zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 177 zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

V.

Beiträge

zur

Geschichte der Großherzoglichen Justiz-Canzlei

zu Schwerin

vom

Geheimen Hofrath A. J. C. zur Nedden.


Vorbemerkung.

A ls im Anfang des Jahres 1863, auf Vorschlag des Directorii der Justiz=Canzlei zu Schwerin, die Vernichtung älterer bei derselben erwachsener Acten nach bestimmten Principien vom hohen Justiz=Ministerium genehmigt war, wurde mir Anfangs nur die Oberaufsicht dieser Arbeit, späterhin,. wegen Erkrankung des ursprünglich mit diesem Geschäfte Beauftragten, die Ausführung dieser Arbeit selbst allein übertragen und vom März bis Ende August 1863 theilweise beschafft. In diesen sechs Monaten gelang es mir bei anhaltender Thätigkeit, den größten Theil der aus den Jahren 1600 - 1692 und aus dem Zeitraum von 1785 - 1820 herstammenden Acten zu prüfen, die unbedingt vernichtungswerthen auszusondern und nach gehöriger Verzeichnung ihrer Rubren demnächst zum Einstampfen zu verkaufen. In dem Jahre 1865 konnte ich, bei der Ueberlast meiner Berufsgeschäfte, diese Arbeit allererst wieder aufnehmen und dieselbe allmählich bis zu meinem Ausscheiden aus der Großherzoglichen Justiz=Canzlei (1. October 1879) fortsetzen und vollenden.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 178 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die vom hohen Justiz=Ministerium aufgestellten und zur Richtschnur bei diesem Geschäfte gegebenen Principien legten mir vor Allem die Pflicht auf, alle Acten zu conserviren, welche aus rechtlichem Gesichtspunkte für Parteien Werth haben, über Familienverhältnisse Aufschluß und Nachweisung geben und jedenfalls für die Nachwelt von Interesse sein möchten. Dabei drängte sich mir aber sofort die Frage auf, ob nicht aus Rücksicht auf die Geschichte der Justiz=Canzlei viele sonst wohl zu vernichtende Acten systematisch geordnet und aufbewahrt werden müßten, welche für dieselbe unbestritten von großem Werthe seien, und aus denen ich, falls meine Zeit es mir erlaubte, mich bemühen würde, eine Uebersicht darüber zusammenzustellen: welcher Art ist die Thätigkeit der Justiz=Canzlei von ihrer Errichtung bis zu ihrem Aufhören gewesen? wo? wie? unter welchen besonderen Verhältnissen, von welchen Personen ist dieselbe ausgeübt worden? u. s. w.; eine Aufgabe, welche zu stellen mir um so nothwendiger erschien, als für deren Lösung in speciell gesammelten Generalacten während des 17ten Jahrhunderts gar keins, für das 18te Jahrhundert nur ein sehr ärmliches Material vorlag. Dazu kam, daß nach dem Brande des Regierungs=Gebäudes (1. Dec. 1865) mir viele Acten als unvertilgbar erschienen, welche sonst in der Regierungs=Registratur in mancher Richtung ihre Ergänzung gefunden haben würden. Hauptmotiv zu einer Zusammenstellung des geschichtlichen Materials ist aber die hohe und unbegrenzte Verehrung, welche ich während der 52 Jahre meiner Amtsthätigkeit in dieser Justiz=Canzlei für dieselbe gewonnen habe; und ich danke der Allerhöchsten Gnade, welche es mir jetzt gestattet hat, mich commissarisch in dem Geheimen und Haupt=Archiv zu beschäftigen, ebenso aufrichtig, als ich mich freue, daß mir vergönnt war, hier unter Benutzung der Archiv=Acten die Geschichte der Justiz=Canzlei zu vollenden.


I. Allgemeine Geschichte.

A. Bedeutung und Wesen der Justiz=Canzlei.

Auf dem Landtage zu Güstrow gab der Herzog Ulrich am 15. October 1599 den um eine geregeltere Ordnung der Justiz=Verwaltung ansuchenden Landständen das Ver=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 179 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

sprechen, statt des früher dem Fürsten nachfolgenden und nicht ständigen Tribunals, in welchem die Herzoge unter dem Beisitz und Beirath ihrer Räthe, neben einigen Prälaten, Rittern und Mannen, die Gerichtsbarkeit in ihrem Lande ausübten, einen beständigen Obergerichtshof unter dem Namen des Hof= und Landgerichts niederzusetzen und demselben die oberste Ausübung der Gerechtigkeit im Lande Namens und anstatt ihrer zu übertragen. Die Landesherren behielten aber nach Einrichtung dieses Gerichts einen Theil der obersten Justiz=Verwaltung bei, namentlich die Consistorial= und Lehns=Gerichtsbarkeit, sowie die Rechtsprechung in bürgerlichen und peinlichen Sachen. Die Verwaltung dieser den Herzogen gebliebenen Gerichtsbarkeit geschah durch eine abgesonderte Hof=Canzlei, auch wohl Regierung genannt, welche aus einem Canzler und einigen Räthen, die theils Hof=, theils Regierungsräthe genannt wurden, bestehend, am Hoflager des regierenden Herrn und, bei seiner Abwesenheit von demselben, in seinem Gefolge sich befand, und deren Geschäftsführung von den Herzogen selbst geleitet wurde.

Wenn die Bezeichnung "Canzelley" ursprünglich nur für die "Amtsstube eines Gerichts oder Collegiums" gebräuchlich war, und dies auch noch bis in die letzten Zeiten für die Bureaux der Behörden gilt, Verband sich allmählich damit doch auch der Begriff eines Dicasteriums, einer Regierung; und es wurde namentlich für die oberen Gerichtsbehörden in Meklenburg=Schwerin und Meklenburg=Güstrow die Benennung: ,,Justiz=Canzlei" allgemein, während Regierungs=, Lehn=Canzlei nur für die Expeditions=Bureaux dieser Behörden gebraucht wurde. So benannte der Herzog Adolph Friedrich in dem Verkaufscontracte vom 25. April 1638 über das von ihm an seinen Geheim= und Lehnssecretair Simon Gabriel zur Nedden "für den Preis, wofür wir es selbst eingehabt", verkaufte, in der Burgstraße - jetzt Schloßstraße Nr. 6 zu Schwerin - "zwischen Unserm Hause. . . . an einer, an der andern Seite unseren Lehn=Leuten Pentz=Besendorffen . . . . gehörigen Hause belegene" als dasjenige, "worin eine geraume Zeit hero Unsre Canzley gehalten worden", und ist damit nicht die Justiz=Canzlei - denn der ist schon seit dem Jahre 1587 das unmittelbar am Burgsee belegene frühere Franciskaner=Kloster zum Gerichtsgebäude angewiesen, und ist in demselben gleich nach Ostern 1588 die erste öffentliche Gerichtsverhandlung angefangen (vgl. Georg Westphalen, Denkwürdigkeiten, Seite 292) - sondern die Canzlei der Regierung bezielt.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 180 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Canzlei χατ' έξοχήν, in erster Zeit auch "Hof=Canzley, Regierungs=Canzley", war das Landesgericht, welches die Gerichtsbarkeit des Landesherrn in erster Instanz über die ihm unmittelbar unterworfenen, in höherer Instanz über alle Unterthanen ausübte. Ihr Gerichtssprengel erstreckte sich seit dem Anfange des siebzehnten Jahrhunderts für das Herzogthum Meklenburg=Schwerin privative auf diesen Landesantheil, seitdem bei der Provisional=Landestheilung durch den Fahrenholz'schen Vertrag vom Jahre 1612 der Herzog Adolph Friedrich, der Gemeinsamkeit des Hofgerichts zu Güstrow ungeachtet, eine "eigene Canzley" errichtete und für dieselbe eine Canzlei=Ordnung erließ, welche aber, gleich der vom 25. August 1637 keine wirkliche Proceßordnung, sondern nur eine Feststellung des Geschäftsbetriebes war, und dieser Canzlei ihren Sitz zu Schwerin anwies. Der Gerichtssprengel dieses Collegiums erstreckte sich über den ganzen Antheil der Meklenburg=Schwerinschen Linie an den Herzogthümern Meklenburg, wozu im Jahre 1634 das Stift Schwerin hinzukam. (Vgl. v. Kamptz, Beiträge, Band 3, Seite 26 flgd.)

Während (nach Rudloff, Neuere Geschichte, Band l, Seite 263) im Jahre 1569 das Schwerinsche Canzleipersonal aus dem Canzler, einem Landrath, dem Hofmarschall und den gelehrten Hofräthen, einem Secretair, zwei Concipiisten, die mit dem Canzleischreiber zugleich Registratoren waren, vier Copiisten und einem Canzleidiener bestand, bestimmte die Canzleiordnung von 1612 als solches: Unsern Canzler, Canzlei= und Regierungsräthe, Secretarien, Registrator, Visitations= und Hof= Notarien und sämmtliche Canzleiverwandte (Canzlisten, Canzleischreiber, Pedell), welche sich darnach in Verrichtung "Unserer Ihnen anbefohlenen Canzlei= und Regierungssachen unterthänig zu richten und zu verhalten haben", und führt die Canzleiordnung von 1637 das Richterpersonal als: Unsern Canzler, Canzlei=Director und Regierungsräthe auf. So hießen denn auch bis in die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts die Mitglieder des Collegiums bald Hofräthe, bald Hof= und Regierungsräthe (es ist z. B. in einem Protocolle vom 3. Juli 1621 davon die Rede, daß in einer Sache pto. vis von den Herren Regierungsräthen ein Abschied abgefaßt und publicirt worden sei); - erst später wurde es Gebrauch, die Mitglieder des Collegiums nur Canzleiräthe zu nennen. Noch im Jahre 1637 hießen die Canzleien: Regierungscanzleien (vgl. v. Kamptz a. a. O., Seite 37); und bis zum Tode des Herzogs Adolph

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 181 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Friedrich im Jahre 1658 war die Justizpflege und die Leitung der Regierungsgeschäfte dem Collegium der Canzlei gemeinsam anvertraut (so sind z. B. aus den Jahren 1655 und 1658 Acten mit der Decretur Serenissimi vorhanden: "diese Sache gehört zur Regierungs=Canzley", und sind dieselben demzufolge an die [Justiz=] Canzlei abgegeben worden), bis die sich immer mehr häufenden richterlichen Geschäfte eine Trennung dieser von den übrigen vernothwendigten, und in den Geheimen Rathscollegien, Regierungs= und Lehnshöfen eigene Behörden niedergesetzt wurden. Der Herzog Christian Louis befahl nach seinem Regierungsantritte unterm 26. März 1658 die sofortige Eröffnung der ,,Regierungs=Canzley, damit die heilsame Justitz iedermänniglich, unpartheilich und sonder unnötiger weitläufftigkeit unaufhaltlich administriret und erkandt werden möge". Durch ein von ihm unter dem 29. September 1658 erlassenes Rescript wurde die Canzlei als solche aber nur auf die Ausübung des Richteramtes, sowohl in bürgerlichen Streitigkeiten als in Criminalsachen, hingewiesen. Es ist gewiß begründet, was v. Kamptz a. a. O. Seite 41 sagt: die Justiz=Canzleien sind die ersten Landesbehörden in Meklenburg gewesen, und durch Abnahme eines Zweiges der ihnen bisher obgelegenen Geschäfte ist das Ministerium, die Regierung, die Lehns=Canzlei entstanden, und der jedesmalige Canzler ist nicht nur Vorsitzender der Justiz=, sondern auch der Regierungsbehörde gewesen. In den letzten Decennien des siebzehnten Jahrhunderts wird die Bezeichnung der Canzlei als Regierung, sowie der Mitglieder derselben als Regierungsräthe immer seltener und hört gegen das Ende desselben ganz auf; wohingegen die Benennung Canzleirath die gewöhnliche wird und bis in das achtzehnte Jahrhundert hinein bleibt. Der letzte Canzler der Justiz=Canzlei war der am 29. October 1700 als Geheimer Canzlei=Rath und Vice=Director angestellte, unterm 24. Mai 1709 zum Canzler ernannte Dr. Johannes Klein. Derselbe war zugleich der erste in den Acten vorkommende Vice=Director; nach ihm ist unterm 23. Juni 1704 der Rath Schomerus Vice=Director geworden, und seit der Zeit bildeten Director, Vice=Director und Räthe das Collegium. Die Bezeichnung "Justizrath" kommt zuerst im Jahre 1699 vor, wechselt seit der Zeit mit Canzlei=Rath ab, wird aber erst in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts - der Graf v. Grävenitz ist der erste unter dem 17. April 1763 als Justiz=Rath eingeführte Rath - die stehende Benennung für die wirklichen Räthe der Justiz=Canzlei.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 182 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Mit der am Ende des siebzehnten Jahrhunderts eintretenden und ausgebildeten Trennung der Justiz von der Administration wurde daher die Justiz=Canzlei ein bloßes Justiz=Collegium, und ihr berufsmäßiger Geschäftskreis auf die Pflege der bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit beschränkt. Sie übte die dem Landesherrn zustehende Rechtsprechung und Oberaufsicht über die Untergerichte aus, erließ gemeine Bescheide war die Vormundschaftsbehörde für die canzleisässigen, Obervormundschaftsbehörde für die amtssässigen Unterthanen, Ehegericht für Canzlei= und Niedergerichtssässige, alles kraft der ihr vom Fürsten übertragenen Auctorität und im Namen desselben, wurde allein von diesem mit von ihm besoldeten Mitgliedern besetzt und sollte vorkommenden Falls auch nur von ihm visitirt werden. Die Justizverwaltung der Justiz=Canzleien sollte von dem unmittelbaren Einflusse der Landesherren ganz unabhängig bleiben, und deren im siebzehnten Jahrhundert geübte Theilnahme hörte ganz auf.

Im achtzehnten Jahrhundert war die Justiz=Canzlei zu Schwerin also der selbstständige Gerichtshof für das Herzogthum Meklenburg=Schwerin und das Fürstenthum Schwerin. Nach dem Aussterben des Herzoglich Meklenburg=Güstrowschen Hauses blieb die für dessen Herzogthum errichtete Justiz=Canzlei zu Güstrow bei Bestand. Es beantragte freilich der Geheime Rath Püchler auf dem Landtage zu Rostock im November 1733 wegen des Justizwesens, ob es zur Ersparung der Kosten nicht besser wäre, nur eine Justiz=Canzlei im Lande zu haben, die sodann mit mehreren Räthen zu besetzen wäre; die Stände gingen jedoch auf diesen Antrag nicht ein, und so wurde an der bestehenden Einrichtung nichts geändert.

In den ersten Jahren des achtzehnten Jahrhunderts findet sich allerdings noch eine Vermischung der Begriffe Regierung und Justiz=Canzlei. So war das Kollegium Cancellariae im Jahre 1715, aus Veranlassung des ihm zugesandten Duelledictes, um in Conformität desselben in judicando zu verfügen, genöthigt, in seinem Berichte vom "26. Juni 1715 darauf hinzuweisen, daß nur vier judicia, alß 1. Ew. Hf. D. Regierung, 2. . . . in solchen Sachen zu judiciren befugt sein sollen; da wir denn nicht wissen, ob Ew. Hochfürstliche Durchlaucht unter dem Namen Unser Regierung dero Justitz=Canzeley verstanden haben wollen: so müssen wir umb eine gnädigste explication dieser obigen Worte hiemit unterthänigst anhalten"; woraus sofort rescribirt ward, daß Serenissimus "nur die Justiz=Canzlei mit diesem Ausdruck gemeint" hat.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 183 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

So bildete sich im achtzehnten Jahrhundert der Geschäftsbetrieb der Justiz=Canzlei zu dem eines Gerichtshofes aus, welcher Namens des Landesherrn Recht sprach, die Civil= und Criminalgerichtsbarkeit handhabte, die erste Instanz für Canzleisässige und Apellationsinstanz für niedergerichtssässige Unterthanen, Untersuchungsbehörde in Criminalfällen in Bezug auf Canzleisässige, Obervormundschafts= und Concursgericht war. Sie führte ferner die Aufsicht über die Untergerichte, ertheilte denselben in Strafsachen die Information, erließ gemeine Bescheide, übte auch seit d. J. 1756 unbeschränkt die Consistorialgerichtsbarkeit aus, recipirte die Canzlei=Advocaten, und ertheilte den Kaiserlichen Notarien veniam practicandi. Seit dem Jahre 1818 war die Justiz=Canzlei Examinationsbehörde der Patrimonial=Richter, bis zum Jahre 1837 solche der Rechtscandidaten und seit 1786 der Notarien. Sie führte ferner die beim Hofmarschallamte angestellten und durch Dimissorialbescheid devolvirten Bescheide zu Ende, und übte überhaupt im Namen der Durchlauchtigsten Landesherren und an ihrer Statt das landesfürstliche Richteramt aus. Daher wurde die Justiz=Canzlei mit denselben Curialien angeredet wie der Landesherr selbst, daher verfügte sie in des Landesherrn Namen, und daher nahm sie auch bis zum Jahre 1790 das ihr, ihrer Ueberzeugung nach, unbedingt zustehende Dispensationsrecht nach allen Richtungen für sich in Anspruch. Sie ertheilte veniam aetatis, dispensationes a gradu prohibito, intra tempus luctus, intra tempus clausum, a proclamatibus ad nubendum (absque omni ac trina proclamatione); sie ertheilte die Erlaubniß zur Trauung durch einen nicht competenten Prediger, zur Privat=Communion und zur Privat=Confirmation der Kinder, zur Verfahrung von Leichen, zur stillen Beerdigung etc. ., "worüber" (wie sie in ihrem Bericht vom 27. Juni 1787 an den Landesherrn sagt, um sich vom Verdachte der Anmaßung zu befreien) "aus älteren und neueren Zeiten sie die Bescheinigungen bey Hunderten beybringen könnte; denn seit unvordenklichen Jahren ist Eurer Herzoglichen Durchlaucht Schwerinsche Justiz=Canzley unter anderen Hoheitsrechten auch im Besitze, diese Dispensationes zu ertheilen, - - ohne alle Beschränkung in allen Herzoglichen Landen. Diese Ausübung landesherrlicher Rechte haben Euer Herzogliche Durchlaucht und Höchst=Dero Vorfahren an der Regierung Höchstihrer Justiz=Canzley nicht bloß stillschweigend zugestanden, sondern bei jeder Vorkommenheit ausdrücklich genehmigt." Und in einem weiteren Berichte vom 13. Mai

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 184 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1791 führte sie wegen ihrer unzweifelhaften Berechtigung zu Dispensationsertheilungen ferner an: "Vorläufig bemerken wir nur submissest, daß unser Collegium nicht nach den anderen Landesgerichten beurtheilt werden könne, da es nicht nur das einzige Consistorium im Stift ist, sondern auch außer dem Stifte im gantzen Lande von je her mit dem Consistorio in Rostock gleiche Rechte und concurrentem jurisdictionem ausgeübt. . . . In dieser Dispensationsbefugniß, welche dasselbe, mit dem merkwürdigen Unterschied zwischen ihm und den beyden anderen Landesgerichten, denen ein Gleiches nicht zustehet, nicht als ein Justitz=Collegium . . . . . exerciret, haben auch alle Durchlauchtigste Herzöge und Herren unser Collegium kräftigst geschützet".

Die unter dem 29. Mai 1791 unmittelbar vom Herzoge erlassene Verfügung hob aber das Recht Dispensationen und Volljährigkeit zu ertheilen kategorisch auf, sie untersagte mit triftigen und unwandelbaren Gründen alle Verfügungen in Gnaden= und Hoheitssachen und Dispensationen, und will, "daß der nun schon bei fünf Regierungen nicht gänzlich erreichte große Zweck einer bestimmten Gewißheit und Ordnung in den einem jeden Landes=Collegio eigentlich zukommenden Berufs= und Amtshandlungen jetzt endlich erreicht werde. Wann wir aber selbst überzeugt sind, daß es zum Wesen eines wohl eingerichteten Staats gehöre, über die Gränzen der Beschäftigung aller Landes=Collegiorum zu Vermeidung schädlicher Verwirrung und Ungewißheit aufs Genaueste zu halten; So haben Wir den unveränderlichen Entschluß genommen, nach Unseren in Gott ruhenden Vorfahren an der Regierung die längst eingeleitete Begränzung der Justizcollegien auf die alleinige Justizpflege endlich einmal völlig auszuführen".

Trennte sich daher in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts schon immer schärfer die Justizpflege für die Justiz=Canzlei ab, so fand dennoch bei dem Regierungs=Collegium eine besondere Gerichtsverwaltung statt, welche demselben über einzelne Personen und Commünen in Proceßsachen und Curatelen übertragen blieb, bis durch die landesherrliche Verordnung zur Publication der Ober=Appellations=Gerichtsordnung vom 1. Juli 1818 diese besondere Jurisdictionsausübung aufgehoben, aber auch zugleich die Stellung der Justiz=Canzlei wesentlich geändert wurde. Die hauptsächlichste und von den damaligen Mitgliedern aufs Schmerzlichste und Tiefste empfundene Wandelung war, daß sie aufhörten im Namen des Landesherrn ihre Erlasse zu

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 185 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

geben und Recht zu sprechen und dadurch, ihrer Ansicht nach, zu einer Behörde von subordinirter Stellung herabsanken. Vom 1. October 1818 an war die Anrede an sie: "Zur Großherzoglichen Justiz=Canzlei allerhöchst verordnete Herren", ihre Unterschrift: "Zur Großherzoglichen Mecklenburg=Schwerinschen Justiz=Canzlei allerhöchst verordnete Director, Vicedirector und Räthe"; statt des landesherrlichen Siegels erhielt sie ein besonderes Justiz=Canzlei=Siegel, statt der Bezeichnung der Antragsteller als "unterthänig" nannten diese sich "ehrerbietigst gehorsamst": alles Veränderungen, an die sich die im Dienste ergrauten Director, Vicedirector und Räthe, welche zum Theil bei ihr geblieben waren, nur schwer gewöhnen mochten.

Bei der Reorganisation des Justizwesens in Folge der neuen Reichsgesetzgebung wurde die Justiz=Canzlei am 30. September 1879 aufgehoben, um dem vom 1. October 1879 an fungirenden Landgerichte zu weichen, und wurde ihre Thätigkeit am 30. September 1879 Mittags 12 Uhr damit beendet, daß das letzte bei ihr angebrachte Schriftstück in das Präsentatenbuch eingetragen und dies damit für immer geschlossen wurde. Die zur Anbahnung des Ueberganges in die neuen Normen vom Justizministerium festgesetzten Ferien vom 15. bis zum 30sten September 1879 hatten zur Folge, daß die Sitzungen im Collegium am 15. September aufhörten, weshalb der Justiz=Canzlei=Director von Scheve auf diesen Tag Mittags 1 Uhr eine feierliche Sitzung anberahmte, in welcher er vor dem versammelten Collegium und in Gegenwart früherer Mitglieder des Collegiums, namentlich des vormaligen Justiz=Canzlei=Directors von Bülow und des jetzigen Oberkirchenrathsdirectors Kaysel, sowie im Beisein der zahlreich erschienenen hiesigen Canzlei=Advocaten, in einer längeren Ansprache, mit warmen Worten, tief ergriffen und gerührt, eine kurze Geschichte der Justiz=Canzlei gab. Er dankte den Mitgliedern des gegenwärtigen Collegiums, den Canzlei=Verwandten für ihre treue Hülfe, die gewissenhafte Erfüllung ihrer Richterpflichten, beziehungsweise ihrer Dienstleistungen, und entband sie sodann ihres der Justiz=Canzlei geleisteten Diensteides. Sodann wandte er sich an den Canzlei=Fiscal, Geheimen Hofrath Tolzien, der durch bald 55 Jahre seinem Amte treu vorgestanden habe, und an die Canzlei=Advocaten, sprach denselben seinen und des Collegiums Dank für ihre Thätigkeit aus, und wies darauf hin, wie die Canzlei an den Sachwaltern stets in der Ausübung der Richterpflichten eine rühmenswerthe Stütze gefunden

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 186 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

habe. Der Geheime Hofrath Tolzien dankte darauf in bewegten Worten dem Herrn Canzlei=Director sowie den Herren Räthen für die ihm während seiner Dienstzeit bewiesene Huld und Anerkennung. Demnächst dankte der Advocat Löwenthal sen., wenngleich nicht Senior der Advocaten, doch in ihrem besonderen Auftrage, dem hohen Gerichtshofe für die von demselben den hiesigen Rechtsanwälten stets bewiesene hohe Humanität und Urbanität, und wurde damit die feierliche Handlung geschlossen.

"Möge unser neues Landgericht stets den ehrenvollen Traditionen der Justiz=Canzlei, welche 267 Jahre lang Recht gesprochen und sich in der Rechtsgeschichte Meklenburgs ein bleibendes Denkmal gesetzt hat, folgen"!

Von sämmtlichen am Schlusse der Justiz=Canzlei bei ihr beschäftigten Mitgliedern schieden nur der Geheime Hofrath Tolzien als Justiz=Canzlei=Fiscal und der Geheime Hofrath zur Nedden als Justiz=Canzlei=Secretair aus ihren dermaligen Stellungen, während Ersterer als Cammer=Procurator, Kirchen=Secretair und Commissarius bei der Lotterie=Verwaltung, Letzterer nach Allerhöchster unmittelbarer Verfügung, auf seinen besonderen Wunsch, im Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archiv commissarisch beschäftigt, im Dienste ihres Landesherrn verblieben sind.

 

B. Sitz der Justiz=Canzlei.

Die Justiz=Canzlei für das Herzogthum Meklenburg=Schwerin hatte seit ihrer Gründung ihren Sitz in Schwerin, während des dreißigjährigen Krieges jedoch, unter der Occupation der Lande Meklenburg durch Wallenstein, wurde sie nach Güstrow verlegt und blieb dort vom dritten Quartal des Jahres 1628 bis zum Juli oder August 1632 in der Art thätig, daß sämmtliche in Schwerin erwachsenen Processe dorthin abgegeben und daselbst weiter geführt wurden. 1703 nahm Herzog Friedrich Wilhelm einen Theil der Schweriner Canzlei nach Rostock, namentlich den Director Klein und die Räthe: Schnabel, Schomerus, Bessel, Scheffel und Amsel, welche theils gemeinschaftlich, theils einzeln die Decretur in den Proceßsachen der Schweriner Canzlei fort führten. Jedoch wurden noch fortwährend auch in Schwerin Sachen angenommen und von den zeitweilig sich daselbst aufhaltenden Räthen mit Decreturen versehen, wenn nicht

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 187 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wegen eingetretener Bedenken die Acten an die Mitglieder des Collegii zur Einholung eines Erachtens oder Votums nach Rostock gesandt wurden. Dies ergiebt sich aus den Präsentatenbüchern von 1703 bis 1707 und den entsprechenden Decreturbüchern; auch bescheinigen diese Thatsache nicht nur die Acten der hiesigen Justiz=Canzlei aus denselben Jahren, sondern auch der Canzleibericht an den Herzog Carl Leopold vom 29. Mai 1715 auf dessen Befehl, die Bücher des Cammerraths Cruse, welche unterm 19. Mai 1692 durch Herzog Christian Louis der Justiz=Canzlei geschenkt sein sollten, zurückzugeben: "Diese Bücher, oder specificatio derselben, mögen in dem Schrank, der in der Rathsstube hiesiger Justiz=Canzlei ist, vorhanden gewesen sein; wir haben dieselben aber nicht, weil sie occasione der Transportirung unserer Acten nach Rostock im Jahre 1703 dorthin hinweggenommen worden, und wie nachgehend die Canzlei wieder hieher gekommen, sich in Rostock nirgend finden wollten", 1 )

Seit dem Jahre 1707 ist die Justiz=Canzlei dann beständig in Schwerin verblieben. Herzog Carl Leopold ließ sie daselbst, wenngleich er ihr durch Avocation von Pocessen nach Dömitz einen nicht unbeträchtlichen Theil ihrer Thätigkeit entzog. Im siebenjährigen Kriege hatte sich die Mehrzahl der Mitglieder des Collegiums auf ungefähr zwei Jahre nach Lübeck geflüchtet (eine Zeitlang war nur der Canzleirath Amsel in Schwerin als Decernent anwesend), 1762 kehrten dieselben jedoch zurück; eine Verlegung der Canzlei selbst nach Lübeck hat aber nicht stattgefunden. Ebenso wenig ist die Zeit der französischen Occupation von Einfluß auf den Sitz des Gerichtshofes gewesen. Es wurden freilich im Jahre 1806 sämmtliche Mitglieder desselben, gleich denen aller herzoglichen Collegien, ihres dem Herzoge Friedrich Franz geleisteten Diensteides entbunden und auf ihr Amt im Namen des Kaisers der Franzosen eidlich verpflichtet; der Sitz der Canzlei verblieb jedoch in dem Jahre der Invasion 1806 - 1807 unverändert in Schwerin. Nur die äußere Stellung des Collegiums erlitt insoweit eine Einschränkung, als dasselbe nicht mehr "ad mandatum Serenissimi proprium" unter seine Erlasse setzen durfte, sondern diese nur als "zur Schwerinschen Justiz=Canzlei verordnete Director, Vice=Director und Räthe" unterschreiben, und diese Anrede sich auch von Seiten der Parteien gefallen lassen mußte.


