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II.

Wallensteins letzte Kammer und Hof=Verordnung bei seinem Abzuge aus Meklenburg für den Kammer=Regenten Heinrich Kustosz.

Schwerin. 1629. Julii 20.

Volgende Puncta

seind (mir Heinrichen Kustosz) von I. F. G. Hertzogen zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan, Meinem gnedigsten Fürsten vnd Heren, dero Meckelnburgischen Cammerräthen vorzubringen, Mit ernstem befehl, daß dieselbe högsten fleißes vnfeilbarlich von Ihnen observiret vnd gehalten werden sollen, Mir zu Schwerin den 30/20 July Anno 1629 gnedigst committiret.

Erstlich sol der Cammer alle Einnahme dieses Fürstenthumbs I. F. G. gehörige gelder, Sie rühren woher sie wollen, vermuege I. F. G. mir zugestelleten vnd nunmehr in die Cammer insinuirten Decreti durch den Rentmeister entfangen vnd damit folgender ordinantz nach disponiren.

Dem Walter de Hertoge zu Hamburg wegen des Hanß de Witte von Praag gegen gebuerliche Quittung bezahlen vnd die benante terminos justo vnfeilbarlich halten,

Reichsthaler.
Nemblichen vff negstkunfftigen 1/10 Augusti Ao. 1629 zehen laufend Reichsthaler 10,000,
Ferner zwischen hier vnd negstkommenden S. Martini zum weinigsten funfftzig tausend Reichsthlr. id est 50,000,
Endlich von Martini biß vff new Jahr Anno 1630 Siebentzig tausend Reichsthaler 70,000.
Vnd wann ein= oder ander terminus bezahlt, Sol die Cammer alßbalt mir eine Abschrifft der Quitung mit Anwesenden Cammer=Räthen Vnterschrifft nach Gitzschin übersenden.
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Reichsthaler.
Item zum außgang des Monats Augusti sollen zu Lübeck die vff J. Kayss. Maytt. Herrn Commissarien bey wehrender Friedenshandlung ergangene Vncosten gegen eine sichere Quittung bezahlen vnd richtig machen, alß zwölff tausend Rthlr. 12,000.

Summarum betregt die angeordente Zahlung Einhundert vnd zwey vnd viertzig tausend Reichsthaler.

Welcher gestalt die Cammer zu der Benambten Summa gelangen soll, wird sie hiemit vorwiesenn:

Reichsthaler.
Auss der Monatlichen Contribution ist zu erheben ein rest furm Monat Julie laut specification des Einnehmers 7,390.
Item für die übrigen fünff Monat, biß zum außgang deß Jahrß, gefellet Monatlich zu Sechßzehen tausend Reichsthaler 80,000.
Item die Accise wird zwo Quartal, alß Michaelis vnd Weihnachten, geben 30,000.
Item das Holzgeld für zwey termin, alß Augusti und Martini, gibtt 20,000.
Item die Licenten biß vff Weinachten tragen 6,000.
Item die stehende Geldhebungen vnd Pechte von den Embtern 10,000.
Item von den Fürstlichen vnd Geistlichen Embtern fur zwey Monat Contribution Ist einzuheben 4,000.
Summarum beläufft so der Cammer Verwiesen
157,390 Reichsthaler.
Wann nun die vorn angeordente Zahlung alß 142,000 Reichsthaler entrichtet, bleibt noch Vberschuß
15,390 Reichsthaler.

Von welchem Vberschuß werden vornemblich die Baw= vnd Schanzkosten, Auch Academia vnd andere nothwendige Außgaben vnterhalten, Sonderlich aber, daß Capitain Florian bey dem Schloßgebäw, Auch der Capitain Alexander Borrey an der fortification der Wallfischschantz, im weinigsten nicht gesäumt oder vorhindert werde, Soll die Cammer Ihnen beyderseits auf alle einfallende begebenheit würcklich assistiren.

Was sonsten andere Ambts=Einnahmen, Pensionarien-Restanten, Zoll, Mastunggelder, Auch Straffgefelle, zwischen hier vnd Weinachten einkommen möchten, dauon sollen die Expedition es, vnd wo etwas mangeln möchte, von der Contribution im Januario Anno 1630 bezahlt werden.

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Nachdem Auch I. F. G. dero Fürstliche Gemahlin vnd Frawen, frawen Isabellen, Hertzogin zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan etc. ., das Ambt Schwan von Trinitatis an berechnen zu laßen, die Beambte vnd Ambtsdiener in dero pflicht zu nehmen, Auch die Einnahmen vnd Hebungen gegen Quitung zu rechter Zeit abzufolgen, in gnaden befohlen, Alß ist der Cammer, so balt daßelbe zu wercke zu richten angedeutet, Deme auch also gebuerlich wird gelebt werden.

