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I. Ueber die Stiftung der Klöster und Kirchen zu Bützow und Rühn, vom Archivar Lisch zu Schwerin 1
II. Geschichte des bischöflich=schwerinschen Wappens, von demselben 9
III. Ueber die evangelische Kirchen=Visitation vom Jahre 1535, von demselben 37
IV. Regierungs=Verordnung des Herzogs Johann Albrecht I. beim Antritt seiner Regierung 1552, von demselben 52
V. Das Leben des Canzlers Heinrich Husan d. A., vom Archiv=Registrator Glöckler zu Schwerin 60
VI. Der reichsgerichtliche Pfandungsprozeß, in besonderer Anwendung auf das ehemalige lübeckische Heil. Geist=Hospital=Dorf Strisenow, vom Dr. Dittmer zu Lübeck 161
VII. Ueber den Ursprung und den Umfang der Lieferung der Pachtgerste aus Russow, von demselben 177
VIII. Ueber die rostocker Chroniken des 16. Jahrhundert, vom Archivar Lisch 183
IX. Plattdeutsche Sprichwörter, vom Hülfsprediger Günther zu Eldena 198
X. Meklenburgische Volkssagen, von demselben 202
XI. Fragmente altniederländischer Gedichte, vom Archivar Lisch 213
XII. Miscellen und Nachträge 219
XIII. Urkunden=Sammlung 247

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I.

Ueber die

Stiftung der Klöster zu Bützow und Rühn,

von

G. C. F. Lisch.


D ie Geschichte der Stiftung der Klöster und Kirchen zu Bützow und Rühn, welche bisher kaum berührt ist, hat, wie überhaupt die Geschichte der Stiftung der Frauenklöster in Meklenburg, so viel Interesse, daß sie unentbehrliches Material zur Geschichte der Germanisirung Meklenburgs und der Entwickelung der neuern Zustände liefert. Leider fehlt es auch über diese Stiftungen an Urkunden, indem im J. 1628 die Urkunden nicht allein des Bisthums Schwerin, sondern auch des Collegiatstifts Bützow und des Klosters Rühn nach Dänemark versetzt wurden; jedoch können für den Nothbedarf die Regesten der bischöflich=schwerinschen Urkunden, welche noch am Ende des 16. Jahrh. nach den Originalen gemacht sind, und die geretteten Copeibücher des Collegiatstifts Bützow aushelfen.

Das Bisthum Schwerin erhielt im J. 1171 bei seiner Dotation von dem Fürsten Pribislav das Land Bützow 1 ), welches nach den Confirmations=Urkunden aus dem 12. Jahrh. zu der Burg Bützow (castrum Butissowe) gehörte. Der Bischof Berno hatte dieses Land unter der Bedingung erhalten, daß er ein Kloster in demselben gründe 2 ). Zunächst beschäftigte ihn jedoch die thätige Verbreitung des Christenthums und er verwandte seine ganze Sorgfalt auf die Einrichtung des Dom=Capitels zu Schwerin und seines Sprengels, auf die Stiftung der Cistercienser=Mönchsklöster Doberan (1170 3 ) und Dargun (1172) 4 ) und auf die Gründung von Pfarr=


1) Vgl. Lisch Mekl. Urk. Bd. III.
2) Vgl. unten über die Stiftung des Klosters Rühn.
3) Vgl. Jahrb. II., S. 14.
4) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. XIV.
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kirchen im Lande, wie denn schon im J. 1173 die Priester von Vicheln, Cramon und Stück, alle nicht weit von Schwerin, vorkommen 1 ). Dann begann er die Errichtung eines Nonnenklosters zu Bützow 2 ), wie es ihm zur Pflicht gemacht war. Mitten unter solchen Bestrebungen raffte aber ein plötzlicher Tod am 30. Dec. 1178 den Wendenfürsten Pribislav hinweg, und dieser Sturz war das Signal zu einem allgemeinen Abfall und Aufstande der Obotriten 3 ), welche die gegründeten Klöster wieder zerstörten. Und als auch der Pommernherzog Kasimir I. im J. 1182 in der Schlacht 4 ) fiel, bestärkte dieser Todesfall auch die östlichen Wenden zu einer Schilderhebung und zum Abfall vom Reiche und vom Christenthum 5 ), nachdem die wendischen Fürsten durch den Sturz Heinrichs des Löwen ihre festeste Stütze verloren hatten. Innere Fehden öffneten den Brandenburgern 6 ) die Thore zum Lande und so ward die Verwirrung noch vergrößert. Die neue Lehre und Bildung hatte nur noch unter dem Schutze des Grafen von Schwerin feste Wurzel. Aber auch der erste Graf von Schwerin, Gunzelin I., starb in diesen Zeiten (vor 1187) und der Bischof Berno trat am 14. Jan. 1191 7 ) vom Schauplatze seines segensreichen Wirkens. Erst langsam konnte die junge Saat unter so thätigen Männern reifen, wie es der Bischof Brunward von Schwerin, der Fürst Heinrich Borwin I. von Meklenburg und der Graf Heinrich I. von Schwerin waren; das Kloster Dargun konnte erst im J. 1216 restaurirt werden 8 ).


Das Nonnenkloster zu Bützow

ist bisher völlig unbekannt gewesen, wenn man nicht Mantzels Aeußerung in den Bützowschen Ruhestunden XIII., S. 25, über eine Ackerstelle bei Bützow:

"Der "Nunnen=Kamp" ein Platz Acker= und Wiesenwerks. Ich bin noch immer darauf erpicht,


1) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. 7. - "Berno, - a Zwerin incipiens, "populo sedenti in tenebris lumen fidei invexit, - - ecclesias fundans": Urk. des Kaisers Friederich v. J. 1170, das. III., S. 19.
2) Vgl. unten über die Stiftung der Klosters Rühn.
3) Vgl. Jahrb. II., S. 18.
4) Vgl. Jahrb. III., S. 26.
5) Vgl. Jahrb. III., S. 203.
6) Vgl. Jahrb. III., S. 26.
7) Vgl. Jahrb. III., S. 35.
8) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. 19.
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daß hier zu Bützow ein eigentliches Jungfern=Kloster gewesen",

für etwas mehr als eine Vermuthung halten will. Nach den Stiftungs= und Bestätigungs=Urkunden des Klosters Rühn war aber der Bischof Berno von Schwerin:

"zu anrichtung des Closters verpflichtet gewesen, weil mit solchem anhange und bescheide das land Buzhiowe der Kirchen oder Stiffte Zwerin gegegeben worden, das der Bischoff ein Closter darin bawen sollte".

Es hatte Berno auch wirklich

"ein Nonnencloster zu Buzhiowe angefangen".

Die Stiftung dieses Klosters zu Bützow, wahrscheinlich Cistercienser=Ordens, ist also nicht zu bezweifeln; auf jeden Fall wird sie vor Bernos Tode, also vor dem J. 1191, wahrscheinlich vor dem J. 1178 geschehen sein, da die Vollendung des Klosters durch Berno

"wegen einfalß der wenden und anderer vorhinderungen nicht volnbracht"

werden konnte.

Ohne Zweifel ist das Kloster zu Bützow das älteste Nonnenkloster 1 ) in Meklenburg gewesen. Nach dem Untergange desselben ward einige Jahre vor 1219 zu Parkow 2 ), im Kirchspiele Westenbrügge bei Neubukow, das Kloster Sonnenkamp angelegt, welches im J. 1219 nach Kutsin verlegt und seitdem auch Neukloster genannt ward 3 ); dieses Jungfrauenkloster erhielt seitdem den ersten Platz im Alter der


1) Ein älteres Nonnenkloster in den hiesigen Gegenden war, seit 1177, das Johannis=Kloster, Cistercienser=Ordens, zu Lübeck, in welchem in den ersten Zeiten Mönche und Nonnen zusammen lebten; im J. 1245 wanderten die Mönche nach dem neuen Kloster Cismar aus; vgl. Dittmer Geschichte des St. Johannis=Klosters zu Lübeck, 1825. - Auch im Kloster Dobbertin, gestiftet vor dem J. 1227, lebten Anfangs Mönche und Nonnen zusammen (?), bis im J. 1238 das Kloster für Nonnen confirmirt ward und 1243 die Mönche zu Stade Verzicht leisteten; vgl. Rudloff Urk. Lief. Nr. VI. u. VIII. Diese Nachricht vom Zusammenleben von Mönchen und Nonnen im Kloster Dobbertin erleidet dadurch bedeutende Modification, daß in dem Originale der Urkunde vom 9. Julii 1231, in Rudloff U. L. Nr. VI., nicht beate virgini in Dobertin et filiabus ibidem, sondern fratribus ibidem steht; vgl. Mekl. Gemeinnütz. Bl. I. S. 18.
2) Nach der Confirmations=Urkunde des Klosters Sonnenkamp vom J. 1219 in Lisch Mekl. Urk. II.

"villa Parcowe ubi primo claustrum situm fuit".

Kirchberg beschreibt in seiner Chronik Cap. CXXIII. diese Stiftung ebenfalls; er nennt die Stelle des alten Klosters die "clus by Westingebrucke".
3) Ueber die Versetzung des Klosters Parkow nach Kutsin sind die Zeitangaben schwankend; die Stiftungsurkunde des Fürsten und die Confirmations=Urkunde (  ...  )
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Nonnenklöster in Meklenburg und daher ein vorzügliches Ansehen.

Es ist bemerkenswerth, daß Neukloster ursprünglich an dem wendischen Orte Parkow angelegt und daher wohl in der Uebersetzung Sonnenkamp genannt ward, da die Heidenbekehrer vorherrschend und gerne an den heiligen Stätten der Heiden christliche Tempel anlegten. Auch bei Parchim liegt ein Bergrücken, der Sonnenberg genannt. Wahrscheinlich hangen diese Benennungen mit dem Namen des Gottes Perkun zusammen und die Sylbe Park - möchte Licht oder Sonne bedeuten 1 ). Auch in der unmittelbaren Nähe von Bützow liegt ein Dorf Parkow; an dieses Dorf, zwischen Parkow und Bützow, grenzte ein Dorf Zarnin 2 ), welches nicht mit dem, eine Meile von Bützow liegenden Dorfe Zarnin zu verwechseln ist. Der Name Zarnin, - man erinnere sich an den dunklen Gott Zarnebog (von czarne=schwarz), - scheint ebenfalls eine mythologische Bedeutung, im Gegensatze von Parkow, zu haben. Auch das Kloster Zarnetin (Zarrentin) scheint an einer heiligen Stätte des Heidenthums gegründet zu sein. - Noch mehr deutet auf eine heilige Stätte der "Freiensteinberg" (auf der großen schmettauschen Charte) zwischen Parkow und Bützow, eine Stelle, an welche sich, nach dem Namen zu urteilen, wahrscheinlich ein uraltes Asylrecht aus dem Heidenthum knüpfte 3 ).

Die Elisabethkirche
und
das Siechenhaus zu St. Georg
vor Bützow.

Welche Stelle zu dem Nonnenkloster zu Bützow bestimmt gewesen sei, möchte schwer zu ermitteln sein. Vielleicht war


(  ...  ) des Bischofs sind aber sicher aus dem J. 1219; vgl. Lisch Mekl. Urk. II. Kirchberg sagt, das Kloster sei 8 Jahre nach der Stiftung zu Parkow im J. 1225 nach Kutsin versetzt.
1) Nach Andeutungen des Herrn Dr. Beyer zu Parchim in Jahrb. VI., S. 59.
2) Im J. 1302 verkaufte Johann v. Cernyn an die Stadt Bützow dieses Dorf:

"villam suam dictam Zernyn sitam inter civitatem ipsam et villam Parcow"

Die Zarniner Felder reichten bis an den großen bützowschen See (borgsee). Im J. 1314 war das Dorf schon gelegt, indem es nur als

"campus Cernyn"

und Stadtfeld aufgeführt wird - Die adeliche Familie von Zarnin trug wahrscheinlich von diesem Orte den Namen.

3) Vgl. Jahrb. VI. S. 77.
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sie dort, wo die St. Elisabethkirche stand. Schon im 13. Jahrhundert war vor der Stadt, vor dem rostocker Thore, eine Kirche mit einem Hospitale zu Ehren der Heil. Elisabeth erbauet, welche schon vor dem J. 1286 abgetragen war. An der Stelle dieser Kirche ward, im Einklange mit der Verehrung der H. Elisabeth, ein Siechenhaus für Aussätzige, wie gewöhnlich vor den Städten, erbauet und damit eine Capelle vereinigt, welche dem Heil. Georg geweiht war 1 ), da der Name der H. Elisabeth auf die Collegiat=Kirche übergegangen war. Dieses Siechenhaus ist das nachmalige Armenhaus zu St. Jürgen. Wahrscheinlich ward die Elisabethkirche erst nach dem J. 1235 erbauet, da in diesem Jahre die Landgräfin Elisabeth von Thüringen canonisirt ward, wenn man nicht annehmen will, daß neben der ältern Kirche nach dem Jahre 1235 ein Siechenhaus erbauet worden sei und die Kirche nach der Schutzpatronin des jüngern Hospitals einen neuen Namen erhalten habe, was auch nicht unwahrscheinlich ist, wie aus der Dedication der jüngern Collegiat=Kirche hervorzugehen scheint. Allem Anscheine nach ist diese Kirche die älteste zu Bützow gewesen.

Die Collegiat=Kirche zu Bützow.

Schon vor dem J. 1229 hatte der Bischof Brunward eine Kirche zu Bützow geweiht; er spricht dies aus, als er am 24. Jan. 1229,

"praeter ea quibus ecclesiam Butzowiensem in consecratione ipsius dotauimus",

eine Vikarei für einen zweiten Geistlichen an der Kirche stiftete; damals war "Petrus sacerdos in Bützow". Ob diese Kirche das später in eine Hospital=Kirche umgewandelte Gotteshaus sei, oder eine andere, ebenfalls nicht mehr vorhandene Kirche, muß unentschieden bleiben; so viel ist gewiß, daß es nicht die noch stehende Kirche, die ehemalige Collegiat=Kirche, sei. Bützow, als bischöfliche Stadt und häufige bischöfliche Residenz, war den Bischöfen lieb geworden. Der Bischof Theoderich (1239-1247) faßte daher den Plan, gewiß zur Vermehrung der bischöflichen Würde in der Residenz, ein Collegiatstift nach dem Muster des Dom=Capitels zu Schwerin zu errichten. Er erbaute daher zu diesem Zwecke die schöne Kirche 2 ) und hatte schon Alles zur Installirung des Stifts vorbereitet, als ihn der Tod übereilte. Sein Nachfolger Wilhelm


1) Vgl. Urkunden=Sammlung.
2) Vgl. Jahresbericht III., S. 163.
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führte am 16. Sept. 1248 1 ) seine Absichten aus 2 ). Theoderich ward, auf seinen Wunsch, in der neuen Stiftskirche begraben. Der Bischof Wilhelm sagt nämlich in der Fundations=Urkunde des Collegiatstifts:

"considerata pia intentione venerabilis domini et antecessoris nostri bone memorie Theodorici Suerinensis episcopi circa structuram in Butzow opere superante materiam laudabiliter inchoatam, ubi collegium canonicorum ad honorem dei et ecclesie sue instituere proposuerat, cultumque diuinum per suam industriam ampliare, sed mortis calamitate preuentus non potuit consummare, tamen in promotionem ecclesie quasi pro angulari lapide in extremis agens ibi petiit sepeliri."

Diese Kirche war, wie gewöhnlich, zunächst Christo und der Jungfrau Maria, dann, nach der Mutter=Domkirche zu Schwerin, dem Evangelisten Johannes, und endlich im Besondern der Heil. Elisabeth geweiht. Aus dieser Dedication scheint hervorzugehen, daß die Elisabethkirche vor der Stadt die älteste zu Bützow war, durch die Vollendung der Collegiatkirche unterging, dieser ihren Namen überließ und selbst einem Hospistale Platz machte.

Das Kloster Rühn bei Bützow.

Die Stiftung eines Jungfrauenklosters zu oder bei Bützow, welche dem Bischofe Berno für die Ueberlassung des Landes Bützow schon frühe zur Bedingung gemacht war, unterblieb auch nicht, wenn das Kloster auch nicht an der Stelle entstand, an welcher es angefangen war.

Die jungen Herren des Wendenlandes mahnten den Bischof Brunward wiederholt an die Erfüllung der Bedingung, als sie ihm im J.1232 das Land Bützow bestätigten 3 ):

"Nicolaus vnd Hinricus hern zu Rostogk bekennen, das sie alle ihre recht, das sie mugen gehabt haben im Lande Butessowe, - - - dem Bischofe Brun=


1) Vgl. Lisch Mekl. Urk. III., S. 94.
2) Die beiden Bischöfe Theoderich und Wilhelm wurden als Stifter der bützowschen Collegiatkirche angesehen: das Dom=Capitel von Schwerin nennt im J. 1286 bei der Verbesserung der Stiftseinkünfte:

"felicis recordacionis quondam dominus Thidericus et dominus Wilhelmus, episcopi Zwerinenses, fundatores ecclesie Butzowenses"

3) Vgl. Lisch Mekl. Urk. III., S. 79.
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wardo zu Schwerin abgetreten vnd vbergeben, jedoch also, das in demselben lande noch ein Closter vor Canonicos oder Nonnen vffs new gebawet vnd hundert hufen darzu gelegt werden mugen. D. d. Güstrow 1232, VI Kal. Aprilis."

Da zögerte Brunward auch nicht länger und stiftete im J. 1233 in dem ganz nahe bei Bützow gelegenen Orte Rühn ein Nonnenkloster Cistercienser=Ordens, nach folgendem Urkunden=Auszuge:

"Brunwardi Bischoffs zu Zwerin Brieff, darin er berichtet, das sein vorfar Berno ein Nonnencloster in Buzhiowe angefangen, aber wegen einfalß der wenden vnd anderer vorhinderungen nicht volnbracht, derwegen er solchs zu Rune zu wercke gerichtet vnd daß Closter mit nachfolgenden dorffern vnd hebungen bewidmet oder dotiret hat, alß mit dem Dorfe Rune, Pyaceke, Nienhagen bey Rune, Brunit mit dem Hagen Altona, Duzcin mit dem langen Hagen, so von Duzcin gehet nach Glambeke werts. Gibt auch dem Closter die Banne in folgenden Kirchen, alß Nienkercken, Rezhecow, Curin, Duzcin, Warin, Chualiz, Bomgarde, Boytin, Tarnow, Parme, Satow, Lambrechtshagen bey Parkentin vnd nach Ern Herbordi tode so wol die Kirche zu Brunit alß derselben ban, die Kirche in Buxisiowe mit dem Banne vnd allem rechte, so er der Bischof daran gehabt vnd eine Parre von vier Dorffern alß Rune, Pyazeke, Wendischen Zhiarnyn, Hanßhagen. Acta sunt hec anno gratiae 1233. Indict 6. Datum in Buzhiowe 8 Idus Julii."

Der Erzbischof Gerhard II. von Bremen gab zu dieser Stiftung seine Einwilligung,

"Gerardus der ander, Ertzbischof zu Bremen, confirmiret die fundation des Jungfrawen=Closters Rune, so vom ersten Bischoffe zu Zwerin Bernone wol angefangen, aber von seinem Successore Brunwardo zu werck gerichtet worden, darin sollen sie die Regul S. Benedicti halten. Acta anno 1233, Indictione 6. Datum Stadii pridie Idus Maii."

wahrscheinlich weil die Stiftung des Klosters ein fundationsmäßiger Act der Stiftung des Bisthums Schwerin war.

Daher gab auch das Dom=Capitel zu Schwerin seine besondere Zustimmung:

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"Des Capitels zu Zwerin Consensbrieff zu voriger Fundation vnd Dotation. Datum in Zwerin 1234, 7. Kal. Maii. "

Und endlich confirmirte der Bischof Friederich von Schwerin im J. 1239 die gesammte Dotation des Klosters:

"Fredericus Bischoff zu Zwerin confirmiret die donationes, die sein vorfar bischoff Brunwardus dem Closter Rune gethan, weil sie zu Rechte bestendig, so da nachgeben, daß ein Bischoff auch ohne consens des Capittels den funffzigsten teil seiner einkommen zu milden Sachen oder heiligen Ortern geben muge, er auch zu anrichlung des Closters verpflichtet gewesen, weil mit solchem anhange vnd Bescheide das land Buzhiowe der Kirchen oder Stiffte Zwerin gegeben worden, das der Bischoff ein Closter darin bawen solte. Acta 1239. Datum apud Buzhiowe 12. Kal. Junii. "


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Bischöflich-schwerinsche Siegel
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Bischöflich- schwerinsche Siegel
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II.

Geschichte

des

bischöflich=schwerinschen Wappens,

von

G. C. F. Lisch.

Mit drei Steindrucktafeln.


M asch hat in dem ersten Jahrgange der Jahrbücher S. 143 flgd. dem Vereine eine historische Untersuchung über das Wappen des Bisthums Ratzeburg geboten; als Gegenstück liefere ich hier eine Geschichte des bischöflich=schwerinschen Wappens. Manche einleitende Gedanken können hier mit Hinweisung auf Masch übergangen werden; die Hauptmomente dabei sind hier, wie dort dieselben. Nur Eines darf hier nicht unberührt bleiben, nämlich die Frage, ob das Wappen des Bisthums Schwerin eine quellenmäßige Untersuchung verdiente. Das Wappen des Bisthums Ratzeburg war bis auf Masch der Geschichte und der Heraldik fremd; das Wappen des Bisthums Schwerin war dagegen freilich der Hauptform nach bekannt, als ein getheilter Schild mit zwei darüber gelegten Bischofsstäben; aber eine gründliche Untersuchung aus den Quellen fehlte noch immer. Es braucht hier nicht die heraldische Litteratur des schwerinschen Bischofswappens recensirt zu werden, da Westphalen, Rudloff und Gatterer benutzt und angeführt haben, was vor ihnen bekannt geworden ist. v. Westphalen 1 ) hat auf seinen Tabellen die Siegel dreier Bischöfe: Hermanns I. (1264), Johanns I. (1326) und Werners (1463), so wie des Officials von 1520 in Abbildungen mitgetheilt, aber so ungenau und so ohne allen Ge=


1) Westphalen Mon. ined. IV. Tab. 17. Nr. 1, 4, 5, 9 und Tab. 18. Nr. 17.
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schmack, daß nur eine sehr oberflächliche und ungefähre Ansicht über die Bischofssiegel zu gewinnen ist. Ein allgemeines bischöfliches Siegel, bestehend aus zwei Bischofsstäben mit einer darüber gestellten Bischofsmütze, welches v. Westphalen aus Schedius mittheilt, kann nichts weiter sein, als eine neuere Erfindung, nach dem Muster des Wappens der Stiftsstadt Bützow. Rudloff 1 ) hat für die ältere und mittlere Geschichte nichts weiter, als die aus den westphalenschen Abbildungen und allgemeinen Archivnachrichten gezogene allgemeine Nachricht, daß die Bischöfe in ihrem Wappen das sitzende oder stehende Bild eines infulirten oder pontificirenden Bischofs mit dem Krummstabe in der Hand oder zu seinen Füßen führten; erst für das Jahr 1568 fügt er 2 ) hinzu, daß das schwerinsche Stiftswappen aus zwei kreuzweise gelegten Bischofsstäben über einem roth und gold queer getheilten Schild bestanden habe. Gatterer 3 ) hat natürlich auch nicht mehr, als Westphalen; er giebt dem Bisthum zwei Bischofsstäbe im Andreaskreuze, über welche oben im Winkel gemeiniglich eine Bischofsmütze gestellt sei. Was v. Bülow 4 ) in der Kupfertafel giebt, ist reine Fiction nach schlecht verstandener Beschreibung durch das flüchtige Wort.

Diese litterarischen Ergebnisse mögen hinreichen, um das Unternehmen einer neuen Beschreibung in historischem Gange zu rechtfertigen. Unterstützt mag diese Rechtfertigung dadurch werden, daß eine historische Beschreibung von Siegeln, namentlich der geistlichen, für die Kunstgeschichte eines Landes von nicht geringer Bedeutung ist, namentlich wenn man die Arbeit in den Siegeln mit der Geschichte der Sculptur überhaupt und der Architektur in Verbindung setzt. Ohne eine vollständige Reihe guter Abbildungen kann freilich nicht mit vollständigem Erfolge durch die Siegel für die Kunstgeschichte gewirkt werden, aber die Epochen lassen sich doch mit Worten andeuten, und so kann, mit Unterstützung einiger getreuer Abbildungen, wenigstens die Aufmerksamkeit aus ein wenig bebauetes, fruchtreiches Feld gelenkt werden.

Die in folgenden Zeilen gegebene Beschreibung der Siegel ist nach siebenjährigem Forschen nur aus Originalsiegeln des Großherzogl. Geheimen= und Haupt=Archivs zu Schwerin ge=


1) Rudloff Mecklenb. Gesch. II., 129, 866 u, 909.
2) Rudloff a. a. O. III., 1, 231.
3) Gatterer Praktische Heraldik. S. 135.
4) v. Bülow Beschreibung des Geschlechts v. Bülow.
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schöpft; ganz vollständig hat sie, trotz alles Suchens, nicht werden wollen. Forschungen im Auslande haben dieser Abhandlung keinen Gewinn gebracht.


Die 12 ersten Bischöfe von Schwerin führten ihr eigenes Bild im Siegel, jedoch in verschiedenen Formen; wenn es mir auch bis jetzt nicht gelungen ist, Siegel von dem dritten Bischofe Friederich I., Grafen von Schwerin, 1237 - 1240, und dem vierten Bischofe Dieterich, einem unehelichen Sohne, 1240 - 1247, zu entdecken, so kann man doch wohl ohne Bedenken annehmen, daß ihre Siegel denen ihrer nächsten Vorgänger und Nachfolger ähnlich und dem allgemeinen Typus entsprechend gewesen seien. - Der erste Bischof von Schwerin, unter welchem der Bischofssitz von Meklenburg für immer nach Schwerin verlegt ward, der große Wendenapostel Berno, 1158 - 1191, ein Cistercienser=Mönch aus dem Kloster Amelungsborn, führte im elliptischen (oder parabolischen) Siegel 1 ) einen stehenden Bischof, die rechte Hand zum Segen erhoben, in der linken den Bischofsstab haltend; die Umschrift des Siegels 2 ) (1173) lautet:

Umschrift

selbst dann noch, als er schon zu Schwerin wohnte und sich in Urkunden zuerinensis ecclesie episcopus nannte. Die nächstfolgenden Bischöfe führen das auf einem Sessel mit verzierten Seitenlehnen im leeren Siegelfelde sitzende Bild eines Bischofs im Siegel, und zwar: Brunward 3 ), ein eingeborner Wende, (1192) 1195 - 1237, den Stab in der rechten, ein Buch mit der linken Hand auf dem Knie, - nach einem zweiten, viel schöner geschnittenen Stempel von 1235 4 ) das Buch auf dem linken Arme haltend, beide Siegel mit der Umschrift:

Umschrift

Wilhelm 5 ), 1247 - 1249, mit dem Stabe in der linken und einem aufgeschlagenen Buche in der ausgestreckten rechten Hand, mit der Umschrift:


1) Vgl. die Lithographie Tab. I., Nr. 1.
2) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. 5 und 7.
3) Vgl. die Lithographie Tab., I., Nr. 2.
4) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II., S. 7 und 16, und die Lithographie.
5) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II., S. 28.
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Umschrift

Rudolph I. 1 ), ein Fürst von Rügen (?), 1249 - 1262, mit dem Stabe im linken Arme, die Rechte erhoben, mit der Umschrift:

Umschrift

Die Siegel der bisher genannten Bischöfe haben eine elliptische Form und sind sich überhaupt sehr ähnlich.

Die beiden folgenden Bischöfe, Hermann I. und Gottfried I. weichen zuerst dadurch ab, daß sie die runde Gestalt der Siegel wählen und Verzierungen in das Siegelfeld aufnehmen. Hermann I., von Schladen, 1262 - 1292 führt zwei Siegel der Zeit nach hinter einander: beide sind rund, haben ein ganzes Bischofsbild, welches auf einem niedrigen Sessel sitzt und in der rechten Hand einen Stab, in der ausgestreckten linken ein aufgeschlagenes Buch 2 ) hält, und sind sich mit Ausnahme der Verzierungen im Siegelfelde, so ähnlich, daß sie schwer zu unterscheiden sind; das erste Siegel, mit der Umschrift:

Umschrift

welches der Bischof noch 1266 führte, hat jedoch keine Verzierungen im Siegelfelde; das zweite Siegel 3 ), mit der Umschrift:

Umschrift

welches Hermann sicher 1273 - 1288 führte, hat im Siegelfelde zur rechten Hand des Bischofes den Mond, zur linken die Sonne als Verzierung. - Der Bischof Gottfried I., von Bülow, 1292 - 1314, hat im runden Siegel 4 ) das sitzende Bild eines, Bischofs, in der rechten Hand den Stab, mit der linken ein Buch vor der Brust haltend, rechts die Sonne, links der Mond als Verzierungen im Siegelfelde, mit der Umschrift:


1) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II., S. 35.
2) Auf dem Buche stehen die Worte
Worte im Buch
3) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I., S. 185.
4) Vgl. die Lithographie Tab. II., Nr. 1.
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Umschrift

Die Stuhlbeine sind mit einem Spitzbogen und statt der Lehnen mit Hundsköpfen verziert. Seit dem Jahre 1298 führt Gottfried auch ein kleines, rundes Secret als Rücksiegel mit dem Brustbilde des Bischofs und der Umschrift:

Umschrift

Bis hierher ist der Stuhl, auf welchem die Bischöfe sitzend dargestellt werden, ein niedriger Sessel (faldistorium ), mit Seitenlehnen von Thierköpfen, gewöhnlich Hundsköpfen, ohne Rückenstück.

Unter Hermann II. 1 ) Maltzan, 1315 - 1322, beginnen bedeutendere Abweichungen in allen Theilen des Siegels: es beginnt der Geschmack des ausgebildetern Spitzbogens, . Dieser merkwürdige Mann hatte lange Zeit zu kämpfen, ehe er von seinem Erzbischofe Johannes Grand von Bremen geweiht ward 2 ); dies geschah am Ende des J. 1316. Bis dahin hing er an die Urkunden, in denen er sich: dei gratia electus et confirmatus in episcopum Zwerinensem


1) Vgl. Lithographie Tab. III. Der Verein verdankt die Erforschung und Zeichnung dieser Tafel, welche eine fast vollständige Entwickelung der Siegel eines Prälaten zeigt, der Familie von Maltzan, welche dieselbe dem Werke: Lisch Urkunden - Sammlung zur Geschichte des Geschlechts von Maltzan, Bd. I, 1842, beigegeben hat, und eine Auflage dieser Tafel für die Jahrbücher dem Geschenke des Herrn Baron A. von Maltzan auf Peutsch. Unter diesem merkwürdigen Bischofe werden die Familienwappen in den Siegeln der Domherren gebräuchlich, jedoch noch nicht in den Siegeln der Bischöfe. - Schon der Dompropst Nicolaus, Sohn des Fürsten Johannes von Meklenburg, führte bereits im J. 1280 den Schild mit dem meklenburgischen Stierkopfe in seinem Präpositursiegel, und der Domherr Vollrath (von Trechow oder von Platen) 1284 sein Familienwappen in seinem geistlichen Siegel. - Hermann Maltzan führte im J. 1300 als Dom=Thesaurarius ein kleines, rundes Siegel mit einer vierfach geschweiften Rosette, in welcher unter dem Haupte Johannis d. T. der Thesaurarius vor seinem Familienwappen knieet; Umschrift:
Umschrift
(vgl. Tab. III, Nr. 5.) Als Dom=Propst, 1307 - 1314, führt er ein elliptisches Siegel mit einem an den Ecken von den 4 Evangelisten=Symbolen begrenzten Crucifixe, unten welchem das Familienwappen steht, mit der Umschrift:
Umschrift
(vgl. Tab. III., Nr. 1.)
2) Vgl. Lisch Urkunden=Sammlung zur Geschichte des Geschlechts von Maltzan, I., S. 335, flgd.
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nennt, ein rundes Siegel 1 ), in welchem die Jungfrau Maria auf einem niedrigen Sessel sitzend dargestellt ist, mit dem Christkinde auf dem rechten Arme, in der linken Hand einen langen Lilienstengel haltend und an der rechten Seite mit einem Rosenzweige geschmückt; die Umschrift lautet:

Umschrift

Nachdem Hermann Maltzan am Ende des J. 1316 von dem erzbischöflichen Administrator Johann, Sohn des Herzogs Otto von Lüneburg, geweiht war, führte er ein großes elliptisches Siegel 2 ): auf einem mit Löwen an den Seitenlehnen verzierten Stuhle mit hoher geschnitzter Lehne, welche mit einem Teppiche behängt ist, sitzt der Bischof, mit der Rechten vor der Brust segnend, mit der Linken den Bischofsstab haltend, die Füße auf einen palmettenartig gebildeten Schemel setzend, mit der Umschrift:

Umschrift

Daneben führte er (1316-1322) ein kleines elliptisches Secretsiegel 3 ) mit dem bis zum Schooße hinabreichenden Bilde eines Bischofes, welcher die Rechte zum Segen erhebt und mit der linken den Bischofsstab hält, ohne weitere Verzierungen, mit der Umschrift:

Umschrift

Johannes I., Gans, 1322-1331, führt ebenfalls im elliptischen Siegel 4 ) einen auf einem niedrigen Sessel sitzenden Bischof mit dem Stabe in der Linken und mit der erhobenen Rechten; Umschrift:

Umschrift

Außerdem hat er ein elliptisches Secret=Siegel, mit einem stehenden Bischof, welcher die rechte Hand erhebt und in der linken den Stab hält; Umschrift:

Umschrift

Seit der Regierung dieses Bischofes finden sich vorherrschend Familienwappen in den geistlichen Siegeln der Domherren: ein Siegel des Propstes Heinrich vom


1) Vgl. Lithographie Tab. III., Nr. 2.
2) Vgl. Lithographie Tab. III., Nr. 3.
3) Vgl. Lithographie Tab. III., Nr. 4.
4) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II., S. 133.
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Siegel des Hermann Maltzahn
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J. 1322 hat im Siegel den Evangelisten Johannes und zu beiden Seiten einen gespaltenen Schild, dessen rechte Hälfte schrägrechts gestreift, dessen linke Hälfte leer ist.

Der Bischof Ludolph, von Bülow, 1331 - 1339, hat sowohl sein großes, als auch sein kleines Siegel in runder Gestalt. Auf dem großen Siegel ist ein Bischof auf einem niedrigen Sessel sitzend dargestellt, mit dem Stabe in der rechten, dem Buche in der linken Hand, rechts von einer Sonne, links von einem Monde begleitet, mit der Umschrift:

Umschrift

auf dem Secret ist des Bischofs Brustbild von der Schulter an, ohne weitere Verzierungen.

Der Bischof Heinrich I., von Bülow, 1339 - 1347, führte zuerst Wappenschilde in das bischöfliche Siegel ein, und zwar zuerst die Famielienwappen; auch hat er zuerst architektonische Verzierungen im Siegelfelde. Das runde Siegel dieses Bischofs ist folgender Gestalt: unter einem, weit gesprengten, einfachen gothischen Spitzbogen sitzt ein Bischof mit dem Stabe in der linken und mit erhobener Rechten; zu seinen Füßen steht der Wappenschild der von Bülow. Die Umschrift lautet:

Umschrift 1 )

Das Secret des Bischofs führt in einer Rosette auf gegattertem Felde das Brustbild des Bischofs mit der Mitra auf dem Haupte; die Umschrift lautet:

Umschrift

Bis hierher sind die Siegel ohne bedeutende Ausschmückung; höchstens kommt ein einfacher Spitzbogen oder eine leichte Stuhlverzierung vor, jedoch ist der Styl ernst und rein. Mit der Mitte des 14. Jahrhunderts beginnt eine reichere


1) Auf der Kupfertafel zu der "Beschreibung des Geschlechts Bülow", Nr. 7, ist dieses Siegel auf eine traurige Weise entstellt; wahrscheinlich ist diese Darstellung nach einer Beschreibung in einem Transsumpt von 1412 bei Franck.A. u. N. M. IV, S. 298 entworfen, wo es heißt: sigillum, quod erat figurae rotundae de cera communi, in cuius medio apparuit imago episcopi infulati in sede residentis, habens manum dextram elevatam ad benedicendum populo, in siniatra vero baculum pastoralem, sub cuius pedibus clipeus triangularis continens in se dispositicnes bizanteorum in numero quatuordecim, literae quoque circumferentiales sic potuerunt legi: Hinricus Dei Gratia Episcopu Ecclesie Swerinensis.
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Darstellung; die gothischen Nischen und Thürmchen nehmen ihren Anfang und gehen gleichen Schrittes mit andern Werken der Architectur und Sculptur in Norddeutschland; namentlich findet sich der größte Einklang zwischen den Siegeln und den großen reich verzierten Messingplatten aus den Gräbern der Bischöfe in der Domkirche zu Schwerin. Die Bilder der Bischöfe verschwinden auf den Siegeln immer mehr und machen den Heiligenbildern Platz. - Der Bischof Andreas, 1347 - 1356, hat zuerst auch ein Heiligenbild, nämlich ein Marienbild, statt seines alleinigen eigenen Bildes, im Siegel: in einer sehr verzierten gothischen Nische, welche mit Ausnahme der Umschrift das ganze elliptische Siegel füllt, ist eine sitzende Maria mit dem Christkinde auf dem Arme dargestellt; unter diesem Bilde knieet in einer kleinern Nische ein betender Bischof mit dem Stabe im Arme. Zu beiden Seiten des Marienbildes hängt an den gothischen Pfeilern zwei Mal das Privatsiegel des Bischofs: auf einem schraffirten Schilde ein Hifthorn von dem linken Schildrande zum rechten oder ein ausgestreckter Arm vom rechten Siegelrande zum linken gehend; die Darstellung ist nicht ganz klar. Die Umschrift ist auf keinem der vorliegenden Siegel ganz vollständig; aus drei defecten Exemplaren stellt sie sich, mit einigen wahrscheinlichen Ergänzungen in [ ], also:

Umschrift 1 )

Auf einem kleinen runden Secret ist auf gegattertem Siegefelde nur der Schild des Familienwappens, hier ziemlich klar ein Hifthorn; Umschrift:

Umschrift

Von einem bischöflichen Wappenschilde ist noch keine Spur.

Während der Vacanz, noch um Michaelis 1356, war Conradus, decanus, ecclesie Zwerinensis administrator, sede episcopali vacante per capitulum deputatus; dieser sagt in der Urkunde, daß er ein Administrationssiegel (administrationis sigillum) führe, von welchem jedoch noch kein Abdruck aufgefunden ist.

Von dem Bischofe Albrecht, von Sternberg, 1356 - 1363, habe ich kein Siegel entdecken können. Wahrscheinlich war er wenig im Lande; er hielt sich hier vielmehr einen General=


1) In den Urkunden nennt sich Andreas "miseratione divina episcopus zwerinensis".
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Vicarius, und zwar zuerst in der Person des rostocker Pfarrers Johannes von Wunstorp. Dieser war schon im J. 1334 Official des bischöflichen Archidiakonats zu Rostock; als solcher führte er das noch im J. 1405 vorkommende Archidiakonatssiegel: in elliptischem Felde einen betenden Geistlichen in einer gothischen Nische, über welcher Maria mit dem Christkinde hervorragt, mit der Umschrift:

Umschrift

In einer Urkunde vom 13. Dec. 1354 nennt er sich aber schon: magister Johannes Wonstorp, officialis principalis reuerendi patris domini Andreae episcopi Zwerinensis, und in einer Urkunde vom 1. Oct. 1358: Johannes de Wunstorp, presbyter in Rozstok, reuerendi in Christo patris ac domini, domini Alberti, episcopi ecclesie Zwerinensis in remotis agentis, in spiritualibus et temporalibus vicarius generalis. Nach Johannes von Wunstorp war vom J. 1360 - 1362: Gherardus Koche, der Zwerinschen kerken eyn domhere, des werdighen in Christo vaders vnde heren hern Albrecht bisscops der Zwerinschen kerken, handelnde in vernen, in den gheystlyken vnde tytlyken dynghen eyn ghemene vicarius efte steheholder, oder: vicarius generalis ecclesie Zwerinensis. In dem Vicariatssiegel, das sowohl Johannes von Wunstorp, als Gerhard Koch führt, kommt das bisch oe fliche Wappen zuerst 1 ) vor:

über einem queer getheilten Schilde zwei Bischofsstäbe in Form eines Andreaskreuzes.

Das runde Vicariatssiegel hat in gothischen Nischen zwei stehende Heiligenbilder, rechts Maria mit dem Christuskinde, links den Evangelisten Johannes mit dem Kelche in der rechten Hand; rechts hängt an der Nische der beschriebene bischöfliche Wappenschild, links ein Schild mit einem sechseckigen Sterne, der den ganzen Schild füllt; Umschrift:

Umschrift

Bemerkenswerth ist, daß auf diesem Siegel, statt römischer Unzialen, zuerst gothische Minuskel in der Umschrift der bischöflichen Siegel vorkommt, - Der Bischof Rudolph II.,


1) Vielleicht hat er, als ein Ausländer, "ein Böhmischer von Adel", das Bischofswappen auch eingeführt, - Die böhmischen Herren von Sternberg, z. B. Albrecht von Sternberg am 1. Mai 1370, führen einen Stern im Schilde.
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von Anhalt, 1363-1365, ist vielleicht gar nicht im Lande gewesen; wenigstens hat sich von ihm kein Siegel finden wollen.

Unter dem Bischofe Friederich II., von Bülow, 1365 - 1375, wird das bischöflicheWappen am vollständigsten, reichsten und kunstreichsten ausgeschmückt; damit ist aber auch der höchste Gipfel erreicht: nach ihm schwindet der kirchliche Styl und die Kunst immer mehr aus den Siegeln. Zuerst hat derselbe als zum Bischof Erwählter ein kleines, rundes Siegel, welches in der Mitte die Dreieinigkeit, Gott den Vater mit dem Sohne am Kreuze im Schooße, und zu beiden Seiten desselben ein stehendes weibliches und männliches Heiligenbild (wohl Maria und Johannes) enthält; darunter steht der bülowsche Wappenschild, über welchen die zwei Bischofsstäbe kreuzweise gelegt sind. Die Umschrift lautet:

Umschrift

in der Urkunde vom 21. März 1367, an welcher dieses Siegel hängt, nennt sich der Bischof Friederich bloß: divina apostolicaeque sedis gratia electus Zwerinensis. Darauf, gewiß seit dem J. 1368, seit welchem sich Friederich auch Bischof (dei gratia episcopus) nennt, erscheint das große bischöfliche Siegel 1 ), in elliptischer Gestalt, im untern Drittheil queer getheilt; in der obern Abtheilung stehen in einer kräftigen gothischen Nische zwei Heilige, Maria und Johannes, die Heiligen der schweriner Domkirche; in der untern Abtheilung knieet in einer Nische die Figur des Bischofes mit dem Krummstabe im Arme, rechts von ihm steht der beschriebene bischöfliche, links der bülowsche Wappenschild, beide von Löwen gehalten. (Von ganz gleicher Arbeit ist das Siegel des gleichzeitigen Bischofs Heinrich von Ratzeburg.) Neben diesem großen Siegel, welches ein wahres Kunstwerk ist, führt er noch ein kleines rundes Secret, in welchem in einer gothischen Nische ein kurzes Brustbild des Bischofs steht und unter demselben der bischöfliche Wappenschild. Die Umschriften, wieder in römischen Unzialen, sind auf dem großen Siegel:

Umschrift

auf dem kleinen Siegel:

Umschrift

So ist das bischöfliche Wappen unter diesem Bischofe sicher allgemein eingeführt. Unter den folgenden Bischöfen


1) Vgl. die Lithographie Tab. II., Nr. 2; bei v. Bülow, Nr. 9, traurig entstellt.
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wird es nun auf die mannigfaltigste Weise combinirt, bald auch gar nicht, bald doppelt gebraucht. - Das Wappen ist in seinen Hauptbestandtheilen klar: ein queer getheilter Schild mit zwei Bischofsstäben, in Gestalt eines Andreaskreuzes darüber gelegt. Nur ist nicht so klar, ob ein Theil des getheilten Schildes schraffirt ist, und welcher, . Bei einigen ältern Siegeln ist es nicht zu entscheiden; auf den meisten Siegeln sind beide Theile leer, auf einigen ist der obere Theil, auf andern sicher der untere Theil schraffirt, z. B. auf dem Siegel des Bischofs Hermann III., 1429-1444. Die Lösung dieser Frage hängt davon ab, was das bischöfliche Wappen muthmaßlich zu bedeuten habe. Meiner Ansicht nach ist der getheilte Schild der gräflich=schwerinsche Wappenschild; die beiden Bischofsstäbe deuten klar auf die bischöfliche Würde; daß zwei Stäbe auf dem Schilde liegen, darin besteht freilich die Eigenthümlichkeit des schwerinschen Bischofswappens. Vielleicht sind nur der Symmetrie wegen zwei genommen, wie in manchen bischöflichen Wappen Stab und Schwert oder zwei Stäbe kreuzweise hinter den Schild gelehnt sind 1 ); vielleicht aber bedeuten die zwei Stäbe die Bisthümer Meklenburg und Schwerin; denn unter diesen Namen und an diesen Orten bestand dasselbe Bisthum in der Zeit hinter einander. Schraffirte und leere Schildhälften bezeichnen im Mittelalter nur den Wechsel zwischen Farbe und Metall, und die Schraffirung bezeichnet wohl gewöhnlich Farbe. Die Grafen von Schwerin hatten den untern Theil des Schildes schraffirt; seit der Vereinigung der Grafschaft mit dem Herzogthume Meklenburg ist aber beständig der obere Theil des Schildes schraffirt (roth ), der untere leer (golden ). Und diese Tinctur hat sich auch in dem bischöflichen Wappen geltend gemacht. Auf den Gräbern der Bischöfe im Dome zu Schwerin aus der Mitte des 14. Jahrh. findet sich kein bischöfliches Wappen, selbst nicht auf dem des Bischofs Friederich II. von Bülow, obgleich die Messingplatte auf dessen Grabe reich verziert und mit dem bülowschen Wappenschilde reichlich geschmückt ist: und obgleich über der südöstlichen und über der südwestlichen Pforte des Doms an der Marktseite, und eben so an der Collegiatkirche zu Bützow, der bülowsche Wappenschild von Messing in die


1) Auch das Bisthum Havelberg führt zwei in ein Andreaskreuz gestellte und zuweilen durch ein Band verbundene Bischofsstäbe; der Schild ist jedoch nicht getheilt und über den Stäben steht ein kleines Kreuz; vgl. die Abbildungen bei Ludwig Reliq. p. 282, 302, 328, 338.
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Mauer eingelegt ist, so findet sich doch nirgends das bischöfliche Wappen als Gegenstück 1 ). Die älteste Abbildung in Farben findet sich noch an der westlichen Seite des nordwestlichsten Pfeilers im Dom auf einer Tafel, welche 1570 zum Gedächtniß der neuen Canzel gesetzt ward, die das Dom=Capitel an diesem Pfeiler erbauen ließ 2 ). Das bischöfliche Wappen ist hier quer getheilt, in der untern Hälfte golden, in der obern Hälfte roth, nach dem Gebrauche des fürstlichen Hauses Meklenburg; darüber liegen im Andreaskreuze die beiden blauen Bischofsstäbe mit goldenen Haken; umher stehen die Wappen der damaligen Domherren. Dies ist denn also für das wahre bischöfliche Wappen zu halten. Auch in einem im J. 1617 gemalten Fenster in der Kirche zu Bützow mit dem Wappen des Administrators Ulrich ist der bischöflich=schwerinsche Wappenschild roth und gelb getheilt mit zwei darüber liegenden Bischofsstäben 3 ).


In den folgenden Zeiten wird das bischöfliche Wappen auf mannigfache Weise dargestellt, namentlich seitdem Männer aus fürstlichen Häusern häufiger den Hirtenstab ergriffen, welche das bischöfliche Wappen nicht selten zur Ausschmückung ihres Hauswappens gebrauchten, - Von dem Bischofe Marquard, Beermann, 1375-1376, habe ich kein Siegel auffinden können. - Unter dem Bischofe Melchior, Herzog von Braunschweig, geht das Kirchliche in dem fürstlichen Wappen ganz unter. Zwar hat er noch ein großes elliptisches Siegel, welches an einer Urkunde vom 3. Februar 1381 hängt: in einer schmalen Nische mit einer abgerundeten Krönung, ohne gothische Giebel, sitzt ein Bischof mit erhobener Rechten und mit dem Stabe in der linken Hand; rechts, halb im freien Felde, halb im Raume der Inschrift steht der bischöfliche Schild mit zwei Bischofsstäben, links ein Schild mit zwei Löwen über einander. Umschrift:

Umschrift

Hier ist offenbar auch schon der herzogliche Titel in die


1) Wichtig können diese in die Mauer gelegten Bülowschen Wappenschilde für die Geschichte des Doms werden.
2) Vgl. darüber Hederich's schwerinsche Chronik. - Jetzt existirt die Canzel an der Stelle nicht mehr, jedoch noch die Gedächtnißtafel; die Canzel steht in einer Seitenkapelle an der Erde. Als noch ein hoher Chor in der Kirche abgesondert war, war sie an dem Pfeiler an der rechten Stelle.
3) Vgl. Meklenb. Blätter von Geisenhainer, 1818, Jahrg. I., St. 10, S. 568.
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leider sehr zerstörte Umschrift aufgenommen gewesen. In der Einleitung nennt er sich: Melchior dei et apostolice sedis gratia episcopus zwerinensis. Dieses große Siegel ist mir aber nur in dem einen Exemplare vorgekommen. Häufig dagegen kommt ein kleineres, rundes Siegel vor; auf diesem steht in einer großen dreiblätterigen Rosette ein vierfach getheilter Schild, in dessen je zwei und zwei entgegengesetzten Feldern auf zweien des Bischofs Familienwappen (zwei Löwen unter einander), auf zweien das bischöflich=schwerinsche Wappen steht; Umschrift:

Umschrift

Der nach Melchiors Tode vom Papste bestellte Bischof Potho, der aber nicht zur Regierung im Lande kam (Rudloff II., S. 510), führt dennoch das bischöfliche Wappen. In einer neuklosterschen Urkunde, d. d. Sundis 1385 die Laurentii, nennt er sich: dei et apostolice sedis gracia episcopus ecclesie Zwerinensis; das Siegel 1 ) an dieser Urkunde ist rund, darinnen ein elliptisches Siegelfeld: aus einer gothisch verzierten Brüstung schaut des Bischofs Bild mit halbem Leibe, die Rechte zum Segen erhoben, in der Linken, den Stab haltend; an der Brüstung steht rechts der bischöflich=schwerinsche Wappenschild, links ein Schild mit 3 oder 4 schraffirten, rechten Schrägebalken 2 ), von denen 2 die Schildecken streifen; Umschrift:

Umschrift

Uebrigens ist das Siegel schon sehr mit Schnörkeln verziert. Von seinem Gegenbischof ist noch kein Siegel entdeckt.


1) Vgl. Lisch Mekl. Urk. II., S. 152.
2) "Potho, Herr von Pottenstein, ein Böhme, war 1381 - 1387 (?) Bischof von Münster, dann Bischof von Schwerin." Als Bischof von Münster ließ er auch, nach Mader, Münzen prägen: Av. das Familienwappen des Bischofs: ein durch einen, über den Wappenschild hervorragenden Bischofsstab längs getheilter Schild, in der linken Hälfte mit drei schraffirten, rechten Schrägebalken, in der rechten Hälfte mit einem schraffirten Queerbalken; Umschrift:
POT------ e PIS c OPI.
Rev. Brustbild des H. Paulus mit dem Schwerte; Umschrift:
MO N e T A
Vgl. Maders Krit. Beitr. V., S. 91 u. Fig. 52. Mader giebt in der linken Schildhälfte 2 Queerbalken an; nach einem Exemplar in der großherzogl. Münzsammlung hat sie aber ganz klar 3 Queerbalken
Av.  MO N e T A . MO N
Rev.  [POT]O N IS . e PIS c OPI .
Auch ein her Wanke von Potenstein, welcher am 1. Mai 1376 im Gefolge des Kaisers Carl IV. in Verhandlungen mit dem Herzoge Albrecht von Meklenburg auftritt, führt einen Schild mit 3 rechten Schrägebalken.
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Der Bischof Rudolph III., Herzog von Meklenburg, 1390 - 1415, früher Bischof von Skara, führt mehrere Siegel hinter einander. Im Anfange seiner Stiftsregierung (z. B. 1391 und 1392) hat er ein rundes Siegel, auf welchem ein rechtsgelehnter Schild mit dem meklenburgischen Stierkopfe, über welchem ein bekrönter Helm steht, aus dem Stierhörner hervorragen: zu beiden Seiten der Helmdecke finden sich einige deckenartige Verzierungen; die Umschrift ist auf eigenthümliche Weise abgetheilt, wird jedoch in folgender Ordnung gelesen:

Umschrift

Anfang und Ende der Umschrift stehen auf beiden Seiten, der mittlere Theil steht getrennt auf dem untern Theile des Randes; die Worte: et duc. magnopolen. sollen daher wohl die letzten sein, - Darauf (schon 1403) führt er ein großes Siegel ("sigillum maius") von elliptischer Gestalt: in dem Siegelfelde steht, ohne weitere Verzierungen, nach Art der alten Siegel, jedoch ohne besondern Kunstgeschmack, ein Bischof in ganzer Gestalt mit erhobener Rechten, in der Linken den Stab haltend; zu seinen Füßen steht rechts ein Schild mit dem meklenburgischen Stierkopfe, links der Schild mit dem bischöflich=schwerinschen Wappen; Umschrift:

Umschrift

Daneben (z. B. 1399 und 1400) führt er ein kleineres, rundes Siegel, auf welchem zwischen zwei Pfeilern Schild, Helm und Krone, wie auf seinem ersten Siegel, dargestellt sind; an den Seiten der Pfeiler sind gothische Nischen, in deren rechter ein Engel, in deren linker ein Heiliger zu Roß (der St. Georg?) steht. Die Umschrift, in welcher fast immer je zwei und zwei Buchstaben verbunden sind, lautet:

Umschrift

Das Ganze ist geschmacklos. - Mit mehr Kunstsinn und im Style der Zeit des Herzogs Albrecht II. ist sein letztes großes elliptisches Siegel ("sigilium maius"), (z. B. 1409 - 1415). In der obern Hälfte desselben steht in einer starken gothischen Nische ein Marienbild mit dem Christuskinde auf dem Arm; in der untern Hälfte knieet ein betender Geistlicher; vor diesem, rechts, steht ein großer, vierfach getheilter Schild, dessen je zwei und zwei entgegengesetzte Felder (in der 1. und 4. Stelle)

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das bischöflich=schwerinsche Wappen und (in der 2. und 3. Stelle) den meklenburgischen Stierkopf tragen. Umschrift:

Umschrift

Neben diesem großen Siegel führt er ein kleineres, rundes Siegel (z. B. 1406-1415), auf welchem ein vierfach getheilter Schild mit denselben Wappen steht, wie er ihn in dem letzten großen Siegel führt. Dieser Schild steht in einer architectonischen Rosette, deren Grundform ein Dreieck bildet, das an den Ecken gestutzt und dann eingezogen ward und desen Seiten einwärts gebogen wurden; in den Spitzen der eingezogenen Ecken stehen auf Sparren Lilien, welche in die Inschrift hinein reichen; neben den eingebogenen Seiten steht ein Ring. Umschrift:

Umschrift

Die beiden letzten Siegel führt Rudolph noch im J. 1415.


Mit dem Bischofe Rudolph hört das Charakteristische in den Siegeln mehr und mehr auf; die folgenden Siegel sind meistentheils rund, flach, ohne bemerkenswerthe Kunst und Erfindung, die Schrift ist die unsichere, undeutliche gothische Minuskel des 15. Jahrhunderts: das Interesse, welches die Siegel dieses Zeitraums gewähren, ist mehr ein chronologisches, als ein kunstgeschichtliches. - Der Bischof Heinrich II., von Nauen, 1415 - 1418, führte am 30. April 1417 ein rundes Siegel, welches im leeren Siegelfelde zwischen den innern Rändern der Umschrift einen weit und rund geschweiften Schild trägt; auf dem Schilde steht (wahrscheinlich das Familienwappen desBischofs?) ein gradeaus sehender, gekrönter Adler mit ausgebreiteten Flügeln (der brandenburgische Adler? oder der Adler des Evangelisten Johannes, des Schutzheiligen des schweriner Doms?); auf dem Adler liegen die beiden Bischofsstäbe im Andreaskreuze; die Umschrift lautet:

Umschrift 1 )

Der Bischof Heinrich III., von Wangelin, 1419 - 1429, führt


1) Dasselbe Siegel hängt an dem Intercessionalschreiben des Bischofs Heinrich von Schwerin an den Papst Martin V. wegen Gründung der Universität Rostock, d. d. 1418 ipso die nativitatis virginis Marie (d. i. 8. Septbr.). Es war also noch der Bischof Heinrich II. von Nauen, welcher die Stiftung der Universität Rostock betrieb.
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ein rundes, kleines (dennoch sigillum maius genanntes) Siegel; dieses enthält unter einem sitzenden Marienbilde mit dem Cristkinde in einem gothischen Bogen rechts gelehnt nur das wangelinsche Familienwappen 1 ): einen längs gespaltenen Schild, dessen linke Hälfte schraffirt, die rechte dagegen leer ist; die Umschrift lautet:

Umschrift

Dasselbe Wappen und ein ähnliches Siegel führte er als Dompropst, sicher seit 1398, nur daß in diesem Siegel die rechte Seite seines Familienwappens schraffirt ist, mit der Umschrift:

Umschrift

Dieser Bischof ist der erste, welcher das bischöfliche Wappen wieder wegläßt. - Der Bischof Hermann III., Köppen, 1429 - 1444, führt im Siegel ein Marienbild mit dem Christkinde in einer Nische, an dessen rechter Seite der bischöfliche Wappenschild hängt, auf welchem die untere Hälfte schraffirt ist; an der linken Seite der Nische hängt des Bischofs Familienwappen: ein aus dem untern Schildesrande aufwachsender Löwe (oder Greif) unter einem mit drei Sternen oder Rosen belegten Schildeshaupte. Die Umschrift lautet:

Umschrift

Das Siegel des Bischofs Nicolaus I.; Böddeker, 1444 - 1457, wie er es 1456 an einer, im ratzeburger Archive befindlichen Urkunde gebrauchte, ist rund und gut gearbeitet. Auf dem mit Gitter überzogenen Grunde steht zwischen zwei Hügeln, die mit Gras bewachsen sind, ein gekröntes Marienbild, das Kind auf dem linken Arme; über ihr steht ein Mauergiebel, jedoch ohne alle Unterstützung durch Gemäuer. An der rechten Seite ist das bischöfliche Wappen, an der linken ein Schild mit einem Schwan mit erhobenen Flügeln (das Familienwappen der Böddeker), über den ein Bischofsstab gelegt ist 2 ). Die Umschrift steht auf einem Bande, dessen Enden sich in die innere


1) . Ueber das wangelinsche Familienwappen ist zu veraleichen: v. Meding Nachrichten I, Nr. 931; Fürst W. B. I, 147, 2; V, 153, 6.
2) Nach Franck's A. u. N. M. VIII, S. 70, und dem Freim. Abendbl. 1822 Nr. 160, S. 67 war, neben einer Inschrift dieses Bischofs, dieser Schwan an mehrern Steinen eines vom Bischof Nicolaus 1448 in Bützow erbaueten viereckigen Thurmes zu sehen. Eben so stand der Schwan noch im J. 1838 auf mehrern Ziegeln der bischöflichen Veste zu Warin, welche nach Inschriften im J. 1448 restaurirt ward: vgl. Jahresber. III, S. 167, u. IV, S. 89.
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Siegelfläche wenden und an welche durch Bänder die beiden Schilde gehängt sind:

Umschrift 1 )

Vom Bischofe Gottfried II., Lange, welcher 1457 - 1458 regierte, ist bisher kein Siegel aufgefunden. Nach Büttners Genealogie der Lüneburgischen Patricier hat seine Familie, die in männlicher Linie 1503 erlosch, einen silber und roth gespaltenen Schild mit einem halben weißen Bären, dessen Maul und Tatzen roth sind. - Der Bischof Werner, Wolmers, 1458-1473, führt zu den Füßen der Figur eines Priesters, welcher in der linken Hand einen Kelch trägt 2 ), einen rechtsgelehnten Schild, auf welchem (sein Familienwappen) ein Band mit drei Dreiblättern oder Rosen und ein Bischofsstab (schräglinks) im Andreaskreuze liegen; Umschrift:

Umschrift 3 )

Das bischöfliche Siegel desBischofs Balthasar, 1473-1479, Herzogs von Meklenburg, ist für die Heraldik des meklenburgischen Landeswappens Epoche machend, indem es zuerst das Vorbild des neueren Wappens darstellt, nämlich den bischöflichen Schild mit den drei damals für das Herzogthum Meklenburg gebräuchlichen Schilden zu Einem Wappen vereinigt. Er führt im Wappen einen vierfach getheilten Schild, welcher rechts von einem aufgerichteten Stier und links von einem aufgerichteten Greifen, als Schildhaltern, gehalten wird. In den 4 Feldern steht: oben rechts der meklenburgische Stierkopf, oben links der bischöfliche Schild mit den beiden Bischofsstäben, unten rechts der queergetheilte gräflich=schwerinsche Schild und unten links der rostocker Greif. Die Umschrift auf einem Bande mit schlechten Buchstaben, lautet:

Umschrift

1) Ich verdanke diese Nachricht über das Siegel des Bischofs Nicolaus I. meinem Freunde Masch zu Demern.
2) Westphalen Mon. IV, Tab. 17, Nr. 9, bildet einen den Kelch confecrirenden Geistlichen ohne Mitra ab. Es könnte auch das Bild des Johannes mit dem Kelche vorstellen, um so mehr, da sich auf dem Original aus dem Kelche etwas, wie eine Schlange, erhebt. Auf einer Glocke im Dome zu Schwerin vom J. 1470 ist jedoch ein Geistlicher in langem Gewande, mit lockigem Haupte, ohne Heiligenschein, dargestellt, welcher in der Linken einen Kelch hält und die Rechte confecrirend erhebt.
3) Vgl. Etwas 1739, S. 226. In einem gemalten Glasfenster in der Kirche zu Bützow steht über einem den Kelch consecrirenden männlichen Bilde das Wappen: ein blauer Schild mit rothem Queerbande, auf welchem drei grüne Kleeblätter liegen.
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Auf einem großen bronzenen Taufkessel in der Kirche zu Bützow vom J. 1474, also aus der Zeit des Episcopats des Herzogs Balthasar, sind zwei Wappenschilde in Relief abgebildet: der Stierkopf, nach Art des werleschen mit geschlossenem Maule, und zwei Bischofsstäbe im Andreaskreuze, jedoch so, daß die beiden Krümmungen nach einer Seite hin gerichtet sind. - Von dem Bischofe Nicolaus II., von Penz, 1479, ist kein Siegel aufgefunden. - Der Bischof Conrad, Loste, 1482-1503, führt in einem größern Siegel das ganze Bild eines, mit einem gegürteten, langen Untergewande und einem mantelartigen Obergewande bekleideten Mannes, der in der linken Hand einen Kelch vor der Brust und die rechte darüber hält. Es läge am nächsten, diese Figur für einen den Kelch consecrirenden Geistlichen 1 ) zu halten, wenn nicht ein Heiligenschein um das unbedeckte, lockige Haupt, innerhalb der Umschrift, auch die Annahme nahe legten, daß das Bild den Johannes darstellen soll; dennoch ist das Bild für einen Heiligen etwas priesterlich gehalten. Zu den Füßen des Bildes ist rechts gelehnt das Wappen des Bischofes: ein aus dem linken Schildrande rechts hin vorspringender, halber Widder über einem links gelehnten Bischofsstabe; dasselbe Wappen steht auch auf seinem Leichensteine im Dome zu Schwerin, an der linken Schulter des Bischofsbildes. 2 ) Die Umschrift steht auf Bändern, deren unbeschriebene Enden zu beiden Seiten der ganzen Figur hinabfallen; die Umschrift lautet:

Umschrift

Dieses Siegel nennt ein Notarius in einer Urkunde das "sigil=


1) Auffallend ist diese Darstellung allerdings, namentlich wenn man dabei an einen Leichenstein im Dom zu Schwerin denkt, welcher freilich nicht ganz erhalten ist, aber auf dem erhaltenen Theile offenbar eine Figur zeigt, welche einen großen Kelch vor der Brust hält und denselben segnet.
2) Dasselbe Wappen, aus Stein gehauen, ist auch rechts über der nördlichen Thür, welche von den Domschulhäusern in den östlichen Gang, den Hauptgang des Domkreuzganges führt, in der äußern Wand eingemauert: der vordere halbe Theil eines Widders trägt in der linken Klaue einen aufrecht stehenden Bischofsstab. Dieses Bildwerk trägt noch Spuren von Färbung; der Schild war blau, die Klauen sind schwarz, am Halse des Widders sind rothe Stellen. Ein gleiches Wappen aus Stein gehauen ist an beiden Seiten des südöstlichen Pfeilers an der Außenwand der Kirche zu Bützow, zu beiden Seiten des Sonnenzeigers, eingemauert. Ein gleicher Stein mit Wappen und Inschrift liegt in der Kirche unter der Orgel; dieser lautet auf die Errichtung einer Capelle durch den Bischof Conrad im J. 1501; wahrscheinlich bezeichnen auch die Tafeln an der Außenseite der Kirche die Stelle der Capelle. Alle diese Wappen sind einander gleich. Das Wappen des Bischofs am Altare zu Bützow hat einen blauen (jetzt grünlich scheinenden) Schild mit goldenem Widder und Bischofsstabe. Eben so ist das Wappen über einer Urkunde des Bischofs; vgl. Jahrb. IV, S. 245.
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lum maius" des Bischofs. Ein kleineres Siegel des Bischofs ist dem größern in der Darstellung fast gleich und weicht nur darin von demselben ab, daß die Figur nur halb sichtbar ist und keinen Heiligenschein um das Haupt hat; die Umschrift, wie um das größere Siegel, ist im höchsten Grade flach gehalten. - Der Bischof Johannes II., von Thun, 1504-1506, führt im Siegel ganz dasselbe Bild, welches der Bischof Conrad Loste in seinem kleinern Siegel führt; nur hat das Bild des Johannes einen sehr reichen Haarwuchs und die Ränder der Einfassung der Umschrift sind um das Haupt wie ein Heiligenschein ausgebogen. Das Bild steht über dem Familienwappen des Bischofs, bestehend aus drei Queerbalken, zwischen deren je zwei und zweien die Mittelstreifen gewässert gravirt sind 1 ). Die Umschrift lautet:

Umschrift

Hieraus zu schließen hat er wahrscheinlich auch ein größeres Siegel gehabt. - Der letzte selbstständige Bischof während der römisch=katholischen Kirchenverfassung im Lande, Peter Wolkow, 1508-1516, führt in einem runden Siegel ein Marienbild in einer vielfach verzierten Glorie über zwei Füllhörnern; darunter steht ein vierfach getheilter Schild, auf welchem in zwei und zwei entgegengesetzten Feldern das bischöfliche (in der ersten und vierten Stelle) und sein Familienwappen (in der zweiten und dritten Stelle) abwechselt; sein Familienwappen ist drei Mal queer getheilt und hat im untern Drittheil eine Rose, im mittlern Drittheil drei rechte Sparren und zum obern Drittheil ein leeres Schildeshaupt. Die Umschrift lautet:

PETRVS . WOLKOW . EPS . SWERINENSIS.

Auch sein Official zu Rostock, M. Joachim Michaelis, (officialis curie szwerinensis generalis), führt in einer Rosette einen großen, getheilten Schild mit den beiden Bisschofsstäben, unter welchen im Schilde ein Vogel sitzt 2 ).

So ward, mit sehr wenig Ausnahmen, der bischöfliche Wappenschild von seiner Einführung an fast durchgehends in unveränderter Gestalt gebraucht.



1) Auf dem alten Altare in der Kirche zu Bützow steht ein Wappen; ein goldener Schild mit drei grünen, gewässerten Queerbändern, dahinter ein Bischofsstab (vgl. Mekl. Blätter, 1818, I, 10, S. 572): offenbar des Bischofs Johannes von Thun Wappen, und nicht des Bischofs Peter Wolkow, wie Mantzel will.
2) Vgl. Westph. Mon. IV, Tab. 18, Nr. 17.
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Der Bemerkung werth ist noch das Siegelwachs der bischöflichen Siegel. Bis zum Anfange des 14. Jahrhunderts bestehen die Siegel mit seltenen Ausnahmen aus ungeläutertem, ungefärbtem Wachs, oft mit braunem Firniß überzogen; geläutertes Wachs kommt nur in einzelnen Exemplaren vor. Das erste Beispiel der Siegelung mit rothem Wachs findet sich an einer Urkunde des Klosters Doberan, d. d. Zwerin V Idus Aug. 1286, an welcher nicht allein des Bischofs, sondern auch des Capitels Siegel von zinnoberroth gefärbtem Wachs sind. Mit rothem Siegelwachs wird dann im 14. Jahrhundert abwechselnd gesiegelt, z. B. von den Bischöfen Gottfried I. 1302, Hermann II. 1315, Johannes I. 1328, Andreas 1348, (Johann von Wunstorp, General=Vicar 1358), Friederich II. 1368, Rudolph III.; während des 15. und im Anfange des 16. Jahrhunderts siegeln alle Bischöfe mit rothem Wachs. Dem Bischofe Peter Wolkow ward diese Art der Besiegelung noch im J. 1515 vom Kaiser Maximilian förmlich als ein Vorrecht verliehen, mit diesen Worten:

"Praeterea motu et potestate similibus damus et concedimus capitulis dictarum ecclesiarum (Suerinensis et Butzowiensis) ac personis praelaturas obtinentibus in eisdem, ut quascunque literas publicas et privatas. ipsos et eorum negotia qualiacunque concernentes, communiter divisim., cum cera rubra poterint et valeant sigillare et talibus absque aliqua reprehensione libere et licite uti". Vgl. Schröder Pap. Meckl. II, S. 2829. - Grünes Wachs kommt selten vor, vielleicht nur beim Bischofe Andreas, welcher abwechselnd roth und grün siegelt.


Hierauf folgt die Zeit der Bischöfe aus dem regierenden Fürstenhause, der Administratoren und Coadjutoren.

Bevor von den Siegeln dieser Zeit die Rede sein kann, ist es zweckmäßig, die Capitel=Siegel zu betrachten. Das Capitel des schweriner Domstifts führte zwei Siegel: I. ein großes und II. ein kleineres Geschäfts= oder Sachen= Siegel (ad causas, sakensegel), mit welchen aber einige Veränderungen im Laufe der Zeit vorgingen:

I., 1. In den ältern Zeiten gebrauchte das Capitel ein großes Siegel 1 ) von runder Form, in welchem zwei auf Säulen ruhende Rundbogen stehen, über welchen die Giebel einer


1) Vgl. die Lithographie Tab. I., Nr. 3.
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Kirche 1 ) hervorragen. Unter den Bogen sitzen die Heiligen des Doms: rechts Johannes Ev., in einem Buche schreibend, - links Maria mit dem Christkinde auf dem Schooße. Zwischen den Köpfen des Johannes und der Maria steht unter jedem Bogen ein Kreuz. Die Umschrift lautet:

Umschrift

Dieses Siegel, von demselben Stempel, welches 1304 majus sigillum und 1536 der "kerken groteste Ingesegell" genannt wird, ward sicher von 1248 bis 1550 gebraucht.

I., 2. In den neueren Zeiten erscheint ein neues Siegel: ein kleines, rundes Siegel, auf welchem, im Profil, St. Johannes Ev. auf einem Stuhle, dessen Pfeiler der Rücklehne wie Säulen geformt sind, vor einem Tische schreibend sitzt; unten am Stuhle steht der bischöfliche Wappenschild, der jedoch nicht nur durch eine Linie, sondern durch ein Queer=


1) Dieses große Capitel=Siegel ist eines der ältesten Denkmäler mittelalterlicher Kunst in Meklenburg. Wahrscheinlich fällt es noch in das 12. Jahrhundert oder doch in den Anfang des 13. Jahrhunderts (sicher vor 1248), vor Vollendung der jetzt noch stehenden Domkirche. Es deuten darauf die kräftigen, antiken Buchstaben der Umschrift, namentlich das L 9 mit dem Beistrich und die auf Säulen ruhenden Rundbogen mit Kapitälern, wie solche schon mehrere Male aus Kalkstein, in schönen byzantinischen Formen, in der unmittelbaren Nähe des Domes gefunden sind und in der großherzoglichen Alterthümersammlung aufbewahrt werden. Außerdem bewahrt das Siegel aber noch das Bild der ältesten Domkirche. Das jetzt stehende Gebäude ist bekanntlich 1222 - 1248 gebauet. Vor diesem Gebäude bestand ein anderes, kleineres, von dem die Westseite in das jetzige Thurmgbäude aufgenommen ist. Diese alte Kirche ist noch ziemlich klar in der Westwand des Thurmes zu erkennen. In der Mitte der Westseite stand ein Gebäude von zwei Stockwerken, jedes ungefähr von dem cubischen Raum der Grundfläche des Thurms. In dem untern Stockwerke war eine rundbogige Pforte, deren Wölbung an der später durchgebrochenen Spitzbogenpforte noch zu erkennen ist. Das zweite Stockwerk hatte zwei schmale, leise gespitzte Fenster aus der Uebergangsperiode, welche neben dem später eingebrochenen, großen Spitzbogenfenster ebenfalls noch heute zu erkennen sind. Ueber diesen Fenstern stand der noch existirende Rundbogenfries, über dem sich das alte Dach erhob, an dessen Stelle jetzt der Thurm höher aufgemauert ist. An den Seiten standen 2 Flügel mit Eckthürmchen, über dem Kreuze ein größerer, runder Thurm. Ganz genau so verhält es sich mit der St. Georgen=Kirche zu Parchim (1218), in dessen Thurmgebäude und Enden der Seitenschiffe diese älteste Kirche ganz aufgenommen ist, so daß sie sich, in denselben Formen, wie sie am schweriner Dom sichtbar sind, noch in Zeichnung construiren ließe; ja der Rundbogenfries läuft hier im Innern der jetzigen Kirche noch ganz um das stark gestützte Thurmgebäude und alle Seitenwölbungen sind noch genau zu erkennen. - Das Bild einer solchen Kirche giebt uns das große, alte Capitelsiegel über den Rundbogen und wir haben hier ohne Zweifel die älteste schweriner Kirche, welche Vorbild des größern Baues ward.
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band getheilt ist, hinter welchem die Bischofsstäbe stehen; die Umschrift lautet:

SIGILLVUM . CAPLI . ECCLIE . ZWERIN

Dieses Siegel, welches, der Arbeit nach, zu P. Wolkows Zeiten gemacht zu sein scheint, ward im 16. Jahrhundert gebraucht, sicher von 1527 bis 1593. Im 17. Jahrh., z. B. schon 1636, führte dieses Siegel der Syndicus des Capitels in Administrationangelegenheiten. Ein fast gleiches und nur in Kleinigkeiten abweichendes Siegel mit derselben Umschrift führt noch heute die Administration des Doms unter der Benennung eines "Capitel=Siegels".

Außerdem führte das Capitel ein kleineres Siegel (ad causas ), und zwar ein älteres und ein jüngeres:

II., 1. Das ältere Sachensiegel 1 ) ist ebenfalls rund und stellt den auf einem mit Rosen verzierten, niedrigen Sessel sitzenden Evangelisten Johannes, in einem Buche schreibend, dar. Die Umschrift lautet:

Umschrift

Dieses Siegel ist am längsten gebraucht, sicher von 1304 bis 1625.

II., 2. Neben diesem existirte zur Zeit der Administratoren ein kleineres, neueres Sachensiegel: es ist rund und stellt einen aufwärts fliegenden Adler dar, der ein Buch in den Krallen hält. Umschrift:

S . CAPITVLI . ZWERINEN . AD . CAVSAS .

Dieses Siegel ward im 16. Jahrh. seit dem Tode P. Wolkows, sicher von 1522 bis 1543 gebraucht; am Tage Clementis M. 1522 besiegeln Hermann Bantschow und Ulrich Malchow als "administratores der kerken vnd stichtes to Swerin" eine Urkunde mit diesem "des stichtes tho Sweryn sakenseghel".

Wie in allen Verhältnissen das Regiment des Domstifts seit der Zeit der Reformation nach und nach eine weltliche Versorgungs=Anstalt ward, so traten auch die geistlichen Formen mehr und mehr in den Hintergrund. Während der der Zeit der Administration des Stifts für den postulirten Herzog Magnus (1516 - 1550) gebrauchte die Administration die Capitelsiegel und die einzelnen Administra=


1) Vgl, die Lithographie Tab. II., Nr. 3.
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toren ihre sonstigen Amtssiegel, wie z. B. Zutpheldus Wardenberg häufig das Siegel seines Archidiakonats Tribsees in Stiftsangelegenheiten gebrauchte. Der Herzog und Bischof Magnus führte das unvermehrte meklenburgische Landeswappen mit fünf Schilden, ohne irgend etwas, was auf seine geistliche Würde hindeuten könnte, hinzuzufügen, und in einigen Fällen für das Domstift des Capitels neueres Sachensiegel mit dem auffliegenden Adler (II., 2.); z. B. 1539 und 1543; im J. 1543 nennt er dieses "sigillum diocesis nostri".

Der Herzog Ulrich von Meklenburg, welcher 1550 postulirt ward und später das Bisthum administrirte, vermehrte sein Siegel nicht durch ein Zeichen seiner geistlichen Würde. Das Capitel brauchte seine Siegel und der Herzog führte in Administrations=Angelegenheiten ein eigenes Administratoren=Siegel: dieses ist ein achtseitiges Siegel mit einem vielfach ausgeschweiften Schilde, auf welchem nichts weiter, als der meklenburgische Stierkopf, schon mit dem Nasenringe, steht; Umschrift:

VLRICH - HER . Z . ME . ADMINISTRATOR .D . STIEF .
SWERIN .

Dieses Siegel kommt sicher von 1591 bis 1597 vor.

Unter dem darauf folgenden Coadjutor und nachmaligen Administrator, dem Prinzen Ulrich von Schleswig=Holstein oder Dänemark, erscheint das bischöfliche Wappen zum letzten Male. Dieser Fürst führte ein sechsschildiges Familienwappen (von seltener heraldischer Beschaffenheit in dieser Zeit), ein Mal queer getheilt, mit einem vierfach getheilten Herzschilde. Die zweite Stelle des Hauptschildes in der obern Reihe nimmt der alte bischöfliche Schild ein. Dieses Siegel kommt während der Zeit vor, daß der Prinz Administrator war, sicher im Jahre 1611. Das Siegel ist rund, eingefaßt vom Hosenbande mit der Umschrift:

HONI . SOIT . QVI . M A . Y . PENSE .

auf dem Bande liegt mit den Ecken der Wappenschild; über diesem steht eine Königskrone, zu deren Seiten die Buchstaben stehen:

V . H . Z . │ S . H.

Der Wappenschild hat folgende Zeichen: im vierfach getheilten Herzschilde sieht man auf je zwei und zwei gegenüberstehenden Feldern das einfache Kreuz für Delmenhorst und zwei Queerbalken für Oldenburg; im Hauptschilde sind in der obern Reihe 1) der Löwe mit der gekrümmten Hellebarde; 2) der bischöflich=schwerinsche Schild über dem Herzschilde; 3) zwei Löwen über einander; in der untern Reihe: 4) das holsteinsche Nesselblatt;

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5) ein geharnischter Reiter mit bloßem Schwerte; 6) ein Schwan mit ausgebreiteten Flügeln. - In einem gemalten Fenster in der Kirche zu Bützow steht dieses Wappen auf der Brust eines zweiköpfigen Adlers 1 ).

Unter den folgenden designirten und wirklichen Coadjutoren und Administratoren erscheint aus den Siegeln nichts von der bischöflichen Würde, bis das Stift durch den westphälischen Frieden (1648) aufhörte.


Auf Münzen ist das bischöfliche Wappen nicht bemerkt worden, obgleich nach Hederich (vgl. Evers Meckl. Münzvf. II, S. 14) das Bisthum vom Kaiser im 13. Jahrhundert das Münzrecht erhalten haben soll. Zwar werden im östlichen und südlichen Meklenburg öfter Bracteaten ganz von dem meklenburgischen Typus des 14. Jahrhunderts gefunden, auf welchen zwei gekreuzte Bischofsstäbe ausgedrückt sind, auch finden sich gleiche Bracteaten mit einem Bischofsstabe; dünne, kleinere Münzen aus dem 13. Jahrhundert mit demselben Wappen finden sich in Pommern mit pommerschen Münzen. - Evers a. a. O. S. 14 und 29 möchte jene in Meklenburg gefundenen Münzen dem Bisthum Schwerin zuschreiben. Nach Localuntersuchungen hält man diese Münzen aber für Münzen der Stadt Colberg, welche zwei gekreuzte Pfannhaken (zur Reinigung der Salzpfannen) im Wappen führt. Auch das Bisthum Havelberg führte ein ähnliches Wappen. Die Fundorte der Bracteaten weisen auch mehr auf die Nachbarlande als deren Münzstätten hin, und es ist merkwürdig, daß in und bei Schwerin nie eine gräflich= oder bischöflich=schwerinsche Münze vorgekommen ist, obgleich es im Mittelalter nach Urkunden schwerinsche Pfennige (denarii Zwerinenses) gab.

Die in Urkunden des 15. Jahrhunderts in Meklenburg öfter genannten Bischofsgulden lassen sich mit Evers a. a. O. nicht auf das Bisthum Schwerin deuten; dies ist ein damals allgemein üblicher Ausdruck für die niederländischen Goldgulden der Bischöfe von Utrecht, neben denen auch die Postulatsgulden des Bischofs Rudolph von Utrecht (1440) genannt werden. Der vorkommende Ausdruck "Bischoppesgelt" würde mehr auf bischöfliche Hebungen, als auf bischöfliche Münzen deuten.

Unter den Coadjutoren und Administratoren des Stifts Schwerin haben die Münzen keine andere Vermehrung


1) Beschrieben ist dieses Wappen in Meklenb. Blättern. 1818, Jahrg. I, St. 10, S. 568.
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für das Bisthum, als daß der Herzog Adolph Friederich von Meklenburg=Schwerin in der Umschrift von Münzen aus den Jahren 1637 bis 1647 seinem Titel die Buchstaben: A. D. S. V. G. Z. S. (Administrator Des Stifts Vnd Graf Zu Schwerin) hinzufügt.


Die Stiftsstadt Bützow führt in frühern Zeiten zwei über einander gelegte Bischofsstäbe mit der Bischofsmütze darüber im Wappen: seit wann, läßt sich noch nicht bestimmen, sicher aber im 16. Jahrhundert. Dieses Siegel ist rund und von mittlerer Größe. Im J. 1634 hat die Stadt ein etwas kleineres Siegel mit einem queer getheilten Schilde, über welchem die Bischofsstäbe liegen, und darüber eine Bischofsmütze. - Dasselbe Wappen findet sich auch in der Kirche zu Bützow.

Auch die Stiftsstadt Warin führt zwei kreuzweise gelegte Bischofsstäbe im Stadtsiegel. Alte Siegel sind nicht aufzufinden gewesen; in dem Stempel aus dem 18. Jahrh. fehlt die Queertheilung des Schildes.


Bald nachdem das Bisthum säcularisirt und dem Herzogthume Meklenburg als Fürstenthum incorporirt war, vermehrte, der Herzog Christian Louis im J. 1658 gleich nach seinem Regierungsantritt das fürstliche Wappen mit zwei neuen Schilden für die ehemaligen Bisthümer Schwerin und Ratzeburg. Diese Landestheile waren es vorzüglich, welche eine Prüfung des neuen Wappenprojects nöthig machten; man erholte sich auch außerhalb Landes, von dem Canzler Daniel Nicolai zu Stade, Rath und erhielt auch verschiedene Anschläge. Endlich beschlossen in einer eigenen Sitzung die fürstlichen Räthe, "die Bischofsstäbe, welche beide Bischöfe zu Schwerin und Ratzeburg bisher - - gebraucht, in dieses neue fürstliche meklenburgische Wappen nicht mit hinein zu bringen, und dadurch denen, so hinkünftig noch einige Hoffnung zur verenderung haben mochten, allen Anlaß zu benehmen, zumal diese Stifter nunmehr säcularisirt und naturam verändert hätten". Vielmehr "hielt man dafür, daß es besser wäre, wenn man aus den alten meklenburgischen Wappen hinzuthäte, was sich dazu schicken möchte". Es ward demnach "für das Fürstenthum Schwerin, weil es doch guten Theils vor diesem schon dem Herzogthum Meklenburg incorporirt gewesen, - - genommen aus der Kissiner und Rostocker Wappen ein ausge=

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streckter, springender (goldener) Greif in blauem Felde und oben auf dem Helm ein halber fliegender gelber (goldener) Greif, so der Anthyrius, von dem die Herzoge von Meklenburg posteriren, in seinem ersten Wappen auf dem Helm geführt". Diese Idee nahm man aus einem alten Wappenbuche, welches der Herzog besaß. Dieses Buch ist wahrscheinlich das in Westphalen Mon. ined. III., p. 711 flgd. gedruckte und noch im großherzogl. Archive befindliche Wappenbuch von Rixner vom J. 1530, in welchem dieser geflügelte Greis auf dem Helme als ein angeblich slavisches Wappen dargestellt ist; aus demselben Buche nahm der Herzog auch wohl die Idee zu dem projectirten siebenschildigen Wappen (vgl. Jahrb. I, S. 149), da in demselben diese sieben Schilde auf Einem Blatte gemalt sind. Uebrigens ist dieser Rixner als Heraldiker bekanntlich ohne Werth und verdient nicht sonderlich Beachtung, es sei denn, daß man, wie hier, seine Wege und Irrwege verfolgen kann 1 ).

Es entstand nur noch die Frage, wie dieser Schild von dem Schilde für Rostock zu unterscheiden sei. Man griff zu dem Mittel, diesen schwerinschen Greifen auf einen eignen "Plan", also auf ein Feld, zu stellen. Dieses ward denn im J. 1658 mit verschiedenen Farben tingirt: mit schwarz, weiß, gelb, grün u. s. w. Das grüne Feld mit weißer Einfassung behielt die Oberhand.So ward also das neue Wappen für das Fürstenthum Schwerin:

"in blauem Felde ein schreitender goldener Greif, welcher auf einem grünen Plan mit silberner Einfassung steht; das Oberwappen ist ein gekrönter Helm mit einem halben fliegenden goldenen Greifen".

Dies ist die actenmäßige Entstehung und Bedeutung des vom Herzoge Christian I. Louis gebilligten und vom Herzoge Gustav Adolph von Güstrow angenommenen, "bisher noch nicht erklärten" Schildes.

In den Siegeln ward zunächst der "Plan" nicht anders bezeichnet, als daß auf den ersten Siegeln die untere Schildhälfte leer blieb; doch schon in den nächsten Decennien nach der Einführung des neuen Wappens ward, z. B. auch in Siegeln des Herzogs Gustav Adolph von Güstrow und des Her=


1) Zu bemerken ist, daß bereits Fürst W. B. (dessen erster Theil 1605 gstochen ward) dem Bisthum Schwerin I, T. 12, N. 11, im blauen Felde einen goldenen rechts gekehrten Greifen giebt.
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zogs Friederich von Grabow u. a., die leere Schildhälfte eingefaßt, und seit dem Anfange des 18. Jahrhunderts allgemein der Raum innerhalb der Einfassung schraffirt.

Und so ist das Wappen denn auch geblieben, und eben so ist es auch 1718 in das preußische Wappen aufgenommen, obgleich es hier Gatterer (Pract. Heraldik S. 92), gegen die von ihm gelieferte Abbildung und seine richtige Blasonnirung, S. 121, anders blasonnirt, indem er sagt: "queergetheilt: oben blau, mit einem goldenen Greif, unten roth, mit einem silbernen Schildeshaupte, wegen des Fürstenthums Schwerin".

