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II.

Ein ritterschaftliches Halsgericht
vom Jahre 1706.

Von

Dr. F. Techen.

 

Vignette
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I n verschiedenen Bänden der Jahrbücher sind Berichte über die Hegung des peinlichen Gerichts in Ämtern und Städten aus dem 16. bis 18. Jahrhundert veröffentlicht. 1 ) Sie zeigen alle, wie man bei völliger Umgestaltung des alten Gerichtsverfahrens im Wesen ängstlich an überkommenen Formen festhielt. Zur Vervollständigung des Bildes sei hier das Verfahren eines ritterschaftlichen Gerichts mitgeteilt um so mehr, als die Quellen für die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit nicht reichlich fließen werden. Die Akten, aus denen ich schöpfe, sind beim Verkaufe des Gutes Preensberg an das Hospital des Heil. Geistes zu Wismar abgeliefert worden und werden bei den Akten des Gutes im Hebungsarchiv aufbewahrt.

Am 29. März 1706 waren drei Leute des Gutes Peensberg Jürgen Kafen, Dietrich Wilhelm und Joachim Schacht aus Kartlow angestellt teils Holz zu einem Zaun zu hauen, teils einen Graben dafür zu ziehen. Der vierte Mann, der Kutscher Hans Jakobs, ward sehr bald weggerufen. Der betrunkene Vogt Johann Wulf suchte, nachdem er schon vorher an einem Schäferjungen sein Mütchen gekühlt hatte, der Reihe nach mit den Leuten Händel. Als er endlich auch Schacht, wie es scheint, ohne allen Grund zu tadeln und zu schelten angefangen hatte, schlug ihm dieser, der schon vorher drohende Außerungen hatte fallen lassen, nach einigem Wortwechsel unversehens (glupsch) mit seinem Spaten über den Kopf und zertrümmerte ihm darauf nach einer daran angesponnenen Rauferei mit einer Schaufel aus Buchenholz den Schädel. Am 1. April starb der Vogt, "ohngeachtet man an dessen Wart= und Pflegung wie auch an Holung eines Feldtscherers nicht ermangeln


1) 1569: Mandat Hg. Johann Albrechts ur Hegung eines peinlichen Halsgerichts vor der Schloßbrücke zu Schwerin, Jahrb. 14 S. 160 ff.; um 1650: Hegung des peinlichen Gerichts zu Laage, Jahrb 52 S. 291; 1738: Hegung des Halsgerichts beim Amte Schwerin, Jahrb. 57, Bericht III S. 13-15.
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lassen". Am 2. April hielten Dr. Joh. Nikolaus Schmiterlow, medicus ordinarius, und der Barbier und Wundarzt Wilhelm Lembke aus Wismar Leichenschau und stellten über den Befund ein Zeugnis aus. Sie erachteten die Verwundung für durchaus tödtlich.

An demselben 2. April trat, da der Eigentümer weder über ein geeignetes Gefängnis noch über genügend Leute zu längerer Bewachung verfügte, das Gericht zu Preensberg zusammen. Es bestand aus dem Oberstleutnant Gotthart von Bornefeldt, dem Erb= und Gerichtsherrn, als Präses und Ulrich Josua von Stralendorf, Erbherrn zu Gamehl, und dem Konsulenten der Mecklenburgischen Ritterschaft, dem Rate Johann Jakob Lauterbrun als Assessoren. Das Protokoll führte der Notar Johann Schade aus Wismar. Vernommen wurden Jürgen Kasen und Dietrich Wilhelm. Ihre Aussagen erscheinen als einfache Berichte des Hergangs. Am 3. April mußte der Täter zuerst in gleicher Art berichten und ward darauf auf Grund von inzwischen entworfenen 53 Inquisitional=Artikeln verhört. Auch der Kutscher ward noch kurz befragt. Am 8. April wurden die Zeugen nochmals über einzelne Fragen vernommen, ebenso der Schäferjunge, obgleich er "noch nicht zum heiligen Nachtmahl gewesen". endlich mußten Schacht und die Zeugen nochmals über Einzelheiten aussagen, über die keine Einigkeit bestand, wobei sie einander gegenüber gestellt wurden. Nachdem noch Zeugnisse von den Beichtvätern Schachts wie auch Wulfs eingeholt waren, wurden die so erwachsenen Akten an die Juristenfakultät zu Kiel zum Spruch eingesandt.

Dieser ist vom 26. April datiert und lautet, wie folgt.

