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II.

Die Anfänge des Buchdrucks in Schwerin.

Von

Regierungsrath Dr. Schröder .

I n seinen "Studien zur Geschichte des Buchdrucks und Buchhandels in Mecklenburg" (Separatabdruck aus dem Archiv zur Geschichte des Deutschen Buchhandels Bd. XVII) hat Professor Dr. Stieda auch die einschlägigen Schweriner Verhältnisse berührt. Bei dem Interesse, welches der Gegenstand bietet, wird es nicht unerwünscht sein, von den Anfängen des Buchdrucks in Schwerin etwas eingehender gehandelt zu sehen, als es dort geschehen ist.

Später als manche andere mecklenburgische Stadt ist Schwerin in den Besitz einer Druckerei gelangt. In Rostock wurde die älteste, die der Michaelisbrüder, 1476 gegründet. In Parchim läßt sich die Ausübung der Buchdruckerkunst bereits im 16. Jahrhundert feststellen. In Neubrandenburg bestand 1556 (vielleicht schon früher) die Druckerei der Gebrüder Anton und Walther Brenner. In Güstrow druckte 1581/82 Augustin Ferber d. Ae., 1617 - 22 Moritz Sachs, seit 1624 Johann Jäger. In Wismar erscheint seit 1663 die Druckerei des Jochim Georg Rheten in den Akten; das Privilegium des ersten Druckers auf dem Domhof zu Ratzeburg, des Nicolaus Nissen, datiert vom 29. Juli 1669. Das Fehlen einer Druckerei in Schwerin ist von den dort litterarisch thätigen Männern gewiß unliebsam empfunden worden: wenn die Geistlichen, wie die Hofprediger Matthäus Bohemus und Joachim Walther, oder die Domprediger Heinrich Bilderbeck, Johann Susemihl, Johann Schütz u. A. ihre Predigten oder Leichenreden, wenn die Rectoren des Gymnasiums wie Bernhard Hederich ihre gelehrten oder poetischen Werke drucken lassen wollten, mußten sie sich nach Rostock, nach Lübeck oder anderswohin wenden. In Schwerin wurde die erste Druckerei nicht früher als 1683 gegründet.

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Dem scheint es zwar zu widersprechen, daß Herzog Adolf Friedrichs "Victual Ordnung" auf dem Titelblatte den Vermerk trägt: "Publicirt und außgangen Schwerin XX. Octob. An. M. DC. XXI. Ex Officinâ Typographicâ Mauritii Saxonis," und dieselbe Ortsbezeichnung, nur ohne Angabe des Druckers, tragen die am gleichen Tage wie die "Victual Ordnung" publicierte "Renovirte Müntz Ordnung" und die zwei Tage später ergangene "BEt Ordnung", beide mit den nämlichen Typen gedruckt wie die "Victual Ordnung". Indessen läßt sich der actenmäßige Beweis führen, daß Mauritius Saxo (der Hofbuchdrucker Moritz Sachs) nicht in Schwerin thätig war und daß die genannten herzoglichen Verordnungen in seiner Güstrower Officin hergestellt worden sind.

Dem Mangel einer Druckerei in Schwerin abzuhelfen erbot sich in einem Schreiben an den Herzog Adolf Friedrich d. d. "Grevißmühl am Tag Pauli Bekehrung" (25. Januar) 1624 Peter Vanselow. 1 ) Er macht geltend, daß er außerhalb Landes "die Kunst des Schrifftschneidens und Gissens Mancherley Art Schöner Littern und Buchstaben von Lateinischen Deutzschen Grekischen Hebräischen und ander Art guter Schrifften durch große mühe und unkosten zumachen gelernet . . . Und weill dan Leyder Gottes im Nomischen Reich Teutzsches Landes Allerley hohe beschwer und Kriges emporung von tag zu tag sich erregen und mehr entstehen, dadurch große Tewrung und Mangel der Liben Nahrung entstehett und erwachsett . . Derowegen werde ich Nohttrenglich umb bittliche Hülffe E. f. G. umb einen geringen Unterhalt wegen dieser meiner erlerneten Kunst willen zu bitten in untertenigkeit genotiget, weyl zwar diese Arbeitt der Nahrung halben nicht Jdermans gattung sondern geleichwoll zu bestetigung guter ordnung dienlichen." Und "Weylen ich in wehrenden Jahren und zeitten durch große Mühe und Arbeitt Allerley Artt Schöner Schrifften zusam gebracht," bietet er sich zum Buchdrucker "in E. f. G. Leib statt Schwerin" an, bittet aber gleich um einen Vorschuß, eine Wohnung und eine "geringe Bestallung" in Schwerin, "weiten diß werck fornemblich unter E. f. G. Namen und dero loblichen Furstentümb und Landen zu mehrem Ruhmb und weitere Außbreitung der Reinen Lehr und fortpfflantzung der Lieben Jugend und Schulen gereicht. Darkegen will ich E. f. G. in dero Cantzeley behoff an Mandaten policeien und andern E. f. G. Sachen, was sie jerlichen drucken laßen wollen, mit fleyß verfertigen


1) Das Material für die nachstehenden Ausführungen ist entnommen den (auch von Stieda benutzten) Akten des Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archivs.
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und drucken, biß das ich E. f. G. gelde genugsamb wieder erlege und abverdiene."

Dem Gesuche Vanselow's wurde nicht willfahrt - aus welchen Gründen, wissen wir nicht - und so blieb Schwerin auch ferner ohne Druckerei. Erst 1681 am 11. August wandte sich wieder ein Buchdrucker, Hartwig Lübke, an Herzog Christian I. Louis mit der Bitte, in Schwerin eine Druckerei anlegen zu dürfen. Lübke hatte, wie er sagt, in Rostock die Buchdruckerei erlernt, sich auch in der Fremde versucht "und das Werck . . . wohl begriffen und erfahren". Weil aber "zu Anschaffung der Materialen und Einrichtung desselben ein fast Groses erfodert wird, Worzu mir dann die Mittel mancuiren würden", glaubte Lübke einer Beihülfe zu bedürfen und zwar in folgenden Punkten:

"Erstlich, wann mir mit 200 Rthlr. zum Vorschuß, und damit ich mich gebührende einrichten möchte, könte geholffen werden; woneben ich unterthänigst erböttig bin, sothane Gelder, nachgerade in Abschlag gutt zu thun und mir abrechnen zu lassen etc. .

Zum Andern, wan mir könte geholffen werden mit einer grossen Stube und Kammer, welches ich am ersten bedarff etc. .

Zum Dritten, daß ich auch daneben die gedruckte Materien, Calender Schul=Bücher so wohl gebunden, als ungebunden, frey und ungehindert zu kauff und feil haben möge etc. . . . . Wie auch allerhand Papier da bey ohn jemans Hindrung verkauften möge etc.

Zum Vierten, Weilen ohne, daß mir der Anfang schwer und die Nahrung vor Erst was schlecht seyn wird, daß mich die große Gnade widerfahren möchte, und Jährlich etwas Holtz und Korn gegeben werden, auch daneben von allen und jeden Bürgerlichen Oneribus exempt und allerdings verschonet bleiben möge etc. ."

Natürlich ließ auch Lübke es nicht an einer besonderen Anpreisung "dieses guten und nützlichen, und zur Ehre Gottes mit gereichenden Wercks" fehlen, aber er erreichte seinen Zweck - wenigstens für dieses Mal - nicht. Vielleicht nahm man besonderen Anstoß an der dritten der von Lübke ausgesprochenen Bitten, denn in Schwerin hatte seit 1645 der Hofbuchbinder Baltzer Krasemann das ausschließliche Privileg, mit gebundenen Büchern zu handeln, welches später auf seinen Sohn und darnach auf dessen Wittwe überging. Vielleicht auch schwebten schon die Verhandlungen mit dem Mann, der nun wirklich der erste Schweriner Drucker wurde, Peter Schröder.

Peter Schröder, ein Sohn des als Kanzelredner und theologischer Schriftsteller bekannten M. Joachim Schröder, Predigers an St. Georg zu Rostock, hatte sich 1671 um ein Druckerprivileg in Parchim beworben und dasselbe auf Befürwortung der Mitglieder des Land

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und Hofgerichts auch erhalten. Indessen scheint er in Parchim seine Nahrung nicht gefunden zu haben und wünschte nach Schwerin überzusiedeln. Hier müssen einflußreiche Männer sich für ihn verwendet haben, denn unterm 13. August 1681, also nur zwei Tage nachdem Lübke sein Gesuch eingereicht hatte, erkundigte sich die Regierung beim Magistrat in Parchim, "waß es eigentlich mit dem Buchdrucker daselbsten vor eine Beschaffenheit hatt" und verlangte eine Abschrift des "zweifelsohne" mit demselben abgeschlossenen schrifftlichen Vergleichs" oder in Ermangelung desselben ausführliche Nachricht. Bürgermeister und Rath antworteten am 22. August: "Auff Ew. Hochfürstl. Durchl. . Mandatum . . geben Wir unterthänigst zu vernehmen, das dieser Buchdrücker für etzlichen Jahren anhero gekommen, Undt wiewoll Ihm von einigen gutthertzigen leuten, das Er alhie mit Seiner Profession weinig verdienen würde, trewlich vorher gesaget, Dennoch sich allhie niedergelaßen, sagendt, das Er doch an einem Orthe leben müste, worauff wir Ihm seinen Willen gegönnet, keinen Contract aber mit Selbem auffgerichtet, weiniger eines Schillings bestellung vermachet, hatt also bißhero mit schlechtem profiet alhie gelebet, Welches Wihr Unterthänigst berichten müssen." Am 17. Septbr. richtete nun Peter Schröder selbst von Schwerin aus nachstehende Eingabe an den Herzog:

