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IV.

Regierungs=Verordnung

des

Herzogs Johann Albrecht I.,

beim Antritt seiner Regierung aus dem Feldlager an
seine heimgelassenen Räthe erlassen im April 1552 ,

mitgetheilt

von

G. C. F. Lisch.


D as Leben des edlen Herzogs Johann Albrecht I., des Gelehrten, ist bis auf unsere Tage für die Entwickelung der drei letzten Jahrhunderte der Geschichte Meklenburgs, ja selbst Deutschlands, von so großer Wichtigkeit und so sehr mit fast allen Haupt=Angelegenheiten des Landes verkettet, daß wir unwillkührlich häufig auf diesen großen Fürsten zurückkommen müssen. - Kaum hatte sein Oheim und Vorfahr in der Regierung des zweiten Landestheils, Herzog Heinrich der Friedfertige, seine Tage beschlossen (6. Febr. 1552) und er für sich und seinen Bruder Ulrich die Gesammtregierung von Meklenburg angetreten, als er der bedrängten jungen Kirche zu Hülfe eilte und mit seinem tapfern Bruder Georg sich dem denkwürdigen Feldzuge nach Tyrol von 1552 anschloß. Sind die ersten Handlungen eines Regenten häufig von großer Wichtigkeit für seine ganze Regierung und geben sie mehr, als irgend etwas anderes, den Sinn und die Richtung seines Willens kund, so ist es für uns um so mehr zu beklagen, daß wir von den Gesinnungen, mit welchen unser politische Held seine Regentenlaufbahn begann, so wenig Aeußerungen besitzen. Das wenige bisher Bekannte hat Rudloff treu zusammengetragen; eine Hauptquelle bildeten bis jetzt die Verhandlungen des Landtages zu Güstrow von 1552 1 ); und doch tritt in


1) Spalding's Landesverhandlungen, Th. I. Anfang.
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ihnen der Fürst nicht einmal selbst auf! Wahrscheinlich ließen ihm Huldigungs= und Bestallungs=Geschäfte, politische und häusliche Verhandlungen und endlich die Kriegsrüstung wenig Zeit, in einem Monat viel zu schreiben. Kaum aber gewann er auf seinem Feldzuge einen ruhigen Augenblick, als er über die Hauptgegenstände seiner Sorge an seine heimgelassenen Räthe diejenige Verordnung erließ und wahrscheinlich durch seinen "Licentiaten", den Canzler Johannes Luccanus, übersandte, welche wir hier mittheilen, und welche über vieles Licht verbreitet, was bisher dunkel geblieben war. Die Säcularisation der geistlichen Stiftungen, der Flor der Universität und der Schulen, die Visitation der Kirchen, der Kampf für die Reformation und die deutsche Freiheit stehen in unserer Landesgeschichte zwar als Thatsachen da, aber nur als nackte Begebenheiten, ohne Grund, Veranlassung und Ziel. - Alle diese großen Begebenheiten entsprangen aus der klaren und milden Einsicht und dem festen Willen unsers Fürsten selbst. Die Verordnung ist die Offenbarung dieser Einsicht und dieses Willens. Und zugleich zeigt uns der Fürst die ganze Liebenswürdigkeit seines Gemüths. Obgleich im Getümmel des Kriegslagers, während eines heftig anregenden Kriegszuges, bei dem so viel auf dem Spiele stand, geschrieben, ist die Verordnung oder vielmehr das Freundes=Schreiben ruhig und freundlich, fest und gerecht, aber auch mild und versöhnlich und nur der Abglanz von der Innigkeit einer klaren, leidenschaftslosen und gütigen Seele. Obgleich das Schreiben ein vertrautes ist, so ist doch keine einzige geheime, politische Anspielung, keine Klugheitsregel für seine Räthe, kein Vorbehalt darin zu finden, sondern so offen und frei, daß seine Räthe in allen Dingen rückhaltslos öffentlich seinem Begehren folgten.

Das Schreiben ist nur im Concept vorhanden. Wahrscheinlich ist es im Anfange des Monats April 1552, vielleicht von Augsburg aus, geschrieben, da der Herzog, nach Hederichs Chronik, im Anfange des Monats März 1552 von Schwerin zog und, nach des Andreas Mylius Annalen, kurz vor Palmarum (welches Fest in diesem Jahre auf den 10. April fiel) in Augsburg ankam; daß Johann von Lucka großen Antheil an den wichtigen ersten Schritten des Regenten und an diesem Schreiben hatte, ist um so weniger zu bezweifeln, da dieser Kanzler seinen Herrn im Anfange des Feldzugs begleitete und fernerhin die Absichten desselben trotz aller Hindernisse glücklich ausführte.


