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IX.

Zur Geschichte

des

Fürsten Nicolaus II. von Werle.

Von

Dr. Karl Koppmann =Rostock.

~~~~~~~~~~~~

U eber Nicolaus II. von Werle ist eine Arbeit von August Stichert erschienen 1 ), der man nachrühmen kann, daß sie verständig, sorgsam und mit der nöthigen Beherrschung sowohl des Quellenmaterials, als der einschlägigen Litteratur geschrieben ist. Da mich die Arbeit zur Nachprüfung angezogen hat, so erlaube ich mir, im Folgenden mit einem kurzen Referat über den Inhalt die Darlegung meiner hier und da abweichenden Ansicht zu verbinden, nicht um Sticherts Verdienst zu verkleinern, sondern um meinen Dank für die erhaltene Anregung durch das Eingehen auf die aufgeworfenen Fragen abzutragen. Unsympathisch berührt hat mich nur das Vorkommen einer Phrase, glücklicher Weise der einzigen, auf S 4-5 in Bezug aus die Landestheilung: "Dieser Schritt wurde für das kleine Land verhängnißvoll; die Unterthanen seufzten unter der Last, die ihnen die Hofhaltung der Fürstenhöfe auferlegte"; wo zeigt sich, muß man fragen, das Verhängnißvolle, und womit kann der Verfasser beweisen, daß den Unterthanen die Hofhaltung mehrerer Fürsten drückender wurde, als die eines einzigen?

Stichert beginnt mit dem Tode Nicolaus I., des Stammvaters des Hauses Werle, 1277, Mai 10-14, und berichtet, daß seine beiden älteren Söhne, Heinrich I. und Johann I., Anfangs gemeinsam regiert und vor 1281, Dec. 20, eine Theilung vorge=


1) Nicolaus II. von Werle. T. 1. Programm des Gymnasium u. Progymnasium zu Rostock 1891.
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nommen haben, bei welcher der jüngere Bruder, Bernhard I., sehr schlecht weggekommen zu sein scheine (S. 3-6). — Die betreffenden Urkunden sind ausgestellt von allen drei Brüdern: 1278, Juli 18, zu Güftrow, 1281, März 12, zu Rostock, Mai 5 zu Rostock und Aug. 24 zu Güstrow 1 ); von Heinrich und Johann 1277, Mai 14, (zu Plau), 1277, Mai 15, (zu Parchim), Juni 29, 1278, Febr. 25, zu Plau, April zu Rostock, Mai 17 zu Rostock; 1279, Nov. 11, 1281. Juli 22, zu Rostock, 1283, Febr. 5, zu Rostock, Juli 6 (mit anderen Fürsten) zu Boizenburg 2 ); von Heinrich allein 1282, Aug. 1, zu Malchin und von 1283, Aug. 23, zu Penzlin 3 ); von Johann allein 1279, Mai 30, (zu Güstrow?) 1281, Dec. 20, zu Röbel, 1282. Jan. 27, Febr. 20, zu Rostock 4 ); von Johann und Bernhard 1282 (zu Parchim 5 )); von Bernhard allein 1282, Febr. 4, zu Güstrow 6 ). — Auf Grund der einseitigen Verfügungen Johanns von 1281, Dec. 20, 1282, Jan. 27 und Febr. 20, Bernhards bon 1282 und Heinrichs bon 1282, Aug. 1, und 1283, Aug. 23, nimmt auch Wigger eine Landestheilung vor 1281, Dec. 20, an 7 ); wenn er die Urkunde Johanns von 1279, Mai 30, nach einem älterenAbdruck von 1289, Mai 30, (MCCLXXXIX tercio calendas Junii) von 1281, Mai 20 (MCCLXXXI x tercio cal. Jun.) datirt wissen will, so ist er offenbar dadurch dazu bewogen worden, weil 1281, Mai 5, die drei Brüder noch gemeinsam geurkundet haben. Stichert 8 ) nennt dies eine "sehr ansprechende Vermuthung", trotzdem er selbst auf die von Wigger übersehene Urkunde von 1281, Aug. 24, die gleichfalls von den drei Brüdern zusammen ausgestellt ist, hinweist; in Wirklichkeit ist die Vermuthung unhaltbar, denn Wigger hat übersehen, daß die Datirung von 1279, Mai 30, durch eine zweite, denselben Gegenstand betreffende Urkunde vom gleichen Jahr und Tage vollkommen gesichert ist 9 ). — Nach Wigger "scheint . . . eine Landestheilung vorgenommen zu sein", nach Stichert war sie "jedenfalls . . . am 20. December 1281 vollzogen"; wenn aber wirklich durch das bloße, vereinzelte Vorkommen von einseitigen Regierungshandlungen bewiesen werden


1) M. U.=B. 2, Nr. 1466; 3, Nr. 1571, 1578; 10, Nr. 7208.
2) M. U.=B. 2, Nr. 1437, 1438, 1440, 1454, 1459, 1464, 1509; 3, Nr. 1583, 1668, 1689.
3) M. U.=B. 3, Nr. 1639, 1695.
4) M. U.=B. 2, Nr. 1490; 3, Nr. 1593, 1611, 1614.
5) M. U.=B. 3, Nr. 1598.
6) M. U.=B. 3, Nr. 1612.
