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IV.

Das Amt der Goldschmiede zu Güstrow

und

der Güstowsche Goldschmied Matz Unger.

Zwei Beiträge zur Handwerksgeschichte

von

Dr. F. Crull in Wismar.

~~~~~~~~~~~~

I.

Da im Verlaufe der kirchlichen Umwälzung im 16. Jahrhundert allenthalben das Silber und das Gold, welches viele Generationen hindurch der Frommsinn zum Schmucke des Kultes, zu Ehren Gottes und seiner Heiligen dargebracht hatte, aus den Kirchen, Klöstern und Kapellen heraus geholt wurde, so gelangte eine höchst bedeutende Menge edlen Metalls in den Verkehr; kann man doch den Werth der in Wismar beschlagnahmten Kirchengeräthe auf mindestens 1100 Mark Silber oder rund 15000 Thaler schätzen und soll das in Lübeck confiscirte Kirchensilber, von Gold und Edelsteinen abgesehen, 96 Centner betragen haben. Rechnet man dazu die einbehaltenen Renten und unterschlagenen Hauptstühle, welche geistlichen Personen oder Stiftungen zuständig waren, so kann es nicht Wunder nehmen, wenn die ohnehin bei Männern wie bei Weibern vorhandene Liebhaberei, mit goldenem Geschmuck sich herauszuputzen und die Schenkscheiben oder Credenzen mit Silbergeräth auszustatten, in so erheblicher Weise sich steigerte, daß das Goldschmiede=Gewerk reichlich Ersatz fand für die ehemalige Kirchenarbeit und von hervorragender Wichtigkeit blieb. Seine Bedeutung in jener Zeit erweist schon der Umstand, daß in der Polizei=Ordnung, welche die Herzöge Johann Albrecht und Ulrich 1562 erließen, unter den vierzehn besonders darin Berücksichtigten Aemtern die Goldschmiede und deren Ordnung

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an die vierte Stelle gesetzt sind, wie das auch in der Polizei=Ordnung von 1572 geschehen ist, und nicht minder geht die Wichtigkeit, welche man den Goldschmieden derzeit zuerkannte, daraus hervor, daß auf Vorstellung derselben die gedachten Landesherren, wenn nicht vor, so doch Anfangs 1562 ihre Beschränkung in den Städten auf eine feste Zahl, das Schließen der verschiedenen Aemter bewilligt haben, nachdem die Polizei=Ordnung von 1516 bereits allgemein verordnet hatte, daß die Obrigkeiten, um etwaiger Ueberfüllung eines oder des anderen Gewerkes vorzubeugen, nicht mehr Meister zulassen sollten, als von Alters gewesen und wie es Noth thue. 1 ) Auf jeden Fall werden die Goldschmiede dies Privileg dankbarlichst empfangen und auf dessen Beachtung gehalten haben, wie es auch kaum einem Zweifel unterliegt, daß in allen denjenigen Landstädten, wo es Goldschmiede gab, das Schließen stattgefunden hat; in Rostock griff es 1569 Platz, in Wismar erst i. J. 1610. In Güstrow wurde das Amt mit sechs Meistern geschlossen, einer ansehnlichen Zahl, da man in Rostock das Amt mit neun Meistern schloß, aber erklärlich dadurch, daß Güstrow inmitten einer reichen Landschaft belegen und seit uralten Zeiten eine Residenz der Werleschen Herren, seit 1555 diejenige Herzog Ulrichs zu Meklenburg war, welcher dem Goldschmiede Gewerke besondere Huld zuwandte.

Da es in Güstrow 1516 an Aemtern nur die der Bäcker, Gerber, Knochenhauer, Pelzer, Schmiede, Schneider, Schuhmacher und Wollenweber gab, 2 ) so scheinen die Goldschmiede daselbst vor der Schließung corporativ nicht organisirt gewesen zu sein, keine Rolle besessen zu haben, und es wurde wohl in Folge dessen am 26. April 1562 von den gesetzten sechs Meistern eine "Vergleichung" aufgerichtet nach der Weise, wie es überall im Römischen Reiche gehalten würde. 3 ) Durch diese Vergleichung wurden vor


1) Bei Groth, Jahrb. 57, S. 295.
2) Ebd. S. 285.
3) S. Anl. 1.Die Vergleichung liegt nicht im Original vor, sondern nur in einer Abschrift im Amtsbuche, S. 1 bis 7. Da das Jungen=Verzeichniß mit 1576 anhebt und die Anlage 2 nicht bloß, sondern auch die Eintragung des ersten neuen Meisters aus demselben Jahre datirt, so wird auch wohl die Aufzeichnung der Vergleichung in das Amtsbuch aus der gleichen Zeit stammen, Welchem die Schrift nicht widerspricht. - Das Amt hielt sich anfänglich einen Schreiber, welcher jährlich einen Gulden Besoldung empfing. Nachweisbar sind Did. Habegk 158.-1594, Jacobus Friedrich 1596 und Franciscus Berkholt 1602--1605. Erstere werden Notarien gewesen sein, der letzte war es sicher. Später besorgten schreibfähige Amtsmitglieder das Erforderliche, doch haben noch 1762 und 1793 zwei Notarien eine Eintragung in das Amtsbuch gemacht.
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Allem die inneren Verhältnisse des Amtes geordnet, doch berührte dieselbe in ihrem letzten Artikel auch das öffentliche Interesse, insofern solcher festsetzte, wie viel jeder Meister für seine Arbeit nehmen sollte. Kaum beschlossen, wurde der Artikel aber auch schon wieder hinfällig, da die in demselben Jahre herausgegebene landesherrliche Polizei=Ordnung die Goldschmiede auf eine von der Polizei=Ordnung von 1572 (unter Abänderung eines Ansatzes und Hinzufügung eines neuen) beibehaltene Taxe verpflichtete, deren Bestimmungen mit jenen der Vergleichung sich in keiner Weise deckten. Aus irgendwelchem, nicht vorliegendem Anlasse haben dann die Güstrowschen Goldschmiede 1590 ihre "schriftliche Verfassung oder Rolle" -- eben die "Vergleichung", vielleicht ohne den Schlußartikel - bei Hofe eingereicht und um deren Confirmation gebeten, welche Herzog Ulrich ihnen auch unter dem 4. März gedachten Jahres zu Theil werden ließ, jedoch nicht ohne Veränderungen und Zusätze, auch Streichungen mehr oder minder bedeutender Art. 1 ) Nachdem dann Herzog Hans Albrecht in Güstrow zur Regierung gekommen war, hielt das Amt auch bei diesem um Bestätigung an, die, gleichen Lautes wie diejenige Herzog Ulrichs, am 24. November 1612 erfolgte, vermehrt durch einen Artikel, welcher die Goldschmiede gegen Beeinträchtigungen ihres Gewerbes Seitens der Schotten, Leinwandkrämer und anderer Hausirer schützen sollte. Weitere Rollen oder Privilegien der Goldschmiede liegen nicht vor und sind auch kaum erlassen, da letztere bei dem Elende der nächsten hundert und mehr Jahre schwerlich Muth, aber auch keinen Anlaß gehabt haben werden, solche zu suchen, wie auch die wenigen, unten zu erwähnenden Willküren, welche das Amt in dieser Zeit gemacht hat, von geringster Bedeutung sind. - Erst durch die Rolle wurden die Goldschmiede zu Güstrow ein vollgültiges Amt, und das erkannten sie auch recht wohl und legten sich damals, um ihre Stellung kund zu thun, ein Siegel zu, welches noch heute vorhanden und in Gebrauch ist. 2 )

Die für das Amt gültige Ordnung setzte sich aus folgenden Bestimmungen fortan zusammen.

Vor Allem wurden die Meister verpflichtet, keinen Jungen auf eine kürzere Lehrzeit als eine vierjährige anzunehmen. Das ist auch allezeit strenge innegehalten worden und sind von 1580


1) S. Anlage 3.
2) Der Aeltermann Hans Goldberg wollte 1639, statt Gebühr für das Einschreiben seines Sohnes zu zahlen für das Amt ein neues Siegel schneiden, doch scheint es bei dem Vorsatz geblieben zu sein.
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bis 1700 ein Viertel der eingeschriebenen Jungen auf vier Jahre, die Hälfte auf fünf, ein knappes Viertel auf sechs Jahre, vier auf sieben und fünf auf acht Jahre angenommen; in diesen letzten Fällen wird der Meister die Jungen "in Kleidern und Leinen" gehalten und durch die unbelohnte Arbeit des erfahreneren Burschen sich zu entschädigen gesucht haben. In der Zeit von 1701 bis 1800 lernten zwei Jungen acht Jahre, acht Jungen sieben Jahre und die übrigen 21 sechs Jahre, so daß also in dieser Periode die Lehrzeit eine längere gewesen ist, ohne daß doch die Burschen mehr gelernt hätten als vordem. Die Annahme von solchen sollte nach einer noch im 16. Jahrhundert gemachte Willkür stets in Gegenwart zweier Amtsbrüder geschehen, und mußten dabei Bürgen gestellt werden, Bürgen vermuthlich für ehrliches Herkommen des Jungen und für Schadloshaltung von Meister und Amt, falls diese während der Lehrzeit des Burschen durch ihn Schädigung erfahren sollten. An die Lade, die Kasse des Amtes, hatte der Junge 2 fl. zu entrichten und sollte, wie eine gleichfalls im 16. Jahrhundert gemachte Willkür bestimmte, 4 fl., mehr oder weniger, zahlen, wenn das Einschreibegeld nicht mindestens während der Lehrzeit berichtigt war und der Junge nach Ablauf seiner Zeit einen Lehrbrief forderte. Später, im 17. Jahrhundert und folgend, wurde für das 1654 zuerst erwähnte Ausschreiben bei Beendigung der Lehrzeit eine Gebühr von 4 fl. 12 ß, beziehentlich 2 Thlr. 12 ß N C gefordert und für den Lehrbrief selbst 4 fl. oder - die Ansätze sind nicht überall gleichmäßig - 4 fl. 12 ß bezahlt.

Wie die weitaus größte Zahl der Amtsrollen enthält diejenige der Güstrowschen Goldschmiede so wenig wie deren "Vergleichung" eingehendere Bestimmungen ist Betreff der Gesellen, und beide setzen nur fest, daß kein Meister sich unterfangen solle, einen Gesellen, welcher schon bei einem anderen Meister des Amtes in Arbeit gestanden, ohne des letzteren Einwilligung zuzusetzen bei Strafe von einer Mark löthig, d. i. 17 Mk. Münz, welche, wie die Rolle vorschreibt, dem Amte zu Gute hinterlegt werden sollten, doch geht aus einer tragischen Geschichte, welche sich 1576 zutrug und von einem Aeltermanne, wie es Scheint im Amtsbuche aufbewahrt worden ist, wenigstens das hervor, daß kein Geselle auf eigene Faust arbeiten oder Handel treiben durfte, und daß Meister und Gesellen treu zusammenstanden, wo es die Ehre, wenn nicht des Amtes insbesondere, so doch ihres Gewerkes galt. 1 )


1) S. Anlage 2.
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Sprechen sich Vergleichung und Rolle bezüglich der Gesellen nur äußerst wenig aus, so sind deren Bestimmungen über die Meister und insonderheit über das Meisterwerden um so ausführlicher. Suchte ein Geselle Aufnahme in das Amt, so lag es ihm zunächst ob, ein obrigkeitliches Zeugniß über sein ehrliches Herkommen, einen Geburtsbrief und ein Zeugniß von dem Amte, in dem er gelernt, darüber, daß er seine Lehrzeit ordnungsmäßig bestanden habe, einen Lehrbrief, beizubringen, sowie weiter nach zuweisen, daß er drei Jahre ohne Unterbrechung bei einem und demselben Meister nämlich des Güstrowschen Amtes, was zwar nicht ausdrücklich gesagt, aber nach der Analogie der Rollen anderer Städte nicht zu bezweifeln ist - gearbeitet habe; würde der Geselle die drei Jahre unterbrochen haben, so sollte er dieselben noch einmal von vorne anfangen. Konnte er diese Nachweisungen befriedigend geben, so hatte er, jedenfalls in einer der durch die Polizei=Ordnungen zugelassenen Morgensprachen oder feierlichen Amtsversammlungen, seine Bewerbung vorzubringen und bei Annahme derselben einen Thaler zu erlegen. Solche Bewerbung konnte aber bei der Geschlossenheit des Amtes nur in dem Falle stattfinden, wenn einer der sechs Meister gestorben war oder wenn einer derselben aus irgendwelchem Grunde das Arbeiten aufgeben wollte. In letzterem Falle schloß der arbeitsmüde Meister mit einem Gesellen, welcher sich zu setzen wünschte und hinreichend Gewähr leistete, eine Art Kaufvertrag ab (wie das z. B. auch in Hamburg geschah, aber auch durch die dortige Rolle von 1599 1 ) verboten ist. Aus Güstrow liegt ein Beispiel solcher Transaction vor, indem Nicolaus Weckmann 1601 sein Amt an Gerd Goldberg überließ, wofür dieser dem Amte aber, wie es scheint, Abtrag thun mußte. Für Fremde konnte eine Bewerbung um einen leer gewordenen Platz nur dann thunlich sein, wenn nicht Söhne von Meistern sich um denselben bewarben oder Gesellen, die eines Meisters Tochter ehelichen wollten. Die Rolle von 1590 hat diese Bestimmung als nicht unbillig anerkannt, selbige jedoch insoweit zu ermäßigen gesucht, daß sie anordnete, es sollten Fremde, falls sie sonst den Anforderungen Genüge leisteten, nicht einzig deswegen abgewiesen werden, weil sie sich weigerten, eine Meisterstocher zur Ehe zu nehmen. Die Rolle gestattete auch, daß Meisterswittwen das Handwerk durch taugliche Gesellen ein Jahr lang fortsetzen durften (vielleicht in der Voraussetzung, daß während dieser Zeit ein Geselle sich finden werde,


