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VIII.

Ueber die

Fürsten= und Landes=Versammlungen

an

der sagsdorfer Brücke

und

auf dem Judenberge bei Sternberg,

von

G. C. F. Lisch.


E s ist bekannt, daß in frühern Zeiten Landtage an der Brücke von Sagsdorf gehalten wurden; die Verhandlungen geschahen unter freiem Himmel und dauerten nur die Länge eines Tages. Dies Alles: Ort, Zeitdauer und äußere Umstände, ist so merkwürdig und so häufig in der vaterländischen Geschichte berührt, daß es von Wichtigkeit, ja selbst von Einfluß sein kann, die Veranlassung und Einrichtung dieses alten Gebrauches im klaren Bewußtsein zu haben.


Um aber zur Erkenntniß gelangen zu können, ist es zuerst nothwendig, zu erforschen, in welches Landesherrn Gebiet früher das Dorf Sagsdorf lag. Sagsdorf, in ältern Zeiten ein Lehn= und Bauerdorf, jetzt ein Domanial=Hof, liegt nahe am linken Ufer der Warnow, eine halbe Stunde nördlich von der Stadt Sternberg, deren Feldmark bis an die berühmte Brücke geht, an der Straße nach Warin. Die gewöhnliche Meinung geht nun dahin, daß Sagsdorf zum Bisthum Schwerin gehörte, die Warnow=Brücke also die Grenze zwischen dem meklenburgischen Lande Sternberg und dem Bisthume Schwerin gebildet habe. Franck 1 ) sagt: "Als es mit den Grafen zu Schwerin aus war, so ward


1) Vgl. Franck A. u. N. M. V, S. 93.
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zu den Land=Tagen das Sternbergische Feld an der Brücke bey Sagsdorf über der Warnow genommen, als woselbst ebenfals das Herzogtum Meklenburg, das Fürstenthum Wenden und das Gebiet des Bischofs von Schwerin ihre Gräntzen haben, indem gedachtes Sagsdorf zum Stift, das Dorf Görnow zu Mecklenburg, und die Stadt Sternberg zum Fürstenthum Wenden gehört, deren Gräntzen alle drey besagte Brücke fasset, indem der Halbscheid des Strohms nach Mecklenburg, die beiden Ufer aber zum Stift und Fürstenthum Wenden gehören." - Verhielten sich die Umstände so, wie Franck sie schildert, so wäre die Frage leicht gelöst; dem ist aber nicht also. Zwar gehörten seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, als die Landtage nicht mehr an der sagsdorfer Brücke gehalten wurden, die Bauern zu Sagsdorf den bischöflich=schwerinschen Lehnlenten von Wackerbart auf Katelbogen, welches im Lande Bützow lag und ein altes bischöfliches Lehn war; aber dieser Besitz zu Sagsdorf ging noch im 16. Jahrh. nicht von den schweriner Bischöfen, sondern von den Herzogen von Meklenburg zu Lehn, so oft auch im Laufe der Zeit Sagsdorf eine Pertinenz von Katelbogen genannt wird. Die Verhältnisse werden dadurch noch mehr verdunkelt, daß seit der Mitte des 16. Jahrhunderts, nachdem die Reformation im ganzen Lande durchgedrungen war, die Herzoge von Meklenburg Administratoren des Bisthums Schwerin waren, welches seitdem auf ein Jahrhundert fast nur dem Namen nach bestand. Auch fehlen leider alte Urkunden über Sagsdorf; jedoch sind die Acten des 16. Jahrhunderts vollständig genug, um eine ziemlich ausführliche Geschichte des Dorfes Sagsdorf für unsern Zweck liefern zu können.

Das Gut Sagsdorf "mit allen dazu gehörigen Pertinenzien und Gerechtigkeiten" war im Anfange des 16. Jahrhunderts seit "undenklichen Jahren" ein altväterliches Stammlehngut der von Bibow 1 ) und ging von den Herzogen von Meklenburg zu Lehn. Im J. 1521 hatte Hardenack von Bibow aus Westenbrügge das Gut dem Präceptor des Antoniusklosters Tempzin, Johann Wellendorf, ohne Consens der Lehnsherrschaft zum nutzbaren Pfande eingeräumt. Die Unterlassung der Consens=Einholung kam aber bei der Säcularisirung der Präceptorei und nach dem Tode des Verpfänders ans Tageslicht, und die Herzoge Johann Albrecht und Ulrich zogen das Gut als ein verwirktes Lehn ein. Auf dringende Fürbitte kaiserlicher Räthe


