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Statuten

des Vereins

 

für

meklenburgische Geschichte und
Alterthumskunde.


(Neue Auflage.)

 

Vignette

Schwerin.

Gedruckt in der Hofbuchdruckerei.

1852.

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Friederich Franz,

von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg etc. .

Unsern gnädigsten Gruß zuvor. Veste, Ehrenveste und Hochgelahrte, liebe Getreue. Wir gestatten auf eure Anzeige, Vorstellung und Bitte vom 9ten d. M. nicht nur die Stiftung eines Vereins für mecklenburgische Geschichte und Alterthumskunde, sondern genehmigen zugleich auch hiemit die Uns damit vorgelegten Statuten dieses Vereins in ihren 62 §phen in Gnaden, womit Wir euch gewogen verbleiben. Gegeben durch Unsere Regierung.

Schwerin, am 14ten März 1835.

Friederich Franz.
  (L. S.) A. G. v. Brandenstein
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Statuten

des

Vereins für Geschichte und Alterthumskunde Meklenburgs.


I. Zweck des Vereins.

§. 1.

Der Verein für Geschichte und Alterthumskunde Meklenburgs ist ein freier Verein von Freunden und Beförderern der Vaterlandskunde.

§. 2.

Die Mitglieder des Vereins beabsichtigen zunächst, sich einander durch Mittheilungen in ihren Forschungen zu unterstützen und den Sinn für Vaterlandskunde zu verallgemeinern.

§. 3.

Der besondere Zweck des Vereins ist, durch Sammlung und Bearbeitung der historischen Denkmäler Meklenburgs die Geschichte dieses Landes in allen seinen frühern und gegenwärtigen Bestandtheilen nach allen Seiten hin zu erforschen, zu erweitern und in Monographien und Uebersichten darzustellen.

§. 4.

Die Bearbeitungen haben besonders zum Gegenstande: Geschichte, Recht, Sprache und Alterthümer, auch Erörterungen geognostisch = geologischer Verhältnisse Meklenburgs.

§. 5.

Die Sammlungen nehmen Schriftliches und Bildliches auf.

§. 6.

Die Sammlungen von Schriftwerken nehmen Originale, treue Abschriften und Drucke auf und erstrecken sich auf:

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1) Urkunden, Chroniken, Register, Briefe und andere Litteralien, welche die frühere Geschichte, sei es politische, Kirchen=oder Sittengeschichte, Meklenburgs beurkunden können;
2) alte Rechtsurkunden, Rechtstraditionen und Rechtsalterthümer;
3) Sprach=Idiotismen und Sammlungen derselben, Erklärung slavischer und niederdeutscher Wörter und Namen von historischer Bedeutung, Erläuterungen von Spracheigenthümlichkeiten der Urkunden, Beiträge zur Diplomatik meklenburgischer Schriften der Vorzeit, Sprichwörter, Formeln, Volkssagen, Volkslieder und dergleichen;
4) gedruckte Schriften früherer und neuerer Zeit über meklenburgische Angelegenheiten und über Geschichte und Alterthümer der angrenzenden Länder und derjenigen Länder, welche früher mit Meklenburg in Verkehr gestanden haben.
§. 7

Die Sammlungen von Bildwerken umfassen in Originalien oder Zeichnungen und Beschreibungen:

1) Grabalterthümer,
2) gottesdienstliches Geräth, Schmucksachen, Hausgeräth, Waffen u. dgl. Denkmäler des Mittelalters und späterer Zeiten,
3) Bildnisse, Malereien, Glasmalereien u. dgl.,
4) Münzen,
5) Inschriften,
6) alte Wappen und Siegel,
7) Abbildungen von Bauten, Anlagen u. dgl.,
8) Charten und Risse,
9) alte Bauverzierungen, Steinmetzarbeiten u. dgl.,
10) auch geognostische Merkwürdigkeiten.
§. 8.

Ferner ist es Zweck des Vereins, durch Briefwechsel mit Sachverständigen außerhalb Meklenburg vaterländische Gegenstände zu erörtern und den Briefwechsel zu ordnen und aufzubewahren.

§. 9.

Endlich ist es Zweck des Vereins, vaterländische Forschungen überhaupt möglichst zu unterstützen, die Theilnahme

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an denselben zu wecken und empfehlenswerthe Schriften und Darstellungen aus dem Gebiete der meklenburgischen Vaterlandskunde zu verbreiten, sei es durch Schriften des Vereins, oder auf andern Wegen.

