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I. Das frühere Slaventhum der Ostsee=Länder, vom Professor Dr. Fabricius zu Breslau 1
II. Ueber die Sprache der alten Wenden in Meklenburg:
1) Uebersicht meklenburgischer Ortschaften, welche nach Naturkörpern benannt sind, vom wail. M. Siemssen zu Rostock 51
2) Erklärung meklenburgischer Ortsnamen, vom Dr. Burmeister zu Wismar 55
3) Wendische Worterklärungen, vom Advocaten Dr. Beyer zu Parchim 58
4) Vater Unser und Hochzeitslied der Wenden, vom Archivar Lisch zu Schwerin 59
5) Erklärung des wendischen Hochzeitsliedes, vom Dr. Burmeister zu Wismar 67
III. Ueber den wendischen Götzen und die Stadt Goderac, vom Archivar Lisch zu Schwerin 70
IV. Ueber die wendische Fürstenburg Meklenburg, von demselben 79
V. Ueber die Wendische Fürstenburg Werle, von demselben 88
VI. Das Kirchenbuch des Grauen Klosters zu Wismar, vom Professor Dr. Crain zu Wismar 99
VII. Meklenburgischer Fürdten Gräber zu Wismar, von demselben 107
VIII. Ueber die meklenburg=schwedischen Bracteaten, von dem Archivar Lisch zu Schwerin und F. W. Kretschmer zu Berlin 126
IX. Uebersicht der Bevölkerung in, vor und nach dem dreißigjährigen Kriege, vom Archivar Groth zu Schwerin 132
X. Gesandtschaftsbericht über die Taufe des güstrowschen Prinzen Carl Heinrich, vom Archivar Lisch zu Schwerin 144
XI. Handschriften mittelhochdeutscher Gedichte, von demselben 167
XII. Miscellen und Nachträge 173
XIII. Urkundensammlung 201

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I.

Das frühere Slaventhum

der

zu Deutschland gehörigen Ostsee=Länder,

vom

Professor Dr. C. F. Fabricius

zu Breslau.


D er alte Streit, ob die Ostsee=Länder zwischen Elbe und Weichsel zur Römerzeit von deutschen oder slavischen Völkern bewohnt gewesen seien, ist neuerdings von dem Herrn Oberlehrer Hering in Stettin wieder aufgenommen 1 ), welcher denn Schlözer's und Biester's Behauptung einer ursprünglich slavischen Bevölkerung der gedachten Gegenden sehr gründlich widerlegt hat. Interessant ist daneben die durch Herrn Professor Böhmer in Stettin veröffentlichte letzte Umarbeitung des ersten Buches der Kantzow'schen Chronik von der Hand ihres Verfassers 2 ), aus welcher wir ersehen, daß Kantzow, der bisher immer als einer der eifrigsten Vertheidiger des ursprünglichen Slaventhums im Pommernlande angeführt ward, nach reiferer Prüfung seine Ansicht geändert hatte, und ganz zu demselben Ergebnisse gelangt war, welches Herr Hering jetzt mit siegenden Gründen geltend macht.

Darin stimmt aber auch Letzterer mit der gemeinsamen Lehre aller bisherigen Geschichtschreiber überein, daß zur Zeit Karl's des Großen, als die Ostsee=Länder zuerst wieder in der Geschichte aufdämmern, das nordöstliche Deutschland, diesseit der Elbe und Saale, mit Ausnahme eines Theiles von Holstein 3 ), ganz und gar von Slaven bewohnt gewesen sei. Durch die späteren verheerenden Kriege zwischen Deutschen und Slaven sollen dagegen die Letzteren zum größeren


1) Ueber die Kenntnisse der Alten von dem Lande und den Völkern auf der Südseite der Ostsee: eine dem Stettiner Gymnasial=Programme für Michaelis 1833 einverleibte Abhandlung.
2) Th. Kantzow's Chronik von Pommern in Niederdeutscher Mundart, Stettin, 1835, S. 233 ff.
3) Nämlich der Landschaften Holstein, Stormarn und Ditmarsen, wogegen Wagrien slavisch war.
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Theile ausgerottet, und dann, seit diese Gegenden zum Christenthume bekehrt und dem deutschen Reiche dauernd einverleibt worden, sollen so viele deutsche Colonisten hier eingewandert sein, daß die schwachen Ueberbleibsel der slavischen Bevölkerung sich bald unter ihnen verloren hätten, und, bis auf wenige Ausnahmen in Hinterpommern und in der Lausitz, völlig germanisirt worden wären.

Ob ein solcher Zusammenhang der Begebenheiten überhaupt möglich sei, darüber scheint sich eben Niemand sonderlich Sorge gemacht zu haben. Keinem unserer einheimischen Geschichtsforscher sind die inneren Unwahrscheinlichkeiten der Sache nur irgend aufgefallen; viel weniger hat man sich bemühet, sie aus dem Wege zu räumen. Und doch! - Wie ist es denkbar, daß die einheimischen Fürsten der Obotriten, der Rügianer und der Pommern, ( - nur von diesen will ich hier reden, denn die Markgrafschaften Brandenburg, Meißen und Lausitz sind allerdings aus Eroberungen deutscher Fürsten entstanden, - ) welche gar nicht gänzlich unterjocht, sondern nur durch Lehensverband Stände des deutschen Reiches oder Dänemarks wurden: - wie ist es denkbar, daß diese Fürsten ihr eignes Volk so ganz hätten aufopfern und fremden herbeigerufenen Colonisten aus feindlichen Stämmen, mit denen sie Jahrhunderte lang gekämpft hatten, hätten unterwerfen und hörig machen sollen; ja daß sie sogar die Ausrottung der heimischen Sitte und Sprache befördert hätten? - Ja noch mehr! - Selbst wenn man es glaublich finden will, daß die Fürsten dreier benachbarter Länder, gleichsam in gegenseitigem Einverständnisse, sich auf solche Weise mit Fremden gegen ihr eignes Volk verschworen und in ihre eignen Eingeweide gewüthet haben sollen: ist es denkbar, daß die verrathenen und aufgeopferten Unterthanen dies Alles ruhig duldeten?

Nach meiner Meinung gehört das ganze Slaventhum des ehemaligen Obersachsens und des ostelbischen Niedersachsens 4 ), so wie es gewöhnlich verstanden wird, mit zu den vielen Fabeln, die sich in unsern Geschichtsbüchern von Geschlecht zu Geschlecht fortpflanzen; und es scheint mir an der Zeit, auch diese Fabel, wie es mit so manchen anderen neuerdings geschehen ist, aus dem Bereiche der Geschichte in das Gebiet der Mährchen zu verweisen.


4) Mit Böhmen verhält es sich freilich anders. Dies Land, das als ein weiter Gebirgskessel, gleich dem griechischen Arkadien, recht für eine stetig bleibende Bevölkerung von Aboriginern geschaffen zu sein scheint, ist seltsamer Weise dazu bestimmt gewesen, seine ganze Bevölkerung wiederholt zu wechseln. Erst celtische Bojer; dann ein Lager der suevischen Grenzwächter (Markmannen); und zuletzt Slaven (Czechen).
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Aber, - wird man einwenden, nennen denn nicht alle gleichzeitigen Chronikanten die Bewohner dieser Länder Slaven und Wenden? - Allerdings; allein ganz eben so nennen sie auch die Bewohner Galliens und Oberitaliens: Franken, Burgunder und Longobarden; und doch wird Niemand behaupten, daß die Bevölkerung jener Länder auch nur zum zehnten Theile aus den genannten deutschen Stämmen bestanden habe 5 ). Franken, Burgunder und Longobarden waren freilich die Beherrscher; aber Gallier und Italiener machten fortwährend die Hauptsumme der Landeseinwohner aus, unter welchen die Eroberer nur spärlich zerstreuet wohnten. Romanische Bevölkerung, Sprache, Sitte und Recht blieben so überwiegend, daß die Nachkommen der deutschen Sieger, die dem Lande und Volke ihren Namen ausgeprägt hatten, in gar nicht langer Zeit, trotz dem, daß sie noch immer die herrschende Kaste, den Adel, bildeten, ihre eigne Volksthümlichkeit einbüßten und die der Ueberwundenen annahmen.

In ganz dasselbe Verhältniß, wie die genannten deutschen Völkerschaften zu den von ihnen eroberten Gebieten, stelle ich nun auch die Slaven zu den bezeichneten Ostseeländern: Slavische Eroberung, slavischer Adel und Fürstenstamm, auch einzelne Ansiedelungen slavischer Leibeigner, und darum slavische Namen der Länder, Volkstheile und Ortschaften; aber ein fortwährend deutsch bleibender Hauptstamm der Bevölkerung, dessen Volksthum die slavischen Herren allmälig gegen ihr eignes eintauschten.

Bevor ich mich zu den einzelnen Beweisen dieser Ansicht wende, will ich untersuchen, wie die hier behaupteten Verhältnisse mit den sonst uns bekannten historischen Vorgängen zusammen passen.

So weit wir die ersten Spuren der deutschen Geschichte zurückverfolgen können, finden wir unter den germanischen Völkern eines Theils ein stetes Vordrängen von Norden und Osten nach Süden und Westen, andern Theils aber Hörigkeit. Beides hängt unmittelbar zusammen. Die Vordrängenden nämlich waren fast nie ganze Völker, sondern


5) Wie wenig der Name zur Sache thut, ergiebt sich auch daraus, daß die hänsischen Ostseestädte noch bis ins 17. Jahrhundert hinein sich selber die wendischen Städte nennen; und doch sind diese Städte von ihrer Gründung an, mit absichtlicher Ausschließung jedes wendischen Elementes, rein deutsche gewesen. Eben so finden wir in dem rügianischen Landrechte, wovon unten mehr, kein slavisches, sondern germanisches Recht; und doch führt es den Titel: der Wendische Landgebrauch.
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Gefolgschaften um einen Kriegsfürsten geschaart, die eben auszogen, sich neue Wohnsitze zu erkämpfen 6 ). Hatten diese sich nun einen bequemen Landstrich unterworfen, so verdrängten sie nicht die ganze vorgefundene Bevölkerung, sondern die alten Einwohner blieben größtentheils, wurden aber hörig und verloren das freie Eigenthum an dem von nun an für die neuen Herren zu bauenden Acker; nur der jüngere, kräftigste Theil des besiegten Volkes, die Auswanderung der Knechtschaft vorziehend, sammelte sich dann wohl um einen Führer, und drängte, in gleicher Weise neue Sitze suchend, weiter vorwärts 7 ). Hatte eine Gefolgschaft auf diese Weise sich ein Gebiet erkämpft, so bildeten ihre Mitglieder allein die freien Männer der neuen Staatsgemeinde, und um sich zu verstärken, luden sie dann Volksgenossen aus der alten Heimath ein, sich ihnen anzuschließen. Ein solcher Aufruf verfehlte wohl nie seines Zweckes; aber eben durch den Abzug der beutelustigen Jugend wurde der daheim gebliebene Hauptstamm des Volkes häufig so sehr geschwächt, daß er dem Andrängen neuer von Osten oder Norden kommender Züge nicht leicht widerstehen konnte, und gegen diese ganz in dieselbe Hörigkeit gerieth, in welche die aus ihm hervorgegangene Gefolgschaft die alten Bewohner der eben von ihr besiegten Landstriche versetzt hatte. Mit der Hörigkeit ging aber auch der alte Volksname unter, wogegen die siegenden Gefolgschaften ihren Volksnamen auf das neu erworbene Gebiet verpflanzten. In solcher Weise verschwindet oft der Name einer Völkerschaft in ihrer alten Heimath, ohne daß deshalb anzunehmen ist, die Völkerschaft selbst sei völlig ausgerottet oder verjagt worden; und ob nun dagegen die ausgezogene Gefolgschaft diesen Namen anderwärts zu neuer Ehre bringen werde, hing lediglich von dem Erfolge ihrer Kämpfe ab; denn gar viele solcher vordrängender Heereszüge wurden von den westlichen Stämmen, auf die sie stießen, mit Stumpf und Stiel vertilgt. Mitunter nahmen diese wandernden Heere, wenn sie aus Gefolgschaften mehrerer benachbarter und verwandter Völkerschaften zusammengesetzt waren, auch ganz neue Namen an, z.B. Tungrer, Markmannen, Franken, Bojoarier, Sachsen, Thüringer.

Beim Bekanntwerden der Römer mit den Deutschen waren schon die Istävonen (Niederländer) meistens von andern deut


6) Man denke an den ver sacrum der Alten.
7) Anders verhielt es sich allerdings mit den vor den Hunnen zurückweichenden Gothen. Hier waren die ganzen Volksstämme auf der Flucht; aber die gothischen Züge im 4. und 5. Jahrhunderte haben auch einen ganz andern Charakter, als alle früheren germanischer Völker.
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schen Stämmen unterjocht. Cäsar selbst gerieth mit den vorrückenden Gefolgschaften der Hermionen (Sueven) in Kampf. Im zweiten und dritten Jahrhunderte unserer Zeitrechnung unterwarfen sich die Gothen einen großen Theil der zurückgebliebenen östlichen Sueven; und in den folgenden Jahrhunderten gelang dasselbe den Sachsen gegen die ingävonischen und einige suevische Völker.

Uns interessiren hier vorzüglich die Gothen, Thüringer und Sachsen.

Nach Jornandes, der erst von Geijer richtiger gewürdigt ist 8 ), kamen in drei Schiffen Ost= und Westgothen und Gepiden von Schweden an die Weichselmündungen und setzten sich hier fest 9 ). Durch nachziehende Abentheurer verstärkt, wurden sie bald erobernd. Suevische und sarmatische Stämme mußten sich ihnen unterwerfen, und unaufhaltsam drangen sie gegen Süden vor, so daß sie schon vor dem Anfange des dritten Jahrhunderts an der Donau auftreten, und bald ihre Herrschaft über ganz Polen, Ungarn und die Ukraine bis an Asiens Grenzen ausgedehnt haben. Unstreitig liegt in diesen Eroberungen der Gothen ein Hauptgrund zu dem Drängen der im nordöstlichen Deutschland gesessenen suevischen Völker nach Südwest; weshalb wir denn bald Rugier, Heruler und Sciren an der Donau, Burigunden 10 )) und Vandalen am Rhein finden. Aber nicht die ganzen Völkerschaften wanderten aus, sondern nur die kriegslustige Jugend, die der Hörigkeit entgehen wollte. So war denn das ungeheure Gothenreich, welches von den Weichsel= und Odermündungen bis an die Donau und das asowsche Meer reichte, nicht ausschließlich oder selbst nur vorzugsweise von Gothen bewohnt, sondern diese waren lediglich die Beherrscher, spärlich zwischen den


8) Nicht leicht wird jetzt noch Jemand die Mißhandlung des guten Jornandes durch Luden, welcher dabei den Prokop absichtlich zu secretiren scheint, irgend billigen.
9) Etwa kurz vor Christi Geburt. Wohl ohne Grund wird die Herkunft der Gothen aus Skandinavien von Neueren bezweifelt. Schon die uralte Eintheilung in Ost= und Westgothen deutet auf Schweden zurück, wo das gothische Reich in Ost= und Westgothland und Smaland zerfällt, den Namen Ost= und Westgothen und Gepiden parallel laufend. Ganz ähnliche Erscheinungen wie den Auszug der Gothen zeigt der skandinavische Norden noch ein ganzes Jahrtausend hindurch. Die Züge der Dänen nach Britannien, der Norweger nach Island, die Eroberungen der Normandie und Siciliens durch Normänner und die Gründung des russischen Reiches durch Waräger, beweisen, daß des Jornandes Ausdruck: officina gentium, vagina nationum, doch nicht ganz absurde sei.
10) Unter den verschiedenen Ableitungen dieses Namens scheint mir die von den Buriern, - Kriegsmänner der Burier - noch immer den Vorzug zu verdienen.
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überwundenen Völkerschaften vertheilt; ja bald assimilirten sie sich den unterworfenen suevischen Ureinwohnern, wie denn ihre Sprache schon zu Ulphilas Zeit dem Althochdeutschen am verwandtesten ist, wogegen die skandinavischen Sprachen noch jetzt dem sächsischen Dialecte am nächsten stehen; und so möchte des Ulphilas Sprache weniger fast eine gothische als eine alt=suevische zu nennen sein 11 ).

Unstreitig bedurfte es umfassender Maaßregeln, um so unermeßliche Länderstrecken im Gehorsam zu erhalten; und nichts ist wahrscheinlicher, als daß die Gothen zu diesem Zwecke auch manche Versetzungen einzelner Völkerschaften, Colonisationen in weitumfassendem Maaßstabe vorgenommen haben werden. Wie Cäsar die belgischen Germanier nur dadurch zur völligen Unterwerfung bringen konnte, daß er längs der Maas die germanischen Eburonen vertrieb oder ausrottete, und Gallier zu Hunderttausenden hier ansiedelte (die Stammväter der heutigen Wallonen), gleichsam als einen Keil, der die verwandten deutschen Stämme hier auseinander halten sollte 12 ), so werden auch die Gothen zur Sicherung ihrer Herrschaft slavische Ansiedelungen zwischen die suevischen Völkerschaften, und umgekehrt, eingeschoben haben, wohl erkennend, daß wechselseitiges Mißtrauen stammverschiedener Nachbarn das sicherste Mittel sei, weitgreifenden Empörungen vorzubeugen 13 ).

So standen die Sachen, als mit dem Hereinbrechen der Hunnen alle bisherigen Verhältnisse der germanischen Welt zerrissen wurden. Die erste, unmittelbare Folge dieser Begebenheit war die Zertrümmerung des Gothenreiches. Fast Alles, was zu diesem gehört hatte, ward den Hunnen unterthänig; allein nur kurze Zeit dauerte die Herrschaft derselben. Schon unter Attila's Söhnen begann die Auflösung, und bald waren


11) Procopius, de bello Vandalico, I. cap. 2, berichtet, daß Vandalen und Gothen ganz dieselbe Sprache geredet haben. Eben so assimilirten sich die Normänner in der Normandie und in Rußland sehr bald gänzlich den unterworfenen Volksstämmen.
12) Vgl. Caesar, de bello Gallico, VI. cap. 34 und 43. Weshalb übrigens Zeuß sich berechtigt hält, das Germanenthum der Eburonen und der ihnen verwandten Stämme zu bestreiten, begreife ich nicht. Die keltischen Namen bei ihnen können um so weniger gegen ihre deutsche Abstammung beweisen, als Cäsar und Tacitus ausdrücklich berichten, sie hätten aus den jetzt von ihnen bewohnten Gegenden die Gallier vertrieben. Auch die Franken späterhin änderten keinesweges die in Gallien vorgefundenen Ortsnamen.
13) Daß die Gothen bei ihrem Vordrängen gegen Süden, wonächst der größte Theil des Volks allerdings an der Donau Wohnsitze nahm, ihre Herrschaft über die Ostseeländer nicht aufgaben, ist wohl unbezweifelt. Vgl. Jornandes cap. 43 - 46 über den Umfang von Hermanarichs Reich. Noch Theodorich der Große empfing Gesandte der Aisten, die ihm Bernstein zum Geschenke brachten, und sein Antwortsschreiben ist aufbewahrt in Cassiodori Variar. libro 5, epist. 2.
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die asiatischen Horden beinahe spurlos verschwunden. Jetzt waren die Völker zwischen Oder und wieder sich selbst überlassen; aber die alten suevischen Ureinwohner standen geschwächt da. Die Kräftigsten und Muthigsten waren wohl fortdauernd den Gefolgschaften ihrer Stämme nachgezogen, die sich am Rhein und an der Donau neue Sitze erkämpft und, obwohl dort zu eignen Völkern erwachsen, doch nie die Verbindung mit den Heimgebliebenen ganz abgebrochen hatten 14 ). Vielfach hatten sie auch den Gothen wohl Heerfolge leisten müssen, und ihre Aufgebote waren als Grenzwächter im Süden angesiedelt oder im Hunnensturm versprengt. Die Slaven dagegen, in ihren alten Wohnsitzen jenseit der Weichsel erhalten, und stellenweise nach Ostgermanien versetzt, hatten wahrscheinlich in strengerer Knechtschaft gelebt, waren aber eben deshalb auch weniger durch Kriegszüge geschwächt, sondern zu großer Volksmenge gewachsen; und so lag es in der Natur der Sache, daß ihnen jetzt in diesen Gegenden die Herrschaft zufiel, und sie sich erobernd gegen Westen ausbreiteten 15 ).

Im Westen der Oder bis an die Elbe hatten die sieben verwandten Völkerschaften, die Tacitus als gemeinschaftliche Verehrer der Hertha zusammenstellt, und die Procop unter dem Gesammtnamen der Warner begreift 16 ), ihre Selbstständigkeit gegen die Gothen bewahrt 17 ), und vielleicht ihre Herrschaft nach Süden über die Gaue der Semnonen und


14) So bitten die heimgebliebenen Vandalen den Geiserich, nachdem er Afrika erobert hatte, um das Eigenthum der Ländereien, welches die Weggezogenen in der Heimath sich vorbehalten hatten; die Bitte ward aber abgeschlagen. (Procopius, de bello Vandalico, I. cap. 22.) Ein anderes höchst merkwürdiges Beispiel dieser Verbindungen, noch im Anfange des 6. Jahrhunderts, finden wir in Procop., de bello Gotth. II. cap. 14, f., wo ein Theil der an der Donau sitzenden Heruler nach Skandinavien zieht, und nachher die Zurückgebliebenen einen König aus dem alten Fürstengeschlechte von Skandinavien her durch Gesandte sich erbitten. Auch die in der vorigen Note erwähnte Gesandtschaft der Aisten an Theodorich deutet hierauf.
15) Welchen Antheil an den Ursachen dieses Vordrängens die Eroberungszüge der Avaren oder der Wlachen gegen Ende des 5. Jahrhunderts gehabt haben mögen, lasse ich dahin gestellt sein.
16) Es sind außer den Warinern selbst die Reudigner, Avionen, Angeln, Eudoser, Suardonen und Nuithonen. Vgl. Taciti Germania, cap. 40.
17) Dies schließe ich daraus, daß eines Theils vor dem 5. Jahrhunderte keine Gefolgschaften aus diesen Völkern, (wenn man nicht etwa mit Zeuß die Namen Suardonen und Heruler identificiren will), an der römischen Grenze auftreten, wie solche doch schon weit früher aus den östlicheren von den Gothen bedrängten Stämmen (Vandalen, Burigunden, Rugiern u.s.w.) hervorgehen, andern Theils aber Procop noch die Warner in ihren alten von Tacitus angegebenen Sitzen antrifft, und sie hier auch ihren Volksnamen bewahrt haben. - Nur die Insel Rügen dürfte in Folge der gothischen Eroberungen den genannten Völkern durch die von den Gothen vertriebenen Rugier, (seitdem Ulmerugier - Holm=Rügier - genannt,) entrissen worden sein.
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bis an die Saale hin ausgedehnt. Nachdem wir seit Tacitus Zeiten nichts weiter vernommen haben, werden uns nun im Jahre 451 unter den germanischen Heeren, die dem Attila nach Gallien folgen, zum erstenmal Thuringer oder Toringer genannt, und nach Zertrümmerung der hunnischen Macht erscheinen diese als in Mittel=Deutschland seßhaft. Den Nordgrenzen der Longobarden, Bajuvaren, Sueven und Allemannen und der Südgrenze der Sachsen entlang bis gegen den Rhein hin breiten sie ihre Herrschaft aus, bis sie im ersten Drittel des sechsten Jahrhunderts unter ihrem Könige Hermanfried den höchsten Gipfel ihrer Macht erreichen. Daß nun dieses Volk der Thüringer aus Gefolgschaften der warnerischen Stämme erwachsen und mit Letzteren in stetem Zusammenhange geblieben sei, daß ferner die thüringischen Könige ihre Herrschaft auch rückwärts über ihre in den alten Wohnsitzen an der Ostsee zurückgebliebenen Stammgenossen ausgedehnt haben 18 ), ja daß überhaupt die Namen Thüringer und Warner damals als Bezeichnung desselben Volkes in willkürlicher Abwechselung gebraucht wurden, wie dies auch Eichhorn (Deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, Band 1, §. 147.) annimmt, wird durch vielfache Zeugnisse angedeutet 19 ). Dahin gehören: zuvörderst der Titel des alten thüringischen Volksrechtes: Lex Angliorum et Werinorum, hoc est Thuringorum, und ein Brief des ostgothischen Theodorich (Cassiodori Variar: libro 3, ep. 3.) an einen thüringischen König, - vermuthlich Hermanfried, - mit der Ueberschrift: Herulolorum regi, Guarnorum regi, Thoringorum regi; sodann


18) Vielleicht gab diese Rückwirkung eben mit Anlaß zu den Auswanderungen der anglischen Gefolgschaften nach Britannien und zu der Ansiedelung von warnerischen Auszügern am Ausflusse des Rheins, über welche uns im 6. Jahrhunderte berichtet wird. Vgl. unten Note 20.
19) Woher der Name Thüringer stamme, wage ich nicht zu entscheiden. Vielleicht mag bei Tacitus Deurigni statt Reudigni zu lesen sein; (Zeuß will statt Reudigni gar Teutovarii lesen;) vielleicht aber nannten auch eben nur die auf Eroberung ausgezogenen Gefolgschaften sich Thuringer, entweder nach dem Gotte Thor, oder nach dem Gebirgslande (Dur), das sie eingenommen hatten, oder nach einem ihrer Heerführer. Daß nämlich diese südlichen Eroberungen nicht von den ganzen Völkern, sondern von Heeresfürsten gemacht worden sind, ist deshalb anzunehmen, weil wir die Thüringer von Königen beherrscht finden. Ueberhaupt läßt sich eine Parallele zwischen Franken und Thüringern ziehen. Auch jene sind zusammengewachsen aus erobernden Gefolgschaften, welche sich einen gemeinschaftlichen Namen beilegten, der unter den Völkern, von denen sie ausgingen, nicht gefunden wird; auch bei ihnen werden die Heerfürsten zu Königen, deren Herrschaft danächst auch der heimgebliebene Hauptstamm der Bevölkerung anerkennen muß; und die einzelnen alten Volksnamen (Sigambern u.s.w.) treten mitunter noch neben dem neuen Namen: Franken, wieder hervor. Vgl. Pfister, Geschichte der Teutschen, Bd. 1, pag. 288 f.
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die schon oben berührte Stelle des Procop, der die Wohnsitze der Warner in den Jahren 518 - 521 zwischen die slavischen und dänischen Länder setzt, an einer andern Stelle aber ihnen eine Ausdehnung vom linken Donau=Ufer bis an die Ostsee nach der einen, und bis an den Rhein nach der andern Seite hin giebt, folglich alle die Länder zusammenfaßt, die zur einen Hälfte uns als die alten Sitze der Wariner und ihrer Stammgenossen, zur andern aber auch sonst schon als das Reich der Thüringer bekannt sind 20 ); ferner die Erzählung des Witchind aus der Stammsage der Sachsen, daß Letztere bei ihrer ersten Ansiedelung an der Elbmündung auf die Thüringer gestoßen und mit diesen in Kampf gerathen seien. Dasselbe sagt auch der Sachsenspiegel (Buch 3, Art. 44.), und die Glosse zu dieser Stelle, welche sich mit den im Lande Hadeln und in Holstein wohnenden Thüringern nicht wohl zurechtzufinden weiß, stellt nun einen lächerlichen Unterschied auf zwischen den Bewohnern der Landgrafschaft Thüringen und den Noth= oder


20) Procopius, de bello Gotth. IV. cap. 20: Ούαρυοι μέυ ύπέρρ Ϊστρου ποταμόν ιδρυνται, διήκουσι δέ άχρι τε ές ώκεανόν τόν άρκτώον και ποταμόν Ρηνον, όσπερ άυτούς τε διοριςει και Φράγγους, και τάλλα έδνη, ά ταύτη ιδρυνται. Daß unter dem nördlichen Ocean nur die Ostsee gemeint sein kann, ergiebt sich aus dem Wege, den die Heruler gewandert sind, deren Bericht (eod. II. cap. 15) von Procop mitgetheilt wird. . . . . ήμειψαν μέν τά Σκλαβηνώ έδνη έφεξής άπαντα, έρηον δε χώραν διαβάντες ένδένε πολλήν ές τούς Ουάρνους καλουμένους έχώρησαν. μεδ ούσ δή και Δανών τά έδνη παρέδραμον ού βιαζομένων σφας τών τήδε βαρβάρων. ένδένδε τε ές ωκεανόν άφικόμενοι έναυτιλλοντο, Θούλη τε προσχόντες τή νήσω αυτού έμειναν. Sie kommen also von der Unter=Donau in die slavischen Länder, durchziehen diese und dann einen wüsten Landstrich bis sie zu den Warnern gelangen, durch deren Gebiet wandernd sie dann die Dänen erreichen. Da sie das Land der Sachsen gar nicht berührt haben, so können sie nur auf der rechten Seite der Elbe durch die Mark Brandenburg, Meklenburg und Holstein gezogen sein, und folglich sind diese Länder warnerisch. Procop kennt übrigens den Namen Thüringer auch; indessen behält er hier den Namen Warner, den ihm die Heruler genannt haben werden, bei. Vielleicht mag in den ostelbischen Ländern der Name Warner, in Mittel=Deutschland der Name Thüringer gebräuchlicher gewesen sein. Um Mißverständniß zu vermeiden, bemerke ich beiläufig, daß Procop in IV. cap. 20 l. c. sich einer Verwechselung dieses Hauptvolkes der Warner oder Thüringer mit einer kleinen warnerischen Ansiedelung neben sächsischen und friesischen Elementen in Holland und Utrecht schuldig macht. Die ganze folgende, sehr fabelhafte Erzählung von dem warnerischen Könige Hermegisklus und seinem Sohne Radigar, so wie von dessen Abentheuer mit der brettischen Prinzessin kann sich nur auf die isolirten holländischen Warner beziehen, über welche zu vergleichen sind: van Kampen, Geschichte der Niederlande, Bd. 1, S. 57 f. und Lappenberg, Geschichte von England, Bd. 1, S. 117. Pfister (Geschichte der Deutschen, Bd. 1, S. 63 f. ) ist ganz dem Irrthume des Procop gefolgt.
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Nord=Thüringern, welche letztere eben von den Sachsen unterworfen seien 21 ). Endlich wird uns noch im Jahre 805 eine Gegend südlich oder östlich von Magdeburg mit dem Namen Hwerenofelda (Warnerfeld) bezeichnet, durch welche ein Heer Karls des Großen gegen die Slaven vorrückt 22 ). Kurz, die Namen Warner und Thüringer werden immer als identisch betrachtet und gebraucht, und sobald man zwei verschiedene Völker daraus machen will, stößt man auf allen Seiten an, und wird zu den willkürlichsten Hypothesen genöthigt.

Wie nun die Sachsen, - unstreitig ein aus skandinavischen Gefolgschaften, hauptsächlich von der dänischen Halbinsel her, erwachsener Volksstamm, - schon sogleich bei ihrer ersten Landung an der Elbmündung mit den Warnern oder Thüringern in Kampf gerathen waren und einen Theil derselben sich unterworfen hatten, so verbanden sie sich auch im sechsten Jahrhunderte mit den Franken zur Zertrümmerung des ganzen thüringischen Reiches. Hermanfried ward besiegt und bald nachher von dem Frankenkönige mit eigner Hand verrätherisch ermordet (527 - 530); und nun kam das Land südwestlich von der Saale und Unstrut unter die Botmäßigkeit der Franken, die Gegenden zwischen Elbe und Saale wurden den Sorben überlassen, der ganze nördliche Theil des Reiches aber, also auch Holstein, Meklenburg, Vorpommern, die Kurmark u.s.w. fiel den Sachsen anheim 23 ), die das Land unter sich vertheilten und die Bewohner hörig machten. Durch diesen Vorgang ward aber zugleich die Kraft dieser Landstriche zum Widerstande gegen die späterhin andrängenden Slaven gebrochen. Die Sachsen, die an ihrer Westgrenze schwere Kämpfe gegen


21) Die Worte der Glosse sind: "Wisse, daß er hie meint die Nothdöringen. Diese seind nicht die Döringen, so aus der Landgrafschaft Döringen börtig seind. Dann dieselben seind Sachssen. Diese aber seind Wenden gewesen, welche die Sachssen Nothdöringen, das ist north Dörichte genannt haben, darumb das sie streittoll und thöricht waren". Grade aus dieser verkehrten Erklärung läßt sich der ächte Kern der alten Volksüberlieferung ohne viele Mühe herausschälen.
22) Chron. Moiss. ad annum 805. bei Pertz, Monum. German. hist. I, pag. 308.
23) Gewöhnlich wird angenommen, daß die Sachsen nur den kleinen Landstrich südlich vom Harze bis an die Unstrut erhalten hätten; indessen ist schon an sich nicht wahrscheinlich, daß sie sich hiemit begnügt haben sollten, da sogar die Sorben, die zur Besiegung der Thüringer gar nicht mitgewirkt hatten, eine dreimal größere Erwerbung machten. Ueberdies setzt ja auch der Sachsenspiegel die Nordthüringer an die Niederelbe, und noch zu Karls des Großen Zeit finden wir die Sachsen im Besitze großer Landstriche rechts von der Elbe. Endlich läßt sich auch nicht absehen, wem sonst denn die Ostseeländer zugefallen sein sollten, die doch erwiesenermaßen zu Hermanfried's Zeit noch im Besitze der Warner waren.
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die Franken zu bestehen hatten, konnten nicht zugleich ihre östlichen Eroberungen, in denen sie wohl noch nicht einmal recht heimisch geworden waren, genügend schützen, und die unfrei gemachten Warner sahen gewiß dem Kampfe gleichgültig zu, oder nahmen die Fremden, welche ihre bisherigen Bedränger vertrieben, vielleicht mit offnen Armen auf. Genug der ganze Landstrich, den die Warner bewohnten, kam nach und nach unter die Botmäßigkeit der Wenden, die bei allen Kämpfen der Sachsen gegen die Franken als Verbündete der Letzteren erscheinen. Wann die Einfälle der Slaven hier begonnen haben, darüber fehlt es an jeglicher Nachricht; ich vermuthe aber, daß ein recht erfolgreiches Vorschreiten erst im achten Jahrhunderte statt gefunden habe, als die fränkischen (austrasischen) Hausmeier die Unterwerfung der Sachsen von Westen und Süden her ernstlicher anfingen. Ihre letzte Erwerbung machten die Obotriten erst im Jahre 804, indem Karl der Große ihnen damals einen Theil der transalbingischen Sachsengaue einräumte 24 ).

Seitdem stehen also die Länder an der Südseite der Ostsee, bis mitten in Holstein hinein unter slavischer (wendischer) Herrschaft; aber eben so wenig, wie die Einwohner des ungeheuren Gothenreiches alle Gothen gewesen waren, sind jetzt die Bewohner dieser Küstenländer Slaven. Die Slaven herrschen; ihre Fürsten und Edlen 25 ) vertheilen den Grundbesitz unter sich; die uralten Landbauer bleiben zu ihnen in demselben Hörigkeitsverhältnisse, wie früher zu Gothen oder Sachsen, und müssen Frohnden leisten oder Zins geben; die alten Volksnamen gehen meist unter, bis auf wenige örtliche Anklänge; slavische Namen werden dafür den verschiedenen Gebieten und selbst den einzelnen an slavische Herren verliehenen Ortschaften aufgeprägt; und in einzelnen Gegenden werden auch slavische Unfreie angesiedelt, - meistens nur Hirten oder Fischer, - aber trotz dem bleibt der Hauptstock der Bevölkerung, die Summe derjenigen, welche mit eigner Hand den Acker


24) Wie weit diese sich derzeit noch nach Osten erstreckten, läßt sich nicht angeben; wenigstens aber war ganz Holstein und Lauenburg damals noch wohl sächsisch; denn grade von diesen nordalbingischen Gegenden gingen fast immer die Empörungen gegen Karl wieder aus; und wir dürfen deshalb diese Gaue gewiß nicht als unbedeutend und von geringer Ausdehnung annehmen.
25) Edle und Freie ist bei den slavischen Völkern gleichbedeutend; denn nur der Adel bildet die freie Volksgemeinde. Außer ihm giebt es nur leibeigne Knechte. So steht es noch jetzt fast in Rußland und Polen, und kein Beweis liegt vor, daß bei den in Deutschland seßhaft gewordenen Slaven andere Verhältnisse obgewaltet hätten.
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bauen, ächt germanisch, und bewahrt deutsche Sitte, Recht und Sprache; immer mehr neigen sich die slavischen Herren dem Volksthume der Unterthanen zu; und als endlich das Christenthum dauernd eingeführt ist, und die meklenburgischen, rügenschen und pommerschen Fürsten Stände des deutschen Reiches geworden sind, verschwindet in kurzem Zeitraume auch die letzte Spur des Slaventhums, so daß nach kaum zwei Jahrhunderten namentlich im Fürstenthume Rügen kein einziger Mensch mehr gefunden wird, der die slavische Sprache geredet oder verstanden hätte. Allerdings mögen zu dieser völligen Germanisirung auch sächsische Colonisten mitgewirkt haben, indem die gelichteten Reihen des slavischen Adels durch viele deutsche Ritterbürtige, denen die Fürsten Land und Leute verliehen, vollzählig gemacht wurden, indem einzelnen freien westdeutschen Landbauern wüste Ländereien zur Anlegung der sogenannten Hagendörfer eingeräumt wurden und indem einwandernde Stadtbürger die im übrigen Deutschlande schon weiter vorgeschrittene Civilisation sogleich in die neu gegründeten Städte der wendischen Länder übersiedelten; selbst Ansetzungen westelbischer Höriger, hauptsächlich aus Westphalen, die mitunter vorkamen, und besonders durch die Klöster bewerkstelliget wurden, sind hiebei in Betracht zu ziehen; allein im Verhältnisse gegen den schon im Lande befindlichen deutschen Stamm, d.h. fast alle unfreien Ackerbauer, sind diese Colonisten der Zahl nach sehr unbedeutend, und nicht erst durch sie wird das Land ein deutsches, sondern es war von jeher deutsch geblieben.

Diese Darstellung der Sache wird jetzt näher zu begründen sein.

Zuvörderst und im Allgemeinen berufe ich mich auf die Analogie. Die von den Germanen bei ihren Eroberungen beobachtete Methode, die Ueberwundenen nicht auszurotten oder zu vertreiben, sondern sie auf ihren Höfen zu lassen und hörig zu machen, ist in neueren Zeiten durch v. Savigny und Eichhorn u.A.m. wohl genugsam erwiesen. Daß namentlich die Sachsen es mit den Warnern (Thüringern) eben so machten, lehrt außer Witichind auch der Sachsenspiegel, indem es hier im dritten Buche, Art. 44 (der Homeyer'schen Ausgabe) wörtlich heißt: "Vnse Vorderen die her to lande quamen "vnde die Doringe verdreven, die hadden in Allexanders here gewesen, ..... Do irer so vele nicht ne was, dat sie den acker buwen mochten, do sie die Dorinschen herren slugen vnde verdreven, do lieten sie die bure sitten vngeslagen, vnde bestadeden yn den acker to alsogedaneme rechte, als yn noch die

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late hebbet; dar af quamen die late". (Unsre Vorfahren, die hier ins Land kamen und die Thüringer vertrieben, waren in Alexanders Heer gewesen. Da ihrer so viele nicht waren, daß sie selbst den Acker bauen konnten, als sie die thüringischen Herren erschlugen und vertrieben, ließen sie die Bauern sitzen ungeschlagen, und bestätigten ihnen den Acker zu solchem Rechte, als ihn noch die Lassen haben. Daher stammen die Laßbauern.) Sollten nun die Slaven wohl ein ganz entgegengesetztes Verfahren beobachtet und die germanische Urbevölkerung in den Ostseeländern ausgerottet haben? Es fehlt an allen Gründen zu einer solchen Annahme. An Ausrottung aber, nicht an Vertreibung der alten Einwohner würden wir nothwendig glauben müssen, wenn wir überhaupt das germanische Element der Bevölkerung in den nachherigen wendischen Staaten wegleugnen wollen; denn nach den mehrbesprochenen Stellen des Procop waren um 518 bis 521 (zur Zeit des Kaisers Anastasius) diese Länder noch von Warnern bewohnt 26 ), späterhin sind aber keine Auswanderungen nordöstlicher Germanen in das westelbische Deutschland weiter vorgekommen, außer daß um 570 noch etwa sechstausend Sueven über die Elbe gegangen sein und sich an der Bude in dem nachmals so benannten Schwabengau niedergelassen haben mögen 27 ).Ueberdies waren die Slaven damals kaum schon ein eigentlich ackerbauendes Volk, und es mußte ihnen also daran gelegen sein, die überwundenen Germanen im Lande zu behalten, damit diese für sie arbeiteten und das Land baueten; auch können sie unmöglich in so großen Zügen angekommen sein, daß es ihnen Bedürfniß gewesen wäre, die ganzen, weiten Landstriche für sich allein zu bewohnen, besonders da uns noch im 12.


26) Die große Wüste (έρηον δέ χώραν . . . . ένδένδε πολλήν) zwischen den Slavenvölkern und den Warnern, deren Procop gedenkt, ist höchst wahrscheinlich in der Neumark zu suchen, deren nördliche Hälfte nach unsern einheimischen Chronikanten noch im 12. und 13. Jahrhunderte eine große Einöde war, in der man Tage lang reisen konnte, ohne auf Menschenwohnungen zu stoßen, und die Pommern von Polen trennte. Nehmen wir diese geographische Bestimmung als richtig an, so müssen die Heruler ziemlich den größten Theil von Pommern und Meklenburg durchzogen sein; und man kann hieraus dann auf die große Ausdehnung der warnerischen Stämme schließen.
27) Witichind nennt sie Suevi transalbini, wogegen freilich Gregor von Tours und Paulus Diakonus diese Sueven als eine aus fränkischen Ländern an den Harz versetzte Colonie bezeichnen. Vermuthlich, - wenn Witichind's Angabe überall richtig sein sollte, - wanderten diese 6000 Männer eben aus den ostelbischen Gauen aus, um der Hörigkeit zu entgehen; aber grade diese geringe Zahl von Auszügern bestätigt meine Annahme, daß der Hauptstock der Bevölkerung zurückgeblieben sei.
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Jahrhunderte die Gegenden der Neumark als eine völlig unbewohnte Einöde dargestellt werden 28 ).

Sodann haben wir den Umfang der Colonisation zu untersuchen, durch welche, der gewöhnlichen Annahme nach, die wendischen Länder deutsch geworden sein sollen. Schon in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts, - d.h. so weit einheimische Urkunden hinaufreichen, - manifestirt sich deutsches Leben hier als vorherrschend, wie weiter unten genauer nachgewiesen werden soll; und doch kann die Ansiedelung westelbischer Deutscher frühestens erst von der Mitte des zwölften Jahrhunderts an datirt werden. Von 1147 bis 1162 ward die Mark Brandenburg durch Albrecht den Bären erobert; 1156 ward die Grafschaft Schwerin gegründet, und die meklenburgischen Fürsten mußten sich Heinrich dem Löwen unterwerfen; um dieselbe Zeit etwa kam Wagrien unter die Botmäßigkeit des Grafen von Holstein und Polabien an das Herzogthum Sachsen. Pommern, obwohl schon seit 1124 allmälig zum Christenthume bekehrt 29 ), ward doch erst 1165, und zwar nur theilweise, dem sächsischen Herzoge lehnpflichtig, wonächst denn endlich 1168 auch Rügen das Christenthum annehmen mußte. Wenn nun alle diese Länder, die mehr als sechszehnhundert geographische Quadratmeilen begreifen, bis dahin rein slavisch gewesen wären, welche ungeheure Menge von Kolonisten würde erforderlich gewesen sein, um in so kurzem Zeitraume das Uebergewicht über die slavische Bevölkerung zu erhalten und fast gleichzeitig alle diese weiten Landstriche zu germanisiren!

Erstlich müßten wir annehmen, daß die bisherige Bevölkerung durch die Unterwerfungskriege fast ganz ausgerottet * ) wäre; allein dies hat höchstens an den Grenzen in Wagrien und Polabien einigermaßen statt gefunden, und weiter


28) Ist meine in Note 26) ausgesprochene Vermuthung richtig, und diese Wüste zwischen Pommern und Polen im zwölften Jahrh. mit der von Procop genannten Einöde zwischen Warnern und Slaven identisch, so sieht man eben hieraus, daß die Slaven sich vorzugsweise in solchen Gegenden niederließen, wo sie schon Deutsche vorfanden, die für sie arbeiten konnten, die Ansiedelung in unbewohnten Landstrichen aber, wo sie selber hätten arbeiten müssen, gänzlich verschmäheten.
29) Diese Bekehrung ward aber von Polen aus geleitet, so daß hiemit eben für deutsches Leben gar nichts gewonnen werden konnte.
*) "Aus den meklenburgischen Urkunden geht unbezweifelt hervor, daß nach dem Tode Pribislavs (1178) und der völligen Beendigung der sächsischen Kreuzzüge die bisherige Bevölkerung in dem östlichen und mittlern Theile Meklenburgs bis an die Grafschaft Schwerin, d.i. bis nahe an den schweriner See, sich gegen die neuen Herrscher wieder erhob und fast 40 Jahre lang (1179 - 1218) das Durchdringen sächsischer Cultur unmöglich machte. Lisch.
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als bis an die Peene ist Heinrich der Löwe niemals vorgedrungen; ja noch in seinen letzten Feldzügen traten ihm so bedeutende slavische Heere entgegen, daß der Ausgang des Kampfes zweifelhaft bleiben konnte, und er selbst es für gerathen hielt, einen billigen Frieden zu schließen 30 ).

Daneben ist zweitens die Frage aufzuwerfen, ob denn das westelbische Norddeutschland derzeit einen solchen Ueberfluß an Menschen gehabt habe, um die genannten weiten Länderstrecken mit einer fast neuen Bevölkerung versehen zu können? Ich will gar nicht einmal großes Gewicht auf den Umstand legen, daß die sächsischen Grenzgaue vielleicht nicht weniger verwüstet und entvölkert waren, als die wendischen; aber auch in dem hinterliegenden Niedersachsen, Westphalen, Holland und Flamland waren die Verhältnisse gar nicht der Art, daß diese Länder einen großen Theil ihrer Bevölkerung hätten abgeben können. Vornämlich ist in Betracht zu ziehen, daß schon damals in Deutschland der Stand der kleinen Landeigenthümer ungemein zusammengeschmolzen war, und freie Bauern zu den seltnen Ausnahmen gehören. Das ganze Volk bestand derzeit fast nur aus Lehnsadel, freien Stadtbürgern und hörigen Bauern. Die letztere, bei weitem zahlreichere Classe, und ihre Familienglieder durften aber nicht willkürlich auswandern; nur Edle und Bürger mochten frei und aus eignem Antriebe in die neubekehrten Länder ziehen und sich hier ansiedeln, Hörige konnten nicht anders, als im Gefolge ihrer Herren in das Land kommen, oder wenn etwa ein westelbisches Kloster * ) einen Theil seiner unterthänigen Gutsleute einem Filial= oder anderen Kloster desselben Ordens vertragsweise überließ, um verödete Oerter zu bebauen. Jedenfalls kann also die Einwanderung von Hörigen nicht sehr bedeutend gewesen sein, wogegen wieder die deutschen Edlen und freien Stadtbürger, die in die wendischen Lande wanderten, hier nur eine ihren früheren Verhältnissen analoge Stellung eingenommen haben werden, so daß sie auf die Germanisirung des platten Landes und namentlich des Bauernstandes eben nur von sehr geringem Einflusse sein konnten.

Allerdings gestalteten sich die Verhältnisse in den unmittelbar von deutschen Fürsten eroberten Terri=


30) Ich werde hierauf noch weiter unten zurückkommen und nachweisen, daß namentlich die Insel Rügen zur Zeit ihrer Bekehrung und unmittelbar nachher eine weit stärkere Bevölkerung als jetzt hatte.
*) "Wiederholt und häufig wird in Meklenburg den geistlichen Stiftungen Erlaubniß gegeben, ihre Güter durch Ansiedelung von Deutschen oder Slaven zu bevölkern. Lisch.
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torien etwas anders, indem die erobernden Fürsten aus ihren deutschen Stammländern viele ihrer Hörigen in die neuen Besitzungen verpflanzen konnten, und so sehen wir denn auch wirklich, daß Heinrich der Löwe in Polabien und der Grafschaft Schwerin, Graf Adolph von Holstein in Wagrien und Albrecht der Bär im Elb= und Havel=Lande umfassendere Ansiedelungen von Westdeutschen bewerkstelligten 31 ); indessen erhellt grade aus Helmold's Angaben selbst, der doch so viel Gewicht auf diese Colonisationen legt, daß dieselben vorzugsweise eben nur in den verödeten Grenzgauen Statt fanden, deren Umfang im Verhältnisse zu dem übrigen ganzen wendischen Norddeutschland höchst unbedeutend war.

Die speciellere Beweisführung meiner Annahme, zu der ich jetzt übergehe, hat hauptsächlich zu untersuchen, ob unmittelbar nach der Bekehrung der fraglichen Länder zum Christenthum, und so weit unsere Nachrichten überall hinaufreichen, in Einrichtungen, Sitten, Sprache und Recht das germanische oder das slavische Element vorherrschend war. Daneben ist aber bei allen Manifestationen deutschen Lebens sorgfältig der etwanige Einfluß der Colonisation zu prüfen. Läßt sich nämlich nachweisen, daß gerade da, wo erweislich Ansiedelungen westdeutscher Colonisten Statt gefunden haben, in Sprache, Sitte und Recht Eigenthümlichkeiten und Abweichungen von den allgemeinen deutschartigen Verhältnissen des Landes sich vorfinden, so liegt der Schluß wohl sehr nahe, daß eben das allgemein wahrnehmbare deutsche Element nicht aus solcher Colonisation hervorgegangen sein könne, sondern neben den Ansiedelungen, die eben in ihrer Sonderthümlichkeit verharrten, und schon vor ihnen vorhanden gewesen sein müsse.

Ich werde mich aber bei der ganzen Untersuchung eigentlich allein auf das Fürstenthum Rügen beschränken, welches damals ungefähr das ganze jetzige Neu=Vorpommern begriff, weil ich eben nur in Bezug auf dieses Ländchen selbstständige Forschungen anstellen konnte. Nur beiläufig werde ich hie und da Einzelnheiten, welche die übrigen Ostsee=Länder betreffen, einfließen lassen, oder Analogien aus denselben geltend machen. Was aber vom Fürstenthum Rügen gilt, dürfte um so eher auch auf die übrigen Territorien anzuwenden sein, als dieses Fürstenthum am längsten von Einfällen der Deutschen verschont blieb, ja immer für den Hauptsitz des recht ächten Slaventhums galt, wozu auch noch kommt, daß dieses


31) Helmold, Chronica Slauorum, lib. 1, cap. 58, 88 u. 89 und lib. 2, cap. 2 u. 14.
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Land erst zu allerletzt, und dann auch nicht einmal von Deutschland, sondern von Dänemark aus zum Christenthume bekehrt worden, und noch über ein Jahrhundert hinaus letzterem Reiche allein lehnpflichtig geblieben ist. Wenn also hier schon vor der Verbindung mit dem deutschen Reiche, die frühestens erst unter Rudolph von Habsburg begonnen hat, deutsches Leben sich als vorherrschend kund giebt, so wird der Einwand, daß solches allererst durch deutsche Colonisten eingepflanzt sei, grade am wenigsten erhoben werden dürfen.

I. Fast das Ursprünglichste und Dauerndste in den Einrichtungen germanischer Völker ist die Eintheilung des Ackers zum Behufe des Landbaues. Nun finden wir aber in Neu=Vorpommern ein dreifaches Landmaaß, nämlich die Landhufe, die Hakenhufe und die Hägerhufe. Schon in den ältesten Urkunden werden diese Maaße unterschieden. Die Landhufe heißt hier mansus theotonicus, auch aratrum, die Hakenhufe uncus oder mansus slavicus, die Hägerhufe mansus indaginarius seu westphalicus, auch mansus, qui hagenhof dicitur. Die Landhufe enthält 30 Morgen saadigen Ackers, den Morgen zu 300 Quadratruthen, die Ruthe aber zu 8 Ellen gerechnet 32 ), wogegen die Hakenhufe nur die Hälfte, also 15 Morgen, die Hägerhufe aber das doppelte, nämlich 60 Morgen beträgt. Erstere, wie auch schon der Name andeutet, bildet die Regel für die Größe eines Bauerhofes, dessen Besitzer (Vollbauer) dann neben diesen 30 Morgen cultivirten Ackers noch seinen Antheil an Wiesen, Weiden, Mooren und Holzungen hatte; der Besitzer einer Hakenhufe wird Halbbauer genannt, und der, welcher eine Hägerhufe hat, Doppelhüfner.

Was nun die Hägerhufen betrifft, die eigentlich nur in dem landfesten Theile des Fürstenthumes hie und da vorkommen, so sind sie ohne allen Zweifel durch niedersächsische und westphälische Colonisten eingeführt. Die von diesen angelegten Dörfer führen vorzugsweise den Namen Hagen (indago, Umzäunung), und der Dorfvorsteher heißt nicht Schulze, sondern Hagemeister * ) (magister indaginis), ja solche Hagen fanden sich fast allein nur in fürstlichen, geistlichen oder Communal=Ländereien, sehr selten auf den Besitzungen des Lehen=


32) 3 Pomm. Ellen sind gleich 5 Fuß 7 Zoll Rheinländ. Maaß. Ein Pomm. Morgen ist gleich 2 M. 102 []Ruthen Magdeburgisch, und die Landhufe zu 30 Morgen also gleich 76 M. 175 []Ruthen Magdeburgisch.
*) "Das Wort Hagemeister kommt als Geschlechtsname noch häufig in Meklenburg vor, häufiger allerdings der Name Schulze. Lisch.
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adels; und ein großer Theil der Doppelhüfner war der Hörigkeit nicht unterworfen, ja manche von ihnen waren sogar freie Eigenthümer ihrer Höfe. (Vgl. über die Anlage eines solchen Hagens die Urkunde vom Jahre 1262, in Dreger, Codex diplomat. No. 349.) Sehr natürlich ist also die Folgerung, daß die Landhufe, über deren Einführung von außen her sich keine Spur findet, schon vor der Einwanderung der Slaven das übliche Landmaaß war.

Das Verhältniß der Landhufe zur Hakenhufe anlangend, so ist meine danächst weiter zu begründende Ueberzeugung folgende. Als die Slaven von unserm Ländchen Besitz nahmen, ward der gesammte Grund und Boden zwischen dem Fürsten und den Edlen (Freien) vertheilt. Die Letztern nahmen nun in den einzelnen Dörfern, die jedem zufielen, den dort sitzenden deutschen (warnerischen) Bauerschaften die Hälfte des Ackers und machten hieraus Herrensitze (Vorwerke), die andere Hälfte jedoch ließen sie den Bauern, welche für den Genuß derselben das gutsherrliche Feld bebauen, also Frohnden leisten mußten. So behielt denn jeder dieser Bauern statt der früher besessenen Landhufe nur eine Hakenhufe. In den fürstlichen Besitzungen dagegen wurden keine Herrensitze angelegt, die Bauern behielten ihre Landhufen ungeschmälert, mußten dafür aber die Hälfte des ganzen Einschnittes als Zins oder Pacht an den Fürsten abgeben.

Hiemit hängt der Umstand zusammen, daß nach unsern ältesten Urkunden auf dem landfesten Theile des Fürstenthums Rügen die Landhufe (der mansus), auf der Insel dagegen die Hakenhufe (der uncus) bei weitem vorherrschend war. Nur auf der Insel nämlich blieb nach Einführung des Christenthums der slavische Adel ungestört in seinem alten Besitze, wogegen in dem landfesten Theile dieser Adel durch Ausrottung oder Auswanderung zum bei weitem größeren Theile verschwand, und seine Güter dem Fürsten zufielen, wodurch denn die Dorfschaften hier wieder in den Besitz der ganzen Feldmarken gelangten und in dasselbe Verhältniß traten, in welchem bisher schon die Domanial=Bauern gestanden hatten, außer daß vielleicht ihr Pachtzins auf nur ein Drittel des Einschnittes festgestellt ward. Als nun späterhin große Stücke dieses auf dem landfesten Theile belegenen fürstlichen Grundbesitzes an deutsche Edle, oder an Klöster und Städte verliehen wurden, trat keine neue Ackertheilung ein, sondern die Landhufe blieb das allgemeine Maaß eines bäuerlichen Besitzthumes. Es war auch um so weniger Bedürfniß zu solcher Theilung, als durch die vielen Kriegszüge im letzten Drittel des zwölften und im

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Anfange des dreizehnten Jahrhunderts, welche eben, mit alleiniger Ausnahme des Bekehrungszuges im Jahre 1168, die Insel gar nicht, sondern nur den landfesten Theil betroffen hatten, hier viel Land verödet war, welches erst allmälig wieder angebauet werden mußte, und hiemit hängt es denn grade zusammen, daß den aus Sachsen und Westphalen Einwandernden, wie oben erwähnt ist, meistens Doppelhufen (Hägerhufen) angewiesen wurden 33 ).

Die Richtigkeit des hier Entwickelten ergiebt sich wenigstens für den landfesten Theil des Fürstenthums, d.i. das Land Tribsees, mit ziemlicher Gewißheit aus der höchst merkwürdigen Urkunde vom Jahre 1221, welche in Dreger's Codex diplom. unter No. 55 abgedruckt ist. Da dieses Document aber einiger Interpretation bedarf, so ist es am besten, daß ich die wichtigsten Sätze daraus hier mittheile:

Noverint universi, tam praesentes, quam posteri, quod cum pro theutonicis ageretur colonis, qui terram Tribuzes inhabitarent, in decima, quae spectabat ad usus episcopi Zwerinensis, theutonico solvenda more, dominus episcopus et ego convenimus sub hac forma: quod ego Wisicszlaus Zuuerinensi episcopo villam cum 12 mansis in predicta terra relinquerem cum omni jure et judicio etc. - Propterea dominus episcopus de 120 mansis omnem decimam provenientem mihi jure prestitit pheodali. De reliqua parte etiam totius ejusdem terre dominus episcopus magistrum cujuslibet ville decima unius mansi tenetur infeodare de sua parte. De omnibus aliis mansis per totam terram saepius memoratam una medietas decime cedet in usus episcopi, reliqua vero mihi in beneficio deputata. Insuper si silve et locus vaste solitudinis, ubi prius nulla villa sita fuit, precisis arboribus atque rubis extirpatis ad agriculturam deventae fuerint, duae partes mihi cedent et tertia do-mino episcopo Zuuerinensi. Elucescat etiam omnibus, quod si dominus episcopus et ego terram mensi fuerimus per funiculi distinctionem: quicquid terrae lucrati fuerimus, salva integritate


33) Diese Anlegung der Hagen begann aber erst in den zwanziger Jahren des dreizehnten Jahrhunderts.
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mansorum cuivis villae assignatorum, decimam ad invicem partiemur.
Praeterea dominus episcopus de collectura Slavorum, que Biscopounitzha dicitur, illorum videlicet qui Theutonicis agros illos colentibus cesserunt ex alia parte castri Tribuzes, tertiam partem decime pheodali jure mihi concessit. Illorum autem, qui adhuc cum Theutonicis resident, tota decima in usus cedet domini episcopi memorati. Si vero sinistro succedente casu, quod Deus avertat, terra pretaxata in pristinum fuerit statum reversa, ita quod Theutonicis expulsis recolere terram Slavi incipiant, censum, qui Biscopounitzha dicitur, episcopo persolvant totaliter, sicut ante.

Dreierlei Ortschaften werden hier unterschieden: solche, wo Slaven neben den Deutschen hausen; solche, wo zwar Slaven neben ihnen gesessen haben, aber entwichen sind und den Deutschen allein die Aecker überlassen haben; und endlich solche, wo ein - wenn auch nur früheres - slavisches Element der Einwohnerschaften gar nicht in Frage steht, und wo ausschließlich Deutsche wohnen. Wir sehen also, daß schon im Jahre 1221 im ganzen Lande Tribsees keine einzige Ackerbau treibende Ortschaft vorhanden war, die nicht entweder ganz allein, oder doch theilweise, Deutsche zu Bewohnern gehabt hätte.

Wer aber sind nun diese theutonici coloni? - Nach der bisherigen Meinung unserer Geschichtsforscher, die immer nur an Colonisationen denken, sind es sächsische Einwanderer 34 ), wogegen ich nur schlechtweg deutsche Bauern darunter verstehen kann. Colonus heißt im Latein des Mittelalters, wie in der Sprache des römischen Reiches unter den christlichen Kaisern 35 ) eben nichts anders als ein unfreier Bauer. Dies ist die gewöhnliche und juristische Bedeutung. Coloni et homines alicujus kommt in diesem Sinne in unsern alten Urkunden unzählige mal vor, und darf eben nur übersetzt werden: die Bauern und eignen Leute des und des. So unter andern lesen wir schon in einer Urkunde Jaromars des Ersten von 1209 (Dreger No. 43.): colonos et villarum claustralium homines, wobei jeder Gedanke an Einwanderer schon um deshalb ausgeschlossen werden muß, weil unter dieser


34) Vgl. Dreger l.c. Note a.
35) Vgl. v. Savigny, Ueber den römischen Colonat, in Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, Bd. 6, S. 273-320.
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Bezeichnung auch Slaven ausdrücklich mitbegriffen und genannt werden.

Betrachten wir nun noch die Umstände näher, unter welchen der hier verbriefte Vergleich geschlossen ward, so läßt sich leicht zeigen, daß im Jahre 1221 die Einwanderungen Deutscher in das Land Tribsees nur noch sehr unbedeutend sein konnten. An den Kriegen der Dänen gegen die Rügianer, welche mit Bekehrung der Letzteren endigten, hatten auch die pommerschen und meklenburgischen Fürsten Theil genommen, und schon vor der Eroberung Arkona's den landfesten Theil des Fürstenthums sich zugeeignet 36 ). Als Jaromar nun 1168 dänischer Vasall geworden war, versuchte er die Wiedereroberung, und beständige verwüstende Züge von beiden Seiten in das Land Tribsees folgten, bis auch Herzog Bogislav von Pommern sich 1186 dem Könige Waldemar lehnpflichtig machte und zugleich das Land Tribsees wieder an Jaromar abtrat. Allein es fehlte noch viel zu einem ruhigen Besitzstande. Nach wenigen Jahren gerieth Waldemar mit dem Markgrafen Otto von Brandenburg in Krieg, dessen Schauplatz eben wieder das Land Tribsees war (1194 und 1195). Zur Sicherung seines Besitzes gründete Jaromar zwar im J. 1209 die Stadt Stralsund; allein die pommerschen Fürsten überfielen dieselbe schon im nächsten Jahre und zerstörten sie zum größten Theile, wobei wieder das Land Tribsees von ihnen besetzt ward; und der Krieg zwischen Rügen und Pommern schwankte noch Jahre lang hin und her, so daß eigentlich erst die zwanziger Jahre des dreizehnten Jahrhunderts einen ruhigeren Zeitraum herbeiführten, wo das Fürstenthum Rügen feste Grenzen gegen Pommern erhielt. Die 35 Jahre von 1186, wo das Land Tribsees wieder an Rügen kam, bis 1221 waren also für neuen Anbau und Colonisationen gewiß eine sehr ungünstige Zeit. Zugleich ergiebt sich aber auch, daß das Fürstenthum Rügen damals gar nicht so entvölkert gewesen ist, wie man nothwendig annehmen müßte, um eine umfassende Colonisation erklärlich zu finden; denn im Jahre 1168 waren die Festungen Arkona und Garz mit Tausenden von Streitern besetzt, und 1185 leistete Jaromar, wie der gleichzeitige Saxo Grammaticus erzählt, dem Könige Waldemar einen Zuzug mit 12000 Rügianern: gewiß eine sehr bedeutende Zahl für ein Fürstenthum, das derzeit nur die Insel selbst begriff 37 ). Hier


36) Sell, Pomm. Geschichte, Th. 1, S. 407.
37) Nach der neuesten Volkszählung von 1837 hat die ganze Insel Rügen mit ihren Zubehörungen 35325 Einwohner, und unter diesen nur 10366 Personen männlichen Geschlechts vom 15ten bis 60sten Jahre.
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war also gewiß fast nirgends Platz für fremde Ansiedler. Räumen wir nun auch ein, daß das Land Tribsees in Folge der vielfachen Kriegszüge, die es betroffen hatten, etwas weniger bevölkert sein mochte, als die Insel, so läßt sich doch unmöglich eine so furchtbare Verödung annehmen, die es zu erklären vermöchte, daß um 1221 schon keine einzige Ackerbau treibende Ortschaft vorhanden gewesen sei, die nicht, entweder ganz ausschließlich oder doch zum großen Theile, von fremden Colonisten bewohnt wäre. Und sollten unter jenen Verwüstungen, welche die Bevölkerung wiederholt decimirten, immer nur die Eingebornen, nicht auch, und zwar in noch stärkerem Maaße, die angeblichen Einwanderer gelitten haben? Oder geschahen die Einwanderungen so zahlreich und nachhaltig, daß aller durch fortwährende Kriegsgräuel bewirkte Abgang unter den Colonisten sofort wieder ersetzt werden konnte? Gegen diese letztere, an sich schon sehr unwahrscheinliche Annahme spricht übrigens auch noch die obige Betrachtung über die persönlichen und Standesverhältnisse der etwanigen Einwanderer aus dem westelbischen Deutschlande, daß nämlich Einwanderungen von deutschen Hörigen nur unbedeutend sein konnten, Edle und freie Stadtbürger aber gewiß nicht hieher gezogen sein werden, um bei uns in den Stand unfreier Bauern zu treten.

Kehren wir jetzt zu unserer Urkunde zurück. Bei der Bekehrung der Rügianer war die Insel zur roschildischen, der landfeste Theil (das Land Tribsees) aber zur schwerinschen Diöcese geschlagen 38 ). Der Bischof von Schwerin nahm also den Zehnten aus dem Lande Tribsees in Anspruch, zu dessen regelmäßiger Hebung er jedoch während der bisherigen fast ununterbrochenen Kriegsunruhen, wo häufiger Wechsel der weltlichen Herrschaft statt fand, nicht hatte gelangen können. Jetzt, als ein festerer Zustand eingetreten war, schloß er mit dem rügenschen Fürsten Witzlaf I. den vorliegenden Vergleich über diesen Zehnten ab.

Um die in diesem Vergleiche enthaltenen Bestimmungen besser würdigen zu können, müssen wir vor allem die Bedeutung jener oben hervorgehobenen Sonderung sämmtlicher Ort=


38) Wenn v. Spruner in seinem histor. geograph. Handatlas auf der Deutschlands kirchliche Eintheilung darstellenden Charte (No. 11) den südlichen Theil der Insel Rügen dem Bisthume Schwerin zuweiset, so ist dies gradezu falsch. Eben so hat auch das Land Wolgast zur caminschen und nicht zur schwerinschen Diöcese gehört, welcher letzteren es auf derselben Charte zugetheilt ist. Die Grenze zwischen diesen beiden Bisthümern machte der Ryckfluß, und schon Greifswald gehörte zum caminschen Sprengel.
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schaften des Landes in drei Classen erforschen. Warum ist von einer Classe von Ortschaften dem Fürsten die Hälfte, von einer andern nur ein Drittel der Zehntabgabe überwiesen? Warum ist von den Dörfern, wo noch Slaven neben den Deutschen hausen, dem Bischofe der ganze Zehnte ohne Theilnahme des Fürsten daran zugebilligt? Warum verzichtet der Fürst auf das ihm bewilligte Drittel aus den Orten, wo die Slaven hinweggezogen und die Deutschen allein geblieben sind, für den Fall, daß jene zurückkommen und ihren Acker wieder in Besitz nehmen würden? - Auf diese Fragen läßt sich keine andere genügende Antwort geben als folgende. Der Fürst hat den Vergleich nicht bloß als Landesherr, sondern auch in seiner Eigenschaft als Herr eines großen Grundeigenthums geschlossen. Bei den Ortschaften, deren unmittelbarer Grundeigenthümer er ist, bedingt er sich einen Antheil an dem Zehnten aus, bei denen, welche andere Grundherren haben, überläßt er dem Bischofe den ganzen Zehnten, damit es nicht den Schein gewinne, als wolle er mit zum eignen Vortheile seinen Landsassen eine gehässige Last aufbürden.