1) Im J. 1470 verpfändete der Herzog Ulrich dem Hans Bibow zu Westenbrügge auch die Stadt und ganze Vogtei Sternberg, welchen Pfandbesitz nach dem Tode des Herzogs Ulrich († 1471) der Herzog Heinrich bestätigte.
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und des bützowischen Stiftshauptmanns Jürgen Wackerbart ließen sich die Herzoge jedoch gnädig befinden und verliehen dem Heidenrich Bibow auf Westenbrügge, des Hardenack Bibow Sohn, gegen Erlegung der Pfandsumme von 1100 Gulden am 6. Oct. 1567 das Gut Sagsdorf wieder, jedoch nur als ein neues Gnadenlehn. Da Heidenrich Bibow noch minderjährig war und weder seine Mutter, Catharina Krakewitz, noch seine Vormünder Geld schaffen konnten, so sprang sein "Oheim und Schwager" Jürgen Wackerbart, Hauptmann des Stifts Schwerin, zu Hülfe und zahlte den Fürsten den Pfandschilling, wofür derselbe mit Bewilligung der fürstlichen Lehnsherren das Gut Sagsdorf zum Pfande erhielt. Der Stiftshauptmann Jürgen Wackerbart zu Bützow hatte im J. 1549 von dem Herzoge Magnus von Meklenburg, damaligem Administrator des Stifts Schwerin, nach Balthasar Holstein's Ableben dessen heimgefallenen "Lehngüter zu Katelbogen", "so viel deren vorhanden und derselbe im Stift besessen", zur Belohnung seiner Dienste zu Lehn empfangen. Wahrscheinlich konnte Bibow Sagsdorf nicht wieder einlösen; daher verkaufte Heidenrich Bibow am 14. Julii 1581 für 1700 Gulden das Gut an Jürgen Wackerbart unter der Bedingung, daß dasselbe nach dem Aussterben der männlichen Linie der von Wackerbart von den von Bibow zurückgekauft werden, nach dem Aussterben des ganzen Geschlechts aber an die von Bibow umsonst zurückfallen solle, und die Herzoge von Meklenburg gaben zu diesem "Erbkaufe" an demselben Tage ihren lehnsherrlichen Consens, in Ansehung der getreuen Dienste, welche Jürgen Wackerbart bisher dem Stift Schwerin geleistet habe und ferner dem Fürstenthum und Stift leisten werde. Darauf mutheten Jürgen Wackerbarts Sohn und Enkel, Jürgen und Hardenack, beim Todesfalle der Herzoge Johann Albrecht I. († 1576) und Johann († 1592) das Lehn, da sie "außerhalb des Stifts Schwerin im Fürstenthum Meklenburg bei Sternberg das Dorf Sagstorf besäßen und von den Herzogen neben den stiftischen Gütern zu Lehm empfangen hätten," und blieben im ungestörten Besitze 1 ).

Zwar versuchten es die Brüder Christoph von Bibow auf Alt=Carin und Hans von Bibow auf Dannebord, beide aus dem alten Hause Westenbrügge, seit dem J. 1598 das Dorf Sagsdorf, als eine alte Pertinenz von Westenbrügge, wieder einzulösen, weil zu der Verpfändung die Einwilligung der Agnaten


1) Vor der Verpfändung des Dorfes Sagsdorf dienten die Unterthanen nach Westenbrügge, während der Verpfändung an das Kloster Tempzin nach den Klosterhöfen Tönnieshof (Antoniushof = Tempzin) und Blankenberg, während des wackerbartschen Besitzes nach Katelbogen.
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nicht erfordert sei, und stellten auch eine Klage an, beides jedoch ohne Erfolg. Denn am 17. Jan. 1631 verpfändete Jürgen Wackerbart zu Katelbogen an den rostocker Bürger Joachim Lohrmann sein altväterliches Stamm= und Lehngut Katelbogen mit dem dazu gehörigen Meierhofe Gralow und allen andern dazu gehörigen Pertinenzien in Gralow, Sagsdorf und Langen=Trechow, nämlich fünf Bauern und drei Kossaten zu Sagsdorf, und am 5. Dec. 1650 ward aus dem Concurse des Hartwig Wackerbart dem Obristen Reinhold von Jordan das Stammlehngut Katelbogen mit dessen genannten Pertinenzien, unter denen auch Sagsstorf 1 ), pfandweise auf 30 Jahre verkauft, und dadurch kamen die wackerbartschen Güter aus der Familie. Zu derselben Zeit war durch den westphälischen Frieden das Bisthum Schwerin säcularisirt und damit hörte der klare Unterschied zwischen herzoglichen und Stiftslehnen auf und Sagsdorf ward fortan als eine Pertinenz des ehemaligen Stiftsguts Katelbogen betrachtet, weil beide Güter zufällig eine Zeit lang denselben Besitzer gehabt hatten.