7) Mekl. Jahrb. 50, S. 223.
8) S. 4, Anm. 11.
9) M. U.=B. 2, Nr. 1491.
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könnte, daß eine Landestheilung vorangegangen sein müsse, so würde die Urkunde von 1279, Mai 30, ein früheres Datum für dieselbe bedingen. — Die seltene Betheiligung Bernhards an den Regierungsakten vor der angeblichen Landestheilung sucht Stichert nicht zu begründen; nach derselben, meint er, scheine er "Sein Vaterland verlassen zu haben, vielleicht um auswärts sich nach Hülfe umzusehen oder in andere Dienste zu treten". Nehmen wir an, daß er sich beim Tode des Vaters außer Landcs befand, so erklärt es sich, daß die Urkunden von 1277, Mai 14, Mai 15, Juni 29, 1278, Februar 25, April, Mai 17, nur durch Heinrich und Johann ausgestellt wurden. Die in einer dieser Urlunden, der von 1277, Juni 29, vollzogene Schenkung soll nach anderer Nachricht auch von Bernhard 1272, Febr. 21, zu Rostock vollzogen worden sein 1 ); die Jahreszahl 1272 kann natürlich nicht richtig sein und ist vielleicht in 1278 zu ändern: die Hauptsache ist jedoch, daß Bernhard bei seiner Landesanwesenheit nachträglich bestätigte, was seine Brüder in seiner Abwesenheit gethan hatten. — In gleicher Weise würde es sich aber auch erklären lassen, daß Johainn allein die Urkunde von 1279, Mai 30, ausstellte. — Daß wirklich eine Landestheilung stattgefunden habe, will ich nicht leugnen; wenn aber Stichert sich wegen der Art und Weise derselben auf Rudloff beruft und nur hinzufügt, daß die Urkunden dem nicht widersprechen 2 ), so scheint mir das unbefriedigend. Rudloff zufolge sah man 1282 "Hrn. Johann zu Parchim abgesondert regieren; wogegen Güstrow und Waren Hrn. Heinrich und dessen Söhnen allein gehörten" und Bernhard "mit einigen Gütern abgefunden zu seyn" scheine 3 ); vertheilt er aber dann den Werlischen Antheil auf die beiden Linien Güstrow und Parchim 4 ), so hat er dabei wohl keinen bestimmten zeitlichen Anfangspunkt im Auge. — Nach der angenommenen Landestheilung soll Bernhard sich "zunächst . . . wohl zu Johann I." gehalten haben: wenn aber Johann und Bernhard 1282 zusammen die Vereinigung der Altstadt und der Neustadt Parchim bestätigen 5 ), so läßt sich doch mit größerem Recht vermuthen, daß Parchim den beiden jüngeren Brüdern gemeinschaftlich gehört habe. Am 4. Febr. 1282 verfügt Bernhard allein über Prisannewitz im Lande Schwan und zwar zu Gunsten des Dom=


1) M. U.=B. 2, zu Nr. 1440.
2) S. 5, Amn. 11.
3) Pragm. Handbuch d. Meckl. Gesch. 2, S. 68-69.
4) 2, S. 118.
5) M. U.=B. 3, Nr. 1598.
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stiftes und in der Domkirche zu Güstrow 1 ); Stichert schließt daraus nur, daß Bernhard "wohl kleinere Besitzungen abgetreten" sein werden; aber erstens ließe sich doch mit demselben Recht dasjenige, was Stichert aus der Parchimer Urkunde für Bernhards Verhältniß zu Johann I. entnehmen zu können meint, aus einer Urkunde, die zu Güstrow ausgestellt ist, — bei Rudloffs und Sticherts Ansicht über Heinrichs Landestheil — auf das Verhältniß Bernhards zu dem ältesten Bruder folgern; zweitens scheint mir die Verfügung Bernhards über ein Dorf im Lande Schwan zunächst zu dem Schlusse zu führen, daß Schwan zu Bernhards Antheil gehört habe, und drittens legt die Ausstellung dieser Urkunde Bernhards in Güstrow die Frage nahe, ob wirklich die Hauptstadt des Fürstenthums Werle Heinrich I. ausschließlich zugehört habe. Nach der vorhin gegebenen Uebersicht urkunden die drei Brüder gemeinschaftlich in Güstrow 1278, Juli 18, und 1281, Aug. 24, Johann allein, wenigstens mit größter Wahrscheinlichkeit 2 ), 1279, Mai 30, Bernhard allein in unserer Urkunde von 1282, Febr. 4, Heinrich allein bei Lebzeiten Johanns und Bernhards niemals. In der späteren Regierungszeit Heinrichs stellt er einmal, 1287, Dec. 13, eine Urkunde zu Güstrow aus 3 ), während Nicolaus II. daselbst 1285, Oct. 18, 1286, Aug. 3, und 1288, Febr. 19, urkundet 4 ). In jener Urkunde von 1287, Dec. 13, verkauft Heinrich dem Kloster Doberan das Eigenthum der einen Hälfte der Mühle zu Güstrow; das Eigenthum der anderen Hälfte wird dem Kloster, allerdings erst nach Heinrichs Ermordung, 1292, Juli 17, durch Nicolaus II. verkauft 5 ). Beweise sind freilich diese Thatsachen nicht, aber die Sicherheit, mit der bisher eine Güstrower Linie schon für diese Zeiten angenommen wurde, scheiut mir doch wenig berechtigt zu sein. — Irregeführt durch die vorgefaßte Meinung, daß Bernhard bei der Landestheilung verkürzt worden sei, kommt Stichert über eine dem Meklenburgischen Urkundenbuche entgangene wichtige Urkunde zu meiner Ansicht nach völlig unrichtiger Auffassung. Am 5 April 1284 schließen die Markgrafen von Brandenburg Otto der Lange, Albrecht III. und Otto der Kleine für sich und ihre Vettern (patrui) Otto mit dem Pfeil und Konrad mit den Herzögen Johann und Albrecht von Sachsen=Lauenburg ein Bündniß, versprechen ihnen für die von ihnen zu leistende Kriegshülfe 4000 Mark


1) M. U.=B. 3, Nr. 1612.
