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I.

Die Entwicklung der bäuerlichen
Verhältnisse auf der Insel Poel
vom 12. Jahrhundert bis 1803

von

Gertrud Lembke.

 

Vignette
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Literaturverzeichnis.

a) Quellen.

1. Mecklenburgisches Urkundenbuch (M.U.B.).

2. Geheimes und Haupt-Archiv zu Schwerin:

Amtsakten.
Poeler Urkunden.
Auswärtiges. Lübeck.
Kirchenvisitationsakten.
Akten zur Erteilung der Kurwürde über Abtretung der lübischen Dörfer.
Akten der Schwedischen Rentkammer.
Jnventarien der Schwedischen Rentkammer.
Protokollbücher 1680-1804.
Anlagen zu den Protokollbüchern.

3. Landratsamt Wismar:

"Geschichte des Amts und der Insel Poel" von Kuhberg, 1859 (handschriftlich).

4. Staatsarchiv Lübeck:

Senatsakten.
Akten aus dem Archiv des Hospitals zum Heiligen Geist, Lübeck.

b) Darstellungen.

Balck, Domaniale Verhältnisse. Rostock 1864.
Barnewitz, F., Geschichte des Hafenorts Warnemünde. Rostock 1925.
Blanck, W., Die Freischulzen im Lande Stargard. Meckl.-Strelitzer Geschichtsblätter 5. Jg. 1929
Böhlau, Über Ursprung und Wesen der Leibeigenschaft in Mecklenburg. Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10.
Dade, Heinrich, Die Entstehung der mecklenburgischen Schlagwirtschaft. Diss. Rostock 1891.
Endler, C. A., und Folkers, I. U., Das mecklenburgische Bauerndorf. Rostock o. I.
Hefenbrock, Lübecker Kapitalanlagen in Mecklenburg bis 1400. Diss. Kiel 1927.
Koppmann, K., Zur Geschichte der mecklenburgischen Klipphäfen. Hansische Geschichtsblätter, Jahrgang 1885, S. 101 ff.
Kötzschke, P.R., Das Unternehmertum in der ostdeutschen Kolonisation des Mittelalters. Diss. 1894.
Kötzschke, R., Deutsche Wirtschaftsgeschichte. 1921.
Loy, C., Der kirchliche Zehnt im Bistum Lübeck von den ersten Anfängen bis zum Jahre 1340. Diss. Kiel 1909.
Malchow, Carl, Geschichte des Lübecker Domkapitels. Diss. Rostock 1881.
Maybaum, H., Die Entstehung der Gutsherrschaft im nordwestlichen Mecklenburg. (Amt Gadebusch und Amt Grevesmühlen.) Beihefte zur Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. VI. Heft 1926.

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Mielck, O., Die mecklenburgische Bonitierung nach Scheffel Saat. Rostock 1926.
Stuhr, Fr., Stammtafeln des Geschlechts von Stralendorff. Schwerin 1917.
Techen, F., Geschichte der Seestadt Wismar. Wismar 1929.
Wiebe, Georg, Zur Geschichte der Preisrevolution des 16. und 17. Jahrhunderts. Staats- und sozialwissenschaftliche Beiträge. 2. Bd. Leipzig 1895.
Willgeroth, C., Beiträge zur Poeler Familienkunde. Wismar 1934.
Witte, H., Besiedelung des Ostens und die Hanse. Pfingstblätter des Hansischen Geschichtsvereins. München 1914.
Nützliche Beyträge zu den Neuen Strelitzschen Anzeigen. 1768-1771. Mecklenburgische Gemeinnützige Blätter. Bd. 4. 1801.

Jahrbücher für Mecklenburgische Geschichte (M.J.B.):

Ahlers, Das bäuerliche Hufenwesen in Mecklenburg. M.J.B. 51.
Brennecke, Die ordentlichen, direkten Staats-Steuern Mecklenburgs im Mittelalter. M.J.B. 65
Ihde, R., Amt Schwerin. Geschichte seiner Steuern, Abgaben und Verwaltung bis 1655. M.J.B. 77. Beiheft.
Lisch, G. C. F., Die rechtliche Stellung der Bauern im Mittelalter. M.J.B. 15.
Schmalz, Die Begründung und Entwicklung der kirchlichen Organisation Mecklenburgs im Mittelalter. M.J.B. 72.
Steinmann, P., Die Geschichte der mecklenburgischen Landessteuern und Landstände bis zur Neuordnung des Jahres 1555. M.J.B. 88.
Techen, F., Über die Bede in Mecklenburg bis zum Jahre 1385. M.J.B. 67.
Wigger, F., Die Festung Pöl. M.J.B. 48.
Witte, H., Wendische Zu- und Familiennamen. M.J.B. 71.

Abkürzungen und Erklärungen.

M.U.B. = Meckl. Urkundenbuch (z. B. M.U.B. 1703, 1283 oder: M.U.B. 1703 (1283) = Urkunde Nr. 1703 vom Jahre 1283. - Steht nur eine Zahl, so ist stets die Nr. der Urkunde gemeint.)
M.J.B. - Meckl. Jahrbuch.
HGH. = Heiligen-Geist-Hospital (Lübeck).
(ß) = Schilling.
M. = Mark lübisch.
Drbt. = Drömpt (tremodium).
Sch. = Scheffel.
Rtlr. = Reichstaler.
Tal. = talentum.
Pfg. = Pfennig.
h = Hufe.

Maße:

1 modius = 1 Sch.
12 Sch. = 1 Drbt. (tremodium).
96 Sch. = 1 Last.
12 Pfg. = 1(ß).
16 (ß) = 1 M.
3 M. = 1 Rtlr.
4 Pfg. = 1 Witten (albus).
24 (ß) = 1 Gulden.
48 (ß) = 1 Rtlr.

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Inhaltsverzeichnis.

Seite
Vorwort 7
Einleitung: Die politische Geschichte der Insel 8
I. Die Kolonisationszeit (1163-1318)  
  1. Die kirchliche Eingliederung in das Bistum Lübeck 8
  2. Die Besiedlung der Insel durch deutsche Bauern 9
    a) Die Art der Kolonisation 9
    b) Die Zusammensetzung der Poeler Bevölkerung 11
  3. Die mecklenburgischen Fürsten auf Poel 12
  4. Der Verkauf der Insel an die Ritter im Jahre 1318 13
  5. Der Erwerb der Grundherrschaft durch die Lübecker Kirche 14
II. Die Rückgewinnung Poels durch die mecklenburgischen Herzöge (1358-1615)  
  1. Der Streit um Bede und Gerichtsbarkeit mit dem Lübecker Domkapitel 15
  2. Der Streit um dasJagdrecht mit den Stralendorffs 17
  3. Flottenpläne um den Hafen in Gollwitz 17
  4. Säkularisation der Güter des Domkapitels. 1555 18
  5. Der Prozeß um die "lübischen Dörfer" mit dem Heiligen-Geist-Hospital 19
  6. Die Erwerbung der Stralendorffschen Güter. 1615 20
III. Poel im Besitz der mecklenburgischen Herzöge. (1555-1648)  
  1. Die Einrichtung des Amtshofes Kaltenhof und der Bau eines Jagdhauses 21
  2. Der Festungsbau (1614-1618) 23
  3. Die Festung Poel im 30jährigen Kriege 24
  4. Die Abtretung der Insel an Schweden. 1648 25
IV. Poel unter schwedischer Herrschaft. (1648-1803)  
  1. Poel im Pfandbesitz des Grafen Steinberg und anderer Pfandinhaber. (1648-1694) 26
  2. Poel unter Verwaltung der Amtspächter. (1694-1803) 28
  3. Die Abtretung Poels an Mecklenburg. (1802-1803) 31
Hauptteil: Die bäuerlichen Verhältnisse auf der Insel Poel 32
I. Die Verwaltung  
  1. Die Vogteiverwaltung im 14. Jahrhundert 32
  2. Die Verwaltung der "lübischen Dörfer" (14. Jh.-1802) 33
  3. Poel als Mecklenburgisches Amt (um 1550-1648) 36
  4. Die Verwaltung Poels unter schwedischer Herrschaft 37
    a) Die Ausbildung des Oberschulzenamtes in der Zeit der Verpfändung. (1648-1694) 37
    b) Die Vergebung des Amts in Generalpacht. (1694-1803) 37
  5. Einordnung Poels in die meckl. Ämterverwaltung. (1803) 39
II. Die bäuerlichen Abgaben  
  1. Die kirchlichen Abgaben (Zehnt) 40
  2. Die grundherrlichen Abgaben 42
    a) Pacht 42
    b) Schweinezins 44
  3. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben 45
    a) Unter mecklenburgischer Herrschaft 45
      aa) Ordentliche Bede 45
      bb) Landbede 46
      cc) Stolbede 47
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      dd) Ablager 48
      ee) Rauchhuhn 49
    b) Unter schwedischer Herrschaft 50
      aa) Konsistorial- und Tribunalsgelder 50
      bb) Fuhrgelder 50
      cc) Kontribution 51
      dd) Reichssteuern 51
      ee) Vergleich mit dem übrigen Mecklenburg 51
  4. Die Gesamtbelastung der Hufe in den verschiedenen Jahrhunderten 52
III. Die Dienste  
  1. Die öffentlichen Dienste 55
    a) Die Burg- und Brückendienste im 14. Jahrhundert 55
    b) Die Extradienste im 17. und 18. Jahrhundert 56
  2. Die Hofdienste unter mecklenburgischer Herrschaft 57
    a) Die gerichtsherrlichen Dienste 57
    b) Die Hofdienste für den Kaltenhof 59
  3. Die Hofdienste unter schwedischer Herrschaft 61
    a) Verringerung der Dienste auf einen Tag je Hufe und die Möglichkeit der Ablösung durch Dienstkorn 61
    b) Die schärfere Anspannung der Dienste 62
    c) Die Dienstordnungen von 1754 und 1771 63
    d) Die Dienste der Käter und Büdner 64
    e) Die Ablösung der Hofdienste 1790 65
  4. Vergleich der Hofdienste auf Poel und in Mecklenburg 66
IV. Das Bauernrecht  
  1. Stellung der Bauern im Mittelalter 67
    a) Erbpacht und Erbzeitpacht 67
    b) Das bäuerliche Patriziat 69
      aa) Abbo von Poel 70
      bb) Die Familie Kros 73
      cc) Heinrich Holtorp 77
      dd) Die Schulzen 78
      ee) Die Schulzenfamilie Elers 79
      ff) Die Schulzenfamilie Buck 80
      gg) Ergebnisse
  2. Stellung der Bauern in der Neuzeit 82
    a) Das Absinken des bäuerlichen Rechtes im 15 und 16. Jahrhundert 82
    b) Die Freiheit von der Leibeigenschaft unter schwedischer Herrschaft 85
    c) Das Poeler Erbrecht im 17. und 18 Jahrhundert 88
      aa) Anerbenrecht 88
      bb) Abfindung der Geschwister 90
      cc) Interimswirtschaft 92
      dd) Altenteil 93
      ee) Erbrecht der Käter 93
V. Einiges zur Wirtschaftsgeschichte Poels  
  1. Hufengröße 94
  2. Verteilung von Groß - und Kleinbesitz 98
  3. Wirtschaftsweise 99
    a) Viehzucht 99
    b) Ackerbau 101
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Vorwort.

Poel ist eine flache, unbewaldete Insel in der Wismarschen Bucht, etwa 10 km nördlich von Wismar. Sie hat einen Flächeninhalt von 37 qkm. Von Süden her schneidet eine Bucht tief ins Land ein, an deren nördlichem Ende das größte Dorf der Insel, Kirchdorf, liegt.

Obgleich die Insel, die hauptsächlich von Bauern bewohnt wird, durch ihre geographische Lage ganz zu Mecklenburg gehört, so ist sie doch durch ihr politisches Schicksal jahrhundertelang von ihm abgetrennt gewesen. Geschichtlich hat sie ein Sonderdasein geführt.

Im 14. und 15. Jahrhundert nämlich gehörte die Grundherrschaft auf Poel fast ausschließlich der Lübecker Kirche mit voller Immunität von allen landesherrlichen Forderungen. Die mecklenburgischen Herzöge brachten die Grundherrschaft erst im 16. Jahrhundert wieder an sich und bauten sie zur Gutsherrschaft aus. Aber schon 1648 mußten sie die Insel wiederum abtreten, und zwar diesmal an die schwedische Krone; bis ins 19. Jahrhundert hinein gehörte Poel mit Wismar und Neukloster zum schwedischen Staatsverband. So kann Wigger mit Recht sagen, kein anderer Landesteil sei den mecklenburgischen Fürsten so oft und so lange entzogen gewesen 1 ).

Die Aufgabe der Untersuchung wird sein, diese Sonderstellung Poels durch die Jahrhunderte zu verfolgen und ihre Auswirkung auf die bäuerlichen Verhältnisse darzulegen.

Die Arbeit beruht in der Hauptsache auf Quellenmaterial. Bis zum Jahre 1400 war dieses im Mecklenburgischen Urkundenbuch gesammelt; für die späteren Jahrhunderte benutzte ich vor allem die Akten des Geheimen und Haupt-Archivs in Schwerin, die mir durch die Erlaubnis des Herrn Staatsarchivdirektors Dr. Strecker zur Benutzung offenstanden. Besonders aber habe ich Herrn Staatsarchivrat Dr. Tessin zu danken, der mir die Quellen erst zugänglich machte und meine Arbeit durch Rat und Anregung jederzeit förderte.



1) Wigger, Die Festung Pöl, M.J.B. 18, S. 2.
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Einleitung:

Die politische Geschichte der Insel.

I. Die Kolonisationszeit (1163 - 1318).

1. Die kirchliche Eingliederung in das Bistum Lübeck.

Die Beziehung Poels zu Lübeck wurde begründet, als die Insel beider kirchlichen Organisation der Slavenlande nicht in das Mecklenburger, sondern in das Lübecker Bistum eingegliedert wurde.

1160 hatte Bischof Gerold von Oldenburg von Heinrich dem Löwen die Genehmigung erlangt, seinen Bischofssitz nach Lübeck zu verlegen. Bei der feierlichen Einweihung der Lübecker Kirchen 1163 wurde das Domkapitel dotiert und erhielt neben andern Einkünften von Heinrich dem Löwen und Bischof Gerold gemeinsam den Zehnten und den Zins von Poel und dazu ein Dorf, nach späteren Eintragungen das Dorf Fährdorf, das am Übergang von Poel zum Festland gelegen ist 2 ).

Diese Zuteilung Poels an das Lübecker Bistum ist deswegen auffällig, weil die ganze Umgegend entweder dem Bistum Schwerin oder dem von Ratzeburg unterstellt wurde. Zur Erklärung muß man die damalige politische Lage der Missionsgebiete berücksichtigen. Wohl war die nominelle Errichtung der wendischen Bischofssitze durch Erzbischof Hartwig von Bremen schon 1149 vorgenommen. Solange aber die Wenden politisch noch Widerstand leisteten, blieb die Einrichtung der Bischofssitze eine rein formelle Anordnung. Ratzeburg blieb vorläufig noch unbesetzt, und Bischof Emmehard von Mecklenburg hat sein Bistum niemals betreten 3 ).

Diese Unfertigkeit des Mecklenburgischen Bistums wird für Heinrich den Löwen der Grund dafür gewesen sein, daß er Poel dem Bistum Lübeck zuteilte, dem einzigen stärkeren deutschen Bistum, das dem heidnischen Wendentum entgegenzustellen war. Man könnte sogar vermuten, daß strategische Gründe bei ihm mitgespielt hätten. Er befand sich 1163 mitten in den Kämpfen


2) M.U.B. 78, 1163.
3) Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands III, S. 639.
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gegen Pribislaw und Wertislaw und mochte in der Insel Poel eine Art von vorgeschobenem Fort sehen, das er gern unter christliche und deutsche Herrschaft stellen wollte. Dann hätte die Zuteilung eine beabsichtigte Spitze gegen die mecklenburgischen Fürsten enthalten 4 ). Jedenfalls hat die kirchliche Sonderstellung den ersten Anstoß gebildet zu der häufigen Entfremdung der Insel von den mecklenburgischen Geschicken.

2. Besiedlung der Insel durch deutsche Bauern.

a) Die Art der Kolonisation.

Für die nächste Zeit scheint allerdings die kirchliche Eingliederung in das deutsche Bistum wenig an den alten Verhältnissen geändert zu haben. Poel blieb von der ersten Welle deutscher Kolonisation zur Zeit Heinrichs des Löwen unberührt. Die Unzugänglichkeit vom Festland her verhinderte eine frühe und rasche Besiedelung 5 ). Die Kämpfe und Wirren nach dem Tode Heinrichs des Löwen lähmten dann vollends die Siedlungstätigkeit.

So war die Insel bis etwa 1200 ausschließlich von Slaven bewohnt. Die Urkunden betonen, daß die Bevölkerung nur spärlich war und in dürftigen Verhältnissen lebte, daß die Wenden "wegen der Armut und der geringen Zahl dieses Volkes nicht imstande waren, den Boden zu bebauen". Für ihre hölzernen Hakenpflüge war anscheinend der Poeler Boden


4) Eine Spitze gegen die meckl. Fürsten scheint auch Schlie (Bd. 2, S. 222) anzunehmen, wenn er den Grund für die Eingliederung nach Lübeck in "der gewaltigen organisatorischen Macht der alten Kirche" sucht, "die es. für richtig hielt, dem weltlichen Arm des Landesherrn möglichst viele geistliche Autoritäten entgegenzustellen." Doch kommt dieser rein kirchliche Grund für Heinrich den Löwen ja gar nicht in Frage, während der politische Beweggrund auf dieselbe Gegnerstellung zum Landesfürsten drängte.
5) Wann Poel zu einer Insel geworden ist, ist nicht mehr festzustellen. Der Ausdruck "insula" kommt in den Urkunden nicht vor, es heißt darin meist "terra" oder "provincia Pole". Dagegen erscheint der Name Fährdorf in der latinisierten Form "Vera" schon 1247. Das läßt darauf schließen, daß schon damals eine Furt zwischen Poel und dem Festland bestand. Jegerow (Bd. I, S. 378) benutzt den Namen "Vera" als angeblichen Beweis für die Übertragung slavischer Namen ins Deutsche. Er setzt an: Vera verderbt aus Mira und dies latinisiert aus einem slavischen Namen der ganzen Insel. (Mira Insula, Ptolemäos Romae 15).
Richtig widerlegt ihn Witte (I. Kolonisation Mecklenburgs. im 13. Jahrhundert. Ein kritisches Nachwort, von Hans Witte, S. 40). Vera latinisiert gleich Fähre. Noch heute heißt es im Volksmund "Bi de Fähr".
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zu schwer; sie werden in der Hauptsache von Fischfang und Viehzucht gelebt haben, wohl auch gelegentlich vom Seeraub, da das Strandrecht bis 1220 Geltung hatte und auch dann nur mit vorübergehender Wirkung aufgehoben wurde 6 ).