Im J. 1700, als lange kein Wackerbart mehr gemuthet hatte, ward Valentin Siegfrid von Plessen mit den Gütern belehnt und am 31. Mai 1734 das Gut Katelbogen mit den "dazu gehörigen Pertinenzien Steinhagen, Sagsdorf und Gralow und den Diensten aus dem Dorfe Lase" für eine von plessensche Wittwe in Allodium verwandelt. Die von Plessen verkauften Schulden halber im J. 1748 Katelbogen mit den Pertinenzen Steinhagen und Gralow an Georg Christoph Krüger, der es als Lehn erhielt, und Sagsdorf kam an den Burgemeister Gröning zu Wismar, der es im J. 1758 an die Kammer verkaufte, welche es damals zum Amte Bützow legte. Seit dieser Zeit ist Sagsdorf ein Domanialgut, jetzt zum Amte Sternberg gehörig.


Es ist also außer Zweifel, daß das Dorf Sagsdorf seit den ältesten Zeiten zum Fürstenthume und Herzogthume Meklenburg gehört habe. Dies wird noch mehr durch die eigenthümlichen Verhältnisse der berühmten Brücke bei Sagsdorf bestätigt. Die Herzoge hatten nämlich zu Sagsdorf, da das Dorf eine kurze Strecke von der Warnow entfernt liegt, wahrscheinlich unmittelbar an der Brücke eine Befestigung 2 ),


1) Im J. 1650 lagen zu Sagsdorf von 5 Bauerstellen 4 und von 4 Kossatenstellen 2 wüste.
2) Ueber die Burgen bei Sagsdorf vgal. weiter unten.
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und daher bestand zu Sagsdorf ein Burglehn, welches durch Bewachung des Ueberganges über die Warnow=Brücke verdient werden mußte. 1 ) Dieses Burglehn hatte seit langen Zeiten die ritterliche Familie Bevernest inne gehabt. Im J. 1566 versicherten die Herzoge Balthasar und Heinrich vonMeklenburg für den Eröffnungsfall durch den Abgang der Bevernest einem Hans Dhume 1 ) die Succession in dieses herzogliche Burglehn auf Lebenszeit und legten ihm dabei die Verpflichtung auf, die Brücke und den Schlagbaum zu Sagsdorf 2 ) in guter Bewahrung zu halten.


Es kann also das unmittelbare Zusammenstoßen mehrerer Landesgrenzen an Einem Puncte seit dem 16. Jahrhundert nicht die Ursache sein, daß die Landtage an der Brücke zu Sagsdorf gehalten wurden. Im Freien wurden freilich die Landtage in alten Zeiten immer gehalten, wie noch heute der Landtag zu Sternberg im Freien eröffnet wird; dies hatte seinen Grund darin, daß die Berathenden sich nicht in die Gewalt der Fürsten in deren befestigte Städte geben wollten, sondern Bürgschaft für eine freie Berathung verlangten; daher erschienen sie auch gerüstet zu Rosse und protestirten wiederholt gegen die Berufung in Städte und gegen die Eröffnung der Landtage innerhalb derselben. Es wurden auch Landtage, Musterungstage und Huldigungstage nicht immer an den Grenzen, sondern an andern Orten innerhalb der verschiedenen Landestheile im Freien gehalten, wie Huldigungs= und Musterungs=Tage z. B. für das Land Meklenburg zu Beidendorf, für das Land Wenden zu Krakow, für das Land Stargard zu Kölpin 3 ). Auch hatten die Fürsten die Macht, Landtage je nach den Bedürfnissen an ihrem jedesmaligen Hoflager festzusetzen, wogegen die Ritterschaft die eben genannten Dörfer als die seit Alters herkömmlichen Stätten ansah, auf die sie zur Huldigung und Musterung berufen werden mußten.