"E. Hochfürstl. Dhl. gebe Ich in unterthenigkeit zu vernehmen, wie daß in Dero unterthenigster Stadt Parchimb Ich vor etlichen Jahren eine Buchdruckerey angelegt, und hierdurch meine Nahrung bißhero gesuchet. Wan aber von vornehmen Gönnern und Behorden mir wolmeinend gerathen, meine Officin von Parchimb weg, und in E. Hochf. Dhl. ResidentzStadt Schwerin zu transferiren, und aber die Fortsetzung eines so löblichen wercks nicht geringe kosten erfordert, dahero aller Orthen die Druckereyen, und deren fortsetzer mit sonderlichen privilegien und Freyheiten, von den hohen, und andern Obrigkeiten, zu deren desto beßern Betreibung begabet sind; So habe E. Hochfürstl. DhI. Ich dieseß mein guttes vorhaben in unterthenigkeit eröfnen , und weil ich entschloßen gutte Littern von allerhand so groben alß mittleren sorten gießen zu laßen, wozu vorerst ein mercklicher verlag gehöret, E. Hochfürstl. Dhl. unterthenigsteß Fleißes ersuchn wollen, Dieselbte erweisen mir die hochfürstl. gnade und gutte, und ertheilen mir Dero hochfürstl. Privilegium, daß vor allen Dingen unter E. Hochf. Dhl. Landesfürstl. schutz Ich von allen und jeden burgerlichen oneribus möge entfreyet bleiben, Nechst diesem bitte gehorsamst, E. Hochf. Dhl. wollen zu desto beßerer einricht= und Fortsetzung dieses werckß, mich mit einer bequemen wohnung nicht allein in gnaden versehen, besondern auch die Fürst=

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Gnädigste ordre stellen, daß nach Dero hochfürstl. Belieben mir etwaß an deputat Jährlich möge gereichet, und zu meiner einrichtung etwaß geld auß Dero hochfürstl. Cammer verschoßen werden, womit Ich umb so viel eher dieses werck hieselbsten feststellen, und benötigteß papier nebenst anderer Nothdurft anschaffen könne. Lebe der unterthenigsten hofnung, E. Hochf. Dhl. werden in dieseß mein gesuch umb so viel gnediger einwilligen, da dieseß mein vorhaben dem gemeinen wesen zum besten, und zu guttem nachrhum E. Hochf. Dhl. residentz gereichet," etc. .

Die Regierung scheint nicht grundsätzlich abgeneigt gewesen zu sein, dem Gesuche stattzugeben. Indessen zogen sich die Verhandlungen bis in den Anfang des Jahres 1683 hin; erst vom 26. Januar d. J. liegt wieder ein Aktenstück vor:

"Der Buchdrucker Petrus Schröeder Desideriret Unterthst.

1 Daß Privilegium Waß die Buchdrucker anderswo in den Provincen haben, Alß

1 Von allen oneribus entfreyet zu seyn, worunter
2 die allgemeinen Steuren mit gemeinet Weill Er keine andere bürgerliche nahrung treibet,

(dazu die Randbemerkung des Decernenten: 1. 2. Fiat außgenommen kopff gelt)

2 Frey Wohnung (Randbemerkung: ad 2 Fiat)

3 Ein Deputat (Randbemerkung: ad 3 Non potest fieri absque consensu Serenissimi)

4 Daß Ihm möge Vergönnet werden Advisen, undt andere Sachen Wie Sie nahmen haben undt ihm gebracht werden, die nicht wieder Ihr. hochfürstl. Dhl. hohen Fürstl respect lauffen, zu drucken (Randbemerkung: ad 4 Fiat doch daß sie erst revidiret werden)

5 Daß Ihm ein Vorschub von 50 Rthlr. undt mit 2 ballen Pappier möge geholffen werden (Randbemerkung: Hierzu weiß Ich ohne was die Aembter geben sollen keinen raht)

Dagegen verobligiret derselbe sich gehorsambst zu praestieren

1 Die Fürstl. Contributiones undt andere Edicta undt Mandata so öffentlich publicieret undt affigieret werden sollen, ohn entgelt │: Jedoch daß ihm darzu daß Papier möge angeschaffet werden (│ in zierlichen littern, undt Renlichen Druck zuliefern,

2 Item ,die Fürstl. Mandata in denen geheimbten undt Ambts Cammer Sachen, doch auch mit dem Vorbehalt daß benötigte Pappier, darzu zuverschaffen ebenmeßig ohn entgelt ihm zu drucken,

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3 Wan aber Policey undt LandesOrdnung renoviret undt in Newen Druck sollen herauß gegeben werden, so praetendieret derselbe für 100 exemplar in quart von 1 bogen 1 Rthlr., die andern bogen aber selbiger Materie folgen, vor Jeder hundert bogen 24 ßl undt da dieses auff Druck=Pappier nuhr soll gedrucket werden, so schaffet der Drücker daß Pappier selbst, Wan aber auff SchreibPappier , der Druck soll gesetzet werden so muß daß Pappier darzu angeschaffet werden So verlanget derselbe ihm daß SchreibPappier zu verschaffen. (Randbemerkung: Den ersten 40 ßl und die andern 20 ßl.)"

Auf Grund dieser Abmachungen scheint dann ein - nicht mehr vorhandener - Contract mit Peter Schröder abgeschlossen zu sein und dieser rüstete sich zur Uebersiedelung nach Schwerin. Die Schwierigkeiten, die sich derselben entgegenstellten, suchte die herzogliche, Regierung in wohlwollendster Weise zu heben, indem sie unterm 10. Mai an Bürgermeister und Rath in Parchim folgendes Rescript erließ: "Nachdem Unßer Buchtrücker die benötigte Wagen seine sachen anherozubringen, noch auff etzliche wenige Tage nicht erlangen kan, Alß begehren wir von Euch in gnädigstem Befehl, daß Ihr die leute, welche sein jetziges heurhauß beziehen wollen, dahin vermöget, darmit sie nur noch auff ein paar Wochen sich gedülden und in ihrer Wohnung verbleiben mögen, gestaltsahm, sobald nur die Fuhren aus Unßerem Ambt Neustadt können gelieffert werden, der Buchtrücker räumen und mit seinen sachen anhero kommen soll."

Peter Schröder erhielt außer freier Wohnung "vom KornBoden" jährlich 2 Drömpt Roggen und 2 Drömpt Malz sowie 30 Rthlr.baar. Diese Summe aufzubringen wurden unterm 17. März 1683 die Aemter angewiesen: sie hätten sich oft beschwert, daß sie "die Mandata, so publiciret werden", abschreiben lassen müßten; dieselben würden ihnen hinfort gedruckt zugehen, dafür aber hätten sie zur Bezahlung des Druckerlohns aus den Strafgeldern jährlich praenumerando eine gewisse Summe dem Rentmeister einzusenden. Diese Summe betrug für Schwerin 5 Rthlr., für Walßmühlen 16 ßl., für Wittenburg 2 Rthlr., für Gadebusch 1 Rthlr. 32 ßl., für Rehna 1 Rthlr., für Grevißmühlen 2 Rthlr. 24 ßl., für Redenthien 1 Rthlr. 32 ßl., von Mecklenburg 1 Rthlr. 16 ßl., von Bukow 2 Rthlr, von Dobrahn 2 Rthlr. 24 ßl., von Mirow 1 Rthlr., von Marnitz 24 ßl., von Neustadt 3 Rthlr., von Domitz 1 Rthlr. 8 ßl., von Eldena 1 Rthlr. 16 ßl., von Bützow 2 Rthlr. 24 ßl., von Wahrien 24 ßl., Summa 30 Rthlr.

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Als herzoglicher Diener wurde Peter Schröder auch vereidigt. Er und sein Gesell schworen "8. Novbr. horâ 10 in der Geheimbten Raths Stube" (1683?. Das Jahr ist nicht angegeben): "daß Ich das jenige was mir jetzo in Meines gnäd. Herrn Hochfürstl. Dhl. hohen Angelegenheit von dem Archivario Schröder abzudrücken unter die Hende gegeben wird keinem Menschen als genantem Archivario zeigen auch Niemand so lange es bey mir vorhanden ist, dazu kommen laßen sondern es verschwiegen halten, auch alle Exemplaria mehrbesagtem Archivario getrewlich extradiren will, dan auch will ich ohn vorwissen und gnädigste Bewilligung S. F. Durchl. meines gnädigsten Fürsten und Herren nichtes drucken noch verbottene Dinge und scripta drucken laßen." Gegen letztere Verpflichtung scheint er aber verstoßen zu haben, denn es erging an ihn am 16. Januar 1684 ein Rescript des Inhalts: "Dem hiesigen Buchdrücker Peter Schröder wird hiemit eins vor allemahl ordre gegeben, nicht das geringste, eß begehre auch wer eß wolle ohne die von Unser F. Regierung geschehene Censur zu drucken, solches auch bey cassirung Seines Dienstes, und anderer harter bestraffung nicht anders zu halten, wornach Er sich zu richten." Er scheint sich gebessert zu haben und wurde auch fernerhin von der Regierung mit Wohlwollen behandelt. 1 )

Der Umfang von Peter Schröder's Druckerthätigkeit läßt sich nicht genau feststellen. Sicher ist, daß aus seiner Officin das Contributions=Edict von 1686 und die neue Auflage der "Landt und Hoffgerichts=Ordnung" (1687) sowie "Das Gebett, So des Sonntags, wie auch in den Wochen-Predigten und Bett-Stunden abgelesen wird" (1692) hervorgingen; auch wird er die "Hoch-Fürstl. Mecklenburgische Ordnung, Wegen der Quartal Bet= Buß= und Fasttage Predigten und Bet-stunden" (Schwerin 1689) und das "Edict. Wieder die Mordbrenner, Räuber, Zigener und Landstreicher" (Schwerin 1689) gedruckt haben, obgleich kein Drucker angegeben ist.