Also von dem alten fürstlichen Grundbesitze, von den eigentlichen Domänendörfern, handelt die erste Hälfte der Urkunde. Hier, wo lediglich Deutsche den Acker bauen, wird nun als allgemeine Regel festgestellt, daß der Fürst die eine, der Bischof die andere Hälfte des Zehnten erhalten, die Schulzenhöfe in jedem Dorfe aber von der an den Bischof zu entrichtenden Zehnthälfte ganz befreiet sein sollen. Daneben jedoch belehnt der Bischof den Fürsten mit dem ganzen Zehnten von 120 Bauerhöfen (Landhufen), wofür (propterea) denn wieder der Fürst dem Bischofe 12 Bauerhöfe zum vollen Eigenthum mit hohem und niederem Gerichte überläßt. Gehen wir von der natürlichen Ansicht aus, daß dieser speciellen Vereinbarung eine jener allgemeinen Regel entsprechende Berechnung zu Grunde liege, so muß der Eigenthumsbesitz von 12 Höfen eben so viel werth gewesen sein, als der halbe Zehnten (denn die andere Hälfte würde dem Fürsten ja schon nach der allgemeinen Bestimmung des Vergleiches zugefallen sein,) von 120 Höfen. Der halbe Zehnte, d.i. der 20ste Theil des Einschnittes von 120 Höfen ist nun aber, unter sonst gleichen Verhältnissen, dem halben Einschnitte von 12 Höfen gleich (1/20×120 = 1/2×12). Hieraus können wir mit ziemlicher Sicherheit schließen, daß alle auf fürstlichen Dörfern wohnenden Bauern die Hälfte des ganzen Ertrages als Pachtzins an den Fürsten haben entrichten müssen, und dieses Ergebniß wird eben auch durch die beliebte Theilung des Zehnten zwischen dem

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Fürsten und dem Bischofe bestätigt, wodurch ersterer eben erlangt, daß seine Hälfte des Einschnittes zehntfrei wird, und nur von der dem Bauern verbleibenden andern Hälfte der Zehnte entrichtet werden muß.

Die folgenden Stipulationen in Betreff des Neubruchszehnten u.s.w. - bisher war durchaus nur von damals schon bebaueten Hufen die Rede - beweisen noch deutlicher, daß hier eben nur fürstliche Domänen in Frage kommen, indem gesagt wird: "Von neu anzulegenden Bauerhöfen soll der Fürst zwei und der Bischof nur ein Drittel des Zehnten haben; jedoch bezieht sich diese Bestimmung allein auf die an wüsten Stellen zu erbauenden Höfe. Wenn der Fürst aber durch Nachmessung der schon cultivirten Hufen einen Ueberschuß an Land gewinnt, weil etwa viele Höfe zu groß sind, und er dieses Land zur Anlegung neuer Höfe verwendet, so wird der Zehnte von solchen neuen Höfen wieder zu gleichen Hälften zwischen dem Fürsten und dem Bischofe getheilt". Nur auf seinen Domänen, nicht auch auf den Gütern anderer Eigenthümer war der Fürst zu einem solchen Verfahren mit Nachmessen der Hufen und Einrichtung neuer Höfe berechtigt, und auch nur hier konnte solches überall von Interesse für ihn sein.

Der zweite Theil des Vergleiches betrifft die Zehntabgabe 39 ) der slavischen Grundstücke. Was für Grundstücke


39) Die biscopounitzha ** ) unterscheidet sich vom eigentlichen Zehnten dadurch, daß sie nicht eine Quote des jährlichen Ertrages, der je nach der Fruchtbarkeit des Ackers und der Witterung wechselt, sondern eine feststehende Abgabe von jeder Hufe ist, die aber im Durchschnitte wohl bedeutend geringer war, als der Zehnte. Vgl. Helmold, I. cap. 12 i.f., 14 med und 88 i.f., wo jedoch die Größe der slavischen Hufe sowohl, als die Abgabe nach den verschiedenen Territorien verschieden angegeben wird, nemlich in Wagrien und Obotritenland, bei kleinerer Hufe: mensura grani, 40 resticuli lini et 12 nummi puri argenti, ad hoc 1 nummus, pretium colligentis; in Polen und Pommern dagegen, bei größerer Hufe: 3 modii siliginis et 12 nummi monetae publicae. Auf letzteren Betrag ward die Abgabe danächst auch in Wagrien und Meklenburg herabgesetzt. Wenn Helmold hiebei erwähnt, daß der modius (Scheffel) im Slavischen curitze heiße, so möchte ich vermuthen, daß in unserer Urkunde nicht biscopounitzha sondern biscopocuritzha gelesen werden müsse; jedoch sagt mir ein des Slavischen kundiger Freund, daß ownitza: Antheil bedeute, biscop-ownitza also der Bischofsantheil sein könne, weshalb denn in unserer Stelle vielleicht nur das u in ein w zu verwandeln wäre.
**) "Bei dieser Gelegenheit ist es nothwendig, die richtige Lesart des wendischen Namens für die Abgabe der Wenden an den Bischof festzustellen. Das Original der Urkunde vom J. 1221 ist verloren gegangen; nach mehrern schlechten Abschriften, welche den Drucken der vorigen Jahrhunderte zum Grunde lagen, ist die Lesart biscopotinza (übersetzt durch: Bischofszins, da Helmold XIV, 1 nicht das Wort, aber doch die Uebersetzung: pontificale tributum, hat,) in die Geschichte übergegangen; noch Arndt hat in seinem Zehntenregister des Bisthums Ratzeburg S. 8 die Form biscopotinza. Die bisherige Lesart wird jedoch durch Dregers Lesart: biscopounitza, schwankend gemacht; und diese ist auf jeden (  ...  )
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sind hierunter zu verstehen, - die, welche slavischen Herren gehören, oder die, welche von slavischen Hörigen bearbeitet werden? Unstreitig erstere. Sobald mir nämlich zugegeben wird, daß im vorigen von den Domänen gesprochen wurde, folgt von selbst, daß der Eintheilungsgrund nicht von der Nationalität derer, welche mit eigner Hand das Land bauen, sondern von der Verschiedenheit derjenigen, in deren Eigenthum sich die Güter befinden, hergenommen ist. Von dem Kammergute des Fürsten soll der Zehnte, von den Besitzungen der slavischen Grundherren die Biskoponitza gegeben werden, ohne daß irgend in Betracht kommt, ob die Hintersassen Deutsche oder Slaven sind. Verhielte es sich umgekehrt, so wäre unbegreiflich, weshalb die Ländereien auf der einen Seite der Burg Tribsees 40 ), welche die Slaven geräumt und den Deutschen allein zur Cultur überlassen haben, dennoch der Biskoponitza und nicht dem Zehnten unterworfen werden. Nach meiner Annahme aber erklärt sich dies höchst einfach. Die gedachten slavischen Grundherren - Eigenthümer oder Lehnleute 41 ) - hatten wahrscheinlich in den Fehden zwischen Rügen und Pommern die feindliche Partei ergriffen, und deshalb, als das Land Tribsees unter die Botmäßigkeit des Fürsten von Rügen zurückkehrte, aus Furcht vor Strafe das Land verlassen. Der Fürst hatte ihre Güter vorläufig eingezogen, sah sich aber doch noch nicht als völligen Eigenthümer an, sondern stellte die Möglichkeit in Aussicht, daß


(  ...  ) Fall die richtige. Mehrere alte, noch nach dem Originale auscultirte Abschriften lesen, wie Dreger, biscopouniza. Außer dieser Urkunde giebt es keine andere, in welcher der Ausdruck vorkäme. - Die Analogie des Namens für die Abgabe an den Fürsten müßte entscheidend sein; in unsern Geschichtsbüchern lesen wir dafür den Ausdruck wogiwotinza (census ducis), der in den Urkunden des Bisthums Ratzeburg von 1158, 1169 und 1174 vorkommt. Aber nach dem Zeugnisse des Herrn Pastors Masch zu Demern und des Herrn Hofraths Bahlcke zu Neu=Strelitz, welche die Originale verglichen haben, so wie nach den Abschriften früherer Archivare zu Schwerin, steht auch hier in den Original=Urkunden nicht wogiwotinza, sondern wogiwotniza. Es leidet also keinen Zweifel, daß in Wizlav's Urkunde vom J. 1221 biscopowniza zu lesen sei. Bestätigt wird dies durch zwei, von dem Kirchen=Visitations=Secretair Clandrian im J. 1603 angefertigte eigenhändige Registraturen einer verloren gegangenen Original=Urkunde des Bisthums Schwerin vom J. 1254 (V. kal. Dec.), des Inhalts: Guncelinus Grave zu Zwerin bezeuget, daß vor ihm Dettloff von Reventlo ein ritter mit den Thumbhern zu Zwerin wegen der Zehenden in ihren gütern vertragen sei, in seinen wendischen Dorffern aber sollen sie die gerechtigkeit, die sie Biscopnitze heissen, behalten und nemen, so diese ist: Ein jeder Wendt, der 2 Ochsen hat, soll geben 2 scheffel rogken grosser masse, die sie Curiz nennen, vnd 10  vnd 1 Top flachs. Im Dorfe Holtorpe sollen die Canonici Biscopnitz nemen". Lisch.
40) Statt: ex alia parte castri Tribuzes ist wohl ex altera parte etc. zu lesen.
41) Ueber die Verhältnisse dieser slavischen Grundherren werde ich weiter unten genauer reden.
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die Flüchtlinge zurückkehren und ihre Güter wieder fordern möchten 42 ), und deshalb wird letzteren nicht der Zehnte, sondern die Biskoponitza auferlegt. Mit der Einziehung dieser Besitzungen von Seiten des Fürsten mußte aber in ihrer Bewirthschaftung eine Aenderung eintreten. Bei der Besitznahme des Landes durch die Slaven war aus der einen Hälfte des Ackers von jedem, einem slavischen Herrn zugetheilten Dorfe ein Herrensitz (Vorwerk) gemacht, die andere Hälfte war den alten deutschen Insassen geblieben, welche dafür aber den zum Vorwerke gelegten Acker bauen mußten 43 ). Der Fürst, dem die eigne Verwaltung jener Vorwerke, etwa durch Rentmeister, in den damaligen Verhältnissen nur höchst unbequem sein konnte, überließ nun die dazu gehörigen Aecker den Bauerschaften selber gegen Entrichtung eines Antheils vom Einschnitte, und stellte diese somit in ein gleiches Verhältniß mit seinen älteren Domänendörfern. Auf diese beziehe ich die Worte: qui Theutonicis agros illos colentibus cesserunt. Es bleibt nur noch zu erörtern, weshalb der Fürst in Betreff dieser Ländereien sich nur ein Drittel und nicht die Hälfte der Biskoponitza ausbedingt. Diese Abweichung von dem für die ursprünglichen Domänen festgestellten Principe beruht wohl entweder darauf, daß die Biskoponitza an sich geringer war, und die zwei Drittel hievon, welche dem Bischof zugestanden wurden, doch nicht mehr betragen mochten, als die von den Domänendörfern ihm zu entrichtende Hälfte des Zehnten 44 ); oder, was mir eben so wahrscheinlich ist, die Bauern auf diesen Dörfern der slavischen


42) Ich beziehe dem gemäß den Ausdruck: terra praetaxata durchaus nicht auf das ganze Land Tribsees, sondern lediglich auf die Ländereien der ausgetretenen slavischen Herren.
43) Auf diese Weise standen die Bauern der slavischen Burgmänner den Domänenbauern fast ganz gleich. Beide mußten, Mann für Mann, eine ganze Landhufe bauen, erhielten aber für sich nur den Ertrag einer halben. Der Unterschied bestand nur darin, daß die fürstlichen Bauern die ganze Hufe in eigner Verwaltung behalten, die slavischen Herren aber diejenige Hälfte der Hufe, deren Ertrag ihnen gebührte, in ihren unmittelbaren Besitz genommen hatten, und daß ihre Bauern, so unter der täglichen Aufsicht des Herrn, wohl in drückenderem Verhältnisse stehen mochten. Also dort war die Hufe nach ideellen, hier nach reellen Hälften getheilt.
44) Man könnte fragen, warum denn der Fürst, wenn der Zehnte mehr betrug als die Biskoponitza, jenen, und nicht lieber diese den Domänendörfern habe aufbürden lassen. Die Antwort ist, daß die Biskoponitza jedenfalls den halben Betrag des Zehnten bedeutend überstiegen haben wird, und daß der Bischof sich schwerlich dazu verstanden haben möchte, wenn den Domänendörfern nur erstere auferlegt wäre, sich mit der Hälfte derselben zu begnügen. Wollte der Fürst die eine Hälfte der Abgabe für sich erhandeln, also seinen Theil des Einschnittes von derselben befreien, so mußte er auch darein willigen, daß die größere und nicht die geringere Leistung als das zu theilende Simplum angenommen werde. In so weit also ward das Interesse der Bauern dem fiskalischen Interesse zum Opfer gebracht.
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Burgmänner hatten sich in den Fehden für den Fürsten erklärt und ihm zur Wiedergewinnung des Landes Tribsees geholfen 45 ), weshalb der Fürst denn, um sie hiefür zu belohnen, und ihr Interesse fester an das seinige zu knüpfen, ihren Pachtzins auf nur ein Drittel des Einschnittes feststellte, so daß eben auch hier wieder sein Antheil am Ertrage abgabenfrei gemacht ward. Uebrigens können diese beiden Erklärungen sehr gut neben einander bestehen, und also beide Gründe gemeinschaftlich gewirkt haben. Dagegen muß ich die Vermuthung, daß die slavischen Grundherren auch anfänglich schon nur ein Drittel und nicht die Hälfte der Dorffeldmarken den alten Insassen genommen und zur Anlegung von Vorwerken verwandt haben möchten, ganz zurückweisen; denn es widerspricht aller Analogie, daß die Hintersassen des Adels eine vortheilhaftere Stellung sollten gehabt haben, als die Domänenbauern; und überdies haben wir auch kein Hufenmaaß, welches 2/3 der Landhufe betrüge, sondern die slavische Hufe (der uncus) ist eben nur die Hälfte des mansus theutonicus, und dieses Landmaaß ist gewiß grade aus jener ursprünglichen Theilung des Ackers hervorgegangen.

Zu dem hier Entwickelten paßt vollkommen, daß der Fürst sich von den Ländereien, die noch im Besitze slavischer Grundherren sind, keinen Antheil an der Biskoponitza bewilligen läßt; denn eine solche Bewilligung hätte ihn nur in Mißhelligkeiten mit seinen Vasallen verwickeln können. Eben darum aber verzichtet er zugleich auch hinsichtlich der jetzt von den slavischen Herren verlassenen Grundstücke eventuell, - wenn nämlich jene ausgetretenen Grundherren zurückkehren und ihre Vorwerke wieder in Besitz nehmen möchten, wenn also der frühere Zustand hergestellt würde, - auf das stipulirte Drittel der Zehntabgabe. Witzlaf wünscht übrigens das Eintreten dieses Falles durchaus nicht (quod Deus avertat!), und das ist sehr begreiflich, weil er eben hiedurch seine Einkünfte aus diesen Dörfern ganz und gar verloren haben würde.

Wird diese meine Interpretation unserer Urkunde, und namentlich die Behauptung, daß unter den Ländereien der Slaven diejenigen zu verstehen sind, an welchen slavischen Herren das Eigenthum zusteht, für richtig befunden, wornach also die Slavi, qui adhuc cum Theutonicis resident, lediglich als slavische Grundherren, deren Vorwerke durch die deutschen Bauern cultivirt werden, zu denken sind, so ergiebt sich zugleich, daß nicht nur, wie ich oben sagte, in allen Ackerbau treibenden


45) Unten, wo ich über das jus, quod Herskild dicitur, rede, werde ich hierauf zurückkommen.
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Ortschaften des Landes Tribsees Deutsche, entweder ausschließlich oder neben Slaven, wohnten, sondern daß im ganzen Lande schlechthin alle Hintersassen, Alle, welche den Boden mit eigner Hand baueten, derzeit Deutsche waren 46 ).

Ein anderer Umstand, der für meine Annahme über die Entstehung der slavischen Hufe (des uncus) bei uns durch Theilung der Dorffeldmarken zeugt, und zwar sowohl auf der Insel Rügen, als auf dem landfesten Theile des Fürstenthums, ist der, daß es so häufig je zwei und zwei Ortschaften desselben Namens giebt, und früherhin - ehe seit dem letzten Viertel des vorigen Jahrhunderts das Schleifen der Bauerdörfer von unserm Adel so recht mit Liebhaberei und Eifer betrieben ward - noch weit häufiger gab, - deren eine den Gutshof, die andere das dazu gehörige Bauerdorf begreift. In Ländern, wo Ansiedelungen von Ausländern vorkommen, ist es etwas Gewöhnliches, daß diese neuen Ansiedelungen den Namen der Ortschaft, zu deren Feldmark der Grund und Boden bisher gehörte, ebenfalls annehmen, zur Unterscheidung dann aber dem Ortsnamen die Benennung des Volksstammes der Ansiedler vorangesetzt wird. So giebt es in der Mark Brandenburg sehr viele Ortsnamen mit den Präfixen: "Französisch" oder "Holländisch", und in den eigentlich slavischen Ländern, z.B. in Westpreußen, Posen und Böhmen, noch weit mehrere mit der Vorsylbe: "Deutsch". Genug eine solche dem Ortsnamen beigefügte Volksbenennung weiset immer auf ein fremdes Element der Bevölkerung hin, auf etwas Späteres, etwas nur ausnahmsweise sich Findendes. Hätte also die slavische Bevölkerung bei uns die Regel ausgemacht, so daß die Deutschen nur als Colonisten ins Land gekommen wären, so würde auch bei solchen Doppelörtern nicht die slavische, sondern die deutsche Ortschaft das Präfixum erhalten haben. Nun findet man aber schon in den ältesten Urkunden keinen Ort des Fürstenthums Rügen, der mit der Vorsylbe: "Deutsch=" angeführt würde; allein wohl kommt der umgekehrte Fall vor, und noch jetzt haben wir neben Langendorf ein Wendisch-Langendorf und neben Kirch-Baggendorf ein Wendisch-Baggendorf . Dieses Beiwort: "Wendisch=" haben in älteren Zeiten weit


46) Die hier gegebene Interpretation wird ohne Zweifel viel Anstoß finden, da sie mit allen bisherigen Annahmen in schnurgradem Widerspruche steht. Bei mir indessen ist ihre Richtigkeit zur vollen, durch sechsjährige Prüfung verstärkten Ueberzeugung geworden, und ich kann diese nicht eher aufgeben, als bis eine andere Interpretation, die gleich der meinigen nicht nur den Wortsinn, sondern auch den Inhalt der Urkunde in allen ihren speciellen Beziehungen vollständig erklärt, mir entgegen gestellt wird.
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mehr Orte als jetzt geführt; späterhin hat es sich aber meistens in: "Klein=" verwandelt 47 ), wogegen dann der früher ohne weiteren Zusatz benannte gleichnamige Ort die Vorsylbe: "Groß=" erhielt. Nun ist aber zu bemerken, daß fast in allen Fällen dieser Art der Gutshof (das Vorwerk) als "Wendisch=" oder "Klein=", das dazu gehörige Bauerdorf aber entweder ohne Beiwort oder als "Groß=" zubenannt gefunden wird 48 ). Dies deutet demnach entschieden darauf hin, daß die slavischen Ortschaften neben schon vorhandenen und fortbestehenden deutschen, und zwar namentlich als Gutshöfe oder Herrensitze neben deutschen Bauerdörfern auf den Feldmarken der letzteren gegründet sind.

Man könnte hiegegen einwenden wollen, daß ja die meisten der in alten Urkunden vorkommenden Ortsnamen selbst slavisch sind; indessen ist dieser Einwand doch von geringem Gewichte. Es war natürlich, daß die slavischen Herren den einzelnen Dörfern, die ihnen zugetheilt wurden, auch slavische Namen gaben 49 ), obgleich die darin wohnenden Bauern Deutsche waren, und eben so mußten diese slavischen Namen, da sie allein in officiellen Gebrauch kamen, die früheren deutschen Namen verdrängen und in Vergessenheit bringen. So finden sich denn auch, in Uebereinstimmung mit dem bisher Erörterten, die slavischen Ortsnamen hauptsächlich auf adeligen Besitzungen, und also vorzugsweise wieder auf der Insel, wogegen die den Fürsten oder den geistlichen Corporationen gehörigen Dörfer meistens deutsche Namen tragen, welche übrigens auch viele kleinere, zu einem adeligen Herrensitze gehörende Pertinenzen sich bewahrt haben 50 ). Mitunter hat auch derselbe


47) So z.B. hat Klein-Barnekow noch bei Menschengedenken Wendisch-Barnekow geheißen.
48) Z.B. Groß= und Klein=Kubbelkow, Groß= und Klein=Bandelwitz u.s.w. Auch der Ausdruck Vorwerk selbst, als Bezeichnung des Gutshofes oder Herrensitzes im Gegensatze zu dem dazu gehörenden Bauerdorfe möchte hierauf hinweisen, indem darin der Begriff einer vor das Dorf, das also schon als früher bestehend gedacht werden muß, hinaus gebaueten Anlage enthalten ist.
49) Nach der Mittheilung eines der slavischen Sprache kundigen Freundes bezeichnet die bei unsern rügenschen und pommerschen Güternamen so häufig vorkommende Schluß=Sylbe -vitz eben so viel, als Eigenthum oder Besitz desjenigen, an dessen Namen sie angehängt ist. Granskevitz z.B. heißt also nichts Anderes, als Besitzthum des Granske. Auf solche Weise konnte denn oft eine Ortschaft, selbst ohne besondere Absicht ihres Herrn, einen slavischen Namen erhalten, der den bisherigen deutschen in Vergessenheit brachte.
50) Selbst auf Rügen giebt es eine Menge deutschnamiger Orte, welche fast alle in die Kategorien ehemaliger oder jetziger Domanial=, städtischer und geistlicher Güter oder aber kleinerer Pertinenzen fallen, z.B. Altenfähr, Altenkamp, Baldereck, Dornhof, Drammendorf, Dwarsdorf, Fährhof, Falkenburg, Foßberg, Freudenberg, Giesendorf, Landow, Langensale, Lanken, Maschenholz, Moordorf, Oye (Oehe), Poggenhof, Rachenberg, Ralswyk, (  ...  )
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Ort zwei Namen geführt, einen deutschen und einen slavischen, z.B. Schaprode und Wollungh, wobei sich das hohe Alter des ersteren schon daraus ergiebt, daß er in den ältesten Urkunden nach slavischer Orthographie Szabroda geschrieben wird, und gewiß sind viele Namen, die wir für slavisch halten, nur Verstümmelungen alter deutscher, oder Zusammensetzungen, wo dem deutschen Stamme eine slavische Endung auf =itz oder =vitz, wie in: Sassenitz, Buschvitz, Burkvitz, oder eine slavische Präposition angefügt ist, wie in: Podebusk (unter dem Busche, d.i. Walde), Putgarden, Sagard u.s.w. 51 ). Ueberhaupt aber läßt sich aus dem slavischen Namen eines Ortes nicht sofort auch auf die Nationalität seiner Bewohner schließen, wogegen ein Präfixum der oben bezeichneten Art, wie: "deutsch, wendisch, holländisch", immer unmittelbar den Volksstamm der Erbauer anzeigt.

Weit bezeichnender, als die Ortschaftsnamen, sind überdies die Namen von Anhöhen, Vorgebirgen, Gewässern u.s.w., die eben nicht gleich dem Namen eines Dorfes von der Willkür eines Einzelnen geschaffen werden können. Wären unsere Gegenden jemals von rein slavischen Völkerschaften bewohnt gewesen, so würden wir auch hiebei nur auf slavische Namen stoßen; allein umgekehrt treten uns schon in ältester Zeit sehr viele deutsche Namen entgegen, wie Wittmund (Wittow), Jasmund, Hiddensöe, Rugigard, Hochhillgard, Peert, Barhöwt, und überhaupt die Affixa Höwt (Haupt), Höörn und Ort für Vorgebirge, der Bug (Biegung), die Schaabe, die Bardeke (Barthe), die Hilde, ferner Oie (Insel), Wyk


(  ...  ) Rosengarten, Rugenhof, Schaprode, Seedorf, Spyker, Steinkoppel, Steinshof, Strüssendorf, Suhrendorf, Depengrund, Trochendorf, Vieregge, Vierkenhof, Vitte, Vogelsang, Wall, Wendorf, Werder, Wyk, Wisch, Wittenfelde, Wulfsberg, Zehnmorgen u.s.w. Ich bemerke hiebei, daß ich alle Namen, die auf eine Entstehung nach Gründung des Christenthums hindeuten, ausgelassen habe, z.B. alle mit =Kirchen, Mönk=, Nonnen=, Wüst=, Neu= und =Hagen zusammengesetzten, und eben so auch Alle, bei denen es zweifelhaft sein kann, ob sie deutsch oder slavisch, oder aus beiden Sprachen zusammengesetzt sind, wie: Ralow, Pritzwald, Posewald u.s.w. Uebrigens möchte ich die Endung =ow, (aw) als eine deutsche, und zwar als das Wort Aue in Anspruch nehmen, wie ich denn auch wegen der Endung =sitz, z.B. in Sassitz, Neddesitz u.a.m. sehr zweifelhaft bin.
51) Gard, wovon Garde, Garten, Gurt n.s.w. ist ein so ächt deutsches, in alle romanischen Sprachen (z.B. guardare, guardia, regarder) übergegangenes Stammwort, wie irgend eines. Vgl. J. Grimm, Deutsche Grammatik Bd. 2, S. 38 unter aírd, ard, aúrd. Allerdings mag es mit dem slavischen gorod verwandt sein (falls nicht letzteres gradezu aus dem germanischen entlehnt ist), aber es stammt eben so wenig von demselben ab, als das germanische Wort Sklave (franz. l'esclave, span. esclavo, ital. schiavo, engl. slave) irgend mit dem Volksnamen Slaven identificirt werden kann.
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(Meerbusen), Bodden (Binnenwasser) mit mannigfachen Zusätzen, u.s.w.

Mitunter ist uns sogar in den Benennungen von Landstrichen, Flüssen, Ortschaften, Götzen u. dgl. m. noch die Erinnerung an die uralten Volksnamen der germanischen Bewohner aufbewahrt. So zeugen die Insel Rügen (Ruya), der Rugigard, Rugenhof, der Götze Rugevit in Charenz und das ehemalige Städtchen Rugendahl für die Abstammung von den Rugii des Tacitus, so wie die Flüsse Warnow bei Rostock und Schwartau bei Lübeck, und die Städte Waren und Warin in Meklenburg an die Wariner und Suardonen erinnern 52 ).

Selbst deutsche Namen einheimischer Fürsten treten uns lange vor Einführung des Christenthums entgegen, wie um die Mitte des zehnten Jahrhunderts der König Burisleifr von Wendland, mit seinen drei Töchtern Geira, Gunhild und Astrit 53 ), um die Mitte des eilften Jahrhunderts der Obotritenfürst Gottschalk und bald nachher ein Fürst Wirikind in der Prignitz. Ja auch der Name des rügenschen Fürsten, der sich zuerst taufen ließ, und nachher Stralsund gründete, Jaromar, ist ohne Zweifel ein deutscher 54 ), und die mächtige Slavenburg, von welcher späterhin das ganze Obotritenland benannt ward, Meklenburg (Michilinborg), führt einen rein deutschen Namen.

Die Namen führen uns unmittelbar auf die Sprache.

II. Die Sprache ist das innerste und eigenste Gut eines Volkes, und wo einmal eine Sprache allgemein geherrscht hat, da haftet sie fast unvertilgbar am Grund und Boden und läßt sich nicht durch fremde Colonisten austreiben. Noch jetzt wird im alten Griechenlande hellenisch gesprochen, obwohl nach neueren Untersuchungen die hellenische Bevölkerung nach und nach fast ganz ausgerottet und durch Slaven ersetzt worden ist. Noch jetzt finden wir auf dem linken Rheinufer dieselbe Sprachgrenze, die schon zu Cäsars Zeiten gezogen war; genau in den Gegenden, welche die Römer Germania prima und secunda nannten, wird noch jetzt deutsch und flamländisch, und nur in den Gauen der Eburonen und Aduatiker, welche der römische Eroberer fast ganz ausgerottet und durch Gallier ersetzt hatte, tritt uns der wallonische Mischlingsdialect


52) Ob auch Werle (das Fürstenthum) von den Herulern, und Stettin von den Sidinern des Ptolomäus abzuleiten sei, lasse ich dahin gestellt.
53) Vgl. Sell Pomm. Geschichte, Bd. 1, S. 88 ff.
54) Dies zeigt die Endung auf =mar; die slavischen Namen endigen auf =mir. So z. B. ist dem dänischen Namen Waldemar der slavische Wladimir gegenüberstehend.
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entgegen. Alle die vielfachen Völkerzüge und Herrschaftswechsel, welche diese Länder übergangen sind, haben die Sprache fast gar nicht berührt, und kein allmäliger Uebergang aus dem deutschen in das romanische findet statt, sondern die Grenzlinie ist so scharf, daß die Bewohner benachbarter Dörfer, zwischen welchen die Sprachscheide hinläuft, einander nicht verstehen. Aehnliches begegnet uns in Böhmen. Dieses Land, welches mehrere Jahrhunderte früher als Rügen zum Christenthum bekehrt und mit dem deutschen Reiche vereinigt ward, in welchem selbst fast ein Jahrhundert hindurch der Sitz unserer Kaiser war, ist noch heute dem größeren Theile nach rein slavisch, und sogar in der Hauptstadt versteht die niedere Classe der Einwohner das Deutsche kaum. Nur ein schmaler Strich an den Nord= und Westgrenzen (das s.g. Deutsch=Böhmen) redet deutsch, und auch hier wieder ist die Sprach= und Volksgrenze so scharf abgeschnitten, daß an ein allmäliges Vorrücken des deutschen Elementes fast gar nicht gedacht werden kann, sondern diese Grenze selbst auf eine ursprügliche Stammverschiedenheit der Bevölkerung hinweiset.

In der antiken Welt freilich, wo Colonisation und Eroberungen fast immer mit planmäßiger Ausrottung entweder der vorgefundenen Völker selbst, oder doch wenigstens ihrer Eigenthümlichkeit verbunden war, konnten diese auch die Sprache zerstören; allein im Charakter des Mittelalters lag überall nicht eine solche absichtliche Zerstörung der vorhandenen Sprach=, Sitte= und Rechts=Elemente in eroberten Ländern, ja selbst nicht einmal der Wunsch und die Absicht einer Verschmelzung. Die Eroberer und Colonisten verschmäheten es vielmehr meistens, die Ueberwundenen in ihre Volks= und Rechtsgemeinschaft aufzunehmen, und sie ließen diesen ihre eignen Institutionen, was denn fast immer den Erfolg hatte, daß die Sprache der Sieger sich in der der Besiegten verlor.

Wäre also im zwölften Jahrhunderte an der südwestlichen Ostseeküste allgemein slavisch gesprochen, so hätte die slavische Sprache, auf dem platten Lande wenigstens, durch bloße Colonisation nicht verdrängt werden können. Es würde höchstens ein ähnliches Verhältniß wie in Liefland entstanden sein, wo die von deutschen Einwanderern angelegten Städte die deutsche Sprache conservirt haben, während das Landvolk, mit Ausnahme des Adels, lettisch geblieben ist. Und doch, welcher Unterschied der Umstände! Liefland war eine deutsche Eroberung, und die herrschende Corporation, die Schwerdtritter, ward beständig durch neuen Zuzug aus Deutschland ergänzt und erneuert, während bei uns einheimische Fürsten und einheimischer Adel

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blieben, und nur einzelne deutsche Edle als Vasallen in die Reihen des letzteren aufgenommen wurden.

Nun ist Rügen erst im Jahre 1168 durch Waldemar den Großen von Dänemark zum Christenthum bekehrt und seine Fürsten mußten die dänische Lehnshoheit anerkennen, und bereits beim Jahre 1404 (also nur 236 Jahre später) berichtet Kantzow in seiner Chronik 55 ): "Um diese Zeit soll eine alte Frau im Lande Rügen auf Jasmund, Gulitzin geheißen, gestorben sein, welche sammt ihrem Manne die letzten waren, die im Lande zu Rügen wendisch konnten reden". Also in zwei Jahrhunderten ist auch die letzte Spur der slavischen Sprache in unsern Gegenden verschwunden; und dies giebt den sichersten Beweis, daß dieselbe auch vor Einführung des Christenthums weder die allgemeine, noch selbst nur die herrschende Sprache gewesen sein kann 56 ), besonders wenn man bedenkt, daß, wie vorhin nachgewiesen ist, die Insel Rügen zur Zeit ihrer Bekehrung stark bevölkert war, und demnach Colonisationen nur in sehr geringem Maaße hier stattgefunden haben können.

Neben diesem negativen Beweisgrunde aber finden sich viele Spuren, welche positiv darthun, daß schon lange vor dem Aussterben des rügenschen Fürstenhauses (1325) die deutsche Sprache die herrschende und im gewöhnlichen Verkehr gebräuchliche (lingua vulgaris) gewesen sei, neben welcher die slavische nur hie und da ein kümmerliches Dasein fristete, bis sie gänzlich ausstarb.

Unter allen Urkunden, die wir aus der Zeit der einheimischen rügenschen Fürsten besitzen 57 ), findet sich keine einzige in slavischer Sprache. Sie sind entweder lateinisch oder deutsch 58 ). Aber auch in den älteren lateinischen Urkunden werden mitunter einzelne Ausdrücke in einer Parenthese durch


55) Ausgabe von Kosegarten, Th. 1, S. 436.
56) Eine höchst merkwürdige Andeutung, daß unter den in Ost=Deutschland wohnenden Völkerschaften, die wir, nach der Nationalität der herrschenden oder freien Volksgemeinden, als slavische zu bezeichnen gewohnt sind, dennoch die deutsche Sprache die vorherrschende gewesen sei, finden wir bei Eginhart, in seiner vita Caroli, cap. 15. Omnes barbaras ac feras nationes, quae inter Rhenum ac Vistulam fluvios oceanumque ac Danubium positae, liugua quidem paene similes, moribus vero ac habitu valde dissimiles, Germaniam incolunt, ita perdomuit, ut eas tributarias efficeret. Inter quas fere praecipuae sunt Welatabi, Sorabi, Abodriti, Boemanni etc.
57) Es sind deren weit über tausend, und zwar aus den Jahren von 1193 bis 1325.
58) Die älteste deutsche, von rügenschen Fürsten ausgestellte Urkunde ist der Sühnevertrag zwischen den Brüdern Witzlav IV. und Zambur, vom 6. März 1304. Doch existirt schon ein von Nikolaus von Werle untersiegeltes Bündniß, zwischen ihm, Witzlav III. und mehreren anderen Fürsten, errichtet am 2. September 1292, in deutscher Sprache.
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deutsche oder slavische Wörter erklärt. Sobald nun ein deutsches Wort zur Erklärung gebraucht wird, so geschieht dies mit der Einführung: quod vulgariter, oder lingua patria (z.B. in einer Urkunde vom Jahre 1249, bei Dreger No. 200) vocatur, im entgegengesetzten Falle aber mit den Worten: quod slavice dicitur. Zudem kommen die Erklärungen durch deutsche Ausdrücke ohne allen Vergleich viel häufiger vor, als die durch slavische Wörter; ja selbst ein rein slavisches Institut, die expeditio gentis Slavicae, urbium aedificatio vel reparatio, et pontium structura et resarcio 59 ), wird bereits in einer Urkunde des Pommernherzogs Barnim von 1228 (Dreger No. 69.) durch das deutsche Wort borchwerc (Burgwerk) erklärt 60 ).

Noch mehr. Wäre die deutsche Sprache erst durch die Colonisten in Meklenburg und Pommern eingeführt, so würde, da diese Einwanderer aus verschiedenen Gegenden kamen (Niedersachsen, Westphalen, Flamland, Dänemark), ohne Zweifel ein verdorbener Mischlingsdialekt sich gebildet haben. Dies ist aber nicht geschehen. Das Idiom, welches uns in deutschen Urkunden und Chroniken entgegentritt, ist das sassische in völliger Reinheit. Die noch jetzt im Volke lebende Sprache, das Plattdeutsche, ist nicht ortweise, sondern nur nach großen Landstrichen verschieden, und diese Verschiedenheit läßt sich nicht auf die Grenzen der einzelnen Territorien, die sich bei Einführung des Christenthums bildeten, zurückführen, sondern weiset auf weit frühere Volksverschiedenheiten hin. So herrscht durch Holstein, Meklenburg, Rügen und Neu=Vorpommern bis an die Peene, also grade in den Ländern, die vor der slavischen Zeit von Warnern und den andern sechs verwandten Stämmen bewohnt wurden, fast durchaus derselbe Dialekt, der von dem altvorpommerschen wieder eben so verschieden ist, wie dieser vom hinterpommerschen und vom ukermärkischen. Auch das


59) Ueber diese expeditio gentis Slavicae nachher noch ein Mehreres.
60) Etwas Aehnliches bemerkt auch der Recensent von: Fidicin, Histor. diplomat. Beiträge zur Geschichte der Stadt Berlin, in den wiener Jahrbüchern der Litteratur, Bd. 82 (Jahrgang 1838, zweites Quartal=Heft) S. 186 von der Mark Brandenburg: "Die ältesten Verordnungen, Ver träge, Register erwähnen, wo ein slavischer Name vorkommt, dessen als etwas Besonderen; und die slavischen Namen der Flüsse, Städte, Dörfer, Berge, sind es fast allein, welche uns über die Grenzen ihrer Cultur einen Nachweis geben". Und vom berlinischen Stadtbuch heißt es daselbst S. 194: "Alles ist rein deutsch, sassisch, wie die plattdeutsche Sprache, in der alle Urkunden und Vermerke, wo man das Latein nicht brauchte, nieder geschrieben sind. Kein einziger Anklang an eine wendische Vorzeit, an slavischen Vorbesitz. Kommt unter den Bürgernamen ein wendisch klin gender vor, so ist gewiß dabeigesetzt Slavus, oder purus Slavus (ein Stockwende)".
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lüneburgische und das westphälische Plattdeutsch, also die beiden eigentlich sächsischen Dialekte, sind wieder sehr von jenem abweichend 61 ).

Was nun irgend von Westdeutschen in das Fürstenthum Rügen eingewandert ist, kam vorzugsweise aus Westphalen. Wären diese Colonisten also die Gründer des deutschen Lebens bei uns gewesen, so würden sich Sprache, Sitte und Bauart vorzugsweise westphälisch gestaltet haben. Allein alle diese Dinge haben bei uns eine ganz andre und zwar durchaus eigenthümliche Farbe, die sich eben nur daraus erklärt, daß schon vor dem Beginne der Einwanderungen hier fast Alles deutsch war. Eine merkwürdige Ausnahme von der Regel bestätigt das Gesagte. Die Bewohner der abgelegenen Halbinsel Mönkgut auf Rügen haben bekanntlich ganz eigenthümliche Sitten, Tracht, Bauart und Dialekt, und unsre einheimischen Alterthumsforscher haben deshalb bisher immer geglaubt, die Mönkguter seien unvermischte, nur germanisirte Abkömmlinge der alten Slaven. Vor mehreren Jahren besuchte der Herr Geheime Ober=Regierungsrath August Freiherr v. Harthausen die Insel Rügen, und fand, wie ich aus seinem eignen Munde weiß, sich auf Mönkgut mit einem Male in seine Heimath versetzt. Er, dem das Plattdeutsch auf den übrigen Theilen der Insel durchaus fremdartig klang, verstand die Mönkguter vollkommen und ward, paderbornisches Plattdeutsch redend, auch von ihnen durchaus verstanden 62 ). Hier sehen wir also eine Colonie, die sich sechs Jahrhunderte hindurch in ihrer Sonderthümlichkeit bewahrt hat und gegen die sonstige Landes=Art und Sprache grell absticht 63 ). Unstreitig aber würde nicht allein Mönkgut, sondern das ganze Rügen noch jetzt dieselben westphälischen Eigenthümlichkeiten aufzuzeigen


61) Hierüber kann mehr nur das Ohr entscheiden. Die Gesellschaft für pommersche Geschichte und Alterthumskunde versuchte vor mehreren Jahren eine Uebersicht der verschiedenen Mundarten der Provinz dadurch zu erlangen, daß sie sich möglichst viele Uebersetzungen der Parabel vom verlornen Sohne, in die Volkssprache, einsenden ließ. Aber diese Schriftproben geben durchaus keinen sichern Anhalt, weil unser Alphabet nicht ausreicht, die Aussprache zu bezeichnen und festzustellen, und jeder der Herren Verfasser sich nun seine eigne Orthographie bildete. So konnte hier denn dem Auge des Lesers das Verwandteste als sehr verschiedenartig, und das Unähnlichste als zusammengehörig erscheinen.
62) Seine Befähigung zu Beobachtungen über Volksart, Sitte und Sprache hat mein genannter Freund durch seine bekannte Schrift: "Ueber die Agrarverfassung in den Fürstenthümern Paderborn und Corvey, Berlin 1829", wohl hinlänglich beurkundet.
63) Mönkgut war ein Besitzthum des Klosters Eldena und haben die Mönche hier also wohl westphälische Leute angesiedelt, worauf auch der Name des Hauptdorfes daselbst: "Middel=Hagen" hindeutet.
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haben, wenn das deutsche Leben hier überhaupt eben nur durch solche Colonisation ins Land gebracht wäre. Umgekehrt also dürfen wir behaupten, daß in den übrigen, weniger wie Mönkgut entlegenen und abgeschlossenen Gegenden der Dialekt der Einwanderer nach und nach in demjenigen, der schon vor dem Beginne der fremden Ansiedelungen herrschend war, sich verloren habe und untergegangen sei.

III. Ein dritter Hauptpunkt, auf welchen wir unser Augenmerk zu richten haben, ist das Recht.

Im Jahre 1529 oder 30 begann Matthäus von Normann, damals Gerichtsschreiber bei dem Landvogtei=Gerichte zu Bergen auf Rügen 64 ), die Aufzeichnung "des wendischen Rechts und Gebrukes im Fürstenthumb Ruigen", ausdrücklich zu dem Zwecke, um dieses wendische Recht vor allen Einmischungen des dänischen und des schwerinschen Rechts, als welche hie und da auf Rügen auch im Gebrauch gewesen, zu bewahren und in seiner Reinheit festzuhalten. Jahrzehnte verwandte er, um sein Werk zu vervollkommnen, und so ist dasselbe in seiner jetzigen Gestalt als die Frucht eines höchst ernsten und sorgfältigen Strebens zu schätzen. Was also irgend von slavischem Rechte sich auf Rügen bis dahin erhalten hätte, müßten wir gewiß in diesem Buche antreffen, und dennoch finden wir nichts als ganz rein deutsches Recht darin. Ohne zu sehr ins Einzelne zu gehen, läßt sich diese von allen unsern Germanisten 65 ) anerkannte Thatsache sofort an den bäuerlichen Verhältnissen als richtig nachweisen und erproben. Bekanntlich findet sich in den ächt slavischen Ländern wie Polen und Rußland, die allerstrengste Leibeigenschaft, dagegen die Bauernpflicht, welche der wendisch=rugianische Landgebrauch darstellt, ist die mildeste Art der Gutshörigkeit, die sich irgendwo in Deutschland zu jener Zeit gefunden haben möchte.

Der Bauer hat ein erbliches Recht an seinem Hofe und kann diesen, gegen Erlegung des Verlassungsgeldes (ein Zehntel des Kaufpreises) an die Herrschaft, willkürlich einem andern Bauern verkaufen. Nur wegen namentlich bestimmter Vergehungen oder, falls er unter einem adeligen Herrn wohnt, wenn dieser den Hof für sich oder eines seiner Kinder selbst gebraucht, darf ihm der Hof ein Jahr und vier Wochen vor Petri Stuhlfeier aufgekündiget werden. Im ersten Falle, -


64) Im Jahre 1554 wurde er selber Landvoigt.
65) Vgl. Homeyer, Historiae Juris Pomeranici capita quaedam. Berolini 1821, pag. 49 ff.
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nämlich der Abmeierung wegen Vergehen, - kann der bisherige Wirth alsdann in der Zwischenzeit drei Kaufliebhaber stellen, aus denen die Herrschaft einen wählen muß. Im zweiten Falle ist der Herr selber Käufer und muß als Kaufgeld wenigstens die Summe, für welche der Bauer oder sein Erblasser den Hof gekauft hat, nebst dem Werthe der seitdem mit geliehenem Gelde gemachten Verbesserungen, entrichten. Läßt sich der frühere Kaufpreis nicht mehr ausmitteln, so stellen Herr und Bauer jeder zwei Bauern als Taxatoren und diese ermitteln dann den zu zahlenden Schätzungswerth. In allen Fällen aber wird der Bauer, sobald er den Besitz des Hofes abgegeben hat, mitsammt seiner Familie aller Pflicht gegen den Herrn entledigt und vollkommen frei. Während er den Hof besitzt, leistet er der Herrschaft vier Tage in jeder Woche Hofdienst und zahlt außerdem jährlich eine gewisse Erbpacht, meistens 20 Mark Sundisch, nach jetzigem Gelde etwa 6 Thlr. 20 Sgr. Will er seine Kinder als Gesinde vermiethen, so hat die Gutsherrschaft vor Fremden den Vorzug; sonst aber können die Kinder fortziehen und sich verheirathen, wohin sie wollen, nur daß jedes derselben dafür beim Wegzuge das Theilgeld mit 12 ßl. 4 Pf. Sundisch (6 ßl. 2 pf. Lübisch oder etwa 8 Sgr.) dem Grundherrn zu entrichten hat und nachher, wenn es die auf der Wehre verstorbenen Eltern oder Geschwister mit beerben will, 5 Mark Sundisch (etwa 1 Thlr. 20 Sgr.) an s.g. Inkamelgeld (Geld für das Wiederkommen) bezahlen muß.

Was das Güterrecht der Ehegatten und die Erbschichtungen anlangt, so sind alle Bestimmungen hierüber denen des lübischen Rechts ziemlich gleich. Gütergemeinschaft bei beerbter Ehe und nach dem Tode des einen Ehegatten Total=Theilung des gemeinen Gutes zwischen dem Ueberlebenden und den Kindern nach Kopfzahl, daneben jedoch, im Wege gütlicher Uebereinkunft, auch Partial=Theilung oder Ausspruch von dem Gute des zuerst Verstorbenen.

So ist das Bauern=Recht beschaffen, welches v. Normann, selbst einem der ältesten rügenschen Adelsgeschlechter angehörend, uns als ein wendisches bezeichnet, welches aber mit slavischer Leibeigenschaft auch nicht die entfernteste Aehnlichkeit hat. Es fragt sich nur, ob dieser Rechtszustand der Bauern, den uns übrigens auch die gleichzeitigen Chronisten Kantzow und Sastrow als einen sehr glücklichen und geehrten beschreiben 66 ), schon vor Einführung des Christenthums auf Rügen gegolten habe,


66) Sastrow selbst stammte unmittelbar aus einer Bauernfamilie ab.
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oder erst später durch deutsche Colonisten eingeführt sei. Ich kann mich nur unbedingt für die erste Alternative entscheiden. Wäre vor Jaromar I. slavische Leibeigenschaft herrschendes Recht gewesen, so hätte allerdings für Colonisten sich ein neues Recht bilden mögen, dieses wäre aber sicher nicht auf die alten Bauern übertragen, sondern würde sich nur in Form von Privilegien und Sonder=Rechten geltend gemacht haben. Es ist ganz gegen den gewöhnlichen Hergang der Dinge im Mittelalter, daß die Verhältnisse der Gutshörigen allmälig besser und freier sich gestaltet haben sollten; vielmehr suchten die Herren stets ihre Rechte zu erweitern, wovon sich schon bei v. Normann eine Spur findet 67 ) und was in der Folge, nach den Verwüstungen des dreißigjährigen Krieges, durch Hülfe unserer Juristen und falsche Anwendung des römischen Rechts 68 ), leider in so weitem Umfange gelungen ist, daß die frühere milde Bauernpflicht, - dies ist der technische Name, mit dem noch im 16. Jahrhunderte die Hörigkeit bezeichnet ward, - sich in eine strenge Leibeigenschaft verwandelte 69 ). Wendisch heißt demnach eben nur das Recht, welches schon zur Zeit der alten wendischen Herrschaft gegolten hat, im Gegensatze gegen die mit der Bekehrung stellenweise eingedrungenen fremden Rechte, das dänische und schwerinsche, nicht aber ein Recht slavischen Ursprunges.

Was für diese Ansicht noch besonders spricht, ist der Umstand, daß sich, eben so wie bei dem Landmaaße und bei der Sprache, die Wirkung der Colonisation an einem einzelnen Beispiele zeigen läßt. Wie wir oben gesehen haben, sind die Mönkguter höchst wahrscheinlich Abkömmlinge einer westphälischen Colonie, und grade auf Mönkgut waren noch zu v. Normanns Zeit die Verhältnisse der Bauern drückender und strenger, als auf dem eigentlichen Rügen, was er in einem eignen Titel seines Buches, dem 257sten, auseinandersetzt.

Wenn nun aber schon vor der Einführung des Christenthums ein solches rein deutsches Bauern=Recht herrschend war,


67) Tit. 106 a.a.O. "Dat Erffperd iß by Minschen Gedenken vpgekamen".
68) Der berühmte Mevius, damals Vice=Präsident des höchsten Gerichtes, und mehrere seiner Amtsnachfolger tragen die Hauptschuld. Vgl. Arndt, Versuch einer Geschichte der Leibeigenschaft in Pommern und Rügen, S. 168 ff.
69) Wie unwissend manche unserer neueren pommerschen Geschichtschreiber in allen hier einschlagenden Verhältnissen gewesen sind, erhellt unter andern aus Sell, Pommersche Geschichte Th. 1, S. 476, wo wörtlich steht: "Auf der Insel Rügen ist die Leibeigenschaft der Slaven noch bis in die neuesten Zeiten sehr drückend gewesen". Diese verkehrte Ansicht ist etwanig modificirt in Barthold's Geschichte von Pommern und Rügen, im berliner Taschen=Kalender für 1837, S. 98 a.E. übergegangen.
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so dürfen wir auch gewiß nicht zweifeln, daß die Bauern selbst Deutsche und nicht Slaven gewesen sind.

IV. Auf dasselbe Ergebniß führen uns denn endlich viertens die einheimischen urkundlichen Nachrichten über den Zustand des Landes im dreizehnten Jahrhunderte.

Wir besitzen - ganz abgesehen von den pommerschen Urkunden - bloß aus dem Fürstenthume Rügen, seit den neunziger Jahren des zwölften Jahrhunderts bis zum Erlöschen des einheimischen Fürstenstammes im Jahre 1325, also aus einem fast unmittelbar nach der Bekehrung an hebenden Zeitraume von etwa 135 Jahren, mehr als tausend Urkunden, theils im Original, theils in dem vollständig erhaltenen Copialbuche der Fürsten 70 ). Hätte nun innerhalb dieser Zeit, wie gewöhnlich angenommen wird, eine so umfangreiche Einwanderung der Deutschen und eine hiedurch mit bewirkte Verdrängung oder Umwandelung der alten, angeblich slavischen Bevölkerung statt gehabt, - an frühere Einwanderung wird ohnehin niemand denken, - so müßten wir in jenen Urkunden ohne allen Zweifel sehr viele und bestimmte Andeutungen über diese Begebenheiten finden. Aber alles, was möglicher Weise hierauf bezogen werden könnte, besteht theils in dem obgedachten Vergleiche zwischen Fürst Witzlav I. und dem schwerinschen Bischofe, aus dem Jahre 1221, welcher eben von unsern einheimischen Geschichtsforschern als ein besonderes Paradestück zum Beweise der weitgreifenden Colonisation durch Ausländer geltend gemacht wird, theils in einigen Bewidmungen der Feldklöster Eldena und Neuen=Camp, welche diesen die Erlaubniß ertheilten, Leute von allen Nationen, Dänen, Deutsche und Slaven (in dieser Reihenfolge führt die älteste Urkunde sie auf) nach Belieben auf ihren Gütern anzusiedeln. Daß nun vor allem jener Vergleich gar nicht das enthalte, was gewöhnlich als sein Inhalt angegeben wird, glaube ich vorhin nachgewiesen zu haben; was aber diese Klosterbewidmungen betrifft, so geben sie sich eben als besondere Privilegien kund und bieten somit, als ein argumentum a contrario, eine Bestätigung meiner Ansicht dar, daß Colonisationen der behaupteten Art nur ausnahmsweise vorgekommen seien 71 ). Da diese Urkunden jedoch namentlich


70) Mein älterer Bruder, der Rathsverwandte und Gerichtsdirector Fabricius in Stralsund, ist seit vielen Jahren bemühet gewesen, diese Urkunden vollständig zu sammeln, und es füllt diese mit diplomatischer Genauigkeit veranstaltete Sammlung jetzt in der Handschrift sieben Folio=Bände. Hoffentlich wird sie bald veröffentlicht werden können.
71) Herr Professor Homeyer, in der (Note 65) angeführten Schrift, S. 21, Note w, um zu beweisen, wie sehr verödet Pommern gegen Ende des 12. (  ...  )
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in Beziehung auf die Verhältnisse der Slaven und Deutschen zu einander interessant sind, so will ich sie hier im Auszuge mittheilen.

1) Aus der confirmatio privilegiorum des mehrere Jahre vorher gestifteten Klosters Eldena, von Jaromor I., aus dem Jahre 1209 (in Dregers Codex diplomaticus, No. 43.):

Colonos et villarum claustralium homines ab omni expeditione gentis sclavice et urbium edificatione vel reparatione et pontium structura et resarcione et prorsus ab omni servicio et exactione liberos in perpetuum esse donamus, ut nemini quicquam servicii debeant nisi soli deo et claustro. Dedimus etiam eis (scil. monachis) perfectam libertatem convocandi ad se ac collocandi ubicunque voluerint in possessione predicte ecclesie dacos, teutonicos, sclavos, et cujuscunque artis homines 72 ), et ipsas artes exercendi, ac parochias et presbiteros instituendi, et tabernas habendi, utrum velint more gentis nostre, sive teutonicorum aut danorum; etc.

2) In der 1248 von dem pommerschen Herzoge Wartislav III., zu dessen Gebiete damals auch der östlich vom Ryck=Flusse belegene Theil des Fürstenthums Rügen mit dem Kloster Eldena gehörte, diesem Kloster ertheilten Bestätigung seiner Güter und Freiheiten (bei Dreger, l.c. No. 186.) heißt es:

Confirmamus, .... ne videlicet vel ipsi, vel coloni seu homines ipsorum, urbes aut pontes edificare, reparare, vel etiam custodire cogantur. Nec etiam quisquam judicum secularium eis molestus sit in ullo negotio, sed ut liberi sint ab omni jure advocatie, communis placiti et expeditionis, et etiam ab illo jure,


(  ...  ) Jahrhunderts gewesen sein müsse, beruft sich auf eine bei Dreger, S. 10, abgedruckte Urkunde vom Jahre 1170, in welcher dem pommerschen Kloster Belbuck eilf villae geschenkt werden, von denen nur Eine noch bewohnt gewesen. Allein gewiß darf aus diesem Factum nicht auf den Zustand des Landes im Ganzen geschlossen werden; denn bei Anlegung von Klöstern war es gerade ein Hauptzweck, verödete Gegenden wieder in Cultur zu bringen, und so schenkten die Landesherren den Mönchen, sowohl zur Erbauung der Klöster, als auch nachher, vorzugsweise nur devastirte Ländereien.
72) Aehnlich heißt es in der Fundations=Urkunde des Klosters Neuen=Camp von Witzlav I. aus dem Jahre 1231 ( bei Dreger, l.c. No. 86), homines cujuscunque gentis, ohne daß die Namen der Nationen aufgezählt werden, und statt: ab omni expeditione gentis Slavicae etc. bloß schlechtweg ab omni expeditione.
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quod Herskild dicitur 73 ). .... Cunctis etiam hominibus et colonis in claustri possessionibus locandis sive etiam jam locatis concedimus in causarum agendis jure proprio se tueri, salvo in omnibus jure ecclesiastico et censura. Si quis vero in villis gentis [nationis] alterius, ut verbi gratia Danus vel Slavus inter Theotonicos, et e converso, elegerit habitare, volumus ut illorum jure utatur, quorum contubernium approbavit, nisi forte abbas, qui pro tempore fuerit, aliter inter eos duxerit ordinandum. .... Renunciamus exceptioni doli et omni alii exceptioni, .... et insuper etiam omni auxilio juris canonici et civilis 74 ) et omni consuetudini, quae jus Zlavicum vel Theotonicum appellatur. etc.

Das Wichtigste in diesen Urkunden für unsern Zweck ist, außer der darin enthaltenen Bestätigung der oben von mir in Anspruch genommenen Bedeutung des Wortes coloni, besonders die Gegenüberstellung der expeditio gentis Slavicae und des jus illud, quod Herskild dicitur. Ich erkläre mir die Sache folgendergestalt. In der Blüthezeit der slavischen Herrschaft bildeten die freien oder adeligen Slaven (beides ist wohl durchaus identisch) gewissermaßen eine Kriegerkaste. Ihnen war Grund und Boden mit den darauf wohnenden deutschen Hörigen, welche eben den Acker für sie bauen mußten, von den Fürsten zugetheilt worden, wogegen ihnen die Verpflichtung oblag, in den Krieg zu ziehen, die Burgen und Brücken zu bauen, zu unterhalten und zu vertheidigen 75 ). Natürlich ist


73) Demselben Kloster Eldena verkaufte der rügensche Fürst Jaromar II. im Jahre 1252 das Land Reddevitz, d.i. der Halbinsel Mönkgut nördlichen und mittleren Theil; und in diesem Kaufbriefe (bei Dreger, l.c. No. 229) geschieht ebenfalls des Heerschildes Erwähnung. .... decernimus, ab omni jure advocatiae, communis placiti et expeditionis, et ab illo jure, quod herschild dicitur, .... esse liberos et exemtos etc.
74) Diese Erwähnung der doli exceptio und des römischen Rechts überhaupt, schon um diese Zeit, ist äußerst merkwürdig. Man sieht daraus auch, wie die Verbreitung des römischen Rechts in Deutschland anfänglich besonders durch die Geistlichkeit befördert worden ist.
75) Urbs heißt hier eben nichts, als eine landesherrliche Burg, gleichbedeutend mit castrum. Die später nach westdeutschem Muster angelegten Municipal=Städte werden stets mit civitas oder oppidum bezeichnet. Auch die Brücken kommen hier nur wegen ihrer militärischen Bedeutung bei Angriff und Vertheidigung in Betracht, und sind unter diesen pontes wohl hauptsächlich die späterhin unter der Benennung: "Pässe" begriffenen Brücken über die Grenzflüsse zu verstehen, bei denen dann meistens auch ein castrum angelegt war. Ich halte diese urbium et pontium aedificatio, reparatio et custodia für einerlei mit dem servicium, quod borchwerc [Burgwerk] dicitur. Vgl. unten Note 78.
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nicht daran zu denken, daß diese slavischen Herren solche Bauten und Reparaturen mit eigner Hand ausgeführt hätten; dazu konnten sie ja eben ihre Hintersassen verwenden. Aber mit den letzteren hatte der Fürst unmittelbar keine Befassung; er hielt sich an die Herren, denen alle diese Leistungen eben für den Genuß der ihnen verliehenen Güter als eine auf denselben haftende Reallast aufgebürdet waren 76 ). Daß die deutschen Hörigen derzeit keine Waffen tragen durften, versteht sich wohl von selbst; allein durch die fast ununterbrochenen blutigen Kämpfe im zwölften Jahrhunderte wurden die Reihen des slavischen Adels sehr gelichtet, und so waren die Fürsten in ihren neuesten Bedrängnissen sicherlich bewogen worden, auch die Hörigen zur Vertheidigung des Landes aufzurufen und ihnen zu diesem Zwecke Waffen zu geben 77 ). Auf solche Weise ward aus den deutschen Bauern eine Landwehr gebildet, und diese wird denn nun auch mit einem deutschen Worte bezeichnet und Heerschild genannt im Gegensatze zu der adeligen Kriegsschaar der slavischen Vasallen oder Burgmänner. In den mitgetheilten Urkunden werden aber eben sowohl die den Klöstern geschenkten Ländereien selber von der darauf haftenden Reallast, der expeditio gentis Slavicae, als auch die Hintersassen des Klosters von der persönlichen Landwehrpflichtigkeit, dem jus, quod Herskild dicitur, und wofür es an einem slavischen Namen fehlte, gänzlich befreiet.

Derselbe Grund, der die Bewaffnung der deutschen Hörigen veranlaßt hatte, - die großen in der Zahl der slavischen Herren entstandenen Lücken, - ward jetzt, nach der Christianisirung unserer Länder, auch die Ursache, daß die Fürsten viele deutsche Ritterbürtige als Vasallen aufnahmen, und mit Land und Leuten belehnten. Aus diesen und den noch übrigen slavischen Herren erwuchsen denn durch rasche Amalgamation die Ritterschaften der einzelnen Territorien als ein einiger Stand; und so werden seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts die slavischen Herren fast nie mehr nach ihrer National=Abstammung,


76) Unstreitig hatten schon in vorchristlicher Zeit die slavischen Herren nur eine Art Lehen=Eigenthum an ihren Gütern; dem Fürsten stand das Obereigenthum (proprietas) an allem Grund und Boden in seinem Gebiete zu, weshalb denn bei Veräußerungen, zur Gültigkeit derselben, auch immer seine Zustimmung erfordert ward. Vgl. Dreger l.c. No. 35, 49, 86 Note g, und 103, Lisch, Meklenburgische Urkunden Bd. 1, No. 11 bis 13, 25, 28, 32, 39 und 41.
77) Noch im sechszehnten Jahrhunderte hatten die rügenschen Hörigen uneingeschränkt das Recht Waffen zu tragen; und Kantzow erzählt, daß sie selbst zur Kirche mit ihren Spießen zu gehen, und diese während des Gottesdienstes vor die Kirchenthür zu stellen pflegten.
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sondern allein nach dem Range, den sie in der Ritter=Zunftverfassung einnehmen, bezeichnet. Wenn früherhin in den Urkunden noch einzelne Personen mit dem Zusatze: nobilis Slavus als Zeugen oder sonst vorkommen, so findet man von jetzt an, sowohl bei slavischen als deutschen Namen, fast ausschließlich die Bezeichnungen: milites (Riddere), armigeri (Knapen van Wapen) und famuli (Knapen); und demgemäß werden von gedachter Zeit ab nur noch die slavischen Leibeignen, welche die Fürsten und vielleicht auch einzelne Herren hie und da auf ihren Gütern angesiedelt hatten, mit dem Namen Slavi, oder in der corrumpirten Form desselben: Solani, urkundlich aufgeführt. Man sieht aber zugleich, daß solche Ansiedelungen nur an ganz einzelnen Orten, und sehr spärlich zerstreuet, sich fanden, und daß diese slavischen Leibeignen gar nicht eigentliche Ackerbauer 78 ), sondern nur Gärtner, Viehzüchter oder Fischer waren.

Was namentlich das Fürstenthum Rügen betrifft, so läßt sich aus dem oben angedeuteten reichen Urkunden=Schatze fast eine vollständige Topographie des ganzen Landes herstellen; ja durch die vielen Kauf= und Lehn=Briefe wird man sogar in den Stand gesetzt, beinahe alle Besitzveränderungen in den einzelnen Ortschaften seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts ganz speciell zu verfolgen. Und dennoch, unter dieser Masse von Urkunden sind, so weit mir bekannt ist, die folgenden vier


78) Daß die Slaven zum Ackerbau überhaupt nicht recht zu gebrauchen waren, erhellt auch aus folgendem Auszuge aus einer pommerschen Urkunde, schon vom Jahre 1228 (bei Dreger, l.c. No. 69), in welcher Herzog Barnim I. der St. Johannis=Kirche in Lübeck statt des ihr von seinem Vater geschenkten, am rechten Ufer der Peene in Alt=Vorpommern belegenen Gutes Preetzen zwei andere in Neu=Vorpommern und zwar in der Grafschaft Gützkow liegende Güter verleihet. Nicht nur der Umstand, daß diese Urkunde solchemnach mehrere dicht an der Grenze des Fürstenthums Rügen belegene Ortschaften betrifft, sondern auch ihr eigenthümliches, Interesse, weil sie den oben geltend gemachten Satz, daß die Benennungen einzelner Terrain=Puncte meist deutsch geblieben seien, ja daß selbst ächt slavische Rechts= und Verfassungs=Verhältnisse im gemeinen Leben mit deutschen Wörtern benannt wären, recht anschaulich bestätigt, mag ihre Mittheilung rechtfertigen. Noverint omnes, .... patrem nostrum .... ecclesie S. Johannis .... villam Prezene .... liberaliter contulisse. .... Verum, quia a Slavis inhabitata ad libertatem ecclesie et canonicorum utilitatem sine gravibus expensis .... nequaquam poterat expediri, nos .... in predicte ville recompensationem duas villas Karbowe scilicet et Petzekowe in provincia Gutzekowe constitutas ..... ab omni exactione, peticione et servicio, quod borchwerc (Burgwerk) dicitur, .... liberas conferimus, .... terminos .... annotantes .... astenbedde (Steinbette oder Hünengrab) usque ad stagnum Lubecensium, quod Sebleke (Seeblänke) dicitur, ..... rivo, qui Lutzowerbeke (Lützower Bach) dicitur, ...... campum, qui dicitur Stritkamp (Streitfeld) .... paludem, quae Rusgensole (Rusgen im Ausdrucke: Rusch und Busch, und so auch Soll für Teich, noch jetzt gebräuchlich) seu juncorum palus dicitur, .... usque subtus tres montes, qui Circumspicite sive se thio umme (Siehe dich um!) nominantur, etc.
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die einzigen, in welchen slavischer Bewohner einzelner Ortschaften Erwähnung geschieht.

1) In einem Kaufbriefe vom Jahre 1256, mittelst dessen Fürst Jaromar II. das Dorf Sarnkevitz der dasselbe bewohnenden Bauerschaft verkauft (bei Dreger, l.c. No. 280), heißt es:

..... ville Sarnekevitze et hominibus habitantibus in eadem vendidimus quidquid sub determinatione predicte ville continetur, scilicet a via quae dicitur Rosenvorde (Rosenfurth) ..... ultra procedendo juxta monticulos schedehope (Scheidehaufen, Grenzhügel) appellatos, .... et hoc Rarechte (wohl nichts anders, als: "grade aus") quod vulgo dicitur, etc. .... Slavi seu Solani ponendi sunt, ubi nunc positi sunt, et non tenentur agris uti, sed tantum lignis et pascuis, et plures Slavi seu Solani in eadem villa non sunt locandi, quam locati sunt. etc.

2) In der Fundations=Urkunde der Stadt Damgard, vom Jahre 1258 (bei Dreger, l.c. No. 306.), sagt Fürst Jaromar II., nachdem er die übrigen zum Stadtgebiete zu schlagenden Ländereien aufgezählt hat:

villam quoque Slavicalem, jam dicte civitati proxime adjacentem, quocunque modo id disponamus, ipsius terminis liberaliter apponemus.

3) Fürst Witzlav III. macht in einer Schenkungsurkunde vom Jahre 1290, vermittelst deren er die Stadt Barth mit einer auf der Insel Zingst belegenen Wiese begabt, nachstehenden Vorbehalt:

.... hoc adjecto, quod Slavi nostri in vico juxta civitatem Bart sepedictam personaliter residentes predicti prati pascuis ad usus suos pacifice et quiete ac jugiter perfruantur.

4) Endlich in dem Testamente des Fürsten Witzlav III., errichtet zu Asloen in Norwegen, am 27. December 1302, findet sich folgende Stelle:

Item volo et mando heredibus meis, quod Slavi mei in Michelstorp et Bresechevis ac in vico apud Bard eandem libertatem habeant in omnibus, quam meo tempore habuerunt.