2) Vgl. die Zeugen in 2, Nr. 1490 u. 1401.
3) M. U.=B. 3, Nr. 1930.
4) M. U.=B. 3, Nr. 1817, 1861, 1955.
5) M. U.=B. 3, Nr. 2169.
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Silbers, setzen ihnen als Unterpfand von ihretwegen Lüchow und von wegen ihrer Vettern Parchem castrum et civitatem und verpflichten sich, keine Sühne cum dominis Slavicis einzugehen, nisi predictos nostros avunculos (die Herzöge) simul cum patruis nostris muniverimus amicabiliter sive juste de bonis, que nobilis vir Bernardus quondam donimus de Werle ab eisdem tenuit justo tytulo pheodali 1 ). Stichert meint (S. 5), die Herzöge Johann und Albrecht hätten sich Bernhards "angenommen", versteht also das quondam dominus de Werle dahin, daß Bernhard von den Brüdern seines Erbteils beraubt worden sei. Eine solche Interpretation der betreffenden Worte und eine solche Auffassung des Bündnisses sind aber unmöglich. Bernhard war verstorben und über seine Nachlassenschaft kam es zum Streit zwischen seinen Brüdern als Erben, einerseits, und den Markgrafen Otto mit dem Pfeil und Konrad und den Herzögen Johann und Albrecht als vermeintlichen Lehnsherren, andererseits. Nun soll zwar Bernhard, dessen Tod eine Doberaner Nachricht von 1281, Oct. 10, Kirchberg vom Jahre 1286 datirt, dem Mekl. Urkundenbuch zufolge 1286, Oct. 10, gestorben sein 2 ); aber auf Grund dieser früher nicht beachteten, erst von Stichert herangezogenen Urkunde von 1284, Apr. 5, ist Kirchbergs Angabe ebenso zu verwerfen, wie die Doberaner Nachricht auf Grund der Urkunden von 1282, ohne Tag, Febr. 4 und März 9; Bernhard muß vor 1284, Apr. 5, und wird wahrscheinlich 1282 oder 1283, Oct. 10, gestorben sein 3 ). Da er keine Kinder hinterlassen hatte, so machten die Markgrafen von Brandenburg und die Herzöge von Sachsen Anspruch auf Parchim, das bekanntlich Pribislaw I. von Parchim gehört hatte und nach manchen Wechselfällen, die solchen Anspruch erklären 4 ), vor 1273, Jan. 30, an Nicolaus I. von Werle gekommen war 5 ). Eben auf das Bündniß von 1284, April 5, beziehen sich die von Stichert bei anderer Gelegenheit 6 ) angeführten Worte König


1) Hasse, Schl.=Holst.=Lauenb. Regesten u. Urkunden 2, Nr. 653; früher gedruckt bei Sudendorf 7, S. 225.
2) M. U.=B. 3, Nr. 1869. Wigger, Mekl. Jahrb. 50, S. 226 sagt schon: "immerhin . . . bleibt es auffallend, daß Bernhard vier Jahre lang so völlig von der Regierung ausgeschlossen gewesen sein sollte, daß auch nicht einmal sein Name in den Regierungs=Urkunden mitgenannt wäre."
3) Dieselbe Folgerung hat inzwischen auch K. E. H. Krause (Rost. Zeitung 1891, Nr. 203 (Mai 31), Erste Beilage) gezogen.
4) Vgl. M. U.=B. 2, Nr. 927 und 2, Nr. 1025, 1035, 1036.
5) M. U.=B. 2, Nr. 1267.
6) S. 10, Anm. 6; irrthümlich aus Hasse 2, Nr. 653, statt aus M. U.=B. 3, Nr. 1728.
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Rudolfs, des Habsburgers, an Herzog Albrecht von Sachsen: Ad nostram regiam audienciam est deductum, quod tu, recepta pecania ab illustribus marchionibus de Brandenburg, eis spoponderis contra dominos Slavie etc. — Auf ein gutes Verhältniß Bernhards zu seinem Bruder Johann läßt sich übrigens daraus folgern, daß dessen Sohn Nicolaus seiner 1288, März 3, und 1291, Apr. 16, freundlich gedenkt 1 ); die Urkunde von 1288, März 3, läßt auch darauf schließen, daß Bernhard — vielleicht in Gemeinschaft mit Johann — der Stadt Plau gegenüber Hoheitsrechte besaß.