Auf Grenzen und Grenzbrücken wurden dagegen politische Verhandlungen oder Congresse und Gerichte gehalten, ohne Zweifel um für die Verhandlungen durch die Unverletzlichkeit der Gebiete und die Hülfe der Zeugen (des "Umstandes") größere Sicherheit zu gewähren. So wurden Congresse gehalten z. B. zu Hohen=Vicheln (gewöhnlich in der Kirche):


1) Vgl. Urk. Samml. Nr.
2) Aus gleichen Gründen hatten die Fürsten zu Plate an der Stör bei Schwerin ein Burglehn.
3) Vgl. Rudloff M. G. III, 1, S. 308.
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1286 (vgl. Lisch v. Maltzansche Urk. Samml. I, Nr. XXXIII), 1318 (vgl. das. I, Nr. CXXX), 1320 (vgl. das. I, Nr. CLI und Lisch Mekl. Urk. II, Nr. LXIV) etc. ., weil Vicheln an der Grenze des Landes Meklenburg, der Grafschaft und des Bisthums Schwerin lag; - zu Reinstorf (bei Neuenkirchen oder bei Neukloster): 1319 (vgl. Lisch v. Maltzan Urk. Samml. I, Nr. CXLIII), weil auch dieses an der Grenze mehrerer Landestheile lag. Eben so wurden an vielen Orten die Gerichte auf den Brücken, welche zu den fürstlichen Burgen führten, gehegt, z. B. an den Schloßbrücken zu Schwerin und Bützow, eben weil sich dort die herrschaftlichen 1 ) und städtischen Gebiete berührten, wohl nicht des "heiligen Elements" des Wassers 2 ) wegen.

So wurden auch auf der Sagsdorfer Br ue cke Congresse gehalten, z. B. zwischen dem Fürsten Heinrich von Meklenburg und dem ihm kräftig gegenüberstehenden schweriner Bischofe Hermann Maltzan: 1316, Oct. 4 (Acta iuxta flumen Warnowe apud pontem Sakesdorpe, vgl. Lisch v. Maltzan. Urk. Samml. I, Nr. CXIX) und 1318, Aug. 14 (Actum prope pontem Sakesdorpe, datum vero Sterneberch, vgl. das. Nr. CXXIX), ohne Zweifel weil hier die Grenze nahe war und eine jede Parthei sicheres Geleit bis an die zu sperrende Zugbrücke haben konnte. War auch unmittelbar bei Sagsdorf keine Landesgrenze für alle verhandelnden Fürsten, so waren doch in der Nähe von Sternberg mehrere Grenzen nahe: die Grenze des Landes Meklenburg, zu welchem bald die Vogtei Sternberg gehörte, die Grenze des Bisthums Schwerin, welche von den bischöflichen Schlössern Warin und Bützow her bis nahe an die Warnow bei Sternberg reichte, und die Grenze des Landes Werle, zu welchem noch die Pfarre Ruchow 3 ) gehörte.


1) Ein besonderes Beispiel einer Handlung auf einer Brücke giebt der oben erwähnte Proceß zwischen den Bibow und Wackerbart über die Reluirung des Gutes Sagsdorf. Hier sagen die Zeugen in einem Verhör im J. 1614, es sei Zeugen noch wissend:

"das die Sagsdorfer damals nach dem Eikhofe kommen und dem alten Jürgen Wackerbart allda, auf der Brücke huldigen müssen".

Eikhof lag auf der Grenze des Bisthums Schwerin und des Landes Meklenburg. Deshalb ließ der Lehnmann und Hauptmann des schwerinschen Stifts Bützow seine Unterthanen aus dem Herzogthume Meklenburg auf die Grenze zur Huldigung kommen.
2) J. Grimm Rechts=Alterth. II, S. 80, meint: "An mauer und geländer der brücke fanden sich leicht sitze für die urtheiler, man brauchte nur von zwei seiten zu sperren, um völlig gehegt und ungestört zu sitzen. - - Doch erklärt den gebrauch die blosse bequemlichkeit der sperrung schwerlich ausreichend, - - vielmehr scheint ursprünglich das heilige element zu gerichtshandlungen erforderlich gewesen zu sein". - Am einfachsten scheint die Grenze den Gebrauch zu erläutern, wenn sich dieselbe nachweisen läßt.
3) Weiter als bis Ruchow scheint das Land Werle nach Sternberg hin nicht gegangen zu sein. Im 14. Jahrh. confirmiren die Fürsten von Werle verschie= (  ...  )
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So ungefähr waren die Landesgrenzen im Allgemeinen im 14. Jahrhundert. Jedoch scheint die Wahl der sagsdorfer Brücke zu Verhandlungen im 14. Jahrh. einen tiefern Grund zu haben, der sich mit manchen Modificationen lange Zeiten hindurch geltend gemacht hat.

