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IV.

Eine Erbschaftssteuer
und eine Vermögenssteuer per aes et libram
in Mecklenburg
zur Zeit des dreißigjährigen Krieges.

Von

Ministerialdirektor z. D. Otto Raspe.

 

Vignette
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D ie Erbschaftssteuer, die in neuerer Zeit im Deutschen Reich eine so bedeutende Rolle spielt, war in Deutschland während des Mittelalters noch unbekannt.

Erst im sechzehnten und siebenzehnten Jahrhundert lenkten verschiedene deutsche Juristen und Staatsgelehrte die Aufmerksamkeit auf die vicesima, welche Augustus als Abgabe von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall eingeführt hatte. Diese Steuer war um jene Zeit von mehreren italienischen Städten bereits wieder aufgenommen und fand im Jahre 1598 auch in den Niederlanden Eingang 1 ).

In Deutschland schrieb zuerst das markgräflich Baden=Durlachsche Landrecht, das im Jahre 1622 gedruckt war, aber erst im Jahre 1654 veröffentlicht wurde, eine Erbschaftssteuer vor: sie betrug 1/10 des Nachlasses und sollte nur in dem Falle entrichtet werden, wenn eine "unvertestierte" Erbschaft an Seitenverwandte des Erblassers über den siebenten Grad hinaus fiel. In Baden wurde sie das Lacherbengeld genannt 2 ).

Für die Lande Braunschweig=Lüneburg=Celle verordnete der Landtagsabschied vom 2. Juli 1624, daß, "wenn Jemandem von einem der Seitenfreunde oder in linea collaterali eine Erbschaft anfalle, der Erbe davon den funfzigsten Pfennig zur Vermehrung des Schatzes einbringen solle. Von den Untertanen wurde diese Steuer als beschwerlich empfunden und ihr Erfolg war zunächst sehr gering, da der Landtagsabschied nicht genügend befolgt wurde 3 ).

Ebenfalls im Jahre 1624 schlug der Senat in Hamburg der Bürgerschaft vor, daß Seitenverwandte, die in einem


1) Vgl. G. Schanz, Studien zur Theorie und Geschichte der Erbschaftssteuer im Finanz=Archiv 1900 S. 36 ff.
2) Schanz a. a. O. S. 54. F. W. von Ullmenstein, Einleitung in die Lehre des deutschen Staatsrechts von Steuern und Abgaben, 1794, S. 203.
3) Schanz a. a. O. S. 55-58.
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weiteren Grade als die Bruder= oder Schwesterkinder mit dem Erblasser verwandt seien, von den ihnen ohne oder durch Testament zufallenden Gütern künftig den zehnten Pfennig entrichten sollten. Die Bürgerschaft stimmte zu, verlangte aber die Ausdehnung dieser Erbschaftssteuer auf die im Hamburger Gebiete lebenden Fremden, und erst im Jahre 1647 kam es zur Verkündigung des Gesetzes 4 ).

Weitere Schritte waren zur Einführung der Erbschaftssteuer in Deutschland noch nicht geschehen, als die Herzöge Adolf Friedrich und Hans Albrecht, nach der Beendigung der Wallensteinschen Herrschaft, im Einvernehmen mit Vertretern der Landstände durch das Edikt Vom 1. August 1632 eine Vermögenssteuer ausschrieben, durch welche die dem Könige Gustav Adolf von Schweden zugesagten monatlichen Hülfsgelder aufgebracht werden sollten 5 ). Im Eingange des Ediktes sagten die Herzöge, daß sie einen Steuermodus erwählt hatten, der im Gegensatze zu den früheren modis collectandi jeder Iniquität und Ungleichheit fürkommen solle, so daß ein jeder seine Gebühr deducto aere alieno auf= und einbringen könne.

