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XII.

Miscellen und Nachträge.


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1.
Ueber den Ortsnamen Werle in Meklenburg.

Die alte wendissche Fürstenburg Werle lag beim Hofe Wiek in der Nähe von Schwan. - Ein ritterschaftliches Gut Werle liegt noch jetzt in der Nähe von Grabow. - Ein drittes Werle lag in der Nähe von Krakow. Es ward schon frühe wüst. Die einzige alte Nachricht findet sich in D. Clandrian's Verzeichniß der Urkunden des Klosters Dobbertin in einer Regeste einer Urkunde, welche jetzt nicht mehr vorhanden ist:

"David Rodenbeke wonhafftig zu Krakow hat dem Kloster Dobertin zu pfande gesetzet vor 26 lüb. Mk. das dritten teil an dem wusten Felde zu Werle, belegen in den Dannen in der voigtey zu Cracow, welches er von Jochim Hanen zu Plawe wonhafftig zu pfande gehabt, vor 20 strale Mk. Datum 1463."

Im J. 1572 war, nach Acten des großherzogl. Archivs, das "Feld Werle" bei Damerow und Horst (jetzt Hahnen=Horst, früher auch Mathiashorst) noch gemeinschaftliches Gut der Hahne zu Damerow und Horst und damals zwischen den Hahnen streitig. Seit der Zeit verschwindet die Feldmark Werle und wird wohl an Hahnenhorst, als einen jüngeren Hof, gekommen sein.

Der Name Werle oder Wurle kommt außerdem noch vor. So hcißt Wohrenstorf bei Tessin, Par. Camin, in einer Urkunde v. J. 1425 (in Kämmerers Gel. Rost. Beitr. 1841, S. 203) Wurlstorp.

G. C. F. Lisch.      


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2.
Ueber das Land Werle.

Ueber Burg und Land Werle sind in Jahrb. VI, S. 88 flgd. ziemlich erschöpfende Forschungen angestellt. Jedoch ist es der Aufmerksamkeit entgangen, daß das Land Werle noch ziemlich spät vorkommt, nämlich in einer Doberaner Urkunde des Fürsten Nicolaus von Werle vom J. 1300 (id. Aug. tercio):

"villa Niendorp, que sita est in terra Werle - - et - - villa Tessenowe in terra Malchin sita"

und in einer Doberaner Urkunde des Fürsten Heinrich von Werle vom J. 1302 (die Luciae):

"villa Niendorp, sita in terra nostra Werle."

Dieses Niendorp ist Neuendorf in der Pfarre Buchholz bei Rostock. Im J. 1287 besaßen in Niendorf: die Stadt Rostock 1 Hufe, der Ritter Gerhard Rukit 2 Hufen und das Kloster Doberan das Uebrige. Niex, welches noch den Fürsten von Werle gehörte (vgl. Urkunden=Sammlung Urk. v. 10. April 1310), und Niendorf waren also wohl die nördlichsten Grenzdörfer des Landes Werle.

G. C. F. Lisch.     


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3.
Ueber die älteste Form der Belehnung.

Bekanntlich fehlt es in Meklenburg bisher an den ersten und überhaupt an alten Lehnbriefen. In Jahrb. III, S. 164 und 231 flgd. sind 2 Lehnbriefe von 1306 und 1317 mitgetheilt, welche grade nicht für die ältesten Lehnbriefe überhaupt, sondern für die ältesten Lehnbriefe, welche alle Eigenthümlichkeiten der meklenburgischen Lehne vollständig und bestimmt ausdrücken 1 ), ausgegeben sind. Es fehlt zwar nicht an Lehnbriefen aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts;


1) Wenn Kämmerer in Gel. und gemeinnütz. Beitr. 1841, Seite 372 zwei bekannte, schon gedruckte Urkunden (von 1304) mittheilt, um zu beweisen, daß sich noch ältere Beispiele über "die Veräußerlichkeit der Lehne" finden, so treffen diese Beispiele nicht zu, theils weil das Recht der Veräußerlichkeit sich durch noch ältere Urkunden beweisen läßt und die von mir mitgetheilten Urkunden von 1306 und 1317 nur mitgetheilt waren, weil sie alle Eigenthümlichkeiten der meklenburgischen Lehne klar und bestimmt enthalten, theils weil in den von Kämmerer mitgetheilten Urkunden nur von Mühlenlehnen die Rede ist.
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aber sie sind nur vereinzelte Erscheinungen, und an ersten Urkunden über die Verleihung alter Stammlehen fehlt es bisher ganz. Theils mag der Grund darin liegen, daß die Urkunden den Lehnträgern hingegeben wurden und in deren Händen im Laufe der Zeit untergingen; theils aber und vorzüglich liegt der Grund darin, daß die älteste Form der Belehnung eine mündliche und symbolische war, also in der Regel keine Lehnbriefe ertheilt wurden. Im Allgemeinen wurden in den frühesten Zeiten nur Urkunden ausgestellt, wenn mit der Geistlichkeit, mit Corporationen und Behörden, mit Fremden und zwischen politischen Partheien verhandelt ward. Gewöhnliche Besitzveränderungen wurden mündlich abgemacht, wie es z. B. die alten Stadtbücher beweisen. So auch verhielt es sich ohne Zweifel mit den ritterlichen Lehen. Wir kennen bisher schon einzelne Andeutungen. In einer Urkunde vom 7. Dec. (1309) 1 ) wird ausdrücklich gesagt, daß der Fürst Heinrich der Pilger dem Kloster Rehna Besitzungen in Benzin mündlich bestätigt (viva voce) habe. Auch das Kloster Dargun ward vom Bischofe Berno von Schwerin mündlich (viva voce) fundirt 2 ) und die Johanniter=Komthurei war wahrscheinlich ebenfalls mündlich gegründet 3 ).

Ich bin so glücklich gewesen, eine Urkunde zu entdecken, in welcher das symbolische Verfahren bei der Verleihung weltlicher Ritterlehen in den ältesten Zeiten ausführlich beschrieben wird. Die Belehnung geschah folgendermaßen:

Der Lehnsherr übergab dem Lehnträger mündlich das Lehn und steckte ihm zum Zeichen der Investitur einen goldenen Ring an den Finger, der Lehnmann leistete den Eid der Treue und der Lehnsherr beschloß den Act dadurch, daß er dem Lehnmanne den Friedenskuß gab.

Die weltliche Belehnung der rittermäßigen Vasallen geschah also durch Ring und Kuß, und dies wird die Lehnshandlung mit Hand und Mund (ore et manu) sein, welche späterhin öfter vorkommt, da die Belehnung durch Aufsteckung des Ringes eine Investitur durch die Hand (manualiter investire) genannt wird. Nach diesem Act der Belehnung erhielt der Lehnmann in spätern Zeiten eine schriftliche Versicherung, den Lehnbrief, welcher jedoch nicht die Belehnung, sondern nur Folge der Belehnung war.


1) Vgl. Lisch Urk.=Samml. zur Gesch. des Geschlechts von Maltzahn, I, S. 164.
2) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I, S. 1.
3) Vgl. Jahrb. III, S. 53.
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Auf diese Weise war, nach der Urkunde vom 4. Oct. (1276), der Vasall Hermann Koß mit den alten kosseschen Stammlehnen Kossow und Teschow belehnt; an dem genannten Tage erhielt derselbe darüber eine Versicherungs=Urkunde 1 ).

Auf ähnliche Weise geschah bei Veräußerungen die Auflassung des Lehns durch Hand und Mund; am 10. Aril 1310 bekannte der Ritter Heinrich Grube, daß er sein Lehngut Niex zu Händen des Klosters Doberan durch Hand und Mund (ore et manu) vor dem Lehnherrn aufgelassen habe 2 ).

Zugleich giebt diese Urkunde die Dauer der Gewähr (warandatio, warschop) von Jahr und Tag an, nämlich 1 Jahr und 6 Wochen. Diese in den wendischen Ländern gebräuchliche Frist war die gewöhnliche große Frist von 1 Jahr 1 1/2 Monaten oder richtiger von 1 Jahr 6 Wochen 3 Tagen. Die allgemeine Bestimmung der Gewähr auf Jahr und Tag kommt in den meklenburgischen Urkunden öfter vor; sie war auch im Lehnrecht nach sächsischem Gebrauche die gewöhnliche: vgl. Sachsenspiegel III, 83, §. 2. Svie en gut liet oder let enem anderen, die sal is ym geweren iar vnde dach.

