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I.

Ueber die Bede in Meklenburg

bis zum Jahre 1385.

Von
Dr. F. Techen.
~~~~~~~~~~~~~~
  Motto: Allgemein=logischen Begriffen bin ich in der Grammatik feind; sie führen scheinbare Strenge und Geschlossenheit der Bestimmungen mit sich, hemmen aber die Beobachtung.     Jakob Grimm.

I m 65. Bande der Jahrbücher hat Dr. Brennecke eine sehr lehrreiche und in den Hauptresultaten unanfechtbare Darstellung über die Bede in Meklenburg veröffentlicht. Wenn ich dennoch auf den Gegenstand zurückgreife, so geschieht es aus dem Grunde, weil bei der von meinem Vorgänger gewählten systematischen Art der Darstellung die Ausdrucksweise der Urkunden nicht gebührend beachtet und in Folge davon einmal die Belege nicht genügend gesichtet, dann aber auch über die Entwicklung der Steuer nicht die Klarheit gewonnen ist, die vielleicht erreicht werden könnte. Außerdem will verschiedenes berichtigt sein. Ob meine eignen Ergebnisse der darauf verwendeten Mühe und Zeit entsprechen, mag fraglich erscheinen. Immerhin mußte ein Versuch gemacht werden, was eine Betrachtung von streng historischem Standpunkte aus ergeben möchte.

Das Material, mit dem ich arbeite, danke ich den Registerbänden des Meklenburgischen Urkundenbuchs, für die älteste Zeit aber bis zum Jahre 1300 eigner Sammlung, die ich mir durch Benutzung der Citate Brenneckes und des betreffenden Registers erleichtert habe. Außerdem sind die Urkundensammlungen für die Geschichte der Behr, der v. Maltzan, der v. Qertzen, der Hahn, der v. Blücher, der v. Zepelin, die in den Jahrbüchern gesammelten

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Urkunden und Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Fürstenthums Rügen durchgesehen und, soweit es angängig war, benutzt. Die spätern Wismarschen und Neuklosterschen Urkunden werfen fast nichts ab. Weit mehr, als aus den fast zahllosen Urkunden über Befreiung von Bede oder Verleihung davon zu entnehmen ist, würde zu lernen und zu sagen sein, wenn nur ein paar leidliche Bederegister auf uns gekommen wären: aber gerade daran fehlts. Mit M. U.=B. 3721, 4402 und Fabricius, rügische Urkunden Nr. CCCCL allein ist wenig anzufangen. Ob aus den von den Herzogen Magnus und Balthasar im Jahre 1489 geplanten Registern 1 ) etwas geworden und was etwa davon erhalten ist, weiß ich nicht, aus den veröffentlichten Bruchstücken aber noch späterer über die Landbede 2 ) ist über die Institution nichts zu gewinnen.

Was ich prüfend vorführen will, ist, wie schon angedeutet, in erster Linie die Benennung, die die Steuer und was mit ihr zusammenhängt, in den Urkunden findet. Gewohnheitsmäßig richten sich die Blicke zuerst auf die ältesten Urkunden, die aus dem 12. Jahrhundert.

Ausdrücke bis 1250.

Im Jahre 1150 erlaubt König Konrad dem Bischöfe von Havelberg, Kolonen anzusetzen ea libertate, ut nullus dux, nullus marchio, nullus comes seu vicecomes, nullus duocatus seu subaduocatus aliquam exaccionem exinde extorquere audeat . . ., nullus peticiones publicas ibi faciat . . ., was vielmehr allein deBim Bischofe zustehn solle; er bestätigt der Kirche 20 Hufen zu Rogätz, Hof und Dorf zu Burgstall und zu Wittmohr . . ., ut absque omni exactione possideant. . . . et quoniam aduocati plerumque solent grauare ecclesias, precipimus, ut nullus aduocatus aliquid exigat preter consuetum jus aduocacie tempore placiti (M. U.=B. 52). Gerade so drückt sich, abgesehen vom mittelsten Satze, im Jahre 1179 Kaiser Friedrich aus (M. U.=B. 130). - Im Jahre 1158 stattet Herzog Heinrich von Sachsen das Bisthum Ratzeburg mit 300 Hufen aus, wozu die Grafen von Ratzeburg beneficium suum a nobis liberum ab omni exactione nobis pro deuotione restituerunt. . . . constituimus firmiter inhibentes, ut nulli liceat in predictis mansis aliquas exactiones uel petitiones facere, sed liberi sint ab


1) Maltzansche Urkunden IV, S. 116 f.
2) Fromm, Geschichte der v. Zepelin, B, S. 121; Wigger, Geschichte der v. Blücher, I, Nr. 605, S. 534.
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omni grauamine et a wogiwotniza . . . (M. U.=B. 65). Der letzte Satz ebenso wiederholt im Jahre 1174, M. U.=B. 113. - Im Jahre 1169 ordnet derselbe Herzog zu Gunsten der drei Bisthümer im Wendenlande an, ut nulli liceat in predictis mansis (je 300 für jedes) exactiones facere, uel paratas accipere, angarias requirere, sed inmunes sint ab omni exactione et grauamine et censu ducis (M. U.=B. 90). Wiederholt im folgenden Jahre, M. U.=B. 96. - Nachdem schon im Jahre 1170 Kasimar von Pommern dem Domstifte Havelberg Broda zur Gründung eines Klosters unter Befreiung ab omni exactione juris, quod in eo habuimus, geschenkt (M. U.=B. 95; die Urkunde ist freilich gefälscht), befreit 12 Jahre später sein Bruder Herzog Bugislav daraufhin Broda ab omni exactione juris, quod ullo modo in eo habere possemus (M. U.=B. 135). - Derselbe Herr Kasimar befreit im Jahre 1174 die vom Kloster Dargun zu berufenden Kolonen ab omni exactione baronum nostrorum et omnium nobis et eis famulantium und von Diensten (M. U.=B. 114, S. 113), was Herzog Kasimar im Jahre 1219 bestätigend wiederholt (M. U.=B. 247, S. 233). - Im Jahre 1192 stattet Herr Heinrich Burwi das Kloster Doberan aus und verzichtet peticionibus et exactionibus, seruiciis. . . . homines . . . liberi sint . . . ab exstructione vrbium et pontium, ab exactione vectigalium et theloneorum (M. U.=B. 152). - Zwischen den Jahren 1196 und 1200 wird bezeugt, daß die Gräfin von Ratzeburg dem Ratzeburgischen Bisthume ihre Anrechte an Walksfelde gegeben hat: expeditiones, petitiones, borcwerch, brucwerch et omnes que fieri solent angarias siue exactiones (M. U.=B. 160), was gleichlautend im Jahre 1238 vom Herzoge Albrecht von Sachsen bestätigt wird, M. U.=B. 480. - Ums Jahr 1200 schenken die Grafen von Schwerin den Johannitern das Dorf Goddin und das Pfarrgut zu Eixen unter Befreiung ab omni exactione preter eam, quam terre defensio poscit (M. U.=B. 165); um dieselbe Zeit befreit Herr Heinrich Burwi zu Gunsten des Lübecker Domkapitels Fährdorf auf Pöl ab omni uexationis et exactionis onere . . . ita videlicet ut . . . coloni nec burchwerk operentur nec expeditiones sequantur, et a collectis et talliis, si que nomine nostro in illa prouincia facte fuerint, omnino sint immunes (M. U.=B. 167), und um die gleiche Zeit fällt die falsche Ausfertigung des Stiftungsbriefs für das Bisthum Schwerin, wonach durch Herzog Heinrich von Sachsen ville et coloni der Kirche ab omni

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exactione seculari befreit sein sollen preter judicium sanguinis (M. U.=B. 100B, S. 99).

Schon aus diesen wenigen Beispielen, deren älteste allerdings dem Zweifel Raum geben, ob sie wirklich Schlüsse auf die Zustände im Koloniallande zulassen, ist zu entnehmen, daß exactio ein weiterer Begriff ist, der vielleicht mehr vom Charakter einer Erpressung als dem einer Steuer an sich gehabt haben könnte, und bis auf Eine Ausnahme handelt es sich stets um Befreiungen davon.

Mehr bringen die nächsten 50 Jahre an Stoff und an Wechsel im Ausdruck. So gleich die dem Jahre 1208 zugewiesene Urkunde des Bischofs Philipp von Ratzeburg, M. U.=B. 182, wonach 4 Hufen des Dorfs Bentin pro omni exactione comitis, expeditione scilicet, peticione et burgwerch 4 Maß Weizen geben sollen. Befreiungen ab omni exactione schlechthin treffen wir [1217] M. U.=B. 231, 1232 M. U.=B. 408 (sine aduocatorum exactione, Pommern), 1237 M. U.=B. 461, 1239 und 1241 M. U.=B. 500 und 522 (ab aduocatia . . . et exactione), 1243 und 1252 M. U.=B. 550 und 707 (Siedepfannen in Sülze) und 1247 M. U.=B. 595 (Mühle zu Malchin), von exactio im Jahre 1217 M. U.=B. 230, ab omni exactione et aduocatorum nostrorum grauamine im Jahre 1231 M. U.=B. 386, von omni aduocacia et seculari exactione im Jahre 1244 M. U.=B. 563 (Pommern). Die Befreiung der Schweriner Bürger ab omni telonio et exactione im ganzen Herzogthume Sachsen durch Kaiser Otto IV. (M. U.=B. 202, im Jahre 1211), die der Hamburger durch Graf Albert von Holstein ab exactionis que vngelt dicitur et thelonei grauamine an genannten Zollstätten (M. U.=B. 221, im Jahre [1216]) und die der Lübecker durch die Grafen von Dannenberg, sofern sie ihren rechten Zoll zahlen (M. U.=B. 466, im Jahre 1237), gehört auf ein anderes Blatt, ist aber zur Bestimmung des Begriffs exactio in diesem Zusammenhange anzuführen. 1 ) Doppelt erscheint das Wort in M. U.=B. 239, wonach Herr Heinrich Burwi die von Doberan berufenen Kolonen befreit ab omni exactione comitum, 2 ) aduocatorum et judicum,


1) Vergl. noch die Befreiungen durch die Schweriner Grafen von theloneo et exactione que dicitur vngelt (M. U. B. 345 und 1585) und die Verleihung von libertas thelonei et exactionis (M. U.=B. 505).
2) Das für hiesige Verhältnisse unzutreffende Wort, das später ausgelassen oder durch advocatus abgelöst wird, erklärt sich daraus, daß offenbar Amelungsborn das Formular lieferte.
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ab exstructione urbium necnon ab exactione uectigalium et theloneorum et omni expedicione (im Jahre 1218), und diese Fassung halten mit unwesentlichen Abweichungen andere von Doberan oder seinem Mutter=Kloster Amelungsborn in den Ländern Rostock, Rügen, Werle erwirkte Urkunden fest M. U.=B. 415 (1233), 538 (1242), während in noch anderen derselben Klöster der Anfang ersetzt und erläutert wird durch ab omni jure uel seruicio secularis potestatis M. U.=B. 409 (1232; die vorangehende Urkunde begriff das Ganze in den drei Worten sine aduocatorum exactione) oder ab omni inquietudine comitum, aduocatorum judicum M. U.=B. 557 f. (1244), statt des zweiten exactione aber in M. U.=B. 557 f. exstorsione vorgezogen ist. Die zeitlich zunächst folgende Urkunde M. U.=B. 245, erhalten im Diplomatar des Klosters Reinfeld, bewährt in der Zusammenstellung von petitiones, precarie, exactiones von Neuem den schlechten Ruf der Urkunden dieses Klosters:: denn erst sechzig bis siebzig Jahre später finden wir diese oder ähnliches in echten Urkunden. Während nach M. U.=B. 255 vom Jahre 1219 Herr Heinrich Burwi die Hintersassen Neuklosters ab omni grauamine judicii exactionis, expeditionis et seruitiorum, quibus ceteri coloni terre grauari possunt, befreit hat (gemäß der von ihm selbst ausgestellten vorangehenden Urkunde, worin die Freiheiten Doberans zugestanden werden), so sind, was immerhin anzumerken ist, 1 ) die Befreiungen, die sein Urenkel Herr Heinrich I. im Jahre 1271 bestätigt, weit enger gefaßt, und es ist außer einem Theile der Gerichtsbarkeit nur die Freiheit vom Landdinge zugestanden (M. U.=B. 1215). Wenn im Jahre 1223 Heinrich Burwi dem Havelberger Kapitel Gaarz verliehen hat, ab incolis nichil omnino seruitii vel exactionis exigentes nisi ad communem terre defensionem (M. U.=B. 299), so erhebt sich die Frage, ob in dem aus dem Jahre 1300 stammenden Auszuge M. U.=B. 298 nicht Gardin in Gardiz zu verbessern und damals die Befreiung in die Worte sine petitione qualibet et seruitio zusammengezogen sei, was mir nicht unwahrscheinlich vorkommt. Die nächsten Stellen bringen wieder petitiones neben exactiones gestellt, so gleich M. U.=B. 260 aus dem Jahre 1219, wonach derselbe Herr dem Michaelis=Kloster zu Lüneburg Cesemow


1) Bekanntlich hat v. Buchwald in seinen Bischofs= und Fürstenurkunden S. 250 ff. aus andern Gründen die Echtheit von M. U.=B. 254 f. in Zweifel gezogen. Eine Vergleichung der Siegel von M. U.=B. 254, 268 und 284 müßte die Entscheidung bringen. Ueber all das Andere läßt sich lange hin und her streiten.
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schenkt unter Absehen von peticionibus et exactionibus et serviciis, que wlgo bur[c]werk et b[ruc]genwerk dicuntur, necnon expedicionibus. Die Form der Verleihung ist in M. U.=B. 344 vorgezogen, worin Herr Johann und seine Brüder im Jahre 1227 den Johannitern Mirow bestätigen cum . . . pet[itioni]bus et exactionibus. Dagegen vereignen im Jahre 1238 die Markgrafen von Brandenburg dem Kloster Dünamünde 30 Hufen zu Zachow und 52 Hufen zu Siggelkow derart, vt nullus aduocatorum nostrorum . . . habeat potestatem . . . siue exactiones vel peticiones in eos (homines) faciendi wider den Willen des Klosters (M. U.=B. 488). Aehnlich wie in M. U.=B. 260 ist wiederum die Befreiung Seedorfs im Lande Dassow für das Lübecker Kapitel durch Herrn Johann im Jahre 1244 (M. U.=B. 554) und auch die zwei Jahre früher erfolgte Verleihung von Rechten in Johannsdorf an dasselbe Kapitel, nur daß hier an die Stelle der Befreiung die Schenkung tritt von borcgwerc, censum porcorum, petitiones, exactiones et alia seruitia . . . preter hec que nobis et nostris aduocatis de eadem uilla exhiberi consueuerunt (M. U.=B. 534). Oefter steht beides im Singular und in der Regel mit Burgwerk und Brückenwerk verbunden sowohl in Urkunden der Fürsten von Rügen und des Herzogs von Pommern wie auch der Herrn von Meklenburg und Werle und des Grafen von Schwerin M. U.=B. 312 (1225), 331 (1226), 348 und 355 (1228), 458 (1236: omni exactione et petitione a domino terre, dapifero, aduocato et ipsorum nunciis cessante), 514 (1240), 517 (um 1240: Befreiung ab omni exactione et grauamine aduocati, uidelicet burgwerc, brugwerc, uexatione, petitione) oder 543 und 572 (1242, 1245: ab aliis angariis . . . uidelicet expeditione, petitione et quod uulgo dicitur borchwerk). Eine unechte Urkunde für das Kloster Reinfeld aus dem Jahre 1218 (M. U.=B. 246) mag sich anschließen. In drei andern ebenfalls unechten oder verdächtigen Urkunden für dasselbe Kloster aus den Jahren 1248, 1249 und 1301 taucht wieder der Plural auf und das in so ungeschickter Konstruktion, daß man einen Genetiv von exactiones abhängig zu glauben verleitet werden könnte. Es wird Freiheit zugesichert ab omni jure secularis potestatis, utpote peticionibus, exactionibus, poncium siue constructionibus cujuscumque municionis (M. U.=B. 617 und 2728) oder ab omni onere et infestatione aduocatie, peticionibus, exactionibus, pontium siue cujuscumque municionis faciende (M. U.=B. 621). Nicht daß ich bestreiten wollte, daß man die

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exactio nicht durch einen Genetiv bestimmt habe, der in der That häufig genug davon abhängt und wofür M. U.=B. 323, 391 und 552 als Beispiele gelten können, indem Herr Heinrich von Rostock im Jahre 1226 die Güter des Domstifts Güstrow ab omni exactione tam peticionum quam uectigalium et expedicione(m) et edificacione urbium et poncium befreit, im Jahre 1231 aber die Herrn von Meklenburg und Rostock dem Kloster Doberan seinen Besitz unter Befreiung von exactione vectigalium et teloniorum bestätigen und Herr Nicolaus von Werle im Jahre 1243 demselben Kloster 50 Hufen zu Zechlin verleiht und die Kolonen frei gibt . . . ab exactione vectigalium et theloneorum . . . ita ut nemini quicquam seruicii debeant ex debito nisi soli deo et Doberanensi monasterio. - Noch stehn einige Urkunden aus, worin peticio oder peticiones ohne Begleitung von exactio erscheint M. U.=B 284 aus dem Jahre 1222, wo Herr Heinrich Burwi zu Gunsten des Bistlmms Ratzeburg bewilligt, daß Manderow, Hohenkirchen und Gressow, in andern Verpflichtungen ungleich gestellt, peticiones non dabunt, M. U.=B. 252 und 582, wonach in den Jahren 1219 und 1246 die Grafen von Schwerin (in bedenklichen Urkunden) für das Kloster Reinfeld die Bauern von Lübesse und Uelitz und künftig zu erwerbenden Gütern von petitionibus befreien, und M. U.=B. 340, die zu Gunsten der Johanniter die Bauern von Moraas ab expedicione, petitione, borghwerc et brucwerc u. f. w. frei spricht (1227), wie auch Herzog Wartislav von Pommern die Bauern des Klosters Dargun zu Dukow und in der Einöde Scharpzow im Jahre 1229 a peticione befreit hat (M. U.=B. 373). - Mit bede endlich wird Clandrian vermuthlich in seinen Auszügen M. U.=B. 234, 237, 349 exactio der Vorlagen wiedergegeben haben. Im mittleren Falle (vom Jahre 1217) würde es sich, wenn der Auszug genau ist, um Verleihung gehandelt haben.

Erörterung.

Der zunehmende Reichthum an Stoff verbietet in gleicher Weise wie bisher alle Stellen mit allen Abweichungen vorzulegen. Ueberblicken wir aber die bisherigen Zusammenstellungen, so verstärkt sich nur der Eindruck, daß der exactio 1 ) ein Steuercharakter nicht bedingungslos zugeschrieben werden dürfe, wofern man nicht auch willkürliche Eintreibungen von Geld oder andern


1) Die päpstlichen Urkunden über exemptiones secularium exactionum habe ich absichtlich zurückgehalten. exactiones uel collecte seu subsidia als kirchliche Steuer M. U.=B. 5155.
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Leistungen als Steuern ansehen will. Und da petitio 1 ) ebensowohl Forderung als Bitte sein kann, so wird durch seine fast ständige Verbindung mit exactio ebenfalls zweifelhaft, ob man es schon mit Bede übersetzen darf und ob die Urkunden anderes als gelegentliche, mehr oder weniger erzwungene oder freundliche und rechtmäßige Forderungen im Auge haben, um so mehr als sie vorzugsweise Befreiungen aussprechen und die Anführung von infestacio aduocatorum oder vexatio auch zu berücksichtigen ist. Einmal ist petitio der exactio als Theil des Ganzen untergeordnet, meist aber erscheinen exactio und petitio im Singular wie im Plural in Gesellschaft von Fuhrdiensten, Diensten zu Burg= und Brückenbau, auch Kriegsdienst, seltner neben Gerichtszwang, 2 ) aber auch exactio als der allen diesen übergeordnete Begriff. Es werden also theilweise diese Leistungen den Inhalt der exactiones, 3 ) vielleicht auch der petitiones gebildet haben, 4 ) theilweise mag die Ablösung von solchen (wie auch von procuratio und hospitium z. B. M. U.=B. 1293. 1826 oder der custodia thelonei M. U.=B. 2750) sich als diese dargestellt haben. Daß daneben ohne Anlehnung an jene Verpflichtungen je nach Gelegenheit Forderungen geltend gemacht sind, ist wahrscheinlich. Auch als Strafe konnte die exactio in Anwendung kommen. 5 )

Wie es im Leben herging, kann man etwa aus folgenden Stellen abnehmen, unbeschadet, daß sie fast alle später fallen, während die ersten vorher hätten eingereiht werden können. Nach diesen bestätigte im Jahre 1237 der Herr von Rostock dem Kloster


1) Angemerkt sei das Vorkommen des Worts in besonderm Sinne in M. U.=B. 3264, wo ein Pfarrer seinen Pfarrkindern Freiheit a peticione et a denariis vnctionum zugesteht.
2) Leistungen zum Landdinge an Geld und Dienst bezeugt M. U.=B. 6450 im Jahre 1344.
3) Vgl. M. U.=B. 542 (pommersche Urkunde) ab omni exactione, ab vrbium uidelicet exstructione, pontium positione, ab expeditione. Aehnlich Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Fürstenthums Rügen Nr. XIII und XIX.
4) Als Object von exactio begegnet am öftesten thelonei z. B. M. U.=B. 95. 135. 600. 917. 1182, vectigalium et teloniorum M. U.=B. 239. 258. 391. 409. 552, decime M. U.=B. 1256, peticionis et theloneorum Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Fürstenthums Rügen Nr. XXXIX, de denariis monete, de precaria et omni genere seruitutis ebd. Nr. DCXLVIII; die peticio erstreckt sich in M. U.=B. 235 auf ein Pferd, das den Grafen von Schwerin in Rubow und Medewege zu liefern ist, quando necessitas faciendi itineris nos coarctat.
5) Der Propst des Klosters zum hl. Kreuze zu Rostock hatte die Befugniß, ungehorsame Bauern zu beschatten M. U.=B. 7710 (im Jahre 1353).
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Doberan, quod tam ipsi fratres quam fratrum homines liberi sint et immunes ab omni infestatione aduocatorum et judicii, ab urbium, pontium, aggerum exstructione, a uectigalium et theloneorum extorsione . . . seu etiam qualibet secularis juris exactione (M. U.=B. 463) und erklärten im Jahre darauf die Herrn von Mellenburg und Rostock wesentlich ebenso die homines des Klosters Dargun für befreit (M. U.=B. 479 und 490), nur daß es in M. U.=B. 490 heißt theloneorum, petitionum, vectigalium extorsione et ab omni expeditione und daß der Schluß fehlt. Im Jahre 1245 befreite Graf Günzel von Schwerin zu Gunsten des Bischofs von Ratzeburg Boissow und andere Dörfer von Diensten et omni peticione seu qualibet exactione und von lantthinc uel etthinc mit der Begründung, daß seine Beamten cum . . . racione jurisdictionis cujusdam . . . injunctum officium exercerent, ad ulteriora manus extendentes insolita et indebita exegerunt (M. U.=B. 566). Das Kloster Zarrentin hatte im Jahre 1258 Klage zu führen gehabt, daß die Vögte der Grafen von Schwerin und deren Diener seine Güter uastarent multis incommoditatibus, exactionibus uidelicet necnon peticionibus inportunis(M. U.=B. 822), und entsprechend begnadete Herr Johann von Werle das Kloster Doberan wegen der Mühle vor Plau dahin, daß keiner der Seinen es quolibet genere exactionis seu inportune peticionis valeat infestare (M. U.=B. 1614 im Jahre 1282). Herr Johann von Meklenburg aber verlieh im Jahre 1239 dem Kloster Dargun Cantim und vier Hufen zu Stassow frei et sine omni uexatione . . . ita ut nemini quidquam faciant ex debito nisi soli deo (M. U.=B. 493). Die Grafen von Schwerin verpflichteten sich im Jahre 1271 gegenüber dem Schweriner Kapitel non petitiones, non exactiones aliquas indebite in ejusdem ville (Dalberg) homines faciemus (M. U.=B. 1213). Gegen insultus und pressuras seiner Vögte wollte Herr Nicolaus von Werle die Bauern Neuklosters schützen M. U.=B. 1254 (im Jahre 1272). Im Jahre 1283 hatte Herzog Bugislav von Pommern Ursache, das Kloster Dargun für injurie et dampna zu entschädigen, si que forte aliquociens per nos vel per officiales nostros . . . fratribus sint irrogate, videlicet ipsos inquietando 1 ) vel subditos suos minus debite grauando (M. U.=B. 1687). Endlich hatte das Kloster Doberan sich im


1) Befreiung von inquietudo comitum vel juris nostri executorum oder aduocatorum vel judicum findet sich noch in Werlischen Urkunden für Amelungsborn und Doberan. M. U.=B. 557. 558. 1314. 2621.
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Jahre 1286 darüber beklagt, daß iniquitatis filii es im Dorfe Grenze exactionibus et talliis inconsuetis et indebitis passim et contra omnem justiciam non desinunt molestare (M. U.=B. 1828); der Markgraf von Brandenburg aber befreite im Jahre darauf Hof und Hufen zu Starsow ab illo quod vnrecht proprie dicitur . . . et ab omni vexacione et molestia, quibus per nostros officiales grauari poterit (M. U.=B. 1917).

Anderes hierher Gehörige wie exactiones juste et injuste weiter unten.

Spätere Ausdrücke.

