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13.
Eigenthümlichkeit der meklenburgischen Lehne.

D as meklenburgische Lehnrecht, welches sich einer ziemlich reichen Litteratur erfreut, ist bekanntlich von dem longobardischen und gemeinen Lehnrecht in vielen Stücken abweichend und hat mehrere Eigenthümlichkeiten, unter denen sich vorzüglich die Veräußerlichkeit und Verschuldbarkeit der Lehne hervorthun 1 ). Diese Hauptgrundsätze des heimischen Lehnrechts sind allgemein anerkannt; sie stammen unstreitig aus den ersten Zeiten der Verleihung der Rittergüter durch Verschmelzung bestehender slavischer Gewohnheiten mit dem eindringenden neuen Rechte der Sachsen. Auch diese Ansicht ist angenommen, weil alle Verleihungen und Veräußerungen in den ältern Zeiten darauf hindeuten. Aber es war bisher keine alte Urrunde bekannt, in welcher diese Verhältnisse klar ausgesprochen sind, weil die alten Lehnbriefe weggegeben (und sehr selten bei irgend einer Gelegenheit wieder zurückgereicht) wurden und mit dem Wechsel und Untergange der Besitzer und Geschlechter auf den Gütern nach und nach verloren gegangen sind; alte Concepte sind in den fürstlichen Archiven nicht zurückgeblieben. Endlich ist es gelungen, einen alten Lehnbrief vom Jahre 1317 zu entdecken, in welchem die Eigenthümlichkeiten der meklenburgischen Lehne alle ausgesprochen sind. Der Fürst Heinrich von Meklenburg giebt nämlich am 26. Julii 1317 den von Crivitz und ihren Erben das Kirchspiel Cladow und den Hof Critzow (bei Schwerin) mit dem Eigenthum (cum proprietate), mit der höchsten und niedern Gerichtsbarkeit, mit Beden u. s. w. zu einem ächten und gesetzlichen Lehn, mit der vollen Freiheit, dieses Lehn zu verkaufen, zu verschenken, zu veräußern und auf jede, weltliche oder geistliche, Person zu übertragen, so daß sich der Fürst von dem Lehn nichts weiter als den Roßdienst vorbehält.

Die Mittheilung der Urkunde 2 ), zu welcher sich im Fortgange der Forschung noch eine zweite ähnliche, in welcher der Fürst Nicolaus von Werle dem Ritter Johann Holstein 20 Hufen in Marin mit voller Freiheit zu Lehn giebt 3 ), gefunden hat, ist der eigentliche Zweck dieser Darstellung.

G. C. F. Lisch.



1) Ueber die Litteratur der urkundlichen Ausführungen, vgl. v.Lützow mekl. Gesch. II, S 419.
2) Vgl. Urk. Nr. XIV b.
3) Vgl. Urk. XIV a.