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          J. A. h. z. m.
V. g. g. z. Erbare und hochgelarte Rethe vnd liebe getreuen. Wir hetten euch genumenem abschiede nach vnser gemut gnediglich vnd gern zu erkennen geben, wir seint aber des eilenden anzugs halben bisher daran vorhindert wordenn.
Who nhun Holsteindorfs handel durch euch noch nicht vorrichtet ist, So begern wir, ir wollet seine freunde zum furderlichsten für euch bescheiden vnd nach erzalter mißhandlung, deren sie sich zum theil auch mit theilhaftig gemacht, die sache auf die Wege richten, das Achim Liuezouen sein abgeschatzt geldt entrichtet oder genugsam versichert, dem Richter zu Brandenburgk die vnkosten erlegt vnnd den beiden weggefhurten bürgern zu Brandenburgk für Iren schaden ein ziemlichs, als vngefherlich drey oder zwe hundert gulden erstatet werde, vnnd whan solchs alles geschehen, den gefangnen auf einen geschwornen vrfriden seiner gefengnuß entledigen, auf der angefangenen rechtfertigung wider seine freunde vnd helffer vnserthalben renunciiren, doch das vnsere aufgewandte scheden vnd vnkosten vnd seine anforderung gegen einander aufgehoben werden.
Zum andern begern wir gnediglich, ir wollet aufs aller erste etzliche vnßere vnderthanen auß den Stedten, auch vom adel vnd vnsere Ambleute auf einen gewissen tag zusammen fordern, vnnd den Stift Ratzenburgk, sonderlich aber die beide heuser Schonbergk vnd Stoue mit alle Irer zugehorung vnserthalben einnehmen vnnd des Stifts vnderthanen vns hulden vnd schweren lassen, dazu vns dan stadtliche vrsachen vnd vnter anderm auch das sie vnserm hern vnd vater loblicher seliger gedechtnuß vnd vns in vielen Jharen das schuldige schutzgeldt nicht entrichtet, bewegen thun.
Zum dritten begern wir, ir wollet durch den Ern D. Aurifabrum, Ern Ribling, Ern Omeken vnd Mgr. Symon Leupoldt, denen Jr an itzlichem Orte die ampleute sollet zuordnen, die Visitation fur die handt nehmen, die abgotterei vnd papistische diener allethalben abschaffen vnd die reine gotliche Lehr vnd christliche Ceremonien aufrichten, christliche predicanten verordnen, Inen auch

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vnd den schulmeistern notturftige ziemliche vnterhaltung machen, vnnd alles so zu den kirchen gehörig an geistlichen Lehnen vnd sonsten vleysig aufschreiben, auch allen denen, so nicht kirchendiener, wer sie auch sein, Ire Lehne einziehen vnd das geldt einfordern vnd hinterlegen lassen, da auch ethwas von pauren, burgern oder edelleuten vntergeschlagen ist, dasselbe dazu widerbringen, damit wir von demselben vnd andern geistlichen gütern zu vnser glucklichen heimkunft, wils got die vniuersität, auch junge gesellen vom adel vnd andere ihm studio vnterhalten vnd die armen dauon versorgen können. Vnser bedenken etzlichers Closter halben wird euch vnser Licentiate anzeigen; mit dem werdet ihr euch vorgleichen vnd vnser bestes, wie vnser vertrauen zu euch stehet, treulich allenthalben helffen fortsetzen.
Der Canzler D. Zciring hat sich allerlei nachteilige vneinickeit zwischen vnserm Vetter loblicher seliger gedechtnuß vnd vnß und vnsern fr. lieben brudern anzurichten bevlissen, Vnsern lieben seligen Vetter auch darauf geleitet, das S. L. in derselben hochsten Alter vnd Schwachheit sich widerumb vorehlicht, wie er dan gleiche practicken mit vnserm Vetter Hertzog philipsen vorgehabt, vngeachtet aller vmbstende, Zu dem das er allerley Finanzen von den parthen genumen, vnß auch vnd vnsern fr. lieben brudern nach vnsers lieben vettern absterben die heuser vorzuenthalten sich vnterstanden, auch von Gustrou kurtz für vnsers seligen Vettern absterben vhier kasten nach Schweryn hinten in sein behausung sol haben bringen lassen, dadurch vnd auß andern mehr vrsachen wir bewogen worden, Inen vorstricken zu lassen. Nhun begern wir, Inen zu erfordern vnd Ime solchs alles vorzuhalten, der weggefurten kasten halben bericht von Ime zu fordern vnnd wiewol wir ethwas weiters wider Inen vorzunehmen vrsach hetten, so sein wir doch fridlich, geschehener vorbit halben, das ir es dahin richtet, das er seine bestallung von sich gebe, einen Vrfriden thue, mit der Zusage, hinfurder wider vns vnd vnsere bruder mit nichten zu handeln, vnnd darauf seiner bestrickung entledigt werde vnnd sich an andere orter, who es ym gelegen, vorfüge. Es sollen auch alle Cantzleihendel von Ime gefordert, vnnd who er sich diesen beschiedt anzunehmen wegern wirdet, soll er

