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VI.

Das Geschlecht

der Hanstert oder Hahnenzagel.

Von

Dr. Crull zu Wismar.


M ancher Mann, der keine Ahnung davon hat, welche Bedeutung die von Axekow oder die von Züle ehemals hatten, erinnert sich doch des Namens Hahnenzagel, den er in Doberan auf der Denktafel gelesen. Die Sage will, daß ein Zweig des Hahnschen Geschlechtes das Gut Sagel oder Zagel, zum Rothenmoor gehörig, besessen habe und darnach Hahnenzagel genannt worden sei, indem die Bezeichnung des Ortes auf das Geschlecht überging. 1 ) Liegt nun auch die Wahrscheinlichkeit dieser Art von Namensveränderung oder Uebertragung des Namens ziemlich ferne, sind die Vornamen der Hahnenzagel andere als die der Hahn, ihre Wappen ebenso verschieden wie die der von Below und der Pritzbur, so konnte eine jene Sage betreffende Untersuchung doch nicht in einem Werke, welches die Geschichte der Hahn zum Gegenstande hat, von der Hand gewiesen werden, und daher kommt es, daß die Hahnenzagel einen eigenen Paragraphen in Lisch's Hahnscher Geschlechtshistorie erhalten haben. Einige Entdeckungen, welche seitdem gemacht sind, gestatten es, die Geschichte der Hahnenzagel, welche in mancher Beziehung nicht ohne Interesse ist, noch klarer hinzustellen.

Vorweg sei bemerkt, daß die Vermuthung, die Hahnenzagel und Hahnenstert, was beides Hahnenschwanz bedeutet, seien ein Geschlecht, ohne Zweifel richtig ist, wie sich weiterhin ergeben wird, aber hier schon zur Erläuterung unserer Ueberschrift gesagt werden muß.

Der erste Hahnenstert nun, von welchem Kunde vorhanden ist, findet sich in Wismar; es ist Konrad (I.) Hah=


1) Jahrb. XI, S. 443.
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nenstert, welcher dort zwischen 1250 und 1258 genannt wird.

Domus Batolomei habetur Conrado Hanenstert in pignore pro XXXVIII marcis, quod ratum est. In ipsa hereditate Bartholomei Hermannus Storm XI marcas VI solidis minus, si tanta est, habebit. (Stadtb. A., p. 8.)

Da in jener Zeit, vielleicht von den ersten Anfängen der Stadt her, auch Ritter Grundbesitz in Wismar hatten, wie zum Beispiel Hermann von Rodenbeke, so könnte man glauben, daß auch Konrad ein rittermäßiger Mann gewesen sei, aber es steht dieser Annahme ein ausdrückliches Zeugniß entgegen, aus dem hervorgeht, daß er Rathmann zu Wismar war, als welcher er bei einem Mühlenkauf zeugte:

Testes huius empcionis sunt milites domini nostri Bernardus de Walie, Otto de Suinga, Alvericus de Barnekov, Benedictus, consules Segebodo, Sceuerstenus, Conradus Hanstert. (Stadtb. A., p. 13.)

In seiner Eigenschaft als Mitglied des Rathes zeugt er auch 1260, September 26 und 1263, Mai 1 1 ); dort wird er nach den consules unter den alii ciues aufgeführt, worunter, wie sich nachweisen lassen dürfte, solche zu verstehen sind, die im Rathsstuhle gesessen hatten, hier aber als letzter der ohne Beisatz aufgeführten Zeugen, zu welchen, wie gleichfalls wohl zu erhärten ist, eben Rathmänner gebraucht wurden. War Konrad aber Bürger und Rathmann, so konnte er nicht als rittermäßiger Mann leben; jene hatten ihren Mittelpunkt im städtischen Gemeinwesen, diese unter dem Banner des Fürsten, und wo jene etwa Lehngut erwarben, pflegten sie die davon zu leistenden Dienste abzulösen. 2 ) Auch ist Nichts überliefert, was auf ein ritter=


1) Schröder's P. M., S. 1027. 707.
2) Lisch, Jahrb. XI, S. 183. Eine anscheinenden Ausnahme findet sich merkwürdig genug in der Metropole der Wendischen Städte, in Lübek. Elias Russe war, vielleicht schon 1220, sicher 1229-1236 Lübscher Rathmann, wird 1237, December 26, als, Ritter aufgeführt (Lisch's Geschl. Hahn I, S. 23), und erscheint wiederum als Rathmann zu Lübek 1243 (Bi. Lüb. U. I., S. 85) und 1245 (Lüb. U. I., S. 104. 105). Wenn man hier nicht zwei verschiedene Personen annehmen will, was bei der Seltenheit des Vornamens sowohl wie des Beinamens kaum thunlich sein möchte, so erklärt sich die Sache nur so, daß Elias Russe sein Bürgerrecht auf einige Jahre quittirte, rittermäßig lebte, und dann wieder nach Lübek ging, wo er von Neuem in den Rathsstuhl gewählt wurde, was allerdings auch auffallend genug sein würde.
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mäßiges Leben Konrads hindeutete, und es geht vielmehr aus allen Stadtbuchschriften, die ihn betreffen, hervor, daß sein Thun und Treiben ganz das der übrigen Bürger war. In der Eigenschaft als Rathmann erscheint er aber nach 1263 nicht mehr, denn die Bezeichnung dominus, welche er öfters führt, charakterisirte damals die Mitglieder des Rathes noch nicht. Er lebte aber noch längere Zeit und sicher noch 1276 um Johannis aus, wo er ein Erbe, welches an ihn gekommen war, einem gewissen Osbern aufließ,

Osbernus emit hereditatem, que fuerat Nicolai de Horne, erga Conradum Hanstert, quam sibi resignauit. (Stadtb. B., p. 109.)

vielleicht noch etwas länger, aber jedenfalls nicht viel, da bald darauf ein Vertrag über die Abtragung des Kaufgeldes von 64 Mark 4 Schillingen für dieses Haus zu Stadtbuch geschrieben wurde (Ebd. p. 47), 1277 aber zuerst die Söhne Konrads genannt werden, er selbst nicht weiter.