Ein anderes projectirtes Landessiegel kam nicht zur Ausführung. Am 29. März 1658 wandte sich der Herzog Christian an den Herzog Gustav Adolph von Güstrow und legte diesem, da es schon bei des Herzogs Adolph Friederich Zeiten "vorgewesen, daß wegen der durch den Oßnabrüggischen Friedensschluß angewiesenen beyden Fürstenthümbern Schwerin und Ratzeburg das fürstlich Wapen in etwas geendert und vergrößert werden solle, welches aber wegen fürfallenden Hindernußen biß anhero verblieben", jetzt da neue Wappen gestochen werden müßten, ein schon gestochenes neues Siegel vor. Dieses Siegel hat neun Schilde

1 2 3
4 5 6
7 8 9

1) den meklenburgischen Stierkopf,

2) ein mit dem Fürstenhut bedecktes Maltheserkreuz für das Fürstenthum Ratzeburg,

3) den rostockischen Greifen,

4) einen Greifen auf einem Plan für das Fürstenthum Schwerin,

5) den gräflich=schwerinschen queer getheilten Schild,

6) eine nackte Jungfrau, welche eine Binde mit beiden Händen vor sich hält, für Richenberg=Parchim,

7) den stargardischen Arm,

8) einen schreitenden Stier vor einem Rosenstock für Güstrow,

9) den werleschen Stierkopf, mit den bekannten 5 Helmen und 2 Schildhaltern.

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Der Herzog Gustav Adolph protestirte jedoch gegen die Einführung von 4 neuen Feldern, und daher blieb es bei der Vermehrung des Wappens durch 2 Felder für die beiden neu erworbenen Fürstenthümer. Die Linie Güstrow aber nahm bekanntlich den Fürstenhut oder die Krone auf dem ratzeburgischen Kreuze ("Christi") nie an.


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III.

Ueber

die evangelische Kirchen=Visitation

vom J. 1535 ,

von

G. C. F. Lisch.


E s ist bekannt, daß die Herzoge Heinrich und Albrecht im J. 1534 die erste Kirchen=Visitation im Lande veranstalteten. Dieselbe war jedoch keine Visitation im Geiste der evangelisch=lutherischen Lehre, sondern vorzugsweise nur eine amtliche Verzeichnung der fürstlichen Kirchen=Lehne und Patronate; sie blieb in Beziehung auf die Lehre und die Geistlichkeit völlig neutral. Etwas anderes war auch von dem Sinne der Landesherren nicht zu erwarten, da der lutherische Herzog Heinrich "der Friedfertige" war und sein Bruder Albrecht dem katholischen Glauben anhing. Auch die Gesinnung der Visitatoren läßt nichts mehr erwarten, als höchstens Neutralität, um das, was damals noch bestand, zu sichern. Am deutlichsten und kürzesten bezeichnet diese Visitation der Titel des im großherzogl. Archive befindlichen Original=Protocolls, welches also lautet:

Registrum ecclesiarum, canonicatuum et prebendarum, necnon vicariorum, commendarum et beneficiorum, ad quos illustri principes et duces Magnopolenses pro tempore existentes patroni sunt, conscriptum per Sebastianum Schencken, prepositum Gustrowensem, magistrum Detleuum Danckwardi, canonicum Rostockcensem et thesaurarium ecclesie collegiate sancti Jacobi ibidem, et me Nicolaum Bockholt, clericum Swerinensis dyocesis, publicum apostolica et imperiali auctoritatibus notarium, vt commissarios illustrium principum et dominorum Hinrici et Alberti ducum Magnopolensium etc. Anno MDXXXIIII.

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Die Visitation begann zu "Güstrow 1534 in dem mânte Junii" und währte bis in das Jahr 1535.

Bedeutende Aufklärung über diese Visitation geben aber noch der Charakter und die Stellung der beiden Visitatoren; der Notarius Nicolaus Bockholt kommt nicht in Betracht. - Der Magister Sebastian Schenck von Schweinsberg 1 ) war, nach diesem Visitations=Protocolle, im J. 1534 Propst des Dom=Capitels zu Güstrow, daneben sicher seit dem J. 1521 Secretair und treuer Diener des Herzogs Albrecht und Besitzer mancher geistlicher Pfründen, die der Herzog ihm zuwandte, wie er ihn im J. 1521 zu der Petri=Pfarre in Rostock präsentirte 2 ); seit dem J. 1523 machte er auch Ansprüche auf die Pfarre zu Stargard 3 ). Er scheint ein ziemlich unpartheiischer Geschäftsmann gewesen zu sein, wie er z. B. während des heftigen Streites der beiden fürstlichen Brüder im J. 1533 den evangelischen Prädicanten Heinrich Techent auf des Herzogs Heinrich Befehl zu Güstrow präsentirte und ohne alle Anspielung darüber berichtete. Im Siegel führt er einen queer getheilten Schild, unten geschacht, oben mit einem rechts hin schreitenden Löwen, über dem Schilde die Buchstabcn S. S. V. S. - Der Magister Dethloff Dankwardi war Thesaurarius des Dom=Capitels zu Rostock, seit 1517 Official des Archidiakonats Rostock, seit 1526 selbst Archidiakonus und bischöflicher Official zu Rostock, Inhaber der Pfarre Kessin und sonst "rund mit Pfründen behängt", ein gewalthaberischer und übermüthiger Papist, der noch spät (nach 1550) der neuen Lehre Widerstand leistete 4 ).

Völlig unbekannt ist bisher die evangelische Visitation vom J. 1535 gewesen. Die glückliche Entdeckung des Original=Berichts, eines kleinen Heftchens, giebt Veranlassung zu dieser Mittheilung. Der evangelisch gesinnte Herzog Heinrich schickte nämlich sogleich nach Beendigung der katholischen Visistation vom J. 1534 zwei lutherische Prädicanten aus, um an Ort und Stelle den evangelischen Geist in den Gemeinden zu erforschen, über den Zustand der Gemeinden, des Gottesdienstes und der Prediger Erkundigung einzuziehen und Prediger und Gemeinden durch geeignete Mittel auf die


1) Jahrb. III, S. 88.
2) Vgl. Jahrb. a. a. O.
3) In dem Visitations=Protocolle vom J. 1534 heißt es: "Olden=Stargard. By desse kerckenn hefft getoget Sebastian Schenck ein presentacien, dat eme de kerckevorlent is dorch hern hertoch Hinrick "Anno etc. . XXIII die 3 mensis May vnd etc. .
4) Vgl. Rudloff M. G. III, I, S. 86, und Jahrb., III, S. 88.
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evangelische Lehre hinzulenken. Da sie keine geistliche Würde bekleideten, sondern nur einfache Prädicanten, nicht einmal Pfarrer waren, so konnten sie begreiflicher Weise nicht sehr viel wirken und mußten wahrscheinlich gewöhnlich still vorüberreisen. Sie kamen nur an 36 Orten zur Unterredung und bekennen, daß ihr Bestreben "kaum ein Schatten einer rechten Visitation", welche erst 1541 vorgenommen ward, zu nennen sei.

Die beiden evangelischen Visitatoren waren die Prädicanten M. Egidius Faber und Nicolaus Kutzke oderKutz. - Der M. Egidius Faber war der bekannte Prädicant und Hofprediger des Herzogs Heinrich zu Schwerin seit 1529/30, der wahre Reformator der Stadt Schwerin, ein eifriger Schüler der Universität Wittenberg und der muthige Vorkämpfer für die Reformation, der auch ein geharnischtes, ächt lutherisches Buch gegen das Heilige Blut im Dome zu Schwerin ("Vom falschen Blut und Abgott zu Schwerin") schrieb. - Sehr schwierig sind Nachrichten über Nicolaus Kutzke, der bisher nicht bekannt war, herbeizuschaffen gewesen. Er lebte im Lande Stargard und daher wählte ihn wohl der Herzog um zwei Männer zu haben, die von dem Zustande beider Landestheile Kunde haben konnten. Zur Zeit der Visitation scheint er kein Amt gehabt zu haben. In einem Briefe vom J. 1535 heißt es:

"s. f. G. predicante Egidius alße eyn visitator mith Nicolao Kutzken".

Im J. 1535 Fridags na Reminiscere berichten die

"Bürger dem Evangelio anhengig in Iwer fürstliken gnaden Stadt Nien=Brandenburgk"

über ihre Prädicanten und die Mönche. Sie bitten, daß der Gardian von ihnen genommen und

"ein ander fromer rechtschapener predeker, de dath wort gades hefft, als wir denne einen Er Nicolaus genanth woll tho bekamen wethen, wedder vmb an seine stede gesettet werden möge".

Bald darauf berichten

"Burgermeister, Radtmanne, Olderlude vnd gantze gemeyne der Stadt Nienbrandenborch,"

daß

"in dessen korten vorschienen dagen, Mitweckens nha Assumptionis Mariä unse Predicanten, als Ehr Nicolaus Kuske vnd Mathias Papenhagen, - vor - dem Radt die Monnicke vth dem grawen kloster hebben verklagt".

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Bei der Visitation im J. 1541 war Nicolaus Kutzke nicht mehr in Neu=Brandenburg. Die evangelischen Geistlichen waren damals:

   Capellan Er Luder Greue.
   Item de Brandenburgischen haben einen alten Predicanten Er Matias" (Papenhagen ?) dem geben sie, was sie wollen.
   Item sie haben noch einen Predicanten Caspar Schmidt.
   Item sie haben noch einen Predicanten angenomen Er Nicolaus Milsow genannt" etc.

Nicolaus Kutzke ward also im J 1535 Prädicant zu Neu=Brandenburg und blieb dort bis etwa gegen das J. 1541.

Dies wird hinreichen, um diese Visitation in das rechte Licht zu stellen.

Ich theile im Folgenden mit: die Instruction an die Visitatoren und den ganzen Visitations=Bericht, welcher in einem Quarthefte von 5 Bogen von des M. Egidius Faber unverkennbarer Hand geschrieben ist.


1.
Instruction für die Visitatoren.


Instruction,

   was vnsere Herzog Henriges predicanten
Er Egidius Faber vnd Er Niclawes Kutzs, als vor vnser vorordente visitatores der pfarren vnd predicanten in vnsern eygenen Stetten, Ampten vnd vogedien, beide vnder vns vnd vnder vnsern vndertanen, ock yn den steden vnd ampten, vnserm bruder vnd vns semptlich zugehorig, gesessen, mit den selben pfarrern vnd predicanten itzlichs ords in sunderheit, doch alleyne der orthe, da das wort gods zu predigen angefangen ist, handelen vnd außrichten sollen.

1. Erstlich weill an vill orthen deutscher Nation vil leuthe mit tzwingelichschen vnd widerteuffischen Irtumben vnd sunst vilen andern vnchristliken, vngegrunten Ceremonien vnd leren verfurdt werden, vnd besorglich, dat vellichte auch an etzlichen orten anhe Zuthun vnd Inmyschunge solcher vnd der gelichen Irthumbe dat reyne wort gots nicht geprediget, noch keyne

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rechte, borliche, georliche ordenunge gehalten wirt, Szo sollen sie der haluen eyns itzlichen orthes die pharrer vnd predicanten auff eyn bequeme stedt vor sich nemen, sie irer lehr halben notturfftiglich verhoren vnd sich befleissigen, zu erfaren, was sie vor Geremonien in iren kyrchen halten vnd wie de sacrament vnd das worth gads von ynen geprediget wirth, vnd dergleichen auch was ir glauben sey.

2. Zum Andern wo by yemands derselben pfarrhen oder predicanten gespurt worde, das obgemelte Irthumb oder andere vngegrunthe lere bey Inen vorhanden wheren vnd das worth gads nicht lauther vnd reyn, sunder mit vermyschynge vngegrunther leren vnd Ceremonien den leuten vorgetragen wurde, den selben sollen sie anzeigen, das solchs vngotlich vnd vnrecht, auch mynem gnedigen hern solchs also ferner zu halthen vnd die leuthe dar durch von der warheit zu fhüren vnleydlich sey, vnd darbeneben ernstlich beuelen, das sie von sulchen Irtumb abstehen vnd den leuten das wort gads lauther vnd reyn, vnd dergelichen die sacrament des altars vnd der tauffe nach ordenunge vnd lauth der hilligen gotliken schrifft, ane alle vormyschynge menschliker lere vnd zuthun predigen vnd handelen sollen. Vnd wes sie des nicht gegründet vnd erfharen syndt, das sollen die selben vnsere vorortenthe visitatores ihnen alls aus guther gegründeder heiliger schrifft su thun vnderwißen vnd Inen des zu eynem vnderricht ein gedructe ordenynge, wor sie die nicht vorhin haben, verreichen, vnd derselben also allenthalben eyntrechtiglich zu folgen beuelen.

3. zum drudden sollen sie vleissige erfarunge haben, ob de leute auch myt sulchen eren pfarrhen vnd predicanten genochsam vorsorgeth szin, vnd wo jemands vnder ynen synes amptes zu uorweßen vntuchtig were, denn aber de selben sollen sie auffzeichen vnd m. g. h. anzeichen, damit s. f. g. zu forfugen habe, das de leuthe doselbst myt eynem andern rechten pastor vorsorget werden mugen.

4. zum Lesten sollen szie sich och erkunden, welcher massen eyn yder pastor vnd predicant zu synem enthalt vorlehen ist vnd ob er auch das seyne forderlich bekomme, oder auch an der borynge, szo von althers dar zu gewest, eynycher abbruch geschein ist, vnd daruon nharynge haben mogen, aber nicht, vnd bequeme behaußunge, vnd sulchs auch allenthaluen auffzeichen

5. Item wenn nhu solchs alles oberurth eyns itzlichen ortes mit den pfarren vnd predicanten beredeth vnd ausgericht ist, sollen ßie auch darnach den Radt vnd kirchgesworen zu sich erfordern vnd denselbigen in byweßen des phar=

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rers vnd predicanten anzeichen, das m. g. h. vor gantz guth vnd nutze ansicht, eynen gemeynen kasten auffzurichten in der kyrchen, war huß arme leuthe vnd diener des words gods, vnd auch s. g. gefallen wolthe, das szie, wo solchs vorhin nicht gescheen, eine schule vor de kynder vnd Jungen auffrichten vnd sich darzw myt eynem gelerten Schulmeister besorgen mochten, der die kynder in der hilligen schrifft vnd andern guten kunsten vnd tugenden vnderwysende vnd inen darneben die verdeutschen psalmen vnd geistliken gesenge singen leren vnd deselben myt ihnen, wie in andern Steden vnd landen gebruchlicher ist, got zu lobe vnd Ehren auff die feiertage zu Chor singen vnd also in gods furcht erzogen werden, dardorch die selben ire kynder zu gelerten vnd verstendigen leuthen, dem gemeynen besten zu dinst vnd Nutz gedeyhen vnd erwachssen mügen.

6. Item man sol auch vnder der predigeth tabern, wein= vnd birheußer, vnd wo man gebrannten wyn verkaufft, bey vnßer straeff verschlissen zu uorbieten, damith gots worth vnd ehre nicht verachteth noch verspottet werde, by pon X mr.

7. Item so sollen szie auch thuen myt denen, szo eyn offintlichs mothwillig boße ergerlich leben fhuren, dardurch de andern geergert vnd zum boßen vororsacht werden, als syndt trunkenpolt, hurer, Ebrecher, schender, lesterer vnd mißbraucher des nhamen gotts vnd des lyden christi.

8. Item szie sollen auch in sonderheit allen predicanten myt ernst bevhelen, daß szie in iren Sermonen vnd predigten alles das jenege, was zu fridt, eynigkeidt, gehorsam vnd guther pollicey dienet, mit hochstenn vleis zu leren vnd sich ye vor allen dyngen huthen vnd wol vorsehen, nichts das vngehorsam der obrigkeiten, widderwille, vneynigkeiten vnd auffrur dienet, aus neydigem gemüthe außzuschüten, Besonder sich dar vor, so vill immer christlich, menschlich vnd mogelich, zu hueten, alles bey vormeydunge vnser ernsten straff vnd entsetzunge ihrer Ampte.

Nach dem Concepte im großherzogl. Archive zu Schwerin. - Auf der Rückseite steht die Canzlei=Registratur: "Instruxtion her egidii fabri vnd Niklawes kutzen visitatores ao. 35. stargart".


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2.
Visitations=Bericht.


Alphabetisches Inhalts=Verzeichnis.

           Visitation: Einleitung und        Güstrow. 9. 11.
               Schluß. 19. 25. Klütz. 33.
Basse. 12.  Malchin. 5.
Boizenburg. 24. Mummendorf. 30.
Bössow. 29. Parchim. 21.
Neu=Brandenburg. 2. Plau. 7.
Bützow. 17. Qualitz. 18.
Cambs. 14. Rehna. 27.
Camin. 10. Schwan. 15.
Crakow. 8. Schwerin. 19. 20.
Dassow. 32. Hohen=Sprenz. 11.
Doberan. 16. Sternberg. 20.
Eldena. 23. Tessin. 13.
Friedland. 1. Teterow. 5. 6.
Gnoyen. 12. Waren. 4.
Grabow. 22. Warin. 17. 18.
Gresse. 25. Wesenberg. 3. (4).
Gressow. 31. Wismar. 34.
Grevismühlen. 28. Zarrentin. 26.

 


Hyrnach folgen dy ortt vnd stette, welche wyr auf dysmal visitirt haben, Etliche E. g. allein, Etliche E. g. vnd ewerm heren bruder zugehörig, vnd dafur vns verboten, alle pharheren vnd dy so sich hören lassen, das sy gottes wort predigen, nicht allein ynn den stetten, sondern auff den ampten, bropsteyen vnd vogedeyen, nach lautt der Credencz vnd instruction.

Fridland.

1. Etlich dorffpharher beklagten sich, das yhnen der adel, darunter sy gelegen, yre bürung von alters yrer kirchen zugehorig nicht folgen lassen, Szollen sy aber vber den Adel klagen, ist zu besorgen (sprechen sy) sy wurden vngunst von yhnen haben vnd von dem yren genommen vnd abgedrungen werden, bytten aber E. g. wöll dareyn sehen.

So beklagt sich auch der lucas, der fridlander predicant, das etliche auff den pfaffen offentlich vnd heimlich yn heusern yn vnd sein lere als keczerisch schölten, Derhalben wyr sy fur Vns beruffen vnd yren falschen gottesdienst angezeigt,

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ernst verbotten haben, sy szollen sich solcher lesterwortt enthalten, vmbs auffrur halben, wöllen sy nicht mit vnser lere vnd rechten gebrauch der sacrament, noch grundt der schrifft vnd ordnung cristi gebrauchen, so faren sy ymmer da hyn, wo sy hyn gehören.

Brandeburg.

2. Da geht das wortt gewaltig, Aber da beklagten sich etlich auff dem ratt vnd gemeyne, wye dy monche nu ein Zeitlang sich yrer heuchley enthalten, wider anfiengen, heimlich messe zu halten vnd heuchelpredigt heimlich zu thun, haben wyr sy fur vns erfordert auff beger der gemeine, sy vermanet, solchs zu lassen, das nicht ein aufrur wider sy entstände, denn das volk were erbittert wider sy.

3. Wysenberg.
Warne.

4. Da haben sich die geistlichen zimlich yns wort geschicket vnd wo sy noch fehl haben, sich bessern, yr kirchengeseng halten sy wye vorhyn etc. .

Da steht dy schule gancz wuste, dy Jugend wyrd verseumet. Sy haben keinen gotteskasten auffgericht; was sie noch thuen wollen auff vnser vermanung, wissen wyr nicht.

Malchyn.

5. Da haben wyr hyn verbotschafft den predicanten auff Detro, weil er sich hat hören lassen, er predige das Ewangelium recht, Aber ym examiniren ist er erfunden eyn vngeschickt, vngelert man, der noch vom glauben, noch vom Ewangelio, noch von versorgung der seelen weys, vnd doch gancz vermessen, als kunde ers besser, dann kein ander.

6. Zu Detro sind eyn ganczer hauff folks, dy sich mit Namen auffgezeichend, dem hern thomas gen malchin haben zugeschriben vnd bytten, er wöll helffen, das E. g. da hyn einen rechten Ewangelischen prediger möchte verordnen, vnd durst sy seer nach dem worth.

Plaw.

7. Da yst Vns einer mit Namen Joannes Mowe furkhumen, der hatt auff dem sacramentheufflein vnd monstranczen daryn das sacrament verloren, weis nicht, wo es hyn yst khumen. DyAndern werden sich nach der Zeit wol schicken etc. .

Cracaw.

8. Der pharher alda klagt fast über die edelleuth, szo ym seyn burung von der kirchen entwendet haben, wold auch gerne sich gleichformigen den rechten ewangelischen predicanten, Aber

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sein lehnherr, der altschuch von Gustraw, verbeutt yms, vnd drewet yhn zu uerjagen,wo er als wyr wolde predigen.

Gustraw.

9. Da klagte der burgermeister kleuenaw wider den Monch, den terminarium, wye er eyn offenwarer hurenjeger ynn der statt. Auch klagt yn an her Joan prediger für den ratt vnd vns, wye er heimlich beicht höret vnd heimlich das sacrament den leutten gibt in einer gestalt vnd gescholten hatt dy Ewangelisch lere, solchs haben wyr ym zu thun weiter verbotten, weil er als, eyn reyssender wolff on allen beruff eindrungen hatt, Auch sprachen Etliche, wo er nicht sein sach anders wollde anfangen, sy wöllen yhm den hals entczwey schlahn.

Item Er Joann predicant beklagte sich für Vns vnd dem ratt, wye der monchen predicant ym kloster offtmals wider yhn vnd seine lere gepredigt, als verfurisch, keczerisch vnd alle, szo yn höreten" verloren weren, vnd verbotten, man szol er Joann predigt nicht hören bey yr seele verlust, welchs auch Vrsach zum auffrur gibt. Darumb berufften wyr yhn vnd verbotten solch lesterung vnd czeigten yn yren falschen gotzlesterlichen gottesdienst vnd heuchley an, vnd liessens da bey bleiben, wölden sy predigen, das sy das wortt lautter vnd reyn predigten vnd nicht vrsach wider sych geben des auffrurs etc. .

Auch beklagt sich Er Joann, daß Er thomas (welcher vor zweyen Jaren vermeint, er wöll mich mit seinen disputiren zum keczer machn), das er gancz entgegen prediget, was er Joann gutt predigt, Den namen wyr auch für etc. ., Aber er bleib versteckt yn seinem furnehmen, Als das recht sey, das man den leib vnd blutt Cristi teglich fur die sunde der lebendigen vnd todten opffern vnd dy heyligen yn nötten anruffen szol: Item das der glaub an dy werck nicht gerecht macht: Item er spricht, es sey recht, den leyen das eyne teil des sacramentes zu geben, an das blutt auss dem kelch: Item er spricht, dy kirche sey mehr, denn das wort, darauff dy kirchen gebawet vnd gegrundet yst, vnd vermisset sich auch, solche keczerische artikel als Cristenlich zu erhalten fur E. g. mit eyner disputacion etc. .; Da tracht E. g. nach, das eyn disputacion möchte gescheyn ynn E. g. kegenwertikeit mit ym vnd andern seynesgleichen, denn dyse leuth thuen vnter dem folk grossen schaden.

10. Der kirchher zu Kemyn yst eyn vngeschickt vngelert man, hatt keynen rechten versthande, wye, man dy sacrament gebrauchen vnd was nucz darauss khompt.

11. Der kircher zu Hohen Sprencze weys auch keynen rechten verstand vnd brauch der sacrament, furet also eyn blinder den Andern etc. .

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Das folk zu Gustraw beklagen sych vnd furchten seer eynes auffrurs, der monchen und phaffen halben.

Gnugen.

12. Da klagten etliche dorffkircherrn wider dy Edelleut, das sy yre burung der kirchen von alters zugehörig abgerissen, für sich gebrauchen vnd keyn beqweme nerung haben mugen.

Item dy Molten von Bassen edelleut haben vnter sich eyn feyne schöne kirche lenger dann eyn Jar lang öde an prediger vnd kircher vnd alle zugehörung vnd Zustande haben sy vnter sich selbs vnd das arm folk ynn dorffern zugelegen mussen an alle lere vnd wort gottes als das vihe leben.

Tessyn.

13. Da yst ein dorffpharher gancz vngelert, wer besser zum hirten auffs felde, denn czum seelsorger, seyn Nam heist Nicolaus.

Swan.

14. Er Joachim pharher zu Camps yst ein vngelert, blind, vnuerstendig man vnd gancz vngeschickt zum seelsorger.

15. Item das folk zu schwan vnd ynn den vmliegenden dorffer durstet nach gottes wort vnd wöllen yrem kircherrn zu schwan, wann er predigt, nicht glauben geben, er sey denn besunder zum predigtampt beruffen myt eyner solemnitet, weil er auch sonst khein geweyhetter vnd beschorner priester yst, wye ander bapstliche phaffen.

16. Wyr verneme auch, wie alle pharhern vnd predieanten ynn den dorffer der abtey dobran zugehörig das folk, dem sy predigen, jämerlichen verfüren vnd doch von herzen dursten nach dem wort gottes, da szoll E. gn. achtung haben etc. .

17. Von schwan wolden wyr durch Buzow gen Waryn, Aber her kersten yr prediger qwam vnss auff der strasse entgegen, batte, wyr mochten vber nacht da herbergen, vmb etlicher sachen willen, das Ewangelium belangende, da bliben wyr vnd das folk sampt dem ratt versamleten sich vnd beklagten, das dy predigt vnd testament nicht ynn der kirchen der statt gehalten wirt, denn es möchte khomen, wye auch nu geschehen, das vnter dem testament, da das folk ausser der statt versamlet yst, eyn fewr möcht lose werdenn vnd dy statt mercklich, da got fur sey, beschedigen yn abwesen des folks. Czum andern sprachen sy, das dy pharkirch vnd dy schule nicht vom Capitel, sondern vom statfolk gebawet yst, der halben begeren sy yr kirchen vnd schule wider für sich zu gebrauchen, vnd baten vns, wyr wöllens E. g. anzeigen, auff das sy czu yrer Erbkirchen wider qwemen, wo nicht, szo gedenken sy weiter keyn hulff

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vnd stewr zur kirchen vnd schule zu thun, sondern sy lassen verfallen vnd verwusten. In der phaffen kirchengepreng vnd falschen gottesdienst haben wyr da nichtz vorendert, sondern sy bleiben lassen, weil wyr bey yhnen kein besserung sahen.

Waryn.

18. Kirchher zu Qwalcz wold nicht erscheyn, Er ist ein hurer vnd beschlefft eyn Eheliche eynes frembden mannes.

Schweryn.

19. Ich muß gen schweryn meiner frawen halben, dy da schwach vnd fast kranck war. Nn weyss E. g., das ych ynn gegenwertikeit ern Nicolaus Kuczen vnter andern czu Plaw ynn der hoffstuben gedacht, da ych mit E. g. redete, der zu Buczaw vnd Schweryn, ynn der meinung, das wyr wolden den kircherrn vnd seinen Caplan czu Schweryn freuntlich ansprechen, ob wyr sy mochten auff den rechten weg bringen vnd Cristo gewynnen, Da sprach E. g. wyr möchtens wol thun, darauff verbotten wyr alleyn den Caspar kirchherrn vnd seinen mithelffer, welche beyde offtmals wider vns vnd vnser lere gepredigt vnd für verfurer gehalten vnd ausgeruffet haben offentlich von der Canzel, Da beruffet sich der kircher auffs Capitel vnd yst Nyemands für vns khomen, noch kircher, noch Capitel, sondern schickten an Vns den statschreiber, der sprach vnd protestirt, das vns das Capitel nicht wöll ansehen für visitatores vom fursthen gesandt, Er sprach weitter, wo der fürst wöll widerruffen das, das yhnen vormals zugelassen vnd briefflich versigelt yst, szo wollen sy darnach alles gerne thuen etc. . Nu g. h. das wort wöllen wyr Visitatores E. g. grundlich zu beherczigen vnd zu betrachten geben, was yn sich hatt vnd wo ferne es langet. Sonst yst da von vns nichts gehandelt mit den thumphaffen, auch nichtz mit dem folk, das wider sy yst.

Sternberg.

20. Faustinus prediger klagte vber eynen pfaffen, der heimlich beicht höret ynn der statt vnd lieff hyn vnd her auff der statt ynn dy dörffer, hielt heimliche winckelmesse vnd verleittet dy schafflin, szo ym dem Faustino befolhen seyn, solchs haben wyr dem selben weitter zu thun verbotten, ym vnd andren pfaffen den greul vnd misbrauch des sacraments entdecket vnd sy von vns gelassen.

Des gemarterten sacraments (ob noch das selbe vorhanden) haben wyr mit eynem worth nicht gedacht aus vergessenheit. Faustinus beklagt sich fur vns vnd dem ganczen ratt, wie Doctor Bülow (der doch eyn vngeschickter kyrcher yst zu ver=

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sorgen vnd speyssen seine schaffe) ym järlich an seinem solde fl. X entzyhen wil, darumb das nu forthyn keyn opffer gefallet ynn syner kyrche, da mag E. g. auch zu sehen.

Auch yst gancz sternberg bewust, das obgemelter Bülow eyn offenwarer hurer yst, wye auch die thumpfaffen zu Schweryn. Noch muß es alles, recht gethan vnd gelebet seyn, was sy leren, vnd thun vns sünde, wer da wider mucket nach gottes befehl.Ach got von himel, wye blinde yst dy welt, das sy gottes wort vnd befehl binden wil, szo es doch nicht gebunden wil seyn! Sondern ym ausfüren werden wyr sehen vnd auch füelen, wye wyr gottes ehre vnd sein heiliges wort haben gemeynt.

Parchym.

21. Da namen wyr den kircherrn er Anthonium für vns mit seinem caplan, fragten sy beide nach lauth der instruction vor dem ganczen ratt, was yr glauben sey, worauff sy yre predigt richteten, ob sy auch lautter vnd reyn furgetragen würde, Item vom brauch der sacrament vnd Cerimonien. Da erfunden wyr am Anthonio vnd seinem caplan, den er fur sich besunder helt, ynn allen dingen gleich wye wyr E. g. yn eynem brieff zugeschickt haben. Das thatten wyr aber nicht von vns selbs, sondern aus begern vnd bytte eynes burgermeisters vnd etlicher aus dem ratt, denn sy befurchten sich, das er Anthonius villeicht eylend vnd heimlich sich wurde verfügen zu E. g. vnd dy sach anders angeben, dann geschehen yst, vnd besorglich, es möchte darnach eyn auffrur durch yhn zu parchim erwecket worden sein, Derhalben gaben sy yren botten dar vnd batten vns, wyr wölden bryefflich dy sache E. g. entdecken, wye sychs hat ergangen. Aber da wyr von parchim faren wolden, sendet Er Anthonius den Tybald schreiber an vns, das Anthonius alles wöll annehmen nach lauth der Instruction vnd sich mit dem ratt vnd burgern der stat bruederlich vnd cristenlich vertragen; der bryeff aber war schon weg. Ob er nu solchem folg hatt gethan, oder wye er sich mit den burgern vertragen hat, wyssen wyr nicht.

Der kircher ynn der newstatt zu parchim blib verstockt ynn seiner alten heuchbley, nachdem wyr yn auffs allerfreuntlichst vnd christenlichste hatten vermanet, vnd gab dy kirche auff fur dem ratt, weil er nu eyn fast alter man yst, hatt sy fur vnser zukunfft auch resigniret, wye es aber nu steht, yst vns vnbekanth.

Grabaw.

22. Da hat der kircher eyn hurn bey sich, sunst steht es wol da.

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Eldenaw.

23. Dy Jungfrawen baten den vogt zu grabaw, er sold vns zu yhnen schicken. Alle Jungfrawen begern aus grundt yres herczen das reyne wort gottes vnd den rechten brauch des sacraments vnd beklagen sich fast höchlich, das sy keinen ewangelischen prediger haben, bytten vleissig E. g. vmb eynen ehrlichen, eltlichten, guetten predicanten, der sy mit lere vnd rechten brauch des sacraments konde versorgen. Darauff hat auch dy priorin sampt der ganczen samlung an mich eynen brieff geben, E. g. deshalben anzulangen etc. . Yr predicant, beichtvater, messhalter, sind alle heuchler vnd seelmorder vnd wold keiner fur vns erscheinen.

Boysenburg.

24. Da stehts guth ynn der statt.

Alda klaget der kircher, auch er Joann Wetschk Zoldner, das der Zustand yrer kirchen yst entwendet worden, bytten E. g. wöll dareyn sehen, das sy zu yrer alten bürung khomen mügen.

Item der Statt burgermeister vnd auch Bartl fogt beklagen sich der vnterthanen vngehorsam, vnd wo sy eynen vngehorsamen oder vbelthetter gerne wölden straffen, szo drewen etliche auß der gemeyn, sy wölln yhnen den hals enzwey schlahen, das ist eyn recht widerteuffer stück.

25. Item alda haben wyr auch für vns gehabt Er Joann kyrcher zu Gressaw odder Gretze eynen schweczigen, verblendeten menschen vnd gancz verstockt yn der papistischen weyse und lere, Dyser mag mercklichen schaden thun vnter den gemeinen, vnuerstendigen hauffen, vnd wer zu ratten, E. g. lyes ynn das ganze lande verbietten, denn wir haben ynn dyser Visitacion noch seyn gleich nicht gefunden.

Czerentyn.

26. Der weg war vns zu weytt vnd dy Zeit zu kurcz von Boysenburg gen Rheen zu faren, darumb musten wyr vber nacht zu Czerentin haussen. Da yst ein prediger, welcher nichts anders predigt, denn auff den buchern Eckius und Cocleus, den widersachern der martinischen lere, Er wil auch nicht anders predigen. Item das gancz sacrament versagt er den Jungfrawen vnd anderm folk vnd dringet das auff eyn part, wider yr gewissen, bytten auch vmb eynen andern prediger.

Rheen.

27. Dy prioryn vnd jungfrawen bytten vnd begern ynn heren fabiani stette eynen andern prediger. Item dy prediger

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alda beklagen sych, das sy nicht eyn zimlich auskomen vnd narung haben, Dy jungsrawen ym Kloster sprechen, sy sind stets arm, vnd der vogt zeucht yn vyl ab, darumb mügen sy von dem yren nicht prediger halten.

28. Greuesmölen.

29. Nache bey der statt yst ym Dorff Bossaw eyn kircher, er Curd, eyn grober, vnuerstendiger man, welcher noch nicht recht den glauben khan sprechen, yst darzu eyn offentlicher hurer vnd grober vnbeschnittener papist.

30. Eyn ander Er Nicolaus Lutke kircher zu Mummendorff klaget wider eynen mitgesessenen in seinem caspel, das er eynen acker vnd wysen, welche erblich zu seiner kirchen gehören, entziehen will.

31. Eyn Ander by greuesmölen zu Gressow klaget wider dy Pargentinischen, eyne wytwe, das sy ym jerlich von dem Zehende ynnen helt 3 lubisch marck.

32. Eyn Ander zu Dassaw klaget, das dy Caspel leuth seyn wonung vnd hauss ganz verfallen vnd vergehen lassen, szo sy doch das billig bawen szollen.

33. Eyn Ander, Henricus, kircher zum Klucz, eyn fein man, beklagt sich des edelmans, des Namens Bernhart von Pless zum Arbshagen gesessen, das er ym an seiner kirchen burung verkurczt, drawet ym am leben zu schaden vnd bey 4 mal tödlichen gesucht vnd vberfallen hett.

Wysmar.

34. Henrich Neuer hat auff vnser anlangen vnd frage ynn gegenwertigkeit des ratts nichtz wöllen mundlich antworten, sondern sprach vnd verhieß, Er wöll seinen glauben auff dy gefragten artikel, schrifftlich ynn kurczer czeit E. g. zuschicken, was er halte, von glauben der kindertauffe, dem abentmal Cristi, der menschheit Cristi, weltlicher Oberkeit.

Item ein ander prediger, des Name yst Henrich Czimmerman, gefragt, was er hielte vnd predigte vom Sacrament des altars, ob er auch glaube, das da sey der warhafftig leibe vnd das warhafftige blutt cristi wesenlich etc. . Da antwort er also, Ych sag nicht, das der leibe und blut Cristi da sey leiblich, warhafftig vnd wesenlich, Sondern ych sprich vnd bekenne, wenn man das nachtmal des herrn brauchet, das alda sey das sacramente des waren leibs und blutts Cristi, Als auch seyn eygen Handschrifft auffweisset, Da merck E. g. wol auff, das er bekennet, Es sey da das sacramente des waren leibs vnd blutt cristi, das yst, alda da yst, spricht er, allein das czeichen vnd bedeuttung des warhafftigen leibes und bluttes cristi, aber

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der leibe Cristi und seyn blutt sein nicht ym abentmal warhafftig noch wesenlich. Das yst nu der yrthum vnd grundt des Zwingels, da durch der große hauff ynn Wismar verfurt yst. Ich halt auch, das Er Neuer auch der meinung sey vnd yst sach, das er sein bekantnis nach seinem verheisen E. g. czuschicket, szo bewar dasselbig E. g. wol vnd lass das lesen vnd richten, dy rechten grundt vnd verstand haben der schrifft, vnd gedenken E. g. das solcher yrthum ausgerottet werd.

Denn wo E. g. nicht halten wirdt vber dyse Vsisitacion (welche khaum eyn schatten yst einer rechten visitacion) vnd nachdrucken, szo wirt sy schedlicher sein, denn szo sy nye geschehen wer, welches wir E. g. zu betrachten wöllen heimgestellet haben, vnd wo es E. g. ymmer schicken möchte, das alle fürnemsten predicanten ym land auff ein ortt versamlet fur sich ruffeten, Etliche mutwillige, hertneckische, vnrichtige prediger, der vyl alhyr ym land sein vnd sich berhumen der rechte lere vnd brauch der Sacrament vnd feilen doch szo ferne der himel von der erde ist, vnd liesse also vnter yhnen eyn gemeine disputacion geschehen, ynn gegenwertikeit E. g. vnd ander gelerten, sönst yst alles verlorn, was wyr haben ausgericht ynn dyser visitacion, vnd wirt der letczt yrthum erger dann der erste, das sy, dy widersacher myt yrem halstarrigen gemueth, solchen schaden vnd yrthum ynn das gemeine folk bringen wurden, das zum letczten kein wehren helffen vnd das land vol yrthum vnd rotterey sein wirdt, dem mag nu E. g. furkhomen mit der obgemelten weysse, dadurch dy widersacher zu spott vnd schanden wurden, vnd sich yrer falschen lere weitter enthielten.

Vmbgeschriben vnd eintrechtig vbersehen durch vnss Visitatores, wöllen wir vns da mit gancz vnterthaniglichen E. g. befolhen haben ynn gnaden solchs gegen vns zu erkennen.

In einem kleinen Hefte in 4°, 15 Seiten groß von der eigenen Hand des M. Egidius Faber geschrieben. - Auf der Rückseite steht die gleichzeitige Registratur von des Herzogs Heinrich eigener Hand: her Egidii Fabern. 35 - Die §§. sind für gegenwärtigen Abdruck zur Erleichterung der Bezeichnung beigesetzt.


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IV.

Regierungs=Verordnung

des

Herzogs Johann Albrecht I.,

beim Antritt seiner Regierung aus dem Feldlager an
seine heimgelassenen Räthe erlassen im April 1552 ,

mitgetheilt

von

G. C. F. Lisch.


D as Leben des edlen Herzogs Johann Albrecht I., des Gelehrten, ist bis auf unsere Tage für die Entwickelung der drei letzten Jahrhunderte der Geschichte Meklenburgs, ja selbst Deutschlands, von so großer Wichtigkeit und so sehr mit fast allen Haupt=Angelegenheiten des Landes verkettet, daß wir unwillkührlich häufig auf diesen großen Fürsten zurückkommen müssen. - Kaum hatte sein Oheim und Vorfahr in der Regierung des zweiten Landestheils, Herzog Heinrich der Friedfertige, seine Tage beschlossen (6. Febr. 1552) und er für sich und seinen Bruder Ulrich die Gesammtregierung von Meklenburg angetreten, als er der bedrängten jungen Kirche zu Hülfe eilte und mit seinem tapfern Bruder Georg sich dem denkwürdigen Feldzuge nach Tyrol von 1552 anschloß. Sind die ersten Handlungen eines Regenten häufig von großer Wichtigkeit für seine ganze Regierung und geben sie mehr, als irgend etwas anderes, den Sinn und die Richtung seines Willens kund, so ist es für uns um so mehr zu beklagen, daß wir von den Gesinnungen, mit welchen unser politische Held seine Regentenlaufbahn begann, so wenig Aeußerungen besitzen. Das wenige bisher Bekannte hat Rudloff treu zusammengetragen; eine Hauptquelle bildeten bis jetzt die Verhandlungen des Landtages zu Güstrow von 1552 1 ); und doch tritt in


1) Spalding's Landesverhandlungen, Th. I. Anfang.
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ihnen der Fürst nicht einmal selbst auf! Wahrscheinlich ließen ihm Huldigungs= und Bestallungs=Geschäfte, politische und häusliche Verhandlungen und endlich die Kriegsrüstung wenig Zeit, in einem Monat viel zu schreiben. Kaum aber gewann er auf seinem Feldzuge einen ruhigen Augenblick, als er über die Hauptgegenstände seiner Sorge an seine heimgelassenen Räthe diejenige Verordnung erließ und wahrscheinlich durch seinen "Licentiaten", den Canzler Johannes Luccanus, übersandte, welche wir hier mittheilen, und welche über vieles Licht verbreitet, was bisher dunkel geblieben war. Die Säcularisation der geistlichen Stiftungen, der Flor der Universität und der Schulen, die Visitation der Kirchen, der Kampf für die Reformation und die deutsche Freiheit stehen in unserer Landesgeschichte zwar als Thatsachen da, aber nur als nackte Begebenheiten, ohne Grund, Veranlassung und Ziel. - Alle diese großen Begebenheiten entsprangen aus der klaren und milden Einsicht und dem festen Willen unsers Fürsten selbst. Die Verordnung ist die Offenbarung dieser Einsicht und dieses Willens. Und zugleich zeigt uns der Fürst die ganze Liebenswürdigkeit seines Gemüths. Obgleich im Getümmel des Kriegslagers, während eines heftig anregenden Kriegszuges, bei dem so viel auf dem Spiele stand, geschrieben, ist die Verordnung oder vielmehr das Freundes=Schreiben ruhig und freundlich, fest und gerecht, aber auch mild und versöhnlich und nur der Abglanz von der Innigkeit einer klaren, leidenschaftslosen und gütigen Seele. Obgleich das Schreiben ein vertrautes ist, so ist doch keine einzige geheime, politische Anspielung, keine Klugheitsregel für seine Räthe, kein Vorbehalt darin zu finden, sondern so offen und frei, daß seine Räthe in allen Dingen rückhaltslos öffentlich seinem Begehren folgten.

Das Schreiben ist nur im Concept vorhanden. Wahrscheinlich ist es im Anfange des Monats April 1552, vielleicht von Augsburg aus, geschrieben, da der Herzog, nach Hederichs Chronik, im Anfange des Monats März 1552 von Schwerin zog und, nach des Andreas Mylius Annalen, kurz vor Palmarum (welches Fest in diesem Jahre auf den 10. April fiel) in Augsburg ankam; daß Johann von Lucka großen Antheil an den wichtigen ersten Schritten des Regenten und an diesem Schreiben hatte, ist um so weniger zu bezweifeln, da dieser Kanzler seinen Herrn im Anfange des Feldzugs begleitete und fernerhin die Absichten desselben trotz aller Hindernisse glücklich ausführte.


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          J. A. h. z. m.
V. g. g. z. Erbare und hochgelarte Rethe vnd liebe getreuen. Wir hetten euch genumenem abschiede nach vnser gemut gnediglich vnd gern zu erkennen geben, wir seint aber des eilenden anzugs halben bisher daran vorhindert wordenn.
Who nhun Holsteindorfs handel durch euch noch nicht vorrichtet ist, So begern wir, ir wollet seine freunde zum furderlichsten für euch bescheiden vnd nach erzalter mißhandlung, deren sie sich zum theil auch mit theilhaftig gemacht, die sache auf die Wege richten, das Achim Liuezouen sein abgeschatzt geldt entrichtet oder genugsam versichert, dem Richter zu Brandenburgk die vnkosten erlegt vnnd den beiden weggefhurten bürgern zu Brandenburgk für Iren schaden ein ziemlichs, als vngefherlich drey oder zwe hundert gulden erstatet werde, vnnd whan solchs alles geschehen, den gefangnen auf einen geschwornen vrfriden seiner gefengnuß entledigen, auf der angefangenen rechtfertigung wider seine freunde vnd helffer vnserthalben renunciiren, doch das vnsere aufgewandte scheden vnd vnkosten vnd seine anforderung gegen einander aufgehoben werden.
Zum andern begern wir gnediglich, ir wollet aufs aller erste etzliche vnßere vnderthanen auß den Stedten, auch vom adel vnd vnsere Ambleute auf einen gewissen tag zusammen fordern, vnnd den Stift Ratzenburgk, sonderlich aber die beide heuser Schonbergk vnd Stoue mit alle Irer zugehorung vnserthalben einnehmen vnnd des Stifts vnderthanen vns hulden vnd schweren lassen, dazu vns dan stadtliche vrsachen vnd vnter anderm auch das sie vnserm hern vnd vater loblicher seliger gedechtnuß vnd vns in vielen Jharen das schuldige schutzgeldt nicht entrichtet, bewegen thun.
Zum dritten begern wir, ir wollet durch den Ern D. Aurifabrum, Ern Ribling, Ern Omeken vnd Mgr. Symon Leupoldt, denen Jr an itzlichem Orte die ampleute sollet zuordnen, die Visitation fur die handt nehmen, die abgotterei vnd papistische diener allethalben abschaffen vnd die reine gotliche Lehr vnd christliche Ceremonien aufrichten, christliche predicanten verordnen, Inen auch

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vnd den schulmeistern notturftige ziemliche vnterhaltung machen, vnnd alles so zu den kirchen gehörig an geistlichen Lehnen vnd sonsten vleysig aufschreiben, auch allen denen, so nicht kirchendiener, wer sie auch sein, Ire Lehne einziehen vnd das geldt einfordern vnd hinterlegen lassen, da auch ethwas von pauren, burgern oder edelleuten vntergeschlagen ist, dasselbe dazu widerbringen, damit wir von demselben vnd andern geistlichen gütern zu vnser glucklichen heimkunft, wils got die vniuersität, auch junge gesellen vom adel vnd andere ihm studio vnterhalten vnd die armen dauon versorgen können. Vnser bedenken etzlichers Closter halben wird euch vnser Licentiate anzeigen; mit dem werdet ihr euch vorgleichen vnd vnser bestes, wie vnser vertrauen zu euch stehet, treulich allenthalben helffen fortsetzen.
Der Canzler D. Zciring hat sich allerlei nachteilige vneinickeit zwischen vnserm Vetter loblicher seliger gedechtnuß vnd vnß und vnsern fr. lieben brudern anzurichten bevlissen, Vnsern lieben seligen Vetter auch darauf geleitet, das S. L. in derselben hochsten Alter vnd Schwachheit sich widerumb vorehlicht, wie er dan gleiche practicken mit vnserm Vetter Hertzog philipsen vorgehabt, vngeachtet aller vmbstende, Zu dem das er allerley Finanzen von den parthen genumen, vnß auch vnd vnsern fr. lieben brudern nach vnsers lieben vettern absterben die heuser vorzuenthalten sich vnterstanden, auch von Gustrou kurtz für vnsers seligen Vettern absterben vhier kasten nach Schweryn hinten in sein behausung sol haben bringen lassen, dadurch vnd auß andern mehr vrsachen wir bewogen worden, Inen vorstricken zu lassen. Nhun begern wir, Inen zu erfordern vnd Ime solchs alles vorzuhalten, der weggefurten kasten halben bericht von Ime zu fordern vnnd wiewol wir ethwas weiters wider Inen vorzunehmen vrsach hetten, so sein wir doch fridlich, geschehener vorbit halben, das ir es dahin richtet, das er seine bestallung von sich gebe, einen Vrfriden thue, mit der Zusage, hinfurder wider vns vnd vnsere bruder mit nichten zu handeln, vnnd darauf seiner bestrickung entledigt werde vnnd sich an andere orter, who es ym gelegen, vorfüge. Es sollen auch alle Cantzleihendel von Ime gefordert, vnnd who er sich diesen beschiedt anzunehmen wegern wirdet, soll er

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in sein hauß, darauß sich ane vnsern wissen vnd willen gar nicht zu begeben, ferner vorstrickt, Ime auch alsbaldt futer vnd mhal abgeschaft werden.
Mit her Gerhart Omeke begern wir zu handeln, das er mit der probstei einkhommen, einem ochsen, 4 hamel vnd 4 schweinen friedlich sein wolte, wo nicht, mag er sich ferner vorsehen.
Da sich Jmant vnsere Lande zu befheden oder zu bekrigen vnterstehen wurde, Begern wir, ir wollet ungeseumpt vns solchs zuerkennen geben vnnd auf den vhal eylents bei vnsern fr. lieben vettern Hertzog Augusto zu Sachsen vnd Marggraf Hansen zu Brandenburgk vmb hulf vnd zuzug bitten vnd anregen, die vns solchs vormuge aufgerichter buntnuß schuldig, derwegen auch die kn. zu Tene:, den Churf, z. Brandenb. vnd die Hertzogen zu Preußen ersuchen.
Wir begern auch, ir wollet Hans von Blankenborch vnd Achim Lutzouen zu euch bescheiden, mit Inen handeln, das sie vns ein hundert pferde annehmen vnd zufhuren mochten, Inen auch dazu etzlich hundert thaler durch vnsern rentmeister zustellen lassen.
Letzlich weill wir vnns der waren Religion vnd deutscher freiheitt halben, vnnd also vnnsern Landen vnd Leuthen nur zum besten, In diese kriegshandlung eingelassenn vnnd 600 pferde, so lang der krieg wehret, vor vns vnnd vnsers seligen vettern halben vnterhalten mussen vnnd solchs ahn vnnserer lieben getrewen vntherthanen hulff nicht kann noch mag geschehen, So begeren wir gnediglich, Ihr wollet euch eines gemeinen Landtages vergleichen, denselben ausschreiben vnnd bei vnnsern lieben getrewen vnderthanen vnnsernthalben mit vleis anhaltenn, das sie solche Reutter zu vnterhaltenn auff sich nehmen odder je zum wenigstenn eine ansehenliche hulff dazu bewilligen wollenn, damit solche Reuter mugen vnterhalten werden.
Daran thut Ihr vnns allenthalben gutt gefallenn mit gnaden vnnd allem gueten zu beschulden.


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Erläuterungen.

1. Holstendorf.

In den letzten Jahren der Regierung der Herzoge Heinrich und Albrecht, namentlich seit dem Jahre 1540, hatten Raubfehden und Selbsthülfen wieder überhand genommen; dies zeigte sich vorzüglich an den pommerschen und brandenburgischen Grenzen; denn die Klagen der beiderseitigen Fürsten wurden häufiger. Der vorliegende Fall war einer der merkwürdigsten in der Geschichte der Fehden der damaligen Zeit. Franz von Holstendorf, Sohn des Achim Holstendorf zu Jagow, aus dem Geschlechte der Holstendorf, welche lange auf Holstendorf in der Uckermark, zwischen Prentzlau und Woldeck, gesessen hatten (vgl. Brandenb. Landbuch S. 173), hatte dem Herzoge Albrecht von Meklenburg aus seinem Zuge nach Dänemark gedient und hatte dafür so unbillig gefordert, daß der Herzog nicht darauf eingehen konnte. Obgleich F. v. H. sich einer Ermäßigung seiner Forderung durch seinen Landesherren, den Kurfürsten von Brandenburg, unterworfen hatte, so übte er dennoch seit dem J. 1539 die größte Gewalt. Er schlug wiederholt Fehdebriefe an die Thore der Stadt Neu=Brandenburg, zuletzt noch am 24. Mai 1549, führte wiederholt (1541 und 1549) den Burgemeister Hans Bergstein und den Rathmann Achim Behr von Neu=Brandenburg gefangen in seine Veste, beraubte und fing Bürger dieser Stadt, welche von den Jahrmärkten heimzogen, beraubte andere meklenburgische Unterthanen, übte besonders Gewalt an Achim Lewezow zu Lunow, indem er unter falschem Namen gastlich in sein Haus kam, ihn dann überfallen ließ, mißhandelte, beraubte, gefangen hinwegführte und nur für 2800 Gulden, zur "Vermeidung der Leibesgefahr" losließ. Da alle weitläuftigen Unterhandlungen mit dem Raubritter und seinen Fürsten zu keinem Ende führen wollten, so ward er 1549 im "Schwandter Holze, zwischen Neu=Brandenburg und Ankershagen" gefangen, und es sollte ihm der peinliche Prozeß gemacht werden. Es legten sich andere Fürsten ins Mittel: die Fürsten von Brandenburg, Sachsen und Preußen und deren Gemahlinnen; der Kurfürst von Brandenburg forderte den Gefangenen am Dienstag nach Laurentii 1551 von dem Herzoge Heinrich zurück, um ihn, nach den Erbverträgen, von seinen Gerichten richten zu lassen. Aber die Herzoge Albrecht und Heinrich waren darüber weggestorben; erst Johann Albrecht nahm sich gleich der Sache ernsthaft an. In der hier mitgetheilten Verordung machte er Vorschläge, welche auch ausgeführt wurden, indem Franz von Hostendorf am Tage Petri und Pauli (29. Junii) 1552

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zu Neu=Brandenburg seinen Ansprüchen entsagte, die von ihm verursachten Schäden, namentlich an Lewezow, ersetzte und Urfehde schwur, wogegen ihm die "Leibesstrafe" erlassen und die Freiheit geschenkt ward.

2. Die Huldigung des Stifts Ratzeburg ward einstweilen wohl durch den Einfall des Grafen Volrad von Mansfeld unterbrochen. Vgl. Masch Bisth. Ratzeb., S. 495-501.

3. Licentiat:, ist der Canzler Johannes von Lucka, welcher den Herzog auf seinem Feldzuge begleitete, nach dieser Verordnung aber früher heimkehrte.

4. Mit den Klöstern sind wohl die Feldklöster gemeint; vgl. Rudloff M. G. III, S. 133 flgd., und Jahrb. I, S. 32.

5. Canzler Zciring oder Scheyring. Hier wird der Grund der fürstlichen Ungnade völlig klar. Scheyring ward am 19. Dec. 1547 auf 3 Jahre zum Canzler des Herzogs Heinrich bestellt, nach dem Tode desselben gefänglich eingezogen und im J. 1553 seiner Haft entlassen; er ging wieder nach Magdeburg zurück, wo er bald darauf starb (nimio vini haustu interiit, sagt der Archivar Schulz), In einem Geldregister des Herzogs Johann Albrecht vom J. 1557 heißt es:

"Der Ziringschen vf den Vortrag geben 300 fl. (20 Junii)",

und:

"247 goldfl. 2 ßl. Doctor Johann Schirings nachgelassen witfrawen den Rest, so man Ihr zu gebenn vorwilligt hat. Swerin den letzten Octobris".

6. Gerhart Oemeke war Propst zu Güstrow.

7. Die 600 Pferde wurden von den Landständen nicht bewilligt. Vgl. die angeführten LTV. von 1552.

8. Ueber die Erwartungen, welche man von dem jungen Herzoge Johann Albrecht für die evangelische Lehre hegte, vergleiche man den folgenden Brief von Agricola an den Herzog.

Illustrissime princeps ac domine clementiss: Dedi operam sedulo, vt t. ill. d. haberet hominem eruditum ac piis et honestis moribus praeditum, verum coelibem inuenire non potui. Nam qui nunc sunt, Deum metuunt noluntque mala conscientia sine uxoribus viuere et scortari.

Mitto ad t. ill. d. historiam passionis D. nostri Hiesu Christi. [Ali]quos libellos paulo post conquiram . . . diligentia atque mittam, cum . erior . . . homin . . . mihi p . . . s . as erit. Gra[tulor] autem ditioni

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ill. d. t. eo [quo]d sinceriorem doctrinam per t. ill. d. [ha]bitura sit, qui thesaurus est vere omnium maximus. Hoc n: modo appellat principes Esaias propheta: Nutricios ecclesiae. Et ps. ait: Principes populorum congregati sunt ad populum Dei Abraham, Quoniam scuta terrae valde exaltati sunt. Et sunt principes non tantum secundae, sed primae etiam tabulae custodes, vt per eos floreat ecclesia et politeia. Macte igitur virtutis esto, princeps Illustriss. Aderit Deus Opt. Max. ceptis ill. d. t. Berlini pridie Ns. Julij Anno MDXLVII.

T. ill. d.                    
d. d.                     
Joann. Agricola
Isleben.      

Illustrissimo principi ac D.
D. Joanni Alberto
duci Mekelemburgensi etc.
domino clementissimo s.
(L. S.)

 


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V.

Das Leben

des

Canzlers Heinrich Husan

des Aelteren,

von

A. F. W. Gloeckler.


K aum irgend eine Zeit der deutschen Geschichte ist so schwierig und widerwärtig darzustellen, als die zweite Zeitfolge der Reformation (1555 - 1618). Die katholischen Reichsstände geriethen in Schrecken, wenn der benachbarte protestantische Fürst einen Rittmeister in Dienst nahm. Jedes rauschende Blatt war den Protestanten Anlaß des Verdachtes. Aber während das Papstthum mit den Jesuiten frische Kraft entwickelte, schwächte innere Trennung die deutsch=protestantische Partei. Bei dem langen und bittern Gezänke der Schultheologen ermattete das Streben, wirklich zu bessern. Manche Landesherren und viele Gebildete theilten den Haß der Lutheraner und der Reformirten gegeneinander. Jene hätten lieber den Katholiken, als den "Sectirern vnd Sacramentirern, so die luttereine leer zerstören," Beistand geleistet. - Das den Deutschen eigenthümliche Recht ging unter, zugleich bei neuen Handelswegen städtischer Reichthum und der lebendige Geist der Gemeinden. Die Kunst verlor durch Verkennung des Mittelalters ihre volksthümliche Grundlage; die Ueberschätzung oder das Mißverständniß der Alten trübte das neue Licht der Wissenschaft. Die Hexenverfolgung, die härtere Leibeigenschaft, die Goldmacherei, die Rangstreitigkeiten, die verkehrte Nachahmung des Fremden in der Sitte und die Vermischung der Formen in der Kunst wurden geübt oder nahmen schon überhand. - Die Kaisergewalt und der Reichsverband waren geschwächt durch die Religionstrennung der Stände, durch Wahlbedingungen, Uebergriffe Frankreichs und die Türkengefahr; doch erhielten Carls V. nächste Nachfolger, im Besitze von Hausmacht und voll Mäßigung, durch Besetzung der Reichsgerichte,

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Leitung des sich entwickelnden Staatsrechts und Handhabung des Landfriedens das kaiserliche Ansehen. Bald wurden indeß die Reichstage der Schauplatz langwierigen, oft kleinlichen Haders und von den Fürsten seltener in Person besucht. - In den einzelnen Ländern stieg mit der Lockerung des Lehnsverbandes die monarchische Gewalt. Sie übte das in der Landeshoheit begründete Reformationsrecht und die Befugniß der Bündnisse, benutzte die Zeitereignisse und die religiösen Interessen zur Machtvergrößerung gegen das Reichsoberhaupt und zuweilen im eigenen Lande gegen Ritterschaft und Städte. Dieses und die katholischen Bestrebungen gegen die neue Lehre erzeugten hier und da Willkühr, Neid und Treulosigkeit und in deren Folge viele vereinzelte Zwiste. Die Bedürfnisse der Landesherren steigerten sich, weil die Staaten nicht mehr in abgeschlossener Stille bestehen konnten. Die allgemeine Erregung drängte zu neuer Gestaltung des Staates, wie zu mannichfachen Fortschritten der Bildung hin. Durch das Erwachen alter Wissenschaft, besonders die Verbreitung der Rechtsstudien wurden die Gebrechen der Gesetzgebung und Verwaltung klarer erkannt. In der That geschah um die Mitte des XVI. Jahrhunderts in den meisten deutschen Ländern viel für die Regelung des öffentlichen Lebens 1 ).

Das Verständniß dieser Zeit wird leichter, wenn man das Wirken einzelner hervorragender Männer verfolgt. Denn es geschieht zuweilen, daß die Triebfedern und die großen Ereignisse des Zeitalters sich im Bilde eines Einzelnen wie in einem Spiegel sammeln und beleben. Ein solches Bild mag auch aus dieser Zeit erfreuen, in welcher noch das deutsche Volk für Denk= und Glaubensfreiheit begeistert war, was freilich bei innerem Zwiste die fortgehende Schwächung des Reiches nicht hemmte. Die meisten der Besseren, durch Grundsatzlosigkeit und Genußsucht weniger entkräftet, als heutiges Tages, wollten in Treue der Ueberzeugung und Eifer des Glaubens lieber zu Grunde gehen, als die Wahrheit verläugnen. Nie war die Zahl der Religionsflüchtlinge aller Bekenntnisse in Friedenszeiten so groß, als damals. In den edleren Menschen der Zeit lebten hohe Strebsamkeit, ein ernster entsagender Sinn und unverfälschter oder doch thatkräftiger Eifer für öffentliches Wohl. Zu sehen, wie die fachgelehrten Staatsmänner bei seltenem Um=


1) Ueber diese Zeit vergl. man unter andern: Schmidt's Gesch. der Deutschen, Bd. VII, S. 1-6; v. Pfister, Gesch. der Deutschen, Bd. IV, S. 244 flgd., 287 flgd.; v. Raumer, Gesch. Europas seit dem Ende des XV. Jahrh., Bd. III, Vorwort und S. 320; Voigt, Fürstenleben im XVI. Jahrh. in v. Raumer's Histor. Taschenbuch, Jahrg. VI, S. 203 flgd.
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fange der Bildung und wissenschaftlichem Wirken den gemessenen Gang der Geschäfte, unter vielfacher Hemmung von Außen, mit unglaublicher Emsigkeit bis in das Kleinste verfolgten, das Recht auch in Gefahr unwandelbar und offen vertraten und zugleich als Muster in häuslichen Dingen den rein menschlichen Sinn sich bewahrten, fesselt den forschenden Geist.Auch in andern Ländern war diese Zeit die Schule seltener Größen, wie der Thuan und Grotius, denen bei uns ein Chyträus ruhmvoll voranging 1 ).

Zu den weniger bekannten Männern, welche damals in engeren Kreisen das Höchste erstrebten, die Ordnung und Bildung im Staate, gehört Heinrich Husan der Aeltere. Ein Mann, der in einer bewegten Jugend Erfahrung neben tiefen Kenntnissen sammelte, der später, die Geschäfte des Staates mit den Wissenschaften verbindend, nacheinander Advocat und Procurator beim Reichskammergerichte, Professor zu Jena, sächsischer Rath, meklenburgischer Rath und Canzler, endlich Syndicus der Stadt Lüneburg und gleichzeitig mehrerer Fürsten vertrauter Diener war. Geist und Gelehrsamkeit, Fleiß und Eifer, Muth und Beredtheit ließen ihn an der Regelung vieler wichtigen Staatsverhältnisse Theil nehmen. Er gehört der Geschichte von Sachsen, Meklenburg, Lauenburg, Holstein, Dänemark und der Hansestädte mehr oder minder an; die deutsche Geschichte nennt ihn mehrfach in dem unheilvollen Schauspiel der Grumbachschen Händel.

Vorzugsweise denkwürdig ist sein Leben für die Landesgeschichte Meklenburgs. Hier wirkte er in den letzten Zeiten Johann Albrechts I., kämpfend mit den widerwärtigen Umständen vor und nach den Reversalen (1572). In wenig Jahren beförderte und vollzog er - das glückliche Werkzeug eines preiswürdigen Fürsten - die Begründung oder Verbesserung der Gesetze, der Gerichtsbehörden und der Staatsverwaltung durch neue Ordnungen des Hof= und Landgerichts, des gesammten Landes=Polizeiwesens, der Hofcanzlei und durch Errichtung des Consistoriums. Er führte den ermüdenden Kampf für die landesherrlichen Interessen gegen Ritterschaft und Städte auf vielen Landtagen, wirkte wesentlich ein auf den bitteren Streit der Herzoge mit der Stadt Rostock und auf die Grenz= und andern Irrungen Meklenburgs mit benachbarten Staaten.


1) Ueber Chyträus ist im J. 1840 eine treffliche Rede gedruckt, jedoch nicht in den Buchhandel gekommen, welche der damalige Rector, Prof. der Theologie Bauermeister zu Rostock gehalten. Des Thuan Leben, Schriften und histor. Kunst hat neuerdings H. Düntzer - Darmstadt. 1837. 8. - in gekrönter Preisschrift beschrieben.
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Später betrieb er des Herzogs Ulrich Geschäfte in vielen Gesandtschaften, auf Reichs= und Kreistagen und verfaßte das erste Meklenburgische Lehnproject.

Es fehlt nicht an einer Literatur über sein Leben. Das Zedlersche Universal=Lexicon, Moreris grand Dictionnaire , Jöcherers Gelehrten=Lexicon und andere Werke der Art liefern Umrisse desselben. Diese schöpften zum Theil aus Müllers Staats=Cabinet, Marpergers erstem Hundert gelehrter Kaufleute, Beyers Syllabus Rectorum et Professorum Jenae und Zeumers Leben Jenaischer Professoren. Ebenso finden sich in v. Mosers patriotischem Archiv, Bd. II, und in Wehnerts meklenb. gemeinnützigen Blättern, Bd. I, Notizen über das Leben des Husan. Ausführlicher sind die Nachrichten in den hannoverschen gelehrten Anzeigen v. J. 1753, S. 543 - 552. Neuerdings hat Spangenberg in der Ersch=Gruberschen Encyclopädie über Husan geschrieben, ohne jedoch neue Aufschlüsse zu geben. Alle diese Schriften sind sehr unvollständig und in so ferne wohl bedeutungslos, als sie das Wesen und das geschichtliche Wirken dieses Mannes im Zusammenhange nicht ergreifen. Die Verfasser, unbekannt mit den Quellen, geben die spärlichen Nachrichten eines Buches in einem andern wieder, bisweilen zum alten Irrthum neuen fügend. Darin aber stimmen die Meisten überein, daß Husan als Gelehrter und Staatsmann hochberühmt gewesen und sein Leben erforscht und erzählt zu werden würdig sei.

Unter den Zeitgenossen feiern ihn Einige, wie N. Chytraeus, P. Lindenberg, H. Ranzow, Fichardus und Andere mit dichterischem, nicht selten übertriebenem Eifer. Aber auch Caselius und der holsteinische Vice=Canzler J. Marcus gedenken seiner in ernsten Reden mit gemessenem, begründeten Lobe 1 ).

Ueber seine Theilnahme an den Grumbachschen Händeln sind wichtige Actenauszüge gedruckt in des gleichzeitigen Langneti historia belli Gothani, 1568. 4., in des Rudolphi Gotha diplomatica, Mülleri annales Saxoniae und besonders in Häberlins Geschichte des deutschen Reiches, Bd. VII, S. 2 - 42.

Die meklenburgischen Geschichtswerke enthalten


1) N. Chytraei poëmatum libri XVII, Rost. 1579. 8. p. 24. 94. 123. 153. 191 und 192. P. Lindebergii 'Hδυσματωυ partes tres. Hamb. 1592. 8. p. 25. 75. Ejusd. juvenil. partes tres. Francof. 1595. 8. p. 17. H. Ranzovii epigrammatum libellus. Hamb. 1592. 8. p. 48. 50. 54. J. Caselii Luhiades. Laudatio J. Luhii, equitis Megapol. Rost. 1592. 4. loc. div. Ejusdem oratio funebris Joanni duci Megap. scripta. Helmstadii 1592. 4. init. Vgl. de Westphalen monum, ined. Tom. III, p. 10. Hannov. gel. Anzeigen v. J. 1753, S. 547.
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über Husans Leben dürftige Nachrichten 1 ), wahrscheinlich weil er Zeitgenosse vieler hervorragender Personen und Ereignisse war und sein Wirken in unserm Lande bei nur siebenjähriger Amtsführung Vielen als vorübergehend erschienen ist. Dem Wesen nach hat er für Meklenburg lange gelebt und in mancher Hinsicht ist auf seinen Werken fortgebauet worden. Sein Andenken verdient eine dankbare Erneuerung in quellengeschichtlicher Wahrheit.

Der im Geheimen und Haupt=Archiv zu Schwerin vorhandene Stoff dieser Beschreibung ist umfänglich und in vielen Theilen der Acten zerstreut, doch nicht überall ausreichend, den Anfang und das Ende des Mannes wenig berührend. Diesen Mangel ersetzen zum Theil des Husan eigene Werke, namentlich seine von Nathan Chyträus im J. 1577 und von Michael Lange im J. 1601 gesammelten Dichtungen. Außerdem ist die Litteratur zur Ergänzung und Vergleichung benutzt und - vielleicht zu oft - nachgewiesen worden 2 ).

1.
Heinrich Husan

als

Jüngling, Lehrer und Staatsmann
im Vaterlande.
(1536 - 1566.)

Heinrich Husan ward am 6. December 1536 zu Eisenach geboren. Sein Vater, Johann Husan, Burgemeister daselbst, war ein verdienter und unbescholtener Mann, in Ansehen und Wohlhabenheit lebend. Der Sohn ward mit zärt=


1) Als von einigem Interesse sind hier nur zu nennen: D. Franck, altes und neues Meklenburg, Buch X, S. 184, 191 flgd. 202, 229, 271; Buch XI, S. 23 flgd. und S. 33; v. Rudloffs neuere Geschichte von Meklenburg, zweite Auflage, Bd. I, S. 238; v. Lützow, Versuch einer pragm. Geschichte von Meklenburg, Th III, S. 66, 91 und 104; v. Kamptz, Beiträge zum mekl. Staats= und Privatrecht, Bd. V, S. 167; besonders noch wegen Abdruck von Actenstücken: Kämmerer, Beiträge zum gem. und meklenb. Lehnrecht, S. 54 - 68, und Beilagen Nro. 1 - 9.
2) Wie schwer es sei, das Leben eines Mannes aus ferner Zeit ohne Vorliebe und Dichtung anschaulich zu beschreiben, hat der Verfasser erfahren, zumal er aus den Acten geforscht, nicht aus vielen Büchern ein neues gemacht hat. Das Bild eines verdienten Staatsmannes der alten Schule mit verbürgten, wenig bekannten Thatsachen über die Zeit= und Landesgeschichte in der Kürze, weder verhehlend noch hinzufügend, darzustellen, hat er sich bestrebt.
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licher Sorgfalt, aber in strenger Zucht und Sitteneinfalt erzogen. Die Grundsätze der neuen Lehre wurden ihm frühzeitig in die Seele geprägt. Da der Knabe lebendigen Geist und muntere Thatkraft zeigte, bestimmten ihn die Eltern, seiner eigenen Neigung entsprechend, für den Handel. Zur Erlernung des großen kaufmännischen Geschäfts sandten sie ihn, noch in zartem Alter, nach Bergen auf das Hansische Comptoir, welches damals unter den vier Hauptniederlagen der Hansa allein noch den alten Glanz bewahrte. Auf der Reise dorthin ward der von allem Heimathlichen verlassene Knabe von den Unfällen der Seekrankheit und der Stürme betroffen. Doch dieses entmuthigt ihn nicht. Zu Bergen angelangt mußte er als angehender Lehrling das norwegische Wasserspiel bestehen. Die hansische Sitte gebot, die Kraft und Tüchtigkeit junger Kaufleute durch schmerzhafte und gefahrvolle äußere Proben zu erhärten. Dadurch wurden die Jünglinge hansisch gemacht. Die erste Probe bestand darin, daß sie nackend ins Meer gestürzt und mit Ruthen gepeitscht wurden 1 ). Als Husan diese Probe bestand, ward er übel zugerichtet. Mehr noch war es die rauhe, oft schnöde Behandlung der Lehrlinge, welche ihm den künftigen Beruf verleidete. Er sandte sein beim Wasserspiele blutig gewordenes Hemde der Mutter und klagte über die hansische Härte. Die Mutter bewirkte seine Zurückberufung ins Vaterland, wo er im J. 1550 wieder anlangte. Empfänglich für das Wissen setzte er zu Eisenach seine Schulbildung fort, welche ihn bei leichter Fassungskraft und emsigem Fleiße rasch für höhere Bildungsanstalten heranreifen ließ. Unter seinen damaligen Lehrern gedenkt er in spätern Gedichten mit rühmender Dankbarkeit des Bartholomaeus Rosini, eines eifrigen, edlen Zöglings der Reformatoren. Unter der Leitung dieses Mannes erhielt Husans Bildung eine classische und religiöse Begründung; doch entschied er sich für das Studium der Rechte. Er bezog, noch nicht 17 Jahre alt, die Universität zu Wittenberg, wo er am 31. Mai 1553 eingeschrieben ward. Hier hörte er mehrere berühmte Lehrer in verschiedenen Fächern, zunächst mit begeistertem Eifer die Vorträge des Melanthon, und erfreuete sich der Pflege des als Dichter gekrönten Stigelius, seines Landsmannes. Beiden zollt er in seinen Dichtungen Liebe, Ehrfurcht und hohe Bewunderung. Er strebte gemeinsam mit


1) Die schwereren Proben waren das Rauchspiel und die vier Hauptspiele, deren Kosten die "candidati martyrii" trugen. Diese "heidnischen Gräuel" wurden 1671 durch ein dänisches Poenal=Mandat aufgehoben. Auch die Privilegien des Comptoirs hatte schon Friedrich II. im J. 1560 eingeschränkt. Willebrandt's hans. Chronik, Einl. S. 20 - 24, 35 flgd.
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Friedrich Videbrand, seinem Mitschüler zu Eisenach, der ihm ein Bruder war und dem er, nach schwerer Trennung, immer zugethan blieb. Im J. 1556 besuchte er die Studienanstalt zu Ingolstadt, verweilte hier aber nur kurze Zeit, vielleicht aus religiösen Beweggründen. Von hier ging er auf die französische Hochschule zu Bourges und pflegte daselbst im J. 1557 - da das durch bürgerlichen Krieg zerrissene Frankreich von Spanien und England bedrängt ward - mit großem Eifer die Rechtswissenschaft. Die Pandecten hörte er bei dem berühmten Duraren, der ihn in die quellenmäßige Erkenntniß des römischen Rechtes einführte. Er studirte die Justinianeischen Gesetzbücher, versuchte sich in Redeübungen und las die Werke der Alten. Auch ritterlichen Uebungen lag er ob; die Landessprache erlernte er in kurzer Zeit. Hier verschied am Fieber sein Landsmann, der ihm enge befreundete Hausgenosse Martin Hirtemar, ein edler Jüngling, für das Höhere schwärmend, der frühzeitig Ungemach erduldet hatte. Husan betrauerte ihn mit tiefem Schmerze. Im J. 1558 begab er sich über Lyon, von wo er seine Liebe zu einem schönen Mädchen dem Freunde Gordi in Versen beschrieb, nach Padua. Auf dieser Universität vollendete er seine Studien, deren Hauptgegenstand nun das Lehn= und römische Recht bildeten. Rasch bemeisterte er sich der Sprache Italiens und bereiste mehrere Gegenden dieses schönen Landes. Die Unerfahrenheit und Hingebung der Jugend mußte er mit großem Schmerzenspreise zahlen, wie er warnend dem Ulysses Venturi schrieb, mit dem er zu Padua beisammenlebte. Dieses Ungemach erzeugte oder verschlimmerte ein hitziges Fieber, an dem er Ostern 1559 in Padua schwer erkrankte. Zu der Zeit, da in der Natur Alles Freude athmete, lag er hoffnungslos darnieder, mit Sehnsucht des Vaterhauses gedenkend, des Geschickes harrend, in fremder Erde unbekannt zu ruhen. Allmählig genas er. Aber seit dieser Zeit trafen ihn oft körperliche Leiden, die später andauernder und heftiger wurden, wie Herzklopfen und Bruchschaden. Doch die Schule des Rosini und Melanthon hatte in ihm einen ernsten, muthvollen, von der Wissenschaft befruchteten Sinn geweckt, einen Sinn, den die Ereignisse des Jugendlebens, verbunden mit dem Anblick der Zerstörung und des Elendes eben geführter Kriege in Deutschland, Frankreich und Italien, fester gestalteten. Denn sie übten ihn in Seelenstärke und in gläubiger Ergebung des Gemüths, die seitdem, oft wohl der einzige Trost in schweren Tagen, ihm immerdar verblieb.

Von Padua kehrte Husan in das elterliche Haus zurück. Im J. 1560 begab er sich nach Speier, um beim Reichs=

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kammergerichte die Anwendung der Rechtslehren zu versuchen. Zwei Jahre lang übte er die Praxis nicht ohne Erfolg; machte sich gründlich bekannt mit dem Verfahren des höchsten Reichsgerichtes und erlernte die Pflicht und Geschicklichkeit der Geschäftsführer. Bald bewies er Gelehrsamkeit und Fleiß, Gewandtheit in schwierigen Dingen und Festigkeit des Sinnes. Dies erwarb ihm einigen Ruf.

In Kurzem nahm ihn sein Vaterland in Anspruch. Der am 2. Februar 1558 geweihten Universität zu Jena fehlten in einigen Fächern noch Lehrer, namentlich für die Rechtswissenschaft. Husan ward - vielleicht nicht ohne Mitwirkung der Angehörigen - am 6. September 1561, da er noch nicht 25 Jahre zählte, als Rechtslehrer an die neue Hochschule berufen. Er erwarb zu Jena die juristische Doctorwürde und begann als Lehrer nach Kräften zu wirken. Aber diese Zeit feindseligen Eifers war dem Aufblühen der Anstalt nicht günstig. Durch den Hader der Schultheologen, angefacht vom schroffen Eifer des Herzogs Johann Friedrich des Mittleren 1 ) von Sachsen und seines Canzlers Brück, war schon am 27. März 1559 ein gewaltsames Einschreiten gegen Strigelius veranlaßt; am 10. Julius 1562 wurden sogar - neben 40 sächsischen Geistlichen - 4 Professoren Jena's, unter denen Wigand, gleichzeitig entsetzt und vertrieben. Alsbald verminderte sich die Zahl der Studenten; die Erbitterung blieb unter vielen Gelehrten andauernd. Doch Husan hielt sich ferne von dem leidenschaftlichen Treiben der Meisten; er fuhr unverdrossen fort im Lehramte.

In diese Zeit, vielleicht schon in das Jahr 1561, fällt seine Heirath mit Regina Rudolph, der Tochter des sachsen= gothaischen Kammersecretairs Johann Rudolph, von der ihm nach Einigen schon im J. 1562 eine Tochter geboren ward. Doch wenn er sich häuslichen Glückes erfreuete, so blieb er auch nicht frei von Kummer. Am 5. April 1563 starb zu Eisenach sein Vater, den er wehmuthsvoll betrauerte. Zudem war er mit den Angehörigen seiner Frau in Manchem nicht einstimmig, und obwohl ein liebender Gatte, scheint er sich doch den Eltern der Frau und den Schwägern, welche höhere Aemter in Thüringen bekleideten, nie mit ganzer Liebe ergeben zu haben. Aber hierbei bewies er die Entschiedenheit seiner Denkart und jene Offenheit des Sinnes, welche die Wahr=


1) Dieser unglükliche Fürst wird von den Geschichtschreibern fast einstimmig als schwachsinnig und abenteuerlich geschildeit, v. Raumer Gesch. Europa's u. s. w. Bd. III, S. 323 gedenkt noch des angeblichen Vermählungsplans zwischen ihm und der Königin Elisabeth von England. Vgl. dagegen Häberlin, deutsche Reichsgesch. Bd. VII, S. 281.
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heit nicht verhehlt, auch wenn sie Feindschaft erweckt. So schrieb er am 14. September 1563 dem Schwiegervater: ich verehre und liebe Dich und Deine Frau, wie die Eltern, und habe es bisher in Rath und That bewiesen; ihr aber scheint mir mehr auf schauspielerische Geberden und leeren äußern Glanz zu sehen und darnach das Innere zu schätzen, welcher Täuschung ich von Natur stets fremd gewesen bin und immerdar sein werde; ich will lieber von Gott mein Gewissen geprüft sehen, als falsche und erdichtete Mienen und Reden von den Menschen 1 ).

Inzwischen war Husan vom Herzoge Joh. Friedrich, der in mißlichen Bestrebungen Diener von hoher Fähigkeit bedurfte, auch als Rath von Haus aus für einzelne Geschäfte, besonders Gesandtschaften bestellt worden 2 ). Obwohl er zunächst in Jena wohnhaft und als Professor wirkend, verblieb, ward er doch bald, als die Stellung des Herzogs gefahrvoller wurde, mit geheimen Sendungen beauftragt. Den H. Joh. Friedrich verleitete Unduldsamkeit zu übereilten Handlungen der Härte in Religionssachen, so wie Ehrgeiz zum Hasse gegen das neue sächsische Kurhaus und zu dem Streben, die verlornen Länder des Vaters wieder zu gewinnen. Als der geächtete Wilhelm von Grumbach 3 ), ein entschlossener, verwegener Mann von großer Erfahrung, nach vergeblich vollbrachtem Frevel gewahrend, daß er den Feinden nicht länger widerstehen könne, sich in den Schutz Joh. Friedrichs begab, nahm ihn dieser im December 1563 als ein Werkzeug für die Zukunft gnädig auf. Aber Grumbach hatte den Religionshaß eben so gemißbraucht, wie die "altritterliche Freiheit", und durch Verbindung mit unzufriedenen Vasallen manchen Landesherren gefährlich, bedrohete er die Ruhe des Reiches; er mußte unschädlich gemacht, die Acht gegen ihn vollzogen werden. Es erfolgten bald, im Januar und Februar 1564, kaiserliche und andere Abmahnungsschreiben an den Herzog; doch dieser, trotzend auf die Feste Grimmenstein,


1) Ueber das bisher erzählte Jugendleben des Husan vgl. die oben angef. Litteratur, namentlich die hannov. Gel. Anz. a. a. O., S. 543 flgd. Einige Andeutungen über diese Zeit finden sich in späteren Schriften Husans, namentlich in H. Husani horarum succisiv. libri duo, elegiarum libri todidem. Rost. 1577. 4. Eleg. Lib. 1, Eleg. 7 - 9, 11 - 13, libr. II, Eleg. 1 - 6. Das Album academ. Vitebergensis ed. Foerstemann, nennt ihn pag. 281 b. Den zuletzt erwähnten Brief - in latein. Sprache - hat Müller im Staats=Cabinet, Bd. I, S. 369. Auffallend ist es, daß Husan selbst in den angef. Dichtungen sich über seine Reise nach Bergen, wie es scheint, nirgends auslässt.
2) Vgl. hannov. gel. Anz. a. a. O., S. 546. Rodolphi Gotha diplom. Bd. II, S. 151 nennt das Jahr 1565, in welchem Husan als Hofrath auf 8 Jahre bestellt ward.
3) Er hatte am 15. April 1558 die Ermordung des Bischofs Zobel von Würzburg veranlaßt und im October 1565 die Stadt Würzburg überfallen und geplündert.
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eingedenk der schwachen Vollziehung der Acht in früheren Tagen, auch von den Geächteten und einigen Dienern in Thorheit bestärkt, war der Warnung nicht zugänglich. Er schmiedete Pläne und warb um den Beistand der protestantischen Fürsten, unter denen ihm einige wegen seines Eifers für die neue Lehre oder durch Verwandtschaft zugethan waren.

Im Mai 1564 ward Husan an den Hof des Kurfürsten von Brandenburg gesandt, um über die durch das Naumburger Bündniß - im März 1555 - begründeten Verpflichtungen zum Schutze der Glaubens=Verwandten zu verhandeln. Zugleich sollte er die Gesinnung des Kurfürsten über die Aufnahme Grumbachs und deren Folgen erforschen und wo möglich jenen für die Sache des Letzteren gewinnen. Der Kurfürst mißbilligte zwar den Schutz der Geächteten und rieth zum Gehorsam gegen den Kaiser; doch erwirkte Husan so viel, daß der Kurfürst am 21. Mai zu Gunsten Grumbachs ein Fürschreiben an den Kaiser erließ, in welchem er unter Hinweisung auf die drohende Stellung des Lehnadels und die Gefahren eines inneren Kriegs den Wunsch aussprach, die Sache Grumbachs einstweilen auf sich beruhen zu lassen 1 ).

Hier zuerst scheint Husan das Mißliche dieser Händel und seiner eigenen Lage klarer erkannt zu haben. Denn war es auch nicht offen und geradezu die Sache der Geächteten, die er vertreten mußte, so blieb doch sein Wirken zweideutig und gefahrvoll. Daher war er nicht abgeneigt, den Dienst des Joh. Friedrich zu verlassen, als ihn der preußische Rath Elias von Konitz im Auftrage des Herzogs Johann Albrecht I. von Meklenburg hiezu einlud. Dieser suchte ihn in eigenhändigen Schreiben für sich zu gewinnen und wollte durch David Pfeifer zu Gotha seine Entlassung erwirken. Diese ward jedoch verweigert, da Husan zu neuen Sendungen bestimmt war; vergeblich bat Joh. Albrecht am 11. Juli 1564 noch einmal den Herzog um einen gelehrten Rath und guten Lateiner 2 ).

Alsbald nach seiner Rückkehr vom Kurfürsten erhielt Husan am 30. Juni auf dem Grimmenstein dieAnweisung für eine geheime Botschaft an die Königin Elisabeth von England. Er sollte diese an die Freundschaft ihres Vaters gegen den unglücklichen Kurfürsten erinnern und ihr vorstellen, wie zwar in England die neue Lehre gesiegt habe, aber hier wie anderswo


1) Dieser Sendung Husans erwähnt Häberlin, deutsche Reichsgeschichte Bd. VI, S. 58 flgd. und Bd. VII, S. 36, an letzterer Stelle nach des Husan amtlichem Berichte an Joh. Friedrich.
2) Ueber diese Vorgänge und die folgende Sendung Husans nach England liegen Archiv=Acten vor.
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deren Bekenner in Gefahr schwebten. Der Papst - Pius IV. - habe viele katholische Mächte in einem geheimen Bunde vereinigt, um die Tridentiner Beschlüsse überall durchzuführen. Frankreich solle Schottland, Spanien England bekriegen, wozu der Papst große Geldsummen anhäufe. Schon würden von dessen Neffen Kerntruppen am Bodensee gesammelt und die Werbungen gingen fort unter dem Vorwande eines neapolitanischen Krieges gegen die Mauren. Weil auch aus Deutschland viele tapfere Männer in das feindliche Lager eilten, die Gefahr Englands bei den erschöpften Geldmitteln Frankreichs geringer sei, dagegen der Kurfürst Joh. Friedrich für die gute Sache kämpfend seine besten Länder verloren habe, und er, der Herzog, für die Religionsfreiheit, wie die Königin durch die vorigen Gesandten wisse, Gut und Blut wagen wolle, so sei ein zeitiges Bündniß der Bekenner der neuen Lehre zu wünschen. Er erbiete sich daher zu Rath, Dienst und Beistand und bitte, mit seinem Gesandten über eine Kriegsbestallung die Zahl und den Sold anzuwerbender Truppen zu verhandeln. Zunächst wünsche er eine Summe Geldes, welches der Nerv des Krieges sei und die von ihm sicher, wie im Schatze zu London, bewahrt werden solle. - Husan verließ ungerne, da eben zum zweiten Male ihm Vaterfreude bevorstand, in den ersten Tagen des Juli den Grimmenstein. Mit polnischen Rossen eilte er durch Franken und Lothringen nach Fontainebleau, wo er dem jugendlichen Könige Franz II. im Namen Joh. Friedrichs Ehrfurcht bezeugte. Ueber Peronne begab er sich nach Calais und landete am Ende des Monats in England, wo er Elisabeth zu Canterbury traf. Er ward zwar freundlich empfangen, richtete aber Wesentliches nicht aus. Die Königin war durch Gesandte und Kundschafter mit dem Zustande Deutschlands bekannt, im eigenen Reiche mit Sorge belastet, beunruhigt durch das Treiben der Maria Stuart und das Mißvergnügen in Schottland. - Sie legte daher auf Joh. Friedrichs Anträge kein besonderes Gewicht; der schlaue Staatssecretair Cecil Burleigh vermied, so scheint es, die eigentliche Verhandlung, Unwohlsein und das Gewühl der königlichen Reise vorschützend. Husan empfing schließlich zwar höfliche, aber in der Hauptsache ausweichende und auf die Zukunft verweisende Antworten. Elisabeth schrieb, Canterbury den 9. August, dem Herzoge: sie habe unlängst von den Gesinnungen und Plänen ihrer Widersacher gehört, aber diese würden ihre Ohnmacht, Feindseliges gegen sie auszuführen, empfinden. Doch mißachte sie nicht die Anerbietungen und Rathschläge des Herzogs, dessen Gesandter seinen Auftrag mit Klugheit und Fleiß vollführt

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habe. Sie danke dem Herzoge und werde sich seines Rathes nach Zeit und Umständen bedienen.

