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I.

Ueber

Besitzungen der Tempelherren

in Meklenburg,

von

G. C. F. Lisch.


N achdem die meklenburgischen Besitzungen verschiedener Ritterorden in den Jahrbüchern zur Untersuchung gekommen sind, läßt sich die Frage nach Tempelherren in Meklenburg nicht gut umgehen, wenn auch die Forschung sehr schwierig und unerquicklich ist, jedoch auch ihre anziehenden Seiten hat.

Im Beginn der Untersuchung muß entschieden ausgesprochen werden, daß sich in keinem Archive irgend eine Urkunde über Tempelherren in Meklenburg gefunden hat. Dennoch ist seit ungefähr hundert Jahren die Sage verbreitet, daß auch in Meklenburg Tempelherren gewohnt haben. Wilken und Falkenstein in ihren Geschichten des Tempelherrenordens haben behauptet, daß die Templer eine Commende zu Wredenhagen besessen hätten, können aber keine Beweise dafür angeben. Die Nachricht ist wahrscheinlich durch Klüver's Beschreibung von Meklenburg, 1728, I., S. 638, und Franck's Altes und Neues Mecklenburg, 1754, V., S. 221, verbreitet worden.

Die Quelle sämmtlicher Nachrichten ist aber ohne Zweifel eine kurze Genealogie des meklenburgischen Adels von Joachim von Pritzbur. Der königlich=dänische Oberlanddrost, Etatsrath J. v. Pritzbur verfaßte 1710 für sich kurze, lateinische Nachrichten über die meklenburgischen Adelsfamilien, welche

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nach seinem Tode im J. 1722 gedruckt erschienen, unter dem Titel: Index concisus familiarum nobilium ducatus Megapolitani, conscriptus duodecim abhinc annis per illustrissimum quendam virum etc. Havniae, 1722. Dieser sagt bei der Familie v. Pritzbur: die Vorsteher der S. Marienkirche zu Röbel hätten über den Ankauf gewisser Ländereien eine Urkunde vom J. 1285 gehabt, welche von Pritzbur von Kelle und dessen Sohn Henning Pritzbur, Bruder des Templerordens zu Wredenhagen, besiegelt gewesen sei:

"In antiquo latino emptionis instrumento 1285 est: Provisores fraternitalis sacri collegii oppidi Robel s. Virginis divae habentes et tenentes in eorum manibus chirographum videlicet emptionis et venditionis certorum agrorum, sigillis quorundam validorum Pritzebur de Kelle et Henningi, filii sui, ordinis templariorum fratris, residentis in Wiedenhagen, Nicolaus II. princeps Vandalicus, qui Gustraviae vixit, in horum confirmandis privilegiis 1293 testem adposuit: Pritzebuer noster marschalkus."

Pritzbur fügt hinzu, daß dieses den Tempelherren einst zuständig gewesene Amt nach dem Untergange derselben fürstliche Domaine geworden sei, daß jedoch noch zu seiner Zeit ein Theil der Burg in Erinnerung an die Tempelherren "der Tempel" genannt werde. ("Ista praefectura templariis olim concessa, his deletis, fisco ducali cessit, unde in templariorum memoriam pars adhuc "der Tempel" dicitur").

Zu bemerken ist, daß in dem Druck des pritzbur'schen Werkes durch einen Druckfehler wirklich "Wiedenhagen" statt "Wredenhagen" steht, daß er aber ohne Zweifel Wredenhagen meint.

Dieser Urkundenauszug hat nun freilich ganz das Ansehen, als wenn er einer ächten Urkunde entnommen wäre. Es gab in Röbel allerdings seit dem 13. Jahrhundert eine Vorsteher=Brüderschaft der Marienkirche, welche Urkunden ausstellte. Aber die Urkunde selbst ist nicht zu finden und in dem Verzeichnisse der Urkunden dieser Brüderschaft aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, welches noch im schweriner Archive aufbewahrt wird, ist diese Urkunde nicht aufgeführt; auch ist die Frage, ob die Urkunde richtig gelesen ist.

Man möchte jedoch geneigt sein, diese Nachricht für urkundlich ächt zu halten, und darnach den Aufenthalt von Templern in Wredenhagen bei Röbel als wahr und begründet anzunehmen.

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Dies ist die Quelle aller Nachrichten über, die Tempelherren in Meklenburg. Von hier ging die Nachricht bald in d. Behr's († 1729) Meklenburgische Geschichte: Rerum meclenb. Libros, p. 221 und 525, und in Klüver's Mecklenburg I., S. 638, mit denselben Worten über, und Franck verbreitete sie, V., S. 221, weiter.

Und wirklich finden sich in neueren Zeiten in Wredenhagen Spuren, daß früher Tempelherren daselbst gewohnt haben. Der Hof von Wredenhagen steht noch auf dem ziemlich klar gebildeten alten Burgwalle, dessen großer Burgraum noch mit einer alten Mauer umgeben ist und noch Reste von alten Gebäuden aufweiset. Nach den zu den Acten eingereichten Berichten brannte am 19. Februar 1735 das "aus altem Mauerwerk bestandene considerable Brau= und Kornhaus, so vormals eine Kirche der sogenannten Tempelherren gewesen sein soll, in wenig Stunden" ganz ab. Nach einer Gutskarte ungefähr vom J. 1770 lag rechts von dem Wege von Wredenhagen nach Cambs und weiter hin nach der Neuen=Mühle ein Ackerstück, welches "Auf dem Templin" hieß. Ueber das benachbarte Gut Cambs bringt Franck A. u. N. M. XII., S. 331, die Nachricht: "es hat selbiges vormahls den Tempelherrn gehöret, wie denn ohnweit dem dortigen Ritter=Sitz ein Haus stehet, so zum Andencken noch heutiges Tages der Tempel genannt wird".

Von Gewicht wäre die Beantwortung der Frage, ob es nach der Geschichte des Ortes Wredenhagen möglich oder wahrscheinlich ist, daß die Tempelherren denselben in Besitz gehabt haben. Nun ist aber aus alter Zeit über Wredenhagen weiter nichts bekannt geworden, sondern der Ort tritt erst in die Geschichte, als der Templerorden eben aufgehoben war.

