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A.

Jahrbücher

für

Geschichte.

 


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I.

Ueber

Wallensteins Regierungsform

in Meklenburg.

Von

Dr. G. C. F. Lisch.


" W ie Wallenstein Meklenburg regiert" habe, ist eine Frage, welche oft aufgeworfen und deren Beantwortung viel begehrt ist. Zwar sind mitunter einzelne Andeutungen und Berichte gegeben, daß er eigenthümlich regierte; aber diese Nachrichten sind theils zu dürftig 1 ), theils oft politisch und kirchlich gefärbt und daher sehr häufig unsicher. So viel Schien bis jetzt aber klar geworden zu sein, daß seine Regierungsweise eine bis dahin ungewöhnliche war. Richtig wird daher wohl Fr. Förster 2 ) urtheilen, wenn er nach der Schilderung


1) Die Jenaer Literatur=Zeitung 1835, Nr. 32, S 249, also ungefähr im Anfange der neuern Geschichtsforschung, sagt: "Regierender Herzog war Wallenstein zwar nur in Meklenburg und bisher hat noch kein dortiger Archivar uns viel von dem enthüllt, was er dort vollbrachte, außer seinem Canal= und Admiralproject an der Ostsee, nichts von der daselbst angestellten Beamtung, von Wallensteins kirchlicher Toleranz und Schlauheit von den neuen Unterthanen die Kriegslasten möglichst abzuwälzen." - Auch die neueren Meklenburgischen Historiker v. Lützow und Boll haben keine Uebersicht über Wallensteins Verwaltung in Meklenburg gegeben, obwohl sie schon mehr Namen Wallensteinscher Oberbeamten aufführen, als ihr Vorgänger.
2) Vgl. "Wallenstein, Herzog zu Mecklenburg, Friedland und Sagan, als Feldherr und Landesfürst in seinem öffentlichen und Privat=Leben. Eine Biographie, von Dr. Friedrich Förster, Potsdam, 1834," S. 332.
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der Regierung im Herzogthume Friedland sagt: "Wenn den Leser die rastlose Tätigkeit und unermüdliche Sorgfalt, mit welcher der fast immer im auswärtigen Feldlager beschäftigte Generalissimus an der Regierung und Verwaltung Friedlands Antheil nimmt, in Erstaunen setzen wird, so dürfte sich dies noch mehr steigern, wenn wir bedenken, daß dieselbe Sorgfalt noch in drei andern, ebenfalls von ihm erworbenen Herzogthümern: Sagan, Großglogau und Meklenburg, in Anspruch genommen wurde". Er sagt aber 1 ) in Beziehung auf Meklenburg nichts weiter, als daß Wallenstein "bis Ende Julii 1629 2 ) in seiner Residenz Güstrow verweilt habe und mit Einrichtungen in dem Herzogthum Meklenburg beschäftigt" gewesen sei.

Ich will hier versuchen, nach vieljährigen Beobachtungen und sicheren Quellen eine Uebersicht über die Regierungform Wallensteins in Meklenburg zu geben. Eine eingehende Beantwortung der ganzen großen Frage oder einzelner Theile würde zu viel Raum und Kraft in Anspruch nehmen und bleibt daher besser andern Bestrebungen überlassen. Jedoch mag die nachfolgende Schilderung immer als Leitfaden dienen können.

Um aber Wallensteins Wirken richtig beurtheilen zu können, ist eine Schilderung der Zustände vor seiner Zeit sowohl in Deutschland, als besonders in Meklenburg unerläßlich.

Der oberste Handhaber der ganzen Regierung, sowohl in der Verwaltung, als im Rechtswegen war nach früheren Begriffen der Landesfürst selbst, in dessen Namen immer alle Verordnungen ergingen. Der alleinige oberste Diener war der "Canzler" (Minister), welcher in allen Verhandlungen präsidirte und für einige Hauptfächer einige wenige Räthe und Subalternen als Arbeiter unter sich stehen hatte. Das ganze Regierungsgeschäft stand allein unter dem Canzler, welcher in früheren Zeiten (z. B. Caspar von Schöneich in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts) sogar alle Erlasse im Concept eigenhändig abfaßte. Das Finanz= und Kammerwesen ward von einem "Rentmeister" unter dem Landesherrn und dem Canzler besorgt. Selbst in der obersten Rechtspflege hatte auf den vierteljährlichen Rechtstagen der Canzler


1) Vgl. Fr. Förster a. a. O., S. 136.
2) Vgl. Jahrbücher XXXV, S. 45 flgd.
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das "Directorium". Zwar bestand in dieser Form seit alter Zeit als höchstes Gericht das "Hofgericht" und seit dem Anfange des 17. Jahrhunderts waren "Canzleien" (jetzt "Justiz=Canzleien") als Obergerichte eingerichtet. Aber von diesen wurden in der Regel die Acten zur Einholung eines Urtheils an Juristen=Facultäten "verschickt" und in letzter Instanz blieb die Appellation an das Reichskammergericht frei, welches bekanntlich sehr häufig angerufen ward, um die "Processe unsterblich zu machen". Der Canzler also war und blieb immer die Seele der ganzen Landesregierung in Verwaltung und Rechtsprechen. Viel ließ sich an diesen Zuständen nicht leicht bessern, denn die Ritterschaft hielt sehr eifersüchtig auf die Erhaltung dieser Zustände, die sie wohl ihre "Privilegien" zu nennen pflegte.

So waren die Zustände im Allgemeinen, wie sich weiter unten noch klarer herausstellen wird. Die Ausführung im Einzelnen würde hier aber viel zu weit führen.

Jedoch läßt sich ein vollgültiger Beweis beibringen. In Meklenburg regierten zu Wallensteins Zeit zwei herzogliche Brüder: Adolph Friedrich I. zu Schwerin und Johann Albrecht II. zu Güstrow. Der jüngere Herzog Johann Albrecht war in seinem Charakter und Leben schwach und schwankend. Der Herzog Adolph Friedrich aber war ein einsichtsvoller, sorgender, starker, zuweilen harter und unbeugsamer Herr, der die schwerste Zeit, welche Meklenburg je gehabt hat, ein halbes Jahrhundert lang, mit Standhaftigkeit und Segen regierte (1608-1658) und dem Friedländer nicht ganz unähnlich 1 ) war. Dieser Fürst durchschauete klar die Mängel der bestehenden Regierung und hatte den redlichsten Willen, an den Zuständen nach Kraft und Gelegenheit zu bessern. In seinem 30. Lebensjahre schrieb er (1618) eigenhändig ein werthvolles und merkwürdiges Buch, "Ueber den damaligen Zustand Meklenburgs" (69 Folioseiten), welches ungefähr 60 Jahre nach seinem Tode (1719) unter verworfenen Papieren im Archive entdeckt ward: "Discours de present l'éstat de Mechelbourg, des desordres en c'este estat et des remedimens." Aus dieser Schrift folgt hier zur bessern Erkenntniß der Lage ein Auszug, so weit die Schilderung die gegenwärtige Frage, berührt.


1) Auch die Leibesgestalt beider Männer ist einigermaßen ähnlich und die Bilder Adolph Friedrichs sind früher, ehe man sie recht kannte, oft für Bilder Wallensteins gehalten.
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"Gottes Furcht ist das Einige
Fundament vnd die grundueste
darauff ein wahrhafftig
Regiment bestehett.

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Anrührende nun das Justicienwesen, so viele alse zu weldtlichen hendeln, zu dijudiciren gehörig, in diesem Lande, das es soltte recht vnparteiisch sein, kan bey mir nitt ermessen, wolte solches woll außfürlich beweisen, do meine gelegenheitt den gerichten persönlich Stetds bey zu wohnen were, will nur allein, so viele ich auß der Kürtze der zeit, so dabey gewest, vormerkett, was das Justitien wergk dieß ortts sey, vnd dauon deudtsch vnd nitt Juristisch schreiben, dan man mihr solche bucher in der Jugendt nit vorgelegett hatt, so begehre sie auch itzo, do Elter, nit zu lesen, weill nichtes alß gezencke vnd kein rechter Sluß darin, vnd immer Einer dieser meinung, der Ander einer Andern. Es ist Deutschlandt diß recht von Gott zur straffe gesandt, das nach Italienschen Rechte leben mußen und sitzen in Deudtschlandt vnd haben also viele Deutschen durch diß Welsche recht ihre Deudtsche auffrichtigkeitt verloren, das man ein ander nitt recht, wie vor zeitten, vnter Augen gehatt, würde sonst des viele rechtens nit bedürffen; itzo ist es eine Spitzfindigkeitt, wan einer dem andern das seine kan abetreiben."

"Nun zum Fundament zu schreitten, so haben wir Erstlich inn diesem Lande zwo Fürstliche Canceleyen, also zu Schwerin eine vnd die ander zu Güstrow. In diesen Canceleyen haben ides Ortes die Canceler das directorium, wie in allen gerichten, vnd weill sie vber diß nach so vile fürstliche negotia haben, Item sich in Legationibus vnd allen andern händeln, so fürsten mit Stätten oder sonst haben, gebrauchen laßen, so bin ich der Opinion, diß directorium nit recht gehen kan, sondern auf einen andern Schlag gehen müste, - - - so ist ebenmeßig zu ermeßen, - - - das es wohl slecht oft mit den vorbescheiden hergehett, Item das die acta wohl allezeitt nicht recht erwogen vnd durchgelesen werden. - - - - - - - - - Diese Cantzeleyen kosten nun mihr vnd meinem Bruder nicht ein geringes vnd die meisten sachen, so darinne, seindt disputationes von hand vnd Siegel, do man zuuor nicht von gewust, oder dergleichen offenbahren sachen mehr. So sprechen auch die Rähte wunderselten vrtel; wo ein wenig

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was wichtiges verlaufft, muß es, wie von allen gerichten, nach der facultet Rostoch oder eine andere gesandt vnd das vrteil geholett werden. - - - - - - - - Sehe ich nun kunftig, wo doch diß Mechelburgische Regiment Endtlich hinauß will vnd wie weitt man der Cantzeleyen vonnöthen, so will, wils Gott, baldt sehen, wie diesem punct auch recht schaffe, alß das Leutte dazu ordene, so bestendig do bey pleiben vnd einen Rechten directorem dorin setze.

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Auf das Hoffgerichte nun zu kommende, do ein Ander douon redete, dem sollen die Leutte dieses Landes vermeinen, den Kopff zu nemende, auß vrsachen, das deßen bestallung im Assecuration-reuers erwenett wirdt vnd es ohne das so gutt zu sein, den Leutten eingebildett, das kein beßeres in der Weldt, den Doctor Cotman giebt vor in seinem Consilio, so meinem Bruder geben wegen der total-diuision, vnd vnter dem Adel spargiret, das wan diß hoffgerichte etwa solle mutiret werden, hette der Adel alle Ihre priuilegia verlohren, ia diß hoffgerichte soll machen, das Ich mit meinem Brudern nit theillen soll. - - - - Der Assecuration-reuers ist von herren vnd Knegten auf einem Landtage beliebett; das Hoffgerichte ist do aber nit beliebet, sondern nur confirmiret worden, dan meine vorfahren groß her vatter vnd hertzog Vlrich die hoffgerichtsordnung schon Ao. 1570 außgehen lassen, - - - vnd diese reformation hatt nur 12 Jhar gewehrett, so ist darauf eine andere Hoffgerichts=Ordnung erfordert. Worumb soll ich nit dieselbe macht haben vnd worumb soll der assecuration-reuers mich hindern, mit meinen vnterthanen ein Ander regiment zu machen; es sein ia die zehen gebott nit, die wir zwar nit Endern.

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- - Auß diesem pleibet der assecuration-reuers bey seinen wurden vnd vnwurden, wie oben erwehnett, begere ihm auch so weitt zu halten, alse er mich bindet, vnd nit weitter. -

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An diesem hoffgericht mißfeldt mir nun erst die wechslungen der orter, dan es ia eine vnbequeme Sache, die acten alle Jhar so 4 mahl das land auf vnd nider zu sleppen, vnd das kein gewisser ordt des hoffgerichts vnd dobey alle acten vnd ein gewißer registrator, sondern das die acta müßen eben zu Rostogk sein, ist bey mir nit ohne

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verdacht. - - - Zum Andern mißfeldt mir dieses an den Assessoren, das auß 4 gelarten Rehten 2 Cantzlers worden sein, - - - vnd faßen auch die vrtell, aber selten, sondern es muß in die Juristen-facultett zu Rostoch gesand werden, u. s. w. - - - - Stehett zu meiner vnd meiner Landschafft gemeinen Beliebung, vns darumb zu vergleichen vnd vereinigen, wie es am besten zu bestellen ist oder sey. Meine meinung vnd vorschlag soll dieses sein, das man Ein bestendiges Hoffgerichte an einem Ordt habe, so continue geben soll, wie das Cammergericht zu Speier. Daßelbe soll erhalten werden auß dem gemeinen Landkasten. Kunte ich es an den Ordt bringen, do mein hoffstadt kunftig haben muchte, were mir vmb so viele deste lieber vmb Aufacht willen vnd sonsten das verstendige Leute an der handt, so was Sleunigs vorfihle. Were auch meine Opinion, es ein Landgerichte, wie die Alten, Solte tituliret werden, vnd nicht Hoffgericht, dan ja das Land mehr daran interessirt, also der Hoffstadt. (Randbemerkung: Zu bedencken, ob das consistorium nit zum Landgericht zu slagen, das es zu gewißen zeitten gehalten würde, mit zuzihung etzlicher Theologen.)

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Gott Allein sey Lob, Ehr vnd Danck
von nun an biß ihn Ewigkeitt. Amen. Amen.
Dieses vollendett alhie zu Newstadt am 4 May
Montags nach Cantate im Jhar 1618."

Man wird durch den weitern Verlauf der Begebenheiten erkennen, daß Adolph Friedrich dasselbe erstrebte, was Wallenstein 10 Jahre später vollbrachte. Jedoch wollte es Adolph Friedrich nicht gelingen, seine Wünsche zur Ausführung zu bringen, namentlich da zu gleicher Zeit der dreißigjährige Krieg ausbrach.

Endlich kam es so weit, daß Wallenstein die Herzoge von Meklenburg widerrechtlich 1 ) von ihrem Erbe und von Land und Leuten vertrieb und sich unter dem Schutze des Kaisers als Herzog auf den meklenburgischen Thron setzte.


1) Vgl. die vortreffliche Abhandlung: "Die Absetzung der Herzoge von Meklenburg und die Einsetzung Wallensteins zum Fürsten des Landes, ein Beitrag zur Politik des Hauses Habsburg im dreißigjährigen Kriege, von Johann Paul Hassel," in "Friedr. v. Raumer's Historischem Taschenbuch für 1867, 4. Folge, 8. Jahrgang.
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Am 17. Julii 1628 zog Wallenstein in seine neue Herrschaft Meklenburg ein, indem er seine Residenz zu Güstrow nahm, und blieb hier ein Jahr lang bis zum 22. Julii 1629. 1 )

Bald nach seiner persönlichen Besitznahme des Landes begann Wallenstein mit der ihm eigenen rastlosen Thätigkeit, an der Reform der gesammten Landesverwaltung in Meklenburg zu arbeiten, und ganz neue Zustände zu schaffen. Die Gründe zur Vornahme dieser Arbeiten waren theils die Verbesserung des Landeswohls, das ja auch sein eigenes war, theils die Hebung seiner Macht und seines Ansehens. Das Ziel bei diesen Arbeiten aber war die vollständige Aufhebung der früheren Verwaltungsweise, oder nach neueren Anschauungen zu reden, die "Trennung der Administration von der Justiz". Er verlangte durchaus, wie sich aus zahlreichen Äußerungen erkennen läßt, eine strenge, geregelte Landesverwaltung und "prompte Justiz". Und alles dies hat er mit seinem eisernen Willen auch in kurzer Zeit erreicht.

Schon vorher hatte Wallenstein in seinen böhmischen Herrschaften Aehnliches eingerichtet. Förster sagt 2 ) hierüber: "Eine schwierige Aufgabe für den neuen Herrscher war es, eine wohlgeordnete Verwaltung der Einkünfte und der Rechtspflege einzurichten und durch eine ständische Verfassung 3 ) den bisher sich einander fremden Einsassen das Bewußtsein zu geben, einem Gemeindewesen anzugehören. Zur Verwaltung der Steuern und Einkünfte aus seinen großen Besitzthümern bestellte der Herzog zu Gitschin eine herzogliche Kammer, bei welcher unter einem Kammer=Präsidenten mehrere Räthe "collegialisch" arbeiteten. Für die Rechtspflege wurde eine Canzelei ebenfalls zu Gitschin errichtet, in welcher ein Canzler den Vorsitz führte, dem verschiedene Doctores juris beigegeben waren. Mit der Einrichtung dieser Institute beauftragte er seinen Landeshauptmann, den Obersten Freiherrn von Taxis; allein er selbst kümmerte sich dabei um jede einzelne Anstellung genau".

Bald nach seinem Einzuge begann Wallenstein nach und nach Reformen in der Staatsverwaltung vorzunehmen. Sein Hauptstreben war aber auf eine bessere Neugestaltung


1) Vgl. Jahrbücher XXXV, S. 45 flgd.
2) Vgl. Fr. Förster a. a. O. S. 335.
3) In Meklenburg fand Wallenstein eine uralte, geordnete ständische Verfassung vor, die noch heute besteht, welche er in ihrer Organisation und Wirksamkeit bestehen ließ, wenn er sie auch scharf beaufsichtigte.
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des Gerichtswesens gerichtet, nicht allein um dadurch Gutes zu erwirken, sondern auch und vorzüglich um durch eine gewisse Anordnung die fast unbeschränkte Gewalt im Lande zu gewinnen. Die Berathungen und Verhandlungen darüber begannen schon im November 1628. Die Ritter= und Landschaft (Landstände) besaß die Vergünstigung, in der letzten Instanz an das Reichskammergericht appelliren zu können (beneficium appellandi), und hielt möglichst fest an diesem Rechte. Den Landesherren war aber diese Vergünstigung oft sehr lästig, indem dadurch die "fürstlichen Mandate jederzeit eludirt und protrahirt werden konnten". Die Fürsten strebten daher den Landständen gegenüber immer dahin, von dem Kaiser ein Privilegium zu gewinnen, daß die Landeseingesessenen nicht an die kaiserlichen Gerichte appelliren konnten (privilegium de non appellando). Jedoch gelang dies den kleineren deutschen Fürsten nie in vollem Umfange, sondern das Privilegium ward immer auf eine gewisse Summe des Streitgegenstandes festgesetzt, so daß "niemand von in Meklenburg gesprochenen Urtheilen in Sachen, da die Klage und Hauptsumma unter einer gewissen Geldsumme werth wäre, an das Reichskammergericht sollte appelliren können". Die Herzoge von Meklenburg erhielten ein solches kaiserliches Privilegium am 26. Februar 1569 bis zu 300 Gulden, am 9. Julii 1621 bis zu 600 Gulden, am 23. October 1623 bis zu 1000 Gulden. Damit war aber Wallenstein nicht zufrieden, vielmehr suchte er mit allen Mitteln das Privilegium zu gewinnen, daß von den von seinen Gerichten gesprochenen Endurtheilen gar keine Appellation an die Reichsgerichte gestattet sein sollten: "privilegium de plane non appellando." Dies war aber eine große, ungewöhnliche Vergünstigung, welche "als ein hohes kurfürstliches Regale" betrachtet ward 1 ).

Und wirklich erreichte Wallenstein hierin sein Ziel, wenn es ihm auch schwer geworden sein wird, da er es erst spät gewann. Am 14. August 1629 verlieh der Kaiser Ferdinand II. ihm, als er Meklenburg schon verlassen hatte, dieses privilegium de plane non appellando 2 ). Jedoch ward darin die Bedingung gestellt, daß im Herzogthum Meklenburg 3 ) "Tribunale auf drei Instanzen bestellt" und gehörig besetzt


1) Vgl. auch Wetzell System des ordentlichen Civilprocesses. Zweite Auflage, 1865, S. 336.
2) Vgl. Beilage Nr. 3.
3) Auch für das "Herzogthum Sagan" gewann Wallenstein ein ähnliches Privilegium. Vgl. Fr. Förster a. a. O., S. 338.
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würden. Die Einrichtung der drei Instanzen verzögerte sich aber noch eine Zeit lang. Erst am 20. März 1630, zu Gitschin, befahl Wallenstein seinem Statthalter Wingersky, die drei Instanzen anzuordnen 1 ), und am 9. April 1630 ward das Privilegium im Hofgerichte zu Güstrow publicirt 2 ).

Damit war die Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege hergestellt. Die Besetzung der neuen Obergerichte ward sofort nach der Veröffentlichung des Privilegiums vorgenommen.

Die neue Ordnung der Verwaltungsbehörde war schon seit Wallensteins Ankunft in Meklenburg vorgenommen, ward jedoch nach Einsetzung der Gerichte vervollständigt.

Die drei Instanzen 3 ) in der Rechtspflege waren aber folgende 4 ):

Erste Instanz das Hofgericht, welches jetzt in Güstrow "permanent" und wozu Otto v. Preens Haus angekauft ward.

Zweite Instanz das Appellationsgericht, welches ganz neu eingerichtet ward.

Dritte Instanz der Geheime Rath, "als das vornehmste Collegium", welches zugleich auch oberstes Regierungs=Collegium war, als letzte Revisions=Instanz.

Die "Canzlei", welche früher unter dem Vorsitze des Canzlers Regierung und Justiz 5 ) "in Confusion" betrieben und dieselbe "Tendenz" mit dem Hofgericht gehabt hatte, ließ Wallenstein unter diesem Namen bestehen 6 ), sollte aber "eigentlich nicht auf Justizsachen bestellet sein und nicht darin erkennen, es wäre denn, daß die Partheien zur gütlichen Hinlegung darauf compromittirten", sondern sie sollte , "vornämlich auf andere die landesfürstliche Hoheit, Lehen, Grenzen, Confirmationen, Consense und Begnadigungen betreffende Sachen (unter Vorsitz eines Canzlers) Achtung haben". Die Canzlei ward also eine besondere obere Regierungsbehörde.


1) Vgl. Beilage Nr. 4.
2) Vgl. Beilage Nr. 3.
3) Vgl. Beilage Nr. 4.
4) Diese Gerichtsordnung hat auch v. Lützow, Gesch. v. Mecklenb. III, S. 235, gekannt, welcher offenbar die alten Archiv=Acten benutzt hat.
5) Von dieser alten Bezeichnung führen noch heute die Obergerichte zweiter Instanz den Namen "Justiz=Canzlei".
6) Zum Sitz der Canzlei ward 28. Februar 1629 das Haus am Domplatze gekauft, welches 1583 von dem Hofmarschall Joachim v. d. Lühe auf Püttelkow erbauet und später an Dietrich v. Hobe auf Wastow übergegangen war. Vgl. Jahrb. XXIV, S. 50, und XXXV, S. 94. Später ward das Haus Sitz des Hof= und Landgerichts, dann der Justiz=Canzlei, jetzt einer Schule. Das Haus steht im Aeußern noch unverändert.
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Zugleich befahl Wallenstein 1 ) die "förderlichste" Einrichtung der drei Instanzen, damit "die Justiz an keiner "Parthei protrahirt werde. Häufig aber forderte er unbedingte prompte Justiz" 2 ).

Diese ganze Einrichtung blieb aber nicht lange von Bestand. Nachdem die rechtmäßigen Herzoge von Meklenburg im Julii 1631 wieder in ihre Lande zurückgekehrt waren, hörte der neu geschaffene Rechtsgang ganz auf und kam wieder in die alten Bahnen. Am 1. October 1633 baten die Hofgerichts= Subalternen um Zahlung ihres "rückständigen Gehalts, nachdem sie bei fast dreijährig niedergelegenem Gericht "das Ihrige zugesetzt". Die Ritterschaft war der Wallensteinschen Anordnung abgeneigt und suchte auf jede Weise das Privilegium de plane non appellando wieder zu beseitigen. Die Verhandlungen und Bedenken gingen vielfach hin und her. Der königlich schwedische Rath und "Legat", Resident Johann Salvius, welcher mit dem Herzoge Adolph Friedrich rathend in lebhaftem Verkehr stand, räth dem Herzoge aus Bremervörde am 25. Junii 1632:

"Es müste auch der Ritter= und Landschaft das Privilegium oder beneficium appellandi an das Kayserliche Cammergericht nicht wiederumb eingeräumet werden, angesehen durch Vergünstigung der Appellation Ihrer FF. GG. mandata jederzeit eludiret und protrahiret werden könnten, hierzu wehren II. FF. GG. vmb so viel mehr befugt, weil sie es in ihrem Lande also gefunden, vnd wen sie stricto iure procediren wolten, wehren sie berechtiget, es mit der Landschaft nicht anders zu halten, als der Wallenstein gethan, doch thäten II. FF. GG. hierin rühmlich, daß Sie als boni pastores die Clementz vnd gütigkeit der scherffe vorziehen. Das beneficium de non appellando wehre ein hohes Churfürstliches Regale, damit nur Chur=Pfalz, Chur=Sachsen vnd Brandenburg dignitirt wehren. Weil nun II. FF. GG. einmahl in dessen possession gerathen, so würden sie sich auch billig dabei manuteniren."


1) Vgl. Beilage Nr. 4.
2) Die "prompte" Rechtspflege unter Wallenstein ergiebt sich auch durch die That. Als ich vor vielen Jahren die alten Acten des ehemaligen Hof= und Landgerichts zu Güstrow revidirte, um die dort nicht mehr brauchbaren Acten ins Staats=Archiv zu versetzen, konnte ich sehr leicht die Beobachtung machen, daß die Actenbündel aus keiner Zeit so dünn waren, als aus der Wallensteinschen Zeit. Sehr häufig kam es vor, daß die Eingaben eines Gesuches und die Decretur darauf von demselben Tage datirt waren. - G. C. F. Lisch.
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Bei der im Jahre 1633 wieder erfolgten Huldigung kam aber das Wallensteinsche Privilegium de non appellando gar nicht in Antrag. Vielmehr heißt es in der Huldigungs=Proposition, daß da der wider S. F. G. angestellete modus procedendi wider alle Rechte vnd pilligkeit geführet, vnd daher alles, was darbey vorgangen, widerrechtlich vnd pillig wieder abzuschaffen , in vorigen rechtmeßigen standt wieder zu reponiren vnd zu stellen gewesen, dahero den auch das Gesuch der Güstrowschen Ritterschaft bey der am 6. Decbr. 1633 zu Güstrow geleisteten Huldigung wegen Wiederbestellung des Land= und Hofgerichts in der derselben ertheilten Resolution gnädigst bewilliget worden.

Schließlich erließen die Herzoge am 18. December 1634 an die Hofgerichtsräthe den Bescheid 1 ), daß die an das "gewesene Friedländische Appellations=Gericht gerathenen Sachen an unverdächtige Juristen=Facultäten zur Einholung eines Urtheils zu verschicken seien und es dabei sein endliches Verbleiben haben solle, ohne eine fernere Appellation." Damit war das Appellationsgericht, der dreifache Instanzenzug und das Privilegium de plane non appellando beseitigt. Die Herzoge mochten den Schritt aber doch wohl bereuen, denn schon am 28. October 1651 erwarben die Herzoge Adolph Friedrich von Schwerin und Gustav Adolph von Güstrow ein neues kaiserliches Privilegium de non appellando für Processe bis zu einer Summe von 2000 Gulden Streitgegenstand. Dabei verblieb es denn bis in das gegenwärtige Jahrhundert nach Auflösung des deutschen Reiches, bis im Jahre 1818 das meklenburgische Ober=Appellationsgericht errichtet ward.

Aehnlich wie die Rechtspflege ordnete Wallenstein auch die allgemeine Landesregierung, indem er die Landesregierung von der Domainenverwaltung schied und zu letzterm Zwecke eine "Kammer" errichtete. Außerdem umgab er sich mit einem Geheimen Rath, welcher das höchste Collegium im Lande war.

Für diese Behörden, welche allein für Meklenburg bestimmt waren, bestellte er ausreisend zahlreiche Oberbeamte und Subalternen.

Als große Klugheit muß man dem gewaltigen Manne anrechnen, daß er alle Stellen in den für Meklenburg bestimmten Oberbehörden nur mit meklenburgische n Landeskindern besetzte und höchstens nur einige mit Meklenburg und Norddeutschland bekannte Juristen hinzu nahm. Es


1) Vgl. Beilage Nr. 6.
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ließen sich alle Ausersehenen, zum Theil aus den vornehmsten adeligen Familien des Landes, namentlich aus den Familien v. Moltke und v. d. Lühe, willig finden, die hohen Stellen anzunehmen, da sie einsahen, daß durch ihre Dienste dem Lande mehr genützt werde, als durch die Dienste Fremder. Es mochte ihnen wohl ein Opfer sein, das sie dem Vaterlande brachten, aber sie brachten es gerne in Berücksichtigung der schlimmen Lage in schwerer Zeit und der dringlichen Nothwendigkeit, da sie dem Lande mehr nützen konnten, als herbeigerufene Fremde, welche leicht Blutsauger hätten werden können. Freilich ward dies nicht erkannt und anerkannt, sondern alle adeligen Beamten Wallensteins mußten ihr Benehmen in der nach seinem Sturze folgenden Reaction schwer büßen.

Außer diesen Landesbeamten hatte Wallenstein für Meklenburg noch einige höhere Beamte um sich, welche seine Person und seine Herrscher= und Haus=Interessen vertraten, welche gewissermaßen das Cabinet bildeten. Diese Beamten waren: der Statthalter, der Canzler, der Regent und der Cabinets=Secretair. Diese 4 Personen, welche allerdings hohe und einflußreiche Stellen einnahmen, waren alle dem Friedländer bekannte und vertraute Fremde im Lande, wie es in so bewegten Zeiten auch wohl nicht anders sein konnte.

Die obersten "Hofchargen" waren ebenfalls meklenburgische Edelleute.

Die landständische Landesverfassung Meklenburgs ließ Wallenstein unangetastet, theils aus Klugheit, um sich die besitzenden und repräsentirenden Personen geneigt zu machen, theils aus Ueberzeugung, indem er auch in seinen böhmischen Staaten landständische Verfassungen einführte. Die Landräthe waren: Gebhard v. Moltke, Gregorius v. Bevernest, Henning v. Lützow, Johann v. Plessen, Heinrich v. Levetzow, Joachim Voß und Joachim v. Warburg auf Schönfeld im Lande Stargard. Die Landmarschälle waren: Claus Hahn auf Basedow, Henning v. Lützow auf Eikhof und Vicke v. Maltzan auf Grubenhagen 1 ).

Die obern Behörden und Beamten Wallensteins für Meklenburg waren also folgende:

I. Cabinet.
1)    Statthalter.
2) Canzler.
3)  Regent.
4) Cabinetssecretair.

1) Vgl. Jahrb. XXXV, S. 87.
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II. Regierung.
1)    Geheimer=Rath.
2) Regierungs=Canzlei.
3) Kammer.
III. Justiz.
(1)    Geheimer=Rath.)
2) Appellationsgericht.
3) Hofgericht..
IV. Räthe von Haus aus.
V. Hofdiener.

Der Hauptzweck der gegenwärtigen Abhandlung ist die Mittheilung der unten abgedruckten Personen=Etats der Wallensteinschen Oberverwaltung in Meklenburg, aus denen jeder Theilnehmende sich leicht ein Bild der ganzen Organisation schaffen kann. Zum bessern Verständniß werden hier einige Vorbemerkungen voraufgeschickt, welche zur genauern Erkenntniß nöthig zu sein scheinen.

Die Oberbehörden Wallensteins waren also folgende:

I. Cabinet.

1) Der Statthalter.

Zum Stellvertreter seiner landesherrlichen Person, also zum obersten, nur durch den Willen seines Herrn beschränkten Beamten für Meklenburg verordnete Wallenstein einen Statthalter.

Zuerst war der Oberst "Freiherr v. St. Julian" 1 ) gevollmächtigter "Statthalter" in Meklenburg. Nach der Erwerbung des Landes sandte Wallenstein mit einer Vollmacht vom 9. Februar 1628 den Obristen St. Julian und die Räthe Justus Lüders und Heinrich Niemann, der Rechte Doctoren, ab, um von der Regierung des Landes Besitz zu nehmen und bis zu seinem eigenen Erscheinen fortzuführen.


1) "Henry de Guyard et St. Julien", aus einer alten Adelsfamilie in der Provence, trat 1598 in kaiserliche Dienste, zeichnete sich aus als Soldat und Diplomat und ward nach und nach Obrist und Inhaber eines Regiments, Hofkriegsrath und General=Commissar der K. Armee. Da er zu Wallensteins eigenem Regimente gehörte, so wird er zu demselben in nähern Beziehungen gestanden haben; Wallenstein belehnte ihn schon 1625 mit Besitzungen in Böhmen. Kaiser Ferdinand erhob ihn 1628 in den Freiherrnstand und 1638 in den Reichsgrafenstand als "Graf von und zu Walsee", nach einer Herrschaft in Nieder=Oesterreich, welche er 1630 gekauft hatte. Seine Nachkommenschaft blühet noch in mehreren Linien in Oesterreich.
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Oberst St. Julian war Friedländischer Lehnmann von dem Gute Bielehard, nach der Lehntafel des Herzogthums Friedland vom 20. März 1634 1 ).

Als Wallenstein selbst am 17. Julii 1629 in Güstrow eingezogen war, folgte ihm alsbald als erster Rath und späterer Statthalter der Obrist Albrecht Christoph oder nur Albrecht v. Wingersky 2 ) oder Wingiersky. Wingersky stammte aus einem polnischen, nach Schlesien übergesiedelten Adelsgeschlechte und war Besitzer von "Niemkow" (Nimkau in Preußisch Schlesien bei Neumark im Reg.=Bez. Breslau) und "Ratzkow" (Ratkau in Oesterreichisch Schlesien bei Wigstadl im Bezirk Troppau). Er erwarb die Güter 1624 durch Heirath 3 ).

Nicht lange vor seinem Abzuge aus Meklenburg hatte Wallenstein am 11. Junii 1629 (zu Güstrow) den Albrecht Wingersky zu einem Obersten über die 5 Compagnien, die er in Preußen geschickt, bestellt, mit der Vollmacht, daß falls er nicht sollte "abkommen können", er einen Andern an seine Stelle deputiren solle, er selbst aber den 5 Compagnien als wirklicher Obrist angezeigt werden 4 ).

Bei dem Abzuge Wallensteins aus Meklenburg (22. Julii 1629) ernannte dieser ihn zum regierenden Statthalter für die Zeiten seiner Abwesenheit. Da Wallenstein nie wieder nach Meklenburg zurückkehrte, so blieb Wingersky Statthalter von Meklenburg bis zum Ende des "Friedländischen Regiments", und kommt hier in zahlreichen Verordnungen und Unterschriften in Regierungssachen sehr häufig vor.

"Die Männer, mit denen Wallenstein in der Zeit seiner Zurückgezogenheit (1630-1631) im regen Briefwechsel blieb, waren vorzüglich: Kaiser Ferdinand II., sein Meklenburgischer Statthalter Wingersky, der kaiserliche Kriegsrath v. Questenberg und General Tilly 5 )." Wingersky war für Wallenstein und überhaupt ein sehr wichtiger Mann. Am


1) Vgl. Fr. Förster a. a. O. S. 330.
2) Zu unterscheiden von seinem gleichzeitigen Sohne dem Obersten Christoph v. Wingersky.
3) Die Familie ward 1656 in den Freiherrnstand und 1714 in den Grafenstand mit dem Beinamen von Ungarschütz erhoben und blühet noch jetzt in Ober=Schlesien. Die jetzige Form des Namens ist Wengersky.
4) Albrecht's v. Wallenstein Briefe, herausgegeben von Fr. Förster, Th. 2, 1829, S. 49.
5) Vgl. Waldstein, von seiner Enthebung bis zur abermaligen Uebernahme des Armeeoberkommando, dargestellt von Dr. B. Dudik, Wien, 1858, S. 20.
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7. April 1631 schreibt Wingersky an Tilly, daß sein "gnedigster Fürst und Herr anbefohlen, sich unsäumlich zu Deroselben in Böhmen zu verfügen, auch inmittels Dero Vettern Herrn Graf Berthold v. Waldstein im Herzogthum Meklenburg das Statthalter=Amt zu verwalten abgeordnet 1 )." Graf Berthold v. Waldstein erscheint denn hierauf eine Zeit lang auch öfter als Wallensteinscher Statthalter in Meklenburg, bis er am 16. October 1631 aus Rostock, wohin er sich mit dem Rest der Wallensteinschen Macht geflüchtet hatte, abzog 2 ).

Bei dem Vorrücken der Schweden in Meklenburg im Anfange des Frühlings 1631 verließen die fremden Wallensteinschen Beamten flüchtig das Land Meklenburg; Wingersky entkam glücklich. Wingersky ging nach Schlesien zurück und hielt sich einige Jahre in Breslau auf, wo er auch Landeshauptmann geworden sein soll. Er stand in hohem Ansehen und ward vom Kaiser dessen "Kriegsrath, Kämmerer, bestellter Obrist und des Reichs lieber Getreuer", und auch von dem Könige von Polen dessen Obrister und Kämmerer genannt ("praefectus militum" und "colonellus et cubicularius"). Am 30. December 1635 wird gemeldet, daß der Obrist "Wingersky von der Kaiserlichen Majestät zum Obristen und Kriegsrath von neuem wirklich bestellt sei und sich zu Wien befinde, wo er in großem Credit und Ansehen stehe". In dieser Lage läßt er sich noch bis in das Jahr 1648 verfolgen.

2) Der Canzler.

Als Wallenstein sich in Güstrow mit der Ordnung der Regierung seines Landes beschäftigte und sowohl die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, als auch die Arbeitstheilung in der Regierung in verschiedene Collegien beschlossene Sache war, bestellte er, wahrscheinlich schon im Anfange des Jahres 1629, auch wieder einen Canzler. Dieser Wallensteinsche Canzler war ein ganz anderer Beamter, als der frühere Meklenburgische Canzler, welcher als alleiniger Minister den Vorsitz nicht nur in der ganzen Verwaltung, sondern auch in der Rechtspflege führte. Wallenstein bestimmte später ausdrücklich, daß "die Canzlei nicht auf Justiz=Sachen bestellt sein, sondern vornämlich auf andere, die landesfürstliche Hoheit (oder Regalien) betreffende Sachen Achtung haben solle". Der Canzler war also ungefähr das, was man jetzt einen Minister der Innern Angelegenheiten nennt.