Henricus Crulliggus tenetur filiis domini Conradi Hanstert V 1/2 marcam. (Stadtb. B., p. 51.)

Uebrigens deuten die Eintragungen des Stadtbuches überall darauf hin, daß Konrad ein begüterter Mann war.

Nach Konrads (I.) Tode tritt sofort Willekin (I.) Hahnstert mit seinen Brüdern auf, welche, obschon dies nirgends ausdrücklich gesagt ist, ohne Zweifel die Söhne Konrads waren.

Hermannus Vogel resignauit cum consensu uxoris sue stupam suam et aream prope stupam Willekino Hanstert et suis fratribus. (1277. B., p. 49.)

Konrads Erbe war Willekin gewiß, da er 1284 das an Osbern verkaufte Haus mit dessen Erben einem neuen Käufer aufließ, indem das Kaufgeld noch nicht vollständig abgetragen sein mochte. Der Brüder waren aber vier.

Vlricus Albus emit hereditatem a domino Willekino Hanenstert et suis tribus fratribus pro LXXV marcis denariorum, quam ipsi emerant a Willekino Sartore. - Hec contigerunt anno domini M°CC°LXXX. - (B., p. 30.)

Zu diesen wird zunächst Konrad (II.) oder Köneke gehören, der in der zweiten Hälfte des Jahres 1279 zuerst vorkommt.

Henricus de Zwerin et Henricus de Wesere et Radolfus de Kalsoywe et Coneke Hanstert promiserunt pro bonis puerorum Henrici de Roluestorp, in quantum Bruno vitricus eorum suscepit. Hec sunt LXXVIII marce V solidis minus. (B., p. 22.)

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Konrad mag der ziemlich festen Sitte des Mittelalters gemäß, nach welcher der älteste Sohn den Namen des väterlichen Großvaters, der zweite den des Vaters erhielt, älter gewesen sein als Arnold (I.) Hahnenstert, der Ausgangs des Jahres 1281 zuerst namentlich genannt wird.

Arnoldus Hanstert promisit pro XXII1I marcis ex parte Scozen, quas presentabit consulibus Michaelis. (B., p. 42.)

Von dem vierten Bruder ist weder der Name noch sonst eine Nachricht aufbewahrt, so daß er entweder bald nach des Vaters Tode gestorben oder ausgewandert ist, oder überhaupt nur "drei Brüder" gewesen sind. Sicher aber waren noch zwei Schwestern da, welche an die Ritter Ulrich von Mödentin und Friederich Babbe verheirathet waren, die 1293 dem Wilke Hahnenstert ihren Antheil an der Erbschaft von der Mutter wegen aufließen.

Dominus Olricus de Modentin et dominus Fredricus Babbe, milites, cum suis uxoribus, sororibus domini Willekini Hanenstert, resignauerunt ipsi domino Willekino suam hereditatis portionem, que vulgariter anual dicitur, que ipsis ex parte matris sue infra ciuitatem cedere posset. Hoc notum est consulibus. (B., p. 107.)

Die oben schon vermutheten guten Vermögensverhältnisse Konrads I. werden auch dadurch bestätigt, daß in einer undatirten Liste von Beiträgen zu einer Umlage Willekin mit 40 Mark und Konrad II. mit 5 Mark angesetzt sind, während die übrigen Bürger 4 Schillinge, 8, 16 Schillinge, sehr wenige 2 oder 3 Mark geben; nur Heinrich von Schwerin gab 10 Mark und die Juden 50 Mark zusammen (B., p. 58); die Gründe, weshalb Willekin so viel mehr gab, als sein Bruder, sind nicht mehr zu ermitteln. Uebrigens scheinen die Brüder nicht sogleich nach des Vaters Tode vollständig getheilt zu haben, da sie vielfach noch in Gemeinschaft auftreten und namentlich auch 1279 zusammen den Zoll zu Wismar als Pfand übernahmen 1 ). Das letzte Beispiel von Gemeinschaft ist aus dem Ende des Jahres 1282, wo die Gebrüder das Haus Lüdeke's von Borken kauften. (B., p. 66.) Dagegen muß Besitz im Lande noch lange hinaus gemeinschaftlich geblieben sein, wie es die Natur eines solchen mit sich bringt; Ende 1282 hatten sie dergleichen, muthmaßlich Pfandbesitz, zu Niendorf auf Pöl


1) Jahrb. III, S. 48.
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(B., p. 70) und eben solchen von einer der Kirche gehörigen Hufe zu Vorwerk auf Pöl noch 1308 1 ).