Ob das Gut Koß=ow (oder Ko[t]z=ow) seinen Namen von den Herren von Koß (oder Koz) habe, also, nach der wendischen Endung, deutsch Kossendorf heißen würde, ist wohl schwer zu enscheiden.

G. C. F. Lisch      


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4.
Ueber alte Stammlehen und adeliche Familiennamen
nach denselben.

Es ist wohl ohne Zweifel, daß die meisten alten adelichen Geschlechter, welche im Mittelalter vor ihrem Namen das Wörtchen von (de) führen, wie de Bülow, diesen von dem Stammlehn oder dem ersten Lehn des Stammvaters tragen. In vielen Fällen ist dies dunkel, namentlich wenn das Lehngut nicht mehr existirt. Es muß dies aber als Regel angenommen werden, namentlich wenn es sich sogar für schwierige Fälle nachweisen lässt.

Dies ist z. B. für die Familie von Restorf, im Mittelalter von Redickesdorpe, der Fall; sie trägt ihren Namen von dem Stammgute gleiches Namens, welches längst ver=


1) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
2) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
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schwunden ist, sich aber noch nachweisen läßt. Am 6. Julius 1300 ertheilte der Fürst Nicolauß von Werle den Brüdern von Restorf einen Lehnbrief über alle ihre Güter: Restorf (Redickesdorpe), Wessentin (Wetcentin), Brook (Broke), Kritzow (Critzowe), Kratel (Koratle) und Bentzin (Bentcin) mit allen Rechten, wie ihre Vorfahren diese Güter von Alters her besessen hatten 1 ).

Es ist nach dieser Urkunde wohl außer Zweifel, daß die von Restorf ihren Namen von dem gleichnamigen Gute tragen.

Die in der genannten Urkunde bezeichneten Güter, die Stammlehen der von Restorff, liegen neben einander im Amte Lübz, östlich nahe von der Stadt. Sie kamen im Anfange des 17. Jahrhunderts in fürstlichen Besitz.

Das Hauptgut Restorf oder Redickesdorp war schon im J.1582 "die wüste Feldmark Restorf", und es war damals den bentziner Bauern sowohl der Acker, als auch die Dorfstätte unter den Pflug gegeben; es gehörte dazu das "Hohe Holz" auf dem "Hohen Felde" und hierneben lag die "Restorfs=Wiese".Hiernach und nach alten Karten lag Restorf nördlich an Bentzin zwischen Benzin, Brook, Bobzin und dem Lübzer Stadtfelde.

Kratel oder Koratle lag südlich an Bentzin zwischen Bentzin und Kreien. Kratel ward seit dem 17. Jahrhundert noch immer als wüste Feldmark besonders behandelt und war 1727 im Gebrauch der Dorfschaften Benzin und Kreien.

G. C. F. Lisch.     


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5.
Das Dom=Collegiat=Stift zu Broda.

Das Kloster Broda, über dessen Stiftung in Jahrb. III, S. 1 flgd. verhandelt ist, ist bisher für ein gewöhnliches Prämonstratenser=Mönchs=Kloster angesehen worden. Es sind aber Gründe vorhanden, dasselbe für ein Collegiat=Stift des Bisthums Havelberg zu halten. Zuerst werden in der Stiftungs=Urkunde vom J. 1170 (Jahrb. III, S. 198) die Güter nicht zur Stiftung irgend eines Klosters ausgesetzt, sondern ausdrücklich den havelberger Domherren auf ewige Zeiten geschenkt, um sie zum Dienste Gottes anzuwenden, und in der Bestätigungs=Urkunde (Jahrb. III, S. 203) werden sie den frommen Männern von der havelberger Congrega =


1) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
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tion versichert. Dann aber wird der Convent ausdrücklich ein Domherren=Convent genannt, z. B. 1271: collegium canonicorum (Jahrb. III, S. 4 u. 214); 1286: domini regulares canonici, prepositus et conuentus claustri Brode (Jahrb. III, S. 225); ferner werden die Mitglieder des Convents Herren und Capitel=Herren genannt (Jahrb. III, S. 4 u. 226). Die Einrichtung des Convents war auch die eines Collegiat=Stiftes; so kommen in den angeführten Urkunden und in einer ungedruckten Urkunde vom 7. April 1391 vor: de heren, also her Johan èn provest, her Herman èn prior vnde dat gantze capitel des closters tu deme Brode, und: de heren, also de provest, de prior vnde cappittel tu deme Brode, und so öfter. - Freilich läßt sich nicht leugnen, daß die Stiftung auch eben so oft ein Kloster (kloster, claustrum, monasterium) genannt wird; aber ein Kloster war das Stift auch immer; ein Collegiat=Stift kann ein Kloster genannt werden, nicht aber umgekehrt ein Kloster ein Collegiat=Stift. Auch ist zu bedenken, daß die Einrichtung der Prämonstratenser=Klöster andere Benennungen hervorrief, als in Klöstern anderer Orden gewöhnlich waren; so wird auch das Prämonstratenser=Nonnen=Kloster Rehna mitunter "dat gantze capitel" genannt. Endlich ist nicht zu vergessen, daß das Bisthum Havelberg im 14. Jahrhundert im Lande Stargard außerdem ein Collegiat=Stift zu Strelitz hatte (vgl. Jahrb. VI, S. 186). - Dennoch scheint das Stift Broda in nähern Verhältnissen zu dem Bisthume Havelberg gestanden zu haben.

G. C. F. Lisch.     


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6.
Die bischöfliche Burg zu Warin,

deren Geschichte in Jahresber. III, S. 186 und IV, S. 88 mitgetheilt ist, ward, wie schon im Jahresber. IV, S. 88 nach Kirchberg richtig vermuthet ist, um das J. 1284 von dem Bischofe Hermann I. von Schladen gegründet. Den Beweis liefert eine Urkunde 1 ) vom 26. Nov. 1284, durch welche der Bischof dem Domherrn Helwig zu Bützow mehrere Hebungen aus dem Dorfe Jürgenshagen für 131 Mark verkauft, welche dieser ihm zum Bau der Burg Warin geliehen.

G. C. F. Lisch.     



1) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
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7.
Des Fürsten Heinrich des Löwen Pilgerfahrt
nach Roccamadonna.

Bekanntlich machte Heinrich der Löwe, nachdem er die Unruhen in Dänemark und Rostock hatte beschwichtigen helfen, eine Pilgerfahrt nach Roccamadonna.

Die einzige Quelle über diese Begebenheit ist Kirchberg in folgender Stelle:

Wy her Hinrich der furste von Mekilnborg czoch geyn Rokemadona zu heilgen steden. CLII.

Do dyse ding 1 ) al irgingen rechte,
do sante syne ritter vnd knechte
wider heym gar wirdiglich
der von Mekilnborg Hinrich;
her czoch nach der heilgen lone
zu vnsir frowen zu Ruckamadone.
Her suchte ovch durch der sele rum
vil anderer heilgen heyligtum,
dar syn vart waz zu begeret,
des wart her dy czid geweret.
Do her synre gelubede trachte
gantz vnd gerlich vollinbrachte,
da czoch her frolich mit prysande
fredelich wider heym zu lande 2 ).

Die Zeit dieser Pilgerfahrt hat Schröter 3 ) wohl richtig in den Herbst des Jahres 1313 gesetzt.

Der Wallfahrtsort ist aber noch nicht ermittelt. Rudloff 4 ) läßt sich gar nicht darauf ein und Schröter 5 ) will sie nicht in Muthmaßungen verlieren; v Lützow 6 ) hält dafür, Roccamadonna sei das Kloster zu "Unser Lieben Frauen (Madonna) Stein" (rocca) im Canton Solothurn in der Schweiz. Aber es ist durchaus unwahrscheinlich, daß von Kirchberg ein deutscher Ort mit einem Namen romanischen Lautes


1) Wy dy Thenen swuren wider iren herren konig Erich.
2) Hierauf folgt:

Indes dy gemeyne burgirschaft
zu Rodestok mit gantzir craft
warin aber czweytrechtig
vnd dem rade widervechtig etc.

3) Schröter Beitr. zur mecklenb. Geschichtskunde, I, 1. Rostock. plattd. Chronik, Note 105.
4) Rudloff Meckl. Gesch. II, 1, S. 212.
5) Schröter a. a. O. S. 32.
6) v. Lützow Meckl. Gesch. II, S. 107, Note 4.
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belegt worden sei; überdies werden die Wallfahrtsörter im Mittelalter gewöhnlich sehr klar nach ihrem wahren Namen genannt. Wir dürfen also nur nach der Form Roccamadonna oder einer ähnlichen suchen.