Schon zur wendischen Zeit war die Warnow bei Sternberg Landesgrenze, indem das Obotritenland von Nordwest her und das im Süden gelegene Land Warnow gegen Norden bis hierher reichte; wahrscheinlich bildete der Bogen der obern Warnow östlich vom schweriner See die nördliche Grenze des Landes Warnow, indem die Burg Richenberg des Fürsten Pribislav von Parchim=Richenberg, welcher das ehemalige Land Warnow bei der Landestheilung erhalten hatte, am rechten Ufer der Warnow, östlich von Schwerin, lag, das gräflich schwerinsche Land Zellesen aber vom östlichen Ufer des schweriner Sees bis an das linke Ufer der Warnow reichte, indem die Pfarren Pinnow und Retgendorf sicher im Lande Zellesen lagen. Das Land Warnow war bisher nur in seinem südlichen Theile bekannt, indem es im 12. Jahrh. öfter als zu beiden Seiten der Elde liegend aufgeführt wird; vgl. Lisch Mekl. Urk. III, S. 21, 29, 40, 44 und 78, und Jahrb. II, S. 103 und III, S. 148. An die Stelle dieses südlichen Theils des alten Landes Warnow treten später die Länder Parchim, Kutin (bei Plau) und Malchow: so weit die parchim=richenbergische Herrschaft im Süden reichte; vgl. Jahrb. II, S. 103. Die nördliche Grenze des Landes Warnow war bisher nicht ermittelt; es gehörte zu demselben noch das spätere Land Sternberg bis an die Warnow, welches ebenfalls zum Fürstenthum Parchim=Richenberg gelegt ward, wie denn die Bemerkung sich aufdrängt, daß auch die politischen Landesgrenzen in der christlichen Geschichte mit alten wendischen Landesgrenzen zusammenfallen. Bei der Stiftung des Antoniusklosters Tempzin im J. 1222 verlieh der Fürst Borwin demselben auch eine Salzpfanne zu Sülten, zwischen Brüel und Sagsdorf, und außerdem im Lande Warnow 16 Hufen an einem Orte Goldbeck mit dem anstoßenden See und Mühlenwasser (praeterea - - in terra Wornawe sedecim mansos in loco qui dicitur Goltbeke) 1 ). Diese


(  ...  ) dene Vicareien in der Kirche zu Ruchow; dagegen scheint die benachbarte, früher selbstständige Pfarre Witzin schon zur Herrschaft Meklenburg gehört zu haben, da im J. 1309 der Fürst Heinrich von Meklenburg dem Ritter Ludolf von Gantzow 20 Mk. aus der Bede des Dorfes Witzin verleiht.
1) Aus dieser Verleihung wird denn auch bekannt, wie weit gegen Osten ungefähr die von dem alten Borwin seinem jüngeren Sohne Nicolaus abgetretene Herrschaft ging, indem er dem Kloster den Ort Goldbek unter besonderer Zustimmung desselben (cum filio meo Nicolao) verlieh.
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Urkunde ist nur in einer umständlich beglaubigten Abschrift vom J. 1490 bekannt (vgl. Rudloff Urk. Lief. Nr. II, p. 7) und hat wahrscheinlich nur durch einen Schreib= oder Lesefehler Wornawe statt Warnowe. Daß der Ort Goltbeke in einer andern Landschaft lag, als in der, zu welcher das nahe Tempzin gehörte, zeigt deutlich das Wort "außerdem" (praeterea), welches die Verleihung von Goldbek der Stiftung hinzufügt. Es ist die Frage, wo der Ort Goldbek gelegen habe. In einer Urkunde vom Sonntage Invocavit 1409 bestätigte der Herzog Johann dem Kloster die Stiftungsurkunde ungefähr mit Wiederholung derselben Worte und namentlich den Besitz von Goldbek mit den Worten: "einen Ort bei Sternberg, welcher gewöhnlich Goldbeck genannt wird, mit 16 Hufen ("locum prope Sterneberch, qui vulgariter vocatur Gholtbeke, cum sedecim mansis"). Ebenso bezeichnen den Ort andere Urkunden des Klosters vom J. 1376 ("locum situm apud Sterneberghe, qui vulgariter vocatur Gholtbeke") und 1394 ("in sedecim mansis vulgariter Goltbeke nuncupatis prope opidum Sterneberg situatis"); zur Zeit der letztern Urkunde scheint kein Dorf Goldbeck mehr vorhanden gewesen zu sein, da der Besitz nur durch "Hufen" bezeichnet wird.

Die goldbeker Hufen blieben bis zur Reformation im Besitze des Klosters Tempzin, wurden bei der Säcularisirung desselben zu fürstlichem Eigenthum gemacht und bald darauf von dem fürstlichen Amte Tempzin der sternberger Bürgerschaft in Pacht gegeben, welche sie sicher noch bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts als Pachtgut inne hatte. Das Feld Goldbek 1 ) liegt, nach Charten und Grenzbeschreibungen aus dem 17. Jahrh., südlich von Sternberg, zwischen Sternberg (vom Tönnies=See an, der seinen Namen vom Tönnies=, d. h. Antonius=Kloster Tempzin führt,), Pastin (südlich am Wege nach Gägelow entlang), Dabel, Peetscher Feld und Cobrow.