1) Die entgegenstehende Angabe bei v. Kamptz in seinen Beiträgen zum Meklenburgischen Staats= und Privatrechte, Band 3, Seite 54, ist insoweit nicht ganz zutreffend.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 188 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Das Gebäude, in welchem seit der Errichtung der Justiz=Canzlei die Sitzungen des Collegiums gewöhnlich gehalten wurden, und wo sich die Expedition befand, lag in der Burgstraße (jetzt Schloßstraße), unmittelbar am Burgsee, dem "Alten Garten" gegenüber, von demselben durch das Hausvogteigehöfte mit dem Spritzenhause, dem Hause des Hausvogtes und dem Bahnschmiedshause getrennt, 1 )

Georg Westphalen sagt in seinem Manuscripte der Meklenburgischen Denkwürdigkeiten, insonderheit der Herzoglichen Residenzstadt Schwerin, S. 292: "So ward auf Gutbefinden Hertzogen Ulrichs das gedachte Gebäude ao. 1587 zur ordentlichen Justiz=Cancelley gewidmet, außgebauet, und 1588 gleich nach Ostern die erste öffentliche Gerichtshandlung darin angefangen, und sind von dieser Zeit an darin auff hochfürstl. Verordnung zur Handhabung der Gerechtigkeit und Wohlfahrt des Landes fast tägliche gerichtliche Handlungen und Canzley=Sessiones gehalten worden."

Es enthalten aber Acten aus der ersten Hälfte des 17ten Jahrhunderts mehrere Nachweisungen, daß Vorbescheide, namentlich solche, in denen der Herzog in Person präsidirte, theils auf dem Schloß, theils "uffm Rathhause", wie dies namentlich Concursacten ergeben, abgehalten sind. 2 )

Die "neue fürstliche Canzlei", auch ,,Hof=Canzlei neben der Reitbahn" genannt, diente also zur regelmäßigen Abhaltung der Vorbescheide und Sitzungen der Canzleiräthe, auch zur Aufbewahrung der Acten in den Gewölben. In der Regel Wohnte in diesem Hause der Canzler, sonst auch wohl zeitweilig einer der "wirklichen Hofräthe". Außer der Woh=


1) Vgl. Westphalen, Monumenta inedita, Tom. III, pag. 1645, und die daselbst angeheftete: "M. Meriani Ichnographia Suerini delineata A. 1640, sub F; ferner Situationsplan vom Alten Garten von Schumacher a. d. J. 1764.
2) 28. Oct. 1615. J. S. Christoph Halberstadt ctr. Jürgen Halberstadt etc. . pto. Auseinandersetzung. Protocollum "ufm fürstlichen Hauß" gehalten in praesentia des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn H. Adolf Friedrich, Hertz, etc. . - d. 27. Septbr. 1639, i. S. Plessen ctr. Nicolai Jung Wwe. "uffm fürstlichen Schlosse in praes. J. F. Gnaden et cons.", und andere mehr. Ja es lagen noch im März 1780 Acten der Herzoglichen alten Canzlei im Schlosse in den Zimmern der hochsel. Herzogin Amalia aufbewahrt, und wurde am 30. März 1780 der Canzlei anbefohlen diese Gemächer zu räumen, ferner findet sich ein "Protocollum beim Vorbescheide gehalten Ao. 1613 am 5. Martii in Sachen Lütke Halberstadts Creditoren "uffm Rathhause zu Schwerin", "Protocollum anno 1624, 19. Julii, hora 8. matutina in praes. Unsers gnädigen Fürsten und Herrn etc. . etc. . uffm Rathhause etc. ." u. a. m.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 189 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nung des Canzlers waren noch Zimmer für den Secretair Emme, für die Canzlisten, den Canzleyjungen ("so ihre Losier auff der Canzley haben"), auch für den Capitain Oberbergk und den Jägermeister im Gebäude; "im Reitstalle, unter der Canzley belegen, für den Stallmeister, reisige Knechte und Jungens, auch Stalldiener Losamente 1 ). Das Gebäude selbst war ein massives Giebelhaus mit einem Treppenhause. Unmittelbar daran und vom Burgsee begrenzt, lag die Pförtnerei; vor derselben stand der Pranger, "ohne daß die Canzley darin Verachtung finden mögen" 2 ). Zu derselben Zeit befand sich mit der Canzlei in einem Hause und zwar (nach der unten angeführten Relation) "oben über der Canzlisten=Schreiberei", das herzogliche Amt, "dahin die zum Ambt Schwerin gehörigen Dorfschaften geladen werden". (Vgl. Westphalen, Mekl. Denkwürdigkeiten, Cap. VIII, § 5.)

Unterm 8. Februar 1645 erläßt Herzog Adolph Friedrich einen Befehl, "das bawfällige und gebrechliche Gebäude zu repariren und renoviren", da dasselbe wegen der Baufälligkeit zeitweilig leer stehe. Diesem Befehle ist nur nothdürftig Folge geleistet; er wird vom Herzog Christian I. (Louis) unterm 16. März 1660, 9. October 1665, 20. Januar 1672 anscheinend erfolglos wiederholt, so daß derselbe Herzog am 28. Januar 1672 an Canzler und Justizräthe schreibt: "Wir mögen euch hiemit gnädigst nicht verhalten, waßmaßen Wir bei Unßer itzigen subsistentz hieselbsten und besichtigung Unßers Fürstl. Cantzley=Gebewdes Wir nicht allein die Audientz, wo Ihr selbst, die Schreibstube und waß derselben anhängig, in unfertigem stande, sondern auch vornemblich die dabei vorhandene Advocatenstube überall unordentlich und unsauber gefunden. Wann Wir denn nun auch dahin resolviret haben, gnädigst die Rahtstube und andre appendicirte Canzlei=Zimmer wiederumb repariren zu laßen, und dabey nicht unbillig ermessen, weil sich die Advocaten solches logements bedienen und mit ihren Parteyen öffters sich darin besprechen, daß auch sie zur Zier eines solchen ihnen vergönnten logements und zu ihrem ruhmb das Ihrige herbeytragen und solches, auch die Bänke und Stühle mit gutem rothen Tuch außtaviren und allemahl in feinem und guten stande forthin erhalten: Alß


1) Vgl. Untersuchungsacten wegen des Diebstahls im Canzlei=Gebäude am 15. Mai 1621.
2) Vgl. Relatio Cancellariae d. 21. März 1778 ad Serenissimum auf Gesuch des Amtsgerichts pto. begehrter Errichtung eines Schandpfahles.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 190 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

committiren und befehlen Wir Euch hiemit gnädigst und wollen, daß Ihr in Unserm Nahmen bei allen und jeden allhie in Unser Residentz sich befindenden Advocaten die behörige ernstliche Verfügung stellet, damit selbige zu obgesetztem ende (und zwar ein jedweder besonders) ein billiges contingent nach vorhergemachter billiger Eintheilung zum immerwehrenden Zierath solcher Stube allerfordersamst, und zwar in termino 3 Wochen, unfehlbar herbey entrichte; darauf Ihr dann die Verfügung thun werdet, daß es alles zu Unserm contentement eingerichtet, verfertiget und also in stand gehalten werde, damit Wir es also allemahl eingerichtet befinden, und andere ernstliche Verordnung nicht nöthig seyn möge." Dieser Befehl ist derzeit befolgt. Es berichten aber schon unterm 25. Januar 1683 A. F. zur Nedden, J. G. Gutzmer, Dr. T. Schreiber: "E. Hf. D. können Wir dero t. g. Dienere in Unterthänigkeit anzufügen nicht umbgang nehmen, Welchermaßen Dero zur Justitz-Cancelley gnädigst verordnetes gebäude, wie auswendig, dem ansehen nach, vetustate et temporis diuturnitate etwas bawfällig geworden, also auch inwendig . . . . in diesem brechlichen stande gerathen" . . . . "Die Wände sind ziemlichermaßen abgeborsten, der überweißte Kalck abgeschelffert, die darauf geschriebene schöne undt nachdenkliche monita gutentheils mit dem Kalck abgefallen" u. s. w. Sie bitten um Anstalt zur "reparirung und wiederauszirunge", und fügen zum Schlusse hinzu: "Sollten auch daneben Ew. Hf. Durchlaucht, wie Dieselben für diesem gnädigst intentioniret gewesen, höchst ermelten audienzSahl mit einsetzung Dero Hf. contrefait undt Wappen zu begnadigen gnädigst geruhen, so würde solches nicht allein Ew. Hf. D. bei höchstvenerirendem Andenken zum unsterblichen Ruhmb gereichen, sondern auch einigen malitiosis viellmehr Furcht einjagen, dadurch Sie von ihrer Bosheit abgeschrecket würden."

Auf dies Gesuch werden die Beamten zur Augenscheineinnahme und zum Bericht aufgefordert. Herzog Christian Louis rescribirt aus Paris am 4. Oct. 1683: "Wir haben Unserm Rath Bunsow gdgst. committiret, Unser Contrefait durch den Maler zu Ratzeburg auffs Zierlichste abcopyren, einen güldenen Ramen dazu nehmen zu lassen, und es auff Unsere Justiz=Canzley zu liefern."

Die Beamten scheinen jedoch dem ihnen gewordenen Befehl nicht genügt zu haben; denn am 19. Juni 1692 ergeht an sie ein erneuertes Mandat, den Bau fortzusetzen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 191 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Endlich bis zum Jahre 1694 scheint dieser Befehl ausgeführt zu sein. In den Meklenburgischen Denkwürdigkeiten von Georg Westphalen findet sich Cap. VIII, §. 4: "Anno 1694 hat der Herr JustizRath Adolph Friedrich zur Nedden bey aufgetragener Ausbesserung der audience nachfolgende Denkwürdigkeiten setzen lassen:

"Oben über die Audience außwendig:

Quisquis consiliarius curiam offcii causa ingrediens ante hoc ostium privatos affectus omnes abjicito, iram, vim, odium, amicitiam, adulationem! Reipublicae personam et curam subjicito! Nam ut aliis aequus aut iniquus fueris, ita quoque Dei judicium exspectabis et sustmebis.

Ueber die Thür daselbst inwendig:

Tria sunt supra Te, quorum cogitatio nunquam recedat e memoria tua: oculus omnia videns, auris omnia audiens, libri, in quibus omnia scribantur.

Psalm 119, v. 133: Laß meinen Gang gewiß seyn in deinem Wort, und laß kein Unrecht über mich herrschen!

Zur Rechten über die Thüre:

Christinaeus, Decis. cur. Belgii Vol 2, lit. 11, dec. 100, N. 2: In eo potissimum videtur sita reipublicae salus et conseruatio, si magistratibus judicibusque sua constet authoritas et reverentia, quam vel maxime tueri debent advocati.

Zur Linken über die Thüre:

Es sollen die Advocati und Procuratores bei den gerichtlichen audientien in ihren Recessen und mündlichen Vorträgen sich der Kürtze gebrauchen, die contenta supplicationum oder citationum ohne Weitläuffigkeit wiederhohlen, auch Glimpf und Bescheidenheit sich befleißigen, das Gericht der Gebühr respectiren, alles Calumniirens, Schimpffens und hitzigen Anstechens, auch zur Sachen undienlicher privat-händel sowohl wider das hochfürstl. Gericht als das Gegenpart und dessen Anwald bey Strafe nach Ermeßung oder Entsetzung der Advocatur sich äußern und enthalten.

Auff der Wand zur rechten:

Peccant in Spiritum sanctum, qui scienter defendunt lites injustas. Vergebet Euch unter einander, so jemand Klage

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 192 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hat wider den andern; gleich wie Christus euch vergeben hat, als auch ihr.

Ein mager Vergleich ist besser denn ein fett Urthel".

Schon am 16. Februar 1702 bittet der Oberhauptmann und Geheime Kammerrath Taddel wieder um Verfügung zur Reparirung der ausgefallenen Fenster, des Daches etc. . Dann wird am 13. Jan. 1705 den Beamten ausgegeben, nachdem es ihnen schon vorher wiederum mündlich verschiedene mahl anbefohlen das Dach auf der Justiz=Canzlei dicht machen zu lassen, dies endlich zu beschaffen". Unterm 9. September 1709 bitten "sämptliche Cantzeley=Bediente, die beyden Ofens, Schornstein, Mauern im Keller repariren zu lassen", "insonderheit, da Canzleibothen Aussage nach die Flammen oben bei dem Schornsteine bey Winterszeit auf dem Boden herumbfliegen"; und C.=V.=Director Schomerus erneuert am 31. August 1714 dies Gesuch. Im Jahre 1737 wird ein Gefängniß unter dem Canzlei=Gebäude "zu Bestraffung derer geringen Verbrechen aptirt", "seitdem die Herren Officiers von hiesiger Garnison es dahin gebracht, daß die über der Corps de Garde beym fürstl. Schloß befindliche Stube nicht ferner zur Pfort=Stube - - - gebrauchet werden dürfte".

Die Klagen und Beschwerden über Baufälligkeit der Canzlei mehrten sich von Jahr zu Jahr, so daß die Regierung unter dem 3ten April 1765 sich entschloß, ein neues Gebäude für die Canzlei herstellen oder doch ein schon vorhandenes dazu einrichten zu lassen. Sie bestimmte zu diesem Zwecke das sog. Hornsche Haus in der Burgstraße (jetzt Schloßstraße Nr. 8), "da es - nicht länger zu verantworten stehet, es mit dem Justiz=Canzley= Gebäude auf dem bisherigen Fuß zu lassen und die Acten der Vermoderung und dem Ratzenfraß weiterhin zu exponiren". Dies Project stieß aber auf größere Schwierigkeiten und ward aufgegeben. Unter dem 1. October 1771 erfolgte die Mittheilung, daß Serenissimus das auf der Neustadt belegene Timmermannsche Haus angekauft und für hiesige Justiz=Canzlei in Gnaden bestimmt habe. Durch ein ferneres Rescript vom 2. October 1771 wurde "das bisherige alte Gebäude" zu "Unserm "Haupt=Archiv" bestellt, ist dazu aber nie benutzt. - Die Einrichtung des Timmermannschen Hauses nahm jedoch längere Zeit in Anspruch, und allererst am Schlusse des Jahres 1772 wurde das neue Canzlei=Gebäude bezogen und am 7. Jan. 1773 eröffnet; in (nicht öffentlicher) feierlicher Sitzung führte

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 193 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

der Canzlei=Director Loccenius den Justizrath Krüger als Vice=Director ein, mit den Worten: "In dieser ersten Versammlung in diesem neuen Orte der Gerechtigkeit sprechen wir zuvörderst die Erstlinge unseres regen Dankes für die Verlegung des Gerichtes hieher aus".

So hatte die Canzlei nun ein Asyl, zwar in einem Hause von Fachwerk, doch zwei Stock hoch, mit Giebel, geräumig, nach dermaliger Ansicht elegant eingerichtet. Aber schon unter dem 22. Mai 1784 erging an sie der Befehl Zur Räumung spätestens bis Michaelis d. J., "da Serenissimus die Entschließung gefaßt haben, dem Geheim=Raths=Präsidenten v. Dewitz das bisherige Justiz=Canzlei=Gebäude - - zur Wohnung einzuräumen".

Es wurde nun das Wohnhaus des Consistorialraths Martini zum Canzlei=Gebäude bestimmt (in der Apothekerstraße, jetzt Pfaffenstraße Nr. 1), auf dem Hofe desselben das Hintergebäude zu einem, höchst unvollkommenen, Registratur=Locale und zur Wohnung des Pedellen hergerichtet, und in den Tagen nach Michaelis 1784 ward dies neue Gebäude bezogen. Hier blieb die Justiz=Canzlei von Michaelis 1784 bis Ostern 1813. Nach dem unter dem 8. Mai 1812 ergangenen Befehl wurde "die Dienstwohnung des Geheim=Raths=Präsidenten" (welche inzwischen schon der Regierungsrath v. Oertzen innegehabt hatte) zum Canzlei=Gebäude wiederum bestimmt, baulich und ihrer inneren Einrichtung nach wieder hergestellt und im April 1813 bezogen. In diesem Gebäude ist dann die Justiz=Canzlei bis zum 30sten September 1878 geblieben, jedoch mit einer kurzen Unterbrechung. Der Großherzog Paul Friedrich, welchem die Façade desselben dem Charakter eines öffentlichen Gebäudes nicht zu entsprechen schien, ließ durch den Hofbaurath Demmler im Jahre 1837 das Gebäude vollständig umbauen. Es wurde deshalb in den Pfingstferien 1837 ausgeräumt; das Collegium fand in dem Wohnhause des Justiz=Canzlei=Directors Wachenhusen, die Registratur fand ein Unterkommen in einem großen Schuppen, der auf dem zu der Wohnung des Pedellen (im Hintergebäude auf dem Canzleihofe) gehörigen Garten erbaut und zwar unheizbar, aber genügend, ja vortrefflich eingerichtet war, und in drei Zimmern der Pedellenwohnung. Während der Zeit vom 28. Juli bis zum 22. August 1838 bezog die Registratur mit sämmtlichen Acten, zum 1. October 1838 das Collegium das in jeder Beziehung untadelhaft hergerichtete Gebäude, welches durch seine Façade eine Zierde der Stadt geworden war. Bis

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 194 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zum 1. October 1878 aber mußte es mit Acten, Inventarium u. s. w. geräumt werden, um von der Zeit an zum Amtsgerichts=Gebäude hergestellt zu werden, während der Justiz=Canzlei das für das künftige Landgericht bestimmte und fertig zu stellende Gebäude in der Wismarschen Straße Nr. 44 überwiesen ward, in welches sie theilweise mit den Acten in den Hundstagen und definitiv vom 15. bis 29. September 1878 übersiedelte. 1 )

 

C. Justizpflege.

Theilnahme der Fürsten an derselben und Eingriffe in dieselbe.

1) Herzog Adolph Friedrich 1612-1658.

Keine Periode während des Bestehens der Justiz=Canzlei ist so reich an Beweisen der höchsten Theilnahme an der Rechtspflege, Rechtsprechung und unmittelbaren Einwirkung der Landesfürsten auf dieselbe, als die Regierungszeit des Herzogs Adolph Friedrich. Er brachte bei Errichtung der Justiz=Canzlei im Jahre 1612 noch die im Laufe des sechzehnten Jahrhunderts ausgebildete Norm, nach welcher die Verhandlung der den Herzogen zustehenden Gerichtsbarkeit der Gerichts= oder Hofcanzlei überlassen war, dadurch zur vollsten Geltung, daß er die an seinem Hoflager befindliche Hofcanzlei, welche ihm auch, wenn er von seiner Residenz abwesend war, folgte, nicht nur besuchte, sondern auch daselbst Vorbescheide dirigirte und durch unmittelbare Verfügungen seine Ansichten und Willensmeinungen aussprach. Es konnte dies um so leichter geschehen, als in der Zeit von 1612 bis zum dreißigjährigen Kriege, und auch noch einige Jahre hernach, alle an die Hofcanzlei gerichteten Gesuche unter der Adresse Serenissimi ihm unmittelbar zugingen und von ihm geprüft, demnächst aber an "Unsern Canzler und Räthe" theils mit, theils ohne Bestimmungen abgegeben wurden Die Canzlei=Acten aus diesen Jahren geben für diese große


1) Es sei nur noch bemerkt, daß die bei v. Kamptz, Beiträge zum Mekl. Staats= und Privatrecht, Band 3, Seite 54, Note m, aufgestellte Behauptung: "Der Sitz dieses Landgerichtshofes" (Justiz=Canzlei zu Schwerin) "war feit langer Zeit der Bischofshof zu Schwerin", sich nicht beweisen läßt, und auf einer Verwechselung des Regierungscollegiums mit der Justiz=Canzlei beruhen wird.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 195 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Theilnahme des Herzogs unzählige Beispiele, von denen die schlagendsten der Nachwelt aufbewahrt zu werden verdienen, um so mehr, als die nicht wichtigen Acten aus dem 17. und 18. Jahrhundert theils schon vernichtet sind, theils in einiger Zeit vernichtet sein werden. Demzufolge haben wir das Material nach den verschiedenen Decennien der Regierung des Herzogs Adolph Friedrich zusammengestellt und geben es im Folgenden:

1615, November 20, i. S. Lüdke Halberstadts Curatoren wider Christoph von Halberstadt wegen Verkaufs der Mündelgüter: "Weil uff dem 28. November in dieser sach ein Vorbescheid, dem Wir in der Person, geliebts Gott, beiwohnen wollen, angesetzt und verhoffentlich die Sach in guten wird beygelegt werden, ad Acta".

1615, November 28. Prot. Tni. in derselben Sache: "Praesidio Illustrissimi . . . ."

1616, December 12: "In Nomine Jesu Christi. Uffm Rathhause zu Schwerin, praes. Canzler Hajo v. Nessen et cons. Praesidens: Illustrissimus".

1616, April 24. Ein gleichlautender Eingang des Protokolls. Beide Termine sind im Halberstadt'schen Concurse abgehalten worden.

1617, Februar 28, Fürstenberg. Eine Instruction des Herzogs an die Canzlei wegen Immittirung des Bertram von Powisch statt Jürgen Flotows in das Gut Stuer.

1617, August 25. I. N. J. Protocollum Praes. Dni. Illustrissimi . . . ." ("vff heut dato gehaltenem Vorbeschiede, welchem J. F. G. den Parteien zu sondern gnaden, in der Person praesidiret"). Nach langer, mühsamer und eindringlicher Besprechung kommt ein Vergleich und die Vereinigung in Güte dadurch zu Stande, daß der Herzog Bürgschaft für die Zahlung des bedungenen Kaufgeldes übernimmt. (Jürgen Halberstadts Concurs=Acten.)

1617, September 10. "Protocollum in praesentia Dni. Illustrissimi". "Illustrissimus haben übel vermerkt, daß Hans Lützow behauptet, ihm sei justitia denegiret, danach hätten Sie diese Sach in Gnaden zu behören gewilligt". - - - "Partheyen mußten entweichen und wurde davor gerathschlagt. - Vorschlag von J. F. G."- "Partibus remotis hält dem H. Lützow Cancellaria jussu Serenissimi vor: es were J. F. G. verdrießlich, daß er wegen denegirter Justiz ein böß Gerücht gemacht, und demselben solches zu Obren gekommen". (Hans Lützow gegen Vicke Lützow wegen Auseinandersetzung.)

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 196 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1618, Mai 29. "J. F. G. wollen supplicatum deshalb selbst zu Meklenburg zu Rede stellen". (Claus Hahnen Vormünder wider Küchenmeister Gregorius Wolff zu Meklenburg wegen Rechnungsablegung.)

1620, Juni 9. "Auch übersenden wir euch hiemit unterschrieben von ersterem Rath Elia Judelio vns zugeschickte supplicationes nebens seinem an vns gethanen Schreiben "Mit gnedigem Befelh, daß Ihr dieselben verleset etc. .". Adolph Friederich. An die Justiz=Canzlei.

1624, Juli 19. Protocollum. Psnt. Unsers gnedigen "Fürsten und Herrn". "Dnus. Consil. zeigt an, daß Hans Koch bei J. F. G. umb Vorbescheid untertenig angehalten. Weil nun J. F. G. denselben heut zu fruer tagZeit (8 Uhr matutina) angeordnet, als sollte er seine Notturft anbringen" - - - "darauf Ihnen angemeldet, daß J. F. G. weitere Erkundigung in dieser Sache anzustellen gemeint weren, darauff sie alß dimittiret". (Hans Kochs eheliche Hausfrau, Cleger, wider Johann Bawmann und dessen Sohn, Beklagte, in Vertretung von Pentzen Sohn und Vormünder wegen Rechnungsablegung.)

1632, Februar 1. Decret der Canzlei i. S. von Plessen wider v. Plessen: "Soll beigeleget werden bis auf J. F. G. "Wiederkunft, daß man erst vernehme, wie es soll gehalten werden."

1635, Juni 19. "Daferne es . . . sich verhelt, Alß befehligen wir gnedig, daß ihr die gebetene Imission wiederumb anordnet". Adolph Friedrich. (Friedrich Kerberg wider Jürgen Wangelins Wittwe und Gläubiger.)

1639, Februar 4. "Der Fiscalis soll dem Supplicanten dienen, und den Proceß in der Canzlei anstellen. Sign. "Ad. Friedr." (Koch gegen Wedemann pto. depositi.)

1639, August 20. "Waß in dieser Sache die Räthe per majora für recht gehalten, Solches sollen sie ferner decretiren und verabschieden. Ad. Fr." (Auf drei Serenissimo selbst übergebene Suppliken beider Parteien in S. Dr. Jungs Wittwe gegen Claus Plessen.)

1639, September 27. "Protoc. uffm fürstl. Schlosse in Praesidio J. F. G., praesent. cons." etc. . - - "J. F. G. hätten ex offo. auß Clementz einen Vorbescheid heut an gesetzt, und wenn auch die geladenen v. Plessen J. F. G. zu mißfallen sämmtlich nicht erschienen, würde dieserwegen sententiam publiciren lassen". (v. Plessen wider Nicolai Jungs Wittwe.)

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 197 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1640, Juni 24. "Unser fiscalis D. Joannes Neovinus wirt hiemit befeligt, den beclagten Jochim Lueder Luzzowen bei einer namhaften poen schleunigst anhero citiren zu laßen und rechtlicher Ordnung nach wider denselben zu verfaren. Sign. A. Fr. H. z. M." (Florian Scharffensteins Wittwe beklagt sich über J. L. Lützow wegen friedbrüchiger Gewalt.)

1640, October 17. Erlaß des Herzogs Adolph Friedrich: "bei obhandenem Concursu der Bibowschen Creditorn Unser jus in guter Obacht zu haben, in gedachts Guth Jörnstörff keine executiones oder Immissiones zu erkennen, weiniger Vns zum praejudiz hierunter das geringste zu uerhengen, ehe vnd beuor Wir obgedachtes Capitalß und Zinsen halber volnkommen Contentiret und befriedigt worden. Ad. Friedr." (Acten in Sachen der Liquidation der Gläubiger Heidenreichs von Bibow zu Westenbrügge.)

1642, Juli 26. "Aus erheblichen Ursachen Und daß Wir annoch dieser Forderung halber mit der Wittwe in tractaten stehen, Und dahero vor deren Ordnung nichts praejudicirliches anordnen laßen können, wollen wir diesem petito einen Anstand gnedig genommen wissen, daß suppl. sich demnach annoch in etwas gedulden möchten". Sign. Ad. Frdch. H. z. M. (Jacob Krügers Wittwe und Erben gegen H. von Bülows Wittwe und Erben zu Pokrent.)

1644, Mai 9. Unter diesem Datum findet sich ein herzogliches Mandat de administranda justitia in Sachen Dr. Nicolai Jungs Wittwe gegen v. Plessen: "Weil Wir die sache - einmahl zur endschafft befordert wissen wollen, Alß ist hiemit Unser gnediger und ernster befehl, daß Ihr ohne Verschickung der acten so wol in pto. adjudicationis alß der Rechnung, alles dagegen beschehenen vnerheblichen einwendens vngeachtet, darin verabscheidet, Waß Recht ist, vnd wie Ihr solches in Eurem gewissen, auff Eure Eid vnd Pflicht für Gott vnd Vnß wol verantworten konnet". - - Sign. A. Frdch. H. z. M.

1644, November 22. "J. F. G. haben befohlen, durch einen Vorbescheid diese Sache ungeseumbt zu schlichten, damit Supplicant, der von Gunterßberg, desto ehe zu dem seinigen gelangen möge. Signirt: A. Frdch. H. z. M." (Matthias v. Gunterßberg ctr. Heinrich Blücheren.)

1645, Januar 24. "Unsere Rähte sollen in dieser sachen Uns Bericht thun, unt da eß sich berichtetermaßen verhelt, unsern Stadt=Voigt von der fiscalischen Strafe absolviren". Signirt: A. Frdch. H. z. M (Fisc. ctr. Griese wegen Entleibung.)

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 198 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1645, März 26. Decretum Cancellariae ad Acta ctr. v. Plessen pto turbatae possessionis: "Muß ab Illustrissimo gelesen, approbiret und subscribiret werden".

1645, Mai 15. "J. p. G. wollen, daß supplicanti zu seiner Verantwortung, waß wider ihn eingebracht, communicirt werden solle. Datum. A. Frdch. H. z. M". (Nielß Geeßen ctr. Fiscalem Canc.)

1646, October 28. "Unser Rahtt Dr. Nicolai, alß der in dieser Sachen unpartheiisch ist, soll in dieser sachen den proces dirigiren Und Unß die citationes, und waß sonsten in der sachen erkannt wirt, zur Subscription herauffschicken". Signirt A. Frdch. H. z. M. (Lübberstorff wider seine Creditoren.)

1647, Januar 21. Auf den Bericht der Canzlei über die von der Wittwe Hundt zu stellende Caution decretirt der Herzog: "Die Formula cautionis soll also gestellet werden, daß - -, da Unß von des Thäters patrimonio und matrimonio noch nichts beweißliches vorgebracht worden. Sign. A. Frdch. H. z. M."

1648, Juli 9. "Die Supplicantin hatt Ihrer F. G. Unser Hertzogin Gemahlin einen Fußfall gethan und bittet umb Perdon für ihren Mann, und wollen Wir unß gefallen laßen, waß dero Cantzley=Director und Räthe in der Sache verabscheiden können, zumalen J. F. G. den Pauker gerne im Lande in Ihren Diensten behalten wollen. Signirt A. Frdrch. H. z. M." (Inqu. gegen Braun wegen Ehebruchs.)