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in sein hauß, darauß sich ane vnsern wissen vnd willen gar nicht zu begeben, ferner vorstrickt, Ime auch alsbaldt futer vnd mhal abgeschaft werden.
Mit her Gerhart Omeke begern wir zu handeln, das er mit der probstei einkhommen, einem ochsen, 4 hamel vnd 4 schweinen friedlich sein wolte, wo nicht, mag er sich ferner vorsehen.
Da sich Jmant vnsere Lande zu befheden oder zu bekrigen vnterstehen wurde, Begern wir, ir wollet ungeseumpt vns solchs zuerkennen geben vnnd auf den vhal eylents bei vnsern fr. lieben vettern Hertzog Augusto zu Sachsen vnd Marggraf Hansen zu Brandenburgk vmb hulf vnd zuzug bitten vnd anregen, die vns solchs vormuge aufgerichter buntnuß schuldig, derwegen auch die kn. zu Tene:, den Churf, z. Brandenb. vnd die Hertzogen zu Preußen ersuchen.
Wir begern auch, ir wollet Hans von Blankenborch vnd Achim Lutzouen zu euch bescheiden, mit Inen handeln, das sie vns ein hundert pferde annehmen vnd zufhuren mochten, Inen auch dazu etzlich hundert thaler durch vnsern rentmeister zustellen lassen.
Letzlich weill wir vnns der waren Religion vnd deutscher freiheitt halben, vnnd also vnnsern Landen vnd Leuthen nur zum besten, In diese kriegshandlung eingelassenn vnnd 600 pferde, so lang der krieg wehret, vor vns vnnd vnsers seligen vettern halben vnterhalten mussen vnnd solchs ahn vnnserer lieben getrewen vntherthanen hulff nicht kann noch mag geschehen, So begeren wir gnediglich, Ihr wollet euch eines gemeinen Landtages vergleichen, denselben ausschreiben vnnd bei vnnsern lieben getrewen vnderthanen vnnsernthalben mit vleis anhaltenn, das sie solche Reutter zu vnterhaltenn auff sich nehmen odder je zum wenigstenn eine ansehenliche hulff dazu bewilligen wollenn, damit solche Reuter mugen vnterhalten werden.
Daran thut Ihr vnns allenthalben gutt gefallenn mit gnaden vnnd allem gueten zu beschulden.


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Erläuterungen.

1. Holstendorf.

In den letzten Jahren der Regierung der Herzoge Heinrich und Albrecht, namentlich seit dem Jahre 1540, hatten Raubfehden und Selbsthülfen wieder überhand genommen; dies zeigte sich vorzüglich an den pommerschen und brandenburgischen Grenzen; denn die Klagen der beiderseitigen Fürsten wurden häufiger. Der vorliegende Fall war einer der merkwürdigsten in der Geschichte der Fehden der damaligen Zeit. Franz von Holstendorf, Sohn des Achim Holstendorf zu Jagow, aus dem Geschlechte der Holstendorf, welche lange auf Holstendorf in der Uckermark, zwischen Prentzlau und Woldeck, gesessen hatten (vgl. Brandenb. Landbuch S. 173), hatte dem Herzoge Albrecht von Meklenburg aus seinem Zuge nach Dänemark gedient und hatte dafür so unbillig gefordert, daß der Herzog nicht darauf eingehen konnte. Obgleich F. v. H. sich einer Ermäßigung seiner Forderung durch seinen Landesherren, den Kurfürsten von Brandenburg, unterworfen hatte, so übte er dennoch seit dem J. 1539 die größte Gewalt. Er schlug wiederholt Fehdebriefe an die Thore der Stadt Neu=Brandenburg, zuletzt noch am 24. Mai 1549, führte wiederholt (1541 und 1549) den Burgemeister Hans Bergstein und den Rathmann Achim Behr von Neu=Brandenburg gefangen in seine Veste, beraubte und fing Bürger dieser Stadt, welche von den Jahrmärkten heimzogen, beraubte andere meklenburgische Unterthanen, übte besonders Gewalt an Achim Lewezow zu Lunow, indem er unter falschem Namen gastlich in sein Haus kam, ihn dann überfallen ließ, mißhandelte, beraubte, gefangen hinwegführte und nur für 2800 Gulden, zur "Vermeidung der Leibesgefahr" losließ. Da alle weitläuftigen Unterhandlungen mit dem Raubritter und seinen Fürsten zu keinem Ende führen wollten, so ward er 1549 im "Schwandter Holze, zwischen Neu=Brandenburg und Ankershagen" gefangen, und es sollte ihm der peinliche Prozeß gemacht werden. Es legten sich andere Fürsten ins Mittel: die Fürsten von Brandenburg, Sachsen und Preußen und deren Gemahlinnen; der Kurfürst von Brandenburg forderte den Gefangenen am Dienstag nach Laurentii 1551 von dem Herzoge Heinrich zurück, um ihn, nach den Erbverträgen, von seinen Gerichten richten zu lassen. Aber die Herzoge Albrecht und Heinrich waren darüber weggestorben; erst Johann Albrecht nahm sich gleich der Sache ernsthaft an. In der hier mitgetheilten Verordung machte er Vorschläge, welche auch ausgeführt wurden, indem Franz von Hostendorf am Tage Petri und Pauli (29. Junii) 1552

