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II.

Rostocker Tonnen - Ausfuhr- und Einfuhr - Verbote.

Von

Professor Dr. Wilh. Stieda zu Rostock.

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Z u den Grundsätzen einer verständigen hansestädtischen Politik gehörte es, die einheimische Böttcherei gegen auswärtige Concurrenz zu schützen. Durch den Bedarf des Binnen=wie des Außenhandels an Tonnen und Fässern hatte dieses Gewerbe sich mächtig entwickelt und zählte überall zu den angesehensten und stark besetzten Aemtern. Insbesondere der von den Seestädten aus eifrig betriebene Heringsfang setzte viele fleißige Böttcher behufs Beschaffung der zur Verpackung des gesalzenen Fisches erforderlichen Tonnen in Bewegung, die in den Städten des Landes ansässig waren und nur zeitweilig "vp de Schonesche reyse" sich von ihrem Wohnsitze entfernten oder ihre Gesellen den Kaufleuten als sog. "Zuschläger" mitgaben. Die Anfertigung dieser Tonnen als einen sehr einträglichen Nahrungszweig den Städten vorbehalten zu sehen, wurde schon im Jahre 1342 beschlossen, daß in Skanör, dem Hauptplatz für den Fischfang auf Schonen, keine neuen Tonnen angefertigt und keine alten ausgebessert werden sollten. Gegen das Ende des 14. Jahrhunderts scheint das Verbot des Böttcherei=Betriebes dahin umgewandelt worden zu sein, daß nicht schlechthin die Anfertigung von Tonnen untersagt wurde, sondern die Arbeit auf die dazu Berechtigten beschränkt blieb. Wenigstens wurden im Jahre 1389 die schonenschen Vögte von den wendischen Städten angewiesen, nur denen die Böttcherei zu gestatten, die sich als hansestädtische Bürger oder als Knechte hansestädtischer Meister auswiesen. Und ähnlich forderten die preußischen Städte im folgenden Jahre ihren Vogt in Schonen auf, darauf zu achten, daß nur Bürger oder Einwohner einer Hansestadt zur Herstellung von Tonnen zugelassen würden. 1 )


1) Vergl. meinen Aufsatz "Hansische Vereinbarungen" in Hans. Geschichtskunde, 1886, S. 115.
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War es in diesem Falle darauf abgesehen, sich vor der dänischen Concurrenz zu schützen oder wollte man vielleicht vermeiden, daß deutsche Geschicklichkeit zur Entfaltung eines blühenden Erwerbszweiges im Auslande Veranlassung wurde, indem hansische Böttcher sich auf Schonen niederließen, so wurde in späterer Zeit, als der Bund zerfallen war, es üblich, daß die einzelnen Städte sich gegen einander abschlossen und ihren Handwerkern den örtlichen Absatzkreis zu erhalten bemüht waren. So erklärt die Rostocker Polizei=Ordnung von 1576 ausdrücklich, es nicht "vor unbillich zu erachten, dass unsere Bürger und Einwohner den einwonenden Böttichern vor auslendischen das Gelt gönnen" und verbietet daher, "bei den Auslendischen" Tonnen oder Fässer zu bestellen, machen zu lassen und in die Stadt zu bringen. Die "Auslendischen" waren jetzt nicht mehr Personen, die nicht zum Hansebunde gehörten, sondern das Interesse verlangte, sich Jeden, der nicht auf dem einheimischen engen Gebiete ansässig war, vom Halse zu halten.

