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III.

Die Erwerbung des Landes Stargard

durch Fürst Heinrich II.

Von

Karl Koppmann.

~~~~~~~~~~~~~

U eber die meklenburgisch=brandenburgischen Beziehungen zur Zeit des Fürsten Heinrich des Löwen handeln zwei Rostocker Dissertationen: W. Ketel, Die Beziehungen Mecklenburgs und der Grafschaft Schwerin zur Mark Brandenburg in den Jahren 1291 bis 1329, Rostock 1875, und Th. Fischer, Heinrich der Löwe von Mecklenburg. I. Seine Beziehungen zu Brandenburg. II. Seine Kämpfe gegen Wismar und Rostock, Schwerin i. M. 1889. Wirft man die Frage auf, wie sich diese Arbeiten zu dem trefflichen Buche Bolls, Geschichte des Landes Stargard bis zum Jahre 1471, verhalten, so ist diese dahin zu beantworten, daß Ketel, der sonst gewissenhaft citirt, es leider gar nicht gekannt hat, während Fischer, der es überhaupt nicht liebt zu citiren, es regelmäßig nur da anführt, wo er meint, ihm widersprechen zu müssen, was meistens in denjenigen Fällen geschieht, in denen das inzwischen erschienene Meklenburgische Urkundenbuch das Material zur Berichtigung an die Hand gegeben oder diese selbst schon vorgenommen hat.

Bei meiner Ausgabe der Detmar=Chronik habe ich, was ich nunmehr lebhaft bedaure, Bolls Buch ebenfalls nicht benutzt. Gebraucht und angeführt von mir wurde dagegen der sorgsam gearbeitete Aufsatz Heidemanns in den Forschungen zur Deutschen Geschichte, Bd. 17, den Ketel nicht gekannt, Fischer jedenfalls nicht citirt hat. Die Arbeit Ketels war mir bekannt da sie aber dem, der das Quellenmaterial übersieht, nichts Neues bietet, so hatte ich keine Veranlassung, ihrer Erwähnung zu thun.

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Die Schrift Fischers reizt zu ausdrücklichem Widerspruch und da die Erwerbung des Landes Stargard zu den hervorragenden Ereignissen der Landesgeschichte gehört, so möge man mir ein nochmaliges Vorführen der uns darüber bekannten Nachrichten freundlichst gestatten. Eine darstellende Geschichte dieser Erwerbung ist nicht beabsichtigt; am liebsten würde ich eine solche in einer Ueberarbeitung des Bollschen Buches sehen.


In deme jare Cristi 1292 in deme daghe sancti Tiburcii, so erzählt uns Detmar in seiner Lübischen Chronik 1 ), do untfink her Hinric van Mekelenborch sine brut, de het Beatrix, in der stad to Nygen Brandenborch; ze was en dochter marcgreven Albertes von Brandenborch. - Bevor dieses Beilager stattfinden konnte, mußte die Dispensation von einem Ehehinderniß nachgesucht werden. Am 23. December 1291 ermächtigte Papst Nicolaus IV. den Propst Conrad von Brandenburg, die Verlobten von dem Hinderniß der Verwandtschaft im vierten Grade zu dispensiren, und am 22. März 1292 ertheilte Propst Conrad von Brandenburg diesem Auftrage gemäß die Dispensation 2 ).

Auskunft über die Art dieser Verwandtschaft zu geben, scheint Fischer nicht für nöthig zu halten. Boll (1, S. 100) meinte, sie beruhe darauf, daß die Vaterschwester der Braut, Mathilde, Tochter Ottos III. von Brandenburg, sich in dritter Ehe vermählt habe mit Barnim I. Von Stettin, der durch seine Tochter Anastasia der Großvater des Bräutigams war. Das Richtige giebt Wigger 3 ), indem er die gemeinsame Abstammung von Mestwin I. von Pommerellen († 1212) nachweist, der Braut durch Sambor II., Margarethe, Gemahlin König Christophs von Dänemark, und Mathilde, Gemahlin Albrechts III. von Brandenburg, des Bräutigams durch Miroslava, Gemahlin Bogislavs II. von Stettin, Barnim I. und Anastasia, Gemahlin Heinrichs I. von Meklenburg. Daß Fischer seinen Helden in dem ersten Satze seiner Schrift "den Sohn Johanns von Mecklenburg" nennt, beruht auf einer Nachlässigkeit, wie sie nicht vorkommen sollte 4 ).

Ueber das Datum des Beilagers besteht Zweifel; die Einen denken an den 14. April, die Andern entscheiden sich für den


1) Die Chroniken der deutschen Städte 19, S. 373.
2) M. U.=B. 3, Nr. 2138, 2159.
3) Mekl. Jahrb. 50, S. 159 -160.
4) In Folge gleicher Nachlässigkeit begegnet uns auf S. 42 ein "Johann der Pilger".
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11. August. Rudloff (Mekl. Gesch. 2, S. 103) läßt das Beilager am 14. April 1292 stattfinden und beruft sich dabei (2, S. 104, Anm. m) auf Detmar und die Dispensation des Propsten Conrad, die er durch Chemnitz kennt und irrthümlich von 1292, Mai 22, datirt. Boll (1, S. 101) nimmt den Tiburtiustag für den 11. August und bemerkt dazu (Anm. 2): "Gewöhnlich wird der 14. April als Vermählungstag angegeben, der allerdings den Namen des heil. Tiburtius führt. Damit läßt sich nicht vereinigen, daß die Päpstliche Dispensation erst am 22. Mai mitgetheilt wurde. Der 11. August ist im alten Kalender der dies natalis (Märtyrer=Tag) sancti Tiburtii: dadurch löset sich diese Schwierigkeit". Man sieht, daß der von Boll erhobene Einwand zu seiner Zeit vollständig gerechtfertigt war, und ein Neuerer hätte sieh also damit begnügen können zu sagen, derselbe sei durch den Abdruck der betreffenden Urkunde von 1292, März 22, im Mekl. U.=B. hinfällig geworden. Fischer (S. 4, Anm.) polemisirt dagegen folgendermaßen: "Boll in der Geschichte Stargards setzt die Dispensationsurkunde Conrads auf den 22. Mai an. Darnach konnte die Hochzeit allerdings nicht schon am 14. April, also vor der Dispensation, vor sich gehen, und Boll konstruirt sich daher mit vieler Mühe den 11. August heraus. Jedoch nach dem Mekl. Urk.=Buch Nr. 2159 trägt die Urkunde das Datum XI. Kalendas Aprilis, was auf unsern Kalender übertragen gleich dem 22. März ist. Damit fällt Bolls Conjectur und wir können den 14. April festhalten". Der Verfasser macht also erstens Boll für einen Irrthum Rudloffs verantwortlich, meint zweitens, seinen Vorgänger über Etwas belehren zu müssen, was dieser zweifelsohne schon als Schüler gewußt hat, läßt drittens "damit" die Conjectur hinfällig werden, wo doch nur der Einwand gegen den 11. April, beziehentlich die darauf beruhende Nothwendigkeit einer andern Datirung, beseitigt worden ist, sagt viertens in mir völlig unverständlicher Weise, Boll habe sich den 11. August "mit vieler Mühe" construirt, und meint schließlich: "wir können den 14. April festhalten". Mit keinem Wort spricht er dagegen darüber sich aus, daß erstens sowohl der 11. August, wie der 14. April ein Tiburtiustag ist, und daß zweitens nicht nur Boll, sondern auch Wigger 1 ) und ich 2 ) uns für den 11. August entschieden haben. Sollte er in letzterer Beziehung gemeint haben, wir seien darin nur Boll gefolgt, so muß ich das für mich, der ich Boll, wie bereits erwähnt, bei der Detmar=Ausgabe nicht benutzt habe, und darf es wohl auch


1) Mekl. Jahrb. 50, S. 160.
2) Städte=Chroniken 19, S. 373, Anm. 2.
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für Wigger bestreiten. Mein Grund war der, daß gewöhnlich der 11. August als Tiburtius, der 14. April aber als Tiburtius und Valerianus bezeichnet wird, z. B. im Nekrolog des Domcapitels zu Hamburg (herausg. v. Koppmann) August 11: Tiburcii martiris; im Nekrolog des Klosters Cismar (herausg. v. Kohlmann) April 14: Tiburtii et Valeriani et Maximi martirum, August 11: Tiburcii martiris, im Merseburger Todtenbuch (herausg. v. Dümmler) Apr. 14: S. Tyburtii Valeriani mart., August 11: S. Tiburtii mart., und daß es demgemäß bei Grotefend heißt: "Tiburtius m. 11. Aug., häufiger aber noch Tiburtius et Valerianus (et Maximus) mm. 14. April". Es ist also der 14. April nicht einfach festzuhalten, sondern als das richtige Datum Boll, Wigger und mir gegenüber nachzuweisen. - In Urkunden begegnet uns als Tiburtiustag der 14. April häufig (z. B. im M. U.=B. 3, Nr. 1724: Tyburcii et Valeriani, Nr. 2112: Thiburcii et Valeriani, Nr. 2221: Tyburcii et Valeriani, Nr. 2393: Tyburcii et Valeriani), der 11. August selten, weil dieser gewöhnlich mit Rücksicht auf einen bekannteren Heiligen als der Tag nach dem heil. Laurentiustag (M. U.=B. 3, Nr. 1692, 2176) bezeichnet wird. Als Tiburtiustag schlechtweg wird der 14. April von der Universität Rostock gebraucht: "Die Wahl des Rectors, sagt Krabbe 1 ), fand alle halbe Jahre Statt; für den Winter am Dionysiustage, den 9. October, für den Sommer am Tiburtiustage, den 14. April" und bei Hofmeister heißt es 2 ): "Die nach Heiligentagen angegebenen Daten sind in den Anmerkungen aufgelöst, nur für die stets wiederkehrenden Zeitbestimmungen Tiburcii (14. April) . . . ist dies unterblieben". Wäre diese Bezeichnungsweise in Meklenburg schon im 13. Jahrhundert allgemeiner üblich gewesen (Grotefend giebt S. 96 nur ein Beispiel aus dem 14r Jahrhundert aus Schlesien), so wäre das Beilager, da Detmar vermuthlich eine aus dem Kloster Ribnitz erhaltene Nachricht wiedergibt, mit größter Wahrscheinlichkeit dem 14. April zuzusprechen: bis ein solcher Nachweis geliefert ist, hat der 11. August das größere Anrecht.

Die Heirath wurde von Seiten des Markgrafen Albrecht und des Fürsten Heinrich deshalb gewünscht: quod abolim inter eos, parentes, consanguineos et amicos eorum . . . gravia werrarum discrimina suscitata fuerunt, quorum occasione preter non modica dampna rerum plura personarum et animarum pericula


1) Die Universität Rostock im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert S. 79 - 80.
2) Die Matrikel der Universität Rostock I, S. XVIII.
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evenerunt, et ne graviora evenire contingant, verisimiliter dubitatur; man wußte zur Vermeidung solcher Gefahren kein anderes Mittel (cum aliud in hac parte nequeat adhiberi remedium) als diese Heirath.

Markgraf Albrecht von Brandenburg war ein Sohn des Markgrafen Otto III., der zusammen mit seinem Bruder Johann I. 1236, Juni 20, durch Auflassung des Herzogs Wartislav von Pommern das Land Stargard erhalten hatte 1 ) und bei der vor 1259, Januar 11, erfolgten Landestheilung in den alleinigen Besitz desselben gekommen war 2 ). Bei seinem Tode (1267, Oct. 9) 3 ) hinterließ Otto vier Söhne, Otto den Langen, Albrecht, Johann und Otto den kleinen; Johann starb 1268; Otto der Lange und Albrecht regierten Anfangs gemeinschaftlich, nahmen aber 1284 eine Theilung vor, bei welcher das Land Stargard Albrecht zufiel 4 ). Von seiner Gemahlin Mathilde, einer Tochter des Königs Christoph von Dänemark, hatte Albrecht damals vier Kinder: Beatrix, Margarethe, Otto und Henning. Die beiden Söhne starben vor dem Vater; Margarethe, die verlobte Nicolaus des Kindes, Wittwe des Königs Przemislav II. von Polen († 1296, Febr. 6 oder 8), heirathete 1302 den Herzog Albrecht von Sachsen=Lauenburg, und bei dieser Gelegenheit berichtet uns Detmar 5 ): de van Mekelenborch hadde ere suster, dar mede eme wart dat land to Stargharden. Markgraf Albrecht starb im Jahre 1300: sein Neffe Hermann, Sohn Ottos des Langen, bestätigte November 5 die Bewidmung des Klosters Himmelpfort, quia ex antiqua hereditatis successione ad terram et bona ejusdem nostri patrui simus ab imperio inpheodati 6 ); sein Schwiegersohn Heinrich bestätigte November 11 Verfügungen zu Gunsten des Klosters Wanzka ad peticionem ipsius (domini Alberti marchionis) 7 ); sein Todestag war vermuthlich der 19. November 8 ).

In einem Vertrage von 1304, Januar 15, bekennt Markgraf Hermann, er habe "ghelaten van der ansprake, de wi hadden an dem lande to Stargarde", und mit demselben beliehen Herrn Heinrich von Meklenburg "to rechteme lene", sowie auch dessen


1) M. U.=B. 1, Nr. 457, Boll 1, S. 44.
2) M. U.=B. 2, Nr. 833; Boll 1, S. 74.
3) Boll 1, S. 78.
4) Boll 1, S. 93.
5) Städte=Chroniken 19, S. 390-391.
6) M. U.=B. 4, Nr. 2636.
7) M. U.=B. 4, Nr. 2637, 2638.
8) Boll 1, S. 121.