1) Rüdiger, Hamb. Zunftrollen, S. 101, sub 4.
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welcher sie wieder ehelichen möchte), eine Licenz, welche die Goldschmiede selbst Ende des 17. Jahrhunderts in Einklang mit der Polizei=Ordnung noch dahin erweitern, daß sie den Wittwen allgemein gestatteten, mit tüchtigen Gesellen die Arbeit fortzusetzen. Waren nun die vorstehend angegebenen Bedingungen erfüllt, so hatte nach der Vergleichung der fremde Bewerber 8 Thlr. zu zahlen und nach Fertigung des Meisterstücks, zu welchem er jetzt zugelassen wurde, binnen Jahresfrist weitere 8 Thlr., Gebühren, welche die Rolle auf die Hälfte herabgesetzt hat. Zugegeben hat diese aber bestimmt, daß ein Meisterssohn oder eine Meisterstochter, bezw. deren Ehemann, nur die Hälfte der Gebühren, zahlen sollte, ebenso wie nach der Vergleichung die Wittwen heirathenden Gesellen, bezüglich welcher die Rolle nichts festsetzt. Das Geld sollte, wie letztere vorschreibt, in die Lade gelegt, also nicht etwa, wozu große Neigung vorhanden gewesen sein mag, im Amte vertheilt werden. Wenn dann noch die Vergleichung vor Anfertigung des Meisterstücks ebensowohl wie nach Fertigstellung desselben eine Collation zu Mittag und Abend von vier guten Gerichten, Butter und Käse ungerechnet, nebst der erforderlichen Menge von Bier und Wein verlangte, so hat die Polizei=Ordnung dergleichen Schmausereien schon überhaupt untersagt, und spricht daher auch die Rolle nicht weiter davon, doch werden die Güstrowschen Goldschmiede, wenigstens so lange sie im Fett saßen, auf ein Mahl schwerlich ganz verzichtet, und nur auf "Kösten", wie sie 1584 Herman Goldberg und Valentin Krüger "gleich den vorigen Meistern" noch ausgerichtet haben, nicht weiter gehalten, sich mit einer einzigen Mahlzeit begnügt haben. Gäste, die nicht zum Amte gehörten, sollten übrigens ohne dessen Genehmhaltung, wie die Vergleichung will, nicht an dem im Hause eines Meisters zu veranstaltenden Feste theilnehmen.

Nunmehr ging es an die Anfertigung des Meisterstücks oder der Meisterstücke, welche in einer vom Amte bestimmten Werkstatt, deren Inhaber jedenfalls dafür zu entschädigen war, binnen zwei Monaten zu geschehen hatte, während welcher der das Amt begehrende Geselle, der Jungmeister, weder Jungen noch Gesellen halten durfte, widrigenfalls seine Arbeit nichts gelten sollte. Es begriff aber die Aufgabe: 1. ein Trinkgefäß mit einem gedoppelten Bauche, hohem Mundstücke und einem Deckel, also ein Pokal, der hiernach mehr dem Willkomm des Wismarschen Krämer=Amtes, 1 ) als demjenigen im Siegel der Güstrowschen


1) Schlie, Kunst= und Geschichtsdenkmäler II. zu S. 209.
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Goldschmiede geähnelt hätte; 2. einen goldenen Ring mit einem Steine darin und 3. ein Petschaft mit einem vollständigen Wappen, und kein Bewerber um das Amt war von der Herstellung dieser Arbeiten befreit. Als aber der allgemeine Wohlstand in Abnahme gerieth, als nach Pokalen keine Frage mehr war, gestattete das Amt den Jungmeistern auch andere Gegenstände als Meisterstück zu arbeiten und zwar solche, von denen letztere hoffen konnten, daß sich Abnehmer dazu finden möchten, wie das auch an anderen Orten geschehen ist. Eine Bestimmung, wie es gehalten werden sollte, wenn das Meisterstück nicht genügte, fehlt in der Vergleichung sowohl wie in der Rolle und wie überhaupt ist den meisten alten Rollen, doch scheint es, als ob schon im 16. Jahrhundert mindere Fehler durch eine Zahlung an das Amt wett gemacht werden konnten, da, anscheinend 1576, Gerd Oemeke wegen Mängel an seinem Meisterstück 10 Thaler zu zahlen verurtheilt worden ist. 1 )

Wenig erfreulich ist es, daß die Güstrowschen Goldschmiede für nöthig befunden haben, in ihre Vergleichung das Verbot aufzunehmen, daß kein Meister des anderen Arbeit schlecht machen dürfe, und die hohe Strafe von einer Mark löthig auf die Uebertretung desselben zu setzen. Allerdings finden sich schon früh in den Rollen der Wendischen Städte, soweit solche vorliegen, Verbote den Genossen Kunden abzulocken, aber doch nur bei den mehr oder minder handeltreibenden Kumpanien und Aemtern, wie den Wandschneidern, Krämern, Haken, Radlern, und nur die Sattler in Lübeck haben 1502 und die Buchbinder in Hamburg in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ein gleiches Verbot für nöthig erachtet, aber ganz erheblich geringere Strafen auf das Uebertreten desselben gesetzt. Da aber schon in der Rolle der Kölnischen Maler und Glaser von 1449 ein Heruntersetzen der Arbeit eines Amtsgenossen mit Strafe bedroht wird. So mag jenes Verbot auch nur den im Römischen Reiche läufigen Gewohnheiten entnommen oder deshalb für nöthig befunden worden sein, weil vor der Aufrichtung der Vergleichung, der amtsmäßigen Constituirung der Goldschmiede, unlauterer Wettbewerb, Concurrenzmacherei im Schwange gewesen ist, und die Goldschmiede einsahen, daß ohne Fernhalten jenes übeln Gebahrens ihr Amt nicht in Ehren und Würden bestehen könne. Das


1) Während beim Eintragen der neuen Meister in das Amtsbuch bis 1735 jedesmal die Zahlung der Gebühren wie das Genügen des Meisterstücks ausdrücklich erwähnt wird, ist letzteres nach jenem Jahre nicht weiter der Fall.
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Privileg von 1590, die Rolle, hat das Verbot allerdings beibehalten, die Buße für Uebertretung desselben aber auf die Hälfte heruntergesetzt; vielleicht ein Zeichen der Geringschätzung, mit welcher man in jener Zeit von oben handwerkliche Ehre anzusehen begann.

Unverändert ist aus der Vergleichung die Bestimmung in die Rolle übernommen, daß Widersetzlichkeit gegen eine von Aelterleuten und Amt erkannte Strafe Verdoppelung dieser nach sich ziehen sollte, falls nicht etwa Gnade für Recht ergehen würde.

Der letzte, in der Vergleichung nicht enthaltene Artikel der Rolle ordnet gemäß dem Schlusse des die Goldschmiede betreffenden Abschnittes der Landes=Polizeiordnungen zwei Schaumeister an, (als welche jedoch nicht die Aelterleute bezeichnet sind), die über den gesetzmäßigen Gehalt des zu den Arbeiten verwendeten Goldes und Silbers wachen und zu dem Ende alle Vierteljahre die Werkstätten besuchen sollten und diejenigen anzeigen, bei denen minderwerthige Arbeit gefunden würde. Die Polizei=Ordnungen schreiben gemäß anderen älteren Goldschmiede=Rollen das Zerschlagen solcher Arbeiten durch die Schaumeister vor und eine mindestens vierzehntägige Umschau. Man wird annehmen dürfen, daß solches Controliren, falls es überhaupt ins Leben getreten ist, sehr bald ein Ende gehabt hat.

Die Lübecker Rolle von 1400 und die Lüneburgische von 1492 untersagen ausdrücklich Verabredungen der Goldschmiede bezüglich der Preise, und wenn ein solches Verbot in den Rollen von Hamburg und Wismar nicht enthalten ist, so wird doch jenes in diesen beiden Städten ebensowenig gestattet gewesen sein. Die Güstrowschen Goldschmiede aber haben, als sie ihre Vergleichung aufrichteten, diese, wie oben bereits erwähnt, mit einer Arbeitstaxe abgeschlossen und eine Strafe für diejenigen unter ihnen festgesetzt, welche sich unterfangen würden, unter derselben zu arbeiten. Diese Taxe hat zur Grundlage die Gegenstände, welche hergestellt wurden, und die darauf zu verwendende Arbeit. Als billigste Arbeit ist die an Tellern und Schüsseln geschätzt, da für jedes Loth 3 ß Arbeitslohn gerechnet werden sollten. Die Arbeit an Löffeln wurde gesetzt zu 3 ß 6 Pf., auch wohl bei reicherer Ausstattung zu 4 ß, wie auch für Hammerarbeit an Bechern 4 ß für das Loth verlangt wurden. "Reutersche große Arbeit" (Poke oder Dolche und Schwerter?) sollte mit 4 ß 6 Pf. berechnet werden und die Arbeit an Messerscheiden und sonstiger "kleinen" Arbeit mit 5 ß. Endlich sind 6 ß angesetzt für

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"geschnittene und eingelassene " Arbeit - Niello - und ebensoviel für "größeste" Arbeit. Diese Taxe wird kaum Nachachtung gefunden haben, da die im selben Jahre, in dem sie aufgerichtet war, promulgirte Polizei=Ordnung, wie bereits erwähnt, eine Taxe festsetzte, die durchaus andere Sätze hat. Sie billigte den Goldschmieden für gewöhnliche Arbeit 3 ß Lüb., für durchbrochene 4 ß, für. gewöhnliche getriebene und für gegossene Arbeit 5 ß für jedes Loth an Arbeitslohn zu und verfügte weiter, daß die Goldschmiede für das Loth (zu verarbeiten und, 1572,) zu vergolden, falls sie mir das Gold dazuthun würden, 10 ß 6 Pf erhalten sollten, für einseitig vergoldetes Silber einschließlich des Materials 22 ß, für beiderseitige Vergoldung und Materiallieserung 26 ß, welchen Satz die Polizei=Ordnung von 1572 auf 28 ß erhöht hat Diese fügte auch noch hinzu, daß 100 Gulden an Gold zu Ketten zu verarbeiten mit 3 Gulden Münz gelohnt werden sollte.

Außer Beobachtung dieser Taxe verlangen die Polizeiordnungen dann noch den ausschließlichen Gebrauch des Kölnischen Gewichts, die ausschließliche Verarbeitung l4löthigen Silbers, daß der Goldschmied für die gelieferte Mark sein 1 M. 2 Loth Werksilber geben sollte, Stempelung der Arbeiten mit dem Stadtwappen, dem Merk des Meisters und der Jahreszahl und verbieten das Ankaufen verdächtiger Sachen, das "Granuliren" 1 ) und das Einschmelzen gemünzten Geldes, sowie den Gebrauch geringeren Goldes als des Rheinischen, auch von Gemengen.

Ob die in der Vergleichung fehlende, aber im 5. Artikel der Rolle enthaltene Bestimmung, daß die Erlegnisse der Jung meister in einen "gemeinen Kasten", die Lade, fallen sollten, etwas Neues anordnet, oder ob durch dieselbe eine bestehende Einrichtung gesichert werden sollte, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls hat das Amt schon vor 1590 Ausgaben gemacht, welche dafür sprechen, daß sie aus einem angesammelten Schatze bestritten worden sind, indem dasselbe bereits 1572 ist der Domkirche ein Gestühl von fünf Stellen 2 ) erbauen ließ und 1576


1) Nach Bucher, Real=Lexikon der Kunstgewerbe, "ein leichtflüssiges Metall in kleine Körner verwandeln". Sollte das hier gemeint sein?