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zu Neu=Brandenburg seinen Ansprüchen entsagte, die von ihm verursachten Schäden, namentlich an Lewezow, ersetzte und Urfehde schwur, wogegen ihm die "Leibesstrafe" erlassen und die Freiheit geschenkt ward.

2. Die Huldigung des Stifts Ratzeburg ward einstweilen wohl durch den Einfall des Grafen Volrad von Mansfeld unterbrochen. Vgl. Masch Bisth. Ratzeb., S. 495-501.

3. Licentiat:, ist der Canzler Johannes von Lucka, welcher den Herzog auf seinem Feldzuge begleitete, nach dieser Verordnung aber früher heimkehrte.

4. Mit den Klöstern sind wohl die Feldklöster gemeint; vgl. Rudloff M. G. III, S. 133 flgd., und Jahrb. I, S. 32.

5. Canzler Zciring oder Scheyring. Hier wird der Grund der fürstlichen Ungnade völlig klar. Scheyring ward am 19. Dec. 1547 auf 3 Jahre zum Canzler des Herzogs Heinrich bestellt, nach dem Tode desselben gefänglich eingezogen und im J. 1553 seiner Haft entlassen; er ging wieder nach Magdeburg zurück, wo er bald darauf starb (nimio vini haustu interiit, sagt der Archivar Schulz), In einem Geldregister des Herzogs Johann Albrecht vom J. 1557 heißt es:

"Der Ziringschen vf den Vortrag geben 300 fl. (20 Junii)",

und:

"247 goldfl. 2 ßl. Doctor Johann Schirings nachgelassen witfrawen den Rest, so man Ihr zu gebenn vorwilligt hat. Swerin den letzten Octobris".

6. Gerhart Oemeke war Propst zu Güstrow.

7. Die 600 Pferde wurden von den Landständen nicht bewilligt. Vgl. die angeführten LTV. von 1552.

8. Ueber die Erwartungen, welche man von dem jungen Herzoge Johann Albrecht für die evangelische Lehre hegte, vergleiche man den folgenden Brief von Agricola an den Herzog.

Illustrissime princeps ac domine clementiss: Dedi operam sedulo, vt t. ill. d. haberet hominem eruditum ac piis et honestis moribus praeditum, verum coelibem inuenire non potui. Nam qui nunc sunt, Deum metuunt noluntque mala conscientia sine uxoribus viuere et scortari.

Mitto ad t. ill. d. historiam passionis D. nostri Hiesu Christi. [Ali]quos libellos paulo post conquiram . . . diligentia atque mittam, cum . erior . . . homin . . . mihi p . . . s . as erit. Gra[tulor] autem ditioni

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ill. d. t. eo [quo]d sinceriorem doctrinam per t. ill. d. [ha]bitura sit, qui thesaurus est vere omnium maximus. Hoc n: modo appellat principes Esaias propheta: Nutricios ecclesiae. Et ps. ait: Principes populorum congregati sunt ad populum Dei Abraham, Quoniam scuta terrae valde exaltati sunt. Et sunt principes non tantum secundae, sed primae etiam tabulae custodes, vt per eos floreat ecclesia et politeia. Macte igitur virtutis esto, princeps Illustriss. Aderit Deus Opt. Max. ceptis ill. d. t. Berlini pridie Ns. Julij Anno MDXLVII.

T. ill. d.                    
d. d.                     
Joann. Agricola
Isleben.      

Illustrissimo principi ac D.
D. Joanni Alberto
duci Mekelemburgensi etc.
domino clementissimo s.
(L. S.)