Das wendische Land Warnow reichte also nördlich bis gegen die Stadt Sternberg, also bis an die Warnow.

Durch die erste Haupt=Landestheilung nach dem Tode Heinrich Borwins II. im J. 1229 fiel nun das Land Sternberg an die Linie Richenberg=Parchim, wogegen das auf dem linken Ufer der Warnow gelegene Land Brüel und die Antonius=Präceptorei Tempzin immer bei der Linie Meklenburg geblieben sind. Dadurch blieb die Warnow bei Sternberg fortwährend Landesgrenze und seit dem 13. Jahrh. gewiß Ort zu Staats)=


1) Vgl. Franck A. u. N. M. VI, S. 195.
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verhandlungen. Im J. 1256 trat der Fürst Pribislav I. von Richenberg, der noch nicht recht befestigten und oft getrübten Regierung müde, seine Länder seinen Brüdern von Meklenburg und Werle ab, und das Land Sternberg fiel an die Linie Meklenburg; zu gleicher Zeit räumte er den Landstrich zwischen dem Lande Bützow und der Mildenitz als Pfand dem Bisthume Schwerin ein 1 ).

Nach dem Tode Johann's I. von Meklenburg geriethen dessen Söhne über die Nachfolge in der Regierung in Streit und die Jüngern versprachen dem Grafen Guncelin III., wenn er ihnen erfolgreiche Hülfe leisten würde, das Land Sternberg zur Entschädigung. Die Grafen von Schwerin mochten allerdings den Besitz des Landes wünschen, da es an ihre Länder Crivitz und Zellesen stieß.

Bei dieser Wichtigkeit der Lage wurden bei Sternberg schon früh Land= und Musterungs=Tage und Congresse gehalten: zuerst, so weit wir Nachricht haben, im J. 1275 2 ) in dem Streite über die meklenburgische Landesvormundschaft.

Durch diese Umstände ward schon früh das Feld bei Sternberg Ort zu Landtagsversammlungen, und dies mochte noch häufiger der Fall sein, nachdem der Fürst Heinrich II. der Löwe von Meklenburg im Anfange des 14. Jahrhunderts Sternberg zu seiner Lieblings=Residenz erwählt hatte.

Bald ward die Warnow bei Sternberg wieder Landesgrenze. Der Fürst und nachmalige Herzog Albrecht II. residirte, nach Abrundung und Beruhigung der meklenburgischen Lande von dem Princip der Stärkung der Handelsstädte ausgehend, vorherrschend in den Seestädten Rostock und Wismar und nach dem J. 1357 in Schwerin. Schon um das J. 1350 hatte er Sternberg verpfändet und trat im J. 1352 das Land Sternberg seinem Bruder Johann von Meklenburg=Stargard ab. Seit dieser Zeit


1) Vgl. Rudloff Meckl. Gesch. I, S. 44 und Lisch v. Maltzan. Urk. I, Nr. VIII; vgl. ferner Beyer in Jahrb. XI, S. 70, mit der Bemerkung, daß gegenwärtige Abhandlung mehrere Jahre vor der gründlichen Arbeit Beyers geschrieben ist.
2) Die wismarsche Raths=Chronik in Jahrb. III, S. 44-46 sagt nämlich:

(1275) "Post hec episcopus Zwerinensis sumpsit diem ante civitatem Sternberg et ibi venerunt vniuersi vasalli dominii Magnopolensis vocati. Cum autem vasalli venissent ad iam dictam diem amicabilem, invenerunt dominos de Werle et comitem Zwerinensem et aliquos de vasallis dominii Magnopolensis armata manu ante Sternenberg, et illi coegerunt vniuersos vasallos ad hoc, quod adherebant dominis de Werle, et tunc ipso die illi de Werle et comes de Zwerin sumpserunt in suam potestatem Sternenberg et Godebuz. - - Post hec sequenti anno de eisdem seris scilicet Sternenberg et Godebuz venerunt predicti domini de Werle et comites de Zwerin et posuerunt se ante civitatem Wismar.