Die deutsche Besiedlung Poels ging nicht, wie zu erwarten gewesen wäre, in der Hauptsache von der Lübecker Kirche aus, sondern von Fürst Heinrich Borwin selber 7 ). Er hatte die wirtschaftliche und kulturelle Überlegenheit der deutschen Bauern und die Vorteile, die dem Fürsten und dem Land durch sie erwuchsen, im Lande Gadebusch kennen gelernt, das ihm gerade zugefallen war 8 ). Wenn er sich als wendischer Fürst für die deutsche Kolonisation einsetzte, so verfolgte er dabei zwei Ziele: die Schaffung eines wirtschaftlich leistungsfähigen Bauernstandes und die Organisierung eines wehrkräftigen Kriegerstandes, der durch das Lehnsband an seine Person geknüpft war 9 ). Deshalb gab er, z. B. in den Ämtern Gadebusch und Grevesmühlen, große Landstriche einzelnen Rittern zu Lehn und belastete sie mit der Verpflichtung zur Kriegsfolge. In anderen Gebieten nahm er die deutsche Kolonisation sel-ber in Angriff, um durch den bäuerlichen Zins seine Einnahmen zu erhöhen.

Auf Poel nun behielt Heinrich Borwin die Grundherrschaft der meisten Dörfer in Händen. Er beauftragte Unternehmer, in seinem Dienste Kolonisten in Altdeutschland anzuwerben und die Vermessung und Zuteilung des Landes vorzunehmen. Einer dieser Lokatoren ist uns dem Namen nach bekannt, ein gewisser Wasmodus. Das von ihm gegründete Dorf Wasmodesdorp wurde später unter dem Namen Wester-Gollwitz dem Amtshof Kaltenhof zugelegt 10 ). Einen anderen Lokator Poels können wir möglicherweise in Heinrich von Brandenhusen erkennen, der 1254 genannt wird 11 ), wenn wir annehmen, daß das von ihm gegründete Dorf nach ihm benannt worden sei. Heinrich von Brandenhusen aber ist ritterlicher Abkunft und hat die


6) Witte, I, S. 134.
7) M.U.B. 197, 1210.
8) Witte, I, S. 123.
9) Maybaum, S. 17.
10) M.U.B. 313. Der Zehnt von Wasmodesdorp wird darin dem Camerarius des Lübecker Domkapitels vom Bischof überwiesen. Daß Wasmodesdorp mit dem späteren Wester-Gollwitz identisch ist, geht aus dem Verzeichnis der Einkünfte des Lübecker Bischofs und Domkapitels von 1475 hervor (Auswärtiges Lübeck, Vol. II), das diese Einkünfte des Camerarius bei Wester-Gollwitz aufführt.
11) M.U.B. 730.
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Ansiedelung wohl nicht im Dienste des Fürsten, sondern im eigenen Interesse durchgeführt, denn er hat die Grundherrschaft in Brandenhusen und Seedorf in Händen 12 ). Auch Timmendorf wird von einem Lokator ritterlicher Abkunft (Berkhan?) gegründet sein 13 ). Außer diesen fürstlichen und ritterlichen Lokatoren haben wahrscheinlich das Lübecker Domkapitel 14 ) und das Johanniskloster in Lübeck an der Besiedlung teilgenommen; dieses hat das "Wendfeld" 15 ) 1266 an deutsche Bauern vererbpachtet 16 ). Fürst, Adel und Geistlichkeit nahmen also Anteil an dem Werk der Kolonisation, und die Grundherrschaft auf Poel war zwischen ihnen geteilt.

b) Die Zusammensetzung der Poeler Bevölkerung.

Die Frage nach der Herkunft der Poeler Bauern ist nur auf dem Wege der Namenforschung lösbar 17 ). Als Material für die Nachforschung kommen natürlich nur die Bauernnamen der Kolonisationszeit bis etwa 1340 in Frage. Von den untersuchten 136 Eigennamen sind 19 von ausgesprochen friesischer und westholsteinischer Prägung 18 ), während die Mehrzahl der übrigen allgemein niederdeutsch oder biblisch sind. Hiernach kann mit einiger Bestimmtheit gesagt werden, daß der Einwanderungsstrom in der Hauptsache nicht von Westfalen her gekommen ist, wie man bisher allgemein annahm, sondern daß die Insel, durchweg von Holstein und Dithmarschen her besiedelt wurde 19 ).


12) M.U.B. 3472.
Die Familie seines Schwiegersohnes Dotenberg, die ihn offenbar beerbt hat, hat nämlich 1311 die beiden Dörfer Brandenhusen und Seedorf mit allen Einkünften, dem niederen und 1/3 des höheren Gerichtes inne.
13) Vgl. S. 12 Anm. 24.
14) M.U.B. 167 (Fährdorf).
15) Wohl das spätere Wangern, vgl. S. 73.
16) M.U.B. 1098.
17) Die Anregung dazu verdanke ich Fräulein Hilde Precht, Hamburg. Herr Dr. Bahlow, Rostock, war so liebenswürdig, die erhaltenen Ergebnisse nachzuprüfen und zu ergänzen.
18) Z. B. Abbo, Nanne, Gösecke, Herder Witte, Boye, Eler, Tymo, Poppo, Thidekin, Lubbe, Zirik, Thede, Sybern, Tibburg und andere.
19) Auch Warnemünde war eine friesische Gründung, wie Barnewitz in seiner Schrift: "Geschichte des Hafenorts Warnemünde" berichtet. 2. Aufl. Rostock, 1925, S. 54.
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Der Anteil der Wenden an der Bevölkerung scheint sehr gering zu sein. Eindeutig als Slaven festzulegen sind nur drei Männer: Nicolaus Slavus, Went und Marquardus Went. Sechs weitere Namen scheinen auch wendischen Ursprungs zu sein, sind aber schon weitgehend eingedeutscht worden 20 ); der Prozentsatz ist also viel geringer als gewöhnlich in Mecklenburg. Die wenigen Wenden scheinen bald vollständig mit der deutschen Bevölkerung verschmolzen zu sein, da nichts auf ihre Sonderstellung hinweist. Wendische Hakenhufen kommen nicht vor, und die wendischen Bauern sind der deutschen Hufenverfassung unterworfen 21 ).

Von den 14 Dörfern auf Poel haben nur drei einen Namen wendischen Ursprungs: Gollwitz, Malchow und Wangern 22 ). Alle andern haben rein deutsche Namen und sind wohl Neusiedlungen gewesen.

3. Die mecklenburgischen Fürsten auf Poel.

Zwei Mächte also, die lübeckische Geistlichkeit (Domkapitel und Johanniskloster) und das mecklenburgische Fürstenhaus, hatten während der Kolonisation auf Poel Fuß gefaßt. Daneben werden im 13. Jahrhundert noch zwei Ritterfamilien genannt, die Grundherrschaft auf Poel besaßen, die Familien Dotenberg 23 ) und Berkhan 24 ); doch beide Familien verkaufen ihren Besitz schon früh.

Es ist nun von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse geworden, daß Poel nicht Domanialland und nicht ritterlicher Grundbesitz geworden ist, sondern daß die Lübecker Kirche allmählich die Grundherrschaft in fast allen Poeler Dörfern an sich brachte. Dies ist aber erst zu Anfang des 14. Jahrhunderts geschehen, und im 13. Jahrhundert war die Insel noch durchaus von den Fürsten beherrscht.


20) Z. B. Jacob Tesseke, Martin Knese, Hinricus Teghel, Hinze filius Thechen.
21) Nicolaus Slavus hat 1326 2 Hufen in Niendorf, Went 1329 1 Hufe in Vorwerk usw.
22) Nach Kühnel, M.J.B. 46, S. 31, bedeutet Malchow = Ort des Malech, S. 54 Gollwitz = kahler Ort (golu), S. 154 Wangern vom slav. Personennamen agru.
23) M.U.B. 3472, 1311. Konrad von Dotenberg ist wohl der Schwiegersohn des Lokators Heinrich von Brandenhusen und beerbt diesen in der Grundherrschaft von Seedorf und Brandenhusen. Er verkauft diese 1311 an das HGH.
24) M.U.B. 795, 1257. Konrad Berkhan verkauft die Grundherrschaft in Timmendorf an das Johanniskloster.
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Schon Heinrich Borwin scheint den fürstlichen Hof, die "Curia Uppenfelde", gegründet zu haben und weilte verschiedentlich auf Poel 25 ). Die Insel wurde dann das Leibgedinge der Fürstinnen von Mecklenburg; erst der Luitgard, Gemahlin Johanns von Mecklenburg 26 ), dann der Anastasia, Gemahlin Heinrichs des Pilgers 27 ). Anastasia weilte häufig auf Poel, und ihre Söhne Heinrich und Johann veranstalteten dort größere Jagden. Auf einer dieser Fahrten nach Poel ertrank Prinz Johann am 27. Mai 1289 "in der Lipse by Poele" 28 ). Seine Tochter Luitgart erhielt nach Anastasias Tode die Insel als Witwensitz 29 ). Das mecklenburgische Fürstenhaus nahm also ein ganz persönliches Interesse an der Insel und sah sie als ihr Hausgut an. Die Aussichten für die Gewinnung Poels schienen also recht gering für die Lübecker Kirche zu sein.

4. Der Verkauf der Insel an die Ritter im Jahre 1318.

Anders wurde es aber durch den Verkauf von 1318. Heinrich II. war während seiner ständigen Kämpfe und Fehden in immer größere Schulden geraten. Er mußte daher 1318 den Ritterfamilien Plessen, Preen und Stralendorff die ganze Insel Poel und dazu die Dörfer Friedrichsdorf, Altbuckow, Rakow, Russow, Vorwerk bei Russow, Warkstorf und Groß-Strömkendorf für die Summe von 32 150 M. slav. verkaufen 30 ) und feierlich auf alle landesherrlichen und grundherrlichen Rechte auf der Insel verzichten. Er blieb rechtlich der Lehnsherr der Ritter, und er und seine Nachfolger bestätigten in der Folgezeit


25) Der Name Uppenfelde kommt allerdings erst 1280 vor, doch ist anzunehmen, daß sich Heinrich Borwin bei der Kolonisation gleich einen Hof reserviert hatte. Die Curia lag nahe der Kirche, "prope ecclesiam" (M.U.B. 4690, 1326) etwa an der Stelle, wo später das Schloß gebaut wurde.
26) M.U.B. 791, 1257.
27) M.U.B. 2297, 1294.
28) M.U.B. 2022, 1290. Die Lieps ist noch heute eine Untiefe zwischen Poel und der Boltenhäger Küste.
29) M.U.B. 3887, 1317 Anmerkung und M.U.B. 3934. Sie gibt die Zustimmung zur Verleihung der Mahlfreiheit an die Poeler Bauern.
Luitgart, die Tochter Johanns (III.) von Mecklenburg, mit Helena, Tochter Wizlaos III. von Rügen. Luitgart war in erster Ehe vermählt mit Gerhard II., Grafen von Hoya († 1311), in zweiter Ehe mit Adolf VII., Grafen von Holstein (ermordet 1315), in dritter Ehe (nach 22. November 1318) mit Günther III., Grasen v. Lindow-Ruppin. M.J.B. 50, S. 167.
30) M.U.B. 4024 und 4025, 1318.
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noch die meisten Verkaufsurkunden; alle übrigen landesherrlichen und grundherrlichen Rechte aber gingen an die Ritter über. Diese haben jedoch niemals auf Poel gewohnt, und die "Curia Uppenfelde", die schon 1301 an einen Lübecker Bürger verkauft war, verlor den Charakter eines Hofes und wurde zu einer Bauernstelle 31 ). Die Ritter sahen die Grundherrschaft auf Poel von einem rein finanziellen Standpunkt an und verkauften bald einzelne Hufen und ganze Dörfer, wie sich ihnen die Gelegenheit dazu bot. Deshalb konnte sich der Grundbesitz der Lübecker Kirche nun sehr rasch vergrößern.

5. Der Erwerb der Grundherrschaft durch die Lübecker Kirche.

Die Kirche scheint in ihren Erwerbungen auf Poel planmäßig vorgegangen zu sein. Der Kern ihres Besitzes ist das Dorf Fährdorf, das sie in der Schenkung von 1163 von Heinrich dem Löwen erhalten hatte. Heinrich Borwin hatte um 1200 die Schenkung anerkannt und das Dorf dem Domkapitel zu "geistlichem Recht" verliehen, d. h. befreit von allen Abgaben und Diensten, mit Ausnahme der Landwehr 32 ). Ein weiterer Anreiz für das Kapitel, gerade auf Poel Grundbesitz zu erwerben, lag darin, daß es 1163 den Zehnt der ganzen Insel erhalten hatte. Es geriet deswegen in Streit mit dem Fürsten von Mecklenburg. Als es 1210 auf Drängen Heinrich Borwins diesem die Hälfte des Zehnten abtreten mußte 33 ) und auch später die Zwistigkeiten nicht aufhören wollten, dem Bischof "von Tag zu Tag der Zehnt beschränkt, heimlich entrissen und verfälscht" wurde, "sodaß in neueren Zeiten (um 1280) nicht mehr als 52 Hufen (von 185) dem Bischof den Zehnt zahlen" 34 ), da mußte es der Kirche klar werden, daß sie den Zehnt nur zurückgewinnen würde, wenn sie gleichzeitig die Grundherrschaft erwarb. Deshalb kaufte sie allmählich Hufen und ganze Dörfer zu geistlichem Rechte auf. Sie wies auch anscheinend die Lübecker Kaufleute, die der Kirche fromme Stiftungen machen wollten, auf die mecklenburgische Insel hin. Die Lübecker Kaufherren erwarben dann die Grundherrschaft von den Rittern Preen, Plessen und Stralendorff und stifteten deren Einkünfte für Seelenmessen und Vikareien in den


31) Vgl. unten S. 22.
32) M.U.B. 167, um 1200
33) M.U.B. 197, 1210.
34) M.U.B. 1554, um 1280.
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Lübecker Kirchen, schenkten auch wohl um ihres Seelenheiles willen ganze Dörfer der Kirche oder andern geistlichen Instituten.

Ende des 14. Jahrhunderts hat das Domkapitel die Dörfer Ostergollwitz, Vorwerk, sieben Hufen in Malchow,Fährdorf,Kirchdorf und Westergollwitz in Besitz. Die vier Dörfer Seedorf, Wangern 35 ), Brandenhusen und Weitendorf und ein Teil von Timmendorf gehören dem Heil.-Geist-Hospital (HGH.) in Lübeck und die übrigen Hufen in Malchow zwei Lübecker Bürgern. Einzig vier Hufen in Niendorf sind nicht in lübischem Besitz, sondern zu einer Vikarei in Wismar gestiftet.

Die Ritterfamilien behielten nur noch Teile der hohen Gerichtsbarkeit und einzelne Hebungen in einigen Dörfern. So war praktisch Poel viel näher mit Lübeck verbunden als mit Mecklenburg. Staatsrechtlich aber wird eine Oberherrschaft der mecklenburgischen Herzöge nicht bestritten. Die Verkaufsurkunden werden meist sowohl von den Rittern Preen, Plessen und Stralendorff als auch von den Fürsten von Mecklenburg bestätigt.

Einige Kartenskizzen mögen die Besitzverschiebungen zugunsten der Lübecker Kirche veranschaulichen. (Vgl. S. 104 bis 106).

II. Die Rückgewinnung Poels durch die mecklenburgischen Herzöge (1358-1615).

1. Der Streit um Bede und Gerichtsbarkeit mit dem Lübecker Domkapitel.

Seit dem Verkauf der Insel 1318 hatten die mecklenburgischen Fürsten weder Grundherrschaft noch Dienste noch Bede auf Poel. Sie scheinen sich wirklich nur dann um Poel bekümmert zu haben, wenn sie die Verkäufe der Ritter bestätigten.

Albrecht II. jedoch versuchte, so weit wie möglich, die von seinem Vater verkauften Besitzungen zurückzugewinnen. Er erhob im Jahre 1358 wieder Anspruch auf die Bede, die Gerichtsbarkeit und die Dienste der Poeler Bauern, ohne die Privilegierung der geistlichen Güter zu achten.


35) Wann Wangern aus dem Besitz des Johannisklosters in den des Heiligen-Geist-Hospitals übergegangen ist, geht aus den Urkunden nicht hervor.
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Anfangs verteidigte das Domkapitel seine Rechte mit Erfolg, indem es sich an den Papst mit einer Beschwerde wandte 36 ). In einem Schiedsspruch vom 4. Jan. 1360 stellte sich der Schiedsrichter Antonius von Plessen gemäß der eindeutigen Rechtslage auf die Seite des Domkapitels und verbot dem Herzog jegliche Bedeerhebung bei Androhung des Interdikts und der Exkommunikation. Wenn Albrecht auch zuerst den Spruch anfocht und sich seinerseits an den päpstlichen Stuhl wandte, so mußte er doch endlich nachgeben und am 18. Mai 1361 einen Vergleich mit dem Domkapitel schließen, in dem er auf alle Abgaben, Bede und Dienste verzichtete 37 ). Doch scheint er die Gerichtsbarkeit zum Teil erlangt zu haben; es wird nämlich bestimmt, daß überall dort, wo das Kapitel mit dem Herzog zusammen das Gericht habe, nicht ein Teil allein Recht sprechen solle, sondern die Beauftragten beider Parteien innerhalb von 14 Tagen den Fall gemeinsam untersuchen und aburteilen sollen. In diesem Punkte hatte also Albrecht ein Anrecht gewonnen, auf Poel einzugreifen.

Er kümmerte sich im übrigen nicht viel um den ausgesprochenen Verzicht, und seine Eingriffe auf Poel mehrten sich. Eine Urkunde aus dem Jahre 1378 gibt darüber Aufschluß: wegen der Bedrückungen gewisser unfrommer Tyrannen und der den Colonen der Hufen beständig aufgelegten Tallien und Exaktionen seien die Bauern so in Not geraten, daß sie den Zins für die Vikarei der Familie Constantin in der Lübecker Marienkirche nicht mehr zu zahlen imstande seien. Die Vikarei muß daher neu dotiert werden 38 ).

Schließlich willigten das Domkapitel und der Bischof in die regelmäßige Bedezahlung ihrer Bauern an den Herzog ein, um nicht "turbieret und molestieret" zu werden 39 ). Dies geschah wohl schon im 15. Jahrhundert 40 ). Außer der Bede zogen die


36) M.U.B. 8599 enthält die ganzen Verhandlungen.
37) M.U.B. 8890, 1361.
38) M.U.B. 11124, 1378.
39) Auswärtiges Lübeck, Vol. II. Aussage des Bischofs im Prozeß gegen den Herzog.
40) Leider sind die Nachrichten aus dem 15. und dem Anfang des 16. Jahrhunderts überaus dürftig. Das Absinken der Kultur während dieser für Mecklenburg ganz besonders chaotischen Zeit spiegelt sich in dem Mangel und der schlechten Beschaffenheit der vorhandenen Urkunden wider. Die flüchtige, fast unleserliche Schrift der wenigen auf Papierfetzen gekritzelten Urkunden steht in eindrucksvollem Gegensatz zu der sorgfältigen, schönen Ausführung der Pergamenturkunden des 12. und 13. Jahrhunderts.
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Herzöge dann noch die Gerichtsbarkeit und mit ihr die Dienste und das Rauchhuhn der meisten

auern an sich und wiesen sie dem Amt Buckow zu 41 ).

