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========== Die zweite ===========

mecklenburgische Hauptlandesteilung

1621.

Von Dr. Gustav Duncker, Marburg.


Einleitung.

V on den ersten Abschnitten der neueren Geschichte Mecklenburgs hat die Zeit des dreißigjährigen Krieges bei weitem die reichste Bearbeitung gefunden. Die Usurpation des Landes durch Wallenstein und die Vertreibung der Fürsten Adolf Friedrich I. und Hans Albrecht II. 1 ) haben immer wieder Anlaß zu neuer Bearbeitung dieser Zeit von andern Gesichtspunkten aus gegeben. Dagegen wurde die kurz davor liegende Periode strenge gemieden. Von der Reformation in Mecklenburg und der Zeit ihres großen Begründers, des Herzogs Johann Albrecht I., ging man unter Beschränkung auf eine möglichst gedrängte Darstellung sofort zu der bewegten Zeit des dreißigjährigen Krieges über.

Und doch wurden in dem nur wenig beachteten Zeitraum die wichtigsten Bedingungen für die folgende Periode geschaffen.

Ganz anders hätte sich die Geschichte Mecklenburgs gestaltet, 2 ) wenn das Testament Johann Albrechts I. in die Wirklichkeit um=


1) Die verkürzte Form, Hans Albrecht, ist der längeren Bezeichnung Johann Albrecht, entschieden vorzuziehen, denn dieser Herzog hat sich nicht nur selbst stets Hans Albrecht genannt, sondern auch in allen durchgesehenen Akten findet sich nirgends, auch nicht in Briefaufschriften, etwas anderes als Hans Albrecht. Nur in französischer und lateinischer Übersetzung liest man Jean Albert und Johannes Albertus.
2) Vergl. hierzu die Befürchtungen der Stände in ihrem Gesuch an Herzog Adolf Friedrich um Abstandnahme von der Totaldivision vom 15. September 1620 (vergl. Act. div. fasc. 20, 1, fol. 91b - 92a):
"Sollte nun solch vinculum unionis in diesem fürstentumb durch die totaldivision, wie hoch zu befahren, erst gelöset und hernach gänzlich (  ...  )
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gesetzt undese damit aucie Primogenitur zur Geltung gebracht worden wäre. Viel entschiedener wäre die Haltung der einheitlichen Regierung in den Wirren der nächsten Zeit gewesen, und die Folgen würden dem entsprochen haben nach der guten oder üblen Seite hin.

Die gemeinsame Herrschaft aber blieb, und da war es wieder von der allergrößten Bedeutung für die Zukunft des Landes, sowohl daß die fürstlichen Brüder in ihrem Streben nach Unabhängigkeit überhaupt zur Teilung des Landes schritten, als auch wie sie dieselbe vollzogen. Wäre es zu einer Totaldivision gekommen, so hätte Mecklenburg wohl für alle Zeiten aufgehört, ein einheitliches Land zu sein, und zur politischen Trennung wäre wahrscheinlich noch die konfessionelle getreten. Auch für das Verhältnis der Regierung zu den Ständen war diese Zeit von besonderer Wichtigkeit. Denn das Bestreben der Fürsten, von ihrer drückenden Schuldenlast befreit zu werden und die Teilung des Landes durchzuführen, schaffte den Ständen die Gelegenheit, eine Menge von Privilegien zu erringen, die der Regierung später oft recht beschwerlich geworden sind.

Es wurde also in dieser Zeit ein gut Teil der Zukunft Mecklenburgs entschieden.

Der Abschnitt, der die Jahre 1608 bis 1621 umfaßt, verdient es daher wohl, der Gegenstand einer besonderen Betrachtung zu sein.


(  ...  ) dissolvieret werden, sowie dann vermutlich in religions= und profansachen, inmaßen sich sch on ereuget, fernere hochschädliche separationes erfolgen, daher sich leichtsamb begehen konnte, daß ein landesfürste dem einen, der ander einem andern der itzo in dem römischen reich gar blutigen kriegführenden ständen beipflichten und also dadurch auch diese lande atis einem ruhe; und friedsamen stande gesetzet und diesen gefährlichen kriegesläuften involvieret - . - werden müchte - . -, so würden E. f. g. gehorsame unterthanen, welche - . . für E. f. g. und dieses ihr geliebtes vaterland in gesammt bis auf den tod zu streiten erbötig, auch Gottlob, da sie einig und beisammen halten, dieses E. f. g. fürstentumb zu defendieren mächtig, durch die vorhabende division auch an gütern, gemütern und affection zerteilet, zertrennet und in unverhofften fällen innerlichen unruhes gegen ihre angebornen erb= und lehnherren, ja, ihr eigen blut und vaterland zu streiten und sich selbst zum raube zu machen gleichsamb gezwungen." Solche und ähnliche "gefahr und discommoditäten" befürchteten sie von der Totaldivision.
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Benutzte Akten und häufiger angeführte Literatur.

I.

Akten des Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archivs zu Schwerin:

Acta Divisionis Terrarum Mecklenburgensium: Vol. LXVIII, fasc. 1 bis Vol. LXIII, fasc. 21, zitiert: Act. div. mit Faszikel= und Teilnummer.

Pacta Domus: fasc. 10b, 11 und 12 - Nr. 64-90.

Domestica Principum Mecklenb. Varia: Herzog Adolf Friedrichs I. Tagebücher, Abt. A, zitiert: Tagebuch Adolf Friedrichs.

Correspondenz zwischen den Herzögen Adolf Friedrich I. und Hans Albrecht II. zu Mecklenburg wegen verschiedener Angelegenheiten.

Herzog Adolf Friedrichs I. eigenhändiger "Discours de present I'estat de Mechelbourg: des desordres en c'este estat et des remediemens".

 

II.

Boll, Ernst: Geschichte Mecklenburgs mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte. Neubrandenburg 1855/56.

Breyer, Robert: Wallensteins Erhebung zum Herzog von Mecklenburg. Diss. Göttingen 1881.

Dehr, W.: Die Mecklenburgische Geschichte. Schwerin 1851.

Franck, David: Alt= und Neues Mecklenburg. Güstrow und Leipzig 1755: lib. XII.

Gerdes, Georg Gustav: Nützliche Sammlung. Wismar 1736.

Greverus, Dr. jur. Ernst: Zur Geschichte des mecklenburgischen Jagdrechtes. Dissertation. Rostock 1906.

Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde in Schwerin, zitiert: "Meckl. Jahrbuch" und Jahrgangsnummer.

Klüver, Hans Heinrich: Beschreibung des Herzogtums Mecklenburg, dritten Teils zweites Stück. Hamburg 1739.

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Krabbe, Dr. btto: Aus dem kirchlichen und wissenschaftlichen Leben Rostocks. Berlin 1863.

Lützow, K. Ch. F. von: Versuch einer pragmatischen Geschichte von Mecklenburg: Dritter Teil. Berlin 1835.

Plagemann: Handbuch der mecklenburgischen Geschichte. 1809.

Raabe, Wilhelm: Mecklenburgische Vaterlandskunde, ed. Gustav Quade. Dritter Band. Wismar 1896.

Rosen, Gottlieb von: Hans Behr der Ältere und seine Söhne Daniel, Hugold und Samuel. Stralsund 1896.

Rudloff, Dr. Friedrich. August von: Neuere Geschichte von Mecklenburg, III. Teil, 2. Bd. Rostock u. Schwerin 1822.

Sachsse, H.: Mecklenburgische Urkunden und Daten, Rostock 1900.

Schirrmacher, Dr. Fr. W.: Johann Albrecht I., Herzog von Mecklenburg. Wismar 1885.

Schreiber, Heinrich: Herzog Adolf Friedrich I. und Johann Albrecht II. von Mecklenburg. Schwerin 1900.

Schulenburg, Otto: Die Vertreibung der mecklenburgischen Herzöge Adolf Friedrich und Johann Albrecht durch Wallenstein und ihre Restitution. Dissertation, Rostock 1892.

Schulze, Dr. Hermann Johann Friedrich: Das Recht der Erstgeburt in deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche Staatsentwickelung. Leipzig 1851.

Spalding, Dr. J. H.: Mecklenburgische öffentliche Landesverhandlungen, aus öffentlichen Landtags= und Landes=Conventsprotokollen gezogen. 1. Band. Rostock 1792.

Wagner, Dr. Richard: Der Güstrowsche Erbfolgestreit. Meckl. Jahrbuch, Band 67 und 68.

Wöhler, Hellmuth: Münzwesen in Mecklenburg=Schwerin. Schwerin 1847.


Nach Fertigstellung dieser Arbeit ist als Heft X der Süsserott'sch en Sammlung "Mecklenburgische Geschichte in Einzeldarstellungen" erschienen: Schnell, Mecklenburg zur Zeit des dreißigjährigen Krieges 1603-1658. Das 1. Kapitel, auf das ich hier hinweisen möchte, gibt eine übersichtliche Darstellung der Landesteilungsverhandlungen und sei zur Orientierung bestens empfohlen; allerdings mußte der Verfasser nach der Anlage und dem Zweck des Süsserott'schen Werkes auf eine erschöpfende Ausnutzung der handschriftlichen Quellen, wie ich sie zu erreichen versucht habe, verzichten.

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1.

Als im Jahre 1227 Fürst Heinrich Borwin I. von Mecklenburg starb, herrschte in seinem Lande hinsichtlich der Erbfolge das Prinzip der Gleichberechtigung der männlichen Deszendenten. Die dem Fürstentum im allgemeinen ursprünglich zugrunde liegende Amtsidee, die Berücksichtigung des Gesamtwohls war gänzlich verschwunden. Das Land galt als ein Patrimonium des Fürsten, das beliebig auseinandergeriffen werden konnte, die Untertanen als nutzbare Pertinenz des Landes. 3 ) Demgemäß teilten die vier Enkel Borwins, die ihrem Großvater in der Herrschaft folgten, nach erlangter Großjährigkeit 1229 und 1233 das Land in die Teile Mecklenburg, Parchim=Richenberg, Rostock und Güstrow=Werle. 4 ) Diese Zersplitterung dauerte bei wechselnder Teilung fort bis zum Jahre 1471, wo alle Landesteile wieder in die Hand Heinrichs des Dicken zusammenfielen. Aber schon im Jahre 1480 teilten dessen Söhne das Land abermals in die beiden Herrschaften Schwerin und Güstrow.

Die Folgen dieser andauernden Zerstückelung machten sich bald bemerkbar. Das Ansehen der Fürsten sank, die mehrfache Hofhaltung und die Streitigkeiten untereinander verschlangen große Summen 5 ) und brachten sie schließlich in eine drückende Abhängigkeit von ihren Rittern und Städten. Da erwachte endlich die Reaktion. 6 ) Der staatskluge Johann Albrecht I., der im Jahre 1547 die Regierung des güstrowschen Teils antrat, erkannte mit klarem Blick, daß die Herrschaft nur erstarken könne, wenn die Teilungen für immer aufhörten und die Regierung dauernd zur Staatseinheit zurückkehrte. Daher versuchte er, als sein Oheim Heinrich V. der Friedfertige im Jahre 1552 starb und das ganze Land wieder zusammenfiel, die Herrschaft ungeteilt in seiner


3) Schulze, Das Recht der Erstgeburt, S. 2 ff.
4) Dies ist die erste Haupt=Landesteilung. Über die sonstigen Teilungsbestrebungen vergleiche Gerdes: Nützliche Sammlung, S. 353 ff.
5) Heusler, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 285/86.
6) Über die verschiedenen Mittel, die angewandt wurden, um einen allmählichen Übergang von dem Teilungssystem zur Primogenitur herbeizuführen, vergl. Schulze, Das Recht der Erstgeburt, S. 321-331.
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Hand zu behalten. Allein sein Bruder Ulrich erhob dagegen bei Kaiser Karl V. Protest und erlangte, daß Johann Albrecht gezwungen wurde, am 11. März 1555 in den Vertrag zu Wismar zu willigen. Darin erhielt Ulrich das Land Wenden mit der Hauptstadt Güstrow, während Johann Albrecht sich. mit der Herrschaft Schwerin begnügen mußte. Aber, was Johann Albrecht im Leben nicht erreichen konnte, das. suchte er durch letztwillige Bestimmungen zu erzwingen. In seinem Testamente, das er wenige Jahre vor seinem Tode errichtete, 7 ) bestimmte er u. a., es sollte sein ältester Sohn Herzog Johann VII. allein in der Landesregierung succedieren, der jüngste Sohn, Herzog Sigismund August, sich aber mit einer jährlichen Pension von 6000 Gulden und den Nutzungen der Ämter und Stadt Strelitz, Mirow und Jvenack ohne Einrede oder Ausflucht zufrieden geben. 8 ) "Sollte 9 ) sich auch. nach gottes schickung der fall dermaßen zutragen, daß unser freundlicher lieber bruder herzog Ulrich und seiner lieb gemahl oder auch unsere beide andere freundliche liebe brüder, herzog Christopher und herzog Karl, vor oder nach. unserm tod versturben und also alle die lande und herrschaften zu Meckelnburg auf unsere linien und stamm allein fielen: so wollen wir doch nicht, daß dieselbigen zwischen unsern beiden lieben söhnen geteilet, sondern unser ältester sohn, herzog Johannes, um obgehörter und anderer mehr bewegenden urfachen willen, fürnehmlich aber, damit dies fürstliche haus Meckelnburg wiederum desto mehr in zunehmen und aufsteigen gebracht werde, darin allein fuccedieren, herrschen, regieren und erben, aber mehr genanntem, unserm jüngsten sohn noch einmal soviel an ämtern und einkünften, auch jahrgeld aus der kammer . . . mit obberührter maaß und vorbehalt abtreten und einräumen soll, als ihme, herzog Sigismunden Augusten allbereit hierin vermacht und ausgesetzet ist. . . . Sollte aber unser ältester sohn . . . ohn männliche, eheliche geborne leibserben, versterben, so sollen alsdann alle unsere land und leute samt allen lehen und eigen . . . auf unsern jüngsten sohn, herzog Sigismunden Augusten, nach erbgangsrecht kommen und verstammet werden. Gleicher gestalt es dann auch herwieder mit unsers


7) In seinem Residenzschloß zu Schwerin vor einem Notar und sieben dazu berufenen Zeugen - die Namen vergl. v. Rudloff S. 27 - ; er ließ es versiegelt beim Rat zu Lüneburg niederlegen, nachdem es am 12. Juni 1574 zu Wien vom Kaiser bestätigt worden war (vergl. Schulze, S. 429).
8) Schirrmacher: Joh. Albrecht I., Herzog von Mecklenburg, S. 753.
9) Testament Herzogs Johann Albrechts I. Vgl. Wagner, Der güstrowsche Erbfolgestreit, in Meckl. Jahrbuch 67, S. 204/05.
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ältisten sohns suecession in des jüngsten erbschaft, da der jüngste am ersten versturbe, soll gehalten werden.

Drei Jahre darauf starb Johann Albrecht I. am 12. Februar 1576 im kaum vollendeten 51. Lebensjahre. Nach dem Testament kam nun Sigismund August für die Erbfolge nur im Falle eines kinderlosen Ablebens seines ältesten Bruders in Betracht. Aber Ulrich, der Bruder Johann Albrechts I., der die Vormundschaft für die Prinzen übernahm, war 10 ) "an die gleiche brüderliche Successionsberechtigung des gemeinen Rechts gewöhnt". Er trug daher Bedenken, "die väterliche Bevorzugung der Erstgeburt zu vollziehen", und legte die Regentschaft erst nieder, als "auch der jüngere seiner Volljährigkeit ganz nahe war, um den Brüdern die Ausgleichung ihrer Ansprüche selbst zu überlassen."

Die Verständigung zwischen ihnen kam bald zustande. Am 20. Mai 1586 einigten sie sich in einem Vertrage zu Schwerin. 11 ) Das väterliche Testament wurde durchweg anerkannt, und Johann VII. übernahm die Landesregierung. Damit war das Testament in seinem ersten Teile glücklich durchgesetzt. Seine zweite Forderung aber, daß der güstrowsche Teil, falls die dort regierenden Herzoge ohne Erben sterben würden, an den Schweriner fallen und mit diesem vereint werden sollte, wurde beanstandet. Johann Albrecht I. hatte in seinem Testament nämlich nur seine Söhne erwähnt, in der festen Hoffnung, daß diese ihre Oheime überleben würden. Daß aber auch seine ferneren Nachkommen in den Sinn des Testaments mit einbegriffen waren, wird offenkundig durch die angehängte kaiserliche Bestätigung. Der Kaiser sagt darin, das Testament solle in allen seinen Punkten, Klauseln und Artikeln, "sonderlich 12 ) aber soviel die verordnete succession und erbsetzung . . . anlangt . . ., stet, fest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen und weder von gedachts unsers lieben oheim und fürsten söhnen und erbnehmen, auch deren nachkommen noch sonst jemand andern . . . dawider etwas fürgenommen, gehandelt oder verstanden werden."

Aber im Testament selbst standen diese Worte nicht, und so war "für den betreffenden Passus die Auffassung möglich, daß dadurch nur die Ausführung des Testaments selbst sichergestellt, aber nicht dessen Geltung ausgedehnt werden sollte". 13 )


10) v. Rudloff, S. 51.
11) Abgedruckt bei Sachsse, S. 302.
12) Schirrmacher, S. 753 Anm.
13) Wagner, Meckl. Jahrbuch 67, S. 206 Anm.
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Und so kam es wirklich. Die Hoffnung, die Johann Albrecht I. gehegt haben mochte, erfüllte sich. nicht. Er selbst überlebte keinen seiner Brüder, 14 ) und auch sein Sohn Johann VII. starb frühzeitig an Wunden, die er sich in einem Anfall von Geistesstörung mit eigener Hand 15 ) beigebracht hatte, am 22. März 1592, lange vor seinen Oheimen Ulrich und Karl. "Drückende Schulden und daraus entspringende Quälereien verbitterten dem überdies charakterschwachen Herzoge das Leben so sehr, daß er schon 1590 Lust hatte, der Regierung zu entsagen.

Der unglückliche Fürst hinterließ drei unmündige Kinder, Adolf Friedrich I. und Hans Albrecht II., im Alter von vier und zwei Jahren, und eine Tochter Anna Sophie. Für die jungen Prinzen übernahmen ihr Großoheim, Herzog Ulrich, und ihr Oheim, Herzog Sigismund August, der jedoch am 5. September 1600 starb, die Regierung. 1603 schied auch. Herzog Ulrich 16 ) aus dem Leben, ohne Erben zu hinterlassen, und an seine Stelle trat der jüngste Bruder Johann Albrechts I., der schon im 63. Lebensjahre stehende Herzog Karl. 17 ) Auch. er hinterließ bei seinem Tode keine legitimen Erben, "da er 18 ) dem Stande einer ebenbürtigen Ehe eine zärtliche Verbindung mit Anna Deelen - vermutlich 19 ) seiner Haushälterin zu Mirow - vorziehend, nur natürliche Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter, erzeugt hatte, die dem von Herzog Heinrich dem Friedfertigen mit seinem natürlichen Sohne Balthasar gegebenen Beispiel zufolge den Namen "von Mecklenburg" 20 ) führten." 21 )

Die jungen Herzöge, Adolf Friedrich I. und Hans Albrecht II., die 1607 von größeren Reisen heimkehrten, wurden in den Jahren 1606 und 1608 auf Karls Betreiben vom Kaiser für mündig


14) Abgesehen von Herzog Georg (dem "tollen Jörg"), der schon am 20. Juli 1552 bei einem Sturm auf Frankfurt gefallen war.
15) Eigenhändiger Bericht der Witwe. Meckl. Jahrbuch 15, S. 86.
16) Meckl. Jahrbuch 50, S. 288. Schulenburg, S. 11.
17) Meckl. Jahrbuch 50, S. 291. Schreiber, S. 1.
18) v. Lützow, S. 142.
19) v. Rudloff, S. 109.
20) Über ihr Wappen usw. vergl. Frh. v. Ledebur: Adelslexikon der preuß. Monarchie II. 90. unter I.
21) Sie wurden unter Vormundschaft gestellt und erhielten zu ihrem Unterhalt reichliche Legate von ihrem Vater und jährl. Renten von den Herzögen. Hierzu v. Rudloff, S. 109: "In seinem letzten Willen hatte er jedem Sohn 5000 und jeder Tochter 4000 fl. vermacht". Vergl. ferner Erbvertrag zu Fahrenholz, § 75 ( Sachsse, S. 315), wonach jedem der Söhne Karls) wenn sie sich "der Tugend befleißigen," 300 Gulden auf 10 J. jährlich entrichtet werden sollen.
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erklärt und von ihrem Großoheiln ill die Regierungsgeschäfte eingeführt. 22 )

Nun, als Adolf Friedrich. großjährig geworden war, war für ihn die Zeit gekommen, das Testament seines Großvaters zu vollstrecken, denn die Vorbedingungen dazu waren alle erfüllt. Warum benutzte er die Gelegenheit nicht, verschaffte sich zunächst den schwerinschen Teil für sich allein, indem er Hans Albrecht mit einer Apanage abfand, und erhob schon jetzt für den Augenblick, da Karl starb, Ansprüche auf das ganze Land? Kannten die Herzöge das Testament etwa nicht, oder war es ihnen gar verheimlicht worden, und ließen Intrigen Adolf Friedrich. die klaren Tatsachen zugunsten seines Bruders nicht erkennen, oder fehlte es ihm an Mitteln und Macht, im Sinne des Testamentes Johann Albrechts I. zu handeln? Die Antwort auf diese Fragen ist natürlich nur in bezug auf Adolf Friedrich. wichtig. Mußte doch er allein das Testament vollstrecken: er sollte den alten Brauch, das Land beliebig zu teilen, umstoßen und dafür sorgen, daß das Land in einer Hand blieb. Dies war im Interesse des Landes und, weil er der Erstgeborene war, auch in seinem eigenen, aber nicht in dem Hans Albrechts. Dieser wäre, wenn er das Testament auch wirklich: eher. gekannt hat, doch nur auf dem einen Standpunkt geblieben, den er immer vertreten hat. Er hätte vermutlich trotzdem stets einen Teil des Landes beansprucht und von dem Testament wohl ain liebsten nichts verlauten lassen. Wann Herzog Adolf Friedrich. die erste Kenntnis von dem Testament seines Großvaters erhalten hat, ist durch Zufall aus einer Aufzeichnung 23 ) Samuel Behrs, 24 ) des geheimen Rates Adolf


22) Schulenburg, S. 11, und Schreiber, S. 2.
23) Acta div. fasc. 1, 5 (Notizbuch).
24) Samuel von Behr war der Hofmeister des Herzogs Adolf Friedrich I. Wegen seiner ganz hervorragenden Bedeutung für die zu behandelnde Zeit möge seine Lebensbeschreibung., unter Anlehnung an das Buch Gottlieb von Rosens: Hans Behr der Altere und seine Söhne Daniel, Hugold und Samuel, in besonderer Beziehung auf die Totaldivision hier ihre Wiedergabe finden: Samuel von Behr war der Sohn Haus d. Alt. auf Hugoldsdorf und dessen dritter Gemahlin Anna von Levetzow. Seine Bildung erwarb er sich auf den Universitäten Rostock, Marburg, Tübingen und Straßburg und auf Reisen durch Lothringen, Frankreich, England und die Schweiz. Als sein Vater starb, übernahm sein ältester Bruder Daniel die Verwaltung der ungeteilten Güter. Er selbst suchte sich mit seinem Bruder Hugold im Staatsdienst allein weiter zu helfen. Zunächst trat er in kaiserliche Dienste und machte zwei Feldzüge gegen die Türken als Freiwilliger mit. Dabei vielleicht lernte er den Markgrafen von Baden=Durlach kennen, dessen Hofmeister er im Jahre (  ...  )
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Friedrichs, fast bis auf den Tag festzustellen gelungen. Die Aufzeichnung beginnt folgendermaßen:

"D. O. M. A.

(sein Wahlspruch.: Deo optimo, maximo, aeterno.)


(  ...  ) 1605 war. Um diese Zeit beginnen seine Schreibkalender, die wegen der Genauigkeit ihres Inhalts und der vielseitigen Kenntnis und hohen Stellung ihres Autors eine hervorragende Quelle für die Geschichte der folgenden Zeit sind. Sie reichen von 1605 bis 1620, und dreizehn von ihnen sind im Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin vorhanden. Im Jahre 1605/06 trübte sich Samuel Behrs Verhältnis in Durlach, und Mitte 1606 ging er dort fort, nachdem er noch vorher bei den beiden jungen mecklenburgischen Prinzen in Straßburg, wohin sie ihre Bildungsreife geführt, verweilt hatte. Als die Prinzen dann einzeln nach Frankreich geschickt wurden, begleitete Samuel Behr Adolf Friedrich als Hofmeister. Seine rege, rastlose Arbeit galt von nun an bis zu seinem Tode ununterbrochen dem Wohle Adolf Friedrichs. Nach der Reise, die ihn mit dem jungen Herzog von Straßburg nach Lyon, Avignon, Marseille, Lyon, Dijon, Paris, Metz, Frankfurt, Braunschweig und zurück nach Mecklenburg führte, wurde er dessen geheimer Rat und hatte somit auch Regierungsgeschäfte zu erledigen. Nicht leicht war sein Dienst, und von Herzen mag ihm jenes Wort gekommen sein, das sich in seinem Kalender vom Jahre 1610 findet: "c'est misère être serviteur avec joints princes " Samuel Behrs Einfluß wurde um so größer, je weniger Adolf Friedrich sich mit seinem Kanzler Hajo von Nessen verstehen konnte. Dies hatte aber für ihn die üble Folge, daß die Herzogin=Mutter die Reibungen mit ihrem Sohne seinem Einfluß zuschrieb und gegen ihn allmählich solchen Haß faßte, daß sie sogar daran dachte, ihn gewaltsam aus dem Wege zu räumen. Er aber arbeitete unablässig im Dienste und Interesse seines Herrn weiter. Auf seine treue, hingebende Beratung ist vor allem das energische, zielbewußte Drängen Adolf Friedrichs auf die Totaldivision, die dieser auf jeden Fall durchgeführt wissen wollte, zurückzuführen. Wie er selbst wiederholt als Deputierter mit Hans Albrechts Räten verhandelte, so versuchte er auch im stillen die Sache möglichst zu beschleunigen, und oft stößt man in den Akten auf Briefe, in denen er im "geheimen" die Räte und Deputierten anspornte, das Werk recht eifrig zu betreiben. Andererseits wandten sich auch die Räte, wenn sie etwas bei Adolf Friedrich durchsetzen wollten, viel mehr an ihn als an den Kanzler Hajo v. Nessen. (Vergl. Act div. fasc. 9, 1(11. Aug. 1614), und 14, S. 319, usw.) Adolf Friedrich schätzte ihn auch außerordentlich und pflegte seinem treuen Rate stets zu folgen. Ja, er ging sogar so weit, daß er ganze Aktenstücke, die Samuel abfaßte, einfach wörtlich abschrieb und daran nur Unterschrift und Datum änderte (vergl. hierzu die kulturhistorisch außerordentlich interessante Schrift "discours de present l'estat de Mechelbourg: des desordres en c' este estat et des remediemens"). Samuel Behr war in Wirklichkeit die rechte Hand, der eigentliche Kanzler Adolf Friedrichs, und daß er auch so eingeschätzt wurde, zeigen die Protokolle von Beratungen, in denen er bei der Aufzählung der anwesenden Personen oft gleich nach (  ...  )
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Nach der brüderlichen vereinung zu Güstrow, daß das landt in 2 gleich theile solte getheilet werden, hatt mein herr erstlich seines großherrvater testament vom canceler uberkummen."

Aus dieser Aufzeichnung, die vom 24. Mai 1608 datiert ist, geht klar hervor, daß Adolf Friedrich in diesem Jahre "erstlich", d. i. zuerst, Kenntnis von dem Testament erhalten hat, und zwar muß es in der Zeit zwischen Abfassung des brüderlichen Vertrags 25 ) und dieser Aufzeichnung, also zwischen dem 28. April und dem 24. Mai 1608 gewesen sein. 26 )


(  ...  ) dem Fürsten und vor dem Kanzler rangiert. (Vergl. Act. div. fasc. 19, 2: 22. Okt. 1619). Sein hoher Wert aber liegt vor allem darin, daß er trotz seines Interesses und trotz aller Parteinahme für Adolf Friedrich doch niemals das höhere Ziel, die Einigkeit der beiden Fürsten, aus dem Auge verlor. Am 9. September 1619 bekennt er selbst (vergl. Act. div. fasc. 19, 1): "hätte es bis dato mich schwer und sauer genug werden lassen, daß die herren brüder einig sein möchten", denn nur in der Einmütigkeit der Brüder erkannte er eine genügende Gewährleistung für das Wohl des Vaterlandes. Aber der hartnäckige Widerstand der Stände und der dauernde Kampf mit Hans Albrecht rieben seine Kräfte frühzeitig auf. Doch er achtete dessen nicht. Obgleich er schon im Winter 1619/20 viel gekrankt hatte, arbeitete er rastlos weiter und schonte sich nicht. Selbst der am 11. Juli 1620 erfolgte Tod seines Bruders Hugold, der anfangs in Pfalz=Neuburgischen Diensten gewesen und dann auch von Adolf Friedrich zum geheimen Rat und Amtmann von Ivenack ernannt war, hemmte ihn in seiner aufreibenden Tätigkeit nicht. Seine rührende selbstlose Aufopferungsfähigkeit offenbart sich glänzend in einer Aufzeichnung vom 30. Juli (Acta div. fasc. 19, 1), wo er schreibt: "ob ich es nun weiter treiben kann, in betrachtung, daß 2 brüder verloren über dieser totaldivision (welche die leute meinen, darum sterben müssen, daß dieses werk trieben, so weiß es doch Gott weit anders: Dem menschen ist ein ziel setzet). Das befehle Gott und scheue mich darum nit, wann nur gehulfen habe." Wie eifrig er aber auch drängte, das Werk zum Abschluß zu bringen, so sollte er die Vollendung des Teilungsvertrages doch nicht mehr erleben. Am 19. Februar 1621 erfaßte ihn der Tod. Adolf Friedrich eilte an sein Sterbebett und war bei seinem Ableben zugegen. An demselben Tage schrieb dieser schmerzerfüllten Herzens in sein Tagebuch: "Den 19. februarii frühe, zwischen sechs und sieben uhr, in guter andacht und anrufung seines und unsers erlösers Jesus Christi selig im herren entschlafen. Und ich habe ihm die augen zugedrucket, habe also meinen besten freund und nicht meinen getreuen diener verloren. Der liebe Gott verleihe ihm eine fröhliche auferstehung und mir eine selige nachfahrt und bald um seines namens willen. Amen" Ein Denkmal, wie es schöner und ehrender ein Herr seinem Diener nicht setzen kann!
25) Es ist der erste brüderliche Vertrag vom 28. April 1608, vergl. Sachsse, S. 308.
26) Wenn Wagner, güstrowscher Erbfolgestreit, Meckl. Jahrbuch 67, S. 208, aus einem Testamentsentwurf Adolf Friedrichs die Folgerung zieht, "daß Adolf Friedrich bis nach 1621 nicht wußte, daß sich aus dem (  ...  )
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Die Frage, warum ihm nicht eher Mitteilung von dem Testament gemacht wurde, beantwortet die weitere Aufzeichnung Samuel Behrs, - weil man sich "ex praecipitantia", also aus Übereilung und Unbedachtsamkeit nicht darum gekümmert hat. Dabei liegt aber der Gedanke nicht allzu ferne, daß der Vormund Herzog Karl bei seinen Großneffen dieselbe Methode wie früher Herzog Ulrich bei Vater und Onkel angewandt hat, daß er absichtlich mit der Testamentsenthüllung so lange wartete, bis auch der jüngere Bruder, Hans Albrecht II., großjährig geworden, selbst sein Interesse wahren konnte. Die weitere Frage, warum Adolf Friedrich, nachdem er wenige Tage nach dem ersten brüderlichen Vertrage das Testament Johann Albrechts I. kennen gelernt hatte, nicht jenen Vertrag umstieß und den letzten Willen seines Großvaters noch jetzt zur Geltung brachte, beantwortet Samuel Behr dahin, daß dem jungen Fürsten nicht das Original, sondern nur eine Abschrift des Testaments ohne die kaiserliche Konfirmation vorgelegen habe. Seine Aufzeichnungen lauten nämlich nach der oben angeführten Stelle folgendermaßen:

"quod huic contractui videtur contrarium ideoque sequentia notavi:

I. ob testamentum avi principis mei a caesarea maiestate confirmatum firmum sit, ita ut obliget nepotes in eo persev[er]are, etiamsi in privilegio horum nulla sit facta mentio expressa:

NB. Si in testamento avi nepotum non est facta mentio non tenebuntur stare eo testamento neque dum privilegium caesarium ulterius poterit extendi.

II. Ob nachmals kraft dieses testaments der getroffner brüderlicher contract müge und könne annulliert und umgestoßen werden, fürnemlich weil man ex praecipitantia der tractation zum inhalt des testaments nicht kommen künnen.

III. Confirmatio caesaria muß ad manus gebracht werden, ex eaque videre, si principi prosit aut non ut nepoti.

IV. Num consultum ut instrumentum formetur, daß man mit diesen tractaten aus ursachen übereilet were?"


(  ...  ) Testament des Großvaters (mit der kaiserlichen Konfirmation) ein Anspruch auf alleinige Regierung auch für ihn noch ableiten ließ," so wird letztere Annahme aus der oben angeführten und der weiteren Aufzeichnung Samuel Behrs treffend widerlegt. Aus den Worten Adolf Friedrichs, auf denen Wagner fußt, kann man nur schließen, daß jener es lieber gesehen hätte, wenn ihm das Testament noch früher, also, wie aus der Notiz Samuel Behrs hervorgeht, noch vor dem ersten brüderlichen Vertrag zur Kenntnis gebracht wäre.
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Aus dieser Aufzeichnung Samuel Behrs geht hervor, daß Adolf Friedrich auf Grund des ihm vorliegenden Testaments der Meinung gewesen ist, dasselbe habe nur auf seinen Vater und seinen Onkel Bezug gehabt, nicht aber auch auf ihn und die ferneren Nachfolger. Wann Adolf Friedrich die kaiserliche Bestätigung zu Händen bekommen hat, steht nicht fest. Viel später wird es aber nicht gewesen sein, denn er spricht von ihr in einer Aufzeichnung vom 14. Juli 1611 27 ) unter Bezugnahme auf das Testament, daß man annehmen muß, er habe sie damals gekannt. Die Aufzeichnung lautet: Die Totaldivision "bekräftigt auch dieses Unsers großherrvaters testament, welches auch kaiser Maximilian confirmieret, denn hat mein herr vater macht gehabt, das ganze land einem zu geben, so hat er auch. ja macht gehabt zu teilen."

Die Verhältnisse hätten sich aber trotz alledem vielleicht anders gestaltet, wenn der jugendliche, damals noch nicht zwanzigjährige Fürst, der einer so schwierigen Aufgabe allein unmöglich schon gewachsen sein konnte, mit mehr und besseren Ratgebern umgeben gewesen wäre. Unter diesem Mangel hat er sehr zu leiden gehabt. Samuel Behr schreibt in einer Anmerkung zu dem oben angeführten IV. Punkte seiner Aufzeichnung:

"NB. Fuit dissuasum, adminicula principi in omnibus defuere neque cuiquam fidere aut haec communicare potuerunt,"

und Herzog Adolf Friedrich klagt später noch verschiedentlich, daß er "damalen eben mit beistand und räten so übel beraten gewesen". 28 ) Um so mehr war in dieser Zeit sein Ohr den Ratschlägen seines Großoheims und seiner Mutter geöffnet. Er selber bedauert in einem Schreiben vom 16. Oktober 1616, daß er sich seines ihm unzweifelhaft zustehenden Rechts "ungeachtet deren in wailand Hans Albrechten . . . testamentlicher disposition ausgeführten stattlichen motiven und ursachen, warum nur eine einzige regierung anzustellen, auf inständiges anhalten des wailand herzog Karl und seiner mutter, wie er mit beistand und räten nicht der notdurft nach versehen, begeben . . ." 29 )

Wie nun eigentlich die Herzogin - Mutter Sophie und Herzog Karl über das Testament gedacht haben, ob sie die Bestimmungen desselben, da die nächsten direkten Nachkommen Johann Albrechts I.


27) Act. div. fasc. 6, 1.
28) Act. div. fasc. 8, 6 (ohne Datum).
29) Act. div. fasc. 14, 1, S. 98 ff.
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gestorben waren, als erfüllt und das Testament schon für erledigt gehalten haben, und ob sie mehr das Interesse ihres Großneffen und Sohnes Hans Albrechts II., oder aber auch des Landes selbst im Auge gehabt haben, läßt sich nicht mit Sicherheit klarstellen. Daß aber Hans Albrechts Interessen auf jeden Fall gewahrt wurden - ob absichtlich oder unabsichtlich, ist zweifelhaft -, das liegt auf der Hand. Vielleicht wollte Karl deswegen nichts von dem Testamente wissen, weil er nicht vergessen hatte, "wie ihn und insonderheit seinen Bruder Christopher die vormalige Ausschließung geschmerzet". 30 ) Soviel ist jedenfalls sicher, daß er Hans Albrecht lieber hatte als Adolf Friedrich und ihm, "seinem Lieblinge", 31 ) z. B. auch nach seiner Vermählung mit Karls Nichte jährlich einen Zuschuß von tausend Gulden 32 ) gab.

Hatte außerdem Herzog Ulrich die Erbfolgebestimmung Johann Albrechts I. bei Feststellung der Verhältnisse zwischen seinen Neffen Johann VII. und Sigismund August schon beanstandet, wieviel mehr mußte nun nicht Karl sie bei den Enkeln für nicht maßgeblich ansehen.

Sicherlich haben aber Herzog Karl und die Herzogin=Mutter, abgesehen vielleicht von den kleinen Intrigen, die sie anzuwenden nicht verschmähten, um ihre persönlichen Neigungen auszuführen, nur das geraten, was sie für das Wohl des Landes und seiner Fürsten für gut und notwendig hielten. Und in ihrer genauen Kenntnis von der trüben Lage im Lande wird auch der Hauptgrund zu suchen sein, warum sie sich. der Totaldivision widersetzt haben. Denn wirklich konnte für die Herzöge der eigene Regierungsantritt in einem so tief verschuldeten Lande, 33 ) wie der schwerinsche Anteil war, wenig Reiz haben, da ihre sämtlichen Rentereieinkünfte bis auf die geringe Summe von 6000 Gulden, also ebenso hoch wie die einstigen Apanagegelder Sigismund Augusts, mit dem jährlichen Kapitals= und Zinsenabtrag der ererbten Schuldenlast aufgingen. 34 ) Überdies 35 ) waren viele ihrer Schlösser und reichsten Ämter verpfändet, so daß bei dem gänzlichen


30) David Franck XII, S. 81.
31) Boll, S. 9.
32) Aus der Pension des Amts Wredenhagen, vergl. Klüver, S. 16.
33) v. Rudloff, S. 97.
34) In ihrer Proposition vom 31. Mai 1608 klagen sie bitter, sie hätten erwartet, "daß die ihnen anererbte hohe Schuldenlast während ihrer Minderjährigkeit zum wenigsten in etwas möchte erleichtert und abgetragen werden, indem auf sie bis dahin, daß sie sich mehrern Lernens und Erfahrung willen in auswärtige Königreiche und Länder begeben, nicht viel spendieret und gewandt sei. Sie hätten aber leider in (  ...  )
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Mangel an passenden und genügenden Abfindungsgegenständen sowohl an Geld wie auch an Gütern die Entschädigung für Hans Albrecht mit den größten Schwierigkeiten verknüpft gewesen wäre. Dieser Mangel an genügenden Mitteln, der Johann Albrecht I. schon das Leben vergällt hatte, 36 ) der seinen Sohn Johann VII. schwermütig machte und in einen frühen Tod trieb, war vor allem die Ursache, welche auch Adolf Friedrich verbot, das Testament Johann Albrechts zu vollstrecken, denn die Unmöglichkeit einer entsprechenden Abfindung seines jüngeren Bruders war zu offensichtlich. So erklärt es sich, daß Adolf Friedrich bereitwillig seinem Bruder die Hälfte des Landes überließ und "auch ein mehreres zu erhaltung und fortpflanzung brüderlicher liebe und einigkeit, auch zu gedeih und aufnehmen seines uralten, fürstlichen hauses zu thun gemeinet gewesen". Die Einigung des Landes in einer Hand war somit nicht zustande gekommen. Aber die drückende Schuldenlast, die der Haupthinderungsgrund gewesen war, war damit auch nicht beseitigt. Vielmehr bildet der Streit um die Beschaffung der zu ihrer Tilgung erforderlichen Mittel den roten Faden, der die folgende Geschichte bis zum Jahre 1621 durchzieht.