Der Templerorden ward im J. 1312 förmlich aufgehoben. Die ersten Spuren seiner Verbreitung in Deutschland finden sich im J. 1216 im Sprengel von Mainz, dann bald darauf in den Sprengeln von Cölln und Halberstadt. Sehr reiche Besitzungen gewann der Orden aber in den ehemaligen Wendenländern 1 ). In dem heutigen Regierungsbezirke Frankfurt a. O. hatte derselbe ungefähr seit dem J. 1230 drei Comthureien: Lietzen, Quartschau und Lagow oder Zielenzig, und beträchtliche zerstreuete Güter, und in Pommern die Com=


1) "Ueber die Tempelherren und ihre Besitzungen im preußischen Staate vgl. v. Ledebur's Archiv für Geschichtskunde, Band XVI., 1835, S. 97 flgd., in 3 Abschnitten.
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thureien Rörich, Wildenbruch und Pansin mit vielen andern Besitzungen; unzweifelhaft war das Dorf Tempelhof bei Berlin eine Besitzung der Templer, welche nach der Aufhebung des Ordens in eine Johanniter=Comthurei verwandelt ward.

Grade zur Zeit der Aufhebung des Templerordens war Meklenburg mit Brandenburg in einem heftigen Kriege begriffen, welcher zu Gunsten Meklenburgs endigte. In der Mark Brandenburg blieb der Templerorden von den blutigen Verfolgungen, die ihn in Frankreich trafen, verschont, und die Brüder und Besitzungen desselben gingen in den Johanniterorden über. Zunächst aber nahmen sich die Markgrafen der Tempelgüter an und am 31. Januar 1318 nahmen sie den Johanniter=Orden innerhalb der Mark und außerhalb derselben in Pommern, Wenden und Meklenburg sowohl für den Besitz des Johanniterordens, als für den Besitz, "der ehemals dem Tempel gehörte", in Geleit und Schirm. Das ist gewiß, daß die Markgrafen von Brandenburg damals auch Wredenhagen 1 ) an sich gerissen hatten; denn in dem Frieden von Templin vom 25. November 1317 zwischen Brandenburg und Meklenburg mußten die Markgrafen sich verpflichten, die Burgen Eldenburg (Lübz) und Wredenhagen an Meklenburg und Werle zurückzugeben.

Es ist also leicht möglich, daß die Aufhebung des Tempelherrenordens den Markgrafen von Brandenburg die Veranlassung gegeben hatte, Wredenhagen als Templerbesitzung an sich zu reißen.

Erst mit dieser Begebenheit tritt Wredenhagen in die ununterbrochene Geschichte der meklenburgischen Lande. Zur Zeit aber, als 1285 ein Tempelherr Pritzbur in dieser Gegend genannt wird, wird in derselben Gegend auch eine "Neuburg Wenden" ("novum castrum Wenden") genannt (vgl. Lisch Gesch. des Geschl. Hahn, Urk., I., B., S. 116), welche im Besitze der Landesherren, und nicht der Templer war. Es ist möglich, daß diese Burg Wredenhagen ist, es ist aber auch nicht unwahrscheinlich, daß Neuburg Wenden an einem andern Orte in der Nähe von Wredenhagen gelegen hat. Nach Karten aus dem vorigen Jahrhundert liegt zwischen Heinrichshof, Melz und Kieve in einer großen Wiese östlich von Heinrichshof, welche gegen Süden hin bis nach Kiewe reicht und die Burgwiese hieß, eine runde Erhöhung, welche Borgwall genannt ward. Dieser Burgwall kann vielleicht die Neuburg


1) Vgl. Höfer's Auswahl der ältesten deutschen Urkunden, 1835, S. 125, Nr. 49.
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Wenden sein. Die heidnischen Burgwälle jener Gegend lagen bei Vipperow und Röbel an der Müritz.


Die bisherigen Forschungen bewegen sich mehr auf dem Felde der Sage. Es kommen hiezu aber noch einige urkundliche Erscheinungen, welche höchst seltsam und wunderlich sind, aber als solche doch eine Untersuchung verdienen. Der Tempelherrenorden soll auch die Güter Netzeband und Rossow in dem ehemaligen Lande Lieze, bei den jetzigen meklenburgischen Enklaven in der Mark, besessen haben. Die Gegend südlich von Wredenhagen, ungefähr zwischen Wredenhagen, Witstock, Ruppin, Reinsberg und Zechlin, bildete das alte Land Lieze oder das Liezländchen, welches in alten Zeiten ganz an Meklenburg gehörte, woher noch heute die genannten Enklaven stammen. Schon in der frühesten Zeit christlicher Bildung, seit den Jahren 1232 und 1233, ward fast das ganze Liezland an geistliche Stiftungen weggegeben, welche sich um Meklenburg verdient gemacht hatten oder mit Meklenburg im engern Verkehr standen: das Kloster Amelungsborn, das Mutterkloster des meklenburgischen Hauptklosters Doberan, besaß die Dörfer Schwinrich, Sevekow, Gr. und Kl. Bale, beide Rederank, Zempow, Uchtorf, Berlin und Schild, mit dem Haupthof Dranse (vgl. Jahrb. II., S. 92, und XIII., S. 135); das Kloster Alten=Camp bei Cöln am Rhein, das Mutterkloster des Klosters Amelungsborn, befaß die Dörfer Kiewe, Winterfeld, Wüsterade, Schönfeld, Gr. Berlin, Glöwen, mit dem Haupthof Kotze (jetzt Mönchhof) bei Wredenhagen (vgl. Jahrb. II., S. 94); das Kloster Dünamünde in Liefland besaß das Dorf Röggelin mit Zubehörungen, mit dem Haupthof Dünamünde (vgl. Jahrb. XIV., S. 70); das Nonnenkloster Arendsee, das Mutterkloster mehrerer meklenburgischer Klöster, hatte ausgedehnten Besitz am Flusse Temnitz zwischen Dünamünde und Netzeband (vgl. Jahrb. XV., S. 15). Von der ganzen Lieze blieben nur die Güter Netzeband und Rossow frei von Klosterherrschaft. Die Klostergüter aber kamen nach und nach in andere Hände. Nachdem die Klöster ihre Sendung zur Cultivirung der Wendenländer erfüllt hatten, verkauften um das J. 1430 die Kloster Amelungsborn und Dünamünde ihre Besitzungen an den oft bei der Stadt Witstock residirenden Bischof von Havelberg, nachdem derselbe schon 1320 Zechlin von dem Kloster Doberan gekauft hatte, und im J. 1436 verkaufte das Kloster Alten=Camp seine Besitzungen an die Stadt Witstock. So kam im