Allen Häuptleuten wirdt in genere auferlegt, Vff die Küchmeistere ein wachendes auge zu haben, daß sie den Ambtsordnungen in allen Puncten stricte leben, Vnd welche sie nicht sufficient befinden, so balt zu cassiren vnd andere wider anzunehmen, Auch, damit die Häuptleute neben den Kuchelmeistern nicht selbst in Verantworttung gerathen, Vnd außer schaden bleiben können, dieselbe, wannß von nöthen, caviren zu laßen, Wie dann sie selbst für deren Administration gehalten Vnd Ihnen deßwegen inßkunftig alle entschuldigung benommen sein, wie Sie auch nicht sollen ohn befehll oder erläubnuß der Furstlichen Cammer nirgendes von den Emblem reisen, vnd die Küchmeister allein regieren laßen, Wofern aber der eine oder der ander Häuptmann nicht würde der Cammer befehlen Obediiren, soll er alßbalt abgeschafft, oder nach gelegenheit des Vorbrechens, an seiner besoldung gestrafft werden.

Die Ambts=Rechnungen sollen alle Jahr von nun an nach Trinitatis in Vier wochen frist, ohne einige weitere dilation, von den Kuchmeistern abgelegt vnd justificiret werden, Vnd welcher in termino dem Rentmeister nicht richtige Rechnung wird einbringen, solchen sol der Rentmeister der Cammer anzeigen, vnd darauf alßbalt würcklich gestrafft werden.

Kein Korn von I. F. G. Embtern ohn fernere ordinantz soll die Cammer nicht verkäuffen laßen, sondern was daß Korn gelten wird, mir alle Monat avisiren.

In den Städten sol die Cammer Verordnung thuen, die Verwueste Häuser in acht zu nehmen, dieselben nicht einreisen, weiniger eingehen, sondern ehist mit Leuten besezen vnd bewohnen laßen.

Dessgleichen auch auf den Fürstlichen Embtern in Dörffern soll obacht gehalten werden.

Das Bier sol vor die Academia zu Bützow von künftigen 1 Septembris biß vff weitere Ordinantz gebrawet werden, Vnd wird dem Academie-Meister Jährlich vff sein Deputat Einhundert vnd funfftzig thonnen Bier gefolget

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werden, Waß er aber darüber begehren wird, soll Ihme an seiner bestallung gekurzt werden.

Zu Wredenhagen sol mann daß Brawen von künftigen Monat Sptembr. auch gewiße vortsezen, Vnd daß Bier so teur, wie es in alda vmbliegenden Städten gegeben wird, verkäuffen, Auch alle zugehörige Krüge mit solchem Bier vorsehen.

Die Güstrowschen Beambten sollen bey guter Zeit einen guten Vorath an Brenholz an die Furstliche Hoffstadt schaffen.

Belangend die Licenten, sol die Cammer in allen Städten ehest die Visitation anstellen vnd erfahren, Ob der Licenten-Ordnung in allem gebuerlich gelebet wird, Auch wo es von nöthen, solche Visitation durch die Cammer=Räthe selbst geschehe, damit Ihnen deßfals keine Schuld beygemeßen werde.

Mann sol auch Vnsäumblich an den Strom die Stekenitz Licenten nach der Cammer gudachten an bequembsten orth bestellen, Vnd den Strom also vorsichern, das die vff= vnd abschiffende ohne entrichtung der Licenten nicht verführen können.

Wass dann vff beschehene anstellung die Licenten Monatlich tragen müchten, mich ehist avisiren.

Soll auch die Cammer bey dem Jägermeister vnd den Forstmeistern die beschaffung thuen, das die Wildtbahnen verschonet vnd weder groß noch klein, Hoch= oder Nieder=Wildt gehezet oder gefangen, geschoßen, Wie auch die Raphüener vnd ander Feder=Wildt geschonet vnd geheget werden.

Wass aber die Grentz=, Vor= vnd Gemeine Jagten belanget, also bestellen laßen, daß I. f. g. Jura vnd gerechtigkeiten conseruiret bleiben, selbige Jagten kan mann zur notturfft des Herrn Stadthalters, Academiae vnd andere verantworttliche occasion verbrauchen.

Der Fasahnen halber sol nach högstem Fleiß anstellung geschehn, daß der Jägermeister selbst vnd die Jennigen, die darauf bestellet sein, aufsicht haben, das dieselben gebuerlich gewarttet, vnd fur Raub=Vögeln vnd ändern schädtlichen Thieren vorsichert pleiben, Vnd sonsten in allem Ihnen die Fasahnen befohlen sein laßen, alß lieb Ihnen ist, Furstliche Vngnad zu uormeiden.