Unwesentlich erscheint also das Ergebniß der Sendung; doch Husan, vielleicht weil er besondere mündliche Eröffnungen Burleighs brachte oder der einflußreiche Schwiegervater ihn förderte, stieg in der Gunst Joh. Friedrichs. Dieser schenkte ihm am 5. October 1564 ein Grundstück zu Jena, frei von Abgaben und mit dem Vorrechte, Wasser aus der Leutra zu leiten, auf dem er im Laufe des Jahrs 1565 an einem stattlichen Wohnhause bauete 1 ). Zugleich bestellte ihn der Herzog, anscheinend ohne ihn förmlich des Lehramts zu entheben, zum wirklichen Hofrath auf 8 Jahre und sagte ihm eine besondere Begnadigung von 3000 Gulden zu.

Als Husan in den geheimen Rath Joh. Friedrichs eintrat, war der Secretair Rudolph, vertraut mit den wichtigsten Sachen des sächsischen Hauses, zu Gunsten Grumbachs gesinnt und galt mehr fast, als der Canzler Brück, der den Schutz der Geächteten damals mißbilligte. Der Canzler haßte den Rudolph und den aufstrebenden Neuling Husan, die vermeintlich des Fürsten Gunst ihm entzogen. Husan ahnete zwar nicht den bösen Ausgang der Sache, den diese wirklich genommen hat, aber einen rühmlichen durfte er beim Fortschreiten auf der betretenen Bahn nicht hoffen. Er suchte dahin zu wirken, daß wenn man den Grumbach nicht sofort aufgeben wolle, doch zugleich versöhnende Schritte gethan würden. In Folge dessen ward er im J. 1565 zum Kaiser Maximilian II. nach Wien gesandt 2 ), um das bisherige Benehmen Joh. Friedrichs hinsichtlich Grumbachs, besonders mit der Absicht der Beruhigung und leichteren Ausgleichung desselben mit den Feinden, zu entschuldigen und den Kaiser gütig zu stimmen. Maximilian belobte zwar den Zweck dieser Sendung, verwies aber wegen der Sache auf den künftigen Reichstag und ließ Unmuth über den Herzog blicken. Zasius, der Vice=Canzler, ein feiner Staatsmann, obwohl die Wirkung des zu Gotha und sonstwo politisch genährten Religionshasses fürchtend 3 ), sagte eines Tages in Husans Gegenwart während der Tafel: der Kaiser kenne die Mittel, die Grumbachschen Händel zu endigen und werde der Gewalt sich


1) Nachher soll der Dr. Werner Rolfing das Haus erweitert und verschönert haben. Beyer, syllabus Rectorum et Professorum Jenae, p. 552.
2) Vgl. Rudolphi a. a. O., Bd. II, S. 31, 68. Häberlin, a. a. O. Bd. VI, S. 516. Schmidts Gesch. der Deutschen, Bd. VII, Bd. 287.
3) Noch am 23. Nov. 1565 soll er heimlich Grumbach Aussicht auf gütliche Beilegung seiner Händel gemacht haben, um ihn in Ruhe hinzuhalten, Köhlers Münzbelustigungen Bd. XII, S. 160.
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bedienen. Als Husan, mit den kaiserlichen Vertrauten verkehrend, tiefer in das Getriebe der deutschen Staatshändel eindrang, gestaltete sich seine Ansicht entschiedener gegen die Beschützung Grumbachs. Heimgekehrt von Wien, wo er seine Stellung nicht unrühmlich behauptet hatte, rieth er seinen Herrn von fernerer Theilnahme am Schicksale Grumbachs ab.

Indessen drängten sich schnell andere Geschäfte auf, bei denen Husan als ein besonders geschickter und eifriger Diener erprobt ward 1 ). Zwischen den drei Gebrüdern, welche als sächsische Horzoge bisher unter Führung Joh. Friedrichs, des ältesten Bruders, gemeinsam regierten, bestand seit lange vielfacher Zwist, den ein am 20. August 1565 geschlossener Vertrag nicht aufhob. Als am 31. October d. J. der jüngste der Brüder starb, ward der Streit heftiger angefacht, sei es durch Ränke Grumbachs und einiger Räthe, oder durch Herrschbegierde und Starrsinn Joh. Friedrichs. Da beförderten Husan und Rudolph eine Vermittelung durch den Schwiegervater des Herzogs, den Kurfürsten Friedrich III. von der Pfalz. Nach vieler Verhandlung kam zu Weimar am 21. Februar 1566 ein Absonderungs=Vergleich zu Stande, bei welchem Husan den gedeihlichen Abschluß, wie den Nutzen seines Herrn - dessen erhaltener weimarscher Landestheil Vielen als der bessere erschien - unermüdet, mit Umsicht und nicht ohne Hader verfolgt hatte. Damals gewann ihn der in Thüringen anwesende Kurfürst lieb und belobte sein Verhalten in der Theilung, während der Herzog Johann Wilhelm, der jüngere Bruder, dem zum Nachtheil er die Sachen geführt haben sollte, ihm zürnte, so daß dieselbe Handlung Husans bei dem Einen Gunst und bei dem Andern Unwillen für alle spätere Zeit ihm erweckte.

Während auf solche Weise Husan anscheinend mit Glück - der ihm feindlich gesinnte Canzler war als vermeintliche Ursache des brüderlichen Zwistes, auch des Verfalls der Universität entlassen und des verschriebenen Amtes Tenneberg entsetzt, dem Husan aber war Gnade erwiesen - die Geschäfte seines Herrn vollführte, ereilte Beide, und den Diener zuerst, die Zeit bitterer Prüfung. Das Schauspiel der Grumbachschen Händel ging verderbenbringend zu Ende. Noch immer hatte Husan Sinnesänderung des Herzogs erhofft, auch wohl noch an strenger Handhabung der Acht gezweifelt, da die Ueberziehung des mächtigen Grimmenstein schwierig erschien, und


1) Zum Theil nach den Hufanschen Briefschaften. Vgl. Häberlin a. a. O. Bd. VI, S. 118-121.
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einige norddeutsche Fürsten, namentlich der Markgraf Johann von Brandenburg und der Herzog Johann Albrecht I. von Meklenburg, in gewisser Weise dem Herzoge beistimmen mochten 1 ). Als dieser im Schutze Grumbachs beharrte und der Reichstag herannahte, warnte Husan inmitten des Dranges der Theilungs=Handlung; ja, er zeigte dem Joh. Friedrich am 29. Januar 1566 in Gegenwart Ruprechts von Buttlar genau die schlimme Aussicht auf die Zukunft, die einzelnen Wege, welche am Reichstage gegen den Herzog auf die Bahn kommen würde. Aber dieser verkannte nicht nur den guten Rath des Husan, sondern befahl ihm auch, noch einmal auf offenem Reichstage die böse Sache zu vertreten. So zog er denn, gemäß des Dieners Pflicht, doch widerstrebend und voll banger Sorge, mit Veit von Obernitz im April 1566 auf den bereits am 23. März eröffneten Reichstag zu Augsburg. Schon vor seiner Ankunft war im Fürstenrathe, vielleicht auf kaiserlichen und kursächsischen Antrieb, da Grumbach gegen Kurfürst August Meuchelmörder gedungen hatte, die Vollziehung


1) Beide Fürsten, dem kaiserlich=katholischen Wesen abhold und dem Joh. Friedrich persönlich befreundet, besorgten wohl in dessen Falle Schwächung der protestantischen Partei und der Freiheit der Reichsstände. Der Markgraf lies Küstrin während der Achtsvollziehung eilig befestigen und nach dem Gerüchte warb er noch im Jan. 1567 Kriegsvolk, um seinem Schwager beizustehen. Joh. Albrecht, besorgt über die Spaltung der Protestanten, und um zu hindern, daß ferner noch deutsches Blut den "Baalspriestern" zur Freude vergossen werde, hatte früher die Aussöhnung des wilden Albrecht von Brandenburg=Culmbach mit dem Kurfürsten Moritz eifrig betrieben, doch ohne Erfolg und zum eigenen Schaden; später mochte er mit dem Markgrafen Johann die Rückgabe der Kurwürde an die sächsischen Herzoge, von denen ihm Joh. Friedrich wegen Eifers für die neue Lehre auch Dienstfertigkeit in Geldsachen nahe stand, im Geheimen wünschen; gewiß ist, daß seit dem Sommer 1566 zwischen Küstrin, Schwerin und Gotha ein geheimer Verkehr bestand, in welchem man sich vor Verrath warnte und zuweilen nur mündliche Mittheilung durch die vertrautesten Diener wagte. Dagegen vermied Herzog Ulrich von Meklenburg, dem sächsischen Kurfürsten enge befreundet, während Gothas Belagerung trotz mehrfacher Gesuche allen persönlichen Verkehr mit Joh.Albrecht; dieser stellte sehr spät seine Hülfsleistung gegen Gotha, während Ulrich die seinige mit Nachdruck beeilte. Dieser und der Kurfürst betrieben auch des Justus Jonas, den Joh. Friedrich nach Schweden sandte, Verhaftung und Hinrichtung zu Kopenhagen; unter den kurfürstlichen Fragstücken zu dessen Verhör waren die Art. 4, 6, 29, 31-36 auf eine zweideutige Theilnahme Joh. Albrechts, dem Jener früher als Rath diente, an den sächsischen und grumbachschen Händeln gerichtet. In aufgefangenen Briefen der Geächteten ward Joh. Albrechts Beistand als zuverlässig bezeichnet; im Mai 1567 warnte der Markgraf Johann von Dresden aus, wohin er, vielleicht um unbefangen zu scheinen, geeilt war, den Joh. Albrecht, seine Sachen wohl in Acht zu nehmen; er höre Dinge, die sich nicht über Land schreiben ließen; die kaiserliche Kriegsbehörde zu Erfurt beschloß, einige hohe Standespersonen wegen Verdachtes in der Sache der Geächteten nach Umständen zur Rechenschaft zu ziehen. Endlich ward dem Joh. Albrecht wiederholt von eigenen Dienern die "Gothische Beipflichtung" vorgeworfen, während andere ihn vor den Angebern am kaiserlichen Hofe warnten! (Nach den Archiv=Acten.)
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der Acht - nach vorheriger letzter Warnung - beschlossen und dasselbe stand im Rathe der Kurfürsten bevor.

Nach genauer Anweisung 1 ) sollte Husan die Unschuld Joh. Friedrichs in den einzelnen Puncten, die vielfache Verläumdung desselben und Grumbachs, so wie die Ungerechtigkeit des Bischofs von Würzburg gegen diesen darthun und endlich um Aufhebung der Acht und gütliche Beilegung des Handels nachsuchen. Husan erkannte sofort nach seiner Ankunft die verzweifelte Lage der Dinge, bei welcher ihm schwindelte, je mehr er forschte und warb. Er wiederholte nochmals in denkwürdigen Berichten vom 25. April und 2. Mai die dringendsten Warnungen und Bitten. Nie habe - so schreibt er dem Joh. Friedrich - die Sache des verblendeten Grumbach schlimmer gestanden; der Herzog möge bedenken, wie er vor Gott und Menschen den fernern Schutz eines verlornen, treulosen Mannes, der ihm den Wahn, als wolle er ihn groß machen, vorgebildet habe, verantworten könne. Man rufe offen und einstimmig über Grumbach: kreuziget ihn!; noch stehe der Weg offen: so möge er ihn denn eiligst fortschaffen. Wolle er ihm, dem Husan, auch jetzt keinen Glauben schenken, so möge er zukünftig dieses Schreibens eingedenk sein, denn nicht anders wäre zu schließen, als daß der Herzog mit dem Grumbach werde zu Grunde gehen. Der Kurfürst von der Pfalz rede von der Sache seuszend, mit wehmüthigen Geberden, und bitte Joh. Friedrich herzlich, doch umzukehren. Er möge doch nicht seinem Selbstwahn folgen, sich nicht um seine letzten Länder bringen. Der Kaiser nehme keine Fürbitte mehr an; die Türkensteuer belaste zwar das Reich, aber um so mehr wolle man die Türken im Innern desselben abschaffen. Auch fürchte man zu Augsburg den vermeintlichen Aufruhr der Ritterschaft bei Vollstreckung der Acht nicht. - Husan spare den Fleiß nicht zur Abwendung des Uebels, aber ein armer Diener könne dem Herrn nur rathen, nicht ihn zwingen; wem nicht zu rathen sei, dem stehe nicht zu helfen. Er müsse annehmen, daß der Herzog, auf seinem Sinne beharrend, nicht nachgeben werde, und daher bitten, ihn mit dieser ganzen Sache und allen ferneren Befehlen in derselben zu verschonen, damit er nicht selber in Verdacht und Beschwerung gerathe.


1) Diese Anweisung und die Berichte Hasans sind ganz oder im Auszuge abgedruckt - meist wohl nach Languetus, der bedauerlich nicht vorliegt - bei Rudolphi, a. a. O. Bd. II, S. 27-30, 78 flgd. Häberlin, a. a. O. Bd. VII, S. 2 - 9, 26 - 42. Hiemit stimmen die Angaben in einem spätern Schriftenwechsel Husans bei den Archiv=Acten überein.
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Wie Husan vorhergesagt, so kamen die Dinge auch im Rathe der Kurfürsten ward Vollstreckung beschlossen; am 12. Mai entsandte der Kaiser Eilboten nach Gotha mit letzter Abmahnung und ließ dann folgenden Tags den Befehl zur Vollziehung der Acht gegen Grumbach, seine Schutzherren und Anhänger zu Augsburg unter freiem Himmel feierlich ausrufen. Die vom Grimmenstein zurückkehrenden Eilboten brachten dem Kaiser vom 15. Mai nichtssagende Antwort des Joh. Friedrich und dem Husan, wie schon vom 7. Mai, neue Befehle zur Werbung. Aber dieser gab nun die Sache seines Herrn verloren, sandte seine Anweisung zurück und erklärte, nicht ferner in dieser Sache ihm dienen zu können. Er sah ihn nie wieder.

Als des Husan Rücktritt den Geächteten kund geworden, sprengten diese - wie oftmals der Schuldige beim Ausgange der Missethat den Anbeginn oder das Ende derselben in dem Fehler eines Andern sucht - in Schmähgedichten und sonstig aus: Husan sei durch große Geldsummen gewonnen, habe zu Augsburg seinen Herrn und Grumbach verrathen und alles Unheil über sie gebracht. Solche Verläumdung war zu jener Zeit, bei der geheimen Weise der Staatsgeschäfte, bei herrschendem Mißtrauen und vielfacher Anfeindung gefährlich, leichter Eingang findend, als heut zu Tage. Dem Husan brachte sie Kummer; flüchtend und gleichsam heimathlos, Manchen verdächtig erscheinend, den Haß der Geächteten auf der Ferse, mußte er diesen Leib und Leben feil tragen 1 ). Zwar entkam er selbst durch Vorsicht und Schutz bei mächtigen Gönnern, aber es schmerzten ihn Amtlostgkeit, Verbannung und das dem Rudolph begegnende, von ihm willenlos geförderte Unglück. Denn nach Husans Abfall zn Augsburg rief Joh. Friedrich den entsetzten Canzler Brück zur Vertretung der Grumbachschen Sache zurück und warf schwere Ungnade auf Rudolph. Dieser, der Gesinnung Husans folgend, auf des Canzlers Anstiften des Verraths an der Feste Grimmenstein angeklagt, ward verhaftet und zu zweien Malen in die Folter gespannt, so daß ihm das Blut aus dem Nabel sprang. Und wenn gleich später vom Kaiser am 5. Julius 1568 für schuldlos und ehrenhaft erklärt, blieb doch jene Schmach für ihn und die Seinigen ein schweres Leid.

Husan begab sich über Speier nach Heidelberg, wo er den Schutz des Kurfürsten genoß und des Ausgangs der


1) Ueber diese und die nächstfolgenden Umstände verbreiten sich die Briefschaften Husans und Anderer.
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Achtsvollstreckung harrte. Er klagte damals dem Nicolaus Selnecker, wie ihm nach viel gefahrvoller Mühe für das Vaterland der Lohn der Verbannung geworden sei, und deutete, die Segnungen des Friedens preisend, auf das zerstörende Gefolge des Krieges und die immer wiederkehrende menschliche Leidenschaft und Thorheit hin, welche überall die längere Dauer des Wohls der Staaten verkürzten. Mit Sehnsucht der Heimath gedenkend, stärkten ihn das Bewußtsein guter That und der Trost der Religion; er schloß mit dem Wunsche, daß er bald durch löbliche Thaten die Schmähung, mit welcher Bosheit ihn angreife, möge zurückweisen können 1 ). - Obgleich noch in Gerüchten und Druckschriften, welche von Gotha, Dresden und Augsburg aus in bitteren Anklagen die Leidenschaft der Streitenden nährten, zuweilen ungünstig genannt 2 ), wurden ihm doch vom Kurfürsten und anderen süddeutschen Fürsten Dienstanträge gemacht. Er lehnte sie, vielleicht wegen religiöser Beweggründe ab; als er sich im October 1566, nach der Heimath strebend, dem Herzoge Joh. Wilhelm von Sachsen als Rath antrug, wies ihn dieser unter schwerer Beschuldigung zurück. Im December 1566, da endlich die Belagerung Gothas begann, floh seine bedrohte Familie zu ihm an den Rhein. Mit ihr zog er nach Speier, wo er auf sein Gesuch von dem sächsischen Kurfürsten ein Zeugniß über die Reinheit seines Verhaltens zu Augsburg erhielt. Hier ward er auch von Neuem dem Herzoge Johann Albrecht I. von Meklenburg durch dessen Agenten Heinrich Burkhard empfohlen. Schon am 5. Februar 1567 ließ er auf ihm gemachte Vorschläge durch Eilboten Antwort an Johann Albrecht gelangen, indem er Lehramt oder Rathsbestellung im protestantischen Norden der eröffneten Aussicht auf kaiserliche und andere Dienste vorzog. Joh.


1) Husani horarum succisivarum - libri duo, elegiarum libri totidem. Rost. 1577. 4. fol. 89 seq. Es mag eine Probe erlaubt sein:

"Id quod in aetatis nostrae spectare theatro
Praeteritique licet temporis historiis:
Nulla diu felix respublica floruit unquam
Justitiae solida non stabilita basi;
Justitiae neruo quae non deuincta tenentur
Quid sunt regna, nisi magna latrocinia!

Conscia mens recti, dulcis natricula vitae,
Quae probat exilio crimen abesse meo,
Da porro studio rectum seruare tenaci
Impositumque mihi ferre decenter onus".

2) Diese Schriften finden sich zum Theil bei Häberlin, a. a. O. Bd. VII, S. 55 flgd.; das. kommt S. 112 in der kursächsischen Replik die Angabe über eine unbegründete, dem Erfurter Rathe gegen den Kurfürsten durch Husan am 3. April 1565 üerbrachte Warnung vor.
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Albrecht war seinen Anträgen geneigt und entbot ihn zu sich nach Meklenburg. Behutsam blieb er zu Speier bis zum Ausgange der Belagerung Gothas - übergeben den 13. April - und eilte dann, Thüringen vermeidend, dem Norden zu.


Aus dem sächsischen Dienste und der Theilnahme an den Grumbachschen Händeln 1 ) erwuchsen Husan zwei, noch einige Zeit fortwirkende Uebel: der Verlust seines Grundbesitzes in Thüringen und fernere Anschuldigung geübten Verraths. Hierüber wurden Schriften gewechselt, deren Inhalt und Verlauf noch Einiges aufklärt.

Während der Belagerung Gothas, vor geführter Untersuchung gegen die Geächteten, ließ Herzog Johann Wilhelm die unbeweglichen Güter Husans einziehen, vorwendend, daß er ein Verräther am sächsischem Fürstenhause sei, mit der Aufforderung, sich in Gotha zu stellen. Dagegen suchte sich dieser, Speier den 2. und 3. April, zu rechtfertigen und widersprach der ihm ohne Verhör und Urtheil widerfahrenen Gewalt. Er hütete sich, bei der herrschenden Leidenschaft 2 ) persönlich in Thüringen zu erscheinen, obgleich ihm von dem sächsischen Kurfürsten Geleitsbriefe ertheilt wurden. Nach seiner Ankunft in Meklenburg betrieb er durch dieHerzoge Joh. Albrecht und Ulrich vermittelnde Schritte bei Joh. Wilhelm und dem Kurfürsten August. Doch blieb dieses ohne Erfolg, vielleicht weil die bei Gothas Belagerung geübte Plünderung und Verwüstung des sächsischen Landes, die Zerstörung des Grimmenstein und der Streit über die Kriegskosten die Fürsten mit Sorge und Groll beschäftigt erhielt.

Inzwischen traf den Husan auch in der Ferne der Stachel jener Verläumdung, welche die Arglist der Geächteten ersonnen hatte. Es waren die Gebrüder Lutter aus Gotha auf


1) Häberlin erzählt sie ausführlich und nach den Quellen, die er Bd. VII, S. 280 anführt. Das Mißtrauen der Parteien, das lange genährte Gerücht von einem Bündnisse des Kaisers mit dem Papste und den katholischen Großmächten gegen die protestantischen Reichsfürsten und die Aufhetzung der Ritterschaft durch Grumbach wirkten in diesen Händeln wesentlich mit. Die unglückliche Spaltung im sächsischen Hause beweist auch der folgende, bei den Archivacten befindliche Schriftenwechsel Husans.
2) Das Verbot der Grumbachschen Schriften im J. 1563 und deren Vernichtung im J. 1567, der geheime und grausame Prozeß gegen die Geächteten, von denen der 64jährige Grumbach lebend wie ein Schlachtvieh zerlegt ward, und die Unterdrückung späterer Untersuchungen werfen auf den Kurfürsten August ein nachtheiliges Licht. Vergl. Böttiger in v. Raumers histor. Taschenbuch, Jahrg. VII, S. 142, 173; Pölitz Jahrbücher der Geschichte etc. . von 1836, S. 481 flgd.; Häberlin a. a. O. Bd. VII, S. 261 - 276.
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der Reise in Schwerin zur herzoglichen Tafel gezogen, wo sie am 25. Junius in des Herzogs Joh. Albrecht, Husans und Anderer Gegenwart von den Ereignissen der Belagerung und den seltsamen Erdichtungen des Joh. Friedrich redeten. Bald hierauf hatte, wie dem Husan berichtet ward, der Dr. Paul Lutter zu Berlin bei dem Magister Praetorius und auch zu Grimnitz an der kurfürstlichen Tafel erzählt: er habe zu Schwerin dem Husan Verrath und Undank in der Grumbachschen Sache vorgeworfen, worauf dieser schamroth geschwiegen, der Herzog aber, mit dem Messer im Teller spielend, den Kopf gesenkt; Husan sei zu Augsburg vom Kurfürsten August und dem Bischof von Würzburg bestochen, seine Gesandtschaftsberichte wären erdichtet und später zu Grimmenstein eingeschwärzt. - Solche Lästerung versetzte den Husan, der vor Gott und den Menschen guten Ruf bewahren wollte, in heftigen Zorn; jedes Wort der Erzählung abläugnend und unter Berufung auf Zeugen forderte er dringend am 12.August vom Herzoge ein urkundliches Zeugniß über die Erdichtung des ganzen Vorganges. Dieses erhielt er anscheinend alsbald, konnte auch um so leichter die Verläumdung zurückweisen, als er die Antwort des Joh. Friedrich vom 7. Mai auf seine Gesandtschaftsberichte in Urschrift wohl aufbewahrte und mit den Fürsten, die ihn durch Geld sollten gewonnen haben, niemals verkehrt hatte, vielmehr der sächsische Kurfürst noch zur Zeit ihm ungünstig gesinnt war.

Auch tröstete ihn im August eine Kunde von dem befreundeten kaiserlichen Rathe Dr. Thimotheus Junge, - in vielen Staatshändeln der Zeit mitwirkend -, welcher Husans Sache vor der zu Erfurt versammelten Kriegsbehörde geführt hatte. Dieser waren im Juli seine Schriften aus der Gothaer Canzlei vorgelegt, nach deren Prüfung sie ihn einstimmig und auf die beste Weise von Schuld entbunden hatte. Auf diese Nachricht hin bat er am 1. September von Neuem den Herzog Joh. Wilhelm um Rückgabe der Güter, so wie am 10. Sept. den Kurfürsten um Fürsprache bei jenem. Bald darauf empfahl Joh. Albrecht dem Grafen Burchard von Barby, die Angelegenheit des Husan zu befördern. Als am 22. Sept. der Dr. Junge zu Erfurt die herzoglich=sächsischen Räthe Thangel und Durfeld wegen Einziehung der Husanschen Güter zur Rede stellte, bemerkten diese: sie sollten nun erstattet werden, doch habe das Verfahren Husans in der brüderlichen Theilung ihrem Herrn wehe gethan. Als Junge sagte, er gedenke Husan bald in die Dienste des Kaisers zu bringen, wurde Thangel - bei rascher Sinnesänderung durch die Furcht vor den Mächtigen - betroffen und sagte

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alles Gute von ihm aus, seine seltenen Geistesgaben belobend, mit dem Gesuche, wegen dieser Sache nicht nach Wien zu berichten.

Am 3. Nov. 1567 wiederholte Husan sein Anliegen beim Herzoge Ulrich von Meklenburg, der ihm wohlwollte und bald darauf sein in Gold gegossenes Bildniß sandte. Der Herzog bat den Kurfürsten August, dem Husan Gnade zuzuwenden, da dieser dem Meklenburgischen Hause und Lande treue Dienste leiste. Aber der Kurfürst hielt ihn damals noch für einen zweideutigen Mann, indem er früher einmal auf des Joh. Friedrich Befehl dem Rathe zu Erfurt eine unbegründete Warnung gegen den Kurfürsten gebracht, zugleich aber seine Beglaubigung, um den Beweiß des Trugs zu vernichten, zurückgefordert hatte. In seiner Antwort gedachte August dieser Sendung und einer Aussage Brücks, als sei dieser von Husan durch Vertretung Grumbachs verdrängt, und tadelte Husans Leichtfertigkeit, der erst nach ganz geschwundener Hoffnung von den Geächteten abgetreten sei. Doch wollte er diese Dinge vergessen und hatte seiner gegen hohe Personen nicht ungnädig erwähnt.

Als diese Mühen eine Rückgabe der Güter nicht bewirkten und dem Husan fernere Versuche nutzlos erschienen, hoffte er noch auf einen schon am 16. Juni 1568 ergangenen kaiserlichen Auftrag an den Herzog Ulrich, der die Sache ausgleichen oder rechtlich entscheiden sollte. Dieser zeigte am 10. August dem Horzoge Joh. Wilhelm den Auftrag des Kaisers an. Joh. Albrecht wirkte am 3. Sept. durch die Erklärung mit, daß er den wismarschen Superintendenten Joh. Wigand 1 ) nach Wunsch auf 1 Jahr beurlauben werde, wenn der Herzog die Güter Husans, der des meklenb. Hauses Staatssachen mit Fleiß, Treue und großer Mühe verrichtete, zurückgeben wolle. Auf gleichzeitige Fürsprache des Grafen von Barby und des Rittmeisters Rudolph Marschal ward endlich eins der Güter, ein Grundstück im Dorfe Ottern, dem Husan aus väterlicher Erbschaft zuständig, rückerstattet. Doch erklärte Joh. Wilhelm, im gefaßten Unwillen behar=


1) Joh. Wilhelm wollte ihn zur Reformation der Kirchen und Schulen, so wie der Universität Jena gebrauchen. Im J. 1570 ward er auch wirklich nach Thüringen beurlaubt, obgleich sich Kurfürst August kurz zuvor über die von Wigand im Sommer 1566, als er den Herzog Ulrich auf der Reise begleitete, ausgegangene Aufwiegelung der kursächs. Theologen bitter beschwerte. Er war ein großer Eiferer und hatte zu Wismar die Widertäufer vertrieben, wo ihn Rath und Bürgerschaft hoch schätzten. - Nach den Archiv=Acten. Vgl. E. F. Crain, die Reformation der christlichen Kirche in Wismar, Wismar, 1841, 4. - S. 57, 58, 72 flgd.
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rend, nach langer Zögerung am 22. April 1569 dem Herzoge Ulrich: des Husans Sache sei schwer zu verantworten und der kaiserliche Auftrag wahrscheinlich erschlichen, da der Kaiser, hätte er die Dinge gekannt, ihn nicht würde erlassen haben. Husan wäre einer der vornehmsten und häufig versandten Diener der Geächteten gewesen: durch seine Schuld sei Joh. Friedrich ins Verderben gestürzt und obendrein wären beide Herzoge von ihm an fürstlicher Ehre verkleinert 1 ). Für eine Begnadigung von 3000 Gulden habe er statt 8 Jahre nur 2 gedient; von seinen Gütern, die er freiwillig von Augsburg fliehend aufgegeben, wäre das Haus zu Jena - zur Zeit gemeinsamer Regierung der sächsischen Herzoge - ohne die Zustimmung Joh. Wilhelms, gegen den er sich vielfach habe gebrauchen lassen, aus landesherrlichen Mitteln erworben. Jedenfalls müsse er sich vor allen Dingen in Thüringen zu Recht stellen.

Hierauf ward von Husan am 1. Mai 1569 in einer eifrigen Denkschrift Folgendes erwidert: als Diener Joh. Friedrichs habe er dessen Aufträge vollziehen müssen, auch wenn sie Grumbach betroffen hätten. Durch seine Sendungen sei Vermittelung und Ausgleichung erstrebt; die desfallsigen Acten seien bekannt und zum Theil gedruckt. Habe er sich gegen den Kaiser oder die Reichsfürsten vergangen, so würden sie ihn richten, da er in ihrer Gewalt sei. Es wären Viele in der Grumbachschen Sache versandt oder sonst thätig gewesen, ohne doch Kränkung zu leiden. Aber wenn man Lust habe, den Hund zu schlagen, so finde man leicht den Prügel; was Einem Ablaß sei, müsse oftmals dem Andern Todsünde werden. Aus seinen Gütern sei er gewaltsam verdrängt, da seine Frau beim Abzuge von Jena die Sorge für das Haus dem Amtsschosser übertragen habe. Dasselbe wäre auch nicht auf Amtskosten gebauet, sondern habe ihm allein im J. 1565 an 1500 Gulden gekostet. Vom Reichstage sei er nach geübter Pflicht geflohen, bedroht durch die Geächteten, von denen sogar ein Silberbote des pfälzischen Kurfürsten auf der Heerstraße bei Eisenach erwürgt sei, um in Briefen seiner Frau und Schwäger Beweise gegen ihn zu entdecken. Erfüllung der Dienstbestallung sei ihm unmöglich geworden, da man einem nicht mehr vorhandenen Herrn nicht dienen könne. Auch sei der Diener der Pflicht entbunden, wenn ihm mit des Herrn Willen an Leib und Leben nachgestellt werde. Wäre er nach


1) Dieses bezieht sich hauptsächlich auf des Husan Verhalten im Theilungsgeschäfte, später zu Augsburg und auf den Inhalt seiner Berichte von dort.
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Gotha heimgekehrt, so würde er, wie seine Verwandte, durch den Canzler Brück verfolgt und mißhandelt worden sein. Wie Johann Friedrich durch eigenen Starrsinn zu Grunde gegangen, erzähle fast das Kind auf der Gasse. Daß dieser ihn anklage, beweise nicht seine Schuld. Jeder strebe nach der Menschen Weise gegen dasAnsehen der Uebelthat; zumal, wenn hohe Gemüther die Gebühr überschritten hätten, suchten sie die Schuld der Sünde von sich abzuwälzen. Schon Adam im Paradiese bedecke seine Blöße mit Feigenblättern nach dem Falle. Wohl habe auch Johann Friedrich gegen den eigenen Bruder und dessen übelgesinnte Räthe oftmals geklagt 1 ). Beweise über dieses des Herzogs Johann Wilhelm Schuld? - Es bezeugten ihm Manche, wie der Graf v. Barby, daß er nach des Joh. Wilhelm eigener Aussage in dem Theilungsgeschäfte ehrbar und aufrichtig befunden sei. Er möge damals und sonst in amtlicher Verhandlung gegen Joh. Wihelm gesprochen haben, doch nie mit Verletzung der Ehrfurcht; der treue Diener kämpfe für das Wohl des Herrn und erhärte seine Meinung, wie in jeder Regierung, wenn Streit vorfalle. An den Höfen seien Afterreden gewöhnlich; zu Gotha und Weimar haßten ihn Einige, welche den heißen Muth an ihm kühlen möchten. Brück habe vielleicht gegen ihn ausgesagt, aber er sei sein höchster Todfeind und in der Noth bestrebt gewesen, die Schuld auf Andere zu wälzen 2 ). Kein Buchstabe sei vorhanden, den er als Rath der Geächteten geschrieben: dem Herzoge habe er treu gedient, auch ihn zeitig gewarnt. Fernere Anschuldigung werde ihn zwingen, seine Anweisungen im Dienste des sächsischen Hauses zu öffentlicher Kunde zu bringen. Die Begnadigung von 3000 Gulden sei ihm nur zu einem Theile erlegt; in Thüringen dem Rechte sich zu stellen, sei er nicht verpflichtet, da er seine Güter längst verloren und in Meklenburg Heimath gefunden habe. - Er erbot sich für 2000 Gulden das Haus in Jena abzutreten und verlangte nur die Rückgabe seiner erkauften Güter zu Ottern und Fürtern. Zugleich lehnte er die von Johann Wilhelm vorgeschlagene Ernennung von Räthen zur Rechtspflege ab, weil er durch diese vermuthlich von Feinden gerichtet wäre. Schließlich erklärte Husan, er stelle in christlicher Erge=


1) Hier ist in dem Concepte gestrichen: als wollten E. F. Gnaden ihn ausheben, die gemeinen Lande an sich bringen und gerne als der Erste die Acht gegen S. F. G. vollziehen. Vgl. Rudolphi a. a. O., Bd. II, S. 78.
2) Ueber die anfänglichen Aussagen Brücks gegen Husan, und kurz vor der Hinrichtung zu Gunsten "einiger getreuer Räthe des Johann Friedrich" - anscheinend des Husan und Rudolph - vgl. Müllers sächs. Annalen, S. 147, 148; Rudolphi a. a. O., Bd. II, S. 153 - 155; Häberlin a. a. O., Bd. VII, S. 368.
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bung Gott und dem eigenen Gewissen des Herzogs die endliche Rückgabe jener Güter anheim, in denen sein und seiner Frau ererbtes Vermögen zum größten Theile enthalten sei.

Am 6. Mai theilte Husan diese Schrift dem Herzoge Ulrich mit und ersuchte im Herbste denselben, binnen Monatsfrist auf Ladung zu erkennen, oder ihm dieses Gesuch urkundlich zu bezeugen. Doch hiermit endete die Bemühung Husans, seine Güter wieder zu erlangen. Von einer beabsichtigten Klage beim Reichskammergerichte hielt ihn anscheinend fremder Einfluß oder die Besorgniß zurück, das Andenken gehässiger Dinge zu oft zu erneuern. Auch erfuhr er seitdem keinerlei Anschuldigung oder Verfolgung wegen der Grumbachschen Sache. Mehrmals ward ihm Aussicht auf Rückgabe der Güter eröffnet, wie durch Joh. Wigand, den Grafen von Barby und Andere, wobei jedoch Wigand die zu Gotha und Weimar noch herrschende Anfeindung Husans wegen seines Rücktrittes in der Grumbachschen Sache bemerkte. Aber bald nach dem Tode Joh. Wilhelms - 2. März 1573 - begab er sich nach Weimar, wo ihm ein Rechtstag angesetzt war, und im nächsten Jahre erhielt er, anscheinend zur Entschädigung nach erkanntem Rechte, ansehnliche Geldsummen von dort 1 ).

Wenn sein bisheriges Leben im Einzelnen Tadel nicht ausschließt, so bleibt doch sein Wirken im Vaterlande bei unreifem Alter, Ungunst der Zeit und schwieriger Stellung preiswürdig, von Muth und Festigkeit des Sinnes, wie von Schärfe und Bildung des Geistes zeugend. Seine angebliche Feilheit zu Augsburg ist unverkennbar erdichtet, wie denn der Vorwurf der Käuflichkeit, welche am kaiserlichen Hofe wirklich schon zunahm, damals nicht selten war; die Aechtheit seiner Gesandtschaftsberichte ist geschichtlich niemals bezweifelt, vielmehr sein Verhalten am Reichstage von Geschichtschreibern belobt 2 ). Auch ward sein Name in Thüringen, als der Haß


1) Des Verlustes seiner Güter erwähnen die hannov. Gel. Anz. A. a. O., S. 547, mit Hinweisung auf des Fichardus Verse:

Unde soluta tibi Gothae fuit aulica merces - etc.

2) Vgl. Häberlin a. a. O., Bd. VII, S. 39 und 42; Erhard, Johann Friedrich II. oder der Mittlere - Ersch=Grubersche Encyclopädie, Sect. II, Thl. 21, S. 306 - nennt Husan einen "eben so einsichtsvollen als rechtschaffenen Mann", Erhards sehr lesenswerthe Darstellung - dem Verf. erst während des Druckes zugekommen - legt die Triebfedern der Handlungen im Leben Joh. Friedrichs und im Grumbachschen Schauspiel klar vor Augen; sie zeigt belehrend, wie widersinnig und verderblich die kirchlichen Lehren durch die Leidenschaften der Herrschenden und der Kirchendiener selbst mit den Staatssachen verflochten wurden. Böttiger, Geschichte des Kurstaates Sachsen, Bd. II, S. 12 - 15, erwähnt Husans nicht, weist übrigens auf "Huberti Langueti epistolae secretae" - ed. 1699 - als wenig benutzte Quelle für die Geschichte dieser Zeit hin.
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über die Kriegsunfälle im Volk erkaltet und Joh. Wilhelm geschieden war, von Vielen rühmend genannt, ja die sächsischen Herzoge trugen ihm Dienste an, während unter seinen Gegnern der Canzler Brück auf dem Richtplatze geendet hatte und die Räthe Thangel und Dürfeld ungnädig entlassen waren 1 ).

2.
Heinrich Husan

als

meklenburgischer Rath und Canzler.
(1567 - 1574.)

"Fulgebant in eo et caeterae virtutes
in bono cancellario necessariae, ar-
dens amor et cura tuendae ve-
ritatis et justitiae, constan-
tia, non fracta metuvel seruili
adulatione, quo minus ueras et
iustas sententias firmiter tueretur."
D. Chytraei oratio de Joh.
Luccano cancellario.

Husan betrat Meklenburg in einer besonders denkwürdigen Zeit der Landesgeschichte. Meklenburg war getheilt unter zwei nur in allgemeinen Landessachen gemeinsam regierende fürstliche Brüder. Der jüngere, Herzog Ulrich, war von strenger religiöser Gesinnung, doch bedachtsam und festhaltend am Rechte, ferne vom Streben über erhaltenes Maaß hinaus, wohlwollend und dem Frohsinne ergeben, in Geschäften unverdrossen, oft zögernd, nach erfahrner Kränkung mißtrauend. Des Joh. Albrecht Geist war umfassend und weitblickend, auf große Dinge gerichtet, durch Wissenschaft und Religion veredelt und milde, doch im Gefühle der Kraft herrschbegierig, im Streben allzu erregbar, nicht immer sorgsam und folgerecht in der Ausführung großer Entwürfe 2 ). Er pflegte die Künste und Wissenschaften durch eigene Theilnahme und reiche Hülfe, hielt ein stattliches Hofwesen, unternahm weite Reisen und umfängliche Bauten. Mit Gut und Blut hatte er neben Moritz von Sachsen die Freiheit der protestantischen Reichsstände verfoch=


1) Am 31.Octbr. 1567 schrieb Husan einem Freunde: "Comes Barbiensis mihi significabat, Lucam Tangelum et Durfeldium apud Saxonie Ducem Joa. Guileimum certie de causis omni excidisse gratia".
2) Ueber die Charaktere beider Fürsten vgl. Franck altes und neues Meklenburg, Buch X, S. 269 flg., B. XI, S. 138; v. Rudloff, neuere Gesch. v. Mekl. - Zweite Aufl. - Bd. II, S. 25 und 90; v. Lützow, Versuch einer pragm. Gesch. v. Mekl., Bd. III, S. 119 und 141.
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ten 1 ); mit großen Opfern suchte er daheim die Staatsanstalten zu bessern, noch mehr fast durch kostbare Mühen im Auslande für die Seinigen zu sorgen und das Recht der Erstgeburt in seinem Hause zu begründen. Dieses Streben aber, in Manchem mißglückend, überstieg die ihm gewordenen Kräfte. Denn die, meist aus eingezogenem Klostergute bestehenden, Haus= und Kammergüter waren ihm verpfändet oder verwüstet anheimgefallen und blieben immer bei mangelhafter Verwaltung wenig einträglich. Er hatte bald nach dem Beginne seiner Regierung aus den Landtagen Hülfe von den Ständen begehrt und schon seit dem J. 1548 die dringendsten Erklärungen über fast gänzlich fehlende Mittel, die Staatsverwaltung nothdürftig zu bestellen, wiederholt. Doch die an Reichthum abnehmenden Städte und die noch immer zu "mordlichen Thaten" geneigten Lehnleute - indem sie wie früher das Lehn mit Blut, nicht mit Geld zu verdienen gedachten - halfen nur langsam und ungenügend durch außerordentliche Steuern seit dem J. 1555. Inzwischen hatte der Herzog, bei seinem Streben beharrend und von neuen Ereignissen getrieben, viele Geldsummen erborgen müssen und um das J. 1566 überstieg seine Schuldenlast 200,000 Gulden. Ein Theil dieser damals bedeutenden Summe war mit Erfolg für das Gesammtwohl des Landes verwandt. Joh. Albrecht hatte vom Auslande gelehrte Männer in seinen Dienst berufen und in ihnen den Kirchen, Schulen und Gerichten manche würdige Diener gegeben. Die Universität zu Rostock war damals der Glanzpunct norddeutscher Bildung. Das Gerichtswesen hatte nothwendig gebessert werden müssen. Die Gerichte waren nicht stehend und bei dem höchsten von 1530 - 1558 in Folge von Krieg, Pest und mangelnden Richtern fast gar keine Rechtstage gehalten worden, oder diese bei unbestimmtem, halb mündlichen Verfahren und ungeregelter Vollziehung oft fruchtlos geblieben. Zur Abhülfe dieser und anderer Mängel hatte Joh. Albrecht mit schweren Kosten den Anfang gemacht. Aber sein und des Bruders Streben für Ordnung und Bildung fand bei den Ständen nicht den Preis des verdienten Ruhmes. Was der pommersche Chronist Kantzow um das J. 1530 von Meklenburg sagte, war auch im J. 1570 noch ziemlich bezeichnend: "de Vnderdanen setteden sick wedder de Betalinge vnd kurreden vnd murreden, vnd vnse Landsatten nemen des ein Exempel, dat se nichts betalden vnd in velen Jaren kein Gerichte geholden was."


1) Neue Quellen hierüber sind eröffnet in den Jahrbüchern des Vereins für mekl. Gesch., Jahrg. I, S. 37 und 183 flg.
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Hierzu kamen noch zwei besondere Uebel: zunächst fortdauernder Zwist der Herzoge unter sich 1 ) wegen der von Ulrich erzwungenen Theilung des Landes und der Leitung der gemeinsamen Geschäfte. Der ältere Bruder Joh. Albrecht drängte von jeher den jüngern zurück und erlaubte sich Uebergriffe in der Geschäftsführung; oft ward die Meinung Ulrichs mißachtet, zuweilen ganz ohne ihn gehandelt. Nicht selten war es, daß da, wo ein Landesherr gebot, der andere verbot. Dieses erzeugte Mißtrauen und nicht selten persönliche Reibung unter den Fürsten und ihren Räthen.

Nicht minder nachtheilig wirkte ein langjähriger Kampf der Landesherrn mit der Stadt Rostock, wo seit dem J. 1557 mißbräuchliche Verwaltung und Eigenmacht des Rathes die Reizbarkeit der kräftigen, zuweilen übermüthigen Bürgerschaft geweckt hatte. Zu Gunsten des Rathes griff Joh. Albrecht nicht ohne Uebereilung und Härte in den innern Streit ein, gerieth aber auch hier mit dem Bruder in Zwist. Versöhnt durch die Noth und auf Kosten der Stadt, - im Febr. 1566 -, baueten die Herzoge, den Uebermuth der Stadt zu bändigen, eine Feste auf dem Gebiete derselben, nahe den Mauern. Doch solche und andere Bedrängung brachte das Ganze, noch mächtige, freiheitgewohnte Rostock gegen die Fürsten in Waffen und es entstand über die Feste und viele andere Streitpunkte zwischen der landesherrlichen Hoheit und den städtischen Gerechtsamen ein förmlicher Prozeß vor Kaiser und Reich 2 ).

Diese Verhältnisse vermehrten das Mißtrauen und stärkten den Widerstand der Stände gegen die Landesherrn. Ueberdies waren die verarmenden Landstädte durch Eingriffe der Vasallen in städtische Gewerbe erbittert, während diese über Bedrohung ihrer Gerechtsame durch Eigenmacht der Fürsten Klage führten. Auch suchte Johann Albrecht, bei großer Geldnoth, Lehne einzuziehen und pflegte - hierin alter Weise folghend - schwere Verbrechen besonders der Vasallen mit harten Geldbußen zu strafen. Solche und andere Umstände machten den ständischen Widerspruch gegen die landesherrlichen Wünsche zuweilen heftig und bitter, so daß Geltendmachung


1) Vgl. v. Rudloff a. a. O., Bd. I, S. 142 und 156; v. Lützow a. a. O., Bd. III, S. 49 - 55.
2) Vgl. v. Rudloff a. a. O., Bd. I, S. 187 flg. und 195 flg. Die Stadt hatte sich auch Eingriffe in die bischöflichen Rechte des Landesherrn erlaubt. - Die entfernteren Gründe der Rostocker Händel lagen in der Aufregung der Reformation und traten in andern Hansestädten ähnlich hervor Vgl. Brandenburg, Geschichte des Magistrats der Stadt Stralsund. III. Zeitraum. Der Rath im Kampfe mit bürgerl. Parteien.
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von Sonderinteressen das Wesen der Landtage zu verkehren drohte, von denen mehrere ohne jegliche Frucht blieben.

Zu so gefahrvoller Zeit wurde Husan berufen, die Geschäfte des ihm fremden Staates zu führen.


Des Husan erste Bestallung als Rath Johann Albrechts auf drei Jahre war in der Hauptsache schon um Ostern des J. 1567 festgesetzt. Nach seiner Ankunft in Meklenburg am 12. Mai entstand eine neue Verhandlung, indem er über einzelne Nebenpuncte Bedingungen stellte und den Eintritt in kaiserliche Dienste sich vorbehielt. In den ersten Tagen des Juni ward die Bestallung vollzogen. Er erhielt die damals höchste Besoldung 1 ) eines Rathes mit jährlich 300 Rthlrn., freie Behausung zu Schwerin und außerhalb freien Unterhalt am Hofe, Hofkleider für sich und seinen Schreiber, an Naturalhebungen 2 Ochsen, 4 Schweine, 8 Hammel, 8 Ohm Rheinwein, 5 Drömbt Roggen, eben so viel Gerste und statt 20 Klafter Holz 20 Mark lübisch. Außerdem ward ihm ein Gnadengeschenk von 2000 Rthlrn. zugesagt, von dem er beim Dienstantritt 500 Rthlr. empfing; der Rest sollte ihm in drei Jahren mit jährlich 500 Rthlrn. erlegt werden. Bei Verunglimpfung Husans durch Dritte verhieß der Herzog, vor Verhör und Beweis ihm ungnädig nicht zu begegnen; nach Ablauf der Dienstjahre sollte er ohne dringende Ursache und beweisliche Noth nicht von dannen ziehen. - Am 9. Juni stellte er seinen Dienstrevers aus und am 19. d. M. ward er vom Canzler Chilian Goldstein und dem Rathe Andreas Mylius beeidigt.

Am Hofe wunderte man sich über den "fremden jungen Rath", der kaum 30 Jahre zählte und dessen Leben nach der Sage Neugierde und Zweifel hervorrief. Der Herzog nahm ihn gütig und vertrauensvoll auf und gestattete ihm, an der fürstlichen Tafel in heitern Gesprächen seine Welterfahrung und Geistesbildung zu bewähren. Einige blickten wohl auf dieses und die hohe Besoldung Husans mit Erstaunen und Neid. Doch er achtete es nicht, da er von Natur gütig und


1) Lucka erhielt im J. 1558 als Rath und Canzleiverwalter nur 200 Gulden und Mylius im J. 1569 als ältester Rath 250 Thaler, beide auch geringere Naturalhebungen als Husan. - Diese Angabe und die ganze folgende Darstellung über Husans Wirksamkeit in Meklenburg sind in den wesentlichen Grundlagen fast ausschließlich aus Archivacten geschöpft und hier, wie bei den Gedichten Husans, ist der Sinn der Quelle und meistens auch deren Ausdruck in neuerer Form oder in der Uebertragung aus dem Lateinischen mit sorgsamer Treue wiedergegeben.
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furchtlos war und ihn bald der Drang ernster und vieler Geschäfte ergriff. Er übernahm zunächst in der Hofcanzlei die Entscheidung der meisten Rechtsfälle und einen großen Theil der laufenden Tagesssachen. Nach wenigen Wochen ward er auch zur Berathung der Staatsfragen in den gemeinsamen Landessachen gezogen.Durch Rechtskenntniß, Rednergabe, Fleiß und Gewandtheit der Feder trat er vor den übrigen Räthen hervor. Schon um die Mitte des J. 1567 bemerkt der Herzog Joh. Albrecht eigenhändig bei den Acten über die Abfassung wichtiger Schriften: dieses soll Husanus stellen, oder wegen mündlicher Vorträge: der Redner soll Husanus sein.

Seit dem 1. Juli war er mit den Landesherrn zu Güstrow, wo diese eine Beilegung des Streites mit Rostock durch kaiserliche Gesandte gewärtigen wollten. Hier ward er, obwohl die Canzler der Herzoge zugegen waren, mit an die Spitze der Geschäfte gestellt. Er mußte Satzschriften abfassen und in der mündlichen Besprechung mit den Kaiserlichen, unter denen der ihm befreundete Thimotheus Junge war, gewöhnlich das Wort führen. Durch Zusammenwirken Beider ward auch ein Vertrag entworfen, dessen Vollziehung der Rath zu Rostock verweigerte, indem dort Mißtrauen herrschte und angeblich Kunde von geheimen Anschlägen der Fürsten erschollen war 1 ). - Glücklicher endete die Verhandlung der Herzoge unter sich über Theilung des mütterlichen Nachlasses. Sie einigten sich am 31. Juli über die zur Verfügung stehenden Aemter so wie über die künftige Versorgung der eigenen Witwen, welches Husan durch Eifer und seine in Sachsen gemachte Erfahrung wesentlich förderte. Hierauf verfaßte er, neben Fortführung der ihm zufallenden Rechts= und Canzleigeschäfte, gemeinsam mit des Herzogs Ulrich Rathe Joachim Wopersnow auf Schlagstorf die neue Ordnung des Hof= und Landgerichts, welches nun jährlich außer vier Hauptrechtstagen eben so viele außerordentliche zu festbestimmten Zeiten halten sollten. Hierbei wurden die von den Landräthen Ostern 1567 gemachten Bemerkungen und die einschlagenden Gesetze anderer Länder benutzt 2 ).


1) Vgl. Franck a. a. O., Bch. X, S. 169; v. Rudloff a. a. O., Bd. I, S. 207.
2) Vgl. v. Rudloff a. a. O., Bd. I, S. 251; v. Kamptz, meckl. Civilrecht, Bd. I, S. 91 flg. Die erste H. und LGO. ist zu Rostock 1558 bei Ludwig Dietz, diese zweite das. 1568 bei Jacob Siebenbürger, beide in 4. und mit dem herz. Wappen in Holzschnitt, jene 7 und diese 8 Bogen stark, gedruckt. (Nach den Exemplaren auf der Regier.=Bibliothek zu Schwerin.)
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Inzwischen begann die Stellung Husans schwierig zu werden. Nach der Weise der Zeit war er nicht auf abgeschlossene Geschäftskreise verwiesen und dabei unbekannt mit der Geschichte, dem Rechte und der Sitte des Landes. Außerdem vermehrten ungünstige Umstände die Last der Geschäfte und machten manche Mühe Husans fruchtlos oder Feindschaft erregend. Die Zahl der tüchtigen Unteren in der Canzlei war geringe; die meisten Erlasse mußte er selbst abfassen, zuweilen auch denen anderer Räthe an Form und Inhalt Manches hinzufügen. Außer mehreren trägen und unfähigen Dienern des Herzogs gab es auch solche, die, das Schwert besser denn das Gesetz handhabend, wie die Rotermund, Winterfeld und Jasmund, in Rechtssachen gewaltthätig vorschritten 1 ), das landesherrliche Ansehen schwächend und die Geschäfte der Regierung erschwerend. Hiezu wirkten des Herzogs Joh. Albrecht Gemüthsart und Lebensweise, Geldnoth und Ansicht in Staatssachen mannigfach mit. Leicht erregbar und für neue Entwürfe empfänglich, unterbrach er oft die Geschäftsführung der Räthe, indem er, auf der Jagd und zur Beschauung der Bauten umherziehend 2 ), sie plötzlich zu sich entbot oder nach dritten Orten entsandte. Dieses begegnete dem Husan nicht selten, wie am 28. October 1567 auf dem Rechtstage zu Wismar, da er nach dem fernen Neubrandenburg berufen ward, sich aber entschuldigte, nicht folgen zu können. Auch die Zerrüttung des herzoglichen Vermögens erfuhr er neben andern Dienern schon damals, indem ihm die Besoldung nicht rechtzeitig gezahlt ward. Wie er am 31. October dem Herzoge schrieb, war er nie ärmer gewesen, als zu dieser Zeit, da ihm an Auslagen, Miethe, Holzgeld und Besoldung


1) Sie pflegten vom Kaiser verächtlich zu reden. Ueber ihren Unfug zu Rostock beim Festungsbau, vgl. Wettken, Geschichte der Stadt Rostock, S. 102 flg. v. Rudloff a. a. O., Bd. I, S. 206. Spedt - s. die spätere, ihn betr. Note - deutete auf sie und den Canzler Goldstein als Verräther in der Rostocker Sache hin, die dem Joh. Albrecht vorgespiegelt hätten, er könne jährlich 100,000 Rthlr. aus Rostock gewinnen! - Der Herzog selbst schrieb am 20. Septbr. 1568 dem Mylius: "Tibi notus est noster miserrimus rei puplicae status, in quo iam multos annos cum moerore sudauimus. Ad hoc malum accedit hoc quoque, quod consiliarii partim sunt improbi, partim vani, mendaces et invidi, propterea valde periculosum est, aperte dicere sententiam in scnatu, ut sacpe experti sumus, ut nuper Gustrouii quoque factum." - Unförmlich und nichtig war z. B. gegen den Apotheker Eggebrecht zu Wismar verfahren, der den Johann Freder vergiftet haben sollte. Den abmahnenden Bericht Husans in dieser Sache s. bei Crain, die Reformat. in Wismar, St. 68, 69.
2) Er reiste und jagte viel. In seinen eigenhändigen Tagebüchern pflegt er die Zahl der zurückgelegten Meilen, so wie des gefällten Wildes bei jedem Tage sorgfältig zu merken.
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über 400 Rthlr. rückständig waren. Joh. Albrecht möge sich, so bittet er, des Verlustes seiner Güter in Thüringen, seiner bedrängten Familie und daran erinnern, daß den Herrn und den Diener gegenseitige Verpflichtung verbinde; er möge zwischen fleißigen, getreuen Dienern und solchen, die der Arbeit enteilten, wo sie es könnten, einen Unterschied machen. - Die Ansicht endlich Joh. Albrechts von den deutschen Staatssachen, besonders von der eigenen Stellung zum Reiche, und sein Verfahren in den Geschäften waren dem Streben Husans nicht immer entsprechend. Als Rechtsgelehrter und durch den Ausgang der Grumbachschen Händel gewarnt, ehrte er die reichsgesetzliche und herkömmliche Geltung der kaiserlichen Macht und rieth, die meklenburgischen Reichssachen mit Vorsicht zu leiten. Aber Joh. Albrecht, für die Religionsfreiheit und die Landeshoheit eifrig bestrebt, im abgelegenen Lande den Arm des Kaisers minder fürchtend und eingedenk des siegreichen Kampfes mit Carl V., war der kaiserlich=katholischen Reichsregierung abhold und hegte Mißtrauen gegen das spanisch= österreichische Haus. Selbst geldbedürftig, erfüllte er seine Verpflichtungen gegen das Reich nachlässig 1 ) und zürnte zuweilen wegen vermeintlicher Eingriffe des Kaisers in die landesherrliche Hoheit. Da jedoch offener Widerstand immer gefahrvoll blieb, suchte er in schwierigen Zeiten bei Fürsten gleicher Gesinnung Rath und Hülfe, auch am kaiserlichen Hofe, wo nach Vieler Meinung jeder Diener seinen Preis hatte, sich freigebig zu zeigen 2 ). Dieses ganze Verhältniß, dem Herzoge kostbar und gefährlich, mißbilligte Husan und widerrieth, wie in Verhandlungen zu Güstrow am 18. und 19. December über scharfe kaiserliche Erlasse im Rostocker Streite, den betretenen Weg. Joh. Albrecht ward wegen Einmischung in die preußischen und polnischen Händel, zweideutiger Verbindung mit den brandenburg. Markgrafen, vermeintlicher Beipflichtung des gefangenen Herzogs Joh. Friedrich und Eigenmacht gegen die Stadt Rostock am kaiserlichen Hofe verdächtigt 3 ), beim


1) Am 21. October 1567 war wegen rückständiger Reichsanlagen zu Speier der Achtsproceß gegen die Herzoge erkannt, welche jedoch später nachträglich zahlten.
2) Die von Joh. Albrecht in der Rostocker Sache und sonstig verausgabten Summen für goldene Becher, Ehrenpfennige und Geldgeschenke, zuweilen in Form von Anleihen, an den kaiserlichen Canzler Zasius und Andere, sind nach den eigenhändigen Briefen der Parteien nicht unerheblich. - Herzog Ulrich machte ihm wiederholt "die vnnotigen Geschenke, corruptiones vnd dergleichen tegliche Aufwende" zum Vorwurf.
3) so sprach sich namentlich des Herzogs Rath von Haus aus, Ritter Friedrich Spedt - vgl. Jahrbücher etc. ., Bd. I, S. 33 flg. - gegen (  ...  )
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Reichskammergerichte wegen rückständiger Reichsanlagen mit vollziehender Gewalt bedroht. Deshalb warnte Husan, wie am 2. December 1567 von Wismar aus, vor nahendem wissentlichen Schaden und bat, mit der Acht des Reiches nicht zu scherzen. Es finden sich allezeit Leute - so schreibt er - die vollziehen, wenn sie den eigenen Nutzen draus schneiden können; besser ist es, vom Anbeginn an eine Sache unverletzt zu bewahren, als nachdem sie verletzt ist, Hülfsmittel zu suchen. Es betrübt mich schier, daß es zugehet, wie Seneca sagt: das Nothwendige versäumt man, weil Ueberflüssiges betrieben wird.

So offen mahnte und tadelte Husan sich die Treue bewahrend und denen nicht beipflichtend, welche unbedingte Ergebung des Dieners in den Willen des Herrschenden lehrten. Dieses entzog ihm die Gnade des Herzogs nicht, von dem er hohes Vertrauen erfuhr und bald hierauf zur Canzleiverwaltung berufen ward.

Es stärkten und erheiterten ihn häusliche Freuden in andauernder mühvollerArbeit. Zu Wismar hatte er im August seine Angehörigen, welche bis dahin im Auslande der festen Gestaltung seiner Stellung geharrt, wohlbehalten wieder gesehen. Im Anfange des folgenden Jahres ward ihm auch erträgliche Einrichtung des Hauswesens zu Theil, indem er zu Schwerin. die am Burgsee, nahe dem Schlosse, belegene Amtswohnung im Canzleigebäude bezog.

Es erhielt nämlich im Anfange des J. 1568 der Canzler Chilian Goldstein, nach kurzer Verwaltung und in der Rostocker Sache verdächtigt, seine Entlassung. Joh. Albrecht übertrug am 6. Januar die Leitung der Geschäfte dem Husan und erhöhte dessen Einkünfte durch Antheil an den Canzleigefällen. Husan übernahm die Canzleiverwaltung, neben dem Rathsamte, zunächst nur auf ein Jahr, wohl um zu erproben, wie weit seine Kräfte der Aufgabe gewachsen sein. Denn die Acten der früheren Verwaltung waren wenig geordnet, selten vollständig, auch der Geschaftsbetrieb 1 ) weitläufig und ungeregelt, die Hof= und


(  ...  ) Mylius bei einer geheimen Berathung im Dorfe Glashagen in der Nacht vom 9/10 December 1567 aus, beifügend, Joh. Albrecht müsse nothwendig kaiserlich gesinnt werden. Auch Mylius schrieb später dem Herzoge: "de literis ad Caesarem, quaeso cogitet celsitudo Tua accurate et diligenter; mihi res, quo magis cogito, difficilior videtur, praesertim si calumniatores accesserint et nostri amici singulares". Joh. Albrecht selbst bemerkt in Denkzetteln: "meine Mißgunstigen haben mich bey Ihrer kais., Maj. hart angebenn".
1) Ueber die früheren Canzler, so wie das Personal und die Bedeutung der Hofcanzlei um diese Zeit vgl. v. Rudloff. a. a. O., Bd. I, S. 237 flgd.; (  ...  )
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Staatsverwaltung und die Rechtspflege, wenn gleich diese ohne bestimmte Formen, - beim Hof, und Landgerichte wurden nur die größeren Rechtssachen anhängig gemacht, viele Beschwerden aber von den Untergerichten und eine Menge geringfügiger Klagen gingen der Hofcanzlei zu - fast gleichmäßig umfassend. Zudem mußte die Canzlei, oder doch der größere Theil ihrer Beamten, oft dem reiselustigen Herzoge folgen oder am Hofe dessen Privatsachen betreiben, welches die laufenden Geschäfte des Staates zurücksetzte und die Verwirrung der Dinge mehrte. Husan fand die Canzlei ohne Ordnung, ohne Actenverzeichnisse, ohne Registratur= und Copialbücher vor. Er drang zuerst auf Sonderung der laufenden Actenmassen und auf eine bestimmtere Weise in der Niederlegung und Bezeichnung derselben; er sorgte für Abschrift der meisten Erlasse in eigenen Büchern und ließ viele Acten heften und binden. Er hielt die Schreiber und anderen Diener zur Pünctlichkeit an und stellte ihre Zechgelage in der Canzlei ab. Doch fehlten ihm oft strebsame Genossen der Arbeit, da die tüchtigen Räthe Andreas Mylius, Hubert Sieben und Joachim Krause vielfach verschickt und besonders verwandt wurden. Es geschah auch, daß Einige zuweilen unmittelbare Befehle des Herzogs erwirkten und, frühern Erlassen nicht immer entsprechend, ohne Kenntniß des Canzlers vollzogen. Eine große Zahl von Injurien= und Schuldsachen erschöpfte zu Zeiten die Kraft der Canzleibeamten; in Lehnsachen herrschte Mißbrauch, indem die Vasallen gewisse Pflichten umgingen. 1 ) Ueber die mangelhafte Besetzung mancher Kirchen= und Schulämter, die Schmälerung des Vermögens frommer Stiftungen durch Magistrate und Lehnleute, über Gewaltthaten aller Art, so wie das Entweichen und die Unzucht der ländlichen Unterthanen liefen vielfache Klagen ein, nicht selten die Wirksamkeit der Canzlei für Geschäfte von größerer Wichtigkeit hemmend.

Husan erstrebte mit Nachdruck die Ausbildung der Canzleiordnung. Eine solche bestand in sehr einfachen Grundbestimmungen schon seit dem J. 1494; im J. 1557wurde sie vom Canzler von Lucka in eine Art von Geschäftsordnung


(  ...  ) v. Kamptz, Beiträge zum meklenb. Staats= und Privatrecht, Bd. III, S. 9 - 12. Zu der vom Letztern geführten Untersuchung ist aus den gleichzeitigen Acten als sicher zu bemerken, daß damals die Hofcanzlei manche Rechtssachen, namentlich in Berufungsfällen gegen Erkenntnisse der städtischen Magistrate, wirklich abgeurtheilt hat, wenn gleich die gütliche Beilegung der Händel durch commissarische Untersuchungen vorherschend war.
1) Vgl. v. Kamptz, Beiträge zum mekl. Staats= und Civilrecht, Bd. V, S. 318; Spalding's mekl. Landesverhandlungen, Bd. I, S. 52.
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über die Beeidigung und die Arbeitszeit der Beamten, die Ausstellung der Lehnsurkunden, Einführung von Verzeichnissen u. s. w. erweitert. Seit dessen Tode war sie theils nicht vollzogen, theils nicht fortgebildet; an einer Geschäftstheilung fehlte es noch gänzlich. Husan erinnerte den Herzog an die Mängel des Canzleiwesens. Der erfahrne Dr. Joachim Gregor, eine Zeit lang zum Canzler bestimmt, scheint eine neue Ordnung entworfen zu haben, welche von Husan und Mylius geprüft ward 1 ). Nach ihr sollen außer dem Canzler, der Hofmarschall und drei gelehrte Räthe beständig am Hofe sein; unter diesen erhält Mylius die Kammer= und Privatsachen des Herzogs, Sieben die Grenz= und Lehnsachen, Lersner die laufenden Rechts= und die Kreistagsgeschäfte nebst den brüderlichen Irrungen. Allenfalls sollen diese Räthe auch andere Geschäfte übernehmen und die wichtigeren Sachen in der Regel im gemeinsamen Rathe verabschieden. Der Canzler berichtet dem Herzoge täglich in früher Stunde, überwacht die gesammte Thätigkeit der Canzlei, die Ausfertigung der Erlasse, die Berechnung der Einkünfte, das Betragen der Unteren u. s. w.

Die Ausführung dieser Bestimmungen ward bald in manchen Puncten durch widrige Umstände gehemmt, wie durch häufige Versendung der Räthe, weite Reisen des Herzogs mit einzelnen Canzleibeamten und besonders durch mangelnde Ordnung und Folgerechtigkeit in der höchsten Leitung. So kam es, daß Husan schon nach wenig Wochen, am 8. März 1568, in heftiger Weise seine Entlassung vom Canzleramte begehrte, vorwendend: der Herzog suche den Gebrechen der Verwaltung nicht ernstlich abzuhelfen; Molinus, dessen Geheimschreiber, habe in Bausachen der Hochschule zu Rostock herzogliche Befehle erschlichen, die dem Rechte wie der Würde des Canzlers zuwider seien; der Herzog sei unbeständigen Sinnes in der Leitung der Staatssachen und heiße widersprechende Gebote gut. Unter solchen Umständen könne er ferner nicht dienen. Joh. Albrecht beseitigte aber, Wismar den 10. März, diese Beschwerden dahin: Husan sei in der Sache der Rostocker Universität und des Molinus ohne Kenntniß der Acten vorgeschritten; an den Mängeln des Canzleiwesens wären wohl die unthätigen Räthe Schuld, da der Herzog keine Kosten scheue, die Verwaltung zu bessern und wohl wisse, was den Geschäften dienlich sei. Derselbe achte auch jede begründete Vorstellung Husans und Alles, was dessen Stellung


1) v. Kamptz, Beiträge, Bd. V, S. 307 flgd., führt die Canzleiordnung v. J. 1569 als die erste an; doch erscheint die v. J. 1568 schon von einiger Bedeutung.
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und Würde entspreche. So möge er fortfahren, mit getreuem Fleiße die Geschäfte zu führen, denn Entlassung vor dem Ablaufe der Dienstjahre könne er nicht erzwingen und schon hätten Manche bedauert, aus des Herzogs Diensten in die der Könige und Kurfürsten gezogen zu sein. Diese edle Mäßigung des Herzogs machte des Husan Unwillen schweigen und ließ ihn das Geschehene in rastloser Arbeit vergessen.

Neben der Canzleiverwaltung führte Husan als Rath einen großen Theil der gemeinsamen Regierungssachen der Landesherrn. Außer dem Streite mit Rostock wurden ihm fast ausschließlich die Landtagsgeschäfte 1 ) übertragen, deren Leitung hohe Fähigkeiten in Anspruch nahm. Schon im November d. J. 1567 hatte er zu Schwerin mit dem Herzoge den nahenden Landtag bereitet und die landesherrlichen Anträge verfasst. Am 15. December trug er zu Güstrow in beredter, eindringlicher Weise den Ständen die Wünsche der Herzoge vor. Hier bewährte er zuerst öffentlich seine staatsmännischen Gaben, wenn gleich in der Sache ohne Erfolg. Er sah bald die bedenkliche Lage der Dinge bei sehr ungünstiger Stimmung der Stände, die in vielen Privatklagen der Einzelnen hervortrat. Neben der Bewilligung erweiterter Reichsanlagen, welche gewährt ward, wünschten die Herzoge eine neue ständische Uebernahme der landesherrlichen Schulden 2 ). Aber dieser letzte Punct konnte bei der Stimmung der Stände gar nicht vorgebracht werden und schon am 20. December - 4 Tage nach der Eröffnung - löste der Landtag sich auf, da die Stände hinwegzogen. Die Geldnoth Johann Albrechts ließ ihn bereits im Februar d. J. 1568 auf die Berufung eines neuen Landtages denken. Husan suchte nun die Verhältnisse von Grund aus zu erforschen und prüfte die Mittel, von den Ständen Hülfe zu gewinnen. Es liegt hierüber unter Andern von Husans Hand ein Entwurf der Hauptpuncte vor, der, geschichtlich denkwürdig, die Lage der Dinge und den späteren Grund der Verhandlung in folgender Weise bezeichnet:

I. Gründe der Landesherrn für die ständische Uebernahme ihrer Schulden:
"1) Necessitas, que est ineuitabile et durissimum telum; 2) utilitas: quo diutius


1) Die Protocolle der folgenden Landtage finden sich bei Spalding, mekl. öffentl. Landesverh. - Rostock, 1792. Fol. - S. 27 - 126. Dieses noch nicht bis auf unsere Zeit fortgeführte Werk ist nicht überall vollständig - es fehlen z. B. die Landtage vom Dec. 1567 und Febr. 1574 - und irrt öfterer in den Orts= und Personennamen.
2) Vgl. v. Rudloff a. a. O., Bd. I, S. 217; v. Lützow, Bd. III, S. 104.
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malum haerebit, eo grauius fiet; 3) exemplum aliorum in Germania subditorum; 4) Erpauung der niedergewonten, verodeten hofe; 5) Das sie - die Stände - selbs wusten, was zu mehr als einer statlichen furstlichen abfertigung aufgangen; 6) Das die alten Schulden nie zu Grunde abgetragen; 7) jus collectandi ist der Fürsten Regal; 8) Rente vnd Zinse der schulden fressen die Fürsten vnd wurden das lant in schaden bringen; 9) Besuchung der Reichs= vnd Kreistage; 10) die Reichsburden."

Ablehnungsgründe der Stände und landesherrliche Gegengründe:

"1) Der Reuers - das die Stände keine Schulden weiter zu übernehmen haben - ; dagegen: enormes emergentes casus; 2) Einnam der gaistlichen guter, dadurch das haus Meckelb. an einkommen merklich gesteigert; dagegen: die hetten I. F. G. vorfarn auch gehabt vnd I. F. G. musten davon jerlich 32,000 fl. ad pios usus liffern; 3) Einmal geschehene einlosung der heuser; dagegen: die schulden litten keinen lengern verzug propter communem calamitatem; 4) Paukosten sein vnnotig; dagegen: Brandschaden zu Gustrow, Domiz dem gemainen lande zum Besten gefestiget; 5) Vnuermugen der stende; dagegen: der Ritterliche Standt hette sich an bauwerk vnd haushaltung trefflich gebessert."

So in der Kürze erschöpfend faßte Husan die Sachlage auf, mit Vorsicht den Stoff künftiger Verhandlung ergründend, da die Summe der Schulden groß und die Stimmung der Stände bekannt war. Ueberdieß standen die Landesherrn selbst auch wegen der Tilgung der Schulden in heftigem Streite, indem Joh. Albrecht, schwerer belastet, den größeren Theil der künftigen Hülfe begehrte, welches der jüngere Bruder nicht zugestand. Doch für jetzt waren der Fleiß des Husan, wie der Zwist der Fürsten gleich nutzlos. Denn als Husan am 24. März aus dem neuen Landtage zu Güstrow zu den Ständen mit Fülle und Kraft von der landesherrlichen Noth sprach und dringend Hülfe begehrte, erfuhr er kalte Verneinung in bitterer Kürze. Die Stände wiesen, angeblich bei eigener Noth, und viele Klagen der Einzelnen vorbringend, jede Verhandlung über die landesherrlichen Schulden

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zurück 1 ). Als nun Joh. Albrecht abermals einen neuen Landtag auf den 7. Mai nach Wismar berief, beschwerten sich die Stände und Herzog Ulrich selbst über den unpassenden Ort, der eine Festung sei, und die ungelegene Zeit, in welcher die Aussaat zu geschehen pflege. Vergeblich wartete Husan, nicht wissend, ob es schwieriger sei, die Fürsten unter sich, oder mit den Ständen zu einigen, im Gefolge seines Gebieters zu Wismar des Landtags. Nur wenige der Stände erschienen und auch diese zogen nach zwei Tagen ohne Verhandlung hinweg. So kehrten denn Herr und Diener am 12. Mai, die Reise wie den Mißmuth theilend, nach Schwerin zurück. Die Noth des Herzogs ward größer, die Hülfe aber blieb entfernt.

Auch des Dieners harrte schon neue Sorge. Kaum heimgekehrt ward er zu einer Sendung nach Prag an den Hof des Kaisers berufen, um dem Streite mit Rostock, der die Fürsten durch nachgesuchte Wegräumung der Festung mit Nachtheil bedrohete, eine bessere Wendung zu geben. Dieser Auftrag, schon früher besprochen, war dem Husan beschwerlich gekommen. Ihm erschien das frühere strenge Verfahren 2 ) gegen die Stadt, das Kleinod des Landes, unweise und des Joh. Albrecht Streben gegen den Willen des Kaisers gefährlich. In der Sache selbst war nun, wie er erachtete, wenig zu hoffen. Ueberdieß wollte er die Seinen und den eben gewonnenen Heerd unlieb verlassen, zumal er wegen der Grumbachschen Händel noch Sorge trug. Doch hatte er, beschworne Pflicht erfüllend, schon am 29. März zu Güstrow, nach einem Streite mit den übrigen Räthen wegen kaiserlichen Geleits, die Anweisung für die Gesandtschaft verfasst. In den ersten Tagen des Mai ward Joh. Albrecht durch den kaiserl. Vicecanzler Zasius, der ihm durch manche Gnade verbunden war, plötzlich bewogen, in Person zum Kaiser zu ziehen 3 ). Von Husan und einigen Andern gefolgt, brach er am 16. Mai auf, stellte jedoch nach 7 Tagen zu Dresden die Reise ein, da er bedenkliche Botschaft aus Preußen erhielt. Auch hatte der Kaiser die Verhandlung nach Wien verlegt, wohin nun eine Gesandtschaft unter


1) Des Herzogs Christoph wollten sich die Stände annehmen, da er aus Unschuld in Bedrängung gekommen sei! - Die Hauptacten dieses Landtags s. bei Spalding a. a. O., S. 27 flgd., wo jedoch die einzelnen Beschwerden nicht angeführt sind.
2) Husan fügte den Acten die Verse bei:

Urbs olim quam florens opibus rebusque secundis,
En quo perduxit miseros discordia cives!"

3) Auch hier wirkte Friedrich Spedt mit, der oft zwischen Zazius und dem Herzoge zweideutig vermittelte. Weder Franck a. a. O., Bch. X, S. 173, noch v Rudloff, Bd. I, S. 207, gedenken der folgenden Verhandlung zu Wien.
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Husan und Joachim Krause abging. Ihr schickte der Herzog - Dresden den 26. Mai - durch Eilboten 900 Goldgulden nach, um den beigesellten Räthen befreundeter Fürsten Prunkkleider, den vornehmsten kaiserlichen Dienern Geldsummen zu verehren. Am 7. Juni empfahl er noch von Cöln a. d. Spree aus den Gesandten, die rostocker Festung jeden Falls zu erhalten, den Zasius zu pflegen und die geheimen Puncte des Friedens mit den Türken zu erforschen. Zu Wien zeigte Husan ausgezeichnete Umsicht und Gewandtheit des Geistes, indem er vom 8 - 30. Juni der schwierigen und gehässigen Verhandlung mit den rostocker Gesandten vor den Kaiserlichen oblag und vielmals, um die Sache zu beschleunigen, aus dem Stegereif redete. Zuweilen zwar schien Ausgleichung in Güte oder ein den Fürsten günstiger Spruch zu nahen, doch endlich ward, wie Husan es gedacht hatte - da man die im J. 1566, vor seinem Dienstantritt, erbauete Festung in der Hauptsache für unrechtmäßig erachtete - auf kaiserliche Beschlagnahme der Festung erkannt. Das Weitere sollte eine neue Gesandtschaft des Kaisers verhandeln. Solchen Ausgang nahm diese mißliche Sache an demselben Tage zu Wien, an welchem Joh. Albrecht von Schwerin aus einen goldenen Becher und 3000 Rthlr. dem Zasius sandte! - Als Husan und Krause, nach eiliger Rückfahrt, am 4. August dem Herzoge zu Stargard das Ergebniß der Sendung berichteten, spürten sie den zornigen Entschluß des Herzogs, dem Kaiser nicht zu gehorchen; die Feste müsse, so hieß es, wegen des schwedisch=dänischen Krieges und drohender Gefahr durch die Moscoviter den Fürsten verbleiben. Johann Albrecht entließ unwillig die Gesandten und begab sich schleunig zu dem Markgrafen Johann von Brandenburg nach Besekow, wo beide am 18. und 19. August mit dem ränkevollen Ritter Friedrich Spedt, ihrem langjährigen Werkzeuge und Kundschafter in mißlichen Händeln, das Verfahren gegen Rostock und den Kaiser, so wie einen großen politischen Plan es Ritters beriethen 1 ).


1) Dieser Plan Spedts bezweckte 1) Befriedigung der besonderen Wünsche beider Fürsten, namentlich Joh. Albrechts in der Rostocker Sache, der Schuldentilgung u. s. w. durch den Kaiser, wogegen 2 diese die nordeuropäischen Staatsverhältnisse im Bündnisse mit dem Kaiser und andern Fürsten dahin gestalten sollen, daß Dänemark mit Holstein und Brandenburg ausgesöhnt, die Hansestädte bei der neuen Lehre und ihren Gerechtsamen in den nordischen Reichen erhalten, die Wasa in Schweden gestürzt und durch das Haus Oesterreich ersetzt, zu diesen Zwecken Schweden, Polen, Preußen und Liefland durch einen großen Bund bekriegt und der deutsche Orden als Schutzmauer gegen die Moscoviter befestigt (  ...  )
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Husan blieb der gewonnenen Ueberzeugung, wie der Offenheit seines Sinnes getreu. Am 12. September erschienen die Kaiserlichen zu Wismar, um die Vollziehung des Spruches in dem rostocker Streite zu berathen. Als Joh. Albrecht in die Beschlagnahme der Festung nicht willigen wollte, wies Husan - hierin wohl dem Herzoge mißfallend - in scharfsinnigem, gedrängten Vortrage nach, daß der Spruch rechtmäßig erkannt und Gehorsam gegen den Kaiser nothwendig sei. Am Schlusse erklärend: einen andern Rath könne er nach Pflicht und Gewissen nicht geben, andere Botschaft den Kaiserlichen nicht bringen und, wenn Nichtvollziehung beliebt werde, an dieser Sache ferneren Antheil nicht nehmen. Bei solcher Erklärung blieb er fest und entschieden; da Einige, wie Mylius, ihm beistimmten, beugte dieses den zürnenden Sinn des Herzogs, zumal ihm auch Markgraf Johann gerathen, den Kaiser in dieser Sache nicht ferner zu reizen. Husan führte dann die Verhandlung zum Schlusse und verfaßte die wichtigen Schriften, wie die Reverse der Kaiserlichen, welche später eine Schutzmauer der bedrängten Herzoge wurden. Am 24. Sept. ging er mit Heinrich Warburg und zwei Geheimschreibern zur Einleitung und Vollziehung der Beschlagnahme nach Rostock, wo ihn die Beamten der hohen Schule feierlich empfingen. Am Morgen des 1. October entließ er die herzogliche Besatzung, wies den Kaiserlichen die Festung an und sah das auf ihr entfaltete Banner des Kaisers vom Jubel der rostocker Bürger begrüßt.

Johann Albrechts Aufregung über den Spruch des Kaisers, sein Zorn zu Stargard und seine Haltung in der Verhandlung zu Wismar führten Husan zur Forschung über die Aufgabe und die Eigenschaften der Regenten. Mitten im Laufe der Geschäfte - am 18. September - schrieb


(  ...  ) werden möchten. Wirklich gingen die Fürsten auf den Plan in so ferne ein, als sie ihre ganze Mitwirkung verhießen, wenn der Kaiser dem Spedt Vollmacht geben und ihren Wünschen nachkommen werde; Spedt huldigte bald darauf zu Wien dem Kaiser und pflog angeblich mit Trautson und Zasius geheimen Verkehr. Aber sein trügliches Spiel war nicht von Dauer, indem er, wie früher schon, seine Aufträge überschritt und beide Fürsten, namentlich den Markgrafen, in Sorge und Zorn versetzte. Der Kaiser konnte die besonderen Wünsche der Fürsten nicht erfüllen und Niemand wollte dem Ritter ganz trauen, der den Plan wohl nur eröffnet hatte, um beim Kaiser und den Fürsten neuen Zutritt und mit ihm Gunst und Geld zu gewinnen. Der Plan zerfiel in sich selbst, wenn gleich er noch einmal im December 1568 zu Küstrin (vergl. Mylius mekl. Annalen beim J. 1568) von den Fürsten besprochen und von Spedt noch oft angeregt ward. Manches Einzelne desselben ist jedoch von geschichtlichem Interesse, bezeichnend für die Zeit, in welcher noch immer von einem großen kaiserlich=katholischen Bündnisse mit dem Papste und Frankreich die Rede war. - Der Plan nebst einem Theile der Verhandlung werden bei den Archivacten aufbewahrt.
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er zu Wismar flüchtige Verse nieder, welche seinen spätern Dichtungen beigefügt 1 ), die Tugenden und Pflichten des Herrschers wesentlich so bezeichnen: Gottesfurcht, Kenntniß und Pflege des eigenen Landes, Mäßigung im Streben nach dem Neuen, Festigkeit und Vorsicht, Folgerechtigkeit und Treue, Verachtung der Schmeichler und Ränkemacher, Ordnungssinn und Ausdauer in Geschäften, Strenge gegen das Böse und Vertretung des Gerechten.

Im Herbste ward dem Husan ein längeres ungestörtes Verweilen am häuslichen Heerde zu Theil. Schwere andauernde Arbeit hatte seine leiblichen Kräfte geschwächt und nahm doch nicht ab. Noch sagten ihm die rauhere Natur und Sitte des Nordens nicht zu; mehrmals litt er an den Folgen starker Erkältung oder am Herzklopfen. Seine Amtswohnung war beschränkt und gegen die Stürme und Wellen des nahen Sees nicht genügend geschützt. Dabei klagte er unwillig 2 ) über den Mangel an Stunden der Muße. Sein ernster wissenschaftlicher Sinn, obwohl der Wirklichkeit unabweisbare Bedeutung nimmer verkennend, strebte im geschäftigen Leben mit den klassischen Studien, der Dichtkunst und dem Denken über höhere Dinge vertraut zu bleiben. Oft auch von Privatleuten um Rath oder Fürsprache ersucht, gewann er nur selten die Zeit, mit Wenigen, wie dem herzogl. Mathematiker Tilemann Stella von Siegen oder dem Rathe Andreas Mylius und dessen Angehörigen gesellige Freundschaft zu pflegen. Der Spiel= und Zechgelage nichtigem Treiben blieb er ferne, obwohl munter und scharfen Witzes, doch ohne Bitterkeit im täglichen Umgange. Sein Familienleben war durch Liebe und Treue beglückt, zuweilen durch fürstliche Gnade geziert, wie von Joh. Albrechts edler Gemahlin Anna Sophie, welche eine ihm eben geborne Tochter aus der Taufe hob.

Im Anfange des Winters begannen wieder Husans mühevolle und eilige Sendungen im Auftrage des Herzogs.


1) H. Husani dierum dominicarum preces anniversariae, - Rost. 1601, 8. min. - fol. 64, wo auf Joh. Albrecht u. A. die Verse deuten mögen:

"Non duci studio rerum nec amore novarum,
Non vento quovis circumagente rapi;
Consilium rebus praemittere semper agendis,
Consilium captum mox in agendo sequi."

2) So schrieb er einmal bei den Acten die Verse nieder:

"Vita quid est? labor est et habendi vana cupido,
Tristis ad extremum sollicitudo diem."

Jedoch ging ihm sein im Häuslichen heiterer Sinn nie ganz verloren; belebt von edlem Scherze und doch ernst und gedankenvoll ist z. B. sein damaliger Glückwunsch an Tilemann Stella, der sich im J. 1569 mit Anna Hofmann verband. Dieses Gedicht bildet in der angef. Sammlung des Chyträus, fol. 107, die zehnte Elegie des ersten Buches.
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Am 1. December 1568 vertrat er diesen, als des Kaisers Beauftragten, im Streite des Busse von der Schulenburg mit dem Herzoge Franz von Sachsen=Lauenburg zu Lüneburg. Am 9. December wohnte er einer persönlichen Verhandlung der Landesherren zu Sternberg bei, wo er von Neuem auf Abhülfe der Klagen beim Reichskammergerichte antrug. Vom 20. Jan. bis zum 3. Februar 1569 verhandelte er zu Güstrow mit des Herzogs Ulrich Canzler Gieseler die fürstbrüderlichen Irrungen und des aus harter Gefangenschaft erlösten Herzogs Christoph künftige Abfindung, streitend mit dem zögernden Canzler und seines Herrn Nutzen eifrig verfechtend. Dann mußte er, der rauhen Jahreszeit ungeachtet, mit Joachim Krause und einigen Andern vom 5. bis zum 16. Februar die Grenzirrung mit Pommern an Ort und Stelle zu geregelter Verhandlung hinleiten. Er bezog in Person mit seinen Genossen und den pommerschen Räthen die Grenze vom Meere an bei Wustrow bis nach Bruderstorf bei Dargun, wo er am 16. Februar eine vorläufige Schlußacte als Maaß und Grundlage künftiger Ausgleichung sorgfältig abfaßte 1 ).