1. Urthel.

In peynlichen Sachen Fiscalis, peynlichen Anklägers, an einem entgegen und wider Jochim Schachten, peynlich Angeklagten, am andern Theil in puncto homicidii dolosi erkennen und sprechen zum Prentzbergischen peynlichen Halsgericht verordnete Richter und Beysitzere auf Klage, Antwort und alles fernere Vorbringen, auch nothürfftige Erfahr= und Erfindung, So nach Einhalt Keyser Carl des V. peynlichen Halsgerichts Ordnung geschehen, auff vorgehabten Raht der RechtsgeJahrten für Recht, daß peynlich Angeklagter wegen der an Johann Wolff begangenen und bekannten Entleibung ihm zu wohlverdienter Strafe, andern aber zum Abscheu und Exempel mit dem Schwerd vom Leben zum Tod zu richten, wie wir ihn also verdammen.

V. R. W.   

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L. S.


Publiciret und exeqviret in Beysein Richter und Schöppen den 7. May ao 1706 zu Prensberg, Mittages gegen elff Uhr.
Daß diese Urthel denen Rechten und uns zugesandten Actis also gemeß sey, bezeugen wir Decanus, Senior und übrigen Professores der Juristen Facultät bey der hochfürstlich Hollsteinschen Universität urkundlich unsers untergedruckten Facultät=Insiegels. Kiel in collegio nostro den 26. April 1706.
Quod attestor ego.
Johannes Schade,
Actuarius.
     L. S.
2. Rationes decidendi.

Beygehende Urthel sind wir aus folgenden Ursachen also abzufassen bewogen worden, weil Inqvisitus 1. von dem Entleibten zwar gescholten und geraufft, aber mit keinem Instrument oder tödlichen Gewehr angegriffen worden, auch 2. der Entleibte ganz truncken und von schlechten Kräfften gewesen, peynlich Angeklagter hingegen, 3. nicht allein wider gescholten und dem Entleibten in die Haare gefallen, sondern auch 4., als Johann Wolff mit seinen Spaten graben wollen und sich nichts Böses versehen, Inqvisitus mit allen Kräfften denselben mit seinen Spaten also auf den Kopf geschlagen, daß der Spaten darüber zerbrochen und zwar 5., wie zween Zeugen aussagen, auch 6. Inqvisitus solcher beeden Zeugen Aussage schlechterdings bekräfftiget, schlupscher Weise, so stark er nur schlagen können; nachdem auch der Entleibte widerum aufkommen, Inqvisitus denselben mit dem Spatenstiel 2 Streiche über den Arm gegeben, daß er denselben weder rühren noch beugen können, darauf 8. dem Entleibten mit einer neuen schwehren Schaufel aus Büchenholtz einen so gewaltigen Streich über den Kopf gegeben, daß beynahe die Helffte der Schaufel weggeflohen und 9. Wolff mit einem blutigen Kopf zur Erden gestürzet, auch als todt gelegen und kein Glied gerühret und also 10. der am 29. Mart. so hefftig geschlagene und verwundete am 1. April verstorben, 11. der Medicus wie auchChirurgus einhellig bezeugen, daß diese Verwundung absolut lethal gewesen, aus diesen allen aber 12. zu Tage lieget, daß dieses homicidium vere dolosum und also nach göttlichen und weltlichen Rechten nicht anders als mit des Thäters vergossenen Blut gebüßet werden mag; ob auch gleich 13 der Inqvisitus seinen dolorem justum und vehementiam irae, qvi brevis furor

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est, vorschützen wolte, so judiciret doch Brunnem. de process. inquis. cap. 9 n. 66 davon also: rectissime Carpzovius prax. crim. qv. 147 hanc causam mitigationis esse negat per expressum textum in constit. Carolin. art. 137 et manet discrimen inter furorem et iram. Nam furor non est delictum, sed poena, ira simul delictum; qvando leges dicunt interdum justo dolori qvatantenus indulgendum esse, id in terminis illis, de qvibus leges loqvuntur, facile concedo, sed in aliis terminis nego, adest enim animus vindictae cupidus, nec tunc sine dolo est homicidium. Alles

V. R. W.
     Kiel in collegio nostro den 26. April 1706.
                    Decanus, Senior und ubrige Professores
                         der Juristen Facultät hieselbst.

3. Begleitbrief.

Unsern freundlichen Gruß und willige Dienste zuvor.
Wohlgebohrner Herr Obrist=Leutenant,
günstiger guter Freund.