Die Fürsten waren, um die Schuldenlast abzuwälzen, auf die Stände angewiesen, und diese benutzten nun die Notlage der Herzöge, um, soviel wie möglich, privilegien für sich zu erzwingen. 37 ) Die jungen Herzöge blieben, als auch der jüngere


(  ...  ) Erfahrung gebracht, daß solches nicht allein nicht geschehen und keine Schulden bezahlet, sondern selbige noch dergestalt gehäufet und gemehret wären, daß einem jeden von allen ihren Einkünften, Gefällen und Hebungen nicht mehr als 3000 fl. und also weniger, als mancher Edelmann unter ihren Lehnleuten jährlich zu heben und zu verzehren hätte, . . . eingeräumet worden." Spalding Landesverhandlungen, S. 347.)
(  ...  ) v. Lützow, S. 143.
36) v. Rudloff, S. 25: "Das drückende Gewicht nagender Sorgen über den Verfall seiner Finanzen hatte seine Gesundheit wie seine Gemütsruhe vollends zerrüttet." - vergl. auch Raabe III, S. 274. Auch die mancherlei Fehlschläge, die seine Regierung aufzuweisen hatte, "namentlich was die Unternehmungen in Preußen und Livland anbelangt, erklären sich zu nicht geringem Teil aus der Finanznot, mit der er beständig zu kämpfen hatte, diese wiederum hatte ihre Quellen in der ungeschlichteten Thronfolge . . . . und in der unzulänglichen Landeshülfe."
37) Daß die Stände zur Übernahme der beträchtlichen Schulden der Fürsten nicht ohne weiteres bereit waren, läßt sich verstehen, da sie erst im Jahre 1572 zur Bezahlung der herzoglichen Schulden 400000 fl. bewilligt hatten. Aber schon nach einigen Jahren war die Schuldenlast wieder ebenso groß wie vorher. Die Stände bewilligten daher noch (  ...  )
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auf Betreiben Karls schon am 28. Januar 1608 vom Kaiser für mündig erklärt und ihnen von Herzog Karl, der die Vormundschaft niederlegte, der schwerinsche Teil überlassen war, zunächst zusammen. Am 14. April entbot 38 ) der Oheim sie zu sich nach Doberan und zeigte ihnen dort, in welchem Zustand das Land war, das sie nun selbst regieren sollten. Er legte ihnen ans Herz, möglichst sparsam zu wirtschaften, damit die Schulden nicht vermehrt würden, empfahl ihnen, Rechnung von ihren Rentmeistern zu fordern 39 ) und die vom Vater und Großvater übernommene Schuldenlast genau aufzeichnen zu lassen. Hiernach sollten sie einen Landtag berufen. 40 ) Auch er hatte sich nämlich schon bei den Ständen bemüht, eine Erleichterung der Schulden für die Herzöge zu schaffen, aber die Stände hatten "solche Willfahrung verschoben, bis die Herren, die es gebrauchten, selbst regieren würden". Er riet aber zu großer Vorsicht, wenn sie die Bitte gewährt sehen wollten, denn die Stände wären schon durch. die andauernden Türkensteuern ziemlich geschwächt.. Von einer Huldigung, die die Herzöge wünschten, riet er ab, weil sie nur große Kosten verursachte, auch überall nicht nötig wäre, da die Stände den Fürsten schon in ihrer Minderjährigkeit gehuldigt hätten. 41 ) Hiervon jedoch ließen die Herzöge sich nicht abbringen. Seinem Dringen auf Sparsamkeit aber suchten sie nach besten Kräften nachzukommen und beschlossen, da ihre Einkünfte so niedrig waren, daß 42 ) sie auch. mit bestem Willen keine getrennte Hofhaltung einrichten konnten, vor der Hand wenigstens


(  ...  ) zweimal, nämlich 1584 und 1590, eine gleiche Summe. Doch dies alles war auf die Dauer nicht hinreichend. Das Einkommen der Fürsten entsprach eben nicht mehr den gesteigerten Lebensanforderungen (vergl. Krabbe, S. 26) und den veränderten Verhältnissen. Hinzu kam, daß die herzoglichen Güter meistenteils viel zu niedrig verpachtet waren und auch oft betrügerisch verwaltet wurden. Trotzdem hätten die Stände der unmöglichen Lage der Fürsten auch jetzt in hinreicher Weise Rechnung tragen müssen, hatte doch am 14. Juni 1610 auf dem Deputationstage zu Wismar der älteste anwesende Landrat Kuno Wolfrath v. Bassewitz erklärt (vergl. David Franck XII, S. 112), daß das Land zwar durch Mißwachs, Türkensteuer und aufgeliehene Gelder sehr heruntergekommen sei, "aber wenn wir dagegen erwägen, daß die junge Herrschaft unschuldig zu den Schulden gelanget und nicht ohne Hilfe herauskommen kann, so muß ihr geholfen w erden, wo die Regierung nicht gar soll stecken bleiben."
38) D. Franck XII, S. 79.
39) Boll, S. 7.
40) Franck XII, S. 80.
41) Franck, a. a. 0.
42) Boll, S. 9.
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in Gemeinschaft zu bleiben. Die Leitung der Regierung übernahm Adolf Friedrich als der Ältere.

Hans Albrecht, 43 ) somit durch Regierungsgeschäfte vorläufig noch nicht gebunden, benutzte diese Zeit, sich nach einer Gemahlin umzusehen. Er ließ sich wohl durch Herzog Karl und seine Mutter dazu bewegen, um die Hand seiner Tante, 44 ) der Herzogin Margarethe Elisabeth, der verwaisten, einzigen Tochter des Herzogs Christoph zu Mecklenburg und dessen zweiter Gemahlin Elisabeth, Tochter König Gustavs I. Wasa von Schweden, anzuhalten. Zwar war sie etwa 6 Jahre älter als er, aber die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen und vor allem finanzielle Gründe werden den Ausschlag für diesen Entschluß gegeben haben. Denn die reiche Mitgift der Prinzessin verschaffte Hans Albrecht nicht nur ein stattliches Vermögen, sondern befreite auch außerdem das Land von einer großen Last. Margarethe Elisabeth, die nach dem Tode ihres Vaters mit ihrer Mutter nach Schweden gegangen war, hatte nämlich eine große Forderung an Mecklenburg, und das Land wäre sehr in Verlegenheit gekommen, wenn sie sich mit einem auswärtigen Fürsten vermählt und der Bruder ihrer Mutter, ihr Vormund, der König Karl IX., ihr zu ihrer Forderung verholfen hätte.

Natürlich konnten die Herzöge nun nicht mehr wie bisher in einer engverbundenen Häuslichkeit leben. Daher rieten ihnen Herzog Karl und die Fürstin=Mutter, ihre bisherige Gemeinschaft 45 ) aufzugeben und alle Ämter des ganzen Landes in Anbetracht des hohen Alters Herzog Karls schon jetzt in zwei gleiche Teile zu zerlegen. Die Teilung selbst sollte erst nach Karls Tode durch das Los vollzogen werden. 46 )

Diesem Vorschlag zeigten sich die Fürsten geneigt und legten ihren Entschluß in dem brüderlichen Vertrag vom 28. April 1608 fest. Darin reservierte sich Adolf Friedrich jedoch das Recht der Erstgeburt und alle damit verknüpften im Lande üblichen Vorrechte, so wenig Vorteile sie ihm auch brachten. Das Testament Johann Albrechts I. wurde ihm, wie oben dargelegt, noch. immer vorenthalten. Karl gedachte wohl, durch Abmachungen Adolf Friedrich zuvor zu binden, vielleicht ihn auch erst einen kritischen Einblick in die unglücklichen Finanzverhältnisse des Landes tun


43) v. Rudloff, S. 97.
44) d. h. der Tochter seines Großoheims.
45) v. Rudloff, S. 98.
46) Völlig irreführend ist die kurze Darstellung, die Schulenburg, S. 12, über die Entstehung der Ämterteilung gibt.
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zu lassen. Er sah eben nicht den Nutzen, sondern nur den Schaden, der unter den augenblicklichen Verhältnissen aus der Testamentsvollstreckung entspringen konnte. Somit wurde er der Anlaß, daß sich Mecklenburg, anstatt die hohe Idee Johann Albrechts I., die Staatseinheit, zu verwirklichen, weit von ihr entfernte. Sein und der Herzogin=Mutter Rat bewirkte die Ämterteilung, der dann später die Teilung der Ritterschaft und Städte folgte.-

2.

Bevor sich die Herzöge der Ausführung dieses Werkes widmen konnten, wurden sie zunächst von einer anderen, wichtigeren Sache in Anspruch genommen.

Es galt für sie jetzt vor allem, Mittel zu beschaffen, um sich von der ererbten großen Schuldenlast zu befreien.

Daher beriefen sie auf Herzog Karls Rat zum 31. Mai 1608 einen außerordentlichen "Convokationstag" 47 ) nach Schwerin. Aber alle ihre rührenden Klagen 48 ) über ihre unverschuldete, traurige Lage fruchteten nichts. Die verstockten Gemüter der Landesvertreter ließen sich nicht einmal zu einer bestimmten Antwort bewegen, sondern die Stände ersuchten die Herzöge nur, den Schuldenstand genau verzeichnet zur Prüfung vorzulegen und die treulosen Verwalter zur Rechenschaft zu ziehen, in der Hauptsache aber verwiesen sie auf einen allgemeinen Landtag.

Damit Hans Albrecht die Möglichkeit erhielte, einen eigenen Haushalt zu führen, schlossen die Herzöge am 9. Juli einen Interimsvertrag zu Güstrow, wonach Hans Albrecht bis zum Ableben ihres Großoheims Karl, - dann sollte der Vergleich vom 28. April 1608 in Kraft treten - zu seinem Unterhalte die vorhin von Herzog Christoph innegehabten Ämter Gadebusch und Tempzin nebst einem Jahrgeld von 1600 Gulden, halb zu Antoni, halb zu Johannis zahlbar, erhalten sollte. 49 ) Alles andre, aus


47) v. Lützow, S. 144.
48) v. Rudloff, S. 99. Vergl. auch Spalding, Landtagsverhandlungen, S. 347, Proposition der Herzöge vom 31. Mai 1608: Sie bitten, die Stände möchten ihnen Mittel an die Hand geben, wie "die große Schuldenlast, wo nicht ganz, doch zum gutenTeil von ihnen abgelehnet und ihre Sachen zu einem solchen Stand wieder gebracht würden, daß sie ihren fürstl. . . . Unterhalt nur ziemlichermaßen haben und führen und in ihrer zarten Jugend durch die beschwerlichen Umschlagshändel und daraus entspringende Herz und Mut brechende Traurigkeit nicht gleichsam verwelken und zum Verderb und Untergang geraten möchten."
49) v. Lützow, S. 145.
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genommen die Wittumsämter, sollte Adolf Friedrich behalten, dafür aber auch alle Lasten und Abgaben der Landesverwaltung begleichen, die väterlichen Schulden verzinsen und die Prinzessin=Schwester unterhalten. Am gleichen Tage wurde ein Verzeichnis aller Schulden aufgestellt, die die Höhe von 766 681 Gulden erreicht hatten. 50 )

Nach diesen mit seinem Bruder getroffenen Abmachungen reiste Hans Albrecht nach Stockholm und vermählte sich dort am 9. Oktober 1608. Von väterlicher Seite waren seiner Gemahlin 20 000 Taler 51 ) zugesichert, die ein Landtag vom November 1609 auch bewilligte. Außerdem hatte sie Anspruch auf die großen Rückstände des Brautschatzes ihrer Mutter. 52 ) Am 17. Januar 1609 wurden davon 20 000 Taler zu Hamburg deponiert und am 19. April desselben Jahres mit dem Vorbehalt der Rückzahlung an die Krone Schweden im Falle eines unbeerbten Ablebens der Herzogin an Adolf Friedrich gegen Verpfändung des Amtes Crivitz gegeben. Das übrige noch rückständige Geld konnte Hans Albeecht trotz wiederholter Bitten und Forderungen jetzt nicht erhalten. 53 )

Unterdessen war Adolf Friedrich aufs eifrigste darauf bedacht, aus eigener Kraft seine finanzielle Lage besser zu gestalten. Wegen des hohen Kurses der Reichstaler 54 ) beschloß er, die Hebungen von den Ämtern statt in Gulden in dieser Münze einfordern zu lassen. Herzog Karl, den er von seinem Vorhaben am 3. Februar 1610 in Kenntnis setzte, riet ihm aber von seinem Plane ab, weil die Zeiten ungeeignet wären und er dann keine Pächter finden würde. 55 ) Ferner trug Adolf Friedrich seinem Kanzler Hajo von Nessen auf, 56 ) ihm Vorschläge zu machen, wie der Aufwand der Hofhaltung


50) v. Rudloff, S. 122.
51) v. Rudloff, S. 100.
52) v. Rudloff, S. 68.
Der Gemahlin Chriftophs, geb. Prinzeß Elisabeth von Schweden, waren ihrer Zeit 100 000 Taler als Brautschatz versprochen. Davon waren nach und nach aber nur 72426 Taler bezahlt, mithin noch 27 574 Taler rückständig geblieben. Diese restierende Summe wurde mit den allmählich angesammelten Zinsen von Karl IX. am 2. Aug. 1605 zu 57 283 Talern anerkannt und mit 2871 1/2 Talern jährlich zu verzinsen versprochen. Außerdem brachten 12 000 Taler, die die Herzogin am 22. Juli 1590 ihrem Bruder zu 6 % Verzinsung geliehen hatte, ihr auch noch jährlich 720 Taler ein.
53) v. Rudloff, S. 101.
54) Sie waren seit 1560 von 31 auf 37 Schilling im Werte gestiegen, vergl. Wöhler, Münzwesen.
55) Act. div. fasc. 1,2.
56) D. Franck XII, S. 84.
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einzuschränken und jährlich wenigstens doch etwas zum Schuldenabtrag zu erübrigen sei. Aus dem Verzeichnis aber, das dieser nach Überlegung mit dem Rentmeister Adolf Friedrichs im Jahre 1609 vorlegte, ergab sich das niederschmetternde Resultat, daß zur Bestreitung der ganzen Hofhaltung, der Besoldung aller Beamten usw. jährlich 25144 Gulden nötig waren, während sich die Einkünfte aus allen Ämtern, aus Zöllen und Orbören nach Abtrag der Zinsen nur auf 14144 Gulden beliefen, so daß also jährlich ca. 11000 Gulden Schulden gemacht werden mußten. 57 ) Der Kanzler riet Adolf Friedrich daher, zusammen mit seinem Bruder und Großonkel von den Ständen eine Beihilfe zu fordern. Hiernach vereinbarten die Fürsten mit Herzog Karl, nachdem sie die Erbhuldigung überall im Lande persönlich entgegengenommen, die Berufung eines Landtages, der dann von letzterem 58 ) zum 1. November 1609 nach Wismar ausgeschrieben wurde. Er sollte sich mit der Beihilfe der Stände zum Abtrag der fürstlichen Schulden, mit Bewilligung der Fräuleinsteuer für Hans Albrechts Gemahlin als einer geborenen Herzogin zu Mecklenburg und mit einer eventuellen Kontribution für die erschöpfte Kasse der Kreisstände befassen. Bei dem ersten Punkt verzichtete Herzog Karl für seinen Teil zugunsten seiner Großneffen. Am 5. November gaben darauf die Stände ihre Resolution ab, allerdings nicht eher, als bis der Rentmeister der Fürsten, Andreas Meier, 59 ) dessen ungetreue Verwaltung die Stände vor allem als die Ursache der großen Verschuldung des fürstlichen Hauses ansahen, in Haft genommen war. 60 ) Aber auch jetzt war die Antwort nicht befriedigend. Zwar


57) D. Franck, a. a. O.
58) D. Franck XII, S. 88: "weil die jungen Herzöge bei seinem Leben sich noch keiner Regierung anmaßen wollten."
59) Grotefend, Neun Frauenbriefe aus d. Wende des 16. und 17. Jahrh., Meckl. Jahrbuch 60, S. 184.
60) So sehr war man allgemein von Unterschleifen in der Finanzverwaltung überzeugt, daß die rostockschen Deputierten auf dem Landtage zu Wismar 1610 ohne Scheu sagten : "die Kammergüter würden aufs schändlichste administriert." Sie wollten auch auf jeden Fall ein Exempe statuiert wissen, wenn die Betrüger die unterschlagenen Gelder, die auf 100000 Gulden berechnet wurden, nicht ersetzen könnten. Am meisten wurde der Rentmeister Meier beschuldigt, und wie mächtige Gönner er auch bei Hofe hatte, so mußten die Herzöge ihn schließlich doch verhaften lassen, da die Stände nicht eher zur Beratschlagung schreiten wollten. - Daß ihre Annahme nicht unbegründet war, berichtet die Herzogin=Mutter selbst (vergl. Meckl. Jahrbuch 15, S. 92): "Wie herzog Ulrich gestorben und herzog Karl die vormundschaft allein gehabt und ein jeder genug zu sagen wußte in= und außerhalb landes, wie übel der rentmeister und (  ...  )
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bewilligten sie, obgleich sie es als gegen das Herkommen erachteten, für eines abgefundenen Prinzen (des verstorbenen Herzogs Christoph) Tochter auf Kosten des ganzen Landes eine Fräuleinsteuer aufzubringen, aus persönlichen Rücksichten, und weil das Geld im Lande blieb, diese in Höhe von 20000 Gulden, aber die beiden andern Forderungen wurden für noch unnötig gehalten. Sie empfahlen den Fürsten wiederum eine strengere Rechnungsaufnahme ihres Rentmeisters und machten alle weiteren Geldbewilligungen vor allem von einer genügenden Abhilfe ihrer Beschwerden abhängig.

In diesen, welche sie gemeine Gravamina 61 ) nannten, war zunächst der Wunsch geäußert, die Fürsten möchten in Gemeinschaft mit ihnen eine erneute Revision der Kirchenordnung vornehmen lassen. Dies Ansinnen lehnten jedoch die Fürsten ab, weil sie sich als die Rechtsnachfolger der Bischöfe ansahen und sich demnach nicht für verpflichtet hielten, in kirchlichen Dingen den Rat der Stände einzuholen. Sodann baten sie um Verbesserung der Gerichtsordnung und um mehr Ernst und Eifer bei Prozessen und andern Rechtshandlungen, und hieran reihten sich endlich noch Bitten um Aufhebung der neuen und erhöhten Zölle, um Abtretung des Landkastens 62 ) und um Einschränkung der Jagdbefugnis.

Darauf übergab die Ritterschaft für sich ihre noch unerledigten Beschwerden 63 ) und bat zunächst, daß ihnen das, was ihnen 1606 bewilligt wäre, in einen Revers gebracht, unterschrieben und besiegelt würde, "damit man doch in einigen Dingen Gewißheit habe." Vor allen Dingen baten sie um Revision der constitutiones feudales (des Lehnsrechtes), um Verhinderung von Durchzügen fremden Kriegsvolkes durch das Land und schließlich um Einführung von Aufwandsgesetzen (leges sumptuariae) und harten Strafen gegen die eingerissene Unsittlichkeit und Falschmünzerei.


(  ...  ) beamten haushielten: da wurden keine zinsen geben, sowohl innerhalb als außerhalb landes kamen klagen. Die in zwei oder drei jahren keine zinsen bekommen hatten, sagten die gelder auf und höret man viel verdrießliches. Da sprach mich herzog Karl an, . . . ich möchte - . . dem rentmeister und den beamten was auf die hände sehen, daß sie so gar nach ihren gefallen nicht regierten . . ."; vergl. auch Schreiber, S. 2.
61) David Franck XII, S. 92.
62) Weil derselbe ohne ihren Willen angegriffen und daraus z. B. dem kaiserlichen Gesandten von Minkwitz 1200 Taler gegeben worden waren, vergl. D. Franck, S. 99 - 100.
63) Die hauptsächlichsten waren auf dem Landtag von 1606 erledigt, vergl. D. Franck, S. 60.
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Auch die Städte wandten sich mit einer Bittschrift an die Herzöge, worin sie wie die Ritterschaft darum baten, daß ihre 1607 erledigten Gravamina ihnen in einem Revers bestätigt werden möchten.

Herzog Karl benachrichtigte hierauf die Stände am 14. Mai, daß er ihnen am kommenden Deputationstage zu Wismar, am 11. Juni 1610, antworten lassen werde, und beauftragte seinen Kanzler Daniel Töllner, den Ständen die fürstlichen Resolutionen unter der Bedingung zu geben, daß sie nun die fürstlichen Schulden übernähmen. Zugleich wurde ihm in seiner Instruktion aufgetragen, mit den Ständen darüber zu verhandeln, wie sie sich zu einem Bündnis mit den Führern der gegen die katholische Liga gebildeten protestantischen Union, von denen die Herzöge zum Beitritt aufgefordert waren, stellen würden.

Am 14. Juni 1610 gaben die Stände eine Erklärung ab, in der sie für die Resolutionen der Fürsten und die Abstellung einiger Beschwerden dankten, zugleich aber baten, die noch übrig gebliebenen Punkte ihrer Gravamina zu erledigen. Würden alle berücksichtigt, dann wollten auch sie auf dem nächsten Landtage ihre Erklärung über die Forderungen der Fürsten abgeben. Jetzt sei es überall unmöglich, da die Sachen von solcher Wichtigkeit wären, daß außerhalb eines gemeinen Landtages und einer Beschlußfassung sämtlicher Stände deswegen nichts Bestimmtes abgemacht werden könnte. 64 )

Dieser Resolution fügten sie die Bitte um Zusammenfassung aller ihnen gegebenen fürstlichen Resolutionen in einem Assekurationsreverse hinzu.

Da der Deputationstag somit in der Hauptsache ohne Erfolg verlaufen war, berief Herzog Karl zum 25. Juni 1610 einen Landtag nach Sternberg, 65 ) der tags darauf eröffnet wurde. Adolf Friedrichs Kanzler, Hajo von Nessen, übergab die fürstliche Proposition, die sich von der früheren außer einer Forderung von 5000 Reichstalern 66 ) alsZulage zu der Fräuleinsteuer nicht unterschied. Er erklärte, die Herzöge wären bereit, der Landschaft soviel Vor=


64) David Franck XII, S. 118.
65) Spalding, S. 397 ff.
66) Die Forderung dieser Zulage war nicht ungewöhnlich, wie aus einem Schreiben Hans Albrechts an Herzog Karl vom 14. Dezbr. 1609 hervorgeht: "Derowegen müssen Wir E. g. dieses dabei erinnern, daß zwar die ritter= und landschaft auf jüngst gehaltenen landtage - NB. alten gebrauch nach - auch 20000 gulden und eine übermaße vor 20000 gulden gewilliget," vergl. Klüver I(2. Aufl.), S.489, u. Spalding, S.424
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rechte wie noch nie einzuräumen; daher möchten die Stände nun durch Verweigerung der gesuchten Hülfe nicht mehr zu erzwingen suchen, als die Fürsten ihnen überhaupt bewilligen könnten. Sodann gab er im Namen aller drei Fürsten eine Erklärung ab, in der den Beschwerden der Stände in der weitgehendsten Weise Rechnung getragen wurde.

Drei Tage berieten die Stände miteinander. Dann antworteten sie unter Betonung ihres eigenen Unvermögens hinsichtlich der Kontribution, daß sie 200000 Gulden aufbringen wollten, wenn die Herzöge sich verpflichteten, die verpfändeten Ämter einzulösen, die unerledigten Forderungen der Stände zu erfüllen und in einem Assekurationsrevers zu bestätigen und außerdem den Rentmeister zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen. 67 )

Die Fräuleinsteuer anlangend, erklärten sie sich bereit, außer den schon bewilligten 20000 Gulden den Fürsten die geforderten 5000 Taler zu geben, doch sollte diese Zugabe nicht als eine Erhöhung der Fräuleinsteuer, sondern als ein "liberrimum donum" angesehen werden. Hinsichtlich des dritten Punktes, der Union, widerrieten die Stände aus allen Kräften, besonders aus finanziellen Rücksichten; "die Conföderation wäre nur auf Zulage und Contribution (! ) gemeinet". Schon am folgenden Tage aber, dem 30. Juni, erklärten die Herzöge, daß die Regierung, wenn nicht mehr als 200 000 Gulden bewilligt würden, nicht bestehen könnte. Sie baten nochmals darum, daß wenigstens "5 Tonnen Goldes", also 500000 Gulden aufgebracht würden. Wenn sie diese bekämen, wollten sie bezüglich der Verfügung darüber und der übrigen daran geknüpften Bedingungen den Wünschen der Stände nachkommen. Die als Zulage zur Fräuleinsteuer bewilligten 5000 Reichstaler nahmen sie an. Hinsichtlich der Union versprachen sie, sich ohne Not und Vorwissen der Stände dem Bündnis nicht anzuschließen.

Jetzt fanden sich die Stände dazu bereit, der schon bewilligten Summe noch 100000 Gulden hinzuzulegen und also im ganzen nun 300000 Gulden aufzubringen.

Aber damit waren die Forderungen der Fürsten nicht erfüllt, und so ging auch dieser Landtag, ohne ein Einverständnis in den Hauptsachen erreicht zu haben, erfolglos auseinander. Es war zugleich der letzte, welchem Herzog Karl beiwohnte, denn schon am 22. Juli 1610 starb er, 70 Jahre alt, zu Güstrow. Damit fiel den jungen Herzögen auch die Herrschaft über den


67) Hierzu kam es nicht, da der Rentmeister plötzlich in der Haft verstarb, vergl. David Franck XII, S. 158.
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güstrowschen Teil zu. Aber auch dies Gebiet war verschuldet, so daß es zurzeit nur neue Bürden brachte und die Sorgenlast vermehrte. Doch die Fürsten gaben die Hoffnung auf Besserung der Lage noch nicht auf und versuchten noch einmal, ihre Forderungen durchzusetzen. Zum 24. September 1610 wurde ein neuer Landtag nach Sternberg ausgeschrieben. Die Fürsten erklärten, 300000 Gulden wären zu gering, als daß ihnen dadurch von Grund aus geholfen werden könnte. Die Landesvertreter aber ließen sich nicht zu größeren Opfern bewegen. Das Einkommen aus den durch Karls Tod sehr vermehrten Kammergütern, eine eifrige Aufsicht über die Rentereibeamten und eine sparsame Wirtschaft würden auch ohne weitere Kontribution die Not beseitigen, war ihr Bescheid.

Als die Herzöge also keine Aussicht auf Erfüllung ihrer Forderungen sahen, machten sie den Ständen noch einen Vorschlag. Sie erklärten sich bereit, ihnen gewisse Ämter mit den darauf liegenden Schulden auf gewisse Zeit zu überlassen. Ritter= und Landschaft sollten dieselben während dieser Zeit bewirtschaften und sie ihnen dann, wenn die Zeit verflossen wäre, schuldenfrei zurückgeben.

Um dies reiflich zu erwägen, erbaten die Stände eine Bedenkzeit. Sie wurde gewährt. Zugleich ließen die Herzöge ihnen, um sie sich und ihren Forderungen geneigter zu machen, einen Entwurf des Assekurationsreverses hinsichtlich der oben erwähnten Punkte vorlegen.

Vier Wochen nach diesem Landtag zu Sternberg wurde dann am 30. Oktober 1610 zu Güstrow ein neuer abgehalten. Die Stände bedankten sich hier zunächst für den erhaltenen Assekurationsrevers, berieten aber hauptsächlich nur, in welchen Punkten sie noch Ergänzungen in dem erhaltenen Revers erreichen könnten. Mit einer Bitte um die andere suchten sie ihre Rechte den bedrängten Fürsten gegenüber zu verstärken. Der Adel forderte als ein freier Stand, der aller , Kontributionen" überhoben wäre, daß ein dreißig Jahre im Besitz gewesenes Lehngut keiner Revokation unterworfen sein sollte. Die Städte begehrten, daß ihnen der "Abschuß" von den fortziehenden Einwohnern und das Recht, Zünfte zu errichten, bewilligt und eine "reine" Erklärung gegeben würde, daß die Ausfuhr des Getreides zur See, wie auch das Mälzen (Malzbereiten) und Brauen zum Verkauf ihnen allein gehörte, u. a. m. Vielleicht wären zu der angebotenen Summe von 300000 Gulden noch 50000 hinzugelegt worden, wozu sich einige von der Ritterschaft anfangs bereit

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erklärten, 68 ) dann aber hätten die Fürsten noch auf bedeutend mehr Forderungen der Stände eingehen müssen, wobei sie auf jeden Fall den kürzeren gezogen hätten. So hartnäckig sich die Stände in dem Streben nach Sicherstellung und Erweiterung ihrer Vorrechte zeigten, so zäh widerstanden sie allen Bitten und Forderungen der Fürsten um Gewährung der für die Schuldentilgung unbedingt erforderlichen Summe von 500000 Gulden und ließen es bei dem schon zu Sternberg gemachten Angebot von 300000 Gulden bewenden. Auf Übernahme ganzer Ämter und der darauf ruhenden Schuldenlast gingen sie nicht ein.

Um wenigstens der äußersten Not abzuhelfen, nahmen die Fürsten endlich das Anerbieten der Stände an und bestimmten zugleich, auf welche Ämter die einzelnen Summen bezahlt werden sollten. Auch wegen des modus contribuendi, besonders einer stärkeren Heranziehung der niederen Bevölkerungsklassen zur Besteuerung, ließen die Fürsten ihnen freie Hand. Alle diese Maßregeln aber waren noch zu früh getroffen, denn als man die Auszahlung des Geldes erwartete, ließen die Stände erkennen, 69 ) daß sie überhaupt nicht eher etwas zu geben gedächten, bis ihre Beschwerden völlig erledigt wären. Der ihnen vorgelegte Revers wäre nicht bestimmt genug abgefaßt und ihren Gravamina nicht so, wie sie erwartet hätten, abgeholfen worden. Schließlich reisten sie einfach, wie es bei ihnen üblich war, vor dem Schluß des Landtages ab, und die wenigen Zurückgebliebenen konnten und wollten dann natürlich nichts Bindendes beschließen. Dieser Gang der Verhandlungen und die andauernde Halsstarrigkeit der Stände mußte den Fürsten auf die Zeit natürlich im höchsten Grade unerträglich werden.

Da griffen sie zu dem letzten Mittel, die Stände gefügiger zu machen, zu der Teilung des ganzen Landes, der sogenannten Totaldivision. War es die Furcht, daß Herzog Hans Albrecht den Kalvinismus in seinem Landesteil eiuführen würde, oder die Angst, dann, wo sie geteilt und damit die in ihrer zusammenhaltenden Menge beruhende Macht stark verringert wäre, den Forderungen der Fürsten weniger leicht widerstehen zu können - jedenfalls wurden sie aufs äußerste erregt, als sie diesen Plan der Fürsten erfuhren.

Um hierzu Stellung zu nehmen, hielten sie am 16. Januar 1612 zu Güstrow, wohin sie als Zeugen zu der am 2. Februar


68) David Franck XII, S. 156.
69) David Franck XII, S. 164.
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stattfindenden Taufe von Hans Albrechts erstem Sohn Johann Christoph geladenwaren, eine Versammlung ab. Das Resultat dieser Beratung übergaben sie in einer Schrift dem Kanzler zu Güstrow. Sie behaupteten darin, eine gänzliche Teilung Mecklenburgs und seiner Bewohner wäre wider das Herkommen und der Wohlfahrt des Landes schädlich. Nur unter der Bedingung, von einer ihnen so gefährlich erscheinenden Neuerung verschont zu bleiben, und bei Ausstellung eines klaren Reverses machten sie Hoffnung, auf dem nächsten Landtage anstatt der nun schon zweimal bewilligten 300 000 Gulden für jeden Herzog 100000 Taler innerhalb dreier Jahre aufzubringen. Da ein Gulden zu 24 Schilling, 70 ) ein Taler damals aber zu 37 Schilling gerechnet wurde, so betrug letzteres Angebot 7 400 000 Schilling gegenüber 7 200 000 Schilling des ersteren, mithin 200 000 Schilling = 8333 Gulden = 5405 Taler mehr. Diese relativ ganz geringe Zulage erfüllte aber keineswegs die Forderung der Fürsten. Vielmehr wurde Adolf Friedrich durch die neue Widersetzlichkeit aufs äußerste empört. Er erklärte die Zusammenkunft, die ohne das Vorwissen der Landesherren abgehalten wäre, für gesetzwidrig und die Schrift für beleidigend; dem Adel ließ er gleichzeitig durch die Landmarschälle verbieten, sich in Dinge zu mischen, "die ihn nicht angingen". Sie sollten vielmehr den gebührenden Respekt wahren, "weil er widrigenfalls es an den nötigen Gegenmaßregeln nicht fehlen lassen werde". 71 )

Eine solche Sprache ihres Landesherrn hatten die Stände


70) Ein genaues Bild der Münzverhältnisse dieser Zeit gibt uns Hellmuth Wöhler in seinem "Münzwesen in Mecklenburg=Schwerin" 1847: Von 1560-1570 galt der Spezies=Reichstaler in Mecklenburg 31 Schilling, in den benachbarten Ländern 32 Schilling. 1571 ward derselbe durch eine herzogliche Patentverordnung vom 6. Mai auf 32 Schilling Lübsch erhöht, dabei blieb es, obgleich 1580 der Taler in den benachbarten Handelsstädten schon zu 33 Schilling gestiegen war, bis 1593, wo er in Mecklenburg ebenfalls zu 33 Schilling kursierte,
Münzverhältnis
71) v. Lützow, S. 151.
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bisher noch nicht gehört. 72 ) Durch diese scharfe Zurückweisung wurde das Band gelöst, das sie mit den Fürsten vereinigte, und bewirkt, daß nun acht Jahre hindurch kein Landtag ab gehalten wurde.

Nach dem Sinne Hans Albrechts war dies schroffe Vorgehen keineswegs. 73 ) Er hätte viel lieber gesehen, die angebotene Summe wäre angenommen und den Forderungen der Stände nachgegeben worden. Da der Assekurationsrevers doch schon herausgegeben wäre, meinte er, den Ständen auch noch in einigen weiteren Punkten nachgeben zu können, um endlich die zur Schuldentilgung unbedingt erforderlichen Summen in die Hand zu bekommen. Adolf Friedrich aber hörte auf solche Vorstellungen nicht. Sein Ehrgefühl war zu tief verletzt, als daß er seines Bruders Wünschen hierin hätte folgen und sich den Ständen noch weiter hätte fügen können. Dazu wären auch zu viele Landtage mit großen Kosten zwecklos abgehalten und ihre Reden von den Ständen zu sehr "cujoniert". 74 ) Nach endlicher Bewilligung der Hilfe würden sie doch nur darauf bedacht sein, immer mehr Rechte der Krone an sich zu reißen. Lieber aber, als sich weiter zu demütigen, wollte er zusehen, mit seinen Schulden allein fertig zu werden. Auch Hans Albrecht müßte bei reiflicher Überlegung so handeln. Hinzuzufügen vergaß er hierbei wohlweislich nicht, daß die Verhältnisse sich allerdings anders gestalten würden, wenn sie die Totaldivision in die Wege leiteten. Dann wäre Hans Albrecht frei und könnte die Hälfte der bewilligten Summe ohne Rücksicht auf ihn gegen die Ausstellung des Assekurationsreverses von seinem Landesteil entgegennehmen.

Aber an diese Totaldivision war fürs erste noch nicht zu denken, hatte man doch jetzt noch nicht einmal die viel unbedeutendere Ämterteilung, die schon 1608 beschlossen und 1611 endlich begonnen war, gänzlich durchgeführt, viel weniger noch alle dabei entstandenen Schwierigkeiten beseitigt. - Um die fernere Entwicklung des Kampfes der Fürsten mit den Ständen weiter verfolgen und richtig erkennen zu können und lästige Wiederholungen zu vermeiden, ist es notwendig, unser Augenmerk zunächst dieser inzwischen vorgenommenen Ämterteilung zuzuwenden.


72) v. Lützow, a. a. O.
73) Act. div. fasc. 7,2.
74) Act. div. fasc. 7,2.
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3.

Wir erinnern uns, wie die Herzöge unter dem Einfluß Herzog Karls und ihrer Mutter in dem brüderlichen Vertrag vom 28. April 1608 beschlossen, alle Ämter des Landes in zwei gleiche Teile zu zerlegen. Obwohl dieser denkwürdige Beschluß schon 1608 gefaßt war, so ging doch bis zum Beginn der vorbereitenden Taxierungen noch über ein Jahr unbenutzt hin, denn Herzog Karl hielt es für nötig, daß zuvor die Erbhuldigungen beendet würden. Schließlich aber brachte Adolf Friedrich die Angelegenheit in Fluß. 75 ) Auf seine Bitte ließ Karl von seinem Rat, dem späteren Kanzler Hans Albrechts, Dr. Ernst Cothmann, die "Instruktion für die zu der Exaequation der Ämter deputierten Räte" anfertigen. Am 22. Februar 1610 wurde dieselbe nach längeren Verhandlungen glücklich fertiggestellt. Darin wurde den Räten, die mit der Taxierung der Ämter betraut wurden, 76 ) aufgetragen, die jährlichen Intraden und Einkünfte der Güter genau aufzuzeichnen, auch die Gebäude abzuschätzen und dabei auf deren Zustand zu achten und in Erwägung zu ziehen, ob größere Reparaturen notwendig wären, oder ob sie durch Errichtung von neuen Gebäuden und anderen Verbesserungen zu höherer Leistungsfähigkeit gebracht werden könnten. 77 ) Sie sollten auch beachten, wieviel Pacht die Bauern bezahlten, 78 ) ob sie dieselbe gut aufbringen könnten, und ferner, wieviel Jägereien und Wälder und damit verbundene Mastungen bei den Gütern wären.


75) Act. div. fasc. 1,1. (18. Juni 1609).
76) Es waren Mathias von Linstow zu Bellin, Henneke von Reventlow zu Ziesendorf, Kuno von Quitzow auf Stavenow und Crammon und Jochim Fincke zum Werder, denen später ein fünfter hinzutrat. Sie vollzogen, vergl. Act. div. fasc. 9,2, die Abschätzung der Ämter, dankten jedoch vor gänzlicher Vollendung der Teilung ab und waren als bei der Fertigstellung des Vertrags nicht tätig.
77) Act. div. fasc. 1,2.
78) Sehr interessant ist die Taxe, die zur Wertung der einzelnen Abgaben angewandt wurde, vergl. Act. div. fasc. 19,2 (20. Juli 1620).
angewendete Taxe
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So sollten sie den ganzen Besitz auf den Ämtern und die Höhe der Einnahmen daraus veranschlagen und sodann von einem jeden Amt die Summe angeben, die es wert wäre. Hiernach verlangte die Instruktion, daß die verschiedenen Ämter "gegen einander gesetzt" und in zwei möglichst gleiche Teile gebracht würden. Soweit es möglich wäre, sollten hierbei Auswechselungen vorgenommen werden, indem Dörfer, die von ihren Ämtern weit entfernt lagen oder gar verschiedenen Ämtern Abgaben zahlen mußten, mit anderen, besser gelegenen vertauscht würden. Um ein einigermaßen sicheres Urteil über das Einkommen der Ämter zu gewinnen, wurden die Einkommenregister der Jahre 1581 bis 1583 mit denen von 1607 bis 1609 verglichen und aus diesen ein Durchschnitt zusammengestellt. Diese "Extrakte" aus den einzelnen Amtsregistern verfertigten die Amtleute, doch stellte sich später wiederholt heraus, daß sie manches überschlagen und im allgemeinen viel niedrigere Summen angegeben hatten, als die Deputierten bei "Beziehung" der einzelnen Ämter 79 ) und vorgenommener genauer Schätzung feststellen konnten. 80 ) Es war auf keinen Fall eine leichte Aufgabe für die Deputierten, alles genau zu beachten und in Anschlag zu bringen, und nur in geraumer Zeit ließ sich das schwierige Werk vollbringen. 81 ) Auch konnten sich die Deputierten selbst nicht andauernd mit der Sache beschäftigen. Denn da sie von dem Ertrage ihrer Güter lebten, - auf große Dotationen von den Fürsten konnten sie nicht rechnen - 82 ) waren sie natürlich darauf bedacht, während der Zeit der Saat, der Ernte und des Umschlags (d. i. des Termins) zu Hause und für sich tätig zu sein.

Hierdurch wurde das Werk wiederholt unangenehm unterbrochen, aber ganz abgesehen davon, traten auch sonst noch genug


79) Act. div. fasc. 5,1.
80) Den Deputierten dagegen passierte es, daß sie die Einkommen Ämter verschiedentlich zu hoch veranschlagten. So wurden von ihnen im Amt Strelitz, wie sich Adolf Friedrich am 16. Okt. 1616 Hans Albrecht gegenüber beklagte, allein 2300 [?] Mastschweine zuviel berechnet.
81) Am 22. März 1610, als erst zwei Ämter, nämlich Güstrow und Schwerin, abgeschätzt waren, schrieb Herzog Karl, das Werk wäre "sehr langwierig und erfordere lange Zeit," vergl. Act. div. fasc. 1,2.
82) Es bekam ein jeder von ihnen 5 Pferde und 3 Diener zu seinem eigenen Gebrauch (Act. div fasc. 1,4) und selbstverständlich auch freien Aufenthalt und Speise und Trank. Außerdem wurden sie von allen Aufwartungen gegen die Fürsten auf deren besonderen Befehl vom 5. Sept. 1610 entbunden.
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Schwierigkeiten ein, die dazu beitrugen, die Teilung zu verzögern. Oft waren z. B. die Register nicht zu finden, oder sie erwiesen sich als sehr unrichtig und unbrauchbar. Viel hemmender aber waren für die Sache noch die verschiedenen Maße, die im Lande gebraucht wurden. Zur Regelung dieser Schwierigkeit mußten die Amtleute einen "Amtsscheffel mit aufgebranntem Amtsvermerk" einschicken. 83 ) Viel Sorgfalt erforderte es natürlich, daß hierbei keine Versehen unterschlüpften, 84 ) und wenn auch bald zwei Notare, Mathias Eberdes und Stephan Schilling, bestellt wurden, jeden Extrakt aus den Registern zu beglaubigen, so hatte dies wiederum weitere Verzögerung zur Folge 85 ). Die Verantwortlichkeit und die Größe des Werkes und besonders mancherlei Fehler in den Schätzungen erforderten sorgfältige, zeitraubende Arbeit.

Ein Verlust für die Fürsten war es, als Herzog Karl, der mit regem Interesse 86 ) ihr Vorhaben gefördert und manche Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen glücklich beigelegt hatte, nach kurzer Krankheit starb. Jetzt hielten die Stände des Landes die Zeit für gekommen, ihren Einfluß geltend zu machen. Am 19. Juli 1610 wandten sich die Landräte mit einem Bedenken an die Herzöge, 87 ) in dem sie rieten, es bei der Teilung, wie sie unter Johann Albrecht I. und Ulrich gewesen, verbleiben zu lassen, denn die neue Teilung würde nur viel Geld und Zeit erfordern. Zur Vermeidung schweren Streites baten sie, wenigstens auf keinen Fall die Regierung eher zu ergreifen, als bis die Teilung gänzlich vollzogen wäre. Diese Ratschläge der Landräte hatten zur Folge, daß die Herzöge die Verhältnisse abermals eingehend erwogen und sich in einem neuen Vertrage einigten.