Anscheinend 1695 ist Peter Schröder gestorben; das Contributions=Edict von 1696 ist gedruckt "bey Sehl. Peter Schröders Witwe", das von 1697 "bey Sehl. Schröders Erben". Zu den Erben


1) Rescript an den Hofküchenmeister Abraham Duve d. d.. Schwerin, 12. November 1691: Ehrsamer lieber getreuer. Wir geben Dir hiemit in gnaden zuvernehmen, daß Wir Unserm Buchdrücker hieselbst, Peter Schrödern, auff sein unterthänigstes suppliciren, über voriges, für dießmahl noch ein geringes Schwein gnädigst vermacht haben, Befehlen Dir demnach, und wollen gnädigst daß Du demselben sothanes geringes Schwein auch abfolgen laßen sollest, An dem geschieht Unser gnädigster will v. meinung. Ad mandatum Serenissimi proprium Fürstl. Mecklenb. verordnete CammerRähte.
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gehörte auch eine Tochter, und diese hatte (spätestens 1686) Hartwig Lübke geheirathet, den wir schon oben als Bewerber um das Druckerprivileg haben kennen lernen, der vermuthlich. in der Druckerei seines Schwiegervaters thätig war, dieselbe nach dessen Tode leitete und schließlich unter eigenem Namen weiterführte; schon auf dem Contributions=Edict von 1698 ist er als Drucker genannt. Lübke erhielt 1702 auch den Titel eines Hofbuchdruckers, starb aber schon im März 1703. 1 ) Seine Frau, Peter Schröder's Tochter, war vor ihm gestorben und er hatte in zweiter Ehe eine gewisse Christine Juliane Schwartze geheirathet. Aus der ersten Ehe waren drei, aus der zweiten ein Kind vorhanden, und es erhob sich nun zwischen Peter Schröder's Wittwe Anna, geb. Schmalbach, und Hartwig Lübke's Wittwe ein Wettbewerb um die Concession zur Fortführung des Geschäfts, welche die Schröder für ihren Enkel, die Lübke für sich beanspruchte. Die Schröder suchte zuerst ihre Ansprüche darzulegen in einer an den Herzog Friedrich Wilhelm gerichteten Eingabe (undatiert; vom Herzog am 21. März 1703 mit dem Vermerk versehen: Remittatur an die Regierung zu Rostock; dort präsentiert 22. März), in welcher sie ausführt: Die Lübke habe verlauten lassen, daß sie bei der Druckerei zu verbleiben gedenke, die doch von Gottes und Rechtswegen einzig und allein ihren, der Schreiberin, Enkeln zustehe, da sie von Peter Schröder herrühre und nach dessen Tode dem Hartwig Lübke schuldenfrei überliefert worden sei, wie das damals auf dem Rathhause aufgenommene Inventar ausweise; ihr Enkel, Johann Lübke, sei 16 Jahre alt, "im Setzen zimblich erfahren, und hoffentlich umb etwan 4 Jahren Capabel, die Buchdrückerey gleich seinem Sehl. Großvater und Vater fürzustehen"; der Herzog wolle den Knaben zu seinem Hofdrucker zu bestellen und zu privilegieren geruhen, wogegen sie sich verpflichte, bis zu dem Zeitpunkt, wo ihr Enkel das Geschäft übernehmen könne, einen tüchtigen Gesellen zu halten; der Lübke möge aufgegeben werden, die Druckerei in dem Zustande, in dem ihr Mann sie seinerzeit übernommen habe, wieder auszuliefern; dasjenige, was daran nachweislich verbessert worden sei, wolle sie der Wittwe Lübke ersetzen.

Dieses Schreiben ließ die Regierung abschriftlich der Lübke mittheilen mit dem Befehl, binnen drei Wochen darauf zu antworten, wonach fernere Verordnung ergehen solle. Am 12. April ließ sich dann die Wittwe Lübke vernehmen. Sie stellte nicht in Abrede, daß


1) Im Einnahme= und Ausgabe= Register der Domkirche ist unterm 22. März 1703 verzeichnet: Der Buchdrücker Lübcke für die Grabstette im Creutzgang 4 fl. - Der Buchdrücker Lübcke fürs Geleute (Mittel=Klocken) 1 fl. (Mittheilung des Herrn Dr. Stuhr.)
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die Druckerei ihren Stiefkindern zustehe, denen sie dieselbe auch wieder auszuliefern bereit sei, mit dieser Druckerei aber habe das Druckerprivilegium gar nichts zu schaffen, da es lediglich von des Herzogs Gnaden abhänge; sie habe versucht, sich mit der Schröder in Güte auseinanderzusetzen da sie bisher ihren Stiefkindern treulich und sorgfältig als Mutter vorgestanden habe und ihr Stiefsohn noch nicht in dem Alter sei, die Druckerei zu übernehmen, aber die Schröder habe davon nichts wissen wollen, habe vielmehr erklärt, sie werde alles daran setzen, daß ihr Enkel das Druckerprivileg erhalte; daß die Druckerei ihr, der Lübke, genommen und ihren Stiefkindern überantwortet werde, müsse sie sich zwar gefallen lassen, indessen habe sie, die "mit einem Kinde im Elende besitzen blieben" , die demüthigste Zuversicht, S. Hochfürstl. Durchl. werde das Privileg ihres seligen Mannes auf sie übertragen, "damit durch absterben meines mannes nicht so fort mit umb mein brodt kommen möge" ; sie sei erbötig, so fort einen tüchtigen Gesellen sammt einer guten neuen Druckerei herbeizuschaffen.

Für die Entscheidung dieses Streites erschien es der Regierung geboten, den Wortlaut des seinerzeit Peter Schröder ertheilten Privilegs zu Rathe zu ziehen. Das Privileg wurde also in der Canzlei gesucht, aber nicht gefunden (es müsse wohl aus dem Cabinet gekommen sein, sagt ein Registraturvermerk bei den Acten) , und die nach ihrem Exemplar befragte Wittwe Schröder gab an, dasselbe sei bei einem Brande vernichtet worden. Bei dem Mangel jeglicher Urkunde kam die Regierung zu dem Schluß, daß die Sache "nur von Seronissimi gnaden dependire" , demnach "bis zu dessen anherokunfft zu differiren" sei. Ein erneuertes Bittschreiben der Wittwe Schröder, die sich nach, Rostock begeben hatte, um ihren Enkel bei einer dortigen Druckerei in die Lehre zu geben, an den Herzog (vom 16. Mai) änderte daran nichts, enthielt übrigens auch sachlich nur Dinge, die schon in der ersten Supplik gestanden hatten, und ging einfach zu den Acten.

Die Angelegenheit kam erst wieder in Fluß, als der von Dömitz nach Schwerin gezogene Buchdrucker Johan Lembke, vielleicht ein Sohn des gleichnamigen Güstrower Hofbuchdruckers, im Herbst desselben Jahres sich schriftlich an den Herzog wandte (Schreiben ohne Datum; präsentiert 25. October 1703). Er theilte mit, daß er gesonnen sei, sich in Schwerin als Buchdrucker niederzulassen, und die Wittwe Lübke geheirathet habe; er und seine Frau hätten ihre geringen Mittel angewandt, um eine neue Druckerei mit neuen guten Lettern einzurichten ("weil doch die alte Druckerey nichtes mehr nütze noch brauchbahr ist" ). "Wann ich aber," fährt Lembke fort, "ohne Ew. Hochfürstl. Durchl. gnädigste Coucession und Begnadigung solch

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mein erlernetes Buchdruckergewerck alhir nicht unternehmen darff zumahlen die alte Buchdrücker Schröders Wittwe annoch einige alte Littern, und dazu eines ihrer Tochter Kinder so ein kleines Knäblein, womit sie vermeinet, daß werck auffzuhalten, die Littern aber alt und verschlissen, und der Knabe gar klein und nicht verständig, sondern nur dadurch den Leuten die Schrifften versetzet und verdorben werden, Gleichwoll in dieser Hochfürstl. Residenzstadt, wie gewöhnlich, eine gute und düchtige Druckerey hochnötig, und erfordert wird, so habe Ew. Hochfürstl. Durchl. deßfalß allerunterthänigst antreten und dehmütigstes Fleißes bitten sollen: Sie auß sonderbahren hohen Fürstl. Gnaden, geruhen allergnädigst zu concediren, undt mich mit einen Privilegio dahin zu begnadigen, daß in meines Antecessoris deß vorigen Hoff=Buchdrückers Hartwig Lübke stelle, zu erhaltung seiner Wittwe und Kinder, alhir die Neuerkauffte Druckerey auffrichten undt wieder betreiben möge." Zu dies ein Schreiben bemerkt der Referent, der damalige Geh. Canzleirath Joh. Klein, nachdem er die Sachlage recapituliert: "Ich halte unvorgreifflich davor, fals Serenissimus in Schwerin eine Buchdruckerey haben wollen, damit der supplicirende Johan Lemcke, als sponsus viduae Lubkenianae für Ihren Stieff=Sohn zu begnadigen sep; jedoch, daß Er sich mit seiner Frauen Stieffsohns freunden wegen der voin seiner Seel. Mutter herrührenden instrumenten und Littern der Buchdrückerey abfinde, oder auch selbige in natura restituire, und jährlich 2 Rthlr der Hochf. Cammer pro recognitione erlege, und damit auff Martini a. futuri den Anfang mache.