Die uns in peynlichen Sachen Jochim Schachtens zugesandte und hierbey zurückgehende Criminal=Acta haben wir mit behörenden Fleiß verlesen, auch begehrter Maßen eine Urthel nebst rationibus decidendi abgefasset, dabey aber angemercket, daß nicht allerdings denen peynlichen Rechten nach der Proceß förmlich geführet; wird also nöthig seyn, daß noch ein Fiscal, welcher aus den bisher ergangenen Actis Inqvisitum peynlich anklage, bestellet, dem Inqvisito auch ein Defensor zugegeben werde, welcher, was zu des Inqvisiti Entschuldigung einigermaßen dienen könne, vorbringe. Wenn solches geschehen und nichts Erweisliches pro mitiganda poena ordinaria von dem Defensore vorgebracht werden solte, könte auf solchen Fall beygehnde Urthel publiciret und exseqviret werden. Verbleiben übrigens nebst Empfehlung in göttliche Obhut

      unsers hochgeehrten Herrn Obrist=Lieutenants
      dinst= und bereitwilligste
Kiel in collegio nostro den 26. April 1706.
      Decanus, Senior und andere Professores
      der Juristen Facultät hieselbst.

4. Actum Prensberg den 30 ten April anno 1706.

Nachdem die acta inqvisitionalia mit abgesprochener Urtell cum rationibus dubitandi et decidendi von der löbl.

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Juristen Facultät zu Kiehl zurückegekommen, hat man nöhtig gefunden, vor abermahlß besetzten Gerichte des Inqvisiti Jochim Schachtes Vater Hanß Schachten vorzufordern und über nachfolgende Articul zu befragen.

Artic. 1. Ob nicht wahr, daß seinem inhafftirten Sohne Jochim Schachten bey Schließung der Inqvisition wehre frey gegeben worden, waß er annoch zu seiner Entschuldigung anzuzeigen hette, auch beyzubringen? Ad artic. 1.: Ja.

Artic. 2. Ob nicht Deponent selbst und sein zu Flühmstorff wohnender Sohn den königl. Schwedischen Herrn Appellationsraht und Assessoren des königl. hohen Tribunals zu Wissmar Herrn Oldenborgen zum Defensore? undt Ad artic. 2.: Ja.

Artic. 3. die acta demselben zu communiciren außgebehten? Ad artic. 3.: Ja.

Artic. 4. Ob vorgedachten Herrn Assessori die acta zu Führung seines Sohnes Defension nicht wehren communiciret worden? Ad artic. 4.: Ja.

Artic. 5. Ob nicht Deponent mit dem Herrn Assessori Oldenburgen, nachdem er die acta perlustriret gehabt, wiederumb gesprochen? Ad artic. 5.: Ja.

Artic. 6. Was er, der Herr Assessor, ihme zur Andtwordt gegeben? Ad artic. 6.: Es hette der Herr Assessor gesagt, daß er nichtes darin finden könte, so ihm helffen könte.

Hierauff wurde den Vater Hanß Schachten vorgestellet, daß, weillen er dem Herrn Assessori Oldenburgen, alß einem berühmten jure consulto, die Acten gezeiget und selbiger ihme zur Andtwordt gegeben, daß er seinen Sohn nicht helffen könte, alß wurde ihm hiemit angezeiget, seinen Sohn zu vermahnen, daß er sich zu einen sehligen Ende bereidten möchte.

Es wurde Inqvisitus auch vorgefordert und ihme vor versambleten Gerichte angezeiget, wie daß nunmehro sein Urteil gekommen, so möchte er sich nur zu einen sehligen Ende bereidten und nunmehro daß Zeidtliche fahren lassen, hingegen Gott ümb Vergebung seiner Sünde bitten. Da er dan wiederumb ad custodiam gebracht wurde.

In fidem
L. S.
Johannes Schade usw.

 

5. Actum Prensberg den 7. May anno 1706.

Nachdem der wollgebohrne Herr Gotthardt von Bornefeldt, Erbherr zu Prensberg, den Delinqventen Jochim Schachten laut

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Protocoll vom 20. Aprill angekündiget, daß er sich zum Tode bereidten möchte, so hat vorwollgedachter Herr Obrist=Lieutenant von Bornefeldt am heutigen dato ein ordentliches Halßgerichte formiren und solches, nachdem Inqvisitus seine Devotion biß zur würcklichen Execution verrichtet, durch mich Johann Schaden, alß bey der Sache adhibirten Actuarium, Herrn Jacob Dahlman, Pensionarium zu Schmackentien, Herrn Johann Michael Stieffen, legum studiosum, und Johan Rudolff Lauterbrun folgender Gestaldt hegen, auch folglich durch Urtell und Recht würcklich exeqviren lassen.