1) Vgl. Dudik a. a. O., S. 37.
2) Vgl. Beilage Nr. 5.
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Wahrscheinlich im Anfange des Jahres 1629 bestellte Wallenstein zum Canzler und Geheimen Rath den Johann Eberhard Sohn zu Eltz, welcher gewöhnlich kurzweg v. Eltz genannt wird. Die bisher bekannt gewordene älteste vollständige Unterschrift ist vom 6. Mai 1629: "Johan Eberhard! Sohn zu Eltz Cantzlar". Er gehörte nach seinem Siegel zu der aus Kur=Trier stammenden Familie v. Elz, deren männliche Glieder sich "Sohn zu Elz" nannten, so lange der Vater noch am Leben war, und war mit Wallenstein ins Land gekommen 1 ). Aus seinem Diensteid 2 ), dessen Concept ohne Datum noch im Meklenburgischen Staatsarchive aufbewahrt wird, ist der Umfang seiner Geschäfte klar ersichtlich. Er sollte vorzüglich auf die landesherrlichen Regalien, die Reichs=, Kreis= und Landsachen, die Reichskammergerichts=Sachen, die Geschäfte auf den Reichs= und Kreistagen fleißiges Aufsehen haben, Legationen übernehmen, die Beförderung der heilsamen Justiz überwachen, auch die Registraturen beaufsichtigen; dabei führte er, wenn er wollte, den Vorsitz in der Canzlei, d. i. Regierungs=Collegium. Uebrigens war der Wallensteinsche Canzler mehr ein repräsentirender, als ein arbeitender Rath; namentlich war es der Ritterschaft gegenüber sein Geschäft, die Lehneide abzunehmen. Er erhielt außer freier Station für 18 Personen und 30 Pferde 100 Gulden Monatsgehalt.

Als Wallenstein in der Mitte des Jahres 1630 seine Macht von allen Seiten bedrohet sah, entfernte er mehr und mehr auch sein Regiment aus Meklenburg. "Schon am 20. April 1630 gab er von Prag aus dem Kanzler v. Eltz den Auftrag, sich mit dem Reste des herzoglichen Hofstaates zum Aufbruche von Halberstadt nach Memmingen, wo er später, erweislich seit dem 15. Junii, sich aufhielt, gefaßt zu halten; ein zweiter Befehl erging am 24. Mai von Karlsbad aus" 3 ). Auch noch später sehen wir v. Eltz bei Wallenstein. "Das Centrale der Wallensteinschen seit Dec. 1631 eingeleiteten Kriegsverwaltung war die ""Friedländ'sche Generalkanzlei"". Ihr beigeordnet erscheint sein Hauptquartier. Der Chef derselben war während der Monate Januar Februar und März 1632 des Herzogs Obersthofmeister Paul Graf zu Liechtenstein, neben ihm der Friedländ'sche Kanzler H. v. Elz. 4 )


1) Johann Eberhard v. Eltz, von der Familie Rodendorf, war seiner Zeit auch Statthalter im Eichsfeld. Die Familie, seit 1733 reichsgräflich, blühet noch in den Rheinlanden und in Oesterreich.
2) Vgl. Beilage Nr. 1.
3) Vgl. Dudik a. a. O., S. 3.
4) Vgl. Dudik a. a. O., S. 185.
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Eltz soll nach andern Nachrichten "tief in seines Herrn Fall verwickelt und einer der Directoren aller Schelmereien gewesen sein". Nach Wallensteins Ermordung 1634 ward er gefangen nach Wien gebracht. Mehr ist uns von ihm nicht bekannt geworden.

3) Der Regent.

Außer einer Kammer zur Verwaltung der Einkünfte für die böhmischen Herrschaften zu Gitschin hielt Wallenstein sich auch einen "Regenten" oder "Kammer=Regenten" zur Oberaufsicht (nach heutiger Anschauung einen Finanzminister). Eine Zeit lang war Hieronymus Buckowsky Regent zu Gitschin gewesen. Die Buckowsky waren böhmische Vasallen auf Gütern, welche Wallenstein seit 1621 erworben hatte; in dem Güterverzeichnisse von 1621 werden 3 andere Buckowsky auf Gütern im Königgrätzer Kreise aufgeführt. Als Hieronymus Buckowsky gestorben war, bestellte Wallenstein am 18. (28.) Julii 1629 von Schwerin aus, also einige Tage vor seinem Abzuge aus Meklenburg, den "Heinrich Custoß (Kustosz, jetzt Kustosch) von der Lipka" 1 ), aus einem alten böhmischen Geschlechte, welcher gewöhnlich kurz nur "Kustosz" genannt wird, zum Regenten 1 ), welcher außer des verstorbenen Regenten Besoldung auch noch etwas "a parte" haben sollte, "sintemalen er nicht allein zu Gitschin und Sagan, sondern auch in dem Land zu Mecklenburg sein Aufsehen in den Cameralibus haben werde" 2 ); er sollte auch die "untüchtig befundenen Hauptleute in den Herrschaften abfertigen und andere taugliche aufnehmen" können. In Folge dieser Bestallung begab sich Kustosz bald darauf auch nach Meklenburg, wohin auch seine Brüder "Georg und Hans Kustosz" zum Besuche kamen und bis zum Ende der Wallensteinschen Herrschaft blieben. Sein Bruder Hans Kustosz ward, ohne Zweifel durch seinen Einfluß, zuerst Hauptmann des Amtes Neustadt, dann bis zuletzt Hauptmann des Amtes Stargard.


1) Die Kustosz oder "Kustosch von Zubrzy und der Lipka", nach den Stammgütern so beigenannt, sind ein altes böhmisches Geschlecht, welches 1630 in den Freiherrnstand und 1725 in den Grafenstand erhoben ward und noch jetzt in Böhmen blüht. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Brüder Heinrich, Georg und Hans mit dem Friedländer verwandt waren, da in der Genealogie der Kustosz von der Lipka auch Frauen aus dem Wallensteinschen Geschlechte vorkommen.
1) Die Kustosz oder "Kustosch von Zubrzy und der Lipka", nach den Stammgütern so beigenannt, sind ein altes böhmisches Geschlecht, welches 1630 in den Freiherrnstand und 1725 in den Grafenstand erhoben ward und noch jetzt in Böhmen blüht. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Brüder Heinrich, Georg und Hans mit dem Friedländer verwandt waren, da in der Genealogie der Kustosz von der Lipka auch Frauen aus dem Wallensteinschen Geschlechte vorkommen.
2) Vgl. Fr. Förster a. a. O., S. 339.
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Gleich nach der Landung und bei dem Vorrücken der Schweden wollte der Regent mit seinem Bruder Hans fliehen, ward aber schon im Julii 1630 gefangen und lange Zeit sicher in harter Gefangenschaft gehalten, bis er im Jahre 1632 gegen großes Lösegeld frei kam. Vgl. das Nähere im Folgenden. Ueber sein ferneres Schicksal läßt sich nichts berichten.


Wingersky, Kustosz, Eltz.

Wie der Herzog Adolph Friedrich sagt, hatten des "Friedländers ministri und Considenten in Meklenburg ihren Waizen weidlich und dermaßen geschnitten, daß sie sich von des Landes Intraden und Einkommen und der erschöpften Unterthanen saurem Schweiß und Blut auf viele Tausende bereichert und nach Hamburg und andern Orten geschickt". Nachdem der König Gustav Adolph von Schweden am 4. Julii 1630 in Pommern gelandet war, eilten die fremden Wallensteinschen Oberbeamten, das Ihrige in Sicherheit zu bringen. Der Statthalter Wingersky hatte z. B. am 23. Julii 1630 unter Vermittelung des Regenten Kustosz durch die Besorgung des friedländischen Kammerraths Simon Daniel (v. Semanina) 1 ) 4000 Rthlr. bei dem Rath der Stadt Hamburg belegen lassen und darauf eine Schuldverschreibung erhalten. Der Regent Kustosz sollte ebenfalls 2000 Rthlr. bei der Stadt Hamburg ausstehen haben; aber der Hamburger Rath sagte, daß nicht der Regent Heinrich Kustosz, sondern dessen Brüder Herr Georg und Hans Kustosz" die Gelder belegt hätten. Der Regent hatte außerdem im Lande 257 Rthlr. 44 ßl. stehen, "neben dem, was er bei den Wirthen im Lande verzehrt". Auch der Canzler v. Eltz hatte, wie er vorgab "seiner Hausfrauen halber", bei Lüdeke Hahn (auf Arensberg), Hauptmann zu Ivenack, und dessen Bruder eine ansehnliche Summe Geldes ausstehen.

Von diesen Personen und Geldern sind noch Nachrichten über die Sache des Statthalters Wingersky und des Regenten Kustosz vorhanden.

Als die Schweden im Frühling 1631 in Meklenburg vorrückten, machten sich die Wallensteinschen Beamten auf die


1) Simon Daniel ist ohne Zweifel v. Semanina. Am 13. October 1629 Werden Hans Heinrich v. d. Lühe, Justus Lüder und "Simon Daniel v. Semanina Fürstl. Meklb., Friedl. und Sagan. Kammerpräsidenten und Räthe" genannt und alle drei unterschreiben als solche. Semanina war wohl sicher friedländischer Rath.
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Flucht. Wingersky und Eltz mit ihren Familien entkamen glücklich. Aber der Regent Herr Heinrich Kustosz mit seinem Bruder Hans und der friedländische Kammerrath "Herr Simon Daniel" wurden "auf einer Reise von streifenden schwedischen Reitern auf dem freien Elbstrom oberhalb Hamburg gefangen genommen und gefänglich nach Stralsund geführt worden". Der Fang war gut, denn man fand bei Heinrich Kustosz außer anderen Papieren auch die Hamburgische Schuldverschreibung auf 4000 Rthlr. für Wingersky, welche von den Schweden den im Julii 1631 in ihre Lande zurückkehrenden Herzogen "billig" ausgeliefert ward. Wingersky forderte nun, da die Obligation angeblich verloren" sei, gegen seine Quittung das Geld von der Stadt Hamburg, indem er sagte, er habe "das Geld wegen einer Erbschaft aus Polen in Meklenburg gut gemacht und den Herzogen und deren Frau Mutter, so wie der ganzen Landschaft für sich selbst die Zeit seines Lebens nichts zuwider gethan, sondern so viel seines Herrn Dienst zugelassen, denselben allerseits gerne gedient". Die Hamburger aber weigerten sich, da sie wußten, daß sich die Obligation in den Händen der Herzoge von Meklenburg befinde. Die Herzoge verweigerten aber die Auslieferung der Obligation, indem sie bei dem Rath von Hamburg gegen die Auszahlung der Gelder an die Ausleiher protestirten und dieselben für sich in Anspruch nahmen, indem "die Gelder von ihren Landes=Intraden genommen und Wingersky, nebst andern Friedländischen Officianten, aus ihrem Lande sich bereichert vnd das ganze Land und alle Einkünfte desselben feindlich und gewaltsamlich habe vorenthalten helfen, daher sie an ihm und anderen dergleichen Verursachern, auch ihren Gütern, an Ort und Enden, wo sie anzutreffen, sich ihres Schadens nach Kriegs= und aller Völker Recht zu erholen befugt" seien. Die Stadt Hamburg aber forderte Quittung und Obligation von Wingersky selbst. Nach vielen Verhandlungen zahlte der Rath der Stadt Hamburg am 20. Novbr. 1632 an die Herzoge gegen Auslieferung der Obligation und einer Schadlosverschreibung die Summe aus. Nun verklagte Wingersky die Stadt beim Kaiser am Reichshofrath und rief den König von Polen um Intercession an. Beide suchten auch durch Bitten, Drohungen und Befehle an den Rath den Obersten zu schützen, aber ohne Erfolg. Und so ward zwischen allen Partheien bis in das Jahr 1648 hin und her geschrieben, ohne daß ein Erfolg erzielt wäre, so daß hier plötzlich der Faden abreißt.

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Der "gewesene Friedländische Canzler Johann Eltz" hatte "seiner Hausfrauen halber" bei dem Lüdeke Hahn 1 ) (auf Arensberg und Solzow), Hauptmann zu Ivenack, und dessen Bruder eine "ansehnliche Summe Geldes auf Zinsen "ausstehen". Eltz hatte die Hahn wegen Schuld beim Hofgericht verklagt und in beiden Instanzen gesiegt. Am 9. März 1633 befahl nun der Herzog Adolph Friedrich die Einsendung der Acten, worauf aber erwiedert ward, daß sie von des Herzogs Bruder zur Kammer eingefordert seien. Am 10. März 1633 befahl der Herzog zugleich den Hahn, die "Summe mit Zinsen an die Herzoge zu entrichten, weil Eltz ihrem Feinde gedient und von ihren Landes=Intraden und ihrer Unterthanen Schweiß und Blut kostbarlich unterhalten worden, daher die Herzoge sich solches erlittenen Schadens an ihm und seinen Gütern zu erholen befugt" seien. -Aber Lüdeke Hahn starb schon am 29. Septbr. 1633, seine verschuldeten Güter kamen in Concurs und seine drei Töchter starben in der allgemeinen Zerrüttung des Landes in den folgenden schrecklichen Kriegsjahren an der Pest. Und so ist keine weitere Nachricht über die Forderung zu finden gewesen.

Ueber den Wallensteinschen Regenten Heinrich Kustosz sind auch noch umfangreiche, wenn auch unerquickliche Papiere entdeckt worden. Nachdem die Schweden Anfang Julii 1630 in Pommern gelandet waren und anfingen umher zu schwärmen, wollte auch Heinrich Kustosz für den Statthalter Wingersky und sich selbst Gelder in Hamburg belegen und sich mit seinen Gefährten und Papieren in Sicherheit flüchten. Heinrich Kustosz ward aber mit seinem Bruder Hans und dem Friedländischen Kammerrath "Simon Daniel" von Semanina von "streifenden schwedischen Reitern auf dem freien Elbstrom oberhalb Hamburg gefangen genommen", nach Pommern gebracht und lange Zeit in harter Gefangenschaft gehalten. Dies wird schon am Ende des Monats Julii 1630 geschehen sein, da Kustosz die Wingerskyschen Gelder am 23. Julii 1630 in Hamburg belegte und am 19. August 1631 sagt, daß er "schon über ein Jahr gefangen gesessen". Die einfangenden Schweden werden die "Partei" genannt, d. h. jetzt ungefähr: auf Beute streifendes Detachement. Die "Partei" bestand aus 20 Personen, d. h. Officieren, welche nach damaliger Anschauung die Gefangenen als Beute betrachteten und möglichst großen Vortheil daraus zu ziehen suchten. Die Gefangenen wurden


1) Vgl. Lisch Geschichte des Geschlechts Hahn, II, S. 327 flgd.
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zuerst nach Stettin gebracht, aber bald nach Stralsund geführt. Man hatte die Absicht gehabt, sie nach Kalmar in Schweden überzuführen, stand jedoch davon ab, ließ sie aber in Stralsund strenge bewachen. Die Brüder Kustosz wurden, von einander getrennt, im Stockhause gefangen gehalten, wo sie schlecht versorgt und die Fenster in ihren Gemächern mit Brettern vernagelt wurden; dazu lagen in dem Stockhause Kranke und "die Pest riß in Stralsund ziemlich ein", wodurch sie an ihrer Gesundheit Schaden litten. Die Herzoge von Meklenburg, welche sich noch in Lübeck aufhielten, machten bedeutende Ansprüche an den Regenten und seine Genossen, da "er sich höchsten Fleißes bemühet habe, ihre armen Unterthanen bis auf den äußersten Grad aussaugen zu helfen". Wohl mochten die Wallensteinschen Oberbeamten sich ihre Stellung zu Nutzen gemacht haben; der Regent sagte später selbst aus, daß dem Obersten St. Julian 2000 Rthlr., dem Obersten Wingersky 4000 Rthlr., dem Canzler v. Elsz 5 bis 600 Rthlr. zu einer "Kette", dem Dr. Lüders etliche 100 Rthlr. "verehrt" worden seien. Der König Gustav Adolph von Schweden hatte daher die drei Gefangenen den Herzogen von Meklenburg "geschenkt" (vor 24. März 1631). Nun begann ein langer Streit zwischen den Herzogen und der "Partei" über den Besitz der Gefangenen, welche bitterlich klagten. Heinrich Kustosz hatte eine Frau, 2 kleine Kinder, einen armen 70 jährigen Vater und 4 unverheirathete Schwestern, "welche vor 2 Jahren wegen der Religion aus "Böhmen nach Ungarn gewichen waren, zu alimentiren". Heinrich Kustosz sollte aber reich sein. Die "Partei" hatte ihm "Anschaffzettel" auf 100,000 Rthlr. abgepreßt, da berichtet war, daß er allein wohl so viel zu geben und dennoch zu leben habe; auch sollte er 20,000 Rthlr. in Hamburg stehen haben. Zur möglichen Beendigung der Sache schlossen der Obrist=Lieutenant Lüder v. Stralendorf und Ulrich v. Pentz in Vollmacht der "Partei" am 31. Jan. 1631 zu Stralsund einen Vertrag, daß gegen Erlegung einer Summe von 13,000 Rthlr. Ranzionsgelder Heinrich Kustosz nebst seinem Bruder Hans, von welchem sonst keine Ranzion begehrt werde, des Gefängnisses entlassen werden sollten, wenn die Summe durch seinen Bevollmächtigten bei dem Kaufmann Hermann von Elswig in Lübeck hinterlegt werden würde, und Heinrich Kustosz stellte hierauf auch einen schriftlichen Revers aus. Der Kammerrath "Simon Daniel" 1 )


1) Simon Daniel von Semanina unterschreibt sich fast immer nur "Simon Daniel"; der Zusatz "von Semanina" kommt sehr selten vor.
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deponirte denn auch bald bei v. Elswig in Lübeck 12,400 Rthlr. und zahlte "der Partei auf Persuasion" abschläglich die Summe von 600 Rthlr.; von der Summe waren 12,000 Rthlr. des Kustosz "eigene und seines Weibes eigene, 1000 Rthlr. aber von Andern geliehene Gelder". Aber die Gefangenen kamen dennoch nicht frei; die Partei nahm Ranzionsgeld für sich in Anspruch und die Herzoge von Meklenburg wollten in die Loslassung nicht willigen, da sie von Kustosz große Entschädigung verlangten. Während der Zeit hatte der schwedische Major Christoph Georg von Dannenberg, nach seinem Siegel von der alten Hannoverschen Familie v. Dannenberg, mit der "Partei" einen Geldhandel abgeschlossen, nach welchem er von der "Partei", welche 20 Personen umfaßte, jeder Person 300 Rthlr., im Ganzen also 6000 Rthlr. zu zahlen versprach und zahlte hierauf auch 1600 Rthlr. aus; die übrigen 4400 Rthlr. sollte Ulrich v. Pentz, früher Wallensteinscher Hauptmann, zu Bützow, herschießen. Es waren mit diesem Contract jedoch 3 Rittmeister, 1 Lieutenant und 2 andere Cavaliere, welche 1775 Rthlr. und Erstattung mehrerer Nebenkosten forderten, nicht zufrieden, und Ulrich v. Pentz mußte versprechen, auch diese zu befriedigen. Hiefür wollte Dannenberg die bei dem Kaufmann v. Elswig deponirten 12,400 Rthlr. erheben; auch sollte er nach dem Gerüchte noch eine Obligation auf 22,000 Rthlr. (?) in Händen haben, welche die Kustosz in Hamburg stehen haben sollten. Die Herzoge wollten aber die Gefangenen nicht freigeben und forderten die Gelder für sich. Am 13. Junii 1631 protestirte Dannenberg für die "Partei" gegen die Auszahlung der bei Elswig deponirten Gelder an die Herzoge. Die Herzoge protestirten aber auch gegen die Auszahlung an Dannenberg und ließen den Heinrich Kustosz am 22. Junii 1631 in Stralsund in Beisein von Ambrosius Emmen und Joachim v. Nessen, welche zu Schiffe von Lübeck nach Stralsund gegangen waren, über die Art und Weise der Wallensteinschen Verwaltung verhören, um möglicher Weise eine rechtliche Grundlage für ihre Ansprüche zu gewinnen. Der Streit ging ununterbrochen fort, während H. Kustosz stark leiden mußte. Am 19. Aug. 1631 hatte er schon über ein Jahr lang gefangen gesessen und war scharf gehalten. Am 23. Aug. 1631 rieth auch die Herzogin Mutter Sophie, den Kustosz aus dem Gefängniß zu lassen, da sie fürchte, daß er sterben werde und dann die Herzoge kein Geld kriegen würden. Selbst der König Gustav Adolph von Schweden bat am 24. Octbr. 1631 die Herzoge, nach

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"geschehener Erklärung" des "Generals Wallenstein", den Commissarius Kustosz loszulassen gegen die Entledigung des schwedischen "General=Commissarius Erich Anderson". Als nach dem siegreichen Vorrücken der Schweden das Wallensteinsche Regiment in Meklenburg zu Ende ging, zog am 16. Octbr. 1631 der Wallensteinsche Statthalter Graf Berthold von "Waldstein" von Rostock ab, nachdem die Herzoge ihm "mit Handgebung" zugesagt hatten, die Kustosz binnen Kurzem auf freien Fuß zu stellen 1 ). Während der Zeit waren gegen den ehemaligen Kammer=Präsidenten Hans v. d. Lühe und den Hauptmann Ulrich v. Pentz, welcher viel in Wallensteinschen Kammer=Angelegenheiten beschäftigt gewesen war, Untersuchungs=Processe angestrengt. Die Gefangenen wurden nun sogleich nach Rostock gebracht und hier am 21. Octbr. 1631 auf dem Rathhause inquirirt und mit v. d. Lühe und v. Pentz confrontirt. Aber freigelassen wurden die Gefangenen fürs erste doch noch nicht. Zuerst ward der Friedländische Kammerrath Simon Daniel von Semanina der Haft gegen einen Revers entlassen. Von Rostock wurden die Brüder Kustosz nach Güstrow gebracht und hier etwas milder behandelt. Am 3. Jan. 1632 war Heinrich Kustosz noch in Güstrow und wollte sich gegen die ihm vorgeworfenen "Calumnien" vertheidigen, konnte aber keinen Advocaten finden, bis ihm die Herzoge den Dr. Nicolaus Wasmund bestellten. Hans Kustosz war aber freigelassen und am 16. Febr. 1632 in Hamburg, wohin er in Winterzeit zu Fuß hatte gehen müssen. Er hatte sich "durch das zu Fuß von Güstrow im großen Koth und Wasser "Gehen die Füße sehr verdorben" und lag bei seinem seit längerer Zeit kranken Bruder Georg krank in Hamburg; noch am 5. April 1632 waren beide bettlägerig krank. Der Regent Heinrich Kustosz kam aber noch nicht frei, da man ihn zu Verhören in dem Proceß gegen den Kammer=Präsidenten Hans Heinrich v. d. Lühe gebrauchen wollte. Am 7. Junii 1632 war er noch in Güstrow. Später wird er nicht mehr genannt. Nach den Wingerskyschen Acten ward er seiner Gefangenschaft entlassen, der Zeitpunkt ist aber nicht angegeben. Er war also ungefähr 2 Jahre lang gefangen gehalten. Weiter ist von ihm nichts bekannt.

Die Verwickelungen über die Ranzions=Gelder zogen sich noch lange hin. Auf nachhaltiges Andrängen der Herzoge von Meklenburg hatte der Kaufmann Hermann v. Elswig


1) Vgl. Beilage Nr. 5.
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zu Lübeck am 25. Mai 1632 die bei ihm deponirten Ranzions=Gelder des Betrages von 12,400 Rthlr. an die Herzoge verabfolgen lassen, wogegen diese ihm eine Schadloshaltungsverschreibung ausstellten. Hiemit und mit der Freilassung des Regenten Kustosz scheint im Sommer 1632 die verwickelte und unangenehme Sache abgethan gewesen zu sein. Aber im Hintergrunde stand noch der Major v. Dannenberg, welcher das Geldgeschäft von wegen der "Partei" auf seine Kappe genommen und diese befriedigt hatte, vielleicht in der Hoffnung, die ganze Ranzionssumme dafür einnehmen zu können. Die "Partei" hatte sich endlich auch erklärt, "Alles zu der Herzoge Nutz" herzugeben, wenn dem Dannenberg Versicherung gegeben werde und sie sich mit ihm vergleichen könne. Aber die Sache zog sich noch lange hin. Zuerst forderte Dannenberg nur die ausgelegten 6000 Rthlr. Am 17. März 1641 meldete Dannenberg zu Celle ("Zeel") sich bei dem bekannten herzoglichen Secretair Simon Gabriel zur Nedden mit dem Wunsche, daß, "da ihm wie bewußt von den Herzogen von Meklenburg wegen des gefangenen Wallensteinschen Regenten Heinrich Kustosz noch in die 6000 Rthlr. restirten, diese Sache einmal in Richtigkeit und zu Ende gebracht werden möge, obwohl wegen des betrübten Zustandes des Herzogthums Meklenburg es übel anstehen würde, auf die Bezahlung zu drängen". Da Dannenberg aber nicht befriedigt ward, so mahnte er am 4. Decbr. 1643 und stellte ganz andere Forderungen, nämlich 1500 Rthlr. für die Unterhaltung der Gefangenen für die "Partei" während eines halben Jahres an verschiedenen Orten, 14,000 Rthlr. (!) Ranzionsgelder, welche in Lübeck deponirt gewesen seien und der Partei zukämen und 600 Rthlr. restirendes Gehalt für seinen Dienst als Kreis= und Kriegsrath bei der "Armade".

Hiemit hört jede Nachricht über die Sache und die Personen auf und scheint die Angelegenheit hiemit ein Ende erreicht zu haben 1 ).


4) Der Cabinets=Secretair

Wallensteins, welcher diesen immer begleitete, war der bekannte kaiserliche Rittmeister Neumann, welcher seinem


1) Zahlreiche Zwischenfälle in dieser Sache von geringerer Bedeutung können hier unmöglich erörtert werden.
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Herrn genau bekannt und vertraut war und mit diesem am 25. Febr. 1634 zu Eger ermordet ward.


II. Regierung.

1) Der Geheime Rath.

Das Geheime=Raths=Collegium war die höchste Behörde zur Berathung des Herzogs in Landesangelegenheiten. Den Vorsitz führte selbstverständlich nach Belieben der Herzog oder dessen Statthalter WingerSky, welcher daher mitunter auch "Geheime=Raths=Präsident" genannt wird. Bestellt waren 3 Räthe, welche aus den adeligen Gutsbesitzern Meklenburgs gewählt waren. Das Directorium führte Gebhard v. Moltke, welcher früher Kammer=Director und Forstmeister gewesen war. Bei der Einrichtung der 3 Gerichtsinstanzen ward dem Geheimen Rath auch die dritte oder höchste Instanz übertragen (vgl. oben S. 11 und weiter unten). Außerdem Waren bei diesem Collegium 1 Secretair, 1 Ingrossist oder Registrator und Thürsteher angestellt.

2) Die (Regierungs=)Canzlei.

Früher war die Canzlei ein Ober=Collegium zur Regierung des Landes und zugleich zur Verwaltung der Rechtspflege. Seitdem Wallenstein die Administration von der Justiz getrennt und der Canzlei die Rechtspflege abgenommen hatte, ward die "Canzlei" die oberste Verwaltungsbehörde oder das was man jetzt Regierung nennt; fie trug den Namen daher, daß der "C anzier" in dem ihm durch seine Bestallung genau bezeichneten Gebiete den Vorfitz führte. Daher werden die Räthe oft auch "Regierungs= und "Canzlei=Räthe" genannt. Das Collegium war sehr stark besetzt: es hatte l präfidenten (den Canzler), l Director, 4 bis 5 Räthe, l Archivar, 3 Secretaire, l protonotar, l Boten= meister, 3 Registratoren, l Thürsteher. Der präfident war der Canzler v. Eltz. Der Director war der Dr. Johann Oberberg, welcher als Rath schon 1620 in des Herzogs Adolph Friedrich Diensten stand, sicher ein sehr tüchtiger und thätiger Mann, da er in Regierungsangelegenheiten sehr häufig auftritt. Von den Räthen waren zwei, v. Halberstadt und o. Stralendorf, meklenburgische Vasallen von Adel und drei gelehrte Doctoren der Rechte. Henning v. Halberstadt auf Campz und Dr. Nicolaus Eggebrecht waren am 26. April

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1628 von Wallenstein zu "Hofräthen" berufen. Das Collegium war also so reich an Kräften, wie verhältnißmäßig nur je in Meklenburg in folgenden Zeiten.

3) Die Kammer

als Oberbehörde für die Verwaltung der Domainen und der landesherrlichen Einkünfte ist in Meklenburg wohl eine Schöpfung Wallensteins. Früher stand diese Verwaltung unter dem Landesherrn selbst und auch unter dem Canzler, welchem wohl ein oder der andere Rath, mehr dem Titel nach 1 ), und der Rentmeister untergeordnet waren. Wallenstein schuf ein eigenes Verwaltungs=Collegium: die Kammer 2 ). Noch zu Wallensteins Zeiten erachteten Gebhard v. Moltke, Hans Heinrich v. d. Lühe und Justus Lüders: "Es habe viel Mühe gekostet, die Wirthschaften aus voriger Confusion zu bringen; nunmehr könnten aber die Oeconomica durch einen Buchhalter, einen Rentmeister und Schreiber absonderlich wohl verwaltet werden". Dies wird aber Wallenstein nicht genug gewesen sein, und es ist anzunehmen, daß er die Kammer aus eigener Bewegung eingesetzt hat. An die Spitze der Kammer stellte er den "Kammer=Präsidenten", eine bisher im Lande unbekannte Würde, den meklenburgischen Vasallen Hans Heinrich v. d. Lühe, einen sehr tüchtigen, wichtigen und einflußreichen Mann 3 ).

Dem Präsidenten stand ein gelehrter Vice=Präsident Justus Lüders und ein adeliger Rath Bugislav v. Platen 4 ) zur Seite; bis in den Anfang des Jahres 1629 war auch Gebhard v. Moltke Rath als "Kammer=Director"; er ward jedoch darauf Geheimeraths=Director. Im Jahre 1630 erscheint auch Ulrich v. Pentz, Beamter zu Bützow und Rühn, in der Kammer. Als Subalternen waren bei der Kammer angestellt: 2 Secretaire und 4 Registratoren. Dazu kam der Rentmeister mit seinen Schreibern. - Wallenstein hielt


1) Hans Heinrich v. d. Lühe war schon Kammerrath des Herzogs Adolph Friedrich gewesen.
2) Im Jahre 1630 sollte Gebhard's v. Moltken Stiefsohns Haus zu Güstrow für 2000 Thlr. gekauft und zur Cammer aptirt werden.
3) Vgl. Jahrb. XXXV, S. 75. - Die Herzogin Anna Maria schreibt 3. Septbr. 1628 an ihre Schwiegermutter Herzogin Sophie: "Was anlanget Hans Heinrich, ich weiß nicht. Wie ich es verstehen soll, daß er so bald gut Wallensteinisch geworden ist".
4) Bugislav v. Platen ward 26. April 1629 von Wallenstein zum Kammerrath bestellt.
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sehr viel auf "Registraturen" und Ordnung in den Behörden, wie man in vielen Verhandlungen und Erlassen durchschimmern sehen kann. Einen Beweis hiezu liefert noch eine Verordnung vom 13. (23.) Mai 1629 über die Form der Kammer=Erlasse 1 ).

III. Justiz.

1) Geheimer Rath.

Nachdem Wallenstein die Justiz von der Administration getrennt und er mit dem Privilegium de non appellando vom Kaiser die Weisung erhalten hatte, drei Gerichts=Instanzen einzurichten, verordnete er "nachgehends in weiterer Betrachtung der Sachen", daß der Geheime=Rath, "als das vornehmste Collegium", zugleich die höchste und dritte Gerichtsinstanz bilden solle, dem "billig letztlich die revisio actorum überlassen" bleibe. "Der Geheime=Rath, der Appellations=Präsident und der Rath Dr. Lindemann äußerten zwar ihre Bedenken wegen Einrichtung des neuen Revisionsraths, daß das kaiserliche Privilegium drei und zwar "ordentliche Instantien" requirire, die Revisio aber eigentlich für keine Instanz, sondern pro extraordinario remedio geachtet werden könne". Jedoch wird es ohne Zweifel bei Wallensteins Bestimmung geblieben sein, da in den Etats bis in das Jahr 1631 keine andere höchste Gerichts=Instanz als der Geheime=Rath vorkommt.

2) Appellationsgericht.

Das Appellationsgericht als zweite Instanz mußte aber neu gebildet werden, daher Wallenstein es am 20. März 1630 den "jetzt angehenden Appellationsrath" nennt. Die Besetzung und Einrichtung war erst nach Michaelis fertig. Das Gericht erhielt einen Präsidenten, Paschen v. d. Lühe, welcher sicher schon im Jahre 1623 Vice=Präsident des Hofgerichts gewesen war, und 4 Räthe, von den 2 vom meklenburgischen Adel und 2 gelehrte Juristen waren, ferner 1 Secretair und 2 Registratoren. Von den bürgerlichen Räthen war Dr. Thomas Lindemann der bedeutendste. Er war seit 1605 Professor der Rechte zu Rostock und ward ein sehr ge=


1) Vgl. Beilage Nr. 2.
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lehrter, berühmter, fleißiger, unerschrockener und redlicher Mann († 1632); Wallenstein erwählte ihn schon 20. Jan. 1629 zum Rath von Haus aus. Da das Appellationsgericht mit dem Sturze des Wallensteinschen Regiments aufhörte, so hat es keine lange Lebensdauer gehabt, ist vielleicht gar nicht recht zum Leben gekommen.

3) Hofgericht.

Das Hofgericht war ein altes Obergericht, welches in frühern Zeiten alle Quartale tagte. Schon am 12. Novbr. 1622 ward es in Sternberg als festes, permanentes Ober=Gericht bestellt und mit einem Landrichter, einem Vice=Landrichter, beide vom Adel, 3 gelehrten "Assessoren", 1 Fiscal, 2 Secretairen, 1 Protonotar und 1 Registrator und Protonotar besetzt. Beim Einrücken der Kaiserlichen flüchtete dieses Obergericht, Wallenstein rief es aber im August 1628 zurück und wies ihm Güstrow als festen Sitz an, wo es "zuerst in Otto v. Preen's und endlich in Daniel Troyen's Hause seine Sitzungen hielt". Zur neuen Bildung der Behörde rief er alle alten Beamten, welche noch dienstfähig waren, zurück. Bei der Bildung der drei Instanzen im Jahre 1630 bestimmte Wallenstein das Hofgericht zur ersten Instanz und besetzte es mit einem Präsidenten und 2 adeligen und 2 bürgerlichen Räthen, 1 Fiscal, 2 Protonotaren und 2 Secretairen. Dieses Obergericht ist nach Abschaffung des Wallensteinschen Appellationsgerichts bis auf die neuern Zeiten, die Einsetzung des jetzigen Ober=Appellationsgerichts, als oberste Gerichtsbehörde von Bestand gewesen.

IV. Räthe von Haus aus.

Außer allen diesen Beamten bestellte und bestätigte Wallenstein auch noch Räthe "von Haus aus" zur Ausführung besonderer Aufträge. So werden Heinrich Husan und Capitain Oberberg als solche Räthe aufgeführt. Am 1. Januar 1629 ward Albrecht Dietrich v. Plessen bestellt. Andere wurden zuerst zu Räthen von Haus aus berufen und später in die obern Collegien versetzt, z. B. Henning v. Halberstadt auf Campz und der Dr. Nicolaus Eggebrecht, welche am 26. Aug. 1628 berufen und später zu Regierungs=Canzlei=Räthen bestellt wurden, der Professor Dr. Thomas Lindemann, welcher später Appellationsrath ward, und Andere.

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V. Hofdiener.

Auch einige obere Hofdiener oder Hofchargen ("Hofofficierer"), so weit sie die Landesverwaltung berührten, nahm Wallenstein aus dem Meklenburgischen Adel, so z. B. Joachim v. Winterfeld, Oberjägermeister, Joachim v. Lützow, Jägermeister und Forstmeister, Gebhard v. Moltke, Forstmeister, später Geheimer Rath. Ueber die unmittelbaren höhern Hofdiener, wie Hofmeister, Stallmeister, sowie über die Hoflivreedienerschaft in Meklenburg fehlt es fast ganz an Nachrichten.


Von Werth für Wallensteins Geschichte in Meklenburg sind die im Staats=Archive zu Schwerin entdeckten Personenstände seiner Oberbehörden, deren Mittheilung, wie gesagt, ein Hauptgegenstand der gegenwärtigen Abhandlung ist. Es folgen hier in den Anlagen Nr. 1, 2, 3 drei Verzeichnisse, aus denen sich sowohl die allmählige Entwickelung, als der schließliche Stand klar erkennen läßt. Es würde von Wichtigkeit sein, möglichst vollständige Biographien der hier auftretenden Personen, welche sich auch auf ihr Leben vor und nach der Wallensteinschen Zeit erstrecken müßten, zu besitzen. Für den gegenwärtigen Zweck würde aber die Arbeit und der Umfang zu groß werden.

Die hier mitgetheilten Verzeichnisse sind:

Anlage Nr. 1 ein Etat vom 10. Decbr. 1628 und

Anlage Nr. 2 ein Etat vom 19. April 1629, so wie beide Wallenstein und seiner Obersten Regierung zum Gebrauche vorgelegt sind,

Anlage Nr. 3 ein vollständiges Personen=Verzeichniß von Trinitatis 1630 bis Februar 1631, Auszug aus der letzten Wallensteinschen Landes=Renterei=Rechnung, mit einem Zwischenabschnitt Michaelis 1630. Der letzte Abschnitt von Michaelis 1630 bis Februar 1631 zeigt also die vollständige Ausbildung der Verfassung.


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Anlage Nr. 1.      

Verzeichnuß
der Fr. Friedland. Diener Besoldung.
R. 10. X bris 1628.

Geheimbe Räthe.

Rthlr.
D. Petrus Waßmund 800.
Henning Halberstadt 800.
Moyses Hermans Secretar 240.
----------
Sa. 1840.

Cammer=Räthe
und dazu gehörige Diener.

Rthlr.
Hr. Gebhard Moltke, Cammer=Director 800.
Hr. Hanß Heinrich von der Lühe 700.
Hr. Justus Lüders 600.
1 Cammer=Secret. Joachimus Carstens 150.
1 Cam. Secr. Matthias Wolter 150.
1 Camm. Cancellist Peter 65.
1 Cammer=Cancell. Johan Heße 65.
1 Rentmeister 250.
1 Sub=Rentmeister 160.
2 Cammer=Botten, jedem 15 Rthlr. ist 30.
----------
Sa. 2970.

Das Hoffgerichte.