In den Anführungen von Urkunden aus der folgenden Zeit erstrebe ich Vollständigkeit bis zum Jahre 1350, wogegen ich später nur die wichtigeren Stellen auswähle. Befreiung von exactio der pommerschen Herzoge oder ihrer Edlen (barones) und beider Amtleute bestätigt Herzog Barnim von Pommern dem Kloster Dargun für seinen von seinen Vorfahren erhaltenen Besitz und befreit die Bauern des Klosters in bonis, que nos donauimus, von omni exactione seculari, M. U.=B. 1071 (1266). Sonstige Befreiungen von (jeder) exactio (in der Regel in Verbindung mit Burg= und Brückenbau und Fuhrdienst) sind beurkundet in M. U.=B. 749 (1255), 792 und 807 (1257), 952 (1262), 1039 und 1047 (1265), 1282 (1273), 1509 (1279), 1578(1281), 1687 und 1694(1283), 1826 (1286), 2118(1291), 2336 (1295), 2873 (1303), 3457 und 3475 (1311), 7275 (1313), 4563 (1324). Verleihung sine exactione speciali M. U.=B. 714 (1253). Befreiungen von exactiones M. U.=B. 1469 (1278), 1766 (S. 156, 1284), 1809 (1285: exactiones juste et injuste. Reinfelder Urk.), 3221 (1308). Kaum anders sind M. U.=B. 1165 (1269) und 1251 (1272) zu verstehn, worin Herr Waldemar von Rostock der Königin Margarete von Dänemark das Eigenthum seu jus, qvod ratione dictorum agrorum (die sie erwerben will) ad nos contingit in exactionibus, decimis, siluis u. s. w., diese aber in ähnlicher Weise dem Kloster zum h. Kreuze das Dorf Schmarl schenkt. Vereinbarung über die jährliche Leistung, wenn die Hufe im Lande Werle in exactione soluerit vnam marcam M. U.=B. 3271 (1309). - Befreiung von exactio und (oder) petitio wird ertheilt in M. U.=B. 674 (1251), 958 (1262), 982 (1263), 1146 und 2695 (1268), 1170 (1269), 1195 (1270), 1293 (1273), 1371 (1275), 1403 (1276), 1444 (1277), 1492 (1279), 1576 (1281), 1770, 1784, 1797, 1814 und 18I7 (1285), 1873 (1286), 1940 und 1990 (1288), 2001 (1289), 2163 (1292), 2239 (1293), 2335 (1295), 2496 u. 2525 (1298), 3175 u. 3187 (S. 360, 1307), 6402 (1344);

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von peticio siue exactio uiolenta und exactio siue peticio unter Vorbehalt einer gewissen peticio 1550 (1280); von jeder actio seu peticio 1919 (1287). Verleihung mit petitione et exactione qualibet, seruitio, extructione vrbium et pontium M. U.=B. 672 (1251), eines Antheils in peticione, exactione 1633 (1282), cum seruitio, petitione, exactione M. U.=B. 1196 (um 1310; vgl. Jahrb. 43, S. 83 Anm. 3). Befreiung von exactiones und (oder) peticiones (fast zur Hälfte in Reinfelder Urkunden) M. U.=B. 916 f. und 928 (1261), 1013 (1264), 1185 (1270), 1224 (1271), 1243 (1272), 1729 (1284), 1804 (1285; juste vel injuste, Reinfelder Urk.), 3491 (1311). Verkauf mit peticiones und exactiones M. U.=B. 1324 (1274; bestätigt 2928 im Jahre 1304, 4233 im Jahre 1320), 1466 (1278). Befreiung von ungebührlichen petitiones und exactiones M. U.=B. 1213 (1271), von quolibet genere exactionis seu inportune peticionis M. U.=B. 1614 (1282). Befreiung von exactione, que dicitur annua petitio M. U.=B. 2165 (1292); von exactio peticionis oder peticionum s. weiter unten unter petitio; von allen exactiones preter peticionem solitam M. U.=B. 3237 (1308). - Die Herzoge von Sachsen beurkunden die Befreiung von Gütern des Ratzeburger Kapitels von peticione majore et minori, ab exactionibus . . . in porcis (pecoribus), in pecunia, in annona M. U.=B. 2275 (1294) und 2307 (1295; bestätigt 4493 im Jahre 1323), 2793 (1302; bestätigt 4016 im Jahre 1318), 2794 (1302), 3540 (1312).

Ohne exactio erscheinen peticio oder peticiones in folgenden Urkunden. Graf Günzel von Schwerin gewährt dem Kloster Zarrentin die Gnade, daß seine Beamten hinfort nicht mehr bona sua siue ad pignora accipienda siue ad peticiones uel alias quascunque angarias faciendas betreten, vielmehr der Propst, si quid ad nos pertinet in hiisdem bonis siue ex jure siue ex peticione, das abliefern soll M. U.=B. 822 (1258). Befreiung von peticiones M. U.=B. 1233 (1271), 2004 (1289), 3850 (1316), 4665 (1325); von omnis peticio dominorum 2238 (1293); von peticio M. U.=B. 789 (1257), 1413 f. (1276), 1504 (1279), 2162 (1292); von exactio peticionis 1781 (1285), von exactio peticionum M. U.=B. 1292 und 1347 (1273 und 1274). Bestätigung von Besitz ohne Vorbehalt von peticio M. U.=B. 1868 (1286). Verleihung von peticiones M. U.=B. 2200 (1293), 2929 (1304), der peticio M. U.= B. 2549 1 ) (1299). Be=


1) Diese Urkunde ist trotz 2549n. noch als 7262 unter falschem Jahre nachgetragen.
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dingter Vorbehalt der peticio M. U.=B. 801 (1257), 3090 (1306). peticio generalis M. U.=B. 801 (1257), 1472 (1278), 3694 (1314). communis et generalis p. 3425 (1310). communes peticiones 1213 (1271). Verleihung der minor peticio M. U.=B. 4794 (1326), Vorbehalt derselben M. U.=B. 3540 (S. 654, im Jahre 1312), der p. eines Pferdes M. U.=B. 235 (1217).

Neben exactiones oder exactio treten collecte . . ., munera et onera M. U.=B. 1199 (S. 391, im Jahre 1270), 1285 (1273), tallie M. U.=B. 1828 (1286), 4167 (1320), talliaciones M. U.=B. 2947 (1304), tallie, peticiones majores et minores, incisiones porcorum M. U.=B. 3198 (1307), tallie et peticiones pecudum aut pecuniarum M. U.=B. 8893 (1361), prestacio M. U.=B. 5643 (1336). Allein erscheinen collecte et tallie M. U.=B. 730 (1254), 3996 (1318), 4802 (1327), talliare 2920, 2929 (1304), munera seu prestaciones M. U.=B. 2381 und 2536 (1296 und 1299). Vgl. den genaueren Ausdruck in M. U.=B. 2480.

Nun erst treffen wir auf das Wort, das fürder der terminus technicus für die Bede werden sollte, precaria. Ursprünglich ist es adjectivisches Attribut zu exactio, seltner zu peticio. Befreiung ab omni exactione precaria seu violenta M. U.=B. 1788 (1285), 2311 (zwischen 1292 und 1296, vollständig als 8426,1), 2612 (1300), 2777 (1302), 3126 (1306), 3244 (1308), 4178 (1320), oder von peticio violenta uel precaria M. U.=B. 2570 (1299), peticiones precarie auf violente M. U.=B. 3425 (1310), oder neben precaria exactionum violentarum grauamina und wiederum neben exactiones peticiones precarie M. U.=B. 4435 f. (1323), endlich precarie exactiones et violente M. U.=B. 8925 (1361) - lauter Urkunden für das Domkapitel oder den heiligen Geist zu Lübeck oder für dortige Bürger: nur 2311 und 8925 für Hospitäler des h. Geistes zu Ribnitz und Gadebusch. Ferner findet sich exactio precaria seu quelibet alia M. U.=B. 2169 (1292), 2502 (1298), precaria peticio 1 ) M. U.=B. 3022 (1305), 3220 (1308), 3379 (1310), 3645 (seu tallia 1313), 4436 (1323), 8988 (1362), exactio precaria M. U.=B. 1548 (1280), 1610 (1282), 1917 und 1936 (1287), 2290 (1294), 2938, 2939, 2942, 2954, 2959 (alle vom Jahre 1304), 3323 und 3329 (1309), 3543 (1312), 3883 (1317), 4056 und 4147 (1319),


1) Als vollkommen sicher ist es natürlich nicht zu behaupten, daß pr. hier in jedem Falle als Attribut gemeint sei, ebensowenig wie später, daß es beigeordnet und nicht auch einmal untergeordnet sein soll.
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5745 (1337) - fast lauter werlische, brandenburgische, pommersche Urkunden, nur eine einzige meklenburgische. solucio precaria M. U.=B. 2924 f. (1304). precaria pensio M. U.=B. 4972 (1328). Auch die Gegenüberstellung von peticio seu exactio aliqua violenta und einer mit dem Lande vereinbarten Steuer M. U.=B. 1550 (1280) gehört hierher. Des weitern erscheint precaria 1 ) oder precarie selbständig und so häufig, daß man fragen kann, ob es gerechtfertigt sei, alle Stellen herzuzählen. Ich thue es auch nur darum, weil so die vorherrschende Stellung des Ausdrucks am besten anschaulich wird. M. U.=B. 1317 (1274), 1409 [1276], 1490 [1279], 7203 (1280), 2181 (1292), 2413 (1296), 2499 und 2509 (1298), 2617 (1300), 2743 (1301), 2792, 2820, 2825, 2828 (1302), 2861, 2870, 2872 (1303, hierunter die ersten meklenburgischen Urkunden, bisher hauptsächlich werlische), 2922 f., 2937(1304), 3081, 3083, 3085, 3094, 3121, 3129(1306), 3154, 3163, 3190, 3199 (1307), 3222, 3247 (1308), 3281, 3299, 3305, 3308, 3315, 3321, 3327, 3337, 3339, 3345, 3346 (1309), 3387, 3394 (1310), 3463, 3497, 3532, 3568, 3587, 3598, 3660, 3687, 3715, 3721, 3740, 3759, 3782, 3789, 3833, 3841, 3847, 3970, 4010, 4030, 4060, 4063, 4065, 4173, 4175, 4178, 4180, 4187, 4221, 4257, 4324, 4329, 4340, 4402, 4422, 4426, 4433, 4435, 4451, 4474, 4475, 4477, 4479, 4525, 4526, 4532, 4544, 4554, 4572, 4585 (precaria uel peticio), 4586, 4616, 4622, 4623, 4667, 4692, 4694 f., 4708, 4738, 4763, 4772, 4778, 4827, 4833, 4835, 4843, 4864, 4866, 4875, 7312, 4887, 4900, 4960, 4966, 4999, 5007, 5014, 5017, 5123, 5134, 5152, 5153, 5154, 5175, 5229, 5263, 5276, 5312, 5313, 5343, 5363, 5370, 5375, 5411, 5442, 5447, 5495, 5496, 5528, 5546, 5605, 5608, 5646, 5649, 5675, 5703, 5713, 5726, 5732, 5733, 5738, 5776, 5793, 5803, 5827, 5832, 5848, 5857, 5864, 5865, 5894, 5945, 5965, 5971, 5980, 5981, 5999, 6022, 6027, 6029, 6033, 6112, 6124, 6130, 6152, 6198, 6229, 6249, 6257, 6301, 7378, 6309, 6327, 6334, 6338, 6341, 6353, 6379, 6380, 6386, 6390, 6401, 6409, 6418, 6440, 6450, 6451, 6485, 6496, 6537, 6549, 6565, 6586 (über 6402 berichtend, wo die Steuer exaccio, peticio genannt wird), 6612, 6613, 6658, 6659, 6683, 6796, 6831, 6838, 6895, 6916, 6934, 6976, 6978, 6991, 7003, 7008, 7041, 7069, 7118, 7124, 7125 und so fort.

Der deutschen Benennung bede begegnen wir zuerst (da von Uebersetzungen aus späterer Zeit natürlich abgesehen werden muß)


1) Auch in den Urkunden des Fürstenthums Rügen kommt pr. nicht früher vor, zuerst im Jahre 1284, Nr. CLXII.
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i. J. 1257 in der Zusammensetzung bedecorn (M. U.=B. 792), dann erst i. J. 1304 solucio precaria, que bede dicitur in wigari (M. U.=B. 2924), 1311 precaria que vulgariter bede dicitur (M. U.=B. 3497), i. J. 1312 M. U.=B. 3563 (einer unechten Urkunde), 3564, 1323 (M. U.=B. 4452, 4154 fällt nach 1320) und in der Folge öfter M. U.=B. 4459, 4612, 4717, 4793, 4959, 5081, 5169, 5242, 5584, 5949 B, 6169, 6282, 6458, 6536, 6559, 6757, 6898, 6915, 6918, 6928, 6931, 6950, 6975, 7009, 7010, 7033, 7049. Außerdem in Zusammensetzungen penninchbede (M. U.=B. 5764, 5765, 6206), kornebede (M. U.=B. 5764, 5765, 6206, 7009, 7010) und - das aber in Uebersetzungen - landtbede M. U.=B. 7258 und 7290. - Oft findet sich precaria neben exactio im Singular wie im Plural, auch eins im Singular und das andere im Plural. Befreiungen davon M. U.=B. 2718 und 2719 1 ), 1971 (1288), 2415 A (1296 ab omni exactione precaria et molestia; in B: precaria . . ., denarii monete . . . seruitia petitionum), 2431 (1297), 2582 (1299), 2750 (1301), 2948 (1304), 3023 (1305), 3238 (1308: jus precarium), 3443 und 3500 (1311), 3659 und 3663 (1313), 3698 (1314), 3956 (1318 Bestätigung; in der zu Grunde liegenden Urkunde 1788: exactio precaria seu violenta), 4303 (1321), 4699 (1326), 5002 (1328; in 5017 zusammen gefaßt in precarie), 5461 (1333), 5550 B und 5561 (1334), 5567 (1335), 5873 (1338), 6360 (1343). Verleihungen derselben M. U.=B. 2429 (1297), 3641 (1313), 3698 (1314), 3932 (1317), 4025 (1318), 4203 (1320), 4301 (1321), 4597 (1325; in 5343 nur precarie), 5689 (1336), 5802 (1337), 5846 (1338), 6297 (1343), 6378(1344), 10014(1370). Verleihung von precarie, exactiones und Befreiung von speciales exacciones seu precarie 6539 (1345). Normirung der Leistung bei generalis exactio seu precaria 3040 (1305). Neben precaria und exactiones stehn ministracio exactionum et precariarum prestacio 5415 (1333), precariarum exactiones 6457 (1344).

Hieran schließe ich eine Anzahl Stellen an, nach denen man glauben sollte, daß zwischen exactio und precaria kein wirklicher Unterschied bestanden hätte und nur die beliebte Häufung gleichartiger Bezeichnungen vorliege, womit man sein Recht desto besser zu sichern wähnte, um darauf andere folgen zu lassen, die beides deutlich unterscheiden.


1) Diese Urkunden aus dem Jahre 1285 sind verdächtig, wie außerdem die beiden ältesten das Wort precaria enthaltenden M. U.=B. 245 und 1017, worüber S. 5 und 19.
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Während der Ritter Gottschalk Storm eine Hufe zu Meklenburg absque precaria et exactione quacunque verkauft (M. U.=B. 4978), spricht Herr Heinrich von Meklenburg sie frei von jeder Verpflichtung ad aliquam precariam pensionem seu ad aliquod seruicii onus (4972, 1328). Aehnlich hat Herr Albrecht von Meklenburg von zwei Hufen zu Lüdershagen und Bartelshagen precarias et quascunque alias exactiones, quo nomine eciam censeantur, verliehen und die Bauern ab omni exactione et angharia ac molestia befreit (6269, 1343), wogegen im Berichte darüber (6280) nur precarie genannt werden. Derselbe Herr bestätigt dem heil. Geiste zu Wismar den Hof Klüßendorf frei von precaria, die er sich nur vorbehalten wissen will, wenn Hufen davon an Bauern ausgethan oder verpachtet werden, wogegen sie ihm bei Eigenwirthschaft oder bei Verheuerung um einen Antheil am Ertrage ad nullam exactionem et seruicium verbunden sein sollen (6179, 1342). Zu Alt=Gaarz aber hatte er kurz vorher zwei Hufen verliehen cum omni precaria und Hufen wie Bauern von Burgdienst, Landwehr und allem ihm schuldigen Dienste befreit, dem Käufer aber omne onus exactionis et seruicii zugesprochen (6084, 1340). Dem Kloster Ribnitz verkaufte er zu Schmachthagen und Klockenhagen außer dem Eigenthume omnem exactionem qua(m)cunque de causa recipiendum und zu Dalwitz 3 1/2 Hufen cum . . . precaria (5949 A, 1339), was in der deutschen Ausfertigung wiedergegeben wird durch alle bede, also dat wi dorg nynerleye sake bede nemen scolen van den vorghenanten hagenen (5949 B). Eine Vicarei wird mit Einkünften von fünf Hufen . . . precaria et exactione . . . errichtet; davon liegen drei Hufen in Kleinen, wovon 4 M. pro precaria fallen, zwei Hufen zu Biendorf mit precaria (6110, 1341). Die v. Stralendorf verkaufen dem heil. Geiste zu Lübeck zu Seedorf, Brandenhusen u. s. w. omnes precarias, exactiones, deriuationes, die Bauern aber verpflichten sich, von jeder Hufe loco precarie 2 M. lüb. zu zahlen (6469, 1344).

Nun die andern Urkunden. Im Jahre 1323 verkaufen die Preen und Genossen Weitendorf und drei Hufen zu Wangern an den heil. Geist zu Lübeck zum Theil mit, zum Theil ohne precaria, de quibus mansis precaria dabitur, prout de mansis per communem terram Pole dabitur, unter Befreiung von seruicia, prestaciones vel exactiones seu vectigalium onera (4433). Aehnlich 6208 (1342). In der Bestätigung des Verkaufs einer Hebung aus Niendorf auf Pöl, wobei die precaria vorbehalten war, bestimmt Herr Heinrich von Meklenburg, quod . . . nobis . . .

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et prenominatis collatoribus (den Preen und Genossen) . . . ad nulla seruicia . . . auf exactiones tenebuntur, sed solummodo . . . collatores . . . reseruabunt . . . precariam (4889, 1328). Herr Albrecht von Meklenburg: cum . . . Ericus rex Dacie dem Kloster Doberan precariam in Parkentin, Bartenshagen, Stöbelow . . . obligasset . . . und Doberan propter eandem precariam ab aduocatis nostris vexaciones multiplices sustineret, so verpfändet er precariam totalem et integram cum judicio majori ohne Vorbehalt für die Vögte und befreit die Bauern ab omni exactione aduocatorum uel judicum (5411, 1333). Derselbe bestätigt den Kauf von Hufen zu Niendorf bei Drewskirchen absque aliquo seruicio et exactione, precaria nostra nichilominus excepta (5941, 1339), behält sich in andern die gewöhnliche precaria vor, nichilque vitra hoc indebiti seruicii seu exactionis velimus postulare (6021, 1340); behält in Pepelow die gewöhnlichen precarie und verbietet seinen Vögten cum aliquibus exactionibus seu oneribus, preterquam premissum est, aliqualiter inbrigent vel offendant (6772, 1347). Die Herrn von Werle verpfänden Hufen zu Rittermannshagen cum . . . omnibus precariis, majori et minori, annona canina, moneta . . . in istis bonis nos nostrique aduocati . . . nulla seruicia nec precepta exigere debent nec habere (6978, 1349). Die Herzoge von Meklenburg bestimmen die Freiheiten des Doberanschen Dorfs Bastorf cum omnibus precariis unter Befreiung ab omnibus seruiciorum oneribus, videlicet vectigalibus . . . theoloniis seu aliis angariis <et exactionibus> quibuscumque (7036, 1350, wobei anzumerken ist, daß in einer Ausfertigung et exactionibus fehlt). Im Jahre 1361 vereignet Herzog Albrecht Saunstorf . . . precariis nobis . . . reseruatis und verbietet seinen Beamten Hof und Dorf cum aliquibus exaccionibus seu oneribus heimzusuchen (8919). Endlich verkauft Joachim Nortman Hebungen aus Glasewitz und Prutzekendorp, nec debent coloni per me . . . vitra debitam et consuetam precariam terre seu annonam canum . . . angariari . . . nec michi . . . ad aliqua seruicia seu exactiones obligari (9325, 1365).

Außer exactio begegnet noch petitio neben precaria, öfter so, daß die Konstruktion zweifelhaft ist. Zuerst in Fälschungen des Klosters Reinfeld, deren eine gerade durch die Vorzeitigkeit des Ausdrucks als solche erwiesen wird. Sie bezeugen Befreiungen von obsequio, petitionibus, precariis, exactionibus et expeditionibus et aduocatorum grauaminibus (245,

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1218) und von omni onere et grauamine aduocatorum, peticionibus, expedicionibus, precariis, exactionibus et a censu et peticione, quod dicitur hundekorn (2821, 1302). Befreiung von exactio und peticio generalis oder precaria (2873, 1303), ähnlich 3694 (1314). Verleihung von precaria und peticio generalis an Ivenack unter Verbot für die Beamten in dessen Gütern aliquid petere vel exigere (2937, 1304; falsche Urkunde). Unter Verzicht auf exactiones werden dem Grundherrn peticiones, precarie zugewiesen (4436, 1323. Vgl. 4435, wo precaria in Gegensatz zu exactiones violente gestellt war). Im Jahre 1327 verkauft Herr Heinrich von Meklenburg dem Kloster Dargun zu Walkendorf, Polchow u. s. w. außer andern Rechten omnes precarias seu peticiones, exactiones et requisiciones und bewilligt, daß seine Vögte die Dörfer nicht mehr betreten ad judicandum, prejudicandum, inpignorandum vel quicquidlibet exigendum et requirendum occasione judiciorum, precariarum, sectionis lignorum, vectigalium, angariarum et necessitatum quarumcunque (4797, was in 4798 referirend unter precarie zusammengefaßt wird). Die Herren von Werle belehnen Andreas v. Flotow mit Stuer cum omni precaria unter Verzicht auf exactio, so daß die Bauern frei sind ab omni onere vectigalium, peticionum, exactionum u. s. w. (6069, 1340) und befreien die Bauern von Kakeldütten von precaria . . . exactiones . . . vel aliqua seruicia peticionum (6188, 1342). Die Herzoge von Meklenburg befreien die Güter des Klosters Neuenkamp im Lande Barth für drei Jahre ab omnibus exactionibus, peticionibus, precariis et grauaminibus . . ., licet ad omnia hujusmodi predicta minime teneantur, in Wirklichkeit, so daß durch niemand cujuslibet eciam occasionis seu noue adinuentionis pretextu aliqualis exactio uel peticio . . . extorqueatur (6625, 1346). Und schließlich verbietet Herzog Albrecht seinen Beamten, Rüggow cum aliquibus precariis, peticionibus, exactionibus, seruiciis . . . inpetant (6758, 1347).

Die precaria und exactio begegnen noch in anderer Begleitung zunächst mit petitiones, hernach ohne diese. Gegen Erhöhung des Zinses befreit Herr Heinrich von Meklenburg die Bauern von Gr.=Görnow ab omni exactione uiolenta siue precaria, firmiter promittentes eos aliquibus exactionibus seu petitionibus nicht zu beschweren (3244, 1308; in der Bestätigung collecte et tallie ac precarie 3245). Joh. v. Plessen und Joh. Moltke befreien die Güter des Klosters

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Neuenkamp im Lande Barth für sieben Jahre ab omnibus exactionibus, peticionibus oportunis et inportunis, requisitionibus justis vel injustis, grauaminibus seu talliacionibus precariarum, annone, pecorum aut aliarum quarumcunque rerum, que . . . generali vel speciali exactione vel requisitione . . . poterunt quomodolibet extorqueri (5627, 1335), desgleichen Herr Albrecht von Meklenburg für vier Jahre ab omnibus inpeticionibus, exactionibus, peticionibus seu talliacionibus precariarum, annone, pecorum aut aliarum quarumcunque rerum (5889, 1338; eine spätere etwas anders gefaßte Befreiung ist kurz vorher gegeben). Herr Nicolaus von Werle verzichtet auf omni juri . . . exactionum, precariarum . . . et generaliter omnium munerum et onerum von den Besitzungen der Johanniter, und es sollen von ihm und seinen Beamten nie precaria . . . vel aliqua seruitia petitionum seu expeditionum verlangt werden (2726, 1301.). Obgleich das Lübecker Kapitel von Herzog Heinrich d. L. her Fährdorf frei von vniuersis seruitutibus, muneribus et exactionibus besitzt, bestätigt Herr Heinrich von Meklenburg ihm die Freiheit ab omni vectionis et exactionis onere und von collectis, talliis et precariis (2480, 1298) und verleiht im gleichen Jahre dieselbe für Duden=Stiten (2481) und Hagebök (2482). Befreiung wird ertheilt von exactiones, precarie auch für Fälle, wo von Kirchengut tallie seu collecte mit Recht erhoben werden könnten (5002, 1328; in 5017 zusammenfassend nur sine precariis), von talliacio vel exactio ohne Vorbehalt in precaria (5576, 1335), von contribucio et exactio unter Vorbehalt der precaria nuda (6174, 1342). Auf die Klage des Lübecker Kapitels über zu Unrecht erfahrene offense, tallie et exactiones (8599. 13) wird es frei gesprochen von injurie, violencie, tallie et exactiones . . . aut vectigalia oder precarie (8599. 14, 1360), was Herzog Albrecht von Meklenburg anerkennt (8890, 1361). Den v. Lützow verleiht derselbe Fürst im Jahre 1365 in Dörfern des Landes Gadebusch omnes et singulas precarias tam estiuales quam hyemales nobis de jure uel consuetudine debitas, hactenus inpositas uel inponendas, . . . et eciam quascunque alias exacciones et talias nobis dari consuetas (9337). Helmold von Plessen und Genossen verkaufen fünf Hufen zu Timmendorf mit precaria, weiter sollen jedoch weder Bauern noch Käufer ad aliqua . . . vectigalium onera nec ad aliqua violentarum exactionum, prestacionum seu precariarum grauamina herangezogen werden (4178, 1320); ebenso 4180 und

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ähnlich, nur daß hier und da die precaria vorbehalten wird, 4433, 4479 (1323), 4525 (1324), 4692, 4695 (1326); precarie, exactiones, prestaciones, ministraciones 4927, 4928 (1328), 5221 (1331), 5404 (1333); prestationes, donationes, angarie, exactiones, precarie et depactaciones (5363, 1332); precaria . . ., exactionum, prestacionum, ministracionum, donacionum aut quorumcumque aliorum grauamina (5610, 1335). Verkauf von A.=Bukow cum omni precaria solita et insolita unter Befreiung von exactiones, prestaciones, seruicia et vectigalium onera solita vel insolita (6060 f., 1340). Der precaria steht gegenüber prestaciones vel (et) exactiones in 6208 (1342), 7432 (1351), exactio siue prestacio in 7433 (1351). Verleihung von Dörfern cum omnibus precariis et ministracionibus, unter Befreiung von exacciones oder exacciones, prestaciones für Landesherrn und Vögte 5359 (1332), 5748 (1337), 11228 f. (1379). Befreiung von exactio . . ., precarie, depactaciones 3063 (1306). - Als eigenartig, wie man jetzt gern sagt, füge ich noch eine Urkunde an, wonach Bischof Herman von Schwerin die von Schlemmin nach Moisall verlegte Pfarre mit zwei Hufen dort ausgestattet und für den Fall, daß aliqua depactacio seu exactio ibidem vigeret, den Pfarrer ab his oneribus und zugleich ab omni exactione, precaria et depactacione befreit und ihm und seinen etwaigen Bauern alle geistliche und weltliche Freiheit zugesichert haben soll (1017, 1264). Ich halte diese nur in Abschriften eines spätern Transsumpts erhaltene Urkunde für eine Fälschung wegen ihres Inhalts und ihres Ausdrucks, und die Ueberlieferung mag auch nicht ohne Ursache so mäßig sein. Die genannten Zeugen vermögen den Verdacht nur zu bestärken, wogegen Datirung und Beschreibung des Siegels für die Echtheit sprechen.

Es folgen die Urkunden, worin neben precaria petitio steht (wegen petitio violenta und precaria, petitio precaria s. vorher). An drei Stellen tritt das eine Wort für das andere ein M. U.=B. 1865 (1286), 2873 (1303) und 3089 B (1306); an andern ist petitio das umfassendere, wie es scheint: Verleihungen cum omni precaria . . . oder von omnes et singule precarie . . . et quicquid a nobis peticio dici potest (in futurum) oder quicquid a nobis . . . petere contingat in futurum M. U.=B. 10857 (1376), 11633 (1384), 11004(1377). precaria major et minor, simpliciterque illa peticio scilicet precaria, quam . . . petere contingerit 3022 (1305). precaria und seruicia petitionum 2415 B (1296; in A: exactio, precaria

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et molestia), 2514 (1298), 2726 (1301). peticio und (oder) precaria 3422 (1310), 5261 (1331, referirend in 5313 nur precaria), 11471(1382). precaria siue peticiones 4165 (1320). - peticio violenta uel precaria neben prestacio 2570 (1299). precaria, peticio seu tallia, exactio tallie seu precarie (Gen. Sing.), precaria et tallia in Einer Urkunde M. U.=B. 3645 (1313).