II. Form und Verfassung des Vereins.

§. 10.

Der Verein steht unter landesherrlichem Schutz.

§. 11.

Das Protectorat des Vereins haben Ihre Königliche Hoheiten die Allerdurchlauchtigsten Großherzoge von Meklenburg=Schwerin und Strelitz huldvoll zu übernehnen geruhet.

§. 12.

Die obere Leitung seiner Angelegenheiten legt der Verein in die Hände eines Präsidenten und eines Vice=Präsidenten. Beide werden von dem Vereine gewählt, die Dauer ihrer Würde ist von ihrem eignen Willen abhängig.

§. 13.

Die Mitglieder des Vereins sind entweder Ordentliche, Correspondirende oder Ehren=Mitglieder.

§. 14.

Wer in den beiden Großherzogthümern Meklenburg wohnhaft ist, kann nur als ordentliches oder Ehren=Mitglied aufgenommen werden.

§. 15.

Die ordentlichen Mitglieder befördern die Zwecke des Vereins durch Verbreitung desselben und durch thätige Verfolgung seiner Bestrebungen im Allgemeinen, und besonders durch Einziehung und Mittheilung von Nachrichten, durch Sammeln und durch einen Geldbeitrag; wissenschaftliche Arbeiten sind freilich das letzte Ziel des Vereins, werden jedoch den Mitgliedern nicht als Verpflichtung aufgelegt.

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§. 16.

Die correspondirenden Mitglieder des Vereins helfen die Zwecke desselben durch Mittheilung von Nachrichten und wissenschaftliche Erörterungen und Arbeiten befördern.

§. 17.

Von den Ehren=Mitgliedern wünscht der Verein vorzüglich die ihn ehrende Mitgliedschaft und Theilnahme im Allgemeinen; Beförderung seiner Zwecke durch dieselben wird er mit noch größerm Danke annehmen.

§. 18.

Die Mitglieder des Vereins werden durch einen beständigen Ausschuß von elf Personen vertreten, der seinen Sitz in Schwerin hat. Seine beständigen Mitglieder sind die Präsidenten und Beamten des Vereins. Die dann an dieser Zahl noch fehlenden Ausschußmitglieder, welche die beständigen Repräsentanten der Mitglieder bei den Beamten bilden, werden in jeder General=Versammlung von den Vereinsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Beim etwanigen Abgange von Mitglieds=Repräsentanten im Ausschusse ergänzt sich der Ausschuß sofort durch eigne Wahl; sollte ein Beamter im Laufe eines Jahres abgehen, so wird derselbe bis zur nächsten General=Versammlung vom Ausschusse provisorisch gewählt. Den Vorsitz in den Versammlungen des Ausschusses führt der Präsident und in dessen Behinderung der Vice=Präsident.

§. 19.

Die Beamten des Vereins sind ein erster und zweiter Secretair, ein Antiquar, ein Bibliothekar und ein Rechnungsführer. Sie werden vom Vereine in der General=Versammlung durch die relative Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt, und verpflichten sich zur Führung des Amtes auf ein Jahr, können jedoch nach Verlauf desselben wieder gewählt werden.

§. 20.

Jedem Gebildeten, welcher geneigt ist, für die Zwecke des Vereins zu wirken, steht der Zutritt zu dem Vereine frei;

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die Einleitung zum Beitritt geschieht durch Anmeldung beim zweiten Secretair, welcher auch die Aufnahme der neuen Mitglieder besorgt. Die Aufnahme geschieht jedoch nur unter Zustimmung der Präsidenten.

§. 21.

Jedes Mitglied erhält bei seiner Aufnahme ein, von den Präsidenten und den beiden Secretairen unterschriebenes und mit dem großen Siegel des Vereins versehenes Diplom und die Statuten des Vereins.

§. 22.

Die correspondirenden Mitglieder werden von dem Ausschusse des Vereins gewählt und vom ersten Secretair eingeladen.

§. 23.

Die Aufnahme der Ehren=Mitglieder geschieht in der General=Versammlung auf Vorschlag des Präsidenten.

§. 24.

Der Verein wird sich bemühen, ein stehendes Locale für seine Sammlungen und Sitzungen zu erwerben.