Gülden.
Hr. Paschen von der Lühe, Land=Richter 1500.
Hr. Bugißlaff Behr, Vice=Land=Richter 1200.
D. Christ. v. Hagen, Assess. 1000.
Demselben wegen einer Nebenbestallung 500.
Hermannus Meyer, Assessor 1000.
Noch werden von der Ritter= vnnd Landschafft zweene Assessores, als:
D. Henricus Schuckman,
     vnd
D. Justus Zinzerling
gehalten, denen aus dem Land=Casten iedem 1000 fl. gereichet werden.
D. Nicolaus Waßmund, Fiscal 400.
Friderich Munderich, Protonot. et Registr. 400.
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Gülden.
Ludov. Wolter, Protonot. et Secret., 400.
2 Secretar., Jedem 400, ist 800.
3 Canzlisten, Jedem 160 fl. thuet 480.
Dem Canzlei=Diener vnd Calefactori 60.
Eins für alles vnd haben an Accidentien dabei nichts
Sa. 7740.
----------
Rthlr. 3870.
Zu obgesetzten Hoffgerichts=Räthen, welche stets beim Gericht sein, erscheinen auff den Quartal=Gerichtstagen 4 Land=Räthe vnd 4 Assessores, darunter 1 wegen der Universität, 1 vom Rath zu Rostogk, 1 Bürgermeister auß Wißmar vnd 1 Bürgermeister aus Güstrow. Diese wohnen den Rechtstägen, abfaßung der Vrtheil vnd andern vorfallenden Consultationibus bei, vnd haben keine Besoldung.  

Canzley.

Rthlr.
D. Oberberg, Director 600.
H. Balzar Moltke 450.
D. Henricus Nieman 500.
D. Nicolaus Eggebrecht 400.
Petrus Graß, Lehn= Secret. vnd Archivarius Güstrowischen theils, 200.
Johannes Oberberg, Lehn=Secret. vnd Archivar. Schwerinschen theils, 150.
Martinus Bökel, Canzlei=Secretarii 150.
Nicolaus Rachel, Canzlei=Secretarii 125.
Achatius Salveldt, Canzlei=Secretarii 150.
Brandanus Eggebrecht, Canzlei=Secretarii 60.
Simon Lepold, Stifts=Secretarius 100.
Andreas Wedel, Visitations=Notarius 83.
Joachimus Sandow, Registrat. Gstr. theils, 100.
Ertman Ruch, Regist. Schwerin, theils, 100.
Melchior Rötling, Bottmeister 102.
Bartholomaeus Schwarzkopff, Protocollist 50.
Jacobus Matthias, Canzellisten 60.
Bartoldus Schnökel, Canzellisten 60.
Jochimus Nettelbeck, Canzellisten 60.
Heinrich Dahl, Canzellisten 60.
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Rthlr.
Johan Sehehase, Pedell 60.
1 Canzlei=Botte 10.
----------
Sa. Rthlr. 4030.

Jäger.

Rthlr.
Jochim Lützow, Jägermeister Güstr. theils, 350.
1 Reitend Jäger 70.
1 Tucherknecht 70.
1 Jäger=Junge 60.
2 Schüzen, jedem 70 Rth., thuen 140.
1 Vogelfenger 70.
Godhard Gohr, Jägerm. Schw. theils, 350.
1 Reitend Jäger 70.
1 Tucherknecht 70.
1 Jäger=Junge 60.
3 Schüzen, jedem 70 Rthlr. 210.
----------
Sa. Rthlr. 1520.
Summa aller dieser vorspecificirten besoldung thuet in allem 14230 Rthlr.
worunter einem Jedwedem eins für alles die Kleidung vnd Kostgelt mit eingerechnett.

Anlage Nr. 2.      

Verzeichnuß
der zun fürstlichen expeditionen verordneten Räthe
und Diener besoldung.

R. 19. April 1629.

Geheimber Rath.

1200 Rt. Gebhard von Moltken.
1200 Rt. Gregorius Beuernest.
1200 Rt. Volrath von der Lühe.
230 Rt. Geheimben Raths Secretario Achatio Salveldt.
160 Rt. beiden Cancellisten, jedem 80 Rt.
50 Rt. dem Thürhüter.
Summa 4040 Rthlr.
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Im Hoffgericht.

1000 Rt. dem Landrichter.
800 Rt. dem Vice=Landrichter.
1500 Rt. dreien Assessoribus, jedem 500 Rt.
200 dem Fiscali.
400 zweien protonotariis, jedem 200 Rt.
400 zweien secretariis, jedem 200 Rt.
240 dreien Ingroßisten, jedem 80 Rt.
40 dem Calefactori.
72 dem Gerichtsdiener.
Summa 4654 Rthlr.

In der Cammer.

1000 Rt. dem Cammer praesidenten.
800 dem Vice=Praesidenten Justo Lüders.
700 Bugißlaff von Platen.
230 Secretario Joachime Carstens.
170 Secret. Matthiae Woltern.
240 dreien Ingroßisten, jedem 80 Rt.
50 dem Thürhüter.
Summa 3190 Rthlr.

Cantzley.

1000 Rt. dem Canzler.
600 D. Oberbergk.
600 Balzar Moltken.
600 Henning Halberstadt.
500 Heinrich Nieman.
400 Nicolao Eggebrecht D.
      alle Räthe.
200 Petro Graß, Lehn=Secretario, hat vber daß sein deputat, Kostgelt, freie Wonung vnnd Holzgelt.
100 Joachime Sandowen, Archivario Schwerinischen Theilß.
175 Martino Bökel, Canzlei=Secretarius.
150 Nicolao Rachel, Canzlei=Secretarius.
150 Brandano Eggebrecht, Canzlei=Secretarius.
100 dem protonotario Bartholomaeo Schwarzkopff.
102 dem Bottemeister Melchiori Rötling.
240 den 4 Ingrossisten, jedem 60 Rt.
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50 Rt. dem Thürhüter.
10 dem Calefactori.
Summa Cantzlei=besoldung 4977 Rthlr.
Summarum Summa 16861.         

 


Anlage Nr. 3.      

Die Oberbeamten Wallensteins
in Meklenburg.

Auszug aus den Meklenburgischen Renterei=Rechnungen 1 ) von Trin. bis Mich. 1630 und von Mich. 1630 bis 6. Febr. 1631.

I. Cabinet

  1. ║ Statthalter: Albrecht v. Wingersky. ║
  2. ║ Canzler: Johann Eberhard v. Eltz. ║
  3. ║ Regent: Heinrich Custosz. ║
  4. ║ Cabinets=Secretair: Neumann. ║

II. Regierung.

1. Den H. Geheimbten Rähten
          sambt dero Bedienten:

║ Hr. Albrecht v. Wingersky, Statthalter. ║
Hr. Gebhart von Moltken.
Hr. Gregorio Bevernesten.
Hr. Volrath von der Lühe.
Achatio Sahlfelden, Secretario.
Petro Tücksen, Ingrossisten.
(Bernhart Knutsen, Ingrossisten.)
Dem Thürsteher Wolff Schmitt.

2. Den H. Cantzelei=Räthen
          sambt dero Bedienten:

Dem H. Cancellario (v. Eltz).
D. Johanni Oberbergen, Directori.
Hr. Henning Halberstadt, Raht.
Hr. Joachim Diederich Stralendorff, Raht.


1) ║ ║ nicht aus den Landescassen besoldet und daher nicht in den Renterei=Rechnungen verzeichnet.
( ) kommen nur bis Michaelis 1630 vor.
[ ] kommen erst seit Michaelis 1630 vor.
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D. Cracio, Rahtt.
[D. Heinrico Niemann.]
D. Nicolao Eggebrecht.
Petro Graszen, Archivario.
Martino Bökeln, Secretario.
Brandano Eggebrechten, Secretario.
Nicolao Racheln, Secretario.
Bartholomaee SchWartzkopfen, Protonotario.
Johann Melchior Rötlin, Botenmeister.
Jacobo Matthiae, Ingrosfisten.
(Joachime Nettelbecken, Ingrossisten.)
Hans Heinrich Krebs, Ingrossisten.
[Heinrico Dahlen, Ingrossisten.]
(Dem Cantzeley=Jungen.)
Dem Thürsteher Hans Hinzepeter.

3. Den H. Cammer=Rähten
          sambt dero Bedienten:

║ Hr. Hans Heinrich von der Lühe, Präsidenten. ║
Hr. Justo Lüdersen, Vice=Präsidenten.
[Hr. Bugiszlao Platen, Raht.]
Dem Rentmeister (hieß: Johannes Kühl oder Kuhle)
sambt seinen Schreibern.
(Matthias Woltern, Secretario.)
Simon Leopolt, Secretario.
Paule Bermohlen, Secretario.
Johanni Hessen, Ingrossisten.
[Paul Segern, Ingrossisten.]
Calixto Badingk, Ingrossisten.
(Jeremiae Wölfflin, Ingrossisten.)
Erasmo Friedrich Hakelbusch, Ingrossisten.
Dem Thürsteher Heinrich Ruden.
[Dem Einheizer.]

III. Justitz.

1. Den H. Geheimbten Rähten
          sambt dero Bedienten

siehe oben II, 1.

2. Den H. Appellation=Rähten
          sambt dero Bedienten:

Hr. Paschen von der Lühe, Präsidenten.
Hr. Baltzer von Moltken, Raht.
Hr. Georg Linstowen, Raht.
[D. Thomae Lindemanno.]

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[Mons. Hermanno Meyern.]
Johanni Oberbergen, Secretario.
[Arnoldo Meinhart, Ingrossisten.]
[Mathiae Ruuock, Ingrossisten.]

3. Den H. Hofgerichts=Rähten
          sambt dero Bedienten:

(Hr. Bugislao Behren, Präsidenten.)
(Hr. Georg Linstow,)
(später Appellations=Rath.)
Hr. Joachim Lützow, Raht.
[Hr. Augustin von der Lühen, Raht.]
D. Petro Waßmuth, Raht.
(Mons. Hermanno Meyern,)
(später Appellations=Rath.)
D. Nicolao Waßmuth, Fischali.
Friderico Mundrich, Protonotario.
Ludowico Woltern, Protonotario.
Johanni Nietzen, Secretario.
Winholdo Dünckgrauio, Secretario.
Dem Thürsteher Heinrich Klop.

IV. Den H. Räthen von Haus aus.

(Hinrico Husano.)
(Albrecht Diederich von Plessen.)
(Henning Halberstadt,)
(später Canzlei=Rath.)
(D. Nicolao Eggebrecht,)
(später Canzlei=Rath.)
(D. Thomas Lindemann,)
(später Appellations=Rath.)
Capitain Oberberg, Raht.

V. Den Hoffofficierern
und andern Bedienten.

Hr. Joachim von Winterfeld, [Ober=] Jegermeistern.
Hr. Joachim Lutzowen (Jegermeister), [Vorstmeistern].
Gothart Gohr, Vorstmeistern.
Gebhart von Moltken, gewesenen Vorstmeistern.
Matthias Lachern, General=Gertnern.
Engelhart Helmricht dem Gertner auff dem Werder (Schöninsel).
Adam Hollay, Phasanmeister.

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Hans Kühle, Phasanwerter.
Christian Schmidt, Phasanwerter.
Marten Hartich, Phasanwerter.
Dem Phasanmeister in Schwerin.

Akademie.

Dem Gubernatori Academiae Kostgeld 5. April bis
     16. Sept. = 1489 Rthlr. 18 ßl.

Dem Gubernatori Academiae
     Besoldung, monatlich 100 Rthlr.

Jochimo Schebelio, Preceptori Academiae,
     Besoldung, monatlich 14 Rthlr. 8 ßl.

Dem Sprachmeister in der Academy
     Besoldung, monatlich 13 Rthlr. 16 ßl.

Dem Tantzmeister.
Dem Fechtmeister
     Besoldung, monatlich 33 Rthlr. 16 ßl.

Dem Voltisier=Meister
     Besoldung, 3 Monat = 65 Rthlr.

Dem Roßbereiter in der Academi
     Besoldung, Quartal 37 Rthlr. 24 ßl.

Der Wescherin zu Bützow.

Dem Balbierer zu Bützow Michel Deleman, so die junge Hern balbiret vnnd sonsten curiret.

Dem Apoteker zu Bützow fur die junge Herren.

Dem Hern Patrono, so er auff etliche Handtwercker vorschossen.


Nachtrag.

Wallensteinscher Etat

für die Zeit

25. Mai/4. Junii 1630 bis Ende Decbr. 1630

von Heinrich Custosz.

Auff die Expeditiones.

Besoldung

den Geheimbden Räthen
   vnd dero Bedienten 2745 Rthlr.
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den Appellation=Räthen 1124 Rthlr.
den Hoffgerichts=Räthen 2519 "
den Cantzeley=Räthen 2411 "
den Cammer=Räthen 1522 "
den Räthen von Hauß auß 1150 "
den Hoff=Officiren "
   vnd dero Bedienten 2791 "
---------------------
(14362 Rthlr.)
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Beilagen.


Nr. 1.

Des Wallensteinschen Canzlers von Eltz Diensteid.

D. d. (1629, Anfang).

Ich N. N. gelob vnd schwöre zu Gott dein Allmechtigen vnd in meine sehele einen leiblichen Eidt, Nachdem der durchleuchtiger, hochgeborner Fürst vnd her her Albrecht Hertzogk zu Fridelande vnd Sagan, Rom. Kay. Maytt. General Oberster Felttheuptman, wie auch des Oceanischen vnd Baltischen Meers General, mein gnediger Fürst vnd her, mich zu dero Cantzler bestellet vnd angenommen, das hochermelter I. f. g. ich in allem wolle getrew, gehorsam vnd aufwertig seien, I. f. g. nutz vnd frommen bestem meinem verständtnus vnd vermugen nach befodern, bedencken, wißen vnd schaffen, Dargegen schaden, vnheil vnd nachteil vermeiden, zuforderst mich bei I. f. g. hofstaht wesentlich aufhalten vnd finden laßen, auf die Landesfürstliche regalia vnd iura geburliche acht haben, in fürfallenden Reichs=, Craiß=, Grentz= vnd Landtsachen, das darin nichts werde verabseumet, fleißigst aufmercken vnd dahin sehen, das zu rechter Zeit in den Speirschen Cammersachen die notturfft gehandeltt werde, zu furfallenden Reichs=, probation- vnd Craißtagen, auch in legationen vnd verschickungen mich willig laßen gebrauchen vnd sonderlich dahin sehen, das ohne vnderscheidt der Persohnen die heilsame iustitz werde befodertt, die expeditiones vnd relationes richtig zugehen, die Registraturen wol in acht genommen, alle vnnotige geltspildende Proceß, so viele sichs thuen laßen wil, eingestellet vnd nach der fürstlichen Cantzlei=Ordnung procedirt vnd verfharen werde, vnd bei dem allem so wol auf hochermelten I. f. g. hochfürstlichs increment, als wie auch der gantze status regiminis vnd das bonum publicum wiederumb muge

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gefaßet vnd zum besten angerichtet werden, allen fleiß furwenden vnd in allem mich nach fernerm einhalt meiner bestallunge bezeigen, Wie dieß einem getrewen Cantzler vnd fürstlichen Rhat anstehet, eigenet vnd gebueret, Waß mir auch hirbei in I. f. g. sachen anvertrawett vnd ich in geheim werde erfharen, zu I. f. g. nachteil niemandt offenbaren, sondern verschwiegen bis in meine sterbgrube bei mir behaltten, So wahr mir Gott helffe vnd sein heiliges Euangelium.

Nach dem Concept im großherzogl. meklenburgischen Staats=Archive zu Schwerin. Auf der Rückseite steht die gleichzeitige Registratur:

Cantzlers Eltzen itt.

Die Bestallung fällt wahrscheinlich in den Anfang des Jahres 1629, zu Güstrow, nach Wallensteins Meklenburgischen Titel jedenfalls vor Julii 1629.


Nr. 2.

Wallensteins Befehl über die Form der Kammer=Erlasse.

D. d. Güstrow. 1629. Mai 23.

Von wegen und im Nahmen I. F. G. wirdet dero Cammer=Präsidenten vnd Rähten hiemit anbefohlen, hinfüro vnter I. F. G. Siegel gantz nichts abgehen zu laßen, es sey dan, das es allemahl von dem anwesenden Haupt vnd einem der Secretarien vnterschrieben werde. Wornach sie sich zu richten.

Datum Gustrow, den 13/23 May ao. 1629.

Ad mandatum suae Cels nis proprium.

Albrecht Wingierßky.

Achatius Salveldt,     
Secret. mppria.       

(Regierungs = Siegel.)

I. F. G. Cammer=Praesidenten
     vnd Rähten zuzustellen.


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Nr. 3.

Das Kaiserliche privilegium de non appellando für das Herzogthum Mecklenburg.

D. d. Wien, 14. AugUsti, Anno 1629.

Publicirt im Furstl. Hoffgerichte zu Güstrow den 9. Aprilis Anno 1630.

Wir Ferdinand der ander etc. . Bekennen etc. ., - -

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obwol nun zwar vnsere hochgeehrte vorfahren Römische Kayser die vorige hertzogen zu Meckelnburg neben andern Kayserl. Freyheiten auch mit dem privilegio de non Appellando auf eine gewiße Summa begabet, wie auch dieselben erst im verwichenen 1623 Jahre den 23. Octob. dergestalt gnedigst erstrecket vnd extendiret, das hinfuro in Ewige zeit niemand, in waß würden, Stand oder wesens der sey, von keinen Bey= oder End=Vrteil, erkandnußen oder decreten, so in Ihrer der hertzogen zu Meckelnburg vnd deßen einverleibten Landen außgesprochen vnd eröffnet würden, in Sachen, da die Klage vnd heubtsumma nicht vber 1000 Fl. Rheinisch in Müntze heubtsumma, sondern dieselbe Summa oder darunter wehrt were, deßgleichen auch in allen vnd ieden Schultsachen, alda das debitum bekandlich oder sonst scheinbahr liquidum vnd richtig, obgleichwoll solche schult ein mehres, als die angeregte privilegyrte Summa der 1000 Fl. Rheinisch in Muntze, vnd dan in den iniury handelungen, in welchen der Verleumbdungen, frevel, Schmahe, scheltwortt halben civiliter - - - ad aestimationem geklagt würde vnd die billige aestimation die obbestimbte 1000 Fl. Rheinische Müntze nicht vbertreffe, weder an Vnser oder Vnsere Nachkommen am Reiche Kayserl. oder Königliche Cammergerichte im heil. Rom. Reiche appelliren oder deduciren solle,

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So hat der hochgeborne Albrecht etc. . als ietziger belehnter hertzog zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan, Fürst zu Wenden, Graff zu Schwerin, Herr der Lande Rostock vnd Stargarden, vnser lieber Oheimb, Furst, Obrister General-

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Felthaubtman vnd des Oceanischen vnd Baltischen Meers General, gehorsamblich zu erkennen geben, waßmaßem in fleißiger nachschlagung deren von vorigen hertzogen zu Meckelnburg noch hinterlaßenen Registraturen in Justitz-Sachen sich befunden, daß deßen Einwohnere vnd vnterthanen insgemein vnterschiedliche Rechtfertigungen vnd processen ohne einige Rechtmeßige Vrsachen vnd mehrenteils aus Verbitterung vnd gefasten wiederwillen, als einiger rechtmeßigen befugnus jegen vnd wieder einander geführet vnd noch führen, vnd - - - - - an Vnser Kayserl. Cammergerichte zu Speyr nicht auß Vrsachen einiger beschwerten zu abwendung deßen daß beneficium appellationis in den rechten einig angesehen, sondern die sache nur daselbst vnsterblich zu machen, (!)

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Derentwegen Vns dan vnd neben vorbringung anderer erheblicher motiven vnd Vrsachen ermelter Hertzog Albrecht zu Meckelnburg, Friedlandt vnd Sagan gantz vnterthenig angeruffen vnd gebeten, Wir deroselben angeregtes vber das Herzogthumb Meckelnburg habendes Privilegium noch ferner zu extendiren vnd von dergleichen Appellationen gentzlich zu eximiren gnedigst geruheten, - - -sonderlich damit menniglich zu schleunigen Rechten geholffen vnd mit auffzueglichen Appellationen nicht zu verderben gesetzt werde, So haben Wir - - - obberührten Vnsern lieben Oheimb, Fürsten vnd General-Veldthaubtman Hertzog Albrechts zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan etc. . Ld. vnd deroselben Ehelichen Mänlichen Leibes= vnd Lehns=Erben, oder denjenigen, so S. Ld. in diesem herzogthumb Meckelnburg nach einhalts des darüber erteilten Lehenbriefes succediren werden, wie auch deren Erben für vnd für zu Ewigen tagen obangeregte Gerechtigkeit des nicht=Appellirens vnter oder bey außgesetzten Summen von vrteilen, decreten, erkandnußen vnd abscheiden nicht allein als itzt regierender Römischer Kayser gnediglich confirmiret vnd bestellet, sondern auch also hernach geschrieben stehet, dahin erkleret, extendiret vnd erweitert, also vnd dergestalt daß hinfüro von keinem Bey= oder End=Vrteil, erkandnuß, Decret, Abscheiden, so in vorberurten S. Ld. herzogthumb Meckelnburg vnd dero Erben vnd Nachkommen, wie obgemelt, Regierenden Hertzogen zu Meckelnburg Land= vnd Hoffgerichte oder dem letzten vnd Instantz deßelben herzogthumbs außgesprochen vnd eröffnet werden, in Sachen außer, wie hernach stehet, durch niemandts waß wurden, Standes oder wesens die sein, weder an Vnß, Vnsere Nachkommen am Reich oder

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daß Kayserl. Cammergerichte oder Jemandt anders appelliret, suppliciret, noch reduciret werden solle noch müge in keine weise, - - - - - - Doch sollen hingegen mehrgemeltes hertzog Albrecht zu Meckelnburg, Friedlandt vnd Sagan Ld. schuldig vnd daran sein, daß deroselben Tribunalia in ermeltem herzogthumb Meckelnburg vff [drei] ordentliche instantias gericht vnd bestelt vnd solche mit Assessoren, so zum teil vom Adel, darzu die Land=Saßen, wan Sie hierzu qualificiret, vor andern zu gebrauchen, vnd zum teil gelehret sein sollen, besetzt, dieselben auch Ihrem stande nach, welches S. Ld. ohne das zu thun geneigt sein vnd sich anerbotten, gebührlich besoldet werden, Vnd dan daß auch die causae denegatae et protractae iustitiae, nullitatis, fractae pacis et contributionis imperii bei diesem vnserm Kayserl. privilegio de non appellando außgeschloßen sein, benebens aber auch S. Ld. zu vnterhaltung Vnsers Kayserl. Cammergerichts, wie von vorigen hertzogen zu Meckelnburg geschehen, contribuiren - - solle.

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Mit Vhrkundt dieses brieffes besiegelt mit Vnserm Kayserl. anhangenden Insiegel. Geben in Vnser Statt Wien 14. Augusti Anno 1629.

Ferdinandt etc. .

Peter Heinrich von Stralendorff.
Ad mandatum Sacae. Caesae.
Maiestatis proprium.

Arnolde von Clarstein.          

Nach zwei gleichzeitigen Abschriften von einer beglaubigten Abschrift, welche zu Gitzschin den 17. März 1630 von Georg Graff von Ehrenfeldt, Notar, publ. Caes., Fürstlich Friedländischem Secretarius, ausgefertigt ist. - Das Original lag 1630 mit den übrigen Privilegien für Wallenstein auf dem Schlosse Skal in Böhmen; vgl. das Verzeichniß in Friedr. Forster: Wallenstein als Feldherr und Landesfürst, S. 338:

"43, Kays. Priv. de non appellando ad Cameram Spirensem über das Herzogthum Mecklenburg.
44, Priv. de non nisi ad Ill m Ducem appellando über das Herzogthum Sagan."


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Nr. 4.

Wallensteins Verordnung über die Einführung von drei Obergerichts=Instanzen.

D. d. Gitschin. 1630. März 20.

Albrecht von Gottes gnaden Hertzog zue Mechelburgk, Friedland vndt Sagan, Fürst zu Wenden, Graff zu Schwerin, der Lande Rostockh vndt Stargard Herr, Röm. Kay. M[ay.] General Obrister Velthaubtman, wie auch deß Ocean= vnd Balthischen Meers General.

Gestrenger, Lieber getrewer. Demnach von Ihr. [Kay]serl. May. Wir das privilegium de non Appellando, deßen vidimirte Copey Ihr hiebey zu empfangen, vnlengst in vnserm Herzogthumb Me[ckeln]burgk erlanget, vndt vermöge deßen nohtwendig gleich anderen Chur= vndt Fürsten, die solches privilegii fich gebrauchen, drey Instantias zu ventilirung Gerichtlicher sachen anordnen vndt halten müßen, Dero Behuef Wir dan schon zu Halberstadt auch ein Neues Collegium von Fünf Persohnen, alß einem Praesidenten nebenst noch zweyen anderen Adelichen, wie auch zweien Gelerten Rethen, zur revsion anzuordnen anbefohlen,

Wan aber Wir nachgehents in weiterer der sachen Betrachtung befunden, daß die Revisio Actorum pillig in den Geheimen Raht, alß dem vornembsten Collegio, geschehen vndt das iezt angehendes der Appellation Rahtt genennet werden muße, vndt also hinfuhre alle sachen Erster Instantz im Hoffgerichte, Anderer im iezt angehenden Appellation Rahtt vndt dan lezlich in puncto Revisionis im Geheimen Rahtt getrieben werden sollen. - Die Canzeley betreffent soll dieselb eigentlich nicht auff Justitiensachen bestellet sein, auch darin nicht cognosciren, es wehre dan das die Partheyen zu güetlicher hinlegung ihrer streitigkeiten dahin für sich compromittirten, besondern vornemblich auf andere die Landesfürstliche Hochheit, Lehen, Grenz, Confirmation, Consens vndt begnadigung betreffende sachen achtung haben.

Alß befehlen Wir Euch hiermit gnedig, das Ihr, wie obstehet, die drey Instantias anordnet vndt was an bestellung des newen Appellation Rahts vndt dazu benötigten qualificirten Persohnen annoch ermangelt, förderlichst zu wercke richtet, damit die Justitia dadurch an kheinem

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den Partheyen protrahiret werde. Welches Wir dan also zu geschehen Vns zu Euch genzlich versehen. Geben in Vnser Stadt Gütschin, den 20. Martij Anno 1630.

A. H. z. F. etc. .

Dem Gestrengen Vnserm Lieben ge=
trewen Albrechten Wingerßky, Röm. Kay.
May. besteltem Obristen vnd Vnserm
Stathaltern im Lande zu Mechelburgk.
                         Güstrow.

(L. S.)

Nach dem Original im Staats=Archive zu Schwerin, besiegelt mit dem großen Siegel Wallensteins.


Nr. 5.

Schreiben des Wallensteinschen Statthalters Grafen Berthold von Wallenstein an den Meklenburg=Friedläudischen Kammer=Regenten Heinrich Custosz.

D. d. Grentz. 1631. Octbr. 17.

Edler, Gestrenger, sonders geliepter Herr Custosz. Thue dem Herrn zu wißen, das wir gestern miet guetem accordo von Rostogg außgezogen vnd bei dem abzug bei Ihrer Fürstl. Gn. beeden herrn hertzogen von Mekhelnburg so weit erbeten, das sie mier die genad gethan vnd miet handgebung zugesagt, in kurtzen den herrn vffen freyen fues stellen vnnd sampt einen Paß miet zugebung vorspann vnnd Confoi den Herrn siecher mier nachzuschicken. Ich hette es gerne gesehen, das der herr stracks ietzund miett mier hette können abziehen, aber es hatt nichtt sein konnen, weilen Ihr F. G. den herrn miett etlichen confrondiren vnnd etzliche sachen erfragen. Der herr solle auch wegen der ranzion gelter weiter niecht aufgehalten werden, dan ich Ihr F. G. zugesagt, so bald der herr würde bei mier sein, so wolte ich deroselben miett dem Riettmeister Ihlefeld (welcher vns confoirt), so er wieder zuruckh margiren wird, den brief wegen der gelter Ihr F. G. zuschicken. Es haben mier auch Ihr F. G. erlaubt, das ich den herrn destwegen solle auisiren. Also hofe ich, ehe das wier recht werden

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vber der Elb, wird der Herr auch bei vns sein, vnd hiemiett verbleibe

des Herrn

dienstwielliger               
Pertold von Waldstein Ob. mpp.

Dathum Grentz den 7/17 8ber 1631.

Dem WohlEdlen, Gestrengen herrn
Heinrich Custosch von Zubrzi, Fürstl. Me.
Fridl. Cammer Regenten, meinen geliepten
herrn.

Nach einer gleichzeitigen Abschrift im Staats=Archive zu Schwerin.


Nr. 6.

Der Herzoge von Meklenburg Verordnung über die Verschickung der Gerichtsacten in Appellationssachen.

D. d. Sternberg. 1634. Dec. 18.

Adolph Friedrich und Hans Albrecht etc. .

V. g. g. z. Veste, Ehrenfeste vnd Hochgelahrte, liebe getrewe. Waß ihr wegen derjenigen Sachen, so per appellationem an daß gewesene Friedlandische Appellation-Gericht gerathen, an Vns vnterthenig gelangen lassen, Solches haben wir enpfangen vnd verlesen, vnd ist darauf Vnser gnediger Befehl, daß ihr alle die Sachen, so in erwentem Judicio appellationis rechthengig, praevia rotulatione an vnverdächtige Juristen=Facultäten vmb einholung rechtmeßiger Vrtheil, dabey es auch sein endliches Verbleiben ohn jenige fernere appellation oder reduction haben soll, auf der Parte Vnkosten verschicken vnd publiciren sollet. Daran etc. . Vnd wir sein etc. . Datum Sternberg den 18 Decembr. 1634.

        An
die Hofgerichts
       Räthe.

Nach dem Concept im Staats=Archive zu Schwerin.


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II.

Wallensteins letzte Kammer und Hof=Verordnung bei seinem Abzuge aus Meklenburg für den Kammer=Regenten Heinrich Kustosz.

Schwerin. 1629. Julii 20.

Volgende Puncta

seind (mir Heinrichen Kustosz) von I. F. G. Hertzogen zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan, Meinem gnedigsten Fürsten vnd Heren, dero Meckelnburgischen Cammerräthen vorzubringen, Mit ernstem befehl, daß dieselbe högsten fleißes vnfeilbarlich von Ihnen observiret vnd gehalten werden sollen, Mir zu Schwerin den 30/20 July Anno 1629 gnedigst committiret.

Erstlich sol der Cammer alle Einnahme dieses Fürstenthumbs I. F. G. gehörige gelder, Sie rühren woher sie wollen, vermuege I. F. G. mir zugestelleten vnd nunmehr in die Cammer insinuirten Decreti durch den Rentmeister entfangen vnd damit folgender ordinantz nach disponiren.

Dem Walter de Hertoge zu Hamburg wegen des Hanß de Witte von Praag gegen gebuerliche Quittung bezahlen vnd die benante terminos justo vnfeilbarlich halten,

Reichsthaler.
Nemblichen vff negstkunfftigen 1/10 Augusti Ao. 1629 zehen laufend Reichsthaler 10,000,
Ferner zwischen hier vnd negstkommenden S. Martini zum weinigsten funfftzig tausend Reichsthlr. id est 50,000,
Endlich von Martini biß vff new Jahr Anno 1630 Siebentzig tausend Reichsthaler 70,000.
Vnd wann ein= oder ander terminus bezahlt, Sol die Cammer alßbalt mir eine Abschrifft der Quitung mit Anwesenden Cammer=Räthen Vnterschrifft nach Gitzschin übersenden.
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Reichsthaler.
Item zum außgang des Monats Augusti sollen zu Lübeck die vff J. Kayss. Maytt. Herrn Commissarien bey wehrender Friedenshandlung ergangene Vncosten gegen eine sichere Quittung bezahlen vnd richtig machen, alß zwölff tausend Rthlr. 12,000.

Summarum betregt die angeordente Zahlung Einhundert vnd zwey vnd viertzig tausend Reichsthaler.

Welcher gestalt die Cammer zu der Benambten Summa gelangen soll, wird sie hiemit vorwiesenn:

Reichsthaler.
Auss der Monatlichen Contribution ist zu erheben ein rest furm Monat Julie laut specification des Einnehmers 7,390.
Item für die übrigen fünff Monat, biß zum außgang deß Jahrß, gefellet Monatlich zu Sechßzehen tausend Reichsthaler 80,000.
Item die Accise wird zwo Quartal, alß Michaelis vnd Weihnachten, geben 30,000.
Item das Holzgeld für zwey termin, alß Augusti und Martini, gibtt 20,000.
Item die Licenten biß vff Weinachten tragen 6,000.
Item die stehende Geldhebungen vnd Pechte von den Embtern 10,000.
Item von den Fürstlichen vnd Geistlichen Embtern fur zwey Monat Contribution Ist einzuheben 4,000.
Summarum beläufft so der Cammer Verwiesen
157,390 Reichsthaler.
Wann nun die vorn angeordente Zahlung alß 142,000 Reichsthaler entrichtet, bleibt noch Vberschuß
15,390 Reichsthaler.

Von welchem Vberschuß werden vornemblich die Baw= vnd Schanzkosten, Auch Academia vnd andere nothwendige Außgaben vnterhalten, Sonderlich aber, daß Capitain Florian bey dem Schloßgebäw, Auch der Capitain Alexander Borrey an der fortification der Wallfischschantz, im weinigsten nicht gesäumt oder vorhindert werde, Soll die Cammer Ihnen beyderseits auf alle einfallende begebenheit würcklich assistiren.

Was sonsten andere Ambts=Einnahmen, Pensionarien-Restanten, Zoll, Mastunggelder, Auch Straffgefelle, zwischen hier vnd Weinachten einkommen möchten, dauon sollen die Expedition es, vnd wo etwas mangeln möchte, von der Contribution im Januario Anno 1630 bezahlt werden.

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Nachdem Auch I. F. G. dero Fürstliche Gemahlin vnd Frawen, frawen Isabellen, Hertzogin zu Meckelnburg, Friedland vnd Sagan etc. ., das Ambt Schwan von Trinitatis an berechnen zu laßen, die Beambte vnd Ambtsdiener in dero pflicht zu nehmen, Auch die Einnahmen vnd Hebungen gegen Quitung zu rechter Zeit abzufolgen, in gnaden befohlen, Alß ist der Cammer, so balt daßelbe zu wercke zu richten angedeutet, Deme auch also gebuerlich wird gelebt werden.

Allen Häuptleuten wirdt in genere auferlegt, Vff die Küchmeistere ein wachendes auge zu haben, daß sie den Ambtsordnungen in allen Puncten stricte leben, Vnd welche sie nicht sufficient befinden, so balt zu cassiren vnd andere wider anzunehmen, Auch, damit die Häuptleute neben den Kuchelmeistern nicht selbst in Verantworttung gerathen, Vnd außer schaden bleiben können, dieselbe, wannß von nöthen, caviren zu laßen, Wie dann sie selbst für deren Administration gehalten Vnd Ihnen deßwegen inßkunftig alle entschuldigung benommen sein, wie Sie auch nicht sollen ohn befehll oder erläubnuß der Furstlichen Cammer nirgendes von den Emblem reisen, vnd die Küchmeister allein regieren laßen, Wofern aber der eine oder der ander Häuptmann nicht würde der Cammer befehlen Obediiren, soll er alßbalt abgeschafft, oder nach gelegenheit des Vorbrechens, an seiner besoldung gestrafft werden.

Die Ambts=Rechnungen sollen alle Jahr von nun an nach Trinitatis in Vier wochen frist, ohne einige weitere dilation, von den Kuchmeistern abgelegt vnd justificiret werden, Vnd welcher in termino dem Rentmeister nicht richtige Rechnung wird einbringen, solchen sol der Rentmeister der Cammer anzeigen, vnd darauf alßbalt würcklich gestrafft werden.

Kein Korn von I. F. G. Embtern ohn fernere ordinantz soll die Cammer nicht verkäuffen laßen, sondern was daß Korn gelten wird, mir alle Monat avisiren.

In den Städten sol die Cammer Verordnung thuen, die Verwueste Häuser in acht zu nehmen, dieselben nicht einreisen, weiniger eingehen, sondern ehist mit Leuten besezen vnd bewohnen laßen.

Dessgleichen auch auf den Fürstlichen Embtern in Dörffern soll obacht gehalten werden.

Das Bier sol vor die Academia zu Bützow von künftigen 1 Septembris biß vff weitere Ordinantz gebrawet werden, Vnd wird dem Academie-Meister Jährlich vff sein Deputat Einhundert vnd funfftzig thonnen Bier gefolget

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werden, Waß er aber darüber begehren wird, soll Ihme an seiner bestallung gekurzt werden.

Zu Wredenhagen sol mann daß Brawen von künftigen Monat Sptembr. auch gewiße vortsezen, Vnd daß Bier so teur, wie es in alda vmbliegenden Städten gegeben wird, verkäuffen, Auch alle zugehörige Krüge mit solchem Bier vorsehen.

Die Güstrowschen Beambten sollen bey guter Zeit einen guten Vorath an Brenholz an die Furstliche Hoffstadt schaffen.

Belangend die Licenten, sol die Cammer in allen Städten ehest die Visitation anstellen vnd erfahren, Ob der Licenten-Ordnung in allem gebuerlich gelebet wird, Auch wo es von nöthen, solche Visitation durch die Cammer=Räthe selbst geschehe, damit Ihnen deßfals keine Schuld beygemeßen werde.

Mann sol auch Vnsäumblich an den Strom die Stekenitz Licenten nach der Cammer gudachten an bequembsten orth bestellen, Vnd den Strom also vorsichern, das die vff= vnd abschiffende ohne entrichtung der Licenten nicht verführen können.

Wass dann vff beschehene anstellung die Licenten Monatlich tragen müchten, mich ehist avisiren.

Soll auch die Cammer bey dem Jägermeister vnd den Forstmeistern die beschaffung thuen, das die Wildtbahnen verschonet vnd weder groß noch klein, Hoch= oder Nieder=Wildt gehezet oder gefangen, geschoßen, Wie auch die Raphüener vnd ander Feder=Wildt geschonet vnd geheget werden.

Wass aber die Grentz=, Vor= vnd Gemeine Jagten belanget, also bestellen laßen, daß I. f. g. Jura vnd gerechtigkeiten conseruiret bleiben, selbige Jagten kan mann zur notturfft des Herrn Stadthalters, Academiae vnd andere verantworttliche occasion verbrauchen.

Der Fasahnen halber sol nach högstem Fleiß anstellung geschehn, daß der Jägermeister selbst vnd die Jennigen, die darauf bestellet sein, aufsicht haben, das dieselben gebuerlich gewarttet, vnd fur Raub=Vögeln vnd ändern schädtlichen Thieren vorsichert pleiben, Vnd sonsten in allem Ihnen die Fasahnen befohlen sein laßen, alß lieb Ihnen ist, Furstliche Vngnad zu uormeiden.

Wann dann vff den Winter ein gewiß anzahl Fasahnen, so aus Böhmen kommen, in die Fasan=Cammer versperret werden, da soll der Jägermeister högstes

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fleißes Vorsehung thuen, das die Cammer also verwahre werde, daß kein Marder, Ilich, Wilde= oder Zahme Katzen, Wiesel oder andere schädliche Thiere Ihnen nicht beykommen können.

