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Gebühren
für Leibgedingsverschreibungen
aus dem Lehn

In einer alten Handschrift im Gutsarchive von Dutzow heißt es:

Erinnerungen bei nechstkunfftigen lehntage wegen der lehengüter im Fürstenthumb Niedersachsen und deren specification.

(1666).

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Der Herzogen zu Sachsen gerechtigkeit wegen confirmation auff einer Frauen von Adel leibgeding ist, daß derjenige, welcher seine Frau mit dem lehenstücke gantz oder zum theil beleibzüchtiget und den fürstlichen consens oder confirmation darüber ausbringet, der Herrschaft dafür geben muß drey köhr guter winde von einer farben mit sammetnen hetzbänden und silbern beschlagen. Dergleichen hat gethan Vicke vonBülow ao. 1588. Es müßen aber auff allen Fall nichts desto minder von der Wittwen die Roßdienste und Ehrenzüge richtig bestellet werden, wie ao. 1589 den 1. Aug. Volrath von Scharfenbergs revers lautet.

G. C. F. Lisch.