Nach diesem neuen, durch ein Edikt vom 8. November 1632 noch weiter ausgeführten und erläuterten Steuermodus sollten die Untertanen, auch die Ökonomien, Klöster und Stadtverwaltungen von ihren eidlich anzugebenden zinsbaren Barschaften deducto aere alieno den hundertsten Pfennig, d. i. Ein vom Hundert entrichten; ebenso sollte der Hundertste, gleich als von zinsbaren Geldern, entrichtet werden von dem valor der Landgüter, der Erbmühlen und anderer Grundstücke; der valor aber sollte durch untadelhafte Erbteilungs=, Kauf= und Pfandverträge oder fürstliche Abschiede aus den letzten zwanzig Jahren bescheinigt, oder, wo es an solchen Beweismitteln fehlte, in der Weise ermittelt werden, daß nach dem richtig veranschlagten und von zwei Gutsnachbaren durch Unterschrift bezeugten oder durch die Taxe erbetener Kommissarien oder durch unverdächtige Verpachtungsverträge erwiesenen jährlichen Verpachtungswerte der Kapitalwert angeschlagen und davon deducto aere alieno der Hundertste erlegt werden sollte. - Damit die Steuer desto gewisser und richtiger einkomme, wurde daneben


4) Schanz a. a. O. S. 58, 59.
5) David Franck, A. u. N. Mecklenburg, Buch XIII, Kap. XIII, S. 124, 125.
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vorgeschrieben, daß die Besitzer und Pächter von Landgütern an Stelle der Gutsgläubiger - mit Ausnahme der ausländischen, der Steuer nicht unterworfenen Gutsgläubiger - den von diesen Kreditoren zu entrichtenden Hundertsten zur Steuer=kasse erlegen und dagegen berechtigt sein sollten, den erlegten Hundertsten bei der Zahlung der Zinsen den Gutsgläubigern, bezw. bei der Zahlung der Pacht dem Verpächter in Abzug zu bringen.

In den Städten sollte unter der Aufsicht des Rats der rechte Verkaufswert der bewohnten Häuser, Erb= und Eigentumsgrundstücke von den Besitzern angegeben oder durch bestellte unparteiische Leute abgeschätzt werden. - Auch die Kaufleute in den Städten, die Wandschneider, Brauer, Mülzer, Weinschenker, Apotheker, Buchhändler, Kramer, Häcker, Fleischer, Bäcker, Freischuster, Fell= und Pferdekäufer und andere Handelsleute insgemein, so Waren ein= und verkaufen, sollten von den in ihrer Nahrung habenden Geldern, gleich wie oben gesetzet, den Hundertsten steuern.

Die größeren (im Edikt einzeln aufgeführten) Handwerker sollten durchweg ein Fixum von 1 Reichstaler und 12 Schillingen, die kleineren (ebenfalls einzeln aufgeführten) Handwerker ein Fixum von 1 Gulden und 8 Schillingen, die Arbeiter und Arbeiterinnen in Stadt und Land ein Fixum von 12 Schillingen zahlen. Die Handwerker auf dem Lande, auch Krüger und Pachtmüller und alle auf dem Lande zugelassene Handel und Wandel treibende Personen hatten vom Handwerk, Amt und Hantierung 1 Gulden, Glashütter 4 Reichstaler, Papiermüller 2 Reichstaler, Walkmüller 1/2 Reichstaler abzutragen.

Daneben sollten auf dem Lande die Untertanen und Bauern der Herzoge, des Adels und anderer, desgleichen Müller, Schäfer, Einlieger und dienende Personen und in den Städten die Bürger ohne Erb= und Eigentumsacker von ihrem Vieh einen gewissen Viehschatz geben (von 1 Pferd, 1 Ochsen, 1 Kuh 3 Schillinge von 1 Stier 2 Schillinge, von 1 Ziege 2 Schillinge, von 1 Schaf, 1 Schwein 1 Schilling, von 1 Stock Immen 2 Schillinge), ebenso die Pensionarien von ihrem über das Inventar habenden eigenem Vieh.

Am Schlusse wurde noch eine Erbschaftssteuer mit folgenden Worten hinzugefügt:

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"Wann sich extra lineam ascendentem und descendentem von dato dieses Erbfälle, Legata und donationes auf dem Lande und in den Städten begeben, also daß keine Eltern oder Kinder am Leben und eine Erbschaft, Legatum oder donation einem extraneo oder collaterali zum Vorteil per testamentum oder ab intestato zufallen, vermacht und übergeben wird, davon soll der zwanzigste Teil dem gemeinen Wesen zum Besten verfallen sein und vermittelst Eides innerhalb vier Wochen nach dem Todesfall den Einnehmern abgetragen werden."

