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II.

Doberan und Neu=Doberan (Pelplin),

von

Dr. Ernst Strehlke ,

Geh. Archivsecretair am königl. Preußischen Geh. Staatsarchive zu Berlin.


U nter der Herrschaft des deutschen Ordens in Preußen ist das Klosterwesen nie zu einer besonderen Blüthe gelangt. Selbst ein mönchisches Institut, hatte er kaum Veranlassung die Stiftung von Gemeinschaften zu befördern, mit denen in Hinsicht der größeren oder geringeren Heiligkeit des Lebenswandels verglichen zu werden ihm einmal unbequem werden konnte, oder sonst, da die Bischöfe des Landes schon ein Drittel des ganzen Landes als eigene Fürstenthümer besaßen, auch in den anderen Theilen vielen Grundbesitz an die todte Hand übergehen zu lassen und denselben dadurch dem kräftigeren Eingreifen seiner eigenen unmittelbaren Wirksamkeit zu entziehen.

Als die deutschen Ritter die Eroberung und Bekehrung Preußens begannen, war für den Prämonstratenser=Orden die klassische Zeit der Ausbreitung vorbei; die Cistercienser drangen zwar auch damals noch immer weiter in den slavischen Landen nach Osten vor; aber die Männer des Tages, die beliebten Mode=Orden so zu sagen, waren die eben entstandenen der Bettelmönche. Da deren Gelübde die Besorgniß zu mächtigen Grunderwerbes auszuschließen schienen, und die Deutschherren, deren Ritual sogar dem der Dominikaner entlehnt war, namentlich an den letzteren kräftige Bundesgenossen bei der Christianisirung des Landes fanden, so nahmen sie denselben gegenüber von vornherein eine andere Stellung ein, als es hinsichtlich der Klöster älterer

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Orden geboten gewesen wäre, welche eigene Mittelpunkte bildend nicht wie die neuen Stiftungen sich in das Geräusch, aber auch in den Schutz der Städte und unter die Aufsicht der dieselben beherrschenden Burgen begaben. Doch wurde selbst für die Bettelorden die Befugniß, liegende Gründe zu erwerben, von jedesmaliger Genehmigung abhängig gemacht.

Als der deutsche Orden zu Anfang des 14. Jahrhunderts seine Herrschaft auch über den größten Theil des heutigen Westpreußens ausdehnte und in das Erbe der ostpommerischen Herzoge trat, fand er in diesem Lande einige Stiftungen von jenen älteren Orden vor, und zwar durch fürstliche Gnade zum Theile zu erheblicher Blüthe geförderte. Zwar das Benedictinerkloster S. Adalberti ad Quercum, oder Mogilno, St. Albrecht bei Danzig, das einzige Mannskloster dieses Ordens, welches es überhaupt je in Preußen gegeben hat, ist dann bald erloschen; zuletzt wird es 1333 erwähnt, nachdem es nicht viel länger als ein Jahrhundert (zuerst wurde es 1222 genannt) ein unbedeutendes Dasein gefristet hatte. Aber die beiden Cistercienserklöster Oliva und Pelplin 1 ) hatten, das erstere eine mehr als hundertjährige, das andere doch eine halbhundertjährige Epoche hoher fürstlicher Gunst durchlebt; sie sollten die Herrschaft des deutschen Ordens um mehre Jahrhunderte überdauern. So gnädig auch die Hochmeister beide mehrfach ihres Schutzes versicherten und ihnen denselben auch bethätigten, dem alten Hange der Cistereienser zu weiterer Propagation konnten diese Klöster nicht nachleben. Von beiden aus ist zwar die Gründung je eines neuen Mönchsklosters versucht worden; aber Swornigatz sowohl als Garnsee sind so zu sagen schon in der Wiege erstickt worden, und die noch weiter vorgeschobenen Klöster des Ordens, die nordöstlichsten, welche es überhaupt gab, Dünamünde, Falkena und Padis, knüpfen mit ihrem Ursprünge nicht an diese ihnen näher gelegenen preußischen, sondern an ältere, westlichere Gründungen an. Von zwei unmittelbaren Tochterstiftungen des Mutterklosters Citeaux, von Clairveaux und von Morimund, sind bekanntlich die Cistercienserconvente des gesammten Deutschlands und Polens ausgegangen. Oliva gehörte zur ersteren, Pelplin zur zweiten Familie. Und zwar ist Oliva (gest. 1178, 1186) eine Gründung von Colbatz (gest. 1173), welches seinerseits wiederum von dem seelän=


1) Ich bemerke hier, daß man heutzutage nicht Pölplin sagt, sondern nur die Form Ppelplin üblich ist, welche sogar jetzt im polnischen der Form Polplin vorgezogen wird.
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dischen Esrom (gest. 1151), einer Tochter von Clairvaux, (gest. 1115) ausgegangen ist. Es spiegelt sich auch in dieser Abzweigung der Einfluß der dänischen Machtentfaltung auf die südbaltischen Lande, während bei der weit späteren Stiftung von Pelplin, lange nachdem jene gebrochen, ganz andere politische Combinationen von Einfluß waren.

Indem nach den Gewohnheiten des Cistercienser=Ordens jedes Kloster zu den von ihm ausgehenden neuen Stiftungen gleicher Art in einem gewissermaßen elterlichen Verhältnisse blieb und nicht nur über die innere Disciplin derselben ein Visitationsrecht beibehielt, sondern auch eine gewisse Obervormundschaft über die Verwaltung des Vermögens, namentlich in Beziehung auf Veräußerung von Grundbesitz, ausübte, so ergeben sich aus den Ueberlieferungen der jüngeren, oft weit entlegenen Klöster mitunter nicht unerhebliche Beiträge zur Geschichte der Mutterklöster, und wie z. B. sich in den Urkunden von Doberan mancherlei Aufschlüsse über Amelungsborn finden, so in denen des Klosters Pelplin wiederum über Doberan. Ohne bei der Unvollständigkeit dieser Quellen und bei der Zufälligkeit ihrer Erhaltung eine abgerundete Darstellung und Geschichtserzählung versuchen zu wollen, habe ich hier nur der chronologischen Folge nach zusammengestellt, was in den mir zugänglichen Ueberlieferungen des Klosters Pelplin für die Geschichte von Doberan von Interesse sein konnte.

In dem I. Bande der Scriptores rerum Prussicarum p. 809 flgd. veröffentlichte Professor Hirsch ein "Monumentorum fundationis monasterii Polplinensis fragmentum", welches sich nebst einigen Urkundenabschriften auf den im Staatsarchive zu Königsberg beruhenden Pergamentblättern 17 bis 21 einer offenbar im Kloster angelegten amtlichen Sammlung befand. Als mir vor einigen Jahren der damalige bischöflich culmische General=Vicar, jetzige Dompropst, Herr Dr. Hasse in liberalster Weise die Durchmusterung der an Manuscripten westpreußischer Klöster sehr reichhaltigen Seminar=Bibliothek zu Pelplin verstattete, fiel mir das etwa 1420 geschriebene Copiarium von Pelplin in die Hand, aus welchem jene Blätter offenbar durch einen sachkundigen Mann, der aus dem ganzen Bande die Chronik herauszufinden gewußt hat, herausgeschnitten worden waren. Die königlichen Behörden haben seitdem den Frevel gesühnt und dem Bischofe die Blätter zurück erstattet, welche jetzt wieder an ihrer alten Stelle eingeheftet sind. Leider fehlen immer noch die Blätter 43, 44, 77 und 78. Im Meklenburgischen Urkundenbuche ist die gedachte Ausgabe II, 126 flgd. wiederholt worden.

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Die Handschrift V, H. d. 16 der genannten Bibliothek, 8°, in Pergament, enthält nunmehr wieder auf, abgesehen von jenen Lücken, 76 (also ursprünglich 80) paginirten Blättern meist nach dem Range der Aussteller geordnete Privilegien. Eine Hand des 16. Jahrhunderts betitelte sie: "Liber secundus privilegiorum monasterii". Vorauf geht ein Register. Die Erzählung von der Gründung ist zwischen die bischöflichen und die herzoglichen Urkunden eingeschaltet. Die Ueberschrift, offenbar um den Rest der Seite 16 v. zu füllen, so lang ausgesponnen, lautet: "Modus prime fundacionis ecclesie Samburiensis, que tunc Mons sancte Marie nominabatur, et cimiterii eiusdem consecracione ac de dotacione et oblacione sexcentorum mansorum ad eandem. Samburius, dux Pomeranorum, et Mechildis eius uxor primi fuerunt fundatores Polplyn. - Quando monasterium Polplin inicium habuit." Im Register, dessen Nummer 19 diese Schrift bildet, lautet ihre Anführung: "Quando monasterium Polplin inicium habuit. Anno dominice incarnacionis millesimo ducentesimo sexagesimo septimo de monasterio Doberanensi Swerinensis dyocesis assumptus est primus conventus monasterii Polplin in Pogockow, id est in Samboriam ecclesiam, ex nomine primi fundatoris, domini ducis Samburii, sie dictam; qui ibidem est ad novem annos demoratus. Anno vero domini millesimo CC septuagesimo sexto kalendas novembris propter loci incommoditatem transtulit se idem conventus in Polplin alias Novum Doberan dictum, ubi pronunc monasterium est constructum. Privilegia ducis Samborii, primi fundatoris. Modus prime fundacionis scilicet Samburiensis ecclesie, que tunc temporis alias Mons sancte Marie dicebatur, ut probat privilegium primum, quod apud Doberan habetur, fiebat per dominum ducem Samburium, uxorem suam et filias eorum de tempere domini Cunradi, tunc temporis Doberanensis abbatis, et eiusmodi confirmacio, decimarum oblacio et iam dicte ecclesie cimiterii consecracio fiebat per dominum Wislaum episcopum Wladislaviensem, qui conventum in ecclesiam Samburiensem mitti a capitulo Cisterciensi petiit per literas suas cum sui capituli Wladislaviensis consensu, ut supra 14. Sed de absolucione decimarum sexcentorum mansorum in Pogockow per dominum Alberum episcopum et capitulum Wladislaviense, qui supradictarum decimarum absolucionis, videlicet domini Wislai sui predecessoris, facit in suis literis specialem mencionem et ibidem confirmat eandem, vide numero 15." Wir kommen unten auf diese Urkunden zurück.

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Eine zweite, und zwar ältere Abschrift der Fundatio findet sich in dem gleichfalls auf der Bibliothek zu Pelplin vorhandenen, im Jahre 1402 nach älteren Quellen zu schreiben begonnenen Necrologium des Klosters, einem stattlichen Pergamentbande in groß Octav, dessen Seiten je zwei Tage umfassen. Aus dem Umstande, daß diese Handschrift den Namen Wolimirus giebt, die andere Wislaus, welche auch Cunradus statt des C. jener liest, darf man schließen, daß sie auf einer gemeinsamen Quelle beruhen, welche nur W. bot, nicht aber der Text im Copiarium von demjenigen beim Necrologium abgeschrieben ist. Bestätigt wird dies dadurch, daß in dem sonst viel flüchtiger geschriebenen späteren Texte, dem es auch an Auslassungen nicht fehlt, an einer Stelle ein in dem älteren nicht vorfindliches, unzweifelhaft richtiges "et" steht. Die Auflösung jenes W. als Wolimirus stimmt zu der Angabe 1263; Wislaus, den der jüngere Schreiber durch Verwechselung in den Text sowie in das Register brachte, war Bischof erst von 1284 bis 1300. Denselben Fehler machte derselbe auch bei der Zehntbestätigungsurkunde von 1282, April 13, wo er den Bischof Alberus auf seines Vorgängers "Wislaus" Schreiben an den Abt von Citeaux Bezug nehmen läßt, während dies selbst den Bischof nur als W. (d. i. Wolimir) bezeichnet 1 ).

Da in der Fundatio selbst der Verlegung des Conventes nach Pelplin (1276) noch nicht gedacht ist, vielmehr darin von "hoc loco Samburgensi" gesprochen wird, so ist ihre Abfassung wohl innerhalb der Jahre 1263 und 1276 anzusetzen, vielleicht erst nach Bischof Wolimirs Tode († 1271: cui nullus in probitate secundus eo tempore [sc. 1258] in Polonia surrexit). Einige Male findet wörtlicher Anschluß an die Urkunden Herzogs Sambor von 1258, Juli 10, statt. Daß ein Mönch des Klosters der Verfasser gewesen, ergiebt schon die Bezeichnung "fundator noster" für diesen Fürsten.