Indeß scheint in Rostock die Aufrechterhaltung dieses schutzzöllnerischen Grundsatzes auf die Dauer nicht möglich gewesen oder, was wahrscheinlicher ist, mit anderen mächtigeren Interessen in Collision gerathen zu sein. Es ist möglich, wenn auch keine Anzeichen dafür vorliegen, daß die Rostocker Böttcherei gegen Ende des 16. Jahrhunderts zurückging. Jedenfalls gab es eine Zeit, wo bei dem lebhaften Betriebe der Brauerei diese nicht genug Tonnen oder nicht zu ansprechenden Preisen geliefert bekommen konnte und daher Fässer von auswärts bezog. Insbesondere ließ man sich von Lübeck Gebinde schicken und schien die dagegen sprechende Vorschrift der Polizei=Ordnung vergessen zu haben. Gegen das Jahr 1597 hatte diese Einfuhr so starken Umfang gewonnen, daß, wie ein Eintrag in ein auf dem Rostocker Stadtarchiv aufbewahrtes Rollenbuch besagt, die Aelterleute des Böttcheramts dem Rath die Bitte um ein Einfuhrverbot unterbreiteten. Indeß wurde ihnen bedeutet, daß ohne Vorwissen der Brauer ein solches nicht erlassen werden könnte, und es ist nicht anzunehmen, daß die Brauer zu ihrem eigenen Nachtheil darin gewilligt haben werden.

Später kam aus zur Zeit nicht erklärbaren Ursachen das alte Einfuhrverbot der Polizei=Ordnung von 1576 wieder zur Geltung. Nach einem Rathsdecret vom 7. Juli 1610 1 ) soll kein Schiffer, weder aus Lübeck, noch aus Wismar, neue Tonnen in Rostock einbringen,


1) Dieses wie die anderen folgenden noch Papieren aus der Amtslade der Rostocker Böttcher gegenwärtig im Besitz des Vereins für Rostocks Alterthümer.
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und wurden auf Ansuchen der Böttcher diverse "frembde" auf der Ober=Warnow befindliche Biertonnen confiscirt. Dieser Beschluß wurde drei Jahre später, am 9. April 1613, erneuert und im Jahre 1618 ein großer Feldzug gegen "alle frembde tunnen, so zu Warnemünde in heusern, buden und schuten vorhanden sein" eröffnet. Der uns über die Ausführung des Auftrages erhaltene Bericht des Vogtes Peter Lange zu Warnemünde giebt an, daß bei dieser Gelegenheit 57 Last und 3 Tonnen, d. h. 687 Tonnen, weggenommen wurden. Davon gehörten 133 Tonnen dem Schiffer Peter Witte aus Lübeck, 144 einem Brauer in Rostock, die anderen zwei Schiffern in Rostock. Alle solche Maßregeln verhinderten nicht, daß immer wieder von Neuem auswärts gemachte Tonnen in Rostock Eingang fanden.

Im Mai des Jahres 1632 brachten die Aelterleute des Böttcheramts beim Gewett zur Anzeige, daß aus dem Keller eines gewissen Hans Behrens Bier in lübeckischen Tonnen ausgeführt sei. Man könnte die Tonnen noch in der im Hafen vor Anker liegenden Schute sehen. Im November desselben Jahres aber verklagten sie wieder einen Schiffer, der Tonnen aus Wismar mitgebracht hatte und sich damit auszureden suchte, daß er sie als Ballast ins Schiff genommen und in Rostock den Böttchern zum Kaufe angeboten hätte, die sie aber nicht gewollt hätten. Wie die Obrigkeit sich in diesen Fällen stellte und ob sie wirklich den Import gemäß der alten Polizei=Ordnung bestrafte, wissen wir nicht. Erst gegen Ausgang des 17. Jahrhunderts hören wir von einem Kaufmanne Reinhold Zander, der dafür, daß er in Lübeck Tonnen eingekauft und nach Rostock gebracht hatte, mit drei Thalern bestraft wurde. 1 ) Die Tonnen erlaubte man ihm zu behalten und zu gebrauchen.