Sonst verfolgten die Brüder verschiedene Bahnen. Willekin blieb vor der Hand in Wismar, und in dem Grundbuche dieser Stadt finden sich bis bald nach Ostern 1285 mehrfach ihn betreffende Inscriptionen. Damals aber oder doch nicht lange hernach muß er nach Lübek gezogen sein, da er 1286, October 18, als Lübischer Bürger unter den Zeugen in einer zu Vicheln ausgestellten Urkunde genannt wird, in welcher Fürst Johann von Gadebusch den Verkauf von Brützkow an das Kloster Rehna documentirt 2 ). Man könnte hier etwa einen Irrthum des Schreibers vermuthen, aber es hat die Sache völlige Richtigkeit, denn Willekin findet sich auch in einem undatirten, aber nicht nach 1302 angefertigten Verzeichnisse von Bürgern zu Lübek, welche dieser ihrer Stadt geharnischte Rosse zu stellen hatten, ausdrücklich aufgeführt. Damit stimmt überein, daß von Ostern 1285 bis anscheinend 1289 um dieselbe Zeit, soweit man sehen kann, keine Eintragung ihn betreffend im Wismarschen Stadtbuche gemacht ist. Er wird aber 1288 schon wieder in Wismar gewesen sein, da er in einer Urkunde des Propstes Nicolaus aus jenem Jahre 3 ) unter den nicht näher charakterisirten Zeugen genannt wird, und also, wenn, wie oben behauptet, grade Rathmannen zum Zeugen berufen waren und die Ergänzung und Umsetzung des Rathes schon damals, wie wahrscheinlich, um Himmelfahrt vorgenommen wurde, bereits 1288 in den Rathsstuhl gewählt worden sein. Sicher war er Rathmann zu Wismar am 6. Juni 1290, da er an diesem Tage mitten in einer Reihe von Zeugen erscheint, die nachweislich alle dem Rathe angehörten 4 ). Ob er schon vor seinem Aufenthalte in Lübek Rathmann war, läßt sich nicht sagen, wie auch nicht ermitteln, wie lange er dem Rathe angehörte, da Zeugenreihen aus dem Schlusse des Jahrhunderts mangeln. Auch ist es ungewiß, ob er sein Lebelang in Wismar blieb; sicher ist nur, daß er dort bis 1297, von welchem Jahre ab das Stadtbuch fehlt, in seinem "steinernen Hause" wohnte. Doch dürfte es wahrscheinlich sein, daß er in seiner Vaterstadt blieb. In einer Urkunde von 1302 5 ) nennen die Gebrüder von Schwerin


1) Bi. Lüb. U. I, S. 518.
2) Lisch's Geschlecht Maltzan I, S. 84
3) Schröder's P. M., S. 796.
4) Ebd. S. 802.
5) Lisch's M. U. II, S. 92.
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außer zwei Rittern unsern Wilke, Adam von Lewitzow, Heinrich von Ricquardstorf, Johann Wernekenhagen und dessen Sohn ohne nähere Unterscheidung als ihre Bürgen, während die Gelübdempfänger ausdrücklich als Ritter, Rathmannen und Bürger bezeichnet sind. Die drei letztgenannten Mitgelober sind bekannte Wismarsche Bürger, Adam von Lewitzow, vermuthlich des Ritters Heine Sohn, ein Knappe; dies war Willekin Hahnenstert wahrscheinlich nicht, bürgte aber in seiner Eigenschaft als Grundbesitzer, so daß er deshalb nicht wohl mit dem Knappen als famuli, noch mit den Bürgern als cives zusammen genannt werden konnte und die Charakterisirung ganz weggelassen ist. Der Fürst nennt ihn honorabilis vir, ein anderes Mal dilectus fidelis, ein drittes Mal vasallus. Im Jahre 1303 am 15. Juni verkaufte Fürst Heinrich für 800 Mark Wendischer Pfenninge Willekin Hahnenzagel - hier findet sich diese Namensform zuerst - wiederkäuflich die Bede von zusammen 115 Hufen in Lischow (20 1/2), Zurow (12), Krassow (6), Rohlstorf (12), Cismerstorf (12), Redentin (131 1/2), Wodorf (10), Tesmerstorf (14 1/2), Wendelstorf (11) und Westekendorf (4). Der Rückkaufstermin sollte am nächsten Johannistage sein und die Bede den Rittern Heine von Stralendorf und Heidenrich von der Lühe, sowie den Knappen Heine von Stralendorf und Ulrich von Barnekow übertragen werden für die Schulden, welche sie für Willekin zu bezahlen verpflichtet waren. Im folgenden Jahre aber, 1304, März 16, verkaufte Wilke Hahnenstert 4 Hufen in Westekendorf, worunter Westhof im Kirchspiele Alt=Gaarz zu verstehen sein wird, und 1 Hufe in Wendelstorf an das Lübische Domkapitel 1 ) und 1310 seine seewärts belegene Hälfte des Dorfes Redentin, 7 Hufen groß, an zwei Bürger von Lübek 2 ). Die Urkunde über jenen Act enthält den Namen von Willekins Frau, welche Margareta hieß, und man erfährt aus ihr, daß die Knappen Ulrich von Barnekow und Heine von Stralendorf seine Schwiegersöhne, damals aber wohl schon Wittwer waren, daß jeder von diesen einen Sohn Namens Heinrich hatte, und daß seine Söhne Johann (I.), Konrad (III.) und Willekin (II.) hießen. Auch wird man wohl aus den Urkunden schließen dürfen, daß jene 115 Hufen, von denen er die Bede zu pfände nahm, Willekin (und seinen Brüdern, wie hinzuzusetzen ist) eigenthümlich gehörten, da er theils davon


1) Lisch's G. Hahn I, S. 55.
2) Bi. Lüb. U. I, S. 531.
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verkaufte, wie Westekendorf und die Wendelstorfer Hufe und Redentin, theils seine Söhne und Nachkommen deren besaßen, wie Zurow, Cismerstorf und Krassow. Am 6. Jan. 1305 bezeugt das Lübeker Niederstadtbuch, daß Willekin Hanenstert dem Johann Keiser alles entrichtet habe, was er diesem schuldig gewesen. Am 4. December 1310 wird Willekin (I.) zuletzt genannt.

Der zweite der Brüder, als welcher Konrad II. oben vermuthet ist, kommt in Wismar außer den beiden angegebenen Malen nicht vor; es hat sich weiter keine Nachricht über ihn erhalten, als daß er Ausgangs des Jahres 1308 noch lebte 1 ).