Der Ort war im Mittelalter ein bekannter Wallfahrtsort und ist von Forschern 1 ) des vorigen Jahrhunderts schon öfter zur Untersuchung gezogen. Das Stader Statut nennt ihn Redzemedun, in der Stelle über Wallfahrten:

"over mèr, ofte to sunte Jacob, ofte to unser vruwen to Redzemedun, ofte tu Righe"

und in lübecker Urkunden 2 ) soll er eben so, auch Ratzemedun, Rosemedon und Rochemadon genannt werden.

Der Ort existirt noch 3 ); es ist nach französischen Forschern Roquemadour, Roquemadu oder Rocamadoul, sonst auch Roquemadone, lateinisch Rupes Amatoris, eine kleine Stadt im südlichen Frankreich, im Gebiete des Lot, in Quercy, in der Diöcese von Cahors, in der Flection von Figeac, mit einem Capitel, Dechanten und 13 Domherren, ehedem eine Mönchsabtei zu Unser Lieben Frauen, Benedictiner=Ordens; die abteiliche Tafel ist mit dem Bisthum Tulles in Limosin vereinigt. Den Namen soll die Stadt von dem H. Amator, Bischof von Auxerre, haben und daher ist der gewöhnliche, alte, lateinische Name des Ortes Rupes Amatoris 4 ); andere leiten den Namen von dem Namen eines alten Ortes Rocamagorus ab.

Dieser Ort, zu Unserer Lieben Frau zu Roccamadonna, war ein berühmter Wallfahrtsort. Die Acta Sanct. April. T. II, p. 692 (B) reden darüber ausdrücklich:

Vita b. Bernardi poenitentis §. 51.

Juvenem quendam Anglicum - uno crure claudicantem - ad sanctum venisse audiuimus etc. - Monachus igitur super miserabili incommodo compunctus, sancti lapide crus hominis signavit etc. Post paululum vero juvenis se melius habere dicens, surrexit, - femur suum discooperuit - et stuppas sanguine rubentes ex carne extraxit etc. - - Huius rei causa ad S. Mariam de Rupe Madoli f ) et S. Leonardum g )


1) Melle de itineribus Lubicensium, p. 93; Hannoversches Magazin, 1764, S. 13; Grothaus statuta Stadensia, p. 116.
2) Nach Melle a. a. O.
3) Ich verehre für diese weitläuftigen Forschungen dankbar die bereitwillige Hülfe der Herren Bibliothekare Dr. Friedländer zu Berlin und Dr. Schönemann zu Wolfenbüttel.
4) Das Leben des H. Amator enthalten die Acta Sanct. Mai I, ohne jedoch dieser Stiftung zu gedenken.
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peregre profectus fuerat: sed nusquam sanitatem adeptus tandem ad s. Bernardum venit et tali modo - se ibi sanatum fuisse ostendit.

Annotata.

f) Ita latine reddi putavit locum, qui vulgo Rocamadoul dicitur, revera autem Rupes Amatoris redditur. De famosi autem illius loci patrona deipara historicam relationem scripsit noster Odo Gissaeius (= Gissey). - g) S. Leonardi cultus est in celebri abbatia ejus in agro Lemovicensi: colitur is 6 Novbr.

Die Umwandelung

Rupes  Amatoris
Rupe     Madoli
Roc   a   madoul

liegt in dem Charakter der romanischen Sprachen 1 ) und hat eben so leicht durch die Verehrung der H. Jungfrau zu der Form

Roccamadonna

geführt.

Doch ist wohl die Sache selbst außer allem Zweifel. Die Wallfahrt ging "übers Meer", wahrscheinlich über Bourdeaux.

G. C. F. Lisch.     


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8.
Ueber die Verleihung der bischöflichen Insignien an
den Abt von Doberan.

Rudloff, Mekl. Gesch. II, S. 713, berichtet, daß der Abt von Doberan im J. 1403, oder richtiger 1402, vom Papste Bonifacius IX das Vorrecht erlangt habe, die bischöflichen Insignien tragen zu dürfen. Ich theile die bisher nicht gedruckte Urkunde vom 6. Februar 1402 mit 2 ). Nach derselben erhielt der Abt das Vorrecht, sich der Mitra, des Ringes und der andern bischöflichen Insignien zu bedienen, mit der Erlaubniß, in denselben Insignien nicht allein in dem Kloster Doberan, sondern auch in andern demselben unterworfenen Klöstern und allen den Klöstern untergebenen Kirchen den Segen zu sprechen, mit Ausnahme des Falles, daß irgend ein Vorgesetzter oder ein päpstlicher Legat gegenwärtig sei.


1) Sie ist auch nachgewiesen in Müller Lex Salica, Würzburg, 1840, p. 136.
2) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
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Als Ueberreste von diesem bischöflichen Range werden in der großherzoglichen Alterthümersammlung noch zwei silberne Bischofsringe aufbewahrt, welche aus dem Nachlasse des hochseligen Großherzogs Friederich Franz I. stammen und in Doberan gefunden sein sollen. Sie haben ein rundes Schild, in welches Jhesus (d. i. Jhesus) gravirt ist.

G. C. F. Lisch.     


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9.
Die Wagenburg.

In einem Anschlage der Kriegsrüstung des deutschen Reichs gegen die Türken aus dem 16. Jahrhundert wird eine Wagenburg folgendermaßen beschrieben:

"Will nöttig sein, das eine Wagenburgk stetts erhalten vnd sonderlich dazu verordnet, nämlich 1000 Wagen, die zu einander zu hangen vnd alles Krigsvolckh darin schlissen möge, vnd also verordnet, das auff jedem wagen vier kleine gegossen stückh mit ihren laden vnd krautt geleget werden möge, der kan ein jedes ein Pferd hinfüren, wozu von nötten die zu der Wagenburgk sehr dienstlichen vnd in schlachten vnd vberfallen sehr nützlichen bei jedem einen Furknecht vnd Büchsenschützen zu ordnen, die auch mit einem sonderlichen haubtman sollen versehen werden."

G. C. F. Lisch.     

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10.
Ueber Maireiten und Bürgerbewaffnung im Mittelalter.

In Jahrb. VII., S. 180 flgd. hat der Herr Professor Crain nachzuweisen gesucht, daß die mittelalterlichen Feste und Waffenübungen zur Frühlingszeit in der uralten Sitte einer Frühlingsfeier ihren Ursprung finden. Wenn dies auch nicht zu leugnen sein wird, so liegt doch die Frage nach dem Zwecke dieser Feier im Mittelalter sehr nahe. Unser Freund sagt S. 183 gewiß sehr richtig: "Das Schießen selbst möchte wohl für mehr als bloße Waffenübung anzusehen sein, wenn auch dieser Zweck sich leicht damit verbinden ließ und später der alleinige blieb, als bei der Entwickelung des Städtelebens Vertheidigung gegen äußere Anfälle ein Hauptaugenmerk ,bürgerlicher Erziehung werden mußte." Wir glauben nun, daß im Mittelalter Meklenburgs Waffenübung höchster Zweck

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und Hauptsache und die symbolische Feier nur ein herkömmliches, nicht sehr bedeutungsvolles Beiwerk der Frühlingsfeste war, wie umgekehrt jetzt das Schießen bei den antiquirten Schützenfesten grade nicht die Hauptsache ist. Ja der Kurfürst Joachim von Brandenburg erklärt (vgl. Riedel Nov. Cod. dipl Brand. I., S. 438) im J. 1560 bei der Privilegirung der Schützengilde zu Witstock "das Schiessen nach dem Vogel in den Städten für ein alt loblich herkommen und ehrliche rittermässige Uebung und ein Ritterspiel."

Die unglaublich große Macht der Städte im Mittelalter forderte gebieterisch eine imponirende Wehrhaftigkeit ihrer Bewohner, die sie auch mehr als einmal glänzend bewiesen haben und die hin und wieder noch in den alten Zeughäusern erkannt wird. Daß das Fest erst "nach und nach zu einem mit dem ernstern Zwecke kriegerischer Uebung verbundenen Spiele" geworden sei, glauben wir dagegen nicht. Betrachten wir schärfer die eigentliche Zeit mittelalterlichen Glanzes in den wendischen Ostseeländern, so ist sie sehr kurz. Das 13. Jahrhundert verfließt in den Städten unter Gründung und Einrichtung, und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist der mittelalterliche Geist völlig verschwunden. Es bleiben also für das "Mittelalter" in Meklenburg in der That nur zwei Jahrhunderte, das 14. und 15. Jahrhundert. Und was in diesem Zeitraume geschieht, geschieht durchaus in selbstbewußtem Geiste mit klar erkanntem Zweck. Ein solcher Zeitraum ist für die allmählige Entwickelung eines Institutes aus einem andern und das Veralten jenes viel zu kurz. Wir müssen also annehmen, daß ein neues Institut mit Triebkraft auf ein altes gepfropft sei.