Wann dann vff den Winter ein gewiß anzahl Fasahnen, so aus Böhmen kommen, in die Fasan=Cammer versperret werden, da soll der Jägermeister högstes

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fleißes Vorsehung thuen, das die Cammer also verwahre werde, daß kein Marder, Ilich, Wilde= oder Zahme Katzen, Wiesel oder andere schädliche Thiere Ihnen nicht beykommen können.

Soll auch ein von den Fasahnwarttern allezeit dabey sein, des tages offt zu Ihnen sehen vnd des Nachts neben der Cammer schlaffen, wann etwann wider verhoffen solche schädtliche Thiere vnter sie kehmen vnd Ihnen schaden wolten, solchs alßbalt verhüten könte.

An allen I. f. g. zugehörigen großen vnd kleinen Seen nicht laßen fischen, Auch die teiche mit Karpfen vnd Karrutzen sahmen besezen, Damit wann I. f. g. widerumb inß Land kommen, ein guter Vorath gesamblet wird.

Wegen der Archiven wird sich die Cammer nach vorigen I. f. g. befehl wißen zu verhalten.

Der Caspar Roßbereiter wird mit etlichen I. F. G. zugehörigen Jungen Roßen von Gizschin nach Güstrow kommen, sollen alle die iennige Roße Monsieur de lasur Academiae Magister Veberantworttet werden.

Eß wird auch der Herr Cammer=Praesient dem Caspar Roßbereiter eine schrifftliche ordinantz neben dem Paß von I. f. g. insinuiren, Imgleichen wird mann von der Cammer bemelten Roßbereiter Zweyhundert Reichsthaler Zehrgeld, vor Ihm, seine Leute vnd die sechzehn Stuten sowol auch einem TürckiSchen Roß, welche er von Schwerin nach GizSchin widerumb führen muS, außzehlen laßen.

Wann Jochim Winterfeld der Jägermeister vor I. f. g. ezliche Stutten vnd Roß von dem Graffen von Oldenburg bringen wird, was dieselbe kosten werden, Soll die Cammer bezahlen, Vnd die Stutten vnd Roß bey gewißen PerSohen nach GitzSchin Schicken.

Weil auch I. f. g. nach numehr erlangeter investitur wegen dero Herzogthumb Meckelnburg auch die Müntzstöcke geendert Vnd daß geprege nach dero vormehrten Furstlichen wapen vff der Münze wißen wollen, Alß ist auch gleichsfals der Cammer anbefohlen, Solchs gehorsamblich zu uorrichten, Wie sie dann in deme, Auch in andern wol zu thuen wißen. Datum Güstrow am 3. Augusti/24. Julii Ao. 1629.

( Heinrich CustoSz von vnd aufm Liepka mpp.     

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NB. Wegen der Stetienischen Obligation auf die 18000 R. sambt interesse.

Item wegen der Soldaten=Quittung soll mier die Cammer bei erster Post, wan der Herr Stadtthalter wierdt wiederumb allhier sein, umbstendliche Bericht nach Gitzin zuschicken.

Aufschrift.

Des Herrn Regenten Instruction wegen abführung ezlicher Geld=Posten vnd anderer Puncta, wornach die F. Meckelnburgische Cammer sich zu richten.

Registratur=Bemerkung.

Gehoret in die Wallensteinsche Registratur in die schwarze, breide Kaste vfm Rathause. )

Die vorstehende Verordnung bis zum Datum am Ende: "Datum Güstrow am 3.Augusti/24. Julii 1629", ist hier nach dem Original in einem Copial= und Memorial=Buche des Wallensteinschen Cammer=Regenten Heinrich Kustosz im Staats=Archive zu Schwerin mitgetheilt. Die Verordnung ist von einer saubern Canzleihand geschrieben; nur im Eingange sind die Worte: "mir Heinrichen Custoss" von dessen eigener Hand hinzugefügt und übergeschrieben. Diese merkwürdige Verordnung ist nach der Überschrift dem Regenten von Wallenstein am Tage vor seinem Abzuge aus Schwerin und Meklenburg am 20. Julii 1629 zu Schwerin ohne Zweifel mündlich gegeben (vgl. Jahrb. XXXV, S. 56 flgd.) und nach dem Datum am Schlusse von Kustosz nach dessen Rückkehr in Güstrow am 3. August, als Wallenstein nicht mehr in Meklenburg war, niedergeschrieben.

Das Archiv bewahrt auch noch das der Cammer übermittelte originalisirte, gleichlautende Exemplar, welches die hier am Schlusse in ( ) mitgetheilten, von des Regenten Kustosz eigener Hand geschriebenen Zeilen mehr hat und dessen Unterschrift trägt, wogegen die Worte "mir Heinrichen Custoss" im Eingang fehlen.

G. C. F. Lisch.     

 

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