Alsdann berichtet Stichert (S. 6-7) von dem Landfriedenbündniß, in welchem Heinrich und Johann von Werle sich 1283, Juni 30, zu Rostock mit einer Reihe anderer Fürsten und Städte gegen die Brandenburger verbünden 2 ), erwähnt des Umstandes, daß die Urkunde von 1283, Sept. 1, in welcher Bogislav von Pommern die Stadt Stargard auf Verwendung Johanns von Werle wieder zu Gnaden annimmt 3 ), das letzte Lebenszeichen dieses Fürsten ist, und läßt es unentschieden, ob derselbe am 15. oder am 25. October dieses Jahres gestorben sei 4 ). Die Urkunde von 1282, in welcher Bogislav von Pommern einem Fürsten Nicolaus von Werle das Land Stavenhagen verpfändet 5 ), wird unter Hinweis auf die Abhandlung von Prümers 6 ) mit vollem Fug als unecht verworfen; für den Umstand, daß später allerdings Nicolaus II. im Besitz Stavenhagens gewesen sei, ist die Urkunde von 1300, Juni 1 oder 2 7 ) herangezogen, doch hätten auch, da es sich hier um eine kritische Frage handelt, die Urkunde von 1290, April 7, welche Heinrich I. als Besitzer Stavenhagens nachweist, das Schreiben Bogislavs an Nicolaus II. von 1291-1309 und die Urkunde von 1292, Aug. 29, 8 ) erwähnt werden können.

Nach Besprechung der Nachrichten, die sich auf die Schicksale der jüngeren Söhne Johanns I. beziehen, (S. 7-9), kommt Stichert zu seinem Helden, Nicolaus II. Indem er zunächst die Zeit von 1283-1291 (S. 9-13) bespricht, meint er Anfangs


1) M. U.=B. 2, Nr. 1957, 2113; vgl. Nr. 2350.
2) M. U.=B. 3, Nr. 1682.
3) M. U.=B. 3, Nr. 1697.
4) M. U.=B. 3, Nr. 1699; Mekl. Jahrb. 50, S. 225. Meinerseits ziehe ich die Angabe: Oct. 25 vor.
5) M. U.=B. 3, Nr. 1631.
6) Ich habe sie Mekl. Jahrb. 55, S. 215, Anm. 3, wie mir Stichert S. 7. Anm. 4 mit Recht vorrückt, zu Rathe zu ziehen verabsäumt.
7) M. U.=B. 4, Nr. 2614.
8) M. U.=B. 3, Nr. 2065, 2139, 2181.
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noch einen gewissen Zusammenhang der beiden werlischen Linine erkennen zu können, da bis 1286, August 10, sowohl Nicolaus der Zustimmung seines Oheims Heinrich (1284, Juni 9, 1255, 1286, Aug. 10) 1 ), als auch Heinrich der Zustimmung seiner Neffen (1284, Juni 10, 1285, März 18) 2 ) gedenkt. Mit seinen Brüdern gemeinsam urkundet Nicolaus II. 1284, Juni 9, Juni 22, Sept. 28, Nov. 25, 1285, Febr. 20, 1285, 1287, Mai 6 3 ); mit Namen aufgeführt werden dieselben 1284, Juni 22; was Stichert bewegt, aus der Urkunde von 1284, Sept. 28, zu schließen, daß damals ein "Familientag" stattgefunden habe, kann ich nicht ersehen. Das Regest einer Urkunde, die 1285, Juli 6, von Nicolaus und seinem Bruder Johann ausgestellt sein soll 4 ), scheint mir in seiner chronologischen Richtigkeit bezweifelt werden zu müssen; die Urkunde von 1288, in welcher Günther und Johann, domini de Werle, dem Abt des Klosters Neuenkamp ihres Bruders Nicolaus Veräußerung von Gütern bestätigen 5 ), ist mir um so mehr verdächtig, als eine im Wesentlichen übereinstimmende Urkunde von 1298 von Günther und Johann, domicelli de Werle, ausgestellt ist 6 ). Der Zustimmung seiner Brüder Johann und Günther erwähnt Nicolaus II. 1285, Oct. 18 7 ), seiner ungenannten Brüder 1288, März 3, Juli 21, 1291, Jan. 6 8 ) seiner Brüder Günther, Bernhard, Heinrich und Johann 1291, März 17 9 ). Es fällt auf, daß in dieser letztgenannten Urkunde der ältere Johann nicht mitaufgezählt wird: die Vermuthung, daß dieser damals schon gestorben war, scheint mir nahe zu liegen; während vorher, 1284, Juni 22, 1285, Oct. 18, (der ältere) Johann dem Günther vorangeht 10 ) rückt seitdem dieser an die erste Stelle, indem entweder er allein oder doch allein mit Namen, 1292, April 23, 1296, Juni 22 11 ), oder vor (dem jüngeren) Johann, 1292, Juli 17, 1296, Nov. 13, 1298, Mai 21, 1300, Sept. 29, genannt wird 12 ). Freilich schreibt Johann 1311, März 30, an den Rath der Stadt Wismar und


1) M. U.=B. 3, Nr. 1729, 1781, 1863.
2) M. U.=B. 3, Nr. 1730, 1788.
3) M. U.=B. 3, Nr. 1729, 1743, 1754, 1758, 1780, 1781, 1903.
4) M. U.=B. 3, Nr. 1808.