Aus der im Mekl. Urk.=Buch II, 129 nach dem im Staatsarchive zu Königsberg befindlichen Originale abgedruckten Urkunde Herzog Sambors von Liebschau ergiebt sich, daß bereits dessen gleichnamiger Oheim, Herzog Sambor I., Herzog Mestwins I. Bruder und wie dieser auch Gönner von Oliva (lebte 1178, † 1207?), dem Kloster Doberan (gest. 1170) Besitzungen in Pommerellen geschenkt hatte. Dieselben hingen


1) Wir lassen zum Schlusse eine neue Ausgabe der Fundatio ecclesie Samburiensis folgen.
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mit den Gütern der eigenen Stiftung Sambors II. zusammen. Ueber die Zeit dieser Schenkung läßt sich nichts Näheres angeben, eben so wenig wie über die Veranlassung, welche den Herzog gerade mit dem Kloster Doberan in Beziehung brachte. Daß seine Verleihungsurkunde 1258 dem jüngeren Herzoge vorgewiesen worden sei 1 ), sagt dieser nicht gerade; indeß ist es immerhin möglich. Auch darüber, ob Doberan je den fernen Besitz wirklich angetreten und in welcher Weise, ist nichts überliefert. Es liegt allerdings nahe nach Analogieen zu vermuthen, daß von vorne herein mit jener Schenkung die Absicht einer neuen, von Doberan aus zu vollführenden Klosterstiftung verknüpft gewesen sei. Des jungem Sambor Gemahlin Mathilde soll nach Quandts Annahme, welcher Klempin, Pommersches Urk.=Buch I, Stettin 1868, 4°, 364 flgd., mit sehr scheinbaren Gründen beitritt, eine meklenburgische Prinzessin und die 1248, Septbr. 12, als ihre Brüder bezeichneten Herren von Kassubien, Johannes und Nicolaus, niemand anders als die gleichnamigen Fürsten von Meklenburg und von Werle gewesen sein. Es existirte damals in Pommern keine Dynastie, der man sie zurechnen könnte, und Cassubia wurde noch gleichbedeutend mit Slavia gebraucht. Klempin combinirt dann weiter, daß die Vermählung nicht lange zuvor gefeiert gewesen sein möge, als 1229 sich Sambor in Pommern befand, und seine Gemahlin nebst ihrem Hofstaate nach einer mit großer Wahrscheinlichkeit in dasselbe Jahr zu setzenden Urkunde gleichfalls, diese bei der Herzogin Miroslawa jedenfalls zu Usedom, jener, wie sich annehmen läßt, zu Stargard. Vermuthlich hatte Sambor seine Gattin über beide Orte in die neue Heimath geleitet.

Eine bedeutende Schwierigkeit gegen die Annahme 2 ) erhebt sich indeß wohl aus dem Umstande, daß Herzog Swantopolk 1248, Septbr. 12, beide Herren, Nicolaus und Johannes, als Stiefbrüder bezeichnet, während man anderweit durchaus keinen Grund hat, ein solches Verhältniß unter ihnen vorauszusetzen.

Schon früh war von dem meklenburgischen Doberan eine Gründung ausgegangen, Dargun, welches selbst bereits wieder, zum Zeugnisse seines kräftigen Gedeihens, 1248 durch Herzog Swantopolks Freigebigkeit ein eigenes Tochterstift, Bukow, gewinnen konnte. Einst hatte das dänische Esrom 1172 eine Anlage in Dargun begonnen; doch zog sich der erste Convent, durch Kriegsunruhen von hier vertrieben,


1) Scr. rer. Pruss , I, 671, Anm. 8.
2) Dagegen auch M. U. B. IV, 202.
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1188 nach Eldena, und das leere Kloster wurde 1209 von Doberan aus neu besetzt, dem das Generalcapitel die Paternität 1258 unter Zurückweisung der von Esrom darauf erhobenen Ansprüche bestätigte.

1237, März 6, finden wir den Herzog Sambor im Meklenburgischen, und zwar, was zu beachten ist, zusammen mit dem Abte Gottfried von Doberan 1 ) (r. 1186-1210 und von neuem 1229-1242). Es liegt nahe zu vermuthen, daß zwischen beiden auch über den pommerellischen Besitz dieses Klosters Rath gepflogen sein wird.

1248 vermählte Sambor seine Tochter Margaretha an den König Christoph von Dänemark, für den er 1253 mitsammt den wendischen, d. i. meklenburgischen Fürsten sich wegen rechtzeitiger Belehnung der Söhne König Abels mit Schleswig verbürgte. Dieselbe ging dann auch 1254 wirklich vor sich 2 ).

1254, April 11, starb Herzog Sambors einziger Sohn 3 ), Subislaw; derselbe wurde, wie die Fundatio berichtet, im Dominikanerkloster zu Stralsund bestattet. Er wird in der Nähe gestorben sein, und weist dieser Umstand wiederum auf Beziehungen der herzoglichen Familie zu den Fürstengeschlechtem jener Gegenden hin. Vielleicht belebte der Tod seines Erben aufs Neue die Absicht Sambors, ein Kloster zu stiften 4 ). Bei dem Cistercienserorden selbst geführte Verzeichnisse geben als das Jahr, in welchem dieselbe ins Leben trat, 1257 an 5 ). Die wirkliche Gründung geschah indeß


1) Urkunde für das Domstift zu Güstrow v. O. Mekl. U. B. I, 462; in schlechtem Texte bei G. Thiele : Der hochfürstlichen Domkirche zu S. Cöcilien in Güstrow 500jähriges Alter, Rostock 1726. 4°. Doc. p. XIII. E. Cod. Pomeran. 245.
2) Barthold Gesch. von Pommern II, 518.
3) S. Necrol. Polpl. in der Beilage.
4) Nach 1256, März 25 (zwischen 1256, Mai 13, zu Dirschau, und 1257, Juni 11, auch daheim) befand sich Sambor bei seinem Schwiegersohne, dem Könige Christof von Dänemark, unter andern zu Lund; Scr. rer. Pruss. I, 737. - Vgl. u. S. 30 filio.
5) In Citeaux selbst und dann auch in den vier großen die weitere Propagation des Ordens vermittelnden Tochterklöstern La Ferté, Pontigny, Clairvaux und Morimund wurden Verzeichnisse der von ihnen ausgegangenen Klosterstiftungen geführt, in welche sich jedoch mancherlei Abweichungen einschlichen, vgl. Annales Cistercienses bei Winter: Die Cistercienser des nördlichen Deutschlands, Gotha, 1868, wo S. 313 ff., S. 319 u. s. w. der Ausgabe eine Ebracher Handschrift des 15. Jahrh. zu Grunde gelegt ist. Der Orden sah den Tag, an welchem der Convent in das neue Kloster zog, als den Stiftungstag an, dem die Ueberweisung der Güter seitens eines weltlichen Herrn, der Entschluß zur Uebernahme der Klosterstiftung seitens eines schon bestehenden Klosters, die Erteilung der Genehmigung seitet des Generalcapitels, (  ...  )
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erst im Jahre 1258. Herzog Sambor führte dieselbe aus, wie er selbst sagt, zu seiner Vorfahren, namentlich seiner Eltern Mestwin und Swinislawa, seines Sohnes Subislaw, seiner Gemahlin Mechthild und seiner Töchter Seelenheile; als eigentlichen Geburtstag, an welchem die "Kirche zu Samburia, Samburg", wie man sie nach dem Gründer benannte, "begonnen" wurde, bezeichnet die Fundatio den 20. Juni. Der Herzog hatte aus Doberan Mönche kommen lassen (ein Abt und zwölf Mönche waren gewöhnlich zu solcher Colonie erforderlich nach Christi und seiner Jünger Vorbilde 1 ), und versprach zunächst die neue Stiftung mit 300 Hufen auszustatten. Am 29. Juni schon, dem S. Peter und Paulstage, konnte die Weihe der provisorisch erbauten hölzernen Kirche mit großer Feierlichkeit vor sich gehen. Fünf Messen waren bereits gelesen worden; bei der sechsten, der eigentlichen Weihemesse, welche auf Bitte des Herzogs der gleichfalls anwesende Abt von Doberan celebrirte, trat jener mit seiner Gemahlin und allen seinen Töchtern während des Offertoriums an den Altar und schenkte auf feierlich symbolische Weise das Doppelte der ursprünglich beabsichtigten Gabe, 600 Hufen, der neuen Stiftung und bestätigte ihr die gleichzeitig von mehren Großen seines Hofes gemachten Schenkungen. Der Abt von Doberan aber bestätigte kraft Autorität seines Ordens gleichfalls in feierlich symbolischer Weise mit seinem Hirtenstabe alle diese Verleihungen.

Die Erzählung dieses ganzen Vorganges, wie er von dem Samburger Mönche berichtet wird, giebt zu einigen Bemerkungen Anlaß. Zunächst nennt er als Sambors vier Töchter Swinislawa, Euphemia, Salome und Gertrud.


(  ...  ) der Beginn der nothdürftigsten Einrichtung des Klosterbaues fast regelmäßig ein oder einige Jahre vorauf gegangen waren. Beide mit der Gründung von Neu=Doberan sich beschäftigende Angaben weichen von der localen Überlieferung ab; die zweite, sie auf 1257 fixirende erklärt sich vielleicht aus der von Winter angemerkten Eigenthümlichkeit des Verzeichnisses, auch bei gewissen anderen Klöstern das Stiftungsjahr um eine Einheit hinaufzurücken, 1) Lautet S. 357 Nr. 764 zu 1251: Eodem anno abbatia de Popelein, Morimundi abneptis, proneptis Campi, neptis Amelsburn, filia Doberan; in der Langheimer Bearbeitung: 1251 abbatia de Populein filia Doberan. Die Bedeutung der Jahrzahl 1251 für Samboria ist uns unbekannt; der Name Pelplin konnte jedenfalls erst nach 1276 in das Verzeichniß gekommen sein. 2) S. 359 Nr. 792: Anno domini 1267 abbatia de Samburia. (L): 1267 fundata est abbatia de Samburia. Das von Jongelin Notitia abbatiarum etc. gegebene Jahr 1190 bedarf weiter keiner Widerlegung; es für Sambors I. Schenkung in Anspruch zu nehmen, wäre denn doch zu gewagt. Uebrigens war genau nach dem Alter der Klosterstiftung dem Abte des betreffenden Klosters der Platz auf dem Generalcapitel bestimmt."
1) Vgl. Winter a. a. O. S. 8.
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Margaretha, seit 1248 1 ) Gemahlin Christophs, der 1253 König von Dänemark wurde, nennt er nicht. Da die Schicksale der drei letzten zur Genüge bekannt sind, so schien nichts übrig zu bleiben, als Swinislawa mit Margaretha zu identificiren, wie Hirsch in den Scr. rer. Pruss. I, 810, Anm. 3, thut 2 ). Sie müßte denn damals (1258) einen Besuch in der Heimath gemacht und der Berichterstatter, was doch eigentlich unwahrscheinlich ist, ihre Eigenschaft als Königin zu erwähnen nicht der Mühe werth gehalten haben.

Unter dem Abte von Doberan versteht die Fundatio übereinstimmend mit den Gründungsurkunden den Abt Conrad. Eine Hauptquelle für die Chronologie der Doberaner Aebte ist die in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts verfaßte Reimchronik Ernst's von Kirchberg. Nach ihr (bei Westphalen Mon. ined. IV, 774) wäre in demselben Jahre wie Herr Johann von Meklenburg, 1260, der Abt Heinrich gestorben und ferner auch dessen Nachfolger Conrad, worauf Werner Abt geworden sei 3 ), vor 1262. Urkundlich erscheint Heinrich als Abt noch 1257, April 11 (M. U. B. II, 102). In der oben erwähnten Urkunde von 1258, wodurch das Generalcapitel des Cistercienser=Ordens dem Abte und Kloster von Doberan die Paternität über Dargun zu= und dem Kloster Esrom abspricht, wird der Name des Abtes (M. U. B. II, 116), welcher sich durch einen Sachwalter in Citeaux vertreten ließ, nicht genannt. Indem wir zunächst von den Pelplin betreffenden Urkunden von 1258, Juli 10, absehen, welche den Abt Conrad von Doberan nennen, erwähnen wir, daß in der 1259, Juni 7, zu Esrom auf Seeland ausgestellten Urkunde letztern Klosters, wodurch dasselbe gegen von Doberan gezahlte 30 Mark Silber auf alle jene Paternitätsrechte über Dargun verzichtet (M. U. B. II, 135), der Abt von Doberan auch C., d. i. Conrad genannt wird, der übrigens persönlich einen bezüglichen Befehl des Diffinitors, Abtes Johann von Clairvaux, vorgewiesen habe. Am natürlichsten ist es, jenen Abt grade zur Zeit der Ausstellung der Urkunde 1259, Juni 7, in Esrom anwesend zu denken. 1260, Mai 26, lebte Conrad noch, (M. U. B. II, 153). Kirchbergs Nachricht über seinen Regierungsantritt


1) So nach Cohn Genealog. Tabellen.
2) Daß die Urkunden vom 10. Juli 1258 Christophs Regierungsjahre zählen, erklärt sich anders; s. u.
3) Man muß hinter irwarb ein Punktum setzen. Mit "Darnach, als man zwelfhundirt jar und zwei und seszig schreib virwar" beginnt ein neuer Satz.
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ist jedenfalls unrichtig; zur Controle der übrigen erwähnten fehlt leider genügendes Material.