2) Als die Kirche 1683 das Gestühl einziehen wollte, da das Amt kein Eigenthumsdocument aufzuweisen hatte, einigte man sich dahin, daß das Amt 4 fl. erlegte und jeder neue Meister eine Recognition von 2 fl. zahlen sollte. Im Jahre 1696 wurde das Gestühl an drei Bürger für jährlich 36 ß vermiethet, 1698 dasselbe erhöht und vergrößert.
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einen Mörser 1 ) zu gemeinsamem Gebrauche für 8 fl. 13 ß ankaufte.

Zum Schlusse haben sowohl Herzog Ulrich wie Herzog Hans Albrecht sich und ihren Erben und Nachfolgern das Einsetzen eines Freimeisters vorbehalten.

Im Besitze der Rolle, welche im Großen und Ganzen doch der von den Goldschmieden selbst aufgerichteten Vergleichung entsprach, und bei guter Nahrung mögen dieselben mit frohem Muthe in die Zukunft geschaut haben, aber theils haben Herzog Ulrich, Herzog Karl, Herzog Hans Albrecht Bestimmungen der Rolle durch Mandate und Fürschreiben durchbrochen, wie Aufzeichnungen im Amtsbuche von 1602, 1603, 1605, 1624 und 1626 erkennen lassen, theils machte der unselige dreißigjährige Krieg jener Behaglichkeit und dem Wohlstande aller Klassen ein vollständiges Ende. Bauern und Bürger, Edelleute und Fürsten, alle geriethen mehr oder minder in Bedruck oder gar in Noth und dachten weder an goldenes Geschmeide noch an Geräthe aus Silber: wie konnte unter solchen Verhältnissen ein Goldschmied sein Brot finden? Niemand drängte sich dazu, und während man im Güstrowschen Amte von 1562 bis 1626 nicht weniger als 22 Meister zählt, traten in dem gleich langen Zeitraume von 1634 bis 1698 nur 7 in dasselbe, und bestand solches 1680 und anscheinend auch 1688 nur aus dem einzigen Aeltermann, ja auch wieder 1732 nur aus diesem und noch einem Meister. Ein solcher Zustand mag ungemüthlich gewesen sein und vielleicht auch sein Bedenkliches gehabt haben, so daß der einsame Aeltermann demselben dadurch ein Ende zu machen beschloß, daß er in den angegebenen Jahren den Freimeister veranlaßte in das Amt zu treten, der dann wohl von der Anfertigung eines Meisterstücks befreit blieb, aber allerdings bedeutendere Aufnahme=Gebühren - 24 fl., 6 Thaler, 10 Thaler - zahlen mußte. Wenn es mit solchen erbärmlichen Zustande des Amtes nicht zu stimmen scheint, daß dasselbe jener Zeit eine "Kreitzmühle" (?) und 12 (?uv) Quecksilber um 23 Thaler von dem Aeltermanne kaufte, um gleiche Zeit ein Kapital von 100 fl. austhat, von dem freilich nie Zinsen einkamen und welches zur Hälfte verloren ging, auch für des Amts Kirchenstuhl, wie erwähnt, Opfer brachte, so zeugen diese Ausgaben doch nicht für einen Wohlstand der Einzelnen, sondern


1) Für die Benutzung des bei den Aeltesten aufzubewahrenden Mörsers sollten Amtsfremde 4 ß zahlen. Später beschloß man, daß das Ausborgen an solche nur mit Bewilligung des Amtes geschehen und eine Contravention mit einer halben Tonne Bier gebüßt werden sollte.
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wurden ohne Zweifel aus dem in besseren Tagen angesammelten Vorrath der Lade bestritten.

Wenn angegebenermaßen von 1634, bis 1698 nur 7 Meister das Amt gewonnen haben und von 1698 bis 1762 deren 10 in dasselbe getreten sind, so scheint es einen außerordentlichen Aufschwung anzudeuten, wenn in dem folgenden gleichen Zeitraume, nämlich von 1762 bis 1826, es deren 37 waren, welche in das Amt zu Güstrow aufgenommen worden sind. Das ist aber nur scheinbar so, und die unverhältnißmäßig große Zunahme bei Meister erklärt sich vielmehr daraus, daß seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts in kleineren Landstädten angesessene Goldschmiede sich dem Amte in Güstrow angeschlossen haben, und zwar aus sämmtlichen Städten des Herzogthums Güstrow mit Ausnahme von Marlow, Gnoien und Platt, sowie aus Kröpelin, Sternberg, Waren und Malchow, auch aus Bützow und, auffallend genug, ein "Gold= und Silber=Arbeiter" zu Rostock Namens A. H. Kapps oder Kapse, welcher 1800, Mai 17, als "Freymeister im Ampt der Goldschmiede" in Rostock Bürger geworden 1 ) und 1801 in Güstrow ins Amt getreten ist. Von einem förmlichen Amtsbeschlusse, auch auswärts wohnhaste Meister in Güstrow ins Amt zu nehmen, liegt keinerlei Zeugniß vor, und ist es auch nicht einmal vollständig sicher, wann ein solcher erfolgt ist, und nur wahrscheinlich, daß derselbe zwischen 1760 und 1762 falle. Denn die bis zu dem erstgedachten Jahre in das Güstrowsche Amt eingetretenen Meister sind sämmtlich auch Bürger, daselbst gewesen, während der zunächst, nämlich 1762, ausgenommene Joachim Friedrich Sievers im Güstrowschen Bürgerbuche sich nicht findet und ebensowenig J. F. A. Sidou oder Sidon, der 1784, und J. Ch. Fortdran und J. A. Heiden, die 1786 eintraten. Im Amtsbuche ist aber auch ihre Ortsangehörigkeit nicht verzeichnet und nur bei den drei letzten bemerkt, daß sie beziehentlich aus Schwerin, Wittstock und Rechlin gebürtig wären; erst von 1768 an ist notirt, wo die neuaufgenommenen auswärtigen Amtsgenossen ansässig waren. Der Grund, daß solche die Aufnahme in das Güstrowsche Amt suchten, wird gewesen sein, daß sie den Jungen, welche bei ihnen lernten, die Geltung von ehrlichen Gesellen, ihr Fortkommen sichern wollten, und das Amt wird zur Aufnahme bereit gewesen sein, da es voraussichtlich davon keinen Nachtheil zu erwarten hatte, seine Lade vielmehr Vortheil daraus zog.


1) Nach gefälliger Auskunft durch Dr. Koppmann.
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Als Genossen des Amtes der Goldschmiede zu Güstrow bis zum Jahre 1800 haben sich folgende Meister ermitteln lassen, deren Thätigkeit aber meist nur auswärts zu begrenzen ist. 1 )

  1. Jacob Grote 1562.
  2. Matz Kreiten, gen. Unger 1562-1589.
  3. Hans Krüger 1562-1577.
  4. Jürgen Stöver 1562.
  5. Nicolaus Weckmann 1562-1591, bez. 1601.
  6. Albrecht Hinke 1562-1594.
  7. Gerd Oemeke 1576-1576/80.
  8. David Netzebant 1583-1594.
  9. Herman Goldberg 1584-1613. Lernte 1573 bei Andr. Reimers in Wismar.
  10. Nicolaus Berkholz 1588-1613.
  11. Balentin Krüger 1586-1588.
  12. Melcher Krüger 159.-1605.
  13. Hans Everdes 1598-1610.
  14. Gerd Goldberg 1601-1602.
  15. Adam Stammann 1602-1613, Stiefsohn von 10.
  16. Jacob Blakogel oder Blackahl 1605.
  17. Hans Goldberg 1609-1639, Sohn von 9.
  18. Siegmund Kronschneider 1619.
  19. Christian Berkholz 1624-1634, Sohn von 10.
  20. Hans Hoier 1624-1629.
  21. Samuel Berkholz 1624-1649, Sohn von 10.
  22. David Medow 1626-1629, Stiefsohn von 15.
  23. Hans Lemke 1634-1649, Schwiegersohn von 17.
  24. Hans Goldschmidt 1637-1652.
  25. Heinrich Hölscher 1658-1706.
  26. Johann Lemke 1662-1669, Sohn von 23.
  27. Joachim Lemke 1680-1691, Sohn von 23.
  28. Joh. Friedr. Molstorf oder Mulstorf 1688-1709.
  29. Christian von Lohe 1698-1701.
  30. Lenhard Mestlin 1705-1739.
  31. Abraham Ratke 1706-1708.
  32. Joh. Joach. Lemke 1716.
  33. Andreas Wilk 1732.
  34. Joh. Heinr. Klähn 1733-1734.
  35. Christian Kielmann 1735-1745.

1) Für die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts leisteten der Stadtsecretair H. Hackert und der Aeltermann H. W. Freuck gefällige Hülfe.
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  1. Casp. Joh. Livonius 1754-1755.
  2. Justus Theod. Rust 1754-1764.
  3. Joh. Fel. Fiddichow oder Vitzkow (Bürgerbuch) 1760. Aus Kolberg.
    Joach. Friedr. Sievers 1762.
  4. Joh. Gottl. Schmidt aus Stettin 1765-1788.
  5. Joach. Heinr. Pöhls aus Wismar 1775-1778.
  6. Albr. Ad. Ludw. Regenbogen aus Mirow 1778.
    Joh. Friedr. Ant. Sidon oder Sidou aus Schwerin 1784.
  7. Frdr. Chrph. Schmidt 1786, Bürger 1798. Sohn von 39.
    Joh. Chn. Fortdran aus Wittstock 1786.
  8. Joh. Phil. Lomberg 1786.
    Joh. Aug. Heiden aus Neglin 1786.
  9. Joh. Dav. Wilhelm 1787, Bürger 1767. Als Lehrbursche von den Preußen 1759, März, "mitgenommen" und "somit" losgesprochen.
    F. Frehse zu Boizenburg 1788.
    Joach. Friedr. Jacobsen daselbst 1791.
    A. C. Comstädt daselbst 1792.
  10. Ernst Joach. Chrph. Schmidt 1797, Sohn von 39.
    Gottfr. Dan. Serrius zu Malchin 1798.
  11. Joh. Friedr. Heinicke aus Bützow 1800, B. 1801.

Die vorstehend aufgezählten Meister waren aber nicht die einzigen Goldschmiede, welche von Errichtung der Vergleichung ab bis zum Jahre 1800 in Güstrow gearbeitet haben. Es ist oben bereits gesagt worden, daß Herzog Ulrich sowohl wie Herzog Hans Albrecht in ihren Privilegien von beziehentlich 1590 und sich und ihren Nachfolgern das Recht gewahrt haben, wie bei anderen Gewerken auch neben dem der Goldschmiede Freimeister einzusetzen. Diese wurden überall von Amtsgenossen nicht viel besser geachtet denn als Störer und Pfuscher, da sie weder der Amtsrolle Genüge gethan hatten, noch der Controle unterstanden, und weder Jungen zu amtsgerechten Gesellen ausbilden, noch solche Gesellen beschäftigen konnten, vielmehr nur auf eigenes, persönliches Arbeiten angewiesen waren. Die Mißstände und Unzuträglichkeiten, welche solche Lage mit sich brachte, haben dann im 17. und 18. Jahrhundert mehrere Freimeister bewogen, sich mit dem Amte zu vertragen und ihren Eintritt in dasselbe zu gewinnen. Das Amtsbuch enthält nur gelegentlich Aufzeichnungen, Freimeister betreffend, und ist daher bei Mangel anderer Quellen die folgende Liste derselben vermuthlich nicht vollständig.

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Paul Pigge 1575-1591 (v.Meyenn, Jahrb. 62, B. S.21),
Claus Berkholz seit vor 1602,
Joachim Lemke, 1680 ins Amt tretend,
Joh. Fried. Molstorf 1688 ebenso,
Andreas Wilck 1732 ebenso,
N. Gisenhagen nach 1725,
N. Lapp nach 1726.

Beglaubigte Arbeiten Güstrowscher Goldschmiede, sei es von Amtsgenossen, sei es von Freimeistern, sind bisher nicht bekannt geworden, doch steht zu erwarten, daß Professor Schlies Forschungen im Lande zu Wenden solche demnächst nachweisen werden.


II.

Vor mehr schon als fünfzig Jahren hat Glöckler aus einem im Güstrowschen Superintendentur= Archive erhaltenen und demnächst an das Großhgl. Geh. u. Haupt = Archiv abgegebenen Rechnungsbuche eines Goldschmiedes, als welchen er Matz Unger in Güstrow erkannte, gelegentliche Mittheilungen gemacht, 1 ) doch wird es gestattet sein, in Anlaß des Vorstehenden noch einmal auf den genannten Meister und sein Buch zurückzukommen.

Das gedachte Buch hat numerirt 99, in der That aber, da das auf Fol. 66 folgende Blatt überschlagen, 100 Blätter in schmalem Hochoctav, welche, in sechs ungleichen Lagen geheftet, anscheinend nie einen Umschlag gehabt haben. Die Eintragungen sind von vielen verschiedenen Händen gemacht und theils Niedersächsisch abgefaßt, theils Hochdeutsch, vielfach in einer Mischung von beiden, und rühren also nicht von einer und derselben Person her, sodaß Matz Unger sich der Hülfe Anderer, vielleicht seiner Gesellen, bedient hat, etwa weil er selbst der Sprache und vielleicht dazu des Schreibens noch unkundiger war als jene. Weder findet sich eine Hand irgend hervorragend, noch Spuren eines Dialectes, der auf Matz Unger bezogen werden könnte, obgleich nicht anzunehmen ist, daß er trotz langen Wohnens in Güstrow, vorab beim Schreiben, den Dialect seiner Heimath gänzlich abgelegt haben sollte. Denn Matz Unger, wie er in Güstrow nicht bloß, sondern auch auswärts, z, B. in Wismar, genannt wurde, oder Mathias Kreiten, wie sein rechter Name lautete, war nach der Inschrift seines in der Pfarrkirche zu Güstrow befindlichen Gemäldes, auf dem er mit seiner Frau an einem Tische sitzend dargestellt ist, aus Pest gebürtig und hatte 1580 - dies Jahr