Mecklenburg gehörte also zu denjenigen deutschen Ländern, in denen zuerst und schon sehr früh die Erbschaftssteuer Eingang fand; in den Thüringenschen und anderen deutschen Staaten wurde sie fast durchweg erst im Laufe des achtzehnten Jahrhunderts, in England 1694. in Frankreich 1703 eingeführt 6 ). Wer mag in Mecklenburg die Anregung dazu gegeben haben? Die im Großherzoglichen Archiv in Schwerin aufbewahrten Kontributionsakten 7 ) geben über die Bearbeitung des Ediktes vom 1. August 1632 sehr geringen Aufschluß. In diesen Akten findet sich nur ein Brief des Herzogs Hans Albrecht vom 4. Juli 1632, in dem der Herzog seinem Bruder Adolf Friedrich den Empfang seines (bei den Akten nicht befindlichen) Briefes Vom 30. Juni wegen des neuen Kontributionsediktes, Ablegung der Rechnung usw. bestätigt und ihm erwidert, daß er eben auf heute etliche wenige aus seiner Ritter= und Landschaft vorgeladen habe, um deren untertäniges Bedenken

"über den von Uns beliebten novum modum contribuendi per aes et libram zu vernehmen,"

und alsbald seine freundbrüderliche Entschließung mitteilen werde. Die verheißene weitere Antwort des Herzogs Hans Albrecht liegt nicht in den Akten; in diesen folgt nur noch ein ins Reine geschriebener Text des am 1. August 1632 verkündigten Ediktes ohne Unterschriften. Bei dem lebhaften Eifer, mit dem der Herzog Adolf Friedrich einige Jahre später den Steuermodus vom 1. August 1632 gegen die Stände verteidigte und gegen die Annahme eines anderen Steuermodus protestierte 8 ), ist als wahrscheinlich anzunehmen, daß die Anregung zu dem neuen


6) Schanz a. a. O. S. 60, 61 und im Finanz=Archiv 1901 S. 53 ff.
7) Actan contributionis in ducatu Mecklenb. Vol. IV B 1632, 1633.
8) Spalding, Mecklenb. öffentl. Landesverhandlungen Bd. 2 S. 315 bis 318, Landtag von 1634 September 16 ff.
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Steuermodus von der Regierung des Herzogs Adolf Friedrich ausgegangen war, und daß dieser ihm versönlich nahestand. In den Tagebüchern des Herzogs Adolf Friedrich 9 ) ist indessen hierüber an keiner Stelle etwas gesagt.

Die in dem Briefe des Herzogs Hans Albrecht vom 4. Juli 1632 für den neuen Steuermodus gebrauchte Bezeichnung "per aes et libram" kommt in dem Edikte selbst nicht vor, der neue Steuermodus wurde aber im Lande bald allgemein, als der modus contribuendi per aes et libram (oder secundum aes et libram) oder als der Hundertste bezeichnet 10 ). Die Wendung per aes et libram ist aus dem römischen Rechte als Bezeichnung für eine bei gewissen Rechtsgeschäften (mancipatio, testamentum per aes et libram) vorkommende solenne Förmlichkeit bekannt. In diesem Sinne bietet der terminus per aes et libram keine entsprechende Beziehung zu dem im Edikte vom 1. August 1632 vorgeschriebenen Steuermodus. In einem späteren Steuerausschreiben, dem Edikte vom 16. Juli 1634, sprechen die Herzöge selbst aus, was sie mit der Bezeichnung per aes et libram sagen wollten: sie reden hier von dem "im Edikte vom 1. August 1632 beliebten billigen und christlichen modo contribuendi secundum aes et libram oder nach eines jeden Vermögen." Vergleicht man hiermit die im Edikte vorgeschriebenen hauptsächlichen Besitz= und Vermögenssteuern, so wird man annehmen können, daß die Gesetzgeber im Sinne des Ediktes mit dem Ausdrucke per aes et libram eine Besteuerung im rechten Verhältnisse zu dem nach Abzug der Schulden (deducto aere alieno) vorhandenem Besitze von Geld und Kapitalvermögen (aes) und von sonstigem nach Geldeswert abzuwägenden (libra) Vermögen bezeichnen wollten 11 ). In diesem Sinne