1648, September 3. "Hierauff sollen Unsere Rähte zur Verhör der Sachen einen Vorbescheid anordnen und Unß deren Relation thun. Sign. A. Frdrch. H. z. M." (Tralow gegen Krull wegen Beleidigungen.)

1649, Februar 24. "Salvo jure et Interesse Smi. laßen J. F. G. wol geschehen, daß diesem und anderen Supplicanten wider den von Deren justitia administriret werde. J. F G. wollen aber in seine Güter im Ambt Newstatt keine Execution verhengen laßen, bis zuforderst J. F. G. contentiret und bezahlet worden. Den Herren Räthen dieses anzudeuten haben J. F. G. mir gnedig befohlen. S. G. z. Nedden".

1649, Mai 10. Vom Herzog Adolph Friedrich unterzeichneter Befehl an die Canzlei, "Daß Ihr gedachten Rath" (zu Parchim, weil derselbe die dem dortigen Accisemeister ertheilten Saluagardien nicht respectirt hat) "vff eine gewiße zeit anhero citirett, Sie in die Ihnen angedeutete 100 Rthlr.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 199 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

straffe condemniret, oder auch vhrsachen, worumb solches nit geschehen mag, von Ihnen vernehmet, vnd vns dauon vnderthenige schriftliche Relation einbringet".

1649, Februar 20. "J. F. G. vermeinen, daß dieser Vagant mit Fug nicht mehr zu fordern habe, doch konnten die Professores zu Rostock hierüber gehört werden. Sign. A. Frdch. H. z. M." (Enochus Huzingius gegen die Academie zu Rostock wegen Honorars.)

1649, Juni 11. "J. F. G. haben hierin gewilligt und wollen J. F. G. die Commission selbsten subscribiren. Sign. A. Frdch. H. z. M." (D. Albertus Hein gegen A. Hein curat.)

1649, Juni 14. "Unsere zur Canzeley verordnete Director und Räthe werden hiemit befehliget, hierin die Gebühr anzuordnen. Sign. A. Frdch. H. z. M." (Willebrandt g. die vom Adel im Amte Goldberg wegen Repartition.)

1649, Juli 15. "Unsere Räthe sollen durch einen Vorbescheid dieser sachen und Armen=Partey ungeseumbt rechtmessig abhelfen. Sign. A. Frdch. H. z. M" (Maria Hinßens gegen Peter Meyer wegen zweier an sich gezogener Häuser.)

1649, Septbr. 15. "J. F. G. haben Supplicanten mit seinem suchen an Dero Canzley Directorn und Rähte nacher Schwerin verwiesen, die darauff verabscheiden und anordnen sollen, was recht ist, und der Supplicant mit Fug sich nicht zu beschweren habe. Sign. Schönenberg. A. Frdch. H. z. M."

1650, October 7. "J. F. G. ist hierauß unterthänig referirt, die werden auch darauff schon anstalt zu machen wissen."

d. 22. October. "J. F. G. sind mit dieser Caution gnedig zufrieden".

1650, October 7. "Unser Canzley=Director und Räthe sollen dem Hetlingen wider Major Winterfelden zu seiner Befugniß schleunig verhelfen. A. Frdch. H z. M." (Curfürstl. Brandenburgischer Regierung des Fürstenthums Halberstadt Interc. i. S. Helling etc. . Winterfeldt wegen Schuld.)

1651, Februar 22. "Hierüber wollen J. F. G. Dero Herrn Canzley=Directoris und Räthe förderlichstes Gutachten zu fernerer Verordnung vernehmen". -

Februar 26. "J. F. G. geben diesen Bescheid, daß Sie die Rohlshausen uff vorhergehenden großen Verweis auß lauter Gnade wollen pardoniret haben". (Fiscal wider Johann und Caspar Gebrüder die Rohlßhausen zu Bützow wegen öffentlicher Gewalt.)

1651, Juli 3. "Unsere Canzley-Director und Rähte "sollen hiemit gnedig befehliget sein, der von Plessen für=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 200 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

genommenen Appellation nicht zu deferiren, sondern vorigem Unfern dieserwegen ergangenen Decreto sich allerdings gemeß bezeigen. Daferne Sie aber hiebey einige Bedencken haben, Sollen Sie uns hieven entweder münd= oder schriftliche relation sordersambst erstatten. Sign. A. Frdch. H. z. M."

1651, Juli 14. "Unsere Canzley=Director und Räthe sollen hiemit gnedig befehliget sein, die Supplicantin nicht wider die Gebühr zu beschweren und subtilitates resuscitiren zu lassen, besondern dieselbe bei ihrem erstrittenen Rechte zu schützen. A. Frdch. H. z. M" (Nicolai Jungs Wwe. gegen von Plessen.)

1651, September 11. "Weil Supplicant mit dem Rittmeister Krusenmark fordersamst in Persohn anhero kommen, und Cleger seine Forderung genugsamb an den von Dohrn erweisen wirdt, So soll der Arrest bis dahin nicht relaxiret werden. A. Frdch. H. z. M". (Barß ctr. von Dohrn.)

1651, Oktober 8. ,,J. F. G. haben befohlen, daß dieses -, - daß es von J. F G. im gantzen Lande also gehalten werde, - auß der Canzlei soll ausgefertigt werden. NB. Dieses hat Gert. Ludw. am 19. Septbr. aus Rhena Jussu Illmi. anhero geschickt. Illustrissimus subscribet." (Andr. Hundts Wittwe gegen ihren Müller zu Mühlen=Eichsen wegen Eingriffs in die Jurisdiction.)

1652, April 21. "J. F. G. wollen gnedig, daß der Herr Canzley=Director und Rähte die Supplicantin, weil sie anjetzo zugegen und anwesend ist, aufffordern und das testamentum publiciren laßen sollen, zumal J. F. G. den defectum solennium publicationis in Ihrem Namen ex plenitudine potestatis hiemit suppliret haben wollen. A. Frdch. H. z. M."

1652, Juni 14. "Wir haben aus angezogenen und mehren ursachen Supplicanten von der angemuhteten Vormundschaft gnedig entfreyet. Alß sollen hiemit unser Canzley=Director und Rähte gnedig befehliget sein, sich hiernach zu richten, und mit der angezogenen Vormundschaft Supplicanten weiter nicht zu beschweren. A. Frdch. H. z. M."

1652, August 2. "Eß ist Unser gnediger Befehlig, daß Unser Cantzeley=Director und Rähte mit der Execution wieder die Bulowsche einhalten, den gebehtenen Vorbescheidt anordnen und einen rechtmeßigen Bescheidt drin geben sollen. A. Frdch. H. z. M."

1652, September 7. "Unser Canzeley=Director und Rähte sollen hiemit befehliget sein, diese Zeugen=Kundschaft mit Fleiß zu verlesen und darauff einen rechtlichen Spruch

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 201 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zu thun, dan in Pawren=Sachen wir nicht große fiscalische Processe gestatten wollen. A. Frdch. H. z. M."

1652, December 14. "Dieses ist J. F. G. referiret, die befehlen solches dero Herrn Canzley=Directorn und Rähten zur Beforderung dieser Sachen zuzustellen". (Und auf weitere billige Befragung des Collegii) 1653, Februar 7. "J. F. G. vorgetragen; die wollen gnedig, das dero H. Rähte die straffe so hoch treiben sollten, als sie immer zu erlangen were. - - A. Frdch. H. z. M."

1653, März 14. "Weil Wir von fiscalischen Processen durchaus so freventliche appellationes, und zwar von bloßen citationen, nicht gestatten noch zugeben wollen, Alß sollen Unsre Canzley=Director und Rähte hieselbsten gnedig befehliget sein, die verwirkte 200 Thlr. straff vom Beklagten nicht allein per Executionem alsobalt abzufordern, sondern auch denselben ferner, der nichtigen appellation ungeachtet, bei 200 Thl. straff zu erscheinen zu citiren und den process zur schleunigen endschafft zu befordern. A. Frdch. H. Z. M."

1653, Septbr. 2. "Unser Canzlei=Director und Rähte sollen hiemit befehliget sein, diese Sache mit Fleiß zu erwegen und befinden der Zuläßigkeit nach uff solchen Fall Suppl. von dem fiscalischen Proceß zu entheben, auch Suppl. zu den geklagten 50 Thlrn. Wieder zu verhelfen, Gestalt dann auch der Advocatus nicht unbillig anzusehen, der so einfeltige Leute zu solchen Vergleich beredet und denselben verfertiget. A. Frdch. H. z. M."

Und ferner 1654, Mai 29. "Unser Canzlei=Director und Rähte sollen hiemit befehliget sein, nunmehr unser voriges dieserwegen ertheiltes Decretum zu erfüllen, damit Supplicant zu einer Richtigkeit gelange." (Fisc. gegen Claws Dahlen wegen Verletzung.)

1654, Februar 22. "Im Termine befinden die H. Räthe die Sache so beschaffen, daß J. F. G. darauß unterthänig müßte referiret werden, und wird am 24. Februar dem wieder vorgeladenen Beklagten angedeutet: Es hätte Collegium J. F. G. die sache umbständlich referiret. J. F. G. hätten Ihm darauff die Straffe auf 50 fl. konnen lassen, welche 50 fl. straffe Er demnach, ehe er von hinnen reisete, außgeben müße." (Stadt=Voigt und Gericht zu Sternberg gegen Hein wegen Excesse.)

1654, Juli 3. "Unsere Canzley=Director und Rähte hieselbsten sollen hiemit befehliget seyn, gebetenermaßen Beklagten mit Supplicanten zu confrontiren, Supplicanten auch zu dem seinigen ohne weitläuffigkeit zu verhelffen, auch den

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 202 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von Bulowen nicht ehe von hinnen reisen zu lassen, bis Sie uns von dieser Sache relation gethan, und Unsere fernere Verordnung erfolget. A. Frdch. H. z. M". (Schneller gegen Otto von Bülow wegen Lohns.)

1654, Juli 18. "Dieses ist J. F. G. vorgetragen, wollen den gefangenen bis zur enturtheil nicht erlassen, empfunden auch ungnedig, das der Kerl uffm Schloß ledig herumginge, dahero Sie den Haußvoigt fort befehlen laßen, denselben alsobalt schließen und im Logement bis zur Urteil einhalten zu lassen, wie denn auch J. F. G. befohlen, den Hrn. Rähten anzudeuten, das Sie die Urteil aufs schleunigste befordern, und dahin sehen sollten, das hinfüro der gefangene also lange nicht mehr besitzen bliebe, dan diesen Hexmeister uff eidliche caution zu verlaßen, wehre J. F. G. befremdt zu vernehmen. A. Frdch. H. z. M." (Christoph Rabe in U.=S. wider die Böcker Unterthanen.)

1654, August 4. "Unsere Canzlei=Director und Rähte zu Schwerin sollen die gebetene Commission ausfertigen und diese streitige Sache dergestalt entscheiden, daß kein teil mit Fug sich zu beschweren habe. Newstadt d. 4. August 1654. A. Frdch. H. z. M." (Theodor Fuchs gegen Bürgermeister, Gericht und Räch zu Schwerin.)

1654, October 14. "Weil J. F. G. selbsten den Vorbescheid anbefohlen, Alß muß es billig beim Vorbescheid bleiben. A. Frdch. H. z. M." (Erasmii gegen Barthold von Bülow.)

1656, November 5. "Unser Canzlei=Director und Rähte hieselbsten sollen hiemit befehliget sein, bei bevorstehenden Distributionis Vorbescheide des Supplicanten suchen gebetenermaßen zu beobachten, damit die oeconomey und die Geistlichen außer schaden bleiben. A. Frdch. H. z. M." (D. v. Dittens zur Werlle Concurs=Gläubiger.)

2) Christian I. (Luis) 1658 - 1692.

Die von dem Herzoge Adolph Friedrich während der Zeit seiner Regierung geübte Theilnahme an der Justizpflege und seine, in Folge der von ihm organisirten Administrationsmethode, ununterbrochen fortgesetzte unmittelbare Einwirkung auf dieselbe hörte nach seinem Tode in der von ihm eingeführten Weise auf. Mit dem Regierungsantritte des Herzogs Christian vollzog sich sofort die Trennung des Regierungs= und des Canzlei=Collegiums. Durch das Rescript vom 29. Septbr. 1658 wurde die Canzlei als solche bloß auf die Verwaltung der Gerechtigkeit angewiesen, und ihr berufsmäßiger

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 203 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Geschäftskreis auf die Administration der bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit eingeschränkt. Der bisherige, mindestens häufig vorgekommene Name einer Regierungs= oder Hofcanzlei hörte von jetzt an auf, oder kam nur noch höchst selten vor. An seine Stelle trat die Bezeichnung "Canzley", ,,Canzley=Gericht". Ein persönliches Erscheinen, Präsidiren des Herzogs in den Terminen findet nicht statt. Bei seiner häufigen Abwesenheit aus dem Lande war die unmittelbare Communication mit demselben sehr erschwert. In den während seiner Regierungszeit verhandelten Proceßacten finden sich nicht wenige Fälle, in welchen ihm nach Hamburg, dem Haag, selbst nach Paris u. s. w. aus den Acten referirt und seine Willensmeinung eingeholt ist, ja ihm sogar auf Befehl Acten eingesandt sind, aus denen er sich zu informiren und bei ihrer Zurückgabe seinen Willen auszusprechen beschlossen hatte. Zur Bewahrheitung dieser Angaben sind die nachfolgenden Entscheidungen aus den Acten dieser Regierungs=Periode zusammengestellt.

1658, April 8. " - - - Befehlen Euch darauff und wollen gnädig, daß Ihr die sache erkennen - - und darinnen, wie in andern sachen, keine unnöthige weitläuffigkeit verstatten, sondern jedweden unpartheyliche, schleunige Justiz administriren sollet . . . Geben auff Unsern Haus Schönberg. Christian". (M. E. Pentzens Wittib gegen Burmeister.)

1658, April 24. "Deß Supplicanten Bitte wirdt erhört, und kann ihmb die inhibition gegeben werden. Actum. Herrenburg. Christian".

1659, März 5. "Welchergestalt - , So befehlen wir Euch hiemit, daß ihr auch sonsten Eurer bekannten dexterität nach, Euch dies Sache zur guten billigmeßigen beforderung recommendiret seyn laßen sollet. Datum in unser Erbunterthänigen Stadt Rostock. Christian."

1660, Januar 4. "- - Alß werdet Ihr hiermit gnädigst befehliget, dieserwegen mit Eurer unterthänigen Relation gehorsamblich einzukommen, zumahlen wir sonsten, bey nicht befindender prägnanten Uhrsach, die Acta werden abfordern und zu ferner erkändtnüß revidiren laßen. An dem etc. . Datum Hamburg. - Christian." (Rantzowen Wittwe gegen den Glashüttenmeister zu Toddin.)

1660, Januar 23. "Unser Canzler und Räthe werden hiemit gnädigst befehliget, Supplicanten bey der Possession und Rechte zu mainteniren und klagloß zu stellen. Sign. Hamburg. Christian." (In derselben Sache.)

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 204 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1662, Februar 25. "J. F. D. befehlen in Krafft dießes gnädigst, daß so gestalten sachen nach mit deferirung der von der Erbunterthänigen Stadt Rostock vorgenommenen appellation innegehalten, von dero zur Justitz=Canzley verordneten Räthen solches und dabey die jetzo unterthänig berichtete der Sachen beschaffenheit und J. F. Dchl. Privilegium de non appellando beobachtet werden soll, zu abstattung mündlicher Relation und ferner gnädigster Verordnung. Decret. Stinchenburg. Christian." (Borkagen gegen den Rostocker Senat.)

1662, December 19. ,,J. F. D. deferiren Supplicantis unterthänigem billigen petito und befehlen hiemit gnädigst, daß der Advocatus caussae Dr. Reppenhagen die Sache, wie sich gebühret, biß zum Schluß bedienen solle. Decret. Ratzeburg. Christian."

1665, Januar 30. "Wann Wir nun diese Sache auß angeführten Uhrsachen biß zu anderwertiger Unserer Verordnung krafft dieses suspendiret haben, Alß befehlen Wir Euch hiemit gnädigst und wollen, daß Ihr Euch darnach gehorsamblich achten, und solches nicht anders halten sollet. Datum auff U. R. u. V. Schwerin. Christian Louis", (In S. Dr. Albert Hein's Wittwe gegen d. Magistrat zu Parchim wegen Schuld und Bürgschaft, NB. nach rechtskräftig entschiedener Sache, fruchtlos verhängter Execution und darauf erkannter und vollstreckter Immission der Klägerin. - Mit dieser Verfügung Smi. schließen die Acten.)

1665, August 30. ,,- - Als Wir nun seinen unterthänigsten Bitten raum und Stadt gegeben, So befehlen Wir Euch hiemit und wollen gndgst. ernstes, daß Ihr in Abwesenheit seiner keine Process noch Execution wider ihn noch den seinigen erkennen, sondern biß zu dessen Wiederkunfft selbige suspendiren, auch solches nicht anders halten sollet. Hieran etc. . Datum auff Unserm Amtshause Wittenburg. "Christian Louis". (Reichshofrath von Lützow in verschiedenen Sachen.)

1668, Februar 19. "J. F. D. gnädigste Meinung geht dahin, daß dero zur Justiz=Canzlei verordnete Vice=Canzler und Rähtte gebetenermaßen verfahren, den Rechten den lauff, und ferner Supplicanten keine weitere ungelegenheit verurschen laßen, oder auch bestendige und erhebliche Verwiderungs=Uhrsachen fordersambst einschicken sollen, warumb der appellation nicht zu deferiren. Decret. Bützow. Christ. Louis".

1669, November 10. "Wir befehlen Euch darauff gnedigst und wollen, daß Ihr die Sache nicht nach unserm

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 205 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Land= und Hof=Gericht kommen laßen, sondern in unser Justitz=Cantzeley durch schleunigen weg Rechtens cognosciren, die von dem Beklagten verwirkte Straffe - eintreiben und zu unsern handen liefern laßen - sollet. An dem etc. Datum Dömitz. Christian Louis".

1672, April 15. "Se. Hf. D. remittiren dieses an den Fiscall D. Ranitzen mit diesen gnedigsten, auch ernstlichen Befehl, alsofort diese sache anhängig zu machen und Ih. Hf. D. hierunter versirendes interesse woll zu beobachten. Schwerin. Christian Louis".

1673, Juli 14./24. Datum Paris. Promotoriales de administranda justitia an die Justiz=Canzlei mit einem P. S. an den Canzler dieserhalb. 1 )


1) Christian Ludwig von Gottes gnaden, Hertzog zu Mecklenburg, Unßern gnädigsten gruß zuvor. Vester, Ehrenvest. vnd Hochgelahrte Cantzler, Justitz=Räthe, Liebe Getreue. Wir fügen Euch hiemit gnädigst zu vernehmen: Welchergestalt der Assessor zu Speyer Herr v. Bubingshausen, durch seinen alhier sich befindenden Pfleg=Sohn, den von Pentzen, wegen seiner, bey Unßerm Fürstl. Cantzley=Gerichte Rechthengigen Sachen abermalige anforderung thun laßen, und zu mehrer Dererselben beschleunigung Unß umb unparteyische handhabung der Justitz gehorsambst angeflehet.
Wann Wir nun in erwegung sothanen billigmeßigen gesuchs, schon nicht ermangelt, Euch, Unßerm Verordneten Cantzlern, Dieße, des Assessoris und seiner Pupillen Rechts=Sachen zu fordersambsten expedition bereits vor etlichen Monathen gdst. zu recommendiren, Worauff aber gedachter Herr Assessor bis itzo wieder Verhoffen keine Hülffe erlanget zu haben berichtet, Wir aber Demselben in seinen rechtlichen petitis pro Justitia dennoch gerne geholffen sehen: Alß committiren Wir Euch ingesambt hiemit nochmalß gnädigst und ernstlich, daß Ihr ohne weitere Verzögerung obgedachten Herrn v. Bubinghausen alda rechthengige Sachen vor Euch nehmet, in einer jeglichen, nach einliegender Specification, in Rechten gegründete Decreta und Verordnungen ergehen laßet, und solchergestalt die Justitz Euren Eyden und Pflichten gemeß, jeglichem theille durchgehends administriret, damit Er ob derselben denegation sich zu beschweren nicht Verursachet, Wir auch fernem befehlig darin zu ertheillen nicht veranlaßet werden mögen. An dem geschicht Unser gnädigster Wille und Meynung vnd Wir seynd Euch mit gnaden wolgewogen. Datum Paris den 14./24. Julii Anno 1673. [gez.] Christian Louis.
P. S. Auch Bester und Hochgelahrter Cantzler, geheimbter Raht, Lieber Getreuer. Nachdem Unß von einem alhie subsistirenden Pentzen, bey vorgestriger Demselben verstateter auffwartung, unter andern des Herrn v. Buwingshausen zu Speyer bey Unßerm Fürstl. Cantzley=Gerichte rechthengige Sachen dahin unterthänigst recommendiret worden, Wir geruheten gdst. zu verfügen, damit in solchen Processen gedachter v. Bubingshausen wieder die gebühr nicht mögte auffgehalten, sondern dem Rechte sein ungehinderter und gerader lauff gelaßen werden: Alß haben Wir solches hiemit an Euch remittiren und dabey gdst. committiren wollen, daß Ihr es in solche (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 206 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1677, Febr. 10./Jan. 31. "Remittatur an die fürstl. Justitz=Cantzley mit gndstem. Befehl, dafern es sich berichtetermaßen verhält, ein expediens zu erfinden, damit supplicanti eine gnade wiederfahre, und er wiederumb zu dem seinigen nach Wittenburg für diesmahl gelange. Datum Hamburg. Christian Louis".

1678, Mai 29. Es werden Krafft dieses Bürgermeister, Gericht und Raht zu Wittenburg von der in Sachen Ihrer ctr. Jochim Elers - dictirten fiscalischen Straffe - absolviret, und committiren J. H. D. -, ihnen in puncto injuriarum schleunigen rechtens und zu gehöriger Satisfaction zu verhelfen. Sign. Hamburg. Christian Louis".

1679, Februar 27/17. "Demnach Wir supptis. Gesuch aus sonderbahrer Gnade deferirt -, Als haben Wir Euch solches nachrichtlich nicht verhalten, sondern Euch hiebey committiret, - Ihm dann Eures Orts an die Hand zu gehen. An dem etc. . Hamburg. Christian Louis".

März 11/1. "Remittatur mit gdst. Befehle, gehöriges Ortes zu verfügen, damit Supplicant ohne rechtmäßige Cognition der Sachen nicht condemnirt werde. Hamburg. P. S. "Die in supplica angezogenen und unterstrichenen Worte" (Suppl. behauptet auf Smi. territorio gegriffen zu seyn) "sind vom wichtigen Nachdenken, darumb J. Hf. D. dero Cantzler und Räthe expresse und nachdrücklich committiren, in pto. violatae jurisdictionis inquisitionem anzustellen und J. D. davon schleunigst zu referiren. Hamburg. Christian Louis".

1679, April 27./17. "Weil der modus procedendi curieus, . . . alß will nöthig sein Ihn deßen nochmals nachdrücklich zu erinnern, insonderheit er auch zu befehligen - den Betheiligten an seiner Defension - keineswegs zu verkürtzen, und solches sub poena arbitraria et avocationis caussae nicht anders zu halten. Sign. Hamburg. Christian Louis". (Fiscal gegen Ern Thumdechanten zu Lübeck v. Rantzow in U.=S. gegen den Sohn der Prediger=Wittwe Anna Marie Schultzen wegen angebt. Diebstahls.)


(  ...  ) wege richtet, wie in obgedachten Buwingshausischen Sachen die Justitz durchgehends und ungeseumbt, ohne ansehen der Personen, administriret werde, auff daß niemandt ob denegatam Justitiam sich zu beschweren Ursache habe. Datum ut in literis. [gez.l Christian Louis.
Adresse:
Dem Vesten, Ehrenvest. und Hochgelahrten Unßern Verordnetem Cantzler, Justitz=Räthen, und Lieben Getreuen Dri. Hans Heinrich Wedemann, Dri. Alexandro Kirchbergen und Christian Sigfriedt von Plessen, Schwerin.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 207 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1685, November 23. "Se. Hf. D. consentiren aus sonderbahren Gnaden und gewissen respecten, daß inquisitus, Obrist Müller, für itzo mit ferner affterfolgung, wider ihn angestellten processen übersehen, auch, Vermittelst außzustellenden eydlichen reverßes, Sich auff ergehende ladung wieder zu sistiren, gar der hafft erlassen werde. Sign. Paris. Christian Louis".

1686, September 8. "Es hat sich mit Unserm sonderbahren Misfallen Nicolaus Janecke unterstanden, hieher zu lauffen und endlich eingeschlossene supplic zu übergeben, So Wir an Euch remittiren, Mit gnädigstem Befehl, daß Ihr die Sache nachsehet und vermerkenden umbständen nach darin verfüget, was der billigkeit gemees. Inzwischen wir jedoch denen Decretis, so in Unser Justitz=Canzley den Rechten nach ergangen, hiedurch mit nichten zu praejudiciren gemeint seyn. An dem etc. und Wir etc. Paris. Christian Louis". (Inquis. gegen Janecke wegen Excesse und Injurien.)

3) Friedrich Wilhelm 1692 - 1713.

Während der Zeit seiner 21 jährigen Regierung hat der Herzog Friedrich Wilhelm auf die Ausübung der Justizpflege durch die Justiz=Canzlei zu Schwerin, von der er während der Zeit von 1703-1707, wie oben S. 186 bemerkt ist, einen nicht unbedeutenden Theil der Räthe zur Decretur in den nach Rostock überführten Processen mit dorthin genommen hatte, Einfluß geübt. Aber Eingriffe in die Justizpflege und Rechtsprechung ergeben die Acten aus dieser Periode nur wenig; die unmittelbare Theilnahme an der Proceßleitung durch Präsidiren im Collegium kommt nicht mehr vor.

1699, October 30. "Als wir die Endschaft der - - schwebenden Streitigkeiten gnädigst gerne sehen, damit Wir des heuffigen Ueberlauffens dermalen entübrigt seyn mögen, So Committiren Wir Euch in gnädigstem Befehle, daß Ihr diese Parteyen noch einmal vorladet und Sie gütlich auseinandersetzet, widrigenfalß denen Rechten und Eurem gewißen gemees ein decisum nach denen dabey vorkommenden umbständen gebet. - Friedrich Wilhelm, H. z. M."

1700, März 2. "Es wird aus angeführten Uhrsachen auf dieses mahl Supplicanten zur Heelffte der Straffe remittiret. F. W."

1700, October 26. "Unserm Justice=Collegio wird committiret, diese sache fordersamst zur entschafft zu bringen, und wird das armenrecht supp. gnädigst gegeben. Suer. F. W."

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 208 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1704, April 25. "Es wird Unserm Canzley=Director und Rähten gnedigst committiret gebetenermaßen zu erkennen, und dahin zu sehen, daß Sie durch den Kürtzesten weg rechtens sobald möglich und thunlich entschieden werden mögen. Sign. Schwerin. F. W."

1705, Jan. 16. "Was an Uns - - gelanget - und gebeten - -, besaget der copeyl. Einschluß mit mehrem. Wann nun Supplicantin Unser Fürstl. Cammer annoch 1206 Rthlr. an Pension restiret und solche zuforderst Uns abgetragen werden müssen; So committiren Wir Euch in gnädigstem Befehl, daß Ihr die Excution suspendiret, biß zuvor dieser hinterstelligen Pension halben Unsere Cammer befriediget worden etc. . F. W."

1707, Jan. 20. "Unser Canzley=Director und Rähte sollen in dieser Sache alsbald Uns referiren und, so Acta noch in Schwerin seind, solche fordersamst heranholen lassen. Rostock etc. . F. W."

1711, Jan. 27. "Auf was vor Art der Wilddieb aus dem Gerichte loß gewirkt, Solches hat Unser Canzley=Director und Räthe zu Schwerin fordersamst zu referiren. F. W."

1711, Februar 9. "Transmissis actis ad cancellariam justitiae, mandetur derselben, delinquenti [Wilddieb] den Prozeß zu machen und darin abzufassende Urtel ante publicationem Uns cum actis et relatione zu schicken. Hamburg. Fr. Wilh."

4) Carl Leopold 1713 - 1747.

Gegen die Angabe bei v. Kamptz, Beiträge zum Meklenburgischen Staats= und Privatrecht §. XV, daß unter der unruhigen Regierung des Herzogs Carl Leopold ein Einfluß auf die Justizpflege der Canzlei nicht geübt sei, sprechen die in dieser Periode verhandelten Acten, aus denen hervorgeht, daß ein solcher Einfluß durch die sogenannten Avocatorien im höchsten Grade stattfand. Die in dem angeführten Paragraphen besonders betonte Wegnahme des herzoglichen Siegels war unwesentlicher; denn ein besonderes Justiz=Canzlei=Siegel gab es derzeit nicht, die Erlasse gingen während der ersten Regierungsjahre des Herzogs bis zur Einführung des Commissariats im J. 1733 unter dem Namen Smi. und wurden zur etwa nothwendigen eigenhändigen Unterschrift, beziehungsweise zur Versiegelung ihm an seinen jedesmaligen Aufenthaltsort nachgesandt. Die Abforderung der Acten aber war ein eminenter Eingriff in die Justiz=Verwaltung. Die From war fast immer diese: "Demnach Wir die i. S. X.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 209 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ctr. Y. ergangenen und dorten in der Justitz=Cantzeley befindlichen Acta ad inspiciendum verlangen, als committiren Wir Euch im gdsten. Befehle, daß Ihr solche - fordersamst hieher zu senden habt".