Der dritte Bruder Arnold (I.) oder Arend, den wir zuerst 1281 fanden, bürgend für einen Schötze, scheint bei Lebzeiten des Vaters schon das Waffenhandwerk getrieben zu haben, da er bereits Ende 1284 oder Anfangs 1285 dominus genannt wird, was wir auch in jener Zeit bei bloßen Knappen nicht gefunden haben.

Domus Ludeconis de Borken pertinet integraliter domino Willekino Hanstert et domino Arnoldo fratri suo. (B., p. 117.)

Ausdrücklich als Ritter wird er dann 1286, October 18, in derselben Urkunde aufgeführt, in welcher sein Bruder Willekin als Lübischer Bürger bezeichnet wird. Aus der eben genannten Stadtbuchschrift scheint sich eine innigere Verbindung zwischen ihm und seinem Bruder Wilke zu ergeben, so wie auch daraus, daß ihm die andere Hälfte von Redentin von 6 1/2 Hufen zugehörte, bei deren Verkauf an den Capellan des Bischofs Gottfried von Schwerin im Jahre 1310 Willekin seine Zustimmung ertheilte, wie die Söhne Arnolds beim Verkauf seiner Hälfte Willekin ihren Consens gaben. 1308 im Ausgange des Jahres lebte Arnold noch, 1310 war er aber bereits verstorben. Seine Söhne waren Konrad (IV.) und Arnold (II.).

In den nächsten zehn Jahren findet sich nichts über die Hahnenstert, und namentlich keine weiteren Nachrichten über Willekins ältestem Sohn Johann (I.); derselbe mag nach Lübek gegangen sein 2 ). Erst 1323 verlautet wieder von ihnen, indem der Landesherr am 6. März genannten Jahres den


1) Bi. Lüb. U. I, S. 518.
2) Pauli in seinen "Lübecker Zuständen zu Anfang des 14 Jahrh." führt nämlich einen Johannes Hahnenstert, wahrscheinlich nach dem Oberstadtbuche, auf. S. 61.
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Verkauf bestätigte, durch welche Willekins (I.) Söhne Konrad (III.) und Willekin (II.) zwei stadtwärts belegene Hufen zu Ricquardstorf für 500 Mark Lübisch an vier Wismarsche Bürger zu Stadtrecht überließen 1 ); es sind diese Hufen vielleicht der im Wismarschen kleinen Stadtbuche 1349 genannte campus Hanenstertes (f. 117). Gleich darauf oder auch vorher schon müssen die Brüder aber auch den übrigen Theil des Hofes veräußert haben, denn der Fürst ertheilte am 9. Juni desselben Jahres seine Genehmigung zu dem Verkaufe des gedachten Hofes durch die Gebrüder Hermann, Henning, Ulrich und Konrad von Mödentin an mehrere Wismarsche Bürger zu Stadtrecht und zwar so, wie er den Brüdern Konrad und Willekin Hanstert, die auch Gewähr leisteten, gehört hatte 2 ). Auch in dem benachbarten Cismerstorf besaßen letztere mindestens eine Hufe, auf welche sie den Zehnten von ihrem Gute zu Ricquerstorf gelegt hatten; als die Stadt 1379 Cismerstorf, wie es vordem den Fürsten und darnach dem Ritter Heinrich von Stralendorf gehörte, von den Söhnen des letzteren erkauft hatte, geschah noch dieses Zehnten in der über den Verkauf ausgestellten Urkunde Erwähnung. Konrad und Willekin verkauften auch im Winter darauf dem Nonnenkloster zu Stettin eine Hebung von anderthalb Wispel Roggen, die sie durch erblichen Anfall von demselben zu fordern hatten, und verließen dieselbe am 3. Februar 1324 vor dem Rathe zu Wismar mit Zustimmung ihrer Schwestern, über die sonst nichts bekannt ist, und ihrer übrigen Erben 3 ). In demselben Jahre am 21. September finden wir wahrscheinlich diesen Konrad allein als Zeugen beim Verkaufe eines Theiles von Kl.=Siphusen durch den Ritter Benedict von Barnekow an den H. Geist zu Wismar 4 ). Aus dem Jahre 1328 ist eine Aufzeichnung über eine Finanzoperation mit dem Wismarschen Bürger Heinrich Lasche erhalten und zwar wegen rückständiger Renten und Capitalabtrag, wahrscheinlich aus Mödentin, da Heinrich Lasche 1353 sicher Rente dorther bezog und Hermann, Konrads Sohn, Mödentin besaß.

Conradus et Willikinus Hansterd fratres ex vna et Hinricus Lasche parte ex altera recognouerunt taliter placitatum inter se, quod iidem fratres soluent ipsi Hinrico in proximo Martini XXI


1) Schröder's P. M. S. 1033.
2) Ebd. S. 1030.
3) Jahrb. X, S. 219.
4) Schröder's P. M. S. 1036.
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marcas Lubicenses nomine reddituum et vitra annum eodem termino centum marcas Lubicenses et quinque marcas Lubicenses summe capitalis et ad redditus XXI marcas Lubicenses, deinde eodem termino scilicet anno tricesimo nomine reddituum decem marcas et dimidiam marcam Lubicensium denariorum, deinde anno subsequenti, anno XXX° primo, centum marcas Lubicenses summe capitalis et ad hoc nomine reddituum X marcas Lubicenses et dimidiam marcam Lubicensem. Super huiusmodi persolucione tenentur dicti fratres ipsi Hinrico nonaginta marcas Lubicenses priuilegiatas, que solute erunt et quite dictis fratribus Conrado et Willekino, si placitatum antescriptum fuerit obseruatum. Si vero aliquo terminorum predictorum non tenuerint, vt supra notatur, omnis hec scriptura virtutis nullius debet esse et extunc secundum tenorem priuilegiorum existencium inter Conradum, Willikinum et Hinricum supradictos procedatur. Pro quitacione LXXXX marcarum predictarum obligantur dictus Hinricus et frater eius dominus Andreas. (Lib. parv. civ. Wism. f. 5.)