83) Act. div. fasc. 4,3 (16. Jan. 1611).
84) So mußten z. B., wie es sich später bei "Ustimierung der Leibgedinge" zu Rehna zeigte, die Scheffel dort um 1 Schilling herabgesetzt und auch die Register dementsprechend deduziert werden, weil hier mit dem kleineren lübeckischen Maß gemessen war. Im Osten des Landes wurden dagegen die Scheffel um 1 Schilling erhöht und darnach ebenso die Register geändert. (vergl. Act. div. fasc. 19,3:13. Nov. 1620.) Nach einer anderen Überlieferung wurde den Deputierten auch befohlen, dort, wo kleine Scheffel im Gebrauch wären, statt 12 deren 13 auf das Drömt zu rechnen.
85) Und wenn auch die Deputierten ihnen anfangs die Schuld an dem langsamen Vorwärtskommen des Werkes zuschoben, so mußten sie schließlich doch bekennen, daß sie den Fleiß der Notare nur rühmen könnten, die "dies jahr und länger ihre nahrung darüber versäumet", vergl. Act. div. fasc. 4,3 (31. März 1611).
86) Schulenburg, S. 11.
87) Abgedruckt bei Sachsse, S. 312.
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Dieser Interimsvertrag vom 24. Juli 1610, 88 ) so genannt, weil seine Bestimmungen nur auf die Zeit bis zum völligen Ausgleiche der beiden Landesteile Schwerin und Güstrow gerichtet waren, forderte möglichste Beseitigung aller Ungleichheiten, 89 ) gerechte Verteilung der bis jetzt von Adolf Friedrich allein getragenen Schulden und Übernahme auch der Obligationen Karls zu gleichen und teilen. Die 1000 Gulden betragende jährliche Rente des verstorbenen Herzogs an Hans Albrecht sollte diesem zu Antoni zum letztenmal zur Hälfte ausgezahlt werden. Zugleich einigte man sich, die Beamten des güstrowschen Teils fürs erste in ihren Ämtern zu belassen und bis zur Vollendung der Erbteilung alle Ämter gemeinsam zu verwalten. Bis dahin behielt Adolf Friedrich für seinen Unterhalt Strelitz und Stavenhagen und Hans Albrecht Gadebusch, Tempzin und Neukloster, jedoch mit dem Vorbehalt eines näheren Ausgleichs ihres verschiedenen Ertrages. Alle übrigen schwerinschen Ämter wurden gegen Vergütung der Verbesserungskosten zur allgemeinen Teilung zurückgegeben.

Am 8. August erneuerten die Herzöge die Instruktion für die Deputierten. Die Berechnung der Ämter sollte allein auf die Kollationierung der Amtsregister der Jahre 1606 bis 1609 beschränkt werden. Auch sollte eine Verhinderung 90 ) des einen oder andern Deputierten das Werk in keiner Weise aufhalten. Dieser Instruktion gemäß wurden wiederum einige Ämter abgeschätzt, doch schon am 3. September 1610 fand abermals eine Änderung statt. Es sollten nunmehr auch die Leibgedinge und "Holzungen" 91 ) der Schätzung unterworfen und die Einkünfte der Flußschiffahrt, die bisher gemeinsam gewesen, den Einnahmen der betreffenden Ämter zugerechnet werden. Ferner wurden die Deputierten angewiesen, die beisammen gelegenen Ämter, Dörfer und kleinen Städte, wenn möglich, nicht voneinander zu trennen. 92 )

Anfang April 1611 war die Abschätzung der Ämter, der erste Teil des Werkes, glücklich vollendet. Am 13. statteten die Deputierten den Herzögen in einer Relation Bericht über ihre Tätigkeit ab. In dem Register, das sie nach langer mühseliger


88) Abgedruckt bei Sachsse, S. 313.
89) Act. div. fasc. 1,4.
90) Act. div. fase. 4,1.
91) Natürlich nach dem eingeschickten Bericht der Beamten, denn diese konnten darüber ein ungleich besseres Urteil abgeben als ein Fremder, wenn er "etwa einen halben oder ganzen tag in der holzung herumreitet", Act. div. fase. 19,1 u. 2 (24. u. 26. Febr. 1620).
92) Act. div. fasc. 11,1(20. März 1615).
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Arbeit aus den Extrakten aufstellen konnten, waren vor allem die Beträge von den "stehenden und schwankenden Geldhebungen" und der zu Geld berechneten Abgaben von Korn verzeichnet. Aber auch die Erträge der "Mühlenpächte" 93 ) und Heuernten und Aufzucht von Schweinen und Schafen, 94 ) sowie der Butter= und Käsebereitung waren abgeschätzt, nachdem in ihrer Berechnung Gleichheit geschaffen war. Ebenso fanden Wiesen, Gärten (Küchen=, auch Hasen= und Fuchsgärten), Fischereien und Holzungen gebührende Berücksichtigung. Auch die Deputatdienste, die den Ämtern geleistet werden mußten, wurden der einfacheren Rechnung halber und um möglichst Zeit zu gewinnen, in Geld umgerechnet und "also 95 ) die mannspersonen, jedoch cum quodam moderamine, auf fünfzig und die weibespersonen auf jedem amt und hofe auf dreißig gulden gesetzet". Als die Aufrechnung der Ämter und ihrer Intraden von den Deputierten bewerkstelligt war, ging man daran, die Teilung auszuführen. Am 26. April erhielten die Verordneten von den Herzögen den Befehl, ihre Meinung darüber kund zu tun, wie die Teilung am besten vor sich gehen 96 ) könnte. Anfangs getrauten sie sich nicht, diese wichtige Sache allein anzufassen, glaubten auch wohl, die Herzöge würden es zuvor mit ihren Räten reiflich überlegen und sie selbst dann nur bei der einen oder andern Schwierigkeit hinzuziehen. Letzteres geschah jedoch nicht, vielmehr forderten die Fürsten sie abermals auf, sich über den Teilungsmodus zu äußern. Daher machten sie sich dann schließlich ans Werk. Anfangs versuchten sie, abgesehen von einigen Auswechselungen, es bei der alten Teilung, in den güstrowschen und schwerinschen Teil zu belassen. Bei reiflicher Überlegung erschienen ihnen aber die Verhältnisse gegen früher so verändert, 97 ) daß sie es für gut hielten, einige Ämter des schwerinschen Teiles gegen entsprechende des güstrowschen zu vertauschen und umgekehrt und so Gleichheit zu schaffen. Zur


93) Act. div. fasc. 3,2 und 4,1.
94) Bei der Taxierung wurden die Abgänge sofort abgezogen, so z. B. wurden pro Schaf 8 Schilling "Abnutzung" gerechnet oder andernfalls 1/5 von dem Gesamtertrag als Lohn für die Schäfer usw. abgerechnet, vergl. Act. div. fasc. 4,1.
95) Act. div. fasc. 4,1.
96) Act. div. fasc. 3,2.
97) In einem Protokoll vom 29. Juni 1611 schreiben sie: "und wie wir die . . voneinteilung etwas disputieret und auf die alte landteilung gegangen, hat man darauf geantwortet, daß es itzo eine viel andere gelegenheit um dies land habe als damals, da die klöster noch nicht dabei gewesen," vergl. Act. div. fasc, 3,2(26. April 1611).
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Beratung dieser wichtigen Sachen schlug Adolf Friedrich seinem Bruder am 8. Mai 1611 98 ) vor, daß einer von ihnen in Doberan, der andere in Schwerin Wohnung nehmen sollte, damit sie in der Nähe der "Deputierten wären, die in Doberan verhandelten, und so die Verhandlungen nicht länger durch zeitraubend es Hin= und Herschicken der ,Akten verzögert würden. 99 ) Wegen der Wichtigkeit der Sachen hielt er es für gut, zu besserer Beratung noch einige Fürsten hinzuzuziehen, wie es früher geschehen war. Er selbst beabsichtigte, den Pfalzgrafen Philipp Ludwig bei Rhein und den Herzog Johann Adolf zu Schleswig=Holstein zu Vertretern seiner Interessen zu wählen. 100 ) Auf sein Ansinnen an Hans Albrecht, sich ebenfalls zwei Fürsten zu Beratern zu erbitten, ging dieser aber nicht ein. Er äußerte in seiner Antwort vom 9. Mai, man möchte nur, ohne noch lange zu beraten, bald zur Teilung schreiten, weil ja doch alles durchs Los entschieden würde, eine vollständig gleiche Teilung aber ein Unding wäre. Wenn Adolf Friedrich jedoch die Sache nochmals von den Deputierten, möchte beraten wissen, so wollte er sich schließlich auch dazu bereit finden lassen. Zur Teilung aber nun noch fremde Fürsten hinzuzuziehen, hielte er nicht für geraten. Mit Recht schrieb er, es wäre auch bei den bestehenden gefährlichen Zeiten nicht unbedenklich, den "Zustand" des Herzogtums vor Fremden aufzudecken und eine Angelegenheit, die sie unter sich abmachen könnten, an die breite Öffentlichkeit zu ziehen. Schließlich bat er nochmals dringend, die Sache möglichst zu beschleunigen.

In einer neuen Beratung vom 3. Juni 1611 einigte man sich endlich dahin, daß die Deputierten nicht mehr in Doberan, sondern in dem in der Mitte zwischen Doberan und Schwaan gelegenen Meierhofe 101 ) Fahrenholz beraten sollten. Wohl um die Kosten eines besonderen Unterhaltes für sie zu sparen, und vor allem auch, um über den Gang der Verhandlung und alle Abmachungen sofort genaue Kenntnis zu haben, auch schnell Rat


98) Act. div. fasc. 5, 1 (ohne Datum).
99) Hierbei scheint es verschiedentlich (vergl. Act. div. fasc. 9, 1: 5. XI. 1613 zu Reibereien gekommen zu sein. So bat Samuel von Behr z. B. Hajo von Nessen, darauf zu dringen, daß nicht ihre Gesandten immerfort zu Hans Albrecht geschickt würden, sondern daß auch dieser "die seinen hinwieder so oft hieher senden müchte". Dasselbe sagte er auch von den Akten: "Ihre Akten werden auch so swere nit sein, daß man sie nit fuehren künnte, und hätten J. f. g. ebenmäßig hiebevor wohl soviele akten do hinführen lassen."
100) Act. div. fasc. 5,1.
101) Act. div. fasc. 5, 1.
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geben und so direkten Einfluß ausüben zu können, nahmen die Herzöge je zwei derselben zu sichins Quartier. Nur zu den Verhandlungen ritten die Deputierten nach Fahrenholz. Auf ihren Wunsch war ihnen von jeder Seite noch ein Beirat gegeben worden. Auf den 10. Juni wurde der Beginn der Verhandlungen in Fahrenholz festgesetzt. Bis dahin sollte jeder Fürst über das, was er noch zu ändern nötig hielt, seine "Bebenken" aufsetzen und dem anderen zuschicken. 102 ) Dabei zeigten die Fürsten, wie überhaupt bei den ganzen Verhandlungen, eine gar ängstliche Vorsicht. Jeder war peinlichst darauf bedacht, stets das Äußerste für sich zu fordern, und suchte' um nichts zu vergessen, möglichst, ehe er seine Bedenken aus der Hand gab, zuvor die des Gegners kennen zu lernen, und auf diese Weise, wenn irgend angängig' noch Vorteil für sich herauszuschlagen. 103 )

Am 11. Juni begannen die Deputierten zu Fahrenholz ihre täglichen Verhandlungen. Ein besonders heißer und langer Kampf entspann sich über den Punkt, wie die Ämter zusammengelegt werden sollten. Hauptsächlich bildeten Dömitz und Boizenburg als die einzigen Festungen und Handelshäfen des Landes an der Elbe den Zankapfel. Auch die Verteilung der Grenzämter machte große Schwierigkeiten, denn keiner wünschte mehr als der andere durch die andauernden Grenzstreitigkeiten belästigt zu werden. Außerdem sollte die Trennung so geschehen, daß nachher kein Amt aus dem andern Hebungen hätte. Ebenso war auf günstige Zuteilung der "Ablager", 104 ) auf zusammenhängende Forsten und Wildbahnen 105 ) zu achten; kurz, jeder Fürst suchte sich, so gut es ging, einen möglichst abgerundeten, in sich geschlossenen Landesteil zu verschaffen. Auch die Voneinandersetzung der Leibgedinge, welche die beiden verwitweten Herzoginnen, Anna, die zweite Gemahlin Herzog Ulrichs' und die Herzoginmutter, innehatten, war mit großen Schwierigkeiten verknüpft, denn die Herzoginnen waren keineswegs gewillt, genauen Bericht über Einkommen und Stand ihrer Ämter abzulegen. Erst nach vielen


102) Act. div. fasc. 5, 1.
103) Act. div. fasc. 5,1.
104) Über "Ablager" vergl. Greverus: Zur Geschichte des mecklenburgischen Jagdrechts.
105) Wegen der Jagd wurde jetzt die Bestimmung getroffen: "wenn güter, die an wildbahnen gelegen sind, verkauft und alienirt werden, so soll derjenige, dem des orts die wildbahnen zugehören, des kaufs näher sein und der andere . . sich dessen nicht anmaßen, noch einige macht haben"' vergl. Act. div. fasc. 4, 2, S. 359 ff.
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vergeblichen Beteuerungen, daß es nicht Neugierde, sondern zum Teilungswerk unbedingt notwendig wäre, 106 ) erlangten die Herzöge, daß schließlich ihre Großtante, die Herzogin Anna, die Grabow, Grevesmühlen, Walsmühlen und Gorlosen innehatte, in die Abschätzung willigte. 107 ) Ihre Mutter aber schlug ihnen ihr Begehren rundweg ab und sandte nur die Register von drei Jahren, "woraus das notwendigste zu ersehen" sein würde. Die Verhandlungen, die auf Hans Albrechts Wunsch nur noch mündlich geführt wurden, erfuhren eine erneute Verzögerung, als man zu der Teilung der Ämter Gadebusch. und Tempzin kam, die, wie erwähnt, anfangs Hans Albrecht zum Wohnsitz und seiner Gemahlin als event. Witwensitz bestimmt waren. Adolf Friedrich forderte, daß, falls die Ämter ihm durch das Los zufielen, nicht nur Hans Albrecht und seine Gemahlin darauf verzichteten, sondern daß ihm auch "wegen der 108 ) von herzog Christophers . . . erster gemahlin herrührenden ehegelder, dafür gemeldte ämter zum unterpfand gleichsam verschrieben, genugsam assecuriert werden möge".

Es waren nämlich Herzog Christophs erster Gemahlin Dorothea, der Tochter König Friedrichs I. von Dänemark, 20000 Taler als Mitgift gegeben und dafür für den Fall ihres kinderlosen Ablebens die Ämter Gadebusch und Tempzin verpfändet worden. Die Herzogin war nun am 11. November 1575 ohne Leibeserben verstorben, und Dänemark hatte darauf auf die beiden verpfändeten Ämter Anspruch erhoben. Als nun Hans Albrecht II. Christophs Tochter Margarethe Elisabeth heiratete, bekam er als Heiratsgeld vom Lande, wie oben erwähnt, 20000 Taler, die in Rostock zinsbar belegt wurden. Weil hierdurch den Herzögen wieder flüssige Gelder zu Gebote standen, so bewirkte Dänemark einen kaiserlichen Arrest, sich für seine eingetragenen Gelder auf Gadebusch und Tempzin an den Brautschatz halten zu können. Dadurch wurden diese Ämter von Dänemark frei, gingen dafür aber in den unmittelbaren Besitz von Hans Albrecht oder vielmehr seiner Gemahlin über. 109 ) Damit die Ämter jedochwieder Gemeingut der Herzöge würden und auch für die Ämterteilung in Betracht kommen könnten, zahlte Adolf Friedrich an Hans Albrecht, als dieser zur Erbhuldigung Geld nötig hatte, 20000 Taler. Eine darüber ausgestellte Quittung unterzeichnete Hans Albrechts


106) Act. div. fasc. 5, 1.
107) Act. div. fasc. 5, 1 (10. Juni 1611).
108) Protokoll der Verhandlung zu Fahrenholz vom 11. bis 19. Juli 1611, Act. div. fasc. 5, 1.
109) Act. div. fasc. 5, 1 und 6, 2.
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Gemahlin zwar, einen direkten Verzicht auf Gadebusch und Tempzin, den Adolf Friedrich verlangte, leistete sie aber nicht. Hierdurch fühlte sich Adolf Friedrich beunruhigt. Um nun, falls die betreffenden Ämter an ihn kommen würden, keine Scherereien zu haben, glaubte er auf seinen Forderungen bestehen zu müssen. Deshalb kames zu längeren Verhandlungen, und erst am 30. Juni sandte Hans Albrecht an Adolf Friedrich den ratifizierten Revers wegen der auf Gadebusch und Tempzin haftenden Hypotheken.

Solche und ähnliche Streitigkeiten und Reibereien waren an der Tagesordnung.

Man kann sich denken, wie sehr die Herzöge bestrebt waren, recht bald zu eigener Regierung zu kommen. Aber Adolf Friedrich fürchtete, daß Hans Albrecht, wenn die Ämter geteilt und verlost wären, einer weiteren Teilung des ganzen Landes große Schwierigkeiten in den Weg legen würde. Daher machte er den Vorschlag, das ganze Land zuvor in zwei völlig gesonderte Teile zu zerlegen und erst dann endgültig zu teilen. Hans Albrecht wollte hiervon, jedoch nichts wissen. Auch ihre Väter hätten wiederholt die Landteilung vorgenommen, aber niemals durchgeführt. Dies wäre der beste Beweis dafür, daß sie unmöglich wäre. Außerdem würde zu ihrer Vollführung auf jeden Fall viel Zeit erforderlich sein. Und gerade dieser Umstand schreckte ihn am meisten ab, denn er wollte auf keinen Fall noch länger "im Gedränge sitzen". Daher entschied er sich dafür, nur die Ämter teilen zu lassen. Adolf Friedrich aber war sich damals wohl selbst noch nicht ganz klar darüber, ob zur Zeit eine gänzliche Teilung überhaupt angebracht wäre. Vom 12. Juni 1611 haben wir eine eigenhändige Aufzeichnung von ihm, in der er in Erwägung zieht, "ob nicht ein Interimsvergleich auf zehn oder zwanzig Jahre zu machen" wäre. Die verschiedensten Gedanken gingen ihm damals durch den Kopf. Er überlegte sogar, ob es nicht überhaupt besser wäre, seinem Bruder die Regierung allein zu überlassen. Eine seiner von ihm selbst niedergeschriebenen Reflexionen lautet wörtlich folgendermaßen: 110 )

"Propos et pensees qui son venu en mon opinion et repose cela au quatre poinct:

I. Sy je laise le gouvernement de ce paix isi au mon frere seulement.

II. Ou que je luy laise jusques apres troys an.


110) Act. div. fasc. 6, 1 (ohne Datum).
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III. Ou que mon gouvernement depent seulement de moy mesme.

IV. Ou un gouvernement ensemble.

Considération sur ce quatre poinct:

Bei dem ersten punct ist viel zu bedenken. Erstlich, ob ich kann unverheiratet bleiben, denn da nicht verheiratet, könnte dieser ohne einiges bedenken sehen, daß dabei wohl ein ruhsamer stand, da aber auf die ander meinung nach geschehenem dieses, wäre ich übel daran und konnte es bei der posteritet nicht verantworten. Zudem mucht der bruder erben bekommen, wo nicht mit dieser, jedoch mit einer anderen gemahl, so würde meine posteritet sich wenig zu erfreuen haben und würde ihnen noch ärger ergehen als mir anitzo, welches wohl zu bedenken. Den andern punct würde mir fast verklenerlich sein, daß ihn ein solches anmuten wäre, zudeme würde er auch große unordnung einführen, daß ich darnach zeit meines lebens genugsam zu corrigieren hätte. Die leute würden auch die desordre also gewohnt, daß nimmer daraus zu bringen. Betreffend den drittenpunct würde dieser in zwei unterschiedliche fragen geteilt 1. ob solches selbst, oder durch die räte selbst möchte wohl etwas gehen. Da komme aber nicht gerne an, wird mir auch nach meinem kopf nicht sein; 2. durch leute, - müßte ich einen statthalter haben. Wor der zu nehmen, mag gott wissen, der wird helfen, denn das manquement ist an leuten, die etwas verstehen und ein courage haben, die meinen adversaires dürfen den kopf bieten in meinem abwesen. Den vierten punct halte gar für nicht ratsam, sondern fast für hoch schädlich, denn wir uns doch darüber nicht vergleichen. Sehe also fast kein mittel oder hilfe. Gott, der mag helfen, der wird auch helfen um seines sohnes willen."

Um zu einem bestimmten Entschluß zu kommen, begehrte er wiederholt, die Meinung seiner Räte zu hören. Am 14. Juni erhielt er eine ausführliche Resolution von ihnen, der er dann im großen und ganzen folgte. Sie machten ihn darin auf die Schwierigkeit des Werkes aufmerksam. 111 ) Wenn er auch mit seinem Bruder einig wäre, so würde er die Untertanen doch nicht ohne ordentlichen Prozeß zum Einverständnis mit der Teilung bringen können, weil Akten vorhanden wären, wonach sie die Teilung verhindern könnten. Es würden sich auch die großen Städte nicht zwingen lassen. Wenn einer die Teilung


111) Act. div. fasc. 6, 1.
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hätte vollführen können, so wäre es sein Großvater Johann Albrecht I. gewesen, "der es als ein hochbegabter und weitbefreundeter fürst nicht würde, was geschehen können, stocken haben lassen". Sie rieten ihm daher vorerst von der Totaldivision ab, damit er sich nicht der Landschaft und seinem Bruder entfremdete. Erst sollte er die Ämter allein teilen. Wohl aber könnte er von Hans Albrecht einen Revers fordern, daß er ihm bei künftiger Totaldivision nicht hinderlich sein wollte. Später würde sich dann vielleicht immer noch Gelegenheit bieten, mit der Totaldivision zu Werke zu gehen.

Nach Kenntnisnahme dieser Resolution stand Adolf Friedrichs Entschluß fest. Besonders der Ietzte Punkt leuchtete ihm ein. Seine, eigenhändige Aufzeichnung lautet folgendermaßen: "Ich vermeine . . . mit meinem bruder nicht zu teilen als ganz erblich welches ich verstehe nicht allein auf unser ämter, sondern auch des ganzen landes, als auch des adels und der städte." Seine Gründe waren: die gänzliche Teilung wäre nicht nur der Billigkeit gemäß, sondern auch im Reiche gebräuchlich und wegen des "Gemenges", wegen Verhütung von Streit und Zank und endlich auch der Untertanen halber notwendig. Aber trotz dieser schwerwiegenden Gründe wollte er sich Hans Albrechts Wünschen anpassen und für jetzt nur die Teilung der Ämter vornehmen, "doch mit diesem beding , daß solche voneinandersetzung der ämter soll der künftigen erbteilung der ritterschaft und städte accommodiert werden, item, daß mein bruder dagegen zum künftigen sich reservieren undverpflichten soll". Für Hans Albrecht fügte er hinzu, er möchte sich doch überlegen, daß ihm die Totaldivision gar nicht nachteilig sein könnte, da er (Adolf Friedrich) selbst durch etwaige Ungelegenheiten doch ebensosehr wie Hans Albrecht getroffen würde. Er würde doch nicht seinen "eigenen schaden und verderb suchen!" Sollte aber Hans Albrecht hierin nicht willigen, so drohte er, auch die Teilung der Ämter nicht vollführen zu wollen.

Am 22. Juni 1611 ließ Adolf Friedrich zu Doberan einen diesbezüglichen Revers 112 ) aufstellen, worin sich beide Fürsten, um die Teilung der Ämter nicht noch länger aufzuschieben, die vollständige Teilung des Landes vorbehielten. Wenn sie jetzt wegen Kürze der Zeit und andrer Gründe zunächst nur die Ämter teilten, so sollte das die Teilung der Ritterschaft und Städte nicht hindern, sondern, wenn später einer von ihnen auch


112) Abgedruckt bei Sachsse, S. 314.
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diese zu vollziehen wünschte, so sollte der andere sich nicht widersetzen, sondern ihm vielmehr dazu behilflich sein.

Hans Albrecht konnte sich nicht ohne weiteres entschließen, diesen Revers zu unterzeichnen, erklärte sich aber schließlich in einem Revers bereit, sich unter der Bedingung zur Totaldivision zu verpflichten, "wann es E. L. sowohl als uns, wie auch land und leuten zum besten gereichen mag und zu erheben sein wird".

Adolf Friedrich ging auf diesen Kompromiß nicht ein. Wie dringend Hans Albrecht ihn am 5. Juli auch ersuchte, da sie im Hauptwerk einig wären, doch nicht wegen einiger weniger Punkte das Teilungswerk noch länger aufzuhalten, so ließ er nicht von der Forderung ab, daß zuvor der Revers ohne jegliche Klausel unterzeichnet würde. Schließlich fügte sich Hans Albrecht, da er "befunden", wie er später, am 13. Oktober 1611, an Adolf Friedrich schreibt, 113 ) "daß E. L. von ihrer meinung nicht abstehen, sondern ehe das ganze, domal fürgewesenes, hochnötiges und uns beiderseits sowohl, als land und leuten ersprießliches und nützliches teilungswerk zergehen lassen wollte". Am 6. Juli setzte auch er seinen Namen unter den Revers.

Damit hatte Adolf Friedrich nach langem Kampfe gesiegt. In einer eigenhändigen, die ganzen Teilungsschwierigkeiten zusammenfassenden "Deduktion" erinnerte er 1613 an diese streitumwogte Zeit, wie er 114 ) anfangs die Ämterteilung allein gar nicht gewollt hätte, aber "ich mußt mich, wie man an mir gewohnet, bei öfteren, weit aussehenden dingen concernierende brüderliche liebe, land und leute was bequemen, ließ mich soweit in die enge [treiben], jedermänniglich den scheffel vollzumessen, daß, wann mein bruder sich reversierte, land und leute mit mir zu teilen, so mucht die ämterteilung ihren fortgang gewinnen. Aber das gäbe auch difficulteten, würd dahin geschlossen . . . Ich kam mit wenig comitat gegen seine große pompa nach Fahrenholz. Und ob man wohl auch da mir den revers nicht geben wollte, sondern es war eitel losen, - losen. Ich sollte mit mein bruder losen. Jedoch mußte er mir doch folgen, dar ich ihn haben wollte. Wie ich den revers bekam, wissen die, so dabei gewest. Also kam dieser schöne revers heraus, worauf dann die losung folgte und mir durch Gottes verhengnus mein von natur und recht mein gebührends väterliches erbteil fiel.


113) Act. div. fasc. 6, 1.
114) Act. div. fasc. 9, 4.
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Das andere hette mir ganz auch oder ja zum wenigsten der halbe teil gebühret".

Mit der Herausgabe des Reverses war das Teilungswerk nun endlich so weit diehen, daß man zur Losung schreiten konnte. Am9. Juli 1611 wurde zunächst in Anwesenheit beider Fürsten der Vertrag verlesen. Darauf "ist 115 ) . . . im namen Gottes daselbst auffem hofe im bauwhause in der großen stuben das los gelegt worden durch einen kleinen bauerjungen, Ties Kartlow geheißen, von Kleinen=Grentz 116 ) bürtig, und ist herzog Adolf Friedrichs f. g. das schwerinsche und M. g. f. und herrn das güstrowsche teil gefallen". 117 )

4.

In dem Teilungsvertrag von Fahrenholz 118 ) wurden die Ämter mit ihren Pertienzien und Gerechtigkeiten in zwei Teile zerlegt 119 ): Die schwerinsche Hälfte umfaßte die Ämter: Schwerin,


115) Act. div. fasc. 5, 1 (vorletztes Blatt).
116) Dorf in der Nähe von Fahrenholz.
117) Krabbe, S. 25.
118) Pacta domus, fasc. 11, Nr. 73. Abgedr. Gerdes, S. 327, und Klüver III, 2, S. 18 (hier jedoch mit mannigfachen Fehlern), im Auszug auch bei Sachsse, S. 315; vergl. ferner v. Lützow, S. 148, v. Rudloff, S. 119, und Frank XII, S. 168.
119) Mit den Ämtern wurden auch zugleich die Abgaben der bei ihnen gelegenen kleinen Städte mit in den Amtsanschlag gebracht (vergl. Act. div. fasc. 17, 1). Einige kleine Städte aber, sicher jedenfalls: Boizenburg, Gnoien, Plau, Ribnitz und Kröpelin sind, ohne im Vertrag besonders erwähnt zu sein, damals auch sofort ganz geteilt worden (vergl. Act. div. fasc. 6, 2). Hiervon stand zwar in der Instruktion der Deputierten vom 22. II. 1610 nichts, vielmehr führte Adolf Friedrich später als Zeugnis gegen die Teilung von Schwerin und Güstrow gerade den Umstand ins Feld, daß die Deputierten zu solchem Tun gar nicht bevollmächtigt gewesen wären. Denn amtssässig wie z. B. Marnitz (vergl. Act. div. fasc. 20, 1), wie man annehmen könnte, waren diese Städte damals nicht mehr, noch viel weniger "standen sie denen vom Adel zu wie: Malchow, Penzlin, Dassow, Brüel u. a. m., sondern dies scheinbar unbefugte Vorgehen der Deputierten erklärt sich einmal so, daß die meisten Städte damals noch so klein und unbedeutend waren, daß sie, wie Adolf Friedrich später an Hans Albrecht (Act. div. fasc. 20, 1) von Marnitz schreibt, "vor kein städlein gerechnet werden [konnten], dann es nur ein dorf, wie aus der deputierten relation und dabei befindlichen extrakten der ämter zu ersehen." Ihre "größe und gelegenheit, die zahl der inbelegenen häuser und das vermögen der bürger", dies alles wird so gering gewesen sein, daß man darauf keine große Rücksicht zu nehmen brauchte, immerhin aber war es sehr angenehm bei einem sich nötig machenden kleinen Ausgleich zu verwenden. Andrerseits aber ist nicht zu vergessen, daß den Deputierten in der Nachinstruktion (  ...  )
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Crivitz, Tempzin, Neubukow, Doberan mit Marienehe, Mecklenburg, Gadebusch, Goldberg, Wredenhagen, Zarrentin mit dem Schaalezoll, Neustadt, Strelitz mit dem dazu gehörenden Gute Goldebow (gegen die Verpflichtung zur einstweiligen Zinsenzahlung an die Herzogin Clara Maria, die Witwe Herzog Sigismund Augusts, der es verpfändet war, und nach ihrem Tode gegen Erstattung des halben Kaufgeldes an den güstrowschen Teil), Fürstenberg, Wanzka und Ivenack (letztere beiden jedoch nur bis zum Rückfall des güstrowschen Witwenamtes Grevesmühlen), Eldena mit den Eisenhütten und dem Alaunwerk und Dömitz, die Höfe Poel und Wiechmannsdorf, die Wittumsämter der Herzogin=Mutter Sophie: Lübz, Rehna und Wittenburg, in Wismar den halben mecklenburgischen und doberanschen Hof, sowie die dortige "Tönnies= 120 )

Hofs=Herberge" (gegen Erstattung), und den ganzen Klosterhof und die Jagd inParchim. Zu der andern, der güstrowschen Hälfte kamen mit der Bedingung einer Vergütung von 30250 Gulden (zahlbar in drei Raten) an Schwerin für den ungleich besseren Zustand der Gebäude die Ämter Güstrow mit dem Klosterhof, Sternberg mit dem Kloster, Schwaan, Ribnitz, Gnoien mit dem Sülzer Salzwerk, Dargun, Neukalen, Stavenhagen, Stargard, Broda, Feldberg, Wesenberg, Plau, Marnitz, Neukloster und Boizenburg mit dem Schaalezoll, der Herzogin Anna Wittumsamt Grabow mit Gorlosen und Walsmühlen, Grevesmühlen (jedoch nur bis zum Rückfall der schwerinschen Ämter Ivenack und Wanzka) und der halbe mecklenburgische Fürstenhof in Wismar.

Gemeinschaftlich blieben, abgesehen von der ganzen Ritterschaft und den Städten, dem Hof= und Landgericht, der Landesuniversität, dem Konsistorium, dem Kreuzkloster und dem Doberaner Hof zu Rostock, über deren Verwaltung mehrere ändernde, hier aber nicht weiter wichtige Bestimmungen getroffen wurden, und ferner außer der abwechselnden Bestellung der Superintendenten ebendort und in Neubrandenburg, wie auch der ebenfalls abwechselnden Kirchenpatronate in den Städten, außer Parchim und Güstrow, 121 )


(  ...  ) vom 3. Sept. 1610 ausdrücklich ans Herz gelegt war, die beisammengelegenen Ämter, Dörfer und kleinen Städte möglichst nicht voneinander zu trennen (wie oben Kap. 3 erwähnt). Dieser nachträglichen Instruktion tat Adolf Friedrich aber später keine Erwähnung, weil sie ihm nicht in seine Beweisführung paßte.
120) Ist der Hof der Antoniter von Tempzin zu Wismar.
121) Das Kirchenpatronat von Güstrow wurde durch das von Parchim ausgeglichen, weil in Schwerin die Geistlichkeit nicht den Herzögen, sondern ihrem eigenen Bischof untergeordnet war.
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wo die Superintendenten und Prediger von Schwerin resp. Güstrow aus eingesetzt werden sollten, vor allem die Archive zu Schwerin und Güstrow, die abwechselnde Bestellung der Stadtvögte außer in Schwerin und Güstrow, wo dies Recht dem betreffenden Herrn allein zustand, die Flüsse mit der geplanten Schiffahrt von dem Schweriner See in die Ostsee, die Aufnahme und das Geleit fremder Fürsten, vorfallende Grenzstreitigkeiten mit den Nachbarstaaten, die schwebenden Prozesse mit dem Stift Schwerin wegen der Hofgerichtsassessur und anderer Hoheitsrechte, der Kapitalabtrag an die Königin Sophie von Dänemark, das Gesuch um Erhöhung der Elbzölle beim Kaiser, die Kammergerichtsunterhaltung zu Speier, sowie der Unterhalt und die künftige Aussteuer der Prinzessin Anna Sophie und endlich die Schulden des verstorbenen Herzogs Karl.

Besondere Bestimmungen wurden getroffen wegen der auf den Ämtern befindlichen Bibliotheken und Rüstkammern, die demjenigen Teile allein verbleiben sollten, dem ihr Aufbewahrungsort zufallen würde. Die Geschütze auf den fürstlichen Häusern mit alleiniger Ausnahme der zu Gadebusch stehenden, die Herzog Christoph größtenteils aus Schweden von seinem Schwiegervater erhalten hatte und die deshalb als ein Fideikommiß Hans Albrechts anzusehen waren, sollten gleichmäßig verteilt werden. Die gleiche Bestimmung wurde über die Güstrower Vorräte an Leinenzeug und Hausgerät, Pulver und Salpeter getroffen (soweit sie nicht zum Amt gehörten), auch der Ertrag der Orbören und die Benutzung der Ablager in den Städten, außer denen von Schwerin und Güstrow, sollten, letztere jedoch alle Jahre abwechselnd, beiden Fürsten in gleicher Weise zugute kommen. Die Papiermühle zu Gadebusch versprach Hans Albrecht an Adolf Friedrich gegen eine Vergütung abzutreten, falls diesem die schwerinschen Lande zufallen würden. Ebenso sollte es Hans Albrecht freistehen, seines Bruders Haus zu Güstrow "gegen erstattung des kaufgeldes und scheinbaren besserung" zu erwerben. Demjenigen endlich, der Schwerin erhalten würde, wurde anheimgestellt, wegen der jährlichen Weinlieferung von Lübeck nach Schwerin für sich allein ein Abkommen zu treffen, und ebenso wurde dem künftigen Besitzer von Ribnitz die Lizenz gegeben, das dort befindliche Kloster gegen Erstattung an die Landschaft erwerben zu dürfen.

Als allgemeingültige, besonders für die Folgezeit sehr schwer wiegende Bestimmungen wurden hinzugefügt, daß "ein jeder mit dem anteil, welches ihm der Allmächtige durchs loos geben und zueignen wird, ohn einiges gegenwärtiges oder künftiges

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widersprechen, . . . friedlich und begnügig sein und dagegen weder in noch außerhalb rechtens das geringste nicht tentieren, noch fürnehmen. . . . Da aber sich künftig befinden sollte, daß darin das eine oder ander übergangen und aus dem gemenge nicht gebracht und unter andern in den kirchenlehen etwas übersehen wäre, so soll daher kein streit erreget, sondern das ius patronatus bei den ämtern, darin die kirchen gelegen, hinfuro verbleiben und keiner in des andern ämtern etwas behalten, außerhalb, was in specie dem einen oder andern amt in diesem vertrage zugeeignet. . . . Sollten auch nach geschlossenem diesem vertrage neue irrungen über alle hoffnung und zuversicht einfallen, oder von wegen ungleichen verstandes dieses vertrages streit erreget werden, so sollen dazu Unsere räte und zwar von einem jeden teile zweene ernennet, ihrer eide und pflichten zu diesen sachen erlassen und ihnen die entscheidung solcher irrungen und mißverständnissen auf maße und weise, wie wir uns beiderseits dessen vereinigen wollen, committieret und anbefohlen werden oder, da durch denselbigen weg den sachen nicht abzuhelfen, Unsere beiderseits nahe verwandten und von einem jedem einer zu verhör und hinlegung solcher irrungen von Uns erbeten werden".

Zugleich mit der Aufstellung des Erbvertrages wurde auch die Berechnung der vererbten Schuldenlast vorgenommen. Eine völlig gleiche Teilung aber gelang wegen der verschieden hohen Posten nicht sogleich. 122 ) Zur Ausgleichung 123 ) mußte Hans Albrecht Adolf Friedrich 250 Taler und Adolf Friedrich seinem Bruder am kommenden Termin 22 Gulden 12 ßl. 7 ½ (? PF erstatten. Die bedeutendste Gläubigerin der Fürsten war die verwitwete


122) Pacta domus fasc. 11, Nr. 74: Vertrag betreffend die Schuldentilgung vom 9. Juli 1611.
123) Wenn die Gläubiger sich den schwankenden Kurs des Talers zu Nutze machten, konnte es ihnen natürlich nicht schwer fallen, die jungen, unerfahrenen Fürsten zu übervorteilen. So zahlte Adolf Friedrich z. B. "in seiner zweijährigen administration" manchem "creditori" zu viel Zinsen, "als etwan den taler zu 37 ßl., da er doch nur 33 ßl. sollte gerechnet worden sein". Wohl versuchte man allerdings, gründliche Nachricht darüber zu bekommen (vergl. d. Nebenvertrag), wieviel die Taler, deren Wert jetzt so bedeutend gestiegen war, zur Zeit der Auszahlung gegolten hatten, aber es wurden "die meisten obligationes so obscure und unlauter befunden", ja, etliche Verschreibungen aus den verwahrlosten Archiven sogar nicht einmal zu Tage gefördert, so daß man in vielen Fällen den Gläubigern einfach auf Treu und Glauben übergeben war.
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Königin von Dänemark mit 250000 Gulden. Dazu kamen noch 50000 Gulden, die ihr im Jahre 1607 als Abfindungssumme bewilligt waren. Ferner hatten die Herzogin Anna 24000 Gulden, Graf Günter zu Oldenburg 40000 Reichstaler, die Herzogin Clara Maria 8500 Taler und die Städte Lüneburg und Lübeck namhafte Summen zu fordern. Die übrigen Gelder, teilweise hohe Summen, wurden reichen Edelleuten aus dem Lande, den

Rats= und Kirchenkassen 124 ) verschiedener Städte, auch der Universität, sowie vor allem Kaufleuten und Handwerkern geschuldet.

"Zur Erhaltung brüderlicher Einigkeit und Verhütung künftiger Mißhelligkeiten" wurden auch die Vorjagden 125 ) geteilt. Zum schwerinschen Teil kamen 126 ) aus dem Amt Neustadt drei Hirsch= und Schweinejagden und die Rehjagden in der Holzung der Stadt Parchim, ferner aus dem Amt Schwerin 9 127 ) Vorjagden, aus Wittenburg 14, Gadebusch 6, Rehna 2, Fürstenberg 4 und Strelitz 1; zum güstrowschen Teile fielen aus dem Amt Stargard an Vorjagden 16, Feldberg 4, Grabow 3 und Ribnitz 1.

Obwohl die Ämterteilung nun nach langer, harter Arbeit von den Deputierten vollbracht und auch alles, was dazu gehörte und sich darauf erstreckte, wie es schien, glücklich geteilt war, so waren damit die Bestimmungen der Verträge doch noch nicht verwirklicht. Vielmehr herrschte anfangs ein ziemliches Durcheinander, und nicht unzeitgemäß war daher Adolf Friedrichs Vorschlag, jetzt, wo man doch ändern müsse, auch sogleich gründliche Säuberung zu halten. Er riet also zur Vornahme einer "durchgehenden totalteilung, wodurch nicht allein das gemenge in


124) Den Fürsten war jede Summe recht gewesen. Sie hatten - vergl. die Schuldverschreibungen Johann Albrechts I. vom 5. Okt. 1559 und 24. Aug. 1567 in Act. div. fasc. 8, 1 - nicht allein bares Geld, sondern auch silberne Kirchengeräte genommen, um sie in die Münze zu schicken. Sie hatten auch nicht die hohen Zinsen gescheut, die gefordert wurden, sondern waren froh gewesen, wenigstens für den Augenblick wieder Mittel in Händen zu haben. Noch jetzt haben die fürstlichen Kassen unter den Folgen dieser leichtsinnigen Wirtschaft zu leiden, denn die Schulden aus jener Zeit - meistens den Kirchen entliehene Gelder - können nicht abgewälzt werden, da die Kündigung nur von Seiten der Kirchen erfolgen kann. Diese aber leihen lieber fremdes Geld, als daß sie diese aufs beste angelegten, meist mit 6 % verzinsten Kapitalien aufnehmen.
125) Über "Vorjagd" vergl. Greverus: S. 24, S. 36 Anm. 29 u. S. 40.
126) Erbvertrag wegen der Vorjagden vom 9. Juli 1611: Pacta domus Nr. 75.
127) Nicht wie bei Greverus, S. 40, nur 5!
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unsern ämtern . . ., sondern auch sonst in unserm ganzen fürstentum, land und leuten aufgehoben, einem jeden ein gewisser ort landes allein assigniert und, was etwa ein teil dem andern an städten, mannschaft, einkünften und andern kommoditäten übertreffe, auf billige rechtmäßige erstattung gesetzt" würde. Er erbot sich, bis zu "deren beständiger effectuation noch etlich jahr 128 ) in communione aller land und leute" mit Hans Albrecht zu verbleiben. Da aber dieser hiervon nichts wissen wollte, so forderte Adolf Friedrich, daß doch wenigstens für die Zeit bis zur gänzlichen Vollstreckung des Vertrages die Regierung gemeinsam sein sollte. Aber auch auf eine solche, allerdings weitgehende Abmachung ließ sich Hans Albrecht nicht ein, erklärte sich schließlich aber bereit, bis zum Herbste 1611 auf eine selbständige Regierung zu verzichten.

5.