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15. Jahrhundert fast die ganze Lieze in den Besitz des Bischofs von Havelberg und der Stadt Witstock und im 16. Jahrhundert durch Säcularisirung der geistlichen Güter an die Markgrafen von Brandenburg, welche zugleich die Besitzungen des märkischen Klosters Arendsee mit säcularisirten. So kam die Lieze an Brandenburg, mit Ausnahme von Netzeband und Rossow mit Zubehörungen, welche seit alter Zeit Lehn waren und daher ohne Gewalt nicht so leicht genommen werden konnten.

Die liezländischen Güter des Klosters Alten=Camp aber reichten mit dem Haupthofe Kotze (jetzt Mönchhof) und der Kotzer Haide (jetzt Witstocker Haide) südlich bis unmittelbar an Wredenhagen.

Im J. 1276 verlor die meklenburgische Linie Werle die Lieze an die Markgrafen von Brandenburg, gewann sie aber von diesen wieder durch den Frieden von Templin.

So weit urkundliche Nachrichten reichen, waren die Enklaven Netzeband und Rossow Lehngüter, welche bis heute von den meklenburgischen Fürsten verliehen sind. Die Nachrichten gehen bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts zurück. Vorher aber sollen diese Güter dem Tempelherrenorden gehört haben. Hierüber reden nun zwei Urkunden 1 ), welche aber an Styl, Sprache und Inhalt so dunkel und verworren sind, daß ihr wahrer Inhalt wohl unter keinen Umständen ermittelt werden kann, ja selbst eine Abschrift derselben fast

an die Unmöglichkeit grenzt. Diese Urkunden wurden im Kruge zu Rossow aufbewahrt und kamen im Anfange des 17. Jahrhunderts zum Vorschein. Sie waren schon einem Erlasse des Herzogs Carl vom J. 1609 beigelegt und wurden von Bauern im J. 1611 wieder vorgebracht; der Herzog Adolph Friedrich trug aber Bedenken, diese verworrenen Abschriften anzuerkennen. Beide Urkunden sind nur Abschriften von beglaubigten Abschriften.

Die erste Urkunde ist vom J. 1330. Der Inhalt ist wohl schwer zu bestimmen; dem Anscheine nach wird dem Kruge zu Rossow etwas verliehen. Die ganze Schrift wimmelt voll der größten Unsinnigkeiten. Folgendes ist aber klar. Es werden die Dörfer der Enklaven im Ober=Liezlande genannt; der Abt des Klosters Camp gehört mit zu den Ausstellern; außerdem werden häufig erwähnt: "die Tempelherren in dem Oberhause Wredenhagen, der Comthur


1) Diese Urkunden sind der Merkwürdigkeit wegen im Anhange mitgetheilt.
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"des hohen Tempels, das Haupthaus Wredenhagen, das Tempelkreuz und andere Dinge mehr".

Es ist nicht möglich, die Schrift zu entwirren; aber es kommen so viele Einzelnheiten darin vor, daß man glauben möchte, es sei nicht Alles erdacht, sondern doch aus alten geschichtlichen Nachrichten zusammengewürfelt oder auch nach einer alten Schrift durch mißverstandene Abschrift gänzlich entstellt.

Die zweite Schrift ist eine Urkunde des Herzogs Heinrich von Meklenburg vom J. 1421, durch welche er die Urkunde "des Tempelherrn von Werle mit den Kreuzherren vom Kloster Camp" bestätigt, aus welcher hervorzugehen scheint, daß der erste Brief ein Erbpachtbrief sein soll.

Etwas Bestimmtes ist mit diesen seltenen Unsinnigkeiten kaum anzufangen. So viel scheint aber doch daraus hervorzugehen, daß man annahm, die Tempelherren hätten in jener Gegend Besitzungen gehabt.

Daß Cöln erwähnt wird, kann durch das Kloster Alten=Camp bei Cöln veranlaßt sein; jedoch sollen die Templer auch in Cöln ein Ordenshaus gehabt haben (vgl. v. Ledebur a. a. O. S. 114).

Die Güter Netzeband und Rossow verschwinden nach dem J. 1330 wieder eine Zeit lang aus der Geschichte. Am 30. December 1353 verlieh aber der Herzog Johann von Meklenburg=Stargard dem Henning Behr das Landmarschallamt des Landes Stargard und legte zu diesem Amte alle Angefälle auf der ganzen Lieze (vgl. Jahrb. II, S. 292); sicher ist, daß bald darnach die Behr die Güter Netzeband, Dargitz, Drusedow und Grünberg besaßen (Schönberg ward erst um 1557 erbauet). Die Behr veräußerten aber noch vor dem J. 1387 die Güter an Hermann Gadow, welcher sie bald wieder an die Rohr verkaufte, in deren Händen sie lange gewesen sind. Die Behr besaßen schon im 13. Jahrhundert Güter auf der Lieze, welche sie am 13. Januar 1274 an das Kloster Amelungsborn verkauften; vgl. Lisch Forschungen zur Geschichte des Geschlechts Behr, I.. A., §. 17.

Dies ist Alles, was sich über die Tempelherren in Meklenburg sagen läßt. Wenn auch Alles sehr unsicher und dunkel ist, so scheint es doch nicht unwahrscheinlich zu sein, daß die Tempelherren eine Comthurei in Wredenhagen gehabt haben; jedoch läßt sich nicht mehr als die Wahrscheinlichkeit behaupten.