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Gemahlin Beatrix "to eneme rechten lifghedinghe"; erzielt Heinrich Erben, so wird er diese ebenfalls beleihen, stirbt er ohne Erben, so fällt das Land an ihn und seine Kinder zurück; für diese Beleihung zahlt ihm Heinrich 5000 Mk. Silbers, nämlich 3000 Mk., die er Markgraf Albrecht schuldig war, und 2000 Mk. außerdem (dar ghift he us twe dusent mark to); wegen der 3000 Mark soll Abrechnung stattfinden: kann er nachweisen, daß er, Heinrich, Markgraf Albrecht mehr als 3000 Mark schuldig geblieben ist, so soll er dies ebenfalls bezahlen, andernfalls soll Heinrich beschwören, die Zahlung bis auf 3000 Mk. geleistet zu haben; zu Mittfasten will er Heinrich die Briefe zurückgeben, die er Markgraf Albrecht ausgestellt hat. 1 )

Mit Bezug auf diesen Vertrag meint Rudloff, Markgraf Albrecht scheine "seinem Schwiegersohne" die künftige Erbfolge in dem zu Brandenburg gehörigen Lande Stargard, gegen eine baare Herausgabe von 3000 Mark Silbers, statt des Brautschatzes, angerechnet zu haben", nach seinem Tode aber habe Heinrich, obwohl Markgraf Hermann kein Bedenken getragen habe, "Stargard als einen Theil des mecklenburgischen Eigenthums zu betrachten", "wegen des Widerspruchs der übrigen Markgrafen" nicht sofort, sondern erst 1304, Jan. 15, in den wirklichen Besitz desselben gelangen können 2 ). In ähnlicher Weise sagt Boll 3 ): "Wahrscheinlich kaufte Heinrich das Land Stargard von seinem Schwiegervater, um es unter einem Rechtstitel zu besitzen, und die Mitgift seiner Gemahlin wurde auf die Kaufsumme abgerechnet: darauf scheint später der Wittmannsdorfer Vertrag zu deuten"; die Zeit dieser Handlung setzt er hinter den Tod der Söhne Albrechts, in die letzte Hälfte des Jahres 1298 oder ins Jahr 1299. Fischer bestreitet Bolls Annahme und stellt die Meinung auf, Markgraf Albrecht habe Heinrich das Land vermacht (S. 7) und das Schuldverhältniß habe mit der Erwerbung nichts zu thun (S. 13). Indessen liegt hier offenbar weder ein Verkauf, noch ein Legat, sondern eine Belehnung vor und ebenso offenbar steht mit dieser das Schuldverhältniß in Verbindung. Durch Markgraf Albrecht ist geschehen, was nunmehr (1304) durch Markgraf Hermann geschieht, die Belehnung Heinrichs "to rechteme lene" und diejenige seiner Gemahlin "to eneme rechten lifghedinghe". Für die jetzige Belehnung zahlt Fürst Heinrich 2000 Mark an Markgraf Hermann, für die ursprüngliche Be=


1) M. U.=B. 5, Nr. 2903.
2) 2, S. 104-105, 194.
3) 1, S. 117.
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lehnung hat er sich Markgraf Albrecht zur Zahlung einer größeren Summe verpflichtet, von der er diesem bei seinem Tode noch wenigstens 3000 Mark schuldig gewesen ist; auch diesen Rückstand verpflichtet er sich nunmehr an Markgraf Hermann abzutragen. Wie groß die ursprüngliche Summe war oder wie viel Fürst Heinrich abbezahlt zu haben behauptete, wissen wir nicht: die Summe selbst und die Zahlungstermine waren in den Briefen verzeichnet, die ihm Mittfasten zurückgegeben werden sollten. Der Zweifel über den eigentlichen Betrag des Rückstandes war insofern möglich, als die Leistung einer oder mehrerer Theilzahlungen von der einen Seite behauptet, von der andern bestritten werden konnte.

Wann die ursprüngliche Beleihung Heinrichs mit Stargard erfolgt sei, läßt sich insofern nicht mit Sicherheit sagen, als wir die betreffenden Urkunden nicht besitzen. Detmars Angabe aber, mit der Beatrix sei dem Fürsten Heinrich das Land Stargard geworden, und die Nachricht der Chronik der brandenburgischen Markgrafen: Albertus . . . genuit insuper duas filias, quarum unam tradidit domino Henrico Magnopolensi, cum qua terram Stargardensem donavit, können bei unbefangener Interpretation nur dahin verstanden werden, daß Beilager und Beleihung gleichzeitig waren, und bei den Worten der päpstlichen Dispensations=Urkunde, daß die Ehe verabredet sei als das einzige Mittel, neuen Kriegen vorzubeugen, wird man schwerlich nur an das Eingehen eines ethischen Verhältnisses zwischen Markgraf Albrecht und Heinrich von Meklenburg denken können. Wenn dem gegenüber Latomus erzählt, Albrecht habe Heinrich als Mitgift das Land versprochen und nach Albrechts Tode sei der Schwiegersohn in die wirkliche Possession gekommen, so ist das ohne alle Bedeutung, da dieser späte Schriftsteller nur da Beachtung verdient, wo er über uns nicht erhaltene Urkunden verfügt. Fischer meint, Markgraf Albrecht habe keine Veranlassung gehabt, noch bei seinen Lebzeiten "ein so großes Gebiet, das erst seit kurzer Zeit an Brandenburg gefallen war, jetzt schon wieder zu veräußern, zumal seine beiden Söhne noch am Leben waren", aber Einwände solcher Art sind werthlos und sollten deshalb gar nicht vorgebracht werden, denn wenn diese Veräußerung geschah, so hatte der Markgraf zweifelsohne Veranlassung dazu und dem Historiker liegt es ob, ihr nachzuforschen, beziehentlich seine Unfähigkeit, sie aufzufinden, einzugestehen.

Ein Anderes ist es, wenn sich aus Urkunden ergiebt, daß Markgraf Albrecht sich auch nach dem Beilager im Besitz des Landes Stargard befand. Daß dies der Fall sei, haben schon Rudloff und Boll erkannt: beide beziehen sich auf die Urkunde, in welcher Albrecht

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1298, Mai 15, dem Comthur Ulrich Swave das freie Eigenthum der beiden Dörfer Groß= und Klein=Nemerow schenkt 1 ), Boll berichtet auch, daß der Markgraf 1298, Juni 12, zu Gunsten Woldegks in Woldegk urkundet 2 ), und 1298, Juni 24, in Lychen das Kloster Wanzka mit 100 Pfund Hebungen aus stargardischen Dörfern begabt 3 ). Es ist also weder neu, noch vollständig, wenn Fischer (S. 6) sagt: "Aber auch Urkunden beweisen, daß Albrecht noch im Jahre 1298 im Besitze von Stargard gewesen ist. Denn unter dem 24. Juni 1298 schenkt er dem Kloster Wanzka 100 Pfund jährlicher Hebungen aus einer Reihe stargardischer Dörfer".

Am 25. November 1299 bewidmet Markgraf Albrecht das in terra nostra Lychen gestiftete Kloster Himmelpfort und weist ihm unter Andern an: centum mansos in terra nostra Stargardensi, quos filio nostro charissimo domino Henrico Magnopolensi in villis videlicet Nedemin, Werben, Wlotouu commisimus demonstrandos. "Das Land Stargard", sagt dazu Boll (1, S. 110), "war also jetzt factisch im Besitz seines Schwiegersohnes". Fischer (S. 6) Vermag freilich "einen factischen Besitz . . . aus dieser Stelle nicht zu ersehen", aber sein Einwand, die von dem Markgrafen gebrauchten Ausdrücke in terra nostra und dedimus seien "zu sehr im landesherrlichen Ton gesprochen, als daß man annehmen könnte, der Markgraf habe Stargard bereits definitiv abgetreten", hat keine Bedeutung, da der Markgraf als Lehnsherr des Landes diese Ausdrücke sehr wohl gebrauchen konnte, und seine Auffassung der Stelle (S. 7): "Wir haben Heinrich anvertraut, die Hufen zu überweisen, nämlich, wenn das Kloster gebaut wird, was bei unseren Lebzeiten wohl nicht mehr geschehen wird", "eine Art testamentarischer Verfügung an seinen Nachfolger", ist völlig haltlos, wie sich schon daraus ergiebt, daß es in derselben Urkunde weiter heißt: Item viginti solidos eorundem novorum denariorum Brandenburgensium dedimus dicte ecclesie in civitate Lychen, quos advocato nostra Henrico Crouuel commisimus demonstrandos, tres solidos super area argillosa, sita juxta stagnum, quod dicitur Diepe Worll, item duos solidos super insula sita apud stagnum Lesth, item quindecim solidos in censu quinque mansorum ejusdem civitatis singulis annis percipiendos. Auffällig ist, daß der Markgraf bei der Erneuerung dieser Bewidmung von 1300, Februar 2 4 ), die 100 Hufen im Stargardischen nicht erwähnt.


1) M. U.=B. 4, Nr. 2499; Rudloff 2, S. 104, Boll 1, S. 114-115.
2) M. U.=B. 4, Nr. 2509; Boll 1, S. 116.
3) M. U.=B. 4, Nr. 2510; Boll 1, S. 116.
4) M. U.=B. 4, Nr. 2597 und Anm.
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Am 27. August urkundet Albrecht in Eberswalde zu Gunsten der Stadt Wesenberg 1 ), 1300, Nov. 5, bestätigt sein Lehnserbe Markgraf Hermann ebendaselbst die Bewidmung Himmelpforts ipso patruo nostro cum fratribus ejusdem ecclesie nos rogante 2 ) Nov. 11, bestätigt Fürst Heinrich, quoniam . . . voluntatem supradicti domini Alberti marchionis, illustris principis, in omnibus, quibuscumque possumus, cupimus adimplere, zwei Verfügungen desselben zu Gunsten des Klosters Wanzka, und zwar sind die betreffenden Urkunden zu Stargard ausgestellt 3 ).

Am 30. Januar 1302 schenkt Fürst Heinrich der Comthurei Nemerow das Patronatsrecht der Kirche zu Lychen 4 ) am 24. März bestätigt Markgraf Hermann diese Schenkung, quia dictus noster sororius, dominus Heinricus Magnopolensis, terram et civitatem Lychen predictam a nobis tenet in feodo 5 ), und am 8. Nov. bestätigt er der Comthurei alle ihre Besitzungen in terra domini Magnopolensis sita 6 ). Desgleichen begabt Fürst Heinrich 1302, Aug. 15, die Stadt Wesenberg mit der Feldmark Pomel 7 ). Aus diesen Urkunden folgert Boll (1, S. 124), daß Markgraf Hermann dem Fürsten "das Land Stargard in weiterem Sinne, mit Lychen und Wesenberg", zu Lehn gegeben habe. Fischer (S. 8) vermag freilich "dieser Vermuthung, die durch keine Urkunde bestätigt wird, . . . nicht beizustimmen", führt dann aber sofort (S. 9) die Urkunde von 1302, März 24, an, die das Lehnsverhältniß Heinrichs in Bezug auf das Land Lychen ausdrücklich bezeugt. Aus dieser Urkunde wittert er heraus, weil Ulrich Swave volens sibi et suo ordini . . . sinistra velud sapiens dubia precavere, die Bestätigung des Lehnsherrn nachsucht, und weil Markgraf Hermann die Klausel gebraucht, si (donacio) facta est debite, und am Schluß hinzufügt: et si dicta civitas Lychen ad nos processu temporis devoluta fuerit, donacionem ipsam gratam tenebimus atque ratam, die Bestätigung (soll heißen Schenkung) Heinrichs sei in des Markgrafen Augen "keine rechtsgültige" gewesen und dieser spreche deutlich genug die Hoffnung aus, "daß er sich über kurz oder lang wieder in den Besitz des Landes setzen werde". Aber wenn wir wissen, daß der Vertrag von 1304, Jan. 15, be=


1) M. U.=B. 4, Nr. 2625.
2) M. U.=B. 4, Nr. 2636.
3) M. U.=B. 4, Nr. 2637, 2638.
4) M. U.=B. 5, Nr. 2781.
5) M. U.=B. 5, Nr. 2791.
6) M. U.=B. 5, Nr. 2827.
7) M. U.=B. 5, Nr. 2815.
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stimmt, das Land Stargard solle an Brandenburg heimfallen, falls Fürst Heinrich keine Erben hinterlasse 1 ), und daß aus dessen Ehe mit Beatrix nur eine Tochter Mechthild hervorgegangen, beziehentlich am Leben geblieben war, so liegt doch die einfache Erklärung, weshalb Ulrich Swave die Bestätigung des Markgrafen nachsucht und weshalb dieser von der Möglichkeit eines Heimfalls redet, auf der Hand. In dem genannten Vertrage verleiht Markgraf Hermann das Land Stargard mit Ausnahme der Münze zu Lychen; es wird also auch hier, wie Fischer (S. 8) anerkennt, Lychen "als mit zu Stargard gehörend angesehen"; den Vorbehalt wegen der Münze nennt dieser (S. 9) etwas geheimnißvoll "ein sehr bedeutsames Vorrecht".

"Aus allen diesen Gründen", sagt Fischer (S. 9), "müssen wir also annehmen, daß sich Heinrich mit Gewalt der Lande Lychen und Wesenberg bemächtigt hat". Ich sehe in Bezug auf Lychen, von dem Markgraf Hermann ausdrücklich sagt, daß Fürst Heinrich es von ihm zu Lehn trage, nicht einmal eine Möglichkeit, geschweige denn eine Nöthigung zu solcher Annahme, und wenn Wesenberg, wie Fischer (S. 8) mit Boll (S. 128, Anm. 2) annimmt, beim Vertrage von 1304, Jan. 15, "mit eingeschlossen" war, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht gleich Lychen schon früher durch Verleihung des Markgrafen Hermann an Fürst Heinrich gekommen sein sollte.

Festgestellt ist demnach, daß Heinrich vor 1299, Nov. 25, durch Markgraf Albrecht mit Stargard und vor 1302, Jan. 30, beziehentlich März 24, durch Markgraf Hermann mit Stargard und Lychen, vermuthlich auch mit Wesenberg, belehnt worden war. Den Titel dominus Mychelburgensis et de Stargarde führt er zuerst 1302, Juni 24 2 ).

Aus welchen Ursachen nun die Streitigkeiten zwischen Markgraf Hermann und Fürst Heinrich entstanden, die durch den Vertrag von 1304, Jan. 15, geschlichtet wurden, läßt sich nur vermuthungsweise erkennen. Eine dieser Ursachen war, wie schon Boll (1, S. 126) bemerkt, wahrscheinlich die Geldsumme, welche Heinrich dem verstorbenen Schwiegervater schuldig geblieben war. sei es, daß sich beide nur über die Größe des Restbetrages nicht einig werden konnten, oder daß Heinrich diese Zahlung dem Nachfolger seines


1) M. U.=B. 5, Nr. 2903.
2) M. U.=B. 5, Nr. 2806, 2872; Wigger in Mekl. Jahrbb. 50, S. 159. Nach Rudloff 2, S. 195 hätte Heinrich den Titel erst nach dem Vertrage von 1304, Jan. 15, angenommen; ihm folgt Ketel S. 9. Boll und Fischer äußern sich darüber nicht.
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Schwiegervaters zu leisten überhaupt sich weigerte. Eine zweite war vielleicht die Erbverbrüderung, welche Heinrich mit Nicolaus von Werle 1302, Jan. 27, eingegangen war und durch welche er für den Fall seines kinderlosen Ablebens Nicolaus von Werle, beziehentlich zusammen mit Nicolaus von Rostock, zum Erben seines Landes einsetzte 1 ).