Ratio. weilen dieser supplicante ein alter geselle, so seine Kunst außgelernet, auch lange in Rostock alß geselle gedient, der Lübken StieffSohn aber erst ein Knabe von 16. jahren, so alhir noch 4 jahr alß junge in Rostock dienen nachmals aber erst auff die Kunst reifen muß, auch die Witwe mit ihren Kindern solcher gestalt wieder versorget, u. die Buchdruckerey mit neuen Littern versehen wird."

In diesem Sinne ist denn auch die Entscheidung erfolgt: Lembke erhielt das Druckerprivileg und die Zusicherung, daß er, wenn die "Hochfürstl. Cammer Canzelleye" von Rostock wieder nach Schwerin verlegt würde, als Hofbuchdrucker angestellt werden solle. Die alte Druckerei wird Lembke dem Stiefsohn seiner Frau überlassen haben, denn seine eigenen Drucke, von denen der älteste mir bekannte die "Fürstliche Mecklenburgische Rang=Ordnung" vom 25. Juli 1704 ist, 1 ) zeigen durchweg neue Typen.


1) Von dieser "Rang-Ordnung" besitzt die Regierungs=Bibliothek nicht weniger als sechs verschiedene, inhaltlich übereinstimmende, aber typographisch abweichende Drucke.
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Im Beginn des Jahres 1705 erfolgte die Uebersiedelung der Regierung nach Schwerin, und alsbald stellte sich Lembke als Mahner an erhaltene Versprechungen ein (Eingabe an den Herzog vom 6. Mai 1705). Er erhielt auch wirklich unterm 11. März die Ernennung als Hofbuchdrucker, und zwar mit Exemtion "von allen bürgerlichen oneribus", "doch ohne einigeß Deputat". Als eine Kränkung scheint er letzteres nicht empfunden zu haben, aber es bedeutete für ihn doch einen empfindlichen Ausfall und er hat es nicht an Versuchen fehlen lassen, doch noch zu einem Deputat oder wenigstens einer Miethsentschädigung zu gelangen. Zuerst am 16. December 1705 wandte er sich mit einer "dehmütigen Ansuchung und bitte" an den Herzog: "Daß Ew. Hochfürstl. Durchl. mich nunmehro alß HoffBuchdrücker aller Gnädigst erkennet und angenommen, dafür sage Unterthänigsten Gehorsambsten Danck, Wann nun Gnädigster Fürst und Herr, Mein Sehl. Vorfahrer, alß geweßener HoffBuchdrücker, nebenst sein deputat, freye wohnung, oder Jährige HaußMiete mit genoßen, wie Ich dann sonsten nichtes, hießiges Ohrtes erwerben noch verdienen kan, alß waß Mir von Ew. Hochfürstl. Durchl. Schloße Gnädigst anvertrauet wird, Ja, in dießer Stadt des gantzen Jahres nicht so viel verdiene, daß ein Scheffel Nocken zu meiner Haußhaltung ein kauffen kan, und gleichwoll eine wohnung haben solte, da die mir Gnädigst anvertrautte Sachen verfertigen kan, wofür Ich Jährl. 12 Rthlr. HaußMiete geben soll, und anitzo nach verlauffenen Jahrs, wegen der HaußMiete, oder anderwerts wohnung zusuchen gedrenget werde, So ist an Ew. Hochfürstl. Dhl. alß meinen Gnädigsten Fürsten und Herrn, Mein Gantz Unterthäniges Ersuchen und bitten Sie wollen Gnädig geruhen, und mir alß HoffBuchdrücker Jährl. eine geringe HaußMiete beylegen, damit bei gutten leuten beständig ein Logiament behalten, und nicht alle Jahre, mit meiner Drückerey von einen Ohrt zum andern ziehen dürffte, und deßwegen in Gnaden verordnen, daß mir deß verfloßenen Jahres das HaußMiete gerechnet werde." Der ihm darauf unterm 22. December zugegangene Bescheid war nicht sehr tröstlich; er lautete: "daß Ihr Durchl. alda keine Buchdrückerey - Kosten anwenden laßen wollen, derhalben Er seine Nahrung so gut Er könte, betreiben müste. Doch ließ sich Lembke durch diesen Mißerfolg nicht abschrecken, wiederholte vielmehr am 5. März 1706 seine Bitte, "weil ich auff der weldt nichtes anders und von keinen Menschen daß geringst nicht zu verdienen habe, alß eintzig allein waß dan und wan von Hoffe habe, und weiß Gott, da mich die neüe Drucke[rey] auff 300 Rthlr. gekostet, so ich Jährlich verzinsen muß, undt dabey 12 Rthlr. Haußmiete geben soll, welches ich unmüglich, wen ich mich auch noch so

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knap behelffen wolle, von der Hoffarbeit verübrigen kan"; werde ihm die Hausmiethe bewilligt, so wolle er gern auf das Deputat verzichten, obwohl "in Hochfürstl. Cammer mein Arbeitslohn mercklich kürtzer abgezogen, wie es meine Antecessores genoßen"; er habe im ganzen Quartal nicht 4 Rthlr. verdient und bitte "daher aller deh= und wehmütigst, Ew. Hochfürstl. Durchl. wollen diese umbstände in gnaden consideriren, und damit ich doch mit den armen meinigen nicht crepiren, und bey der Druckerey subsistiren möge, allergnädigst verordnen, daß mir zu nohtdürfftiger Hausung, die erfordernde Haußmiete als jährlich 12 Rthlr. gereichet werden mögen." Die Antwort vom 8. März lautete abermals abschläglich; dem Petenten wurde zu Gemüth geführt, "daß er sich zurück erinnern kan, wie angelegentlich Er sich hiebevor bemühet, mit abtreibung eines andern competenten zu dem Privilegio hießigen Hoff=Buchdruckers zu gelangen, und waß er im verwichenen Jahre allein von hiesigen Cantzleyen für arbeit gehabt hat, wannenhero seinem petito nicht deferiret werden kan, Er sich aber sowoll dahin zu bearbeiten hat, daß Er außer Hochfürstl. Residence arbeit Ihm zu ziehe, alß solche zu erhalten, allerhand Lettern anschaffe. Wonach Er etc. .

Durch einen zweimaligen abschläglichen Bescheid würde mancher Andere sich völlig entmuthigt gefühlt haben. Bei Lembke war das anscheinend nicht der Fall, und er scheint schließlich sogar nicht nur die erbetene Hausmiethe, sondern auch noch ein Deputat, und zwar ein sehr freigebig bemessenes, erhalten zu haben. Wie das zugegangen ist, wissen wir nicht: es liegt darüber kein officielles Aktenstück vor. Indessen berief sich Lembke's Nachfolger, Wilhelm Bärensprung, von dem noch weiter zu handeln sein wird, in einer unterm 16. Februar 1718 an den Herzog Carl Leopold gerichteten Eingabe darauf, daß seinem unmittelbaren Vorgänger, der "vor einigen Jahren auß Parchim 1 ) nach Schwerin zum Hoff=Buchdrucker beruffen" sei, "weil er von der Buchdruckerey nicht leben könte, zur Beyhülffe und Deputat folgendes Jährlich von Ew. Hochf. Durchl. zuerkandt worden, nemlich 12 Rthlr. Haußmiete, 2 Drömbt Rocken, 1 Drömbt Maltz, 1 halber Ochse, 2 Schweine, 2 Hammel, und etliche Faden Holtz. Welches alles er auch so lange genossen hat, biß die Buchdrucker= Arbeit in Schwerin sich dergestalt gehäufft, daß er hievon seine gute subsistence haben können, wesfalß dann ihm hernach kein Deputat mehr gereichet worden". Wie dem nun auch gewesen sei: Lembke konnte schließlich mit seiner Beschäftigung sehr zufrieden sein Wir besitzen eine große Anzahl


1) Das ist ein Irrthum. Aus Parchim wurde seinerzeit Peter Schröder berufen, Lembke aber kam aus Dömitz.
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Lembke'scher Drucke, darunter einen so umfänglichen wie die "Erläuterung der Fürstl. Mecklenburgschen Kirchen=Ordnung" von 1708, und bei seinem Ableben befand er sich zwar nicht in glänzenden, doch immerhin auskömmlichen Verhältnissen.

1714 im September war Lembke gestorben 1 ). Seine Wittwe bat unterm 29. October d. I. den Herzog Carl Leopold, das Privilegium ihres seligen Mannes auf sie zu übertragen, und da sie bei der Druckerei einen Gesellen halten müsse, bat sie um einen Theil der fürstl. Hof=Arbeit und ein geringes jährliches Deputat. Der darauf ergangene Bescheid fehlt bei den Akten; er kann nicht ganz abschlägig gelautet haben, denn die "Fürstl. Meckl. Verordnung, Wegen Moderation der Licent" von 1715 ist gedruckt "bey Sehl. Hoff=Buchdr. Joh. Lembken nachgelassener Wittwen". Indessen blieb sie nicht lange Wittwe, sondern trat 1715 zum dritten Male in die Ehe, und zwar mit Wilhelm Bärensprung, dem Ahnherrn der Schweriner Buchdruckerfamilie dieses Namens.