§. 25.

Der Verein führt ein großes, mit entsprechenden Emblemen und mit seinem Namen versehenes Siegel, welches sich in den Händen des zweiten Secretairs befindet. Außerdem führen beide Secretaire ein kleineres Geschäftssiegel.

III. Thätigkeit des Vereins.

§. 26.

Die Thätigkeit der Mitglieder, welche durch den ausgesprochenen Zweck des Vereins bestimmt wird, ist eine freie; zur Lieferung von Ausarbeitungen wird Niemand vom Vereine verpflichtet, so wie Wahl und Behandlung etwa zu erforschender und zu bearbeitender Gegenstände jedem Mitgliede überlassen bleiben.

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§. 27.

Die Leitung des Geschäftsbetriebes ist dem Ausschusse übertragen.

§. 28.

Dem Ausschusse liegt es vorzüglich ob, die besondern Gegenstände auszumitteln und in Vorschlag zu bringen, auf welche sich die Thätigkeit des ganzen Vereins erstrecken könnte.

§. 29.

Der Ausschuß empfängt, ordnet, bewahrt und verwaltet durch die Beamten des Vereins oder noch außerdem zu bestellende Geschäftsträger die Arbeiten und Beiträge der Mitglieder und giebt zu festgesetzten Zeiten darüber Bericht und, wenn es von Vereinsmitgliedern gewünscht wird, aufklärende Auskunft.

§. 30.

Besonders besorgt der Ausschuß die Bekanntmachung und Ausführung allgemeiner Unternehmungen und achtet auf mögliche Erwerbung von alterthümlichen Gegenständen.

§. 31.

Einrichtung und Form, Zeit und Ort der Versammlungen und Geschäfte des Ausschusses sind dem Ermessen desselben anheim gegeben.

§. 32.

Jedoch finden jährlich vier bestimmte Sitzungen des Ausschusses statt, nämlich jedesmal am Montage in der ersten vollen Woche der Monate Januar, April, Julius und October. Zu diesen Sitzungen haben auch die übrigen Mitglieder des Vereins Zutritt, jedoch ohne Theilnahme an den Verhandlungen.

§. 33.

Zur Beförderung des wissenschaftlichen Verkehrs unter den Mitgliedern giebt der zweite Secretair nach einer jeden bestimmten Sitzung des Ausschusses einen kurzen Bericht über die Arbeiten und Unternehmungen des Vereins und der einzelnen Mitglieder heraus.

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§. 34.

Zu allen Versammlungen des Ausschusses und der Beamten ladet in der Regel der zweite Secretair ein, welcher auch darin die Protocolle führt. Jedoch steht es auch den Präsidenten und den übrigen Beamten frei, den Ausschuß und die Beamten in ihnen wichtig scheinenden Fällen zusammen zu berufen.

§. 35.

Jährlich findet am 11. Julius, Nachmittags 4 Uhr, oder wenn dieser Tag ein Sonntag oder Festtag ist, am zunächst darauf folgenden Tage eine General=Versammlung der Mitglieder statt.

§. 36.

Die General=Versammlung faßt die gesammte Thätigkeit des Vereins in einem Puncte zusammen; die Berichte und Verhandlungen derselben sind das allgemeine Organ des Vereins.

§. 37.

Der zweite Secretair ordnet die General=Versammlung, das Präsidium leitet sie.

§. 38.

In der General=Versammlung berichten die Beamten über die Arbeiten, den Zustand und die Verwaltung des Vereins während des abgelaufenen Jahres.

§. 39.

Der erste Secretair legt in der General=Versammlung die eingegangenen wissenschaftlichen Arbeiten vor und berichtet über das Ergebniß derselben, so wie über die Aufnahme der correspondirenden Mitglieder und den mit ihnen gepflogenen Briefwechsel.

§. 40.

Der zweite Secretair berichtet in der General=Versammlung über die Geschichte, die Wirksamkeit und die innere Verfassung des Vereins während des jedesmal abgelaufenen Jahres und legt das Verzeichniß der Mitglieder vor. Ihm

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stehen zur Abfassung des Jahresberichts, welchen der Ausschuß jedesmal zum Druck befördern wird, sämmtliche Sammlungen und Acten des Vereins, so wie die Jahresberichte der übrigen Beamten offen.

§. 41.