Daß Fürst Heinrich einem Angriff der Markgrafen entgegensah, läßt sich aus dem Bündniß von 1303, Dec. 14, folgern, welches Herzog Johann von Sachsen=Lauenburg mit den Grafen Nicolaus und Gunzelin von Schwerin und Heinrich von Mecklenburg abschloß und in welchem sich der Herzog verpflichtete 2 ), falls sein Bruder Herzog Albrecht marchiones in predictorum dominorum prejudicium in seine Festungen aufnehmen würde, nos ipsos in nostras municiones pro defensione ipsorum intromittemus cum coadjutoribus singulis eorundem; vel si frater noster antedictus cum suis armatis absque municionibus marchionibus servierit, nos quoque idem predictis dominis faciemus. Diesem Bündniß entsprechend, bestimmt der Vertrag Von 1304, Jan. 15 3 ): De greven van Zwerin scholen oc an desser sone wesen; willen se over darinne wesen, so scholen se don, dat use veddere markgreve Otto van user weghene unde de van Meklenborch van erer weghene spreken, dat minne oder recht is." Am 10. Juli vergleichen sich dann die Markgrafen mit Graf Gunzelin und am 1. September mit Graf Nicolaus von Schwerin 4 ).

Zu einem eigentlichen Kriege kam es offenbar nicht; wohl aber war während der Streitigkeiten ein Lehnsmann des Fürsten Heinrich, Bernhard von Peckatel, von diesem abgefallen und hatte sich Markgraf Hermann zugewandt. Bernhard von Peckatel, Burgmann von Prilwitz 5 ), erscheint als Zeuge Heinrichs von Meklenburg in der Urkunde von 1302, Aug. 15 6 ); in dem Vertrage von 1304, Jan. 15, heißt es in Beziehung auf ihn: "Wi hebben oc ghedeghenet, dat de van Meklenborch schal herren Berende van Peccatle en holt herre wesen unde schal ene nicht verdenken, darumme dat to uns he ghekeret was" 7 ). Was ihn zum Abfall bewog, ist uns völlig unbekannt.


1) M. U.=B. 5, Nr. 2780.
2) M. U.=B. 5, Nr. 2894.
3) M. U.=B. 5, Nr. 2903.
4) M. U.=B. 5, Nr. 2940, 2950.
5) Boll 1, S. 163.
6) M. U.=B. 5, Nr. 2815.
7) Vgl. Boll 1, S. 128, 164.
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Von den 3000 Mark, die Markgraf Hermann von Markgraf Albrechts wegen zukamen, und den weiteren 2000 Mark, die ihm selbst vom Fürsten Heinrich zugestanden waren, sollte dieser jährlich 2000 Mark in zwei Terminen (Mai 1 und Nov. 11) abbezahlen und damit am 1. Mai 1304 beginnen. April 3 bekennt Fürst Heinrich, von der Comthurei zu Mirow und von den Comthureien zu Nemerow und Gardow trotz der Bedefreiheit, die er ihnen bestätigt, cum . . . in magna necessitate debitorum ex parte illustris principis marchionis Herrmanni essemus positi, eine freiwillige Geldhülfe empfangen zu haben 1 ).

Aus einer Urkunde von 1304, Sept. 24, in welcher Heinrich der Stadt Friedland und zugleich omnibus nostris vasallis et civitatibus in tota nostra terra Starghardensi existentibus für den Fall, daß er selbst, seine Nachfolger oder die fürstlichen Vögte ihre Privilegien verletzen würden, die Ermächtigung giebt, den jedesmaligen Markgrafen von Brandenburg oder, wenn dieser es ablehne, einen andern Schirmherrn zur Vertheidigung ihrer Rechte und Freiheiten zu erwählen 2 ), zieht Fischer (S. 13) den Schluß, Heinrich scheine "sich im Besitz des Landes keineswegs sehr sicher gefühlt zu haben". Man versteht nur, daß seiner Meinung nach Heinrich sich wegen des Markgrafen Hermann unsicher fühlte, der, wie Fischer (S. 17) wissen will, "den Verlust des Landes Stargard sicherlich niemals" verschmerzt hat; ob er aber die betreffende Ermächtigung als Sicherheitsmaßregel auffaßt oder was er sich sonst bei seinem Schluß denkt, ist mir unerfindlich. Ich kann die Urkunde nur so verstehen, daß das Land Stargard wegen der Furcht vor Verletzung seiner Privilegien beruhigt werden sollte und deshalb die Ermächtigung erhielt, im Notfall bei seinem eigentlichen Herrn, dem Lehnsherrn Albrechts, und eventuell bei einem andern Fürsten um die Vertheidigung dieser Privilegien nachzusuchen.

Auf den Feldzug Heinrichs mit den Markgrafen nach Böhmen will ich mich weiter nicht einlassen. Fischer (S. 14) setzt denselben in die "Mitte des Jahres 1304". Boll (1, S. 130-131) hatte bestimmter gesagt, er müsse "im August d. J. 1304 stattgefunden haben"; da aber Heinrich Aug. 19 für das Kloster Himmelpfort, ohne Ortsangabe, aber doch wahrscheinlich nicht in Böhmen, und die Markgrafen Sept. 1 in Peez (Amts Toitenwinkel) urkunden 3 ), so kann diese Zeitbestimmung nicht richtig sein. Von vornherein


1) M. U.=B. 5, Nr. 2922, 2923; Boll 1, S. 129.
2) M. U.=B. 5, Nr. 2958, Rudloff 2, S. 195; Boll 1, S. 135-138.
3) M. U.=B. 5, Nr. 2948, 2950.
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anzunehmen ist, daß die Aussöhnung der Markgrafen mit den Grafen Gunzelin und Nicolaus von Schwerin, Juli 10 und Sept. 1 1 ), dem Feldzug vorangingen und da das eben erwähnte Privileg Heinrichs für Friedland von Sept. 24 datirt, so folgt, daß der Feldzug nach 1304, Sept. 24, gesetzt werden muß. 1305, im Januar, waren die Markgrafen wieder im Brandenburgischen 2 ). Der Friedensschluß zwischen Wenzel und König Albrecht erfolgte erst 1305, Aug. 5, zu Prag 3 ).

Markgraf Hermann starb im Jahre 1308 4 ) und sein Sohn Johann V. folgte ihm unter Vormundschaft Waldemars (von der Johanneischen Linie) in der Regierung. Mündig ward Johann im Jahre 1314. Am 11. August 1314 zu Templin verband sich Markgraf Waldemar mit Fürst Heinrich und belieh ihn zu rechtem Lehn mit "twehundert harde stucke gheldes in unsem lande, dar it eme allerlegelekist is, der en scal hie nicht vort verlyen. Hierumme scal hie unse man wesen unde tu unsem dieneste sitten" 5 ). Daß bei dieser Belehnung nicht, wie Hvitfeldt meinte, an Stargard zu denken ist, hat schon Boll (1, S. 226 Anm. 1) erkannt; vollständig überflüssig ist also Fischers Bemerkung (S. 19): "Einige sind der Meinung, daß obige Urkunde des Markgrafen eine neue Belehnung Heinrichs mit Stargard enthalte. Ich vermag jedoch nicht den geringsten Anhalt für diese Behauptung zu entdecken", und wenn er hinzufügt: "Und sollte man überdies wohl dem Markgrafen, der schon längst daran dachte, Stargard wieder an Brandenburg zu bringen, eine solche Unvorsichtigkeit oder Perfidie zutrauen", so wäre statt dieses Raisonnements besser die Erörterung der Frage am Platz gewesen, ob nach Markgraf Hermanns Tode überhaupt eine Neubelehnung Heinrichs mit Stargard stattgefunden habe oder nicht. Markgraf Waldemar konnte eine solche nur während der Vormundschaft und im Namen seines Mündels (1308 bis 1314) ertheilen; von Markgraf Johann war eine solche von seiner eben jetzt (1314) erreichten Volljährigkeit ab bis zu seinem Tode (1317) möglich. Bei dem am 24. Nov. 1317 zu Templin geschlossenen Frieden überweist aber Waldemar die Entscheidung


1) M. U.=B. 5, Nr. 2940, 2950.
2) M. U.=B. 5, Nr. 2980, 2982, 2983. Vgl. noch die zu Görlsdorf ausgestellte Urkunde Nr. 2979, deren ungewisses Datum auf Sonnabend vor Judica = April 3 zu reduciren ist (s. Korrespondenzblatt für ndd. Sprachforschung 2 Jahrg. S. 67, Grotefend S. 92).
3) Städte=Chroniken 19, S. 404, Anm. 1.
4) M. U.=B. 5, Nr. 3207.
5) M. U.=B. 5, Nr. 3710.
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wegen der 200 Pfund Brandenburgischer Pfennige, quos dictus noster gener dominus Magnopolensis a nobis in pheodo tenuit, zweien Adligen und sagt alsdann: Contulimus quoque dicto nostro genero domino Magnopolensi terram Stargardie cum omni jure, quo eam a marchione Johanne et suis progenitoribus habuit, possidendam 1 ).

Am 22. September 1314 starb die Gemahlin Heinrichs, Beatrix von Brandenburg 2 ). "Nun konnte, sagt Fischer (S. 20), Waldemar ein, wenn auch nur sehr zweifelhaftes Recht, auf das Land Stargard geltend machen": welches Recht aber Waldemar durch den Tod der Beatrix auf Stargard hatte erwachsen können, das ja nach Fischers Annahme Heinrich von Meklenburg "vermacht" war, ist mir unverständlich. Wahrscheinlich beruht seine Bemerkung auf Bolls Darstellung (1, S. 232): "Nach Kirchberg sandte er (Woldemar) Briefe an Heinrich von Meklenburg und forderte das Land zurück. Allerdings war durch den Tod der Markgräfin Beatrix die dem Heinrich keine Leibeserben nachließ, sein Anrecht an das Land in Zweifel gestellt. Als Heinrich sich aber weigerte, das Land, welches er mit seinem Gelde gekauft, wieder abzutreten, rüstete der Markgraf mit aller Macht, um es ihm mit Gewalt zu entreißen"; aber Boll meint auch (1, S. 117), Markgraf Albrecht habe seinem Schwiegersohn das Land "überlassen", der es ihm abkaufte, "um es unter einem Rechtstitel zu besitzen", und mag an die Mitgift der Beatrix gedacht haben, die seiner Meinung nach "auf die Kaufsumme abgerechnet" worden war. In Wirklichkeit jedoch hatte Waldemar, wenn seine Vormundschaft nunmehr aufgehört hatte, gar nichts mit Stargard zu schaffen, und zweitens konnte der Tod der Fürstin in dem Verhältniß ihres Gemahls zu dessen Lehnslande keine Veränderung verursachen: die Beleihung der Beatrix "to eneme rechten lifghedinghe" war natürlich durch ihren Tod erloschen, Heinrich aber blieb nach wie vor belehnt mit Stargard "to rechteme lene".

Der Friede, welchen die Markgrafen Waldemar und Johann 1315, Juni 10, zu Brudersdorf mit König Erich von Dänemark eingingen 3 ), war von Hvitfeldt irrthümlich ins Jahr 1314 gesetzt worden und mit diesem Irrthum in Riedels Urkundenbuch übergegangen. Boll, dem er nur durch Riedel bekannt war, setzt ihn natürlich (S. 225, Anm. 1) ebenfalls ins Jahr 1314. Es berührt


1) M. U.=B. 5, Nr 3942, S. 317.
2) M. U.=B. 6, Nr. 3714.
3) M. U.=B. 6, Nr. 3767.
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in hohem Grade unangenehm, statt der einfachen Bemerkung: Bolls Datirung geht auf einen Irrthum Hvitfeldts zurück, s. Mekl. Urk.=Buch 5, Nr. 3767 Anm., den langen Passus bei Fischer (S. 19) zu lesen: "Jedoch noch ehe die Fürsten sich tiefer in die Fehe einließen, sagt Boll, kam es am 11. Juni (also 1314) zu Broderstorf zum Vertrage. Diese Angabe Bolls ist aber durchaus unrichtig. Der Vertrag zu Broderstorf ward nicht am 11. Juni 1314 geschlossen, sondern ein ganzes Jahr später, nämlich am 10. Juni 1315. Denn die Urkunde trägt am Schlusse folgendes Datum: Disse brief is gegeven tu Brudersdorpp, na godes gebort dusend jar drihundert jar in dem vefteinden jare, des dingesdages vor sente Vites dage."

Unmittelbar vor diesem Vertrage hatte sich Fürst Otto von Anhalt 1315, Mai 23, zu Sternberg mit König Erich von Dänemark und den Fürsten Wizlav von Rügen, Heinrich von Meklenburg, Nicolaus und Johann von Werle gegen die Markgrafen von Brandenburg verbündet 1 ) Juni 28 beurkundete Herzog Wladyslav von Polen sein Bündniß mit König Erich und den Fürsten von Rügen, Wenden und Meklenburg gegen die Markgrafen 2 ) Juli 6 verlobte Herzog Rudolf von Sachsen seine Schwester Anna dem Fürsten Heinrich von Meklenburg 3 ), Sept. 8 verband sich König Erich mit den Herzögen von Lüneburg gegen die Markgrafen und gewann die Grafen Gerhard und Johann von Holstein mit je 60 Mann zur Hülfe 4 ), auch Bischof Hermann ging wider die Markgrafen ein Bündniß mit König Erich und Heinrich von Meklenburg ein 5 ). Heinrich, der Sept. 28 zu Sternberg geurkundet hatte 6 ), bestellte Oct. 8 zu Lychen Hauptleute für die Festungen Ottos von Lüneburg, ubi se de facto nostro intromiserint contra marchiam Brandeburgensem 7 ). Bis hierher reichen die Nachrichten über die dänisch=meklenburgischen Vorbereitungen für den Krieg gegen Waldemar; Fischer (S. 18) giebt eine Aufzählung von Verträgen, die von 1314, Januar 9, bis 1316, Febr. 29 reicht, und erschwert dadurch das Verständniß; die Bündnisse von 1315, Sept 8, hat er ausgelassen.


1) M. U.=B. 6, Nr. 3764.
2) M. U.=B. 6, Nr. 3770.
3) M. U.=B. 6. Nr. 3771; Mekl. Jahrb. 50, S 160.
4) M. U.=B. 6, Nr. 3778, 3779.
5) M. U.=B. 6, Nr. 3780.
6) M. U.=B. 6, Nr. 3782.
7) M. U.=B. 6, Nr. 3785.