Wie es nach diesen Mittheilungen den Anschein hat, verfuhr der Rath mit den Böttchern nach Gutdünken mit einer gewissen Willkür. Hatten die Brauer und Kaufleute starken Bedarf an Tonnen, so gestattete man trotz der Einsprache der Böttcher, die in solchem Falle viel zu verdienen hofften, die Zufuhr von auswärts. In anderen Jahren aber ging man auf die Klagen der Handwerker ein und berücksichtigte ihre berechtigten Beschwerden. Von einer festen Verfolgung des ursprünglichen Schutzgedankens hatte man sich allmählig entfernt. Schlimmer aber als dieses Vorgehen - und von unserem heutigen Standpunkte aus ganz unverständlich - war, daß der Rostocker Rath im Jahre 1652 ein Verbot der Ausfuhr von Tonnen erließ. Der hierüber zwischen den Böttchern, dem Rathe und dem


1) 1687, October 13.
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Herzog Adolph Friedrich von Meklenburg=Schwerin, an den sich die ersteren hülfesuchend gewandt hatten, vom 16. Juli 1652 bis 9. October 1653 vor sich gegangene Schriftenwechsel läßt folgende Zustände erkennen.

Die Brauerei war zu jener Zeit, vielleicht durch den 30 jährigen Krieg mitgenommen, speciell durch ein dänisches Biereinfuhrverbot arg getroffen, tief gesunken. Wohl bestanden noch 249 Brauhäuser, aber nur 25 waren regelmäßig "im Gebrauche des Biers", und selbst diese thätigen Brauer führten den kleinsten Theil ihres Erzeugnisses aus, waren vielmehr froh, im Ausschank "bey Kannen vnd Stübichen" ihren Absatz am Orte zu finden. Daraus folgte für die Böttcherei eine sehr gedrückte Lage, der die Handwerker in vermuthlich übertreibender Weise wiederholt kräftigen Ausdruck verliehen. In normalen Verhältnissen, wenn von den 249 Brauberechtigten auch nur 200 brauten, hatten sie alle Hände voll zu thun. Denn für jedes Gebräu wurden 4 Last Tonnen gebraucht; jetzt aber wurde dieselbe Tonne 3, 4, auch 5 Mal benutzt. Dazu sank bei mangelnder Nachfrage der Preis auf 3 bis 4 Gulden pro Last. Unter diesen Umständen konnten die Böttcher nichts verdienen - einige von ihnen hatten sich bereits als Hirten aufs Land hinaus verdungen, um nicht Hungers zu sterben - und versuchten vernünftiger Weise einen Absatz ins Innere des Landes nach anderen meklenburgischen Städten zu organisiren. Insbesondere legten sie sich auf die Fabrikation von Fässern zur Aufnahme von Mumme und sandten sie nach Wismar, wo man sie mit 6, 7, auch 8 Gulden pro Last bezahlte. Theils vermittelten Schiffer diesen Verkehr, theils waren sie direct im Auftrag Wismarscher Kaufleute und Brauer thätig.

Hätte man nun eigentlich in Rostock hiermit nur zufrieden sein können, denn die Allgemeinheit zog von einem blühenden Gewerbe immer Vortheil, so wußten doch die sich beeinträchtigt fühlenden Brauer beim Rathe ein Verbot der Ausfuhr von Tonnen durchzusetzen. Die Brauer behaupteten, daß für sie bei solcher Sachlage nicht genug Tonnen vorhanden wären, daß aller verfügbare Holzvorrath aufgebraucht werden würde und sie dann zu hohe Preise für das Fabrikat zahlen müßten. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, daß auf diese Weise fremdes Bier in Rostocker Band (d. h. Tonnen) geriethe und dadurch der Ruf des Rostocker Bieres zu Schaden käme. Die Wahrheit war, daß man Wismar, wo die Bereitung von Mumme einen erfreulichen Aufschwung genommen hatte und von wo insbesondere nach Kopenhagen eine schwungvolle Ausfuhr stattfand, beneidete und, indem man dieser Stadt den Export erschwerte, die Dänen zwingen wollte, wieder auf das Rostocker Bier zurückzugreifen.