2. Der Streit um das Jagdrecht mit den Stralendorffs.

Während des 15. Jahrhunderts bildete sich auch das Jagdrecht der Herzöge auf Poel nach Gewohnheitsrecht heraus und dazu die damit verbundene Ablagerpflicht der Bauern. Für ihre Jagdausflüge bauten sich die Herzöge ein Jagdhaus auf der Insel 42 ). Von diesem ist auch in dem Kirchenvisitationsprotokoll von 1534 die Rede. Es heißt da: "vp desse Drenow hefft gestann en huß, dar inne der fursten jacht lach, wenner se dar jageden efft jagenn letenn dar vp dem lannde. Dat ßulige huß hefft Hinrich Stralendorp dem Manne, de darin wanede, weltlich dalebrackenn vnnd

hefft dessulue Drenow to sinem kroge gelecht vnnd brucket der gelick sins eigenn gudes, vnnd de Jacht in sinenn katenn gelecht" 43 ). Daraus geht hervor, daß die Stralendorffs den Herzögen das Jagdrecht nicht zugestehen wollten und daher das Jagdhaus abreißen ließen. Während des 16. Jahrhunderts haben nach den Aussagen im Stralendorff-Prozeß beide Parteien, der Herzog und die Ritter, auf Poel gejagt und auch beide das Ablager von den Bauern gefordert 44 ).

3. Flottenpläne um den Hafen in Gollwitz.

Ende des 15. Jahrhunderts kam für die Herzöge noch ein wirtschaftliches Interesse hinzu, um dessentwillen sie auf Poel Fuß fassen wollten. Die Herzöge Magnus und Balthasar wollten den Getreidehandel, den sie den Holländern in Mecklenburg verboten hatten, ihrer Herrschaft unmittelbar nutzbar machen; sie verschafften sich ein Schiff und versuchten, den kleinen Hafen Gollwitz für den Getreideumschlag zu benutzen. Der Plan scheiterte, da ihnen das Schiff vom Herzog von Schles-


41) Prozeß des Domkapitels mit dem Herzog. Poeler Urkk., Fasc. 8.
42) Die erste Nachricht darüber findet sich in der Chronik von Wismar, pag. 42, für das Jahr 1436. Herzogin Catharina erhielt damals von ihren Söhnen zum Nießbrauch unter anderm auch die Gebäude auf dem Lande Poel.
43) Vergleiche G. C. F. Lisch: Über die Drenow auf der Insel Poel. M.J.B. Bd. 41, S. 110.
44) Amt Poel, Vol. I A-B.
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wig 1491 fortgenommen wurde 45 ) Der Gedanke wurde aber damit nicht aufgegeben 46 ); am Hofe Albrechts VII. erwog man sogar den Plan, eine eigene fürstliche Handelsflotte zu schaffen und dafür den Gollwitzer Hafen auszubauen. Die Stadt Wismar aber duldete die Hafenanlage nicht, und als 1533 in Gollwitz ein fürstliches Lusthaus erbaut werden sollte, brachte sie diesen Bau wohl mit Recht mit den Hafenplänen in Beziehung; die Ratssendboten von Wismar und Rostock protestierten also dagegen: aus dem Lust- könne leicht ein Unlusthaus werden, warnten sie 47 ). Herzog Albrecht blieb dabei, es sei nur ein Jagdhaus geplant, dessen er auf seinen Jagdfahrten dringend bedürfe 48 ). Doch kam der Bau anscheinend wegen dieses Protestes nicht zustande.

4. Säkularisation der Güter des Domkapitels. 1555.

Die Reformation bot Herzog Johann Albrecht die erwünschte Gelegenheit, die bedeutende Grundherrschaft des Lübecker Domkapitels in Mecklenburg vollends an sich zu bringen. Im Jahre 1555 legte er Beschlag auf die Poeler Dörfer und ließ von da an die Pacht der Bauern durch den Amtmann von Bukow einziehen. Das Domkapitel protestierte und klagte beim Reichskammergericht, wandte sich auch an den Kaiser selbst. Aber der Prozeß 49 ), der anfangs recht günstig für das Kapitel verlief, zog sich hin mit Aktenaustausch, Klagen und Verhandlungen. 1571 wurde dem Herzog die Aufhebung seines Verbots für die Poeler Bauern, dem Domkapitel Zins zu zahlen, anbefohlen. Aber dies nützte den Lübeckern kaum, da inzwischen der Amtshof auf Poel eingerichtet wurde und die plötzlich scharf angezogenen Hofdienste es den Bauern ohnehin unmöglich machten, Pacht nach Lübeck und nach Bukow zu zahlen. Doch


45) Witte, Meckl. Gesch. I, S. 297.
46) Steinmann, M.J.B. 86, S. 118.
47) Koppmann, Klipphäfen, Hans. Geschichtsblätter 1885.
48) Es heißt in seiner Antwort: "...wann er sine Fürstliche Gnaden up dem Lande Pöhle were, so müste Sein Gnaden liggen mit den Buren to Hus, dar repen de Köhe, dar blecketden de Schaape, dar quarkten de Schwine, da reget et gar miteinander und bölkete altomalen; ... darto wäre id fehrlich so to liggende umb dem Brande willen ... in sodanne Strohhüsen ... und wäre darum alldar alleine ein Lust-Hüsken, dar Sein Gnaden mit ereme Gemahl bequemlicken inne wesen möchte, gemeinet to buwende." (Nach Kuhberg, S. 31.)
49) Auswärtiges Lübeck, Vol. II, 8.
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Herzog Ulrich und später Herzog Johann waren nun zu einem Vergleich geneigt, zumal ihnen die Rostocker Professoren Michael Crassens und Laurentius Kirchhof in ihrem Gutachten 1579 angesichts der klaren Besitztitel der Lübecker dazu rieten 50 ). Nach langen Verhandlungen kam endlich am 7. Sept. 1598 ein Vergleich zustande. Das Domkapitel verkaufte alle seine Dörfer in Mecklenburg mit allen Rechten für 37 000 M. an die mecklenburgischen Herzöge. Außer den Poeler Dörfern handelte es sich dabei um die Dörfer Stove, Güstekow, Neuburg und Hageböck auf dem Festland 50 )

5. Der Prozeß um die "lübischen Dörfer" mit dem Heiligen-Geist-Hospital.

Ausgenommen von dieser Abtretung aber waren die "lübischen Dörfer" Brandenhusen, Wangern, Weitendorf und Seedorf, die seit dem 14. Jahrhundert dem Heiligen-Geist-Hospital (HGH.) in Lübeck gehörten. Auch sie hatte der Herzog 1555 beansprucht und zum Amt Bukow gelegt 51 ). Das HGH. schritt zur Klage beim kaiserlichen Kammergericht in Speier. Der Rat der Stadt Lübeck als Vertreter des HGH. drang auch mit seiner Klage durch. Am 30. Juli 1566 verurteilte das Gericht den Herzog, die Güter wieder zurückzugeben, und. auch der Kaiser Maximilian II. befahl ihm den Verzicht. Als Johann Albrecht sich um den Entscheid nicht kümmerte, mußte der Rat noch einmal das Gericht anrufen. 1583 fiel die endgültige Entscheidung zugunsten des Hospitals, und der Herzog mußte von nun an auf die Hofdienste und Pacht der "lübischen Bauern" verzichten. Staatsrechtlich aber gehörten auch die "lübischen Dörfer" zu Mecklenburg, und die Bede wurde unbestritten von den herzoglichen Beamten erhoben. Sie hatten aber eigene Verwaltung und unterstanden der Gerichtsbarkeit des Vogteigerichtes in Lübeck.


50) Auswärtiges Lübeck, Vol. II, 8.
50) Auswärtiges Lübeck, Vol. II, 8.
51) Kuhberg II, 7 gibt andere Daten und eine andere Begründung für die Einziehung an: Die Besetzung sei 1566 erfolgt, da die Lübecker am 31. Dezember 1566 ein Schiff, das unter mecklenburgischem Geleit fuhr und schon in den neutralen Hafen bei Gollwitz eingefahren war, dort durch ihre Kriegsschiffe verfolgen und nehmen ließen. Dafür habe der Herzog alle lübischen Besitzungen einziehen lassen. Den Vorgang berichtet Rudloff, Bd. I, S. 209, sagt aber nichts von der Einziehung der Güter. Die Wegnahme des Schiffes kann jedoch nicht die Ursache der Einziehung gewesen sein, da schon am 30. Juli 1566 das Urteil des Prozesses gesprochen wurde.
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6. Die Erwerbung der Stralendorffschen Güter. 1615.

Als der Herzog 1555 Besitz von den Gütern des Domkapitels ergriff, geriet er sogleich auch mit den Rittern Stralendorff auf Goldebee in Streit. Diese hatten nämlich noch eine Reihe von Einzelhebungen in den Poeler Dörfern behalten und im 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts weitere Renten, teils von ihren Verwandten in Preensberg und Zurow, teils von der Lübecker Kirche erworben, welche die Einkünfte der Vikareien, die durch die Reformation erledigt waren, an die Ritter verkaufte 52 ). Das "Jus Patronatus Ecclesiarum" (das Recht, die Prediger einzusetzen) hatten sie seitdem Verkauf von 1318 unbestritten ausgeübt 53 ). Uber ihre Rechte hinausgehend, hatten sie im 16. Jahrhundert versucht, wüste Hufen an sich zu ziehen, durch die Bauern beackern zu lassen und selber eine Gutswirtschaft auf Poel einzurichten. Die Bestrebungen des Herzogs, die Dienste der Bauern für seine Gutswirtschaft zu nutzen, durchkreuzten also die Pläne der Ritter, und ein Zusammenstoß war unvermeidlich.

Der Streit entzündet sich, als der Bukower Küchenmeister Preen 1568 in Kirchdorf ein fürstliches Haus errichten will. Die Stralendorffs lassen einen Notar des kaiserlichen Kammergerichts nach Poel kommen, der in feierlicher Weise Verwah-


52) Amt Poel, Vol. I, Stralendorff-Prozeß. (A-B.) 1486 kauft Vicke Stralendorff, Goldebee, von Hinrich Stralendorff, Zurow, seinen Anteil an den Gütern Hornstorf, Friedrichstorf, Rakow, Dolgen, Warckstorf und schließlich Poel für 373 M. 1524 kauft Heinrich Stralendorff alle Einkünfte und Gerechtigkeit, die von den Bürgern Clendenst und Kruse 1320 zu einer Vikarei gestiftet worden waren, von den Verwaltern der Vikarei für 412 M. (in Niendorf). 1530 kauft Heinrich Stralendorff für 500 M. von dem Lübecker Capellanus Hinrich Schönenborch einen Anteil Guts und Hufen in Kirchdorf, der 1347 von den Bürgern Jordan von Tribsees und Mathias von Cymescen zu einer Vikarei gestiftet war. 1534 kauft Heinrich Stralendorff den Anteil des Achim Stralendorff aus Preensberg auf dem Lande Poel und in Groß Strömkendorf für 1000 M. mit Gericht und Diensten.
53) Noch 1553 weist Johann Albrecht seinen Küchenmeister in Bukow an, wegen der Einsetzung des neuen Predigers Laurentius Wüsthoff mit den Stralendorffs zu verhandeln, daß sie "ihm zu Gefallen" den Laurentius Wüstehöffen einsetzen. (Stralendorff-Prozeß.)
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rung gegen den Bau einlegt 54 ). Sie versuchen auch die Unterstützung ihrer Standesgenossen gegen den Herzog auszunutzen, und auf dem Sternberger Landtag muß Johann Albrecht 1572 auch den Ständen versprechen, Abhilfe zu schaffen; erst daraufhin werden ihm die 400 000 Gulden zur Tilgung seiner Schulden bewilligt. Danach beginnen Vergleichsverhandlungen, die sich jahrzehntelang hinziehen. Die Stralendorffs mahnen wieder und wieder, doch wissen die Buckower Beamten immer neuen Aufschub der Entscheidung zu erreichen. 1606 klagen die Stralendorffs, daß die "Tagefarth . . zum offtermalen verschoben und in diesem Jahr zum 3. Mal ohn Ursache von den Beambten abgeschlagen" sei. Der Streit geht in erster Linie um die Grundherrschaft in Kirchdorf, um die Dienste der Bauern und Käter dort, um Mahlzwang, Jagd, Ablager und die Gerichtsbarkeit. Im Jahre 1615 endlich, nach fast 60-jähriger Dauer, wird der Prozeß mit einem Vergleich beendet. Für 1000 Reichstaler kauft Adolf Friedrich den Rittern alle ihre Ansprüche auf Poel ab. Für die abgetretenen Rechte des Patronats und der Bedeerhebung erhalten die Stralendorffs Ersatz in Dreweskirchen und Strömckendorf.

III. Poel im Besitz der mecklenburgischen Herzöge (1555- 1648).

1. Die Einrichtung des Amtshofes Kaltenhof und der Bau eines Jagdhauses.

Daß die Herzöge in ihren Versuchen, ganz Poel zu gewinnen, planmäßig vorgegangen sind, wird in einer Urkunde aus dem Jahre 1675 klar ausgesprochen. Die Brüder von Bassewitz haben danach schon im Jahre 1554, also vor der Einziehung der geistlichen Güter auf Poel, dem Herzog auf sein inständiges Drängen die Grundherrschaft über zwei Bauern, Lemke und Steinhagen in Fährdorf, verkauft, "weil er das Landt zu Polen gern allein für sich haben wollte". Der Grund dafür wird sein, daß er schon damals die Anlage eines Meierhofes plante und dazu der Dienste der Poeler Bauern bedurfte. Anfang der


54) Die Form der Rechtshandlung ist wegen ihrer Anschaulichkeit interessant: Der Notarius mißt feierlich das Gebäude mit der Elle aus und wirft als Zeichen des Protestes einen Stein durch das Fenster in das halbfertige Haus. Der Tischler und seine Gesellen werden genötigt, mit ihrer Arbeit innezuhalten.
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sechziger Jahre läßt er dann wirklich ein ganzes Dorf, nämlich Westergollwitz, zu einem "Bauhof" zusammenlegen 55 ). Es werden vier Bauernhöfe eingezogen, und zwar geschieht dies durchaus auf dem Rechtswege. Zweien Bauern kauft der Amtmann Preen die Hufen ab, ein Hof ist abgebrannt und wüst geworden, und von dem vierten "ist der Kerl verlauffen" 56 ).

Gleich nach der Errichtung des Bauhofes ging man an den Bau eines herzoglichen Hauses. In Fleckenhagen, das heißt südlich von Kirchdorf, wo vor dem Verkauf von 1318 die "Curia Uppenfelde" gelegen hatte, wurde 1568 das neue Gebäude errichtet, das wohl als Jagdhaus gedacht war 57 ). Wenn auch das Haus zum Teil durch Handwerker im Taglohn errichtet sein wird, so hatten die Bauern doch die Fuhren für Holz und Steine zu leisten. Während des ganzen Jahrhunderts des Streites zwischen dem Herzog, den Stralendorffs und dem Lübecker Kapitel standen sie unter dreifacher Belastung, da jede der drei Parteien ihre Leistungen beanspruchte. In kurzer Zeit waren sie verarmt und klagten, daß die Wismarer Kaufleute ihnen nicht mehr borgen wollten wegen ihrer vielen Lasten 58 ).

Der Herzog kümmerte sich um die Klagen nicht viel. Nach der Beendigung des Prozesses mit dem Domkapitel wollten Ulrich und Sigismund Augustus sogar zur Vermehrung und Verbesserung des Ertrages der Poeler Güter einen neuen Meierhof bei Malchow einrichten. Die Bauern versuchten, das drohende Unheil durch eine Bittschrift an den Herzog abzuwenden. Sie schilderten ihre Not und ließen als Drohung einfließen: "Sie werden Hungers sterben" oder, "das Gott gnediglich vorhüte, verlauffen müssen". Das Projekt eines zweiten Meierhofes wurde auch wirklich aufgegeben 59 ).


55) Der Zeitpunkt ist nicht genau bekannt. In einer Urkunde von 1567 wird der Bau als vollendet angesehen: die Bauern erhalten einen Nachlaß auf die Ablager-Beiträge, da die 18 Hufen von Westergollwitz, die zum Kaltenhof gelegt worden sind, jetzt keine Beiträge mehr geben.
56) Zeugenaussage von Bauern im Stralendorff-Prozeß.
57) Wigger gibt für den Bau das Jahr 1562 an. Ich weiß nicht, auf welche Nachricht er sich dabei stützt. Jedenfalls ist 1568 das Gebäude noch im Bau, denn bei dem Protest der Stralendorffs gegen den Bau werden die Tischler genötigt, ihre Arbeit niederzulegen. S. o. S. 21, Anm. 54.
58) Amt Poel, 10, Pächte. Bittschrift der Bauern. 1599.
59) Amt Poel, Vol. II, B.
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2. Der Festungsbau (1614-1618).

Bald aber tauchte ein Plan auf, der auf das bäuerliche Leben von noch einschneidenderer Wirkung werden sollte. Poel sollte Festung werden.

Hans Witte stellt den Schloßbau in Zusammenhang mit dem Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 60 ). Aber nach der Darstellung von Wigger 61 ) wurde der Bau in der Hauptsache schon in den Jahren 1614-1618 fertiggestellt. Der Plan wird gewiß schon früher gefaßt, durch die Kriegsgefahr aber dahin verändert worden sein, daß aus dem beabsichtigten Lustschloß eine Festung wurde.

Adolf Friedrich beauftragte den Kapitän Pilooth aus Emden mit der Bauleitung. Das Jagdhaus wurde abgebrochen und ein festes Schloß mit sternförmigen Wallanlagen an derselben Stelle errichtet. Gleichzeitig wurde auch der "Schloßgarten" nach Pilooths Plänen angelegt. Die Wälle wurden reichlich mit Kanonen bewehrt, und der Herzog ernannte Pilooth 1619 zum "Capitain auf unsere Vestung Pöle und über unsere Schiffe . .". Diese Schiffe waren gleichfalls ein Werk Pilooths und bestanden aus bewehrten Kriegsjachten und einem Lastschiff, die den Kern einer projektierten Kriegsflotte Adolf Friedrichs bildeten. Die Kosten des Baues waren sehr beträchtlich und werden von Wigger auf 23 000 Rtlr. berechnet, obgleich der Herzog die Arbeitskräfte und die Materialien des ganzen Landes dazu heranzog. Aufgebote aus allen Ämtern arbeiteten an dem Schanzwerk unter Führung von Landreitern und Vögten. Am meisten war natürlich die Bauernschaft auf Poel belastet. Auch nach Beendigung des Baues wurde sie herangezogen, da Pilooth 1619 eine "Bauernwacht" organisierte, nach der von den 37 Bauern auf Poel jede Nacht sechs den Wachtdienst übernehmen mußten. Nach Abzug der Musketiere, die Kapitän Pilooth anfangs als militärische Besatzung auf dem Schloß hatte, mußten auch am Tage zwei Mann Wache stehen; trotz vieler Klagen zog der Vertreter Pilooths die Bauern zu Fuhrdiensten für die Wälle und zum Exerzieren auf der Festung heran. Der große Krieg warf seine Schatten voraus.


60) Witte, Mecklenburgische Geschichte, 2. Bd., S. 139.
61) Für die ganze Geschichte des Baus vgl. Wigger, "Die Festung Pöl", M.J.B. 48.
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Das Schloß diente verschiedentlich als Lustschloß; vor allem bei dem Besuch Gustav Adolfs am 11. Mai 1620, vor seiner Reise nach Berlin zur Werbung um Marie Eleonore von Brandenburg. Auch auf der Rückreise machte er auf Poel Halt. Ein glänzendes Fest wurde noch im September 1620 gefeiert, als Gustav Adolfs Braut von Poel aus nach Schweden hinüberging.