Wenige Tage nach jener feierlichen Kirchweihe ließ der Herzog 1258 Juli 10 zu Dirchau feierliche Schenkungsurkunden für die neue Stiftung ausfertigen. Es sind mir drei bekannt geworden, deren Wortlaut sich zum Theil von dem Verfasser der Fundatio benutzt findet.

1) In der ersten 1 ): "Datum in Dersowe anno dominice incarnacionis 1258, indiccione I., 6 idus iulii, tempere domini Allexandri pape, Richardo Romanorum regnante rege et Christofero regnum Dacie feliciter gubernante", bekundet Herzog Sambor, daß er Mönche von Doberan zur Gründung eines neuen Klosters berufen und der St. Marienkirche zu Samburia, Cistercienser=Ordens, in Pommern im Districte Garzen (heute Garczyn, Kreises Berent) die Güter Pogotechow 2 ), wo die hölzerne, im Laufe der Zeit durch eine steinerne zu ersetzende Kirche errichtet ist, Cobylow und Cosmenyn geschenkt, so wie ihr mehre aufgezählte Freiheiten verliehen habe. Die folgenden Worte über den Abt von Doberan hat der Verfasser der Fundatio zum Theil wörtlich hinübergenommen: "Testes huius donacionis vel facti sunt: dominus Conradus abbas Doberanensis, qui post offertorium, ita ut erat sacerdotalibus indutus, apprehensa virga pastorali in die apostolorum Petri et Pauli sub banno suo a manu nostra et uxoris ac filiarum nostrarum 3 ) in Samburia recepit, assistentibus monachis et sacerdotibus, Johanne videlicet de Ruia, Segebodone, Bonifacio, Nycholao, Ludolfo, qui primi in hac novella plantacione fuerunt, cum conversis sibi deputatis Conrado, Hermanno, Woltero, Alberto" 4 ). Vielleicht darf man in dem Segebodo den in einer Urkunde des Abtes Heinrich von Doberan von 1257, April 11,


1) Orig. mit den Siegeln Sambors und der Mathilde auf dem Staatsarchive zu Königsberg; gedruckt M. U. B. II, 124 f. Abschriftlich auch im Copiarium zu Pelplin 18 v., Nr. 20, wodurch die im M. U. B. als unsicher eingeklammerten Silben beglaubigt werden. Außerdem heißt es dort (vgl. M. U. B. II, 125, Z. 12): vel eius prata cum videlicet terra ab extraneo - comparuerint - S. 126. curie nostre - Dirssowe - Rateborch - Dyrsowe - Dirssowe - Crystofero.
2) Pogutken liegt nicht, wie M. U. B. II, 127 gesagt ist, bei Straßburg in Preußen, sondern an der Ferse im Bereuter Kreise; Koschmin etwas südlich davon, Kobilau westlich in der Nähe.
3) Man beachte, daß der Herzog selbst nicht von allen seinen Töchtern spricht.
4) Man vermißt die sonst erforderliche Zahl von dreizehn, welche erst 1267 vollzählig zu sein scheint. Auch der Name des ersten Abtes Gerhard ist nicht darunter.
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genannten Mönch und Werkmeister von Doberan, Sigebodo, wieder erkennen (M. U. B. II, 103). Gelegentlich der letztgenannten Urkunde, welche von einem Mönche Conrad niedergeschrieben wurde, ist noch die Datirung zu bemerken: "domini Burewini iunioris temporibus, domno Christofforo rege regnum Datie feliciter gubernante". Der letztere ist nämlich auch in der Schlußformel der beiden, wahrscheinlich von dem Doberaner Abte Conrad selbst redigirten Haupturkunden für Samburia von 1258, Juli 10, aufgeführt: "tempere domini Allexandri pape, Richardo Romanorum regnante rege et Christofero regnum Dacie feliciter gubernante". Das Copiarium enthält auf S. 18 v. Nr. 20 die erstgenannte Urkunde in einer etwas vollständigeren Form, indem namentlich mehrere Freiheiten und dann die Grenzbeschreibung des geschenkten Gebietes eingeschaltet sind. Das betreffende Stück ist abgedruckt im M. U. B. II., 126. Anm. 1 ). Der Schreiber des Copiariums bemerkt zu dieser Urkunde, daß das Original in der Bursa abweiche (das ist also das in Königsberg befindliche), das Doberaner hingegen übereinstimme. Zu bemerken ist, daß in dem Copiarium die Stelle von der demnächst in eine Steinkirche umzuwandelnden Holzkirche nicht vorhanden ist.

2) Die zweite Urkunde d. d. 1258, Juli 10, Dirschau, ist in M. U. B. II, 127, Nr. 829, nach den damals in Königsberg befindlichen Blättern des Pelpliner Copiariums abgedruckt; ihre letzten beiden Zeilen, welche demgemäß in der Ausgabe fehlen, stehen schon auf der Seite 22 2 ). Herzog Sambor bezeugt darin, daß Abt Conrad von Do=


1) Man bessere daselbst: Garzen; stangnis; molis et molendinis; nutrimentis; filio statt filia; abbacie Veczissam; Rutchouenicze totam (die Handschrift hat freilich tatam); inde dimidiam. Leider dürfte das ehemals Doberaner Original=Exemplar der Urkunde kaum mehr erhalten sein, so daß eine Prüfung der äußeren Authencität nicht möglich ist. Es läßt sich nicht leugnen, namentlich im Hinblicke auf die unten zu berührenden Fälschungen zu demselben Tage und zu 1274, daß diese gleichzeitige Ausfertigung eines zweiten Originals mit derartigen Einschaltungen doch sehr verdächtig erscheint.
2) Ueberhaupt bessere man in dem Abdrucke 127: Garczin; 128: fragranti; Incipiunt autem primo a stangno; tremulum ex utraque; auf der folgenden Zeile: singnatam; parvam, die Handschrift hat parvum; in der folgenden Zeile: singnatam; singnatam; singnum, und so meist; quercum prope parvum montem bene singnatum statt prope Perimwente signatam; prope viam regiam; arenosum pro singno congestum; singnatam; ad acerwum lapidum, super quem; singnata, u. s. w.; stangnum; Brunswich; 129: Romanorum regnante rege et Crystofero regnum Dacie feliciter gubernante.
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heran der neuen Pflanzung zu Samburia, die er, der Herzog, mit Mönchen dorther besetzt habe, alle den Besitz überwiesen habe, den sein Oheim Herzog Sambor (I.) ehedeß dem Kloster Doberan geschenkt hatte. Derselbe stoße an die von ihm selbst dem neuen Kloster gegebenen Güter und liege innerhalb bestimmter aufgeführter Grenzen.

3) Das Copiarium von Pelplin enthält auf S. 22 Nr. 22 noch eine dritte Urkunde Sambors von demselben Tage, 1258, Juli 10, Dirschau. Der Herzog (dux Pomeranorum et princeps) verleiht dadurch unter Beistimmung seiner Gemahlin und Kinder "fratribus ordinis Cisterciensis a nobis evocatis de loco Doberanensi in terram hereditatis nostre, que nunc Samboria appellatur, collatis (collocatis) in presencia domini Wernheri tunc abbatis Doberanensis", die Mühle Spangow und das Wasser aufwärts und abwärts bis Dobekowe und Damorozise, unter Vorbehalt für sich und seine Gemahlin ohne die Abgabe der s. g. Metze bis an ihr Lebensende dort mahlen lassen zu können, ferner einen Fischzug in der Weichsel zu Miscina, die Fischerei im Windenczteiche, wo derselbe Golon heißte zwischen LeIeconissa und Zebroda, das Dorf Golube, 12 Hufen im Lande Mewe, nämlich 8 auf der Höhe und 4 auf den Wiesen zwischen Sprudow und Zosink; er bestätigt ferner die vom Ritter Johann von Wittenborch ihm zu dem Behufe aufgelassenen Dörfer Godeschowe und Malelyn. Als Zeugen erscheinen zuerst die Geistlichen: Heinrich von Minden, Sigeboto, Bonifacius, der Hofcaplan Abraham, der Pfarrer Johann von Dirschau; die Ritter Johann von Wittenburch, Herbord, dessen Sohn 1 ), Hermann Teufel, Domeslaus 2 ) und andere Mönche und Laien. Die Datirung ist einfach: "Datum in Dirssow a. d. i. 1258, ind. I, sexto ydus iulii". Ein dominus Henricus de Mynda erscheint als Zeuge unter des Fürsten Nicolaus von Güstrow Urkunde von 1256, Mai 1, Röbel, für Doberan; 1260 als Zeuge Herzog Sambors in der Handfeste von Dirschau zu Dirschau dominus Heinricus de Mynda ordinis Cisterciensis; wegen Sigeboto vergl. oben S. 29 und 30. Auch Bonifacius erscheint unter den ersten Mönchen. Abraham, herzoglicher Hofkaplan, heißt hier tunc curie nostre capellanus. Die Abweichungen in der Redaction von den beiden voraufgehenden Urkunden machten diese dritte Urkunde schon verdächtig; zweifellos unächt aber muß sie


1) Vgl. unten S. 32.
2) Zeuge auch 1260, März 10.
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wegen der Erwähnung des Abtes Werner von Doberan ("in presentia domini Wernheri tunc abbatis Doberanensis contulimus") erscheinen. Denn auch noch Swantopolks Confirmationsurkunde von 1260, Febr. 15, nennt Werners Vorgänger Conrad als anwesend. Hiezu kommt noch, daß der Zeuge Herbord als Johanns von Wittenburg Sohn bezeichnet wird (milites vero Johannes de Wittenburch et Herbordus filius suus). Nun liest man auch in der Urkunde Sambors von 1256, Mai 13 (zu Lucas David ed. Hennig III, 33): "Johannes scultetus d[ictus] de Wittenburg milites; Herbordus filius suus Conradus de Lugendorf"; wohin jedoch das filius suus zu beziehen ist, lehrt die zu Lucas David S. 35 nachfolgende Urkunde, worin als Zeugen aufgeführt werden: "Johannes scoltetus de Dyrsowe dictus de Wittenburk milites; Herbordus et Conradus de Legendorf, filius suus." Den Fälscher täuschte eben jene Urkunde von 1256, Mai 13, wie es scheint.

Bei der Unsicherheit von Sambors Herrschaft und der Abhängigkeit desselben von seinem Bruder Swantopolk 1 ) hielt es der Abt von Doberan für geboten, auch von letzterem eine Bestätigung der neuen Stiftung zu erwirken. Die zu Königsberg im Original erhaltene Zollfreiheitsurkunde 2 ) Herzog Swantopolks für die "mit seiner Bewilligung durch seinen Bruder ins Leben gerufene neue Pflanzung" (quam Doberanensis ecclesia in terra fratris nostri Samburii de consensu nostro iniciavit, videlicet Montem sancte Marie) ist 1260 (Febr. 15), Estomichi, zu Schwetz per manum Conradi abbatis de Doberan ausgefertigt; von demselben Datum ist auch Herzog Swantopolks gleichfalls im Originale zu Königsberg 3 ) erhaltener allgemeiner Schutzbrief (novellam plantacionem videlicet Montem s. Marie, que ecclesia est ordinis Cisterciensis, quam frater noster dominus Samborius dux tam pro patre nostro et matre, quam eciam pro remissione suorum et heredum nostrorum peccaminum per fratres Doberanensis ecclesie iniciavit). Der Umstand, daß in Scr. rer. Pruss. I, 812 f. der beiden Schreiben Kb. LIX. 2. und 3. Inhalt in eins zusammengezogen ist, hat veranlaßt, daß die Bemerkung 4 ): "Abt Conrad von Doberan hat die


1) S. namentlich Scr. rer. Pruss. I, 691, Anm. 47.
2) M. U. B. II, 114, Nr. 856.
3) Auch Cop. Pelpl. 38 Nr. 36.
4) Welche Angabe übrigens eben nur in der Urkunde betreff, die Zollfreiheit sich findet; gedruckt M. U. B. II, 144, Nr. 856. Indeß theilt mir Dr. Meckelburg mit, daß Zeugen und Datum in der gleich datirten Bestätigungsurkunde allerdings von derselben Hand wie jene ganze Urkunde geschrieben sind.
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beiden Schreiben abgefaßt" von den Herausgebern des M. U. B. II, 151 irrtümlich auf jenes vorausgesetzte eine Document von 1260, Febr. 15, und das S. 812 unmittelbar vorher nach den Annalen von Pelplin angeführte dritte von 1258, Juli 10, bezogen worden ist. In Wirklichkeit kommt Conrads Name in dieser Urkunde nicht vor. 1260, März 1, schenkte Herzog Sambor 1 ) dem Abte Conrad von Doberan das Dorf Gollube; dieser wird es dem neuen Kloster überwiesen haben. 1260, März 10, Dirschau, verlieh der Herzog dann seiner Stiftung das Gut Dobkow 2 ), das neben der Mühle von Spangow liege, welche er nuperrime ebenfalls dem genannten Kloster verliehen habe (Or. in Königsberg; M. U. B. II, 150). Wäre die dritte Urkunde von 1258, Juli 10, acht, und nicht etwa, wie es scheint, zum Ersatz einer frühe verlorenen angefertigt, so müßte man sie hier erwähnt glauben. 1257, April 11, war Werner Prior von Doberan; wollte man in jener etwa abbatis statt prioris verschrieben annehmen, so wäre doch nicht verständlich, warum dieser in Gegenwart seines Abtes Conrad sein Stift zu repräsentiren gehabt hätte, was der Abt an demselben Tage nachweislich an dieser Stelle selbst gethan hat.