Eine dauernde rühmliche Sorge Husans war die Hebung der Rechtspflege, welche den herzoglichen Beamten und Vögten oft durch die Lehnleute und Magistrate erschwert oder von den Richtern unförmlich gehandhabt ward. Es gingen manche Morde und Gewaltthaten vor, welche ungestraft blieben, weil die Uebelthäter entflohen oder sich sonstig der Strafe entzogen. Der herzogliche Fiscal Dr. Behm sagte im October 1568 auf dem Rechtstage zu Wismar: das Morden will fast eine unstrafbare Gewohnheit werden; Todtschläge und Ehebrüche bleiben der Geschenke und der Privatpersonen Einmischung wegen ungestraft. Auf solche und andere Thatsachen hin ging Husan in vielen Erlassen von dem Grundsatze aus, daß es nothwendig werde, zum Ruhme der Fürsten wie zur Ordnung des Landes über die Vollziehung der Gesetze mit größerem Nachdruck zu wachen. Demgemäß ward von ihm in dieser und der nächstfolgenden Zeit die Bestrafung säumiger und unwissender oder harter und ungerechter Richter, wie zu Friedland, Neubrandenburg und Sternberg, ohne Schonung betrieben, indem sie dort oder am Hoflager zu Recht gefordert und in Strafe genommen, auch wohl des Amtes entsetzt wurden. Von Lehnleuten und reicheren Bürgern mußten Einige ihre


1) Vgl. Franck a. a. O. Buch X, S. 173. 180; v. Rudloff a. a. O. Bd. I, S. 210, 229.
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Unthaten mit schwerer Haft, hoher Geldstrafe 1 ) oder Verweisung des Landes büßen, welche häufiger noch über Verbrecher aus dem niedern Volke erkannt ward.

Damals sollte Husan nochmals erfahren, wie gefährlich in ungünstiger Zeit einmal geschmäheter Ruf sei. Der Ritter Friedrich Spedt, ein sinnlicher Mann, erfahren, kräftig und ränkevoll, hatte in der rostocker Sache Trug und Gewalt geübt. Er ward von rostocker Bürgern und kaiserlichen Gesandten der Gelderpressung und Nachbildung des kaiserlichen Siegels peinlich beklagt. Ueberdieß bedrängt durch die den Herzogen feindliche Wendung der Sache, welche er zu fördern oftmals verheißen 2 ), und in den eigenen Schlingen gefangen, suchte er durch neuen Trug sich zu retten. Er reizte im December 1568 zu Küstrin noch einmal den Herzog Joh. Albrecht und den Markgrafen Johann durch Vorspiegelung großen Gewinnes. Hiebei, so scheint es, gab er in Gemeinschaft mit des Herzogs Geheimschreiber Molinus, dem des Husan ernster Rechtssinn in zuweilen üblem Treiben hinderlich war, den Husan als Verräther in der rostocker Sache an. Dieser - früher von den Geächteten als käuflich zu Augsburg geschmähet - sollte in der Verhandlung zu Wien den rostocker Gesandten die Rathschläge der Fürsten um eine stattliche Gabe verkauft haben. Zugleich warnte Spedt den Herzog, Husan überhaupt nicht in geheime Sachen zu ziehen, da er Dienste beim Kaiser erstrebe. Der Herzog wußte, wie Spedt und Molinus dem Husan feindlich gesinnt waren; er verkannte die Bedeutung der Anklage nicht und ließ sie, wenn gleich vielleicht mißtrauisch gestimmt, auf ihrem Werthe beruhen. Aber Husan ward durch die Kunde tief verletzt, forderte die Angeber zu Recht und weigerte bis zur Entscheidung der Sache alle Theilnahme am rostocker Streite. Spedt und Molinus deuteten auf den Dr. Antonius Witersheim zu Hamburg als die Quelle ihrer Aussage hin, welcher jedoch dieselbe am 1. April 1569 als erlogen zurückwies, nachdem Husan bereits im März zu


1) Es wurden z. B. von Henning Holstein wegen Mordes 3000 Rthlr. und von Wigand Maltzahn wegen gebrochenen Landfriedens 6000 Rthlr. fiscal. Strafe gefordert, wobei jedoch bedeutender Straferlaß vorausbestimmt war. - Zu Malchin und Neubrandenburg kamen in kurzer Zeit 6 Morde vor; auf den Landtagen war das ständische Geleit der Todtschläger wiederholt Gegenstand der Verhandlung. Vgl. Spalding a. a. O. S. 43, 58.
2) Noch am 25. Sept. 1568 schrieb er von Wien aus an Joh. Albrecht über die Rostocker Festung: "Behalten sollens E. F. G., daran zweifeln Sie nicht; dann ich habe nit vermeint, daß so falsche vntrew kerln sein solltenn; will sie - die Rostocker - derhalbenn zalenn."
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Doberan vor dem herzogl. Rathe und dann beim Hof= und Landgerichte gegen die Angeber förmlich geklagt hatte 1 ).

In Folge dieser Anklage, der Mängel des Canzleiwesens und häufiger Versendung wollte Husan nach dem Ablauf seiner Bestallung am 8. Januar 1569 dem Canzleramte entsagen. Er bat den Herzog, ihn ferner mit demselben zu verschonen. Doch dieser hatte ihn, wie die neue Bestallung sagt, mit Wohlgefallen treu, geflissen, unverdrossen und aufrichtig im Dienste befunden, und wollte ihn des Amtes nicht entlassen. Es ward hierüber eine Verhandlung gepflogen, welche am 13. April als neue Canzler=Bestallung dahin zu Stande kam: Zum Ersten. Husan übernimmt das Canzleramt wieder auf ein Jahr, bis Ostern 1570, soll jedoch von der Führung der gemeinsamen Landessachen, welche er bisher mehr aus Dienstwilligkeit, denn aus schuldiger Pflicht übernommen, entbunden sein. Des Joh. Albrecht eigene Geschäfte erfordern schon maaßlose Mühe und bisher hat Husan in den gemeinsamen Sachen oft nicht blos die Arbeit, sondern auch die Verantwortung allein tragen sollen. Da aber der Herzog ihn nicht auszumatten gedenkt, so genehmigt er die Bedingung Husans, nach welcher dieser in jenen Sachen nicht weiter, als des Herzogs Ulrich Canzler verpflichtet ist oder in deren Führung mit demselben zu wechseln hat. Nachdem, zum Zweiten, einige Mißgönner Husans aus Neid und Feindschaft ihn zu verdächtigen und zu entfernen gestrebt haben, so wird ihm Schutz und Gerechtigkeit gegen diese verheißen. Da man ihn namentlich in der Rostocker Sache des Verrathes beklagt hat, so wird ihn gestattet, deshalb beim Landgerichte Recht zu suchen; vor der Entscheidung ist er nicht weiter verpflichtet, in jener Sache zu wirken. Nie soll ohne Verhör Ungnade ihn treffen. Zum Dritten werden zur Führung der Staatsgeschäfte ihm alle Canzleibeamte nebst dem Hofnotar Harding Petri überwiesen, welche er nach seinem Ermessen entlassen und durch Tüchtigere ersetzen kann; doch sind dieselben vom Herzoge zu unterhalten, der ihn auch gestattet, für die in fürstlichen Privatsachen verwandten Canzleischreiber neue zu wählen. Zum Vierten erhält von allen Canzleigefällen der Secretair Peter Friedrich den vierten Theil, Husan die Hälfte des Uebrigen, der Rest wird den Unteren getheilt. Der Schreiber Husans, Johann Gutich, wird ebenfalls aus diesen Gefällen oder sonst vom Herzoge besoldet. Weil, zum Fünften, Husan viele Verzeichnisse und Auszüge der Acten, auch andere Bücher ver=


1) Vgl. Jahrbücher für mekl. Gesch. Jahrg. I, S. 40.
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fertiget, welches bisher der Verwaltung zum Nachtheil verabsäumt ist, so soll im Laufe des Sommers seine enge Amtswohnung um ein Stockwerk erhöht werden und einige größere Gemächer erhalten, in deren einem er seine Acten und Bücher bewahren und studiren wird. Ferner soll ihm das kleine herzogliche Waschhaus zum Badezimmer zugerichtet und der Hof des Hauses gepflastert werden. Zum Sechsten soll er von allen Gelübden und Bürgschaften für den Herzog befreit bleiben. Zum Siebenten sind in keiner beim herzoglichen Rathe und bei der Canzlei anhängigen Sache ohne des Canzlers Vorwissen Befehle oder Aufträge zu geben, damit keine Winkelbefehle ergehen und nicht ferner Zerrüttung die Geschäfte des Staates ergreife. Husans Besoldung bleibt wie zuvor; alle Rückstände sind ihm sofort zu erlegen, namentlich 1000 Rthlr. des Gnadengeldes nebst halbjähriger Besoldung, auch Wein= und Holzgeld und andere Hebungen. Endlich wird ihm zu Ostern des J. 1570, wenn er es begehren sollte, gänzlicher Abgang aus dem Dienste verstattet, vom Amte des Canzlers auch im laufenden Jahre, wenn wider den Inhalt der Bestallung gehandelt wird.

Solches Vertrauen und so hohe Gnade verehrte Husan dankbaren Sinnes, unermüdet bei schwerer Tageslast, für des Landes Gedeihen redlich strebend und, ferne von Uebermuth, die erlangte Gewalt mit Mäßigung handhabend. Er war in der folgenden Zeit, da die Lage Joh. Albrechts immer bedrängter ward, eine feste Stütze und in Staatssachen der bewährteste Diener des hart geprüften Fürsten. Dieser verlor damals die gehofften Früchte zum Theil mißlicher und kostbarer Mühen, für die Hebung seines Hauses, zum Schutze Norddeutschlands gegen die Moscoviter und zu andern Zwecken in fremden Ländern 1 ) verfolgt; Versuche, durch Handel und


1) Besonders in Liefland und Preußen, aber auch in den Niederlanden wegen der spanischen Schuldforderung und in Frankreich seit dem J. 1552 wegen Bündnisse und Hülfsgelder. Diese Angelegenheiten wurden meistens durch sehr zweideutige Männer, wie Friedrich Spedt, Justus Jonas und den Dr. Poley betrieben und mißglückten fast alle! Vgl. v. Lützow, a. a. O., Th. III, S. 45, 47; v. Rudloff a. a. O., Bd. I, S. 191 flgd., 200, 204, 209 flgd. Treffend sagt v. Rudloff, Bd. II, S. 26 von Joh. Albrecht: für die Größe seines Geistes war das ihm zugemessene Erbtheil seiner Väter viel zu klein! - Als auffallend in dem auswärtigen Verkehr kommt z. B. aus dieser Zeit vor, daß die Hugenotten nach der Schlacht von Jarnac - 15. März 1569 - auch in Norddeutschland, namentlich bei Joh. Albrecht, Beistand suchten und der Herzog Alba sich am 29. März 1569 für die ihm dienenden mekl. Lehnleute, wie Barthold Lützow und Vicke Oertzen, bei demselben verwandte, zugleich auch gemeldet ward, daß Alba kürzlich ein vom Papste in der Christnacht geweihtes Schwerdt zur Verbreitung des wahren Glaubens empfangen habe!
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Erhöhung der Zölle Geldmittel zu gewinnen, schlugen ihm fehl, und, was schlimmer war, im eigenen Lande dauerten bei wachsender Noth Hader und offener Streit fort.

Unter diesen waren die Irrungen der Herzoge unter sich, genährt durch immer neue Fragen des Tages bei Theilung oder gemeinsamer Verwaltung einzelner Güter, Hölzungen und Gewässer, Schiffbarmachung der Flüsse, dem Zwiste mit Rostock, den kirchlichen Händeln, den Landtagen und der Tilgung der Schulden eine Hauptquelle des Uebels. Husan erkannte klar, daß diese Irrungen bei gemeinsamer Regierung in den gemeinen Landessachen die Ordnung und Bildung im Staate wesentlich hemmten. Daher rieth er seinem Herrn Nachgiebigkeit und Ausgleichung an, von der Ansicht ausgehend: der erste Punct ist, daß die Fürsten selbst sich versöhnen. Aber Joh. Albrecht durch Mistrauen des Bruders gehemmt und wegen Tilgung der Schulden auf dem Verlangen des größeren Antheils beharrend, erwirkte am 7. März 1569 durch Zasius und Spedt am Hofe zu Wien den Vorschlag kaiserlicher Vermittelung zwischen den Fürsten. Dieses Verfahren beklagte Husan, denn es erwecke, wie er in den Acten schrieb, seinem Herrn leere Hoffnung und ziehe den verderblichen Streit hin, da ja Herzog Ulrich sich zum Rechte erbiete und wider Willen zu Vergleichen nimmer zu zwingen sei. Als aber der Auftrag ihm ward, zeigte er auch hierin sich eifrig; ein im Juli des J. 1569 von ihm verfaßter Entwurf über das Verhalten im Versuche zur Ausgleichung vor den Kaiserlichen, hebt bezeichnend so an: schon weil zu vermuthen, daß Herzog Ulrich dem unsrigen wegen mancher rechtsbegründeter Einreden nicht nachgeben werde, wird es sehr nützlich sein, irgend eine Vorstellung zu erfinden, nach welcher Ausgleichung ihm selbst gewinnbringend erscheine, jedoch im Geheim, so daß die zugezogenen Landstände die Stimmung der Fürsten nicht erkennen. - Doch Ulrich ging weder auf die neuen Gesuche des Bruders, der vermeintlich lange seine Gutherzigkeit mißbraucht und in einen "Dornbusch" ihn geführt hatte, noch auf die kaiserlichen Anträge ein und so blieb, auch nach deren Erneuerung am 27. Sept, 1569, der unheilvolle Zwist bei alter Geltung 1 ).


1) Joh. Albrecht beschuldigte Ulrich unter Andern, daß dieser ihm die gemeinsamen, Mühe und Kosten machenden Geschäfte allein aufladen und in den Busen schieben möchte, wogegen dieser die Antastung mit so spitzigen Worten verbat, da das gemeinsame Beste durch die Privathändel und Hastigkeit Joh. Albrechts untergraben werde, der ihn auch durch Eigenmacht lange gekränkt habe und noch immer in Dienstbarkeit zu erhalten strebe.
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Husan ließ sich neben der Verwaltung und Rechtspflege die Förderung der Wissenschaft angelegen sein. Er machte sich im Herbste des J. 1568 mit den Lehrern der Universität zu Rostock persönlich bekannt, wechselte Briefe mit Chyträus, Heine, Niebur, Brucäus und Andern, suchte auch eifrig seine Sammlung von Büchern durch seltene Schätze des Wissens zu bereichern. Die Geldmittel zur Erhaltung jener damals bedeutenden Bildungsanstalt waren, wenn nicht geringe, doch immer sehr mäßig und dabei gingen von den 3500 Gulden jährlicher Haupteinkünfte nur etwa zwei Drittheile mit Sicherheit ein, schon früher hatte Husan in der Sache der Errichtung von Gebäuden der Hochschule mitgewirkt und da er Hindernissen begegnete, in heftigem Eifer seine Entlassung begehrt. "Er übernahm den Schutz der Hochschule und unterließ nichts, was zu deren Zierde und Pflege gereichen konnte 1 )." Als die mangelhafte Unterhaltung derselben, zum Theil durch deren Gesandte bei Zusammenkünften der Landesherren im Sommer 1569 zu Schwerin und Sternberg mehrmals zur Sprache kam, war Husan unter denen, welche den Herzogen diese Sache empfahlen und sie verfochten. Ihn selbst, der mit Bedauern gestand, viel von den Früchten des Schulfleißes am Hofe vergessen zu haben, trieben die Liebe oder der Lauf der Geschäfte, wenn es einmal die Muße vergönnte, zu neuer Forschung, wie in der rostocker Sache und bei Einleitung eines landesherrlichen Prozesses gegen Vasallen, in Folge dessen er die, nachher bekannt gewordene Abhandlung "vom Mannengerichte" schrieb 2 ).

In dem Streite mit Rostock wirkte Husan einige Zeit nicht mit, indem auch etwas Wesentliches nicht vorging. Joh. Albrecht hatte von Neuem im Februar 1569 den Friedrich Spedt nach Wien entsandt und den Herzog Ulrich ersucht, daß er jenem einen Diener beiordnen möge. Aber Ulrich wollte, wie er am 10. Februar schrieb, mit dem losen Manne Spedt


1) "Cuius - Academiae - patrocinio semel suscepto, nihil praetermittebat, quod ad eam ornandam augendamque pertineret." Worte des Nathan Chyträus in der Zueignung an den Rath zu Lüneburg bei Herausgabe der Gedichte Husans im J. 1577.
2) Sie ist (von v. Rudloff) in Koppes jurist. Magazin, - Leipzig 1798, 8 - Stück I, S. 71 - 89 mitgetheilt. Vgl. v. Kamptz, a. a. O. Bd. V, S. 168. Sie findet sich nicht bei den Acten, wohl aber eine "kurze Anweisung, wie das Lehngericht zu bestellen" vom Prof. Dr. Schrader zu Frankfurt a. d. O., im Nov. 1570 auf des Joh. Albrecht Befehl verfaßt. Die Verhandlung über die wirkliche Begründung des Lehngerichts und einen ausführlichen Eröffnungserlaß vom 29. Juni 1571 hat Husan allerdings geschrieben. Koppes Magazin ist nicht zur Hand; der Einsender wird eine andere Quelle als die Archivacten benutzt haben.
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nichts zu schaffen haben, der sei ehrlos und voller Schelmstücke. Während Joh. Albrecht hierauf erwiderte, der Kaiser sende zuweilen lose Leute den Reichsfürsten zu und diese dürften in derselben Münze ihm zahlen, war Husan mit dem Herzoge Ulrich, Andreas Mylius und Andern gleicher Ansicht über Spedts verwerfliches Treiben, welches er im April 1569 in mehreren Schreiben dem Herzoge Ulrich berichtete. Ein vom Kaiser auf den 22. April bestimmter Rechtstag ward auf Ansuchen der Landesherren, bei drohenden auswärtigen Händeln, in den Juni und dann bis in den Herbst erstreckt. Im Frühling hatte Husan die zur Versendung der Acten an fremde Rechtsgelehrte nöthigen Schriften verfaßt als gleichzeitig, am 11. Juni, ein kaiserlicher Erlaß den Rostockern die Accise und die Ausfüllung der eingerissenen Mauer vergönnte, besorgte Joh. Albrecht, es möge diesen bei stattlichem Einkommen und kaiserlichem Schutze der Muth allzusehr wachsen. Während zu Sternberg am 2. August die Landesherren, von Husan und Andern zur Güte ersucht, dieses beriethen, baten rostocker Gesandte um eine Vertragshandlung. Diese wurde, durch des Husan Rath befördert, seit dem 14. September zu Wismar gehalten, doch ohne Erfolg, da Joh. Albrechts Erbitterung durch Ränke des Molinus genährt, die Verhandlung selbst durch die von den Landesherren erbetenen Räthe der Herren und Freunde anscheinend erschwert und der Rostocker Rath von Mißtrauen geleitet ward. Husan aber hatte mit Eifer Ausgleichung erstrebt und beklagte entschieden deren neues Mißlingen.

Das Canzleramt führte er mit Kraft und Emsigkeit fort, wie er am 11. Juni dem Herzoge schrieb, vielfache Mühe unbeschwert auf sich ladend, welche vielleicht ein Anderer vor oder nach ihm ungern getragen hätte oder angreifen werde. Zuweilen wiederholte er den Wunsch, der Herzog möge mit größerer Vorsicht und Festigkeit walten. Oft stockten die gemeinsamen Geschäfte, weil einer oder der andere Landesherr die nöthigen Diener schon anderweitig verwandt hatte oder die Acten zerstreut und vergessen waren. So zergingen manche Rechtstage und Aufträge, indem immer neue Geschäfte des Tages sich aufdrängten, den Fortgang der gestörten auch ferner noch hemmend. Dann pflegte Husan zu erinnern: der Verzug des Hin= und Wiedersendens ist den Sachen nachtheilig; man muß auch bei dem Begonnenen bleiben und dieses vollführen. In der Canzlei ermahnte er bald: man soll alle Befehle auf ganze Bogen und nicht auf halbe stellen, damit sie in das Conceptbuch eingeheftet werden mögen; es soll auch unter ein jegliches Concept geschrieben werden, an wen es halte;

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und bald über die Form der Erlasse: jene Wiederholungen sind zeitraubend und widerlich, so oft sie in die Erlasse das ganze Gesuch des Bittenden einschließen. - Selbst mit einigen Räthen gerieth er über diese und andere Puncte in Streit, und es geht aus den Acten hervor, daß sein klarer, oft gedrängter und würdevoller Vortrag die gedehnte, schwerfällige Schreibweise auch vieler der höher gebildeten Zeitgenossen beschämt.

Die Mängel des Geschäftsganges, der Ausbau des Canzleigebäudes und die eigene Bemühung Husans führten zur Erlassung einer neuen Raths= und Canzleiordnung, welche am 23. October 1569 in Kraft trat. Sie erscheint für diese Zeit musterhaft und beurkundet die Grundsätze einer höher entwickelten Verwaltung. Sie zuerst verheißt die Bestellung eines eigenen Botenmeisters für die Canzlei, der die ein= und ausgehenden Sachen verzeichnet und befördert, auch für das Schreibmaterial und andere Vorräthe, über deren Mangel oder schlechte Beschaffenheit Husan öfterer Klage geführt, Sorge trägt. Die Arbeitszeit und der Geschäftsbetrieb der Räthe und der Canzleibeamten werden von Neuem festgesetzt. In der Regel sollen alle Bescheide am Hoflager gesucht und in Parteisachen auch die Verhöre daselbst gehalten werden. Die Stellung des Canzlers tritt, der letzten Bestallung Husans entsprechend, klarer hervor. Er ist in der Regel beständig am Hofe, hat täglich vor und nach dem Mittage an bestimmten Stunden offenes Gehör bei dem Herzoge, führt das Canzleisiegel, gegenzeichnet in den Parteisachen die Erlasse und übt, mit ausgedehnter Gewalt bekleidet, über das ganze aus neun Beamten bestehende, namentlich aufgeführte Canzleipersonal die oberste Leitung und Aufsicht 1 ).

Damals begann die körperliche Schwäche Husans durch zuweilen anhaltendheftiges Klopfen des Herzens und Ausbildung des Bruchschadens drohender zu werden. Er berichtete um diese Zeit dem berühmten Arzte Heinrich Brucäus zu Rostock auf die Anfrage, wie es ihm ergehe? er sei aufgeregt, schlaflos, von krampfhaften Zufällen, Kopfweh und Schwäche des Magens geplagt, und fügte die dringende Bitte bei, ihm heilbringende Mittel und neue Vorschrift des Lebens senden zu wollen. Er trug mit Ergebung und auf den eigenen Irrthum deutend, der bei blühender Jugend ihn in des Lebens Wirren geführt, sein Leid. In ernster, entsagender Stimmung schrieb er fast gleichzeitig "des Heinrich Husan Wunsch,"


1) Diese Canzleiordnung ist gedruckt bei v. Kamptz a. a. O. Bd. V, S. 314 - 324.
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welcher den glücklich preis't, der in Gottesfurcht dem Weltleben entsagend, die Pflicht übt, mit gewordenem Loose zufrieden, frei vom Streben nach Ruhm und Reichthum wie von Ueberlast der Geschäfte, nicht durch träge Ueppigkeit an Geist und Körper entnervt, ferne von dem überall in Schulen, Kirchen und Gerichtshöfen erschallenden Gezänke und der schlüpfrigen Bahn des Hoflebens. Ein solches Loos verdienter Ruhe in häuslichem Glücke wünscht er sich als seines Wirkens belohnendes Ende 1 ).

Es nahte die dreijährige Dienstzeit Husans ihrem Schlusse. Seit dem October des Jahres 1569 ward über seine neue Bestallung als Canzler und Rath, meist durch Andreas Mylius, verhandelt. Da ihm wiederholt Sold und Begnadigung rückständig geblieben, - wie er denn am 11. Juni 1569 um Erlegung der Ostern fälligen 1000 Rthlr. des Gnadengeldes unter förmlichem Widerspruch gegen die Nichterfüllung der herzoglichen Verpflichtung dringend ersuchte, - so verlangte er Anweisung auf eine bestimmte Person zur Zahlung. Dieses ward nach einiger Besprechung gewährt. Aber das mangelhafte Canzleiwesen, besonders die Versendung in der rostocker Sache und die Anklage Spedts erschwerten den Abschluß. Lange betrieb er vergeblich gerichtliche Ladung der Angeber, vielleicht mit des Herzogs Willen behindert, der Spedts Arglist und Trug zwar erkannte, doch ihn als Diener des Kaisers und Vertrauten gewichtiger Männer am Hofe zu Wien in manchen geheimen und gefahrvollen Händeln gebrauchte, auch mit Geldsummen ihm verhaftet war. Denn am 18. April 1569 forderte Spedt mit der Miene beleidigter Unschuld einen offenen Rechtstag gegen Husan, der ihn vor den Land= und Hofräthen als flüchtigen Verläumder beschimpfe. Die Ladung geschah nicht und vermuthlich hatte der umherziehende, vom Herzoge Ulrich mit Haft bedrohete Ritter dies sicher erwartet. Nach Husans Worten blieben die Ankläger im alten Werthe, während er als ein gebranntes Kind das Feuer scheuete und gemäß einem Schwur mit Spedt oder Molinus nahe oder ferne nimmer wieder versandt sein, auch mit Jenem niemals in demselben Rathe noch an dem nämlichen Tische sitzen wollte.


1) Husani dierum domin. preces annivers., initio: "H. Husani Cancell, votum anno 1569." Der Brief an Brucäus bildet die fünfte Elegie des ersten Buches, in der Sammlung des Chyträus fol. 75. Der Wunsch - das. fol. 65, - hebt an:

"O animi felix, o parte beatus ab omni,
O immortali proximus ille Deo,
Quem docuit mundi valedicere moribus huius
In verum pictas obsequiosa Deum."

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Deshalb verweigerte er fernere Versendung in der rostocker Sache, außer im Gefolge der Herzoge und in Gemeinschaft anderer Räthe, begehrte auch ausdrückliche Bezeichnung des Spedt und Molinus als Verläumder und neuen Schutz gegen dieselben. Als der Herzog die bezügliche Stelle im Entwurfe der Bestallung durchstrich, war er am 16. October 1569 entschlossen, lieber die Verhandlung zu schließen und den Stab weiter zu setzen, als hierin zu weichen. Doch Joh. Albrecht strich abermals in einem andern Entwurfe vom 26. October jenes Verlangen und auch in dem letzten vom 16. December erfüllte er es nicht ganz. Da fügte Husan dieser Stelle bei: wenn der für mich wichtigste Punct, den Spedt und Molinus betreffend, nicht ausgeführt wird, so bin ich zur Aufhebung des Vertrages gezwungen. Indessen hatte die Festigkeit Husans in Verfechtung der Ehre den Herzog vermocht, des Molinus Verhaftung kurz vor dem 10. December zu gestatten. Husan führte mit Nachdruck die rechtliche Verfolgung desselben, so daß dieser am 10. Januar 1570 zu Güstrow vor dem höchsten Gerichte die Anklage zurücknehmen mußte und überdies mit weiterer Klage von den Rostockern in derselben Sache bedroht blieb. Auch gegen Spedt hatte er am Ende des Jahres 1569 Ladungen des Hof= und Landgerichts erwirkt. Dieser suchte sich alsbald zu rächen, indem er, wie schon am 18. October von Preßburg, am 5. November von Wismar aus dem Herzoge schrieb: Husan wolle in den Dienst des Kaisers ziehen, der Herzog möge ihn zu eigener Verkleinerung nicht aufhalten, und am 10. December demselben: was der aberwitzige Canzler mit Molinus zu thun habe, sei ihm unbewußt, doch müsse dieser gegen Bürgschaft der Haft entlassen werden 1 ). Bald darauf am 10. Januar 1570 schützte Spedt gegen erneuerte Ladung des höchsten Gerichts als Einrede vor: er sei vom Kaiser mit hohen Gerechtsamen begnadigt, nach denen er nur beim kaiserl. Hof= und Kammergerichte beklagt werden könne; da er überdies des Kaisers Geschäfte


1) In diesen und manchen andern Briefen wundert sich Spedt, daß ihm der Herzog auf so viele Schreiben nicht antworte, spricht von wichtigen Verpflichtungen beim Kaiser, der eifrigen Betreibung des großen Planes und der herzogl. Geschäfte, wie in der Rostocker Sache, den Irrungen mit H. Ulrich, der Schuldentilgung und Versorgung der Söhne Joh. Albrechts, beschwert sich aber gleichzeitig, daß dieser seinem Rathe nicht folge, undankbar gegen ihn sei, mahnt auch schamlos und unaufhörlich um die ihm geschuldeten Geldsummen. Sehr bezeichnend schrieb damals Mylius über den Ritter an Joh. Albrecht: "remitto Spediana; mira mihi aut noua nequaquam acciderunt. Hoc miror, celsitudinem T . consuetudinis ac naturae potius improbi hominis oblitum quicquam amplius credere potuisse." Und Mylius pflegte vorsichtig und milde zu urtheilen!
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führe und dennoch Ladungen erhalte, so bitte er, den Husan in die verwirkte Strafe von 40 Mark löthigen Goldes zu nehmen. Dieser wollte zwar nach vergeblicher dritter Ladung Spedts Güter gerichtlich verzeichnen lassen, stand jedoch bald, wahrscheinlich dem Wunsche des Herzogs entsprechend und sich am Wiederruf des Molinus genügend, von weiterer Verfolgung zurück.

Unter solchen Reibungen war die neue Bestallung noch im Februar nicht zur Vollziehung gekommen und der Herzog dem Husan, wohl wegen dessen gereizter Verfolgung der Angeber, ungnädig gesinnt. Angeblich ruhend oder im verschlossenen Gemache eigene Geschäfte betreibend, versagte er ihm mehrmals den Zutritt, so daß Husan am 10. Februar 1570 ihm meldete: er wisse nicht mehr, zu welcher Zeit er gelegen oder ungelegen komme, noch woran er recht oder unrecht thue. Endlich in den ersten Tagen des März ward die neue Bestallung vollzogen, anscheinend nach dem Wunsche des Herzogs ohne Bezeichnung der Angaber, indem er am 24. März dem unzufriedenen Husan die kalte Fassung des Dienstreverses verwies und dieser am 26. d. M. einen zweiten verfasste. Die Bestallung verpflichtet - in den entschiedenen Puncten der letzten Entwürfe und nach dem Reverse - den Husan auf neue vier Jahre, von Ostern 1570 bis dahin 1574, als Canzler und Rath des Herzogs; dieser erhöht seine Besoldung auf 400 Rthlr. nebst 100 Rthlr. an Weingeld und stattlichen Nebeneinkünften; verheißt ihm ein Gnadengeld von 4000 Rthlrn., Ostern 1570 mit der Hälfte, im Reste jährlich mit 500 Rthlrn, zu erlegen, und bestimmt den Secretair Peter Friedrich zur Zahlung. Husans verdienstvoller Eifer wird von Neuem gerühmt, seine ausgedehnte Gewalt, wie die Grenze seiner Verpflichtung als Canzler in gemeinsamen Landessachen bestätigt, die Rechtspflege ihm besonders empfohlen, endlich größere Hülfe in der Führung der Geschäfte und fernere Verbesserung des Canzleiwesens ihm zugesagt. Auswärtig und namentlich in der rostocker Sache soll er nur dann versandt werden, wenn seine Person nicht zu ersetzen ist und die Herzoge selbst oder mehrere Räthe nach genauer Anweisung mitziehen. Aus besonderer Gunst werden ihm neben dem Holzgelde eines der größten Flußschiffe mit Brennholz, täglich zu jeder Mahlzeit 2 Reihen herzogl. Tafelbrode und zum Ehrenkleide im dritten Jahre 12 Ellen Sammet und 16 Ellen Dammast verheißen.

Husans Vorsicht in der rostocker Sache war in so ferne begründet, als diese weitere Sendungen an den Hof des Kaisers hervorrief und Joh. Albrecht den Spedt nochmals in diesen und andern Händeln verwandte. Es erging im März

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1570 an die Herzoge ein geschärfter Aufruf, einen weitern Rechtstag in Prag zu beziehen, wo schon seit dem Februar Rostocks Gesandte der Entscheidung harrten 1 ). Von Zasius und Spedt getrieben, der nach "Stechpfennigen" gelüstend, unter Andern die nöthigen Geschenke zu Prag dem Herzoge empfahl, ging dieser am 22. März mit geringem Gefolge über Küstrin eilig nach Prag. Am 24. März erließ er von Spandau aus an Husan und Joachim Krause dringende Befehle, ihm auf dem nächsten Wege zu folgen, da er zu Prag ihres Rathes bedürfe. Husan, durch gleichzeitige Erlegung fälliger 2000 Rthlr. des Gnadengeldes und Ausrüstung mit Reisemitteln ermuntert, zog mit Krause seit dem 3. April der böhmischen Hauptstadt zu. Hier war Joh. Albrecht schon am 6. d. M., vom Kaiser gehört und hatte folgenden Tages durch Spedt die Vornehmsten der Kaiserlichen beschenkt. Am 17. d. M., gleich nach Husans Ankunft, begann die Verhandlung und zog sich, da jede Partei einzeln gehört ward, unter großem Mißtrauen hin. Noch schien Einiges den Herzogen günstig, als plötzlich in den erstenTagen des Mai der Vicecanzler Zasius starb und mit ihm Joh. Albrecht wie Markgraf Johann "den besten Stein aus dem Brette verloren". Husan, obwohl viel mit den Kaiserlichen verkehrend, wobei ihm Spedt oftmals auf der Ferse blieb, auch anscheinend mit Anträgen zur Nachfolge in des Zasius Amte beehrt, verkannte doch nicht die trübe Seite des glanzvollen Lebens und der Staatskunst am Kaiserhofe 2 ). Fast immer der Erste im Reden und Schriftenfassen suchte er die schleichende Verhandlung zu beeilen, wenn gleich seine innerste Meinung von dem mißlichen Streite in dem Worte sich aussprach: "wen Gott strafen will, den steckt er in eine böse Sache".


1) Zacharias Wels, des Herzogs Ulrich Rath, meldete am 14. März von Prag aus: "Kais. Majestät wollen sich nicht spotten lassen; Hertzog Joh. Albrecht hatt mit seinen Speten so guten Wind bei Hofe nicht, als die Leut reden."
2) Er bezeichnet sie in den Acten mit scharfen Versen:

"Aula dedit nobis rescripta notata papyro,
Et sine mente sonos et sine corde manus."


"Scriptum est in porta: pro verbis verba reporta."

Nach des Zasius Tode verhieß Joh. Albrecht dem neuen Vicecanzler Dr. Weber eine Gabe von 2000 Rthlrn. Gleichzeitig empfahl Zacharias Wels dem Herzoge Ulrich den kaiserl. Secretair Erstenberger als einen "gutwilligen Man, so etzlicher vorehrung wirdig". Er erhielt auch wirklich mit seinem Collegen Obernburger zusammen 200 Goldgulden. Aehnlich verfuhren aber auch andere Fürsten und nicht minder die Rostocker! - Der Rechtstag zu Prag ward noch dadurch merkwürdig, daß Herzog Ulrich, seines Bruders "practiken vnd vnterbawung" in dem eigenen Streite fürchtend, von Dresden und dem Carlsbade aus dessen Treiben zu Prag sorgsam verfolgte, auch sich einmal vom Erscheinen daselbst kaum vom Kurfürsten August zurückhalten ließ. - Vgl. Franck, a. a. O. Buch X., S. 184; v. Rudloff, a. a. O. Bd. I., S. 208.
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Wirklich erkannte am 17. Mai der Abschied - ungünstig genug - die Fortführung des Streites auf dem Reichstage zu Speier in drei Rechtssätzen, nachdem mit Mühe ein Erkenntniß auf Zerstörung der Feste verhindert war.

Die innern Landessachen führte Husan strebsam, folgerecht, unverdrossen in Widerwärtigkeit fort. Die ihn zuweilen wohl aufregende und kränkende Verhandlung über seine neue Bestallung hatte ihn hierin nicht irre gemacht. Denn gleichzeitig wirkte er unter Andern rühmlich mit zur Begründung des landesherrlichen Kirchengerichtes zu Rostock, welches in der Kirchenordnung, sowie auf dem Landtage zu Güstrow im April 1555 verheißen, und seitdem öfterer von rostocker Gelehrten angeregt war. Um die Ordnung und Einheit in Kirche und Schule zu erhalten, ward dessen Errichtung, unter dauerndem Widerspruche Rostocks und der Ritterschaft, seit dem J. 1569 nachdrücklich betrieben. Am 31. Jan. 1570 ward die Ordnung des Gerichtes erlassen und am 8. Februar dasselbe mit Gütern bewidmet. Husan hatte das heilsame Werk nach Kräften gefördert und namentlich den Entwurf der Consistorial=Ordnung 1 ) im ganzen Umfange mit großem Fleiße geprüft und gebessert. - Nicht anders erwies er sich im fortgehenden Zwiste der Herzoge, welchen die Einmischung des Kaisers und fremder Fürsten nur bitterer machte. Während hier seine zuweilen kunstvolle Mühe an dem Sinne und Streben der Streitenden scheiterte; trat Joh. Albrechts Noth sichtbar und bedenklich hervor. Im Jan. des J. 1570 kündigten viele Gläubiger ihre Forderungen im Gesammtbetrage von mehr als 100,000 Thaler ihm auf; nicht ferner wußten seine geschickten Geschäftsführer Geld zu schaffen, so daß er oft heftigen Wucherern, wie den Pichten zu Leipzig, anheimfiel und Kleinodien sogar an eigene Diener, wie an Friedrich Spedt, verpfänden mußte. Husan, Mylius und Andere beklagten die heillose Lage des in vieler Weise trefflichen Fürsten, der ruhelos und in Hader dahin lebte und dessen schwere Belastung die Verwaltung und Rechtspflege störte. Aus den Acten erhellt, daß diese Männer keine Mühwaltung flohen, das Uebel zu mindern und die inneren Streitigkeiten zu heben. So seit dem Jan. 1570 zu Güstrow, wo neben dem Rechtstage und Umschlage die brüderlichen Irrungen verhandelt wurden; immer erstrebte Husan Mäßi=


1) Dieser Entwurf findet sich in Urschrift bei den Acten. Die erste öffentliche Sitzung des Gerichtes, deren Chytraeus freudig gedachte, fand am 27. März 1571 statt. Vgl. v. Rudloff, a. a. O. Bd. I., S. 214. Später verfocht Husan auf den Landtagen gegen die Stände die Bedeutung und Nützlichkeit des Consistoriums.
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gung des Zwistes oder rascheren Betrieb der einzelnen Puncte. Als Joh. Albrecht seit dem Februar strengere Erlasse des Kaisers zur Ausgleichung nachsuchte, deutete er wieder auf das Nutzlose solcher Bemühung hin. Am 19. März erhielt er neben Joachim Krause Vollmacht, die Sache zu führen, während der Herzog selbst sich zu Prag um des Kaisers Gnade auch in diesem Streite bemühete. Obgleich dieses fruchtlos blieb, mußte doch Husan im Juli umfängliche Schriften verfassen, den Kaiser von Neuem zu gewinnen. Am 3. August ward er mit Mylius zum Herzoge Ulrich nach Stargard gesandt, um dessen strengere Mitwirkung gegen Rostock und die Ausgleichung der eigenen Irrung zu fördern. Doch Jener verharrte in Unwillen und ging auf die meisten Wünsche des Bruders so wenig ein, daß die Räthe am 5. August sich in Aufregung trennten. Husan erachtete, daß der Zwist das Wohl des Landes gefährde und rieth am 7. August mit Mylius dem Herzoge, weiteren "Argwohn und Beschuldigung" zu meiden.

In der rostocker Sache hielt er am 20. Juni bei einer Besprechung der Landesherren zu Sternberg dafür, den Streit nicht ferner auf den weitläufigen Rechtsgang zu stellen und erbot sich, entweder drei Jahre umsonst dienen oder ein Schelm heißen zu wollen, wenn den Herzogen auf dem Reichstage zu Speier selbst gegen Bürgschaft die Festung und Accise wieder eingeräumt würden. Joh. Albrecht blieb jedoch um so mehr bei der strengeren Ansicht, als der rostocker Rath, gedrängt vom Pöbel und einigen Geistlichen "so gegen die Festung predigten", im Juni den Doberaner Hof mit Gewalt einnahm, die Bürger in Waffen rief und die herzoglichen Erlasse wegen der Accise zerriß 1 ). Husan hielt nochmals am 25. Juli zu Dobbertin im geheimen Rathe dafür: die Herzoge müßten zwar ihre Gerechtsame mit Kraft vertreten, doch zugleich den Streit bald zu schlichten suchen. - Gegen Ende August zog Joh. Albrecht mit ihm, Mylius und Andern auf den Reichstag zu Speier; am 1. Sept. war er 150 Pferde stark zu Nordheim, am 3. zu Cassel, am 7. zu Marburg und seit dem 15. d. M. zu Speier. Den Husan ermüdeten zwar die Beschwerden der Reise und die Bankette an den Höfen "der Herren und Freunde", doch schrieb er fast täglich in gemessenen Raststunden zahlreiche Erlasse, namentlich vom 28. August bis 4. Sept. wegen des Kirchengerichtes zu Rostock. In Speier, wo wegen Theurung und Krankheit wenige Fürsten


1) Vgl. Franck, a. a. O. Buch X., S. 185, 186; v. Rudloff, a. a. O. Bd. I., S. 209.
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erschienen, 1 ) sah er seine Ansicht in der rostocker Sache bewährt. Der Kaiser, die Vermählung seiner Tochter Elisabeth mit Carl IX. von Frankreich betreibend oder der Jagd mit den gezähmten Leoparden obliegend, war in Geschäften übel gelaunt. Als Joh. Albrecht seit dem 23. Sept. den Streit in der Verhandlung mit den Kaiserlichen wenig gefördert sah, erbat er Richter aus der Mitte der Reichsstände. Der Bericht der Kaiserlichen an diese erschien dem Herzoge so ungünstig, daß Husan am 24. Octbr. gegen einige Ausdrücke desselben Verwahrung einlegen mußte. Meistens redete dieser an der Spitze der Räthe, verfaßte manche der vielfachen Schriften, führte auch Briefwechsel mit den Statthaltern daheim. In Joh. Albrechts Namen wirkte er in den Reichssachen mit, wie bei Berathung der Gesandtschaft der protestantischen Stände nach Frankreich, und hielt Vorträge im Fürstenrathe, wie über die drohende Kriegsmacht der Moscoviter im baltischen Meere. Inzwischen blieb auch das Einbringen der Rechtssätze vor den Reichsständen fruchtlos und der Kaiser schlug nochmals eine Vertragshandlung vor. Als Johann Albrecht sie abzulehnen geneigt war und deshalb Rath mit den Seinigen hielt, redete Husan: "die Pflicht, so ich geschworen, vermahnet mich, dasjenige zu reden und zu rathen, so dem Herrn zu Ehren und Nutz gereichet und dagegen vor Schaden und Nachtheil zu warnen, ohne Rücksicht auf Gnade und Gunst, Ungnade und Feindschaft oder wie das der Menschen Sinn erdenken mag; nichts ist rühmlicher einem Fürsten, als sich selbst zu besiegen und auch dem schuldigen Unterthan sich gnädig zu zeigen", - und stellte dann vor: daß Abweisung der Güte Kaiser und Reich beleidigen werde, die Festung an sich unwichtig sei, daß Stadt und Land durch den langen Zwist Schaden erlitten, der Rechtsstreit beiden Parteien große Geldsummen koste, auch des Herzogs Freude am Leben zerstöre und im Ausgange ungewiß sei. Als der kursächs. Rath. Dr. Teuber, vom Herzoge Ulrich gesandt, und Andere ihm beistimmten, ließ Joh. Albrecht den Versuch zur Güte geschehen. Doch auch dieser verfehlte das Ziel. So ward nochmals vor den Richtern verhandelt, aber nach der Voraussicht Husans am 16. Decbr. erkannt: Der Streit solle zum Beweise verstellt sein, die Festung jedoch in Beschlag bleiben. Hiezu kam noch, daß der


1) "Die Schinderey ist allhie in allen stugken vbermessig", berichteten die vorweg gesandten Diener Joh. Albrechts. Ein Hahn kostete 7 Batzen, 1 Hammel 2 1/2 Thaler; für Stube, Kammer und Küche mußte man wöchentlich 6 Rthlr. bezahlen. Der Wein war schlecht, das Gemüse meist unreif, Gegen 4000 Personen sollten im Juli binnen 8 Tagen an einem epidemischen Fieber erkrankt sein.
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Kaiser sich persönlich dem Herzoge ungeneigt zeigte und auf den Festen, welche seit dem 22. Oct. der Vermählung Elisabeths folgten, angeblich nicht zu ihm redete. Doch brach Joh. Albrecht erst am 28. Nov. vom Reichstage auf 1 ). Er schiffte von Worms den Rhein hinab, wobei Husan mehrmals in des Herzogs Namen die Festgrüße der Anwohner, welche Geschenke, zuweilen mit Gesang und Dichtung, brachten, empfangen mußte. Am 6. Dec. erreichte der Zug Bonn, war am 9. zu Wesel und rastete seit dem 13. d. M. zu Bremen, von wo Husan nach Lüneburg eilte, die Ankunft in der Heimath zu bereiten. Doch harrte er hier am 23. Dec. mit dem Rathe der Stadt vergeblich des Herzogs, der wegen Eisganges der Elbe über Hamburg zog und am 28. Dec. zu Schwerin wieder eintraf.

Joh. Albrecht war unwohl, voll bitterer Gefühle heimgekehrt; es ergriff ihn ein kränkelnder, reizbarer Zustand. Sein drückender Geldmangel war durch die 16,000 Thaler betragenden Kosten der Fahrten nach Prag und Speier merklich gesteigert und schon sollten im Auslande Schmähungen gegen ihn laut werden. Unter den übelsten Bedingungen wurdenAnleihen gemacht, und dennoch nur einzelnen Gläubigern Zinsen, den wenigsten Dienern der Sold erlegt. Als dieses auch Husan erfuhr und er um sein fälliges Gnadengeld vergeblich gemahnt hatte, verwahrte er sich am 24. Februar gegen Einwilligung in die nicht erfüllte herzogliche Verpflichtung. Er kündigte den Dienst zu Ostern des folgenden Jahres auf, hinzufügend, daß es nicht an ihm liege, wenn er andere Dienste erstrebe und die bestimmte Zeit nicht erfülle, zumal er gezwungen werde, alle Last des Tages zu tragen. Auch Ostern 1571 erhielt er seine Besoldung nicht, was ihn in eine mißliche Lage brachte, indem er selbst Anderen schuldete und sein früher Erworbenes auf Renten ausgethan hatte. Er mahnte deshalb von Neuem, nachdem er zuvor auch über andere Puncte, wie seine Amtswohnung und den Mangel eines Arztes am Hoflager


1) Am 26. Oct. gab Joh. Albrecht den Fürsten und Gesandten ein reiches Banket, dessen Tafel mit dem Zuckerwerke an 200 Gerichte darbot. - Der Gesandtschaft nach Frankreich ordnete er Heinrich v. d. Lühe bei, dessen geheime Anweisung Husan abfaßte. Dieser sollte durch seine Rede im Fürstenrathe über die "Armada der Moscoviter" die Gefahr der Ostseeländer zur Sprache bringen. - Neben dem Rangstreite trat auch hier der Religionseifer hervor, indem z. B. unter den Protestanten die Grabschrift "des Poeta Maier zu Wittenburg" über den fälschlich todtgesagten Papst Pius V. viel verbreitet ward;

"Papa Pius quintus moritur. Res mira, tot inter
Pontifices tantum quinque fuisse pios."

Ueber die meklenb. Sachen auf dem Reichstage zu Speier vgl. Franck, a. a. O. Buch X, S. 186, 187; v. Rudloff, a. a. O. Bd. I., S. 208, 211; einen Ausflug Joh. Albrechts nach Straßburg erwähnt unter Andern v. Lützow, a. a. O. Bd. III., S. 117.
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geklagt hatte. Diese zuweilen heftigen Vorträge, sein Verhalten in der rostocker Sache und besonders eine ihm angeschuldigte Eigenmacht in der Führung der Staatssachen regten den Zorn des Herzogs gegen ihn auf, der ihn mehrmals nicht hörte und im Laufe des Maimonats das Canzleisiegel von ihm zurücknahm. Dieses sah er als entscheidendes Mißtrauen und stillschweigende Enturlaubung an, so daß er zur Stunde seine Entlassung begehrte. Da sandte ihm am 27. Mai der Herzog das Siegel zurück, mahnte ihn aber an die Vorschrift der Raths= und Canzleiordnung, welcher zuwider er in Verabschiedung der Rechtssachen das Bedenken der übrigen Räthe nicht eingeholt habe und schärfte ihm die Befolgung anerkannter Geschäftsweise ein. Die Sache ward unter des Mylius Vermittelung beigelegt, zumal einige Räthe auch auf des Husan Ruf nicht erschienen und andere, welche während seiner Entfernung vom Hoflager die Geschäfte geführt hatten, nun, da er wieder mit Ernst waltete, ihm zu helfen wenig bereit waren. Doch blieb er entschlossen, den Dienst des Hofes zu meiden, obgleich er in Kurzem die Rückstände des Soldes und Gnadengeldes erhielt, auch mehrmals nach dieser Zeit sich der ganzen Gnade des Herzogs erfreuete.

Daß Husan in der Pflege des Rechtes sorgsame Untersuchung, gerechten Spruch und ernste Vollziehung nach Kräften erstrebte, erhellt aus dem Zeugniß der Rechtsfälle selbst. Durch Pflichttreue und Ernst suchte er das obrigkeitliche Amt in des Volkes Achtung zu sichern. Es ist erwähnt, wie er mit Nachdruck gegen untere Richter, namentlich in den Städten, verfuhr; nicht anders erwies er sich fortgehend auf Rechts= und Vergleichstagen, in Verabschiedung der Parteisachen und in besonderen Aufträgen, wie der Errichtung des die Vasallen bedrohenden Mannengerichtes, 1 ) welches am 27. und 29. Juni, nach mehrfacher Verhandlung auf dem Rathhause Schwerins, wirklich bestellt ward, um die unerlaubten Veräußerungen von Lehnen zu strafen. Wenn dieses und manches Andere vor der Macht der Zeitumstände zerging und die Sitte des Landes, schwere Verbrechen in vielen Fällen mit Geldbußen zu sühnen,


1) Es ward aus sechs "pares curiae", nach einigem Sträuben derselben, unter dem Land= und Hofrath Joachim Krause auf Varchentin, als Lehnrichter, zusammengesetzt. Unter den vier beklagten Parteien waren die Holstein auf Ankershagen und die Devitz auf Milzow. Das Gericht sollte in dreimonatlichen Fristen verfahren und am Donnerstag nach Michaelis 1571 die erste Sitzung zu Schwerin halten. Husan hat die Verhandlung über die Errichtung niedergeschrieben und anscheinend auch geleitet. Der Lauf der Landtagsgeschäfte hemmte die Wirksamkeit des Gerichts, welches hauptsächlich um die Vasallen zu schrecken bestellt sein mag.
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die Wirksamkeit der Obrigkeit hemmte, so verfolgte er doch als Canzler und Rath im Ganzen eine rasche und gerechte Pflege des Rechtes. Die Strenge war ein Bedürfniß der Zeit; kein Laster, sagt er in einem Erlasse v. J. 1569, sei dieser Lande so gemein, als Todtschläge und landfriedensbrüchige Thaten. Aber er wußte auch neben der Strenge ohne Vorurtheil und milde zu richten. Denn in der peinlichen Rechtsansicht erhob er sich zu den trefflichen Grundsätzen der Carolina über den Beweis des Verbrechens. Er gebrauchte weise die gesetzliche Freiheit des richterlichen Ermessens und wies namentlich in den Hexenprocessen die Richter auf Vorsicht und Menschlichkeit hin. Wiederholt sagt er in Erlassen an untere Beamte: man müsse sorgsam nach genügenden Anzeigen zum peinlichen Verfahren, besonders aber zur Marter forschen, man müsse die Weiber nicht wie Hunde halten. Es sei viel leichter, berichtet er im J. 1572 dem Herzoge Ulrich, Menschen hinzurichten, als das Urtheil zu rechtfertigen; kaum gewissenhaft genug könne man sein in Anwendung der Marter. In einem herzoglichen Befehle an den Rath der Stadt Sternberg vom 27. März 1572 sagte er: der Rath habe ein armes altes Weib ohne genugsame Anzeigen foltern lassen, bis diese, ohne doch schuldig befunden zu sein, elend dahin gestorben; wann denn Niemand unverhörter Sachen und ohne zu Recht erhebliche Anzeigen peinlich zu befragen sei, ein so unchristliches Verfahren nicht könne gestattet werden und ungestraft bleiben, so solle der Rath bei schwerer Strafe sofort über den Vorgang beweislich berichten. Und endlich in einem Erlasse vom 2. April 1572 an denselben: er solle dem abgesetzten Stadtvogt gegen Bürgschaft häusliche Haft verstatten und diejenigen aus dem Rathe, welche dem Gerichte über die todtgepeinigte Frau obgelegen, namhaft machen, um sie gebührlich zur Strafe zu ziehen, und ebenso dem Angeber ernstlich auferlegen, daß er sich sofort mit dem Landesherrn ob seines Verbrechens abfinde. - Wirklich sind trotz des schmachvollen und sinnlosen Eifers mancher Untergerichte damals viel weniger Opfer jenes Wahnes gefallen, als in den jammervollen Tagen des folgenden Jahrhunderts.

Die nun beginnende Zeit der Landtage ist im Leben Husans ein glänzender Punct, in der Geschichte des Landes minder leuchtend. Joh. Albrecht hatte nochmals zu Speier den Kaiser ersucht, dem Herzoge Ulrich die Gewährung des größeren Theils der künftigen Landeshülfe zu empfehlen. Doch war auch dieses vergeblich und Ulrich wollte sogar - Jan. 1571 - im rostocker Streite sich von ihm trennen, was jedoch als zu

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gefahrvoll unterblieb. Nun trat er mit einer Forderung von 194,000 Rthlr. aus der Zeit der alleinigen Landesverwaltung gegen Ulrich auf, und suchte dann, als diese mit Unwillen verworfen ward, im Laufe des Sommers 1571 in eigenhändigen Briefen Ulrichs Gemüth zu beugen. Allein aus diesem sprach gekränkter Sinn und der feste Entschluß, dem Rechte nichts zu vergeben, so daß Jener bat, den bitteren Zank, welcher das Leben verkürze, zu meiden, und sich Beide mahnten, das Gewissen zu wahren 1 ). Am 17. Juli entschloß sich Joh. Albrecht im Stillen, aus der Noth eine Tugend zu machen; er bat Ulrich nochmals, doch erfolglos um Hülfe und sandte am 26. Juli dessen letztes Schreiben an Husan und Mylius zur Prüfung. Als Beide, auf die Gefahr des Verzuges und das unentschiedene Recht deutend, zur Einstellung des Streites und zur Fügung in das Nothwendige riethen, auch in einer neuen Werbung bei Ulrich am 10. und 11. August 1571 nichts als Ausdehnung des Grolles bewirkten, erklärte sich Joh. Albrecht bereit, die künftige Hülfe gleich zu theilen. Um diese zu erreichen, mußten acht Landtage gehalten werden, deren Verlauf dem Husan zwar Lob, doch auch Hader und Täuschung, dem Herzoge Zorn und Kummer brachte. Husan leitete die Geschäfte im Sept. in vertraulicher Besprechung mit einigen Landräthen und Lehnleuten ein, die Umstände darlegend, aus denen unwiederbringliches Unheil einem uralten Fürstenhause erwachsen müsse, wenn dem Herzoge nicht baldige Hülfe geschehe. Dann hob er am 16. Oct. auf dem Landtage zu Güstrow, um die ständische Berufung auf die Reverse aus den J. 1555 2 ) und 1561 zu schwächen, die veränderten Zeitumstände hervor und wies auf das seltsame Loos hin, welches einen hochsinnigen Fürsten bei Land und Leuten den Verfall der Ehre erleben lasse. Die Beschwerung desselben sei zu groß, als daß die Hülfe könne verschoben werden, und die Stände wären ja von Gottes=Natur=Rechts= und Gewohnheitswegen zur Hülfe verpflichtet. Aber diese lehnten unter vielfachen Klagen über Bedrückung und Unvermögen das Ansinnen ab und zogen trotz der Ermahnung, zu bleiben, nach drei Tagen


1) Die Schuld der Irrungen fällt nicht auf Joh.Albrecht allein, der sogar, freilich halb scherzhaft, im Sept. 1569 an Zasius schrieb: "mein Bruder thut sich vff die vertrege zihn, welches mich warlich sehr befrembden thut; ist war, das wir derselbigen woll funfzehn haben auffgerichtet, aber darunter ehr keinen 15 Stunden gehalten."
2) Der Revers vom 5. Juli 1555 ward auf dem Ausschußtage zu Güstrow den "Mannen und Städten", welche 487,300 Gulden landesherrliche Schulden übernahmen, zur Erhaltung "ihrer wohlhergebrachten Freiheiten und Gerechtigkeiten" ertheilt. Am 25. Sept. 1561 ward derselbe auf dem Landtage zu Güstrow erneuert.
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von dannen. Um sie günstiger zu stimmen, war Husan mit Mylius und Krause bis in den Nov. zu Güstrow bestrebt, jene Klagen zu mindern, führte und schrieb die Berathung nieder und fertigte treffliche Erlasse auf die Beschwerden. Ein neuer Landtag wurde mit Strenge nach Güstrow berufen. Hier erklärte er am 22. Jan. 1572, nicht ferner könne von der Stände Pflicht zur Übernahme der Schulden, sondern allein von den Mitteln der Tilgung geredet werden. Allein die Stände, angeblich von dem Syndicus Johann Wolf und Dietrich Plessen auf Zülow mißleitet, blieben bei dem früheren Verhalten und brachten abermals Klagen in großer Zahl vor. Auf einer landesherrlichen Zusammenkunft zu Sternberg vom 11. bis 14. März wurden fast ausschließlich die Landtagssachen berathen. Hier verfaßte Husan eine ausführliche und umsichtige Erklärung der Herzoge auf die jüngsten Beschwerden. Jene übergab er am 25. März auf dem Landtage zu Güstrow den Ständen. Diese ließen nun zwar für den Fall besserer Zeiten und der Beseitigung aller Beschwerden Neigung zu einiger Hülfsleistung blicken, aber ihre Wünsche und Klagen droheten kein Ende zu nehmen. Zahllose Händel der Einzelnen drängten sich vor und hoben fast das Wesen der Landtage auf, zumal sie sich zum größeren Theile als unbedeutend, rechtshängig oder wenig begründet ergaben. Dieser Gang der Dinge kränkte den Herzog Joh. Albrecht tief, ja erschien ihm als "Meuterei" und er beschloß, die Urheber zu strafen 1 ). Mit der zunehmenden Verstimmung desselben mehrte sich die Sorge Husans. Die große Aufgabe der Zeit war diese: den Herzogen rasche und gründliche Hülfe zu schaffen, die landesherrliche Hoheit im Kampfe mit dem Streben der Stände zu wahren, Städte und Ritterschaft über ihre theilweise unter sich feindlichen Standesrechte zu einigen und den Klagen der Einzelnen treffend zu begegnen. Husan begriff seinen Antheil an Lösung der Aufgabe und erfüllte ihn in ernsten, eindringlichen Reden an


1) Im Jan. 1574 verbot er wirklich dem Syndicus Johann Wolf, einem Ausländer, für immer das Land, weil er "durch Geschwätz und Verhetzung der Ritterschaft viele vergebliche Landtage veranlaßt habe'. Gleich hierauf bezeigte er sich in Rostock auch dem Dietrich Plessen sehr ungnädig, indem er ihm die Anstiftung der "Meutereien" auf den Landtagen und die Veränderung des von ihm - Joh. Albrecht - den Ständen übergebenen Schuldverzeichnisses vorwarf. Hiergegen beschwerte sich J. Wolf bei den Ständen und D. Plessen beim Herzog Ullich. Die Stände baten, anscheinend vergeblich, für den Erstern; doch vertrat Herzog Ulrich Beide mit Nachdruck und forderte sogar den J. Wolf auf, die Landtage ferner zu besuchen. Joh. Albrecht wollte nachher eine Hochverraths=Anklage gegen D. Plessen erheben lassen, was wegen Ulrichs Widerspruch und aus andern Gründen verblieb.
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die Stände, in unermüdet fleißiger Erwägung der Beschwerden, in sorgsamer Fassung der Erlasse auf diese und in Berichten an Joh. Albrecht, welche zur Nachgiebigkeit, wie zum rascheren Betriebe der Geschäfte anregten. Obwohl seine zuweilen rauhe Sprache und sein eilig geschäftiger Sinn dem kräftigen Widerstande der Ritterschaft und der schwerfälligen Landesweise wenig entsprach, gewann er doch das Vertrauen Mancher und die Achtung Vieler. Aber eine völlige Lösung der Aufgabe ward behindert durch den öffentlichen Geist dieser Zeit, der von Mißtrauen und dem Kampfe vereinzelter Standesrechte bewegt ward, wie nicht minder durch die in allzuschwerer Verschuldung und früherer Verheißung der Landesherren sehr ungünstig gegebenen Lage der Dinge. Am 5. Juni übergab Husan in beider Herzoge Gegenwart auf dem Landtage zu Sternberg die ebenfalls von ihm verfaßten Erlasse auf die neuen Beschwerden der Stände, mahnte diese, nicht ferner über Privatsachen den Hauptgegenstand zu vergessen und schlug ihnen die Bestellung eines Ausschusses vor. Diese verstanden sich nun unter mehrfacher Bedingung - und nachdem von den Herzogen die Einräumung der drei verheißenen Klöster ihnen zugesagt war - zu einiger Hülfe, thaten jedoch gegen die von Husan im Herbste 1571 mit vielem Bedachte geprüfte und verbesserte Polizeiordnung Einspruch und zogen von dannen, ohne daß Umfang und Art der Hülfe bestimmt ward. Husan mußte demnach einen neuen Landtag bereiten. Am 18. Juni berichtete er dem Herzoge über zu vollziehende Erlasse und noch unerledigte Beschwerden. Die bekannte Verheißung vom 2. Juli hatte er dem Stoffe nach aus allen betreffenden Acten zusammengesucht und kurz vor dem 18. Juni gestellt; sie ist nach Husans erster Fassung vollzogen und grundgesetzlich geworden. Die Zusicherung vom 4. Juli aber, nach der früheren gleichartigen Acte vom 25. September 1561 von ihm entworfen, mußte vor der Vollziehung zu Gunsten der Stände mehrfach erweitert werden. Am 3. Juli ward ein neuer Landtag zu Sternberg eröffnet, zu welchem die Ritterschaft bei Verlust der Lehne erfordert war. Er übergab hier die Erlasse vom 2. und 4. Juli und wiederholte den noch immer sich Sträubenden: "sie möchten beisammen bleiben oder einen Ausschuß bestellen, sich besser erklären und höher angreifen, als bisher, damit die Herzoge nicht genöthigt würden, an einem Orte zuzuflicken, am andern wieder einzubrechen". Endlich erklärten sich die Stände zu einer Hülfe von 400,000 Gulden bereit. Vor Erlangung derselben mußten die Art der Erhebung, die Prüfung der Kloster= und Polizeiordnung und andere Puncte

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beseitigt werden, welches zum Theil durch einen Ausschuß geschehen sollte, da die Masse der Stände über drei bis vier Tage auf den Landtagen nicht ausdauerte. Am 10. Juli bewog Husan den Herzog, den Ausschuß schon zum 22. August nach Güstrow zu rufen, um wo möglich die Noth des nächsten Umschlags durch zeitige Maßregeln mildern zu können. Er schrieb die Anweisung für die herzogliche Gesandtschaft zum Ausschußtage und ward selbst an deren Spitze gestellt. Man fand aber den Ausschuß wegen mangelnder Ausrichtung so schlecht gestimmt, daß er mit Abzug drohete. Nur durch dringende, wiederholte Vorstellung vermochte Husan den erzürnten und kränkelnden Joh. Albrecht, die Hälfte der Kosten zu tragen. Da der ständische Syndicus nicht gleich erschien, ward vom 27 - 31. August die Polizeiordnung nochmals geprüft, wobei Husan langen und harten Streit mit dem Ausschusse bestand und doch gleichzeitig die Ergebnisse der Verhandlung niederschrieb. Als man dem Ausschusse einschlagende Gesetze anderer Länder vorlegte, wollte dieser "dergleichen Zettel" nicht annehmen. Mit Mühe ward kaum die Hälfte desselben so lange zusammengehalten, bis die Steuerweise grundleglich bestimmt war. Da Rostock sich dem Beitrage entzog und Joh. Albrecht die Zinsen seiner Schuld ferner nicht tragen konnte, mußte Husan am 23. Sept. und 29. Oct. auf zwei weiteren Landtagen zu Sternberg mit den Ständen um die Uebernahme der laufenden Zinsen handeln, wobei er oft aus dem Stegereife die landesherrlichen Antworten vortrug. Am 1. November ward ein Steueredict erlassen, aber der Zuschuß für die Zinsen von den Ständen geweigert. Als diese zugleich über die häufigen Landtage klagten, sagte Husan: "solche würden von ihnen selbst veranlaßt, indem sie stets unzeitig hinwegzögen; da sie die Hülfe bewilligt hätten, müßten sie folgerecht bis zu deren Erlegung die Zinsen tragen, welche auch kaum so groß sein möchten, als die sich selbst verursachten Zehrungskosten". Auf einem fernern Ausschußtage zu Wismar, vom 27. Nov. bis 5. Dec. legte er die umgeänderte Versicherung vom 4. Juli vor, drang aber im Puncte der Zinsen nicht durch. Weil der Umschlag nahte, mußte er auf einem nochmaligen Landtage zu Güstrow am 7. Jan. 1573, als eben Joh. Albrecht schwer erkrankt war, das frühere Verlangen erneuern. Nun übernahmen die Stände bedingungsweise auch die laufenden Zinsen, doch ward, dem Widerspruche des Husan und Mylius ungeachtet, das Schuldverzeichniß Joh. Albrechts von den Ständen geändert, um inländische Gläubiger und Bürgen zu sichern. - So endete das mühevolle Werk, dem H. Joh.

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Albrecht zu schwachem Troste, da der halbe Antheil der spät kommenden Hülfe für die Last seiner Schulden nicht ausreichte, ihm auch die Verwendung über den erhaltenen Antheil nicht vergönnt ward. Wie sehr ihn alles dieses ergriffen habe, geht aus seinem tiefen Unwillen gegen Johann Wolf und Dietrich Plessen, wie aus seinem letzten Willen hervor, in welchem er unter Andern die bedenklichen Folgen landesherrlicher Vermögenszerrüttung für Verfassung und Verwaltung des Staates warnend beklagt 1 ) - Auch hat wohl dem Lande die durch jene Bedrängniß herbeigeführte Versicherung vom 4. Juli 1572, welche die Ritterschaft als einen freien Stand ausdrücklich und gleichsam für alle Zukunft anerkannte, in so ferne zweifelhaft gefrommt, als in ihr der erste Saame für die Zwietracht gelegt war, welche Meklenburg später ein halbes Jahrhundert hindurch schwer heimgesucht hat 2 ).

Durch die Landtagsgeschäfte ward dem Husan die Canzleiverwaltung fühlbar erschwert, zumal Herzog Ulrich, minder als der ältere Bruder bedrängt, die Leitung der Dinge Jenem und dem Eifer Husans überließ, auch damals in Haussachen nach Dänemark zog. Zugleich dauerten die störenden Reisen zu Rechts= und Vergleichstagen fort. So war er am 2. März 1572 zu Güstrow, am 8. d. M. zu Lübz, am 12. Juni zu Ribnitz, wo der Amtmann Melchior v. d. Lühe plötzlich und nach der


1) "Unsere Sohne sollen auch Ihre Hauß= und Hoffhaltung vnd Außgaben dermaßen meßigen, damitt sie nicht allein nicht großer sein, dan Ihre einkommen, sondern auch, damitt Sie von Ihrem einkommen jehrlich ettwas erubrigen vnnd in vorrahtt legen vnd nicht nott sey, geld von andern zu endtlehnen, sich in schulden zu uortieffen, mitt den vmbschlegenn vnd Rentten zu quelen vnd zu plagenn, die Embter zu uorsetzen vnd schatzung auf die vnderthanen zu legenn. Dann so leichtlich als man in solchen abgrund sinken kan, also schwer ist wiederumb herauß zu watenn, auch vngleublich vnd vnaussprechlich, wie viellfelltiges vbell, Kummer, Vngelück, vorhinderung aller nottigen Hauptwerck der Regierung vnd vorderbenn in schuldmachung stecket."
2) Die Hauptacten über die Landtage vom Oct. 1571 bis 7. Jan. 1573 sind gedruckt bei Spalding, a. a. O. S. 33 - 126; die nächstfolgenden Landtage von Juni d. J. und vom Februar 1574 fehlen daselbst. Ausführlich behandelt die Geschichte dieser Zeit Franck, a. a. O. Buch X, S. 191 - 232; bloß die Ergebnisse berichtet v. Rudloff, neuere Gesch. v. M. Bd. I, S. 217 - 221; mit manchen bezeichnenden Einzelnheiten erzählt sie v. Lützow, a. a. O. Bd. III, S. 105 - 114. Da Husan einen großen Theil der Geschäfte, besonders auf den letzten Landtagen, bloß mündlich - wenn gleich meistens nach vorherigen Berathungen und Entwürfen - geführt hat, so ist bei Spalding in manchen Fällen nur der wesentliche, Inhalt seiner Vorträge und auch dieser nicht immer vollständig angeführt, wie schon aus den schriftlichen Antworten der Stände hin und wieder hervorgeht. Husan hat übrigens fast alle betreffenden Ausschreiben, Vorträge und Erlasse gefertigt, deren verständige, sachkundige Behandlung und gerundete Fassung gegen die zuweilen sehr schwülstigen und unklaren ständischen Schriften unverkennbar hervortritt, was namentlich die, auch bei Spalding gedruckten, landesh. Erlasse, welche im 25. März und 4. Juni 1572 den Ständen übergeben wurden, darthun.
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Sage an Gift starb, im August zu Wismar und fortgehend an andern Orten, wohin ihn öfter schon die Landtage riefen. Doch kommen auch in dieser Zeit erhebliche Beschwerden über Versäumniß im Canzleibetriebe nicht vor und öfter wurden von den Parteien Erlasse nicht eingelöst, als vergeblich begehrt. Durch Geisteskraft, Geschicklichkeit und Fleiß besiegte oder minderte Husan die Ungunst vielfacher Umstände. In der Arbeit war er behende und ungemein ausdauernd, oft nicht nur von der sechsten Stunde des Morgens ohne Erlaß bis zur Mittagszeit um 11 Uhr, sondern auch den Abend hindurch mit Geschäften erfüllt, gewöhnlich eben so Vieles selbst ausführend, als beschließend.

Nie ließ ihn geschäftiger Drang den Werth häuslichen Glückes verkennen. Treu und sorgsam war er als Gatte, zärtlich und weise als Vater. Im Febr. 1572 schrieb er dem David Chyträus, der ihn zur Hochzeit geladen, daß nichts ihn verhindern sollte, dem Rufe zu folgen, wenn nicht die theure Gattin täglich der Abbürdung von schwerer Leibesfrucht harre und somit die Pflicht an den häuslichen Heerd ihn binde, zumal er früherhin willenlos viermal gerade zu solcher Zeit versandt sei, wie an den Hof des Kaisers und der Königin Englands 1 ) Als ihm im Mai d. J. die Tochter Anna Sophie gefahrvoll erkrankte, und ihn Boten zu Güstrow und nochmals zu Lübz ereilten, riß er sich von den Geschäften los und reiste die Nächte hindurch, um das Lager des geliebten Kindes zu erreichen und die letzte Pflicht ihm zu weihen. Wie er in der Frühe des 9. Mai dem Herzoge schrieb, wollte er die Enturlaubung des Leibarztes Heinrich Menschever zur Pflege der Kranken als die höchste Wohlthat verehren 2 ). Damals übergab er auch seinen ältesten Sohn dem Lehrer Lucas Lossius in Lüneburg zur Bildung. Dabei schrieb er ihm vom hohen Berufe


1) Husani elegiarum lib. I, eleg. 11, - in der angef. Ausg. fol. 109 -, wo er noch besonders hervorhebt:

"Praecipue quando, qui verum praestet amicum
Suppetiis promptas exhibeatque manus,
Nullus in hoc populo est, aut coruo rarior albo,
Exterus indigenas cum rogat hospes opem".

Lebhaft spricht er, fol. 91, gegen Selnecker die Liebe zur Heimath aus:

"O natale solum, quanta vi cogis alumnum
Nomen inoblito pectore ferre tuum".

2) Der Brief zeigt auch, wie ernst ihm immer die Pflicht blieb: " Non sum ea animi mollicie, ut quibuslibet curis domesticis ab officio me patiar abduci. Sed in hoc tam repentino discessu meo vicit iter durum pietas, qua liberos meos charissimos - complector. - Equidem alio et loco et tempore studiosius et maiore cum focnore, quicquid iam praetermittere me cogit necessitas, resarciam".
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und dem edlen Wirken des Lehrers und bat ihn; das theure Kind wie den eigenen Sohn zu halten, nur dieses bedingend, daß Verehrung Gottes die Grundlage, Sprachkunde und ausdauernder Fleiß die Hauptsache jeglicher Bildung seien 1 ). - Auch für Freundschaft blieb er empfänglich. Gleiche Grundlage der Bildung und des Strebens ließ ihn sich mit manchen trefflichen Zeitgenossen verbinden, wie mit David Chytraeus, welchen er den größten Lehrer der rostocker Hochschule nennt; ehrend preis't er dessen erste Gattin und wünscht ihm in zweiter Ehe gleiches Gedeihen. Ein theurer Freund war ihm Hermann Vechtold, Lübecks Syndicus. Als dieser im Dec. 1572 plötzlich verschied, weihte er ihm, als einem Manne von seltenen Geistesgaben, großer Wissenschaft, Weltbildung und edler Gesinnung ein rühmendes Andenken. Den Johann Freder zu Rostock schätzte er hoch und sandte auch ihm, als er sich im J. 1573 mit Margaretha Chytraeus verband, glückwünschende Verse, in denen seine Geschichtskunde und Laune sich ausspricht 2 ). Mit dem Nathan Chytraeus theilte er die Neigung zur Völkerkunde und Dichtkunst; dem Caselius flößte er durch Schrift und Rede hohe Achtung ein.

Ueberlast der Geschäfte, Ungunst der Umstände und leibliche Schwäche ließen ihn seit dem J. 1572 den Wunsch nach Ruhe, nach häuslichem und wissenschaftlichem Leben dringender hegen. In den Sendschreiben an Lossius und Nathan Chyträus klagt er, daß die unablässige Sorge mit fremden Geschäften ihm die Ruhe des Geistes zerstöre, daß er viel leeres Geschwätz der Thoren zu hören, auch im Umgange mit zweideutigen Männern, welche die Gunst der Mächtigen erstrebten. Alles zu fürchten habe, daß er für Andere die Mühen der Arbeit tragen und ängstlich die Schläge der Stunde nachzählen müsse, oftmals im Hader der Tageshändel von beiden Seiten Streiche empfange und


1) Husani elegiar. lib. II, eleg. 12 - , in der angef. Ausgab. fol. 112, -:

"Ergo rudimentum studiorum ab origine prima
Ponat in autoris cognitione sui.
Scire viatori quid prodest, quo sit eundum,
Si quae sint mediae nesciat ille viae?"

2) Das Schreiben an Freder sh. in Husani elegiarum lib. I, eleg. 6, in der angef. Ausgabe fol. 75. - In dem Andenken an Vechtold, lib. II, eleg. 8, fol. 105 das., berührt er - etwas übertreibend - die Gebrechen der Zeit:

"Cum tot ubique sacris euertant templa Sophistae
Litibus et bellum voce manuque gerant.
Cum tot ubique mali grassentur in omnibus aulis
Vix ut adhuc animam languida regna trahant.
Cum tot ubique mali labefactent oppida cives
In patrae clades excidiumque suae".

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die verborgenen Leidenschaften der Menschen gewahre. Sein Trost sei in seltenen heimlichen Stunden der Umgang mit den Musen, besonders die Erforschung der bilderreichen Geheimnisse der heiligen Schrift, welches Streben den Geist auf Augenblicke gleichsam aus trauriger Oede in das Land der Ruhe führe. Wäre ihm vergönnt, die Jahre der Jugend zurückzurufen, so würde er um des Crösus Schätze nicht abermals an die Höfe der Könige ziehen, sondern in ruhiger Verborgenheit der Wissenschaft und dem Hauswesen leben 1 ) - Diesen Wunsch stärkte wohl der Umstand, daß er fortgehend seine Einkünfte nicht nach Verheißung empfing, sondern stückweise, durch Mahnung, immer mehr dem Zufalle, als dem Vertrage gemäß. Der Michaelis 1571 fällige Sold war ihm im Mai 1572 noch nicht erlegt; auch 650 Rthlr. des Gnadengeldes blieben ihm rückständig. Seitdem hielt er zuweilen die Strafgelder von Todtschlägern, Unzüchtigen und Friedbrechern zurück und bat den Herzog, sie auf Abrechnung nehmen zu dürfen. Auf solche Weise und dadurch, daß dieser Schulden von ihm übernahm, gelangte er zeitweise zum verdienten Lohne, obgleich er immer vom Neuem, wie seit Neujahr 1573, bedeutende Summen zu fordern hatte 2 ).

In der durch solche Umstände erzeugten und genährten Stimmung ergriff ihn im März d. J. 1573 eine schwere Krankheit, besonders das Herzklopfen so heftig, daß er am Leben verzagte. Am 5. März, da seiner Augen Licht ermattete, die Zunge starr am schweigenden Gaumen haftete und Dunkel seine Seele umpfing, gab er die Hoffnung auf und flehte um den Beistand des Höchsten, wenn der Augenblick nahe, wo er dem unglücklichen Ringer gleich auf letzter Kampfbahn streiten müsse. Als die Krankheit bis zur höchsten Gefahr stieg, blickte er auf die vollbrachte Bahn des Lebens zurück, gedenkend, wie er am Ufer der Saale sein Glück begründet, dem Vaterlande gedient habe und in weite Fernen versandt sei, wie aber bei wandelbarer Gunst und dem Treiben eines Elenden - Grum=


1) Husani elegiarum lib. I, eleg. 12, in der angef. Ausg. Fol. 110:

"Illic a strepitu vellem vulgoque remotus
Intra fortunam me cohibere meam.
Inuigilare libris, in pace latêre quieta,
Me curare domi non aliena foris".

Das Schreiben an Nathan Chyträus das. fol. 66 wird im Dec. 1572 verfaßt sein, nach den Worten des Einganges:

"Dum me Rostochiae cruciat transactio causae
Spesque tenet pacis rara metusque frequens".

2) Aehnliches begegnete dem Mylius, der seit dem J. 1570 zuweilen über Zerrüttung seines Hauswesens durch Geldnoth, so wie die ihm drohende Zukunft sehr wehmüthig klagend dem Herzoge schrieb.
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bach's - ihm trauriger Lohn geworden. Er warnt die Ehrsüchtigen vor dem Streben nach der mächtigen Nähe, welche den Diener willenlos mache, während ihr Schutz auf dem steilen Pfade des Glückes nicht ausreiche, sondern allein des Höchsten Hülfe 1 ). - Endlich wandte sich die Krankheit zum Bessern, doch blieb seine Schwäche bedrohlich. Dieses und die üble Laune des Herzogs bestärkten ihn in dem Vorsatze, den Dienst des Hofes zu räumen. Am Osterdienstage den 25. März 1573 übergab er nochmals dem Herzoge ein Gesuch um Entlassung, in welchem er entschieden und offen sich dahin erklärte: er werde nach Jahresfrist dem Herzoge sieben Jahre lang als ein unwürdiger Rath und Canzler gedient haben. Wenn diesem seine Führung der Staatssachen zum Wohlgefallen gereiche, werde es ihn hoch erfreuen, wenn nicht, ihm ein Leid sein. Wohl wünsche er, daß nimmer ein Mangel an ihm gespürt wäre. Es werde der Herzog erwägen, daß er als ein Fremdling zu vielen wichtigen und schwierigen Geschäften gekommen sei. Er habe die Canzlei ohne Ordnung und über die meisten Theile der Verwaltung ohne Nachricht gefunden. Doch werde der Herzog seinen bei geringer Hülfe und Handreichung unverdrossenen Fleiß gnädig bemerkt haben. Sein Gewissen bezeuge ihm und der Herzog nebst anderen guten Leuten hätten wohl wahrgenommen, daß er es treu gemeint und keine Mühe geflohen habe. Gerne würde er mehr gethan haben, wenn er es vermocht und die hindernden Umstände, zumal die gesammte Landesregierung, es vergönnt hätten. Doch zuweilen habe er über sein Vermögen, bei dem schweren Schaden des Bruches, zu welchem nun das oft wiederkehrende Herzklopfen getreten, die Pflicht vollbracht. Jetzt sei ihm nichts heilsamer, als die Ruhe zu suchen und der Last des täglichen Hofdienstes sich zu entladen. Er zeige, obwohl hiezu nicht verpflichtet, sein Vorhaben frühzeitig an, damit erstens der Herzog Zeit gewinne, das Amt des Canzlers, welches ja der Fürsten Herz und Mund im Rathschlagen, Reden und Schreiben sei, würdig zu besetzen, und zweitens damit derselbe, dem nun wenig zu Dank geschehe, ihn vor den Land=


1) Husani elegiarum lib. I, eleg. 3: "cum in extremo vitae discrimine constitutus, conflictaretur in tremoribus cordis, anno 1573 prid. Non. Mart." in der angef. Ausgabe fol. 72. Eleg. 4: "Cum jam exhalaturus animam videretur", das. fol. 74. Die klagende Hindeutung auf Grumbach lautet hier:

"Si modo se nostram non insinuasset in aulam
Eluuies patriae, pestis acerba ducis;
Stigma notasque gerens inferni ditis Alastor,
Versibus indignus nomen habere meis.

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und Hofräthen zur Rechenschaft ziehen könne, falls er ihn für schuldig erachte. Er erbitte rückständige 1000 Rthlr. des Gnadengeldes, seine Besoldung, das Hof= und Ehrenkleid und andere Hebungen. Die von ihm gesammelten Acten und Nachweise über die Staatsverwaltung seien auf dem Schlosse im Gewölbe neben der kleinen Rathsstube niedergelegt. Sein Leben lang wolle er willig sein, dem Herzoge sich ergeben zu zeigen; dessen Wohlthaten werde er immer dankbar verehren und seine Kinder ermahnen, derselben zu gedenken 1 ).

Hierauf erneuerte er frühere Verhandlungen wegen anderweitiger Dienste. Es war ihm im J. 1571 bei einer großen Stadt Schlesiens das Syndikat in Aussicht gestellt; Lazarus von Schwendi hatte schon seit dem Reichstage zu Speier wegen kaiserlicher Rathsbestallung mit ihm verhandelt. Im Frühjahr 1572 stand er mit der Stadt Lüneburg wegen Dienstes in Schriftenwechsel, indem er kurz zuvor den Herzog durch einige Hof= und Landräthe wegen nicht erfüllter Bestallung um Entlassung ersucht hatte. Als ihm diese verweigert ward, bat er am 10. April 1572 den Rath, das Syndikat Lüneburgs bis zum J. 1574 ihm vorbehalten zu wollen, wogegen er zu jener Zeit der Stadt sich verpflichtete 2 ). Der Rath ging hierauf ein, erneuerte die Verhandlung Ostern 1573 nach der Genesung Husans und vollzog mit ihm am 19. Mai 1573 eine Bestallung als Syndikus auf 10 Jahre.

Des Husan Verhalten im Geschäftsleben blieb von seiner Gemüthsstimmung und dem Vorsatze des Rücktrittes ungekränkt. Der rostocker Streit, obwohl ihm von jeher Ungunst und Täuschung bringend, ließ ihn auch jetzt unverdrossen in Mühwaltung, folgerecht im Rathe erscheinen. Die Stadt, angeblich mit mehr als 400,000 Gulden eigener Schulden belastet, weigerte die Theilnahme an der ständischen Schuldentilgung und erwirkte gleichzeitig in dem alten Streite seit dem 28. Juli 1572 zu ihren Gunsten Schritte des Kaisers durch dessen Rath Zott von Perneck. Die Sache ward, wie Husan vorhergesagt, den Landesherren gefährlich. Besonders auf dänischen und


1) Ein an den H. Joh. Albrecht gerichtetes Entlassungsgesuch findet sich auch in Husans Dichtungen, in der angef. Sammlung des Chyträus, fol. 65, 66. Es scheint in dieser Zeit geschrieben zu sein und wird durch folgende Verse bezeichnet:

"Corpore dum iaceo male nunc affectus et aeger
In partesque animum diuido mille meum".
               ------------------
"Des libertatem, dederis sic omnia, tantum
Deprecor incumbens istud onoris onus".
               ------------------

2) Nebst andern betr. Nachrichten durch gefällige Mittheilung des Hrn. Rectors Dr. Volger zu Lüneburg dem Verf. zugekommen.
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kursächsischen Rath beliebten sie abermals eine Vertragshandlung zu Wismar seit dem 29. Novbr. 1572. Auch hier mußte er nach vergeblicher Weigerung an die Spitze der Geschäfte treten. Er stimmte mit Teuber für die mildere Ansicht, indem er sagte: "ich bin von Natur zu nachgebender Güte und Theilnahme geneigt; hier müssen wir noch die Bedeutung der Umstände erwägen und vor Allen halte ich dafür, zu streben, daß die Verhandlung nicht zergehe." Doch faßte er nur selten Hoffnung zum Frieden, häufig Besorgniß, und sein Eifer, die Streitenden nachgiebig zu stimmen, fand - wie es zu geschehen pflegt - bei den Parteien mehr Tadel, als Lob. Die Stadt war muthig geworden durch kaiserliche Gunst und die Herzoge, oder doch Joh. Albrecht, wurden gereizt durch ihnen günstige Erachten und die Rathschläge ihrer Sachwalde, zumal des Dr. Schrader zu Frankfurt a. d. O., eines habsüchtigen Mannes, der nicht früher seine ersten Satzschriften abgab, bis Joh. Albrecht einen goldenen Schmuck ihm verpfändet hatte. So zerfiel auch dieser Versuch, obgleich einige Räthe der Herren und Freunde mit Husan Gleiches erstrebten. Während Joh. Albrecht fürchtete, der von Perneck gedenke Rostock zu einer freien Stadt des Reiches zu machen, "damit man desto besser der Lutherischen Herr werde," sprach sich Husan - Jan. 1573 - in der fremden Räthe Gesellschaft über das neue Mißlingen der Güte so scharf aus, daß Molinus und Schrader ihm nochmals heimlich dem Herzoge verdächtigten, ohne doch Gehör zu finden. Mit Mylius war er am 22. April zu Güstrow, wo sie, in Joh. Albrechts Namen dem Herzoge Ulrich vorschlugen, mit der Stadt nochmals zu handeln, nicht mit Zuziehung fremder Räthe, noch weniger mit weitläuftiger Spitzfindigkeit des Rechtes, sondern unter sich selbst vermittelst der Landräthe, doch unvermerkt, daß dieses von den Fürsten ausgehe. Während man noch zögerte, hatte im März Rostock sich gewaffnet und die Holzwand an der Stelle, wo die Mauer gebrochen war, fester denn früher, erbauet. Durch den von Perneck war am 21. April ein kaiserlicher Kriegsmann als Sequester auf die Festung gesetzt. Nun suchten die Herzoge eine Beschlagnahme der rostocker Schiffe in den Häfen des befreundeten Dänemark nach, auch in Zukunft ihnen diese zu schließen und die Stadt von der Land= und Seeseite zu sperren. Am 5. Mai stimmte Husan im Rathe zu Sternberg dahin, zunächst nicht weitere Gewalt gegen die Stadt zu üben; seit dem 16. Juni empfahl er auf dem Landtage daselbst den Herzogen die von den Ständen gebotene Vermittelung, da in jedem Kampfe ein ehrenvoller Friede erstrebt werden müsse. Joh. Albrecht

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zählte ihn unter die kleinmüthigen Doctoren 1 ) und bat für den Fall ferneren Uebermuthes der Stadt den Herzog Erich von Braunschweig um einen Reiterdienst wider dieselbe, wobei jedoch bestimmt ward, die Stadt nicht zu plündern. Warnemünde ward durch fünf dänische Kriegsschiffe unter dem Admiral Jürgen Appelgart gesperrt; zu Lande begann durch einen ungeordneten Kriegshaufen eine Art von Belagerung, in Folge deren die Rostocker mehrmals ausfielen und die Festung mit Bürgern besetzten. Da der Kampf ohne Erfolg blieb und das Land zu verwüsten drohte, ward seit dem 14. Juli zu Güstrow blos mit Zuziehung ständischer Gesandte ein endlicher Vertrag mit Rostock verhandelt. Husan suchte Wiederholung und Spitzfindigkeit ferne, den guten Willen der Unterhändler rege zu halten und die Parteien in Ansprüchen zu mäßigen, "wobei er befand, daß Thorheit Mühe mache." Obgleich der glückliche Schluß des Geschäftes durch eine in Rostock wirkende Friedenspartei und die Erfahrung der Kriegsübel begünstigt ward, ist doch Husans versöhnendes Streben und sein Rath, in rein vaterländischer Sache den zweifelhaften Beistand von Fremden zu meiden, so wie der Antheil, den er an der Fassung des Erbvertrages vom 21. Sept. 1573 nahm, für verdienstlich zu achten. Auch in der letzten Handlung dieses Schauspiels wirkte er ehrenvoll mit. Es war zur förmlichen Aussöhnung ein Einzug der Herzoge in die Stadt und deren Abbitte beschlossen. Als im Januar 1574 Rostock angeblich rüstete und ein Theil der Bürgerschaft den Herzogen noch feindlich gesinnt war, beriethen diese am 5. Febr. zu Doberan die Frage des Einzugs. Husan hielt im Rathe dafür, "daß man der Gerüchte ungeachtet das Werk der Versöhnung nicht sollte zergehen lassen, es würde sonst eine große Wirrniß daraus werden." Ueber Zeit und Ort der Abbitte stimmte er für den Marktplatz und den aus den Einzug folgenden Morgen. So geschah es auch. Am 8. Februar, nachdem die Abbitte geschehen, redete er zwischen den beiden Herzogen in der mittleren Halle des Rathhauses stehend, in deren Namen klar und gewaltig zu der bei Tausenden versammelten Menge, ihr die neuerwachte Gnade der Landesherren verkündend. Dieser Ausgang 2 ) gereichte den Fürsten wie der Stadt "zu Freude


1) Husan verkannte jedoch die Mängel der kaiserlichen Rechtspflege nicht. In der von ihm selbst entworfenen Anweisung für seine und des Mylius Sendung an H. UIrich im April d. J. sagt er: "man spüre die Parteilichkeit des Richters", und im Juni zu Sternberg über die letzten kaiserlichen Erlasse: "hoc est gravamen, sic attentare Caesari non licet".
2) Der glänzende Einzug und die folgenden reichen Feste sind von mehreren (  ...  )
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und Nutz"; dem Husan brachte er Ruhm, so wie ein fürstliches Geschenk von hundert Goldgulden.