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Die Böttcher waren unglücklich; sie beschworen den Rath, das Ausfuhrverbot zurückzunehmen und wandten sich, als sie nicht einmal eine Antwort erhielten, an den Herzog Adolph Friedrich. Vermittelnd schlug dieser vor, den Böttchern die Ausfuhr zu gestatten, wenn 100 Last Tonnen in Vorrath wären, wovon der Rath sich durch Abgesandte jeweilig überzeugen sollte. Dann könnten die einheimischen Brauer nicht leicht in Verlegenheit gerathen und alles, was sie über 100 Last Tonnen erzeugten, würde auswärts vortheilhaft zu Gunsten der Böttcher Absatz finden. Es war vergeblich. Das Einzige, wozu sich der Rath am 27. Juli 1653 schließlich verstand, war, den Böttchern die Ausfuhr von 40 Last Tonnen zu gestatten, auch dieses nur ein Mal - "diese vergönstigung nicht in consequentz ziehen sollen" - und erst nachdem 8 Tage vorher sie den Brauern zum Ankauf angeboten waren.

Wir wissen leider nicht den officiellen Schluß der Uneinigkeit. Augenscheinlich ist es beim Ausfuhrverbot geblieben. Wenigstens hebt ein Gesuch der Böttcher an den Rath von 1687, sie mit städtischen Oneribus und Contributionen so lange zu verschonen, bis es ihnen ein wenig besser gehe, unter den Ursachen ihrer Armuth den Umstand hervor, daß sie in die Fremde keine Tonnen ausführen dürften. Es ist kein freundliches Bild, das sich auf diese Weise von den damaligen Zuständen offenbart. Eine gewisse Interessenpolitik ist unverkennbar, und Herzog Adolph Friedrich dürfte Recht gehabt haben, wenn er in einem Rescript zu Anfang des Jahres 1653 1 ) an den Rath diesem vorhält, "es entstehen fast viele unordnungen und Misstrawen daher, daß der Rath gutentheilss mit Brawern besetzt und wan andere Zunffte und Aempter etwas anzutrawen haben, so wider die Brawer und deroselben Vorteil lauffen möchte, sie eben dieselbe, die in effectu ihr contrepart sein, zu Richtern im Rhat haben müssen." Er meinte daher, daß wenn Bürgermeister und Rathsherren das Brauwerk betrieben, sie sich in dergleichen Fällen des Votirens enthalten sollten.

Im 18. Jahrhundert ist von Ausfuhrverboten nicht mehr die Rede. Wahrscheinlich legten die Brauer und Kaufleute in dem Maße, als die Brauerei mehr und mehr einschrumpfte und der Handel sich verringerte, selbst kein Gewicht darauf. Dafür aber waren es jetzt die Böttcher, die unter Berufung auf die Polizei=Ordnung von 1576 sich jede Concurrenz fern zu halten suchten und verschiedene Male sich beim Gewett über die nach ihrer Ansicht widerrechtliche Einfuhr auswärts hergestellter Tonnen beschwerten. Nicht immer fanden ihre


1) Siehe den Abdruck weiter unten.
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Klagen hier geneigtes Gehör. Eine 1736 gegen den Kammerjunker von der Lühe angestrengte Klage wegen der Einfuhr neuer Tonnen wurde zwar dahin beschieden, daß dieser sich in Zukunft des Imports enthalten sollte. Aber bei einem 1762 mit der Kaufmannscompagnie begonnenen Streit, der zu einem mehrjährigen Proceß führte, zogen sie den Kürzeren. Die Böttcher hatten sich in diesem Falle zur Selbsthülfe verleiten lassen, von den Kaufleuten eingeführte leere Tonnen an sich genommen und verweigerten ihre Herausgabe. Daraufhin veranlaßte dann ein von der Leipziger Juristenfacultät erbetenes Gutachten den Rath, die Angelegenheit zu Ungunsten der Böttcher zu entscheiden. Er verurtheilte die Ruhestörer zur Herausgabe der Tonnen, zur Bezahlung aller aufgelaufenen Unkosten und untersagte ihnen "alle ferneren tarbationen bey zwanzig Thaler Strafe." Wie es scheint, beruhigten sich die Handwerker bei diesem Urtheil nicht und wenn ein aus dem Jahre 1773 herrührendes Schriftstück, in dem der Rath für die Kaufleute und Böttcher einen "Termin zum Versuch der Güte" anberaumt, sich auf diesen Vorfall bezieht, was bei der Lückenhaftigkeit der Acten nicht mit Sicherheit festzustellen ist, so hatte sich ein langjähriger Proceß abgewickelt.