Auch, glauben wir, muß man sehr den Rang der Städte bei den Festen unterscheiden. In den großen Handelsstädten entwickelte sich seit dem Ende des 13. Jahrh. ein durch Famlienverbindungen, Reichthum, Landgüterbesitz, Macht und altes Geschlecht ausgezeichnetes Patriciat, das den ritterlichen Geschlechtern auf dem Lande nur an Würde nachstand. Daher finden wir in den Hansestädten das Maireiten in voller Rüstung 1 ) zu Roß: eine Art Musterung der berittenen, gerüsteten Bürger, nach Art der Ritter, mit denen sie sich oft zu messen hatten. Ganz klar redet hierüber Joach. Lindemanns, stralsundischen Rathsschreibers, Memorial=Buch in Balt. Stud. VIII., 2, 1842, S. 13:


1) Noch gegen Ende des 16. Jahrhunderts empfing die rostocker Bürgerschaft den Herzog Johann Albrecht I. in Rüstung; vgl. Neue wöchentl. rostock. Nachr. 1840, Nr. 57, S. 271.
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"Anno LXIII, (1563) hefft Hertzog Erich von Braunschweig seinen Zugk durch Pomernn genohmen vnnd bis Dantzig kohmenn. Ist die burgerschafft zum Sunde, damit zu sehen, was an rustungen vnnd wehrenn in der stadt, auffgebotten vnd gemustert, aber nicht dergestalt, wie wohl gewunschet, gerustet gewesenn; etzliche haben ihre harnisch domaln, welchs viel jahr vnter denn bettenn gelegenn, auffgesucht. Solchs verursachet, daß folgendenn LXIIII jarß daß meyreitenn in voller rustung widerumb angerichtet wurde. Nachdem aber Joachim Dampenn Hanß Warnekenn vorfarnn im letztenn meyreiten den krantz vberreichet, vnd Hanß Warnekenn geburen sollen, itzo widerumb den krantz in das felt zu bringenn, der aber kein sonderiger reuter, schwerfellig vnd bey alter etc. ., also nicht reitenn konnen: hat ein ratsher Georg Moller wegenn deß radts daß reiten wider anzurichtenn, den krantz in das felt bracht, vnnd ist Marten Schwarte, ein lediger gesell, zum meygreue erwelet wordenn. Dass meyreitenn ist fur disser Zeit viel jahr nicht gehaltenn aus disser vrsach, dass der erwelete grosse vnkosten in den meigrefskosten vffwenden mussen; her Johan Hoffmeister, wie der geritten, hat II C fl. fast vffgewandt. Ein erbar radt, ordnung inß werck zu bringen vnnd vnkosten zu lindernn, hat vorordenett, daß die, so ein meigreff erwelet, zehn mark ß. gebenn, die vnkostenn aber, so auff die meigreffskoste gangenn, die mit geritten vnnd zur kostenn kohmen, zu gleichenn teilen betzalen soltenn, welchs diß jahr also gehaltenn. Ist die koste auff dem konig Arendshoff gehaltenn; sein 100 temelich gerustede pferde gewesenn. Folgenden LXV. jarß hat man nicht gerittenn, dann der sommer, sonderlich das vorjhar, fast vnruhig gewesenn."

Uebrigens war der Mairitt eine Pflicht der Bürger. Berckmann erzählt in seiner stralsund. Chronik (S. 211):

"Anno 1474 brachte Krassow (Heine) sohn Arndt vam Rode den meienkranß vnd scholde riden in dat meien; vnd he toch na Rostock vnd dede deme so nicht. De rath warnede ehne, dat he nicht nha Rostock rede. De rath leth ehn vorbaden des vrigdages vor Viti, dar ehme Krassow

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sede vmme dat meien tho ridende; de rath sede, he scholde willköhr der stadt dohn vnd wedder denen mit 60 mk. vnd riden - - in dat meien vnd holden de olden beleuinge nha alse vor."

Es wird die Bürger=Rüstung zu Roß auch um so weniger auffallend erscheinen, da im Mittelalter und im 16. Jahrhundert rittermäßige Männer nicht selten Burgemeister in den Städten waren, selbst in kleinern Städten, wie in Sternberg. Berckmann sagt S. 177 z. B. von Stralsund, daß der Burgemeister Johann Culpe zehn gerüstete Männer zu Rosse aus seinem Hause stellen konnte:

"Herr Johann Culpe - - de waß ein borgermeister vnd ock en ridder; de konnte sulf teinde vth sinem huß wehrhaftig riden."

Ja es kommt der Fall vor (J. Berckmanns Stralsund. Chronik S. 11), daß im J. 1434 der Herzog Barnim von Pommern in Stralsund mit dem stralsunder Bürger Berend Voth turnirte und dieser den Herzog in den Sand setzte:

"Anno 1434 stack hir hertoch Berner, Bugslaus vader, vp den alten marckede. - - Vnd hir was en erlich borger van personen, de hete Berendt Voth, de stack eme aff; do he gefallen waß, do fell he ock; de quam noch tho rade. Darna steckenn noch IIII par en tho ehrenn."

Hieraus scheint die Maigrafschaft und das Maireiten ganz klar zu sein. Was aber die vornehmsten Bürger in den vornehmsten Städten thaten, war gewiß voller Ernst und Hauptsache. Und wenn die Alten zum Ernst die Freude gesellten, so wollte auch die Jugend fröhlich sein: auch die Schuljugend feierte eine Maigrafenfahrt und wählte sich einen Maigrafen (vgl. Jahrb. VII., S. 182).

Der Kranz war im Mittelalter das Zeichen einerWürde; auch die Schaffer der Gilden trugen Kränze als Zeichen ihrer Würde (vgl. Jahrb. VII., S. 201 u. 204).

Auch die jungen Leute wurden zur Uebung in den Waffen angehalten; die Kaufgesellen schossen nach dem Papagoyen (Jahrb. VII., S. 206).

So war es in den großen Städten. In den kleinen Städten konnte man eine ritterliche Wehrhaftigkeit nicht finden; hier war zwar auch die Bewaffnung der Bürgerschaft nothwendig, aber sehr bescheiden, da sie aus Armbrust, Spieß und Dolchmesser bestand. In einem Schreiben des Dömitzer Vogts an die Herzoge Magnus und Balthasar vom Ostermontage 1488 heißt es:

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"Item gnedige lieuen hernn, ik hebbe de lude vnnd nenne in jwer gnaden fogedie hir to Domptze vor my gehad vmme erer were 1 ) haluen. Aldus gnedigen lieuen hernn hebben de lude alle vorwilkort, ze willen alle eyn islik by zik eyn gud armborst, eyn rutink 2 ) vnnd eyne barde 3 ) hebbenn vund is em allen wol to danke 4 ). Auer gnedigen lieuen hernn dusse borger byn alle 5 ) Domptze hebben nicht X armborste vnnd kan ze dar nicht to bringen, dat ze dat stedekenn vaste makenn vnnd were tugenn 6 ), des doch grote noth vnnd behoff is. Alzo gnedige lieuen hernn bidde ik jwe gnade, dem Rade vnnd den borgernn scriue vp dat hardeste vnnd hogeste, dat ze ere were vnnd eyn iderman eyn gud armborst hebbe, wente 7 ) id zint alle junge, rasche nenne vnnd ift et 8 ) qweme 9 ), dar god vor zy, dat ze scholden ere stedeken weren, ik endorfte 10 ) myd em nicht vthe deme dore wankenn 11 ), wente 7 ) ze enhebben 10 ) neyne were."


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11.
Auszug aus einer Predigt des Pastors Johannes Oerlingk
an der deutschen Gemeinde zu St. Marien zu Bergen
in Norwegen, 9. Trin. 1596,

welche die Absetzung des Predigers nach sich zog.

Aus den wismarschen Hanseacten Vol. 48. mitgetheilt vom wailand
Dr. Burmeister zu Wismar.