1) Jahrb. 9, S. 204, N.
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steht auf der Tischdecke -- vierzig Jahre als Goldschmied in Güstrow gewohnt.

Diese in Uncialen ausgeführte Inschrift lautet folgendermaßen:

Der erbar wolgeachten Mathes Kreiten Unger genandt von der stadt Pest in Pononia, in Gustrow 40 jahr sein goltsmidt ampt fleisich gewartet, in erkentnitz Christi gelebet, der kirchen und den armen treulich fuhrgestanden, ist in Gott verstorben ano 15... den. Der erbare und tugentsame Anna. seine eliche hausfrau, anno 15 .. de

Jahre und Tage sind nicht ausgefüllt.

Matz Unger ist hiernach also 1540 nach Güstrow gekommen, mithin schon bei Lebzeiten Herzog Albrechts des Schönen, und nicht etwa erst, wie man vermuthen könnte, von Herzog Ulrich dorthin gezogen, der, wie die Wismarschen Goldschmiede 1583 sagten, mit ihrer Kunst sich abgab und seine Freude daran hatte. 1 ) Ebenso wenig hat dieser ihn ausschließlich beschäftigt und viel mehr neben ihm auch anderen Goldschmieden Arbeit gegeben. 2 ) Aus der Frühzeit seines Wohnens in Güstrow liegen bisher keinerlei Nachrichten vor, und die erste ist in einem Bittschreiben -an Herzog Johann Albrecht vom 7. November 1552 enthalten, durch welches er an die Zusage erinnert, daß ihm 99 fl., welche weiland Herzog Georg dem Platenschläger Peter Meyworm zu Güstrow schuldig geblieben, ausgezahlt werden sollten. 3 ) Matz Unger nennt darin Meyworm seinen Vorfahren, ist mithin Ehemann von dessen Wittwe gewesen. Von seiner Berufsthätigkeit berichtet am frühesten das Tagebuch des Stralsundischen Bürgermeisters D. Nicolaus Gentzkow, welcher Anfangs Mai 1563 in Güstrow gewesen war und bei Matz Unger eine goldene Kette und drei kleine Ringe bestellt hatte, die abzuholen er am 26. Juni einen Boten absandte. 4 ) Eine klarere Vorstellung über den Geschäftsbetrieb unseres Meisters gewähren aber theils die bereite angezogenen Rechnungsbücher Herzog Ulrichs, die von 1575 bis 1585 reichen, theils und mehr noch eben unser Journal, welches die Jahre 1574 bis 1591 umfaßt.

Die Eintragungen in letzteres sind weder in chronologischer Folge gemacht, noch haben die einzelnen Kunden ein eigenes


1) Crull, Amt der Goldschmiede zu Wismar, S. 50.
2) v. Meyenn, Aus dem Rechnungsbuche Herzog Ulrichs, Jahrb. 62, Bericht S. 20 f.
3) S. Anlage 1.
4) Strals. Chroniken III, S. 236, 243, 244.
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Folium erhalten, vielmehr haben, wie es in allen derartigen Büchern alter Zeit der Fall ist, die Schreibenden bald hier, bald da ihre Notizen eingetragen, wo immer eine leere Stelle sich darbot; zwölf Seiten sind nicht beschrieben. Auch sind bei den Notizen nur hin und wieder Jahreszahlen vermerkt zu den rund tausend einzelnen Notizen etwa 130 Mal und noch seltener Tage angegeben, so daß nur in wenigen Fällen festzustellen ist, wann ein Kauf abgeschlossen, eine Schuld contrahirt, eine Zahlung geleistet ist, ein Mangel, der neben meist ungenügenden Angaben über die Person des Käufers oder des Auftraggebers den Werth der Notizen erheblich vermindert. Es ist dem Buche auch nicht zu entnehmen, ob Matz Unger Alles, was er lieferte oder verkaufte, hat eintragen lassen, oder ob er Einzelnes, z. B. Gegenstände, über die er Schuldverschreibungen hatte, draußen ließ, welches Letztere sicher der Fall war bei einem Halsbande mit Edelsteinen und einem Ringe mit einem Rubin, welche Herzog Christopher 1587 erhalten hat. 1 ) Größere Arbeiten hat Matz Unger auf Bestellung ausgeführt, von kleineren, z. B. Löffeln und Ringen, Vorrath gehalten. Die Preise der Arbeiten, welche aus seiner Werkstatt kamen, gehen, wenn auch nicht überall, so doch meistem aus einer Berechnung hervor, der bald Münzwerthe, bald Gewichte zu Grunde liegen und öfters beide, und wenn dazukommt, daß vielfach Silber und Goldsachen angegeben und nach Goldwerth oder nach Gewicht eingerechnet wurden, so ist es nicht anders möglich, als daß die Preise oftmals durchaus unklar bleiben. Versuche, alle Ansätze klar zu stellen, würden eine ungeheure Mühe machen, über mein Vermögen, und noch dazu unnöthig sein, da genug Notizen da sind, um Aufklärung über Werthe und Preise zu geben. Der hauptsächlichste Gewinn, welcher Matz Ungers Journal zu entnehmen ist, besteht darin, daß man erfährt, was in jener Zeit von den Goldschmieden überhaupt verlangt wurde, und was insbesondere Matz Unger geliefert hat.

Da nun aber in dem Berichte hierüber auch manche Gewichts= und Werthangaben vorkommen, so scheint es nützlich zu sein, demselben Folgendes vorauszuschicken, um über jene die nöthige Klarheit zu vermitteln.

1. Das Pfund hatte 32 Loth, das Loth 4 Quentin.

2. Matz Unger hat gerechnet: 1 Gulden = 24 ß, 1 Thaler = 32 ß, 1 rheinischen Gulden = 36 ß, 1 Krone = 44-46 ß,


1) S. Anlage 6.
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1 Milreis = 50 ß, 1 Ungerschen Gulden = 48-52 ß, 1 Engelotten = 75 ß, 1 Rosenobel = 122 ß, 1 dicken Thaler = 123 ß und eine Mark löthig = 17 M 1 )

3. Nach gelegentlichen Notizen im Rechnungsbuche galten zur bezüglichen Zeit in Güstrow: der Scheffel Hafer 8 ß, Erbsen

8-12 ß, Gersten 13 ß, Roggen 8-14 ß, ferner eine Ente 2 ß, eine Gans 4 ß, ein Hammel 24 ß, ein Schwein 48-120 ß, ein Ochse 144 ß.

Weitaus den größten Theil der notirten Arbeiten Matz Ungers bilden Gegenstände des persönlichen Schmucks. Armbänder sind 14 Stück verzeichnet, von denen das billigste 10 1/2 fl. kostete, die theuersten, zum Theil mit Diamanten, zum Theil mit Perlen ausgestattet, aus 29 Thaler kamen. Da Unger der Herzogin in ein Armband zwei Wappen machte, so läßt sich annehmen, daß die Armbänder aus größeren flachen Gliedern gebildet, nicht reifenförmig oder aus Ketten zusammengesetzt waren, es wäre denn, daß bloß das Schloß mit Perlen, Edelsteinen, Wappen verziert gewesen wäre.

Bedeutender war die Arbeit an Gürteln, die verschiedener Art waren und im Preise außerordentlich differirten. Es werden außer schlechthin Gürtel noch Leibgürtel, Spanische Gürtel, Gürtel zum Poke und Lannengürtel genannt. Leibgürtel werden gewöhnliche Gürtel sein, welche die Leibesmitte umfaßten, während die Lannengürtel, die schon in einer Lübecker Luxusordnung von etwa 1470 2 ) erwähnt und ihren Namen von den Platten haben werden, mit denen sie beschlagen wurden, lange, schmale Gürtel waren, welche mehr oder minder lose um die Hüften geschlagen würden und deren eines Ende lang herunter hing. Sie waren natürlich nur ein Frauenschmuck, der vielleicht einen wesentlichen Theil des bräutlichen Schmuckes bildete. Für eine Braut, scheint es, wurden 1594/5 von Herman Goldberg in Güstrow ein Gürtel, der mit Lilien verziert war, und eine Lanne gemacht, von denen jener, d. h. die Verzierungen, 5 Loth, diese dagegen 3 Pfund 30 Loth wogen. 3 ) Uebrigens verzeichnet Matz Unger im ganzen Buche nur einen einzigen Lannengürtel, den Herzog Christoph 1587 bestellte und zu dem er 18 Thlr. an den Meister auszahlte. Abgesehen von den im Buche erwähnten, schlechthin so bezeichneten 35 Gürteln


1) Nach gefälliger Untersuchung Dr. F. Techens.
2) Zeitschr. f. Lüb. G. 2, S. 512. Lanne ist Mhd. = Kette.
3) S. Anlage 5.
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werden dreimal Leibgürtel genannt, zweimal Gürtel zu einen Pok, einmal ein langer Gürtel und zweimal Spanische Gürtel. Diese letzteren und Leibgürtel waren jedenfalls verschieden 1 ), aber ob und was die übrigen Bezeichnungen Besonderes bedeuten muß dahingestellt bleiben. Soviel sich erkennen läßt, hat Matz Unger die Gürtel, die entweder weiß blieben oder in Niello verziert oder aber vergoldet wurden, vorherrschend mit Muscheln beschlagen, obschon in jener Zeit auch vielfach anderes Ornament angewendet wurde. 2 ) Das Gewicht des Beschlages der Gürtel einschließlich Ring und Zunge oder Ort, mittelst deren man dieselben Schloß, betrug durchschnittlich 17 Loth.

Nicht recht klar ist, was man unter Handtrew zu verstehen hat, welche Matz Unger einige Male lieferte. Eine hanttruwe war im Mittelalter ein Zeichen der abgeschlossenen Verlobung und bestand entweder in einem Ringe oder in einer Bretze (Vorspann, Brustheftel, Brosche), doch ist an letztere schon wegen des Gewichtes derjenigen, welche in unserm Buche vorkommen, nicht zu denken, wie sie denn in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts auch kaum mehr in Gebrauch waren, obschon die Rolle der Lüneburger Goldschmiede von 1587 sie noch als Meisterstück fordert. Man wird annehmen müssen, daß es Ringe gewesen sind, wenn Ulrich v. Bülow, anscheinend 1580, ein "Handtrew" einen Goldgulden schwer kaufte, bei dem der Arbeitslohn 8 ß betrug, doch versteht man nicht, wenn notirt ist, Matz Unger habe 1581 Otto v. Lehsten "4 gulden Ringe gemacht Handtruw", Philipp Goldstein (?) einen goldenen Ring "mit 2 Handtruw", 1579 Jasper v. Flotow einen Ring "mit eynen Hantruw." Entscheidend scheint eine Notiz, nach der Matz Unger 1580 Herzog Karl 3 Hantruw=Ringe übersandte, das Stück zu 1 1/2 Thlr., von denen der Herzog einen behielt. Herman Goldberg fertigte in den neunziger Jahren für eine und dieselbe Person, offenbar


1) Habe yck empffangenn vonn Casper Flotouw 31 1/2 Loth 1/2 Q. Silber zu eynen Spannischen Gürtel vnde zum Leibgürdell usw.
2) Im Nachlasse des ermordeten Kersten Hofmeister zu Wismar fanden sich 1596: 1 silbern verguldet Gordel vff rott Sammet (24 vierkant Stucke, 8 Rosen, Ring und Ort), 1 Treppen Gordel ohne Vorblatt vnd ohne Ring, 1 Rösichen=Reme vff schwartz Sammet, 1 silbern verguldet Reme von Kleferblättern vff schwartz Wandt, 1 silbern Sterneken Reme vff schwartz Sammet (34 Sterneken, 6 Röslein, Ring und Ort), 1 silbern verguldet Reme von 40 vierkantigen Stucken und 8 Rosen, Ring vnd Ort vff rott Wandt, 1 silbern verguldet Reme von 17 Bäumen, 17 Kirschen, 5 Rosen, Ring vnd Ort auf schwarz Sammet. Vermuthlich waren dies Pfänder.
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zur Hochzeit, einen Trauring im Werthe von etwa 6 M. 4 ß und einen "Hantruwring" im Werthe von 5 M. Joachim v. Maltzan erhielt von Matz Unger 1581 zu seinem Beilager nach Plau nur allein einen Trauring im Werthe von 9 Mark.

Hoikenknöpfe und zwar vergoldete, d. h. Knöpfe, um den Mantel am Halse zu schließen, sind mit einmal, fünf an der Zahl, als geliefert verzeichnet.

Auch Halsbänder begegnen auffallender Weise nur wenige. D. Hosmann (Johann oder Jesaias?) erhielt 1578 ein solches zu 80 Thalern, während der Preis für ein Halsband, welches Jungfrau Sophia v. d. Osten in selbigem Jahre erhielt, nicht angegeben ist. Reich mit Diamanten, Rubinen und Perlen ausgestattet war eins, welches Jasper v. Flotow bei Matz Unger bestellte und zu dem er ihm 79 Kronen übergab, aber noch kostbarer scheint ein Halsband gewesen zu sein, welches Herzog Christopher 1587 nebst einem Ringe mit einem Rubin für 300 Mark gekauft hat. 1 )

