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13.
Capitulation des Herzogs Adolph Friederich von Meklenburg über die Administration des Stiftes Schwerin (enthaltend eine Geschichte des Stiftes Schwerin während des dreißigjährigen Krieges).

D. d. Schwerin 1634. Mai 17.

Von Gottes Gnaden Wir Adolph Friedrich, Hertzogk zue Meckelnburg, Furst zue Wenden, Graff zue Schwerin, der Lande Rostogk vnnd Stargardt Herr, Thuen kund vnd bekennen hiemit fur Vnß, vnsere Erben vnd Nachkommen,

Nachdem durch die im Heiligen Römischen Reich entstandene, vnd leider noch anitzo continuirende Krieges Vnruhe es mit dem Stifft Schwerin zu sothanem betruebten, verderblichen Zustande gerahten, das nicht allein derselbe in den negst abgewichenen Jahren von dem Kayserlichen General, dem Hertzogen zue Friedland occupiret vnd eingenommen, vnd so woll der damahls erwehlter Administrator, der weiland Hochwurdiger Hochgeborner Furst, Herr Vlrich, Erbe zu Norwegen, Hertzogk zue Schleswig=Holstein etc. . hochsehligen angedenckens, alß auch ein gantzes Ehrwurdiges Thum=Capittel vnnd deßelben Capitularn Ihrer guter vnd intraden priviret vnd destituiret, Sondern auch nach der zwischen Ihr Kayßl. Maytt. vnd Kön. W. zu Dennemarck beschloßenen friedenshandlung in vorermeltes Kayßerlichen Generaln handen nach wie vor verplieben, Auch furters, als durch Ihre Kön. W. zu Schweden, Vnsers in Gott ruhenden hochgeliebten herrn Vettern, Brudern vnd Gevattern glorwurdigsten angedenckens siegreiche waffen die Kayserliche darauß gesetzet, vnd vertrieben worben, in höchstgedachter Ihr

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Kon. W. vnd Crohn Schweden macht vnb gewaldt vnd ferner dahin gerachten, das davon vnterschiedtliche ansehenliche stucke, vnd endlich der gantze Stifft selbst Vornehmen Krieges=Officirern vnd andern zu einem gnadengeschencke vorliehen, vnd gereichet worden, vnd also deßelben total dissolution, dismembration vnd ruin offentlich fur augen gestanden vnd obhanden gewesen, Wir aber so woll wegen Vnsers ex jure Electionis habenden hohen Interesse, alß auch aus gnediger affecton gegen ein Ehrwurdiges Dohm=Capittel Vns höchlich bemuehet, solche dissolution zu verhuten vnd alles in vorigen stand zu bringen vnd zu setzen, auch endlich vermittelst Göttlicher Hülffe vnd gnedigen verleihung durch viele schreiben, schickung vnd Kostbahre Bemuhung es Bey Ihr Kon. W. vnd Krohn Schweden vnd dero Hern Reichs=Cantzlern vnd Gevollmechtigten General=Legaten in Teutschland, den Hoch=Wollgebornen herrn Axell Ochsenstirn, Freyhern etc. ., so viel erhalten, das Sie aus sonderbahrer respective freuntvetterlichen vnd wollgeneigten affection gegen Vns mehrgemelten Stifft Vns auff gewiße maße abgetretten vnd deßen possession newlicher Zeit tradiret vnd eingereumet, vnd darauff wollermeltes Ehrwurdiges Dohm=Capittel wegen Ihrer vnd Ihrer guter restitution bey Vns zu vnterschiedtlichen mahlen vnderthenige ansuchung gethan, Wir auch, ob Wir zwar Vns noch zur Zeit, weil Vns vielermelter Stifft noch anitzo nicht auf vnfer habendes jus Electionis, Vnserm beschehenen Suchen nach, sondern nur de jure, wie Ihn höchstgedachte Crohn Schweden bishero eingehapt, vnd das alles damit in itzigem stande noch zur Zeit gelaßen werden solle, cediret vnd abgetretten, deme Wir auch in respect Ihr Kon. W. vnd Crohn Schweden billig nachkommen vnd durch diese Vereinigung, bis Vns auff obbesagtes Vnser jus Electionis die Possessio confirmiret werde, nichts zugegen gehandelt haben wollen, sothaner gesuchten restitution pure et simpliciter Vns nicht bemechtigen, noch vnterrnehmen können, dennoch der vngezweiffelten hoffnung geleben, es werde höchstgedachte Ihr. Kön. W. vnd Crohn Schweden vnd hochwolermetter Herr Reichs=Canzler sowoll wegen der respective nahen anverwantnus, alß auch bishero verspurten sonderbahren vnd von Vns jeder Zeit dancknehmig erkanten wollgeneigten affection der Vuß gethanen vertröstung nach Vnß auff Vnser vorangezogenes jus Electionis quaesitum die possession des Stiffts mit dem ehisten gepetenermaßen freundvrttertich vnd wilfehrig confirmiren vnd bestettigen.