Soll auch ein von den Fasahnwarttern allezeit dabey sein, des tages offt zu Ihnen sehen vnd des Nachts neben der Cammer schlaffen, wann etwann wider verhoffen solche schädtliche Thiere vnter sie kehmen vnd Ihnen schaden wolten, solchs alßbalt verhüten könte.

An allen I. f. g. zugehörigen großen vnd kleinen Seen nicht laßen fischen, Auch die teiche mit Karpfen vnd Karrutzen sahmen besezen, Damit wann I. f. g. widerumb inß Land kommen, ein guter Vorath gesamblet wird.

Wegen der Archiven wird sich die Cammer nach vorigen I. f. g. befehl wißen zu verhalten.

Der Caspar Roßbereiter wird mit etlichen I. F. G. zugehörigen Jungen Roßen von Gizschin nach Güstrow kommen, sollen alle die iennige Roße Monsieur de lasur Academiae Magister Veberantworttet werden.

Eß wird auch der Herr Cammer=Praesient dem Caspar Roßbereiter eine schrifftliche ordinantz neben dem Paß von I. f. g. insinuiren, Imgleichen wird mann von der Cammer bemelten Roßbereiter Zweyhundert Reichsthaler Zehrgeld, vor Ihm, seine Leute vnd die sechzehn Stuten sowol auch einem TürckiSchen Roß, welche er von Schwerin nach GizSchin widerumb führen muS, außzehlen laßen.

Wann Jochim Winterfeld der Jägermeister vor I. f. g. ezliche Stutten vnd Roß von dem Graffen von Oldenburg bringen wird, was dieselbe kosten werden, Soll die Cammer bezahlen, Vnd die Stutten vnd Roß bey gewißen PerSohen nach GitzSchin Schicken.

Weil auch I. f. g. nach numehr erlangeter investitur wegen dero Herzogthumb Meckelnburg auch die Müntzstöcke geendert Vnd daß geprege nach dero vormehrten Furstlichen wapen vff der Münze wißen wollen, Alß ist auch gleichsfals der Cammer anbefohlen, Solchs gehorsamblich zu uorrichten, Wie sie dann in deme, Auch in andern wol zu thuen wißen. Datum Güstrow am 3. Augusti/24. Julii Ao. 1629.

( Heinrich CustoSz von vnd aufm Liepka mpp.     

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NB. Wegen der Stetienischen Obligation auf die 18000 R. sambt interesse.

Item wegen der Soldaten=Quittung soll mier die Cammer bei erster Post, wan der Herr Stadtthalter wierdt wiederumb allhier sein, umbstendliche Bericht nach Gitzin zuschicken.

Aufschrift.

Des Herrn Regenten Instruction wegen abführung ezlicher Geld=Posten vnd anderer Puncta, wornach die F. Meckelnburgische Cammer sich zu richten.

Registratur=Bemerkung.

Gehoret in die Wallensteinsche Registratur in die schwarze, breide Kaste vfm Rathause. )

Die vorstehende Verordnung bis zum Datum am Ende: "Datum Güstrow am 3.Augusti/24. Julii 1629", ist hier nach dem Original in einem Copial= und Memorial=Buche des Wallensteinschen Cammer=Regenten Heinrich Kustosz im Staats=Archive zu Schwerin mitgetheilt. Die Verordnung ist von einer saubern Canzleihand geschrieben; nur im Eingange sind die Worte: "mir Heinrichen Custoss" von dessen eigener Hand hinzugefügt und übergeschrieben. Diese merkwürdige Verordnung ist nach der Überschrift dem Regenten von Wallenstein am Tage vor seinem Abzuge aus Schwerin und Meklenburg am 20. Julii 1629 zu Schwerin ohne Zweifel mündlich gegeben (vgl. Jahrb. XXXV, S. 56 flgd.) und nach dem Datum am Schlusse von Kustosz nach dessen Rückkehr in Güstrow am 3. August, als Wallenstein nicht mehr in Meklenburg war, niedergeschrieben.

Das Archiv bewahrt auch noch das der Cammer übermittelte originalisirte, gleichlautende Exemplar, welches die hier am Schlusse in ( ) mitgetheilten, von des Regenten Kustosz eigener Hand geschriebenen Zeilen mehr hat und dessen Unterschrift trägt, wogegen die Worte "mir Heinrichen Custoss" im Eingang fehlen.

G. C. F. Lisch.     

 

Vignette
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III.

Die

Händel Herrn Peter Langejohanns,

Bürgermeisters zu Wismar.

Von

Dr. Crull zu Wismar.


E s war bekanntlich keine schöne Zeit für Meklenburg das fünfzehnte Jahrhundert. Landesherr im heutigen Schwerinschen war seit 1442 Herzog Heinrich, der Dicke zubenannt, allein. Seine Lust an Streit und Krieg ist landkundig, aber er wird auch beschuldigt, in verdächtiger Weise seiner guten Mannen geschont zu haben, wenn sie Frachtwagen geplündert, Vieh weggetrieben und sonstige Annexionen fremden Eigenthums auf kecker Streiferei ausgeführt hatten. Dergleichen Ueberfälle führten zu Wiedervergeltung oder zu in der Regel weitläufigen, meist unfruchtbaren Ausgleichs=Verhandlungen: kurz Unsicherheit und Unordnung regierten aller Orten und kosteten Bürger und Bauer nicht allein Habe und Gut, sondern oft genug auch Haut und Haar obenein, während doch die Anstifter solchen Unfugs ihren Gewinn eben so schnell wieder verloren, wie sie ihn eingezogen hatten.

In welcher Weise es jener Tage im Lande herging, kann man aus folgendem Vorfalle entnehmen, der sich im Jahre 1455 zutrug. Die Kirche U. L. Frauen zu Wismar hatte von den v. Plessen zu Barnekow Renten in Gressow und Weitendorf gekauft. Da die Bauern fünf Wochen nach Martini, wo jene fällig waren, nicht gezahlt hatten, so wurden am 19. December drei reitende Diener ausgeschickt, um zu pfänden, wie es derzeit in den Kaufbriefen für solchen

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Fall ausbedungen zu werden pflegte. Die Junker von Barnekow aber, als sie von der Pfändung Kunde erhielten, ritten zwölf Mann hoch den Dienern nach, ereilten sie bei Vorder=Wendorf und jagten ihnen das Vieh, welches sie mitgenommen, wieder ab, wobei es nicht ohne scharfe Hiebe herging. Als die Diener nun zerschlagen und blutig von ihrer Expedition in die Stadt zurückkamen und klagten, wie ihnen begegnet sei, beschlossen die Wismarschen auf der Stelle, sofortige Genugthuung für die Gewaltthat sich zu verschaffen; angeblich 600 zu Fuß und 100 zu Pferde stark rückten sie mit Geschütz und mit Böten zum Uebersetzen über den Graben versehen noch in derselben Nacht vor Barnekow und erstürmten beim Anbruche des Morgens das feste Haus, welches nur durch Vermittelung Hinrichs v. Bülow von Plüschow vor gänzlicher Demolirung bewahrt blieb. Der Abzug wurde dadurch erlangt, daß die v. Plessen sich verpflichteten zu leisten, was der Landesherr für recht oder billig erklären würde 1 ). Sie konnten nichts Besseres thun, denn selbiger hat offenbar das Vorgehen der Stadt äußerst übel aufgenommen und so übel, daß solches nicht allein zu Verhandlungen in dem großen Style jener Tage führte, an denen sich einerseits Herzog Adolf zu Schleswig und Herzog Bernd zu Lauenburg und andererseits Lübek und Hamburg, ohne Erfolg freilich, betheiligten, sondern daß auch diese Angelegenheit in einer langen Reihe von Beschwerden, welche der Herzog anscheinend im Jahre 1462 gegen seine Stadt vorbrachte, allen übrigen vorangeht. Denn damals erst fand die Sache einen Abschluß, nachdem im Sommer desselben Jahres der Fürst von dem ältesten Bürgermeister zu Wismar, Herrn Peter Langejohann, persönlicher Beschwerde wegen, deren Erledigung kaum minder lange Zeit dauerte, zufrieden gestellt worden war.

Peter Langejohann, auch hin und wieder blos Lange genannt, gehörte keinem namhaften Wismarschen Geschlechte an. Früher, 1394 und 1396, kommt ein Bürger desselben Namens in gleichgültigen Verhältnissen vor, der sein Vater gewesen sein mag, und er selbst hat sich in den Documententrümmern Wismars auch nur ein einiges Mal gefunden, ehe er, 1437, in den Rathsstuhl gewählt wurde, zu welchem ihm, wie unten zu erzählende Vorgänge schließen lassen, vermuthlich die Heirath mit einer Tochter des 1420 oder 1421 verstorbenen Bürgermeisters Hermen Meiger den Weg bahnte.


1) Schröders P. M. S. 2096.
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Mit sammt Hinrich Spek wurde er dann 1451 zu dem alten Hinrich Dargetzow als Bürgermeister erwählt, zu denen weiter, um die Zahl voll zu machen, 1453 Berthold Knorreke kam. Als Herr Dargetzow im Jahre darauf gestorben war, wurde der vierte Platz, freilich nicht sofort, sondern erst 1458, mit Bernd Pegel besetzt. Herr Peter Langejohann erreichte also sehr bald die Würde des ältesten Bürgermeisters, und da bei diesem in jener Zeit die Leitung der Geschäfte, "das Wort", beständig geblieben zu sein scheint, so war er von hervorragendem und entscheidendem Einflusse, der ihm aber freilich auch schon vermöge seiner Persönlichkeit allem Ansehen nach zugefallen ist. Nahe liegt es daher, in ihm denjenigen zu erblicken, welcher den oben erzählten Sturm auf Barnekow ins Werk richtete, und solches wird auch wohl die Meinung Herzog Heinrichs gewesen sein, der, da ihm ohnehin Verschiedenes von jenem hinterbracht war, wodurch er sich in seinen Ehren und Rechten verletzt fühlte, in seinem Streben deswegen Genugthuung zu erlangen, zu Mitteln vorschritt, welche ungewöhnlich genug waren.

Zunächst trat der Herzog am 4. November 1458 in Person und von einigen seiner Räthe begleitet, vor den sitzenden Rath und ließ Klageartikel wider den Bürgermeister verlesen. Dieser erbat sich Abschrift und Frist zur Beantwortung, welche ihm gewährt wurden, während man den Herzog ersuchte anzuzeigen, wann es ihm genehm sei, die Vertheidigung des Angeklagten zu hören. So ein regelmäßiger Rechtsgang scheint aber nicht den Absichten des Herzogs entsprochen zu haben, die vielmehr auf ein summarisches Verfahren gerichtet gewesen sein werden. In Unwillen ist er von dannen gegangen und hat auf Wege gesonnen, dem Bürgermeister beizukommen. Von einem Processe wollte er eben nichts wissen, Vermittelungen der nächsten Nachbaren mochten weitläufig und ungeeignet erscheinen, aber der Niftelmann der Herzogin, der König Christiern von Dänemark, der konnte ihm wirksamen Beistand leisten, und an diesen wendete er sich, um solchen zu erlangen. Derselbe wurde ihm denn auch zugesagt und es ist demgemäß Anfangs Juli 1459 ein königlicher Bote in Wismar erschienen, welcher eine Aufforderung, den Landesherrn zufrieden zu stellen, überbracht haben wird. Der Rath hat darauf den Sachverhalt auseinandergesetzt und seine Bereitwilligkeit, dem Herzoge zu Recht wider den Bürgermeister zu verhelfen, zugesichert. An solcher Genugthuung war jenem ja aber nicht gelegen und ohne Zweifel ist es auf sein Andringen geschehen, daß der

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König unter dem 20. August von Stockholm aus neue Briefe abfertigte mit dem Verlangen, der Rath möge Herrn Peter anhalten, den Landesherrn wegen der ihm zugefügten Schmach und üblen Nachrede zufrieden zu stellen, und der Drohung, wo dem nicht so geschehe, den Wismarschen den Verkehr in seinen Reichen und insonderheit auf Schonen zu legen; ein gleichlautendes Schreiben war an "die Gilden, Aelterleute und erbgesessenen Bürger" gerichtet. Dem gegenüber konnte der Rath aber nichts weiter thun, als daß er auf frühere Beantwortung desselben Ansinnens sich beziehend, unter erneuerter Darlegung des Sachverhältnisses sein voriges Erbieten wiederholte. Das schien gewirkt zu haben, denn die Stadt hatte den folgenden Winter Ruhe vor solchen Zumuthungen, aber es war der Winter gewesen, der ihr diese verschaffte, denn Ende März oder Anfangs April 1460 überbrachte ein gewisser Tile eine dritte Aufforderung des Königs aus Ripen, man möge Herzog Heinrich bis Pfingsten Genugthuung verschaffen oder gewärtig sein, daß er, der König, die Wismarschen in seinen Landen nicht ferner dulde. Der Rath sah nunmehr ein, daß die schriftlichen Auseinandersetzungen seinerseits nicht beachtet wurden und die Betheuerung seiner Bereitwilligkeit zur Rechtshülfe am Dänischen Hofe keinen Glauben finden wollte, und fertigte daher den Stadtschreiber M. Jürgen Below über Lübek, wo man ihm den dortigen Protonotarius M. Wunstorp zum Beistande mitgab, an den damals in Holstein weilenden König ab, welchen die Boten am 1. Mai zu Segeberg trafen. Hier wurde denn nun ausgemacht, der Rath solle Herrn Peter dazu bestimmen, daß er seine Einwilligung zur Entscheidung der Sache durch den König und die Ehrbaren von Lübek gebe, und solche Einwilligung gab Herr Peter auch, jedoch unter der Bedingung, daß der Herzog bei diesen Schiedsrichtern bleibe und ihm und den Seinen eine gelegene Stätte mit genügendem Geleite zur Verantwortung gewiesen werde. Der Rath benachrichtigte König Christiern von dieser Erklärung und bat zugleich, der ausgesprochenen Drohung in Betreff der Schonreise keine Folge zu geben. Daran mag der König damals auch wohl nicht viel gedacht haben; ihm, der eben Holstein unter sich gebracht, wird diese Sache nicht gelegen gewesen sein und sendete er daher einen seiner Räthe, Vollert v. Bokwold, an Herzog Heinrich, um diesen zu bestimmen, daß er die Angelegenheit bis zum nächsten Jahre ruhen lasse. Als aber der Herzog dem entgegen mündlich und schriftlich sich dahin erklärte, daß er durchaus diesen Handel aus der

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Welt geschafft haben wolle, so ließ der König ihn wissen, er werde mit den Räthen des Dänischen Reiches, welche sich kommenden Pfingsten in Kopenhagen versammelten, die Sache in Erwägung nehmen und dann eine Botschaft nach Wismar senden, um dieselbe in Güte beizulegen; der Herzog möge dann auch seinerseits Bevollmächtigte dorthin abordnen. Die Wismarschen wurden hiervon durch den Bischof Arnd von Eutin unterrichtet, der, wie es scheint, auf ihre Bitte und um seines "guten Freundes", des Bürgermeisters, willen Erkundigungen am königlichen Hofe eingezogen hatte, und ersuchten demzufolge die Lübischen, wenn der König seine Abgeordneten senden würde, auch aus ihrer Mitte solche zu schicken. Aus diesem Tage ist aber damals, und zwar vermuthlich aus dem Grunde Nichts geworden, weil in jener Zeit die Holsteinschen Angelegenheiten den König vollständig in Anspruch nahmen, so daß der Herzog sich gedulden mußte bis zum nächsten Jahre, 1461, wo Rostock, und zwar mit Unterstützung König Christierns, den Versuch gemacht zu haben scheint, den Handel beizulegen, denn Anfangs Juli jenes Jahres sind außer Rostocker Sendeboten auch zwei Dänische Ritter in Wismar gewesen, welche sich eine volle Woche aufgehalten haben. Eine Vermittelung war jetzt aber schwieriger dadurch geworden, daß die Beschwerden des Herzogs gegen die Stadt, welche sich mehr und mehr gehäuft hatten, mit zur Sprache kamen und jener auch mit den Lübischen aus unbekannten Gründen auf gespanntem Fuße stand. In der Sache mit Lübek nahm der Herzog die ihm durch seinen Rath Hinrich Benzin angetragene Mediation der Rostocker an und sagte eine Zusammenkunft am 25. Juli in Rehna zu; mit denen von der Wismar aber, erklärte er, die sich wider ihn und seine Mannen gegen ihre der Landesherrschaft geschworenen Eide mit fremden Städten ohne Noth verbündet, wie er und seine Vorfahren es um die Stadt nicht verdient hätten, könne er nicht verhandeln oder müsse er wenigstens doch mit den früher bereits in Anspruch genommenen Mittelspersonen und den durch die Stadt Beschädigten zuvor Rücksprache nehmen. Nichtsdestoweniger hofften die Rostocker, daß auch die Wismarsche Sache auf dem angesetzten Tage sich zur Verhandlung werde bringen lassen, eine Hoffnung, welche sich jedoch als eitel erwies, insofern, wenn man den Tag überhaupt abgehalten hat, auch der weniger schwierige Handel mit Lübek damals nicht beigelegt worden ist.

Natürlich mußte den Wismarschen aber daran liegen, die Beziehungen zu dem Landesherrn wieder auf einen

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leidlichen und besonders einen sicheren Fuß gebracht zu sehen, und ihr Sendebote, nämlich Herr Peter Langejohann, wird wahrscheinlich auf dem Tage, welchen die Städte um Trinitatis des folgenden Jahres 1462 - Juli 13 - mit König Christiern in Kopenhagen abhielten, die Angelegenheit bei letzterem wieder in Erinnerung gebracht haben. Dieser Tag wurde am 25. desselben Monats in Lübek weiter geführt und hier nahmen nun die Dänischen Legaten, Bischof Arnd von Lübek, Bischof Knud von Wiborg, die Ritter Klaus Rönnow und Eggert Frille und der Kanzler Daniel Kepken von Nuland im Vereine mit den Sendeboten Hamburgs, welches in diesen Sachen schon 1456 thätig gewesen war, nämlich dem Bürgermeister Hinrich Loppow und dem Rathmanne Albert Schilling, dieselben vor, ohne jedoch etwas darin ausrichten zu können, da die Vertreter des Herzogs, Eggert v. Quitzow und Hinrich v. Bülow, Herr Hinrich Benzin und Johann Rades sammt Nicolaus v. Lübek und Radeloff Toyte, Bürgermeister und Rathmann von Rostock, gegen die Theilnahme Lübeks an dem schiedsrichterlichen Amte, welche Wismar forderte, da der Bischof von Eutin des Königs Rath und auch die Hamburger die Seinen wären, Verwahrung einlegten, weil ihr Herr die von Lübek als Partei betrachte. Fortgang dagegen nahm Herrn Peter Langejohanns eigene Angelegenheit, da dieser sich nicht auf frühere Zusagen steifte und damit einverstanden war, daß statt der Lübischen die Hamburger als Schiedsrichter fungirten. Der Ausspruch wurde am 3. August auf dem Rathhause zu Lübek auf Grund eingebrachter Schriften verkündigt und setzte Folgendes fest:

1) Wenn der Herzog Herrn Peter Langejohann bezichtigt, daß derselbe beim Rathe zu Lübek seinen, des Herzogs, Schaden gesucht und sich des hernach im Wismarschen berühmt habe, so soll Herr Peter vor letzterem in Gegenwart des Herzogs oder dessen Bevollmächtigten solches abschwören und zwei Mitglieder des Raths veranlassen, einen Glaubenseid darauf zu leisten, daß Herr Peter recht geschworen. Zur Eidesableistung wird der 13. September bestimmt.

2) Bekennt der Rath zu Wismar, daß er und nicht Herr Peter den Hans Tanke und Andere auf den Thurm und in die Büttelei habe setzen lassen, so soll jener dem Herzoge deswegen Rede stehen, wo nicht, so soll Herr Peter sich an dem gedachten Tage verantworten. Gleichergestalt soll es auch anlangend die der Stadt Verwiesenen gehalten werden.

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3) Herr Peter soll sich von der Beschuldigung, daß er Fürschreiben des Herzogs und seiner Gemahlin für die gedachten Gefangenen an den Rath unterschlagen habe, gleichfalls durch einen Eid reinigen.

4) In Betreff der Anschuldigung, daß Herr Peter von zwei losen Buben ein Schandlied auf den Herzog habe dichten und bei einem Gelage absingen lassen und dessen selber gegen drei fürstliche Räthe geständig gewesen sei, soll Herr Peter dem Herzoge Genugthuung geben, wenn letzterer dies mit Zeugen an dem obgenannten Termine darthun wird.

5) Herr Peter soll zur selbigen Zeit schwören, daß er zu Wismar keinen Auflauf habe machen wollen.

6) Wenn Herr Peter beschuldigt wird, daß er mit einigen wenigen Mitgliedern des Raths eine Satzung gemacht, wornach nur gegen eine erhebliche Abgabe Lebensmittel aus der Stadt ausgeführt werden sollten, so hat derselbe ein Zeugniß des Raths zu erwirken, daß dieser in seiner Gesammtheit jene Auflage zum Besten der Stadt gemacht habe. Auch soll Herr Peter dazu antworten, wenn jemand ihn anklagen würde, überhaupt unrechtmäßig Abgiften gefordert zu haben.

7) Herr Peter soll es beeidigen, daß er einen Mordbrenner zu Wismar nicht beschirmt habe.

Selbigen ihm gestellten Forderungen, ist es dem Bürgermeister möglich gewesen, gerecht zu werden und eine Aussöhnung mit dem Landesherrn zuwege zu bringen, wenn letzterer freilich auch, wie sich unten zeigen wird, trotz der über den Ausgleich gegebenen Versicherung einen Zahn auf jenen behalten hat. Nachdem aber diese Sache aus der Welt geschafft worden war, vereinigten sich der König und der Herzog, um auch die wichtigere Angelegenheit, das Zerwürfniß des letzteren mit der Stadt selbst, welche, wie wir gehört, in Lübek nicht zur Verhandlung gebracht werden konnte, zu Ende zu führen, und trafen zu dem Behufe gemeinschaftliche Maaßregeln, um den Wismarschen Handelsverkehr lahm zu legen. König Christiern wies um Bartholomäi von Segeberg aus, wo Sendeboten des Raths umsonst ihm Vorstellungen machten, seine Beamten auf Schonen an, den Bürgern und Einwohnern Wismars, welche sich dort befanden, das ihnen am 7. März dieses Jahres ertheilte Geleite aufzurufen und ihnen anzukündigen, daß sie binnen acht Tagen das Land zu räumen hätten, während Herzog Heinrich, wie er in eigenen Schreiben seinen Räthen von Prälaten, Mannen und Städten anzeigte, durch seine

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Vögte allen Verkehr mit Wismar hemmen ließ. Diese Absperrung währte von Michaelis bis zum Abend des heiligen Christfestes 2 ), wo der Streit dadurch ausgeglichen wurde, daß die Stadt dem Herzoge - statt geforderter 4000 Mark - 1000 Gulden zahlte, wogegen dieser ihr alle alten Privilegien und Freiheiten bestätigte und sie bei demselben zu schützen versprach.

Sieht man die dem Herzoge gezahlte Summe an, die ihm übrigens als ein freundliches Geschenk übergeben wurde, so scheinen die Wismarschen sich leidlich gut aus der Angelegenheit herausgezogen zu haben, aber es sind jenen tausend Gulden nicht allein die Kosten hinzuzurechnen, welche ihnen aus den wider sie verhängten Maaßregeln unmittelbar erwuchsen, sondern auch die Verluste, die durch den plötzlichen Abzug von Schonen und die Hemmung des Verkehrs mit dem Binnenlande für sie sich ergaben. Mag immerhin, wie berichtet wird, letztere wegen der offenen Verbindung seewärts sich weniger empfindlich fühlbar gemacht haben, so wird sie doch zum mindesten unbequem gewesen sein, während die Interessen derjenigen, welche die "Schonreise versucht" hatten, durch den unvermutheten Aufbruch bedeutend geschädigt wurden. Das waren aber für die Städte überaus wichtige Interessen. Nach Schonen gingen alljährlich um Jacobi aus den Wendischen Städten Fischer, die dem Heringsfange oblagen, Böttcher, welche die Tonnen besorgten, in die man den Hering schlug, Gewandschneider, Krämer und Handwerker allerlei Art, um ihre Waaren zu vertreiben und Nordische dagegen einzuhandeln in so ansehnlicher Zahl, daß jede Stadt für ihre Angehörigen einen eigenen Vogt, in der Regel einen Rathmann, als Richter für entstehende Händel und Bevollmächtigten zum Verkehre mit den Landesbehörden dorthin sendete, kurz, daß eine Unterbrechung dieses Commercium viel mehr bedeutete als heutzutage der plötzliche Schluß einer Messe oder eine unvorhergesehene Blokade. Der Verdruß über die so erlittenen Verluste hat sich nun freilich in Wismar, wie es scheint, unmittelbar allerdings nicht bemerklich gemacht, aber da die Rathmannen ver=


2) So nach einer Wismarschen Aufzeichnung in Schröders ausführlicher Beschreibung d. St. und H. W. Der Lübische Chronist, Grautoffs Chron. II., S. 254, sagt: des Donnerdages na deme hilgen Kerstedage, = December 30, da aber auch das Herzogliche Privileg vom 23. December gewesen zu sein scheint - Lisch's v. Oertzen II., 2, S. 193 - und dies gleichfalls ein Donnerstag war, so wird der Chronist na statt vor gesetzt haben.
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muthlich zum größten Theile selbst bei dem Schonenschen Geschäfte betheiligt waren, da Peter Langejohann als wortführender Bürgermeister in seinem tapferen Sinne den Widerstand gegen die herzoglichen Zumuthungen wohl besonders geleitet und gefördert hatte, da noch dazu sein Zerwürfniß mit dem Landesherrn in so enger Verbindung stand mit demjenigen der Stadt und er seine dominirende Stellung vielleicht in nicht allzu rücksichtsvoller Weise zur Geltung gebracht haben mag, so konnte es leicht kommen, daß aus diesen Vorgängen her ein ihm schon widerwilliger Theil des Raths sich dieselben zu Nutzen machte und angeregt wurde, um weiter gegen den Bürgermeister vorzugehen. Man gab ihm wirklich bald gradezu Schuld, den Verlust in Schonen herbeigeführt zu haben, man zieh ihn eigenmächtiger, die Stadt verpflichtender Maaßnahmen und schließlich kam es so weit, daß man ihn vor versammelter Gemeinde laut anklagte, einen falschen Zuversichtsbrief ausgestellt zu haben. Die Herrn Peter sonst wvhlgewogene 3 ) Bürgerschaft verhielt sich bei diesem unerhörten Vorgange stille, wie es scheint, ein Versuch sich zu rechtfertigen, wurde ihm abgeschnitten und so blieb ihm nichts übrig, wenn er nicht hinter Schloß und Riegel gehen und sich dem zweifelhaften Ausgange eines peinlichen Procefses aussetzen wollte, als dem Rathsstuhle zu entsagen. Er erklärte daher vor dem Rathe in Gegenwart von Notar und Zeugen Abends am 14. December 1463 auf dem Rathhause, wo er mit dem Rathmanne Hans Krevet, seiner Tochter Metke Mann, seinen Söhnen, dem Domherrn M. Johann 4 ), dem Kleriker Jakob, Peter und Hinrich, sowie Hinrich Warendorp d. ä. und d. j., Hermen Bigade und Hermen Wittenborg vortrat, daß er wegen Alters und in seinem Amte erduldeter Strapazen sich zu schwach fühle, diesem länger vorzustehen und bat ihn von selbigem zu entlassen. Der Rath sprach durch den Bürgermeister Spek seine Einwilligung in dies Verlangen aus und ließ alsdann durch den Stadtschreiber drei Zettel verlesen. Auf den Laut des ersten verpflichteten sich Peter Langejohann mit Eidam und Söhnen, wegen eines unter des Raths Siegel - dem Secrete - nach Assensen auf Fünen abgesendeten Zuversichtsbriefes Rath und Gemeinde schadlos zu halten. Auf den Laut des anderen bekannte Peter Langejohann, daß er auf


3) S. Beilagen I und II.
4) M. Johann wird 1456 noch als bloßer Kleriker bezeichnet. Schröders P. M. S. 2098. Domherrn nennt ihn Cranz, Vand. XII, 29.
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sein eigenes Ansuchen aus dem Rathsstuhle entlassen sei, und verpflichtete sich, daß er diese Entlassung nicht weiter zur Sprache bringen, sondern das Beste des Rathes wissen, kein Verbündniß wider denselben machen und, wo das durch die Seinen geschehen würde, ihn mit seinen Gütern schadlos halten wolle. Auf den dritten Zettel endlich verbürgten sich die Angehörigen dem Rathe und der Gemeinde wegen alles entstehenden Schadens, falls ihr Vater und Freund sein Gelübde brechen sollte. Der Rath dagegen versprach seinerseits, Peter Langejohann als Bürger zu schützen und ihn friedlich bei dem Seinigen zu lassen. Damit sei die Sache abgethan, mögen beide Theile, der Rath sowohl wie der abgetretene Bürgermeister, gedacht haben und zufrieden gewesen sein, daß sie nicht zu Ereignissen führte, welche aus ähnlichem Anlasse dreißig und einige Jahre früher in Wismar sich zugetragen hatten.

Peter Langejohann war aber bei der Bürgerschaft nicht unbeliebt, er stand mit einem Theile des Klerus in gutem Einvernehmen und, wenn er selbst auch schwieg, so werden seine Angehörigen und Freunde ihre Klagen über ihm widerfahrenes Unrecht schwerlich zurückgehalten haben. Der Rath erkannte, daß der widerwärtige ehemalige Bürgermeister am Ende auch als ein sehr unbequemer Bürger sich erweisen werde, daß derselbe kaum ohne Rachegedanken sein könne, und die gehässigen Gesinnungen der Einzelnen gegen ihn fanden sich durch die bloße Hinausmaaßregelung Herrn Peters nicht vollständig befriedigt. Man glaubte doch mit einem Processe gegen ihn vorgehen, ihn unschädlich machen zu müssen, und ordnete daher nach deshalb mit einigen ihm abgeneigten Bürgern genommener Rücksprache alsbald seine Verhaftung an. Peter Langejohann war aber zufällig nicht zu Hause, wurde gewarnt und entfloh auf einem Boote nach Lübek 5 ), wo er sehr bekannt war und jetzt mit der größten Theilnahme empfangen wurde.

Den Rath brachte dies Entweichen in die allergrößte Unruhe, denn man mußte sich ja sagen, daß Peter Langejohann durch die nach der Handlung vom 14. December gegen ihn angestellte neue Procedur sich seinerseits auch der gemachten Zusagen für entbunden ansehen und nunmehr alle Mittel in Bewegung setzen werde, um seine Ehren und Würden, um die man ihn gebracht, wieder zu gewinnen.


5) So scheint nach den Dokumenten der Vorgang gewesen zu sein; der lübische Chronist, a. a. O. S. 272, berichtet ihn etwas anders.
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Man suchte dieser Gefahr zunächst dadurch zu begegnen, daß man jenen in aller Form wegen Verraths und Meineides anklagte und aufforderte, sich dem Gerichte zu stellen. Dann setzte man am 17. Januar 1464 durch eine außerordentliche Küre von vier Personen, unter denen sich der bisherige Stadtschreiber M. Jürgen Below und der von Herrn Langejohann namentlich als sein Feind bezeichnete Odbrecht Gantzkow befanden, den Rathsstuhl so voll, wie es nach Lübischem Rechte sein sollte, und endlich, als der Entflohene den Stichrechtstag sich nicht gestellt hatte, ließ man denselben durch den Frohnen an allen Ecken in der ganzen schimpflichen Weise des Verfahrens als einen Verfesteten und friedlos gelegten beschreien. So glaubte man sich gegen das Wiedereindringen des vormaligen Bürgermeisters gesichert und wird in Betreff der Landesherrschaft ohne Sorgen gewesen sein und gemeint haben, daß die von dieser seitens des Flüchtlings früher wirklich oder vermeintlich erlittenen Unbilden in zu frischem Gedächtnisse stünden, als daß ernsthafte und nicht zu hintertreibende Anstalten zu dessen Restitution dorther zu befürchten wären. Sehr wahrscheinlich hat über Beistand von Herzog Heinrich Peter Langejohann sich ziemlich ähnliche Gedanken gemacht, denn wenn er sich schon bei jenem alsbald um freies Geleite und seine Protection bewarb, welche ihm auch zugesagt worden sind, so wollte er zunächst doch eine solche Hülfe nicht in Anspruch nehmen und erklärte sich vielmehr bereit, vor der ganzen Gemeinde zu Wismar sich zu verantworten oder, wolle man das nicht, vor dem Rathe zu Lübek; erst als dritten Weg schlug er Entscheidung durch den Landesherrn vor. Der Rath wollte aber überhaupt von einem neuen Spruche nichts hören und eine herzogliche Einmischung sagte Peter Langejohann nicht zu; somit wendete dieser sich an die Herren von Lübek mit der Bitte, die von der Wismar aufzufordern, daß sie ein paar Rathsmitglieder hinübersendeten, damit der Streit zwischen ihnen, ihm und dem Wismarschen Rathe, beigelegt werden möge, indem er nebenbei, freilich vergebens, auf eine Bewegung in der Stadt zu seinen Gunsten hoffte. Die Wismarschen lehnten aber dies vom 9. März datirte Ansinnen wegen der näheren Umstände der Sache und der Schwere des Falles durchaus ab, während sie doch gleichzeitig aus eigener Bewegung anzeigten, daß sie behufs einer lange geplanten Sendung nach Preußen Unterredung zu pflegen bald einige ihres Mittels abordnen würden. Als man diesen in Lübek vorschlug, die Langejohannsche Angelegenheit einer gemeinsamen Ver=

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mittelung oder Entscheidung der Städte Lübek, Hamburg, Rostock und Stralsund anheimzugeben, verstanden sie sich nur dazu, diese Proposition zu Hause zu berichten, doch erfolgte weder eine Erklärung nach Lübek, noch an das freundnachbarlich bemühte Rostock. Peter Langejohann bat daher den Lübischen Rath um eine neue Anmahnung, indem er hinzufügte, daß, wo die Wismarschen die Städte nicht hören wollten, er, wenn auch ungerne, weiter klagen müsse, wo es "sich gebühre"; doch blieben alle und wiederholte Aufforderungen, sowohl Lübeks wie der übrigen Städte, ohne jegliche Erwiderung und erst Mitte Juni ließ der Rath sich herbei zu einer Entschuldigung: einer der Bürgermeister und mehrere Rathmannen seien abwesend, doch wolle man gleich nach deren Heimkehr eine Erklärung bereden. Aus solcher Erklärung ist aber nichts geworden, sei es, daß man überall keine ablassen wollte, sei es, daß man selbige über die Schrecken der Pest, welche Ende Mai bis zur Seekante vorgedrungen war und in Wismar die Bürgermeister Spek und Knorreke sammt fünf Rathmannen wegraffte, wirklich vergaß.

Unter dem 24. August fragten aber Rostock und Stralsund auf Herrn Peters Anhalten von Neuem an, Hamburg unter dem 7. September, wie es mit der Sache stehe, während Lübek, vielleicht verletzt durch das abweisende Verhalten des Raths gegen die angebotene Vermittelung, sich weiteren Zuredens enthalten zu haben scheint. Aber grade das mag dann letzteren, der sich zu isoliren fürchten mochte, endlich bewogen haben, sich zu erklären, und zwar dahin, daß er die an ihn gerichteten Klagen und Zumuthungen durchaus zurückweisen müsse, Peter Langejohann sei vor den Stapel geladen, weil er seiner Missethaten wegen aus der Stadt gewichen, und, da er ausgeblieben, verfestet, so daß man glaube, ihm keinesweges noch etwas schuldig zu sein. Um aber übeler Nachrede zu entgehen, erbiete man sich zu einer Zusammenkunft in Grevesmühlen, wo den Städten der Sachverhalt eingehend auseinander gesetzt werden solle; dieselben möchten nur einen Tag bestimmen. So beschied man Hamburg am 13. September, die übrigen Städte gleichmäßig und beeilte sich, weiteren Drängens gewärtig, die Zahl der Rathsmitglieder durch eine am 28. September angestellte Wahl von sieben Personen wieder auf den normalen Bestand von 24 zu bringen; insonderheit wurde auch ein neuer Bürgermeister in Meinert Amesford gekoren. Dazu erhielt der Rath auch noch ihm bereits am 13. April zugesicherten Succurs von außen. Aus Meklenburg vom

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21. October datirt, ging nämlich ein Schreiben des Landesherrn ein, worin dieser sagte, wie er erfahren, daß Peter Langejohann, welcher ihn früherhin in seiner Sache wider den Rath angesprochen habe und dem er, sei ihm auch hernach glaubwürdig berichtet, daß jener nicht vergewaltigt, sondern wegen seiner Missethaten ausgetreten sei, gerne Rechtes beholfen haben würde, ungehöriger Weise bei fremden Städten Klage führe und theils Wismarschen Bürgern, die in Lübek zu thun hätten, sich als mißhandelt darzustellen suche theils in Wismar selbst von den Seinen gleiche Reden führen lasse, um etwa auf solche Weise wieder in die Stadt zu gelangen. Dadurch würde aber nur Zwietracht erregt und, was diese für die bürgerliche Nahrung bedeute, sei bekannt genug. Er fordere daher Rath und Gemeinde auf, die Stadt gut zu bewahren und den Hetzereien zu steuern und werde, wofern jemand Aufläufe oder Tumult errege, ihnen mit aller Macht in deren Unterdrückung zu Hülfe kommen. Uebrigens war dieser Brief nicht allein an Bürgermeister und Rathmannen, sondern auch an die Bürger, Aelterleute und Aemter der Stadt gerichtet, wie es nur bei ganz außerordentlichen Gelegenheiten und hier natürlich aus dem Grunde geschah, um der Gemeinde ihr Interesse bei dieser Sache als identisch mit dem des Rathes darzustellen. Es gab aber besagte Zuschrift den ersten Anlaß zu einer weiteren und folgenreichen Verwickelung, denn, als man dieselbe in einer öffentlichen Versammlung der Gemeinde mittheilte, erhub sich M. Johann der Sohn des Verfesteten, und rief mit lauter Stimme: "Lieben Bürger und liebe ehrliche Aemter, diesen Brief haben sie sich mit großer Mühe und um schweres Geld zuwege gebracht und laßt Euch doch, lieben Bürger und liebe ehrliche Aemter, auch diejenigen Briefe lesen, welche die ehrlichen Städte Lübek und Hamburg geschrieben haben." Es ist nicht überliefert, welche Wirkung diese Apostrophe unmittelbar hervorbrachte, doch läßt sich annehmen, daß sie eine große Verwirrung zur Folge hatte, aber es passirte damals dem kühnen Kleriker nichts weiter, als daß der Bischof auf die Beschwerde des Raths ihn zur Ruhe verwies 6 ) und, als jener trotzdem sich nicht stille


6) S. Beilage V. Es liegt ein Brief Bischof Ludolfs an M. Johann Langejohann vor, datirt s. a. Sabbato ante Elisabeth. Da der Bischof am 2. Januar 1466 starb, so ist entweder 1464, Novbr. 14, oder 1465, Novbr. 16, gemeint. In demselben wird dem Adressaten sein Auftreten wider den Rath verwiesen, ihm eine abermalige Captur fnpage und Entziehung seiner Beneficien seitens des Letzteren in Aussicht gestellt und empfohlen, nach Schönberg zu kommen. Datirt der Brief, wie mir glaublich ist, von 1464, so fällt die erste Captur in den Anfang des Jahres oder noch in das Jahr 1463, da in dem Briefe Lübeks vom 8. März 1464 von einem Streite des Raths mit Peter Langejohann's Sohne - dort irrthümlich M. Bernd genannt - die Rede ist, welcher, wie Wismar in seiner Erwiderung sagt, durch den Legaten Hieronymus, Erzbischof von Kreta, beigelegt wurde, der im Februar 1464 in Wismar war. Der Anlaß zu diesem Streite ist nicht zu ermitteln.
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verhielt, ihn im December nach Schönberg forderte. Von den Briefen der Städte hat M. Johann natürlich durch seinen Vater gewußt, daß aber der Rath den herzoglichen auf Bestellung erhalten, verrieth sich deutlich genug, wie es sich auch schon von selbst verstand, daß derselbe nicht umsonst abgelassen war, so daß nicht etwa an geheime Verbindungen der Langejohanns mit Rathsmitgliedern, z. B. Hans Krevet, der sich solches nicht hat zu Schulden kommen lassen, zu denken ist, wenn auch einzelne Mittheilungen, etwa von Dienern oder dergleichen Personen, allerdings der Familie heimlich zugingen 7 ).