Leuen vrunde so hebben wy nu de beiden Ersten stucke desses Evangelii vann dem unrechtferdigen Hußholder gehörett,


1) were: Bewaffnung.
2) rutink: großes Messer, Degen.
3) barde: Hellebarde, Spieß.
4) to danke: genehm, recht.
5) byn alle: binnen ganz.
6) tugen: zeugen, schaffen.
7) wente: denn.
8) ift et: wenn es.
9) qweme: käme.
10) en - nicht: nicht.
      en - neyne: keine.
11) wanken: gehen, ziehen.
7) wente: denn.
10) en - nicht: nicht.
en - neyne: keine.
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Nu folgett dat brudde stucke vann dreen Artikelen, Alß Erstlich, watt de Herr Christus an dessenn unrechtferdigen hußholder gesstraffet, Tom anderen watt he ehm ok gelauet hebbe Und thom drudden, wo wy uns frunde maken schölen hir up erden van dem unrechtferdigen Mammon und wormede Thom Erstenn strafett de Herr Christus ann dem unrechtferdigen hußholder Twe dinge thom ersten, datt he sines herrn güder hefft unnütte ummegebracht, Thom andern datt he sines herrn güder, de nicht sien wehren, vorgeuen hefft.

Watt dem Ersten anlangung thut, datt he sines Heren güder ummegebracht, Iß to bedenkende, datt he ane twiuel sinem heren einen Corperlichen Eidt gedann, de güder ehrlick und getruwlick vortostan, und darup Inn sinem Ede Gott Allmechtigen tho Tügen geropen und tho Borge gesettet, Solckes alles truweliken tho holden, und dar he datt nicht helde, datt en den Gott au Liff und Selen strafen scholde hir tidlik und hernach Ewichlich, Alß dat wort testor: Ick schwere, Inn der latinischen Sprake betekent. Datt Eidt hefft he nicht geholden, Besondern schantlos gebraken Und ist also Meineidich geworden, denn he sines heren güder unnütte und ungetruwlik ummegebracht, vordabelt, vorspelet, vorsapen und thogebracht hefft, darmitt sinem heren geswaren, Und also vor der Werldt sick thom deue gemaket, darto hefft he Inn sinem Ede Gott Allmechtigenn tho Tügen geropen und tho Borghe gesettet Auerst falschlik und also God nicht nodlos geholden, Sonder falschlik vorlogenn, vorsettet und vor God sick also thom Schelme gemaket, datt strafet Christus ann ehm und ist strafflik.

Thom anderen hefft he sines heren güder vorgeuen, de sinn nicht wehren, Sines heren schuldenere, alß dem Ersten 50 Tunnen olies, datt im Jödischen Lande damals ein dürbar und kostlich balsam Olie gewesen, Ungefehr gerekennt Inn de 500 Dahler, dem Anderen 20 Molder weiten ungeferlik tho gelde gerekent Ein Hundert Dahler, hefft also von sines heren güdern vorgeuen 600 Dahler, datt he sinem Herrn defflick gestalen, und ist ein deff geworden, datt strafet Christus auermals ann und also strafet Christus ann ehm de Meinedichkeit und deuerie.

Und also höre gi Gesellen ann der Brüggenn, watt an dessem unrechtferdigen Hußholder unrecht und straflick iß, Nu will Ick alß ein getrewer Pastor Iw Gesellen an der Brüggen oldt und jung, de gy einem Ersamen Kopmann mit Juwen gedanem Eide, vorplichtet sien und sitten Inn Juwen heren güder, umme gades willen gebeden und vormanet hebben, hödet Iw und sehett Iw vor, dat gy dußene Meineidigen, deueschen und unrechtferdighen hußholder nicht In Jennigen dinge

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gelik werden, Besondern bedenket Jo flitich Inn denn fruchten Gades, datt gy Juwen Eidt Einem Ersamen Kopmanne gedan (:denn Iw nemand juwe leuenlang in desser werldt benehmen kann:) getruwelick holdet, undt ein gudt geweten vor Godt also beholdet, dartho mit Iuwer Heren güeden Ehrlick, Truwelick, Alse gy vor se und vor Godt tho uorandtworden gedencken, handellt, Und bedenkett ditt wol: Breckstu dinen Eidt, so makestu warhaftigen di vor der Werldt, vor dem du deinenn Eidt gedaen, thom Bouen und lügst Gott vor, vörest ehm tho diner lögenn thom Tügenn und vorsettest ehn vor di falschlich thom Börgenn, Benimpst ehn auerst nicht Redelick, Sondern makest di vor Godt darmitt thom schelme, und werest also ein Mein=Edich Boue, daruor höde di flitich Alß ein vorstendich Erleuende Christlik geselle, datt bidde und vermahne Ick auermals vaderlick und getruwelick.

Dörstu 1 ) auerst hirentigenn also einen Eidt breken, datt du hir auer Strandes edder binnen Landes gedenkest di tho setten dat wedder dinen Eidt wahrhafftiger iß, So kann men woll lichtlikenn gedencken, wo du mit dines heren güdern ummegeist, Nomelick datt du ein Jhar Twe edder dre thouören henauer schepest van dines heren güdern und makest dy darmitt thom deue, Alße desse unrechtferdige Hußholder gedan, So bistu denne umme gelimp und Ehre und heffst din Leuenlank by di ein böß geweten.

Ja Sprickstu, Meinen Eidt einem Ersamen kopmann gedann Iß ein gedwungenn Eidt, Ick bin Idt nicht schuldich to holden, (mitt gunsten tho reden) Lügestu datt und kan di anders bewiset werden und du west idt ock suluen beter, de du den Eidt geschwaren heffst, Spotte deswegen nicht mit Gott. Derwegen sehet Iw woll und hödet Iw vor dutt alle, so leff alß Iw Iuwe Ehre und Seligkeit Iß, datt Rede Ick alhir tho Iw ann der brüggen, des Ock grote bewechlike Orsaken hebbe, Und do Iw ann der Brüggen, de gy mine thohörer sin und Ick Iuwe Prediger bin, de vormahninge und kein andere. Godt helpe uns datt de Lehre, warnunge und truwe hertlike wolgesmeinte vormahninge frucht schaffen möge. Amen.



1) Diese und die folgenden Worte wurden von den Norwegern auf sich bezogen und hatten die Folge, daß der königliche Vogt dazwischen trat, an den König Christian IV. von Dänemark berichtete und, der Verwendung der Hansestädte ungeachtet, die Absetzung des Predigers erwirkte.
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12.
Gerechtsame der meklenburgischen Herzoge an dem
Dorfe Boltze (Polz).

Nach einem Zeugenverhör aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Vol. 73. der Hanseacten im Ratsarchive zu Wismar, mitgetheilt

vom wail. Dr. Burmeister zu Wismar.

Hans schulte LX Jar alt segt, dat hee van horen seggent van den olden In obberorden dorpen, dat die Herren van Megklenburch die Landtwer, so vorn primer bergk genant belegen, den forsten und andern nymants zustendig und angehorig ist. Item hebben ock die forste solke Landwer grauen und erholden laten und alltidt vor Iren eigenthumb grund und boden utgedingt. Thom andern hebben die von boltze ouer dat ganz felt beth up den Prymer ane der Quitzouwe verhinderung mit ehrem vieh und quickh gehudet und hebben die Quitzow ungeferliken die von boltze von solker gerechtigkeit In twelff Iaren up mher und mher mit eigner gewalt davon getriben und gepfendet. Segget ock dat he von synem vader thom offtern gehoret, dat die heren von Meklenburgh up den Primebergh ein Blockhauß 1 ) gehefft und ener dar Inne gewanet, Alß auer die forste mit dem Marggrauen Irrich ist, solch Plockhuß durch die von Lentzen thorbroken und verwüstet und sydt der tidt nicht upgericht worden.

Hans schure LXX Iar segget, dat die Recht Eldenowstrom durch die Quitzowen thogepfalet, der ursake die Quitzowen hebben Eichemollen gebuwet und hebben alßo den strom darup geleidet und als Er Clawes Lutzow tho der tidt vagt tho Domptze gewesen hefft her Clawes ampts haluen des nicht willen gestaden und mit den Quitzowen dorumb Irrig worden, seint die Elteste pawern dartho erfordert, die dan uthgesecht, dath solke lake, die ytzo noch durch die von Quitzow verpfalet ist, nicht der Rechte Eldenaw strom sey, sondern der auff die mollen lopet, darumb dan Iorg Quitzow selig, dat Sie die warheit geseggt, gedankt.