3. Die Festung Poel im Dreißigjährigen Kriege.

Als 1626 König Christian von Dänemark, der Führer der protestantischen Union, von Tilly geschlagen war, nahmen die Dänen ihren Rückzug durch das verbündete Mecklenburg und zogen so dies Land mit in den Krieg hinein. Es spielt dabei die unglücklichste Rolle, da der Herzog in untätiger Unschlüssigkeit zwischen den Kaiserlichen und den Dänen schwankte; schließlich wurde Mecklenburg von beiden Parteien als Feindesland angesehen und behandelt. Die Dänen zogen sich über Wismar nach Poel zurück und brachen die Brücke bei Fährdorf hinter sich ab. Aber anstatt die Insel mit der neuerbauten Festung energisch zu verteidigen und so die ungeheuren Opfer für die Befestigung der Insel zu rechtfertigen, ließen sie die Festung im Stich und schifften sich von Poel aus ein. Kampflos wurde die Festung am 21. Nov. 1627 an Wallenstein übergeben und von diesem der Obrist-Wachtmeister Wartesla zum Kommandanten ernannt. Drei wallensteinsche Kompanien lagen nun in Einquartierung auf Poel, und der Druck auf die Einwohner verstärkte sich noch mehr. Im Sommer 1628 ließ Wallenstein die Brückenschanze bei Fährdorf und den Walfisch, die kleine Insel vor Poel, befestigen und ausbauen. "Aus allen Ämtern wurden Schanzer unter scharfer Bedrohung heran geholt, und das ganze Land litt unsäglich darunter."

Wallenstein war 1628 vom Kaiser zum " General der ganzen kaiserlichen Schiffsarmada zu Meer wie auch des ozeanischen und baltischen Meeres General" ernannt. Er wollte nun eine Flotte schaffen und ließ dazu 1629 alle Fischer und Schiffer an den Küsten für eine Kriegsflotte ausheben. Aber auch diesmal blieben die weitausschauenden Pläne, die durch ihren Erfolg große Bedeutung hätten haben können, in den Anfängen stecken. Wallenstein wurde vom Kaiser abgesetzt, und die Kaiserlichen mußten aus Mecklenburg abziehen, nicht ohne das Land erst gründlich zu verwüsten. Am 2. Oktober 1631 verließ

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die Besatzung die Festung Poel, nachdem sie furchtbar im Schloß gehaust hatte. Schon damals war die Festung kaum mehr bewohnbar, und die folgende Zeit war nicht dazu angetan, die Schäden zu heilen. Mit schwedischer Hilfe wurden die vertriebenen Herzöge wieder eingesetzt, von neuem wird das unglückliche Land zum Kriegsschauplatz. Es würde zu weit führen, die Wechselfälle der letzten Kriegsjahre mit ihrer erschütternden Monotonie von Raub, Brand und Plünderung im einzelnen zu verfolgen. Mehrere Male wurde Poel von feindlichen Überfällen heimgesucht, 1635 "erstiegen" die Schweden die Festung, 1638 die Kaiserlichen. Dennoch scheint Poel wegen seiner abgeschiedenen Lage den Leiden des Krieges nicht so sehr ausgeliefert gewesen zu sein, wie etwa die Dörfer und Städte an den großen Heerstraßen. Ein Vergleich zeigt die viel größere Anzahl besetzter Hufen auf Poel als in den Ämtern Schwerin und Stargard:

1655 Amt Schwerin von 562 Stellen 265 besetzt = 47,12 % 62 ),
1640 Amt Stargard von 423 Stellen 30 besetzt = 7     % 63 ),
1647 Amt Poel von 35 Bauernstellen 27 besetzt = 78    % ,
von 20 Katen 12 besetzt = 60    % 64 ).

4. Die Abtretung der Insel an Schweden. 1648.

Nach vieljährigen Friedensverhandlungen machte endlich 1648 der Westfälische Friede dem furchtbaren Kriege ein Ende. Am 24. Oktober unterzeichnete auch der mecklenburgische Gesandte Dr. Abraham Kayser. Der Herzog willigte damit nach langem Sträuben ein, die Herrschaft Wismar mit der Festung auf dem Walfisch und den Ämtern Neukloster und Poel an Schweden abzutreten 65 ). Ausgenommen waren nur die sog. "lübischen Dörfer" auf Poel: Seedorf, Weitendorf, Branden-


62) Ihde, S. 138.
63) Endler-Folkers, Das Mecklenburgische Bauerndorf, Rostock 1930, S. 70.
64) Amtsbeschreibung 1647.
65) Art. X, §§ 6 und 13.
"Imperator de consensu totius imperii concedit etiam Serenissimae Reginae eiusque heredibus ac successoribus Regibus Regnosque Sueciae in perpetuum et immediatum imperii feudum civitatem portumque Wismariensem, una cum Fortalitio Walfisch et Praefecturis Poel (exceptis pagis Seedorf, Weidendorff, Brandenhausen et Wangern ad Hospitale Sancti spiritus, in urbe Lubica pertinentibus)".
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husen und Wangern, die dem HGH. Lübeck gehörten. Diese traten damit in ein staatsrechtlich ganz eigenartiges Verhältnis.

Sie hatten vor 1648 dem Herzog von Mecklenburg als Landesherrn unterstanden. Die Landeshoheit der ganzen Insel ging nunmehr an Schweden über, die Hospitaldörfer aber wurden ausdrücklich davon ausgenommen. So kam es, daß sowohl das schwedische Amt, als auch das HGH. sich die Landes-hoheit zuschrieben 66 ). Die "lübischen Bauern" zahlten die frühere Summe von Königsbede, Stolbede und Zehnten (Kapitelspacht) von 27 Rtlr. 183/4 (ß) in Geld und 4 Sch. Ablagerhafer unter dem Namen Schutzgeld weiterhin an das Amt Poel. Sie trugen auch 1/3 der Kosten und Fuhren zu Brücken- und Kirchenbauten. Sonst aber standen sie unter eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit 67 ). Weitere Steuern sind von schwedischer Seite von ihnen nicht erhoben worden.

IV. Poel unter schwedischer Herrschaft (1648-1803).

1. Poel im Pfandbesitz des Grafen Steinberg und anderer Pfandinhaber. (1648-1694).

Aus den ersten Jahrzehnten der schwedischen Herrschaft wissen wir nur sehr wenig über Poel. Die Schweden legten der Festung Poel wenig Wert bei, nur in der ersten Zeit war noch ein Hauptmann auf dem Schlosse, dann ließen sie es verfallen, während sie die kleine Insel Walfisch und die Stadt Wismar stark befestigten. Das Amt Poel wurde verpfändet; es ging von einem Pfandinhaber zum andern; 1694 heißt es: "Seit dem Münsterischen Friedensschluß sei das Ambt in so vieler Possessoren Hände gewesen", daß niemand recht über die Eigentumsverhältnisse Bescheid wisse. Königin Christine verlieh 1648 Poel an ihren späteren Nachfolger Karl X. Gustav, ließ es aber selber verwalten 68 ). Es ging dann in den Pfandbesitz des schwedischen Generalmajors und Reiterobersten Anton von Steinberg über (1662 bezeugt). Er wohnte nie selbst auf


66) Die obige unklare Fassung des Friedensvertrages wurde in kluger Diplomatie von dem Lübecker Gesandten Dr. Gloxin vorgeschlagen, um der Frage nach der Landeshoheit so viel wie möglich auszuweichen. Senatsakten Lübeck, Ecclesiastica, Hosp. z. Heil. Geist, Vol. F. Fasc. 1.
67) Vgl. Hauptteil, Verwaltung, S. 33 ff.
68) Vgl. Wigger, M.J.B. 48, S. 40.
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Poel und setzte Amtleute ein, von denen nicht viel Gutes berichtet wird. Einer von ihnen, Amtmann Paul Karnolt Schwabach, ist "einmal flüchtig durchgegangen und in Rostock dann verstorben und hat alle Akten mitgenommen" 69 ). Von seinem Nachfolger Elmhoff, der das Amt bis 1675 verwaltete, kennen wir nur den Namen. In diesem Jahre wurde Poel wieder, wie schon 1657-59, von Kriegsnöten heimgesucht. Nach der Niederlage der Schweden bei Fehrbellin rückte der Große Kurfürst und mit ihm die Dänen vor Wismar. Am 4. September 1675 wurde Poel von den Brandenburgern besetzt, nach der Belagerung Wismars aber von den Dänen. In diesem "Dänischen Kriege" wird das "wohlerbaute Schloß . . . gänzlich ruiniert, und ist nichts als die bloßen Wälle, Mauern und Dachung davon übrig geblieben" 70 ). Von 1676-79 schalteten, wie auch in Neukloster, die Dänen im Amt Poel. Nach ihrem Abzug wird den beiden Ämtern die Zahlung von 7790 Talern Kontribution auferlegt. Da das "gantz außgesogene" Amt Poel seinen Anteil unmöglich aufbringen kann, erklärt sich Inspektor Christoph Junge zum Vorschuß dieser Gelder bereit und erhält dafür durch den Generalgouverneur Gyllenstjerna 1680 den Kaltenhof und die Pächte der Bauern auf sechs Jahre, halb als Pfandinhaber, halb als Pächter. Die Anrechte der Gräfin Steinberg wurden dabei völlig übergangen, da "niemand von der Frau Gräfin zugegen gewesen".

Aus dem Kontrakt des Inspektors Junge hören wir ein wenig über den Zustand des Amtes. Die Bauern und Einwohner sind auch "in diesem abgelegten Kriege von den brandenburgischen Reutern in gäntzlichen Ruin gesetzet und von aller Vieh und Fahrnis entblößet, von dem dänischen Amtmann in der Contribution sehr beschwert und gedrückt und dannenhero den Untertanen des Amtes einige Hülfe und Assistence wohl höchstnötig". Der Inspektor soll ihnen daher Geld, Korn, Lebensmittel und Vieh vorstrecken. Der Kaltenhof ist ganz verwildert und liegt ohne das geringste Vieh da. Da das


69) Inventarium Nr. 503. Beschreibung 1694. Der Gouverneur Baron Mellin vermißt Akten und Amtsbücher über die Zeit von 1648 bis 1694. Es wird ihm aber erklärt, Akten lägen nicht vor; aus der mecklenburgischen Zeit lägen die Akten in Schwerin, und der Herzog weigere sich, sie herauszugeben; die späteren wären eben von dem Amtmann Schwabach mit fortgenommen. Andere soll der Amtmann von Järmerstedt mitgenommen haben (nach späterer Angabe).
70) Inventarium Nr. 501, Beschreibung 1694.
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Schloß gänzlich verfallen und auch das Wohnhaus auf dem Kaltenhof alters halber "zu wohnen höchst gefährlich" ist, kann Junge auf Amtskosten sich entweder im Schloß oder auf dem Amtshof "einige Logementer reparieren" und auch einige kleine Bauten auf dem Hof errichten. Die wüsten Hufen darf er solange "durch Einfallkorn" nutzen, bis sie wieder besetzt werden können.

Die Gräfin Steinberg, Katharina Ribbing, zwang aber durch einen Prozeß die Krone Schweden, ihr das Amt wieder herauszugeben. Am 20. Juli 1685 wird den Poeler Einwohnern in einer feierlichen Zusammenkunft mitgeteilt, daß die Gräfin nun wieder in den Besitz Poels träte. Ihr Vertreter, Herr Adam von Bremen, hält einen Gerichtstag ab, in dem die noch immer schlimmen Verhältnisse der Bauern geregelt werden sollen 71 ). Die Bauern sind alle noch sehr verschuldet; wenn sie eine Stelle neu annehmen, so erbitten sie sich meist zwei Freijahre, bis sie den wüsten Acker und die Gebäude in Ordnung gebracht und Vieh angeschafft haben. Haben sie gar kein Vieh, so erhalten sie es, wenn sie zwei Bürgen, meist Verwandte oder Nachbarn, stellen können. Die Oberaufsicht überließ die Gräfin einem Herrn von Järmerstedt; dieser ließ aber den Amtshof Kaltenhof in den Jahren 1685 bis 1693 von dem Poeler Oberschulzen Jochim Schwartz (auf Schwartzenhof, später Oertzenhof) verwalten. Erst 1693 findet sich wieder ein Amtspächter für den Kaltenhof, Jochim Allers.

Im folgenden Jahr, 1694, erklärt aber der König Karl XI. das Amt Poel für eingezogen. Erst von dieser Zeit an wird wieder eine geregelte Wirtschaft auf dem Kaltenhof eingerichtet, und der nächste Amtspächter, Landrentmeister Steeb, versucht nach Kräften durch Bauten und bessere Ackerbestellung den verwilderten Hof wieder in Ordnung zu bringen 72 ).

2. Poel unter Verwaltung der Amtspächter. (1694-1803).

Von 1694 bis zur Abtretung 1803 wurde das Amt für die Krone nutzbar gemacht, indem es wie ein großes Gut an den Meistbietenden verpachtet wurde 73 ). Von 1694 bis 1713 war Landrentmeister Johann Steeb der Pächter des Kaltenhofes. Er scheint sich mit Umsicht und Energie des vernachlässigten


71) Protokollbuch 1685 bis 1694.
72) Inventarium Nr. 503. Pensionscontract des Landrentmeisters Johann Steeb 1604.
73) Die gleiche Art der Nutzung berichtet Jacobs für das Amt Neukloster.
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Hofes angenommen zu haben; er baute eine Scheune, einen Schafstall und einen Vogtskaten, besserte die Gebäude aus und versuchte, den Ackerbau zu heben. Auch die wirtschaftliche Lage der Bauern besserte sich, da Steeb bestrebt war, möglichst wenig Hufen der Bauern "zu Hofdienst zu legen", um seine Bareinnahmen durch das ziemlich hoch bemessene Dienstgeld der übrigen Hufen zu erhöhen. 1705 wird sogar erwogen, ob die Bauern nicht gemeinsam den Amtshof für jährlich 600 Rtlr. pachten sollen 74 ). Die Aussicht auf Dienstfreiheit lockt sie; sie wollen aber nicht die Hofwehr auf dem Kaltenhof übernehmen und dafür in solidum haften. Als Steeb 50 Rtlr. Pacht mehr bietet, sind sie anscheinend recht erleichtert und "haben es ihm gerne abgestanden".

Diese günstige Entwicklung wird aber unterbrochen durch die Wirren des Nordischen Krieges.

Um den Krieg von Deutschland fernzuhalten, war im Haager Konzert 1710 die Neutralität der schwedischen Besitzungen in Deutschland festgesetzt worden. Da aber Karl XII. gegen diesen Vertrag protestierte, rückten die Dänen 1711 gegen Wismar vor. Wismar hatte mehrere Belagerungen durchzumachen, und auch die Ämter Neukloster und Poel brachten furchtbare Opfer. Beide Ämter hatten vor allen Dingen das Magazin in Wismar mit Korn und Fleisch zu versorgen. 1711 allein lieferte der Kaltenhof 1854 Sch. Korn und 500 Schafe und die Bauern von Poel noch 3287 Sch. Korn nach Wismar 75 ). Dazu hatten sie "eine fast unerträgliche Last vieler Holzfuhren" nach Wismar für die Festung zu leisten. Das Holz wurde in der Neuklosterschen Forst geschlagen und mußte von da nach Wismar gefahren werden 76 ). Später traten noch die Fuhren für die Belagerungstruppen hinzu, z. B. hatten die Poeler Bauern vom 14. November 1715 bis zum 11. April 1716 wöchentlich 60 Fuder Brennholz für die alliierten Truppen von Neukloster nach Wismar zu fahren.

Am härtesten wurden die Einquartierungen empfunden. Man rechnete 1711 auf 2 Hufen 3 Mann Einquartierung 77 ).


74) Vol. 10, Poel, Amtsregister 1705. Verhandlungen der Lustrationskommission.
75) Vol. 10, Poel, Inventare.
76) Inventarium Nr. 418.
77) Die Soldaten verlangten für ein Pferd: 1 Faß Hafer, 10 Pfund Heu, 1 Sch. Häcksel; für jeden Mann täglich 3 Mahlzeiten, 2 Kannen Bier und 12 (ß); außerdem waren täglich ins Lager zu leisten: 120 Bund Stroh und 5 Sch. Hafer. (Vol. 10, Poel, Amtsreg.)
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Für die Jahre 1712/15 berechnen die Bauern ihren Verlust an Bargeld allein auf 8283 Rtlr., alle Fuhren und Verlust an Vieh ungerechnet. Die Äcker lagen unbestellt da, weil das Saatkorn mangelte und alles zur Verproviantierung des Wismarschen Garnison hatte abgeliefert werden müssen.

Da die Stadt Wismar dem Gouvernement für die Garnison schon 1711 31 000 Taler hatte vorstrecken müssen, wurde ihr 1712 in zwei Verträgen das Amt Poel als Pfandbesitz eingeräumt 78 ). Alle Einkünfte, insbesondere die Pacht des Amtmanns, flossen nun in die Kassen der Stadt. Die Verpfändung dauerte bis Trinitatis 1757, bis Poel durch die Zahlung von 8023 Rtlr. 36 (ß) von der Krone eingelöst wurde.

Nachdem 1717-18 die Festungsanlagen in Wismar geschleift worden waren, hörten wenigstens die drückenden Holzfuhren dorthin auf. 1721 aber trat in Wismar eine Kommission zusammen, die über die Tilgung der Kriegsschulden verhandelte. Sie versuchte den Ämtern Poel und Neukloster für die Artilleriefuhren 1000 M. Fuhrgelder aufzuerlegen. Die beiden Bittschriften der Poeler Bauern von 1724 und 1735 blieben ohne Erfolg; die Zahlung mußte geleistet werden.

Für die nächsten 30 Jahre herrschte dann endlich Friede, und eine Zeit wirtschaftlicher Erholung und Aufwärtsentwicklung setzte ein.

Um die Mitte des 18. Jahrhunderts begann aber, eine neue Periode der Vergrößerung des Hoflandes gegenüber dem Bauernland. Von eigentlichem Bauernlegen wird man in diesem Fall nicht sprechen können, da die Bauern freiwillig verkauften und das vom Amt neuerworbene Land z. T. schon vorher zu einem Hof zusammengelegen hatte 79 ).

Das Kirchdorfer Feld wird mit dem "Oertzenhof" zusammengelegt; der Amtmann setzt den früheren Pächter Seger als "subarrendator" ein, damit dieser ohne Kosten der Krone eine Meierei einrichte.


78) Im Pfandkontrakt vom 28. September 1712 wurden nur die schwedischen Dörfer verpfändet, am 22. Juni 1713 auch der Amtshof, Kirchdorf und die Pächte der "lüb. Dörfer". (Vol. 10, Poel, Inventare.) Vgl. auch Techen, S. 492, Anm. 35.
79) Nach Aussterben der Oberschulzenfamilie Schwartz war der Schwartzenhof von dem Landrat von Oertzen gekauft, der den "Oertzenhof" verpachtete. Von ihm kaufte 1752 die Krone Schweden den Hof.
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Die Nöte des Siebenjährigen Krieges gehen auch nicht spurlos an Poel vorüber 80 ). 1758 werden von den preußischen Dragonern sieben Knechte und Einlieger von der Arbeit weg geholt und in Uniform gesteckt. Die drohende Einquartierung von 400 Mann auf 14 Tage können die Bauern noch durch eine Zahlung von 200 Rtlr. abwenden; die Fouragelieferungen an das preußische Magazin führen jedoch schließlich dazu, daß die Bauern weder Brot noch Saatkorn mehr haben und der Amtmann sich für sie verwenden muß 81 ). Am 6. Februar 1758 wird auch das seit kaum einem Jahre wieder eingelöste Amt noch einmal an die Stadt Wismar verpfändet.