5) M. U.=B. 3, Nr. 1946.
6) M. U.=B. 4, Nr. 2474.
7) M. U.=B. 3, Nr. 1817.
8) M. U.=B. 3, Nr. 1957, 1968, 2101.
9) M. U.=B. 3, Nr. 2110.
10) M. U.=B. 3, Nr. 1743, 1817.
11) M. U.=B. 3, Nr. 2163, 2401.
12) M. U.=B. 3, Nr. 2169, 2417, 2474, 2502, 2629.
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die übrigen Gläubiger des Fürsten Heinrich von Meklenburg: ad idem promissum, quo frater noster Nicolaus dominus de Werle . . . obligatur, nos in locum fratris nostri Hen. absentis in presentibus obligamur 1 ), aber dieses Hen. wird in der betreffenden Abschrift aus Ni. oder Ny. entstellt sein; in dem ausschließlich an den Rath der Stadt Wismar gerichteten Schreiben Johanns von 1311, März 12, heißt es: uos obligamus nos in locum dilecti fratris nostri Nicolai domini deWerle 2 ); die damalige Abwesenheit des Fürsten Nicolaus war bekanntlich durch seine Reise nach Montpellier veranlaßt 3 ). — Die auswärtigen Verhandlungen dieser Zeit betreffen den Krieg gegen die Brandenburger, der 1284, Aug. 13, durch den Frieden von Vierraden beendigt wird 4 ), den Krieg der Hansestädte gegen König Erich von Norwegen, die Erneuerung des Landfriedensbündnisses von 1287, Mai 15 5 ) etc. .; von den inneren Angelegenheiten werden der für die Ausbildung des Standewesens wichtige Vertrag mit den Vasallen der Lande Röbel, Malchow und des Schlosses Wenden (Wredenhagen) von 1285 6 ) und die Aussöhnunq mit der Stadt Plau von 1288, März 3, 7 ) hervorgehoben.

Nunmehr folgt nach einer Besprechung der Nachrichten über die Ermordung Heinrichs I. von Werle von 1291, Oct. 8, (S. 13-14) ein eingehender Versuch, in die durch dieses Ereigniß hervorgerufenen Wirren Licht zu bringen (S. 14-26). Eine gerechte Kritik wird anzuerkennen haben, daß ein solcher Versuch einerseits unternommen werden mußte, andererseits nur wenig sichere Ergebnisse erzielen konnte; bei der Beschaffenheit unserer Quellen ist eben vielfach über Vermuthungen nicht hinauszukommen. Da es sich darum handelt, eine große Reihe von chronologisch nicht bestimmten Einzelangaben Kirchbergs mit einer verhältnißmäßig sehr geringen Zahl urkundlicher Nachrichten zu verbinden, so verfährt Stichert methodisch richtig, indem er uns zunächst den Bericht Kirchbergs im Zusammenhange vorführt und sodann die Urkunden zur chronologischen Fixirung und zur Ergänzung der Nachrichten desselben heranzieht.

Kirchberg zufolge kommt Heinrich der Vatermörder nach Schwan, wird in Güstrow abgewiesen, wendet sich nach Waren,


1) M. U.=B. 5, Nr. 3465.
2) M. U.=B. 5, Nr. 3459.
3) Mekl. Jahrb. 50, S. 229.
4) M. U.=B. 5, Nr. 1749.
5) M. U.=B. 5, Nr. 1905.
6) M. U.=B. 5, Nr. 1781; vgl. 2, Nr. 1413.
7) M. U.=B. 5, Nr. 1957.
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das bereits Nikolaus II. gehuldigt hat, und wird endlich in Penzlin angenommen. Nicolaus II. gewinnt Schwan, aber der von den Vatermördern zum Beistand gerufene Heinrich von Meklenburg nimmt Schwan in Besitz und gewinnt Lage. Unter Vermittelung des Fürsten Wizlav von Rügen und Herzog Bogislavs von Pommern kommt es zu Verhandlungen in Rostock, bei denen Heinrich der Vatermörder von Nicolaus II. Waren, Malchin und Teterow zurückfordert. Nicolaus II. entweicht aus Rostock und jagt nach Güstrow; am anderen Morgen erscheint Heinrich von Meklenburg vor Güstrow und verwüstet die Vogtei. Auch Wizlav von Rügen kommt nach Güstrow; Nicolaus II. läßt ihn aufheben und nach Parchim bringen und erficht dann über Heinrich von Meklenburg einen glänzenden Sieg zwischen Parchim und Grabow. Es kommt ein Friede zu Stande, dem zufolge Wizlav Gnoien herausgiebt und Nikolaus II. die bei Parchim Gefangenen in Freiheit setzt. In erneuten Kämpfen nimmt Nicolaus II. Lage ein und bemächtigt sich Schwans mit Hülfe der Rostocker Sept. 8; Heinrich von Meklenburg gewinnt Waren durch Verrath; Nicolaus II. erobert es Sept. 22. zurück; nunmehr wird endgültig Friede zwischen Nicolaus II. und Heinrich von Meklenburg geschlossen. — Dieses letzte Ereigniß fand dem Friedensinstrument zufolge 1294, Oct. 31, statt 1 ); die Wiedereroberung Warens wird also (Stichert S. 23) von Sept. 22, diejenige Schwans von Sept. 8 des Jahres 1294 datirt werden können.