Wilhelm Bärensprung 2 ) war 1692 in Zwickau geboren. Daß er den Buchdruck erlernt hat, ist wahrscheinlich, aber nicht nachzuweisen; jedenfalls wurde er bald in andere Bahnen getrieben, stand 21/2 Jahre in mecklenburgischen Kriegs diensten und machte als Gemeiner im Regiment von Bohlen den Feldzug nach Brabant mit, hatte aber, laut einer Notiz in einer Musterrolle vom 3. December 1715, damals schon um seinen Abschied angehalten, weil er Bürger in Schwerin werden wollte. Am 17. December 1715 quittiert er als "Buchdrucker" (vermuthlich als Geschäftsführer der Wittwe Lembke) über die Summe von 4 Mark für 300 Pässe, die er "auff Hochfürstl. gnädigsten Befehl in Dero Geheimbden Regierung gedruckt" habe ("vor das Erste Hundert mit Setzen und Drucken gerechnet 2 Marck, vor die andern 2 Hundert jedes zu 16 ß gerechnet auch 2 Schilling (Meckl.) "), und schon am Tage darauf zeigte er in einer Eingabe an den Herzog Carl Leopold an, daß er sich "nach Götlichem Rahtschluß mit des Sehl. Hoffbuchdrückers alhier hinterbliebenen Wittibe durch das unaufflößliche Band der Ehe verknüpffet und folgends alß ein Meister der Druckerey ohntadelich und mit Ernst vorzustehen auff sich genommen"; und "weilen laut Abschiedes Meinem Gnädigsten Herrn unter Dero milice in Braband


1) Einnahme= und Ausgabe=Register der Domkirche: 1714 im September (ohne Tag) Johan Lembcke Buchdrücker für die Grabstette auffm Kirchhofe 16 ßl. - Johan Lembcke Buchdrücker fürs Geleute (Mittel Klocken) 1fl. (Mittheilung des Herrn Dr. Stuhr.)
2) Der Name erscheint in den Akten in verschiedener Schreibung: Bärensprunck, Behrensprunck (diese beiden Formen in eigenen Schreiben W. Bärensprung's), Bernsprung, Beernsprunck, Bährensprunck u. s. w. Seit 1724 überwiegt die Schreibung Bärensprung durchaus.
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so woll alß hiesiger Lande noch alle mahl ehrlich gedienet", vertraue er, der Herzog werde geruhen, "auff dießes in tiefster Soumission gestelletes Supplicatum zu regardiren, und mich mit, Hochfürstl. Privilegio und zubehöriger Rechte und Freyheit, wie es von denen Vorfahren Hochrühmlichst beseßen worden, alß Dero unwürdigsten Hoff=Buchdrucker, gnädigst zu versehen und zu ernennen." Die Resolution lautete: "Es muß zuforderst des vorigen Buchdruckers privilegium aufgesuchet oder von supplicante beygebracht werden", und da das eine oder das andere geschehen zu sein scheint, so wurde ihm unterm 28. Januar 1716 nachstehendes (nur im Concept von der Hand des Joh. Abraham Duve erhaltenes) "Buchdrucker Privilegium und Exemption" ertheilt 1 ):

"Von Gottes Gnaden Wir Carl Leopold (großer Titel) Thun kund und geben hiemit männiglichen zu vernehmen, Waß gestallt Wir auf unterthstes Suppliciren, und auß Uns dazu bewegenden uhrsachen und gnaden, Vorzeigern dieses, Wilhelm Bärensprunck, alß Buchdruckern ein privilegium dahin gnädigst ertheilet haben, daß Er alhier zu Schwerin, frey und ungehindert Männigliches, Bücher und allerhand dienliche Sachen, wan solche vorhero bey Unser Regierung von Ihm angezeiget und censiret worden, drucken und verkauffen, die benöthigte gesellen halten, auch Jungen lehren mag, waß von Unß oder auß Unseren Fürstlichen Canzleyen Ihm zu drucken hingegeben wirdt, ordentlich und förmblich, │( zu welchem Ende Er alle mahl sich mit tüchtigen Lettren zu versehen hat :│ absetzen, darauff solcheß zur Correctur in der Cantzley überliefern, und, wan dabey nichts weiter zu erinnern ist, Eß vollends so fort abdrucken, auch, wann man seiner arbeit benöhtiget ist, sich jederzeit willig, auffrichtig, getreu und fleißig finden laße, und übrigens wohl und unverweißlich verhalten soll und will. Wie Wir Ihn dann von allen und jeden Bürgerlichen oneribus, wie dieselben Nahmen haben, außer der allgemeinen Landes=Contribution, item denen Reichs=und Crayß=Steuern, in gnaden eximiret und befreyet haben.

Befehlen darauff Unsern Beambten, imgleichen BurgerMeistern, Stadt und SchelffVoigt, Gericht und Rath hieselbst gndst und ernstlich: Daß sie den obbenandten Buchdrucker Wilhelm Bärensprunck bey diesen Ihm ertheilten Privilegio, Begnadigung und Exemption,


1) "Detur supplicanti, in simili, wie dem Buchbinder Stein solches itzo ertheilet worden" heißt es in den Akten. Henning Stein hatte 1693 die Wittwe des 1692 verstorbenen Hofbuchbinders Daniel Krafemann geheirathet und schon damals das Privileg als Hofbuchbinder erhalten; 24. Januar 1716 wurde ihm dieses Privileg auf sein Ansuchen confirmiert. Stein starb 1733; an seine Stelle trat sein Stiefsohn Baltzer Daniel Krasemann.
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biß an Unß mainteniren undt schützen, und in keinerley wege dawieder beeinträchtigen, noch, daß eß von Anderen geschehe, verstahten sollen; Alles bey vermeydung Unser Ungnade und ernstlicher Bestraffung. Uhrkundlich . . . "

Die Wittwe Lembke brachte ihrem dritten Manne drei in ihrer zweiten Ehe geborene Kinder mit, eine Tochter und zwei Söhne, mit denen sich nun Bärensprung in vermögensrechtlicher Beziehung auseinander zu setzen hatte. Darüber, wie dies geschehen, gibt Auskunft ein "Protocollum So geschehen den 10. Febr. 1716 Wegen beschaffeter Richtigkeit ratione Patrimonij zwischen Seel. Johan Lembcken HoffBuchdruckers Wittwen Christina Juliana Schwartzen undt deren jetzigen Ehemann Wilhelm Bernsprung, auch denen drey Lembckeschen Kindern." Bärensprung übernahm Lembke's allerdings nicht schuldenfreies Haus nebst Garten "vorm Thor", "beym Schießhoffe zwischen H. Cammerdiener Francken u. Registrator Havemann belegen", auch die Buchdruckerei, das Haus zu 520, den Garten zu 100, die Druckerei zu 100 Rthlr. 1 ) Letztere blieb indessen den Kindern zum Wiederkauf reserviert, und es sollte demgemäß - wie es auch bei dem Uebergange der Schröder'schen Druckerei an Hartwig Lübke geschehen zu sein scheint (s. oben S. 118) - ein Inventar der Druckerei aufgenommen werden und "von jeder arth Lettern, Ein Stück bona fide extradiret und versiegelt auffgehoben, damit man sehen könne, was daran abgängig geworden". So geschah es, und es ist interessant, aus dem darüber aufgenommenen Aktenstück zu ersehen, mit welchem Material an Schrift um jene Zeit eine zwar nicht große, aber, wie wir wohl annehmen dürfen: wohleingerichtete Druckerei arbeitete.

"A o 1716 d. 1. May sind an Buchstaben, Vermöge gerichtl: Verordnung heraus genommen und versiegelt zu Rahthause ins gerichte verwahrl: beyzubehalten.

  1. Von die kleineste deütsche schrifft 5 vocales also A. E. I. O. U. mit nahmen die Mittel Fractur
  2. Von Lateinischer Schrifft mittel antiqua genandt a. e. i. o. u.
  3. Von tertia fractur deütsch a. e. i. o. u.
  4. Von Text Fractur deütsch a. e. i. o. u.
  5. Von Text antiqua A. e. i. o. u. Lateinsch.
  6. Von der Canon 1 Buchstaben N.
  7. Von der doppelten Mittel C H und r.

1) Abweichend hiervon gibt Bärensprung in einem Bittschreiben an den Herzog vom 10. November 1718 an, er habe Haus, Garten und Druckerei für 840 Rthlr. angenommen.
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NB. Von dieser Sorte zeigte H. Bernsprung an, daß
Er keine Buchstaben davon mehr entrahten könte, weil nur wenig davon verhanden.