3. Die Abtretung Poels an Mecklenburg. (1802 und 1803).

Seit dem unglücklichen Ausgang des Nordischen Krieges und der Abtretung der Herzogtümer Bremen und Verden an Hannover 1719 hatte die Herrschaft Wismar für Schweden ihre strategische Bedeutung als Bindeglied der zerstreuten schwedischen Besitzungen in Norddeutschland verloren. Schweden war von seiner Machtstellung herabgesunken und durch die vielen Kriege erschöpft und verschuldet. Die Herzöge hatten dagegen nie die Hoffnung aufgegeben, die abgetrennten Gebiete wieder zu erwerben.

Nach vierjährigen Verhandlungen von 1799 bis 1803 kamen die beiden Parteien zu einem Abschluß. Um den Einspruch der schwedischen Stände zu vermeiden, wurde statt eines regelrechten Verkaufes nur ein Pfandvertrag geschlossen, der nach 100 Jahren und nach wiederum 100 Jahren lösbar war 82 ). Am 26. August 1803 wurde endlich der Vertrag von Malmö unterzeichnet. Die Stadt und Herrschaft Wismar mit den Ämtern Neukloster und Poel wurde hierin für 1 250 000 Rtlr. Hamburger Banko an Mecklenburg verpfändet. Alle Hoheitsrechte gingen nunmehr an den Herzog über. Das Amt Poel


80) Die schwedische Regierung hatte sich 1756 auf dem Regensburger Reichstag als Garant des Westfälischen Friedens gegen Preußen erklärt und auch tätlich in den Krieg eingegriffen. Antrieb dieser unklugen Politik war der Wunsch, Pommern zu erwerben.
81) Vol. 10, Poel, Amtsregister.
82) Alle Einzelheiten der Verhandlungen siehe Schröder, M.J.B. 77. Erst 1903 kam Poel endgültig an Mecklenburg.
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schwedischen Anteils hörte damit auf zu bestehen, es wurde dem Amt Wismar zugelegt.

Die vier "lübischen Dörfer" waren schon ein Jahr früher an Mecklenburg gekommen. Es war Friedrich Franz I. gelungen, für einige in Straßburg vom Herzog abgetretene Kanonikate auf dem Reichsdeputationshauptschluß eine Entschädigung durchzusetzen und dafür gegen Abtretung des Privalls von der Stadt Lübeck den Besitz des HGH. in Mecklenburg, d. h. also die vier "lübischen Dörfer" Weitendorf, Wangern, Brandenhusen und Seedorf auf Poel zu erhalten 83 ). Der Herzog erhielt freie Hand in bezug auf die Verwaltung der Dörfer und legte sie dem Amt Redentin zu. Er sicherte aber den neuen Untertanen zu, ihnen ihre alte Freiheit und ihre Lokalverwaltung zu erhalten. Es kam indessen bald zu einem Konflikt zwischen den Bauern der "lübischen Dörfer" und dem Herzog, als dieser eine außerordentliche Hufensteuer eintreiben wollte. Es handelte sich dabei um die Frage, ob in den "lübischen Dörfern" die Bauern zu einer unveränderlichen Erbpacht säßen oder ob ihre Abgaben erhöhbar seien. Der Prozeß zog sich jahrzehntelang hin und endete schließlich mit der Anerkennung des Eigentumsrechts der "lübischen Bauern" an ihren Stellen 84 ).


Hauptteil:

Die bäuerlichen Verhältnisse der Insel Poel.

I. Die Verwaltung.

1. Die Vogteiverwaltung im 14. Jahrhundert.

Während der Kolonisationszeit ist die Organisation der Verwaltung auf Poel dieselbe wie im übrigen Mecklenburg. Die Verwaltungseinheit ist die "Terra", die Vogtei. Sie geht


83) Kuhberg II, S. 18.
84) Raabe-Quade, I, S. 805 berichtet von diesem Prozeß.
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wahrscheinlich auf die wendischen Verwaltungsbezirke, die Kastellaneien, zurück, die unter den Bezeichnungen "terra" oder "provincia" beibehalten wurden 85 ). Sie standen selbständig nebeneinander und waren nur durch die Person des Fürsten verbunden, der die Vögte einsetzte.

Poel war eine dieser selbständigen Vogteien; der Vogt wohnte auf der Curia Uppenfelde 86 ). Er hatte die oberste Polizei- und Militärgewalt als Vertreter des Fürsten; ihm unterstand das Gerichtswesen, soweit es nicht an Grundherren verkauft oder verliehen war. Auch in den privilegierten Dörfern behielt der Vogt noch 1/3 des Hochgerichtes 87 ). Ihm unterstanden auch die Schulzen, welche die untere Verwaltungsarbeit übernahmen und in ihrem Dorfe die Bede und die grundherrlichen Abgaben der Bauern einsammelten. Mit dem Verkauf von 1318 ging das Recht der Verwaltung über an die Ritter Preen, Plessen und Stralendorff, und wenn in den nächsten Jahrzehnten ein Vogt genannt wird, so muß er von den Rittern eingesetzt sein.

Als die Grundherrschaft der meisten Poeler Dörfer an die Lübecker Kirche überging, übernahm diese automatisch auch die Verwaltung. Sie hat aber allem Anschein nach keinen Vogt auf Poel gehalten, sondern ihre Beamten verwalteten von Lübeck aus die Güter in Mecklenburg. Die unteren Verwal-tungsinstanzen, die Schulzen, gewannen daher gesteigerte Bedeutung. Die Verwaltungsformen werden ähnliche gewesen sein, wie sie in den "lübischen Dörfern" bis 1802 erhalten geblieben sind.

2. Die Verwaltung der "lübischen Dörfer". (14. Jahrhundert bis 1802).

Das Recht der Verwaltung in den "lübischen Dörfern" stand dem HGH. Lübeck zu, einer Privatstiftung zur Pflege alter und


85) Ihde, S. 90.
86) M.U.B. 2297, 1294; Vogt Willekin erhält 4 Hufen in Uppenfelde.
M.U.B. 5866, 1326; Vogt Hermann und sein Bruder Olricus haben 5 Hufen in Uppenfelde.
87) M.U.B. 2480, 1298; Das Domkapitel erlangt die Befreiung Fährdorfs von allen Abgaben und die Erlaubnis, einen eigenen Vogt dort zu haben. 1/3 des Hochgerichts aber bleibt dem Vogt des Fürsten.
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kranker Männer und Frauen 88 ). Es stand anfangs unter der Aufsicht des Lübecker Bischofs, aber schon im 13. Jahrhundert standen ihm zwei weltliche "provisores" zur Seite, die aus dem Rat der Stadt gewählt wurden. Im 14. Jahrhundert ging dieses Amt auf die zwei ältesten Bürgermeister der Stadt über, die unter dem Titel "Obervorsteher" die Verwaltung der Güter des Hospitals beaufsichtigten und nach der Reformation die alleinigen Vorsteher wurden.

Die eigentliche Verwaltungsarbeit aber leistete der Vogt des Hospitals und sein Schreiber. Der Vogt bereiste mindestens einmal jährlich die Güter des Hospitals und hielt Gerichtssitzung an Ort und Stelle. Er führte den Vorsitz im Vogteigericht in Lübeck und gab den "Consens" zu allen Besitzveränderungen der Bauern.

Der Schreiber führte die Protokolle und Listen, fertigte die Hausbriefe aus und hatte alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen.

Der Lokalverwaltung auf Poel stand der Oberschulze vor. Er wurde in Lübeck vereidigt 89 ), empfing seine Anweisungen von dort und mußte regelmäßig Bericht erstatten, hatte aber sonst große Bewegungsfreiheit in seinen Anordnungen.

Bis 1744 war dies Oberschulzenamt erblich in der Familie Evers in Brandenhusen, und zwar vererbte es sich vom Vater auf den ältesten Sohn. In diesem Jahre starb aber der Oberschulze Peter Evers kinderlos. Seine Witwe wollte das Amt dem Hofe erhalten und bat, es ihrem zweiten Mann, Göttsche, zu verleihen. Der Vogt benutzte jedoch die Gelegenheit, um


88) Schon durch die Ordnung der Brüder und Schwestern des "Heil.-Geist-Hauses in Lübeck" von 1263 wird dem Hospital die Pflege "der armen und kranken Lüde, de dar up den bedden lichen," zur Pflicht gemacht. (Lübecker Urkundenbuch 1. Teil 1843 S. 255-64.)
89) Lübecker Akten. Archiv des H. z. H. G. Poel, Acta verschiedene Gemeindesachen der vier Dorfschaften auf Poel. Eid des Oberschulzen: "Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, daß ich E. E. Rath der Stadt Lübeck und Vorstehern des Hospitals zum Heiligen Geist getreu, hold und gehorsam seyn und das mir aufgetragene Amt eines Oberschulzen auf den Dorfschaften Lübischen Antheils auf Pöhl mit aller Treue und Redlichkeit verwalten, was mir vom Voigt und Schreiber auf E. H. Vorsteher Befehl und in deren Namen auferleget wird, gehorsamblich ausrichten, der Dorfschaften Schaden nach Möglichkeit abwenden, und von allen schädlichen Vorfällen in Zeiten berichten will. So wahr ... iuravit Hans Wegener 10. April 1745".
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das Oberschulzenamt stärker von sich abhängig zu machen. Er setzte gegen den Widerspruch der Bauern den Hausmann Wegener in Weitendorf ein, um zu dokumentieren, daß "ihnen kein Vorschlag beikomme" 90 ).

Der Oberschulze hatte die Einsammlung der Abgaben zu leiten, die vier Dörfer in allen Kommunalangelegenheiten zu vertreten und mit den schwedischen Amtleuten und in Kriegszeiten auch mit den "Generales und Commandanten der Kriegsvölker" zu verhandeln. Den Vogt mußte er bei dessen Anwesenheit auf Poel beherbergen und verpflegen 91 ). Er übte das niedere Gericht aus und führte die Untersuchung auch bei ernsteren Vergehen. In schwierigen Fällen erbat er einen Notar aus Lübeck 92 ). Bei Hegung eines "hochnothpeinlichen Halsgerichtes" wurden der Oberschulze (und der Schulze in Weitendorf) als Beisitzer zugezogen 93 ). Er war zum Entgelt für seine Mühe befreit von allen Abgaben, auch von den Reichssteuern, und erhielt als Besoldung 60 M. und zwei Buchen aus der Scharbeutzer Waldung 94 ). Die Holzlieferung wurde 1725 in Geld abgelöst, und zwar durch 18 Rtlr.

Als Exekutivbeamter stand ihm der "Laufer" zur Seite, der wie der Strandreiter 95 ) im schwedischen Teil die Funktion des Gendarmen erfüllte. Auch beim Einmessen der Pachtgerste hatte er zu helfen. Er wurde aus der Reihe der Büdner ernannt. Für seine Arbeit war auch er von allen Abgaben für


90) Einen sachlichen Grund kann er zu der Ablehnung des Göttsche nicht gehabt haben, da dieser schon 8 Jahre später dennoch zum Oberschulzen ernannt wird.
91) Kuhberg II, S. 49.
92) Am 3. Januar 1785 wird ein Protokoll im Hause des Oberschulzen abgehalten wegen eines Übergriffs lübischer Untertanen auf schwedisches Gebiet. Das schwedische Amtsgericht klagt beim Oberschulzen Göttschen, Brandenhusen; dieser meldet es dem Vogt Büeck nach Lübeck und erhält Anweisung, in Gegenwart eines Notars die Aussagen der Angeklagten aufzunehmen.
93) 1698 in dem Hexenprozeß gegen Lucie Bernitt. Auf Anklage zweier Bauern erbittet der Oberschulze einen "kaiserlich geschworenen" Notar, der die Frau verhört. Beim zweiten Verhör ist auch der Vogt des HGH. anwesend. Auf Grund des Gutachtens der Universität Rostock wird Lucie Bernitt, die von Anfang an geständig ist. 1699 verbrannt.
94) Kuhberg II, S. 49.
95) Vgl. unten S. 38.
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seine Büdnerei befreit und erhielt dazu ein Korndeputat, das von der Pachtgerste gekürzt wurde.

3. Poel als Mecklenburgisches Amt. (Um 1550 bis 1648.)

Nach der Einziehung der Güter des Domkapitels führte der Herzog die mecklenburgische Verwaltung auf Poel ein. Anfangs unterstand Poel den Amtsleuten von Bukow, die ihrerseits Unterbeamte einsetzten. Über diese hören wir 1585 in Zeugenaussagen: daß "vor 30 und mehr Jahren die Aufsicht und Verwaltung des Ländleins Poel geringen Leuten gewesen sei, der Vogt selten im Lande, sodaß er nicht so genau auf seines Herren Recht und Gerechtigkeit geachtet habe" 96 ).

Erst nach der Einrichtung des Amtshofes wurde Poel selbständiges Amt. Die kollegiale Verwaltung, die sonst in Mecklenburg üblich war, konnte allerdings wegen der Kleinheit des Amtes nicht durchgeführt werden. In Mecklenburg hatte im 16. Jahrhundert der Hauptmann oder Vogt die Oberaufsicht und das Gerichtswesen unter sich, während der Küchenmeister ihm als Finanzbeamter zur Seite stand 97 ). Auf Poel dagegen war der Küchenmeister der oberste Beamte. Ihm unterstand der Hofmeister, der Verwalter des Amtshofes Kaltenhof, der seinerseits wieder den Pächter der Mühle in Fährdorf einsetzte 98 ). Der Exekutivbeamte war der Strandreiter; er übte die Funktion des späteren Gendarmen aus und sagte auch den Bauern die Dienste an. Die Schulzen oder Burmeister, wie sie im 16. Jahrhundert meist genannt werden, wurden vom Amt eingesetzt; sie wurden zum Einsammeln der Abgaben in ihrem Dorfe und zur Übermittlung der amtlichen Anordnungen an die Dorfgenossen herangezogen 99 ).


96) Es werden als Unterbeamte genannt: Hans Becker, Bäcker aus Bukow; Arnd Ruge, Schlachter aus Wismar; Wyrnhausen, Balbierers Sohn aus Sternberg; Pastor Johann Schmidt und Kriegsmann Bartelt von der Heiden.
97) Ihde, S. 104.
98) Amt Poel Nr. 10. Der Müller Bartold Hamel ist eingesetzt vom Hofmeister in Kaltenhof und hat den Meierhof und die Mühle gegen eine gewisse Pacht anvertraut bekommen.
99) Amt Poel Vol. I A-B, Stralendorfprozeß: Der Amtmann hat Peter Vehrmann zum Burmeister gemacht und läßt sich alle Brüche und Abgaben abliefern.
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4. Die Verwaltung Poels unter schwedischer Herrschaft.

a) Ausbildung des Oberschulzenamts in der Zeit der Verpfändung. (1648-1694.)

Nach der Übergabe der Insel an Schweden 1648 wurde die mecklenburgische Verwaltung mit Küchen- und Hofmeister beseitigt. Während der Zeit des Pfandbesitzes des Grafen Steinberg und anderer Pfandinhaber kann von einer geordneten Verwaltung kaum die Rede sein. Die Amtleute, die vom Grafen Steinberg eingesetzt wurden, wechselten rasch, zeitweise fehlten sie ganz.

Wiederum bildeten sich die lokalen Verwaltungsorgane stärker heraus. In Anlehnung an die Verwaltung des lübischen Teiles der Insel übernahm einer der Schulzen unter der Bezeichnung Oberschulze die Verwaltung. Das Amt wurde erblich in der Familie Schwartz auf Schwartzenhof, die den größten Hof der Insel besaß. Jahrelang verwaltete der Oberschulze auch den Amtshof von seiner Bauernstelle aus, wenn kein Amtmann auf dem Hofe war. Für seine Oberschulzendienste war er von allen Hofdiensten befreit 100 ).

b) Die Vergebung des Amts in Generalpacht. (1694-1803.)

Als die Krone Schweden 1694 das verpfändete Amt wieder einzog, wurde Poel in die Verwaltung der schwedischen Provinzen in Deutschland eingeordnet. Die oberste Verwaltungsinstanz war der General-Gouverneur in Pommern, dem das Gouvernement und der Landrentmeister in Wismar unterstanden. Dieses nun gab das Amt Poel in Generalpacht 101 ), das heißt, es verpachtete das ganze Amt mit allen Einkünften auf Zeit an den Meistbietenden. Der Amtspächter war in erster Linie Landwirt; er bewirtschaftete den Kaltenhof, den er mit dem eisernen Inventar übernahm und wieder nach dem aufgestellten "Inventarium" abzuliefern hatte. Daneben aber erhielt er öffentlich-rechtliche Funktionen: die Verwaltung des Amts und die Gerichtsbarkeit, die Erhebung der Abgaben und der Pacht


100) Inventarium 501.
101) Vgl. S. 28 ff.
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der Amtseingesessenen. Er besoldete die Amtsbedienten, den Vogt und den Strandreiter, und bezahlte auch die Kontributions-, Tribunals- und Konsistorialsgelder, die Priester- und Küstergebühr für die Höfe 102 ).

Der Amtmann hatte auf seine Kosten für regelmäßige Abhaltung der Amtsgerichtssitzungen zu sorgen. Im Amtshause befand sich eine Gerichtsstube, in der mindestens vier Amtsgerichtssitzungen jährlich stattfanden. Der Amtspächter sprach nicht selbst Recht, sondern war nur Beisitzer. In der Zeit der Verpfändung an Wismar ernannte der Stadt-Magistrat 103 ), sonst das Gouvernement einen Juristen als Richter. Der Amtsnotar, der auch vom Amtmann besoldet wurde, führte die Protokolle. Die Strafgefälle erhielt zu einem Drittel der Amtmann für seine Unkosten und Mühe, zu zwei Dritteln wurden sie an die Stadt Wismar als Pfandinhaberin oder an das Gouvernement abgeführt. Seine Unterbeamten waren der Amtsschreiber, der Strandreiter, der Brückenaufseher und die Schulzen.

Der Amtsschreiber besorgte nicht nur die schriftlichen Arbeiten des Amtes, sondern er war auch als Aufseher in der Landwirtschaft des Amtshofs tätig. Er hatte die Listen über die Hofdienste und Extradienste der Bauern zu führen und die Arbeit der Hofdienstleute zu beaufsichtigen.

Der Strandreiter war schon aus der mecklenburgischen Zeit als Exekutivbeamter übernommen. Er erfüllte die Aufgaben eines Landgendarmen, hatte aber auch den Bauern die Dienste anzusagen. Ihm wurde ein Pferd vom Amt gehalten; mit diesem hatte er den Strand der Insel abzureiten, um die Strandgerechtigkeit des Königs wahrzunehmen. Er übte sein Amt bis in das 19. Jahrhundert hinein aus.