Werfen wir nun einen Blick auf die uns aus dieser Zeit erhaltenen Urkunden, so sehen wir zunächst, daß Schwan, das nach Bernhards Tode Heinrich I. von Werle gehört hatte 2 ) und nach dessen Ermordung Kirchberg zufolge nach einander in den Häuden Heinrichs des Vatermörders, Nicolaus II., Heinrichs von Meklenburg und Nicolaus II. war, nur in dem Friedensinstrument vorkommt, welchcs bestimmt, daß alle während dcs Krieges im Lande Schwan angelegten Befestigungen von Grund aus niedergerissen werden und daß die Vasallen Herrn Nicolaus von Werle und Herrn Nicolaus von Rostock den Lehnseid leisten sollen. — Lage, das nach Kirchberg von Heinrich von Meklenburg eingenommen und (1294) von Nicolaus II. erobert wird, erscheint in den Urkunden dieser Zeit überhaupt nicht und von Teterow, das Heinrich der Vatermörder Kirchberg zufolge von Nicolaus II. zurückforderte, wissen wir nur, daß


1) M. U.=B. 3, Nr. 2299.
2) M. U.=B. 3, Nr. 1919, 2071.
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es 1283, März 15, allerdings Heinrich I. gehört hatte 1 ). — Gnoien, das nach Kirchbergs Bericht von Wizlav von Rügen nach Heinrichs I. Tode in Besitz genommen und gegen seine Freilassung aus der Gefangenschaft herausgegeben wurde, wird von Stichert (S. 18) irrthümlich für eine "zum Rostocker Gebiet" gehörende Stadt angesehen. Nicolaus I. von Werle urkundet in Gnoien 1273 und 1275, Aug. 17 2 ); Heinrich I. und Johann bitten 1276, Nov. 12, nostros vasallos dilectes in nostro dominio Gnoyen um Beihülfe zur Abtragung ihrer Schulden 3 ); civitas nostra wird Gnoien 1289, Jan. 21, und 1290, Juni 15, von Heinrich I. genannt. Wenn also nach Heinrichs Ermordung Nicolaus II. 1292 über zwei Dörfer in terra Gnoyen sita verfügt 5 ), so muß zunächst er, nicht Wizlav von Rügen, sich in den Besitz dieses Landes gesetzt haben. Am 8. April 1294 verleiht aber Nicolaus von Rostock dilectis burgensibus nostris in Gnoyen den Gebrauch des Torfmoors 6 ) und man versteht nicht, wie Gnoien, wenn es von Wizlav von Rügen als Preis seiner Freilassung an Nicolaus von Werle abgetreten wurde, in den Besitz des Fürsten von Rostock gerieth. — Ueber Penzlin, wo Heinrich I. von Werle 1283, Aug. 23, geurkundet hatte 7 ) und nach dessen Ermordung Kirchberg zufolge sein Sohn Heinrich Anerkennung fand, soll 1291 in den zwölf Tagen nach Weihnacht (1290) ein Fürst Nicolaus verfügt haben 8 ); es läge nahe, einen Jrrthum in der Jahreszahl anzunehmen und die Urkunde in die Zwölften nach Weihnacht 1291 zu verweisen, wenn man nicht der Urkunde selbst die Glaubwürdigkeit absprechen müßte 9 ). — In Waren, wo 1288, Dec. 13, die Brüder Nicolaus und Heinrich bei Lebzeiten ihres Vaters geurkundet hatten 10 ) und wo gleich nach dessen Tode Kirchberg zufolge Nicolaus II. gehuldigt ward, finden wir diesen Fürsten, nachdem er vorher 1291, Dec. 13,


4) M. U.=B. 3, Nr. 2001, 2070.


1) M. U.=B. 3, Nr. 1788; vgl. Nr. 1959.
2) M. U.=B. 2, Nr. 1266, 1371.
3) M. U.=B. 2, Nr. 1413.
5) M. U.=B. 3 Nr. 2140.
6) M. U.=B. 3, Nr. 2287.
7) M. U.=B. 3, Nr. 1695.
8) M. U.=B. 10, Nr. 7230. Stichert läßt diese Urkunde unberücksichtigt.
9) Die Käufer Johann und Gerhard Bardenfleth kommen bis 1300 ebensowenig vor, wie die Zeugen Johann Lerp und Vollrath Rosenhagen; von den übrigen Zeugen kennen wir Tesmar als Marschall Heinrichs I., Bernhard von Bellin als Lehnsmann Nicolaus II. und Klaus von Kabold erscheint sonst im Gefolge Wizlavs von Rügen.
10) M. U.=B. 3, Nr. 1989.