Ausdrücklich erwähnt die Fundatio, daß Abt Conrad hiebei in Machtvollkommenheit seines Ordens, d. h. also des Generalkapitels gehandelt habe. Letzteres muß also um die ganze Sache gewußt und ihn dazu bevollmächtigt haben, wie auch die oben erwähnte officiöse Aufzeichnung des Gründungsjahres 1257 annehmen läßt. Eine Abweichung von der Regel scheint indeß insofern dabei stattgefunden zu haben, als einen nicht vollzähligen Convent in die neue Klosterstiftung zu setzen, gewissermaßen versuchsweise, verstattet wurde. 1261, Juli 6, zu Parchan ersuchte dann der Diöcesanbischof, Wolimir von Kujawien, zugleich mit seinem Kapitel und dem Herzoge Sambor das Generalkapitel des Cistercienserordens, zu der von Sambor begonnenen und mit 600 Hufen ausgestatteten neuen Cistercienserstiftung Samburch, welcher er die Bischofszehnten dieser 600 Hufen überweise, nach der Ordenssitte einen Abt und Convent von Doberan aus abzusenden, da die Absicht sei, jene mit Gottes Hülfe zu fördern 3 ). Zu einem vollständigen Convente mit einem


1) Scr. rer. Pr. I, 812, Anm. 11.
2) Im Cop. Pelpl. 22 v., Nr. 23. In der Handschrift der Danziger Stadtbibliothek I, E. 4° 166, p. 115.
3) Or. in Königsberg, gedr. M. U. B. II, 187. Cop. Pelpl. Nr. 14 p. 13. Daß sich ein Exemplar, das Königsberger, dieser Urkunde in Pelplin (  ...  )
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Abte an der Spitze wurde durch die von Doberan aus nachgesandten Brüder die bisherige, im Anfange nur von fünf Mönchen und vier Laienbrüdern dorther begründete Gemeinschaft erst im Jahre 1267 erhoben. Der Annalist von Pelplin, welcher sein sehr vortreffliches, bis 1587 hinabgehendes Werk 1 ) um 1630 verfaßte, erwähnt dies ex monumentis variis monasterii. " Memoriam huius rei", sagt er, "patres nostri hoc disticho ad nos transmiserunt:

Aspice MVXLICCI: Zamboria tunc monachorum (1267)

Mestvini precibus coepit habere chorum.
Samborii precibus coepit habere chorum.

Nec amplius quid huius rei annotatum."

An der Thatsache dürfte kaum zu zweifeln sein.

Als Abt von Samburg erscheint in einer Verleihungsurkunde Sambors über Cobilow und Cosmenyn 2 ), d. d. Dirschau, 1269, Febr. 26 (Cop. Pelpl. 23 v., Nr. 24) Gerhard, jedenfalls der erste; sein Nachfolger Ludolf (urkundlich 1276, März 29, bei Sambor zu Elbing, Lucas David III, Urk. 37, Nr. 19; Acta Borussica III, 287) wird jener aus Doberan unter den ersten herbeigekommene Mönch des Namens gewesen sein. Das officielle Pelpliner Verzeichniß führt beide Pogutker Aebte nicht mit auf.

Nur neun Jahre blieb das Kloster an seiner ersten Stätte, und wurde dann 1276 nach Pelplin verlegt. "Cuius rei memoriam", sagt der Annalist S. 26, "patres nostri ad nos transmittere voluerunt hoc disticho:

Simonis et Jude CLVXVICVM consule nude.

Poelplin fundatur, dum tibi scire datur", (1276, Oct. 28).

1276, März 24, zu Elbing hatte Sambor in feierlicher Urkunde, wohl in Gegenwart des Abtes Ludolf, den Ort Pelplin dazu geschenkt, sowie noch einige andere Ortschaften. "Notum esse volumus", sagt er (Copiar. Pelpl. 25. v., Nr. 25. 3 )), quod cenobio in Samboria, quod constructum est in honore dei est eins gloriose matris et perpetue virginis Marie Cisterciensis ordinis Wladislaviensis diocesis de patrimonio nostro fratribus de Doberan viris religiosis contulimus locum ad abbacie situacionem in terminis terre nostre, Garszino


(  ...  ) befand, erklärt sich daraus, daß die Urkunde zugleich ein Document über jene Zehntverleihung war. Ein auf Bitte des Klosters Neu=Doberan von dem Bischofe Werner von Kulm (1275-1291) ausgestelltes Transsumt unter den Doberaner Urkunden zu Schwerin: M. U.=B. II, 186. Anm.
1) Handschrift in 4° des K. Staatsarchives zu Königsberg, S. 23.
2) Das Original fehlt ebenda.
3) Das Original ist in Königsberg nicht vorhanden.
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que nuncupatur. Cumque prefati fratres in eodem loco multo tempere sedissent, ibi propter aëris intemperiem et agrorum sterilitatem ibidem diucius nianere minime possent, sed commutacionem dicti monasterii multis precibus ac inportunis postulacionibus longo tempere a nobis humiliter ac devote quererent, tandem eorum precibus inclinati ad abbaciam fundandam in dominio terre nostre alium eis locum satis ydoneum, qui vulgariter Polplin nominatur, contradimus perpetuo possidendum", und fügt außer dem bereits früher überwiesenen Malelyn hinzu: Golubi, Goseszevo, Rassevo, Raycow und Radistowo und mancherlei Freiheiten, ferner die Mühle Spangow, so daß selbst die Herzoge für das Mahlen darin die Metze zahlen müssen. Er bestätigt ferner des Herzogs Mestwin Geschenk über Landgebiet zwischen Verse und Wengermutz.

Ueber die letztere Schenkung liegen nun einige Urkunden vor, deren Chronologie z. T. der obigen, doch recht gut beglaubigten Angabe des Jahres 1276 für die Verlegung zu widersprechen scheint 1 ), und welche den Annalisten bewogen anzunehmen, daß schon 1274 einige Brüder wegen des Baues u. s. w. nach Pelplin vorauf geschickt gewesen seien, denen dann der ganze Convent 1276 gefolgt sei.

Die Urkunde, actum M°CC°LXX°IIII° quarto nonas ianuarii, besiegelt und gegeben am selben Tage zu Schwetz (Staats=Archiv zu Königsberg, Schieblade LIX Nr. 7), ist nach des Staats=Archivars Dr. Meckelburg gütiger Mittheilung ein unzweifelhaft ächtes Original mit wohlerhaltenem Siegel an grün=gelben Seidenschnüren mit der Legende: Inschriftskreuz S. dni. Mistvigii. ducis. Pomoranie. Mestwin, Herzog der Pommern, schenkt dem Cistercienserorden im Gebiete Thymau (in terra Thymao) ein Stück Land (terre particulam) zur Gründung einer Abtei (ad fundandam eiusdem ordinis abbatiam) zu der Ehre Gottes und der h. Jungfrau, auch der hh. Benedict und Bernhard, ingleichen des h. Stanislaus. Er bestimmt die Grenzen, innerhalb deren auch Pelplin liegt, und die Rechte des Abts wie der Ansiedler. Namentlich genannte Zeugen sind: Wasylo, Woywode von Schwetz; Arnold, Castellan daselbst; Bosey, Schenk; Myscibor, Truchseß; Peter, Bannerführer; Zadica, Unterkämmerer; Gualimir, Untertruchseß zu Danzig. Von Samboria ist in der ganzen Urkunde nicht die Rede, vielmehr ist als Empfänger des Geschenkes ganz


1) Scr. rer. Pr. I, S. 13, sind die Inhaltsangaben zweier derselben (Königsberger Archiv, Schieblade LIX, 6 und 7) zusammengeworfen.
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allgemein der Cistercienserorden genannt. Fast könnte es den Anschein haben, als wenn von Mestwin eine ganz neue Stiftung in Pelplin beabsichtigt worden sei; fühlte er sich doch 1278, Januar 2, nachdem inzwischen Sambor seine machtlose Vergebung dieses Ortes an Neu=Doberan beurkundet hatte, veranlaßt, die seinerseits erfolgende gleiche Schenkung unter ausdrücklicher Bezeichnung Neu=Doberans als Empfängers zu beglaubigen. Die Urkunde (7) befindet sich nicht in dem erwähnten Copiarium Pelplinense, ebensowenig wie die mit LIX. 6 bezeichnete des Königsberger Staats=Archives. Von letzterer berichtet mir Dr. Meckelburg, daß sie durch die, mindestens um dreißig Jahre jüngere Schrift, wie überhaupt durch die viel schlechtere Ausführung, sich von dem ächten Originale durchaus unterscheide. Aber auch der innerlichen Widersprüche seien mancherlei zu bemerken, trotz der wörtlichen Uebereinstimmung gewisser Stellen, der allgemeinen Fassung, des Datums und der Zeugen. Spricht das ächte Original (7) von einer zu gründenden Cistercienserabtei noch ohne Namen, so setzt der Fälscher dafür "das Kloster Neu=Doberan, das a loci nomine vulgariter Polplin vocatur" und nur "Gott und der h. Jungfrau" gewidmet ist, nicht nebenbei noch anderen Patronen. Das Unterscheidende an der Nr. 6 ist, daß eine Bestätigung und Grenzbeschreibung von Pogutken eingefügt ist: "quibus bonis conventus praefati monasterii primitus se recepit, tandem propter loci eiusdem inhabilitatem ad hunc, in quo usque hodie residet, locum de nostro consilio se transvexit". Das Siegel kommt für die Frage nach der Aechtheit nicht in Betracht, "da an den roth=gelben Seidenschnüren nur noch die leere Muschel hängt, jenes aber vollständig abgesprungen ist".

Zugleich mit dieser Urkunde fällt aber auch eine andere, die dritte von denselben Datum und mit denselben Zeugen (ausgenommen den Unterkämmerer Zadica). An beiden Stellen freilich, an denen sie überliefert ist, im Copiarium Pelplinense pag. 28, Nr. 27, und recht fehlerhaft, auch mit einer größeren Auslassung, in dem von v. Westphalen Mon. ined. III nach den Doberaner Originalien zusammengestellten Diplomat. Doberan. 1517 f., fehlt im Datum das zweite quarto. Herzog Mestwin schenkt in territorio Thimaviensi eiusdem terre particulam ordini Cisterciensi ad fundandam ibidem eiusdem ordinis monasterium Novum Doberan dictum, vulgariter a loci nomine Polplin nominatum. Die Interpolation scheint an dieser Stelle klar genug am Tage zu liegen; das "zu gründen"

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und die dann doch gegebene Namenbezeichnung schließen sich schlechterdings aus. Während Nr. 6 die Begrenzung von Pogutken noch ziemlich unbestimmt angiebt, ist nunmehr hier in den sonstigen Wortlaut von 6 eine ganz ausführliche Grenzbeschreibung nicht nur von Pogutken, sondern daneben auch von Cobillow und Cosmenyn eingeschaltet, ferner gewisse Rechtsbestimmungen. Eine Grenzbeschreibung von Cobelow und Cosmenyn befindet sich freilich bereits in der Verleihungsurkunde Sambors, 1269, Febr. 26, zu Dirschau (nicht in Königsberg unter den Pelpliner Originalien, sondern nur im Copiarium Pelplinense 23 v., Nr. 24 in Abschrift erhalten), auf welche sich folgende Worte der angeblich Mestwinischen Urkunde beziehen (pag. 1518): Insuper ratificamus in presentibus, confirmamus pariter et approbamus donationem factam dicto monasterio per illustrem principem Samborium, patruum nostrum, videlicet bona Pogockow dicta Cobillow et Cosmenyn, in quibus bonis conventus prefati monasterii primitus se recepit et tandem propter loci inhabilitatem eiusdem ad hunc, in quo usque hodie residet locum, de nostro consilio et assensu se transvexit".

Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die Untersuchung über die Aechtheit oder Unächtheit der älteren Pelpliner Urkunden weiter zu führen; wir behalten ie einem andern Orte vor. Derselben müßte zudem eine umfängliche, auf Autopsie beruhende Prüfung der Originale, soweit sich dieselben eben in Königsberg erhalten haben, voraufgehen. Daß übrigens das von Westphalen als im Doberaner Archive vorhanden angeführte und abgedruckte Document kein Original gewesen sei, lehrt die Ueberschrift: "LIII. Transsumtum literarum ducis Mistowin super privilegia et bona Novi Doberan ordinis nostri in Pomerania". Von der einen Samborischen Urkunde von 1258, Juli 10, besaß Doberan, wie oben gedacht, ein Original. Für uns genüge hier erwiesen zu haben, daß die Verlegung des Klosters Neu=Doberan nach Pelplin nicht zu 1274, sondern zu 1276 angesetzt werden müsse.

Warum übrigens bei der Neugründung des Klosters die Wahl gerade auf Pelplin fiel, ergiebt sich aus der Notiz des Necrologiums zum 16. Februar: Wayzel 1 ) palatinus, qui dedit Polpelin et abbaciam a duce impetravit. Waysel war nacheinander Woywod von Schwetz, von Dirschow und von Danzig. Der Annalist bemerkt S. 24 zu jenen Worten: "Ex quo non obscure colligimus, palatinum hunc oblata haere-


1) Siehe über ihn und seine Familie Hirsch Scr. rer. Pr. I, 702.
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ditate sua duci translationis faciendae praecipuum fuisse authorem". Dafür, daß der Ort Pelplin den Gebrüdern Waisil, Glabuna und Radik angehörte, führt er ferner das Registrum metricellae antiquae II. an. In dem von mir eingesehenen Copiarium besinne ich mich nichts Bezügliches gefunden zu haben, ebensowenig wie in der zu Danzig vorhandenen Klostermatrikel. Auch Herzog Mestwins Urkunde von 1276, Oct. 12, Schwetz (Or. Königsberg LIx, 8, Cop. 31 v., Nr. 28) ist schon für Abt und Convent von Pelplin ausgestellt. Er schenkt darin denselben das Janafließ innerhalb des Klosters Grenzen mit dem Rechte, Mühlen zu erbauen. Zeugen sind: der Schwetzer Woywode, Waysil; der Castellan von Schwetz, Arnold; der Fähnrich Peter und der Schenk Boysei von Danzig.

Nicht gar lange nach der Verlegung, und zwar 1 ) am Dec. 30, starb der Gründer des Klosters, Herzog Sambor, des Cistercienserordens großer Gönner. Oliva, Lond und Lekno hatten sich außer Neu=Doberan seiner Güte zu erfreuen. 1275 hat er auch wegen Gründung eines neuen Klosters in Dirschau Schritte gethan 2 ).

1278, Januar 2, Schwetz, ist die Urkunde datirt (Or. zu Königsberg; Cop. Pelpl. 27 v., Nr. 26), durch welche Herzog Mestwin dem nach Pelplin verlegten Kloster diesen Ort schenkt und umschreibt. Er sagt darin: "intuentes, quam magnum haberet defectum dilectuni nobis monasterium Novum Doberan ex loci ineptitudine, in quo ex primaria fundacione fuerat constructum, eidem donavimus bona nostra Polplin, in cuius (!) terminis ipsum monasterium procuravimus transferri." Die Zeugen sind identisch mit denjenigen der oben erwähnten dritten Urkunde von 1274, Jan. 2, Schwetz; aus diesem Grunde läßt sich jedoch, da dieselben Zeugen auch in der Zwischenzeit erscheinen, noch nicht annehmen, daß in beiden Originalen ein Schreibfehler mit untergelaufen sei, 1274 statt 1278. Vielmehr scheinen die politischen Verhältnisse, in welchen sich Herzog Sambor und sein Neffe Mestwin zu einander befanden, sowie die leicht verständliche Vorsicht des Klosters, sich seinen Bestand von verschiedenen, einander widerstrebenden Seiten sichern zu lassen, genugsame Erklärung für die Reihenfolge jener Urkunden zu bieten. Wahrscheinlich schon 1274 3 ) befand sich Mestwin


1) Necr. Polpl.
2) Original=Urkunde im bischoflichen Archiv zu Pelplin, nach Mittheilung vom Pfarrer Dr. Wölky zu Frauenburg.
3) Wenn Scr. rer. Pruss. I, 691, Anm., gemeint ist, daß die wahrscheinlich aus guter Quelle geschöpfte Notiz der Chronik von Pelplin die Ver= (  ...  )
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im Besitze des seinem Oheim Sambor abgenommenen Landes; er bezeichnet 1275, Febr 23, dessen Herrschaft als eine nicht mehr bestehende. Zu Mestwins Hofstaate gehörte der oben genannte frühere Besitzer von Pelplin, der Woywode Waysil, also dürfte wohl in der auf letzteren bezüglichen Notiz des Pelpliner Necrologiums unter dem Herzoge Mestwin zu verstehen sein. Wiederum suchte das Kloster sicher zu gehen und die Pietät vor dem Gründer zu bewähren: also erwirkte der Abt Ludolf in persönlicher Anwesenheit zu Elbing auch von dem vertriebenen Sambor 1276, März 24, jene Urkunde über die bereits geschehene Verlegung. Der Herzog bestätigte gleichfalls dem Kloster Mestwins Schenkung im Thymauer Lande, ohne daß er in die Urkunde eine Andeutung über dessen Occupation seiner Besitzungen einstießen ließ. Dem Kloster verblieb auch an seinem neuen Orte der Name Neu=Doberan, welcher erst sehr allmälig durch den alten slavischen Ortsnamen wieder verdrängt worden ist. Der um 1630 schreibende Annalist sagt, daß jener fast bis auf seine Zeit herab üblich gewesen sei; jedoch zeigen die Urkunden, daß die Form Pelplin bereits mit dem Ende des 14. Jahrhunderts zu überwiegen begann. Der Name Samburia ist mit der ursprünglichen Stiftung vollständig untergegangen, auch der andere Name derselben; Mons S. Mariae, kommt, soviel ich sehe, gelegentlich des Pelpliner Klosters nicht mehr vor.

Aber einige sichtbare Monumente, welche an die ursprüngliche Heimath der ersten Mönche von Pelplin erinnern, sieht man noch jetzt an diesem Orte. Nach den Statuten des Cistercienserordens mußte das ältere Kloster dem zur Gründung eines neuen ausziehenden Convente die zur Erfüllung der gottesdienstlichen Verpflichtungen nothwendige Ausstattung an Büchern mitgeben 1 ): den Psalter, ein Hymnarium, Collectaneum, Antiphonarium, Graduale, Missale und die Regel, später auch noch das Ordensbuch. Was Samburg aus Doberan hievon mitbekommen, mag im Laufe


(  ...  ) treibung Sambors durch seinen Neffen Mestwin unmittelbar an den Tod der Herzogin Mathilde (23. Nov. 1270) anknüpfe, so besagt die Stelle des Annalisten doch wohl nicht so viel. S. 23 v. lautet dieselbe mit den Randbemerkungen: [Ex libro mortuorum: Moritur ducissa fundatrix. Ex actis Olivensibus et chronographis: Samborius pulsus ducatu] Anno 1270 die 23. novemb. mortua est domina Mechtildis, coniunx ducis Samborii fundatoris nostri. Ubi sepulta sit, non invenio. Post haec orta est simultas et discordia inter Samborium et Mestvinum, quae eousque processit, ut Samborius potentiae Mestvini impar cedere ducatu suo et exulare iuter alienos cogeretur.
1) S. Winter a. a. O. 8.
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der Zeit aufgebraucht worden sein. Unter den derartigen Manuskripten zu Pelplin habe ich kein auf solchen Ursprung hinweisendes gesehen, dafür aber gefunden, daß Doberan bei der Ausstattung von Neu=Doberan sich keineswegs auf jene durch das Gesetz gebotene Mitgabe beschränkte, sondern aus seinem Bücherschatze auch noch weiter greifenden Bedürfnissen des Tochterstifts zu begegnen sich angelegen sein ließ. Noch heutigen Tages befinden sich in der bischöflich culmischen Seminar=Bibliothek zu Pelplin mehre Pergament=Handschriften, die als solcher Mitgift gehörig durch Inscriptionen kenntlich sind. So ist in V. K. f. 12 auf dem hintern Vorstoßblatte die Bemerkung zu lesen (s. XIII): "Venerabili M. (d. i. Matthaeo, 1219 - 25) in Doberan patri fatur A. dictus Abbani (?) in Sora (d. i. Soeroe, Cistercienserkloster auf Seeland,) oracionem". Der Codex V. K. c. 3 "Interpretatio proverbiorum Salomonis" (s. XII ex. oder s. XIII in.), trägt die Bezeichnung: "Liber sancte Marie perpetue virginis in Doberan", dieselbe auch V. J. a. 1. 8°. s. XIII. "Petri Comestoris sermones de festis".

Zu 1323, Febr. 14, berichtet der Annalist S. 42 von einer Beschädigung der Kirche durch ein Gewitter. Der Blitz habe in den Thurm geschlagen, dessen Dach zerstört, eine der größten Säulen in kleine Stücke zermalmt und durch die ganze Kirche zerstreut; fast alle Fenster seien zerbrochen gewesen. Ob sich die Nachricht wirklich auf Pelplin beziehe, dessen Kirche nach seiner eigenen Annahme damals noch nicht vollendet war, ist ihm zweifelhaft; freilich sei kein Grund zu denken, von einem andern Kloster ohne Nennung des Namens etwas Derartiges anzuführen. "Res annotata est", sagt er, in antiquissimo codice Gradualis; quod in nostro monasterio contigerit, videtur verisimile ex eo, quod liber est antiquissimus et propter sui vetustatem putatur de Doberano allatus in primo fratrum adventu; nec videtur causa, cur alieni monasterii, non expresso eius nomine, infortunium taliter in libro 1 ) nostro annotaretur". Sollte die Nachricht gar sich auf Doberan beziehen, und die Handschrift erst später nach Pelplin gekommen sein? In den Doberaner Ueberlieferungen freilich selbst ist von solch einem Unglücksfalle


1) (Ex libro quodam vetusto.) Anno 1323 in die beati Valentini martyris res in his partibus contigit prodigiosa et nostro vel alteri monasterio damnosa. Per ictum enim tonitrui campanile concussum tectumque eius direptum est; una ex maximis columnarum in minutas partes contrita et per totam ecclesiam dispersa est; fenestrae vitreae fere omnes motae et comminutae sunt.
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nichts zu finden, und eine solche Annahme demgemäß unwahrscheinlich.

Eine geraume Zeit nunmehr schweigen die Geschichtsquellen des Klosters Pelplin über die Beziehungen desselben zu dem meklenburgischen Mutterkloster. Auch der Hauschronist, welcher noch den vollen Bestand jener vor Augen und zur Verfügung hatte, weiß nichts darüber beizubringen. Klagt er doch sogar gelegentlich der Angabe über Mestwins, des zweiten Stifters, Tod, S. 29 b , die Fahrlässigkeit der früheren Mönche und die Unbill der Zeiten an, daß der Ueberlieferung so wenig sei. "Incusamus", sagt er, "merito maiorum nostrorum incuriam, auf, si extra culpam sunt illi, dolemus temporum iniuriam, quod literarum monimentis nihil de eo consignatum reperimus". Die in den Scriptores rerum Prussicarum I, 270 flgd. unter den Titel Annales Pelplinenses herausgegebenen Aufzeichnungen 1190-1293 sind nicht in diesem Kloster selbst entstanden, sondern nur einer Handschrift entlehnt, welche demselben einst gehörte. Beiläufig, als für Meklenburg von Interesse, können wir hier aus einer Pelpliner Quelle nur erwähnen, daß in der Schenkungsurkunde Herzog Mestwins von Pommern für Neu=Doberan, d. d. 1292, Juni 29, Schwetz, ("Datum in Swecza anno gracie millesimo CC° nonagesimo secundo, in die apostolorum Petri et Pauli, indictione quinta"), als Zeuge des Herzogs erscheint: "Prywico domicellus de Belgart" (Copiarium Pelplinense perg. c. 1420 in der bischöflich culmischen Seminar=Bibliothek, V. H. d. 16, p. 36 v., Nr. 34), d. i. der jüngere Pribislav III. von Belgard und Daber, schon 1269 Mestwins Schwiegersohn 1 ), † 1315.