Zwischen dem Festland und Poel lagen drei verschieden lange Brücken, deren westlichste eine Zugbrücke war. Zu ihrer Bedienung und zur Bewachung des Übergangs war vom Amt der Brückenwärter angestellt, der in einem Haus direkt an der Brücke wohnte. Er hatte daneben auch noch die Aufgabe, als Aufseher die Bauernwagen bei der Anfuhr des Amts-und Brückenholzes zu Pferde zu begleiten und den Heidereitern


102) Vol. 11, Poel, Verpachtungssachen. Arrendecontract des Amtmanns Hennings 1755.
103) 1753 bei der Neuverpachtung nimmt Syndicus Dahlmann teil als Vertreter der Stadt.
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in Neukloster rechtzeitig Nachricht zu geben, damit diese zur Stelle waren, um das Holz anzuweisen 104 ).

Für die Stellung eines Oberschulzen war in dieser Verwaltung kein Raum mehr. Schon 1705 mußte der ehemalige Oberschulze Schwartz wieder Hofdienste leisten, da "die Oberschulzendienste cessiert" hätten. Jedes Dorf aber hatte einen Schulzen, der vom Amt eingesetzt wurde und als Mittelsperson zwischen dem Amtmann und den Bauern eingeschoben war. Er hatte die Befehle und Anordnungen, auch die Mitteilungen des Amtmanns oder des Gouvernements entgegenzunehmen und an die Bauern weiterzugeben. Er erhob in seinem Dorf die Abgaben und übermittelte auch die Wünsche und Beschwerden der Dorfinsassen an den Amtmann. Von einer Entschädigung für seine Mühe ist in den vorliegenden Akten nicht die Rede, er erfüllte seine Aufgaben wohl ehrenamtlich.

5. Einordnung Poels in die mecklenburgische Ämterverwaltung. (1803.)

Als Poel 1803 wieder in mecklenburgischen Besitz überging, hörte das Amt Poel auf, selbständig zu sein. Der schwedische Teil wurde zum Amt Wismar gelegt, der lübische aber zum Amt Redentin. Erst 1826 wurden die beiden Teile vereinigt und gehörten von da an gemeinsam zum Amt Wismar.

Das Amt des Oberschulzen wurde über die ganze Insel ausgedehnt und hat sich bis zur neuen Gemeindeverfassung 1921 erhalten.

II. Die bäuerlichen Abgaben.

Die Berechnungsgrundlage für alle Abgaben und Steuern war die bäuerliche Hufe. Nur wer Grund und Boden hatte, also nur der Hufner und Käter, wurde zur Steuerzahlung herangezogen 105 ).

Vier Instanzen forderten Abgaben von der Hufe: die Kirche, der Grundherr, der Gerichtsherr und der Landesherr.

Die kirchliche Abgabe bestand in dem Zehnten; der Grundherr forderte für die Nutzung des Bodens Zins (Pacht) und Schweinezins, der Gerichtsherr das Rauchhuhn; öffentlich-


104) Anlage zum Protokollbuch 1741-66. Ordnung der Abfuhr des Amts- und Brückenholzes. 1753.
105) Erst im 18. Jahrhundert wird auch den Einliegern und Büdnern die Zahlung eines "Schutzgeldes" abverlangt.
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rechtliche Abgaben endlich waren Beden und Reichssteuern, in schwedischer Zeit Kontribution, Konsistorial- und Tribunalsgeld; dazu wurde während der ganzen Zeit das Ablager gefordert.

1. Die kirchlichen Abgaben (Zehnt).

Vor der Kolonisationszeit erhob der Lübecker Bischof von den Wenden auf Poel den Slavenzehnt. Über dessen Höhe erfahren wir durch die Anordnung Heinrichs des Löwen für die Bistümer im Wendenland, daß die Wenden von jedem Haken 3 Maaß Roggen, 1 Schilling, 1 Topp Flachs und 1 Huhn geben mußten 106 ).

Nach der Ansiedlung deutscher Bauern forderte die Kirche dagegen von ihnen den deutschen Zehnten. Sie setzte die Zahlung aber erst durch, als sie im Zehntenvertrag von 1210 auf die Hälfte der Zehnten zugunsten des Fürsten verzichtet hatte 107 ).

Der deutsche Zehnt bestand in dem Kornzehnten (großer Zehnt) und dem Viehzehnten (kleiner Zehnt oder smalteghede). Der Kornzehnt wurde anfangs im Felde erhoben, d. h., der Bauer hatte jede zehnte Garbe seiner Ernte an die Kirche abzuliefern. Der Schmalzehnt wurde von allem Zuwachs an Lämmern, Hühnern, Flachs, Schweinen und Kälbern gezahlt. Der Zehnt war also eine Einkommensteuer, deren Höhe sich nach dem Ertrag des Bodens und der Viehwirtschaft richtete. Die Kirche erhob den Zehnt durch einen "Collector", der 6 M. von dem eingesammelten Zehnten als Entgelt für seine Mühe erhielt 108 ).

Schon früh wurde der Zehnt in eine feststehende Geld- und Kornabgabe umgewandelt und dann mit den andern Abgaben verschmolzen. Dabei trat anscheinend eine bedeutende Ermäßigung ein. Über die Höhe dieses fixierten Zehnten finden wir sehr verschiedene Angaben.

Es geben:

1 Hufe des Ritters Dotenberg 3 Drbt. oder 36 Sch. Gerste und Hafer 109 ),
12 Hufen in Westergollwitz je 15 Sch. Gerste u. Hafer 110 ),
2 1/2 Hufen in Westergollwitz je 18 Sch. Gerste u. Hafer 110 ).


106) Ihde, S. 59.
107) Vgl. Zehntenstreit S. 14.
108) M.U.B. 1703, 1283.
109) M.U.B. 1003, 1264.
110) M.U.B. 4919, 1328.
110) M.U.B. 4919, 1328.
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Meist werden Zehnte und Dienstgeld oder auch Pacht und Zehnt verschmolzen und zusammen aufgeführt:

2 Hufen in Fährdorf für Pacht und Zehnt 9 Pfund Gerste, 3 Pfund Roggen, 12 Pfund Hafer 111 ),
2 andere Hufen für Dienst und Zehnt 5 Drbt. Gerste, 7 Drbt. Hafer 111 ).

Im Laufe des 15. Jahrhunderts wurde der Naturalzehnt in einen Geldzehnt umgewandelt, und zwar erfolgte die Umrechnung für Pacht und Zehnt nach folgendem Schlüssel:

1 Scheffel Roggen oder Gerste 18 Pfg.,
1 Scheffel Hafer 9 Pfg. 112 ).

In Form einer Geldabgabe hat der Zehnt auch die Reformationszeit überdauert, und 1575 und 1579 wird er als regelmäßige Geldabgabe bei den meisten Bauern aufgeführt. Als Durchschnitt kann etwa 10 (ß) Zehnt für jede Hufe gerechnet werden, doch sind die Abgaben durchaus nicht gleichmäßig nach Hufengröße verteilt. Einige Bauern geben gar keinen Zehnt, andere zahlen nur Abgaben an die Poeler Kirche 113 ).

Im Vergleich von 1598 verkauft das Domkapitel die Zehnten mit den übrigen Einkünften an den Herzog, und im später schwedischen Teil der Insel scheint der Zehnt mit der Pacht verschmolzen zu sein.

Ein interessanter Sonderfall aber liegt in den "lübischen Dörfern" vor, der die Stetigkeit der dortigen bäuerlichen Verhältnisse kennzeichnet. Nach dem Verkauf von 1598 erwarb der Herzog die Zehnten der vier "lübischen Dörfer" vom Domkapitel Lübeck. Unter der Bezeichnung "Kapitelpacht" ging die Einnahme 1648 über an das schwedische Amt Poel und wurde bis ins 19. Jahrhundert hinein zusammen mit der Bede unter dem Namen "Schutzgeld" von den Bauern entrichtet. Der Berechnungsschlüssel war aus ganz frühen Zeiten übernommen, so daß der Scheffel Korn mit nur 10 Pfg. berechnet war. Mit sinkendem Geldwert wurde daher aus der ursprünglich sehr beträchtlichen Abgabe ein Rekognitionszins, der leicht von den Bauern zu tragen war 114 ).


111) M.U.B. 1003, 1264.
111) M.U.B. 1003, 1264.
112) Auswärtiges Lübeck, Vol. II, Verzeichnis des Lübecker Bischofs 1475.
113) Auswärtiges Lübeck, Vol. II, Einnahmeregister von 1598.
114) Kuhberg II, S. 25 und Anlagen D, E, F.
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2. Die grundherrlichen Abgaben.

a) Pacht.

Die Bauern zahlten für die Nutzung des Bodens an ihren Grundherrn den "Census", d. i. die Pacht. Sie scheint unveränderlich gewesen zu sein, wenn der Bauer zu Erbpachtrecht angesetzt war 115 ), oder wie sich die Urkunden ausdrücken: die "hereditas" innehatte. Sie wurde in Korn entrichtet, und zwar zu Martini, wenn die Bauern nach der Ernte am zahlungsfähigsten waren. Aus dem Jahre 1320 sind die ersten genauen Pachtangaben erhalten 116 ).

In Timmendorf geben drei Hufen je

9 3/4 Sch. Roggen
7 Sch. Gerste
    > = etwa 30 Sch. Korn je Hufe.
13 Sch. Hafer
1/2 Sch. Erbsen

Zwei Hagenhufen sind dagegen geringer belastet und geben zusammen:

19 1/2 Sch. Roggen
2 Sch. Gerste   > = etwa 11-12 Sch. je Hufe.
2 Sch. Hafer

Der Pachtsatz ist nicht einheitlich; in Ostergollwitz 117 ), Westergollwitz 118 ), Malchow 119 ), Timmendorf 120 ) und Wangern 121 ) ist die Pacht wenigstens innerhalb des Dorfes gleich für jede Hufe. In Weitendorf und Niendorf dagegen schwanken die Pachtsätze auch innerhalb desselben Dorfes beträchtlich.

Z. B. Weitendorf 1323 122 ) 2 Hufen je 33,5 Sch. Korn,
4 Hufen je 44,5 Sch. Korn,
1 1/2 Hufen je 88,2 Sch. Korn,
2 Hufen je 80,5 Sch. Korn.

115) Vgl. unten S. 00.
116) M.U.B. 4178.
117) M.U.B. 4924.
118) M.U.B. 4919.
119) M.U.B. 5031 (1329), 7788 (1353).
120) M.U.B. 4178 (1320), 4927 (1328), 5404 (1333).
121) M.U.B. 7609, 1352.
122) M.U.B. 4433, 1323.
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Die Schulzenhufe war gewöhnlich frei. Während des 15. Jahrhunderts wurde die Naturalpacht in den Dörfern des Domkapitels durch eine Geldpacht ersetzt 123 ). In den Dörfern des HGH. dagegen wurde nur ein Teil der Kornpacht in Geld abgelöst, 16 Sch. Gerste und 16 Sch. Hafer je Hufe wurde weiterhin in Korn gezahlt. 1565 trat eine kleine Veränderung ein, da statt des Hafers nunmehr 8 Sch. Gerste, im ganzen also 24 Sch. Gerste je Hufe gezahlt wurden 124 ). In genau derselben Höhe blieb die Pacht in diesen Dörfern bis zum 19. Jahrhundert erhalten.

Im eigentlichen Amt Poel war die Stetigkeit der Pachthöhe nicht so groß. Der Grund dafür ist die verschiedene Belastung der Bauern durch die Hofdienste.

An einem Beispiel möchte ich die Entwicklung der Pacht erläutern.

Eine Drei-Hufenstelle in Malchow zahlt:

1475 140 Sch. Korn oder 13 M. 125 ),
1579 4 Gulden = 6 M. 126 ),
1694 3 Rtlr. = 15 M. 127 ),
1770 5 Rtlr. 47 = 17 M. 15 (ß) mit Heedespinner- und Hühnergeld 128 ).

Die Pacht zeigt den niedrigsten Stand im 16. Jahrhundert, als die Bauern am schärfsten zum Hofdienst herangezogen werden. Sie steigt etwas in der schwedischen Zeit, da die Hofdienste, ie Hufe nur einen Tag in der Woche, gesunken waren. Dann bleibt sie trotz des Absinkens des Geldwertes konstant bis 1790. In diesem Jahre werden auf Antrag der Bauern die Hofdienste aufgehoben und ebenso alle bisherigen grundherrlichen Abgaben. Dafür wird die Pacht wesentlich erhöht und beträgt nunmehr 12 (ß) für 1 Sch. Aussaat. Da die Poeler Hufe 96 Sch. Aussaat gerechnet wurde, berechnet sich die Pachtsumme der Drei-Hufenstelle auf 72 M. für das Jahr.


123) Das Einnahmeregister des Bischofs 1475 (Auswärtiges. Poel, Vol. II) verzeichnet bei den meisten Bauern noch die Naturalabgabe und daneben den Betrag in Geld.
124) Kuhberg II, S. 106 und 107.
125) Auswärtiges Lübeck, Vol. II.
126) Auswärtiges Lübeck, Beschreibung von 1579.
127) Inventarium Nr. 501.
128) Vol. II, Poel, Verpachtungssachen, Lustrationsanschlag. Heedespinner- und Hühnergeld: Ablösungsgeld für Spinndienste und Rauchhuhn.
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b) Schweinezins.

Neben der Kornpacht hatten die Poeler Bauern im 14. Jahrhundert eine Geldabgabe zu entrichten, die als "petitio porcorum", "swinebede" oder "census porcorum" bezeichnet wird. Sie kommt vereinzelt auch in anderen Gegenden Mecklenburgs vor 129 ) und wurde ihres Namens wegen von der älteren Forschung für eine landesherrliche Forderung, eine Art von Viehbede angesehen 130 ).

Die Urkunden führen diese Geldsummen (z. B. "21 solidi pro censu porcorum") unmittelbar nach der Kornpacht des Grundherrn auf. Schon dies legt den Gedanken nahe, es handele sich nicht um eine landesherrliche, sondern um eine grundherrliche Abgabe. Zudem ist der Ausdruck "petitio porcorum" und "swinebede" nur zu Anfang des 14. Jahrhunderts gebraucht, als "petitio" noch nicht zum terminus technicus für die Bede geworden war. Später wird er stets durch die Bezeichnung "Census porcorum", also etwa "Schweinepacht", ersetzt. Auch die sehr verschiedene Höhe der Abgabe 131 ) zeigt, daß eine allgemeine Steuer nicht vorliegen kann.

Der Census Porcorum war also wohl die Ablösungssumme für eine ursprünglich in natura gelieferte Schweineabgabe an den Grundherrn (im Domanium also an den Fürsten), die mit der Kornpacht zusammen erhoben wurde. Sie ist nicht identisch mit dem Schneidelschwein, das im Amt Schwerin im 16. Jahrhundert dem Landesherrn gegeben wurde 132 ), denn der Schweinezins wird auf Poel im 16. Jahrhundert nicht mehr gefordert, obwohl die Insel doch in den Besitz des Herzogs übergegangen war. Erhalten ist er dagegen in den Dörfern des HGH. Lübeck. Nach dem Kauf der Dörfer führte das HGH. sogar die Naturallieferung der Schweine wieder ein, da es große Mengen Schweinefleisch in seiner Wirtschaft gebrauchte und der Wassertransport die Lieferung er-


129) Techen, M.J.B. 67, S. 53.
130) Witte und Ihde sind schon im Zweifel, ob wirklich eine landesherrliche Abgabe vorliege.
131) M.U.B. 4433, 1323, haben in Weitendorf 4 Hufen 21 (ß) census porcorum, 2 Hufen 12 (ß) census porcorum, 1 1/2 Hufen 3 (ß) census porcorum, 2 Hufen 2 (ß) census porcorum, (in Wangern haben die 3 Hufen keinen census zu zahlen).
132) Ihde, S. 57.
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leichterte 133 ). 1741 wird dann in den Verzeichnissen zum ersten Male ein "Schweinegeld" aufgeführt, das von nun ab bis ins 19. Jahrhundert statt der Schweinelieferung an das HGH. gezahlt wurde. Aus alledem zeigt sich deutlich der Charakter dieser Abgabe als einer grundherrlichen.

Über den Rechtsgrund der Abgabe fehlt uns jede Nachricht. Ein Entgelt für die Nutzung der Mast kann sie auf Poel kaum gewesen sein, da Waldungen fehlen. Wir werden sie als eine Viehpacht ansehen müssen, die vielleicht für die Nutzung der Weiden und Wiesen erhoben wurde.

3. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben.

a) Unter mecklenburgischer Herrschaft.
aa) Ordentliche Bede.

Die Bede ist eine Steuer, die dem Landesherrn auf Grund seiner Landeshoheit zustand 134 ). In die Kontroverse, wann die Landesherren in Mecklenburg die Bedezahlung durchgesetzt haben und wann diese verjährlicht worden ist, kann ich nicht eintreten, zumal die Poeler Urkunden zur Beantwortung dieser Fragen von Techen, Ihde und Steinmann besonders herangezogen sind. Auf Poel scheint die Bede von Anfang an in Geld erhoben zu sein. Von einer Kornbede ist in den Urkunden niemals die Rede. Die Höhe der ordentlichen Bede betrug im 14. Jahrhundert 2 M. pro Hufe 135 ), die meist in zwei Raten, zu Martini und am ersten Markttag nach Epiphanias (6. Jan.), gezahlt wurden 136 ). Sie wurde anfangs durch den Vogt des Herzogs und seine Unterbeamten eingenommen 137 ).


133) Kuhberg II, S. 109 und 110 teilt 2 Schreiben des Oberschulzen an den Vogt vom Oktober 1667 mit, in denen er über die Lieferung dieser Schweine mit dem Vogt verhandelt und die Ablösung der Abgabe in Geld vorschlägt.
134) Zur Frage der Bede in Mecklenburg vergleiche Ihde, S. 27, M.J.B. Bd. 77 Beiheft 1913, Brennecke, M.J.B. Bd. 65, Techen, M.J.B. Bd. 67 und Steinmann, M.J.B. Bd. 88. Für Bede allgemein.
135) Ihde, S. 32, nennt 4 Bedeeinheiten. 1. 2 M. pro Hufe, 2. 1 1/2 M. pro Hufe, 3. 1 M. pro Hufe, 4. 1 M. sund. pro Hufe. Die weitaus meisten Ortschaften im Amt Schwerin gehören der 1. Gruppe mit 2 M. pro Hufe an.
136) M.U.B. 7609, 1352.
137) M.U.B. 13 148, 1397. Albrecht verleiht Bede in Wester-Gollwitz an den Wismarschen Ratmann Dietrich Wilde. Die Vögte und Amtleute dürfen daher dort keine Bede erheben.
Ähnlich M.U.B. 8599, 1360 und 8890, 1361.
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Im 14. Jahrhundert verlor die Bede auf Poel völlig den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Abgabe. Bei dem Verkauf von 1318 ging die Bedegerechtigkeit auf die Ritter Preen, Plessen und Stralendorff über und wurde von diesen als nutzbares Recht weiter abgetreten und verkauft. Sie verschmolz dabei völlig mit der Pacht 138 ). Die Bede wurde nicht nur an Bürger und an geistliche Institute verkauft, sondern auch Bauern konnten sie erwerben, wie z. B. die Gebrüder Cros in Wangern 139 ). Behalten sich die Ritter die Bedezahlung beim Verkauf der Grundherrschaft vor, so verpflichten sie sich, von den Bauern des betreffenden Dorfes nicht mehr Bede zu verlangen, als im allgemeinen auf Poel gezahlt wird 140 ).

bb) Landbede.