Wie oben erzählt, erklärten sich also die Wismarschen bereit, mit Sendeboten der Städte in Grevesmühlen zusammenzutreten. Das faßten diese, wie Peter Langejohann, wenn nicht als einen ersten einlenkenden Schritt, so doch als eine Gelegenheit auf, die nicht vorbeizulassen, woferne es zu einer Verständigung kommen sollte, und jener bat Erstere daher noch einmal inständig, wenn ein Tag von Lübek ausgeschrieben würde, solchen doch nicht zu verabsäumen, während die Städte sich über Ort und Zeit in Correspondenz setzten. Rostock und Stralsund wünschten in Wismar zusammenzutreten und dazu waren auch die Hamburger bereit, falls gehöriges Geleite besorgt würde, indem ihnen vom Herzoge und dessen Söhnen "etliche Warnung geschehen sei", obschon sie lieber den Tag in Lübek abgehalten haben wollten. Einig aber war man durchaus, daß Grevesmühlen sich nicht als Versammlungsort eigene, und Lübek schlug daher den Wismarschen vor, daß, wenn sie sich doch mit den Städten einlassen wollten, man den Tag in Wismar selbst abhalten möge. Solches erklärte man aber Wismarscher Seits für weder gelegen noch zweckmäßig, während die Städte auf abermalige Empfehlung


7) S. Beilage IV. Die Mittheilung dieses Briefes schien sich aus dem Grunde zu empfehlen, weil derlei Documente, welche einen Einblick in den privaten Verkehr der Menschen jener Tage gestatten, nicht allzu häufig sind. Ob derselbe übrigens wirklich aus dem Jahre 1464 ist, steht dahin, da in diesem Jahre Michaelis auf einen Sonnabend fiel.
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Grevesmühlens gewiß mit vollem Rechte diesen Ort entschieden verwarfen und nunmehr Lübek für die Conferenz proponirten. Damit aber scheinen die Bemühungen der Nachbaren vor der Hand ihre Endschaft erreicht zu haben. Die Wismarschen haben entweder gar nicht geantwortet oder gesagt, daß ihre Bereitwilligkeit durch das Erbieten zu einer Zusammenkunft in Grevesmühlcn hinreichend documentirt sei 8 ); offenbar verließen sie sich auf die ihnen vom Landesherrn zugesagte Unterstützung.

Sicherheit gegen eine Wiedereinführung Herrn Peters in die Stadt durch Gewalt und wider Willen des Raths gab das Einverständniß mit Herzog Heinrich allem Ansehen nach wohl, doch aber schützte es den Rath dagegen nicht, daß er bald von dieser, bald von jener Seite im Laufe des folgenden 1465 Jahres in mehr als lästiger Weise daran erinnert wurde, daß Peter Langejohanns Sache nicht aufgegeben sei. Zunächst war es M. Johann, der mutige Anwalt seines Vaters, welcher nimmer abließ für diesen zu agitiren, wodurch der Rath schließlich sich veranlaßt sah, da die Mahnungen des Bischofs, sich ruhig zu verhalten, bei dem Kleriker kein Gehör fanden, in Schönberg zu beantragen, daß die Renten von M. Johanns Lehnen, sowie dessen sonstige Güter und Einkünfte mit Beschlag belegt werden möchten. Von dieser Maaßregel rieth aber der Bischof entschieden ab, weil M. Johann sich dann alsbald mit einer Klage wider den Rath, sowohl wie gegen ihn selbst an die höhere Instanz wenden würde, was dann noch mehr Noth machen dürfte, und empfahl vielmehr ihn zuvörderst wegen Bruch des Compromisses zu verklagen, welches der Erzbischof von Kreta zwischen ihnen vermittelt habe. Gleichzeitig scheint auch von einer Ausweisung die Rede gewesen zu sein, und das Kapitel M. Johann nach Ratzeburg gefordert zu haben 9 ), doch ist es zu ernsteren Auftritten dermalen nicht gekommen. Auch der jüngere geistliche Bruder, Jacob Langejohann, hat offenbar nicht stille gesessen und wurde schwerlich aus einem anderen Grunde am 12. Juli nach Schönberg geladen. Auswärts war Hinrich Langejohann thätig; gab dieser doch Anlaß, daß selbst ein Dänischer Ritter, Jurian Lauwerensson von Bohus


8) Auf die Rückseite des letzten Lübischen Schreibens vom 21. Decbr. hat man in der Wismarschen Kanzlei notirt: Hec fatentur nos consensisse in dietm in Gnewesmolen.
9) Der in Beilage V abgedruckte Brief, der aus demselben Grunde wie Beilage IV der Mittheilung werth erscheint, kann eben wohl nur in dieses Jahr fallen.
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an den Rath schrieb, man möge doch die Städte als Vermittler oder als Schiedsrichter annehmen.

Von persönlichen Bemühungen Herrn Peters für seine Sache findet sich in der ersten größeren Hälfte des Jahres 1465 keine Spur. Dies läßt sich etwa dadurch erklären, daß man ihm in Lübek gerathen hat, nachdem die Städte mit ihren Vermittelungsversuchen bei den Wismarschen gescheitert, auf eine zu solchen geeignetere Zeit zu warten. Möglich ist aber auch, und diese Erklärung scheint doch vorzuziehen, daß der ehemalige Bürgermeister Bedenken trug sich dorthin zu wenden, wo er eindringlichere Mahnungen, kräftigeren Beistand finden mochte. Landesfürstliche Hülfe war diejenige, welche Peter Langejohann nachzusuchen jetzt noch übrig schien, aber es wird ihm nicht zweifelhaft gewesen sein, wie die frühere Aussöhnung mit dem Herzoge doch keine aufrichtige gewesen; deutlich genug sprach der Brief desselben an den Rath. So meldete er sich denn, gewiß mit Widerstreben und geringem Vertrauen, am 10. August beim Herzoge Heinrich mit der Bitte, den Rath zu Wismar anzuhalten, daß derselbe ihm vor dem Herzoge und den Städten, die sich vergeblich bemüht hätten die Sache beizulegen, zu Rechte stehe, doch erhielt er erst auf ein zweites Ansuchen Ende des Monats die Antwort, der Herzog wolle ihm die Erklärung der Wismarschen mittheilen. Derartiges war eben vorauszusehen, doch mußte Herr Peter sich in Geduld fassen und that denn auch zunächst keine weiteren Schritte, als daß er sich am 18. October zu Segeberg ein Fürschreiben vom Dänischen Könige auswirkte, welches dem Rathe empfahl, jenem doch vor den Städten Rechtes zu pflegen. So ein Empfehlungsschreiben hatte nun nicht allzuviel zu bedeuten; der Rath wußte, daß die Sache beim Herzoge in guten Händen sei und wird den kommenden Dingen getrost entgegen gesehen haben.

Aus solcher Zuversicht störte den Rath aber wieder der unermüdliche M. Johann auf. Dieser hartnäckige Ankläger war vergebens, stille zu schweigen, ermahnt und aufgefordert, die Stadt zu meiden und brachte schließlich den Rath dahin, daß derselbe ihn, als er mit einer Anzahl verdächtiger Persönlichkeiten eingeritten kam, Gewaltthätigkeiten besorgend, durch den Official in Haft nehmen ließ. Das muß sich in der ersten Hälfte des Novembers zugetragen haben, denn am 17. bat der Bischof, man möge doch die Entlassung des Gefangenen gegen Bürgschaft gestatten, sonst solle, falls das nicht annehmlich erscheine, der Official ihn so lange bewahren, bis man sich mündlich verständigt haben werde. Zu diesem

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Behufe fertigte der Rath den Protonotarius M. Gottfried Perseval nach Schönberg ab, wo man dahin übereinkam, daß der Bischof Herrn Dethlev Hoyer senden solle, um die Sache in Wismar zu ordnen, wo derselbe auch am 10. Decbr. eintraf, ohne doch etwas, ausrichten zu können, weil der Inhaftirte inzwischen den Rath durch Vorbereitungen zu einem Processe bei der Curie noch mehr gegen sich aufgebracht hatte. Man hatte den Propst von Lübek in Verdacht, daß er ihn hiebei unterstützt habe, doch leugnete derselbe auf die vom Rathe veranlaßte Beschwerde des Herzogs beim dortigen Kapitel jegliche Betheiligung auf das Bestimmteste ab und ebenso verneinte des Propstes Notar, Marcus Mehlmann, welcher zwei Mal bei zufälliger Anwesenheit in Wismar M. Johann, den er seit lange von Rom her kannte, im Gefängnisse besucht hatte, wie das auch die Geschwister und andere Personen thaten, eine Bestellung von Procuratoren oder sonstige Schriftstücke für den Gefangenen ausgefertigt zu haben 10 ). Dieser blieb nun aber fortan in Haft.

Den ersten Theil des Jahres 1466 geschah nichts von Seiten der Langejohanns. Die Incarceration M. Johanns machte Verständigungen mit ihm schwierig und, da seine Angelegenheit so enge mit der des Vaters verflochten war, so wird dieser um so bedenklicher gewesen sein, weitere Schritte zu thun, als jenes Rath, wie nicht zu bezweifeln, von entscheidender Geltung bei den Seinigen war. Endlich im März rührte Herr Peter sich wieder und erkundigte sich beim Herzoge, wie es wohl mit der im August des abgewichenen Jahres versprochenen Erklärung stehen möge. Erst als nach einem Vierteljahre noch keine Antwort eingelaufen war, meldete er sich nochmals und jetzt dringlicher, denn bisher, indem er bat, daß, wenn der Rath keine Erklärung von sich geben würde, der Herzog, wie er ihm zugelobt und besiegelt habe, ihm helfen wolle, und hinzufügte, der Herzog möge doch jenem keine Briefe oder andere Documente wider ihn und die Seinen an irgend Herren


10) Mehlmann schrieb, er habe D. Antonius Schönfeld, der zu Rom vor Armuth nahezu umgekommemn sei, geholfen, ohne denselben vorher gekannt zu haben, blos, weil er gehört, daß jener ein Meklenburger sei (derselbe starb auf der Reise zum H. Grabe), und sei ebendort auch mit dem herzoglichen Secretär M. Thomas Rode, mit M. Gottfried Perseval, Johann Pickardes zu Rostock, und Jasper Wilde und Marquardus Tanke (von denen hernach dieser Pfarrherr zu S. Nicolai in Wismar, jener zu S. Jürgen geworden ist) sehr bekannt gewesen; sie alle würden ihm das beste Zeugniß geben.
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und Fürsten und sonderlich nicht an den König von Dänemark geben, es ihm auch nicht verargen, wenn er, wo die Wismarschen nicht auf ihn, den Herzog, hören wollten, Gott und Fürsten und Herren und alle rechtlichen Leute in seiner Bedrängniß um Hülfe anspräche. Zugleich hielt er um ein Fürschreiben an das Kapitel zu Ratzeburg als Richter seines gefangenen Sohnes an, vor welchem sich derselbe zu Rechte erboten habe. Aber auch da ist Herr Peter ohne Antwort geblieben und zwar wohl nicht wider Vermuthen; er war ohne Zweifel darauf vorbereitet und hat überall keine Hülfe vom Herzoge erwartet, sich aber trotzdem an ihn gewendet, um nichts unversucht zu lassen, ehe er sich anderweitig nach Beistand umthat. Von Rechts wegen würde er freilich, wie die Angehörigen des enthaupteten Bürgermeisters Bantzkow, diesen nunmehr bei Kaiser und Reich haben suchen müssen, aber der Kaiser war fern, machtlos, das Reich in Verwirrung; vielmehr war die dominirende Macht in diesen Gegenden bei der Krone von Dänemark. Hier war Vermögen zu helfen, so wie Bereitwilligkeit mit dieser Hülfe hervorzutreten, und es fehlte dem Vertriebenen aus früherer Zeit her nicht an Verbindungen am Dänischen Hofe und Freunden, die sein Anliegen um Beistand und Hülfe wirksam zu unterstützen vermochten 11 ).

Die Bemühungen Peter Langejohanns beim Könige waren denn auch seinen Hoffnungen gemäß von Erfolg gekrönt. Derselbe forderte unter dem 28. Juni von Kopenhagen aus Lübek und Rostock auf, es ins Werk zu richten, daß Herrn Peters Angelegenheit vor ihnen, Hamburg und Lüneburg (!) geschlichtet würde, dann aber, als diese vermuthlich ihre vergeblichen Schritte berichtet, eindringlich vierzehn Tage später die erbgesessenen Bürger und die Aelterleute der Aemter zu Wismar, sie möchten, nachdem er beim Rathe wiederholt darum angehalten, man solle doch Herrn Langejohann wieder einnehmen und, wenn man Zusprache zu demselben zu haben vermeine, solche in rechtliche Erkenntniß von Lübek, Hamburg und Rostock stellen, jetzt ihrerseits dazu thun, daß der Rath sich dem nicht länger entziehe, wo nicht, so werde er Peter Langejohann nicht im Stiche lassen und den Wismarschen den Verkehr in seinen Reichen hemmen. Dieses energische Auftreten des Königs kam völlig unerwartet und die Folgen der angedrohten


11) S. Beilage II und vgl. u. a. Knudsen, Dipl. Christierni I, ed. C. F. Wegener, Kiöbenh. 1856, p. 109, 144.
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Maaßregel waren in Wismar in zu frischer Erinnerung, als daß nicht Rath und Bürgerschaft in die größte Aufregung hätten kommen sollen. statt aber den vom Könige gewiesenen Weg einzuschlagen, welcher zugleich derjenige war, auf dem der Rath seine Ehre und der Stadt Ansehen und Freiheit am Besten wahrte, verleitete die feindselige Gesinnung gegen König Christierns Schützling den Rath, daß er mit Hülfe Herzogs Heinrich jenen von letzterem abzuziehen versuchte. Sofort hat man dem Landesherrn Nachricht gegeben und seine Intercession angerufen. Selbiger, gleichfalls überrascht und aufgebracht dazu, schrieb alsbald an den König und hielt diesem, seines zu Gnaden angenommenen Bittstellers nicht zum Besten gedenkend, vor, daß er, der Herzog, seiner Unterthanen zu Ehren und Recht mächtig sei und diesen nicht gebühre, vor Lübek und Hamburg Rechtes zu pflegen, so wie auch, daß der König ja durch seine Vermittelung den Wismarschen auf fünf oder sechs Jahre sicher Geleite für die Schonreise und in seinen Landen überhaupt zugesagt habe. Die Drohung werde in der Hast ausgesprochen sein und hoffe er, daß der König seine Zusicherung, wie bisher, beobachten werde. Von Seiten des Raths aber entschloß man sich, durch Sendeboten unmittelbar bei diesem Vorstellungen zu erheben. Solche gingen zunächst nach Lübek, erbaten sich dort Begleiter und zogen mit ihnen nach Heiligenhafen, wo sich der König grade aufhielt. Die Abgesandten wurden jedoch von diesem sehr kühl aufgenommen und versuchten umsonst, denselben umzustimmen. Schließlich mußten sie sich bequemen, am 25. Juli Punctationen folgenden Inhalts zu genehmigen.

1) Nachdem Herr Peter Langejohann sich dem Ausspruche des Herzogs zu Meklenburg und der Rathmannen von Lübek, Hamburg, Rostock und Stralsund oder von dreien dieser Städte unterwirft, so soll der Rath zu Wismar dieselben gleichfalls als Schiedsrichter annehmen und ist so zu verfahren, daß die Sache bis drei Wochen nach Michaelis zu Ende gebracht sei.

2) Mittlerweile soll Herr Peter im Lande Meklenburg sicher vor den Wismarschen geleitet sein - in die Stadt darf er aber nicht - und ebenso sammt den Seinen zu und von dem Tage. Auch soll der Rath den Arrest auf seine Güter aufheben.

3) Sobald die Sendeboten nach Hause kommen, soll Herrn Peters Sohn, der auf dem Thurme sitzt, gegen ausreichende Bürgschaft bis zum Tage des Schiedsspruches der

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Haft entlassen werden, wenn er damit einverstanden ist. Will er dann seine Sache auch vor die Schiedsrichter bringen, so steht ihm solches frei; will er das aber nicht, weil er geistlich ist, so sollen ihn seine Bürgen wieder stellen und mögen dann die Dinge ihren ferneren Lauf haben.

4) Die Sendeboten sollen veranlassen, daß der Rath sich über diese Punkte binnen vierzehn Tagen gegen den Bischof von Lübek erkläre. Nimmt der Rath dieselben an, so wird der Bischof ihm einen königlichen Brief auf die Schonreise und sonstigen Privilegien aushändigen, anderen Falls dürfen die Wismarschen sich in gegenwärtigem Jahre nicht in Schonen finden lassen.

Mit dieser Abmachung zogen die Sendeboten, vermuthlich nicht in der besten Stimmung, wieder heim und nahmen außer derselben noch einen Brief des Königs an den Herzog mit, der für diesen eben auch nicht erbaulich war. Es sei des Königs Gewohnheit nicht, wurde in demselben Herzog Heinrich bedeutet, in Hast Schreiben auszufertigen, vielmehr pflege er das nur nach reiflicher Ueberlegung zu thun. Wirklich stehe auch sein, des Königs, früherer Brief, dessen Copie der Herzog ihm unfreundlich genug überschickt habe, seiner Meinung nach nicht im Widerspruche mit dem, was er Wismar gedroht. Ueberdies habe Peter Langejohann, der mit dem dortigen Rathe ja nicht aus der Stelle kommen könne, ihm die Urkunde des Herzogs gezeigt, laut welcher er mit ihm vertragen sei und ihm nicht widerwillig sich zu erzeigen versichert habe, auch ihn jedermann angelegentlich empfehle. So werde der Herzog wohl damit einverstanden sein, daß es zu dem Recesse gekommen, auf welchen er, der König, jedenfalls halten werde. Diese Zurechtweisung war gewiß ebenso verdient wie unangenehm, wenn sie auch leichter ertragen sein wird, - sie wurde dem Wismarschen Rathe im Originale mitgetheilt -, als von diesem der Receß, mit dem die Ueberbringer kaum besonderen Dank erworben haben dürften, um so weniger, als man noch immer, wenn auch nur schwache Hoffnung gehegt hatte, daß das drohende Gewitter sich verziehen möge. Diese Hoffnung mußte jetzt aufgegeben werden, denn der Ernst des Königs war nicht zu bezweifeln und mit dem, was man ihm bieten konnte, war dieser nicht umzustimmen. Schlimm genug ließen sich die Sachen auch weiter darin an, daß M. Johann Langejohann erklärte, er wolle keine Bürgen stellen und seine Sache nicht vor die Schiedsrichter bringen, wie dem Officiale bekannt sei. Das bedeutete den längst befürchteten Proceß im geistlichen Rechte und Plackereien und Kosten ohne Ende.

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In der That hatte der Gefangene seine Angelegenheit bereits bei der Curie anhängig gemacht. So berichtete der Herzog dem Könige auf dessen Kündigung nach dem Stande der getroffenen Maaßnahmen und bat zugleich die Wismarschen dieser unverschuldeten Verzögerung wegen nicht mit Hemmung in seinen Landen zu beschweren; M. Johann habe es nur darauf abgesehen, ihnen möglichst große Belästigung und so viele Kosten zu machen, wie er nur könne. Damit aber gab König Christiern sich nicht zufrieden und fertigte am 16. August von Flensburg aus seinen Secretär Johann v. Embeke ab, um sich darnach umzusehen, in wiefern man dem Recesse nachgekommen sei und, wenn er übelen Willen fände, entschiedener noch denn zuvor dem Rathe des Königs festen Entschluß zum Einschreiten kund zu thun. Ein dringend warnender Brief vom Bischofe Albert von Lübek traf noch vor dem Secretär ein. Letzterer fand nun allerdings M. Langejohann noch im Gefängnisse, doch hatte man mit ihm verhandelt und war nach Angabe des Raths so weit eins geworden, daß er in seiner Schwester Melke Krevet Haus gehen solle und beide Theile sechs Schiedsrichter zusammen wählen wollten. Da aber der Rath außerdem noch Bürgschaft verlangte, daß M. Johann dem Spruche dieser Schiedsrichter genugthun wolle, so widersprach der Secretär, da solches dem Recesse nicht gemäß sei, und gab nicht allein dadurch, sondern auch durch die Offenheit, mit welcher er auf freiem Markte erzählte, wie er Vollmacht habe, nöthigen Falls das Schonensche Geleite aufzurufen, und durch sein angeblich barsches Benehmen dem Rathe Anlaß, daß dieser sich bei dem Könige in einem allerdings sehr demüthigen Schreiben über seinen Abgeordneten beklagte, und bat, er möge doch ihnen, den Schuldlosen gewogen bleiben und der Stadt das Geleite nicht entziehen. Zu aller Sicherheit beschloß man außerdem noch an den Rathmann Gerd Loste zu schreiben, der als Vogt nach Schonen war, und ihn aufzufordern mit den dort befindlichen Bürgern schleunigst zurückzukehren. Es kam aber derzeit nicht zur Aufrufung des Geleites, weil der nächste Anlaß, dieselbe auszusprechen, dadurch wegfiel, daß es M. Johann um Michaelis gelang, durch ein kleines Fenster seiner Haft zu entrinnen 12 ).


12) Johann Wartberg, der Prior, und das Kapitel zu ratzeburg, denen berichtet war, wie der Gefangene überaus schlecht gehalten werde, erkundigten sich deswegen und baten betreffenden Falls um Änderung, doch wird das Gerücht falsch gewesen sein, denn es reimt sich nicht damit, daß er den Besuch von Verwandten und Freunden empfing, auch der Bischof nach bewerkstelligter Flucht sich die Betten und Bücher M. Johanns ausbat.
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Er begab sich nach Lübek, wo er bis Weihnachten blieb, und zog dann gen Rom, um seinen Proceß dort weiter zu betreiben 13 ).

Vermuthlich in der ersten Freude über die gelungene Flucht und ihre durch dieselbe bewirkte Wiedervereinigung, ließen die Langejohanns den Rath eine Weile in Frieden, obschon es ihnen natürlich nicht in den Sinn kam, ihre Sache stecken zu lassen. Das bewies auch dem Rathe nur zu deutlich eine Mittheilung der Herren von Lübek, welche zwischen Weihnachten und Neujahr nach Wismar gelangt sein wird. Sie meldeten, daß der König ihnen geschrieben, die Wismarschen leisteten dem Recesse von Heiligenhafen durchaus keine Folge und hätten zudem seinen Secretär, den er guter Meinung und zum allseitigen Besten an sie abgesandt, hochfahrend und unangemessen behandelt. Davon wolle er nun zwar nichts machen, doch habe er sich entschlossen, die Wismarschen und ihr Gut in seinem Gebiete fortan nicht zu dulden und so lange feindlich zu behandeln, bis sie sich dazu verstehen würden, das zu thun, was sie unter ihrem Siegel zugesagt hätten. Er warne daher, Lübisches Gut in Wismarsche Fahrzeuge zu verladen oder mit Wismarschen Matschopie zu machen, und fordere sie auf, den Rath zu bestimmen, daß derselbe sich gegen ihn und Peter Langejohann so erweise, wie es recht und gebührlich sei. Ebenso hat der König an Rostock geschrieben.

Das war also dies Mal ein betrübter Neujahrsabend für den Rath, welcher jetzt König Christiern als erklärten Feind sich gegenüber sah und der Herzog wird die schlimme Nachricht, die man ihm mittheilte, auch mit nicht geringem Verdrusse aufgenommen haben. Er drückte Lübek seine Ueberraschung aus über die unvermuthete Kriegserklärung, welche nur etwa durch ein Mißverstehen des Recesses von Seiten des Raths veranlaßt sein könne, da dieser demselben bisher nachgekommen zu sein glaube und auch weiter nachzukommen Willens sei. Der Rath habe aber von Peter Langejohann so wenig bezügliche Anträge erhalten, wie er selbst eine Anzeige vom Könige, oder Bittgesuche die Sache in die Hand zu nehmen von jenem. Dem entgegen versicherte Herr Peter aber den Herren zu Lübek, daß er allerdings eine unterthänige Bitte um Uebernahme des Schiedsrichteramtes dem Herzoge zu Bantzkow durch einen eigenen Boten habe behändigen lassen, wie er denn auch gleiche Gesuche an die sämmtlichen Städte gerichtet hatte, welche jedoch ihm gegenüber nicht eher sich gewierig


13) Grautoff a. a. O. S. 295.
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erklären wollten, als bis auch von seinem Widerparte ein derartiger Wunsch ihnen zu erkennen gegeben sei; das war aber bis dahin noch nicht geschehen. Solcher Mittheilung nach richtete nunmehr Wismar am 3. Februar 1467 die Bitte an die im Recesse benannten Städte, ihre Sendeboten zu dem vom Herzoge auf den Sonntag Reminiscere, Februar 22, angesetzten Tage zu Mittag nach Grevesmühlen abfertigen zu wollen, doch ist allda aus einer Zusammenkunft nichts geworden, und es liegt der Verdacht nahe, daß man durch den Vorschlag jenes Ortes zum Stelldichein, von welchem man wußte, daß die Städte ihn dafür nicht geeignet hielten, nur Frist hat gewinnen wollen, um inzwischen neue Wege zu suchen, den König umzustimmen und ihn zu bewegen, seine Hand von dem Flüchtlinge abzuziehen. Einen neuen Weg schlug man in der Weise ein, daß der Herzog am 12. Februar von Güstrow aus durch einen reitenden Boten ein Schreiben an den Markgrafen Friedrich von Brandenburg, den Bruder der Herzogin und Oheim von König Christierns Gemahlin, abfertigte, in welchem er diesem seinem Schwager eine ausführliche Darstellung der Sachlage gab und ihn ersuchte den König zu bewegen, daß er den Handel vor ihn als Landesherrn weise, der sich so haben wolle, wie sich von Rechts wegen gebühre, oder daß er doch wenigstens die Hemmung der Wismarschen auf ein Jahr wieder aufhöbe, wo er, der Herzog, denn inzwischen dem Könige mündlich darzuthun gedenke, wie die gegen Wismar angeordnete Maaßregel unverschuldet sei. Das Schreiben stellt aber mehrfach die Dinge schief dar und enthält dazu Unrichtigkeiten, welche sich kaum dadurch erklären lassen, daß derselbe nicht am Sitze der Kanzlei ausgestellt ist, wie z. B. die Behauptung, daß Peter Langejohann weder bei dem Herzoge noch bei den Städten um Uebernahme des Schiedsrichteramtes angehalten habe, oder die Andeutung, als wären die Städte dem Rathe feindlich gesinnt. Er, der Herzog, war Peter Langejohann feindlich gesinnt, das leidet keinen Zweifel; unterzog er sich doch persönlich der Mühe den Entwurf zu jener Depesche durchzubessern und verschwor sich schließlich, er werde nun und nimmermehr in die Restitution des ehemaligen Bürgermeisters willigen oder gar sich darum bekümmern, nicht um den Preis von hunderttausend Gulden. Man versprach sich viel von diesem Briefe, doch ist, mag auch immer der Markgraf der Zumuthung gewillfahrt haben, Herr Peter so wenig vor jenen würdigen Richter verwiesen, wie die Hemmung der Wismarschen aufgehoben, und der Rath mußte sich entschließen, weitere Schritte in der vom

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Könige verlangten Richtung zu thun, um die Bürgerschaft nicht noch mehr aufzuregen, als es ohnehin zweifellos der Fall gewesen ist. Die Herren vereinbarten daher mit denen von Lübek, daß eine Zusammenkunft zu Schlutup stattfinden solle, womit der Herzog sich einverstanden erklärte und wozu er den 27. April ansetzte. Der Rath theilte den Lübischen dies alsbald mit und bat außer um Beschickung des Tages zugleich um eine Fürbitte beim Könige, den Arrest auf die Wismarschen Güter, unter denen namentlich drei mit Bier nach Flandern bestimmte Schiffe hervorgehoben werden 14 ), nunmehr, wo sie doch gewiß sich willig zeigten, in seinen Reichen aufzuheben. Dies Anliegen erfüllte man in Lübek und fertigte mit dem Schreiben einen eigenen Boten auf dem kürzesten Wege, nämlich über Warnemünde und Gester, an den König ab. Jetzt aber sein Verbot schon aufzuheben, schien diesem doch zu früh, was einen für den Gang der Verhandlungen freilich wohl vortheilhaften, dem Rathe aber keineswegs angenehmen Einfluß hatte, welchem so sehr um Beendigung des Kriegszustandes zu thun war, daß er schon zwei Tage nach seinem ersten Schreiben wiederum anmahnte, man möge doch ja den Brief an den König ablassen.

Bei so bewandten Umständen wurde denn auch der festgesetzte Tag in Schlutup pünktlich inne gehalten, auf welchem außer den Parteien Herzog Heinrich und die Sendeboten von Lübek, Hamburg und Rostock erschienen, aber man entschloß sich bald, wenn nicht sofort, lieber die Sache in Lübek selbst vor die Hand zu nehmen. Hier sprachen die erkorenen Schiedsrichter ihre Bereitwilligkeit aus zur Uebernahme der Mühwaltung und die Parteien ihre Unterwerfung unter die Bestimmungen in Betreff der Art und Weise des Verfahrens sowohl, wie unter den Ausspruch, den jene thun würden. Der Wismarsche Rath documentirte, daß er die gewählten Schiedsrichter anerkenne. Peter Langejohann solle binnen vierzehn Tagen seine Klage dem Rathe zu Lübek behändigen, welcher dieselbe in acht Tagen nach Wismar einsenden und die Beantwortung wiederum innerhalb vierzehn Tagen erhalten, auch die Copien beider Schriftstücke den anderen Schiedsrichtern zufertigen solle. Dann sei nach mündlicher Verhandlung, wenn solche nöthig, in vier Wochen der Schiedsspruch zu Schlutup oder in Lübek zu verkündigen, dem sie sich unter=


14) Grautoff a. a. O. S. 300.
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würfen, sie möchten erscheinen oder nicht. Die Schiedsrichter sollten Macht haben, die Fristen zu verlängern, und bei Stimmengleichheit solle als Oberrichter der Rath vom Stralsunde sprechen. Den Bestimmungen solle Folge geleistet werden bei einer Pön von 3000 Gulden Rheinisch, halb dem Kaiser und halb dem gehorsamen Parte. Gleichzeitig erklärte der Rath sich bereit, die Sache mit M. Johann Langejohann, wenn diejenige mit dem Vater beigelegt sei, von denselben Schiedsrichtern mit Zuziehung des Propstes von Lübek zur Entscheidung bringen zu lassen 15 ). Conform dieser Versicherung wird auch Peter Langejohann eine ausgestellt haben. Der Herzoge welcher mehrere Tage in Lübek blieb und in der herrlichen Stadt mit seinem Schwager, dem Markgrafen, dessen Schwiegersöhne, Herzog Johann von Lauenburg, den Grafen von Ruppin, Mansfeld und anderen Herren, welche am 2. Mai dort eintrafen, sich gewiß trefflich wohl befand und jetzt die angenehme Seite seines Richteramtes, welches er nach dem Erzählten mit nicht geringem Widerwillen übernommen haben muß, genossen hat, verpflichtete sich am 5. desselben Monats im Burgkloster zur Uebernahme des schiedsrichterlichen Amtes, beziehentlich bei Behinderung durch Krankheit zur Abordnung von Bevollmächtigten, und anberahmte Termin zur Handlung auf den 1. Juni, und zwar in Wismar, wie man inzwischen übereingekommen war. Als die Sache so weit gediehen, ersuchten die Wismarschen Sendeboten die Städte, beim Könige gemeinschaftlich die Aufhebung der Feindseligkeiten zu befürworten, welches auch geschah, während Herr Peter, an den ein gleiches Ansinnen gerichtet wurde, solches vorsichtig ablehnte, obwohl er sich bereit erklärte, nach Beendigung des Handels mit Briefen und Botschaften in aller Weise zu dienen, wie man sie von ihm begehren würde. Bis zu diesem Zeitpunkte vertröstete denn auch der König die Städte mit der Zurücknahme der gegen die Wismarschen angeordneten Maaßregeln.

Am 21. Mai schickte Lübek Herrn Langejohanns Klage nach Wismar und forderte zugleich auf, die nöthigen Geleitsbriefe vom Herzoge zu besorgen. Von diesem aber drohten


15) Am 8. Mai sendete Lübek die vom Rathe unter dem 30. April zu Lübek versiegelte Urkunde zurück, da sich in derselben zwei Löcher gefunden und einige Worte ausgelassen seien, und forderte zur Ausstellung eines neuen Exemplares auf, welches auf gutes, festes Pergament zu schreiben und mit dem Datum des 10. oder 11. Mai zu versehen sei. Die Gründe dafür sollten mündlich mitgetheilt werden.
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Zögerungen zu erwachsen, wenn auch nicht beabsichtigte; er ersuchte die Lübischen Herren den Kläger zu bestimmen, daß er in eine Aussetzung des Termins zur Handlung bis zum 14. oder 15. Juni willige, da um die verabredete Zeit eine Tagefahrt wegen seiner Fehde mit Herzog Ulrich von Stargard gleichfalls stattfinden solle; sei das aber nicht zu erreichen, so werde er rechtzeitig zur Stelle sein. Es war natürlich leicht darzuthun, welche Nachtheile Wismar von einem solchen Hinausschieben habe und wie viel größer sich diese noch in der Folge gestalten könnten. Als aber der Wismarsche Rath selbst, der inzwischen von Lübek wieder an die Geleitsbriefe erinnert wurde, kurz vor dem angesetzten Tage bat, wegen Behinderung des Herzogs den Tag auf den 22. Juni hinauszusetzen, erklärten auch die Lübischen, nachdem Herr Peter seine Zustimmung ausgesprochen, sich mit der Prorogation einverstanden, versäumten aber wiederum nicht bei dieser Gelegenheit wegen der noch nicht erhaltenen Geleitsbriefe Anmahnung zu thun, welche man auch dem Atteste über den Empfang der am 4. Juni in Lübek eingetroffenen Wismarschen Verantwortung sorglich beifügte.

Sonntags, den 21. Juni, trafen nun die Schiedsrichter von allen Seiten in Wismar ein. Der Landesherr kam mit seinem Sohne Herzog Magnus und seinen Secretären Hermen Widenbrügge, Hinrich Benzin und Thomas Rode. Ihm folgten sein Rath Bischof Werner von Bützow mit seinem Kanzler Arnold Mese, so wie von der Mannschaft der Ritter Johann Vieregge, Joachim v. Pentz, Eggert v. Quitzow, Hinrich v. Bülow, Sivert v. Oertzen und Bernd v. Plessen. Rostock sendete den Bürgermeister Gottschalk Buk, den Rathmann Radeloff Toyte und den Protonotar Johann Pickardes. Von Abend aber kamen mit einander die Sendeboten Lübeks und Hamburgs; dorther erschienen die Bürgermeister Hinrich Kastorp und Hinrich v. Stiten, der Syndikus D. Johann Osthusen, der Rathmann Hinrich v. Hacheden sammt dem Rathsschreiber Hans Arendes, von Hamburg der Bürgermeister Hinrich Mürmester und der Rathmann Gödeke Tode, und mit ihnen unter ihrem Schutze kam bis vor die Stadt Herr Peter Langejohann. Zugleich stellte sich auch wegen der etwa vorzunehmenden Sache M. Johann Langejohanns der Dompropst von Lübek D. Diderich v. Kalven ein 16 ). Dieser


16) Nach dem Wismarschen Weinregister ad ann. p. 95 seq. (Jahrb. XXXIII, S. 80) war auch der Prior von Ratzeburg in Wismar, doch tritt derselbe in den Documenten nicht auf. Eine Verwechselung mit dem Lübischen Dompropste ist nicht anzunehmen, denn dessen fnpage Wein ist offenbar in den Ansätzen für die Lübischen mit enthalten. Sollte der Prior etwa der Rechtsbeistand des Wismarschen Raths gewesen sein?
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großen und ansehnlichen Versammlung präsidirte der Herzog, den Ausspruch derselben hat der Lübische Syndicus concipirt.

Klage und Antwort sind uns erhalten. Jene war kurz gefaßt. Es sei bekannt, hatte Herr Peter geschrieben, daß er bis zum 14. December 1463 in Ehren, Ruhe und rechtmäßig ältester Bürgermeister zu Wismar gewesen sei und Haus und Hof alldort in Frieden besessen habe. An dem gedachten Tage aber sei er von der Gesammtheit des Rathes wider Gebühr aus dem Rathsstuhle gedrängt worden und durch Drohungen gezwungen, wider Willen zu resigniren und eidlich und mit Bürgen zu versichern, daß er nimmer deswegen klagbar werden wolle. Dazu habe man ihn im Februar des folgenden Jahres unverschuldet in schmählicher Weise verfestet. Er bitte, daß die Schiedsrichter Resignation, Eide und Bürgschaften machtlos erkennen und ihn wiederum nicht allein in den ruhigen Besitz seines Eigenthums, sondern auch in den Bürgermeisterstuhl einführen möchten, indem er ihnen zugleich die Genugtuung für die erlittene Schmach und den Ersatz seines Schadens anheim gebe.