So sind u. A. zur Belegung dieser Angaben eingefordert:

1714, Mai 19. Acta in des Hinrich Sachten Sache, an Unsere Geheimbte Canzley. Rostock. (C. L.)

1714, Mai 24. Acta i. S. Löper gegen Stapelfeldt, zu unserer Geheimen Justiz=Canzley. Rostock. (C. L.)

1714, Mai 29. Acta i. S. Schack gegen Müller, in Unsere Geheimbte Cammer. Schwerin. (C. L.)

1715, Mai 16. "In Sachen des Commissarii Vossen und Martini sind die biß daher in dortiger Unserer Justitz=Cantzley verhandelten Acta, Relationes, Documenta und übrige Sachen, so viele davon vorhanden, "zu Unserer Nachricht" verlangt, und solche sogleich anhero zu senden. Rostock. (C. L.)

1715, December 14. Die Drost von Falkenberg'sche bei hiesiger Justiz=Cantzeley ventilirte Concurssache ist ad inspiciendum einzusenden. Schwerin.

1717, August 30. Die bei Unserer Hochfürstl. Justiz=Canzley allhier wegen streitiger Bürgermeisterwahl zu Grabow verhandelten Acta werden abgefordert, und die Untersuchung sothaner Sache gewissen Commissariis aufgetragen. Schwerin. (C. L.)

1719, October 11. Acta in Sachen Pentzen contra die Jessenitzer Bawren sind fordersamst verschlossen einzusenden. Rostock. (C. L.)

1720, Januar 30. U.=A. gegen Jürgen Lütjens pto. concubitus prohibiti sind fordersamst einzusenden und inmittelst in der Sache nichts vorzunehmen. Dömitz. (C. L.)

1720, März 8. Acta i. S. Erdmann's Wittwe gegen Adam Langermann in pto. des Guths Upahl sind innerhalb acht Tage einzusenden. Dömitz. (C. L.)

1720, März 15. Acta in causa fisci Cancellariae ctr. Holsten pto. ungebührlicher Schreibart sind forderlichst einzusenden, und es ist mit der fiscalischen Sache bis zu weiterer Verordnung in Anstand zu lassen. Dömitz (C. L.)

1720, Mai 24. Acta in causa Bürgermeister und Rath wie auch der Bürgerschaft zu Nien=Kalden wider den Amtmann Müller daselbst in pto. einer Wiesen et turbationis sind ad inspiciendum fordersamst einzusenden. Dömitz. (C. L.)

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 210 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1720, Juni 8. In causa Wantzlitzer Unterthanen gegen Ditten pto. variorum: "Wir geben zu vernehmen, daß Ihr denen Bauern wegen des harten und gewaltsamen Verfahren des Ditten, soweit Rechtens, schleunige Hülfe leistet und ihrer thätlichen Benöthigung nachdrücklich vorzubeugen habt". Dömitz. (C. L.)

1720, Juli 27. "Wir notificiren Euch, daß die wider D. Heiden vor einiger Zeit von Euch verhängte suspensio ab advocatura nunmehro wieder gehoben seyn solle." Dömitz. (C. L.)

1721, October 19. Zülow ctr. Suckow pto. Bürgschaft. Wir committiren Euch -, daß Ihr diese Sache zur ungesäumbten rechtlichen endschafft befordern, und die gemeldeten uffzüglichkeiten nicht länger dulden, weniger favorisiren sollet". Rostock. (C. L.)

1721, Novbr. 13. Inqu. ctr. Schwerin. "So committiren Wir Euch hiemit -, - - solche ewige Landes=Verweisung an besagtem Hanß Schwerin, wenn er - durch eine Militairische Wache für der Canzley gestellet seyn wird, fordersamst vollenstrecken zu laßen". (C. L.)

Die Canzlei erlaubte sich auf diesen Befehl zu bemerken, daß, da ihr die Specialien des Verbrechens unbekannt, der Auftrag, ein von der Justiz=Canzlei nicht selbst gesprochenes Criminal=Urtheil zu vollstrecken, ungewöhnlich, dergleichen von h. Justiz=Canzlei gesprochene Urtheile von derselben regelmäßig den hiesigen Beamten zu vollstrecken committiret würden, sie gegen diese Ordre, als mit ihrer Dignität unvereinbar, Vorstellung zu machen sich erkühne. Sie wurde aber unter dem 21. Nov. 1721 beschieden, daß sie, "weil zu erlaßung Unsers nechsten Rescripts sich sattsahm bewegende Uhrsachen gefunden, daßelbe ohne ferneren Verzugk zu vollenziehen - und durch den Pförtner exequiren zu laßen habe". Dömitz.

1722, März 22. Acta i. S. Ernst ctr. Suhr pto. injuriarum sind fordersamst ad inspiciendum einzusenden, und inzwischen in der Sache nichts zu erkennen. Dömitz. (C. L.)

1722, Juni 19. Acta i. S. Cloth ctr. Schallern pto. eines verkauften Ackers werden mittelst Berichts eingefordert. Dömitz.

Hiesige Justiz=Canzlei entschloß sich, wegen der sich fast täglich wiederholenden Einforderungen von Acten und Befehle zu Bericht=Erstattungen, "wozu Serenissimus hinfüro einen besonderen Referendarium zu bestellen geruhen möchten", devotest zu remonstriren. "Einige Zeit hero vervielfältige sich "die Abforderung der gerichtlichen Acten Seitens dero Hf. D.,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 211 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

mehrentheils ad falsa narrata der Partheyen, dergestalt, daß fast keine Post vorübergehe, da nicht Rescripta avocatoria und Befehle zur Bericht=Erstattung bei Einsendung der Acten einliefen. Könne nun gleich Cancellaria gerne geschehen lassen, daß ein jeder Unpartheyischer ihren modus procedendi perlustrire, auch über Ausübung gleich geltender justice gegen jeden Sr. Hf. D., als Ihrem gnädigsten Herrn, davon allemal Rechenschafft geben, so leide ein Theil der Partheien durch solches Gebundensein der Hände des Collegii gewiß, namentlich dadurch, daß die nach Recht und, mühsamer Ausführung der Sache erkannten Executiones nicht zu vollstrecken seien. Daher bitte Cancellaria submissest: hierauf billige Reflexion zu nehmen, um so mehr, als I. Hf. D. bißher an dem Verfahren der Canzley ein gnädigstes Gefallen gehabt." - Serenissimus bescheidet die Canzlei d. d. Dömitz, 29. Juni 1722, auf diesen Bericht höchst ungnädig, findet das Beigefügte wegen angeblicher Vervielfältigung der Rescripte wegen Akteneinsendung "so unzuständig als unstatthaft", "angesehen Wir den unmittelbaren recurs hieher nicht hemmen, weniger dergestalt maßgeblich Uns vorschreiben laßen wollen, gleichwohl aber auch bei verspührender offenbarer malice, falsitet und protraction einer oder andern Parthey nachdrückliche Ahndung dagegen verfügen werden. Dömitz. (C. L.)."

1723, Febr. 28. erneuerte die Canzlei, auf den ihr i. S. Hanen gegen Wilcken gewordenen Befehl zur Einsendung der Acten mit Bericht über den Stand der Sache, ihr Gesuch um Einstellung der Avocatorien und "stellt es I. Hf. D. unterthänigst anheimb, ob es zu verantworten sey, daß durch derley der Supplicanten unleidliche uff= und winkelzüge die Beforderung der justice removiret, ja gar jus et justitia zu cludiren denselben nachgesehen werden könne. Unsere Pflicht ist, ohne an= und rücksehen einem jeden unpartheiische justice zu administriren, wie wir es für Gott am jüngsten Tage und für Ew. Hf. D., auch allen unpassionirten justitiariis verantwortten können. Wir werden übrigenß demjenigen exact geleben, waß Se. Hf. Gnaden unß jetzt zu befehlen geruhen werden."

Dieser Vorstellungen ungeachtet fuhr der Herzog mit den Avocationen einzelner Processe fort und wies unterm 25. Mai 1726 die Canzlei strenge an, ergehende Schreiben uneröffnet an ihn einzusenden, so daß schon unter dem 4. Juni 1726 "drey in diesen Tagen eingeloffene Schreiben, obzwar wir gänzlich glauben, daß sie nur lediglich Justitz=Sachen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 212 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

betreffen," I. Hf. D. nach Danzig nachgesandt worden; indessen mit dem Befürchten, "daß die justice äußerst verzogen werden wird."

1724, Sept. 5. Fiscal gegen Stadtmusikanten Kofahl wegen anmaßlichen Gebrauchs von Pauken und Trompeten (NB. bei der Hochzeit der Kofahlschen Tochter von den Musikanten=Gehülfen aus Scherz gebraucht) - "wollen, daß wider die Supplicanten fiscalis nicht weiter verfahre, weniger eine etwa dictirte Straffe executive eingetrieben werde. Dantzig." (C. L.)

1725, Januar 10. Bürgermeister und Rath zu Güstrow gegen Ropa wegen Schuld: - - "erfolget hiemit zum gnädigsten rescripto, daß, da die Sache wegen der Güstrowschen Stadtschulden schon vor Jahr und Tag zur immediaten Decision nach Dantzig gebracht, daselbst also anhängig, Ihr dahero Euch der Cognition zu enthalten habet. Dantzig." (C. L.)

1726, Jan. 11. U.=S. gegen Seitz wegen Bedrohungen. ,,- - Wir committiren Euch darauf hiemit . . ., daß an Uns Ihr fordersamst die Uhrsachen, so euch zu solcher Einholung bewogen, und warumb nicht inquisitus gegen cautionem ex carcere zu erlassen, des fordersamsten beschleunigst zu berichten. Dantzig." (C. L.)

Auf den Bericht der Canzlei, der weitläuftig den Sachverhalt und die Gründe der Inhaftirung entwickelt und endschließlich Serenissimo anheim giebt, gnädigst zu erwägen, daß, sobald der Inquisit gegen Caution losgelassen werde, der Fiscus oleum et operam verloren, er hingegen das arcanum die Sache verewigen zu können feliciter gewonnen haben werde, ergeht am 27. Januar ein ungnädiges Rescript dahin: "- - Wir wollen den Seitz aus vordringenden und sattsahm bewegenden Ursachen forts seines arresti entlassen sehen."

1728, April 24. In Sachen der Concursgläubiger des Buchdruckers B. "- Alß wir nun deßen Vorstellung und Gesuch in rechtlicher Billigkeit gegründet finden, So committiren Wir euch hiemit in gnädigstem Befehl, daß ihr dem Supplicanten (B.) - zu einiger seiner Conservation, auch Fortsetzung der dem Publico dienlichen profession die gantze Druckerey ohnangegriffen in fernerem Gebrauch laßet und die Creditores darunter gehörig bedeutet. Dantzig. Carl Leopold. H. z. M."

1728, Mai 5. Untersuchungsacten gegen Burwick wegen Brandstiftung. (Inquisit war dem Herzog nach Danzig gefolgt

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 213 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und hatte dort Audienz erhalten, auch eine Bittschrift übergeben): "Weil das procedere magistratus Uns auffällig und zu gerechtem mißfallen gereichet, Alß befehlen wir Euch, daß Ihr ihm beschleunigte Justitz administriret und, wenn Ihm sonst widerrecht= und erweißlich zu nahe geschehen, demselben, wie gebethen, zu seiner Satisfaction mit gehörigem Nachdruck verhelfet. Dantzig." (C. L.)

1729, Nov. 2. Danzig. Patent wegen Pflicht sämmtlicher fürstlicher Diener, in specie der Justiz=Canzlei, zum treuesten Festhalten an dem Herzog, als rechtmäßigem, von Gott gesetztem Landesherrn, mit Nebenverordnung zur unverzüglichen Anheftung dieses fürstlichen Patents an die Gerichtsthüre. (Das Patent ist gedruckt bei Klüver, Theil VI, S. 1.)

5) Christian Ludwig

als Commissarius 1733 -1747, als regierender Herzog 1747 -1756.

Eine Einwirkung des Herzogs Christian Ludwig auf die Justizpflege findet sich in den Acten der Justiz=Canzlei während der Zeit der von ihm commissarisch geführten Regierung so wenig als eine Theilnahme desselben andern Gerichtsverfahren; auch aus seiner Regierungszeit ist nur ein Fall unmittelbaren Eingreifens in die Rechtspflege, nämlich in der rechtshängigen fürstlich Warinschen Amts=Ober=Jurisdictions=Sache, aufgefunden, in welcher Serenissimus, d. d. Rostock, 10. Juni 1748 befiehlt, "wegen Unseres Landes=Herrschaftlichen Interesse den von Euch auf - - angesetzten Vorbescheid ad audiendam declarationem sententiae nicht vor sich gehen zu laßen, sondern ist Unsere gnädigste Willensmeinung, daß diese Sache biß zu weiterer Unserer Verordnung beruhen verbleibe."

Eine weitere Verordnung enthalten die Acten aber nicht.

6) Herzog Friedrich 1756 - 1785.

Die unmittelbare Theilnahme der Landesherren an der Justizpflege hatte seit den letzten Jahrzehnten gänzlich aufgehört, Eingriffe in die Rechtsprechung kommen nur ausnahmsweise in den Acten vor, und so finden sich in denselben während der Regierungszeit des Herzogs Friedrich nur zwei Fälle seiner unmittelbaren Thätigkeit in bei der Justiz=Canzlei anhängigen Rechtssachen:

1765, October 2. In dem Concurse des von Scheel auf Zülow hatte sich der Gemeinschuldner unmittelbar an den Herzog gewandt mit der Bitte um Erlaß eines Mora=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 214 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

toriums, und erwirkte dadurch folgendes Rescript an die Canzlei: "So committiren Wir Euch in gnädigstem Befehl - -, daneben auch einen gütlichen Versuch zu machen, wie Ihr creditores dahin bewegen möget, dem Supplicanten die kurtze, ihnen unschädliche Befristung von drey Monathen bis zum nächskünftigen Termino Anthoni nicht zu versagen."

1780, Juni 15: "Nachdem Wir einen gewißen Vagabunden Peter Theodor Movers, der sich zu Parckentin in Unserm Amte Dobberan unter dem Namen eines gewesenen Rußischen Proviant=Commissarii Mitzel aufgehalten, auch sich anderwärts einen Hofrath Caulsen genannt, - - wegen begangener großer Betrügereyen aus Bernburg gefänglich einhohlen und in Dömitz festsetzen laßen, So befehlen Wir Euch hiemit gnädigst: daselbst wider solchen den peinlichen Proceß anstellen zu laßen, - -" und 1782, Februar 2: "Wir erwarten aus Unserer Justiz=Canzley eine relation über die Inquisition wider den falschen Wechselmacher Movers, welcher - - doch von Magdeburg ausgelieffert wurde, in Gnaden. Ludwigslust. F. H. z. M.

7) Friedrich Franz I. 1785 - 1837.

Gleich seinem Vorgänger achtete der Großherzog Friedrich Franz die Unabhängigkeit der Gerichte, forderte unmittelbar nur in höchst seltenen Fällen Berichte über den Stand der bei hiesiger Justiz=Canzlei anhängigen Processe, oder wirkte unmittelbar auf dieselben ein. Er schützte sein Justiz=Collegium gegen alle Oberbehörden und gegen Dritte in den Fällen, wo der Autorität desselben etwa zu nahe getreten ward. Bemerkenswerthe Beispiele von der Theilnahme des Großherzogs an einzelnen Rechtssachen sind folgende aus den Canzlei=Acten zusammengestellte.

1789, October 31. In S. M. gegen G. pto. stupri 1 ).


1) a. Indem Wir Unserer Justitz=Cantzley die bisher in Sachen der Trien Marie M. zu W. wider den dasigen Dorfschulzen G., in pcto. sponsaliorum et stupri, verhandelten gesammten Ackten originaliter hiebey communiciren, committiren Wir selbiger sogleich specialiter hiedurch in Gnaden: Partes so bald wie möglich daselbst persönlich vorzufordern, die Sache mit allen Nebenumständen genauer zu untersuchen, die Heyrath wo irgend möglich zu bewirken, sonst aber einen angemeßneren, jedoch rechtlichen Bescheid - welchen Wir zu Unserer SelbstEigenen Einsicht zuvor gnädigst gewärtigen - zu ertheilen. Uebrigens lassen Wir Unserer Justitz=Cantzley auch noch in Gnaden Unverhalten bleiben: daß die vom Consistorio zu Rostock abgefaßte Urtel für Beklagten Uns Viel zu gelinde scheine, und Wir aus den Amts=Ackten und privative eingezogenen Nachrichten, die Unserer (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 215 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1790, September 28. v. G . . . . ctr. desertorem. "Wir geben Unserer Justitz=Canzlei über den unterth. Bericht von dem Stande des - - Desertions=Processes hiedurch Unsere


(  ...  ) Justitz=Canzley durch die genauere Untersuchung auch näher werden entdecket werden, eine beym Amtsgericht obwaltende partheylichkeit auf des Beklagten Seite, argwohnen, wodurch Wir dann zu diesem special=Auftrag vorzüglich veranlasset worden. Ludwigsluft, den 31. October 1789. Friedrich Franz, H. z. M.
b. Indem Wir Unserer Justitz=Canzley die mittelst wohlabgefaßten unttgsten. Berichts vom 15ten Dieses Uns auch mit vorgelegten Canzley=Ackten in den Schwängerungs= und Ehe=Sachen der Trin Marie M. zu W. ctra. den dasigen Dorfschulzen G., sub NR: 2. 3. 4. 5. hiebey ad Registraturam remittiren, communiciren Wir selbiger zugleich hieneben eine Abschrift von unserm, auf ihr Erachten, sub hodierno unmittelbar abgefaßten Erkenntnis zur Nachricht, in Gnaden. Ludwigsluft, den 29. Jan. 1790. F. F., H. z. M.
(Abschrift.) Wann die bisherige Eheberedungs= und Schwängerungs=Klage der M. zu W. gegen den Schulzen G. daselbst von Unserer Justitz=Canzley, auf unsern gdgsten. special=Befehl, genauer und gründlicher untersucht worden ist und Wir durch diese Untersuchung noch mehrere Ueberzeugung von der gleich Anfangs Uns eingeleuchteten Malice des beklagten Dorfschulzen erhalten haben, indem derselbe nicht nur sein einmaliges gerichtliches Bekenntnis in Absicht der Eheberedung zu revociren sich erfrechet, sondern auch seine außergerichtliche würkliche Anzeige von seiner Verlobung mit der Klgrin. bey unserm Amtsrath K., zu verdrehen gesucht, weiter gegen unsere Justitz=Canzley selbst, durch Revocirung seiner Aussage, in Termino sich gröblich vergangen und endlich gar einen Mann außerhalb Landes, durch Geld und gute Worte, zur Ablegung eines falschen eidlichen Zeugnisses - um Klgrin. als eine liederliche Person darzustellen - zu vermögen gesucht; so soll er für solche seine, besonders aber durch das letztere Benehmen bewiesene so außerordentliche Bosheit, die bei ihm als Dorfschulzen allemal um so exemplarischer zu ahnden ist, so wol seiner Schulzenschaft als auch seines Gehöfts sofort entsetzet und auf ein Jahr zur Karre nach Dömitz geschickt und abgeführet werden, der Klgrin. soll dagegen des Beklagten bisheriges Gehöft zur Entschädigung Kraft dieses verliehen, übrigens aber die zwischen partibus bisher bestandene Eheberedung, zur Verhütung einer unglücklichen Ehe gänzlich dissolviret und beyden, demnächst sich anderweitig zu Verehelichen, verstattet seyn.
Und da nun hiernach der in dieser Eheberedungssache ertheilte und bereits publicirte Consistorial=Bescheid vom 26. Juni v. J. für gänzlich cassirt und aufgehoben zu achten; so haben die Beamte zu Neustadt dies Unser unmittelbares, auf rechtliches Erachten Unserer Justitz=Canzley zugleich aber auch gegründetes Erkenntnis den Partheyen in einem fürdersamst anzuberahmenden Termin zu publiciren, sich des condemnirten Dorfschulzen - dem von dem eigentlichen Zweck seiner Erscheinung onehin zuvor, also bis zu seiner würklichen Sistirung, durchaus nichts bekannt werden muß - sofort zu versichern und selbigen sodann, mittelst des in origine hiebey folgenden Mandati de recipiendo, nach Dömitz transportiren zu lassen, demnächst aber, wie allen diesen genüget, unttgst. anhero zu berichten, weniger nicht wegen Ansetzung eines andern Dorfschulzen zu seiner Zeit bey Unserer (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 216 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gnädigste Zufriedenheit zu erkennen und versichern dabey zugleich, daß, wenn in dieser Sache immediate etwas an Uns eingehen sollte, Wir Unsere Maßreguln schon darnach zu nehmen wissen werden. Ludwigslust. F. F. H. z. M."

1791, Dec. 27. J. S. B. gegen W. wegen Schuld 1 ).


(  ...  ) Cammer unttgste. Vorschläge zu machen. Ludlust., den 29 Januar 1790. An die Beamte zu Neustadt.
1) Wir lassen Unserer Justitz=Canzley auf ihre eingereichte unterthänigste Bitte, wegen eidlicher Abhörung Unsers Cabinets=Secretairs Földners in Sachen des Fabrique=Inspectoris B. contra den Postmeister W. zu W. pto. debiti, bey Remittirung der Original=Anlagen hiemit in Gnaden unverhalten bleiben: wie Wir durchaus nicht gemeinet sind, so wenig die gebetene Vernehmung gedachten Cabinets= Secretairs als einige sonstige Weiterungen dieses zwischen zwey starrsinnigen Köpfen bisher existirten und von dem Kläger doch nur blos auf Unsere Kosten geführt werdenden Processes zuzulassen, sondern gnädigst wollen, daß dieser Proceß in seinem jetzigen Standpunct aufgehalten und von Unserer Justiz=Canzeley sofort dahin abgeurtelt werden solle: daß Kläger mit den erhaltenen 6 Rthlr. 32 ßl. zufrieden seyn und Beklagten gäntzlich quittiren, übrigens aber seine Kosten, sowie auch Beklagter die seinigen tragen, mithin auch jeder mit seinem Sachverwalter sich abfinden solle. Ludwigslust den 27sten Decbr. 1791. F. F. H. z. M. An die Justitz=Canzley zu Schwerin.
Darauf erwiderte die Justiz=Canzlei zu Schwerin am 7. Jan. 1792: "Erlauben Ew. Herzogl. Durchl., daß wir hiegegen nach unserm theuer geleisteten Amts=Eyde, und nach den von uns beschwornen Gesetzen und Proceß=Ordnungen, in tiefster Unterthänigkeit vorstellen, daß wir keinen Proceß vor seiner ordnungsmäßigen Endschaft und auch nicht anders, als so aburteln können noch dürfen, Wie Wir es nach unserer gewissenhaften Ueberzeugung den Rechten gemäß finden, und daß folglich keine Vorschrift zur Aburtelung bey den Landes=Gerichten gedenkbar sey, als welche deswegen auch in dem von ihnen mit beschwornen Landes=Grund=Gesetzlichen Erb=Vergleich §. 396 - 398 ausdrücklich angewiesen sind, aller etwa wider gnädigste Versicherung ergangenen Herzogl. Befehle darüber, wie zu verfahren, oder zu sprechen sey, ungehindert, der Ordnung den Rechten und Acten gemäß zu verfahren."
"Nun ist es zwar in diesem Fall, da der Proceß von Seiten des Klägers auf Ew. H. Durchl. Kosten geführet wird, gantz wohl thunlich, daß der Kläger von Fortsetzung seiner Klage abstehet, und weiter nichts begehret; allein dazu bedarf es keiner Aburtelung, sondern es genüget seine bloße Anzeige zu den Acten, oder Enthaltung von Weiteren Anträgen nach der Regel aller Privat=Pocesse: wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Nur allein aber im Kosten=Punckt. Welcher nach Ew. Herzogl. Durchl. höchsten Absicht compensiret werden soll, wird ein Erkenntniß nöthig, wenn der Beklagte nicht so, wie es der Kläger für Ew. Herzogl. Durchl. Rechnung thun soll, die bisherige Kosten=Rechnung seines Wismarschen Advocati und hiesigen Procuratoris verschmertzen will, sondern nach seiner dazu habenden Befugniß darüber Recht verlanget, welches ihm kein Gericht versagen kann. Und dieses rechtliche Erkenntniß (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 217 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1793, Jan. 29. "Indem Wir U. J.=Canzley die Acten - - anbey remittiren, communiciren Wir - - zugleich in Abschrift hieneben, um daraus die große Abneigung der Supplicantin gegen ihren bisherigen Bräutigam in Mehrerem zu ersehen. Und da nun dem also ist, auch der Vater des Bräutigams die Einwilligung zu der Heyrath versaget, und übrigens aus dem Vorhergegangenen der ganz sichere Schluß gefaßt werden kann, daß beyde Leute durch die würkliche Eheverbindung in eine unglückliche Lage gerathen: so wollen Wir gnädigst, daß solchem vorgebeuget und also sothane Eheberedung sofort aufgehoben - - sein soll. Ludwigslust. F. F. H. z. M."

1816, März 4, Ludwigslust. Abolitorium vor angestellter Untersuchung in der Duellsache des v. B. und Consorten. 1 )

8) In den Regierungsjahren des Großherzogs Paul Friedrich, 1837 - 1842,

sind sowenig, wie in denen des jetzt regierenden Großherzogs Friedrich Franz II. Eingriffe in die Justizpflege vorgekommen.

 

D. Judicia mixta.

In derselben Weise, in welcher während der ersten zehn bis zwanzig Jahre des Bestehens der Justiz=Canzlei der Landesherr unmittelbar an der Leitung der Processe Theil nahm und den Vorbescheiden präsidirte, betheiligten sich


(  ...  ) verstehet sich nach der allgemeinen Regel von selbst dahin: daß der Kläger, der seine Klage aufgiebet, und nicht so weit fortsezen will, daß sein Urtel reif werden kann, dem Beklagten seine Proceß=Kosten bezahlen muß. Wird indeßen Beklagter sich dabey beruhigen, daß Kläger seine Klage nicht fortsetzet, und wieder wegen seiner Kosten keine Anträge machen, so wird dieser ganze Proceß von selbst ruhen.
Wir beharren in tiefster Devotion" u. s. w.
1) Wir finden Uns in Erwägung der bekannten voraufgegangenen Umstände und der Veranlassung zu dem von dem v. B. und v. M. intendirten Duell gnädigst bewogen, der in dem abschriftlichen Anschluß von des erstem Vater vorgetragenen Bitte zu willfahren, lassen demnach der Justitz=Kanzley hieselbst in Gnaden unverhalten: daß die Gebrüder v. B., sowie der v. B. auf Z., nach der vom Supplicanten in seiner Eingabe gemachten glaubhaften Anzeige, wegen des attendirten Duells und der Theilname daran, nicht weiter zur Verantwortung und Strafe gezogen, vielmehr iede Untersuchung darüber niedergeschlagen seyn soll. Schwerin, den 4ten März 1816. Friedrich Franz, Gh. z. M. An die Justitz=Canzley allhier.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 218 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

außer den Mitgliedern der Justiz=Canzlei in denjenigen Rechtsstreitigkeiten, welche ihre besonderen Geschäftsverwaltungen betrafen (Cammer=, Lehn=, Hofstaats=, Forst=Angelegenheiten), die denselben vorstehenden Räthe, z. B. der Statthalter, der Marschall, der Landrath, Geheime und Cammerrath, der Forstmeister u. s. w., in allen Ehe= und Sponsaliensachen die Superintendenten und Pastoren; und so bildete sich unter der Bezeichnung: "judicium mixtum" ein besonderer Gerichtshof, welcher jedoch, mit Ausnahme der Processe in allen die Kirche etc. . betreffenden Streitigkeiten, schon seit den Jahren 1660 u. flgd. nicht mehr in den Acten vorkommt.

Als Beispiele dieser Judicia mixta führe ich an:

In Sachen der fürstlichen Wittwe zu Grabow (Anna, Herzog Ulrichs Wittwe) und Joh v. Plessen zu Damshagen w. Excesse und Gewalt. "In nomine Jhesu Emanuelis nostri. Vorbescheid gehalten den 18. November Anno 1612. Praesentibus: Praefectis arcis D. Arnolt Mollendorffes, D. Jasmundo, D. Judelio, et me H. a. Nesse. Illustrissima speravit, Illustrissimus würde dem Vorbescheide beigewohnet haben, aber vns zu behor der sachen verordnet; agit Illustrissima gratias Illustrissimo nostro".

Vorbescheid i. S. Paul H., uxoris noie, ctr. den Jäger Cl. pto. stupri, Schwerin, 26. September 1618. In Praes. der Regierungs=Räthe H. C. Jaßmund, M. Bruhns und des Herrn Jägermeisters.

Vorbescheid i. S. des Obristl. Christoff Hundten, Kl., ctr. Graff Schulzen, Bekl., hinc Fisc. ctr. Schulzen, in consilio intimo, d. 19. November 1679, praesentibus Dominis Vicecancellario, consiliariis intimis Camerae et Justitiae.

Protocollum in. eadem causa. In praesenz des H. Vice=Canzlers, H. Geh.=Raths Burmeisters und H. Raths zur Nedden, Schwerin in der Justiz=Canzlei, den 24. Decbr. 1679.