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Aus der Zeit von 1315, Oct. 8, bis 1316, Febr. 29, haben wir Urkunden Heinrichs von Meklenburg nur von Nov. 25 aus Neu=Brandenburg und von Dec. 21 ohne Ausstellungsort 1 ). Waldemar von Brandenburg, der vermuthlich von Prenzlau ausrückte und Kirchberg zufolge erst Fürstenhagen einnahm, dann Woldegk sieben Wochen lang vergeblich belagerte, sich darauf nord=westlich gegen Neu=Brandenburg wandte und von hier aus südlich, an Stargard vorüber, auf den festen Hof zu Riepke zu und von dort nach Fürstensee abzog, urkundete Dec. 21 vor Woldegk und bekannte sich 1316, März 2, zu Prenzlau den Bürgern dieser Stadt gegenüber zu einer Schuld von 100 Pfunden, que perdiderunt in equis in nostris servitiis prope Woldeke habitis 2 ): der Einfall in Stargard gehört also in die Zeit vom November 1315 bis zum Februar 1316. Ueber den Einfall der Schweriner, Holsteiner und Meklenburger ins Werlische, in Land Stavenhagen, fehlt uns jede feste Zeitangabe: Graf Heinrich von Schwerin ward von den Werlern bei Mölln, Johann von Werle dagegen westlich von Mölln, bei Luplow, von den Meklenburgern gefangen genommen; 1316, März 23, zu Rendsburg wurde ein Vertrag geschlossen, der beiden die Freiheit gab und die Werler mit den Gegnern der Brandenburger vereinigte: Detmar setzt den Zug ins Werlische vor den Einfall Waldemars in Stargard, Kirchberg erzählt diesen vor jenem 3 ). Einen dritten Zug unternahm Heinrich von Meklenburg und bemächtigte sich auf demselben der beiden brandenburgischen Festungen Eldenburg (Lübz) an der Elde und Strohkirchen (bei Hagenow) an der Sude 4 ): der Vertrag von 1316, März 23, bestimmt, daß die Werler Eldenburg, falls sie es auf irgend eine Weise von den Markgrafen zurückerhalten würden, an König Erich und Heinrich von Meklenburg abtreten sollten; März 21 aber urkundete Fürst Heinrich schon in Eldenburg 5 ). Fischer (S. 22-25) erzählt uns diese Kämpfe, ohne nur ein einziges Datum anzugeben; statt dessen erhalten wir die aus der Luft gegriffene Behauptung (S. 24): "Johann (von Werle) hoffte, daß der Markgraf zu Hülfe kommen oder ihn befreien werde. Als Waldemar jedoch nichts für seinen gefangenen Verbündeten that, hielt es dieser für das Beste, sich mit dem siegreichen Heinrich auszusöhnen."


1) M. U.=B. 6, Nr. 3789, 3791. Vgl. Boll 1, S. 233.
2) M. U.=B. 6, Nr. 3813; Boll 1, S. 233-234; Städte=Chroniken 19, S. 429, Anm. 2.
3) Boll 1, S. 234-235; Städte=Chroniken 19, S. 429, Anm. 1.
4) Boll 1, S. 236-237, Städte=Chroniken 19, S. 429, Anm. 1.
5) M. U.=B. 6, Nr. 3816.
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In Wirklichkeit wissen wir nichts Sicheres darüber, ob der Zug ins Werlische dem Einfall Waldemars in Stargard folgte oder voranging, denn, wie schon erwähnt, Detmar und Kirchberg widersprechen einander. Boll (1, S. 235, Anm. 1) meint, Detmar irre, ich möchte glauben, daß er Recht habe. Jedenfalls aber reicht das uns erhaltene Material zu einem vollen Verständniß dieser Kämpfe nicht aus.

Insbesondere wissen wir nicht, wie schon Boll (1, S. 232) bemerkt hat, weshalb die Werler, beziehentlich Fürst Johann, sich den Brandenburgern zugewandt haben. 1315, Mai 23, verbündet sich Fürst Otto von Anhalt ausdrücklich auch "mit hern Nicolaus unde hern Johanne heren to Werle". Juni 10 heißt es im Brudersdorfer Frieden, den die Markgrafen Waldemar und Johann mit König Erich schließen, wer sich der Entscheidung der Schiedsrichter nicht unterwerfen werde, solle Einlager halten, "wie marcgreve Woldemar tu Prenzlaw, koninc Eric tu Werdingenborch, die andere Wendischen heren unde riddere tu dem Sternenberge", eine unverständliche Bestimmung, da vorher gar nicht von wendischen Herren die Rede war und Sternberg dem Fürsten von Meklenburg gehörte. Juni 27 verbündet sich Wladyslav von Polen principibus Ruyensi, Sclavie, Mekelburgensi. Seitdem werden die Werler, wie Boll (S. 231, Anm. 2) ebenfalls schon beachtet hat, nicht mehr auf Erichs Seite genannt, freilich auch ebensowenig auf der Seite der Brandenburger. Kirchberg zufolge hatte Johann von Werle, als er Heinrich von Schwerin gefangen nahm, am Tage vorher gegen seinen Vetter Nicolaus, der damals zu Penzlin wohnte, in Kummerow gekämpft, Fischer (S. 24) folgt ihm, ohne zu bemerken, daß Nicolaus nicht Johanns Vetter, sondern sein Bruder war und daß sich ein Ort Kummerow zwischen Penzlin und Mölln nicht finden läßt. Eine Feindseligkeit zwischen den Brüdern ist urkundlich überhaupt nicht nachzuweisen: 1315, Aug. 22, Urkunden Nicolaus und Johann zusammen zu Röbel, 1316, Febr. 29, Nicolaus allein ohne Ortsangabe, 1316, März 23, wird der Vertrag zu Rendsburg mit Nicolaus, Johann und Henneke von Werle abgeschlossen 1 ). Von einer Urkunde, in welcher Nicolaus und Johann von Werle angeblich 1316, Febr. 29, zu Ribnitz König Erich als ihrem Lehnsherrn ihre treuen Dienste versprechen, habe ich schon bei anderer Gelegenheit bemerkt, daß dieses Datum zu den übrigen Nachrichten nicht passe 2 ), möglich wäre es ja, daß Nicolaus und sein Sohn, der


1) M. U.=B. 6, Nr. 3775, 3810, 3818.
2) Städte=Chroniken 19, S. 426, Anm. 2.
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jüngere Johann (III.), Febr. 29 Lehnsmannen König Erichs wurden, während sich der ältere Johann (II.) in meklenburgischer Gefangenschaft befand; doch scheint mir diese Annahme nur ein Nothbehelf. Von dem gleichen Datum sollen ähnliche Erklärungen des Herzogs Erich von Sachsen=Lauenburg und des Grafen Nicolaus von Schwerin vorhanden gewesen sein 1 ), doch scheint auch hinsichtlich der Erklärung des Grafen Nicolaus ein Irrthum im Datum obzuwalten, da uns eine solche von 1315, April 25, erhalten ist 2 ). Unbedenklich ist dagegen das Bündniß von 1316, Febr. 29, zwischen König Erich, den Fürsten Wizlav von Rügen und Heinrich von Meklenburg und den Grafen Nicolaus von Schwerin und Johann von Holstein einerseits und Erzbischof Burchard von Magdeburg andererseits 3 ), da wir wissen, daß Burchard 1315, Mai 23, noch nicht Partei genommen hatte 4 ). Am 23. März 1316, schließen dann König Erich, Wizlav von Rügen, Erich von Sachsen=Lauenburg, Bischof Hermann von Schwerin, Heinrich von Meklenburg und Nicolaus von Schwerin mit Nicolaus, Johann und Henneke von Werle den Rendsburger Vertrag und hier findet vermuthlich die Erklärung der Fürsten Nicolaus und Johann von Werle ihre richtige Stelle. In den dem Templiner Frieden von 1317, Nov. 24, vorausgehenden Verhandlungen beschuldigen die Markgrafen Waldemar und Johann den Fürsten Heinrich, er habe den Brudersdorfer Vertrag gebrochen "an us . . . unde an usen mannen und an usen hulperen, dat he se gherovet unde ghebrant heft mit here beyde de van Wenden und herteghen Otten van Stetin, de use hulpere tu der tit weren . . .; darumme sint we int orleghe komen", während Fürst Heinrich erwidert: "was de van Wenden in der marcgreven vrede ghenomen und ere hulpre, dat dat deme konynghe und dem van Mekelenborch nicht ghekundighet was . . .; wat ovor herteghen Otten bejeghende, dat is al na der tit ghescen, dat de van Mekelenborch in velicheyt angheverdighet wart van den marcgreven, unde na der tit, dat de marcgreven de sone broken hadden"; die Schiedsrichter gehen auf die Sache wegen der Werler nicht ein und entscheiden, daß Fürst Heinrich wegen Herzog Ottos zugestehe oder in Abrede stelle und beziehentlich entweder Ersatz oder einen Reinigungseid leiste 5 ).


1) M. U.=B. 6, Nr. 3811.
2) M. U.=B. 6, Nr. 3754.
3) M. U.=B. 6, Nr. 3812.
4) M. U.=B. 6, Nr. 3764.
5) M. U.=B. 6, Nr. 3924.
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Noch größere Dunkelheit waltet ob bezüglich der brandenburgischen Lehnsmannen von Alvensleben und von Kröcher, Otto von Anhalt verpflichtet sich 1315, Mai 23, seinen Verbündeten gegenüber, Hülfe zu leisten "al eren hulperen unde bi namen den van Alvensleve unde den van Croghere". Die Markgrafen beurkunden im Brudersdorfer Frieden von Juni 10, daß die Schiedsrichter entscheiden sollen alle Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Helfern einerseits und König Erich und dessen Helfern andererseits "unde bi namen der sake van Alvensleve unde van Krocheren unde alle erer vrunt", und versprechen, sie wollen "der vorgenomeden von Alvensleve und van Krochere holde here wesen unde erer vrunt binnen der tit, dat dit nicht entworren wert". Dahingegen verbindet sich König Erich mit seinen Helfern 1316, Febr. 29, mit Erzbischof Burchard von Magdeburg gegen Markgraf Waldemar, Graf Albrecht von Anhalt, Markgraf Johann und die von Alvensleben. Letztere waren also mit denen von Kröcher vor 1315, Mai 23, zu den Gegnern der Brandenburger übergegangen, standen Juni 10 auf deren Seite und müssen (wenigstens die von Alvensleven) vor 1316, Febr. 29, zu ihren alten Herren zurückgekehrt sein. Wer von den Gegnern der Brandenburger ihnen diese Lehnsmannen abspenstig gemacht hatte, ist völlig unbekannt. Markgraf Waldemar klagt nur darüber, daß Heinrich von Mecklenburg ihm Mannen Herzog Ottos von Stettin abwendig gemacht habe 1 ), was sich vermuthlich auf das 1315, Mai 16, von vier Rittern von Schwerin eingegangene Dienstverhältniß 2 ) bezieht.

Im Rendsburger Vertrage von 1316, März 23, war den Fürsten von Werle versprochen worden, daß ihnen wegen des Landes Stavenhagen eventuell gegen Otto von Stettin Beistand geleistet, zu dem Neuen Hause in Wredenhagen wiederverholfen und das Amt Sternberg aufgelassen werden sollte. - Das Land Stavenhagen war im Jahre 1282 von Herzog Bogislav von Pommern an Nicolaus von Werle, den Sohn Heinrich I., für 4000 Mark Silbers verpfändet worden 3 ) und nach Heinrichs Tode (1291, Oct. 8) von Nicolaus II. in Besitz genommen worden 4 ): am 20. Januar 1317 verlobte Otto von Stettin seine Tochter Mechthild mit Johann III. von Werle und verzichtete zu dessen Gunsten auf allen Anspruch an Stavenhagen 5 ). Ob die bisherige


1) M. U.=B. 6, Nr. 3925.
2) M. U.=B. 6, Nr. 3763.
3) M. U.=B. 3. Nr. 1631; Boll l, S. 92.
4) M. U.=B. 4. Nr. 2614, 5, Nr. 2895.
5) M. U.=B. 6, Nr. 3874.
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Erhebung dieses Anspruchs etwa mit der Vertreibung oder dem Tode Heinrichs des Vatermörders 1 ) zusammenhängt, wissen wir nicht. - Die Auflassung Sternbergs wird dahin aufzufassen sein, daß die Werler Heinrich von Meklenburg eine entsprechende Gegenleistung zu thun hatten; diese bestand zweifelsohne darin, daß Nicolaus, Johann und Henneke von Werle 1316, Mai 12, Parchim dem Fürsten Heinrich huldigen ließen und beurkundeten, daß im Falle von Streitigkeiten zwischen ihnen und Heinrich die Mannschaft der Lande Parchim und Sternberg und die Räthe der beiden Städte zusammenkommen und ihr Urtheil abgeben sollten; "weme se dat unrecht thovindet, de schal der slote Parchym unde Sternenberch unbaren also langhe, went he it wedderdan hebbe 2 ). Parchim und Sternberg waren Lande Pribislav I. von Parchim=Richenberg gewesen, Parchim hatten die Werler, Sternberg die Meklenburger gewonnene vermuthlich hängen also die Verhandlungen über diese Lande damit zusammen, daß der Sohn Pribislavs, Pribislav II., Herr zu Daber und Belgard, im Jahre 1315 gestorben war 3 ). - Was Wredenhagen betrifft, so muß ich etwas weiter ausholen. Als Nicolaus II. von Werle 1316, Oct. 12, gestorben war 4 ), schlossen Johann II. und Johann III. 1316, Dec. 2, einen Landestheilungs=Vertrag 5 ) in welchem es heißt: "Wert uns dat lant unde dat hus tho deme Nygenhus wedder in unse hant mit rechte, mit denste, mit welde, dat scal unser beyder wesen, hus, man unde lant". Der Vertrag von Templin bestimmt in der Ausfertigung Waldemars von Brandenburg von 1317 Nov. 24 6 ), daß Heinrich von Meklenburg dem Markgrafen Eldenburg übergebe und von ihm mit Eldenburg und Wredenhagen beliehen werde (Dictusque noster gener dominus Magnopolensis castrum Eldeneborch nobis presentare debet. Nos quoque dicto nostro genero contulimus dictum castrum Eldenborch et castrum Wredenhagen cum vasallis et terris attinentibus) und daß der Markgraf König Erich und Heinrich von Meklenburg zum Unterpfand gebe castra nostra Eldenborch, Wredenhagen et castrum et civitatem Meyenborch cum uni-


1) Mekl. Jahrb. 50, S. 227.
2) M. U.=B. 6, Nr. 3824.
3) M. U.=B. 6, Nr. 3733. Wigger, Mekl. Jahrb. 50, S. 268, setzt wohl nur versehentlich auf Grund späterer Quellen seinen Tod erst nach 1316, Juni 21; vgl. M. U.=B. 6, zu Nr. 3733.
4) M. U.=B. 6, Nr. 3849; Mekl. Jahrb. 50, S. 230.
5) M. U.=B. 6, Nr. 3860.
6) M. U.=B. 6, Nr. 3942.