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zu Rostock eine Urkunde ausgestellt 1 ) 1292, Febr. 20, und abermals am 13 April 2 ) ; das Datum Febr. 20, das im Mekl. Urkundenbuch versehentlich ausgefallen ist, hat sich Stichert (S. 18) entgehen lassen. — Was Güstrow anlangt, so verfügt Nicolaus II. über die Gleviner Mühle in der güstrowschen Feldmark 1292, April 23, ohne Ortsangabe 3 ) während seine Urkunden von 1292, Juli 17, Juli 26 und Sept. 15, ausdrücklich aus Güstrow datiren 4 ). — In Malchin, wo Heinrich 1282, Aug. 1, und 1290 urkundet 5 ), das ihn 1283 dominus noster nennt 6 ). dem er 1286, Juni 20, Privilegien von Herzog Bogislav von Pommern erwirkt 7 ) und über dessen Orbör er 1288, Sept. 9, verfügt 8 ), stellt Nicolaus II. 1292 ohne nähere Bezeichnung des Datums eine Urkunde aus 9 ). — In Stavenhagen, das Heinrich, wie vorhin schon erwähnt, 1290, Apr. 7, besaß, urkundete Nicolaus II. 1292, Aug. 29 10 ). — Außerdem sind noch zwei Urkunden des Fürsten Nicolaus vom Jahre 1292 vorhanden: die eine ist am 15. Mai in Röbel 11 ), die andere ohne nähere Datirung in nemore vor Malchow ausgestellt 12 ). Aus der letztgenannten Urkunde schließen zu wollen, Nicolaus habe seine von Feinden genommene Stadt zu entsetzen gesucht, halt Stichert (S. 21) für etwas gewagt; mir scheint das nicht, da doch unter gewöhnlichen Umständen eine solche Datirungsweise nicht üblich war. Daß es Nicolaus im Jahre 1292 an Bedrängniß nicht fehlte, beweist ja seine Urkunde vom Aug. 29, die uns von der Erbauung der Burg Kavelsbrook (Feldmark Alt=Strelitz) durch den Ritter Heinrich Voß in necessitate nostre gwerre erzählt; wohl mit Recht denkt hier Stichert (S. 25) an Bedrängniß durch die Markgrafen 13 ). — Am 21. August 1292 zu Freienstein verbinden sich die Markgrafen Otto IV., Conrad, Albrecht III., Johann IV. und Otto VII. mit Bischof Gottfried von Schwerin, Wizlav von Rügen, Helmold und Nicolaus von Schwerin und Johann und Heinrich von Meklenburg zu


1) M. U.=B. 3, Nr. 2137.
2) M. U.=B. 3, Nr. 2161, 2160; vgl. Hans. Geschsbl. Jahrg. 1875, S. 210.
3) M. U.=B. 3, Nr. 2163.
4) M. U.=B. 3, Nr. 2169, 2171, 2184.
5) M. U.=B. 3, Nr. 1639, 2048.
6) M. U.=B. 3, Nr. 1654.
7) M. U.=B. 3, Nr. 1853, 1854.
8) M. U.=B. 3, Nr. 1973.
9) M. U.=B. 3, Nr. 2140.
10) M. U.=B. 3, Nr. 2065, 2181.
11) M. U.=B. 3, Nr. 2165; vgl. Nr. 1757, 1962, 2102, 2110.
12) M. U.=B. 3, Nr. 2162; vgl. Nr. 1863, 1914.
13) M. U.=B. 3, Nr. 2181.
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einem zehnjährigen Landfrieden, insbesondere zur Wiedereinsetzung Nicolaus' des Vatermörders 1 ); aber die betreffende im Großherzogl. Archiv zu Schwerin aufbewahrte Urkunde scheint niemals vollzogen worden und ein bloßer Entwurf, entweder Nikolaus' selbst oder des Markgrafen Albrecht, gewesen zu sein. Erst Nov. 19 verbündet sich Markgraf Albrecht in Wirklichkeit mit den Vettern Otto IV. und Conrad zur Wiedereinsetzung des vertriebenen Nicolaus und verspricht ihnen für ihren Beistand 5000 Mark, indem er ihnen das Land Schivelbein für 4000 Mark verpfändet 2 ); der Ausstellungsort dieser Urkunde ist Neu=Brandenburg, ein deutlicher Fingerzeig, daß Markgraf Albrecht den Kämpfen des Jahres 1292 nicht fern geblieben ist. Sept. 1 verbündet sich Nicolaus der Vatermörder mit den Fürsten Wizlav von Rügen, Johann und Heinrich von Meklenburg und den Grafen Helmold und Nicolaus von Schwerin 3 ); aber diese, ebenfalls im Großherzogl. Archiv zu Schwerin erhaltene Urkunde trägt ausschließlich sein eigenes Siegel und wird also ebenso wenig praktischen Werth gehabt haben, wie das Freiensteiner Bündniß. Nach den Urkunden scheint mithin im Jahre 1292 sich nur Albrecht von Brandenburg wirklich auf die Seite des vertriebenen Nicolaus gestellt zu haben

Aus dem Jahre 1293 sind von Nicolaus II. nur 5 Urkunden erhalten: von Mai 19 aus Röbel, von Juli 10 und Juli 30 aus Rostock, von Aug. 24 aus Parchim und ohne nähere Datirung aus Malchin 4 ). — Sein Gegner, der vertriebene Nicolaus, hat bei Wizlav von Rügen einen Unterschlupf gefunden und bemüht sich, wie es scheint, das Freiensteiner Projekt zur Aufführung zu bringen: Jan. 13 ist er Zeuge in einer Urkunde Wizlavs, in welcher dieser sein Land Tribsees als ein Schweriner Stiftslehn anerkennt 5 ). — Die Wahl Bischof Gottfrieds von Schwerin in einer Streitsache zwischen den Fürsten Johann und Heinrich von Meklenburg, einerseits, und dem Grafen Helmold von Schwerin, andererseits 6 ), scheint mir dagegen nicht zu den uns hier interessirenden Ereignissen zu gehören; jedenfalls ist die Bedingung, daß der Bischof, wenn er die Parteien nicht binnen Monatsfrist verglichen hat, neutris ferat auxilium, nicht mit Stichert (S. 21) aus eine Versagung seiner Hülfe gegen "den gemeinsamen Bundesfeind


1) M. U.=B. 3. Nr. 2180.