Zu Anfang des 14. Jahrhunderts stand dem Kloster Doberan ein Abt vor, der aus dem heutigen Westpreußen heimisch war, Johann II. von Elbing 1301; er resignirte vor 1306 und lebte noch 1336 2 ). Ob er etwa Profeß von Pelplin gewesen, ist nicht überliefert; dies Kloster und Oliva waren eben die nächsten des Ordens bei jener Stadt. Seinen Namen nannte eine 1301 gegossene Glocke: Anno domini MCCCI fusa est hec campana cal. febr. sub domino Johanne abbate Melvingio 3 ).


1) Vgl. Jahrbücher XI, 83 flgd.; Quandt Ostpommern 6 und 37. Scr. rer. Pruss. I, 693. Riedel. Cod. Brand. B. I, 185, 199.
2) Lisch in Jahrbüchern IX, S. 415 und 434.
3) Daselbst XIII, S. 424. Die von Schröder Papistisches Mecklenburg mitgetheilte Abschrift hat Menoligio, wofür Melvingio zu lesen ist. Die Form Melving für Elbing ist sehr häufig.
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Erst wieder im dritten Jahrzehnt des vierzehnten Jahrhunderts begegnet uns der Name des Klosters Doberan in den Pelpliner Ueberlieferungen. Im Jahre 1366 ersuchte der Abt Matthäus von Pelplin das Generalkapitel, ihm die Veräußerung der wegen ihrer Entlegenheit seinem Kloster wenig oder gar nichts nützenden Güter Bobanczin zu gestatten.

Im Jahre 1321, April 30, zu Polnow hatte Peter Swente von Neuenburg 1 ) mit Beistimmung seiner Gemahlin Elisabeth, sowie seines Bruders Jasco dem Kloster Pelplin den See Bobanczin sammt allen Inseln, auch wenn sie in einer Sprache einen besonderen Namen haben sollten, ferner 4 Seile (funiculi) im Umkreis, sodann 200 Hufen zwischen dem genannten See und einem anderen, auch dem Aussteller gehörigen, Namens Camyn, belegen, endlich den See Sydowe mit seinen Inseln und 64 Hufen daneben geschenkt 2 ). Das Generalkapitel beauftragte die Aebte von Colbatz und Oliva unter Zuziehung des Vaterabtes (d. i. also des von Doberan) oder eines Commissarius desselben in Pelplin die Sache zu untersuchen und nach Ermessen sowie nach den päpstlichen Statuten zu verfahren. Sollten die Besitzungen veräußert werden, so dürfte der Erlös zu nichts anderem als zur Anschaffung neuer Renten verwandt werden. Uebrigens sollten die Commissarien an das nächste Generalkapitel berichten. Am 16. Mai 1367 nahmen die Aebte der genannten Klöster, Johann und Wessel, persönlich in Pelplin anwesend, die aufgetragene Untersuchung 3 ) vor, und befragten, nachdem sie den gleichfalls anwesenden Abt von Doberan Gotschalk und den Abt Mathias von Pelplin in Gegenwart des Convents durch Eidschwur ihre Ueberzeugung von der Nützlichkeit des Verkaufes hatten beglaubigen lassen, die Brüder selbst gleichfalls um ihre Ansicht. Auch diese erklärten von dem Verkaufe größeren Vortheil zu erwarten; und so entschieden sich denn die Commissarien für Genehmigung desselben und zeigten ihren Beschluß dem Generalkapitel unter ihren eigenen, des Abtes von Doberan, des Abtes und des Conventes von Pelplin Siegeln an 4 ). Nachdem dann


1) S. über ihn Hirsch in der Scriptores rerum Prussicarum I, 704, Anm.
2) Copiarium des Klosters Pelplin in der Seminarbibliothek daselbst, S. 66 v. Nr. 62.
3) Diese Commission ist im Register des erwähnten Copiariums angeführt; der Annalist S. 51 giebt einen Auszug. Das Original liegt zu Königsberg.
4) Dasselbe Register führt an den Consens der Erben der Donatoren, des Abtes von Bukow Quittung über alle bezüglichen Urkunden (1373, (  ...  )
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auch die Erben der Donatoren ihre Zustimmung gegeben hatten, wurde das Kaufgeschäft mit dem Abte von Bukow vollzogen. Ueber den Preis jedoch sowie über die Verwendung desselben hat der Pelpliner Annalist nichts ausfindig machen können.

Als der Abt Johann von Colbatz im J. 1376 am 15. Juni, d. d. Pelplin, dem Abte Peter von Pelplin für 570 Mark Stettinisch einen silbernen vergoldeten Altarschmuck verkaufte 1 ), erklärte er, daß er baldmöglichst auf den Consens des Visitators, nämlich des Abtes von Doberan, hoffe ("insuper venerabilis patris et domini abbatis de Doberan, ipsomm visitatoris, super dicto contractu ratihabicionis et confirmacionis consensum, dum primum comode poterimus, sperantes obtinere"). Es ist gegenüber dieser Aeußerung doch auffällig, - wenn man nicht annehmen muß, daß auch in Visitationsangelegenheiten der Abt an seines Conventes Zustimmung gebunden war, - daß dieselbe Urkunde von den Aebten von Doberan, Bukow und Colbatz besiegelt war: "In quorum evidenciam", lauten die den eben angeführten sich anschließenden Worte, "dicti . . . abbatis de Doberan nostrique necnon domini Hynrici tunc abbatis de Bukovia conventus nostri scientia sigillorum appensionibus ex certis omnium nostrorum scienciis presens scriptum fecimus communiri". 1417, März 7, verschaffte sich das Kloster Pelplin die förmliche Aufhebung des bei dem Erwerbe dem Kloster Colbatz noch zugestandenen Rück= und Vorkaufsrechtes, um so mehr, als seine eigenen Verhältnisse in jener Zeit gemahnen mußten, was es einmal besaß, sich so fest als möglich zu sichern.

Die kriegerischen Ereignisse zwischen dem Deutschen Orden und Polen vor dem Jahre und im Jahre 1410 waren auch auf Pelplin nicht ohne Rückwirkung geblieben. 1410, Sept. 13, aus dem Generalkapitel von Citeaux, theilt der Abt Johann von Citeaux dem Abte von Pelplin in Preußen mehrere auf dies Kloster bezügliche Kapitelsbeschlüsse mit. "Propter gwerrarum variginosos impetus viarumque discrimina ac eciam loci et patrie distanciam" werde dem Abte gestattet, fünfzehn


(  ...  ) Juni 14) und Quedam recogniciones patris abbatis Doberanensis super resignacione bonorum nostrorum, et de pecunia in Jana pro Berwerio. Die Dörfer Kirchen=, Alt= und Lesni= (d. i. Wald) Jania liegen im Marienwerderschen Kreise an der Grenze des Pr. Stargardischen. Uebcr die bezügliche, vom Doberaner Abte genehmigte Veräußerung ist mir nichts bekannt geworden.
1) Im Copiar. der Danziger Stadtbibl., I, E. 4° 166: Registrum bonorum et redituum monasterii Polplinensis perg. med. s. XV, p. 102 v.
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Jahre lang nicht zum Generalkapitel zu kommen (die sonstige Verpflichtung war, einmal alle vier Jahre dort zu erscheinen); für jedes dieser Jahre solle er 3 Florin als ganze Contribution zahlen. Auf dieselben 15 Jahre werde das Kloster von Absendung eines Schülers befreit, so wie die Aufnahme von Novizen vor erfülltem Probejahre gestattet. Der Abt erhalte für die Zeit das Recht der Absolution in Reservatfällen des Kapitels. Den Freunden, namentlich den Unterthanen, dürfe an der Pforte, nicht aber an regulären Orten im Kloster Fleisch verabreicht werden. Der Abt dürfe mit Vorwissen und unter gemeinsamem Verschlusse des Bursarius und eines Seniors eine besondere Kasse halten 1 ). Wenige Jahre darauf erwirkte der auch sonst in Angelegenheiten des Klosters überaus thätige und geschickte Cellerarius Johann Scoter als Abgesandter desselben auf dem Konstanzer Koncil eine Verlängerung dieser Gnaden. 1415, Oct. 17, zu Konstanz, dehnte Abt Johann von Citeaux namentlich jene Ablösung des Kapitelbesuches auf noch weitere 15 Jahre, also bis 1440, aus, quittirte über die bezüglichen 45 Florin und bestätigte auch die übrigen Verleihungen von 1410 (a. a. O. S. 68[73]) 1416, Mai 17, zu Konstanz, schreibt derselbe Abt an den Abt von Doberan: "et aliis quibuscunque per nos, nostros commissarios aut ipsum capitulum deputatis et deputandis ad recepcionem decime vel subsidii pro nostris et collegarum nostrorum in generali concilio Constantiensi nomine pretacti ordinis existencium sumptibus imposite vel impositi", weil der Abt von Pelplin lange Zeit auf eigene Kosten den Cellerarius Johann Scoter auf dem Koncile unterhalten habe und noch unterhalten werde, befreie er dies Kloster von jenen Zehnten und Hülfgelde (S. 69[74]). Durch jene an den Generalabt unmittelbar geleisteten Zahlungen war eine durch das sonstige Paternitätsverhältniß von Doberan bedingte Beziehung bei Seite geschoben, daß nämlich letzteres die Geldleistungen von Pelplin nach Citeaux zu übermitteln hatte. Das Generalkapitel von 1424, Septbr., stellte das alte Verhältniß wieder her. Abt Johann von Citeaux notificirte dem Kloster den Kapitelsbeschluß, wonach dem Abte von Clara tumba (Mogila bei Krakau) verboten wurde, fortan vom Pelpliner Abte Absendung von Schülern zur Krakauer Universität zu verlangen; das Kapitel wolle den Abt und den Convent in ihren Gnaden in Deutschland erhalten, und letztere mögen einen Studenten hinschicken,


1) Registrum bonorum 67(72).
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wohin es ihnen am besten scheine 1 ). Nach Ablauf der Zeit, für welche die Contribution bereits gezahlt sei, d. i. bis 1440 exclusive, solle der Abt von Doberan wie früher Receptor der Contributionen von Pelplin sein. (70[75]).

Jedenfalls waren die übrigen Rechte des Doberaner Abtes über Pelplin durch dieses Verhältniß auch während jener Zwischenzeit nicht alterirt worden. Einige Jahre nach Ablauf derselben finden wir wiederum wie einst seine Vorgänger Conrad 1258, Gotschalk 1367, den Abt von Doberan auf der beschwerlichen Reise zu dem entlegenen Tochterkloster. Nach der ursprünglichen Verpflichtung hätte jedem Vaterabte obgelegen, seine Tochterklöster jedes Jahr zu visitiren 2 ); gewiß werden die Aebte von Doberan in Bezug auf Pelplin auch öfter dieser ihrer Pflicht Genüge geleistet haben, als gerade zufällig unsere lückenhaften Ueberlieferungen erkennen lassen.

Im Jahre 1447 visitirte der Abt von Doberan (sein Name ist nicht genannt) 3 ) nach Pfingsten (fiel auf Mai 28) das Kloster Pelplin. Bei dieser Gelegenheit verzichtete der damalige Abt desselben Nicolaus Engelko aus eigenem Antriebe auf seine Würde, worauf in canonischer Wahl nach alter Sitte des Ordens ihm am 6. Juni (Dienstag vor Frohnleichnam) der frühere Cellerarius Nicolaus Andreae von Rosenau zum Nachfolger bestellt wurde. Der Abt von Doberan führte den Erwählten ein, bestätigte ihn in hergebrachter Weise (als Vaterabt) und übertrug ihm die Verwaltung des Klosters in geistlicher und weltlicher Beziehung 4 ). Als in demselben Jahre, vom Generalkapitel des Cistercienserordens beauftragt, der Abt Johann von Morimund Pelplin visitirte, bestätigte er die Resignation Nicolaus I., obwohl sie wider die Definitionen des Ordens und wider päpstliche Constitutionen geschehen sei, wonach Aebte nur mit Erlaubniß des Generalkapitels resigniren dürften, in Anbetracht der nachgewiesenen gänzlichen Unkunde in Betreff dieser Bestimmungen, und bestätigte gleichfalls den neuen Abt (Novbr. 28) 5 ).