Allem Ansehen nach ist das Schriftstück von Peter Langejohann selbst abgefaßt, die Antwort des Rathes dagegen, ebenso durch ihre Länge in die Augen fallend, wie die Klage durch ihre Kürze, von einem Römisch=rechtlich gebildeten Manne. Möglicherweise könnte der Rathmann Marquard Langediderik, welcher Baccalaureus beider Rechte war, oder auch der Stadtschreiber M. Gottfridus Perseval - denn bis Mitte des 16. Jahrhunderts fungirten die Stadtschreiber zugleich als Syndici - sie verfertigt haben, wo man sich nicht eines fremden Rechtsgelehrten bedient hat, was am Ende wahrscheinlicher ist. Uebrigens hatte man nicht versäumt Material zu sammeln, um sich gegen Peter Langejohann zu wehren.

Daß Peter Langejohann, entgegnete der Rath, behauptet, er sei in Ehren bis zum gedachten 14. December Bürgermeister gewesen, an diesem Tage aber wider Gebühr aus dem Rathsstuhle gestoßen, ist nicht wahr, und wenn er weiter sagt, er sei durch Drohungen zum Resigniren gezwungen worden, so widerspricht diese Behauptung der vorigen. In der That verhält sich die Sache anders. Erstlich nämlich ist es 1463 um den 17. Juni geschehen, daß Peter Langejohann

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nach Kopenhagen abgeordnet war, um dort die Bestätigung der städtischen Privilegien und Geleite in des Königs Landen, besonders aber für Schonen, bei diesem zu suchen. Nach seiner Rückkehr hat er dann nach gewöhnlichem Brauche vor der ganzen Gemeinde auf dem Rathhause Relation gethan und gesagt, daß die Wismarschen von dem Könige geleitet seien und gleich denen aus den anderen Städten die Schonreise antreten könnten, während doch die Bürgermeister von Lübek ihm schriftlich mitgetheilt hatten, der König wolle uns kein Geleite geben, wie auch Wismar in dem für die Städte ausgestellten Briefe nicht genannt sei. Somit hat er es verschuldet, daß die Bürger und Einwohner von Wismar mit unverwindlichem Schaden von Schonen wieder abziehen mußten, zur größten Schmach für Rath und Stadt, und hat ehrlos und treulos gehandelt. Um aber diese Treulosigkeit zu bemänteln, hat er die Gemeinde auf das Rathhaus gefordert und vor derselben im Rathsstuhle sitzend gesagt, die in Kopenhagen anwesenden Lübischen Bürgermeister, Herr Hinrich Kastorp und Herr Hinrich Lipperade, hätten Geleite vom Könige für Wismar ihm zugesichert; wenn der König ihm keinen Glauben halten wolle, was solle er dabei thun? Ferner: der älteste Bürgermeister hat bei uns auf seinen Rathseid der Stadt Insiegel und Secret, womit er jedoch ohne Bewilligung des Rathes nichts versiegeln darf. So auch Peter Langejohann, der aber seinen Eid aus den Augen gesetzt und in seinem und seiner Freunde Interesse einen von ihm selbst gestellten Brief wegen Schiff und Gut, von Herrn Olafs (Axelssons?) Freunden beim Schagen genommen, ohne Wissen des Rathes versiegelt und an Lübek gesendet hat. Endlich: Peter Langejohann hat im Jahre 1460 unter dem 22. December einen offenen Brief an den Rath zu Assensen aufstellen lassen, besagend, daß Hinrich Warendorp d. ä. und Tidke Malchin, unsere Bürger, eidlich versichert hätten, daß Meienborg, Peter Langejohanns Hausfrau, nächste Erbnahme sei zu dem Nachlasse des in Assensen verstorbenen Hermen Meiger und daß dieselbe Hermen Witterock zur Erhebung der Erbschaft die nöthige Vollmacht gegolten habe; der Rath bitte um dessen Förderung und stehe dafür, daß die Ausantwortung des Nachlasses keinen Schaden bringen solle. Hernach ist aber der leibliche Bruder des Erblassern, Hans Meiger, nach Assensen gekommen und hat seine Ansprüche auf die Erbschaft geltend gemacht, die ihm hat zuerkannt werden müssen, während der mit dem Secrete unserer Stadt versehene Brief zu

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Schanden wurde und es dahin kam, daß man Wismarsche Schiffe zu Assensen mit Beschlag belegte. Am 7. December 1463 präsentirte darauf ein Bürger von dort Namens Hans Sniddeker, Hermen Meigers Nachfolger in der Ehe, einen offenen Brief, welcher sich als Transsumpt des durch Witterock nach Assensen überbrachten Zuversichtsbriefes auswies. Als man den Ueberbringer, welcher während des Lesens abtreten mußte, wieder hereingerufen, erhub sich Peter Langejohann, ging bei jenem stehen und fragte ihn, ob er sich mit ihm in Lübisch Recht geben wolle. Sniddeker erwiderte, er müsse zuvor noch eine Frage thun und wolle wissen, ob der Rath den gelesenen Brief bei Macht theile oder nicht. Darauf gestand Peter Langejohann, daß er allerdings Witterock mit einem Zuversichtsbriefe nach Assensen abgefertigt und Hermen Meigers Erbgut habe fordern lassen, wenn es auch des Briefes nicht bedurft hätte, da es ja bekannt, daß seine Hausfrau Nächsterbe gewesen, und daß er geglaubt habe, Hans Meiger sei längst todt. Diesen habe er, wie das Zeugebuch ausweise 18 ), abgefunden. Zwei Puncte in dem Briefe seien schon abgethan, nämlich das Zeugnis und die Gewährschaft: jenes wie diese seien verjährt 19 ). Als der Rath dann beide Theile auf den 9. Decbr. wieder vorbeschied, bat Sniddeker, daß man auch die Nächstzeugen vorfordere, wogegen Peter Langejohann einredete, es sei keine Weise, wenn ein Zeuge geschworen, daß man ihn hernach noch ein Mal ausforschen wolle 20 ). Inzwischen hat Peter Langejohann vor dem angesetzten Termine, nämlich früh am 9. December, unter Vermittelung der dazu deputirten Rathmannen Meinert Amesford und Johann Krevet sich dahin mit sniddeker vertragen, daß er diesem 500 Gulden in Rheinischem Golde geben solle, nämlich 100 Gulden sofort und den Rest, für den Herr Meinert und Peter Langejohann d. j. Bürgschaft leisteten, wenn Sniddeker ihm das Original des Zuversichtsbriefes und sämmtliche sonst noch existirende Transsumpte ausgeliefert haben würde, wie es denn auch geschehen ist 21 ). Zu den ersten 100 Gulden hat Hans Sniddeker noch ein graues Pferd obenein erhalten. Hinrich Warendorp d. ä. und Tidke Malchin aber haben, wie durch


18) Die Schrift ist vom 15. Juli 1463. Zeugeb. ad ann. p. 101.
19) Dat twe articule in deme breue al doet weren, alse de tuchnisse vnde dat touorsicht, wente dat were ouerlangk gescheen.
20) Zeugenaussage d. d. 1464 (d. i. 1463), Decbr. 30.
21) Zeugenaussage d. d. 1464, Jan. 4.
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ihre in Gegenwart einer Rathsdeputation vor Notar und Zeugen am 30. December 1463 und hernach vor dem sitzenden Rathe gemachten Aussagen festgestellt ist, niemals das Nächstzeugniß abgelegt, die Hausfrau Peter Langejohanns hat zu keiner Zeit Hermen Witterock als Bevollmächtigten bestellt, der Rath hat weder die Erbschaft verbürgt, noch seine Einwilligung gegeben, jenen Brief zu versiegeln. Alles Vorgebrachte läßt sich auf Erfordern mit Briefen, Instrumenten und Zeugen erweisen, wenn auch das, was offenkundig, landrüchtig, was nicht zu verhehlen und was zugestanden ist, keines Beweises bedarf. Wenn Peter Langejohann behauptet, er sei im Februar 1464 unverschuldet auf schmähliche Weise verfestet, so ist das vielmehr mit allem Fug und Recht geschehen seines Ausweichens wegen, um daß er die Bürger auf Schonen verrieth, der Stadt Siegel seinem Eide entgegen auf unbewilligte Schriftstücke setzte und falsche Briefe machte. Wir bitten, so schließt der Rath, daß wir von allen Ansprüchen Peter Langejohanns frei erkannt und wegen seiner Verrätherei, Fälscherei und Eidbrüchigkeit nicht etwa genöthigt werden, ihn auf der Stadt Freiheit, bei Haus und Gut oder gar im Rathsstuhle wieder aufzunehmen, daß man ihn in die Kosten verurtheile und zum Schadensersatze an Rath und Bürgerschaft und ihm endlich ein ewiges Stillschweigen auflege.

Nunmehr begann die mündliche Verhandlung auf Grund dieser Schriftstücke. Aus der Schwere der Beschuldigungen, aus der Größe der Forderungen, aus dem Ungemache, Verdrusse und Schaden, die beide Theile alle die Zeit über ausgestanden hatten, kann man schließen, wie sehr die Parteien erregt sein mußten und welche Mühe es gekostet haben mag, zu Ende zu kommen. Wirklich konnte auch erst am 26. Juni, also nach viertägigem Tractiren der Schiedsspruch verkündigt werden. Derselbe setzte Folgendes fest:

1) Der Rath zu Wismar soll alle wider Peter Langejohann erlassenen Urtheile kassiren. Sind Eide geleistet und Bürgschaften, durch welche diese freundliche Schlichtung zwischen beiden Theilen verhindert werden könnte, so sollen dieselben machtlos sein.

2) Der Rath soll Peter Langejohann wieder in den Bürgermeisterstuhl einnehmen und wie vordem für den ältesten Bürgermeister erkennen, unbeschadet des neuerlich gemachten Statuts, daß das Wort alle halbe Jahr wechseln solle, so daß Peter Langejohann dasselbe nächsten Michaelis erhalten würde.

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3) Peter Langejohann soll sich mit allem Fleiße bemühen, selbst persönlich, falls es nöthig sein würde, daß die Befehdung Wismars, welche der König seinetwegen erhoben, gänzlich niedergelegt werde.

4) Wegen Schaden und Kosten wird der Beschluß zu freundlicher Verhandlung ausgesetzt.

5) Hiemit sollen alle Klagen und Widerklagen, aller Hader und Unwille zwischen den Parteien abgethan sein, so daß keine von beiden, selbst oder durch dritte Personen, die andere bei der im Compromisse festgesetzten Pön kränken und anfallen darf. Peter Langejohann soll der Sache gegen den Rath und dessen Diener nicht weiter gedenken, der Rath nicht gegen Peter Langejohann, dessen Kinder, Freunde und Anhänger. Ueberhaupt verbietet der Herzog männiglich in Wismar bei dem Bürgereide dieser Angelegenheit wegen Jemand mit Wort oder That zu nahe zu treten und will mit dem Rathe diejenigen, welche Auflauf oder Tumult in der Stadt anstiften würden, an ihrem freien Höchsten richten.

6) Endlich bestimmen die Schiedsrichter und zwar mit Zuziehung des Propstes von Lübek, daß, nachdem auch M. Johann Langejohanns Sache in dessen Vollmacht von seinem Vater vor sie gebracht ist, dieser den Sohn bewegen soll, von seiner Klage gegen den Rath gänzlich abzustehen und daß deswegen in Zukunft keine Verfolgung des Bischofs und des Kapitels von Ratzeburg oder des Rathes angestellt werden darf. Dagegen soll dann der Rath den M. Johann mit Beneficien bis zum jährlichen Betrage von 50 Mark versehen.

7) Die Schiedsrichter behalten sich nach Laut des Compromisses vor, entstehende Zweifel bezüglich der Deutung des Ausspruches endgültig zu entscheiden.

Der Rath zu Lübek, welchem man den Ausspruch sofort zur Kenntnißnahme mittheilte, erklärte sich mit demselben vollkommen einverstanden und sendete umgehend ein Schreiben an den König mit der Nachricht von glücklicher Beendigung der Sache zurück, mit welchem zugleich Herr Peter eins abschicken sollte. Der Schiedsspruch wurde durch ein Document der drei Städte, welche an dessen Abfassung betheiligt waren, beurkundet, denn von einer Versiegelung durch den Herzog sah man ab, als der Secretär Thomas Rode die unverschämte Forderung von 50 Gulden für dieselbe stellte und bei Verhandlung deswegen nicht mehr als 10 Gulden ablassen wollte, obschon er bei dem Ausspruche Nichts gethan hatte. Auf des Herzogs unwillige Erkundigung in Lübek nach dem Grunde

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für seine vermeintliche Hintansetzung und sein Verlangen, die Städte sollten nicht vor ihm versiegeln, theilte man ihm den Sachverhalt mit und fügte hinzu, daß, wenn sein Secretär mit 10 oder 12 Gulden zufrieden sein wolle, die Wismarschen diese wohl daran wenden möchten; man könne ja dann ein Exemplar mit dem Siegel des Herzogs und denen der Städte versehen 22 ).

Der König antwortete von Sylvesborg in Schonen auf die Nachricht von Beilegung der Sache und die Bitten um nunmehrige Wiederaufhebung der Hemmung der Wismarschen. Es freue ihn, so schrieb er, daß man Peter Langejohann, den braven Mann, der so unrechtfertig gegen Gott und alles Recht gekränkt und gequält worden sei, in Wismar wieder eingenommen habe. Wenn er, der König, auch bei manchen Leuten daselbst viel übele Nachrede und Widerwillen erfahre wegen seines Einschreitens, so habe er doch nur um Gottes und des Rechtes willen der Sache sich angenommen. Den geschehenen Fürbitten gemäß sollten jetzt alle Maaßregeln gegen die Wismarschen aufgehoben sein und deren vorige Rechte und Privilegien wieder in Kraft treten, vorausgesetzt daß sie den Schiedsspruch genau beobachteten. Seine persönlichen Ansprüche an dieselben sollten bis weiter auf sich beruhen bleiben und könnten gelegentlich durch seine Räthe und Lübek festgestellt werden. Diese Nachricht gab Lübek am 22. Juli; es war die höchste Zeit, denn S. Jacobi Tag, die Schonreise, war vor der Thüre.

Es ist oben bereits hervorgehoben worden, von wie eminenter Bedeutung der Verkehr auf Schonen für die Wendischen Städte war und daß auf ihm zu einem großen Theile der Wohlstand demselben beruhte. Da dieser aber wiederum die Macht der Städte bedingte, so hatten sie alle mit einander das größte Interesse, die Quellen der Prosperität Wismars im Flusse zu erhalten und darauf hinzuarbeiten, daß die Leistungsfähigkeit dieses Bundesgliedes nicht in Abnahme gerathe, was außer durch längeren Ausschluß vom Nordischen Geschäfte auch durch innere Unruhen zuwege gebracht werden konnte, die aus Anlaß des nahrungslosen Zustandes gewiß mit Recht befürchtet werden durften. Um also möglichst bald die Wismarschen aus ihrer übelen Lage


22) Thomas Rode (welcher zwanzig Jahre später als Probst zu s. Jacob in Rostock ein gewaltsames Ende nahm) schickte ein versiegeltes Exemplar ein und erklärte sich mit allem zufrieden, wenn es nur mehr sei, als die gebotene Summe. Im Wismarschen Archive findet sich dasselbe nicht mehr.
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zu befreien, haben die Städte ohne Zweifel darauf bestanden, daß nur Klage und Antwort in Schriften verfaßt, hernach aber durch mündliche Verhandlung die Sache zu Ende geführt werden sollte, weil eben eine solche dieses am schnellsten zu bewirken geeignet war. Auch der Herzog wird damit einverstanden gewesen sein, daß derjenige Weg eingeschlagen wurde, welcher der kürzeste zu sein versprach, da ihm aus diesen Dingen Verdruß und Aerger hinreichend erwachsen waren, als daß er eine längere und, wie er wohl sah, fruchtlose Beschäftigung mit denselben hätte für wünschenswerth halten sollen 23 ). Der Kläger hat zweifelsohne bereitwilligst in das beliebte Verfahren eingewilligt, schon deshalb, weil ein solches seiner gewiß nahezu unerträglichen Lage am frühesten ein Ende scherte. Der Rath aber wird sich vermuthlich gesträubt haben, ehe er sich zur Zustimmung bequemte, denn wenn er auch nicht geringe Verlangen tragen mochte, daß die Mühe und Noth, die Arbeit und die Kosten, welche diese Geschichte mit sich gebracht hatte, ein Ende nähmen, und so sehr er auch wünschte, daß die Wismarsche Flagge wieder freie Fahrt hätte, und seinen Bürgern der Nordische Markt nicht länger verschlossen bliebe, so wird man sich doch gesagt haben, daß im Falle des Unterliegens der Widerpart um so früher wieder eingenommen werden müsse, je kürzer die Procedur sei. Konnte man einem solchen Ausgange derselben entgegensehen?

Wenn sich nicht verkennen läßt, daß das Verfahren, wie man es zu Lübek beliebte, im Allgemeinen den Interessen der Betheiligten allseitig entsprach, so können wir Nachkommen, denen es um Erforschung der Wahrheit zu thun ist, doch nur beklagen, daß man nicht durchweg mittelst Schriften verhandelt hat, oder daß nicht wenigstens ein Protokoll über die Verhandlungen zu Wismar erhalten ist, durch welches uns die Möglichkeit gewährt würde, zu einein sicheren Urtheile über das Verhältniß des Thatbestandes zu dem abgelassenen Ausspruche zu gelangen, und aus diesem Grunde, wenn


23) Der Lübische Chronist, Grautoff a. a. O. S. 305, berichtet: Ok was deme hertoge gelovet ene summen geldes, wen de borgermester wedder inqueme, de moste me eme geven altohant, er he uthe der stad schedede. Wäre das richtig, so stünde die Förderung des schleunigen Verfahrens durch den Herzog außer Zweifel, aber daß der Rath dies versprochen, ist doch nicht möglich und von Peter Langejohann mehr als unwahrscheinlich. Glaublich ist aber allerdings, daß der Herzog eine Entschädigung für seine Bemühungen überhaupt gefordert und erhalten hat.
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überall die Meinung der Nachwelt von Werth ist, entspricht die Art und Weise, wie man verfuhr, so wenig dem Interesse der Parteien wie dem der Richter. Wenn der Rath angab, daß der älteste Bürgermeister die Versiegelung von Urkunden, also auch der Zuversichtsbriefe, nur nach vorheriger Autorisation des gesammten Rathes habe anordnen dürfen, so verdient diese an sich schon glaubliche Behauptung volles Vertrauen um so mehr, als seit 1370 die Bürgschaften für Zuversichtsbriefe regelmäßig in das Zeugebuch eingetragen sind. Daß Herr Peter Langejohann aber keine Ermächtigung für seinen Brief nachgesucht hat und diesen nicht hat verbürgen lassen, ergiebt das Fehlen einer bezüglichen Inscription am gedachten Orte, und daß er einen falschen Zuversichtsbrief nach Assensen geschickt, kann doch nach dem Atteste der dortigen Rathmannen und der Aussage der angeblichen Nächstzeugen wohl kaum in Zweifel gezogen werden. Bezüglich des Schreibens wegen eines genommenen Schiffes liegt Näheres nicht vor, und was das Geleite für Schonen anlangt, steht dem Wismarschen Rathe wenigstens der gute Glaube zur Seite, da ein Hauptzeuge, der mit als Schiedsrichter fungirende Bürgermeister Kastorp von Lübek, noch am Leben war. Der gute Glaube des Rathes kann überhaupt schwerlich verdächtig sein. Herr Peter sagt selbst, daß die Gesammtheit des Rathes wider ihn gewesen, und unter diescr befand sich auch sein eigener Schwiegersohn, der, wäre er nicht gleichmäßig von der Unrechtfertigkeit des Bürgermeisters überzeugt gewesen, doch jedenfalls wohl dem Rathsstuhle entsagt haben würde. Immerhin verträgt sich mit der Annahme, daß die Rathmannen Herrn Langejohann für schuldig hielten, die eifrige Bewillkommnung des Anlasses sich seiner zu entledigen von Seiten derjenigen unter ihnen, welche jenem vorzugsweise gram waren und durch Zwischenträgerei schon früher das Zerwürfniß zwischen dem Landesherrn und ihm herbeigeführt hatten, während es solcher feindseligen Gesinnung wiederum nicht zuzuschreiben ist, wenn man dem Angeklagten die Rechtfertigung vor der Bürgerschaft abschlug, da der Stapel oder das Gericht der Ort war, wo die Sache von Rechtswegen zum Austrage hätte kommen müssen. Trifft also bis hieher den Rath allem Ansehen nach in keiner Weise ein Vorwurf, so hat derselbe allerdings dadurch dem Rechte zu nahe gethan, daß er noch ein peinliches Verfahren gegen Herrn Peter anstrengte, nachdem dieser bereits resignirt hatte, denn ohne Zweifel hat gegen seinen Verzicht der Rath ihm Schutz und Schirm als Bürger zugelobt, wenn wir

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auch kein anderes Zeugniß dafür besitzen, als dasjenige Herrn Peter Langejohanns selbst. Der Rath hat das freilich wohl nicht erkannt, denn anders würde er sich kaum geweigert haben, die freundlich angebotene Vermittelung der Lübischen oder der Städte insgesammt anzunehmen, und es ist mehr als glaublich, daß seine in ihren Folgen so verderbliche Weigerung sich darauf einzulassen der Verblendung entsprang, wie sie leidenschaftlicher Widerwille gebiert. Erscheint mithin dasjenige, was vorliegt, zu dem Schlusse berechtigend, daß die Anklagen gegen Herrn Peter thatsächlich begründet waren und daß demselben vom Rathe nur formell Unrecht zugefügt worden ist, so ist es schwer zu verstehen, wie die Schiedsrichter einen Auspruch thun konnten, welcher die Forderungen des klagenden Partes von Anfang bis zu Ende befriedigte. Der Wunsch, die Sache beizulegen, um Unruhen in Wismar vorzubeugen oder den Handel der Stadt wieder frei zu machen oder die Rücksicht auf die Protection, welche Herr Langejohann beim Könige gefunden, scheinen doch kaum zur Erklärung des Widerspruches zu genügen. Ersterer konnte nicht so groß sein, um darum den einen und, wie es doch scheint, wesentlich unschuldigen Theil mit höchster Gefährdung seines Ansehens in der Stadt und nach Außen gradezu niederfällig zu erklären, und den königlichen Schutz anlangend, so waren, heiligte damals auch schon in der Politik die Mittel der Zweck, Macht und Freiheitssinn der Hansischen Republiken in jenen Tagen doch noch nicht so weit heruntergekommen, daß sie schweifwedelnd vor der Gewalt um des Geschäftes willen gekrochen wären. Es bleibt daher kaum etwas übrig als anzunehmen, daß Herr Peter bezüglich der ihm zur Last gelegten Vergehen solche Erklärungen zu geben vermochte und derartige Entschuldigungen vorzubringen im Stande war, welche mit Berücksichtigung des ungehörig gegen ihn verhängten peinlichen Verfahrens eine völlige Wiedereinsetzung in seine vorigen Ehren gestatteten, ohne das Rechtsgefühl der Bürger zu kränken, ohne Beeinträchtigung der Autorität des Rathes, ohne Gefahr für das künftige Verhältniß zwischen dem Bürgermeister und den ihm bisher feindlich gegenüberstehenden Rathmannen, endlich ohne Schaden für die Ehre der Schiedsrichter selbst. Man wird sich um so mehr dazu verstehen können, auf solche Weise die anscheinende Schuld und die völlige Restitution mit einander in Einklang zu bringen, wenn man sich erinnert, daß der Bürgermeister zunächst vor der Gemeinde und hernach vor den Lübischen Herren oder den Städten sich zu rechtfertigen

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bereit war, denen doch das Iteresse des gesammten Rathes näher lag, als das eines einzelnen seiner Mitglieder, wenn man seinen guten Ruf nicht bezweifeln darf, der ihm so wohlwollende Aufnahme in Lübek und freundschaftlichen Antheil nah und fern verschaffte, und endlich das Urtheil des Lübischen Chronisten, des Zeitgenossen, berücksichtigt, welcher gradezu sagt, Herr Peter sei mit Unrecht vertrieben und habe nachgewiesen, daß er ohne Schuld sei 24 ). Die Dänische Unterstützung und die gute Meinung von Herrn Langejohann, welche König Christiern in seinem Schreiben an den Tag gelegt hat, durch welches er die Aufhebung der Feindseligkeiten gegen Wismar notificirte, können freilich kaum für den Angeklagten in Bezug genommen werden, denn wenn jener selbst auch den Schutz, welchen er diesem hat angedeihen lassen, als Pflicht eines christlichen Königs erklärt, und der vorhin gedachte zeitgenössische Chronist Christiern als einen sanftmüthigen, milden, gnädigen Herrn rühmt 25 ), so dürfte doch wohl das Bestreben, die Dänische Macht im weitesten Umkreise zur Geltung zu bringen, Hauptmotiv für ihn gewesen sein, als er sich des vertriebenen Bürgermeisters annahm, was eine persönliche Theilnahme an demselben übrigens ja nicht ausschließt.

Nach erlassenem Schiedsspruche ist Herr Langejohann wahrscheinlich alsofort wieder auf seinen alten Platz im Rathsstuhle geführt worden, nachdem er drei und ein halbes Jahr mit zäher Ausdauer um die ihm genommenen Ehren gelitten und gerungen hatte. Von seinen einmaligen Genossen im Bürgermeisterstuhle lebte nur noch Bernd Pegel, während Olrik Malchow, Diderik Wilde und Meinert Amesford hinzugekommen waren, so daß es jetzt fünf Proconsuln gab. Von den Rathmannen hatte er mit sieben noch zusammen gesessen, während zehn andere nach seiner Resignation hinzugewählt waren. Wenn wir zu dem Resultate gelangt sind, daß Herr Peter die gegen ihn erhobenen Anklagen mehr oder minder hat entkräften können, so wird diese Zusammensetzung des Rathes fördernd eingewirkt haben, daß sich sein Verhältniß zu den Amtsgenossen wiederum freundlich gestaltete und Vertrauen zurückkehrte, zumal wenn etwa diejenigen fehlten, welche sein Exil herbeigeführt hatten.

So ganz glatt sind aber die letzten Jahre Herrn Peter Langejohanns auch nicht verlaufen. Er war anrathig und


24) Grautoff a. a. O. S. 304.
25) Ebd. S. 429.
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fast wäre es noch einmal dazu gekommen, daß der Dänische König seinetwegen Zwangsmaaßregeln gegen Wismar angeordnet hätte. Wie wir gesehen haben, wurde nicht allein die Sache des Bürgermeisters vor den Schiedsrichtern beigelegt, sondern auch diejenige M. Johanns und dabei dessen Zuspruch zu Bischof und Kapitel von Ratzeburg für todt erkannt. Solche Entscheidung scheint jenem aber, der 1468, Juni 29, vom Wismarschen Rathe als "nunmehr Propst zu Ratzeburg" bezeichnet wird, nicht befriedigt zu haben und er hat demgemäß fortdauernd Ansprüche gegen das Kapitel geltend zu machen gesucht, so daß sich in dessen Interesse Herzog Johann zu Lauenburg wiederholt und namentlich noch im Mai 1469 an den Rath mit der Zumuthung wendete, derselbe möge doch Herrn Peter nöthigen, daß er seinen Sohn zum Verzichte auf seine Forderungen dem Kapitel gegenüber veranlasse. Das wird vom Rathe aber ohne Zweifel abgelehnt sein, und hat der Streit nicht allein überhaupt, sondern auch mit Betheiligung des Bürgermeisters weiter angedauert. Am 21. September 1472 schrieb Herzog Heinrich von Lübek aus, Herr Peter Langejohann habe Johann Wartberg, den Ratzeburger Propst, von wegen seines Sohnes "überfallen und ungewöhnliche Execution" wider denselben verhängt; die Sache beruhe auf purem Hasse und möge doch der Rath dafür sorgen, daß sie den Propst in Ruhe ließen. Der Rath konnte unmöglich mit Erfolg etwas dabei thun, aber doch stellte auch König Christiern im folgenden Jahre im April an ihn wie an die Bürgerschaft ein gleiches Ansinnen. Seit lange, schrieb er, sei Krieg um die Propstei zwischen Johann Wartberg, der sich im Besitze befinde und M. Langejohann. Jener habe sich durch Vermittelung der Herzoge zu Lauenburg und zu Meklenburg oftmals zu einem Vergleiche erboten, werde aber trotzdem von seinem Widersacher fortwährend mit päpstlichen Breven und mit Bann beschwert, obschon letzterer außerhalb Klosters sei und schwerlich gedenke, den Habit anzulegen, während jener in der Klausur lebe und die Wahl des Kapitels für sich habe. Ihm scheine billig, daß M. Johann einen Vergleich eingehe, und möge man den Bürgermeister anhalten, daß er seinen Sohn zur Annahme eines solchen bestimme, sonst habe die Stadt zu gewärtigen, daß ihr selbst Uebeles erwachse, was freilich ihm, der aber auf die gedachten Fürsten Rücksicht nehmen müsse, sehr leid thun würde. Herr Langejohann hat dazu geantwortet, daß er wohl sein Bestes versuchen wolle, daß aber ein Mißlingen seiner Bemühungen doch ihm nicht

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zur Last gelegt werden könne, da er ja seinem Sohne nicht zu gebieten habe. Dem Könige kann das Triftige dieser Entschuldigung nicht entgangen sein und hat er ohne Zweifel seine Drohung nicht zur Ausführung gebracht; Spuren neuer Hemmung der Wismarschen haben sich wenigstens bis dahin nicht gefunden. Höchst wahrscheinlich ist ein Vergleich doch zwischen 1473 und 1478 zu Stande gekommen, denn am 30. Juli 1473 dankt Johann Wartberg dem Wismarschen Rathe für Bemühungen in seinem Interesse, spricht aber noch von einer in Verhandlung begriffenen Sache, in Betreff deren er einen Boten aus Rom erwartet, im Jahre 1478 aber wird M. Johann als Dekan zu Schwerin genannt 26 ), lebte noch 1502 und starb vor 1505, da in diesem Jahre ein anderer Dekan erscheint 27 ).

Herr Peter Langejohann selbst verschied 1475 am 31. August. Von seinen beiden verheiratheten Söhnen scheint Peter ohne Erben früh gestorben zu sein, Hinrich aber hinterließ einen Sohn Namens Peter und zwei Töchter Dorothea und Gesche, für welche der Vaterbruder, der Vicar Jacob 1488 als Vormund auftritt; sie verkauften 1496 an den Rathmann Brand Smidt die Mühle zu Steffin, eine Windmühle vor dem Meklenburger Thore und 15 Morgen ebenda neben dem Acker des Klosters Doberan. Ueber Gesche ist Nichts weiter aufbewahrt, Dorothea aber verheirathete sich mit Hans v. Eixen, dem sie zwei Söhne gebar, Hinrich, den späteren Rathmann, und Hans, und zum zweiten Male im Jahre 1503 mit Merten Kran, Bruder des Tempziner Präceptors Johann Kran, welcher 1524 als Bürgermeister starb. Ihr Sohn aus dieser zweiten Ehe, Hans Kran, ließ sich in Hamburg nieder. Sie selbst starb 1544. Ihr Bruder Peter Langejohann, der in keiner Weise hervortritt, lebte noch 1538. Dieser beschloß das Geschlecht, welches bei den Grauen Brüdern seine Grabstätte hatte, über der man noch im Jahre 1603 dessen Helm und Schild aufgehängt sah. Letzterer, gespalten, hatte vorne ein halbes Kammrad an der Theilung, hinten eine halbe Lilie ebenso (auch umgekehrt), und auf dem Helme wuchs über der oberen Hälfte eines Kammrades eine Lilie empor. Ein Grabstein mit diesem Wappen findet sich noch heute, vielleicht aus der demolirten Kirche des Grauen Klosters dorthin versetzt, zu S. Nicolai, doch beziehen die Inschriften desselben sich nicht auf die Familie des Herrn Peter Langejohann.


26) Schröders P. M. S. 2291.
27) Ebd. S 2761.
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Beilagen.


I.

Peter Langejohann an den Prior zu Wismar.

(Lübek), 1464, Februar 20.

Deme ersamen heren priggere tor Wismer to den swarten broderen vruntliken geschreuen.

Vruntliken grote to vorn, oft ik wes gudes vormochte, also ik nv tor tit leider nicht en kan, wo doch, so wil ik myne hopene selten to dem alweldegen gade, deme nin dink vnmogelik is, wente he alle horte wol kent vnde alle vorborgen dink sint em apenbar, darvmme he wol wet, wo my desse dinghe byvieghen sin, vnde wil dat setten to siner alweldicheit, dat ik nyweride wene hebbe vorraden. Got geue, dat se it jo beruwen in dessen hilgen tiden. Aldus, leue her priger, so wetet, dat ik van gades weghen sunt vnde wol to reke bun, vnde, wen ik dat van iw des gehken to wetende krighe, dat ik my des sunderghen vrouwe, wente gi jo alle weghe myn gude vrunt geweset hebben, vnde begere des vruntliken vort an, wente in noden is de vruntschop altit best bekant, dar ik ok nicht ane twiuele, wente it is nv de tit, dat me wol vele dinghes in den besten vortsetten kan vormiddelst guder vnderwisinghe der lůde van iw vnde van den rennen, dede iuweme clostere dar mogen tu v denen, de ik hape myne guden vrunt to wesende, vnde beger van iw de vruntliken to grůtende van myner weghen etc. Item, leue her priger, so kan ik dat nicht laten, ik mut iw vurder myne not claghen, wente gi al dink wol gehort hebben, wo ik my vorbot vor den borgeren vnde amten. It hadde wol biddelik(!) gewesen, hadde em(!) do vp my wes geschelt, dat se it do geclaget hadden, men do de menheit wege

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was, der ik doch nummer to vullen danken kan, moste ik afbidden ofte in de slote gan. Do it anders nicht werden en konde, do moste ik vnder twen argen dat beste vtkesen. Des ik wol to vreden stan hadde, men den groten louen, den se my do seden vor mynen kinderen vnde vrunden, se wolden my to like vnde rechte vordegedinghen vor eren borger, vnde seden my vůrder, ik scheide vredesam bliuen by den mynen. de[s] anderen dages leten se vorbaden in my[nem] afwesende vp dat hus de jennen, de em(!) bequeme weren, also Ganskouwen vnde sin gelike, vnde seden my do auer, wes se wolden. Se scholden my dar tů vorbadet hebben vnde hebben my dar enjegen hort myn antwerde. Dat hadde sik wol behort. Dar en bauen leten so my suken to hus vnde haue myt kulon vnde speten, also dat ik gewarnet wart, dat ik van den mynon moste wiken. Dat was de loue, den so my tu socht hadden. Dar en bauen loten so my esschen in dat recht vor einen vorrodor vndo velschener vnde vor enen mennedor, dat so doch alle wol weten, de in deme rade sin, dat it nicht war en is, wente wen ik sodane en man wolde weset hebben, ik wolde dat vmme der stat willen nicht geleden hebben, dat ik gedan hebbe. Ik hebbe lif vnde gut gewaget vmme der stat willen, vp dat se by eren vnde by reddelicheit mochte bliuon vnde by eren rechticheiden, dat al man wol wet. Darvmmo moget se sik wol schemen, wen it kumpt vor ander lude. Worvmme kamet se hir nicht to Lubeke? Hir is ok jo Lubesch recht. Ik wil hir eneme jewelken to rechte stan vnde bun hir vngeleidet. Got vergeldet hir den vramen luden, se weten nicht, wat se my to vruntschop doen willen. Se latet sik hir des nicht dunken, dat ik en vorreder bun van godes gnaden. De menheit kent my ok wol tor Wismer, darvmme scholt se deme sproke genuch doen, also me secht, he spigget nicht verne, de vp sinen egen bart spigget. Leue her prigger, nemet dyt to nyme vnwillen vnde weset myn vrunt, also vorschreuen steit. Got spare iw lange to syme denste. Geschreuen des ersten mandages in der vasten int jar LXIIII.

Pe. La. Jo.

Auf einem halben Bogen Papier im Wismarschen Raths=Archive. Das Siegel ist weggebröckelt.


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II.

Peter Langejohann an den Ritter Eggert Frille.

Lübek, (1464), April 8.

Deme erwerdeghen gestrenghen ritdere her Eggert Vrillen vruntliken geschreuen.

