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14.
Beweinkaufung im Fürstenthume Ratzeburg.
Vgl. Jahrb. II, S. 143, Anm. 1.

D ie Form, in welcher die Beweinkaufung der Höfe im Stifte Ratzeburg geschah, verdient wohl den Freunden der deutschen Rechtsgeschichte ausführlicher bekannt gemacht zu werden, weil die Abhandlungen, welche das Trinken des Weinkaufes berühren 1 ), über jene Form nichts Näheres enthalten. Die Güte meines Freundes, des Rectors Masch zu Schönberg, setzt mich in den Stand, darüber folgendes mitzutheilen.

Zufolge der Acten über Heinrich Buschens zum Rodenberge (welcher den Kauf= und Uebernahme=Contract am 9. Jun. 1632 abschloß) heirathete dieser Bauer die Gesche Siebenmark, natürliche Erbin einer Bauerstelle zu Rodenberg 2 ), und erhielt er die Stelle sammt darauf stehenden Gebäuden, Pferden, kleinem und großem Vieh, nebst der ausgesäeten Winter= und Sommersaat für 800 Mk.,

"inmaßen darüber folgends ein nach Landes=Gebrauch öffentlicher Weinkauf mit Angreifung des Hutes auf die Stätte solenniter getrunken worden".

Die sonstigen Bedingungen sind hier unerheblich, das solenne Trinken des Weinkaufes geschah aber nach folgender:

"Formula et solennia, wie die Weinkaufe im Stift Ratzeburg bei den Aemtern Schönberg und Stove gehalten oder getrunken werden:"

Vorsprach: "Ich frage: ob es wohl soferne Tages sei, daß allhier ein öffentlich Weinkauf über dieß Erbe kann oder mag gehalten und bestättiget werden?"
Antwort: "Ja wegen der hohen Obrigkeit von diesem Orte kann solches wohl geschehen."

1) Vgl. z. B. die Abhandlung von I. C. H. Dreyer resp. C. Fr. Richter de differentiis juris Romani et Germanici in Arrhis emptionum. (Kiliae, 1747, 4.) p. XVIII not. r., p. XXIV seqq. u. p. XXXVI scqq. - Dessen: de usu genuino juris Anglo-Saxonici in explicando jure Cimbrico et: Saxonico liber singularis. (Kilonii, 1747, 4.) p. CCVII seqq., so wie die ältere: Fr. Jac. Widt Disp. inaug. de nummis bibalibus sive vom Weinkauf. Argentorati, 1667. 3½ Bogen 4" welche Dreyer nicht benutzen konnte und die sich besonders auf Mittel= und Süddeutschland bezieht,— sind von keinem großen Werthe.
2) Ueber das Dorf Rodenberg und die Rechte, welche die dortigen Bauern erhielten, vgl. die Urkunde von 1379 bei de Westphalen II. 2289, No. 137 und Schröder pap. Meklenburg S. 1534, so wie Masch Gesch. des Bisthums Ratzeburg, S. 281, 282.
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Vorsprach: "Weilen wegen meines gnadigsten Fürsten und Herrn durch Deroselben allhier Amtsdiener und gegenwärtigen Bevollmächtigten mir ist erlaubet worden 1 ), allhier über dieß Erbe einen öffentlichen und beständigen Weinkauf zu halten, und zu bestätigen, so thue ich solches in Kraft erlangten Urlaub zum ersten Male."
"Zum andern Male halte und bestätige ich über dieß Erbe in Kraft erlangten Urlaub einen öffentlichen und beständigen Weinkauf."
Vorsprach: "Wie oft soll ich diesen Weinkauf bestätigen?"
Antwort: "Zum dritten Mal."
Vorsprach: "Zum dritten Mal bestätige ich allhier und über dieß Erbe in Kraft e. langten Urlaub einen öffentlichen und beständigen Weinkauf, wie solches dieses Stifts Recht und Gewohnheit mit sich bringet."
Vorsprach: "Mag von diesem Erbe allhier wohl eine Verlassung geschehen?"
Antwort: "Ja !"
Vorsprach: "Hier verläßt N. N. als Verkäufer gegenwärtigem Käufer N. N. sein Haus und Hof nebst allen andern auf diese Stätte klein und groß Gebäude, Erd= und Nagelfest, Stender, Stücke, liegende Gründe, Aecker, Wiesen, Weiden, Rusch und Busch, In= und Ausfloten, so als es der Wind überwehet und es Verkäufer und seine Vorfahren hiebevor gebrauchet und genützet, zum ersten Mal! Zum andern Mal verlasset Verkäufer N.N. gegenwärtigem Käufer u. s. w." (wie zum ersten Male.)
Vorsprach: "Wie oft soll diese Verlassung geschehen?"
Antwort: "Zum dritten Mal."
Vorsprach: "Zum dritten Mal verläßt Verkäufer N. N. gegenwärtigem Käufer N. N. u. s. w." (wie zum ersten Male.)
Vorsprach: "Mag hier auch wohl wieder eine Auflassung dieses Erbe geschehen?"
Antwort: "Ja!"
Vorsprach: "So lasse und trage ich auf, Käufern N. N. Verkäufers N. N. nunmehro gewesenes Haus, Erbe und Hof, alle und jede Stücke, als es der Verkäufer öffentlich verlassen hat und gemeinet ist

1) Die Antworten ertheilte also der Gerichtsdiener oder Bevollmächtigte des Amtes.
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  worden, mit dem Bescheide: daß der Käufer N. N. von diesem Erbe auch seiner Obrigkeit soll jederzeit gleich und Recht thun und seinem Nachbar nicht übern Fuß seinen Scheidepfahl setzen, zum ersten Male."
"Zum andern Male lasse und trage ich auf, Käufern N. N. Verkäufers N. N. nunmehr gewesenes Haus u. s. w." (wie das erste Mal.)
Vorsprach: "Wie oft soll diese Auflassung geschehen?"
Antwort: "Zum dritten Male."
Vorsprach: "Zum dritten Male lasse und trage ich auf u. s. w." (wie das erste Mal.)
Vorsprach: "Ist mir ferner erlaubt diesen Weinkauf zu segnen?"
Antwort: "Ja es ist euch erlaubet!"
Vorsprach: "Weil allhier ist kommen Freund zu Freund als Käufer und Verkäufer, Gott freunde alle auf der Beiden gemachten Verkauf, segne ich diesen Weinkauf, den Gott schuf, der alle Dinge geschaffen, gesegne diesen Weinkauf."
"Zum andern Mal, weil allhier ist kommen u. s. w." (wie das erste Mal.)
Vorsprach: "Wie oft soll ich diesen Weinkauf segnen, daß er kräftig sei?"
Antwort: "Zum dritten Male!"
Vorsprach: "Zum dritten Mal ist hier kommen Freund zu Freund als Käufer und Verkäufer, Gott freunde alle auf der Beiden gemachten Verkauf, segne ich diesen Weinkauf, den Gott schauf, der Gott der alle Dinge schauf, segne diesen Weinkauf und ist von Adams Zeiten ein anderer Weinkauf gesegnet, denn dieser, so komme das Alte zu dem Neuen, daß er desto besser gedeye und die diesen Weinkauf mit trinken, denselben hilf gedenken und die ihn mit bebieten, daß er werde selig und reiche, und die ihn mit holdn, daß er auch mit soln,
   "Soln Weinkauf sol,"
   "Soln Weinkauf sol,"
   "Soln Weinkauf sol."

Möllen.

von Duve.

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