Im Uebrigen erfüllte er als Canzler und Rath bis zur Stunde des Scheidens die Pflicht mit Treue. Im October 1573 vollführte er mit Mylius seines Herrn Aufträge in Geldsachen und wegen der neuen Schifffahrt beim Rathe zu Lüneburg. Vom 17. bis 26. October leitete er auf dem Schlosse zu Schwerin mit Heinrich Below eine Reihe von Rechtshändeln der Lehnleute unter sich und mit den Herzogen ein. Seit der kränkelnde Joh. Albrecht weniger mit eigener Hand schrieb, fiel die Führung des umfänglichen auswärtigen Verkehrs meistens ihm zu. Mehrmals beklagte er das frühere Streben Joh. Albrechts nach außen als verderblich; ebenso rieth er von der Wahl mißlicher Werkzeuge, wie des Dr. Poley, zu wichtigen Sendungen ab 1 ). Er bewahrte sich, auch als die Mißlaune des Herzogs dauernd ward, dessen Vertrauen, wie in früherer Zeit. Dieser zog ihn in seinen geheimsten Wünschen zu Rathe und sandte ihn mit Mylius im April 1573 nach Güstrow, den Herzog Ulrich auf Joh. Albrechts Todesfall um die Vormundschaft über dessen Söhne zu bitten. Er berief auch beide am Morgen des 22. Decbr. 1573 als Zeugen der


(  ...  ) Zeitgenossen und später u. A. von Wettken, Geschichte der Stadt Rostock (1754, 4) S. 120 - 124 beschrieben. Vgl. Franck, a. a. O. Buch X, S. 239 - 246; v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 15 - 22. Zu der Absperrung Rostocks boten die Herzoge im Juni die Lehnleute und 500 Hakenschützen aus etwa 30 Städten auf, von denen fast die Hälfte über gänzliche Verarmung, wie gewöhnlich in solchen Fällen, klagte. Die 200 geworbenen Reiter und Lanzknechte trieben "allerlei Wuterei". Wettken hat nicht ganz unrecht, wenn er S. 120 erzählt, Molinus habe "mit seinen tückischen Handlungen" denVertrag verzögert. Wirklich führte er mit Kundschaftern zu Rostock Briefwechsel und scheint durch übertriebene Nachrichten Joh. Albrecht gereizt zu haben, der im Sommer 1573 meinte: "Rostock hatt alle die Stette angefrischt, keine muchte mehr nach ihren Landesherrn fragen".
1) Joh. Albrecht wollte Poley an die Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg wegen der fürstbrüderlichen Irrungen verschicken. Husan schrieb dem Herzoge deshalb am 4. Dec. 1573 unter andern: "quod is negocio tauto dignam adhibiturus sit diligentiam, qui hanc Tuae Cels. rempublicam pro aliena et ad se nihil amplius pertinente habet, nemo mihi persuadebit. Darumb bitte ich vntertenig meinen pflichten nach, damit ich E. F. G. vorwandt, E. F. G. dencken doch auf die vmbstende". - Ueber des Herzogs auswärtige Unternehmungen sagt Husan schon im J. 1569 in einer Privatbemerkung bei den Acten des Hauszwistes: darin könne H. Ulrich mit Recht dem Bruder Vorwürfe machen, daß dieser durch Streben außerhalb der Grenzen seines ihm von Gott auferlegten Amtes das Vaterländische zuweilen verabsäumt habe und durch meistens leere Hoffnungen auf ungewisse Dinge arg getäuscht sei. - Dagegen schrieb auch Spedt in seinem Sinne am 29. Dec. 1569 an Joh. Albrecht: "Darumb mangelt an mir, noch in meynen eygennus nichts, sonder an meiner notturfft vnd an E. F. G. versäumniß vnd bemuhung ohnnottiger hendel, dodurch Sie die nutzlichesten, vnd rumblichesten vorlassen".
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Vollziehung seines letzten Willens, dessen Inhalt auf Theilnahme beider an der Abfassung hindeutet 1 ). Seit dem 8. Februar 1574 berieth er zu Rostock die Vorschläge eines neuen Landtages, den er am 10. d. M. daselbst eröffnete, auf welchem sich die Stände mit den Seestädten über die Landeshülfe vereinigten und das Polizeiwesen gebessert ward. Als er noch dem Fiscal Dr. Michael Graß über dessen künftige Wirksamkeit Anweisung gab und mit andern Räthen die jüngsten Beschwerden der Stände prüfte, rief ihn am 16. Febr. ein Eilbote nach Doberan zu seinem Gebieter. Von hier ging er im Gefolge desselben nach Wismar, wo er längere Zeit in Staats= und Rechtssachen thätig war. Am 16. März verfaßte er zu Schwerin ein Erachten in der Vergiftungssache des Herzogs Erich von Braunschweig und führte bis zum Osterfeste das Canzleramt fort, in welchem er noch am 10. April Erlasse vollzog.

Husans Dienstaustritt rief eine Verhandlung hervor, da Joh. Albrecht auch sein jüngstes Gesuch um Entlassung verwarf. Dieser sagte ihm für die Zukunft noch höhere Gnade, als bisher ihm geworden, zu und begehrte im October 1573 von ihm, er möge den Umständen weiter nachdenken und sich über seinen Austritt anders, denn bisher erklären. Doch Husan wiederholte am 16. October den früheren Vorsatz dahin: es sei ihm unmöglich, ferner an Höfen zu dienen; aus Dankbarkeit verheiße er, als Rath von Haus aus und ohne der Stadt Lüneburg Nachtheil dem Herzoge sich abermals zu verpflichten, jedenfalls nie gegen ihn zu dienen. Dieser möge auf Ersetzung seiner Person Bedacht nehmen. Als er fest hiebei blieb, forderte der Herzog am 22. Jan. 1574 den Rath zu Lüneburg auf, von Husan, weil er vor beendigter Dienstzeit und vor erwirkter Entlassung der Stadt sich verpflichtet habe, die Aufhebung des Vertrags zu begehren. Am 8. Februar erwiederte aber der Rath: er bedürfe seit längerer Zeit eines tüchtigen Mannes zur Berathung der Stadt; er


1) "Solches Testament - sagt David Franck, a. a. O. Buch X, S. 244 - war eines der merkwürdigsten, so hier im Lande gemacht." - Einige Stellen mögen den Inhalt bezeichnen: "Furnehmlich aber sollen vnsere Sohne darauf gutte achtung geben, daß sie in ihre Besoldung vnd vnderhalttung keine vnnottige Leutte vnd dero sie nicht bedurffen, kommen lassen. - Ohrenbleser, Winkelstorer vnndt Vorleumbder vnnd die mitt weittleuftigen neven anschlegen vmbgehen, sollen vnsere Sohne vmb sich vnnd an Ihrem houe nicht leidenn. - Was sie aber einmal vorabschiedet, beschlossen vnd gewilligt, daruber sollen sie fest wie eine Maur halten. Dan je höher der Fursten standt vor andern gemeinen Leutten, je mehr auch pillig auf Ihr Wortt zu bawen ist. - Sonsten aber sollenn sich vnsere Sohne vor allen außwerttigen Bundnussen mit allem fleiß hueten, dan wir mit vnserm Schadenn erfahrenn, was in nottfellen darauf zu bawen."
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habe erfahren, daß Husan wegen Erschlaffung der Kräfte und Behinderung am wissenschaftlichen Leben an Höfen ferner nicht dienen könne, sondern auf eine Hochschule oder in sonst eine Stadt Niedersachsens sich zurückziehen wolle; er habe mit ihm über eine Bestallung verhandelt und abgeschlossen, nachdem von Husan wiederholt erklärt sei, daß er den Hofdienst für immer meiden und zu Ostern 1574 frei sein werde. Die Bestallung sei rechtsgültig vollzogen, doch wolle der Rath Husan gestatten, dem Herzoge eine Zeit lang als Rath von Haus aus zu dienen, wogegen er bitte, die Stadt nicht in Schaden setzen zu wollen. - Noch hatte der Herzog in die Entlassung ausdrücklich nicht gewilligt, als plötzlich am 11. April ein thüringischer Kaufmann, der über Hamburg nach England reiste, Husan zur Empfangnahme von Geldsummen dringend in die Gegend der Elbe beschied. Um Verzug zu meiden, zog er eilig von dannen und nahm schriftlich vom Herzoge Abschied. Er bat um Verzeihung, nicht mündlich eine gnädige Entlassung gesucht zu haben, erklärte sich zum ferneren Dienste von Haus aus bereit, wenn die alte Bestallung - aus der ihm an 2000 Rthlr. geschuldet wurden - erfüllt sei, und stellte dem Herzoge das Staatssiegel zurück, welches er also gebraucht habe, wie er es dereinst vor dem Höchsten, hier aber vor dem Herzoge und Jedermann zu vertreten bereit sei.


Husan ist als Canzler und Rath Joh. Albrechts von einigen meckl. Geschichtsschreibern gerühmt worden 1 ). David Franck sagt am Schlusse seines zehnten Buches über Joh. Albrecht unter Andern: "Seine Bedienten wußte er nach ihrer nöthigen Geschicklichkeit zu wählen und war sehr gnädig gegen sie, daher er die beyden auserlesene Männer Lucanus und Husanus zu Cantzlars hatte."

Wohl mag Husan im Eifer des Rathes zuweilen die Ehrfurcht des Dieners vergessen oder in der Eile der Mühwaltung die Grenze der Befugniß überschritten haben. Doch macht sein Verdienst etwanige Fehler vergessen und schon des Herzogs Bemühen, ihn an der Spitze der Geschäfte zu erhalten, zeugt für den Werth des Mannes. Näher begründen die Ergebnisse seines Strebens für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, nicht minder sein Wirken aus den Landtagen und im rostocker Streite das ihm gewordene Lob. Höher erscheint


1) Vgl. Franck, a. a. O. Buch X, S. 271; v. Lützow, a. a. O. Bd. III, S. 91.
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sein Verdienst, wenn man die Erregbarkeit und Verschuldung Joh. Albrechts, die den Herzogen zuweilen feindselige Stellung der Stände und die eigenen Irrungen der Fürsten bei doch gemeinsamer Regierung als hemmende Zeitumstände erwägt. Im übrigen geht es über den Umfang und Zweck dieser Beschreibung hinaus, erschöpfend zu zeigen, wie im Einzelnen des Geschäftslebens Husan sich bewährt hat. Mit welcher Sammlung und Schärfe des Geistes - bei unabweisbarer Theilung der Kräfte - er die meisten Sachen erfaßt und durchgeführt, mit welcher Gedankenfülle und Frische, Schnelligkeit und Ausdauer er in fast allen Acten der Zeitgeschichte geschrieben, wie eindringlich auf den Landtagen, wie treffend im Rathe und wie versöhnend er zu den Parteien geredet hat, dieses konnte nur hier und da berührt, nicht umfänglich verfolgt werden, da es meistens im Zusammenhange mit dem nähern Verlaufe der Dinge selbst hätte erzählt werden müssen.

3.
Heinrich Husan

als

Syndikus der Stadt Lüneburg

und

" Rath von Haus aus " 1 ) der Fürsten.
(1574 - 1587.)

Husan war am 19. Mai 1573 als Syndikus der Stadt Lüneburg auf 10 Jahre, von Ostern 1574 zu rechnen, bestellt worden. Die Bestallung verhieß ihm eine jährliche Besoldung von 500 Rthlr 2 ), freie Amtswohnung nebst einem Garten außerhalb der Stadt, ferner 12 Faden Holz jährlich und freie Ausrichtung zum Anzuge. Ueberdieß versprach ihm die Stadt zur Bezeigung ihres geneigten Gemüthes und um ihn für immer sich zu verbinden, ein Gnadengeschenk von 3000 Rthlrn., dessen eine Hälfte Ostern 1574, die andere


1) So nannte man diejenigen Räthe, welche nicht zum beständigen Dienste am Hofe verpflichtet waren, sondern nach Umständen oder zu besonderen festgesetzten Geschäften berufen wurden. Häufig wohnten sie nicht in dem Lande des Fürsten, der sie anstellte.
2) Die früheren Syndici erhielten nur 3 bis 400 Rthlr. und die der ersten Hansestadt, Lübecks, noch 20 Jahre später, wie im J. 1596 Lorenz Finkelthaus, nicht mehr als 600 Rthlr. Besoldung.
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Ostern 1579 erlegt werden sollte. Endlich wollte sie jedem seiner Söhne, wenn diese hohe Schulen besuchen würden, jährlich 50 Rthlr. fünf Jahre lang reichen lassen, jedoch nicht mehr als zweien zu gleicher Zeit.

Die Stadt hatte Husan vergönnt, dem Herzoge Joh. Albrecht von Meklenburg noch einige Zeit "von Haus aus" zu dienen. Gleich nach seiner Abreise von Schwerin am 11. April 1754 sandte ihm dieser einen Eilboten nach, um die Abfassung von Schriften wegen der Flußschifffahrt, der Erneuerung des Mannengerichtes und der fürstbrüderlichen Irrungen von ihm zu begehren. Er stellte dieselben noch auf der Reise zu Kölzin bei Wittenburg, so wie er am Abend vom Wagen gestiegen war. Bald nach seiner Ankunft zu Lüneburg berief ihn Joh. Albrecht mit Wissen des Rathes zu sich und verhandelte mit ihm in der Mitte des Mai Staatssachen. Auch die Forderungen Husans wurden berechnet und am 16. Mai zu 1500 Rthlr. bestimmt, über welche Summe er eine neue Verschreibung erhielt. Zwar ging er eine förmliche Bestallung als "Rath von Haus aus" des Herzogs nicht ein, aber er diente ihm als solcher zwei Jahre lang, ohne Sold, "gutwillig", in dankbarem Sinne. Im Laufe der nächsten Zeit berichtete er 1 ) wiederholt über Anfragen des Herzogs, der ihn auch mehrmals vom Rathe "loshandelte", um einzelne Geschäfte durch ihn zu fördern, wie in Sachen der Flußschiffahrt, des Salzhandels von Lüneburg nach Wismar 2 ), des Hauszwistes und der Grenzirrungen mit Pommern. Nach dem Tode Joh. Albrechts - 12. Febr. 1576 - empfahl er am 13. April dem H. Ulrich als Mitvormunde seine noch nicht erledigte Forderung, von welcher er im J. 1577 die Hälfte erhielt und zum Theil für die Bezahlung erkaufter Bücher verwandte.

Zu Lüneburg ehrenvoll empfangen, zeigte sich Husan der Stadt treu und geflissen in Berathung "gemeiner


1) Am 7. August 1574 schrieb Mylius dem Herzoge: "Litteras Husani legi tantum, non uero abstuli, neque scire possum, quid in illis fuerit eximium aut maximopere expedendum".
2) Joh. Albrecht wollte den Salzhandel Lüneburgs in die nordischen Länder, der über Lübeck ging, mittelst eines Canals aus dem schweriner See an das baltische Meer nach Wismar leiten. In dieser Sache und wegen der Schaalfahrt verhandelte er noch kurz vor seinem Tode am 4. Januar 1576 zu Wittenburg mit Abgeordneten Lüneburgs und hier mag ihm Husan zuletzt gedient haben. Vgl. Franck, a. a. O. Buch X, S. 261 und 263; v. Lützow, a. a. O. Bd. III, S. 103. - Auf den Verlauf der einzelnen von Husan hauptsächlich oder zeitweise geführten Geschäfte konnte auch hier und später, als zu weit ableitend, nicht eingegangen werden. Die Hauptquellen bleiben fortwährend die Archiv=Acten.
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Sachen", Abfassung wichtiger Schriften, in gesandtschaftlichen und andern Geschäften derselben. Lüneburg war damals, als Mittelpunct des niedersächsischen Kreises, im Besitze eines reichen Salz= und Durchgangshandels und in enger Verbindung mit Lübeck und Hamburg, eine wohlhabende und politisch nicht unwichtige Stadt. Wie gütig der Rath ihm gesinnt war, mag unter andern daraus erhellen, daß er ihm schon am 17. Juli 1574 die zweite Hälfte des Gnadengeschenkes entrichten ließ, weil Husan eine erstandene Büchersammlung bezahlen wollte. Es ward ihm bald ein besonderer Anlaß gegeben, solche Güte zu verdienen. Die Stadt war seit längerer Zeit mit dem Landesherrn, dem Herzoge Wilhelm dem Jüngern zu Braunschweig=Lüneburg, wegen der Gerichtsbarkeit und Erstreckung der Landwehren über die Ilmenau zerfallen . Seit dem J. 1573 war wiederholt unter Beirath von lübecker Gesandten vergeblich Ausgleichung erstrebt. Husan rieth, anscheinend bald nach seinem Amtseintritte, von dem mißlichen Wege ferneren Rechtsstreites ab. Herzog Otto IV. zu Haarburg ward für die Vermittelung einer neuen Verhandlung gewonnen, welche unter Husans Leitung am 24. Juli 1576 zu einem Vertrage über erbkäufliche Abtretung der Gerichtsbarkeit an die Stadt und genaue Bestimmung ihrer Landwehren führte 1 ).

Im J. 1576 ward Husan von dem alten, ritterlichen Herzoge Franz I. von Sachsen=Lauenburg als "Rath von Haus aus" bestellt. Als solcher hat er einzelne Geschäfte desselben in den Streitigkeiten mit den übel berufenen Söhnen desselben, namentlich Franz II. und Magnus II., auch in Verhandlungen mit den Ständen verrichtet und zugleich wohl das gute Vernehmen Lüneburgs mit dem Herzoge befestigt. Dessen Sohn, Franz II., beschwerte sich am 27. Juni 1577 beim Herzoge Ulrich von Meklenburg über eine angeblich durch Husan ergangene Verläumdung, als wenn er, Franz II., seinen Vater bei Kaiser und Reich auf verruchte Weise an Ehre und Recht gekränkt habe. H. Ulrich aber erwiderte am 7. Juli: er glaube, daß Husan sich "der Gebühr nach werde zu verantworten wissen", zumal wenn ihm die Angeber genannt würden. Später ward auch dieser Fürst ihm wohl geneigt. Franz I. sandte ihn mehr=


1) Der Vertrag ist mehrfach gedruckt, wie in Lünigs Reichsarchiv, Bd. II, der Forts. S. 282 - 284. Er ward von Seiten der Stadt von den drei Töbing Friedrich Heyne, Husan und Georg Barthold vollzogen. Pfeffingr, Historie des braunschweig=lüneburgischen Hauses Bd. II, S. 305 flgd. berührt den Inhalt desselben; der frühern Verhandlung gedenkt Willebrandt, a. a. O. Th. II, S. 182.
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mals, wie am 10. August 1577, an den Herzog Ulrich mit Beglaubigung zur mündlichen Werbung; auch wohnte er der im Juli d. J. zu Lübeck gehaltenen kaiserlichen Vergleichshandlung in dem lauenburgischen Hauszwiste bei. Im J. 1579 berief ihn Franz I. wegen des Landtages nach Büchen, wohin zu folgen ihn andere Geschäfte behinderten; doch im J. 1580 war er für ihn thätig. Nicht lange hernach, am 19. März 1581, starb Franz I. 1 ).

Enger und verdienstlicher ward das Verhältniß, in welches Husan im J. 1577 zu dem Herzoge Ulrich von Meklenburg trat. Da er aus der Zeit seines Canzleramtes mit den Landessachen vertraut war und einige von ihm damals geleitete wichtige Geschäfte noch obschwebten, auch H. Ulrich ihm persönlich zugethan war, so nahm dieser besonders als Vormund der Söhne Joh. Albrechts seine Erfahrung und Kenntniß in Anspruch. Am 2. März 1577 suchte er seine Beurlaubung zur wittstocker Tagefahrt in den meklenbur=brandenburgischen Grenzirrungen beim Rathe zu Lüneburg nach. Als Husan erschien, verhandelte der Herzog mit ihm im April zu Güstrow diese und andere Staatssachen, so wie seine fernere Hülfe zu deren Leitung. Da er seiner Verpflichtung gegen den Rath als hindernd gedachte, erwirkte der Herzog im Mai durch Laurentius Niebur unter Hinweisung auf die von Husan früher fast ausschließlich geführten meklenburgischen Grenzirrungen, Landtagssachen und andere wichtige Geschäfte des Rathes Einwilligung in seine Bestallung als "Rath von Haus aus" des Herzogs, auch das Versprechen öfterer Beurlaubung Husans, so weit sie den Stadtsachen nicht schade. Nach einiger Verhandlung, in welcher Husan den Wunsch gelegentlicher Erwerbung eines Lehngutes aussprach, ward am 15. August dessen Bestallung vollzogen. Sie verhieß ihm jährlich 200 Rthlr. Besoldung, 1 Tonne Maibutter, 2 Schweine und für seinen Schreiber ein Hofkleid, und verpflichtete ihn besonders zur Führung der Grenzirrungen und zu Gesandtschaften. Schon seit etwa Mitte August war er bis über den 15. September hinaus meistens zu Güstrow und Wittstock in jenen Geschäften zum Wohlgefallen des Herzogs wirksam, der ihm 50 Goldgulden schenkte und ihm Begünstigung zur Erwerbung eines Lehngutes verhieß. Am 14. Dec. 1577 ernannte derselbe ihn und die Dr. Teuber und Schrader zu Obmännern für die Entscheidung der mit Rostock nach dem Vertrage vom 21. September 1573 noch unentschiedenen Punkte.


1) Vgl. P. v. Kobbe's lauenburg. Geschichte, Bd. II, S. 259, 263, 282.
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Im März 1578 war er wiederum wegen Lehnrechtsfälle, der Grenzirrungen und der Vorbereitung des Kreistages zu Halberstadt, im October d. J. besonders wegen des rostocker Erbvertrages in Meklenburg anwesend. Er verfaßte wie früher viele und umfängliche Schriften, trat öfterer mit Tilemann Stella zusammen und erhielt nicht selten Actensendungen aus der Hofcanzlei.

Wie er sich in Führung der Geschäfte erwiesen habe, geht daraus hervor, daß Herzog Ulrich im Februar 1578 den Rentmeister Gabriel Brüggemann nach Lüneburg sandte, um Husan nochmals für das Canzleramt zu gewinnen und den Rath um seine Entlassung zu bitten. Allein derselbe erwies sich, wie Husan erklärte, redlich und gütig gegen ihn; überdies hatte er sich nun zeitweise der gewünschten Muße zu erfreuen und war durch körperliche Schwäche zum Hofleben unfähig geworden.

Obgleich er demnach den rühmlichen Antrag ablehnen mußte, blieb ihm doch die Gnade des Herzogs unverkürzt. Am 16. October 1577 hatte er aus Thüringen heimkehrend, bei diesem die käufliche Erwerbung des Lehngutes Tessin im Amte Wittenburg nachgesucht, indem er bei herrschenden "Sterbensläufften" für den Fall seines Todes den Seinigen eine Zufluchtsstätte zu sichern, sich selbst aber, der zu viel in engen Stadtmauern verschlossen sei, im Anschauen der Natur zu erfrischen wünsche. Der Herzog verhieß ihm am 23. Octbr. Erfüllung des Wunsches, beseitigte angebliche Anwartschaften des Christoph Pentz zu Raguth und des Vicke von Bülow und ließ ihn, nachdem Heine Bralstorf, der letzte seines Stammes, im December 1577 zu Tessin verstorben war, am 13. Juni 1578 durch Andreas Stavenow, Amtmann zu Walsmühlen, in das Gut einweisen. Husan erlegte für dasselbe 6000 Gulden, etwa die Hälfte des Werthes; der Kaufbrief ward im December 1578, der Lehnbrief am 25. Januar 1582, nach beigelegten Grenzirrungen, vollzogen 1 ).

Es war dem Husan größere Muße geworden, den Wissenschaften zu leben. Gleich anfangs hatte er zu Lüneburg für seine Büchersammlung durch umfängliche kostbare Erwerbungen gesorgt. Bald "erlangte er neue Gunst bei seinen alten Freunden, den Büchern." Er nahm die Rechtsstudien wieder auf und faßte öfters im Auftrage von Fürsten


1) Zu Tessin waren damals 4 Bauleute, die zusammen 23 Mark 1 Schilling und 4 Rauchhühner als Pacht dem Gutsherrn erlegten, und 4 Kossaten, die zusammen 8 Mark und 4 Rauchhühner zu entrichten hatten.
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oder Städten Gutachten über streitige Rechtsfälle, Verhandlungen und Neuerungen ab. Mit Vorliebe wandte er sich zugleich der Erforschung der biblischen Geschichte und der Betrachtung der evangelischen Lehre zu. Die Ergebnisse solcher Beschäftigung kleidete er, seiner Neigung zur Dichtkunst, einer nicht gewöhnlichen Fertigkeit im Gebrauche der lateinischen Sprache und dem Geschmacke der gelehrten Zeitgenossen entsprechend, in Verse. Schon bevor er nach Lüneburg zog, waren seit dem J. 1572 einzelne seiner religiösen Dichtungen - meistens wohl ohne sein Zuthun, insoferne er sie nur an Freunde gesandt hatte - zu Rostock und Frankfurt gedruckt worden. Sie wurden von manchen Gelehrten mit Beifall gelesen. Zu Lüneburg setzte er diese dichterischen Versuche eifriger fort und sandte im J. 1576 eine Sammlung derselben dem Freunde Nathan Chyträus zur Durchsicht. Dieser, dem Rathe zu Lüneburg durch Wohlthaten verpflichtet, ergriff gerne den Anlaß, den Rath zu ehren. Er ordnete die Sammlung, ließ sie im Beginne des J. 1577 zu Rostock bei Jacob Lucius drucken und eignete sie dem Rathe zu, dem Husan die gewonnene Muße verdankte und der die Stadt mit dem trefflichen Manne geziert hatte. Im Uebrigen erschienen dem Chyträus diese Dichtungen "ausgezeichnet durch Würde der Gedanken und Feinheit der Sprache 1 )."

Mehr jedoch, als ein dichterisches und religiöses Streben, war es das staatsmännische Wirken Husans welches ihn durch einen ehrenden Ruf fast zu der Höhe der trefflichsten Zeitgenossen erhob und die Kunst der Unterhandlung, damals schon von Vielen eifrig gepflegt, in den Händeln der Staaten ihn üben ließ Besonders im Auftrage des Herzogs Ulrich von Meklenburg, dessen Mäßigung und fester Rechtssinn bei Fürsten und Völkern anerkannt wurden - wie er denn wiederholt zum Nachgeordneten und zum Obersten des niedersächsischen Kreises erwählt ward - nahm er an der Schlichtung von Irrungen der Hansestädte mit Dänemark und Holstein, besonders auch der letzteren unter sich, seit dem Jahre 1579 rühmlichen Antheil.

Als Herzog Ulrichs Rath und Gesandter war er im Juni 1579 neben dem edlen Joachim von der Lühe auf Büt=


1) Nach der Zueignungsschrift des Rathan Chyträus an den Rath, in welcher es von Husans sämmtlichen Gedichten heißt: "omnia certe accuratiori iam limae subiecta maiorem et sententiarum grauitatem et verborum elegantiam prae se ferre videbantur", und gegen das Ende: "accipite igitur - praeclarum hunc libellum, grauem sententiis, luculentum verbis". Ueber Husans Werth als Dichter vgl. man den Schluß dieser Darstellung.
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telkow, Hofmarschall und Hauptmann zu Dobbertin, unter den vom Kaiser Beauftragten zu Lüneburg, um in Güte oder Recht den Streit zwischen Holstein und dem Stifte Lübeck wegen Besteuerung der in Holstein gelegenen lübecker Güter zu schlichten, was am 13. Juni halbwegs gelang. - Folgenden Tags eilte er in H. Ulrichs Auftrage zu der Verhandlung zwischen Hamburg und Dänemark wegen des Elbschiffahrts=Streites und anderer Puncte nach Flensburg, indem H. Ulrich und Kurfürst August von Sachsen von Hamburg als Vermittler erbeten waren. Zugleich hatte der Rath zu Hamburg im April und Mai Husan um Beirath und um seinen Vortrag an der Spitze der hamburger Gesandschaft in dieser Sache ersucht, was jedoch H. Ulrich, als Friedrichs II. Schwiegervater, auf Husans Anfrage, dem Rathe abschlug. Ueber einen Theil dieser Irrungen ward unter Leitung des kursächsischen Rathes Hans von Lindenau und Husans am 5. Juli ein Vertrag vollzogen. Auch an der Verhandlung der noch übrigen Puncte nahm Husan seit dem 26. August zu Kiel Theil und trug anscheinend mit dem kursächsischen Rathe Hans von Seidlitz das Meiste zu der Annäherung der ziemlich schroff abweichenden Parteien durch den Abschied vom 8. Septbr. bei 1 ). In den zwischen Dänemark und Holstein herrschenden Lehnsstreitigkeiten über Schleswig war Husan ebenfalls mit Joachim von der Lühe im Auftrage Ulrichs, als erbetenen Vermittlers, vom 3 - 26 März 1579 in der Verhandlung zu Odensee wirksam gewesen, wo am 25. März ein Vergleich erfolgte. Am 28. d. M. bezeugte König Friedrich II. gegen H. Ulrich, dessen Gesandten einen "getreuen und mühseligen Fleiß, Geschicklichkeit und Sorgsamkeit," durch welche die Verhandlung zu Odensee glücklich beendigt sei, welches ihm, dem Könige, zum gnädigsten Gefallen gereiche 2 ). - Ebenso bewährte sich Husan in der Verhandlung des Erbschafts=Streites zwischen Dänemark und Holstein über den Nachlaß des am 24. Septbr. 1580 verstorbenen Herzogs Johann des Aelteren zu Hadersleben. Die Handlung geschah vom 26. Juni bis 15. August 1581 zu Flensburg, wohin er wieder mit J. v. d. Lühe vom H. Ulrich, als Vermittler, gesandt ward. Eine treffliche


1) Vgl. u. A. Lackmanns Einleitung zur schleswig=holsteinischen Historie, Bd. I, S. 620, 631, 652 flgd.; Holbergs dänische Reichs=Historie, Bd. II, S. 516; Hojers dän. Gesch. S. 283; v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 34.
2) Vgl. Lackmann, a. a. O. Bd. I, S. 620, 632; Holberg a. a. O. Bd. II, S. 527; Hojer, a. a. O. S. 279 flgd.; v. Wimpfen, Geschichte des Herzogthums Schleswig, (Flensburg, 1839. 8.) S. 219.
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Anweisung für ihr Verhalten - vom 19. Juni - war, wie gewöhnlich in solchen Fällen, von Husan selbst verfaßt. In der Verhandlung suchte er gemeinsam mit Veit Weinsheim, dem berühmten kursächsischen, dann dänischen und holsteinschen Rathe, das Mißtrauen und die Gereiztheit der Parteien zu mäßigen und den spitzfindigen, weitschichtigen Schriftenwechsel zu kürzen. Viermal war er mit andern Gesandten durch mündliche Vorstellung bei den streitenden und heftig erregten Fürsten 1 ) bemüht, einen Bruch zu verhüten. Vornämlich zu Kronenburg, vom 26. bis 28. Juli, scheint sein würdiger, versöhnlicher Vortrag, gefördert durch H. Ulrichs Gemahlin, welche eben die Königin im Kindbette pflegte, auf den erzürnten, fast zur Gewalt entschlossenen König günstig gewirkt zu haben. Gewiß ist, daß schon am 12. August eine Einigung über die Hauptpuncte geschah und ein Schlußvertrag am 19. September 1581 zu Kiel erfolgte 2 ). - Diese und ähnliche Sendungen befestigten Husan in dem Vertrauen der Fürsten, von denen ihn einige persönlich und durch Geschenke ehrten, und befreundeten ihn mit manchen "Heroen" der Zeit, wie mit Hans von Lindenau, Veit Weinsheim, Joachim von der Lühe, mit Niels Kaas, dem dänischen Canzler, und Adam Tratziger, dem holsteinschen, endlich mit dem dänischen Statthalter in Holstein, Heinrich Ranzow, "dem nordischen Maecen," der an Wissenschaft, Ruhm und Erfahrung alle Nordländer soll übertroffen haben 3 ).

Außer jenen größeren Sendungen führte Husan in H. Ulrichs Auftrage viele minder bedeutende Geschäfte desselben mit gleichem Eifer. Im J. 1579 häuften sich diese so sehr, daß sie fast die Kräfte Husans überstiegen und seine Wirksamkeit für die Stadt Lüneburg allzusehr beengten. So verhandelte er vom December 1578 bis Mai 1579 wieder=


1) Hinsichtlich der Verhandlung zu Flensburg sagt Caselius in der Lobrede auf Joachim v. d. Lühe über die Aufgabe der Unterhändler und die Stimmung der Fürsten: "Peropus ibi sane fuit, ut omnes arculas sapientiae recluderent et quos haberent thesauros consilii conferrent. Agebatur enim res magna, aut certe inter magnos principes et magnopere dissentientes, adeoque ut ad arma paene ventum fuisset."
2) Vgl. Lackmann, a. a. O. Bd. I, S. 656 flgd.; v. Wimpfen, a. a. O. S. 220. Hier ward zugleich die streitige Anwartschaft auf die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst erörtert. Husan nahm hieran ebenfalls Antheil, war auch schon im J. 1578 zu einem Erachten in derselben Sache erfordert worden.
3) Der Verhandlung des Erbschaftsstreites zu Flensburg wohnte u. A. der holst. Vice=Canzler Josias Marcus bei, welcher in seinen Reden Husans ehrend gedenkt. Vgl. Westphalen, monum. ined. Tom. III, p. 10. Ueber mehrere dieser Sendungen Husans und Joh. v. d. Lühe verbreitet sich mit Lob Caselius in der "laudatio Joachimi Luhii, Equitis Megapol." Rost. 1588. 4.
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holt mit dem Rathe zu Lübeck wegen dessen Streites mit dem reichen Kaufherrn Johann Chapelle, aus England gebürtig, seit 1564 Bürger zu Lübeck, seit 1579 zu Wismar. Der Rath hatte ihm eine große nach Narva bestimmte Waarensendung, namentlich aus ungarischem Kupfer bestehend, als den Reichs= und Hansegesetzen zuwider laufend, weggenommen. Husans Vermittelung ward durch die Ränke oder die Ruhmredigkeit des Chapelle vereitelt, der den Woiwoden Ivan Andreawitsch, für welchen die Sendung bestimmt war, zu einer Beschlagnahme der lübecker Schiffe zu Narva gereizt haben sollte 1 ). - Damals erblickte Husan bei dem Stadtsecretair Dr. Calixtus Schein ein herrliches Kunstwerk - anscheinend ein Werkzeug für die Himmelskunde - dergleichen er nie in Deutschland oder bei andern Völkern gesehen hatte, ein auf tausend Thaler geschätztes fürstliches Kleinod, welches H. Ulrich auf seine Empfehlung kaufte und im J. 1580 dem Könige Friedrich II. schenkte 2 ). - Obgleich sich dann die dem Husan gewordenen Aufträge in den nordischen und anderen Sendungen häuften, schrieb er doch am 3. Juni 1579 dem H. Ulrich: er diene dem Herzoge um so lieber, als die Verhandlungen zu Beilegung eingerissener Mißverstände abzweckten, wozu jeder Christ und Biedermann nach Vermögen Handreichung zu thun schuldig sei.

In dieser Zeit ward Husan auch zur schwierigsten Pflicht des Staatsmannes, zur Gesetzgebung berufen. Meklenburg war zu seinem "Ruhestande" - von Husan mit herbeigeführt - gekommen, den Einige für die glücklichste Zeit in der neuern Geschichte desselben geachtet haben 3 ), wie denn wirklich in ihr öffentliche Sicherheit, Rechtsschutz und ziemlich gleichmäßiger Wohlstand, bei innerem Frieden, im Volke vorherrschend waren. H. Ulrich gedachte die Rechtspflege durch eine Bearbeitung der in Meklenburg geltenden Rechte zu regeln. Am 6. Mai 1579 beauftragte er die Räthe und Doctoren Heinrich Husan, Laurentius Niebur und Johann Albin, mit der Ausarbeitung eines meklenburgischen Gesetzbuches. Husan nahm den Auftrag gerne entgegen, da


1) Das "Fahren mit unverbotenen Waaren auf Narva" im J. 1579 berührt Willebrandts hanseat Ghronik. Th. II, S. 270.
2) Im J. 1574 ließ der König für Tycho Brahe das berühmte Observatorium Uranienburg auf der kleinen Insel Hveen mit großen Kosten erbauen, welches darauf mit vielen seltenen Instrumenten versehen ward. Holbergs dänische Reichshistorie, Bd. II, S. 517.
3) Vgl. Franck, a. a. O. Bch. XI, S. 3: "der Herzog suchte einen dauerhaften Grund sowohl in geist= als weltlichen Sachen zum wahren Vergnügen zu legen; daher diese Zeiten für die glücklichsten zu halten".
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er schon während seines Canzleramtes oftmals gewünscht hatte, daß ein solches Werk vorgenommen werde. Am 20. Mai erbot er sich, das Lehn= und das Strafrecht - welche ihm als die schwierigsten Theile des Ganzen erschienen - mit seinem besten Fleiße zu entwerfen. Das Lehnrecht vollendete er im Anfange des J. 1580. Nach seinem Berichte vom 31. Januar d. J. hatte er in seinem Entwurfe "alle Erzählung vielfältiger abweichender Meinungen der Rechtslehrer, welche nur den Leser irre machen," vermieden und sich so kurz und einfach, wie möglich gefaßt; unbekümmert um klügelnde Meister, allein auf das sehend, was zu des Landes Gedeihen dienen möge. Denn wenn man, so schreibt er, einzelnen eigennützigen Köpfen nachgeben wolle, so könnten nimmer in einem Lande gewisse Rechtsordnungen gemacht werden. Wiewohl auch Leute gefunden würden, welche, wenn man sie bei solchem Werke nicht anfänglich mit zu Rathe ziehe, hernach das Ganze ohne Ursache tadelten, um nur ihren eigenen Sinn zu haben, so lasse er doch deren Urtheil auf seinem Unwerthe beruhen. Er verstellte zum Ermessen des Herzogs, über angeführte zweifelhafte Fälle den Rath der Land= und Hofräthe zu erfordern. Am 31. August d. J. rieth er von Kiel aus dem Herzoge, den Entwurf, wenn er geprüft werden solle, zunächst dem ritterschaftlichen Ausschusse vorzulegen, der den Landesgebrauch, von welchem im Bartolus und Baldus wenig stehe, am besten kenne, nicht aber den Rechtsgelehrten. Diese würden über das Werk, wenn es erst auf ihre Hechel komme, selbst nicht einig bleiben, sondern durch Meistern und Klügeln es leicht ins Stocken bringen. Auch erbot er sich die Arbeit des Ausschusses zu leiten: Dieser ward am 23. December 1580 auf den 24. Januar 1581 nach Güstrow zur Berathung des Entwurfes berufen. Er antwortete hier auf einige der vorgelegten Fragen, konnte aber über mehrere keinerlei Auskunft geben, sich vermuthlich auch weder mit dem Herzoge noch unter sich über Streitpuncte sobald einigen. Dasselbe mag mit dem im Juni 1583 vom H. Ulrich auf dem Landtage zu Sternberg zu diesem Zwecke ernannten Ausschusse geschehen sein. So gerieth die Sache auch auf diesem Wege, zumal die gelehrten Räthe, namerttlich Joh. Albin, die Entwürfe nicht einig und nachdrücklich betrieben, ins Stocken. Inzwischen beurtheilte der berühmte Rechtslehrer Wesenbeck am 7. Februar 1582 Husans Entwurf beifällig. - Das Strafrecht hatte dieser ebenfalls im J. 1580 ausgearbeitet und wollte es die Mitte des Jahres dem Herzoge zusenden. Allein der ganze Plan des Landrechtes scheiterte, theils an Nachlässigkeit oder

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Eigensinn der Genossen Husans, theils an dem Schwanken und Mißtrauen der Stände. Gewiß ist, daß nach dem Tode Husans und Nieburs die Dr. Klinge, Cothmann und Graß, neben Albin, mit der Fortführung der Arbeit beauftragt wurden, daß jedoch Pfingsten 1590 der Entwurf des Ganzen noch nicht vollendet war. Auf dem Landtage vom 15. Juni 1598 verhieß endlich H. Ulrich den Ständen die demnächstige Vorlegung des ganzen Entwurfes. Aber die Stände wollten zu dessen Prüfung neben dem Ausschusse zwei Gelehrte bestellen, "damit ein jeder Stand seine Vorrechte dabei in Acht haben könnte." Als sogar die Seestädte gar nicht an das künftige Landrecht gebunden sein wollten und am 9. März 1599 sich wiederholt dagegen verwahrten, mußte hiemit das rühmliche Unternehmen des Herzogs um so sicherer zergehen, als er selbst bald darauf verschied. - Abgesehen aber davon, daß Husan die Aufgabe des Gesetzgebers würdig erfaßte, bleibt auch sein Entwurf des Lehnrechtes verdienstlich. Derselbe hat sogar eine Art von gesetzlicher Gültigkeit in Meklenburg erlangt, auch wesentlich eingewirkt auf die im J. 1621 erfolgte Lehnsgesetzgebung und ist noch jetzt für die Kenntniß und Pflege des heimischen Rechtes wichtig 1 ).

Obgleich Husans umfängliche Geschäftsführung im Dienste der Fürsten zuweilen wohl seine Thätigkeit für die Stadt Lüneburg kürzte, - wie denn der Rath zu zweien Malen gegen H. Ulrich den Wunsch aussprach, Husans haufige Abrufung zu mindern, - so strebte er doch, seine Pflicht gegen die Stadt so viel möglich immer zunächst zu erfüllen. Auch war ein solches gedoppeltes Dienstverhältniß der Syndiken damals in vielen Hansestädten noch üblich. Husan blieb bei demselben in stets guten Vernehmen mit den Männern, welche an der Spitze des auch ihm anvertrauten Gemeinwesens standen, wie den Töbing, v. Dassel, den Elver, Witzendorf und Andern. Er wußte wohl das ihm gewordene Vertrauen der Fürsten auch


1) Das "Husansche Project" ward im J. 1602 von Dr. Ernst Cothmann überarbeitet; es ist zuerst bei Gerdes, Sammlung guten Theils ungedr. Schriften, Wismar, 1786 flgd. 4. Stk. I, S. 33 - 71 gedruckt. Ueber die bis auf Kämmerer vielfach ohne Erfolg besprochene Gesch. desselben und des ganzen Planes vgl. u. A. Franck, a. a. O. Buch XI, S. 23, 182; v. Kamptz, Beiträge, Bd. V, S. 167; Spalding, a. a. O. Bd. I, S. 181 - 283, (die Landtagsverh. vom J. 1583 - 1602 betr.); Kämmerer, Beiträge zum gem. und mekl. Lehnrecht, S. 53 - 66, 168 - 179, wo die wichtigsten Actenstücke gedruckt sind; v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 216, v. Lützow, a. a. O. Bd. III S. 126, 140; Jahrbücher des Vereins für meckl. Gesch. Jahrg. II, S. 192 - 195. Husans Bericht vom 31. Aug. 1580 ist hier zuerst benutzt; Franck, a. a. O. S. 23, sagt treffend von Husan: "dessen Vortrag war deutlich, rund, gründlich".
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für die Stadt nutzbar zu machen und diese namentlich mit dem H. Franz I. von Sachsen=Lauenburg und dem H. Ulrich von Meklenburg in Freundschaft zu erhalten. Im Uebrigen führte er sowohl auf den nordischen Sendungen, als auf städtischen Tagefahrten, auf Kreistagen und in besonderen Gesandschaften die Geschäfte Lüneburgs und anderer Städte mit Fleiß und Glück. Von Bedeutung für die inneren Verhältnisse Lüneburgs war die Wirksamkeit Husans für das Stadtrecht, zu welcher er, vielleicht in Folge seiner Theilnahme an der Gesetzgebung Meklenburgs, im J. 1581 vom Rathe berufen sein soll. Gewiß ist, daß er im folgenden Jahre mit der Sammlung und Bearbeitung der in Lüneburg geltenden Rechte beschäftigt war. Nach Einigen hat er den Entwurf des lüneburger Stadtrechts damals wirklich vollendet und ihn im J. 1583 dem Ausschusse der Bürgerschaft zur Prüfung vorgelegt. Die von dem Ausschusse gemachten Bemerkungen soll er am 15. Juli 1583 beleuchtet haben. Zuverlässig ist jedoch dieser Entwurf von Husan nicht vollendet und nicht in dieser Zeit gesetzlich geworden, indem schon Hardewig von Dassel im J. 1591 bemerkt, daß Husan vor dem Abschlusse seines Werkes vom Tode ereilt sei. Später soll der Husansche Entwurf in IX. Theilen, vermuthlich nach mehrfacher Ueberarbeitung, wirkliche Gesetzeskraft erlangt haben, und im J. 1722, jedoch fehlerhaft, zuerst gedruckt sein. Jedenfalls ist wohl auch diese Arbeit Husans für die Erforschung und Ausbildung des städtischen Rechtes von wesentlichem Werthe und übrigens von Zeitgenossen gepriesen 1 ).

Inzwischen hatte Husan als des H. Ulrichs Rath nicht blos in den Grenz= und Landtagssachen, dem Streite über das Land Malchow und den noch rückständigen Irrungen


1) Hardewigi a Dassel carmina, p. 79. - Ueber den Husanschen Entwurf des lüneburgischen Stadtrechts vgl. Spangenberg in der Ersch=Gruberschen Encyklopädie, Sect. II, Th. 12, S. 136; genauer sind die Nachrichten in den hannov. gel. Anzeigen, a. a. O. S. 550, nach denen im J. 1753 Husans Bedenken über die Erinnerungen des Ausschusses noch nicht gedruckt war. H. a. Dassel, consuetudines Rei publ. Luneburgensis commentariis illustratae. Hamburgi, 1591, 4. sagt bloß in der Vorrede: "licet non ignorem, a cl. V. D. Henrico Husano J. C. et Syndico Reip. Luneb., piae memoriae, antea illud ipsum quoque attentatum fuisse, qui tamen praepropera morte praereptus operi suo fastigium addere non potuit". Im Stadtarchive zu Lüneburg soll sich eine Urschrift des Husanschen Entwurfes nicht finden. - Nach gefälliger Mittheilung des Hrn. Rectors Dr. Volger das. kaufte derselbe vor einigen Jahren ein Heft eigenhändiger Bemerkungen Husans zum Stadtrechte und schenkte es dem Archive. Einige den Jöcher berichtigende Nachrichten des Dr. Albers über Husan und das lüneb. Stadtrecht finden sich in der Jurist. Zeitung für das Königreich Hannover, Jhrg. 1841, S. 140, welche der Verf. jedoch nicht zur Hand hat.
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mit Rostock, im October 1579, März 1580, Januar und Juni 1581 durch Rath, Zeugenschaft und Schriftenfassung mitgewirkt, sondern auch auf Reichs= und Kreistagen dessen Geschäfte geführt. Im April 1581 war er als dessen Gesandter auf dem Kreistage zu Lüneburg in Verfechtung der meklenburgischen Forderungen an die Kreisstände begriffen, als ihn am 18. April ein dritter Eilbote der verwittweten Herzogin Anna v. M., geb. Prinzessin von Preußen, nach Lübz berief, wo er eine Anweisung für deren Gesandte an den in Preußen bevorstehenden Landtag zur Vertretung der Ansprüche der Herzogin und ihrer Söhne stellte 1 ). Schon am 13. August d. J. hielt Laurentius Niebur, des H. Ulrich Rath, es wiederum für höchst nothwendig, Husan als Redner vor den dänisch=braunschweigschen Obmännern im pommerschen Grenzstreite zu berufen und ihn zu dem Zwecke vom Rathe zu Lüneburg zu erbitten. Im Januar 1582 war er zu Güstrow und begleitete dann den H. Ulrich zum Kurfürsten August von Sachsen, der zu Dresden auch ihn huldvoll hörte. Bald darauf mußte er sogar, obgleich die Stadt seiner übel zu entrathen, doch nicht wohl den Urlaub abzuschlagen wußte, dem Herzoge auf dessen glänzender Reichstagsfahrt nach Augsburg 2 ) folgen. Mit 220 Pferden, 16 Kutschen, 10 Rüstwagen und mehr als 100 Personen durchzog H. Ulrich, nebst seiner Gemahlin und seinen beiden Neffen, in 34 Tagen - vom 9. Mai bis 13. Juni - die auf 97 Meilen geschätzte Wegstrecke bis Augsburg. Hier, wo ihn Kaiser Rudolph II. durch persönliche Huld ehrte, weilte derselbe sechs Wochen lang und versammelte oftmals auf fröhlichen Banketten und Scheibenschießen zahlreiche Fürstenkreise um sich. Husan, vom Herzoge mit Ehrenkleidern beschenkt, wirkte gemeinsam mit dem Canzler Jacob Bording in den Geschäften, redete im Fürstenrathe und warb bei den kaiserlichen Dienern. Der Kurfürst von Mainz und andere hohe Personen erwiesen ihm Gnade, während er heiteren Geistes den Festen beiwohnte. Doch erschöpfte deren Ueppigkeit seine Kräfte so sehr, daß er am 29. Juli bei der Abreise H. Ulrichs an Entkräftung des Magens darniederlag und bis zum 2. August sich des Rathes des kaiserl. Leibarztes Dr. Peter Monau und des kurmainz. Dr. Joachim Camerarius bedienen mußte. Dann begann


1) Vgl. v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 34.
2) In den mekl. Geschichtswerken finden sich keine nähere Nachrichten über diese letzte Reichtagsfahrt mekl. Fürsten. Selbst Franck, a. a. O. Buch XI, S. 32, 33 gedenkt ihrer nur flüchtig. Ueber den allgem. Verlauf des Reichstags berichtet u. A. Schmidt's Geschichte der Deutschen Bd. VIII, S. 52 - 69.
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er, bei strenger Enthaltsamkeit, seine Rückreise, und setzte sie mit so großer Eile Tag und Nacht fort, daß er seinen Gebieter bald überholte und schon am 12. August zu Lüneburg eintraf. Von hier aus sandte er am 21. September dem Herzoge die Reichstagssachen nebst Berichten über die meklenburgische Anwartschaft auf die halbe Landgrafschaft Leuchtenberg und über den Rangstreit mit Jülich und Pommern zu 1 ). Gleichzeitig meldete er die Niederlage der spanischen Flotte durch Don Antonio, den Bastard von Portugal, und die Heimsuchung Wittenbergs durch die Pest. Im December 1582 berief der Herzog ihn und Veit Weinsheim - seit dem J. 1576 Herzog Ulrichs Rath von Haus aus - zur Prüfung und Einleitung der bevorstehenden Land= und Kreistagssachen nach Stargard 2 ). Am 3. Januar 1583 begab er sich von hier nach Halberstadt auf den Kreistag, um dort die herzoglichen, wie auch sonstige Geschäfte zu führen. Er wirkte seitdem auf diesen Versammlungen mehrfach und erfolgreich, sowohl in den meklenburgischen, als allgemeinen Religions=, Kriegs=, Steuer= und Münzsachen, und erfreute sich dabei persönlichen Ansehens. Als zu Halberstadt am 12. Januar der hildesheimische Gesandte Peter Körnlein sich an die Räthe von Halberstadt andrängte und den Sitz über Meklenburg erschlich, that Husan sofort Einspruch und drohete den Kreistag zu verlassen. Da ward alsbald beschlossen, daß Hildesheim nicht bloß unter Meklenburg, sondern auch unter Holstein sitzen sollte. Oefters wandten sich die Gesandten anderer Fürsten und einzelner Städte an ihn, Rath und Empfehlung begehrend. Wegen dringender Geschäfte Lüneburgs verließ er schon am 17. Januar den Kreistag und legte auf der Rückreise trotz vieler Beschwerden täglich acht Meilen zurück. Im Mai d. J. war er zu Güstrow in Berathung der Grenz= und Landtagssachen, so wie des rostocker Streites thätig 3 ) und stellte dann Schriften in


1) Vgl. v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 156. 235. Es ist auffallend, daß das meklenburgische Haus in fast allen auswärtigen Ansprüchen und Bestrebungen, wie der Anwartschaft auf Leuchtenberg, der spanischen Schuldforderung, dem Reichs=Erbvorschneider=Amte, der Eventual=Erbfolge in Sachsen=Lauenburg, den Händeln in Preußen und Liefland und zuletzt in dem Streite über Stavenow bei manchen Opfern keinerlei Erfolg gehabt hat!
2) Vgl. Franck, a. a. O. Buch XI, S. 34 - 36; Spalding, a. a. O. S. 131 - 138; v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 49 - 51.
3) Dieser Streit ward endlich durch den Vertrag vom 28. Febr. 1584 dauernd beigelegt, hauptsächlich in Folge bewaffneter dänischer Einmischung. Husan war von der ihm aufgetragenen Obmannschaft wegen Uneinigkeit der Theilnehmer zurückgetreten, hatte sich aber auf Ansuchen Rostocks beim H. Ulrich für die Stadt verwandt. Vgl. v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 42 - 48, der Husan noch immer als Canzler bezeichnet; Franck, a. (  ...  )
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den neuen Irrungen der meklenburgischen Landesherren mit dem Herzoge Christoph von Meklenburg wegen Jagd und begehrter Landestheilung, stets willig zur Uebenahme von Mühwaltung, ausdauernd und hurtig in der Arbeit, versöhnlich im Streben. Im August verhandelte er in Herzog Ulrichs Auftrage und gemeinsam mit Gesandten Hamburgs und Lübecks mit dem Herzoge Franz II. zu Sachsen=Lauenburg wegen der von diesem vorgenommenen Zollerhöhung in Neuhaus. Seit dem 8. September war er in derselben Sache mit Abgeordneten der Städte zu Dassow beschäftigt, von wo er über Schwerin nach Bützow zum Herzoge Ulrich zog. In dessen Namen führte er vom 2. bis 6. October zu Lüneburg, wo wegen drohender Kriegsgefahr ein Kreistag gehalten ward, den Vorsitz in einer besondern Zusammenkunft niedersächsischer Stände, welche gegen Franz II. wegen Erhöhung der Zölle klagten 1 ). In solcher Weise rastlos und vielseitig wirkend, bewährte sich Husan, so lange es die leibliche Kraft ihm vergönnte, deren Abnahme um diese Zeit immer sichtbarer ward.

Die persönliche und häusliche Lage Husans wäre in hohem Grade beglückt gewesen, wenn nicht körperliche Leiden die Freude am Dasein ihm verkürzt hätten. Bei schwachem Körperbau und schweren Schicksalen in frühen Jahren war seine Gesundheit durch dauernde Uebel gebrochen. Dennoch hatte er ohne Unterlaß, nicht selten erschöpfend, die Geisteskraft geübt. Das üppige Leben an den Fürstenhöfen und der ihm frühzeitig zur Gewohnheit gewordene Genuß des Weines 2 ), im Frohsinne wohl bisweilen übertrieben, steigerten das Uebel. Auch seit er zu Lüneburg lebte, rief ihn schon das Geschäftsleben häufig zur Theilnahme an festlichen Gelagen. Namentlich war dieses auf seinen vielen Sendungen, zumal im Norden der Fall. Im Juni 1579 beklagte er zu Flensburg, wo an den Tafeln der Gesandte arge Schlemmerei herrschte, die so weit vorgeschrittene Entartung, daß dasjenige, was früher ein Laster gewesen, nun eine Sitte geworden sei, und nannte die Trink=


(  ...  ) a. O. S. 37; v. Lützow, a. a. O. Bd. III, S. 124. - Die Acten des am 12. Juni zu Sternberg gehaltenen Landtages, auf welchem, wie schon früher, Veit Weinsheim die Verhandlung leitete, siehe bei Spalding a. a. O. S. 139 - 148.
1) Etwas Näheres über diese Zollstreitigkeiten bringt v. Kobbe, Gesch. des Herzogthums Lauenburg, Bd. II, S. 311 und 327 nicht bei.
2) In seinem Schreiben vom 10. April 1572 an den Rath Lüneburg, seine Anstellung und Besoldung betreffend, sagt Husan: "wir seindt aus dem weinlande burtig, welches getrencks wir in dieser landsarth nicht entwonen können, wie ich denn warlich allhie kein jar mit 100 talern vor wein zureiche!" - Auf Reisen pflegte er sein Flaschenfutter mit Rheinwein wohl zu versehen.
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sucht eine der traurigsten menschlichen Krankheiten, welche allen Lastern den Weg bahne und mit dem Leibe den Geist ersticke 1 ). Als er im J. 1581 aus Dänemark heimkehrte, ergriff ihn die Fußgicht sehr heftig. Der Arzt Peter Memmius rieth ihm, das Weintrinken gänzlich zu meiden. Er gelobte auch am 23. August d. J., mit Gottes Hülfe in Dänemark nicht wieder zu ziehen und nicht ferner daselbst, wie bisher vielfach geschehen, der großen Herren Gesundheit zu seiner eigenen Krankheit zu trinken. Dem suchte er auch wohl nachzuleben, doch warfen ihn gleich in folgendem Jahre die Bankette des Reichstags zu Augsburg wieder auf's Lager. Seitdem litt er, vom Bruchschaden und zeitweisen Herzklopfen abgesehen, häufiger an der Fußgicht, an Gliederreißen und fieberhaften Anfällen. In Folge dessen mußte er seine langgewohnte Thätigkeit beschränken und zuweilen von den Geschäften, namentlich Gesandtschaften, abstehen. Ueberdrüssig der Stadt und des Hofes zog er sich dann in die Stille seines Landgutes zurück, um sich in häuslicher Ruhe und im Genusse des Landlebens sich selbst wiederzugeben. - Tröstend erhoben ihn das Glück der Seinen, ein ehrender Ruf und die Huld der Fürsten, besonders die Wissenschaft und Dichtkunst. Das Hauswesen gedieh ihm unter der Pflege einer trefflichen Gattin, mit der er in stets einiger Ehe lebte, und bei dem eigenen klaren, ordnenden Sinne. Seine Söhne erweckten ihm durch rasch vorschreitende Bildung freudige Hoffnungen. Die beiden älteren, Johann Friedrich und Victor Honorius, besuchten damals schon hohe Schulen, wozu sie die vom Rathe verheißene Hülfe erhielten. Die älteste Tochter Regina verband sich im Mai des J. 1582 mit Caspar Kroger, Patrizier zu Lüneburg. Zu der Hochzeit sandte Herzog Ulrich den Joachim von Bassewitz, um den Glückwunsch und die Geschenke des Herzogs zu bringen. Derselbe Fürst hatte auch am 30. Juli 1581 einen letztgebornen Sohn des Husan durch Albrecht Lützow aus der Taufe heben lassen, der Wöchnerin einen Ring mit einem Saphir, auf die Wiege aber einen doppelten Portugalöser verehrt. - Außer im häuslichen Kreise suchte und fand Husan Freude und Erhebung in der Pflege der Wissenschaft und besonders in der Betrachtung der christlichen Lehre und der dichterischen Behandlung


1) Husani preces anniversariae et fragmenta, Rost. 1601, 8, fol. 69: "de ebrietate, Flensburgi 28. Jun. 1579", so anhebend:

"Cum mores fiunt ea, quae vicia ante fuerunt,
Ventum ad supremum, quis neget, esse gradum?"

Fol 70 kommt noch ein "aliud de ebrietate carmen" vor.
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der heiligen Schrift. Der Eile des Lebens und des künftigen Gerichtes eingedenk, bereitete er auf ein höheres Dasein sich vor. Auf seinem Landgute 1 ) unter dem Schatten weithin gebreiteter Eichen oder auf dem weichen Halme des Grases ruhend, nahe den wandelnden Heerden und dem hellen Gesange der Vögel, fügte er seine Gedanken über höhere Dinge in Verse. Er schrieb damals die "Sonntagsgebete" und die "Gebete an den Festtagen der Heiligen", welche Michael Lange, Pfarrer zu Rostock, im J. 1601 herausgab. Doch blieb immer Husans Geist in der Neigung zu religiöser Betrachtung und bei aller Hinfälligkeit des Leibes klar und kräftig. Der Abend seines Lebens war nicht verfinstert durch starren Eifer oder dunklen Trübsinn. Nicht fromme Verse bloß pflegte er in oft schweren Stunden dem treuen Diener in die Feder zu sagen, auch liebevolle Briefe an die Geschäftsfreunde und an die studirenden Söhne, auch gediegene Staatsschriften und treffliche Anschauungen einer großen Welterfahrung. Er selbst lehrte, daß Jeder an seinem Orte auf Erfüllung, der Pflicht, wie sie der Augenblick heische, immerdar bedacht sein und mit eigenem Fleiße die Sendung erfüllen müsse, welche ihm auferlegt sei. So wirkte er, die Gaben Gottes ehrend, auf das Treiben des großen Haufens nicht achtend 2 ).

Die religiöse Ansicht oder vielmehr - nach der Weise jenerZeit - die kirchliche Lehrmeinung, welcher Husan anhing, war die der gemäßigten Wittenberger Schule, nach der Anleitung Melanthons, wie sie auch von Chytraeus, besonders in spätern Jahren, vertreten ward. Zwar eifrig und fest war er in Glaubenssachen, doch auch stets zur Milde und Versöhnung geneigt. Nie galt ihm eine Schulmeinung eben so viel oder mehr gar, als das unbestrittene Wesen der christlichen Lehre. Wohl wußte er die Prüfung und den Werth


1) Husani, preces anniversariae, initio: H. Husanus pater Victori Honorio filio:

"Huc ades, o fili charissime Victor Honori,
Huc ades et casta concipe mente preces,
Quas ego, dum podagrae pertaesus et urbis et aulae
Rusticor inque agro me mihi reddo meo;
Dum chartis alii ludunt, aut pocula siccant
Aut nihil aut aliud, quam quod oportet, agunt".

2) Husani preces annivers. ibiq. fragmenta, fol. 67;

"Dona Dei reverenter habe, memor esto futuri
Judicii, vitam corrige, funde preces.
Neglige rumores, quos spargit futile vulgus,
Intentusque tuo sis in agendo loco.
In qua quemque Deus statione locavit, in illa
Muneris accuret proprio pensa sui".

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der Lehrmeinungen von den Befugnissen und Pflichten der Geistlichen, als den Dienern des Staates, zu trennen. Mehrfach beklagte er die großen Spaltungen in der christlichen Kirche, wie das Unwesen der zänkischen Klüglinge 1 ) und der heftigen, oft eigensüchtigen Eiferer, welche zu seiner Zeit die Empfänglichkeit der Menschen für die kirchlichen Dinge mißbrauchten. Gleich manchen andern gefeierten Zeitgenossen, namentlich Matthäus Wesenbeck, Professor zu Jena und dann zu Wittenberg, und Niels Hemming, Professor zu Kopenhagen 2 ), ward auch Husan von den Eiferern verdächtigt. Nachdem Nathan Chytraeus im J. 1577 die Sammlung der Gedichte Husans veröffentlicht hatte, wurde von einigen Seiten, doch mehr versteckt, als offen, des Verfassers Rechtgläubigkeit in Zweifel gezogen. Er legte deshalb am 11. December 1581 ein vollständiges Glaubensbekenntniß ab. Seitdem scheint er nicht weiter angefochten zu sein. Bei der Mehrzahl der Bessern fanden Husans Denkart und Streben unbestrittenes Lob, wie denn Fichardus von ihm sagte: er beweise durch sein Beispiel, daß in diesem Zeitalter die Rechtswissenschaft die Kunde göttlicher, wie menschlicher Dinge umfasse 3 ). Später ward er auch immer unter den Rechtsgelehrten genannt, welche die höchsten Wahrheiten zu erforschen gesucht und als gute Christen gelebt hätten 4 ).

Der religiösen Ansicht Husans entsprach sein Urtheil über einzelne kirchlich=politische Händel der Zeit. Dasselbe war besonnen und treffend. Als während seines Canzleramtes im J. 1569 der bekannte Abendmahlsstreit durch den zänkischen Eiferer Johann Saliger auch Meklenburg berührte 5 ), hielt er dafür, die hadernden Kirchendiener


1) Husani horarum succis. Fol. 63, ibd. elegiarum lib. I. fol. 70, 71, lib. II, fol. 98, 105. Ejusdem preces annivers. Fol. 2, 37, 47. In einigen der angef. Stellen tritt schon der Gedanke hervor: die Trennung in zahllose Secten drohe dem ganzen Christenthume den Untergang. Bekannt ist, daß Grotius in späteren Jahren entschieden erachtete, der Spalt, den die Reformation in die christliche Kirche gerissen habe, sei zu groß, und daß er um das Jahr 1630 auf Pläne zur Wiedervereinigung der Kirche ernstlich bedacht war, welches ihm so vielfache Anfechtung zuzog!
2) N. Hemming mußte im J. 1576 seine Ansicht von der Abendmahlslehre wiederrufen. Holbergs dänische Reichshistorie, Bd. II, S. 521. - Ueber die Verketzerung Wesenbecks zu Jena sind die Acten gedruckt in Müllers Staats=Cabinet, Bd. I, S. 38 - 172.
3) Husani horarum succis. fol. 113.
4) Z. B. in Schmidius Juristen gute Christen, p. 99 und in Heumann's Abhandlung desselben Inhalts. Vgl. hannov. Gel. Anzeigen a. a. O. S. 551.
5) Vgl. Franck, a. a. O. Buch X, S. 174; v. Rudloff, a. a. O. Bd. I, S. 213.
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nachdrücklich zur Verträglichkeit anzuhalten und die etwa starrsinnigen Anstifter solcher Händel aus dem Lande zu weisen. Als im J. 1570 deutsche protestantische Fürsten, wie Herzog Johann Wilhelm von Sachsen, für die Krone Franksreich gegen die Hugenotten Kriegsvolk warben, fragte er seinen Gebieter, wo nun der Eifer für die evangelische Wahrheit bleibe, da man in Religionssachen des Geldes willen den Katholischen Hülfe leiste; er fürchtete sehr, Gott werde die Heuchler, welche also mit dem Vorwande seines Wortes gaukelten, ernstlich strafen. Im Jahre 1583 bedauerte er das srenge, nicht ganz partheilose Verfahren des Kaisers gegen den Erzbischof Gebhard von Cöln 1 ), als den Frieden gefährdend. Gleichzeitig fürchtete er bei der innern Spaltung der Protestanten und der herrschenden Erbitterung von dem nach Mühlhausen in Religionssachen ausgeschriebenen Kreistage mehr weitläuftige Trennung als vertrauliche Einigung der evangelischen Stände.

Im Uebrigen theilte Husan, ähnlich den meisten trefflichen Männern, bei aller Freiheit und Bildung des Geistes, einzelne Schwächen seiner Zeit, wie die fast blinde Furcht vor Türken und Moscovitern, den Glauben an die Vorbedeutung der Kometen und Mißgeburten, so wie die übertriebene Ansicht von der wachsenden Sittenverderbtheit und Volksarmuth. Auch war seine Erkenntniß des Alterthums und seine Vorliebe für den Gebrauch der lateinischen Sprache, verbunden mit dem Streben gegen alles Papstthum, nicht frei von Befangenheit, wenn gleich er das Vaterländische nicht mißachtete, vielmehr das deutsche Volk als einig und sittenrein eifrig erwünschte und von der Liebe zum Heimathlichen immer ergriffen blieb 2 ).

Husan erfüllte, so viel es ihm Leibesschwäche vergönnte, seine amtlichen Pflichten gegen die Stadt Lüneburg und den Herzog Ulrich von Meklenburg bis an den Tod. Die Stadt verlängerte im J. 1584 seine Bestallung als Syndicus, wie es scheint, auf Zeit seines Lebens. Er verrichtete, wie bisher, außer seinen nächsten Berufsgeschäften manche gesandtschaftliche Aufträge der Stadt und wirkte in deren Obergerichte mit. Herzog Ulrich berief ihn im Juni 1584 zur Berathung des nächsten Landtages nach Güstrow 3 ). Auf der Reise dort=


1) Die Heftigkeit seiner Liebe zur Canonissin Gräfin Agnes v. Mansfeld versetzte das ganze heilige römische Reich in Unruhe. Vgl. Schmidt's Geschichte der Deutschen, Th. 8, S. 70 flg.
2) Husani horarum succisiv. fol. 63, 70, 71, 82, 83, 89, 98, 105, 106. Ejusdem preces annivers. fol. 18, 47, 69.
3) Vgl. Spalding, a. a. O. S. 148 - 155; Franck, a. a. O. Buch XI, S. 39; v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 50.
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hin erkrankte er plötzlich und mußte unter lähmenden Schmerzen in Schulter und Arm auf seinem Landgute der Genesung harren. Doch im August folgte er einem neuen Rufe nach Meklenburg und bezog nochmals in Person die pommersche Grenze, wobei er am 22. August zu Dargun treffliche "Regeln, des Lebens" schrieb 1 ). Nach seiner Rückkehr warf ihn eine heftige Fußlähmung vier Wochen lang darnieder. Das J. 1565 ließ ihn seine gepriesene Wirksamkeit kräftig erneuern. Seit dem Mai berichtete er an den Herzog Ulrich über die meklenburgischen Hausirrungen, bereitete auch die Geschäfte für den Kreistag zu Halberstadt vor. Diesen zu besuchen, hinderte ihn eine Verhandlung zu Kiel in städtischen Sachen und eine Tagefahrt zwischen der Stadt Lüneburg und dem Herzoge Wilhelm zu Braunschweig und Lüneburg, welcher er am 28. Juli beiwohnte. Um diese Zeit begehrte ihn Herzog Otto VI. zu Harburg - dem er ebenfalls als Rath von Haus aus gedient haben mag - wiederholt und dringend von der Stadt zur Führung von Geschäften. Als er am 7. August in Herzog Ulrichs Namen zur Verhandlung der kaiserlichen Beauftragten in den sachsen=lauenburgischen Hausirrungen 2 ) nach Lübeck ziehen wollte, ergriff ihn ein plötzlicher Fieberanfall, mit gichtischer Lähmung der Glieder verbunden. Die Krankheit trat so heftig auf, daß er einen tödtlichen Ausgang vermuthete, zumal er in dem siebenten Stufenjahre seines Lebens stand. Er bat deshalb am 8. August von Lüneburg aus seinen alten Geschäftsfreund Veit Weinsheim, ihn bei den Gesandten zu entschuldigen, den Weinsheim selbst aber um Verzeihung, falls er ihn jemals gekränkt habe und empfahl ihm die Seinigen. Doch ging die Gefahr noch diesmal vorüber; einiger Kräfte Herr geworden, begab er sich am 23. Aug. nach Lübeck, wo er bis zum 8. Sept. an der Verhandlung Theil nahm. Bald hierauf war er wegen Berathung der meklenburgischen Hausirrungen 3 ) und Kreistagssachen zu Güstrow. Am 17. October reiste er zu dem Münzprüfungstage des niedersächsischen Kreises nach Braunschweig und führte daselbst bis zum 26. Oct. die


1) Husani preces annivers. ibq. fragmenta, fol. 67, 68. - Vgl. v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 63.
2) Vgl. v. Kobbe, a. a. O. Bd. II, S. 330 - 835. Hans v. Seidlitz war auch in dieser Verhandlung Genosse Husans. Am 2. Sept. erließen die Beauftragten in Lübeck einen Abschied zu Gunsten des Herzogs Franz II.
3) Die vom Herzoge Christoph verlangte neue Erbtheilung des Landes, sowie die Vormundschaft über Joh. Albrechts Söhne brachten dem Herzoge Ulrich vielfache Mühe und Zank. Vgl. Franck, a. a. O. Buch XI, S. 4, 18, 39, 48 flg.; v. Rudloff, a. a. O. Bd. II, S. 29, 51, 56.
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meklenburgischen Geschäfte. Auch hatte er in diesem Jahre in Handelssachen Lüneburgs und Meklenburgs gewirkt und die "neue Schifffahrt" von der Ilmenau in die Elbe, wie früher die Elbdeiche zwischen Dömitz und Boizenburg, besichtigt. Wie er sich in den lauenburgischen Haus= und Zollstreitigkeiten verhalten, deutet ein Schreiben des H. Franz II. vom 20. Juni 1585 an, in welchem Husan als ein Mann "voll von Gott hochbegabten Verstande und großer Erfahrung" gerühmt wird. - Im Januar und Mai des J. 1586 besuchte er zwar nochmals Meklenburg und wirkte in dem meklenburgischen Hauszwiste durch Rath und Stellung von Schriften, erfüllte auch noch seit dem 19. Juni zu Lüneburg in den Verhandlungen über dieselbe Sache die dem H. Ulrich geschworene Pflicht, doch gab er schon um diese Zeit einen Theil seiner bisherigen Geschäfte an den Dr. Niebur ab. Im Auftrage der Stadt Lüneburg hatte er vom 24. Mai bis 18. Juni theils mit dem H. Wilhelm zu Braunschweig und Lüneburg wegen eines Einbruches der Elbe, theils mit den Städten Lübeck und Hamburg, so wie dem H. Franz II. von Sachsen=Lauenburg in Zollsachen verhandelt.

Seitdem fesselte ihn Krankheit dauernder zu Lüneburg oder auf seinem Landgute an das Lager. Im Februar 1587 war er ein wenig gestärkt und gedachte auf des H. Ulrich Wunsch als dessen Gesandter neben Joachim von Bassewitz den wegen drohender Kriegsgefahr, der Kreishülfen und des Münzwesens nach Braunschweig ausgeschriebenen Kreistag zu beziehen. Indeß traf ihn wieder eine Lähmung am linken Schenkel und Arm, welche in Kurzem den ganzen Körper ergriff und ihn seit den ersten Tagen des März auf seinem Landgute das Bette hüten ließ. Doch blieb er klaren Geistes und willig zum Dienste. Gegen Ende März ward er als Zeuge in Sachen des H. Ulrich wider die Herzoge von Braunschweig und Lüneburg berufen. Im August d. J., um welche Zeit er mit zunehmend unsicherer Hand schrieb, war er noch in Berathung der meklenburgischen Haussachen mit Niebur und Weinsheim thätig. Seine rasch abnehmenden Kräfte wandte er dann mehr und mehr auf das Heil seiner Seele und das Wohl der Seinigen. Er suchte sich in religiöser Betrachtung das Heilige gegenwärtig zu erhalten und sorgte auch für seines Hauses Gedeihen, indem er noch immer die Bildung seiner Söhne überwachte. Von diesen studirte damals Victor Honorius zu Helmstädt, der Pflege des Wilhelm Aemilius, Lehrers der jungen Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, empfohlen. Husan ermahnte wiederholt sowohl den Aemylius, den Sohn in der Sprachlehre und Schreibweise fleißig zu üben, als auch besonders

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diesen selbst, mit Ernst dahin zu streben, daß er einst an Sitten und Wissenschaft blühend erfunden werde.

Seinen hoffnungslosen Zustand erkennend und unter schweren körperlichen Leiden harrte Husan mit Ergebung und Ruhe seiner letzten Stunde. Er verschied sanft am 9. Dec. 1587 zu Lüneburg, 51 Jahre und 3 Tage alt. Sein Leichnam ward in der Michaelis=Kirche daselbst feierlich bestattet und seine Ruhesstätte durch ein Denkmal geziert 1 ). Sein Andenken blieb bis zu den verderblichen Kriegswirren des folgenden Jahrhunderts in lebendiger Feier.


Es mag bezeichnend und für die Vergleichung dienlich sein, die Grabschrift Husans und einige ihn betreffende Stimmen der Zeitgenossen mit den Worten der Urschrift beizufügen.

Die Inschrift auf dem Denkmale Husans überliefert Nathan Chyträus 2 ) also:

"Henrico Husano, Isenacensi Turingo, ab ineunte aetate in Germania, Italia et Gallia bonis litteris et lingais exculto, et mox supra aetatem egregio oratori, politico et juris consulto, Saxoniae et multorum principum consiliario et legato, Cancellario Megapolitano et post aulicarum jactationum taedium Luneburg. quoque Reipubl. syndico, dexteritate et usa rerum conspicuo, et in consiliis, transactionibus et pacificationibus mirifice experto, pieque hic defuncto, in spem optatissimae resurrectionis uxor et liberi cum lachrymis ponsuerunt".

Caselius 3 ) in der Leichenrede auf den Herzog Johann von Meklenburg urtheilt von Husan:

"Henricus item Husanus cancellarius, non minus ipse consilio pollens, quam eloquentia, praestans fide, industrius et dexter in gerendis negotiis, in consuetudine quotidiana salsus absque


1) Jetzt kennt wohl Niemand mehr Husans Grab. Denn schon vor 50 Jahren ist die Michaelis=Kirche zu Lüneburg im Innern (wie bedauerlich so vielfach mit Kirchen in Norddeutschland geschehen ist!) nach dem Geschmacke der damaligen Aufklärungslehre erneuert, wobei der Eifer der Vernunftmenschen jener Zeit die herrliche Kirche in einen neumodisch öden Tempel umgewandelt und kein Denkmal alter Zeit, selbst nicht die Gräber der Billinger verschont hat! - Nach gef. Mittheilung des Herrn Rectors Dr. Volger.
2) Nathanis Chytraei variorum in Europa itinerum deliciae. Edit, sec. 1599. 8. p. 350.
3) Joan. Caselii oratio funebris illustr. principi Joanni Duci Megapol. - scripta in acad. Julia. Helmst. 1592. 4. fol. 3.
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acerbitate, et elegans, atque ita multiplici nomine gratus principibus".

Derselbe 1 ) in der Lobrede auf Joachim von der Lühe:

"Pro se misit dux noster Luhium et Husanum, cuius et ante mentionem fecimus, viri equidem non solum diserti et periti legum, sed etiam politici. Hanc laudem, ut singularem, Husano lubens, et vere, si hoc quis mei indicii esse putet, tribuo, etsi politici munus imperitissimus quisque sibi hodie sumit, qui juris disciplinam vix primoribus labris attigerit".

Nathan Chyträus in der Zueignung der Husanschen Gedichte an den Rath zu Lüneburg:

"Inter enim reliqua celeberrimae urbis vestrae, quae sane plurima sunt, ornamenta, non postremum esse judico hunc virum, eximia doctrina, singulari eloquentia, incomparabili fere in tractandis et perficiendis negotiis dexteritate et industria, quae omnia harum quoque regionum incolis non sunt ignota".


Dieses Lob der Zeitgenossen Husans, welches ihn als einen trefflichen Staatsmann bezeichnet, ist ohne Zweifel in seinem Leben begründet. Denn er gewann in früher Jugend eine tiefe Erkenntniß der Wissenschaft, im ersten Mannesalter schon eine reiche Erfahrung des Lebens und besaß, bei einem freien, edlen Geiste, eine große Klugheit und Mäßigung, eine nicht gewöhnliche Rednergabe und Gewandtheit in der Unterhandlung. Ohne, wie die Neueren, von "der Macht der Ideen" ergriffen zu sein und ohne in der Kunst, zu gefallen, sich auszuzeichnen, erfüllte er vielseitig und ehrenvoll den staatsmännischen Beruf, hohe und schwierige Dinge vollbringend durch Klarheit des Geistes, sittliche Begründung des Strebens und Festigkeit des Willens ohne Starrheit. Die Staatskunst Husans war begründet in der Wissenschaft des Rechtes, ward geleitet durch Treue der Ueberzeugung - er sagte die Wahrheit, auch wenn sie mißfiel, vertrat das Recht, auch wenn es Gefahr brachte - und erstrebte vornämlich Sicherung desRechtsschutzes, zugleich aber in jedem Kampfe mehr einen ehrenvollen Frieden, als starre Verfechtung der einzelnen Rechtspunkte. Der Friede erschien ihm als die Bedingung jeglicher Ordnung


1) Joan. Caselii Luhiades. Laudatio Joachimi Luhii, equitis Megapol. pol. Rost. 1592. 4. H. 4.
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und Bildung im Staate 1 ); um des Friedens willen und um das Wesentliche zu erhalten, wollte er, wie Chyträus, Grotius und Andere, Manches hingehen lassen, was er sonst nicht zu billigen wusste. - Eigen war ihm auch und gemeinsam mit den edleren Staatsmännern der alten Schule jene Pflichttreue, welche das Lieblingstreiben beschränkt und zu vergessen weiß, um dem Pflichtleben zu genügen, und jene Selbstbeherrschung, welche bei glücklichem Erfolge des Strebens sich ferne hält von Eigensucht und Ueberschätzung. Demnach sind des Caselius Worte: Husan sei nicht nur ein beredter und gesetzkundiger Mann, sondern auch ein Staatsmann gewesen, welches Lob er ihm als ein nicht gemeines gerne und in Wahrheit zolle" für treffend zu halten.


Nicht minder ist Husan als Dichter von den Zeitgenossen gepriesen worden 2 ). Seine Gedichte sind theils einzeln und zeitweise, theils in zwei größeren Sammlungen gedruckt worden. Die erste derselben, im J. 1577 von N. Chyträus besorgt, umfaßt fast alle einzeln zuvor erschienenen Gedichte 3 ) Husans und führt den Titel:

"Henrici Husani Jurisconsulti horarum succisivarum siue imaginum Mosaicarum libri duo, elegiarum libri totidem. Rost. MDLXXVII." 4.

In den beiden Büchern der Mosaischen Bilder knüpft er an angeführte Bibelstellen religiöse, geschichtliche und Selbstbe=


1) Vgl. Husani horarum succisiv. fol. 89, 98; Ejusdem preces anniv. fol. 18, 47.
2) P. Lindebergii juvenilium partes tres. Francof. 1595, 8. p. 17:

"Quem loquar aut referam Husanum? genitumne Minerva
Arbitrer, aut natum stemmate Daedaleo;
Non musis genitus non a mortalibus ortus,
Sed Musas peperit Marte suo Aonias".

E. Lubinus, in der von M. Lange im J. 1601 besorgten Sammlung der Husanschen Gedichte:

"Singula, quae concessa aliis, concessa tibi uni
Omnia, miraculum saeculi, Husane, tui.
Cui Suada et Themis alma, omnesque cumApolline musae
Certatim dotes contribuere suas".

3) Namentlich folgende: I. Precatio ad deum quotidiana. Rost. 1572. 4to. 2. Preces, quibus in extremo vitae discrimine deo se commendabat, 1573. 4to. 3. Epithalamion Joh. Fredero scriptum. 1573 4to. 4. Imagines aliquot plenae pietatis et doctrinae. Rost. 1573. 8vo. 5. Elegia de angelis. Francof. 1575. 4to. - Diese Stücke finden sich nach gef. Mittheilung des Herrn Rectors Dr. Volger auf der Stadtbibliothek zu Lüneburg. Dieselbe besitzt auch ein schönes Exemplar der Sammlung v. J. 1577, welches N. Chytraeus dem Rathmanne Leonhard Toebing gewidmet hat.
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trachtungen, oft mit Klagen und Wünschen über die Gegenwart verbunden. Auf diese folgt das tägliche Gebet des H. Husan, meklenb. Canzlers, sein Wunsch vom J. 1569 und sein Entlassungsgesuch an Joh. Albrecht aus dem J. 1573. Die beiden Bücher der Elegieen sind theils religiösen Inhalts, theils betreffen sie die persönlichen Schicksale Husans, seiner Lehrer und Freunde, auch einzelne Zeitbegebenheiten. - Die zweite Sammlung ward im J. 1601 von dem Pfarrer M. Lange zu Rostock unter folgendem Titel herausgegeben:

"Dierum dominicarum preces anniversariae, ab Henrico Husano, J. C. clarissimo - olim conscriptae et nunc primum editae. Accesserunt ejusdem autoris fragmenta lectu haud inutilia. Rostochii. 1601."8vo. min 1 ).

Diese enthält außer einigen, schon in der ersten Sammlung vorkommenden Gedichten, die Sonntagsgebete und die Gebete an den Festen der Heiligen, in denen er aus beigefügten Bibelstellen religiöse und geschichtliche Lehren, wie Hoffnungen und Wünsche über wachsende Verbreitung und Erkenntniß des Christenthums herleitet. An diese schließen sich die Bruchstücke, welche Lebensregeln und Sinnsprüche enthalten.