2) M. U.=B. 3, Nr. 2190; vgl. Nr. 2191.
3) M. U.=B. 3, Nr. 2182.
4) M. U.=B. 3, Nr. 2226, 2234, 2239, 2243, 2200.
5) M. U.=B. 3, Nr. 2207.
6) M. U.=B. 3, Nr. 2198.
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Nicolaus II.", sondern dahin zu verstehen, daß er keiner Partei gegen die andere Beistand leisten soll. — Die Urkunde des Markgrafen Otto von Brandenburg, welche 1293, April 14, zu Spandau zu Gunsten der Stadt Grabow ausgestellt sein will, ist wenigstens was ihre äußere Gestalt anbelangt, unecht 1 ) und hätte also von Stichert (S. 25) nicht ohne Weiteres benutzt werden sollen. Unter den Zeugen wird in ihr der Ritter Conrad Wulf aufgeführt, dem sieben Vasallen des Fürsten Nicolaus II. (1293?) Juni 21 zu Wredenhagen Geleit ertheilen zu Behuf von Verhandlungen mit ihrem Herrn am 23. Juni vor Wredenhagen; leider ist die Jahreszahl nicht völlig gefichert. — Auf Grund der beiden Urkunden Nicolaus' II. von Juli 10 und Juli 30 meint Stichert (S. 22) die ersten Friedensverhandlungen zu Rostock in den Juni dieses Jahres setzen zu sollen; aber gerade dieser längere Aufenthalt des Fürsten in Rostock scheint mir wenig dem von Kirchberg, geschilderten Gange der Verhandlungen zu entsprechen.

Aus dem Jahre 1294 besitzen wir 4 Urkunden Nicolaus II., welche vor dem Friedensschluß von Oct. 31 ausgestellt sind: von Jan. 16 aus Güstrow, von April 27 und Juni 26 ohne Ortsangabe und von Juli 21 aus Rostock 2 ). — Für die Gefangennahme Wizlavs von Rügen giebt uns, was Stichert übersieht, Kantzows Pommersche Chronik das Datum: Mittwoch nach Invocavit 3 ); 1293 fiel dieser Tag auf Febr. 18, 1294 aus März 10. Indem ich mich meinerseits für das letztere Jahr entscheide. glaube ich die Rostocker Verhandlungen kurz vorher, also in den Februar 1294, setzen zu dürfen. Für den Kampf bei Parchim bleibt dann die Zeit zwischen März 10 und April 8; doch muß die letztere Zeitgrenze als unsicher betrachtet werden, da die von Nicolaus von Rostock zu Gunsten der Stadt Gnoien ausgestellte Urkunde nicht mit Stichert (S. 22) als Beweis dafür angesehen werden kann, daß damals der Friede abgeschlossen worden war. Für die Ereignisse der erneuten Kämpfe sind die Daten gegeben: die Urkunde von Juli 21 wird unmittelbar der Einnahme Lages entweder gefolgt haben oder vorangegangen sein; Sept. 8 findet die Eroberung Schwans, Sept. 22 die Wiedereroberung Warens statt; Oct. 31 wird der Friede geschlossen. — Völlig dunkel bleibt uns vorläufig die in dem Friedensinstrument auf Markgraf Otto den


1) M. U.=B. 3, Nr. 2222; 1, S. XL-XLI.
2) M. U.=B. 3, Nr. 2278, 2288, 2290, 2295.
3) Boll, Geschichte des Landes Stargard 1, S. 105. Die niederdeutsche Chronik (herausgeg. von W. Böhmer, Stettin 1835) giebt S. 81 kein Datum an.
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Langen bezügliche Stelle, während über die Theilnahme Nicolaus' von Rostock an den Werleschen Kämpfen wohl noch eine weitere Aufklärung gegeben werden könnte.

Den Schluß der Abhandlung Sticherts bildet eine Besprechung derjenigen Nachrichten, welche aus der Folgezeit über die Vatermörder Nicolaus und Heinrich erhalten sind: Nicolaus wird in dem 1298, Mai 15, von Markgraf Albrecht von Brandenburg als Zeugen genannten domicellus Nycholaus deWerle 1 ) erkannt, Heinrich mit dem in einer Urkunde Herzog Ottos von Braunschweig=Lüneburg von 1303, Nov. 1, genannten dominus Henricus de Wendhen 2 ) indentificirt; gegen Letzteres ist bereits von Krause 3 ) Widerspruch erhoben, dem ich mich anschließe, da zunächst an ein Mitglied des Braunschweigischen Geschlechts von Wenden gcdacht werden muß. 4 )

Vignette

1) M. U.=B. 4, Nr. 2499.
2) Hasse 3, Nr 60.
3) S. oben S. 227, Anm. 3.
4) Vgl. Sattlers Register zu Sudendorfs Urkundenbuch, S. 271.