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II.

Wallensteins Verordnung

über

Einführung gleichen Maaßes und Gewichtes

in Meklenburg

mitgetheilt

von

Dr. G. C. F. Lisch.


Da in unserer Zeit über die Einführung gleichen Maaßes und Gewichtes, auch gleicher Münze, in Deutschland so viel geredet, geschrieben und verordnet ist, so wird es gewiß Theilnahme finden, lesen zu können, wie ein so entschlossener Mann wie Wallenstein in gleicher Angelegenheit im Jahre 1629 in seinem neuen Lande Meklenburg verfuhr, indem er folgende Patent=Verordnung erließ.

Von Gottes Gnaden Albrecht, Hertzog zu
Friedland vnd Sagan, etc .

" E Rsame liebe Getrewen, Nachdem Wir aus erheblichen vnd wichtigen Vns darzu bewegenden Vrsachen, vnd bevorab zu befürderung des gemeinen besten, entschlossen, in vnsern sämbtlichen Mecklenburgischen Fürstenthumben vnnd Landen, auch denselben incorporirtem Stifft eine eintzige durchgehende

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an Scheffeln, Maaß, Ellen vnd Gewicht hinfüro zu gedulden vnd gebrauchen zu lassen, vnd dargegen alle andere hinweg zu thun vnd abzuschaffen, Vnd nun für rhatsam vnd gut befunden, daß der Rostocker Scheffel, Maaß, Elle vnd Gewicht beybehalten, vnnd alle andere hiernach reguliret vnd gleichförmig gemacht werden sollen.

Demnach überschicken wir euch hierbey einen rechten Rostocker Scheffel, nebenst Maaß, Elle vnd Gewicht, mit gnädigem begehren vnd ernstem befehlich, daß ihr alle in vnser Stadt

bey den Bürgern vnd Einwohnern vorhandene Scheffel, Maaß, Ellen vnd Gewicht auff das Rhathaus fürdern vnd bringen, vnd alles nach dem jetzo überschicketen Rostocker vorgleichen vnd wrogen, welche aber etwan nicht gleich gemacht werden könten, entzwey schlagen vnd zerbrechen, vnd hinfüro durchauß keine andere dann Rostocker Maaß gedulden, vnd von jemands, er sey auch wer er wolle, nit gebrauchen lassen, euch auch im Einkauff vnd wieder verkauffung der Waaren, proportionabiliter darnach richten sollet.

Vnd damit diß vmb so viel beständiger in schwang gebracht werden müge, setzen Wir pro certo termino hier zu nechstkommenden Tag Johannis Baptistæ, alßdann diß alles seinen anfang gewinnen, vnd folgends steiff, fest vnd vnvorbrüchlich gehalten werden solle, Vnd jhr vollnbringet daran Vnsern gnädigen auch ernsten zuvorlessigen Willen vnd meynung. Datum Güstrow den 6. Maji, Anno 1629."

Ad mandatum suæ Celsitudinis
proprium.

DEn Ersamen Vnsern lieben Getrewen,
   Bürgermeistern vnnd Rhatmannen
     in Vnser Stadt

Nach dem gedruckten Patent auf einem halben Bogen Papier im großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archive zu Schwerin.

Ornament