Der Antiquar legt in der General=Versammlung den Katalog der Bildwerke vor, für deren Aufstellung, Erhaltung und etwa nöthige Restaurirung er sorgt.

§. 42.

Der Bibliothekar berichtet in der General=Versammlung über den Zustand der Bibliothek und des Archivs und legt Kataloge und Repertorien über die Schriftwerke des Vereins vor; er empfängt die im letzten Jahre entstandenen Acten für das Archiv des Vereins.

§. 43.

Der Rechnungsführer berichtet in der General=Versammlung über das Resultat der Cassenverwaltung des abgelaufenen Jahres und legt die, von den im Ausschusse Stimmeführenden Repräsentanten der Mitglieder revidirten Rechnungen vor. Er hat seine Rechnungen mit Belägen über die stehenden und gewöhnlichen Ausgaben oder mit quittirten Anweisungen des zweiten Secretairs zu belegen.

§. 44.

In der General=Versammlung werden von den Mitgliedern wichtige, den ganzen Verein betreffende Angelegenheiten und gemeinsame Unternehmungen in Berathung gezogen und beschlossen, die Ehrenmitglieder aufgenommen, die etwa erledigten Stellen eines Präsidenten wieder besetzt und die Beamten und Mitglieder des Ausschusses neu gewählt. Nicht minder ist es Zweck der General=Versammlung, die einzelnen Mitglieder zum Austausch ihrer Ansichten über ihre besondern Bestrebungen zu veranlassen.

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§. 45.

Aus den, der Gesellschaft zur freien Verfügung gestellten Abhandlungen giebt der erste Secretair die Denkschriften des Vereins, nach vorhergängiger Beschließung des Ausschusses, heraus. Es soll wo möglich alljährlich ein Band solcher Vereinsschriften erscheinen.

§. 46.

Diese Denkschriften sind das besondere Organ des Vereins, welches seine wissenschaftliche Richtung beurkunden und die Ergebnisse der Vereinigung darlegen soll. Will aber schon der Verein nicht alle Arbeiten und Sammlungen durch den Druck allgemein bekannt machen, so ist auch eine Beschränkung in Hinsicht des Stoffes nothwendig. Vorzüglich werden wichtigere geschichtliche Quellenforschungen und Quellen zum Druck befördert werden, ohne weitere Beschränkung der Zeit, als durch Ausschließung der neuesten Geschichte, demnächst wichtigere Abhandlungen über Alterthümer. Forschungen aus dem Gebiete des Rechts und der Sprache können in den Jahrbüchern Aufnahme finden, wenn sie von besonderem Interesse für meklenburgische Geschichte und Verfassung und auf Forschung in der ältern Zeit der Urkunden oder in alten Traditionen begründet sind; außerdem wird der Verein historische Entwickelungen des in Meklenburg geltenden eigenthümlichen neuern Rechts und die Bearbeitung eines meklenburgischen Idiotikons auf jede Weise zu unterstützen suchen. Geognostisch=geologische Abhandlungen können nur Aufnahme finden, wenn sie wichtige neue Resultate geben und von allgemeinem Interesse sind. Die Bemühungen des Vereins für den letzten Zweig der Wissenschaft sollen sich vorzüglich auf Sammlungen und Einziehung von Nachrichten erstrecken.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§. 47.

Die Jahresberichte des Vereins und die Berichte des Ausschusses werden an alle Mitglieder unentgeltlich vertheilt; auch soll, bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern, demnächst

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jährlich ein Band Denkschriften von ungefähr 20 Bogen an die Mitglieder des Vereins unentgeltlich versandt werden.

§. 48.

Den Mitgliedern des Vereins ist die Benutzung der Sammlungen gestattet, jedoch unter den, zu ihrer Erhaltung vom Ausschusse festzustellenden Bedingungen und Beschränkungen; die Mitglieder haben sich deshalb an die dazu beauftragten Beamten zu wenden, welche jedoch in den ihnen wichtig scheinenden Fällen Vollmacht von dem Ausschusse einholen können.

§. 49.

Jedem Mitgliede steht es frei, zur Förderung des gemeinsamen Zwecks und zur bessern Einrichtung des Vereins Vorschläge zu machen und deren Berathung zu verlangen.

§. 50.