In einem anderen Falle nahm sich der Rath der bedrängten Böttcher besser an. Ein Schiffer Fredland hatte im Jahre 1780 von Stettin 96 leere Apfeltonnen eingeführt, die von Rostock wohlgefüllt die Reise nach Rußland antreten sollten. Auf die Beschwerde der Böttcher verurtheilte ihn das Gewett zu einer Zahlung von 2 Schillingen pro Tonne an die Böttcher "als eine Ergötzlichkeit statt des entzogenen Verdienstes" und untersagte ihm bei 25 Thaler Strafe in Zukunft die weitere Einfuhr. Auch nachdem der Beklagte appellirte, blieb der Rath in seinem Erkenntniß vom 9. Februar 1784 dabei, daß "in erster Instanz wohl gesprochen und übel appelliret worden."

Hatten die Böttcher in diesem Falle gesiegt, so war es bei dem Wechsel der Grundsätze, die ihnen gegenüber zur Anwendung kamen und da sie zur Wahrung ihrer Rechte auch zu Processen hatten schreiten müssen, erklärlich, daß sie eine neuerliche endgültige Regelung der Angelegenheit wünschten. Noch im Jahre 1795 hatte ihnen ein Schiffer Engelhard, der aus Helsingör leere Tonnen mitbrachte, in der Absicht, sie mit Branntwein gefüllt wieder mitzunehmen, Verdrießlichkeiten und Schreibereien verursacht, und ehe der Proceß entschieden, war der Schiffer wieder weggegangen. So unterbreiteten sie denn am 9. December 1795 dem Rathe ein Gesuch, öffentlich bekannt machen zu lassen, "dass sich Niemand, wer er auch sey, und unter keinem Vorgeben unterstehen solle, neue Tonnen oder

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sonstige Gefässe, deren Fertigung dem Amte der Böttcher zustehet, anhero zu bringen, unter dem unausbleiblichen Nachtheil der Confiscation und anderen scharffen Einsehens." Indeß lehnte der Rath dieses Ansinnen ab. Unter dem 13. Januar des nächsten Jahres ertheilte er den Bescheid, "dass die Einbringung der ledigen Tonnen und Gefässe von auswärts, um selbige gefüllt wieder mit sich zu nehmen, als eine Beeinträchtigung ihrer Amtsbefugnisse, wobey man belobtes Amt sonst gerne zu schützen geneigt sey, füglich nicht möge geachtet werden, mithin die Beschränkung dieser Freiheit durch Erlassung eines allgemeinen Verboths deren Ein - und Abführung billiges Bedenken finde."

Diese ablehnende Haltung des Rathes stand im Einklang mit der schon einige Jahrzehnte früher im Landtage gegen ähnliche schutzzöllnerische Tendenzen der herzoglichen Regierung zu Tage getretenen Opposition. Man hielt damals allgemein in Meklenburg an dem Grundsatze der Handelsfreiheit fest. Wenn auch im Laufe der Jahrhunderte das Handwerk hier und da Schutz erfahren hatte, im Ganzen überwogen in der städtischen Politik doch die Interessen des Handels.

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Anhang.