Andere Leistungen neben precaria: tallie M. U.=B. 5001 (1328). contributiones, vecture, vexaciones, angarie et p[a]rangarie et alie infestaciones 5316 (1332). Graf Nicolaus von Schwerin bestätigt dem Schweriner Kapitel seine Rechte und Privilegien circa aduocacias, prestaciones, euectiones, precarias justas et injustas 4786 (1326). prestaciones et donaciones neben precaria 4257 (1321), 4919, 4924 (1328), 5031, 5033, 5098 (1329), 7788 (1353). Verleihung cum omnibus precariis et ministracionibus quibuscunque 2452 (1297), 5611 (1335).

Wichtiger, aber unerklärt 1 ) ist das Auftauchen von grevenscat neben der Bede allerdings nur in zwei Urkunden, worin die Herrn Heinrich von Meklenburg, Vater und Sohn,, oder der letzte allein dem Lübecker Domkapitel sechs Hufen zu Holzendorf oder Gr.=Görnow bestätigen und die Bauern befreien ab omni exactione violenta seu precaria, a seruitio, quod borchwerch et bruchwerch dicitur, a greuenscat, vectura et aratura M. U.=B. 2612 (1300), 3126 (1306). - Nur der Vollständigkeit wegen sei endlich erwähnt, daß eine einmalige Leistung, zu der sich das Kloster Ivenack gegenüber Herrn Johann von Werle wegen Grischows und Weitendorfs verstand, in Gegensatz zu peticio seu precaria, deren es sich mit Erfolg erwehrte, subsidium caritatiuum benannt wird M. U.=B. 11471 (1382).

Der Verbindung exactio und precaria entspricht im Deutschen die von schattinge und bede, die freilich spärlich und spät 2 ) auftaucht. Zuerst in einer Uebersetzung von zweifelhafter Zuverlässigkeit. Verleihungen von alle landeschattinge (aller hande sch.?) vnd bede M. U.=B. 4026 (1318), mid aller bede . . . vnd mid aller schattinge 8220 (1356), bede, schattynghe . . . edder yengherhande vmplycht, de nu bedacht ys, efte de me bedenken moghe 10596 (1374), mit . . . bede . . . unde


1) Denn mit exactio comitum (S. 4 f.) kann es nicht auf gleiche Stufe gestellt werden, wenn jenes auch die genaue Uebersetzung hiervon ist.
2) M. U.=B. 377 kann als Fälschung (s. die Anm. zu M. U.=B. 1284) dem nicht entgegengehalten werden. scattinghe bei Fabricius, rügische Urkunden Nr. CCLXXXV i. J. 1300.
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mit al deme, dat de heren bidden vnde beden moghen . . . mit aller beschattinghe vnde dwanghe 11019 (1377). Verleihung von Besitz mit Eigenthum sunder alle denest vnde beschattinghe unter Vorbehalt der beede 9136 (1363). Befreiungen: will nyne hede . . . grot edder luttik edder andere bede, de noch nicht bedacht is, nyne boschattinghe d o n, nyne voderinghe, nyn legher, nyne hulpe esschen to lantwere edder to hervart 10604 (1374). Verleihung mit aller bede unter Befreiung von schattinge, bede, plicht edder vnplicht, deze jo tø van der herschop ghewezen syn edder nog mochten werden 11538 (1383). bede oder schat 9374 (1365). -Nach 1351 erscheint öfter die Formel bede, de wi bidden edder beden mogen. Die Stellen sind den Registern mühelos zu entnehmen. - In Schweden anlaghe edder bede M. U.=B. 10654 (1374).

Erörterung.

Aus dem Bisherigen dürfte sich ergeben, daß exactio (schattinge) von precaria (bede) sehr zu unterscheiden ist, wenn auch unleugbar daneben Beispiele vorliegen, wonach es auch als der umfassendere Begriff für dieses und synonym mit petitio und precaria angewendet worden ist. Vorzugsweise scheint es die Leistungen begriffen zu haben, die die Fürsten und ihre Beamten kraft ihrer obrigkeitlichen Gewalt entweder schlechthin erzwungen 1 ) oder an der Hand der Verpflichtungen zu Diensten oder des Gerichtszwanges den Unterthanen abgedrungen haben oder womit sie sich Erleichterungen hierin haben abkaufen lassen. petitio wird meist der precaria entsprechen, einem Ausdruck, der erst im letzten Viertel des dreizehnten Jahrhunderte in werlischen und erst nach 1300 in meklenburgischen Urkunden vorkommt, um rasch die technische Bezeichnung zu werden. Denkbar ist daneben, daß bede auch exactio vertreten kann. Durchaus zurückzuweisen ist die Auffassung Brenneckes, der auf Seite 31 gesetzmäßige Steuern, zu denen jeder einzelne gehalten und die er zu leisten gezwungen werden kann, mit gewaltsamen Erpressungen, exactiones violente gleichstellt. 2 )


1) So in M. U.=B. 1578 exactionem fecimus contra libertatem, quam habent. peticiones vel exactiones juste vel injuste M. U.=B. 1804.
2) Durch unerlaubte Auslassungen und Zusammenfassungen kommt B. hier und auf Seite 27 zu falschen Citaten. Weder steht in M. U.=B. 2570 precaria violenta noch in M. U.=B. 1550 peticio violenta. Daß B. solche »peticio violenta« für ordentliche Bede erklären kann (S. 27), würde unbegreiflich sein, wenn es nicht mit der oben zurückgewiesenen Auffassung zusammenhinge. Merkwürdig ist auch der Ausspruch (S. 31), daß die Bede in M. U.=B. 2893 precaria debita vel obligatoria genannt (  ...  )
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Von weit größerer Bedeutung und mehr Aufschlüsse verheißend sind die Urkunden über gemeine und außerordentliche Bede, die Brennecke von seiner Behandlung ausgeschlossen hat. Hierbei wird sich auch herausstellen, ob beides wirklich und immer dasselbe ist. Es empfiehlt sich eine Sonderung nach den Gebieten.

Stellensammlung.

I. Grafschaft Schwerin. Graf Günsel verleiht dem Kloster Zarrentin das Eigenthum von Bantin unter Vorbehalt der peticio, peticione in terra nostra habita generali M. U.=B. 801 (1257). Die Grafen verkaufen dem Schweriner Kapitel Dalberg und wollen nicht indebite petitiones und exactiones machen preter communes petitiones secundum consuetudinem actenus habitas et circa aliarum villarum nostri di[s]trictus homines obseruatas M. U.=B. 1213 (1271). Dieselben verleihen dem Domkapitel das Eigenthum von fünf Hufen zu Kramon unter Aufrechterhaltung der Verpflichtung der Bauern ad petitionem generalem M. U.=B. 1472 (1278). Im Jahre 1279 begnaden sie ihre Mannen in den Ländern Wittenburg und Boizenburg dahin, quod subditi ipsorum hoc anno tantum dabunt nobis pro peticione de quolibet manso marcam Lub. den. ea tamen condicione, quod . . . ipsos ab omni


(  ...  ) werde, wozu die in der Anmerkung gegebene Erläuterung in sonderbarem Kontraste steht. In Wirklichkeit erklären die Herzoge von Sachsen, eine im Lande Ratzeburg [und Dutzow] erhobene peticio sei nicht [ex. debito] vel ex jure, nec ipsam intendimus debitam vel obligatoriam reputare. Wenn sich hieraus auch ergibt, daß man eine peticio debita vel obligatoria kannte, so wird doch nimmermehr mit M. U.=B. 2893 belegt werden können, daß Bede precaria debita vel obligatoria genannt werde. B. hat natürlich in bestem Glauben citirt, aber doch falsch in fahrlässiger Weise. Leider kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß er das auch sonst gethan habe. So steht in M. U.=B. 9033 kein Wort davon, daß eine Pfändung na hovenrecht ausgeführt sei (S. 93), sondern nur daß der Vogt zu Teterow einem dortigen Bürger 7 1/2 Mark wendisch na hovenrecht vor bede unde denest an einem Bauern gewiesen habe, worauf jener, als der Bauer fluchtverdächtig ward, pfänden ließ. Die Urkunde ist schlecht überliefert, läßt sich aber herstellen. Z. 5 ist statt »vore« »woe« zu lesen. Z. 6 ist keine Lücke vor »heft«. Z. 9 l. »neddene. Des wart«. In derselben Zeile wird der Name falsch und statt dessen »Wangheline« zu lesen sein. Z. 12 mag es geheißen haben »dar he sine scnulde af hebben wolde«. Z. 15 »quam dar alz mit rechte to, dat Wangeline dar nicht af worden sine penninghe«. Auch in M. U.=B. 5123 finde ich keine precaria presentanda (S. 89 f.). sondern einen Vorbehalt von 40 marcis . . . ratione precarie presentandis. Diese Ungenauigkeit hat sich sofort gerächt. Denn auf die precaria presentanda gründet sich die Annahme einer Gesamtbesteuerung (S. 89), während in Wirklichkeit der Grundherr dem Landesherrn jährlich eine Abfindung für die Bede zahlte.
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peticione perpetuo habebimus supportatos, hoc tamen excepto 1) si aliquis nostrum occasione gwerre siue aliter casu inopinato ab hostibus caperetur . . .      2) vel saltem parwlos nostros thoro legitimo . . . locaremus tunc terram nostram petere possumus, ut nobis subueniant in subsidium expensarum M. U.=B. 1504. - Im Jahre 1313 verpfändet Graf Nicolaus dem Kloster Zarrentin precariam, peticionem seu talliam von Kl.=Welzin und elf andern Dörfern, hec autem precaria et tallia . . . stabit ad taxum illum et modum, quo cetere ville territorii Wittenborch talliabuntur a nobis M. U.=B. 3645. Aehnlich verkauft im Jahre 1330 Graf Heinrich der Stadt Schwerin Turow und verleiht ihr die bete dess gedachten gantzen dorffs uffzuheben nach summa der bete, die da alle jahr pflegt gegeben zu werden von den dörffern und gütern bey dem wasser Stepenitz gelegen M. U.=B. 5142. Zwei Jahre darauf verkauft er dem Kloster Reinfeld Wittenförden unter Befreiung von prestationes, donationes . . . exactiones, precarias et depactaciones mit dem Vorbehalte jedoch, cum precaria per totam terram danda fuerit, prouisor dicte ville de quolibet manso culto et possesso nobis duas marcas denariorum slauicalium presentabit, eciam si per totam terram de manso plus fuerit tribuendum; si vero minus quam duas marcas de manso dandum fuerit, et ipsi cum ceteris minus dabunt M. U.=B. 5363. Endlich verbessert Graf Nicolaus eine mit Pingelshagen u. s. w. bewidmete Vicarei mit der Bede und Diensten davon, ita videlicet quod quando, quociens aut quantumcunque nos . . . precariam de mansis territorii Zuerinensis recipere contingerit, tociens et tantum . . . vicarius . . . secundum quotam libere subleuabit M. U.=B. 8391.

II. Land Ratzeburg. Herzog Johann von Sachsen hat sich gegen gewisse Gnaden zur Schuldentilgung von jeder Hufe 12 ß. Hamb. bewilligen lassen und verspricht, nullam in bonis liberis 1 ) nostrorum vasallorum debemus facere peticionem siue exactionem aliquam de cetero uiolentam, sed prorsus predicta; et liberi homines . . . vasallorum absque aliqua exactionis siue peticionis specie deinceps remanebunt,


1) »Freie Güter« der Mannen dürften in Meklenburg nicht bezeugt sein außer in M. U.=B. 1040, wofür das Lübecker Kapitel das Formular geliefert haben wird. Bei uns hat man den Ausdruck Eigenthum vorgezogen, damit aber sehr häufig »frei« oder »Freiheit« verbunden. In M. U.=B. 1550 handelt es sich aber schwerlich um Eigenthum.
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exclusis illis qui nobis ad dandam sunt astricti peticionem et ligati (M. U.=B. 1550, 1280), eine Befreiung, die nach vollendetem Schuldabtrag bestätigt wird (1990, 1288). entsprechend erklärten im Jahre 1303 die Herzoge Albrecht und Erich, quod peticio, quam facimus in nostros homines et vasallorum nostrorum in terra Raceborch [et Duzow, non est ex debito] vel ex jure, nec ipsam intendimus debitam vel obligatoriam reputare M. U.=B. 2893.

III. Land Boitin. Der Bischof von Ratzeburg sichert dem Kapitel zu: in petitione, in exactione, cum fuerit instituta . . . de hominibus vestris dumtaxat mediam partem ad episcopum, mediam partem ad vsus vestros uolumus deuenire. . . . ordinando . . . ut peticio, quam confirmatus episcopus uel consecratus per totam terram Boytin facturus est, ad ipsum illa vice tantum ex integro pertineat . . . . libertas autem petendi, exigendi tam homines nostros quam vestros, dummodo fiat communiter de vtrisque, apud episcopum remanebit. M. U.=B. 1633 (1282).

IV. Mark Brandenburg. Im Jahre 1280 jurauimus (die Markgrafen) omnibus nostris vasallis promittentes . . . omne genus exactionis, precarie et parangarie per totam terram nostram omnimode esse mortuum et deletum M. U.=B. 1548. Im Jahre 1311 aber bestätigt Markgraf Waldemar dem Kloster Altenkamp den Hof Kotze mit den Dörfern Winterfeld, Wüsterade u. s. w. und befreit die Bauern . . . insuper ab omni exactione, si quam vniuersaliter in omnes vel particulariter in singulos nostre terre colonos facere nos contingat M. U.=B. 3475.

V. Land Werle. Von Schulden bedrückt petiuimus (die Herrn von W. Güstrow im Jahre 1276) nostros vasallos in den Ländern Gnoien und Güstrow vna cum subditis nostris spiritualibus, vt nobis venirent in auxilium . . . exaudientes nos taliter, quod de quolibet manso . . . simul cum mansis sub cultura ipsorum debent per triennium quolibet anno octo solidos . . . ministrare und befreien sie für die Zukunft ab hac peticione vorbehalten den Fall 1) aliquem filiorum nostrorum suscipere militaris dignitatem, 2) vel aliquam filiarum nostrarum marito copulandam, et per nos ipsos festum filii nostri vel filie nostre fecerimus, tunc vasalli nostri cum subditis nostris spiritualibus ad festum filii nostri de quolibet manso duos solidos, cultura eorum excepta, et ad festum filie nostre quatuor

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solidos in subsidium nobis dabunt M. U.=B. 1413 f. - Im Jahre 1285 danken andererseits die Herrn Nicolaus und Gebrüder von W.=Parchim ihren Mannen zu Röbel, Malchow, Wenden (Wredenhagen) für Uebernahme eines Theils ihrer Schulden und uasallos . . . cunctosque prefatorum terminorum agricolas . . . protestamur presentibus ab omni exactione peticionis fore perpetualiter liberos et exemptos tali autem condicione . . . interposita 1) si . . . nos . . . contigerit matrimonium contrahere 2) siue militarem recipere dignitatem, et si festa hec per nos . . . fuerint celebrata, tunc uasalli nostri de quolibet manso, cultura tamen eorum excepta, duos solidos nobis dabunt 3) si uero filiarum nostrarum aliqua desponsata fuerit, ad tale festum de manso quolibet nobis quatuor solidos erogabunt M. U.=B. 1781. - Allgemeineren Umfangs liegen, um das gleich anzuschließen, noch zwei Verträge vor. Einmal bestätigen im Jahre 1357 die Herren Nicolaus und Bernhard als Vormünder Herrn Johanns IV. von Goldberg der Stadt und dem Lande Malchin ihre Rechte, sie sollen nyne bede bydden oder beden yn der stad vnde yn deme lande bouen de bede, de by vnser vedderen tyden wesen hebben, tů sůnte Wolberghe daghe ene wendesche marc van der hůue, tů vnser vrůwen daghe alse se boren wart ene wendesche marck van der hůue, tů sůnte Mertens daghe twe wendesche marc van der hůue. Wy enscolen ock darbouen nycht bydden, wy endůn dat na rade vnde vulborth man vnde stede M. U.=B. 8310. Im Jahre 1374 aber verbinden sich die Städte Parchim, Malchin, Teterow, Lage zum Schutze ihrer Privilegien, ok schal neen stad zunderghen der h ee rscop nyner bede allene entwiden, wi enryden edder komen tůzamende vp ene stede vnde dreghen des ee n M. U.=B. 10635. - An einzelnen Befreiungen und Verleihungen ist anzuführen: Herr Johann I. verleiht im Jahre [1279] der Pfarre zu Wattmannshagen das Eigenthum von drei Hufen und acht Kathen daselbst cum omni precaria, qvotiescunque, qvandocunque et qvantumcunque de aliis mansis in terris nostris petierimus, toties et tantum predicto rectori . . . debent cedere M. U.=B. 1490. Herr Nicolaus II. befreit im Jahre 1301 zu Gunsten Darguns die Bauern zu Benitz und Gilow von den Münzpfenningen et ab omni prorsus precaria et exactione, si quam vniuersaliter in omnes siue particulariter in quosdam nostre terre colonos facere nos contingat M. U.=B. 2750. Er sieht

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den Fall vor, quod dominus Johannes (v. Bellin) a nobis suum judicium et precariam (d. h. die auf seine Erbgüter bezüglichen) emerit, sicuti alii milites et vasalli M. U.=B. 2861 (1303). Nach einer falschen Urkunde hätte er im Jahre 1304 dem Kloster Ivenack seinen Besitz cum precaria bestätigt; preterea si contigerit necessitate cogente nos . . . facere peticionem generalem vel peticiones generales in nostro territorio, eciam quociens hoc contigerit, volumus null[u]m nobis . . . fieri a predictarum villarum villanis subsidium, sed volumus illam peticionem seu peticiones ex eisdem villis dem Kloster zu Gute komme M. U.=B. 2937. Der Stadt Plau verkauft er im Jahre 1308 das Eigenthum von Quetzin frei ab omni precaria petitione, quam nos petere contigerit in futurum M. U.=B. 3220. In demselben Jahre ferner verleiht er dem Domkapitel zu Güstrow das Rodeland zu Simitz, ut . . . numquam ad exactionem aut jus precarium, si quod in terra fuerit, . . . teneantur M. U.=B. 3238. Aehnlich sind M. U.=B. 3345 (1309) und 5154 (1330). Uebersetzung davon wird landtbede sein, das im Jahre 1308 und 1320 M. U.=B. 7258 und 7290 vorkommt in Vereignung von zwei Hufen zu Möderitz »mit der landtbede, der ihn thokumptiger tidt vns in vnserm lande tho biddende nodig werden vorfallen« und in Verpfändung derselben über zwölf Hufen ebenda »vnsere landtbede . . . , die landtbeden m o gen nomen hebben wo sie jummer konnen . . . dat sie gelick, also wi alle jar die landtbede konnen vnd mogen . . . ihnfordern«. - Im Jahre 1309 gewähren die Herren Nicolaus und Johann dem Kloster Neuenkamp, daß die Mönche von Augzin in Zukunft, cum mans[u]s in terra nostra in exactione soluerit vnam marcam, fünfzehn Mark zu zahlen haben M. U.=B. 3271. In den Jahren 1341 und 1344 aber verleiht Herr Johann III. precarias oder precariam, quando et quociescumque ips[a]s nobis petere contingerit M. U.=B. 6124. 6401. - Herr Bernhard verkauft im Jahre 1350 nach einer vielleicht fehlerhaften Uebersetzung von drei Hufen zu Varchentin alle bede . . . myt der ringhesten bede tor brudtlacht der hoghene efte alle der anderen, efte wy welke in deme gantzen cerkel des jares beden M. U.=B. 7033. Derselbe vereignet sechs Hufen zu Gotthun cum omni precaria . . . generali et speciali M. U.=B. 8628 (1359). - Herr Nicolaus III. vereignet im Jahre 1353 dem Kloster zum hl. Kreuze zu Rostock Schwisow.Zeez u. s. w. und verleiht alle bede vryg, dat wy øk ene mene lantbede deden th oe vnsen noden,

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der bede schølen desse vorscr. dorp . . . vryg wesen vnde darth o al der bede, de wy edder vnse eruen bydden edder beden møghen tø th oe komenden tyden M. U.=B. 7710. - Joachim Nortman verkauft im Jahre 1365 Hebungen aus Glasewitz und Prutzekendorp, nec debent coloni per me . . . vltra debitam et consuetam precariam terre . . . angariari . . . nec michi . . . ad aliqua seruicia seu exactiones obligari M. U.=B. 9325. - Herr Johann IV. verleiht im Jahre 1370 Eigenthum von fünf Hufen auf dem Stadtfelde von Parchim und Hebungen aus vier Kathenstellen zu Möderitz cum . . . precariis majoribus et minoribus et . . . exaccionibus . . . et si nos . . . in terris nostris aliquas exacciones speciales facere contingeri(n)t seu precarias, illas . . . de cultoribus dictorum mansorum [et] de kotis . . . sibi optinebunt M. U.=B. 10014. - Herr Lorenz endlich verpfändet im Jahre 1371 seine Rechte an sechs Hufen zu Gutow mid allerleye bede, de wy pleghen to biddende vnde noch vp eyn nye bidden moghen an tokomende jaren (M. U.=B. 10169), verkauft eine Rente zu Niex de precariis nostris, wobei ein etwaiger Fehlbetrag zu ersetzen ist ex aliis precariis nostris specialibus annone uel pecunie, eciam que pro nunc excogitari non poterunt (M. U.=B. 10296), vereignet im Jahre 1377 Karnitz myd aller bede, de me bydden edder beden mach . . . weret ouer dat wy dorch vnser nod edder vnses landes nod willen ouer dat land ene mene bede beden, der vns de mene man twydeden, der scolen se vns nicht weren (M. U.=B. 11015), verpfändet im Jahre 1382 Stadt und Land Neu=Kalen mit aller beede . . . , de loss ist oder noch loss werden magk, welche tidt vnd wanne wy . . . bidden edder beden se in vnsen anderen landen (M. U.=B. 11402), desgl. zu Gerdshagen alle bede . . . , de wy bidden edder to tokomener tyd beeden edder bidden moghen. . . . weret dat wy . . . dorch vnser vnde vnses landes noet willen ene bede beden van vsen mannen menliken gestlik vnde werlik, der ze vns twydeden van gnaden, der scholen de bůre . . . vs nicht gheuen, wy en moghen dat beholden van gnaden . . . des prouestes vnde conuentes (M. U.=B. 11480 B).

VI. Land Rostock. Herr Waldemar spricht im Jahre 1271 die homines des Klosters Dargun in seinem Gebiete frei ab omni infestatione aduocatorum et judicum, ab . . . theloneorum, peticionum, vectigalium extorsione . . . , ut nemini quicquam ex debito nisi soli deo et monasterio teneantur, nisi forte . . .

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vniuersalis necessitas nobis et terre nostre incumbat (M. U.=B. 1233).

VII. Meklenburg. Herr Heinrich II. bestätigt im Jahre 1298 zu Gunsten des Lübecker Domkapitels die Freiheit von Fährdorf und Duden=Stiten ab omni vectionis et exactionis onere und von collectis, talliis et precariis, etiam si nostro nomine per totam terram facte fuerint (M. U.=B. 2480 f.), ähnlich im Jahre 1308 wegen Gr.=Görnow 1 ) (M. U.=B. 3245). Dem entsprechend wird auf die Klage des Kapitels wider Herzog Albrecht wegen unrechtmäßig geforderter tallie et exactiones im Jahre 1360 erkannt, daß die Herzoge von seinen bedefreien Gütern non debent . . . aliquas injurias, violencias, tallias et exactiones . . . auf vectigalia siue aliquas precarias, etiam si speciales siue generales precarias auf subsidia per totum eorum dominium et districtum peterent et reciperent, quacunque causa vel necessitate . . . inponere vel inferre vel ab eis petere und daß in jenen Fällen das Kapitel solche Bede für sich erheben könne (M. U.=B. 8599, 14), was der Herzog im folgenden Jahre anerkennt (M. U.=B. 8890). -. Aehnlich befreit Herr Heinrich im Jahre 1303 zu Gunsten Cismars die Bauern zu Warkstorf ab omni onere exactionis . . .; si eciam peticionem in terra nostra recipere decreuerimus generalem, coloni . . . nullam precariam nobis dabunt (M. U.=B. 2873). Während er aber im Jahre 1305 die Bauern von Mittel= und Hinter=Wendorf ab omni jure secularis potestatis entbindet, bedingt er, quod, si generalem exactionem seu precariam per totum nostrum dominium fecerimus, tunc . . . , licet quod mansi alibi . . . plus dederint quam vnam marcam, . . . predictorum mansorum cultores semel in anno . . . nobis . . . simpliciter dabunt vnam marcam, si vero minus quam vnam marcam de manso per territorium nostrum pecierimus, tunc . . . similiter minus dabunt M. U.=B. 3040. Wiederholt M. U.=B. 6629 (1346). Die Höhe dieser Bede ward im Jahre 1328 secundum statutum communis terre auf 8 ßl. lübisch normirt 2 ) M. U.=B. 4891, vgl. 6629. Noch anders gestaltet sich


1) Im Jahre 1325 vereignet Herr Heinrich den Brüdern v. Zernin dies Dorf cum . . . omni precaria seu exactione, sicut generaliter . . . in terra nostra singulis annis ordinamus precariam seu exactionem M. U.=B. 4597. Vertrag zwischen dem Kapitel und den v. Zernin 5343.
2) Es handelt sich keineswegs, wie man es nach dem Regest der Urkunde glauben sollte und wie Brennecke Jahrb. 65 S. 51. Anm. angibt, um eine Herabsetzung der Abgabe, sondern einfach um eine Umrechnung gemäß den veränderten Währungsverhältnissen.