Die Ausdrücke in den letzten beiden Stellen: Slavi nostri und Slavi mei beweisen namentlich, daß diese Slaven nichts anderes als auf fürstlichen Kammergütern wohnende

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erbunterthänige Leute waren, und daß auch die in den ersten beiden Urkunden bezeichneten Slaven sich in derselben Lage befanden, erhellt daraus, daß der Fürst über den von ihnen bewohnten Grund und Boden als über sein Privat=Eigenthum ganz frei verfügt. Ungemein rührend ist daneben, wie Fürst Witzlav sicherlich in dem Bewußtsein, daß er selbst eines Volksstammes mit diesen Leibeigenen sei, besondere Sorge für sie trägt. Schon während seines Lebens hat er ihnen wohl Erleichterungen und Befreiungen zu gute kommen lassen und sie vor möglichen Benachtheiligungen sicher zu stellen gesucht, wovon gerade der in der dritten Urkunde zu ihren Gunsten gemachte Vorbehalt ein Beispiel abgiebt; nun gedenkt er ihrer auch noch in seinem letzten Willen, und legt es seinen Erben ans Herz, daß sie in dieser Beziehung ganz seinem Vorgange folgen sollen. Diese ausgesprochene Absicht des Testators läßt aber zugleich ziemlich deutlich erkennen, daß die namentlich bezeichneten slavischen Ansiedelungen in jenen drei Dörfern damals wohl die einzigen auf dem ganzen fürstlichen Kammergute sein mochten, denn sonst würde er gewiß auch die übrigen genannt haben, da er hier ja seinen Slaven eben nicht neue Vortheile als ein Vermächtniß zuwenden will (wobei eher eine Vorliebe für einzelne Ortsgemeinden denkbar wäre), sondern sie nur in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen gegen künftige Unterdrückung zu schützen bemühet ist, und so können wir hieraus einen Schluß ziehen, wie ganz einzeln und zerstreuet Ortschaften dieser Art in dem ganzen Fürstenthume sich gefunden haben dürften.

Unter solchen Umständen ist es denn allerdings sehr erklärlich, daß auch unter den hörigen Leuten das Slaventhum in ganz kurzer Zeit aussterben und deutscher Art und Sprache Platz machen mußte, nachdem Landesherr und Adel in dieser Beziehung längst vorangegangen waren, wie denn namentlich der letzte rügensche Fürst Witzlav IV. sogar unter den deutschen Minnesängern nicht unrühmlich aufgetreten ist.

Beiläufig mag noch als letztes Argument für meine Behauptung, daß schon vor der Bekehrung der Ostseeküsten der deutsche Stamm hier heimisch gewesen sei, auch das Verzeichniß der ältesten lübeckischen Rathmänner benutzt werden, welches v. Westphalen in seinen Monumenta inedita, Tom. III, p. 632 ff. mittheilt 79 ). Bekanntlich gründete Heinrich der


79) Westphalen bezeichnet dieses Stück als einen Anhang des Codex Oldenburgensis Justitiae Lubecensis, einer Handschrift des ältesten Lübischen Rechts, welche der Lübecker Rath im Jahre 1235 der Stadt Oldenburg auf ihre Bitte zugefertiget habe. Nach der neuesten Bearbeitung des ältesten (  ...  )
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Löwe die Stadt Lübeck grade als Vormauer gegen die Wenden, und nur Deutsche konnten das Bürgerrecht erwerben, von dem jeder Slave schon als solcher ausgeschlossen war. Unbezweifelt sind also die ältesten Bürgermeister und Rathmänner doch wohl gewiß Deutsche gewesen. Nichts desto weniger nennt das gedachte Verzeichniß bereits aus der Zeit des zwölften Jahrhunderts eine Menge von Leuten, die, obwohl aus Meklenburg, Rügen und Pommern gebürtig, dennoch im lübeckischen Rathe gesessen haben. Hinter der Copei der von Heinrich im Jahre 1158 ertheilten Bewidmung mit städtischem Rechte heißt es hier nämlich 80 ): "Zuvor hatte man zu Lübeck keinen Rath außer zwei Bürgermeistern und zwei Beisitzern, die gleich den Vögten, wie man auf Dörfern hat, Ding und Gericht hielten. Diese vier sind zu der Zeit die vornehmsten und weisesten Leute gewesen, nämlich Hinrick von Artelonburg aus dem Lande zu Sachsen, Garvin von Skodthorpe von Julin, Barvin Oelde aus Alten=Lübeck, Johann aus der Burg Garz (van dem Castele van Carent) im Lande Rügen. Diese vier haben auf Herzog Heinrichs Befehl zwanzig Leute zu sich gekoren, so daß ein voller Rath daraus ward, und sind ihre Namen diese: Cord Strale, von Wineta nach Lübeck gekommen, .... Eyke Wise aus Mickilinborg, .... Lubbert Beringer von Stargard 81 ) .... Arcecumus Schol donto von Julin (alii Wollin), Beringer Todo aus Pommern. .... Anno 1165 sind eilf zu Rath gekoren, weil so viele der Vorigen abgedankt haben, .... Egeloff Wagge aus Meklin borgk, .... Antonius Adelwasser von Julin (alii Wollin); Anno 1168 Etler Schwarte von Usedom aus Pommern, Go fridus Kadewasch von Stargard aus Pommern, Heidenreich Sasgardt von Arcona aus Pommern, .... Henrich Krupe von Carend aus Pommern; Anno 1170 Bose Dreast Consul aus der großen Stadt Meklinburgk, Gerhardus Sce terehe von Stargard aus Meklinburgk; Anno 1172 Henrich Hobrand von Wolin .... Anno 1174 Ditherd Fuste van Usedom .... Anno 1176 .... Giselbertus Delendodt von


(  ...  ) Lübischen Rechts von Hach, ist dieser Coder jetzt nicht mehr aufzufinden; aber von dem angehängten, hier besprochenen Verzeichnisse giebt es nach v. Westphalen noch mehrere alte Handschriften (namentlich auch in Kirchring, Chronicon et Documenta Lubec. Mscr.), aus denen er auch die bei den Namen vorkommenden Varianten aufgenommen hat.
80) Da v. Westphalen Monum. ined. Allen zugänglich ist, so gebe ich den folgenden Auszug nicht in der veralteten Mundart des Originals, sondern sogleich in heutiger Schriftsprache.
81) Wise und Beringer sind auch in einem Anno 1188 von Kaiser Friedrich Barbarossa den Lübeckern ertheilten Privilegium als Zeugen mit aufgeführt.
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Julin .... Anno 1184 Johann Pristin adeligen Geschlechts aus Meklinburg .... Anno 1186 .... Wiggerus von Dot schem aus Meklinborgk, Hartwick von Parchen aus Meklin burgk .... Anno 1206 .... Johann von Dellinge aus Stettin u.s.w." Dies Verzeichniß der neugewählten Rathmänner ist bis zum Jahre 1234 fortgesetzt, und es kommen darin noch mehrere Meklenburger und Märker vor. Hier sehen wir also, wie die deutsche Bürgerschaft in Lübeck nicht bloß aus westelbischen Einwanderern, sondern in gleich starkem Maaße aus Leuten, die von Osten aus den sogenannten slavischen Ländern kommen, sich zusammensetzt, was den bisherigen Annahmen über den Volksstamm in diesen Territorien schnurgrade widerspricht, mit meiner Ansicht aber im vollkommensten Einklange steht.

Somit an das Ende meiner Untersuchung gelangt, gestehe ich gerne ein, daß die Beweisführung selbst noch unvollständig und lückenhaft sei, daß vieles nur als Hypothese gegeben werden konnte, und daß manche der aufgestellten Sätze etwas unreif erscheinen mögen. Dennoch glaubte ich, diese neue Ansicht, mit der ich mich indessen bereits länger als ein Decennium herumgetragen habe, hauptsächlich deshalb schon jetzt veröffentlichen zu dürfen, damit bei dem regen Eifer, der für Erforschung der pommerschen und meklenburgischen alten Geschichte unter uns erwacht ist, auch andere gründliche Forscher sich veranlaßt sehen mögen, der Sache weiter nachzuspüren, und damit auf solche Weise durch das vereinte Bemühen Mehrerer die Wahrheit leichter und sicherer ans Licht gefördert werde.


Nachtrag.

Erst nach Beendigung des vorstehenden Aufsatzes sind mir zwei Schriften zu Gesichte gekommen, die für unsern Gegenstand Interesse haben, und woraus hier denn nachträglich Einiges mitgetheilt werden mag.

Die erste ist eine Recension von Masch Geschichte des Bisthums Ratzeburg, in den Göttinger Gel. Anz. 1838, S. 1641 bis 1647, welche zeigt, daß auch Andern schon die wunderbar schnelle Germanisirung der angeblich rein slavischen Ostseeländer aufgefallen ist, und einiges Bedenken erregt hat. Der Recensent, G. Waitz, sagt nämlich am Schlusse seiner Beurtheilung Folgendes:

"Es sind diese slavisch=deutschen Provinzen in ihrer Geschichte gewissermaßen gekürzt. Um Jahrhunderte später, als

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dem Südwesten, kommen ihnen christliche Lehre, geistliche Bildung und germanische Institute 82 ) zu; aber in kurzer Zeit treten sie den übrigen Theilen des Reiches gleich an die Seite, und weniger die Erinnerungen der Vergangenheit und die Folgen des verspäteten Ueberganges zu einer neuen Bildung, als die sonstigen Verhältnisse bedingen die folgende Geschichte. Es zeigt sich dies auch im ratzeburger Bisthume. Die Anfänge, die allmälige Christianisirung erinnern an die erste Hälfte des Mittelalters; aber in wenigen Jahren stehen wir hier inmitten der Interessen einer schon ganz andern Zeit, und gehen jetzt mit den Jahrhunderten abwärts, ohne einen merklichen Unterschied zu gewahren zwischen dem, was sich hier zuträgt, und den Entwickelungen der übrigen deutschen Lande".

Noch interessanter ist folgendes Werk:

Rußland, von Thaddäus von Bulgarin, übersetzt von Brackel. Abtheilung: Geschichte. Erster Band.

Der Verfasser, selbst ein Slave, stellt hier in dem Capitel über die Slavisirung des nordöstlichen Germaniens (S. 337 ff.) Ansichten auf, die mit den meinigen in vielen Punkten übereinstimmen. Vorzüglich wichtig aber erscheint mir, daß sehr viele Wörter und Namen, die bei uns bisher für slavisch gegolten haben, als solche von ihm abgewiesen und dem deutschen Sprachstamme vindicirt werden, weil sie eben auf slavische Wurzeln durchaus nicht zurückgeführt werden könnten und sich daneben auch bei den östlichen (russischen) Slaven gar nicht fänden. Dahin rechnet er unter andern die Namen: Spree, Havel, Tollense (S. 338), und die Amtsbezeichnung Supan 83 ). Am auffallendsten ist jedoch die Behauptung, daß der Volksname Ljächen (Ljachowe) oder Lechen in den slavischen Sprachen gar keinen Sinn habe 84 ), und nichts


82) Hierüber verlange ich eben erst den Beweis, und bestreite es bis dahin.
83) Bulgarin sagt [S. 280, Note *)]: die Russen kennen keine Supane. Pan oder Bann ist kein slavisches, sondern ein deutsches Wort, wie es denn auch in dem Eide der Sachsen wider Carl den Großen heißt: "Hilli kroti "Wuodana ilp osken Pana Witikin af ten aiskena Carlevi, ten Slaktenera". Ferner bemerkt er [S. 278], daß auch bei den Slavenvölkern die Leibeignen Cholopy oder Chlopy heißen, was entweder von Chalupy (Hütte) oder von dem deutschen Kloben (Knecht) abzuleiten sei. Ob das Wort Kloben wirklich im Alt=Deutschen Knecht bedeutet habe, und hievon also unser Wort Sklave abzuleiten sei (vgl. oben Note 51), wage ich nicht zu entscheiden. Bei J. Grimm wird das Verbum klöven (spalten), klov, klaven, welches im Platt=Deutschen noch jetzt gebräuchlich ist, in dem Verzeichnisse der starken Zeitwörter gänzlich vermißt.
84) S. 338 f. - Zeuß (Die Deutschen und die Nachbarstämme, S. 604 f.) will dies Wort aus dem slavischen ljas, ljes (Wald) ableiten, und Ljachowe (  ...  )
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anderes als das slavisirte Wort Lygier sei. Ist dies richtig, so zeigt sich in dieser Umbildung eine bedeutende Analogie für die Verwandlung des deutschen Namens Rugier in den slavischen der Ranen. (Lygii, Ljachowe, Ljächen, Lechen, - Rugii, Rugiani, Rujani, Rjani, Rani). Früherhin hat keiner unserer Geschichtsforscher daran gezweifelt, daß die Insel Rügen ihren heutigen Namen von den alten Rugiern habe. Erst Barthold und Zeuß belehren uns, diese Annahme beruhe lediglich auf eitlen Träumen. Allerdings können beide nicht leugnen, daß da, wo zu Tacitus und Ptolomäus Zeiten Rugier, Wariner und Silinger wohnten, in slavischer Zeit Rujani [Zeuß, S. 664], Warnabi (Warnavi) [Zeuß, S. 652] und Silenzi (Slenzi, böhmisch Silezi) [Zeuß, S. 663] sich wieder finden, von denen noch jetzt Länder und Flüsse die Namen tragen; allein ein historischer Zusammenhang zwischen diesen, doch ziemlich gleich klingenden Namen soll gänzlich fehlen, und dieses Zusammentreffen der Namensähnlichkeit einem reinen Zufalle, - richtiger wohl, einer prästabilirten Harmonie, - zugeschrieben werden müssen. Das Wunderbare dieser prästabilirten Harmonie wächst aber noch ungemein, wenn man gewahr wird, daß sie auch bei den an der Donau angesiedelt gewesenen Rugiern sich wieder beurkundet, indem der Geographus Ravennas das alte Rugiland dorten mit dem Namen Ranici (scilicet: agri) bezeichnet 85 ). Jetzt endlich übernimmt es ein slavischer Geschichtsforscher, uns unsern deutschen Stammvätern wieder zuzueignen.

Mir drängte sich, als ich jene Stelle Bulgarins las, der Gedanke auf, daß der polnische Adel, der sich in Körper= und Gesichtsbildung von den Leibeigenen so auffallend unter=


(  ...  ) mit Ljesjanine (Waldbewohner) identificiren. Aber, auch abgesehen davon, daß die Polen jenen ihren Volksnamen nicht von einem Wohnplatze, sondern von einem Stammvater, Ljech, herleiten, traue ich hier dem slavischen Geschichtsforscher doch mehr; wie ich denn überhaupt gegen daß Etymologisiren des Herrn Zeuß etwas mißtrauisch geworden bin. Ist es erlaubt, wie er verlangt, die Namen Teutones, Nuithones, Juthones, Eutii [S. 146, Note *)], und dann wieder Suevi, Cyuvari, Teutonoari, Juthungi, Vitingi, Eutingi und Reudigni [a.a.O. und S. 150] lediglich für dialektisch verschiedene Formen eines und desselben Namens: der Jüten, zu erklären, (mit denen dann wohl auch die S. 152 unter sich identificirten Eudoses des Tacitus, Φουνδούσοι des Ptolomäus und Sedusii des Cäsar, zusammenfallen sollen), so wird auch die bekannte Ableitung des Namens Jacob aus Nebukadnezar wohl noch zu rechtfertigen sein. - Warum wohl nur die Namen Zeus und Thor nicht identificirt sind, da ihre Verwandtschaft wohl am wenigsten geläugnet werden dürfte? - ( Vgl. Zietus, - Zeter, - Tojodute).
85) IV, 37. - Bajovarii ..... inter Ranicos, quae nune ab Aunariis (Avaris) dominatur, et Italiam .....
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scheidet und im Durchschnitte schön zu nennen ist, während die stumpfe Physionomie des gemeinen Polen meistens einen häßlichen Anblick darbietet, vielleicht eben so nur die slavisirte Nachkommenschaft der lygischen Herren darstelle, als der russische Adel die der Waräger, und als der alt=französische Adel urkundlich aus den gallisirten Enkeln der fränkischen Eroberer bestanden hat.


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II.

Ueber die Sprache der alten Wenden

in

Meklenburg.


S o lange es eine meklenburgische Geschichte giebt, ist stark das Bemühen hervorgetreten, in die Sprachverhältnisse der alten Wenden einzudringen. An dem Mangel einer gesunden Sprachforschung ist dieses Bemühen mehr oder weniger gescheitert, bis auf die neuere Zeit, deren kräftiges sprachwissenschaftliches Leben nicht wenigen andern Disciplinen erst die feste Grundlage gegeben hat und noch mehr geben wird. Auch der Verein wandte sein Augenmerk auf diesen Gegenstand, indem er umfassendern Arbeiten dieser Art Unterstützung verhieß und vorbereitenden Beiträgen seine ernste Aufmerksamkeit widmete. Was in den verflossenen Jahren seines Bestehens an kleinern Beiträgen eingegangen ist, wird nach sorgsamer Prüfung in den folgenden Abhandlungen mitgetheilt, theils um künftigen Forschern eine Richtung anzudeuten, theils um sie auf die Quellen hinzuweisen.

1.
Uebersicht

der meklenburgischen Ortschaften wendischen Ursprungs, welche nach einheimischen Naturkörpern benannt sind,

vom

wail. M. Siemssen zu Rostock 1 ),

revidirt

vom Bibliothekar Wenceslav Hanka zu Prag.

Ueber die einheimischen Naturalien zur Wendenzeit ist uns leider gar nichts aufbehalten worden. Einige dunkle Spuren


1) Diese Arbeit ist dem Vereine von dem Sohne des uns rühmlichst bekannten Litteraten, dem Herrn Dr. med. Siemssen, aus dem väterlichen Nachlasse (  ...  )
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finden wir jedoch noch in den, größtentheils durch das Germanisiren sehr verstümmelten Benennungen unserer Ortschaften, die nach gewissen einheimischen Naturkörpern und physischen Gegenständen benannt worden sind. Die Ueberbleibsel der alten wendischen Namen sind bekanntlich noch im heutigen Polnischen, Böhmischen, Russischen und Lettischen zu finden. Und diese Sprachen slavischen Ursprungs scheinen überhaupt nur in Ansehung des Dialekts von der alten wendischen verschieden zu sein, weil ein Kenner der slavischen Sprache, wie es bei dem Könige von Ungarn Matthias Corvinus der Fall war, mit Türken, Bulgaren, Böhmen, Polen, Russen, Dalmatiern, Serviern und andern slavischen Nationen ohne Dolmetscher sich unterreden kann. Man ist darin einverstanden, daß die Endungen der wendischen Namen ihre bestimmte Bedeutung haben; die Endsylbe (-itz) bedeutet so viel als: Sitz, Wohnung oder Ort, (-ow) oder (-owe): Aue, Gegend, und die Endsylbe (-in) ist mit: Feld einerlei. Die erstern Sylben in den wendischen Namen scheinen aber die natürliche Beschaffenheit des Orts anzuzeigen. Einige dieser Benennungen erhalten ihre Bestätigung durch die alten wendischen Ritterwappen.

1. Benennungen nach Körpern aus dem Thierreich.

Barendorf: die ersten Sylben scheinen altwendisch zu sein, von Baran: Schaaf.

Barnekow: bedeutet eine Schaafgegend, vom böhmischen Beranek: ein Lamm. Die Herrn von Barnekow führen einen halben Widder im Wappen.

Barkow: Bienengegend, von Bari: Bienenstock.

Belitz: Ort, wo Weißfische zu haben sind, von Belice: Weißfisch == Witing.

Doberan: von Dobra: gut, und Beran: das Lamm == agnus dei. (In Böhmen ist eine Stadt Dobran: der Gütige. W. Hanka.)

Konow: Pferdeort, von Kon: Pferd.

Kassow: Entengegend, von Kaczka: Ente. (Bei uns ist auch ein Kasow, wir leiten es aber von Kase: Grütze, Brey, her. W. H.)

Kossow: Amselort, von Kos: die Amsel.

Koebelich: von Kobilka: Heuschrecke. (Lieber von Kobyla: Stute; die Bedeutung könnte: Gestüt, sein. W. H.)


(  ...  ) mitgetheilt. Hanka äußerte sich sehr günstig über diese Arbeit und theilte einige Nachträge zu derselben mit, welche in ( ) mit W. H. eingeschaltet sind. - Einen ähnlichen Versuch von Rudolphi enthält Patriot. Archiv IV, 1, S. 56.
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Karwitz: Kuhort, von Karwe: Kuh (litthauisch).

Krepelin: Wachtelfeld, von Krepelice: Wachtel.

Krukow: Rabenort, von Kruk: Rabe.

Jeese, Jesendorf, Jesenitz, Jesow: vom poln. Jez: Igel. (In Böhmen giebt es mehrere Jessenitz und wir leiten es von Jesen: die Esche, Eschenholz. Jeese und Jesow können von Jez: Igel, abgeleitet werden. W.H.)

Labenz: Schwaan (polnisch). (Könnte auch: Elbdorf, von Labe sein. W. H.)

Lanken: von dem lettischen Lanka: Aue.

Lischow: Fuchsgegend, von Lis, Liska: Fuchs.

Maslow: Buttergegend, von Maslo: Butter.

Muchow: Fliegenort, von Mucha: Fliege.

Muess: Maus (böhmisch).

Pannstorff: Jungferndorf, von Panna: Jungfer.

Rakow: Krebsgegend, von Rak: Krebs.

Ribnitz: Fischort, von Ryba: Fisch. - Die Herrn von Rieben führen auch einen Fisch im Wappen.

Schabow: Bratenort, von Schab: Schweinebraten. (Ich möchte es lieber von Zaba: Frosch, ableiten. W. H.)

Sukow: Hundeort, von Suka: Hund. (Könnte auch von Suk: Ast, deducirt werden. W. H.)

Teterow: Auerhahnsgegend, von Tetrew: Auerhahn.

Turow: Auerochsengegend, von Tur: Auerochs.

Wewerin: Eichhörnchenfeld, von Wewerice: Eichhörnchen.

Wilsen: Wolfsgegend, von Wilczg: Wolf.

Woserin: Wespenfeld, von Wosa: Wespe.

Zapel: Froschgegend, von Z'aba: Frosch. (Eher von Czapla: Reiher. W. H.)

Zena: Frauenort, von Zena: Frau.

2. Benennungen nach Körpern aus dem Pflanzenreich.

Beselin: Feld, wo Flieder wächst, von Bez: Flieder, Hollunder.

Bobbin: Bohnenfeld, von Bob: Bohne. (In Böhmen ist ein Berg mit einer Burgruine Baubin, als Hexenberg bekannt. W. H.)

Brütz: Birkenort, von Bryza: Birke.

Bukow: Buchenort, von Buk: Buche.

Drewitz: Holzort, von Drewo: Holz.

Gessin: Eschenfeld, von Gesen: zähe Esche.

Grabow: Ort, wo Hagebuchen wachsen, von Grab: Hagebuche.

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Lipen: von Lipa: Linde.

Lusewitz: Kienort, von Luczywo: Kien, Harz. (Morastort, von Luz'o: Pfütze; Luz'ice heißt: Lausitz, eben daher. W. H.)

Lukow: Zwiebelort, von Luk: Zwiebel.

Mechelsdorf: von Mech: Moos.

Passée und Passow: Viehweidegegend, von Pasza: Viehweide.

Pieversdorf: von Piwo: Bier.

Rez: von Rez: Korn.

Steblow: von Steblo: Grashalm.

Tarnow: Dornenort, von Tarn: Schwarzdorn.

Tellow: Kälberort, von Tele: Kalb.

Tressentin: Kirschengegend, von Tressne: Kirsche. (Wäre dort Moorerde, so könnte es von tresu: zittern, abgeleitet werden; wir haben Tresetin; das mittlere n ist ein Rhinismus. W. H.)

Wesenberg: von Wes: Laus. (:Dorf, in allen Dialekten. W. H.)

Wischendorf: von Wischni: Pflaume.

Zehlendorf: von Zely: Kraut.

Zibühl: Zwiebelort, von Cybule: Zwiebel.

Zittow: Korngegend, von Zyto: Korn, Getraide.

3. Benennungen nach Körpern aus dem Mineralreich.

Brühl: von Bryla: Erdscholle.

Glinke: Ort, wo sich Lehm findet, von Glina: Lehm.

Gorow und Goritz: bergige Oerter, von Gora: Berg.

Ilow: Mergelort, von Il: Mergel zum Düngen.

Kahlden: Morastort, von Kal: Morast, Koth.

Kamin: von Kamien: Stein.

4. Benennungen nach andern physischen Eigenschaften.

Goelnitz: von Golnitza: ein kahles Land.

Kreien: von Krey: Landschaft.

Flotow: kothige Gegend, von Blotow: Koth.

Gnoyen: von Gnoy: Koth.

Priwall: stürmische Gegend, von Prywal: Sturmwind.

Reknitz: von Reka: Fluß.

Rohlsdorf: von Rola: Acker.

Rowa: von Row: der Graben.

Seran: von Ser: Käse.

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Stawenhagen: von Staw: der Teich.

Wostrow: Halbinsel.

Anm. Die Endsylbe:
    - itz bedeutet: Sitz, Wohnung, Ort.
    - ow oder owe: Aue, Gegend.
    - in: Feld.

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2.
Erklärung meklenburgischer Ortsnamen,

vom

Dr. Burmeister zu Wismar,

mit Beiträgen vom

wail. Pastor Mussäus zu Hansdorf.

Mehr als die Hälfte der Ortsnamen unsers Vaterlandes sind slavischen Ursprungs, welche auch zugleich die einzigen 1 ) Ueberreste der Sprache der Slaven oder Wenden sind. Die Erklärung derselben erscheint auf den ersten Augenblick sehr schwierig, da selbige nur durch Aufsuchung der Wurzelworte in allen slavischen Sprachen 2 ) mit Erfolg geschehen kann. Allein es ermangelt einerseits noch immer eines auf kritische Weise bearbeiten Lehrgebäudes aller slavischen Sprachen, andrerseits sind die Namen durch die von Jahrhundert zu Jahrhundert zunehmende Herrschaft der deutschen Sprache so verstümmelt, daß, wenn nicht ältere Urkunden den ächten slavischen Namen bewahrt hätten, man entweder an der Erklärung verzweifeln oder dieselbe doch schwankend hinstellen müßte. In einzelnen Fällen hat der Mund des Volks die Namen seit Jahrhunderten treu bewahrt.

Die Erklärung der slavischen Ortsnamen wird jedoch dadurch ungemein erleichtert, daß wir wissen, daß die Namen fast alle von wesentlichen Eigenschaften des Orts, von besonderer Lage an Flüssen, Seen, Wäldern, von dem häufigen Vorkommen von gewissen Baum=, Strauch= und Thierarten entlehnt sind. Für diese Ansicht haben wir das älteste Zeugniß des Ditmer von Merseburg, welcher die Namen in slavischer und deutscher oder lateinischer Sprache angiebt. In späterer Zeit ist diese Ansicht von Frenzel (bei Westphalen II, p. 2413 ff.) a.a.O. p. 2417 bei Ableitung des Namens Robel (slav. 1) robel: passer, 2) rebel, rjebel: scala, und 3) reblo:


1) Es kommen in den Urkunden auch oft slavische nomina appellativa vor. Man vgl. nur Mekl. Urk. 1. G. C. F. Lisch.
2) Vgl. W. Hanka in Jahrb. II, S. 176.
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castra) sehr bestimmt ausgesprochen: "secunda derivatio propter situm loci, ad quem Veneidi praecipue in de nominationibus respexerunt, videtur conveniens". Folgendes jedoch scheint noch weniger beachtet. Viele ältere slavische Namen sind später von den deutschen Einwanderern bloß übersetzt, einige haben auch einen dem frühern slavischen ganz entgegengesetzten deutschen Namen erhalten. So wird z.B. Tarnewitzerhagen von den Deutschen Wittenborgerhagen genannt. Nehmen wir die Endsylben weg, so haben wir Tarnewitz und die deutsche Uebersetzung Wittenborg. Daß die Endsylbe =witz, welche sonst nur: =dorf zu übersetzen ist, durch: =borg wiedergegeben ist, darf uns nicht befremden, da Helmold (Chron. Slav. I, 87, 11; I, 92, 10) Ilow in Ilinburg übersetzt. Außerdem giebt es noch viele Ortsnamen, welche aus beiden Sprachen gemischt sind, so daß man die eine Hälfte aus dem Slavischen, die andre aus dem Deutschen zu erklären hat.

Versuche, die meklenburgischen Ortsnamen zu erklären, sind mir in gedruckten Werken nicht aufgestoßen. Jedoch hat Herr Pastor Mussäus zu Hansdorf mir ein handschriftliches Verzeichniß von meklenburgischen Ortsnamen, mit Erklärungen aus dem Böhmischen, mitgetheilt, dessen Namen ich in den unten bezeichneten Proben durch M. bezeichnen werde.

Vergebens suchte ich in den slavischen Grammatiken eine genaue Unterscheidung der Endungen =ow, =itz, =nitz, =nik und =witz. Ich wage, nach manchen Zusammenstellungen die Behauptung: daß die Endsylbe =ow die weiteste Bedeutung hat, im Deutschen durch: =husen, =burg, =hof, =feld zu übersetzen ist; die Endung =witz bezeichnet: =dorf, mit Beziehung auf seine Lage; =in, =itz und =nitz einen einzelnen Ort in Beziehung auf die ihn umgebende Natur, und wird daher gern mit Substantiven und Adjectiven verbunden; =nik und =in: Stätte, nur daß =nik weitere Bedeutung hat und auch oft eine Person bedeutet (z.B. travnik: Grasstätte, dwornik: Hofmann); die Endsylbe =ow bedeutet in Personennamen, ähnlich dem polnischen =ky, unser: von, z.B. Krukow: von Raven, Butzekow: von Storch, etc. .

Bellin. Mussäus vom böhm. bylina: Kraut. Allein es ist gewiß von bel: weiß, schön, abzuleiten, also: Schönhof. Daß die Sylbe bel nicht bloß weiß, sondern auch schön übersetzt worden, bezeugt Ditmer von Merseburg (Ausgabe von Mader, Helmst. 1667, p. 153): belegori: pulcher mons, p. 234: beleknigini: pul=

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chra domina. Noch jetzt nennen fast alle Slaven das schöne Geschlecht: das weiße (poln. pleó biala). - (Dagegen: belgor: wittenberc, Mekl. Urkunden S. 74, 102. - Vgl. Siemssen unter belitz. G. C. F. Lisch.)

Bobitz, M. vom böhm. habicza: Großmutter, - wenn nicht von bob, welches fast bei allen Slaven: Bohne bedeutet (Bohnendorf). (Vgl. Siemssen unter Bobbin. G. C. F. Lisch.)

Doberan. Ob von dober: gut, oder von dub: die Eiche, dürfte wohl der Zweifel aufhören, da in einer Urkunde von 1190 (Westphalen III, p. 1470) terminus Dubimerihorca erwähnt wird, von dem es in einer folgenden von 1192 heißt (ib. p. 1472): "Et est terminus abbatie ad occidentem collis, qui lingua Slavica Dobimerihorca vocatur, et inde contra septentrionem usque ad mare protenditur. In parte autem orientali est terminus abbatie a quercu, quae sita est juxta viam in terminis, usque ad mare recto tramite (Eichplatz). - (Nach Hanka heißt Dobran: der Gütige. Vgl. Jahrb. II, S. 13. G. C. F. L.)

Drewitz, vom sorb. drew: Holz (Holzendorf).

Gammelin , im ratzeburg. Zehntregister Chemelin, von chmel, wendisch Schemigl: Hopfen (Hopfenort).

Granzin, vom serb. grana: Zweig, Kraut (Grasflur).

Gollwitz , vielleicht vom slowen. golob: Taube (Taubendorf).

Kuppentin, vom serb. kupina: Brombeerstrauch (Brombeerstatt). - (In Urkunden aus dem 13. Jahrhundert heißt das Dorf Kobandin. G. C. F. Lisch.)

Lischow, schon von M. von liss: Fuchs (Fuchshaagen).

Maslevitz, von masslo: Butter (Butterdorf).

Mulsow, entweder von mal: Motte, oder von mula: Schlamm, welcher durch Regen entstanden ist. Die Oertlichkeit soll noch jetzt für die letztere Erklärung stimmen.

Muchow, von mucha böhm. Fliege (Fliegendorf).

Priwall, vom böhm. priwotz: Ueberfahrt (Fährdorf).

Retschow, vom böhm. rez: Roggen (Roggendorf). (Vgl. Siemssen unter Rez. G. C. F. L.)

Roggow, vom böhm. rog: Horn (Hornsdorf).

Uelitz (M. von uhlj böhm: Kohlen); vielleicht auch von ul: Bienenstock (Bienendorf).

Userin, von osero, russ. See, poln. jeziero, da die Polen auch reka: Hand, statt ruka sagen: (Seestätte). Ist vielleicht Zuerin durch Vertauschung der ersten Buch=

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staben entstanden? Die Oertlichkeit stimmt außerordentlich. - (Nach Hanka heißt Zuerin: Thiergarten; vgl. Jahrb. II, S. 178 und V, S. 225. G. C. F. L.)

Wölzow, vom böhm. wolsse: Erle (Ellerndorf).

Zierow, M. von zir, böhm. Sklave; vielleicht von zjr: Eichelmast (Eicheldorf).

Zurow, vom poln. zurowy, eine Art Heidelbeere (Bickbeerdorf).

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3.
Wendische Worterklärung,

vom

Advocaten Dr. Beyer zu Parchim.

Herr Dr. Burmeister hat eine Sammlung und Erklärung slavischer Ortsnamen Meklenburgs verheißen. Sollte es nicht zweckmäßig sein, den Plan zu erweitern und die Bearbeitung eines wendischen Wörterbuches zu versuchen? Hauptquelle würden allerdings die Ortsnamen sein; was sich aber daraus machen läßt, hat kürzlich Gesenius in seinem punischen Wörterbuche gezeigt (Scripturae linguacque Phoeniciae monumenta etc. Lpzg. bei Vogel. Lib. IV. Vgl. Allgem. Liter.=Zeit. Mai 1837, Nr. 77-81).

Bekanntlich fehlt es aber auch sonst nicht an ältern Hülfsmitteln und Vorarbeiten, wenn gleich die bedeutendsten der letztern zunächst nicht den meklenburgischen Dialekt treffen. In Bezug auf diesen speciell ist mir eine Stelle in Rangonis origines Pomeranicae aufgefallen, wo es heißt: "Si orationem dominicam Werulorum in Mecklenburgensi ducatu, ut illam tradit Wulfgangus Lazius Lib. XII. de Migr. gent. f. 628, cum oratione dominica veterum Prussorum 1 ) conferas, sponte fateberis, Werulas illas cum veteribus Prussis unam habuisse originem".

Ich gebe zugleich ein Paar Beiträge zu der Sammlung, bemerke aber zugleich, daß ich mit der slavischen Sprache völlig unbekannt bin:

Lewitz oder Löwitz: Holz. Der Lewitz-Bruch, die Lewitz, eine große Bruchwaldung zwischen Neustadt und Crivitz. - Oestlich von der Müritz im Strelitzschen, hart


1) Die Sprachdenkmäler der alten Preußen sind bekanntlich von Vater bearbeitet. G. C. F. Lisch.
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an der schwerinschen Grenze, liegt ein Dorf Zar-holz, welches auf der laurenbergischen Karte Zar-lewitz heißt, vielleicht contrahirt aus zarne-lewitz, d.i. Schwarz=Holz, Schwarz=Wald; daneben ein See: Wolewitz. (Vgl. lowcj: viridaria, forestaria, silvae: Vetust. vocab. lat. boem. p. 327. Lisch. - Lewitz oder Löwitz: Jagdrevier, von lowit: jagen; wo-lewitz: in der Lewitz. Burmeister.)

Lisch (lisk, litz?): hoch. - Lischowe, quae alta villa (:Hohendorf, "Hontorff") dicitur", Otto IV. Confirmation des Stiftes Schwerin v.J. 1211. Daher: Wantz-litz bei Grabow, welches in der Urkunde Heinrichs des Löwen v.J. 1167 Wantzeburg genannt wird; also: Litz: Burg, Berg, Höhe? Adject. litzk, sprich lisk, lisch: hoch. (Lischow: Leitersdorf, von ljenitza: die Leiter. Burmeister.)

Parch, Park, Pork: Feuer, Sonne? Das Kloster Parkow hieß später: Sonnen=Kamp; ein Berg bei Parchim heißt Sonnen=berg; und im Antiquarius des Elbstroms, Frankf. a.M. 1741, S. 232, finde ich: Peccenstein halte Pirna für wendisch, und meine, daß es so viel als Sonnenthal bedeute, gleich wie das dasige Schloß Sonnenstein genennet werde. Die Formen Parchim, Parkow und Pirna entsprechen denen des Götternamens Parkun und Perun.

Sa: jenseits (russisch Sa-Balkansky: Trans-Balkanicus), davon: Sa=delbandia: d.i. trans Delbandica sc. provincia; Delbende hieß bekanntlich der Grenzfluß dieser Provinz. Davon vielleicht Smeldingi, contrahirt aus Sa-m-eldingi, i.e. Trans-Eldingii?

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4.
Vater Unser

der Wenden in Meklenburg im 16. Jahrhundert,

von

G. C. F. Lisch.

In den Jahrb. I, S. 7 und II, S. 177 ist zur Sprache gekommen, wie noch zu Marschalks Zeiten in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Meklenburg in der Jabelheide (zwischen Ludwigslust und Dömitz) wendische Sprache und Sitte herrschte. Trotz aller Nachforschungen hat aber nichts entdeckt werden können, was nach Marschalk nur einige Auf=

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klärung über diese wendische Völkerschaft der Jabelheider geben könnte. Das einzige Sprachdenkmal der meklenburgischen Wenden soll, außer den einzelnen, in den ältern Urkunden vorkommenden Wörtern, das Vater Unser sein, auf welches Beyer nach Rango aufmerksam macht. Schon Franck A. u. N. M. I, S. 215 theilt es aus Latomus mit, der es sicher aus Lazius hatte, aber in sehr corrumpirter Form; er vergleicht es mit dem Vater Unser der letzten Wenden im Dannebergischen zu seiner Zeit. Es ist mir gelungen, den Lazius zu erhalten und ich theile hier zur Erleichterung künftiger Forschungen das mit, was er giebt.

Der Titel des Buches ist:

De gentium aliquot migrationibus, sedibus fixis, reliquiis, linguarumque initiis et immutationibus ac dialectis libri XII, - - auctore Wolfgango Lazio Viennensi Austriaco Medico et invictissimi Rom. Regis Ferdinandi historico.
     Basileae per Joannem Oporinum.
          (In Fol., 843 p., c. ind.)

Am Ende steht:

Basileae ex officina Joannis Oporini, anno salutis humanae
          MDLVII mense Martio.

Die Zeit der Herausgabe des Buches (1557) steht also der marschalkschen Zeit nahe genug. Es heißt nun in demselben S. 787:

"Illud porro ignorandum non est, cum Heruli, ut ostensum est, a Romanis conducti, sub signis subinde militarent, inclinante Republica (id quod libri pariter Noticiarum Romanarumque praefecturarum ostendunt) Latina quaedam vocabula, quibus ex commercio asuescebant, suo idiomati inseruisse. Quemadmodum lingua posteritatis Herulorum argumento est, quae nostra aetate solum tenet in Meclaburgensi ditione, nomine Werulorum. Placet Dominicam orationem eius gentis recensere, in qua aliae sunt voces Latinae corruptae, aliae originis Teutonicae:

I. TABES MVS KAS TV ES ECKSCHAN DEBBESSIS. II. SCHWETITZ TOVVS WAARCZ. III. ENAK MVMS TOVVS

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VVALSTIBE. IV. TOVVS PRAATZ BVSKA ECKSCHAN DEBBES TA VVVRSAN SVMMES. V. MVSSE DENISCHE MAYSE DVTH MVMS SCHODEN. VI. PAMMATE MVMS MVSSE GRAKE KA MESS PAMMAT MVSSE PATRA DVEKEN. VII. NE WEDDEMVMS LOVNA BADECKLE. VIII. PETT PASSARZA MVMS NV WVSSE LOVNE. AMEN.

Lazius, der slavischen Dialekte kundig, fügt auch S. 788, nach seinen etymologischen Ansichten, gleich eine Erklärung 1 ) hinzu, welche ihm jedoch aus den slavischen Dialekten nicht recht glücken will.

"In qua:
TABES, primum vocabulum, patris gentilitium est. -
Quae sequuntur:
MVS KAS TU ES, Latina sunt quatuor depravata: Meus, qui, tu, es. Corruperant forte, dum in Latio colebant, aut Romanis in castris militarent: mus ka tu es.
Sextum et septimum rursus gentilitia sunt et barbara:
ECKSCHAN, pro: in, et
DEBESSIS, pro: coelis, velut et octavum.
SCHWERITZ, quod significat: sanctificetur.
TOWS, nonum, rursus Latinum est corruptum pro: tuum.
Decimum et undecimum gentilitia sunt:
VVAARCZ pro nomine, et
ENAK pro: adveniat.
Duodecimum Germanicum corruptum est:
MOMS pro: uns, una litera adjecta.
WALSTIBE pro regno, et
PRAACZ pro voluntate, gentilitia forte Teutonica originalis; nam qua hodie voce Voluntatem apellamus et regnum, willen, wellen, reich, Latina sunt et a Romanis nostrae linguae inserta.


1) Die Abweichungen der Wortformen in dieser Interpretation von denen im Texte finden sich auch in der Original=Ausgabe.
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Rursus decima quinta vox TOVVS Romanum est depravatum.
Quae sequuntur, barbara sunt:
BVS ECKSCHAM DEBBES, id est: sicut in coelo,
WVRSAN SVMES, id est: ita in terra. Quorum DEBBES latinum depravatum esse autumo a Deo, cum barbari coelum non possent nisi a Deo nominare. Arbitror et postrema Teutonica esse, nam et hodie Sumpf terram palustrem dicimus: et quando aliquid ex uoluntate futurum proferre uolumus, dicere solemus, ut Romani solent, Fiat et Hebraei Amen, nos wurde, es werd, pronunciamus.
Ex sequentibus, si coniecturae est aliquid tribuendum, et DENISCHE Teutonicum et SCHEDIN Romanum existimo, ex hodie corrupta voce.
PAMMATE depravatum item latinum est pro: donate, dimitte.
GRAKHE Teutonicum est, nam et majores nostri ultionem debitam Racham dixere:
PARADVCKEN in illo idiomate debitores signat et
LOVNA, quod est nimirum corruptum Germanicum, malum demonstrat. Hinc hodie adhuc dicimus ain bosen laumen, id est malam famam, et Austriaci nos ac Styri tristem, a malis vexatum, launig appellamus.

Woher Lazius dieses allerdings interessante Monument habe, sagt er leider nicht. Jedoch mag er noch gute Quellen gehabt haben, da er den Abriß der meklenburgischen Geschichte, nach S. 820, noch zu den Zeiten der Herzoge Heinrich des Friedfertigen und Albrecht des Schönen schrieb (qui hodie rerum ea in provincia potiuntur, Henricus et Albertus, - - et Henricus nostro seculo inter omnes imperii principes senior censetur, Albertus statura maximus etc.). Jedoch lassen die wenigen Erläuterungen, welche die slavischen Dialekte gewähren, vermuthen, daß dies V. U. nicht rein wendisch sei. Schon Adelung, Mithridates II, S. 688 ist der Meinung, daß es lettisch sei, und auch Burmeister zweifelt an dem wendischen Ursprunge desselben.

Dieses Denkmal käme also für unsere wendische Geschichte nicht in Betracht. Dagegen mögen hier für künftige Forscher

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diejenigen V. U. aus den Quellen Raum finden, welche von den Wenden im Dannebergischen gebraucht wurden.

1) Das V. U. der dannebergischen Wenden, wie es diese nach Eccard Hist. stud. etym. p. 269 noch im J. 1711 gebrauchten (vgl. Abhandlung Nr. 5.), lautet:

1. Nôs hôlya wader ta toy chiss wa nebisgái. 2. Sjunta woarda tugi geima. 3. Tia rìk komma. 4. Tia willa schingôt koke nebisgáy, kok kak no sime. 5. Nôessi wisse danneisna stgeiba doy nam dans. 6. Un wittedoy nom nôsse ggreîs tak moy wittedogime nossem gresnarim. 7. Ny bring goy nôs ka warsikônge. 8. Tay lôsoáy nôs wit wissókak Chundak.

2) Eine andere Ueberlieferung bei Potocki Voyage (1795, p. 36.) aus der Gegend von Lüchow lautet:

1. Nesse wader, tu toy Jiss wa nebis hay. 2. Siungta woarda tygi cheyma. 3. Tujae rick kommae. 4. Tia wiliae szmweh rok wa nebis hay, kak no zimie. 5. Un wy by doy nam nesse chrech kak moy. 6. Wy by dayne nessen chresmarym. 7. Ni bringwa nass na wasskonie. 8. Day lizwaynes wit wyskak chandak. Amen.

3) Eine dritte Ueberlieferung aus dem Dorfe Bülitz, A. Lüchow, aus dem Anfange des v. Jahrh. findet sich in Spiels Neuem vaterl. Archiv von Spangenberg, II, 1822, S. 219:

1. Eyta nossi tang toy bist en Neby. 2. Sjenta werde tija geyny. 3. Kommoja tija Ritge. 4. Tija Wilja blyoye kock en Neby koick en Simea. 5. Nossi wisse danneisna stjeiba, dogeyra nôss dàns. 6. Un schenkôs nossi weineck, kock wy schenkôt nossi weinecker. 7. Un bringoye nos en wienick wersöcke. 8. sseze die sölva nôs de ggrêck, wyltiya blift to Ritge, ti Môcht un warchene Büsatz nigangka un nirugnissa. Amen.

4) Eine vierte Ueberlieferung gibt nach Leibnitz Coll. etym. noch Adelung im Mithridates II, S. 688 flgd. mit folgenden Bemerkungen:

Das Vater Unser, welches Wolfg. Lazius de migrat. gentium. B. 12, p. 787 für meklenburgisch=wendisch ausgiebt, welches zu seiner Zeit ohnehin längst ausgestorben war, ist rein lettisch. In Pommern starb der Letzte, der noch

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Wendisch reden konnte, bereits 1404. Nur in den lüneburgischen Aemtern Danneberg, Lüchow und Wustrow hatte sich bis auf die neuern Zeiten ein Haufe von dem obotritischen Hauptstamme erhalten, welcher noch Wendisch redete und dachte, obgleich sehr mit dem Deutschen vermischt, wie aus den folgenden Formeln erhellet. Man nannte sie gemeiniglich Polaben, von dem slavischen po: an, bei, und Labe: die Elbe; allein mit Unrecht. Die eigentlichen Polaben wohnten um Ratzeburg an der Elbe, und sind weit früher ausgestorben. Die jetzt gedachten hießen Linonen, von der Leine, slavisch Linac. Sie waren noch in der letzten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts in ihrem Wesen vorhanden; allein da die Beamten unaufhörlich an dem Untergange ihrer Sprache arbeiteten, so ist sie nunmehr völlig ausgestorben, und die Einwohner reden jetzt ein eben so verderbtes Deutsch, als ehedem verderbtes Wendisch. (Man sehe von ihnen: Jo. Leonh. Frisch 4tes Programm; Jo. Ge. Eckhards historia studii etymologici, S. 268; Leibnitz's Collectanea etymol. Th. 2, S. 335; die Hamburg. vermischte Biblioth. Th. 2, S. 794, wo sich eine Sammlung von mehr als 300 Wörtern aus den Papieren eines Predigers im vorigen Jahrhundert in der Grafschaft Danneberg zusammengesucht von J. D. Domeier, findet; die Hannov. gelehrten Anzeigen 1751, S. 611; 1752, S. 1137; des Grafen Jean Potocki Voyage dans quelques parties de la Basse=Saxe, wo überall auch Sprachproben geliefert werden. Mit dem letztern muß man die allgem. Litterat. Zeit. 1798, No. 327, verbinden. In dem Vocab. Petrop. befinden sich, Nr. 8, auch polabische Wörter, wo aber von 185 an nach Dobrowsky's Bemerkungen größtentheils lausitzische Wörter für polabische gegeben werden, welches Alter, der diese Wörter in seinen Miscellan. S. 203 wiederholt, nicht gewahr geworden ist. Auch haben weder er, noch der Sammler des Vocab. Petrop. Pfeffingers Wörtersammlung im Eckhard gekannt, welche unstreitig die beste und vollständigste ist.) Nach Domeiers und andern Wörtersammlungen näherte sich diese Sprache, so wie die lausitzische, dem Polnischen, hat aber doch ihre Eigenheiten. Der polnische Rhinismus, z.B. Runha: Hand, für Ruka, herrscht durchgängig. Den Vorschlag w vor einem o haben sie mit den Böhmen und lausitzer Serben. Zum Andenken will ich die Formeln, welche man uns von ihnen aufbehalten hat, und welche nach den besondern Mundarten sehr abweichen, mittheilen. Die erste steht auch, aber sehr fehlerhaft, in der leipziger Sammlung S. 34, woraus sie auch Alter S. 198 wiederholet, ohne das Fehlerhafte zu bemerken. Die Formel in Potocky

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Voyages S. 369 ist aus der neuesten Zeit, da die Sprache schon erloschen war, und daher nicht allein fehlerhaft aufgefaßt, sondern auch mangelhaft; daher ich sie übergehe. Man sehe indessen Alter's Miscellan. S. 139.

Polabisch, vielmehr Linonisch.

(Nach G. F. Mithof, Prediger zu Lüchow, 1691, in Leibnitz Collect. etymol. Th. 2, S. 339.)

  1. Noos Wader, tada tö jüs wa tuem Nibisien,
  2. Sioncta mo-wardoot tüi Seimang (lege: Jeimang);
  3. Tüi Rieck cumma;
  4. Tua Willia mo-ssa schiniot wa Nibisjen, eak wissei soquoi noo Ssime,
  5. Noossi daglitia Sjeibe dii nam daans;
  6. Un wittodüman (lege: witto-dünam) noosse Greichie, cook moy wittodujeme noossume Greihynarim;
  7. Ni farforii nas wa Versoikung;
  8. Erlösü nas wil tigge Goidac.   Hamen.
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5 a .

Vater Unser

und

Hochzeits=Lied

der Wenden im Dannebergischen im 18. Jahrhundert,

von

G. C. F. Lisch.

Das Hochzeits=Lied der Wenden im Dannebergischen jenseit der Elbe theilt Franck im A. u. N. M. III, S. 90, flgd. mit, ohne weiter etwas über die Quelle zu bemerken, als daß er dazu Jo. Georg. Eccardi Historia Studii Etymolog. citirt; dasselbe ist mit dem, von Franck I, S. 216 mitgetheilten, aus gleicher Quelle fließenden Vater Unser (vgl. Abhandlung II, 4, S. 63) der Fall. Beide Denkmale der Wenden, welche bis auf die neuere Zeit in den hannoverschen Aemtern Danneberg und Lüchow lebten (vgl. Jahrb. I, S. 7 und II, 177), sind zuerst und aus gleichzeitiger Nachforschung mitgetheilt in:

Jo. Georgii Eccardi Historia studii etymologici linguae germanicae etc., - - accedunt et quaedam de lingua Venedorum in Germania habitantium. Hanoverae MDCCXI.

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Zur bessern Einsicht wird hier die betreffende Stelle, welche Quelle ist, mitgetheilt, da Eccards Buch nicht viel verbreitet ist. Es heißt dort S. 268:

"Habet tandem Venedica gens in ducatus Luneburgici praefecturis Luchoviensi et Dannebergensi habitans genus dicendi slavonicum, quod considerationem nostram meretur. Derisi quidem homines hujus gentis quondam cum sua lingua a nostris Saxonibus habiti sunt ac usu illius a praefectis gravi sub poena interdicto, plerumque ejus se gnaros esse negarunt, quo factum, ut ea inter seniores duntaxat ruricolas vigeat. Et brevi habuissemus gentem vernaculae suae ignaram, nisi sub Georgii Ludovici serenissimi Electoris nostri clementi regimine ad conservationem atque usum illius iterum excitati fuissent nostri hi slavi. Degit Wustroviae (nahe bei Lüchow) Christianus Henningen, vir doctus et postor ecclesiae illius loci, qui a multis jam annis in id incubuit, ut quae de lingua Venedica ibi locorum superessent, colligeret, ac tandem Glossarium GermanicoVenedicum congessit, in quo non voces solum, sed formulas etiam loquendi plurimas annotavit. Specimen inde mecum communicavit jamdudum vir plurimum reverendus et vellem ex eo quaedam benevolo lectori offerri, nisi integrum opusculum brevi editum iri, sperarem. Ut tamen ii, quibus nostri Venedi ignoti sunt, habeant, unde de lingua illorum judicare possint, lubet hic inserere Orationem Dominicam a laudato Hennigenio mihi transmissam, quae his verbis concepta est: etc. - - Idem Hennigenius me etiam donavit quadam cantilena, quam in tabernis considentes Venedi nostri cantare solent. Ea est talis: etc. - - Cantilenam hanc in Germanicam linguam Hennigenius transtulit hoc modo: etc."

Die erwähnten Wörterbücher über den damaligen Wortvorrath dieser Wenden sind in Dobrowsky's Slavanka

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und in Potocki Voyage abgedruckt; vgl. Spiel's Neues vaterl. Archiv von Spangenberg, II, 1822, S. 219 flgd.

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5 b .
Erklärung des wendischen Hochzeits=Liedes,

vom

Dr. Burmeister zu Wismar.

(Aus Eccardi historia studii Etymologici, Hannov. 1711.)

1. Uebersetzung.
Katy mês Ninka beyt? Wer soll Braut sein?
Teelka mês Ninka beyt: Eule soll Braut sein.
eelka rîtzi Eule sprach
Wapakka neimo ka dwemo: Hinwieder zu ihnen zu beiden:
Gos giss wiltge grisna Sena, Ich bin eine sehr gräßliche Frau,
Nemik ninka beyt; Mag die Braut nicht sein,
Gos nemik Ninka beyt. Ich mag die Braut nicht sein.

katy: wer? sorbisch: s=chtu, böhmisch: kdo, slovenisch: kdor, russisch: kto, polnisch: kto.

mês, von mos: kann, soll; fast in allen slavischen Dialecten.

Ninka: Braut; böhmisch: newêsta, sorbisch: newesta, auch kassubisch: ninka.

beyt: sein; böhmisch: byti, sorbisch: byez, slovenisch: biti, russisch: byt', serbisch: biti.

Teelka: Eule, findet sich in keinem slavischen Dialecte; statt dessen: sova.

rîtzi: sprach; altslavisch: recze (Nestor I, S. 93), böhmisch: rjci, sorbisch: rez, russisch: rjez: die Rede.

wapak: hinwieder; noch im Sorbischen wapak (contra).

ka: zu; sorbisch: ke, böhmisch: ke, slovenisch: k', russisch: ko.

neima: ihnen; sorbisch: neimai, slovenisch: njima.

dwemo: beiden; altslovenisch: dviema, polnisch: dwom, serbisch: dvoma, böhmisch: dwema, slovenisch: dvema, sorbisch: dviemai.

Die Wiederholung der Präposition ka in anschaulicher Rede bei zwei zu einem Worte verbundenen Begriffen findet sich gleichfalls im Altrussischen: Nestor II, p. 175: Idosza za more k Variagom k Rusi: sie gingen über Meer zu den Waräger=Russen.

gos: ich; statt ja sorbisch, russisch: ja, slovenisch: jas; bei den Böhmen ga; die Wenden pflegen j in g umzuzuwandeln.

giss: ich bin; böhmisch: gsem, russisch: jesm, slov.: sem.

wiltge: groß, sehr; sorbisch: wulki, böhmisch: welky, slovenisch: velik, russisch: veliki.

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grisna: gräßlich, ist deutschen Ursprungs.

sena: Frau, auch wohl seina, sorbisch: zona, böhmisch: z'ena, slovenisch: shena, russisch: shena.

nemik: mag nicht, kann nicht; slovenisch: ne moglo.

2.
Katy mês Santik beyt? Wer soll Bräutigam sein?
Stresik mês Santik beyt:  Zaunkönig soll Bräutigam sein.
Stresik rîtzi Zaunkönig sprach
Wapak ka neimo ka dwemo:     Hinwieder zu ihnen zu beiden:
Gos giss wiltge mole Tgaarl, Ich bin ein sehr kleiner Kerl,
Nemik Santik beyt, Mag nicht Bräutigam sein,
Gos nemik Santik beyt. Ich mag nicht Bräutigam sein.

Santik: Bräutigam; böhmisch: z'enich, slov.: shénih.

Stresik: Zaunkönig; böhm.: strjzsik, slov.: stershik.

Tgaarl: Kerl, ist deutschen Ursprungs.

mole: klein; sorbisch: moly, böhmisch: maly, slovenisch: mali, russisch: mal.

3.
Katy mês Treibnick beyt? Wer soll Brautführer sein?
Wôrno mês Treibnick beyt;  Krähe soll Brautführer sein.
Wôrno rîtzi Krähe sprach
Wapak ka neimo ka dwemo:     Hinwieder zu ihnen zu beiden:
Gos giss wiltge tzorne Tgaarl, Ich bin ein sehr schwarzer Kerl,
Nemik Treibnick beyt; Mag nicht Brautführer sein, 
Gos nemik Treibnick beyt.  Ich mag nicht Brautführer sein.

Treibnik: Brautführer, wohl das sorbische druzba.

worno: Krähe; altslavisch: vrana, russisch: vorona, slovenisch: vrana, polnisch: wrona.

tzôrne: schwarz; sorbisch: c'zorni, böhmisch: c'erny, slovenisch: zhern, russisch: czernyi.

4.
Katy mês Tjauchor beyt?  Wer soll Koch sein?
Wauzka mês Tjauchor beyt: Wolf soll Koch sein.
Wauzka ritzi Wolf sprach
Wapak ka neimo ka dwemo: Hinwieder zu ihnen zu beiden:
Goss giss wiltge glupzit Tgaarl, Ich bin ein sehr gefräßiger Kerl,
Nemik Tjauchor beyt; Mag nicht Koch sein,
Gos nemik Tjauchor beyt. Ich mag nicht Koch sein. 

wauzka: Wolf; slovenisch: vlk, russisch: wolk.

Tjauchor: Koch; ist deutsch, ebenso glupzit, plattdeutsch glupsch: gefräßig.

5.
Katy mês Czenkir beyt? Wer soll Schenker sein?
Sogangs mês Czenkir beyt;  Hase soll Schenker sein.
Sogangs rîtzi Hase sprach
Wapak ka neimo ka dwemo:     Hinwieder zu ihnen zu beiden:
Gos giss wiltge dralle Tgaarl, Ich bin ein sehr schneller Kerl,
Nemik Czenkir beyt; Mag nicht Schenker sein,
Gos nemik Czenkir beyt. Ich mag nicht Schenker sein.
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Czenkir: Schenker, ist deutsch.

Sogangs: Hase; slovenisch: sajiz, russisch: zajez, böhmisch: zagje.

dralle ist auch deutsch, drall plattdeutsch: schnell, kräftig.

6.
Katy mês Spelmann beyt? Wer soll Spielmann sein?
Bútgan mês Spelmann beyt: Storch soll Spielmann sein.
Butgan rîtzi Storch sprach
Wapak ka neimo ka dwemo:     Hinwieder zu ihnen zu beiden: 
Gos giss wiltge dauge Raath, Ich bin ein sehr langer Schnabel,
Nemik Spelmann beyt, Mag nicht Spielmann sein,
Gos nemik Spelmann beyt. Ich mag nicht Spielmann sein

Spelmann: Spielmann, ist deutsch.

Butgan: Storch; sorbisch: boc'an, welches aber auch den Reiher bedeutet; polnisch: bocian. Alle andern Dialecte haben ein andres Wort für Storch, welches gänzlich abweicht (zhaplja im Slovenischen).

dauge: lang; sorbisch: dolhi, slovenisch: dolg, böhmisch: dlouhi.

Nach der Mittheilung des kaiserlich russischen Hofpropstes zu Weimar, Herrn Stephan Sabinin, wird dolge: lang, im Kleinrussischen wie dougi ausgesprochen.

Raath: Schnabel, ist das russische rot: Mund.

7.
Katy mês Teisko beyt? Wer soll Tisch sein?
Leiska mês Teisko beyt: Fuchs soll Tisch sein.
Leiska rîtzi Fuchs sprach
Wapak ka neimo ka dwemo:     Hinwieder zu ihnen zu beiden:
Ris plast neitmo mia wapeis, Breitet auseinander meinen Schwanz,
Bungde woessa Teisko, Wird euer Tisch sein,
Bungd wôssa Teisko. Wird euer Tisch sein.

Teisko: Tisch, ist deutsch.

leiska: Fuchs; slovenisch: lisiza, sorbisch: lischka.

Risplastneimo: breitet auseinander; ris, in andern Dialecten roz und ras; daher im Slovenischen: rasprostreti: ausbreiten.

wapeis: Schwanz; sorbisch: hoppusch. Auch bedeutet es im Wendischen: die Pflugstange.

Bungde und bungd statt: bude: im Sorbischen und andern Dialecten: wird sein; böhmisch: bude, slovenisch: bode, russisch: budet.

woessa und wôssa: euer; in andern Dialecten wasch.


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III.

Ueber den wendischen Götzen

und

die wendische Stadt Goderac,

von

G. C. F. Lisch.


A rnold von Lübeck erzählt in seinem Chron. Slav. cap. XXlV. (p. 426-427), nach dem Text der Ausgabe von Bangert, eine Geschichte von einer wendischen Gottheit Genedract in dem Sprengel des Bischofs von Schwerin: eine Geschichte, welche ganz isolirt dasteht und deren Wahrheit vielfältig bezweifelt ist. Er sagt nämlich:

"Hoc dierum circulo (1195) mortuus est dominus Berno, Suerinensis episcopus, primus eiusdem tituli antistes. - - Ille tamen per Christum confortatus, culturas demonum eliminavit, lucos succidit et pro Genedracto Godehardum episcopum venerari constituit ideoque bono fine cursum certaminis terminasse fidelibus placuit".

Diese so einfach und bestimmt erzählte Thatsache, daß der Bischof Berno von Schwerin bei Ausrottung des wendischen Waldcultus an die Stelle der Anbetung des Götzen Genedract die Verehrung des Bischofs St. Gotthard gesetzt habe, findet ihre Bestätigung in der Geschichte des Ortes, wo diese Gottheit muthmaßlich verehrt ward.

Als der Sachsenherzog Heinrich der Löwe im J. 1171 das Bisthum Schwerin dotirte, verlieh er demselben auch den Ort St. Gotthartsdorf, welcher früher Goderac geheißen hatte, mit den Worten:

"villa S. Godehardi, quae prius Goderac dicebatur - - et molendinum ex australi parte eiusdem villae",

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und der Papst Alexander III. bestätigte im J. 1177 diese Schenkung mit den Worten:

"de terra Pribislavi - - villam S. Godeardi, quae prius Goderach dicebatur".

Sehr bezeichnend ist es, daß der Herzog unter den wenigen einzelnen Ortschaften grade diesen Ort dem Bischofe Berno, dem Apostel der Westwenden, und seinen Nachfolgern schenkt, indem man sicher annehmen kann, daß unter den ersten Verleihungen an die Geistlichen in eben christianisirten Staaten mehrere in näherer Beziehung zu der Geschichte der Bekehrung standen 1 ). Und sowohl aus diesem Grunde, als auch aus der merkwürdigen Uebereinstimmung mit der Nachricht Arnolds darf man wohl annehmen, daß, wie der Name des Ortes Goderac bei der Bekehrung der Bewohner desselben in: Dorf des Heil. Godehard, umgetauft ward, es auch mit der Erzählung Arnolds seine vollkommene Richtigkeit habe und der Dienst des slavischen Götzen in die Verehrung des ähnlich klingenden Namens des christlichen Bischofs Godehard umgewandelt sei, wie dergleichen Unterschiebungen bekanntlich ja seit früher Zeit von den Heidenbekehrern nicht verschmäht wurden.

Auffallend müßte freilich die Form des Namens Genedract sein, die nicht wenig von den Formen Goderac und Godehard abweicht. Aber die durch die Urkunden über den Ort Goderac hervorgerufene Vermuthung, daß die Form Genedract in der Ausgabe des Arnold von Bangert eine schlechte Lesart sei, ist durch Vergleichung der Handschriften des alten Chronisten glänzend bestätigt worden. Es liest nämlich 2 ), statt der Form Genedract im Drucke:

1) die Böckel'sche Handschrift (vgl. Archiv der Gesellsch. f. ältere deutsche Geschichtskunde, VI, S. 577): Gudracco.

2) die alte havelberger Pergament=Handschrift, welche Riedel wieder ans Licht gezogen hat: Guddracco;

3) eine kopenhagener Papier=Handschrift vom J. 1579: Gutdraco;

4) die sehr gute lübecker Papier=Handschrift (vgl. Archiv


1) Man vgl. über den ähnlichen Fall bei Doberan Jahrb. II, S. 13 u. Note. Ein ähnliches Verfahren wandte Berno bei der Bekehrung der Rügier an, indem er den Sanct Vitus=Tag benutzte, um, nach dem Sturze des Swante=wit auf Arkona, das Volk zu taufen, nach der Urkunde des Kaisers Friederich vom J. 1170:
"maximo ydolo illorum Svantevit destructo in die beati (sancti) Viti martyris invitos ad baptismum coêgit".
2) Die folgenden Vergleichungen hat mir die freundliche Güte des Herrn Archivars Dr. Lappenberg zu Hamburg, des Bearbeiters des Arnold für die Mon. Germ. hist., mitgetheilt.
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a.a.O. S. 577), welche Bangert seiner Ausgabe zum Grunde legte: Guddracco, wofür auch Guddracto gelesen werden könnte; jedoch scheint Guddracco beabsichtigt zu sein;

5) die kopenhagener Pergament=Handschrift (vgl. a.a.O. S. 579), welche manchen Schnitzer hat und von allen bekannten Handschriften des Arnold den geringsten Werth zu besitzen scheint: Gridracco.

Der in der Chronik vorkommende Name 1 ) des Götzen, Gudrac, stimmt also mit dem urkundlichen Namen des Ortes, Goderac, wo derselbe verehrt ward, überein.

Dieser Ort Goderac lag nun in der Herrschaft Pribislavs im Lande Kissin. Der Papst Clemens III. bestätigt nämlich im J. 1189 dem Bisthum Schwerin:

"in terra Kytin duas villas: villam S. Godehardi scilicet et aliam huic adiacentem",

und der Papst Cölestin III. im J. 1191:

"Goderac in Kizin, Wotencha prope Dimin".

Der Kaiser Otto IV. nennt im J. 1211 in seiner Confirmation den Ort noch Goderac.