Nach dem Abschluß des Erbvertrages machte man sich zunächst daran, die Bestimmungen desselben auszuführen. Wie es von vornherein gar nicht anders möglich war, ergaben sich dabei die allerdenkbarsten Schwierigkeiten, und zwar umsomehr, als die die Absicht, solche zu konstruieren, wenn zuerst auch unbewußt, tatsächlich von Anfang an vorhanden war. Hans Albrecht gönnte nämlich Adolf Friedrich seinen Anteil nicht. Letzterer gibt uns darüber selbst folgende interessante Schilderung: 129 ) "Wie gerne mir mein teil gegönnt war, mögen die postreuter sagen, die zwischen Schwaan und Fahrenholz geritten zu denen, so zu Schwaan damals auf zeitung warten. Ich ließ mich aber, Gott lob, nichts anfechten, sondern dankte Gott für das und war lustig und content". Daneben findet sich eine von Adolf Friedrich


128) Samuel von Behr schreibt darüber (vergl. Act. div. Varia): "S. f. g. (d. i. Herzog Adolf Friedrich) haben um fried und einigkeit willen dero herrn bruder angeboten, etliche jahr eine gesammte regierung zu haben, - das wäre wohl zu des landes besten gereicht. Es funden sich aber leute, die auch beim regiment sein wollten und ihre säckel stillen wollen, welche durch dies werk nicht dazu geraten hätten kunnen. Die mußten dies hintertreiben. S. f. g. begehrten auf eine zeitlang die teilung der ämter einzustellen, bis man sich denselbigen und des landes gelegenheit sattsamb erkundigen und hernacher desto beständiger zu vollkommener teilung geraten können. - Das mußte auch nicht sein! . . . Do hatte sich ja gebühret, in diesem allen ins mittel zu treten, alle affecten hintanzusetzen, sich der treu gegen das vaterland, der pflicht gegen die fürsten zu erinnern, der fürsten und lande aufnehmen und gedeihen, friede und einigkeit zu suchen und zu befodern"!
129) Act. div. fasc. 9, 4.
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gleichfalls eigenhändig geschriebene, das Verhältnis zu seinem Bruder aufs trefflichste charakterisierende Note: "Hierbei ist zu merken Gottes des allmächtigen wunderbare schickung, daß wie mein bruder und ich 3 mal zu Güstrow darum spielten, wo ein jeglicher während der teilung sein quartier nehmen sollte, da ist mir 3 mal Doberan und ihme Schwaan zugefallen. Da schlug untreue seinen eigenen herren! Weil durch dies spiel meim bruder zufiel, daß zu Schwaan sein quartier nehmen sollte, verzehrte er alles, was da zum besten wor, der hoffnung, es sollte sich das glück wenden, daß er mein teil bekäme und ich das ander. So sollte ich zu Schwaan ein kalte Küchen finden. Aber Gott hats anders geschickt, dafür ich ihm herzlich danke".

Vorgenommen wurden zuerst die Regelung der Grenzstreitigkeiten zwischen den einzelnen Ämtern, die Revision der Rent= und Küchenmeisterrechnungen und die Teilung des Nachlasses Herzog Karls (seiner "alchimistischen Scharteken" und seiner "Destillierstuben"). Sowohl hierzu als auch zur Voneinandersetzung des Jägerzeuges, der "Wild= und Jagdtücher", sowie überhaupt der gleichmäßigen Teilung des ganzen Vorrats auf den Ämtern wurden Deputierte ernannt. Dann eilte man zum Ausgleich von Schwerin und Güstrow, wo die Herzöge ihre Hofhaltungen haben sollten. Obgleich diese beiden Städte im Vertrag von Fahrenholz gemein gelassen waren, so waren doch ihre hauptsächlichsten Erträge und Rechte dem Fürsten zugeteilt, dem die betreffende Stadt zufallen würde. Sie wurden daher genau inventarisiert und gegen einander ausgeglichen. Damit kein Versehen vorkäme, forderte z. B. Adolf Friedrich, daß die Geschütze zu Schwerin von einem "rotgießer oder einem andern der metalle kundigen mann" abgeschätzt würden, was natürlich lange Zeit erforderte.

Solange etwaige Zweifel durch Abschätzung und Besichtigung klargelegt werden konnten, ging die Regelung der Sachen, wenn auch nur langsam, so doch stetig vorwärts. Die ersten Schwierigkeiten ergaben sich bei der Abschätzung von Adolf Friedrichs auf der Schloßfreiheit zu Güstrow gelegenem Hause, 130 ) das Hans Albrecht dem Erbvertrage gemäß gegen "Erstattung des Kaufgeldes und scheinbaren Besserung" übernehmen sollte. Größere Verzögerungen aber entstanden, als man sich über die Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht einigen konnte. Hans Albrecht glaubte,


130) Das er, vergl. 7, 2 (31. Juli 1612), nicht unter 4000 Gulden herausgeben wollte.
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mit den geteilten Ämtern auch die ganze Gerichtsbarkeit darin erhalten zu haben. 131 ) Er meinte nämlich, zur Zeit ihrer Vorfahren wäre darin leider "keine feste ordnung" gewesen, sondern sobald einer "eine böse sache" gehabt hätte, wäre er zu der andern Obrigkeit gelaufen. Dadurch wäre "die gerechtigkeit aufgehalten" und große "weitläufigkeit" unter den damals regierenden Fürsten entstanden. All dies könnte aber, wenn ein jeder Herzog in seinem Gebiet die Gerichtsbarkeit allein ausübte, vermieden werden; Adolf Friedrich möchte daher seinem Wunsche nachkommen. Dieser aber wollte sich hierauf nicht einlassen, obgleich er im Grunde selbst nichts mehr als möglichste Freiheit und Trennung wünschte. Dies auffallende Verhalten Adolf Friedrichs erklärt sich aus seinem Bestreben, eine Menge von strittigen Punkten zu sammeln, um durch sie desto wirksamer auf den Vollzug der Totaldivision dringen zu können. Er erklärte also, 132 ) die Jurisdiktion über die in den Ämtern eingesessene Ritterschaft wäre wie diese selbst keine Gerechtsame der Ämter, da sonst ja auch z. B. die Königin=Witwe von Dänemark, der die Ämter Bukow und Neukalen mit allen Gerechtigkeiten verschrieben waren, die Gerichtsbarkeit in denselben ausüben könnte. Sie gehörte vielmehr wie die Belehnung der Ritterschaft zu den Regalstücken des Fürstentums, die noch nicht geteilt wären. Daher müßte sie bis zur Tolaldivision gemeinsam bleiben. Bald stellten sich noch ernstere und erheblichere Störungen ein.

Ungefähr ein Jahr nach dem Abschluß des Vertrages trat Adolf Friedrich mit drei Forderungen an Hans Albrecht heran. Sie betrafen die Rückzahlung des von Hans Albrecht schon erhobenen kröpelinschen Pachtkornes, 133 ) die Ausübung der Fischereigerechtigkeit auf dem Techentiner=Hägersee 134 ) und vor allem die gemeinsame Verwaltung, der Städte Schwerin und Güstrow. Auf diese drei Punkte meinte Hans Albrecht nicht eingehen zu können, und so wurden sie der Anlaß zu langen Streitigkeiten, die 135 ) sich bis zum Jahre 1617 hinzogen und erst dann ihre Erledigung fanden. Auch die Regelung der Rent= und Küchenmeisterrechnungen während des Interimsjahres 1610 - 11 fand erst im Jahre 1615 ihren Abschluß. Von Adolf Friedrich wurden Heinrich v. Sperling und


131) Act. div. fasc. 6, 2.
132) Act. div. fasc. 6, 2.
133) Act. div. fasc. 6, 2.
134) Act. div. fasc. 14, 1, S. 7.
135) Act. div. fasc. 6, 2.
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von Hans Albrecht Mathias von Linstow 136 ) und, als dieser krank wurde, Mathias von Bülow und später Rüdiger von Mönnichow beauftragt, "was die herzöge 137 ) in dem interimsjahr aus den ämtern genossen und dahero einer dem andern zu erstatten schuldig, gegeneinander gebührlich abzurechnen und also in richtigkeit zu bringen". Die Arbeit dieser Deputierten erstreckte sich darauf, zu ermitteln, 1. was die Fürsten von ,den Ämtern bei verschiedenen "ausrichtungen" empfangen hatten, 2. "was an geld, korn und victualien und anderm anno 1611 auf Trinitatis bei den ämtern in vorrat geblieben", und 3. was schließlich, damals die Fürsten den Beamten auf den Ämtern schuldig geblieben waren, und inwieweit die Ausgaben die Einnahmen übertroffen hatten. Am 12. März 1614 konnten sie die abschließende Rechnung aufstellen. 138 ) Darnach hatte Adolf Friedrich während des Interimsjahres an Geld, Korn usw. für 1870 Gulden 11 ßl. empfangen und der Vorrat auf den schwerinschen Ämtern sich auf 2673 Gulden 9 ßl. 8  belaufen. Der ganze Ertrag des schwerinschen Teils war also 4543 Gulden 20 ßl. 8  gewesen. Bei Hans Albrecht ergaben sich die Summen 2283 Gulden 5 ßl. und 8508 Gulden 10 ßl., zusammen mithin 10791 Gulden 15 ßl. Der güstrowsche Teil übertraf demnach den schwerinschen um 6247 Gulden 19 ßl., sodaß Hans Albrecht an Adolf Friedrich 3123 Gulden 21 ßl. 6  zu erstatten hatte. Adolf Friedrich forderte zu dieser Summe die "interessen" von 1610 an. Hans Albrecht weigerte sich zwar anfangs, weil es 139 ) "seines wissens bei einigem stand (außer den kaufleuten) nicht bräuchlich, noch rechtens wäre, in solchen fällen die zinsen anzuschlagen oder abzufordern", erklärte sich aber im Juli 1614 140 ) doch zur Zahlung bereit.

An diese Abrechnung knüpften sich noch andere Ausgleiche 141 ) für "ausrichtungen" von Fürstlichkeiten, Verbesserungen der Gebäude usw., wobei wiederholt Meinungsverschiedenheiten hervortraten. So wollte z. B. Adolf Friedrich an einer Ausrichtung Hans Albrechts für den Kurfürsten von Brandenburg, dessen Gemahlin und den Herzog von Braunschweig nicht teilhaben. Diese hätten nicht allein, ohne ihn 142 ) "drumb im geringsten


136) Act. div. fasc. 10, 1.
137) Act. div. fasc. 10, 1.
138) Act. div. fasc. 13, 3.
139) Act. div. fasc. 13, 3.
140) Act. div. fasc. 10, 1.
141) Act. div. fasc. 13, 1.
142) Act. div. fasc. 13, 1.
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ersuchet und belanget" zu haben, was ihm sehr "befrembd" vorgekommen, in seinem Amt Wredenhagen "Abfuhren" gefordert und noch dazu während der Ernte und dadurch das Amt "sehr beschwert", sondern wären auch garnicht von ihm, sondern nur von Hans Albrecht eingeladen gewesen und hätten auch diesen allein besucht. Dieser Ausgleich zog sich lange hin, besonders weil keiner recht wußte, wie hoch er die einzelnen Sachen veranschlagen sollte, und daher möglichst zuvor die Taxe des andern zu erfahren 143 ) suchte. Im Laufe des Jahres 1615 aber wurde auch diese Angelegenheit in der Hauptsache geregelt. 144 )

Unterdessen machte Adolf Friedrich neue Versuche, die Totaldivision in die Wege zu leiten. Hans Albrecht aber zeigte, wie gesagt, trotz seines Reverses nicht die geringste Lust, ihm darin zu willfahren, sondern suchte die Sache hinzuziehen. Schließlich in die Enge getrieben, bestätigte er, daß er das, was er vereinbart hätte, "dergestalt wie es formaliter beliebet", 145 ) auch halten würde. Hierin erblickte Adolf Friedrich natürlich wiederum einen Versuch, die gänzliche Teilung zu umgehen. Erst nach erregtem Schriftwechsel erhielt er das Versprechen, daß der Revers "nicht aus seinem rechten teutschen verstande" gezogen werden sollte. Zeigte Hans Albrecht so am Anfang schon, daß er der Totaldivision auf jede Weise Hindernisse in den Weg stellen wollte, so verfolgte er diese Verschleppungspolitik 146 ) umsomehr, je mehr die Teilung sich der Verwirklichung näherte. Ihn leitete darin vor allem sein Kanzler Dr. Ernst Cothmann, auf dessen Intentionen er ohne weiteres einging. Man kann es diesem sicherlich hochbefähigten Manne ,nicht verdenken, wenn er der Totaldivision entgegenarbeitete, denn in seinem Gutachten, 147 ) das er Hans Albrecht am 1. März 1612 übersandte, in dem er


143) Act. div. fasc. 13, 1 (14. Febr. 1615).
144) Act. div. fasc. 13, 3 (10. März 1615) u. 13, 1.
145) Act. div. fasc. 6, 2.
146) Schnell, S. 10.
147) "Zum andern ist totalis divisio zu unterschiedlichen zeiten in güte und durch den weg rechtens fürgenummen, aber nichts effectuiert worden. Anna 1529 hat Carolus quintus auf herzog Heinrichs und herzog Albrechts supplicieren die totaldivision, auch cum clausula, die unterthanen zu zwingen, herzog Erich zu Braunschweig und graf Erich zu Helfenstein anbesohlen. Anna 1534, die 22. Dezembris, haben sich herzog Heinrich und herzog Albrecht verglichen, daß Praelaten, Stände und Ritterschaft ungeteilt bleiben sollen. Anno 1542, die 29. Martii, hat Ferdinandus cammissionem de totali divisione inter eosdem principes mitgeteilet. Anna 1543, die 2. Octobris, hat Caralus quintus solche total em divisionem abermal committieret Anno (  ...  )
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genau abwog, was für und wider die Totaldivision sprach, waren nur neun Gründe dafür, achtzehn aber dagegen. Sehr einleuchtend war besonders der zweite Grund, den er gegen die Teilung anführte, daß sie oft versucht, aber nie vollführt worden wäre. Daher durfte er seinen Einfluß gegen die Totaldivision mit Recht geltend machen, aber nicht edel war es, daß er dem jugendlichen Fürsten in seinem Bedenken vom 1. März 1612 hinsichtlich der Totaldivision den Rat gab, 148 ) er sollte zunächst "darauf zugehen, damit der anfang von Adolf Friedrichs f. g. gemacht werden möge und also E. f. g. anfänglich erwartet hätte, was derselbe zu behauptung der totaldivision für= und beibringen lassen wird, . . . [dann] hätte E. f. g. dawider nun zu fernerm und besserm nachdenken obermeldter sachen difficultäten und beschwerungen . . . anzuzeigen! . ." Diesen Ratschlägen folgte Hans Albrecht und befahl auch seinen Räten, in diesem Sinne zu handeln, als sie mit den Abgeordneten Adolf Friedrichs zu der ersten größeren Beratung über die Teilung der Ritterschaft und Städte zusammenkamen. Am 27. und 28. März fand diese zu Sternberg statt. Als Hajo von Nessen sich erbot, Adolf Friedrichs "Bedenken", wie es verabredet war" gegen die Hans Albrechts auszutauschen und sich daraufhin weiter mit ihnen zu (vergleichen, erklärte Cothmann, 149 ) daß sie solche nicht übergeben könnten. Vielmehr wären sie dem Reverse gemäß der Meinung, "daß herzog Adolf Friedrichs f. g. dies werk fürnehmlich treiben würden, und daß herzog Hans Albrechts f. g. nur rat und that hierzu geben sollten". Da die Verhandlungen somit ergebnislos verliefen, versuchte Adolf Friedrich mit Bitten zu erreichen, was er durch rechtmäßige


(  ...  ) 1554, die 10. Junii, hat sich Johannes Albrecht, wie auch den 16. Junii selbigen jahres herzog Ulrich, dahin verpflichtet, totalem divisionem innerhalb monatsfrist bei fürstlichen würden zu verrichten. Anno 1555, die lunae post Reminiscere, ist dem Wismarschen vertrag einverleibet, daß in der handlung befunden, daß die gesonderte regierung und gezweite teilung der lande Mecklenburg in damaligen geschwinden und sorgfältigen zeiten keineswegs fur ratsam, nutz und gut angesehen worden, und ist daneben beliebet, daß das hofgericht mit gutem rat gemeiner landschaft angerichtet werden sollte, im buch, so intitulieret: Abscheide zu Jüterbock, den XII. Mai. Anno 1556, die vinculorum Petri, ist eben dasselbige im Ruppinschen vertrage erwidert, ibid: Und lässet sich hieraus vermerken, daß die totaldivision ihrer wichtigkeit und schwerheit halber nicht wird zu erheben gewesen sein," vergl. Act. div. fasc. 6, 2. Das ganze Gutachten Cothmanns ist - jedoch mit Ungenauigkeiten - auch abgedruckt bei Klüver, S. 43. Den Verfasser dieser "seinen Nachrichten" kennt Klüver aber nicht.
148) Act. div. fasc. 6, 2.
149) Act. div. fase . 6, 2.
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Forderung nicht erlangen konnte. Am 20. April 1612 verstand er sich zu folgendem flehentlichen Bittschreiben an seinen Bruder: 150 )

"Freundlicher lieber bruder! Ich vermerke aus Deinem schreiben an mich, 151 ) auch aus dem sternbergischen gehaltenen protokollo, 152 ) daß dem assecurationsrevers 153 ) will eine andere glossa zugesetzt werden, als der teutsche verstand ist. Und mochte wohl der bruder solch protokoll, dies schreiben und den assecurationsrevers gegeneinanderhalten, ich bin der opinion, sollte dieser assecurationsrevers auch auf alle der welt universitäten verschickt werden, es würde ihn keiner so verstehen, wie ich ihn zu verstehende haben soll, man mir beibringen will. Ich muß es dahin deuten, daß leute [Cothmann!] begehren dergestalt die sachen ins weite feld zu treiben . . ., wie Unserm eltervater, auch großvater geschehen, bis Unser einer stirbet. Gott weiß, ich begehre nicht, als brüderlich mit Dir zu traktieren, sehe auch keinen furteil an, wüßte auch nicht, worin er stecken sollte, und wollte nur wünschen, Du mir anderwärts könntest abfinden, ich wollte des wesens lange absein. Einmal kann und will ich in dem gemenge nicht länger sein, auch so nicht mehr arbeiten, einem andern vor. Was hab ich davon, daß ich der älteste bin, nicht mehr, als daß alles auf mich soll geschoben werden. Ich soll es machen, ein ander will mich corrigieren. . . Ich wüste nicht, was brüderlicher sein kann, als wann ich meinem bruder mein bedenken gebe, er mir seines hinwieder, darum ich nochmals brüderlich bitte, er sich dieses nicht wegern und diese sache mit mir mit fleiß treibe, dann sie so schwer nicht ist, wie man vermeinet. Ich halts dafür, daß land und leute niemals sein mit der wage von einander gewogen, wird man auch kein fürstentum so geteilet finden, daß nicht dem einen oder andern teil was mangelt. Wann mein bruder der opinion wie ich, mir deucht in einem tage sollte es wohl unter Uns de modo können richtig werben. Also wird sich mein bruder ungezweifelt accommodieren". Solchen Bitten konnte und durfte Hans Albrecht nicht widerstehen, wollte er nicht den Verdacht auf sich lenken, daß er die Sache absichtlich aufhalte. Er erklärte sich also bereit, seine Räte mit seinem "Bedenken" zum 2. November wiederum nach Sternberg zu schicken.


150) Act. div. fasc. 6, 2.
151) Vom 31. März 1612, vergl. Act. div. fasc. 6, 2.
152) Act. div. fasc. 6, 2 (27. u. 28. März 1612).
153) Eben dem am 6. Juli 1611 vollzogenen Reverse.
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Adolf Friedrich, hierüber hoch erfreut, lud ihn darauf am 22. Oktober 1612 154 ) mit seiner Gemahlin auf Martini=Abend ein mit der Bitte, ihm die Martinsgans verzehren zu helfen. Und nicht umsonst war diese Nachgiebigkeit und Höflichkeit. Am 2. November 155 ) wurden die versprochenen "Bedenken" übergeben. Somit war der erste Schritt in dieser Sache getan.

Aber nur zu bald gelang es Cothmann, Hans Albrecht wieder in sein Fahrwasser zu lenken. Am 7. Januar 1613 zeigte er ihm, welchen Fehler er begangen hätte. Bisher wäre es seine (Hans Albrechts) Meinung gewesen, Rostock und Wismar, das Hofgericht, die Akademie, das Konsistorium und die Klöster auf keinen Fall zu teilen. Nun aber müßte er zu seiner Verwunderung bemerken, wie Hans Albrecht plötzlich "von dieser meinung ohne einige ex adversis angezeigte motiven abstehe und einen neuen, weiteren modus dividendi durch eine spezialinstruction an die hand gebe. Ich bin der meinung," schrieb er, "daß E. f. g. es bei Ihrem vorigen fürschlage zu lassen haben." Ja, er unterfing sich sogar, seinen früheren unwürdigen Ratschlägen entsprechend, den Vorschlag zu machen, mit der Teilung nochmals von vorne anzufangen und vor allem zu beraten, ob die Totaldivision denn überhaupt vorzunehmen sei. Seine Meinung wäre, "daß solch pactum und vereinigung pro personali pactione geachtet und bloß 156 ) allein auf Euer ff. gg. beide person gedeutet [werde], und daß dasselbige auf die subditos, qui inviti dismenbrari non possunt!, nicht gezogen, noch extendiert werden könne". Hans Albrecht hatte für diese Einflüsterungen ein nur allzu geneigtes Ohr, als daß er sie unbeachtet lassen konnte. So kam es, daß sich das Verhältnis der Fürsten bald wieder trübte.

Am 2. März 1613 fand eine neue Verhandlung zu Sternberg statt, nachdem Adolf Friedrich sich vorher 157 ) von seinen Räten Bolrath von der Lühe zur Schulenburg, Hans Christoph von Jasmund zu Cammin, Elias Judelius und Heinrich von Husan auf Tessin ihre Meinung über die Totaldivision hatte mitteilen lassen. Die Deputierten überreichten einander die von ihren Fürsten


154) Act. div. fasc. 6, 2.
155) Act. div. fasc. 6, 2.
156) Damit stellte er sich direkt auf den Standpunkt der Stände. Zu verwundern ist es und nur mit Hans Albrechts Jugend zu entschuldigen, daß dieser ihm nachgab. Man konnte es Adolf Friedrich daher nicht übelnehmen, wenn er ihm an anderer Stelle vorwarf, er habe um die Teilung zu hintertreiben, mit den Ständen unter einer Decke gespielt.
157) Act. div. fasc. 6, 2 (24. Febr. 1613).
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erhaltenen Instruktionen. Nach Verlesung derselben 158 ) aber erkannten Adolf Friedrichs Räte, daß Hans Albrecht ihnen nicht im" geringsten damit an die Seite ging, sondern daß in seinem "Bedenken" kaum andres als Fragen enthalten waren. Als sie sich hierüber beschwerten, machten Hans Albrechts Abgeordnete nach Cothmanns Rat die Einwendung, es wäre überhaupt noch. ganz unzeitgemäß, jetzt schon über den Modus der Teilung zu beraten, man sollte sich erst vergewissern, ob sie überall möglich wäre. Diesen Vorwurf wies Adolf Friedrich energisch zurück, indem er antwortete, daß man über die Art der Teilung überhaupt nie zu früh und zu viel beraten könnte. Was die Totaldivision selbst anbeträfe, so wäre sie möglich, wenn man nur den festen Willen zu teilen hätte. Im übrigen verwies er auf den Revers. Zugleich forderte er am 4. März von Hans Albrecht eine runde Erklärung, ob er die Totaldivision ernstlich treiben wollte oder nicht. Dieser erwiderte, daß er es für dringend notwendig hielte, bei der Teilung auch "auf das ende zu schauen," ob sie überhaupt möglich wäre oder nicht. Er versprach aber schließlich, 159 ) "zu der totaldivision rat und that zu geben . . ., wann zufoderst . . . communication gehalten wird, wie . . . denen dieserseits angedeuteten difficultäten . . ., auf den fall, da dieselben [von den Ständen] opponiert werden sollten, zu begegnen und gebührlichermaßen abzuschaffen sein mögen".

Die Hauptschwierigkeiten, die seiner Meinung nach dem Teilungswerk entgegenstanden, ergaben sich aus der Gemeinsamkeit des Hofgerichts, des Konsistoriums, der Universität und der obersten Appellationsinstanz, woran die Fürsten nach dem Assekurationsrevers nicht rütteln durften. - Über diesen Revers setzte sich Adolf Friedrich jedoch leicht hinweg, man brauche sich "darum weiter nicht zu bemühen!" Er wollte ein eigenes Hofgericht haben und seine Ritterschaft und Städte so "traktieren", daß sie mit der Administrierung der Justiz zufrieden wären. Ebenso beanspruchte er sein eigenes Konsistorium. Die Universität sollte dem allein gehören, dem die Stadt Rostock zufiele - die Abfindung des andern Teils ließ er unerwähnt -, und "der episcopus" und die Akademie sollten künftig ihre Appellationen statt an das Land= und Hofgericht 160 ) an den Fürsten richten, dem sie unterständen.


158) Act. div. fasc. 6, ,2.
159) Act. div. fasc. 6, 2 (5. März 1613).
160) Act. div. fasc. 6, 2 (4. März 1613).
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Trotz dieser und andrer, immer neu auftauchender Streitpunkte gediehen die Verhandlungen dank dem zähen Festhalten Adolf Friedrichs an seinem Plane doch allmählich weiter. Endlich war man soweit, daß man an die Aufstellung der erforderlichen, Instruktion schreiten konnte. Vor allem war darin die wichtige Entscheidung zu treffen, wie der Adel geteilt werden sollte. Es handelte sich um die Teilung nach Roßdiensten, Hufen oder Aussaat. Von der Berechnung nach Roßdiensten wurde den Fürsten von ihren Räten allgemein abgeraten, weil sie zu ungenau wäre, 161 ) aber auch mit den Hufen war es nicht anders, gab es deren doch dreierlei: die Heger=, Land= und Hakenhufen, 162 ) von denen die ersteren 60, die andern 30, die letzten 15 Morgen groß waren. In der Instruktion einigte man sich schließlich dahin, daß der Adel 163 ) nach Hufenzahl und Aussaat geteilt und dabei die Güte der Äcker und die Ungleicheit der Hufen, soviel wie irgend möglich, in Acht genommen werden sollten. Am 24. März 1613 kam schließlich die "einhellige" Instruktion für die Teilung der Ritterschaft, der gemeinen Klöster und der geistlichen und Allodialgüter zustande. 164 ) Es wurde den Deputierten aufgetragen, 165 ) die alten und neuen "Reichs= und Landhülfenregister" nachzusehen und zu vergleichen und darnach einen Überschlag zu machen, wieviel ein jeder Lehngutsinhaber und seine Vorfahren an Reichs= und .Landsteuern nach Anzahl seiner eigenen und seiner Bauern Hufen gegeben hatte, und wieviele Bauernhufen bei jedem Gut gelegen waren. Nach dieser Aufstellung sollten sich die Deputierten in die Ämter selbst begeben und von den Beamten ein richtiges Verzeichnis fordern über den ganzen Adel und seinen und seiner Bauern Besitz. Dies Ergebnis sollte dann mit dem Auszug aus den Registern verglichen und eventuelle Unterschiede und die Gründe derselben hierin vermerkt werden.


161) Ein Roßdienst, der Kriegsdienst zu Pferde, den der Inhaber eines bestimmten Vermögens dem Fürsten gesetzlich zu leisten hatte (vergl. Grimms Wörterbuch), war bisher auf je 15000 Gulden gesetzt worden. Die Ritterschaft bat nun, diese Summe zu erhöhen, da sie durch die vielen Steuern, die nach Roßdiensten geleistet wurden, zu hart mitgenommen würde. Auch wäre eine neue Regelung der Roßdienste notwendig, weil der Wert der meisten Güter gefallen wäre, eine Verschlechterung oder Verbesserung des Ertrages der Güter aber auf die einmal festgesetzten Roßdienste keinen Einfluß hätte; vergl. auch Act. div. fasc. 8,5 (25. Febr. 1613).
162) Act. div. fasc. 6, 2 (6. März 1613).
163) Act. div. fasc. 6, 2 (5. März 1613).
164) Act. div. fasc. 6, 2.
165) Act. div. fasc. 6, 2 (Instruktion ohne Datum).
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Ferner wurde bestimmt, daß die Deputierten auch die Allodialgutsbesitzer, die Pfandinhaber und diejenigen, "Erbjungfern gefreit" hätten, einzeln auf das Rathaus der im betreffenden Amte gelegenen Stadt laden und sie, wenn es noch nicht geschehen war, vereidigen und bei Androhung des Verlustes ihrer Güter bezw. ihres Pfandschillings zur wahren Aussage darüber ermahnen sollten, wieviel Hufen sie selbst und ihre Bauern hätten, wie groß die Aussaat und wie die Beschaffenheit des Bodens wäre. Diese Angaben wären dann ebenfalls mit dem aufgestellten Extrakt der Beamten zu vergleichen. Wenn aber die Besitzer außer Landes wären, wie z. B. die vieler geistlicher Allodialgüter, und somit schwerlich zu zwingen, persönlichen Bericht zu erstatten, so sollten die Deputierten bei den Bauern, die zu den betreffenden Gütern, gehörten, Erkundigungen einziehen. Wegen der Klöster wäre in gleicher Weise von den Provisoren und Pröpsten derselben Auskunft zu fordern.

Hätten sie alle diese vorbereitenden Arbeiten beendet und die neuen, "durch Abtreibung von Bauern" entstandenen Rittersitze und Lehngüter, die dem Adel neuerdings erst verkauft oder geschenkt worden wären, genügend berücksichtigt, so sollte aus allen Protokollen ein Überschlag über die Hufen und die Aussaat aller Güter eines jeden Amtes gemacht, diese darauf gegeneinander gehalten und dann ein sich dabei erweisendes Defizit des einen oder anderen Amtes ausgeglichen werden. Den beieinander liegenden Familienbesitz sollten die Deputierten nicht auseinanderreißen, auch solche, die die gesamte Hand hätten, mit ihren Gütern möglichst unter einem Herrn belassen und ebenso den Adel mit der Kirche, über die ihm das Patronat zustände.

Gleichzeitig mit Fertigstellung dieser Instruktion erging im Namen der Herzöge an alle Amtleute der Befehl, die erforderlichen genauen Erkundigungen über Hufenzahl und Beschaffenheit der Güter einzuziehen. Ebenso wurde jedem Ritter aufgetragen, die Hufenzahl seines Gutes anzugeben, und, falls sie ihm unbekannt wäre, sein Land neu aufmessen zu lassen. Auch sollte er sich in den nächsten sechs Wochen "zu Hause halten" und den Deputierten, die ihn in dieser Zeit vor sich fordern würden, der Wahrheit gemäß Auskunft geben.

Die Ritter aber mußten lange warten, bis die Deputierten, kamen, denn bevor diese noch ans Werk gehen konnten, loderte der langverhaltene Streit wegen jener obenerwähnten drei Unklarheiten des Fahrenholzer Vertrags auf. Die Verhandlungen hatten sich so zugespitzt, daß Adolf Friedrich sich nicht eher auf

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weitere Verhandlungen einlassen wollte, bis jene Punkte geregelt wären.

Ja, er drohte sogar den Vertrag von Fahrenholz wieder umzustoßen und, sich auf das Testament seines Großvaters Johann Albrechts I. berufend, diesem Geltung und sich allein die Regierung zu verschaffen. 166 ) Mit Recht 167 ) bestand er am 16. März 1613 168 ) vor allem darauf, daß Schwerin und Güstrow nicht als geteilt angesehen würden.

Von den zur Ämterteilung zugezogenen Räten Lühe, Moltke, Regendank und Meier forderte er Bericht, ob damals Güstrow, Schwerin, Laage und Krakow mit in die Teilung gebracht wären. Diese erklärten einhellig, daß sie die beiden Ämter Schwerin, und Güstrow , wohl verglichen und dabei genau bestimmt hätten, was davon dem künftig darin residierenden Herzog allein zufallen sollte, von einer Teilung aber wüßten sie nichts. Nur, um die Einkünfte der beiden Ämter auszugleichen, wären die Orbören aus Laage und Krakow zu Güstrow gelegt worden, nicht aber als eine der Stadt gehörige Pertinenz, wie nach Hans Albrechts Behauptung.

Auch aus dem Vertrag selbst, den Protokollen und den täglichen Berichten der Deputierten über die Verhandlungen suchte Adolf Friedrich seinem Bruder darzutun, daß von der Teilung dieser Städte keine Rede sein könnte. Die Deputierten wären, wie aus ihrer Instruktion ersichtlich, zu solchem Handeln auch nicht bevollmächtigt gewesen.

Erst nach einem Vierteljahre ließ Hans Albrecht hierauf Adolf Friedrich seine Antwort zugehen. 169 ) Seines Bruders


166) In Act. div. fasc. 8, 6, beklagt sich Adolf Friedrich, er hätte nicht erwartet, daß Hans Albrecht sich unterstehen würde, "S. f. g., von dero sie zur communion des ganzen landes so brüderlich verstattet, von der communion etlicher weniger städte . . . widerrechtlich auszuschließen. . . Da mein bruder so verbindlich ferner mit mir verfahren, werden diese tractaten auch ihren effect nicht erreichen, dadurch dann der erbvertrag cassiert. Als stünde mir mein jus primogeniturae noch für!" An einer andern Stelle droht er weiter: "Sollte aber Hans Albrechts f. g. bei seinem unfreundlichen vornehmen ferner beharren und dahero die von den unterhändlern vorgenommenen tractaten das zweck und ziel nicht erreichen, so will Adolf Friedrichs f. g. an obbemeldter seiner bewilligung und was er in dem erbvertrag von seinen zustehenden rechten und befugnus und sonsten mehr Hans Albrechts f. g. eingeräumet und nachgegeben, auch hinfüro nicht obligieret und gehalten sein."
167) Erbvertrag von Fahrenholz.
168) Act. div. fasc. 6, 1.
169) Act. div. fasc. 6, 2.
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Meinung gerade entgegen hielt er jene Städte für geteilt und Laage und Krakow für Pertinenzien von Güstrow. Deswegen dürfte "keine laesion 170 ) angezogen werden, weil das ganze werk auf das loos gesetzt, und daher E. L. auch dieser güstrowsche anteil, wann es Gottes wille gewesen, hatte zukommen können, auf welchen fall E. L. sich dabei auch ohne allen zweifel würden geschützt und, daß wir dagegen mit dem schwerinschen teil content sein sollten, erkläret haben". Aber auch, wenn er diese Tatsache ganz beiseite ließe, müßte ihm Güstrow mit seinen Pertinenzien allein zustehen, da er doch nach Abschluß des Vertrags von 1611 ohne einen Widerspruch Adolf Friedrichs Güstrow an sich genommen ,und somit alle "actus possessorios" ein Jahr hindurch ausgeübt hätte. Schon dadurch allein wären die Städte in seinen vollkommenen Besitz übergegangen. Sollte aber Adolf Friedrich trotzdem auf seiner Behauptung bestehen, so wäre die Sache ja "leichtsam" durch den Erbvertrag und seine darin angeordneten "weg und mittel beizulegen. - Während die Verhandlungen über diesen Punkt hin= und hergingen, war auch die zweite Streitsache, betreffend das Kröpeliner Heuerkorn, akut geworden. Es handelte sich hier um eine Abgabe von 57 Drömt Hafer, die Kröpelin alljährlich zu Lichtmessen an das Kloster zu Doberan als Pachtzins für vor langen Jahren überlassene Ländereien zu zahlen hatte. Diese Abgabe war bei der Abschätzung 1610/11 von den Deputierten nicht als eine Hebung "ratione servitutis alicuius", sondern als eine Hebung "ratione domini agrorum" angesehen und deshalb nicht in das Register der "Hebungen des Amtes Doberan aus dem Amte Schwaan", zu dem Kröpelin gehörte, eingetragen worden.

Als nun die Ämter geteilt wurden, nahm Hans Albrecht das Kröpeliner Heuerkorn für sich in Anspruch. Er berief sich auf das Register der Hebungen, nach dessen Angaben Kröpelin nicht verpflichtet, war, solches an Doberan zu geben. Es käme der Paragraph des Erbvertrages in Betracht, "daß nämlich die hebungen, weIche einer aus des andern ämtern gehabt, hinfüro bei einem jeden amte bleiben sollten. 171 ) Da aber sich befinden sollte, daß das eine oder andere . . . aus dem gemenge nicht gebracht . ., so sollte daher kein streit erreget" werden. Adolf Friedrich machte hiergegen aber Einwendung und zeigte,. daß es sich gar nicht um eine Hebung aus dem Amte Schwaan, sondern um einen Pachtzins handle, dessen Ausgleich von den Deputierten


170) Act. div. fasc. 6, 2.
171) Act. div. fasc. 9, 1.
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vergessen sei. Schon aus dem Namen Heuer= oder Hurkorn 172 ) ginge hervor, daß die Kröpeliner verpflichtet wären, Ackerzins zu zahlen. Denn der Acker wäre nicht ihr Eigentum, kein Mensch gäbe Zins oder Hure von einem Acker, der ihm selbst gehörte, sondern es wäre ein Stück Land, das ihnen aus dem Amt Doberan zur Pacht überlassen wäre. Daher wäre der Paragraph des Erbvertrages einschlägig, "daß das, was dem einen oder andern amt in specie zugeschlagen ist, dabei gelassen werden soll". 173 ) Hans Albrecht aber bestritt, daß diese Abgabe der Kröpeliner ein "Ackerzins" wäre, und bat, ihm doch zu zeigen, von welchem Acker denn solch Heuerkorn gegeben würde. Wie sehr Adolf Friedrich sich auch bemühte, dies nachzuweisen, so kam er in seinen Nachforschungen schließlich doch nicht weiter, als festzustellen, daß das Heuerkorn 174 ) "von etlichem acker, so nicht weit von der stadt, nahe bei den vogelstangen nach Brüssow [ = Brusow] zu belegen", nach Doberan gegeben würde.

Mit dieser ungenauen Erklärung war Hans Albrecht nicht zufrieden, er blieb daher bei seiner Behauptung, das Heuerkorn wäre eine Hebung, die nach nunmehr vollzogener Teilung gemäß dem von ihm angezogenen Paragraphen des Erbvertrags in Wegfall gekommen sei. Um endlich den Streitigkeiten ein Ende zu machen, einigten sich die Herzöge am 28. Januar 1614 - Adolf Friedrich hatte sich schon am 2. August dazu bereit erklärt -, die Entscheidung über die fraglichen Punkte des Fahrenholzer Vertrages "auf einem gewissen veranlassungsprozeß", d. h. in erster Instanz durch "vier Unparteiische vom Adel 175 ) aus ihren Lehnsleuten" 176 ) herbeiführen zu lassen. Bevor dieser Prozeß begonnen hatte, forderte Adolf Friedrich unzweifelhaft in der Absicht, um seine


172) Heuer, hyrian, hüre, hur (vergl. Grimms Wörterbuch): 1. Pacht, Miete, Heuerkorn; 2. das Korn, das statt des Pachtgeldes gegeben wird.
173) Act. div. fasc. 9, 1 (7. Jan. 1613).
174) Act. div. fasc. 9, 1 (27. Aug. 1613 u. 24. Jan. 1614).
175) Die Deputierten waren von seiten Adolf Friedrichs: Henneke Reventlow zu Ziesendorf und Mathias Linstow zu Bellin, ferner als Beisitzer: Kanzler Dr. Hajo von Nessen, Volrath von der Lühe, Heinrich Husan und Dr. Theodorus Meier, von seiten Hans Albrechts: Jochim Fineke zum Werder und Kuno von Quitzow zu Crammon, und als Beisitzer: Kanzler Dr. Ernestus Cothmann, Rüdiger von Mönnichow zu Nassow und Seger, Hans Ernst von Jasmund zu Kammin und Dr. Joachim Jungklaus. Sie mußten sich nach Sternberg verfügen, wo ihnen ihre Instruktion gegeben wurde, die zugleich allen weitläuftigen Prozeßfeierlichkeiten vorbeugen sollte. Trotzdem aber erstreckten sich ihre Verhandlungen über eine lange Zeit.
176) Act. div. fasc. 6, 2 (21. Aug. 1613).
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Anrechte auf die Mitherrschaft in Güstrow noch zu verstärken, von dem Rat der Stadt eine "Losierung" oder ein Gewölbe zu sicherer Aufbewahrung von Geldern auf dem Rathause. 177 ) Aber Hans Albrecht durchschaute die Absicht und verbot, "weil wir Uns eben 178 ) befahren müssen, daß daher ein actus possessorius in dem bevorstehenden veranlassungsprozeß gegen Uns angezogen werden möchte", dem Rat, dem Befehl seines Bruders nachzukommen. Infolgedessen wurde Adolf Friedrichs Forderung abgelehnt. Dieser war darüber aufs äußerste empört. 179 ) In seinem Schreiben an den Rat 180 ) warf er ihm nicht nur Ungefälligkeit, sondern auch gröbste Verletzung des Gehorsams vor, den sie ihm "mit ausgestreckten armen und fingern" durch "einen leiblichen Eid" beschworen hätten, und stellte ihnen anheim, sich mit ihm "in öffentliche contradiction" zu setzen. Auch seinem Bruder schrieb er in diesem Sinne und wollte damit dessen Verbot "feierlich und ausdrücklich" widersprochen haben.

So traten die Fürsten unter Aufhetzung ihrer Untertanen im eigenen Lande öffentlich gegeneinander auf. Traurigere Früchte konnte wahrlich die gemeinsame Regierung nicht zeitigen, auch in keiner Weise dem Testament Johann Albrechts I. mehr Hohn gesprochen werden! Unwillkürlich wird man dabei an das Schreiben dieses Fürsten erinnert, das er am 5. Januar 1566 an seinen Bruder Ulrich richtete. 181 ) Auch damals waren die Untertanen mutwillig und frech, von Pommern, Sachsen und Brandenburg wurden die mecklenburgischen Grenzen geschmälert. Am Kammergericht waren aus keinem Lande mehr Sachen anhängig als aus Mecklenburg, und gerade diese wurden am meisten verschleppt. Alles die Folgen der unseligen gemeinsamen Regierung! Ebenso traurig, in Anbetracht der gefährlichen Zeiten vielleicht noch schlimmer, waren die Verhältnisse jetzt. Mochte nun Hans Albrecht II. zu der Einsicht gekommen sein, daß er ein weiteres Festhalten an seiner Politik eventuell mit seinem und des Landes Ruin bezahlen müßte, mochte ihm das Verhältnis zu Adolf Friedrich auf die Dauer unmöglich erscheinen, oder glaubte er, seine später näher zu betrachtenden Religionsbestrebungen mehr fördern zu können, wenn er Cothmanns Bahnen verließ, jedenfalls


177) Act. div. fasc. 11, 1.
178) Act. div. fasc. 11, 1.
179) Act. div. fasc. 11, 1.
180) Act. div. fasc. 11, 1 (17. Febr. 1614).
181) Act. div. fasc. 7, 2.
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konnte man von dieser Zeit an eine gewisse Schwankung in seiner Politik wahrnehmen.