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die Behandlung Kritzows. Auch dies wird im Jahre 1314 ab omni jure secutaris potestatis befreit, indessen, cum generalem peticionem per nostrum dominium fecerimus, abbas . . . quemadmodum aliarum ecclesiarum prelati . . . non inmerito nos tenebitur exaudire salvis novem et dimidio mansis . . . quos prefatus Heyno (v. Stralendorf) de curia sua coluit aliquando, quos ab hac exactione seu precaria omnimode libertamus M. U.=B. 3694 (im Jahre 1327 verkauft Cismar eine Hufe sine precaria 4827). - Herr Heinrich vereignet lübischen Bürgern im Jahre 1310 halb Redentin zu kirchlicher Freiheit ita, quod . . . nec nobis . . . teneantur ad aliquas exactiones, Diensten, seu peticiones precarias aut violentas, nisi communem et generalem peticionem in terra nostra tollere nos contingat (M. U.=B. 3425), verleiht Hufen zu Gögelow und Pastin myt aller bede . . . , wan ere dat wy . . . auer vnse gantze land bede d oe n, so scholen desse . . . nynerleye wys bede gheuen (M. U.=B. 4612, 1325). Im Jahre 1355 verpfändet Herzog Albrecht dem Kloster Doberan Gerichtsbarkeit und precarias majores zu Gr.=Grenz, Gr.=Bölkow, Ibendorf in einem Ertrage von 30 Mark, si vero precarias medias vel integras aliquibus collatas seu obligatas vniuersaliter per terras nostras petere nos contigerit, tunc abbas et conuentus 30 m. . . . subleuabunt (M. U.=B. 8044). Herzog Johann von Stargard vereignet im Jahre 1366 Besitz zu Küssow), sunder de bede, de wi menelicken bidden in dat landt, de beholde wi (M. U.=B. 9530). - Im Jahre 1306 vereignet Herr Heinrich dem heil. Geiste zu Lübeck Wolde als vier Hufen haltend frei von Nachmessung et de eis questus peticionis nostre, cum imminet cunctis ecclesiis terre nostre, nisi (nur) pro quatuor mansis recipiatur (M. U.=B. 3090). Er unterstellt im Jahre 1315 neun Hufen zu Kl.=Raden ecclesiastice ditioni dergestalt, si persone claustrales, quibus simili modo ut istis precaria libertata est . . . , una cum vasalli[s] nostri[s] communiter ad instantias nostras precariam nobis tribuerint, ipsi . . . talem precariam similiter et nullam aliam nobis dabunt (M. U.=B. 3782). Er schenkt endlich im Jahre 1328 dem Kloster Ribnitz das Land Zwantwustrow unter Verzicht auf omnibus justiciis et seruiciis, que nobis . . . de consuetudine uel de jure jam competunt uel competere poterunt in futurum, sicut sunt exactiones, precarie . . . , quod eadem in posterum eciam de gracia petere non debemus, non obstante necessitate quacunque nobis uel terris nostris quomodolibet imminente,

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in qua eciam de bonis ecclesiarum vel personarum ecclesiasticarum de mero jure possemus recipere tallias seu collectas, und überträgt die vorerwähnten Gerechtigkeiten dem Kloster (M. U.=B. 5002). - Herzog Albrecht bestätigt im Jahre 1333 dem Kloster Boitzenburg Rosenow cum precaria, exactionibus mit dem Vorbehalte, daß Kloster und Bauern ad ministracionem exactionum et precariarum prestacionem . . . ut ceteri subditi vasallorum nostrorum proprietatem eciam suorum habentium bonorum nobis . . . obligentur (M. U.=B. 5415). Derselbe verpfändet kraft einer etwas verdächtigen Urkunde im Jahre 1355 die Vogteien Kriwitz und Meklenburg mit schote, mid pacht . . . mit aller bede, wanne, wo dicke vnd wo vele wi se bidden in vsen anderen landen, se si welkerleye se si, beyde van egendome vnd van anderen gude (M. U.=B. 8073). Sein Bruder aber Herzog Johann von Stargard vereignet im Jahre 1354 zu einer kirchlichen Stiftung acht Hufen zu Konow mit aller bede . . ., weret ouer dat wy . . . ene bede beden ouer den meynne eyghendom in vnseme lande, der vns ghetwydet worde, so scholen dy vorbenumeden. achte huuen nicht mer beden wenne vor vier huuen (M. U.=B. 8016). - Lübische Bürger erwerben von Berthold Preen und Genossen Hufen zu Timmendorf und Neuburg unter Befreiung de omnibus seruiciis, precariis, exactionibus, prestacionibus, ministracionibus et quibuscunque aliis grauaminibus nobis (Verkäufern) aut cuicumque alteri (sublimi vel humili) siue sollempnitatibus nupciarum, puerperiorum vel miliciarum siue in necessitatibus gwerrarum, oppressionum (in 5221 verschrieben expressionum), indigenciarum, egestatum seu causarum aliarum quibuscumque casibus emergencium faciendis, was auch in den Bestätigungsurkunden vom Herzoge als ihn verbindend anerkannt wird M. U.=B. 4927 f. (1328), 5404 (1333), 5221 (1331). Aehnlich bestätigt Herzog Albrecht auch lübischen Bürgern den Hof auf dem Felde und dessen Freiheit de omnibus seruiciis, precariis, exactionibus et ab vniuersis aliis grauaminibus gemäß alten Urkunden, nec eciam in sollempnitatibus nupciarum, puerperiorum siue in necessitatibus gwerrarum nobis . . . seu aliquibus aliis personis aliqualem opem rebus uel corpore tenebuntur ministrare M. U.=B. 6360 (1343). - Herzog Albrecht bestätigt Gerh. Bussel Hufen zu Gr.=Niendorf cum . . . precariis . . . exactionibus . . ., et si nos . . . in terris nostris aliquas speciales exacciones seu precarias

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facere contingerit, quas (d. i. eas) dictus G. B. suique heredes . . . sibi obtinebunt M. U.=B. 6539 (1345). - Frau Anastasia behält im Hofe auf dem Felde zu Pol für ihre Lebenszeit den questus peticionis, sicut est in tota terra Pole seruatus, cum communiter imminet (M. U.=B. 3089 A; in B von Herrn Heinrich beurkundet: si peticionem in terris nostris facere nos continget, 1306). Ebenso wird bei Verkäufen von andern Gütern auf Pöl unter Befreiung von violente exactiones, prestationes seu precarie die entweder dem Käufer oder den v. Plessen und Genossen zu leistende precaria auf den Satz festgelegt, prout de mansis per communem terram Pole dabitur (oder ähnlich) M. U.=B. 4433, S. 103 (1323), 4525 (1324), 4692 (1326), sicut eam per communem terram de singulis mansis aliis duxerimus sustollendam M. U.=B. 4479 (1323), secundum communem inposicionem . . . per totam terram dominii Magnopolensis M. U.=B. 4257 (1321), 4919, 4924 (1328), 5031, 5033, 5098 (1329), 7788 (1353), sicut dominus noster Magnopolensis eam in tota terra sua Magnopolensi duxerit postulandam M. U.=B. 4695 (1326), 4887 (1328), wogegen es in der Bestätigung heißt: sicuti nos . . . eam de mansis in terris nostris duxerimus assumendam M. U.=B. 4889. Andere Verleihungen ut nos . . . in terra nostra annis singulis ordinamus et statuimus precariam seu exactionem M. U.=B. 3932 (1317), sicut generaliter . . . in terra nostra singulis annis ordinamus precariam seu exactionem 4597 (1325). Vorbehalt der precaria nuda, prout ipsam dominus noster Mangnopolensis in terris suis generaliter pecierit, vltra quod ipsam non exaltabimus 6174 (1342), von precaria nostra, quam et qualem ab aliis mansis et bonis nostri dominii pecierimus, nichilque vitra hoc indebiti seruicii seu exactionis velimus postulare 6021 (1340), precaria nostra, quantam super omnes terras nostras generaliter accipimus et accipiemus 6353 (1343), precarie nostre, quales communiter per terras nostras in aliis villis accipimus, oder der precaria, qualem communiter per terras nostras de aliis villis pro tempore petimus unter Befreiung von weiteren exactiones (und prestaciones) 6772 (1347), 7432 (1351), von talis precaria (für die v. Barnekow), qualem ex aliis mansis in terris nostris communiter petemus, unter Befreiung von weiterer exactio siue prestacio 7433 (1351); reseruata duntaxat dominis terre precaria . . ., sicut alii mansi in territorio communiter dare precariam solent 8096 (1355. Vgl.

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8114. 8116 f.). Verleihung von precaria tociens et tanta, quociens et quantam nos . . . recipiemus ab aliis colonis nostre terre unter Befreiung von weitem exactiones und prestaciones (oder ähnlich) M. U.=B. 5359 (1332; wiederholt 11228 f. 1379), 5748 (1337), ohne Hervorhebung dieser Befreiung 5864 (1338), 6341 (1343), 6976 (1349), 9379 (1365), quotienscunque, quandocunque et quantumcunque de aliis mansis in terris nostris petierimus 6084 (1340). precariam, quam eundem dominum nostrum Magnopolensem de in colis terre sue recipere contigerit singulis annis, . . . episcopus . . . recipere potest de dictarum villarum colonis 5803 (1337). - Vorbehalt der consueta oder solita precaria M. U.=B. 3305 (1309; unter Verzicht auf alles, quicquid nobis . . . vom Neulande posset deriuari nomine precarie), 5999 (1339). - Gewisse Hufen sollen nur halbe Bede geben und auch were dat wy . . . to jeneghen tyden . . . bede m er beden in vnsen landen, so schollen de . . . gheuen halue bede 11118 (1378). - Wenig Greifbares bieten precaria annalis, quam . . . tollere debuimus 3315 (1309), bede wy bydden wo dicke wy bydden 3564 (1312), precaria quocienscumque ipsam petere nos contigerit 4772 (1326), watte bede wy bidden in vnsen landen 4959 (1328), Vorbehalt von annona tantum, que racione precarie nobis . . . de mansis uillarum terre nostre dabitur, pro sua porcione 4960 (1328), precarie quas in nostro dominio petierimus 5971 (1339), bede . . . vnde wor wy dat an biddet vnde wor dat van vallen mach, vnde wes wy biddet in vnsen landen oder an vnseme (l. vnser) lande en oder an anderen voghedyen 8220 (1356), bede de me ouer di houe alle jar likes biddet vnd wen me si biddet 9596 (1367; Abschrift), wen me sie biddet vnd wu me si biddet 9691 (1367), wo wy se in vsem lande bidden 10152 (1371), wo dicke, wo vaken vnd wo vele wy bidden 10379 (1372), wenne vnd wo dicke wy de bidden in vsem lande 10624 (1374), 10983 (1377), also dicke vtthogheuende vnde vpthoborende, also dicke vnde wo vele vnse here van Mekelenborgh bede biddet in dem lande 10798 (1375), de de heren van deme lande bidden 11545 (1383), 11604 (1384).

Erörterung.

Nehmen, wir vorweg, was auf der Hand liegt, so zeigt sich, daß in gewissen Fällen die Landesherren besondere Beden von allen Bauernhufen (Werle), vom Lande (Schwerin) beanspruchen konnten: bei Ausstattung von Töchtern (Schwerin, Werle, Meklen=

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burg), bei eigner Heirath (Werle, Meklenburg), beim Ritterschlag von Söhnen oder auch der jungen Herren selbst (Werle, Mellenburg), bei Kindbett der Frauen (Meklenburg), bei Gefangenschaft (Schwerin). Dabei ist zu bemerken, daß nur werlische Urkunden dafür feste Ansätze geben und zur Bedingung machen, daß die Herren die Feste selbst aussteuern, und daß die meklenburgischen Urkunden fast ausnahmelos Pöl betreffen und in erster Linie das Recht der damaligen Eigenthümer dieser Insel, der v. Plessen, Preen, v. Stralendorf, auf solche Steuer zu bezeugen scheinen. 1 ) Eine dieser Beden besteht noch als Prinzessinnensteuer zu Recht.

Anders wird es um die Bede in Anlaß von Kriegsnoth und Schulden bestellt gewesen sein, obgleich sie in den Pöler Urkunden unmittelbar neben jenen und scheinbar ihnen gleich steht. Denn auf dies Nebeneinanderstehn läßt sich, weil es sich um Freisprechen von solchen Forderungen handelt, kein Beweis gründen, zumal andere Urkunden für diese Bede ständische Bewilligung voraussetzen. So sind im Lande Werle in den Jahren 1276 und 1285 von Mannen und Geistlichkeit Beden zu Schuldentilgung bewilligt (M. U.=B. 1413 f., 1781), und ebenda wird mit der Möglichkeit allgemeiner Beden necessitate cogente, tho vnsen noden, dorch vnser nod edder vnses landes nod willen, dorch vnser vnde vnses landes noet willen gerechnet in Urkunden von den Jahren 1304, 1353, 1377, 1382 (M. U.=B. 2937, 7710, 11015, 11480 B), von denen die erste zwar unecht ist, die beiden letzten aber das Erforderniß einer Bewilligung von den Mannen oder von diesen und der Geistlichkeit bezeugen. Bloß angedeutet werden Ansprüche des Herrn des Landes Rostock im Falle einer vniuersalis necessitas seiner und des Landes M. U.=B. 1233 (1271). Für Meklenburg liegen nur zwei Zeugnisse 2 ) für Bewilligung vor, wobei freilich der Anlaß nicht erwähnt wird, aber nicht fraglich sein kann; denn daß ohne Bedürfniß, ohne not oder necessitas an keine ungewöhnliche Bede zu denken war, versteht sich von selbst. Beden wegen Nothlage werden außer in den Pöl betreffenden Urkunden aus den Jahren 1328-1333 (M. U.=B. 4927, 4928, 5221, 5404) und 1343 (M. U.=B. 6360) noch zweimal erwähnt im Jahre 1328 (M. U.=B. 5002) und im Jahre 1360 (wo ein Erkenntniß auf


1) Nach Aufzeichnungen des Jahres 1573 fordern die v. Maltzan von den Bauern zu Gilow die Zulage, wenn ein Maltzan eine Tochter ausgibt oder selbst Hochzeit hält. Lisch, Maltzansche Urkunden III, S. 147.
2) M. U.=B. 3782 (1315), 8016 (1354).
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Bedefreiheit erwirkt wird quacunque causa vel necessitate M. U.=B. 8599, 14; anerkannt im folgenden Jahre 8890).

Wenn hiernach in besonderen Notfällen die Landesherren damit rechneten, von ihren Ständen, insbesondere ihren Mannen und der Geistlichkeit 1 ) besondere Bede bewilligt zu erhalten und solche Bede einige Male bezeichnet ist als peticio generalis M. U.=B. 2937 (Werle), mene lantbede 2 ) M. U.=B. 7710 (Werle), mene bede gehend ouer dat land M. U.=B. 11015 (Werle), als ouer den meynne eyghendum gehend M. U.=B. 8016 (Stargard), speciales siue generales precarie per totum dominium M. U.=B. 8599, 14, 8890 (Meklenburg), so scheint es damit entschieden zu sein, daß generalis petitio oder precaria, die mene bede oder mene lantbede eine außerordentliche Bede gewesen sein müsse. Und doch wäre es möglich, daß dieser Schein trügt. Schon im letzten Beispiele finden wir speciales siue generales precarie beisammen und begegnen dieser Verbindung auch M. U.=B. 8628 (Werle) und allein exacciones speciales seu precarie M. U.=B. 10014 (Werle) und 6539 (Meklenburg). 3 ) Zudem finden wir in der Grafschaft Schwerin Unpflichtige petitiones und exactiones geschieden von communes petitiones secundum consuetudinem . . . et circa aliarum villarum . . . homines obseruatas (M. U.=B. 1213) und müssen uns der mehrfachen Beschränkung der Bedeforderung auf den Betrag oder in Anlehnung an den Betrag, in dem die Bede in der Nachbarschaft oder im ganzen Lande (cum communiter imminet, sicut generaliter . . . ordinamus, sicut per communem terram . . . dabitur, prout . . . generaliter pecierit, secun-


1) Angemerkt sei, daß die Geistlichkeit bei Gelegenheit außerordentlicher Bewilligungen, um unliebsamen Folgerungen vorzubeugen, die Bezeichnung Bede zu vermeiden suchte und lieber den Titel Geschenk wählte. Vgl. M. U.=B. 2922, 2923; auch 3383 und 11471, f. S. 20.
2) Später ist das anscheinend ständige Einrichtung. Vgl. die Bruchstücke aus erhaltenen Registern über Landbede in der Geschichte der Geschlechter der v. Zepelin (B. S. 121, 1518) und v. Blücher (I. Nr. 605, 1528), die Berufung auf die Bewilligung der gewonlichen landtbeth durch die Stände, Jahrbuch 13, S. 306 f. (1529), die Verhandlungen mit den v. Pentz wegen der ingerumden landtbede eren forsten tho geuende noch gewo[n]liker wysze (v. Meyenn, Pentz I S. 298 f., 1530).
3) Die precarie speciales von M. U.=B. 10296 sind anders zu erklären, nämlich aus der gemeinsamen Herrschaft der Brüder Lorenz und Johann V. Wie die Vereignung von Zarchelin sine exactione speciali vel seruiciis, que ad edificia castrorum pertinent (M. U.=B. 714 im Jahre 1253) zu deuten sein mag, lasse ich in Ermangelung aller Anhaltspunkte auf sich beruhen.
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dum communem imposicionem) eingefordert werden würde, erinnern, ebenso der für das Land Boitin im Jahre 1282 gestellten Bedingung dummodo fiat communiter (M. U.=B. 1633), endlich auch der in Werle und Brandenburg in den Jahren 1301 und 1311 gemachten Unterscheidung si quam (precariam et exactionem) vniuersaliter in omnes siue particulariter in quosdam nostre terre colonos facere nos contingat (M. U.=B. 2750. 3475) gedenken. Denn wenn auch einzuräumen ist, daß speciales petitiones neben generales gestellt nur eine Füllung sein könnte, wozu der Ausdruck lockte, so sind doch die übrigen Stellen nicht anfechtbar und es kann nicht bestritten werden weder, daß die speciales petitiones Beden aus besonderm Anlaß, außerordentliche Beden gewesen sein müssen, noch daß es zu nahe lag, die per communem terram, communiter, generaliter eingeforderte oder gezahlte Bede, also die ordentliche, gemeine Bede als generalis petitio, communis petitio, mene bede, mene lantbede zu bezeichnen, als daß es nicht geschehen sein sollte. Zu ungleichmäßiger Behandlung aber der Bedepflichtigen forderten alle Verhältnisse heraus, da die Bauern des Domaniums Bedeforderungen wehrloser gegenüber standen als die der Mannschaft und der Geistlichkeit, denen daran liegen mußte, ihren Zins nicht durch übermaßige Bedeforderungen beeinträchtigt zu sehen, so daß eine verschiedene Behandlung nicht nur denkbar, sondern auch wohl thatsächlich eingetreten ist. Zu weitern Ungleichheiten konnte es nach den verschiedenen Territorien kommen 1 ). Auch kann man mit der Möglichkeit von Ermäßigungen oder selbst des Fortfalls gerechnet haben, wie man sich noch weit später, theilweise vielleicht jetzt noch, Illusionen bei Steuern hingegeben hat und hingibt, oder so thut. 2 ) Zu einer sichern Kenntniß dieser Dinge reichen die Urkunden bei weitem nicht. Daß aber Beträge und Hebungstermine verschieden gewesen, steht


1) Hierfür bietet das Verzeichniß über die Martini 1314 im Lande Rügen erhobene Bede einen trefflichen Beweis. Denn während sonst von jedem Haken 12 ß zur Hebung kamen, wurden im Lande Wittow nur 8 ß erhoben. Fabricius, rügische Urkunden, Nr. CCCCL.
2) Einige Urkunden von besonderer Beweiskraft finde ich im Nachbarlande Rügen, wo im Jahre 1306 Fürst Wizlav von Rügen Besitz zu Rothenkirchen verkauft reseruantes nobis . . . peticionem seu precariam semel in anno, et eciam si pluries peticionem receperimus in anno in aliis nostris bonis, si vero nullam peticionem in bonis aliis nostre terre receperimus, extunc antedicta tercia pars ville siue ejus inhabitatores sint liberi et soluti (oder ähnlich). Fabricius, rügische Urkunden Nr. CCCLIV-CCCLVI.
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fest. 1 ) Andererseits muß die Willkür eine Grenze gehabt haben, da einige Male solita petitio, solita und consueta, debita et consueta precaria erscheint: in Meklenburg 1308, 1309, 1339, 1340 (M. U.=B. 3237, 3305, 5999, 6060 f.), in Werle 1357 und 1365 (M. U.=B. 8310, 9325) und in der Grafschaft Schwerin schon im Jahre 1271 communes petitiones secundum consuetudinem (M. U.=B. 1213).

Ich behaupte also, daß generalis oder communis petitio oder precaria, mene bede, mene lantbede nicht ohne weiteres außerordentliche Bede ist und insbesondere nicht die in Anlaß von Hochzeit und Ritterschlag geforderte Bede bedeutet hat. Dagegen leugne ich nicht, daß mit diesen Ausdrücken auch eine ungewöhnliche oder außerordentliche Bede bezeichnet worden, indem der Fall in Betracht gezogen, daß die Landesherren entweder unter Aufhebung der Befreiungen und Verleihungen die gewöhnliche Bede in ihrem ganzen Gebiete oder neben der gewöhnlichen ihnen z. Th. abhanden gekommenen Bede eine neue allgemeine Bede fordern wollten. Denn daß des öftern die generalis precaria, die mene bede Nichtherkömmliches meint, ist außer Streit und beweisen für die Grafschaft Schwerin M. U.=B. 5363 (1332), für Werle M. U.=B. 2937 (unechte Urkunde vom Jahre 1304), 7710(1353), 11015(1377), 11480 B (1382), für Meklenburg M. U.=B. 2873 (1303), 3040 (1305), 3425 (1310), 3694 (1314), 4612 (1325), 8599 (14, 1360), 8890 (1361). Zweifelhaft erscheint mir dagegen die Auslegung von M. U.=B. 801 (1257, Grafschaft Schwerin), 8628 (1359, Werle) und 9530 (1366, M.=Stargard), und es wird sich die Möglichkeit nicht abweisen lassen, daß Aussteller und Empfänger der Urkunden sich in diesen und ähnlichen Fällen Verschiedenes gedacht haben, wie es Herzog Albrecht und seinen Berathern offenbar nicht leicht geworden ist, zuzugeben, daß die collecte, tallie et precarie, etiam si nostro nomine per totam terram facte fuerint (M. U.=B. 2480 f., 3245, 1298 und 1308) anderes als die gewöhnliche über das Land gehende Bede bedeuten sollte, und wie die Auslegung vieler der auf S. 31 f. angeführten Urkunden jederzeit Streit heraufbeschwören konnte.

Daß nun die über das ganze Land in Ausnahmefällen vom Landesherrn eingehobene Bede keine außerordentliche zu sein brauchte, erweist wenigstens Eine Urkunde M. U.=B. 8044 (1355), wonach Herzog Albrecht an die Möglichkeit dachte precarias . . .


1) Darüber unten.
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aliquibus collatas seu obligatas vniuersaliter per terras nostras petere, wenn nicht im ganzen Betrage, doch wenigstens zum Theile. Was aber hier unzweideutig ausgesprochen ist, wird auch der Sinn anderer Stellen sein, namentlich von M. U.=B. 5415, 8016 und 8073. 1 ) Dann hätten nur nach dem Muster kirchlicher Besteuerung die in den Besitz von Bede gekommenen Geistlichen, Mannen und Bürger einmal auf diese Hebungen verzichten sollen, ohne daß die Bauern neu besteuert wären. Denn Befreiung und Verleihung von Bede wird wenigstens in dieser Zeit für die Bauern im ganzen auf dasselbe hinausgekommen


1) S. die Auszüge auf S. 30. So wird auch 7859 zu verstehn sein, obgleich der Ausdruck der nur in später Abschrift (oder Uebersetzung) erhaltenen Urkunde reichlich dunkel ist. Auf keinen Fall ist Eigenthum hier als liegendes Gut in Gegensatz zu fahrender Habe aufzufassen, wie Brennecke die Stelle auf S. 39 Anm. 3 ausdeuten zu müssen glaubt, denn von fahrender Habe ist, wenn nicht Erträge der Landwirthschaft als solche angesehen werden sollen, nie Bede erhoben. Noch auf S. 18 Anm. 1 äußert sich B., hier unter Berufung auf Hegel, über den Begriff des Eigenthums in den meklenburgischen Urkunden in einer Weise, die ich als richtig nicht anzuerkennen vermag. Er sagt, dieser Ausdruck werde allgemein gerade für Ueberlassung herrschaftlicher Rechte gebraucht und bedeute nicht etwa gänzliche Uebereignung, Aufgabe des Lehnsverhältnisses, sondern das bleibe dabei bestehn. Das ist eine Erklärung, die das Mißverständniß geradezu herausfordert, während Hegels Darstellung viel weniger der Anfechtung unterliegt. Der Begriff des Eigenthums ist in unsern Urkunden nicht abgerundet und fest umrissen, und es macht einen Unterschied, wem es verliehen wird. In der ältesten Zeit erwerben es fast nur die Kirche oder kirchliche Institutionen, höchst selten Bürger und Mannen, und diese in der Regel mit der Absicht, es zu Stiftungen zu verwenden. Eins ist aber unleugbar, daß der Hauptgegensatz zu Eigenthum das Lehnsverhältniß mit seinen Verpflichtungen ist, daß an Stelle der Leihe ein festes Besitzrecht treten sollte, Dienste, Nachsuchen um Bewilligung im Veräußerungsfalle, die Beschränkungen in der Vererbung, Anfall aus irgend welchem Anlaß in Wegfall kamen und nicht zum wenigsten auch Lehnsmuthung beim Wechsel im Landesregiment, mag auch gerade von dieser bisher im Urkundenbuche nichts zu Tage getreten sein. Meist ist auch wohl Befreiung von Bedepflicht und vielfach Ueberlassung zunächst eines Theils der höchsten Gerichtsbarkeit, später der ganzen damit verbunden gewesen, ohne daß solche Befreiung oder Ueberlassung dem Begriffe Eigenthum inhärirt hätte. Daß sich spätere Erwerber von Eigenthum dies der Regel nach vom Landesherrn besonders übertragen ließen, geschah dem klaren Wortlaute vieler Urkunden nach nicht aus Pflicht, sondern freiwillig, der Sicherheit halber. Wenn man sich dann hierbei der im Lehnswesen üblichen Formeln bediente, so ist das durchaus nicht auffallend, und auch der bei Vereignungen einzeln vorkommende Vorbehalt des Verlehnungsrechts bei Besitzwechsel kann gegen die Regel nicht verschlagen. Abstufungen und Modificationen der Rechte sind ja im Mittelalter zahllos wie Sand am Meer.
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sein, nur daß der Empfänger ein andrer ward und manchmal eine Zusammenschmelzung von Bede und Pacht eintrat. 1 ) Daß aber auch allgemeine Beden bewilligt wurden, erweisen M. U.=B. 1413 f. und 1781 (Werle; 1276, 1285), 1504 (von Mannen in der Grafschaft Schwerin; 1279), 1550 und 1990 (von Mannen des Landes Ratzeburg; 1280 und 1288). Auch die Bede, die dem bestätigten und geweihten Bischofe vom ganzen Lande Boitin zustand (M. U.=B. 1633), wird hierher gehören. Verwegen würde es sein, darüber etwas aussagen zu wollen, wie sich die gewöhnliche Bede zu solcher außerordentlichen Bede stellte. Sie können ganz wohl im allgemeinen gesondert neben einander erhoben sein (wie sich die außerordentliche Bede im Lande Werle M. U.=B. 8561 außerhalb der üblichen Termine hält), es ist aber auch denkbar, daß sie mit einander verschmelzen konnten, wodurch sich gegebenen Falls die außerordentliche Bede nur als Erhöhung der gewöhnlichen herausgestellt hätte und überall da, wo diese veräußert war, nur der Ueberschuß dem Landesherrn zu Gute gekommen sein würde. Ward nur eine erhöhte Bede bewilligt (was den Ständen des Landes Werle unter der vormundschaftlichen Regierung vorbehalten bleibt, M. U.=B. 8310, 1357), so mußte auch andern Bedeinhabern die Erhöhung des Ertrags zu Gute kommen. In der Regel wird auch die allgemeine Landbede über die Bauernhufen allein ergangen sein (was M. U.=B. 3694 besonders verbrieft ward, indem frühere Hofhufen auch von allgemeiner Bede frei bleiben sollten) und sich nur in besondern Ausnahmefällen (wie M. U.=B. 1413 f., im Lande Werle; 1276) über Hofhufen erstreckt haben.