Vielfach sind Haken verlangt worden, in der Regel in Mehrzahl und paarweise. Meistens waren sie vergoldet; nur einmal wird erwähnt, daß sie und Niello verziert waren. Jedenfalls waren sie zum Schließen der Kleidung mittelst einer Schnur bestimmt. Das Gewicht eines einzelnen Hakens betrug im Durchschnitt ein halbes Loth.

Ein vergoldetes Hutband von 2 Loth 1 1/2 Quentin, welches 2 Thlr. 7 ß kostete, ist einmal verzeichnet und ebenso eins, anscheinend jedoch unvergoldet und mit sieben Löwen daran, welches für einen Diener bestimmt war. Sehr viel kostbarer waren die Hutkränze, wie man einen auf Herzog Ulrichs Portrait sieht. Matz Unger lieferte 1561 einen zu 18 Thlr., 1584 einen zu 17 1/2 Kronen und noch einen anderen zu demselben Preise.

Ketten waren im 16. Jahrhundert ein überaus beliebter, in mannigfachster Weise ausgestalteter Schmuck, und sind daher auch mehr als dreißig Stück solcher in Matz Ungers Buch verzeichnet, deren Gewicht sich zwischen 24 Goldgulden und 300 Goldgulden bewegte. Fast ausnahmslos waren dieselben von Gold; silberne, die auch einige wenige Male vorkommen, mögen wohl vergoldet worden sein. Die Form der Ketten anlangend, so wurden dieselben bekanntlich nicht bloß aus rundem


1) In unserm Schuldbuche ist dies Halsband nicht verzeichnet, aber 1593 waren von den 300 M. noch 200 rückständig. S. Anl. 6.
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Draht hergestellt, sondern auch aus flachen Ringen, die künstlich gebogen und verziert wurden, 1 ) doch kamen auch reicher gestaltete vor, wie Anna v. Lehsten, geb. v. Schwetzin, zu Gottun 150 fl zu drei Panzerketten einzahlte, in deren jeder drei emaillirte Stücke sein sollten und auf einem derselben das Wappen der v. Lehsten und ihr Name, Joachim v. Maltzan aber 1581 zwei Panzerketten erhielt, in denen acht emaillirte "Stücke" angebracht waren, jedes zu 2 1/2 Thlr., und Otto v. Adrums Frau eine Kette machen ließ, welche sogar zwölf Stücke enthielt. Aus solchen "Stücken" wurden auch ganze Ketten hergestellt. 2 )

An die Ketten, auch Halsbänder, wurden kleine selbstständige Schmuckstücke, Anhängsel, pendeloques, oder nach Matz Unger Kleinode gehängt, doch scheint die Nachfrage nach solchen nicht allzu stark gewesen zu sein, da nur sechs oder sieben in unserem Buche notirt sind. Der Preis für dieselben war je nach der Ausstattung derselben äußerst verschieden, denn während Hieronymus v. Wangelin ein Kleinod zu 6 Thlr. 24 ß, die Herzogin 1582 oder 83 eins zu 8 Thlr. erhielt, lieferte Matz Unger Herzog Ulrich 1577 ein Kleinod zu 55 Thlr., und dasjenige, welches er 1587 Hans v. Rohr verkaufte, kostete gar 65 Thlr., war aber auch mit Diamanten und Rubinen ausgestattet und enthielt eine Darstellung von Christi Geburt. Vielleicht war auch die "Dreifaltigkeit" von 7 3/4 Kronen Gewicht, welche unser Meister 1581 dem D. Hofmann machte, ein Kleinod, denn die Dreifaltigkeits=Ringe sollen erst hundert Jahre später erfunden sein. 3 ) Statt eines Kleinods wurden auch Goldstücke an die Ketten gehängt, Portugalöser. und Rosenobel, besonders aber auch Portrait=Medaillons, 4 ) Conterfeis, die vom Landesherrn als Gnadengeschenke vergeben wurden. Matz Unger hat nach seinem Buche deren dreizehn für Herzog Ulrich, 1581 eins für Herzog Johann mit dessen Bildniß angefertigt und zwar für jenen in zwei Größen, für die er an Arbeitslohn einen Thaler, beziehentlich einen Gulden erhielt. Darnach kann die darauf verwendete Arbeit nicht von Bedeutung gewesen sein und nur im Gießen 5 ) der 15 1/2, beziehentlich 9 1/2 Kronen schweren Medaillons und deren Ausputzen bestanden haben. Die Formen dürften kaum von Matz Unger und vielleicht von dem Berliner Goldschmiede Heinrich


1) Hefner, Trachten d. MA., III, T. 21. 35.
2) Vgl. Lisch, Mbg. i. B. II, S. 30.
3) Berlepsch, Chr. d. Goldschm. S. 191.
4) v. Meyenn, Jahrb. 62, B., S. 23.
5) Vgl. Jahrb. 7, S. 216 f.
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Rappost herrühren, der 1576 mehrmals einige Zeit in Güstrow beim Herzoge gewesen ist. 1 ) Uebrigens verstand auch Matz Unger in Eisen zu schneiden, da er einen derartigen, dem Herzoge gelieferten Stempel notirt hat. Was es mit dem Pfenning auf sich hatte, welchen er 1579 für Herzog Ulrich "geprägt" hat, muß dahin gestellt bleiben. Da die Herzogin denselben erhielt und das Gewicht, 9 Kronen, sowohl wie der Arbeitslohn, 1 fl, mit jenen der kleineren Conterfeis übereinkommen, liegt der Gedanke nahe, daß der Pfenning ein "Gnadenpfennig" gewesen ist, aber es steht fest, daß jene, die Conterfeis, gegossen worden sind. Merkwürdig ist, daß Levin Moltke 1581 von Matz Unger ein emaillirtes Conterfei Herzog Ulrichs auf seine Kosten - 14 Thlr. 8 ß - sich hat machen lassen.

Anhänger waren auch goldene, mit Bisam gefüllte Birnen, die aber nicht an der Kette, sondern am Armbande getragen sein werden. Eine Frau v. Buggenhagen erhielt eine solche zu 11 Thlr. und Caspar v. Flotow eine zu 18 Thlr., ungerechnet die vier Steine, mit denen sie besetzt war. Eine Muskatnuß (Muxsate), welche Claus Gamm machen ließ, kann in eben solcher Weise benutzt sein; sie wog an Gold nur eine Krone und der Arbeitslohn betrug nicht mehr als 1/2 fl. Desemknöpfe, Knöpfe mit Bisam gefüllt, mögen eben dazu gehören; für die Herzogin machte Matz Unger 1581 einen goldenen zu 15 Thlr. 12 ß und zehn silberne vergoldet zu 3 fl das Stück, welche vielleicht an das Gefolge verschenkt worden sind.

Viel verlangt wurden Knöpfe, theils einfach von Silber, theils vergoldet und auch geschnitten und vergoldet. Sie wurden aber offenbar nicht zum Schließen der Kleider gebraucht, sondern um diese, auch Gürtel damit zu besetzen. Von Gewicht waren sie nicht bedeutend; zwanzig Stück wogen etwas mehr als 4 1/2 Loth, zwanzig andere aber etwas weniger als 6 Loth, also jeder einzelne Knopf ungefähr ein Quentin.

Fünfmal wird in unserem Buche ein Schmuckstück als Madeys, Maddsie, Madey, Madei bezeichnet, viermal darunter weiblich. Bei Schiller=Lübben findet sich das Wort nicht, aber Frisch führt unter Medel an: Medeyen und citirt nach Matthesius: sammete Paret mit Medeyen oder Straußfedern. Es wird also ein Hutschmuck, aigrette, gewesen sein, welcher aus Gold und Edelsteinen hergestellt wurde, wie unser Journal ergiebt, und


1) v. Meyenn, Jahrb. 62, B., S;. 23. 24. Vgl. Sarre, Die Berliner Goldschmiede=Zunft, S. 73.
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man wird nicht irren, wenn man den Hutschmuck Herzog Ulrichs auf dessen öfter angeführtem Bilde für eine Madei ansieht. Eine der erwähnten kostete 14 Thlr., eine andere 18 Thlr., eine dritte sogar 27 Thlr. 20 ß. Vgl. Anlage 3.

Ringe mit edlen Steinen waren ein viel begehrter Schmuck. Am beliebtesten waren solche mit Rubinen, von denen zehn Stück im Preise von 6 1/2 bis 28 Thlr. notirt sind. Vier Ringe mit Diamanten kosteten jeder 8 Thlr. Der Preis von drei Ringen mit Saphiren schwankte zwischen 12 und 24 Thlr. Zwei Ringe mit Smaragden kosteten 3 und 12 Thlr., einer mit einem Türkis 3 1/2, einer mit einem Granaten 4 Thlr. Zwei Ringe mit Krötensteinen kamen 5 und 5 Thlr. 16 ß., zwei mit Elendsklauen 1 Thlr. 16 ß. und 2 Thlr. An goldenen Siegelringen wird nur ein einziger, für Lüdeke v. Bülow, genannt, den Matz Unger aber nicht selbst anfertigte, sondern durch Herman Goldberg schneiden ließ. 1 )

Außer den oben erwähnten Knöpfen wurden auch sehr viel Stifte - so, nicht Schiffte, wie es meist scheint, muß es heißen - zum Schmucke der Kleidung 2 ) und sonst in verschiedener Weise gebraucht. Sie waren durchweg bedeutend schwerer als Knöpfe. Wie diese wurden sie aber meist dutzendweise gekauft, und kam das Dutzend 2 Thlr. 16 ß. bis 30 Thlr., wahrscheinlich nach ihrem Gewicht und der Arbeit, welche darauf verwendet war; einmal sind Stifte erwähnt, die mit Perlen verziert waren. Genaueres über Form und Ausstattung läßt sich nach Matz Ungers Buch nicht angeben. Wie sie sind auch Steinchen verwendet.

Wenn auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Zeiten vorbei waren, wo die Mannschaft persönlich Kriegsdienste leistete, so behielten die Mitglieder derselben doch die Sitte bei, auf Festen, auf Reisen und vielleicht überhaupt in der Oeffentlichkeit Wehren zu tragen, während dies in den Städten, obwohl den Bürgern wie den Gästen schon sehr früh, wenn nicht von je, verboten war, 3 ) und es bildeten daher die Waffen in der besagten Zeit mehr einen Schmuck der Männer, als daß sie


1) Harmen Goldtbarch hadt mi ein Rinck gemachett, wich[t] 5 Kronen mit der Stelleweken. Datt Goldt ist dartho 4 Krone vndt 1 Ordt. - Was heißt: Stelleweke?
2) Staudinger, Ernstes u. Heit. a. Mbg. S. 35. Die Lübische Kleiderordnung von 1639, Art. II, verbietet sie. "Schift" in Rüdiger, Hamb. Zunftrollen S. 47, 41 ist ein Schreib= oder Lesefehler.
3) M. U.=B. 6569.
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Gebrauchsgegenstände gewesen wären, obschon sie öfters bei Zwistigkeiten, z. B. gelegentlich größerer Zusammenkünfte, zu schlimmen Dingen verwendet wurden. Die Arbeit des Goldschmiedes an denselben war aber nicht von großer Bedeutung und beschränkte sich auf den Beschlag der Scheiden, auf die Mundstücke, Ringe und Ortbänder, welche letztere, da sie leicht abfielen, am häufigsten bestellt wurden. Daß Matz Unger einen Griff, ein Stichblatt oder einen Korb geliefert hätte, dafür bringt sein Buch kein Beispiel. Uebrigens bezeichnet dieses die Wehren überall als Schwerter, und nur einmal wird Herzog Ulrich als Eigenthümer eines Rappiers oder Stoßdegens und ebenso D. Hofmann als Eigenthümer eines Tashakens, eines kurzen Säbels oder langen Messers, genannt.

Hat man nicht viel an die Schwerter gewendet, so waren Dolche oder Poke der Männer und die Messer, welche die Frauen an Ketten am Gürtel trugen, Gegenstände, mit denen erheblicher Luxus getrieben wurde. Bei den Dolchen oder Poken machte man den Knopf und das Kreuz von Silber - ob auch den Griff, das Heft? - beschlug damit die Scheide und ließ bei irgend besserer Lebensstellung das Silber vergolden, auch wohl mit Niello verzieren. Uebrigens barg die Scheide nicht bloß den Dolch, sondern neben ihm zwei Messer und einen Pfriem, deren Hefte aber auch nicht von Silber gearbeitet, vielleicht nur mit silbernen Hauben versehen waren. Die Scheide scheint, wenn nicht meist, so doch häufig mit Sammet überzogen worden zu sein. Der Preis der von Matz Unger gelieferten Poke bewegte sich zwischen 20 und 53 Thlr. Da der Beschlag der Messerscheiden bei den Frauen allein in Betracht kam, so war der Preis für diese natürlich viel geringer, dürfte jedoch zuweilen auch 20 Thlr. erreicht haben. Die Notizen in unserem Buche lassen bestimmte Kosten nicht genügend erkennen, und es ergiebt sich aus denselben nur, daß das Gewicht durchschnittlich 16 bis 17 Loth betrug. 1 )

Das Geräth anlangend, was Matz Unger herstellte, so nehmen unter demselben die Trinkgefäße, die als Becher, Trinkgeschirre, Trinkschauer, Köpfe bezeichnet werden, den ersten Platz ein. Die Becher, welche sämmtlich vergoldet waren, hatten im Durchschnitte ein Gewicht von 18 Loth, wenn auch ein Becher mit Deckel