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Daß Wir demnach in sothaner vngezweiffelten confitenz vnd Zuversicht eines Ehrwurdigen Dohm=Capittels gethanem vnderthenigen suchen bey itziger deßwegen angesetzten vnd gepflogenen handelung wegen Ihrer restitution in gnaden raum vnd stath gegeben, Thuen auch daßelbe hiemit, vnd crafft dieses wißentlich, also vnd dergestaldt, das Wir nicht allein die verschenckten Capittelsguter Rampe vnd Medewege mit Vnserm gelde von den itzigen Possessoribus, wie Wir Vns deßen mit denselben werden vergleichen können, lösen vnd reluiren vnd auff erfolgete obangedeutete confirmation einem Ehrwürdigen Dohm=Capittel alßbald cum fructibus jam pendentibus, oder da die confirmation ante messem nicht erfolgen solte, vnd Wir die guter interim wurklich einbekehmen, hernach wan Wir die confirmation erlangen werden, cum fructibus perceptis, oder auch da vber alles verhoffen es sich noch lenger mit der confirmation verweilen, Wir auch vber allen angewanten Fleis mit der reluition fur der Erndte nicht fertig werden, vnd also die itzigen Possessores noch dieses Jahrs fructus percipiren solten, alßdan sobald die reluition vnd confirmation von Vns zu wege gebracht worden, sampt Sechs Hundert Rthaler an staeth dieses Jahrs abnutzüng in gnaden restituiren vnd einantwortten, sondern auch die andern beeden Capittelsgüter Warkstorff vnd den Bawhoff bey der Schelff=Kirchen, so Wir anitzo in besitz haben, sampt dieses Jahrs hebung, also wie dieselbe fur sich vnd ohne Vnser Vnderthanen Zuthun vnd Kosten, secundum arbitrium boni viri, können genutzet vnd aestimiret werden, nach erlangter confirmation wieder abtretten, vnd einreumen, jedoch das Vnß wegen befindt= vnd erweislichen melioration gepuhrende vnd pillige erstattung geschehe vnd wiederfahre.

Vnd alß nun dahingegen ein Ehrwurdiges Dohm=Capittel, sowoll zu antzeige Ihrer vnderthenigen Danckbarkeit, das Wir durch so vielfeltige hohe Kostbahre Bemühung den Stifft obangedeutetermaßen a praesenti interitu et dissolutione vindiciret vnnd liberiret, vnd noch daruber durch die versprochene reluition vnd restitution vorgedachter Capittelsguter auß gnediger affection ein Ehrwurdiges Dohm=Capittel so ansehentlich vnd stathlich bedacht vnd begabet, alß auch in ansehung des gantzes Stiffts vnnd Dohm=Capittels vngezweiffelten nutz, besten, gedeien vnd auffnehmen, vnd das Sie hinfuro bestendigen mechtigen schutz vnd schirm bey einem so vornehmen Vhralten hohen Furstlichen hause haben vnd fur allen besor=

