zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 16
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen
5.

Ein Erlaß des Herzogs Adolf Friedrich I. an Bürgermeister und Rath zu Rostock.

Mitgetheilt von F. v. Meyenn.

Vnsern gnedigen Gmß zuvor. Ersahme liebe Getrewe. Wir werden glaubwurdig berichtet, daß vnter Vnser Burgerschafft in öffentlichen Wirtsheußern, Wein= vnd Bierschencken von itzigen, zwischen beiden benachbarten Cronen entstandenen Irrungen fast unbesonnene Discurse vnd Reden gefuhret werden, da ein jeglicher nach seiner Einbildung, bald von der einen, bald von der andern Parthey, vngebuhrlicher Reden sich vernehmen leßet, welche nachgehends yon Fremden oder Andern, die sie anhören, vbel auffgenommen vnd an solche Örter hinterbracht werden, darauß Vnser erbvnderthenigen Stadt eine große Gefahr vnd vber dem schon aufm Halß liegenden noch mehres Vnheil zuwachsen können; Wann sich dan solches keinesweges geziemet vnd Burgern, von burgerlichen Sachen vnd Handthierung zu reden, von Königen vnd Potentaten vnd derselben Actionibus aber reine Mund zu halten, in allewege gebuhret, - Alß sollet ihr hiemit ernstlich befehliget sein, solche vnd dergleichen vngeziemende Reden durch ein offentliches Befehl bey hochster, auch nach Befindung bey Leib= vnd Lebensstraffe nicht allein ernstlich zu verbieten, besondern auch fleißige Nachfrage deßhalber anzustellen vnd, da jemand ewer Burger von einer oder ander Parthey schimfflicher gefuhrter Reden vberwiesen werden konte, denselben dergestalt exemplariter zu bestraffen, daß ein ander sich drob zu spiegelen, auch die durch solche Unbesonnenheit offendirte Parthey drob ein genugsahmes Contentement haben vnd also durch ein vnd ander leichtfertiges Maul Vnser erbvnderthenige Stadt nicht in besorgliche Vngelegenheit gesetzet werden möge. Habens etc. vnd wir verbleiben etc.

Schwerin, den 3. Febr. Ao. 1644.

Nach dem Concept im Haupt=Archiv zu Schwerin.

Vignette