1) Unverständlich ist folgende Eintragung, fol. 69 v. Die Borstenstell wicht 15 1/2 Loht vnd ein halff Quentin. Die Messerschede wicht 9 1/2 Loht wenniger ein halff Quentin.
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40 1/2 Loth und ein ganz goldener, 1584 für die Herzogin gearbeiteter 50 1/2 Loth wog. Die Trinkschauer oder Trinkgeschirre waren schwerlich, wie in Schiller=Lübben nach Schmeller und Frisch (s. v. Schower) erklärt ist, große Trinkbecher, sondern das, was wir unter einem Pokale verstehen, wenn auch in einer Aufzeichnung in unserem Buche zwei Geschirre zuerst Trinkschauer und hernach Becher genannt werden. In der Regel vergoldet, hatten sie ein Gewicht von 7 oder 8 Mark, d. i. 112, beziehentlich 128 Loth. 1 ) Ein Kopf, den Matz Unger für Herzog Ulrich machte, wog unbedeutend weniger, nämlich 6 Mark 12 Loth und kam 67 1/2 Thlr., während der bloße Beschlag eines solchen (aus Maser, Steingut, Grünstein?) nur 12 D Loth schwer war. Die einmal, 1576, genannten "Maiolen", welche Matz Unger Herzog Ulrich im Gewichte von fast 3 Mark lieferte, werden auch Trinkgefäße gewesen sein. 2 ) Kannen sind nur drei verzeichnet, eine von 29 Loth zu 19 Thlr. 30 ß, eine von 33 Loth zu 28 Thlr. 6 ß und eine sogar von 10 Pfund 18 Loth, alle vergoldet und sämmtlich für Herzog Ulrich ausgeführt.

Schüsseln hat Matz Unger nur ausgebessert, aber einige Schalen, zum Theil vergoldet, geliefert, deren Gewicht sich zwischen 18 und 42 Loth bewegt. Eine bedeutende Arbeit bestand in vierzehn Confectschalen, welche er zum Geschenk für den König von Dänemark lieferte und von denen sechs 9 Pfd. 13 Loth, andere sechs 9 Pfd. 11 Loth und zwei 3 Pfd. 3 Loth 2 1/2 Q. wogen.

Ein Kommentel oder Napf hat Matz Unger nur aufgebessert, aber drei vergoldete Salsere (Brühnäpfe, Saucenpfannen) neu geliefert, welche 3 M. 1 Loth wogen. Ein viel verlangter Gegenstand waren Löffel, die, wenn sie auch hin und wieder zu 3, 5, 12, 15 bestellt worden sind, doch in den meisten Fällen einzeln verkauft wurden, was damit zusammenhing, daß Hochzeitsgäste einem jungen Ehepaare einen Löffel zu verehren pflegten, wenn auch unter besonderen Umständen von Einzelnen mehr, z. B. ein Becher, gegeben worben ist. Das Gewicht der damals bekanntlich aus einer kleinen runden Schale und einem ziemlich dünnen, in eine Traube, Figur oder dergl. auslaufenden Stiele bestehenden Löffel bewegte sich zwischen 2 und 6 Loth, doch bildeten die Schwereren nur Ausnahmen und die von 2 oder 3 Loth die Regel. Wollte man ein Mehreres thun, so ließ man die Löffel vergolden.


1) Vergl. v. Meyenn, Jahrb. 62, B., S. 22.
2) So nach Dr. Chr. Walther, der auf das MHd. miol verweist.
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Außer den aufgeführten Arbeiten an Schmuck und Geräth fielen Matz Unger aber auch manche kleinere Aufgaben verschiedener Art zu, welche Gegenstände persönlichen Gebrauchs betrafen. So beschlug er dem D. Martin Bolfras ein Buch mit 7 1/2 Loth Silber, Hans Hahn ein solches mit 9 D Loth und für Herzog Ulrich ein Schreibbüchlein oder Notizbuch mit 1 3/4 Loth. Für letzteren fertigte er auch eine silberne vergoldete Büchse zu einem Seier oder Uhrwerke an, die auf 9 Thlr. 8 ß kam, vergoldete 1580 den großen Seier, den der Herzog im Wagen mit sich führte, 1 ) sammt Weiser für 10 Thlr. 28 ß und 1582 ebendenselben oder auch einen neuen für 20 Thlr. 6 ß. Ein silbernes Schreibzeug, an dem das Wappen Herzog Ulrichs vergoldet angebracht war, fast 5 Mark wiegend, erhielt dieser 1579 für 50 Thlr. 12 ß und 1580 zwei kleine silberne Laden zu 6 1/2 und 7 D Thlr. Spagirischen Unterhaltungen desselben Herzogs 2 ) diente eine silberne "Dystileren=Kruke" mit einem Helme, die 4 M. 11 1/2 Loth wog und auf 47 Thlr. 18 ß kam, ebenso wie eine silberne Spitze, die Matz auf ein Gläschen machen mußte. 3 ) Der Herzogin arbeitete er ein Kammfutter (Kammbehälter) auf, stach ihr Wappen auf einen Kelch und vergoldete diesen und fertigte einen für Hans v. Bülow von der Marnitz im Gewichte von 39 Loth an. Nehmen wir noch dazu, daß er für Herzog Ulrich eine messingene Büchse gravirt - er erhielt dafür 2 Thlr. - und dessen Wappen auf "ein Koffer gestochen hat" - dafür 3 Thlr. -, so ergiebt sich, daß Matz Unger in diesen Dingen fast ausschließlich von fürstlicher Seite beschäftigt worden ist. Einen verwandten Gegenstand aber, nämlich Zahnstocher, und zwar goldene, hat er ausschließlich Privaten geliefert, und zwar von erstaunlichem Werthe, denn dieselben wurden nicht etwa in einer Tasche, sondern offenbar und zur Schau getragen, 4 ) so daß sie auch mit Edelsteinen hin und


1) Als Verfertiger dieser Uhr nennt Glöckler Jahrb. 9, S. 177 N. Peter Jachenow und vermuthet, derselbe habe in Güstrow gewohnt. Es wird dieser aber im Wismarschen Zeugebuche, 1569 und 1586 genannt und zwar so, daß er als Eingesessener erscheint; höchstens könnte man aus der zweiten Eintragung schließen, er habe vordem zu Bützow gewohnt.
2) Glöckler a. a. O., S. 200. Jahrb. 15, S. 180.
3) Vielleicht gehört hierher auch folgende, mir unverständliche Eintragung: Noch habe ick empffangen von M.G.H. 7 Loth sein Colt zum ihn Ouickfuluer malen. Darzu habe ick gedan ein Pundt 7 Loth Quicksilber. Vor Quickfuluer vnde Arbeideslon 3 Daler. fol. 38.
4) Der Stralsunder Bürgermeister D. Gentzkow hatte ein "Gehengeken", an dem sich ein Zahnkratzer, Zahnstocher, Zungenschaber und (  ...  )
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wieder ausgestattet wurden. Der Preis bewegte sich von 10 Thlr. aufwärts bis zu 18 Thlr. 1 )

Endlich gaben auch Jagd und der fürstliche Marstall Matz Unger zu thun. Jene anlangend, so hatte er Köcher, Pulverflaschen, Jägerschwerter zu beschlagen oder deren Beschlag zu bessern, doch waren dies Arbeiten von geringem Belange. Etwas mehr wurde auf die Jägerhörner verwendet, und erhielt z. B. der öfter genannte Hans v. Bülow ein solches, dessen Beschlag sammt "Hitzbendeken" (?) auf 14 Thlr. 6 ß kam. Was den Marstall betrifft, so ersieht man aus unserm Buche, daß, anscheinend 1579, Matz Ungers Gesellen das Hinterzeug von zwölf Pferden - dasselbe war also mit Silber beschlagen - ausgeputzt haben, und er 1580 auf dasselbe 52 Stifte und drei große und vier kleine Angesichte, d. h. Masken oder Engels= oder Löwenköpfe, wahrscheinlich in Ergänzung geheftet hat; letztere wogen insgesammt 1 Pfd. 7 1/2 Loth. Viel bedeutender war der Werth der Maulkörbe, die Herzog Ulrich erhielt oder ausbessern ließ; ein solcher kam auf 38 Thlr.

Aus dem Vorstehenden ist wenigstens das ersichtlich, daß Matz Unger Gelegenheit hatte, Goldschmiedearbeiten jeglicher Art auszuführen, und daß er eine umfängliche, mehr oder minder prunkliebende Kundschaft hatte. In dieser steht allerdings Herzog Ulrich weit voran, von Privaten aber ragten unter seinen Kunden sehr hervor Caspar v. Flotow zum Stur, Hans v. Bülow, Vater und Sohn, zur Marnitz, der Marschall Joachim v. d. Lühe und Claus v. Oldenburg zu Wattmannshagen. Alle seine Kunden aufzuzählen, würde einen unverhältnißmäßig großen Platz in Anspruch nehmen, doch mögen unter denselben zwei merkwürdige erwähnt werden, nämlich ein Pastor Michel, der 116 Loth Silber angab, aus denen fünf Dolche nebst Gürteln hergestellt werden solchen, und Christianus der Thor oder Hofjunker, dem Matz Unger einen Gürtel machte.

Arbeiten Matz Ungers sind bisher nicht bekannt geworden; es könnte sich nur um kirchliche Gefäße handeln, denn die Schmuckgegeunstände, Tafelgeräth u. s. w. sind theils aus Noth der Zeit, theils, weil sie für altmodisch befunden wurden, längst eingeschmolzen. Jedenfalls wird man annehmen können, daß er


(  ...  ) Ohrlöffel befand (Strals. Chron. III, S. 389), und der Wismarsche Bürgermeister D. Bötticher verfügte 1654 in seinem Testament über seinen "Zahnstocher sammt Kettchen".
1) Ein Ansatz von 85 Thlr. für einen Zahnstocher für Hans v. Bülow (fol. 23) muß ein Schreibfehler sein.
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nicht bloß im Allgemeinen ein tüchtiger Meister war, sondern auch durch seine Geschicklichkeit hervorragte, wofür ein Beweis darin vorliegt, daß der Professor David Chyträus mit Matz Unger Rücksprache nahm, als es sich darum handelte, ob der Stammbaum Herzog Ulrichs in Holzschnitt oder in Kupferstich ausgeführt werden solle. 1 )

Mit prompter Zahlung in barem Gelde bei Ablieferung von Arbeit war es zu Matz Ungers Zeit übel bestellt, und bald mußte er entweder das Ganze oder mehr oder minder bedeutende Reste eben anschreiben, bald sich mit Lieferungen von Naturalien an Korn, Vieh oder Holz begnügen, mit denen Forderungen von den Schuldnern beglichen wurden. Immerhin muß seine Kundschaft als eine gute angesehen werden, da sie ihm offenbar zu Wohlstand verholfen hat, zu dem vielleicht die Heirath mit des Platenschlägers Wittwe den Grund legte. Er besaß ein Haus, so groß und wohleingerichtet, daß sowohl Jasper v. Flotow sammt seiner Frau und Dienerschaft wie auch dessen Leute mit Pferden bei ihm einkehren und nächtigen konnten, und hatte eine Scheune, also wohl auch Grundbesitz auf dem Stadtfelde. Ueberdem hatte er auch Kapitalien ausstehen, wie sich gelegentlich aus dem Schuldbuche ergiebt, flach dem Wedige v. Maltzan 550 fl, Heinrich v. d. Osten anscheinend 150 fl, Claus v. Oldenburg 400 fl, vielleicht auch der herzogliche Secretair Melchior Dankwart zinsbar von ihm entlehnt hatten. Matz Unger verfügte aber auch über größere Summen, wie unvollständige Acten im Wismarschen Rathsarchive ergeben, da aus denselben hervorgeht, daß er 1576 den Wismarschen Schiffer Heinrich Tapperogge, welcher sich für seinen Bruder Melchior verbürgt hatte, auf 836 Thlr. verklagte und in Schuldhaft bringen wollte, der jener jedoch durch Flucht sich entzog, wegen deren Begünstigung Matz den Rath zu Wismar anschuldigte und verklagte; da der genannte Schiffer 1580 sicher nicht mehr am Leben war, ist es leicht möglich, daß jene Summe verloren worden ist.

Matz Ungers Frau wird 1588 oder 1589 gestorben sein, da er im Frühling des letzteren Jahres sich wieder verheirathet hat. 2 ) Ein alter Mann, erfreute er sich nicht lange des neuen Ehebündnisses und wird wenige Jahre nach dessen Vollzuge sein


1) Jahrb. 35, S. 14.
2) Den 19. Aprilis von Casper Flotowen empfangen 3 Kelber:, vnd dre Schwine. Das ich seiner lieben Hausfrauwen einen staetlichen Spiegell vorehret habe, deshalben hat er mich dies Obenbeschrieben zu meiner Hochtzeit geschenckt. fol. 76 v.
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Leben geendet haben. Das letzte ihn als lebend voraussetzende Datum ist der 21. Mai 1593, wo Herzog Ulrich ein Schreiben an Herzog Christophers Wittwe wegen einer von jenem 1587 bei Matz Unger contrahirten Schuld ausfertigte.

Von nachgelassenen Kindern ist nichts bekannt. Die Wittwe entschloß sich im Herbste 1594, wieder zu heirathen und bestellte bei Meister Herman Goldberg, welcher vielleicht als Geselle bei dem Verstorbenen gearbeitet hatte, ihm jedenfalls besonders. nahe stand, einen bräutlichen Schmuck: Lanne, Messer und Gürtel, sowie Trauring und Handtrauring, alles von ansehnlichem Werthe. 1 )