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Außer diesen dürftigen Spuren von einer Templercommende wird noch oft eines "Tempels" in Parchim gedacht. An einer der Hauptstraßen der Stadt Parchim, welche sich durch die ganze Stadt zieht, früher die Lindenstraße hieß, vom Volke lange Zeit die Lange Straße genannt ward und jetzt wieder mit dem Namen der Lindenstraße belegt ist, lag ein großes, massives Haus, welches seit alter Zeit der "Tempel" oder das "Tempelhaus" genannt ward. Nach einem amtlichen Berichte vom J. 1707 war das Haus "rings umher mit einer starken Brandmauer umgeben und ging mit dem Vordergiebel an die sogenannte Lindenstraße; das daran gefügte Hintergebäude war von dem damaligen Besitzer zu einer besondern Wohnung aptirt, darauf verschiedene Ställe in Einer Continuation mit dem Hinterhause folgten, und schloß sich an diese Gebäude eine ziemlich ansehnliche, dem Berichte nach von jeher allda gewesene Scheune, deren Giebel mit Steinen ausgemauert in Einer geraden Linie mit des Nachbarn Hause an die Hintergasse ging; an einer Seite hatten diese Gebäude eine neben aufgehende enge Gasse, an der andern Seite aber eine ziemlich räumliche Auffahrt, und ist der Hofplatz, so weit das Mittelgebäude gehet, von ziemlicher Weite, und gehet von solchem Hofplatz ein Gang an einen öffentlichen Brunnen". Dieses Gebäude oder dieser Hof bildete also ein ganzes, großes, frei stehendes, mit alten, massiven Gebäuden bebauetes Viereck, welches von der Lindenstraße bis zu der damit parallel laufenden Hinterstraße ging und neben welchem noch zwei Gärten lagen, welche wüste Hausstätten sein sollten, so daß diese Grundstücke die eine Seite einer "ganzen Gasse" bekleideten; an der dritten Seite lief eine enge Gasse, an der vierten Seite war eine geräumige Auffahrt. Wir haben hier also eine ziemlich bedeutende, starke Hofanlage in der Stadt. Die enge Gasse zur Seite des ganzen Hofes war die Gasse, welche in alter Zeit die Judengasse genannt ward und in den neuesten Zeiten mit dem Namen Tempelstraße belegt ist.

Die Juden waren im Mittelalter in Parchim sehr zahlreich. Nach alten Einrichtungen, welche an manchen Orten bis auf die neueste Zeit gedauert haben, waren sie auf eine bestimmte, schmale Straße beschränkt, in welcher sie eng und schmutzig neben einander wohnten; man kann sich also die Judenstraße (jetzt Tempelstraße) in Parchim lebhaft so denken, wie die weit bekannte Judenstraße in Frankfurt a. M. In dieser Straße hatten sie auch ihre Synagoge, welche in der Mitte der Judenstraße stand, der Hinterstraße hinter den

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Tempelhäusern, und dem Brunnen grade und der Ecke der Tempelscheure schräge gegenüber. Noch heute liegt der ehemalige Synagogenplatz hier etwas eingerückt und an einer Seite frei, welche mit Auffahrten von andern Häusern in Verbindung steht. Die Judenstraße kommt schon seit dem Jahre 1355 vor; wahrscheinlich wohnten die Juden auch noch in den anstoßenden hintern Straßen, da ihre Wohnungen auch die Judenstadt genannt werden, z. B. 1355 Judaeorum habitationes, 1356, 1387 villa Judaeorum, 1406 domus Judaeorum (vgl. Cleemann's parchimsche Chronik S. 210 flgd.). Zu dieser Judenstadt gehörte auch vor dem Kreuzthore ein Judenkirchhof (Keifer), dessen berühmte Leichensteine zum Theil zu den Fundamenten eines Anbaues der Marienkirche und des Kreuzthores verwandt sind (Cleemann S. 311 flgd. und 516).

Das Tempelhaus lag also an der Ecke der Lindenstraße und der Judenstraße, mit der Fronte nach der Lindenstraße. Jetzt ist die Stelle dieses Hauses und der früher daneben liegenden weiten Auffahrt mit einem großen, langen Hause neu bebauet und die Auffahrt ist an der Judenstraße. Auf dem Hofe finden sich noch Reste von alten Gebäuden. Die hintern Straßen und der Brunnen stehen noch nach alter Weise.

Im Mittelalter wird dieses Haus nicht grade Tempelhaus genannt, kommt aber doch einige Male so vor, wie es scheint mit Auszeichnung, daß es ziemlich genau zu erkennen ist. Im J. 1406 wird gesagt, daß ein Haus an der Lindenstraße mit zwei Seiten (also mit den Nebengebäuden und mit dem Scheurengiebel) den Judenhäusern gegenüberliege und Bernhard Lore gehöre ("confrontata domibus Judaeorum ab utraque parte"); dies ist wohl ohne Zweifel das Tempelhaus. Im J. 1387 wird eines Hauses den Juden gegenüber ("domus stans in opposito ville Judeorum") und im Jahre 1374 eines steinernen Speichers bei den Juden gedacht (vgl. Cleemann S. 210 flgd.).

Zu dem Tempelhause gehörten seit alter Zeit (noch im Anfange des 18. Jahrhunderts) sehr bedeutende Grundstücke: nämlich zerstreut im Stadtfelde 62 1/2 Morgen Acker, Wiesenkaveln zu 20 Fuder Heu und 2 Hopfendämme, außerdem 2 Gärten bei dem Hause und bei der Scheure in der Stadt und 2 Kohlgärten vor dem Wokenthore. Im Anfange des 18. Jahrhunderts ward behauptet, daß zu dem Hause als Pertinenz auch "4 Tempelbauern", nämlich 3 Büdner und 1 Kossate, in dem bei Parchim liegenden Dorfe Rom gehörten, welche die "60 Morgen Acker beackern und die Wiesen abwerben" mußten.