  1. Von Corps antiqua Lateinsch a. e. i. o. u.
    Diese werden wenig gebraucht.
  2. Cicero corziv a e. i. o. u. Lateinsch.
  3. 72 MißalBuchstaben, wo von Er eine V. bey gegeben hatt.
    er nicht mehr davon entrahten kan
  4. Doppelte Mittel antiqua Lateinsche J.
  5. Corps doppelte corsiv. H. N. Lateinsch
    von letzter Sorte hatt Er nicht mehr entrahten können,
    weil wenig davon verhanden.
  6. Von der Grichischen Schrifft 5 Buchstaben.
  7. Tertia corsiv, hievon sind 10 Reigen, welche gar nicht
    mehr heütigs Tages gebraucht werden. a. e. i. o. u. Lateinisch.
  8. 17 Reigen Misalantiqua Lateinisch
    wovon Er aber keine entbehren kann ohne nur eine J
    ist beygeleget." -

Glänzende Geschäfte scheint Bärensprung im Beginn seiner Thätigkeit in Schwerin nicht gemacht zu haben, was in Anbetracht der damaligen inneren Wirren kein Wunder nehmen kann. Schon unterm 10. October 1716 richtete er an den Herzog eine Eingabe, aus der gleichmäßig seine bedrängte Lage und der Stolz auf seine "Kunst" erhellt. "Ew. Hochfürstl. Durchl.," heißt es darin, "wollen nicht ungnädigst deüten, wann Dieselbe zu verständigen Mich gemüssiget finde, welcher Gestalt Ich Dero unwürdigster Knecht p. t. bestalter HoffBuch=Drucker in Schwerin so wol als meine Vorfahren Seel. wegen schlechter Nahrung um ein Jährl. Salarium, ohn welches en absence der Hoffstadt, gäntzl. translation Hochfürstl. Regierung nicht subsistiren kan, Unterthänigst angehalten, bißhero aber unter praetext, wan Ihro Durchl. mich schon damit begnädigten, andere Hoff=handwercker so dann auch solches praetendiren würden; Nun wäre zwar solches nicht ohne, wollen aber Ihro Durchl. meine anitzo nichts geltende Kunst, und der andern im Schwange gehenden Professionen, (als der Buchbinder HoffTischler Schmidt Schneider etc. balanciren und gegen die Meine erwegen, würde Dero raison mir desto gewünschter fallen, en regard die Hoff=Buchdruckerey, wegen der Hoffhaltung principalement hieher gefodert, und blos davon dependiret, nach deren hin weg nehmung an Nahrung bey mir alles tod ist, par conseqvence ohnmüglich meinen nohtdürfftigen Unterhalt finden kan." In Rücksicht darauf bittet Bärensprung,

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ihm "den mercklichen abgang durch zulängliches Salarium │: wie vor Alters her meine Vorfahren von dem Durchlauchtigsten Hause zu Mecklenburg gnädigst genossen :│ zu ersetzen", oder aber ihn mit einer "neben Charge am Hoffe zu versehen". Ein Bescheid darauf liegt nicht bei den Akten; sollte er überhaupt ergangen sein, wird er doch schwerlich den Bittsteller befriedigt haben, wenigstens von einer Neben=Charge am Hofe - etwa als Lakei nach Güstrower, oder als Küster nach Strelitzer Muster (s. unten) - ist auch später nicht die Rede gewesen.

Uebrigens verbesserten sich die Erwerbsverhältnisse Bärensprung's doch zunächst etwas, die herzogliche Regierung ließ ihm allerlei Druckaufträge zukommen. Aus dem Jahre 1717 liegen zwei von Bärensprung für die Regierung ausgestellte Rechnungen vor; zunächst eine vom 30. Juli: "Habe ich auff befehl in die HochFürstl. Geheimte Regierung gedruckt ein Mandat wegen der Lehn=Güther 1 ) worauff gedruckt worden 2200 Exemplaria ist vor daß erste 100 mit setzen und drücken 40 ßl, die übrigen 2100 jedes 100 : 24 ßl gerechnet thun also 2100 Exemplaria 10 Rthlr 24 ßl, Summa 11 Rthlr 16 ßl."

Erheblich höher beläuft sich eine zweite, nicht datierte, aber bis zum 5. October reichende Rechnung:


Rthlr ßl
"Vermöge meiner Rechnung vom 11. Aug. 1717 habe ich gedruckt
   Ein Patent von den LehnRechten wegen der Ritterschafft 500 Exemplaria facit 2 24

5 Rieß Pappier à 1 Rthlr

5
   d. 21. dito gedruckt in Folio 2000 Exempl. betreffend die Sistirung der Ritterschafft 2 ) fac. 10 8

5 Rieß Pappier

5
   d. 11. Sept. gedruckt 2 Bogen 3 ) in folio 2400 Exemplaria in duplo 24 32

10 Rieß Pappier à 1 Rthlr

10
   d. 13. dito Ein Mandat betreffend die Sistirung der Ritterschafft pro primo Oct. 4 )

1000 Exemplaria fac.

5 8

2 1/2 Rieß Pappier à 1 Rthlr

2 24
   d. 5. Oct. Gedruckt 800 Exemplaria deß Mandatum wegen Celebrirung des Jubel=Festes d. 31. Oct. 5 ) 4 16
-------------------------------------------------------------------
Summa Summarum 69 16 ßl"

1) Vom 28. Juli 1717.
2) Mandat vom 13. August.
3) Verordnung vom 3. September.
4) Von demselben Tage.
5) Vom 27. September.
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Die erste dieser Rechnungen ist mit einer Zahlungsanweisung für die Renterei versehen, die zweite nicht, indessen ist zu hoffen, daß Bärensprung sein Geld richtig und unverkürzt bekommen hat. Ganz außer Zweifel steht das nicht, denn wenigstens eine der damaligen Behörden, das Kriegs=Commissariat, welches auch die Druckerei beschäftigte, hatte laut Protocoll vom 17. September 1717 festgestellt, "daß dem hiesigen Buchdrucker Bärensprung, wenn etwas gedrucket wird, vor den 1. Bogen des 1. 100 40 ß passiren sollen: vor das Andere und folgende 100: soll Ihm gegeben werden: ein halber Rthlr wenn nicht mehr alß 2. 3. oder 4 Hundert gedrucket werden. Wann aber 500 oder mehr gedrucket werden, so bekommet Er vor jedes 100: ein Währung incl. des Druck Pappiers, wenn es darauff gedrucket werden soll, soll es aber auff schreibpappier gedrucket werden, wird das Pappier à part bezahlet." Gegen diese Verfügung des Kriegs=Commissariats wandte sich Bärensprung mit einer Eingabe an den Herzog vom 30. September. Auf seine dem Kriegs=Commissariat übergebene Rechnung habe er die Antwort erhalten, daß er selbige mindern müßte; seines Wissens aber werde nirgendwo für den zweiten Abdruck weniger als 24 ßl für das Hundert gezahlt, und bei seiner Druckerei insonderheit falle es ihm "unauffbringlich", wenn ihm dafür nicht ebenso viel solle gereicht werden, "da", führt er weiter aus, "wie andere Buchdruckereyen Täglich ihre volle Arbeit haben, ich hingegen am allerschlechsten versorget bin, zumahl, weilen zu zeiten die arbeit vom Hoffe muß Eilfertig beschaffet werden, ich gesellen darauff halten und lohnen muß, wann Sie gleich nachmalß wegen mangel der arbeit müßig sind; so ist auch bekandt, daß keine Druckereyen ohne der Hohen Obrigkeit und gelehrten Leute zuschub, absonderlich an einen orte da sich nicht allezeit arbeit findet bestehen könne, deßfalß vor dehm der Rostocksche Academischer Buchdrucker nebst der freyen Wohnung, die immunität von denen oneribus gehabt, auch zu Güstrau der Buchdrucker als Laquey bey der Durchl. Hertzogin 1 ), der zu Strelitz alß Hoff Küster ihre officia neben her haben, hingegen das deputat an Nocken, Maltz, und fleisch auch die freye Häusung so meine Vorfahren gehabt, alles verlohren habe also bey der Druckerey fast keine subsistence fände." Daher bittet er, es beiden herkömmlichen Sätzen zu belassen. Doch wurde ihm unterm


1) Gemeint ist die Herzogin Magdalene Sibylle, Wittwe des Herzogs Gustav Adolf. Der Güstrower Buchdrucker Johann Lembke war übrigens nicht bloß Tafeldecker, sondern auch, gleich seinem Vorgänger Christian Scheyppel, Hofküster (s. Stieda a. a. 0. S. 105). Auch in Wismar war, bis in unser Jahrhundert hinein, der Buchdrucker zugleich Küster an St. Marien. (Mittheilung des Herrn Dr. F. Techen.)
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11. October eröffnet, "daß es bey dem am 17. Sept. a. c. in Unsern Kriegs=Commissariat gemachten reglement wegen des Druckerlohnes, sein verbleiben habe." Wie lange dies Reglement in Kraft geblieben ist, weiß ich nicht.

Neben den staatlichen Behörden ließ auch der Schweriner Magistrat gelegentlich dem neuen Hofbuchdrucker Arbeit zukommen, wenngleich in sehr viel bescheidenerem Maße. Gleich einer der ersten Druckaufträge dieser Art führte aber zu einem Conflict zwischen Bärensprung und dem Magistrat, bei dem der Magistrat den kürzeren zog. Schon 1716 hatte Bärensprung für die Stadt Druckarbeiten geliefert, war aber, wie er angibt, durch den Stadtsecretär Fischer "mit untauglicher Müntz und schwehren Abzug" abgelohnt worden. Als nun der Magistrat im Sommer 1717 ihm den Druck von Rathspässen übertrug, nahm er den Auftrag zwar an, weigerte sich aber dann die Pässe anders als gegen baare Zahlung auszuliefern; der Magistrat lud darauf den Drucker zur Verantwortung auf das Rathhaus und belegte ihn, da er nicht erschien, mit Execution. 1 ) Sofort wandte sich Bärensprung im Vollgefühl seiner Stellung als "Hochfürstl. privilegirter Hoff= Buchdrücker" an den Herzog. "Ich werde genöhtiget", schreibt er am selben 27. Juli, "Ew.Hochfürstl. Durchl. in aller Unterthänigkeit zu eröffnen, waß gestalt Burgermeister und Raht hieselbst sich unterstanden mich mit Execution zu belegen, darum, alß ob ich ihnen die von mir gedruckte Rahtspässe auf ihre Abforderung vorenthalten hätte und nicht einlieffern wollen, Wan dan Gnädigster Fürst und Herr die Sache sich folgendermaßen verhalt, daß wenn der Raht die Päße vor der Bezahlung bekommen, Dero Secretair Fischer so dan mich listiglich bey der Nasen herumführet . . . Diesen nun vor zu kommen, hab ich bescheidentlich begehret mich zu vor für die pässe zu contentiren und mein Gelt richtig zu schicken, anders dieselbe nicht fahren laßen könte; worauff Burgermeister und Raht mich aufs Rahthauß zu kommen und der vermeinten contumacitaet Red und Antwortt zugeben citiren laßen, grad alß ob ich ihr Unterthan und Bürger wäre, wie nun auch hierin nicht pariren sollen, sondern ihnen bezeuget, wie ich mit nichten unter ihrer jurisdiction stünde, sondern eine Fürstl. FreyPerson wäre, und falß ich gesündiget man mich in foro Serenissimi