Herzog Adolph Friedrich zu Mecklenburg an Bürgermeister und Rhat der Stadt Rostock; 1653, Febr. 7.

Nach einer Abschrift in der Amtslade der Böttcher zu Rostock. 1 )

Von Gottes Gnaden Adolph Friedrich, Hertzog zu Meckelnburg u. s. w.

Unsern gnedigen gruess zuvor, Ersahme liebe getrewe, Wass auf Euren den 1 Septembris abgewichenen Jahrs eingegebenen Jegenbericht, Aelterleute und semptlicher Ampts - Brüder der Bötticher in Rostogk replicando sub dato Rostogk den 28 Octobris selbigen Jahrs wider eingewand, Solches habt ihr hierbey gnedig zu empfangen. Und alss wir dann auss allen hinc inde ergangenen Actis fast So viel ersehen, dass Ihr einem stand vor dem andern in etwas mehr gratificirt │: da man doch in allen wolbestaltem Regiment dahin alles


1) Unverändert, bis auf die Interpunction.
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absehen billig richten muss, dass dem einen Orden Zwar geholffen, Aber doch der ander nicht gahr unterdrücket werde :│ Maassen es wol scheinet, dass ihr hierin den Brawern, alss dem mehrentheil Eurer Rhatsfreunde, etwas beifelliger, alss den Armen Böttichern gewesen, So haben wir diese nachfolgende rechtmessige Verordnung gemacht, Dass so lang Hundert last Tüchtiger Tonnen beim Ampt der Bötticher Vorhanden │: welche dan zu besehen Ihr Zwey aussm Ampt der Bötticher Verordnen, und dass Sie in estimirunge des holtzes und der Arbeit auch der Tonnen unparteilich, weder ihren Amptsbrüdern zu lieb, noch den Brawern zu leide Verfahren sollen mit sonderbahren Special Eiden belegen möget : │, Ihr dem Bötticher - Ampt Unser Erbunterthenigen Statt Rostogk nicht Verweigern sollet, entweder Wissmarsche Mummenfesser, oder anderer Reich und Stette wie auch Rostogker Band zu verfertigen und selbige in quantitate Verschiffen, Verführen und Verkauffen zu lassen, Dahingegen dass Bötticher Ampt gehalten sein soll, bey noch Zur Zeit befindlichen biers abgangk Vorbesagte 100 last guter mit Wraker Marck gezeichneter Tonnen allezeit in Vorrhat zu haben und selbigen Vorrhat allewege Volzuhalten, auch von sölchen mit dem Wraker Marck approbirten Tonnen die last nicht teuerer alss Sechs gulden zu geben. Und weil wir in vielen sachen befinden, dass bei unser Erbunterthenigen Statt Rostogk Regiment fast Viele unordnungen und Misstrawen daher entstehen, dass der Rhat gutentheilss mit Brawern besetzt und wan andere Zunffte und Aempter etwas anzutrawen haben, so wider die Brawer und deroselben Vorteil lauffen möchte, Sie ebendieselbe, die in effectu ihr contrepart sein, zu Richtern im Rhat haben müssen, Alss wollen wir Euch Burgermeister und Rhatmänner Unser Erbunterthenigen Statt Rostogk, die ihr dass Brawwerk zugleich mittreibet, hiemit erinnert haben, daß bey solchen Vorfallenheiten Ihr von selbsten aufstehen und Euch allen Votirens in solcher Sachen enthalten sollet, Euch andern auch, die Ihr Euch keiner Brawerey gebrauchet, aufn fall Sie nicht von sich selbsten Euch entweichen wollen, Selbige aufzustehen und dieser Unser Rechtmessigen Verordnung sich gemeess zu verhalten, ernstlich zu vermahnen, hiemit gnedigen ernstes anbefohlen haben, Wornach Ihr Euch zu richten. Und sind Euch mit gnaden gewogen. Datum Schwerin den 7 Febr. a. 1653.

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