Alß nun der arme Sünder ohngefehr 1/4 nach neun Uhr vormittags vor das peinliche Halßgericht geführet wurde, so habe ich Actuarius den ersten Schöppen gefraget:

1. Ob es itzo am Tage, ein peinlich Halßgerichte zu hegen? Ille respondebat: Ja.

2. habe ich Actuarius den andern Schöppen gefraget: Wie soll ich das peinliche Noht= und Halßgerichte hegen? Scabinus secundus respondebat: Gebiehtet Recht und verbiehtet Unrecht und Dingeß Unlust und daß niemandt vor diesen Halßgerichte sein selbst eigenes oder eines andern Worth ohne Erlaubniß dieses Gerichtes vortragen solle bey Leib= und Lebens Straffe.

Hierauff habe ich Actuarius das peinliche Noht= und Halßgerichte folgender Gestaldt stehendt geheget: Ich hege im Nahmen des wollgebornen Herrn Herrn ObriSt=Lieutenant Gotthardt von Bornefeldts, alß jetzigen Erb= und Grundherrns des Guhtes Prensbergs, das peinliche Noht= und Halßgerichte zum ersten, andern und dritten Mahle, gebiehte Recht und verbiehte Unrecht und Dingeß Unlusten und daß niemandt sein eigeneß oder eines andern Worth ohne Erlaubniß dieses Gerichts vortragen solle bey Leib= und Lebens Straffe.

Wie ich Actuarius mich nun wieder niedergesetzet, so habe den dritten Schöppen gefraget: Habe ich das peinliche Noht= und Halßgerichte genugsahm geheget? Welcher solches denn mit Ja beandtwortet.

Hierauff wurde Inqvisiten anbefohlen näher vor Gerichte zu tretten, welches denn auch von ihme verrichtet worden, da er dan über nachfolgende Articul befraget und nach geschehener Befragung andtwortete.

Artic. 1. Ob nicht wahr, daß Inqvisitus Jochim Schacht mit den Entleibten Johan Wolffen am 29. April ! anni currentis sich gescholten? Ad artic. 1: Ja.

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Artic. 2. Ob nicht wahr, daß Johan Wolff ihme mit keinen mördlichen Gewehr angegriffen? Ad artic. 2: Ja.

Artic. 3. Ob nicht wahr, daß er Jochim Schacht doch den Johan Wolffen mit seinen in Henden habenden Spahden auff den Kopff geschlagen, daß der Spahden darüber vom Stiel abgebrochen? Ad artic. 3.: Ja.

Artic. 4. Ob nicht wahr, daß er Inqvisit diesen Schlag mit allen Kräfften schlupscher Weise verrichtet, daß sich der Entleibte Johan Wolff dafür nicht hüten können? Ad artic. 4.: Ja.

Artic. 5. Ob nicht wahr, daß er Jochim Schacht nach diesen Schlage mit Johan Wolffen anfangs wieder in die Haare gerahten? Ad artic. 5.: Ja.

Artic. 6. Ob nicht wahr, daß er ihn den Johan Wolffen mit den in Händen behaltenen Stiel 3 Streiche (Vorlage: Striche) über den Arm gegeben? Ad artic. 6.: Ja.

Artic. 7. Ob nicht wahr, daß er Jochim Schacht mit einer neuen schweren Schauffel auß Büchenholtz den Johan Wolffen einen solchen gewaltigen Streich auff den Kopff gegeben? daß Ad artic. 7.: Ja.

Artic. 8. Johan Wolff vor todt zur Erden gestürtzet? und Ad artic. 8.: Ja.

Artic. 9. den 1. April darauff verstorben? Ad artic. 9.: Ja.

Artic. 10. Ob nicht wahr und Inqvisit nochmahlß bekennen müste, daß er also an Johan Wolffen eine offenbare Mordthat verübet? Ad artic. 10 : Ja.

Weill nun Inqvisit Jochim Schacht auff alle Articul nichts anderß alß Ja geandtwortet, ist ihme das Urteil öffentlich vorgeleßen, der Stab zerbrochen und dem Scharffrichter zur Execution übergeben und durch die beyden Herren Priester alß Herrn Ulrich Friederich Otto, Pastor zu Goldebee, und Herrn Johan Christian Rahtken, Pastor zu Neuenburg, nach der Richtstädte begleitet, da er dann freywillig und in guhter Andacht niedergekniet und darauff nach Urteil und Recht mit dem Schwert von Leben zum Tode in einen Streiche gebracht worden.

In fidem
L. S.
Johannes Schade usw.
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