Als die Räte der Fürsten am 16. April 1614 wiederum zu einer Beratung über die Beilegung der Streitigkeiten zusammenkamen, ließ Hans Albrecht vorbringen, 182 ) da ihm zu Ohren gekommen, Adolf Friedrich ,hätte sich der Teilung begeben, so bäte er, damit man doch endlich zum Ziel gelangte, ihm entweder das Gegenteil zu beweisen oder seinen Revers zurückzugeben. 183 )

Aber trotz dieses Einlenkens von seiten Hans Albrechts war man von einer tatkräftige Förderung versprechenden Einigung noch weit entfernt. Alle Verhandlungen der Räte fruchteten nichts, da keiner der Fürsten an ein Nachgeben dachte. Im Gegenteil befahl Adolf Friedrich am 28. Juni 1614 184 ) dem Stadtvogt von Güstrow, der sich mit dem Rat daselbst, wegen der Jurisdiktion in Verhandlungen einlassen wollte, "auch nicht in Adolf Friedrichs Namen das Gericht abhielt", bei Androhung harter Strafen, sich "solcher gütlichen Handlungen" zu enthalten. Auch Hans Albrecht trieb es jetzt ärger denn zuvor. 185 )

Noch stärker gerieten die Fürsten aneinander, als Adolf Friedrich dem Rate zu Güstrow unter Erinnerung an den ihm in der Huldigung geleisteten Eid befahl, einen Rüstwagen mit vier Pferden für eine Reise ins Ausland (nach Pommern) "auszustaffieren". Die Güstrower, denen die Erfüllung dieser Pflicht und für sich schon nicht angenehm war, die Forderung auch eine Verletzung ihrer Privilegien zu sein schien, erinnerten sich an Hans Albrechts Gebot, ohne sein Wissen keinen Befehl seines Bruders auszuführen, und trugen ihm die Angelegenheit vor. Was sie erwartet hatten, geschah. Der Herzog verbot ihnen nicht nur, Adolf Friedrichs Befehl nachzukommen, sondern versprach ihnen auch, falls dieser "via facti" gegen sie vorginge, ihnen Schutz zu gewähren. Als Adolf Friedrich sich wiederum getäuscht sah, sandte er einen schweren Drohbrief nach Güstrow: "Wollen 186 ) demnach dergleichen nichtiger excusationes und entschuldigungen


182) Act. div. fasc. 6, 2.
183) Act. div. fasc. 10, 2.
184) Act. div. fasc. 11, 1.
185) Adolf Friedrich war empört über das Verhalten seines Bruders. In sein Tagebuch schrieb er am 14. Februar 1615 (vergl. Meckl. Jahrbuch 12, S. 62): "Zwei schreiben von meinem bruder. Der gesteht mir noch nichts an Güstrow zu, schreibt beschwerliche Schreiben mit lügen gespickt. Patientia! Gott ist gerecht und wird noch wohl helfen."
186) Act. div. fasc. 11, 1 (5. Juni 1615).
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garnicht, sondern vielmehr gebührender parition Unser rechtmäßigen befehlichen von Euch unnachlässig gewärtig sein, in dero verbleibung aber Euch für treu= und eidsvergessene achten und halten und solches durch öffentlichen anschlag hiezugehöriger mandaten zu männiglichs wissenschaft publicieren, und über das die von Uns Euch erteilte confirmation für privilegien, deren, ihr euch durch vergessentliche hintansetzung mehrberührter Pflicht verlustig gemacht, hinwieder cassieren und aufheben".

Jetzt wurden die Güstrower ängstlich. Sie beteuerten, 187 ) daß sie wohl gehorsam sein wollten, aber gegen Hans Albrechts Gebot nicht handeln könnten. Er hätte die Macht in Händen, da er mit ihnen in einer Ringmauer wohnte. Gegen die Drohung Adolf Friedrichs aber legten sie feierlichen Protest ein und schlugen ihm vor, ihnen gemäß der Reichskonstitution drei Fürsten zu präsentieren, von denen sie einen auswählen wollten, damit er die Sachen entschiede. Bis dahin baten sie ihn, sich von der via facti fernzuhalten. Am 26. Juni 1615 188 ) forderte Adolf Friedrich von der ganzen Bürgerschaft Güstrows "nochmals und endlich bei voriger commination" eine präzise Antwort, "ob sie seinen befehlen gehorchen wollten". In vierzehn Tagen erwartete er ihre Erklärung. "Wann dieselbige der gebühr erfolget . ., soll ihren untertänigen suchen stattgegeben und, was des heiligen römischen reiches constitutiones . . . besagen, unverlängt verfüget . . . werden". Die Güstrower versprachen, 189 ) daß sie seinen Befehlen gehorchen wollten, soweit es ihnen möglich wäre.

Da Adolf Friedrich sich jeglichen Schriftwechsel verbeten hatte, sandte Hans Albrecht am 7. Juli 1615 die beiden Landräte Abraham von Winterfeld und Gebhard von Moltke 190 ) zu ihm. Sie sollten "vernünftig und reiflich" über Güstrow und Schwerin verhandeln, damit er sich endlich, wenn es nicht erwiesen würde, daß bei Güstrow noch etwas ungeteilt wäre, in Ruhe seines Besitzes erfreuen, andernfalls ein Prozeß schleunigst Klarheit schaffen könnte. Da Adolf Friedrich nun seinerseits wieder Bedenken trug, Hans Albrecht in einem Schreiben zu antworten, so sandte er an Nessen seine "endliche erklärung in forma instructionis", damit er sie den in Rostock versammelten Räten Hans Albrechts mündlich vortragen sollte. Er blieb dabei,


187) Act. div. fasc. 11, 1.
188) Act. div. fasc. 11, 1.
189) Act. div. fasc. 11, 1.
190) Act. div. fasc. 11, 1.
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Güstrow, Schwerin, Krakow und Laage wären ungeteilt, außer in den Punkten, die durch den Erbvertrag spezifiziert wären. So scheiterte auch dieser Einigungsversuch. Hoffte Adolf Friedrich nun doch noch einen "actus possessorius" für sich gewinnen zu können, oder war es Zufall, jedenfalls rief Mathias von Linstow zu Bellin 191 ) in einer Geldforderung an den Güstrower Bürger Sebastian Leupold die Hilfe Adolf Friedrichs an und erwirkte in der Schweriner Kanzlei "promotoriales um rechtshilfe an den rat zu Güstrow". Dies erfuhr Hans Albrecht und ließ, weil er wohl annahm, daß es ihm zum Hohne geschehen wäre, vielleicht auch fürchtete, daß Adolf Friedrich hieraus möglicherweise einen "actus possessorius" ableiten könnte, von Linstow "die faust nehmen" und verurteilte ihn zu 1500 Taler Strafe, an deren Stelle er dessen Haus in Güstrow einzog. Dieser Vorfall setzte natürlich von neuem böses Blut unter den fürstlichen Brüdern. Erhöht wurde Adolf Friedrichs Zorn noch, als sein letzter Versuch, den Bürgermeister von Güstrow, Dr. Martinus Gerdes, an seinen Hof zu Schwerin zu laden und damit in seine Gewalt zu bringen, mißlang. Dieser war nämlich klug genug, Hans Albrecht den Befehl vorzulegen, der natürlich sofort die Reise untersagte. Gerdes entschuldigte sich, 192 ) nicht kommen zu können, wenn er sich nicht in die größten Ungelegenheiten stürzen wollte, und erschien nicht. So hatte also Adolf Friedrich alles mögliche versucht, ohne etwas zu erreichen. Selbst der Veranlassungsprozeß wollte, zumal allerhand Störungen 193 ) vorkamen, nicht rechten Fortgang nehmen. In der Angelegenheit standen sich die Meinungen der Parteien schroff gegenüber. "Der produzierte erbvertrag" 194 ) wurde "von einem teile so, vom andern teile anders in unterscheidlichen paragraphis interpretiert". Die Deputierten erklärten schließlich, es wäre für sie, die "die angezogenen iura nicht studieret, eine wahre unmöglichkeit gewesen, diese sache zu decidieren", und baten die Fürsten, die Angelegenheit einer "Juristenfakultät" zu übertragen. Aber Adolf Friedrich wollte davon nichts wissen, damit nicht ihre


191) Vergl. des Archivars Simon Pauli Extrakt aus den Verhandlungen betr. die Totaldivision: Act. div. fasc. 12.
192) Act. div. fasc. 11, 1 (31. März 1616).
193) Weil Quitzow z. B. erkrankte (Act. div. fasc. 9, 1), ein andres Mal auch ohne weiteres wegen gewisser "privathändel" (Act. div. fasc. 9, 1) abreiste, mußten die Verhandlungen wiederholt verschoben werden.
194) Act. div. fasc. 9, 1.
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"brüderlichen erbverträge an andern auswärtigen örtern kund" würden. Er forderte, daß die Deputierten ihrem Eide gemäß entscheiden sollten, "was recht ist". 195 )

Am 2. Dezember 1614 gab er jedoch nach: die Akten wurden der "Juristenfakultät" zu Frankfurt a. O. übersandt. In dem Gutachten, das diese erteilte, wurde die Sachlage genau erörtert. 196 ) Für Hans Albrecht spräche zwar der Erbvertrag, doch dürfte man die Worte, nach denen alle Kommunion aufgehoben sein sollte, nicht zu stark betonen, sondern sollte vielmehr bedenken, daß man "in actione bonae fidei, als nämlich familiae herciscundae" wäre, "in welchen man nicht sogar genau auf den worten liegen, sondern dasjenige in acht nehmen muß, was der billigkeit auf sich selbst gemäß ist, wie denn auch dieser handel zwischen brüdern und zwar fürstlichen personen vergangen, in deren contracten und handlungen bona fides vor andern exuberieren . . . , und ist in allen dergleichen fällen dieses die beste und gewisseste rechtschnur". Ihr Rat war, die Sache in Güte beizulegen: dem güstrowschen Teil das Heuerkorn zu lassen, weil es dazu gehörte, dem schwerinschen Teil aber auf andere Weise genügende Erstattung zu geben. In Anlehnung an dies Gutachten entschieden die Deputierten, nachdem sie sich zuvor der Zustimmung Hans Albrechts versichert hatten, am 12. Juni 1615 dahin, daß das Kröpeliner Heuerkorn bei den Fürsten zu gleichen Teilen gegeben werden sollte. Ihr Urteilspruch lautete wörtlich: 197 ) "Dieweill [aus] . . . uns übergebenen extracten und unser einkommenen relation wir nicht befinden können, daß dies . . . korn von den domaligen beampten zu Dobberan gedacht, noch in ihren extraeten dessen erwehnett, . . . und also ein unoffenbahrtes stück geblieben, daß derowegen diß streitige Kröpelinsche korn unter beiderseits fürstlichen gnaden zu theilen . . . . Dannenhero auch der erfolgte fürstliche vortragk auf das, was uns nicht offenbahret, nicht kann noch mag verstanden werden, allermaßen wie das wortt des fürstlichen erbvortrags "übergangen" anders nicht verstanden . . ., denn von dem, was von uns Deputierten übergangen, und nicht, was von den beambten in ihren extracten nicht offenbaret worden". - Sie taten damit das Klügste, was sie unter den obwaltenden Umständen tun konnten. Adolf Friedrich aber glaubte, dies Urteil


195) Act. div. fasc. 9,1 (25. Juni 1614).
196) Act. div. fasc. 9, 1 (ohne Datum).
197) Act. div. fasc. 9, 1 (17. Juli 1615).
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nicht annehmen zu können und verwarf es. 198 ) Damit waren alle Einigungsversuche gescheitert.

Diese unheimliche Spannung zwischen den Fürsten, der scheinbar unvermeidliche Bruch 199 ) und die Furcht vor dem Kommenden lagerte wie eine drückende Last auf dem ganzen Lande. War doch bei einer weiteren Steigerung der Differenzen die Befürchtung eines tätlichen Angriffs unter den Fürsten nicht unberechtigt. Wenigstens hat Hans Albrecht ernstlich mit einem solchen gerechnet, bezw. sich dagegen zu sichern gesucht. Dies erhellt unschwer aus dem Vorwurf, den ihm Adolf Friedrich wegen seiner Rüstungen machte. Es "ist unleugbar, daß eben fervente illa controversia [d. i. der Streit mit Güstrow], und da der Streit am heftigsten gewesen, die bürger zu Güstrow auch wider ihren willen [?] mit musqueten versehen, zum drillen und waffen abgericht, frömbde soldaten angenommen und auf die bürger, zu deren nicht geringer beschwerung geleget und verteilet worden, welches, daß es nicht zu behuf des kreises, weil die zeit keine einige werbung wegen


198) Act. div. fasc. 9, 1(28. Juli 1615).
199) Adolf Friedrich war so zornig, daß er sogar Hans Albrechts wiederholte Bitte, dessen verstorbener Gemahlin die letzte Ehre zu erweisen, am 3. Dezbr. 1616 kurzerhand ablehnte mit der Begründung: "Mein Bruder gehe in ihm selber und gedenk, wie eine geraume zeit wir in unnötigen, schweren mishelligkeiten gestanden, auch noch stehen, und wie dadurch ihm, mir, land und leuten wehe genug geschehen und also aller teile ein jeglicher das seine empfinden wird. Und ob es wohl auf einen nur angesehen, doch alle teile getroffen, insonders ich mich dadurch hoch verletzt befinde, und ja die schrift selber saget, daß ein verletzter bruder härter halte, denn eine feste stadt. Also bei mir nit absehen kann, wie noch zur zeit (ich, wie gerne auch wollte) ohne verletzung meiner ehren diesen begängnus beiwohnen könnte, nit allein wegen vorigen angezogenen ursachen, sondern auch deren, so noch vielmehr unvermutlich sich erregen könnten, do in person da ware, geschweige denn daß hiedurch vielen thür und thor geöffnet würden, so diese händel kausieret, heraußer zu wischen und andern ebenmäßigen anlaß, solches hinfüro zu perpetuieren geben. Was auch etwa für geblüte es unter uns, da also sollten zusammenkommen, geben würde, ermesse ich gar wohl bei mir, wird also mein bruder, daß ich in person nicht werde dieser gestalt erscheinen, mir brüderlich nicht verdenken. Ich erkenne mich sonst für einen christen, der auch seinen bruder wohl vergeben kann, so viel menschlich. Aber weil mir wider Gott und recht also hart zugesetzet ist worden, so möchte dann auch noch gerne das lob der unschuld davontragen. Gott, der gerechte richter, wird dermaleins das recht, so verborgen, ans tageslicht bringen und nach trübem gewitter einen gewünschten sonnenschein erblicken lassen." In seinem Zorn gegen Hans Albrecht ereiferte sich Adolf Friedrich (Act. div. fasc. 14,1, S. 50 ff.) so, daß er ihn in den Briefen "nicht einmal mehr des brüderlichen titels in den subseriptionen würdigte."
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des kreises für genommen, sondern einer viel andern intention beschehen, den soldaten vom hauptmann Adam von Köten erteilte paßzettel und der soldaten nach beschehener abdankung gethaner bericht genugsam ausweisen. 200 )

6.

Nun gerieten auch die Stände in Furcht und beschlossen, 201 ) um allen Möglichkeiten vorzubeugen, zwischen den Herzögen zu vermitteln. Sie stellten sieben Deputierte auf' die die Streitigkeiten nach besten Kräften schlichten sollten. Wegen des außerordentlichen Geschickes, mit der sie ihre Aufgabe anfaßten, und wegen des großen Erfolges verdienen ihre Namen besonders genannt zu werden. Es waren: 202 ) die Landräte Henneke von Reventlow zu Ziesendorf und Gebhard von Moltke zu Toitenwinkel, ferner David von Reventlow zum Gnemern, von Rostock der Syndikus Dr. Johann Domann und der Ratsverwandte Jochim Schütte 203 ) und von Wismar der Bürgermeister Dr. Daniel Eggebrecht und der Syndikus Dr. Mattheus Gerdes. 204 ) Diese Unterhändler wandten sich zunächst an Adolf Friedrich. Sie wüßten wohl, so brachten sie vor, "daß man zum ratschlage nicht kommen sollte, man sei dann dazu berufen und erfordert worden", aber trotzdem hätten sie es gewagt, überzeugt von der Uneigennützigkeit ihres Tuns. Sie wären, getrieben von der Sorge um das Wohl des Vaterlandes, gekommen, um die zwischen den Fürsten entstandenen bedrohlichen Differenzen zu beseitigen. Man möchte diese ihre guten Absichten anerkennen und sie nach Kräften unterstützen.


200) Act. div. fasc. 14, 1.
201) Der Versuch war schon mehrfach, scheinbar jedoch stets ohne Erfolg gemacht worden. Adolf Friedrich schreibt darüber in seinem Tagebuch (Meckl. Jahrbuch 12, S. 61): Den 14. Oktober haben die landräte und Markward Pentz bei mir zu nacht gegessen, die landräte mich angesprochen, wollen meinen bruder und mich vergleichen. Markward Pentz ist mit den landräten in disput geraten, hat die urtel, so im hofgericht erkannt, an meiner tafel zerrissen, -- hat einen gewaltigen esel agieret."
202) Act. div. fasc. 14, 1(16. Okt. 1616).
203) Er wird auch "Schütz" und fälschlich "Schultze" (vergl. Adolf Friedrichs Tagebuch vom 5. April 1616) geschrieben.
204) Später trat eine Änderung ein. An die Stelle des wismarschen Syndikus Dr. Gerdes trat der Landmarschall Henneke von Lützow zum Eickhof.
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Adolf Friedrich wollte trotzdem anfangs nichts von ihnen wissen. Zu groß war noch sein Zorn über die bewiesene Rücksichtslosigkeit und Starrköpfigkeit der Stände, als daß er ihr Anerbieten sogleich freundlich angenommen hätte. Schließlich aber mochte es ihm doch wohl nicht geraten scheinen, ihre Hilfe abzulehnen. Daher unterdrückte er seinen Zorn, änderte das am 7. April 1616 schon abgefaßte, 205 ) die Unterhändler abweisende (!) Schreiben und hieß sie höflichst willkommen. 206 ) Diese machten sich nun unverzüglich an ihr schweres Werk, und der Erfolg begleitete ihre Tätigkeit. Auf ihre Vermittelungsversuche gab Hans Albrecht in gewisser Weise nach und erklärte sich dazu bereit, seinem Bruder dasjenige von Güstrow abzutreten, d. h. Erstattung für das zu geben, was ihm von Güstrow als offenbar ungeteilt nachgewiesen werden möchte. Im übrigen aber beharrte er noch am 12. Dezember 1616 207 ) auf seiner Meinung, daß die Städte Schwerin und Güstrow geteilt wären. Auf eine so heikle Sache aber, die "indivisa" der Städte anzugeben, wollte Adolf Friedrich nicht eingehen, viel weniger noch etwas von einer Abtretung und Erstattung der ihm in Güstrow zustehenden Rechte wissen. Bis zur Totaldivision sollte es bei den im Erbvertrag festgesetzten Bestimmungen verbleiben.

Auch inbetreff des Heuerkorns war er, wie gezeigt, gänzlich anderer Ansicht als Hans Albrecht und forderte es für sich allein. Wegen des Gutachtens der Universität Frankfurt a. O., auf das sich Hans Albrecht berief, erklärte er, 208 ) daß ihn "weder gelahrte noch ungelahrte und in sonderheit die angedeutete etlicher fürnehmer rechtsgelahrter zensur, wann auch derselben ein ganzer kohlwagen voll wäre", nicht abhalten sollte, die Sache von neuem prüfen zu lassen, "weil man solche zensuren vor geld und nach eines jeden bericht leichtlich erlangen kann". Daher sollten die Unterhändler das Verfahren noch einmal aufnehmen. Ihrem Spruche wollte er sich fügen. Am 19. Dezember 1616 209 ) lenkte endlich Hans Albrecht ein. Die "specifikation der indivisorum" von Schwerin und Güstrow sollte nicht der Stein des Anstoßes sein. Hierin wollte er nachgeben und auch die Division und Erstattung


205) Act. div. fasc. 14, 1, S. 7.
206) Zu große Hoffnungen brachte er ihnen jedoch nicht entgegen. In seinem Tagebuch schreibt er am 5. April 1616 (Meckl. Jahrbuch 12, S. 64): wollen frieden machen zwischen meinem bruder und mich, ich sehe noch schlechte apparence dazu."
207) Act. div. fasc. 17, 1.
208) Act. div. fasc. 14, 1 (16. Okt. 1616).
209) Act. div. fasc. 14, 1, S. 258, und 17, 1 (ohne Datum).
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bis zur Totaldivision dahingestellt sein lassen ; 210 ) "jedoch mit dieser maß: soferne es sich über zuversicht mit berührter tolaldivision über ein jahr verweilen würde, daß alsdann nach verlauf eines jahres der anfang der division an gemeldten städten Güstrow und Schwerin gänzlich verrichtet . . . werden möge". Auch hinsichtlich der Zugehörigkeit der Städte Laage und Krakow zu Güstrow wollte er sich bescheiden, obwohl er sich dabei sehr gut auf Verjährung berufen könnte, wenn ihm die Reduktionsakten - d. h. die alten Teilungsakten, auf die sich Adolf Friedrich berief und nach denen auch bei den früheren Teilungen, besonders zur Zeit Herzog Johann Albrechts I. und Ulrichs, diese Städte niemals als Pertinenzien von Güstrow angesehen worden wären - im Original vorgelegt würden und er daraus erkennen könnte, daß sie damals ungeteilt geblieben wären.

Sehr entgegenkommend zeigte er sich auch hinsichtlich des Kröpeliner Heuerkorns, wo er mit vollem Recht bei dem Urteil der "Kompromissare" und ihren Abmachungen (daß es eben bei diesem Urteil endgiltig verbleiben sollte) hätte verharren können. Er versprach, sich dem Spruch der Unterhändler zu fügen und Adolf Friedrich gegebenenfalls an anderen Orten für das Korn hinreichende Erstattung zu gewähren. Ebenso sollte schließlich die Fischerei auf dem Häger See dem Pastor und Schulzen zu Techentin gestattet werden, wenn ihm die Originalurkunden über diese Gerechtigkeit vorgelegt würden. Ganz richtig meinte Hans Albrechts vertrauter Rat Otto Preen, 211 ) diese letzte Sache wäre überhaupt von "so schlechter importanz", daß Hans Albrecht ohne Bedenken nachgeben sollte, er könnte aber "gewisse ordnung und maaße zu fischen" geben und vor allem sich ausbedingen, daß man es später an anderen Orten ebenso hielte. Über diese glückliche Wendung der Verhältnisse waren die Deputierten hoch erfreut. Sie faßten die Resultate der Verhandlungen in eine "vertragsnotul" zusammen, die sie in zwiefacher Form 212 )


210) An und für sich hielt er zwar auch jetzt noch, wie die Unterhändler Adolf Friedrich mitteilten (vergl. Act. div. fasc. 17, 1) Güstrow und Schwerin für geteilt, "aus brüderlicher Liebe" aber wollte er geschehen lassen, daß die Städte, abgesehen von den im Erbvertrag ausdrücklich genannten Stücken für ungeteilt gehalten würden.
211) Act. div. fasc. 17, 1 (14. Dez. 1616).
212) Act. div. fasc. 14, 1, S. 291 ff.): "in deren einem die streitigkeiten wegen der superintendenten zu Güstrow und Parchim und der stadtvögte zu Schwerin und Güstrow auf gewisse maße gerichtet, - in dem andern aber solche beiden puncta zu fernerer vergleichung ausgestellt, damit Adolf Friedrich die option bleiben möchte, zu welchem von beiden sie liesen und wählen wollten."
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ausstellten und Adolf Friedrich zur Begutachtung bezw. zur Unterzeichnung zusandten. Aber dieser war mit keiner von beiden ganz zufrieden, sondern ließ daran von Hajo von Nessen verschiedene Änderungen vornehmen. 213 ) Und wirklich waren die Verhältnisse nicht so klar, wie es anfangs scheinen mochte. Hans Albrecht hatte ja zwar für Güstrow und Schwerin die Ungeteiltheit an sich schließlich zugegeben, aber damit war noch nicht sicher, daß er auch das, was noch ungeteilt geblieben war, gemein lassen würde, und daß sich die Fürsten über das, was gemeinsam oder geteilt wäre, auch einig wären. Und dies zeigte sich bald. Hans Albrecht folgerte nämlich aus der Einsetzung des Superintendenten und des Stadtvogtes zu Güstrow, die er mit Recht nach dem Erbvertrag beanspruchen konnte, zugleich auch, daß das ius episcopale und die Jurisdiktion 214 ) einem jeden Fürsten in seiner Stadt allein gehörte. Weiter glaubte er auch den Dom zu Güstrow als sein Eigentum ansehen zu können, 215 ) denn wenn auch die Stadt Güstrow gemein wäre, so gehörte doch der Dom, der nicht etwa eine Pertinenz der Stadt wäre, ihm allein. Schon 1556 wäre derselbe im Ruppinschen Machtspruch Herzog Ulrich zugeeignet worden, und dieser hätte 1556 darin für sich allein eine Synode abgehalten, ihn ferner auch aus eigener Tasche restauriert und allein mit Predigern besetzt. Mit dem Dom selbst betrachtete Hans Albrecht auch die Güter und Einkommen desselben als sein Eigentum, denn die zu Güstrow residierenden Fürsten hätten stets die Konfirmation und den Konsens über die Domgüter allein gegeben, immer auch allein die Vorsteher des Doms bestellt und Delikte auf der zum Dom gehörigen "Freiheit" nur von ihren Räten aburteilen lassen.

Adolf Friedrich aber wollte weder die Jurisdiktion noch das ius episcopale und den Dom Hans Albrecht zugestehen. Besonders wegen der letzteren, der "geistlichen" Sachen, entstand ein erbitterter Kampf. 216 )

Unschwer erkennt man den Grund, wenn man den sich immer mehr äußernden Religionsbestrebungen 217 ) Hans Albrechts ge


213) Act. div. fasc. 14, 1, S. 310.
214) Act. div. fasc. 17, 1 (10. u. 26. Dez. 1616).
215) Act. div. fasc. 17, 1.
216) Adolf Friedrichs Aufzeichnungen in seinem Tagebuch vom 1. Januar 1614 lauten: "Die tractaten mit meinem bruder abgebrochen, weil ohne meine verkleinerung den vertrag nicht unterschreiben kann." (Meckl. Jahrbuch 12, S. 66.)
217) Über die Bedeutung der Konfession für die kleineren Staaten, vergl. Krabbe S. 25/26.
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bührende Rechnung trägt. Die Verhandlungen 218 ) hierüber zogen sich bis zum April 1617 erfolglos hin. Um das Werk möglichst zu beschleunigen, lehnten die Unterhändler jetzt jede schriftliche Verhandlung ab. 219 ) Auch Adolf Friedrich unterstützte dies Bestreben und begab sich, um ihnen weite Wege und Zeitverschwendung zu ersparen, nach dem näher bei Güstrow gelegenen Doberan. Die Unterhändler, die ihrer Anschauung nach durchweg auf Seiten Adolf Friedrichs standen, suchten Hans Albrecht zu bewegen, Adolf Friedrichs Forderungen stattzugeben. Dies Drängen wurde jenem jedoch sehr bald unangenehm. Daher schrieb er an Adolf Friedrich, 220 ) "und wär meins erachtens unnötig, die unterhändler in diesen sachen weiter zu gebrauchen. Es könnten auch so viel desto bequemlicher unsere abgeordenten diener, von unsern mehr und hoher angelegenen sachen betreffend, unterredung pflegen".

Auf diesen unsinnigen Vorschlag ging aber Adolf Friedrich glücklicherweise nicht ein, "in erwägung, daß ja niemals unsere räte in allen tractaten etwas fruchtbarliches ausgerichtet, oder, da ja noch etwas beschlossen, der eine teil es auf weiß, der andere auf schwarz gedeutet".

Unentwegt setzten die Unterhändler unterdessen ihre Arbeit fort. Von Adolf Friedrich aufs kräftigste unterstützt, gelang es ihrem Drängen und Werben schließlich, Hans Albrecht wenigstens in einigen Punkten zur Nachgiebigkeit zu bewegen. Am 14. Mai 1617 221 ) konnten sie Adolf Friedrich berichten, daß seine Wünsche "auf ihre wiederholte unterthänige bitte hin endlich" zum größten Teil erfüllt wären, nur das ius patronatus zu Güstrow und damit die Gerechtigkeit über den Dom daselbst wolle Hans Albrecht auf keinen Fall abtreten. 222 ) Und in diesem Punkte stellten sich auch die Unterhändler auf die Seite Hans Albrechts. Sie machten Adolf Friedrich auf die Bestimmung des Fahrenholzer Vertrages aufmerksam, daß, wenn etwas, und besonders in Kirchenlehen, übersehen wäre - und wegen des Domes war eben keine besondere Bestimmung getroffen worden -, daß deswegen doch kein Streit entstehen, sondern das ius patronatus bei den Ämtern, darin die Kirche gelegen, verbleiben sollte. Adolf Friedrich aber wollte auch hier wiederum die Sache nicht vom juristischen Standpunkt angesehen wissen, man sollte vielmehr an die Zukunft denken.


218) Act. div. fasc. 14, 1, S. 369,
219) Act. div. fasc. 14, 1, S. 530.
220) Act. div. fasc. 14, 1, S. 532.
221) Act. div. fasc. 14,1, S. 547.
222) Act. div., a. a. O.
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Wenn Hans Albrecht der Dom und die Bestimmung darüber allein gegeben würde' so wäre ihm damit auch die Macht gegeben, seiner Glaubensrichtung darin Geltung zu verschaffen. Es wäre aber nicht angängig, daß die größte Kirche der Stadt einer, abgesehen von Hans Albrechts Hose, doch nur kleinen Zahl allein zum Gottesdienste reserviert würde. Diese Befürchtungen waren allerdings berechtigt, und man kann es Adolf Friedrich nicht verdenken, daß er, bevor er sich zu weiteren Zugeständnissen herbeiließ, von Hans Albrecht einen Revers forderte, inbetreff der Religion keine Änderung vornehmen zu wollen.

So wachte er ängstlich über die Erhaltung der reinen Lehre und machte hierin wieder gut, was er, durch die Verhältnisse gezwungen, an dem Testamente seines Großvaters gefehlt. Nicht leicht war sein Kampf mit Hans Albrecht, der die lutherische Lehre aus Überzeugung befeindete. Dieser hatte die kalvinische Lehre in Leipzig und in der Schweiz kennen gelernt. Bald mächtig durch ihre Einfachheit gefesselt, nahm er sie je länger, je mehr in sich auf, und obgleich Mecklenburg ein lutherisches Land war, so entwickelte sich doch auch dort seine religiöse Anschauung immer mehr in der angedeuteten Richtung. Besonders wird dies seinem Verkehr mit dem pommerschen Edelmann Tesmar oder Thersen von Passow 223 ) zuzuschreiben sein, den er in Genf als Kriegsoberst kennen gelernt hatte, und dem er später, als er nach Mecklenburg gekommen war, sein ganzes Vertrauen schenkte. (Er fiel am 25. August 1614 in einem Duell mit Georg Christoph von Rosen bei der Vogelstange vor Tessin.). Ein offener Widerwille gegen die lutherische Lehre zeigte sich bei Hans Albrecht zuerst bei der Taufe seiner ersten Kinder, 224 ) bei der er die Abrenuntiation und den Exorcismus bei Seite gelassen haben wollte. Da er aber nur das letztere bei dem güstrowschen Geistlichen erreichen konnte 225 ) und auch sonst auf Widerstand stieß, nahm er, um seine Wünsche leichter durchsetzen zu können, (am 22. Oktober 1615) den reformierten Theologen Georg Ursinus aus Schlesien


223) Daß jedenfalls fremder Einfluß auf ihn stark eingewirkt hat, bezeugt auch ein Brief des Pfalzgrafen August von Pfalz=Neuburg, in dem er an seinen früheren Rat Hugold von Behr schreibt (vergl. Act. div. Varia, 1): "Das aber bei Euch der calviuismus so stark einreißt, höre ich sehr ungern. Gott verzeihe es denjenigen, so den jungen fürsten also verführen, und gebe S. Lbden. erkanntnus Ihrer fähler und den rechten glauben."
224) v. Rudloff, S. 132.
225) Krabbe, S. 27 Anm. 1. Dort auch die weitere Litteratur über diesen Fall.
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zum Hofprediger an. 226 ) Dieser mußte bei mehreren Gelegenheiten auch im Dom zu Güstrow predigen und 1617 sogar bei dem Tode der Gemahlin Hans Albrechts, der Herzogin Margarethe Elisabeth, die Leichenpredigt halten. 227 )

Diese Übergriffe erregten die größte Besorgnis der Stände. Sie betrachteten sie als Eingriff in ihre privilegierten Rechte: es würden dadurch die landesherrlichen Reversalen vom 4. Juli 1572, nach denen das Land bei der augsburgischen Konfession gelassen werden sollte, gefährdet. Auch Adolf Friedrich stellte sich, wie oben gesagt, auf ihre Seite, denn auch für ihn war das Verhalten Hans Albrechts, abgesehen von allem andern, ein Eingriff in das ihnen beiden gemeinsam zustehende Landesepiskopat. Er forderte, um in Zukunft gesichert zu sein, einen Revers. Nach langem Sträuben kam Hans Albrecht dem Drängen Adolf Friedrichs am 23. Mai 1617 228 ) zu Schwaan nach und gelobte, "daß in den städten und auf dem lande unsers fürstentums keine andere als die bis dahero in den kirchen und schulen unserer lande bekannte und angenommene augsburgische confession und lutherische religion gepredigt und gelehret werden sollte". Er erklärte sich auch bereit, sich der Landschaft gegenüber reversieren zu wollen, sie bei ihrem Bekenntnis zu lassen und "auch inmittelst und bis dahin auf dem lande und in den städten kein anderes fürnehmen oder verhängen zu wollen". Da nun der güstrowsche Dom weder zur Stadt Güstrow gehörte, noch auf dem Lande lag, so war unschwer Hans Albrechts Absicht zu erkennen, 229 ) daß er diese Kirche unter dem allgemeinen Ausdruck nicht mitverstanden wissen wollte. Gegen die Möglichkeit einer solchen Deutung verwahrte sich Adolf Friedrich am 26. Mai zu Doberan durch eine feierliche Protestation, 230 ) daß unter den Worten "auf dem lande und in den städten" auch die Stadt


226) Hugold von Behr macht seinem Freunde, dem Pfalzgrafen August von Pfalz=Neuburg, über die Fortschritte des Calvinismus in Mecklenburg folgende Mitteilung (Act. div. Varia, 1): "Der calvinismus fährt an, in diesem fürstentum Mecklenburg am güstrowischen hofe fuß zu fassen, gehet itzo noch sehr leise. Bei der taufe des jungen herkens, Carl Henrich genannt, ist der exorcismus ausgelassen, die privatbeicht und absolution in der hofkirch auch abgeschafft, bei einsegnung junger eheleut sein die alten ceremonieen auch eingestellt, - gleichwohl wollen sie recht kerngut lutherisch sein!"
227) v. Rudloff, a. a. O.
228) Act. div. fasc. 14, 1, S. 575; Franck XII, S.185, u. v. Rudloff, S.132.
229) v. Rudloff, S. 133.
230) Franck, S. 186.
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und der Dom zu Güstrow miteinbegriffen wären. "Daferne aber obbemeldter revers jetzt oder künftig in einen andern verstand, als obstehet, gezogen und in der stadt Güstrow, dem dom daselbst oder sonsten auf dem lande über gute zuversicht änderung in doctrinalibus oder ceremonialibus tentieret werden sollte, daß er sich alsdann des zwischen ihm und seinem freundlichen, lieben bruder itzo gemachten vertrages und aller widrigen deutung berührten reverses ungehindert des juris episcopalis gebrauchen und kraft desselben die neuerungen zu behindern nicht unterlassen will".

Als Hans Albrecht hierauf erklärte, daß er das, was er versprochen hätte, halten wollte, 231 ) unterzeichneten die Herzöge am 29. Mai 1617 einen aus 8 Punkten bestehenden Vertrag 232 ) folgenden Inhalts:

Güstrow und Schwerin sollten gemäß Hans Albrechts Vorschlag vom 19. Dezember 1616, abgesehen von den 1611 schon geteilten Stücken, die genau festgestellt wurden, beiden Fürsten gemeinsam sein, bis man sich wegen der Totaldivision verglichen hätte. Wäre diese jedoch innerhalb Jahresfrist nicht bewerkstelligt, so sollte der Anfang mit der vollständigen Teilung beider Städte gemacht werden. Bis dahin aber hätte Adolf Friedrich in Parchim und Hans Albrecht in Güstrow die Ernennung und Einsetzung der Geistlichen, ebenso auch ein jeder in seiner Residenz die Bestellung der Stadtvögte allein. Der Dom zu Güstrow und seine Freiheit, mit dem ius episcopale, der Jurisdiktion und Verwaltung der Ökonomie sollten Hans Albrecht, wie andrerseits die gleichen Rechte in Parchim Adolf Friedrich allein zustehen. Dagegen sollte, um jeder Ungleichheit vorzubeugen, das ius episcopale und die Jurisdiktion über die Pfarrkirche zu Güstrow beiden Fürsten gemein sein. Abgesehen von den obigen Bestimmungen über den Dom zu Güstrow und die Kirche zu Parchim, sollte überhaupt die ganze geistliche und weltliche Jurisdiktion beiden gleichmäßig zustehen, ein jeder auch dem Superintendenten zu Güstrow und Parchim in der Amtsführung außerhalb seines Wohnsitzes 233 ) und den Stadtvögten zu Güstrow und Schwerin und denen in den andern gemeinen Städten gebieten dürfen. Auch die Streitigkeiten wegen Laage und Krakow wurden jetzt geregelt. Diese


231) Act. div. fasc. 14, 1; D. Franck XII, S. 186.
232) Abgedruckt, aber mit Fehlern bei Gerdes, S. 369, ferner bei Klüver, S. 50 und teilweise auch bei Sachsse, S. 321.
233) v. Rudloff' S. 134.
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Städte sollten außer den im Vertrage von 1611 Hans Albrecht gegebenen Rechten (der Orbör und den Brüchen in beiden Städten, des Chorgelds, Zolls und der Mühle zu Laage und der Fischerei zu Krakow) beiden Fürsten "pro indivisis" zustehen, bis man sich anders darüber einigen würde.

Betreffs des Kröpeliner Heuerkorns wurde es bei der Entscheidung der Deputierten, daß die Hälfte desselben Adolf Friedrich alljährlich entrichtet werden sollte, belassen, jedoch mit dem Zusatz, daß Hans Albrecht am kommenden Michaelis alles Korn erstatten sollte, was er Adolf Friedrich bisher vorenthalten hatte.

Die Fischereigerechtigkeit auf dem Techentiner=Häger See mußte Hans Albrecht nach Feststellung aus dem Visitationsbuch und Bericht der früheren Beamten zu Neukloster dem Pastor und Schulzen zu Techentin und dem Schulzen zu Hagen zugestehen.

Damit waren nun endlich die Streitigkeiten beigelegt, die, aus dem Vertrag von 1611 entsprungen, 6 Jahre hindurch die Gemüter erregt hatten. Aber in einem Punkte sollte auch der jetzt geschlossene Pakt das Schicksal seines Vorgängers teilen. Abgesehen von einigen die "ausantwortung" von Akten, die "session und direktion bei gemeinen zusammenkünften" und die Holzflößung auf der Elbe, der Müritz und dem Plauer See betreffenden, hier aber weniger oder gar nicht in Betracht kommenden Bestimmungen wurde nämlich hinzugefügt, daß ein jeder Herzog in vier Monaten alles aufzeichnen und dem andern übergeben sollte, was er seit 1611 für das Gesamtwohl "dergestalt ausgegeben und verleget" hätte, daß er dafür Erstattung beanspruchen könnte. Es sollte der eine dem andern dann die etwa vorhandenen Mehrausgaben bar ersetzen.

Dieser Paragraph gab wieder zu langwierigen Reibereien Anlaß. Als Hans Albrecht nämlich Adolf Friedrich Ende September 1617 234 ) seine Liquidation in Höhe von 12 016 Gulden 12 ßl. 1/2  überreicht hatte, antwortete dieser, daß es ihm nach Revision der einzelnen Punkte scheinen wollte, als verstände Hans Albrecht den Paragraphen des letzt geschlossenen Vertrages dahin, daß nun auch "die alten rechnungen", die, wie oben erwähnt, 1615 in der Regelung der Rent= und Küchenmeisterrechnungen beglichen wären, wieder "recoquiert" 235 ) werden sollten. Dies wollte er auf keinen Fall haben und forderte daher ein neues Verzeichnis. Hans Albrecht kam diesem Verlangen


234) Act. div. fasc. 13, 1.
235) Act. div. fasc. 13,1(28. Okt. 1617).
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am 28. Mai 1618 236 ) nach. Am 7. Januar 1619 waren die Herzöge bis auf zwei Punkte einig. 237 ) Da sie über dieselben kein volles Einverständnis erlangen konnten, beschlossen sie, 238 ) ihre Räte zusammenzuschicken. Aber obwohl Adolf Friedrich dreimal mit Vorschlägen zur Regelung hervortrat und sich Hans Albrechts Wünschen nach Möglichkeit anzupassen suchte, so fand dieser stets neue Einwände. Deshalb gab Adolf Friedrich seine Bemühungen auf und ließ die Sache ruhen. Sie wurde später im Erbvertrage 1621 miterledigt.

Wenngleich der Vertrag von 1617 somit nicht vollständig zum Ziel führte, so wirkte er doch klärend und reinigend auf die Verhältnisse. Jetzt löste sich die beängstigende Spannung zwischen Adolf Friedrich und der Stadt Güstrow. Selbstverständlich mußte er den Güstrowern wie Hans Albrecht Linstow Verzeihung gewähren. Um aber doch eine gewisse Genugtuung zu haben und die Güstrower in etwas seine Macht spüren zu lassen, teilte Adolf Friedrich dem Magistrat mit, 239 ) welche Rechte Hans Albrecht allein an der Stadt hätte, daß alles andere aber mit aller landesfürstlichen Gerechtigkeit, "auch geistlich und weltlich jurisdiktion in der stadt daselbst" beiden Fürsten gemeinsam wäre. Die Güstrower hingegen konnten es sich nicht versagen, ihm in derselben Weise zu begegnen, wie Hans Albrecht es seinerzeit so oft getan hatte, und baten, 240 ) "weil leichtsam etwas vorfallen könnte", was sie nicht verständen, "um genaue spezifikation der punkte, die gemein bleiben sollten". Ärgerlich ließ ihnen Adolf Friedrich antworten, 241 ) daß es der "aus vorwitz oder ander leute getriebe (Cothmann?) gesuchten spezifikation" nicht bedürfe, sie würden aus den divisa wohl die indivisa erkennen können.