Der Ort lag also im Lande oder in der Provinz Kissin,

der Hauptprovinz des Pribislav, d.h. ohne Zweifel im Lande Rostock 2 ). Dies wird um so sicherer, da auch der Fürst Nicolaus im J. 1190 zu Rostock dem nahen Kloster Dobe=


1) Der Herr Dr. Burmeister zu Wismar hat über die Bedeutung des Namens Goderac folgende Ansicht: "Ist es nämlich Personenname,
"so ist es von god == Jahr, abzuleiten, bedeutet also: Jahresgott; bei den südlichen Slaven ist god == der Gereifte, der Taugliche. Ist es aber ein Ortsname, so weiß ich keine passendere Erklärung, als die aus dem serbischen gudura: enges Thal". - W. Hanka zu Prag berichtet dagegen: "Der Orts= und Götzenname Goderak, Goderac, Gudracco hat wirklich große Schwierigkeiten, weil die Corrumpirung solcher Namen über alle Begriffe geht. Ich habe die Frage auch Andern communicirt; ihre Meinung ist: Goderac, vielleicht Goderaz oder Godiraz, und dieses als Stadtname adjectivisch von Goderad, dem Namen der Herleitung nach russisch Goderaz (wie russ. Bezdez, böhm. Bezded); wenn aber Goderac oder gar Goderak zu lesen, so ist es schwer zu denken, höchstens im ersten Falle durch ein noch nicht genug belegtes raci (== dominus). Andere wollen Godracco mit dem litthauischen Swinterog im letzten Gliede vergleichen, daß =rog, rok, rak, mit dem alten Recke derselben Wurzel wäre, daher Goderog: opportunus heros, victor. Ich möchte es auch der Analogie nach mit Gadebusch im ersten Gliede vergleichen; so wie Jarobud eigentlich: das starke Wesen, von unserm alten Glossator über Demeter gesetzt wird, so würde Godebud: vis opportuna, heißen, wovon die adjectivischen Ortsnamen: Jarobuz, Godebuz wären".
2) Ganz in der Nähe von Rostock liegt noch das Kirchdorf Kessin, welches schon im J. 1219 als im neuen Lande Rostock liegend aufgeführt wird. Dieses Kessin ist ohne Zweifel das alte Kissin, da das alte Land Kessin in der Folge Land Rostock heißt.
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ran das benachbarte Dorf Wilsen und eine jährliche Hebung von 6 Mark aus dem Kruge in Goderac:

"taberna in Goderac"

schenkte, indem der Ort wohl nicht sehr weit von Rostock und Doberan gelegen haben muß. Dazu kommt, daß unter den Zeugen dieser zu Rostock ausgestellten Urkunde auch:

"Henricus capellanus de Goderac"

gegenwärtig war. Der Ort Goderac, im J. 1190 mit Krug und Kirche, war also gewiß ein Ort von Bedeutung in der Nähe von Rostock und Doberan. Bestärkt wird diese Ansicht noch dadurch, daß in der urkundlichen Aufzählung der bischöflichen Güter in der Reihenfolge 1 ) von W. gegen O. unmittelbar nach dem Orte Goderac die pommerschen Güter des Bischofs genannt werden, z.B.

"confirmamus - - Goderac in Kizin, Wotencha prope Dimin",

und der Ort Goderac zwischen Ilow bei Neu=Bukow und Demmin gesetzt wird; es geht hieraus wenigstens hervor, daß der Ort im nordöstlichen Meklenburg lag.

Großes Interesse erhalten diese Angaben durch die Ueberlieferungen der nordischen Knytlinga=Saga 2 ), welche die Warnow: Gudagersaa oder Gudakrsa 3 ) nennt und ungefähr also redet:

"Diesen Sommer (1159) zog König Valdemar wieder gen Vindland, und auf dieser Reise ward sein Drache beschädigt; aber der König segelte hinauf in den Gudagersaa und hielt da eine Schlacht mit einem vendischen Häuptlinge, welcher Mjuklat (Niclot) hieß. Dieses Sohn hieß Fridleif (Prizlav); er ward von den Dänen auf dem ersten Zuge gefangen und er war da bei dem Könige und war Christ geworden. Sie schlugen sich bei der Stadt Urle 4 ) (Werle); König Valdemar siegte, aber Mjuklat floh und fiel zuletzt. Die Dänen nahmen sein Haupt und steckten es auf einen Pfahl, außerhalb der Stadt. König Valdemar zog darauf zu seinen Schiffen".


1) Vgl. Jahrb. II, S. 103 flgd.
2) Vgl. Baltische Studien I, 1832, S. 44: "Die Kriege Valdemars und "Knuds gegen Rügen und Pommern aus der Knytlinga=Saga übersetzt und mit Anmerkungen versehen von G. Kombst".
3) Vgl. auch Petersen über die Züge der Dänen nach Wenden in Mém. de la soc. roy. des antiq. du Nord, 1836-1837, p. 94.
4) Die Knytlinga=Sage liest hier Urk, welches nach Petersen a.a.O. eine falsche Lesart für Urle, d.i. Wurle oder Werle, ist.
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Auch Saxo Grammaticus nennt die Warnow Gudacra in folgender Stelle (Lib. XIV, ed. Soroe, 1644, p. 294):

"Inde ad Gudacram amnem navigatione discessum. Cujus vadosus aditus 1 ) haudquamquam magnarum navium capax extabat, exiles duntaxat transmittere solitus. Itaque rex (Waldemarus) propter fauces fixa anchora sedem navigio conscivit. - - Quo (Absalone) autore eo loci perventum, ubi gurges ingentis stagni 2 ) diffussior speciem praeferebat. - - Vicorum quoque ripae junctorum incendia peraguntur. - - Sunonem binis instructum navigiis in longinquos paludis recessus praedatum mittit. Urbem quoque Rostock oppidanorum ignavia destitutam, nullo negotio perussit.

Da nun die Lage des Ortes Goderac im Allgemeinen annäherungsweise möglichst genau bestimmt ist, so steht nur noch zur Frage, ob sich nicht jetzt noch Spuren von demselben auffinden lassen.

Der Bischof erhielt den Ort Goderac mit einem angrenzenden Dorfe geschenkt. Der Ort erhielt zur Zeit der Schenkung den Namen: villa S. Godehardi; dieser Name kann nun deutsch nur Godhardsdorf oder plattdeutsch Godhardsdorp heißen. Ein Ort mit diesem ungeschwächten deutschen Namen kommt aber in der ganzen Urkundenzeit Meklenburgs nicht vor. Es fehlt freilich bekanntlich ein großer Theil der Urkunden des Bisthums Schwerin; dagegen sind noch regestenartige Verzeichnisse dieser Urkunden vorhanden. Nach diesen verpfändete am Dienstage nach Martini 1477 der Herzog Balthasar von Meklenburg als, "Verweser der Kirche und des Stifts Schwerin" den Kornzehnten aus dem Dorfe Gorstorp, welches im Jahr 1486 nach einer Urkunde im schweriner Archive Gurstorp genannt wird. Diesen Ort Gorstorp 3 ) halte ich nun unbedenklich für den Ort Godhardsdorp, d.h. für den alten Ort Goderac; Gortstorp


1) Die Mündung der Warnow ist noch heute sehr seicht und voll Sandbänke. Nach dem ältesten rostocker Stadtbuche von 1260 machte schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. Jemand dem Rathe der Stadt den Vorschlag, die Mündung des Flusses auf 12 Ellen zu vertiefen.
2) Kurz vor der Mündung erweitert sich die Warnow zu einem großen Landsee, der Breitling genannt. - Ueberhaupt stimmt Saxo's Schilderung ganz zu der heutigen Beschaffenheit des Flusses.
3) So wird aus Cunradesrode bald Curdsrade, jetzt Consrade bei Schwerin.
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ist aber das heutige Dorf Goorstorf nicht weit vom rechten Ufer der untern Warnow, an dem großen Busen desselben, welcher der Breitling heißt, nahe bei Toitenwinkel, Rostock schräge gegenüber.

Von Bedeutung ist hier der Ort Toitenwinkel oder Teutenwinkel, der allerdings einen auffallend klingenden Namen hat, aber nicht von den eindringenden Sachsen benannt sein kann, da in diesem Falle der Ort den Namen "Düdeschen Winkel" erhalten haben würde. Aber der Name, wie er jetzt lautet, entscheidet nichts. Das Gut hieß ursprünglich Totendorp 1 ) und war im Mittelalter ein Hauptgut der Familie Moltke 2 ). Schon im 13. Jahrhundert müssen die Moltken dazu alle diejenigen Dörfer am rechten Ufer der Warnow gewonnen haben, welche noch jetzt das großherzogliche Amt Toitenwinkel bilden: dies sind die Dörfer Totendorf (jetzt Toitenwinkel), Michaelisdorf oder Michelsdorf (seit dem 16. Jahrh. Cheelsdorf), Alt=Krummendorf (seit Anfang des 16. Jahrh. Oldendorf), Neu=Krummendorf (seit Anfang des 16. Jahrh. Krummendorf), Petznitze (1302) oder Petze (1361) (jetzt Peez), Lübbersdorf (schon im 16. Jahrh. untergegangen), Nienhagen, Hinrikesdorf, Hezekendorf (jetzt Häschendorf), Petersdorf und Goorsdorf. Schon im J. 1302 erhielt der Ritter Johann Molteke über die meisten dieser ihm eigenthümlichen Güter vom Könige Erich von Dänemark für geleistete Dienste (bei der Besitznahme von Rostock) Eigenthum, Gericht und Beden; der Herzog Albrecht vervollständigte im J. 1359 diese Schenkung durch Verleihung derselben Rechte von den Gütern Dierkow und Petersdorf an seinen Erben Johann Moltke. Seit dem Anfange des 14. Jahrhunderts ward dieser Moltkesche Besitz als ein zusammenhangendes Ganze betrachtet und mit dem Namen "Winkel" (angulus) oder Totenwinkel, Totkenwinkel, Tutkenwinkel, belegt (wie die Gegend um Klütz der "Klützer Ort" heißt), namentlich sicher, als Johann Moltke im J. 1361 seinen ganzen Winkel mit den genannten Dörfern an die Stadt Rostock verkaufte. Diese Benennung für die Moltkeschen Güter in dem Vorsprunge zwischen der untern Warnow und der rostocker Haide blieb bis ins 16. Jahrh. 3 ).


1) Auch bei Tessin liegt ein Gut Totendorf oder Toitendorf, früher eine Pertinenz von Reppelin.
2) Ueber die im Folgenden dargestellten Verhältnisse vgl. Urk. Nr. III und VII.
3) z.B. im Anfange des 16. Jahrh.
"Dorffer im Tutken Winkel. Wenn de Herthoge bittet bede (  ...  )
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Aber schon in der Mitte des 15. Jahrhunderts wird auch das Hauptgut Totendorf allein Totenwinkel genannt; dieses Schwanken dauert fast ein Jahrhundert. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts verschwindet der Name Toitenwinkel als Benennung einer Gegend und wird Name des Gutes Totendorf oder Toitendorf.

Das Gut Goorsdorf gehörte zum Toitenwinkel der Moltken. Wann und wie es aus dem Besitze des Bischofs von Schwerin gekommen sei, ist durchaus dunkel. Daß es aber seit dem 15. Jahrhundert stets und häufig Goorstorp oder Goorstorf genannt wird, ist keinem Zweifel unterworfen. Auffallend bleibt es allerdings, daß die beiden alten Moltkeschen Urkunden, welche sich freilich nur in Abschrift und Concept erhalten haben, das Dorf: Gerardestorp (1302) und Grastorp (1361) nennen; diese Verwechselung kann aber leicht statt gefunden haben, da der Name Gerard im Mittelalter in Meklenburg bei weitem geläufiger war, als der Name Godhard; überdies ist die Form Grastorp ganz ungewöhnlich, dagegen die Form Goorstorf für das Gut nicht selten.

Dennoch läßt sich eine Vermuthung darüber wagen, wie die Güter im Toitenwinkel aus dem Besitze des Bischofs von Schwerin gekommen seien. Der Bischof von Schwerin erwarb zwischen 1171 und 1178 das Schloß Bützow durch Tausch vom Fürsten Pribislav. Unter andern Gütern vertauschte 1 ) der Bischof auch einige im Neuen Lande (terra nova). Dieses neue Land lag nach der Aufeinanderfolge in der Aufzählung in den verschiedenen Confirmations=Urkunden im nordöstlichen Meklenburg und wahrscheinlich im Lande Kissin nicht weit von Rostock. Dies wird durch das Urkunden=Inventarium des Bisthums aus dem 16. Jahrh. bestätigt, nach welchem der Bischof Conrad am Montage nach Martini dem Rathe der Stadt Rostock 50 Mk. Sund. aus den Zehnten von dem "Nyenlande vor Rostock" für 1000 Mk. verpfändet. Wahrscheinlich war dies eine andere Benennung für den Toitenwinkel oder für eine Gegend in der Nähe desselben. Nach der Bulle des Papstes Cölestin III. vom J. 1191 besaß der Bischof damals zwar noch den Ort


(  ...  ) "auer den Winkell, so syndt dar LXII houen vnd XII katen vnd I kroch",
nämlich von denen Bede gegeben wird.
Im J. 1525 heißt es noch: "Hinrykestorpe in dem Toytewinkel belegen".
1) Vgl. Rudloff I, S. 151.
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Goderac, aber, was allerdings merkwürdig ist, ohne Pertinenzen, die sonst immer aufgeführt wurden. - Jedoch soll diese Meinung für nichts weiter als für eine Einleitung zu einer Untersuchung gelten, welcher die Zeit günstig sein kann.

Die Ortschaft

Goorstorf

ist aber das Dorf

Godhardstorp,

welches der Bischof Berno von Schwerin bei der Stiftung seines Bisthums geschenkt erhielt. Wahrscheinlich war die Feldmark von Goderac früher noch größer, indem mehrere angrenzende Dörfer deutsche Namen führen, wie Totendorf, (Mi)=chelsdorf, Heinrichsdorf und Krummendorf, Lübbertsdorf, Petersdorf und Häschendorf. Auf der großen schmettauschen Charte von Meklenburg ist zwischen Goorstorf und Petersdorf noch ein "Heidenholz" verzeichnet. Nahe bei der angrenzenden Waldung am östlichen Ufer des Breitlings soll nach neuern Mittheilungen noch ein Opferaltar mit eingehauenen Rillen und Löchern stehen. Und ganz in der Nähe von Goorstorf an dem Wege von der rostocker Fähre jenseit der Warnow nach Toitenwinkel (und Goorstorf) lag noch gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts ein großer Stein (der "Freistein") 1 ), an den sich sicher bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts das Asylrecht 2 ) knüpfte, ein Recht, welches


1) Zur weitern Nachricht finde hier eine Stelle aus Ouartal=Bericht I, 3 Platz, die nicht in die Jahrbücher übergegangen ist: "Auf Vortrag des Herrn Legationssecretairs Dr. Prosch zu Schwerin erlaubt sich der Ausschuß die Aufmerksamkeit der Mitglieder, insbesondere der in Rostock wohnenden, auf die Frage nach dem Ursprung, dem Zeitpunct und der nächsten Ursache des Erlöschens des jus asyli, welches glaubwürdigen ältern Notizen zufolge bis zur Mitte des 17. Jahrh. einem in der Nähe der Fähre bei Rostock gelegenen Platze, der damals den Namen "Friede"berg" führte, beigewohnt hat, und nach der eigentlichen Lage dieser Freistätte zu richten. Um die Mitte des 18. Jahrh. angestellte Nachforschungen bestätigten das frühere Vorhandensein einer solchen Freistätte und gaben die Nachweisung, daß dieselbe durch einen am Wege nach Toitenwinkel gelegenen Stein von ungewöhnlicher Größe ("de Frie"Steen") bezeichnet gewesen sein soll, welcher in den dreißiger Jahren des 18. Jahrh. nach Rostock gebracht und von dem dortigen Kaufmann Tarnow zum Bau eines neuen Speichers in der Harten Straße benutzt worden sei. Vielleicht ließen sich genauere Nachrichten im rostocker StadtArchiv und, da auch flüchtige Studenten sich die Freistätte zu Nutzen gemacht haben sollen, im Archiv der dortigen Universität entdecken".
2) Daß dieses Asylrecht ohne Zweifel vorhanden war, beweiset ein zu den Acten gebrachter Wunsch des rostocker Magistrats vom J. 1663:
"daß das Asylum bey der Fehr, der Friedeberg genant, mit fürstl. Consens dergestalt gehoben und abgeschaffet würde, daß nach geschloßenem vergleich an keine delinquenten auf Rostock alda frey geleit gestatet werden sollte".
(  ...  )
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in slavischen Ländern Residenzen und fürstlichen Burgstätten eigen war 1 ).



(  ...  ) Dies ist auch wohl das
"freie Geleit im Kruge zur Fehr"
bei Rostock, welches im J. 1609 Georg Moltke an Gebhard Moltke unter andern Gütern verkaufte.
1) Daß sich das Asylrecht an fürstliche Burgen und befestigte Städte knüpfte, ist nachgewiesen in Barthold Gesch. v. Rügen und Pommern I, S. 485 flgd.
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IV.

Ueber die

wendische Fürstenburg Meklenburg,

von

G. C. F. Lisch.


D as Interesse, welches der Ort Meklenburg für die vaterländische Geschichte hat, und die vorläufigen Nachrichten über die dortigen Localitäten, welche im Jahresber. IV, S. 71 und 93 flgd. mitgetheilt sind, veranlaßten den Berichterstatter, für die großherzogliche Alterthümersammlung dort Nachforschungen anzustellen. Er begann dieselbe am 20. Mai 1839 im Verein mit dem Herrn Hülfsprediger Dühring zu Meklenburg und dem Herrn Rettich zu Rosenhagen, der sich im Interesse der Untersuchung nach Meklenburg begeben hatte. Leider gaben die Nachgrabungen wenig Ausbeute, und das Resultat dieser Nachforschung besteht vorzüglich in einer beruhigenden Ansicht über die Localität des alten, berühmten Ortes.

Das jetzige Kirchdorf Meklenburg liegt 3/4 Meile südlich von der Stadt Wismar, an dem Canale, dem viel besprochenen Schiffgraben, der aus dem schweriner See zur Ostsee führt, nahe an der Kunststraße von Wismar nach Schwerin. Südlich am Dorfe liegt eine große, tiefe, feuchte Wiesenfläche, durch welche der Schiffgraben fließt und welche bis dicht an das Dorf reicht. Oestlich von dieser Wiese erhebt sich begrenzend der Pingelberg mit seinen Kegelgräbern, westlich der Landrücken, über den die wismar=schwerinsche Chaussee führt. In diesem, also begrenzten Wiesengrunde, der sich gegen Süden hin öffnet und von einem großen Bruche begrenzt wird, liegt der Wall des alten Meklenburg, wenige Schritte südlich von dem Dorfe, von welchem nur ein schmaler Steig durch die wasserreiche Wiese zum Walle führt. Dieser Wall ist ein regelmäßiges Rechteck in der Richtung von Norden nach Süden, nach des Herrn Pastors Dühring Ausmessung 220 Schritte lang, 150 Schritte breit und in der äußern, ziemlich steilen

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Ansteigung in der Hypotenuse 50 Schritte hoch. Der einzige Eingang auf das Plateau ist jetzt der genannte sehr schmale Steig. Die Oberfläche bildet eine in der Mitte etwas eingesunkene Ebene, welche, wie die Seitenflächen, gegenwärtig beackert wird. Ohne Zweifel ist dieses Plateau (Wallberg) künstlich aufgetragen, da die Wiese ringsumher tief und eben ist und die Oberfläche des Walles größtentheils aus leichter, schwarzer Wiesenerde besteht, die aus der nächsten Umgebung aufgetragen sein mag, da die nahen Wiesenflächen noch tief genug liegen, um eine ehemalige künstliche Ausgrabung des Wiesengrundes annehmen zu können, der nach ungefähr 800 Jahren noch immer locker genug ist, um in ihm eine jüngere Bildung zu erkennen. Dennoch ist diese Masse in Vergleichung zu den nahen und fernen Umgebungen, - in dem Wiesengrunde zwischen den Bergrücken - , so imposant, daß sich in ihr eine alte Feste auf den ersten Blick leicht erkennen läßt. Aber von Trümmern war auch nicht die geringste Spur zu sehen: die Oberfläche ist durchaus völliger Ackerboden. Doch fanden sich noch hin und wieder Kohlen und etwas Ziegelstaub; angebrannte Balkenenden sollen früher ausgegraben sein; die Sage vermuthet im Innern noch Kellergewölbe mit der "goldenen Wiege", die überall im Lande gesucht wird, und im Wiesengrunde eine "kupferne Brücke". Einige Münzen, die auf dem Wallberge gefunden sein sollten, waren ein lübecker Dütchen, ein rostocker Schilling und ein wismarscher Sechsling aus der Zeit kurz vor und nach dem Jahre 1600. Sonst war im Dorfe keine Sage von frühern Funden vorhanden. Das Interessanteste bei dieser ganzen Nachforschung waren aber die vielen Gefäßscherben, welche auf der Oberfläche des Plateaus, namentlich auf dessen nordöstlicher, etwas aufgehöheter Ecke, wo der "Brunnen" gestanden haben soll, häufig gefunden wurden. Bei weitem die meisten Scherben bestehen aus der unverkennbaren Masse der Graburnen des heidnischen Alterthums. Sie sind sehr dickwandig, aus Thon mit Granitgrus und Kies durchknetet und von innen und außen mit einer dünnen, reinen Thonschicht überzogen, welche im offenen Feuer bräunlich und schwärzlich geflammt gebrannt ist. Viele, ziemlich harte Scherben haben die leichtfertigen, mit rohen Werkzeugen eingekratzten, wellenförmigen Verzierungen, welche der letzten Zeit des Heidenthums anzugehören scheinen, und gleichen auffallend den auf dem Begräbnißplatze bei Rülow (vgl. Jahresber. V, S. 71 flgd.) und in der Ravensburg (vgl. das. V, S. 111 flgd.) bei Neubrandenburg entdeckten Urnenverzierungen, die gewiß

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nicht alt sind. Einige, wohl noch jüngere Scherben zeigen im Bruche eine unreine, gewöhnliche, rothe Ziegelmasse. Dazwischen lagen, jedoch ziemlich sparsam, Scherben und Henkel von jenen gehenkelten Töpfen aus einer harten, blaugrauen Thonmasse, welche der ältern Zeit christlicher Sitte in Meklenburg angehören. - Die Scherben dieses Wallberges deuten also auf eine Cultur aus der Zeit kurz vor und nach der Einführung des Christenthums in Meklenburg. Ein kleines Bruchstück von einer durch Kunst bearbeiteten, dünnen Schieferplatte zeugt ebenfalls für eine jüngere Zeit. Aehnliche, nicht unwichtige Ueberbleibsel werden sich bei fortgesetzter Aufmerksamkeit wohl noch in größerer Zahl finden.

Der Wallberg ist also wohl ohne Zweifel die Stelle, wo die alte Burg Meklenburg gestanden hat. Und auf den Raum dieses Walles beschränkte sich auch wohl die sogenannte "Stadt" Meklenburg, von deren Größe viel gefabelt wird. In dem nächsten Umkreise der Burg kann kein Haus gestanden haben, da der wässerige Wiesengrund kein Haus tragen kann. Es wäre daher nur denkbar, daß vor der Burg, genau an der Stelle des jetzigen Dorfes, ein größerer Ort außerhalb des Wallberges gestanden habe. Auf diese, keinesweges feste Localität passen jedoch die vielen Nachrichten über die Belagerungen und Bestürmungen nicht, welche nach Helmold der Ort erlitten haben soll. Auch findet sich nach angestellten Erkundigungen bei den Ortseinwohnern auf dem meklenburger Felde keine Stelle, wo man Scherben oder sonst etwas fände, das auf die Existenz eines untergegangenen Ortes deuten könnte. Und so hat Rudloff gewiß Recht, wenn er I, S. 240 sagt:

"Die Städte der Slaven waren bis dahin (bis zur Germanisirung) weiter nichts, als Zusammenflüsse von Einwohnern unter dem Schutz eines Schlosses, die mit einem solchen Schlosse entstanden, aber auch mit dessen Untergang durch Krieg, Brand oder andere zufällige Ursachen der Zerstörung so gebrechlicher Gebäude, wieder vergingen". Freilich nennt Helmold den Ort auch eine Stadt (civitas, z.B. II, 2, 1.); aber er nennt ihn auch nur ein Schloß (castrum; - populus qui erat in castro; II, 2, 2.) und eine Burg (urbs 1 ) II, 14, 5.): und auch das Wort civitas wird im Mittelalter "als Bezeichnung eines befestigten Orts" ge=


1) "Pribizlavus - - aedificavit urbes Mekelenburg, Ilowe et Rozstock et collocavit in terminis eorum Slavorum populos." Helmold II, 14, 5. So wird auch die slavische Burg Kalen urbs genannt, vgl. Meklenb. Urk. I, S. 9 u. 134; vgl. servicium urbium aedificationis (borgwerk) ebendas. S. 11, 25, 45 etc. .
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braucht (vgl. Giesebrecht Balt. Stud. VI, 2, S. 144, Note 2), wie cives in den Urkunden oft die Bauern in den Dörfern vor den Burgen bedeuten. Der alte Borwin, der den Ort nach der Zerstörung wiederherstellte und bewohnte, nennt ihn ebenfalls in einer Urkunde vom Jahre 1222 bei dem borchwerk nur urbs Magnopolensis 1 ). Aus solchen Burgwällen wird denn auch der alte wendische Dienst des Burgwerks (borgwerk) klar, der sicher wohl in der Auftragung und Ausbesserung solcher Burgwälle und deren Gräben und Brücken (bruckwerk) bestand.

Uebrigens gleichen sich diese slavischen Burgstätten alle ziemlich einander. Eben so wie Meklenburg, liegt ungefähr die niklotsche Veste Dobin (vgl. Jahrb. V, S. 123 flgd.); und der Rugard auf Rügen, freilich auf einer Anhöhe gelegen, gleicht dem Bau von Meklenburg ganz, obgleich die Masse nicht so colossal sein mag, als die von Meklenburg.

In dem Dorfe Meklenburg findet sich, wie gesagt, keine Spur von alter Cultur. Die kleine Kirche mit ihren Spitzbogenfenstern scheint, ohne Wölbung, aus dem Ende des 13. oder aus dem 14. Jahrhundert zu stammen, hat gar nichts Merkwürdiges, um so mehr, da die innere Einrichtung aus dem Anfange des 17. Jahrhunderts stammt, und ist sicher nicht die alte meklenburgische Kirche. Die Kirche ist wohl nicht viel älter als eine ihrer Glocken. Diese hat die Inschrift:

Inschrift

unter dem Worte ego steht der heil. Bartholomeus mit einem Schwerte in der Hand, unter helf ein Marienbild, unter maria der heil. Georg mit dem Lindwurm, unter anno ein consecrirender Bischof.


Im Osten von dem Walle, in der Richtung von N. nach S., erhebt sich, an dem Wege nach Mödentin, der Pingelberg, ein hoher Sandrücken oder vielmehr der terrassirte Abfall des Ackerplateaus, der den Wiesengrund des Wallberges im Osten begrenzt. Dieser Pingelberg, der ungefähr 200 Schritte von dem Walle entfernt ist, erhebt sich sehr stattlich,


1) " - hoc excepto, quod homines tantum ville illius (Mandrowe) Borchwerk et Brugwerk operentur per circulum videlicet urbis Magnopolensis." Vgl. Westph. Mon. ined. II, p. 2060 und Franck A. u. N. M. IV, S. 82.
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ist mit seinen Kegelgräbern schon weithin sichtbar und gewährt eine schöne, weite Aussicht, namentlich über das ganze meklenburger Feld und nach Wismar hin. Der Abfall ist sandig; auf der Höhe aber beginnt sogleich ein besserer Boden, auf dem noch vor einigen Jahren einige Eichen standen. Dieser Pingelberg ist ein großer Begräbnißplatz. Auf dem Gipfel stehen 2 große Kegelgräber, welche frei in die Luft ragen; beide sind jedoch, nach der Grasnarbe zu schließen, schon in frühern Zeiten aufgedeckt, das eine kraterförmig, das andere durch einen Querdurchschnitt. Im Halbkreise umher, den Abhang hinunter, so weit dieser zur Schafweide wüst liegt, stehen über 20 kleinere Kegelgräber, von 2' - 4' Achsenhöhe; auf dem angrenzenden Fruchtacker scheinen mehrere kleinere Grabhügel abgepflügt zu sein. Von diesen kleinern Gräbern waren in frühern Zeiten schon 2 aufgedeckt, 2 hatte der Herr Vice=Canzler von Both geöffnet, viele ganz niedrige, welche nicht Urnenhöhe mehr hatten, waren schon im Osten angegraben. Von den übrigen erhaltenen ließ ich die 8 größern, welche eine Achsenhöhe von 2' - 3' hatten, aufgraben; in einigen von ihnen ward gar nichts gefunden; in andern fand sich auf dem Urboden die Brandstätte mit fettiger Erde, Kohlen und größtentheils sehr dünnen und feinen Knochenstücken und Urnenfragmenten; in dem einen Grabe stand in der Mitte eine wohlgesetzte, kleine Kiste von platten Steinen, in welcher die Ueberreste einer zerdrückten und zum größern Theile vergangenen Urne lagen. Von andern Alterthümern fand sich keine Spur. Die Urnenscherben waren braun und sehr dick, mit Kiessand und zerstampftem Granit gemengt, und schienen ein hohes Alter zu haben. Wahrscheinlich hatten sie dadurch so sehr gelitten, daß die sandigen Hügel sehr niedrig und die Urnen der durchdringenden Feuchtigkeit so sehr ausgesetzt gewesen waren. Von Grabalterthümern ist auf der Feldmark Meklenburg daher sonst wohl nichts mehr zu erwarten.


Es entsteht die Frage, zu welcher Zeit die Burg Meklenburg wüst geworden sei. Die alte slavische Veste Meklenburg, welche nach wendischer Weise nur von leichtem Material aufgebauet war, brannte Niclot selbst beim Heranrücken Heinrichs des Löwen mit seinen andern Vesten im J. 1160 nieder. Darauf gab sie der Löwe dem Edlen Heinrich von Schaten zur Obhut. Als Pribislav, empört über die Gefangenhaltung seines Bruders Wartislav, sich wieder gegen die Sachsen erhob, stürmte er, in Abwesenheit Heinrichs

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von Schaten, am 16. Februar 1164 Meklenburg und verwüstete es durch Brand gänzlich. Nach dem Abschluß des Friedens bauete Pribislav, nach seiner Taufe und der Wiedererlangung seiner Herrschaft, den Wohnsitz seiner Väter im J. 1169 wieder auf und nicht nur er und darauf seines Bruders Sohn, Nicolaus I., sondern auch noch die beiden Borwine und Johann I. residirten oft in Meklenburg und benannten ihre Herrschaft nach dieser Burg und sich selbst Herren von Meklenburg.

Nach der Germanisirung verließen aber die Edlen des Landes nach und nach ihre slavischen Vesten, welche in Wäldern und Sümpfen lagen, überhaupt in Tiefen aufgeschüttet waren, und erbauten sich Schlösser auf Höhen oder in den ummauerten Städten. Nachdem sich Wismar als Stadt nach mittelalterlicher, deutscher Art ausgebildet hatte, erbauete sich der Fürst Johann I. von Meklenburg, nach der Landestheilung, im J. 1256 in der Stadt eine feste Burg und ließ die Burg Meklenburg niederreißen 1 ). Die Vernichtung dieser uralten Burg geschah wohl sicher, weil sie nach der Einführung des starken Ziegelbaues in den Städten nicht fest genug war, zu fern vom größern Verkehr, auch, im einsamen Wiesengrunde, fern von einer größern Straße lag und für die neu gestalteten Verhältnisse nicht groß und schön genug war: lagen doch die neu gestifteten Klöster und Städte alle schöner, als die Fürstensitze der alten Zeit. Auch mochte in dem fühlenden Manne der Schauplatz so vieler Greuelscenen keine angenehmen Erinnerungen erwecken. Nach dieser Zeit verfiel die Veste Meklenburg. In dem Vormundschaftskriege während der Pilgerfahrt Heinrichs baueten jedoch die Herren von Werle und der Graf von Schwerin im J. 1277 die Veste Meklenburg, wie im folgenden Jahre Dobin, wieder auf, um von hier aus Verheerungszüge in das meklenburger Land zu unternehmen 2 ).

Das Schloß zu Wismar war im J. 1283 abgebrannt, jedoch bald wieder hergestellt; aber sei es, daß den Fürsten


1) Man vgl. Jahrb. V, S. 5 und Kirchberg Cap. CXXX:
Daz selbe jar, do man schreib da
czwelfhundirt ses und funfzig ja,
gebrochin wart Mekilnborg nider.
2) Vgl. Jahrb. III, S. 44 und 46:
"Post hec - - domini de Werle et comes de Zwerin - - edificauerunt Mekelingeborg et ex Mekelingeborg equitauerunt et combusserunt redditus - - et quicquid attinebat ciuitati Wismariensi" etc.
sagt die gleichzeitige wismarsche Chronik.
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die unaufhörliche Neckerei und Belästigung der Stadt überdrüssig ward, sei es, daß der greise Pilger Heinrich nach seiner Heimkehr einen ruhigern Landsitz dem geräuschvollen Leben in der Handelsstadt vorzog: im J. 1298 ward Meklenburg 1 ), wie die lübische Chronik sagt, gegen Wismar wieder aufgebauet 2 ).

Schon seit dieser Zeit scheint sich auf der Feldmark Meklenburg ein Dorf, das alte Meklenburg an der Straße nach Vicheln und Dobin, und ein Hof, an der Straße nach Schwerin, beide ungefähr 10 Minuten aus einander, zu scheiden. Mit der Ausbildung der Städte Wismar und Schwerin entstand eine große Straße auf einem festern Landrücken zwischen beiden, und an derselben ward ein Hof Meklenburg angelegt, der bis auf die neuern Zeiten Sitz einer fürstlichen Vogtei oder eines Amtes blieb und zu allen Zeiten oft die fürstliche Familie auf kürzere Zeiten aufnahm und zur fürstlichen Herberge diente; schon vor der letzten Verwüstung der Burg Meklenburg kommt ein fürstlicher Hof (curia) Meklenburg vor, z.B. im J. 1317 (vgl. Urkunde Nr. VI. im Anhange). Ob nun schon die im J. 1298 neu aufgebauete Burg Meklenburg auf dem alten Walle beim Dorfe Meklenburg oder zu Hof Meklenburg 3 ) lag, läßt sich wohl schwer sicher bestimmen, jedoch ist das erstere wahrscheinlicher. Im J. 1320 gab nämlich der Fürst Heinrich dem Ritter Eckhard von Quitzow 40 Mark jährlicher Einkünfte, welche zum Burglehn von Meklenburg gehört hatten (qui assignati fuerant ad castrense seruicium, quod borchlen dicitur), zum erblichen Besitz (libertate hereditaria possidendos) mit der Befreiung vom Burgdienst, so daß er nicht nöthig habe, im Schlosse Meklenburg zu wohnen (in castro Mekelenborch residere) 4 ). Damals


1) Aus der Lage von Dobin und Meklenburg erklärt sich die Bedeutsamkeit des Dorfes Hohen=Vicheln am nördlichen Ende des schweriner Sees, zwischen diesen beiden Burgen, an einem merkantilisch und strategisch wichtigen Puncte liegend. Hohen=Vicheln tritt fast zu allen Zeiten mit einiger Wichtigkeit hervor, wenn es sich auch nie über die Grenzen eines Dorfes ausgedehnt hat.
2) "In demsuluen iare (1298) in sunte bartholomeus daghe do quam to lande van over mêr hinric, de here van mekelenborch, den de soldan van babilonien hadde vanghen mer den ses unde twintich iar. - - Oc claghede he over de van der wismere, dat se hadden broken sine borch, de he dar hadde: des wart darna mekelenborch weder buwet uppe de van wismere." (Detmar's lüb. Chronik S. 173.)
3) Es kommen um das J. 1300 nur Datum=Bestimmungen vor, z.B. Datum et actum in Magnopoli 1304: vgl. neuklostersche Urk.
4) Diese und die folgenden Darstellungen fließen aus Urkunden des großherzoglichen Geheimen und Haupt=Archivs.
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existirte also noch die Burg, hatte aber keine besondere Bedeutung mehr. Daher kam es, daß in dem verheerenden Kriege Heinrichs gegen die Herren von Werle und Pommern diese im J. 1322 das unbesetzte Schloß Meklenburg zerstörten 1 ). Seit dieser Zeit verschwindet die Burg Meklenburg aus der Geschichte, und schon im J. 1328 kommt in einer Urkunde wieder der Hof Meklenburg (curia Mekelenborch) vor, an welchen Abgaben geleistet wurden.

Von dem entscheidendsten Einflusse auf die Verfassung und die Geschichte des Landes Meklenburg sind der Verkauf der landesherrlichen Gerechtsame an den Lehngütern und die Verpfändung der fürstlichen Vogteien, Länder und Burgen im 14. Jahrhundert gewesen. Auch Meklenburg erfuhr das Schicksal der Verpfändung. Der Herzog Albrecht verpfändete Schloß, Stadt, Land und Vogtei Crivitz und Meklenburg im J. 1355 an den Ritter Heinrich von Stralendorf und im J. 1377 wiederholt an die Knappen Heinrich, Vicke und Hans Gebrüder von Stralendorf; wahrscheinlich aber reservirten sich die Fürsten die beliebige Auslösung des neuen Hofes Meklenburg. Die Vogteien Crivitz und Meklenburg blieben lange im Pfandbesitze der von Stralendorf; jedoch mochten die Landesfürsten die Entbehrung ihrer Stammburg Meklenburg nicht ertragen können, wie schon im J. 1347 der Fürst Albrecht einige zum Burglehn von Meklenburg gehörige Güter, welche an die Stralendorf ausgeliehen gewesen waren, an sich zurückbrachte (vgl. Schröder P. M. I, S. 1294). Die Stralendorfe hatten Meklenburg wieder an die von Bassewitz verpfändet; und im Besondern verpfändete im J. 1434 der Ritter Heinrich


1) Vgl. Kirchberg Cap. CLXVIII:

Iglicher mit dem here syn
liez sehin sich vur Sweryn,
dem sy doch kleyne geschaden kunden,
vnd czogin vurbaz zu den stunden
vur Mekilnborg, daz vunden sy
vorchte vnd allir hude fry;
dy borg gewunnen sy zuhant,
vurborg vnd borg worden da virbrant
vf sancti Johannis abint ja
des toufers. Dy geschicht was da,
daz her czoch vord mit groszem schyn
vnd legete sich vur Warin,
vnd wolde mit starken sinnen
dy Klogkenburg da gewynnen.

Unter der "borg" scheint Kirchberg die Burg auf dem Burgwall, unter der "vorborg" den Hof zu verstehen. Man vgl. auch Rudloff II, S. 244. - Im J. 1316 mußten sich jedoch noch mehrere Ritter zum Einlager in Meklenburg verpflichten; vgl. Wöchentl. Rost. Nachr. 1753, S. 106.

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von Stralendorf zu Crivitz an den Knappen Henneke Bassewitz zu Meklenburg (wonaftich to Meklenburg) und seine Erben den alten Burgwall von Meklenburg (den wal to Meklenburg) und das höchste Gericht im Dorfe Meklenburg für 60 Mark lüb. Pf. Nachdem die Herzoge Heinrich und Johann das Leibgedinge ihrer Mutter Catharine am 17. Dec. 1437 mit dem

"hoff to Meklenborch - - myt alle sinen tobehoringen vnde scheden - - bette in den wal der borch to Meklenborch",

den sie jedoch erst aus dem Pfandbesitz lösen mußte, verbessert hatten, löste sie mit ihren Söhnen Heinrich und Johann im J. 1438 dem Knappen Henneke Bassewitz nicht nur den Burgwall (den wal to Meklenborg) und das höchste Gericht des Dorfes zu Meklenburg für 60 Mark lüb., sondern auch den Hof Meklenburg (den hoff genomet Meklenburg) für 1500 Mark lüb., welcher ihm von den Landesfürsten (van der herschop to Meklenborg zeliger dechtnisse) verpfändet gewesen war, pfandweise wieder ab.

Es leidet also keinen Zweifel, daß die alte Burg Meklenburg zuletzt im J. 1322 zerstört ward, sicher wenigstens schon im Anfange des 15. Jahrhunderts der Burgwall von Meklenburg wüst lag und schon früher ein Hof Meklenburg neben dem Dorfe bestand.

Schon wiederum im J. 1448 verpfändeten die Knappen Heinrich, Ulrich und Vicke Stralendorf zu Crivitz an die Herzogin Catharine auf deren Lebenszeit den Burgwall von Meklenburg (den wal vnde dat hogheste rychte to Mekelenborch) für 120 Mark lüb. Pf. (soverne alse de hochebornen vorsten vnde heren heren van Mekelborch - - de voghedye - - to Mekelenborch nicht wedder aflozen).

Hiedurch scheint die Geschichte der Burg Meklenburg in ein klares Licht gestellt zu sein.


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V.

Ueber

die wendische Fürstenburg Werle,

von

G. C. F. Lisch.


W erle, die bedeutungsreichste der niklotschen Fürstenburgen, welche schon im J. 1129 genannt wird 1 ), ist schon schwerer aufzufinden, als die übrigen, von denen doch noch der Name oder wenigstens ein Anklang an denselben sich erhalten hat; nach Werle hin leitet aber keine andere Spur, als urkundliche. Werle ist an vielen Orten gesucht, und doch deuten die Urkunden nur auf einen beschränkten Raum, wo es gelegen haben kann. Helmold sagt nämlich ganz deutlich:

"Werle lag an der Warnow, nahe beim Lande Kessin 2 ).

Das alte Land Kessin ist aber ohne Zweifel das neuere Land Rostock. Werle muß also an der Warnow aufwärts hin nach Schwan oder Bützow gesucht werden. - Eine genauere Begrenzung geben einige Urkunden des Bisthums Schwerin. Der Sachsenherzog Heinrich der Löwe dotirte im J. 1171 das Bisthum Schwerin außer mit andern Gütern auch mit dem

"Lande Bützow und der Burg Werle mit dem


1) "Zwentepolch - - direxit expeditionem in provinciam Obetritorum obseditque urbem, quae dicitur Werle; qua in potestatem redacta, ultra progressus est ad urbem Kycinorum obseditque eam hebdomadibus quinque. Tandem urbe subacta - reuersus est Lubeke." Helmold I, cap. 48, §. 5.
2) "Et videns Niclotus virtutem ducis, succendit omnia castra sua, videlicet Ilowe, Mikilinburg, Zuerin et Dobin, praecavens obsidionis periculum. Unum solum castrum sibi retinuit Wurle, situm iuxta flumen Warnou, prope terram Kicine." Helmold I, cap. 87, §. 3. Man vgl. "Tunc filii audita morte patris succenderunt Wurle et occultaverunt se in nemoribus, familias vero suas transtulerunt ad naves." Ibid. 6. - Auf dieselbe Lage deutet auch die eben angeführte Stelle Helmolds I, 48, 5.
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"dazu gehörenden Lande, ebenfalls Werle genannt, zu beiden Seiten der Warnow liegend 1 );

und die Päpste Urban III. und Clemens III. confirmirten in den J. 1185 und 1189 diese Dotation, indem sie die Grenzen derselben noch genauer beschrieben:

Bützow - und das Land, welches an Bützow grenzt, Werle genannt, bis zu den Flüssen Tithmentheke und Zarnow" 2 ).

Der Fluß Tithmentheke oder Tithmensowe, oder wie er sonst genannt wird, ist, namentlich beim Mangel der Original=Bulle, bei der schwankenden Schreibart des Namens in den gewiß fehlerhaften Drucken nicht mehr ausfündig zu machen. Der Fluß Zarnow fließt aber noch heute von einer Forst, genannt die Zarnow, beim Dorfe Sabel, A. Güstrow, bei Scharstorf, Prisannewitz und Klingendorf vorüber bei Reetz (als Reetzer Mühlenbach) in die Warnow 3 ).

Das Land Werle wird daher ungefähr eine Meile ober= und unterhalb der Stadt Schwan zu beiden Seiten der Warnow (zwischen den Ländern Bützow und Kessin oder Rostock), und die gleichnamige Burg innerhalb dieses Raumes an den Ufern der Warnow zu suchen sein. Daher sagt auch der Fürst Nicolaus von Werle in einer Urkunde vom 1. Aug. 1301 4 ), daß der König von Dänemark ihm abgetreten habe:

"das Land Werle in seinen Scheiden und Grenzen, mit Ausnahme des Feldes bei Schwan".


1) "His in eadem dote adjunximus terram, quae vocatur Butissowe, et castum Werle dictum cum terra attinenti, etam Werle dicta, ab utraque parte aquae Warnowe." Dotations=Urk. des Herzogs Heinrich vom J. 1171 in Franck A. u. N. M. III, S. 127.
2) "Sursum versus aquam - - terram adjacentem Butessowe, Werle dictam usque ad fluvios Tithmentheke et Zarnow dictos." Confirm.=Urk. des Papstes Urban III. vom J. 1185 in Franck A. u. N. M. III, S. 191, und des Papstes Clemens III. in Westphalen Mon. ined. IV, p. 898. - Die Lesart des Flußnamens Thithmentheke ist bei dem Mangel an Original=Urkunden verschieden.
3) Die Zarnow ist noch heute unter diesem Namen in der Gegend allgemein bekannt und es wird noch jetzt sehr häufig über die "Aufräumung der Zarnow" verhandelt; die Acten hierüber beim Amte Schwan sind noch ganz jung. Nach gütiger Mittheilung des Herrn Amts=Actuarius Grotrian zu Schwan.
4) "Terram autem Werle in suis terminis, sicut fuisse dinoscitur, cum domino de Rotzstoc impignorata fuerat, nobis libere resignauit, excepto solummodo campo Sywan adiacente." Wöchentl. Rost. Nachr. 1753, S. 19.
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Hiemit stimmen auch die Sagas der Dänen überein. Die Knytlinga=Saga, eine bewährte Quelle, sagt Cap. 119 1 ):

"Diesen Sommer (1159) zog König Valdemar wieder gen Vindland (Wendenland), und auf dieser Reise ward sein Drache beschädigt; aber der König segelte hinauf in den Gudagersaa (die Warnow) und hielt da eine Schlacht mit einem Vendischen Häuptlinge, welcher Mjuklat (Niclot) hieß. Dieses Sohn hieß Fridleif (Prizlav); er ward von den Dänen auf dem ersten Zuge gefangen und er war da beim Könige und war Christ geworden. Sie schlugen sich bei der Stadt Urk (Vurle): König Valdemar siegte, aber Mjuklat floh und fiel zuletzt. Die Dänen nahmen sein Haupt und steckten es auf einen Pfahl außerhalb vor der Stadt. König Valdemar zog darauf zu seinen Schiffen."

Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß in dieser merkwürdigen Stelle nur von der Burg Werle oder Wurle die Rede und die Form Urk nur eine falsche Lesart für Urle (d.i. Werle) ist, wie die Saga auch Mjuklat statt Njuklat liest und überhaupt die Namen in dieser Saga "oft nur durch Conjectural=Kritik richtig hergestellt werden können" 2 ).

Die alten Chronisten und Historiker, wie Kirchberg 3 ), Corner, Albert Crantz, folgen dem Helmold buchstäblich.

Wenn nun noch etwas von Werle übrig geblieben ist, so wird es nicht weit zu suchen sein. Es haben auch mehrere ältere Forscher die Meinung ausgesprochen, Werle habe beim Hofe Wiek, südlich von Schwan, zwischen Schwan und Bützow, an der Warnow gelegen. Der Urheber dieser genauern Angabe ist wahrscheinlich Lindeberg 4 ), welcher in seiner rostocker Chronik (v. J. 1596) sagt:

"Herula, Werlovium seu Werle, arx et opidum, - - duorum miliarium intervallo ab urbe Rostochio ad Varnam fluvium iuxta pa-


1) Vgl. Baltische Studien I, S. 44.
2) Vgl. die Züge der Dänen nach Wenden von N. M. Petersen in Mém. de la soc. roy. des antiquaires du Nord. Copenhague 1838, p. 93.
3) Ernst v. Kirchberg sagt in seiner Reim=Chronik cap. 87:
Her getruwete synre burge keyn
behalden sundir Werle alleyn,
daz by der Warnow gelegin ist
vnd by Kyssin yn naher frist.
4) P. Lindebergii Chronicon Rostoch. 1596, L. I, cap. VIII, p. 34.
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gum Wick et opidulum Cycneam situm et munitione et loci commoditate firmissimum fuit".

Ihm folgt Latomus in seinem Genealochronicon Megapolitanum (v. J. 1610) 1 ) mit den Worten:

"Es hat aber dieser Herr Nicolaus seinen Sitz gehabt in der Stadt und Haus Werle zwo meilen von Rostock am Flus Warnow beim Dorff Wick und Schwan weiland gelegen";

und Chemnitz in seiner Meckl. Chronik im Leben Nicolaus V, z. J. 1234:

"Von dieser Zeit an (1234) an hat Herr Nicolaus einen Herrn von Werle oder Wenden sich genennet und geschrieben, ohne Zweifel von der uhralten Stadt und Vestung Werle, so zwo meilen von Rostock am Fluß Warnow beym Dorff Wick undt unfern von Schwan weilandt belegen gewesen - - - undt hat seine residentz genommen in Güstrow undt nicht auff dem Hauße Werle, wie Latomus Lib. 2 vermeinet, sintemal solches zu der Zeit schon zerstöret gewesen und über einen hauffen gelegen".

Mantzel adoptirte (1764) diese Ansicht, untersuchte persönlich die Gegend von Wiek und entschied sich dafür, daß Werle bei diesem Orte gelegen haben müsse 2 ).

Durch so viel Zeugen aufmerksam gemacht, untersuchte ich mit Allerhöchster Großherzoglicher Genehmigung die besprochene Gegend und begab mich am 18. August 1840 mit dem Herrn Gerichtsrath Ahrens zu Schwan 3 ), in Begleitung des Herrn Rectors Koch und des Herrn Stadt=Secretairs Peters, nach dem Hofe Wiek, um möglicher Weise die Lage der Burg Werle sicher zu stellen.

Wir wurden auf einen Platz an der Warnow, nahe beim Hofe, geführt, der auf alten Charten und noch heute "auf dem Walle" 4 ) genannt wird. Schon beim ersten Anblick wird man dafür eingenommen, daß hier Werle gelegen habe: die völlige Gleichheit mit der Lage des Burgwalles von Meklenburg ist in hohem Grade überraschend. Das Thal ist hier sehr


1) Vgl. v. Westphalen Mon. ined. IV, p. 211.
2) Vgl. Mantzel's Bericht in den Gelehrten Beitr. zu den Mecklenb. Schwer. Nachr. 1764, Stück 1.
3) Vgl. Jahresber. II, S. 111.
4) Auf einer alten Charte vom J. 1770 beim Amte Güstrow steht an der fraglichen Stelle: "aufn Wall No. 18 - 1805". Die höchste Spitze des Walles heißt hier "Uhlen=Höhrn" (Eulen=Winkel).
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weit und mit weiten und tiefen Wiesenflächen ausgefüllt, durch deren Mitte die Warnow strömt. Im Westen begrenzen das Thal die aufsteigenden Felder von Cambs und Vorbeck, im Osten die bewaldeten Berge, welche von dem Plateau von Mistorf in das Warnow=Thal abfallen und eine Fortsetzung und Wiederholung der bekannten "schwaner Berge" sind. Das Thal der Warnow wendet sich bei Wiek etwas von der nördlichen Normal=Direction gegen Südwest, so daß man von hier rechts hin Schwan und links hin Bützow und darüber hinaus über das weit geöffnete Thal auf die Waldhöhen sieht. Die Lage ist auf jeden Fall sehr passend gewählt; der Blick schweift so weit, als es nur in einem Flußthale möglich zu sein pflegt. Aber auch die nächste Umgebung ist ganz der Lage slavischer Burgen angemessen, da die Wenden ihre Vesten in tiefen Morästen erbaueten. Das ganze Warnow=Thal ist hier ein tiefer, nasser Wiesengrund, der noch jetzt oft unter Wasser steht. Es hat im vorigen Jahrhundert die größte Mühe gekostet, einen Damm vom Hofe nach dem Walle durch die Wiesen zu legen; ja ein Damm versank ganz, so daß jede Spur davon verschwand. Mantzel erreichte bei 30 Fuß Tiefe noch keinen festen Grund unter der Wiesendecke.

In diesem weiten Wiesenplan liegt nun, nahe beim Hofe Wiek, unmittelbar an der Warnow, innerhalb einer Krümmung derselben, der Wall, der ein abgerundetes Oblongum bildet, ungefähr 290 Schritte lang, 260 Schritte breit und 970 Schritte im Umfange, von ungefähr 10 Fuß Höhe. Der Wall ist, wie der Wall von Meklenburg, offenbar von der umgebenden Wiesenerde aufgetragen; denn er erhebt sich scharf aus der Wiesenfläche und besteht aus leichter, ausgedörrter, schwärzlicher Wiesenerde, hin und wieder in der Tiefe mit Sand gemischt, der aus den "Bergen von Mistorf" hergebracht sein mag. Ungefähr in der Mitte, nach der Warnow hin, steigt eine Erhöhung auf, von der man das ganze Terrain übersieht. Zunächst um den Wall sieht man Spuren von einem Graben und einem Erdaufwurfe aus demselben. Von der Erhöhung in der Mitte fällt das Plateau so schroff zur Warnow ab, daß man noch heute die künstliche Auftragung des Walles zu erkennen glaubt. Gegen Südwest geht von der südlichen Mitte des Walles eine sanft ansteigende Auffahrt von der Warnow zur Burghöhe hinauf, flußwärts von einer abgeschnittenen Wiesenecke, landwärts von einer Bruchholzung begrenzt; diese Auffahrt, welche einen Landungsplatz bildet, ist 120 Schritte lang und 40 Schritte breit; das wiesige Vorland an der Warnow ist nur einige Schritte breit. Dort wo dieser Damm das Burg=

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Plateau berührt sieht man noch Spuren von Queer=Wall und Graben, der den Damm von der Burg abgrenzte. - Dies ist die Stelle der Burg Werle. - Landeinwärts nach dem Hofe Wiek hin liegt in der Wiesenfläche ein zweiter, kleinerer und niedrigerer Erdwall in der Form eines Trapezes, der mit dem Hauptwalle durch einen Damm verbunden ist; und von diesem "kleinen Walle" geht ein Weg nach dem festen Lande, auf dem der Hof Wiek liegt. Dieser kleinere Wall, der vor der Burg liegt, mag die Stelle sein, wo in friedlichen Zeiten eine Stadt Werle lag.

Den Hauptbeweis liefern aber die Alterthümer, welche sich auf dem Hauptwalle finden. Bei jedem Schritte stößt man auf jene Gefäßscherben aus der letzten heidnischen Zeit, wie sie auf dem Burgwalle von Meklenburg und in der Ravensburg gefunden werden, sehr häufig mit jenen leichtfertigen, welligen Verzierungen bedeckt, welche diese Zeit charakterisiren. Es ließen sich Fuder von solchen Scherben zusammenbringen, wenn man den Wall umgraben wollte. Doch fehlen jene Scherben des 13. Jahrhunderts aus festem, blaugrauem Thon hier ganz, eben weil Werle nach den Zerstörungen im 12. Jahrhundert nicht, wie Meklenburg, wieder aufgebauet ward. Forscht man weiter, so findet man, daß die ganze Oberfläche über einen Fuß tief mit Scherben, Kohlen, Ziegelstücken, Thierknochen und einzelnen Alterthümern gemengt ist. Die Ziegel bestehen aus leichten, etwas mit Sand gemischten, zerbrechlichen Massen von der Dicke eines Dachziegels und tragen ganz klar Stroheindrücke; sie gleichen durchaus den Ziegelfragmenten, welche in der Ravensburg gefunden wurden. Die Wenden kannten, nach allen Beobachtungen, die Ziegelbrennerei nicht, sondern bauten nur aus Holz, nassem Lehm und Stroh: eine Bauart, die noch heute auf dem Lande in Meklenburg bei Bauerhäusern und kleinen Gebäuden angewandt und "Klemen" genannt wird 1 ). Schwärzlich gefärbte Granitsteine finden sich ebenfalls häufig. An Thierknochen fanden sich einen Fuß tief in der Erde Knochen von einem auffallend kleinen Pferde 2 ) neben Knochen von andern Thieren. Auch fand sich ein Klumpen Eisen, einige Pfund schwer, (wohl ein sicherer Beweis, daß die Wenden ihre Eisengeräthe selbst verfertigten), und ein eisernes Messer von der Form der Messer aus den Wendenkirch=


1) Mantzel hat daher Unrecht, wenn er sagt: "Bedenklich ist es, daß man keine Steinbrocken findet".
2) Nach genauer Vergleichung und Bestimmung des Hrn. Professors Steinhof zu Schwerin.
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höfen einen Fuß tief unter der Erde. Auch Mantzel fand "Schmiede=Schlacken", und sagt: "es bezeugen noch Lebende, daß man große eiserne Thorhaken und ein großes Kesselseil gefunden". Auch ein Schleifstein ward entdeckt. An dem Eingange zur Burg beim Damm zum Landungsplatze hatte der Herr Gerichtsrath Ahrens schon einen Theil eines menschlichen Kinnladens mit den Zähnen und Fragmente eines sehr starken menschlichen Schädels gefunden; in der Tiefe von einem halben Fuß fanden wir an einer entferntern Stelle noch mehr Bruchstücke von einem andern Menschenschädel.

Dergleichen Funde scheinen dafür zu reden, daß hier eine bedeutende wendische Burg gestanden habe, daß diese Stelle die Stelle der Burg Werle sei, um so mehr, da sich zwischen Bützow und Schwan wohl schwerlich eine andere Stelle finden dürfte, wo sie nach wendischer Bauart gestanden haben könnte.

Freilich existirt der Name Werle nicht mehr und es könnte auffallend erscheinen, daß er ganz untergegangen ist; aber Werle ward nach der Zerstörung in den Sachsenkriegen nicht wieder eingerichtet, sondern schon früh dem Bischofe von Schwerin zur Dotation gegeben, verschwindet jedoch bald aus dessen Besitz und aus der Geschichte. Das Gut Wiek war im Mittelalter ein adeliches Lehn. Den Namen erhielt dieses Gut, welches im Mittelalter "de Wiek" genannt wird, wohl von dem Landunsgsplatz, da Wiek im Niederdeutschen einen Ort bezeichnet, wo Schiffe landen und Zuflucht finden können; die neuere Benennung paßt also ganz zu der Localität: denn daß der Ausdruck Wîk aus Wîrl, wie wahrscheinlich Werle im Plattdeutschen ausgesprochen wäre, corrumpirt sei, ist wohl schwer zu glauben 1 ).

Dennoch behielt die Gegend von Wiek für die Herren von Werle das ganze Mittelalter hindurch eine gewisse Wichtigkeit; und dies mag noch mehr dafür zeugen, daß Werle bei Wiek gelegen habe.

Nach Niklots Tode steckten seine Söhne auch die Burg Werle in Brand und flüchteten sich in die Wälder. Der Sachsenherzog unterwarf die übrigen Fürstenburgen sächsischen Vögten; die Burg Werle mit der umliegenden Gegend gab er jedoch Niclots Söhnen wieder. Als diese aber gegen den


1) Auch in dem Lande Rostock gab es einen Ort Wendisch=Wiek, welches die Landesherrschaft im J. 1286 an die Stadt Rostock verkaufte (villam nostram Wendeschen Wyk, vallem castri insuper cum prato adiacente et ad dammonem molendinorum ascendentem).
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herzoglichen Statthalter, Guncelin von Schwerin, wieder aufstanden, mußten sie Werle aufgeben, welches der Statthalter dem Bruder Niclots, Lubimar, anvertraute. Nach manchen Anstrengungen erhielt Pribislav einen geringen Theil des Landes zur Herrschaft wieder, das er seinem Sohne Heinrich Borwin I. hinterließ. Werle verschwindet unter Pribislav aus der Geschichte; er mußte es im J. 1171, als er mit dem Löwen zum heiligen Grabe zog, zur Dotirung des Bisthums hergeben. Nach Pribislavs Tode muß es jedoch während der wiederholten Aufstände der Wenden wieder an den Landesherrn gekommen sein 1 ): im J. 1185 wird das Land Werle (nicht mehr die Burg Werle) zuletzt als bischöflicher Besitz in Urbans Bulle erwähnt; in der ottonischen Confirmations=Urkunde 2 ) vom J. 1211 fehlt es ganz. Die Burg Werle aber kommt in der Dotations=Urkunde vom J. 1171 zum letzten Male vor; wahrscheinlich lag sie wüst. Als Borwin zu Jahren kam und seine Söhne herangewachsen waren, trat er ihnen Landestheile zur Verwaltung ab. Er selbst wohnte zu Meklenburg, welches er wieder aufgerichtet hatte, und nannte sich: Heinrich Borwin, Fürst von Meklenburg. Sein ältester Sohn Heinrich, in der Geschichte gewöhnlich Borwin II. genannt regierte den östlichen Theil des Landes und nannte sich vorherrschend Heinrich Herr von Werle; eben so nennen ihn häufig seine Söhne. Allerdings hatte er die Burg Werle ungefähr um das J. 1200 wieder aufgebaut 3 ): der Ort Werle kommt unter der Regierung der Borwine jedoch nicht weiter vor,


1) Eine große Verwirrung richtet die Wandelbarkeit des Besitzes in dieser Gegend an. In den slavischen Zeiten hieß das nordöstliche Meklenburg Werle, unter Pribislav hieß es Kissin, wie er auch Herr von Kissin genannt wird, nachdem Werle zerstört war, endlich verkleinerten sich die Länder in kleinere Provinzen und aus dem alten Lande Werle oder Kissin entstanden die Provinzen: Rostock (Kissin), Schwan (Werle) und Bützow. Das Land Bützow entstand wohl erst mit der Dotirung des Bisthums Schwerin. Aus allem diesem nur möchte sich die kaiserliche Confirmations=Urkunde vom J. 1181 erklären lassen, in welcher es heißt: "Villas in Kizin, quae pertinere solebant ad Werle, quas quondam dux (Henricus) consensu Pribislavi contulit Botessowe castro". (Schröder P. M. I, S. 478.)
2) Vgl. Franck A. u. N. M. IV, S. 25.
3) Nach Kirchberg Cap. CXIX:

Der strenge Hinrich Burwy,
dem grosze manheit was y by,
nach sins vettirn tode glich
begunde buwen vestiglich
eyne stad zu Rodestog offinpar
vnd dy stad zur Wysmar,
her begunde ouch buwen sidder
dy Burg zu Werle widder,
vnd yn den tziden starb ouch glich
von Swabin keysir Friderich.

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auch nicht einmal bei der Datirung einer Urkunde. Dagegen erhob sich bald nach dem Anfange von des jungen Heinrichs eignem Walten die Stadt Güstrow und ward Hauptresidenz der Herren von Werle. Die Benennung: Herr von Werle, blieb aber bloßer Titel. Nachdem die Söhne Heinrichs volljährig geworden waren und sich vollständig in das Land getheilt hatten, nannte sich der erste Herr des eigentlichen Fürstenthums Werle, namentlich in den Jahren 1243 und 1244, öfter: Heinrich von Werle und Herr zu Güstrow 1 ).

Die nächste Umgebung von Wiek scheint aber den Herren von Werle noch späterhin besonders theuer geblieben zu sein. Den Ort Werle oder Wiek gaben sie wohl schon früh zu Lehn aus; im J. 1219 ist in einer zu Rostock ausgestellten, doberaner Urkunde der Söhne des alten Borwin ein Jordanus miles de Werle Zeuge; dies ist aber auch das letzte Mal, daß Werle außer dem Titel der Fürsten genannt wird 2 ). Zunächst an Wiek oder Werle grenzen aber die Dörfer Misdorf und Rukiet; beide waren, so lange die Herren von Werle existirten, nach Urkunden, Kammer=Domainen derselben, welche sie selbst bewirthschafteten. Misdorf, welches jetzt noch eine kleine Kapelle 3 ) hat, hatte einst eine Mutterkirche und ihr Pfarrer war im J. 1249 Kapellan des Fürsten Borwin von Rostock 4 ). Als für das Haus Werle keine Aussicht zur Vererbung der Herrschaft im eigenen Stamme mehr vorhanden war, stiftete der letzte Fürst von Werle, Wilhelm, ("princeps Slavorum, dominus de Werle, etc."), am Abend vor St. Peter und Paul 1423 in der Kirche zu Misdorf, welche damals schon Filial der Kirche zu Schwan geworden war, an einem eignen Altare Mariens und St. Peters und Pauls eine Vikarei zum ewigen Gedächtnisse seiner Vorfahren und seiner nächsten Verwandten, und damit des ganzen Hauses Werle, und dotirte sie mit der Bede aus den Dörfern Rukiet und Goldewin; der Burgemeister (burgimagister) von Misdorf, Eggert Millies, schenkte zu dem Altar, in dankbarem Gemüthe gegen das untergehende Geschlecht seiner Landesherren, eine Hufe! - Solche


1) "Nicolaus de Werle et dominus in Guztrowe": man vgl. nur Dipl. Dober. in Westph. Mon. III, S. 1484-1486.
2) Die Knappen von Werle, welche im 14. Jahrh. auf Leppin vorkommen, sind wohl andern Geschlechts und stammen wahrscheinlich von dem Gute Werle bei Grabow.
3) Die Kapelle von Misdorf ist ein Kirchlein im kleinsten Format und hat gar nichts Bemerkenswerthes.
4) "Johannes plebanus de Mistisdorph capellanus domini Boriuwini"; vgl. Dargun. Urk. I, S. 87.
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Zeichen einer tiefern Bedeutung dieser Gegend möchten sich mit der Zeit mehrere finden lassen. Als z.B. der junge Fürst Albrecht, nach erlangter Volljährigkeit, mit seiner jugendlichen Gemahlin in sein Land heimgekehrt war und sich zum Schutze gegen seine übermüthigen Vasallen den Bürgern Rostocks in die Arme geworfen hatte, schloß er das erste Schutzbündniß mit seinen Vettern von Werle am 22. October 1336 "by den bergen tho Misdorpe" im Angesichte des alten Werle, - wahrlich nicht ohne Bedeutung! - Auch führte die alte Landstraße von Schwaan nach Güstrow früher näher an Wiek vorbei, indem sie auf dem schwaaner Gebiete von dem Schlosse zu Schwaan zuerst am linken Ufer der Warnow sich hinzog und ungefähr an der Grenze der schwaaner Feldmark oberhalb über die Warnow ging; noch im Anfange des 16. Jahrh. war dieser Weg als der "alte güstrowsche Weg" bekannt und noch in neuern Zeiten sah man im Wasser die alten Brückenpfähle.


Für die Culturgeschichte geben diese Nachforschungen mehrere interessante Resultate. Diese sind nach einigen Andeutungen der alten Chronisten zwar bisher im Allgemeinen bekannt gewesen 1 ); jedoch fehlte ihnen die Begründung durch Anschauung sicherer Localitäten. Die alten Wenden kannten keinen Ziegelbau; alle ihre Gebäude waren höchstens aus Holz und feuchtem Lehm gebauet (= sie waren geklemt); es ist kein Stück eines gebrannten Ziegels auf wendischen Burgstellen gefunden: dünne, vom Häuserbrande gefärbte, sandige Lehmstücke mit Stroheindrücken sind die einzigen Ueberreste, welche vom wendischen Burgbau übrig geblieben sind. Gedeckt wurden die Gebäude wohl nur mit Rohr oder Stroh, wie es noch heute vorherrschend in den meklenburgischen Dörfern Sitte ist. Zu solchen leichten Gebäuden war auch keine starke Fundamentlegung nöthig. Daher fehlen auf den wendischen Burgplätzen auch Ueberbleibsel von Mauern aus Granitgerölle, welche sich sonst oft an der Stelle von Gebäuden aus dem Mittelalter finden. Auch von großen Umwallungen findet sich keine Spur; es giebt allerdings Stellen, wo hohe Wälle aufgeführt waren, weil die Lage auf trocknem Boden, wie zu Arkona, eine stärkere Befestigung erheischte; im Allgemeinen aber fehlen hohe Wälle ganz. Kurz es fehlt den


1) Die Untersuchung über den wendischen Häuser= und Burgenbau nach den alten Chronisten ist wohl am besten geführt von C. F. v. Rumohr in Sammlung für Kunst und Historie, I, 1816, namentlich S. 16 flgd.
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wendischen Burgen Alles, was die deutschen Burgen und Städte charakterisirt. Die wendische Befestigung bestand in der Lage der Burgen in Sümpfen; daher wird noch in dem nächsten Jahrhundert nach der Einführung des Christenthums in den Urkunden so häufig des Dienstes des Burgwerks (structura urbium), als des hauptsächlichsten Dienstes der Unterthanen, gedacht. Die sogenannten wendischen Städte aber waren nichts weiter, als wandernde Ansiedelungen vor den Burgen, und hatten keinen größern Umfang, als die Burgstellen selbst. Große Städte lagen auch wohl nicht in der Lebensweise der Wenden; denn es läßt sich nicht leugnen, daß zur wendischen Zeit der Grundbesitz viel mehr vertheilt war, als in jüngern Zeiten, da in den ältesten Urkunden die Zahl der Ortschaften bedeutend größer ist, als in den nächst folgenden Zeiten 1 ). Auch war die Ausübung der Gewerbe bei den Wenden wohl nicht an größere Ortschaften gebunden, da wir in den Graburnen überall im Lande Metallarbeiten finden, die von großer Tüchtigkeit zeugen. Erst mit der Anlegung der christlich=sächsischen Städte scheinen diese die Sammelplätze der Künstler und Handwerker geworden zu sein; daher kommen denn wohl ohne Zweifel die häufigen Benennungen der Straßen nach den Gewerken in den neu angelegten Städten.