1) Die Handschrift zählt bei dieser Gelegenheit die Reisekosten für einen Studenten von Pelplin nach Paris und Citeaux auf.
2) hinter a. a. O. 9.
3) Lisch Jahrbücher IX, 433 flgd. nennt als Aebte von Doberan Johann V. 1441; Johann VI. Vrame, 1467.
4) Annales 78 v.
5) A. a. O. 79.
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Die mittlere Chronik von Oliva (vgl. über dieselbe Hirsch in den Scriptores rerum Prussicarum I, 653), welche in der Mitte des 16. Jahrhunderts zusammengestellt ist, berichtet, daß 1454, Juli 20 (Freitag vor Marien Magdalenen), der Abt Nicolaus von Oliva sein Amt zu Gunsten seines Nachfolgers Heinrich Koning aufgegeben habe, nach Ausweis einer Urkunde des Abtes Mathias von Neuencamp, der zugleich mit Johann Wilken im Auftrage des Abtes Johann von Doberan dabei zugegen war. Letzterer wird wohl dermalen vom Generalkapitel bestellter Ordenscommissar für die "Seelande" (partes stagnales) gewesen sein.

1483, April 8 (Dienstag nach Quasimod.), bittet der Abt Johann (VII. Wilken) von Doberan den Rath von Danzig, das Kloster Pelplin in seinen Schutz zu nehmen (Originalbrief im Danziger Stadtarchive).

1522 (16. Mai), am Freitage nach Jubilate, visitirten, vom Abte Nicolaus von Doberan damit beauftragt, die Aebte Valentin von Colbatz und Lorenz von Oliva, sowie der Prior Martin von Doberan das Kloster Pelplin, nahmen bei dieser Gelegenheit die Resignation des dortigen altersschwachen Abtes Bartholomäus entgegen und ließen an demselben Tage eine Neuwahl vollziehen, welche auf den bisherigen Cellerarius Andreas Stenort fiel 1 ). Der neue Abt regierte bis 1542, 22. Juni, an welchem Tage er starb. Die Wahl seines Nachfolgers, Jobst Cron von Marienburg, erfolgte darauf am 1. Juli unter Vorsitz des Abtes Bartholomäus und des Priors Adrian von Oliva, gemäß einer Satzung des Generalkapitels von 1508, wonach die Aebte einander benachbarter, im Uebrigen entlegener Klöster einander die ihren visitiren sollten. Der Abt Valentin von Lehnin hatte in seiner Eigenschaft als Commissarius der Seelande 2 ) (partes stagnales) dieselbe auf Oliva und Pelplin ausgedehnt.

Um Jobsts Weihe wurde der damals gerade in Danzig erwartete Bischof Johann von Ermland, als solcher Conservator des Klosters, ersucht und zugleich der Diöcesan, Lucas von Leslau, um seine Zustimmung hiezu gebeten.

Im October 1542 endlich wurde dem Abte von Lehnin des Abtes Andreas Tod und Jobsts, auf Grund jener von Valentin selbst 1518 nach Oliva geschickten Definition des Generalkapitels, geschehene Wahl angezeigt und daran die


1) Ann. 97 v. 98 nach dem "Liber epistolarum".
2) D. i. Niederdeutschland. Ann. 104.
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Bitte geknüpft, er möge in Anbetracht, daß der Abt von Doberan, dem übrigens auch Nachricht davon gegeben sei, 80 Meilen von Pelplin wohne, dem Erwählten die Bestätigung und für das Klosterarchiv eine authentische Abschrift jener Constitution schicken 1 ). Von dem Erfolge dieses Schreibens ist nichts Näheres bekannt.

1549 wurde bereits polnischer Seits, durch den Abt Andreas Spoth von Clara Tumba (d. i. Mogila bei Krakau), Ordenskommissar für Klein=Polen, eine Visitation versucht, jedoch noch mit Erfolg zurückgewiesen. Mehrfach folgten sich polnische Ansprüche und andererseits Proteste. Eine förmliche Union der preußischen Cistercienserklöster mit den polnischen erfolgte erst 1581.

Inzwischen war nämlich längst der Rückhalt, den jene an den übrigen norddeutschen Klöstern ihres Ordens gehabt hatten, durch die Reformation gebrochen worden. Waren seit der Gründung bisher die Klöster Oliva und Pelplin durchweg deutsch gewesen, so hatte freilich schon die Unterwerfung des westlichen Preußens unter polnische Herrschaft (1466) manchen Anlaß zu Anforderungen seitens der polnischen Nationalität gegeben, der die deutsche Ausschließlichkeit allerdings höchst unbequem sein und sehr ungerecht erscheinen mußte.

1511 schon wurde auf dem Petrikauer Reichstage verordnet, daß in den Klöstern nicht bloß Deutsche aufgenommen werden sollten, zur Verachtung für die Polen. Die Bischöfe sollten sich die Privilegien vorlegen lassen, und wenn in denselben nicht ausdrücklich die alleinige Besetzung mit Deutschen vorgeschrieben sei, für eine solche aus beiden Nationen sorgen.

Seit dem Beginne der Reformation dann verknüpfte sich in den maßgebenden Kreisen mit der nationalen die religiöse Seite und gab jener bedeutenden Vorschub. Die Sprache wäre, hieß es, ein Haupteinführungsmittel für die gefährlichen Neuerungen. 1538 bestimmte dann ein Reichsstatut, daß nur Polen von Adel zu Aebten erwählt werden sollten.

Die Rückwirkung auf das freilich erst 1569 auch formell mit Polen vereinigte westliche Preußen blieb nicht aus. Jobsts Nachfolger, Simon von Posen, seit 1555, 20. März, war der letzte nach der Ordensregel erwählte Abt, dem schon 1557 ein Coadjutor, Stanislaus Zelislawski, gegeben wurde.


1) Ann. 104 v. f. aus dem "Liber epistolarum". Nach den Ann. auch das Folgende.
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Während der Verwaltung des Abtes Jobst (von 1542-1555) kam der letzte Abt des Klosters Doberan, Nicolaus Peperkorn, nach Pelplin, um hier in dem Tochterkloster eine Zufluchtsstätte für seine letzten Lebenstage zu suchen, wo er die ihm vom Herzoge von Meklenburg bewilligte Pension in Ruhe verzehren könne. Als Beweis hiefür giebt der Annalist von Pelplin an, daß sich Nicolaus Unterschrift unter einem Privilegium finde, das "vor einigen Jahren" bei einem Bürger zu Schöneck aufgetaucht sei, ferner daß es auch durch mündliche Ueberlieferung im Kloster verbürgt sei. Herzog Johann Albrecht von Meklenburg hatte das Stift Doberan im Jahre 1552 aufgehoben. Am Montage nach Invocavit, d. i. März 7, dieses Jahres verglich er sich, d. d. Schwerin, mit dem Abte Nicolaus wegen Abtretung des Klosters und wies ihm eine jährliche Leibrente von hundert Gulden an, zahlbar durch Simon Loizen, Bürger zu Danzig, in den Osterfeiertagen 1 ). Hieraus ersieht man, daß gleich damals in Nicolaus der Entschluß feststand, sich in die Nähe von Danzig, eben nach Pelplin, zu begeben.

Nach der Angabe des Annalisten von Pelplin (114 v.) soll - so erzählte man sich wenigstens im Kloster - mit dem Abte Nicolaus ein anderer Mönch aus Doberan, und zwar, wie man in dem Kloster später glaubte, ein dann öfters genannter Bruder Namens Simon Loisewicz, mitgekommen sein, welcher nach dem Todtenbuche von Pelplin 1564, Septb. 5, als Custos starb. Da sich dieser aber mehrfach als Profeß von Pelplin bezeichne, müsse man annehmen, daß er, als sein Abt gestorben, nach der Sitte des Ordens, dem Pelpliner Abte Obedienz geleistet habe. Des Abtes Nicolaus Todesjahr und Todestag sind nicht angegeben.

An Simons Namen knüpften sich mehrfache Ueberlieferungen. Er und der gleichfalls 1564 (Febr. 22) gestorbene Prior Jacob Agrippa wurden noch später als die Verfechter der guten alten Disciplin gegenüber der einreißenden Verschlechterung gerühmt. Wie der Annalist berichtet, schmückte Simon die Wände des Presbyteriums mit kirchlichen Versen aus, welche erst im Anfang des 17. Jahrhunderts, als die ganze Kirche ausgetüncht wurde, verschwanden. Als einst die Pest in Preußen wüthete - die Combination des


1) Vgl. v. Lützow, Versuch einer pragmatischen Geschichte von Meklenburg. Berlin 1835, III, 31. - Herr Geh. Archivrath Lisch fand, wie er mir mittheilte, in einem herzoglichen Schuldregister: "Dem Abt von Doberan von anno 53, 54, 55 und 56, yst von 4 Jahren 400 Fl. - 309 Fl. 21 ßl. bezahlt".
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Annalisten auf 1550 widerlegt sich selbst - sollen alle Brüder des Conventes bis auf den einen Simon daran gestorben sein. Freilich könnte die hiefür angeführte mündliche Ueberlieferung auch bis auf ein gleiches, für das Jahr 1474 sicher beglaubigtes Ereigniß zurückzugehen scheinen, in welchem der einzig überlebende Greis, Magister Johann Freyenstat, den an der Pest erfolgten Tod aller seiner Mitbrüder betrübten Herzens aufzeichnete.

Als Simon sein Ende herannahen sah, - das Todtenbuch 1 ) berichtet übrigens, wie es scheint, daß er selbst an der Pest gestorben sei: "1564, Sept. 5. Item obiit frater Symon Loizewicz, custos huius monasterii, monachus et sacerdos, tempore pestis", - soll er eine Summe Geldes mit Vorwissen nur eines einzigen Laienbruders versteckt haben, der dieselbe für etwaige künftige Noth des Klosters bewahren sollte. Der Laienbruder jedoch, welcher als der einzige Deutsche in demselben übrig geblieben sei, soll sich heimlich mit dem Schatze 2 ) auf und davon gemacht haben. "Cuius rei fides", sagt der Annalist S. 115, "sit penes narratores; quod audivi, refero, non pro certo affirmo".

Nach dem Tode des Abtes Nicolaus Peperkorn von Doberan und des Mönches Simon Loisewitz ist nichts mehr von Beziehungen Pelplins zu Meklenburg zu berichten. Das ehemalige Neu=Doberan vergaß fast ganz diesen seinen Namen. Aber noch viele Jahre hat es in ansehnlicher Blüthe das Mutterstift überlebt. Erst im Jahre 1823 erfolgte die Aufhebung des Klosters, dessen Gebäude nicht wie die so mancher anderen Klöster Westpreußens, gleichviel ob sie künstlerischen Werth hatten oder nicht, dem Verfalle und dem Abbruche entgegen gingen, sondern durch eine günstige Fügung einem würdigeren, glänzenderen Schicksale vorbehalten blieben.