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genden dissensionen, so zwischen dem Furstlichen hause Meckelnburgk vnd dem Stiffte, wie es leider die erfahrenheit vor diesem betzeuget hat, zu beederseits Vnderthanen, Landen vnd Leuten Verderb vnd ruin deswegen lichtlich entstehen konten vnd muchten, durch Göttliche verleihung desto beßer gesichert, vnd in gutem friedlichen ruhigen wolstande erhalten werden muchte, im nahmen Gottes auff vorgehapten reiffen vnd zeitigen vnubereileten Rath vnd einhellige beliebung, nach angestelleter vnd etzliche tage hero gepflogener handelunge auff vnfer gnediges ansuchen vnd gesinnen für sich vnd Ihre Successorn am Dohm=Capittel hiemit vnd crafft dieses sich verpflichtet vnd obligiret, hinfuro vnd zu ewigen Zeiten die postulation eines Administratoris oder Episcopi des Stiffts Schwerin auff das Furstliche Haus Meckelnburgk, vnd erstlich auff Vns vnd vnsere Furstliche Posteritet vnd Lini vnd zwar wegen hoher vnd wichtiger von Vnß angefuhreten motiven vnd Vrsachen auff den jeder Zeit Regierenden hern vnd Landes=Fursten, vnd da Vnsere Linie, welches der Allerhöchste gnedig verhueten wolle, gentzlich abgehen vnd nicht mehr sein sollte, alßdan auff den Hochwurdigen Hochgebornen Fursten, Herrn Hans Albrechten, Hertzogen zue Meckelnburg, Coadjutorn des Stiffts Ratzeburgk, Fursten zu Wenden, Graffen zue Schwerin, der Lande Rostogk vnd Stargardt Herrn, Vnsern freundlichcn vielgeliebten Brudern vnd Gevattern, vnd seiner Ld. Posteritet ebener gestaldt auff den Regirenden Landes=Fursten, dofern es vff solchen begebenden Fall also begehret wirt (jedoch da auch S. Ld. Linie vnd Posteritet, vnd also der gantze Meckelnburgische Stam, welches doch der vielgutige Gott väterlich abwenden wolte, abgehen solte, einem Ehrwurdigen Thumb=Capittel die freye wahl vnd postulation einen Episcopum, aus welchem hause Sie wollen, zu postuliren, vnd zu erwehlen, wieder heimbfallen, auch Kein ander Furstliches haus, so dem Furstlichen Meckelnburgischen abgehenden Stam in deßen Fnrstenthumen vnd Landen entweder jure cognaiionis, oder vermuge Kayßerlicher exspectantz, Verträge oder in andere Wege succediren muchte, durch diese restriction einig jus oder Recht auff den Stifft Schwerin nicht zu praetendiren haben solle,) bestendiglich vnd vnverrucket zu richten, vnd zu dirigiren, Auch dem zufolge, woferne wir nemblich fur Vns, vnd vnsere posteritet vorgemeltes Dohm=Capittel in schriften, durch eine sonderliche zwischen Vnß vnd Ihnen auffrichtende capitulation wegen Ihrer habenden freiheiten vnd gerechtigkeiten gnugsahmb assecuriren

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vnd versichern vnd dieselbe vnter Vnserm Furstlichen Insiegel vnd handtzeichen Ihnen vollenzogen zustellen wurden, im nahmen der heiligen Dreyfaltigkeit, Vns als Regierenden hern vnd Landes=Fursten zu Meckelnburgk (Bevorab weil Wir daßelbe aus angezeigten hohen erheblichen Vrsachen also vnd auff Vns zu richten, an ein Ehrwurdiges Dohm=Capittel gnedig begehret und auff Ihre vnderthenige beschehene erinnerung Sie in gnaden versichert, daß Ihnen daßelbe weder Bey Vnserm Sohn, dem Hochgebornen Fursten, Hern Christian, Hertzogen zu Meckelnburgk etc. . wegen der hiebenohr auff deßen Persohn gerichteten postulation, noch sonsten bey jemand anders, weil Wir hierin der itzigen beschaffenheit nach, vnd sonsten nach Vnserm belieben zu disponiren freie macht haben, zn einigem Vorweiß noch vngelegenheit nicht gereichen wurde oder solte,) aus vndertheniger affection zue einem Administratorn des Stiffts Schwerin vnderthenig postuliret vnd erwehlet, Wir auch sothane Postulation gnedig acceptiret vnd angenommen vnd Vns auff erlangte oberwehnte confirmation des Titels zu gebrauchen Vns ercleret, So haben Wir demnach löblichem vnd wollhergebrachtem gebrauche nach vnd damit ein Ehrwurdiges Dohm=Capittel, auch der gantze Stifft vnd Kirche zu Schwerin, sampt allen vnd Jeden deroselben Steuden, Verwanten, vnderthanen vnd Nachkommen, Geistlichen vnd Weltlichen, zu aller gepuhr desto mehr versichert sein mugen, gegenwertige capitulation in Vnserm Nahmen mit wolgedachtem Dohm=Capittel nach folgender gestaldt wissentlich vnd wohlbedechtig auffgertchtet vnd vollentzogen, u. s. w.

(Folgen die einzelnen §§. der Capitulation.)

Behandelt, geschehen vnd gegeben Schwerin den Siebenzehenden May Anno Christi Ein Tausent Sechs hundert vier vnd dreyßig.

AFriedHzM.

Otto von Estorff,      Vlrich Wackerbardt,      Volraht v. Pleß,
prepositus mppa.      Dechand mpp.      Senior mea manu s.
Balthasar v. Bothmer
               mpia.

Nach dem Originale im großherzogl. meklenburg. Geh. u. K. Archive zu Schwerin.