Es wird daher am gerathensten sein, sich die wendischen Ortschaften ungefähr wie die jetzigen meklenburgischen Bauerdörfer vorzustellen.



1) Man denke z.B. nur an die Menge der Ortschaften, welche der Burg Dargun untergeben waren; vgl. Lisch meklenb. Urk. I, Nr. I. und II.
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Plan des ehemaligen Franciscaner-Klosters zu Wismar
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VI.

Das

Kirchenbuch des Grauen Klosters

zu Wismar,

von

dem Professor Crain zu Wismar.


U nter dem Titel: Dat Kercken=Böck thom Graünnkloster findet sich im wismarschen Geistlichen Archiv ein Buch in Quart, von Papier, zwei Finger dick, in braunem Hornband, worin außer größtentheils ökonomischen Notizen, Rechnungen, Verzeichniß der Kirchengräber u. dergl. auch andere historische Nachrichten verzeichnet sind: alles, wie gewöhnlich in den Memorandenbüchern, ohne Ordnung durch einander. Die Verfasser sind theils der vom Rath laut seiner eigenen Worte im J. 1525 eingesetzte Guardian Heinrich Never (vgl. Schröder Pred. Hist. S. 4 ff.), theils der vom J. 1543 an als Rector der Klosterschule fungirende, im J. 1565 als Prediger an der Nicolaikirche verstorbene M. Georg Wint, sonst Wendt (vgl. ebend. S. 49 f.), der sich hier "Scriuer des klosters" nennt, theils andere zu Schreibern des Klosters verordnete Geistliche jener Zeit, bis in die 90ger Jahre des 16. Jahrhunderts. Dieses Kirchen=Buch ist übrigens dasselbe "Msct. Wismariense", worauf sich Schröder in seinen Schriften, namentlich oft im Ev. Mcklb., beruft, wie sich aus der Vergleichung seiner Citate mit dem Inhalte desselben bald ergiebt.

Unter andern in diesem Buche enthaltenen historischen Notizen findet sich nun auch die Nachricht und Abschrift von zwei historischen Monumenten in der ehemaligen Franciscaner=Kirche, vornämlich in Bezug auf die Gründung des Klosters und auf die meklenburgische Fürstenfamilie; das eine war die laut Schröder (Pap. Mcklb. S. 648) noch ums

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Jahr 1700 vorhandene Inschrift auf einem ehemaligen Kirchenstuhle im Chor, das zweite eine Denktafel, welche sonst wo im Chor hing. Beider Inhalt theile ich nachstehend mit.

A.
Nauolgende schriften stan in deme Chor bauen dem langen stole an der norder siden.

Anno Dni M. CC. Lj. Recepti fuerunt fratres minores in ciuitate ista Wismariensi, quorum protector sit coeli, terre cunctorumque dominus et Rector. Amen.

Anno Dm M. CCLXXXiij Dns Helmoldus de Plessen fecit destrui antiquum chorum Ecclesie sancte crucis, et alium chorum ad honorem sancti Francisci aedificavit. orate pro eo. (Cf. Schröder l. c. p. 774.)

Anno dni M. CCXCj Dna Anastasia vxor dni Henrici Megapolensis capti, Kalendis Augusti, posuit primum lapidem pro noua ecclesia hujus monasterii construenda, offerens centum libras argenti pro structura facienda, Cujus nobilis Dne memoria sit in aeterna benedictione et gloria. (Cf. Schröder l. c. p. 809.)

Anno Dni MCCCij obiit Dns Henricns dictus Hierosolimitanus fundator hujus monasterij.

B.
Affschrift vth eyner Tafeln Im kor hangende.

Anno 1252 Johannes theologus, eyn hertogk tho mekelnborch van der Linie der koninge Obotritorum vnd eyn Szone hern hinrici Burewinj Syn Mutter Sophia des koninges to Sweden dochter (;) nam de Barfoter In, tor Wißmar vnd gaff ihn In de kerke des hilligen Cruces.

Anno 1271 Ist henricus ern Johannis theologi Szon mit synen edellüden nha deme hilligen lande tom hilligen graue gereiset dar sie alle gefangen worden van den Saracenen Im tempel des hilligen graues am dage conuersionis Pauly de adel auerst des hern hinricj wurden wedderumb gefort in dat ehre vaderlandt dat se versamleten eynen schatt tho ehres hern verlosinge.

Wen de here Henricus wort myt eynem knechte martinus Bleyer genomet In babilonien gefort dar he 24 Jar langk fenklich geholden dar nha wedder geloset vn mit grosen ehren in syn vaderlant wedder kamen anno 1299 wo he nha - - - -

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De fforstynne ouerst ffrow Anastasia dysses gefangenen hern hinrici gemahel, eine dochter hern Barnymes hertoghen tho Stettyn, dewyle ehre here fenklich was heft se grote verfolginge gehat van den vmbliggenden ffürrsten ehren nabern also doringer Meyßen Brandenburger, Saxsen vnd Holsten de mit velheit in ere landt gefallen In meininge dat landt Intonemende Anno 1284 was im 12 Jar ehres hern gefenknisse Querst godt halp er dat se bystant krech, helt eyne schlachting vnd drepent twischen der Stepenisse vnd gadebusch dar sie vnd ehre Sons behelden de ouerwynninge mit voroueringe veler gutter.

Anno 1289 ist de Junge her Johannes de oldeste Szon ern Hinrici des gefangenen in Babilonia, verdruncken in der Goluitze mit 14 eddell ue den d ue sses landes Synen licham leth syn moder frow Anastasia beerdigen im Chor des klosters vnd de eddellüde in desulue kerke.

Anno 1299 ist here Henricus tho mekelnborch ern Johannis theologi Szon vth der Babilonischen gefenknisse geloset vnd wedder in syn landt gekamen mit groter herlichkeit Ingenommen, obt a° 1302.

Anno 1306. Jdeswärtig ist gestoruen frow Anastasia eyn gemahel ern Hinrici Hierosolimitanj wort begrauen by ehren Szon Johannem im kor Int norden.

Anno 1314 ist gestoruen frow Beatrix vth Brandenborch eyn gemal ern Henrici filii hierosolomitanj.

Anno 1321 ist gestoruen desulue Junge her Hinricus filius hinricj hierosolomitani Syn S ue ster froychen Anastasia kort darna.

Anno 1328 obt frow Anna vth Sassia dat ander gemahel ern hinrici leonis dicti. Noch ij Kinder Hinricus vnd Anastasia.

Anno 1318 frow Metke vth holsten greffynne to Swerin. Froychen Lutgart filia ducis Johannis submersi Im kor begrauen Finis.

Die Inschrift des Chorstuhls haben, wie oben angeführt, noch Schröders Zeitgenossen gesehen, und daß eine Tafel, von welcher die "Affschrift" im "Kerckenb oe ck" copirt worden, in der Klosterkirche gehangen habe, leidet wohl schwerlich Zweifel, da sich kein Grund denken läßt, warum einer der genannten Klosterschreiber die Sache erfunden haben sollte. Solche Tafeln findet man bekanntlich auch anderwärts. Das Alter der Inschrift würde freilich, nach einigen ortho=

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graphischen Eigenthümlichkeiten zu urtheilen, nicht viel über die Zeit der Reformation hinaufgehen, wenn man nicht annehmen dürfte, daß der Abschreiber, der in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts angestellte Küster des grauen Klosters, Heinrich Wolter, seine eigene Orthographie in der Abschrift anbrachte. Ein höheres Alter ist daher immer möglich und der Ausdruck der Inschrift ist wenigstens naiv und kunstlos genug, um ein solches wahrscheinlich zu machen. Wenn ich mir indeß hierüber kein bestimmtes Urtheil anmaßen will, so scheint doch, abgesehen von einigen leicht wegzuräumenden Widersprüchen die Echtheit des Hauptinhalts beider Inschriften durch den Umstand sehr beglaubiget, daß dieselben eben in der Kirche angebracht waren. Wäre dieß auch wirklich selbst nicht sehr lange vor der Zeit der Reformation geschehen, so ist doch wahrscheinlich, daß zu jener Zeit der Convent noch im Besitz sicherer Nachrichten über den Ursprung und die ältesten Schicksale des Klosters war; und selbst wenn die Inschriften nach bloßer Tradition gemacht worden wären, so hätten sie Gewicht, da in solcher Zeitnähe mit den Begebenheiten selbst die Tradition der Wahrheit nahe kommen mußte. Es ist kaum denkbar, daß eine Tafel mit Nachrichten, deren Inhalt zu jener Zeit nicht glaubwürdig gefunden worden wäre, ohne Widerspruch zu erregen, öffentlich, gerade an dem Orte der Begebenheiten hätte aufgehangen werden können. Viel eher muß man glauben, daß die Verfertiger oder Veranlasser der Inschrift, welches doch wohl nicht leicht andere als die Klostergeistlichen selbst gewesen sein können, die darin enthaltene Kunde als eine Urkunde sichern und verewigen wollten.

Damit soll jedoch nicht gesagt sein, als ob der Inhalt durchaus wahr wäre; es finden sich allerdings einige unrichtige Angaben und Widersprüche. Allein bei näherer Prüfung lassen sich dieselben bis auf eine leicht heben und bürgen vielleicht gerade für die Unbefangenheit der Urheber. So heißt es in der Copie der auf dem Kirchenstuhle befindlich gewesenen Schrift, daß Anno Dni M.CC.Lj, in der Copie der Tafel aber, daß Anno 1252 die Barfüßer in Wismar aufgenommen worden. Dieser ein Jahr betragende Unterschied historischer Angaben findet sich in alten Chroniken öfter und läßt sich aus verschiedenen Ursachen erklären. Wenn z.B. ein Factum vom Decembermonat von einem Berichterstatter nach dem bürgerlichen Calender, von einem andern nach dem kirchlichen aufgeführt ward, so lautete die Angabe schon um ein Jahr verschieden, da der letztere bekanntlich mit dem 1. Advent das neue Jahr anfing. Wenn daher in älteren Kirchrech=

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nungen die vier Zahlungstermine gewöhnlich in dieser Reihe aufgeführt sind: 1) Weihnacht, 2) Ostern, 3) Johannis, 4) Michaelis, so ist, wie schon aus der Stellung zu sehen, nach dem bürgerlichen Calender berechnet, Weihnacht nicht für den 25. December des genannten Jahres, sondern für den 25. Dec. des voraufgehenden Jahres zu nehmen.

Bisweilen ward dieser Unterschied aber auch durch den Umfang einer Begebenheit veranlaßt, wie z.B. gleich in unserm Falle es möglich war, daß die Franciscaner zwar im J. 1251 in die Stadt kamen, im J. 1252 aber erst die Kirche eingeräumt erhielten, wie auch schon die Fassung beider Inschriften selbst die Sache zu erklären scheint. Der eine Verfasser konnte nun nach dem erstern, der andere nach dem andern Moment der Begebenheit die Zeit derselben bestimmen, und der Widerspruch war da.

Da endlich drittens die Ziffern 1, 2, 3 mit den Buchstaben j, jj, jjj, geschrieben wurden, so begegnete es wohl auch mitunter den Abschreibern, daß sie ein j zu viel oder zu wenig machten. Einer von den drei Fällen nun angenommen, würde immer die Ansiedelung der Franciscaner genau in den ersten Jahren der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts durch beide Inschriften bekräftiget erscheinen.

Daß Heinrich der Pilger Stifter des Klosters genannt wird, kann wohl kaum ein Widerspruch gegen die Nachricht sein, daß Johann I. die Mönche aufgenommen habe, da es sehr gut möglich, ja sogar wahrscheinlich ist, daß das eigentliche Kloster erst später erbauet wurde und die Mönche vorläufig untergebracht wurden. Was Heinrich und seine Gemahlin für das Kloster thaten, berechtigte sie allerdings zu dem Namen der Gründer.

Das Todesjahr der Anastasia, 1306, in der Abschrift der Tafel ist freilich ganz unrichtig, da Anastasia sicher noch im J. 1311 lebte, indem (nach einer Mittheilung des Herrn Archivars Lisch) im großherzogl. Archiv zu Schwerin eine in diesem Jahre am Tage der heil. Agnete (21. Jan.) zu Wismar ausgestellte (pöler) Urkunde aufbewahrt wird, welche mit den Worten anfängt: Anastasia dei gracia domina Mangnopolensis et Hinricus eadem gracia dominus Magnopolensis etc., und an welcher beider fürstlichen Personen Siegel hangen; sie lebte ferner nicht nur noch im J. 1314, als sie mehrere Schenkungen an die Kirche zu Pöl mit bestätigte (vgl. Rudloff Urk. L. Nr. XCIII.); ja der in einer im Jahr 1316 fer. III infra oct. assumpt. virginis (15. Aug.) vom Fürsten Heinrich ausgestellten (pöler) Urkunde vorkommende Ausdruck: Henricum clericum dilecte matris

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nostre domine Anastasie, läßt ihr Leben sich noch an dem angeführten Tage des genannten Jahres als noch nicht beschlossen annehmen, weil sonst ein "pie memorie" oder "quondam" nicht leicht fehlen würde. Nun wäre es aber ja möglich, daß Anastasia noch im Jahr 1316 gestorben wäre, denn urkundliche Beweise, daß sie länger lebte, sind nicht vorhanden, wiewohl dafür, daß sie 1319 gewiß todt war, da in diesem Jahre, "proximo die ante Dionys. et soc." (9. Oct.), der Fürst Heinrich im Kloster Doberan eine Stiftung gründete für die "Memoria domini Hinrici Magnopolensis patris nostri et domine Anastasie matris nostre nec non domine Beatricis uxoris nostre sub miseratione Christi quiescentium". Es ist sogar wahrscheinlich, daß Anastasia am 18. Oct. 1317 schon todt war. Von diesem Datum befindet sich nämlich, nach der Mittheilung des Herrn Dr. Ditmar zu Lübeck, in dem Archive des Heil. Geist=Hospitals daselbst eine vom Fürsten Heinrich dem Löwen ausgestellte Urkunde 1 ), in welcher dieser den Einwohnern der Insel Pöl die Mahlfreiheit ertheilt. Diese Urkunde enthält die Worte: Nos igitur dei gratia Hinricus dominus Magnopolensis et Luitgarda filia dilecti fratris nostri bone memorie, relicta comitis de Segeberg etc. Eine andere zu Wismar am 22. Nov. 1318 (anno domini M°CCC°XVIII° in die beate Cecilie) ausgestellte und im geistlichen Archiv daselbst befindliche Urkunde, laut welcher derselbe Fürst seine Besitzungen auf der Insel Pöl (totam terram Pole) an Helmold von Plessen, die Gebrüder Bertold und Gottschalk von Preen, Friedrich von Stralendorf und die Kinder Heyno's von Stralendorf verkauft, hat die Worte: Nos de maturo concilio nostrorum fidelium, accedente voluntario consensu seu beneplacito nostre predilecte fratruelis domine Lutgardis vendidimus etc.; ja es hängt sogar das Siegel der Gräfin Luitgard neben dem des Fürsten an der Urkunde, woraus hervorgeht, daß dieser Frau Anrechte auf Pöl zugestanden wurden. Dies konnten aber wohl keine andern sein, als daß ihr Pöl als Wittwensitz, und Einkünfte aus diesem Landestheile zu ihrem Unterhalte angewiesen waren. Nun ist aber historisch sicher, daß Pöl auch der Wittwensitz Anastasiens war, und daher ist erstens nicht wahrscheinlich, daß Heinrich bei Lebzeiten seiner Mutter


1) Vgl. Urkunde Nr. VI.
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diese Ländereien verkaufte, und wäre es dennoch geschehen, so erwarteten wir mit Recht in der Urkunde eher ein: "consentiente predilecta matre nostra", als die Beistimmung einer entfernteren Verwandten, die vielleicht erst nach Absterben Anastasia's deren Wittwensitz bezog. Es läßt sich nicht denken, daß eine pöler Urkunde des Inhalts Anastasia's gar nicht erwähnte, wenn sie damals noch gelebt hätte; sie war vielmehr aller Wahrscheinlichkeit nach schon todt. Aus denselben Gründen aber konnte sie zufolge der vorher angeführten Urkunde auch am 18. Oct. 1317 nicht mehr leben, da auch in dieser Schrift ihrer Enkelin und nicht ihrer selbst Erwähnung geschieht. Mit der größten Wahrscheinlichkeit fällt also ihr Absterben entweder ins Jahr 1316 nach dem 15. August, oder ins Jahr 1317 vor dem 18. October. Das erstere nun angenommen, so daß Anastasia im J. 1316 gestorben wäre, so könnte vielleicht der Irrthum der Tafel daher entstanden sein, daß anstatt dieser Jahreszahl die ähnliche 1306 geschrieben oder beim Abschreiben gelesen wäre. Auf diese Weise würde der Irrthum der Tafel selbst zur Berichtigung der gewöhnlichen Angabe 1314 und zur Bestätigung der Ansicht von dem Ausdruck der oben angeführten Urkunde dieses Jahres führen. Man dürfte daher wohl die Correctur des 1306 der Tafel in 1316 wagen.

Ein zweiter Vorwurf der Unrichtigkeit trifft die Worte: "Anno 1321 ist gestoruen desulue junge her "hinricus filius hinricj hierosolomitani". Die Verwechselung der Personen ist augenscheinlich, und geht schon aus dem Beisatze: "Syn S ue ster froychen Anastasia" deutlich genug hervor, daß der bezeichnete Verstorbene nicht Heinrich des Pilgers Sohn, sondern dessen Enkel, der Sohn Heinrichs des Löwen ist. Die Tafel berichtiget sich aber schon selbst in dem darauf folgenden Satze, worin es heißt: "Anno 1328 obt frow Anna vth Sassia" etc. . und dann: "Noch ij Kinder hinricus und Anastasia", welches keine anderen sind, als die vorher unter dem Jahr 1321 erwähnten. Diese nochmalige Erwähnung der beiden Kinder aber ist durch die auch sonst berichtete spätere Beisetzung ihrer Körper im Grabe der Mutter veranlaßt. (Vgl. Schröder Beschrb. der St. u. Herrsch. Wismar S. 239.) Der Verfasser der Inschrift also, oder wahrscheinlicher der Abschreiber, hat sich oben versehen; es hat wohl heißen sollen: Anno 1321 ist gestoruen dessuluen hern hinrici, filii Hinrici Hierosolymitani, junge her hinricus oder Szon.

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Endlich sind die Worte: "froychen Lutgart filia ducis Johannis submersi" etc. . im letzten Satze von der voraufgehenden Todesnachricht der Gräfin zu Schwerin zu trennen und als besonderer Satz in einer neuen Reihe zu beginnen, damit nicht das Todesjahr der Gräfin "Metke" mit auf jene bezogen wird. Die Verbindung beider in einem Satze ist wahrscheinlich auch die Schuld des Abschreibers. Die Flüchtigkeit des Abschreibers überhaupt, welche unter andern aus dem nicht vollendeten Satze über Heinrichs des Pilgers Rückkehr hervorgeht, ist zu bedauern, da gewiß die Tafel selbst genauer war. Und wer weiß, ob nicht der ganze Widerspruch, in welchem diese Nachricht mit den oben angeführten Urkunden steht, nach welchen Johanns Tochter verheirathet ward, mithin nicht als "Froychen" gestorben sein konnte, ebenfalls auf Rechnung des Abschreibers zu setzen ist, dessen Irrthum nachher Latomus, Schröder u.A. nachschrieben. Dem sei indeß wie ihm wolle, die Nachricht, daß Johanns Tochter kurz nach des Vaters Unglück als Kind gestorben, ist eine Sage, deren Ungrund aus den angeführten Urkunden offenbar ersichtlich ist.

Ich habe die Würdigung der im Kirchenbuch enthaltenen, oben mitgetheilten historischen Notizen, so wie des Kirchenbuches selbst mir deshalb angelegen sein lassen, weil sie für das Nekrologium des meklenburgischen Fürstenhauses von Wichtigkeit zu sein scheinen. Noch mehr fand ich mich aber dazu bewogen, weil ich selbst einen Beitrag zu diesem Nekrologium in einem Aufsatze unter der Aufschrift: Meklenburgischer Fürsten Gräber in Wismar, in den Jahrbüchern mitzutheilen die Absicht und die Veranlassung habe. In diesem werde ich auch Gelegenheit nehmen, einige Punkte der aus dem Kirchenbuche mitgetheilten Nachrichten, namentlich auch die das "Froychen Lutgart" betreffende Angabe noch näher zu beleuchten.


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VII.

Meklenburgischer Fürsten Gräber

in Wismar 1 ),

von

dem Professor Crain zu Wismar.


D a Wismar im 13. Jahrhundert fast gleichzeitig, wo nicht mit seiner ersten Erbauung, doch mit einer bedeutenden Erweiterung und Vergrößerung Residenz der Herren von Meklenburg 2 ) ward und es mehrere Jahrhunderte blieb, wenn auch die Fürsten hin und wieder an andern Orten ihren Hof hielten, so ließe sich schon im voraus annehmen, daß diese Stadt die Gebeine manches Mitgliedes unseres Fürstenhauses in ihren Mauern bergen mag. Wegen des besondern Ansehens der Heiligkeit freilich, in welchem die Kirche des Klosters zu Doberan stand, und bei der Vorliebe der Fürsten für dieses Kloster scheint die Neigung unter diesen herrschend geworden zu sein, sich in Doberan begraben zu lassen; allein diese Neigung konnte entweder wegen hindernder Umstände, Kriegsunruhen und dergl. nicht allemal befriediget werden, oder es theilten sie auch nicht alle fürstliche Personen oder deren Hinterlassene, und hatten diese ihre besondern Gründe, andern Orten, und unter diesen auch Wismar, den Vorzug zu geben. Leider aber hat in dieser Stadt die Hand der Zeit die Spuren jener Begräbnisse meistentheils vertilgt, und nur ein einziges Monument, aus dem Anfange des 16. Jahrhunderts, ist noch erhalten. Die Nachrichten der Geschichtschreiber aber über die Plätze, wo fürstliche Personen begraben worden, sind einander oft so widersprechend, daß mit großer Vorsicht und Behutsamkeit zu Werke gegangen werden muß, um in der


1) Hiebei eine Lithographie.
2) Vgl. Jahrb. V, S. 5 flgd.
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Bestimmung derselben nicht zu irren. Wir wollen jetzt versuchen, jene Nachrichten einer genauen Prüfung zu unterwerfen, um das Wahre von dem Falschen zu unterscheiden und so der Nachwelt die Stellen genauer zu bezeichnen, wo die Asche der in Wismar bestatteten Glieder des meklenburgischen Fürstenhauses geborgen ist.

Der erste Fürst, den die schriftlichen Nachrichten übereinstimmend in Wismar begraben werden lassen, ist

Johann III. ,

Sohn Heinrichs des Pilgers, welcher kurz nach seiner Verheirathung mit der rügischen Fürstin Helena auf einer Fahrt nach Poel zur Jagd, als der Sturm das Boot umschlug, mit vierzehn seiner Edelleute seinen Tod in den Wellen der Ostsee fand; vgl. v. Lützow II, S. 35. Auch in der Angabe seines Todesjahres 1289 treffen alle besseren Nachrichten zusammen, denn die Angabe 1298, welche die genealog. Tabelle des Staats=Kalenders hat, ist nur ein, durch alle Jahrgänge wiederholter Druckfehler, da Rudloff, von dem ich annehmen muß, daß die Tabelle herrührt, in seinem Pragmat. Handbuch II, S. 81 auch das Jahr 1289 hat. In der Angabe des Todestages ist freilich eine große Verschiedenheit. Denn wenn nach einigen Nachrichten Johann sich erst im October, nach der Stammtafel im Staatskalender gar erst am 3. Novbr. dieses Jahres vermählte, so wäre sein Unglücksfall in die letzten Wochen desselben Monats zu setzen. Im doberaner Kreuzgangsfenster aber (vgl. Jahrb. I, S. 131 ff.) ist Johanns Tod auf den 27. Mai (VI kal. Junii) gesetzt, und in einer Original=Urkunde im großherzogl. Archiv d. d. Lubeke anno dni. M°CC°LXXX°IX° sabbato ante festum diem b. Ambrosii, d.i. nach der gewöhnlichen Festrechnung den 2. April 1289, kommen schon die Worte vor: Anastasia et filius ejus Henricus ac relicta filii ejus quondam Johannis. Diese so große Verschiedenheit der Angaben kann vielleicht aus der in der Zeit verschiedenen Feier der Feste erklärt werden; wo nicht, so müssen wir annehmen, daß entweder nur eine, oder vielleicht gar keine richtig ist. Das Jahr jedoch ist wohl unbestritten das J. 1289. Allein in der näheren Bestimmung des Orts der Bestattung weichen die Angaben von einander ab. Schröder (Beschr. der Stadt und Herrsch. Wismar S. 238) nennt als solchen das Graue oder Franciskaner=Kloster; seine Gewähr ist ein Chronicon Wism. Msct.; mit ihm stimmt auch das "Kerckenböck" des Grauen Klosters überein, in welchem es heißt: "Anno 1289 ist de Junge her Johannes, de oldeste Szon

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ern Hinrici des gefangenen in Babilonia, verdruncken in der Goluitze" etc. . Frank dagegen (A. und N. Meklenburg, Buch V, S. 105), Slaggert (Chron. Msct. in der Regierungs=Bibliothek, nach einer mir vom Hrn. Archivgehülfen Glöckler gewordenen Mittheilung,), Latomus (Geneal. Megap. bei Westphal. Tom. IV, p. 251) und andere führen das Schwarze oder Dominikaner=Kloster an 1 ). Der erst= und der letztgenannte nun citiren dabei den mit der Begebenheit fast gleichzeitigen Kirchberg Cap. 137 des Chron. Meclenb. An dieser Stelle ist jedoch, wenigstens in dem Abdruck bei Westphalen, nichts von der Begeben=


1) Das Graue oder Franciskaner=Kloster, Graumünchen=Kloster, monasterium oder coenobium fratrum minorum, lag ungefähr 200 Schritt von dem, unter dem Namen der Grube aus dem vor dem Altwismarthore gelegenen Fischerteich (aqua Wisimara), welcher sein Wasser aus dem schweriner See erhält, durch die Stadt geleiteten Kanal, südlich von der Nicolaikirche, in dem Quartier (man vgl. den beigegebenen, lithographirten Grundplan), welches von den 4 Straßen: Krönckenhagen, ABC=Straße, Bademutterstraße und Schulstraße, eingefaßt wird, grade da, wo jetzt die Gebäude der großen Stadtschule stehen, deren Umfangsmauern wenigstens zum Theil noch Reste des Klosters sind. Die Kirche desselben, zum heil. Franciskus, gewöhnlich Graumünchen=Kirche, vor der Gründung des Klosters die Kirche des heil. Kreuzes genannt, womit aber nicht die Kapelle des heil. Kreuzes vor dem Altwismarthore verwechselt werden darf (vgl. C. C. H. Burmeister Nachricht von den wism. Kirchen in Jahrb. III, S. 55 ff. und Schröder P. M. S. 475), stieß dicht an die Klostergebäude und war durch einen sogenaunten Kreuzgang, der erst im J. 1839 weggebrochen ist, mit den Wohnungen der Mönche verbunden. Sie stand bis zum Jahr 1816, wo sie, seit vielen Jahren schon außer Gebrauch und baufällig geworden, mit Genehmigung allerhöchster Behörden weggebrochen, und die Materialien für Rechnung der noch immer sogenannten Graumünchen=Hebung, deren Einkünfte aber seit der Reformation meist zum Besten der Schule verwandt worden, verkauft wurden. Der jetzige Schulhof wird noch der Mönchhof genannt, der Platz aber, wo die Kirche stand, der Mönchenkirchhof, und ist dieser ringsum mit Bäumen bepflanzt. An der Stelle des Chores im Osten der Kirche ward ein kleiner Garten angelegt und ein Wirthschaftsgebäude aufgeführt, und beides zu meiner (des Verfassers d. Bl.) Amtswohnung, die dicht daran lag, geschlagen. Letztere sowohl, als das bezeichnete Terrain des ehemaligen Chores aber sind später durch Kauf in meinen Privatbesitz übergegangen. Nach dieser umständlichen Bezeichnung wird man künftig nicht leicht irren können, wenn man die Lage des Grauen Klosters oder der Graumünchen=Kirche sucht, wenn auch die Zeit alle Spuren des ehemaligen Daseins vollends getilgt haben sollte.
Das Schwarze oder Dominikaner=Kloster, conventus oder claustrum praedicatorum, lag zwischen der, vom Markt aus fast südlich laufenden meklenburger Straße und der südlichen Stadtmauer. Die davon noch übrigen Gebäude heißen noch jetzt das Schwarze Kloster. Sie sind nach der Straße zu von einer Mauer und Hofplatz eingeschlossen und bestehen aus der noch ziemlich wohl erhaltenen, in der Bauart der ehemaligen Franciskaner=Kirche sehr gleichkommenden, nur nach dem Hofe zu, in ihrem Giebel, im Geschmacke des 17. Jahrhunderts modernisirten Kirche, in deren vorderm Raume jetzt das Waisenhaus eingerichtet ist, und aus den Wohnungen der in die, aus den ehemaligen Einkünften des Klosters gebildete Milde Stiftung eingekauften Personen.
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heit zu finden, wohl aber Cap. 135, wo es indeß ganz deutlich heißt:

"zu den mynre Brüdern begrabin",

welches ja doch keine andern als die Franciskaner oder die Mönche des Grauen Klosters sind. Latomus und Frank müssen sich also wohl versehen haben, und nicht weniger hat der gleichfalls von Latomus angeführte Mylius, der auch das Schwarze Kloster nennt, sich in der Farbe vergriffen. Der Hauptgrund aber, der dem Zeugnisse des Latomus und der übrigen für das Schwarze Kloster stimmenden Chroniken=Schreiber entgegensteht, ist der, daß dasselbe vor dem Jahr 1294 wohl schwerlich erbaut war, da den Dominikanern in diesem Jahre erst der Platz für ihr Kloster angewiesen ward, wenn sie auch vielleicht schon länger in Wismar Verkehr hatten. Urkundliche Nachrichten darüber s. bei Schröder Pap. M. S. 824 ff. (Das Datum MDCLXXXXIIII S. 826 ist natürlich in MCCLXXXXIIII zu berichtigen 1 ).

Gäbe es aber auch so gewichtige Zeugnisse gegen das Schwarze Kloster nicht, so würde neben der Auctorität des mit der Begebenheit fast gleichzeitigen Kirchbergs Schröders Angabe nach dem wismarschen Chron. Msct. noch eine besondere Wahrscheinlichkeit durch hinzukommende moralische Gründe gewinnen. Ums Jahr 1284 nämlich überzog Markgraf Otto von Brandenburg im Bunde mit den Fürsten von Meissen, Thüringen, Sachsen und Holstein während der Abwesenheit Heinrichs des Pilgers das meklenburgische Land, und setzte durch Mord, Raub und Brand alles so in Schrecken, daß die Fürstin Anastasia in nicht geringe Besorgniß gerieth. Da soll der Sage nach ihr einst der heilige Franz im Traume erschienen sein, ihr Muth zugesprochen und den


1) Im J. 1297 stand das Kloster bereits. In dem gleichzeitigen Stadtbuche heißt es am Schlusse eines eingetragenen Testaments: Cum ista distributio arbitrata fuit, tunc fratres majorcs domum siue mansionem in Wismaria non habebant. Acta sunt hec anno MCC nonagesimo septimo. (In Burmeisters Alterth. d. wism. Stadtrechts S. 43 fehlt irrthümlich das Wort septimo, welches ganz deutlich geschrieben im Stadtbuche steht.) Auf den ersten Anblick könnte es fast scheinen, als wenn das Kloster selbst in diesem Jahre nicht gestanden hätte; allein die Worte cum - tunc können, vor der Jahrszahl 1297 aufgeführt, sich nur auf eine, mehrere Zeit vor der Eintragung ausgesprochene testamentliche Bestimmung beziehen, und die Erwähnung des Klosters ist nur nach Erbauung desselben denkbar; es fällt mithin die Erbauung des Schwarzen oder Dominikaner=Klosters in die Zeit zwischen 1294 und 1297. Dies stimmt auch mit der Nachricht über die Stiftung der Dominikaner=Klöster auf einem Kirchenstuhle in der Kirche zu Röbel (vgl. Schröder P. M. S. 1250) überein, in welcher es heißt: "Wismariensis 1293"; vgl. auch Schröder P. M. S. 825.
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Ihrigen den Sieg verheißen haben. Zum Zeichen der Wahrheit würde die Fürstin am folgenden Tage eine Lufterscheinung sehen. Diese Erscheinung habe die Fürstin auch wirklich wahrgenommen, habe, dadurch in ihrem Glauben bestärkt und ermuthiget, den heil. Franz malen und ins Panier setzen lassen und die Ihrigen ermahnt, sich getrost und tapfer zu wehren, denn Gott und der heil. Franz würden ihnen zur Seite stehen und den Sieg verleihen. In der That trugen auch die jungen Fürstensöhne unweit Gadebusch einen vollkommenen Sieg über den weit stärkeren Feind davon. (S. Detmar Chron. Lub. ad a. 1285. Cranz Vand. VII, 39. Latom. in Westph. Tom. IV, p. 250.) Aus Dankbarkeit bewies sich Anastasia äußerst mild und wohlthätig gegen das Franciskaner=Kloster; namentlich ließ sie auch in dem, das Jahr vorher von Helmold von Plessen neu erbaueten und dem heil. Franz gewidmeten Chor der Kirche des Klosters drei Fenster machen, das mittlere mit dem Bildniß der heil. Jungfrau, die beiden zur Seite mit den Bildnissen des heil. Franz und des heil. Anton von Padua, wie denn auch bald darauf das Chor von dem Bischof Conrad von Ratzeburg eingeweiht werden konnte: Umstände, welche Latomus angeblich wismarschen Urkunden nacherzählt.

Wie es nun auch immer mit der Erscheinung des heil. Franz bewandt sein mag (das Kirchenbuch des Grauen Klosters hat nur einfach die Worte: "Querst godt halp er dat se bystant krech" etc. . ohne Erwähnung des Traumes): der Sieg der meklenburgischen Fürstensöhne ist factisch gewiß, und so viel wird immer aus der Sage erhellen, daß die Fürstin für das Franciskaner=Kloster eine besondere Vorliebe gehabt haben müsse, welche das fürstliche Regierhaus überhaupt in jener Zeit mit ihr getheilt zu haben scheint, da unter andern Beweisen dafür auch ihr Gemahl vom Guardian desselben Klosters, Namens Martin, auf dem Kirchhofe zur Fahrt ins heilige Land eingesegnet und mit dem Kreuz gezeichnet worden sein soll; vgl. Detmar Chron. Lub. z. J. 1271. So versichert auch Schröder aus alten Nachrichten, daß ganz nahe beim Kloster (in der Schulstraße) ein fürstlicher Hof gestanden habe, in welchem im J. 1299 Anastasia wohnte 1 ). Diese Vorliebe der Fürsten zeigt sich noch lange


1) Im J. 1299 kauften die Beguinen von Dietrich Levezow in der Nähe des Franziskaner=Klosters bei Anastasiens Hofe ein Erbe:
Anno Domini MCCXCIX emerunt Baggine apud fratres minores de Thiderico de Lewezowe, filio Johannis de Lewe- (  ...  )
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bis gegen die Zeiten der Reformation hin. Da nun zumal das Dominikaner=Kloster auch erst im J. 1294 erbaut ward, so bleibt nichts anders übrig, als daß Johann III. in dem Grauen oder Franciskaner=Kloster, welches schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts gegründet war, da die Franciskaner im J. 1251 nach Wismar kamen, begraben worden sei. Denn an einem andern Orte, als in einer Klosterkirche, wenn es überhaupt in Wismar eine solche gab, ward der Fürst wohl schwerlich beerdigt.

Dieser Annahme steht auch nicht etwa die bei Schröder (Pap. M. S. 809) vorkommende Angabe entgegen, daß Anastasia im J. 1291 den ersten Stein zur Franciskanerkirche gelegt habe. Denn abgesehen davon, daß die Gründung des Klosters auch vom J. 1286 erzählt wird, mag die Sache sich so verhalten. Als im Jahr 1251 oder 1252 die Franciskaner nach Wismar kamen, räumte ihnen Fürst Johann I. die dortige Kreuzkirche ein; vgl. das Kirchenbuch des Grauen Klosters. An deren Stelle ward nachher die Kirche des heil. Franciscus gebaut. Es möchte freilich Wunder nehmen, warum die Kreuzkirche, die selbst noch nicht sehr alt sein konnte 1 ), so bald wieder abgerissen ward, um der Franciskanerkirche Platz zu machen, und warum die Verehrung des heil. Kreuzes der des heil. Franz habe weichen sollen; allein in den ersten Zeiten Wismars gebaut, mochte die Kreuzkirche nur zu klein und schlecht sein, um nicht, sobald das Bedürfniß es erforderte und steigender Wohlstand, so wie fürstliche Liberalität es möglich machte, eine Vergrößerung und Verschönerung wünschenswerth zu machen, wie ja auch eine solche bei vielen Kirchen des Mittelalters in ähnlichen Fällen statt fand. Bei solchen Ver=


(  ...  ) zowe, hcreditatatem sitam apud fratres minores iuxta curiam senioris domine nostre Magnopolensis cum elemosinis Henrici Klumpsuluers bone memorie. Schröder P. M. S. 853.
Schon im J. 1292 wohnten die Beguinen an dieser Stelle, als Dietrich Lewezow ein benachbartes Haus kaufte: Tidemannus Lewetzowe emit ab Everhardo Berkhaue hereditatem sitam iuxta fratres minores inter domum baginarum et novam domunculam Degenhardi Boz, quam sibi coram consulibus resignauit anno domini MCCLXXXXII (Stadtbuch). Diese Beguinen hießen zum Unterschiede von denen in der Beguinenstraße nach ihrer Kleidung die blauen. Noch heute liegt in der Nähe des Schabbelschen Wittwenhauses in der Schulstraße ein anderes "Gasthaus", das noch immer der blaue Convent heißt, und noch heute sind die Thüren und Fensterladen dieses Hauses blau angestrichen. Daß Anastasiens Hof an der Stelle des Schabbelschen Wittwenhauses gelegen habe, ist wohl ziemlich sicher.
1) Sie war nach Schröder Pap. M. S. 475 ums J. 1180 erbaut, wenn derselbe nicht durch eine Verwechselung derselben mit der Kapelle zum heil. Kreuz vor dem Altwismarthore irre geleitet worden ist.
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änderungen wurden aber auch nicht selten die Heiligen gewechselt, oder doch zu den bisherigen Patronen neue hinzugefügt, so wie z.B. die wismarsche Georgenkirche früher auch den heil. Martin zum Patron hatte, der später nur vergessen ward, da die Verehrung des Georg mehr Eingang fand. Es kann nicht verwundern, daß die Franciskanermönche sich den heil. Franciscus zum Patron wählten; es war dies auch noch kein Mangel an Achtung gegen das heil. Kreuz, und die Spuren einer besondern Verehrung gegen dieses finden sich in den Urkunden des Klosters bis in die spätesten Zeiten. War nun zumal der Patron der Mönche dem Fürstenhause in der Schlacht bei Gadebusch beiständig, so erklärt sich das anfangs Befremdende ganz natürlich. Daß nun Helmold von Plessen im Jahr 1283 schon das Chor dieser Kirche erneuern ließ und nun dem heil. Franz widmete, ist bereits erwähnt worden, und so sorgte Anastasia im J. 1291 für den übrigen Theil der Kirche, den sie aus Dankbarkeit und Verehrung demselben Heiligen als ihrem Schutzpatron widmete. Mithin konnte ihr Sohn Johann nicht nur in dieser Kirche, und zwar, wie die Nachrichten lauten, in dem bereits damals fertigen Chor beigesetzt werden, sondern es ist auch sehr wahrscheinlich, daß die Vorliebe für das Kloster und die Verehrung gegen dessen Patron die Mutter bestimmte, ihn nicht anderswo zu bestatten.

Ich bin mit dem Beweise für die Schrödersche Angabe etwas ausführlicher gewesen, als vielleicht nöthig scheinen mag, da ja die urkundliche Nachricht von der Erbauung des Dominikaner=Klosters im J. 1294 die Angabe des Latomus allein entkräften mußte, nur um zu zeigen, wie leichtgläubig und unkritisch die alten Chronikenschreiber, was sie fanden, nacherzählten oder auch aus Nachlässigkeit verwechselten und entstellten. Hätten sie bisweilen nur einen Schritt weiter gesehen, sie hätten nicht so oft gefehlt. Um aber dieses Fehlers, so viel als möglich, nicht selbst angeklagt zu werden, mag hier noch die Frage beantwortet werden, was für ein Chronicon Msct. wohl Schröder vor sich hatte.

Den Ausdruck Chronicon Msct. Wismariense braucht Schröder, wie mir aus vielen Umständen klar geworden, sicherlich nicht eben nur von einer einzigen bestimmten Chronik; sondern er versteht darunter geschriebene Nachrichten der Vorzeit überhaupt, deren es sowohl im wism. Archiv zu seiner Zeit noch mehrere geben mochte als jetzt, als auch bei Privatpersonen hin und wieder sich fanden. Daß er aber häufig und namentlich bei der Nachricht von Johanns Tode mit jenem Ausdrucke grade unser "Kerckenb oe ck" bezeichnen wollte, kann ich nicht

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länger bezweifeln, da ich in demselben andere Nachrichten finde, die er hier und da in seinen Schriften erzählt und ebenfalls aus einem Chron. Msct. Wism. genommen zu haben vorgibt, ja manchmal selbst von einem Mscto. Neueri spricht, von welchem letzteren, wie wir wissen, ein Theil des Kirchenbuchs herrührt. (vgl. den Aufsatz üb. d. Kirchenb.) Haben wir also seine Angabe von dem Begräbniß Johanns in der Grauenklosterkirche schon durch Kirchbergs Zeugniß, durch Urkunden und moralische Gründe gestützt, so mag auch noch die von uns schon ins Licht gestellte Glaubwürdigkeit dieses Documents ihr zur Bestätigung dienen, dem er diesmal seine Nachrichten entnahm, ohne sich durch Latomus, wie er freilich bei den meisten übrigen Fürstengräbern gethan hat, irre machen zu lassen.

Alle Umstände nun zusammen genommen dürfen wir wohl, ohne Anstand zu nehmen, die Begräbnißstätte des Fürsten Johann der Franciskaner=Kirche, und Schröder behält gegen Frank, Latomus und alle übrigen Gegner Recht.


Johanns III. Gemahlin, Helena, gebar eine posthume Tochter, Namens

Luitgard.

Der Schrecken über des jungen Gemahls unerwarteten Tod soll jedoch nach der allgemeinen Erzählung so nachtheilig auf die Gesundheit der Fürstin gewirkt haben, daß das Kind, welches sie im J. 1290 gebar, eine Tochter, welche in der Taufe den Namen Luitgard erhielt, schwächlich war und noch in demselben Jahre starb. Es sei darauf, heißt es, bei dem Vater, mithin, wenn dieser im Grauen Kloster, gleichfalls daselbst begraben worden. Schröder beruft sich wieder auf das Chronicon Msct. Wism. oder auf das "Kerckenböck". Unsere Tafel nun in diesem hat allerdings die Worte: "Froichen Lutgard filia ducis Johannis submersi Im kor begraben", jedoch ohne Angabe des Jahres, wenn man nicht annehmen will, daß die Jahrszahl 1318, bei welcher der Tod der Gräfin Mechthild von Schwerin angezeigt ist, und hinter welcher Anzeige die Nachricht von der Prinzessin Luitgard unmittelbar folgt, ohne abgesetzt zu sein, mit auf letztere zu beziehen sei, in welchem Falle sie freilich ein Alter von 28 Jahren erreicht hätte. Nun ist auch wirklich Kirchberg der Meinung, daß Johanns Tochter länger gelebt habe und sogar dreimal verheirathet worden sei. Er sagt (Westphalen Mon. Jned. T. IV. p. 781.):

Hinrich der Lewe hatte irkant
einen bruder was Johan genant,

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der nam zu wybe eyn tochtir da
von Ruygen des fürsten Wysla,
von der geborn eyn tochtir wart,
dy waz geheiszen Luthgart,
dy gab irs vatir bruder so,
den man hiez Hinrich Leo,
dren grafen zu echtir dinge tad,
ir eyne nach dem andirn drad,
der erste von der Hoya Gerhard,
Greve Adolf von Holtzten der andir ward,
der dritte von Lindowe Günther
zuleist do nam dy frowen her. etc. .

Diese Angabe unsers auch sonst zuverlässigen Kirchbergs wird nun durch zwei Urkunden sattsam bestätigt. Die eine, oben schon erwähnte, d.d. Meklenb. 1317, Oct. 18, zufolge einer Mittheilung des Herrn Dr. Dittmer zu Lübeck in dem Archiv des Heil.=Geisthospitals daselbst befindlich, in welcher Fürst Heinrich der Löwe den Bewohnern der Insel Pöl die Mahlfreiheit gewährt, 1 ) enthält die Worte: Nos igitur dei gratia Hinricus dominus Magnopolensis et Luitgarda filia dilecti fratris nostri bone memorie, relicta comitis de Segeberg etc. .; der Schluß ist: Ut autem hec omnia stabilia maneant et inconvulsa, presentem paginam inde confectam inclite domine Luitgarde fratruelis nostre charissime supra dicte et sigillo nostro ordinauimus communiri. Datum et actum in curia Mekelenborch anno domini MCCCXVII, in die Luce evangeliste.

Offenbar weist uns diese Urkunde die Nachricht, daß Johanns Tochter bald nach der Geburt gestorben sei, als einen, wenn auch Jahrhunderte alten Irrthum nach. Luitgard, sehen wir, lebt nach 1317 als Wittwe des Grafen von Segeberg, oder, was einerlei ist, des Grafen von Holstein, und so wird Kirchbergs Erzählung vollkommen gestützt, nach welcher Luitgard übrigens vorher schon einmal Wittwe von dem Grafen Gerhard von Hoya gewesen war. Luitgard lebte aber als Wittwe des Grafen Adolf von Holstein auch noch am 22. Nov. 1318. Den Beweis führt die im Wismarschen geistlichen Archiv aufbewahrte, von Heinrich d. L. ausgestellte Urkunde, zufolge welcher dieser an dem genannten Tage den Verkauf der Insel Pöl und mehrerer Dörfer (Friedrichsdorf, Altbukow, Rakow, Russow, Vorwerk Russow, Warkstorf und Gr. Strömckendorf)


1) Vgl. Urkunde Nr. VI.
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an Helmold v. Plessen, Bernhard und Gottschalk Preen, Friedrich v. Stralendorf und die Kinder Heyno's v. Stralendorf für 30,000 slav. Mk. bestätigte. In dieser Urkunde heißt es: quod nos de maturo concilio nostrorum fidelium accedente voluntario consensu seu beneplacito nostre predilecte fratruelis domine Lutgardis vendidimus justoque venditionis tytulo dimisimus etc. .; und am Schlusse: presentes litteras inde confectas sigillorum appensionibus nostri videlicet ac predilecte nostre fratruelis domine Lutgardis predilecte in signum sui voluntarii consensus et beneplaciti testiumque subscriptionibus duximus muniendas. 1 ) Also wieder ein Zeugniß für Kirchberg auf der einen und gegen das Kirchenbuch und die gewöhnliche Meinung auf der andern Seite. Man möchte zwar, wenn man bloß die letztere Urkunde berücksichtiget, der gewöhnlichen Erzählung zu Gunsten sich gern geneigt fühlen, den Ausdruck fratruelis für Vaterbrudertochter zu nehmen, welche Bedeutung das Wort auch wirklich hat (S. Scheller's ausführliches lateinisch=deutsches Wörterbuch unter diesem Worte), wornach denn unsere Luitgard eine Tochter des Johann von Gadebusch sein könnte, eines Bruders von Heinrich dem Pilger, wie denn auch Johann von Gadebusch eine Tochter dieses Namens gehabt haben soll; allein die erstangeführte Urkunde hat das eine Mal zwar auch die Benennung fratruelis gebraucht, das eine Mal aber ausdrücklich filia fratris nostri bone memorie, wodurch aller Zweifel gehoben und zugleich unwiderleglich bewiesen wird, daß fratruelis im Mittelalter mit Brudertochter gleichbedeutend ist.

Wenn also wirklich eine Prinzessin Luitgard neben Johann im Grauen Kloster begraben wurde, so mußte es eine andere sein, als Johanns Tochter. Das sagt auch der Ausdruck Froichen, welcher nicht von verheiratheten Frauen gebraucht werden konnte. Wäre Johanns Tochter aber auch später und verheirathet da=


1) Das neben dem bekannten schildförmigen Siegel des Fürsten Heinrich an der Urkunde hangende Siegel der Gräfin Luitgard ist in der aus zwei sich oben und unten schneidenden Kreisbogen gebildeten, parabolisirenden Form: eine weibliche stehende Figur mit ausgebreiteten Armen, unter der linken Hand ein kleiner Schild mit dem meklenb. Stierkopf, unter der rechten ein dergleichen mit dem holsteinischen Nesselblatt. Die Umschrift ist:
Umschrift
- Die Urkunde befindet sich in einem zweiten Originale auch im Großherzogl. Archive zu Schwerin, aus welchem sie in Rudloff's Urkunden=Lief. No. CI, S. 287 - 295 gedruckt ist; von diesem Exemplare ist Luitgard's Siegel abgerissen.
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selbst begraben worden, so wäre wenigstens nicht wahrscheinlich, daß es im J. 1318 geschehen wäre. Denn zufolge der Urkunde lebte sie am 22. Nov. dieses Jahres noch; sie ward aber nach Kirchberg später noch an den Grafen Lindau (=Ruppin) verheirathet, und es ist schwerlich anzunehmen, daß diese Verheirathung, so wie ihr Tod und Begräbniß, alles noch in den letzten 5 bis 6 Wochen desselben Jahres geschehen sein sollte. Wer denn aber die im Grauen Kloster begrabene Luitgard gewesen, möchte schwerlich auszumitteln sein; der Name Luitgard war übrigens bei den weiblichen Mitgliedern unserer Fürstenfamilie damaliger Zeit sehr gebräuchlich. Beiläufig mögen wir aus unserer Urkunde, verglichen mit der Kirchbergschen Nachricht, zugleich lernen, daß die auswärts verheiratheten Töchter unseres Fürstenhauses, wenn ihnen der Gemahl starb, wieder in die Heimath zurückkehren durften und wieder Ansprüche auf das Dominium hatten, oder wenigstens für ihren standesmäßigen Unterhalt gesorgt werden mußte, daß sie aber auch wieder unter die Vormundschaft des männlichen Hauptes der Familie traten, wiewohl alles vielleicht nur in dem Falle, daß sie ohne männliche Erben blieben. So geschieht denn die Wiederverheirathung der Luitgard unserer Urkunde an den Grafen von Lindau=Ruppin nach Kirchberg durch ihren Vaterbruder Heinrich, der übrigens selbst im J. 1328 eine Tochter dieses Grafen zur dritten Frau nahm, woraus hervorgeht, daß Luitgard nicht des letztern erste Gemahlin ward.

Wer nun aber auch immer die im Chor des Grauen Klosters begrabene Luitgard gewesen sein mag, oder ob die Nachricht von ihr überall ein Irrthum gewesen sei: wir wollen, da wir ohne urkundliche Nachweisungen durch Combination nur leicht auf einen neuen Irrthum gerathen könnten, ihre Gebeine in Frieden ruhen lassen und unsere Untersuchung zu andern, mehr beglaubigten Nachrichten von fürstlichen im Kloster begrabenen Personen wenden.

In der Bezeichnung des Grauen Klosters als des Begräbnißortes der beiden Fürstinnen:

Anastasia ,

der Gemahlin Heinrichs des I. des Pilgers, und

Beatrix ,

der Gemahlin Heinrichs II. des Löwen, vereinigen sich alle Chronikenschreiber; nur daß sie in der Zeit und den Nebenumständen von einander abweichen, indem einige beide im J. 1314, andere bald die eine, bald die andere im J. 1304, erstere auch 1311 und 1306 sterben lassen. Die Frage wegen des Sterbejahres

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der Anastasia haben wir schon in dem Aufsatze über das Kirchenbuch so weit als möglich zu erledigen gesucht, und wenn auch die gegenwärtige Aufgabe eigentlich nur verlangt, den Ort auszumachen, so dürfte es doch nicht unpassend sein, die Zeitfrage auch womöglich in Betreff der Beatrix zu berichtigen, zumal damit die Ortsfrage selbst genauer mit beantwortet wird. Schröder sagt (l.c.p. 238 sq.): "1304 (nicht 1314) d. 25. Sept. ist Beatrix, Herrn Hinrici Leonis Gemahlin, ihren Herrn durch den Tod entrissen und zu Wismar im Franciscaner=Kloster für dem hohen Altar begraben worden. Es sollen bey deren Grabe nachgehends viele Wunder geschehen seyn. Latom., add. Köpken Megap. Fabul. p. 95".

Ferner: "1314 (nicht 1311) ist Anastasia (nicht Beatrix), Herrn Henrici Hierosolymitani Wittwe, da sie krank in Wismar hinein gefahren, auf den Wagen erblasset, und darauf im Grauen Kloster, vor dem hohen Altar zur Erden bestättiget. Latom., add. Köpken Mepapol. Fabul. p. 38 u. 75". Es sind nun aber Latomus Worte (p. 276 l.c.) folgende. "Zwei Monate zuvor für des Herrn (Nicolaus d. Kindes) Ableben zu Rostock d. 27. Sept. ist auch, nicht wie etliche sagen, Frau Beatrix H. Leonis Gemahlin, so für 10 Jahren schon gestorben, sondern Frau Anastasia, des lang gefangenen Herrn Henrici Hierosolymitani nachgelassene Wittwe krank von Ribnitz gehn Wismar geführet, und im Wagen auf der Gassen daselbst verschieden und ihr Körper im Kloster fürm hohen Altar begraben und ihr Grab von Gott wegen ihrer großen Gottesfürchtigkeit mit vielen Wunderzeichen berühmbt gemacht worden". Er beruft sich dabei auf wismarsche Urkunden und auf Kirchberg C. 155. Schade, daß diese wismarschen Urkunden nicht zu ermitteln sind; was aber das Citat aus Kirchberg anlangt, so steht im 155. Cap. (wenigstens bei Westphalen) wiederum nichts, wohl aber im 153 Cap. folgendes:

"Zu der zid her Hinrich, zu Ribnitz hielt würdiglich,
synen hof und syn gelesse u.s.w.
Frow Beatrix waz syn wib
dy trug heilgen seligen lib,
sy wuste iren endes tag zu vür,
daz kam ir von seliger kür,
daz waz dem feste nahe by
des heilgen Mauricii,
do liez sy sich vüren gar,
also krang zur Wysmar,
ir macht viel zu unmasse,

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recht in der smedestrasse,
da starb sy uf iren wagin,
den tod man billich mochte klagin,
e sy in iren hof quam,
der tod daz leben ir benam,
und wart mit ungehabin
zu den barfüssin begrabin,
recht als man dritzenhundert iar
schreib und vierzehin offenbar,
uf irem grabe wart oft gesehen
czeichen, dy man billich mach spehen etc. .

Wenn die leider nicht zu ermittelnden wismarschen Urkunden das Urtheil des Latomus nicht besser möchten begründet haben, so sieht es um seine historische Kritik schlecht aus, und Schröder hat sich in ihm einen wenig zuverlässigen Gewährsmann gewählt. Gerade Kirchberg, den Latomus anzieht, erzählt ja, was dieser von Anastasia, von Beatrix, und daß er es mit vollem Bewußtsein des Unterschiedes der Personen gethan, beweiset die kurz darauf folgende Erwähnung des Todes der Anastasia selbst. Seine Worte sind:

"dy selbin czid starb ouch alda
von Mekelnburg Anastasia,
dy hern Hinrichs muttir waz etc. .
                   (Westph. IV. p. 807.)

Hiernach scheint es freilich, daß er sie auch im Jahr 1314 gestorben annimmt; da er aber bei ihr keine Jahreszahl bestimmt nennt, so würde der Ausdruck "dy selbin czid" selbst nicht einmal gegen unsern im Aufsatz über das Kirchenbuch für das Jahr 1316 geführten Beweis streiten, und könnte, wenn er doch einmal auf einige Tage, Wochen oder Monate nachher bezogen werden müßte, um für 1314 zu zeugen, eben so gut auf zwei Jahre nachher bezogen werden. Abgesehen hievon aber ist Kirchbergs Angabe in Betreff Beatricens ohne Zweifel die richtigere. Er schrieb seine Chronik im Jahr 1378, also in einer Zeit, in welcher noch manche Augenzeugen der Begebenheit lebten. Der seltene Umstand, daß eine Fürstin in ihrem Wagen auf der Straße verschied, war gewiß zu Kirchbergs Zeit noch in Vieler Munde und in so frischem Andenken, daß an einen Irrthum von seiner Seite nicht zu denken ist. Dazu kommt zweitens, daß die fragliche Fürstin auf der Reise von Ribnitz nach Wismar starb. Nun ist aber bekannt, daß Heinrich II. um jene Zeit mit seiner Gemalin Beatrix in Ribnitz seinen Hof hielt, seine Mutter Anastasia

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aber in Pöl ihren Wittwensitz hatte. Es ist daher wahrscheinlicher, daß Beatrix die gedachte Reise machte und auf derselben starb. Man sehe außer Kirchberg noch Slagghert Chron. Ribbenic. in Westphalen IV.

Endlich wird berichtet, daß Heinrich II. sich im J. 1315 wieder mit Anna, Herzogs Albrecht von Sachsen=Wittenberg Tochter und verwittweten Landgräfin von Thüringen (s. Kirchb. ebend.) verheirathete. Wäre nun Beatrix, wie Latomus will, bereits 1304 gestorben, so wäre Heinrich 11 Jahr Wittwer geblieben, ein Umstand, der nicht wahrscheinlich ist, da vielmehr glaublich, daß Heinrich, sobald es sich thun ließ, auf seine Wiederverheirathung dachte, wie es damals unter Fürsten in seinem Falle Brauch war, um so mehr, da er mit Beatrix keine Söhne hatte. Es wird daher immer wahrscheinlicher, daß diese nicht lange vor 1315 gestorben ist.

Die wismarschen Urkunden, worauf Latomus sich beruft, könnten zwar einiges Bedenken erregen. Dagegen läßt sich aber sagen: Latomus wie Schröder nehmen es mit dem Worte Urkunde nicht immer so genau, daß sie darunter nur besiegelte Documente verstehen; vielmehr heißt ihnen oft Urkunde, was sie nur irgend von geschriebenen Nachrichten vorfanden. In einer solchen geschriebenen, vielleicht oft copirten Nachricht konnte aber auch eine Namensverwechselung stattfinden, wenn Latomus nicht selbst sich eine solche hat zu Schulden kommen lassen, wie es ihm ja auch bei Kirchberg gegangen ist und wir von seiner Ungenauigkeit im Citiren noch andere Beweise gesehen haben. Wir können ihm daher so wenig als Schrödern und andern, die ihm nachgeschrieben haben, in der Behauptung beipflichten, daß Beatrix bereits im Jahr 1304 gestorben sei oder sich Heinrich 1305 wieder vermählt habe. Das erstere geschah vielmehr 1314, das andere 1315, wie auch der Staatskalender angibt. Bestätigung unserer Behauptung finden wir nun auch durch die Tafel unseres Kirchenbuchs, welcher vielleicht der Werth einer Urkunde weniger abgesprochen werden dürfte, die aber Schröder dießmal nicht beachtet hat. Es heißt nämlich daselbst: "Anno 1314 ist gestoruen frow Beatrix vth Brandenborch eyn gemal ern hinrici filii hierosolymitani". Daß sie im Grauen Kloster auch begraben worden, steht zwar nicht ausdrücklich dabei, ist aber offenbar als gemeint anzunehmen, da die Nachricht neben der von den übrigen hier bestatteten fürstlichen Personen steht und überhaupt die Tafel sich auf Begebenheiten des Grauen Klosters bezieht. Soll aber der Streit wirklich nur durch eine Urkunde im engern Sinne ausgemacht werden, so dürften wir wohl die laut Mittheilung des

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Herrn Archivar Lisch noch jetzt im Großherzoglichen Archiv zu Schwerin aufbewahrte Urkunde des Fürsten Heinrich, d.d. Brandenburg 1310 in die Luce ev. (18. Oct.) für uns anführen, worin es heißt: ob remissionem peccaminum incliti principis domini nostri karissimi marchionis Alberti felicis memorie, nostrorum parentum, uxoris nostre simul et nostrorum, nach welchem Ausdruck gleichfalls anzunehmen zu sein scheint, daß nicht nur die genannte uxor damals noch lebte, sondern es auch, da nur von Einer die Rede ist, die erste Frau, mithin Beatrix, die Tochter des Markgrafen von Brandenburg war. Kurz alles stimmt für 1314, als das Sterbejahr der Beatrix.

Die Beerdigung der Anastasia nun in derselben Franciskanerkirche ist wohl nicht zu bezweifeln, sie mag nun gleichfalls im J. 1314 oder, wie wahrscheinlicher, erst 1316 gestorben sein. Die Schriftsteller stimmen darin überein, und der moralische Grund, daß es kaum denkbar ist, daß sie anderswo ihre Ruhestatt fand als hier, da sie mit so vieler Liebe an diesem Kloster hing und aus Dankbarkeit und Verehrung so viel für dasselbe gethan hatte, wiegt mit, so wie auch der Umstand, daß sie dann mit ihren Geliebten, dem Sohne und der Enkelin, wieder vereinigt ward. Der Conduct ihres Leichnams von Pöl, wenn sie hier starb, war auch leicht zu bewerkstelligen.

Diese Beisetzung in dem von ihr begünstigten Kloster bezeugt nun ja auch unsere Tafel im Kirchenbuch mit genau bestimmenden Worten. Es heißt nämlich daselbst: "wort begrauen by ehren Szon Johannen, im kor Int norden", nur daß die letztere Bestimmung mit der sonstigen Angabe "vor dem hohen Altar" variirt. Könnte hierauf etwas ankommen, so dürften wir wohl dem Kirchenbuche Recht geben, da nämlich bereits Beatrix vor dem hohen Altar kurz vorher bestattet worden war, deren Ruhe nicht zu stören, die Schwiegermutter nördlicher beizusetzen so natürlich war. Daß die Gräber nicht gewölbt waren, um in eins mehre Särge zu bringen, daß diese vielmehr in die bloße Erde kamen, hat sich beim Abbruch der Kirche hinlänglich bewiesen.

So viel bleibt denn nach allem wohl ausgemacht, daß die Ruhestatt beider merkwürdigen Fürstinnen Meklenburgs die Kirche des Grauen Klosters ist. Welcher von beiden Frömmigkeit aber die gedachten Wunder bewirkt habe, dürfen wir wohl auf sich beruhen lassen. Ausgezeichnet fromme Frauen waren, nach den Begriffen der damaligen Zeit, gewiß beide Fürstinnen. Für Anastasien sprachen viele, theils auch schon von uns erwähnte Umstände; für Beatrix legt Zeugniß ab eine Inschrift,

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die ehedem in der Kirche des Grauen Klosters sich befunden haben soll. Sie ist bei Latomus (Westphal. IV. p. 265) und aus diesem, wiewohl corrumpirt, bei Schröder (Pap. Meklb. S. 886), sonst auch bei Frank u.A. abgedruckt und heißt:

"Triste terens, diadema ferens, modo laeta Beatrix, Luce cluens, requieque fruens, sit in arce juvatrix. Nempe valens fuit, atque calens bonitatis amatrix, Felle carens, et ut ipsa parens inopum miseratrix",

wo denn "parens" selbst auf die Schwiegermutter Anastasia gedeutet werden mag. Die Inschrift war schon lange vor Schröder nicht mehr vorhanden. (S. diesen a.a.O.) Auch Wunder werden nicht mehr geschehen, wir müßten denn die Blumen dafür nehmen, die jetzt in dem an der Stelle des Chores der abgebrochenen Kirche angelegten Garten (S. die Anmerkung zu der Abhandlung über das Kirchenbuch) mit jedem neuen Lenze aus der Asche der Fürstinnen lustig hervorblühen und wenigstens von den Augen der Kinder bewundert, wenn auch nicht gefürchtet und gescheut werden.

In Blumen feiert das jährliche Auferstehungsfest auch die Asche der Fürstin

Anna ,

der zweiten Gemahlin Heinrichs des Löwen. Kirchberg erzählt im 167. Capitel, daß im J. 1326 der 21ste doberaner Abt Bertold gestorben und demselben der Abt Johann gefolgt sei, und fährt dann also fort:

"Darnach eyn iar der czal vord an,
do man dy jarczyd schreib gewis
czehin calendas Decembris,
du starb ouch dy fürstinne da,
von Mekilnburg frau Anna,
dy von Saszin sundir haz,
Herzogen Rudolfes swestir waz,
und ward zur Wysmar schon begraben,
zun barfuszin ungehaben".
               (Westph. IV. p. 822.)

Demnach wäre der Vorfall im J. 1327 geschehen; die genealogische Tabelle des Staatskalenders hat: nach 25. Junius 1327, wo sie also gemäß urkundlicher Ausweisung noch lebte. Latomus setzt das Factum das Jahr nachher, und zwar auf den 1. März, erzählt es übrigens nicht abweichend, nur läßt er unbestimmt, welches Kloster es gewesen. Sicher todt war Anna am 9. Aug. 1328, da Heinrich in einer Urkunde von diesem Datum von seinen verstorbenen Gemahlinnen redet. Wüßten wir bestimmt, wie lange etwa die Trauer=Etikette den meklenb.

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Fürsten zu warten vorschrieb, ehe sie nach dem Tode der Gemahlin zu einer neuen Ehe schritten, so ließe sich vielleicht auch die Frage wegen 1327 und 1328 ausmachen, da nämlich Heinrich in einer andern Urkunde vom 28. Sept. 1328 wieder von seiner geliebten Gemahlin spricht, und er sich mithin zwischen dem 9. Aug. und diesem Datum zum dritten Male, nämlich mit Agnes, verheirathet haben muß, welches, wenn Anna den 1. März starb, etwa ein halb Jahr nachher gewesen wäre.

Abgesehen nun von der Zeit bleibt aus schon früher für das Franciskanerkloster als fürstlicher Ruhestatt angeführten Gründen und nach Kirchbergs ausdrücklicher Angabe darüber wohl kein Zweifel, daß Anna hier begraben ist. Ein weiteres Zeugniß, und zwar für das Jahr 1328, hat nun auch unsere Tafel im Kirchenbuch. Es heißt daselbst: "Anno 1328 obt frow Anna vth Sassia dat ander Gemahel ern hinrici leonis dicti". Bestimmter, und mit Kirchberg übereinstimmend, redet Slagghert (in Westph. Mon. IV, p. 853): "1327. Eod. ao. illustrissima Anna, uxor secunda Henrici Leonis Stargardie feliciter obdormiuit in domino, sepulta vero est in Wismaria apud dominam Beatricem primam uxorem eius, in choro fratrum minorum. Ibidem sepulti sunt dominus Henricus Magnopolensis iunior et domina Anna domicella, soror ipsius filii domine Anne".

Mit der Nachricht von dem Begräbniß der Fürstin Anna verbindet Latomus die Erwähnung der Bestattung ihrer beiden, bereits vor ihr im J. 1321 in früher Jugend gestorbenen Kinder

Heinrich und Anastasia ,

welche nun mit ihr in einem und demselben Grabe beigesetzt wurden. Er beruft sich dabei, so wie hinsichtlich der Mutter, auf wismarsche Urkunden. Ihm folgt denn auch Schröder, a.a.O., der sogar noch eine Tochter, Namens Anna, hinzufügt.