7.

Mit Fertigstellung des Vertrages war der erste große Schritt zur Totaldivision getan. Es schien, als sollte sie sich nun in ruhigem Laufe, einem Flusse gleich, der die Stromschnellen nach langem Toben überwunden hat, ihrem Ziele nähern. Doch nur zu bald tauchten neue Hindernisse auf. Drei Klippen waren


236) Act. div. fasc. 13, 1.
237) Das Dorf Nietzke und die Neukalen'schen Baukosten: Act. div. fasc. 13, 1.
238) Act. div. fasc. 13, 1.
239) Act. div. fasc. 17, 3 (7. Jan. 1618). D. Franck XII, S. 185.
240) Act. div. fasc. 17, 3, S. 6.
241) Act. div. fasc. 17, 3, S. 8.
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es vor allem, an denen die Totaldivision zugrunde gehen sollte: Der kalvinistische Religionseifer Hans Albrechts und das energische Bestreben der Stände, dauernd davor gesichert zu sein, ferner die Schwierigkeit der Teilung von Rostock und endlich die immer drückender werdende unglückliche finanzielle Lage der Herzöge.

Unmöglich war es bei Hans Albrechts tiefwurzelnder Neigung für den Kalvinismus, den wegen der Religion ausgestellten Revers in Adolf Friedrichs Sinne zu halten. Vielmehr muß man annehmen, daß er sich trotz seiner Versprechungen von vornherein bewußt mit dem Gedanken getragen hat, wie es die in dem Revers wegen des Doms enthaltenen Unklarheiten und sodann seine kurze Abfertigung an Adolf Friedrich deutlich erkennen lassen, jenen, wo er nur konnte, zu umgehen.

Mit offener Gewalt war allerdings nicht viel zu erreichen. Daher beschränkte er sich zunächst darauf, im stillen der lutherischen Kirche entgegenzuwirken. Als im November 1617 das Reformationsjubiläum als allgemeines Landesfest gefeiert werden sollte, 242 ) wußte er die deswegen angestellten Verhandlungen - eine einseitige Anordnung der Feier von seiten Adolf Friedrichs ließ ja das gemeinsame Summepiskopat nicht zu 243 ) - geschickt solange hinzuziehen, daß die geeignete Zeit vorüber war, ehe die Beratungen und die daraus entstandenen Streitigkeiten zum Schluß geführt worden waren. 244 ) Und auch dann noch verweigerte er seine Zustimmung. 245 ) "Nun nach verflossener zeit dessenthalben etwas ferner fürzunehmen", wäre seiner Meinung nach unmöglich, weil es "ungleich verstanden" werden könnte. 246 )

Dieser Vereitelung des Reformationsfestes, die den Anlaß zu neuer Mißstimmung gab, 247 ) folgte bald darauf Hans Albrechts


242) David Franck XII, S. 87/188.
243) Krabbe, S. 31.
244) Act. div. fasc. 18, 1, S. 4 - 35.
245) Der Rat zu Rostock und Wismar und die Universität veranstalteten deswegen Einzelfeierlichkeiten, (nicht also wurde, wie nach v. Lützow, S. 154, "das Reformationsjubiläum im ganzen Lande nirgends[!] öffentlich gefeiert.") vergl. E. J. de Westphalen, Monumenta inedita rerum Germanicarum, praecipue Cimbricarum et Megapolensium, Vol. III, 5. 848: Triumphus saecularis; vergl. ferner die im Rostocker Ratsarchiv befindlichen "Akta betr. die Feier des hundertjährigen Jubiläums der Kirchenreformation in Mecklenburg und Rostock 1617", auch Rostocker Etwas 1743, S. 161.
246) Act. div. fasc. 18, 1, S. 15.
247) Adolf Friedrich war tief verletzt. Er schrieb seinem Bruder vergl. Act. div. fasc. 18, 1, S. 33 ff.), er könnte seine Antwort wegen des Jubelfestes nicht anders verstehen, "dann daß hierin, wie auch sonsten (  ...  )
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Verbot an die lutherischen Pastoren, der Kalvinisten in ihren Predigten nicht "auf eine verhaßte art" 248 ) zu gedenken und sich aller groben Anzüglichkeiten "des schmähens und verdammens" 249 ) zu enthalten.

Daß dies Vorgehen Hans Albrechts nicht als momentane Eingebung oberflächlichen Parteihasses anzusehen ist, zeigt die Energie, mit der er seit langer Zeit die Religionssache betrieb. Sie war ihm wirklich. Herzenssache. Vor allem aus Religionsinteresse fiel die Wahl für seine zweite Ehe 250 ) auf die auch zur reformierten Lehre gehörige älteste Tochter des reformierten Landgrafen Moritz von Hessen, Elisabeth. Am 25. März 1618 feierte er seine Hochzeit zu Cassel. Diesem Schritt folgte 251 ) alsbald der andere, daß er sich selbst zum Kalvinismus bekannte und am 28. Juni den reformierten Gottesdienst feierlich in die Schloßkirche 252 ) zu Güstrow einführte. Als dann am 14. November 1618 sein Sohn Karl Heinrich starb, ließ er von seinem reformierten Prediger, und zwar im Dom zu Güstrow, die Leichenpredigt halten. 253 ) Natürlich bewirkte die enge Verbindung mit dem hessischen Hofe und der mißliche Ausgang des böhmischen


(  ...  ) fast jederzeit geschieht, allem, so etwa von uns wohlmeinlich und brüderlich vorgeschlagen und geraten wird, direkto widersprochen oder aber durch allerhand auf eingebildeten argwohn fundierte, unerhebliche rationes hintertrieben werden will, drum wir dieses jubeljahres und dankfestes celebrierung . . . an seinen Ort auch nunmehr stellen."
248) Krabbe, a. a. O.
249) Act. div. fasc. 17, 2 (11. Jan. 1619).
250) v. Rudloff' S. 135.
251) Falsche Lesarten bieten hier die Darstellungen von Dehn, S. 67, Schulenburg, S. 12, und v. Lützow, S. 153, wonach Hans Albrecht heiratete, nachdem er schon 1617 - nach Schulenburg durch oberflächliche Interpretation des Tagebuchs Adolf Friedrichs schon 1615 - zur reformierten Lehre übergetreten war. Auch bei Krabbe findet sich ein Irrtum, wenn er S. 27 meint, Hans Albrecht hätte sich 1617 der reformierten Lehre zugewandt, "nachdem er sich . . . wiedervermählt hatte," da Hans Albrecht darnach spätestens schon 1617 geheiratet haben müßte. Richtige Darstellungen geben D. Franck XII, S. 189, v. Rudloff, S. 136, Raabe, S. 293 und Schreiber, S. 4 u. a. m.
252) Dabei ließ er auch den Altar in der Schloßkirche (vergl. C. G. F. Lisch: über des Herzogs Johann Albrecht II. von Güstrow kalvinistische Bilderstürmerei, im Meckl. Jahrbuch 16, S. 200), der eine Tafel mit einem Abendmahlgemälde hatte, fortschaffen. Er schenkte ihn seinem Hofmaler, von dem ihn Adolf Friedrich für 200 Taler zurückkaufte. Dieser ließ ihn in der Kirche zu Doberan aufstellen, vergl. Tagebuch Adolf Friedrichs unterm 5. Juni 1618.
253) v. Rudloff. S. 137.
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Krieges, der viele Reformierte 254 ) auch an den güstrowschen Hof flüchten ließ, daß Hans Albrecht immer entschiedener für seine Religionsfreunde Partei nahm und ohne Rücksicht auf den Vertrag von 1617 den ganzen Dom für sich beanspruchte. Argwöhnisch betrachteten die Stände 255 ) sein Vorgehen. 1618, auf dem Landtag zu Sternberg, erinnerten sie ihn an sein Versprechen, sie bei der augsburgischen Konfession zu belassen und ihnen auch "auf erstem landtag, wenn deswegen gebührliche ansuchung geschehen würde, dessen zu versichern", und baten nun, ihnen "die versprochenen reversales mitzuteilen". Diese Mahnung blieb aber ohne Wirkung. 256 ) Hans Albrecht dachte jetzt nicht mehr an sein Versprechen, sondern entfernte kurzerhand den Altar aus dem Güstrower Dom 257 ) und stellte daselbst einen kalvinistischen Geistlichen auf die Kanzel. 258 ) Jetzt betraute Adolf Friedrich die Unterhändler mit dieser Angelegenheit. Am 9. Januar 1619 259 ) mußten sie Hans Albrecht sein Unrecht vorhalten und ihn nochmals um die Reversalen ersuchen. Dieser ließ sich hierdurch nicht einschüchtern. Er behauptete, "nichts unrects oder gar zu viel", sondern vielmehr noch weniger getan zu haben, als er befugt wäre. 260 ) Wiederum sandte Adolf Friedrich, weil es doch "in die harre so nicht kann gut geheißen werden", 261 ) am 10. Februar 1619 die Unterhändler zu ihm. Der Dom und das ius episcopale darüber wären Hans Albrecht allerdings zugesprochen, doch nur ad interim. Eine Änderung in Religionssachen aber wäre, hiervon ganz abgesehen, ausdrücklich sowohl durch den Revers als auch durch die Protestation Adolf Friedrichs verboten. 262 ) "Die einstellung der ihnen so unfreundlich abgeschlagenen jubeljahres celebrierungen" hätte er "gerne verschmerzt", aber "die unterdrückung der wahren und in diesen landen allein hergebrachten religion mit verletzung seines gewissens zu verhängen", schiene ihm unverantwortlich. Würde Hans Albrecht auch "hinfüro mit solchem procedieren verfahren", so wollte er


254) Insbesondere der frühere Heidelberger Professor und Hofprediger des Kurfürsten Friedrich v. d. Pfalz, Abraham Scultetus (vergl. Krabbe, S. 41, Raabe, S. 292 und Franck XII, S. 206).
255) Spalding, S. 475.
256) v. Rudloff, a. a. O.
257) Act. div. fasc. 17, 2.
258) D. Franck, S. 196.
259) Act. div., a. a. O.
260) Act. div. fasc. 17, 2.
261) Act. div. fasc. 17, 2.
262) Act. div. fasc. 19, 1.
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seines Teils an "manutenierung dieses itzigen regiments und standes das äußerste wagen und sich hinfüro so verächtlich nicht halten lassen".

Eng berührte sich hier der konfessionelle Streit mit den Bestrebungen für die Totaldivision. Hans Albrecht widersetzte sich Adolf Friedrichs Bemühungen, das ius episcopale, das 1617 doch nur ad interim geteilt war, mit in die Teilung zu bringen, aufs äußerste, vor allem wohl, weil er fürchtete, seinem Plan später noch mehr Hindernisse gegenüber zu sehen. 263 ) Er erklärte sich am 31. Mai 1620 zwar dazu bereit, die Einkünfte des Güstrower Doms mit denen der Parchimer Kirche vollkommen auszugleichen, wollte dann aber das ius episcopale dauernd allein für sich behalten, 264 ) auch "sich des doms nach seinem eigenen gefallen gebrauchen und sonsten außerhalb des domes und der schloßkirche in religionssachen keine veränderung vornehmen und sich dessenthalben gegen Adolf Friedrich und die ganze ehrbare ritter= und landschaft genugsam reversieren, wenn Adolf Friedrich sich zu gleichmäßigem revers verstehen werde". Als Adolf Friedrich hiermit nicht einverstanden war, drohte er die ganze Sache "zu der landschaft communication" 265 ) zu bringen und vor richtiger Erledigung der Angelegenheit und vor allem nicht im Falle einer gänzlichen Erfolglosigkeit des dazu berufenen Landtages weder in Sachen der Totaldivision noch der Partikularabtretung der Ämter tätig zu sein. Diesen Vorsatz wagte er jedoch auf Adolf Friedrichs dringliche Mahnung 266 ) nicht auszuführen. Aber dieser war in eine außerordentlich unangenehme Lage versetzt. Er wollte die Totaldivision, die Teilung des ganzen Landes mit allen Gerechtigkeiten, auf jeden Fall durchsetzen. Dies Ziel, das er Jahre lang erstrebt, lag jetzt ganz nahe vor ihm, und wohl ohne große Schwierigkeit hätte er es in Kürze erreichen können, wenn er nur in betreff des Güstrower Doms Hans Albrecht nachgegeben hätte. Aber seine religiöse Überzeugung war ihm nicht feil. Streng rechtlich stellte er sich auf den Standpunkt des Vertrags von 1617 und wollte das ganze ius episcopale mit in die Total


263) Act. div. fasc. 19, 1 (28. Febr. 1620).
264) Act. div. fasc. 20, 1, S. 49 ff.
265) Act. div. fasc. 20, 1, S. 55 ff.
266) Nicht ohne Einfluß waren wohl die Gutachten, die sie von den theologischen Fakultäten zu Rostock (Nov. 1620, vergl. Krabbe, S. 41) und Wittenberg (Januar 1621, vergl. Tagebuch Adolf Friedrichs unterm 12. Jan. 1621) erbaten. Diese erklärten sich durchaus gegen die Absichten Hans Albrechts und forderten sogar zum Widerstand dagegen auf. Vergl. hierzu de Behr, Res Mecklenburgicae, Lib. VI, Cap. III, S. 1002 ff.
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division gebracht wissen. Er hoffte, wenn dann später Hans Albrecht Güstrow und das ius episcopale darüber zufallen würde, ihn durch Reverse usw. so fest verpflichten zu können, daß hinsichtlich der Religion keine Übergriffe möglich sein würden. Aber die Stände sahen die Lage der Dinge in schwärzerem Lichte. Sie meinten, daß Hans Albrecht nach Vollführung der Totaldivision Tür und Tor für die Betätigung seiner Glaubensrichtung geöffnet wären und er sich die günstige Lage sicherlich zu nutze machen würde. 267 ) Versprechungen und Eide aber, durch die er vielleicht gebunden werden könnte, möchte er erst recht verletzen und unbeachtet lassen, wenn er in seinem Lande allein und unabhängig regierte und nicht mehr gezwungen wäre, sich von seinem Bruder dreinreden zu lassen. Nur dann glaubten sie mit Zuversicht in die Zukunft schauen zu können, wenn das Episkopat des Landes ungeteilt blieb, nur dann wären Religionsänderungen durch Hans Albrecht unmöglich.

So standen sich jetzt die drei Faktoren mit ihren Forderungen gegenüber: Hans Albrecht forderte den Dom zu Güstrow und freie Ausübung seiner Religion, er versprach dafür die Totaldivision. Adolf Friedrich wünschte nichts mehr als diese und stellte seinem Bruder, wie im folgenden noch näher zu zeigen ist, für seine Unterstützung baldigste Erfüllung seines - neben der Religionsfrage - Hauptwunsches, einer Kontribution, in Aussicht. Die Stände schließlich wollten vor allem ihre Gravamina gehoben und ihre Wünsche in betreff der Religion und Totaldivision berücksichtigt wissen. Sie versprachen dafür, sich den Fürsten hinsichtlich der Schuldenübernahme willfährig zu erzeigen.

Es fragte sich nun, welche der Parteien die Kraft besitzen würde, ihre Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Hans Albrecht hatte die Totaldivision, auch während er scheinbar sein ganzes Interesse darauf richtete, der lutherischen Lehre in jeder Weise Abbruch zu tun, unterdessen nicht im geringsten aus dem Auge gelassen. Da er nur in ihr eine genügende Garantie zu haben vermeinte, für den Kalvinismus ungestört tätig sein zu können, so war er nach Abschluß des Vertrages von 1617 der


267) Act. div. fasc. 18, 4: "Worauf Hans Albrecht, welcher vorhin das totaldivisionswerk gesperret, itzo ziele und warum er dem werke also gewogen, ist nicht schwer zu erraten. Weil denn aber an der ehre Gottes ungleich mehr gelegen . . ., als müßte erst religioni cavieret und, daß dieselbige nicht geändert, durch einen harten, starken, unauflöslichen knoten vorgesehen werden."
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erste, der zu ernstlichem Beginn mit der Totaldivision drängte. Am 20. Oktober 1617 268 ) sandte er ein dringliches Schreiben an Adolf Friedrich: "daß mit der totaldivision etwas schleuniger verfahren und all und jede communio weggehoben und also auch die communicationsschreiben hinterwärts gesetzt würden". Gleichzeitig bat er darum, daß ihre Räte zur Beratung zusammenkämen.

Adolf Friedrich war mit diesem Vorschlag natürlich einverstanden, stellte jedoch zweierlei Bedingungen. Nicht nur sollte "alles gemenge 269 ) in den ämtern" - zu dem Ende wäre es notwendig, noch einige Ämter wieder gegeneinander auszutauschen 270 ) - "und ganzen lande aufgehoben und einem jedweden ein gewisser ort landes allein 271 ) assigniert werden", sondern Hans Albrecht sollte auch den Weg angeben, wie die Totaldivision am besten zu bewerkstelligen wäre. Er erinnerte dabei an seinen Vorschlag von 1611, eine Totaldivision und nicht die Ämterteilung allein vorzunehmen. Hans Albrecht hätte damals nicht auf diesen Rat gehört, sondern vielmehr seine Ausführung verhindert. Dafür möchte er nun den Modus angeben, wie das damals durch seine Schuld Versäumte am leichtesten nachzuholen wäre. Gemeinsame Verhandlungen ihrer Räte aber hielt er, wie die Erfahrung hinreichend gezeigt hätte, für gänzlich unzweckmäßig. 272 ) Im Gegensatz zu Adolf Friedrich meinte aber


268) Act div. fasc. 18, 1, S. 1 ff.
269) Act. div. fasc. 18, 1, S. 12 ff.
270) Besonders handelte es sich für Adolf Friedrich um die Leibgedingsämter Grabow und Neukloster, die an seine Ämter grenzten, bezw. davon umschlossen wurden. Die Ämterteilung war 1611, wie sich nun zeigte, entschieden voreilig gemacht worden. Adolf Friedrich drängte daher, weil jetzt noch Gelegenheit zu bessern war, "man sollte doch in diesen fürwesenden traktaten, soviel menschlich und möglich, noch alle gedanken dahin richten, daß man noch auf solchen scopum konnte geraten und eine rechte division und aufhebung der communion befodern," Act. div. fasc. 18, 1, S. 86 ff.
271) Act. div. fasc. 18, 1, S. 21 ff.: Sollte aber "die totaldivision also auch dirigiert werden, daß ein herr hier in dieser ecken, der andere eben in dem winkel etwas hätte, das würde ein stattlich werk sein und vielmehr zusammengeflicket, denn voneinandergeteilet heißen. Wann man benachbarter fürsten teilung ansiehet, wird sich finden, daß sie, soviel möglich, dahin getrachtet, daß ein jeder fürst sein land in einem beschluß möchte haben".
272) Act. div. fasc. 13, 5. Außerdem wäre auch zu befürchten, daß unter den Räten Leute wären, "die sowohl aus andern, als besonders aus privatinteressen dem werk gar übel gewogen und es mehr zu behindern und dubia einzuwenden, als es schleunig zu befördern, geneigt wären".
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sein Kanzler Hajo von Nessen, daß eine gänzliche Teilung unmöglich wäre, auf jeden Fall müßte Rostock gemeinsam bleiben. Denn wenn die Stadt, wie Adolf Friedrich wünschte, an Güstrow fiele, so würden zu der Erstattung 273 ) der Städte Rostock und Güstrow die Städte Wismar, Parchim, Malchin, Neubrandenburg und Friedland gar nicht genügen. Dazu käme der Übelstand, daß die drei letztgenannten Städte fast gänzlich von Hans Albrechts Ämtern umgeben wären, wodurch nichts anderes entstände als eine "perpetua litium materia". Auf diese wohlbegründeten Vorstellungen hin setzte Adolf Friedrich seine Ansprüche herab. Am 5. Januar 1618 274 ) schrieb er Hans Albrecht, daß seinetwegen Rostock gemein 275 ) bleiben könnte. "Sollte aber E. L. Dieselbe allein begehren und mir erstattung dafür bequemen, wollten wir Ihr dieselbe auch wohl gönnen." Hans Albrecht wäre, mit dem ersten Vorschlag nun wohl einverstanden gewesen, wenn Adolf Friedrich auch Wismar hätte gemein lassen wollen, diese Stadt aber seinem Bruder allein zu lassen, schien ihm unmöglich. Denn was sollte er dafür nehmen? - etwa Rostock? - Das hielt er nicht für geraten schon wegen des schwierigen Ausgleichs an sich, als auch besonders wegen des Verlustes an andern Städten, die er nicht entbehren zu können glaubte. Adolf Friedrich aber wollte Wismar auf jeden Fall mit in die Teilung 276 ) gebracht, und zwar zu seinem Gebiet gelegt haben. Gegen Güstrow könnte Schwerin selbst unter Zuhülfenahme von Parchim auf keinen Fall gesetzt werden, nur Wismar allein wäre das geeignete Äquivalent.

Nicht ohne Wert sind die bei dieser Erwägung von Dr. Christoph von Hagen (einem Rat Adolf Friedrichs) gegebenen, allerdings tendenziös gefärbten Schilderungen über den Zustand der einzelnen Städte: 277 )


273) Act. div. fasc. 18, 1, S. 17 ff.
274) Act. div. fasc. 18, 1, S. 21 ff.
275) Über die Teilung der übrigen Städte schrieb er: "Unsers Erachtens aber können dieselben folgendermaßen geteilt werden:
Wismar Die noch übrigen gemeinen Güstrow
Parchim Städte als: Malchin
Schwerin Sternberg Laage Brandenburg
Kröpelin Krakow Teterow Friedland
Waren könnten zum Ausgleich Woldeck
dieser gebraucht werden. Röbel."
276) Act div. fasc. 18, 1, S 17ff. Hierzu., riet auch Nessen, da sonst notwendig Städte, die von Hans Albrechts Ämter umgeben waren, zu Adolf Friedrichs Teil hätten gelegt werden müssen.
277) Act. div. fasc. 18, 4.
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Von Schwerin sei bekannt, so schreibt er am 21. September 1619, daß dasselbe "von gemeinen und privatintraden eine arme, baufällige und fast ganz nahrlose stadt sei, dabei keine stadtmühlengüter, holzungen, wiesenwachs, hüte und weide oder andere große nützbarkeiten vorhanden, also auch, daß das rathaus nicht ein paar pferde auf dem stall zu halten vermag. 2. Daß sie weder kirche oder schule hat, sondern dieselbe ganz unter fremder jurisdiktion belegen, daran man den herzogen zu Mecklenburg nunmehr an geistlicher und weltlicher jurisdiktion, hoheiten und regalien das geringste nicht geständig sein will und, da etwan künftig eine mutatio religionis, welches doch Gott der allmächtige gnädig abwenden wollte, einfallen sollte, die armen bürger und einwohner in seelen seligkeit gefahr gestürzt werden könnten, also daß in diesem punkt bei keiner im ganzen lande geteilten oder ungeteilten stadt, kleine oder groß, ja fast bei keinem dorfe eine solche incommodität, alse eben bei dieser stadt Schwerin vorhanden und, wann man gleich eine absonderliche kirche und schule anrichten wollte, daß doch dazu weder ort oder einige geistliche hebungen vorhanden, auch überaus große unkosten dazu gehören und vielleicht der episcopus wegen des juris parochialis solches auch streiten würde. 3. Daß es nur eine halbe stadt, 278 ) weil der anderteil, die Schelfe genannt, dem herrn administratori cum omni jure zuständig. 4. Daß dabei diese große beschwerungen, wie zum öftern grobe und kleine mißhandlungen ungestraft bleiben, wann entweder die thäter dahin auf die Schelfe sich salvieren oder auch, wie noch jüngst mit Christoph Raben sich zugetragen, dieselben ex carcere sich losmachen und dahin leichtlich, weil es so nahe bei einander, ihr refugium haben können und also der justizien den rücken geben. 5. Daß der herr administrator seinen sitz und wohnung innerhalb der stadtmauer, auch die capitulares ihre häuser und höfe haben, darüber man nichts zu kommendieren, und also peregrinos, non subditos gleichsam vor augen sehen und leiden muß. 6. Daß vor J.f.g. räte und diener in der stadt fast keine wohnungen vorhanden, auch keine mit großen unkosten und discommoditäten können gebauet oder gemietet, daß sie nicht entweder der stadt oder des bischofs jurisdiction sollten unterwürfig sein."


278) Act. div. fasc. 20, 1, S. 163 ff., sagt Adolf Friedrich sogar, Schwerin wäre, da es "weder kirchen, schulen, pastoren oder küster" hätte, "wegen der hochbeschwerlichen communion mit dem bischof und canonicis fast vor keine stadt zu halten."
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Aber auch Parchim sei "eine ausgebrannte, arme, unvermögene stadt und, obgleich ziemliche holzungen und etzliche dörfer dazu belegen, so ist doch die holzunge dahero, daß die stadt in wenig jahren zweimal ausgebrannt, 279 ) sehr verhowen und fast öde gemachet, bei den dörfern auch mehr sandhofen und soviel geistliche hebungen und andere onera vorhanden, daß die stadt derselben wenig zu genießen hat und dahero auch das rathaus mit schuldenlast behaftet. So ist auch die nahrung bei den bürgern fast ebenso gering wie zu Schwerin und mit Güstrow sonderlich. auch der gebew und häuser halber nicht zu vergleichen. Es sein zwar daselbst zwei kirchen und eine schule, welche cum omni jure J. J. f. f. g. g. beiderseits zustehen, aber alle drei sehr klein und baufällig und die intraden dermaßen gering, daß, wann nicht die armenhäuser jährlich in etwas die hülfliche hand lieheten, dieselben nebenst die kirchen= und schuldienern nicht erhalten werden könnten. Wie arm und unvermügen auch die eine oekonomie daselbst sei, ist daraus leichtsam abzunehmen, daß eine zeit hero die kirchen und schuldiener ihre besoldungen, welche ohne das sehr gering ist, zu gebührender zeit nicht erlangen mögen, und darüber viel klagens und querulierens gewesen. So ist auch daselbst gegen den thumb und thumbfreiheit und die dazu gehörigen stattlichen gebew, häuser, dörfer und ansehnliche, reiche intraden keine erstattung befindlich und, wanngleich in vorgesetztem allen einige gleichheit mit Güstrow zu er spüren sein sollte, so würde doch dieselbe hierdurch fast gänzlich. absorbiert, daß herzog Hans Albrechts f.g. derselben hofstatt zu Güstrow, Unser gnädiger fürst und herr aber zu Parchim keine, ja nicht einmal ein haus daselbst hat."

Hinsichtlich der Stadt Güstrow aber müsse man zugeben, "daß dieselbe von gemeinen und privat intraden eine reiche, wohlgebaute und mit guter nahrung wohlgesegnete, ziemlich große stadt sei, 280 ) derselben nicht allein alle daselbst vorhandenen, ansehnlichen, großen wassermühlen, sondern auch eine stattliche holzunge, der Priehmer genannt, und andere land= und stadtgüter, auch viel wiesenwachs, hüte und weide zustehen und dahero ohne die mühlenpferde vier pferde auf dem stall halten. Dabei auch diese kom=


279) Cordesii Chronic. Parchim., Kap. 8, S. 50, ed. anno 1670: "am 14. Mai 1613 entstand in Parchim ein großes Feuer. Auf der Altstadt brannten damals 58 und auf der Neustadt 173 Häuser ab.
280) So war es in der Tat, nicht aber, wie diesem vollkommen widersprechend Bugislaf von Behr an Hans Albrecht in seinem Gutachten über Güstrow mitteilt (vergl. Act. div. fasc. 18, 3, S. 203 ff.): es hat "strohhäuser, kein holz und keine güter".
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modität, daß die Nebel in die Warnow gehet und von da auf Rostock, darauf sie zu schiffe können ihre waren ab= und zuführen. 2. Daß daselbst zwen wohlgebaute kirchen, eine auf der thumbfreiheit, die andere in der stadt, auch eine kleine außerhalb der stadt, wie auch eine wohlgebaute, große schule und zwei an zinsen, pächten, dörfern, und landgütern, äckern und gütern reiche ökonomien, deren eine in der stadt, die ander beim thumb vorhanden, darüber die herzöge zu Mecklenburg allein das kommando und die geistliche und weltliche jurisdiktion haben, und die thumbkirche so nahe bei dem fürstlichen hause belegen, daß man durch einen gang darein kommen kann, dieselbe auch mit stattlichen begräbnussen und fürstlichen epitaphiis und genealogiis versehen und gezieret. 3. Daß die ganze stadt totaliter den herzogen zu Mecklenburg allein zuständig, dieselben auch allein darüber zu gebieten und mit keinen fremden hohen oder niedrigen standes personen einige communion haben und dahero das vierte und fünfte incommodum wie bei Schwerin dabei ganz nicht vorhanden. 4. Daß alle herzog Hans Albrechten fürstliche räte und diener ihre guten, bequemen und wohlgelegenen häuser und wohnungen, so von des rats und aller fremden jurisdiktion gänzlich exempt sein, auf der thumb= und burgfreiheit können h ben, und noch viel andere stattliche häuser daselbst übrig, darüber keimand anders dann die herzöge zu Mecklenburg zu kommendieren haben."

Wismar 281 ) dagegen sei die allein geeignete "exaequation" gegen Güstrow. Es hätte zwar einige Vorteile davor voraus,


281) Bugislaf von Behr sagt von Wismar (Act. div. fasc. 18, 3, S. 203 ff.): "Denn, daß ich geschweige, wie groß die stadt Wismar,und wie sie, an dem meere belegen, mit einem herrlichen porte, als nicht inder ganzen Ostsee versehen, mit schönen und höheren häusern als schwerlich zu Rostock zu finden, so sein auch allda stattliche landgüter benebenst guter hölzung und fischerei." "Es hat auch festgebaute und ausgeschüttete mauern und wälle um die stadt, auch eine viel= und wohlbegüterte mannschaft, - welches alles bei Güstrow nicht zu befinden," so rühmt ein anderer Rat Hans Albrechts, Dr. Jungklaus (Act. div. fasc. 18, 3, S. 207 ff.). erzog Adolf Friedrich schreibt(vergl. Act. div. fasc. 20, 1, S. 163ff.) an Hans Albrecht: "Wismar ist zwar eine große stadt, aber eitel steinhausen und fast halb wüste, hat keine nahrung, die künftige ist ungewiß." Gegenüber den Landstädten wie Güstrow u. a. wäre bei Wismar als einer Seestadt auch folgendes Moment zu beachten, daß man Wismar "auf alle zutragenden fälle dergestalt wie andern landstädten nicht zu gebieten", weil die Bewohner "sich auf den hollandischen und Hansestädtebund und =assistenz, auch ihre häufigen privilegia, kaiserl. Mtt. konfirmation und gleit verlassen und dahero sich zu opponieren . . . ursache nehmen, dessen uran sich bei den landstädten garnicht zu befahren". Richtig war es jedenfalls, daß Wismars Wohlstand im Vergleich zu früheren Zeiten sehr (  ...  )
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andererseits wäre aber doch auch wohl zu erwägen, "daß die häuser mehresteils verfallen, öde und wüste stehen und fast die halbe stadt unbewohnt sei, der see= und kaufhandel hinweg und die bürgere fast allein von dem ackerbau, mültzen und brawen gleich andern landstädten ihre nahrung haben und sehr unvermügen sein. Dahero auch die intraden gering und das rathaus arm und in schweren schulden vertiefet, bei der stadt auch gar keine holzunge vorhanden und die mehresteils dörfer den kirchen und armenhäusern daselbst zustehen, und, wanngleich einige hoffnunge sein möchte, wie man doch nicht siehet, wodurch daß der seehandel und kaufmannschaft wieder herzubringen, so würde doch dadurch J. f. g. nichts accresciren . . ."

Nicht unrecht hatte Adolf Friedrich, wenn er Wismar zu seinem Teile haben wollte. Ganz abgesehen nämlich von dem einen Teil des Mecklenburgischen Hofes und einigen andern Häusern in der Stadt, die er seit 1611 schon im Besitz hatte, war Wismar rings von seinen Ämtern umgeben, und es mußte ihm ein Pfahl im Fleische sein, wenn er es nicht bekam. Hans Albrecht aber, ganz entschieden gegensätzlicher Meinung, 282 ) sagte, eine solche Gruppierung der Städte wäre beiden früheren Teilungen niemals gemacht, weiter wäre es auch überhaupt unmöglich, einer Seestadt eine Landstadt gegenüberzustellen.

Noch viel weniger wollte er von einer Abtretung Boizenburgs wissen, 283 ) weil ihm dann der Zutritt zum Elbstrom abgeschnitten würde. Auch Cothmann 284 ) wie Bugislaf von Behr warnten hiervor aufs dringlichste, und sie hatten damit Erfolg. Denn trotz der mannigfaltigsten Bitten Adolf Friedrichs ließ Hans Albrecht sich in diesem Punkte nicht umstimmen. Auch als am 4. Februar


(  ...  ) herabgegangen war. Dies bezeugt auch ein in den Akten vorhandenes (vergleiche Acta divisionis fasc. 18,4), allerdings nicht abgesandtes, vom 22. Mai 1600 datiertes Gesuch des Rates an die Fürsten, das Recognitionsgeld wegen der Accise herabzusetzen. Sie klagen, Wismar wäre "wegen großer, darauf haftender schulden und anderer vielfältiger ausgaben" in großer Not. Auch die Einkünfte wären sehr gering und die Bürger durch die ordentlichen und außerordentlichen Türkenhülsen hart mitgenommen. "So bezeuget es auch der augenschein, in welchem üblen zustande die stadtmauern, teiche, graben, wälle, wasserkasten und andere gebäude stehen, also wenn dieselben sollten gebauet und repariret werden, daß darauf ein groß geld ergehen würde, welches wir nicht wissen, wo es alles herzunehmen sein will.
282) Act. div. fasc. 18, 1, S. 35 ff.
283) Adolf Friedrich legte gerade auf diese Stadt großes Gewicht. Der Zusammenhang seines Teils würde zerrissen, wenn Hans Albrecht sie behielte (Act. div. fasc. 18, 1, S. 86 ff.)
284) Act. div. fasc. 18, 3, S. 197 ff.
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1618 auf Hans Albrechts Vorschlag die zeitraubenden Wechselschreiben eingestellt wurden, befahl er seinen zur Verhandlung deputierten Räten in der mitgegebenen Instruktion, 285 ) sich wegen Boizenburgs nicht in Beratungen einzulassen. Den Tausch der Leibgedingsämter Neukloster und Grabow 286 ) sollten sie nur gegen günstige Erstattung annehmen. Damit, daß Rostock und die Universität gemeinsam blieben, erklärte er sich einverstanden. Ebenso sollte es auch mit Wismar gehalten werden. Auch die gänzliche Teilung der weltlichen und geistlichen Jurisdiktion, des Konsistoriums und des Hofgerichts schien ihm zu dieser Zeit schwer ausführbar, denn er glaubte, daß Rostöck, das seine eigene weltliche und geistliche Jurisdiktion hätte und von seinen Gerichten an das Landgericht bezw. an das fürstliche Konsistorium und weiter an das gemeinsame Hofgericht appellieren könnte, sich dieser Gerechtigkeit wohl nur schwer begeben würde. Beseitigen könnte man diesen Hinderungsgrund nur dann, wenn "zur erörterung der Rostocker processe" vielleicht jährlich zwei "consistorii= und hofgerichtstage" abwechselnd zu Schwerin und Güstrow abgehalten würden.

Am 13. Februar 1618 287 ) kamen die beiderseitigen Räte 288 ) in Schwerin zur Beratung zusammen. Am 23. Februar 289 ) hatten


285) Act. div. fasc. 18, 3, S. 220 ff.
286) Nach welchen Gesichtspunkten bei der Teilung verhandelt wurde, möge folgende Aufzeichnung erkennen lassen, wo überlegt wird: "ob nicht ratsam muchte sein, daß Ill mus izund den tausch Grabow, Walsmühlen, Gorlosen gegen Goldberg, Tempzin treibe," puto
1. Es kämen S. f. g. an einem ort aus dem gemenge und kriegten do einen feinen traktum,
2. bekämen ihre wildbahnen allein und hätten sich
3. des betrübten zanks itzo mit der witwen, hernach herzog Hans Albrecht zu entheben.
4. Und könnte die totaldivision hernach gleichwohl inandergehen und hiermit nicht begeben sein, sondern meines erachtens ein großer knoten daraus gehoben werden,
5. itzo muchte diese permutation bei herzog Hans Albrecht besser als hernach zu heben sein.
6. Eldefahrt wäre auch desto leichter zu verbessern.
7. An Tempzin und Goldberg gehet Illmo weinig ab, an Grabow allerhand herrlig= und gerechtigkeit zu.
8. An gebäude zur Neustadt dorfte desto weiniger gewandt werden" usw. usw.
287) Act. div. fasc. 18, 1, S. 47 ff. u. 18, 3, S. 235 ff.
288) Von Adolf Friedrichs Seite waren Volrath von der Lühe und Hugold von Behr, von Hans Albrechts Seite Barthold von Bülow und Otto von Preen deputiert.
289) Act. div. fasc. 18, 1, S. 68 ff.
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sie sich bis auf Wismar und Boizenburg geeinigt. Darauf machten sie eine Pause, damit unterdessen die alten Teilungsregister und =rezesse 290 ) aufgesucht und daraus alle für sie wichtigen Sachen excerpiert würden. Adolf Friedrich riet nun, wenn das Werk "ein gutes Ende nehmen" solle, "noch räte und doctoren" hinzuzuziehen, und fand damit bei Hans Albrecht ein geneigtes Ohr. 291 ) Am 15. April 1618 nahmen die Verhandlungen zu Parchim ihren Fortgang, jedoch auch jetzt erfolglos. Hans Albrecht wollte 292 ) Wismar zwar mit in die Teilung geben, aber nur wenn er ",bei der erstattung nicht verkürzt" würde. Er erklärte sich ferner auch bereit, Gorlosen, Grabow und Marnitz umzutauschen und nach glücklicher Vollführung der Totaldivision - aber dann erst - auch noch die Ämter Neukloster und Walsmühlen hinzuzulegen, alles jedoch nur, wenn er dafür von Adolf Friedrich hinreichende Entschädigung erhielte. Vollkommen gingen indes die Meinungen auseinander wegen der Schiffahrt von Schwerin nach Wismar, die Adolf Friedrich als untaxierbar ohne Erstattung für sich allein haben wollte, ferner vor allem wegen Boizenburgs und der Wildbahnen u. a. m. Da Hans Albrecht hierin absolut nicht nachgeben wollte und Adolf Friedrich also keine Möglichkeit sah, zu einem für ihn einigermaßen annehmbaren Resultat zu kommen, gaben Adolf Friedrichs Deputierte am 18. April 1618 alle weiteren Bemühungen mit der Resolution


290) Act. div. fasc. 18, 1, S. 73 ff.
291) Act. div. fasc. 18, 1, S. 86 ff.
292) Act. div. fasc. 20, 1 (ohne Datum), S. 163 ff.: "Was wegen der Schiffahrt angezogen, sein futura contingentia, welche als incerta in keinen anschlag können gebracht werden. So würde auch auf reparation und künftige erhaltung der schleusen ein großes gehen, und ist ein großer unterschied unter einer solchen und andern schiffahrt." Act. div. fasc. 20,1 (ohne Datum), S. 171 ff., fährt Adolf Friedrich in einem Schreiben an Hans Albrecht über diesen Punkt also fort: "Dann ungeacht von vielen die schwerinsche schiffahrt unpraktizierlich erachtetwird, fintemal dieElde an teils orten nicht allein sehr schmal, daß solche schiffe, so zu abführung der waren gebraucht werden müssen, einander schwerlich weichen können, sondern auch der schwerinsche sehe, Tilemanni Stellae abmessung nach, etliche viel werkschnur, fast über die 16 ellen höher, als da er zur Wismar einen ausfluß haben sollte. So würde doch auf den praktizierlichen fall ein trefflicher großer kosten zu anrichtung derselben gehören, sondern es würden auch J. f. g. etliche nießbare mühlen deswegen niederlegen müssen und könnte überdas mit benachbarten potentaten, denen vielleicht dadurch etwas abgehen möchte, in großen streit und zweihelligkeit darüber geraten; zu geschweigen, daß der kaufmann mit lösch= und wiederladung der schiffe auf der Elbe und zur Wismar, auch hin= und herführung der waren geringen vorteil empfinden und also das ganze werk beliegen bleiben würde."
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auf: das Teilungswerk "sollte verbleiben, bis Hans Albrecht weiter darum anhielte" . 293 )

Allzulange sollte indes die Unterbrechung diesmal nicht währen. Doch nicht die Totaldivision an sich, auch nicht konsessionelle Bestrebungen waren jetzt die Ursache, daß Hans Albrecht die Teilungsverhandlungen wieder aufnahm, sondern der dringende Wunsch, möglichst bald von der Schuldenlast 294 ) freizukommen, die sich im Laufe der Jahre bedeutend vermehrt hatte, so daß er, unter ihrem Druck seufzend, sich entschloß, 295 ) Adolf Friedrich um die Zustimmung zu der Erhebung einer Landeskontribution zu bitten. Dazu mußte jedoch ein Landtag ausgeschrieben werden und vor allem er selbst auch der Hülse seines Bruders gewiß sein. So kam es denn, daß er Sorge trug, sich Adolf Friedrich wieder zu nähern. Am 10. Oktober 1618 ließ er durch seinen Rat Otto Preen bei Samuel Behr, "als den S. f. g. dem Werk und dessen befürderer wohl assectioniert wissen", anfragen, "ob er vermeine, daß Adolf Friedrich" - selbst an diesen zu schreiben, getraute er sich wegen des voraufgegangenen Zwistes 296 ) nicht - "zu der totaldivision dergestalt noch geneigt sei, daß das amt Boizenburg, zu dessen permutation Hans Albrechts f. g. aus vielen hochwichtigen ursachen sich nicht verstehen können, ihm verbleibe". In diesem Fall "wäre er bereit, das werk zu continuieren und sich zu allen billigen mitteln nochmals zu accommodieren".