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blieb Sternberg bei der Linie Meklenburg=Stargard bis zu deren Erlöschen im J. 1471 und die Warnow bei Sagsdorf war, nach dem Austerben des Grafenhauses Schwerin 1357 und des Fürstenhauses Werle 1436, sicher von 1436-1471, Grenze zwischen den beiden Hauptlandestheilen Meklenburg=(Schwerin) und (Meklenburg=)Stargard, so weit auch die Theile des Herzogtums Stargard auseinander lagen. In dieser Zeit hatten die Herzoge von Meklenburg an der linken (Dorf=) Seite der Warnow und die Herzoge von Stargard am andern Ufer eine Burg. Außer manchen andern Irrungen waren auch über die Brücke von Sagsdorf, wahrscheinlich über den Uebergang über die Grenze und den Zoll, Streitigkeiten entstanden, welche in dem Vertrage von Schwan vom 18. Julius (des fridaghes na der delinge aller apostel dage) 1404 dahin ausgeglichen wurden, daß die stargardischen Herren ihre Burg bei Sagsdorf abzubrechen versprachen, wenn sie den Weg über die Brücke behalten wollten, die meklenburgischen Herren ihnen dagegen freie Passage bei ihrer Burg vorüber erlaubten (vgl. Rudloff Mekl. Gesch. II, S. 553), nach diesen Worten der Original=Urkunde:

"Vortmer vmme den wech to Zakstorp ofte wy (Johann und Ulrich, von Stargard) den dar ouer hebben willen, so scole wy vnde willen vnse borg dale leggen laten, vnd so scholen vnse vorbenomeden vedderen (Albrecht, König von Schweden, und Johann, von Meklenburg) des weges dar ouer gunnen by erer borg hen".

Diese Gründe werden es hauptsächlich sein, welche schon in der frühesten Zeit die Land= und Congreß=Tage auf der Brücke von Sagsdorf veranlaßt haben. Zu denselben kommen dann noch andere, welche die Zweckmäßigkeit des Ortes noch mehr empfahlen. Diese lagen in der Nähe verschiedener anderer Landesgrenzen. Das Land Meklenburg von der alten Hauptlinie ging durch das Land Brüel zu allen Zeiten immer bis an das linke Ufer der Warnow bei Sagsdorf; die Herrschaften Richenberg und Meklenburg=Stargard reichten bis an das rechte Ufer. Das Land Werle reichte westlich bis an die Mildenitz 1 ) und fand gegen Norden in dem Kirchspiel Ruchow seine Grenze, wogegen Witzin und Groß=Rhaden zur Herrschaft Meklenburg gehörten. Das Bisthum Schwerin, welches schon im J. 1255 seine Grenze bis an die Mildenitz auszudehnen gesucht hatte, um=


1) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II, S. 47, 48, 52, 55, 71.
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schloß in dem großen Bogen der Länder Bützow und Warin die am linken Ufer der Warnow liegenden wenigen Güter des Landes Meklenburg; das Land Bützow grenzte an Meklenburg in dem nicht weit von Sternberg an der Warnow gelegenen Eikhof 1 ), so daß die bischöflichen Vasallen von Zarnin, welche seit 1298 einen Theil von Eikhof vom Bisthume zu Lehn erhalten hatten, ein Schloß grade auf der Grenze zwischen dem Lande Meklenburg und dem Bisthum Schwerin erbauet hatten: die vieljährigen Streitigkeiten über Eikhof hörten nicht eher auf, als bis die Herzoge von Meklenburg es im 14. Jahrh. ganz an sich brachten. Von der andern Seite reichte das bischöfliche Gebiet des Landes Warin bis an die Feldmarken von Groß=Görnow und Eikelberg.


Und so kam es, daß häufig und nach und nach immer mehr die Landtage an der Brücke von Sagsdorf gehalten wurden, obgleich die Beispiele nicht selten sind, daß die Fürsten auf beliebige andere Orte die Ausschreiben erließen. Im Anfange des 16. Jahrhunderts war die Haltung der Landtage an der sagsdorfer Brücke seit Alters gewöhnlich und bekannt und die Ausschreiben laden die Landstände immer so ein, daß sie erscheinen sollen "an der brucke tho Sagestorpe, also an eynen gewôntliken ôrde" oder "an gewônlike mâlstadt". So weit datirte Landtags=Ausschreiben und Protocolle vorhanden sind, wurden an der sagsdorfer Br ue e Landtage gehalten in den J. 1521, 23, 27, 31, 37, 38, 40, 41, 42, 45 und zuletzt im J. 1549. Mit der Ausbildung der neuern Zeit in der Mitte des 16. Jahrhunderts wurden die Landtage immer mehr in die Städte oder in größere Nähe derselben verlegt und für die Linie Güstrow gewöhnlich zu Güstrow, für die Linie Schwerin oder vielmehr für beide Linien zusammen zu Sternberg oder Wismar alternirend gehalten, Nach der Stadt Sternberg ward zuerst im J. 1542 und auf den Judenberg bei Sternberg zuerst im J. 1556 ein Landtag ausgeschrieben; zwischen beiden Stellen ward gewechselt, so daß z. B. in den J. 1557 und 59 in Sternberg, in den J. 1561 und 72 auf dem Judenberge, dabei aber sehr häufig in Güstrow, Landtage gehalten wurden.