In Sponsaliensachen wurde ein, zuweilen auch zwei Geistliche, gewöhnlich der Schwerinsche Superintendent, zu den Terminen als mitberathendes Mitglied zugezogen. Beispiele:

Protocollum in causa H. ctr. St., pto. sponsalium, den 13. December 1699. In Praesent. Domini Vicecancellarii D. Wedemann, Geheimbde=Raths Cretschmar, Canzlei=Raths D. Kirchbergen, Ern Henrici Bilderbeck, Superintendenten, H. Joh. Susemihls und H. Lucä Otthoffen, beeder Prediger hieselbst.

Protocollum, Schwerin den 21. März 1708, i. S. I. F. gegen Lene Sch. pto. sponsalium. In Praes. Dni. Vicedirectoris Schomerii, d. H. Räthe und U. C. Leumann, Superintendent.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 219 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

In Sachen des Heinrich Kr. ctr. R. pto. supplendi consensus der Eltern. Protocollum, Schwerin d. 11. Mai 1713, in Praes. der Hrn. Räthe Amsel und Kiehn und des Herrn Superintendenten Schumanns.

Protocollum in causa Hinrichs ctr. Possehl pto. promissi matrimonii den 9. Juli 1728. In praesenz Herrn Vice=Directors Schomeri, H. Raht Amseln, H. Raht Tielken und Hrn. Superintendent Schumans.

 

E. Competenz=Grenzen und Wahrung des Ansehens der Canzlei.

1643, am 9. Juni, befiehlt der Herzog Adolph Friedrich von Bützow aus, die Sache des Obersten Hübener gegen Christoph Hans von Bülow zu Wedendorf, Propst zu Alten=Kloster, Fürstlich Holsteinischen Rath und Hauptmann zu Tramsbüttel und Steinhorst, pto. debiti et arresti, welche die hiesige Justiz=Canzlei wegen Ansässigkeit des Beklagten in hiesigen Landen angenommen und bis zur Execution geführt hatte, "nicht weiter zu fördern, sondern Klägern an das zuständige Gericht" (Fürstlich Holsteinsches Gericht) "zu verweisen, als wohin diese Sache gehörig".

1649, am 16. April, wird die bei der Justiz=Canzlei angebrachte Klage der Kirchenjuraten zu Hagenow gegen Rittmeister Matthias Pentz zu Toddin, wegen Kirchengebühren, an J. F. G. Cammer zu verweisen von Herzog Adolph Friedrich befohlen, "da J. F. G. das Gut Toddin, Ihrer hohen habenden Forderung halber, in Possession genommen".

1650, am 6. Mai, muß die bei der Justiz=Canzlei angestellte Sache Heinrichs Edlen von Husan gegen Adam Heinrich Pentz wegen Restitution des Gutes Warlitz bei J. F. Gn. selbst in der (Lehn=) Cammer geführt werden.

1652, am 14. October, wird bestimmt, daß die Aufhebung eines bei fürstlichen Bedienten auf Ansuchen der Canzlei angelegten Arrestes bei der Cammer nachzusuchen sei.

Am 12. Dec. 1655 wird angeordnet, daß die Sache Holste gegen Crull wegen Pfändung, welche vor die Regierungs=Canzlei gehöre, dorthin verwiesen werde.

Ferner soll (1704, Juli 22) die Ehescheidung der Florin Glaysin'schen Eheleute (refugiés) zu Bützow an "Unsere Regierung" verwiesen werden.

1710, am 20. Mai, wird i. S. Grell gegen seinen Sohn, wegen Rückgabe des Gutes Madsow, dieser Rechtsstreit "ad forum Unserer Lehns=Canzlei" verwiesen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 220 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dagegen wird 1711, am 10. April, eine Klage Jastram und Gen. gegen die Aelterleute der Schützenzunft zu Grabow, welche bei der fürstlichen Regierung angebracht war, ad forum justitiae verwiesen.

Das jus dispensandi, welches Gnaden= und Hoheitsrecht die Justiz=Canzlei in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Landesherrn bis zum Jahre 1790 für sich in Anspruch nahm und als ein wohlerworbenes Recht sich zu bewahren suchte, trotz aller ihr dieserhalb gewordenen Weisungen, hat sie erst nach dem ihr unter dem 1. April 1792 gewordenen unmittelbaren Erlasse des Herzogs Friedrich Franz aufgegeben.

Weil das Collegium der Justiz=Canzlei sich als Repräsentanten der Landesherren bei Ausübung der Gerechtigkeitspflege benahm, bis zum Jahre 1818 in deren Namen die Justiz ausübte und unter deren Titel angeredet wurde, war es auf die Würde und das Ansehen des Gerichtes um so eifersüchtiger und stolzer, als dieses sich, und wohl nicht mit Unrecht, für das Mutter=Collegium der übrigen Landes=Behörden ansah (vgl. v. Kamptz, Beiträge, Bd. 3, S. 41), als die Justiz=Canzlei während der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, und auch noch später, - ungeachtet der ihr allmählich gewordenen Beschränkung ihrer Thätigkeit auf einen ausschließlich richterlichen Wirkungskreis, - Behörde für die Verwaltung mancher Regierungsgeschäfte blieb, und der Vorsitzende der zu deren Ausübung niedergesetzten eigenen Behörden, Geheimen Räthe oder Geheimen Canzleien bis zum Anfange des 18. Jahrhunderts zugleich der Canzler der Justiz=Canzlei war. Sie erachtete daher ebenso energisch ihre Stellung zu wahren für ihre Pflicht und ihr Recht, als sie sich von der unmittelbaren Einwirkung der Landesherren auf die Ausübung ihrer Thätigkeit frei zu halten suchte. Es ist daher wohl ein ihr oftmals gemachter Vorwurf ihrer Ueberhebung als "Hof=Gericht oder Hof=Canzlei" nicht gerechtfertigt; sie sah sich eben für die unmittelbare Vertreterin des Landesherrn, mindestens in der Justizpflege, an; und da aus ihr die Mehrzahl der demnächst in die "Regierung" eingetretenen Mitglieder hervorgegangen war, von denen die meisten nur Justiz=(Canzlei=)Räthe waren, während die ihnen vorgesetzt gewesenen Directoren und Vice=Directoren in dem Collegio verblieben: so war es wohl ein nicht zu verargendes Gefühl der Unabhängigkeit in ihren Ansichten über die Rechtsprechung und Leitung der Civil=, Criminal= und Administrativsachen, welches sie beseelte, wenn sie die in dieser Hinsicht

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 221 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ihr zukommenden Weisungen oder gar Vorwürfe zu widerlegen und sich gegen dieselben zu wahren bemühte. Aus eben diesem Gefühle ihrer Unmittelbarkeit bildete sich im Laufe der Jahrhunderte das der Heiligkeit und Unantastbarkeit ihrer Stellung um so mehr heraus, als bis in die letzte Zeit ihres Bestehens ihre Thätigkeit bei der Gesetzgebung durch Einfordern ihrer Erachten über dieselbe eine bedeutende blieb. Weil sie seit ihrem Bestehen den Landesherrn repräsentirte, derselbe sämmtliche Eingaben, bevor er sie zur weiteren Decretur sandte, persönlich entgegennahm und prüfte, wurde der Respect gegen sie nur höchst selten verletzt, und falls dies geschah, sofort strenge gerügt und bestraft. Ein schlagendes Beispiel ist oben in dem von Lützow'schen Falle (S. 195) gegeben; ein weiterer findet sich aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts im Protokoll d. d. 28. Nov. 1650 i. S. Schl. gegen P. wegen prätendirter Leibeigenschaft. "Der K. hatte sich erkühnen dürfen, in die fürstliche Audientz-Stube mit Einem Degen zu treten, so Ihm durchaus nicht gebühret hätte, und soll Kraft dieses befehliget sein, sich solches hinfüro nicht allein zu enthalten, besondern auch anjetzo von hier nicht zu reisen, bis Er zuvohr deßwegen 20 fl. Straff erleget. V. R. W."

Da der Brigadier v. Flohr sich weigerte, einen versiegelten Erlaß der Justiz=Canzlei anzunehmen, und litteras convenientes erforderte, berichtete die Canzlei unter dem 15. März 1718 dem Herzoge Carl Leopold auf dessen Befehl ad referendum: "Es dürfte doch nicht in unserm Erlaß heißen: Von G. Gn. Carl Leopold Herzog p. p. bitten den . . . . Officier. Wir hoffen, in dieser so wichtigen Sache, die Ew. Fürstl. Gnaden Hoheit mehr als uns, dero Diener, angeht, werden Höchst Sie uns schützen!"

Unter dem 25. Februar 1721 beschwert die Canzlei sich über Einige aus der Ritterschaft, namentlich über den Landdrosten von der Lühe, welcher über das Verfahren in seinem Concurse die Canzlei unverschuldet "blamiret" und sich zur Vertretung an die Lüneburger Subdelegirten gewandt hatte, bei dem Herzoge Carl Leopold, umsomehr, als der Herzog den Letzteren nicht zu antworten die gnädigste Ordre ertheilt habe.

Unterm 27. Juni 1726 verwahrt die Canzlei sich gegen denselben Herzog wegen des ihr von ihm ertheilten Verweises für die Oeffnung eines bei ihr eingegangenen Schreibens Sr. Majestät des Königs von Preußen, "da eine Verordnung Ew. H. fürstl. Durchlaucht, wodurch wir angewiesen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 222 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

werden, von anderen Herrschaften an uns ergehende Schreiben uneröffnet an Ew. Hochfürstl. Durchlaucht unterthänigst einzusenden, niemals zu unsern Händen oder Augen gekommen, wir auch in nomine Smi. regnantis beanspruchet worden und in höchstdero Namen Recht sprechen, eine solche ungnädige positive Ordre wohl nicht werden zu gewärtigen befürchten dürfen."

Gegen einen Befehl d. d. 25. Jan. 1749 in der Freyburg=Brühl'schen Proceßsache, auf Recurs der Parteien die Acten einzusenden, remonstrirt die Canzlei und beschwert sich über den Mißbrauch der Recurse beim Herzog Christian Ludwig, der - vorbehaltlich seines Rechtes, als Princeps, zur Acteneinforderung - die Zusicherung ertheilt: "Wir werden bei aller Gelegenheit Eure Authorität emporhalten und frevethafte oder muthwillige Recurrentes nachdrücklich bestrafen".

Der von Albedyl zu Hannover verwandte sich bei dem Herzoge für die Abolirung einer über die Beamten zu Gadebusch verhängten Strafe in U.=S. gegen den Weber Grothe, wegen Aufsässigkeit, und der Herzog erforderte in dieser Sache Bericht. Diesen erstattete die Canzlei unter dem 18. Januar 1763 dahin: "Nachdem das Amts=Gericht "sein kühnes und offenbahr irrespectueuses Verfahren" (Nichtbefolgung oberrichterlichen Befehls) "eingestanden, haben wir kein Bedenken finden mögen, den Fiscal wider dasselbe zu excitiren, und verhoffen, Smus. werde den Supplicirenden Intervenienten dieserhalb zu bedeuten und Uns zu schützen die hohe Gnade haben".

Der Geheime und Reichs=Hofrath v. B. auf L. hatte in einer öffentlichen Druckschrift die Justiz=Canzlei auf das Gröblichste beleidigt; daher beantragte dieselbe bei der Regierung eclatante Genugthuung. Sie ward darauf am 5. Mai 1780 dahin beschieden: "Da ein jedes Landes=Gericht sich selbst gegen Beleidigungen Recht und Satisfaction verschassen kann und muß, habt ihr ungebundene Hände zu der Beahndung dieser Schmähungen".

Der Holländer Br. zu Gr.=W. klagte wider den Zollberechner und Postmeister Krünitz wegen Arrestes, resp. spoliirten Briefes, und die Canzlei nahm nicht nur die Klage als competentes Forum an, sondern leitete auch den Proceß ein. Die Regierung inhibirte jedoch das Verfahren, weil der Klagegrund einen aus derselben ergangenen Auftrag betreffe. Hiergegen erhob die Canzlei am 10. November 1789 Einspruch; da die eingeklagte, in ein offenbares spolium aus=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 223 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

geartete Handlung causa privatorum sei, und selbst dann, wenn sie eine Ueberschreitung des höchsten Auftrages sein möchte, zur Competenz der Canzlei offenbar stehe, müsse sie jeden Eingriff in dieselbe ablehnen.

Der Professor H. zu Kiel hatte in einem Processe (F. gegen V.) höchst beleidigende Beschuldigungen gegen die Justiz=Canzlei vorgebracht, wegen derer diese von der Regierung den Schutz auf diplomatischem Wege nachsuchte. Derselbe wurde ihr zu Theil, mit der Zusicherung, die Regierung werde Genugthuung zu verschaffen wissen. "Einstweilen wollet ihr bey dem Bewußtsein gewissenhafter Ausübung eurer Amtspflichten dergleichen widrige, und eben deshalb bey keinem rechtschaffenen und vernünftigen Mann Eingang findende Anzapfungen und Verläumdungen mit edlem Stolze übersehen und verachten". (26. März 1791.)

Am 24. Januar 1792 remonstrirte die Canzlei gegen die dem Reise=Marschall v. B. zugebilligte Perhorrescirung mehrerer Mitglieder des Collegiums, "um so mehr, als der geleistete Amtseid schon den Verdacht der Partheylichkeit gegen die Richter nicht auskommen läßt", und erreichte die Zurücknahme der jenem von der Regierung gegebenen Zusicherung.

Am 20. November 1792 wurden zwei, sonst wegen ihrer Thätigkeit und Führung bei der Canzlei wohl angeschriebene, Advocaten, welche sich in einer bei der Regierung eingereichten Schrift die Canzlei beleidigende Aeußerungen hatten zu Schulden kommen lassen, der Canzlei zur Suspensio ab officio advocati auf vier Wochen überwiesen. Letztere aber, da die Mitglieder derselben für ihre Personen dergleichen aus Mangel gehöriger Ueberlegung begangene Ungebühr gerne großmüthig übersahen, bestrafte dieselben nur mit einem ernstlichen Verweise und verschonte sie mit der wohlverdienten Strafe.

Am 16. Juli 1796 wandte sich die Canzlei (in Sachen R. gegen R.) unmittelbar an den Herzog, um Schutz gegen die Uebergriffe der Regierung (welche sich nicht darauf beschränkte, eine erkannte fiscalische Strafe zu erlassen, sondern ein "neues mit unserer rechtlichen Anschauung nicht vereinbahrliches" Verfahren vorschrieb) unter speciellem Bezug auf den §. 396 des L. G. G. E. V. Und ebenso, gestützt auf den Paragraphen 393, erbat sie am 6. October 1796 eine Bedeutung der Cammer, welche in Sachen der Beamten zu Rühn wider den Legations=Rath Rudloff pto. attentati sich geweigert hatte ein arrestatorium der Canzlei zu befolgen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 224 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Unter dem 23. Februar 1797 erforderte der Herzog in der Nachlaßsache der G. immediate ein Erachten über die Berechtigung derselben zur Theilnahme an dem G.schen Nachlasse; die Canzlei bittet jedoch, sie huldreichst von Ertheilung desselben zu dispensiren, weil es für ein Landesgericht immer bedenklich sein müsse, in Civilsachen Gutachten zu geben.

In Sachen Schr. gegen den Kgl. Preußischen Minister Grafen v. L., als Gutsherrn auf Fr., wegen Pachträumung etc. ., erließ die Canzlei unter dem 1. März 1797 an den Letzteren den Bescheid: "daß, da nach der unschicklichen Art seines Vortrages er mit der denen hiesigen nomine Serenissimi sprechenden Landesgerichten schuldigen Ehrerbietung nicht bekannt zu seyn schiene, Serenissimus diese seine Unkunde zwar für diesmahl in Gnaden übersehen und ihn nur für fernere dergleichen Ungebührlichkeiten ernstlich warnen wolle, indessen sich dennoch nicht entschließen könne, solche Anträge ad Acta zu nehmen, vielmehr dieso ihm hieneben retradirt würden".

Am 7. December 1797 wird der v. H. auf A.=P., welcher einen ihm durch einen Notar zugestellten versiegelten Canzlei=Befehl, mit argen Schimpfworten beschmiert, dem Boten wieder gewaltsam zur Zurücknahme aufgedrungen hatte, verurtheilt, im Termine vor hoher Justiz=Canzlei persönlich bei offenen Thüren dafür Abbitte zu thun, daß er den Respect, den er Smo., als seinem angeborenen Landesherrn, schuldig sei, gröblich aus den Augen gesetzt; u. s. w.

In der Untersuchungssache des hiesigen Amts=Gerichts gegen B. und Gen. hatte die Canzlei unter dem 20. Juni 1801 das Gericht wegen ungesetzmäßigen Verfahrens, namentlich wegen körperlicher Züchtigungen, in Geldstrafe verurtheilt. Dasselbe suchte bei der Regierung um Erlaß dieser Strafe nach. Die Canzlei, zum Berichte aufgefordert, trug darauf vor, diese Strafe nicht nur nicht zu erlassen, sondern auch ihr Ansehen, namentlich dem ersten Beamten (Ober=Amtmann S.) gegenüber, zu wahren, da sie sonst nicht im Stande sein würde "die Untergerichte in Ordnung zu halten", und bat, "in der gerechten Voraussetzung, daß Ew. Herzogl. Durchl. höchst=Ihrer Justiz=Canzley und deren unterzeichneten Mitgliedern den hohen Schutz gegen dergleichen Auflehnungen angedeihen zu lassen beabsichtigen, dem Amts=Gerichte den äußerst unschicklich abgefaßten Vortrag mit gebührender Ahndung zu retradiren".

In der Untersuchungssache gegen K. wegen Raubmordes hatte das hiesige Amts=Gericht sich grober Versehen und

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 225 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ungehörigkeiten bei Führung der sehr schwierigen und verwickelten Untersuchung zu Schulden kommen lassen; es war mehrfach in Strafe genommen und hatte stets bei der Regierung Schutz gegen die Oberaufsicht und das Strafrecht der Canzlei zu erreichen gesucht, und auch vielfach gefunden. Der Inquisit erhängte sich im Gefängniß. Das Amts=Gericht veröffentlichte in den hiesigen und auch in den Hamburger Zeitungen einen längeren Bericht über Leitung und Resultat der Untersuchung, in welchem es namentlich die Thätigkeit und (Geschicklichkeit des ersten Beamten (S - -) übermäßig lobte und verherrlichte. Da die Untersuchung wegen der Mitschuldigen aber noch in der Schwebe, mithin die Sache zur Veröffentlichung nicht geeignet war, erließ die Canzlei in denselben Zeitungen, in denen der Bericht des Amts=Gerichts veröffentlicht war, ein Notificatorium dahin, daß die ungesetzliche Veröffentlichung, welche noch dazu unvollständig und actenwidrig sei, von Obergerichts wegen in hohem Grade gemißbilligt werde, und forderte das Amts=Gericht bei namhafter Strafe auf, seinerseits die Zurücknamhe seiner Bekanntmachung zu beschaffen. Gegen diese Bestimmungen und Erlasse legte das Amts=Gericht Recurs an die Regierung ein, die dann auch entschieden für letzteres Partei nahm und aller Gegenvorstellungen ungeachtet so weit ging, daß sie die Oberleitung der Untersuchung der Justiz=Canzlei abnahm und dem Hof= und Land=Gerichte übertrug. Nun suchte die Canzlei unmittelbar Schutz bei dem Herzoge und "gab freudig ihre Ehre und Ruhe in Höchstdero Hände", erwartete die gnädigste Gewährung dieses Schutzes von der Gerechtigkeitsliebe ihres gnädigsten LandesVaters und Herrn behielt sich aber auf den unerwarteten Fall, auch bei Sr. Herzogt. Durchl. nicht erhört zu werden, alle rechtlichen Befugnisse vor. Unter dem 11. Juni 1804 forderte der Herzog nun die sämmtlichen, vollständigen Regiminal=, Canzlei= und Amts=Gerichts=Acten ein, und nach Prüfung derselben erließ er unter dem 29. Juni 1804 ein sehr gnädiges Rescript an die Justiz=Canzlei, "aus welchem dieselbe ersehen wird, wie "geneigt Wir sind, des Collegii Rechte aufrecht zu erhalten", unter fernerer Mittheilung des unter demselben Datum an die Regierung "nach Durchlesung sämmtlicher Acten mit Mühe und Fleiß" erlassenen Bescheides, wonach derselben mit Bedauern, aber nach Pflicht und aus Liebe zur Gerechtigkeit eröffnet wird, daß - - "die unverdiente Zurücksetzung Unserer "Justiz=Canzlei Unsern Beifall nicht erhalten kann noch wird". Da Wir nicht gesonnen sind, die Sache direct aus dem

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 226 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Cabinet zu betreiben, da dieses niemals Sitte gewesen ist, so befehlen Wir, dieselbe durch gerechte und zweckdienliche Maßregeln fördersamst in das richtige Geleise zu bringen".

Dem Patrimonialgericht zu Langensee wurde unter dem 10. Mai 1805 die durch Zurücksendung einer uneröffneten, demselben unter herzoglichem Insiegel zugesandten Verordnung begangene Respectswidrigkeit ernstlich verwiesen.

In Curatelsachen der K.schen Minorennen berichtete die Canzlei unter dem 22. Mai 1807 an die Regierung: "sie werde, da die Mitglieder derselben ihrer Verpflichtung aus dem §. 398 des L. G. G. E. V. eingedenk wären, wie es ihrer Ueberzeugung nach den Ordnungen, Rechten und Acten gemäß sei, verfahren, welches sie zur Vorbeugung alles Mißverstandes unterthänigst anzuzeigen nicht verfehlen wolle".

In Untersuchungssachen gegen die Siggelkow wegen Mordes requirirte die Regierung brevi manu die Acten aus der Justiz=Canzlei "per bidellum", wogegen, "als ein in Form und Inhalt unerwartet kränkendes Verfahren", die Canzlei unter dem 5. Febr. 1811 repräsentirte und für die Zukunft dasselbe zu unterlassen submissest bat.

In derselben Untersuchungssache berichtete sie auf ein von der Regierung ergangenes Rescript, die Untersuchung, die zum Mißfallen Smi. nun schon beinahe zwei Jahre anhängig wäre, zu befördern, unter dem 7. Febr. 1812: Acta inquisitionis seien, nachdem die Justiz=Canzlei schon im Juni 1811 das Erkenntniß gesprochen, auf weiter eingeleitetes Defensional=Verfahren ad extraneos versandt; es bleibe unbegreiflich, was bei Leitung dieser Untersuchung Smi. Mißfallen erregt haben sollte, und bäte die Canzlei, die näheren, ihr unbekannten Gründe und Motive dieser ungnädigen Aeußerung zu ihrer weiteren Rechtfertigung zu eröffnen, inspectis actis sie dieses kränkenden Vorwurfes gnädigst zu entheben, auch für die Zukunft mit vorläufig verweisenden Rescripten ohne vorher erforderten Bericht - sie huldvollst zu verschonen.

F. Geschäfte und Geschäftslast des Collegiums.

"Der Canzler und die Canzley= und Regierungsräthe sollen die Justiz gebührlich administriren, nach Maßgabe der Rechte, Reichs=Constitutionen und Abschiede, der Polizey=Ordnung, der wohlhergebrachten Landesgebräuche und der natürlichen Billigkeit", - verordnet die Canzlei=Ordnung aus d. J. 1612; und nach der revidirten Canzlei=Ordnung

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 227 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vom 25. Aug. 1637 "sollen die Mitglieder alle Tage zusammenkommen, die Sachen erwägen und durch die Mehrheit der Stimmen entscheiden". - "Täglich sollen Sitzungen, Vormittags von 8 bis 10 Uhr, und da es die Nothdurft erfordert, auch des Nachmittags sein; umb mehrerer Beförderung willen der Sachen soll geschehen lassen, daß zuweilen die Räthe Acta mit sich nach Hause nehmen, daselbst verlesen, darüber Relationes verfertigen; Vorbescheide auf Anhalten der Partheyen sollen zeitig, und zum lengsten umb 7 Uhr angefangen werden". So lautete die Geschäfts=Ordnung für das Collegium der Canzlei, und nach ihr ist bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, was namentlich die Zeit der Sitzungen und der Vorbescheide anbetrifft, verfahren worden, wie dies namentlich die Ladungen zu Terminen der Regel nach ausweisen. Im Laufe der Zeit ward die Stunde der Sitzungen und der Termine hinausgeschoben, so daß dieselben regelmäßig erst 10 oder 11 Uhr ihren Anfang nahmen.

Der Gerichtssprengel der Justiz=Canzlei erstreckte sich über den ganzen Antheil der Meklenburg=Schwerinschen Linie an den Herzogthümern Meklenburg, zu dem im Jahre 1634 das Stift (Fürstenthum) Schwerin hinzukam. (S. v. Kamptz a. a. O. Bd. 3, S. 29.)

Ihre Gerichtsbarkeit in Streitsachen der Canzleisässigen, in Appellationssachen von den Niedergerichten, in Concursen, Curatelen, Criminal=Untersuchungen gegen Canzleisässige, Belehrungsertheilungen in Criminalsachen an die Untergerichte, und die Oberaufsicht über die Untergerichte - wurde in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts immer genauer festgestellt und ausgeübt.

Unter der Regierung des Herzogs Adolph Friedrich und noch unter der des Herzogs Christian Louis I. wurden die Räthe verschiedentlich zu Geschäften herangezogen, die ihrem Richter=Amte ferne standen. So wurde im Jahre 1628 der Rath Dietrich Berthold v. Plessen nach Prag gesandt, um die Occupation des Herzogthums Meklenburg durch Wallenstein zu hintertreiben; im Jahre 1647 wurde der Canzlei=Director Geh.=Rath Dr. Albertus Hein nach Schweden, im Jahre 1654 wurde er nach Speier zu diplomatischen Missionen gebraucht; ebenso in den Jahren 1646 und 1649 der Rath Dr. Daniel Nicolai nach Speier; 1643 bis 1648 wurde der Rath Dr. Abraham Kayser zu den nach Münster und Osnabrück verlegten allgemeinen Friedens=Verhandlungen deputirt, der Canzleirath Adolph Friedrich zur Nedden in den

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 228 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Jahren 1671 und 1676 bis 1677 nach Speier "zur Beförderung dort anhängiger wichtiger Processe" gesandt. Auch noch unter der Regierung des Herzogs Friedrich Wilhelm ward der zum Canzleirath designirte Dr. Thomas Amsel sen. in specieller Commission nach Wetzlar deputirt. Später finden sich aber in den Acten keine ähnlichen Verwendungen der Räthe zu Nebenzwecken.

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts sind die Mitglieder des Justiz=Collegii unmittelbar von dem Landesherrn berufen und angestellt. Sie wurden, ohne voraufgegangene Prüfung, größtentheils aus den berühmtesten Rechtsgelehrten des Auslandes und theilweise auch des Inlandes erwählt, und erst mit dem Jahre 1790 sind Canzleiräthe, seit 1763 Canzlei=Auditoren (der im Jahre 1710 als solcher ernannte Daniel Joachim v. Unverfärth ist nur zeitweilig beschäftigt gewesen) angestellt; beide zu ihrer Ausbildung und allmählichen Hülfeleistung, Anfangs ohne, später nach einer im Collegium mit ihnen vorgenommenen Prüfung, welche für sie durch die Verordnung vom 1. Juli 1818 wegen Errichtung des Ober=Appellations=Gerichts obligatorisch wurde, sowie auch für sämmtliche Justizräthe. Bis zum Jahre 1834 galt das Avancementsprincip bei den Justiz=Canzleien bis zur Stelle des Canzlei=Directors als das im Allgemeinen Normirende; jedoch waren schon im 17. und 18. Jahrhundert zu Directoren Männer ernannt, welche nicht im Collegio gearbeitet hatten (z. B. Bergmann, Brüning, v. Mithoff, u. A.). Durch die Verordnung vom 29. Januar 1831 wurde bestimmt, daß das Aufrücken in die Stelle des Directors nicht nach der Anciennetät erfolgen müsse, sondern behielt Smus. es sich vor, in Berücksichtigung der besonderen zum Dirigenten wesentlich erforderlichen Eigenschaften, ihn nöthigenfalls aus der Zahl sämmtlicher Mitglieder der drei Justiz=Canzleien auszuwählen; und diese Bestimmung ward durch eine Verordnung vom 27. Januar 1858 näher dahin festgestellt, daß zu der Wiederbesetzung von Canzlei=Directoren=Stellen außer den wirklichen Mitgliedern der Justiz=Canzleien auch solche Personen berufen werden könnten, welche denselben bereits angehört, mithin das Justizrathsexamen bestanden hätten, wenn sie gleich in ein anderes amtliches Verhältniß übergetreten seien, sowie auch Mitglieder des Ober=Appellations=Gerichts.