Aber Adolf Friedrich zürnte seinem Bruder, und der Religionsstreit brachte sie, wie oben gezeigt, noch weiter auseinander. Erst am 9. Mai 1619 297 ) fand als erster Schritt zur Versöhnung eine Beratung zwischen Otto Preen und Samuel Behr in Parchim statt. Die Fortsetzung derselben war am 8. September zu Stern


293) Act. div. fasc. 18, 1, S. 124 ff.
294) Acta divisionis fasc. 19, 1. Dort schreibt Volrath v. d. Lühe am 2. November 1619, "man könnte leicht ermessen, daß es ihnen des orts" (zu Güstrow), "um die contribution und jus episcopale zu teilen, vornehmlich zu thun."
295) "Er will nun nicht mehr," sagt (Act. div. fasc. 19, 1: 9. September 1619) Otto von Preen, "inschulden stecken und sich damit quälen; sehen auch, daß keine männlichen leibes erben haben können, auch nicht wissen, ,ob deren zu erwarten". Er habe auch keine Lust, sein Leben wie seine Vorfahren zu beschließen, die ihre Schuldenlast mit Gram in die Grube gebracht hätte.
296) Act. div. fasc. 19, 1.
297) Act. div. fasc. 19, 1.
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berg. 298 ) Die Ausschreibung eines Landtags wies Samuel Behr hier in Adolf Friedrichs Namen schroff ab. Es wäre undenkbar, daß die Fürsten den Ständen, die durch ihr Verhalten den Bruch herbeigeführt hätten, zuerst die Hand zur Versöhnung reichten. Die Landschaft hätte zwar schon einmal darum angehalten, 299 ) jedoch in einer Weise, daß ihr noch geantwortet, es andrerseits. aber auch bei dieser Antwort allein belassen wäre, bis man "eine andere resolution von ihnen empfinge". Als Hans Albrecht bei Adolf Friedrich somit nichts erreichen konnte, bat er darum, wenigstens doch eine Kontribution, wenn auch ohne Landtag, einfordern zu dürfen. Hierzu versprach Adolf Friedrich, falls es angängig wäre, seine Zustimmung, aber nur unter der Bedingung, daß die Ämter "umgesetzt" würden. 300 ) Als Adolf Friedrich ferner gleichzeitig seine Forderung hinsichtlich des Amts Boizenburg fallen ließ, zeigte sich auch Hans Albrecht in bezug auf die Auswechselung der Leibgedingsämter nachgiebiger. Bestimmtes wurde jedoch nicht abgemacht, sondern vorerst nur beschlossen, dieselben abzuschätzen und das Ergebnis mit dem Register 301 ) von 1607/09 zu vergleichen. Die Abschätzung sollte tunlichst noch von den früheren Deputierten vorgenommen werden. Reventlow, Linstow und Quitzow 302 ) wurden also damit beauftragt, doch nicht zu ihrer Freude, 303 ) denn es heißt, daß sie 304 ) nur "übel aufzubringen" gewesen wären. Zugesellt wurden ihnen Andreas von Pritzbuer 305 ) zum Eickhof und Arend von Möllendorf. 306 ) Diese Teilung der Ämter erschien Adolf Friedrich mit Recht als die Grundlage für die fernere gedeihliche Entwicklung des ganzen Teilungswerkes, denn vorher war eine Voneinandersetzung der Ritterschaft und Städte unmöglich. Hans Albrecht aber meinte, daß die Teilung der Ämter mit der der Ritterschaft


298) Act. div., a. a. O., da Parchim ihnen beiderseits zu "unlustig" war.
299) Act. div. fasc. 19, 1, wie später näher erörtert.
300) Act. div. fasc. 19, 1(3. Mai 1620).
301) Act. div. fasc. 19, 1 (17. Sept. 1619): Adolf Friedrich sollte die Einkommenregister von seiner Mutter, der Herzogin Sophie in Lübz, beschaffen, Hans Albrecht die seiner Großtante, der Herzogin Anna zu Grabow.
302) Act. div. fasc. 19, 2 (22. Oktober 1619).
303) Act. div. fasc. 19, 1 (ohne Datum).
304) Act. div. fasc. Sie sagten Act. div. fasc. 19, 1 (4. Februar 1620), es würde ihnen schwer, da sie ziemlich alt und auch mit vielen Privatsachen beladen wären.
305) Act. div. fasc. 19, 2 (3. Februar 1620).
306) Act. div. fasc. 19, 1 (22. Nov. 1619) u. 19, 2 (6. Sept 1620). Danach scheinen später auch noch Hans von Negendank zu Eggerstorf und Joachim von Lehsten hinzugetreten zu sein.
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sehr gut "pari passu" 307 ) gehen könnte. In seinem Interesse lag es eben, so schnell wie möglich fertig zu werden, um sein Ziel zu erreichen. Wiederholt ließ er daher durch seine Räte darauf dringen, man möchte doch "superficialiter teilen und alles so genau 308 ) nicht nehmen . . ., da es 309 ) auf die goldwacht doch nicht könne von niemand gewogen werden".

Jetzt, nach sechsjähriger Unterbrechung, konnte man wieder ernstlich an die Teilung des Adels denken. Es wurde entgegen der 1613 gegebenen Instruktion, da eine so eingehende Abschätzung, wie sie damals beabsichtigt war, als zu zeitraubend erschien, nunmehr auf Hans Albrechts Vorschlag 310 ) beschlossen, den Adel allein nach Roßdiensten zu teilen. Es fragte sich nur, wie diese, deren Zahl in den einzelnen Ämtern sehr verschieden war, auszugleichen wären. Adolf Friedrichs Meinung war, 311 ) dies müßte nicht aus einem Amt, sondern nach Gelegenheit "aus vielen örtern" geschehen. Auch Hans Albrecht versprach am 29. Oktober 1619, 312 ) hierüber seine Erklärung abzugeben, verlangte jedoch - denn der heftige Streit wegen des hatte in ihm die Befürchtung erregt, daß Adolf Friedrich vielleicht einer Teilung des jus episcopale gar nicht mehr zustimmen werde vorher zu wissen, ob Adolf Friedrich denn überhaupt noch beabsichtige, "ganz und gar totaliter zu teilen, darunter Hans Albrecht . . . außerhalb Rostocks und der universität, darüber man sich absonderlich zu vergleichen, alles mitverstehe." Andernfalls wäre es, da der Zweck dann ja doch nicht erreicht würde, "fast ebenso gut, daß man es in antiquis terminis ließe". Auf Volrath von der Lühes Rat 313 ) antwortete Adolf Friedrich hierauf mit der Klausulierung, daß er die Totaldivision, soviel nur immer möglich, zu "effectuieren" gedächte. 314 ) So gingen


307) Act. div. fasc. 19, 1(15. Oktober 1619).
308) Preen bat im Dezember 1619 (Act. div. fasc. 20, 1) in ähnlicher Weise. "Man möchte doch ein geringes nicht ansehen. Wann etwa ein geringes versehen sollte einfallen, so bliebe doch alles bei dem fürstlichen hause Mecklenburg und dazu unter brüdern. Die fürsten kämen zu ihren jahren, sähen des zankens kein ende, wo nicht geteilt würde. Herzog Hans Albrechts f. g. bäten zu dieser division, weinig leute, keine doctoren zu ziehen."
309) Act. div. fasc. 19, 1(15. Oktober 1619).
310) Act. div. fasc. 19, 1 (23. Oktober 1619).
311) Act. div. fasc. 19, 1 (Oktober 1619).
312) Act. div. fasc. 19, 1.
313) Act. div. fasc. 19, 1 (2. November 1619).
314) Act. div. fasc. 19, 1 (22. November 1619).
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die Verhandlungen hin und her, ohne von rechtem Erfolg begleitet zu sein. Im Dezember 1619 315 ) erklärte Samuel Behr deshalb, nun "keine schriften mehr wechseln" zu wollen. Von jetzt an sollte mündlich verhandelt werden, damit es "schleuniger" ginge. Hans Albrecht aber meinte, und nicht mit Unrecht, man müßte doch, bevor man zusammenkäme, in den Hauptpunkten einig sein. 316 ) Er wollte durch Preen zuvor noch einige Vorschläge machen lassen, über die Samuel Behr erst mit Adolf Friedrich Rücksprache nehmen möchte. Da Behr erkrankte, 317 ) traf an seiner Stelle sein Bruder Hugold im Dezember mit Preen zusammen. 318 ) Hans Albrecht ließ jetzt durch diesen darum bitten, "Adolf Friedrich möchte sich soweit bemühen und die teilung der städte, ritterschaft und ämter, wie er es für gut hielte, zu papier bringen". 319 ) Adolf Friedrich, weit entfernt, 320 ) hierauf einzugehen, forderte darauf am 4. Fe=


315) Act. div. fasc. 19, 1 (4. Dezember 1619).
316) Act. div. fasc. 19, 1 (14. Dezember 1619).
317) Sowohl Samuel Behr als auch Otto Preen erkrankten beide wiederholt (Act. div. fasc. 19, 1: 1. u. 6. Februar 1620) und bewirkten dadurch häufige Verzögerungen der Verhandlungen.
318) Act. div. fasc. 19, 1 (19. Dezember 1610).
319) Act. div. fasc. 19, 1(26. Dezember 1619) u. 18, 4 (ohne Datum).
320) Act. div. fasc. 18, 4 (ohne Datum): Samuel Behr riet Adolf Friedrich, er sollte sich die Teilungsarbeiten nicht aufbürden lassen, denn:
1. a) hätten sie die arbeit schon einmal verrichtet und dafür von Hans Albrecht obgleich er sich zu einem ausführlichen bedenken verpflichtet hätte, nur eine "lahme obstatschrift" erhalten.
b) Man hegte ferner gegen Hans Albrecht den argwohn, daß er dem landgrafen Moritz von Hessen stets alles communizierte, was Behr mit Preen traktierte, und daß man deswegen immer solange auf antwort warten müßte. Vermutlich würde Hans Albrecht auch einen neu angegebenen modus Adolf Friedrichs dem landgrafen unterbreiten und dieser von neuem verbesserungen für nötig befinden, denn oculi plus vident oculus.
c) könnte man dann vielleicht zum drittenmale arbeiten und auch dann noch nicht zum ziele kommen.
II. Hans Albrecht aber müßte jetzt vielmehr den modus dividendi aufsetzen, denn:
a) "itzo suchen herzog Hans Albrechts f. g. die teilung," daher möchte er nun auch billig das bedenken deswegen abfassen.
3) Da Preen, wie er geäußert, den modus wüßte, wie der adel zu teilen, möchte er ihn aussetzen usw.
III. Es gäbe nun außerdem noch einen weg, um zu entscheiden, wer den modus dividendi machen sollte:
a) das los, dann aber könnnte Hans Albrecht doch Adolf Friedrichs modus zur begutachtung, nach Kassel senden.
(  ...  )
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bruar 1620 seinerseits ebenfalls, daß Hans Albrecht den Plan, wie alles am besten zu teilen wäre, aufstellen ließe. 321 ) Aber auch dieser hütete sich wohl. Die Teilungsschwierigkeiten erhöhten sich noch, als Adolf Friedrich seinen Plan änderte und jetzt auch Rostock wieder mit in die Teilung gebracht haben wollte, vielleicht, weil er Wismar auf jeden Fall für sich beanspruchte und so die Schwierigkeiten deswegen leichter aus dem Wege zu räumen hoffte, - vielleicht auch, 322 ) weil er nicht recht wußte, wie es mit der Universität usw. zu halten wäre, wenn Rostock gemein bliebe.

In dieser kritischen Zeit schien es fast, als sollte, weil keiner nachgeben, keiner die Initiative ergreifen wollte, die ganze Teilung in Frage gestellt werden. Man überlegte 323 ) schon, wie es werden


(  ...  ) b) beide fürsten könnten ihre bedenken "uno actu" übergeben und eins daraus machen. Dann aber würde es wieder werden wie früher: Adolf Friedrich würde seine bedenken einreichen, Hans Albrecht aber nur obstacula dagegen aufstellen, sodaß auch so alles erfolglos wäre.
c) das beste wäre daher wohl, daß "die fürsten räte niedersetzten, welche die teilung communicato consilio et deliberatione machten, und daß, wann sie bald fertig, die fürsten beiderseits zusammen kämen, vor der zeit aber niemand von ihnen davon etwas referierten, damit es nicht weggesandt würde, und daß die fürsten dann nicht eher voneinander zögen, eher man wegen des modi richtig oder - es zerginge!"
321) Act. div. fasc. 19, 1.
322) Act. div. fasc. 19, 1 (25. Februar 1620).
323) Act. div. fasc. 19, 1(28. Februar 1620): Nach dem Vertrag von Fahrenholz, der auch diesen Fall vorgesehen hatte, sollten von jedem Herzog mindestens 2 Räte "außerhalb eines jeden hofstatt niedergesetzt", besonders vereidigt und mit der Entscheidung der Angelegenheit beauftragt werden. Würden diese aber in einem Punkt nicht" concordieren", so sollten beide regierenden Herzöge in Pommern oder auch aus Pommern und Holstein als Compromissare ersucht werden und durch ihre Räte die bezüglichen Akten und Protokolle prüfen und erwägen lassen. Bei der Entscheidung, wie sie die mecklenburgischen Räte in den Punkten, worin sie übereinstimmten, und die pommerschen oder holsteinischen Abgeordneten in den ausgesetzten übrigen Punkten treffen würden, sollte es ohne jegliche Revision belassen werden. Samuel Behr aber hielt diesen Weg nicht für richtig, "weil man sich doch nur schlecht einigen würde. Denn schlägt mein herr Pommern vor, so bringt Hans Albrecht Hessen, vereinbaret man sich dann auf den erzbischof zu Bremen als den nächsten verwandten, so gebrauchen doch solche herren ihre räte, und die möchten unserer partie nicht gewogen, zudem kann man deren nicht allemal mächtig sein". Er machte daher für den Fall, daß es nötig sein sollte, den Vorschlag, 2 resp. 3 Abgeordnete aus der Ritterschaft und 1 resp. 2 von den Städten mit der Entscheidung zu betrauen.
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sollte, wenn offener Streit entstände. Da führte Preen 324 ) wiederum eine mündliche Verhandlung mit Samuel Behr herbei. Er machte den Vorschlag, die beiden Fürsten sollten, wie 1611 in der Nähe von Fahrenholz, sich jetzt um Neustadt herum aufhalten, so daß die Räte, die dort verhandeln sollten, gegebenerfalls schnell mit ihnen Rücksprache nehmen könnten. Dieser Plan kam jedoch nicht zur Ausführung, denn häufige Reisen 325 ) Adolf Friedrichs und andere Hindernisse schoben eine Zusammenkunft immer weiter hinaus.

Schließlich einigte man sich am 5. Mai 1620 endlich dahin: 326 ) Nicht angebracht wäre es, daß ein Herzog alle Arbeit allein machte und der andere nur daran seine Kritik übte. Daher wollten sie sich in die Aufgabe teilen. Adolf Friedrich sollte die Ritterschaft voneinandersetzen und die dazu nötige Instruktion 327 ) abfassen. Die Städte sollte Hans Albrecht teilen und dafür seinerseits die diesbezügliche Verfügung treffen. Die spätere Ausführung dieser Pläne sollte von möglichst wenig Deputierten, 328 ) nämlich nur von je einem Landrat, einem fürstlichen Rat und einem Notar, vorgenommen werden. Nur "in dubiis" sollten mehrere Räte zur "decision" hinzugezogen werden. Die Teilung der Ämter aber sollten die beiderseitigen Räte verrichten. Mit dem Werk wollten sie so bald als möglich beginnen. Die Fürsten sollten nur noch am 29. Mai 1620 zu einer letztbeschließenden Beratung zusammenkommen. 329 ) Als der Tag erschien, stellte sich Hans Albrecht zwar ein, 330 ) Adolf Friedrich aber kam nicht. Er meinte, "daß 331 ) durch die landräte und noch zur zeit und, ehe man sich eines gewissen modo procedendi verglichen und die instructiones hinc inde übergeben, wenig auszurichten". Er


324) Act. div. fasc. 19, 1 (4. März 1620).
325) Act. div. fasc. 19, 1.
326) Act. div. fasc. 20, 1, S. 18 ff.
327) Act. div. fasc. 20, 1, S. 25 ff.: Sie zu machen, wurde Christoph von Hagen beauftragt.
328) Act. div. fasc. 18, 4: weil 1. "wegen vielheit der leute das werk ins stocken geraten" könnte, 2. "auf beiden seiten sich leute befinden, so zu dem werk nicht geneigt und also dasselbe durch die vielheit der unassectionierten noch schwerer werde, als wann derselben, welche dazu begierlich, wenig wären" und schließlich 3. "die doctoren das werk disputierlich machen möchten."
329) Act. div. fasc. 20, 1, S. 20 ff.
330) Die Herzöge berieten also nicht, wie Franck, S. 205, behauptet. am 31. Mai und 1. Juni 1620 zusammen in Neustadt.
331) Act. div. fasc. 19, 1.
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beauftragte Samuel Behr, mit Preen zu beraten und diesem weiter auch die unterdessen fertiggestellte Instruktion wegen der Teilung des Adels zu übergeben. Hans Albrecht erklärte sich jetzt durch Preen dazu bereit, 332 ) "Rostock, obgleich ihm dasselbige große beschwerungen geben wird, zu seinem teil zu nehmen, damit die totaldivision ihren fortgang desto besser nehmen möge". Dann müßte ihm aber auch die Universität allein zufallen. "Kassiert oder transferiert" dürfe sie nicht werden, "weil sie in fundatione auf Rostock gewidmet" sei. Dies wäre nicht nur in einem Vertrag von 1563 bestimmt, sondern es würden auch sowohl der Bischof wie der Rat, der als compatronus auch Rechte an der Akademie hätte, nur schwerlich in die Kassation und Translation derselben willigen, weil der Vertrag ausdrücklich besage, daß sie in Rostock bleiben sollte, solange der Rat und die Gemeinde daselbst sie in ihren Privilegien nicht beeinträchtigten.

Über die Bereitwilligkeit Hans Albrechts, Rostock zu nehmen, war Adolf Friedrich sehr erfreut, hinsichtlich der Universität aber meinte er, daß sie sich sehr wohl an einen andern Ort verlegen ließe. 333 ) Seinem Drängen gelang es, daß sich Hans Albrecht endlich nach längeren Debatten über die Teilung der Universität 334 ) damit einverstanden erklärte, "daß die sämtlichen reditus der akademie zusammengerechnet und der halbe teil 335 ) davon S. f. g.


332) Act. div. fasc. 20, 1, S. 49 ff.
333) Act. div. fasc. 20, 4(1. Juni 1620) u. 20, 1, S. 53ff. Am 1. Juni 1620 läßt Adolf Friedrich wegen der Universität folgende Erklärung geben: daß die akademie weder kassiert, noch transferiert werden könne, sehen S. f. g. nicht, wie ihm solches zu wehren, zumal eben der angezogene und anno 1563 aufgerichtete vertrag klärlich giebt, daß den fürsten solches unbenommen, inmaßen der rat in itzberührtem vertrage aufs heligste und fierlichste bedinget, daß im fall die universität verfallen und zergehen sollte, sie ihnen den eigentumb der collegien vorbehalten haben wollten, und, weile herzog Adolf Friedrichs f. g. genugsame, erhebliche ursache haben, auch durante communione ihren anteil . . . zu sich zu nehmen, also sehen sie nicht, wer S. f. g. solches verwehren könnte, sondern getrauten sich bei der kaiserlichen Mtt., für welche dieser causae cognitio einzig gehörte, in rechten solches wohl zu vertreten, - sonsten zweifeln S. f. g. nicht, herzog Haus Albrechts f. g. den abgang dieser hebungen und intraden leichtlich wiederum von andern orten erstatten und die academiam conservieren . . ."
334) Act. div. fasc. 20, 1, S. 55 - 61 ff., u. 20, 4 (7. Juni 1620).
335) Adolf Friedrich wollte also nicht allein den Teil der Abgaben, den er der Universität jährlich zu geben verpflichtet war, zurückbehalten, sondern verlangte auch außerdem noch für die Hälfte aller andern Einkünfte der Universität genügende Erstattung (vergl. Act. div. fasc. 20, 1, S. 58 ff. u. 20, 4 (2. Juni 1620). Nur ungern machte Hans Albrecht, (  ...  )
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(d. i. Hans Albrecht) verbleiben möge", die andere Hälfte aber Adolf Friedrich erstattet werden sollte. Zu gleicher Zeit ungefähr ließ Adolf Friedrich nun die Instruktion über die Teilung der Ritterschaft übergeben. 336 ) Danach sollte zunächst "an alle vom adel, denen die güter eigen sind, item mutatis mutandis an die pfandinhaber, pensionarios und witwen, so lehngüter zur leibzucht innehaben, item an die besitzer der allodialgüter" der Befehl ergehen, "taxt und anschlag 337 ) eines jeglichen lehengutes aufn erbkauf" zu machen und bis zu einer bestimmten Zeit ebenfalls mitzuteilen, wie hoch sie den Fürsten mit Roßdiensten verpflichtet wären. Hierauf sollten sich die Deputierten an die Arbeit machen, die eingesandten Berichte prüfen, einen Generalanschlag machen und schließlich die Hälfte der Güter zu Schwerin, die andere Hälfte zu Güstrow legen. 338 )

Am 6. Juni 1620 339 ) konnte auch Hans Albrecht seinerseits Adolf Friedrich die Instruktion wegen Teilung der Städte Rostock, Wismar, Parchim, Neubrandenburg, Güstrow, Schwerin, Malchin, Friedland, Waren, Röbel, Sternberg, Woldegk, Teterow, Krakow und Laage 340 ) übermitteln lassen.


(  ...  ) wie aus folgender Aufzeichnung ersichtlich ist, dies Zugeständnis. Einer seiner Räte schreibt (vergl. Act. div. fasc. 20, 4): "obwohl academia ein großkleinod ist, wenn sie in vollkommenen esse bleibet, weil sie aber itzo durch diese teilung geteilet und ihr der halbe teil der redituum entzogen werden soll, so wird dasselbige kleinod sehr abgehehen und sich in viele wege verlieren, und mein gnädiger fürst und herr ein großes zuschießen müssen, und haben dagegen Ihre herzog Adolf Friedrichs f. g. ihren halben teil besser zu gebrauchen. Sollte es auch diese meinung haben, daß der communität reditus, so von dem schwerinschen teil eingekommen, hinweggenommen werden sollten, so würde es hochermeldtem meinem gnädigen fürsten und herrn desto beschwerlicher fallen, weil academia ohn den armentisch garnicht bestehen, noch florieren kann." Was die Universität selbst anbetrifft, so war sie damals von großer Bedeutung und muß in verhältnismäßig sehr hoher Blüte gestanden haben, denn, wenn man dem damaligen Rostocker Professor der Theologie, Johann Quistorp, der zur Eröffnung der Jubelfeier der Universität die Festrede hielt (vergl. Krabbe, S. 37/38), Glauben schenken darf, so geht daraus hervor, und rühmend gedenkt er des Umstandes, daß in Rostock stetig 200 Studenten gewesen, mehr als in jeder andern Universität in ganz Europa (vergl. auch Franck XII, S. 199). Im Jahre 1620 wurden (nach Rudloff, S. 105) sogar 349 gezählt.
336) Act. div. fasc. 20, 1, S. 29 ff.
337) Act. div. fasc. 20, 1, S. 33 ff., u. 20, 4.
338) Die Instruktion ist der von 1613 sehr ähnlich, jedoch, weil es vor allem möglichst schnell gehen sollte, ungleich einfacher.
339) Act. div. fasc. 20, 4.
340) Adolf Friedrich machte hiergegen die Einwendung geltend, daß auch die bei den Ämtern gelegenen Städte zu teilen wären (vergl. Act. (  ...  )
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Rostock und Wismar waren natürlich die Hauptsache. Daher verlangte die Teilungsbestimmung auch, daß die Deputierten zunächst in Rostock zusammenkämen und dort über 1. Folge, 2. Kontribution, 3. Stellung von Rüstwagen und Trabanten, 4. Accisen, 5. Orbör, 6. Opfergeld an die fürstlichen Köche "und dergleichen offizierern" und 7. über alle andern Gerechtigkeiten der Fürsten sich genauen Bericht holten und, wo es ging, wie beim "Doberanschen Hof", selbst die Besichtigung vornähmen.

Ebenso sollte es darauf mit Wismar und dem fürstlichen Haus daselbst gemacht werden. Auch wegen des ius episcopale und der geistlichen Jurisdiktion daselbst sollte, weil die Stadt in diesen Punkten ähnlich wie Rostock gewisse Privilegien 341 ) für sich in Anspruch nahm, genaue Erkundigung eingezogen werden. Hiernach wies die Instruktion die Deputierten zu den andern Städten, daß sie sich auch dort über 1. das ius episcopale und die geistlichen Güter, 2. das ius patronatus, 3. die Ökonomieen und deren Einkünfte, 4. die Bestellung der Prediger, Schuldiener, Organisten und Küster und 5. überhaupt über alle Gerechtigkeiten erkundigten und ferner auch, da die Städte keine bestimmte Folge hatten, sondern je nach dem Aufgebot Leute zu stellen verpflichtet waren, über die Einwohner= und Häuserzahl sich genau unterrichteten. Im Anschlag von Parchim sollte außerdem auch "die wichtige schiffahrt und negotiation" daselbst genügende Berücksichtigung 342 ) finden. Natürlich wurde den Deputierten, um eine möglichste Beschleunigung der Sache zu erzielen, die Hülfe der Stadtvögte und der andern fürstlichen Beamten zur Verfügung gestellt.

Adolf Friedrich war mit dieser Instruktion im wesentlichen einverstanden. 343 ) Aber die Schiffahrt in Parchim wollte er nicht


(  ...  ) div. fasc. 20,1, S. 69 ff.), da darin "steuer, folge, item die musterung und alles, so einem oder andern nicht expresse zugeschrieben, noch gemein". Dies war allerdings richtig (vergl. auch Act. div. fasc. 17, 1: 10. Dez. 1616) aber von so geringer Bedeutung, daß sie später trotzdem ohne weiteres mit den betreffenden Ämtern dem einzelnen Herzog zufielen.
341) Act. div. fasc. 20, 1, S 143 ff.: Wima will das ius episcopale in etzlichen punkten streitig machen . . ., ist aber ein solcher heller vertrag nicht vorhanden wie bei Rostock." - "Rostocker haben macht, die pfarrherrn und diaconos zu erwählen, und J.J. f.f. g.g. gebühret allein confirmatio, aber in Wismar haben die landesfürsten die nomination, vocation und institution der capellenen und diakonen und, was dem anhängig," nicht aber der Rat.
342) Act. div. fasc. 20, 1, 112 ff.
343) Act. div. fasc. 20, 1, 116 ff.
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abschätzen lassen, "aus denen ursachen, daß davon die landesfürsten keinen vorteil hätten, besondern dem ganzen lande solches zum besten käme".

War man somit ausnahmsweise schnell in den wesentlichen Punkten einig geworden, so ergaben sich diesmal die Schwierigkeiten aus der Sache selbst.

Bald zeigte es sich deutlich, 344 ) daß die Totaldivision vornehmlich davon abhing, ob es möglich wäre, die Regalien 345 ) in Rostock und Wismar abzuschätzen und dafür genügenden Ausgleich zu finden, denn wegen der Teilung der übrigen Städte konnte man sich leichter vergleichen. Hans Albrecht hielt es daher für gut, daß bei diesen beiden Städten der Anfang gemacht würde und ihre Räte sobald als möglich zusammenkämen, um über die Beseitigung der Ungleichheiten in diesen Regalien zu beraten. 346 ) Die Schwierigkeiten 347 ) wuchsen jedoch bei näherer Betrachtung unendlich, und immer mehr trat die Unmöglichkeit zutage, Rostock mit in die Teilung zu bringen. Wie sehr Adolf Friedrich es auch wünschte, so rieten ihm doch fast alle seine eigenen Vertrauten mehr oder weniger davon ab. Ja, als er Christoph von Hagen auftrug, die regalia in Rostock abzuschätzen, bat dieser darum, ihn "mit solcher unmöglichen 348 ) arbeit in gnaden zu verschonen", da sie "inaestimabilia" wären. Wenn Rostock Hans Albrecht gegeben würde, genügten alle andern Städte nicht, zumal Güstrow ausgenommen wäre, diesen Vorteil auszugleichen, denn 349 ) außer den großen "jura und regalia" hätte Rostock die "academien, die stattlichen gebew an kirchen, klöstern, rathause, collegiis und auditoriis, hospitalien und häusern, das consistorium und die communität, die freiheit auf dem Doberanschen hofe, die wälle,


344) Wie Samuel Behr am 22. Juni 1620 (Act. div. fasc. 18, 4) berichtet.
345) Adolf Friedrichs Rat Nikolaus von Below auf Klink zählt sie in seinem Gutachten über den modus dividendi auf, als: "bei Rostock: die akademie, consistorium, superintendenz, accisen, Doberanscher hof, die 4000 mann söldner und das Kloster zum heiligen Kreuz; bei Wismar: superintendenz, accisen, wagen und trabanten, kriegsvolk, das fürstliche haus u. a. m."
346) Act. div. fasc. 18, 4 (22. Juni 1620).
347) Furcht und Neid waren die Hauptursachen: Furcht vor allem vor dem Widerstand Rostocks, das ihnen, sich auf seine Privilegien berufend, die größten Schwierigkeiten machen konnte; Neid auf einander, es möchte der, dem Rostock zufiele, durch die Universität, die Größe und Stärke der Stadt usw. doch mehr Macht und größeren Nutzen haben.
348) Act. div. fasc. 18, 4 (5. Juli 1620).
349) Act. div. fasc. 18, 4 (14. Juni 1620).
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zwenger, graben, geschütz und munition, die große mannschaft in häusern, buden und kellern, der mehresteils bürger reiche nahrung, auch großes vermögen an barschaft, silber und gold, derselben und der stadt und hospitalien, auch des klosters zum Heiligen Kreuz viele dörfer, wohlgebaute höfe, stattliche mühlen, holzungen, auch der kirchen drei unterschiedliche große ziegelhöfe und andere intraden, die reiche ökonomei, die Oberwarnow bis an Schwaan, Warnemünde, die rekompens wegen der postulaten und accisen" usw. Ob die Teilung Rostocks aber überhaupt möglich wäre und statthaben könnte, schien ihm mehr als zweifelhaft. Denn sie haben "privilegia und aufgerichtete verträge, auf das ganze haus Mecklenburg gerichtet", und es "ist zu besorgen, daß sie dawider . . . allerhand tentieren und zum wenigsten prozeß und mandata inhibitoria ausbringen und Herzog Hans Albrecht f. g. dann von E. f. g. [Adolf Friedrich] die eviction und defension fordern möchte". Ganz unangebracht wäre es, Rostock mit Wismar zu vergleichen. Der Rostocker Handel sei 350 ) "im aufwachs, der wismarische aber in augenscheinlich täglichem verderb und abfall inaequaliter handgreiflicher zu verspüren. Dannhero Wismar wegen einkünften und anderm mehr einer land= denn seestadt zu vergleichen, denn dieser stadt wenig landgüter, ohne was geistliche, zuständig, als den hospitalien in Heiligen Geist in der stadt und zu St. Jakob vor der stadt,sonsten die übrigen zwei klöster in der stadt, als das graube in gringem zustand, das andere aber, das schwarze kloster genannt, also arm und ausgesogen, daß alle jahr die ausgab die einnahme überreichet, auch an gebäuden so baufällig, das es nicht möglich, lange in dem stand zu verbleiben, wie dies alles aus dem protokoll der ad 1618 fürstlichen abgeordneten commission genugsam zu ersehen". Zu der "manglung der landgüter" tritt "auch noch die schuldenlast und armut . . . wegen der accisen"; zahlte Rostock 500 Gulden, so hatte Wismar deren jährlich nur 200 zu entrichten. Aber Adolf Friedrich gab einen einmal gefaßten Plan so schnell nicht wieder auf, zumal er sich in der Vorteilhaftigkeit seiner Ansicht durch ein Gutachten Cothmanns bestärkt glaubte, in dem dieser der Teilung von Rostock zuriet. So sehr er Cothmann auch wegen seiner Gesinnung haßte, so hatte er andrerseits doch dessen berechnende Schlauheit niemals verkannt. Er meinte, daß dieser, "welchem dieser lande gelegenheit zum guten teil bekannt sein werden, 351 ) sich des werk es sicherlich nicht unternommen, weniger


350) Sagt Adolf Friedrichs Rat Elias Judelius am 6. Juli 1620 (vergl. Act. div. fasc. 18, 4).
351) Act. div. fasc. 18, 4 (7. Aug. 1620).
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unsers bruders Lbd. dazu geraten haben würde, 352 ) wenn es so gar unmöglich sein sollte". Erst, als die aufgezeichneten Regalien von Rostock und Wismar sich als vollkommen ungleich und unausgleichbar erwiesen, als auch Samuel Behr trotz seines Eifers, Adolf Friedrichs Pläne zu fördern, auf die Dauer sich der Unmöglichkeit einer Teilung Rostocks 353 ) nicht verschließen konnte und am 13. August 1620 seine Ansicht dahin aussprach, daß es notwendig wäre, Rostock gemein zu lassen, - da wußte auch er nicht mehr, wie er die Totaldivision retten sollte. Nur ein Weg war noch möglich: beide Städte, Rostock und Wismar, könnten einem 354 ) gegeben werden, und dem Schicksal müßte es es überlassen bleiben, jedem sein Teil zuzuweisen. Und in diesem Sinne machte er am 4. November 1620 Hans Albrecht den Vorschlag, 355 ) Rostock, Wismar, Parchim und Schwerin "uff eine seit und die andern landstädte uff die andere seit zu setzen . . . und dann zu losen, immaßen es dann J. f. g. nochmals uffs los ihresteils setzen wollen . . ., wäre solches auch eine unvorteilhafte teilung". Hans Albrecht aber wollte nicht 356 ) noch einmal "per sortem" teilen. Auch müßte Rostock gemein bleiben, weil es "vor sich, sowohl auch der hospitäl St. Jürgen und Heiligen Geistes, wie auch der bürger güter mit den ämtern Güstrow, Schwaan und Ribbenitz nicht allein grenzen, ja, auch einer aus des andern hebung habe, ja, daß noch mehr, daß J. f. g. (d. i. Adolf Friedrich) mit der stadt Rostock in der Ribbenitzer heide streitigkeiten und daselbst die jagden habe", so wäre "dahero


352) Hagen aber schrieb deswegen an Adolf Friedrich, dasCothmann es nur aus dem Grunde täte, "weil er hofft, daß es nach seinem wunsch ausschlagen wird. Sonsten wissen E. f. g. sich gnädig zu erinnern, wie höchlich er vor diesem die totaldivision, sonderlich der stadt Rostock und der akademien halber, widerrraten und darüber ganze consilia geschrieben hat".
353) Act. div. fasc. 18, 4.
354) Act. div. fasc. 20, 1, S. 163 ff. Christoph von Hagen mag es ihm an die Hand gegeben haben. Zwei "modi" schlug er vor:
I. Rostock und Wismar sollten zu Schwerin gelegt und die Städte dann folgendermaßen geteilt werden:
"Rostock dagegen Güstrow, Brandenburg, Teterow, Laage, Krakow.
Wismar dagegen Friedland, Malchin, Woldeck.
Schwerin dagegen Sterneberg.
Parchim dagegen Waren und Röbel.
II. Sollte aber dieser weg wegen der stadt Rostock und der akademieen nicht gehen können, so lasse man dieselbigen stücke bis zu weiter vergleichung gemein und ausgesetzt sein."
355) Act. div. fasc 20, 1.
356) Act. div., a. a. O.
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leichtlich abzunehmen, wann die stadt Rostock geteilt und J. f. g. herzog Adolf Friedrichen zugefallen, was daraus für inconventien erfolgen wurden, daß nemblich J. f. g. nicht allein mit der stadt Rostock würden perpetuas lites haben, sondern könnten auch zwischen JJ. ff. gg. streit und mißverstände erreget werden". Als somit auch dieser letzte Vorschlag verworfen wurde, da war auch Adolf Friedrichs Rat zu Ende, - die eigentliche Totaldivision, die Teilung, wie er sie erstrebt, war mit dem Fallen dieses letzten Planes gescheitert.

Aber damit war eine eingeschränkte Teilung des Landes nicht ausgeschlossen. In richtiger Erkenntnis der Sachlage beschloß Adolf Friedrich daher zufrieden zu sein mit dem, was erreichbar war. Am 7. November 357 ) ließ er durch Samuel Behr erklären, daß er einverstanden wäre, Rostock gemein zu lassen. Dadurch wurde die Teilung der Städte bedeutend vereinfacht, immerhin aber konnten auch jetzt noch bei eingehender Behandlung durch Mängel 358 ) an Nachrichten usw. leicht ernstliche Hindernisse entstehen. Daher riet Hans Albrecht jetzt nochmals dringend, "superficialiter zu teilen", die Städte einfach voneinanderzusetzen 359 ) und sie einem jeglichen Teile zuzueignen, "hernachher erst zu aestimieren und die befindliche übermaß dann eins oder andernteils der gebühr zu erstatten". 360 ) Die Teilung der Städte wollte er folgendermaßen machen: Wismar, Parchim, Schwerin, Sternberg, Waren, Laage und Krakow sollten zu dem einen Teil, Güstrow, Teterow, Malchin, Brandenburg, Friedland, Woldegk, Röbel und Kröpelin dagegen zum andern Teil gelegt werden. Adolf Friedrich war mit dem Vorschlag im allgemeinen schon zufrieden, mit der Teilung an sich aber gar nicht. 361 )


357) Act. div., a. a. O.
358) Act. div. fasc. 20, 4.
359) Auch weil es sonst zu lange Zeit erfordern würde. Act. div. fasc. 20, 4.
360) Act. div. fasc. 20, 1, S. 185 ff.
361) Am 22. November 1620 (Act. div. fasc. 20, 4) schrieb Adolf Friedrich an Hans Albrecht, daß er, ehe er diesen Vorschlag wegen der Teilung der Städte annähme (Act. div. fasc. 20, 4), lieber die Teilung ganz unterlassen wollte. Besonders die Okonomieen wären auf Hans Albrechts Seite viel reicher, "inmassen bei Wismar und Schwerin gar keine ökonomeien vorhanden, bei Parchim, Sternberg und Waren dieselben sehr gering und den vierten teil der güstrowerseits gesetzten ökonomeien, auch ohne Friedland und Woldeck, kaum erreichen mögen. Und obschon die landesfürsten nichts davon zu heben, so haben sie doch bei vermehrung der prediger und schuldiener besoldung, reichung der stipendien und eleemosynen, wie auch die bürger durch geringe pension der geistlichen (  ...  )
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Er wollte Laage und Krakow gerne abgeben, dafür aber Kröpelin und Malchin auf seiner Seite haben. 362 ) Als aber Hans Albrecht hierauf am 26. November 1620 erklärte, daß er Kröpelin zwar für Laage und Krakow hingeben, Malchin aber auf jeden Fall für sich haben wollte, 363 ) gab Adolf Friedrich am 28. November nach 364 ) und verzichtete auf Malchin. Die Teilung der Städte wurde also folgendermaßen festgesetzt. Adolf Friedrich erhielt: Wismar, Parchim, Schwerin, Waren, Kröpelin; Hans Albrecht dagegen: Güstrow, Teterow, Malchin, Brandenburg, Friedland, Woldegk Laage und Krakow. Von Adolf Friedrichs Seite blieb Sternberg und von Hans Albrechts Röbel "ausgesetzt und im gemenge, damit die einer= oder andrerseits befindliche übermaß dadurch erstattet werden könnte".

Unterdessen war auch die Teilung der Leibgedingsämter zum Abschluß gekommen. Mit der Taxierung 365 ) derselben waren seitens Adolf Friedrichs Ulrich von Negendank, seitens Hans Albrechts Joachim von Lehsten betraut worden. Ihre Instruktion, die ihnen am 20. Juli übergeben wurde, enthielt im wesentlichen die gleichen Punkte wie die bei der Teilung der Ritterschaft. Nachdem die verwitweten Herzoginnen gebeten waren, die Deputierten durch ihre Amtleute möglichst unterstützen zu lassen, sollte am 2. August 366 ) mit der Taxierung der Ämter begonnen werden. Allein Adolf Friedrich konnte keinen seinem Deputierten beizuordnenden "qualificierten" Notar 367 ) bekommen, - "ein mangel", meinte er, "der doch in diesem lande nicht zu verhoffen!" Da ferner Hans Albrecht noch einige Änderungen 368 ) in der Instruktion vorzunehmen wünschte, so verzögerte 369 ) sich die Angelegenheit bis zum 11. September. Am 15. 370 ) wurden die Deputierten endlich vereidigt, und nun ging die Arbeit schnell von statten.

Schon am 13. November 1620 371 ) war die Abschätzung vollzogen und die Teilung vorgenommen worden.


(  ...  ) güter, derselben zu genießen. Da hergegen in deren mangel die herrn solches aus ihrem säckel darreichen müssen, gestalt dann der superintendens zur Wismar von den herrn besoldet wird".
362) Act. div. fasc. 20, 1, S. 169 ff.
363) Act. div. fasc. 20, 1, S. 178 ff.
364) Act. div. fasc. 20, 4.
365) Act. div. fasc. 19, 2.
366) Act. div. fasc. 20, 1, S. 70 ff.
367) Act. div. fasc. 19, 2.
368) Act. div. fasc. 19, 2.
369) Act. div. fasc. 19, 2.
370) Act. div. fasc. 19, 2.
371) Act. div. fasc. 19, 3.
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Jetzt, nachdem alles wohl auseinandergesetzt und die Teilung auf dem Papier vollzogen war, fragte es sich, ob sie denn auch so glatt in die Wirklichkeit umgesetzt werden konnte, ob die Stände ohne weiteres darein willigen oder die Fürsten andernfalls die Macht besitzen würden, auch gegen deren Willen die Totaldivision, abgesehen von Rostock, vollständig durchzuführen.

Die Stände 372 ) hatten sich, wie erinnerlich, 1611/12 aufs entschiedenste gegen die Totaldivision ausgesprochen, durch ihren Widerstand jedoch nichts andres erreicht, als daß sie 1612 aufgelöst und nach Hause geschickt wurden. Zur Untätigkeit gezwungen, blieb ihnen damals nichts andres übrig, als das Tun der Fürsten aufmerksam zu beobachten und über ihre Privilegien zu wachen.