~~~~~~~~~~~~~~

Anlage 1.

Durchleuchtiger, Hochgebornner Furst vnnd Her.

Mein vnderthenig gehorsam vnnd vorpflicht schuldige diennste seint E. f. g. alles vleiß zuuor. Gnediger Furste vnnd Her. E. f. g. Magk ich vndertheniger meynunge zu gnediger erinnerunge nicht vorhalten, Nachdeme ich Armer mhann E. f. g. fur derselbigen abreisenn vndertheniglich bericht, Wie das mein vorsarnn seliger Peter Meyworm, platenschleger alhie zu Gustrow, dem dorchleuchtigenn Hochgebornnen Fursten vnnd Hern Hern Georgenn etwann Hertzogenn zu Megkelburgk etc. seligenn Hochloblicher vnnd milder gedechtnus, E. f. g. freundlichen geliebten Hern Brodernn, laut seinenn Registern sein furstlichen gnadenn selbst personnlich ahnn Hrnisch vund zugehorigen Rustunge souil gefertigt, das Ime s. f. g. Nach zugelegter Rechennschafft siebenn vnnd sechtzig guldenn schuldig geplieben, Deß izt noch ein krage, ein pagkenel vnnd ein par Henschen vorhannden sein f. g. zugehorig, die in diese Rechenschafft mit getzogen, So hat sein furstlich gnaden auch Christoffer Blixeun halben die Ime fur etzliche Rustunge schuldig geweßenn, zwey vund dreissig guldeun zu betzalen vorheissenn vnnd zugesagt, das also die summa des ganutzenn nachstands sich Newenn vnnd Newentzig guldenn belauffen thete, So habenn E. f. g. damals mir gnedige zusagunge, gethann bey E. f. g. Hernn Brudernn fouil zu vorschaffenn, ich nun, die ich ahn seine Stadt Inn schwere schlulde gekommen, solte betzalt werdenn, Nun ist solichs E. F. g. dienern zum teil die noch vorhanndenn, vnnd Szunderlich Stellann


1) S. Anlage 5.
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Wagkenitzen Solichs wissenntlich, das ehr. s. f. g. meinem vorfaren wie gemelt foliche Summam Schuldig geplieben, es haben auch Sein f. g. gemeltem E. f. g. amptman Wakenitzen beuolen daran zu sein, das ob gedachter Meister Peter forderlich Bezalt mochte werden, der mir solichs auch nicht abredig, Sundern Jedertzeit gestenndig sein wirt, Deweile dann, gnediger Furst vnnd Her, Hoch gedachter E. f. g. geliebter Her Broder got erbarmes also vnuorsehentlich vmbkommen, der selen got almechtig geruhe gnedig zu sein, Vnnd ich wie gehort In treffentlichen schuldenn meins vorfarn halben Stegke, auch heftiglichen zu betzalen gedrungenn werde, So ist derhalbenn ahnn E. F. g. Mein ganntz vnnderthenigs vnnd Embsigs Pittenn, E. F. g. Die wollenn mir Armenn Mhann Solicher wissenntlichen vnnd berechneten schuldt halber, wie mir auch hiebeuor von E. f. g. gnedige Vorheissunge geschehenn, vonn Ires geliebten gotseligen Broders gnedige gutwillige Betzalunge thun vnnd vorrichtenn lassenn, Angesehenn das mein seliger Vorfarenn solichs mit schwerer arbeit vordiennt vnnd mit grossem seinem treffenntlichen Schaden das gelt, damit ehr die platen vnnd anderst erkaufft, entlehenet vnnd ich noch teglich vngenossen vortzinsen muß, Der Trostlichenn Hoffnunge vnnd vnderthenigen zuuorsicht, E. F. g. die werdenn mir Armen mhann Jnn solichen grossenn nachteil zu meinem Ewigen vnd genntzlichen Vorderbe nicht stegken ader geraten lassenn, Sundern gnedige schleunige vorrichtunge solicher angezeigten Hauptsumma thun lassenn. Das Erkenne ich mich vmd E. F. g. als ein gehorsamer vnnd getrewer vnderthann meins armen vormugens vndertheniglichen zu uordienen Jdertzeit geflissen vnnd willig. Datum Guestrow, denn 7. Nouembris Anno etc. LII°.

Ewer Furstlichen Gnadenn

vndertheniger vnd gehorsamer
Mattes Vnger.        

Dem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn fursten vnnd Hern Hernn Johanns Albrechtenn, Hertzogenn zu Megkelburgk, Furstenn zu Wenndenn, Grauen zu Schwerin, Rostock vnnd Stargardten der Lannde Herr, Meinem guedigen fursten vnd Hern vndertheniglichen.

(Original im Geh. und Haupt=Archiv zu Schwerin.)


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Anlage 2.

S. 1.

Die Meister des Goldtschmide Handtwergkes alhir haben sich nachfolgendergestaldt, wie in inuorzeichnetem irem Ampts=Buch befunden wirdt, vorgeleichet, welliches auch von inen vnnd iren Nachkommen stedes vnnd vnwiderufflich sol gehalten vnnd fullenzogen werden. Geschehen vnnd vorgeleichet den 26t. Aprilis Anno etc. zwie vnnd sechtzig durch die Ersamen vnnd vornhemen O[l]terleuthe vnnd M[eistere] mit Nhamen Jacob Groten, Matz Ungern, Hans Kruger, Jurgen Stouer, Nickel Wegkmhan vndt Albrecht Hingken.

S. 3.

Nachfolgender Gestaldt haben sich die Goldtschmide zu Gustrouw, wie es im Romischen Reich durchaufs leussigk gehalten wirdth, furgeleicht, wie folget.

[1.] Erstlich sol keiner keinen Jungen vnter vier Jahren lernen,

[2.] (Sol) auch keiner kein Meister werden, [er] habe den nicht weiniger, den vier Jahr gelert mit dharleggung seines Geburts= vnnd Lierbrieues, vnnd das ehr zu erweisen hadth, [daß] ehr drie Jahr nach einander bei einem Heren gearbeidet, vnd dha ehr in den drien Jaren wurde wegkziehen vnnd darnach zu demselben Heren widerkommen, sol die Zeit des Wekzoges nicht gerechnet werden, fundern vffs Neue vffgesetzte drie Jahr widerurnb ahnfangen zu arbeiten.

[3.] Jtem. Da ein Geselle seine Zeit getreuwlich gedienet vnnd das Ampt eschen wurde, vnnd ßo ime dasselbige zugelassen, sol ehr schuldigk sein denm Ampte alßofordth nach Vorlassunge 1 Thaler zu erleggen.

[4.] Jtem. es sol auch keiner zugelassen werden, besondern es sey danne von den sechs gesetzten Meistern einer gestorben. Idoch sol allewege den Meister=Kindern, Szonen oder Dochtern, fur Fromdden der Vorzogk des Zulassens gestatet vnnd vorgunnet werden.

S. 4.

[5] Jtem. ßo ein Frombder das Ampt gewinnen wurde, sol ehr alßofordth im Ahnfange des Meisterstugkes zu machen achte Thaler dem Ampte erleggen vnnd nach Vorfertigung des Meisterstugkes sol ehr innerhalb Jahrzeit dem Ampte noch achte Thaler entrichten vnd dharleggen. Dho aber eines Meisters Szone, Dochter oder hindergelassene Widtwe freiete vnnd das Ampt forterte, sollen dieselben fur Gerechtigkeit in alles achte Taler erleggen, idoch mit vorbhaldt, das Frombde ßowol alß Meister=Kinder vnnd histde[r]gelassene Widtwen den Meistern des

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Goldtschmide=Amptes in Ahnfange des Meisterstugkes zu machen so woll auch nach Vorfertigung desselben eine freie Kollatie zu geben schuldigk sein, vnnd sol vff ider Kollatien notturfftigk Wein vnd Bier nebenst vier guthen Essen Mittag es vnnd Abents, hirinne Butter vnnd Kese nicht gerechnet, gegeben we[r]den. Vnnd sol derjennige, ßo das Ampt furderdth in Ahnfange des Meistertstugkes alßofordth seinen Geburdts= vnnd Lherbrieff dharzeigen, vnnd sol die Kollation in eines Meisters Hause geschehen.

[6.] Die Meisterstugke sollen gemacht werden in einen Dringkschouwer mit einem gedubbelden Bauch vnndt hogen Mundtstugke mit eine Degken, einen gulden Ringk mit einem vorsetzten Stiene vnnd ein Sigel mit Schildt vnnd Helm, welliches vnstrefflich sein soll. Hirinnen sol keines Meisters Szone ßo wol alß frombde befreiet sein, vnnd sol das Meisterstugke innerhalb zwen Monaten gefertiget werden.

Es sol auch derselbe, ßo die Amptkoste thut, keinen Frombden ohne Erlaubnids der andern Meister bitten bei Straffe.

S. 5.

[7.] Jtem. es sol auch das Meisierstugke gemacht werden ahn dem Orthe vnnd Laden, da die Meister der Goldtschmide demselben, ßo. das Ampt geeschet, hinweisen, idoch mit disem Vorbehaldt, das ehr in derselben Zeit, weil ehr das Meisterstugke machet, sol ehr keinen Gesellen noch Jungen halten, vnnd da folliches erfaren, das hirwider gehandeldt, sol das Meistertstugke Nichtes sein vnnd nicht ahngenommen werden.

[8.] Jtem. es sol auch kein Meister der Goldtschmide einem Gesellen Arbeidt geben, der sich aus eines andern Heren oder Meisters Laden alhie, es sie mit Willen oder Vnwillen, gibt, besundern zu wellichem Heren ehr sich in den Laden widerumb begeben wil, derselbe sol des vorigen gewesenen Heren oder Meisters Willen darzu haben vnnd hiruber nicht schreiten bei Straffe eine Margk lodiges Silber.

[9.] Weil es auch leider luffügk vnnd zum Theil warhafftigk erfunden wirdth, das einer vber den Andern im Handtwergke zu seinem Selbst=Nutzen vnnd Befurderunge den Andern vorkleinerdth vnnd Vbels nachredet: dem vorzukommen, das Solliches hinfuro nicht mher geschehen sol, haben sich die Meister der Goldtschmide vorgeleichet vnnd sol auch von inen ßo wol auch von iren Nachkommen stedth, fest vnnd vnwidersprochlich gehalten werben: da nach diser Zeit solliches erfaren, vnnd derselbe, von dem es geschicht, mit Warheit vberzeuget wirdth, sol dem Ampte mit einer Marek lodiges Silber ohne alle Gnade vorfallen sein.

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S. 6.

[10.] Es haben sich auch die Meister der Goldtschmide semptlich vorgeleichet, dha einer oder mher vnter inen siraffbar befunden, vnnd ime nach Werde der Strasse eikte Poene von den Olderleudthen vnnd gantzem Ampte erkant wurde, vnd ehr oder dieselben sich hirwider leggen wurden, sol ehr gedubbelte Strasse gewertigk sein. Jdoch sol ehr oder dieselben, dha sie sich gehorsamblich erziegen, durch Bitte nach Gelegenheit der Sachen mit dem Strassen gelinderdth werden.

[11.] Es haben sich auch die Meister der Goldtschmide wegen der Arbeidth vnter einander nachfolgender Gestaldth einhelligklich vorgeleichet vnd beschlossen, nemblich:

Fur ider Lodth Selber Hamer=Arbeidth ahn Bechern 4 ß. Fur schlicht Leffel=Arbeidth von iderem Lode 3 1/2 ß, nicht ringer, sunsten magk ehr wol 4 nhemen, darnach die Arbeidth gemacht wirdth.

Fur reutersche grosse Arbeidth, alß Pocke vnnd Schwerter, fol mhen nicht ringer nhemen alß 4 1/2 ß.

Fur geschnitten vnnd eingelassen Arbeidth, item grotste Arbeidth fol mhen nhemen nicht ringer: alß 6 ß.

S. 7.

Fur Messerschieden sol mhen fur ides Lodth nicht weiniger nhemen alß 5 Schillinge, sunsten magk einer nhemen fur kleine Arbeidth ßo vile ehr bekommen khan, doch sol vnter funff Schillinge nicht genommen werden.

Fur Schussel vnnd Teller ßo[I] einer nicht weiniger nhemen alß fur ider Lodth 3 Schillinge.

Da aber einer oder mher beschlagen wirdth, das ehr es weiniger wie oben gemeldt machet, sol alßo vile zur Straffe ohne jennige Einrede geben vnd vorfallen sein, so vile alse ehr Machethon von der Arbeidth empfangen.


Da auch ein Junge, ßo bei den Meistern alhei lernet vnnd seine 2 Lehergulden in Zeit seiner Lherjahr nicht außgibt, sol ehr in Forderung seines Lehrbreues, ehe ehr denselben bekumpt, dem Ampte 4 fl erleggen, doch nach Gelegenheit der Personen weiniger oder mher, wellches zu des Amples Erkentnus sol gestellet werden.

Dieser Satz ist von derselben Hand wie das Uebrige, aber später hinzugefügt. Im Amtsbuche


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Anlage 3.

Anno 76. den 12t Mertii hadt eß sick zw Gustrow befunden, das ein Geßelle Frantz, van Antwerpen gebaren, ist bi ime besagen worden vnawsgermachede Aerbeidth an Golde alße nemelich ein klen Kleinodeken vnd ein Stanck zw einer Medege vnd och ennen Rinck gardeßereth midh 7 Torkes, och etlich Sulber von Kowss vnnd gekowfeth, dar an Meister vnd Geßellen einen großen Vardach[t] awff ime geschupfteth vnd an ime getzeiwelth, das er dar nicht muchte erligen bi gekommen sein, welckes sick ocg in der Dath vnd Warheidth alßo hadth befunden, das er sfeinen Vorkowfer, worher er fulkes midth Rechte hette erlangeth, nichi bewißen koninen etc. vnd befunden, das er seinen Vnderslawff bi Pawel Piggen gehapt, welkes awßerhalb vnßers Amptes geschen ist, welkes gedachtem Goltßmeide och nicht hette gebureth Geßellen bi sick awss ir egene Handt zw aerbeiden zw ßetzen. AIße feinth de Goltßmede bewogen durch sein vile dur Eden vnd Sweheren vnd vilefeldiges Bitten vnd gedach[t], das er velichte muchte vorfureth worden sein vnd van sick Geweißen willen ine weder loben noch lesteren.- Den 19 huius ist obgedachter Geßelle Franß Drimborne? van Antorpen wegen das er beslagen ist und bei im befunden, das er seinem Heren Mattes Vngeren einnen Vngerschen Gulden solte enntferdigeth vnd durch Peter Denen Weib vnd weider durch einnen gutten erligen Man Arenth Haltermanne wi der von gedachtem Weibe vbergeredeth worden, de fulkes an Jacop Großen verkowseth, und do er seines Debstals genuchsasm ist vberweißeth vnd do de Goltßmeide haben willen de Geßellen zwsammenforderen Iaßen das zw erken ge[b]en 1 ) wollen; we er das vorntercketh, ist er van den Goltsmieden awß Albrecht Hincken Howße entwichen vnd alß ein Schelm und Deib entlowfen.

Amtsbuch S. 159.