Es ist unverkennbar, daß in diesen Dichtungen ein ernster, gläubiger und strebsamer Geist, wie geschichtliche Kenntniß, und Welterfahrung, bei großer Gewandtheit im Ausdrucke, sich kund thun. Aber eben so gewiß ist es auch, daß Husan kein wahrer Dichter gewesen sei. Hierfür zeugen sein ganzes Leben und Wirken und nicht minder das Urtheil verständiger Zeitgenossen, wie des Caselius, welche über den Staatsmann den Dichter gerne vergessen. Doch war er kein eitler Thor, der mit Versen getändelt hätte. Er gehörte vielmehr zu den trefflichen Männern, welche den fruchtreichen Boden des Alterthums durchfurcht hatten und welche, wie Thuan und Grotius, nicht bloß ihre classische Bildung in lateinischen Versen den Zeitgenossen zu beurkunden pflegten, sondern auch an der Dichtkunst in so ferne sich wirklich erfreueten, als sie dieselbe mit der Uebung einer classischen Sprache und mit einem ernsten, religiösen Streben verbanden. Umschrieb doch selbst Thuan die Schriften des alten Testamentes, namentlich des Hiob, in lateinischen Versen; ja Grotius verfaßte in denselben Trauerspiele über den "vertriebenen Adam und den leidenden Christus"! - Husan blieb immer mit der römischen Literatur


1) Das von dem Verf. benutzte Exemplar dieser Sammlung gehört der Universitäts=Bibliothek zu Rostock an.
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eng befreundet. Er las in späteren Jahren eifrig den Seneca und den Tertullian, deren Worte er sich in Versen, Briefen und sonstig bediente. Den Tacitus nennt er den Begründer der Geschichte; Aussprüche des Sallust giebt er in seinen Dichtungen wieder, welche auch auf Nachbildung des Ovid, Virgil und Horaz zuweilen auffallend hindeuten. Auf Heinrich Ranzow's, des nordischen Mäzen, berühmten Schlosse Bredenberg sah man um das J. 1590 neben den Gemälden der Helden unter Andern auch Sinnsprüche der Alten prangen, wie Husan sie erklärt hatte 1 )! Nur im Sinne classisch= begründeter Liebhaberei und besonders mit Rücksicht auf den würdigen Inhalt sind die Gedichte Husans zu erfassen. Ihm zum Ruhme ist beizufügen, daß er selbst nirgends Werth auf sie legt, auch niemals so stümperhaft und so ausschweifend, wie von Vielen vor und nach ihm geschehen ist, die Verskunst geübt hat. Aber ein wesentlicher Werth kann seinen Dichtungen als solchen nicht beigelegt werden. Ihr Stoff ist größten Theiles der dichterischen Behandlung nicht günstig; Sprache und Form lassen sie den Meisten nicht zugänglich und dem reiner gebildeten Kunstgeschmacke nicht genügend erscheinen. Doch nicht leichtfertig urtheilte Martin Brasch, Lehrer der Logik und gekrönter Versemacher zu Rostock, daß die Gedichte Husans den Werken mancher mit dem Lorbeer geschmückter Dichter jener Zeit vorzuziehen seien 2 ). Eine mehrfache Vergleichung ergiebt, daß die meisten Verse Husans durch Bildung der Sprache und Klarheit der Gedanken - bisweilen an die unverstellt menschliche Anschauung der Alten erinnernd - die Dichtungen nicht weniger seiner Zeitgenossen beschämen 3 ). Eben dieses und


1) H. Ranzovii epigrammatum libellus. Hamburgi. 1592: 8vo. p. 48, 50. (Ist eine Zugabe der gleichzeitig zu Hamburg erschienenen Gedichte des Rostockers Peter Lindenberg.)
2) Husani preces anniversariae, ibq. M. Langii epistola dedicatoria, it. fol. 43.
3) Als Beweis mögen noch einige Proben der "Bruchstücke" in der Sammlung des Michael Lange hier Platz finden:

"Consilium sapiens, occasio commoda, felix
Exitus, unius sunt tria dona Dei.
               ------------------
Saepe rogare, rogata tenere, retenta docere,
Haec tria discipulum faciunt superare magistrum.
               ------------------
Non excusatur, qui causa peccat amici,
Nam virtus omnis nexus amicitiae est.
               ------------------
Per quod quis peccat, per idem punitur et ipse
Quod facis injuste, juste patieris id ipsum.
Vae tibi, qui spolias, spoliaberis ipse vicissim."
               ------------------

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ihr religiöser Inhalt erklären die ihnen von Mitlebenden, besonders solchen, die selbst Verse machten, zu Theil gewordene Ueberschätzung.


Husan hinterließ ein ansehnliches, nicht so sehr durch Gunst und Glück, als durch Wissenschaft, Fleiß und Ordnungssinn erworbenes Vermögen und eine blühende Nachkommenschaft. Von elf Kindern seiner glücklichen Ehe mit Regina Rudolph erreichten sechs ein höheres Alter.Die Söhne waren: 1. Joh. Friedrich, geb. 1566 zu Jena, gest. 1592 als Professor zu Rostock an den Blattern, bekannt durch die Abhandlung von den Leibeigenen. 2. Victor Honorius, geb. 1572 zu Schwerin, gest. 1592 als Krieger in Frankreich. 3. Heinrich, geb. 1577 zu Lüneburg, eine Zeit lang meklenburgischer Rath und Gesandter, seit 1618 kaiserlicher Rath und Gesandter, am 22. Februar 1626 vom Kaiser unter Beilegung großer Freiheiten und Machtbefugnisse zum Edlen von Husan 1 ) erhoben. Er war ein an Geist und Bildung


1) Die Verleihungsurkunde ließ Husan im J. 1635 zu Heilbronn in 4 unter folgendem Titel drucken: "Warhaffter Abdruck derer von der Röm. Kays. auch zu Hungarn vnd Boheimb etc. . Kön. Maj. vnserm Allergnädigstem Kayser vnd Herrn Allerhöchstgemelter Ihrer K. M. Rath, dem wol edelgebornen vnd gestrengen Herrn Hainrichen Edlen von Husan, Herrn auff Tessin Neuhauß, Bassaw, Gallin, Schlalissa vnd Hermanshagen etc. . vnd dessen Erben auß kayserlichen, hohen vnd besondern Gnaden Allergnädigst ertheilten kays. hochansehnlichen Privilegien, Freyheiten vnd Protectorien". Die Urkunde besagt im Eingange: Wir Ferdinand II, von Gottes Gnaden erw. röm. Kaiser - bekennen mit diesem Briefe, wiewohl Wir aus röm. kais. Macht alle Zeit geneigt sind, aller Unterthanen des heil. Reiches Bestes zu befördern, so wünschen Wir doch besonders denen Unsere Gnade mitzutheilen, "deren Voreltern und sie in alten adelichen, redlichen vnd erbarn Stand herkommen, mit Verstand vnd Geschicklichkeit von Gott begabt sind vnd sich adelicher, guter Sitten, Tugend, Wandel vnd Wesens befleissigen, auch gegen Vns vnd dem heil. Reiche, sowol Unsern löblichen Hauß Oesterreich in aller getrewer vnd beständiger Dienstbarkeit, gehorsambsten Fleißes auffrecht vnd vnwandelbar sich verhalten". Die Verleihung selbst bestimmt im Wesentlichen: H. Husan soll sich mit seinen Erben fortan Edler von Husan nennen und schreiben, im heil. röm. Reiche wohnen und sich aufhalten können, wo es ihm beliebt, von allen bürgerlichen Lasten und Aemtern befreiet, wegen seiner gesammten Güter und überhaupt steuerfrei sein, nur beim Reichshofrath oder am kais. Kammergerichte beklagt werden können, auf seinen Gütern die hohe und niedere Jagd ausüben, aller Art Mühlen, Höfe, Gasthäuser, Schmieden, Kramläden u. s. w. bauen, Schäfereien, Brauereien, Bergwerke und Märkte anlegen und von seinen Unterthanen Nachsteuer und Einzugsgeld fordern dürfen. Es wird ihm gestattet, mit rothem Wachse zu siegeln, in Zukunft nach einem etwanigen neuen Erbsitze sich zu nennen, von Urkunden unter (  ...  )
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ausgezeichneter Staatsmann und wirkte in den deutschen Händeln während des dreißigjährigen Krieges bedeutsam mit, doch zuweilen, wie es scheint, zweideutig und nicht in vaterländischem Sinne. Er besaß sieben Güter in Meklenburg, die er meistens wieder verlor und starb am 12. Juli 1654 zu Gallin bei Boizenburg. - An Töchtern werden genannt: 1. Regina, geb. 1562 zu Weimar, verm. A. 1582 mit Caspar Kroger, Patrizier zu Lüneburg; b. 1595 mit Georg Schrader, Domherrn zu Lübeck. 2. Anna Sophie, geb. 1568 zu Schwerin, verm. 1587 mit Nicolaus von Toden auf Rundshagen. 3. Dorothea, geb. 1578 zu Tessin, verm. a. 1595 mit Reimar von Pentz auf Warlitz; b. 1612 im Lorenz Schack zu Boizenburg.

Die Wittwe Husans hatte mit treuer Pflichterfüllung für die Erziehung der Kinder Sorge getragen und auch die jüngeren Söhne auf treffliche Bildungsanstalten und in fremde Länder gesandt. Sie erwies sich in Geschäften umsichtig und fest und erreichte bei großer Thätigkeit ein hohes Alter. Sie starb am 4. Jan. 1618 zu Neuhof bei Zarrentin. Zu ihrer prunkvollen Bestattung in der Familiengruft in der Kirche zu Döbbersen entsandte der Herzog Adolph Friederich v. M. seinen Stallmeister Albrecht von Steinfels.

Der Husansche Mannsstamm erhielt sich in Meklenburg nur bis in die vierte Geschlechtsfolge. Heinrich, Edler von Husan, hatte sich im J. 1597 mit Elisabeth von Laffert vermählt. Seine Nachkommen waren: 1. Hans Georg, auf Tessin und Neuhof, verm. mit Elisabeth von Bülow, gest. um 1659. Er hinterließ einen Sohn, Christian, der schon 1665 als Krieger in Polen starb. 2. Heinrich Ernst, frühzeitig gest. 3. Dorothea Elisabeth, verm. mit Caspar von Bülow auf Radegast. 4. Carl Victor, Rittmeister und seit 1656 Hauptmann des Amtes zu Zarrentin,


(  ...  ) seinem Siegel und Namen beglaubigte Abschriften auszustellen, Notarien zu ernennen und zu beeidigen, unehelich Geborne - allein Fürsten, Grafen und Freiherrn ausgenommen - zu legitimiren, Vormünder zu verordnen und zu bestätigen, überhaupt Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verrichten, in den Fächern der Rechts= und Arzneiwissenschaft Doctoren, auch Lehrer der freien Künste und gekrönte Dichter, doch unter Zuziehung von mindestens drei Doctoren der betr. Facultät zu ernennen und endlich redlichen Leuten nach ihrem Stande Wappen zu verleihen. Schließlich wird ihm besonderer kaiserliche Schutz und sicheres Geleit durch das ganze röm. Reich zugesagt. - Das Diplom ist datirt: Wien, den 22. Feb. 1626 und neben dem Kaiser von dem Freiherrn Peter Heinrich v. Stralendorf, einem Meklenburger, als kais. Canzler vollzogen. Der vorliegende Abdruck ist beglaubigt und zu Processacten eingereicht.
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auf Tessin und Gallin gesessen, verm. mit Catharina von Blücher. Er starb im J. 1660 und hinterließ als einzigen Erben Carl Hans, auf Tessin, mit welchem am 23. August 1672 das Geschlecht der Edlen von Husan erlosch 1 ). Er ward am 2. September in der Erbgruft zu Döbbersen unferne des Altars beigesetzt, wo auch seine Mutter im April d. J. 1677 ihre Ruhestätte fand.

 



1) Diese genealogischen Nachrichten sind meistens den Acten entnommen und mindestens in den Hauptpuncten zuverlässig. Vgl. hannov. gel. Anzeigen, a. a. O. S. 551; Etwas von gel. rostockschen Sachen auf das J. 1738, S. 332, 393. - In den Ehepacten der Dorothea Husan mit Reimar v. Pentz vom J. 1595 werden beide Contrahenten "adeliche Personen" genannt, vermuthlich deshalb, weil Husan hohe Aemter bekleidet, ein Rittergut in seinem Hause vererbt hatte und Doctor beider Rechte gewesen war - Sein Siegel zeigt in zwei verschiedenen Formen einen aus den Flammen aufsteigenden Phönix; auf dem Schilde ruht ein geschlossener gekrönter Helm, mit demselben Sinnbilde, zu dessen Seiten die Sigle steht: H. H. D. Der jüngere Heinrich Husan führte den Phönix theils einzeln, theils in seinem neuen freiherrlichen Wappen neben dem Bilde eines schreitenden, die rechte Pranke erhebenden gekrönten Löwen fort, mit der Umschrift: "Heinrich Edeler von Husan".
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VI.

Der

reichsgerichtliche Pfandungsproceß,

in besonderer Anwendung

auf das

meklenburgische Dorf, jetzt Lehngut Strisenow,

ein vormaliges Besitzthum des Heil. Geist=Hospital zu Lübeck,

von

G. W. Dittmer , b. R. Dr.
zu Lübeck.


D ie älteren Reichsgesetze, namentlich die goldene Bulle, gestatteten bekanntlich das Recht der Fehde, oder die Befugniß, einen Andern mit gewaffneter Macht zu überfallen, sobald dem Ueberfalle nur drei Tage vorher eine Ankündigung voraufgegangen war. Mangelhafte Organisation der Gerichtsbehörden, geringe Auctorität der Landesfürsten, uraltes Herkommen war der der Grund, weshalb die deutschen Kaiser jener Zeit weniger daran dachten, die Fehden zu verbieten, als vielmehr nur daran, sie in gewisse Grenzen einzuschließen, ohne daß sie jedoch immer die Gewalt besaßen, sie innerhalb solcher Grenzen zu halten.

Sogar Kaiser Friederich III. begnügte sich noch, in der von ihm erlassenen Reformation (v. J. 1442) den Ackerbau, die Weinpflanzungen, den Handel, die Geistlichkeit und die Kirchen gegen Fehden in Schutz zn nehmen und für die Pfandung um Schuld gewisse Vorschriften zu erlassen.

Weiter ging schon Kaiser Maximilian, indem derselbe nicht nur in dem Landfrieden v. J. 1495 alles Fahen, Belagern, Ueberziehen, Einnehmen der Güter eines Andern mit gewaffneter Hand, bei Strafe der Reichsacht und Verlust aller Privilegien und einer Strafe von 2000 Mk. Goldes, auferlegte, sondern auch verordnete, daß künftig ein Jeder die zuständigen Ansprüche bei seinem ordentlichen Richter anzubringen und zu verfolgen habe.

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Wiewohl nun mit diesen Gesetzen sehr viel für die Befestigung eines geregelten Zustandes im deutschen Reiche gewonnen war, so hielten doch die regierenden Fürsten sich dadurch nicht verhindert, nach wie vor, in den unter ihnen häufig sich ereignenden Besitzstreitigkeiten die Entscheidung auf die Spitze des Schwertes zu stellen und mit Gewalt der Waffen entweder den bedrohten Besitzstand zu schützen oder den verlornen wieder zu erringen. Kaiser Carl V. fand sich dadurch veranlaßt, theils in seinem erneuerten Landfrieden (v. J. 1521) das Verfahren in Landfriedensbruchsachen genauer zu bestimmen, theils hinsichtlich der Besitzstreitigkeiten unter Reichsunmittelbaren - in der Reichskammergerichtsordnung vom J. 1521, Art. 32 - zu verordnen, daß beide Theile sich aller Thätlichkeit, Fehde und Aufruhrs gänzlich enthalten und bei dem Reichskammergerichte in erster Instanz Recht zu nehmen hätten.

Zwar hat die im J. 1532 publicirte peinliche Gerichtsordnung im Artikel 129 wiederum eine Fehde, die entweder unter Auctorität des Kaisers unternommen, oder zu welcher der Anstifter durch sonstige rechtmäßige Ursachen gedrungen worden, für straflos erklärt; allein diese Anomalie ist wohl weniger einem Wankelmuthe in den politischen Ansichten des Kaisers Carl beizumessen, als in dem Umstande zu suchen, daß der Entwurf jenes Strafgesetzbuches schon seit langer Zeit vorlag, und bei endlicher Publication desselben es nur übersehen worden zu sein scheint, den Artikel 129 in angemessener veränderter Fassung den jüngst ergangenen reichsgesetzlichen Vorschriften anzupassen. Die wahre Absicht des Kaisers, dem Faustrechte und der Selbsthülfe ein Ende zu machen, geht wenigstens aus dem Reichsabschiede vom J. 1548 und der Reichskammergerichtsordnung vom J. 1555 unwiderlegbar hervor.

Uns interessirt hier insbesondere dieses letztgedachte Reichsgesetz, und zwar diejenige Stelle desselben, welche von der Erledigung der Besitzstreitigkeiten unter Reichsunmittelbaren handelt (Thl. 2. Tit. 21 u. 22), nebst den ergänzenden Verordnungen darüber in den Reichsabschieden vom J. 1568 (§. 21. 22), 1594 (§. 71 u. f.) und 1600 (§. 36 u. f.) Dagegen bleiben die weiteren Modificationen, die in dem westphälischen Friedensschlusse, so wie auch in dem jüngsten Reichsabschiede vom J. 1654 (§. 138, 139) enthalten sind, hier unberücksichtiget, weil diese Reichsgesetze zu derjenigen Zeit, als unser Rechtsfall sich zutrug, noch nicht erlassen waren.

Sodann muß man die dadurch hervorgerufenen beiden Proceßarten: die imploratio ex constitutione super litigiosa possessione und die imploratio ex constitutione

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super pignoratione genau von einander unterscheiden. Denn obgleich beide übereinstimmend die Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit der Litiganten voraussetzten, so weichen sie doch wesentlich in den übrigen Erfordernissen von einander ab. Die erstere nämlich war bedingt durch den rechtlichen Anspruch beider Theile auf das Object und durch wirklich streitigen Besitz, so wie durch die Besorgniß einer Gewaltthat; denn wäre diese schon geübt gewesen, so hätte - nach Umständen - entweder ein Friedensbruch oder eine Pfandung vorgelegen, folglich in jenem Falle auf den Landfriedensbruch, in diesem Falle hingegen auf die Pfandung geklagt werden müssen. Die letztere (der eigentliche Pfandungsproceß) war bedingt durch den ruhigen Besitz eines nicht in Streit befangenen Objects, ferner durch die Hinwegnahme dritter Gegenstände oder durch unbefugte Zurückhaltung von Menschen, und endlich durch eine Thätlichkeit, durch welche der Pignorat im ruhigen Besitze gestört worden war, der Pignorant aber sich eine neue Gerechtigkeit anzueignen beabsichtiget hatte.

Uebrigens zerfiel dieser Pfandungsproceß wieder in zwei Hauptabschnitte. Bei dem ersten handelte es sich bloß um Restitution des abgenommenen Pfandes. Hier hatte der Pignorat also die Rolle des Klägers zu übernehmen, und wenn dann in Folge der von ihm vorgebrachten Bescheinigung vom Reichsgerichte auf ein mandatum restitutorium sine clausula erkannt worden war, so ging die Sache in das Paritionsverfahren über. Nun stand es bei dem Beklagten, zugleich die Rechtmäßigkeit der Pfandung (die causales oder das jus pignorationis) nachzuweisen, womit sich der zweite Hauptabschnitt des Processes eröffnete, und wobei dem Pignoranten die Rolle des Klägers zufiel. Sein Obsieg hatte eine Cassirung des ersten Mandats zur Folge; das Pfand mußte daher dem Pignoranten wiederum abgetreten werden, und dem Pignoraten blieb hiergegen nichts weiter übrig, als im petitoschen Wege sein Recht selbst geltend zu machen.

Nach dieser kurzen Charakteristik des Ursprungs und der Eigenthümlichkeiten des reichsgerichtlichen Processes in Besitz= und Pfandungssachen, welche zum besseren Verständnisse des Folgenden vorangehen mußte, haben wir noch einen Blick auf die zum Grunde liegenden historischen Momente zu machen.

Zu demjenigen Besitzthum, welches dem lübeckischen Hospitale zum Heil. Geist eigenthümlich zustand, gehörte vormals auch das in Meklenburg zwischen Teterow und Lage belegene, zum Kirchspiel Warnckenhagen eingepfarrte Dorf

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Strisenow, so wie auch ein bedeutender Theil (22 Hufen Landes) der Feldmark der Stadt Teterow. Fürst Heinrich von Werle hatte nämlich im Jahre 1285 diese Güter dem Hospital um 1278 Mk. Pf. verkauft und mit dem Kaufpreise die Dotation seiner, dem Herzoge Albert 1 ) von Braunschweig vermählten Tochter Rixa bestritten. In dem Kaufbriefe 2 ) ist von einem besonderen Reservate - mit Ausnahme des Aufgebots zur allgemeinen Landwehr, sobald die Landesvertheidigung dasselbe erfordern werde - nicht die Rede, vielmehr dem Gotteshause ein unbeschränktes Eigenthum, mit allem Zubehör (höhere und niedere Jurisdiction eingeschlossen), so wie mit der Freiheit von Landesbeden, von Steuern, von Burg= und Brückenfrohnden, ausdrücklich zugesichert worden. Eben so haben denn auch am 3. Januar 1318 noch die Fürsten Johann und Johann der Jüngere von Werle dem Hospitale das Eigenthum an Strisenow und an den 22 Teterowschen Hufen in gleichem Umfange confirmirt 3 ).

Unter solchen Umständen hätten die gutsherrlichen Befugnisse des Heil. Geist=Hospitals dort ohne Zweifel eben so sich gestalten müssen, wie wir sie nach und nach bei dem übrigen Hospitalgrundbesitze im Meklenburgischen, z. B. bei den Hospitaldörfern auf der Insel Pöl bei Wismar, ausgebildet finden. Wenn das dennoch nicht der Fall war, so muß der Grund davon in der Entlegenheit Strisenows und Teterows von Lübeck, als dem Centralpunkte der Geschäftsführung, oder in der großen Schwierigkeit der Communication mit diesen isolirten Gütern gesucht werden. So viel ist gewiß, daß man sie mehr und mehr aus dem Auge verlor, daß man aus Scheu vor den damit verbundenen Weitläuftigkeiten und Kosten es vermied, die gutsherrlichen Abgaben und Gefälle dort direct erheben oder die Rechtspflege, wie herkömmlich, an Ort und Stelle verwalten zu lassen, und daß man nicht zur rechten Zeit einschritt, als die meklenburgischen Fürsten sich wiederum dort solche Gerechtsame aneigneten, deren doch ihre Vorfahren sich vollkommen zu Gunsten der Stiftung entäußert hatten.

Ungeachtet daher das Hospital im 14ten Jahrhunderte aus seinem sonstigen Grundbesitze schon die verschiedenartigsten Revenüen bezog, finden wir dasselbe in Strisenow und Teterow noch immer auf die Grundheuer (Landheuer - Pächte -) beschränkt, unter den Naturalprästationen nur des Rauchhuhns (Herrenhuhns) gedacht und von einer Einnahme an Gerichts=


1) Zweiter Sohn Herzogs Albert des Großen.
2) Vgl. Urkunden=Sammlung.
3) Vgl. Urkunden=Sammlung.
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strafen (Bruchgeldern) keine Spur. Ja es muß sogar die Heuer im Verlaufe der Zeit eine Reduction erlitten haben, weil ein Rentenregister aus dem 14ten Jahrhunderte sie aus Teterow noch zu 54 Mk. und aus Strisenow zu 65 Mk. jährlich angiebt 1 ), und doch später aus Teterow nur 9 Gulden, aus Strisenow aber nur 20 Gulden (der Gulden zu 24 Schill. gerechnet) alljährlich eingegangen sind. Ueberhaupt war schon am Schlusse des 16ten Jahrhunderts die Gerechtsame des Hospitals dermaßen problematisch geworden, daß, als man im Jahre 1603 den Umfang derselben in Teterow durch eine notarielle Vernehmung des dortigen Burgemeisters Hans Otte und des Kammerherrn Hans Wesenberg ermitteln wollte, die Vernommenen darüber nichts weiter anzugeben vermochten, als daß alle Jahr auf Martini dem Heil. Geist=Hospital 9 Gulden gezahlt würden, wenn deshalb besonders angesucht werde; der Ursprung dieser Abgabe sei unbekannt, und den Bürgern, von denen sie erhoben werde, oft befremdend gewesen, daß sie solche zahlen müßten; von gewissen Hufen Landes, die dem Hospitale in Teterow eigenthümlich zugehören sollten, wäre den Deponenten nichts bekannt; 12 unter den Bürgern ausgetheilte Hufen gehörten der Kirche und den Armen.

Daß also hier mittlerweile die wohlerworbenen Rechte des Hospitals durch Anmaßungen der Stadtgemeinde verletzt worden sind, unterliegt keinem Zweifel. Aehnliches war aber vorlängst bei Strisenow vorgekommen, indem dort durch das herzogliche Amt Güstrow sowohl alle Handlungen der streitigen und willkührlichen Gerichtsbarkeit geübt, als auch Landessteuern und gutsherrliche Abgaben erhoben wurden.

Schon im Jahre 1493 hatten sich die Herzoge Magnus und Balthasar einen merkwürdigen Eingriff gestattet, indem sie, zu Gunsten ihrer Vasallen Henneke und Johann von Lehsten auf Göttin, einem jeden Eingesessenen des Dorfes Strisenow jährlich 10 Tage Hofdienst auferlegten. Die darauf bezügliche Urkunde 2 ) enthält zwar den Zusatz, daß weitere Frohnden weder von den Lehnsmännern von Lehsten, noch von dem Landesherrn oder dem Amte Güstrow den Strisenowern angesonnen werden, die Belehnten auch damit keine Vogtschaft (Vorbedent) über Strisenow oder sonstige Gerechtsame dort erworben haben


1) Diese Notiz lautet: Item habet domus Sancti Spiritus in oppido sive veltmarke Teterowe XXII mansos, quolibet anno solventes quinquaginta quatuor marcas usualis monetae. Item habet villam Strisenowe disterminatam per XX mansos, qui solvunt singulis annis sexaginta marcas usualis monetae et quinque plus.
2) Vgl. Urk.=Sammlung.
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sollten, gestattet ihnen jedoch, gegen die im Dienste Säumigen mit der landesüblichen Pfändung zu verfahren.

Nach den so eben angedeuteten Vorgängen befand sich das Dorf Strisenow (von Teterow haben wir vorerst nichts mehr zu erwähnen) erweislich um die Mitte des 16ten Jahrhunderts in einer dreifachen Abhängigkeit.

1) Das Heil. Geist=Hospital zu Lübeck erhob von den 10 Hufen, die sich damals vorfanden, jährlich 20 Gulden Pächte und 10 Rauchhühner. Der güstrowsche Stadtschreiber Martin Probst hatte, im Auftrage der Hospitalvorsteher, diese Prästanden einzuziehen, und behielt dann die Rauchhühner für seine Mühwaltung.

2) Der Herzog von Meklenburg ließ durch das Amt Güstrow von den Strisenowern alle Jahr erheben: 15 Gulden baaren Geldes, als Heuer oder Pächte, 10 Schweine bei voller Mast oder 5 Schweine bei halber Mast, 10 Rauchhühner, 10 Top Flachs und das sogenannte Hundekorn, bestehend in 3 Drömt 4 Schffl. Roggen, 3 Drömt 4 Schffl. Gerste und 5 Drömt 4 Schffl. Hafer. Ueberdies nahm er die Hoheit und Justiz über Strisenow in Anspruch, daher das Amt Güstrow nicht nur die dort verfallenen Straf= und Bruchgelder und die Gebühr für Auflassung der Erben sich aneignete, sondern auch jeder Hauswirth die Türkensteuer mit 8 Schill. von der Hufe, so wie auch die Landesbede mit 2 Mk. von der Hufe dahin zu entrichten hatte. Bestimmter Hofdienste der Eingesessenen nach dem herzoglichen Gute Mamerow wird nur beiläufig gedacht, wie denn auch aus einem Notariatsdocument vom 5. Januar 1603 hervorgeht, daß damals erst 32 Jahre vergangen waren, daß der güstrowsche Amtmann Gottschalk Berner dergleichen Hofdienste zwangsweise eingeführt hatte. Unverkennbar standen alle diese Ansprüche mit den alten fürstlichen Privilegien im Widerspruche und konnten daher nur in dem Erwerb durch unvordenkliche Verjährung den Stützpunkt finden.

3) Den Erbherren auf Göttin waren gewisse Hofdienste gegen Strisenow zuständig, und zwar waren die ursprünglichen 10 Tage auf 12 Tage angewachsen - 10 Tage Pflugdienst und 2 Tage Mähedienst -, welche jedem einzelnen Hauswirthe oblagen, so daß die ganze aus 10 Hauswirthen bestehende Dorfschaft im Jahre 120 Tage auf dem Hofe zu Göttin dienen mußte. Bei Verrichtung der Pflugdienste erhielt die Mannschaft freie Kost und auf je 5 Pflüge eine Kanne Bier; bei den Mähediensten ward keine Erfrischung gereicht.

Den Ursprung dieser Gerechtsame wollten die Berechtigten aus ihrer Qualität als Schutzherren und Schirmvögte von

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Strisenow ableiten, und machten sie wiederum hiefür geltend, daß ein Vorbesitzer von Göttin einst die Strisenower gegen gewisse Jagddienste, welche der herzogliche Jägermeister von ihnen begehrt, wirksam vertheidiget habe. Es war ihnen also unbekannt, daß die Herzoge Magnus und Balthasar ihren Vorfahren grade die Schirmvogtei über Strisenow abgesprochen hatten, derjenige Gnadenact aber, durch welchen sie in den Besitz jener Frohndienste gelangt waren - abgesehen von seinem rechtlichen Werthe - ein geringeres Maaß umfaßte. Ueberdies scheint der Umstand, daß der Original=Lehnbrief noch jetzt im Archive des Heil. Geist=Hospitals angetroffen wird, anzudeuten, daß, vielleicht auf Remonstration der Hospitalvorsteher, jene wunderbare Belehnung wiederum eingezogen worden ist; wenigstens ist dieselbe in dem Prozesse, zu dessen Darstellung wir jetzt übergehen, von keiner Seite zur Sprache gebracht, sondern von den göttiner Gutsbesitzern der Rechtsbestand und Umfang ihres Anspruches auf Frohnden ebenfalls nur mit der Berufung auf einen verjährten Besitzstand vertheidiget worden.

Keiner der drei Berechtigten war nun geneigt, seinem Anspruche zu entsagen; den Strisenowern hingegen konnte es nicht übel gedeutet werden, daß sie nach einer Milderung des auf ihnen lastenden Druckes strebten. Um das Jahr 1567 machten sie damit den Anfang, dem Hospitale die herkömmliche Landheuer vorzuenthalten, die Rauchhühner aber an das Amt Güstrow abzugeben, wozu sie vielleicht durch die unmittelbare Nähe des zu Güstrow residirenden Herzogs Ulrich oder auch durch eine directe Einwirkung von Seiten des Amtes Güstrow veranlaßt wurden. Auf einen Beweggrund einer oder anderer Art deutet die Willfährigkeit, mit welcher die Strisenower sich, etwa seit dem Jahre 1571, in die Hofdienste nach Mamerow gefügt zu haben scheinen.

In Lübeck war man nicht lange unschlüssig, was dabei zu thun sei. Die Hospitalsvorsteher wandten sich beschwerend an Herzog Ulrich, welcher am 15. Januar 1573 also rescribirte: es seien die strisenower Eingesessenen schuldig, sowohl die rückständigen, als auch die noch fällig werdenden Termine unweigerlich an den Monitor des Heil. Geist=Hospitals, den Stadtschreiber Martin Probst zu Güstrow, zu entrichten, und solle das Amt Güstrow angewiesen werden, vorkommenden Falles mit schleuniger Execution an die Hand zu gehen. Indessen steht es dahin, ob man sich demnächst der Rechtshülfe dieses Gerichts wirklich bedient habe; beim Eintritte desjenigen Zeitpunktes, wo der Bürgermeister Gotthard von Höveln 1 ) die


1) Der hochfahrende Sinn und der unbeugsame Trotz dieses Mannes, beson= (  ...  )
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Administration des Hospitals leitete, seit 1589, dachte man nicht mehr daran. Denn seine Aufgabe scheint es gewesen zu sein, die Gerechtsame des Hospitals auf Strisenow in ihrem ganzen Umfange wiederherzustellen.

In so fern es nur darauf ankam, den Widerstand der strisenower Eingesessenen gegen das herzogliche Amt Güstrow und gegen die Erbherren von Göttin (damals Joachim, Otto und Adam von Lehsten) zu erregen, so gelang ihm das sehr leicht, indem er ihnen die Freiheit von drückenden Abgaben und Frohnden in Aussicht stellte und sie des kräftigen Beistandes von Seiten der Stadt Lübeck versicherte. Er hatte indessen nicht bedacht, daß er das Recht des Stärkeren in die Schranken rief, daß dieses sodann mit ungewöhnlichem Nachdrucke vertheidiget werden würde und daß bei der ganz eigenthümlichen Gestaltung der Verhältnisse im endlichen Ausgange auf einen Obsieg nicht einmal gerechnet werden konnte. Sehen wir daher während der zwanzigjährigen Dauer eines nutzlosen Prozesses den Wohlstand der strisenower Hausleute vollständig untergraben, Vieh und Fahrniß ihnen geraubt, ihre Aecker wüste darniederliegen und endlich die trügerischen Hoffnungen in einem mageren Vergleiche verschwinden: so ist um so mehr zu beklagen, daß ein solches Ziel unter so schweren Opfern erreicht wurde.

Am 2. Juli 1589 brachte der strisenower Dorfschulze bei den Hospitalvorstehern zur Anzeige, daß die Dorfschaft zu Hofdiensten nach Mamerow und Göttin entboten worden sei, und bat um Verhaltungsbefehle. Am 28. August erneuerte er dies Begehren, unter dem Hinzufügen: ihre Vorfahren hätten zwar die Hofdienste nach Göttin geleistet, indessen würden die Vorsteher davon besser unterrichtet sein, ob eine rechtliche Schuldigkeit hier vorwalte, und ob es also gerathen sei, den Eintritt der bereits angedrohten Pfandung zu erwarten.

Ein am 15. September 1589 gegen die von Lehsten und am 16. desselben Monats gegen das Amt Güstrow erhobener Notariatprotest blieb wirkungslos; denn in der Nacht vom 28. auf den 29 October erschien unvermuthet vor Strisenow eine große Schaar von Reutern und Fußvolk, umzingelte das Dorf, drang in die Häuser ein, bemächtigte sich der zehn Stellwirthe und führte sie gefesselt nach Güstrow in das Gefängniß. Hier hielt man sie ganze vier Wochen zurück und entließ sie - wohl


(  ...  ) ders seitdem er zum Präsidium im Rathhause gelangt war, führte in den damals zu Lübeck ausgebrochenen bürgerlichen Unruhen zu mehreren ärgerlichen Auftritten. Vgl. Becker, Gesch. der Stadt Lübeck. Th. 2. S. 260 u. s. w.
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nicht ohne Erwägung der aus solchem Attentate zu befürchtenden unangenehmen Folgen - erst dann, nachdem jeder von ihnen zwei Schillinge Stockgeld (Schließgeld) erlegt und die Frohndenlast anerkannt hatte.

Unterdessen war die Nachricht von dem Ueberfalle durch einen der Haft entsprungenen Strisenower nach Lübeck gelangt, und des Burgemeisters von Höveln Ansehn im Rathhause genügte, um den Repräsentanten der Reichsunmittelbarkeit Lübecks, den Senat, zu bewegen, sofort beim Reichskammergerichte zu Speier - auf den Grund des bescheinigten Besitzes und der erlittenen Störung - wegen Erlassung eines Mandats in Gemäßheit der Pfandungsconstitution einzukommen, ein Antrag der theils gegen Herzog Ulrich, theils, mit Rücksicht auf die Connexität der Sache, gegen Joachim, Otto und Adam von Lehsten gerichtet war. Das Mandat vom 2. December 1589 entsprach auch vollkommen dem Wunsche, indem er dem Gegner auferlegte, die gefangenen Hausleute, ohne Verzug und Entgelt, auf gewöhnliche Urfehde und gegen das Versprechen, sich wieder einzustellen, falls demnächst darauf würde erkannt werden, zu entlassen, die ihnen abgenommenen Pferde und Wagen oder den Werth zu restituiren und innerhalb des festgesetzten Termins sowohl die Parition, als auch die angemaßte Gerechtigkeit des Fahens glaublich nachzuweisen.

Zum gedachten Termine (17. März 1590) ließ nun Herzog Ulrich eine Einredeschrift übergeben, worin vor allen Dingen die Competenz des Reichsgerichts in dieser Angelegenheit bestritten wird, indem es sich hier um ein angebliches Besitzthum des Heil. Geist=Hospitals handele, diese Stiftung aber nicht reichsunmittelbar sei, folglich bei dem zuständigen meklenburgischen Landesgerichte habe geklagt werden müssen. Weiter ward hervorgehoben, daß die Gefangenen schon am 25. November 1589, also vor Abgabe des reichskammergerichtlichen Mandats, wiederum in Freiheit gesetzt worden seien, eine Pfandung an deren Pferden und Wagen hingegen überall nicht stattgefunden habe, weshalb denn die Auflage der Parition des Mandats sich von selbst erledige.

Ebenso beschäftiget sich die gleichzeitig eingereichte von lehstensche Exceptionsschrift damit, die beiden Hauptvertheidigungsmomente auszuführen, daß eine Connexität zwischen ihrer Sache mit derjenigen des Herzogs überall nicht vorliege und daß sie dem Reiche nicht unmittelbar unterworfen seien, daher nur vor dem meklenburgischen Landesgerichte Rede zu stehen hätten.

Gegen den Haupteinwand des herzoglichen Anwalts kam indessen in Betracht, daß die Entlassung der Gefangenen mit

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allerdings unzulässigen Nebenbestimmungen verknüpft gewesen war, und das Anführen des von lehstenschen Anwalts konnte füglich auf sich beruhen, da es sich im eigentlichen Sinne von den Folgen einer Gewaltthat, die auf Befehl oder doch im Namen des Herzogs geschehen war, handelte. Das Reichskammergericht erließ daher am 17. August 1591 ein inhärirendes Mandat dahin: daß den strisenower Hausleuten das abgenommene Stockgeld zurückzugeben und das von ihnen erzwungene Versprechen (die abgedrungene Obligation) zu erlassen sei, und habe also der imploratische Anwalt in solchem Maaße die Parition nachzuweisen, wobei ihm gestattet werde, die causales der angemaßten Pfandung vorzubringen.

Die Verhandlungen über die Parition, mit denen zugleich eine Widerklage herzoglicherseits verbunden ward, nehmen einen Zeitraum von sechs Jahren ein; sie schließen mit dem reichskammergerichtlichen Bescheide vom 24. November 1597, in Folge dessen das Mandat vom 17. August 1591 zum Vollzuge kommen sollte.

Um dann diesen Vollzug zu beschaffen, versah Herzog Ulrich den Professor und Hofrath Dr. Ernst Cothmann zu Rostock mit Specialvollmacht; dieser aber erstattete den am 24. November 1597 vor ihm persönlich erschienenen Hausleuten, in Gegenwart von Notar und Zeugen, 40 Schillinge Stockgeld, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, damit den herzoglichen Gerechtsamen nichts vergeben haben zu wollen. Zugleich veranlaßte er sie, an Eidesstatt zu erklären, daß ihnen bei Entlassung aus der Haft überall keine Neuerung aufgedrungen worden sei und daß sie, nach wie vor, nicht mehr als zwei Tage Hofdienst auf Mamerow geleistet, das geschehene Anloben solcher Hofdienste hingegen nie für eine ihnen abgedrungene Obligation angesehen hätten, worauf der Professor Cothmann sie auch davon, jedoch vorbehältlich der herzoglichen Zuständigkeiten, liberirte.

Ein so günstiger Erfolg bewog nunmehr den Burgemeister von Höveln, den Streitpunct wegen der herzoglicherseits angesprochenen strisenower Geld= und Naturalprästanden aufzunehmen. Eine Pfandung in Strisenow von 10 Seiten Speck war davon die Folge. Abermals trug dann der Rath zu Lübeck gegen Herzog Ulrich beim Reichskammergerichte auf ein unbedingtes Mandat an, und dieses (das zweite) erging am 17. März 1598 dahin: daß, bei Vermeidung einer Strafe von 8 Mk. löthigen Goldes, die gepfandeten Speckseiten zu restituiren seien (deren Wiedereinlieferung, für den Fall, daß künftig darauf erkannt werden sollte, unbeschadet), dem herzoglichen Anwalte aber nachgelassen bleibe, innerhalb vorberaumter Frist neben zu docirender

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Parition auch die Pfandungsursachen (causales) vorzutragen und zu begründen. Wiewohl nun Letzterer dagegen vorbrachte, daß das Heil. Geist=Hospital sich keineswegs in dem behaupteten Besitze von Striesenow befinde, sondern dort nur eine geringfügige Geldabgabe erheben lasse, der Herzog auch die geklagte Pfandung weder anbefohlen, noch das Pfandobject nach Hofe habe fahren lassen - was freilich an sich nichtig war, da der herzogliche Hofmeister (Inspector) auf Mamerow die Pignoration hatte vollführen und die Speckseiten nach Krassow bringen lassen - so ließ das Reichskammergericht es doch im Bescheide vom 6. Juli 1600 bei dem erkannten Mandate bewenden.

In dem Schriftsatze, welcher hierauf in articulirter Weise sich über die causales verbreitet, wird der Besitz von Strisenow mit allen Gerechtigkeiten dem Herzoge vindicirt, und behauptet, daß das Amt Güstrow, unter welches Strisenow gestellt worden, jene Gerechtigkeiten im Namen des Herzogs seit undenklicher Zeit geübt habe. Die strisenower Bauern seien Unterthanen des Herzogs, nicht des Heil. Geist=Hospitals oder der Stadt Lübeck, das Gotteshaus habe auch wiederholt sich des Beistandes des Amtes Güstrow bedient, um sich den Bezug der einzigen Revenüe von 20 Gulden zu sichern. Hieran schließt sich die Bitte um Cassirung des Mandats, Entbindung von der Klage und Verweisung des Raths zum ewigen Stillschweigen.

Dagegen entwickelt die erst im Jahre 1604 1 ) von Seiten des Raths eingereichte Refutationsschrift, daß die vorliegenden Urkunden von einer Beschränkung des Hospitals auf eine bloße Revenüe von jährlich 20 Gulden kein Wort enthielten, daß die eigenmächtige Abgabe des Rauchhuhns an das Amt Güstrow für das Hospital unpräjudicirlich sei, daß die vom Herzoge angesprochene Botmäßigkeit über Strisenow auf einer Anmaßung beruhe und daher auch das Berufen auf Verjährung unstatthaft sei.

Während die Parteien auf diese Weise mit einander stritten, waren die herzoglichen Beamten nicht müssig gewesen, wegen der inzwischen weiter fällig gewordenen, von den Strisenowern gleichfalls verweigerten Termine, wie früher einzuschreiten. Daraus entstand dem zunächst der dritte Pfandungsproceß, dessen Gegenstand schon bedeutender war; denn am 19. Sept. 1598 hatte man den Strisenowern abgenommen: 10 Schweine, 10 Ochsen, 7 Speckseiten, 2 große Kessel, 1 Grapen, 3 Schmiedehämmer, ferner am 7. November desselben Jahres 20 Speckseiten und am 22. April 1599 abermals 20 Speckseiten.


1) Ohne Zweifel ist der Verzug durch die großen bürgerlichen Unruhen, welche bei dem Beginne des 17. Jahrhunderts die Thätigkeit der rechtskundigen Mitglieder des Rathes in Anspruch nahmen, veranlaßt worden.
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In Bezug darauf erging am 1. Juni 1599 ein reichskammergerichtliches mandatum restitutorium, über dessen Parition und causales dann wieder mit ähnlichen Argumenten hin und her gestritten ward.

Ein vierter Pfandungsproceß eröffnete sich mit einer am 4. August 1599 in Strisenow vollstreckten Pfandung an 8 Ochsen und 3 Seiten Speck, deren Zurückgabe durch reichskammergerichtsliches Mandat vom 15. September 1599 angeordnet ward.

Der fünfte Pfandungsproceß betraf 5 Schnittelschweine und 5 Gulden, derentwegen ein Mandat vom 12. Januar 1600 die Restitution und Parition auferlegte, jedoch ohne Zuerkennung eines Schadensersatzes.

Es würde ermüden, auf den Inhalt der in diesen verschiedenen Processen gewechselten Schriftsätze einzugehen; hier nur noch Einiges über deren Verlauf. Als nämlich auf die drei letztgedachten Mandate drei verschiedene Paritions=Urtheile ergangen waren und es sich gezeigt hatte, daß - da die Pfandobjecte schon verkauft worden waren - jetzt nur noch deren Werth erstattet werden könne, so deponirte der herzoglich meklenburgische Anwalt, um die Parition zu dociren, bei dem Reichskammergerichte die Summe von 104 Rthlr. Der Anwalt des Raths bestritt indessen die Zulänglichkeit solcher Parition und erwirkte, wiewohl erst nach weitläuftigen Verhandlungen, drei gesonderte Urtheile (vom 19., 22. und 26. Januar 1607), durch welche der Gesammtbelauf aller von dem Herzoge zu erstattenden Gerichtskosten auf 97 Fl. 47 Kr. ermäßigt, der von ihm zu vergütende Werth der Pfandobjecte in den drei Pfandungsprocessen auf 237 Fl. 30 Kr. und der erlittene Schaden in zwei Pfandungssachen - nach vorgängig erfolgter Ableistung des Schätzungseides durch den Anwalt des Raths in dessen Seele - auf 144 Fl. 17 Kr. festgestellt, mithin dem Rathe ein Totalbetrag von 479 Fl. 34 Kr. zuerkannt wurde. So weit nun dieser nicht durch das überwiesene Depositum gedeckt war, ist er durch den eigens nach Lübek abgeordneten Notar Andreas Wedell berichtiget worden.

Die bisher bezeigte Willfährigkeit des Reichskammergerichts, mittelst unbedingter Mandate die Besitzrechte des Hospitals zu schützen, hatte gleichwohl nicht die gehoffte Wirkung. Vielmehr sehen wir demungeachtet sowohl das Amt Güstrow mit erneuerten Pfandungen fortfahren, als auch beim Beginn des Jahres 1601 die göttiner Gutsbesitzer von Lehsten, welche bisher nur ruhige Zuschauer abgegeben hatten, die unglücklichen Strisenower mit einer unerhörten Verfolgung heimsuchen, und damit einen namenlosen Jammer über diese hereinbrechen.

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Denn nicht genug, daß um die gedachte Zeit auf herzoglichen Befehl 9 Pferde, 8 Ochsen und 5 Schweine in Pfand gezogen wurden, auch die von Lehsten überfielen jetzt mit ihren Bauern bei nächtlicher Weile das Dorf, erbrachen Häuser und Ställe und führten 57 Ochsen hinweg, nicht ohne die Drohung deren sofortigen Verkaufs, falls die geweigerten Hofdienste nicht unbedingt geleistet würden, zurückzulassen. Um aber dann das Maaß der Leiden voll zu machen, so erging noch ein Verbot an die benachbarten Dorfschaften, bei namhafter Strafe den Strisenowern in ihrer Ackerwirthschaft in irgend einer Weise behülflich zu sein, Gehorsam und Unterwerfung sollte also um jeden Preis erzwungen werden.

Zwar säumte der Rath zu Lübeck nicht, beim Reichskammergerichte das Geeignete beantragen zu lassen, auch war das gewöhnliche Pönalmandat (das sechste) schon am 14. Januar 1601 nicht nur gegen den Herzog, sondern auch gegen die von Lehsten erwirkt; allein da der Erfolg desselben, wie immer, durch ein Erkenntniß in paritorio bedingt war, die Verhandlungen darüber hingegen sich sehr in die Länge zogen und erst am 4. November 1609 dem herzoglich meklenburgischen Anwalt auferlegt ward, die geschehene Pfandrestitution nachzuweisen: so konnte man diesmal das Resultat um so weniger für ein günstiges halten, als das Amt Güstrow den zur Auszahlung bereit stehenden Werthbetrag von 143 Gulden für 21 Stück Vieh und 5 Schweine nunmehr deswegen zurückhielt, weil die Strisenower seit 8 Jahren mit den an das Amt zu entrichtenden Geldprästationen und seit 2 Jahren auch mit den üblichen Naturalabgaben sich im Rückstande befänden: ein Umstand, der zu erneuerten Anträgen bei dem Reichskammergerichte nöthigte.

Noch schlimmer war es, daß es inzwischen den von Lehsten gelang, im Wege der Restitution der Einrede der Incompetenz des Reichsgerichts Eingang zu verschaffen, wovon denn eine Cassirung jenes gegen sie erwirkten Mandats vom 14. Januar 1601 die Folge war. Denn so wie nun die späteren Mandate (nämlich das siebente vom 16. Jun. 1602 wegen gepfändeter 20 Kühe, das achte vom 16. October 1602 wegen 14 Stück Vieh, das neunte vom 13. Februar 1604 wegen 6 Ochsen und 3 Kühe und das zehnte vom 30. October 1604 wegen 10 Stück Vieh) ein gleiches Schicksal hatten, so fanden die Sieger, welche die absolutorischen Sentenzen durch Publication von der Kanzel der Parrochialkirche zur Kunde der ganzen Gemeinde bringen ließen, darin nur eine zu deutliche Aufforderung, auf dem einmal betretenen Wege fortzuschreiten, ohne

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daß sie daran durch die Landesregierung behindert worden wären oder die Folgen des von dem Rathe gegen die cassatorischen Sentenzen eingelegten Rechtsmittels der Gegenrestitution eben sehr gefürchtet hätten.

Schwerlich findet sich in den Proceßannalen ein ähnliches Beispiel einer so rücksichtslosen Behandlung unschuldiger dritter Personen zum Schutze des eigenen Rechts. Die Lage der von zwei Seiten unablässig bedrängten Dorfschaft war aber in der That höchst bedauerlich. Fast ihres ganzen Viehstandes beraubt, konnten die Hauswirthe weder pflügen, noch säen, ja nicht einmal das Saatkorn mehr ankaufen; und was sie früher als eine Last von sich abzuwälzen getrachtet hatten, nämlich die Leistung von Abgaben an das Amt Güstrow und von Hofdiensten an die göttiner Gutsherren, das erbaten sie sich jetzt als eine Gnade vom Rathe zu Lübeck, weil derselbe ihnen eine wirksame Hülfe zu gewähren außer Stande sei, sie aber fast im Elend umkommen oder Haus und Hof verlassen müßten.

Zwar kann man unbedingt den Herzog Ulrich, und - nach dessen im Jahre 1603 erfolgtem Ableben - den Regierungsnachfolger Herzog Carl, von dem Vorwurfe freisprechen, solche Folgen beabsichtiget zu haben, darf auch die Ungebühr ihrer Vasallen von Lehsten nicht eben sehr auf ihre Rechnung bringen, weil es damals mit der Handhabung des Land= und Hausfriedens in Mecklenburg noch etwas mißlich aussah und des Herzogs Carl Patent von 19. April 1609 andeutet, wie er sich kaum der Frevler an seinem eigenen Hofe zu erwehren vermochte, - allein weniger die güstrowschen Amtleute Gottschalk Berner und Levin Vieregge, die solchen Gewaltthätigkeiten ihren Beistand liehen, und am wenigsten den lübeckischen Burgemeister Gotthard von Höveln, welcher mit wahrer Leidenschaftlichkeit auf einem immer mehr sich verwickelnden Rechtswege beharrte. Denn obgleich auch ihm der Gedanke an die Möglichkeit des Unterliegens in der Hauptsache sich aufdrängte, wie dies aus einer brieflichen Aeußerung desselben an den Kammergerichtsprocurator klar hervorgeht, wodurch er in Frage stellt, ob es nicht gerathen sei, sofort zum Petitorium überzugehen oder auf einen für alle Theile gleich diensamen Ausweg bedacht zu nehmen, so ist doch bis an seinen Tod (16. März 1609) weder in der einen, noch in der anderen Beziehung der mindeste Versuch gemacht worden.

Der nach ihm an die Spitze der Administration des Heil. Geist=Hospitals tretende Bürgermeister Alexander von Lüneburg mußte aber schon in dem harten Schicksale, unter welchem Strisenow erlegen war, einen hinreichenden Anlaß finden, über

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die Lage des Rechtsstreits und den von seinem Fortgange zu erwartenden Erfolg gutachtlichen Bericht einzuziehen. Der damit beauftragte Syndicus Dr. Brambach äußerte sich nun folgendermaßen. Bereits in der Antwort auf die causales habe man dem Herzoge eine 70jährige Possession eingeräumt; überdies lasse sich nicht mit Wahrheit behaupten, daß das Hospital in seinem Besitze gestört worden sei, oder daß der Herzog sich der Pfandung bedient habe, um sich ein neues Gerechtsam anzueignen, weshalb es denn an den gesetzlichen Erfordernissen eines Pfandungsprocesses gebreche. Da nun auch, alles Nachforschens ungeachtet, nichts davon zu ermitteln gewesen sei, daß die strisenower Eingesessenen dem Rathe zu Lübeck jemals den Huldigungs= oder Unterthaneneid geleistet hätten oder daß zu irgend einer Zeit von dem Hospitale die Gerichtsbarkeit in Strisenow geübt worden sei, so befinde man sich in der Unmöglichkeit, für das jetzt grade vorliegende Beweisverfahren zweckmäßige Interrogatorien zu verfassen.

In der That bedurfte es auch keiner tiefen juristischen Einsicht, um die große Zweifelhaftigkeit der bisherigen Erfolge zu erkennen, indem die Gerechtsame des meklenburgischen Landesherrn über Strisenow und der Anspruch der göttiner Erbherren wegen der Hofdienste ihrem Ursprunge nach freilich mit klarem Brief und Siegel im Wiederspruche standen, allein durch einen Ablauf vieler Jahrzehende den Charakter der Legalität genommen hatten, so daß man sich vergeblich noch jetzt gegen ihre Anerkennung auflehnte.

Unter so bewandten Umständen erging dann vorerst am 23. December 1609 ein Befehl an den reichskammergerichtlichen Anwalt des Raths, in der Sache nicht weiter vorzuschreiten, da man eine gütliche Beilegung derselben bezwecke. Die darauf bestellten Commissarien (von herzoglich meklenburgischer Seite: Joachim Wolfrath von Bassewitz auf Lühburg und Maslow, Gotthard von Moltke auf Toitendorf, Hofrath Dr. Ernst Cothmann und Hofrath Dr. Jacob Heine; von lübeckischer Seite: Burgemeister Dr. Jacob Bording und Syndicus, Dompropst Dr. Johann Brambach) eröffneten zu Wissmar die Unterhandlungen und vereinigten sich am 12. April 1610 einstweilen dahin, den Proceß nicht weiter fortzusetzen. Alsdann ward wegen gänzlicher Abfindung des Hospitals verhandelt und dabei die Revenüe aus Teterow von jährlich 9 Gulden mit hineingezogen, am 12. September 1610 aber der Hauptvergleich 1 ) abgeschlossen. Derselbe ist auf Pergament,


1) Vgl. Urkunden=Sammlung.
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unter den Namensunterschriften der damals regierenden Herzoge Adolph Friederich und Hans Albrecht ausgefertiget, mit deren Handpettschaften, so wie auch mit dem kleineren Siegel der Stadt Lübeck versehen worden und enthält folgendeVertragspuncte:

1) die Herzoge zu Meklenburg zahlen dem Heiligen= Geist= Hospitale zu Lübeck im Antonitermine des Jahres 1611 die Summe von 1000 Gulden, gegen genugsame Quittung;

2) das Hospital cedirt ihnen dagegen das Einkommen von jährlich 13 Mk. 8 ßl. aus Teterow;

3) alle und jede zwischen beiden Theilen wegen des Dorfes Strisenow obwaltende Streitigkeiten, so wie die desfallsigen gegenseitigen Ansprüche oder Forderungen sind für immer abgethan, beigelegt und aufgehoben.

Fassen wir schließlich noch das so eben dargelegte Vergleichsresultat ins Auge, so hatten auf der einen Seite die Herzoge von Meklenburg eine durch fortgesetzte Gewaltthat ruinirtes Dorf, frei von einem geringfügigen Anspruche des Hospitals und mit einem unbedeutenden Zuwachse aus Teterow, gewonnen, auf der anderen Seite war dem Gotteshause nur die erbärmliche Summe von 1000 Gulden (1500 Mk.) zu Theil geworden, die schwerlich kaum die Proceßkosten deckte, viel weniger als Aequivalent für die Ankaufssumme von 1278 Mk. Pf. (nach dem Münzfuße von 1610 auf etwa 16000 Mk. zu berechnen) angesehen werden konnte. Endlich geschieht auch der unschuldigen Dritten, welche unter der Proceßlust der Parteien zu Grunde gerichtet waren, überall keiner Erwähnung, und muß es dahingestellt bleiben, ob und in wie weit die herzogliche Milde das ihnen zugefügte große Unrecht späterhin ausgeglichen hat. Indessen ist grade die Regierung der Herzoge Adolph Friederich und Hans Albrecht durch jene denkwürdigen Ereignisse, welche den Herzog von Wallenstein zum Thron Meklenburgs führte, unterbrochen, überhaupt aber der nördliche Theil Deutschlands durch die Folgen des dreißigjährigen Krieges zu sehr heimgesucht worden, um annehmen zu können, daß die strisenower Hauswirthe den so andauernden Drangsalen gewachsen gewesen wären. Vielmehr scheint das Dorf damals niedergelegt und in ein Gut umgewandelt worden zu sein, mit welchem dann Herzog Adolph Friederich II. im Jahre 1673 einen von Lehsten, und nachdem dieser es im J. 1675 an von Hahn auf Dieckhof abgetreten hatte, diesen letzteren belehnte. Seitdem ist Strisenow ein Lehngut geblieben.


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VII.

Ueber

den Ursprung und den Umfang der

Lieferung der Pachtgerste

aus Russow,

von

G. W. Dittmer , b. R. Dr.
zu Lübeck.


D ie im Großherzogthume Meklenburg=Schwerin belegenen Güter (villae) Rakow, Russow und Altbukow sind zusammen im Jahre 1308 dem Heil. Geist=Hospitale zu Lübeck vom Fürsten Heinrich von Meklenburg für 1360 Mk. Lüb. Pf. verkauft, und ist dabei - außer den auch bei anderen Verkäufen liegender Gründe im Meklenburgischen vorkommenden Reservaten der Besteuerung (der Beden) und des Ertrages von zwei Dritttheilen des höchsten Gerichts - nur der Rückkauf vorbehalten worden. Jene Reservate gingen demnächst, wie aus einer Urkunde des Fürsten Albrecht von Meklenburg vom Jahre 1340 erhellet, auf die Familien von Preen, von Plessen und von Stralendorf über, wurden aber in dem letztgedachten Jahre gleichfalls, gegen eine Zahlung von 300 Mk. Lüb. Pf. und mit Consens des Fürsten Albrecht, dem Heil. Geist=Hospitale abgetreten.

Auf diese Weise, und da auch von dem vorbehaltenen Rückkaufe kein Gebrauch gemacht ward, hatte denn das Hospital ein in aller Hinsicht unbeschränktes Eigenthum an jenen drei Dörfern erworben. Es bezog aber daraus nur eine ähnliche Nutzung, wie aus seinen andern entfernt liegenden Dorfschaften, nämlich, mit Uebergehung einer kleinen Geldabgabe, lediglich das allenthalben eingeführte Pachtkorn (Korn vor de Hure), welches die Eingesessenen unter sich zusammen bringen und auf ihre Kosten nach Altbukow schaffen mußten, wo der Hospital

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beamte dasselbe entgegennahm und dessen Absendung nach Lübeck besorgte, in welcher Beziehung die fürstlichen Urkunden dem Hospitale die freie Kornausfuhr zugesichert hatten.

Nach Inhalt eines im Hospital=Archive aufbewahrten Hebungsregisters, welches freilich ohne Jahreszahl ist, aber, der Schrift nach, dem 14. oder doch dem Anfange des 15. Jahrhunderts angehören dürfte, war das Pachtkorn über die Russower Eingesessenen also vertheilt. Es hatte zu liefern:

Marquard, von 3 Hufen:
3 Drömt 3 3/4 Scheffel Roggen,
- - 15 3/4 - Gerste,
2 - 5 1/4 - Hafer;
Conrad, von 2 Hufen:
14 Scheffel Hartkorn,
2 - Hafer;
Hinrich Nygebur Wittwe, von einer Dreiviertelhufe:
11 1/4 Scheffel Roggen,
5 1/4 - Gerste,
9 3/4 - Hafer;

Welcher Maaßstab hiebei zum Grunde lag, darüber finden sich keine weitere Aufschlüsse vor, und eben so wenig darüber, wie der Gesammt=Ertrag des Pachtkorns aus Russow, welches in eben demselben Hebungsregister auf jährlich 4 Last 19 Scheffel angegeben wird, sich so hoch belaufen konnte, weshalb denn jene specielle Repartition mit dieser Summe nicht gut in Einklang zu bringen ist.

Ein späteres Hebungsregister, welches die Jahre 1571 - 1580 umfaßt, stellt indessen ziemlich übereinstimmend damit, obgleich ohne alle Specification, den Gesammtertrag des Pachtkorns auf 14 Drömt Gerste und 15 Drömt Hafer, also 3 Last 60 Scheffel, wobei die Differenz zu der Totalsumme in dem älteren Hebungsregister sich vielleicht aus Veränderungen, welche mittlerweile an den Landstellen eingetreten sein werden, erklären ließe.

Dennoch muß es für sehr zweifelhaft gehalten werden, ob das Hospital sich dieser Nutzung je in ihrem vollen Umfange erfreut habe, wenigstens in der letzten Hälfte des 16. Jahrhunderts, wo die Stiftung gerade mit so manchen Widerwärtigkeiten zu kämpfen hatte.

Schon um das Jahr 1566 nämlich ließ Herzog Johann Albrecht von Meklenburg die sämmtlichen Hospitalgüter, Altbukow, Rakow, Russow, Wendelstorf, so wie die Pölschen Dörfer Seedorf, Weitendorf, Wangern und Brandenhusen occupiren, unter dem Vorwande, daß die Stadt Lübeck den Land=

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frieden gebrochen, den herzoglichen Hafen "die Gollnitz" mit Kriegsschiffen und Kriegsvolk besetzt, dort ein bremisches Schiff gewaltsam überfallen und dessen Güter abgeführt habe. Gleichzeitig ließ er nicht nur eine ansehnliche Zahl lübeckischer Handelsleute, welche mit ihren Waaren und Bedienten den rostocker Pfingstmarkt besuchten, festnehmen und deren Effecten confisciren, sondern auch den Eingesessenen der Hospitalsdörfer den Befehl zugehen, die bisher an das Hospital entrichteten Gefälle hinfort an das herzogliche Amt Neubukow abzuliefern. Auf hiergegen von den Vorstehern des Heil. Geist=Hospitals bei dem Herzoge gemachte Remonstration entgegnete dieser, daß die genannten Dorfschaften weder der Stadt Lübeck, noch dem Heil. Geist=Hospitale zuständig seien, sondern vielmehr ihm, dem Herzoge, und daß dem Hospitale, mit Ausnahme "etlicher weniger Pächte", keine Gerechtigkeit daran gebühre, eben diese Kornpacht aber eingezogen worden sei, um auch dadurch die Lübecker zur Entschädigung wegen des Landfriedensbruches zu zwingen, und sei er wohl berechtiget, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben.

Es gelang indessen, unterm 31. Julius 1566 beim Reichskammergerichte zu Speier ein mandatum restitutorium zu erwirken, in dessen Befolgung Herzog Johann Albrecht am 28. Mai 1567 seinen Amtshauptmann von Preen zu Neubukow dahin instruirte, das Hospital fördersamst in die demelben entzogenen Güter und Einkünfte plenarie einzuweisen und demselben die einbehaltenen Hebungen zu restituiren. Diese letzteren wurden später liquidirt: an Gelde auf 126 Mk. 9 1/2 ßl., und an Korn auf 10 Last 1 Drömt 4 Scheffel Gerste und 21 Drömt 1 Scheffel Hafer.

Kaum waren indessen zehn Jahre verflossen, so gab die Behauptung, daß das Hospital verbunden sei, für seine Güter und Einkünfte im Meklenburgischen eine Beisteuer zur Abtragung der Landesschuld zu leisten, einen neuen Vorwand, um dem Hospitale, welches solche Beisteuer ablehnte, die Natural= und Geldgefälle aus den Dörfern vorzuenthalten. Da überdies die Eingesessenen der Hospitaldörfer zu mancherlei Hofdiensten angehalten worden waren, welche der damalige Herzog Ulrich als herkömmlich ansprach, so gedieh wegen dieser, so wie auch wegen einiger connexer Beschwerden, z. B. der eigenmächtigen Ernennung der Dorfschulzen in den Hospitaldörfern durch den Herzog, die Sache im Jahre 1578 abermals an das Reichskammergericht.

Von meklenburgischer Seite ward hier hervorgehoben, daß der Herzog nichts weiter angeordnet habe, als wozu derselbe vermöge des ihm zuständigen Eigenthums an besagten Gütern,

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in welchem das Hospital "lediglich etliche Pächte, hingegen keine possessio vel quasi" anzusprechen habe, befugt sei; die früher dem Hospitale ertheilten reichsgerichtlichen Mandate ständen auch dabei nicht entgegen, indem ihnen vom Herzoge vollständig parirt und darin überhaupt nichts weiter verfügt sei, als die Relaxation der sequestrirten Güter, so wie die Rückgabe der eingezogenen Hebungen.

Hierauf erkannte das Reichskammergericht, freilich erst am 29. April 1583, daß der herzoglich meklenburgische Anwalt die Pfandungs=Ursache binnen 4 Monaten, sub poena praeclusi, anzugeben schuldig sei. Indessen ward das weitere Verfahren durch einen per commissarios unterm 7. October 1583 abgeschlossenen Vergleich erledigt, in Folge dessen Herzog Ulrich auf die mehrgedachten Dörfer und die darin angesprochenen Gerechtsame unbedingt verzichtete und dieselben dem Hospitale neuerdings mit allen Rechten und Gerechtigkeiten übertrug. Der Punct wegen Entschädigung des Hospitals für die von Seiten der Eingesessenen dem Herzoge Ulrich während der Dauer des Streites geleisteten Hofdienste blieb einer Separatvereinbarung vorbehalten. Diese kam demnächst dahin zu Stande, daß der Herzog eine Aversionalsumme von 1000 Gulden zahlte und überdies 12 Last Korn zurücklieferte.

Endlich gedenken die Acten noch einer dritten Sequestration der Einkünfte des Hospitals aus den meklenburgischen Dorfschaften, welche dadurch veranlaßt ward, daß meklenburgischerseits im Jahre 1585 ein Anspruch auf Holzfuhren, Ablagergeld und Beitrag zur Landsteuer begehrt ward, gegen welchen Anspruch wiederum beschwerende Anzeige an das Reichskammergericht gelangte. Die Unterhandlungen hierüber erstrecken sich bis in den Ausgang des 16.Jahrhunderts, ohne daß eine endliche Entscheidung erfolgt wäre, was wohl in dem Umstande seinen Grund gehabt hat, daß nunmehr der große welthistorische Kampf begann, welcher in seiner 30jährigen Dauer unsägliches Elend über Deutschland verbreitete und sich erst im Jahre 1648 mit dem westphälischen Frieden endigte.

So siegreich übrigens auch bisher das Hospital in den Differenzen mit den Herzogen zu Meklenburg sein Eigenthum an den erwähnten Dorfschaften bewahrt hatte, so ist doch nicht zu verkennen, daß jenes auf die Erhebung des sogenannten Pachtkorns beschränkt worden ist und das Eigenthum an Grund und Boden von Rakow und Russow factisch verloren hat. Schon im Anfange des 16. Jahrhunderts befand sich die Familie von Oertzen auf Roggow im Besitze des Dorfes Russow, und bezog das Hospital durch Vermittelung des Eigenthümers

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von Roggow das Pachtkorn aus Russow, in dem Jaspar von Oertzen um das Jahr 1511 es übernommen hatte, dahin angewandt zu sein: "dat jehrlichs demsulvigen Gadeshuse wes uth dem Dorpe eigenet, na desser Tydt moge werden". Gleichwohl ist nicht anzunehmen, daß das Hospital schon damals von seinem gutsherrlichen Eigenthume zu Gunsten des Jaspar von Oertzen habe zurücktreten wollen, da es eben dieses Eigenthum gegen die meklenburgischen Herzoge noch bis gegen das Ende des 16. Jahrhunderts aufrecht zu erhalten bemüht war; weshalb denn die Begründung und Befestigung des gegenwärtigen Zustandes, dessen Beginn in den Anfang des 30jährigen Krieges fällt, mehr den Folgen desselben und dem passiven Verhalten des Hospitals beigemessen werden muß.

In diesem Kriege ward bekanntlich auch Meklenburg arg heimgesucht, das Dorf Russow aber fast verwüstet und von den Bewohnern verlassen. Während eines Zeitraums von mehr als 10 Jahren mußte das Hospital des Pachtkorns aus Russow ganz entbehren, weil dort fast nichts gebaut ward. Erst im Jahre 1645 gelang es, von Jaspar von Oertzen auf Roggow die Zusicherung zu erwirken, statt des Rückstandes "zwei Jahrespächte" zu entrichten. Aus seinem Handschreiben geht ferner hervor, daß damals in Russow fünf Baustellen bewohnt, bei vier anderen hingegen die Bewohner noch nicht zurückgekehrt und drei bereits zu einer Meierei niedergelegt waren, und daß das gewöhnliche Pachtkorn von allen Baustellen, sobald dieselben wieder besetzt sein würden, entrichtet werden sollte.

Unter solchen Umständen erklärt sich eine Abnahme des Ertrages an Pachtkorn hinlänglich. Das Hospital war schon froh, wenn nur theilweise geliefert ward, und begnügte sich wegen des Rückstandes mit bloßen Mahnschreiben. Wiewohl es nun später, wo der Friedenszustand wieder hergestellt worden war und die Landstellen wieder ihre Anbauer gefunden hatten, zu verhältnißmäßig erhöhten Kornabgaben hätte zurückkehren dürfen, so ist dies doch nicht geschehen, vielmehr die Quantität, welche sich durch den Einfluß der Kriegsereignisse bildete, zur festen Norm für alle Zukunft geworden.

In einem Verzeichnisse des rückständigen Pachtkorns aus den meklenburgischen Hospitaldörfern, welches den Zeitraum von 1628 - 1637 umfaßt, wird angeführt, daß das Hospital aus Russow jährlich zu erheben habe: 14 Scheffel Gerste und 30 Scheffel (2 Drömt 6 Sch.) Hafer, und daß es gestattet gewesen sei, für 3 Scheffel Hafer 1 Scheffel Gerste zu liefern, woraus sich denn eine Gesammtquantität von 24 Scheffeln Gerste (die jetzige Prästation) herausstellt. Eben dieselbe ergiebt sich,

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wenn man mit dem damaligen Hospitalvogte - auf den Grund der Aussage sowohl des Jaspar von Oertzen, als auch einiger von dessen Hausleuten - das von Russow zu liefernde Pachtkorn zu 1 Drömt Gerste und 3 Drömt Hafer annimmt, weil die 3 Drömt Hafer nach der obigen Reduction 1 Drömt Gerste geben, folglich wieder 2 Drömt oder 24 Scheffel Gerste herauskommen.

In neuerer Zeit hat die Quantität zu keiner besondern Beschwerde Anlaß gegeben, sondern nur die Qualität der gelieferten Gerste eine Beschwerde, welcher gegen Ende des 18. Jahrhunderts durch Verwandlung der Naturalabgabe in eine Geldleistung begegnet worden ist. Es gilt dabei derjenige Marktpreis der Gerste, welcher in Wismar, zur Zeit der Lieferung des Pachtkorns, durchgängig bezahlt wird.


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VIII.

Ueber

die rostocker Chroniken

des 16. Jahrhunderts,

von

G. C. F. Lisch.


D ie rostocker Chroniken aus dem 14. 15. und 16. Jahrh. gehören zu den beachtungswerthesten Quellen unserer Specialgeschichten und verdienen gewiß eine kritische Untersuchung und Bearbeitung. Benutzt sind sie in den beiden letztvergangenen Jahrhunderten zu Darstellungen aus der Geschichte Rostocks und Meklenburgs überhaupt, obgleich, nach der ewig störenden und hemmenden Weise derselben Seiten, ohne Angabe und Beurtheilung der Quellen und ihres Werthes. So ist Huber's Rostocker Geschichte von 1310 bis 1617 1 ) nichts weiter, als eine grade nicht gelungene Uebertragung der genannten Chroniken; diese benutzte wieder Chemnitz zu seinem Chronikon 2 ). Auch Wettken in seiner Geschichte der Stadt Rostock 3 ) zog sie und ihre Bearbeitungen bedeutend zu Hülfe, ging aber schon etwas weiter, als seine Vorgänger, indem er, gründlicher forschend, auf seine Quellen hindeutet und sie zu beurtheilen anfängt. Im allgemeinen aber blieb Huber's Geschichte, ohne Angabe der Quellen, Grundlage der Bearbeitungen.

Nach allen bisher gemachten Angaben sind vier Hauptmassen in dieser, überall hervortretenden Chronikensammlung zu scheiden:

1) kurze annalistische Aufzeichnungen, mit der frühesten Geschichte Meklenburgs beginnend und bis gegen das Ende des 15. Jahrh. reichend. Es sind ihrer nur wenige an Zahl


1) Gedruckt in Ungnaden Amoenitates, S. 715, flgd.
2) Auszüge, die Geschichte von Rostock betreffend, sind gedruckt in Ungnaden Amoen., S. 1 flgd. (Ueber die Uebereinstimmung vgl. man z. B. Ungnaden S. 338 und 808 statt vieler Stellen.)
3) Gedruckt in Ungnaden Amoen., S. 955, flgd. Man vgl. Neue wöchentl. rost. Nachr., 1841, Nr. 66.
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und dazu sind sie bis jetzt wegen Mangel an Erkenntniß ihrer Herstammung ohne großen Werth; fast alle Staaten haben dergleichen aufzuweisen;

2) eine rostocker Chronik von 1310 bis 1314;

3) eine Chronik der Domhändel zu Rostock von 1487 - 1491;

4) eine rostocker Chronik über die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts.

Letztere drei Chroniken umfassen Zeiten, welche zu den wichtigsten der rostockischen und zu den interessantesten der meklenburgischen und überhaupt norddeutschen Geschichte gehören.

Der Professor Schröter löste zuerst die Verwirrung der leitenden Fäden in der chronistischen Geschichte Rostocks. Er war so glücklich, auf der Universtäts=Bibliothek zu Rostock eine Handschrift aufzufinden 1 ), welche die Chroniken Nr. 2 und 3, wenn auch nur in einer spätern Abschrift, doch gewiß in der ursprünglichen Gestalt, enthielt. Er gab im J. 1826 (es war seine letzte Arbeit) die Chronik von 1310 - 1314 mit Einleitung und Anmerkungen heraus 2 ). Die Chronik der Domhändel von 1487 - 1491 wartet noch der pflegenden Hand; daß Schröter auch diese noch bearbeiten wollte, zeigt ein Verzeichniß dessen, was er noch herauszugeben gedachte 3 ), indem er dort eine "Plattdeutsche rostockische Chronik in 2 Abtheilungen, e Cod. mspto. chartac. Saec. XVI" mit aufführt. - Die kurzen annalistischen Aufzeichnungen sind im Auszuge schon im Etwas, 1740, S. 680 flgd. mitgetheilt; sie haben wenig Werth, da sie nicht gleichzeitig sind.

Diese beiden Chroniken, mit den Jahren 1310 und 1487 beginnend, welche sich wohl noch öfter in Abschriften finden werden 4 ), sind nach Schröters Bemerkungen und andern Zeichen im 16. Jahrhundert öfter wörtlich abgeschrieben. Schwieriger ist die Untersuchung über die Chronik Nr. 4 aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, welche (von Schröter nicht berührt) nicht allein häufig abgeschrieben, sondern dabei auch offenbar von den Abschreibern auf verschiedene Weise weiter


1) Diese Handschrift, nach dem Kataloge "Miscellanea, worin vorkommt "Historia Megapolitana ab a 1305 - 1558", enthaltend, fehlte nach dem Abtreten Schröters noch im J. 1836 auf der Universitäts=Bibliothek, bis ich sie im J. 1839 dort wiederfand.
2) Beiträge zur meklenburgischen Geschichtskunde, herausgegeben von Dr. H. R. Schröter, Ersten Bandes erstes (und einziges Heft. Rostock und Schwerin, in der Stillerschen Hofbuchhandlung, 1826.
3) Daselbst, Vorrede S. VIII, Anm. 7.
4) Huber hatte nach S. 797 in Ungn zwei Exemplare. - Man vgl. auch Neue wöchentl. Rost. Nachr. u Anz., 1841, Nr. 101 flgd. und 1842 im Anfange.
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ausgeführt und bis ins 17. Jahrhundert fortgeführt ist. Es sind daher die Bearbeitungen auszuscheiden und Originale zu suchen.

Diese Chronik des 16. Jahrhunderts besteht übrigens nicht sowohl, wie die andern beiden, aus ausführlicher Erzählung und Beurtheilung eines bedeutenden Ereignisses, sondern aus kurzen Aufzeichnungen einzelner Begebenheiten in Form eines Tagebuchs; ist sie daher auch nicht immer von großer Wichtigkeit für die politische Geschichte, so hat sie doch einen nicht unbedeutenden Werth für die Chronologie und Sittengeschichte einer als Wendepunct merkwürdigen Zeit. Auch sie ward vielfach benutzt. Zuerst schrieb sie Huber ab 1 ), so wie sein Exemplar bis 1583 reichte, ohne andere Forschungen daran zu knüpfen; (er hatte also Abschriften von allen drei Chroniken). Darauf benutzte sie Wettken 2 ); dieser besaß schon eine andere Bearbeitung, welche in das 17. Jahrhundert hineinreichte. Ungnaden 2 ) hatte ebenfalls ein Exemplar, welches vom Prof. Barth. Clinge bearbeitet war und bis 1589 ging. In neuern Zeiten nahm diesen Gegenstand der Prof. Huber in Rostock 3 ) wieder auf und theilte Auszüge aus noch einem andern Exemplare mit 4 ).

Obgleich nun hin und wieder Andeutungen über die Zweckmäßigkeit der Nachweisung der Quellen, aus denen diese Chronik geschöpft sei, gegeben, auch Nachweisungen verheißen sind, so ist bis jetzt diese Angelegenheit noch ganz im Dunkel geblieben. Auffallend ist beim ersten Blick die moderne Gestalt der Chronik in ihren bisherigen Abdrücken; kann man auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts eine hochdeutsche Abfassung leicht einräumen, so ist doch die ganze Ausdrucksweise in diesem Zeitraum eine andere, als die, welche die Proben in Ungnaden und Huber zur Schau tragen. Wenn nicht alles täuscht, so bin ich so glücklich gewesen, das Original aufzufinden. Auf der großherzogl. Regierungs=Bibliothek zu Schwerin befindet sich in dem Nachlasse des Hofraths und Regierungsfiscals E. F. Bouchholtz eine Handschrift, bestehend


1) Vgl. Ungn. Amoen., S. 800 - 817.
2) Vgl. Ungn. Amoen., S. 1045 flgd.
2) Vgl. Ungn. Amoen., S. 1045 flgd.
3) Vgl. Mecklenburgische Blätter, herausgegeben von Huber. Erster Band. 1835. Nr. 18 flgd.
4) Neuere Abschriften und handschriftliche Bearbeitungen dieser Chroniken sind gar nicht selten; so besitzt die Regierungs=Bibliothek noch eine hochdeutsche Bearbeitung, welche mit dem Exemplare des Herrn Professors Huber fast ganz übereinstimmt; ferner finden sich im großherzogl. Archive zwei Bearbeitungen, welche von Wettken und Huber wieder abweichen, und außerdem noch mehrere verschiedene Exemplare der Chronik der Domhändel und der annalistischen Aufzeichnungen.
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aus 119 Blättern in Quartformat, im 16. Jahrhundert geschrieben und im 17. Jahrhundert fortgeführt; das Vorhandene ist nur ein, wenn auch zusammenhangendes Bruchstück und offenbar aus einem größern Bande herausgetrennt, welcher wahrscheinlich mit der Handschrift, aus welcher Schröter die rostockische plattdeutsche Chronik von 1310 bis 1314 herausgab, Aehnlichkeit hatte. Auf den ersten vier Blättern steht, ganz in Uebereinstimmung mit dem von Schröter aufgefundenen Manuscript, "eine Reihe kurzer annalistischer Anzeichnungen zur Geschichte der wendischen Städte, plattdeutsch, Früheres mit Späterem oft mischend," - die älteste Angabe von 840 (über "St. Ancharius), die jüngste von 1442. Darauf auf den nächsten 23 Blättern (Bl. 5 - 28), wie in der berührten Handschrift der Universitäts=Bibliothek, "volget van der Rostocker veyde" - die plattdeutsche Geschichte der Domhändel von 1487 - 1491 von einem gleichzeitigen Verfasser." Beides, die Annalen und die Chronik der Domhändel, ist von derselben Hand geschrieben. Zwischen dem 7 und 8 Blatte der Chronik der Domhändel ist ein Blatt eingeheftet; auf diesem Blatte und den beiden nebenstehenden Seiten ist eine Kritik und Ergänzung dieser Chronik von dem Abschreiber eingetragen. Nach dieser Einschaltung hat der Schreiber die Chronik der Domhändel im J. 1583 abgeschrieben und die Ergänzungen aus der Ueberlieferung seines "alten Vetters", der Augenzeuge der Fehde gewesen war, im Jahre 1543 entnommen. Diese Bemerkungen theile ich ihres Interesses wegen hier mit.

Item ydt ys disse schrifft van dem Rostocker kryge vngever vnder de hand gekamen, dede geschen ys anno 1487, welkeren handel yk myt hast hebbe affgeschreuen yn d. yar do me schreff 1583. Doch alse my duncket, de man, de ydt also angetekendt, ys gar tho sere dem eynen dele bygevallenn, welkes my duncket vnbillich syn. Den de menheyt hefft yn der Ersten eyne gute sake edder mening gehadt, ouerst doch dorch dat hefftige wedderstandt der fursten vnd des Rades ys also de eyne jegen den anderen vorbyttert, dat de gemenen den dyngen gar tho vele gedan, welkes etliken ys ouel vth gelogen, e dysse schrifft vormelt. Doch de wyle yck noch etlik dynck yn frischer gedechtnisse hebbe, dat yk vngever anno 1543 van mynem oldenn veddere (domals olt 70 yar) gehordt, Also dat eyn Radt von Rostok hedde eynen heymliken

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anslach myt den fursten gemaket van wegen eynes domes yn der stadt an tho richten, don nu let eyn Radt de fursten yn kamen vnd wordt sulkes yndt werk gestellet, ys de menheyt dul vnd quadt geworden, we disse vorgeschreuen historie vormelt. Don nu her omnes begund tho gand vnd alle dink ouel vth sach, packeden syck etlik der vornemesten des Rades vth der stadt na den fursten vnd practicerde dar so vele, dat de furst schold vp eynen morgen ser fro myt groter macht vor dem molendore syn, vnd de menheyt was don ock dat mal alle vpt rathus bescheyden vnd vnder dem scholde em de ßingel vnd dor apen stan, welkes also ock ys geschen. Querst eyn moller vp den damme hefft dat folck vonn kassebom vnd kassinschen berge sen her tehend myt groten hupen; don he flur de felbrugge vp tagen vnd dor na sulkes yn der stadt vormeldt; don synt de klocken tho storme slagen. Dyt let de schriuer ock vthe. Item don de rostoker vth thogen na panckelow vnd helden eyne fluchting, don was ydt so gemaket, de landesknechte de scholden ere haken laden myt papir, welkes ock geschehn, do nu de knecht segen, dat de borger syck so ridderlik werden, slogen se bley kugeln vor vnd schoten myt macht vnd stunden beyde burger vnd knecht alse eyne mur vnd beholde ok dat feldt. Vnd eyn landesknecht krech den eynen fursten gevangen myt namen Hertoch Baltzar; don was dar eyn rostoker myt namen Reymer bogehodt, de sloh den knecht den arm yn twey und sed: Heren vnd fursten breck men nycht van den bomen; don worde de furste loss. Ock was vnder disser mangling eyn olt landesknecht gewesen, de hedd geraden, men scholde de perde hessen, welkes ock geschen; den hadde eyn radt laten den kop wech slan, dar doch den rostokern dysse radt was ser vorderlik gewesen, dat se gewunnen, de wyle der fursten krigeslude mer weren, den der rostoker. Dyt let de schriuer ock vte. Item de furste hedde twe hupen folkes, den eynen hedden se by panklow, den andern vp der anderen sydt der auerwarnow vnd de fursten hedden eyne specking auer de warnow gemaket; de suluen braken de borger an den willen des Rades wech; den de fursten hedden dem hupen geschreuen, wekeren dach se vornemen, dat de rostocker vth thogen, scholden se en na folgen auer de specking vnd wolden de rostoker also behaluen hynden vnd vor; dyt was

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don vorlaren de wyle de speckyng wech was. Dyt let de schriuer ock vth."

Diese Kritik war auch in dem Exemplare enthalten, welches Ungnaden besaß; sie ist, mit Weglassung alles dessen, was auf ihren Ursprung deutet, in hochdeutscher Bearbeitung zur Einschaltung in den Huberschen Text von Ungnaden in einer Note S. 736 flgd. mitgetheilt.

Darauf folgen 9 leere Blätter, Bl. 29 - 37, auf deren letztem eine Nachricht über die Kirche zu Wilsnack aus dem J. 1383 steht.

Hierauf beginnt unmittelbar die neuere, besprochene Chronik und geht den größeren Theil des Heftes hindurch. (Bl. 38 - 84). Das Ganze ist von einer und derselben Hand geschrieben, und zwar von derselben Hand, von welcher auch die beiden ersten erwähnten chronistischen Nachrichten sind. Das Ganze ist in plattdeutscher Sprache abgefaßt, unregelmäßig und mit unbeschriebenen Stellen im'Texte; jede einzelne Bemerkung, obgleich alles offenbar von derselben Hand ist, hat doch eben so offenbar immer einen besondern Charakter in Ausdruck und Handschrift, einen Charakter, wie ihn Zeiten und Umstände zu veranlassen pflegen; an Nachträgen und Lücken fehlt es auch nicht: kurz das Ganze hat den unzweideutigen Charakter eines Tagebuchs, und deshalb vorzüglich halte ich es für das Original. Auf den ersten Blättern (Bl. 38 - 45), welche zum großen Theil unbeschrieben und noch nicht aufgeschnitten sind, stehen zerstreut und vermischt einzelne Nachrichten aus den Jahren 1529, 1535, 1536, 1537, 1543, 1546, 1549, 1550, 1551, 1552, 1555, 1558, 1559, 1561, oft von jedem Jahre nur eine Thatsache berichtend, gleich als wenn diese Nachrichten später aus der Erinnerung oder bei einem unstäten Leben niedergeschrieben wären. Mit dem Jahre 1559 aber, wo der Schreiber berichtet ( Bl. 46 b.):

"In dissem yar quam yck tho wanen den XI. september," 1 )

beginnt eine ununterbrochene Aufzeichnung bis zum J. 1583. Es folgt unmittelbar auf 3 Seiten (B. 86 - 87) der Anfang einer Beschreibung von Holstein von derselben Hand. - Wer der Verfasser sei, darüber hat sich noch keine Spur finden wollen. Hin und wieder sind kurze ästhetische Bemerkungen und Exclamationen in lateinischer Sprache mit einer zierlichen Handschrift des 17. Jahrh. Beigefügt. - Nach einer


1) In diesem Jahre ward auch Barth. Cling Professor zu Rostock; vgl. Ungn. Amoen., S. 1045, Not.
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großen Anzahl unbeschriebener Blätter (Bl. 88 - 104) hat ein Anderer angefangen, das Tagebuch fortzuführen. Diese Bemerkungen gehen auf 5 Blättern (Bl. 105 - 110) von 1602 bis 1607, enthalten viele werthlose Familiennachrichten des Schreibers und schließen auf 4 Blättern (Bl. 110 - 114) mit einer Rechnung über einen Hausbau in der rostocker Heide. - Auf den 3 letzten Blättern (Bl. 115 - 117) des ganzen Heftes stehen Nachrichten von einer noch andern Hand von 1628 über das Einrücken Wallensteins und von 1630 über den Obersten Hatzfeld.