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Das Tempelhaus tritt unter diesem Namen im Jahre 1503 in die Geschichte, indem es die S. Georgenkirche verkaufte; in der S. Georgen=Kirchen=Rechnung heißt es: "1503 Item VIII. schill. to wynkopesbere, also dat tempelhuss vorkoft wort"; im J. 1508 legirte es Willeke Zölkow halb an die S. Georgen= und halb an die S. Marienkirche (vgl. Cleemann S. 211). Wie die S. Georgenkirche zu und von dem Hause gekommen sei, darüber ist keine Nachricht vorhanden. Nach einem Berichte vom J. 1706 besaßen es darauf im 16. Jahrhundert die Wahrendorf und nach diesen der Hofmeister Pelican zu Schwerin. Am 19. Januar 1574 verkaufte Pelican "sein Haus und Hof der Tempel genannt in der Lindenstraße auf dem Orte (Ecke) bei Hans Vagt belegen an den Edlen und Ehrenfesten Joachim Plate", welcher es zugleich "seiner ehelichen Hausfrau Magdalene v. Buchwald zum Leibgedinge" gab. Bis 1. October 1618 besaßen die v. Stralendorf das Haus, als "Levin und Hans Gebrüder die Stralendorf zu Neuhof und Möderitz erbgesessen für sich und in Vollmacht ihrer Brüder und Schwester, Joachim, Christoph, Dethlof und Dorothea, ihrer seligen Aeltern Wohnhaus in Parchim, der Tempel genannt, nebst den dazu gehörigen Stätten, Scheuren, Gärten, Hufen, Aeckern und Wiesen, sammt vier Bauern, als drei Hüfnern und einem Kossaten im Dorfe Rom dem Edlen und Ehrenfesten Arnd von Möllendorf zu Dargelütz erbgesessen als sein eigenes gekauftes und bezahltes Gut" verkauften und es diesem mit den vorstehenden Worten vor dem Rath der Stadt Parchim verließen.

Nach dieser Zeit wird das Tempelhaus mit dem Gute Dargelütz in Verbindung gebracht. Dargelütz bei Parchim war ein altes Lehn der Familie von Hagenow, welche um das Jahr 1582 ausstarb. Der letzte dieses Geschlechts, Christoph v. Hagenow, trat das Gut im J. 1581 an den Lehnherrn Herzog Ulrich ab, welcher nach v. Hagenow's Tode am 25. Juli 1583 den Arnd v. Möllendorf mit demselben belehnte, da dieser Christoph's v. Hagenow Tochter Dorothea, Herzogs Ulrich wailand Gemahlin gewesene Hofmeisterin, zur Frau hatte. Im J. 1584 trat Vicke v. Stralendorf zu Möderitz seinen Antheil an Dargelütz, da er auch eine Tochter aus der Familie v. Hagenow zur Frau hatte, an Arnd v. Möllendorf ab. Die Möllendorf blieben sicher bis zum J. 1750 im Lehnsbesitze von Dargelütz.

Nachdem nun die von Möllendorf im J. 1618 das Tempelhaus gekauft hatten, ward es nach und nach Gewohn=

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heit, dieses Haus als eine Pertinenz des Gutes Dargelütz zu betrachten, obgleich dies nach der hier mitgetheilten kurzen Geschichte beider Besitzungen nicht im mindesten wahrscheinlich ist, zumal eine alte Stadt gewiß nie einem Vasallen ein Recht einräumte, das sie oft nicht einmal den Landesherren zugestand. Das Haus hat sicher, so lange es weltlich war, immer zu Stadtrecht gelegen. Aber seit dem 17. Jahrhundert fingen die adeligen Gutsbesitzer nicht selten an, auf ähnliche Vorrechte, wie die hier angedeuteten, Anspruch zu machen.

Dagegen werden die Bauern zu Rom doch wohl zu dem Tempelhause gehört haben. In dem Visitations=Protocolle vom J. 1649 werden der "Bauern zu Rohm, sowohl derjenigen, welche zum Tempel gehören, als eines Ehrbaren Raths zu Parchim Bauern", gedacht.

Der dreißigjährige Krieg brachte die v. Möllendorf herunter, so daß sie 1662 das Gut Dargelütz an die v. Plessen verpfändeten, welche im J. 1682 den Pfandcontract an die v. Cramon cedirten; von diesen reluirten die v. Möllendorf das Gut wieder und erhielten im J. 1695 einen neuen Lehnbrief.

Bis zum J. 1668 war das Tempelhaus in adeligem Besitze. Nachdem Arnd v. Möllendorf im J. 1662 sein Lehngut Dargelütz hatte verpfänden müssen, verkaufte er am 6. April 1668 sein "in der Lindenstraße belegenes Wohnhaus, sonst der Tempel genannt, sammt den dazu gehörigen Zimmern, wüsten Stätten, Aeckern und Wiesen" an den Rathsverwandten und fürstlichen Kirchen=Oekonomus Johann Rampe.

Die 4 Bauern in Rom hatte Arnd v. Möllendorf schon im J. 1655 an die Stadt Parchim verkauft und auf diese Weise von dem Hause gebracht.

Der Rathmann Johann Rampe starb im J. 1670 und vererbte das Haus auf seinen Sohn, den Canzellisten und Oekonomus Johann Rampe. Von diesem versuchten zwar die v. Möllendorf, als sie 1695 das Gut Dargelütz reluirten, auch das Tempelhaus, als "von Alters her ein sonderbares Pertinens des Lehnguts Dargelütz", zu reluiren, jedoch ohne Erfolg.

Im Anfange des 18. Jahrhunderts kam Rampe in Verhandlungen mit dem Rath der Stadt Parchim über die Bebauung der wüsten Stellen, von denen er im J. 1707 eine bebauet hatte. Bei dieser Gelegenheit behauptete er 1706, daß das "Tempelhaus ein freies adeliges Haus" sei; jedoch machte der Rath alle seine Behauptungen streitig und bewies ihm in den meisten Stücken das Gegentheil. Bald darauf,

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nachdem Rampe nach Güstrow gezogen war, kam das Haus 1718 in andere Hände, und damit verschwindet die geschichtliche Bedeutsamkeit dieses Hauses.