Seit den "Bedeverträgen" (Bedereversalen) von 1276-85 bestand in Mecklenburg die Einrichtung der außerordentlichen Bede oder Landbede. Diese wurde vom Landesherrn bei besonderen Anlässen in seiner Familie erhoben, bei Heirat der Töchter, bei eigener Heirat, beim Ritterschlag der Söhne und bei eigener Gefangenschaft. Später traten noch andere Anlässe zur Erhebung der außerordentlichen Bede hinzu (Kriegsnöte, Verschuldung der Fürsten u.s.w..). Alle Landbeden unterlagen der Bewilligung durch die Stände 141 ). Wie die Fürsten in Mecklenburg, so erhoben die Ritter auf Poel solche außerordentliche Bede für die gleichen Anlässe in ihrer Familie 142 ).


138) M.U.B. 4178, 4180 (1320), 4927 (1328) usw. werden Dörfer befreit von der Bedepflicht verkauft. Die Bauern erklären sich bereit, für die Befreiung einen erhöhten Zins zu zahlen.
139) M.U.B. 7609, 1352 Vgl. unten S. 75.
140) M.U.B. 4525 (1324), 4695 (1326) u. öfter.
141) Steinmann, M.J.B. Bd. 88, S. 13 ff.
142) M.U.B. 4927, 1328. Die Ritter verkauften Timmendorf, befreit von allen Lasten: "servitiis precariis, exactionibus, prestationibus, ministrationibus et aliis gravaminibus sive sollemnitatibus nupciarun, puerperiorum vel miliciarum sive in necessitatibus gwerrarum oppressionum indigentiarum, egestatum seu causarum aliarum quibuscumque casibus emergencium faciendis."
Ebenso M.U.B. 5404. 1333.
Ein ähnliches Recht ist für 1573 für die Familie v. Maltzan bezeugt. Sie fordert von den Bauern zu Gielow die Zulage, wenn ein Maltzan eine Tochter ausgibt oder selbst Hochzeit hält. Lisch, Maltzansche Urkunden III, S. 147.
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Während des 15. Jahrhunderts setzten die Herzöge die Bedezahlung in dem geistlichen Besitz auf Poel wieder durch. Wir erfahren darüber aus Zeugenaussagen in dem Prozeß des Domkapitels gegen den Herzog im 16. Jahrhundert: "obwohl wahr, daß des Bischofs Vorfahren früher sich geweigert haben, Steuer von ihren Gütern zu zahlen, so haben sie dann doch in die Landsteuer freiwillig eingewilligt, um nicht turbiert oder molestiert zu werden". Es handelt sich dabei um drei verschiedene Abgaben: um die ordentliche Bede, seit dem 15. Jahrhundert "Königsbede" 143 ) oder auch "Verbiddelgeld" 144 ) genannt, um die außerordentliche oder Landbede und um die Stolbede.

Die Höhe der Königsbede ist gegenüber der "ordentlichen Bede" des 14. Jahrhunderts gesunken, und zwar von 2 M. pro Hufe auf 1 M. im 16. und 17. Jahrhundert. Berücksichtigt man das Absinken des Geldwertes im 16. Jahrhundert, so wird der Unterschied noch bedeutend größer. Die ersten Landbedeverzeichnisse sind uns aus den Jahren 1519 und 1544 erhalten. Man unterschied dabei die halbe, ganze und doppelte Landbede 145 ). Die halbe Landbede betrug 8 (ß) je Hufe, 2 (ß) für den Katen, 4 (ß) für die Leineweber. Die ganze und doppelte Landbede waren entsprechend höher, 16 (ß) = 1 M. bezw. 32 (ß) = 2 M. je Hufe 146 ). In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts scheinen regelmäßig 2 M. je Hufe gefordert zu sein 147 ).

cc) Stolbede.

Als dritte landesherrliche Steuer erscheint auf Poel, wie auch in einigen andern mecklenburgischen Ämtern, die Stolbede. Sie ist nur eine geringe Abgabe, 1 (ß) pro Hufe, und für Poel zuerst belegt in dem Verzeichnis des Lübecker Bischofs von 1579 148 ).


143) Nach Ihde führt die Königsbede ihren Namen nach Albrecht III., dem einzigen mecklenburgischen Herzog, der König war, und in seinen Urkunden stets den Königstitel führt. (1378 bis 1413.)
144) Verbiddelgeld: Auswärtiges Lübeck, Vol. II, Nr. 18.
145) Erhalten sind die Landbedeverzeichnisse von 1519, ganze Landbede, von 1544, halbe Landbede, von 1556, doppelte Landbede.
146) Auswärtiges Lübeck, Vol. II.
147) Auswärtiges Lübeck, Vol. II. Einnahmeverzeichnis von 1579.
148) Auswärtiges Lübeck, Vol. II.
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Da über Name und Herkunft dieser Steuer bisher noch nichts bekannt war, möchte ich auf sie etwas näher eingehen. Sie ist eine Abgabe für den Haushalt, den "Stuhl" des Fürsten, "erogatio pro sede principis ad instruendam mensam aulicam" 149 ). Über ihr Aufkommen erfahren wir: Elisabeth, die Gemahlin Ulrichs IV., habe die Häuser des Fürsten im Lande mit Betten und Hausgerät versorgt, damit nicht, wie bis dahin, die Untertanen an den Orten, wo Hoflager gehalten wurde, für die Bequemlichkeit des Fürsten zu sorgen hätten. Deshalb seien von den Untertanen Beiträge, "Stoel-Beede" genannt, erhoben worden 150 ).

Die Stolbede auf Poel bedeutet also einen Beitrag der Bauern zu dem Ausbau des Jagdhauses und später des Schlosses. Der Ursprung dieser Abgabe erklärt auch, weshalb sie nur in einigen Ämtern erhoben wurde und z. B. im Amt Schwerin nicht 151 ).

dd) Ablager 152 ).

Die Erwähnungen der Ablagerpflicht sind für Poel zwar sehr selten, doch muß sie seit dem 16. Jahrhundert bestanden haben. Im Anfang dieses Jahrhunderts, als Magnus Preen in Bukow Küchenmeister war, hat er einmal ein Ablager von den Poeler Bauern verlangt, doch urteilt der Pastor Laurentius Wüsthoff als Zeuge im Stralendorff-Prozeß, es sei ungewöhnlich und nur erzwungen gewesen 153 ). Dagegen heißt es in der Beschreibung von 1579 schon: "Ablasse, Ablager und Gericht


149) M. J. Beehr, Lib. IV, S. 653.
150) Beehr, Anm. 2, weist auf die Leichenpredigt der Elisabeth hin, die 1587 in Wittenberg gedruckt sei und gleichfalls dies Verdienst der Elisabeth rühme. Sie habe die Häuser der Fürsten mit Hausgerät und Bettgewand versorgt, "welches zuvor Ihro F. G. glückseeliger Ankunfft nicht allso gewesen. Denn wann man auf dieselbe Zeit mit dem Fürstl. Hof-Lager auf ein Schloß oder Haus verrucket, haben diejenigen Unterthanen an demselben Ort, ... nicht ohne große Beschwerung u. Schaden müssen Bette und andere Geraethe zu Hof verschaffen."
151) Ihde, S. 226, Anm. 52.
152) Vgl. Ihde, S. 46. Das Ablager ist eine gemein-germanische Erscheinung. Die Untertanen gewährten dem Fürsten, der von Gau zu Gau zog, Unterkunft und Verpflegung. Es tritt später vielfach in Verbindung mit der Jagdgerechtigkeit des Fürsten.
153) Amt Poel, Vol. I A-B.
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gehöre nach Buckow." Die Bauern haben Hühner und Eier zu liefern, so oft der Herzog nach Wismar oder Bukow kommt 154 ). Genauere Angaben über die Höhe dieser Abgaben fehlen ganz. In der schwedischen Zeit haben die Bauern je zwei Sch. Ablagergerste und 6-9 Sch. Ablagerhafer an den Amtspächter abzugeben 155 ). Diese Abgabe stammt gewiß schon aus der mecklenburgischen Zeit, wenn auch die Akten des 16. und 17. Jahrhunderts diese Abgabe nicht speziell aufführen und nur von Ablager im allgemeinen sprechen.

Ablagerhafer und -gerste werden auf Poel bis zum Jahre 1790 gegeben. In diesem Jahr werden sie mit den Diensten und allen einzelnen kleineren Abgaben durch eine einheitliche Pacht abgelöst 156 ).

ee) Das Rauchhuhn.

Wie in allen anderen Teilen Mecklenburgs wurde auch auf Poel von jedem selbständigen Betrieb ein Rauchhuhn 157 ) gegeben. Jeder Katen, jeder Bauernhof, ungeachtet seiner Größe, zahlte ein Huhn. Diese Abgabe ist für Poel zuerst im Jahre 1320 belegt 158 ).

Über die Bedeutung des Rauchhuhns erhalten wir ganz neue Aufschlüsse durch Zeugenaussagen im Prozeß zwischen den Rittern Stralendorff und dem Herzog.

Es heißt da (1585): "Item wahr, daß im ganzen Lande Mecklenburg gebräuchlich, das dem, welchem das Rauchhuhn zusteht, auch die Gerichte höchste und siedeste der Örter zustendig sein." Die Amtleute von Bukow beweisen ihr Recht auf die Gerichtsbarkeit auf Poel daraus, daß die Bauern das Rauchhuhn nach Bukow geben. Dieselbe Auffassung herrscht auch bei den bäuerlichen Zeugen. Einmal heißt es: bei Peter Evers maße sich der Rat der Stadt Wismar das Gericht an, da ihm das Rauchhuhn zustehe.

Nach Ansicht der Bauern im 16. Jahrhundert bedeutet also das Rauchhuhn die Anerkennungsgebühr für die Gerichtsbarkeit und wird an den Gerichtsherrn gezahlt 159 ).


154) Auswärtiges Lübeck, Vol. II.
155) 1694. Inventarium Nr. 501.
156) Vol. 11, Poel. Verpachtungssachen.
157) Rauchhuhn: von jedem Herd (Rauch).
158) M.U.B. 4178 in Timmendorf.
159) Auf zwei weitere Belege dieser Auffassung machten mich (  ...  )
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Das Rauchhuhn wird auf Poel vom Anfang der Kolonisationszeit an bis ins 18. Jahrhundert hinein von den Bauern gegeben 160 ). Um 1770 wurde es dann zusammen mit dem Heedespinnen und dem Ablagerkorn in Geld abgelöst und verschmolz mit dem Pachtgeld zu einer einheitlichen Abgabe 161 ).

b) Unter schwedischer Herrschaft.
aa) Konsistorial- und Tribunalsgelder.

Beim Übergang des Amtes Poel an Schweden 1648 wurden die mecklenburgischen Steuern aufgehoben. Zunächst wurde an ihrer Stelle nur eine einzige Abgabe eingeführt, die Konsistorial- und Tribunalsgelder. Sie dienten zur Erhaltung des obersten Gerichtshofes der schwedischen Provinzen, des Tribunals in Wismar 162 ), und der obersten geistlichen Behörde, des Konsistoriums 163 ). Sie waren nicht nach Hufen verteilt, sondern jeder Bauer zahlte 1 Rtlr., jeder Käter und Einlieger 12 (ß).

bb) Fuhrgelder.

Nach dem Nordischen Krieg forderte das Gouvernement von den Bauern von Poel und Neukloster eine Abgabe für den Wegfall der sogenannten "Fortificationsfuhren", der Holzfuhren nach der Festung Wismar, die bis zur Schleifung der Befestigungen 1717/18 eine große Last für Poel und Neukloster gewesen waren. Diese Fuhrgelder betrugen 4 Rtlr. für jede Hufe und wurden dann jährlich eingezogen 164 ).


(  ...  ) liebenswürdigerweise Herr Archivrat Dr. Steinmann und Herr Archivrat Dr. Tessin in Schwerin aufmerksam.
a) Amtsbuch Zarrentin, 1553, S. 17.
"Lüttow bei Zarrentin ist in den Diensten und etlicher Pächte zum Hause Zarrentin belegen und, wiewohl die Gerichte nach Ausweisung des Rauchhuhns auch dahin gehören, sind diese doch ... gegen Wittenburg gewandt".
b) Eccl. Belitz, Jurisdiction 1756 14. Dec. "da nun die Lieferung der Rauchhühner ein Zeichen der Jurisdiction ist ..."
160) Vol. 11, Poel, Amtsregister. Aufstellung der Lustrationskommission 1705.
161) Vol. 10, Poel, Amtsregister. Aufstellung der Lustrationsanschlag 1770.
162) Vgl. Techen, Geschichte der Seestadt Wismar, S. 206. Die Einführung des Tribunals geschah mit allem Gepränge am 17. Mai 1653.
163) Ebendort, S. 207. Die Kirchen- und Konsistorialordnung von 1665.
164) Inventarium 418.
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cc) Kontribution.

Im Jahre 1731 führte die schwedische Regierung eine allgemeine Hufensteuer ein, die als einzige Steuer an die königliche Kammer in Stockholm abgeführt wurde 165 ). Die Bauern zahlten für jede Hufe 2 Rtlr. und der Amtspächter trug die Abgabe für die Höfe. Er hatte die Kontribution einsammeln zu lassen und sorgte für deren Weiterleitung.

dd) Reichssteuern.

Daneben mußten die deutschen Provinzen Schwedens auch zu den Reichssteuern beitragen, da Schweden 1648 Bremen und Verden, Vorpommern und die Herrschaft Wismar mit Poel und Neukloster als Lehen vom römischen Kaiser erhalten hatte. So hatte Wismar 1/18, die Ämter Poel und Neukloster 1/120 der mecklenburg-schwerinschen Türkenhilfe aufzubringen. Wieviel diese Abgabe im einzelnen betrug und wie oft sie tatsächlich auf Poel erhoben wurde, ist nicht mehr festzustellen 166 ).

ee) Vergleich mit dem übrigen Mecklenburg.

Jacobs macht eine interessante Zusammenstellung der mecklenburgischen und neuklosterschen Steuern und Abgaben, die ebenso auch für Poel gilt 167 ):

Eine Vollhufe 168 ) zahlte um 1770:

in Neukloster und Poel: in Mecklenburg:
an Kontribution 2 Rtlr., an Kontribution 10 Rtlr. 24 (ß),
an Fuhrgeldern 4 Rtlr., an Kopfgeld 10 Rtlr. 32 (ß),
an Konsistorial- und Tribunalsgeld 1 Rtlr., -----------------
--------------- zusammen 21 Rtlr. 8 (ß).
zusammen 7 Rtlr.

Ein Einlieger zahlte:

in Neukloster und Poel: in Mecklenburg:
Konsistorial- und Tribunalsgeld 12 (ß),    Kopf- und Kammersteuer 2 Rtlr.
Schutzgeld 1 Rtlr.,
---------------
zusammen 1 1/4 Rtlr.

165) Inventarium Nr. 424.
Auch Jacobs, Amt Neukloster, S. 36.
166) Inventarium Nr. 328. Dekret des königlichen Tribunals vom 11. Juli 1689. Auch Jacobs, Amt Neukloster, S. 37.
167) Jacobs, Amt Neukloster, S. 37.
168) Während Fuhrgelder und Kontribution von der (  ...  )
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Knechte und Mägde waren in Neukloster und Poel steuerfrei, in Mecklenburg hatten sie von 1/2 (ß) bis 1 Rtlr. Kopfsteuer zu zahlen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Stellung der schwedischen Amtseinwohner ungleich besser war als die der mecklenburgischen.

4. Die Gesamtbelastung der Hufe in den verschiedenen Jahrhunderten.

Nachdem nun die einzelnen Abgaben des Bauern ihrem Rechtsgrunde und ihrer Entwicklung nach behandelt sind, wollen wir nunmehr die Höhe der Belastung der einzelnen Hufe in den verschiedenen Jahrhunderten untersuchen.

Die gesamte Belastung der Hufe im 14. Jahrhundert erfahren wir nur für das Dorf Westergollwitz 169 ).

Jede Hufe zahlte:

30 1/4 Sch. Korn Pacht |
4 1/2 (ß) Schweinezins   > Grundherr
1       Rauchhuhn |
15       oder 18 Sch. Korn an Zehnt
und den kleinen Zehnt oder Viehzehnt
Kirche
2       M. an Bede Landesherr.

Um die Abgaben vergleichen zu können, rechnen wir die Geldsummen in Korn um 170 ) und erhalten dann

als grundherrliche Abgaben etwa 33 1/4 Sch. Korn und ein Huhn,
als kirchliche Abgaben etwa 15 oder 18 Sch. Korn und den Viehzehnt,
als landesherrliche Abgaben etwa 21 1/3 Sch. Hartkorn.

Die Gesamtabgabe der Bauern betrug also etwa 72 7/12 Sch. Korn außer den Viehabgaben. Der Anteil von Grundherr, Kirche und Landesherr verhielt sich wie 11 : 6 : 7.

Als Beispiel für das 16. Jahrhundert sei die durchschnittliche Hufenbelastung in den 15 Hufen in Malchow im Jahre 1579 genannt. Jede Hufe zahlt:


(  ...  ) Hufe erhoben wurden, lagen die Konsistorial- und Tribunalsgelder auf der Hofstelle, ungeachtet der Anzahl der Hufen. Auf Poel waren die Bauernhöfe gewöhnlich 2-3 Hufen groß, so daß die Belastung etwas zu hoch angesetzt ist.
169) M.U.B. 4919, 1328.
170) Nach dem Berechnungsschlüssel, der für die Ablösung der Zehnten in Geld vom Lübecker Bischof angewendet wurde, und bei dem für 1 Sch. Hartkorn 18 Pfg., 1 Sch. Hafer 9 Pfg. gerechnet wird. Auswärtiges Lübeck, Vol. II.
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Pacht: 35 (ß) und ein Rauchhuhn,
Zehnt: 9-10 (ß),
Bede: 17 (ß) Königs- und Stolbede,
32 (ß) Landbede.

Rechnet man wiederum die Geldabgaben nach den damaligen Roggenpreisen um 171 ), so ist der Wert der Jahrespacht einer Hufe von 96 Sch. Aussaat auf 3 Sch. Roggen gesunken. Die Gesamtbelastung der Hufe war in den Jahren, in denen der Landesherr Landbede erhob, nur 94 (ß) oder noch nicht ganz 8 Sch. Roggen, der Bauer zahlte dann also nicht ganz 1/12 seiner Aussaat, während die Belastung im 14. Jahrhundert der Aussaat der Hufe nahe gekommen sein muß, sie wohl gelegentlich überschritt 172 ). Durch das rasche Steigen der Getreidepreise in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 173 ) sanken also die bäuerlichen Abgaben, die in Geld fixiert waren, zu einem Minimum herab.

Dennoch war nicht der Bauer der Gewinner bei dieser Preisrevolution, sondern der Grundherr, da dieser die günstige Konjunktur dadurch ausnutzte, daß er seinen Eigenbetrieb erhöhte und die Bauern, deren Abgaben für ihn nur von untergeordneter Bedeutung waren, zu Hofdiensten in immer steigendem Maße heranzog. So richtete der Herzog in den sechziger Jahren des 16. Jahrhunderts den Kaltenhof ein und machte die Bauern zu seinen Arbeitskräften. Die Dienste wurden gesteigert, Pacht und Bede aber blieben konstant.