9) Zum großen Teil abgedruckt in den Jahrb. des Vereins f. Meckl. Geschichte, 12. Jahrg. S. 59 ff.
10) D. Franck a. a. O. Buch XlII Kap. XVl S. 148, 149; Kap. XVIII S. 165; Spalding a. a. O. Bd. 2 S. 281, 315-318, 321-324, 328.
11) In Brinckmeier, glossarium diplomat. 1690, in Du Cange glossar. mediae et infim. latinitatis 1765 und 1885 und in Dieffenbach, glossar. latino-germanicum mediae et infim. aetatis 1857 ist die Wendung per (secundum) aes et libram nicht erwähnt, über die Bedeutung des Wortes libra im mittelalterlichen Latein im Sinne einer Anzahl von Einheiten (libra denariorum, annorum testium), einer durch Abzählen oder Abwägen festgestellten Quantität Geldes (libra numerata, libra pensata), eines nach dem Werte des jährlichen Geldertrages auf eine bestimmte Zahl von libris des gangbaren Geldes gebrachten Maßes eines ager oder praedium (libra terrae) stehe Du Cange glossarium, Tom. V. 1885, verbo "libra".
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konnten die Herzoge allerdings im Eingange des Ediktes mit vollem Recht sagen, daß der neue Steuermodus im Gegensatze zu den früheren modis collectandi, die auf den Schuldenstand der Steuerpflichtigen und auf die verschiedene Bodenbeschaffenheit der Landgüter und Hufen keine Rücksicht genommen, also die Steuerkraft nicht gerecht bemessen hatten, jeder Ungleichheit vorbeugen solle. Der von ihnen vorgeschriebene modus contribuendi bedeutete einen großen, für die Kulturverhältnisse und die Besteuerungsgewohnheiten jener Zeit ungewöhnlichen Fortschritt. Mit dem neuen modus contribuendi stand aber der damalige modus der Steuerhebung nicht auf gleicher Höhe, der Ertrag der Steuer wurde durch viele bei der Einhebung auftretende Mißbräuche geschädigt und wurde überdies durch die Kriegsunruhen noch gemindert. Eine im Jahre 1634 zur Prüfung der Steuerrechnungen eingesetzte, aus fürstlichen und ständischen Deputierten gebildete Kommission bezeichnete in ihrem Berichte als hauptsächliche Ursachen des geringen Ertrages u. a. folgende Umstände: weil die Güter mehrenteils nicht nach dem rechten Werte, sondern weit geringer von den Besitzern taxiert worden; weil von vielen Gütern, die gar nicht angegeben worden, nicht gesteuert sei; weil vielen Steuerpflichtigen auf fürstlichen Befehl oder auf Verfügung der Deputierten die Steuer wegen erlittenen Ruins gelindert und erlassen sei; weil eine große Summe ausländischer Gutsschulden angegeben und vom Vermögen in Abzug gebracht und bei der Decortierung der Schulden viele Unrichtigkeit verspürt sei; weil man nicht habe erfahren können, ob von denjenigen, für welche ihre inländischen Schuldner den Hundertsten abzuliefern unterlassen hatten, und von denjenigen, welche außerhalb Landes zinsbare Kapitalforderungen ausstehen hätten, der Hundertste entrichtet sei; weil von wenigen der Untertanen des Adels der Viehschatz eingebracht sei; Weil viele Personen als die fürstlichen Räte, Offiziere und Bedienstete von der Steuer eximiert seien; weil viele, die innerhalb Landes und außerhalb Landes Güter hätten, ihre Schulden bloß auf den Wert der inländischen Güter in Abzug gebracht hatten; weil viele aus den Landstädten unter dem Vorwande der Offizien der Steuer sich entzogen hatten und weil daselbst auch der Güter halber kein richtiger, sondern ein viel zu niedriger Anschlag gemacht würde, wie denn auch unter den Handwerkern mit höherem oder geringerem Verdienst kein Unterschied gemacht werde; auch durch die Zulassung älterer Kauf=, Erb= und Pfandverträge und fürstlicher Abschiede von 1612 her zur Bescheinigung