Die Haltung der Landtage auf dem Judenberge bei Sternberg ward zuerst im J. 1572 bestimmt 2 ). Die gesammte Ritter= und Landschaft beklagte sich, während der gemein=


1) Vgl. Rudloff Meckl. Gesch. II, S. 323 und 341.
2) Vgl. (v. Dittmar) Letztes Wort etc. . S. 5, 196, 203.
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schaftlichen Regierung der Herzoge, auf einem Landtage zu Güstrow: "daß, da vorhin die Land= und Musterungstage "bei der Sagsdorfer Brücke gehalten wären und nicht länger, als etwa einen halben Tag bis an den Abend gewährt, und jeder sich leichter mit der Nothdurft versehen können und nicht viel aufzuwenden nöthig gehabt, es endlich eingerissen sei, daß sie in Städten mit Versäumniß des Ihrigen lange Zeit aufwarten müssen; sie bitte daher, sie entweder künftig, altem Gebrauche nach, auf die Sagsdorfer Brücke zu erfordern, oder da solches anderswo in Städten oder fürstlichem Hoflager geschehen sollte, sie mit Futter und Mahl zu versorgen". - Die Landesherrschaft erwiederte darauf am 2. Junius 1572: "daß die Landtage, wo nicht Winter= oder Wetter=Zeit oder hochwichtige Umstände die Landesfürsten daran verhinderten, im Felde gehalten werden sollten", und gab im 6. Artikel der Reversalen vom 2. Julius 1572 die Versicherung: "hinführo ihre Land= und Musterungs=Tage auf dem Judenberge vor der Stadt Sternberg halten zu wollen". Dennoch wurden mitunter auch Landtage zu Güstrow gehalten, bis durch den 14. Artikel der Reversalen vom 23. Febr. 1621 bestimmt ward, "daß die Contributiones gemein bleiben und die Landtage zu Sternberg und Malchin umschichtig gehalten werden sollten". Und dabei ist es denn bis auf unsere Tage geblieben.

Die Eröffnung der Landtage auf dem Judenberge bei Sternberg hat also keine andere historische Bedeutung, als daß sie eine Erinnerung an die frühere Haltung der Landtage im Freien ist; überdies ist diese Eröffnungsweise nicht alt, jedenfalls jünger als das J. 1492 1 ): erst seit 1549 kommen Landtage auf dem Judenberge vor. Die Bestimmung dieser Art der Eröffnung war nur eine Folge des Andringens der Landstände, welche gegen die lange Dauer der Landtage protestirten; die Herzoge gaben in so ferne nach, daß sie in der nächsten Nähe von Sternberg einen Ort im Freien bestimmten 2 ).

Von Interesse ist die Oertlichkeit an der Brücke des Dorfes Sagsdorf, welches in einiger Entfernung von der Brücke im Hintergrunde liegt. Lag die Brücke auch nicht zu allen Zeiten im Mittelpuncte der verschiedenen, oben angeführten Landesgrenzen, so bietet sie doch in der Nähe derselben die passendste Stelle zu großen Versammlungen im Freien. Wie im Allgemeinen größere Flüsse, so hat auch die Warnow auf ihrem


1) Ueber die Namen Judenberg vgl. die folgende Abhandlung.
2) Vgl. die vielfachen, bekannten Landtagsverhandlungen aus dem J. 1572.
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Laufe entweder hohe, steile Ufer oder weites, wiesenreiches Vorland, und die Stellen, wo ein leichter Uebergang ohne künstliche Mittel statt finden könnte, sind nicht sehr häufig. Bei der sagsdorfer Brücke aber tritt das feste Ackerland in einer tiefen Ebene, die sich am Ufer äußerst wenig über den Spiegel des Flusses erhebt, unmittelbar bis an das Wasser und die Brücke, und von dieser breitet sich an beiden Ufern in einem großen Kreise sanft ansteigend eine feste Ebene aus, welche ringsum von einem Höhenzuge umkränzt wird. Man wird unwillkürlich an die Zweckmäßigkeit dieses Thalkessels zu großen Versammlungen erinnert und es treten beim Umschauen die vielen historischen Erinnerungen lebendig vor die Seele.