 

Anlage 4

Wir Vlrich von Gottes genadenn, Hertzogk zu Meckelburgk, Fürst zü Wenden, Gräue zü Schwerin, der Lande Rostock vnnd Stargart Herr, Thüen kündt vntd bekennen offentlich mit diesem Brieff für Vns vnd vnsern Erben vnd Nachkommen, Als Bns die Ersamen vnsere liebe getrewen das Ampt der Goldtschmiede


1) Or: gegen,
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alhie zü Güstrow eine schrifftliche Verfassüng ober Rolle, welcher massen Sie sich vntereinander einmütiglich verglichen, Das es hinfürt in vnd vnter Jhrem Ampte in einem vnd anderm übelich gehalten werden solle, vnderthenig fürtzeigen lassen, Welche verfassüng oder Rolle von wortt zü Wortten laütett, wie hernach geschrieben stehet.

Erstlich: Soll keinner keinen Jungen vnter Vier Jahren lernenn.

Züm Andern: Soll auch keinner kein Meister werden, Er

S. 2.

habe dan nicht weinig ║ den vier Jahr gelernet mitt darlegüng seines gebürts vnd Lehrbrieffs, vnd das Er zu erweisen hatt, das Er drey Jahr nach einander bey einem Herrn gearbeitett, vnd da Er in denn dreyenn Jahrenn würde wegkziehen vnnd darnach zu demselben Herrn wieder kommen, soll die Zeitt deß wegkzugs nicht gerechnet werdenn, sondern Er vffs newe vffgesetzte drey Jahr wiederümb anfangenn zu arbeitten.

Züm Dritten: Da ein Gesell seine Zeitt getreülich gedienet vnd das Ampt eschen, vnnd Ihme daßelbige zügelaßen würde, soll Er schuldig sein dem Ampte alsoforth nach verlaßung einen thaler zu erlegenn.

Züm Vierten: Es soll auch keinner zügelaßen werden, es sey dan von den sechs Meistern einner gestorbenn, Jedoch soll der Wittwenn des Handtwergk durch duchtige Gesellenn zu gebrauchen ein Jharlang frey sein vnnd soll allewege denn Meister Kindern, Sohnen oder Töchtern, fur frembde der Vorzug deß zulaßens gestattet vnnd vergonnett werdenn, Jedoch daß frembde, die sonstenn Ihr Handtwergk rädlichenn gelernnet vnnd sich in andernn Puncten dieser vergleichung gemeß verhalten, vmb der einigen Vrsachen willen, das sie mitt Meister=Tochtern sich zu befreien kein lust hetten, nicht abgewiesenn werdenn sollen.

S. 3.

Zum Fünften: ║ So ein frembder das Ampt gewinnen würde, soll Er alsofort im anfange des Meisterstücks zü machenn Vier Tahler dem Ampte erleggenn vnnd nach Verfertigung deß Meisterstucks soll Er Innerhalb Jahreszeitt dem Ampte noch Vier Tahler entrichten vnnd darlegenn. Da aber einnes Meisters Sohnn oder Tochter freiete vnnd das Ampt foderte, sollenn die selben fur gerechtigkeitt in alles Vier Tahler erlegenn, Wölchs geldt in einen gemeinen Amptskasten hinterlegt vnd verwahret werdenn vnnd nach furfallender gelegenheitt zu deß Ampts notturfft angewandt werdenn soll, vnd soll der Jennige, so das Ampt fodert, in anfange deß Meisterstucks alßforth seinen geburts= vnd Lehrbrieff darzeigenn

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Zum Sechsten: Die Meisterstück sollen gemacht werden in einem Drinckschower mitt einem gedoppelten Bauch vnnd hohenn Mundtstucke mitt einner Deckenn, Einen gulden Ringk mitt einem versetztenn Steinne vnnd ein Sigill mitt Schildt vnnd Helm, wölchs vnstrefflich seinn soll. Hierin soll keins Meisters Sohn so woll alß frembde gefreiet sein, vnd soll das Meisterstucke Innerhalb zweien Monaten gefertigt werdenn.

Züm Siebenden: So soll aüch das Meisterstücke gemacht werden an dem orte vnd Laden, da die Meister der Goldschmiede

S. 4.

denselben, so das Amptt geeschett, ║ hinweisen, Jedoch mitt diesem vorbehalte, das er in derselben Zeit, weill Er das Meisterstücke machet, keinenn Gesellenn noch Jungen halttenn soll, vnnd da solchs erfahrenn, daß hierwieder gehandeltt, soll das Meisterstücke nichts seinn vnnd nichtt angenommen werdenn.

Zum Achten: Es soll auch kein Meister der Goldtschmiede einen Gesellen arbeitt gebenn, derr sich auß einnes andern Herrn oder Meisters Ladenn alhie ohne deßelbenn guettenn willen begibtt, besondern, zuh wölchem Herrn Er sich in denn Ladenn wiederumb begeben will, derselbe soll deß vorigenn gewesenen Herrn oder Meisters willen darzu haben vnd hieruber nicht schreitten bey straff einer marck lottigs silbers, so dem Ampte zum besten hinterlegtt vnd angewandt werden soll.

Zum Neundten: Weil es leiber auch leüfftig vnd züm theil warhafftig erfünden württ, daß einner vber den andern im Handtwergke zu seinem Selbst nutz vnnd besoderung die andern verkleinnert vnnd denselben vbels nachredet, dem furzukommen, das solchs hinfuro nichtt mehr geschehenn soll, habenn sich die Meister der Goldtschmiede verglychenn vnnd soll auch von Jhnen sowoll auch von Ihrenn nachkommen stett, vest vnnb unwiedersprechlich gehalttenn werdenn: da nach dieser Zeitt solchs erfahrenn,

S. 5.

vnd derselbe, ║ von dem es geschicht, mit warheitt vberzeüget würde, soll er dem Ampte mit einner halben marck lötigs silbers vnachleßig verfallenn seinn.

Zum Zehenden: Es haben sich auch die Meister der Goldtschmiede semptlich verglichen, da einner oder mehr vuter Jhnenn in sachen, so zum Amte gehören, straffbar befunden, vnb Ihme nach würde der straffe eine Poen vonn denn Elterleuttenn vnnd gantzem Ampte erkandtt wurde, vnnd Er oder dieselben sich hierwieder legenn wurden, soll er gedobbelter straaffe gewerttigk sein, JIdoch soll dem oder denselbenn, da sie sich gehorsamblich erzeigenn, durch bitte nach gelegenheitt der Sachenn die straffe gelindert werdenn.

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Zum Eilfften: Es sollen auch alle viertheill Jars zwey Meister aus dem Ampte vmbgehenn vnnd eines jedenn Meisters silber probieren, vnnd, bey wölchem keine rechte proba vnnd gewichtt befunden, derselbe soll der Obrigkeitt angezeigett vnnd nach gelegenheitt deß befundenen mangels andernn zum abschew in gebuerende ernste straaffe genommen werdenn.

S. 6.

mit vndertheiniger empfiger vnd vleisiger ║ pitt, das Wir solche vergleichung als der Landesfürst gnediglich Confirmiren vnd bestetten wölten, das wir demnach solche Ihre vndertheinige vleissige pitt genedig erwogen vnd angesehen vnd obinserirte vergleichung oder Rolle in allen Ihren Claüsülen, Articülen, Inhaltüngen, Meinüngen vnd Begreiffüngen vor vns vnd vnsere Erben vnd Nachkommen genedig Confiriniret vnd bestettiget haben, Confirmiren vnd bestetten aüch dieselbe hiemitt vnd krafft dies Brieffs wissentlich, Jedoch vns vnd vnsern Erben vnd Nachkommen an vnser hergebrachten gerechtigkeitt wegen einsetzüng eines freien Goldtschmiedes vnd sonsten vnnachtheilig vdn vnschedtlich. Des zu Vrkündt haben Wir diese vusere Confirrnation mitt vnserm anhang enden Fürstlichen Secret vnd Handtzeichen wissentlich becrefftigt vnnd geben zü Güstrow Mittwochens nach Esto mihi den vierten Monatstagk Martii Nach Christi vnsers lieben Hern vnd seligmachers geburt im tausent fünfhündertt vnd Neüntzigstenn Jahr.

Vlrich, H. z. Mecklenburg etc.
manu ppria sst.

Nach dem Orginal in der Lade des Goldschmiedeamtes zu Güstrow auf zwei Bogen Pergament in Heftform, an dem an einer rot=gelben Schnur in einer Holzkapsel das Ringsiegel Herzog Ulrichs in rothen Wachse hängt.

Ebenda befindet sich auch eine Bestätigung des Herzogs Hans Albrecht vom 24. November 1612 aus Güstrow, gleichfalls aus vier Blättern Pergament in Heftform bestehend, welche aber ein zwölften Artikel hat folgenden Lautes:

Zum Zwolften: Vnnd alßdan anietz schließlich kundt vnnd offenbar, das nicht alleine alhie zu Gustrow etliche vorteilhafftige Leutte erfunden werden, sondern auch die Schotten, Linenwants= Cramer vnnd andere Vmbstreicher das Silber ganz vorteilhaftiger Weise an sich bringen, falsche wicht gebrauchen, auch das gestolenes, geraubtes vnd ander zerschnitten, zerpegeltes vnnd zusammengeschlagenes verdechtiges Silber auffkauffen vnnd aus dem Lande hinwegk fuhren, dardurch dan das Silber zu großem

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Schaden vnnd nachteill dem Goltschmide=Amptt in hoben Preiß gesteigertt vnnd fast nichtes zu Kauffe gebrachtt, vnnd auch zu stehlenn vnnd andern vnderschleif starker anlass gegeben wirt, Als soll den sempttlichen Meistern der Goltschmide, vnnd einens Jedem insonderheil hiemit erleubett sein guete achtung vnnd inquisition darauff zu geben vnnd anzustellen, das solche Schotten, Lienen=Kramer vnnd andere Vmbstreicher, so sich obbesagtermaßen des Silber=Kauffens vudernebmen wurden, betretten vnnd angehaltten werden muegen, Welche alßdan nit allein des Silbers verlustig, Sondern auch sonsten nach befindung Jhres verbrechens anderen zum abschew am leibe gestrafft werden soll ! .


 

Siegel

 


Anlage 5.

Mats Vngerschen Rechenschafft.
Erstlich von ihr empfangen     68 Loht Silber.
Noch Hanss Henneke mir gedan 20 Daler, ist 40 Loht. Dieses soll zur Lannen, so ich empfangen 108 Loht.
Die Lanne hatt gewogen, wie sie ist fertig gewesen, 3  30 Loht. So ist von meinem Sulber dartzu gekommen 18 Loht, ist 9 Daler.
Fur ider Loht zu machen und zu uorgulden 12 ß. ist 45 Daler 27 ß.
Noch ein halff Stucke zur Lannen gemacht, wicht 2 Loht weiniger 1 q. Fur das Silber, Vorguldent vnd Arbeitslohn fur ider Loht 28 ß., ist zusamen 1 Daler 16 ß.
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Noch von Vngerschen empfangen 1  1 1/2 Loht Silber zur Messerscheide vnd zum Gurtell.  
Die Messerscheide hatt gewagenn 27 1/2 Loht, das Gurtell hatt gewogen 20 Loht, worunter sein gewesen 15 Loht vorguldete Sulber. So wicht die Messerscheide sampt dem Gurtell 47 1/2 Loht.
So ist von meinem Selber dartzu gekommen 14 Loht, ist 7 Daler.
Die 15 Loht zu machen vnd zu uorgulden, fur ider Loht 12 ß., ist 5 Daler 15 ß.
Fur die 5 Loht Lillien zum Gurtel, fur ider 4 ß., ist 20 ß.
Fur die Messerscheide zu machen 3 Daler 11 ß.
Noch zum Trawringe empfangen einen Engelotten. So wicht er nun 2 Vngersche Gulden. Fur Goldt vnd Arbeitslohn 1 Daler.
Noch einen Hantruwring gemacht von meinem Golde. Die hatt gewogen 1 1/2 Krone vnd ein Ort. Fur Goldt vnd Arbeitslohn 2 Daler 10 ß.
Hierauff empfangen 10 Engelott. Rest mir noch 53 Daler 19 ß.

Harmen Goldtberch.

Im Großherzogl. Geh. u. Haupt=Archiv.

 


Anlage 6.

Herzog Christopher bekennt sich Matthes Unger verschuldet mit 100 Thlr. für ein goldenes Halsband mit edlen Steinen, welches er ihm für 300 M. abgekauft hat, und verspricht Zahlung zu Ostern 1587. Güstrow, 1587, Januar 31.

Abschrift im Großherzogl. Geh. u. Haupt=Archiv.

Mattes Unger bittet wiederum Herzog Christopher um Bezahlung der rückständigen 100 Thlr. für das Halsband und einen goldenen Ring mit einem Rubin. Güstrow, 1591, Januar 31.

Original im Großherzogl. Geh. u. Haupt=Archiv.
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Mathes Unger, der von Herzog Christopher mit seiner Forderung an Marcus Meyse in Lübeck verwiesen ist, von diesem aber keine Zahlung erhalten hat, bittet die Herzogin Elisabeth um solche. Güstrow, 1592, Juni 19.

Original im Großherzogl. Geh. u. Haupt=Archiv.

Herzog Ulrich, gegen den sich Mathes Unger über die Weigerung der Herzogin Elisabeth, die rückständigen 200 M. zu bezahlen, 1592, November 16, und 1593, April 7, beklagt hat, richtet ein Fürschreiben an die Herzogin zu Mathes Ungers Gunsten. Güstrow, 1593, Mai 21.

Abschrift im Großherzogl. Geh. u. Haupt=Archiv.

 

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