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Statuten
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Wir Friedrich Franz,

von Gottes Gnaden Großherzog Meklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg,
auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr etc. .

T hun hiemittelst kund, daß Wir die Uns von dem Vorstande des Vereins für Meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde vorgelegten, nach den Beschlüssen der General=Versammlung des Vereins neu redigierten Vereins=Statuten in der aus dem Anschlusse ersichtlichen Fassung landesherrlich genehmigt und bestätigt haben, also und dergestalt, daß diese neuen Statuten fortan für alle Verhältnisse des Vereins als Norm dienen sollen.

Urkundlich unter Unserem Großherzoglichen Insiegel.

Gegeben durch Unser Ministerium des Innern. Schwerin, am 24. Januar 1885.

Ad mandathum Serenissimi speciale.

Wetzell.

(L.S.)

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Statuten

des Vereins

für mecklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.

~~~~~~~~~~~~~~~

I. Charakter und Zweck des Vereins.

§. 1.

Der Verein für mecklenburgische Geschichte und Alterthumskunde ist eine Vereinigung von Freunden und Erforschern der mecklenburgischen Vorzeit und bezweckt die Sammlung und Bearbeitung der historischen Denkmäler Meklenburgs, sowie die dadurch zu bewirkende Erweckung und Förderung des Sinnes für die vaterländische Geschichte. Er steht unter dem Protectorat der beiden Allerdurchlauchtigsten Großherzoge und hat die Rechte einer juristischen Person. Seinen Sitz hat derselbe zu Schwerin.

§. 2.

A. Die Sammlungen umfassen:

  1. Altertümer jeglicher Art: prähistorische Funde, Baudenkmäler, Bildwerke, Geräte, Wappen, Münzen u. s. w.
  2. Urkunden, Akten und Drucksachen aller Art.
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§. 3.

B. Die Ergebnisse der Vereinsarbeiten werden veröffentlicht:

  1. in den Quartal= und Jahresberichten,
  2. in den Jahrbüchern des Vereins, welche regelmäßig im Herbste jedes Jahres erscheinen; zur Zeit auch
  3. in dem Meklenburgischen Urkundenbuch, dessen Herausgabe einer besonderen Commission des Vereins obliegt.

II. Mitgliedschaft.

§. 4.

Die Mitglieder des Vereins sind entweder ordentliche oder correspondierende oder Ehrenmitglieder.

§. 5.

A. Jedem unbescholtenen Manne, auch außerhalb Meklenburgs, steht jederzeit der Eintritt als ordentliches Mitglied frei. Ueber die Aufnahme von Frauen entscheidet der Ausschuß in jedem einzelnen Falle. - Die Anmeldung zum Eintritt geschieht schriftlich oder mündlich beim zweiten Secretair. Die Aufnahme erfolgt nach zuvor einzuholender Genehmigung des Präsidiums durch Ertheilung eines von dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den beiden Secretairen vollzogenen Diploms und Zusendung der Statuten. Der Austritt aus dem Verein steht jederzeit frei und ist bei dem zweiten Secretair anzuzeigen. - Ueber eine etwaige Ausschließung von Mitgliedern entscheidet der Ausschuß.

§. 6.

a. Die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu den Sammlungen und das Recht zur Benutzung der Vereinsbibliothek nach der hierfür bestehenden Geschäftsordnung; sie erhalten die Jahrbücher, sobald sie erscheinen, und die Quartal= und Jahresberichte unentgeltlich zugesandt, beziehen

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auf Wunsch die übrigen Vereinsschriften zu einem ermäßigten Preise, jeden Band des Urkundenbuchs zu 6 Mark; sie haben unbeschränkte Theilnahme an der Generalversammlung, sowie beschränkte (ohne Stimmrecht) an den Ausschußsitzungen.

§. 7.

b. Die Pflichten derselben begreifen: möglichste Förderung der Vereinszwecke, Entrichtung eines baaren Beitrags von sechs Mark für das vom 11. Juli an laufende Geschäftsjahr, welcher vom Januar bis zum März jedes Jahres portofrei an den Rechnungsführer des Vereins einzusenden, nöthigenfalls von demselben durch die Post einzuziehen ist. Erwünscht ist die Vermehrung der Vereinssammlungen durch Geschenke der Mitglieder, sowie die Lieferung von Beiträgen zu den Jahrbüchern.

§. 8.