Die Bewilligung wird den Mannen zugeschrieben im Lande Werle (M. U.=B. 1781, 11015), auch wohl in der Grafschaft Schwerin (M. U.=B. 1504), den Mannen und Geistlichen im Lande Werle (M. U.=B. 1413 f., 11480 B), in Meklenburg den Mannen und Klöstern (M. U.=B. 3782), den Geistlichen (M. U.=B. 3694), wobei einzelne sich nicht ausschließen sollen M. U.=B. 11015 (Werle), 3782 (Meklenburg). Erhöhte Bede ist im Lande Werle von Mannen und Städten zu bewilligen (M. U.=B. 8310), und mehrere Städte verbinden sich ebenda, in Bedebewilligungen nicht einzeln zu handeln (M. U.=B. 10635).

Daß auch die allgemeine Bede wieder Ausnahmen zuließ, kann nur den befremden, der das Mittelalter nicht kennt. In Einem Falle wird in Werle die Betheiligung in den guten Willen


1) Etwas mehr hierüber bei Behandlung des Betrags der Bede.
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des Klosters Dobbertin gestellt (M. U.=B. 11480 B), ohne weiteres dagegen Befreiung zugestanden in Werle für das Kloster Ivenack (M. U.=B. 2937; allerdings ist die Urkunde unecht) und für das Kloster zum heil. Kreuze zu Rostock (M. U.=B. 7710) und in der Form einer Verleihung für den Kaland zu Röbel (M. U.=B. 8628), in Meklenburg aber für das Lübecker Domkapitel (M. U.=B. 2480 f. 3245. 8599, 14. 8890), für Cismar (M. U.=B. 2873), für die v. Kramon (M. U.=B. 4612), Doberan (M. U.=B. 8044), und in der Beschränkung auf frühere Hofhufen M. U.=B. 3694 (für Cismar). Diese Befreiungen beschränken sich indessen mit Aufnahme der falschen Urkunde für Ivenack und außer denen für das lübische Domkapitel und das Kloster zum heil. Kreuze immer nur auf die Bede aus einzelnen Dörfern oder Hufen. Begünstigungen, so daß nicht der volle Satz, der die andern Hufen trifft, geleistet zu werden braucht, werden zugestanden M. U.=B. 5363 (in der Grafschaft Schwerin für das Kloster Reinfeld) und 3040 (in Meklenburg für Cismar).

Zusammenfassung.

Für die Geschichte der Bede in Meklenburg dürfte sich ergeben, daß wahrscheinlich mit der Eroberung eines Theils des Landes und mit der Kolonisation des ganzen aus dem alten Sachsen die Gewohnheit eingezogen ist, neben Burgdiensten und Fuhrdiensten, Gerichtszwang und Kriegsdiensten, mehr vielleicht aber in Ablösung dieser oder gegen Erleichterung darin noch andere Leistungen kraft obrigkeitlicher Gewalt zu fordern und einzutreiben, und daß solche Leistungen vorzüglich unter dem Ausdrucke exactiones begriffen sind, obgleich auch jene Dienste und Pflichten selbst Objekt dazu sein können. Vielfach ist neben exactio, vielleicht theils synonym, theils um mehr freiwillig oder in Folge Vereinbarung zu Leistendes zu bezeichnen petitio gestellt, zuerst in Meklenburg im Jahre 1192. Der Ausdruck collecte und tallie kommt zuerst um das Jahr 1200 vor (M. U.=B. 167, Meklenburg), petitiones allein zuerst im Jahre 1222 (M. U.=B. 340, Meklenburg), bede in der Zusammensetzung bedecorn im Jahre 1257, für sich im Jahre 1304 (M. U.=B. 792, 2924), precaria (in zuverlässigen Urkunden) im Jahre 1274 (M. U.=B. 1317 in Werle; in Meklenburg i. J. 1303, M. U.=B. 2861; als Attribut zu exactio im Jahre 1280, oder wenn das nicht gelten soll 1282, in brandenburgischen Urkunden M. U.=B. 1548, 1610). Wenn nun die Beobachtung zeigt, daß precaria rasch der terminus technicus wird, daß im Jahre 1271 in der Grafschaft Schwerin, in den Jahren 1308 f. in Meklenburg Zeugnisse dafür vorliegen, daß Beden üblich, gewöhnlich sind (M. U.=B. 1213, 3237, 3305, 3315),

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wenn im Jahre 1281 und 1292 für Werle jährliche Beden bezeugt sind (M. U.=B. 1578, 2165), wenn außerdem die Mannschaft der Länder Wittenburg und Boizenburg für ihre Bauern mit Ausnahme bestimmter außerordentlicher Fälle im Jahre 1279 eine Befreiung von aller Bede erlangt (M. U.=B. 1504), die des Landes Ratzeburg im Jahre darauf für ihre freien Bauern ausnahmelose Befreiung erzielt (M. U.=B. 1550; vgl. 1990), wenn im Jahre 1285 die Herren von Werle die Bauern der Länder Röbel, Malchow, Wredenhagen bis auf bestimmte außerordentliche Fälle von aller Bede befreien (M. U.=B. 1781), wenn endlich im Jahre 1280 die Markgrafen von Brandenburg in ihrem ganzen Lande die Bede für abgetan erklaren (M. U.=B. 1548), so wird mit Fug angenommen werden dürfen, daß die Bede sich seither eingebürgert hatte, das Bewußtsein von ihrer Nothwendigkeit aber an keiner Stelle durchgedrungen war und man nur fühlte, daß in gewissen Fällen ohne sie nicht auszukommen sei, wie auch gerade die obgedachten Befreiungen durch Bewilligung außerordentlicher Bede erkauft waren. Weiter unten wird sich nach Erledigung der Kornbede und der Münzpfenninge der Schluß aufdrängen, daß die Abscheidung dieser in der Zeit des Herrn Pribislav von Parchim vor sich gegangen sein und sich demgemäß die Bede schon damals gefestigt gehabt haben muß. Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts ward neben den sich häufenden Einzelbefreiungen und Einzelverleihungen von Bede mehr und mehr Sorge angewendet, sich für Notfälle ein allgemeines Bederecht zu wahren. Andererseits ward aber auch in solche allgemeine Bede durch einzelne Privilegirungen Bresche gelegt, und erreichte gewitzigte Erfahrung im Lande Werle, wo man in Bedesachen dem übrigen Meklenburg stets um einige Schritte voraus war, nicht nur Befreiung von aller zukünftigen Bede (M. U.=B. 3220, 7258, 7290, 7710), sondern auch von etwaiger neuer Bede (M. U.=B. 10169) und noch unerdachter Bede (M. U.=B. 10296, 10596, 10604). Wären die Urkunden alle in den fürstlichen Kanzleien und mit solchem Bedacht entworfen, daß sie eine haarscharfe Auslegung vertrügen und Schlüsse aus Schweigen zuließen, und hätten nicht Usurpationen specieller Rechte entgegen allgemeinen Verzichten statt gehabt, so würden auch Zeugnisse negativer Natur heranzuziehen sein und sich aus deren Untersuchung wohl feststellen lassen, wie man die Bede jeweils andern Rechten gegenüber eingeschätzt hat, 1 )


1) Z. B. ist im Verkaufskontrakte über Rosin, Jahrb. 12, S. 332f. die Bede nicht besonders erwähnt, während ihre Verleihung in der Bestätigung mitverbrieft wird, ebd. S. 330.
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und es würde sich daraus vielleicht erheblicheres über die Entwicklung der Bede von sporadischer zu regelmäßiger Forderung ergeben. Ich denke dabei auch an Urkunden, die allgemein eine Befreiung ab omni jure secularis potestatis 1 ) aussprechen, oder ab omni jure, quod ad nos spectabat 2 ) oder auch an Befreiungen von omnis vexatio, ita ut nemini quidquam faciant ex debito nisi soll deo 3 ) an Verleihungen cum omni plenitudine juris, quo nos dictam uillam dinoscimur habuisse, 4 ) und Aehnliches. Dabei würde es unter andern Umständen lohnen, aufzumerken, was spätere Urkunden über die Bede in so verliehenen Gütern bieten. Aber wie die Zustände und Urkunden sind, scheint eine derartige Untersuchung aussichtslos. Gibt es doch Fälle, wo trotz Befreiung von exactio und petitio, auch von precaria et exactio später dennoch precaria bestand, so daß kaum eine andere Annahme übrig bleibt, als daß entweder spätere Landesherren die Verleihungen ihrer Vorfahren nicht geachtet oder daß Privilegirte sich gutwillig ihre Güter mit Bede zu belasten herbeigelassen haben. Wie weit aber solche rückläufige Bewegung gegriffen haben mag, darüber ist Wissen und sogar Vermuten zu haben unmöglich. 5 )


1) M. U.=B. (147) 369. 385. 536. 558 (vgl. Jahrb. 13, S. 297). 591.1314. Vgl. auch S. 4 f.
2) M. U.=B. 397.
3) M. U.=B. 493.
4) M. U.=B. 1730.
5) Die Belege, die mir, ohne daß ich danach gesucht hätte, vor die Hand gekommen sind, seien hier mitgetheilt. Obgleich Herr Heinrich Burwi dem Bischofe von Ratzeburg im Jahre 1222 verbrieft hatte, daß Manderow, Mirisdorp (Hohenkirchen) und Gressow peticiones non dabunt (M. U.=B. 284, bestätigt 859) und im Jahre 1248 Herr Johann dem Kloster Reinfeld Bekerwitz vereignet und die Bauern ab omni jure secularis potestatis utpote peticionious, exactionibus u. s. w. befreit hatte (M. U.=B. 617), verfügte im Jahre 1308 Herr Heinrich über eine Rente de precaria nostra Bekeruitze, Honkerken et Manderowe (M. U.=B. 3247) und verpfändete, nachdem im Jahre 1351 das Bisthum seine Rechte zu vertheidigen Bedacht genommen (M. U.=B. 7451), die Herzogin Katharina im Jahre 1441 Bede u. a. aus Bekerwitz (auch Herzog Heinrich verfügte im Jahre 1475 über Bede aus B.) und Hohenkirchen, Manderow und Gressow (v. Oertzen II. Urkunden S. 112 f., 115). Ebenso verpfändete Herzog Heinrich im Jahre 1453 Bede aus Brunshaupten (ebd. S. 143 f.), obwohl nach der Befreiung von precaria et exactio durch M. U.=B. 3500 seine Berechtigung dazu nicht recht verständlich ist. Ebensowenig aufgeklärt ist der Widerspruch zwischen den Befreiungen von Nemerow von omni aduocacia et seculari exactione (M. U.=B. 563) und von precaria (M. U.=B. 2499) und der Verpfändung von Bede im Jahre 1474 (Jahrb. 9 S. 275). Endlich ist der Umstand, daß die v. Stralendorf (als Inbaber der Vogtei Meklenburg) im Jahre 1353 Rente aus der Bede zu Metels= (  ...  )
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Es ist die Frage aufgeworfen und von Brennecke auf S. 1.8-22 erörtert worden, auf welchen Rechtstitel der Bedeanspruch gestützt sei, ob er auf der Kriegshoheit oder der Gerichtsbarkeit 1 ) sich gründe. Die Urkunden sagen nichts aus, was zum Zwecke diente. Sie lassen die Bede beruhen auf Recht oder Gewohnheit (M. U.=B. 5002. 9337. 11538), auf Recht oder Hebung, Gewohnheit oder Usurpirung (M. U.=B. 3491), wie schon im Jahre 1291 eine Befreiung ab omni exactione et seculari consuetudine zu verzeichnen ist (M. U.=B. 2118). Das Einlässigste ist noch das jus secularis potestatis (M. U.=B. 3040, 3694) und darüber ist ohne Luftsprung nicht hinauszukommen. Handhaben zur Einforderung mehr oder weniger rechtmäßiger Auflagen oder als Vorwand zu Erpressungen boten sich, wie mehrfach bemerkt worden, den Landesherren und ihren Vögten oder Richtern genug sowohl im Bereiche der Kriegshoheit als auch der Gerichtsbarkeit. Aber ob daraus und gar aus welchem dieser sich die ordentliche Bede entwickelt hat, oder ob sie nicht denselben Bedürfnissen entsprungen, woraufhin in späteren Zeiten außerordentliche oder erhöhte oder verallgemeinerte Beden vom Landesherrn als solchem erbeten und ihm zugestanden wurden, darüber sich mit einiger Zuversicht äußern und das erörtern zu wollen, scheint mir ebenso waghalsig zu sein wie aussichtslos. Und wenn Brennecke aus der oftmaligen Vereinigung von Bede und Gerichtsbarkeit in Einer Hand die Wahrscheinlichkeit einer innern Verbindung folgern will, so ist dem entgegen zu halten, daß es ein sehr natürliches Streben der Grundherren war, ihre Rechte zu arrondiren (vgl. M. U.=B. 2924), und daß aus denselben und früheren Zeiten erheblich mehr Beispiele für Trennung beider Rechte zu Gebote stehn, als nöthig sind, um der aus der öfteren Vereinigung jener gezogenen Folgerung allen Halt zu nehmen. Zur Eintreibung gutwillig nicht geleisteter Bede bediente man sich, wofern man auf dem Wege Rechtens verblieb, selbstverständlich der Gerichtsgewalt, indem man pfänden ließ, und daraus erklärt sich zur Genüge, daß sich das Kloster Reinfeld,


(  ...  ) torf vertaufen und im Jahre 1389 Bede zu Metelstorf und Martensdorf an den hl. Geist zu Wismar verpfänden konnten (M. U.=B. 7714. 12087), nicht mit der Tatsache zu vereinbaren, daß Herr Heinrich von Meklenburg die Güter dieses Hospitals im Jahre 1325 ohne Einschränkung von peticionibus befreit hatte (M. U.=B. 4665. Vgl. wegen des Hofs Metelstorf 4303).
1) Es soll doch angemerkt werden, daß in M. U.=B. 344 und 507 jurisdictio offenbar Landeshoheit bedeutet, wofür es an einem geeignetern Ausdruck mangelte.
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um sich gegen fernere Turbirungen wegen ungegründeter Bedeforderungen zu schützen, die Gerichtsbarkeit verschaffte (M. U.=B. 5646).

Große und kleine Bede.

Die Scheidung in große und kleine Bede kommt nicht vor dem Jahre 1294 vor. Zeugnisse (vollständig bis zum Jahre 1350): petitio major et minor M. U.=B. 2275, 2307 (4493), 2793 (4016), 2794, 3198, 3540 - lauter Urkunden der Herzoge von Sachsen zu Gunsten des Ratzeburger Kapitels; precaria major et minor M. U.=B. 2617 (Werle), 2861, 2872 (Meklenburg), 3022, 3121, 3190, 3379, 3463, 3660, 3715, 5827, 5864, 5894, 5971, 6390, 6506 B, 6539, 6978 u. s. w.; precaria parva cum magna 5276; bede luttyck edder grot (grot vnde luttik) 3564, 6282, 7009, 7010 u. f. w.; grot vnde cleyne 4612; groteste efte lutkeste 7033 (Uebersetzung); watte bede wy bidden ... se sy voghe edder grot 4959. Allein werden precarie majores verpfändet 8044, wird die minor peticio vorbehalten 3540, verschenkt 4794. Nach M. U.=B. 2872 fiel die große Bede im doppelten Betrage der kleinen an Geld wie an Korn zu Martini, die kleine Walpurgis (M.=Stargard). Sonst findet sich neben der Scheidung in große und kleine Bede die in Geld und Korn. Zunächst befreien die Herzoge von Sachsen zu Gunsten des Ratzeburger Kapitels von peticione majore et minori, ab exactionibus . . . in porcis (pecoribus), in pecunia, in annona M. U. = B. 2275, 2307 (4493), 2793 (4016), 2794, 3540. Weiter begegnet precaria major et minor tam denariorum quam annone 2617, 3379, 3463, 3660, 5827 oder precaria pecuniaria et annonalis, major et minor 6390, oder precarie majores et minores tam annone quam nummorum 6506 B, myd der lutteken beede vnde myd der groten bede vnde myd der kornebede 7009, 7010, alle bede groteste efte lutkeste so wol der penninghe alse (mis)kornes myt der ringhesten bede tor brudtlacht der hoghene 7033 (Uebersetzung), myt der ghroten bede vnde myt der lutteken bede, myt pennyngbede vnde myt kornebede 7597.

Sommer und Winter=Bede.

Andererseits Sommer= und Winterbede: precarie . . ., siue tales bede siue ouerbede siue wynterbede vel zomerbede dicantur . . . nec . . . debent colonos . . . pro aliqua precaria qualicunque, ymmo nec pro majori nec pro minori quomodolibet angariare M. U.=B. 9918. Alle Bede klein vnd groß alß die Somerbede, Manbede vnnd Winterbede 10143, al vse beede luttek vnde gr o t alse somerbeede vnde winterbeede 10527, precaria major et minor tam estiualis quam yemalis

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11004, oder dasselbe im Plural 11633. Allein finden wir die Trennung in Sommerbede und Winterbede und zwar zuerst im Jahre 1342 precarie hyemales et estiuales M. U.=B. 6198, dann M. U.=B. 6934, myt aller bede wynter vnde somer 6928, winter- vnde somerbede 6975, precaria yemalis denariorum 6418. Die spätern Beispiele sind leicht aus den Registern zu ersehen. In M. U.=B. 10379 ist angereiht wo dicke, wo vaken vnd wo vele wy bidden. Nach M. U.=B. 11383 bringt die Winterbede das Dreifache der Sommerbede ein (Ritzerow).

Herbstbede.

Außerdem begegnet eine Herbstbede 1 ) in M. U.=B. 10808: bede, de wy plegen to biddende to sůnte Micheles dage, dat de heruestbede geheyten ys (Meklenburg), während in 8917 Rente verschrieben wird ex precariis . . . quolibet festo beati Michaelis uel quandocunque precarias ygymales pecierimus.

Termine.

Die Termine zu Martini und Walpurgis (M. U.=B. 2872, M=Stargard) sind schon erwähnt. Daneben findet sich ein dritter, Marien Geburt, im Lande Werle (M. U.=B. 8310), wobei die Martinibede ebenso viel bringt wie die früheren zusammen. Den Michaelis=Termin bezeugen noch M. U.=B. 7539. 9002. 10808, Martini 8062. 10634, Martini und Epiphanias 7609. Die nach M. U.=B. 8561 im Laufe des Januar zu erhebende Bede muß als außerordentliche angesehen werden.

Vorbede. Nachbede.

Eine prima precaria treffen wir M. U.=B. 3970, 4402 (S. 75; S. 76 dafür: anteprecaria), 6496, 6796; precaria prima et vitima 4864; prima, media et vltima 5649 (Meklenburg), 8642 und 8661; primaria et secundaria 6069 (tam denariorum quam annone); primaria allein 6451; anteriores precarie 5981; anteprecaria 4402 (S. 76; auf S. 75 prima precaria), was in 9121 wohl mit furbith übersetzt ist. Später begegnet eine Scheidung in vornste bede im Betrage von 24 ßl. [lüb.]von der Hufe und nabede, de de heren des landes jarliken plegen tho biddende im Betrage von 1 Mk. [lüb.] von der Hufe zu Saunstorf. 2 )

Geldbede.

Vielfach findet sich die Unterscheidung von Geldbede und Kornbede. 3 ) Weit voraus im Jahre 1257 annona, que bede-


1) Oefter in Pommern, z. B. Maltzansche Urkunden III, S. 254, 269 aus den Jahren 1456 und 1460, Blücher I, Nr. 598, S. 527 vom Jahre 1522, an letzter Stelle in doppeltem Betrage der Sommerbede, ein Verhältniß, das in Meklenburg wohl zwischen Winterbede und Sommerbede statt hat.
2) Wismarsche Urkunden, gedruckt Schröder, Papistisches Mecklenburg, S. 1623 f. vom Jahre 1396.
3) Bei Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Fürstenthums Rügen auch nicht vor 1322, Nr. DCXVII.
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Kornbede.

corn uocatur M. U.=B. 792. Dann Befreiungen durch die Herzoge von Sachsen zu Gunsten des Ratzeburger Kapitels ab . . . peticione majore et minori, ab exactionibus . . . in porcis, in pecunia, in annona M. U.=B. 2275, 2307 (4493), 2793 (4016), 2794, 3540. Die precaria major et minor von Staven besteht aus 24 ßl. und je 2 Scheffeln Roggen, Gerste und Hafer von jeder Hufe zu Martini und dem halben Betrage zu Walpurgis, M. U.=B. 2872. precaria petitio, quam nos petere contigerit . . . annonam et denarios 3220. precaria tam denariorum quam annone M. U.=B. 2617, 2937 (tam pecuniarum quam annone; falsche Urkunde), 3379, 3463, 3659, 3660, 4694, 4960, 5370, 5689, 5827, 6069, 6124, 6257, 6401, 6549, 7913, 8659, 10296; p. nummorum et annone 4404; tam annone quam nummorum 6506 B; tam pecuniaria quam annonalis 5857, 6029, 6390, 6991, 7041, 8628; tam denariorum quam frugum 3412; pennighbede vnd kornbede 4793, 5764, 5765, 6206, 7597; bede penninghe vnde kornes 4959; bede . . . so wol der penninghe also (mis)kornes 7033; bede an korne vnde an penninghen 8739; bede beyde penninghe vnde korn 7545; kornebede 7009, 7010; precarie annone 5627, 5889; pr. cum anona 3129; pr. excepta annona 5154; numquam ad exactionem auf jus precarium . . . aut frumentum . . . teneantur 3238. Die tota precaria denariorum et annone in M. U.=B. 8659 entspricht den precarie prime, medie et vitime in M. U.=B. 8642 und 8661.

Hundekorn.

Später erst taucht der Ausdruck Hundekorn auf, wovon es Wigger einigermaßen wahrscheinlich gemacht hat, daß er eine andere Benennung der Kornbede sei. Zuerst kommt er deutsch in falschen Urkunden von den Jahren 1302 und 1312 vor (M. U.=B. 2821, 3563), als annona canum oder canina im Jahre 1309 (M. U.=B. 3281, 3346) als hundekorn in einer echten Urkunde erst im Jahre 1336 (M. U.=B. 5634). Den Beweis Wiggers zu verstärken ist Brennecke nicht gelungen. Denn wenn er angibt, Hundekorn käme nie neben Kornbede vor, so ist das nicht richtig. Vielmehr verleiht Herr Nicolaus IV von Werle im Jahre 1352 Bristow myt bede, myt der ghroten bede vnde myt der lůtteken bede, myt pennyngbede vnde myt kornebede, myt pacht, myt hundekorne, myt muntepenninghen (M. U.=B. 7597) und glücklicher Weise ist die Urkunde noch im Originale vorhanden (Lisch, Hahn IIB S. 47). Außerdem belegt Wigger (Hundekorn S. 366) Bedehaber neben Hundekorn (im Jahre 1520). Und was die aus der Syntax der Urkunden gefolgerte Zusammen=

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gehörigkeit von Bede und Hundekorn (Jahrb. 65, S. 110 f.) angeht, so ist darauf nicht das Mindeste zu geben. Sicher ist eine genaue Worterklärung auch für mittelalterliche Urkunden nicht nur erwünscht, sondern unerläßlich. Aber es gibt gewisse Schranken. Wie die Partikeln aut, vel, seu mit großer Freiheit gebraucht sind, so darf man auch aus der Verwendung der Präpositionen cum und sine und aus der Anfügung eines excepto nicht auf engere Zusammengehörigkeit schließen. In der Aneinanderreihung verfuhr man im Allgemeinen recht frei und scheute sich ebenso wenig Synonyma sinnlos zu häufen, nur damit nicht spitzfindige Interpretation (die man aus Erfahrung kannte) ein Recht abstreiten könne, das man verbrieft haben wollte. Dabei gab es gute und schwache Köpfe, geübte und schlechte Lateiner, geschickte und höchst jämmerliche Stilisten. Es heißt also genau lesen, aber auch mit Vorsicht lesen. Uebung und Aufmerksamkeit sind die Vorbedingung richtiger Auffassung. Nichts ist nun, wenn man von dem eben Gesagten absehen will, leichter als Brenneckes Beispielen andere gegenüber zu stellen, aus denen das Gegentheil mit größerer Wahrscheinlichkeit zu folgern wäre. Und ein paar markantere anzuführen, mag vielleicht nicht zwecklos sein, z. B. M. U.=B. 7597, 6198, 6918, 2821, 8484, 10322, 11402, 11480 B. - Indessen berührt das nur die Art des Beweises, der in der That mit Hülfe des seit Wiggers Abhandlung weiter fortgeschrittenen meklenburgischen Urkundenbuchs verstärkt werden kann, indem dies verschiedene Orte nachzuweisen erlaubt, wo dieselbe Abgabe (wie wir wenigstens annehmen müssen) zu verschiedenen Zeiten erst Kornbede, später aber Hundekorn genannt ist: Gr.=Burow, Demzin, Gessin, Herzberg, Kisserow, Sabel, Varchentin, Vietzen.

Während nämlich im Jahre 1341 Herr Johann III. von Werle dem Ritter Gebhard v. Welzin in vier Hufen zu Gr.=Burow omnes precarias denariorum et annone schenkt (M. U.=B. 6124), verleiht (bestätigt) Herr Johann IV. den v. Welzin ebd. (dieselben) vier Hufen myd aller bede, grod vnde luttik . . . vnde myd deme hundekorne (M. U.=B. 9348). Herzberg im Lande Sternberg aber, das Herr Heinrich von Meklenburg den von Plessen im Jahre 1328 mit aller bede, penninghe vnde kornes verpfändet hatte (M. U.=B. 4959), wird ihnen von Herzog Johann von Stargard im Jahre 1367 verliehen myt aller manbede vnde herenbede beyde lutke vnde grote, myt hundekorne, myt muntepennighe (M. U.=B. 9641). Von einer Hufe zu Kisserow wollte im Jahre 1309 Herr Günther von Werle

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3 Mk. pro precaria sine 1 ) annona canum beziehen (M. U.=B. 3281). Ebenda verpfändete im Jahre 1350 Herr Nicolaus IV. an einen gewissen Stephan einen Hof und Hufen cum omnibus et singulis precariis pecuniariis, nobis saltim annonali precaria reseruata (M. U.=B. 7041). Im Jahre 1366 wieder verpfändete Dietrich von Flotow dem Kloster Malchow aus zwei Hufen des dortigen Klosterhofs vnum tremodium annone canine, quod in wlgho hundecorne nominatur (M. U.=B. 9459) 2 ). Vgl. noch M. U.=B. 11004 (1377). Ferner verliehen die Herren von Werle in den Jahren 1310 und 1311 an Arnold Quast zu Sabel omnem precariam majorem et minorem tam denariorum quam annone et simpliciter omnem illam petitionem 3 ) precariam, quam in toto vel in parte nos in futurum in terra nostra petere contingerit, et nummisma nostrum (M. U.=B. 3379, 3463). Im Jahre 1362 aber bestätigte Herr Lorenz den Quast im selben Dorfe omnem precariam majorem et minorem denariorum cum annona canina et simpliciter omnes illas peticiones precarias, quas in toto vel in parte nos in futurum nostra in terra petere continger[i]t, et nostrum nummisma (M. U.=B. 8988). Ferner vereignete im Jahre 1352 Herr Bernhard von Werle den Johannitern zu Mirow 14 Hufen zu Vietzen mit aller Nutzung in precaria, in denariis monete, in canum annona (M. U.=B. 7573), während nach M. U.=B. 7545 vom vorangehenden Jahre die Hebungen von sieben dieser Hufen außer in Pacht und Münzpfenningen in bede beyde penninghe vnde korn bestanden. In Urkunden endlich über Finkenthal scheint in M. U.=B. 8094 f. und 8100 unter bede und precarie die annona canum mit einbegriffen zu sein, die in der Bestätigungsurkunde 8484 neben den precarie angeführt wird.