Erst der Streit der Fürsten untereinander bot ihnen Gelegenheit, sich diesen zu nähern. Die von ihnen aufgestellten Unterhändler wurden von den Herzögen willkommen geheißen. Allmählich schien sich so das Verhältnis mit den Fürsten zu bessern, zumal die Unterhändler in Hans Albrechts Bestreben nach einer Landeskontribution - diese stand ihm, wie sich später zeigen wird, höher als die ganze Totaldivision die kraftvollste Unterstützung fanden. Denn um die Kontribution zu erlangen, war ein Landtag nötig. Nichts aber wünschten die Stände sehnlicher. Denn nur auf diesem Wege konnte ihr Verhältnis zu den Herzögen gebessert werden, nur so war es möglich, diese durch Bewilligung der Kontribution zum Verzicht auf die Landesteilung und zur Abhülfe der ständischen Beschwerden zu bewegen. Adolf Friedrich hätte sich vielleicht trotz aller früheren Streitigkeiten mit den Ständen hinsichtlich des Ausschreibens eines Landtags zu Hans Albrecht entgegenkommend verhalten, wenn nicht gerade zu jener Zeit Ritter= und Landschaft den Fürsten eine zu Güstrow verfaßte Resolution übergeben hätten, in der sie, wie Adolf Friedrich fand, ihnen "fein verdeckt vorgeschrieben, wie die regierung zu führen sei" 373 )

Als die Stände ferner noch um einen Revers baten, in dem die Herzöge eine Permutation der Landschaft für immer ablobten, konnte sich Adolf Friedrich zu der Ausschreibung eines Landtages nicht verstehen. Hans Albrecht aber fand bald einen neuen Grund, mit dem er die Forderung eines Landtages begründen konnte. Wie oben angedeutet, hatte im Fahrenholzer Vertrag ein Herzog


372) Die Verhandlungen der Herzöge mit den Ständen findet man ausführlich bei v. Lützow und v. Rudloff, noch eingehender, aber unübersichtlich, bei Franck XII.
373) Act. div. fasc. 17, 2 (10. Febr. 1619).
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dem andern, dem das Amt Ribnitz zufallen würde, seine Hilfe zum Erwerb des dortigen, den Ständen gehörigen Klosters zugesichert. Schon 1613 hatte Hans Albrecht daher, um mit den Ständen zu verhandeln, den Ausschuß der Landschaft berufen. "Bei der beratschlagung waren jedoch soviele widrige punkte zu tage getreten, daß für das mal nichts fürgenommen werden konnte". 374 ) Jetzt kam er hiermit nun von neuem und bat Adolf Friedrich um Unterstützung und - er wollte das Kloster nach vorgenommener Taxierung für das Amt Broda eintauschen - zur Erledigung des Handels abermals um eine Zusammenkunft der Ritter= und Landschaft. Unter dieser Begründung konnte Adolf Friedrich eine solche nicht versagen. Mit Zustimmung seines Bruders berief also Hans Albrecht zum 15. November 1618 375 ) einen Ausschuß der Stände zu einem sogenannten Convokationstag nach Sternberg auf den Judenberg und versprach, selbst dahin zu kommen, um mit ihnen zu verhandeln. Als aber am 14. November sein damals nur allein noch lebender Sohn Karl Heinrich starb, blieb er, darüber sehr niedergeschlagen, zu Hause, ließ seine orderung durch Cothmann vortragen 376 ) und um möglichst schleunige Erledigung der Angelegenheit ersuchen. Gleichzeitig baten die fürstlichen Räte Adolf Friedrich hatte die seinen auch gesandt - den Ausschuß, die von dem niedersächsischen Kreistag beschlossene Steuer von einem 377 ) Römermonat 378 ) zu bewilligen. Der Ausschuß erklärte am 18. November, 379 ) daß er keine festen Beschlüsse fassen könnte, ehe nicht die Landräte, die nur noch zu zweien 380 ) vorhanden wären, nachgewählt würden. Erst dann wäre es möglich, über den Tausch des Klosters Ribnitz mit dem Amt Broda zu beraten. Hinsichtlich der Kreissteuer aber, von der in dem fürstlichen Ausschreiben nichts erwähnt und zu der daher die Abgeordneten der Städte nicht bevollmächtigt wären, könnte kein bestimmter Beschluß gefaßt werden ; zu ihrer Bewilligung wäre ein Landtag erforderlich. Schließlich baten sie wieder, ihren Beschwerden abzuhelfen, und versprachen dafür, die 1611 gestellten Forderungen der Fürsten "nach bestem vermögen" zu


374) Act. div. fasc. 6, 2 (24. Nov. 1613).
375) Nicht wie nach Spalding (S. 470): zum 18. Novbr.
376) Spalding, S. 471. Der älteste Sohn Hans Albrechts II, Johann Christoph, geb. am22.Dezbr. 1611, war schon am 21./22. März 1612 gestorben.
377) Nicht, wie bei Franck, von 3 Monaten.
378) Er betrug in Mecklenburg damals 748 Gulden: vergl. E. Boll II, S. 17.
379) Spalding, S. 473.
380) v. Rudloff, S. 208. Acht sollten es sein.
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erfüllen. Hans Albrecht erklärte am 26. Januar 1619, daß er für die Ergänzung der Landräte Sorge tragen und mit seinem Bruder wegen des Landtages verhandeln wollte. Adolf Friedrich dagegen war weit entfernt, einen solchen zu bewilligen, und ließ dem Landmarschall 381 ) Henneke von Lützow, den die Stände, ihn in Sternberg zu begrüßen, abgeschickt hatten, eine "nicht gnädige antwort" 382 ) zu teil werden. Dem Ausschuß ließ er mitteilen, die Landräte wären zwar nicht viel nütze, doch wolle er neue ernennen, wenn die Stände solche vorschlügen. Einen Landtag würde er nicht ausschreiben, da die Erfahrung ihre Zwecklosigkeit hinreichend bewiesen hätte. Den Ständen wären Freiheiten wie nie zuvor eingeräumt worden, ohne sie dadurch auch nur zu einiger Nachgiebigkeit bewegen zu können. Landtage wären auch zur Bewilligung von Kreissteuern nicht nötig. Und, um den Ständen dies ad oculos zu demonstrieren, gab er seinem Bruder nach und ließ am 19. Juli 1619 einfach durch ein Edikt, ohne die Stände weiter zu fragen, die Kreissteuern verkündigen.

Die Stände machten zwar sowohl hiergegen als auch gegen die Totaldivision am 8. September die ernstlichsten Vorstellungen und erklärten solch Vorgehen der Fürsten wider alles Herkommen und das Huldigungsversprechen und baten nochmals darum, einen Landtag auszuschreiben und sie in ihren Rechten ferner nicht zu kränken. Adolf Friedrich aber wies sie am 26. Januar 1620 383 ) mit scharfen Worten ab und verbat sich eine so kühne Sprache. Er erklärte sich jedoch bereit, "ihre unbesonnenheit noch einmal zu übersehen" und einen Landtag ausschreiben zu lassen, nicht etwa, als ob er ihn für notwendig hielte, um ihre Einwilligung zu den Kreissteuern zu erlangen, sondern um endlich ihre Gründe gegen die Totaldivision zu hören und vor allem ihre Privilegien und Reverse zu sehen, damit so wenigstens für die Zukunft jede Gelegenheit zu Weiterungen und Erfindungen abgeschnitten würde. Sie möchten also zusammenkommen und ihre Wünsche durch einen Ausschuß vorbringen lassen. 384 )

Diesen Wink der Fürsten machten sich die Stände schnell zu nutze. Als neue Landräte ernannt waren und diese sich mit den drei Landmarschällen und den Abgeordneten der beiden Seestädte am 1. Mai 1620 zu Güstrow versammelt und darauf auch


381) Spalding, S. 476.
382) Tagebuch Adolf Friedrichs unterm 18. Novbr. 1618,
383) v. Rudloff, S. 142.-
384) Franck XII, S. 201 u. 204.
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den ganzen Adel nach Sternberg gut Beratung gerufen hatten, setzten die also vereinigten Stände am 27. Juni einen dauernden, aus 35 Personen bestehenden Ausschuß mit der Bestimmung fest, daß diese aus allen drei Kreisen (dem mecklenburgischen, wendischen und stargardschen) gewählten "Personen nit allein für diesmal, sondern, do auch künftig diesem unserm gemeinen vaterlande hochangelegenen sachen zur hand stoßen werden, drüber fleißige consultation halten und . . zum besten befurdern, welche auch zu der behuf für und für bleiben , . ." usw. 385 )

"Und was also obberührte deputierte ihrer besten diskretion nach beratschlagen, handelen und schließen werden, solches wollen wir ebenso kräftig achten, als wann es alles von uns selbst gegenwärtig beliebet und beschlossen wäre".

Die Namen des Ausschusses wurden den Fürsten anfangs geheim gehalten und ihnen erst auf ihr ausdrückliches Verlangen am 3. November von dem Landmarschall Henneke von Lützow bekannt gegeben. 386 )

Die von den Herzögen gepflogenen Totaldivisionsverhandlungen machten unterdessen immer größere Fortschritte. Da wandte sich der jetzt konstituierte Ausschuß mit folgender Bitte an die Fürsten: Weil bei der Landesteilung vor allem ihr "seelheil und wohlfahrt" in Betracht käme, möchte es ihnen nicht verdacht werden, daß auch sie sich die "sache überlegten"; sie wollten sich auch jeder Censur enthalten. Trotzdem brachten sie im folgenden u. a. alle Gründe, die Hans Albrecht seinerzeit Adolf Friedrich entgegengehalten hatte. Sie beriefen sich darauf daß sie im Lauf der Zeit "mit einer gewissen forma und norma 387 ) einer unzerteilten regierung privilegieret und begnadet worden". Es wäre ihnen in dem von den Herzögen "anno 72, 388 ) den 2. Juli, . . . erteilten . . . assekurationsrevers 1. ein gemeines land= und hofgericht verordnet, 2. darauf auch status ecclesiastici et politici regiminis mit publicierung consistorial=, policei= und hofgerichtesordnunge durch heilsame constitutiones löblich konstituieret, 3. ferner auch die mit E. f. g. städten aufgerichtete pacta, privilegia auf gemeldte regierunge gerichtet, eines teils


385) Act. div. fasc. 20, 1. S. 94 ff. Dieser Ausschuß wurde der Ursprung des 1621 erwählten großen, aus dem dann 1622 bezw. 1633 der engere hervorging, der für die spätere ständische Entwicklung die allergrößte Bedeutung haben sollte. Hagemeister, Meckl. Staatsrecht, S. 77, Anm. 3.
386) Act. div. fasc., a. a. O.
387) Franck XII, S. 226.
388) Act. div. fasc. 20, 1, S. 90 ff.
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stände auch mit sonderbaren privilegiis de non dividendo befreiet, immaßen dann E. f. g. alle solche frei= und gerechtigkeit bei der angenommenen erbhuldigunge confirmieret". Da durch die Totaldivision alle ihre Rechte fast mit Füßen getreten würden, möchten die Fürsten davon abstehen und sie wenigstens "bei unzerteilter justitiae administratio aller habenden und wohlerlangten frei= und gerechtigkeiten . . . belassen". Billig wäre es auch, wenn nicht den ganzen Ausschuß, so doch wenigstens die Landräte beider Beratung über die Landesteilung hinzuzuziehen.

Die Herzöge sahen in dieser Bitte der Stände einen Ein= und Übergriff in ihre Rechte und waren so erzürnt darüber, daß sie eifrig nach dem Urheber und Verfasser solcher unbotmäßigen Gedanken fahnden ließen, um ihn fassen und strafen zu können. Ihr Verdacht fiel dabei vor allem auf den Professor der Rechtswissenschaft Dr. Lindemann zu Rostock, den sich die Stände zum Landfyndikus erbaten. Dieser wurde einem peinlichen Verhör unterworfen, 389 ) leugnete aber jegliche Beihilfe.

Aber wie sehr die Fürsten auch den Widerstand der Stände zu beugen suchten, so mußten sie diesem Verhalten doch sowohl wegen der Behinderung, die sie dadurch erfahren konnten, als auch wegen der Kontribution, die sie erlangen wollten, gebührend Rechnung tragen. Es wurde ihnen klar, 390 ) "daß man, ehe zum hauptwerk der totaldivision geschritten würde, dahin bedacht sein müsse, wie den behinderungen . . . mit bestande zu begegnen und die division in eil anitzo fortzusetzen, ehe von der landschaft mehr behinderungen eingestreut würden" Deswegen sandten sie ihre Räte am 2. November 1620 (Samuel v. Behr und Michel Bruns von Adolf Friedrichs, Barthold von Bülow und Otto v. Preen von Hans Albrechts Seite) zur Beratung zusammen. Sie verkannten die der Landesteilung aus dem Assekurationsrevers und dem gemeinsamen Hofgericht drohenden Gefahren nicht, meinten aber, "daß sich die landschaft hierin nicht ferner sperren werde. Sollte es aber über zuversicht geschehen, könnte man's ihnen in


389) Act. div. fasc. 20, 1, S. 103 ff.: Gefragt wurde er, 1. ob er die Supplikation der Landschaft verfaßt hätte und sie vertreten sollte, 2. ob alles darin der Wille der Stände wäre, 3. ob er solche Schreiben, als von Unterthanen an ihre Obrigkeit gerichtet, für gerechtfertigt hielte, 4. ob er nicht wüßte, daß Adolf Friedrich der Landschaft schon einmal befohlen hätte, ihn "mit schroffen schreiben und anzügen zu beschonen und dabei eine commination angehänget, solchs, im fall es nit beschehe, zu eifern".
390) Act. div. fasc. 20, 1, S. 143 ff.
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beiden canzleien mit sperrung der justiz so müde machen, daß sie sich endlich wohl würden accommodieren müssen." J. f. g. hielten es auch dafür, daß bei der römischen kaiserlichen Mtt. bei itzigem zustande mandate de dividendo an die landschaft leichtlich ausgebracht werden können, immaßen dann von J. f. g. löblichen vorfahren in simili casu auch beschehen", ferner "halten es J. f. g. dafür, wann ein jeglicher herr in seinem lande ein hofgericht bestellte, darinnen der landschaft unparteiliche, schleunige justiz administriert würde, daß sie sich dann im geringsten nicht zu beschweren." Von einer Zuziehung der Landräte zum Teilungswerk wollten die Herzöge nichts wissen.

Als die Stände somit nichts erreicht hatten, legten sie 391 ) am 14. November 1620 unter Berufung auf ihre Privilegien feierlichst gegen die Landesteilung Protest ein. Eine solche Wendung der Dinge konnte den Landesherren natürlich nicht recht sein. Daher ließen sie den Ausschuß am 16. November von neuem auffordern, ganz sachlich die einzelnen Gründe der Stände gegen die Totaldivision vorzubringen. 392 ) Diesem Wunsche entsprechend, forderten die Stände vor allem Sicherheit wegen der Religion und die Ungeteiltheit des ius episcopale, des Konsistoriums und des Hofgerichts. Die Fürsten erklärten sich hierauf bereit, ihnen die Erhaltung der lutherischen Kirche versichern und auch ihre Beschwerden erledigen zu wollen. Auf die andern Forderungen gingen sie nicht ein. 393 ) Der Ausschuß jedoch, nicht befugt, mit den Herzögen ohne vorherige Besprechung mit den Ständen irgend ein Abkommen zu treffen, bat zunächst um Entlassung, damit er der Ritter= und Landschaft Ergebnis und Stand der Verhandlung mitteilen könnte, sodann aber zur Erledigung weiterer Verhandlungen um Berufung eines Landtages. Jetzt endlich gaben die Herzöge diesen Bitten nach und schrieben zum 13. Dezember 1620 394 ) nach acht Jahren wieder den ersten Landtag aus. Hier erklärten sie von neuem, 395 ) daß sie das Land= und Hofgericht und das Konsistorium nicht gemeinsam lassen könnten, da sie entschlossen wären, alles außer Rostock und der Kontribution zu teilen. Gerne aber würden sie den Wünschen der Stände soweit wie möglich Rechnung tragen, das Münzwesen "fleißig beaufsichtigen", ihnen nach vollendeter Totaldivision auch das erbetene


391) Franck XII, S. 212.
392) Franck, S. 213.
393) Franck, S. 221.
394) Spalding, S. 478.
395) Spalding, S. 488/89.
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Landrecht 396 ) geben und ihre Beschwerden nach besten Kräften beseitigen.

Die Stände antworteten hierauf, 397 ) daß sie niemals in die Teilung des weltlichen und geistlichen Gerichtes willigen, 398 ) sich auch alle rechtlichen Mitteln dagegen vorbehalten würden, versprachen aber, falls die Herzöge die Totaldivisionsbestrebungen fallen ließen, die "Beschwerungen" der Ritter= und Landschaft abschafften und ferner Hans Albrecht sich auch des Doms zu Güstrow und des Klosters zu Ribnitz begeben würde, sich ihrerseits zu einer "ansehnlichen kontribution" bereitfinden zu lassen. Hierauf wurden die Verhandlungen wegen des herannahenden Weihnachtsfestes bis zum 9. Januar verschoben.

Mit einer neuen Hemmung, und zwar von einer Seite, von der man es nie gedacht hätte, leiteten sich die Verhandlungen des neuen Jahres 1621 ein. 399 )

Die Rostocker hatten in den Ferien eine gewichtige Resolution verfertigt, die sie nun vorbringen ließen. 400 ) Wenn das ganze Land geteilt würde, wollten auch sie ihre Stadt einem Teile zugeeignet haben. Sie hätten Privilegien, daß sie im Fall einer Totaldivision mit in die Teilung kommen, "nur einem landesfürsten subjekt sein und des insgemein beiden regierenden landesfürsten geleisteten homagialeides von einer seite entbunden" werden müßten.

Auch von der Ritterschaft kam unter Berufung auf den Assekurationsrevers, den Rostocker Erbvertrag und den Wismarschen Appellationsrezeß eine neue Resolution ein. Nochmals bat sie um Abstandnahme von der Totaldivision, indem sie jetzt dabei besonders auf die Zeitlage und den traurigen Zustand des Landes verwies, der die Teilung gar nicht zulassen würde. Die Herzöge möchten sich doch vergegenwärtigen, "wieviele inconvenienzen entstehen würden, wenn zwei landrechte und zweierlei prozeß in


396) In der am Anfang des Landtages, am 14. Dezbr., vorgebrachten "consultation" des Ausschusses hatte er außer einer Neuordnung des "politischen regiments" und des Justizienwesens vor allem ein gemeinsames Landgericht, Konsistorium und ein ,jus in teutscher sprache" verlangt, "daß ein jeder unterthan, wie seine sache im gericht zu treiben sei, selbst verstehen könne".
397) Am 20. und 21. Dezember 1620.
398) Spalding, S. 496.
399) Spalding, S. 502.
400) Eine Audienz, um die sie gebeten hatten, wurde ihnen nicht gewährt.
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einem lande und fürstentum sein sollten". Weiter bat 401 ) sie, die "vollziehung des vor diesem (1611) abgefaßten assecurationsreverses nunmehro dergestalt zu erledigen und zu befördern, daß sie dermaleinst das erwünschte ziel so vielfältig gehaltener landtage erreichen möchte".

Hierauf gaben die Fürsten am 15. Januar eine lange Erklärung ab. Sie versprachen den gravamina der Städte "beschaffung thun zu wollen, daß die eine geraume zeit her eingerissenen mißbräuche des brauens, mälzens und verkäuferei 402 ) gänzlich abgeschafft und der längst publizierten polizeiordnnng in allen nachgelebt werden sollte". Gleicherweise gaben sie auch den Forderungen der Ritterschaft nach. Die Teilungsbestrebungen aber verteidigten sie energisch. Die Totaldivision wäre berechtigt, nicht allein wegen des "juris consuetudinarii", sondern auch nach den von Karl V. und andern Kaisern gegebenen Lehnbriefen. Der Assekurationsrevers, der Erbvertrag und der Appellationsrezeß "könnte der division in nichts hinderlich sein", 403 ) da in denselben "nicht eines gemeinen, sondern nur schlechterdings des hofgerichts gedacht würde". "Befremdend" aber wäre es, "zu vernehmen, daß die städte Rostock und Wismar resp. jetzt geteilt und dann ungeteilt sein wollten und ihre praetendierten privilegia in utramque partem deuten könnten, welches sie . . . dafür halten müßten, daß man dies werk singulari studio zu hemmen gemeinet sei". "Was" vollends "von der forma regiminis und flor dieser lande angezogen worden, so befünden Sermi, . . . daß dies land seiner gelegenheit nach ganz nicht floriere, sondern je länger, je mehr ruinieret würde, indem der adel an vermögen nicht allein sehr abnehme, sondern auch vor diesem unerhörte viele cessiones bonorum et concursus geschehen wären, und die städte außer wenigen nicht geringen abgang ihrer nahrung empfünden, zu welcher continuation die communio als mater discordiae, die divisio aber zu besserm aufnehmen und gedeihen ursache und anlaß genug geben könnte und würde". 404 ) Sie sollten sich daher den ihnen "von Gott vorgesetzten landesfürsten in ihren unzweilichen rechten des juris dividendi und dessen posses ferner nicht opponieren" und dadurch die Krisis, die sonst unzweifelhaft eintreten müßte, vermeiden. Die hierin offen ausgesprochene Anteilnahme der Fürsten an dem Wohl des Landes


401) Spalding, S. 517.
402) Spalding, S. 524.
403) Spalding, S. 518.
404) Spalding, S. 519.
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war in diesem Augenblick das rechte Wort am rechten Ort. Ein einseitiges Nachgeben der Stände war natürlich nicht zu erwarten, vielmehr mußten beide Parteien einander entgegenkommen, um die gewünschte Einigung herbeizuführen. Am 17. und 19. Januar erboten sich Ritter= und Landschaft, jedoch unter Wiederholung ihrer Bitte um Abstandnahme von der Totaldivision und nach abgelegtem Versprechen der Herzöge, "sie in einer region bei einer religion, einem rechte und gesammten gericht, in einem corpore einig und ungetrennt zu lassen", auch den Dom zu Güstrow nicht zu reformieren, ferner die Gerichte zu verbessern, sie nicht gegeneinander aufzubieten, ihre Privilegien zu bestätigen und die noch unerledigten Beschwerden abzuschaffen, diesen "beiderseits mit 600 000 fl. mecklenburgischer währung, und also jeglichem mit 300 000 fl. . . . beizutreten". 405 )

Jetzt, wo die Stände nicht nur ihren Forderungen, sondern auch ihren Gegenleistungen so bestimmte Form gegeben hatten, war es Sache der Fürsten, sich zu entscheiden. Und diese taten 406 ) das, wozu sie durch die Verhältnisse gezwungen wurden.


405) Spalding, S. 525.
406) Der böhmische Krieg veranlaßte, daß die Verhandlungen der Fürsten sowohl untereinander als auch mit den Ständen im Verhältnis zu der voraufgegangenen Zeit jetzt schnell und erfolgreich von statten gingen. Nicht zum wenigsten ist aber auch dies wohl wieder Samuel v. Behrs Verdienst. Am 3.Juli 1620 erklärte er (Act. div. fasc. 19, 1) Otto v. Preen, daß es das beste wäre, wenn die Herzöge selbst zusammenkämen und beratschlagten, und ließ gleichzeitig auch bei Hans Albrecht anfragen, ob und wann Adolf Friedrich mit ihm in Güstrow zusammentreffen könnte. Vor Unbequemlichkeiten möchte sich Hans Albrecht nicht fürchten, da Adolf Friedrich nicht bei ihm im Schloß, sondern in einer Herberge Wohnung zu nehmen gedächte. Hans Albrecht machte hiernach zwar die höfliche Einwendung geltend, "daß es sich nicht gebühren wollte, daß Adolf Friedrich sich soweit discommodiere und allhie in einer herberge einlosiere" (Act. div. fasc. 19, 1: 10. Juli 1620), war aber schließlich doch wohl froh, seinen Bruder wenigstens nicht in seiner unmittelbaren Nähe bei sich zu haben. Angenehm aber war es ihm dem Anschein nach überhaupt nicht, Adolf Friedrich in Güstrow zu sehen. So schreibt z. B. Samuel Behr am 15. Juli 1620 (Act. div. fasc. 19, 1) an Otto Preen, daß Adolf Friedrich schließlich, so unangenehm es ihm auch wäre, - denn Güstrow wäre eigentlich der einzig geeignete Platz sowohl für Hans Albrecht, der dort ohne Unterbrechung "seine andern sachen mitbetreiben könnte", als auch für Adolf Friedrich, der z. B. von Boizenburg aus, das Hans Albrecht vorgeschlagen hatte, seine Regierungsgeschäfte nur sehr unbequem führen könnte, - wenn es denn absolut nicht anders ginge, auch bereit wäre, mit Hans Albrecht in Sternberg zusammen zu treffen, wenn dieser sich bei Adolf Friedrichs Anwesenheit in Güstrow nicht "sicher" fühlen sollte. Am 19. Juli 1620 erklärte sich Hans Albrecht aber mit (  ...  )
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Unter dem Druck ihrer Schulden und bewogen durch den lebhaften Wunsch nach Ruhe, gaben sie den Forderungen der Stände nach.

Hans Albrecht war der erste, der den Forderungen der Stände Gewährung versprach. 407 ) Wie sehr er auch anfangs hinsichtlich der Religionsfrage alle ihre "remonstrationen" zurückgewiesen hatte, so erkannte er doch, zumal sich auch Adolf Friedrich in diesem Punkte so gänzlich auf ihre Seite stellte und ihre Forderungen unterstützte, je länger, je mehr die Hoffnungslosigkeit seiner Wünsche. Die Landesteilung verlor allerdings damit für ihn an Bedeutung. So war es verständlich, daß er sich durch die Aussicht, von seiner bedeutenden Schuldenlast befreit zu werden, den Ständen geneigt zeigte. Adolf Friedrich wurde dies unendlich viel schwerer. Er hing ungleich fester an der Totaldivision als Hans Albrecht an seinen religiösen Bestrebungen. Sein ganzer Charakter zeigte überhaupt ebensoviel mehr Festigkeit wie sein Geist Schärfe. 408 ) Dennoch gab auch er am 18. Januar 1621 409 ) nach, nicht zum wenigsten durch


(  ...  ) Güstrow einverstanden (Act. div. fasc. 19, 1). Am 14. August sollte die erste Zusammenkunft der Herzöge stattfinden (Act. div. fasc. 19, 1); doch Hugold von Behrs am 11. Juli erfolgter Tod bewirkte einen Ausschub, da Samuel damals nicht imstande war, Adolf Friedrich zu begleiten. Darnach aber war Adolf Friedrich häufig in Güstrow (Act. div. fasc. 20, 3) und trug dadurch seinerseits sehr zu der schleunigen Vollendung des schwierigen Werkes bei.
407) Tagebuch Adolf Friedrichs unterm 18. Jan. 1621.
408) Der Charakteristik der beiden Herzöge, Adolf Friedrichs I. und Hans Albrechts II., die Breyer in: "Wallensteins Erhebung zum Herzog von Mecklenburg", S. 10 u. 11 gibt, kann mam in allgemeinen beipflichten, jedoch ist auch hier nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß die Schrift: "Discours de present 1'estat de Mechelbourg: des desordres en c'este estat et des remediemens," durch die Breyer besonders für Adolf Friedrich eingenommen wird, von Samuel Behr verfaßt und von Adolf Friedrich, wie schon oben erwähnt nur abgeschrieben ist. (Diese Wahrnehmung ist zuerst von dem ehemaligen Großherzl. mecklenb. Archivar Evers, gest. 14. April 1863, gemacht worden. Schon vorher sind allerdings v. Rudloff beim Vergleich der beiden Schriften Bedenken an der Autorschaft Adolf Friedrichs aufgestiegen, aber er hat sich ungefähr nach der Theorie vom beschränkten Untertanenverstand, nach der "man füglich nicht annehmen kann, daß ein Fürst nur habe abschreiben wollen", leicht über die Schwierigkeit hinweggeholfen. Später scheint dann das S. Behrsche Originalexemplar, auf dessen Umschlag Evers seine Wahrnehmung verzeichnet hatte, lange Zeit verschwunden und diese vergessen gewesen zu sein, wenigstens ist in keiner der vielen Arbeiten, die den Discours erwähnt haben, dieser Wahrnehmung des Archivars Evers Rechnung getragen.
409) Tagebuch Adolf Friedrichs unter demselben Datum.
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Hans Albrechts Bitten dazu bewogen. Land= und Hofgericht und das Konsistorium sollten gemein bleiben und die sonstigen Wünsche der Landschaft erfüllt werden. Doch nun reute Hans Albrecht sein Zugeständnis, und er verlangte den Dom für sich. Große Mühe kostete es Adolf Friedrich, ihn von seiner Forderung abzubringen. Erst als ihm zugestanden wurde, "seine begräbnis= und leichenpredigt durch seinen calvinschen pfaffen darin verrichten zu lassen", erklärte er sich bereit, sich "des doms gänzlich zu begeben". Am 24. 410 ) jedoch wurde er von neuem schwankend und drohte alles "zu zerschlagen", wenn er den Dom nicht erhielte. Am 25. 411 ) bemühte sich Adolf Friedrich vergebens, den Räten Hans Albrechts "zu gemüte zu führen, wenn sie die kalvinsche religion so fortsetzen wollten, daß dadurch die teilung und kontribution verhindert" würde, und zornig drohte er, Hans Albrecht zu weiteren Anleihen nicht mehr seine Zustimmung zu geben. Dieser aber rächte sich hierfür mit der "commination", "nun eine ganz neue kalvinsche kirche zu Güstrow zu bauen, dafür aber die totaldivision ganz zu zerschlagen, sich der kontribution auch gänzlich zu begeben". Am 27. 412 ) erkannte er endlich das Nutzlose seines Widerstandes und erklärte, "es sei so nicht gemeint, wie es vielleicht aufgenommen; er begehre nur seine kapelle auf seinen häusern und allhier seine schloßkirche größer zu bauen und einen praeceptor für etliche wenige knaben". 413 )

Am gleichen Tage 414 ) erhielten auch die Stände offiziell die Nachricht, daß das Hofgericht und das Konsistorium gemein bleiben und später neugeordnet werden sollten, und daß Hans Albrecht sich der Reformation des Domes begeben hätte.

Trotz der glücklichen Einigung konnten die Verhandlungen auf diesem Landtag nicht weiter geführt werden, weil die meisten


410) Tagebuch, a. a. O.
411) Tagebuch, a. a. O.
412) Tagebuch Adolf Friedrichs unter dem 27. Januar 1621.
413) Fraglos war dies die einzig richtige Lösung des Religionsstreites, und man kann D. Francks Worten vollkommen beipflichten, wenn er , Band XII, S. 189, folgendermaßen schreibt: "Hat man hier die weise hand Gottes zu erkennen, welche nicht gestattet, daß nach herzog Adolf Friedrichs wunsch das land, gleichwie nach den einkünften, also auch nach den landesherrlichen rechten geteilet, sondern dieselben und darunter die landesfürstlichen hoheit in kirchensachen (jus episcopale) gemeinschaftlich behalten worden. Denn sonst würden die reformierten Lehrer viel weiter gegangen sein, als sie sich nun für den Herzog Adolf Friedrich unterstehen dürften!"
414) Spalding, S. 532.
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Ritter dem direkten Verbot der Herzöge entgegen des "Umschlags" halber heimgereist waren.

Am 5. Februar trat ein neuer Landtag zu Güstrow zusammen. Von den Ständen, die sich über das Entgegenkommen der Herzöge hocherfreut zeigten, wurden zunächst nochmals einige Beschwerden vorgebracht. Gleichzeitig baten sie, damit die Verhandlungen doch endlich "zur gedeihlichen endschaft" kommen möchten, um einen Revers, der alles zusammenfaßte, was ihnen bis jetzt von den Fürsten bewilligt war. Die Herzöge versprachen am 9. Februar, 415 ) ihrem Wunsche unter der Bedingung nachzukommen, daß auch sie nun endlich "der kontribution halber zu ihrem kontentement" sich erklärten. Am 13. 416 ) ging den Ständen der erste Entwurf des erbetenen Assekurationsreverses zu, und nach zweimaligen Änderungen am 14. 417 ) und 17. wurde er, aus 49 Punkten bestehend, am 23. Februar 1621 von den Ständen angenommen und von den Fürsten unterzeichnet. 1626 wurde er vom Kaiser bestätigt. 418 ) Gleichzeitig 419 ) mit den Fürsten erfüllten auch die Stände ihr Wort und erklärten sich bereit, "zur abhelfung der fürstlichen schulden" 1 000 000 Gulden zu erlegen, und zwar sofort 600 000 Gulden und sodann "über sechs jahr zweimalhunderttausend gülden gleichfalls mit den zinsen und folgends über zwei jahr, von abgewichenem antoni an zu rechnen über acht jahr, die übrigen 200 000 fl. sammt den zinsen". Damit die Stände diese Summe "desto füglicher und träglicher" zusammenbringen könnten, gaben 420 ) ihnen die Fürsten ferner die Erlaubnis "der freien disposition und dispensation", was diese in vollstem Maße ausnutzten. Gleichzeitig versicherten sie auch, "daß diese der landschaft jetzt abermals geleistete freiwillige hülf ihnen und allen ihren nachkommen . . . an ihren privilegien . . . ganz unnachteilig sein" sollte und die Stände, "auch solche . . . hülfe zu leisten, hinfüro nicht . . . verpflichtet . . . und weiter . . . [der] nachkommenden herzogen zue Mecklenburg schulde . . . zu bezahlen nicht schuldig sein" sollten.

8.

So stand denn endlich, nachdem alle Hindernisse überwunden und die drei Parteien zufriedengestellt waren, nichts mehr im


415) Spalding, S. 546.
416) Spalding, S. 556.
417) Spalding, S. 573.
418) D. Franck XIl, S. 255.
419) Spalding, S. 585.
420) v. Rudloff, S. 149.
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Wege, zur Ausführung der nun schon so lange betriebenen Landesteilung zu schreiten. Am 3. März 1621 wurde der Erbteilungsvertrag vollzogen und darin die Fahrenholzer Teilung der Ämter dahin geändert, daß zur besseren Abrundung der beiden Landesteile die bisherigen güstrowschen Ämter: Grabow, Gorlosen, Marnitz, Neukloster, Sternberg mit dem Klosterhof und Walsmühlen gegen die bisherigen schwerinschen Ämter Strelitz, Goldberg, Wredenhagen und Fürstenberg ausgewechselt wurden. 421 ) Ein beider unter Hans Albrechts Ämtern eingesessenen Ritterschaft gefundener Überschuß 422 ) an Roßdiensten wurde dadurch ausgeglichen, daß genügend viele Dienste von den Grenzämtern des güstrowschen Teils zu den angrenzenden schwerinschen geschlagen wurden. Die Städte schließlich wurden so geteilt, daß an den schwerinschen Teil: Wismar mit allen fürstlichen Häusern, Schwerin, Parchim, Waren und Kröpelin, ferner die adeligen Städtchen Brüel, Malchow und Dassow und zur gleichmäßigen Teilung der Elb= und Schaalezölle auch noch Dömitz und Zarrentin fielen; zum güstrowschen Teil aber kamen: Güstrow, Laage, Krakow, Malchin, Röbel, Teterow, Neubrandenburg, Friedland und Woldegk, ferner die adeligen Städte Penzlin, Sülze und Marlow und schließlich der Elbe wegen (trotz seiner Abgelegenheit von Güstrow) Boizenburg.

Geteilt wurden sodann die Schiffahrt, die Strafen, Dispensationsgelder, das Begnadigungsrecht usw., das ein jeder Herzog


421) Adolf Friedrich hatte also jetzt die Ämter: Schwerin, Crivitz, Neubukow, Poel, Doberan, Mecklenburg, Gadebusch, Zarrentin, Neustadt Eldena, Dömitz, Neukloster, Sternberg, Lübz, Rehna, Wittenburg, Marnitz, Grabow, Grevesmühlen, Walsmühlen, Gorlosen; Hans Albrecht aber: Güstrow, Schwaan, Ribnitz, Gnoien, Dargun, Neukalen, Stavenhagen, Plan, Stargard, Broda, Feldberg, Wesenberg, Strelitz, Goldberg, Boizenburg, Wredenhagen, Fürstenberg, Ivenack und Wanzka.
Die je vier letzten der obengenannten Ämter aber waren bis zum Ableben der Herzogin Anna von Pommern einerseits und der Herzogin=Mutter andererseits nicht in den Händen der Herzöge.
422) Zum Ausgleich wurden deswegen aus den Ämtern Goldberg, Plau, Schwaan, Stavenhagen 35 adelige Güter zu den nächstgelegenen schwerinschen Ämtern Lübz, Bukow und Neustadt gelegt (v. Rudloff, S. 162). Wegen der Jurisdiktion über diese und andere Ritter, "so einem fürsten mit dienste, dem andern aber mit lehnspflichten verwandt" waren, was trotz aller Vorsicht nicht zu vermeiden gewesen war, verglichen sich die Herzöge dahin, "daß (vergl. Act. div. fasc. 20, 3) die fürstlichen diener in actionibus von den lehngütern herrührend und andern schuldsachen von den fürsten, darunter die güter liegen, - in actionibus personalibus aber, welche bloß und allein des dieners person angehen, vor dem fürsten, dessen diener sie sein, sollen besprochen werden".
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in seinem Gebiet allein haben sollte. Einem jeden für sich sollte es ferner auch freistehen, seine Ritter= und Landschaft getrennt zu berufen,

Gemeinsam aber blieben:

  1. Rostock mit Warnemünde, dem Doberanschen Hof und allen seinen Gütern und die Universität,
  2. ferner die vier Klöster Dobbertin, Malchow, Ribnitz und zum Heiligen Kreuz in Rostock und sodann die Komturei Nemerow,
  3. das Hof= und Landgericht,
  4. das Konsistorium,
  5. der Landtag und
  6. die Grenzstreitigkeiten, die Kosten zum Reichskammergericht u. a. m.

Ein ebenfalls am 3. März geschlossener Nebenvertrag fügte als allgemeine Bestimmung hinzu, daß kein Herzog künftig mehr als 600 000 Gulden Hypotheken, abgesehen von Kriegszeiten, auf seine Ämter eintragen lassen durfte.

Weiter sollten weder Domänen noch ritterschaftliche Güter an fremde Fürsten verkauft werden, die fürstliche Wittumsverschreibung künftig nur 12 000 Gulden betragen und der unvermähiten Herzogin Anna Sophie von ihren Brüdern nach dem Tode der Mutter jährlich 6 000 Gulden, ausgezahlt werden. Schließlich wurde noch festgesetzt, daß etwaige Unklarheiten dieses Erbvertrages von zwei beiderseits beauftragten, ihrer Eide vorher entlasteten Räten beseitigt werden sollten; eine weitere Teilung des Landes wurde verboten und vollends der jeweilige ältere regierende Landesherr zum Senior des gesamten Fürstenhauses bestimmt.

Schluß.

Nach zehnjährigem Kampf und Streit war endlich die Teilung des Landes vollzogen. Die von den Herzögen erstrebte Totaldivision war gescheitert. Die Ursache lag zum Teil in der Schwierigkeit der Sache selbst, zum Teil an dem Mangel an Einmütigkeit unter den Fürsten, die niemals unerläßlicher war als in diesem erbitterten Kampfe. Ein besonders wichtiger Grund war auch die drückende Schuldenlast, durch die die Fürsten in die Hände der Stände gegeben wurden, und endlich der Widerspruch dieser selbst. Denn die Stände würden sich nie gutwillig der vollständigen Teilung gefügt, sondern, wenn es zum äußersten gekommen wäre, auf Grund ihrer verbrieften Rechte beim Reichskammergericht und auch beim Kaiser Beschwerde erhoben haben,

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Für das Land war die Teilung, so wie sie zu Stande kam, ein großer Segen. Das Unheil der bisherigen gemeinsamen Regierung war beseitigt und der konfessionellen Trennung vorgebeugt.

Im Jahre 1695, als Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg=Güstrow ohne männliche Erben starb, war noch einmal die Möglichkeit gegeben, das ganze Land unter einer Hand zu vereinigen. 423 ) Der damalige Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg=Schwerin machte auch sofort seine Rechte geltend und fand beim Kaiser Unterstützung. Allein die niedersächsischen Kreisstände traten für seinen Bruder Adolf Friedrich II., der als Schwiegersohn Gustav Adolfs Ansprüche auf Güstrow erhob, ein, und so wurde in dem Hamburger Vergleich 1701 die dritte Hauptteilung des Landes in Mecklenburg=Schwerin und Mecklenburg=Strelitz vorgenommen. Noch zweimal ist später der Versuch einer völligen Trennung gemacht worden - 1748 424 ) und, hundert Jahre später, 1848 425 ) - aber ohne jeglichen Erfolg.

Wenn heute, wo dem Lande eine neue Verfassung gegeben werden soll, die Totaldivision wiederum in Frage kommt, so hat sie nicht mehr die Bedeutung wie 1621. Denn im Laufe der drei Jahrhunderte sind manche früher gemeinsame Einrichtungen verschwunden bezw. getrennt: das Hofgericht ist beseitigt und neben dem Konsistorium in Rostock ist ein eigenes in Strelitz eingerichtet, auch die Finanzverwaltung ist völlig gesondert u. a. m. Heute umschließt eben, und das fehlte damals oder war mitten im Untergehen begriffen, das starke Band des geeinten Deutschen Reiches alle Glieder. Wir haben wieder eine Zentralgewalt, die einen bedeutungsvollen Einfluß, wie man ihn von einer größeren oder geringeren Absonderung eines Bundesstaates von einem andern auf den Stand des Ganzen vielleicht befürchten könnte, von vornherein gänzlich unmöglich macht.

Vignette

423) Schulze das Recht der Erstgeburt, S. 429/30.
424) Die deswegen entstandenen Differenzen zwischen den Landesherren und den Ständen wurden durch den Hausvertrag vom 15. Juli 1755 erledigt.
425) Die von Schwerin aus 1848 noch einmal angestrebte völlige Trennung beider Länder scheiterte an der Weigerung des Großherzogs Georg von Mecklenburg=Strelitz und der der Ritterschaft. Die von der Großh. Mecklenb.=Strelitzschen Regierung gegen die Großh. Mecklenb.=Schwerinsche Regierung bei dem Bundesschiedsgericht zu Erfurt erhobene Klage kam nicht mehr zur Entscheidung, weil sie durch den Freienwalder Schiedsspruch, dem sich die Schweriner Regierung fügte, gegestandslos geworden war.