B. Die correspondierenden Mitglieder werden vom Ausschuß des Vereins auf Vorschlag seiner Mitglieder aus nicht in Meklenburg wohnhaften Gelehrten erwählt und durch den ersten Secretair von ihrer Wahl benachrichtigt. Sie erhalten ein Diplom gleich den ordentlichen Mitgliedern und haben die Rechte derselben ohne deren Pflichten; jedoch hofft der Verein von ihnen möglichste Förderung seiner Bestrebungen. Der hieraus etwa erwachsene wissenschaftliche Briefwechsel ist zu ordnen und aufzubewahren.

§. 9.

C. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern geschieht auf den Vorschlag des Präsidiums in der Generalversammlung. Durch ihre Theilnahme will der Verein sich selbst ehren. Im Uebrigen gilt auch von ihnen das in §. 8 Gesagte.

§. 10.

D. Der Verein behält sich vor, Mitglieder fürstlicher Häuser mit ihrer Einwilligung zu hohen Beförderern zu erwählen.

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§. 11.

E. Mit andern Vereinen und Instituten von gleichen oder ähnlichen Bestrebungen tritt der Verein nach Beschluß des Ausschusses in Briefwechsel (wie in §. 8) und gegenseitigen Austausch der Schriften. Die Verhandlungen mit diesen correspondierenden Vereinen führt der erste Secretair.

III. Verfassung und Verwaltung

§. 12.

Organe des Vereins sind:

das Präsidium,
die Beamten,
der Vorstand,
der Ausschuß,
die Generalversammlung.

§. 13.

A. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Dieselben werden in der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder erwählt. Die Annahme und die Dauer ihrer Würde ist von ihrem freien Willen abhängig

Dem Präsidenten, resp. dem Vizepräsidenten gebührt die obere Leitung der Vereinsangelegenheiten im Allgemeinen, der Vorsitz im Vorstande, im Ausschuß und in der Generalversammlung, die Genehmigung zur Aufnahme ordentlicher Mitglieder, sowie die Vollziehung ihres Diploms und der Vorschlag von Ehrenmitgliedern.

§. 14.

B. Die Beamten des Vereins werden aus seinen in Schwerin wohnhaften ordentlichen Mitgliedern von der in Schwerin

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stattfindenden Generalversammlung erwählt; sie sind wieder wählbar. Bei ihrem Abgange innerhalb der zweijährigen Geschäftsperiode werden Stellvertreter bis zur nächsten Schweriner Generalversammlung vom Ausschuß gewählt.

Beamte des Vereins sind: der erste und der zweite Secretair, der Rechnungsführer, der Bibliothekar und der Bilderwart.

§. 15.

a. Dem ersten Secretair liegt die fernere Herausgabe der vom weiland Geh. Archivrath Dr. Lisch gegründeten Jahrbücher ob; er unterschreibt die Diplome mit; er benachrichtigt die correspondierenden und die Ehrenmitglieder von ihrer Aufnahme und führt den Schriftwechsel mit den correspondierenden Mitgliedern und Vereinen; er ist Mitglied des Vorstandes, leitet in Abwesenheit des Präsidiums die Sitzungen des Ausschusses und die Generalversammlung; er berichtet in der Generalversammlung über die eingegangenen wissenschaftlichen Arbeiten, auch über die Aufnahme der correspondierenden Mitglieder und Vereine, sowie über die eingegangenen Altertümer und Münzen. - Er führt ein kleineres Vereinssiegel.

§. 16.

b. Der zweite Secretair empfängt die Anmeldungen der ordentlichen Mitglieder, besorgt die Aufnahmediplome und vollzieht sie mit; er ist Mitglied des Vorstandes, erläßt die Einladungen zu den Ausschußsitzungen und der Generalversammlung und führt die Protokolle derselben, berichtet in jeder Ausschusssitzung über die ausgeschiedenen und die neu aufgenommenen ordentlichen Mitglieder, giebt nach jeder Quartalversammlung den zu druckenden und unter die Mitglieder zu vertheilenden Quartalbericht über die Verhandlungen des Ausschusses und den Zuwachs der Sammlungen heraus, berichtet in der Generalversammlung über Geschichte und Wirksamkeit des Vereins im abgelaufenen Jahre, legt die Matrikel der ordentlichen Mitglieder vor, und verfaßt dann den demnächst abzudruckenden und unter die Mitglieder zu vertheilenden

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Jahresbericht. Er führt das große und ein kleineres Siegel des Vereins.

§. 17.

c. Der Rechnungsführer verwaltet das Vereinsvermögen, insonderheit empfängt, bezw. erhebt er die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder, leistet die vom Ausschuß bewilligten Zahlungen, legt in der Quartalversammlung auf Johanniß die von den Repräsentanten vorher zu prüfende Jahresrechnung mit Belegen vor, erachtet gleichzeitig über die Finanzverhältnisse des Vereins und macht seine Vorschläge darüber.