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des Wertes der Landgüter werde der Zweck verfehlt, weil Münz= und Wertveränderungen eingetreten seien. Mit der Aufzählung dieser und noch anderer Mängel verband die Kommission Vorschläge zur Verbesserung des Abschätzungs= und Ermittelungsverfahrens. Über den Ertrag der Erbschaftssteuer enthielt der Kommissionsbericht keine Angaben 12 ).

Als in den Landtagsverhandlungen des Jahres 1634 über die Aufbringung der Kreissteuer und der sogenannten freiwilligen Kontribution beraten wurde, waren die Stände unter sich sehr verschiedener Meinung darüber, ob der modus contribuendi per aes et libram beizubehalten oder ob ein anderer modus zu erwählen sei, und auch die beiden Herzöge waren hierüber untereinander nicht einig. Der Herzog Adolf Friedrich erklärte trotz der bei der Handhabung hervorgetretenen Mängel, die beraten und abgestellt werden könnten - was noch gar nicht versucht sei, - halte er den modus contribuendi per aes et libram nach wie vor für einen christlichen und billigen, auf Vermögen und Schuldenstand Rücksicht nehmenden Steuermodus, und protestierte sehr lebhaft gegen den zur Aufbringung der Kreissteuer von einer Mehrheit der Stände vorgeschlagenen Steuermodus nach Pflugdiensten, der die Bauern bedrücke. Die Stände nahmen nun zwar von diesem Steuermodus Abstand, machten aber, da auch der Herzog Hans Albrecht von dem modus contribuendi per aes et libram sich abgewandt hatte, keinen Versuch, die Mängel dieses Steuermodus zu beseitigen, und schlugen, mit Rücksicht auf die zu hebende Uneinigkeit der beiden Fürsten, einen anderen Steuermodus vor: nach diesem modus sollte ohne Rücksicht auf den Schuldenstand die Kreissteuer von den Landgütern nach der Menge des ausgedroschenen Korns oder der erhobenen Korn= und Geldpächte, in den Städten bei den Bürgern nach der Größe der städtischen Erben bemessen, eine mäßige Steuer von zinsbaren Barschaften in Stadt und Land wahrgenommen, Von den Bauern, Schäfern, Müllern und städtischen Einwohnern ein ermäßigter Viehschatz, von den Bauhandwerkern, Einliegern, Glashüttern, Papier= und Walkmüllern eine fixierte Steuer erhoben werden; daneben noch in diesem Jahre die freiwillige Kontribution aufzubringen, erklärte die Ritterschaft für unmöglich. Die Herzöge nahmen diesen von den Ständen vorgeschlagenen anderen Steuermodus an, änderten


12) Spalding a. a. O. S. 321-323.
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und ergänzten ihn in einigen Punkten und gestalteten hiernach das Kreissteueredikt vom 18. Dezember 1634 13 ). Von der Erneuerung der Erbschaftssteuer war nicht mehr die Rede.

Im Jahre 1669 nahm die Stadt Rostock diese Steuer wieder auf, indem sie in § 15 der Zulagsordnung Vom 1. August 1669 eine städtische Kollateralerbsteuer einführte, die in der späteren landesherrlichen Patentverordnung vom 28. April 1809 anerkannt wurde und neben der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Landeskollateralerbsteuer von Bestand blieb 14 ).

 

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13) D. Franck, A. u. N. Mecklenburg, Buch XIII, Kap. XVI, XVII, XVIII, XIX. Spalding a. a. O. S. 268-288, 305-334.
14) Ditmar, Ges.S. Bd. 1 S. 182, 190-200, Abschnitt V, Anmerk. 9.