Im J. 1707 sagt Rampe, daß die "Tempelstätte eines von den besten ansehnlichen Stadterben in Parchim" sei. In neueren Zeiten ist der ganze Raum neu bebauet, jedoch liegt zu dem Haupthause noch immer ungewöhnlich viel Acker.


Es steht nun zur Frage, wovon das Tempelhaus oder der Tempel in Parchim, welcher ungemein oft bis in die neuesten Zeiten genannt wird, den Namen habe.

Man pflegt wohl anzunehmen, daß der Tempel die ehemalige Juden=Synagoge sei, nachdem durch die Verbrennung der Juden in Sternberg 1491 alle Juden aus Meklenburg verbannt waren und daher die Judenstraße in Parchim als solche aufhörte (vgl. Cleemann S. 211 flgd,). Aber der Ausdruck "Judentempel" für ein jüdisches Gotteshaus scheint ein moderner Ausdruck zu sein, und es würde wohl Niemand in den Sinn gekommen sein, ein solches mit einem Namen zu belegen, welchen man wohl christlichen Kirchen gab. So wird grade die S. Georgenkirche in Parchim im 14. Jahrhundert und noch im Visitations=Protocolle vom Jahre 1563 oft "Tempel" genannt. Es wäre also möglich, daß das Tempelhaus grade von dieser Kirche den Namen trüge, da diese im Anfange des 16. Jahrhunderts vorübergehend im Besitze des Hauses war. Es ist auch nicht glaublich, daß die Juden im Mittelalter ein so großes Haus, und dazu mit der Fronte nach einer der Hauptstraßen, sollten besessen haben, und es ihnen erlaubt worden sei, so ungewöhnlich viel Acker zu demselben zu erwerben.

Es ist daher nicht unmöglich, daß das Tempelhaus in alter Zeit ein Haus der Tempelherren gewesen sei, da sie in vielen Städten, z. B. Cöln, Braunschweig, Halberstadt, Magdeburg, städtische Besitzungen hatten, welche den Namen "Tempel, Tempelhaus, Tempelhof" trugen. Ja, "in manchen Fällen ging der Tempelname auch auf die spätern Besitzer der Tempelhäuser über". So hatte z. B. im J. 1367 der Johanniter=Ordens=Meister von Sachsen den Tempelhof in Braunschweig dem Kaland daselbst überlassen: den "hof to sunte Mattewese, de do licht in der stadt Brunswich in dem Haghene unde ichteswanne was des ordens van dem Tempele", und der Hof wird noch 1408 "dat godeshus to sunte Matthewese to dem Tempelhoue"

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genannt; daher werden die Kalandsbrüder zu Braunschweig noch in einer Urkunde vom J. 1409: "Tempelheren to Brunswik to sunte Matthewese" genannt (vgl. v. Ledebur a. a. O. S. 114 flgd.).

Bis auf weitere Aufklärungen mag es denn auch nicht zu gewagt sein, das Tempelhaus in Parchim für eine ehemalige Besitzung der Tempelherren zu halten.


Anhang.


Nr. 1.

Wir an Filianten an den obern Herrnn Erblande auer Werll, vnnd Haupthause Wrugdenhagen vntersessene Wirdens, Wir Oberster Anherr, vnnd erster Bruder Herrn Johann Apt, Ander Anherr des Obern Litzlandes, der Vehste Opferburgk, Temnitzerbanden an Affterwerll, tho dit Closter Kampe, vnnd Gadeshauße Hochmeister, vnnd vor dat gantze gemeine Conuent, des Regulirten Ordens Acht Zinßeans Bruder, an des stiffts Wrugdenhagen vnnd Cöln, derer hoch Hochherrn vonn Werll Vicarientz vnnd vnse mede bruder Propst vnnd Senior, Wir Tempelherrn, Disch Creutz=Herrn, an dem Auerhaußes thom Wrugdenhagen, vnd Ordens beyleser Anbetrachtende, des geistlichen Commendurten Hohen Tempels Anwehsens, des stiffts von Cöln Sanct vnnd Zinß Galleyen, vnnd wir Lampert vonn Axsten, Vnnser Preister vnnd Bruder Gertt von Gelß Conuers, vnnd Prouers Bruder Ampt, vnd gantzen Conuent dieser vor Anschafften des gantzen Litzlandes, geistlichen Herrn, vnnd Vor Pleger Aller Geistlichen inkamen der Kotzer heide, vnnd Walde Vorbitherrn vnnd vnsern Obern Anhern von Wrugdenhagen,

Wir Interessenten der intgemeine Bekennen offentlich vor Vnnß, vnnd vnsern Eleigen nachkommen, dat wir in Vnserenn Hauptdorpffe, vnnd Kenkenpreiß des Banneren Woldes tho Rossouw, alle Erbherligkeitenn geistliche, vnnd