Was es mit der letzteren für eine Bewandniß habe, mag dahin gestellt bleiben. Denn wiewohl der erwähnte Stammbaum noch ein drittes Kind Namens Anna aufführt, so starb diese doch erst im J. 1381 als eine Gräfin von Holstein. Die Namensgleichheit mit der Mutter mag auf den Irrthum geführt haben. Den Umstand der Beisetzung der beiden andern Kinder bei der Mutter hat der Stammbaum auch; von Anna erwähnt er jedoch nichts. Für Heinrich und Anastasia spricht nun auch unsere Tafel im Kirchenbuch. Die Worte: "Anno 1321 ist gestoruen deselue junge her hinricus filius Hinrici Hierosolomitani Syn S ue ster froychen

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Anastasia kort darna" sind freilich, wie schon bei der Würdigung des Kirchenbuchs gezeigt worden, offenbar corrumpirt. Wir haben aber auch schon bemerkt, daß der Irrthum, wahrscheinlich des Abschreibers, durch die Tafel selbst verbessert wird, dadurch, daß bei Anna gleich hinter den schon oben angeführten Worten: "dat ander gemahel ern hinrici leonis dicti", die Worte folgen: "Noch ij Kinder hinricus und Anastasia", welche Worte man denn wieder nicht auf das Ableben, das schon 1321 erfolgte, sondern auf die Beisetzung bei der Mutter zu beziehen hat.

Wir finden also als Resultat unserer Untersuchung, daß der oben bezeichnete Garten, wenn auch jetzt kein Denkmal mehr redet und wir auch in Hinsicht einiger sich widersprechenden Nebenumstände, bis darüber vielleicht noch aufzufindende Urkunden nähere Auskunft geben, im Ungewissen bleiben müssen, doch die Gebeine einer ganzen Reihe fürstlicher Personen des Hauses Meklenburg unter seinem Rasen birgt, da er genau an der Stelle des Chors der ehemaligen Grauen=Mönchen=Kirche angelegt ist, wie der beiliegende Grundriß, auf welchem die Umfangsmauern der Kirche angedeutet sind, ausweist.


Augenscheinlicher ist freilich der Begräbnißplatz der Herzogin

Sophie ,

der Wittwe des Herzogs Magnus II., welche im J. 1504 starb, in der Kirche des Schwarzen Klosters. (S. Schröder Beschr. d. St. u. H. Wismar S. 241 und Lisch im Jahresbericht III, S. 142.) Die messingene Decke der Gruft mit dem erhaben gearbeiteten Bildniß der Herzogin und einer Umschrift, in der Mitte des Chores vor dem hohen Altar ist noch heute zu sehen, so wie in einer Mauernische noch vor Kurzem ein altes seidenes Gewand aufbewahrt ward, welches die Herzogin getragen haben soll. Nach Schröder, Latomus u.A. ward hier auch ihre Schwester, die Herzogin

Margarethe ,

Herzog Balthasars Wittwe, gest. im J. 1525, beigesetzt, vielleicht in derselben Gruft mit der Schwester; ein besonderes Denkmal wenigstens bezeichnet ihre Ruhestätte nicht.

Hiemit nehmen wir von dem Leser Abschied, da von weiteren Fürstengräbern in Wismar unseres Wissens weder Schriften noch Sagen reden. Wir begrüßen ihn indeß künftig vielleicht einmal wieder mit der Beschreibung der hier stattgefundenen

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feierlichen Leichenbegängnisse und Parentalien einiger hier gestorbenen, oder nach dem Ableben mit feierlichem Geleit durchgebrachten, wenn auch anderwärts beigesetzter meklenburgischen Fürsten, sollten wir uns auch vorher, um nicht immer von Grab und Tod zu sprechen, durch Schilderung einer oder der andern Begebenheit aus ihrem Leben eine heiterer stimmende Abwechselung gestatten.


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VIII.

Ueber

die schwedisch=meklenburgischen
A-Bracteaten,

vom

Archivar Lisch zu Schwerin,

mit

Zeichnungen und Beiträgen von F. W. Kretschmer zu Berlin.

M it einer Steindrucktafel.


E s finden sich in Meklenburg so häufig Bracteaten mit einem mittelalterlichen Capital= A , daß man versucht sein muß, sie für meklenburgische Münzen zu halten, um so mehr, da ihr Typus ganz der ziemlich eigenthümliche Typus der meklenburgischen Bracteaten ist. In Meklenburg werden diese Bracteaten gewöhnlich dem ersten meklenburgischen Herzoge Albrecht (1329 - 1379) zugeschrieben, was allerdings zu dem Typus der Zeit paßt. Aber es ist in der Münzgeschichte Meklenburgs unerhört, daß Münzen allein den Anfangsbuchstaben des regierenden Münzherrn zum Gepräge erhalten hätten. Nach Anklam, wie wohl geschehen ist, können die Münzen unmöglieh gesetzt werden, da Anclam im Mittelalter, sicher auf Münzen, nur Tanglim heißt, und auch Bracteaten von dieser Stadt mit einem T vorkommen.

In Schweden werden ebenfalls häufig Bracteaten mit einem gleichen A gefunden, welches nach den bisherigen Beobachtungen hier auch häufig gekrönt ist. Diese werden dem Könige Albrecht, der (1363 - 1389) König von Schweden war, einem Sohne des meklenburgischen Herzogs Albrecht, zugeschrieben. Von diesen schwedischen Bracteaten haben die meisten, namentlich die gekrönten, einen rein schwedischen Typus, und es läßt sich allerdings nicht leugnen, daß sie dem genannten Könige ange=

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hören konnten, da in Schweden öfter Münzen den Anfangsbuchstaben der Münzherren zum Gepräge erhielten.

Ferner werden in Meklenburg und Pommern öfter Bracteaten von dem Typus der meklenburgischen A =Bracteaten gefunden, welche auf den ersten Blick diesen sehr ähnlich sehen, aber doch in der Bildung des A und in Beizeichen viel Eigenthümliches haben.

Die Forschung hat durch die Aehnlichkeit der Gepräge und die Verschiedenheit des Typus der in Frage stehenden Münzen viel Schwieriges. Mehrere glückliche Funde von Münzen und Urkunden werden hoffentlich die Sache bedeutend weiter fördern oder doch wenigstens der Untersuchung bestimmtere Richtung geben.

Der König Albrecht ließ nach der Bracteatenzeit des 14. Jahrhunderts zuerst groschenartige Münzen (Oertuge) schlagen, welche in der Umschrift seinen Namen führen und zum Münzzeichen sein Brustbild oder ein Zeichen seiner Herrschaft: drei Kronen oder ein gekröntes S; diese Münzen waren zu Kalmar, Lund und Stockholm geprägt; vgl. Lelewel Numism. III, p. 51, und Pl. XIII, Nr. 58 und 59, Joachim Groschen=Cabinet, Fach VI, Nr. 9 und 10, Evers Mecklenb. Münzverf. II, S. 25. Es ist hiebei schon auffallend, daß sich unter seinem Namen keine Münzen von andern bekannten Münzstätten finden, und keine Bracteaten von ihm mit andern Münzzeichen, als mit einem A , finden sollen.

Wir sind nun der Meinung, daß die A =Bracteaten zwar zur Zeit des Königs Albrecht geschlagen sind, aber ihr Münzzeichen A nicht von dem Namen des Königs, sondern von der schwedischen Münzstätte A rosia (Westeräs), welche eine Hauptmünzstätte war, herrührt. Der lateinische Name für Westeräs im Mittelalter ist bekanntlich Arosia; so heißt es z.B. in einem zur Zeit des Königs Albrecht in Schweden geführten Ausgaberegister auf Pergament im Großherzoglichen Archive zu Schwerin:

Item circa Thome apostoli rege manente Aros' Zvaerm X mr. de hospicio.
Item solui Degnar ciui Aros' VII mr. dn.

Eine im Großherzogl. Geheimen= und Haupt=Archive zu Schwerin aufgefundene Urkunde 1 ) wird diese Ansicht begründen helfen. Das einzige Silberbergwerk Schwedens ist das Bergwerk Salberg oder Sala bei Westeräs am


1) Vgl. Urk.=Samml. Nr. VIII.
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Mälar=See. Dieses Bergwerk mußte im 14. Jahrhundert nicht allein königliche Domaine, sondern sogar Eigenthum der königlichen Familie, damals des Königs Albrecht und seines Vaters, des Herzogs Albrecht, sein. Denn am 27. Februar 1375 überließ zu Stockholm der Herzog für sich und für seinen Sohn (van des irlüchtegen vorsten wegen konyngh Albrechtes van Sweden vses leuen sones, ok van vser eghene wegen), den König, dem Ritter Hans von Hanow 1 ) die Münze auf dem Silberberge (Salberg) bei Arosia (de munte vpp dem sůluerberghe, de in dem stichte to Westarhus beleghen is), um hier durch einen Münzer schwedische Pfennige nach stockholmer Währung schlagen zu lassen, unter der Bedingung, daß er von jeder löthigen Mark so viel Prägeschatz an den Herzog und den König zahle, als der stockholmer Münzer, und daß er zu jeder Zeit den Fürsten oder deren Abgeordneten Rechenschaft von der Ausmünzung gebe; der Münzer ward in fürstlichen Schutz genommen, wie überhaupt im Mittelalter die Münzer zu den unmittelbaren fürstlichen Kammer=Beamten gehörten.

Da nun Silberbergwerk und Münze zu Westeräs dem Herzoge Albrecht von Meklenburg und dem Könige Albrecht von Schweden eigenthümlich gehörten, so ist es glaublich, daß die Münze, so lange sie verpachtet war, nicht mit dem Gepräge eines bestimmten Fürsten oder Landes, sondern nur mit dem Zeichen der Münzstätte Münzen schlug: daher auch kommt es, daß die A=Bracteaten aus dieser Zeit einen norddeutschen Charakter haben und daß sie so häufig in Meklenburg gefunden werden, da der Prägeschatz in ausgemünztem Gelde wahrscheinlich zum Theil nach Meklenburg ging. Das quantitative Verhältniß der Münzen eines bedeutendern Fundes wird eine klare Anschauung geben. Im J. 1827 wurden im südlichen Meklenburg bei dem Dorfe Kolbow nicht ferne von der Stadt Grabow in einem gehenkelten Topfe aus blaugrauem, festgebranntem Thon, wie dergleichen im 13. und 14. Jahrhundert in Norddeutschland allgemein in Gebrauch waren, gegen 1000 Bracteaten aus dem 14. Jahrhundert gefunden; es waren darunter von

Meklenburg und Werle (Stierkopf) 650
Stralsund (Stral) 67

1) Der Ritter Hans von Hanow muß wohl ein Deutscher gewesen sein, da die Urkunde deutsch ausgestellt ist.
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Demin (Lilie) 19
Stettin (Greifenkopf) 16
Colberg? (zwei gekreuzte Pfannhaken) 25
Perleberg? (sechsspeichiges Rad? Stern?) 33
Westeräs (A) 120
Unkenntliches Gepräge 70

Alle Bracteaten hatten einen glatten Rand und waren, wie alle ältern meklenburgischen Bracteaten, stark im Bleche, ungefähr 12löthig und das Stück ungefähr 1/32 Loth kölln. schwer. Kleinere Funde gaben ein ähnliches Resultat.

Es ist nun die Frage, welche Münzen, außer den oben genannten mit des Königs Namen und Brustbilde, zur Zeit des Königs und Herzogs Albrecht während der Zeit der Verpachtung der Münze nach Westeräs (Arosia) gehören. Zur Veranschaulichung legen wir hieneben eine Zeichnung 1 ) der verschiedenen Münzen vor, welche bei dieser Untersuchung in Betracht kommen können.

Wahrscheinlich gehören dahin die groschenähnlichen, zweiseitigen Münzen (ganze und halbe Oertuge) Nr. 11, 12 und 13

Münzen

Diese Münzen führen ohne weitere Zeichen im Averse den Namen der Münzstätee Arosia und im Reverse das schwedische Wappen und den Namen des Schutzheiligen von Schweden. Möglich ist es freilich, daß sie unter einem spätern Herrscher nach dem Könige Albrecht geschlagen sind; aber es ist wohl unzweifelhaft gewiß, daß sie aus der Münzstätte zu Westeräs während der Verpachtung stammen. Von Einfluß auf die Untersuchung ist es, daß sie alle ein A innerhalb der Umschrift Moneta Arosiensis tragen. Diese Münzen sind wohl häufig verkannt und nach Abo gesetzt; Lelewel a.a.O. scheint sie gar nicht zu kennen und sie mit andern ähnlichen Münzen Abo zuzuweisen. Das R in A ROSI e N SIS ist freilich oft etwas eng gezeichnet, aber doch klar und deutlich zu erkennen; vgl. Groschen=Cabinet a.a.O. Nr. 19, 24, 28, 30. Uebrigens


1) Vgl. die beigegebene Lithographie.
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ist es außer allem Zweifel, daß auch zu Abo schwedische Groschen, freilich mit ähnlichem, jedoch vielfach abweichendem Gepräge, geschlagen wurden.

Die A =Bracteaten, welche aus der Zeit des Herzogs und des Königs Albrecht aus der Münzstätte zu Arosia stammen dürften und in Meklenburg häufig mit Bracteaten aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts gefunden werden, haben das Gepräge von Nr. 1 und 2, beide aus dem kolbower Funde in der Großherzoglichen Sammlung, ohne Beizeichen, mit ungekerbtem Rande, stark im Bleche und hoch in den Wölbungen, 12löthig, 1/32 Loth kölln. schwer, von meklenburgischem Typus. Es giebt zwei Hauptgattungen: mit einem graden und mit einem nach unten gespitzten Querbalken im A (A oder A ). Zu derselben Gattung gehört Nr. 4 mit einem * neben dem A , nach dem Typus des Oertugs Nr. 11.

Dünner und leichter, ungefähr 10löthig, sind schon die A =Bracteaten Nr. 3 mit gekerbtem Rande, welche sicher jünger sind. Sie kommen auch in Meklenburg vor.

Zu den Seltenheiten gehört der Kupferbracteat mit gekerbtem Rande Nr. 8 in der Großherzogl. Sammlung zu Schwerin, der durch den Rand von Nr. 3 durch die Bildung des Buchstabens A den Uebergang zu den Oertugen Nr. 11 und 12 bahnt.

Die Bracteaten mit dem gekrönten A , Nr. 9 in der Großherzoglichen Sammlung zu Schwerin, Nr. 10 in der Sammlung des Herrn Cappe zu Berlin, haben ein rein schwedisches, d.h. sehr scharfes, aber flaches Gepräge und stammen wohl aus der nichtmeklenburgischen Zeit Schwedens; Krönung und Beizeichen leiten zu dem Oertug Nr. 13 über. Manche mögen auch wohl Abo angehören.

Eine besondere Schwierigkeit in dieser Untersuchung macht eine Gattung von Bracteaten, welche in Typus und Gehalt den reinen A =Bracteaten Nr. 1 und 2 gleich sind, aber eine ganz eigenthümliche Bildung des A haben, indem der nach unten gespitzte Querbalken wenigstens eben so lang, als die beiden Perpendikulairbalken ausläuft. Diese Bracteaten sind in Nr. 6 und 7 abgebildet. Wenn auch schwedische Bracteaten vor uns liegen, welche in dem gekrönten A der Nr. 9 und 10 ebenfalls einen lang nach unten gespitzten Querbalken haben, so glauben wir doch, die Bracteaten Nr. 6 und 7 nicht der Regierungszeit der Albrechte, sondern der Stadt Stralsund zuweisen zu müssen. Es kommt bei der Bestimmung dieser Bracteaten nur darauf an, wie man die Münzen hält: ob der obere Querbalken des A horizontal oder perpendikulair

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Mecklenburg-Schwedische Bracteaten
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zu stehen kommt. In den frühesten Zeiten münzte nämlich die Stadt Stralsund Wittenpfennige, welche im Averse eine Flagge führen, mit der Umschrift: MO N e T A . SV N D e N SIS, und im Reverse ein Kreuz, auf welchem in der Mitte ein Zirkel mit einem kleinen Stral steht, mit der Umschrift: D e VS. I N . N OMI N e . TVO. Derselben Zeit gehören wohl sicher die vielen Bracteaten an, welche eine rechtsgekehrte Flagge A und unter deren Fahne das Zeichen V führen, und mehr als wahrscheinlich auch die meisten der Bracteaten mit der links gekehrten Flagge, wie sie Nr. 6 und 7 abgebildet sind; bald ist die Flaggenstange oben und unten mit einem Knauf verziert, bald steht auf der Spitze der Flaggenstange der Stral und oft seitswärts ein Beizeichen. Diese stralsunder Flaggenbracteaten, von denen auch kleine, flache von ganz anderm Typus gefunden werden, fordern zu großer Vorsicht auf. Häufig nämlich sind die Gepräge so unklar und die Münzen so abgegriffen, daß sich diese sundischen Pfennige schwer von den A =Bracteaten unterscheiden lassen, und es gehört oft große Uebung dazu, beide Gattungen zu unterscheiden, wenn man sie auch so hält, daß man entweder ein A oder eine Flagge A auf denselben erkennen müßte. Oft ist bei ganz klarem Gepräge selbst der Typus zweifelhaft, wie auf dem Bracteaten Nr. 5, von dem man in der That nicht weiß, wohin man ihn bringen soll.

Es würden hiernach folgende, einander ähnliche Bracteaten zu unterscheiden sein:

1) schwedisch=meklenburgische A =Bracteaten des Königs Albrecht von Schweden und des Herzogs Albrecht des Großen von Meklenburg aus der Münze des Silberbergwerkes zu Westeräs.

2) rein schwedische A =Bracteaten von Westeräs mit dem gekrönten A .

3) Flaggenbracteaten der Stadt Stralsund A .


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IX.

Uebersicht

der

Bevölkerung des platten Landes in einzelnen Aemtern
Meklenburgs vor und unmittelbar nach dem
dreißigjährigen Kriege,
so wie auch im Jahre 1703,

aus Archivnachrichten angefertiget

von

dem Archivar Groth zu Schwerin.


E s ist allgemein bekannt, daß auch Meklenburg im Laufe des dreißigjährigen Krieges sehr verwüstet worden ist; allein, so viel ich wenigstens weiß, existirt noch keine, aus unbestritten lauterer Quelle geschöpfte detaillirte Zusammenstellung über die Entvölkerung und Verwüstung des hiesigen platten Landes unmittelbar nach Beendigung jenes Krieges.

Die in den Jahren 1648 und 1649 aufgenommenen Kirchenvisitations=Protocolle scheinen hierüber den besten Aufschluß zu geben, da in denselben nicht allein die damalige, sondern größtentheils auch die frühere Bevölkerung der einzelnen Güter und Dörfer, wenigstens in Ansehung der Erwachsenen, angezeigt ist.

Nachfolgende tabellarische Uebersichten sind aus den Kirchenvisitirbüchern des Amtes Stavenhagen und der Aemter Ivenack, Wredenhagen und Plau gezogen, und, zum Beweise, daß es eines langen Zeitraums bedurfte, bevor der frühere Bevölkerungszustand wieder erreicht ward, findet sich daneben in der letzten Columne der Uebersicht die Anzahl der Beichtkinder eines jeden Orts um das Jahr 1703.

Findet dieser Versuch Beifall, so können ähnliche Uebersichten über die übrigen Theile Meklenburgs folgen.

Das Jahr 1648 war jedoch nicht der Zeitpunkt der größten Entvölkerung unsers Landes; denn damals stand schon wieder

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manches Haus an der Stelle der niedergebrannten Wohnung, manche Bauernfamilie hatte sich schon wieder angesiedelt, in manchen Häusern waren schon Kinder von 2 bis 3 Jahren; manche Kirche war schon wieder hergestellt und mit einem Prediger besetzt, wo seit 10 und mehr Jahren keiner gewesen war: allein es findet sich nirgends eine allgemeine Specification aus der schlimmsten Periode, zehn Jahre früher.

In den Kirchenvisitirbüchern ist bei einigen Oertern die frühere Bevölkerung nicht angegeben; wo dies der Fall ist, ist es in den Tabellen durch Punkte bezeichnet; andere Oerter, die in den Beichtkinder=Specificationen von 1703 vorkommen, sind in jenen ganz übergangen; vielleicht gehörten sie zum Theil damals zu Pfarren, die nicht in dem grade visitirten Amte lagen: diese sind zum Unterschiede mit gesperrter Schrift bezeichnet.

Um eine Parallele unter der Bevölkerung der in den Tabellen aufgeführten Ortschaften in den drei angegebenen Zeitpunkten zu ziehen, können auf jeden Bauer 6, auf jeden Kossaten oder Handwerker aber 3 Erwachsene im Durchschnitte gerechnet werden, was für das Jahr 1648 viel, für die frühere Zeit jedoch wenig ist, mit der Beichtkinderspecification von 1703 aber am meisten übereinstimmt; (bei der Angabe der "frühern" Bewohner sind nur an zwei Stellen Handwerker benannt, für welche in der Tabelle, weil es hier ja doch nur auf die Zahl der Erwachsenen ankommt, Kossaten gerechnet sind).

Dann ergiebt sich folgendes Resultat:

I. Beim Amte Stavenhagen sind angegeben:

Übersicht der Bevölkerung beim Amte Stavenhagen
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Übersicht der Bevölkerung beim Amte Stavenhagen
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Auszug

aus

dem Visitirbuche der Kirchen und Pfarren

im Amte Stavenhagen

vom Jahre 1648

über

die damalige und frühere Bevölkerung des platten Landes.

Visitierbuch des Amtes Stavenhagen
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Visitierbuch des Amtes Stavenhagen
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Visitierbuch des Amtes Stavenhagen
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Visitierbuch des Amtes Stavenhagen
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Auszug

aus

dem Visitirbuche der Kirchen und Pfarren

in den Aemtern

Ivenack, Wredenhagen und Plau

im Jahre 1649

über

die damalige und frühere Bevölkerung des platten Landes.

Visitierbuch des Ämtern Ivenack, Wredenhagen und Plau
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Visitierbuch des Amtes Stavenhagen
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Visitierbuch des Amtes Stavenhagen
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Visitierbuch des Amtes Stavenhagen
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Visitierbuch des Amtes Stavenhagen

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X.

Des

pommerschen Geheimenraths Mathias von Carnitz

Gesandtschaftsbericht

über

die Taufe des güstrowschen Prinzen Carl Heinrich

am 28. Julius 1616,

mitgetheilt

von

G. C. F. Lisch .


Einleitung.

D as hier dargebotene Actenstück gehört zu den interessanten Cabinetsstücken, welche uns oft mehr als Brief und Siegel einen tiefen Blick in die Verhältnisse früherer Zeiten gönnen 1 ). Dieses Actenstück ist um so wichtiger, da es ein Gesandtschaftsbericht eines hochgestellten Mannes ist, und sich nicht allein auf die Feierlichkeiten bei der Kindtaufe erstreckt, sondern auch die religiösen, politischen und persönlichen Verhältnisse des Hofes zu Güstrow im Anfange des 17. Jahrhunderts getreu schildert.

Es kann nicht in meiner Absicht liegen, den Lesern den Genuß an diesem Berichte durch Bearbeitung desselben verkümmern zu wollen, aber einige historische Bemerkungen und Erläuterungen aus den Kindtaufs=Acten im Großherzoglichen Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin und andern Quellen werden nicht unwillkommen sein.


1) Durch die gütige Erlaubniß des Herrn Ober=Präsidenten von Schönberg Excellenz und die Bemühungen des Herrn Archivars Baron von Medem zu Stettin hatte ich im Anfange des Jahres 1834 Gelegenheit, von dem Originale dieses Berichts im Königl. Preußischen Provinzial=Archive von Pommern Abschrift zu nehmen.
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Dem Herzoge Johann Albrecht II. von Meklenburg=Güstrow gebar die erste seiner drei Gemahlinnen, Margaretha Elisabeth (gest. 16. Nov. 1616), des Herzogs Christoph von Meklenburg zu Gadebusch Tochter, vier Kinder. Das jüngste von diesen war der Prinz Carl Heinrich, dessen Kindtaufe hier beschrieben wird, und der am 30. Mai 1616 geboren ward, aber schon am 14. Nov. 1618 mit Tode abging 1 ). Die Geburt dieses Prinzen ward zunächst von beiden Aeltern vielen fürstlichen Personen notificirt, und unter diesen auch vom Herzoge seinem Bruder Adolph Friederich I. von Meklenburg=Schwerin, obgleich dieser von seinem Bruder wegen der bekannten Mißverhältnisse "weder schreiben oder auch mundtliche werbungen gewertig" hatte sein wollen, worauf derselbe jedoch antwortete: "Ihm seien die vrsachen, warum er sich zeithero mit seinem bruder in schriftliche und mündliche Communicationen nicht einlassen könne, bekannt, wolle es dem lieben Gott, als gerechten Richter, der zu seiner Zeit wohl Recht schaffen werde, anheimstellen und befehlen, und es dieses punctes halber für diesmal sein bewenden lassen"; übrigens freue er sich der Vermehrung des häuslichen Glücks seines Bruders und wünsche allen denkbaren Segen.

Die Kindtaufe ward mit aller möglichen Feierlichkeit auf den 28. Julius angeordnet. Zu Taufzeugen wurden gebeten: der Herzog Philipp von Pommern=Stettin, der Herzog Augustus von Lüneburg, der Landgraf Moritz von Hessen und die Städte Hamburg, Lüneburg, Rostock und Wismar. Zur Verherrlichung des Festes wurden große Zurüstungen getroffen.


1) Vgl. Rudloff III, 2, S. 131 und 137. - Ferner:
"1616. Die Hertzogin Margaretha Elisabeth, Hertzogin Joh. Alberti Gemahlin, war abermahl von Gott gesegnet und brachte am 30. Mai zu des gantzen Landes Freude einen gesunden Printzen zur Welt, dem in der Tauffe der Nahme Carl Hinrich ist beygeleget worden. Die Hertzogin aber hat sich seit diesem Kind=Bette nachhero beständig schwächlich befunden, so daß dieselbe auch, alles angewandten Fleißes und Artzneyen ungeachtet, den 16 Nov. im 32 Jahr ihres Alters ihr Leben beschliessen müßen, der verblichene Cörper ist im folgenden 1617 Jahr am 9ten January in dem Hochfürstl. Begräbniß zu Güstrow solenniter beygesetzet, da die beyden Güstrowschen Hoff=Prediger Georg. Ursinus und Joh. Rhuelius eine Leichen=Predigt gehalten". (Fortsetzung von Hederichs Chronik von Schwerin.)
Hertzog Joh. Albrecht fand es seinem Zustande zuträglich sich nach einer andern Gemahlin umzusehen, desfalls er sich am 3 Marty 1618 von Güstrow aufgemacht und nach Cassel begeben, alwo Er sich denn am 26 mit Land=Grafen Mauritii zu Cassel Princessin Elisabeth vermählet und bald darauf mit derselben im Lande angelanget". (Daselbst.)
Hertzogs Joh. Albrechts von seiner ersten Gemahlin noch übriger einiger Printz Carl Hinrich befiel im November dieses Jahres mit den Masern und muste aller angewandten Sorgfalt ungeachtet, in denselben, zu großen Leydwesen seines Herrn Vaters und des gantzen Landes im 3ten Jahr seines Alters, sein Leben beschließen." (Daselbst.)
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Zur "Aufwartung" wurden 48 vom Adel zu Hofe beordert, in Begleitung von möglichst vielen Reisigen und Dienern 1 ); (als die eingeladenen fürstlichen Herren ihr persönliches Erscheinen ablehnten, wurden 12 Personen vom eingeladenen Adel von dem Ehrendienst befreiet 2 )); dazu wurden 8 vom Adel eingeladen, mit ihren "haußfrawen vnd frawenzimmer" zu erscheinen 3 ). Zur Bedienung wurden mehrere Städte aufgefordert, Trabanten, im Ganzen 34, zu schicken, deren Einkleidung genau vorgeschrieben ward 4 ). Die Stadt Rostock, welche 6 Trabanten stellen sollte, lehnte diese Aufforderung aber ab, wie sie es "aus gleichem begehren vor vier jahren gethan" habe, da es "wider ihre privilegia" sei; sonst sei sie "des vnderthenigen erbietens, wie insgemein zu ieder Zeit, also auch insonderheit bei der beuorstehenden frölichen Kindtauff sich mit aller möglichen wilfehrigkeit zu erweisen" 5 ). In gleicher Weise lehnte auch die Stadt Wismar ab, welche ebenfalls 6 Trabanten stellen sollte. Die Stadt Friedland schickte statt 3 nur 2, da sie nach altem Gebrauch nicht mehr zu schicken nöthig habe; den dritten stellte jedoch "nach früherer Gewohnheit" die Stadt Woldeck. Außerdem wurden aus der Stadt Schwan 20, aus Cröpelin 10, aus Teterow 10 und aus Krakow 10 "Männer zur aufwartung verschrieben", und den Lehnschulzen: Andres Bugenhagen zu Koblank, Heinrich Stertt zu Schonenbeck vnd Jacob Stertt zu Gofm befohlen, "mit ihren Lehnpferden" einzureiten; auch von den Stadtvögten wurden Hans Schweitzer zu Tessin und Wulff Falck zu Lage gefordert. Zur Verpflegung dieser ansehnlichen Versammlung, welche zu den geladenen Gästen, den Deputationen und den Personen des Hoflagers hinzukam, mußten bedeutende Anstalten getroffen werden. Es ward daher an die fürstlichen Aemter Güstrowschen Antheils, selbst an die entferntesten, der Befehl erlassen, daß jeder Hüfener und Cossate in den Domainen ein Huhn und fünf Eier, und jeder Hüfner eine, und je zwei Cossaten zusammen eine fette Gans in die Hofküche liefern sollten 6 ). Diese Lieferung war in Berücksich=


1) Vgl. Beil. Nr. 1 aus dem Großherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin.
2) Vgl. Beil. Nr. 2 ebendaher.
3) Vgl. Beil. Nr. 3 ebendaher.
4) Vgl. Beil. Nr. 4 ebendaher.
5) Es ward sogar von der Stadt Rostock bei Gelegenheit dieser Taufe eine große Denkmünze geschlagen. Vgl. Rudloff III, 2, S. 131 und Evers Münz=Verf. II, S. 266. Der Verein besitzt dieselbe bereits durch die Güte des Hrn. Canzlei=Vicedirectors Martini zu Schwerin.
6) Vgl. Beil. Nr. 5 aus dem Großherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin. Vgl. Rudloff III, 2, S. 239.
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tigung der schweren Zeit nur eine geringe; denn sonst hätten die Unterthanen nach hergebrachter Gewohnheit und Gerechtigkeit Ochsen, Hammel, Hafer und andere Nothdurft entrichten müssen; der Herzog behielt sich jedoch für sonstige Lebensbedürfnisse das Vorkaufsrecht nach damals gültigen Preisen vor.

Die eingeladenen fürstlichen Personen entschuldigten ihr Ausbleiben mit den drohenden Zeitumständen und dringenden Landesgeschäften und schickten Gesandten. Es erschienen auf der Kindtaufe für den Herzog Philipp von Pommern=Stettin der Geheimerath Mathias von Carnitz, für den Herzog Augustus von Lüneburg Hermann Clamer von Mandelslo und für den Landgrafen Moritz von Hessen der Rath Heinrich von Stockhausen. Von den Städten erschienen: für Hamburg: der Syndicus Dr. Peter Müller und der Rathsherr Johann Rodenborch; für Lüneburg: Statius Tobinus und Jochim Bonus "vom Burgemeister und Rath"; für Rostock: der Syndicus Dr. Johannes Daman und der Rathsverwandte Jochim Schütte; für Wismar: der Burgemeister Dr. Daniel Eggebrecht und der Syndicus Dr. Matthaeus Gerdes.

Der Gesandte des Herzogs Philipp II. von Pommern, welcher seinem Fürsten die hier mitgetheilte Relation über seine Mission abstattete, war Mathias von Carnitz, der im Jahre 1617 Geheimer Rath des Herzogs und Hofgerichtsverwalter war 1 ), und außerdem an dem Hofe des gebildeten Fürsten eine bedeutende Rolle spielen mußte, da er auch auf dem Gemälde in dem bekannten pommerschen Kunstschranke auf der Kunstkammer zu Berlin mit dem Canzler Martin Chemnitz neben den fürstlichen Personen stehend abgebildet ist 2 ).

Außer über die Feierlichkeiten bei der Kindtaufe berichtet M. v. Carnitz an seinen Herrn vorzüglich über zwei Puncte: über die Rangstreitigkeit mit Hessen und über die religiösen Ansichten am güstrowschen Hofe; und in Beziehung auf den letztern Gegenstand enthält der Bericht, außer der Sittenschilderung, auch eine historische Wichtigkeit.

Die Rangordnung (Session) der eingeladenen Fürsten von Hessen und Pommern (Lüneburg blieb neutral) war schon im vorigen Jahrhundert nicht bestimmt, da Hessen einige Male selbst vor Meklenburg den Rang behauptete 3 ); Pommern konnte sich dagegen nicht höher stellen, als Meklenburg; und


1) Nach Ph. Hainhofers Reise=Tagebuch S. 37 in den Baltischen Studien. Stettin, 1834.
2) Vgl. v. Ledebur's Beschreibung des pommerschen Kunstschrankes in den Erläuterungen zu Ph. Hainhofers R.T.B. S. 166.
3) Vgl. Rudloff III, 1, S. 335.
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so war Veranlassung zum Streit vorhanden, sobald Hessen die einzelnen frühern Bevorzügungen vor Meklenburg geltend machte. Hessen schien damals am Hofe zu Güstrow ein großes Uebergewicht gewonnen zu haben. Hessen war mit Meklenburg so nahe verwandt, daß der Landgraf Moritz die fürstliche Wöchnerinn seine "liebe Base, Schwägerinn und Gevatterinn" nannte; diese Verwandtschaft gründete sich vorzüglich auf die Vermählung der meklenburgischen Prinzessin Anna an den Landgrafen Wilhelm von Hessen (1500), wodurch diese Fürstin, als Mutter Philipps des Großmüthigen, Stammmutter des neuern Hauses Hessen ward 1 ). Auch war die Zuneigung des Herzogs Johann Albrechts II. zu dem hessischen Hofe gewiß die nächste Veranlassung, daß er nach dem Tode seiner ersten Gemahlin sich (25. März 1617) mit des Landgrafen von Hessen ältesten Tochter Elisabeth wieder vermählte 2 ). Aber Pommern war durch vielfache Verbindungen mit dem Fürstenhause gewiß ebenso nahe verwandt, als Hessen. Der wahre Grund der Streitigkeiten und Interventionen bei Gelegenheit der Kindtaufe waren aber die religiösen Ansichten des Herzogs von Güstrow, der sich mit seinem Hofe offen zur reformirten Kirche bekannte 3 ), und daher in dem reformirten hessischen Hofe eine Stütze suchte. Der eifrigste Gegner dieser religiösen Wendung in Norddeutschland war nun der gelehrte, fromme und ächt lutherisch gesinnte Herzog Philipp von Pommern 4 ), der


1) Vgl. Rudloff II, S. 895.
2) Vgl. Rudl. III, 2, S. 135 flgd. und 137.
3) Vgl. Rudl. III, 2, S. 132 flgd. u. 1.
4) Man vgl. v. Medem's Ansicht über diesen Fall in den Erläuterungen zu Ph. Hainhofers R.T.B. S. 177 in folgenden Worten:
"Durch die Reformation war in Pommern das Kirchenwesen völlig umgeschaffen, und das neue Gebäude kirchlicher Lehre auf dem Grunde aufgeführt worden, welchen die wittenberger Reformatoren als das wahrhafte Substrat christlicher Lehre ermittelt und gegründet hatten. Den Glaubens=Wahrheiten und kirchlichen Handlungen war hierdurch eine Norm gegeben, von welcher abzuweichen als Abfall von der evangelischen Lehre galt, und deren genaue Beachtung mit einer Strenge gefordert wurde, die in der Verfolgung anders Denkender und Handelnder selbst bis zu rücksichtsloser Härte fortging. In der Persönlichkeit eines so frommen, christlich gesinnten Fürsten, wie Philipp II., mochte diese Strenge wohl an ihrer frühern Härte einbüßen; man war jedoch auch damals behutsam genug, um den Schein zu meiden, als billige oder theile man in andern evangelischen Ländern irgendwie beliebte Aenderungen kirchlicher Gebräuche, die, als Träger und Symbole christlicher Lehre, jeder Neuerung entzogen sein und von aller Willkühr unangetastet bleiben sollten. Hiervon ein Beispiel. Als der Herzog Philipp II. einen seiner Räthe, Mathias von Karnitz, im J. 1616 nach Güstrow gesendet hatte, um anstatt seiner bei der Taufe des Herzogs von Meklenburg, Karl Heinrich, als Pathe zugegen zu sein, hatte dieser, außer der Feststellung seines Rangverhältnisses zu den (  ...  )
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sich daher durch seinen Gesandten gegen alle Neuerungen und jedes böse Beispiel auf das kräftigste verwahrte.

Diese Andeutungen werden hinreichen, den nachfolgenden Bericht ins Licht zu setzen.

Beilagen.

Nr. 1.

Hans Albrecht etc. .

Erbar, lieber getrewer. Nachdem der vielgütige getrewe Gott die hochgeborn Fürstin, vnser hertzuielgeliebte Gemhalin fraw Margaretha Elisabeht, geborne vnd vermhelte Hertzogin zu Mecklenburgk den 30 May im geschinen Ihrer weiblichen Bürde allergnedigst entbunden vnd vns beiderseitts mit einem iungen wolgestaltten Sohn= vnd herlein begabet, dafür wir dan seiner hohen gottlichen Mayestet pillig lob vnd danck sagen, vnd weil wir endtschloßen, solch vnser iunges Sohnlein vermittels der heiligen tauf dem herren Christo den 28 July zubringen zu laßen, vnd auf solche zeit ehtlich vnser herren freunde eingeladen, vnd derowegen Deiner Persohn alsdan zu vnderteniger aufwartung benotigt, demnach begehren wir hirmit gnediglich, Du wollest Dich den Freitagk zuuor, ist der 26 ermelts Monats July, alhie abendes mit so viel Reißigen Pferden, als Du zu wege bringen kanst, vnd für Dich vnd Dein gesinde mit gebürenden ehrkleidern stafieret, gewiß einstellen, vnd folgendes wie sich gebüret vnd Dir durch vnser Marschallen angedeutet werden soll, aufwertig erscheinen, vnd keinesweges außenbleibens endtschuldigen. Daran etc. . in gnaden hierin zu erkennen.

Dat. Güstrow den 30 Juny 1616.

       An
Henneke Lützow zum Eikhofe.
Gebhardt Moltke zu Toitkenwinkel.
Dietrich Holste zum Ankerßhagen.
Dauitt Reuendtlow zu Grese.
Christof Behr zu Nustrow.
Jurgen Oertz Amptmann zu Nienkloster.
Siuertt Oertze zu Roggow.


(  ...  ) übrigen anwesenden Gesandten nichts eifriger zu thun, als durch Erklärungen und Protestationen sich gegen die bei der Taufhandlung vorgenommenen Neuerungen, die in der Auslassung des Exorcismus bestanden, zu erklären. In seinem Berichte über den Hergang dieser feierlichen Haudlung ist der Unwille, der namentlich den fungirenden Geistlichen mit vieler Bitterkeit trifft, nicht zurückgehalten".
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Bartholdt Barckentin zu Boltz.
Hans von Bülow Amptmann zu Feldtbergk.
Christoff Moltke zu Stridtfelde.
Helmuht Moltke zu Druseuitz.
Lütke Baßeuitz zu Lühburg.
Reimer von der Osten zu Ahrnßhagen.
Carsten Preen
Heinrich vnd Carin gebrüdere Preene zu Gubekow.
Rolof Baroldt vnd deßen beeden Sohne zu Zehlendorf.
Claus von Oldenburgk vnd deßen beeden Söhne Claus
vnd Andreas zu Woltzegar.
Jochim vnd Vicke gebrudere die Moltzane zu Ulrichs=
haußen.
Jürgen Behr Caspern Sohn zu Nustrow.
Matthias Luetzow zum Eickhof.
Hieronimus vnd Clemendt geuettern Wangeline zu Viletz.
Jürgen Oldenburgk zu Kotel.
Jochim Leisten Amptman zu Stargardt.
Vicke vnd Reimar gebrüder die Genzkowe zu Dewitzen.
Henke Reuendlow zu Zisendorff.
Christoff Dewitz zu Colpin.
Claus Hahne zu Baßdow.
Christoff Hahne zum Heinrichshagen.
Hans von Bülow zur Marnitz.
Caspar Barckentin zu Prischendorff.
Hans Pleße zu Donnekendorff.
Leuin Hahne zu Baßdow vnd Kuchelmeß.
Werner Hahne zu Baßdow vnd Kuchelmeß.
Gregorius Beuernest zu Luseuitz.
Johan Grabow vnd Jochim Grabow zu Wosten.
Frantz Jochim von Buchwalt zu Lambrechtshagen.
An philip von Quitzowen.
Andreas Buggenhagen Pommerscher Lehenmann.
Wigandt Moltzahn.

Nr. 2.

Hans Albrecht etc. .

Erbare, liebe getrewe. Nachdem die meisten vnserer herren freunde, so wir zu vnsers iungen herren vnd sohnleins, Gott gebe zu gelücke, beuorstehenden kindttauf freundtlich eingeladen, auß vorfallenden ehehaften behinderungen nit erscheinen können, vnd wir dahero auch so starker vnd großer aufwartung vnserer verschriebenen Lehenleut vnd vom Adel nit benötigt, so wollen

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wir Euch vor dießmal auch aus gnaden darmit verschonen, vnd habens Euch zur gnedigen nachrichtung nit verhalten wollen. Dat. Güstrow den 23 July 1616.

       An
1) Claus von Oldenburgen vnd deßen beede Sohne
2) 3) Claus vnd Andreas zu Woltzegor.
4) Jürgen Behren Caspern Sohn zu Nustrow.
5) Jürgen von Oldenburgk zu Kotel.
6) Jochim Leisten Amptman zu Stargardt.
7) Hans von Bülow zur Marnitz.
8) Hans Pleße zu Donnekendorff.
9) Leuin Hahne zu Baßdow vnd Kuchelmes.
10) Werner Hahne zu Baßdow vnd Kuchelmes.
11) Jochim Grabow zu Wosten.
12) Lütke Baßeuitze zu Lüheburgk.

Nr. 3.

Hans Albrecht etc. .

U.g.g. zuuor. Ehrnuöster Rhatt, lieber getrewer. Ihr erinnertt Euch in vndertenigkeitt, wölcher gestaltt wir Euch zu vnsers iungen hern vnd Söhnleins Kinttauf in gnaden verschrieben; weil aber auch vnser hertzuielgeliebte Gemhalin Ewer frawen vnd Dero frawenzimmers aufwartung alsdan benotigt, alß ist hiemit vnser gnedig begheren, Ihr wollet die verfüung thuen, das nebenst Euch Ewer haußfraw vnd frawenzimmer mit herüber kommen vnd vnser hertzuielgeliebten Gemahlin gebürlichen aufwarten möge. Daran etc. . vnd pleiben etc. . Dat. Güstrow den 23 Julij ao. 1616.

       An
1) Gebhardt Moltken zu Toitkenwinckel.
2) Henneke Lützowen zur Eickhorst.
3) Dauidt Reuentlowen zu Grese.
4) Jürgen Ortzen, Amptman zu Newen=Kloster.
5) Siuertt Ortzen zu Roggow.
6) Bartholdt Barckentin zu Boltz.
7) Claus Hahn zu Baßdow.
8) Gregorius Beuernest zu Lüseuitz.

Nr. 4.

Hans Albrecht etc. .

Ehrsame, liebe getrewe. Nachdem wir auf vnsers iungen Sohn= vnd herleins, Gott gebe zu gelücke, beuorstehenden Kindt=

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tauf, so den 28 dieß bestimbt vnd eingesetzt, ehtlicher Trabantten zur aufwartung von noten; alß begehren wir gnediglich, Ihr wollet aus Ewer Bürgerschafft sechs Menner zu solcher notturfft dergestaltt abfertigen, das Sie nemblich mit gelben Wambsen vnd gelben langen leddern Kollern darüber, vnd dan hirzu rote duchen Hosen, alles mit der ahrt schnüren besetz, wie einliegende Prob außweiset, auf niederlendisch gemachet, Item blaw Kniebendern vnd roten strümpfen, roten hüten, vnd gelben vnd blawen fedderbüschen bekleidet vnd stafiret, wie dann auch endtlich mit guten helparten, idoch ohne quest, den freitag abendes zuuor alhir ankommen, vnd von vnsern hofmarschallen vernehmen, wie Sie folgendes Ihre aufwartung bestellen, vnd in dem allen sich zur gebür verhalten mügen. Daran geschicht vnsere gnedige meinung vnd erkennens vmb Euch in gnaden. Datum Güstrow den 2 Julij ao. 1616.

Nr. 5.

Hans Albrecht etc. .

U.g.g. zuuor. Ehrnuöster Rhatt, lieber getrewer. Nachdem der vielgütige Gott, dem wir dafür pillig dancken, der hochgebornen fürstin vnser hertzuielgeliebten Gemhalinn frawen Margarethen Elisabethen, gebornen und vermhälten Hertzogin zu Mecklenburgk etc. ., vnd vns ein iunges her vnd Sohnlein gnediglich bescheret vnd gegeben, welches wir auf den 28 tagk negstkommenden Monats July mit gottlicher Verleihung durch die heilige tauff zum Christenthumb verhelffen zu laßen willens sein, darzu wir aber ehtliche vnser herren freunde eingeladen vnd verschrieben, vnd nun zu gebüerlichem tractement allerhandt von noten seien will, vnd ob nun wol vnsere vnderthanen vermuge alter hergebrachter gewohnheitt vnd gerechtigkeitt Ochsen, Hamel, Haber vnd andere notturfft den regirenden Landesfürsten in solchen fällen zu enttrichten schuldig, so betrachten wir doch vnser lieben getrewen vnderthanen gelegenheitt vnd itzige schwere Zeit, seien sie auch nach müglichkeitt zu verschonen geneigt, vnd

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vnd befehlen Euch demnach gnediglich, das Ihr in Ewern anbefholenen Emptern nun vor dießmal von iederm hüfener vnd Coßaten ein huen vnd fünf Eyer, vnd von einem hüefener Eine, vnd von zwei Coßaten auch eine feiste Ganß einfürdern, vnd den 20 Julii alhie zu Güstrow gewißlich vnd ohne einigen lengern Verzugk unserm Küchmeister Jochim Schultzen einandtworten vnd benebenst claren Registern zustellen laßen, vnd in dem allem keinen verzugk nhemen sollet. Daran geschieht vnsere gnedige meinung in gnaden zu erkennen. Dat. Güstrow den 28 Junii a. 1616.

       An die Amtleute
zu Güstrow, Schwan, Sternberg, Ribnitz, Stargard, Dargun, Gnoyen, NeuKalden, Stavenhagen, Broda, Feldberg, Marnitz, Neu=Kloster, Wesenberg, Boizenburg, Plau.


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Relation

Wie das Kind=Taufen zu Güstrow verrichtet worden, und was dabey in pto. sessionis und sonsten vorgelaufen.


Hilff Du o getrewer got.

Uf gnädigen befehll des durchleuchtigen hochg. fursten und Herrn Herrn Philipsen herzogen zue Stettin Pommern, der Caßuben, und wenden fursten zue Rüigen, grafen zue Gutzkow, Hern der lande lawenburg und Butow meines gnädigen fürsten und Hern bin ich Matthias von Carnitz mit 6 pferden, einer Kutsche und 5 Dienern den 24 July dieses Jhares umb 2 Uhr nach Mittage naher Gustro uf die F. Kinttauffe ufgereiset, und meine reise also angestellet, das ich den 27 eiusd. umb 11 Uhr mittages daselbsten angelanget, da ich dar, nachdem ich dreyer stunden in Ruehe gestanden das mitgegebene Creditifschreiben dem oberhofmarschalck Rotermunde durch einen meiner Diener gebuerlich übergeben lassen, worauf ich von 2 F. Mechelburgischen räthen, alß Jasmundt und Behren nach dem 4 Lantjungkern, mit S.f.g. leibkutsche und 6 pferden ansehnlich bin zu schloß gefordert, und daselbsten in ein mit Tapezereyen wol und stattlich außstaffirtes Zimmer gefueret worden, wie ich nun mich ein geringe Zeitt drein gehalten, haben sich meine Zuegeordnete Ufwarttung alß Christoffer Behr, dessen Sohn, ein Gorcke, nach dem noch einer bei mir angemeldet, und sich zue guetter Ufwarttung anerboten, und gebeten, ich wolte mir die Zeit nicht lassen lange werden, da alßbald solte angerichtet werden, auch da mir etwas mangeln solte ichs ihnen anzeigen, so wehren sie befehliget allen mangel zuerstaten, ich lobete die ansehnliche anordnung, entschuldigte, das dergleichen nicht nöthig gewesen, wie auch noch viel Zeit ehe da durffte angerichtet werden, erbot mich zu ihren Diensten. indeßen ist die tafel zuegerichtet und die speisen, deren bei der ersten tracht 12 gewesen, ufgesetzet worden, wie auch drauff so viel lant= und hofjungkern gefolget, das die tafell ringsherrumer

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besezet worden, Ob ich auch alsfort mich bei I.f.g. durch dero Cammerjungkern angeben und umb audientz underthänig pitten laßen, so ist doch mir zum bescheid geworden, das I.f.g. bereitts ettlicher maßen berauschet wehren und ich derowegen nicht köntte vorgestatet werden, solte mich gedulden biß uf folgenden tag, da ich da auch abermalß ansuchung thun laßen, aber keine beständige resolution erlangen muegen, Wie ich nue erfahren, daß ebenmäßiges den andern f. gesantten wiederfahren, und der lüeneburgische uf einständiges anhalten zulez zue beschied erlanget hätte, das er nach der Malzeit audientz erlangen solte, und ich also hierauß leichtlich schließen können, daß keine audientz zu erheben wehre, oder je nach der Malzeit eine überauß naße audientz abgeben möchte, alß hab ich weitters drumb nicht angesuchet, besonderen wie ich ufm frawenzimmers Sahll, davon hernachher meldung geschichet, gelegenheit gesah, hab ich S.f.g. angetreten, und anbefohlener maßen die begrüßung, zueentbietung, glückwünschung und entschuldigung des persönlichen nicht erscheinens, wie woll mit kurtzen verrichtet und s.f.g. wegen meines g.f. und h. aller guetten nachpaurlichen correspondentz und freunttlicher Vertrawlichkeit versichertt. Darauf ebener gestalt S.f.g. kürzlich selber geandworttet, vor geschehene begrueßung, Wunsch und zueentbietung gedancket, und angezeiget, ob er zwar nichts liebers sehen mögen, alß das m.g.f. und h. persönlich angelanget, so müße er ihnen dennoch auß angezogenen behinderungsursachen entschuldiget halten.

Selbigen tages war der 28 Julij hab ich mich beim lüneburgischen gesantten anmelden laßen, und pitten laßen weil ich befehliget, mit ihm auß wichtigen sachen zue communiciren, daß er sich zur vertrawlichen Conferentz unbeschweret bequemen wolte, darauf wihr zuesahmen gekommen, und ich auf vorhergehende m.g.f. und h. gnädige begrüßung angezeigt, Welcher gestalt gewohnheit biß dahero gewesen war die hochlöblichen fürstlichen heusern lüenburges und Pommern abgesantten concurrirten das alwege untter ihnen guette correspondentz und vertrawliche communication gehalten würde, ein ebenmäßiges wehre ich auch itzo uff empfangenen Befehll zue thuen gewölt, Vornemblich aber weil ich in erfahrung gebracht, wie bei dieser f. kinttauffe ein ander, und bißdahero in diesen den Mechelburgschen herzogk= und fürstenthumben ungewönlicher modus zue tauffen, mit abstellung des Exorcisimi 1) eingefueret werden wolle, Nue wehre zwar m.g.f. und h. nicht gemeint einem andern in Kirchenordnung und anderen regimentssachen ein maß zue geben, gleich woll aber erachteten s.f.g.

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davor das bei diesem wergk behuetsahm zue gehen sey, damit die Unterthanen in die gedanken nicht gerathen möchten, samb wolten s.f.g. diese änderung durch deroselben gesanten praesentiam placitiren und approbiren, alß wolte ich von ihm vernehmen, weßen er hiebei instruiret wehre, und wie er sich darein zue erzeigen gedächte, wen ich solches erfahren, alsden wolte ich mich weitters vernehmen laßen, könntte ich auch leichtsahm, so weit es meine Instruction zuegebe, mit ihm conformiren, darauf er sich des gnädigen grußes underthänig bedanket, mir ebener gestalt s.g.f. und hern gnädigen gruß vermeldet, der gewönheit untter den beiden f. heusern sich erinnert, zue aller guetten vertrawlichen Conferentz anerboten, und weitters berichtet, das er des Exorcisimi wegen gahr nicht instruirt wehre, wie er mir auch zu mehrer beglaubigung seine instruction gantze vorzeigen und lesen laßen wolte, drumb er sich zue keiner interposition verstehen könte, halte auch leichtlich zue muetmaßen, wen gleich selbiger gestehe, das dadurch weiniger den nichts würde gefruchtet werden, Wie ich nun die Instruction verlesen, uud befunden, daß er dieses puncts wegen gahr nicht instruiret wehre, und gesehen, daß kein andere fürstliche gesantten der augsburgschen confession beigethan vorhanden, ich auch allein nichts fruchtbarlich schaffen würde, als hab ich mich auf vorhergehende Danksagung, vormeldeten gnädigen gruß, und gepflogener communication, dahin erboten, das ich mich mit ihm conformiren, und der tauf im Nahmen gotts beiwohnen und Weitters meiner instruction nachgehen wolte.

Hiernägst hab ich den Marschalk Rotermunde zue mir freundlich erbitten laßen, und ihm angezeiget, das ihm ohne mein erinnern bewußt sein würde, was gestalt eine competentz des Vorsitzes wegen unter den fürstlichen heusern Stettin Pommern und Heßen obhanden. Nue wehre zwar selbige dahin accoiumodiret, das in sessionibus umbgewechselt, und alterniret würde, Dabei es zwar m.g.f. und h. (salvis suis juribus tum in petitorio quum possessorio) biß annoch verpleiben ließen, es wehre aber ebenfalß diesem beliebten alternatifmittell gemäß, das gleich bei der ersten session oder concursu alternatio geschehe, wie auch solches bißhero in richtiger observantz beibehalten worden wehre, Nue befünde es sich das dem f. hauß Stettin Pommern der erste Vorsitz bei diesen Zuesahmenkunft gebüeren wollte, alß hette ich diese erinnerung zeitig thuen und ihnen freundtlich ersuchen wollen, das er die ordonnance dermaßen anstellen muchte, das mir bei der ersten Zuesahmenkunft, welche bei der tauf ungezweiffelt sein würde, die Praecedentz gelaßen, und alß das f. hauß Stettin=

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Pommern in gebüerlichen respect gehalten werden. Deßen ich mich dan umb so viel mehr getröstete, weil er dem f. hauß Stettin Pom. ohne das mit pflichten verwant, und daher pilliger obacht haben solte, das denenselben dieß ortts nichts Praejudicirliches zuegezogen würde. Ille brevibus * ) respondebat, erinertte sich des Streitts, wolte Issmo. suo principi ejusque consiliariis meine erinnerung referiren, und mir bescheid wißen laßen. Ein stund hernacher ist der Marschalk nebenst dem canceler Cotmanno wiederumb zue mihr gekommen mit Bericht, das S.g. fürst und h. den streit zwischen mir und dem Heßischen gesantten des vorsitzens wegen gantz ungern vernommen, hetten drumb drüeber Raht gehalten, auch mit dem hessischen gesantten drauß reden laßen, welcher sich erkleret das er deswegen zwar nicht instruiret, besonderen nur befehliget wehre, seines hern gebüerende Session zue halten, drumb er deswegen III. principi gänzlich heimbstellen, dabenebenst aber hoffen wolte, es würde dermaßen dirigiret werden, das ihm der vortrit gelaßen, und sein g. her hierüber sich zu beschweren nicht bewogen würde, drumb gesönne ihr g.h. an mich gnädig, ich möchte hierin dem heßischen gesantten weichen, ihm die praecedenz gönnen, und die tauff weiters nicht aufhalten, oder je zuem Weinigsten, da es nicht anders sein könnte, dieß wergk zuer Sortissation kommen laßen, inmaßen theilß der räthe d. meinung das nach der Verwantnüß dieses müste angestellet werden, alsden sich geben würde, das Heßen näher als Pommern dem Hauß Mechelburg zuegethan wehre. Ego praemissis generalibus et repetitis illatis wollte gantz ungern S.f.g. hierein discommodiren und dadurch die tauffe remoriren, wehre aber ein Diener mit gemeßenem befehll also instruiret, darauß ich mich nicht begeben köntte, vielweiniger geschehen laßen, das dem gantzen f. haus Stettin Pommern hiedurch ein großes praejudicium zuegefueget würde, gestalt den vermuege einmahll beliebten alternatifmittelß dem f. hauß Stettin Pommern die obersitz zueerst nur gebuerte, in die Sortissation köntte ich dergestalt nicht willigen, weil selbige dem einmahll beliebten modo alternandi gahr zue wiedern lieffe, derselbe auch dadurch gäntzlich gehoben würde, und weil der heßischer gesantter nuer instruirt, gebuerende Session zue halten, und selbige so bald unten als oben sein köntte, alß hette er desto ehr zue weichen Ursach: erwogen das er dadurch wieder seine instruction nicht handelen würde, ich wolte auch zwar wunschen


*) Hier ist ausgestrichen: "et obscuribus verbis pro more solito".
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das lanttgraffen Moritzen leutte so zuvor bei den zuesahmenkunfftten, da man sich der alternation gebrauhet hette, zuejegen wehre, so lebete ich der ungezweiffelter hofnung sie würden ohne je einige Contradiction mir den Vorzug laßen, und ob gleich wolte angezogen werden, samb solte in dergleichen fällen die nähere Verwantnuß praevaliren, so würden doch S.f.g. wie auch die heren Räthe ohne meine erinnerung wißen, das bei Kinttauffen dieselbe in keine consideration genommen werde, wie den dergleichen Exempel mir keines Weges könnten vorgestellet werden, so gar nicht das auch bei f. hochzeitten und leichbestättigung Chur= und fürsten des Reichs praerogativam sanguinis nicht mehr in acht nehmen laßen, besonderen ihre ordinarias sessiones wie sie ihnen ihn Reihe gebuere haben wollen, wie dergleichen Exempell woll anziehen köntte. Ich wüste auch nicht, wen die computation zuegeleget würde, ob heßen der verwantnuß wegen dem p. hauß Stettin Pommern köntte vorgezogen werden. So solte auch vornemblich das f. hauß Mechelburgk hiebei auß diesen Ursachen ein wachendes auge haben, weil bewust das Mechelburgk den Vorsitz vor Heßen ex eo capite begehrtte, das heßen nuer eine lantgraffschafft, und kein herzogthumb wie Pommern und Mechelburgk wehre, wen sie nue so schlechter Dinge dem f. heßischen gesantten den vortrit an jetzo gönnen und laßen wollten, würden sie sich hirin selbsten consequenter praejudiciren, darumb sie es woll behertzigen, dieß wergk also dirigiren, das mir die praecedentz gelaßen würde, anders hette ich Ursach mich zue beschweren und würde es mein g.f. und h. hoch empfinden, und was der ein= und wiederrede mehr gegeben.

Illi wollten Illmo. referiren und sich weitter nachsinnen, und mit dem Heßischen hierauß auch nochmalen reden,

Interim ich gefreusuppet 2) .

Wie nun eine stunde ungefehr verfloßen sein sie wieder vf mein logis gekommen und angezeiget, Ihr g.f. und her hette mit dem Heßischen hieraus weitter reden laßen, der aber auch nicht gahr Weichen, besonderen das Wergk gantz Illmo. heimbstellen wolte, Nun hette J. her weitters rahtt halten laßen und zueletz diese mittel erfunden, das ich solte zueerst Zuer Kirche gefüeret, auch bei der tauffe wie auch des ganzen folgenden tages mir die oberstelle gelaßen, hernacher aber bei überreichung der geschenk, und banquet dem heßischen gesantten der Vortrit vorgönnet werden, Wie ich nun vermerket das ich hirdurch fast mein Intent erreichet, auch folgenden tages bei allen actibus abermalen die precedenz erlangen würde, und auch bei mir bedacht, das velicht an der

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tafell der gebrauch würde gehalten werden, wie oben lands geschicht, das einer bey dem andern über gesetzet würde, und man also fast nicht wißen könne, wer von den Uebersitzenden die Oberstelle habe, alß hab ich mich dergestalt dahin erkleret, Weil der Kirchstant, die tauffe, und oblatio munerum fast ein actus continuus wehre, und nicht fueglich könnte dismembriret werden, alß solte man mich zue erste zuer Kirche fueren, in der Kirche, wie auch bei der Tauff und oblation munerum, uud auch den gantzen folgenden tag bei allen actibus den Vortrit laßen, alß wolte ich friedlich sein das der heßischer gesantter bei der tafell so diesen tag gehalten würde die obersession erlangen muchte, doch alles praemissa protestatione, das er dem gebrauchlichen modo alternandi, Welcher auf den ganzen tag alweg gemeinet gewesen, nicht praejudicirlich sein solle, Welches wiewoll ungern vom Heßischen gesantten beliebet, darauf ich auch zuerst in die Kirche von 6 vom Adell umb 11 Uhr gefueret, oben und neben dem F. Lueneburgischen gesantten gestellet wie auch bei der tauffe und oblation der presenten geschehen.

Wie nun der heßische hernach er gekommen hat das musiciren ufgehöret, und ist der hofprädiger 3) , ein Schläsiger * ) so erst vorm halben Jhar dahin soll gefordert sein, ufgetreten, und praemissis solitis die worte so in der andern Epist. S. Paul. an die Corinther 6. vs. ultimo stehen, Rueret kein Unreines an, so wil ich euch annehmen und euer Vater sein, und ihr solt meine Söhne und töchter sein, spricht der almechtige her, zuem text abgelesen, welche er also expliciret, das er sie gleichsam uf die tauffe deutte und loco exordii weitleufftigk vorbracht, wie und von wehme die tauffe eingesetzet und verordnet worden, und das sie consilium DEI hin und wieder genant würde, drumb (man) auch bei dieser f. Kinttauffe dieß einiges punctlein zu tractiren wehre, was der mensch vor nutzbahrkeit auß der tauffe zu hoffen hethe, alß nemblich das got per baptismum homines admitteret, admissos diligeret, et dilectos adoptaret ad heredes gloriae et vitae aeternae. Wie er dan Wie solches alles geschehn, mit gahr prächtigen Wortten hervorgebracht. Nach geändigter prädigte, hat man wieder angefangen stattlich zu musiciren, drauff der junge prince dergestalt in die Kirche gefueret das zue erst drey Marschalke vorhergegangen drauff viel glieder der junckern gefolget, und dan der junge prince von der Cammer=Jumfer so von zweyen von Adele gefueret getragen. Und drauff


*) Randbemerkung: "recht cadaverosa facies".
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alles frawenzimmer so bei hofe und vom lande dahin verschrieben worden, nachgefolget.

Der prince ist aber dem f. Lueneburgischen gesantten uf die arme (gelegt?) bei der taufe, so gleich am Altar gestanden, und dahin wihr auß unserem stande so auch negest dabei gewesen, gefunden, in der introduction haben sich die trompeter und paucker dahoben ufm gange hören laßen; wie wir nue also und ich dem jungen printzen negst zue Füßen gestanden, sein auch der städte gesantten, alß der stat Hamburg, der Stat Luenburg, Rostogk und Wißmar heran gefordert worden. Das kint ist in schwere gulden stück gewickelt gewesen doch der gestalt das es beide arme frei und loß (gehabt), und - umb beide hände rote Corollen gehabt, der bant darin es gewickelt, ist zweyer finger breit und mit golt und perlen gesticket gewesen, daruntter 2 statliche Kleinod gehangen, ufm haupt hatts gehabt eine weise slaffhaube mit grosen perlen gesticket so ganz im waßer aufgießen von der hofmeisterinne abgenommen hernaher aber wieder ufgesetzt. Darauff der hofprädiger mit den, des ortts, wie auch in Pommern gewönlichen Ceremonien das f. Kind getauffet und Carl Heinrich genennet, Nuer allein das bei d. tauffe der exorcismus Alß: ich beschwere dich Due unreine geist etc. . außgelaßen dieser aber: entsagest dem Teufell etc. . dabei behalten worden. Bei der tauff ist zwar der Fürst wie auch die Fürstin nicht zugegen gewesen besonderen sich oben in ihrem gewönlichen stande gehalten und d. tauffe zuegeschawet, wie dan die fürstliche Kindelbetterin schon vor 8 Tagen ihren Kirchgang gehalten. nach geändigter tauffe ist man umbs altar gegangen und dem priester geopffert, wie ich den ihm 1 harten Reichsthl. ufgeworffen, der junge prince hinwieder in gleicher procession auß der Kirche gebracht, und wihr ebenfallß von vielen vom Adell auß der Kirche uf der fürstinnen groß gemach gefueret worden, da den der fürst unß in der Thüre begegnet, unß gegrüßet, und weitters hinein gefüeret, auch die fürstinne, so sich oben im Zimmer in der einen eck am tische sich gestellet, und gewincket und die hant geboten, wie den drauf d. lueneburgscher hernaher ich und folgends der heßische und andere gesantten zuegetreten ihr die hant geküßet, und nacheinander unsere bewerbung abgeleget, ich vor meine persohne ungeferhlich dergestalt. das mein g.f. und her zueforderst S.f.g. ließe seinen freundtlichen grueß, und was s.f.g. mehr liebs und guethes vermöchten damit vermelden und da I.f.g. sambt Dero angehörigen in guetter erfrischeter gesuntheit und allem erwünscheten gedeylichen f. wolstant befinden solten, vernehmen s.f.g. ganz gerne und

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erfrewentlich, gestalt sie dan auch mit gahr hoch erfreweten gemüete vernommen hätten, was maßen got der almechtige I.f.g., Dero hern ehegemal, und die ganze lobliche Mechelburgsche lantschafft mit gnädigen augen angesehen, und sie allerseitts mitm wolgestalten Sohn, jungen hern und mänlichen leibs= und landserben gnädigst begabet, davor s.f.g. gott dem almechtigen hochlich dancketen, wünscheten auch von got dem almechtigen das er diesen jungen landserben in beständiger leibsgesuntheitt lang erhalten, ihnen in der furcht des Hern und allen anderen christ= und fürstlichen tugenden wolle erwachsen laßen, und gnädigst verfüegen, das durch ihnen diese gueten lande bei ihrem fürstlichen erbhause, untter deßen schatten sie nunmehr solch eine geraume Zeit fried= und ruhesahm geseßen, weitters, und biß dahin, das alles irdische wesen hinwieder zue nichts resolvirt werde, pleiben und in friedlicher ruhe gruenen und floriren muegen. Es hetten auch zwar s.f.g. zur Contestirung dero guetten affection und anzeig ihres hoch erfrewten gemuetts sich gerne persohnlich gestellen und diesem christlichen wergk beiwohnen wollen, es wehren aber s.f.g. gantz unverhoffter maßen davon abgehalten worden, Derowegen S.f.g. freundliches pitten, sie des außenpleibens wegen freuntlich entschuldigt zue halten, nicht desto weiniger hetten s.f.g. meine Weinigkeit anhero geordnet, und neben vorigen gnädig befohlen, alter gewohnheit nach die 2 Kleinot I.f.g. so woll dem jungen printzen S.f.g. zue anpresestiren, und zue bitten ob gleich selbige geringschätzig, das dennoch I.f.g. S.f.g. wolaffectionirttes gemuet vielmehr alß des presents geringfühigkeit consideriren und in acht haben möchte, und deßen versichertt sein, das s.f.g. alweg weiniger nicht willigk alß erböttig wehren S.f.g. alle angenehme und behägliche Dienste in ehren und freundschafft zu erzeigen. Wie nue ein jeder sein praesent offeriret gehabt, da hat die fürstinne einem jeden wiederumb die hant zue Kuße geboten.