Vruntliken grote to vorn. Leue her Eggert Vrille, besunderghe gude vrunt. Ik du iuwer leue gutliken weten, dat en tu my quam vmme sunte Mertens dach vten vnde brochte my enen bref, den iuwe erwerdicheit hadde vt gesant van Hans Snidkers weghen, wente Hans Sniddeker haddene eneme anderen dan, de ene my doen scholde. Do ik den bref gelesen hadde, do vragede ik deme, dene my dede, wer he kortliken wedder wech wolde. Do sede he my, des anderen daghes. De sulue want ok jo to Assense, also my berichtet is. Des schref ik iuwer leue darvp vnde sende em. den breff des suluen auendes in sine herberge, dar se beide to hus weren. Aldus is my in kort to wetende worden, dat he den bref heft vndertagen, dar he wol wes vmme wert were. Deit he iw dat, so dort ik my des nicht tuten, wes he my gedan heft. Dar gi dat wusten vor war, wo he hir gelt van my krech vnde wo he hir sede, wat he iw al geuen vnde gelauet hedde vnde iuwer husvruwen, des en loue gi nummer mer. Myt siner schalkheit, dat to lank to schriuende were, heft he gemaket, dat ik van den mynen wiken moste van walt weghen, wente he sik vluch by dejennen, dede my den vnwillen makeden in vortiden myt vnseme gnedegen heren van Mekelenborch, dat iw en dels wol witlik is, vnde sint myne egene kumpen des rades. Ik wolde dar wene tu iw sent hebben, de iw al dinck scholde berichtet hebben, des ik iw altomale nicht schriuen en kan. He heft my so ouele handelt myt siner schalkheit, dar vmme, leue her Eggert, latet em jo nicht beholden. Ik en mach nicht euer em clagen, ok clage ik nicht, men dat ik it iw witlik du also eneme guden vrunde, wente he heft my also gedan myt den anderen schelken, dat ik nv heren vnde stede to neten mut, schal ik wedder kamen by dat myne. Ik hebbe my vorbaden vor vnseme gnedegen heren vnde vor den sieden to lik vnde rechte. Ik bun vnderwilen by myme gnedeghen [heren] van Mekelenborch [ghe-

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wesen], de heft my myt mynen sons vnde vnsen guderen veleget vnde leidet, so verne sin gebede is, vnde sine gnade wil my vordegedinghen to lik vnde rechte, vnde ok de stede. Myt der menheit tor Wismer bun ik van gades gnaden wol ens, den schelt nicht vp my, men in deme rade etlike, de it my doen van oldeme quaden hate, des iuwe leue noch wol tor warde kamen schal, oft got wil. Leue her Eggert, aldus heb ik iw en clene schreue(n) van den beddermanne Snideker. Nv wil ik iw en clene schriuen van Hans Meygere, wo de by my dede vnde dan heft. In den tiden also Hans Meyger wedder to lande quam, do quam he tu my in myn hus tor Wismer. Do sede ik em, dat sin broder in got vorstoruen were, vnde vragede em, wer he [so] lange weset hadde, wente it were en mene ruchte weset in den riken, dat he vorstoruen were. Ok was Hermen Meiger seieger dechtnisse hir tor Wismer vnde sede it vor war, dat he enkede tidinghe dar van hadde, dat he dot were. Aldus sede ik do Hanse, dat ik maninghe dan hadde sines vorstoruen broders wife, wo he it dar vmme holden wolde. Do sede he my, wes ik darby gedan hadde, dat wolde he so mechtich holden, oft he it suluen dan hedde, vnde stunt alles dinges wol to vreden vnde dankede my vruntliken. Do gaf ik em sin gelt vnde siet ene vruntliken van my. Do dat gesehen was, do gink he myt my vor de borgermester vnde vorlet sines broder wif vnde eren eruen aller maninghe vnde tusprake quit, leddich vnde los van des erfgudes weghen vnde wolde dar nicht mer vp saken vnde vorlet my des geliken vnde vordroch my des ok gensliken in jegenwerdicheit der borgermester. Dat leten do de borgermester schriuen in der stat buk in jegenwardicheit Hans Meygers, dat wil ik noch bewisen myt der stat buk, vnde myt den borgermestern. Dar mede slete wy vns vruntliken. So hebbe ik sodde[r] vorvaren, dat em Hans Sniddeker breue sende vnde let ene tu sik esschen vnde hebben myt vorsate vnde schalkheit alsulke vpsate gemaket tegen my. It hadde sik wol gebort, do Hans Meiger Hans Sniddeker dar anlangede, dat he bodeschop by my hat hadde, ik wolde ene wol van schaden holden hebben. Aldus, leue her Eggert, so hebbet se erer schalkheit beyde gebruket, vnde bidde iw vruntliken, dat vmme reddelicheit vnde ere willen, dat gi em jo nicht en laten den beiden schelken. Se weren wert, dat me se to der stupe sluge. Se hebben my ouel handelt. Sit gade al-

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mechtich beualen. Got spare iw lange sunt. Geschreuen to Lubeke VIII dage na Paschen.

Peter Langejohan, iuwe denre.          

Nach einer vom Originale im K. Archive zu Kopenhagen genommenen und vom Herrn Dr. Wegener, Conferenzrath und Geh. Archivar, beglaubigten und mitgetheilten Abschrift.


III.

Herzog Heinrich versichert Bürgermeister und Rathmannen zu Wismar seinen und seiner Söhne Beistand gegen Peter Langejohann.

Wismar, 1464, April 13.

Wii Hinrik, van godes gnaden Hertoghe to Mekelenborch, Furste to Wenden, Greue to Zwerin, der Lande Stargarde vnde Rostzke here, bekennen opembare befugende vor vns, vnse Sones Hertogen Alberte, Johanne, Magnusse vnde Baltasare vnde vor alszweme, Woll dat wii in vorledenen tiden Peter Langejohanne, hiir vorma e ls Borgermestere vnser Stad Wismer, in synen rechtuerdigen zaken, efft he welke hadde, nicht afftholiggende jegen de vnsen van der Wismer gelouet vnde etlike vorsekeringe gedan hadden, also hebben vns nv woll zodder den tiden de Ersamen vnde Wiisen vnse leuen getruwen Borgermestere vnde Radmanne der obgenanten vnser Stad Wismer opembaret vnde to irkennende geuen, wo de sulue Peter Langejohan etlike zware mysdade gedan hebbe, Dar vmme he vort vth der suluen vnser Stad sii geweken vnde sy vort vmme zodane zine mysdade na vnser Stad rechte vnde gesette nach wonliken achten vnde rechtdagen vor Gerichte geeschet vnde sy doch nicht vorgekomen, also recht is, men in sodanen synen mysdaden na Lubeschen rechte vnuorantwordet gebleuen, vnde sy vort na Lubeschem vnde vnser Stad wonlikeme rechte voruolget, vnde na rechtes vthsproke vredelos gelecht vnde voruestet etc. Dar vth wii denne dessuluen Peters vorbringinge vnvast vnde vnwarafftich hebben irkent to wesende. Also hebben ze vns vorder odmodigen angefallen vnde gebeden, wii en in sodanen eren zaken ere recht, dar ze van vnsen zelgen

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vorelderen vnde vns mede bewedemet vnde priuilegieret zint, to beschermende vnde se mechtich to beholdende, Ok mede to betrachtende, efft de sulue Peter Langejohan myt welker wyse zik weder in vnse Stad drengen wolde, dar grot vorderff vnde vornichtinge vnser Stad Borgere vnde Inwonere van entstan vnde komen mochte, van zulker weldiger indrenginge wegene bystendich wesen willen, vnde en alsodaner weldigher indrenginge vnde inkomynge wedertostande myt werken vnde scriifften behulpen vnde gudwillich wesen willen etc. Hebben wy myt vnsen Rederen dyt alle woll ouerwegen vnde vns des rypes rades gebruket vnde entliken vortastet, bespraken vnde beslaten, Also dat wy nach sodaner vnderwiisinghe vnde naturlikeme rechte de vnsen nicht mogen effte en willen vorlaten, men wy myt vnsen sones vorbenomet allewege en in dessen eren rechtuerdigen saken, so furstlick vnde naturlik ys, bistendich vnde behulpen zyn vnde en ere recht, rechticheide, priuilegia, Stad willekore vnde wonheide beschermen vnde in macht beholden willen helpen, vnde en steit vns nicht to donde Peter Langejohanne vorbenomet in sodanen saken bytoliggende, men wy myd vnsen sones vorbenomet moten vnde willen den vnsen vorbenomet in dessen eren saken bystendich zin vnde nicht Peter Langejohanne vorbenomet to zulker weldiger indrenginge vnde inkomynge staden, men en dat helpen keren vnde weren na all vnseme vormoge. Vnde wert, dat se van dessuluen Peters Langejohans wegene van Fursten, Heren edder Steden to dagen gedrungen edder esschet worden, so willen wii suluen edder vnse sones myt en to legelker stede to deme dage ryden edder vnse Redere dar to schicken vnde ouer ereme rechte vnde degedingen stan edder vor ze schryuen, wenner ze dat van vns esschen, wo en dat best vnde beqwemest dunkel wiesen, vnde ze vnde ere nakomelinge in dessen vorschreuen stukken vnde zaken nenerleye wiis vorlaten edder ouergheuen. Alle desse vorbenomeden stukke vnde artikele desses breues vnde en islik by sick louen wii Hinrik, Hertoghe vorbenomet, vor vns, vor vnse sones, Hertogen Alberte, Johanne, Magnusse vnde Balthasare vorbenomet, vnde vor alszweme den Ersamen vnsen leuen getruwen Borgermesteren vnde Radmannen vnser Stad Wismer vorbenomet vnde eren nakomelingen an guden truwen stede vnde vaste to holdene sunder irhande geuerde edder argelist. In groter tuchnisse aller vorscreuen dinge hebben wii Hinrik, Hertoge

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vorbenomet, vnse Ingesegel mit gantzer wisschop hengen heten an dessen breff. Ok hebben hiirmede an vnde ouer wesen de Erbaren vnde duchtigen vnse leuen getruwen Radgheuere Bertold Berthe, knape, wonachtich to Rambowe, Her Hinrik Bentzin vnde Thomas Rode. Gegeuen vnde schreuen tor Wismer na der bord vnses heren Jhesu Cristi Dusent veerhundert dar na in deme veer vnde sestigesten Jare amme Frygdage negest na deme Sondage, also men in der hilligen korken singet Quasimodogeniti.

Nach dem Originale auf Pergament im Wismarschen Archive. An einem Pergamentenen Bande hängt das (schlecht ausgedrückte) Siegel des Herzogs mit einem Helme über dem Meklenburgischen, Rostocker und Schwerinschen Schilde und mit zwei Schildhaltern.


IV.

Metke, des Rathmanns Hans Krevet zu Wismar Hausfrau, an Bürgermeister Peter Langejohann in Lübek.

(Wismar, 1464), September 22.

Deme ersamen her Peter Langejohan to Lubeke.

Weten schole gy, leue vader, dat ik w breef vol vornamen hebben van . . . . enschen. Item, so wetet, dat vnse heren dallyge in samende to II to hu v s qweme vnde hedden to heren weset, men, also ik vul vorfare, se hebben jo nen goden troste kregen. se helden it so hemelik, do se qwemen. Item, so hebben se Tanken hir wedder in namen. Item, de persone is hir ok leydet, dar gy den bref af kregen, de komt hir ok. Item, ik sprak Bygaden, de sede my also, he konde alle tyt nen gelt don, dar he vp mede toge vnde hyr weidder. do Herrmanns vp ret, do hedde he ewen den vader beden, dat he Wynterpale volde so fele gewen, he volde eme syn lewedage nycht mer bydden, he volde vol so lange van hir blyuen, he volde vol vat svluen in de hant krygen. ok wyl he em hir t au v er wynter nycht holden, kort af, wyl he nycht vp ten, so schal he segelen vnde vordenen vat. he kan nycht arm werden vmme synen wyllen. he sy en alte man, he kan nycht vordenen. Ok heff he nen gelt. Item, so konde ik de parsonen nycht to vorden krygen, de mede to heren was, men ik wyl it w scryuen by Merten, vat

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ik vorfare. Nycht mer men wele goder nacht. Segget Taleken gude nacht. Gescreuen des Sonandes vor sunte Mychgel. Seggen allen vnsen gvden vrunden gvde nacht.

Metke K[reuet].          

Auf einem Octavblatte Papier im Wismarschen Archive.


V.

Bischof Ludolf von Ratzeburg an M. Johann Langejohann.
(1464), November 17.

Ludolfus etc. Post salutem etc. Dilecte magister Johannes. Rumor quidam insonuit auribus nostris, qui nobis valde displicet. Dicimini enim iterum ad priora facta relabi reclamando videlicet et dicendo contra consulatum Wismariensem in presentia tocius quasi communitatis ibidem ea, que vos non decent, vnde pertimescimus capturam vestram iterato posse sequi et priuationem beneficiorum similiter, quod esset satis lamentabile. Et formidandum est, quod hec in personam vestram ita fient, nisi desistatis ab inceptis. Et forte, si hec contingerent, quod deus auertat, timemus vos duriora pati posse et ita faciliter non deliberandum sicut antea Quare vobis ex corde condolentes, volentes eciam consulere saluti vestre, hortamur intimo ex affectu, quatenus ex ciuitate Wismariensi declinetis ad tempus saltem, donec videatur, qualem exitum res ipsa apud personam vestram sortiri possit, nam et in aliis terris vtique panis est ad vescendum, et summopere consulimus, vt ad statim ad nos vsque Sconenberge vos transferatis. Declarabimus vobis clarius verbo, quod facto opus sit in premissis, quam scriptis explicare valemus, nam casus iste perlixus est. Hec pro auisamentis vobis scribimus optantes, deus scit, non alias nisi salutem vestram. Ideo premissa non postergatis, ne deteriora vobis contingant etc. Responsum etc. Sabato ante Elisabeth.

Nach einer Copie, wie es scheint, auf einem Octavblatte Papier im Wismarschen Archive.


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VI.

Bürgermeister und Rathmannen der Städte Lübek, Hamburg und Rostock beurkunden den vom Herzoge Heinrich von Meklenburg und ihren Sendboten gethanen Ausspruch zwischen dem Rathe zu Wismar und dem Bürgermeister Peter Langejohann daselbst.

(Wismar), 1467, Junii 26.

Wy Borgermestere vnde Radmanne der Stede Lubeke. Hamborg vnde Rostock Bekennen vnde betughen Opembare In vnde mit desseme breue Vore alle den ghennen, den desse vnnse breff getoged vnde vorbracht werd. So also de Irluchtige Hochgeborenn furste vnde Here Here Hinrik, Hertoghe to Mekelnborgh, furste to Wenden, Greue to Zwerin, Der lande Rostock vnde Stargarde Here etc., Vnde wii der twiistigen sake twisschen deme Ersamenn Rade tor Wiszmere vppe de enen Vnde Peter LangeJohanne vppe de anderen ziiden willekorde Schedesrichtere sint In fruntschoppen offte Rechte na Inneholde der Compromisse, van beyden delen vorscreuen darvpp bewillet, angenamed vnde vorsegeld, Dat desulue Here Hertoge Hinrik vnde vnse Radessendeboden, van vns dar to gevoged vnde gesand, beyden vorscreuen parthien In macht der erbenomede compromisse bynnen der Stad Wismer vppe datum desses breues enen fruntliken vthsproke hebben vthgesproken vnde afgesecht, so nabescreuen steit. In godes namen. Amen. Allen vnde iszliken, de desse opene schrifft Sehen, Horen, Lesen Offte sust anderleie wiisz desses jegenwardigen breues Irkentnisse werden hebbene, sy witlik, kunt vnde Opembare. Nach deme in allen legeringen mynschelikes rechtuerdiges willen, so dat in dageliker ouinge waraftichlik vor oghen irschinet, neen dingh so legerlick, so anname offte so nutbar, heilsam, beqweme vnde so van noden isz, also vrede vnses vorlosers Cristi Jhesu dorch de engelschen gheiste den mynschen gudeswillen vorkundiget, vnde ok dorch sick suluest In deme afgange van desser werlde vpstigende to syneme vader, der sammelinge syner hilgen Apostele vnde eren nafolghers vns allen to troste vnde salicheid gelaten, Vnde nu doch In desseme dale der bedrofnisse Besunderliken in vorledenen tyden so denne vrede vormyddelst argeliist des

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vredevigendes twiischen den Ersamenn Borgermesteren vnde Radmannen der Stad Wiszmer An ene Vnde Peter Langejohanne An de anderen ziiden merckliken is to broken vnde vorstoret, Dat Wii Hinrik, van godes gnaden Hertoge to Mekelnborch, furste to Wenden, vnde Greue to Zwerin, Der Lande Rostock vnde Stargarde Here etc., In krafft vnde medewerkinge des geuers des vredes dorch biwesend vnses leuen Sones Hertogen Magnus Vnde ok vnses truwen Rades Des Erwerdigen In gode Vaders vnde Heren Werners, Bisschoppes to Zwerin, Des gestrengen Her Johan Veereggen, Ritters, Der Duchtigen Jachim van Pentze, Eggerd van Qwitzowe, Hinrik van Bulouw, Syuerd van Ortzen Vnde Bernd van Plesse, knapen, Her Arnd Mese, Cantzeler des Heren Bisschoppes to Zwerin vorbenomet. Her Hermen Widenbrugge, to vnser leuen vrouwen, Her Hinrik Bentzin, to Sunte Jacobe bynnen vnser Stad Rostock kercheren, vnde Thomas Roden, Secretarii, Vnde mede beweringhe vnde to daet der Ersamen Hinrikes Kastorpp, Hinrikes van Stiten, Borgermesteren, Des Werdigen Mester Johan Oesthusen, In beiden Rechten Doctoris vnde Sindici, Hinrikes van Hacheden, Radmannes, vnde Johannes Arndes, Secretarii, des Rades to Lubeke, Hinrikes Murmestere, Borgermesters, Godeken Toden, Radmans, des Rades to Hamborch, Gosschalkes Buk, Borgermesters, Radeleues Toyt, Radmans, vnde Johannes Pickardi, Prothonotarii, vnser Stad Rozstock Sendeboden, Also schedesherenn, myt wolbedachteme mode vnde rnpeme Rade In macht sodannes Compromissi dorch de Borgermestere vnde Radmanne vnser Stad Wiszmer vnde Peter Langejohanne bevulbordet, beleuet vnde vorsegelt allen vnde iszliken vnfrede, myshegelicheid, twidracht vnde vnwille aller vnde Iszliker sake twiisschen den ergerorden Parthen wesende gantz bigelecht, daleslaghen vnde gevlegen hebben In forme vnde wyse nagescreuen. Interste, dat de Borgermestere vnde Radmanne tor Wiszmere Scholen deger vnde gantz afdon alle voruestinghe vnde ordele, de ze wedder vnde ouer Peter Langejohanne, Borgermestere darsulues, gedan vnde gesproken hebben, vnde sodane voruestinge vnde ordele, wor ze de hebben laten scriuen, deger vnde gantz scholen lathen vthdelgen. Vnde Isset sake, dat Peter Langejohan, syne zones vnde frunde deme Rade tor Wiszmere In sodannen saken etlike eede vnde loffte gedan offte borgen gesatt hebben, dar dorch desse fruntlike schedinghe mochte gehindert werden, der schall de genante

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Rad en vordregen vnde scholen gentzliken machtlosz wesen nu vnde to ewigen tiiden. Item. de vorscreuen Borgermestere vnde Radmanne tor Wiszmere scholen den vorgenanten Peter Langejohan wedderumme to sick In den Borgermesters vnde Radesstoel laten komen, vnde en de tiid synes leuendes In aller mathe mit allen eren vnde redelicheiden, so he vormaels gewesen is, vor den oldesten Borghermestere der Stad Wiszmer holden, dar ane nicht hinderen schal de ordinancie des vorwordes to holdende nyeliken dorch den Rad tor Wiszmere Ingesatt, Beschedeliken, dat eyn Jewelik Borghermester darsulues eyn halff Jare In allen saken des Rades dat vorword schal holden, sunder dat sulke ordinancie, so ze gemaket Is, bestendich blyue, By also, dat Peter Langejohan to desseme negest komenden Sunte Michaelis dage vnde darna negest ouer eyn halff Jare vnde so vertan eneme Jeweliken Borgermestere nach syneme oldere dat vorword geborlik sy to holdende. Item. dat Peter Langejohan schal sick by den Dorchluchtigesten Hochgeboren fursten vnde Heren Heren Cristierne, Der Riike Denemarken, Sweden vnde Norwegen etc. koninghe, nach alle syner vormogelicheid vnde mit alleme vlyte bearbeiten vnde, Isset van noden, sick sulues personlik by syne gnade voghen vmme alle veyde vnde vnwillen, de zine gnade wedder vnde Jegen de Stad tor Wiszmere vmme zinen willen gedan hofft, gentzliken aftodonde vnde bitoleggende, so dat de van der Wismere deshaluen vortmeer to nyneme schaden komen. Item. wat In sodannen twiistigen saken twiisschen den ergesechten Parthien schaden, kost, vnde theringe is gedan vnde gemaket, beholden wy vns vth to sprekende vnde In nakomenden tiiden fruntliken to irkennende. Hir mede scholen alle vnde islike desser vorscreuen parthien klage, to sprake, forderinghe, Insprake, wedderrede vnde excepcien, ok desgeliken alle twidracht, vnwille, Anxst, vare vnde vnloue, de twiisschen densuluen parthen vnde eren frunden beth an dessen dagh gewesen zint, gentzliken, degher vnde all vorsonet, gescheden, to ende gesleten vnde so hen gelecht wesen, dat nemand den anderen, samptliken offte besunderen, Dorch sick suluest offte andere personen, Hemelick offte opembare forder darumme haten, ergeren edder hinderen scholen by Penen vnde böte In deme vorberorden Compromisse begrepen. Vnde vppe dat alle vorscreuen stucke samptliken vnde besunderen In truwen vnde gudeme gelouen vnde vnuorbroken geholden

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werden vnde nemand sick bevaren dorue, Beden vnde willen wy Hertoge Hinrik vorbenomed, Dat vnse Rad tor Wiszmer den Borgeren vnde meenheid darsuluest seggen schall by den eeden, de ze vns vnde desser Stad gedan hebben, dat se vmme desser schelinghe vnde twidracht willen In tokomenden tiiden nynerleie wrake don offte vnnutte seggend hebben scholen. Weret ok, dat Jenich Borgermestere, Radman, Borgher offte Jemand anders dessen vorscreuen vrede vnde louen breke, den Schall vnse Rad tor Wismere Richten An syn Hogeste, vnde qweme he wech edder entworde he en, so schall sick de Rad holden an zin gud, wat vnde wer dat were, vnde de helfte des gudes scholde vallen an de Herschopp vnde de andere Helfte an de Stad Wismere, vnde wer men ene In vnsen Landen vnde den Hense steden an kumpt, dar mach men ene Richten vor enen meeneeder. Vortmer Beden vnde willen wy, Dat de genante vnse Rad vnde Peter Langejohan desser vorscreuen Schicht vnde vnwillen Nicht meer scholen gedencken, men de gantz vnde deger nedderslan, Ok deshaluen nenerleie wrake don edder dencken, Vnde Peter Langejohan vorscreuen schal den Deneren vnser Stad vorscreuen, Namliken Scriueren, gerichtescriuer, wachtscriuer, anderen ridenden vnde ganden deneren, vnde desgelikes de Rad vorscreuen Peter Langejohanne, synen sones, ffrunden vnde medehelpers hir ane nichtes witen edder vorkeren, Men an beyden syden scholen erer eyn deme anderen gudlik, forderlick vnde ghunstich sin, geliik offte desse vnwille vnde vnvrede ny entsta e n edder Irresen were. Ok schall nemand van en de ene teghen den anderen In qwader vorsathe wes forderen offte forderen laten mit worden offte werken, hemeliken edder opembar. Jenigen vplop to makende offte wat wyse dat yd scheen mochte, vnde schege hir wes van Jemande entegen, Dat willen wy mit vnseme Rade tor Wismere Richten an e e r hogeste. Vortmeer. So also beth heer to etlike twiistige sake twiischen den vorgescreuen Borgermesteren vnde Radmannen vnser Stad Wismer an ene Vnde Mester Johan Langejohan, des vorgesechten Peters sone, an der anderen syden van der wegene, dat he in der genanten Borghermestere vnde Radmanne beheltnisse gewesen is, sint vpgestan vnde irresen, Don wy vorgenanten Schedesheren witlick kunt vnde opembare, Dat wy mit bywesende vnde Rade des werdigen Heren Theo derici van Caluen, gheistlikes Rechten Doctoris vnde der kerken to Lubeke Domprouestes, Na lude vnde

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Innoholde des bouenberorden Compromissi sodanner sake, dorch den genanten Peter Langejohan an vns vnde den genanten Heren Prouest van synes vorscreuon sones wegene gesettet vnde gentzliken gestalt, hebben fruntliken pronunctiert vnde vthgesproken, pronunctieren vnde vthspreken vormiddelst desseme vnseme vthsproke, Dat de vorgenante Peter Langejohan so vorfogen vnde schicken schall, Dat Mester Johan, zin sone vorscreuen, sodane sake ziner gefengknisse deger vnde all gentzliken affdo, bisette vnde dalesla, der nummer meer to denckende offte vp to theende In Jeniger wyse, so dat de Rad tor Wiszmere, de gemeenheid, Borghere offte Inwoners darsuluest deshaluen nynerleye wiisz to Jenigeme schaden offte vorfolginge komen. Dar to schal ok de vorgerorde Peter Langejohan schicken vnde also vorfogen, Dat sodaner sake haluen de Erwerdige In god vader vnde Here Here Johan, Bisschop, dat Capittele des Stichtes Razeborch vnde de Rad tor Wiszmer genszliken scholen blyuen ane alle vorfolginge, tosprake offte Tribulacien van wegene des vorscreuen Mester Johanne Vnde ok des Pewestliken Houes fiscal vnde aller Richtere offte erer Stedeholdere, geistlik offte werlik. Ok so scholen de vorgenanten Borgermestere vnde Radmanne tor Wismer den vorgesechten Mester Johan, so se erst vnde schyrst mögen ofte konen, Myt eneme offte mereren geistliken lenen besorgen vnde ene dar to presenteren, welkere lene In eren Jarliken Renthen scholen inbringen veftich Mark Lubesch mit aller bestellinge der Missen vnde anderer erer vplegginge, vnde alle de wile, dat se eme sodane geistlike lene nicht bestellen, so scholen se eme alle Jare na Paschen schiirst komende ouer eyn Jare vthrichten vnde betalen to syner genüge verlich Lubesche Mark beth so lange, dat he sodanne lene, so vorgerord isz, van en hofft entfangen. Vnde offt he to etliken lenen van deme Rade vorgescreuen gepresentert wurde vnde to dersuluen lene Rechte possessie offte besittinge qweme, Vnde de Renthe dersuluen lene sick vppe de Summe der Vertich Margk nicht streckeden, denne allike woll, wat vnde so vele iarliken van sulken lenen na vorscreuener wiise werd gefallen, dat schal afgeslagen werden van den Vertich Marken, de de Rad vorscreuen schall vthgeuen, Vnde wen Mester Johan vorgenant also vele In geistliken lenen van deme Rade vorgenant Nach bouenscreuen wiise hefft erworuen, dan so scholon de Borghermestere vnde Radmanne vorbenomet der vertich

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Margk Jarliken vthtogeuende gentzliken vnde all sin vordregen Vnde vortmeer darumme vngemanet blyuen. Hir mede scholen beyde parthie vorscreuen to vrede vnde enicheid sin gesettet by Penen vnde boten In deme vorbenomeden Compromisse begrepen. Vnde wy Schedesheren vorscreuen alle beholden vns de macht desse beyden vnse vthsproke, beiden vnde allen Parthen vorgescreuen vormyddelst vns gedan, Nach lude beyder Compromisse de to dudende, to Interpreterende, wo vakene vnde wanner des behoff vnde van noden sinde werd. Vnde dat sulk fruntlick vthsproke in aller mathe vnde wiise, so bouenscreuen steit, isz bescheen, Des hebben wy to merer sekerheid vnde vorwaringe vnser Stede Ingesegele witliken gehenget an dessen breff, Gheuen Na der bord Cristi vnses Heren Dusend veerhundert Jare Dar na In deme Souen vnde sostige(ste)n, Amme Vridaghe neghest na Sunte Johannis Baptisten daghe syner gebord.

Nach dem Originale auf Pergament in langem Querfolio im Wismarschen Archive, buchstabengetreu. Die Siegel von Lübek und Hamburg sind ausgerissen. Das große Siegel von Rostock von ungeläutertem Wachs hängt an einem Pergamentbande.

Im Großherzogl. Archive zu Schwerin befindet sich eine Abschrift, welche den Eingang dieser Urkunde nicht hat und beginnt: In godes namen. Amen. Ahen vnde iszliken u. s. w. Ebenso reicht sie bis zum Schlusse: Vnde dat sulk fruntlick vthsproke in aller mathe u. s. w., welcher fehlt und für den sie folgenden Ausgang hat:

Desse vnse fruntlike uthsprake bauenscreuen sint gedaen, gelesen vnd ghescheen vormyddelst vns hertogen Hinricke vorgenant mit sampt der erscreuenen radessendebaden der stede Lubeck, Hamborgh vnd Rostock bouenscreuen alse in desser sake schedesheren vnde richtere, den de ersamen beiden parte vorbenomet hebben angenamet, beleuet vnd approberet wol to holdende, so see des handuestinge vor eneme notario hebben an beiden siden gedaen, vppe deme radhuse tor Wiszmer obgenant na der bort Cristi vnses heren verteigen hundert vnd amme souen vnd sostigesten jare amme Frigdage na sunte .lohans baptisten dage to myddensamere in der stunde, alse men de none singhet. Vnd wii hertoge Hinrick vorgenant hebben desses to orkund vnd merer vastheit vnd warheit vnse groteste ingesegel henghen heten an desse vnse uthsprake vnd breff.

 

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IV.

Wahrscheinliche Lage

des von Karl dem Großen genannten

Handelsort Schezla,

von

W. Freiherrn von Hammerstein,
großherzogl. Meklenb. Strelitzschem Staatsminister.


D er Herr Archivar Dr. Wigger spricht in seinem Aufsatze über den Bischof Berno von Schwerin, in den Jahrbüchern XXVIII, S. 28, Note 1, die Vermuthung aus, daß der in dem Capitular des Kaisers Karl bei Pertz Legg. I, 133, erwähnte Handelsort Schezla, in welchem der Franke Madalgaudus den Handel der Sachsen mit den Wenden beausfichtigen sollte, an dem Cateminer Bach zwischen Dalenburg und Hitzacker, also Neuhaus gegenüber, gelegen haben könne, da es in Grimms Weisthümern III, 229 heißt: "van dem beke by Chatemyn genamet de Schetzell". Es scheint, daß der Dr. Wigger damit einen sehr interessanten Fund gemacht hat, der sich in aller Weise als wohlbegründet bestätigt.

Zuvörderst ist der Handelsort Schezia zwischen Bardowiek und Magdeburg zu suchen, zwischen denen, als gleichen Handelsorten, es genannt wird. ("De negotiatoribus, qui partibus Sclavorum et Avarorum pergunt, quousque procedere cum suis negotiis debeant, id est partibus Saxoniae usque ad Bardaenowic, ubi praevideat Hredi, et ad Schezla, ubi Madalgaudus praevideat, et ad Magadoburg praevi-

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deat Aito. - Et ut arma et brunias non ducant ad venundandum 1 ). Quod si inventi fuerint portantes, ut omnis substantia eorum auteratur ab eis, dimidia quidem pars partibus palatii, alia vero dimidietas inter missum et inventorem dividatur.") Der Cateminer Bach, "de Schetzell", liegt aber zwischen Bardowiek und Magdeburg.

Die drei Handelsorte waren jedenfalls Grenzorte zwischen den Sachsen und den Wenden; die Stelle des Cateminer Baches, und namentlich wo derselbe in der Nähe von Catemin in die Elbe ausfließt, ist aber auch ein Grenzpunkt zwischen dem Sachsen= und dem Wendenlande, dem Bardengau einerseits und den Wendischen Landen Drawen und Dartzink; der Bach hieß eben Sächsischerseits "de Schetzell", was aus Schêdesdâl comprimirt ist (fast sämmtliche Bäche jener Gegend endigen in - dâl), weil er ein Bach war, der die Grenze, schêde, bezeichnete. (Siehe des Verf. Bardengau S. 43.)

Was aber die Mündung des Cateminer Baches mit größter Wahrscheinlichkeit als den Karolingischen Handelsort erscheinen läßt, das sind zwei Umstände.

Zunächst war diese Stelle aus der ältesten Zeit her ein Hauptübergang über die Elbe in der ganzen Strecke, in welcher der Bardengau die Elbe berührt, neben Hoopte, Amts Winsen, und neben Artlenburg der einzige, wo eine Wagenfähre zur Vermittelung des Verkehrs der beiderseitigen Völkerschaften selbst bis auf die neueste Zeit her bestand. Diese Fähre, noch jetzt die "Darchauer Fähre" genannt, lag in einer der großen Heerstraßen, welche von Bardowiek und Lüneburg aus durch das ganze Mittelalter hindurch die Waaren Hamburgs nach dem Süden und Osten Deutschlands führten. Unter diesen sind namentlich genannt: "die Torgauer Heerstrasse von Lüneburg bis an den Barskamper Wald an den Beck", und "Torgau" war der der Mündung des Baches Schetzell gegenüber liegende Ort Darchau, welcher auch Gründe am linken Elbufer neben dem Schetzell=Bache hatte, wo jetzt der Ort Neu=Darchau liegt.


1) Das Verbot des Kaisers Karl, Waffen und Panzer ("arma et brunias") zu verfahren, scheint noch bis in die spätesten Zeiten in den Weisthümern der benachbarten Gohen des Bardengaues wieder zu erscheinen, wo noch im 16. Jahrhundert verboten wird, Blei und Stahl auf den Heerstraßen zu führen, und die Buße dafür von dem Hause Winsen, d. h. für den Herzog, gehoben wird. (Siehe des Verf. Bardengau, S. 269 und 284.)
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Frequente Fähren waren bekanntlich im frühesten Mittelalter naturgemäß die gegebenen Entwickelungspunkte für den Handel, und namentlich dann, wenn sie den Uebergang zwischen geschiedenen Völkerschaften bildeten. Wie mancher Handelsort ist durch eine Fähre entstanden! An der Elbe scheint die Stadt Dömitz mit ihrer Fähre, welche früher bei dem ganz nahen Orte Brod, das auf Wendisch: Fähre, Furth heißt, bestanden haben muß, dafür das Zeugniß zu liefern; in Pommern gab es zwei Broda, beide mit Fähre und Forum (Marktgerechtigkeit) versehen.

Im vorliegenden Falle tritt aber, daß die Darchauer Fähre, die Fähre beim Schetzell wirklich den Handelspunkt zwischen Sachsen und Wenden bildete, um so klarer ins Licht, als der Name des Ortes Darchau, im Mittelalter Torgow, Zeigt, daß dieser Ort wirklich ein Marktort war. Das Wendische Wort Torh ist bekanntlich: Handel, Torhosciko, Torgow, Targow: Markt, Marktplatz. So werden die Wenden den Handelspunkt hier Torgow genannt haben; die Sachsen und Franken nannten ihn nach dem Punkt, wo am Sächsisch=Bardischen Ufer die Fähre lag, nach "de Schetzell".

Es scheint, daß damit das Karolingische Schezla gefunden ist, und man braucht es jetzt nicht mehr nach den gewiß nicht in limite Saxonico liegenden Orten Schleswig, Scheessel bei Rotenburg und Celle zu verweisen.

Damit ist aber auch für Auffindung der Marktplätze der Wendenzeit ein Fingerzeig gegeben; das spätere Kloster Dargun, in ältester Form Dargon, zeigt sich nun als Marktplatz, und die spätere Bedeutung in der ersten christlichen Zeit ist damit nicht mehr auffallend, auch, da niemals forum ohne fanum, vielmehr das forum regelmäßig erst aus dem fanum hervorging, nun das Entstehen des Klosters aus einem Wendischen Heiligthum, welches Lisch schon fast sicher nachgewiesen hat, noch immer gewisser. Aber man darf auch annehmen, daß Torgelow bei Waren und die Schlösser Torgelow in der Mittelmark und Ukermark gleichen Ursprung hatten.

Neueste Nachgrabungen in der Nähe von Darchau haben ergeben, daß die Elbdünen in der Umgegend des Ortes vielfach mit Urnen besetzt sind, vielleicht auch Ueberbleibsel der einstigen Handelsbedeutung des Ortes. Ob der Name des nächst Darchau belegenen Ortes Haar auch Beziehung zum Marktort hat, bleibt dahin gestellt; das Wendische Hari heißt: Lärm, Getöse, ausgelassene Freude; zu beachten ist aber auch, daß Harowit (siehe Hanusch, die Wissenschaft des

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Slavischen Mythus, S. 171 u. folg.) bei den Wenden der Friedens= und Kriegsgott war, dessen fanum an einem solchen Grenzorte eine ganz geeignete Stelle fand, wie denn derselbe Gott bekanntlich in dem nicht gar fernen Havelberg verehrt wurde. Ob sonstige Spuren bei Darchau und am linken Elbufer gegenüber noch vorhanden sind, ist noch zu untersuchen.

Nachtrag.

Bischof Boguphal (siehe v. Ledebur in Mark. Forschungen Bd. 2, S. 121) nennt unter den castris der Drewanischen Wenden, zu denen bekanntlich auch die Lüneburgischen gehören, wo der Drawehn bis an den Cateminer Bach noch jetzt reicht:

"Blesink castrum ducale et civitas Czesznyma." Ledebur weiset auf Kloster Zeven und auf Blexen hin. Viel richtiger scheint für Czesznyma: Schezla bei Catemin, ja es kann gar das Wort Czesznyma sich in Catemin umgewandelt haben (im Mittelalter freilich hieß es Gotemyn); jedenfalls lag Schezla an vollem Wendlande und in gemischtem Wendlande, wie die Namen und die Einwohner der Umgegend beweisen, und es trifft auch zu, das Czesznyma als civitas im Gegensatz zu castrum bezeichnet wird, indem das Schezla nur Handelsort, niemals Burg gewesen sein wird. Blesink dagegen ist wahrscheinlich Blekede an der Elbe nicht fern von Schezla; Blexen an der Unterweser, auf welches Ledebur hindeutet, war, so viel ich weiß, nie castrum ducale, und lag fern von wendischer Gegend, wie denn auch Breme nur wegen der Verbindung Hamburgs mit Bremen durch das Erzbisthum den Bischof als zu Hamburg gehörig und mit ihm in gleichem Verhältniß stehend vorgekommen und damit als Wendisch irrthümlich bezeichnet sein wird. Blekede dagegen war schon früh castrum ducale und erschien gerade im Anfange des 13. Jahrhunderts, wo Boguphal schrieb, als solches. Herzog Wilhelm, Heinrichs des Löwen Sohn, gab ihm im Jahre 1209 Stadtrecht, und 1224 lagerten in castris apud Blekede der Kaiser mit den Fürsten, um die Sache wegen Gefangennehmung des Königs Waldemar zu vermitteln; dieser Vorgang konnte wohl Boguphal veranlassen, den wichtigen Ort zu nennen. Auch Blekede theilte sich in ein Wendisch=Blekede und ein Deutsch=Blekede, und die nächste Umgegend hatte Wendische Orte, als Radegast, Garze u. s. w.

 

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V.

Ueber

die Bedeutung des Wortes Obotriten,

von

W. Freiherrn von Hammerstein,
großherzogl. Meklenb. Strelitzscher Staatsminister.


K aum ist über eine Volksbenennung mehr phantasirt als über die der Obotriten. Shafarik leitet den Namen von dem Celtischen ambro her. Neuerlich hat Quandt (in den Baltischen Studien, Jahrgang 22, S. 283) sie auf obdre: Abgerissene, zurückführen wollen. Für die richtige Ableitung scheint Jacob Grimm, wenngleich er selbst dieselbe nicht gefunden hat, den Grund in seiner Etymologie für Avaren und Hunnen gelegt zu haben. Er sagt in seiner Deutschen Mythologie S. 493 Folgendes:

Das slovakische ober, böhmische obr, altpolnische obrzym, polnische olbrzym ist den Südslaven fremd und scheint nichts als Avarus, Abarus. Nestor nennt die Avaren: Obri (ed. Schlözer 2, 112, 117). Der graecus Avar in der Sage von Zisa ist wieder ein Riese. Da nun die Avari im Mittelalter = Chuni find, so entspringt die Benennung hûn genau wie obor aus dem Volksnamen Hun imd Avar.