Hieran mag sich eine Zusammenstellung der Gebiete und Orte schließen, wo in Meklenburg im Urkundenbuche und den sonst benutzten Sammlungen Hundekorn und Kornbede bezeugt sind, und woraus sich auch die Nachweise für Demzin, Gessin und Varchentin ergeben. 4 )


1) Das dürfte doch mehr Wahrscheinlichkeit für sich haben als die nahe liegende Konjektur si[u]e.
2) Diese Urkunde ist in einem Auszuge mit falschem Datum überliefert M. U.=B. 5634.
3) Dies Wort fehlt in M. U.=B. 3463.
4) In einer Anmerkung seien noch ein paar Notizen zur Sache untergebracht. In den Landtheilungsakten des Hauptarchivs zu Schwerin zum Jahre 1555 habe ich vor Jahren eine Angabe gefunden, wonach im (  ...  )
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I. Hundekorn. Zwischen den Jahren 1341 und 1347 bestimmen die Herren Nicolaus III. und Bernhard von Werle in ihrem Vertrage über gemeinsame Regierung und Hofhalt das Hundekorn zur Bestreitung ihres Haushalts und Hofhalts M. U.=B. 6169. - Land oder Vogtei: Werle = Goldberg M. U.=B. 8404. Gnoien, Hahn II Nr. 242 im Jahre 1458. Neu=Kalen 11402. Krakow 9560. Malchin 10791. Parchim 10757. Penzlin, Maltzan II Nr. 393, im Jahre 1414. Plau M. U.=B. 9560. Stavenhagen 10763. Ture 4959. Waren 11119. - Besitzungen des Klosters Broda 3563, der Nortman 11414. - Im einzelnen in den Werlischen Ländern zu Hohen=Augzin M. U.=B. 7875. Bellin 9989. Bobbin 10350. Böck, Hahn II Nr. 221 im Jahre 1392. Bredenfelde M. U.=B. 7829. Bresen 10081. Gr.= und Kl.=Bresen 9989. Bristow 7597. Gr.=Burow 9348. D.=Bützin 6743 f. Kl.=Dalwitz 11166. Damerow 3346. 11399. Damm 7710. Demzin, Hahn II Nr. 222, im Jahre 1404. Deperstorf M. U.=B. 11527. Deven, Hahn III Nr. 262, im Jahre 1539. Dobin M. U.=B. 10143. Domsühl 10090. Neu=Drewitz 7840. Oldenburg 4959. Fahrenholz, Maltzan II Nr. 370 im Jahre 1401. Finkenthal M. U.=B. 8484. Gehmkendorf 9902. Gerdshagen 11480 B. Gessin, Hahn III Nr. 262 im Jahre 1539. Gischow M. U.=B. 10024. 11395. Glasewitz 9325. Glasow 11222. Glin 10768. Gloveke 10425. Gömtow 10018. Grammow 8887. Granzow 10836. Grüssow 11004. Gutow 10169. Hagenow bei Waren, Maltzan II Nr. 374, im Jahre 1404. Jabel ebd. Kadow M. U.=B. 8943. Kankel 7710. 11533. Karnitz 11015. Kisserow 3281. 9459. 11004. Kittendorf 6934. Kleesten ebd. Klenz M. U.=B. 10322. Kleth 2821. Klingendorf 11666. Klöden, Maltzan II Nr. 372, im Jahre 1402. Klokow bei Stavenhagen 6934. Klokow bei Waren, Maltzan II Nr. 374, im Jahre 1404. D.=Kobrow M. U.=B. 8758. 8968. Kirch= und Wend.=Kogel 9989. Hohen=Kowalz, Maltzan II Nr. 351, im Jahre 1389. Lanken M. U.=B. 10089. Laschendorf 10857. Liepen bei Basedow, Hahn II Nr. 236, im Jahre 1443. Loppin M. U.=B. 9460. Lübz 4959. Malchow bei Parchim 8396. Mamerow,


(  ...  ) Lande Neu=Kalen 10 Drömpt 9 Scheffel Hunderoggen erhoben sind und ebensoviel Gerste und Hafer. Daneben 6 Drömpt 11 1/2 Scheffel Ablagergerste, 21 Drömpt 7 Scheffel Hafer und 20 Drömpt Pachtroggen. Nach einer Rechnung vom Jahre 1610 sind für die Hunde des Hauptmanns von Neukloster im betreffenden Jahre 3 Drömpt und 2 Scheffel verbacken, für die Hunde der Wildschützen zu Güstrow und Doberan zusammen 10 Scheffel.
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Maltzan IV Nr. 675, im Jahre 1482. Markow 7499. Matersen 4772. Medow 10596. Melz 11193. Mestlin 7875. Mistorf 10250. Moltzow 10174. Netebow 11419. Neuhof 7875. Kl.=Niendorf 11025. Niex 11365. Nütschow 10081. Oldenstorf, Maltzan II Nr. 372, im Jahre 1402. Paarsch M. U.=B. 10010. Pannekow 10836. Panschenhagen, Hahn III Nr. 252, im Jahre 1481. Pisede M. U.=B. 9643. 11405. Plaaz, Oertzen II Nr. 208, im Jahre 1447. Pölitz, Hahn III Nr. 262, im Jahre 1539. Prisannewitz M. U.=B. 11521. Prutzekendorp 9325. Gr.= und Kl.=Reez 11403. Reimershagen 9989. Reknitz 9873. Remlin 9163. Retzow 7658. Rey 11138. Rittermannshagen 6978. Ritzerow 6934. 11383. Rothspalk, Maltzan IV Nr. 675, im Jahre 1482. Rüst M. U.=B. 7875. Sabel 7710. 8988. Schwarz 8493. Schwinkendorf 6198. Schmisow 7710. Seedorf bei Malchin, Hahn II Nr. 221, im Jahre 1392. Sehlstorf M. U.=B. 6918. 10527. Sommerstorf 8402. Gr.= Sprenz 7710. Stralendorf 6916. Sukow bei Güstrow 10568. Sülten 6934. Teschow 11505. Upost 8681. Varchentin, Maltzan III Nr. 577, im Jahre 1461. Vietzen M. U.=B. 7573. Walmerstorp 9643. Walow 11633. Wargentin, Maltzan II Nr. 375, im Jahre 1404. Hahn III Nr. 262, im Jahre 1539. Wendfeld M. U.=B. 11166. Wygendorp 9989. Wohrenstorf, Zepelin Nr. 80, im Jahre 1403. Oertzen II Nr. 208, im Jahre 1447. Woltow M. U.=B. 9502. Zeez 7710. Zidderich 10527. Zielow 8493. Zierzow, A. Wredenhagen 8774. - Außerdem im Lande Sternberg: Herzberg 9641; im Lande Stargard: Podewal 9848. Weitin 6565. 8723. Wulkenzin 8097.

Kornbede.

II. Kornbede. Im Lande Malchin 5154. - In den Besitzungen des Klosters Ivenack 2937. - Im einzelnen in den Werlischen Landen zu: Basedow 5764. Benzin 2617. Bokhorst 4960. Bristow 7597. Brok 2617. Buchholz 6991. Gr.=Burow 6124. Demzin 6401. Diederichshagen bei Warnemünde 4694. 8659. Drosenow 5827. Gallin 3659. 7913. Gessin 5764. 7009. Godekendorp 5689. Gotthun 8628. Grabow 6401. Jamen 7010. Kisserow 7041. Kratel 2617. Kritzow 2617. Lärz 6390. Lexow 5370. 6549. Sand=Liepen 5764. 7009. Kl.=Lukow 6029. Malchow bei Plau 5827. Wend.=Massow 6401. Quetzin 3220. Restorf 2617. Rogeez 6401. Rukiten 3129. Sabel 3379. 3463. Samot 3660. Sanz 6401. Satow 6401. Simitz 3238. Sitow 5857. 6390. Stuer 6069. Kl.=Stuer 6401. Sukow bei Stuer 6401. Varchentin 7033. Vietzen 7545. Gruben=Wangelin 6257. Wardow 6206. Wessentin 2617. Wozeken 4404. Wozeten

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5765. Zarchlin 3659. 7913. - Im Lande Sternberg werden außer Gr.=Niendorf (6506 B) in 4959 vierzehn Dörfer genannt, die Kornbede entrichteten: Passow, Ruthen, Lutteran, Greven, Werder, Lindenbek, Granzin, Herzberg, Lenschow, Woeten, Kosbade, Grabow, Zölkow, Badegow. - Im Lande Bukow: Wischür 792. - Im Lande Stargard: Brohma, Dahlen, Jatzke, Jahrb. 25, S. 120, im Jahre 1475. Kublank M. U.=B. 8739. Lichtenberg 8739. Pinnow, Maltzan II Nr. 393, im Jahre 1414. Rosenow M. U.=B. 4793. Sadelkow, Jahrb. 11, S. 326, im Jahre 1408. Jahrb. 25, S. 120, im Jahre 1475. Schönfeldt, Jahrb. 25, S. 120, im Jahre 1475. Schwandt, Maltzan II Nr. 393, im Jahre 1414. Staven M. U.=B. 2872. 8739 (?). Stolpe 8739. Usadel, Maltzan II Nr. 386, im Jahre 1408. - Ganz im Westen befreien die Herzoge von Sachsen die Güter des Ratzeburger Kapitels im Lande Ratzeburg und zu Mist, Schlagsdorf und Schlagbrügge auch von Kornbede M. U.=B. 2275. 2307 (4493). 2793 (4016). 2794. 3540.

Hundekorn.

Wenn wir nun von der letzten vereinzelten Gruppe absehen, so zeigen sich sowohl Hundekorn wie Kornbede innerhalb Meklenburgs nur in werlischen oder zeitweilig werlischen Gebieten und in einem beschränkten Theile von Stargard, Pommern zu. Aus dem wenn auch seltenen Vorkommen im Lande Sternberg wird sich später ein wichtiger Schluß ziehen lassen. Am meisten nach Westen finden wir im Lande Schwan Matersen und in der Drenow Diederichshagen. Wischür aber mit seinem Bedekorn steht wie der Zeit nach, dem Ausdrucke nach und der Lage nach ganz allein. Weder im eigentlichen Meklenburg noch in der Grafschaft Schwerin noch im Lande Boitin kommt Kornbede oder Hundekorn vor, und auf diesen Unterschied zwischen dem östlichen und westlichen Theil Meklenburgs mag die Angabe Kirchbergs (M. U.=B. 5019 n) zurückführen sein, daß Herr Heinrich testamentarisch das Hundekorn abgeschafft habe, so falsch sie auf alle Fälle und in jeder Beziehung ist. Endlich ergibt sich, daß in demselben Maße, wie die Bezeichnung Hundekorn vordringt, die Kornbede zurückweicht. Ueber den Hebungstermin liegt kaum etwas anderes vor als das Zeugniß von M. U.=B. 2872, wonach aus Staven die Kornbede wie die Geldbede in zwei Terminen, Martini und Walpurgis, fällig war. Auch für den Betrag stehn nur wenig Daten zur Verfügung. Nach der eben angeführten Urkunde vom Jahre 1303 sollte die Hufe zu Staven zu Martini je 2 Scheffel Roggen, Gerste und Hafer geben, zu Walpurgis aber die Hälfte. Andere Urkunden zeugen nur von je 2 Scheffeln der

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drei Kornarten: M. U.=B. 6743 (1347, D.=Bützin), 8402 (1357, Sommerstorf) und 11383 (1381, Ritzerow; statt 1 1/2 Scheffel Gerste wird 2 Scheffel das Richtige sein. Für die Geldbede hier zwei Termine). Und das scheint nach Wigger S. 366 die Regel gewesen zu sein. Spätere Urkunden wie Hahn II Nr. 262 aus dem Jahre 1539 mit abweichenden Angaben dürften unzuverlässig sein. Wenigstens muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß bereits Pacht und Hundekorn confundirt sind (vgl. Maltzan IV Nr. 815, 1510). In M. U.=B. 9989 scheinen die Sätze der Geldbede und des Hundekorns in festen Beziehungen zu stehn, indem regelrecht 3 Mk. Bede 18 Scheffel Korn entsprechen. Leider fehlt aber der Schlüssel, die Angabe der Hufenzahl, und die Heranziehung von M. U.=B. 2861 gibt nur neue Räthsel auf. M. U.=B. 5461 (und 5550 B), die Brennecke noch anzieht, gehört nach Pommern und trifft besondere Vereinbarungen zu Gunsten des Klosters Dargun. Gewarnt sei schließlich davor, zur Ermittlung des Satzes des Hundekorns unbesehen alle die Urkunden zu benutzen, worin sich ein gleicher Betrag von dreierlei Korn findet, wozu eine Aeußerung Wiggers einladen könnte. Denn, wenn auch nicht oft, so kommen doch Pachtsätze vor, in denen die Leistung in den drei Kornarten gleich stand, jedoch scheinen sie stets erheblich höher zu sein als die für das Hundekorn beglaubigten Beträge.

Viehbede.

Außer Geldbede und Kornbede begegnet seltner eine Viehbede, wenn das in Wirklichkeit eine Bede ist. Das Kloster Neuenkamp erhält für seine Güter im Lande Barth zu verschiedenen Zeiten auf bestimmte Jahre von den Vögten oder Herzog Albrecht von Meklenburg selbst Befreiung ab omnibus exactionibus, peticionibus . . . requisitionibus . . . grauaminibus seu talliacionibus precariarum annone, pecorum auf aliarum quarumcumque rerum M. U.=B. 5627 (1335), 5889 (1338) und das Kloster Doberan für kurze Zeit die Zusicherung der Verschonung mit exactiones, tallie et peticiones pecudum aut pecuniarum 8893 (1361). Früher schon hatte Herzog Erich von Sachsen dem Ratzeburger Kapitel das Eigenthum seiner Güter im Lande Ratzeburg unter Befreiung ab omni grauamine et peticione seu precaria . . . et ab omni genere exaccionum, siue consistent in porcis seu in pecoribus siue annona siue pecunia bestätigt (M. U.=B. 4493, 1323), wogegen in älteren Urkunden desselben Belangs und andern nur einzelne Güter zu Mist, Schlagsdorf und Schlagbrügge betreffenden allein von exactiones in porcis die Rede ist (M. U.=B. 2275. 2307. 2793.

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4016. 2794. 3540). Ebenso hatte bereits im Jahre 1288 der Bischof von Ratzeburg dem Kapitel von dessssen Bauern im Lande Boitin peticiones in [porc]is zugestanden M. U.=B. 1940. Sonst kommt die Schweinebede nur noch wenige Male vor, hauptsächlich auf Pöl. Dort sind von zwei Hufen des Hofs auf dem Felde 10 1/2 ßl. wend. zahlbar racione precarie exactionis, que in wlgo dicitur swynebede M. U.=B. 2757 (1301). Im Jahre 1302 sschenkt die Fürsstin Hebungen de petitione porcorum aus Malchow 1/2 Mk., aus Wangern 2 Mk. 4 ßl., aus Timmendorf 6 Mk. (M. U.=B. 2779), und im Jahre 1306 bewidmet Herr Heinrich eine Vicarei zu Pöl mit 3 ßl. pro peticione porcorum und mit je 6 ßl. aus 10 Hufen zu Niendorf unter demsselben Titel (M. U.=B. 3080). Pro decima porcorum, que swynebede dicitur, überweist Graf Nicolauss von Schwerin dem Kalande zu Wittenburg 2 Mk. 3 ßl. lüb. aus A.=Granzin (M. U.= B. 3050, 1305). Aus Kuhss ssind auss 2 Hufen 4 ßl., aus einer Hufe 2 ßl. pro swinebede zu leisten (M. U.=B. 3823, 1316); auss Gr.=Strömkendorf von der Hufe pro peticione porcorum 41/2 ßl. (M. U.=B. 4435, 1323), auss Goldewin von einigen Hufen 2 ßl., von andern 1 ßl. ad swynebede (M. U.=B. 6120. 6645. 6726. 1341. 1346. 1347; bei andern Hufen wird die Abgabe nicht erwähnt), und endlich begegnet zu Passin de swinebede, de tho rekende to halveme werde alze zoven lubesche schillinghe (M. U.=B. 11456, S. 154). Ess muß aber für wahrscheinlich gelten, daß die gleiche Abgabe auch unter andern Namen geht, nämlich zuerst als census porcorum zu Gr.=Strömkendorf, Wester=Golwitz und Osster=Golwitz, wofür dort der gleiche oder nahezu der gleiche Betrag wie für die peticio porcorum gezahlt wird: 4 1/2 ßl. oder 4 ßl. (M. U.=B. 4479. 4919. 4924. 5610, S. 533. 5618). Auch zu Prebberede hat der Grundherr von jeder Hufe 4 ßl. de censu porcorum, quod wlgare suinscult dicitur (M. U.=B. 2398, 1296), wogegen zu Weitendorf auf Pöl 2 Hufen 12 ßl. wend., 4 Hufen 21 ßl., 1 1/2 3 ßl. und 2 3 ßl. derselben Münze zahlen (M. U.=B. 4433, S. 102 im Jahre 1323; andere Hufen ssnd frei), zu Polchow aber der census pro porco 1 ) im Jahre 1271 auf 2 ßl. besstimmt wird (M. U.=B. 1236). Zu frühest kommt diesser census in den Jahren 1242 und 1244 vor, wo Herr Johann von Meklenburg ihn zu Johannsdorf und Seedorf dem Lübecker Kapitel sschenkt oder zu


1) Diese Stelle will B. Jahrb. 65, S. 84, Anm. 1 anders erklären. Ich sehe nicht ein, aus welchem Grunde.
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seinen Gunsten davon befreit (M. U.=B. 534. 554). In M. U.=B. 8661 wird nach Maßgabe verwandter Urkunden census pecorum zu lesen fein (s. M. U.=B. XVII S. 359). War in M. U.=B. 2398 census porcorum durch suinscult glossirt, so begegnet auch dieser Ausdruck allein. Es zahlt im Jahre 1325 ein Hof zu Barnstorf 3 ßl. redditus, qui swineschult dicuntur, ein anderer 2 ßl. redditus to swineschult (M. U.=B. 4608, S. 254). Zu Bröbberow aber bestätigt im Jahre 1344 Herr Albrecht von Meklenburg dem Schwaner Pfarrer Meinhard von Hamm außer Bede monete denarios seu swineschuld (M. U.=B. 6451), worüber dieser im Jahre 1357 verfügt, indem er andere Hebungen vergibt cum redditibus decem et octo marcarum Rozstoccensium denariorum de precariis totidem mansorum ville B. cum octo solidis dicte monete dictis swyneschult necnon et vna kotha ibidem, von der 32 Hühner fallen (M. U.=B. 8420, S. 226). Ferner sind von 3 Hufen zu Reknitz je 2 1/2 ßl. an debita porcorum zu zahlen (M. U.=B. 9728, S. 277), von 3 Hufen zu Vorbek bei Schwan aber je 2 ßl. swineschult (8443, S. 252), und aus Barnstorf erhebt Rostock 1 Mark für swinescult (11247, S. 467). Endlich treffen wir auf diese Abgabe noch ohne Angabe des Ertrags zu Kl.=Bützin und Weitendorf bei Tessin (9873, S. 406), aus Riekdahl aber werden 4 1/2 Mk. und 20 Pfg. gebucht ad vngelde, id est swinescult et ouerland (11247, S. 467). Nichts anderes wird in M. U.=B. 6110 (1341) gemeint sein, wonach 3 Hufen zu Kleinen 4 1/2 ßl. pro justa pensione porcorum zahlen. Und auch die swinepenninge werden dasselbe bezeichnen. Diese sind zuerst als denarii pro porcis im Jahre 1252 zu Zweedorf bei Wittenburg bezeugt (704), sonst denarii, qui dicuntur muntepenninghe et swinepenninghe zu Sabel (8479, 1358). Aus Bantow hatte jede Hufe bis auf eine 4 ßl. als solche zu zahlen, aus D.=Trechow 6 Hufen je 8 ßl. lüb., aus Gr.=Baumgarten 1/2 Hufe 6 ßl. lüb. (8427, S. 236; 11068. S. 276; 10866. S. 58; 11268). 1 ) Zwei Hufen zu Zepelin entrichteten jede pro porco 1 Mk. wend., eine halbe Hufe zu Wolken 4 ßl. mend. (5601, S. 522, 1335). Endlich ist der incisio porcorum zu gedenken, von der die Grafen von Schwerin im Jahre 1307 Porep befreien (3175), die aber sonst in unserm Urkundenbuche nur in Urkunden vorkommt, die das Bisthum Ratzeburg betreffen, und das ziemlich häufig: M.


1) In Pommern waren zu Miltzow im Jahre 1325 von jeder Hufe 5 ßl. wend., qui dicuntur svynepenninghe zu entrichten. Fabricius, rügische Urkunden Nr. DCLV b.
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U.=B. 2759, S. 34 zu Lockwisch u. Rubenstorf [130l], 3198 von den Tafelgütern des Bischofs (1307), 3540 zu Lankow (1312), 3765 zu Panthen (1315), 4794 zu Mustin (1326), 7400 zu Mechow (1351), 8120 zu Pätow (1355), 9068 f. zu Schlagbrügge u. Schlag=Restorf (1362), 9072 zu Goldensee (1362), 10293 unter den Einkünften des Propstes (1372), 11006 zu Stove, Kronskamp, Neschow, Farchau, Damker, Pötrau (1377) und 11014 u. 11023 zu Gr.=Rünz (1377). Dabei scheint sie in M. U.=B. 2759 und 8120 mit der Waldnutzung in Beziehung zu stehn, indem sich das eine Mal der Propst nemorum seu lignorum dominium und porcorum incisio, cum fuerit opportuna, reservirte, das andere Mal ein Vertrag abgeschlossen ward super porcionibus siluarum et lignorum et inscisionibus porcorum während sie sonst meist neben Zehnten genannt wird. Im Register über die Einkünfte des Bisthums vom Jahre 1525 heißt es nach Schröders Druck Evang. Mecklenburg I S. 84 ff. entweder: dant porcum oder sniedesuine, inscisionem porcorum, porcum incisorium und bei Schwanbek sind »für schniedeschwin van den haluen houen 4 ßl.«, »noch für schnideschwin vnd findelam 4 ßl.«, bei Gr.=Bünstorf bei jeder Hufe 4 ßl. »pro inscisione porci et agni« angesetzt. Incisio ist nach Ducange mit tallia gleichbedeutend, eigentlich das Einschneiden in das Kerbholz (talea), wobei es merkwürdig ist, daß es bei uns fast ausschließlich in dieser Verbindung vorkommt. 1 ) Was aber die so verschieden benannte Abgabe selbst betrifft, so ist es trotz der Verzwickungen der verschiedenen Bezeichnungen keineswegs ganz gewiß, daß stets eine und dieselbe gemeint ist, wenn auch die ungleiche Höhe des Abkaufpreises sich aus der Verschiedenheit der Zeit seiner Vereinbarung erklären mag. Mehrfach läßt sich der Landesherr als der anfangs Empfangsberechtigte erkennen, aber doch nicht behaupten, daß er es immer gewesen sei. Jedesfalls baben wir ein hervorragendes Zeugniß unstät schwankender Terminologie vor uns, und es dünkt mich wahrscheinlich, daß petitio und bede hier nicht in eigentlichem Sinne gebraucht sei, zumal im Lateinischen nur ein einziges Mal der terminus technicus precaria gebraucht ist. Die beregte Abgabe aber von den Schweinen, mag sie eine einheitliche gewesen sein oder nicht und welchen Ursprung sie immer habe, scheint über das ganze Land verbreitet gewesen


1) Höchst selten incisio vacce (solidi pro vacca M. U.=B. 704, kopenninghe, Fabricius rügische Urkunden Nr. CCLXXV im Jahre 1300), und im Ratzeburger Verzeichnisse noch incisio porcorum, agnorum, lini und Aehnliches, einmal auch allein agnus inscisorius.
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zu sein. Irrthümlich jedoch wird die Verbindung mit den monete denarii sein, die auf S. 53 angeführt ist und durch die spätere Urkunde unerklärt bleibt. Möglicherweise ist indessen das verbindende seu im Sinne von et gebraucht, was hundert Jahre früher nicht auffallend sein würde. Die Stelle, die nach Brennecke (S. 83) als einzige die Spezifizirung einer Viehbede geben soll, ist von ihm sehr willkürlich gedeutet worden. Ich kann aus der Urkunde (M. U.=B. 5123) nichts anderes herauslesen, als daß zu Martini ratione precarie eine recht erhebliche Geldzahlung geleistet, zu Walpurgis aber zwei Kühe geliefert werden sollten, quas . . . inscidi per famulum nostrum faciemus.

Krugbede.

Nur ein einziges Mal scheint kr u ghbede, und zwar zu Ritzerow belegt zu sein M. U.=B. 11383. Oefter, aber immerhin selten begegnen crochpenninge (5764 f. 6206), denarii tabernarum (5370 und 6549 tabernarum et domunculorum, 5802, 8628), crochgelt (7033, Uebersetzung), stets in Verbindung mit Münzpfenningen und ausschließlich in Werle. Zweifellos wird auch de teyde pennyng an kroghen vnde an molen verschiedener werlischer Orte (9989) hierher gehören. Außerdem sind noch allerhand Geldhebungen aus Krügen (die ältesten M. U.=B. 147 und 871; andere in den Sach=Registern Bd. XII und XVII unter Krug) und Leistungen an Hühnern, Wachs, Korn und Pfeffer (M. U.=B. 1191 und in den Sachregistern wie vorher) bezeugt. Die oben genannten Krugpfenninge mögen wirklich der Bede zuzurechnen sein.

Mannbede.
Herrenbede.