Item. Es gedenken ock obberord schure, als sie noch ein klein Innge gewesen, hat die olde khune Quitzow sick understanden, von dem primerbergk dat Erdtreich umb die Eldenburgh tho enem walle thofuren, als auer solke beide forsten hertoch Magnus 2 ) und Hertoch Baltasar selig erfaren, ist hertoch


1) Der noch jetzt bei Polz erhobene Landzoll mag noch an die alte Burg erinnern.
2) Magnus II. † 20. Nov. 1503. Balthasar † 7. März 1507.
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baltasar in eigner Person dahen getogen, Quitzow die up enen Cann up der Eldenow tho Ime gekamen, dat hertoch Baltasar tho Ime gesecht, Er solt sichs solks Ert=Rikes von den Prymer tho furen entholden hebben, die Quitzowen davon müssen abstehen, welches der obberorde sowol In eigner Person gehoret. Der Acker so yzo Quitzow umb die Hure ußthun, hat von horsagen das solker acker tho dem prymerbergk belegen ist.

Item. Es seggen die Pawern tho boltze, Als by Iren gedenken dat yzo die Quitzowe antehen von mast gewesen ist, sampt denen von Quitzow Ire Swyen uber das ganß felt bis an den Primerbergh getriben hebben, dar Inne die Quitzow kein Intragk gethan, und wo der Quitzow armenleuthe Ire Szweine In solche getriben oder ecker lesen wolden: ßint doch Er Niclaus undervagede und Landridere tho Domptze als Peter vom Sehe und Friederik Ianeke gepfendet worden, dartho seggen sie ockh, wan doch Sie ein wilt In dem strom Eldenow plieben ist, ist solch wild am ufer nha dem Landt tho Megklenburgh gelegen, ist die gerechtigkeit als Siben Rib, ist es auer am ufer nha der Eldenburgh gelegen, den Quitzow gebracht worden und ist kordts In tidt, als Clawes Lawe newlich zu Dompze vogt gewest, solch gerechtigkeit thom slote thom theil dorch die obberurten twemal gebracht worden.

Jürg Denner von LX Jar segt, dat die primer Bergk Meklenburgisch ist, die Acker, so die Quitzow so darumb gelegen thor hure ußgethan, sol auer thom primehbergh gehoren. Wan wiltpreth In der Eldenow gebleuen, ann welchem ufer eß ligt, bringen Sie dahin Ire gerechtigkeit und gedenkt Ime twemal, dat Sie wild, so up dem Ufer am Lande tho Mekelnburge gelegen ist, die gerechtigkeit gein Domptze brocht, Mit der maßt und weide ist geholden, wie oben angetagen, seggt auch dat eins Diderik quitzow, als hy die Szweyne gehudet up dem felde, dat die Quitzow antiehn, angespraken, weme die ßweyne gehoren, hefft Ime auer up gegeuen antwort kein boß gethan, noch Ime do tho huden verbaden.

Peter wilken tho Boltze wonende von LXX Iaren segget, dat die strom so upp Quitzow mollen yzo leufft, die Rechte Eldenow sy und nicht die lake, so die Quitzowen thogepfalet hebben, doch wes Er Nicolaus Lutzow darumb auch bescheidt.


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13.
Ueber die Verbreitung der ersten Bibel=Uebersetzung
und der Kirchen=Ordnung vom J. 1540.

In Jahrb. V., S. 199 flgd. ist Nachricht von einer bei Ludwig Dietz im J. 1540 gedruckten plattdeutschen Uebersetzung des Neuen=Testaments gegeben, welche der Herzog Heinrich zugleich mit der Kirchen=Ordnung von 1540 durch den M. Simon Leupold verbreiten ließ. Diese für die Kirchengeschichte Meklenburgs nicht unwichtige Angelegenheit wird durch eine Berechnung ins Licht gesetzt, welche S. Leupold seinem im J. 1841 im Superintendentur=Archive zu Güstrow aufgefundenen Manuale des Visitations=Protocolls von 1541 angehängt hat. S. Leupold hatte eine Anzahl von Exemplaren beider Werke an sich genommen, um sie während der Visitation zu verkaufen. In der Zeit 154 1/2 hatte er an 97 Kirchen in den Aemtern, Städten und Districten Plau, Güstrow, Teterow, Lage, Sternberg, Schwerin, Wismar, Meklenburg, Gnoien, Malchin und Stavenhagen N. Testamente und Kirchen=Ordnungen verkauft, und zwar gewöhnlich an jede Kirche ein Exemplar des N. Testaments und der K. Ordnung für V Ortsthaler, mitunter auch eine Kirchen=Ordnung allein für 6 ß.

Die Berechnung S. Leupolds beginnt:

Welche kercken
Ordenung vnnd testament
genohmen.
Plawe  V ort.
Ganzlin 1 Or. 1 T. V ort.
Busserin 1 Or. 1 T. V ort.
Coppentin 1 Or. 6 ß
Plawerhagen 1Or. 1 T.                V ort..
Gneuestorp 1Or. 1 T. V ort. etc.

S. Leupold fährt auf einem andern Blatte fort:

Newe Rechenschaft
der 42 testament.
Wißmar IIII   testament.
IIII   ordenung.
Sandow I   T.
I   O.
Meckelnborch                      VIII   Testament.
VIII   Ordnung.
Swerin VII   Testament.
VII   ordenung.

Solche bezalte Testament etc. .

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Das Geld hatte Simon Leupold an L. Dietz abzuliefern, was erst nach vollendeter Visitation geschah; und hierauf bezieht sich des Herzogs Heinrich Vertröstungsschreiben an den Buchdrucker, welches Jahrb. V., S. 203 mitgetheilt ist.

Der Rest der Bibelauflage ward nach Beendigung der Visitation an arme Prediger verschenkt. Auf diese Bibel ist nämlich die Angabe Jahrb. IV., S. 180, zu deuten, nach welcher im J. 1542 bei L. Dietz 60 Exemplare Bibeln zur Vertheilung an arme Prediger bestellt waren.

G. C. F. Lisch.     


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14.
Nachträge zur Geschichte der Buchdruckerkunst
in Meklenburg.

1517.
Sermones magistri Cornelii de Snekis super
confraternitate de serto rosaceo.
(vgl. Jahrb. IV., S. 119, u. VI., S. 194).

Die Beschreibung dieses Buches bedarf noch einer Berichtigung. In Jahrb. IV., S. 119 sind nur 82. fol. angegeben. Allein das Buch hat folgende Theile:

a) Rosarium mariae,

enthaltend 142 folia. Unterschrift fol. 142 recto:

Finis sermonum super fraternitate serti rosacei sacrosanctae Dei genitricis ac semper virginis Mariae. Impressi vero sunt Rhostochii in aedibus Thuriis. Anno virginei partus. M. D. XVII. nono Calendas Augusti.

Auf der Kehrseite das Druckerzeichen: eine gekrönte Jungfrau mit zwei Fischschwänzen.

b) Sermones quinque de oratione dominica. Sermo vnicus de Salutatione angelica. Corona beatae Mariae. Bulla confirmationis rosarii. Sermones duo contra ebrietatem. Sermones synodales quinque.

Dies sind zusammen 82 folia. Am Schlusse steht die Jahrb. IV., S. 119 - 120 abgedruckte Unterschrift:

Finis Sermonum - - octavo Idus Julii.

Dr. J. G. C. Kosegarten.     


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15.
Codicill der Wittwe von Wangelin vom Jahre 1639.

Der Einsender dieses alten Actenstückes, welcher lange bei sich zweifelte, ob dasselbe wohl von allgemeinerem Interesse und daher der öffentlichen Mittheilung werth sein möchte, entschloß sich endlich, dasselbe der Redaction dieser Jahrbücher zur Disposition zu stellen.

Erwägt man, daß die Verfasserin desselben im Privatstande lebte und daß sie einer Familie angehörte, die jetzt bei uns ausgestorben oder verschollen ist, so kann dessen Bekanntwerdung für die Geschichte unsers Vaterlandes kaum von einigem Interesse sein und in dieser Beziehung höchstens nur demjenigen eine willkommene Gabe sein, deren Vorfahren mit der vormals in Meklenburg weitverbreiteten Familie von Staffeld in verwandtschaftlichen Verbindungen gestanden haben.