1) Anlage bei den darüber erwachsenen Akten: " Jegenwärtiger Musquetier hat die Execution bey dem Buchdrücker alhier Bernspruncken, und weichet nicht eher ab, biß Er die StadtPässe zu Rahthause geliefert, wojegen Er daß praetendirende Geld in empfangt zunehmen, Indeßen genießet der Executor bey freyen Eßen und Trincken täglich 6 ßl. Suerin d. 27. Jul. 1717. BürgerMeister Gericht und Raht hieselbst. "
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allein belangen müste, sind sie deßen ungeachtet zugefahren mich alß ob ich ihnen schuldig oder unterthänig ware mit der Execution würcklich zu belegen, da ich doch von Sie fodere waß ich verdiene und billig ist. Alß habe Ew. Hochfürstl. Durchl. unterthänigst bitten wollen, Sie geruhen gnädigst und ernstlichst an gemelte Burgermeistere und Raht zu befehlen, daß Sie sich wegen der gedruckten Pässe mit mir abfinden, die Execution von Stund an von mir nehmen und alß eine Hochfürstl. von allen bürgerlichen oneribus freye person mit dergleichen Ungebühr vorbeygehen müßen, mit angehangter clausul, daß der Raht die übel bedachte Executions und andere Versäumnuß Kosten selbst über sich nehmen und erstatten solle, damit Sie ferner in Hochfürstl. gericht zugreiffen nicht hazardiren mögen."

Schon am folgenden Tage erging an Bürgermeister und Rath daß Mandat, "in dieser Sache ihren unterthänigsten Bericht abzustatten, Inmittelst aber und bis zu anderweitiger Verordnung dem Supplicanten die execution sofort abzunehmen".

Am 31. Juli berichtet der Magistrat, daß er "sofort in abnehmung der Execution schuldige parition geleistet". "Damit nun aber des Supplicanten falsche narrata keinen Grund erlangen und Ihme sein jegen Unß bewiesenes obstinates Bezeigen nicht vor voll außgehen möge, so sind wir gemüßiget Ew. Hochfürstl. Durchl. die wahre Beschaffenheit der Sachen, und warümb wir wollbefugter weise den Buchdrücker mit der Execution beleget, mitfolgends in Unterthänigkeit vorzutragen, Nemblich, daß mann bißhero sowoll auf seines Vorfahren, als des Supplicanten geschehenes insinuiren, die bey der Stadt etwann erfordernde StadtPässe alhie drucken laßen, und Ihnen ob man Sie gleich in Rostock und Wismar wollfeyler haben können, daß accidens als à 100 stücke, nachdehm wir das papier dazu geben 24 ßl, gegönnet, da es dann geschehen daß vor einigen Tagen der StadtSecretarius dem Buchdrücker daß erfordernde Papier zu 100 StadtPässen hingesandt, ümb Selbige mit den fodersambsten zuverfertigen, worauff Er dann auch zur antwohrt gegeben, eß wehr guht, Sie solten erster Tage fertig seyn, Wie nun der Secretarius am 27. hujus frühe durch seinen Mädgen die Pässe . . fodern laßen, läßet Supplicant demselben zur antwohrt werden, erstlich solte Er Ihme daß Geld schicken, worauf jener wieder zu dem Buchdrücker schicket, und durch seinen Mädgen sagen läßet, Er möchte Sie nur durch sein DienstMädgen oder einen Kinde einschicken, so solte Er seinen halben Rthlr. haben, der Buchdrücker aber einmahligen antwohrt geblieben; Da nun einige reifende auf Pässe gewartet, und Unß des Buchdrückers importünes be=

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zeigen vorgetragen, ward zu allem überfluß abermahls im Nahmen Bürgermeister Gericht und Raht, zu dem Buchdrücker zu zweyen mahlen gesandt, und Ihme anerinnert, wann Er die Pässe nicht nach des Secretarij Hause schicken wolte │: maßen Unß davon nichts bekandt, waß er wieder denselben in supplica anführen wollen, und wird Supplicans, nach der von dem Secretario gegen Unß gethanen contestation beydes nicht erweißlich machen können :│ so möchte Er Sie nur an BürgerMeister und Raht zu RahtHause schicken, sein verdientes Geld lege parat zu erheben :│ wie es dann, so wir vor Gott und Ew. Hochfürstl. Durchl. hiemit contestiren, noch biß diese stunde zu Rahthause aufm Tisch parat lieget :│ allein supplicant bliebe nach alß vor obstinat etc. . Alß nun . . bey einer so beharrlichen Hallstarrigkeit der Obrigkeitliche respect BürgerMeister Gericht und Raht sehr graviret, ümb so mehr da Supplicans unter unser jurisdiction wohnet, und nichts weniger als seine Bürgerliche Nahrung in der Stadt so woll, alß vom lande hat, auch niemalen ein hochfürstl. Privilegium unß von demselben produciret, besondern so viel Unß wißend, auß sonderbahren hochfürstl. Gnaden die HoffArbeit, weilen kein anderer alhie verhanden, jegen Bezahlung hat │: gleich wie der HoffSattler und andere mehr so unter der Stadt Jurisdiction wohnen, und niemahlen wann dieselbe biß dato zu Rahthause gefordert, sich zu sistiren gewegert :│ in Unterthänigkeit erkennen, So haben wir nicht unbillig zuseyn erachtet, nach geschehener Verwarnung, supplicanten wegen seines zum größesten despect Bürgermeister, Gericht und Raht gereichenden und abzielenden obstinaten und importünen Bezeigens so lange mit einer Execution zubelegen, biß Er die verfertigte StadtPässe zu Rahthause jegen empfahung seines verdienten Arbeitlohns eingeliefert oder einliefern laßen." Demnach leben Bürgermeister, Gericht und Rath des Vertrauens, Serenissimus werde ihr Verfahren billigen und Bärensprung injungieren, daß er die Pässe sofort gegen Empfang des Druckerlohns zu Rathhause einliefere, künftighin auf Verlangen sich steIle und dem Executor die restierende zweitägige Executionsgebühr zahle.

Es konnte Bärensprung, dem vorstehendes Aktenstück mitgetheilt wurde nicht schwer fallen, die Ausführungen des Magistrats zu widerlegen. "Wann Mir gnädigst communiciret worden", antwortet er am 13. August, "was unter den Nahmen von BurgerMeister Gericht und Raht, wieder mich ad Äcta gebracht ist; So zweiffele ich zufoderst, daß mit des Gerichts Vorwißen solche Eingabe abgefaßet, weilen (1)der Herr StadtRichter derzeit nicht zuhauße gewesen, (2) die Pässe von BurgerMeister und Raht und nicht den Gerichte ausgegeben werden, also die Sache überall das Gericht nicht

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angehet, (3) auch der Herr StadtVoigt wohl weiß, daß ich privilegiret und exempt sey, maßen ich ihm solches, auff sein befragen: ob ich Hoffbuch=Drucker sey? geziemendt eröffnet; Hiernegst aber zeige dagegen an, daß in meinen ersten Supplicato keine falsa narrata enthalten, wie gegenseytig gesetzet, aber nicht erwiesen wirdt; den daß ich die Pässe ohne dafür das Geldt zu haben, nicht auslieffern wollen, habe ich in meinem Supplicato Selbst gestanden. Sehe auch nicht, daß ich darunter unrecht gethan, indem die Bezahlung bey der wahre sein muß, und niemandt praetendiren kan, daß man die Arbeit ohne entgeldt weg geben, und hernach der Bezahlung halber nachmahnen soll wie ich vor dem habe thun müßen, und hätte Mir ja mit gleicher Mühe, da man so verschiedentlich zu mir geschicket das parat gewesene Geldt, mit gereichet werden können, so wäre aller disput vermieden worden." Weiter führt Bärensprung aus: er habe dem Bürgermeister und Rath zu verstehen gegeben, daß er ihrer Jurisdiction nicht unterworfen, sondern eine privilegierte Person sei; habe er unrecht gethan, die Pässe nur gegen baare Bezahlung hergeben zu wollen, so könne man ihn vor dem fürstlichen Gerichte belangen; "welches ja im geringsten keine contumaciam, noch ein importunes bezeigen involviret, daß ich, judicis incompetentis Befehl nicht pariret, sondern incompetentiam vorgeschüttet;" wären Bürgermeister und Rath wirklich im Zweifel darüber gewesen, ob er privilegiert sei, so hätten sie sich erinnern können, daß von seinen Vorgängern Schröder, Lübke und Lembke keiner unter ihrer Jurisdiction gestanden habe, nöthigenfalls hätten sie sich das Privileg vorzeigen lassen können; übrigens müßten sie wissen, daß er nicht im Verzeichniß der Bürger stehe. "Daß die Buchdrucker=Kunst aber zur bürgerlichen Nahrung gehöre, ist das erste daß ich von BurgerMeister und Raht vernehme, sonsten selbige eine instrumentalKunst, der Gelährten, und solche zu üben allenthalben, per privilegium erhalten wirdt. Dahero die Objection vom HoffSattler impertinent." Schließlich heißt es: "Und ersuche darauff nachdehm ich allen wiedrigen per generalia contradiciret Ew. Hochfürstl. Durchl. hiedurch unterthänigst, Dieselbe geruhen BurgerMeister und Raht ernstlich anzubefehlen, daß Sie Mich negsthin in den Genuß des Mir gnädigst ertheilten Privilegij und exemtion nicht beeinträchtigen sondern Mich darin unturbiret, die gedruckte Päße gegen Empfang des Mir gebührenden Geldes abfodern laßen, und Mir die so temere causirte unkosten erstatten sollen."