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weldtliche Vnderricht, vnnd Setze der Rechte, an einiger Schultz, vnd inniger Kruger, einigk, ewig allein, vnd mit an vberschepffenn vnnd ehren verordenten Medebrudern, vnnd vnterschepffen, vnnd auch Achtersleute, in gnedigen Uhrsprache affgetreden vnnd thogelatenn hebben, darbey auch alle an Wrugigkeidtenn, vnsern andernn Feldtmarckenn, die vor vnseren tiden tho der Opfferborgk, vnnd Vheste Temnitzerbande kleinn fronen gewesen, nemblichen tho des vnseren anbestiften Haupt=Preisterdohms Rossouw, vnsern einkommenden Plegen, vnnd vorangelatenen Untern Haupt=Herrn, vnnd Verpfleger vber der verwuste Vehste Temnitzerbanden, alle Rossouw, an Nietzebandt, Drußdouw, Schönberge, Grunenberge, Schafe, Darsekouw, Pribs, vff diese Kriegsverherung, hinforderst scholen sie nun gude Achtunge geben, dat Vnseren Closter davon Recht geschudt, van Feldenn vnnd grentzen scheiden vnd Vrientz vlitige Volge thuen, Amptwehr, Vnder Weldtliche geistliche, vnd Weldtliche Saken in vnterricht zuerkennen geben, vnnd aldes Herkommen Nutz, vnd Antuge Registern mit Jhren thobehorungen, wie recht in gudenn Nachkommenden, vnnd sich thom besten verwahren, damit ehre, vnnd vnse angehefften vndergleidtlichen Erbherligkeiten, gegen vnß vnderthenigst Erbarlich, vnd gottsehligk thogebracht vnnd bliuen möge, Dagegen wir auch vnser Pflichte ansettiglich bekamen, vnd vnsern Hoch Herrn, an allen Theilen vor erst thue dem Haupthause Wrugdenhagen, vnnd mehres tho des Hohenstifts von Coln Jn Vorwehr, an Zinsenn vnnd an schetze vollenfuhren konnen, dat wir mit freden vnserenn Communicirtentz hierein hocheiligk haltenn, vnd beruhet bliuen.

Wir wollen Jhnen dajegen mit gudem schutz an gades stadt, vnd ehr an wehr seyn, vnnd tho vertredens bliuen, weise vnd gude Erfleude bey sich vffnemen, dat schall vnser Wilkuer vnd meinung sein, da idt jo nocht kamen wurde, dat alle vnse saken beschwer, vnnd Jtz gefehrlich stahn, dat wi dit Erflandt Plutzlich entlaten mustenn, scholen sie vollenstendigk, bey ehren Rechten an dessen Hauptdorffe vnnd pertinentien, Vunß vnnd ehren heiligen Kirckspeill ordens, vnnd wesens bliuen, die eine Feldtmarcke Schafe, dabey frey beholdenn, dauon ehr Anwehr tho ehren besten Hoffwehr Hofen enden vnnd scheiden thostan, wie sie dan dabey gades liemude Ourigkeidt hochst schützen werden, vnnd dauon den ehre Ourigkeitt gleiche Alß vnnß nun von Jder Sandthueffe Jglicher huefe Erbwehr last 7 ß stendelß geuen, An dem gadeshause Campe Weldtlich burde tragen, tho vnseren vnd

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ehren gadesdeinst, vnd Preisterdohm vnseren brodern Albrecht von Schlabberndorff, in allen Saken bey sich die hochwichtigk sindt anthehen, ehm Affterwirdens geben den Zehenden, wie dessen Ordens gebreuchlich ist, vnnd derer Heyligkeit an kegen Registern vorfasset sein, ehre gewanheit, vnd gebreuke von allen feldtmarken, vnß tho rechter Tidt in Hüre tho schicken, vnd vp dat Ampthauß veranbrengen, ock na ehren freyheiten, die sie von vnß hebbenn mit denen pertinentien benendtlich huefen, hofen, enden vnd scheiden, Schultz vnnd Kruegern, Baurschafft ein ieder na altenn hebbenden Rechten gleichmessigk seiner anzahll huefen vnnd gerechtigkeiten, an schatte dohn, von Jglicher huefen 7 ß stendels berechnen, datzu noch an ehren Huefen gleich vorordnet sindt, Jedoch vnnß vnd vnserenn Nachkommen an ehren rechten gleichmessigsten Vhrsprake vnschedtlich sein, auch Vnappellirtt keine folge mehr dohn scholen, dem Preisterdohm zwe huefen, an gleichen der schultz vier hueffen, daran ein Wahn Kossett eine Huefe, erfolgende Krueger vnd Auerschepffe bey dem Kruegkhofe zwe Hofen, daran ein Wohnkossete eine halbe Huefe, sampt ein Hauß, vnnd Hofiken jegen dem Kerckhaffe, Jglicher Bure Zwe Hueffen, Jglicher Kosset eine Huefe, an Holtzungen, Freyheiten, Wischen, Wassern, Fischereyen, Weiden, an Masten, soll ein Jeder nach seinem Huefenscheidt, vnd breitte angemessiget seinn, Jm Jahr quartall durchs Vitsrecht, vp allen saken, drey tage holden vnd schlichten, vnd auch godtlichs ordens beiholden, vnnd noch Jnsonderheit, vnse Pflege bey vorscheinender Sonnen, alß vnterscheidtlich zwe Termin, die geldt Pflege erstlich vp Pfhilippi Jacobi den helfften theill ihres Wirdens bringenn, vnd den Andern euen vp Sunte Dinnies, auch so einuorschaffen, Vnsere hohe Jagten an Feisten, vnd Vnfeisten Wildtbradts, An Hirschen, Schwein, Rhe, scholen sie an vnsere stath jagen, dauon vnß schicken wat oldes gebreuchlich ist, alß den gantzen Rump, Halß, vnd Kopff, auch eingeweide behalten, Die auer Bröke waß vnnß zu richten gehoret, sich nicht anuergripen, An allen grentzen, Luegen vnd Wassern, Jegenwehr guede vlitige vpsicht nehmen, wo feill oder schlicht wehr scholde ghann, vnß datselbige bey Tiden anmelden, vnd bey Eides vthseggen, vnd Rechtens gewertigk sein, Vp dit schall ein Jedes, sein frey eigenes gekaufftes oldes herkommen hauß vnd hoff mit vnserm Vnterrichtswaldt wißenn vnd willen verkauffen, ohne vnser angehabten Hochzeit sonsten voreußern, vorpfenden, vorbeßern, guede Abdanckunge offentlich, von Vnseren Anuorwanten Vnterrichts Schultzen, vnnd Schepfenn, Orden vnnd Präsidentien, in Ourigkeit an vnser stath thuen, Wat Vnbil=