Nicht allzu oft findet sich noch eine andere Unterscheidung der Bede in Mannbede und Herrenbede. Zuvörderst die Stellen. Im Jahre 1337 verkaufen die v. Kramon an Nic. Wamekow omnem precariam nostram zu Pastin, scilicet de quolibet manso vnam marcam (M. U.=B. 5738) und Herr Albrecht von Meklenburg verleiht dem Käufer diese Bede als precaria vasallica, videlicet de manso quolibet annis singulis vnam marcam (M. U.=B. 5793). Ebenda verkauft der Ritter Werner v. Kramon eine Hufe cum omni jure et precaria vasallorum (M. U.=B. 6327, 1343). - Herr Nicolaus IV. von Werle belehnt Dankwart v. Gustevel mit Mestlin samt dem Neuen Hofe, Rüst und Hohen=Augzin myd aller bede, myd manbede, myd wynterbede vnde myd der zomerbede . . . (M. U.=B. 7875, 1354). - Im gleichen Jahre schenkt Herzog Johann von Meklenburg=Stargard dem Kalande zu Sternberg das Eigenthum zweier Hufen und zweier Kathen zu Zülow cum . . . precaria dominorum et talento piperis, quod nobis de jam dictis mansis

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annuatim dabatur, ac precaria vasalorum decimoque denario interclusis (7930). Derselbe gestattet im Jahre 1366 Bürgern zwei Hufen ebenda zu einer kirchlichen Stiftung zu verwenden ane de herenbede, de beholde wy vnß vnde vnßen eruen (9542). - Herzog Albrecht von Meklenburg verkauft dem Canonicus Jakob v. Krumbeke 10 Mk. Rente aus Degetow, prout nos dictas precarias primas predicte ville D., que proprie precarie dominorum terre nuncupantur, liberius hactenus habuimus (8075, 1355). - Herzog Johann von Meklenburg=Stargard wieder verleiht im Jahre 1367 den v. Plessen Herzberg myt aller manbede vnde herenbede, beyde lutke vnde grote, myt; hundekorne (9641). - Schließlich verpfändet Herr Johann von Werle dem Ritter Raven v. Barnekow Gischow an aller bede, de me hidden edder beden mach, myd zomerbede, myd manbede vnde grote bede . . . myd hundekorne (10024 1370), an Klawes v. Wozenitz all seine Rechte an Domsühl, alle bede vnde hundekorne vnde den teynden penning ouer de koten vnde de muntepenninghe . . . sunder den borchdenst vnde de manbede, de hadde he tovorne in deme gude, dat schal he vnde sine eruen (auch nach der Einlösung) beholden (10090, 1370) und verläßt im Jahre 1371 dem Kloster Dobbertin zu Dobin alle Bede klein vnd groß alß die Somerbede, Manbede vnnd Winterbede vnd alle Hundekorn (10143).

Ueberlegen wir diese Stellen für sich, so sind die Gegenüberstellung von Mannbede und Herrenbede, von Mannbede und großer Bede, wie die Gleichsetzung von Herrenbede und erster Bede und die Angabe des Betrags der Mannbede in einem Falle feste Punkte. Ferner ist klar und stimmt zu Früherem, daß die große Bede und Winterbede gleichstehn und damit nur die Martini=Bede gemeint sein kann. Den weitern Schluß, daß unter erster Bede immer diese Martini=Bede gemeint sein müsse und folglich auch nach S. 44 die Vorbede die Martini=Bede sei, wage ich nicht zu ziehen, obgleich er sich mit logischer Notwendigkeit aufdrängt. Denn vereinzelte, zeitlich und räumlich auseinanderstehende Urkundenäußerungen scheinen mir nur mit großer Vorsicht vereinigt werden zu dürfen und durch die Zusammenstellung von recaria prima, media et vltim (5649) und Sommerbede, Mannbede, Winterbede, die sich von Rechts wegen entsprechen müßten, würde man ad absurdum geführt werden. Wenn es natürlich war, das Finanzjahr mit Martini zu beginnen - ob man damit begann, weiß ich nicht, - wo die Leistungsfähigkeit der Bauern anfing, und zu dieser Zeit die

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erste Bede zu erheben, so machte andererseits die Sprache ihr Recht geltend und stellte den Sommer voran und den Winter hinterher, und danach scheint es mir nicht ausgeschlossen, daß unter der ersten Bede öfter die Walpurgis=Bede zu verstehn sei. Dies muß ich also auf sich beruhen lassen, und um so mehr als nach einer spätern auf S. 44 angezogenen Urkunde vom Jahre 1396 die vornste bede der nabede, de de heren des landes jarliken plegen tho biddende, gegenüber steht, die erste aber den größern Ertrag brachte. Wenn wir aber mehrfach in werlischen Urkunden die Mannbede zwischen die Sommerbede und große oder Winterbede gesetzt finden, so scheint daraus zu folgen, daß Mannbede und Herbstbede oder Michaelis=Bede gleich sind, wie man ja auch gerade in Werle wiederholt die Termine Walpurgis, Michaelis, Martini antrifft. Ausgeschlossen ist angesichts der gegebenen Zusammenstellungen die Deutung von Herrenbede als außerordentlicher Bede, 1 ) woran man wohl hätte denken können, zumal man Stellen anziehen kann wie M. U.=B. 11019 (mit . . . bede luttich vnde grot vnde mit al deme, dat de heren bidden. vnde beden moghen . . . an thokomender tid) oder 11383 (wat de heren des landes bydden edder beden moghen) oder 10688 (alle bede, de de heren in deme lande byddet), wobei die außergewöhnliche Bede sicher eingeschlossen ist. Die Urkunden M. U.=B. 2238 f., anscheinend hierher gehörig, kommen aus dem Grunde nicht in Betracht, weil die peticio oder die exactio et peticio dominorum, qualiscunque in terra fuerit, über die Mühle vor Plau dem Zusammenhange nach städtischer Besteuerung entgegen gestellt ist.- Die Benennung hat Brennecke, der auf S. 15 f. in der Anmerkung und auf S. 27 auch in der Anmerkung über die Mannbede handelt, darauf zurückführen wollen, daß die kleine Bede wie die niedere Gerichtsbarkeit anfangs vorzugsweise an die Mannschaft veräußert worden, die große Bede aber wie die hohe Gerichtsbarkeit der Regel nach von den Landesherren vorbehalten worden sei. Er stützt sich dabei nicht zum wenigsten auf M. U.=B. 9641, die er auf eine Weise benutzt, die ich mich vergebens geplagt habe zu verstehn. 2 ) Ich halte diese Erklärung,


1) Daß Mannbede nicht außerordentliche, von den Mannen bewilligte Bede sein kann, darüber ist kein Wort zu verlieren. Solche Benennung wäre nur in modernem Zeitungs=Deutsch möglich.
2) Ich verstehe nur, daß er hier herenbede als lutke unde grote (Bede) umfassend annimmt, was ich nebenbei gesagt nicht für richtig halte, sondern manbede unde herenbede für parallel ansehe mit beyde lutke unde grote (sowohl kleine wie große).
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wie sie auch immer mit M. U.=B. 941 zu begründen sein möge, so lange für verkehrt, bis es gelingt nachzuweisen, daß gerade vorzugsweise nur die kleine Bede an die Mannschaft veräußert worden sei. Einstweilen fehlt dafür aber jeder Nachweis. Alle die zahlreichen Bedebefreiungen und Bedeverleihungen umfassen bis auf wenige Aufnahmen die ganze Bede ober, was damit gleichbedeutend ist, die Bede, unsere Bede, und vorbehalten wird nur hier und da der Fall allgemeiner oder außerordentlicher Bede. Eine Trennung von großer und kleiner Bebe, von Mannbede und Herrenbede, so daß nur eine der beiden verliehen oder erlassen, die andere vorbehalten wird, findet sich äußerst selten: M. U.=B. 3540, 4794, 5793, 6327, 8044, 9542, 10090, allenfalls noch 8075. 1 ) Und das ändert sich auch nicht, wenn wir die wenigen Stellen hinzurechnen, wo es sich aus dem Ertrage der veräußerten Bede wahrscheinlich machen läßt, daß der eine Termin abgetreten ist, der andere nicht. Man muß sich indessen sehr in Acht nehmen, daraus, wenn man Bede im Betrage von einer Mark, die nach M. U.=B. 5793 den Inhalt der precaria vasallica bildete, für sich findet, oder wenn Hebungen aus der Bede auftreten, die dem Ertrage eines Bedetermins gleich sein möchten, zu schließen, daß ein Termin für sich fortgegeben sei. Viel wahrscheinlicher ist es, daß der Hebungsberechtigte an allen Terminen betheiligt gewesen ist. Vgl. M. U.=B. 8156. Meist wird also die Bede nicht geteilt, wo sie aber getheilt wird (S. 43 ff., S. 55 ff.), werden beiderlei oder dreierlei Beden zusammen verliehen oder erlassen. Getrennt sind nur, nicht freilich der Regel nach, aber immerhin häufig, Geldbede und Kornbede (Hundekorn). Auch in M. U.=B. 2861, wo der Fall vorgesehen wird, daß der Ritter Joh. v. Bellin suum judicium et precariam (d. h, die auf seine Erbgüter bezüglichen) emerit sicuti aliimilites et vasalli des werlischen Landes, ist nur von Bede überhaupt und nicht von einer besondern die Rede. Auf dem rechten Wege indessen ist Brennecke gewesen, wenn er die Verhältnisse der Gerichtsbarkeit zur Erklärung heranziehen wollte. Denn wie man die niedere Gerichtsbarkeit Vasallen=Gerichtsbarkeit nannte, wie man Mannrecht und Herrenrecht unterschied, so dürfte man eine Zeit lang in Analogie hierzu die den geringern Ertrag ab=


1) Anmerken will ich doch, daß eine Rente, die Herzog Heinrich im Jahre 1450 aus der ganzen Bede des Dorfs Niendorf im Kirchspiel Drewskirchen verkauft hatte, im Jahre 1475 als eine Rente aus der Herrenbede angeführt wird (Wismarsche Urkunden 1450 Januar 31, 1475 September 20).
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werfende Bede Mannbede und die größere Herrenbede genannt haben. Solche Art der Benennung ist wenigstens denkbar, und diese Erklärung thut den Thatsachen keinen Zwang an.

Markbede

Markbede, die im Beginne des fünfzehnten Jahrhunderts einige Male durch Urkunden des Geschlechts Behr neben Sommerbede belegt ist (III Nr. 366, 373), erklärt sich einfach genug daraus, daß sie eine Mark betrug.

Ueberbede.

Endlich ist, da Königsbede und Kaiserbede 1 ) spätern Datums sind, noch der Ueberbede zu gedenken, die im ganzen Urkundenbuche nur ein einziges Mal bezeugt ist in M. U.=B. 9918, und die ich auch sonst nur noch Jahrb. 13 S. 292 f. vorgefunden habe. Nach M. U.=B. 9918 aber verkauft Herzog Albrecht i. J. 1369 an den heil. Geist zu Lübeck Warnkenhagen und daselbst precarias nostras, siue tales bede siue ouerbede, siue wynterbede vel zomerbede dicantur . . . . nec nos . . . debent colonos . . . pro aliquo vecture aut aliquorum seruiciorum onere aut pro aliqua precaria qualicunque, ymmo nec pro majori nec pro minori quomodolibet angariare. Wobei zur Konstruktion zu bemerken ist, daß tales nicht Attribut zu bede, sondern Subject und bede Prädicatsnomen ist. Nach der andern Stelle ward im Jahre 1422 dem Kloster Doberan eine ihm von Herzog Johann vermachte jährliche Rente von 12 Mk. lüb. an der ouerbede zu Satow oder an deme halben vnde ghude to der Zatowe an der ouerbede zu Memorien bestätigt. Auch hier kann ich der Erklärung Brenneckes nicht zustimmen, daß ouerbede die Bede vom Ueberlande sei. Das wäre in dem einen Falle eine sonderbare Zusammenstellung: Bede oder Bede vom Ueberlande oder Sommerbede oder Winterbede! Im andern aber war gerade Satow seit langem landesherrlicherseits von Nachmessung befreit (M. U.=B. 1893. 7037) und das Kloster im Besitze der Bede (M. U.=B. 7730). Man wird also an einen Zuschlag 2 ) zur Bede zu denken haben, über


1) Königsbede habe ich zuerst aus dem Jahre 1460 notirt (Oertzen II Nr. 232), aus dem Jahre 1508 Freiheit von koninges efte landtbede (ebd. Nr. 338). In den Streitigkeiten über die Landestheilung mit seinem Bruder Herzog Ulrich beansprucht Herzog Hans Albrecht von sechs Dörfern des Klosters Neukloster Königsbede und Stolbede für die Vogtei Bukow. Wegen der Kaiserbede liegt im Wismarschen Archive eine Anfrage Rostocks vom Jahre 1492 vor über den von Wismar geleisteten Betrag, Rostock habe ehedem 5000 Mk. Sund. gezahlt.
2) Zu vergleichen ist overgeld zur Pacht. Gemäß Wismarschen Urkunden von 1491 März 30 und Dec. 20 verkaufen Henneke und Bernd v. Plessen an S. Marien zu Wismar aus Triwalk Renten ouergeldes (  ...  )
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den wir übrigens einstweilen (wenigstens für burgMeklenburg) so wenig unterrichtet sind wie über die Besteuerung des Ueberlandes. Mit allem Vorbehalte will ich dem Gedanken Raum geben, daß overbede und manbede gleich sein könnten, wie sie in Urkunden gleich stehn.

Orbör.
Schoß.

Ueber die öfter und namentlich anfangs bei noch nicht ausgebildeter Terminologie 1 ) gleichfalls Bede genannte Orbör der Städte will ich mich nicht verbreiten. Denn wo wir hierüber genauere Wissen haben, ist diese stets auf ein Fixum behandelt, und nur die von Brennecke auf S. 60 richtig gewürdigte Güstrower Urkunde M. U.=B. 1015 läßt erkennen, daß zum Theil ein anderer Modus vorangegangen, wobei der Landesherr die Bürger direkt besteuerte. Aber weder hier noch in den unentwickelten Zuständen Marlows und vielleicht Neu=Bukows (a. a. O. S. 66 f.) läßt sich erkennen, nach welchem Grundsatze solche Steuer umgelegt sein mag, wenn es auch nahe liegt, aus M. U.=B. 2171, wonach Herr Nicolaus von Werle der Stadt Güstrow) jährlich de collecta communi, que uulgariter schot dicitur, eine Rente verkauft de parte nos legitime contingente, zu schließen, daß sie Schoß war. Denn stringent in dieser Hinsicht beweisend ist diese Stelle nicht einmal für Güstrow), geschweige denn für andere Städte. In Gründungs=Urkunden und den Bewidmungen mit Stadtrecht wird der Orbör nicht gedacht, und es ist gemäß der verschiedenen Stellung der Städte auch ihr Verhältniß zu Bede ober Orbör verschieden. Daß je von Rostock oder Wismar der Landesherr oder seine Beamten Bede erhoben haben, ist durchaus unwahrscheinlich, vielmehr wird hier das Schoß älter sein als die Orbör. Das Schoß aber, die in den Städten von den Bürgern erhobene Steuer, ist, soweit wir etwas darüber wissen, eine reine Vermögenssteuer, die abgesehen von dem jeden gleich treffenden Vorschoß nach einem gewissen Prozentsatze von aller Habe, Liegenschaften und Kapitalien und sogar vom Geschmeide 2 ) zu leisten war. Vgl. darüber jetzt M. U.=B. 11741 mit der Anmerkung und wegen einiger Nachträge das Register. Hier will


(  ...  ) van der kornepacht, teghetlammeren, teghetvlaß vnde rockhon oder van deme ouerghelde deß kornes neben Rente rechter pacht aus verschiedenen Bauernhöfen.
1) Hernach schied man offenbar absichtlich im Ausdrucke. Man vgl. M. U.=B. 7118, wo neben precaria aus Kassebohm und Barnstorf collecte aus Warnemünde gebucht wird.
2) et viri talliabunt pro clenodiis sub juramentis eorum. Nachtrag zur Wismarschen Bürgersprache vom Jahre 1397 bei Burmeister S. 27.
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ich nur die Gelegenheit benutzen, einige Irrthümer und Schiefheiten in Brenneckes entsprechendem Kapitel (S. 56-74) richtig zu stellen. Ausdrücklich bei der Gründung verbriefte Steuerfreiheit von Städten (S. 56) ist nicht nachgewiesen. Die ältesten Grabower Urkunden sind bekanntlich unecht, und die für [A.=]Kalen angezogene Urkunde (M. U.=B. 713, nur in einer späten Abschrift erhalten) besagt, wenn ich sie recht verstehe, nur daß nicht ferner gemäß Landrecht vom Grund und Boden (nach Hufenzahh Bede geleistet werden, sondern daß ferner Lübsches Recht gehandhabt werden solle. 1 ) Dagegen ist nach M. U.=B. 2756 (vom Jahre 1301, nur in Abschrift erhalten) der Stadt Boizenburg von dem Grafen Nicolaus von Schwerin die Bedefreiheit verkauft. - Falsch ist auf S. 65 die Urkunde für Güstrow gedeutet (M. U.=B. 1015), deren Ausdruck allerdings ungewandt genug ist. Auf alle Fälle ist zu excedant nicht consules, sondern cives als Subject zu denken, denn die betreffende Stelle lautet: ciuibus in Guzstrowe . . . contulimus petitionem pro C marcis annis singulis persoluendis, ita tamen quod prefatum numerum petitionis in perpetuum non excedant. Es kann nur gemeint sein, daß nie mehr als 100 Mark der Stadt für die petitio abverlangt werden solle. - Bei Bestellung Dritter, an die eine Stadt sich wegen Schosses von Grundstücken und Renten halten sollte (S. 69) ist der springende Punkt der, daß die städtischen Grundstücke und die darin fundirten Renten als inhärirende Theile der Grundstücke auf keine Weise der städtischen Gerichtsbarkeit entzogen werden sollten und deshalb im gegebenen Falle Vertreter gestellt werden mußten, die dieser unterstanden. Unmündige mußten einen Vormund haben, Geistliche waren in specie in Liegenschaftssachen dem Rathe gegenüber unmündig (vgl. M. U.=B. XVII unter geistlich). Was nun die Steuerpflicht der Geistlichkeit betrifft (S. 70), so sind Person und Besitz zu unterscheiden. Für ihre Person und ihre fahrende Habe waren die Geistlichen, weil Nichtbürger, auch in unsern Städten steuerfrei (wofern sie nicht etwa später durch die Accise mitgetroffen wurden), wenn sie dagegen geneigt waren, für erworbene Grundstücke dieselbe Freiheit und geistliches Recht zu


1) Sonst würde daraus gefolgert werden müssen, daß die deutschen Städte überhaupt steuerfrei waren, was mit den thatsächlichen Zuständen nicht in Einklang steht. Unmöglich aber ist, weil widersinnig in sich, die Auslegung, daß A.=Kalen von dem in deutschen Städten üblichen Schosse frei sein solle. Jedenfalls hatte eine solche Befreiung einen ganz andern Ausdruck finden müssen.
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beanspruchen, so hielt der Rath daran fest, kein Grundstück seiner Jurisdiction und den bürgerlichen Pflichten entziehen zu lassen, und in beiderseitigem Interesse schloß man Compromisse entweder dergestalt, daß die betreffenden Grundstücke einem Bürger im Stadtbuche (zu treuer Hand) zugeschrieben wurden und dieser dem Rathe gegenüber als Eigentümer verpflichtet war (s. M. U.=B. XVII und XX unter Hand), ober man trat direkt mit den Geistlichen in Verbindung und vereinbarte einen festen Satz für Schoß und andere Bürgerpflicht; auch kam es vor, daß man Klöstern Vormünder gab. Kirchen oder Kapellen (S. 70) an sich als Gebäude und mit ihrem Schmucke zu besteuern, solcher Gedanke ist dem Mittelalter gänzlich fremd. Klostergebäude als Behausung und Wirthschaftsbaulichkeiten aber unterlagen als Ganzes dem vereinbarten Schosse, wenn man die z. B. auf den Höfen Doberans oder Neuklosters oder Cismars in Rostock und Wismar errichteten Gebäude als Klostergebäude ansieht. Mit dem Besitze der Kirchen (denen Bürger als Vorsteher gesetzt waren) mag es verschieden gehalten sein: in der zweiten Hälfte des funfzehnten Jahrhunderts war er in Wismar nicht schoßfrei. Die Ritterbürtigen behandelte man wegen Grunderwerbs ähnlich wie die Geistlichen. - Ob wegen des dampnum aree (S. 74) des Nicolaus _Tunneke von einem Nachlasse im Schosse gesprochen werden darf, etwa weil sich der Werth des Grundstücks gemindert hatte, kann einigermaßen fraglich erscheinen. Wahrscheinlicher ist mir, daß ihm und zwar in mehreren Raten durch Abzug vom Schosse beglichen ward, was ihm die Stadt für einen Theil seiner Wurt schuldig geworden war, den sie für die Befestigung benutzt hatte (s. M. U.=B. 1476 B 1 ) S. 594).

Grevenschat.

Noch erübrigt einiger Abgaben flüchtig zu gedenken, über die man wenigstens ein Wort bei Brennecke zu erwarten berechtigt gewesen wäre. Für grevenscat, das zwei Male neben Bede vorkommt M. U.=B. 2612, 3126 (Holzendorf unund Gr.=Görnow),

Kathenpfenninge.

habe ich keine Erklärung, 2 ) und auch die Kathenpfenninge, die öfter neben den Krugpfenningen auftauchen, will ich nur nennen, da ich nicht hoffen kann, darüber etwas auszumitteln.


1) Es ist kein Einnahmeregister, sondern ein Register über [Zwangs=]Darlehen ähnlich dem in den Rostocker Beiträgen III, 1 S. 32 ff. abgedruckten. Wenn solche oder andere Darlehen oder Schulden durch Abschläge bei der Schoßzahlung getilgt werden, darf man doch nicht von Erkaufen von Schoßfreiheit reden.
2) In M. U.=B. 239 und andern Urkunden erklärt sich das im Lateinischen entsprechende exactio comitum aus dem zu Grunde gelegten Formulare. S. S. 4 Anmerkung 2.
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Möglich, daß damit eine Abgabe irgend wie in Zusammenhang steht, die nach M. U.=B. 7033 - leider fehlt das Original - von Webern und Weberinnen erhoben zu sein scheint. Auch der

Brugpenninge.

Brugpenninge (in Beziehung zu Brückendienst?) in M. U.=B. 1904 muß ich mich begnügen zu erwähnen. Wolthaver wird mit avena silvestris oder nemoris übersetzt und gehört demnach

Münzpfenninge.

nicht hierher. Dagegen ist bei den Münzpfenningen längeres Verweilen geboten. Ich gebe zuerst die Namen, mit denen diese Abgabe belegt wird, immer mit den ältesten Stellen und nach der zeitlichen Folge geordnet. denarii monete M. U.=B. 1317 (1274). 2181 (1292). 2415 B (1296). 2514 (1298). denarii monetales 7203 (1280). 2718 f. (verdächtige Urkunden). 4835. denarii monetarum 2165 (1292). 2825 (1302). 4772. numisma 2617 (1300). 3345. 3660. nummisma 3063 (1306). 3190. 3202. moneta 2743 (1301). 3238. 3687. denarii numismatis 3121 (1306). 3220. 4475. můnthepenninghe 3563 (unechte Urkunde), muntepenninge 5764. 5802. 6918. muntegelt 3932. muntpenninghe 4959. můnte 7292. 9989. 11019. můnthe 7009. munthe 7033 (Uebersetzung). mit der munte, mit muntepennigen 11402 (Abschrift).

In der Regel stehn die Münzpfenninge mit der Bede in engem Verbande. Allein begegnen sie nur dreimal. Im Jahre 1307 verleiht Herr Nicolaus von Werle dem Kloster Doberan proprietatem quinque marcarum slauicalium denariorum, quas de consulibus oppidi nostri Kracow de nummismate nostro . . . recipient quouis anno M. U.=B. 3202. Ein Jahr darauf überläßt Herr Heinrich von Meklenburg den Johannitern zu Mirow vniuersos denarios monete, quos in villis predictorum fratrum scilicet Myrowe, Zirtow, Pezich, Lenst, Vlit, Repent, et in IIII or mansis Starsow tam denarios monete quam XXVIII solidos Brandenburgenses de tributo, quod dicitur thins, percipere annuatim consuevimus M. U.=B. 2885 (bestätigt 2922). Endlich verleihen die Herren von Werle dem heil. Geist=Hospitale zu Parchim proprietatem ville Rome . . . excluso solum nummismate M. U.=B. 3368. Außerdem finden wir die Münzpfenninge noch einige Male neben der Bede, aber von ihr losgelöst. Indem nämlich Herr Johann VI. von Werle dem Kloster Malchow Laschendorf und Kisserow und zwei Hufen zu Grüssow cum omni precaria, majore et minore, et annona canum que hundekorne dicitur verleiht, befreit er die Bauern ab omni castrensi seruitio et a denariis monete (quocunque nomine censeantur) M. U.=B. 10857. 11004. Herr Heinrich

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von Meklenburg aber schenkt dem Sternberger Kalande das Eigenthum von 4 Hufen zu Kl.=Raden cum omni jure moneta inclusa excepta duntaxat precaria, die Johann von Raden sich beim Verkaufe vorbehalten hat (M. U.=B. 3687) und vereignet 9 Hufen ebenda zu Vicareien in Sternberg, die Joh. von Raden abgekauft sind cum . . . judicio et moneta (eine Wiese und Hebungen nur cum judicio), wobei eine Entfreiung von der Bebe aus dem weiteren Tenor der Urkunde zu erschließen ist (M. U.=B. 3782). Myt hundekorne, myt muntepennighen, aber unter Vorbehalt großer und kleiner Bede verpfändet Herr Bernhard von Werle 24 Hufen zu Schwarz an die v. Marin M. U.=B. 8493. Wiederum verpfänden Herr Johann von Werle oder Herr Lorenz von Werle zu Moltzow oder zu Mistorf alle bede lutke und grot . . . vnde muntepenninge, behalten aber das Hundekorn (M. U.=B. 1017. 10250), und verleiht Herr Heinrich von Meklenburg Matersen an Dobbertin cum dimidia precaria denariorum . . . et cum denariis monetarum . . ., reseruata tamen nobis dimidia precaria denariorum et annona canina M. U.=B. 4772. Endlich sind hier die beiden Parallel=Urkunden anzuführen, in denen Herr Nicolaus von Werle und seine Brüder den Johannitern zu Mirow Qualzow und zwei Hufen zu Leussow vereignen (M. U.=B. 2415). Denn während nach A Dorf und Hufen befreit werden ab omni exactione, precaria et molestia oder ab exactione, precaria, seruiciis justis et injustis, befreit B von precaria . . . denarii monete . . . seruitia petitionum. - Der Vollständigkeit halber weise ich noch auf zwei Urkunden hin, wo die Münzpfenninge mit der Schweineschuld ober den Schweinepfenningen durch seu oder et verbunden sind M. U.=B. 6451 und 8479. Die Stellen sind auf S. 53 ausgeschrieben und auf S. 55 ist ein Wort darüber gesagt.

Das Gebiet der Münzpfenninge ist dasselbe wie das des Hundekorns, nur daß es im Lande Sternberg weiter nach Norden und Westen reicht. Wir finden sie nämlich in den werlischen Ländern mit Einschluß von Gnoien, Kessin und Schwan in folgenden Bezirken und Ortschaften:

Stadt und Land Neukalen M. U.=B. 11402. Stadt (?) Krakow 3202. Vogtei Parchim 10757. Land Penzlin, Maltzan II Nr. 393, im Jahre 1414. St. und L. Stavenhagen M. U.=B. 10763. St. und L. Teterow 11261. St. und L. Waren 11119. - Besitzungen des Klosters Broda 3563. - Hohen=Augzin 7875. Babke 6796. Basedow 5764. Bellin 9989. Benitz 2750.