Dieser Untterschied aber ist bei oblation der geschenck gehalten worden, das die fürstinne die Rostocker und Wißmarschen als ihre Untterthane sitzende, uns anderen aber wie auch die hamburgischen und stat luneburgk gesantten stehend gehöret. wie nun die geschenk also offeriret geworden hat D. Cotman Cancellarius in Nahmen des fürsten, als auch der fürstinne ins gemein und in einer oration geantwortet und gedancket. Darauff wihr weitters zuegetreten und uff die weige, so ungefähr mitten in selbigem gemach gestanden, und mit schönen Umhängen bezogen gewesen, unsere geschenk, alß ich 6

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hartte ReichsThll. geworffen, in dem Zimmer ist aber der junge printz nicht zuejegen gewesen.

Wie solches geschehen sein wihr uf unsere Zimmer wieder gefueret, alßfort aber durch andere an die f. tafell 4) etwa umb 3 Uhr gefordert worden, Da hat der fürst wie auch die fürstinne beim waßernehmen 5) unß den f. gesantten die Oberstell gelaßen, und ob wihr gleich uns ettlich mahll untten an stelleten, dennoch sein wihr vom fürsten selbsten wieder hervorgezogen. Die tafell ist überauß stattlich zuegrichtet gewesen, alß von 2 Trachten auß der Küch, in jeder 36 speisen, all anderer artt, daruntter viel stattliche pasteten und ein schön schaweßen, welches das model des von newen angefangenen gebewdes zue Dragguen sein sollen, gewesen. Die dritte tracht ist lautter confect von allerhant schönen candisirten und andern von Zugker gebacheten sachen und mehrentheilß nach eines jeden eigenschafft in grün laub graß oder Kraut geleget und fast alle Confectschalen verguldet. Bei der taffell hat es überauß starke truncke 6) , viele bevorab Unserer hern gesuntheitten gegeben. Nach geändigter tafell, welche doch über 5 gantzer stunden gewähret, ist ein tantz gehalten worden, und haben der fürst selbsten sein gemahl ufgefordert, und jedem der gesantten damit einen vortantz verehret, dabei aber jahr keine fackeln gebrauchet worden, viel weniger, jemals von Marschälcken oder jungckern vorgetantzet.

Folgenden Tages war d. 29 Julij den Superintendenten * ) zue mir erbitten laßen, demselben ich angezeiget, daß mein g.f. und h. hochlich empfinden würde, das bei dieser tauff dergleichen Veränderung vorgangen, und obgleich etwas zuvor davon purgiret worden, so hätten dennoch s.f.g. pro vanis rumoribus geachtet, auch davor gehalten, wenn gleich s. herzogl. Johan Albrechten f.g. etwas hiebei zue thuen gemeinet, das solhes leichtlich durch die anwesende f. persohnen, oder dero gesantten könntte verboten und geändert werden, wie den mein g.f. und h. mich in specie darüber instruiret, ich hette auch beim f. lüneburgischen gesantten mich erkundiget, ob er nicht gleichfalß sich zue interponiren befehliget, welcher aber mir seine instruction gezeiget, darinn dergleichen aber nicht enthalten, und er also sich zue keiner interposition verstehen wollen, drumb ich allein auch nichts vornehmen muegen, weil ich die Beisorge getragen, das ich doch nichts schaffen würde, gleichwoll hette ich mit ihm hieauß reden, und dieses


*) Lucas Bacmeister.
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anzeigen wollen, das mein g.f. und her durch diese meine praesentz diese Veränderung keinesweges nec tacite nec per expressum approbirt und guethießet, es würden auch s.f.g. bei guetter gelegenheit an freundlicher erinnerung bei s. herzogl. Albrechten f.g. nichts ermangeln laßen,

Ille vernehme gantz gerne das m.g.f. und h. ob dieser Veränderung keinen gefallen truge, viel weiniger dieselbe approbirte, er, wie auch das gantze ministerium, hetten zue I.f.g. große hofnung, das sie ihnen, wo noch etwas mehr solte vorgenommen werden, mit guettem raht beispringen würden, einmahll wehre es hoch zue verwundern, das der stätte gesantten bevorab derer so dieses landes mitglied wehren sich des wergks nicht annehmen und sich etwa interponirten. Das gantze ministerium hette zue vielen Mahlen bei Ihrem g.h. gantz demütig und flehentlich angehalten I.f.g. möchten dergleichen änderung dergestalt nicht vornehmen, besonderen da je etwas geschehen und der exorcismus abgestellet werden solte das solches ordentlicher Weise, und mit zueziehung aller theologen, und der gantzen lantschafft geschehen muchte, oder aber da selbiges nicht zu erhalten, das ihr f.g. nuer per mandatum solhs der gemeine insinuirten, damit es kein scandalum in ecclesia gebähren muhte, hette aber damit keineswegs können erhöret werden, müssten es nunmehr got befehlen, hoffeten aber die lantschafft, wie auch herzog Adolf Friderich würden gleichwoll uf dergleichen mittell bedacht sein, das in anderen punctis weitters nichts geändert würde, Sie wolten das ihrige auch gerne hiezue thuen, wozue sich auch alle theologi im lande, und sonderlich die Rostocher anerboten. Sie hätten auch den newen hofprädiger anreden, und pitten laßen er muchte ihre Kirch, so nunmehr bei 90 Jharen fried= und ruhesahm gewesen nicht turbiren und sich erklären, ob er in allen articulen mit ihnen einig sein wolte, so wolten sie ihnen pro confratre halten, ihm auch alle lieb und freundtschafft beweisen, drauf sie zue bescheid erlanget das er nicht gemeinet wehre Unfriede und streit anzurichten, wehre zue diesem ambt legittime vociret, seine religion köntte auch woll bekennen, daß nemblich das er ein reformirter lutheraner wehre,

Und was wihr sonsten hin und wieder geredet, biß das das freustuck ist ufgesetzet, da ich begehret er möchte bei mir tafell verpleiben, welches er auch gethan, da wihr weitters allerhant discurs vorgehabt und sonderlich, ob nicht ein Weg, alle Verbitterung zue verhuethen, und die gemuetter zue conciliiren und näher und beßer an einander in freundschafft zue bringen, das hinferner, oder ufgewiße Zeit alle streitschrifften

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verboten, gleichwoll aber einem jeden frey gelaßen würde, in cathedra auch uf der cancel in thesi oder antithesi zu leren, was eines jeden religion mitbrächte, erwogen: das nuemehr a praestantissimis theologis pro et contra so viel geschrieben, dadurch aber nichts geschaffet worden, nur allein, das wihr alweg weitter von einander geraten, der magnaten gemuetter an einander verhetzet, untter ihnen groß mißtrawen causiret, bevorab die heilsahme justitia in Imperio unbefordert darnieder lieget und ins stocken geraten, und also hierauß ruina totius Imperii romani fast entstehen köntte, Ille ließ sich alle streitschrifften nicht gefallen, es lieffe großer mißbrauch mit drunter, würden offtermahls mehr personalia als realia tractiret, mehrentheilß stritten sie wegen der Ceremonien, welche doch nur adiaphorica wehren, und wen libertas christiana dadurch nicht gehoben würde, man sie gebrauchen oder abschaffen köntte, wen es ordentlicher - und nicht zwangsweise geschehe, Die rechten Hauptarticul würden von den Weinigern der Scribenten tractiret, Drumb sein erachten dieses wehre: wan alle Evangelische fürsten dermahleins zuesahmen khemen, und vereinigten sich das dergleichen streittschrifften gäntzlich solten verboten sein, möchte es wohl kein unebener weg sein, die theologi vor sich könttens nicht thuen, hetten nicht macht, absque consensu principum concilia zue halten, und dergleichen zue verordnen,

Und was dergleichen conferentzien mehr gewesen.

Nach de hant bin ich zuer tafell gefordert worden, da mir da, vermöge getroffener Vereinigung der Vorsitz, wie auch den gantzen tag bei allen actibus gelaßen worden.

Nach geändigter tafell, welche von 11 bis 3 Uhr gewehret sein wir mit des Fürsten bereutter so hochzeit gehalten uff des fürsten anhalten zuer Kirche, und nach geändigter Vertrawung biß anß brautbette gegangen. Bei der Vertrawung hab ich dieses angemercket, das zwar selbige cum solitis caeremoniis und wie es dieß ortts in den Kirchen gewönlich, geschehen, gleichwoll aber Verwechselung der ringe außgelaßen worden, an studio, pro more quorundam Calvinianorum, oder auß Vergeßen, ist mir unbekannt. Sonsten wie ichs hernacher in praesentia Illustrismi et Illustrismae über d. tafell erinnerte, entfärbte sich der fürst in etwa, der heßischer gesantter aber fing zuegleich an, das in seines g. heren landen dergleichen ringe Wechselung nicht bei der Vertrawung, besonderen bei der Verlöbnuß gebreuchlich wehre. Ego dieß ortts wehre beides gewönlich, und hielte es davor, wen gleich solches beibehalten würde, das man nichts dadurch schaffete,

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dennoch wehre es beßer, das es also, wie es in diesen kirchen biß dahero gebreuchlich gewesen beibehalten und die gemeine nicht geärgert würde.

Uf den abend ist wiederumb tafell * ) wie auch nach geändigter taffell ein tantz in gleicher maß, wie vorigen tages, nuer allein das sich dieses biß umb 2 Uhr in die naht verzogen, alsdan ein schön feurwergk, so das alte model des haußes zue Draggun praesentiret, angestecket worden, dabei sich s.f.g. selbsten untter ufm platz befunden, und mehrentheilß selber angestecket.


Anmerkungen.

1)"Und dieser Orten (in Pommern), als wie in ganz Sachsen, noch der Exorcismus und das Kreutz=Zaichnen (bei der Taufe) gebreuchig ist." (Ph. Hainhofers Reisetagebuch S. 28.)

Die Geschichte des Calvinismus in Güstrow und des Exorcismus ist dargestellt in Besser's Beitr. zur Gesch. der Vorderstadt Güstrow III, S. 381 flgd. Vgl. Wiggers M. K. G. S. 176.

2) In diesen Zeiten kommt die "Morgensuppe" oft vor; daher die Wortbildung "frühsuppen". Man vgl. über die Morgensuppen:

"Am 22. Aug. hab ich den Frischmann und Martin Schützen bei der Morgensuppen gehabt und umb 10 Uhren von dannen gefahren". (Hainhofer's R.=T.=B. S. 16.) Nach diesem die Herzogin aus ihrer Kuchin, in Silber, kochte Speisen zur Morgensuppen mir bei ihren Kammerjungen geschickt, und auch von Speisen immer umgewechselt, damit ich sehe, was man im Frauen=Zimmer kochen könde; aus meins Herrn Keller von Petersinen, spanischen, französischen und welschen Weinen, u.s.w., auch von unterschiedenen Bieren angeboten, was ich nun für Sorten von Getränk wölle. Bei der Morgensuppen hatte ich meine zwei Commissarios, u.s.w. - Nach 9 Uhr, und als ich nach Haus geschrieben, haben J. F. G. mir ansagen lassen, u.s.w." (Das. S. 23.)

"Am 13. Septbr. sain wir nach der Morgensuppen - Jagen gefahren". (Das. S. 64.)

Nach der Morgensuppe folgte das Frühstück; vgl. weiter unten in diesem Bericht S. 163.

3) Der "Hofprediger, ein Schläsiger" ist Georg Ursinus aus Schlesien, des Herzogs Johann Albrecht II. Hofprediger. Vgl. Rudloff M. G. III, 2, S. 132 u. 137, und Wiggers M. K. G. S. 176.

4) Der Herzog Philipp Julius forderte von seinen "drei Leib=Medicis" im J. 1624 ein Erachten über seinen Gesundheitszustand. Diese berichteten, es sei:

"hochnötig, daß S. F. G. in dieser wernden cura zeitige zu gewonlichen Zeiten, als des Mittags umb Eilff, und des Abents umb sechs Uhren, Malzeit hielten, und nicht zu lang bei der Tafel verharreten, auch wan endlich


*) Randbemerkung: "Dem frawenzimmer ringe verehret, so bei 48 standen".
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S. F. G. sich bei nicht gar, sonderlich mit Trinken, erfülleten Magen, nach dem Essen zu Schlaf legen wollten". (Erläuterungen zu Pf. Hainhofers R.=T.=B. S. 174.)

5) Ueber die Sitte des Handwassers vgl. man:

"Nach diesem hat sie der Kanzler zur Tafel eingeladen - ; und ist der Marschall mit den Speisen kommen; bald nach ihm die zwei Fürstinen und Herzogen Ulrichs Fr. G., da dann, wie gebräuchig, die Gesanten ihr sonder Handbeckin, vor und nach der Malzeit, gehat". (Ph. Hainhofers R.=T.=B. S. 25.)

Und in Pommern alß wie in der Mark der Brauch ist, daß man gantz raynen Tisch machet, nur das Under=Tischtuch liegen lasset, Handwasser reichet, und dann erst frische Teller und Serviett gibet, den Tisch mit Gebacknes, Confect und Früchten ganz übersetzt, kain Brot aber weiter aufgeleget, und die Fraw im Hauß dem Gast an die Saite gesetzt würdt und daß Trinken erst recht anfanget. Außer mir sein lautter Gelehrte am Tisch gesessen, von welchen es gute Conversation abgeben und die Malzeit bis umb 6 Uhren sich erstrecket hat". (Ph. Hainhofers R.=T.=B. S. 37.)

Als Slüter 1526 bei den Mönchen zu Gaste gehen wollte, nahm er bei ihnen erst Handwasser. (Ungnad. Amoen. S. 264.)

"Daß vor dem Essen Wasser in Becken herumgereicht wurde und daß ein jeder sich die Hände wusch und mit einer dazu dargereichten Serviette abtrocknete", war schon im frühern Mittelalter allgemein Sitte. Vgl. Leo über Burgenbau in v. Raumers Hist. Taschenb. VIII, 1837, S. 223.

6) Die Sitte des vielen Trinkens und Zutrinkens war zu dieser Zeit in Norddeutschland eine nicht seltene Erscheinung. Man vgl.:

"Fleißiges Trinken war in den nördlichen Ländern Deutschlands mehr Sitte, als in den übrigen. Als 1524 zu Heidelberg viele deutsche Fürsten einen Verein zur Besserung der Sitten an fürstlichen Höfen stifteten, entsagten sie für sich und ihre Untergebenen alles Gotteslästerns und alles Zutrinkens und bestimmten, dergleichen auch bei der Ritterschaft und den Landgesessenen ihrer Länder verbieten zu wollen. Wenn aber einer der Fürsten in die Niederlande, nach Sachsen, in die Mark, nach Meklenburg, Pommern oder andere Lande käme, wo zu trinken Gewohnheit sei, und sich dort bei aller Weigerung des Trinkens nicht erwehren möchte, so solle er dann mit seinem Hofgesinde und seinen Dienern an diese Ordnung nicht gebunden sein". (Voigt Fürstenleben und Fürstensitte im sechszehnten Jahrh. in v. Raumers Histor. Taschenb. VI, S. 267.)

Berüchtigt waren in Norddeutschland jedoch sprichwörtlich die "Pommerschen Trunke". (Vgl. Besser's Beitr. zur Gesch. der Vorderstadt Güstrow, II, S. 237.)

"Auf meines Herrn (Herz. Philipps) Zümmer hat man wider gespeiset, und solche letzin Trinken abgeben, daß Jeder ainen gueten Rausch darvon getragen". (Ph. ainhofers R.=T.=B. S. 82 und Anmerkungen dazu, S.172 flgd.) Und dennoch war Philipp ein gelehrter, frommer Mann (vgl. S. 27, 64 u. 101).


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XI.

Handschriften

mittelhochdeutscher Gedichte,

mitgetheilt

von

G. C. F. Lisch.


I.
Wigalois und Parcival.

I m J. 1834 entdeckte ich im Großherzogl. Geheimen=und Haupt=Archive zu Schwerin eine Handschrift, welche den Wigalois und den Parzival enthält. Die Handschrift ist auf Ochsenkopfpapier in Fol. im 15. Jahrhundert geschrieben, jedes der beiden Gedichte von anderer Hand, in zwei Columnen auf der Seite. Die Zeilenzahlen der Columnen sind verschieden; im Durchschnitt enthält die Columne im Wigalois etwas über 30, im Parzival etwas über 40 Zeilen. Darin stimmen beide Gedichte überein, daß die Initialen der einzelnen Abschnitte roth gemalt und die Anfangsbuchstaben jeder Zeile roth durchstrichen sind; der Wigalois enthält außerdem noch Ueberschriften in roth zu den einzelnen Abschnitten. Im Anfange und am Ende fehlt an der Handschrift etwas; ich fand sie ohne Einband vor. Was den Werth der Handschrift betrifft, so ist der Text nicht schlecht, wenn auch die Orthographie den niederdeutschen Charakter des 15. Jahrhunderts trägt und an schwierigern Stellen oft eine mehr gewöhnliche Auffassung nicht zu verkennen ist. Ich theile hier Anfang und Schluß eines jeden Gedichts mit; es wird aus diesen Bruchstücken der Werth der Handschrift und der Umfang dessen, was von ihr verloren gegangen ist, zu erkennen sein.

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1.
Wigalois.

(Her Gawein der kune man)
1861    wapente en selbir mit siner hant.
Einen helm er em uffbant
dar uff eyn rat von golde gie.
Daz wafen mynet der ritter ye,
1865  wan is ging uff vnd zcu tal
mit listen in synes herren sal.
Da durch trug er daz rat,
als en des sin herze bat, 
zců eyne cimire.
1870 Eyn riche baniere
wart em gebunden an sin sper.
Vff sin ros saz do er,
dacz wacz starck vnd gut; 
des wart der ritter wol gemut.
1875 Schilt vnd sper reycht man im dar;
da was er gewapent gar.
Hern Gawin bef[a]lch er got.
Vil grosz jammer [an]e spot
wart do czwys[chen] en beydin,
1880 do sii sich mus[zen s]cheydin.
Sus reyt er W[igeloi]s von [dan].
Em bat do heiles man[e]g man,
do von muste er gelucke han.
    Do wolde die mait nicht beiten Wigolus.
Der mayt ylte er vaste nach. etc.

Hie sulle wir Er Wigolus leben
vnde der ebenture ende geben.

11686    Ich wel dicz mere volenden hie,
als mich ez eyn knappe liz,
der mir sin zcu tichte gunde.
Nie wan eyns von synem munde
11690 enphing ich die ebentivre.
Do, von was mir tivre
daz mere an manchen enden.
Minen syn wel ich wenden
an eyn anders: vnd wysszet daz 
11695 die wirt von mir berichtet baz.
Daz si uch allen ane has.
          Her Wygolus vnd sin wyp
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  richeit vnd eren phlag ir lip
ane alle missewende
schone bis an ir ende.
11700    Ir reynes lebin vordynte hie,
dacz sii gotis gnade dort enphing 
da tusent jar sin eyn tag.
Niemant si gemesszin mag
der frouden ich geliche
11705 die ist in himmelriche,
dar vns got hen gesende
usz deszem enelende.
Hie hat das buch eyn ende.
            Explicit explicuit etc.
     Hie hat das buch eyn ende 
     ane alle missewende
     Her Wigolus was er genant
     der die ebenture er rant.

2.
Parzival.

        Ist czwifel des herczin naghebur,
das můsz der selen werdin sůr.
gesmehet vnde geerit ist,
so wa sich vorirret list
5 vnde vnuorczagites mannes můt,
alse agelestere uarwe tůt.
der mag dannoch wesin geil:
wanne an eme sient beide teil,
des hymmels vnde der helle.
10    der vnstetige geselle
der hat dy swarcze varwe gar,
vnde wirt auch noch der vinster var:
so habin sich an die blankin
der mit den stetin gedankin.
15 Dit vligende bispel
ist tummen luten gar zcu snel,
sine muge ins nicht irdenkin:
wen esz kan in entwenkin
recht also eyn scellic hase
20 czihen andirthalb an deme glase
gelichet, vnde des blinden troym.
dy gebin anders ro ue m,
ouch magk mit state nicht gesien 
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 durre trübe lichte schien:
25    der macht kurcze vroude alle war.
wer rouffet mich da ni keyn har
gewuchs, ynne an myner hant?
der hat vil nahen griff irkant.

(Müller Z. 23979)
Lachmann Z. 23811. das her reit uber alle schown dar:

die namen der templeise war.
dy waren gezcimieret
vnde wol gehurtieret
15     vnde scilde mit tiostiren sere durchriten,
dartzu mit swertin ouch versniten.
ettislichir truc eyn kursît
von phelle adir von samit.
ysirkolczin hatten sy dannoch an:
20 daz andir harnasch was [von in getan].
     da enmac nummer geslafin [sin].
der koning vnde de konigin
standen uf. eyn pr[iester] messe sanc.
vff deme ringe h[uop] sich groz gedranc
25 von deme ellinthaften her,
dy gein Clamide waren zcu wer.
da der segen wart getan
Parzifal enphingen sine man
mit truwe werdecliche,
mannic ritter ellensriche.
30      man nam des gezceltes wende abe.
der knape sprach: widirhiesz ist der knabe
der koninc sal sin vbir uwir lant? 
den fursten tet er da bekant
35 Waleis vnde Nurgals,
Kanvoleis vnde Kingrihals
der selbe sal von rechte han.

II.
Iwein.

Die Universitäts=Bibliothek zu Rostock besitzt eine Papierhandschrift des Iwein aus dem 15. Jahrhundert von untergeordnetem Werthe. Litteratur und Proben finden sich in v.d. Hagen's Literarischem Grundriß zur Geschichte der deutschen Poesie, Berlin, 1812, S. 118-122.

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III.
Ernst von Kirchberg

Meklenburgische Reim=Chronik.

Diese im Großherzogl. Geheimen und Haupt=Archive zu Schwerin aufbewahrte Chronik, das literarische Prachtstück der Ostseeländer des Mittelalters, wird deshalb hier erwähnt, weil es der Form nach der mittelhochdeutschen Poesie angehört; ihr dichterischer Werth ist sehr unbedeutend: desto größer ist im letzten Theile ihre historische Wichtigkeit. Der Codex ist von Pergament im größten Format, prachtvoll geschrieben, mit interessanten Miniaturen und verzierten Initialen, ohne Zweifel Originalhandschrift, im J. 1378 begonnen. Gedruckt ist die Chronik in Westphalen Mon. ined. IV, p. 594-840. Einige Verse aus dem Anfange werden einen Begriff von ihrer dichterischen Form geben:

O et alpha, kyrios,
emanuel et yschiros,
altissimus, almechtig,
dyn gnade sy betrechtig.
5 God vatir, son, heiliger geyst,
gib mir dyn helfe vnd ouch volleyst;
du eynich god vnd drylich genennet,
myn ynnekeit daz wol irkennet,
daz an dyne helfe nicht
volkumen mak in keyner schicht,
10 sint du bist anbegyn vnd ende:
so ruche heylant myn vnd sende
mir kunstelosen hartin
vz dyner kunste gartin
getichte, daz virnemelich
15    sy vnd dir vatir lobelich.
Mit geblumeten worten cziren,
virnunft rethorisiren,
des byn ich leyder gar eyn kynt
vnd an kunstlicher witze blynt
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Daz dyt buch so wart irhabin
dutsch vz latinischin buchstabin
vmb herczogin Albrechtis bede gar,
85 daz waz du man schreib tusint iar 
dryhundert achte vnd sybenczig vor
also lange nach godes gebord
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vf den frytag nach epyphany
du bestunt ich kunsten fry
90    dyt buch zu puren vnd zu fynen
dudisch gar vz den latinen 
vnd hub an also dyt werg:
daz ted ich Ernst von Kirchberg.

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XII.

Miscellen und Nachträge.


1.

Bestattung des Fürsten Pribislav im Michaelis=Kloster zu Lüneburg

und

das Dorf Cesemow.

In Jahrb. II, S. 24 ist eine Urkunde des Michaelisklosters zu Lüneburg vom J. 1219, abgedruckt in den vermischten Urkunden S. 291, benutzt, nach welcher in diesem Jahre der Fürst Pribislav noch in dem genannten Kloster begraben lag. Da die Urkunde nur aus einem alten, seltenen Drucke bekannt war, so konnte, im Widerspruche mit andern Angaben, an der Richtigkeit des Datums gezweifelt werden. Seitdem ist aber diese Urkunde durch Wedekind 1 ) neu gedruckt worden und es ergiebt sich jetzt, daß die in den Jahrb. II, S. 291 mitgetheilte Urkunde richtig abgedruckt 1 ) ist, mit


1) Vgl. Wedekind Noten zu einigen Geschichtschreibern des deutschen Mittelalters, III, Heft 10, 1836, S. 309 flgdd. - Die fragliche Urkunde ist, mit Ausnahme des Namens Cesemoue, bis zu den Zeugen ganz so gedruckt, wie sie in den Jahrb. II, S. 291 nach Gebhardi wiedergegeben oder restaurirt ist. Nur in den Namen finden sich bei Wedekind offenbar mehrere Fehler, sei es durch Schuld des Schreibers oder des Lesers, - offenbare Fehler, weil die Namen sonst gleichzeitig öfter vorkommen und außerdem bekannt sind, auch nie so gelesen werden können, wie sie bei Wedekind gedruckt sind. So liest Wedekind:
Aluericus prepositus de Simevelde,
statt: Sunnenvelde, d.i. Sonnenkamp (Campus Solis, Neukloster); ferner:
Oue de Lubonne,
statt: Oue (oder Ouo) de Lubouue (von Lübow); ferner liest und interpungirt er mit Absätzen:
Zlanotech Neopra.
Heinricus Jermeris.
während diese Namen vier slavische Edle bezeichnen, welche noch keinen Vornamen trugen; nach andern gleichzeitigen Original=Urkunden muß ohne Zweifel gelesen und interpungirt werden
Zlauotech. Neopra. Heinricus. Jermeriz.
(  ...  )
1) Vgl. Wedekind Noten zu einigen Geschichtschreibern des deutschen Mittelalters, III, Heft 10, 1836, S. 309 flgdd. - Die fragliche Urkunde ist, mit Ausnahme des Namens Cesemoue, bis zu den Zeugen ganz so gedruckt, wie sie in den Jahrb. II, S. 291 nach Gebhardi wiedergegeben oder restaurirt ist. Nur in den Namen finden sich bei Wedekind offenbar mehrere Fehler, sei es durch Schuld des Schreibers oder des Lesers, - offenbare Fehler, weil die Namen sonst gleichzeitig öfter vorkommen und außerdem bekannt sind, auch nie so gelesen werden können, wie sie bei Wedekind gedruckt sind. So liest Wedekind:
Aluericus prepositus de Simevelde,
statt: Sunnenvelde, d.i. Sonnenkamp (Campus Solis, Neukloster); ferner:
Oue de Lubonne,
statt: Oue (oder Ouo) de Lubouue (von Lübow); ferner liest und interpungirt er mit Absätzen:
Zlanotech Neopra.
Heinricus Jermeris.
während diese Namen vier slavische Edle bezeichnen, welche noch keinen Vornamen trugen; nach andern gleichzeitigen Original=Urkunden muß ohne Zweifel gelesen und interpungirt werden
Zlauotech. Neopra. Heinricus. Jermeriz.
(  ...  )
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Ausnahme des Namens des von Borwin dem Kloster geschenkten Dorfes, welches nach dem Drucke bei Gebhardi nicht Cesemone, sondern nach Wedekind richtiger Cesemoue, d.h. Cesemouw(e) heißt. Uebrigens ist diese Urkunde nicht mehr im Originale vorhanden, sondern nur als Transsumt in einem alten Lehnbriefe des Michaelis=Klosters vom 2. April 1256, wodurch freilich die Zweifel bedeutend verringert, jedoch nicht ganz gehoben worden, wenn das Datum nicht anderweitig unterstützt wird. Dies geschieht durch die in der Urkunde genannten Zeugen: da das Kloster Sonnenkamp (Neukloster) erst im J. 1219 zu Kussin gegründet ward, so konnte der bekannte erste Probst dieses Klosters, Alverich, auch erst in diesem Jahre prepositus de Sunnenvelde genannt werden; - Matheus war 1219-1225 Abt von Doberan, und vor ihm waren 1218 Hugo und 1218-1219 Eilhard seine unmittelbaren Vorgänger (vgl. Jahrb. II, S. 174).

Die Urkunde Borwins kann daher nicht vor dem Jahre 1219 ausgestellt sein, ist also wohl ohne Zweifel vom J. 1219.

Von Interesse ist die Beantwortung der Frage, wo das von Borwin dem Michaeliskloster verliehene Dorf lag. In der Schenkungsurkunde wird es Cesemoue und in dem Necrol. S. Mich. Szizzimouwe genannt. Nach einer Notiz in dem Necrol. S. Mich. aus dem 13. Jahrh. hieß es damals schon "Mons sancti Michaelis", welches auf Deutsch Michaelsberg heißen würde, und lag in der Herrschaft Werle:

"in Slavia villa Szizzimowe, que nunc dicitur mons S. Michaelis". (Necrol.).

Am 2. April 1256 gab das Michaeliskloster dieses Gut (Cesemoue) den Brüdern Jordan und Heinrich von Bodenstede und Hartwig und Heinrich von Wittenlog zu Lehn 1 ), und bestätigte am 15. Junii 1265, nach dem Tode der Erstern, die Verleihung der Hälfte dieses Gutes, damals Michaelisberg genannt,

"in eadem villa, que dicitur mons sancti Michaelis"

an Heinrich von Wittenlog und Hartwig von Wittenlogs


(  ...  ) Nach dem Neopra scheint das Gut Nepersdorf und das alte Dorf Newopersmolen (Nepersmühlen) zwischen Kl. Pritz und Borkow bei Sternberg benannt zu sein. Endlich kommt statt des
Thedericus de Godebuz
bei Wedekind, in gleichzeitigen Urkunden oft der bekannte Thetlevus de Godebuz und kein anderer gleiches Namens vor.
(  ...  ) Nach dem Neopra scheint das Gut Nepersdorf und das alte Dorf Newopersmolen (Nepersmühlen) zwischen Kl. Pritz und Borkow bei Sternberg benannt zu sein. Endlich kommt statt des
Thedericus de Godebuz
bei Wedekind, in gleichzeitigen Urkunden oft der bekannte Thetlevus de Godebuz und kein anderer gleiches Namens vor.
1) Vgl. Wedekind Noten III, Heft 10, S. 311.
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Erben 1 ); die andere Hälfte überließ das Kloster am 23. März 1271 der Wittwe (Christine) des Jordan von Bodenstede auf Lebenszeit zu Plau vor dem Fürsten Nicolaus von Werle, welcher seinen Consens dazu gab 2 ). Ungefähr um dieselbe Zeit hatten Jerrich von Berscampe und Heinrich von Wittenlog die erstere Hälfte an F. von Hagen und Johann Rodevos verkauft, jedoch das Patronatrecht über die Kirche und deren Dotation von vier Hufen davon ausgenommen 3 ).

Weiter ist bisher nichts über dieses Gut bekannt geworden. Nach einer, hin und wieder ausgesprochenen Meinung soll Michaelsberg jetzt Cheelsdorf bei Rostock sein; für diese Meinung spricht wohl die erste apocopirte Sylbe dieses Namens: (Mi)chêls - , aber nicht die zweite Sylbe; dazu liegt das einzige Dorf dieses Namens in Meklenburg am rechten Ufer der untern Warnow, Rostock gegenüber, und gehörte daher im 13. Jahrhundert ohne Zweifel zur Herrschaft Rostock. Dieses Gut Chelsdorf wird auch nicht nur von Kirchberg, sondern auch in den Urkunden bis ins 16. Jahrh. Michelesdorf oder Michaelisdorf genannt 4 ). Im Großherzogl. Archive zu Schwerin ist glücklicher Weise noch eine Urkunde aufbewahret 5 ), welche zur Aufklärung dieses dunkeln Verhältnisses zu leiten vermag.

Am 18. März 1436 verpfändete nämlich der Ritter Helmold von Plessen, zu Lübz wohnhaft, an den Dorfschulzen 6 ) Heinrich Reynemann zu Karbow, südlich zwischen Lübz und Plau, fünf Hufen auf dem Felde zu Michaelsberg. Aller Wahrscheinlichkeit nach mußte nun Michaelsberg in der Nähe von Karbow liegen. Eine amtliche Beschreibung des Amtes Lübz vom J. 1570 bestätigt diese Vermuthung völlig, indem es hier heißt:

"Es gebrauchen auch diese Dorfschaft Karbow die Sukower, Michelsbergischen vnd Kritzower


1) Vgl. Wedekind Noten III, Heft 10, S. 312. Beide Verleihungen sind unter die Schenkungsurkunde von 1219 geschrieben.
2) Vgl. daselbst, S. 313.
3) Vgl. daselbst, S. 314.
4) Vgl. Schröter Rostock. Chronik. S. 6 und Specimen dipl. Rost. p. XXIV. Vgl. oben S. 75.
5) Vgl. Vermischte Urkunden, d.d. 18. März 1436, Nr. XI.
6) Diese Urkunde - Nr. XI. - ist außerdem ein merkwürdiges Gegenstück zu der Urkunde in Jahrb. II, S. 294 (vgl. S. 141) und ein wichtiger Beitrag zu der Ansicht, daß ursprünglich die Leibeigenschaft in Meklenburg nicht existirt, sondern sich erst in den Zeiten der neuern Geschichte mißbräuchlich gestaltet habe. In dieser Urkunde verpfändet nämlich ein Ritter einem Bauernschulzen ein Landgut mit den vollkommenen Freiheiten, welche der ritterliche Lehensmann des Fürsten an demselben hatte.
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"Hufen, davon geben sie auch dem Amte Lüptze etzliche Pächte".

In den Ackerregistern dieser Beschreibung wird bei den Aeckern der einzelnen Bauerhufen von Karbow öfter aufgeführt:

"eine Hufe auf dem Felde Michelsberg",

und in der Summirung der Einkünfte aus dem Amte Lübz wird gerechnet:

"Pacht von den Michelsbergschen Hufen III fl."

Es ist daher keinem Zweifel unterworfen, daß die Feldmark Michelsberg früher an Karbow grenzte und jetzt mit der Feldmark Karbow vereinigt ist. Das Gut Michelsberg kam nach den Urkunden schon im 13. Jahrhundert durch Verleihungen und darauf erfolgten Verkauf vom Michaelis=Kloster, und das Dorf selbst ist wahrscheinlich frühe untergegangen, indem in der Urkunde vom 18. März 1436 nur noch des Feldes, aber nicht des Dorfes Michelsberg gedacht wird. Wahrscheinlich lag das Dorf zwischen Vietlübbe, Karbow und Schlemmin in der Nähe des Sandkruges zwischen Plau und Lübz, wo auf der großen Schmettauschen Charte von Meklenburg eine "wüste Feldmark" eingetragen ist. An der Grenze des Dorfes Karbow fließt noch heute der Michelsbach, der sich in die Elde mündet 1 ).

G. C. F. Lisch.     


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2.

Das Kloster Alt=Doberan zu Althof,

von

G. C. F. Lisch.

In der ersten Abhandlung des zweiten Jahrganges der Jahrbücher, namentlich S. 14, 20, 24, 26 etc. ., ist ausführlich nachgewiesen, daß das Kloster Doberan ursprünglich seine Stelle zu Althof gehabt habe. Obgleich die dort gebrauchten Quellen wohl keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme aufkommen lassen, so ist doch ein später aufgefundener Brief des Abtes von Amelungsborn, vom 21. Junius 1502, von dem höchsten Interesse. - Das Kloster Doberan war vom Kloster Amelungsborn, im Braunschweigischen unfern der


1) "An dem die Feldmark berührenden Michaelisbache, der in die Elde fließt, soll in alten Zeiten ein Dorf gl. N. gelegen haben". v. Restorff topographisch=geographisches Wörterbuch des Großherzogthums Meklenburg=Schwerin etc. . z. W. Karbow.
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Weser 1 ), gestiftet und stand unter Aufsicht und Regierung der Mutterstiftung. Als die Herzoge von Meklenburg, namentlich der Herzog Magnus, am Ende des 15. und im Anfange des 16. Jahrhunderts dem eingerissenen Unwesen in den Klöstern durch Reformation derselben zu steuern versuchten, sollte auch das Kloster Doberan von den Fürsten visitirt und reformirt werden. Hiergegen protestirte der Abt von Amelungsborn mit aller Kraft durch Bitten und Drohungen. Unter den Gründen des Abtes blickt vorzüglich immer der durch:

daß vom Kloster Amelungsborn das Kloster Doberan zu Althof gestiftet und von dort aus das Christenthum im Wendenlande vorzüglich verbreitet sei; daß zu Althof im alten Kloster die Brüder von Amelungsborn alle erschlagen, der Glaube also nur durch viel Blutvergießen aufrecht erhalten und demnächst in der neuen Stiftung mit großen Anstrengungen im Bau und Gottesdienst verherrlicht sei. Doberan sei immer von Amelungsborn abhängig gewesen, visitirt und in Ehren erhalten, und die Brüder des Mutterklosters hätten mit den Fürsten von Meklenburg immer in gutem Vernehmen ge= standen, wie schon das meklenburgische Wappen beweise, welches in der Kirche zu Amelungsborn am Gewölbe über dem Hochaltare angebracht sei.

Doch ich lasse den Brief selbst hier folgen:

Schreiben des Abtes von Amelungsborn an die Herzoge Magnus und Balthasar von Meklenburg wegen der Reformation des Klosters Doberan.
               D.d. Amelungsborn, 21. Junii 1502.

Unse otmodige 2 ), stetlige, willige, bereyde beth Iwen furstligen gnaden alle tyd tovorn. Irluchtede vnde hocheborne fursten, gnedigen leuen hern. Bofen 3 ) de antworde des wer=


1) Herr Archivar Schmidt zu Wolfenbüttel giebt über die Lage dieses Klosters folgende Nachricht: "Dieses mit seiner großen, in Form eines Kreuzes gebaueten Kirche wohl erhaltene Kloster liegt in dem Herzogl. braunschweigischen Amte Stadt=Oldendorf, unfern der Stadt gleiches Namens, in der Nähe der Weser" (nicht weit von Holzminden, nördlich von Korvey und Dassel).
2) otmodige: demüthige.
3) Bofen: Ueber = auf.
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digen hern vnd abtes des stifftes to Walkinrede, von vnser beyder andacht gegeuen, ervaren wy vth deme lesten artikel Iwer gnade scrifte, dat vnse erflige stiffte Dobberan von neymandes anderst schulle gevisitert werden, dan von Ebbeden, de reformacien holden; den sulften artikel der werdige here ouck na vnses hilgen orden rechticheyde alle hefft vorluttert 1 ). Vnde wy voerder Iwen furstligen gnaden syn gewant von wegen der Iwen vnde vnsen vorvaren, so dat vnse leuen veders von Amelungensbornen hebben gesant in dat land to wenden von ingefunge des hilgen geystes gode deme heren in de eren marien eyn stiffte to funderende, dar god de here pribislav seliger dechtnisse hefft gesant erkantnisse der redelicheyt, dat de vnse dar syn gebleuen myd des fursten hanthafunge, tom oldenhoue gode deme heren eyn bedehuys angehauen, vnde von des boesen geystes ingefunge der quaden 2 ) verfolgere der cristen, de vnse leuen vaders myd allen den eren in eyner nacht verdelget. Tom anderen male des gelick 3 ) ist gescheyn, so dat tome lesten vnses stifftes Abte von furiger leyffte ouergaff 4 ) vnse Abdie tom Amelungesbornen vnde volgede na den hilgen vtherwelden martelers myd hulpe des almechtigen godes went 5 ) an desse tyd, so eyn geystlick leuent to dobberan gevoerdert is myd groteme arbeyde buwetes vnde geystliges gebedes. Hebben wy na deme marcligen wunderligen strengen anhaue vnde blotstortunge vnser vorvaren vnse angeborne arflige Stiffte sustlange reformeret vnde visitert myd godes rechte alle tyd myd vlite in deme alderbesten, vnde en is nu anderst vor vns gekomen dat streflick was, wy hebben vns dar sunder gespardem arbeyde ouck marckligen anne bewyset, vnde hedden Iwen furstligen gnaden wes vnbehages erschenen an den vnsen hus vnd brodern to Dobberan vnde vns dat myd deme weynigesten eyner Iwer g. deyner vorwitliget vnde en sodan nycht gestrafet, woren wy schuldich der strafunge. Wy syn gewesen bynnen vis jaren ver reyse myd groteme arbeyde to dobberan, myd vnsen eygen ogen alle dinck to erkennende: hopen wy dar neyner vorsumenisse anne schuldich syn. Wy hebben ouck alle tyd inbywesende der erwerdigen prelaten vnses hilgen orden, na


1) vorluttert: erklärt.
2) quad: böse.
3) des gelick: nämlich die Stiftung des Klosters Doberan.
4) ouergaff: nämlich der Fürst Pribislav.
5) went: bis.
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inholde vnde rechticheyde pawest vnd keysers, vns guetligen gegeuen, stetlick to dobberan alle dynck in deme vorchten godes geendiget, dat wy myd vnsen scriften, darsuluest gelathen, alle tyd willen bethugen. Dar beneuen hope wy to deme almechtigen gode, so vnse vedern den hilgen cristenlouen hebben vormert in wentlanden, dat wy vnses geystligen vederliken erue, myd dem hilgen blode so bitterligen erwunnen, nummer schullen berouet werden, sonder wy eygeden 1 ) wol ere vnde werdicheyt vnde warheftige vortsettunge vor 2 ) sodann vntemelike vorvolginge, de sick so in dem richte wol apenbaret; wat rechtes de wartligen hern ouer de geystligen dragen, sodanes wy dem almechtigen alle tyd beveelen. Dat wy ouck nycht schullen reformert syn, allet na vormeldunge Iwer furstligen gnaden scriften, mogen wy vnse loff nycht sulues spreken, vnde we de beste sy, de warpe den ersten steyn; sunder id is wol witlick deme almechtigen gode vnde allen vnsen gnedigen hern fursten vnde prelaten geystlick vnde wartlick, dat wy vnde vnse hern vnd broder so leuen in reformacien vnses geystligen arbeydes na wyse vnses ordens vrigheyde, wu de vns von vnsen ouersten bevolen syn, dat dar enbouen 3 ) wol neymandes hedde to richtende vnde mit der hulpe godes dar vor neyne lasterige eygen, dat wy auer deme leuen Jhesu bevelen, vnde wy en twifelden nycht 4 ), Iwe gnade myd vns eyn tyd moechte wesen na legelicheyt, woerde vnse reformacio vnde vnse geystlige vlit Iwen gnaden wol anneeme vnd willich, wen id vmme des godesdeynstes geschege. Vus is ouck wol witlick, dat den leuen vnsen hern vnde broedern to dobberan eer arbeyd myd Iw vnde in dem deynste godes swar genoch wert, also Iwe furstlige gnade wol kan mercken. Eft nu au erst an den amptshern 5 ) darsuluest gebreck erstunde, buten eder bynnen, willen wy gerne vpp eyn ander ordenerige helpen bringen, Iwen gnaden to behage vnde deme stiffte to dobberan alle tyd to gude, myd rechticheyt vnser priuilegien, vnd wy Iwen gnaden so wyd schullen openbaren, dat vor ogen is, mochten Iwe gnade vns anne vormerken. Jedoch, gnedigen leuen hern, dat de voreynunge twischen Iwen gnaden vnde vns nycht bedecket werde, bidde wy dechlikes vor Iwe furstlicke gnade, gelick vnsen waren fundatoribus, vnde hebben des eyne bewysinge Iwer gnaden wapen


1) eygeden: besäßen = verdienten.
2) vor: statt.
3) enbouen: darüber.
4) en - nycht: nicht.
5) amptshern: Vorsteher des Klosters.
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in vnses stifftes wolfte 1 ) bouen vnsem hoaltare, dar mede wy schullen ewich myd Iwen furstligen gnaden vorbrodert wesen, vnde vns dar vor to vnsemen rechten beschutten vnd beschermen. Bidden wy gar otmodigen, also id sick wol mach geboren von geystligen mannen, Iwe furstlige gnade vns vnd vnseme stiffte vnde orden neyne hynderunge ankeren na older woente. So vnse recht des visiterendes is hergekomen myd so loeffliger blotstortige der marter, vnd dat god vorhoede sodanes vns von noeden erstunde, moeten wy noch dat vnse recht vnses stifftes dobberan myd alle vnses godeshuys gude vnde myd marter vnser licham weren vnde redden, dar to vns aller fursten geystlick vnd wartlick anropen woelde behoff wesen, de wile dat 2 ) vnser vnde vnses gantzen orden personen eyn in deme leuende bleue. Sodanes vnmodes vnde swarheyt wy doch Iwen furstligen gnaden nummer togetruwen, na gewanten gebroderlicke leyffte vns vor vnse stetlige, vlitige vthgedruckede beth nycht vndanckbar willen geboren, sunder vns vnse erfflige stiffte dobberan in alleme gudem vortsetten, also Iwe gnade een alle tyd bekentlick syn gewesen, vnde was dar enbouen Iwen furstligen gnaden gebrecke vorquemen der von dobberan haluen, vns dat by erer kost 3 ) vormeldet werde, willen wy vns also ware reformerde vedere dar anne bewysen; Iwe furstlige gnade schullen vns neyne schult geuen. Dat denne so eyn itlick synes rechten moege erfrawen, vordeyne wy myd vnsem stedeme, plichtigeme, bereydeme bede vnde deynste vmme Iwe furstlige gnade dach vnde nacht willich gerne, vnde bevelen Iwe furstlige gnade vnseme leuen hern Jhesu myd allen togedanden lange tyd gesundt. Geuen tom Amelungesborne vnder vnseme Secrete, Albini Confessoris, anno m° quingen° 2°

Euerhardus Abbat          
des Stifftes Amelungesborn     

Den Irluchteden hochgebornen furstenn vnde hern, hern Magnus vnde hern Baltasar, Hertogen to Meckelenborch, etc. . vnsen gnedigen leuen hern otmodig. g.
               (L. S.)



1) wolfte etc. .: Gewölbe über unserm Hochaltar.
2) de wile dat: so lange als unser und unsers ganzen Ordens einer am Leben ist.
3) by erer kost: auf ihre Kosten, nämlich der Brüder zu Doberan.
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3.
Bischof Ludolph von Ratzeburg.

"Die Ausbesserung des ältern Doms zu Frankfurt a.M. muß nach Ausstellung der Bulle (vom 18. September 1238) rasch vor sich gegangen sein, denn schon vm 24. August 1239 konnte der Bischof Ludolf von Raceburg auf seiner Durchreise den Hauptaltar zu Ehren des Weltheilandes und des heil. Bartholomäus einweihen."

Nach Passavant Kunstreise durch England und Belgien, 1833, S. 432.


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4.
Des schwerinschen Bischofes Dorf im Lande Müritz.

Bei den Nachweisungen, welche in Jahrb. III, S. 147 u. V, S. 219 gegeben sind, könnte es noch zweifelhaft sein, ob Bischofsdorf oder Bisdorf nicht des schwerinschen Bischofes Dorf gleiches Namens bei Stralsund, welches allerdings häufig und mit Wichtigkeit vorkommt, sein könne. Diesen Zweifel hebt ein Güterverzeichniß der von Vlotow auf Stuer aus der ersten Hälfte des 16. Jahrh., in welchem es heißt:

"Bischoffstorff, ene wuste Feltmargke im lande to Malchow belegenn, hebben wy von Vlotow von dem stiffte to Swerin to lehenn, gifft vnns alle Jar IX wispell roggenn, III wispel haueren, I wispel buckweitten, Summa Summarum to Bischoffstorff C° g. vnd XXVIII g.

G. C. F. Lisch.     


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5.
Der schwerinschen Grafen Dorf Bischofsdorf im Lande Braunschweig.

In den Jahrb. III, S. 147 u. V, S. 219 ist des schwerinschen Bischofes Dorf Bischofsdorf (Bisdorf) im Lande Müriz nachgewiesen. Auch die Grafen von Schwerin besaßen unter ihren vielen, überelbischen Besitzungen ein Dorf Bischofsdorf im Lande Braunschweig. Einstweilen davon abgesehen, woher das Dorf den Namen erhielt und ob es nicht vielleicht mit den noch näher zu erforschenden überelbischen Besitzungen des Bischofs von Schwerin zusammenhing, dienen die folgenden,

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durch die Güte des Herrn Archivraths Schmidt zu Wolfenbüttel mitgetheilten Urkunden und Nachrichten dazu, der noch immern dunkeln Herkunft der Grafen von Schwerin und ihren Verbindungen und Stammgütern immer mehr auf die Spur zu kommen.

Das Dorf Bischofsdorf lag bei dem Dorfe Gevensleben, im braunschweigischen Amte Schöningen, nicht weit von der preußischen Grenze und ging schon im 13. Jahrhundert unter. Im J. 1312 bezeugte der Graf Guncelin VI. von Schwerin dem Stift St. Cyriaci vor Braunschweig 1 ), daß sein Vater Nicolaus I. († nach 1322) und sein Vaterbruder Guncelin IV. († 1284) den Brüdern Friederich und Heinrich von Godenhusen fünf Hufen auf dem Felde Bischofsdorf verliehen hätten 2 ). Damals besaßen die genannten Brüder von Godenhusen diese Hufen nicht allein, sondern auch die Brüdern von Aderstedt, ebenfalls Vasallen der Grafen von Schwerin für diese Besitzungen, hatten Theil daran. Die Ritter von Aderstedt wohnten auf dem, eine Meile von Gevensleben im preußischen Regierungs=Bezirk Magdeburg nahe an der braunschweigischen Grenze liegenden, jetzt den Grafen von Veltheim gehörenden Gute Aderstedt.

Im J. 1313 verliehen die Grafen Nicolaus und Heinrich von Schwerin dem Stifte St. Cyriaci vor Braunschweig das Eigenthum derselben 5 Hufen mit 10 Hofstellen auf der Feldmark Bischofsdorf, welche die Brüder von Aderstedt und von Godenhusen dem Stifte verkauft und vor den Grafen aufgelassen hatten 3 ).

In demselben Jahre resignirten die von Aderstedt ihren Lehnherren, den Edlen von Warberg, noch eine auf derselben Feldmark Bischofsdorf gelegene Hufe und im J. 1320 verglichen sie sich mit dem Stifte St. Cyriaci wegen der demselben verkauften sechs Hufen zu Bischofsdorf.

Auch in der Lehnrolle der überelbischen Besitzungen der Grafen von Schwerin (vom J. 1275) kommt Bischofsdorf vor:

"Item dominus Bertoldus Coz IIII or mansos in Biscopestorpe prope palus".

Außer der in den beiden Urkunden mitgetheilten Nachricht hat sich noch eine andere über einen frühern Güterbesitz der Grafen von Schwerin in den braunschweig=wolfenbüttelschen


1) Das Stift St. Cyriaci lag dicht vor der Stadt Braunschweig am alten Michaelisthore und ward im 16. Jahrh. von den braunschweigischen Bürgern zerstört.
2) Vgl. Urk. Nr. IV.
3) Vgl. Urk. Nr. V.
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Landen gefunden, nämlich in den Lehnbriefen der noch blühenden Familie von Veltheim, welche von den Herzogen von Braunschweig auch belehnt werden "mit einer Dorfstätte zu Schwalendorf, dem Hagen und dem Streitholze daselbst, die sie von den Grafen von Schwerin gehabt hatten". Dieses Dorf liegt nicht sehr ferne von Gevensleben und Bischofsstorf.


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6.
Das Gut Adamsdorf,

sonst Kostal oder Kostel.
Vgl. Jahrb. II, S. 111 und III, S. 18 flgd.

"Bei den Wenden - - waren Götzenbilder und andere Symbole ohne Zweifel an den heiligen Baum aufgehängt. - - Doch wurden die Wohnungen der Götter gewiß bald in besondere Tempel oder Kirchen - Kostel genannt - umgewandelt. Diese waren von Holz, und es giebt daher auch keine Spuren derselben. Lag der Ort, wo der Tempel erbaut ward, wie gewöhnlich bei einem Wasser, so ward der Tempel damit umgeben und nur eine einzige hölzerne Brücke führte dahin, welche nur von denen, die opfern wollten oder Orakelsprüche verlangten, betreten werden durften".

Petersen "Die Züge der Dänen nach Wenden", in Mémoires de la soc. roy. des antiquaires du Nord 1836-1837. p. 81.


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7.
Der Fürst Heinrich der Löwe von Meklenburg, genannt mit der Plate.

Der meklenburgische Fürst Heinrich führt gewöhnlich den Beinamen "der Löwe". Die bekannte Quelle hiefür ist Kirchbergs Chronik, in welcher es Cap. 138 (oder in Westph. Mon. ined. IV, Cap. 136, pag. 783 heißt:

Von Mekelnburg her Hinrich
der junge stark vnd wyslich
sich hielt recht als eyn lewe irkant,
dar vm her lewe wart genant;
dem gab zu wybe syn tochtir recht
von Brandenborg margreue Albrecht.

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Die gleichzeitige rostocker Chronik (von 1310-1314) in Schröter Beiträgen zur meklenb. Geschichtskunde S. 1.) giebt ihm nicht allein denselben Beinamen, sondern setzt auch noch den: "mit der Plate" hinzu:

,,Hinrick, here van Mekelenborch, den men den louwen edder mit der platen plach tho nomende".

Der Beiname mit der platen, der noch nicht in die allgemeinen Geschichtswerke übergegangen ist, muß durchaus charakteristisch sein. Es ist die Frage, was das Wort bedeute und woher der Fürst den Beinamen trage. Daß der Ausdruck einen Mann mit einer kahlen Platte oder Glatze auf dem Kopfe bedeuten könne, wie man wohl behaupten hört, ist völlig unerweislich und unstatthaft.

Das Wort die plate (schwach weiblich declinirt) heißt im Mittelhochdeutschen: ein plattes Stück Metall oder Stein und ein massiver Brustharnisch aus Einem Stücke geschmiedeten Eisens. Kirchberg in seiner Chronik Cap. 87 gebraucht das Wort auch und erläutert es ziemlich klar; er redet von Rittern, welche gewesen seien

glich zugemachit rechte,
als ob sy weren knechte;
dar vnder warin seszig man,
dy hattin alle platen an,
dy warin alle ritter
vnd futerden sunder czitter
dar ubir rocke geczogin;
des wart Nyclot betrogin; - -
Dem sper vant her eyn widerstan;
der man hatte eyne platen an.

Der Sinn ist hier völlig klar; zugleich geht aber aus der Stelle auch hervor, daß die Plate eigenthümliche Wehr des Ritters sei. Eben so heißt es in Herbort's Trojan. Krieg, herausgegeben von Frommann, 1837, v. 1399 flgd.:

Ir werdet baz enphangen.
Des hup er vf die stangen,
die sin sper solde sin
vnde stach in durch den schild sin.
Des schildes buckel zubrach;
durch den halsperg er in stach
ingein der brust vf die platen,
die quam im zu sulchen staten,
wen sie da engegen was,

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daz er des stiches genas;
die plate bestunt den sper vor.
Da erholte sich Nestor.

Man vgl. Ziemann MHD. WB. bei dem Worte plate und Dufresne Glossar. med. latin. s.v. plata.

Die Platen oder Brustharnische, über welche gewöhnlich ein kurzer Rock (Wappenrock) getragen ward, waren wohl nur seltenere Rüstungsstücke der Ritter; häufiger wurden auch von diesen Waffenhemden getragen, welche im Mittelalter pancier (Panzer, mittellatein. panceria) genannt wurden; dies waren Hemden von sehr festen Geweben oder von Leder, Schuppenpanzer oder sehr häufig Ringpanzer. Schon im 13. Jahrhundert werden z.B. die Markgrafen von Brandenburg auf ihren Siegeln im Ringpanzer abgebildet. Im 14. Jahrhundert kamen die seltenern platen fast ganz außer Gebrauch und wurden fast nur Turnierzeug, endlich gar nur Symbol des Ritterstandes. So heißt es in Faust Limp. Chr. zum J. 1350 (in Ziemann MHD. WB. unter dem W. pancier):

"in diser Zeit vergiengen die platen in disen landen und die reisigen leute, herren, ritter, etc. . fürten alle schuppenpanzer und hauben. Die unterwammes unter iren schauben hatten enge arme, und in dem gewerbe waren sie benähet und beheftet mit stücken von panzer, das nannten sie musisen".

Mit diesen schriftlichen Nachrichten stimmen auch die Alterthümer überein, indem noch nie Platen, sondern nur Ringpanzer, auch unter abgebrannten Burgen, gefunden sind: vgl. Jahresber. V, S. 142 u. 93.

Der Fürst Heinrich der Löwe erhielt also den Beinamen mit der platen ohne Zweifel entweder deshalb, weil er in der Regel einen Brustharnisch zu tragen pflegte, oder vielmehr um den kriegerischen Sinn dessen, der fast immer siegreich in den Waffen lebte, zu bezeichnen: Heinrich im Harnisch.

Von der Gewohnheit, im Harnisch zu gehen, erhielt auch die rügische Familie von Platen (jetzt mit den 2 mit Köpfen gezierten Flügeln im Wappen) den Namen; der muthmaßliche Stammvater, in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, hieß hieß: Marquardus cum plata (vgl. z.B. Rudloff Urk. Lief. Nr. XXXIV, und Dähnert Pomm. Bibl. IV, S. 4), dessen Name häusig in der lateinischen Uebersetzung: Marquardus cum thorace, d.i. Marquard mit der

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platen, auch Marquardus cum platha genannt (vgl. z.B. Dähnert Pomm. Bibl. IV, S. 12 u. V, S. 309), vorkommt. Die stargardische oder strelitzische Familie von Plate (welche einen Schild mit einem Querbalken, wie die von Peccatel, zum Wappen hat) heißt ursprünglich von Plote und trägt ihren Namen von dem stargardischen Gute Plote oder Plathe. Die brandenburgische Familie von Plote oder Plate, (aus Plathow stammend?) ist von dieser wohl ganz verschieden, da sie, nach einigen Resten alter Siegel, eine Lilie, wie noch heute die Familie von Plathow, zum Wappen hat; Riedel klärt hierüber (in Mark Brandenb. I, S. 225) nicht auf, da ihm damals wohl noch nicht alte Siegel zu Gebote standen.

G. C. F. Lisch.     


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8.
Collegiatstift zu Strelitz.

In Jahrb. V, S. 226 ist Nachricht über ein Collegiatstift zu Strelitz gegeben, welches nach den dort mitgetheilten urkundlichen Bestimmungen noch im J. 1417 bestand. Rudloff II, S. 642 erwähnt jedoch schon desselben nach einer Nachricht vom J. 1366 und fügt hinzu, daß das Stift durch die Wohlthätigkeit des Grafen Otto von Fürstenberg entstanden sei, aber zugleich mit der gräflich fürstenbergischen Regierung wieder eingegangen sein müsse, auch keine weitere Spur seiner Existenz übrig gelassen habe. Das Letztere verhält sich nach unsern frühern Mittheilungen nicht also; das erstere ist wahrscheinlich, da Strelitz erst im J. 1349 durch den Grafen zur Stadt erhoben ward und das Collegiatstift schon im J. 1366 bestand, als es sich mit dem Kloster Wanzka über das Patronat von Grünow verglich. Die Original=Urkunde im Großherzoglichen Archive zu Schwerin giebt hierüber folgende Nachricht:

In nomine domini amen. Anno natiuitatis eiusdem millesimo CCCLXVI, indictione quarta, die mensis Maii prima, hora vesperarum uel quasi, in cymiterio ecclesie parrochialis opidi Nouabrandenborch, Hauelbergensis dyocesis, in mei notarii infrascripti et testium infrascriptorum presencia constituti honorabiles viri domini Lambertus decanus, Borchardus de Doren canonicus, nomine eorum, capituli et ecclesie collegiate in Strelytz, Hauelbergensis, ex una, necnon dominus Con=

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radus Teskendorp, prepositus sanctimonialium in Wanzych, nomine suo et dicti monasterii, eiusdem dyocesis, parte ex altera, - - compromiserunt - - super discordia - - exorta inter ipsos super iure patronatus ecclesie ville Gronowe antedicte dyocesis, tamquam in arbitros - - in strenuum militem dominum Benedictum de Bentz et honorabilem virum magistrum Hermannum Razeborch plebanum in Antiqua Stargardia. - - - - In quorum testimoinium nos Lambertus decanus et Borchardus de Doren ceterique canonici tocius collegii et capituli nostre ecclesie in Strelytz, adhibito et interueniente consensu vnanimi omnium canonicorum, sigillum nostri capituli ex certa scientia presenti instrumento publico in euidenciam certiorem presentibus duximus appendendum, non ob stante, quod hec pronunctiacio sit facta extra locum capituli nostri, quam tamen concorditer postmodum in capitulo exhibitam approbauimus et presentibus approbamus.

Angehängt ist das in Jahrb. V, S. 226 beschriebene Siegel.

Im J. 1514, am Freitage nach Laurencii, kommen schon vor:

"borgermester vnnd Radtmanne tho Strelitz alse vorstender vnnd vorweser des gadeshuses vnnse leuen frowen kerckenn darsuluest".

Die Verwaltung der Kirche wäre damals wohl schwerlich in den Händen des Magistrats gewesen, wenn die Kirche noch ein Collegiat=Stift gehabt hätte.

G. C. F. Lisch.     


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9.
Strafe auf Bigamie nach lübischem Rechte.

Nach manchen ältern nordischen Rechten stand auf Bigamie Todesstrafe. Diese galt in den größern Ostseestädten noch im J. 1259, indem es in den Hauptartikeln der verbündeten wendischen Hansestädte (im ältesten wismarschen Rathsbuche) heißt, der Theil der Ehegatten, welcher der Bigamie überführt sei, solle durch das Schwert hingerichtet werden:

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Si quis habuerit legitimam mulierem et illa dimissa ducit aliam et si prima hoc probare potest per testes ydoneos, quod sua sit legitima, illi viro debet apputari caput pro suo excessu, et similiter eciam de muliere.

Vgl. Burmeister Alterthümer des wismarschen Stadtrechts S. 22.

Das lübische Recht milderte jedoch bald die Todesstrafe in Geldstrafe oder in Verbannung. In der ältern, lateinischen Recension des lübischen Rechts aus dem Anfange des 13. Jahrh. heißt es nämlich Art. 57 (vgl. Dreyer Samml. I, S. 460 und Hach Das alte lüb. Recht, S. 203), der Mann solle zur Strafe für die Bigamie 10 Mark Silbers zahlen oder verbannt werden:

Si quispiam legitimam uxorem hic duxerit et alias legitimam uxorem habuerit et ipsam reliquerit, si convictus fuerit, posteriori renunciabit, et ipsam sui ipsius, cum qua ad consortium viri declinavit, excipiet substantiam et insuper medietatem substantiae viri percipiet. Vir autem ob nequitiam facti sui X marc. argenti judici et civitati componet; quod si facere nequiverit, praecipitabitur,

wie auch die etwas jüngere niederdeutsche Recension (§. IX, Hach a.a.O. S. 250) noch die Wedde für die Todesstrafe festhält:

"he schal dat wedden vnde beteren mit sime hoghesten".

Burmeister a.a.O. meint mit andern Erklärern (vgl. Hach a.a.O. S. 78), freilich "praecipitare" bedeute: "hinrichten", wenn auch neuere Schriftsteller das Wort auf Verbannung beziehen wollten. Daß der Sinn des Rechts aber nur auf Verbannung gehe, beweisen nicht nur mehrere Varianten der ältesten niederdeutschen Recension (vgl. Hach a.a.O. S. 250), sondern auch dieselbe, in niederdeutscher Sprache abgefaßte Rechtsbestimmung in einem Codex des lübischen Rechts, der im J. 1240 der Stadt Herforden mitgetheilt sein soll und noch im J. 1509 für den vollständigsten gehalten und in Rostock gedruckt ward (Codex Diezianus); dieser sagt Art. XXVII:

Nympt een man eyn echte wyff vnde he een ander echte wyff tovorn hefft, wert he des vorwunnen, he schal der lesten vortygenn unde se syner, men de frouwe schal nemen tovoren alle dat gud, dat se to em brochte. Vortmer schal

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se nemen de helfte des mannes gudes, unde der man schal beteren der stat unde deme rechte de boszheyt mit X mark suluers, hefft he der nicht, men schal ene werpen in den schupstoel.

Der Ausdruck "auf den Schubstuhl setzen" wird noch heute für: "ausschließen, verbannen", gebraucht und auch in dem eben erwähnten niederdeutschen Codex Art. XIX erläutert:

De jenne de - des nicht mach fullenkomen, de schal wedden der stat X mark suluers. Heft he der nicht, so schal ene ene setten up den stuppe stoel 1 ) unde schal ene werpen uth der stat.

Hierauf hat Professor Dr. Kämmerer 2 ) den Gegenstand in einem Aufsatze über die "Stupe" beiläufig berührt und dabei Hach's Meinung zur Kritik gezogen. Kämmerer beweist allerdings, daß "stupa, Stupe" mit "Kaak", Pranger gleichbedeutend sei. Aber weder Kämmerer, noch Hach scheinen in allen Stücken Recht zu haben, indem dieser "Schupestoel" mit "Stupestoel" für gleichbedeutend hält, jener diese beiden verschiedenen Ausdrücke mit "Kaak" oder "Pranger" für gleichen Inhalts zu nehmen scheint. Abgesehen von der etymologisch gewiß verschiedenen Bedeutung von "schupestoel" und "stupa", ist die Verwechselung zwischen beiden sicher durch die oft ganz gleiche Schreibart des c und des t in den alten Handschriften gekommen. Meiner Meinung nach ist

1) schupestoel (Schiebstuhl, von "schieben", auswerfen), eine Bühne, auf welcher der Verfestete vor dem Exil erst zur Schau gestellt ward;

2) stupa (Stäupe, von "stäupen") ein Pfahl mit Halseisen, an welchem der Verbrecher gezüchtigt und vor der Züchtigung ausgestellt ward.


1) stuppestoel ist ohne Zweifel ein Lesefehler für scuppestoel: Schuppstuhl. - Schupfen (wohl von: schieben) heißt: auswerfen, ausstoßen, ejicere; vgl. Grimm Rechtsalt. II, S. 726 und Frisch T. L. Wb. unter schupfen. Auch Hach a.a.O. S. 79, Not. scheint sich hiefür zu entscheiden, indem er sogar ein alterthümliches offenes Gebäude, ein auf Pfeilern ruhendes Dach anf dem Markte zu Lübeck nachweiset, auf welchem Verfestete ausgestellt wurden. Vielleicht ist daher der "Schuppstuhl" ein "Stuhl", eine Tribune, auf welcher diejenigen erst ausgestellt wurden, welche aus der Stadt "geschoben, geschupt" werden (projici) sollten, da nach altem Gebrauche den Criminalstrafen in vielen Fällen erst eine Prostitution voraufging.
2) Vgl. Neue wöchentl. Rostock. Nachr. 1839, Nr. 52.
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Waren auch der Schubstuhl und die Stäupe örtlich mit einander verbunden, so waren sie doch gewiß dem Wesen nach verschieden.

Nach jüngerm, landesüblichem Criminal=Rechte in Meklenburg stand Todesstrafe auf Bigamie. Noch im J. 1680 ward ein Lieutenant Reimar Blücher zu Schwerin wegen Bigamie enthauptet.

G. C. F. Lisch.     


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10.
Der Nothschrei Joduthe in Norddeutschland.

Es ist bekannt, daß nach altdeutschem Criminal=Rechte das peinliche Verfahren gegen Gewaltthäter eingeleitet ward, sobald der Nothschrei bezeugt war. In diesem Sinne verleiht der Fürst Nicolaus von Rostock dem Kloster Dargun am 31. Julii 1238 einen Theil der Gerichtsbußen (vgl. Meklenb. Urk. I, S. 54) in dem Verfahren gegen gewaltsamen Ueberfall, Nothzucht und Jungfernraub, nämlich gegen die

"violentiae illatores, oppressores mulierum, raptores virginum, ita dumtaxat, si in ipso instanti mulier aut virgo violentiam factam clamore valido, sicut moris est, per vicinos et adjuvantes fuerit attestata".