Die oben erwähnten fortgesetzten Verkäufe, so wie der Wortlaut dieses Vertrags können den Verdacht rege machen, daß der väterliche Wohlstand bei den Söhnen keine Pflege gefunden habe, doch läßt sich auch annehmen, daß eine Besitzveränderung diese Maaßregeln herbeiführte. Wir muthmaßen, daß die Brüder zwischen 1321 und 1323 für Riquardstorf von den Gebrüdern von Mödentin deren Stammgut, welches Hermann von Mödentin eben 1321 noch besaß 1 ), durch Tausch erwarben, der durch Verschwägerung veranlaßt sein kann, da Konrads Sohn den bei den Hahnenstert ungewöhnlichen Mödentinschen Vornamen Hermann führte. Auch können die Verhältnisse der Brüder keinenfalls zerrüttet gewesen sein, da man sonst ihre Bürgschaft wohl kaum angenommen haben würde. In solcher finden wir sie aber häufig genug. So bürgte Konrad im Februar 1330 Heinrich Körneke auf 100 Mark mit Heine Berse und Konrad von Plesse für den Ritter Eghard von Bibow und um Martini demselben zusammen mit Johann Boydenstorf, Hermann von Pöl und Heinrich von Stralendorf für die Gebrüder Nicolaus und Heinrich von Stralendorf auf 120 Mark und die Renten,


1) Schröder's P. M. S. 992.
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welche diese damit in Faren ablösen wollten, so wie er auch um dieselbe Zeit mit Hermann von Pöl gegen Hartmann von Vichel und Johann von Pöl, beide wie Heinrich Körneke Bürger zu Wismar, für Nicolaus von Stralendorf allein auf 50 Mark und die damit einzulösenden Renten als Bürge eintrat. Um Neujahr 1337 ist Ditmar (Böleman) von Vichel zu Wismar die Summe von 11 Mark 12 Sch. von Konrad Hahnenstert, Heinrich von Stralendorf und Capelle zugeschrieben, ohne daß ersichtlich wäre, wer der eigentliche Schuldner war, und Martini desselben Jahres wird den Brüdern, von denen Willekin hier zuletzt sich findet, die Zahlung einer dem Engelbert Stolteer zu Wismar schuldigen Summe von dessen Erben bescheinigt 1 ).

"Konrad Hahnenstert" wird auch noch 1338 genannt, doch wird dies ein anderer als der eben besprochene sein. Es ist dies aber das letzte Mal, daß Familienglieder mit dem alten Sächsischen Namen bezeichnet werden, an dessen Stelle jetzt die höfische Hochdeutsche Form Hahnenzagel tritt. Daß beides aber ein und dasselbe Geschlecht ist, bezeugt außer den oben angeführten Urkunden von 1303 und 1304 die Gleichheit der Vornamen und die Gleichheit der Wappen.

Wappen

Allerdings führt Willekin I. im Siegel drei (2. 1.) Hähne ohne Kopf und Hals 2 ), sein Sohn Konrad aber nur einen solchen Hahn, und ebenso der Knappe Johann Hahnenzagel, aber dieser Unterschied in der Zahl ist ohne Bedeutung, wie es z. B. auch Siegel der von Below mit drei Adlern und mit einem giebt, und rührt wahrscheinlich daher, daß man auf den Siegeln der deutlicheren Darstellung wegen sich mit einem Wappenbilde begnügt hat, während man auf den Schilden alle drei geführt haben wird. Außerdem stehen auch die Hahnenzagel mit denselben Leuten in Verbindung, in welcher wir die Hahnenstert fanden, wie aus Folgendem


1) Diese Angaben sind dem Wismarschen Lib. parv. civ. fol. 17. 21. 22. 57. 61. entnommen.
2) Zu dem hier abebildeten Siegel des Willekin Hanenstert vom 8. Januar 1302, dem ältesten Wismarschen Privatsiegel, hat der Herr Verfasser den Holzschnitt für das Mekl. U.=B. geschenkt, wo derselbe Bd. V, Nr. 2775 abgedruckt ist. Früher ist das Siegel abgebildet in Lisch Geschichte des Geschlechts Hahn, Bd. I, Taf. 1, Nr. 6.          G. C. F. Lisch.
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hervorgeht. Martini 1338 ist Konrad Hahnenzagel mit Capelle als Schuldner Dithmars von Zickhusen auf 33 Mark Lübisch verzeichnet, wofür sich Herr Heinrich von Ricquardstorf, Heinrich von Stralendorf, Herrn Heynes Sohn, Gerd von Losten und Bertram von Klene verbürgen. Weihnacht 1339 bürgt der Rathmann Andreas Lasche demselben Gläubiger für Konrad auf 15 Mark. Nach Invocavit 1341: Konrad bürgt mit Johann Boydenstorf, Heyne Berse und Herbord Rodenbeke für Heinrich von Stralendorf, des Ritters Vicke Bruder, und Heinrich von Stralendorf d. j. auf 60 Mark. Um Elisabeth 1341 bürgt Konrad mit Herrn Andreas Lasche, Johann Boydenstorf, Heinrich Bützow und Johann Kros für Heyne von Stralendorf auf 55 Mark und um dieselbe Zeit mit den Bürgermeistern Ricquerstorf und Lasche, Johann Boydenstorf, Heyne Berse, Hartmann von Vichel und Nicolaus von Stralendorf für dessen Bruder Heinrich zu Zurow auf 200 Mark. Endlich ist um Nicolai eine Schuld Konrads und Johann Capellen an Dithmer von Vichel auf 22 Mark Lübisch verzeichnet, für welche der Bürgermeister Ricquerstorf und Marquard Sedeler bürgen, und dies ist das letzte Datum, an welchem uns Konrad vorgekommen ist 1 ).