Durch die Verordnung vom 1. Juli 1818 ist der Ritter= und Landschaft freigestellt, zu einer Rathsstelle einen ständischen Präsentatus vorzuschlagen, nach dessen Abgang die Stelle wiederum durch sie besetzt werden solle.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 229 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Es bestand das Collegium der Canzlei seit der Eröffnung stets aus einem Präses (Canzler, Director) und einigen Räthen, deren Zahl aber nicht festgestellt war. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts variirte dieselbe und bestand seit der zweiten Hälfte desselben bis auf die letzte Zeit aus einem Director, einem Vice=Director und drei Räthen, als wirklichen Mitgliedern. Ihre Beschäftigung war 100 Jahre hindurch eine streng collegialische, die Termine wurden vor versammeltem Collegium bis zur zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts unbedingt abgehalten, die Decreturen wurden nach voraufgegangener, theils schriftlicher, theils mündlicher, Berathung in den Sitzungen aufgesetzt. In der ersten Zeit des Bestehens dieses Gerichtshofes war eine Ueberweisung der Leitung einzelner Processe an besondere Decernenten nicht Regel oder gewöhnlich, im Laufe der Zeit aber ward dies bestimmter Modus. Die Termine leitete bis zum Jahre 1836 (mit Ausnahme der in Concursen und Curatelen vorkommenden Rechnungs= und Revisions=Termine, die durch die Decernenten abgehalten wurden) der Director, früher stets mit Mitgliedern des Collegiums, später allein, und zwar bis sechs an einem Tage (diese Zahl durfte nach Verfügung des Directors v. Bülow vom 9. Mai 1819 nicht überschritten werden), und setzte sofort nach ihrer Abhaltung den Abschied eigenhändig auf, über welchen dann entweder nach Vortrag in der Sitzung, oder nachdem die Acten bei den Mitgliedern des Collegiums circulirt hatten, der Collegialbeschluß gefaßt wurde.

Schon in der Mitte des 17. Jahrhunderts häuften sich die Geschäfte des Collegiums; im Jahre 1766 sagte der Rath v. Grävenitz in einem Votum zum Proceß des Pastors zu Picher gegen Evers wegen Besitzstörung: "man wird es uns wenigstens nicht vorwerfen können, in hisce feriis" (Hundstagsferien) "müßig gewesen zu sein, da außer 11 Criminal=Relationen dieses schon die 14te Relation in civilibus ist, darin ich neben 8 liberatoriis in concursibus und curatelis theils meine Relation, theils votando meine Meinung abzugeben die Ehre habe." - Namentlich mehrten sich von der Mitte des 18. bis zu der ersten Hälfte des laufenden Jahrhunderts die bei der Justiz=Canzlei anhängig gewordenen Concurse; im Jahre 1798 waren deren 141 anhängig (von denen, "wenngleich unsere Vorfahren im Amte, seys durch Ueberhäufung der Geschäfte, oder durch sonstige Hindernisse bewogen, viele leider nicht haben zur Endschaft befördern können, uns die Pflicht bleibt, sie

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 230 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

möglichst zu beschleunigen und zu beenden", sagt der unermüdliche damalige Justiz=Rath, nachherige Director von Bülow), welche theils aufgearbeitet, theils in ein geregeltes, zum Ende führendes Stadium schon in den ersten 10 Jahren des 19. Jahrhunderts gebracht waren, als in dieser concursreichen Zeit immer neue, und hauptsächlich solche über Landgüter erwuchsen. Die Präsentatenbücher, Decreturbücher, Terminskalender weisen die ungemeine Arbeitslast des Collegiums nach. Hand in Hand mit dieser ging freilich auch die Steigerung der Einnahme an Sporteln für die Percipienten; es ist aber immer staunenswerth und kaum zu erfassen, wie es dem Collegium möglich gewesen, diese Arbeit zu bewältigen und den Geschäftsbetrieb in seinem bewundernswerth geregelten Gange zu erhalten.

Eine Zusammenstellung der Geschäfte in den Jahren von 1804 bis 1814 ergiebt, daß während dieser Zeit:

122736 Stücke eingegangen (1811: 14036, 1814 sogar: 14762 Stück),
4111 Termine abgehalten (i. J. 1810: 538!),
433 Urtheile in loco abgefaßt,
379 Urtheile ab extraneis abgefaßt,
47 Prioritätsurtheile abgefaßt,
1332 Abschiede publicirt (i. J. 1810: 230),
2000 Belehrungen in criminalibus ertheilt,
617 Berichte ad superiorem abgestattet, unter denen die Mehrzahl aus der Proceßlage der Sachen, und in legislatorischer Richtung sämmtlich vom Collegium selbst verfaßt,
192 Liberatoria ertheilt, ohne vorgängige terminliche Rechnungs=Aufnahmen,
96741 Decrete (im Jahre 1812: 11901) erlassen und expedirt sind.

Die Zahl der im Jahre 1804 anhängigen Concurse betrug 131, von denen 1814 nur noch 70 pendent waren, der 1804 anhängigen Curatelen 208, im Jahre 1814: 183.

Die im Jahre 1826 durch den Ober=Appellations=Rath von Nettelbladt vorgenommene Visitation des Geschäftsumfanges und Geschäftsbetriebes der Justiz=Canzlei ergab das Resultat, daß in den Jahren 1818-1826 91678 Stücke eingegangen, 2242 Termine abgehalten, 900 Urtheile und 882 Abschiede gesprochen, sowie 1729 Belehrungen in Strafsachen ertheilt sind, daß die Zahl der Curatelen 227 betrug, von denen 22 mit Güter=Administrationen verbunden waren, die Zahl der Concurse sich auf 64 und die der Berufungen

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 231 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

auf die Constitution sich auf 17 belief; ferner, daß Concurse wie Berufungen aber größtentheils ihrer Beendigung entgegensehen durften, sichtlich aber seit 1816 der ununterbrochenen Controlle durch das Collegium unterworfen und somit beschleunigt wurden.

Diese Visitation wies also eine ganz bedeutende Geschäfts= und Arbeitslast nach. Um so ehrender war das Rescript vom 11. Januar 1827: "Die Revision des Geschäftsbetriebes der Justiz=Canzlei hat Inhalts des abgestatteten Berichts und der eingereichten Diarien ergeben, daß der Umfang der Geschäfte bei Eurem Collegio der größte ist. Um so erfreulicher hat Uns die Ordnung und die Thätigkeit, welche sich bei euch ausgewiesen hat, seyn müssen, und Wir bezeugen euch darüber Unser gnädigstes Wohlgefallen, sowie auch Unserm Canzley=Director v. Bülow Unsere Zufriedenheit mit der angemessenen Leitung des Directorii".

Diese allerhöchst geäußerte Zufriedenheit mit "seinen Dienern, welchen es ohnehin zur Genügung ihrer Ehre, Gewissens und gehöriger Führung des ihnen übertragenen Richter=Amtes obliegt, ihre Berufsgeschäfte nach allen ihren Kräften zu besorgen und ihre beschworenen Pflichten zu erfüllen", war für sie die größte Belohnung und verpflichtete sie, mit gerührtem Herzen für diese bezeugte Huld und Gnade ihren innigsten, tiefsten Dank abzustatten.

Ein gleich günstiges Resultat ergab und eine ebenso ehrende Anerkennung brachte die im Jahre 1839 ebenfalls durch den Ober=Apellations=Gerichtsrath v. Nettelbladt vorgenommene Visitation des Geschäftsbetriebes. Die Arbeitslast und die Thätigkeit des Collegiums war, obwohl nicht mehr in dem Maße wie in den Jahren bis 1830, doch eine sehr bedeutende, und ist es bis zum Schlusse der Justiz=Canzlei geblieben, wenngleich die Zahl der Eingänge in den letzten 40 Jahren sich minderte, die Concurse seltener wurden, die Verpflichtung zur Ertheilung von Informatorien in Criminalsachen aufhörte. Dagegen steigerte sich die Arbeitslast der Canzlei durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsprechung in den Processen erster, und namentlich in denen der zweiten Instanz, Querelsachen, Untersuchungsführung, Erlasse der Criminalerkenntnisse in revisorio, öffentlich mündliches Verfahren in Criminalsachen und in den letzten zehn Jahren durch die zahlreichen, sich von Jahr zu Jahr mehrenden Concurse über Landgüter.


Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 232 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

II. Die Beamten der Justiz=Canzlei.

A. Allgemeine Bemerkungen.

Aus den Jahren 1612 bis 1700 sind in der Registratur der Justiz=Canzlei Acten über Anstellung, Ein= und Austritt der Mitglieder des Collegiums nicht erwachsen oder nicht aufbewahrt. Im Jahre 1863 machte ich mir daher bei der mir aufgetragenen Durchsicht und Sichtung der alten Acten auch noch zu einer Hauptaufgabe, eine möglichst genaue chronologische Reihenfolge der nach und nach bei hiesiger Justiz=Canzlei thätigen Canzler, Vice=Canzler, Directoren, Vice=Directoren und Räthe aus den bei Abhaltung der Vorbescheide geführten Protokollen, aus den Unterschriften der vom Gesammt=Collegium erstatteten Berichte u. s. w. zusammenzustellen, und dies Verzeichniß habe ich bei meiner commissarischen Beschäftigung im Großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archive durch die in demselben aufbewahrten Personal=Acten nach Möglichkeit zu vervollständigen mich bemüht. Bis auf einige wenige fehlende Daten ist es mir denn auch gelungen, von 1612 bis 1879 die Namen der Mitglieder des Collegiums, ihre Stellung, ihren Ein= und Austritt chronologisch aufzuzeichnen; seit 1712 sind die Anstellungs=Acten derselben ziemlich vollständig vorhanden, und so auch die über Canzlei=Räthe, welche nicht zu Justiz=Räthen aufrückten, (seit 1790) über zeitweilige Assessoren und Hülfsarbeiter, und über zeitweilige Auditoren.

Ebenso schwierig war, bei dem Mangel aller bezüglichen Acten, aus den Jahren 1612 bis 1712 die vollständige, richtige Zusammenstellung der Secretarien und Registratoren; auch sie ist nur durch Excerpirung aus den Acten der Canzlei möglich geworden und durch die im Archive vorgefundenen vervollständigt.

Das Collegium der Canzlei bestand, nach einem vorfindlichen Berichte ad Smum., am 28. Sept. 1613 aus Hajo von Nessen, Hans Christoph von Jaßmund und Elias Judelius. Der früheste Registrator war (1612) Henricus Langermann.

Rangstellung des Collegiums.

In der vom Herzoge Friedrich Wilhelm unterm 25. Juli 1704 erlassenen Rangordnung ward dem Director Justitiae der Rang in der fünften, den Canzlei=Räthen der in der

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 233 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

siebenten Classe angewiesen. Auf Anfrage des Directoriums beim Hofmarschall=Amte im Jahre 1814, ob diese Bestimmung hinsichtlich der Justiz=Räthe auch jetzt noch von Gültigkeit geblieben sei, wenngleich unterm 24. August 1796 der Herzog Friedrich Franz "von der alten und steifen Etiquette soviel "nachgelassen, daß künftig - - auch von Unsern Dienern bürgerlichen Standes die würklichen Räthe Unserer höheren Collegien - - - und der Justiz=Canzleyen - - an Unsre fürstliche Tafel bei vorkommenden Gelegenheiten gezogen werden sollen" -: erwiderte das Hofmarschall=Amt, daß dasselbe nur den Titel Canzlei=Räthe, nicht aber auch Justiz=Räthe zu seiner Richtschnur hinsichtlich des Ranges bei Hofe nehme, und sämmtliche Canzlei=Räthe aller Dicasteria der Anciennetät nach unter einander rangirten. Diese Mittheilung veranlaßte den Director von Bülow zu einem Immediat=Vortrage ad Smum. vom 27. Dec. 1815, in welchem er hervorhob, daß seit geraumer Zeit der Titel Justiz=Rath wirklichen Räthen mit Sitz und Stimme verliehen werde, während Canzlei=Räthe in der Regel nur supernumerarii cum voto consultativo seien, und submissest um eine Erhöhung des Ranges der wirklichen Justiz=Räthe bat. Diesem Gesuch entsprach der Herzog in einem Rescript vom 6. Januar 1816 dahin: "daß Wir Unsern würklichen Justiz=Räthen bei den "Landes=Dicasterien - - den Rang - - in der sechsten Classe der Rang=Ordnung vom 25. Juli 1704 verliehen und bestimmt haben", 1 )

Gehalt.

Ueber die Höhe des den Mitgliedern des Justiz=Collegiums in den ersten Jahren von 1612 bis 1650 gezahlten Gehalts ergeben nur die im Großh. Geheimen und Haupt=Archive aufbewahrten "Verzeichnisse aller Besoldung, so meines Gnädigsten Fürsten und Herrn Räthen - - - - ist


1) Im Jahre 1806 wurde durch die Verordnung vom 28. Mai sämmtlichen wirklichen Räthen bei den Landes=Gerichten eine Hof=Uniform verliehen, von dunkelblauer Farbe, mit 3 von oben herab zugeknöpften Knöpfen, schwarzem sammtnen hohen Kragen und Aufschlägen und kleinen gelben Knöpfen, gestickt, und zwar in der Art, daß auf jeder Seite des Kragens 2, des Rocks 6, jeder Tasche 2, und hinten auf den Knöpfen eine Schleife in Gold kommt, gefuttert mit demselben Tuche, weißen casimirnen Beinkleidern und Weste mit kleineren gelben Knöpfen, dreieckigem Hute mit Cocarde und kleinem gelbem Knopfe, gewöhnlicher Courdegen mit vergoldetem Handgriffe. Als Interims=Uniform ward ein moderner Frack von demselben Tuche mit schwarzem Sammtkragen und Aufschlägen und gelben Knöpfen vorgeschrieben.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 234 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gereicht und geben worden"; "Register über alle Einnahme= und Ausgabe=Gelder bey der Fürstlich Mecklenburgischen Rentkammer allhie zu Schwerin - -" aus den Jahren 1623 bis 1651 einige Anhaltspuncte; in den Anstellungs= oder Berufungs=Acten der Räthe finden sich fast gar keine Nachweisungen darüber. Das Gehalt eines Rathes war während dieses Zeitraumes 500 Gulden (z. B. im Jahre 1623 das des Raths Judelius), das des Directors Hein (im Jahre 1650) 600 Gulden, des Raths Dr. Abraham Kayser (im Jahre 1650) 500 Gulden, ebenso des Raths Dr. Daniel Nicolai u. s. w.

Daneben bezogen die Mitglieder des Collegiums in diesen Jahren aber Natural=Emolumente, freie Wohnung und Feuerung, und diese sind ihnen auch noch in der späteren Zeit, wenngleich in geringerem Maße, geworden. So betrug im Jahre 1658 das Gehalt des Raths Dr. Chopen 300 Rthlr. bei freier Wohnung und 12 Faden Holz zur Feuerung; dazu wurden ihm an Naturalien geliefert: 3 Drömpt Roggen, 3 Drömpt Gerste, 3 Scheffel Erbsen, 3 Sch. Gerste zum Mülzen, 3 Sch. Buchweizen, 3 Sch. Hafer, ein Ochs, 3 feiste Schweine, 3 feiste Hammel, 1/2 Tonne Salz, 1/4 Tonne Häring, 1/4 Tonne Butter, 3 L Pfund Fisch, Festweine, Festbraten, Festkuchen; und der Rath Chopen macht bei Aufzählung dieser Einnahme in einer Supplik darauf aufmerksam, daß sein Vorgänger der Rath Dr. Kayser diese Emolumente fast einhalb mal höher genossen und gehabt habe. - Dagegen trägt der im Jahre 1659 zum Rath berufene Joh. Valentin von Lüttich schon unterm 22. Sept. 1662 um seine Entlassung vom Dienste an, "weil er verhungern müsse", sieht sich der am 11. Mai 1680 angestellte Rath Dr. Gutzmer im Jahre 1693 gezwungen seine Entlassung zu nehmen, "da er jährlich 4 bis 500 Rthlr. ex propriis zusetzen müsse".

In der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts sind die Emolumente bedeutend verringert oder auch ganz eingezogen. So bittet der Canzlei=Rath Ad. Friedr. zur Nedden in einem Immediat=Gesuche bei seinem "ihm persönlich hochgewogenen Herrn und Fürsten" Christian Louis (Pr. Paris d. d. 11. October 1687), "ihm die gegen seine Vorgänger gnädigst geübte Wohltat auch zu erweisen und sein Deputat an Korn, Vieh u. A. m. zu gewähren, auch ihm ein paar Essen Fisch zu vergönnen," und "haben Smus. diese Supplique Camerae communiciren lassen wollen und Supplicanti darein favorable zu sein befohlen". Bei der Berufung des nachherigen Canzlers Klein wird Zwecks Feststellung seines Gehalts

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 235 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

bei seiner am 29. Octbr. 1700 erfolgten Bestallung als Vice=Director, schon als eine feststehende Thatsache angenommen, daß das Gehalt eines Canzlei=Raths 400 Rthlr. betrage, das eines Vice=Directors 600, eines Directors 800 Rthlr., und ist von Emolumenten keine Rede mehr. Außer dieser festen Einnahme waren Collegium und Subalternen auf die nach einer bestimmten Scala festgesetzten Sporteln angewiesen; wie gering aber in der Zeit diese Einnahme war, geht aus einem Berichte des Collegiums hervor, in welchem es unterm 14. October 1718 heißt: "So ist ja bekandt, daß hiesige Canzley=Bediente eine gar kleine und geringe Gage haben, und die weinig fallenden Sportulen ut maxima pars salarii ihnen beigeleget, aber doch nur eine winzige sublevation zu benamen sein möchte".

Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurden die Gehalte der Mitglieder des Collegiums allmählich erhöht, so daß sie im Anfange des jetzigen betrugen: für den Canzlei=Director 900 Thlr., für den Vice=Canzlei=Director 800 Thlr., für jeden der drei etatmäßigen Justiz=Räthe 700 Thlr. und für den überzähligen Canzlei=Rath 500 Thlr. M. V., neben den Sporteln, an welchen jedoch nur der Director, der Vice=Director und die beiden ältesten Räthe Theil nahmen, und welche nach einem im Jahre 1817 aufgemachten zehnjährigen Durchschnitte für jeden von diesen Percipienten etwa 1000 Thlr. N 2/3 betrugen, nach einer weiteren, unter dem 21. April 1823 aufgemachten Berechnung des Durchschnitts der letzten vier Jahre sich auf etwa 900 Thlr. beliefen. Durch die Verfügung vom 18. Juni 1823 wegen Aufhebung der Einnahme an zufälligen Gebühren und Fixirung der Dienst=Einkommen wurde das Gehalt des Canzlei=Directors auf 2600 Thlr. N 2/3, das des Vice=Directors auf 2200 Thlr. N 2/3, das des dritten und vierten Raths auf 2000 Thlr. N 2/3 und das des fünften Raths auf 1000 Thlr. N 2/3 festgestellt, das ihnen, aber nur für die Forsttaxe, gewordene Holz= und Torf=Deputat ihnen belassen, - bis auch dieses später theils in Geld abgelöst, theils beim Eintritt eines neuen Mitgliedes eingezogen ist, - und statt der Schreibmaterialien jährlich jedem Rathe die Summe von 20 Thlr. M. V. bewilligt. - Alles, was sonst den fürstlichen Räthen an Emolumenten gewährt war, Naturalien, Festbraten, Festwein, Festkuchen u. s. w., war den Mitgliedern der Justiz=Canzlei schon im Laufe des 18. Jahrhunderts allmählich genommen, während die Mitglieder des Regierungs=Collegiums, des Hofmarschall=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 236 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Amts, des Cammer=Collegiums sich noch in den ersten Decennien dieses Jahrhunderts derselben zu erfreuen hatten.

Das Gehalt des Secretairs betrug ursprünglich und bis zur Hälfte des 18. Jahrhunderts 200 Fl., und wurde in der zweiten Hälfte desselben auf 184 Thlr. fixirt; und ebenso war das des Registrators 100 Fl., und ward dann auf 84 Thlr. festgestellt; dabei bezogen aber beide Subalternen Sporteln, welche allerdings nach der Menge ihrer Arbeit variirten, aber in einigen Jahren so bedeutend waren, daß, als im Jahre 1823 die Fixirung sämmtlicher Gehalte angeregt, beiden aber freigelassen wurde, sich derselben zu unterwerfen oder ihre Sportel=Erhebung fortzubeziehen, beide baten, ihnen letztere zu lassen. Aber namentlich der Secretair bereute dies schon im Jahre 1830, worauf ihm aus besonderer Gnade noch das Fixum verliehen ward. Dies betrug von Johannis 1825 an: 1600 Thlr. N 2/3 für den Secretair, 1200 Thlr. für den ersten, und 1000 Thlr. bei freier Wohnung für den zweiten Registrator. Emolumente haben die Subalternen anscheinend nie gehabt, ein Hol=Deputat in sehr kleinem Maße wurde ihnen früher gegen die Forsttaxe überlassen.

B. Chronologische Verzeichnisse des Collegiums, der secretaire,

Registratoren, Fiscale, Advocaten und Notare.

Nach chronologischer Reihenfolge sind sämmtliche seit Errichtung der Justiz=Canzlei zu Schwerin bei derselben angestellt gewesenen Canzler, Directoren, Vice=Directoren, Räthe (Canzlei= und Justiz=Räthe) aufgeführt, und zwar nach der Zeit ihres Eintritts in das Collegium, unter Bemerkung ihres Aufrückens in höhere Stellen, beziehungsweise ihres Austritts. - Der Uebersicht halber lasse ich eine Zusammenstellung der Canzler, Vice=Canzler, Directoren und Vice=Directoren voraufgehen.

1) Canzler und Vice=Canzler.

1612-1620. Hajo von Nessen.
1632-1639/40. Theodor Reinking (Reinkinck).
1659-1661. Daniel von Miethoff (Mithoff).
1661-1664. Christoph Krauthoff, am 10. Juni 1661 Vice=Canzler, aber 10. Jan. 1663 Canzler.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 237 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1665-1679. Hans Heinrich Wedemann, Vice=Canzler von 1665 bis 1670, zum Canzler unterm 7. März 1670 ernannt.
1709-1713. Johannes Klein. (1708 v. Klein.) 1 )

2) Directoren.

1628-1634. Johannes Oberberg tritt in die Justiz=Canzlei Wallensteins zu Güstrow ein, kehrt mit der Justiz=Canzlei 1633 nach Schwerin zurück, wird zu diplomatischen Geschäften benutzt, und fungirt als Director nicht mehr.
1634-1648. Johannes Bergmann.
1636-1651. Laurentius Stephanus.
1651-1658. Albert Hein.
1658-1659/1660. Justus Brüning.
1699-1702. Joachim Schnobel.
1736-1746. Johann Friedrich Thiehlcke.
1747-1753. Heinrich von Dorne.
1753-1762. Carl Friedrich Graf von Bassewitz.
1762-1767. Christian Heinrich Kötenitz.
1767-1790. Adolph Friedrich Loccenius.
1790-1811. August Christian Fromm.
1811-1836. Burchard Hartwig von Bülow.
1836-1850. Johann Anton Wachenhusen.
1851-1866. Carl Christoph von Bülow.
1866-1879. Hermann von Scheve.

3) Canzlei=Vice=Directoren, welche nicht Directoren geworden.

1704-1731. Achilles Friedrich Schomerus.
1741-1745. Martin Albrecht Willebrandt.
7. Mai-4. Sept. 1753. Hans Jacob Faber.
1763-1764. Johann Friedrich Berg.
1767-1772. Friedrich Graf von Grävenitz.


1) Theilweise sind die Angaben in von Kamptz Beiträgen Bd. 3, S. 31, mit dieser Zusammenstellung nicht übereinstimmend; aber die von ihm als Canzler bei der Justiz=Canzlei zu Schwerin aufgeführten Johann Cothmann und Veit Hildebrand Wiedenbruck sind mir in Acten nicht vorgekommen. Dagegen war Joh. Klein am 29. Octbr. 1700 als Geheimer Canzlei=Rath und Vice=Director bestallt, als Canzler und Präses des Collegiums bis zum Jahre 1713 actenmäßig als Dirigent, Vorsitzender in Terminen und Decernent bei der Justiz=Canzlei thätig.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 238 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1773-1782. Carl Krüger.
1789-1793. Carl Georg Heinrich Wachenhusen.
1794-1802. Johann Jacob Prehn.
1802-1808. Friedrich von Oertzen.
1811-1814. Dietrich Friedrich von Mecklenburg.
1818-1821. Adam Reimar Christoph von Schack.
1821-1822. Ernst Johann Wilhelm von Schack.
1823-1839. Otto Carl Wilhelm Hans von Maydell.
1839-1844. Friedrich Carl Martini.
1844-1849. Carl Friedrich von Bülow.
1851-1856. Friedrich Georg von Bastian.
1856-1876. Carl Justus Heinrich Mencke.
1876-1879. Fedor Papinga Julius Georg Spangenberg.

4) Collegium Cancellariae.

von Nessen, Hajo, geb. den 23. Sept. 1562, "Phrysius Orientalis", J. U. Dr., Professor jur. zu Rostock seit 1593, † (28.) März 1620 (nach Rudloff 29. März), war 1612 Canzler. (S. de Westphalen, M. i. T. III, pag. 1372, und Archiv=Acten.)

von Jasmund, Hans Christoph (aus Camin), seit dem 1. Januar 1612 Rath.

Judelius, Elias, seit dem 1. Januar 1612 Rath; er wohnte am 7. Nov. 1624 als fürstlicher Rath zu Wismar.

von Hagen, Christoph, Dr., Rath seit 1615, tritt 1628 in die Justiz=Canzlei zu Güstrow als Rath; Assessor des Hof= und Landgerichts 12. November 1622.

Bruns (auch Brauns), Michael, wird Rath 1620, † 1626.

Meyer, Hermann, Rath 1620, tritt 1628 in die Canzlei zu Güstrow, demnächst 1633 in die Canzlei zu Schwerin zurück.

Oberberg, Johannes, Dr., berufen am 7. Oct. 1620, ging am 11. Mai 1628 zur fürstlich Wallenstein'schen Canzlei als Director, trat 1633 wieder bei der Canzlei zu Schwerin ein, 1636 aber aus.

von Plessen aus Zülow, Dietrich Berthold, wird 1623 Rath, 1628 nach Prag gesandt, um die Occupation Meklenburgs zu hintertreiben, am 13. April 1628 als Gefangener Wallensteins nach Dömitz zur Festung gebracht, bittet am 27. Februar 1629 um seine Entlassung aus herzogl. Dienste, die ihm aber erst am 18. Mai 1634 ertheilt wird, und tritt als Hofmeister in hessische Dienste.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 239 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Hertl (Herrl, Herlen), Lt., früher Archivar des Herzogs Adolph Friedrich, ist 1626 zum Rath bestellt, verläßt den Dienst 1633 und geht nach Cöln.

von Passow aus Zehna, Hartwich, wird Rath 1631, geht nach Güstrow 1636.

von Reinkink, Theodor, landgräfl. hessischer Rath und Vice=Canzler, wird am 3. Oct. 1632 als Canzler und Geheimer Rath beeidigt, fordert 1635 seinen Abschied, erhält diesen 1639.

Bergmann, Johann, Dr., Syndicus des Stiftes Ratzeburg, Herzog Adolph Friedrichs Rath 1632, wird Director im Jahre 1634, † 1648.

von Plessen, Conrad Valentin (Veltin), aus Retgendorf, wird im Dec. 1632 Rath, 1. Oct. 1633 Assessor des Hof= und Landgerichts.

Meyer, Gerhard, Dr., erhält seine Bestallung am 1. Jan. 1633.

Stephanus, Laurentius, Dr., Rath des Herzogs Johann Albrecht zu Güstrow, wird am 1. Juli 1633 bei der Justiz=Canzlei angestellt, Director, Geheimer Rath von 1636 bis 1651; wird am 10. April 1651 Hof= und Landgerichts=Vice=Präsident, † 11. Nov. 1657.

Clemens, Peter, Dr., bestallt unterm 24. Juni 1636, wird am 10. April 1651 Assessor des Hof= und Landgerichts.

Hein, Albertus, Dr., früher Herzog Johann Albrechts II. Rath, wird am 18. Dec. 1636 Rath, dann Geheimer Rath, 1651 Canzlei=Director, zu mehreren diplomatischen Sendungen nach Schweden (1647), Speier (1654) u. s. w. verwandt, wird von Christian Louis 1656 beschuldigt pcto. dorophagiae, erbittet den 26. Febr. 1656 seine Entlassung, die ihm aber nicht zugestanden wird, und erneuert das Gesuch um Dimission abermals vergeblich im März 1658. Er wird 23. Juni 1658 auf Denunciation wegen Bestechung wiederum verhaftet, auf der Bleikammer detinirt, demnächst in seinem Hause unter Arrest behalten, 19. Mai 1664 in Freiheit gesetzt.

Nicolai, Daniel, Dr., ist 16. Oct. 1646 Rath, wird zu diplomatischen Geschäften verwandt 1646, 1649, Canzler 1651, Geheimer Regierungsrath 1. Dec. 1655, nimmt seinen Abschied 1656 und tritt in königl. schwedische Dienste als Canzler zu Stade, am 16. Nov. 1664 als Nicolai von Greiffenkranz in den Adelsstand erhoben.

Kayser, Abraham, Dr., 1640 Archivar (unterm 25. Juni 1645 mit Frau und Kindern zum Ehrenbürger der Stadt Hildesheim ernannt), wird im Jahre 1643 bis 1648 zu den

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 240 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nach Münster und Osnabrück verlegten allgemeinen Friedens=Verhandlungen abgesandt, kehrt am 19. Januar 1648 zurück, tritt wiederum als Rath in die Justiz=Canzlei, stirbt im October 1652 als Geheimer Rath.