Schon in der vom 16. Juli 1821 datirenden Bulle Papst Pius VII De salute animarum, welche bekanntlich die äußeren Verhältnisse der katholischen Kirche in Preußen regelt, ist die Absicht ausgesprochen, die Residenz des Kulmischen


1) Auf der bischöflichen Seminar=Bibliothek zu Pelplin.
2) Der Schatz, welcher zu Anfang 1868 im Knaben=Seminargebäude zu Pelplin aufgefunden wurde, bestand aus ungefähr 1500 Silbermünzen, welche meist gegen das Ende des siebenjährigen Krieges in Rußland geprägt worden sind. Altpreußische Monatsschrift 1868, S. 370. Die ebendort gegebene Nachricht, daß in Pelplin außerdem um jene Zeit in einem der Eckthürme der Kathedrale Maurer 2600 Silbermünzen in einer Wandnische vermauert gefunden hätten, beruht, gemäß gefälliger, mir von Pelplin her durch Herrn Prof. Dr. Martens gewordener Auskunft, auf einem Irrthum.
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Bischofs und Domkapitels nach Pelplin zu verlegen. Bis dahin hatte das letztere an der Kathedrale zu Kulmsee seinen Sitz gehabt, während die Bischöfe meist auf ihrem Schlosse zu Löbau gewohnt hatten. Nun war durch dieselbe Bulle das 1818, Novbr. 20, von der Diöcese Kujawien abgezweigte Archidiakonat Pommerellen zum Bisthume Kulm geschlagen und dieses überhaupt, das früher seine westliche Grenze an der Weichsel gehabt hatte, jetzt links derselben fast um das Dreifache seiner ursprünglichen Größe vermehrt worden. Pelplin liegt allerdings ziemlich in der Mitte zwischen der südlichen und der nördlichen Grenze der neuen Diöcese, wenn auch sehr nahe am Ostrande. Daß die Mißstimmung, welche anfangs in den betreffenden Kreisen über die Verlegung an den damals ziemlich vom großen Verkehr abgeschnittenen Ort bestanden haben soll, ohne Einfluß auf die Entscheidung geblieben, dürfte heutzutage gepriesen werden, nun Pelplin, der blühende Marktflecken, zu gleicher Zeit Stationsort an der großen Pulsader des Landes, der Ostbahn, geworden ist. 1824, August 3, 1 ) fand die Translocation des Domkapitels von Kulmsee nach Pelplin statt und wurde die Klosterkirche zur Kathedrale erhoben. Dem mächtigen, im Mittelschiffe an 80 Fuß hohen Bau, der nach langer Arbeit erst 1472 2 ), März 8, geweiht worden war, ist so ein sicherer Bestand in Aussicht gestellt. Einen Bezug der Architektur der Pelpliner Kathedrale zu der Doberaner Kirche kann man im Einzelnen nicht nachweisen. Aber die jetzigen Inhaber haben des Begründers der Pelpliner Kirche nicht vergessen, der vor 600 Jahren in die benachbarten Wälder von dorther die fremden Mönche berief. In dem Bogenfelde des Hauptportales hat der letztverstorbene Bischof Anastasius Sedlag des Herzogs Sambor Standbild aufrichten lassen.


1) S. Schematismus des Bisthums Culm, Pelplin, 1867, S. 5.
2) Nicht 1372, wie Otte angiebt: Handbuch der kirchlichen Kunstarchäologie, 1854. S. 159.
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Beilage.

Fundatio ecclesie Samburiensis.

Dem unten stehenden Abdrucke ist die Handschrift des Necrologiums von Pelplin auf Pergament, aus dem Jahre 1402 (N.) zu Grunde gelegt; C. bedeutet das gleichfalls auf der bischöflichen Seminarbibliothek zu Pelplin befindliche und o. S. 22, 41 und sonst erwähnte Copiarium.

1258,     
Juni 20.    

Anno ab incarnatione verbi MCCLVIII, XII kalendas iulii in nomine sancte et individue trinitatis iniciata est Samburgensis a ) ecclesia per devotum et nobilem principem, dominum Samburium b ), Pomeranie ducem. Hic de c ) venerabili ecclesia Doberanensi Cisterciensis ordinis fratres religiosos assumens ipsos in locum hunc Samburg d ) nuncupatum pro salute animarum progenitorum suorum et maxime patris sui, domini Mestwini e ), ac matris sue, domine Szwinizlave f ) et filii sui proprii, Subizlavi g ), qui apud h ) fratres predicatores in Stralessunth est sepultusi 1 ), necnon pro remedio anime sue et uxoris sue, domine Mechthildis, et filiarum suarum IIII or , videlicet Szwinizlave i ), Eufemie, Salome k ), Gerdrudis, cum non modica devocione et sancti spiritus l ) fervore ad servicium divinum secundum Cisterciensis ordinis observanciam perpetuo promovendum cum diligencia feliciter posuit m ), et cum trecentis mansis ipsos fratres et novellam plantacionem primo stabilire promisit. Et, ut predicti ducis et fundatoris nostri ad plenum sue

Juni 29.     

devocionis n ) consummaretur affectus, postea III kalendas iulii, hoc est in die beatorum Petri et Pauli apostolorum, cum devota domina Mechthilde o ) uxore


a ) Samboriensis C. b ) Samboriū C. c ) In C. nachträglich von einer Hand des 17. Jahrh. d ) Samborch C. e ) Mestne C. im 17. Jahrh. corrigirt in Mestwini. f ) Szwinislawe C. g ) Subiszlawi C. h ) aput C. i ) Swinislaue C. k ) C. schiebt et ein. l ) spiritus sancti C. m ) poūit C; eine spätere Hand malte ein s hinein n ) Et bis devocionis in C. nachträglich von einer Hand des 17. Jahrh. am Rande. o ) Mechthild C.

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sua et filiabus suis omnibus ac tota curia prefatus dux et fundator noster, dominus Samburius p ), in hoc loco Samburgensi q ) affuit et quinque missas a fratribus monachis et sacerdotibus devote sicut devotus de feste apostolorum sibi decantari fecit. Nam sextam missam ad supplicacionem ducis cum officio dedicacionis ecclesie r ) humilis abbas Doberanensis ecclesie dixit, quia in ipsa missa dux cum uxore et filiabus omnibus dedicare et dotare Samburgensem s ) ecclesiam proposuit, sicut et t ) ad effectum perduxit. Nam, cum perventum esset ad offertorium, dux, qui promiserat ad honorem et laudem nominis domini nostri Jhesu Christi et sancte eius genitricis semperque virginis Marie ecclesiam Cisterciensis ordinis fundare et ipsam cum trecentis mansis dedicare et dotare u ), corde sancti spiritus illustracione repletus et secundum indigenciam ecclesiarum Cisterciensis ordinis mirabiliter edoctus et commutatus, cum uxore et filiabus omnibus in offertorio 2 ) misse accedens ad altare et calicem ad missam preparatum reverenter cum devocione in manus per v ) pallam altaris simul cum uxore et filiabus accipiens obtulit ad manus domini C(unradi) w ) Doberanensis abbatis deo et beate semperque virgini Marie sexcentos mansos in terra dominacionis sue liberaliter in perpetuum secundum Cisterciensis ordinis libertatem cum pleno iure et omni utilitate, que polest nunc vel in posterum modo aliquo de predictis mansis provenire. Item obtulit dux et fundator noster novelle nostre plantacioni quinquaginta mansos in Malelyn 3 ), quos Johannes x ) de Witenburg y ) 4 ) miles devotus ipsi resignavit, quatinus ecclesie contraderet medietatem cum pleno iure ob remissionem suorum peccatorum. Item Godeschalcus iunior de Stargard z ) pro remissione suorum peccaminum et uxoris et suorum progenitorum resignavit duci in aperto punt siliginis de bonis suis, quatinus a ) ecclesie Samburgensi b ) conferret in perpetuum possidendum. Dux vero, cum voluntatem Godeschalci hilari animo compleret et predictam annonam, videlicet punt siliginis de bonis Rukketin, in perpetuum b ) assignasset ecclesie Samburgensi b ), ita quod d ), quicunque bona in Rukketin 5 ) possideret sive per emp-


p ) Samborius C. q ) Samboi'e n mit Querstrich . C. r ) Von späterer Hand irrthümlich ausgestrichen in C. s ) Samborgiensez C. t ) C. fehlt N. u ) et dotare in C. im 17. Jahrh. nachgetragen. v ) Desgleichen. w ) C. in N.; Cunradi C. x ) q. J. in C. erst von einer Hand des 17. Jahrh. nachgetragen. y ) Witthenb'g C. z ) Stargart C. a ) Q te9 C. b ) Samborie n mit Querstrich C. c ) imperpetuum C. d ) ut C.

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cionem sive per aliam conquisicionem, semper ecclesia, quod suum est e ), de predictis bonis habere deberet sive de Sciavis sive de Theutonicis f ), qui prefata bona excolerent. Cum autem hec omnia cum timore divino racionabiliter essent terminata coram viris religiosis et honestis de Doberan monachis et sacerdotibus, qui aderant presentes huic facto racionabili et discreto, simul eciam coram laycis secularibus tam Slavis quam Theutonicis f ) factum ducis collaudantibus, abbas Doberanensis, ut erat sacerdotalibus indutus apprehensa virga pastorali g ) ratificavit et confirmavit Cisterciensis ordinis auctoritate banno suo factum predictum in nomine patris et filii et spiritus sancti sicut decet. Que postea dominus Wolimirus h ), dei gracia sancte Vladislaviensis i ) ecclesie episcopus, ut verus fundator et deum timens, cui nullus in probitate secundus eo tempore in Polonia surrexit, pontificali qua fungebatur auctoritate literis suis et capituli Vladislaviensis i ) omnia prescripta liberaliter et devote, ut erat amator iusticie et ecclesiarum, confirmavit in melius, decimas conferendo, et in consecracione cimiterii ecciesiam Samburgensem k ) sub excommunicacionis innodacione contra omnes invasores et oppressores ecclesie in suam et ecclesie Vladislaviensis i ) tuicionem recipiendo. Fuit autem consecracio cimiterii

1263,     
Nov. 25.  

predicti anno gracie M°CC°LXIII°VII kalendas decembris, hoc ewst in die beate l ) Katherine virginis.

1258,     
Juli 10.    

Contulit insuper Samburgensi m ) ecclesie prefatus dux et fundator XII mansos sitos in provincia Wancich 6 ) in loco, qui Soszna 7 ) n ) vocatur, cum libera piscatura in Wiszla o ) et pleno iure; item Golube 8 ) absque numero mansorum cum terminis attinentibus et iure pleno contulit in p ) perpetuum possidendum.


e ) Fehlt C. f ) Theutūicis C. g ) pasthorali C. h ) Wislaus C. i ) Wladislauie n mit Querstrich C. k ) Sambo'iensez C. l ) In C. erst von einer Hand des 17. Jahrh. m ) Sambo'ie n mit Querstrich C. n ) Zoszna C. o ) Wysla C. p ) im C.

Anmerkungen.

1) Das Necrologium von Pelplin hat zum 11. April die Nachricht: "Anno domini M°CC°LIIII° obiit Subizlaus filius et heres ducis Pomeranie domini Samburii, nostri fundatoris". Vgl. das Excerpt aus dem Liber mortuorum des Klosters Pelplin in den Monumenta Warmiae III, 294.

2) So heißt ein Abschnitt der Messe.

3) Jetzt Mahlin, westlich bei Dirschau.

4) Wegen Johann von Wittenborg vgl. die Anmerkung Scr. rer. Pruss. I, 810, Nr. 7 und o. S. 31, 32. Eine Familie des Namens blühte um jene Zeit

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im Holsteinischen. 1246 bestätigte Fürst Johann von Meklenburg dem Kloster Rehna die von seinem Vasallen Johann von Wittenborch geschenkten Güter zu Tarnewitz (Mekl. Urk. B. I, 552, Nr. 578). Die Identität mit jenem ist nicht unmöglich.

1256, Mai 13, zu Dirschau, belehnte Herzog Sambor den Heinrich Schilder und den Johann von Beyzenberg mit den Dörfern Zeinscowe (j. Liebenhof) und Unesino (bei Mühlbanz). Unter den Zeugen erscheint Ritter Johannes scultetus d(ictus) de Wittenburg. (Hennig, Urkunden=Anhang zu Lucas Davids Preußischer Chronik III, 32, Nr. 17). Ebenso erscheint er als Ritter und Schulz von Dirschau: "Johannes scoltetus de Dyrsowe dictus de Wittenburk" zu Dirschau als Zeuge desselben Herzoges (a. a. O. 35, Nr. 18). Der Ritter Johann Witten(borch) ist ebenso wie nachher bei Bruns(wich) zu ergänzen) ist Zeuge Herzog Sambors 1260 zu Dirschau bei Voigt Codex diplomaticus Prussicus I, 135. Preuß, Dirschaus historische Denkwürdigkeiten, Danzig, 1860, S. 62. Nach Hirsch ist er 1260, März 1, Zeuge in der von demselben Scr. rer. Pr. I, 812, Anm. 11, angeführten Urkunde Sambors für Abt Conrad von Doberan, betreffend die Schenkung von Golub, endlich 1260, März 10, in desselben Herzogs Schenkungsurkunde über Dobkau. Das Necrologium von Pelplin sagt von ihm zum 8. September: Johannes dictus de Wittenburg, condam miles devotus et nostre ecclesie conversus, qui contulit nobis duas villas Malalin scilicet et God(eszow) et in multis aliis profuit nobis, von einer Hand des 17. Jahrhunderts über einer Rasur; von dem Ursprünglichen liest man noch: . . . . . . us . . . . . . . lenberg. Es geht hieraus hervor, daß Johann von Wittenborg gegen sein Lebensende als Laienbruder in das Kloster getreten ist.

5) Wohl Rukoczin, Kreis Stargard.

6) Das Land Wanceke oder Mewe, um letzteren Ort belegen.

7) Zosnik bei Sprauden? Vgl. Scr. rer. Pr. I, 811, Anm. 10.

8) Gollubien am See gleichen Namens im Kreise Karthaus. Vgl. o. S. 35.

 

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