Konrads (III.) Söhne hießen Willekin (III.) und Hermann (I.), waren also jener nach dem Großvater väterlicher Seite, dieser vielleicht nach dem Vater seiner Mutter genannt. Sie blieben mit den Freunden ihres Vaters in Verbindung und es bürgen namentlich Martini 1313 die Bürgermeister Ricquerstorf und Lasche und der Rathmann Hermann von Walmerstorf dem Nicolaus Göde auf 74 Mark für Willekin, Nicolaus von Stralendorf und Johann Capelle.

Willekinus Hanesaghel, filius Conradi, domini Hinricus de Ricquardestorpe, Andreas Lasche et Hermannus Walmerstorp et Nicolaus de Stralendorpe tenentur iunctis manibus Nicolao Ghoden LXXIIII or marcas Lubicenses in festo beati Galli proximo persoluendas. Willekinus, Nicolaus et Johannes Cappelle debent alios omnes indempnes tenere. (Lib. parv. civ. Wism. f. 85.)

Für beide Brüder bürgt Anfangs December 1346 der Bürgermeister Lasche.

Wilken et Hermannus Hanensaghel, fratres, do-


1) Die Stellen finden sich Lib. parv. civ. Wism. fol. 67. 70. 71. 73. 74. 74.
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minus Andreas Lasche et Hinricus Plote faber tenentur iunctis manibus Johanni Hoghenkerken et suis heredibus XXIII marcas Lubicenses Martini proximo persoluendas. Wilken et Hermannus Hanensaghel debent dominum Andream et Hinricum Ploten eripere et indempnes tenere. (L. p. c. Wism. f. 103.)

Gleich darnach zur selben Zeit bürgen für Willekin Johann Boydenstorf, der Rathmann Hermann und Marquard Walmerstorf, und 1349 wird die Bürgschaft des Bürgermeisters Lasche und des Schmiedes Heinrich Plote von 1346 für Willekin allein wiederholt, wobei dieser zum letzten Male genannt wird 1 ).

Hermann (I.) besaß sicher Mödentin (vielleicht mit seinem Bruder zusammen), denn er verkaufte 1354, März 23, unter Gewährleistung Konrad Sperlings zu Schlagstorf und Heinrichs von Rambow ein Holz auf seinem Felde zu Mödentin, genannt Ekreeme. 1356 erscheint er als Schuldner von Werner Hösik zusammen mit Nicolaus Hösik, Albert Lüchow, Henneke Boydenstorf und Heyne (Daam) von Büschow, wahrscheinlich in Bürgschaft, in die er auch 1359, Mai 13, für Konrad Sperling bei Marquard Walmerstorf d. ä. zu Wismar tritt 2 ). Weiteres ist von ihm nicht bekannt, falls er nicht derselbe Hermann Hahnenzagel ist, der am 2. Juni 1361 unter den Zeugen aufgeführt wird, als Herzog Albrecht I. Schloß, Stadt und Land Plau zu Rostock an die Ritter Heinrich von Stralendorf und Otto von Dewitz und Danquard von Bülow verafterpfändete 3 ). Hermann war jedenfalls beerbt, doch sind die Namen seiner Kinder nicht aufbewahrt.

Omnis controuersia, que fuerat inter Albertum Capellen et Hermannum Hanensaghel ex parte omnium debitorum in hunc modum finaliter terminata est et finita, ita videlicet, quod dictus Hermannus Hanensaghel dicto Capellen in festo Michahelis proxime affuturo XX marcas persoluere debet et pagare. Quod si non fecerit, extunc vitra ad annum proxime sequentem eodem festo dare debet eidem Capellen XXII marcas. Eciam dictus Albertus dimittit quitos et solutos ex parte predictorum debitorum pueros Willekini Hanensaghel et filios patrui sui dicti Hermanni Hanen-


1) Lib. parv. civ. Wism. fol. 103. 119.
2) Ibid. fol. 138. 152. 161.
3) Jahrb. XVII, S. 311.
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saghel. Pro hus firmiter obseruandis promittunt et staut Hermannus Hanensaghel predictus, Hinricus Rambowe, Johannes Boydewenstorp iuncta manu. Dictus Hermannus Hanensaghel debet suos compromissores eripere et indempnes conseruare. Predicti compromissores promittunt et stant similiter predicto Alberto Capellen et ad manus suas Johanni Renwerdes premissa, ut premittitur, tenere et inuiolabiliter obseruare. Actum anno domini M° CCC° L quarto, feria sexta ante Vocem iocunditatis. (L. p. c. Wism. fol. 134.)

Nach dieser Aufzeichnung hätte auch Willekin II. Kinder hinterlassen, deren Namen aber auch nicht bekannt geworden sind.