Graven (Grabe, Grave) wird am 4. April 1653 zum Canzlei=Rath ernannt, tritt am 29. Sept. 1654 wieder zurück. von der Lühe, Dietrich, aus Buschmühlen, gewesener Hofmeister des Prinzen Friedrich, wird zum Rath designirt, und ungeachtet der Remonstration des Dr. Hein, welcher eine Vereinigung des Hof= und Richteramtes für unthunlich hielt, im Januar 1653 angestellt, auf seinen Wunsch am 27. Juli 1658 entlassen.

Chopen, Franz Julius, Dr., bestallt am 24. Juni 1656 als Justitien=Rath, tritt wegen Bevorzugung des als Director angestellten Brüning nach vergeblichen, langdauernden Remonstrationen am 2. Oct. 1658 vom Dienste zurück; wird wiederum im März 1664 als Rath bestellt, unterm 21. Febr. 1665 vom Herzog Gustav Adolph zum Director der Justiz=Canzlei zu Güstrow ernannt, aber vom Herzog Christian Louis seiner Stellung nicht enthoben, wird auf weiteres Anhalten, - nachdem unterm 26. April 1666 ihm rescribirt war: "es wird Eurem eigen freigestellt, im Dienste zu bleiben oder den zu verlassen", - unterm 28. Juli 1666 sehr gnädig in den Ruhestand gesetzt.

Brüning, Justus, Dr., churfürstl. braunschweig=lüneburgischer Geheimer Rath, ward Michaelis 1657 berufen, 1658 Canzlei=Director, Geheimer Rath, am 23. Sept. 1659 entlassen, 1661-1665 Canzler der Justiz=Canzlei zu Güstrow, seit 1665 Reichs=Hofrath.

Bessel, Heinrich, Dr., aus Hamburg, erklärt sich auf Anfordern des Herzogs Adolph Friedrich am 26. März 1656 zur Annahme einer Rathsstelle bereit, fungirt seit 1658 (aber nur sehr kurze Zeit hindurch) als Rath der Justiz=Canzlei.

von Mithoff, Daniel, Dr., Comes palatinus, berufen am 28. Juli 1658, als Geheimer Rath und Canzler am 31. August 1659 angestellt, tritt körperlicher Schwachheit halber am 9. April 1662 zurück.

von Hagen, Gottlieb, seit 1654 ritterschaftlicher Assessor beim Hof= und Landgericht, wird am 27. September 1659 Canzlei=Rath.

von Lüttich, Johann Valentin, aus Helmstädt, Dr., wird am 6. Mai 1659 "bis zu weiterer Beförderung bei Sr. "F. Durchl. sich als ein unterthänig treuer Diener aufzuhalten" beeidigt, am 18. Jan. 1659 zum Canzlei=Rath ernannt, bittet,

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 241 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

"weil er verhungern muß", am 22. Sept. 1662 um seine Dimission und tritt aus, am 21. Jan. 1663 (unter Vertröstung auf eine Hofgerichtsrathsstelle) aber wieder als Rath ein.

Krauthoff, Christoph, Dr., Consul Rostoch. 6. Dec. 1660, wird 10. Juni 1661 als Vice=Canzler und Geheimer Rath angestellt, am 10. Jan. 1663 Canzler, erbittet am 1. Juli 1663 seine Entlassung und zieht sich 1664 zurück, ohne sie zu erhalten, bis er am 28. Juli 1666 dimittirt wird.

Wedemann, Hans Heinrich, Dr., Advocat zu Schwerin, als Rath im Januar 1661 eingeführt, wird 21. Oct. 1662 Geheimer Rath, 30. Mai 1665 Vice=Canzler, 7. März 1670 Canzler. Beim Herzoge Christian Louis "wegen zu großer Familiarität cum nobilibus", seiner Verwendungen für die Noth der Räthe und der Subalternen der Justiz=Canzlei und für den arretirten Rath Kirchberg verdächtigt, fällt er in Ungnade, nimmt die ihm in Aussicht gestellte Entlassung eigenmächtig, zieht mit der Familie 1679 nach Lübeck, woselbst er unerachtet aller Anforderung des Herzogs Christian Louis, der ihm hat Versöhnung angedeihen lassen, verbleibt, jedoch seine erforderten "bona consilia" ertheilt. † 1685, 15. Juli.

Kirchberg, Alexander, Dr., Canzlei=Fiscal 24. Oct. 1660, wird am 21. Januar 1662 als Rath bestellt, fällt auf geheime, beim Herzog Christian Louis wider ihn angebrachte Denunciationen, nachdem er unterm 11. August 1675 zum Canzlei=Director ernannt worden, am 26. Febr. 1677 in Ungnade, wird 59 Wochen hindurch in der Bleikammer auf dem Schlosse, demnächst in seinem Hause unter Arrest gehalten, wegen Conspiration mit dem Herzoge Friedrich gegen den Herzog Christian Louis in Untersuchung gezogen und unterm 9. März 1678 in eine Geldstrafe von 3000 Thlrn. verurtheilt, pcto. perfidiae, garrulitatis secretorum u. s. w., und nach geleisteter Urfehde dimittirt.

Eggenfeld, Johann Chrysostomus, Dr., Bibliothekar der Regierung, wird am 25. Jan. 1665 als Canzlei=Rath beeidigt, fällt schon im Jahre 1666 in Ungnade, wird verhaftet ("die Ursache aber, warum er verhaftet worden, ist verschwiegen gehalten") und vom Herzoge Friedrich Wilhelm am 18. Juli 1692 aus dem Dienste entlassen.

von Plessen (Hoikendorf), Christian Siegfried, wird am 7. Mai 1673 als Canzlei=Rath beeidigt, erbittet am 20. Februar 1678 seinen Abschied und erhält ihn unterm 4. März 1678.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 242 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zur Nedden, Adolph Friedrich, J. U. Licentiatus, als Canzlei=Secretair am 25. Sept. 1667 beeidigt, geht in diplomatischer Sendung des Herzogs 1671 nach Speier, kehrt am 23. Sept. 1672 von dort zurück, wird am 9. April 1675 zum Vice=Archivarius, unterm 25. Sept. 1676 zum Canzlei=Rath ernannt, geht im Nov. 1676 abermals nach Speier zur Beförderung dort anhängiger wichtiger Processe, kehrt von dort am 28. August 1677 zurück. † im Mai 1700.

Bessel, Anton, Dr., wird 22. Nov. 1679 Canzlei=Rath, entlassen im Jahre 1688.

Gutzmer, Johann Georg, Dr., "ein feines subjectum, das Ew. F. G. schon vor 10 Jahren neben Secretair Neubauer aufgewartet hat," wird am 11. Mai 1680 als Rath angestellt, sieht sich 1693 gezwungen seine Entlassung zu nehmen, "da er jährlich 4 bis 500 Thlr. ex propriis zusetzen muß", und wird am 8. März 1693 entlassen.

Schreiber, Theophilus, aus Minden, Dr., dem Herzog durch den Reichs=Hofrath Brüningk zu Wien empfohlen, am 14. Nov. 1682 als Canzlei=Rath angestellt, am 9. Juli 1692 entlassen, "da nunmehr seine Bedienung cessirt, und Wir den Etat zu reduciren gemüssigt".

Schnobel, Joachim, Juris Licentiatus, seit 1631 Prinzen=Instructor, 17. Juni 1641 Professor zu Rostock, seit dem 5. Nov. 1641 auf eine Rathsstelle exspectivirt, wird am 15. Mai 1689 als Canzlei=Rath, auch Vormundschafts=Rath für die Kinder der verwittweten Herzogin Christine Wilhelmine angestellt, 1699 Canzlei=Director, † 1702.

Schomerus, Achilles Friedrich, Dr., am 22. Juli 1692 Rath, am 23. Juni 1704 Vice=Director, † 4. Febr. 1731.

Klein, Johannes, Dr., am 29. Oct. 1700 als Geheimer Canzlei=Rath und Vice=Director bestallt (vom König von Preußen 1708 nobilitirt), Canzler am 24. Mai 1709, Hof= und Landgerichts=Präsident 4. Juli 1713, resignirt 1716, † 1732.

Grund uf de Worth, Dr., aus Hamburg, am 29. Oct. 1701 als Canzlei=Rath bestellt, wird am 15. Juli 1704 Regierungs=Rath.

Amsel senior, Thomas, Dr., Canzlei=Advocat, im Juni 1703 nach Wetzlar in specieller Commission deputirt, am 23. Januar 1704 Rath, † 1732.

Scheffel, Dr., aus Wien nach Güstrow als Rath berufen, ward zu Rostock Rath der Canzlei, am 14. Aug. 1709 wieder entlassen, später, am 26. Juni 1710, auf Verdacht der Conspiration gegen Herzog Friedrich Wilhelm u. s. w.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 243 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

arretirt und in Untersuchung gezogen, nach geleisteter Urfehde aus dem Lande verwiesen.

von Bülow, G. L., Kammerjunker, unterm 21. Oct. 1707 als Canzlei=Rath introducirt "unter Vorbehalt der Anciennetät für den Canzlei=Rath von Elvern", ist in Protokollen und Decreten in den Jahren 1707-1709 in den Acten aufgefunden, ohne daß sich über seinen Verbleib Nachweisungen finden.

von Elvern (Elvers), Kammer Junker, am 10. Octbr. 1709 zum Legations= und Canzlei=Rath ernannt, fungirt (nach den Canzlei=Acten) in einzelnen Processen während kurzer Zeit, ohne daß über seinen Austritt sich eine Nachweisung findet.

Von 1712 an sind Acten über die Anstellung der Mitglieder des Collegiums vorhanden.

Kiehn, Christoph Friedrich, Dr., Referendar, wird am 23. Sept. 1712 als Canzlei=Rath introducirt, † 4. Febr. 1724.

Thielcke, Johann Friedrich, Dr., "Hofmeister der jungen von Mecklenburg", introducirt als Canzlei=Rath am 16. Aug. 1712, wird am 23. Sept. 1712 Vice=Director, am 24. Oct. 1736 Canzlei=Director, † am 27. Nov. 1746.

Willebrand, Martin Albert, Dr., wird als Regierungs=Canzlei=Rath am 11. Nov. 1732 der Justiz=Canzlei adjungirt, am 24. Oct. 1736 Canzlei=Rath, am 22. Juli 1741 Vice=Director, † 11. Nov. 1754.

Arpe, Peter Friedrich, Dr., Legations=Rath in Wolfenbüttel, Professor in Kiel, 21. April 1734 als Justiz=Rath in der Geheimen Commissions=Canzlei für dieselbe bestellt, wird am 24. Oct. 1736 Justiz=Rath bei der Justiz=Canzlei, † (vor dem 9. Nov.) 1740.

von Dorne, Heinrich, beeidigt am 24. Oct. 1736 als Justiz=Rath, wird am 5. Dec. 1747 als Director eingeführt, Geheimer Rath, † 1753.

Weissensee, Ludwig Jacob, am 7. April 1741 als Canzlei=Rath eingeführt, † 1746.

von Bassewitz, Graf Carl Friedrich, wird am 7. April 1741 als Canzlei=Rath introducirt, am 16. Dec. 1747 Vice=Director, am 7. März 1753 Director, legt dies Amt im Jahre 1762 nieder, wird Geheimraths=Präsident, † 14. Mai 1783.

von Faber, Hans Jacob, Rath am 16. Dec. 1749, Geheimer Justiz=Rath am 6. Febr. 1750, Vice=Director am 7. Mai 1753, † 4. Sept. 1753.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 244 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Amsel jun., Andreas Christian, Dr., am 16. Dec. 1747 Rath, war während des siebenjährigen Krieges, bei der Flucht der Canzlei=Mitglieder nach Lübeck, das einzige in Schwerin zurückgebliebene Mitglied des Canzlei=Collegiums bis zum März 1761, † 16. Febr. 1776.

Schaumkell, Dr., am 16. Dec. 1747 als Rath beeidigt und introducirt, wird Cammer=Rath und tritt aus.

von Tornow, Christoph Felix, Kammerjunker, als Canzlei=Auditor am 16. Juli 1748 introducirt, am 24. Febr. 1749 als Justiz=Rath beeidigt; ist vor dem 26. April 1756 schon abgegangen.

Lange, Johann Jacob, Dr., zu Rostock, wird am 17. April 1750 als Canzlei=Rath beeidigt und introducirt, erbittet und erhält seinen Abschied am 10. April 1756.

Köttnitz, Christian Heinrich, Mecklenburg=Strelitzischer Geheimer Cammer=Rath, wird am 23. Nov. 1753 als Vice=Director eingeführt, am 15. Dec. 1762 Director, ist abgegangen schon vor dem 22. April 1767.

Berg, Johann Friedrich, am 26. April 1756 als Rath angestellt, am 18. April 1763 Vice=Director, am 5. April 1764 seiner schwachen Gesundheit halber dimittirt.

Jäger, Johann Christoph, am 26. April 1756 als Canzlei=Rath introducirt, nachdem er schon am 10. April 1754 als Hofrath zum Canzlei=Auditor bestellt war, wird am 10. Sept. 1757 pcto. falsorum in Criminal=Untersuchung genommen und am 14. Sept. 1757 cassirt.

von Wangelin, Carl Friedrich, Auditor am 8. Jan. 1759, am 7. März 1761 zum wirklichen Rath der Justiz=Canzlei ernannt, am 27. März 1761 durch Rath Amsel beeidigt, † im März 1763.

Loccenius, Adolph Friedrich, Referendar, wird als wirklicher Canzlei=Rath (d. d. Lübeck, am 2. Mai 1761) im Juni 1761 durch Rath Amsel eingeführt, Vice=Director am 2. Dec. 1765, Director am 22. April 1767; zum Vice=Canzler und Consistorial=Director in Rostock ernannt, scheidet er am 5. Januar 1790 in feierlicher Audienz aus dem Collegium.

von Grävenitz, Graf Friedrich, am 18. April 1763 als Justiz=Rath eingeführt, Vice=Director am 22. April 1767, am 26. Oct. 1772 auf seinen Antrag entlassen, wird Kaiserl. Reichs=Hofrath zu Wien.

Krüger, Carl, Dr., am 18. April 1763 als Justiz=Rath, am 7. Jan. 1773 ("vom Director Loccenius im neuen Canzley=Gebäude") als Vice=Director eingeführt, wird unterm 4. Febr. 1782 zum Regierungs=Rath berufen, † 1799.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 245 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Fromm, August Christoph, älterer Canzlei=Auditor, Hofrath und Kriegsrath, am 2. März 1765 als Justiz=Rath introducirt, am 23. Febr. 1782 Vice=Director, am 5. Jan. 1790 Canzlei=Director, † am 3l. Oct. 1811.

Wachenhusen, Carl Georg Heinrich, ältester Sohn des Geh. Cammer=Raths Wachenhusen, seit dem 23. Nov 1765 Auditor der Justiz=Canzlei, Referendar am 18. Juni 1766, seit dem 22. April 1767 Justiz=Rath, seit 10. Dec. 1789 Vice=Director, † am 3. Dec. 1793.

Schmidt, Christian Ludwig Friedrich, seit dem 29. Jan. 1772 Auditor Canc., wird am 23. Febr. 1782 als Justiz=Rath eingeführt, nimmt und erhält am 12. Febr. 1791 seinen Abschied.

von Brandenstein, August Georg, Kammerjunker, wird am 27. Mai 1778 als Auditor, am 23. Febr. 1782 als Justiz=Rath eingeführt, tritt im Jahre 1789 zur Regierung über, † als Geheimraths=Präsident und erster Minister am 12. April 1836.

von Mecklenburg, Ludwig Hermann, Kammerjunker, wird am 31. Juli 1779 als Auditor, am 21. Juni 1782 als überzähliger Canzlei=Rath, am 24. Januar 1785 als Justiz=Rath introducirt, tritt Ostern 1786 aus dem Canzleidienste und wird Hofmarschall der verwittweten Herzogin=Mutter.

von Bülow, Cord Hans, aus dem Hause Prüzen, Canzlei=Auditor seit 3. Nov. 1787, wirklicher Justiz=Rath seit 6. Januar 1789, wird, auf sein wiederholtes Gesuch, am 21. Febr. 1797 entlassen.

Prehn, Johann Jacob, Consistorial=Rath und ordentl. Professor der Rechte zu Bützow, am 25. April 1789 Justiz=Rath, am 6. Jan. 1794 Vice=Director, † am 23. Febr. 1802.

von Oertzen, Friedrich, Canzlei=Auditor in der Justiz=Canzlei zu Rostock, Kammerjunker, wird am 28. Oct. 1791 Canzlei=Auditor zu Schwerin, am 14. März 1793 überzähliger Canzlei=Rath, am 4. Mai 1797 Justiz=Rath, am 3. April 1802 Vice=Director, tritt am 10. Dec. 1808 in die Landes=Regierung ein, wird demnächst am 1. Oct. 1818 Ober=Appellations=Gerichts=Präsident.

von Bülow, Burchard Hartwig (aus dem Hause Zaschendorf), am 22. Jan. 1793 Canzlei=Auditor, seit dem 16. April 1795 wirklicher Canzlei=Rath mit Sitz und Stimme, 21. April 1797 Justiz=Rath, 10. Dec. 1808 Vice=Director, 12. Dec. 1811 Canzlei=Director, scheidet am 24. Juni 1836 aus dem Dienste.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 246 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von Mecklenburg, Dietrich Friedrich, seit dem 17. Dec. 1792 Auditor bei der Justiz=Canzlei zu Rostock, wird am 24. Febr. 1794 Auditor bei der Schweriner Justiz=Canzlei, am 25. April 1796 Canzlei=Rath, am 25. August 1798 wirklicher Justiz=Rath, am 12. Dec. 1811 Vice=Director, † am 29. Jan. 1814.

Päpcke, Moritz Christian, aus Quassel, am 24. August 1798 Auditor, am 2. März 1801 Canzlei=Rath, am 3. April 1802 Justiz=Rath, nimmt am 8. Juni 1807 seinen Abschied. (NB. Demnächst Edler von Räpcke auf Lütgenhof.)

von Schock, Adam Reimar Christoph, aus dem Hause Groß=Raden, am 8. Jan. 1803 Auditor, 29. April 1805 Canzlei=Rath, 8. Juni 1807 Justiz=Rath, 4. Mai 1818 Vice=Director, tritt um Ostern 1821 aus; war später Bundestags=Gesandter.

von Gülich, Philipp Jacob, Reichs=Cammergerichts=Procurator, und Geh. Hofrath, wird am 23. Jan. 1808 zum Justiz=Rath ernannt, am 1. Oct. 1818 Director der Justiz=Canzlei in Rostock.

von Flotow, Friedrich Ludwig Ferdinand, aus dem Hause Repplin, am 27. Juni 1806 Auditor, 3. Sept. 1808 Canzlei=Rath, seit dem 10. Dec. 1811 Justiz=Rath, tritt (auf besondern Befehl Smi. unter Beibehaltung des Gehalts und der Stellung des Justiz=Raths) am 7. März 1813 in das freiwillige Jäger=Corps, verläßt, am 27. Oct. 1814 zum Cammer=Rath ernannt, den Justizdienst.

von Schack, Ernst Johann Wilhelm, aus dem Hause Wendors, seit 23. Jan. 1808 Canzlei=Auditor, seit 27. März 1809 Canzlei=Rath, 12. Dec. 1814 Justiz=Rath, 2. April 1821 Vice=Director, tritt am 29. Juni 1822 aus und wird Regierungs=Rath.

von Both, Carl Friedrich, 28. Aug. 1810 Auditor, 21. März 1812 Canzlei=Rath, 23. Novbr. 1814 Justiz=Rath, tritt am 1. October 1818 in die Justiz=Canzlei zu Rostock ein.

von Maydell, Otto Carl Wilhelm Hans, Canzlei=Rath zu Rostock 1. Oct. 1818, wird am 5. März 1823 Vice=Director der Schweriner Canzlei, Michaelis 1839 pensionirt.

Rönnberg, Johann Bernd Joachim, Stadt=Syndicus zu Güstrow, Hofrath, wird am 5. Juli 1819 als Justiz=Rath eingeführt; aber schon am 14. Sept. 1819 zum Ober=Appellationsgerichts=Rath ernannt, verläßt er jene Stellung wieder.

Wachenhusen, Johann Anton, Canzlei=Advocat, auf Vorschlag von Ritter= und Landschaft 10. April 1820 als

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 247 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Justiz=Rath introducirt, wird am 6. Juli 1836 Justiz=Canzlei=Director, † am 9. Mai 1850.

Martini, Friedrich Carl, Canzlei=Advocat, am 9. Jan. 1822 als Justiz=Rath, am 9. Sept. 1839 als Vice=Director eingeführt, scheidet am 28. Juni 1844 aus, wird Director der Rostocker Justiz=Canzlei.

von Bülow, Carl Friedrich, aus dem Hause Neu=Schlagstorf, Kammerjunker, wird am 16. Febr. 1822 Canzlei=Auditor, am 13. März 1824 Justiz=Rath, am 10. Juni 1844 Vice=Director, scheidet am 29. Juni 1849 aus.

von Suckow, Gustav Wilhelm, Canzlei=Rath an der Justiz=Canzlei zu Güstrow, tritt am 26. Aug. 1836 als Justiz=Rath in die Schweriner Canzlei ein, geht aber schon am 10. Mai 1837 als solcher nach Güstrow zurück.

Siebmann, Carl Ferdinand, Canzlei=Rath der Justiz=Canzlei zu Rostock, tritt am 26. Juni 1837 als Canzlei=Rath bei der Schweriner Justiz=Canzlei ein, wird 20. Jan. 1838 Justiz=Rath, aber Weihnachten 1839 an die Justiz=Canzlei zu Rostock als solcher zurückversetzt.

von Monroy, Reinhold Carl, Dr., Justiz=Rath zu Güstrow, wird am 28. Jan. 1840 als Justiz=Rath bei der Justiz=Canzlei in Schwerin introducirt, geht um Johannis 1845 als Justiz=Rath nach Güstrow zurück, und scheidet am 1. Oct. 1879 als Director der dortigen Justiz=Canzlei mit dem Titel Ober=Gerichts=Präsident aus.

Kaysel, Friedrich, Advocat zu Malchow, wird am 11. Jan. 1841 als Justiz=Rath introducirt, am 14. Decbr. 1848 aber zum Ober=Kirchenraths=Director ernannt.

Schmidt, Carl Adolph, Dr., Canzlei=Rath der Justiz=Canzlei zu Rostock, am 6. Juli 1844 als Justiz=Rath bei der Schweriner Justiz=Canzlei eingeführt, wird am 30. Mai 1850 zur interimistischen Hülfsleistung, um Neujahr 1852 definitiv in das Ober=Appellations= Gericht berufen.

von Liebeherr, Otto Friedrich Maximilian, Canzlei=Rath zu Güstrow, wird am 10. Juli 1845 als Justiz=Rath zu Schwerin eingeführt, im Jahre 1849 zum Staatsrath berufen, tritt am 1. Juli 1850 wieder als Justiz=Rath ein, wird Ostern 1857 Ober=Appellations=Gerichts=Rath zu Rostock, demnächst 1858 Director der dortigen Justiz=Canzlei, Vice=Canzler der Universität Rostock, 1. Oct. 1879 Präsident des Landgerichts daselbst.

von Bülow, Carl Christoph, aus dem Hause Wamekow, wurde am 2. Oct. 1824 als Auditor der Justiz=Canzlei zu

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 248 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Schwerin beeidigt, am 24. Nov. 1828 zum Canzlei=Rath daselbst ernannt, Johannis 1837 Justiz=Rath zu Rostock, dann 1839 Justiz=Rath zu Güstrow, ward am 25. Oct. 1849 zum Vice=Director und am 28. April 1851 zum Director der Justiz=Canzlei zu Schwerin ernannt, trat Weihnachten 1865 seiner Kränklichkeit halber in den Ruhestand.

Meyer, Friedrich Johann. Georg Conrad, Staatsrath a. D., tritt 1850 als interimistischer Rath bei der Justiz=Canzlei zu Schwerin ein, 1851 aber schon wieder aus dieser Stellung zurück, und wird Syndicus der Stadt Rostock.

von Bassewitz, Hermann, aus dem Hause Schönhof, Amtsverwalter zu Güstrow, wird durch Ministerial=Rescript vom 10. Oct. 1849 interimistischer Hülfs=Arbeiter cum voto decisivo, 24. Mai 1850 Canzlei=Assessor, am 1. Juli 1851 Justiz=Rath, Ostern 1852 an die Justiz=Canzlei zu Rostock versetzt.

Paschen, August Philipp Conrad, früher Canzlei=Advocat, Senator in Waren, unterm 16. Juli 1851 zum Justiz=Rath ernannt, wird Ostern 1856 an die Justiz=Canzlei zu Güstrow versetzt.

von Scheve, Hermann, Amts=Mitarbeiter zu Grabow, 20. Febr. 1849 zum Hülfsarbeiter cum voto decisivo, 24. Mai 1850 zum Assessor, 22. Juli 1851 zum Justiz=Rath der Justiz=Canzlei zu Schwerin ernannt, Michaelis 1851 als solcher an die Justiz=Canzlei zu Rostock versetzt, tritt Ostern 1852 Wieder in die Canzlei zu Schwerin, geht am 21. Jan. 1856 als Ministerial=Rath in das Justiz=Ministerium über. Am 7. Jan. 1866 übernimmt er die Stelle des Justiz=Canzlei=Directors, bekleidet diese bis zum 30. Sept. 1879 und wird am 1. Oct. 1879 Präsident des Landgerichts zu Schwerin.

von Bastian, Friedrich Georg, Justiz=Rath zu Rostock, tritt am 25. October 1851 als Justiz= Canzlei=Vice=Director zu Schwerin ein und Neujahr 1857 in den Ruhestand.

Schliemann, Adolph Carl Wilhelm, Dr., Canzlei=Rath zu Rostock, tritt am 16. April 1855 als Justiz=Rath bei der Justiz=Canzlei zu Schwerin ein, wird 18. Juli 1870 aus dem Dienste entlassen, um an das Bundes=Ober=Handelsgericht zu Leipzig überzugehen.

Mencke, Carl Justus Heinrich, Advocat zu Parchim, war seit dem 27. Juni 1840 Canzlei=Assessor zu Schwerin, wird am 21 Juni 1845 zum Justiz=Rath in Güstrow ernannt, 10. Oct. 1856 Justiz=Rath an der Schweriner Justiz Canzlei, 29. Nov. 1856 Vice=Director, - seit 1. Jan. 1866

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 249 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

mit dem Titel Geh. Justiz=Rath, - am 14. Septbr. 1876 auf Michaelis, seinem Antrage gemäß, pensionirt.

von Koppelow, Albrecht, Amts=Mitarbeiter, wird am 24. April 1851 zum interimistischen Mitarbeiter cum voto consultativo ernannt, am 20. Juli 1852 Justiz=Rath zu Güstrow, am 1. Jan. 1857 als solcher nach Schwerin versetzt, scheidet, mit dem Titel Geh. Justiz=Rath, Michaelis 1876 auf sein Gesuch aus dem Dienste.

von Prollius, Max, Amts=Auditor zu Neubukow, tritt am 19. April 1852 als interimistischer Hülfs=Arbeiter cum voto consultativo ein, wird am 19. Juli 1853 Canzlei=Rath, am 28. April 1854 zur Hülfeleistung bei der Justiz=Canzlei zu Güstrow committirt, wird am 21. Jan. 1856 Justiz=Rath bei der Justiz=Canzlei zu Schwerin, unterm 14. Juni 1875 zum außerordentlichen Gesandten in Berlin ernannt und scheidet Johannis 1875 aus.

Maßmann, Wilhelm Leberecht Fürchtegott, Canzlei=Rath zu Rostock, wird 3. Oct. 1870 als Justiz=Rath bei der Schweriner Justiz=Canzlei eingeführt, tritt am 12. März 1872, zum Ministerial=Rath ernannt, in das Justiz=Ministerium ein. Er ward demnächst Reichs=Ober=Handelsgerichts=Rath und fungirt noch als Reichsgerichts=Rath.

von Monroy, Ernst Carl Friedrich Theodor, seit dem 17. Mai 1867 Canzlei=Rath in Güstrow, wird 6. Febr. 1869 Canzlei=Rath, 12. März 1872 Justiz=Rath bei der Justiz=Canzlei zu Schwerin, 1. Oct. 1879 Landgerichts=Director zu Schwerin.

Tiedemann, Otto Carl Johann, Justiz=Rath in der Justiz=Canzlei zu Güstrow, tritt Michaelis 1875 als Justiz=Rath an die Schweriner Justiz=Canzlei über, † 6. Juni 1879.

von Buchwald, Adolph August, Amts=Mitarbeiter zu Hagenow, Hülfsarbeiter der Justiz=Canzlei seit 27. Mai 1872, Canzlei=Rath seit 19. Dec. 1873, zur Hülfeleistung in das Finanz=Ministerium berufen Neujahr 1874, als Justiz=Rath an der hiesigen Justiz=Canzlei am 1. Juli 1875 bestellt, Michaelis 1875 nach Güstrow versetzt; tritt Michaelis 1876 wieder als Justiz=Rath bei der Schweriner Justiz=Canzlei ein, wird 1. Oct. 1879 Landgerichts=Dircctor daselbst.