In diesem Sinne erging denn auch unterm 18. August ein Befehl an Bürgermeister und Rath. Man wird es kaum verstehen, daß der Befehl am 27. September, und diesmal in etwas schärferer

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Form, wiederholt werden mußte, bevor Bürgermeister und Rath den halben Thaler bezahlten. -

Beim Magistrat wird dieses Vorkommniß schwerlich die Neigung erhöht haben, mit Bärensprung weiterhin in Geschäftsverbindung zu treten, und da letzterem auch seitens der Regierung in der nächstfolgenden Zeit nur wenig Arbeit zugeflossen zu sein scheint, so wandte er sich unterm 26. Februar 1718 wieder einmal an den Herzog mit einer schon oben erwähnten Eingabe, in der er zunächst ausführte, welche Vergünstigungen sein Vorgänger Lembke genossen habe. Dann heißt es weiter: "Nach seinem Tode haben Ew. Hochfürstl. Durchl. in dessen Stelle zum Hoff=Buch=Drucker nach Schwerin gnädigst mich beruffen, auch meines Antecessoris Recht und Freyheit gnädigst mir verliehen. Worauff ich dessen Wittwe geheurahtet 1 ), und meiner profession treulichst abgewartet. Ich habe auch zu denen Zeiten, da Ew. Hochf. Durchl. in Schwerin residirten, und Dero sämtliche Hohe Collegia zugegen waren, öffters ein gut accidens erwerben, und also meinen nohtdürfftigen Unterhalt finden können, nachdehm aber der Hoff samt denen hohen Collegiis nach Rostock transferiret worden, ist Deren Abwesenheit mir besonders schädlich gewesen, nachdemahl so wenig vom Hoffe, als von der Stadt und Lande in meiner Druckerey etwas zu verfertigen verlanget wird, und dennoch muß ich die kostbahre Buchdruckerey , die man doch nicht entbehren kan, im guten Stande halten, auch dabey Frau und Kinder ernehren, so aber nunmehro, wegen Abwesenheit des Hoffes, und der hohen Collegien, mir unmüglich fält, und habe ich albereit mich in Schulden setzen müssen. Alß gelanget an Ew. Hochfürstl. Durchl. mein flehentliches Bitten, so gnädigst mir zu erscheinen, und dasjenige an Deputat und Beyhülffe, was mein Antecessor anfangs genossen, da er die volle Arbeit noch nicht gehabt, nunmehro gnädigst mir zufliessen zu lassen, und also meinen sonst unvermeidlichen ruin Landes=Väterlich vorzukehren, auch solcher Hochfürstl. Gnade noch diese hinzu zufügen, daß eine kleine Bedienung mir conferiret werde."

Auf diese Bitte hin verfügte der Herzog am 1. März: "Es sollen bis zu fernerer gnädigster Verordnung dem supplicanten jährlich Zwey Drömt Rocken von dem Fürstlichen KornBoden zu Schwerin gereichet werden, und solches Deputat á 1. Januar. a. cur. seinen anfang nehmen." Am 2. März erging die betreffende Anweisung an den Kornschreiber Flahte zu Schwerin. Damit scheint


1) Das ist ungenau. Wie wir oben sahen, erfolgte die Verleihung des Privilegs als Hofbuchdrucker erst nach Bärensprung's Verheirathung.
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sich Bärensprung einstweilen beruhigt zu haben. Erst später, in einem Gesuch an den Herzog vom 29. November 1722, kam er auf das volle Deputat seines Vorgängers und die "Bedienung" am Hofe zurück: "Ew. HochFürstl. Durchl. habe meinen Hauptmiserablen Zustandt, bereits ehedeßen mündlich unterthänigst vorgestellet . . . es hat sich aber mein Elend in der Maße vermehret, daß . . nicht mehr weiß, woher daß liebe Brodt vor meiner großen Familia nehmen soll, sondern ich muß selbige nach gerade fast betteln gehen laßen." Deshalb ersucht er "fußfällig" den Herzog zu verfügen, " daß berührtes Deputat, als ein halber Ochse, Zwey Hammel, Ein großes Schwein, 12 Rthlr. Haußheuer, und ein Baum zum BrennHoltz, nebst den 2 Drömbt Rocken, so bishero genoßen, respective von Ostorp auß der Licent und der Baum auß dem Medeweger Holtz, alß woher meine Vorfahren soliches jederzeit empfangen, möge gegeben werden. Und wen übrigens . . . ich anjetzo gar nichts zu Thun habe, hergegen gerne Ew. Hochfürstl. Durchl. in ein oder anderem, unterthänigste Dienste, nach meinem Vermögen, leisten wolte, So will Deroselben zugleich hiedurch dehmühtigst anheim gegeben haben, ob Sie nicht gnädigst geruhen möchten, mich alß Laquay, in dero Dienste aufzunehmen." Eine Antwort auf diese Eingabe ist nicht erfolgt, was aber Bärensprung nicht abhielt, auch weiterhin dem Herzog, selbst als derselbe in Danzig lebte, seine Roth zu klagen. Derartige Schreiben sind in größerer Zahl erhalten; aus einem derselben, vom 12. Februar 1724, ist zu ersehen, daß die Lieferung der bewilligten 2 Drömpt Roggen mindestens nicht regelmäßig erfolgte, "indem jedesmahl bey geschehenen geziemenden Ansuchen von die Herren Cammer=Rähte mit lehrer Vertröstung abgewiesen worden." -

Am 13. December 1723 starb Bärensprung's Gattin. Sie hatte ihrem dritten Manne zwei Kinder geboren, von denen das eine, eine Tochter, im Mai 1723 gestorben war und das andere, ein Sohn, die Mutter nur um wenige Wochen überlebte. So wurde denn wieder eine Auseinandersetzung mit seinen Stiefkindern nöthig, worüber am 15. April 1724 ein Protokoll aufgenommen wurde. Dasselbe besagt, daß Bärensprung sich erbot, seinem Stiefsohn die Druckerei sofort abzutreten, wenn ihm der Kaufpreis von 100 Rthlr. gezahlt würde. Das Gericht, Waisenherren und Beistände fanden aber diesen Vorschlag nicht diensam, "sondern vielmehr, daß sie dem Wilhelm Bärnsprungck, oder deßen Erben, eigenthümlich für die 100 Rthlr. gelaßen, und dem Lembcken, weiter nichts, alß nur auff den Fall, wenn Beerensprung, oder deßen Erben über kurtz oder lang, diese Buchdrückerey abzustehen resolviren würden, gegen erlegung deßen, waß ein ander auffrichtig davor bieten würde, das näher Recht re=

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serviret". Dieser Fall ist nicht eingetreten, und bis zum Jahre 1881 ist die Druckerei im Besitz der directen Nachkommen Wilhelm Bärensprung's geblieben.

Erwähnt sei nur noch, daß Wilhelm Bärensprung sich 1730 wieder verheirathete, mit Sophie Dorothea Harhof, einer Tochter des ehemals in mecklenburgischen Diensten stehenden Trabanten Harhof. 1760 überließ Bärensprung, seit 1758 zum zweiten Male Wittwer, die Druckerei seinem 1737 geborenen Sohne Christian Johann Wilhelm, und am 3. August 1761 ist er gestorben.

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Als Beilagen folgen auf den angehefteten Blättern zwei verkleinerte facsimilirte Proben alter Schweriner Drucke: der Contributions=Edicte von 1686 (gedruckt durch Peter Schrödern) und 1698 (gedruckt von Hartwig Lübken); sodann einige photolithographische Nachbildungen (in halber Größe) von Initialen, Kopfleisten, Schlußstücken, Illustrationen etc. . aus der Sammlung alter Holzschnitte im Besitze der Bärensprung'schen Hofbuchdruckerei. Unter den Kopfleisten befinden sich einige, die schon von Bärensprung's Vorgängern benutzt waren und die also, wie die des Contributions=Edicts von 1686, in die ältesten Zeiten des Schweriner Buchdrucks zurückgehen. Wann und wo die Illustrationen der biblischen Geschichte zuerst Verwendung gefunden haben, ließ sich nicht nachweisen; sie finden sich theilweise noch in dem 1759 bei Bärensprung gedruckten "kleinen Catechismus", - ein unerfreuliches Zeichen dessen, was für Holzschnitte man in Schwerin dem Publikum noch 1759 zu bieten hatte. Der erwähnten Sammlung gehört auch das untenstehende Schlußstück an.

Schlußstück
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photolithographische Nachbildungen
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