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Benzin 2617. Blankenförde 3698. Böck, Hahn II Nr. 221, im Jahre 1392. Gr.= und Kl.=Bresen 9989. Bristow 7597. Bröbberow 6451. Brok 2617. Brokhusen 2743. Brusdorf 1317. Buchholz 6991. Dalmersdorf 3698. [Damm] 3063. Demzin 6401, Hahn II Nr. 222, im Jahre 1404. Dobbin 10527. Domsühl 10090. Drosenow 5827. Oldenburg 4959. Fahrenholz 2743. Finkenthal 7312. 8484. Fleeth 2885. 2922. Gaarz 2514. 2726. Gedin 2165. Gerdshagen 11480 B. Gessin 5764. Gilow 2750. Gischow 10024. 11395. Glevin 4475. Gotthun 8628. Grabow 6401. Granzin 3698. Granzow 10836. Grapentin 2165. Grapenwerder 3345. Grüssow 11004. Hove 7292. Jamen 7010. Jürgenshagen 5528. 5894. Kisserow 11004. 11019. Klöden und Kleesten, Maltzan II Nr. 372, im Jahre 1402. Kirch= und Wend.=Kogel 9989. Kratel 2617. Kratzeburg 3698. Kritzow 2617. Kuppentin 2718 f. (verdächtige Urkunden). 10362. Langhagen 1317. Laschendorf 10857. Lenst 2885. 2922. Leussow 2415 B. 2726. Lexow 5370. 6549. Sand=Liepen 5764. 7009. Lübkow 1317. Kl.=Lukow 6029. Lupelow 1317. 2181. Malchow bei Plau 5827. Malchow bei Parchim 8396. Marin 3121. Wend.=Massow 6401. Matersen 4772. Mestlin mit dem Neuen Hofe 7875. Mirow 2885. 2922. Mistorf 10250. Moltzow 10174. Kl.=Niendorf 11025. Nienhusen 2743. Oldenstorf, Maltzan II Nr. 372, im Jahre 1402. Paarsch 10010. Pannekow 10836. Peccatel 1317. Petsch 2885. 2922. Pisede 11290. Gr.= und Kl.=Poserin 2718 f. (verdächtige Urkunden). Priborn? 2825. Qualzow 2415 B. 2726. Quetzin 3220. Reimershagen 9989. Repent 2885. 2922. Restorf 2617. Retzow 7658. Rittermannshagen 6978. Ritzerow 11383. Rogeez 6401. Roggentin 2726. Rom 3368. Rosenow 2181. Rüst 7875. Sabel 3379. 3463. 8479. 8988. Samot 3660. Sanz 6401. Satow 6401. Schillersdorf 2938. Schmort 4835. Schönberg bei Waren 8402 (S. 207). Schwarz 8493 (S. 325). Schwinkendorf 6198. Sendorf, Hahn II Nr. 221, im Jahre 1392. Sehlstorf M. U.=B. 6918. 10527. Simitz 3238. Spitzkuhn 2825. Starsow 2885. 2922. Stribbow 1317. Kl.=Stuer 6401. Sukow 6401. Techentin 3698. Varchentin 7033. Gr.= und Kl.=Vielen 1317. Vietzen 2514. 2726. 7545. 7573. Wale 5802. Wardow 6206. Wargentin, Maltzan II Nr. 375, im Jahre 1404. Wessentin 2617. Wygendorp 9989. Wozeten 5765. Wulkenzin 8097. Zahren 1317. Zeez 3190. Zidderich 10527. Hohen=Zieritz 1317. Zierzow 8774. Ziplow 1317. Zirtow 2885. 2922. Zisendorf 2743.

Im Lande Sternberg: im Kirchspiel Kladow 3932. Zu Herz=

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berg 9641. Kritzow 3932. Gr.=Niendorf 6506 B. Kl.=Raden 3687. 3782. Turloff 3833. Vithusen 3932.

Auch östlich von Meklenburg in den Pommerschen Landen treffen wir die Münzfenninge ebenso wie das Hundekorn. Einzelne Beispiele dafür bietet das Meklenburgische Urkundenbuch, mehr die Urkunden des Fürstenthums Rügen und die des Geschlechts der v. Maltzan.

Es stellt sich also heraus, daß sich in Meklenburg Kornbede oder Hundekorn und Münzpfenninge nur in den Gebieten finden, die in der Hauptlandestheilung den werlischen Linien zugefallen sind, und da auch das Land Sternberg diese Abgaben aufweist, so wird geschlossen werden müssen, daß Ursprung und Scheidung der Steuern in die Zeit der Herrschaft des Herrn Pribislav von Parchim=Richenberg, in die Zeit zwischen 1238 und 1256, fällt, wogegen dem einmaligen Vorkommen des bedekorns im Lande Bukow größere Bedeutung nicht beigemessen werden kann.

Voraussetzung ist dabei allerdings, daß die Münzpfenninge eine Steuer sind. Das wird aber nicht zu bestreiten sein, denn, wenn auch öfter von der Bede getrennt, erscheinen sie in Meklenburg und im Fürstenthume Rügen durchweg mit dieser auf gleicher Linie. Einmal werden sie außerdem geradezu als talia bezeichnet (M. U.=B. 3932), M. U.=B. 9153 aber würde sie neben Bede und Gerichtsbarkeit den Gefällen der Vogtei zuweisen, wenn nicht die besondern Umstände hier über die Auffassung des Worts můnte Zweifel ließen.

Ueber den Betrag liegt aus Meklenburg nur Ein Zeugniß vor: M. U.=B. 7545, wonach von jeder Hufe zu Vietzen sechs Pfenninge zu entrichten waren. 1 ) Denselben Betrag ergeben pommersche Urkunden. 2 ) Auch nach M. U.=B. 8484 war die Hufe (Finkenthal) das Steuerobjekt, nach M. U.=B. 2750 aber Hufe und Wurt (Benitz und Gilow). Ob auch Mühlen zu den Münzpfenningen herangezogen sind, bleibt zweifelhaft, da M. U.=B. 2825 nicht zum Beweise genügt, und noch mehr liegt es im


1) M. U.=B. 11383, wonach es auf den ersten Blick scheinen könnte, als ob Münzpfenninge und Hundekorn zusammen in Korn entrichtet seien, scheue ich mich doch bei näherer Ueberlegung so scharf auszulegen.
2) Behr III Nr. 366 und 373 aus den Jahren 1402 und 1403 (Stielow, Gustebin, Vierow, Lossin). Dagegen dürfte Blücher I Nr. 598 aus dem Jahre 1522 für Düvier in Anhalt an den gewöhnlichen Betrag des Hundekorns auf 1 ßl. für die Hufe führen, wie sie 6 Pfg. für den Kathen bezeugt. Aus der Rechnung bei Fabricius, Urkunden zur Geschichte des Fürstenthums Rügen Nr. CCCL aus dem Jahre 1314 ist ein bestimmter Satz nicht zu errechnen, indessen von 4 Pfg. für den Haken als einigermaßen wahrscheinlich zu vermuthen.
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Dunkel, aus welchem Grunde die Rathmannen von Krakow eine Rente de nummismate des Herrn Nicolaus von Werle zu zahlen verpflichtet werden konnten (M. U.=B. 3202).

Ueber die Benennung kann man sich nur mit Vorsicht äußern. Die Zusammenstellung von munte und muntepennige (M. U.=B. 11402) wird nicht mehr Bedeutung haben, als die von Kornbede und Hundekorn in einer andern Urkunde. Die Erklärung als Schutzgeld lehne ich rundweg ab, da in diesem Falle die Formen munt und muntpenninge als vorherrschend, namentlich in älteren Zeugnissen erwartet werden müßten; wogegen muntpenninge nur Einmal, und das ziemlich spät bezeugt ist und die ständige und frühzeitige Uebersetzung 1 ) mit moneta oder numisma stark ins Gewicht fällt. Auch scheint der Betrag für ein Schutzgeld 2 ) zu geringfügig. Einstweilen halte ich noch einen Zusammenhang der Münzpfenninge mit der Münze für das Wahrscheinlichste, wobei ich mich auf die bei Fabricius, rüg. Urkunden Nr. DXXXIV abgedruckte Urkunde berufe, der zu Folge im Jahre 1319 Fürst Wizlav an Stralsund vnse muntepenninghe vnde munte vnde wesle darsulues tume Sunde verkauft unter Vorbehalt der Münzpfenninge draußen im Lande und in den Städten, und daran erinnere, daß die Grafen von Schwerin sich gegen den Verzicht auf eignes Münzen eine Abgabe von zwei Pfenningen von jeder Schüssel, also eine Art Kopfsteuer, im ganzen Lande zusichern ließen (M. U.=B. 1504).


Anhangsweise erübrigen noch einige kritische Anmerkungen zu Kapiteln der Abhandlung, an die ich anknüpfe, wofür aber in meiner eignen Untersuchung ein Rubrum nicht zu eröffnen war.

Betrag der Bede.

Ueber den Betrag der Bede läßt sich Sicheres aus dem zu Gebote stehenden Material wenig ermitteln, weil nur selten wirklich feststeht, daß die vorkommenden Zahlen den Betrag der


1) Falsche und sehr wunderliche Uebersetzungen kommen genug vor, aber wohl stets vereinzelt.
2) Ein solches ist unter dem gleichfalls räthselhaften Titel von denarii episcopales bezeugt, qui in signum tuicionis et recognicionis ipsius proprietatis dari solent M. U.=B. 3199 (Rottmannshagen, Rützenfelde und Zettemin). Aber eine Brücke zu den Münzpfenningen wird sich schwerlich schlagen lassen, um so weniger, als die Güter, von denen diese erhoben wurden, keineswegs regelmäßig Eigenthum waren, und es sich bei den den. ep. möglicherweise im Grunde um eine Recognition wegen des Zehnten handelt (vgl. M. U.=B. 2704).
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Bede und nicht Hebungen 1 ) daraus darstellen, und hier und da mit der Möglichkeit besonderer Abmachungen zu rechnen ist. Wahrscheinlich ist es, daß in den verschiedenen Landestheilen ungleiche Bebe erhoben ist und auch eine Veränderung im Laufe der Zeit stattgefunden hat (trotz Brenneckes Ausführungen auf S. 81). An eine Berücksichtigung der Bonität glaube ich nicht, und auch nicht daran, daß man sich an die Pachtsätze angelehnt habe, wofür M. U.=B. 4748 und 8214 angezogen werben können. 2 ) Manchmal mag eine zu knappe Ausmessung des Landes Anlaß gewesen sein, die Bede herabzusetzen, wofür wenigstens zwei Zeugnisse, M. U.=B. 3271 und 6457, zu Gebote stehn, und womit ich mir auch die Differenz in M. U.=B. 6379 zu erklären vorziehe. In M. U.=B. 9033 geht der Relativsatz alse sin nabure gheven boven unde nedde[ne] zunächst auf das von B. im Citat S. 78, 4 ausgelassene Substantiv denst, und auf alle Fälle ist es eine unzulässige Art der Interpretation, wenn darin eine Andeutung gefunden werden soll, daß die Hufen in Bezug auf Bede ungleich behandelt seien. Sicher ist, daß im Lande Malchin im Jahre 1357 der Satz von 4 Mk. wend. von der Hufe jährlich in drei Terminen, zu Walpurgis und Marien Geburt je zu einem Viertel und zu Martini zur Hälfte hergebracht war (M. U.=B. 8310), ein Satz der auch noch für das Jahr 1381 für Ritzerow bezeugt ist, wo 1 Mk. Sommerbede und 3 Mk.


1) Um solche Hebung handelt es sich zweifellos in der von B. auf S. 81 Anm. 4 erörterten Urkunde, wodurch seine daraus abgeleiteten Folgerungen entfallen.
2) Hier werden besondere Abmachungen vorliegen. Häufiger sind Beispiele früher Vermengung mit der Pacht, indem entweder wegen ungebührlich erhöhter Pacht Bede erlassen ward (M. U.=B. 3083. Diese von B. auf S. 8 benutzte Urkunde ist aber verdächtig) oder gegen Wegfall der Bede die Pacht in die Höhe gesetzt ward (M. U.=B. 3244. 4927. 5221. 2238-2240. In den letzten drei Urkunden über ein und dasselbe Rechtsverhältniß handelt es sich vielleicht um Schoß). Von Hufen zu Barnstorf soll erst Bede fällig werden, wenn spätere Bebauer höhere Pacht zahlen M. U.=B. 5229. Waren Hufen unbesetzt, so fiel natürlich wie Pacht so Bede aus. Manchmal ward dem neuen Besitzer noch für Jahre die Bede erlassen M. U.=B. 4572. Nur in den frühesten Zeiten, so lange Kolonisten anzulocken waren, dürfte den Bauern daraus, daß die Grundherren Bedefreiheit erlangten, wesentliche Erleichterung zu Theil geworden sein. Vielleicht erwuchs schon damals zum Theil und später ganz gewiß regelmäßig allein den Grundherren Nutzen daraus, indem diese erhöhte Pacht (wie in den angeführten Urkunden) oder andere Leistungen (vgl. M. U.=B. 252) erreichten, oftmals werden sie die Bede für sich erhoben haben. Später sind nämlich erweislich Befreiung von Bede und Uebertragung von Bede dasselbe. Vgl. M. U.=B. 7658 und Brennecke S. 55 Anm. 4.
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Winterbede auf die Hufe entfielen (M. U.=B. 11383). Ob die Hebung von 6 Mk. wend. de majori et minori precaria von 2 Hufen zu Sommerstorf (M. U.=B. 8402) die Bede erschöpfte, ist zweifelhaft, mag aber für wahrscheinlich gelten. - Denselben Betrag wie im Lande Malchin und zu Ritzerow finden wir mehrfach auf Pöl oder in der Nähe von Pöl, indem derzeit 2 Mk. lüb. den Werth von 4 Mk. wend. hatten. Und wenn auch diese Zahlungen öfter als nomine precarie (4435), loco precarie (6469. 7609), einmal als de precaria (6208) geleistet bezeichnet werden, so scheint es sich dort doch um Bede und deren vollen Betrag zu handeln. Zeugnisse: für Gr.=Strömkendorf 4435, Weitendorf 6208, Wester=Golwitz 6379, Seedorf, Brandenhusen, Weitendorf, Wangern 6469 1 ), Wangern 7609. 1 ) Für Timmendorf ergeben sich aus dem Vergleiche von 4927 mit 4178 aber nur 30 ßl. Ueber den der Rechnung nicht entsprechenden Ansatz von 3 ßl. von 1/8 Hufe (de dimidio quartali) in M. U.=B. 6379 s. auf der vorigen Seite. Einen höheren Satz erhob Rostock aus Kassebohm, nämlich 2 1/2 Mk. lüb. von der Hufe (M. U.=B. 11247, S. 467), und dieselbe Summe ergeben auch. die vornste und die nabede aus Saunstorf zusammen (Schröder, Pap. Mecklenburg S. 1623 f., vom Jahre 1396), wogegen nach Fabricius, rügische Urkunden Nr. DXXXXIX eine Reihe pommerscher Dörfer in der Gegend von Barth im Jahre 1319 noch höher, nämlich zu 5 Mk. [sund.] von der Hufe veranlagt waren. Weniger waren dagegen die Bauern zu Staven im Lande Stargard und zu Evershagen belastet. Die ersten hatten zu Martini 24 ßl. leichten Geldes und zu Walpurgis 12 ßl. gleicher Münze aufzubringen (M. U.=B. 2872 im Jahre 1303), ein Satz, der schon fünfundzwanzig Jahre später den 18 ßl. lüb. gleich gewesen sein würde, die wir in Evershagen nach M. U.=B. 10798 und 10896 vorfinden. Für die angegebene Zeit indessen mögen die 36 ßl. leichten Geldes noch mit 24 ßl. lüb. gleichwerthig gewesen sein. - Unklar ist leider M. U.=B. 9337, wonach Herzog Albrecht im Jahre 1365 alle Bede zu Ganzkow, Wakenstadt u. s. w. verlieh, quantumcunque ex eisdem precariis videlicet VIII, X ultra uel infra exigi uel recipi contingerit solidis Lubicensium denariorum. Es wäre aber nicht unmöglich, daß in dieser verdrehten Ausdrucksweise der derzeitige Betrag der Bede auf 18 ßl. lüb. angegeben sein sollte. - Für Beseritz betrug die volle Bede 30 ßl. brandenburg. von der Hufe (M. U.=B. 8156), was für jene Zeit (im


1) Halb zu Martini und halb zu Epiphaniae.
1) Halb zu Martini und halb zu Epiphaniae.
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Jahre 1355) wenig mehr als 1 Mk. lüb. ausmachte. - Eine Mark lübisch war von der Hufe zu Gömtow in zwei Terminen, jedesmal die Hälfte, zu leisten M. U.=B. 10018. - Bei M. U.=B. 7545 (1351) ist wohl die größere Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich die Bede von der Hufe zu Vietzen auf 24 ßl. wend. gleich 12 ßl. lüb. beschränkte, und bei M. U.=B. 4532 (1324), daß sie für Neu=Gaarz auf 1 Mk. [wend.] festgelegt war. Auch für Bröbberow wird es das Wahrscheinlichste sein, daß die volle Bede 1 Mk. Rost. gleich 2/3 Mk. lüb. von der Hufe nicht überstieg (M. U.=B. 6450. 6451. 6457; im Jahre 1344). - Nehmen wir noch hinzu, daß die Mannbede zu Pastin 1 Mk. [wend.] oder 8 ßl. lüb. von der Hufe betrug (M. U.=B. 5793, 1337), so sind alle Stellen angeführt, wo der Belauf der Bede, wenn nicht immer mit völliger, so doch mit einiger Sicherheit anzugeben ist. Die andern Stellen zusammenzutragen ist so lange unnöthig oder gar von Schaden, bis sie etwa aus spätern Bederegistern die richtige Beleuchtung empfangen. Die Bede, die Herr Nicolaus III. von Werle im Betrage von 24 ßl. lüb. von jeder Hufe ausschrieb (M. U.=B. 8561), war außerordentlich.

Bedefreiheit.

Auf S. 34 f. wirft Brennecke die Frage auf, ob und wann der ursprünglich persönliche Anspruch der Mannen auf Bedefreiheit für die von ihnen selbst bebauten Hufen zu einem dinglichen Rechte geworden sei. Auch hier scheinen mir seine Ergebnisse vor einer Nachprüfung nicht Stich zu halten. Denn M. U.=B. 1919, 4187 und 1146 neben 2695 beweisen nicht, was sie sollen. Es kann nämlich einmal aus der Thatsache, daß Mannen die Steuerfreiheit ihrer von ihnen bewirthschafteten Hufen beurkundet wird, nicht geschlossen werden, daß diese Freiheit nicht mehr durch die Eigenwirthschaft an sich erlangt ward: dafür liegen zu viele Beispiele vor, daß der Sicherheit halber überflüssiger Weise Rechte beurkundet wurden. Ferner handelt es sich in M. U.=B. 4187 nicht um einen Erwerb von Steuerfreiheit, sondern um Bestätigung von deren Besitz so nebenbei, und es ist in M. U.=B. 1919 und 2496 nicht ausgemacht, daß die betreffenden drei Hufen Hofhufen sind, und es wird mit der Annahme gerechnet werben dürfen, daß die Befreiung von Bede in der Absicht einer Veräußerung an Doberan nachgesucht sei. Auch darf bemerkt werden, daß die dingliche Bedefreiheit in M. U.=B. 1919 einen sonderbaren Ausdruck gefunden haben würde, indem dort, nicht wie in 2496 die Hufen, sondern die Besitzer für bedefrei erklärt werden. Endlich ist die Annahme, daß es sich in 1146 und 2695 um Hofhufen handelt, rein willkürlich. Sind

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demgemäß die aus den eben besprochenen Stellen abgeleiteten Schlüsse wenig bindend, so spricht die in die Anmerkung verwiesene M. U.=B. 4402 sehr deutlich für das persönliche Recht, da dieselben Hufen so lange bedefrei waren, als die v. Gögelow sie unter ihrem Pflug hatten, nachher aber, als sie an Bauern ausgethan waren, steuern mußten. Wäre die Steuerfreiheit von Bestand geblieben, dann hätte sich B. für seine Ansicht auf diese Urkunde berufen können. Ob nun die aufgeworfene Frage auf Grund unserer Urkunden mit Aussicht auf ein Ergebniß erörtert werden kann, darauf mir eine Antwort zu erlauben, bin ich zu wenig juristisch gebildet: das weiß ich aber, daß man im Mittelalter den Unterschied so wenig empfand, daß ein bezeichnender Ausdruck dafür nicht geprägt ist. Und noch eins scheint mir sicher, daß die Eigenwirthschaft nicht nur der Mannen (vgl. auch M. U.=B. 11100), sondern auch anderer Grundherren mit Bedefreiheit privilegirt war. Man vergleiche M. U.=B. 7041, wo Hufen zu Kisserow an einen Stephan verpfändet werden, über den sonst nichts bekannt ist, M. U.=B. 6229 1 ) und 6179, wo dem Kloster Dobbertin oder dem Hospitale zum heil. Geiste zu Wismar Besitz zu Sitow oder Klüßendorf übertragen wird, wobei jedesmal eigne Bewirthschaftung mit Befreiung von Bede bevorrechtet wird, andere Art der Benutzung diese hinfällig macht und nur in einem Falle (6179) beim Austhun um einen Antheil am Ertrage die Bedefreiheit bestehn bleiben soll. Eine Ausnahme ist in M. U.=B. 7545 statuirt, aber eine solche, die die Regel bestätigt, wenn angeordnet wird, daß auch bei eintretender Eigenwirthschaft des Johanniter=Komthurs zu Vietzen Pacht und Bede bleiben sollen. Hier war nämlich vorzubauen, daß der Komthur sich nicht etwa auf diesem Wege der auf Pacht und Bede fundirten Belastung zu entziehen vermöchte. Als besondere Vergünstigung wird es anzusehen sein, daß für die Höfe des Klosters Neukloster 2 ) und des heil. Geistes zu Wismar die Bedefreiheit


1) M. U.=B. 5857 ist offenbar als Vorbereitung des hier beurkundeten Rechtsstandes anzusehen und danach zu beurtheilen.
2) Für seinen übrigen Besitz hatte Neukloster die Bedefreiheit, die es nach M. U.=B. 255 hätte haben müssen, nicht aufrecht erhalten können. Die Begnadigung in M. U.=B. 1215 ist weit enger. Vgl. S. 5 Anm. Merkwürdig ist das Recht zu Sellin, wo dem Kloster schon im Jahre 1399 die Bede von 2 Hufen zustand (Lisch, Mekl. Urkunden II S. 163 f.), die dieselben sein werden, die nach M. U.=B. 511 erworben und in M. U.=B. 4040 als freie und dem Schulzen zustehend bezeichnet sind. Erst im Jahre 1460 erwarb das Kloster die Bede im übrigen Dorfe (Lisch, Urkunden II S. 224 ff.).
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auch in dem Falle andauern sollte, wenn sie in Dörfer verwandelt würden (M. U.=B. 3500. 7796; vgl. 4303), und für Neukloster auch, wenn sie veräußert werden sollten, wie es sicher ist (und zwar im Pfandverhältnisse begründet) für den Hof Herm. Storms zu Scharfstorf, der, auch an Bauern ausgethan, nicht zur Bede heranzuziehen war (M. U.=B. 9374). Unklar sind die Verhältnisse in M. U.=B. 5229, wonach die Vrese die Bede von Barnstorf an die Stadt Rostock verkaufen außer von 3 1/2 Hufen, die sie selbst bebauen. Indessen soll auch hiervon die Stadt die Bede haben, sobald jene Hufen zu höherer Pacht verkauft werden, als die Vrese zahlen.

Nach M. U.=B. 3299 scheint es fast, als ob zu Stadtfeldmarken gelegte Dörfer der Bede ledig wurden. Im vorliegenden Falle sollten auch zu entlegene Hufen, die mit Bauern besetzt blieben, bedefrei sein. Auch für die wismarschen Erwerbungen scheint die Annahme zuzutreffen.

Steuer=Objekte.

Besteuert wurden durch die Bede nach den urkundlichen Zeugnissen hauptsächlich Bauernhufen und ihre Theile, Grundherr mochte sein, wer wollte, 1 ) die Kathenländereien und Mühlen. Hofhufen waren nach dem kurz vorher Dargelegten bebefrei. 2 ) Ueber die Krüge s. S. 55. Ob die Besteurung der Sülze nach mittelalterlichen Begriffen und Ausdruck Bede war, bezweifle ich. Besteurung des Fischfangs, wie in Pommern, ist für Meklenburg unbezeugt. Die städtischen Steuern sehe ich, als nach anderen Grundsätzen erhoben und anders benannt, nicht als Bede an. Wenn aber Brennecke (nachdem er sich auf S. 37 recht wunderlich über das Verhältniß von Grundsteuer und Gebäudesteuer ausgelassen hat, während die angezogenen Urkunden sich auf das Natürlichste über die Steuer=Freiheit oder Bevorzugung von Grundstücken ausdrücken, die noch nicht bebaut sind, aber bebaut werden sollten) auf S. 38 darthun will, daß auch Hofstätte und Gebäude von der Bede betroffen seien, so ist er meines Erachtens den Beweis besser zu führen schuldig, ehe er auf Zustimmung rechnen kann. Fast noch schlimmer steht es mit seinem Beispiele für die Besteurung der Almende. Freilich verrechnet M. U.=B. 7118 Steuereinkünfte, aber daneben auch andere Einnahmen, und man wird nicht fehlgehn, wenn man die 6 Mark von der Wiese als


1) Daß die Kirche meist Bedefreiheit erlangte, thut nichts zur Sache, da diese Privileg und nicht Prinzip war.
2) Man unterschied in Folge davon wohl bedehouen und vrie hauehoue (Maltzan IV S. 102, vom Jahre 1482) wie sonst und öfter Zinshufen und freie Hufen.
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Pacht ansteht, wofür man sich in Ermangelung eines Beweises wenigstens auf die übrigen Einnahmen Rostocks aus Wiesen berufen kann (vgl. u. a. M. U.=B. 2195 und die Register). Den auf S. 39 gegebenen Beispielen für Bedefreiheit der Almende läßt sich noch M. U.=B. 3305 hinzufügen, wonach Herr Heinrich von Meklenburg zu Bonnhagen, auch wenn Wald gerodet und das Rodeland den Hufen zugelegt wird, nur die bisher übliche Bede von 6 Hufen verlangen will und auf das verzichtet, quicquid nobis . . . in perpetuum vom Neulande posset deriuari nomine precarie. Eigentlich versteht sich das aber von selbst.


Während des Drucks war Herr Archivar Dr. Stuhr so aufmerksam, mir eine Uebersicht über die ältesten im Großherzoglichen Haupt=Archive zu Schwerin vorhandenen Bederegister mitzutheilen. Sie gehören folgenden Aemtern und Jahren an: Bukow 1426, 1429 ff., Gadebusch 1436 ff., Neustadt 1407, 1412 f., 1427, 1429 ff., Plau 1437 ff., Schwan 1428 f., 1438 ff., Schwerin 1409 f., 1423, 1431 (Jabeler Heide), 1433 ff., Wittenburg 1423, 1432 ff. In den Aemtern Boizenburg, Goldberg, Güstrow, Krakow, Crivitz, Lage, Lübz, Marnitz, Meklenburg, Parchim, Stavenhagen, Teterow reichen sie durchweg bis in die vierziger Jahre des fünfzehnten Jahrhunderts zurück. Diese Register noch zu benutzen, habe ich mir leider versagen müssen, auf sie hinzuweisen aber nicht unterlassen wollen mit dem dringenden Wunsche, daß sie bald einen gerüsteten Bearbeiter finden mögen.

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