Nun vergleiche man. In Kaiser Karls in Theodonis villa (dem so eben in anderer Weise capitulirt habenden Thionville oder Diedenhofen) im J. 805/6 erlassenen Capitulare heißt es: "de negotiatoribus, qui partibus Sclavorum "et Avarorum pergunt, quousque procedere cum suis negotiis debeant, id est partibus Saxoniae etc. Im

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weitern Verlauf werden Bardaenowic, Schezla und Magadoburg als die Orte genannt, bis wohin die negotiatores partibus Saxoniae vorgehen dürfen. Hiernach, insbesondere da es sich um Nachbarschaft der Sachsen, also keinenfalls um die erst viel später erscheinenden Avaren aus Ungarn handelt, unterliegt es keinem Zweifel, daß mit den Sclavis et Avaris die am rechten Ufer der Elbe wohnenden Wenden und Obotriten gemeint sind, und daß mit den Avaris dieselbe Völkerschaft bezeichnet wird, welche während der Carolingerzeit sonst in der Regel Abodriti, Abotriti, Abotridae, bei Aelfred aber Afdrede, in den Annal. Sangallens. Abatareni, bei Widukind Abdriti und in den Annal. Fuld., so wie bei Adam und Helmold Obodriti oder Obotriti genannt wird.

Aus der von Jacob Grimm gefundenen gleichen Bedeutung von Hun und Avar und der darnach zweifellosen Identität von Hunnen und Avaren erklärt es sich aber auch, wie dieselben Leute, welche Avaren, Afdrede, Abodriten den Sachsen und Franken hießen, auch von den Sachsen regelmäßig mit dem Namen Hunnen bezeichnet wurden; darum in den Gegenden des linken Elbufers, wo Sachsen und Wenden (Obotriten) sich mischten, die häufigen Benennungen von Feldorten: Hunnenwinkel, Hunnenfeld etc. ., darum die bekannte Absage Herzogs Bernhard Billung gegenüber dem um seine Tochter werbenden obotritischen Häuptling: er gebe seine Tochter keinem Hunde, wobei die Lautähnlichkeit der Sächsischen Worte Hüne (Riese) und Hund mitspielt; darum auch in Angelsächsischen und Dänischen Quellen, selbst bei Saxo Grammaticus, öfter die Bezeichnung der Wenden als Huni.

Die Abstammung des Wortes Abotriten und Obotriten von Avar und Obr mit der Bedeutung: Riese, möchte danach einem Zweifel kaum noch weiter unterliegen; ob aber in den Avaren (Hunnen), welche lange nach der Zeit Karls des Großen von Ungarn her Deutschland bedrohten, und in den Obotriten Meklenburgs, die andern Völker ebenfalls Hunnen hießen, auch noch eine nähere Volksverwandtschaft bestand, was an sich bei dem Ursprung der Namen nicht gegeben erscheint, das muß unsern bedeutenderen Forschern in Slavischen Dingen zu ermitteln überlassen bleiben.

 

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VI.

Spuren Wendischen Götzendienstes

in den

Bennenungen des Festbrotes,

vom

W. Freiherrn von Hammerstein,
großherzogl. Meklenb. Strelitzschem Staatsminister.


W er in die Tiefen grauen Alterthums zurücksehen will, muß sich nicht scheuen, die Gegenstände des alltäglichen Lebens mit besonders aufmerksamen Augen zu betrachten; sie werfen oft einen erhellenden Spiegel in die Tiefe hinab, den man in der von jenen fernen Zeiten so weit abliegenden Gegenwart kaum vermuthen sollte.

Schon Jacob Grimm hat darauf hingewiesen, daß es sich verlohne, Form und Benennungen der üblichen Festbrote einer Gegend zu beachten; sie würden gar oft eine Beziehung zur Mythologie des vor Einführung des Christenthums daselbst gesessenen Volksstammes ergeben.

Diesem Rathe folgend, habe ich die in Meklenburg üblichen Formen und Benennungen des Weißbrotes, welches ursprünglich hier sicher Festbrot war, erforscht. Ich bin dabei auf ein interessantes Ueberbleibsel aus Wendischer Zeit gestoßen. Es ist dies das kleine ovale, oben und unten etwas abgestumpfte und damit die Gestalt einer Puppe oder eines Menschen im Talar annehmende Weißbrot, welches in vielen Meklenburgischen Städten - bekannt ist es mir unter Andern in den Städten Neustrelitz, Malchin und Sternberg - unter der Benennung: Mike, in Gebrauch ist. Es ist dieses Brötchen anscheinend nur eine durch nun fast tausend

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Jahre christlichen Wesens hindurch gegangene Fortsetzung eines Wendischen Opfergebrauchs.

Helmold, im 12. Jahrhundert lebend, erzählt nämlich in seiner so viel Licht über das Wendenthum in Meklenburg und Holstein gewährenden Chronica Slavorum: bei den Polaben, den in Holstein, Lauenburg und dem Striche Meklenburgs zwischen Schwerin und der Elbe wohnenden Wendenstamme, sei der Gott Prove - der im linkselbischen Wendlande Perun genannte Donnergott - verehrt, und sein Priester habe die Benennung Mike geführt. Die Wenden brachten ihren Götzen, natürlich speciell zum Gebrauch und zum Unterhalt der bei den Götzen den Dienst verrichtenden Priester, Lebensmittel und vorzugsweise Brote dar. Es ist darüber nach Ausweis verschiedener sicherer Quellen gar kein Zweifel, und es ist sogar sicher, daß der noch jetzt allgemeine Name: Semmel, für das kleine Weißbrot sich aus diesen Opfern herschreibt. Semmelopfer brachten insbesondere die in Pommern wohnenden Wenden; eine Urkunde des Herzogs Mestwin von Pommern von 1294 befreiet gewisse Orte: ab omni jure slavico seu Pomeranico, scilicet - a Simila. Es kann nicht fehlen, daß in Pommern wie in Meklenburg die Lieferung von Semmeln an die Priester bei Einführung des Christenthums vielfach beibehalten wurde; die christliche Geistlichkeit ließ sich deren Uebertragung auf sie nur allzu gerne gefallen, und sah in Rücksicht auf die Annehmlichkeit der Sache auch gerne darüber hinweg, daß die Fortdauer des Wendischen Namens, mochte es nun eine Simila (Semmel) oder eine Mike sein, einen etwas starken Beigeschmack vom Heidenthum gab. So finden wir denn unter Andern in Meklenburg in Vietlübbe, Amts Plau, noch 1591 unter den Accidenzien des Pfarrers: vor Auffbieten eine Flasche Bier und einen Stutten (Semmel oder Waizenbrot), vgl. Jahrbücher V., B., S. 144; und wenn wir nicht bezweifeln können, daß der Name des Orts Vietlübbe auf ein Fanum des Wendischen Gottes Swantewit oder Gerowit schließen läßt, zumal auch die Endung -lübbe oder -lubbe eine Götterverehrung bekanntlich anzeigt, so möchte gerade in diesem Falle der Aufbietungs=Stuten oder =Semmel von dem hier betriebenen Wendischen Götzendienst sich herschreiben.

Auf diesem Wege wird sich das ursprünglich nur den Priestern gewordene Brot in Meklenburg so verallgemeinert haben, daß es unter dem Namen Mike fast in jeder Stadt zu Hause sein wird. Ja, selbst die Hof= und Reise=Ordnung

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der Herzoge Adolph Friedrich und Hans Albrecht vom 10. Juni 1609 constatirt den derzeitigen Gebrauch dieses Gebäcks durch die Anordnung, daß das Hofgesinde zur Mittagsmahlzeit unter Andern "drei Mieke Brodt" und Abends wieder "drei Mieke Brodts" empfangen soll. Für die Mythologie der Wenden in Meklenburg hat aber das Vorkommen der Miken in Sternberg, Malchin und Strelitz noch die interessante Bedeutung, daß der Wendische Gott Prove, dessen Verehrung zwar bei den Polaben - also westlich von Schwerin - gewiß war, nun auch mit ziemlicher Sicherheit als bei den Warnern, den Redariern und Tolensern verehrt anzunehmen ist.

Vielleicht führen auch die Benennungen noch anderer ursprünglicher Festbrote auf weitere Spuren für die Wendische Mythologie. So ist es schon jetzt von Interesse, daß in dem Lüneburgischen Wendlande es einen Semmel gab und noch giebt, den die Wendischen Einwohner Pageleitz oder Pogeleetz nennen; der Name führt sich hier wohl, da im Serbischen das g des Lüneburgischen Wendlandes stets kh ist, auf das Serbische Pokhlebetwo, Brotdienst, Schmeichelbrot, zurück und findet die Wurzel in Khleb, Brod, Khlebica: Laib Brot. Auch ist zu beachten, daß noch heute die Lausitzischen Wenden bozi Khleb, Gottesbrot, sagen, welchen das pogeleetz der Lüneburgischen Wenden sehr wohl entsprechen kann.

In den Strelitzischen Städten giebt es ein Brot in Form eines platten Fladens, welches man Pamel oder Pomel 1 ) nennt; der Ursprung ist noch nicht klar; Mjeln ist Mehl, Melk, grobes Mehl, Wumelk, ausgemahlenes Mehl, Pomjelu, Nachmehl, letztgewonnenes Mehl; hierin möchte die Quelle zu finden sein; es ist aber auffallend, daß ein schon im Mittelalter wüst gewordenes Dorf bei Wesenberg Pomel hieß und daß auf diesem Platze ein jetzt in der großherzoglichen Sammlung zu Strelitz befindliches schönes bronzenes Opfergefäß gefunden ist, welches auf ein an dieser Stelle vorhanden gewesenes Fanum hinweiset. - Mögen Andere weiter

 

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1) Zu beachten bleibt, daß im Slavischen Paglavitz: Zwerg ist (Grimm, Deutsche Mythologie, S. 443, Note) und daß bei Strelitz das Schilf, welches sonst Bullenpesel genannt wird, bei den Bauern den Namen Pummeldutschen, Pameldutschen führt, während es bei Mirow Donnerkeil heißt.
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VII.

Nachtrag zu Dr. Strehlke

über

Doberan und Neu=Doberan (Pelplin).

Vom

Geheimen Regierungsrath von Quast,
königlich Preußischem Conservator der Kunstdenkmaler.


D er im vier und dreißigsten Jahrgange dieser Zeitschrift, s. 20 flgd., enthaltene Aufsatz des Dr. Strehlke über Kloster Pelplin mußte in vielfacher Hinsicht vorzugsweise mich mehr berühren, da der Verfasser viele Jahre lang in engster Verbindung mit mir bei der Herausgabe des von Schulz hinterlassenen Werkes: "Denkmäler der Kunst des Mittelalters in Unter=Italien" thätig gewesen ist, ich daher, weil er oft lange Zeit unter meinen Augen und in meinem Hause arbeitete, seine auf urkundliches Quellenstudium fußende Gründlichkeit kennen zu lernen genugsam Gelegenheit hatte. Sodann war mir Pelplin seit 25 Jahren genau bekannt und hatte ich auch Doberan bereits seit 20 Jahren durch eigene Anschauung würdigen und schätzen gelernt. Endlich erneuerte sich dabei der Schmerz über den Verlust einer so bedeutenden literarischen Kraft wie die des verewigten Dr. Strehlke, der gewissermaßen erst am Anfange seiner so viel versprechenden literarischen Laufbahn uns schon wieder ent=

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rissen ward. Freilich mußte ich dankbar es doch immer als ein Glück anerkennen, daß ihm noch so viele Jahre zu so vielen gründlichen Forschungen und Veröffentlichungen gegönnt worden sind, nachdem sein Gesundheitszustand im Frühling 1856, als er behufs Herausgabe des Schulzschen Werkes zuerst mein Haus betrat, bereits so angegriffen war, daß man wohl Ursache zum Zweifel hatte, ob er auch nur die Vollendung dieses Werkes erleben würde. Er hat es noch fast 10 Jahre überlebt, und während dessen aufs Thätigste weiter gearbeitet und geschaffen.

Mit besonderer Vorliebe widmete sich Dr. Strehlke namentlich denjenigen historischen Untersuchungen, welche zur Aufklärung der Kunstgeschichte von Wichtigkeit sind. Bei der Bedeutsamkeit der beiderseitigen Klosterkirchen zu Alt= und Neu=Doberan wäre es daher von Wichtigkeit gewesen, wenn der gründliche Forscher über die Baugeschichte beider sich ausführlicher ausgelassen hätte. Auf die Baugeschichte Alt=Doberans läßt er sich, da dies nicht zu seinem eigentlichen Zwecke gehört, begreiflicher Weise so gut wie gar nicht ein. Wenn er auch für die Geschichte der Pelpliner Kirche nur weniges giebt, so mochte er dies wohl als außerhalb seines eigentlichen Zweckes liegend betrachten; auch erschienen die Nachrichten ihm vielleicht zu unbedeutend für eine ausführlichere Baugeschichte, und er erwähnt daher nur wenig darauf bezügliche Data, namentlich das Datum der Einweihung der Kirche im Jahre 1472. Allerdings giebt es noch einige andere Notizen über bauliche Veränderungen der Kirche und des Klosters, welche der um 1630 schreibende, schon a. a. O., S. 39, schreibende Kloster=Annalist mittheilt, und die zur richtigen Erkennung der Erbauungszeiten und zur Ergänzung der Strehlke'schen Zusammenstellung immer nicht unwichtig sind. Ich stelle sie hier nach den mir s. Z. vom Herrn Professor Dr. Hirsch gütigst zugestellten Auszügen zusammen, wobei auch die von Dr. Strehlke bereits mitgetheilten Notizen, des Zusammenhanges wegen, wieder mit aufgenommen sind.

1258. Erste Gründung des Klosters zu Pogutken; es hatte hier eine hölzerne Kirche.

1274. Verlegung des Klosters nach Pelplin. Die neue Abtei sollte gewidmet sein der h. Jungfrau, St. Benedictus, St. Bernardus und St. Stanislaus; aber, bemerkt der Chronist, von St. Stanislaus ist keine Spur zu finden. Zur Ehre der 3 anderen summum altare 198 annis post (d. i. 1472) est consecratum, fortasse etiam ipsum templum.

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1323. In die Valentini, heißt es in einem sehr alten Graduale, das, wie der Chronist meint, wahrscheinlich aus Doberan schon mitgekommen, daß in der Klosterkirche campanile concussum, tectum direptum, una ex maximis columnarum in minutas partes contrita et per totam ecclesiam dispersa, fenestrae vitreae fere omnes comminutae sunt. Der Chronist bezweifelt, ob das in Pelplin habe sein können.

1399. In vigilia S. Bernardi. In chartula quadam reperi: testudo Ecclesiae nostrae cecidit.

1400. 40tägige Indulgenz des (Diöcesan=) Bischofs von Leslau für jeden, der lectionem in Refectorio anhört.

1417, 29. Nov. 100tägige Indulgenz von 6 Cardinälen für die, welche Ecclesiam majorem vel Capellam ante portam besuchen, item qui manus adjutrices ad dictae Ecclesiae et Capellae fabricas etc.

1417. 1.Decbr. Für dieselben Zwecke Indulgenz des Erzbischofs Nicolaus von Gnesen, ebenso 2. Decbr. von 2 anderen Cardinälen.

1418. Desgleichen noch von mehreren Anderen.

1418. Pridie Non. Septembr. consecrata est Capella ante portam Monasterii in honorem Corporis Christi. In der Kapelle selbst, der jetzigen Pfarrkirche, heißt es in einer Inschrift: 1418 consecrata est praesens Ecclesia etc.

1433 wird das Kloster von den Böhmischen Rittern im polnischen Heere geplündert und verbrannt.

1447 schildert der Visitator das Kloster als durch die Hussiten in omnibus aedificiis concrematum, die Mönche aber im Begriffe, alles wieder zu instauriren. Er fragt an, ob nicht die Frauen tempere consecrationis Ecclesiae in das Oratorium eintreten dürften. Ex his literis, setzt der Chronist hinzu, inter alia apparet, Ecclesiam eo tempore nondum fuisse consecratam, de qua postea plura. Nisi forte opinari velimus per proximas desolutiones eam sic violatam, ut de novo consecrari indiguerit.

1473, 8. März. Altare majus Ecclesiae majoris consecratum est. Templum eodem simul tempore consecratum esse, id nobis argumento est, quod in proxima visitatione domini Morimund. ante annos 25 supplicatum fuerat visitatori, ut tempore consecrationis liceret feminis Ecclesiam ingredi, isque declaraverat, quod alias iam ex definitionibus ordinis id liberum esset. Quod autem a principio fundationis ad hoc usque tempus (200 annos) non fuerit consecrata, nec ad perfectionem suam deducta, ex probabilibus habemus conjecturis. Moles enim magna

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et ingeus structura est, proventus fuere exigui, fundatoribus cum universa progenie et posteritate sua citissime exstinctis, benefactores pauci, frequens dominiorum temporalium mutatio, bella frequentia . . . . et aliae difficultates multae, quae sine dubio operas frequenter interrumpi fecerunt. Ex traditiombus habemus (Anf. des 17. Jahrh.) semorum nostrorum, qui similiter a senioribus suis id receperunt, officia ante consecrationem Ecclesiae solita fuisse in domo Capitulari absolut. Altare etiam usque hodie visitur in ea, quamvis ablatione sacrarum reliquiarum violatum. Potuerunt etiam in domo infirmorum divina celebrari, ut alii itidem ex traditione majorum affirmant. Nam et ibi sacrarium satis commodum cum altari consecrato fuit et perfectam parvi claustri formam habet cum quadruplici claustri regularis ambitu.

Wenn Dr. Strehlke zum Schlusse seiner Abhandlung mit Recht den mächtigen, im Mittelschiffe 80 Fuß hohen Bau der Klosterkirche hervorhebt und dann wörtlich sagt: "Einen Bezug der Architektur der Pelpliner Kathedrale zu der Doberaner Kirche kann man im Einzelnen nicht nachweisen", so kann ich diesem doch nicht durchaus beipflichten. Daß beide Kirchen durch ein langgestrecktes Schiff, durch einen, dem Mittelschiffe gleich hohen Kreuzbau sich auszeichnen, ist ein den Cisterzienser=Kirchen gemeinsamer Charakter, kann also nicht als specieller Einfluß der Mutter= auf die Tochterkirche hervorgehoben werden. Wenn der Chorschluß in Doberan, im engsten Anschlusse an die großen Kirchen der benachbarten Hansestädte, die hierin wohl unmittelbar den Niederländischen folgten, den schönen polygonen Chorschluß der französischen Cathedralen mit Kapellenkranz umher zeigte und namentlich auch der Cathedrale des eignen Bischofs zu Schwerin folgt, auch auf ein anderes Tochterkloster, zu Dargun, in dieser Hinsicht seinen Einfluß zeigt, so sehen wir in Pelplin den Chor nur als einfache Verlängerung des Langhauses aufgefaßt, doch so, daß hier nur vier Joche anstatt der fünfe des Schiffes sich vorfinden: eine Anlage, die, zusammen mit dem graden Chorschlusse, allerdings den einfacheren und mehr nüchternen Vorschriften des Ordens entspricht und daher häufiger vorkommt, z. B. in dem Mutter=Kloster von Doberan zu Amelungsborn. Aber schon daß in Pelplin das Mittelschiff höher als die Seitenschiffe hinaufsteigt und durch Fenster im Obergadem erleuchtet wird, dürfte, da in Preußen sonst die Hallen=Kirchen vorherrschen, als ein günstiger Einfluß des Mutter=Klosters anzuerkennen sein, so

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Wie überhaupt die ganze, der Doberaner in der Anlage verwandte Ziegel=Architektur, obschon überall, anstatt der in Verhältnissen und Ausbildung der Architektur=Formen so zierlichen älteren Kirche, dies alles in Pelplin, wenn auch in den Hauptanlagen großartig, doch im Einzelnen sehr roh und unansehnlich ist, wieder den allgemeinen Stylverhältnissen der Provinz am Ende des 14. und 15. Jahrhunderts entsprechen, wo der Pelpliner Bau entstanden ist.

Bedeutender ist die Verwandtschaft beider Kirchen aber schon dadurch, daß das Langhaus in beiden durch fünf Gewölbejoche mit vier Pfeilerpaaren ziemlich in demselben Abmessungen gebildet wird. Vor allem zeigt sich die Aehnlichkeit beider Kirchen aber darin, daß die Kreuzarme in beiden nicht, wie es sonst, und auch in Cisterzienser=Kirchen, überall Sitte ist, durch einen einzelnen Bogen vom Kreuzesmittel abgesondert werden, sondern durch zwei Bogen über einen Mittelpfeiler, so daß die hohen Gewölbe des höheren Langhauses ohne Unterbrechung vom Schiff bis zum Chor durchlaufen, während die quadratischen Kreuzarme in vier gleichfalls quadratische Gewölbe sich zerlegen, die auf einem schlanken achteckigen Mittelpfeiler ruhen. Wenn in Doberan auch hier eine bei weitem reichere Ausbildung stattfindet, nicht nur in den so schön und originell mit Farben geschmückten schlanken Mittelpfeilern, sondern auch durch Hinzufügung von niederen Doppel=Kapellen gegen Osten und Westen, während in Pelplin dieser vielfache Schmuck fehlt, und überall dieselbe Nüchternheit der Verzierung herrscht wie im ganzen Innern, so ist dennoch die ganze Anlage, welche außer diesen beiden Kirchen auch noch zu Dargun, der modernen Tochter von Doberan (wo aber die schlanken Säulen der Kreuzarme fehlen), innerhalb des Cisterzienser=Ordens vorkommt, als ein directer Einfluß der Architektur des Mutter=Klosters auf die der Tochter anzuerkennen.

Radensleben, den 6. April 1870.

v. Quast.     

 

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VIII.

Eikhof und Warnow.

Von

Dr. G. C. F. Lisch.


E ine der merkwürdigsten Stellen des Landes Meklenburg für die Natur= und Staatsgeschichte bildet der Punkt, auf welchem jetzt der Hof Eikhof steht.

Der Warnow=Fluß beschreibt in seinem obern Laufe im oft engen Thale mit hohen Ufern, z. B. bei Richenberg neben Kleefeld, einen großen Bogen mit vielen Krümmungen, bis er bei Groß=Görnow, unterhalb Sternberg, die letzte romantische Hügelkette durchbricht und unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Eikhof den mittlern Lauf beginnt, welcher von hier durch ein sehr weites Wiesenthal bis an das Petri=Thor der Stadt Rostock geht, von wo der Fluß bis vor Warnemünde die Gestalt eines lang gestreckten Seebeckens annimmt.

Dieses mittlere Wiesenthal beginnt genau bei Eikhof, wo im Wiesenthale noch einige Horste Festland liegen, welche aber auch schon von Wiesen umgeben sind. Von Groß=Görnow bis Eikhof nimmt die Warnow, wahrscheinlich durch die Hügel Eikhofs gezwungen, eine nördliche Richtung an, bis sie sich dicht unter Warnow wieder gegen Osten und Nord=Osten wendet. Hier ist der Anfang des weiten Wiesenthales der mittlern Warnow. Hier umgeben ziemlich bedeutende Höhen, welche früher wohl bewaldet waren und auf denen großartige Kegelgräber der Vorzeit prangen, in einem weiten Bogen den Anfang des Wiesenthals. Innerhalb dieses Bogens steht auf Horsten mit festem Boden, jedoch rings umgeben von Wiesen, der Hof, die frühere Burg Eikhof.

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Sehr merkwürdig ist auf dieser gegen Norden gerichteten Strecke der Lauf der Warnow. Dicht unterhalb der Eisenbahnbrücke über die Warnow und oberhalb des Hofes Eikhof 1 ) theilt sich nämlich der Fluß in zwei Hauptarme, welche unterhalb Eikhof wieder zusammen fließen. Ob einer von ihnen durch Menschenhände gegraben ist, läßt sich wohl schwer entscheiden. Der eine Arm liegt westlich und ist wahrscheinlich der nach Norden gerichtete Hauptarm, der sich unterhalb Eikhof wieder gegen Osten wendet. Der andere Arm fließt östlich in einem großen Bogen, bis er sich unterhalb Eikhof wieder mit dem westlichen Arme verbindet. Innerhalb dieser Flußumarmungen, welche mit hellem, frischem Wasser strömen, liegen die alten Burgwälle. Im Anfange der Theilung im Winkel zwischen den beiden Flußarmen steht an dem westlichen Hauptarme ein ziemlich ausgedehnter, hoher, alter Burgwall von länglich viereckiger Gestalt, wie die alten wendischen Burgwälle, welcher jetzt als Acker= und Gartenland benutzt wird; an dieser Höhe führt links die alte Dorfstraße am linken Warnowufer von Rühn und Baumgarten her zur mittelalterlichen Burg hinauf. Dieser Burgwall ist von der Eisenbahnbrücke leicht an einem auf der Höhe stehenden einzelnen Birnbaum zu erkennen. In der Krümmung des östlichen Nebenarmes an demselben steht ein mächtiger mittelalterlicher Burgwall, auf welchem der jetzige Hof steht. Von diesem östlichen Warnowarme zweigt sich ein dritter Nebenarm des Flusses ab, welcher bei der Mühle beginnt, den mittelalterlichen Burgwall im Westen umfließt und unterhalb des Gartens wieder in den östlichen Arm mündet. Dieser Arm, welcher der kleinere ist, scheint künstlich gegraben zu sein und als Burggraben gedient zu haben, so daß die mittelalterliche Burg ganz von Wasser umflossen ist. Außerhalb dieses Burggrabens liegen im Halbkreise umher nach dem westlichen Arme hin neben dem alten Burgwalle noch mächtige Burg= oder Festungswälle, welche jetzt zu einem Park umgeschaffen sind. Von diesem mittelalterlichen Burgwalle führt die Hofstraße am rechten Warnow=Ufer nach dem Dorfe Warnow und der Stadt Bützow.

Es ist jetzt nicht meine Absicht, eine vollständige Geschichte der mittelalterlichen Burg Eikhof, welche außerordentlich merkwürdig und reichhaltig ist, zu schreiben. Es liegt eine ungewöhnlich reiche Urkundenmenge vor und daher würde


1) Leider reichen Kräfte und Mittel nicht hin, eine genaue Karte von dem Hofe und der Feldmark Eikhof zu geben, so wünschenswerth eine solche auch sein dürfte.
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jetzt eine vollständige geschichtliche Untersuchung zu weit führen. Es ist augenblicklich nur mein Zweck, einige Beobachtungen zu Papier zu bringen, da sie mir sehr weit zurückzugreifen scheinen und vielleicht zu anderen wichtigen Forschungen Veranlassung geben können, welche auch Andere unternehmen können. Ich will hier nur einen Anstoß geben, da ich nicht möchte, daß meine Beobachtung und Arbeiten ganz verloren gingen. Zur genaueren Ansicht und Untersuchung war ich am 2. Julii 1870 in Eikhof, wo mir der Herr Pächter Seeler mit seinen vieljährigen Erfahrungen freundlichst zur Hand ging.

Die mittelalterliche Burg Eikhof war um das Jahr 1284 von dem mit vielen Gütern in der Gegend ansässigen Ritter Johann von Zernin, einem Vasallen des Bischofs von Schwerin und der Fürsten von Meklenburg (1280 - 1302, † vor 1318), gegründet. Aber schon am 25. April 1285 mußte ein Streit zwischen den Fürsten von Meklenburg und dem Bischofe von Schwerin über die Erbauung der "neuen Burg" ("super edificationem noui castri in Ekhuoue") also geschlichtet werden, daß der Ritter von Zernin sich verpflichten mußte, die aufgeführte Feste abzubrechen ("propugnaculum ibi constructum destruat") und mit der Schleifung nicht eher aufzuhören, bis auch der ganze Graben der Erde gleich gemacht sei ("nisi prius totum fossatum humo fuerit adequatum") (Vgl. Meklb. Urk.=Buch, III., Nr. 1794). Dieser Graben ist höchst wahrscheinlich der noch fließende oben so genannte Burggraben und Mühlgraben, welcher sich von dem östlichen Warnowarme abzweigt.

Zu der Schleifung der Burg wird es aber nicht gekommen sein, da das ganze 14. Jahrhundert die Burg als ein mächtiges Schloß und der Sitz einer Vogtei vorkommt, um das sich zahlreiche wichtige Verhandlungen drehen, welche tief in das Staatsleben eingreifen.

Der Grund der langen Streitigkeiten zwischen den Fürsten und den Bischöfen war, daß nach einem Zeugenverhöre vom J. 1355 die Burg Eikhof auf der Grenze des Fürstenthums Meklenburg und des Bisthums Schwerin erbauet war und daß ein Theil des Grundes und Bodens den Fürsten von Meklenburg, der andere den Bischöfen von Schwerin gehörte, daß also der jedesmalige Inhaber der Burg Vasall zugleich dieser beiden Herren war:

"castrum dictum Echof in confinibus terrarum dominii Hinrici (domini Magnopolensis) et episcopi Zwerinensis in quodam fundo pro parte in do-

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minio (domini Hinrici) et pro parte in dominio episcopi Zwerinensis sito."

Zu diesem getheilten Grund und Boden rechne ich den ganzen Raum zwischen den beiden Hauptarmen der Warnow, den alten und den neuen Burgwall. Die Grenze zwischen dem Fürstenthum Meklenburg und dem Bisthum Schwerin (von wegen des Landes Bützow) ging also mitten durch den jetzigen Ort Eikhof.

Es würde zu weit führen, alle die zahlreichen Streitigkeiten, Verhandlungen, Verkäufe, Verpfändungen u. f. w. aufzuführen, welche sich das ganze 14. Jahrhundert um die Burg Eikhof drehen.

Nur das will ich noch bemerken, daß noch im J. 1373 die Wichtigkeit der Burg Eikhof zur ernsten Verhandlung kam.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg verlangte nämlich von dem Schweriner Bischofe Friedrich v. Bülow, das große Haus auf dem Schlosse Eikhof, welches der Fürst 1342 von dem Bischofe gekauft und zu Lehn genommen hatte, abzubrechen, um das Schloß besser befestigen zu können, jedoch den Thurm mit dem Moshause (Saalgebäude zum Speisen, Speisehaus) und den Thoren stehen zu lassen.

Dieses Schloß, welches auf des Bischofs Grund und Boden stand, ist also ohne Zweifel die mittelalterliche Burg, der jetzige Hof. Schon nach der Erbauung 1285 erhielt es der Ritter Johann v. Zernin von dem Bischofe zu Lehn.

Das Hauptgebäude dieses Schlosses stand ohne Zweifel auf der Stelle des jetzigen Herrenhauses, welches die höchste Stelle auf dem umflossenen Burgraum einnimmt. Die jetzige Vorderseite nach dem Hofe hin ist viel höher, als die Hinterseite, so daß man über eine hohe Freitreppe zur Hausthür hinaufsteigen muß. Darunter steht noch das alte Erdgeschoß mit den Küchen und Kellern, feste Gewölbe mit dicken Mauern und Pfeilern aus großen Backsteinen, von denen einige Gefängnisse zu sein scheinen, da nach der Versicherung des Herrn Pächters Seeler noch eiserne Ringe mit Ketten in den Wänden sitzen. Höchst wahrscheinlich stammt dieses Erdgeschoß noch aus der Zeit des ersten Baues.

Die Hinterseite des Herrenhauses erscheint jetzt nicht so hoch. Man tritt zunächst auf ebener Erde in den Garten, welcher sich in mehreren Terrassen zu dem tiefen Burggraben hinabsenkt. Nach der Versicherung des Herrn Seeler stecken diese Terrassen noch ganz voll Mauerwerk und Schutt, so viel auch nach und nach herausgenommen ist. Jenseit des Burggrabens ziehen sich die hohen Wälle umher.

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Wegen der Wichtigkeit der Burg sind noch heute die von Lützow auf Eikhof Erblandmarschälle des Herzogthums Meklenburg=Schwerin.

Wenn nun die Stelle dieses mittelalterlichen Burgwalles dem Bischofe von Schwerin gehörte, so ist die Frage, was von der Burg Eigenthum der Fürsten von Meklenburg war. Und hier kommen wir auf den eigentlichen Kern der gegenwärtigen Untersuchung. Der Besitz der Fürsten von Meklenburg war der oben geschilderte, jetzt zu Gartenland benutzte alte Burgwall in dem Winkel zwischen den beiden Hauptarmen der Warnow, welcher durch den Burggraben von der mittelalterlichen Burg getrennt und auch von Wasser und Wiesen umgeben ist.

Um das Hauptergebniß meiner Forschungen kurz vorweg zu nehmen, muß ich es aussprechen, daß ich diesen alten Burgwall neben der mittelalterlichen Burg für den viel gesuchten wendischen Burgwall Warnow des Landes Warnow halte.

Das wendische Land Warnow, in der Mitte des Landes, erstreckte sich von Parchim nördlich hinauf über Sternberg bis an die Warnow, bis zu dem Zusammenfluß der Warnow und der Mildenitz, so daß die nördliche Spitze zwischen den nachmaligen bischöflich=Schwerinschen Ländern Bützow und Warin lag. Die Grenze zwischen Land Parchim, d. i. Warnow, später Meklenburg, und Bisthum Schwerin, lag nach einer Grenzbestimmung vom Jahre 1261 auf der nördlichsten Spitze zwischen den Dörfern Klein=Raden (fürstlich) und Warnow (bischöflich) 1 ), also bei Eikhof. Früher wird die Grenze noch ein wenig weiter nach Osten gelegen und noch das Dorf Warnow eingeschlossen haben. Der Bischof von Schwerin war seit 1185 im Besitze eines viel gesuchten Dorfes im Lande Warnow ("una villa in Warnowe"). Für dieses "Dorf im Lande Warnow" halte ich das jetzige Dorf Warnow bei Eikhof. Dadurch kam die Grenze des Bisthums Schwerin oder vielmehr des Landes Bützow bis nach Eikhof hinein.

Eikhof aber ist die ehemalige wendische Burg Warnow an dem Flusse Warnow bei dem Dorfe Warnow. Nachdem der wendische Burgwall über ein Jahrhundert verlassen war, bauete 1284 der Ritter Johann von Zernin, welcher wohl von dem nahen Dorfe Zernin (bei Warnow) seinen Namen trug, neben dem wendischen Burgwall, welcher nicht geräumig


1) Vgl. Wigger Meklb. Annalen, I. S. 108 flgd. und 125.
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genug war, eine deutsche Ritterburg, welcher er den deutschen Namen Eikhof gab, und ließ das Dorf Warnow stehen.

Ebenso verbesserte er 1287 die Pfarre in dem Dorfe Eikelberg, welches ihm auch gehörte und durch ihn auch wohl den deutschen Namen erhalten hatte. Das Dorf Warnow, welches nur eine Viertelstunde von der Burg Eikhof entfernt liegt, war aber immer eng mit Eikhof verbunden. So z. B. hatte Heinrich von Bülow, welcher damals im Pfandbesitze von Eikhof war, vor dem Jahre 1346 4 Hufen von Warnow gekauft und zu Eikhof gelegt, welches als bloße Burg wohl keine große Feldmark hatte.

In unmittelbarer Nähe des Dorfes Warnow kann aber weder eine wendische, noch eine mittelalterliche Ritterburg gestanden haben, da das Feld und das Dorf auf hohem, trockenem Boden liegen.

Ich halte nun dafür und bin fest überzeugt, daß der alte Burgwall neben dem Schlosse Eikhof der viel gesuchte wendische Burgwall Warnow des Landes Warnow ist.

1) Der alte Burgwall, etwa 30 Fuß hoch und höher, hat ganz den Bau, die Gestalt und die Lage aller andern wendischen Landes= und Gauburg=Wälle. Ich habe freilich noch keine Topfscherben oder andere Alterthümer auf demselben gefunden, da die Oberfläche mit Feldfrüchten bestanden war, bin aber überzeugt, daß sich alte Ueberreste finden werden. Gebrannte Ziegel und Ziegelschutt habe ich auf der Oberfläche nicht bemerkt.

2) Dieser alte Burgwall lag sicher noch im Lande Warnow.

3) Dieser alte Burgwall liegt in sehr fester Gegend an dem Flusse Warnow, und

4) in nächster Nähe des Dorfes Warnow, welches immer eng mit der Stelle von Eikhof verbunden war.

5) Wenn dieser alte Burgwall auch auf der äußersten Nordspitze und Grenze des ehemaligen Landes Warnow liegt, so kann dies doch die Annahme nicht schwächen, da bekanntlich viele wendische Gauburgen an den Grenzen der "Länder" oder Gaue lagen und zugleich Grenzburgen waren.

6) Der alte Burgwall zu Eikhof hat hier seine rechte Stelle, da er in der Mitte mehrerer Völkerschaften und des Landes, an der Grenze mehrerer Länder und in einer äußerst wichtigen und festen Gegend liegt.

Der "alte Burgwall" zu Eikhof ist also der wendische Burgwall Warnow, welcher zur Zeit der Erbauung in der christlichen Zeit einen deutschen Namen erhalten hat.

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So war Warnow (Eikhof) ein wichtiges Glied in der Kette der großen Landesburgen, welche das Land in fast grader Linie mitten durchzieht: Ratzeburg, Gadebusch, Meklenburg, Dobin, Warnow (Eikhof), Bützow, Güstrow (und Bisdede), Werle, Kessin, Rostock, welche jetzt alle entdeckt und festgestellt sind.

Es sollte mich freuen, wenn durch weitere Forschungen meine Vermuthung bestätigt oder etwas Besseres an die Stelle meiner Ansichten gesetzt werden könnte.

 

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IX.

Wallenstein meldet dem Grafen Philipp von Mansfeld seine Abreise nach Meklenburg und entbietet denselben dahin zu sich.

D. d. Friedland, 1628, Junii 6.

Vnsern freundlichen grus, vnd was wir mehr Liebes vnd Guetes vermögenn zuuor. Hoch vnd wolgeborner Graff, besonders lieber Herr vnd Freundt.

Wir berichtenn den herrn, das wir albereit nach denn Nieder=Sächsischenn Craiß inn fortzueg sein, Vnnß aber nit wießent, ob wir inn Pommern oder in Landt zue Mechelburg anlangen werden, mit den Herrn vnß aber nothwendig zue unterreden: Alß wolle Er sich alß balden von dannen aufmachen, nacher Güstraw verfügen, alda Er erfragen wirdt können, wo Wir anzutreten, Alßdann weiters zue vns begeben, damit wir vnnß wegenn der Schieff Armazon mit Ine vnderreden können. Vnd verbleiben den Herrn zue angenehmer erweisung willig. Gegeben zue Friedlandt, denn Sechsten Tag Juny, Anno 1628.

Albrecht v. G. G. Hertzog zu Friedlandt vnd Sagan, Röm. Kay. Mtt. General Obrister Veldhaubtman, wie auch des Oceanischen vnd Baltischen Meers General
     des herrn dienstwilliger
               A. H. z. F.

Dem Hoch=Wohlgebornen Herrn Philipsen
Grauen von Mannßfeldt, Edlen Herrn
zue Heldrungen, Röm. Kayserl. auch
Königl. Mtt. zu Hispanien Kriegs=
rath, Cämmerer vnd bestaltem Obristen,
Vnsenn besonders lieben Herrn vnd
freundt.
               Lübeck.

Nach dem Original im fürstlich Anhaltischen Archive zu Ballenstädt, mitgetheilt von dem Archivrath a. D. Baron v. Medem zu Wetzlar.

 

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