Zur bessern Beurtheilung des Werthes der bisher benutzten Quellen, theile ich eine Stelle aus dem J. 1567 aus den vier verschiedenen, bis jetzt benutzten oder bekannten Handschriften mit; diese Stelle findet sich grade in allen Exemplaren in ununterbrochener Folge mitgetheilt.

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Schweriner Handschrift. Huber's Geschichte von Rostock.
(Ungn. Amoen, S. 811).
1567 den 13 augusti ledt eyn    borger myt namen gehte smydt synes handwerkes eyn wullenweffer syne eygen sone myt dem swerde rychten den he hadde syne eygen steffmoder geslagen vnd des vaders kyste vpgebraken vnd gelt dar vth genamen.

 

1567 den 13 Augusti ließ ein bürger, mit Nahmen Gieterschmidt, ein Leinen=Weber, seinen eigenen Sohn mit dem Schwerdt richten, daß er seine Stief=Mutter geschlagen, seines Vaters Kasten aufgebrochen und Geld daraus genommen.
   den 27 Augusti wordt eyn kleynsmydt mydt dem swerde   gerichtet, hedde syck vorroment, dat he synes meysterss brudt geswengert hedde dysse mynsche hedde al gefriet vnd wass borger yn Rostok dyt vorromend was geschen bym Druncke.

 

   den 27 Augusti ward ein Kleinschmidt mit dem Schwerdt gerichtet, welcher sich berühmet, daß er seines Meisters Braut geschwängert, der allbereit gefreihet hatte, und ein bürger war; daß er sich berühmet war beim Trunck geschehen.  
  Don suluest wordt ock eyn knecht gerichtet hedde talpenning togerichtet vnd vor goltgulden vth geuen.   Zur selben Zeit ward auch ein Knecht gerichtet, der hatte Zahlpfenninge vor Gold=Gulden ausgegeben.
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Clinge's Handschrift. Huber's Meckl. Blätter.
zu Wettkens Geschichte. S. 267.
(Ungn. Amoen. 1124).
1569 den 13 Aug. hat Gerd    Schmidt ein Wollenweber, seinen Sohn mit dem Schwerdt richten lassen, darum daß er dem Vater einen Kasten erbrochen, Geld daraus gestohlen und seine Stief=Mutter geschlagen 1567 den 13 Aug. ließ ein      Bürger mit Namen Göttke Schmidt, seines Handwerks ein Wullenweber, seinen eignen Sohn mit dem Schwerdt richten, darum, daß er hatte seine eigne Stiefmutter geschlagen, und seinem Vater den Kasten aufgebrochen und ihm etwas Geld daraus genommen.

   den 17 Aug. ist ein Kleinschmidt mit dem Schwerdt gerichtet, welcher sich berühmet, daß er seines Meisters Braut, ehe er sie gefreyet, geschwängert hätte.
     den 27 Aug. ward ein Kleinschmidt mit dem Schwerdt gerichtet, welcher sich hatte verlauten lassen, daß er seines Meisters Braut geschwängert hatte; dieser hatte schon gefreyet und war ein Bürger in Rostock. Dieses Berühmen war geschehen beim Trunke.
   Zu derselbigen Zeit ward auch ein Knecht gerichtet, der hatte Zahlpfennige zugerichtet und dieselbigen vor Goldgulden ausgegeben und viele Leute damit betrogen.
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Es ergiebt sich aus dieser Zusammenstellung auf den ersten Blick, daß die Handschrift des Professors Huber der ältesten, schweriner Handschrift am nächsten kommt, wenn sie auch etwas modern im Styl erscheint.

Um die Schweriner Handschrift auch ihrem Inhalt nach bekannter zu machen, theile ich den Anfang derselben bis zum J. 1563 getreu nach dem Originale mit; eine Vergleichung mit der Huberschen Geschichte (Ungn. Am., S. 800 flgd.) wird gleich zu ihrem Vortheil ausfallen. Uebrigens wäre es sehr zu wünschen, daß jetzt Jemand die vollständige Redaction der Chroniken nach den ältesten Exemplaren und die kritische Vervollständigung derselben durch die übrigen Handschriften übernähme.

Anno
1529 Is de swet kranckheyt yn dudesche land gewest, dar anne fele mynschen synt gestoruen.
Yn dissen yar toch de Torke vor wien, gewann se auerst nycht.

1535 ward munster yn westvalen gewunnen.
yn dyssen yar wordt kopenhagen vp geuen, welker Hertoch albrecht van meckelnborch ynne hedde.

1536 ys tho munster yn westfalen Johan van leyden eyn hollender myt gloyenden Tangen tho reten vnd hermn namals myt synen beyden houedtluden berendt kniperdollink vnd krachtinck yn jsarne korue vth S. lambertus thorne darsuluest ton spektakel gehenget worden.

1537 wordt Hertoch Christian von Holtzen thom koninge gekronet.
Vnd den 20 December wordt gebaren Johan der ytzige koninck yn sweden.

1543 Don sloch de Donner yn S. Petrus thorn vp S. Gallen auendt vnd bernd yn 4 stunden dal.

1546 starff martinus lutter yn godt; de tyding brachte de prier vnd schaffer van marien E ersten yn rostok yn mynes veddern huss.

1549 was eyne grote pestilentie.

1550 wordt brunswick belegert von hertoch hinrich.
yn dissem yar wordt ock meydeborch belegert von hertoch yürgen van mekelenborch; Hertoch moritz was syn helper; disse belegering warde yar und dach; hertoch yürgen wordt noch gevangen yn meydeborch gebracht.

1551 was eyn grausam storm vn wedder, also dat vele bome vth der Erden weyden, ock vele schepe vorgyngen; dyt schach yn der arne.

1552 don storff Hertoch Hinrick van mekelnborch, den de

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landesknechte plegen fredemaker tho schelden, was olt 73 vnd hedd geregert 43 yar.
In dissem yar wordt franckfordt am meyn belegert; Hertoch yurgen van meckelenborch wordt domals dar vor erschaten.
yn dissen suluen yar was eyn auervth grodt storm, de groten schaden dede.
In dissen suluen yar worden de monik vth den beiden klosteren Marien Ehe vnd Dobbran vordreuen van den hertogen van meckelenborch.

1555 yn dissen yar helt hertoch Johann Albrecht van meklenborch hochtidt myt des hertogen van pruysen dochter bynnen der wismar.

1556. Vmme de sulue Tydt wordt der stadt rostok angemutht van yren fursten hertzoch Johan Albrecht vnd Vlrich gebroder, dat se scholden betalen etlike dusendt fl., welker ere selige vader Hertzoch Albrecht gemaket tho der tydt don he wolde konink yn Dennemerken werden anno 1536

1557. Don wordt eyn borgermeyster myt namen Her peter brummer vnd eyn Radther her Jochim Voss affgeverdigt na denn fursten, dar suluest an tho horen, wat der fursten beger was; don hebben de rostoker vnd de landtsaten vnd ock anderen stede eyn yder na antal de schulde vp syck genamen; don suluest hebben de rostocker ock angenamen 80 dusendt fl. tho betalen. Dat sulue wordt dar na dem her peter brummer van der gemeyne tho gemeten, dat he sulkes vnd etlik dynk mehr scholde bauen syne Instruction den fursten bewyllet hebben, vnd quam myt den Borgermester entliken dar hen, dat he des Radtstules entzettet wordt, vnangesen, dat he syck tho Rechte bodt vnd syne vnschuldt tho erwisenn; he hefft ydt auerst nycht vnderlaten, sunder syne sake ymme kamerricht anhengych gemaket;

1561 ys gestoruen ynn dissem yar.

1558 ym september starff der lofflik keyser Carolus des namens de 5.

1559. In dissen yar           vngeverlih wordt dat kloster Marin E dale gebraken vnd de stene na Gustrow gevort dat slot dar myt tho buwen.
vnd don Docter bowke syne huse buwen wold yn der breden strat, dar let he ok vast 40 voder halen van den stükk stenen van marine.

1559 den 22. yanuari word eyn hoch gelerder man myt namen Jochimus Grypeswoldt van Luneborch beyder Rechten Licentiaten vnd professer yn der vneuersitet Rostok

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van synem eygen dener yn synem garden ym Juristen Collegium by syner waning, also he gynck und las ymme bock, listich vnd vorretelik myt eynem Ror dorch geschaten, ouerst he leued so lange, dat he wordt getrostet vom eynem prediger H. Jochim schroder vnd dat hillige hochwerdige sacarament entfink.

1559 Is Godthardt ketler des vorigen meysters Coadiutor yndt meysterampt yn lyffland geeschet, syne tydt ys lange yar yn grotem kryge vnd yammer tho gebracht.
In dissem yar quam yck tho wanen den XI. september.
In dissem yar yp nye yar starff de lofflik koninck yn Dennemerk Chresteianes, des namens des ander. Syn sone frederikus word konink yn syne stede. De fynck strackt an den negesten sommer tho krygen myt synen helpers alse hertoch Aleff vnd hertoch Johan van Holsten gegen de Dytmarschen vnd gewan ydt ok vmme de tydt Johannes babtiste, nam den suluen dydtmarschen alle geschutte grot vnd kleyn sampt aller munition vnd makede se denstbar, dat land was tho vorn ock myt yn der Hense, musten tho der tydt ock sulkes vorlaten vnd moten schattinge geuen gelick de anderen buren ym lande tho Holtsten.
Na disser victorie wordt de yunge konink modech, fynk kordt dar na myt dem sweden ock an tho krygen; hyr tho weren em behulplik de stadt van Lubeck; de lubschen weren beter gerustet yn der see, alse de koninck von Dennemerken. Wat ouerst de orsacke was, dat de konink vnd lubschen den krych anfyngen yegen den sweden ys tho sende uth dem Entseggebreue, den de konink öffentlik hefft drucken laten, welker hir na volgett.

1560 In dyssem yar wordt Wylhelm fursten breg . . ., eyn older her . . vellin gevangen van dem Muscowitter vnd yn de Musschow gevordt, dar he ock gestoruen ys.
In dissem yar starff Gustauus konink yn sweden, ock eyn furste van pommern hedt Philippus.
In dyssem yar starff de framm vnd hochgelart philyppus melanton den 19 aprilis tho wyttenberch.

1560 Don gyngk eyn Rad van Rostock sampt der borgerschop . . uste tho rade, we se wolden de 80 dusendt fl. tho wege bryngen vnd konden der sake nycht eyns werden. De radt wold up alle dynck zyse setten, de menheyt wold, men scholde den hundersten pennick geuen. Entlik wordt ydt denne noch vordragen, dat men scholde den hundersten pennik geuen, wo wol eyn Radt ser hefftich dar wedder was.

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1561 Don wordt Godthardt keteler tho eynem hertoge gemaket vam koning tho polen vnd don wordt de düdsche orden affgelecht yn Liffland.
In dissem yar den frydach vor micheli starff eyn prediger tho vnser leuen frawen hedt Andreas martine eyn magister vnd eyn rostoker Kyndt.

1562 Don nam Hertoch Johann vth Finlandt des koninges van polen sygysmund swester mit namen katrina thor Ehe.


Bei dieser Gelegenheit theile ich einige chronistische Aufzeichnungen mit, welche sich zufällig gefunden haben und welche auch theilweise zur Ergänzung und Berichtigung der oben angeführten Nachrichten dienen.

Des kaiserlichen Rathes Heinrich Brömse
Aufzeichnungen.

In einem Bande auf der Regierungs=Bibliothek zu Schwerin, welcher mehrere Schriften des D. Nic. Marschalcus Thurius aus dessen Druckerei enthält, finden sich mehrere handschriftliche Randbemerkungen aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu Marschalci Annales Herulorum. Auf dem Titel des Buches steht geschrieben:

Thomas Heinricus a Wickeden.
Donum amicissimi domini cognati mei
domini Diderici a Brombsen,
anno 1656, qui mihi retulit, ea, quae
in marginalibus huius libri annotata sunt,
scripta esse manu domini Heinrici Brombsii
J. U. D. J. C. Caroli V Imperat Consilarii.

Hiernach stammen diese Randbemerkungen von dem kaiserlichen Rathe Dr. Heinrich Brömse, einem Bruder des lübecker Burgemeisters Dr. Nicolaus Brömse. Er hatte mit dem Herzoge Erich von Meklenburg zu Rostock und Bologna studirt; er schreibt selbst, an der Stelle, wo von dem Herzoge Erich die Rede ist:

(Ericus.) Meus commilito et Rostochii ac etiam Bononie h. Bromse. (fol. M. I.)

An der Stelle, wo erzählt wird, der Fürst Nicolaus habe sich seine Gemahlin Rixa aus dem Kloster geholt, fügt er hinzu:

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Ita in presentiarum agunt vestales ao. M. CCCCC. XXIX. (fol. H. I.)

Also schrieb er diese Bemerkungen um das J. 1529.

Die Bemerkungen von einigem historischen Interesse sind folgende:

Die Princessin Catharine, im J. 1512 an den Herzog Heinrich von Sachsen=Freiberg vermählt, schildert er also:

Catherina pulchritudine excelluit mirum in modum, facies autem vna cum Erico, crines splendicantes illis, coloris aurei, orbibus inuolutis, venustate quidem in vmbilicum usque dependuli, continuis spinulis chorusci, veris cincinnis crispulis decorati. (Fol. M. I.)

Wo des Episcopats des Herzogs Balthasar gedacht wird, fügt er über den Herzog und Bischof Magnus hinzu:

Sic et in presentiarum Hinrici filius episcopus eiusdem est ecclesie, attamen vestitu laycus; huius nomen Magnus (fol. L. IV.)

Ueber die Schlacht bei Pankelow sagt er (vgl. Francke A. u. N. M. VIII, S. 224):

Sed victores euaserunt Rostochienses: cesi multi ac signifer eius vnacum vexillo Rostochium perductus. Inibi quoque clausit diem extremum. Reliqui, nisi fuga salutem nacti, cesi ac capti fuissent omnes, nec dux ipse Magnus euasisset: cum et bursam eius ac pugionem ei ligam a corpore dissoluentes armiductore eorum ducem tenente ac dicente: "Hodie vinum nostrum vna nobiscum estis bibituri." Tum consul quidam nomine Preen Rostochiensis: "Non sic, inquit, putas principes ab arboribus decerpi?" ac bombardule ictu eum adeo vulnerauit, ut ducem amplius tenere nequit: ex quo etiam vulnere ipse: quam plurimum vini claretici: quod Rostoch - (fol. L. III.)

Ueber die Feindseligkeiten vor Mölln, (vgl. Rudloff Meckl. Gesch. III, 1, S. 24) fügt er über den Herzog Heinrich hinzu:

Muros vix dum conspexisset, non sine maximo discrimine, declinauit. Lirimeris taliter obsessa, vt summo cogitatu quareret, quonam modo salua honestate obsidionem solueret. Existente tunc in ea belli praefecto, germano meo domino Theoderico Bromsen, consule Lubicensi,

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qui nihil molestius tulit, quam celerem eius abitionem, quod testantur littere ad me Bononie, cum tunc inibi bonis litteris incumberem, sat impatienter misse, XVIII. equitibus predam amplam, etiam igne prelucente, dum terram eius euaderent, egregie feliciter et Lirimiri euntes - - - - (fol. M. I.)


In einem Copialbuche der Universität Rostock vom J. 1531 finden sich folgende chronistische Aufzeichnungen:

Anno octuagesimo sexto venerabilis dominus Thomas Rode, primus prepositus ecclesie collegiate sancti Jacobi intra Rozstock, que tunc etiam instauratur; Anno tamen octuagesimo septimo in die sancti Felicis in Pincis ante regentiam Medie Lune manibus impiorum occubuit.
   Anno octuagesimo septimo sub cuius (?) procuratura Rozstok a principibus Magnopolensibus et eorum complicibus circumuallata et Wernemundis deuastata est. -
   Per totum istum annum aduectiones et deuectiones a principibus oppido Rozstock fuerunt prohibite.


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IX.

Plattdeutsche

Redensarten und Sprichwörter,

eine Fortsetzung zu der Sammlung
von J. Mussaeus

in Jahrbüchern V., S. 120,

vom

Hülfsprediger Günther zu Eldena.


26) He gifft, as de Pracher, de Lus üm 'n Daler: Er giebt, wie der Bettler, die Laus um den Thaler, d. h. er trotzet auf nichts.

27) He is so awerböstig (hochnäsig), he kennt sin'n egen Kittel nich: Er ist so übermüthig, er kennt seinen eigenen Kittel (geringes Kleid) nicht, d. h. er überhebt sich seiner niedern Herkunft.

28) Ihr un Rikdom dörben sick nich grot nömen, so as de en het, süht de anner ut, un wat de en gelt, is de anner wirth: Ehr und Reichthum dürfen sich nicht groß nennen (rühmen), so wie der eine heißt, sieht der andere aus, und was der eine gilt, ist der andere werth, d. h. beide machen hochmüthig.

29) He is so klok, as 'n dänsch Pierd, wenn he scheten hett, so rückt he 'r an: Er ist klug, wie ein dänisches Pferd, wenn er gesch- hat, so riecht er daran; oder: He is klöker, as 'n Imm, he will ut 'n Pier=

 


1) Mit einem lateinischen -r wird das eigenthümliche, stumme - r des Plattdeutschen ausgedrückt.     D. Red.

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kätel Honnig sugen: Er ist klüger als eine Biene, er will aus einem Roßapfel Honig saugen, d. h. er hält sich für sehr klug, ist es aber nicht. Hei is süss so fiewen (binnen) klok un hett nu doch in 'n Nettel scheten: Er ist sonst so fünfen (an seinen fünf Sinnen so) klug und hat nun doch in die Nessel gesch-; oder: klok Höner schieten ok in 'n Nettel: Kluge Hühner sch - auch in die Nessel, d. h. auch die Klugen lassen sich anführen.

30) He smitt nich hen, wo he hen wenkt: Er schmeißt nicht hin, wohin er winkt, d. h. er ist ein falscher Mensch.

31) He kümt mit de grot Döhr in't Hus to fallen: Er kömmt mit der großen Thür in das Haus zu fallen, d. h. er ist ein Grobian.

32) He let nicks liggen, as gläunig Isen un Mählensten: Er läßt nichts liegen als glühendes Eisen und Mühlensteine, d. h. er ist ein Erzdieb.

33) Du löpst as 'n drachtig'n Swinegel: Du läufst wie ein trächtiger Igel; oder: Du treckst a's de dühr Tiet: Du ziehest wie die theure Zeit; oder: Du sleist hin'n ut as 'n lahm Gössel: Du schlägst hintenaus wie ein lahmes Gänschen; oder: Bi di het dat: Klock sla, Dag gah, Mahltiet kumm bald: Bei dir heißt es: Glocke schlage, Tag gehe, Mahlzeit komm bald; - d. h. du bist ein Faullenzer.

34) De lang' slöpt un driest löpt, kümt ok to Stär: Der lange schläft und dreist läuft, kommt auch zur Stelle, d. h. Fleiß holt das Versäumte nach.

35) He löpt sick Sten un Ben af: Er läuft sich Stein und Bein (Fußboden und Sohlen) ab, d. h. er ist sehr fleißig.

36) De Fuhlen drägen sick doot un de Flitigen lopen sick doot: Die Faulen tragen sich todt und die Fleißigen laufen sich todt, d. h. man muß weder zu langsam noch zu eilig sein.

37) Ihrst 'n Nähs un denn 'n Brill; ihrst 'n Sack un denn watt in: Erst eine Nase und dann eine Brille; erst ein Sack und dann etwas darin; oder: Ihrst Parr un denn 'n Quarr: Erst eine Pfarre (ein Amt) und dann ein quarrendes Kind, d. h. bevor man Frau und Kinder zu ernähren weiß, muß man nicht heirathen.

Anm. "'n Parr hat nicht bloß der Prediger;
auch der Dorfhirte, der Schulmeister, der Nachtwächter, der Holzwärter u. s. w. hat seine "Parr".

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38) Wenn de Hunger nah de Stubendöhr herinkümt, so geht de Lehw nah dat Finster 'ruht: Wenn der Hunger zu der Stubenthür hereinkömmt, so geht die Liebe zu dem Fenster hinaus, d. h. Nahrungsmangel zerstört das eheliche Glück.

39) Dat Kind is sinen Varer ut de Ogen krapen: Das Kind ist seinem Vater aus den Augen gekrochen, d. h. es ist ihm sehr ähnlich.

40) Wer sin Nähs afsnitt, schendt sin Angesicht: Wer seine Nase abschneidet, schändet sein Angesicht, d. h.wer sein Kind verachtet, verachtet sich selbst.

41) Wer Varer un Morer nich hührn will, möt 't Kalffell hührn: Wer Vater und Mutter nicht hören will, muß das Kalbfell (die Trommel) hören, d. h. den ungehorsamen Sohn muß man unter die Soldaten geben.

42) Is ken Pott so schef, findt sick ümmer 'n Stülp to: Es ist kein Topf so schief, es findet sich immer ein Deckel dazu, d. h. häßliche Mädchen finden auch ihren Mann.

43) Beten schef, is liker lef: Bischen schief, ist gleichfalls lieb, d. h. kleine Fehler übersieht man leicht.

44) Se is von 'n Körbohm up 'n Fuhlbohm kamen: Sie (das Mädchen) ist vom auserkornen Baum auf den faulen Baum gekommen, d. h. sie hat Körbe ausgetheilt und ist darüber zur alten Jungfer geworden.

45) De Gös gahn allerweg barft: Die Gänse gehen allerwärts barfuß; oder: 't sünd allerweg terbraken Pött: Es sind allerwärts zerbrochene Töpfe, d. h. ein jeder Stand hat seine Last.

46) De vör de Höll wahnt, möt 'n Düwel to Frün'n hollen: Der vor derHölle wohnt, muß den Teufel zum Freunde halten; oder: Dat is man 'n Äwergang, seggt de Voß, wenn em 't Fell äwer de Uhrn trocken wart: Das ist nur ein Uebergang, sagt der Fuchs, wenn ihm das Fell über die Ohren gezogen wird, d. h. man muß zum bösen Spiel eine gute Miene machen.

47) As de Mann is, wart em de Wust brart: Wie der Mann ist, wird ihm die Wurst gebraten, d. h. jedem die Ehre, die ihm gebührt.

48) Wenn vehl Höner in en Nest leggen, helpt 't sick bald: Wenn viele Hühner in ein Nest legen, hilft es sich bald, d. h. Viele können leicht Einem helfen; nicht aber umgekehrt, denn

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49) Vehl Swin maken den Drank dünn: Viele Schweine machen den Trank dünne.

50) Wat de Wolken dor bawen an 'n Häven sünd, quacklich, dat sünd de Minschen hier unner up de Ihr; wat de Wolken an 'n Häven maken, Unwerer, dat maken de Minschen up de Ihr, un wat de Wolken an 'n Häven drift, Wind un Storm, dat drift ok de Minschen up de Ihr: Was die Wolken dort oben am Himmel sind, unstät, das sind die Menschen hier unten auf der Erde; was die Wolken am Himmel machen, Ungewitter, das machen die Menschen auf der Erde, und was dieWolken am Himmel treibt, Wind und Sturm, das treibt auch die Menschen auf der Erde.


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X.

Meklenburgische

Volkssagen und Volksaberglaube,

mitgeteilt vom

Hülfsprediger Günther zu Eldena.

(Vgl. Jahrb. V., S. 101.)


Fru Gauden oder Goden. - Es war einmal eine reiche und vornehme Frau, die hieß "Fru Gauden". Dieselbe war eine so leidenschaftliche Liebhaberin der Jagd, daß sie sich nicht entblödete, das sündliche Wort hierüber auszusprechen: die Jagd sei besser als der Himmel, und wenn sie nur immerfort jagen dürfe, so wolle sie nie zum Himmel ein. Der Apfel fällt gemeiniglich nicht weit vom Stamm, und wie der Baum ist, so ist auch die Birne. Frau "Gauden" hatte vier und zwanzig Töchter, und alle theilten mit der leichtfertigen Mutter den gleichen Sinn und das gleiche Verlangen. Da einmal, als Mutter und Töchter nach gewohnter Weise in wilder Freude durch Wälder und Felder jagten, erreichte ihre Lust den höchsten Gipfel und abermal erscholl das ruchlose Wort von aller Lippen: Die Jagd ist besser als der Himmel, und wenn wir nur immerfort jagen dürfen, so wollen wir nie zum Himmel ein. Und siehe, da plötzlich vor den Augen der Mutter verwandeln sich die köstlichen Kleider der Töchter in zottige Haare, in Beine die Arme, in Thiergestalten die Menschengestalten und - vier und zwanzig Hündinnen umkläffen den Jagdwagen der erschrockenen Mutter. Vier von ihnen übernehmen den Dienst der Rosse, die übrigen umkreisen als Jagdhunde den Wagen und fort geht der wilde Zug zu den Wolkcn hinauf, um dort, zwischen Himmel und Erde streifend, unaufhörlich, wie sie ge=

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wünscht hatten, zu jagen, von einem Tage zum andern, von einem Jahre zum andern. Doch längst schon sind sie des wilden Treibens überdrüssig geworden und schmerzvoll beklagen sie jetzt das Frevelhafte ihres ehemaligen Wunsches. Insonderheit ist es die Mutter, die, wie durch ihr eigenes trauriges Schicksal, so noch mehr durch das ihrer unglücklichen Töchter bekümmert wird. Aber sie alle müssen das selbstverschuldete Unglück tragen, bis die Stunde ihrer Erlösung kömmt. Kommen wird sie einmal, die von allen ersehnte Stunde, doch dasWann? liegt verborgen im Schooße der dunklen Zukunft, und bis dahin ist es ihnen nur vergönnt, ihre Klagen vor den Ohren der Menschenkinder laut werden zu lassen, - das Einzige, worin sie Linderung für ihre Schmerzen suchen und finden. Die Mutter bemüht sich, den Ihrigen diesen Trost zu bereiten, und darum lenkt sie in der Zeit der "Twölven" 1 ) - denn zu andern Zeiten können wir Menschenkinder ihr Treiben nicht wahrnehmen - ihren Jagdzug zu den Wohnungen der Menschen hin. Am liebsten fährt sie in der Christnacht und in der Altjahrsnacht über die Straßen des Dorfes, und wo sie dann die Thür eines Hauses geöffnet findet, da sendet sie eine von ihren Begleiterinnen hinein. Ein kleiner Hund wedelt nun am andern Morgen die Bewohner des Hauses an und fügt Niemandem ein anderes Leid zu, als daß er durch klagendes Gewinsel die Ruhe der Nacht stört. Beschwichtigen läßt er sich nicht, auch nicht verjagen. Tödtet man ihn, so verwandelt er sich am Tage in einen Stein, der, wenn auch weggeworfen,


1) De Twölven. In den "Twölven" oder Zwölfen, d. h. in den zwölf Nächten von Weihnachten bis Heil. drei Könige (vgl. JB. III, 188), sind die bösen Leute (Hexen) und bösen Geister in großer Bewegung, hauptsächlich aber in der ersten Nacht vor den Twölven und in der siebenten in den Twölven. In jener Nacht (vom 24. auf den 25. Dec.) beunruhigt sie die nahe Geburt, in dieser (vom 31. Dec. auf den 1. Jan.) die nahe Verkündigung des gewaltigen Namens Dessen, durch den ihre Macht gebrochen wird, und aus Rache gegen ihn versuchen sie es, uns Christenleuten allerlei Schaden zuzufügen, wovon sie aber am Ende der Twölven ablassen, weil sie da gewahr werden, wie ohnmächtig ihr finsteres Reich gegen die mächtige Herrschaft Dessen ist, vor dem selbst Könige (6. Jan.) erscheinen und ihre Kniee vor ihm beugen. Darum um die Twölven=Zeit müssen Christenleute vor bösen Geistern mehr als sonst auf der Hut sein und vor allen Dingen die Brunnen und Viehställe wohl bewachen. Denn den Brunnen thun die bösen Geister zu dieser Zeit es gerne an, daß das Wasser unrein und schädlich für Menschen und Vieh wird, insonderheit saures Bier und lange Milch zu Wege bringt; den Viehställen aber, daß das Vieh hinkend wird, daß Läuse einziehen, und daß das Futter nicht behülflich ist. Vorsichtige Leute schießen darum in der Christnacht und in der Altjahrsnacht ein Feuergewehr in ihrem Brunnen ab: - denn Feuer ist den bösen Geistern zuwider und macht das Wasser rein von aller angethanenen Unsauberkeit; der Viehstall aber wird hinlänglich schon dadurch geschützt, daß nur der Dung des Viehes während der Twölven=Zeit nicht ausgetragen wird: - denn nur freiliegender "Twölven=Mess" (Mist) giebt den bösen Geistern Gewalt über Vieh, Läuse und Futter.
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durch unsichtbare Gewalt in's Haus zurückkehrt und zur Nachtzeit wieder zum Hunde wird. Der lebendig gewordene Hund aber rächt sich nun, wimmert und winselt zum Entsetzen der Menschen das ganze Jahr hindurch, bringt Krankheit und Sterben über Menschen und Vieh, wie Feuersgefahr über das Haus, und erst mit der Wiederkehr der "Twölven" kehrt die Ruhe des Hauses zurück, wenn es bis dahin vor völligem Untergang bewahrt blieb. Wer nun einen so unheimlichen Gast nicht gerne im Hause beherbergen mag, der achtet mit Fleiß darauf, daß während derAbend= und Nachtzeit in den "Twölven" die große Thür des Hauses wohl verschlossen gehalten werde. Unvorsichtige Leute versäumen das zuweilen und sind dann selbst schuld daran, daß Frau "Gauden" bei ihnen einzieht. So geschah dies auch einmal den Großältern jetziger Hauswirthsleute zu Bresegardt. Die waren noch obenein so thöricht, Frau "Gaudens" Hündlein zu tödten, aber dafür war auch von Stund an kein "Säg und Däg" (Segen und Gedeihen) mehr im Hause, bis zuletzt das Haus sogar in Flammen unterging. Glücklicher aber waren diejenigen daran, die der Frau Gauden einen Dienst erwiesen. Es begegnet ihr zuweilen, daß sie in der Dunkelheit der Nacht des Weges verfehlt und auf einen Kreuzwege geräth. Kreuzwege aber sind der guten Frau ein Stein des Anstoßes, und so oft sie sich auf einen solchen verirrt, zerbricht sie irgend Etwas an ihrem Wagen, das sie selbst nicht wieder herzustellen versteht. In solcher Verlegenheit kam sie auch einmal zu nachtschlafender Zeit, als stattliche Dame gekleidet, einem Knechte zu Boeck vor sein Bett, weckte ihn auf und bat ihn flehentlich um Hülfe in ihrer Noth. Der Knecht ließ sich erbitten, folgte ihr zum Kreuzwege und fand allda, daß das eine Rad von ihrem Wagen abgelaufen war. Er machte das Fuhrwerk wieder gangbar, und zum Dank für seine Mühe befahl sie ihm, die sämmtlichen Häuflein in seine Tasche zu sammeln, die ihre Begleiterinnen beim Verweilen auf dem Kreuzwege zurückgelassen hatten, wir können nicht sagen, ob als Zeichen großer Angst oder guter Verdauung. Der Knecht ward unwillig über solch ein Anmuthen, ließ sich indeß doch einigermaßen beschwichtigen durch die Versicherung, daß das Geschenk so werthlos, wie er wohl meine, für ihn nicht sein werde, und nahm, wenn auch ungläubig, doch neugierig, einige Häuflein mit sich. Und siehe, zu seinem nicht geringen Erstaunen begann das Mitgenommene mit Tagesanbruch zu glänzen wie schönes, blankes Gold, und war auch wirklich Gold. Da war es ihm denn sehr leid, statt einiger Häuflein nicht alle mitgenommen zu haben, denn von

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den zurückgelassenen Kostbarkeiten war am Tage auch nicht die Spur mehr aufzufinden. Ein ander Mal beschenkte Frau Gauden einen Mann zu Conow, der eine neue Deichsel in ihren Wagen setzte, und noch ein ander Mal beschenkte sie eine Frau zu Göhren, die ihr den hölzernen Stecken in die Deichsel schnitt, über welchem die Wage hängt. Beide erhielten für ihre Mühe, daß die sämmtlichen Späne, die von der Deichsel, wie von dem Wagehalter abfielen, sich in schieres, prächtiges Gold verwandelten. Insonderheit liebt Frau Gauden auch kleine Kinder und beschenkt sie zuweilen mit allerlei guten Gaben. Darum singen die Kinder auch, wenn sie "Fru Gauden" spielen: "Fru Gauden hett mi 'n Lämmken geven, dormit sall ick in Freuden leven u. s. w. Frau "Gauden" ist somit gar keine unebene Frau, denn wie sehr sie sich auch während ihres Lebens auf Erden vergangen hat, so hat sie das doch längst bereuet und ist zu unsern Tagen, was ihr Name aussagt, eine gute Frau, die denen gerne dient, welche ihr dienen. Doch dient sie in hiesiger Gegend Niemandem mehr, sondern sie hat sich gänzlich von uns weggewendet, und das hängt so zusammen. Fahrlässige Leute zu Semmerin hatten in einer Sylvesternacht ihre Hausthür sperrweit offen gelassen. Dafür fanden sie am Neujahrsmorgen ein schwarzes Hündlein auf ihrem Feuerheerde liegend, das in nächster Nacht mit unausstehlichem Gewinsel den Leuten die Ohren voll schrie. Da war guter Rath theuer, was anzufangen sei, um den ungebetenen Gast aus dem Hause los zu werden. Und wirklich fand man Rath, bei einer klugen Frau nämlich, die in geheimen Künsten wohl bewandert war. Wie Jederman weiß, so ist ein Teufel immer über dem andern, und wenn auch beide Weiber nicht echte und rechte Teufel waren, so fand hier doch nach gleicher Weise die gute Frau in der klugen Frau ihre Meisterin. Diese gebot nämlich, es solle das sämmtliche Hausbier durch einen "Eierdopp" gebrauet werden. Gesagt, gethan. Eine Eierschale ward in das Zapfloch des Braukübels gesteckt, und kaum, daß das "Wörp" (ungegohrene Bier) hindurch gelaufen war, da erhob sich Frau Gaudens Hündlein und redete mit vernehmlicher und klarer Stimme: "Ick bün so olt, as Böhmen=Gold, äwerst dat heff ick minleder nich truht, wenn man 't Bier dorch 'n Eierdopp bruht" - und als es das gesagt hatte, verschwand es, und seither hat Niemand hier so wenig Frau Gauden als ihre Hündlein gesehen. 1 )


1) Dieselbe Sage findet sich zu Peccatel bei Schwerin von den Unterirdischen; vgl. Jahresbericht IX, Kegelgrab von Peccatel.
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De Hex. - In einem großen, der Elde nahe gelegenen Kirchdorfe des südwestlichen Meklenburgs trieb um die Moskowiter=Zeit eine bitterböse Hexe ihr arges Wesen. Dem Einen wurden die Kinder krank und auch die erfahrensten Frauen des Dorfes wußten weder Ursache noch Namen der Krankheit anzugeben; ein Anderer ward in jeder Nacht vom Alp gedrückt 1 ); dem Dritten ward sein bestes Pferd im stillen Stehen hinkend; dem Vierten fraß die Sau die Ferkel auf; dem Fünften wollte das Brauen und Backen, dem Sechsten der Korn= und Flachs= Bau nicht gerathen: kurz, es geschah so viel und mancherlei Unheil im Dorfe, daß auch ein Blinder sehen konnte, wie hier nicht Alles mit rechten Dingen zugehe. Und, was das Schlimmste war, so wollten auch die besten Mittel hier nicht anschlagen, wodurch man sonst doch die Hexen sich vom Leibe hält. "Schultenmutter" hatte eine Menge "Witten Ohrand" 2 ) zwischen die Milchschalen und in's Butterfaß gelegt; aber dennoch hatte sie lange oder blaue Milch, oder auch schmierige Butter. Der Krüger hatte mitten in der Altjahrsnacht von sieben verschiedenen Holzarten die nöthigen Reiser zum "Hexenbesen" geschnitten und all sein Vieh vom Kopf bis zu Füßen damit abgekehrt; aber trotz dessen blieben ihm Kälber todt und Kind und Rind war von oben bis unten mit Läusen besetzt. Des Küsters Frau hatte ihrem neugebornen Kinde mit einer Erbscheere den "Käkelriemen" geschnitten, auch Teufelsdreck in die Wiege gelegt und des Kindes Nabelschnur, in einen Hemdezipfel gewickelt, zur Kirche tragen lassen; aber dessen ungeachtet wollte der Junge durchaus nicht saugen, und sog auch nicht, sondern hungerte sich schier zu Tode. Natürlich war mehr als das halbe Dorf darnach aus, der unheilbringenden Hexe unter die Kunde zu kommen. Doch wollte das lange Zeit nicht glücken. Zwei Weiber im Dorfe mit lahmen Beinen, buckelichten Leibern und "Leckaugen" waren allerdings verdächtige Weiber. Denn mit denen, welche der liebe Gott gezeichnet hat, pflegt es gewöhnlich nicht ganz richtig zu sein, und vor solchen muß man sich hüten 3 ). Ueberdies war des einen Weibes Kinn und


1) Das "Alp=Drücken" bezeichnet die platte Sprache durch "Mort=Rieden". Nach der Vorstellung des Volks ist "de Mort" ein marderartiges, auf den Hinterbeinen gehendes, schwarzes Thier, das der Teufel den Hexen zu Gebote stellt. Diese lassen es zur Nachtzeit auf Menschen reiten, die wachend im Bette liegen, sie umklammern und die Beängstigten mit solcher Gewalt drücken, daß die Spuren des Drucks sich oft am Morgen noch durch blaue Flecke am Leibe zeigen.
2) Witten Ohrand, eine Feldblume, wahrscheinlich eine Art campanula - ein Hauptmittel gegen alle Behexung.
3) Das Sprichwort sagt: "Hör sick ener vör son' de Gott tekent hett".
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Nase spitz, wie eine Schuster=Ahle, und - "spitz Nähs un spitz Kinn, do sitt de Düwel in". Indeß dieses Mal waren diese Wahrzeichen denn doch nur trügliche Zeichen, wie sich am nächsten Sonntage nach Mainacht ergab. Unterschiedliche Personen waren an diesem Tage zur Kirche gegangen mit Eiern in der Tasche, die in der Walpurgisnacht von schwarzen Hühnern nicht gelegt, sondern die ihnen aus dem Leibe genommen worden waren. Die beiden verdächtigen Weiber waren auch zugegen. Allein unter dem priesterlichen Segensspruche zeigte sich weder Topf, noch Scheffel, noch Butterfaß auf ihrem Kopfe, in welcher Kopftracht sie doch den Eierleuten hätten erscheinen müssen, wenn sie wirklich Hexen gewesen wären. Sie waren aber ehrliche Christenleute, wie anderer eins: das nun wohl wurde hieraus klar; doch über die Dorfhexe blieb man immer noch im Dunkeln stecken, und diese trieb ihr schlimmes Wesen nach wie vor zum großen Schrecken der Dorfleute. Da kam abermals Walpurgisnacht in?s Land, in der die Hexen zum Blocksberge reiten, und ungesäumt ward nun die "Hexenprobe" vorgenommen. In Mitten der Nacht zogen Zwillingsbrüder ein Paar neue Eggen aus Kreuzdornen von einer und derselsben Stätte aus, der Eine rechts, der Andere links, um?s Dorf. Wo beide Brüder zusammentrafen, wurden die Eggen aufrecht gegen einander gestellt, so daß das ganze Dorf umeggt war, den geringen Raum ausgenommen, der zwischen den aufgestellten Eggen lag. Ueber einen Acker, der auf solche Weise geeggt ist, kann keine Hexe und selbst der Teufel nicht hinweg. Folglich mußte auch das mehrbesagte Teufelsweib, wenn es bei ihrer Heimkehr vom Blocksberge in?s Dorf zurück wollte, jedenfalls unter die aufgestellten Eggen durch und mußte von den danebenstehenden Zwillingsbrüdern gesehen werden. Allein sei es nun, daß die Brüder irgend ein Versehen bei ihrer Arbeit begingen, wodurch die Kraft des Mittels geschwächt ward, oder auch, daß diese Allerweltshexe selbst gegen die probatesten Mittel immer noch ein Gegenmittel zur Hand hatte, genug, die Brüder standen bis zum Aufgange der Sonne bei ihren Eggen und sahen keine Hexe hindurch ziehen. Natürlich stieg die Angst vor diesem bösen Weibe immer höher, und als nun selbst ein Schäfer in der Nachbarschaft gewonnen ward, gegen die schlimme Hexe anzuarbeiten - ein Mann, dessen Meisterschaft im "Hexenbannen" weit und breit bekannt war, dessen Kunst und Mühe aber in diesem Falle auch nicht das Geringste fruchten wollte, da ließ es sich mit Händen greifen: man habe es hier nicht mit einer gewöhnlichen Hexe, sondern so zu sagen mit des Teufels eigener Großmutter zu thun. Doch "ken

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Köter löpt negen Joar dull, he löpt all vehl ihrer an" und der Krug geht so lange zu Wasser, bis er bricht.

Der Großknecht eines Bauern im Dorfe schlief mit dem Ochsenjungen in einem und demselben Bette Der Knecht lag hinten im Bette und der Junge mußte vorne liegen, hatte also die Bettseite inne, welche die bösen Geister am liebsten anfechten. Am Maitagsmorgen nun, als beide Schläfer wach wurden, war der Junge wie gebadet im Schweiß und sein Herz klopfte wie ein Lämmerschwanz. Hans, sprach er, nur einigermaßen zu Odem gekommen, mir ist, als sei ich in dieser Nacht ein Pferd gewesen und als habe die Hausfrau sich meiner zum Reiten bedient. Du träumst! fuhr dieser ihn an; du dummer Junge wirst unsere Hausfrau doch nicht zu den bösen Weibern zählen wollen, die in dieser Nacht den Blocksberg bereis'ten? Darum, schweig! sag ich dir, und halt das lose Maul! Der Junge wollte aber nicht; blieb steif und fest dabei, die Nacht über in Hexenhand gewesen zu sein, so daß Hans, wenn auch Stillschweigen ihm auferlegend, das Ding doch für verdächtig hielt und sich's wohlweislich hinter die Ohren schrieb, bis die Mainacht des nächsten Jahres herbeikam. In dieser Nacht nahm er die vordere Seite des Bettes ein und ließ den Jungen hinten schlafen. Der Junge schlief auch bald ein; aber Hans suchte sich wach zu halten, um abzusehen, ob auch in diesem Jahre die Hausfrau einen Ritt zu machen gesonnen sei. Und kaum, daß ein halbes Stündchen verlaufen war, da öffnete sich leise die Kammerthür und auf den Zehen schleichend trat die Hausfrau ein, - einen Zaum in der Rechten und in der Linken eine Peitsche haltend. Hans richtete sich sofort empor und schickte sich an, ihr den unerbetenen Besuch gehörig einzutränken. Allein er hatte die Rechnung ohne den Wirth gemacht und nicht das Sprüchelchen genugsam in Acht genommen: Hin'term Berge wohnen auch Leute. Die Hexe machte nicht viel Federlesens mit ihm; sie packte ihn an, warf im Umsehen den Zaum ihm über die Ohren, und plötzlich sah er sich in einen stattlichen schwarzen Hengst verwandelt. Nun merkte Hans wohl, wie schlimm es sei, sich mit Hexenweibern einzulassen, hätte sich wohl gerne aus der Affaire gezogen, aber da wollte weder Sträuben noch Bäumen, weder Springen noch Schlagen helfen; mit kräftiger Linke hatte die Hexe die Zügel gefaßt, im Nu schwang sie sich auf ihn, regulirte den Widerspenstigen mit scharfen Peitschenhieben und fort gings im sausenden Galopp über Stock und Stein, durch Rusch und Busch zum Blocksberg hin. Der forcirte Ritt hatte die Reisenden ungewöhnlich früh auf des Berges Höhe gebracht. Ringsum herrschte

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noch tiefe Stille und noch war die Geisterstunde nicht angebrochen, als bei einem Holunderstrauche angehalten und des Rosses Zügel festgeschürzt ward. Hier stand nun der dampfende Gaul und fand Muße genug, sich abzukühlen und nebenbei Betrachtung über sein unergötzliches Schicksal anzustellen. Inmittelst aber ward es lebhaft in der Luft. Ein Pfeifen und Sausen ließ sich hören, wie wenn ein Hagelwetter heranstürmt, und mit dem Schlage zwölf Uhr sausten aus allen vier Winden unzählige Hexen herbei, mit losgebundenen Haaren und fliegenden Röcken, auf Besenstielen oder Ofengabeln, Feuerzangen oder Dreschflegeln, Ziegen oder Ziegenböcken reitend 1 ). Mit ihnen kam auch der Teufel angefahren und zwar in seiner natürlichen, unverstellten Gestalt. Ein weiter blutrother Mantel umhüllte die starken Glieder des langen Leibes; ein spitziger, mit Hahnenfedern gezierter Hut bedeckte das grimmige Haupt. Aus dem Hute guckte ein Hörnerpaar, lange Krallen ragten aus den Fingerspitzen, aus dem After ein Kuhschwanz, aus dem bocksledernen Beinkleide ein Krähenfuß und ein Pferdefuß hervor. Des Bösen schwarzes Antlitz mit dessen thierischer Schnautze beschien eine gelblich=grüne Flamme, die seinem aufgesperrten Maule entfuhr, und als der Flamme Schwefelgeruch zu der Nase unsers Hansen drang, da war ihm ganz und gar nicht wohl zu Sinne; er hätte wohl Alles darum gegeben, an der Stelle des guten Ochsenjungen zu sein. Doch nicht lange währte es, da weheten statt der höllischen Schwefeldämpfe die lieblichen Gerüche von kalter Schaale, Reisbrei, Pfannkuchen und Grapenbraten ihn an. Feurige "Draken" schleppten eine solche Menge von diesen köstlichen Speisen herbei, als wohl auf zehn großen Hochzeiten nicht würde verzehrt worden sein. Unserm Hans ward der Mund über die Maßen darnach wässern, aber wie sehr ihn auch gelüstete, er mußte seinen Lecker unbefriedigt lassen und hatte nur das Zusehn davon, wie die Hexen allzumal um ihren saubern Schutzpatron sich schaarten, sich labten und gütlich thaten allermeist. Sie aßen und tranken, spielten unter Lästern und Fluchen auch Karten und Würfel dabei, wohl an die zwei Stunden lang, und als alle nun des Teufels Garküche weidlich zugesprochen, dazu sich vollgesoffen


1) Das Ziegen=Vieh ist Lieblings=Vieh der Hexen. Vormals hielten die Bauern der hiesigen Gegend zwischen dem übrigen Viehe im Stalle immer auch eine Ziege oder lieber noch einen Ziegenbock, als Präservativ gegen die Viehbeherung. Kam dann eine Hexe in den Stall, so erwählte sie ihr Lieblingsthier, die Ziege oder den Bock, ritt darauf und ließ das übrige Vieh ungeschoren. Nach dem Mecklenb. Prakt. Wochenbl. etc. . v. 1841, St. 39, soll dieser Aberglaube noch heutzutage in einzelnen Gegenden Würtembergs gang und gebe sein.
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hatten bis oben auf, da gab der Teufel das Zeichen zum Aufbruche; mit Saus und Braus erhob sich der wilde Schwarm, und Fiedel, Pfeife und Baßgeige ließen jetzt ihre muntern Töne unter dem wirren Getöse hören und spielten zum Tanze. Der Teufel selbst führte den Reigen an und hatte zur Ehrendame die böse Hausfrau aus unserm Dorfe erwählt. Ihm folgten die übrigen Hexen, Paar bei Paar in wilder Hast sich kräuselnd, wie wenn der Wirbelwind mit Federn spielt, und Tänze aufführend der mannigfaltigsten Art: "Lang=Engelsch, Schottsch, Drei= undVier=Türig, Grotvarer=Danz, Klappwalzer, Katt un Mus, Grot Schändör", zuletzt eine große "Rückel=Reih". Als alle nun sich heiß und satt getanzt, auch ein gut Theil der Nacht vorüber war, da trieb der Teufel zu böser Letzt noch ein gar liederlich Kurzweil mit den buhlerischen Hexenweibern, wovon jedoch unser Berichterstatter, weil er züchtiglich in Worten und Werken war, nicht weiter erzählen wollte. Mittlerweile wurde der erste tagverkündende Hahnenschrei gehört und Alles schickte sich nun zur Abfahrt an. Zuerst zog der Teufel von dannen, auffahrend mit großem Geräusch, als flögen Tausende von Gänsen und Enten davon und auswerfend einen dicken und langen Qualm, als habe der Böse schon damals eine Dampffahrt in der Luft betrieben, wie wir sie jetzt auf der Elbe haben. Ihm nach machten auch die Hexen sich auf und zogen ihre Straße heim und mit ihnen auch die Hausfrau auf ihrem stattlichen Hengste. Ihr gleich war keine der Hexen beritten. Sie tummelte ihr prächtiges Roß mit mehr Geschick, als heutzutage mancher junge Rittersmann vor dem Fenster seiner Herzgespielin zeigt. Doch weil allmänniglich bekannt ist, wie Paraderitter mitunter eben so unfreiwillig als unsanft ihres Ritterthums entsetzt zu werden pflegen, so fanden sich hier der warnenden Stimmen mehrere, die allen Ernstes die kühne Reiterin ermahnten, vor Schimpf und Schaden sich zu wahren. Allein ihr kecker Sinn verachtete das und sicher und unbesorgt, als habe sie hinter'm Ofen auf dem Großvaterstuhle Platz genommen, ritt sie wohlgemuthet den Blocksberg hernieder. Der Weg führte durch ein klares, tiefes Wasser, das am Fuße des hohen Berges floß. In diesem Wasser hielten die Hexen an, das sämmtliche Vieh hier zu tränken, Abschied von einander zu nehmen und dann mit doppelter Schnelligkeit der Heimath zuzueilen. Die unvorsichtige Hexe hatte bei dieser Gelegenheit die Zügel gänzlich aus den Händen gelassen. Dies gewahr werdend und mit gewaltiger Kraft einen mächtigen Bockssprung vollführend, war dem Hengst die Sache des Augenblicks, und, plumps!

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da lag die Hexe, so lang sie war, im Wasser. Ein Schütteln des Kopfes ließ auch den bösen Zaum in's Wasser fallen, und siehe mit dem Fall desselben war der Zauber gelöst und statt des Hengstes stand unser Haus da in seiner leibhaftigen Gestalt. Unterdeß hatte die Hexe sich aufgerafft und wollte eben den Zaum ergreifen. Hans aber kam ihr mit flinker Hand zuvor, riß ihn an sich und warf ihn über den Kopf der Hexe. Da stand nun die Frau Lisel vor ihrem Hans, durch ihren eigenen Zauber=Zaum urplötzlich zur prächtigen schwarzen Stute geworden, so verblüfft schier, wie die Kuh vor dem neuen rothen Thore steht. Aber Hans war just der Mann dazu, ein frisches Leben in ihre Glieder zu bringen. Er sah sich unverweilt nach einem schwanken Haselstocke um, schwang dann sich auf ihren breiten Rücken und sprach ihr auf so handgreifliche Weise frischen Muth zu, daß Roß und Reiter vorwärts stürmten, als wollten sie an einem Tage die Welt umjagen. Bei dieser großen Anstrengung konnte es nicht fehlen, sie wurden beide müde und matt. Darum, als schon ein gut Theil des Weges zurückgelegt worden war, sah Hans sich auf's sehnlichste nach einem Krughause um und freute sich nicht wenig, da er ein solches nahe am Wege fand. Er hielt an und erquickte sich hier nach Herzenslust durch ein frisches, süßes, dickes Bier. Schon wollte er fürbaß reiten, als ihm der Einfall kam, weil der Weg nach Hause doch noch ziemlich lang sei, zum bessern Fortkommen sein Pferd beschlagen zu lassen. Der Krüger war zugleich auch Schmied. Man ging also unverweilt an's Werk und vier tüchtige Eisen wurden der Stute angepasst. Beim Aufnageln derselben geberdete sie sich so empfindlich fast, als werde ihr eine türkische Bastonnade applicirt. Doch wohlgebremst und in den Nothstall der Schmiede gezwängt, mußte sie schon stille halten bis sie die Eisen wohlbefestigt unter den Beinen hatte. Hans machte sie nun wiederum auf, ritt, daß die Funken auf den Steinen stoben, und kam ohne Fährlichkeit im Dorfe an, so früh, daß hier noch Alles im guten Schlafe war. Vor der Hand wußte er nichts besseres anzufangen, als die Stute in den Stall zu jagen, sich selbst aber zum Ochsenjungen in's warme Bett zu legen. Am Morgen aber, als Alles wach ward und zu Beinen kam, fehlte es an der Hausfrau. Sie sei krank, hieß es, und hüte das Bett. Noch kranker ward sie am folgenden Tage, so daß die Frauen der Nachbarschaft herzukamen, Berathungen über die Krankheit anstellten und bald darüber einig wurden, hier helfe kein Mittel mehr, die Krankheit sei zum Tode und Zeit sei es, den Geistlichen herbeizurufen, daß er die Kranke

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zum Sterben bereite. Doch als auf diesen Mann Gottes die Rede kam, da regte sich in der bösen Frau ein so böser Geist, daß Allen angst und bange ward. Sie winselte und wand sich und konnte keinen Frieden finden, sie lästerte und fluchte und sprach verwirrte Worte, ihr Haar sträubte zu Berge, ihr Auge rollte wild umher, ihr Gesicht verzerrte sich fürchterlich und unter einem Krachen im Hause, wie wenn das ganze Haus zusammenstürze, fuhr die sündige Seele zum Teufel hin, der vor dem offenen Stubenfenster als schwarze Krähe sich blicken ließ. Nun trat auch Hans herzu und berichtete, weß Geistes Kind die Todte sei, und zur Bestätigung dessen, was Hans erzählte, fand die Todtenkleiderin vier blanke Hufeisen auf Händen und Füßen des Leichnams liegend. Auch war der Körper leicht geworden, wie ein Federsack, zum Zeichen, daß der Teufel, da er die Seele nahm, auch des Leibes Blut gesogen habe.

Von jetzt an war Ruhe und Sicherheit im Dorfe. Diese Geschichte aber erzählte man sich von Kind zu Kindeskind - zum warnenden Exempel für Jung und Alt, daß wer mit Teufelswerken umgeht, der fällt zuletzt mit Leib und Seel dem Teufel als sichere Beute zu.


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XI.

Fragmente

altniederländischer Gedichte,

mitgetheilt

von

G. C. F. Lisch.


V or mehreren Jahren fand ich im großherzogl. Archive zu Schwerin einen zum Actenmantel im Anfange des 17. Jahrh. benutzten Pergament=Bogen, welcher einen Theil eines altniederländischen Gedichts enthält, von dem unten hier eine Probe mit allen Abbreviaturen mitgetheilt ist. Das Fragment enthält ein Bruchstück der jüdischen Geschichte unter den römischen Kaisern.

Das Format ist sehr großes Folio. Jede Seite enthält 3 Columnen und jede Columne 50 Zeilen, das ganze Fragment also 600 Reimzeilen. Die Schrift ist groß, klar und kräftig und möchte in den Anfang des 15. Jahrh. zu setzen sein. Die einzelnen Abschnitte beginnen mit großen Unzialen, welche abwechselnd mit rother und grüner Farbe eingemalt sind. Die Anfangsbuchstaben der Reimzeilen sind alle große Buchstaben und roth durchstrichen. Die Anfangsbuchstaben jeder Columne sind alle sehr große, mit Schnörkeln und rothen Puncten verzierte, in schwarz geschriebene, verlängerte Minuskel=Buchstaben.

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A ls vaspasiaen daer na
Keerde in cesaria
Ende hi vaste ghereedde hem
Te vaerne op iherusalem
Qua he boodscap ende mare al bloot
Dat die keyser nero was doot
Die VIII daghe e n XIII jaer
Keys' hadde ghewezē dats w'
E n die quaetste was dies gelouet
Die oyt crone droech op houet
Sinte pietre e n pauwelse mede
Deiddi ontliuen met sier q a ethede
In tachterste iaer vā sinē rike
Hē seluē dooddi jamerlike
Do w't gemaect keys' galba
Die onlanghe leuede d' na
Om dese dinc vorste die v't
Vaspasiaen e n sende daer w't
Te rome om des keysers wort
Tytuse dē sone riep si vort
E n sendene tē keys' galba
Dat hi hē screue vā juda
Wat hire mede wilde hebbē gedaē
D'voer oec mede agrippa zaen
Maer eer si te rome quame
Hord si mare e n vernamē
Dat galba ware sond' saghe
Versleghen doe hi VII daghe
E n VII maēdē hadde h'e gewezē
E n otte w't keys' na desen
Die maer III maēt was h'e
Tytus sette hem tē kere
E n quā te cesariē tē vader
In twifele waer si allegad'
Hoe dat mettē roemschē rike
Soude varen cortelike.

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H ier binnē w'd ander ōurede
Te ihrl'm in die stede
Eeen iode een rouere hiet symoē
Was te messaida gheuloen
In enē casteel d' rou's laghē
E n plach met hē des si plagē
Jonc stout lustich was die mā
M' niet als lustich als jan
D' ic of sprac e n spreken sal
Die symoen sette sinē sin al
Om te hebbene heerscapie
E n ghewan grote partye etc.

Nicht lange darauf fand ich in der Registratur des ehemaligen Hof= und Landgerichts zu Güstrow die obere Hälfte eines Bogens von derselben Handschrift, welche in zwei Hälften zu Heftbändern zweier Actenfascikel benutzt war. Nach allen Aeußerlichkeiten ist dies Fragment unzweifelhaft aus derselben Handschrift, welche das vorstehende Fragment enthielt, jedoch ist der Inhalt ein anderer, nämlich ein Gedicht über Wasserthiere (Meerwunder). Das Fragment enthält 315 Reimzeilen. Das Gedicht wird keinen großen Umfang oder nur verschiedene Abschnitte von geringem Umfange gehabt haben. Die einzelnen Thiere werden in alphabetischer Ordnung beschrieben: die erste halbe Folioseite enthält in ihrer letzten Hälfte die Buchstaben C bis E (Capitatis. Capitanius, zeehaze. Delfine. Echinus.); die zweite Seite enthält in ihrer dritten Columne die Buchstaben G bis I (Gracius. H fällt aus; Irundo, een visch na der zwalewen genant.); die dritte Seite enthält die Buchstaben E bis I (Equus fluminis, waterpaerd. Exposita. Foca, stier van der zee. Gananes. Gladius maris, zeezwert Ipotamus ); die vierte Seite enthält dieBuchstabenI bis N (Koli. Kaligo. Monacus maris, in die zee een monec. Nereides. Nanchilus.)

Es folgen hier zwei Proben von der dritten und vierten Seite.

G ladius maris es dat zeezw't
Een wond' dat menegē v'u't
Als Ysidorus ons seghet
E n plinius die te seggē pleget

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Ets. I. visch e n siin bec es voren
Ghescepē na tsw't als wiit horē
So scaerp dat die scepe dor bort
E n also die liede versmort
Hier gaen vte namen in G.
Van der . I. hort ene e n nēmee.

I potamus horic visieren
Er e hande wond' vā riuierē etc.


K aligo seghet ons soliin
Mach wel een zeewond' siin
In dezen dinct mi wel t' cure
Dat ghespeilt heeft die nature
Wāt si haer te deelne pleghet
Dat si allen vischē ontseghet
Dit wond' heuet scelpē e n vīnē
E n dorgaet die zeegrōde binnē
E n als hē v'noeyt der pine
In den zeewatre te zine
So comet bouē e n heuet vloghele
E n vlieghet ond' dāndre voghele
M' waeyet yet so moet weder
Vallen in dat water neder
K. nemet orlof e n . M. comt an
Nv hort wat icker of segge can.

M onac 9 maris es in die zee
Een monec dit es te wōd'ne mee etc.


In einem Folianten auf der Bibliothek der Marien=Kirche zu Rostock (Nr. 95), enthaltend: Textus trium librorum de anima Aristotelis cum commentario secundum doctrinam venerabilis domini Alberti magni (Cölln bei Joh. Koelhoff, 1491), sind zwei Fol.=Bl. Pergament eingeklebt, mit einem niederländ. Gedichte, in gespaltenen Columnen, oben bez. fol. LXI, LXII, LXXXV, XCVI), in kleinerer Schrift, aus Anfang des 14. Jahrh., 46 Zeilen in der Columne, Anfangsbuchstaben roth durchstrichen, Abschnitte beginnen mit rothen Unzialen.

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van III figuren.

E xempel vint ment veet bescreuen
die van wiisen siin gebleuen
ende geset tonser leer
vp dat wii den hoichsten heer
sonden ontfien in allen wercken
ende ouerpeynsen ende mercken
of siin wil ende onse begeren
wel to samen concorderen
om te crigen ewich goet
bi den wercken die nien doet
dit docht my wonder int verstaen           Fol. LXI.
dat sii mit rouwen waren beuaen
want wair ic miin ogen sloech
dair docht my bruechd siin genoech
sonder namelic aldair
dese twee dreuen sulc misbair
nv lust my zeer den zin to weeten
mer qualic dorsticx my vermeten
hem te vragen om tgestant
dad deed twas my onbecant
wie sii waren of waen sii quamen
sii wrongen dic heic hand tsamen
elc claichde ander siin verdriet
doch peynsdic zeker wats gesciet
ic sel die wairheit weten bet
wat hem deert of wat hem bet
dat sii dus groten rou driuen
licht ic mochtet voirt bescriuen
tenen exempel andren luden
sel ic v die wairheit beduden
ic quam so na dat sii my sagen
doe lieten zii een deel hair clagen
ende zagen nairstelic an my
ic trat hem wat nairre bii
ende sprac mit goeden mienen
god onse heer moet v verlienen
beter rust dan glii hier toont
sii andwoirden vrient god loont
v want wii haddens wel te doen
rust die is ons zeer ontvloen
wii en mogenre nergent scouwen
toe braechdic hem die dus in rouwen

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saten wat hem deren mocht
dat sii hem hilden so onsocht
sii seiden vrient ons deert genoech
rou pin ende ongeuoech
sel ons lancsom al begeuen
want wii siin tslands verdreuen
dat ons mit recht toebehoirde
doe vraechde ic na dese woirde
wt wat land sii di geboren
woudii my seggen sonder toren
hoe ghii quaemt in disen liden
of ic v ergent meed verbliden
mach dair bin ic toe beveet                      Ende Fol. LXI.


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XII.

Miscellen und Nachträge.


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1.
Ueber den Ortsnamen Werle in Meklenburg.

Die alte wendissche Fürstenburg Werle lag beim Hofe Wiek in der Nähe von Schwan. - Ein ritterschaftliches Gut Werle liegt noch jetzt in der Nähe von Grabow. - Ein drittes Werle lag in der Nähe von Krakow. Es ward schon frühe wüst. Die einzige alte Nachricht findet sich in D. Clandrian's Verzeichniß der Urkunden des Klosters Dobbertin in einer Regeste einer Urkunde, welche jetzt nicht mehr vorhanden ist:

"David Rodenbeke wonhafftig zu Krakow hat dem Kloster Dobertin zu pfande gesetzet vor 26 lüb. Mk. das dritten teil an dem wusten Felde zu Werle, belegen in den Dannen in der voigtey zu Cracow, welches er von Jochim Hanen zu Plawe wonhafftig zu pfande gehabt, vor 20 strale Mk. Datum 1463."

Im J. 1572 war, nach Acten des großherzogl. Archivs, das "Feld Werle" bei Damerow und Horst (jetzt Hahnen=Horst, früher auch Mathiashorst) noch gemeinschaftliches Gut der Hahne zu Damerow und Horst und damals zwischen den Hahnen streitig. Seit der Zeit verschwindet die Feldmark Werle und wird wohl an Hahnenhorst, als einen jüngeren Hof, gekommen sein.

Der Name Werle oder Wurle kommt außerdem noch vor. So hcißt Wohrenstorf bei Tessin, Par. Camin, in einer Urkunde v. J. 1425 (in Kämmerers Gel. Rost. Beitr. 1841, S. 203) Wurlstorp.

G. C. F. Lisch.      


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2.
Ueber das Land Werle.

Ueber Burg und Land Werle sind in Jahrb. VI, S. 88 flgd. ziemlich erschöpfende Forschungen angestellt. Jedoch ist es der Aufmerksamkeit entgangen, daß das Land Werle noch ziemlich spät vorkommt, nämlich in einer Doberaner Urkunde des Fürsten Nicolaus von Werle vom J. 1300 (id. Aug. tercio):

"villa Niendorp, que sita est in terra Werle - - et - - villa Tessenowe in terra Malchin sita"

und in einer Doberaner Urkunde des Fürsten Heinrich von Werle vom J. 1302 (die Luciae):

"villa Niendorp, sita in terra nostra Werle."

Dieses Niendorp ist Neuendorf in der Pfarre Buchholz bei Rostock. Im J. 1287 besaßen in Niendorf: die Stadt Rostock 1 Hufe, der Ritter Gerhard Rukit 2 Hufen und das Kloster Doberan das Uebrige. Niex, welches noch den Fürsten von Werle gehörte (vgl. Urkunden=Sammlung Urk. v. 10. April 1310), und Niendorf waren also wohl die nördlichsten Grenzdörfer des Landes Werle.

G. C. F. Lisch.     


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3.
Ueber die älteste Form der Belehnung.

Bekanntlich fehlt es in Meklenburg bisher an den ersten und überhaupt an alten Lehnbriefen. In Jahrb. III, S. 164 und 231 flgd. sind 2 Lehnbriefe von 1306 und 1317 mitgetheilt, welche grade nicht für die ältesten Lehnbriefe überhaupt, sondern für die ältesten Lehnbriefe, welche alle Eigenthümlichkeiten der meklenburgischen Lehne vollständig und bestimmt ausdrücken 1 ), ausgegeben sind. Es fehlt zwar nicht an Lehnbriefen aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts;


1) Wenn Kämmerer in Gel. und gemeinnütz. Beitr. 1841, Seite 372 zwei bekannte, schon gedruckte Urkunden (von 1304) mittheilt, um zu beweisen, daß sich noch ältere Beispiele über "die Veräußerlichkeit der Lehne" finden, so treffen diese Beispiele nicht zu, theils weil das Recht der Veräußerlichkeit sich durch noch ältere Urkunden beweisen läßt und die von mir mitgetheilten Urkunden von 1306 und 1317 nur mitgetheilt waren, weil sie alle Eigenthümlichkeiten der meklenburgischen Lehne klar und bestimmt enthalten, theils weil in den von Kämmerer mitgetheilten Urkunden nur von Mühlenlehnen die Rede ist.
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aber sie sind nur vereinzelte Erscheinungen, und an ersten Urkunden über die Verleihung alter Stammlehen fehlt es bisher ganz. Theils mag der Grund darin liegen, daß die Urkunden den Lehnträgern hingegeben wurden und in deren Händen im Laufe der Zeit untergingen; theils aber und vorzüglich liegt der Grund darin, daß die älteste Form der Belehnung eine mündliche und symbolische war, also in der Regel keine Lehnbriefe ertheilt wurden. Im Allgemeinen wurden in den frühesten Zeiten nur Urkunden ausgestellt, wenn mit der Geistlichkeit, mit Corporationen und Behörden, mit Fremden und zwischen politischen Partheien verhandelt ward. Gewöhnliche Besitzveränderungen wurden mündlich abgemacht, wie es z. B. die alten Stadtbücher beweisen. So auch verhielt es sich ohne Zweifel mit den ritterlichen Lehen. Wir kennen bisher schon einzelne Andeutungen. In einer Urkunde vom 7. Dec. (1309) 1 ) wird ausdrücklich gesagt, daß der Fürst Heinrich der Pilger dem Kloster Rehna Besitzungen in Benzin mündlich bestätigt (viva voce) habe. Auch das Kloster Dargun ward vom Bischofe Berno von Schwerin mündlich (viva voce) fundirt 2 ) und die Johanniter=Komthurei war wahrscheinlich ebenfalls mündlich gegründet 3 ).

Ich bin so glücklich gewesen, eine Urkunde zu entdecken, in welcher das symbolische Verfahren bei der Verleihung weltlicher Ritterlehen in den ältesten Zeiten ausführlich beschrieben wird. Die Belehnung geschah folgendermaßen:

Der Lehnsherr übergab dem Lehnträger mündlich das Lehn und steckte ihm zum Zeichen der Investitur einen goldenen Ring an den Finger, der Lehnmann leistete den Eid der Treue und der Lehnsherr beschloß den Act dadurch, daß er dem Lehnmanne den Friedenskuß gab.

Die weltliche Belehnung der rittermäßigen Vasallen geschah also durch Ring und Kuß, und dies wird die Lehnshandlung mit Hand und Mund (ore et manu) sein, welche späterhin öfter vorkommt, da die Belehnung durch Aufsteckung des Ringes eine Investitur durch die Hand (manualiter investire) genannt wird. Nach diesem Act der Belehnung erhielt der Lehnmann in spätern Zeiten eine schriftliche Versicherung, den Lehnbrief, welcher jedoch nicht die Belehnung, sondern nur Folge der Belehnung war.


1) Vgl. Lisch Urk.=Samml. zur Gesch. des Geschlechts von Maltzahn, I, S. 164.
2) Vgl. Lisch Mekl. Urk. I, S. 1.
3) Vgl. Jahrb. III, S. 53.
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Auf diese Weise war, nach der Urkunde vom 4. Oct. (1276), der Vasall Hermann Koß mit den alten kosseschen Stammlehnen Kossow und Teschow belehnt; an dem genannten Tage erhielt derselbe darüber eine Versicherungs=Urkunde 1 ).

Auf ähnliche Weise geschah bei Veräußerungen die Auflassung des Lehns durch Hand und Mund; am 10. Aril 1310 bekannte der Ritter Heinrich Grube, daß er sein Lehngut Niex zu Händen des Klosters Doberan durch Hand und Mund (ore et manu) vor dem Lehnherrn aufgelassen habe 2 ).

Zugleich giebt diese Urkunde die Dauer der Gewähr (warandatio, warschop) von Jahr und Tag an, nämlich 1 Jahr und 6 Wochen. Diese in den wendischen Ländern gebräuchliche Frist war die gewöhnliche große Frist von 1 Jahr 1 1/2 Monaten oder richtiger von 1 Jahr 6 Wochen 3 Tagen. Die allgemeine Bestimmung der Gewähr auf Jahr und Tag kommt in den meklenburgischen Urkunden öfter vor; sie war auch im Lehnrecht nach sächsischem Gebrauche die gewöhnliche: vgl. Sachsenspiegel III, 83, §. 2. Svie en gut liet oder let enem anderen, die sal is ym geweren iar vnde dach.

Ob das Gut Koß=ow (oder Ko[t]z=ow) seinen Namen von den Herren von Koß (oder Koz) habe, also, nach der wendischen Endung, deutsch Kossendorf heißen würde, ist wohl schwer zu enscheiden.

G. C. F. Lisch      


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4.
Ueber alte Stammlehen und adeliche Familiennamen
nach denselben.

Es ist wohl ohne Zweifel, daß die meisten alten adelichen Geschlechter, welche im Mittelalter vor ihrem Namen das Wörtchen von (de) führen, wie de Bülow, diesen von dem Stammlehn oder dem ersten Lehn des Stammvaters tragen. In vielen Fällen ist dies dunkel, namentlich wenn das Lehngut nicht mehr existirt. Es muß dies aber als Regel angenommen werden, namentlich wenn es sich sogar für schwierige Fälle nachweisen lässt.

Dies ist z. B. für die Familie von Restorf, im Mittelalter von Redickesdorpe, der Fall; sie trägt ihren Namen von dem Stammgute gleiches Namens, welches längst ver=


1) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
2) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
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schwunden ist, sich aber noch nachweisen läßt. Am 6. Julius 1300 ertheilte der Fürst Nicolauß von Werle den Brüdern von Restorf einen Lehnbrief über alle ihre Güter: Restorf (Redickesdorpe), Wessentin (Wetcentin), Brook (Broke), Kritzow (Critzowe), Kratel (Koratle) und Bentzin (Bentcin) mit allen Rechten, wie ihre Vorfahren diese Güter von Alters her besessen hatten 1 ).

Es ist nach dieser Urkunde wohl außer Zweifel, daß die von Restorf ihren Namen von dem gleichnamigen Gute tragen.

Die in der genannten Urkunde bezeichneten Güter, die Stammlehen der von Restorff, liegen neben einander im Amte Lübz, östlich nahe von der Stadt. Sie kamen im Anfange des 17. Jahrhunderts in fürstlichen Besitz.

Das Hauptgut Restorf oder Redickesdorp war schon im J.1582 "die wüste Feldmark Restorf", und es war damals den bentziner Bauern sowohl der Acker, als auch die Dorfstätte unter den Pflug gegeben; es gehörte dazu das "Hohe Holz" auf dem "Hohen Felde" und hierneben lag die "Restorfs=Wiese".Hiernach und nach alten Karten lag Restorf nördlich an Bentzin zwischen Benzin, Brook, Bobzin und dem Lübzer Stadtfelde.

Kratel oder Koratle lag südlich an Bentzin zwischen Bentzin und Kreien. Kratel ward seit dem 17. Jahrhundert noch immer als wüste Feldmark besonders behandelt und war 1727 im Gebrauch der Dorfschaften Benzin und Kreien.

G. C. F. Lisch.     


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5.
Das Dom=Collegiat=Stift zu Broda.

Das Kloster Broda, über dessen Stiftung in Jahrb. III, S. 1 flgd. verhandelt ist, ist bisher für ein gewöhnliches Prämonstratenser=Mönchs=Kloster angesehen worden. Es sind aber Gründe vorhanden, dasselbe für ein Collegiat=Stift des Bisthums Havelberg zu halten. Zuerst werden in der Stiftungs=Urkunde vom J. 1170 (Jahrb. III, S. 198) die Güter nicht zur Stiftung irgend eines Klosters ausgesetzt, sondern ausdrücklich den havelberger Domherren auf ewige Zeiten geschenkt, um sie zum Dienste Gottes anzuwenden, und in der Bestätigungs=Urkunde (Jahrb. III, S. 203) werden sie den frommen Männern von der havelberger Congrega =


1) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 224 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

tion versichert. Dann aber wird der Convent ausdrücklich ein Domherren=Convent genannt, z. B. 1271: collegium canonicorum (Jahrb. III, S. 4 u. 214); 1286: domini regulares canonici, prepositus et conuentus claustri Brode (Jahrb. III, S. 225); ferner werden die Mitglieder des Convents Herren und Capitel=Herren genannt (Jahrb. III, S. 4 u. 226). Die Einrichtung des Convents war auch die eines Collegiat=Stiftes; so kommen in den angeführten Urkunden und in einer ungedruckten Urkunde vom 7. April 1391 vor: de heren, also her Johan èn provest, her Herman èn prior vnde dat gantze capitel des closters tu deme Brode, und: de heren, also de provest, de prior vnde cappittel tu deme Brode, und so öfter. - Freilich läßt sich nicht leugnen, daß die Stiftung auch eben so oft ein Kloster (kloster, claustrum, monasterium) genannt wird; aber ein Kloster war das Stift auch immer; ein Collegiat=Stift kann ein Kloster genannt werden, nicht aber umgekehrt ein Kloster ein Collegiat=Stift. Auch ist zu bedenken, daß die Einrichtung der Prämonstratenser=Klöster andere Benennungen hervorrief, als in Klöstern anderer Orden gewöhnlich waren; so wird auch das Prämonstratenser=Nonnen=Kloster Rehna mitunter "dat gantze capitel" genannt. Endlich ist nicht zu vergessen, daß das Bisthum Havelberg im 14. Jahrhundert im Lande Stargard außerdem ein Collegiat=Stift zu Strelitz hatte (vgl. Jahrb. VI, S. 186). - Dennoch scheint das Stift Broda in nähern Verhältnissen zu dem Bisthume Havelberg gestanden zu haben.

G. C. F. Lisch.     


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6.
Die bischöfliche Burg zu Warin,

deren Geschichte in Jahresber. III, S. 186 und IV, S. 88 mitgetheilt ist, ward, wie schon im Jahresber. IV, S. 88 nach Kirchberg richtig vermuthet ist, um das J. 1284 von dem Bischofe Hermann I. von Schladen gegründet. Den Beweis liefert eine Urkunde 1 ) vom 26. Nov. 1284, durch welche der Bischof dem Domherrn Helwig zu Bützow mehrere Hebungen aus dem Dorfe Jürgenshagen für 131 Mark verkauft, welche dieser ihm zum Bau der Burg Warin geliehen.

G. C. F. Lisch.     



1) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
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7.
Des Fürsten Heinrich des Löwen Pilgerfahrt
nach Roccamadonna.

Bekanntlich machte Heinrich der Löwe, nachdem er die Unruhen in Dänemark und Rostock hatte beschwichtigen helfen, eine Pilgerfahrt nach Roccamadonna.

Die einzige Quelle über diese Begebenheit ist Kirchberg in folgender Stelle:

Wy her Hinrich der furste von Mekilnborg czoch geyn Rokemadona zu heilgen steden. CLII.

Do dyse ding 1 ) al irgingen rechte,
do sante syne ritter vnd knechte
wider heym gar wirdiglich
der von Mekilnborg Hinrich;
her czoch nach der heilgen lone
zu vnsir frowen zu Ruckamadone.
Her suchte ovch durch der sele rum
vil anderer heilgen heyligtum,
dar syn vart waz zu begeret,
des wart her dy czid geweret.
Do her synre gelubede trachte
gantz vnd gerlich vollinbrachte,
da czoch her frolich mit prysande
fredelich wider heym zu lande 2 ).

Die Zeit dieser Pilgerfahrt hat Schröter 3 ) wohl richtig in den Herbst des Jahres 1313 gesetzt.

Der Wallfahrtsort ist aber noch nicht ermittelt. Rudloff 4 ) läßt sich gar nicht darauf ein und Schröter 5 ) will sie nicht in Muthmaßungen verlieren; v Lützow 6 ) hält dafür, Roccamadonna sei das Kloster zu "Unser Lieben Frauen (Madonna) Stein" (rocca) im Canton Solothurn in der Schweiz. Aber es ist durchaus unwahrscheinlich, daß von Kirchberg ein deutscher Ort mit einem Namen romanischen Lautes


1) Wy dy Thenen swuren wider iren herren konig Erich.
2) Hierauf folgt:

Indes dy gemeyne burgirschaft
zu Rodestok mit gantzir craft
warin aber czweytrechtig
vnd dem rade widervechtig etc.

3) Schröter Beitr. zur mecklenb. Geschichtskunde, I, 1. Rostock. plattd. Chronik, Note 105.
4) Rudloff Meckl. Gesch. II, 1, S. 212.
5) Schröter a. a. O. S. 32.
6) v. Lützow Meckl. Gesch. II, S. 107, Note 4.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 226 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

belegt worden sei; überdies werden die Wallfahrtsörter im Mittelalter gewöhnlich sehr klar nach ihrem wahren Namen genannt. Wir dürfen also nur nach der Form Roccamadonna oder einer ähnlichen suchen.

Der Ort war im Mittelalter ein bekannter Wallfahrtsort und ist von Forschern 1 ) des vorigen Jahrhunderts schon öfter zur Untersuchung gezogen. Das Stader Statut nennt ihn Redzemedun, in der Stelle über Wallfahrten:

"over mèr, ofte to sunte Jacob, ofte to unser vruwen to Redzemedun, ofte tu Righe"

und in lübecker Urkunden 2 ) soll er eben so, auch Ratzemedun, Rosemedon und Rochemadon genannt werden.

Der Ort existirt noch 3 ); es ist nach französischen Forschern Roquemadour, Roquemadu oder Rocamadoul, sonst auch Roquemadone, lateinisch Rupes Amatoris, eine kleine Stadt im südlichen Frankreich, im Gebiete des Lot, in Quercy, in der Diöcese von Cahors, in der Flection von Figeac, mit einem Capitel, Dechanten und 13 Domherren, ehedem eine Mönchsabtei zu Unser Lieben Frauen, Benedictiner=Ordens; die abteiliche Tafel ist mit dem Bisthum Tulles in Limosin vereinigt. Den Namen soll die Stadt von dem H. Amator, Bischof von Auxerre, haben und daher ist der gewöhnliche, alte, lateinische Name des Ortes Rupes Amatoris 4 ); andere leiten den Namen von dem Namen eines alten Ortes Rocamagorus ab.

Dieser Ort, zu Unserer Lieben Frau zu Roccamadonna, war ein berühmter Wallfahrtsort. Die Acta Sanct. April. T. II, p. 692 (B) reden darüber ausdrücklich:

Vita b. Bernardi poenitentis §. 51.

Juvenem quendam Anglicum - uno crure claudicantem - ad sanctum venisse audiuimus etc. - Monachus igitur super miserabili incommodo compunctus, sancti lapide crus hominis signavit etc. Post paululum vero juvenis se melius habere dicens, surrexit, - femur suum discooperuit - et stuppas sanguine rubentes ex carne extraxit etc. - - Huius rei causa ad S. Mariam de Rupe Madoli f ) et S. Leonardum g )


1) Melle de itineribus Lubicensium, p. 93; Hannoversches Magazin, 1764, S. 13; Grothaus statuta Stadensia, p. 116.
2) Nach Melle a. a. O.
3) Ich verehre für diese weitläuftigen Forschungen dankbar die bereitwillige Hülfe der Herren Bibliothekare Dr. Friedländer zu Berlin und Dr. Schönemann zu Wolfenbüttel.
4) Das Leben des H. Amator enthalten die Acta Sanct. Mai I, ohne jedoch dieser Stiftung zu gedenken.
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peregre profectus fuerat: sed nusquam sanitatem adeptus tandem ad s. Bernardum venit et tali modo - se ibi sanatum fuisse ostendit.

Annotata.

f) Ita latine reddi putavit locum, qui vulgo Rocamadoul dicitur, revera autem Rupes Amatoris redditur. De famosi autem illius loci patrona deipara historicam relationem scripsit noster Odo Gissaeius (= Gissey). - g) S. Leonardi cultus est in celebri abbatia ejus in agro Lemovicensi: colitur is 6 Novbr.

Die Umwandelung

Rupes  Amatoris
Rupe     Madoli
Roc   a   madoul

liegt in dem Charakter der romanischen Sprachen 1 ) und hat eben so leicht durch die Verehrung der H. Jungfrau zu der Form

Roccamadonna

geführt.

Doch ist wohl die Sache selbst außer allem Zweifel. Die Wallfahrt ging "übers Meer", wahrscheinlich über Bourdeaux.

G. C. F. Lisch.     


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8.
Ueber die Verleihung der bischöflichen Insignien an
den Abt von Doberan.

Rudloff, Mekl. Gesch. II, S. 713, berichtet, daß der Abt von Doberan im J. 1403, oder richtiger 1402, vom Papste Bonifacius IX das Vorrecht erlangt habe, die bischöflichen Insignien tragen zu dürfen. Ich theile die bisher nicht gedruckte Urkunde vom 6. Februar 1402 mit 2 ). Nach derselben erhielt der Abt das Vorrecht, sich der Mitra, des Ringes und der andern bischöflichen Insignien zu bedienen, mit der Erlaubniß, in denselben Insignien nicht allein in dem Kloster Doberan, sondern auch in andern demselben unterworfenen Klöstern und allen den Klöstern untergebenen Kirchen den Segen zu sprechen, mit Ausnahme des Falles, daß irgend ein Vorgesetzter oder ein päpstlicher Legat gegenwärtig sei.


1) Sie ist auch nachgewiesen in Müller Lex Salica, Würzburg, 1840, p. 136.
2) Vgl. unten Urkunden=Sammlung.
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Als Ueberreste von diesem bischöflichen Range werden in der großherzoglichen Alterthümersammlung noch zwei silberne Bischofsringe aufbewahrt, welche aus dem Nachlasse des hochseligen Großherzogs Friederich Franz I. stammen und in Doberan gefunden sein sollen. Sie haben ein rundes Schild, in welches Jhesus (d. i. Jhesus) gravirt ist.

G. C. F. Lisch.     


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9.
Die Wagenburg.

In einem Anschlage der Kriegsrüstung des deutschen Reichs gegen die Türken aus dem 16. Jahrhundert wird eine Wagenburg folgendermaßen beschrieben:

"Will nöttig sein, das eine Wagenburgk stetts erhalten vnd sonderlich dazu verordnet, nämlich 1000 Wagen, die zu einander zu hangen vnd alles Krigsvolckh darin schlissen möge, vnd also verordnet, das auff jedem wagen vier kleine gegossen stückh mit ihren laden vnd krautt geleget werden möge, der kan ein jedes ein Pferd hinfüren, wozu von nötten die zu der Wagenburgk sehr dienstlichen vnd in schlachten vnd vberfallen sehr nützlichen bei jedem einen Furknecht vnd Büchsenschützen zu ordnen, die auch mit einem sonderlichen haubtman sollen versehen werden."

G. C. F. Lisch.     

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10.
Ueber Maireiten und Bürgerbewaffnung im Mittelalter.

In Jahrb. VII., S. 180 flgd. hat der Herr Professor Crain nachzuweisen gesucht, daß die mittelalterlichen Feste und Waffenübungen zur Frühlingszeit in der uralten Sitte einer Frühlingsfeier ihren Ursprung finden. Wenn dies auch nicht zu leugnen sein wird, so liegt doch die Frage nach dem Zwecke dieser Feier im Mittelalter sehr nahe. Unser Freund sagt S. 183 gewiß sehr richtig: "Das Schießen selbst möchte wohl für mehr als bloße Waffenübung anzusehen sein, wenn auch dieser Zweck sich leicht damit verbinden ließ und später der alleinige blieb, als bei der Entwickelung des Städtelebens Vertheidigung gegen äußere Anfälle ein Hauptaugenmerk ,bürgerlicher Erziehung werden mußte." Wir glauben nun, daß im Mittelalter Meklenburgs Waffenübung höchster Zweck

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und Hauptsache und die symbolische Feier nur ein herkömmliches, nicht sehr bedeutungsvolles Beiwerk der Frühlingsfeste war, wie umgekehrt jetzt das Schießen bei den antiquirten Schützenfesten grade nicht die Hauptsache ist. Ja der Kurfürst Joachim von Brandenburg erklärt (vgl. Riedel Nov. Cod. dipl Brand. I., S. 438) im J. 1560 bei der Privilegirung der Schützengilde zu Witstock "das Schiessen nach dem Vogel in den Städten für ein alt loblich herkommen und ehrliche rittermässige Uebung und ein Ritterspiel."

Die unglaublich große Macht der Städte im Mittelalter forderte gebieterisch eine imponirende Wehrhaftigkeit ihrer Bewohner, die sie auch mehr als einmal glänzend bewiesen haben und die hin und wieder noch in den alten Zeughäusern erkannt wird. Daß das Fest erst "nach und nach zu einem mit dem ernstern Zwecke kriegerischer Uebung verbundenen Spiele" geworden sei, glauben wir dagegen nicht. Betrachten wir schärfer die eigentliche Zeit mittelalterlichen Glanzes in den wendischen Ostseeländern, so ist sie sehr kurz. Das 13. Jahrhundert verfließt in den Städten unter Gründung und Einrichtung, und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist der mittelalterliche Geist völlig verschwunden. Es bleiben also für das "Mittelalter" in Meklenburg in der That nur zwei Jahrhunderte, das 14. und 15. Jahrhundert. Und was in diesem Zeitraume geschieht, geschieht durchaus in selbstbewußtem Geiste mit klar erkanntem Zweck. Ein solcher Zeitraum ist für die allmählige Entwickelung eines Institutes aus einem andern und das Veralten jenes viel zu kurz. Wir müssen also annehmen, daß ein neues Institut mit Triebkraft auf ein altes gepfropft sei.