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siges sey, thovorkamen, wie die ehrm stande, vonn vnserntwegen datzu gesetzt, vnnd geordnet werden, dat wi ehm dat alle oldes herkamen vnseren hohen Auerlatenen hilligen Ampts, Dieses Kloster wirdens Herentpreißlichen vp des Heupthauses Wrugdenhagen vnnd stiffts van Cöln, Hochanhern beweldigert worden, von dem vnd in gadesstath mit diesem Closter anverwirdiget sein, Vnd deße vnsere vnderthenige veranwehsers, Beutpfenniger,Preister, Schultz vnnd Schepfen, alß Krogers dieses vnten Ampts Zwengern, mit denen Superioriteten eins anbehalten vnd vngezweyet sein sollen, vnd eigenthumblich Entwerlich, von Vnß in allen ehren Rechten endthebet sein solten, Wen gedinge hierauf komen vnd idt vorfallen deit, schall vnß die Schultze 12 ß stendelsch an Zinß geben, der Kröger vnd Auerschepffe 11 ß an Zinße geben, vnd anlaß briefe foddernn, Dazu vp deme die Pauren ehm scholenn vnderthenigk sein, wie vor wehr wir Jhnen hiemit zugesagt hebben, vnnd an ehren Rechten keinen Vorfangk von Vnnß in Ewigkeit nicht leiden sollenn, Darumb wir Herr Abbet, erster Anherr des Closters Campe, eingeweyet von den hohen Herrn vonn Werle, vnd hohen An Bischopffs von Cöln, Anherrn zu Stargardt, mede anherrn der Lande Lindouw und Ruppinn, Wir außgehenden Angebornen Grauen, mit keyserlicher M. Priuilegien, beuehlmechtiger, vor vnse mede Bruder vnd Ampts Principahlen dieser vnser Obern Anherligkeiten, wegen vnser Herschafften, die Reformalien alimentirt vnnd Confirmirt, vor vnnß alle vnser Brudern, mit Jhren Jnnigen wethen, vnnd gutenn willen, vnd vor vnser aller Chur vnd Schnur brudern, die alten gesetze vorbrieffet, vnd idt tho foddern, von vnsern nachkammen heren weise, vnd Erb domination wedder vfs new gehuert, den ehrigen Erbzinstien vnderthanen, wedder tho confirmiren, dat sie datselbe vor rechts vorwehr, vp tho leggen hebben, vnd keinen Vorfangk leiden scholen.

Geschehen zu Rossouw in dem Schepenstuell des Krogers, tho deß Kerckengebewdes, daselbsten vnsers an Jahres vndt Gottes Dienstes in Jahres Pflegender vorsamlungen, tho Jerusalem zeiten, in dem instimmigen Dage, vnser Wapen Achtmall mit Anzeigunge eines Tempel=Creutzes an den Kerckhön, Aldes Kercken gemelte, zu einem neuen Bänn wider versehen laßen vnd eingelecht worden, vnd das vorhin vermahlet, durch anstifftunge vnsers willens, Aber deße Kercke durch vns neu gestifftet vnd gebauwet ist, vnd an dessen Briefe euer mit vnsern gleichmetigen Ansiegels, des Closters Insiegell ein einfaltiger Adeler, dran gehanget an dißen brieffe,

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in gegen zeuge außweiset, rechte Vorordens gottlichen Freyheitenn, sie von unß abendtwircket, vnnd wir in gnaden gethann, Wir tho der stede vnd stunde, vnd Ordt in sommer Ostern tidt der dagen, hochwirdens tho Rossouw gegeben, Lob sey ehr, vnd Preiß, in Ewigkeit die Gottlichs Namens wachende, vnnd der Freyheit, zu Wirdens nach kommen, nach der hochstenn geburth Jesu Sanctae vnsers einigen erlosers vnnd seligmachers Christi, Anno Ein tausendt Drei hundert vnnd dreysigk erwehnet wordenn.

(L. L.)

Dieses wir bezeugen in helliger Abschrift aufs neue verdolmetschet.

  ad Copiam
  Manu. pp. H.

Nr. 2.

Wir Heinrich die Olde, Hertogen tho Mechelborgk van der gnade Gades Her vnndt Forste auer die anlande vnde Herschafften Wenden, Schwerin, Rostock, Stargardtt, auck nun Vor=Herrn des Hilligendohms Obern Litzlandt Herrn, Bekennen mit diesen brieffe apenbor vnnde jegen jedern, dat wir vnseren Heuptdorffe Rossow, darinnen alle die Freyheidt, die sie von Olders vnndt jeher — — — — gehafft hebben,  — — — ehn wedder tho vndt anstan laten. — — — — — — Wi willen ehm, vnde vnse Eruen vndt nach kommen also holden, wie vnse guedt, vnnde bewehren helpen, wie sie idt von deme Godeshaußes Dohms des Closters Campe in gebreuchnisse bei ehren Tiden gehatt hebben, vnde nun alse vnse guedt aber wider von vnß tho der Erbmiede in gnaden Erblich vndt eigenthumblich hiemit gegeuen worden, jedoch vnsernn anrechtten ohne schaden, mit allen frey= und gerechtigkeidten daran beschutten, mit wehr vnndt waffen beistan, wie sie idt in rechtt jegen vnß anfangen, wie wir ehm datselbe mit dem schwerde eingesettet, vnndt dat landt mit einen teuren schwerdt gewohnnen, vnndt dat soltt durch schwerdtt, tho der anteige ferner schall gestreken werden, in der geteugnus die gewehr schall vnß alhewege Ihm vorgange sein, vndt keinen vorfangk gewinnen. Vb didt hebben

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wi vnse Insiegell an dessen brieffe na dem olden heuptbrieffe des Tempelhern von Werle mit denen Creutzherrn vom Closter Campe tho einer Erffwehr wedder in gedechtnuß nademe vnten anhencken lathen vnnde Ewigen auck damede bestettiget. Gegeuen vb die Opferborgk vnndt Vehste Temnitzerbanden im ein tausendt vierteyen hundersten beschreuen, darnach im ein vndt zwentigsten Jahre am tage fonleichnambs nach der geburdt Jehsu Christi vorsehen worden.

(L. S.)
  H. R.
  M. p. p.
Vignette