Aber als ein Beitrag zur Sittengeschichte des 17. Jahrhunderts scheint dieses Document einige Beachtung zu verdienen, so wie es denn auch durch den Umstand, daß es von einem wenigstens nicht wissenschaftlich gebildeten Frauenzimmer, und zwar ohne Beihülfe eines Rechtsbeistandes abgefaßt ist, eine gewisse Originalität erhält. Es dürfte indessen zum besseren Verständnisse des Ganzen nicht undienlich sein, über die Familienverhältnisse der Erbsetzerin Einiges voran zu schicken, - und man mag es dem Einsender zu gute halten, wenn derselbe, um das Dargebotene möglichst vollständig zu geben, über die Familie von Staffeld etwas mehr sagen wird, als zum Verständniß des Codicills grade nöthig ist. Es bestimmte ihn hiezu aber auch noch ein anderer Grund.

So wie wir von dem Leben und Treiben unserer Vorfahren, auch von deren Geistesrichtung im Allgemeinen nur wenig wissen, so sind auch die genealogischen Nachrichten über unsere vaterländischen Familien oft nur sehr dürftig und beschränkt. Man kann hier im eigentlichen Verstande sagen: "unser Wissen ist Stückwerk." Würde es aber nicht eine für unsern Verein würdige Aufgabe sein, zu Mittheilungen auch aus diesem Gebiete der Alterthumskunde aufzufordern, und solche, wenngleich fragmentarische Mittheilungen, so viel möglich, zu einem Ganzen zu verbinden?

Hening von Staffeld, fürstlich=meklenburg=güstrowscher Geheimer Hofrath, zu Ganzkow Erb= und zu Neuenkirchen Pfandgesessener, starb vermuthlich zu Neuenkirchen etwa im Jahre 1609 mit Hinterlassung zweier Söhne und dreier Töchter. Seine ihn überlebende Gattin Anna

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Margaretha Hahn, eine Tochter von Eggert Hahn zu Arensberg, blieb nach seinem Tode, und zwar bis zu ihrem eigenen Lebensende, dem damaligen Landesgebrauch gemäß, im Besitze der Güter ihres verstorbenen Ehegatten. Nach ihrem Ableben, welches im Jahre 1619 oder 1620 erfolgt sein muß, administrirte ihr ältester Sohn Zabel Staffeld die Güter zwei Jahre hindurch für sich und seine minderjährigen Geschwister. Da aber eine solche Communion gewöhnlich eine Mutter der Zwietracht ist und die Güter sehr verschuldet waren, so trug er auf eine Auseinandersetzung mit seinen Geschwistern oder vielmehr mit deren Vormündern an, die auch unterm 4. April 1622 glücklich zu Stande kam. Nach dem bei der Gelegenheit abgeschlossenen Erbvertrage erhielt Zabel Staffeld das Gut Ganzkow und sein noch minorenner Bruder Adolph Friedrich Staffeld das Gut Neuenkirchen mit den dazu geschlagenen Höfen in Warlin und in Glocksien.

Von den drei Schwestern, deren Altersfolge unbekannt ist, heirathete die eine, mit Namen Clara Maria, Jürgen von der Lühe zu Schulenburg, eine andere, Engelt Lieschen, die Verfasserin des Codicills, den Albrecht Hieronymus von Wangelin und die dritte, Anna Dorothea, den Otto von Glöden auf Trollenhagen. Letzterer kam späterhin durch die Verheerungen des dreißigjährigen Krieges in seinen Vermögensumständen dergestalt zurück, daß er im Jahre 1640 seinem Hauptcreditor, dem von Völschow, Hauptmann des Amtes Broda, sein Gut, wiewohl vergleichsweise, abtreten mußte, wobei ihm jedoch das Vermögen seiner Ehefrau unverkürzt verblieb. Diese hatte aber zu der Zeit noch einen Theil ihres Brautschatzes, vermuthlich den, der von ihrer Mutter herrührte, in Neuenkirchen stehen; und als nun auch über dieses Gut der Concurs ausbrach, so klagte Otto von Glöden diese und noch andere Forderungen seiner Ehefrau von seinem Schwager Adolph Friedrich von Staffeld ein. Dies hatte nun die Folge, daß Glöden von dem Gute Neuenkirchen Staffeldschen Antheils ein kleines ritterliches Besitzthum durch Adjudication erhielt und daß er, nachdem er sich dort einen Wohnhof eingerichtet hatte, 1649 von Trollenhagen dort hinzog. Schon nach 3 Jahren starb Glöden; aber seine Gattin verlebte darauf noch 19 Jahre in einem sorgenvollen und betrübten Wittwenstande und starb den 7. Juni 1671, 68 Jahre alt. Die sie überlebenden Kinder waren drei Töchter. Von diesen war die älteste, Eva Dorothea, verheirathet mit Baltzer Friedrich von Berg, königl. schwedischem Oberst=Lieutenant in Diensten Gustav

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Adolphs. Er war des Einsenders Ureltervater. Die zweite Tochter, Sophia Elisabeth, war die Gattin des Otto von Dewitz auf Kölpin. Die dritte, Clara Maria, war mit Joachim von Below ehelich verbunden.

Ihm namen der hochgelobetten undt heilligen dreifalticheitt, auff dem ich in alle meinem Ellendie mein höchsten troß hoffenun gesetzet, dem ich auch in meiner lesten stundie mein seele zu getruwen Henden befellen thu, habe ich diesen mein lesten willen, wie es nach meinem dottdie mit meiner fürlassenschaff vndt vnwiedersprechlich solt giehalten werden, dergiestalt wie sich dieses, weil ich anitzo Keinen anwalt gehabt, beßstendichs testamendt zu fultziehen lassen, vndt weil ich den mitt meiner mutter gelttie zu dunthie mach habe, was ich wilt 1 ), also ferne ich ihn meinen wuttwench standtie nach gottdes willen vorbleichbe, vndt nicht weitter beerbet wurdtie, sol meine vielgeliebttie schwester Anna mergretha von staffeltdes Otto von gloden Ellich haußfraw derselben Kinderken nach meinem Dott Die ein Duessen gulttden von meiner seelichgen mutter Erbgeltie von allen anderen meinen erben vorauß haben, noch meine schwester Dochtter dorthige gloden, welches ich in Rostoch eine geringe Zeitt beich mir gehatt habe, Zwe hundert gultden nach meinem dothie ebenmessig von meiner selichgen muther geltie vorauß haben. Och solt Ihr dochther dorttia gloden, wen ich storffe, meinen schwarchzen adtlaß rockt haben; Och habe ich einnen ladie, so gron ist mitt gelben bochstaffen, worchauf: "Luetke hahne, mergreta bullowen" forauf gieschriben, worein mein vielgeliebettie schwester, Otto gloden Haußfrawe, noch eitlich Zug hath vndt ich ein geringeß darth beich ein habe. Woch fernie ich aber mith dothie abginhge, sollen meine beichten schwester dochter, alsie Dorttiege vndt Soffiea lieschen, ( - so wol Cllarrei merriecke gloden sol neben den anderen darmit zu komen -) Das meinige, so ich in der lachtdie habe, vndter sich dellen. Och hat Junffer Kattringe wintherfeldtes noch 2 parh Lacken mitt in ihrre Kastie 3 ]) geleichgett, so nach denhniem archger 4 ) giekomen, die sollen sie och haben. Dieses alles sollehn mein vielgeliebettie schwester Otto gloden Haußfraw vnd ihr Kinder vorauß haben, vnd hernach mitt meinen andern arben nach meinem Dothie zue gelichger Dellunge kommen. Och der vhrsachgen halber

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daß sie mir ihn dieser ellenden Zeitt och in fellen gutten Beichstandt gedanth. Och ist mein Wille wen künfftich vnßer Pendie 5 ) wurden eingelössedt, so sol meinei schwester oder ihr Kinder die helffte meineß Delles vorauß nemen vnd hernach mit den anderen zuer gelichgen Dellun gehen, wen ich aber nach gottdes willen mit Dottie abgingei, so wil ich den armen vndt meiner machget Kattrin mulen waß geeben, daß ihm doch solches och giehalthen wird. Dieses ist alle mein lester wille vnd meinunge, das es so soltie von meinen erben giehalten werden; welchen es Duntt vnd halten, wunßsche ich von dem almechtichgen gott gnadie vnd seigen; welchen es nicht duntt wollen vndt sich vndterstehen, solches nicht zu halten, wunsche ich alle zeittlichge straffe, sollen meine erbschaf gantz benomen sein, vnd groß vndtgielücke 6 ). Dieseß geschreiben zu Rostoch ferchzeichen Dachge nach Pintten Anno 1639.

Albrecht Irrommuß wangellinge seelichger wittwe
Engelt lichsche staffeltteß               
mein Egen handtt.                    