Auch, glauben wir, muß man sehr den Rang der Städte bei den Festen unterscheiden. In den großen Handelsstädten entwickelte sich seit dem Ende des 13. Jahrh. ein durch Famlienverbindungen, Reichthum, Landgüterbesitz, Macht und altes Geschlecht ausgezeichnetes Patriciat, das den ritterlichen Geschlechtern auf dem Lande nur an Würde nachstand. Daher finden wir in den Hansestädten das Maireiten in voller Rüstung 1 ) zu Roß: eine Art Musterung der berittenen, gerüsteten Bürger, nach Art der Ritter, mit denen sie sich oft zu messen hatten. Ganz klar redet hierüber Joach. Lindemanns, stralsundischen Rathsschreibers, Memorial=Buch in Balt. Stud. VIII., 2, 1842, S. 13:


1) Noch gegen Ende des 16. Jahrhunderts empfing die rostocker Bürgerschaft den Herzog Johann Albrecht I. in Rüstung; vgl. Neue wöchentl. rostock. Nachr. 1840, Nr. 57, S. 271.
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"Anno LXIII, (1563) hefft Hertzog Erich von Braunschweig seinen Zugk durch Pomernn genohmen vnnd bis Dantzig kohmenn. Ist die burgerschafft zum Sunde, damit zu sehen, was an rustungen vnnd wehrenn in der stadt, auffgebotten vnd gemustert, aber nicht dergestalt, wie wohl gewunschet, gerustet gewesenn; etzliche haben ihre harnisch domaln, welchs viel jahr vnter denn bettenn gelegenn, auffgesucht. Solchs verursachet, daß folgendenn LXIIII jarß daß meyreitenn in voller rustung widerumb angerichtet wurde. Nachdem aber Joachim Dampenn Hanß Warnekenn vorfarnn im letztenn meyreiten den krantz vberreichet, vnd Hanß Warnekenn geburen sollen, itzo widerumb den krantz in das felt zu bringenn, der aber kein sonderiger reuter, schwerfellig vnd bey alter etc. ., also nicht reitenn konnen: hat ein ratsher Georg Moller wegenn deß radts daß reiten wider anzurichtenn, den krantz in das felt bracht, vnnd ist Marten Schwarte, ein lediger gesell, zum meygreue erwelet wordenn. Dass meyreitenn ist fur disser Zeit viel jahr nicht gehaltenn aus disser vrsach, dass der erwelete grosse vnkosten in den meigrefskosten vffwenden mussen; her Johan Hoffmeister, wie der geritten, hat II C fl. fast vffgewandt. Ein erbar radt, ordnung inß werck zu bringen vnnd vnkosten zu lindernn, hat vorordenett, daß die, so ein meigreff erwelet, zehn mark ß. gebenn, die vnkostenn aber, so auff die meigreffskoste gangenn, die mit geritten vnnd zur kostenn kohmen, zu gleichenn teilen betzalen soltenn, welchs diß jahr also gehaltenn. Ist die koste auff dem konig Arendshoff gehaltenn; sein 100 temelich gerustede pferde gewesenn. Folgenden LXV. jarß hat man nicht gerittenn, dann der sommer, sonderlich das vorjhar, fast vnruhig gewesenn."

Uebrigens war der Mairitt eine Pflicht der Bürger. Berckmann erzählt in seiner stralsund. Chronik (S. 211):

"Anno 1474 brachte Krassow (Heine) sohn Arndt vam Rode den meienkranß vnd scholde riden in dat meien; vnd he toch na Rostock vnd dede deme so nicht. De rath warnede ehne, dat he nicht nha Rostock rede. De rath leth ehn vorbaden des vrigdages vor Viti, dar ehme Krassow

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sede vmme dat meien tho ridende; de rath sede, he scholde willköhr der stadt dohn vnd wedder denen mit 60 mk. vnd riden - - in dat meien vnd holden de olden beleuinge nha alse vor."

Es wird die Bürger=Rüstung zu Roß auch um so weniger auffallend erscheinen, da im Mittelalter und im 16. Jahrhundert rittermäßige Männer nicht selten Burgemeister in den Städten waren, selbst in kleinern Städten, wie in Sternberg. Berckmann sagt S. 177 z. B. von Stralsund, daß der Burgemeister Johann Culpe zehn gerüstete Männer zu Rosse aus seinem Hause stellen konnte:

"Herr Johann Culpe - - de waß ein borgermeister vnd ock en ridder; de konnte sulf teinde vth sinem huß wehrhaftig riden."

Ja es kommt der Fall vor (J. Berckmanns Stralsund. Chronik S. 11), daß im J. 1434 der Herzog Barnim von Pommern in Stralsund mit dem stralsunder Bürger Berend Voth turnirte und dieser den Herzog in den Sand setzte:

"Anno 1434 stack hir hertoch Berner, Bugslaus vader, vp den alten marckede. - - Vnd hir was en erlich borger van personen, de hete Berendt Voth, de stack eme aff; do he gefallen waß, do fell he ock; de quam noch tho rade. Darna steckenn noch IIII par en tho ehrenn."

Hieraus scheint die Maigrafschaft und das Maireiten ganz klar zu sein. Was aber die vornehmsten Bürger in den vornehmsten Städten thaten, war gewiß voller Ernst und Hauptsache. Und wenn die Alten zum Ernst die Freude gesellten, so wollte auch die Jugend fröhlich sein: auch die Schuljugend feierte eine Maigrafenfahrt und wählte sich einen Maigrafen (vgl. Jahrb. VII., S. 182).

Der Kranz war im Mittelalter das Zeichen einerWürde; auch die Schaffer der Gilden trugen Kränze als Zeichen ihrer Würde (vgl. Jahrb. VII., S. 201 u. 204).

Auch die jungen Leute wurden zur Uebung in den Waffen angehalten; die Kaufgesellen schossen nach dem Papagoyen (Jahrb. VII., S. 206).

So war es in den großen Städten. In den kleinen Städten konnte man eine ritterliche Wehrhaftigkeit nicht finden; hier war zwar auch die Bewaffnung der Bürgerschaft nothwendig, aber sehr bescheiden, da sie aus Armbrust, Spieß und Dolchmesser bestand. In einem Schreiben des Dömitzer Vogts an die Herzoge Magnus und Balthasar vom Ostermontage 1488 heißt es:

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"Item gnedige lieuen hernn, ik hebbe de lude vnnd nenne in jwer gnaden fogedie hir to Domptze vor my gehad vmme erer were 1 ) haluen. Aldus gnedigen lieuen hernn hebben de lude alle vorwilkort, ze willen alle eyn islik by zik eyn gud armborst, eyn rutink 2 ) vnnd eyne barde 3 ) hebbenn vund is em allen wol to danke 4 ). Auer gnedigen lieuen hernn dusse borger byn alle 5 ) Domptze hebben nicht X armborste vnnd kan ze dar nicht to bringen, dat ze dat stedekenn vaste makenn vnnd were tugenn 6 ), des doch grote noth vnnd behoff is. Alzo gnedige lieuen hernn bidde ik jwe gnade, dem Rade vnnd den borgernn scriue vp dat hardeste vnnd hogeste, dat ze ere were vnnd eyn iderman eyn gud armborst hebbe, wente 7 ) id zint alle junge, rasche nenne vnnd ift et 8 ) qweme 9 ), dar god vor zy, dat ze scholden ere stedeken weren, ik endorfte 10 ) myd em nicht vthe deme dore wankenn 11 ), wente 7 ) ze enhebben 10 ) neyne were."


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11.
Auszug aus einer Predigt des Pastors Johannes Oerlingk
an der deutschen Gemeinde zu St. Marien zu Bergen
in Norwegen, 9. Trin. 1596,

welche die Absetzung des Predigers nach sich zog.

Aus den wismarschen Hanseacten Vol. 48. mitgetheilt vom wailand
Dr. Burmeister zu Wismar.

Leuen vrunde so hebben wy nu de beiden Ersten stucke desses Evangelii vann dem unrechtferdigen Hußholder gehörett,


1) were: Bewaffnung.
2) rutink: großes Messer, Degen.
3) barde: Hellebarde, Spieß.
4) to danke: genehm, recht.
5) byn alle: binnen ganz.
6) tugen: zeugen, schaffen.
7) wente: denn.
8) ift et: wenn es.
9) qweme: käme.
10) en - nicht: nicht.
      en - neyne: keine.
11) wanken: gehen, ziehen.
7) wente: denn.
10) en - nicht: nicht.
en - neyne: keine.
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Nu folgett dat brudde stucke vann dreen Artikelen, Alß Erstlich, watt de Herr Christus an dessenn unrechtferdigen hußholder gesstraffet, Tom anderen watt he ehm ok gelauet hebbe Und thom drudden, wo wy uns frunde maken schölen hir up erden van dem unrechtferdigen Mammon und wormede Thom Erstenn strafett de Herr Christus ann dem unrechtferdigen hußholder Twe dinge thom ersten, datt he sines herrn güder hefft unnütte ummegebracht, Thom andern datt he sines herrn güder, de nicht sien wehren, vorgeuen hefft.

Watt dem Ersten anlangung thut, datt he sines Heren güder ummegebracht, Iß to bedenkende, datt he ane twiuel sinem heren einen Corperlichen Eidt gedann, de güder ehrlick und getruwlick vortostan, und darup Inn sinem Ede Gott Allmechtigen tho Tügen geropen und tho Borge gesettet, Solckes alles truweliken tho holden, und dar he datt nicht helde, datt en den Gott au Liff und Selen strafen scholde hir tidlik und hernach Ewichlich, Alß dat wort testor: Ick schwere, Inn der latinischen Sprake betekent. Datt Eidt hefft he nicht geholden, Besondern schantlos gebraken Und ist also Meineidich geworden, denn he sines heren güder unnütte und ungetruwlik ummegebracht, vordabelt, vorspelet, vorsapen und thogebracht hefft, darmitt sinem heren geswaren, Und also vor der Werldt sick thom deue gemaket, darto hefft he Inn sinem Ede Gott Allmechtigenn tho Tügen geropen und tho Borghe gesettet Auerst falschlik und also God nicht nodlos geholden, Sonder falschlik vorlogenn, vorsettet und vor God sick also thom Schelme gemaket, datt strafet Christus ann ehm und ist strafflik.

Thom anderen hefft he sines heren güder vorgeuen, de sinn nicht wehren, Sines heren schuldenere, alß dem Ersten 50 Tunnen olies, datt im Jödischen Lande damals ein dürbar und kostlich balsam Olie gewesen, Ungefehr gerekennt Inn de 500 Dahler, dem Anderen 20 Molder weiten ungeferlik tho gelde gerekent Ein Hundert Dahler, hefft also von sines heren güdern vorgeuen 600 Dahler, datt he sinem Herrn defflick gestalen, und ist ein deff geworden, datt strafet Christus auermals ann und also strafet Christus ann ehm de Meinedichkeit und deuerie.

Und also höre gi Gesellen ann der Brüggenn, watt an dessem unrechtferdigen Hußholder unrecht und straflick iß, Nu will Ick alß ein getrewer Pastor Iw Gesellen an der Brüggen oldt und jung, de gy einem Ersamen Kopmann mit Juwen gedanem Eide, vorplichtet sien und sitten Inn Juwen heren güder, umme gades willen gebeden und vormanet hebben, hödet Iw und sehett Iw vor, dat gy dußene Meineidigen, deueschen und unrechtferdighen hußholder nicht In Jennigen dinge

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gelik werden, Besondern bedenket Jo flitich Inn denn fruchten Gades, datt gy Juwen Eidt Einem Ersamen Kopmanne gedan (:denn Iw nemand juwe leuenlang in desser werldt benehmen kann:) getruwelick holdet, undt ein gudt geweten vor Godt also beholdet, dartho mit Iuwer Heren güeden Ehrlick, Truwelick, Alse gy vor se und vor Godt tho uorandtworden gedencken, handellt, Und bedenkett ditt wol: Breckstu dinen Eidt, so makestu warhaftigen di vor der Werldt, vor dem du deinenn Eidt gedaen, thom Bouen und lügst Gott vor, vörest ehm tho diner lögenn thom Tügenn und vorsettest ehn vor di falschlich thom Börgenn, Benimpst ehn auerst nicht Redelick, Sondern makest di vor Godt darmitt thom schelme, und werest also ein Mein=Edich Boue, daruor höde di flitich Alß ein vorstendich Erleuende Christlik geselle, datt bidde und vermahne Ick auermals vaderlick und getruwelick.

Dörstu 1 ) auerst hirentigenn also einen Eidt breken, datt du hir auer Strandes edder binnen Landes gedenkest di tho setten dat wedder dinen Eidt wahrhafftiger iß, So kann men woll lichtlikenn gedencken, wo du mit dines heren güdern ummegeist, Nomelick datt du ein Jhar Twe edder dre thouören henauer schepest van dines heren güdern und makest dy darmitt thom deue, Alße desse unrechtferdige Hußholder gedan, So bistu denne umme gelimp und Ehre und heffst din Leuenlank by di ein böß geweten.

Ja Sprickstu, Meinen Eidt einem Ersamen kopmann gedann Iß ein gedwungenn Eidt, Ick bin Idt nicht schuldich to holden, (mitt gunsten tho reden) Lügestu datt und kan di anders bewiset werden und du west idt ock suluen beter, de du den Eidt geschwaren heffst, Spotte deswegen nicht mit Gott. Derwegen sehet Iw woll und hödet Iw vor dutt alle, so leff alß Iw Iuwe Ehre und Seligkeit Iß, datt Rede Ick alhir tho Iw ann der brüggen, des Ock grote bewechlike Orsaken hebbe, Und do Iw ann der Brüggen, de gy mine thohörer sin und Ick Iuwe Prediger bin, de vormahninge und kein andere. Godt helpe uns datt de Lehre, warnunge und truwe hertlike wolgesmeinte vormahninge frucht schaffen möge. Amen.



1) Diese und die folgenden Worte wurden von den Norwegern auf sich bezogen und hatten die Folge, daß der königliche Vogt dazwischen trat, an den König Christian IV. von Dänemark berichtete und, der Verwendung der Hansestädte ungeachtet, die Absetzung des Predigers erwirkte.
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12.
Gerechtsame der meklenburgischen Herzoge an dem
Dorfe Boltze (Polz).

Nach einem Zeugenverhör aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Vol. 73. der Hanseacten im Ratsarchive zu Wismar, mitgetheilt

vom wail. Dr. Burmeister zu Wismar.

Hans schulte LX Jar alt segt, dat hee van horen seggent van den olden In obberorden dorpen, dat die Herren van Megklenburch die Landtwer, so vorn primer bergk genant belegen, den forsten und andern nymants zustendig und angehorig ist. Item hebben ock die forste solke Landwer grauen und erholden laten und alltidt vor Iren eigenthumb grund und boden utgedingt. Thom andern hebben die von boltze ouer dat ganz felt beth up den Prymer ane der Quitzouwe verhinderung mit ehrem vieh und quickh gehudet und hebben die Quitzow ungeferliken die von boltze von solker gerechtigkeit In twelff Iaren up mher und mher mit eigner gewalt davon getriben und gepfendet. Segget ock dat he von synem vader thom offtern gehoret, dat die heren von Meklenburgh up den Primebergh ein Blockhauß 1 ) gehefft und ener dar Inne gewanet, Alß auer die forste mit dem Marggrauen Irrich ist, solch Plockhuß durch die von Lentzen thorbroken und verwüstet und sydt der tidt nicht upgericht worden.

Hans schure LXX Iar segget, dat die Recht Eldenowstrom durch die Quitzowen thogepfalet, der ursake die Quitzowen hebben Eichemollen gebuwet und hebben alßo den strom darup geleidet und als Er Clawes Lutzow tho der tidt vagt tho Domptze gewesen hefft her Clawes ampts haluen des nicht willen gestaden und mit den Quitzowen dorumb Irrig worden, seint die Elteste pawern dartho erfordert, die dan uthgesecht, dath solke lake, die ytzo noch durch die von Quitzow verpfalet ist, nicht der Rechte Eldenaw strom sey, sondern der auff die mollen lopet, darumb dan Iorg Quitzow selig, dat Sie die warheit geseggt, gedankt.

Item. Es gedenken ock obberord schure, als sie noch ein klein Innge gewesen, hat die olde khune Quitzow sick understanden, von dem primerbergk dat Erdtreich umb die Eldenburgh tho enem walle thofuren, als auer solke beide forsten hertoch Magnus 2 ) und Hertoch Baltasar selig erfaren, ist hertoch


1) Der noch jetzt bei Polz erhobene Landzoll mag noch an die alte Burg erinnern.
2) Magnus II. † 20. Nov. 1503. Balthasar † 7. März 1507.
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baltasar in eigner Person dahen getogen, Quitzow die up enen Cann up der Eldenow tho Ime gekamen, dat hertoch Baltasar tho Ime gesecht, Er solt sichs solks Ert=Rikes von den Prymer tho furen entholden hebben, die Quitzowen davon müssen abstehen, welches der obberorde sowol In eigner Person gehoret. Der Acker so yzo Quitzow umb die Hure ußthun, hat von horsagen das solker acker tho dem prymerbergk belegen ist.

Item. Es seggen die Pawern tho boltze, Als by Iren gedenken dat yzo die Quitzowe antehen von mast gewesen ist, sampt denen von Quitzow Ire Swyen uber das ganß felt bis an den Primerbergh getriben hebben, dar Inne die Quitzow kein Intragk gethan, und wo der Quitzow armenleuthe Ire Szweine In solche getriben oder ecker lesen wolden: ßint doch Er Niclaus undervagede und Landridere tho Domptze als Peter vom Sehe und Friederik Ianeke gepfendet worden, dartho seggen sie ockh, wan doch Sie ein wilt In dem strom Eldenow plieben ist, ist solch wild am ufer nha dem Landt tho Megklenburgh gelegen, ist die gerechtigkeit als Siben Rib, ist es auer am ufer nha der Eldenburgh gelegen, den Quitzow gebracht worden und ist kordts In tidt, als Clawes Lawe newlich zu Dompze vogt gewest, solch gerechtigkeit thom slote thom theil dorch die obberurten twemal gebracht worden.

Jürg Denner von LX Jar segt, dat die primer Bergk Meklenburgisch ist, die Acker, so die Quitzow so darumb gelegen thor hure ußgethan, sol auer thom primehbergh gehoren. Wan wiltpreth In der Eldenow gebleuen, ann welchem ufer eß ligt, bringen Sie dahin Ire gerechtigkeit und gedenkt Ime twemal, dat Sie wild, so up dem Ufer am Lande tho Mekelnburge gelegen ist, die gerechtigkeit gein Domptze brocht, Mit der maßt und weide ist geholden, wie oben angetagen, seggt auch dat eins Diderik quitzow, als hy die Szweyne gehudet up dem felde, dat die Quitzow antiehn, angespraken, weme die ßweyne gehoren, hefft Ime auer up gegeuen antwort kein boß gethan, noch Ime do tho huden verbaden.

Peter wilken tho Boltze wonende von LXX Iaren segget, dat die strom so upp Quitzow mollen yzo leufft, die Rechte Eldenow sy und nicht die lake, so die Quitzowen thogepfalet hebben, doch wes Er Nicolaus Lutzow darumb auch bescheidt.


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13.
Ueber die Verbreitung der ersten Bibel=Uebersetzung
und der Kirchen=Ordnung vom J. 1540.

In Jahrb. V., S. 199 flgd. ist Nachricht von einer bei Ludwig Dietz im J. 1540 gedruckten plattdeutschen Uebersetzung des Neuen=Testaments gegeben, welche der Herzog Heinrich zugleich mit der Kirchen=Ordnung von 1540 durch den M. Simon Leupold verbreiten ließ. Diese für die Kirchengeschichte Meklenburgs nicht unwichtige Angelegenheit wird durch eine Berechnung ins Licht gesetzt, welche S. Leupold seinem im J. 1841 im Superintendentur=Archive zu Güstrow aufgefundenen Manuale des Visitations=Protocolls von 1541 angehängt hat. S. Leupold hatte eine Anzahl von Exemplaren beider Werke an sich genommen, um sie während der Visitation zu verkaufen. In der Zeit 154 1/2 hatte er an 97 Kirchen in den Aemtern, Städten und Districten Plau, Güstrow, Teterow, Lage, Sternberg, Schwerin, Wismar, Meklenburg, Gnoien, Malchin und Stavenhagen N. Testamente und Kirchen=Ordnungen verkauft, und zwar gewöhnlich an jede Kirche ein Exemplar des N. Testaments und der K. Ordnung für V Ortsthaler, mitunter auch eine Kirchen=Ordnung allein für 6 ß.

Die Berechnung S. Leupolds beginnt:

Welche kercken
Ordenung vnnd testament
genohmen.
Plawe  V ort.
Ganzlin 1 Or. 1 T. V ort.
Busserin 1 Or. 1 T. V ort.
Coppentin 1 Or. 6 ß
Plawerhagen 1Or. 1 T.                V ort..
Gneuestorp 1Or. 1 T. V ort. etc.

S. Leupold fährt auf einem andern Blatte fort:

Newe Rechenschaft
der 42 testament.
Wißmar IIII   testament.
IIII   ordenung.
Sandow I   T.
I   O.
Meckelnborch                      VIII   Testament.
VIII   Ordnung.
Swerin VII   Testament.
VII   ordenung.

Solche bezalte Testament etc. .

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Das Geld hatte Simon Leupold an L. Dietz abzuliefern, was erst nach vollendeter Visitation geschah; und hierauf bezieht sich des Herzogs Heinrich Vertröstungsschreiben an den Buchdrucker, welches Jahrb. V., S. 203 mitgetheilt ist.

Der Rest der Bibelauflage ward nach Beendigung der Visitation an arme Prediger verschenkt. Auf diese Bibel ist nämlich die Angabe Jahrb. IV., S. 180, zu deuten, nach welcher im J. 1542 bei L. Dietz 60 Exemplare Bibeln zur Vertheilung an arme Prediger bestellt waren.

G. C. F. Lisch.     


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14.
Nachträge zur Geschichte der Buchdruckerkunst
in Meklenburg.

1517.
Sermones magistri Cornelii de Snekis super
confraternitate de serto rosaceo.
(vgl. Jahrb. IV., S. 119, u. VI., S. 194).

Die Beschreibung dieses Buches bedarf noch einer Berichtigung. In Jahrb. IV., S. 119 sind nur 82. fol. angegeben. Allein das Buch hat folgende Theile:

a) Rosarium mariae,

enthaltend 142 folia. Unterschrift fol. 142 recto:

Finis sermonum super fraternitate serti rosacei sacrosanctae Dei genitricis ac semper virginis Mariae. Impressi vero sunt Rhostochii in aedibus Thuriis. Anno virginei partus. M. D. XVII. nono Calendas Augusti.

Auf der Kehrseite das Druckerzeichen: eine gekrönte Jungfrau mit zwei Fischschwänzen.

b) Sermones quinque de oratione dominica. Sermo vnicus de Salutatione angelica. Corona beatae Mariae. Bulla confirmationis rosarii. Sermones duo contra ebrietatem. Sermones synodales quinque.

Dies sind zusammen 82 folia. Am Schlusse steht die Jahrb. IV., S. 119 - 120 abgedruckte Unterschrift:

Finis Sermonum - - octavo Idus Julii.

Dr. J. G. C. Kosegarten.     


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15.
Codicill der Wittwe von Wangelin vom Jahre 1639.

Der Einsender dieses alten Actenstückes, welcher lange bei sich zweifelte, ob dasselbe wohl von allgemeinerem Interesse und daher der öffentlichen Mittheilung werth sein möchte, entschloß sich endlich, dasselbe der Redaction dieser Jahrbücher zur Disposition zu stellen.

Erwägt man, daß die Verfasserin desselben im Privatstande lebte und daß sie einer Familie angehörte, die jetzt bei uns ausgestorben oder verschollen ist, so kann dessen Bekanntwerdung für die Geschichte unsers Vaterlandes kaum von einigem Interesse sein und in dieser Beziehung höchstens nur demjenigen eine willkommene Gabe sein, deren Vorfahren mit der vormals in Meklenburg weitverbreiteten Familie von Staffeld in verwandtschaftlichen Verbindungen gestanden haben.

Aber als ein Beitrag zur Sittengeschichte des 17. Jahrhunderts scheint dieses Document einige Beachtung zu verdienen, so wie es denn auch durch den Umstand, daß es von einem wenigstens nicht wissenschaftlich gebildeten Frauenzimmer, und zwar ohne Beihülfe eines Rechtsbeistandes abgefaßt ist, eine gewisse Originalität erhält. Es dürfte indessen zum besseren Verständnisse des Ganzen nicht undienlich sein, über die Familienverhältnisse der Erbsetzerin Einiges voran zu schicken, - und man mag es dem Einsender zu gute halten, wenn derselbe, um das Dargebotene möglichst vollständig zu geben, über die Familie von Staffeld etwas mehr sagen wird, als zum Verständniß des Codicills grade nöthig ist. Es bestimmte ihn hiezu aber auch noch ein anderer Grund.

So wie wir von dem Leben und Treiben unserer Vorfahren, auch von deren Geistesrichtung im Allgemeinen nur wenig wissen, so sind auch die genealogischen Nachrichten über unsere vaterländischen Familien oft nur sehr dürftig und beschränkt. Man kann hier im eigentlichen Verstande sagen: "unser Wissen ist Stückwerk." Würde es aber nicht eine für unsern Verein würdige Aufgabe sein, zu Mittheilungen auch aus diesem Gebiete der Alterthumskunde aufzufordern, und solche, wenngleich fragmentarische Mittheilungen, so viel möglich, zu einem Ganzen zu verbinden?

Hening von Staffeld, fürstlich=meklenburg=güstrowscher Geheimer Hofrath, zu Ganzkow Erb= und zu Neuenkirchen Pfandgesessener, starb vermuthlich zu Neuenkirchen etwa im Jahre 1609 mit Hinterlassung zweier Söhne und dreier Töchter. Seine ihn überlebende Gattin Anna

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Margaretha Hahn, eine Tochter von Eggert Hahn zu Arensberg, blieb nach seinem Tode, und zwar bis zu ihrem eigenen Lebensende, dem damaligen Landesgebrauch gemäß, im Besitze der Güter ihres verstorbenen Ehegatten. Nach ihrem Ableben, welches im Jahre 1619 oder 1620 erfolgt sein muß, administrirte ihr ältester Sohn Zabel Staffeld die Güter zwei Jahre hindurch für sich und seine minderjährigen Geschwister. Da aber eine solche Communion gewöhnlich eine Mutter der Zwietracht ist und die Güter sehr verschuldet waren, so trug er auf eine Auseinandersetzung mit seinen Geschwistern oder vielmehr mit deren Vormündern an, die auch unterm 4. April 1622 glücklich zu Stande kam. Nach dem bei der Gelegenheit abgeschlossenen Erbvertrage erhielt Zabel Staffeld das Gut Ganzkow und sein noch minorenner Bruder Adolph Friedrich Staffeld das Gut Neuenkirchen mit den dazu geschlagenen Höfen in Warlin und in Glocksien.

Von den drei Schwestern, deren Altersfolge unbekannt ist, heirathete die eine, mit Namen Clara Maria, Jürgen von der Lühe zu Schulenburg, eine andere, Engelt Lieschen, die Verfasserin des Codicills, den Albrecht Hieronymus von Wangelin und die dritte, Anna Dorothea, den Otto von Glöden auf Trollenhagen. Letzterer kam späterhin durch die Verheerungen des dreißigjährigen Krieges in seinen Vermögensumständen dergestalt zurück, daß er im Jahre 1640 seinem Hauptcreditor, dem von Völschow, Hauptmann des Amtes Broda, sein Gut, wiewohl vergleichsweise, abtreten mußte, wobei ihm jedoch das Vermögen seiner Ehefrau unverkürzt verblieb. Diese hatte aber zu der Zeit noch einen Theil ihres Brautschatzes, vermuthlich den, der von ihrer Mutter herrührte, in Neuenkirchen stehen; und als nun auch über dieses Gut der Concurs ausbrach, so klagte Otto von Glöden diese und noch andere Forderungen seiner Ehefrau von seinem Schwager Adolph Friedrich von Staffeld ein. Dies hatte nun die Folge, daß Glöden von dem Gute Neuenkirchen Staffeldschen Antheils ein kleines ritterliches Besitzthum durch Adjudication erhielt und daß er, nachdem er sich dort einen Wohnhof eingerichtet hatte, 1649 von Trollenhagen dort hinzog. Schon nach 3 Jahren starb Glöden; aber seine Gattin verlebte darauf noch 19 Jahre in einem sorgenvollen und betrübten Wittwenstande und starb den 7. Juni 1671, 68 Jahre alt. Die sie überlebenden Kinder waren drei Töchter. Von diesen war die älteste, Eva Dorothea, verheirathet mit Baltzer Friedrich von Berg, königl. schwedischem Oberst=Lieutenant in Diensten Gustav

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Adolphs. Er war des Einsenders Ureltervater. Die zweite Tochter, Sophia Elisabeth, war die Gattin des Otto von Dewitz auf Kölpin. Die dritte, Clara Maria, war mit Joachim von Below ehelich verbunden.

Ihm namen der hochgelobetten undt heilligen dreifalticheitt, auff dem ich in alle meinem Ellendie mein höchsten troß hoffenun gesetzet, dem ich auch in meiner lesten stundie mein seele zu getruwen Henden befellen thu, habe ich diesen mein lesten willen, wie es nach meinem dottdie mit meiner fürlassenschaff vndt vnwiedersprechlich solt giehalten werden, dergiestalt wie sich dieses, weil ich anitzo Keinen anwalt gehabt, beßstendichs testamendt zu fultziehen lassen, vndt weil ich den mitt meiner mutter gelttie zu dunthie mach habe, was ich wilt 1 ), also ferne ich ihn meinen wuttwench standtie nach gottdes willen vorbleichbe, vndt nicht weitter beerbet wurdtie, sol meine vielgeliebttie schwester Anna mergretha von staffeltdes Otto von gloden Ellich haußfraw derselben Kinderken nach meinem Dott Die ein Duessen gulttden von meiner seelichgen mutter Erbgeltie von allen anderen meinen erben vorauß haben, noch meine schwester Dochtter dorthige gloden, welches ich in Rostoch eine geringe Zeitt beich mir gehatt habe, Zwe hundert gultden nach meinem dothie ebenmessig von meiner selichgen muther geltie vorauß haben. Och solt Ihr dochther dorttia gloden, wen ich storffe, meinen schwarchzen adtlaß rockt haben; Och habe ich einnen ladie, so gron ist mitt gelben bochstaffen, worchauf: "Luetke hahne, mergreta bullowen" forauf gieschriben, worein mein vielgeliebettie schwester, Otto gloden Haußfrawe, noch eitlich Zug hath vndt ich ein geringeß darth beich ein habe. Woch fernie ich aber mith dothie abginhge, sollen meine beichten schwester dochter, alsie Dorttiege vndt Soffiea lieschen, ( - so wol Cllarrei merriecke gloden sol neben den anderen darmit zu komen -) Das meinige, so ich in der lachtdie habe, vndter sich dellen. Och hat Junffer Kattringe wintherfeldtes noch 2 parh Lacken mitt in ihrre Kastie 3 ]) geleichgett, so nach denhniem archger 4 ) giekomen, die sollen sie och haben. Dieses alles sollehn mein vielgeliebettie schwester Otto gloden Haußfraw vnd ihr Kinder vorauß haben, vnd hernach mitt meinen andern arben nach meinem Dothie zue gelichger Dellunge kommen. Och der vhrsachgen halber

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daß sie mir ihn dieser ellenden Zeitt och in fellen gutten Beichstandt gedanth. Och ist mein Wille wen künfftich vnßer Pendie 5 ) wurden eingelössedt, so sol meinei schwester oder ihr Kinder die helffte meineß Delles vorauß nemen vnd hernach mit den anderen zuer gelichgen Dellun gehen, wen ich aber nach gottdes willen mit Dottie abgingei, so wil ich den armen vndt meiner machget Kattrin mulen waß geeben, daß ihm doch solches och giehalthen wird. Dieses ist alle mein lester wille vnd meinunge, das es so soltie von meinen erben giehalten werden; welchen es Duntt vnd halten, wunßsche ich von dem almechtichgen gott gnadie vnd seigen; welchen es nicht duntt wollen vndt sich vndterstehen, solches nicht zu halten, wunsche ich alle zeittlichge straffe, sollen meine erbschaf gantz benomen sein, vnd groß vndtgielücke 6 ). Dieseß geschreiben zu Rostoch ferchzeichen Dachge nach Pintten Anno 1639.

Albrecht Irrommuß wangellinge seelichger wittwe
Engelt lichsche staffeltteß               
mein Egen handtt.                    

Das Kegenwärtige Copeii mith dem Originali buchstablich Concordiret vnd gleich lautett zeuge ich mitt dieser meiner vnterschrifft.

Joachimus Plutzkow     
N. publicus. mppria.     

Anmerkungen.

1.) Ueber alles dasjenige, was der Erbsetzerin aus ihrer mütterlichen Verlassenschaft zugefallen war, durfte sie frei verfügen; anders verhielt es sich mit den Geldern, die sie aus den Lehngütern ihres Vaters erhalten hatte.

2.) Die Worte der nachfolgenden Parenthese geben keinen deutlichen Sinn, auch wenn man das Wort "sowol" streichen wollte. Nachdem vorher gesagt war, daß die beiden älteren Schwestern dasjenige, was die Lade enthielt, unter sich theilen sollten, heißt es nachher dennoch, "daß Clara Maria neben den anderen damit zukommen solle". Ich möchte dies für nichts anderes als für eine Ergänzung halten. Die Erblasserin schrieb dieses Codicill vielleicht während ihrer letzten Krankheit, als sie schon geistesschwach war, und so ließe es sich dann wohl erklären, daß sie anfangs an ihre letztgenannte Nichte nicht gedacht, gleich darauf aber sich ihrer erinnert habe.

3.)Die oben genannte grüne Lade mit gelben Buchstaben scheint mit diesem Kasten einerlei zu sein und früher der Catharine Winterfeld, einer nahen Anverwandten der Wittwe Wangelin, gehört zu haben.

4.) Abermals eine dunkle Stelle: "Nach dem neuen Erker"?

5.) "Pende", gewöhnlicher: Pande: Pfänder. Es sind hier die von ihren Eltern verpfändeten, aber nicht wieder eingelöseten Pretiosen gemeint,

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von welchen die der Mutter, bestehend in Perlen, Ketten und anderm Geschmeide, bei der Erbtheilung den Töchtern zugefallen waren.

6.) Diese Fluchtworte dürften als Schreckschüsse zu betrachten sein für diejenigen Erben, welche es sich beigehen lassen möchten, diese letztwillige Verfügung anzufechten, was ihnen, insofern sie kein rechtsbeständiges Testament war, auch wohl hätte gelingen können. - Uebrigens ist dies eine aus uralter Zeit stammende Formel.

Neuenkirchen.

Ernst von Berg.     


16.

Beim Abbruch der Sakristei der Kirche zu Gr. Grentz, A. Schwan, im J. 1843 ward ein schmaler Papierstreifen mit einer etwas undeutlichen Schrift aus dem 15. Jahrhundert gefunden:

Nicolaus Frysow, officialis curie Zwerinensis generalis etc., mandamus quatenus peremptorie citetis quendam Everd Everdes in Broberow, sub parrochia Zwan morantem, compariturum coram nobis nostro in iudicio tercia die [do]minica presenti execucioni proxima, querelis honeste virginis Katherine Everdes legitime responsurum.

G. C. F. Lisch.     


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17.
Der glimmerhaltige Sand in Meklenburg

verdient vielleicht größere Aufmerksamkeit, als ihm bisher geschenkt ist. Die Wichtigkeit passenden Sandes für Glashütten und Töpfereien ist bekannt; noch mehr aber wird das Interesse gesteigert, wenn historische Thatsachen das Augenmerk immer wieder auf eine gewisse Formation lenken. Es giebt nämlich unter den zahlreichen Begräbnißurnen, welche in Meklenburg gefunden werden, nicht wenige, deren Masse mit zerstampftem Granit, Kiessand und Glimmerblättchen vermengt ist, sowohl Urnen, welche ein hohes Alter zu haben scheinen, als auch solche, welche muthmaßlich einer jüngern Zeit angehören. Nicht allein der Umstand, daß es von Wichtigkeit ist, die Verbreitung dieser Art von Gefäßen zu verfolgen, muß auch die Erscheinung Aufmerksamkeit erregen, daß die alten, glimmerhaltigen Urnen eine auffallende Festigkeit haben, indem sie nach einer tausendjährigen Vergrabung in feuchte

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Erde oft noch wie neu erscheinen. Wahrscheinlich ward die Masse der alten Urnen so gemacht, um dieselben im Brennfeuer in der Form zu erhalten. Doch liegt sicher viel in dem Material, dessen sich die alten Völker bedienten; dieses ist auch in neueren Zeiten in Meklenburg Gegenstand der Aufmerksamkeit geworden.

In dem handschriftlichen Nachlasse des forschenden und erfahrnen Geheimen=Raths P. Schmidt (vom J. 1763 flgd.) auf der Regierungs=Bibliothek zu Schwerin finden sich hierüber folgende Nachrichten, welche vielleicht manches Unwahrscheinliche haben, aber doch immer besonderer Aufmersamkeit werth sind:

"Von den edlen Metallen an Gold und Silber (in Meklenburg) hat man zur Zeit keine weitere Spur, als daß an verschiedenen Orten der Sand mit Silberstaub vermischt ist. Die Metall=Verständigen, welche bei der Münze gearbeitet haben, halten dafür, daß ein reines Silber daraus abgetrieben werden könne, daß aber die Kosten den Gewinnst übersteigen möchten".

Ferner:

"Im Jahr 1765 gab sich ein Mann bei Ihro Durchl. zu Ludwigslust an, welcher seiner Aussage nach bey der Porcellan=Fabrique in Meissen vormahlen engagiret gestanden. Er wollte Dresdner Porcellan fabriciren und das Silber aus dem Flugsande, welcher in großer Menge bey Picher lieget, abtreiben. Er versprach aus einem Centner Sand 36 Pfd. Silber zu liefern, und Serenissimus ließen darauf ein Gebäude und einen Schmelzofen in Picher anlegen".

Ferner:

Fageance oder unächtes Porcellan ward eine Zeit lang auf Stieten, einem Gut der Kammerherrin von Bülau, verfertiget, und jetzt ist der Töpfer Appelstädt auf der Vorstadt Schwerin damit privilegiret worden".

Ferner:

"Im Jahr 1753 offerirte sich ein Mann aus dem Strelitzischen in hiesigen Landen eine Porzellan=Fabrique anzulegen, wenn man ihm nur eine Concession zur Glashütte geben wollte. Der Graf Bassewitz hatte ihn in Strelitz gesprochen und brachte die Probe des Porcellains mit. Es war im äußerlichen Ansehen so weiß und gut, als das Dresdener und

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nach der innern Güte war es unzerstörlich. Der Herzog Christian Ludwig behielten die Tabatiere, und mit einer Theetaße und dem Theelöffel machte man alle Proben, die möglich waren. Die Stücke wurden an die Erde geworfen; man machte sie glüend im Feuer, man tunckte sie gleich wieder in kaltes Waßer; man schlug Feuer damit auf einen Stahl: und immer blieb die Waare unversehrt; der gantze Hoff war hievon ein Zeuge. Der Hertzog waren auch bereit, diesen Mann in die hiesigen Lande zu ziehen; aber der Herr Graf mochte wohl die Correspondence einige Posttage ausgesetzet haben, und so war man schon von Königl. Preußischer Seiten dem Engagement zuvorgekommen. Dieser Künstler hat etwas Glaß zwischen der materie gebrauchet, welches aber nicht zu sehen war. Er hält sich noch jetzo in dem Brandenburgischen auf, aber wie erzählet wird, so darf er von dieser unzerstöhrlichen Arbeit nicht vieles verfertigen, um nicht die andern Porcellan=Fabriquen zu ruiniren. Der Oberjägermeister Penz hieselbst hat noch im vorigen Jahr 1762 von einem Märker ein Present von dieser Art Porcellan bekommen und der Preiß der Waare war sehr leidlich".

Schon der Herzog Heinrich der Friedfertige schreibt in einem Memoriale über die Anlage von Fabriken auf dem "Wantzeberge" bei Eldena aus dem ersten Viertheil des 16. Jahrhunderts:

"Es ist auch eyn Silber=Ertz gefunden; das rnan dar achtunge vf habe vnd den probirer bestelle"

und:

"wie (Jürgen Reße) nach der Ader gegraben, da (bei Eldena) die Eysen=, silber=, kalch= vnd saltz=ertz gelegen".

Möchten doch kundige Männer die Formation der Jabelhaide 1 ), namentlich bei Picher, genauer prüfen.

G. C. F. Lisch.     



1) Vgl. Jahrb. I, S. 7.
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XIII.

URKUNDEN - SAMMLUNG

 


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Nr. I.

Der Fürst Heinrich von Werle giebt dem Vasallen Hermann Koss die Güter Teschow und Kossow zu Lehn.

D. d. Schwan (1276), Oct. 4.

Nach einer Abschrift im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


H enricus dei gracia dominus de Werle vniuersis Christi fidelibus salutem in domino. Quoniam hominum labilis est memoria, oportet ea, quae geruntur, ad perpetuam rei memoriam scriptis autenticis roborari. Notum igitur esse volumus tam presentibus, quam futuris, quod nos dilecto nobis vasallo, Hermanno Koz suisque veris heredibus omnia bona in villis videlicet Teskow et Cotzow vna cum stagno, quod fluit inter villam Teskow et villam Kemmyn medio cum ipsius incursu et excursu ac eius quolibet fundo, cum prato, quod extendit se super riuulum Rekeniz, atque cum lignis ipsum pratum circum circa iacentibus ac eciam viis ex curia Thessekowe ad ipsum currentibus ac omnibus et singulis attinenciis, provt in suis terminis continentur, ac cum hoc precariam quatuor mansorum in villa Cotzow et eosdem mansos liberos ab omni seruicio, quod vulgariter dicitur vnplicht , contulimus in pheudum cum omni iure perpetuo possidendum ipsumque cum quodam annulo aureo de eisdem manualiter inuestiuimus, subsecuto pacis osculo ac recepto ab eodem fidelitatis homagium per interpositum iuramentum. Ne autem super eo apud posteros dubietatis aut calumpnie scrupulus oriatur, presentes litteras [cum] nostri sigilli testimonio roboramus. Testes huius rei sunt: Conradus de Wyck, Gerhardus de Rostock, Her-

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mannus dictus Mosteke, Hermannus de Hakenstede, Lambertus de Calen[dis], Thidericus dictus Borzscel, Echehardus et Herderus de Kemmyn, milites, et alii quam plures fide digni, ad premissa specialiter vocati et rogati. Datum in domo dotis oppidi Swan anno domini  M.CC. quinquagesimo sexto, dominica prima post festum Michaelis archangeli gloriosi.

Nach einer im J. 1597 genommenen Abschrift von dem Originale, welches auch producirt ward. In dem Datum dieser interessanten Urkunde muss ein Fehler stecken: entweder ist der Name des ausstellenden Fürsten oder die Jahreszahl falsch. Wahrscheinlich sind die Zehner in der Jahreszahl unrichtig, und es muss 1276 statt 1256 heissen. Der Fürst Heinrich kam erst im J. 1276 zur Regierung (vgl. Mekl. Urk. II, S. 61) und mehrere der Zeugen, wie Gerhard von Rostock, Hermann Musteke, Hermann von Hakenstede, so wie Hermann Koz selbst kommen vorzüglich in der Zeit von 1275 - 1277 vor. In einer Original - Urkunde des Klosters Dobbertin vom 29. Junii 1277 sind: Johannes Coz et Hermannus frater suus, milites, Zeugen der Verhandlung.


Nr. II.

Der Herzog Bugislav von Pommern verträgt sich wieder mit der Stadt Stargard und nimmt sie zu Gnaden an, giebt ihr auch eine Hofstelle mit einer Hufe Landes am Ausflusse der Ine nach ihrer Wahl.

D. d. Stargard 1283, Sept. I.

Mitgetheilt vom Herrn Professor Dr. Kosegarten zu Greifswald.


In nomine domini Amen. Buguslaus dei gratia dux Slavorum omnibus in perpetuum. Quoniam omnium rerum gestarum habere memoriam et nullius obliuisci humane conditioni non competit, sed divine, et ex lapsu primi parentis genus humanum obliuionis et ignorantie nubilo obfuscatur, quod in rebus gestis nullius rei certitudo sub celi ambitu continetur, necessarium et utile comprobatur, ut acta principum sub fluxibilitate temporis ordinata, que in sempiternum sunt mansura, testibus verificis et scripture legittimis documentis adeo

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perhennentur, ut in eisdem excludatur occasio malignandi. Quam ob causam noscat deuota nacio fidelium et felix successio futurorum, quod nos interveniente consilio et auxilio inclyti Johannis de Werle nostri carissimi avunculi et de nostrorum consilio fidelium vasallorum cum ciuitate nostra Stargard concordauimus in hunc modum, videlicet quod civitatem Stargard et inhabitatores eius faciemus apud omnem iustitiam, libertatem atque gratiam permanere, quam a primo fundationis tempore usque nunc priuilegiis progenitorum nostrorum et nostris poterint demonstare, et hoc in nullo diminuendo, sed in omnibus quibus poterimus volumus augmentare. Insuper civitas antedicta et inhabitatores eius manebunt apud gratias et libertates, quas principes, nobiles, vasalli ac civitates confederate noviter sunt adepte et hec mutuis priuilegiis tanquam ciuitates alie confirmabunt. Preterea nos et nostri vasalli cessamus ab omni odio et rumore, quem habuimus adversus aliquem burgensium prehabite civitatis, ita quod apud nos et vasallos nostros de factis preteritis nunquam habebitur mentio aliqualis. Item dedimus predicte civitati et inhabitatoribus eius ad commodum et profectum eorundem unam aream cum uno manso ante introitum Yne fluuii in nostra proprietate, ubi ipsis commodius fuerit et ubi elegerint, cum omni utilitate et qualibet libertate, cum prouentibus universis, qui in dicta area et manso uno sunt vel in posterum fieri poterunt vel acquiri. Ceterum dilectos consules nostros ac universos burgenses ciuitatis predicte excipiemus a promisso, quod fecerunt fratribus nostris Barnym et Ottoni, et iuramento prestito coram Romanorum rege vel ipsius iudice delegato et coram principibus, nobilibus, vasallis ac civitatibus confederatis ad iustitiam et ipsorum per omnia voluntatem. Et nos prememorate civitati et inhabitatoribus eius esse volumus dominus gratiosus et eos volumus in omnibus eorum necessitatibus promouere tanquam nostras alias civitates, et quod nobis fideliter deservient, prout facere id tenentur. Ut autem hec prescripta inconuulsa permaneant tempore sempiterno promisimus cum avunculo nostro Johanne de Werle et honestis militibus nostris: Henrico de Meldinge, Hermanno de Musteke, Jer. de Osta, Willekino de Trampe, militibus, Jacobo de Guntersberch,

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Johanne Pape, Wernero de Alta Domo, Nicolao de Woldin, Marquardo de Viddechow, Johanne de Doberen, Heinemanno Schulteto et communi consilio Stetinensium sub fidei sacramento, et ipsi nobis similiter hoc fecerunt et suis priuilegiis confirmauerunt, quod debemus ea, yue sunt placitata et conscripta, inviolabiliter obseruare. In cuius rei evidentiam sempiternam presentem paginam appensione sigilli nostri et carissimi avunculi nostri et civitatis Stetin duximus muniendam. Actum Stargard et datum ibidem anno domini millesimo ducentesimo octogesimo tercio, kalendis Septembris.

Mit der in dieser Urkunde erwähnten Conföderation ist der rostocker Landfriede von 1283 gemeint; vgl. Balt. Stud. II, I, S. 101.


Nr. III.

Der Bischof Hermann I. von Schwerin verkauft dem Domherrn Helwig zu Bützow 20 Drömt Korn mit den dazu gehörenden kleinen Zehnten aus dem Dorfe Jürgenshagen zur Stiftung einer Vicarei in der Collegiat - Kirche zu Bützow für 131 Mk. Pf., welche dieser ihm zum Bau des Schlosses zu Warin zu Hülfe gegeben.

D. d. Bützow 1284, Nov. 26.

Nach einerAbschrift im grossherzogl. Geh. und Haupt-Archive zu Schwerin.


Hermanus dei gracia Zwerinensis ecclesie episcopus omnibus imperpetuum. Cum ea, que ad honorem omnipotentis dei pertinent, in diebus nostris merito debeamus in quantum possumus ampliare, precipue tamen locum illum, qui de mensa episcopali fundatus est et dotatus, in hiis, que divino cultui competunt, gracia prosequamur ampliori. Cum igitur in ecclesia nostra Butzowensi paucus existat personarum deo famulancium numerus, nos felicis recordacionis dominorum quondam Wilhelmi et Thiderici predecessorum nostrorum vestigiis inherentes, qui predictam ecclesiam suis diebus fundauerunt et de redditibus mense sue quanto poterant copiosius dotauerunt, dilecto in Christo Helwico presbitero canonico ibidem, receptis ab eo centum XXXI marcis denariorum vsualis monete

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ad subuencionem edificacionis castri nostri de Warin, XX tremodia frumenti, partim siliginis et partim ordei, partim uero auene, in villa Jordaneshaghen et minutam decimam ibidem ad dictam annonam pertinentem vendidimus et assignauimus annuatim, concedentes eidem plenam ac liberam facultatem conuertendi dictam annonam ac decimam in vsus suos temporibus vite sue ac ordinandi in predicta Butzowensi ecclesia de bonis predictis perpetuam vicariam. Ad cuius rei perpetuam firmitatem presentes litteras nostri sigilli testimonio communimus. Testes huius rei sunt: Volradus de Crempa prepositus, G. noster notarius, Bernardus et Adolphus canonicus, ecclesie predicte clerici, item Hinricus de Zwerin, Ludolfus de Bokede aduocatus noster, Allexander de Zwerin et Fridericus dictus Hasencop, castellani Butzowenses, laici, et alii quam plures vocati ad hoc specialiter et rogati. Actum et datum Butzow anno domini M°CC°LXXXIIII°, in crastino sancte Katherine.

Aus dem Diplomatarium des Collegiat - Stifts Bützow, auf Pergament, aus dem 15. Jahrh.


Nr. IV.

Der Fürst Heinrich von Werle verkauft dem Heil. Geist - Hospital zu Lübeck 22 Hufen von der Feldmark Teterow und das Dorf Strisenow.

D. d. Lübeck 1285, März 18.

Nach zwei Original - Urkunden zu Lübeck und zu Schwerin.


In dei nomine Amen. Hinricus dei gracia dominus de Werle vniuersis christi fidelibus, ad quos presens scriptum peruenerit, in perpetuum. Ne ea, que fiunt in tempore, euanescant aut pereant tempore defluente, solent scripturarum et testium memorie commendari. Quocirca notum esse uolumus vniuersis presentibus et futuris, quod nos, accedente filiorum, fratruelium, consiliariorum ac ceterorum familiariorum nostrorum consilio pariter et consensu, rite et racionabiliter vendidimus domui hospitalis Sancti Spiritus ciuitatis Lubicensis viginti duos

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mansos in territorio siue veltmarke opidi Teterowe situatos, ut eorum in omni libertate, distinctione, iure, fructuum percepcione et in omnibus aliis libere perfruantur, sicut iidem mansi nobis hactenus competebant. Vendidimus eciam eidem domui villam Strisenowe eum iudicio maiore et minore, cum cultis et incultis, cum pratis, agris, pascuis, paludibus, nemoribus, aquis aquarumque decursibus, uiis et inuiss, exitibus et regressibus et plane cum omni commoditate et iure et fructuum percepcione, sub eisdem terminis et distinctionibus, sicut ipsa bona nobis hactenus competebant et competere possent tempore postfuturo; nec unquam ipsa bona mensurari debent ea mensura, quam hofslach nominare consueuimus in uulgari. Libertauimus eciam hec utraque bona ab omni exactione, precaria seu uiolenta, et ab honeribus, que borchwerc et brucgwerc appellamus, et ab omnibus aliis honeribus, excepta sola defensione terre, quam homines lantwere uocant, ad quam coloni bonorum vtrorumque venire tenebuntur, non aliter nisi cum illud faciendum imminet toti terre. Que bona singula perpetuo resignamus ecclesiastice libertati. Vendidimus autem cum omni proprietate hec utraque bona dicte domui pro mille ducentis et LXXVIII marcis denariorum Lubicensium, quas nobis recognoscimus esse plenarie persolutas et conuersas integraliter in solucionem dotis dilecte filie nostre, inclito Alberto duci de Brunswic matrimonialiter copulate. Testes sunt: milites: Wulueke et Johannes fratres dicti de Oldenborch, Johannes Nortman, Johannes de Dike, Tessemarus marschalcus, Adam, Ludeke de Oldenborch, Johannes de Klaholte, Hartmannus de Grammelin, Schadhe Hucshol, consules quoque Lubicenses et alii quamplures layci et clerici fidedigni. In cuius rei testimonium, et ne a nobis, nec a nostris posteris mutari valeant vel infringi, presentem paginam nostro sigillo et dominorum Wiszlai principis Ruianorum, Helmoldi et Nicolai comitum Zwerinensium ordinauimus communiri. Datum et actum Lubeke anno domini M°CC°LXXXV, in Palmis.

Nach zwei Original - Urkunden, von denen die eine zu Lübeck aufbewahrt, die andere im J. 1610 an das fürstlich - meklenburgische Archiv ausgeliefert ist. - An dem lübecker Originale hangen

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4 Siegel, von denen das erste und letzte vollständig erhalten ist. Von dem schweriner Originale, welches schon an mehrern Stellen vermodert ist, sind die 3 ersten Siegel abgerissen; das vierte, an rothen seidenen Fäden hangend, ist schildförmig und zeigt zwei Lindwürmer an einem Baume; von der Umschrift ist nur noch zu lesen: . . . . . . A . CO M . . . . . . . . . . . .


Nr. V.

Der Bischof Hermann von Schwerin bestätigt die Stiftung eines Messdienstes in dem an der Stelle der Elisabeth - Kirche erbaueten St. Georg - Hospitale vor Bützow.

D. d. 1286, März 17.

Aus dem Copei - Buche des Collegiat - Stifts Bützow aus dem 15. Jahrhundert.


In nomine domini Amen. Hermannus, dei gracia Zwerinensis episcopus, ad perpetuam rei memoriam notum esse volumus tam presentibus, quam futuris, quod Thidericus dictus Strabo, ciuis Butzowensis, zelo dei ductus, in loco, vbi quondam eccelesia sancte Elizabeth fuerat, et vbi nunc domus leprosorum constructa est extramuros Butzow, ad honorem omnipotentis dei et pro anime sue salute, diuinum officium ordinauit perpetuo celebrandum, ita videlicet quod singulis diebus dominicis vna missa tempori congruens dicatur ibidem et singulis quartis feriis vna pro defunctis, in qua sui et vxoris sue necnon patris et matris sui memoria perpetuo habeatur, propter quod idem Thidericus canonicis Butzowensibus, vt predictas missas per suum sacerdotem modis predictis celebrari procurent, trium marcarum redditus assignauit, cuius pecunie medietas in festo sancti Johannis baptiste, reliqua vero in festo natiuitatis domini singulis annis dabitur per eum, cui locati fuerint orti, quos ad hoc predictus T. in loco predicto et in area veteris hospitalis pro sua pecunia compaparauit. Ad cuius rei perpetuam firmitatem presentes littere inde confecte nostri, predicti capituli ac ciuitatis Butzow sigillorum appensionibus roborantur. Datum anno domini M ° CCLXXXVI °, dominica qua cantatur Oculi.

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Am Rande steht, mit der Schrift aus dem 15. Jahrhundert, beigeschrieben:

     Super capella sci. Georgii extra muros
Butzow versus Rostock.
     Ecclesia sei. Elizabeth fuit alias in loco
domus leprosorum.


Nr. VI.

Der Graf Nicolaus von Danneberg verleiht dem Ritter Huno von Carwe das Dorf Grittel mit der Holzfreiheit im Walde Lipe.

D. d. 1290.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Cunctis Christi fidelibus hanc presentem pagynam visuris salutem in vero salutari. Nouerint vniuersi tam presentes, quam futuri, quod nos Nycolaus dei gracia comes de Dannenberg domino Hunoni dicto de Carogve et pueris suis viliam, que dicitur Critle, et ligna ad ipsius vsus in silva Lipe cum omni iure, sicuti nos abuimus, et sine aliquo seruicio, libere contulimus, et cum filiis fratris nostri consessum fuerit comitis Adolphi bone memorie, id ipsum facient sine aliquo inpedimento, et vt ipsi ratum seruabunt pueri, promisimus fide data nos dei gracia comes N. de Dannenberg et Johannes dictus Gans de Parleberg. Huius rei testes sunt: dominus Jo. de Gardistz et Volmarus de Velevisz et Godefridus de Logstede et Rogcherus et H. Brungcene. Actum anno domini M ºCCºLXXXX.

Nach dem Originale auf Pergament in einer scharfen, eckigen Minuskel.

Ueber den Inhalt der Urkunde vgl. Rudloff Gesch. der Grafen von Danneberg in Meklenburg S. 32 und 40, Urk. Lief. Nr. LXVIII, und Lisch über die verwandtschaftlichen Verbindungen des ältern Hauses Gans von Putlitz mit altfürstlichen Geschlechtern, Schwerin, 1842.
An Pergamentstreifen hangen zwei Siegel aus geläutertem Wachs:
1) das runde Siegel des Grafen Nicolaus von Danneberg mit einem Schilde mit einem aufgerichteten Löwen: die Umschrift ist abgebrochen;
2) das hier unten abgebildete grosse, runde Siegel des Herrn Johann Gans von Perleberg, mit einer

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Gans mit ausgebreiteten Flügeln über einem mit Perlen gezierten Thorgiebel; Umschrift etwas unklar:

Umschrift

 

Siegel

Den vorstehenden, zu der oben genannten Schrift über die verwandtschaftlichen Verhältnisse des ältern Hauses Gans von Putlitz gefertigten Holzschnitt hat der Herr Edler Gans von Putlitz auf Gr. Panckow zu diesem Abdrucke in den Jahrbüchern gütigst überlassen. Die mit Perlen geschmückten Thorzinnen deuten auf das Wappen der Stadt Perleberg. welche damals im Besitz der Edlen Gans von Putlitz war.


Nr. VII.

Der Dekan Dieterich von Bremen, vom Papste Bonifacius VIII. delegirter Richter in der Streitsache zwischen dem Dom - Capitel zu Lübeck und dem schweriner Domherrn Johann Sperling,

d. d. Rom 1295, März 7,

hebt den gegen das Dom - Capitel zu Lübeck ausgesprochenen Bann nach geschehener Appelation auf,

und
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verordnet, die Ritter und Vögte Otto von Grabow und Ludolf von Schwerin und deren Landesherren durch Androhung von Kirchenstrafen zum Ersatze der dem lübecker Dom - Capitel in Veranlassung dieser Streitsache zugefügten Schäden anzuhalten.

D. d. 1295, Oct. 8.

Nach dem Originale im hamburger Stadt - Archive mitgetheilt vom Herrn Archivar Dr. Lappenberg zu Hamburg.

Thidericus dei gracia decanus Bremensis maioris ecclesie, iudex a sede apostolica delegatus, honorabilii viro . . preposito Noui Monasterii, ordinis sancti Augustini, Bremensis diocesis, salutem in domino. Noueritis nos litteras apostolicas recepisse in hec verba:

Bonifacius episcopus, seruus seruorum dei, dilecto filio . . decano ecclesie Bremensis salutem et apostolicam benedictionem. Sua nobis dilecti filii, decanus et capitulum ecclesie Lubicensis, petitione monstrarunt, quod cum Johannes dictus Sperlingus, clericus Lubicensis,ipsos super quadam summa pecunie et rebus aliis coram . . priore de Scalep, Caminensis diocesis, cui . . . archydiaconus Rostrigghe, maioris ac eiusdem et sancti Anscarii Bremensium ecclesiarum decani, iudices a sede apostolica delegati, commiserant super hac totaliter vices suas, traxisset in causam, dicti decanus et capitulum, ex eo sentientes ab eodem priore indebite se grauari, quod procuratores eorum legitimos, mandatum sufficiens exhibentes, admittere contra iusticiam denegauit, humiliter requisitus, quamquam causa racionabilis non subesset, quare deberent personaliter comparere, ad sedem appellarunt predictam ac dictus prior huismodi appellacione contempta in omnes et singulos de ipso capitulo nominatim excommunicationis et in dictum capitulum interdicti sententias promulgauit. Quocirca discretioni tue per apostolica scripta mandamus quatenus si dictas excommunicationis et interdicti sententias post ap-

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pellationem huiusmodi inueneris esse latas, denuncies eos penitus non tenere ac reuocato in statum debitum quiequid post appellationem eandem inueneris temere attemptatum in causa ipsa, appellatione remota, preuia ratione procedas iuxta priorum continentiam litterarum. Alioquin partes ad dicti prioris remittas examen, appellantes in expensis legitimis condempnando, testes autem, qui fuerint nominati, si se gracia, odio vel timore subtraxerint, per censuram ecclesiasticam appellatione cessante compellas veritati testimonium perhibere. Datum Laterani nonas Marcii, pontificatus nostri anno primo.

Procuratoribus igitur in presencia nostra dictarum parcium constitutis, sententiando pronunciauimus sub hac forma:

In nomine domini Amen. Nos Thidericus, Dei gracia maioris ecclesie Bremensis decanus, iudex a sede apostolica delegatus in causa appellationis inter decanum et capitulum ecclesie Lubicensis ex una et Johannem Sperling canonicum ecclesie Zwerinensis, ex parte altera, coram nobis aliquamdiu agitata, constitutis dictarum partium procuratoribus coram nobis auditis, hinc inde propositis et diligenter examinatis, iuris ordine plenius obseruato, appellationem per procuratores dicti capituli Lubicensis interpositam a domino Bor. quondam priore in Scolep bone memorie, pronuntiamus sententiarendo, legitimam extitisse et sententias excommuincationum seu interdicti et quaslibet alias per dictum priorem vel eius successorem in personas ecclesie Lubicensis seu in ipsam ecclesiam prolatas et quecunque ex eis vel ob eas secuta sunt, tamquam post appellationem legitimam attemptata, irrita et inania nuntiamus. In cuius euidentiam pleniorem presentem paginam sigillo nostro fecimus communiri. Datum et actum anno domini M°C°C° nonagesimo quinto, sabato proximo ante festum beatorum martyrum Dionisii et sociorum eius.

Set quia dominus Otto, miles de Grabov, et dominus Ludolfus de Zwerin et eorum complices iuriditionem nostram turbauerunt post appellationem sepedictam ac postquam dicta causa in

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nostrum fuit deducta iudicium liteque pendente coram nobis, ecclesiam Lubicensem spoliando, et nos exequi predicta personaliter non possumus nec valemus, vobis auctoritate, qua fungimur, precipiendo mandamus, sub pena suspensionis ab ingressu ecclesie et a diuinis, quam vos incurrere ipso facto volumus, si presens nostrum mandatum neglexeritis obseruare, quatenus dictos milites et eorum complices, monitione legitima premissa, vt predictis dampnis et iniuriis manifestis satisfaciant per censuram ecclesiasticam compellatis; dominos eciam terre quorum sunt officiales dicti malefactores et de quorum munitionibus hec perpetrasse noscuntur, ut eosdem ad satisfaciendum compellant pro sepe dictis dampnis et iniuriis, cohertione debita compellere studeatis. Datum et actum Bremensi in ecclesia maiori, anno domini M°C°C° nonagesimo quinto, sabato proximo ante festum beatorum martyrum Dyonisii et sociorum eius.


Nr. VIII.

Der Fürst Nicolaus von Werle belehnt die Brüder von Restorf mit dem höchsten Gerichte, mit der Bede und allen andern fürstlichen Gerechtigkeilen von ihren altväterlichen Lehngütern Restorf, Wessentin, Brook, Kritzow, Kratel und Bentzin, für die Leistung eines Rossdienstes.

D. d. Plan 1300, Julii 6.

Nach einer beglaubigten Abschrift aus dem Ende des 16. Jahrh. im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Omnibus ad quos presens scriptum peruenerit, Nicolaus dei gracia dominus de Werle salutem in domino sempiternam. Acta in tempore ne simul cum lapsu temporis obliuionis nebula detegantur, scripturarum et sigillorum testimonio ea expedit perhennari Hinc est quod notum facimus vniuersis presentibus et futuris, quod de maturo nostrorum fidelium consilio donauimus et in feudo contulimus vasallis nostris fidelibus et dilectis videlicet Iwano, Joanni, Nicolao, Martino,

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Henrico, Degenhardo fratribus de Redickestorpe et ipsorum heredibus iam habitis et in futurum habendis omnia ipsorum bona, videlicet villam integralem Redickesdorpe, villam Wetcentin, villam Broke, villam totalem Critsowe, villam Koratle, villam Bentcin, cum nostro iudicio maiore, hoc est cum iudicio manus et colli, cum nostra precaria maiore et minore, tam denariorum, quam annone, et cum nostro numismate et cum omni iure, quod in dictis bonis habuimus, secundum quod eorum pater et aui a nostris progenitoribus ab antiquo quiete possederunt, similiter ipsis predictis fratribus de Redickesdorpe et ipsorum heredibus iterato contulimus libere perpetuo possidenda. Pro huiusmodi uero bonorum donacione et collacione sepedicti fratres de Redickestorpe uel eorum heredes cum uno dextrario falerato, quacumque necesse habuerimus, seruire debebunt. Ne autem sepedicti fratres de Redickesdorpe uel eorum heredes in huiusmodi collacione et donacione per nos aut nostros successores succedente tempore molestentur, presentem litteram ipsis erogauimus nostri sigilli robore communi[tam]. Testes huius sunt: Bernhardus de Belin, Nicolaus de Malin, Joannes Cotz, Conradus Bune, Nicolaus de Bruseuitze, Thidericus de Vlotowe, milites, et alii quam plurimi fide digni. Datum Plawe anno domini millesimo trecentesimo, in octaua Petri et Pauli apostolorum.


Nr. IX.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg weiset dem Ritter Eckhard von Quitzow sein Burglehn von der Burg Meklenburg, des Betrages von 40 Mark jährlicher Hebungen, in der Bede von den Dörfern Hohenkirchen, Beckerwitz und Manderow an.

D. d. Farpen 1308, Oct. 10.

(Vgl. Jahrb. VI, S. 85).
Nach einem Transsumte im grossherzgl. Geh. u. Haupt - Archive zu Schwerin.


Nos Hinricus dei gracia Michelburch et Stargardie dominus publice recognoscimus in hiis scriptis, quod

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miles noster nobis sincere dilectus dominus Egghardus de Quitzowe et sui heredes veri pro eorum castrensi pheodo in castro Michelburch tollere debent quadraginta marcarum redditus primo et principatiter annis singulis inter festum beati Michahelis et Martini, et hoc in villis subscriptis videlicet de precaria nostra Bekeruitze, Honkerken et Manderowe. In cuius rei euidens testimonium sibi dedimus presens scriptum. Testes sunt milites et secretarii nostri: dominus Heydenricus de Stralendorp, Hermannus de Modentyn, Johannes Rozendal et Helmoldus fratres de Plesse et quamplures alii fidedigni. Datum in curia Verpen anno domini M° c c c ° octauo, feria quinta post Dyonisii martiris et sociorum eius.

Nach einem Transsumte des Bischofs Dethlof von Ratzeburg, d. d. Schönberg 9. Junii 1396. Auf der Rückseite steht eine gleichzeitige Registratur:
Desse breue holdet vp dat borchgeld to Mekelenborch. Vgl. unten Urkunde vom 8. Sept. 1320 und 13. April 1455.


Nr. X.

Der Ritter Heinrich Grube lässt vor seinem Lehnherrn, dem Fürsten Nicolaus von Werle, der Abtei Doberan sein Lehngut Niex auf.

D. d. Rostock 1310, April 10.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Omnibus presens scriptum cernentibus ego Hinricus Grubo miles cupio esse notum, quod ego villam meam quondam Nyketze domino meo de Werle N. dimisi et coram eodem ipsam uillam Nyketze ore et manu, ut oportuit, resignaui ad manus domini abbatis domus Doberanensis, Cysterciensis ordinis, domini Gher. et conuentui ibidem in omni sui usu, fructu, vtilitate et prouentibus, eo iure et iudicio scilicet vasallorum domini mei de Werle, in omnibus suis uiis et inuiis, siluis, lignis, nemoribus, rubis, aquis et aquarum decursibus, pratis, pascuis, agris cultis et incultis, sicut in suis terminis continetur. Item omnes tales, qui pheodum habent in ipsa, resignabunt infra hinc est festum sancte Walburgis

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proxime nunc futurum. Ego etiam sub caucione warandiam, que dicitur warscop, prestabo vnius anni et sex ebdomarum secundum ius terre Slauie pre omnibus, qui ad standum iuri coram ydoneis et probis voluerint comparere. Pro cuius confirmacione meum sigillum presentibus est appensum. Testes sunt: Conradus Cremon, Euerhardus Molteke, Vik. Molteke, Jo. Molteke iunior, milites, Guzsteuele, famulus, et ceteri fide digni. Datum Rozstoc anno domini M ° c ° c ° c °X°, ante Palmas feria VI a .

Auf einem kleinen Pergament, in einer sehr kleinen, stark abbrevirten Minuskel. Das Siegel ist von dem aus der Charte geschnittenen Pergamentstreifen abgefallen.


Nr. XI.

Die Fürsten Johannes und Johannes der Jüngere von Werle bestätigen dem Heil. Geist - Hospitale zu Lübeck den Besitz der 22 Hufen zu Teterow und des Dorfes Strisenow.

D. d. 1318, Jan. 25.

Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. - und Haupt - Archive zu Schwerin.


(In dei nomine Amen, Hinricus dei gracia dominus de Werle etc. Hier folgt der weitere Inhalt der oben Nr. IV. abgedruckten Urkunde vom 18. März 1285 bis zum Schlusse.)

Nos vero Johannes et Johannes domicellus, dei gracia domini de Werle, protestamur presentibus et constare uolumus vniuersis quod nos accedente consilio et consensu fidelium nostrorum concedimus, donamus et presentibus confirmamus fratribus ac domui Sancti Spiritus in Lubeke prefatis omnem proprietatem et omnium libertatum gracias, quas in suprascriptis bonis a nobis et nostris progenitoribus hactenus, habuerunt, uolentes eos de speciali nostra gracia fore perpetuo exemptos et exclusos ab omni exactione et precaria, necnon angariis omnibus prenotatis. Huius rei testes sunt fideles nostri: Tessemarus, Bernardus de Lesten, Hinricus Nortman, milites, Cesarius et Bernardus de Lesten, famuli, et quamplures alii clerici et laici fidedigni. Ut autem ista omnia a nobis et nostris successoribus firmiter obser-

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uentur et minime immutentur, presens scriptum in euidens testimonium nostris sigillis fecimus communiri. Datum anno domini M°CCC° decimo octauo, in conuersione beati Pauli apostoli.

An der von Lübeck ausgelieferten Original - Urkunde hangen 2 Schnüre von rother Seide: an der ersten fehlt das Siegel; das zweite Siegel ist auch schon zerbrochen: es ist ein kleines, schildförmiges Siegel mit dem werleschen Stierkopfe und der Umschrift: . . .FILII. N I c OL A I.D . . . . . . . . . . . .


Nr. XII.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg verleiht dem Ritter Eckhard von Quitzow erblich 40 Mark Hebungen als Burglehn, befreiet ihn und seine Erben jedoch von der Verpflichtung, auf der Burg Meklenburg zu wohnen.

D. d. Satow 1320, Sept. 8.

(Vgl. Jahrb. VI, S. 85.)
Nach dem Originale im grossherzogl. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


Nos Hinricus dei gracia Magnopolensis ac Stargardie dominus recognoscimus per presentes, quod dilecto nobis Eghardo de Quitzowe militi et suis legitimis heredibus dimittimus quadraginta marcarum reditus, qui assignati fuerant ad castrense seruicium, quod borchlên dicitur, libertate hereditaria possidendos, ita quod racione huiusmodi redituum in castro Mekelenborch ipsos aut suos heredes non oporteat residere, hoc tamen apposito, quod nos a debitis, quibus sibi obligamur, dimittat nos liberos et solutos. In huius testimonium sigillum nostrum presentibus est appensum. Testes huius sunt: Reymarus de Malin et Hinricus de Barnecowe, milites, Hinricus deBulowe et Hinricus Bonsak, famuli nostri fideles, et plures alii fide digni. Datum in curia Satowe anno domini M ° c c c ° vicesimo, in die sancto natiuitatis sancte Marie.

Auf einem kleinen Pergament in einer flüchtigen Minuskel. An einem aus dem Pergament geschnittenen Streifen hängt des Fürsten Heinrich bekanntes Siegel.
Vgl. Urk. vom 10. Oct. 1308 und 13. April 1455.


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Nr. XIII.

Der Papst Bonifacius IX. ertheilt dem Abte von Doberan das Vorrecht, in bischöflichen Insignien den Segen zu sprechen.

D. d. Rom 1402, Febr. 6.

Nach dem Originale im grossherzog. Geh. und Haupt - Archive zu Schwerin.


BO N IF A t IUS episcopus, seruus seruorum dei, dilectis filiis abbati et conuentui monasterii in Dobberan, Cisterciensis ordinis, Zwerinensis diocesis, salutem et apostolicam benedictionem. Exposcit uestre deuotionis sinceritas et religionis promeretur honestas, ut tam uos speciali dilectione prosequamur, quam monasterium nostrum dignis honoribus attollamus. Hinc est quod nos uestris in hac parte supplicationibus inclinati, ut tu fili. . abbas et successores tui dicti monasterii, qui protempore fuerint, mitra, annulo et aliis pontificalibus insigniis libere possitis uti, necnon in dicto et aliis monasteriis et par. . . .bus eidem uestro monasterio subie[ctis] . . .libus et aliis ecclesiis ad uos communiter uel diuisim pertinentibus benedictionem solennem post missarum, vesperorum. . . ,dummodo in benedictione huiusmodi aliquis antistes uel sedis apostolice legatus presens non fuerit, elargiri poss[itis],. . . . [re]cordationis Alexandri pape IIII predecessoris nostri, que incipit: "Abbates", et aliis quibuscunque constitutionibus apostolicis contrariis nequaquam obstantibus, uobis et eisdem successoribus auctoritate apostolica de spetiali gratia tenore presentium indulgemus. Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre concessionis infringere uel ei ausu temerario contraire. Siquis autem hoc attemptare presumpserit, indignationem omnipotentis dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se nouerit incursurum. Datum Rome apud sanctum Petrum, VIII idus Februarii, pontificatus nostri anno terciodecimo.

Auf einem an einigen Stellen völlig vermoderten Pergament. Der Name des Papstes im Eingange ist mit grossen, verzierten Unzialen geschrieben, An einer Schnur von rother und gelber Seide hängt die bleierne Bulle des Papstes: auf dem Averse, wie gewöhnlich, mit den Häuptern der Apostel Paulus und Petrus: SP A . SPE., auf dem Reverse mit der Inschrift: BO N IF A -

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TIUS : PP : VIIII : Unter dem Umschlage, tief unter der Urkunde, steht:

links rechts
Fe.         LX
M . de Sancta agatha        A. de Portugruaio
Jo. de Bononia

Auf dem Umschlage, rechts vom Siegel, steht:

dicht unter dem Rand:      p: Ja. De Theramo.
neben der Bulle: n: Gerlacus. n: vt

Die Signatur vt steht in Linien, welche von dem Buchstaben G des Namens Gerlacus weit rechtshin gezogen sind, und ist in sehr grossen Zügen von einer andern, unsichern Hand geschrieben. Der Name Gerlacus ist von derselben Hand geschrieben, welche die Urkunde ausgefertigt hat. Auf der Rückseite steht oben in der Mitte ein monogrammatisches Zeichen mit den Buchstaben b .n. unten rechts neben der Bulle: vluta. . . .

Vom Kloster ist auf die Rückseite die Registratur geschrieben:

Indultum domini Bonifacii pape (ex) abbas Dobberanensis vti posset infula, anulo et dare solempnes benedictiones.

Der Papst Bonifacius regierte vom Nov. 1389 bis Oct. 1404.


Nr. XIV.

Der Herzog Heinrich von Meklenburg verpfändet an die Brüder Johann, Hans, Gerd, Lüdeke, Claus und Vicke Bassewitz 8 Mark lüb. Hebungen aus dem Walle zu Meklenburg zur Dotirung eines Lehns in der Kirche zu Meklenburg.

D. d. Wismar 1455, April 13.

(Vgl. Jahrb. VI, S. 87.)
Nach dem Originale in der Urkunden - Sammlung des Vereins.


Wii Hinrick van gades gnaden hertoge to Mekelnborg. furste to Wenden, greue to Swerin etc., bekennen vnde betugen apenbar vor vns, ynse eruen vnde vor alzweme mit desseme vnszeme breue, dat wii de duchtigen, vnsen leuen, truwen Johan, Hans, Gerd, Ludeke, Clawes vnde Vicken broderen genomet de Basseuissen hebben vorkoft vnde vorlaten, vorkopen vnde vorlaten iegenwardich in kraft vnde macht desses vnses breues achte mark gheldes lubescher penninge, als to Lubeke vnde tor Wissmar genge vnde geue sint, in vnszeme walle tho Meckelnborg vor twintich mark vnde hundert der suluen munte, de vns de Basse-

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uissen ergenant rede vnde tor noge wol bereth vnde betalt, de wii here Hinrick hertoge erbenant vort in vnse vnde vnser eruen beste keret vnde lecht hebben, welkere achte mark geldes de Basseuissen erbenant vmme erer sele selicheyt willen vormiddelst vnnszeme vulborde in vnse lehne vnde kercken to Meckelnborg, gades denst to meherende vnde nicht to mynrende, vort angelecht hebben, so dat de suluen achte mark de dar to Meckelnborg kerckhere is aller iar boren schal sunder iemandes behindernisse edder inseggent, vnde wanner vns heren Hinricke hertoge to Meckelnborg erbenant edder vnsen eruen dat geleuet, so mogen wii edder vnse eruen van den Basseuissen erbenant edder eren eruen de achte mark geldes wedder inlosen vnde scholen en edder eren eruen den wedderkop vnde losinge vorkundigen in den vier hilgen dagen to Paschen vnde to sunte Mertens dage dar negest volgende en edder eren eruen weddergeuen, geuen wedder ere ghelt als twintich lubesche mark vnde hundert mit den vorschenen achten marken, vnde de Basseuissen erbenant edder ere eruen na mederade des kerkheren, de danne to Mekelnborg is, sulk gelt anderswor anleggen mogen vnde scholen, mit sulkeme bescheyde, dat de Basseuissen erbenant edder ere eruen des nene macht hebben scholen, de achte mark iarlikes geldes mit deme houetstule to neneme anderen lehene anleggen mogen ofte scholen, men to ewigen tiden by vnseme lehene vnde kerken tho Meckelnborg to bliuende. Des to orkunde vnde furder bekantnisse hebben wii here Hinrick erbenant vnse ingesegel mit witlicheit hengen heten an dessen breff, geuen tor Wissmar, amme sondage Quasimodogeniti, anno domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo quinto.

Nach dem Originale auf Pergament, in einer von dem Herrn von Oertzen auf Roggow aus einem Privatnachlasse gekauften und dem Vereine geschenkten Sammlung von Original - Urkunden, welche meistensVerhältnisse der von Bassewitz betreffen. - Das Siegel ist von dem Pergamentstreifen abgeschnitten. - Vgl. Urk. v. 10. Oct. 1308 u. 8. Sept. 1320.


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Nr. XV.

Die Herzoge Magnus` und Balthasar von Meklenburg belehnen die Vasallen Henneke und Johann von Lehsten auf Göttin mit Hofdiensten in Strisenow.

D. d. 1493, Juni 9.

Nach dem Orgniale im Archive des Heil. Geist-Hospitals zu Lübeck.


Wy Magnus vnde Baltazar gebruder vann Gotts gnadenn Hertogenn to Mekelenborg, Fursten to Wendenn, Grevenn to Swerin, Rostock vnde Stargard etc. der lande Herren, Bekennen vnde betugen apenbar in dessem iegenwardigen vnsen breve vor alszwenne, die en sehn, horen edder lesen, dat wy dorch gunst vnde gnade ock getruwen denste willen, die vns de duchtigen vnse leven getruwen Henneke vnde Johan Lesten wanafftich tho Gottin gedhan hebbenn vnde ok mehr don schollen vnde willen, an dem dorpe Striszenow vorlehnet vnde ghegunnt hebben, dat die bure im sulfftigesten dorpe alle vnde eyn iewelk besunderen den vormelten Lesten des iares teyn dage denen scholen vnde nicht mehr, to rechter tidt, so sick dat behorth to komen, vnde den denst truweliken to fullenbrengen, vnde offt sie alle offt eyn iewelick besunderen, wenner sie to sulkenn upscrevenn teyn dagen to denste vorhadet vnde geeschet worden, am denste sumich vnde vnhorsam sick leten befinden, mogen die Lesten dar vmb na wonliker wyse pandynge don, dat wy en ghunnen vnde vorlenen. Vnde baven solken denst der teyn dage scholen die bure von vns herren den Lesten offt vnsen amptluden nenerleye beswerynge van denstes wegen krigen. Och scholen die Lesten neynerley rechticheydt offt vorbedent sundern wo baven bescreuen im dorpe hebben, dat solkes vann vns is bewillet vnde belevet worden. To tuchnisse hebben wy gemelte Herren eyn vnser Ingesegel an dessen breff latenn hangen, des wy samptlikenn bruken. Gegeven na Christi vnses Hernn gebort vecrteynhundert dar na im dre vnde negentigestenn Jarenn, am Sondage na Corpus Christi.

Das Siegel fehlt.


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Nr. XVI.

Die Herzoge Adolph Friederich und Johann Albrecht von Meklenburg erwerben durch Vergleich die Gerechtsame des Heil. Geist-Hospitals in dessen Besitzungen zu Teterow und Strisenow.

D. d. 1610, Sept. 12.

Nach dem Originale im Archive des Heil. Geist-Hospitals zu Lübeck.


Zu wissen, Nachdem zwischen weilandt dem Durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn Herrn Ulrichen Hertzogen zu Mekelnburgk, Fürsten zu Wenden, Graven zu Schwerin, der Lande Rostogk und Stargard Herrn, hochlöblicher Christmilder Gedechtnus, eins, und Einem Erbaren Hochweysen Rath der Keyserlichen freyen und des heyligen Römischen Reichs Stadt Lübeck, anderstheils, von wegen des Dorfs Strisenow Irrungen entstanden, und wider S. F. G. dessenthalben am Keyserlichen Cammergericht processus super pignoratione ausbracht, und dieselbe Rechtfertigung auf den auch Durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Carln, Hertzogen zu Mekelnburgk etc. continuiret, Vnnd aber beide Theile im werke befunden, das grosse geldspildungen darauf gegangen, vnd die armen Vnderthanen zu Striesenow erschopffet vnd vorderbet, vnd daher so wol, als zu mehrer vnd besserer nachbarlicher Correspondentz vnd einigkeit vor nuz und rathsamb angesehen, das gütliche tractaten fürgenommen vnd die sachen ohne ferner weitleufftigkeit beigelegt werden möchten, vnd derwegen hochgedachte ihre F. G. die Edle Gestrenge Ehrenueste und Hochgelarte Herrn Chim Wulffrath von Basseuitz vf Lüheburgk vnd Maszlow vnd Herrn Gotthardt Moltken zu Toitkendorff etc. erbsessen, auch Doctorem Ernestum Cothman vnd D. Jacobum Hein, J. F. G. Land vnd Hoffrethe, Vnd dan wolgemelter Rath die auch Erenueste Hochweisen Hoch vnd Wolgelarte Herrn Jacobum Bordingum der Rechte Doctorn vnd Bürgermeister vnd Ern Johannem Brambachium Probsten vnd Syndicum, gehn Wismer deputiret vnd verordnet, vnd dieselbigen daruff zur Handelung nach inhalts beihabender Instruction geschritten vnd durch Gottes gnedige Verleihung ermelte Irrungen auff gewisse masze verglichen vnd vertragen

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sein, nach laut eines darüber unter Acto Wismar den 12. Aprilis dieses gegenwertigen zehenden Jahrs datirten vnd mit den Vnterhändler Pitschafften vnd Handen bestettigten Vertrages, Vnd aber folgends vor besser vnd rathsamer angesehen worden, das das Gotteshaus in Lübeck von wegen ermelter im Dorff Striesenow habender Pechte nicht allein, sondern auch noch etlicher im Stedtlein Tetrow in Mekelnburgk Ihnen zustehender Pechte als nemblich Dreizehn Mark Lübisch vnd acht Schilling jährlicher Hebung halben genzlich abgefunden vnd contentiret, vnd gedachte vnderschiedliche Pechte dem fürstlichen Hause Mekelnburgk gegeben vnd entrichtet, vnd dagegen dem Gotteshause Tausendt Gulden Meklenburgischer Wehrung bar erleget vnd bezahlet werden sollten, Vnd auch beide Theile sich solches wol gefallen lassen, aber vor wirklicher Volnziehung dieses Vertrags Hochgedachter Herzog Carl zu Mekelnburgk etc. nach Gottes vnwandelbaren gnedigen Willen aus diesem Irdischen vergenglichen Jammerthael in die himlische ewige frewde abgefürdert, vnd nach S. F. G. Gottsehligem abscheide der Zustandt dieses Vertrages den auch Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Hern, Herrn Adolph Friedrichen vnd Hans Albrechten, gebrudern, Herzogen zu Mekelnburgk etc. als successorn und Nachfolgern gebürlich fürbracht vnd angefuget worden, das demnach Ihrer FF. GG. in befindung dieser sache vnd darüber getroffenen Vertrages billigkeit auch Ihres theils denselben Vertragk beliebet vnd angenommen, also vnd dergestaldt, das Ihre FF. GG. dem gedachten Gotteshause in Lübeck Tausendt Gulden Mekelnburgischer Wehrung negstkünftigen Anthony wan man 1611 schreiben wird in Ihrer FF. GG. Stadt Wissmar auf genugsame quitung erlegen vnd bezahlen lassen sollen vnd wollen, Vnd dagegen hat Wolgedachter Rath der Stadt Lübeck berürte Pechte der Dreizehn Mark Lübisch vnd acht schilling im Stedlein Tetrow Hocherwenten Herzogk Adolph Friedrichen vnd Hans Albrechten vnd Ihrer FF. GG. Successorn vnd Nachkommen erblich vnd eigenthümlich abgetretten, eingeräumet vnd vbergeben, vnd zu mehrer Bestettigung dessen Ihre darüber habende siegel vnd brieve Ihrenn FF. GG. Eingeandtwortett. Vnd seindt also dadurch alle vnd Jede zwischen beiden Theilen von wegen des Dorffes Striesenow erhobene rechtfertigungen, vnd

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sonsten dem einen oder dem anderen Theile etwa gebürende Zuspruch und Forderungen aller Dinge vnd gründlich cassiret, aufgehoben und beigeleget, Wie dan auch beide Theile allen und jeden Exceptionen, beneficien, indulten, Privilegien vnd anderen behelffen, dadurch dieser Vertragk izo oder künfftig angefochtenn werden könte vnd muchte, genzlich mit gutem wolbedacht renunciiret haben, Alles getrewlich vnd ohne gefehrde. Zu dessen mehrer nachrichtung haben hochermelte Ihre FF. GG. mit Dero Fürstlichen Daumpittschafften vnd Handzeichen, wie dan wolgedachter Rath mit Ihrem Insiegel diesen Vertragk confirmiret vnd bestettiget. Actum denn 12 September Anno 1610.

Adolph Frid. H. z. Mechelburg.
Hans Albrecht H. z. Mechelnburgk.

An rothen seidenen Bändern hangen die Siegel der beiden Herzoge und der Stadt Lübeck in hölzernen Kapseln.

 

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S.  161,  Z. 3   v.  u.  lies:  untersagte,  statt:  auferlegte.
 - 163,  - 3   v. o.   - wichen    - weichen.
 - 166,  - 16   v. u.   - als    - daß.
 - 169,  - 16   v. o.   - es    - er.
 - 171,  - 7   v. o.   - richtig    - nichtig.
 - 171,  - 6   v. u.   - denn    - dem.
 - 176,  - 16   v. o.   - ein    - eine.
 - 176,  - 10   v. u.   - führten    - führte.