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versis suis attinenciis. Die mangelhaft überlieferte Ausfertigung König Erichs von Nov. 25 1 ) sagt aber an der erften Stelle versehentlich: Dictus quoque dominus Magnopolensis castrum Eldeneborg presentare debet domino marchioni et castrum Vredenhagen cum vasallis et terris attinentibus, und die hier vorliegende Auslassung hat Boll zu einem Irrthum veranlaßt. Kirchberg berichtet nämlich, daß in der Nacht Johannis des Täufers Meienburg von den Meklenburgern erobert worden sei, und Boll (S. 238, Anm. 3) meint, statt Meienburgs Wredenhagen setzen zu dürfen, weil der Rendsburger Vertrag nicht von Meienburg, sondern von Wredenhagen rede und beim Friedensschluß (zu Templin) nicht Meienburg, sondern Wredenhagen in meklenburgischen Händen gewesen sei Fischer, dem beide Ausfertigungen des Templiner Friedens vorlagen, hat Bolls Argumentation nicht verstanden und deshalb weder den Irrthum, noch dessen Ursache erkannt: "Wie Boll richtig vermuthet, heißt es S. 25, Anm., ist bei Kirchberg statt Meyenburg Wredenhagen zu lesen. Denn im Meienburger Vertrage am 13. December 1316 sehen wir Waldemar im Besitze Meienburgs, Heinrich aber im Besitze von Wredenhagen". Im Meienburger Vertrage wird aber Wredenhagen absolut nicht genannt, und meinerseits finde ich weder Meienburg noch Wredenhagen im Besitz Heinrichs von Meklenburg; Meienburg wird im Vertrag von 1316, Dec. 13, von den Markgrafen Waldemar und Johann als Unterpfand dafür, daß sie sich der Entscheidung der Schiedsrichter unterwerfen wollen, Droiseke von Kröcher und im Vertrag von 1317, Nov. 24 und 25, mit Eldenburg und Wredenhagen von Markgraf Waldemar den von ihm erwählten drei Schiedsrichtern eingethan; die von Kirchberg erzählte Eroberung Meienburgs scheint also den urkundlichen Zeugnissen zu widersprechen und das von Meienburg Berichtete auf Wredenhagen zu übertragen, sind wir in keiner Weise berechtigt.

Auf den Kampf um Stralsund hier einzugehen, habe ich keine Veranlassung 2 ). Ueberraschend ist Fischers Entdeckung (S. 20-21): "Es handelte sich für Mecklenburg und Brandenburg in diesem Kriege nicht um die Unterwerfung oder die Vertheidigung Stralsunds, sondern um den Besitz Stargards".

Auch der Kampf bei Gransee oder Schulzendorf sei nur kurz erwähnt. Boll setzt ihn (S. 241) in die letzte Hälfte des August 1316: die Ann. Lub. datiren ihn vom August, Detmar, der ihnen


1) M. U.=B. 6, Nr. 3943.
2) Vgl. Städte=Chroniken 19, S. 430.
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im Uebrigen folgt, aus der Erntezeit (in deme oweste) 1 ), Juli 23 urkundet Fürst Heinrich in Neu=Brandenburg, Juli 29 und Aug. 17 in Sternberg 2 ); Aug. 5 geloben die Grafen Gerhard und Johann von Holstein dem König von Dänemark, ihm Hülfstruppen gegen Markgraf Waldemar zu stellen 3 ); September 24 urkundet Fürst Heinrich in Meklenburg, Sept. 29, Oct. 4 und 19 3 ) wieder in Sternberg 4 ); glaubt man dem Zeugniß der Ann. Lub., so ist also gegen Bolls Datirung Nichts zu erinnern. Fischer (S. 25) giebt gar keine Zeitbestimmung; meinerseits glaube ich, da über den Aufenthalt Heinrichs zwischen Oct. 19 und Dec. 13 keine Nachrichten vorliegen, das Zusammentreffen dem Meienburger Vertrage näher rücken zu dürfen.

Dem Meienburger Vertrage von 1316, Dec. 13, folgten Verhandlungen zwischen König Erich und Markgraf Waldemar zu Vordingborg, bei denen auf die Meienburger Vereinbarungen Rücksicht genommen wurde 5 ), Hvitfeldt hat diese Verhandlungen von 1317, Dec. 13, datirt, Wigger dies als unrichtig nachgewiesen, Fischer (S. 27) hält es für nöthig, uns diesen Nachweis nochmals in 8 Zeilen vorzutragen. Dann fand eine Zusammenkunft Mai 21 zu Brudersdorf zwischen König Erich und Markgraf Waldemar statt, bei der bestimmt wurde, daß die vier Schiedsrichter Juli 1 zu Templin zusammenkommen und binnen vier Monaten alle Streitpunkte entscheiden sollten 6 ). Am 1. Juli zu Lychen einigten sich die Schiedsrichter über allgemeine Grundsätze für ihre Entscheidung 7 ) dann folgen undatirt die Schiedssprüche über die einzelnen Streitpunkte 8 ); Nov. 24-25 beurkundeten Waldemar und Erich zu Templin ihren Frieden 9 ).

Daß in diesem Frieden Heinrich von Meklenburg Eldenburg an Waldemar abtrat und dasselbe mit Wredenhagen von ihm zu Lehn erhielt, ist bereits erwähnt worden. Auch Heinrichs Belehnung mit Stargard von Seiten Waldemars ist oben schon berührt. Wenn Fischer (S. 29) diese letztere Belehnung als den "Kern des Vertrages" bezeichnet, so ist das nach meinem Dafürhalten übertrieben.


1) Städte=Chroniken 19, S. 430.
2) M. U.=B 6, Nr. 3831-3833, 3839.
3) M. U.=B. 6, Nr. 3836.
3) M. U.=B. 6, Nr. 3836.
4) M. U.=B. 6, Nr. 3844, 3847, 3851; Städte=Chroniken 19, S. 431, Anm. 1.
5) M. U.=B. 6, Nr. 3862.
6) M. U.=B. 6, Nr. 3900.
7) M. U.=B. 6, Nr. 3918.
8) M. U.=B. 6, Nr. 3919-3927.
9) M. U.=B. 6, Nr. 3942, 3943; Städte=Chroniken 1.9, S. 437, Anm. 3.
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Markgraf Johann, von dem Heinrich mit Stargard belehnt worden war, hatte noch den Meienburger Vertrag von 1316, Dec. 13, mitbesiegelt; auch in den nach 1317, Juli 1, abgegebenen Entscheidungen der Schiedsrichter wird er neben Markgraf Waldemar genannt 1 ); doch war er damals schon verstorben (1317, März 24) 2 ) und im Templiner Frieden von 1317, Nov. 24 bis 25, ward bestimmt, daß der bei Gransee von den Brandenburgern gefangen genommene Graf Johann III. von Holstein in Freiheit gesetzt werden und Katharina, relictam marchionis Johannis, ohne Mitgift ehelichen solle: Markgraf Waldemar erteilte also nur nach seines Vorgängers Tode als nunmehriger Lehnsherr Stargards dem Fürsten Heinrich sein Lehnsland cum omni jure, quo eam (terram) a marchione Johanne et suis progenitoribus habuit, possidendam. Wichtiger war es, daß in Bezug auf die neuen Lehnsgüter Eldenburg und Wredenhagen festgesetzt wurde, daß, wenn Waldemar ohne männlichen Erben zu hinterlassen sterben würde, dicta castra . . . cum vasallis et terris ad ea spectantibus ad ipsum generum nostrum et suos heredes legitimos debent devolvi et eorum justa bona perpetuo permanere.

Aus dem Jahre 1318 haben wir Nachrichten über Streitigkeiten zwischen Heinrich von Meklenburg und Johann II. von Werle wegen des Landes Kalen. Ursprünglich hatte dasselbe den Fürsten von Rostock gehört, war dann aber von Nicolaus von Werle in Besitz genommen und von ihm 1301, Aug. 1, an König Erich von Dänemark abgetreten worden (terram etiam Calant, sicut dominio Rozstoc prius adjacuerat, ab inpetitione nostra et nostrorum habeat cum vasallis, solutionibus et juribus universis) 3 ) und hatte sich 1305 -1309 im gemeinschaftlichen Besitz Heinrichs von Meklenburg und Nicolaus' von Werle befunden 4 ) 1311, Febr. 5, hatte Nicolaus von Rostock im Beisein dieser beiden Fürsten die von ihnen zu Gunsten des Klosters Dargun getroffenen Verfügungen bestätigt 5 ) und zwischen 1309 und 1316, Oct. 12, war ein Theilungsvertrag zwischen ihnen entweder zu Stande gekommen oder doch in allen Einzelheiten beredet worden 6 ). Als sich aber nach Nicolaus' Tode Johann und Henning von Werle 1316, Dec. 2, wegen einer Theilung ihrer Lande vertragen hatten, war


1) M. U.=B. 6, Nr. 3919, 3920, 3924.
2) Voigtel=Cohn, Tafel 73; Städte=Chroniken 19, S. 431, Anm. 3.
3) M. U.=B. 5, Nr. 2748.
4) M. U.=B. 5, Nr. 3017, 3063, 3064, 3152, 3325, 3328, 3333.
5) M. U.=B. 5, Nr. 3445.
6) M. U.=B. 5, Nr. 3721.
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ganz Kalen in ihrem Besitz gewesen, wenn auch ganz oder zum Theil dem Ritter Heinrich Grube zu Pfand eingethan: demjenigen Fürsten, der durch die Landestheilung Kalen erhalten würde, sollte der andere die Hälfte des Landes dadurch frei machen, daß er Grube für die Hälfte des Pfandschillings anderweitige Pfandschaften in seinem eigenen Landestheil anwiese 1 ). In Folge dieses Vertrages war dann Kalen mit Güstrow an Johann II. gefallen. - 1318, März 15, zu Havelberg verband sich Graf Nicolaus von Schwerin mit seinem Herrn, dem Markgrafen Waldemar, und April 4 ebendaselbst ging Waldemar mit König Erich und Heinrich von Meklenburg gegen Johann II. von Werle ein Bündniß ein 2 ), demzufolge keiner der Verbündeten mit dem Werler Frieden schließen sollte, "he en hebbe deme koninge . . . unde deme van Mekelborch . . . ere brieve wedergevin unde des lovedes los gelatin, dat sie und ere borgin lovit hebben, unde en hebbe dat lant tu dem Caland weder antwerdet vor die tveidusint mark lodighes sulvers, dar dat eme vore steit". Unter den Briefen und dem Gelübde ist vielleicht der Rendsburger Vertrag von 1316, März 23, zu verstehen, dem entgegen Wredenhagen nicht an die Werler Herren, sondern an Heinrich von Meklenburg gekommen war; ob aber die Verpfändung Kalens etwa schon durch Nicolaus von Rostock oder durch König Erich oder aber durch Heinrich von Meklenburg geschehen war, wissen wir nicht. Ebensowenig haben wir Verständniß von der Aenderung dieser Beziehungen, die uns ein halbes Jahr später entgegentritt: Sept. 18 verbinden sich Johann II und Johann III. von Werle mit den Grafen Heinrich und Nicolaus von Schwerin und Oct. 16 ersucht Markgraf Waldemar den Grafen Nicolaus, den Fürsten Johann II. und Johann III. von Werle, dum necesse habuerint, Beistand zu leisten 3 ), Dec. 20 aber verbinden sieh Fürst Wizlav von Rügen und Herzog Wartislav von Pommern mit Nicolaus von Schwerin, Otto von Pommern und Johann II. und Johann III. von Werle und die Werler geloben ihren Verbündeten, daß Bischof Hermann mit Schlössern und Mannen zu ihnen stehen werden, "is dat eyn orloghe wart" 4 ). Ketel (S. 27) meint, es stehe fest, "daß schon vor dem 16. October die Differenzen ausgeglichen waren"; Fischer geht auf diese Verwickelungen gar nicht ein, sondern sagt nur (S. 30): "Das gute Verhältniß zwischen Waldemar und Heinrich ward in der Folgezeit nicht mehr gestört".


1) M. U.=B. 6, S. 239.
2) M. U.=B. 6, Nr. 3967, 3969.
3) M. U.=B. 6, Nr. 4009, 4017.
4) M. U.=B. 6, Nr. 4034, 4035.
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Bei der Dunkelheit des Gegenstandes halte ich zwar ein näheres Eingehen für unthunlich, doch scheint mir nur die Ausgleichung der zwischen Waldemar und den Werlern vorhanden gewesenen Differenz, nicht diejenige wegen des Landes Kalen und beziehentlich wegen Wredenhagens festzustehen, und das Nächstliegende ist doch, die von den Werlern angeknüpften Verbindungen als eventuell gegen Heinrich von Meklenburg gerichtet aufzufassen. Dagegen könnte, soviel ich sehe, nur der Umstand angeführt werden, daß Fürst Wizlav eine Kriegshülfe gegen König Erich und gegen Markgraf Waldemar ausdrücklich ausgenommen hatte; dafür läßt sich geltend machen, daß Bischof Hermann von Schwerin Streitigkeiten mit König Erich und Heinrich von Meklenburg hatte, die erst 1319, Juni 30, zu Wismar endgültig beigelegt wurden 1 ). Ist meine Auffassung richtig, so traten die Verträge gegen Heinrich wohl deshalb nicht in Kraft, weil dieser den von den Werlern erwarteten Krieg unterließ. Versöhnt mit ihnen hat er sich zu Lebzeiten Waldemars und König Erichs unsers Wissens nicht: in den Templiner Frieden hatte König Erich 1317, Nov. 25, nur Johann III., nicht Johann II. aufgenommene auch Markgraf Waldemar hatte es 1318, April 4, Johann III. freigelassen, ob er sich der gegen Johann II. geschlossenen Verbindung gegenüber neutral verhalten wolle; die Bündnisse von Sept. 18 und Dec. 20 aber und das Schreiben von Oct. 16 zeigen uns die beiden Werler in Eintracht und erst 1320, Dec. 23, verbürgt sich Plau für die von Johann II. und Johann III. mit Heinrich von Meklenburg eingegangene Sühne 2 ).

Am 14. August 1319 starb Markgraf Waldemar, als Erben nur einen unmündigen Vetter, Heinrich, den Sohn des Markgrafen Heinrich von Landsberg, nachlassend. Nun räumten die Drosten Waldemars, Droiseke von Kröcher und Redeko von Redern, Heinrich von Meklenburg nicht nur dem Templiner Vertrage gemäß Eldenburg und Wredenhagen ein, sondern überließen ihm auch die ganze Priegnitz, die ihnen von Waldemar für 20000 Mark verpfändet worden war. Aug. 20 zu Quitzow nahmen sechs Adlige, Heinrich und Werner von Stendal, Philipp und Otto Hunger und Hans und Conrad von Quitzow 3 ) den Fürsten Heinrich zu ihrem Herrn an bis zur Zeit, "dat en here queme, de recht hadde tu der Marke unde van den drozsten dat lant losede, oder van deme,


1) M. U.=B. 6, Nr. 4000, 4075, 4082, 4083.