Die Mitglieder sind befugt, bei wissenschaftlichen oder antiquarischen Forschungen sich um Hülfleistung an den Verein zu wenden. Ueber die Zulassung solcher Gesuche entscheidet das Präsidium. Die Art und Weise der Gewährung wird vom Ausschusse berathen und beschlossen.

§. 51.

Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zu einem fortlaufenden jährlichen Beitrage von zwei Thalern N 2/3 * ) Cour., welcher das erste Mal beim Eintritt in den Verein bezahlt wird; durch diese Bestimmung soll jedoch die Freigebigkeit des Einzelnen nicht beschränkt werden.

§. 52.

Der jährliche Betrag wird jedesmal mit Jahresanfang, spätestens bis zum letzten Tage des Monats März portofrei eingesandt; im Unterlassungsfalle darf derselbe durch Postverlag wahrgenommen werden, so lange das Mitglied seinen Austritt beim Secretair noch nicht angezeigt hat; die Anzeige des Austritts geschieht in dem zur Zahlung des Beitrages festgesetzten


*) Nach einem spätern Beschlusse 2 Thlr. Court.
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Zeitraume bei Zahlung des letzten Beitrages. Bei Unterlassung der Zahlung des Beitrages und der Anzeige des Austritts werden die jedem Mitgliede zukommenden Druckschriften zurückbehalten.

§. 53.

Die correspondirenden und Ehren=Mitglieder entrichten keinen jährlichen Beitrag.

§. 54.

Wenn ein Mitglied auf Kosten des Vereins Nachforschungen zu Erwerbungen, Nachgrabungen u. dgl. anstellt, so wird die etwanige Erwerbung Eigenthum des Vereins.

§. 55.

Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Ausschuß davon zu benachrichtigen, sobald in seinem Bereiche irgend einem Denkmale des Alterthums Zerstörung oder Entfernung aus Meklenburg droht; ferner darauf zu achten, wenn im Auslande Denkmäler des meklenburgischen Alterthums zu erwerben sein dürften.

V. Eigenthum des Vereins.

§. 56.

Die von dem Vereine durch Schenkung oder Kauf oder auf einem andern Wege eigenthümlich erworbenen Alterthümer, Kunstsachen und Litteralien, so wie die Fonds und das Archiv bilden das Eigenthum des Vereins. (Vgl. §. 54.)

§. 57.

Die unmittelbare Aufsicht über die Sammlungen des Vereins führen die hiemit beauftragten Beamten; die Beaufsichtigung des Ganzen steht dem Präsidium zu.

§. 58.

Jedes Mitglied verflichtet sich, den vom Ausschusse zu bestimmenden Schätzungswerth eines Stückes des Eigenthums zu ersetzen, wenn es durch seine Schuld verloren oder unbrauchbar wird. Zu diesem Zwecke soll wo möglich der

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wahre Werth oder der in Deutschland geltende antiquarische und der Kaufpreis bei jedem Stücke im Inventarium bemerkt werden.

§. 59.

Der Verkauf oder Austausch von Alterthümern oder andern Gegenständen des Eigenthums geschieht nur mit Bewilligung des Ausschusses.

§. 60.

Ueber die Verwendung der Gelder des Vereins zum Ankauf von Gegenständen der Sammlungen, litterairischen Hülfsmitteln und zu Druckkosten bestimmt der Ausschuß. Jedoch sollen darüber im Jahresberichte Nachrichten gegeben und von der General=Versammlung Bemerkungen angenommen werden.

§. 61.

Bei der etwanigen Auflösung des Vereins verfügen die vorhandenen Mitglieder in einer General=Versammlung nach Stimmenmehrheit über das Eigenthum. Jedoch soll dasselbe in diesem Falle immer auf eine litterairische, oder Bildungs= oder milde Anstalt übergehen, seien es die Gegenstände des Eigenthums selbst, getheilt oder ungetheilt, oder der aus ihrem Verkauf gewonnene Erlös als Capital, nach dem Ermessen der General=Versammlung.

§. 62.

Veränderungen in den Statuten des Vereins können nur durch einen Beschluß der General=Versammlung und mit landesherrlicher Genehmigung erfolgen, und sollen als Anhang zu diesen Statuten jedesmal den Mitgliedern mitgetheilt werden.

Schwerin, den 6. Februar 1835.

Zusendungen erbittet der Verein unter der Adresse des Vereins für
meklenburgische Geschichte und Alterthumskunde zu Schwerin.

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