Von den beiden Söhnen des Ritters Arnold I., Arnold II. und Konrad IV., hörten wir zuletzt 1310. Da ihrer in den Urkunden Wismars keine Erwähnung geschieht, so wäre es möglich, daß sie weiter von dieser Stadt ihren Wohnsitz genommen hätten. Doch findet sich im Wismarschen Zeugenbuche vom Jahre 1338 Apr. 23/Juli 2 eine Aufzeichnung, in welcher ein Konrad Hahnenstert genannt wird, den wir um deswillen nicht für Konrad III. halten möchten, weil er dort in Verbindung mit Personen erscheint, mit denen dieser sonst nicht zusammen vorkommt, und in welchem wir Konrad IV. sehen, als dessen Sohn vielleicht denn Arnold III. zu betrachten sein würde, der 1361 auch bei der Verafterpfändung von Plau zu Rostock gegenwärtig war. Jene Aufzeichnung ist folgende:

De omni dampno facto per illos de Cernyn in villa Schymme et in curia ibidem omnia in bono per amicabilem composicionem terminata sunt et finita, ita quod Arnoldus Witte cum suis compromissoribus videlicet Essekyno de Lvbberstorf et filio suo Gherkyno, Marquardo Leuekendorp, Bernd Glambeke et Hennekynus Witte eripiet disbrigando hos subscriptos, scilicet dominum Georgium de Hidzakkere militem, Conradum de Loo (!), Reymarum de Wedele, Conradum et Bernardum fratres de Plesse, Conrad Hansterd, Thidericum Mund et Heynonem Stralendorp ab omnibus impetitoribus iuri parere et contentari volentibus racione dampni prenotati. Arnoldus Witte et dicti sui compromissores stant pro Hennekyno Witten et Bernardo de Glambeke, quod cum eis stare debeant pro premissis. (L. p. c. Wism. f. 65.)

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Da nun der ebengenannte Arnold III. 1361 am 5. December zusammen mit dem Ritter Otto von Helpede, den Priestern Heinrich Vrigdal und Hermann Thode und den Knappen Heyne Lewitzow, Heyne Dame von Büschow und Johann Boydenstorf als Schuldner des Wismarschen Rathmanns Johann Zurow genannt wird 1 ), so mag man der Vermuthung, daß Krassow im Besitze von des Ritters Arnold Hahnenstert Söhnen war 2 ), um so eher beipflichten, als wenigstens Heyne Lewitzow und Heyne Dame in der Nähe von Krassow wohnten und Hermann Thode 1382 als Pfarrherr zu Lübow starb, wohin Krassow eingepfarrt ist. Krassow wird aber zwischen 1365 und 1375 als im Besitze der "Gebrüder Hanenstert" aufgeführt 3 ), was nicht mit Nothwendigkeit besagt, daß damals Krassow im Besitze von Brüdern war, indem der Inhalt älterer Documente extrahirt worden sein kann, wie dadurch wahrscheinlich wird, daß die zu jener Zeit nicht mehr übliche Namensform gebraucht ist. Arnolds III. Wittwe Beke wird 1376 genannt 4 ).

Gleichzeitig mit Arnold III., aber ganz isolirt, steht der Knappe Johann II. Hahnenzagel da, welcher sich 1360, November 28, mit mehreren anderen Knappen der Stadt Rostock gegen den dänischen König zu dienen verpflichtete, und muß es dahin gestellt bleiben, ob der Johann Hahnensagel, welcher vor 1398 in seinem Testamente der Tochter des Wismarschen Bürgers Heinrich Sternberg 5 Mark vermacht hatte 5 ), mit diesem Johann II. identisch ist. Es ist dies aber das letzte Datum, wo ein Hahnenzagel genannt wird. Sie werden ausgestorben und ihr Besitz in andere Hände übergegangen sein; von Mödentin wissen wir, daß es 1420 den Preen gehörte.

Ein Zusammenhang der Hahnenstert oder Hahnenzagel mit den Hahn ist auch durch die neuen hier beigebrachten Nachrichten nicht im Entferntesten wahrscheinlich gemacht, unserer Meinung nach vielmehr noch weniger glaubhaft geworden, und hat ebensowenig der Doberaner Vers:

Hanenzagel und Burewin
De geven uns Varpen und Redentin.
Darvor schal got se (!) gnedich sin.


1) L. p. c. Wism. f. 172.
2) Lisch's G. Hahn I, S. 56.
3) Ebd. S. 56. Nach Regist. eccl. Swerin.
4) Ebd. S. 54.
5) L. p. c. Wism. f. 204.
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eine Begründung gefunden; auf den Grund der Urkunden, die nichts dergleichen besagen, dürfen wir wohl den Vers als ziemlich spät entstanden betrachten. Nicht minder ist ohne Zweifel die Erbauung des alten Wismarschen Rathhauses durch "Hanenzagel und Burevin" 1 ) in das Reich der Fabeln zu verweisen.

Ueberblicken wir nun die Geschichte der Hahnenzagel noch einmal im Ganzen, so weit die Nachrichten erlaubten sie darzustellen, so finden wir als Stammvater einen Wismarschen Bürger und Rathmann, mit Wohlstand gesegnet, seinen ältesten Sohn als Bürger zu Wismar und Lübek und dort gleichfalls im Rathsstuhle, mit großem Grundbesitze angesessen, einen andern Sohn in der höchsten weltlichen Würde, seine Töchter vermählt an Ritter aus den ersten Geschlechtern. Söhne des ältesten Sohnes treiben das Waffenhandwerk und die Töchter verbinden sich mit Mitgliedern der ältesten edlen Familien. Aber die Tüchtigkeit und die Kraft, in welchem das Geschlecht aufblüht, nehmen schnell ab und es erlischt allmählig, wenig über hundert Jahre nach seinem ersten Auftreten. Wir sehen also auch hier wiederum bestätigt, daß die Abkunft von einem rittermäßigen Manne nicht nöthig war, um dem Kriegsdienste sich zu widmen und die höchsten Ehren darin zu gewinnen, daß die Heirath mit der Tochter eines solchen nicht rittermäßigen Mannes keinen Makel auf den rittermäßigen Gatten oder dessen Nachkommen warf, und endlich, daß der alte Adel, der Schwertadel, nicht allein aus Eingeborenen Wendischen Stammes und aus eingewanderten ritterlichen Geschlechtern bestand, sondern auch aus Familien, welche ursprünglich bürgerlicher Abkunft durch Besitz Ansehen und durch die Waffen Ehre und Adel gewonnen und sich so den älteren edlen Geschlechtern eingereiht hatten. Beschränken müssen wir aber die Tragweite dieser Folgerungen in der Weise, daß wir hervorheben, wie der Stammvater der Hahnenstert zu den Rathmannen gehörte und daß sie somit nur in Bezug auf solche, auf Patricierfamilien Gültigkeit haben können.