2) M. U.=B. 6, Nr. 4235, s. unten S. 223.
3) M. U.=B. 6, Nr. 4114.
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deme se dat lant hadden ghesat". Sept. 21 folgten ihnen zwei Gumperte von Alsleben, indem sie mit Burg und Stadt Lenzen in Heinrichs von Meklenburg und Rudolfs von Sachsen Dienst traten 1 ). Nov. 2 zu Pritzwalk nahm Günzel Gans, Herr zu Putlitz, seine märkischen Güter von Fürst Heinrich zu Lehn 2 ). Auch die Ukermark erklärte sich für Heinrich: Sept. 29 verbürgte sich Neu=Brandenburg für den Vertrag, den derselbe mit elf ukermärkischen Städten und den Vasallen der drei Vogteien Stolp, Jagow und Liebenwalde geschlossen hatte 3 ). In der Altmark dagegen begaben sich Nov. 20 die von Kröcher und von Schepelitz mit ihren Schlössern Betzendorf und Kalbe in den Dienst Herzog Ottos von Braunschweig=Lüneburg; die betreffende Urkunde macht Heinrich von Meklenburg als Zeugen namhaft und bestimmt, daß die Schlösser Herzog Otto gegen jedermann, nur nicht gegen Heinrich von Meklenburg offen stehen sollen 4 ). Herzog Otto vermählte sich im December mit der Wittwe Waldemars, Agnes, einer Tochter des Markgrafen Hermann und der Anna, Tochter König Albrechts, die sich in zweiter Ehe mit Heinrich VI. von Breslau verheirathet hatte. Am 6. April 1320 zu Havelberg versprach Bischof Albrecht von Halberstadt für Annas Todesfall die Belehnung mit den ihr zum Leibgedinge verschriebenen halberstädtischen Lehen in der Altmark, Arneburg, Werben, Seehausen und Krumbek, dem Herzog Rudolf von Sachsen und dem Fürsten Heinrich von Meklenburg, sowie auch "deme herthogen van Luneborch, of se willen, . . . swan he screft, dat de vesten und dat lant und dat vorbenante ghut scal an se und an ere erfnamen vallen tu eneme rechten lene" 5 ): es sollten also, wie es scheint, diese Lehen nach Annas Tode deren Tochter Agnes als Leibgedinge zufallen, falls ihr Gemahl vorher die Belehnung Rudolfs von Sachsen und Heinrichs von Meklenburg "tu eneme rechten lene" anerkannt haben würde. Dadurch wurde Otto, der die Altmark als Erbtheil seiner Gemahlin in Anspruch nahm, auf die Seite der Gegner Heinrichs von Meklenburg geführt. - Inzwischen hatten nämlich die Mannen und Städte der Lande Lebus, Frankfurt und Müncheberg den Herzog Wartislav von Pommern=Wolgast zum Vormund des Markgrafen Heinrich erwählt und 1320 um Ostern (März 30) waren drei ukermärkische Städte, Pasewalk, Prenzlau und Templin, zu dem


1) M. U.=B. 6, Nr. 4127.
2) M. U.=B. 6, Nr. 4137, Boll 1, S. 249-252.
3) M. U.=B. 6, Nr. 4130; Boll 1, S. 252.
4) M. U.=B. 6, Nr. 4142.
5) M. U.=B. 6, Nr. 4183.
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jungen Markgrafen übergegangen. Bald darauf aber starb der junge Markgraf, den König Ludwig Juni 18 für mündig erklärte, zu Prenzlau 1 ) und nunmehr, Juli 27, verbanden sich der bisherige Vormund, Herzog Wartislaw, und der Gemahl jener Anna, Herzog Heinrich VI. von Breslau, zur Eroberung und Theilung der brandenburgischen Lande: Eberswalde (in der Mittelmark) sollte Wartislaw vorweg nehmen, desgleichen die Ukermark, wenn dieselbe schon für ihn gewonnen sein sollte, falls er aber zu ihrer Eroberung noch Heinrichs Hülfe bedürfen würde, sollte er auch sie mit ihm theilen 2 ). Einen Verbündeten fanden die Gegner Heinrichs von Meklenburg an König Christoph von Dänemark, der seinem Bruder, dem im November 1319 gestorbenen König Erich, in der Regierung gefolgt war und sich 1320, April 8, mit Herzog Erich von Sachsen=Lauenburg verbündet und Aug. 1 den Grafen Nicolaus von Schwerin in seinen Dienst genommen hatte 3 ): Aug. 23 zu Pasewalk bekennen die Herzöge Otto und Wartislav von Pommern, daß die Städte Pasewalk, Prenzlau und Templin "herrn Christophere, den könig zu Dennenmarken, hebben genommen to eneme rechten vorm ue ndere und beschermere und uns . . . von siner wegen" 4 ) Nun fiel Henrich von Meklenburg, der sich Jan. 11 mit Heinrich von Schwerin verbündet hatte 5 ), in die Ukermark ein und gewann Templin zurück: Oct. 1 bestätigt er der Stadt ihre Privilegien "und sie hebben uns gehuldet rechte als andere stadte und die meine mann" 6 ). Aus der Ukermark wandte er sich nach Pommern, drang bis gegen Stettin vor, und zog dann gegen den Erzbischof von Magdeburg, der seinerseits ebenfalls auf jene halberstädtischen Lehen in der Ukermark Anspruch machte 7 ). Nach seiner Rückkehr verbündete er sich mit den Fürsten Johann II. und Johann III. von Werle: Dec. 23 leistet Plau ihm Eventual=Huldigung für den Fall, daß die Fürsten die mit Heinrich geschlossene Sühne nicht halten würden. - Fischer berichtet (S. 31) bei Gelegenheit des Bündnisses zwischen Heinrich von Meklenburg und Heinrich von Schwerin von 1320, Jan. 11: "Heinrich hatte sich gerade jetzt mit Gräfin Elisabeth von Holstein verlobt". Es ist das wiederum eine unverzeihliche Nachlässigkeit, denn Elisabeths


1) Boll 1, S. 253.
2) M. U.=B. 6, Nr. 4211.
3) M. U.=B. 6, Nr. 4184, 4212.
4) M. U.=B. 6, Nr. 4213.
5) M. U.=B. 6, Nr. 4162.
6) M. U.=B. 6, Nr. 4217.
7) Boll 1, S. 254 - 256.
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Verlobung hatte schon vier Jahre früher, 1316, Jan. 22, und zwar nicht mit Heinrich von Meklenburg, wie doch Fischer nur verstanden werden kann, sondern mit Heinrich von Schwerin stattgefunden 1 ). Bei einer Polemik gegen Boll (S. 32, Anm.) giebt er das Datum für den Abfall der drei ukermärkischen Städte "zu paschen" an; im Text aber folgen einander die Daten 1320, April 8, Juli 27 und Aug. 1 und dann heißt es: "Das Schlimmste für Heinrich aber war, daß auch die Städte Prenzlau, Pasewalk und Templin, die sich vorher an ihn angeschlossen, nun wieder abfielen und auf die Seite des jungen Markgrafen und nach dessen Tode zu Christoph und den pommerschen Herzögen traten. Dies geschah am 23. August 1320". Ebenso verwirrend wird uns bei Gelegenheit des Bündnisses von Juli 27 erzählt: "Wartislaw trat zuerst als Vormund des unmündigen Markgrafen Heinrich auf. Als jedoch dieser gestorben war, suchte er die Mark für sich selbst zu gewinnen". Ueber dieses Bündniß selbst heißt es in der Wiederholung eines von Boll (1, S. 252-254) begangenen Irrthums: "Am 27. Juli verband sich Wartislaw von Stettin mit Heinrich von Schlesien, um Heinrich von Meklenburg die Ukermark zu entreißen". Von den halberstädtischen Lehen hören wir (S. 33) zuerst und ausschließlich bei Gelegenheit des Zuges gegen den Erzbischof von Magdeburg, "der ihm (Heinrich) die vom Bischof von Halberstadt übertragenen Lehen Arneburg, Seehausen, Werben und Krumbeck streitig machte".

Im Jahre 1321 finden wir Heinrich im Lande Grabow, wo die beiden Gumperte von Alsleben, die also nach 1319, Sept. 21, von ihm abgefallen sein müssen, März 14 "uppe den velde tu Stavenowe" sich wiederum mit ihrem Schlosse Lenzen in den Dienst ihres Herrn, Heinrichs von Meklenburg, begeben; April 1 stellt er in Doberan eine Urkunde aus, die als ersten der Zeugen Droiseke von Kröcher aufführte April 22 urkundet er in Hohen=Viecheln (Amt Meklenburg); Juli 1 zu Sternberg verleiht er das Land Grabow, wie es die Grafen von Dannenberg besessen haben, den Gebrüdern von Lützow, die es für 3000 Mark Silbers von ihm gekauft und den Kaufpreis bereits an Droiseke von Kröcher und dessen Söhne bezahlt haben 2 ): Droiseke von Kröcher, der sich 1319, Nov. 20, in den Dienst Herzog Ottos begeben hatte, war also nunmehr ebenfalls zu Heinrich von Meklenburg übergetreten. Auch die von Schepelitz hatten vermuthlich schon damals den selben


1) M. U.=B. 6, Nr. 3804.
2) M. U.=B. 6, Nr. 4263; 10 Nr. 7294; 6, Nr. 4268, 4281.
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Schritt Heinrich von Schwerin gegenüber gethan: 1322, Juli 13, finden wir sie zu Perleberg in dessen Umgebung 1 ). - Heinrichs Gegner, Otto, Wartislaw und Barnim von Pommern, geben Mai 5 zu Greifswald dem Fürsten Wizlav von Rügen für die von ihm zu leistende Hülfe gegen Heinrich 2000 Mark Silbers und setzen ihm Stadt und Land Alt=Treptow zur Sicherheit 2 ). Dagegen verbündet sich Juli 16 Nicolaus von Schwerin sowohl mit Heinrich, als auch gegen Herzog Erich von Sachsen=Lauenburg mit Gerhard von Holstein 3 ), und Juni 24 zu Bohus beurkundet die Herzogin Ingeburg von Schweden die Verlobung ihrer Tochter Euphemia mit Albrecht von Meklenburg und das Hülfsbündniß ihres Sohnes, des Königs Magnus, mit Albrechts Vater, Heinrich von Meklenburg, gegen Christoph von Dänemark 4 ). - Dann fanden Kämpfe statt zwischen Heinrich von Meklenburg und Wizlaw von Rügen bei Sülz und bei Ribnitz 5 ). Auch zwischen den Grafen von Schwerin und Erich von Sachsen=Lauenburg kam es zum Kampf: Aug. 17 zu Lauenburg leistete Gerhard von Doren seinen Herren Heinrich und Nicolaus von Schwerin Urfehde für die bis Juni 25 erlittene Gefangenschaft 6 ). In der Ukermark nahmen Prenzlau und Pasewalk Aug. 24 und 25 die Herzöge Otto, Wartislaw und Barnim von Pommern zu ihren Vormündern an 7 ). Sept. 12 auf der Eldenburg beurkunden die von Kröcher Vereinbarungen mit Heinrich Von Meklenburg, denen zufolge derselbe Schnakenburg, falls er es belagern und gewinnen wird, Hans von Kröcher verleihen und ihnen Lenzen zu Pfand setzen will, falls er es durch Kauf oder auf andere Weise in seinen Besitz bringt 8 ). Dec. 6 zu Gadebusch beurkundet Heinrich von Meklenburg einen von ihm Dec. 5 zu Duzow gefällten Schiedsspruch zwischen Erich von Sachsen=Lauenburg einerseits und Johann von Sachsen=Lauenburg und Gerhard von Holstein andererseits 9 ). Am Schlusse des Jahres, Dec. 31, verbindet sich gegen ihn Bischof Hermann von Schwerin mit Wizlav von Rügen und Otto, Wartislaw und Barnim von Stettin 10 ). - Fischer sagt (S. 34): "Im Allgemeinen brachte man die Zeit damit hin, Bündnisse für und wider


1) M. U.=B. 7, Nr. 4366.
2) M. U.=B. 6, Nr. 4271.
3) M. U.=B. 6, Nr. 4284, 4283.
4) M. U.=B. 6, Nr. 4285, vgl. Nr. 4286-4288.
5) Boll 1, S. 256.
6) M. U.=B. 6, Nr. 4292, 4279.
7) M. U.=B. 6, zu Nr. 4213.
8) M. U.=B. 6, Nr. 4299.
9) M. U.=B. 6, Nr. 4311.
10) M. U.=B. 6, Nr. 4317.
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zu schließen", übersieht die Eroberung des Landes Grabow, deren auch Boll nicht erwähnt 1 ), mit der Rückkehr derer von Alsleben und dem Uebertritt derer von Kröcher, die er erst Sept. 12 sich mit Heinrich vereinigen läßt, übersieht, daß es zwischen Erich von Lauenburg und den Schwerinern zum Kampf gekommen sein muß und zieht aus dem Schiedsspruch von Dec. 5, der doch einen bestimmten Ausgleich zwischen Heinrich von Meklenburg und Erich von Lauenburg voraussetzt, nur die unbestimmte Folgerung: "Auch mit Erich von Sachsen scheint Heinrich sich besser gestanden zu haben".

Das Jahr 1322 brachte zunächst ein Bündniß Heinrichs von Meklenburg mit Heinrich von Schwerin vom 11. Mai 2 ); von Seiten des ersteren wurden ausgenommen Rudolf von Sachsen, Erich von Sachsen Lauenburg, Gerhard von Holstein und die Herren von Werle, "dewile se bi useme denste bliven", von Seiten des letzteren Erich von Schleswig, Erich von Sachsen=Lauenburg, Nicolaus von Schwerin und Johann von Holstein; falls aber Nicolaus von Schwerin Heinrich von Meklenburg absagen würde, sollte Heinrich von Schwerin neutral bleiben; dafür erhielt der Graf von dem Fürsten das Land Lenzen mit Ausnahme von Neuhausen und Schnakenburg und das Haus Stavenow im Lande Grabow. - Dann traten die Werler zu den Gegnern Heinrichs von Meklenburg über: Mai 27 zu Vordingborg leistete Wizlav von Rügen König Christoph den Lehneid; Mai 30 daselbst versprachen Johann II. und Johann III. von Werle dem König, ihm die Lande Schwan, Ribnitz, Gnoien, Sülz, Marlow und Tessin aufzulassen, falls und soweit sie sich in deren Besitz setzen könnten; Juni 10 zu Demmin verbanden sie sich zur Bekämpfung Heinrichs mit Otto und Wartislaw von Stettin 3 ). Auch Nicolaus, Sohn des Grafen Nicolaus von Schwerin, wird sich nach Mai 11 den Gegnern Heinrichs angeschlossen haben. Nun folgten der Kriegszug der Verbündeten durch das Land Heinrichs von Schwerin, die Niederbrennung Meklenburgs Juni 23, die Eroberung Tessins und die vergebliche Belagerung Gnoiens 4 ). Heinrich von Meklenburg, von dem wir Urkunden von Mai 24 aus Wismar, Mai 27 aus Stargard, Juni 6 aus Wismar, Juni 10 aus Sternberg, Juni 30


1) Vgl. dagegen Rudloff 2, S. 236.