Der Schrei selbst ist aus meklenburgischen Urkunden bis jezt noch nicht bekannt. Er kommt zuerst in einem noch ungedruckten Lehnbriefe über die Mühlen der Stadt Gadebusch vom 12. Jan. 1302 vor und wird hier: teiodhuite in folgenden Worten genannt:

"si forte ex violentia vite vel rebus illata in dictis molendinis contigerit clamor necessitatis, qui teiodhuite dicitur in vulgari".

Daß dies der gewöhnliche niederdeutsche Nothschrei to iodute oder iodute sei, leidet nach J. Grimm's Rechtsalterth. II, S. 877 keinen Zweifel. So heißt es in Burmeister's Altth. des wismar. Stadtrechts, S. 23:

Mauricius van Kochlestorp is vorvestet, de makede to ioduchte in nachtslapender tydt (1417)".

Auch nach dem lübischen Rechte, und zwar nach der ältesten lateinischen Recension aus dem Anfange des 13. Jahrhunderts, war für Verfestungen auf handhafter That:

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"wapenscreinge 1 ) toiodute Ludt"

nothwendig; vgl. Hach Das alte lübische Recht, S. 215 (§. C). Eben so kommt er hier noch vor in der niederdeutschen Recension aus dem Ende des 13. Jahrh. und in dem hamburger Rechte; vgl. das. S. 359 (§. CCXV) und 531 (§. CCCLXXV). Auch nach dem niedern lüb. Rechte aus dem 16. Jahrh. rief der Büttel über den abwesenden Verfesteten: "Tojodute"; vgl. das. S. 145 Not. 1. Ja selbst zu den ersten plattdeutschen und nordischen Bibelübersetzungen ward der Ausdruck benutzt; vgl. Dähnerts Pomm. Bibl. V, S. 441 flgd.

Die Erklärung dieses Wortes hat mir eben so wenig, als Andern gelingen wollen. Ich füge nur noch eine Stelle aus C. Bothen Croneke der Sassen, Mainz 1492, hinzu, wo es zum J. 1115 heißt:

"To einer dechtnisse des suluen strides (vor dem wulpes holte) buweden de sassen eyne clene kappellen vp de stidde dar de stryd geschach vn richtede dar vp ein sule dar vp stod ein wapet man de hadde eine schilt in der hant vn ein kule mit scharpe tacken vn de bede an vor eine got vn hete öne todute vn mende dat se dorch hulpe sunte iodute den stryd gewunne hedden".

Das Wort muß übrigens sehr bekannt gewesen sein, da es bis auf die neuern Zeiten traditionell war. In einem Hexenprocesse der Stadt Wittenburg vom J. 1689 bekannte die Hexe:

"Sagte sie, den Huk" (eine Art von Halsweh, Leiden des Zäpfchens im Schlunde, angina uvularis) "wüste sie auch zu stillen undt thäte derowegen also, wie folgendes beschrieben. Sie nehme einen Keßelhaken, so vfn Feurherde hengende, in die Handt, ließ den Athem darüber gehen vndt japete darüber, vndt sagte

"Hodejoduth!
Ick kan den Ketelhaken nicht vpschluken"

vndt dabey hette sie auch gesprochen:

"Im Nahmen Gottes des Vaders, des Sähns vndt deß hilligen Geistes",

ohn Amen".

G. C. F. Lisch.     



1) wâfen ist im Mittelhochdeutschen bekannter Ausdruck des Schmerzes, Ausruf der Noth (z.B. wâfen unde owê; wâfen schrîen (vgl. nach swerten ruofen) ist: nach Hülfe rufen. Daher Allarm (d.i. aux armes!) und Lärm.
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11.
Ueber die Döpe

(vgl. Jahrb. V, S. 123 flgd.)

ist noch folgende interessante Nachricht aufgefunden. Als die von Plessen im J. 1451 eine Vikarei in der Kirche zu Hohen=Vicheln verliehen, nennen sie diese:

"de kerspellkerke to Vichele beleghen bi der Døbe an deme stichte to Zwerin",

so daß selbst das entferntere Dorf Vicheln, welches nicht an den Ufern der Döpe, sondern an dem Ufer des großen schweriner Sees liegt, doch als in der Nähe der Döpe, als eines bekannten Gewässers, liegend bezeichnet wird. Eher läßt es sich erklären, wenn es umgekehrt heißt: Die Döpe bei Vicheln wie Jahrb. I, S. 127.

G. C. F. Lisch.     


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12.
Nachträge
zur Geschichte der Buchdruckerkunst in Meklenburg.
A.

Vom Professor Dr. Kosegarten zu Greifswald.

Die Bibliothek der St. Nicolaikirche zu Greifswald besitzt unter vielen alten Drucken auch folgende zu Rostock gedruckte Werke.

1.
1467.
Sermones discipuli de tempore et de sanctis, et promptuarium discipuli de miraculis Marie.

(Zu Jahrb. IV, S. 45.)

Es ist ein mächtiger Foliant, trefflich von Papier und Druck, unversehrt, als wenn er eben aus der Presse gekommen wäre, mit breitem Rande, in starkes, rothes Leder gebunden. Jede Seite hat 2 Columnen, 62 Zeilen, keine Seitenzahlen. Die großen Anfangsbuchstaben der Paragraphen sind ausgelassen, um gemalt zu werden, welches letztere jedoch nur auf der ersten Seite ausgeführt ist. Das Wasserzeichen des Papiers im Anfange, wie es scheint, ein Ochsenkopf, doch ist es sehr undeutlich und fällt immer in die gedruckte Columne zur Linken; weiterhin erscheint ein anderes deutliches Wasserzeichen, welches immer zwischen die beiden Columnen fällt, nämlich eine hohe

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Krone. Die Lettern sind wie die zu der schweriner Agende von 1521 (Lithogr. zu Jahrb. IV, I, 5) jedoch zierlicher und regelmäßiger.

1) Anfang:

Dann folgen auf 196 Blättern 164 Sermones.

Auf der Kehrseite des 196. Blattes:

Darunter das kleinere Druckerzeichen der Michaelisbrüder. (Lithogr. zu Jahrb. IV, I, 7.)

2) Darauf folgen 54 Blätter desselben Druckes und mit dem Wasserzeichen der Krone; sie beginnen:

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In der Unterschrift ist kein Druckort genannt.

3) Dann folgen 66 Blätter desselben Drucks und mit dem Wasserzeichen der Krone. Sie beginnen:

Der Anfangsbuchstabe des Textes ist ein gedrucktes, sehr verziertes V, welches in seiner Mitte das kleinste Druckerzeichen der Michaelisbrüder, die Kugel mit dem Kranze (Lithogr. Jahrb. IV, I, 7), in der halben Größe des bekannten enthält; dieses Zeichen war bisher noch nicht bekannt. In der Unterschrift ist kein Druckort genannt.

4) Dann folgen 32 Blätter desselben Drucks und mit dem Wasserzeichen der Krone. Sie beginnen:

mit einem gedruckten, sehr großen und geschnörkelten Initial I.

Schluß des Ganzen:

Außerdem befinden sich in der Bibliothek der St. Nicolaikirche zu Greifswald noch:

2.
1481.
Homiliae super canticum canticorum.

(vgl. Jahrb. V, S. 51.)

 

3.
1517.
Cornelii de Snekis Rosarium.
Rostoch. 1517. aed. Thur.

(vgl. Jahrb. IV, S. 119.)

Das Buch ist in rothes Leder gebunden und wohl erhalten. Auf dem Titelblatte stehen mit rother Schrift die in Jahrb. S. 119 angeführten Worte:

Sermones   -   Mariae inscripsit,
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aber außerdem noch folgende, welche, ohne die Zeile abzubrechen, jenen hinzugefügt sind:

Sermones duo eiusdem contra
ebrietatem. Sermones latini
synodales eiusdem diuino sale
multaque eruditione conditi.

Unter diesen Worten steht das fünfschildige meklenburgische Wappen. Im Uebrigen stimmt alles mit der Beschreibung in Jahrb. a.a.O. überein.

Greifswald.

Dr. J. G. C. Kosegarten.     

B.
Vom Bibliothekar Dr. Schönemann zu Wolfenbüttel.

1.
(Zu Jahrb. IV, S. 59.)

Das lateinische Original der kleinen Reimchronik

Van der mishandelinghe des werden sacramentes tom Sterneberge,

welches beginnt: "Convolat in monte stellae", ist auf der Bibliothek zu Wolfenbüttel aufgefunden: ein Manuscript, welches einem alten, gedruckten theologischen Werke (Francisci Maronis sormones de sanctis) angebunden ist. Dieses Manuscript enthält zuerst:

a) eine Rede des M. Heinrich Bogher über die sternberger Judenhändel:

Venerabilis domini Hinrici Bogher, artium ac philosophie magistri diuinarumque litterarum interpretis eximii, achademie Erfurdensis alumpni, in degradatione domini Petri Denen sacrilegi maximi ad clerum fieri destinata, sed ex causa ad populum Rostochii deducta oratio incipit:
   "Orationem hodie habiturus coram vobis, patres etc."

Die Rede geht endlich in einem Dialog zwischen Antipisticus und Ortosebius über, von denen der letztere natürlich das letzte Wort behält.

Darauf folgt:

b) In facinorosos judeos Sternebergenses, supradicti sacrilegii principales auctores, eiusdem magistri Henrici acris inuectiua:
   "Conuolat in montem stelle maledictus apella etc."

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Die Invectiva schließt nach etwa 50 Distichen mit einem: "Vivat Meklenburg!" also:

Viuat Magnopolis titulis memoranda choruscis,
   Cuius pellucet sub dicione rigor
Et Suerinensis Conrado praesule sedis
   Censuram patitur culpa nephanda suam;
Si uacet: O Mangne dux alte et Baltazar alte
   Reddantur numero grammata certa suo etc.

Geschrieben ist also diese Invectia vor dem Tode des Herzogs Magnus und des Bischofs Conrad Loste, welche beide am Ende des J. 1503 starben; wahrscheinlich ist sie daher eine gleichzeitige Production.

Hierauf folgt:

c) ein Loblied auf das Heilige Blut im Dom zu Schwerin (28 Distichen):

In laudem rosee gutte sanguinis Christi in eclesia Suerinensi recondita idem ista cecinit:
   "Salue fructiferi persplendida stilla cruoris etc."

Endlich

d) die Ditmarsenschlacht (66 Distichen):

Eiusdem Henrici Bogerii theologi super strage in Theomarcia elegia praecipitata:
   "Perculso grauitate rei vox faucibus haeret etc.,"

das Original der kleinen Reimchronik:

Van der slachtinge in deme lande to Dethmerschen.

Sie schließt mit dem Chronodistichon (grammata numeri in h. dist. dant an. 1500):

Hostiles exosa vices Theomarcia valde
Ulta suos: flexit obuia tela deo.

2.
Zu Jahrb. IV, S. 107.

Orthographia Nicolai Marschalci Thurii befindet sich ebenfalls auf der Bibliothek zu Wolfenbüttel: im kleinsten Folio=Format, in Lagen von Ternionen, ohne Seitenzahlen, Custoden und Columnentiteln, nur mit Signaturen a - l (l nur in 4 Bl.). Der Titel des Buches, welches eine Anweisung zur Orthographie der lateinischen und griechischen Sprache enthält, hat Titel, Dedication und Inhaltsverzeichniß:

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Orthographia N. M. T.

Maternus pistoriensis ad pubem Erphordiensem.
Barbaries tibi multa fuit studiosa iuuentus
Hactenus et verbis litterulisque simul.
Pellere si libet hanc Thuri peramato libellos
Isthunc in primis: ianua qui rudibus.
M. Pisto. ad Marscalcum Secretarium
Senatus Erphordien insignum.
Te duce: laus superis: fit barbara terra latina
Te sine barbariem lingua latina sapit.
Nestora viue igitur Cumeaque secla precamur
Et sis Materni tempus in omne memor.

De litteris latinis
De litteris graecis
De diuisione litterarum latinarum
De diuisione litterarum graecarum etc.

So setzt sich das Inhaltsverzeichniß bis auf die Rückseite des Titelblattes fort.

Das zweite Blatt nimmt die Dedication ein:

Nicolaus Marscalcus thurius Joanni de Hermansgrun ex lupis equestris ordinis viro strenuo eruditissimoque S.d.p.

Marschalk sagt in dieser Dedication auf der zweiten Seite:

Itaque orthographiolam nostram, quam iuuentuti a litteris non penitus rettoride humanioribus ex authoribus nuper diuersis, quamuis polypragmon sim fere in consulatu et semper negociosus, tamen horis elucubrauimus succisiuis, tibi pignus amoris nostri quantulumcunque dicaui: ut quemadmodum sub Aiacis clypeo tutus Vlysses, ita profugio tuo tuta sub te polyhistore rabiosulos effugiat etc. - - - - - - - - Vale foeliciter nobilitatis omnis ingenue decus. Vale Erphordiae XVIII calendas octobres, Anno a natali christiano milesimo quingentesimo.

Nach allen diesen Nachrichten ist es ohne Zweifel, daß Marschalk im J. 1500 Raths=Secretair zu Erfurt war; er scheint sowohl hiernach, als nach seiner Immatriculirung zu Wittenberg (Jahrb. IV, 94), daß er auch zu Erfurt geboren war. Die erfurter Stadt=Acten werden also wohl noch mehr Aufschluß über sein Leben geben können.

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Auf der fünften Seite beginnt der Text:

Orthographia Nicolai Marscalci thurii.
          De litteris latinis etc.

Die vorletzte Seite endigt mit:

τελος

Impressum Erphordie per Wolfgangum Schenk anno a natali christiano milesimo quingentesimo primo.

Darunter das Druckerzeichen: auf einem Schilde unter einer gebogenen und einer graden Linie 3 kleine leere Schilde im Dreieck und die Buchstaben W. S.

Wolfenbüttel.

Dr. Schönemann.     


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13.
Die eiserne Jungfrau auf dem Schlosse zu Schwerin.

Auf den meisten Burgen und Schlössern soll in alten Zeiten eine eiserne Jungfrau, d.h. ein Hinrichtungs= oder Marter=Iustrument gewesen sein. Dies ist bekanntlich eine Sage, welche sehr verbreitet ist; aber bis auf die neuesten Zeiten hat sich weder durch Auffindung einer solchen Jungfrau, noch durch Actenstücke die Existenz derselben nachweisen lassen. Der Engländer Pearsall machte in den neuesten Zeiten die eiserne Jungfrau zum Gegenstande seiner unermüdlichen Forschungen, welche im 27. Bande der Archäologie oder der Verhandlungen der Alterthumsforscher zu London niedergelegt und in den (Haude=Spenerschen) Berlinischen Nachrichten von Staats= und gelehrten Sachen, 1838, Nr. 282, Beilage, im Auszuge mitgetheilt sind. Die einzige bestimmtere Nachricht stammte aus der Stadt Nürnberg; hier sollte im J. 1553 eine 7 Fuß hohe, eiserne Statue gewesen sein, welche die Verbrecher durch Umarmung mit breiten Schwertern in Stücken zerschnitten habe. Pearsall fand die Jungfrau in Nürnberg nicht, aber doch Traditionen, daß sie dort vorhanden gewesen sei. In Salzburg gab man ihm die Versicherung, sie befinde sich zu Wien im Zeughause. Endlich fand er die Statue auf dem Schlosse Feistritz an der Grenze von Steiermark in der Sammlung des Barons Dietrich, der sie während der französischen Revolution mit einem Theile des nürnberger Arsenals durch Kauf an sich gebracht hatte. Diese Statue stellt eine nürnberger Bürgersfrau in der Tracht des 16. Jahrhunderts dar; es ist ein aus Stangen und Reifen bestehendes Gestell, mit bemaltem

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Eisenblech überzogen, 7 Fuß hoch. Das Ganze öffnet sich vorne in der Mitte und bildet so zwei Flügelthüren, welche durch Angeln mit den Rücktheilen verbunden sind. Vorne auf der rechten Brust befinden sich 13 vierschneidige Dolche, auf der linken Brust 8 und im Innern des Kopfes 2. Der Mechanismus der Maschine ist nicht mehr zu erkennen. - Andere Nachrichten geben Kunde von einer ähnlichen Figur im Gefängnisse der Inquisition zu Madrid; diese drückte mit den, mit Stiletten besetzten Armen den Verurtheilten an sich, bis er entseelt durch ein Fallthür fiel.

Auch im alten Residenzschlosse zu Schwerin soll nach der allgemein verbreiteten Sage, welche auch zu Pearsall's Ohren gekommen ist, eine solche Jungfrau gestanden haben. Die Sage ist in Schwerin viel besprochen; die Forschung ward jedoch durch eine andere Sage gehemmt, nach welcher der Hochselige Großherzog Friederich Franz sie habe zerstören lassen: man hielt die Forschung für vergeblich, weil man glaubte, nichts Zuverlässiges mehr herausbringen zu können. Bei einer Revision der Gemächer des Schlosses, in welchen alte Geräthe aufbewahrt wurden, ging man auch in das sogenannte "Burgverließ". Dieß ist ein unterirdisches Gewölbe in dem, an den ältesten Theil des Schlosses angebaueten Gefängnißthurm, welcher ungefähr aus dem J. 1500 stammt und früher der "Zwinger" und im 18. Jahrhundert von seiner Bedeckung die "Bleikammer", wie noch heute, genannt ward. Hier fand sich in der Mauer ein starker, beweglicher, eiserner Ring und nicht weit davon ein eisernes Band in Form eines Halbkreises, mit einem Gelenke und zum Vorlegen eines Vorlegeschlosses eingerichtet. Davor lagen an der Erde fünf gewaltige, zweischneidige, scharfe, eiserne Schwerter, welche zu der zerstörten Jungfrau gehört haben sollen und durch ihre Einrichtung allerdings verrathen, daß sie zu einem Hinrichtungs=Instrumente gebraucht worden seien. Alle Nachforschungen bei alten Leuten, welche über 40 Jahre im Schlosse angestellt gewesen sind, gaben aber nur das Resultat, daß in der Mitte des Burgverließes in der Erde ein viereckiges Loch, Wasserloch genannt, gewesen sei, so groß, daß ein Mensch habe hineinfallen können. Ein alter Feuerwärter versichert, daß vor vielen Jahren beim Besehen des Burgverließes ein junges Mädchen in dies Loch gefallen sei; er habe es selbst wieder herausgeholt, und darauf sei das Loch zugeschüttet. Nach allen diesen Umständen wird die eiserne Jungfrau im Burgverließe zu Schwerin ein Abgrund gewesen sein, der mit einer Fallthür bedeckt war, in welche der Verur=

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theilte hineinstürzte und hier von den Schwertern zerschnitten ward. Ob über der Fallthür ein Jungfrauenbild gestanden habe, läßt sich nicht mehr ermitteln. Ein gleiches Werkzeug sah der Herr Maler Fischer zu Schwerin in seinen Jünglingsjahren in einem alten Schlosse im südlichen Frankreich, vielleicht in der Provence; er erinnert sich der Einrichtung desselben noch genau: es war ein viereckiger Abgrund, in welchem gewaltige Schwerter zum Zerschneiden der Verurtheilten sich kreuzten. Die Maschine war wohl erhalten und ward "oubliette" genannt.

Die fünf Schwerter aus dem Burgverließe zu Schwerin, welche jetzt in der Großherzogl. Alterthümersammlung aufbewahrt werden, gehörten offenbar zu einer Maschine. Es gehören von den fünf Schwertern zwei Paare zusammen, das fünfte steht allein. Die Schwerter des ersten Paares haben ein kurzes, gerades, gespaltenes Heft von 6" Länge, welches über einen Balken faßte und an demselben mit zwei Schrauben befestigt war; die Klingen sind 34" lang, am Hefte 5" und kurz vor der abgerundeten Spitze 2 3/4" breit. Die Schwerter des zweiten Paares haben ein einfaches, nicht gespaltenes, gebogenes Heft von 12" Länge zum Einschrauben in einen Arm oder Balken; die Klingen sind am Hefte 4" und kurz vor der abgerundeten Spitze 21/2" breit. Das fünfte Schwert ist den Schwertern des zweiten Paares gleich, nur mit dem Unterschiede, daß das Heft, welches zum Einlassen in einem Balken eingerichtet ist, ganz grade ist.

Die Existenz der eisernen Jungfrau von Schwerin scheint also außer Zweifel zu sein, wenn auch der Mechanismus der Einrichtung nicht mehr erkennbar ist.

G. C. F. Lisch.     


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XIII.

URKUNDEN=SAMMLUNG.

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Nr. I.

Der Fürst Heinrich von Werle bestätigt der Kirche zu Penzlin den Besitz von 2 Hufen oder 6 Mark Hebungen in Smorte, welche ihr der Ritter Gerhard Mezike für ein vom Kloster Broda gekauftes gerüstetes Streitross überlassen.

D.d. 1283. Aug. 23.

Nach dem Originale im. Archive zu Neu=Strelitz, Nr. 143, mitgetheilt vom Pastor Sponholz zu Rülow.


Henricus Dei gracia dominus de Werle omnibus Christi fidelibus, in quorum presencia presens scriptum fuerit recitatum, salutem in domino. Quoniam longi tractus temporum generant antiquitatem, antiquitas vero oblivionem, oblivio vero actarum rerum annichillacionem, necesse est, ea, que in tempore geruntur, ne simul pereant cum tempore, lingua testium et scripti serie memorie hominum commendari. Noscat ergo presens etas et posteritas affutura, quod Gherardus Meciko, miles fidelis nobis dilectus, emit de domino Waluano, preposito Brodensi, dextrarium, qui fuerat Hinrici dicti Busche, cum armis, pro LX marcis slavic. denariorum equivalentium lubic. den., pro quibus assignavit ecclesie Pencelinensi in villa Smorte VI marcarum redditus, quousque dicto preposito ecclesie nominate II mansos assignaverit, aut LX marcas persolverit, cum quibus emet prepositus tantos redditus ad utilitatem ecclesie Pencelin, pro quibus dicentur III misse pro salute anime Hinr. Busche, scilicet qualibet secunda feria et quarta missa pro defunctis et quolibet sabbato missa de Domina nostra in ecclesia Pencelin. supradicta. Si autem dominus

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Gherardus Meciko preposito et ecclesie II mansos assignaverit, proprietatem illorum mansorum preposito et ecclesie conferimus cum omni utilitate et proventibus perpetuo possidendam. Ut autem huius empcionis ordinacio et nostra collacio stabilis et a posteris irreprobabilis permaneat, presentem litteram scribi fecimus et sigilli nostri munimine roborari. Testes adhibuimus, quorum nomina sunt hec: dominus Thidericus plebanus in Pencelin, dominus Nicolaus et dominus Jacobus, capellani eiusdem, dominus Echardus et filius suus, dominus Reyniko Crispin, dominus Herman. de Langevorde et dominus Raven, dominus Eghardus de Ankere, milites; Nicolaus Grope, Jobus de Ghece, Ricbertus, famuli; Wernerus, Fredericus Stedinc, Hermannus Jacike, Gherardus Pistor, Willikinus de Malchin, Thidericus Sutor, consules civitatis Pencelin. Datum anno domini. M.° CC.° LXXXIII°, in vigilia b. Bartolomei apostoli.

Oblonges Pergament. Schrift: eine feste, sichere, deutliche Minuskel. Das Siegel in rohem Wachs mit dem gekrönten Stierkopf mit ausgeschlagener Zunge.


Nr. II.

Die Ritter Bernhard und Heinrich von Peccatel zu Prillwitz treten dem Kloster Broda für die Fischerei zwischen der Tollenze und Lipz und 6 Mark jährlicher Recognition ihre Besitzungen in Rumpeshagen ab.

D.d. 1285. Jan. 1.

Nach dem Originale im Grossherzogl. Archive zu Neu=Strelitz, Nr. 120, mitgetheilt vom Pastor Sponholz zu Rülow.
(Vgl. Jahrb. III, S. 30, 217, 219.)


Bernardus et Henricus de Peccatle, milites et castellani in Prilevitz, omnibus presens scriptum visuris in domino salutem. Quoniam que ex ordinacione mortalium procedunt, caduca sunt et minus firma, et processu temporis vergunt in oblivionem, nisi scriptis et sigillis et proborum hominum testimonio

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fuerint confirmata, inde est quod notum esse volumus tam presentibus, quam futuris, quod nos de propriis arbitriis et heredum nostrorum necnon omnium amicorum Waluuano preposito et capitulo communi in Brode bona nostra, que ab eis in Rumpeshagen habuimus, omni iure omnique libertate, qua habere videbamur, in recompensacionem piscature, que sita est inter stagnum, quod wulgariter Tollense et Lypitz nunccupatur, in usum et furctum ecclesie in perpetuum resignavimus possidenda, ita sane, ut nec nos, nec nostri heredes, vel qui ab eis nasci possunt, de iam dictis bonis fructum ulteriorem recipere videantur, sed omni fructu omnique utilitate sub defensione nostra in usum ecclesie sue iam dicta bona pro commodo et utilitate reponant; pro qua vero convencione singulis annis VI marcas sclavicalium denariorum nobis presentabunt. Etiam (?) ne dubium aliquod suboriri possit, presentem paginam inde conscribi fecimus, sigilli nostri appensione et testium inscripcione communitam. Testes vero, qui huic donacioni interfuerunt, sunt: dominus Waluuanus prepositus, Theodoricus prior, Nicolaus de Berlin, Henricus de Stargart, Henr. Scolentin, Th. de Warne, Rosenhagen, Albertus Saxo, clerici, nos Bernardus et H. de Peccatle, Wichmannus Glode et frater suus Conradus Glode, milites, et alii quam plures fide digni. Acta sunt hec anno Dni. M. C.C. LXXXVI, in cyrcumcisione domini nostri Jhesu Christi.

Auf einem quadratischen Pergament in gothischer Minuskel. - Hinter: "singulis annis" steht "dabimus" deutlich, aber durchstrichen.
Ein schildförmiges Siegel von rohem Wachs an einem Pergamentstreifen hat im leeren Siegelfelde einen schraffirten Querbalken. Umschrift sehr zersört; nur - - D - P e C - sind zu lesen.
Anm.: Das Original der Urk. vom 4. Sept. 1286 in Jahrb. III, 225. befindet sich im Grossherzogl. Archive zu Neu=Strelitz. Das Siegel, welches an einer rothen seidenen Schnur hing, ist ganz zerstört.


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Nr. III.

Der König Erich von Dänemark verleiht dem Ritter Johannes Molteke Eigenthum, Gericht und Bede von seinen Gütern in Toitenwinkel.

D.d. Rostock 1302. Sept. 15.

Nach der Confirmation des Herzogs Albrecht vom 12. Decbr. 1359 aus einem Transsumpt des Raths zu Rostock vom 19. Dec. 1415 im Grossherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin, mitgetheilt vom Archivar Lisch.

Ericus, dei gracia Danorum Slauorumque rex, omnibus presens scriptum cernentibus salutem in domino sempiternam. Notum sit vniuersis, quod nos dimisimus et in hiis scriptis dimittimus discreto viro Johanni Molteken militi et suis iustis heredibus proprietatem [et] iudicium maius, scilicet manus et colli, cum omni precaria in suis bonis propriis, videlicet in Totendorp, Mychahelistorpe, in Crummendorpe antiqua et in Crummendorpe noua, in Petznitze, in Lubberstorpe, Nyenhagen, Hinrikestorpe, Gerardestorpe, in Hesekendorpe, sicut nos habemus et habuimus, pro diuersis laboribus et seruiciis nobis ab ipso et amicis suis beniuole impensis, iure hereditario perpetue, quiete et pacifice possidendum. Datum et actum sub sigillo nostro in Rozstock anno domini M° CCC° secundo, infra octauam natiuitatis beate virginis Marie, in presencia nostra.

Der Herzog Albrecht verleiht dem Ritter Johannes Molteke von Totendorp, Erben des vorgenannten Ritters Johannes Molteke, in der Confirmation vom 12. Dec. 1359 dazu Eigenthum, Gericht und Bede von den Dörfern Derekow und Peterstorp.


Nr. IV.

Der Graf Gunzelin von Schwerin bekennt, dass sein Vater, Graf Nicolaus, und sein Oheim, Graf Gunzelin von Schwerin, den Gebrüdern Friederich und Heinrich von Godenhusen fünf in der Feldmark des Dorfes Bischofsdorf belegene Hufen verliehen haben.

D.d. 1312.

Nach dem Originale im Herzoglichen Landes=Haupt=Archive zu Wolfenbüttel, mitgetheilt vom Archivrath Dr. Schmidt zu Wolfenbüttel.

Honorabilibus viris et discretis dominis decano nec non capitulo ecclesie Montis Sancti Cyriaci Gun-

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celinus dei gratia comes Zwerinensis obsequiosam ad omnia voluntatem. Tenore presentis scripti recognoscimus publice, quod pater noster dilectus Nycolaus, comes Zwerinensis, nec non patruus noster Guncelinus, comes ibidem, pie memorie, Fredherico et Henrico fratribus dictis de Godenhusen ac eorum legitimis heredibus quinque mansos sitos in campis ville Bisscopestorpe cum omni iure et libertate centulerunt. In huius rei testimonium sigillum nostrum presentibus est appensum. Datum anno domini M°CCC°XII°.

Charte: Pergament von oblonger Form.
Schrift: kleine Minuskel mit Abbreviaturen.
Siegelband: dicke rothseidene Schnur.
Siegel: in einem kleinen abgeschabten Stücke am Siegelbande vorhanden, welches jedoch noch erkennen lässt, dass dieses Siegel rund und viel kleiner gewesen ist als die der folgenden Urkunde. Die noch übrigen Spuren von dem darauf befindlich gewesenen Wappen scheinen einen ganz unten, fast auf dem Rande stehenden Helm anzudeuten, und zeigen hierin sowohl, als in Ansehung der Grösse des Siegels eine Aehnlichkeit mit den von Rehtmeier, in dessen Braunschw.=Lüneb. Chronica, Br. 1722, pag. 450, gegebenen Abbildungen. Der Rest der Umschrift enthält die Buchstaben: I N . e O M I. (Guncelin führte, so lange er noch nicht Ritter war, also im J. 1312, in einem kleinen, runden Siegel nur einen Helm mit Helmdecke im Wappen.)
Gedruckt ist bis jetzt diese Urkunde so wenig als die folgende.


Nr. V.

Die Grafen Nicolaus und Heinrich von Schwerin schenken dem Stifte St. Cyriaci fünf, in der Feldmark des vormaligen Dorfes Bischofsdorf bei Ghevensleve belegene Hufen und 10 dazu gehörende Hofstellen, welche dem gedachten Stifte von ihren Vasallen Adrian von Aderstede und dessen Brüdern verkauft und von diesen, so wie von den Brüdern Friederich und Heinrich von Ghodenhusen, denen sie früher das Eigenthum daran verliehen, ihnen resignirt worden.

D.d. Schwerin 1313. April 12.

Nach dem Originale im Herzogl. Landes=Haupt=Archive zu Wolfenbüttel mitgetheilt vom Archivrath Dr. Schmidt zu Wolfenbüttel.

In nomine sancte et individue trinitatis. Nicolaus et Hinricus dei gratia comites de Zwerin omnibus

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in perpetuum. Memoria hominum consulte iuvatur, dum geste rei veritas litterarum testimonio roboratur. Hinc est quod notum fieri volumus vniuersis, tam presentibus, quam futuris, quod cum honorabiles viri decanus et capitulum ecclesie Montis Sancti Cyriaci apud ciuitatem Brunswic, Hildensemensis dyocesis, emptionis tytulo legitime comparassent ab Adriano de Aderstede ac fratribus suis, fidelibus nostris, quinque mansos sitos in campis ville quondam Bisscopestorpe apud Gheuensleue et decem areas ad eosdem mansos pertinentes cum omnibus etiam aliis eorum iuribus et vtilitatibus ac pertinentiis vniuersis, quocunque nomine wulgariter nominatis, villa, siluis, pratis, pascuis, campis, cultis et incultis, viis et inuiis, et idem Adrianus et fratres sui eosdem mansos cum eorum pertinentiis, nec non Fredericus et Hinricus fratres dicti de Ghodenhusen proprietatem eorundem mansorum cum quibuslibet suis pertinentiis, a nobis datam eis, libere nobis resignassent, renunctiando omni iuri, quod sibi competebat in eis et suis heredibus posset competere in futuro, nos istis resignationibus acceptis ab Adriano ac fratribus suis, nec non Frederico et Hinrico fratribus predictis de Godenhusen procurantibus, ad honorem omnipotentis dei ac sancti Cyriaci martiris proprietatem predictorum bonorum cum consensu omnium nostrorum, quorum intererat de iure vel facto, bona deliberatione prehabita, donauimus et in dei nomine per presentes damus ecclesie sancti Cyriaci predicte perpetuo possidendum, adicientes, quod eandem ecclesiam in possessione proprietatis eorundem bonorum legitime defendere volumus, si, quod absit, litem vel controversiam eis moueri contigerit ab aliquo de eadem. In quorum euidens testimomnium presentem litteram predicte ecclesie dedimus sigillis nostris patentibus communitam. Testes etiam sunt: Gherardus Rauen de Bruseuizce, Vlricus Pinnowe, Georgius Pren, Godscalcus Pren, Gheuehardus de Aderstede, Anthonius de Tzulowe, Johannes de Dambeke, Hartwicus de Cichusen, nostri fideles milites, et quam plures alii maxime fide digni. Datum Zwerin in bona quinta feria, anno incarnationis domini M°. C°C°C°. XIII°.

Charte: Pergament von länglichter Form.

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Schrift: kleine Minuskel mit Abbreviaturen. Die Schreibweise "wulgaliter, renunctiando und adicientes" ist in dem obigen Abdruck beibehalten.
Siegelbänder: zwei ziemlich starke Schnüre von rother Seide.
Siegel: das erste, welches, wie die übrig gebliebenen Buchstaben der Umschrift ausweisen, dem Grafen Nicolaus zugehört, ist dreieckig, am Rande beschädigt und zeigt an jeder Seite des darauf befindlichen Baumes, dessen Blätter wie Sterne gebildet sind, einen Lindwurm; das zweite, unbeschädigt und von runder Form, enthält in der Umschrift den Namen des Grafen Heinrich Heinrich und stellt ein sehr erhoben abgedrucktes ausschreitendes Pferd dar.


Nr. VI.

Der Fürst Heinrich von Meklenburg gewährt den Einwohnern der Insel Pöl die Mahlfreiheit.

D.d. Meklenburg 1317. Oct. 18.

Nach einer Copie aus dem Archive des Heil.=Geist=Hospitals zu Lübeck, mitgetheilt vom Herrn Dr. Dittmer zu Lübeck.

In nomine sancte et individue trinitatis. Ne rerum gestarum memoria processu temporum possit evanescere, discretorum virorum peritia solet eas per litteras in scriptis perennare. Nos igitur, dei gratia Hinricus, dominus Magnopolensis, et Luitgarda, filia dilecti fratris nostri bone memorie, relicta comitis Adolphi de Segeberg, notum volumus fieri uniuersis presens scriptum inspecturis, quod sic concordavimus cum colonis nostris habitantibus in terra Pole universis, quod liberam habere debent voluntatem molendini in dicta terra Pole et extra ubicunque voluerint, preter molendinum domus Sancti Spiritus in Lubek, quod situm est in prefata terra Pole in campo ville, que vulgo Zee nuncupatur; si vero subditorum predictorum quis in molendino Sancti Spiritus iam dicto moluerit, perdet omnia bona ibidem molita et iusuper pro excessu sue nostre gracie subiacebit. Pro qua libertate memorati coloni terre Pole nobis reemerunt XII marcarum reditus in Wetendorp tollendos perpetuis temporibus annuatim. Huius rei testes sunt: Heyno de Stralendorpe, Johannes de Rosendale, Reinbertus de Plesse, milites, Ludeke Westphal, famulus, et alii quamplures fide digni. Ut autem

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hec omnia stabilia maneant et inconvulsa, presentem paginam inde confectam inclite domine Luitgarde fratruelis nostre charissime supra dicte et sigillo nostro ordinavimus communiri. Datum et actum in curia Mekelnborch anno domini MCCCXVII, in die Luce evangeliste.


Nr. VII.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg bestätigt den Verkauf des Toitenwinkels durch Johannes Molteke an die Stadt Rostock.

D.d. Rostock 1361. Mai 2.

Nach dem gleichzeitigen Concept im Grossherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin, mitgetheilt vom Archivar Lisch.

Nos Albertus, dei gracia dux Magnopolensis, comes Zwerinensis, Stargardie et Rozstock terrarum dominus, tenore presencium constare volumus vniuersis lucide protestantes, quod constitutus in nostra presencia fidelis noster, dominus Johannes Molteke in Totendorpe miles recognouit, se matura deliberatione prehabita cum pleno consensu et consilio omnium heredum et amicorum suorum et eorum, quorum interest uel interesse poterit in futurum, pro nouem milibus marcarum Rozstoccensium denariorum sibi in parato traditis et integre persolutis dimisisse et racionabiliter vendidisse atque dimisit et vendidit ac coram nobis sponte resignauit honorandis viris consulibus et communitati ciuitatis nostre Rozstoch totum et integrum angulum suum, dictum vulgariter winkel, cum omnibus villis adiacentibus et in eo existentibus, videlicet Totendorpe et curia ibidem ac iure patronatus parrochialis ecclesie eiusdem, necnon Michelestorpe, noua Crummendorp, antiqua Crummendorp, Lubberstorpe, Petze, Nienhagen, Hinrikestorpe, Hezekendorpe, Grastorp, Peterstorp et Derekow, ac cum omnibus et singulis suis vtilitatibus et prouentibus, ac precariis primis, mediis et vltimis, cum lignis, pratis, paschuis, mansis, agris cultis et incultis, campis, structuris et edificiis, kotis, habitacionibus et curiis, cespitibus, nemoribus, aquis, aquarum decursibus, viis et inviis, semitis, rubetis, molendinis, piscinis, piscaturis,

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paludibus et cum omni iure, iusticiis et iudicio maiori, scilicet manus et colli, et minori, scilicet sexaginta solidorum et infra, eciam cum pachtibus, censibus annone uel denariorum lini, pecorum et pullorum et generaliter cum omni decima minuta quocumque nomine nominata et cum omnibus, que ibidem esse, fuisse uel in futurum fieri dinoscantur, ac cum omni libertate, proprietate et cum omnibus et singulis ad dictum angulum seu dictas uillas spectantibus, prout in suis limitibus et terminis distinctis in longum, latum, altum et profundum iacent et ab antiquo iacuerunnt plenius comprehense, sicut idem Johannes Molteke et progenitores seu antecessores sui dictum angulum et villas prelibatas cum omnibus suis attinenciis, nichil ommino excipiendo, hactenus habuerunt, tenuerunt et possiderunt, libere et pacifice, absque omnibus seruiciis seu quibuslibet oneribus, quibuscumque nominibus censeantur, imperpetuum habendas et tenendas, nichil penitus sibi et suis heredibus in eisdem angulo et villis suis adiacentibus et pertinenciis reseruans, omnibusque priuilegiis, litteris et probacionibus super eisdem angulo et suis pertinenciis confectis, eum et suos progenitores tangentibus, renuncians penitus et. expresse, ipsisque consulibus et eorum successoribus ac vniuersitati in Rozstok warandiam dicti anguli et villarum antedictarum et omnium suarum attinenciarum, secundum exigenciam iuris terre, necnon quitacionem legitimam, disbrigacionem, ac indempnitatis conseruacionem, ab omni homine seu uniuersitate, ipsos consules et vniuersitatem prefatam in dictis angulo seu villis aut parte ipsorum impetere, impedire uel inquietare volenti et coram iudiciis ecelesiasticis uel secularibus comparere et ibidem ius uel iusticiam dare et recipere volenti, vna cum consangwineis suis infrascriptis scilicet Alberto in Zabele, Vickone in Deuitze, Vickone in Strituelde, militibus, Johanne in Strituelde, Hinrico in Westigenbrugghe, Conrado et Johanne filiis Vickonis de Wokrente, Johanne filio Woldemari in Nienkerke, necnon . . . . . et Johanne fratribus in Lucowe, ac Johanne et Conrado fratribus in Beltze, famulis, dictis Molteken, manu coniuncta fideque data ac vt aequi principales promisit ac ipsi secum promiserunt: Nos igitur, de consensu heredum et consilio consilia=

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riorum nostrorum, precibus vtrorumque, videlicet tam emptorum, quam venditorum, inclinati, premissa omnia et singula in omnibus suis articulis ac modis ratificauimus et approbauimus, ratificamus et approbamus et consentiendo confirmamus ipsumque angulum et villas prefatas cum omnibus suis attinenciis et fructibus premissis sepefatis consulibus et eorum successoribus et vniuersitati in Rozstock dimisimus et dimittimus et contulimus necnon conferimus in hiis scriptis. In quorum lucidius testimonium presentes litteras desuper confectas munimine nostri maioris sigilli fecimus roborari. Testes huius sunt nostri fideles: Johannes de Plesse, Otto de Deuitze, Otto de Helpede, Thidericus Sucowe, Olricus Bernevůr, milites, Hermannus Kerchdorp marchalcus, Grubo Veregghede camerarius, Otto et Nicolaus dicti Smeker, Wernerus et Nicolaus dicti de Axecowe, famuli, et alii quam plures fidedigni. Datum Rozstock anno domini M°CCC°LXI°, die dominico post festum beatorum Philippi et Jacobi apostolorum.


Nr. VIII.

Der Herzog Albrecht von Meklenburg befiehlt für sich und seinen Sohn, den König Albrecht von Schweden, dem Ritter Hans von Hanow die Münze auf dem Silberberge in dem Stifte Westarhus.

D.d. Stockholm 1375. Febr. 27.

Nach dem Originale im Grossherzogl. Geh. und Haupt=Archive zu Schwerin.

Wi Albrech van godes gnaden hertog tŏ Meklenborg, greue tŏ Zwerin, to Stargard vnde to Rozstok here, bekennen vnde betůghen openbare in dessem breue, dat wi van des irl ue chtegen vorsten wegen konyngh Albrechtes van Sweden vses leuen sones, ok van vser eghene wegen hebben dem erliken manne Hans van Hanow riddere bevølen de munte vpp dem s ue luerberghe, de in dem stichte to Westarhws belegen is, also dat he

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dar mach to setten enen bederuen beschedenen munter, de daer slaa gŏde swedesche pennynghe na Stocholmer můnte, de nv o ghenghe vnde gheue is, also dat de pennyngh also gut bliuen schal, als de stocholmer pennyngh nv is, bi synem liue, vnde de vorbenomede ridder vnde wen he to můntere sat, scholen vs eder vsem warachtigen boden, dem wi dat beuelen, geuen van der můnte vnde van yewelker lodegen mark also vele, als de můnter to dem Stocholme van der můnte vnde van yewelker lodegen mark ghift, vnde daer scolen de vorbenomede ridder vnde de můntere van dem sůluerberghe vs eder vsem warachtigen boden, dem wi dat beuelen, redelike rekenschop aff doen, wan wi eder de sulue bode dat eschet; vortmer neme wi in dessem breue den vorbenomeden můnter van dem sůluerberghe, we vse munte daer vorsteyt, in vsen heghe vnd in vse vrede vor alle de gene, de dor vsen willen doen vnde laten willen, vnde bidden vortmer alle gode lude ernstliken in dessem breue, dat se den sůluen můnter heghen, beschermen vnde vreden dor vsen willen, war se moghen, dat is vs sunderliken wol to danke. Desses to tůghe is vse yngesegel ghehenghet vor dessen breff, de gegeuen is tŏ dem Stocholme na godes bort drutteyn hundert iar in dem viff vnde souentichstem iare, des dincstedaghes na sůnte Woltburghe daghe.

Auf Pergament in einer dicken Minuskel. An einem Pergamentstreifen hängt des Herzogs Secretsiegel mit den rechtsgelehnten Schilden für die Grafschaft Schwerin und die Herrschaft Rostock unter dem mit dem Stierkopfe gekrönten Helme.


Nr. IX.

Die Herzoge Rudolph (Bischof) und Johann d.J von Meklenburg verpfänden dem Curd von Restorf für 330 lüb. Mark die Bede und das höchste Gericht zu Wessin und Radepohl.

D.d. Wismar 1391. Mai 31.

Nach dem Originale im Privatbesitze des Archivars Lisch zu Schwerin.
(Vgl. Rudloff M. G. II, S. 521 u. 526.)

Wy Rodolff van der godes ghnade bisscop thu Zwerin vnde wy Johan der suluen ghnade hertoge thu

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Mekelenborch, thu Stargharde vnde thu Rostock here myd vnsen eruen bukennen openbare vnde buthugen in desme jeghenwardighen breue vor al den ghennen, de one zeen edder horen lesen, dat wy schuldich synd myd vnsen rechten eruen Curde van Redichstorpe vnde synen rechten eruen drůttich mark lubesscher penninge vnde dre hundert mark der suluen munte, de he vns rede lenet heft, dar wy em vnde synen rechten eruen were setten vnde laten, laten vnde setten in desme jeghenwardighen breue de bede vnde dat hogheste richte thu Wertzin, alzo id licht an alle syner schede, vnde dat hogheste richte in deme houe thu deme Radepule, also he licht an alle syner schede, thu eneme rechten weddeschatte vnde thu eneme brůkelken pande also lange, bet wy edder vnse eruen desme vore schreuenen Cůrde van Redichstorpe vnde synen rechten eruen desse vorschreuenen summen gheldes gansliken wedder gheuen thu eneme male vnde wol thu danke an eme summen, vnde vns vnde vnsen eruen dar nicht ane thu buholende, men dat kerkleen vnde manschop an deme vorschreuenen ghůde. 0k so scal vnse vader hertoghe Johan, thu welker tyd dat he thu lande kumpt, Curde vorbenůmed vnde synen rechten eruen dyd vorschreuene ghud vorbreuen in alle der mate, also wy dan hebben, dar he ane vorwaret sy vnde synen eruen. Vnde wanner dat wy edder vnse eruen vor sunte Johannes daghe thu myddensomere gheuen dortich mark vnde dre hundert lubischer penninghe, dar en bedderue man deme anderen mede vul důn mach vnde butalen mach, so scal dyd vorbenomede richte vnde bede, dat wy Curde vorbenumet vnde synen rechten eruen in desme breue settet vnde laten hebben, quyd vnde vrig wedder thu vns komen vnde thu vnsen eruen. Alle desse vorschreuenen stucke wy Rodolff vnde Johan vorschreuen vor vns vnde vse eruen louen warliken, reden vnde spreken myd ener sameden hand Cůrde van Redichstorpe vnde synen rechten eruen vnde thu trůwer hand Ghumperde van Redichstorpe, Brůninghe vnde Goschalke, bruderen gheheten van Redichstorpe vnde Reymere van Plesse thu Tzulowe an ghuden trůwen myd gantzeme louen stede vnde vast

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thu holende sunder jenegherleyge hulperede, de vns vromen mochten vnde en schaden, vnde sunder alle arghelist. Thu thughe vnde thu merer bukantnisse desser vorschreuenen stucke so hebbe wy Rodolff vnde Johan voreschreuenen myd gantzer wysscop vnde vulbord vnse ingheseghele hencket laten vor dessen bref, de gheuen vnde schreuen is thu der Wismar na godes bord drutheynhundert jar an deme en vnde neghentighesten jare des mydwekens bynnen den achte daghen vnses heren lichames daghe.

Diese Original=Urkunde ward dem Mittheiler vor etwa fünf Jahren von einem jungen Manne geschenkt, der sie unter alten, zur Vernichtung bestimmt gewesenen Privat=Acten gefunden zu haben versicherte. Die Urkunde trägt auch Zeichen einer Registrirung eines grössern Archis.
Original auf Pergament. Angehängt sind 2 Pergamentstreifen. Nur an dem ersten Streifen hängt das herzogliche Siegel des Bischofs Rudolph: unter einem Helme ein rechtsgelehnter Schild mit dem Stierkopfe. Von dem zweiten Streifen ist das Siegel abgefallen.


Nr. X.

Bischof Johann von Lübeck, aus päpstlicher Vollmacht Richter und Conservator des Johanniter=Ordens, giebt dem Präpositus zu Soldin, dem Dekan zu St. Nicolaus in Stendal, dem Official der Lübecker Curie und dem Präpositus von Broda auf, in Folge des im Transsumpt aufgenommenen Befehls des Papstes Johann XXII. und auf Anhalten des Procurators der Brüderschaft, des Priors Joh. Cusveld zu Eixen, als Subdelegirte gedachten Orden mit aller ihrer Macht gegen die Eingriffe und Belästigungen geistlicher und weltlicher Personen zu schützen und zu vertreten, mit eingeschalteter päpstlicher Bulle, d.d. Avignon 1319, Oct. 9.

Die Subdelegation ist d.d. Lübeck 1400. Apr. 8.

Nach dem Originale im Grossherzogl. Archive zu Neu=Strelitz, mitgetheilt vom Pastor Sponholz zu Rülow.
(Vgl. Jahrb. I, S. 50 flgd.)

Johannes, dei et apostolice gracia episcopus Lubicensis, judex et conserva-

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tor religiosorum virorum magistri et fratrum hospitalis sancti Johannis Jerosolimitani, una cum reverendis in Christo patribus dominis archiepiscopo Lundensi et episcopo Sconensi in solidum a sede apostolica deputatus, venerabilibus et circumspectis viris dominis preposito Soldinensi Caminensis diocesis ac decano sancti Nicolai in Stendal Halberstadensis diocesis, necnon officiali curie Lubicensis generali et preposito monasterii in Brodis ordinis Premonstratensis Havelbergensis diocesis salutem in domino. Sane noveritis, quod in nostra presencia constitutus religiosus vir frater Johannes Cusueld, ejusdem ordinis prior in Exen, Ratzeburgensis diocesis, procurator et procuratorio nomine dictorum magistri et fratrum S. Johannis, prout de mandato suo procuratorio coram nobis producto et lecto fidem fecit oculatam, quasdam literas apostolicas sanctissimi in Christo patris et domini domini Johannis pape XXII pontificis Romani sub vera bulla plumbea et filo canapis integro more Romane curie bullatas, sanas et integras, non cancellatas, non abolitas nec abrasas, sed omni prorsus vicio et suspicione carentes, produxit et nobis easdem reverenter presentavit, quas eciam cum ea reverencia, qua decuit, recepimus, quas per nos legimus et auscultavimus in hac forma:

Johannes episcopus, servus servorum dei, venerabilibus fratribus archiepiscopo Lundensi et Lubicensi et Sconensi episcopis salutem et apostolicam benedictionem. Ad hec nos Deus pretulit in familiam domus suae, ut oportuna singulis provisionis (?) auxilia fidelis servitutis invicte prudencia pro tempore dispensantes, eorum presertim necessitatibus intendamus, occurramus dispendiis ipsosque ab oppresionibus relevemus, qui tamquam Athlete Domini pro defensione catholice fidei sangwinem proprium effundere non formidant. Sane dilectorum filiorum, magistri et fratrum hospitalis sancti Johannis Jerosolimitani conquestione percepimus, quod nonnulli archiepiscopi et episcopi, clerici et ecclesiastice persone

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tam religiose, quam seculares, necnon marchiones, duces, comites, barones, nobiles, milites et universitates civitatum, castrorum, villarum et alii laici civitatum et dioecesum ac parcium vicinarum, in quibus bona ipsius hospitalis consistere dinoscuntur, occuparunt et occupari fecerunt dominia, terras, villas, possessiones, redditus et proventus, jura, jurisdicciones et nonnulla alia bona immobilia et mobilia ad dictum hospitale spectancia et ea detinent occupata, seu detinentibus illa prestant auxilium et favorem, quodque villicos, colonos et personas ipsius hospitalis invadere, interficere, capere et carceri injicere . . . . . . . . . . . . . . . . . . mancipare ac eciam detinere presumunt; equos eciam, oves, boves aliaque animalia et nonnulla alia bona ipsius hospitalis fratrum, villicorum, colonorum et personarum ejus in predam abducere ac domos ipsorum incendio concremare ac diruere presumserunt hactenus et presumunt. Nonnulle quoque alie persone ecclesiastice seculares et regulares, marchiones, duces, comites, barones et nobiles, universitates et singulares persone civitatum, dioecesum ac parcium predictarum de redditibus, proventibus, censibus et rebus aliis ad dictum hospitale spectantibus, eisdem magistro et fratribus seu procuratoribus nolunt aliquatenus respondere, et nonnulli quoque civitatum, dioecesum ac parcium earundem, qui nomen domini in vacuum recipere non formidant, eisdem magistro et fratribus in dominiis, villis, terris, possessionibus, redditibus, proventibus, juribus, jurisdiccionibus et rebus aliis ad dictum hospitale spectantibus multiplices molestias inferunt et jacturas. Quare dicti magister et fratres nobis humiliter supplicarunt, ut, cum valde difficile reddatur eisdem, pro singulis querelis ad apostolicam sedem habere recursum, providere sibi super hoc paterna diligencia dignaremur. Nos igitur adversus occupatores, presumptores, molestatores et injuriatores hujusmodi illo volentes eisdem magistro et fratribus remedio subvenire, per quod ipsorum compescatur temeritas et aliis aditus committendi similia precludatur, fraternitati nostre per apostolica scripta mandamus, quatinus vos vel duo aut unus vestrum per vos vel alium seu alios, eciam si sint extra loca, in quibus deputati estis, conservatores et judices prefatis magistro et fratribus efficacis defensionis presidio assistentes non

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permittatis, eos super premissis omnibus et eorum singulis ab eisdem vel quibuscunque aliis occupatoribus, detentoribus, molestatoribus, presumptoribus et injuriatoribus indebite molestari, vel sibi gravamina seu dampna vel injurias irrogari, facturi dictis magistro et fratribus, cum ab eis seu procuratoribus suis vel eorum aliquo fueritis requisiti, de predictis et aliis personis quibuscunque super restitucionem dominiorum, villarum, terrarum, possessionum, reddituum, proventuum, jurium et jurisdiccionum ac bonorum immobilium et mobilium ac proventuum, censuum et aliorum quorumcunque bonorum predictorum, necnon et de quibuslibet molestiis, injuriis atque dampnis presentibus et futuris sibi tam in personis, quam bonis predictis illatis et eciam inferendis in illis videlicet, que judicialem requirunt indaginem, et plano sine strepitu et figura judicii; in aliis vero, prout qualitas ipsorum exegerit justicie complementum, occupatores seu detentores, molestatores, presumptores et injuriatores hujusmodi, necnon contradictores quoslibet et rebelles cujuscunque dignitatis, status, ordinis vel condicionis exstiterint quandocunque et quocieseunque expedierit, per censuram ecclesiasticam, appellacione postposita, compescendo, invocato ad hoc, si opus fuerit, auxilio brachii secularis, non obstantibus felicis recordacionis Bonifacii pape VIII, predecessoris nostri, quibus vetitur, ne judices et conservatores a sede deputati predicti extra civitatem et dioecesin, in quibus deputati fuerint, contra quoscunque procedere, sive alii vel aliis vices suas committere, aut aliquos ultra unam dietam a fine dioecesis eorundem trahere presumant, seu quod de aliis, quam de manifestis injuriis et molestiis et aliis, que judicialem indaginem exigunt, penis in eos, si secus egerint, in id procuratores adjectis (?) conservatores se ullatenus intromittant et tam de ducibus dictis in concilio generali, dummodo ultra terciam vel quartam dietam aliquis extra suam civitatem auctoritate presencium ad judicium non trahatur, quam aliis quibuscunque constitucionibus a predecessoribus nostris, Romanis pontificibus, tam de judicibus delegatis, quam conservatoribus, et aliis editis, que nostre possent in hac parte jurisdiccioni aut potestati ejusque libero exercicio quomodolibet obviare, seu si aliquibus communiter vel divisim a predicta sit sede indultum, quod

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excommunicari, suspendi vel interdici, seu extra, vel ultra certa loca ad judicium evocari non possint per literas apostolicas, non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto hujusmodi et coram personis et locis, ordinibus ac nominibus propriis mencionem, et qualibet alia indulgencia dicte sedis generali vel speciali cujuscunque tenoris existat, per quam presentibus non expressam vel totaliter non insertam nostre jurisdiccionis explicacio in hac parte valeat quomodolibet impediri, et de qua cujusque toto tenore de verbo ad verbum in nostris literis habenda sit mencio specialis. Ceterum nolumus et apostolica auctoritate decermimus, quod quilibet vestrum prosequi valeat articulum, eciam per alium inchoatum, quamvis idem inchoans nullo fuerit impedimento canonico impeditus, quodque a dato presencium sit vobis et unicuique vestrum in premissis omnibus et eorum singulis ceptis et non ceptis, presentibus et futuris perpetuata potestas et jurisdiccio attributa, ut in eo vigore eaque firmitate possitis in premissis omnibus ceptis et non ceptis, presentibus et futuris et pro predictis procedere, ac si predicta omnia et singula coram nobis cepta fuissent et jurisdiccio nostra et cujuslibet vestrum in predictis omnibus et singulis per citacionem vel modum alium perpetuata legitimum extitisset constitucione predicti super conservatoribus et alia qualibet in contrarium edita non obstante. Datum Avinione vij Idus Octobris pontificatus nostri anno quarto.

Post quarum quidem literarum apostolicarum productionem, presentacionem et lectionem fuit nobis per eundem procuratorem nomine dicti magistri et fratrum humiliter supplicatum, ut in causis et negociis ipsis fratribus incumbentibus juxta potestatem nobis a sede apostolica concessam suprascriptis dominis vices nostras dignaremur committere, verum, cum nos tam propriis, quam ecclesie nostre negociis et eciam aliter adeo simus prepediti, quod cognicioni et decisioni causarum memoratis magistro et fratribus incumbencium et eorum, que nobis in suprascriptis literis committuntur, vacare et intendere commode equeamus,vobis et cuilibet vestrum in solidum in omnibus et singulis suprascriptis, que nobis in dictis literis apostolicis, ut premittitur, fore

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commissa, extiterint, committimus vices nostras, donec eas ad nos duxerimus revocandas. In fidem quoque et evidens testimonium omnium et singulorum premissorum presentes nostras literas sive presens publicum instrumentum per Johannem Cletzeken, notarium publicum, scribi fecimus et publicari mandavimus et nostri sigilli appensione jussimus communiri. Datum et actum Lubik in curia nostra episcopali sub anno a nativitate domini millesimo quadringentesimo, indiccione octava, mensis Aprilis die octava, hora vesperorum vel quasi, pontificatus sanctissimi in Christo patris ac domini nostri domini Bonifacii, divina providencia pape noni, anno undecimo, presentibus honorabilibus et diseretis viris: dominis: Hinrico Schulten, scholastico ecclesie Utinensis, Lubicensis diocesis, nostro officiali generali, Gherardo Melges, vicario perpetuo ecclesie beate Marie virginis Lubicensis, Wilhelmo de Werne, rectore ecclesie parochialis in Berchteheyle, dicte nostre Lubicensis diocesis, necnon Godfrido Ragel, clerico Monasteriensis diocesis, testibus ad premissa vocatis specialiter et rogatis.

(L. sign. N.)

Et ego Joh. Cletzeke, clericus Havelbergensis diocesis, publicus imperiali auctoritate notarius, premissarum literarum apostolicarum productioni, recepcioni, lectioni et diligenti examinacioni, supplicacioni, subdelegacioni et commissioni omnibusque aliis, prout superius narratur, una cum prenotatis testibus presens interfui eaque sic fieri vidi et audivi, et de mandato dicti reverendi in Christo patris et domini, domini Johannis, episcopi Lubicensis, conservatoris principalis, in hanc formam publicam manu mea propria conscribendo redegi, quam signo meo et nomine solitis una cum appensione sigilli dicti domini Lubicensis signavi, eciam per procuratorem supradictum requisitus et rogatus, in testimonium omnium et singulorum premissorum.


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Nr. XI.

Der Ritter Helmold von Plessen zu Lübz verpfändet an den Schulzen Heinrich Reynemann zu Karbow fünf Hufen auf dem Felde Michaelisberg (Zesemowe).

D.d. 1436. März 18.

Nach einer Abschrift aus dem 15. Jahrhundert im Grossherzogl. Geh. und chive zu Schwerin.

Ik her Helmolt van Plesse ridder wanaftech to Lupze bekenne apenbar vor alle den genen, de dessen bref seen edder horen lezen, dat ik mit mynen rechten erven sculdech byn rechter witliker scult Hinrick Reynemanne sculten to Karbou vnde synen rechten eruen achtentich lub. mark witter pennynghe, de he my rede dan heft vnde yn myn behof kamen sin, alzodane muntte alze to Parchem ghenghe vnde gheve is. Vor desse vorbenomede achtentich lub. mark so sette ick her Helmolt vorbenomed myt mynen erven Hinrick Reynemanne vnde zinen erven vnde yeghenwardeghen late vnde zette vif hofen landes myt aller tobehoriughe vppe deme velde to Mychchahelisberghe, myn andel zo ik her Helmolt dar vif hoven hebbe vppe dessem vorbenomeden velde, de Reynemanne vnde syne erven scolen besitten vnde hebben, so vrig alze ik se aldervrigest hebbe hat, vnde scal sick desser hoven bruken to eyneme bruklikem pande, so de hoven ligghen in erer schede an worden, an acker, an holten, an wisken, an water, an weyde, vnde ik her Helmolt edder myne erven dar nychtes ane to behollende, yt si benomet edder vnbenomet yn dessem breve, besunder de losinghe; vnde weret dat ik her Helmolt edder myne erven desse vorbenomede hoven wolden wedder hehben vnde lozen van Hinrick Reynemanne edder zynen erven, so scal ik edder myne erven eme edder synen erven dat kundeghen vnde tosegghen to sunte Michcheles daghe, vnde denne des neghesten kerstes daghe yn den ver hilghen daghen 1 ) Hinrick Reynemanne edder synen erven gheven vnde bereden


1) d.i. am nächsten Christtage in den vier heiligen Tagen (d.i. Weihnacht).
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bynnen Parchem achtentich lub. mark, alze hyr vor screuen is, to eyneme male vnde an eyneme summen sunder afslach; vnde we desse hoven heft vnde buwet, de scal Reynemanne edder synen erven gheven de pacht vnde pleghe; ock so mach Reyneman edder syne erven de pacht vnde pleghe panden edder panden laten to alle sunte Michcheles daghe, wo dicke vnde vakene em des not vnde behof is, vnde de iarlick pleghe dar mede nemen; ock zo scal ik her Helmolt vnde wil myt mynen erven Hinrick Reynemanne vnde synen erven desser vorscreven hoven vnde godes eyne wer wesen vor alle den, yegen dede vor recht kamen willen, recht gheuen vnde nemen willen, ghestlick edder werlick, vnde we dessen bref heft myt Reynemannes edder syner erven willen, dem scal he zo hulplick wesen in aller mate vnde liker wis, efte he eme si toscreuen van worden to worden, he sy ghestlike efte werlik. Des to hogherme tughe vnde bekantnisse so hebbe ick Helmolt vorbenomet vnde Rosend ae l, her Helmoldes sane, ock vnse yngheseghel henghet vor dessen bref, to eyner witlichheit screuen na ghades bort verteyen hundert iar in deme sos vnde druttechgesten iare, des sundaghes to mytvastene.


Nr. XII.

Der Cardinal=Legat Campegius fordert die Herzoge Heinrich und Albrecht von Meklenburg zur Unterdrückung der lutherischen Lehre auf.

D.d. Ofen 1525. Febr. 28.

Nach dem Originale auf der Königl. Bibliothek zu Berlin, mitgetheilt vom dländer zu Berlin.

Illustrissimis dominis uti fratribus honorabilibus dominis Henrico et Alberto fratribus ducibus Magnopolitanis Sacri Romani Imperii principibus.

Illustrissimi principes et domini uti fratres, honorem et debitam commendationem. Quas moverit in nobilissima ista Germaniae provintia turbas et quantaque afferat incommoda et clades pessima isthec Lutheranorum factio, puto Ill mas DD. VV. optime intelligere, quum seditionibus et tumultibus repleta omnia

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passim diuina et humana confundere nituntur, usque adeo ut aliquot in locis et religio, que nusquam hominum cordibus evelli potest, titubet, et principatus et potestas omnis cadat et nihili habeatur: quae ad communis vite tranquillitatem et decus quantum afferant indignitatis et detrimenti, nullus est qui nesciat. Cuiusmodi infoelicitatem et incommoda cum sanctissimus dominus noster clementissimus pater affectu deploret et lamentetur, iam totos hos integros menses de crediti sibi gregis salute anxius et sollicitus nihil non cogitat, quod ad eius salutem attineat, et propterea suis ad Ill mas DD. VV. breuibus litteris quod potest auxilii genus offert et porrigit, eas una cum plerisque aliis istius provintiae principibus hortando, suadendo et excitando, ut aduersus tot calamitates et incommoda pro publica privataque salute, dignitate, religione et tutela iam tandem caput et virtutis uestre dexteram exeratis presentissimis consilijs et ope opportuna periclitanti pietati vestre succurrentes, qua collabente nihil inter Germanos equi aut boni consistere posse sperandum est. Etenim si ex initiis et malorum primordiis, quae postea euenire possunt, coniectura assequi valemus, cur ex huiusmodi factionibus et tumultibus summa imis et ima summis equari omnemque vel in Deum cultum vel in homines reuerentiam et principatum tolli suspicandum non sit? Si tam impios conatus principes muti pretereant vel cunctanter aut tepide adoriantur et repellant: hinc est quod clementissimus pontifex, ne interim quicquam, quod ad optimum pastorem attinet, pretermittat, plerosque, ut dixi, Germanie principes, nominatim vero ac precipue Ill mas DD. VV. litteris suis monet et obtestatur ad fidei causam et salutis nostre rationem suscipiendam et ineundam, qui, cum voluerit, has ipsas litteras ad manus meas peruenire, ego eas ex officio meis adiectis Ill mis DD. VV. quod potui, studiosius reddendas curaui. Est autem vel unicm vel potissimum ad res istius prouintie pacandas vel componendas hoc auxilii genus, ut qui religione, ordine et dignitate et ditionis propinquitate iuncti estis, mutuis etiam consensionibus et auxiliis in vestram salutem et in christiane religionis, quam iam tot annis ex traditione patris sacrosanctam habuistis, tutelam aduersus impios et rebelles vestros consentiatis nec interim per maximam nominis vestri indignitatem patiamini inconsutilem domini tunicam distrahi aut vobis

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spectantibus et tacentibus cuipiam ex vestris fideli et legitimo principi iniuriam inferri aut eum ab impiis et seditiosis opprimi. Cum itaqne tam humano quam diuino iure liceat, vim omnem repellere et seruata humanitatis ratione et modo propulsare, id multo magis liceat et expediat, ubi non nostram, sed Christi gloriam querimus et publicam salutem et commoda propriis anteponimus. Cuiusmodi multa cum sciam, Ill mas DD. VV. pro sapientia sua prospicere nihil mihi opus erat ad id eas hortari longioribus verbis, existimans nihil difficile futurum, ut que justitia suadet et charitas ipsa monet, ea alacri studio non complectantur, quod si rationibus his aliisque operam a me quoque offerendam Ill me DD. VV. censuerint monitus ultra non patiar quicquam in huiusmodi offitio a me desyderari, atque hoc animo me earundem Ill marum DD. VV. obsequiis offero et plurimam commendationem et foelicissimam valetudinem. Budae XXVIII Febr. MDXXV.

Vre fr. Dedit mus s L. Car. Campegiu     
legatus.                           

Dieser Brief des Cardinal-Legaten Campegius (nur die Worte der Unterschrift sind von seiner Hand) befindet sich mit sechs andern höchst interessanten Actenstücken (Wilken, Gesch. der Bibl. zu Berlin S. 239) angeheftet an eine Vulgata (Venedig 1484), welche aus dem Besitz eines gewissen Johann Leo 1688 am 22. Aug. 1696 für 18 Thlr. erworben, in die Königl. Bibliothek überging

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