§. 18.

d. Der Bibliothekar verwaltet die Bibliothek und das Archiv des Vereins und legt in den Quartalversammlungen und in der Generalversammlung die Verzeichnisse der neu erworbenen Bücher u. s. w. vor.

e. Der Bilderwart verwaltet die Bildersammlung des Vereins und berichtet über deren Vermehrung in den Versammlungen.

§. 19.

C. Die beiden Präsidenten und die beiden Secretaire bilden zusammen den Vorstand des Vereins, welchem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des letzteren obliegt. Die Willenserklärungen des Vorstandes bedürfen der Unterschrift mindestens eines Mitgliedes des Präsidiums und eines Secretairs.

§. 20.

D. Der Vereinsausschuß ist zusammengesetzt aus den Präsidenten und Beamten des Vereins, sowie aus den vier von der Schweriner Generalversammlung gewählten Repräsentanten. Der Ausschuß hält jährlich regelmäßig vier Sitzungen (Quartalversammlungen), nämlich jedes Mal am Montag in der ersten vollen Woche der Monate Januar, April, Juli und October. Zu diesen ladet der zweite Secretair rechtzeitig unter Angabe von Ort

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und Stunde ein. Außerdem können in wichtig scheinenden Fällen Präsidenten und Beamte den Ausschuß zu außerordentlichen Sitzungen berufen. Einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet in den Ausschußsitzungen. Das Protokoll führt der zweite Secretair. Der Ausschuß hat die Leitung des Geschäftsbetriebes im Allgemeinen, wählt die correspondierenden Mitglieder, beschließt Verbindungen mit anderen Vereinen, entscheidet über Aufnahme von Frauen zu ordentlichen Mitgliedern, ebenso über Gewährung von Hülfen zu Sammlungen und Arbeiten und über Zahlungen aus der Vereinskasse, über das Verfahren gegen zahlungssäumige Mitglieder, event. über Ausschluß derselben aus dem Verein, schlichtet etwaige Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten unter den Mitgliedern, wählt interimistisch Beamte und Repräsentanten und nimmt die Berichte der Beamten entgegen. Nach jeder Quartalversammlung wird ein Quartalbericht herausgegeben.

§. 21.

E. Jährlich am 11. Juli, oder wenn dieser ein Sonn= oder Festtag ist, am darauf folgenden Tage, findet eine Versammlung aller Vereinsmitglieder, eine Generalversammlung, abwechselnd in Schwerin und in einer andern Stadt Meklenburgs statt. Der Ort der letztern wird das erste Mal von der Schweriner, und demnächst von der jedesmaligen letzten auswärtigen Generalversammlung bestimmt. Ort und Tagesstunde derselben werden rechtzeitig vorher vom zweiten Secretair in den gelesensten mecklenburgischen Blättern angezeigt. Die Generalversammlung faßt gültige Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Das Protokoll führt der zweite Secretair, der auch den Jahresbericht erstattet. Die Generalversammlung in Schwerin wählt die Präsidenten, Vereinsbeamten, Repräsentanten, Ehrenmitglieder und hohen Beförderer, nimmt die Jahresberichte der Beamten entgegen, entlastet den Rechnungsführer, und beschließt über Aenderung der Statuten, Sowie auch über Auslösung des Vereins. - Nach jeder General=Versammlung Wird ein Jahresbericht vom zweiten Secretair herausgegeben.

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IV. Auflösung des Vereins.

§. 22.

Eine Auflösung des Vereins muß in einer Schweriner Generalversammlung beschlossen werden und bedarf landesherrlicher Genehmigung. Kommt sie hiernach zur Ausführung, so bleiben die Sammlungen des Vereins mit den zugehörigen Mobilien, Katalogen, Repertorien u. s. w. für immer mit den gleichartigen Großherzoglichen Sammlungen zu Schwerin als deren integrierende Bestandtheile vereinigt. Dagegen verfügt die die Auflösung beschließende Generalversammlung frei über die vorrätigen Druckexemplare der Vereinsschriften, sowie über etwa vorhandenes Kapitalvermögen.

V. Aenderung der Statuten.

§. 23.

Die Statuten können nur nach Beschluß einer Schweriner Generalversammlung mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert werden.

 

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