2) M. U.= B. 7, Nr. 4345.
3) M. U.=B. 7, Nr. 4351, 4353, 4358.
4) Boll 1, S. 260-261; M. U.=B. 7, Nr. 4473, 4400. Beachtenswerth ist auch die Registratur der Nr. 4372.
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aus Neu=Bukow und Juli 17 aus Neu=Brandenburg haben 1 ), soll während dieses Zuges krank gewesen sein; Heinrich von Schwerin erhält Juli 13 zu Perleberg die Huldigung dieser Stadt, die ihm Fürst Heinrich (pro stipendiis et deperditionibus septuaginta armatorum ac pro expensis C armatorum cum dextrariis, cum quibus idem comes serviet domino Magnopolensi predicto per guerram instantem presentem) verpfändet hat 2 ). Dann aber ändert sich die Lage zu Gunsten Heinrichs von Meklenburg: Juli 7 stirbt Bischof Hermann von Schwerin 3 ); Juli 23 zu Sternberg vergleicht sich Nicolaus von Schwerin mit Heinrich dahin, daß sein Sohn Nicolaus, der sich Otto und Wartislaw von Stettin mit 20 Mann zu dienen verpflichtet hat, von den väterlichen Schlössern her Heinrich nicht schädigen solle 4 ); Aug. 2 zu Damgarten beurkundet Wizlav von Rügen seinen Frieden mit Heinrich 5 ). Urkunden des Fürsten haben wir aus der folgenden Zeit von Sept. 24 aus Gadebusch, von Oct. 12 ebendaher, von Dec. 6 ohne Ortsangabe und von Dec. 13 aus Sternberg 6 ). Dann folgt der Rachezug Heinrichs gegen die Werler: Dec. 31 besiegt er die Gegner bei Fretzdorf 7 ). - Fischer wirrt die Ereignisse von 1322 und 1323 dergestalt durcheinander, daß man jede Uebersicht verliert, "Für das Jahr 1323, heißt es S. 35, stand Heinrich ein gewaltiger Kampf bevor, der um so furchtbarer war, als er selbst krank daniederlag". Die Jahreszahl mag auf einem der zahlreichen Druckfehler beruhen, denn nun folgen die Bündnisse von 1322, Mai 11 und - das Versprechen von Mai 30 bleibt unerwähnt - von Juni 10 und der Kriegszug der Verbündeten. Dann aber sagt Fischer (S. 36): "Heinrichs Zorn richtete sich vor allem gegen die meineidigen Fürsten von Werle. Um freie Hand zu bekommen, vertrug er sich am 5. März mit dem Bischof von Schwerin und am 17. März zu Grevesmühlen mit dem Ratzeburger Bischof. Am 23. Juli schloß er mit Nicolaus von Schwerin Frieden und am 2. August versöhnte er sich mit Witzlav von Rügen. Und nun wandte er sich mit aller Macht gegen die Werle. Er verwüstete ihr Land und schlug sie entscheidend bei Friedrichsdorf. Doch erst am 19. Juli 1323 kam der Friede zu Neubrandenburg zu Stande".


1) M. U.=B. 7, Nr. 4348, 4350, 4355, 4357, 4362, 4368.
2) M. U.=B. 7, Nr. 4366.
3) M. U.=B. 7, Nr. 4364.
4) M. U.=B. 7, Nr. 4369.
5) M. U.=B. 7, Nr. 4372.
6) M. U.=B. 7, Nr. 4377, 4383, 4392-4394.
7) Städte=Chroniken 19, S. 444. Boll 1, S. 262.
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Die Verträge mit den beiden Bischöfen sind aber vom Jahre 1323 und können also von Heinrich nicht geschlossen sein, um gegen die Werler freie Hand zu bekommen; es fehlt das Datum 1322, Dec. 31, für das Treffen bei Fretzdorf und es wird uns nicht gesagt, daß Bischof Hermann von Schwerin inzwischen gestorben war und daß es sein Nachfolger war, mit dem sich Fürst Heinrich verglich.

Inzwischen war, 1322, Sept. 8, zu Mühldorf der Sieg Ludwigs von Baiern über Friedrich von Oesterreich entschieden worden und 1323 vor Mai 4 belehnte Ludwig seinen ältesten Sohn Ludwig mit der Markgrafschaft Brandenburg 1 ). Heinrich von Meklenburg, der 1323, März 5, mit dem neuen Bischof von Schwerin, Johann Gans, Frieden geschlossen hatte 2 ), war, wie es scheint, mit den Vorbereitungen für einen Krieg gegen König Christoph beschäftigt, als er Kunde von dieser neuen Gefahr erhielt: März 11 zu Rostock versprach er dieser Stadt, ohne ihr Vorwissen keinen Frieden mit dem König einzugehen 3 ) März 17 finden wir ihn zu Grevesmühlen, wo er sich mit Bischof Marquard von Ratzeburg über vorangegangene Streitigkeiten aussöhnt, März 20 zu Sternberg, April 10 zu Wismar und Mai 9 zu Sternberg 4 ). Nun macht er seinen Frieden mit König Christoph, indem er Mai 21 zu Nykjöbing auf Falster die Lande Rostock, Gnoien und Schwan von ihm zu Lehen nimmt; Mai 23 schließt er ebendaselbst ein Bündniß mit Gunzelin VI. von Schwerin, dessen Vater, Nicolaus, damals wohl schon verstorben war 5 ); Juni 4 zu Rostock beurkundet er die Pfandsumme, für die er Perleberg Heinrich von Schwerin verpfändet hat; Juni 9 weilt er in Wismar 6 ). - Dann erfolgte der Gegenzug König Ludwigs, durch den er König Christoph mit den Interessen seines Sohnes verband: schon Mai 4 zu Nürnberg war Otto von Braunschweig Helfer Ludwigs von Brandenburg geworden, hatte erlangt, daß die altmärkischen Städte Tangermünde, Stendal, Gardelegen, Osterburg und Salzwedel, que inclita Agnes, conthoralis nostra karissima, nunc tenet jure proprietario, nach deren Tode simili jure proprietario ihm gehören sollten und dagegen für Agnes verzichtet auf Berlin, Spandau, Mittemwalde, Liebenwalde, Köpenick, Landsberg, Teltow und Rathenow in der Mittelmark, que (opida et castra) illustris princeps Rodolfus


1) Städte=Chroniken 19, S. 444, Anm. 4.
2) M. U.=B. 7, Nr. 4419.
3) M. U.=B. 7, Nr. 4423, 4424.
4) M. U.=B. 7, Nr. 4426, 4427, 4429, 4434, 4436, 4441.
5) Städte=Chroniken 19, S. 444, Anm. 3.
6) M. U.=B. 7, Nr. 4443, 4444, 4446, 4448-4452.
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dux Saxonie et dominus Hinricus Magnopolensis dominus occupent et detineant occupata 1 ); jetzt, Juli 13 zu Söborg, wurde der Ehevertrag zwischen Margarethe, der Tochter König Christophs, und Markgraf Ludwig abgeschlossen 2 ). - Dem gegenüber entschloß sich Fürst Heinrich, mit den Pommernherzögen und den werlischen Fürsten Frieden zu machen: Juli 19 vor Neu=Brandenburg kompromittirten die Fürsten von Werle wegen ihrer Streitpunkte mit Heinrich auf Otto von Stettin, Juli 20 ohne Ortsangabe Otto und Wartislaw von Stettin auf Erich von Sachsen=Lauenburg 3 ). Nach Aug. 10 beurkundeten die von Schepelitz und Andere, daß Heinrich von Meklenburg sie gegen Otto von Braunschweig in seinen Schutz genommen habe 4 ). - Am 23. October zu Donauwörth bevollmächtigte König Ludwig den Grafen Berthold von Henneberg, den er Aug. 28 zum Verweser der Mark Brandenburg ernannt hatte 5 ) zu Verhandlungen mit Erzbischof Burchard von Magdeburg, den Herzögen von Sachsen und Stettin und Fürst Heinrich von Meklenburg 6 ). - Fischer (S. 36-37) berichtet im Anschluß an den Kampf bei Fretzdorf den Vertrag mit den Werlern von Juli 19, sagt darauf: "Heinrich war jetzt noch unversöhnt mit den mächtigsten Gegnern: Christoph von Dänemark und den pommerschen Herzögen" und erzählt dann die Friedensschlüsse mit Christoph von Mai 21 und "mit den letzten Gegnern" Otto und Wartislaw von Pommern von Juli 20; nunmehr zurückgreifend berichtet er die Belehnung Ludwigs mit der Mark ohne Datum und den Vertrag mit Otto von Braunschweig von Mai 4 ohne Jahr, befindet sich darauf plötzlich bei Ereignissen vom Jahre 1324 und schließt mit der Vollmacht für den Grafen von Henneberg von 1323, Oct. 23.

Im Jahre 1324 verpflichteten sich Jan. 28 zu Stendal die beiden Gumperte von Alsleben, die durch Heinrichs Ueberlassung des Landes Lenzen an Heinrich von Schwerin (1322, Mai 11) dessen Lehnsmannen geworden waren, Ludwig von Brandenburg ihre Schlösser offen zu halten, nur nicht gegen Heinrich von Schwerin 7 ). - Juni 10 zu Vordingborg verband sich Christoph von Dänemark auf fünf Jahre mit Fürst Wizlav von Rügen, mit


1) M. U.=B. 7, Nr. 4439.
2) Städte=Chroniken 19, S. 446, Anm. 4.
3) M. U.=B. 7, Nr. 4467, 4468.
4) M. U.=B. 7, Nr. 4471.
5) Städte=Chroniken 19, S. 448, Anm. 6
6) M. U.=B. 7, Nr. 4484.
7) M. U.=B. 7, Nr. 4511.
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den Herzogen Otto und Wartislaw von Pommern und mit Johann II. und Johann III. von Werle 1 ). Vielleicht war Heinrich von Meklenburg, der April 17 in Sternberg geurkundet hatte und Juni 25 in Warnemünde 2 ) war, ebenfalls bei König Christoph gewesen, jedenfalls waren dessen Bündnisse vornehmlich gegen ihn gerichtet. - Juni 24 belehnte König Ludwig seinen Sohn nochmals mit der Markgrafschaft Brandenburg, sowie auch mit den Herzogthümern Stettin und Demmin und mit dem Lande Stargard. Am 5. October beurkundete Heinrich von Meklenburg seine mit Berthold von Henneberg geschlossene Sühne, kompromittirte wegen der Vogteien Liebenwalde, Stolpe und Jagow auf König Christoph und wegen der von Markgraf Waldemar an Droiseke von Kröcher und Redeko von Redern verpfändeten Lande auf deren Mannen und Städte und versprach, daß auch Rudolf von Sachsen und Otto und Wartislaw von Pommern auf König Christoph kompromittiren sollten 3 ). Nov. 21 aber verband sich Heinrich von Meklenburg mit den Herzögen Otto und Wartislaw gegen jedermann mit Ausnahme des Königs von Dänemark und versprach ihnen Kriegsfolge mit 300 Berittenen: "Mach uns lik scin von der Marke, neme wy dat; nochten scol wi en unde eren erfnamen helpen, also hir vor bescreven steit" 4 ). Dec. 27 zu Vordingborg fällte König Christoph das Urtheil, daß Heinrich von Meklenburg die Vogteien Liebenwalde, Stolpe und Jagow an Markgraf Ludwig zurückgeben solle 5 ), 1325, Febr. 2, zu Kyritz entschieden Mannen und Städte der Priegnitz, daß Heinrich die Droiseke von Kröcher und Redeko von Redern für 20000 Mark Silbers verpfändeten Lande und Städte gegen Rückzahlung des Pfandschillings an Markgraf Ludwig auszuliefern und die von ihm vorgenommenen Verpfändungen auf seine Kosten einzulösen habe 6 ) Febr. 20 zu Avignon antwortet Papst Johann XXII. dem Fürsten Heinrich die von ihm gewünschte Belehnung mit der Markgrafschaft Brandenburg könne er ihm nicht ertheilen, cum nobis non constet, quid et qualiter obtines in mairchionatu predicto 7 ). - Fischer übersieht (S. 37 - 39) das Bündniß Christophs mit den Herzögen von Stettin, läßt Rudolf von Sachsen und die Herzöge Otto und


1) M. U.=B. 7, Nr. 4539, 4540.
2) M. U.=B. 7, Nr. 4530, 4544.
3) M. U.=B. 7, Nr. 4562.
4) M. U.=B. 7, Nr. 4576.
5) M. U.=B. 7, Nr. 4579, 4580; Städte=Chroniken 19, S. 449.
6) M. U.=B. 7, Nr. 4593; vgl. 4592
7) M. U.=B. 7, Nr. 4595.
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Wartislaw wirklich auf Christoph kompromittiren, wofür uns kein urkundliches Zeugniß vorliegt, läßt das Bündniß von Nov. 21 geschlossen werden, "um diesem Vertrage (der Sühne von Oct. 5) den gehörigen Nachdruck zu verleihen", während es doch offenbar gegen Ludwig von Brandenburg gerichtet ist, erklärt die Ausnahme des Königs von Dänemark mit der Hoffnung, dadurch "ein günstiges Urtheil von ihm zu erlangen", berichtet die Entscheidungen von Dec. 27 und 1325, Febr. 2 und sagt dann: "So von beiden Seiten aufgefordert, die märkischen Lande zurückzugeben, that Heinrich einen letzten Schritt, um seine Eroberungen zu erhalten": Heinrichs Gesuch an den Papst, auf das dieser Febr. 20 zu Avignon antwortet, wäre darnach also erst nach 1325, Febr. 2, abgegangen, eine Annahme, die wenig wahrscheinlich und zu der gar keine Veranlassung ist.