Spangenberg, Fedor Papinga Julius Georg, Dr., Justiz=Rath der Justiz=Canzlei zu Rostock, tritt am 4. Oct. 1876 als Justiz=Canzlei=Vice=Director zu Schwerin ein, wird Neujahr 1878 zur Hülfeleistung an das Ober=Appellationsgericht committirt, 1. Oct. 1879 Oberlandesgerichts=Rath.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 250 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

5) Canzlei=Räthe,
welche nicht als Justiz=Räthe in die Schweriner Justiz=Canzlei eingetreten sind.

von Plessen, Hans Georg Gottfried, aus dem Hause Greven, Kammerjunker, am 30. Jan. 1790 als Auditor berufen, am 18. Dec. 1790 als solcher eingeführt, erhält am 10. Dec. 1791 den Titel Canzlei=Rath, wird am 1. Sept. 1792 in Gnaden entlassen.

von Prollius, Gustav Friedrich Otto, aus dem Hause Stubbendorf, am 2. Mai 1814 als Auditor beeidigt, am 21. April 1815 zum Canzlei=Rath ernannt, tritt am 1. Oct. 1818 als Justiz=Rath in die Justiz=Canzlei zu Güstrow.

von Lützow, Carl Christian Friedrich, Kammerjunker zu Schwerin, wird am 20. Jan. 1819 Auditor, am 23. Juni 1821 Canzlei=Rath, tritt 1823 aus dem Justiz=Dienste.

von Rodde, Baron August Ludwig, aus Lübeck, wird am 9. Juni 1819 Auditor, am 23. Juni 1821 Canzlei=Rath, stirbt im Jahre 1823.

von Restorff, Adolph Cord, aus dem Hause Rackow, wird am 9. Juli 1821 Auditor, am 7. August 1824 Canzlei=Rath, tritt am 26. April 1827 zum Domanial=Beamten=Dienste über.

von Oertzen, Friedrich Albrecht, aus dem Hause Kittendorf, wird am 27. Oct. 1821 Auditor, am 7. August 1824 Canzlei=Rath, tritt am 3. Oct. 1828 in die Regierung ein.

von Bülow, Theodor Friedrich Wilhelm, aus dem Hause Leetzen, wird am 20. April 1830 Auditor, am 9. März 1833 Canzlei=Rath, tritt am 29. Juni 1835 als Rath in das Criminal=Collegium zu Bützow.

von Witzendorff, August Christian, aus dem Hause Scharnebeck, wird am 16. Dec. 1834 Auditor, am 24. April 1839 Canzlei=Rath, wird am 11. Jan. 1841 zum Regierungs=Assessor ernannt.

von Oertzen, Helmuth Christian Adolph, aus dem Hause Leppin, wird am 27. Oct. 1856 Auditor, am 31. Aug. 1859 Canzlei=Assessor, am 9. Juli 1861 Canzlei=Rath, tritt am 22. März 1862 in die Domanial=Beamten=Laufbahn über.

von Amsberg, Julius, Advocat zu Parchim, wird am 20. April 1857 Canzlei=Assessor, am 28. Juni 1858 Canzlei=Rath, scheidet am 20. August 1863, um als Großherzogl. Commissarius in die Commission zur Berathung einer allgemeinen Civilproceß=Ordnung einzutreten, aus der Justiz=Canzlei.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 251 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von Lützow, August Friedrich Joachim, aus Schwerin, geht als Canzlei=Rath am 3. Oct. 1863 aus der Rostocker Justiz=Canzlei an die Schweriner über und tritt Johannis 1869 in die Domanial=Verwaltung ein.

Martini, Carl Wilhelm Siegfried, Dr., Amtsmitarbeiter zu Rostock, tritt am 9. Januar 1872 bei der Schweriner Justiz=Canzlei als Hülfs= Arbeiter ein, wird am 24. Juni 1874 daselbst zum Canzlei=Rath, am 1. Sept. 1874 zum Justiz=Rath bei der Justiz=Canzlei zu Rostock ernannt.

Köhler, Max Julius Richard, Dr., tritt am 9. Juli 1875 als Mitarbeiter ein, wird 18. Mai 1876 Canzlei=Rath, wird am 14. Septbr. 1876 als Justiz=Rath nach Güstrow versetzt.

Ahmsetter, Friedrich Carl Peter Christian, Bürgermeister zu Schwaan, tritt am 20. März 1877 als Canzlei=Rath ein, wird am 1. Oct. 1879 Rath des Landgerichts Schwerin.

Busch, Ludwig August Theodor, Bürgermeister zu Kröpelin, wird, 8. April 1878 eingeführt, demnächst zum Canzlei=Rath bei der Justiz=Canzlei ernannt, und am 1. Oct. 1879 Rath des Landgerichts zu Rostock.

6) Zeitweilige Assessoren und Hülfs=Arbeiter.

von Suckow, Hermann, Amts=Auditor hieselbst, am 5. Jan. 1849 als interimistischer Hülfs=Arbeiter angestellt, tritt am 29. März 1851 in die Beamten=Laufbahn zurück.

von Bernstorff, Graf Ernst Christian Bechtold, aus dem Hause Wedendorf, tritt am 31. Oct. 1864 als Auditor ein, wird unterm 31. Mai 1867 zum Canzlei=Assessor ernannt, scheidet am 8. Febr. 1871 aus dieser Stellung.

Wendhausen, Albrecht Carl Friedrich Wilhelm, Canzlei=Assessor zu Rostock, am 22. April 1872 als solcher zu Schwerin eingeführt, am 16. Dec. 1872 zum Justiz=Rath der Justiz=Canzlei zu Rostock ernannt.

von Blücher, Helmuth, aus dem Hause Teschow, tritt am 9. Jan. 1874 als interimistischer Hülfs=Arbeiter ein, wird aber am 29. Febr. 1876 in das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten versetzt.

Buchka, Gerhard, Dr., Amtsmitarbeiter zu Schwerin, wird am 9. Dec. 1875 als interimistischer Hülfs=Arbeiter introducirt, geht am 25. Jan. 1877 an die Justiz=Canzlei zu Rostock über.

Schmidt, Friedrich Carl August, aus Rostock, Canzlei=Auditor daselbst, dann Amtsmitarbeiter zu Bützow, wird am

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 252 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

14. Febr. 1878 als Hülfs=Arbeiter mit dem voto eines Canzlei=Assessors angestellt, am 1. Oct. 1879 Rath des Landgerichts zu Güstrow.

7) Zeitweilige Auditoren,
welche nicht in der Justiz=Canzlei zu Räthen aufgerückt sind.

von Unverfärth, Daniel Joachim, wird am 10. Sept. 1710 zur Theilnahme an den Geschäften zum Zwecke seiner Ausbildung zum Canzlei=Rath landesherrlich bei der Justiz=Canzlei committirt, ist aber bald zurückgetreten.

von Pentz, Friedrich, aus dem Hause Goldenitz, wird am 17. Jan. 1763 als Canzlei=Auditor eingeführt, quittirt den Dienst aber bald nach seiner Anstellung.

von Jasmund, Christoph Friedrich, am 22. Mai 1767 als Canzlei=Auditor introducirt, geht nach kurzer Zeit wieder ab.

von Zepelin, Hans Friedrich, aus dem Hause Wohrenstorf, am 17. Dec. 1771 als Auditor der Canzlei angestellt, tritt am 24. Nov. 1780 in die Domanial=Beamten=Laufbahn über.

von Holstein, Franz Heinrich, Kammerjunker, am 13. Jan. 1773 als Canzlei=Auditor angestellt, geht am 21. Juni 1777 in die Domanial=Verwaltung.

von Lützow, Ludwig Carl Friedrich, Kammerjunker, wird am 18. Oct. 1777 Canzlei=Auditor, am 21. März 1778 Cammer=Auditor und scheidet aus der Justiz=Canzlei aus.

von Raven, Ernst Werner, Kammerjunker, wird am 8. Mai 1786 Canzlei=Auditor, tritt bald aber zurück.

von der Kettenburg, Cuno Ludwig, aus dem Hause Schwetzin, seit dem 9. Nov. 1795 Canzlei=Auditor, wird, auf sein Gesuch, am 18. Oct. 1797 seiner Stellung enthoben.

Fromm, Friedrich Ernst Carl, am 23. Juli 1798 als Canzlei=Auditor angestellt, tritt am 22. April 1800 als Assessor in das Hof= und Landgericht ein.

von Dewitz, Friedrich Georg Carl, Canzlei=Auditor am 15. April 1801, am 12. Mai 1802 gebetenermaßen entlassen.

von Langermann, Baron Ferdinand August, aus dem Hause Dambeck, wird am 28. August 1810 als Canzlei=Auditor angestellt.

von Lützow, Ludwig, Kammerjunker, wird am 28. Jan. 1817 Canzlei=Auditor, aber schon am 20. Oct. 1817 als Referendar in das Regierungs=Collegium berufen.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 253 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von Langermann=Erlenkamp, Baron Wilhelm Adolph Theodor, aus dem Hause Dambeck, wird unterm 20. April 1830 zum Canzlei=Auditor ernannt, auf sein Gesuch unterm 13. April 1832 seiner Stellung entlassen.

von Schack, Carl Friedrich Wilhelm, aus dem Hause Basthorst, am 15. April 1837 Canzlei=Auditor, am 15. Mai 1840 gebetenermaßen entlassen.

von Blücher, Wilhelm Friedrich Carl, aus dem Hause Wasdow, am 10. Juli 1837 als Canzlei=Auditor eingeführt, tritt auf Regierungs=Rescript vom 7. Sept. 1838 in die Justiz=Canzlei zu Rostock ein.

von Reventlow, Graf Ludwig Christian Detlev Friedrich, aus Holstein, am 1. Oct. 1855 Canzlei=Auditor, wird auf sein Gesuch am 15. Dec. 1856 entlassen.

von Engel, Adolph, aus dem Hause Breesen, wird am 1. Juni 1858 Canzlei=Auditor, am 7. März 1859 auf sein Gesuch entlassen.

von Mecklenburg, Dietrich Carl Friedrich August, aus dem Hause Wischendorf, wird am 6. Juni 1860 Canzlei=Auditor, am 11. Januar 1862 auf sein Gesuch entlassen.

von Bülow, Jaspar Helmuth Ludwig, Sohn des Ober=Hofmarschalls von Bülow zu Schwerin, am 20. Dec. 1861 Canzlei=Auditor, tritt am 22. Sept. 1864 in die Domanial=Verwaltung, † als Hofmarschall zu Neu=Strelitz.

von Lehsten, Gustav Louis Philipp, aus Rehna, Amts=Auditor, wird am 29. April 1862 Canzlei=Auditor, † am 13. Oct. 1863.

von Döring, Ernst August, aus dem Hause Setzin, wird am 4. Juni 1867 Canzlei=Auditor, geht, am 29. Dec. 1870 auf sein Gesuch entlassen, zur Domanial=Verwaltung über.

8) Secretaire und Registratoren.

Bis zum Jahre 1820 waren die Justiz=Canzlisten, von denen der älteste zugleich die Geschäfte des zweiten Registrators besorgen mußte, juristisch gebildete Männer und rückten in die erste Registratorenstelle, beziehungsweise in das Secretariat auf. Aus der Zeit von 1612 bis 1700 finden sich in den Canzlei=Acten keinerlei Angaben über Anstellung der Secretaire und Registratoren, die Archiv=Acten enthalten deren einzelne. Es haben sich aus den Acten der Canzlei und des Archivs nachfolgende Notizen zusammenstellen lassen, die bis in die

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 254 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Mitte des siebzehnten Jahrhunderts auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen können.

Langermann, Heinrich, ist Registrator 1612.

Reiche, Erdmann, ist Registrator 1626.

Böckel, Martinus, ist Registrator 1628, † 1633.

Rachel, Nicolaus, ist Registrator 1628, später Secretair, † 1667.

"Vom Januar 1629 bis zum September 1632 haben die Friedländischen Secretaire die Registratur zu Güstrow mit verwaltet". (Notiz im Präsentatenbuche der Justiz=Canzlei.)

Reppenhagen, Joachim, 1632 Registrator, später Secretair.

Thiele, Andreas, Registrator 1634.

Becker, Gerhard (Gehrt) Ludwig, Canzlist am 24. Febr. 1642, dann Registrator, † 1699.

Mutterer (Mutterus, Mutter), Jacobus, Registrator 1648, ist 1651 Secretair, † 15. April 1670.

Wedemann, Vollrath, Registrator am 24. Oct. 1660, Secretair am 4. August 1671, wird Cammer=Secretair.

zur Nedden, Adolph Friedrich, wird am 25. Septbr. 1667 als Secretair beeidigt, am 25. September 1676 zum Canzlei=Rath ernannt. S. oben Seite 242.

Gerds ist 1668 Registrator, † 15. April 1670.

Götzsche, Tobias, am 21. Juni 1649 Canzlist, wird 1673 Registrator, † 24. Sept. 1680.

Delius ist 1676 Registrator, † 26. Juli 1712.

Schley, Nicolaus, am 22. Mai 1677 als Secretair beeidigt, entweicht im Jahre 1678 nach Copenhagen.

Jäger, Johann, Lt., am 22. Juli 1677 Registrator, im October 1680 Secretair, † 10. März 1692.

zur Nedden, Johann Hermann, am 17. August 1678 als Secretair angestellt, † 2. Sept. 1708.

Hertel, Andreas Friedrich, wird am 19. Juni 1690 Registrator, am 4. Juni 1692 Secretair.

Francke, Johannes, ist am 1. Juli 1692 zwar (nach Archiv=Acten) als Registrator beeidigt, kommt in den Canzlei=Acten aber nicht vor.

Gerdes wird unterm 4. October 1708 als Secretair (zu Rostock) beeidigt, fungirt als solcher bei der Schweriner Justiz=Canzlei, † 14. April 1721.

Rasch, Franz Joachim, am 19. August 1712 zum Registrator ernannt, † 1. Mai 1733.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 255 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Duncker, Jacob Johann, am 26. April 1712 als Canzlist zum Registrator ernannt, † 1733.

(Während der Jahre von 1721 bis 1732 ist die Secretariatsstelle unbesetzt geblieben.)

Schaper, Johann Samuel, am 23. Juni 1733 als Registrator beeidigt, später Secretair, wird auf Antrag der Justiz=Canzlei, "die dieses Mannes nur mit Ruhm gedenken kann", gebetenermaßen, seiner Kränklichkeit halber, unter Belassung aller Emolumente am 21. November. 1765 in den Ruhestand versetzt, † 26. Nov. 1766.

Berner, Georg Heinrich, am 21. Juli 1733 als Canzlist angestellt, wird am 12. Oct. 1739 Registrator, am 21. Nov. 1765 Secretair, stirbt, nach 59 Dienstjahren, am 21. Mai 1792.

Müller, Carl August, am 4. Dec. 1739 als Canzlist angestellt, wird am 8. Jan. 1756 Registrator.

Plate, Johann Christian, wird am 8. März 1752 Canzlist, Registrator und Secretair am 7. Dec. 1765, am 8. Juli 1772 zum Hofrath ernannt, † nach 52jähriger Dienstzeit am 2. März 1804.

Duncker, Johann Hermann, am 27. Juni 1763 Canzlist, 1792 Registrator, am 24. Mai 1794 Secretair, † am 27. Nov. 1795.

Drummer, Johann Gottfried, am 20. April 1776 Canzlist, am 9. Dec. 1795 Registrator, am 26. Mai 1801 wirklicher Secretair, am 10. Dec. 1809 zum Hofrath ernannt, † am 20. April 1816.

Berner, Carl Georg, am 29. April 1779 Canzlist, Titular=Secretair, wird am 26. Mai 1804 wirklicher Registrator, †1816.

Luther, Gotthard Heinrich, adjungirter Canzleischreiber am 1. April 1789, wirklicher Canzleischreiber am 1. April 1796, adjungirter Canzlist am 3. Sept. 1803, wirklicher Canzlist seit dem 26. Mai 1804, zweiter Registrator am 14. Juni 1811, erster Registrator am 8. Dec. 1828, † am 30. Juli 1836.

Niedt, adjungirter Canzlist seit dem 24. Juli 1792, zweiter Registrator am 13. April 1804, erster Registrator am 14. Juni 1816, wird wegen Kränklichkeit am 29. Oct. 1828 pensionirt.

Drümmer, August, wird seinem Vater, dem Hofrath Drümmer, am 12. Jan. 1809 als Secretariats=Gehülfe ad=

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 256 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

jungirt, tritt am 11. Nov. 1810 aber schon als Registrator bei der Landes=Regierung ein.

Francke, Johann Georg, adjungirter Secretariats=Gehülfe seit 23. Jan. 1811, wirklicher Secretair am 27. April 1816. wird am 23. Jan. 1861 (seinem Jubiläum) zum Hofrath ernannt, †, nach 57jähriger Dienstzeit im Alter von 80 Jahren in voller Amtsthätigkeit, am 22. Febr. 1868.

Buchholtz, Carl Friedrich, adjungirter Pedell am 13. Mai 1817, Canzlist am 15. Nov. 1824, wird am 8. Dec. 1828 zum zweiten Registrator ernannt, † 13. Nov. 1860.

zur Nedden, August Johann Carl, wird, nach am 25. Mai 1827 bestandenem Advocaten=Examen, unterm 21. Sept. 1827 als Hülfs=Arbeiter in der Registratur bestellt, am 7. Nov. 1827 als solcher introducirt, am 11. Nov. 1836 erster Registrator, am 31. Oct. 1863 zum Secretair, am 24. Nov. 1865 zum Hofrath ernannt, wird am 27. April 1868 wirklicher Canzlei=Secretair, zum Jubiläum am 7. Nov. 1877 Geheimer Hofrath, scheidet mit der Auflösung der Justiz=Canzlei am 30. Sept. 1879 aus derselben.

Pfister, Johann Heinrich Vollrath Christian, Canzlei=Advocat, wird am 5. Jan. 1858 überzähliger, am 17. Dec. 1860 zweiter Registrator, erkrankt im Jahre 1866 und wird am 1. Jan. 1868 pensionirt.

Hersen, Ernst, am 1. Jan. 1858 als Pedell auf Probe, am 1. April 1858 als wirklicher Pedell angenommen, wird am 17. Dec. 1860 als dritter Registrator angestellt und am 31. August 1865 entlassen.

Strefow, Gustav, Stadtgerichts=Actuar zu Güstrow, wird am 5. Jan. 1866 zweiter Registrator, tritt am 1. Oct. 1879 als Secretair in das Landgericht zu Schwerin ein.

Schweden, Adolph Friedrich Justus, Advocat, wird Johannis 1868 erster Registrator, tritt am 1. Octbr. 1879 als Secretair in das Landgericht zu Schwerin.

9) Canzlei=Fiscale.

Lüdeking, Bernhard, Dr., vom 5. August 1633 bis 31. Mai 1636.

Neovinus, Johann, Dr., von Michaelis 1636 bis 1638.

Zwischen den Jahren 1638-1650 sind keine Canzlei=Fiscale in den Acten aufgetreten, die Regierungs= und Canzlei=Fiscalate waren derzeit vielfach in einer Person vereinigt.

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 257 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Willbrandt, Friedrich, Dr., seit dem 3. Mai 1650, † 1660.

Hacker, Andreas, Canzlist und Sollicitator fisci 1658.

Kirchberg, Alexander, Dr., vom 25. Oct. 1660 bis 21. Jan. 1662.

Ranitz, David, Dr., von Weihnacht 1662 bis 7. Oct. 1675.

Dominicus, Petrus, Dr., vom 16. Nov. 1675 bis 16. Dec. 1684.

Praetorius, Petrus Johannes, Dr., als Vice=Fiscal am 24. Oct. 1684 adjungirt, wirklicher Fiscal vom 16. April 1685 bis 1704.

Helmold, Georg Christoph, Dr., vom 8. Juli 1704 bis 12. Febr. 1714.

von Casimir, Georg Friedrich, vom 21. März 1715 bis 8. Juni 1723. (Er entwich aus Furcht vor Gewaltthätigkeiten des Herzogs Carl Leopold mit Frau und Kind nach Boizenburg.)

Grantze, Ludwig Caspar, Rath, vom 16. Jan. 1737 bis 22. Oct. 1767.

Während der Zeit vom 22. Oct. 1767 bis 21. Sept. 1774 sind die fiscalischen Processe unter die Canzlei=Advocaten vertheilt.

Hennemann, Christian Ulrich Ludwig, Advocat, vom 21. Sept. 1774 bis 12. Oct. 1780.

Wachenhusen, Christian Gottlieb Heinrich, Advocat, Hofrath, vom 25. April 1781 bis 24. Febr. 1795.

Lembcke, Georg, Advocat, Hofrath, vom 29. August 1795 bis 9. Jan. 1822.

Müller, Friedrich Christian Ferdinand, Advocat, seit dem 11. Januar 1822 interimistischer, vom 9. März 1822 an wirklicher Fiscal bis 7. Jan. 1826.

Tolzien, Friedrich Hartwig Christian, Advocat, Hofrath, am 25. Febr. 1826 beeidigt, wird 1876 am Jubiläumstage Geheimer Hofrath, scheidet mit dem Aufhören der Justiz=Canzlei am 30. Sept. 1879 aus seiner Stellung als Fiscal.

10) Advocaten.

Allererst im Jahre 1686 ist bei der Justiz=Canzlei eine "Specificatio derer Advocatorum, so allhier Matricul haben",

Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 258 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

geführt; aus früheren Jahren giebt es einen solchen Nachweis ebenso wenig, als Acta receptionis advocatorum vorhanden sind. Ich bin bemüht gewesen, aus den Acten von 1612 bis 1686 nach Möglichkeit die in denselben vorkommenden Anwalte aufzuzeichnen und zusammenzustellen; es darf begreiflicherweise aber diese Specification keinen Anspruch auf Vollständigkeit machen, auch kann ich nicht verbürgen, ob die genannten Advocaten speciell advocati cancellariae Suerinensis waren.

Es kommen in den Acten vor:

1613. Dr. Tangke.
Dr. Berchmann.
Dr. Georgius Fueß (Fuß, Fusius).
1614. Dr. Lindemann.
Dr. Sturm.
1625. Dr. Joachim Wedemann wird ex officio für Koch in S. ctr. Pentz E. pcto. Rechnungs=Ablegung "zum Beistand gegen ziembliche Belohnung bestellt".
1637. Dr. Wilhelm Finx, eines ehrenwürdigen Thumkapitels Syndicus hieselbst.
1639. Dr. Wilcke.
1644. Dr. Reiser.
1650. Dr. Maaß.
Dr. J. Schröder.
Dr. F. W. Willebrand.
1654. Dr. Friedrich Clatte,                unterschrieben d.18. Nov.
Dr. Simon Joh. Gutzmar,         1654 Supplicam ad Canc.
Dr. Ambrosius Petersen,         wegen Ableistung des Ap=
Dr. Alexander Kirchberg,       pellations=Eides per
Dr. Balthasar Clatten              partes et advocatos.
1655. Dr. Bilderbeck.
1660. Dr. Ranitz.
1663. Dr. Faull.
1679. Dr. Joh. Wolff.
1680. Dr. Caspar Heinrich Gutzmar.
1681. Dr. Petrus Johannes Prätorius.
1686. Dr. Stemwede.
Dr. Friedrich Wagner.
1695. Dr. Cöllen.
1699.  Dr. Conrad Wolff.
1701. Dr. Schwabe.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 259 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
1702. Dr. Joachim Landreiter.
1703. Adv. Joch. Schröder.
Dr. Kohl.
Dr. Körcks.
Lt. Beselin.
Dr. Thiehlcke.
Joh. Joch. Karnatz.
Dr. Christian Schultz.
Jochim Vick.
Carl Sibeht.
Joh. Daniel Troye.
Dr. Peter Tornow.
Dr. Schuckmann.
1704. Dr. Andreas Mich. Bergholt.
Dr. Heins.
Dr. Oertling.
1708. Dr. Jörck.
Dr. Gutzmer.
Dr. zur Nedden.
1711. Dr. Scharff.
1713. Dr. Heider.
Dr. Amsel sen.
1714. Dr. vor Mehren.
1715. Dr. Kütemeyer.
1718. Dr. Franz Lüders.
Dr. Ehrenthien.
1719. Dr. Amsel jun.
1720. Lt. Winter.
1722. Joch. Lüders.
1723. Dr. Knövnagel.
1724. Cand. jur. Carl von Brehmen.
1725. Theodor Friedrich van Smith.
Henricus Müller. 
1726. Mich. Christoph Schomerus.
Friedrich Oldenburg.
Hans Jacob Faber.
Dr. Lorenz Hinrich Schröder.
Cand. Otto Joh. Voß.
1727. Licentiat Kütemeyer.
1728. Jochim Friedrich Ratich.
Christian Ludwig Taddel.
1729. Johann Albert Schlaaf.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 260 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Außer den im Jahre 1776 noch lebenden, im Staats=Kalender aufgeführten Advocaten sind bis dahin noch in der Matrikel verzeichnet:

1730. Dr. Weidener. 
  Carl Fischer.
  Abraham Matthias Burmeister.
1733. David Christoph Tetzmann.
1735. Christian Matthäus Schaumkell.
1736. Johann Daniel Bencke. 
1737. Christian Peters.
1738. Dr. David Jonathan Scharff.
  Dr. Johann Abraham Duve.
  Dr. Andreas Christian Löper.
1739. Paul Matthäi.
  Dr. Gustav Friedrich Schwabe.
1743. Dr. Georg Christian Schotter.
Johann Friedrich Stemwede.
Dr. E. Henrich Ludwig Könemann.
1744. Dr. Jochim Hinrich Gutzmer.
1745. Joachim Peter Lehmann.
1747. Julius Anton Martienssen.
  Licentiat Gebhard Christian Kütemeyer.
1748. Hermann Benjamin zur Nedden.
  August Heinrich Faull.
  Johann Friedrich Mester.
  Otto Dietrich Schröder.
  Jochim Friedrich Witsche.
1749. Carl Krüger.
  Dr. Johann Schnelle.
1750. Johann Friedrich Lenthe.
  August Koch.
1751. August Friedrich Schütz.
1752. Johann Friedrich Struve.
1753. Carl Friedrich Evers.
1754. Dr. Carl Leopold Diestler.
1756. Georg Hinrich Schulemann.
  Auditeur August Christian Fromm.
  Johann Caspar Ernst Ringwicht.
1757. Arnold Hieronymus Stiegehaus.
  Johann Jochim Gotthard Sturm.
1758. Johann Friedrich Winckelmann.
  Laurentius Matthias zur Nedden.
Garlev Jacob Lembcke.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 261 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite
1767. Christian Carl Livonius.
  Georg Jacob Kolbe.
1770. Christian Johann Heinrich Tetzmann.
  Visitations=Secretair Friedrich Menckel.
1776. Licentiat Carl Friedrich Löper.
  Johann Jacob Lange.
  Adv. Johann Schnelle.

Seit 1777 sind sämmtliche Advocaten im Staats=Kalender aufgeführt.

11) Notare.

Bis zum Jahre 1786, in welchem durch die Verordnung vom 17. April festgesetzt ward, "daß von nun an kein neuer "Notarius in Unsern Landen sein Amt auszuüben anders befugt sein soll, als wenn er zuvor, in Gemäßheit der beyden Landes=Proceß=Ordnungen, nach einer vor unserm Hof= und Land= oder Canzley=Gerichte ausgestandenen Prüfung bestätigt, beeidiget und immatriculiret ist," konnte bei hiesiger Justiz=Canziei ein Verzeichniß der bei derselben immatriculirten Notarien nicht geführt werden.

Das Notariats=Matrikel=Buch fängt daher allererst am 1. Mai 1786 an, während in Folge des vom herzoglichen Hof= und Landgerichte unterm 14. Septbr. 1781 erlassenen Befehls, wonach sämmtliche bei demselben immatriculirten Notarien angewiesen wurden, sich bei Strafe des Verlustes des Notariats=Amts zu melden, damit ihre Namen in das Verzeichniß des Staats=Kalenders für das Jahr 1782 eingerückt würden, von 1782 an unter den immatriculirten Notarien die zu Schwerin domicilirenden mitverzeichnet sind. Es war bei der Ungewißheit, ob die seit dem Bestehen der Justiz=Canzlei von 1612 an bis zum Jahre 1782 in den Acten vorkommenden Notarien als zur Schweriner Justiz=Canzlei gehörig anzusehen seien, daher eine Unmöglichkeit, ein chronologisch richtiges Verzeichniß derselben zu geben; ich habe mich also darauf beschränkt, um die Lücke im Staats=Kalender von 1782 bis 1787 (in welchem Jahre zuerst Seite 56 des Jahrganges die zu Schwerin domicilirenden immatriculirten Notarien aufgeführt sind) auszufüllen, die Namen derselben chronologisch zu ordnen.

1781 Johann Heinrich Fromm.
  Bürgermeister Wilhelm Christoph Brand.
  Joachim Hartwig Christoph Baumgart.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 262 zur ersten Seite zur vorherigen Seite
  Christoph Gabriel Tetzmann.
  Johann Gottfried Dohrmann.
  Hof=Registrator Friedrich Meincke.
  Johann Arnold Heinrich Buschmann.
  Johann Christoph Doblow.
  Christian Nobiesatzky.
1783. Gerichts=Secretair Christoph Ehrenreich Rossow.
1785. Thomas Wilhelm Vorast.
Die vom Jahre 1786 an bei der Justiz=Canzlei immatriculirten Notarien sind fortan alljährlich in den Staats=Kalendern verzeichnet.

 

(Fortsetzung und Schluß dieser Beiträge folgt im nächsten Jahrgange. Das Manuscript liegt bereit.)

Vignette