Das Kegenwärtige Copeii mith dem Originali buchstablich Concordiret vnd gleich lautett zeuge ich mitt dieser meiner vnterschrifft.

Joachimus Plutzkow     
N. publicus. mppria.     

Anmerkungen.

1.) Ueber alles dasjenige, was der Erbsetzerin aus ihrer mütterlichen Verlassenschaft zugefallen war, durfte sie frei verfügen; anders verhielt es sich mit den Geldern, die sie aus den Lehngütern ihres Vaters erhalten hatte.

2.) Die Worte der nachfolgenden Parenthese geben keinen deutlichen Sinn, auch wenn man das Wort "sowol" streichen wollte. Nachdem vorher gesagt war, daß die beiden älteren Schwestern dasjenige, was die Lade enthielt, unter sich theilen sollten, heißt es nachher dennoch, "daß Clara Maria neben den anderen damit zukommen solle". Ich möchte dies für nichts anderes als für eine Ergänzung halten. Die Erblasserin schrieb dieses Codicill vielleicht während ihrer letzten Krankheit, als sie schon geistesschwach war, und so ließe es sich dann wohl erklären, daß sie anfangs an ihre letztgenannte Nichte nicht gedacht, gleich darauf aber sich ihrer erinnert habe.

3.)Die oben genannte grüne Lade mit gelben Buchstaben scheint mit diesem Kasten einerlei zu sein und früher der Catharine Winterfeld, einer nahen Anverwandten der Wittwe Wangelin, gehört zu haben.

4.) Abermals eine dunkle Stelle: "Nach dem neuen Erker"?

5.) "Pende", gewöhnlicher: Pande: Pfänder. Es sind hier die von ihren Eltern verpfändeten, aber nicht wieder eingelöseten Pretiosen gemeint,

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von welchen die der Mutter, bestehend in Perlen, Ketten und anderm Geschmeide, bei der Erbtheilung den Töchtern zugefallen waren.

6.) Diese Fluchtworte dürften als Schreckschüsse zu betrachten sein für diejenigen Erben, welche es sich beigehen lassen möchten, diese letztwillige Verfügung anzufechten, was ihnen, insofern sie kein rechtsbeständiges Testament war, auch wohl hätte gelingen können. - Uebrigens ist dies eine aus uralter Zeit stammende Formel.

Neuenkirchen.

Ernst von Berg.     


16.

Beim Abbruch der Sakristei der Kirche zu Gr. Grentz, A. Schwan, im J. 1843 ward ein schmaler Papierstreifen mit einer etwas undeutlichen Schrift aus dem 15. Jahrhundert gefunden:

Nicolaus Frysow, officialis curie Zwerinensis generalis etc., mandamus quatenus peremptorie citetis quendam Everd Everdes in Broberow, sub parrochia Zwan morantem, compariturum coram nobis nostro in iudicio tercia die [do]minica presenti execucioni proxima, querelis honeste virginis Katherine Everdes legitime responsurum.

G. C. F. Lisch.     


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17.
Der glimmerhaltige Sand in Meklenburg

verdient vielleicht größere Aufmerksamkeit, als ihm bisher geschenkt ist. Die Wichtigkeit passenden Sandes für Glashütten und Töpfereien ist bekannt; noch mehr aber wird das Interesse gesteigert, wenn historische Thatsachen das Augenmerk immer wieder auf eine gewisse Formation lenken. Es giebt nämlich unter den zahlreichen Begräbnißurnen, welche in Meklenburg gefunden werden, nicht wenige, deren Masse mit zerstampftem Granit, Kiessand und Glimmerblättchen vermengt ist, sowohl Urnen, welche ein hohes Alter zu haben scheinen, als auch solche, welche muthmaßlich einer jüngern Zeit angehören. Nicht allein der Umstand, daß es von Wichtigkeit ist, die Verbreitung dieser Art von Gefäßen zu verfolgen, muß auch die Erscheinung Aufmerksamkeit erregen, daß die alten, glimmerhaltigen Urnen eine auffallende Festigkeit haben, indem sie nach einer tausendjährigen Vergrabung in feuchte

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Erde oft noch wie neu erscheinen. Wahrscheinlich ward die Masse der alten Urnen so gemacht, um dieselben im Brennfeuer in der Form zu erhalten. Doch liegt sicher viel in dem Material, dessen sich die alten Völker bedienten; dieses ist auch in neueren Zeiten in Meklenburg Gegenstand der Aufmerksamkeit geworden.

In dem handschriftlichen Nachlasse des forschenden und erfahrnen Geheimen=Raths P. Schmidt (vom J. 1763 flgd.) auf der Regierungs=Bibliothek zu Schwerin finden sich hierüber folgende Nachrichten, welche vielleicht manches Unwahrscheinliche haben, aber doch immer besonderer Aufmersamkeit werth sind:

"Von den edlen Metallen an Gold und Silber (in Meklenburg) hat man zur Zeit keine weitere Spur, als daß an verschiedenen Orten der Sand mit Silberstaub vermischt ist. Die Metall=Verständigen, welche bei der Münze gearbeitet haben, halten dafür, daß ein reines Silber daraus abgetrieben werden könne, daß aber die Kosten den Gewinnst übersteigen möchten".

Ferner:

"Im Jahr 1765 gab sich ein Mann bei Ihro Durchl. zu Ludwigslust an, welcher seiner Aussage nach bey der Porcellan=Fabrique in Meissen vormahlen engagiret gestanden. Er wollte Dresdner Porcellan fabriciren und das Silber aus dem Flugsande, welcher in großer Menge bey Picher lieget, abtreiben. Er versprach aus einem Centner Sand 36 Pfd. Silber zu liefern, und Serenissimus ließen darauf ein Gebäude und einen Schmelzofen in Picher anlegen".

Ferner:

Fageance oder unächtes Porcellan ward eine Zeit lang auf Stieten, einem Gut der Kammerherrin von Bülau, verfertiget, und jetzt ist der Töpfer Appelstädt auf der Vorstadt Schwerin damit privilegiret worden".

Ferner:

"Im Jahr 1753 offerirte sich ein Mann aus dem Strelitzischen in hiesigen Landen eine Porzellan=Fabrique anzulegen, wenn man ihm nur eine Concession zur Glashütte geben wollte. Der Graf Bassewitz hatte ihn in Strelitz gesprochen und brachte die Probe des Porcellains mit. Es war im äußerlichen Ansehen so weiß und gut, als das Dresdener und

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nach der innern Güte war es unzerstörlich. Der Herzog Christian Ludwig behielten die Tabatiere, und mit einer Theetaße und dem Theelöffel machte man alle Proben, die möglich waren. Die Stücke wurden an die Erde geworfen; man machte sie glüend im Feuer, man tunckte sie gleich wieder in kaltes Waßer; man schlug Feuer damit auf einen Stahl: und immer blieb die Waare unversehrt; der gantze Hoff war hievon ein Zeuge. Der Hertzog waren auch bereit, diesen Mann in die hiesigen Lande zu ziehen; aber der Herr Graf mochte wohl die Correspondence einige Posttage ausgesetzet haben, und so war man schon von Königl. Preußischer Seiten dem Engagement zuvorgekommen. Dieser Künstler hat etwas Glaß zwischen der materie gebrauchet, welches aber nicht zu sehen war. Er hält sich noch jetzo in dem Brandenburgischen auf, aber wie erzählet wird, so darf er von dieser unzerstöhrlichen Arbeit nicht vieles verfertigen, um nicht die andern Porcellan=Fabriquen zu ruiniren. Der Oberjägermeister Penz hieselbst hat noch im vorigen Jahr 1762 von einem Märker ein Present von dieser Art Porcellan bekommen und der Preiß der Waare war sehr leidlich".

Schon der Herzog Heinrich der Friedfertige schreibt in einem Memoriale über die Anlage von Fabriken auf dem "Wantzeberge" bei Eldena aus dem ersten Viertheil des 16. Jahrhunderts:

"Es ist auch eyn Silber=Ertz gefunden; das rnan dar achtunge vf habe vnd den probirer bestelle"

und:

"wie (Jürgen Reße) nach der Ader gegraben, da (bei Eldena) die Eysen=, silber=, kalch= vnd saltz=ertz gelegen".

Möchten doch kundige Männer die Formation der Jabelhaide 1 ), namentlich bei Picher, genauer prüfen.

G. C. F. Lisch.     



1) Vgl. Jahrb. I, S. 7.