Am 24. Mai 1325 an der Daber kam zwischen den Vormündern des Markgrafen, Ludwig, Günther und Ulrich von Lindau, und Heinrich von Meklenburg ein Vergleich zu Stande: Heinrich sollte die Priegnitz und Seehausen und Werben in der Altmark an Ludwig herausgeben und dieser die Verpfändungen einlösen, Heinrichs Schulden in diesen Landen bezahlen und ihm außerdem 8000 Mk. Silbers auskehren und als Unterpfand für diese Summen Grabow und Meienburg setzen 1 ). Am 3. Juni zu Gandenitz bei Templin folgte der Vergleich wegen der Vogteien Jagow, Stolpe und Liebenwalde: Heinrich sollte die drei Vogteien an den Markgrafen zurückgeben und dafür 20000 Mark Silbers erhalten; was er wegen seiner eigenen Schulden verpfändet hatte, sollte er von diesem Gelde einlösen, für seine Verpfändungen wegen der Schulden des Markgrafen aber sollte Ludwig einstehen 2 ). - Fischer (S. 39) sagt hinsichtlich der drei Vogteien: "Wird dies Geld am bestimmten Termin jedoch nicht bezahlt, so fallen die Lande für immer an Meklenburg"; die Urkunde sagt aber im Gegentheil: "Bleve der twintig dusint marg jenich del unbereit to dem lesten dage der beredunge, so scullen de vogede wedder antwurden us und usen erven, wat der hus nicht geloset were; dat scolen de vogede vor uns wissen, als it redlik is; und de vorbenumede hus und lant scullen nicht vorstan, men se scullen sik selver losen . . . mit deme, dat darut vallet".

Durch diese Verträge waren die meklenburgisch=brandenburgischen Wirren zum Abschluß gekommen: was Heinrich von Meklenburg


1) M. U.=B. 7, Nr. 4630.
2) M. U.=B. 7, Nr. 4633.
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nach dem Tode Waldemars in Brandenburg zugefallen oder von ihm erobert worden war, hatte er gegen eine Geldentschädigung wieder abtreten müssen; eine Neubelehnung mit dem Lande Stargard, das doch vom König Ludwig seinem Sohne ausdrücklich mitübertragen worden war, hatte aber, was nachdrücklich hervorzuheben ist, nicht stattgefunden.

Noch bevor Heinrich in solcher Weise auf die brandenburgischen Erwerbungen Verzicht leistete, hatte er nach anderer Seite hin Stellung genommen: am 13. März 1325 zu Barth versprach er seine, wie es scheint, erst nach dem 20. Mai 1324 geborene Tochter Beatrix 1 ) dem ältesten Sohne Wizlavs von Rügen, Jaromar, zur Ehe und übernahm dessen Vormundschaft für den Todesfall seines Vaters 2 ). Aber bald darauf, Mai 25, starb Jaromar 3 ) und der Tod Wizlavs, der Nov. 8 oder 9 erfolgte 4 ), führte den rügischen Erbfolgekrieg herbei, der 1328, Juni 27, durch den Bruderstorfer Frieden beendigt wurde 5 ).

Dieser Friede war geschlossen worden von Herzog Barnim von Stettin für das Königreich Dänemark, für sich und die Söhne des verstorbenen Wartislaw einerseits und Heinrich von Meklenburg, Johann II. und Johann III. von Werle andererseits. Heinrich, der sich nunmehr zum dritten Male und zwar mit der Wittwe Wizlavs von Rügen, Agnes, Tochter des Grafen Günther von Lindau, verehelichte 6 ), verband sich Nov. 15 zu Neu=Brandenburg mit den Herzögen Otto und Barnim von Stettin und versprach ihnen Kriegshülfe, außerhalb ihres Landes mit 50 Berittenen, innerhalb desselben mit ganzer Macht, jedoch nicht gegen Graf Gerhard von Holstein und die Grafen Günther, Ulrich und Adolf von Lindau 7 ). Er stand damals in Feindschaft mit Graf Johann von Holstein und Graf Heinrich von Schwerin: Aug. 1 zu Sternberg hatten ihm vier Gebrüder Sprengel ihre Schlösser Zeetze (Amt Neuhaus) und Gresse (Amt Boizenburg) übergeben "also lange, wen wy us gysonet unde liket hebben met grave Johanne von Holtzsten unde met allen sinen helperen " 8 ), und Sept. 17 zu Rostock waren vier aus Holstein vertriebene Adlige mit ihren Ge=


1) Mekl. Jahrb. 50, S. 166.
2) M. U.=B. 7, Nr. 4602.
3) Fock, Rügisch=pommersche Geschichten 3, S. 67, Anm.
4) Fabricius, Urkk. zur Gesch. d. Fürstenthums Rügen 4, S. 203.
5) M. U.=B. 7, Nr. 4940, Städte=Chroniken 19, S. 459, Anm. 5.
6) Städte=Chroniken 19, S. 459; Mekl. Jahrb. 50, S. 161.
7) M. U.=B. 7, Nr. 4992.
8) M. U.=B. 7, Nr. 4957.
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freundeten, 50 Berittenen, in seinen Dienst getreten, innerhalb seines Landes auf seine Kosten, "wolde se aver ten in dat land to Zwerin oder Wittenborch, so scolde wi ten up unse kost" 1 ). Zu derselben Zeit, da er sich mit den Herzögen von Stettin verband, kamen seine Gegner in Ratzeburg zusammen: Nov. 16 schlossen Graf Johann von Holstein und Graf Gerhard, Herzog von Schleswig und Verweser des Reiches Dänemark, mit Graf Heinrich von Schwerin ein Bündniß gegen Heinrich von Meklenburg 2 ). Aber vierzehn Tage später trat Johann von Holstein zu König Christoph von Dänemark über 3 ) und Dec. 21 versöhnten sich Heinrich von Meklenburg und Johann von Holstein, indem beide den Wipert Lützow und den Marquard Stake zu Schiedsrichtern und Graf Heinrich von Schwerin zum Obmann bestellten 4 ). Bald nach der Beilegung dieser letzten Streitigkeiten starb Fürst Heinrich 1329, Jan. 21 oder 22 5 ).

Am 15. Juli 1328 hatte Papst Johann XXII. von Avignon aus sowohl Herzog Rudolf von Sachsen, wie Heinrich von Meklenburg und Johann II. und Johann III. von Werle zum Widerstande gegen Ludwig von Brandenburg aufgefordert 6 ). Boll (1, S. 278-279) faßt das von Heinrich Nov. 15 mit den Herzögen Otto und Barnim von Stettin geschlossene Bündniß dahin auf, daß Heinrich entschlossen gewesen sei, "abermals in die Märkischen Händel einzugreifen". Aber da derselbe die Kriegshülfe gegen die Grafen von Lindau ausdrücklich ausgenommen hatte, so scheint mir das Bündniß nicht auf die pommersch=brandenburgischen Verhältnisse, sondern auf die meklenburgisch=schwerinischen Irrungen Bezug zu haben. Fischer folgt Bolls Auffassung, weiß aber, daß Heinrich bei dem Bündniß von 1328, Nov. 15, nur an die Ausführung dessen dachte, was er seit den Friedensschlüssen von 1325, Mai 24, und Juni 3 beabsichtigt hatte. "So war denn, sagt er S. 39-40, der brandenburgische Erbfolgekrieg endgültig beendet. Heinrich war unterlegen. Er hatte zwar eine große Geldsumme erhalten, aber konnte ihn dies entschädigen für den Verlust so vieler Landschaften? Gewiß nicht und Heinrich war auch in der That höchst unzufrieden mit dem Abschluß des Krieges. Für den Augenblick mußte er Frieden halten in dieser Sache, zumal er in den


1) M. U.=B. 7, Nr. 4975.
2) M. U.=B. 7, Nr. 4993, 4994.
3) Schl.=Hols.=Lauenb. Urkb. 2, Nr. 144.
4) M. U.=B. 7, Nr. 5006.
5) Städte=Chroniken 19, S. 460, Mekl. Jahrbb. 50, S. 159.
6) M. U.=B. 7, Nr. 4950.
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Rügenschen Erbfolgekrieg hineingezogen wurde. Aber er behielt die Wiedereroberungen seiner märkischen Besitzungen im Auge. Als am 15. Juli 1328 der Papst Rudolf von Sachsen, Heinrich und die Fürsten von Werle auffordete, Ludwig von Baiern Widerstand zu leisten, entschloß sich Heinrich noch einmal zum Kriege gegen die Mark. Am 15. November schloß er mit den pommerschen Herzögen einen Vertrag auf gegenseitige Hülfe". In unmittelbarem Anschluß daran berichtet Fischer alsdann über die meklenburgisch=schwerinischen Wirren, als ob auch diese mit Heinrichs Verhältniß zur Mark Brandenburg in Beziehung standen: "Auch seine Gegner rüsteten sich. Am 16. November verbanden sich Johann von Holstein und Heinrich von Schwerin gegen ihn und am selben Tage schlossen Gerhard von Schleswig und Holstein, dänische Reichsverweser, und Heinrich von Schwerin einen Vertrag. Freilich diese Gegner wußte Heinrich zu trennen. Am 21. December vereinigte er sich mit Johann von Holstein dahin, daß sie ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht anvertrauen wollten, als dessen Obmann Graf Heinrich von Schwerin fungiren sollte. Aber die Mark anzugreifen, verhinderte ihn der Tod".

In der Abbezahlung der 28000 Mark, zu der sich Markgraf Ludwig 1325, Mai 24 und Juni 3, verbindlich gemacht hatte, war eine Stockung eingetreten, deren Art wir nicht zu erkennen vermögen. Die 8000 Mark für die Priegnitz hatten in sechs Terminen bezahlt werden sollen, an den vier ersten (1325, Nov. 11; 1326, Mai 1, 1326, Nov. 11 und 1327, Mai 1) je 1500 Mark, an den beiden letzten (1327, Novbr. 11 und 1328, Mai 1) je 1000 Mark; zu Unterpfändern für diese Zahlung waren Meienburg und Grabow bestellt worden; nach Abbezahlung der ersten Hälfte hatte Meienburg, nach Abbezahlung der andern hatte Grabow zurückgegeben werden sollen. Für die Bezahlung der 20000 Mark für die Vogteien Jagow, Stolp und Liebenwalde mit den ukermärkischen Städten waren fünf Termine (1325, Dec. 6; 1326, Mai 22 und Dec. 6; 1327, Mai 22 und Dec. 6) mit Theilzahlungen von je 4000 Mark bestimmt worden; nach der Abbezahlung des ersten Viertels hatte Passow, nach der des zweiten Gerswalde, nach der des dritten Steinfurth und nach der des vierten Görlsdorf dem Markgrafen zurückgegeben werden sollen. Beim Tode Heinrichs von Meklenburg war ihm Markgraf Ludwig noch 4000 Mark und vierjährige Zinsen dafür schuldig, er hatte aber nicht nur die Vogteien Liebenwalde, Stolp und Jagow mit den ukermärkischen Städten, sondern auch Meienburg, das doch vor Grabow hatte zurückgegeben werden sollen, noch in Händen.

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Am 24. September 1329 versöhnten sich die Söhne Heinrichs Albrecht und Johann, mit Ludwig von Brandenburg "umme alle schelunge, de tweschen em, up en half, und useme vadder, dem God gnedig si, und uns, af ander half, wernde was"; der Markgraf verleiht ihnen "tu rechteme herrenlene" das Land Stargard, Lychen und Wesenberg, ferner Eldenburg, dergleichen Arnsberg und Strelitz und endlich 200 Stück Geldes aus der Vogtei Jagow 1 ). Von diesen verschiedenen Lehen hatte Fürst Heinrich, wie wir gesehen haben, Stargard durch Beleihung des Markgrafen Albrecht, Lychen und Wesenberg durch Beleihung des Markgrafen Hermann und die 200 Stück Geldes durch Beleihung des Markgrafen Waldemar erhalten; Eldenburg und Wredenhagen waren ihm nach dem Tode Waldemars ausgeliefert worden; Arnsberg und Strelitz aber waren neue Lehen, die erst den Söhnen Heinrichs durch Ludwig von Brandenburg verliehen wurden. Für diese neuen Lehen verließen Albrecht und Johann dem Markgrafen nach dessen Urkunde "Meyenborch, hus unde stat mit der manscap unde mit der ghulde, mit der schede, unde hebben us los ghelaten der vier dusent mark sulveres unde des schaden van vier jaren, die dar up ghegan was, dar en die sulve Meyenborch vore stunt". In der Urkunde der Fürsten Albrecht und Johann heißt es: Wye hebbin ok weder ghelaten usen om und an en gewysit de vogedien Levenwolde, Stolpe und Jagowe mit landen und mit luden . . . und hebbin man und stede los gelaten der huldunge und lovedes, de se usem vaddere gedan hebben. Wye hebben ok usem om weder gelaten de Meyenborch, hus, stad und manschap, mit der scheide und mit der gulde, und hebbin im los gelaten der vier dusint marken silbers und des scaden, de vor jar darup gan is, dar dat vor stund. H[ir]vor heft he us und usem erven gelegen Strelitz und Arnsberge, als sine breve spreken, und gift us darto acht und twinthich hundert mark Brand silvers; darmede scullen alle sculde, dar desse pande vor stunden, los sin". Wenngleich aber Arnsberg und Strelitz neue Lehen waren, so muß doch schon Fürst Heinrich in ihrem Besitz gewesen sein, denn bei seinem Bündniß von 1328, Nov. 15, stellte er den Herzögen von Stettin die Ritter Wedego von Plote, Otto von Dewitz und Henning von Peckatel mit ihren Schlössern Wesenberg, Stretitz und Blumenhagen zur Sicherheit 2 ). "Es ist das erste Mal, bemerkt Boll (1, S. 279, Anm. 2) dazu, daß das Schloß Strelitz


1) M. U.=B. 8, Nr. 5081, 5082.
2) M. U.=B. 7, Nr. 4992.
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als Heinrich von Mecklenburg zugehörig, und zwar im Besitz des Ritters Otto von Dewitz vorkommt". Vorher wird seiner zuletzt im Meienburger Vertrage 1316, Dec. 13, erwähnt, in welchem die Markgrafen Waldemar und Johann König Christoph und Heinrich von Meklenburg ihre Schlösser Strelitz und Meienburg zur Sicherheit stellten 1 ). Wann und wie es inzwischen an Heinrich gekommen war, wissen wir nicht.

Erst durch die Belehnung seiner Söhne mit Arnsberg und Strelitz haben die Erwerbungen des Fürsten Heinrich in den brandenburgischen Landen ihren Abschluß gefunden, Fischer hat zwar - äußerlich betrachtet - das Recht mit dem Tode seines Helden abzuschließen, aber bei einer vollen Würdigung der Beziehungen desselben zu Brandenburg hätte er den Besitz von Strelitz und Arnsberg nicht übergehen dürfen.

 

Vignette

1) M. U.=B. 6, Nr. 3862.