 



1) Schröders K. B., S. 280.
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Nachträge und Berichtigungen.

Da das Vorstehende bereits vor geraumer Zeit und namentlich, ehe das Meklenburgische Urkundenbuch erschienen, ja selbst nicht grade mit dem Gedanken an Veröffentlichung niedergeschrieben wurde und eine Ueberarbeitung vor dem Drucke nicht ausführbar war, so ist hier noch Einiges hinzuzufügen.

S. 156. Konrad II. war nach M. U.=B. V, 3264, der dritte Sohn Konrads I. und Arnold I. war der zweite.

S. 157. Die mehrfach angezogene Urkunde vom 22. December 1308, in welcher der Landesherr eine Vereinbarung zwischen dem Pfarrherrn auf Pöl und den Eingepfarrten in Betreff einer von Willekin I. und dessen Brüdern Arnold I. und Konrad III. eingelösten Hufe zu Vorwerk bestätigt, gestattet weder den Schluß, daß die Gebrüder Hahnenstert in gedachtem Jahre noch Besitz zu Vorwerk hatten, noch daß die beiden jüngeren Brüder noch am Leben waren. Die Einlösung muß vielmehr schon vor dem 28. November 1305 stattgefunden haben. S. u. zu S. 159.

S. 157. Willekin I., den wir bis Ostern 1285 in Wismar lebend, 1286, Oct. 18 als Lübischen Bürger bezeichnet, 1288 muthmaßlich und 1290, Juni 6 ziemlich zweifellos als Rathmann zu Wismar finden, wird 1293, Juli 8, als er für den Dom zu Schwerin in der Sülze zu Lüneburg eine Hebung kaufte, vom Rathe zu Lüneburg als Wismarscher Bürger bezeichnet (M. U.=B. III, 2233), in einer zweiten Urkunde, die derselbe Rath bei gleicher Gelegenheit am 21. September desselben Jahres ausgestellt hat, als Bürger zu Lübek (M. U.=B. III, 2245). Beide Urkunden liegen nicht mehr im Originale vor; von der ersteren existirt nur noch eine Regeste von Daniel Clandrian, von der zweiten nur ebensolche eines Vidimus vom 4. September 1308, welches aber allerdings vom Rathe zu Wismar ausgestellt ist. 1294 wird sein steinernes Haus in Wismar erwähnt (Wism. Stadtb. B., p. 201), er selbst als Testamentarius des Priesters Johann von Lütjenborg (M. U.=B. III, 2254 n )

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und sein Diener als Gläubiger der Wittwe des Heinrich Küle (Wism. Stadtb. B, p. 222). 1295 ist er gewissermaßen gegensätzlich zu Lübischen Bürgern aufgeführt, indem es in einer Inscription heißt: Henricus institor inpignorauit omnem suam hereditatem Villekino dicto Hanstert, secundum quod inpignorata fuit ciuibus de Lubeke, - pro quinquaginta m. Lub. den. (Wism. Stadtb. B, p. 224). 1297 wird ein Grundstück zu Wismar als inter hereditatem domini Willekini Hanenstert et hereditatem aduocati Hildebrandi gelegen bezeichnet (Ebd. p. 244); eine Windmühle bei Wismar wird als ihm gehörig in demselben Jahre erwähnt (M. U.= B. III, 2408). Es bleibt also nichts übrig, wenn nicht Irrthümer in den Urkunden stattgefunden, als anzunehmen, entweder daß Willekin vielfach zwischen Wismar und Lübek hin und her gezogen, oder daß er an beiden Orten gleichzeitig Bürger gewesen ist.

S. 158. Margareta, Willekins I. Hausfrau, war nach Römer's ohne Zweifel treffender Vermuthung, welche sich auf Lüb. U.=B. I, 533 und M. U.=B. V, 2918 stützt, eine Tochter des Lübischen Bürgers Nicolaus Vrowede. Sie lebte noch 1310, December 4.

S. 158. Die Schwiegersöhne Willekins I. waren 1310 nicht Wittwer, vielmehr lebten deren Frauen noch 1324. (Jahrb. X, S. 219.)

S. 159. Es ist oben schon gesagt, daß man aus der Urkunde vom 22. December 1308 nicht schließen kann, daß Arnold I. und Konrad II. damals noch am Leben waren. Arnold war in der That am 28. November 1305 schon todt, denn an diesem Tage bestätigte der Bischof von Ratzeburg eine Vicarie, welche Willekin I. und Arnolds I. Söhne zum Besten ihrer und ihrer Eltern Seelen in St. Marien zu Wismar gestiftet und mit Hebungen aus Gaarz und Russow dotirt hatten. (M. U.=B. V, 3039.) Auch Konrad wird schon gestorben gewesen sein, da derselbe sich sonst wohl an dieser Stiftung wurde betheiligt haben.

S. 160. Z. 11 v. u. l.: Kl.=Siphusen, Z. 3 l.: parte.

Es gestaltet sich also folgendermaßen die Stammtafel der Hahnenstert oder Hahnenzagel.

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Stammtafel der Hahnenstert