Nach dem Übergang des Amtes an Schweden sanken die Hofdienste der Bauern auf einen Tag in der Woche für jede Hufe. Die Pacht hingegen ist dafür etwas gesteigert, und es stellt sich jetzt die Belastung jeder Hufe in Malchow, die vom Hofdienst befreit ist, 1694 auf etwa:

85 (ß) Pacht und ein Rauchhuhn,
1/2-1 Sch. Ablagergerste,
2 Sch. Ablagerhafer,
24 Sch. Dienstgerste.

171) Nach den Zahlen, die Maybaum für die Ämter Grevesmühlen und Gadebusch, also für die unmittelbare Nachbarschaft mit Poel angibt: 1 Sch. Roggen = 12 (ß). Maybaum, S. 219, Anlage II.
172) Es kommen Pachtsätze von 1 Last Korn (96 Sch.) für eine Hufe vor.
173) S. Wiebe, Zur Geschichte der Preisrevolution des 16. und 17. Jahrhunderts, 1895, S. 111.
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Da nun der Durchschnittspreis der Gerste der Jahre 1690 bis 1699 174 ) etwa 25 (ß) für den "Berliner Scheffel" war, also 27 (ß) für den auf Poel geltenden "Kleinen Scheffel" 175 ), betrug die Pacht etwa 3,15 Sch. Gerste, die Gesamtbelastung also für eine dienstfreie Hufe 28,15 Sch. Gerste und 2 Sch. Hafer.

Zu diesen, bis 1790 in Geltung bleibenden Abgaben, zu denen nur noch eine Ablösungssumme für die Naturallast des Rauchhuhns und des Heedespinnens trat, kamen in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch die schwedische Kontribution und andere Steuern. 1770 zahlt jede Hufe in Malchow:

88 (ß) Pacht, Hühner und Heedespinnergeld,
1/2 Sch. Ablagergerste,
24 Sch. Dienstgerste (nun Pachtgerste genannt),
2 Rtlr. Kontribution,
4 Rtlr. Fuhrgelder,
1 Rtlr. Konsistorial- und Tribunalsgelder.

Da 1775 der Gerstepreis auf Poel 25 (ß) je Scheffel betrug 176 ), kommt man zu einer Gesamtbelastung der Hufe von etwa 41 1/2 Sch. Gerste + 2 Sch. Hafer, davon etwa 4 Sch. Gerste und 2 Sch. Hafer für Pacht und Ablager, das übrige für Steuern und Dienste 177 ). Man kann also die Belastung der Hufe auf die Hälfte der Aussaat veranschlagen.

Bei der Ablösung der Hofdienste 1790 wurde die Pacht unter Fortfall aller andern grundherrlichen Lasten auf 12 (ß) je Scheffel Aussaat angesetzt, für eine Hufe von 96 Scheffeln Aussaat also auf 1152 (ß); und dazu traten noch die vorge-


174) Vgl. die ausführlichen Preistabellen in "Nützliche Beyträge zu den Neuen Strelitzschen Anzeigen" Neubrandenburg, 1768-71, Aufsatz: "Kornpreise seit hundert Jahren her und drüber", 2. Jahrgang, S. 370-384, und 3. Jahrgang, S. 75-78, der allerdings Preise der Neubrandenburger Gegend benutzt.
175) Nach den "Mecklenburgischen Gemeinnützigen Blättern", 3. Bd., 1. Heft. Parchim und Neustrelitz 1801, S. 54, verhielt sich der in Dömitz, Neubrandenburg, Grabow, Neustrelitz, Parchim, Fürstenberg, Demmin geltende "Berliner" oder "Große Scheffel" zu dem in Schwerin. Wismar, Güstrow, Rostock geltenden "kleinen Scheffel" wie 7:5 oder genauer wie 69 3/4:50.
176) Die Kornpreise waren 1775: 1 Sch. Roggen 26 (ß): 1 Sch. Weizen 1 Rtlr. 4 (ß); 1 Sch. Gerste 25 (ß); 1 Sch. Hafer 17 (ß), 1 Sch. Erbsen 26 (ß). Ratsarchiv Lübeck, Senatsakten, Ecclesiastica, Vol. F, Lübische Dörfer.
177) Die Konsistorial- und Tribunalsgelder sind leider nicht je Hufe, sondern je Hofstelle berechnet, und da die Poeler Höfe meist 2 = 3 Hufen hatten, ist die Belastung wiederum etwas zu hoch angesetzt.
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nannten Steuern in Höhe von 7 Rtlr. Rechnet man für die Jahre von 1790 bis 1800 mit einem Gerstepreis von etwa 36 (ß) 178 ), so war die Gesamtbelastung etwa 41,5 Scheffel Gerste, der vorigen im Wert entsprechend, sank aber immer weiter ab, je höher die Getreidepreise zu Anfang des 19. Jahrhunderts stiegen.

III. Die Dienste.

1. Die öffentlichen Dienste.

a) Die Burg- und Brückendienste im 14. Jahrhundert.

Will man die Herkunft und Entwicklung der Bauerndienste untersuchen, so muß man die öffentlichen Dienste der Bauern dem Landesherrn gegenüber von den grundherrlichen Hofdiensten unterscheiden. Diese Scheidung ist auf Poel auch während der späteren Jahrhunderte durchaus eingehalten.

Die öffentlichen Dienste, "servitia communi iure", wurden im 13. und 14. Jahrhundert meist Burg- und Brückenwerk genannt. Sie wurden vom Landesherrn zum Bau, zur Erhaltung und Reparatur von Burgen, Brücken und Befestigungen gefordert und waren grundsätzlich "ungemessen", d. h. sie wurden nach Bedürfnis gefordert. Ursprünglich waren alle Landesinsassen zu diesen öffentlichen Diensten verpflichtet; doch wurden die Geistlichen ihres Standes wegen persönlich dienstfrei, und die Ritter waren statt aller anderer Dienste zur Lehnsfolge verpflichtet. So blieben dienstpflichtig nur die Städte und die Hintersassen des Domaniums und der Grundherren 179 ).

Während der Kolonisationszeit waren die öffentlichen Dienste ziemlich drückend, da es galt, Burgen, Brücken, Be-


178) Diese Preisangabe habe ich erschlossen als mittleren Wert zwischen dem Gerstepreis von 1769 ("Nützliche Beyträge zu den Neuen Strelitzischen Anzeigen", 2. Jahrgang 1770, S. 382) und dem vom Oktober 1800 ("Mecklenburgische Gemeinnützige Blätter", 1. Bd., 1801, S. 56). Außerdem forderten die Aufständischen in der "Rostocker Butterrevolution", 1800, einen Roggenpreis von 36 (ß), offenbar, da in dieser Höhe die Preise vor der Kornteuerung 1800 gewesen waren. Eine genauere Angabe der Kornpreise von 1790 konnte trotz aller Bemühungen nicht gefunden werden.
179) Ihde, S. 68.
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festigungen und Wege erst neu anzulegen und außerdem gelegentlich dem Landesherrn auf "Expeditio" außer Landes zu folgen, Kriegsdienste zu tun und bei feindlichen Einfällen zur Landwehr herbeizueilen. Als erste Grundherrschaft auf Poel erreicht das Domkapitel die Befreiung seiner Bauern in Fährdorf von allen öffentlichen Diensten bis auf die Landwehr, die sich der Fürst vorbehielt 180 ). Für diese Befreiung zahlten die Bauern dem Domkapitel 1263 1 Drbt. Gerste je Hufe, also regelrechtes "Dienstkorn" 181 ). Ebenso wird in den meisten späteren Verkaufsurkunden die Klausel eingefügt, daß die Bauern der betreffenden Käufer von den Diensten "communi iure" befreit sein sollten; nur die Landwehr behielt sich der Landesherr vor 182 ). Daß die Bauern an ihren Grundherrn für diese Befreiung Dienstgeld oder Dienstkorn gegeben haben, geht nur noch aus einer Urkunde hervor: 1333 beim Verkauf von Timmendorf von dem Lübecker Bürger Klendenst an Johann Woltvogel heißt es: "die Bauern haben sich ,sponte et liberaliter' bereit erklärt, für die ihnen verschafften Freiheiten eine höhere Geldpacht zu zahlen" (statt 6 (ß) jetzt 34 1/2 (ß)) 183 ). Die 28 1/2 (ß) Mehrpacht werden also für diese Befreiung als Dienstgeld angesetzt sein.

b) Die Extradienste im 17. und 18. Jahrhundert.

Diese öffentlichen Dienste haben nun fortgelebt in den sogenannten Extradiensten, die auf Poel noch im 18. Jahrhundert gefordert wurden. Es handelt sich dabei um Hand- und Spanndienste für Brücken und Wege, für Kirchenreparaturen und Mühlenbau, und schließlich auch für Neubauten des Amtes. Sie unterschieden sich von den Hofdiensten dadurch, daß sie grundsätzlich "ungemessen" waren, und daß sie nicht nur von den Amtsbauern, sondern auch von den "lübischen Bauern", die unter der Grundherrschaft des HGH. standen, geleistet werden mußten. Je nach Erfordernis waren sie größer oder geringer und wurden von den Schulzen nach der Hufenzahl verteilt. Die "lübischen Dörfer" trugen regelmäßig 1/3 aller Kosten und Fuhren; für die 20 Hufen des Oertzenhofes mußte


180) M.U.B. 167, um 1200.
181) M.U.B. 980, 1263: "... item pro servitio XI trem. ordei" (für 11 Hufen).
182) M.U.B. 592, 795, 2297, 2757, 4433, 4525, 4887, 4919, 5031, 5404 u. öfter.
183) M.U.B. 5404, 1333.
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der Pächter die Extradienste leisten und durfte sie nicht den Bauern im Hofdienst auferlegen 184 ).

Bei Neubauten des Amtes erlangten die Extradienste oft sehr große Bedeutung und konnten zu einer außerordentlichen Belastung der Bauern führen. Die Fuhren und Schanzarbeiten beim Bau des Poeler Schlosses wurden z. B. in Extradienst getan, was daraus hervorgeht, daß auch die "lübischen Dörfer" dazu beitragen mußten. Die Arbeiten wurden also vom Herzog nicht als dem Grundherrn, sondern als dem Landesherrn gefordert.

Wenn nach Fertigstellung des Schlosses in den Ämtern Poel und Buckow eine "Bauernwacht" eingerichtet wurde und die Bauern zum Wachtdienst des Nachts und auch am Tage herangezogen wurden 185 ), so kann man diese Verpflichtung wohl als ein Überbleibsel der früheren Pflicht zur Landwehr ansehen 186 ).

2. Die Hofdienste unter mecklenburgischer Herrschaft.

a) Die gerichtsherrlichen Dienste.

Die eigentlichen Hofdienste haben mit den früheren Burg- und Brückendiensten nichts zu tun. Sie gehen, wie Maybaum eingehend dargelegt hat, rechtlich auf die Gerichtshoheit des Grundherrn zurück. Zwei Zitate aus Schriftstellern des 18. Jahrhunderts bestätigen diese Ansicht. So sagt Rudloff 187 ): "Bei neuen Verleihungen ward die höhere Gerichtsbarkeit nur selten mehr reservieret, und so gelangte nach und nach ein großer


184) 1782 beklagen sich die Bauern, daß Verwirrung zwischen den Hofdiensten und den Extradiensten eingetreten sei, da der Pächter, statt seinen Anteil an den Fuhren zum Neubau der Oertzenhöfer Scheune mit eigenen Gespannen zu verrichten, die Fuhren für die 20 Hufen von den Bauern im Hofdienst tun lasse. Vol. 16, Poel, Generalia.
185) Vgl. S. 23.
186) Ihde rechnet die Extradienste mit zu den grundherrlichen Diensten und sieht keinerlei Verbindung zwischen ihnen und den alten Burg- und Brückendiensten. (S. 82.) - Maybaum deutet einen Zusammenhang schon an, ohne die Bezeichnung Extradienste zu gebrauchen und zu definieren, wenn er sagt: "Doch läßt sich andererseits möglicherweise ein selbständiges Fortleben des alten Burg- und Brückendienstes darin erkennen, daß im 16. Jahrhundert die Bauern ihrem Gutsherrn zu gewissen Fuhrleistungen außerhalb des regelmäßigen Hofdienstes, also der eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeiten, verpflichtet waren." (S. 103.)
187) Rudloff: Pragmatisches Handbuch der mecklenburgischen Geschichte, Teil II, S. 382.
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Theil der Unter-Obrigkeiten zum Besitz dieses Regals und der damit verknüpften Bauerndienste." Er bezieht sich dabei auf eine Urkunde von 1344, die Schröder in seinem Buch: "Mecklenburgische Kirchenhistorie des Papistischen Mecklenburg", Wismar 1741, S. 1263, wiedergibt und in der es heißt: "iuris-dictionem et iudicium supremum, manus scilicet et colli .. et servicium totale huic iurisdictioni et iudicio iure debitum et annexum" 188 ). Im 13. und 14. Jahrhundert werden dem Grundherrn auf Poel wie im übrigen Mecklenburg Dienste auf Grund der Gerichtsbarkeit zugestanden haben. Urkundliche Nachrichten darüber aber haben wir erst aus dem 16. Jahrhundert. Das Domkapitel und das HGH. hatten für die Leistung von Naturaldiensten keine Verwendung und forderten nur von ihren Bauern, daß sie ihr Pachtkorn selber verlüden 189 ).

Wichtiger wurden diese Dienste erst zu Beginn der Neuzeit. Als die Herzöge von Mecklenburg während des 15. Jahrhunderts ihre Forderung auf Bede, Jagdgerechtigkeit und Gerichtsbarkeit durchgesetzt hatten, forderten sie auf Grund dessen auch die Dienste der Bauern. 1579 sagen die Bauern aus 190 ): Bei ihren und ihrer Eltern Lebzeiten hätten nicht die Kapitelleute das Gericht gehabt, sondern die Amtleute in Bukow. Ehe der Bauhof zum Kaltenhof auf Poel gelegt und der Hof Farpen zum Amt Bukow gekommen sei, wären die Dienste geringe gewesen. So hätten sie dem Amt Bukow "in andere Wege Dienst getan, daß sie allewege dem Amt Bukow mit Diensten verwandt gewesen". Aber auch die Stralendorffs, die noch die Grundherrschaft und das Gericht in Kirchdorf besaßen, versuchten, die Kräfte der Bauern für sich in Anspruch zu nehmen. Aus den Zeugenaussagen im Stralendorff-Prozeß können wir ein Bild davon gewinnen, wie die Dienste gefordert wurden 191 ).

Als gerichtsherrlicher Dienst ist z. B. der Mahlzwang anzusehen, den die Stralendorffs von ihren Bauern in Kirchdorf


188) M.U.B. 6451, 1344.
189) Amt Poel, Nr. 9, Jurisdictio.
1634 berichtet der Küchenmeister dem Herzog über die Rechte und Pflichten der "lübischen Dörfer": Sie müssen ihr Pachtkorn nach Lübeck bringen, sind aber Sonst zu keinen Diensten verpflichtet. Für den Lübecker Vogt haben sie, so oft er kommt, Ablager zu geben.
190) Auswärtiges Lübeck, Vol. II. Prozeß zwischen Domkapitel und Herzog. 1579.
191) Zeugenaussage des Burmeisters Asmus Lemmeke 1582.
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forderten und zu dem auch der Pastor auf Grund des Patronatsrechts der Stralendorffs verpflichtet war 192 ). Es mußten die Kirchdorfer also ihr Brotkorn sämtlich nach Goldebee bringen und auf der grundherrlichen Mühle mahlen lassen.

Die Bauern der Stralendorffs in Kirchdorf hatten auch dem Grundherrn in Strömkendorf oder in Goldebee zu dienen. Daneben versuchten die Stralendorffs, die Kräfte der Bauern dadurch zu nutzen, daß sie wüst gewordene Äcker von ihnen pflügen ließen. Dies geschah zuerst "auf Bitt" und die Bauern erhielten für jeden Pflugdienst eine Kanne Bier oder "einen Sößling", doch ist die Unterscheidung von Diensten "auf Bitt" und Diensten "aus Pflicht" wohl bald vom Grundherrn aufgehoben worden. Diese Zeugenaussagen geben einen interessanten Einblick, wie die Dienste auf Grund von "Observanzen" gesteigert wurden.

b) Die Hofdienste für den Kaltenhof.

Eigentliche Hofdienste aber wurden den Poeler Bauern erst aufgelegt, als der Herzog durch den Amtmann Magnus Preen den Bauhof Kaltenhof einrichten ließ. Damit veränderte sich die Lage der Bauern plötzlich vollkommen. Preen scheint mit äußerster Härte vorgegangen zu sein; er zieht auch die Bauern der "lübischen Dörfer" und der Stralendorffs zu den Diensten heran, so daß die Stralendorffs in ihrer Klageschrift sagen: "Die Amtleute hätten die Stralendorffs-Bauern ungebührlich mit Diensten überladen, so daß man sage, wäre Preen noch länger im Amte geblieben, so wären der Stralendorffen Leute wenig übrig geblieben" 193 ).

Die Höhe des Dienstes ist nach der Amtsbeschreibung von 1598 schon außerordentlich groß. Ein Doppelhufner hatte jeden Tag mit zwei Pflügen zu dienen, ein Hufner jeden Tag mit


192) Aussage des Pastors Laurentius Wüsthoff 1582 im Stralendorffprozeß; Amt Poel, Vol. I A-B. Im 14. Jahrhundert gab es auf Poel mindestens. 2 Mühlen, denn 1317 verleiht Fürst Heinrich den Colonen auf der ganzen Terra Poel, daß sie überall mahlen lassen dürfen, wo sie wollen, auf Poel oder außerhalb, nur nicht in der Mühle des HGH. in Seedorf. M.U.B. 3934.
Im 16. Jahrhundert haben anscheinend keine Mühlen auf Poel gestanden; sie sind wohl beseitigt worden zugunsten der grundherrlichen Mühlen in Goldebee und Buckow. Im 17. und 18. Jahrhundert stand eine Amtsmühle in Fährdorf, später in Niendorf.
193) Amt Poel, Vol. I, A-B, Stralendorffprozeß 1607.
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einem Pflug oder jeden zweiten Tag mit zwei Pflügen. Die im Vergleich von 1615 von den Stralendorfs abgetretenen Bauern haben wöchentlich, so oft ihnen angesagt wird, zum mindesten aber vier Tage zu dienen und haben Werkzeuge, Pflug oder Wagen, selbst zu stellen. In der Ernte aber dienen sie täglich mit 6 Pferden und 6 Personen zu Hofe. Außerdem haben sie jährlich 6 Pfund Heede zu spinnen 194 ).

Während die Hufner die Wagen- und Pflugdienste leisten, haben die Käter die Handdienste, so oft ihnen angesagt wird, zu tun, oder sie bezahlen ein Dienstgeld von 1 M. 195 ). Auch sie haben wie die Hufner 6 Pfund Heede zu spinnen.

Der Strandreiter sagte die Dienste den Bauern an und der Amtsschreiber beaufsichtigte sie bei der Arbeit. Waren Hufen wüst geworden, so mußten die übrigen Bauern diese mit beackern 196 ).

1639 verfügte der Herzog Adolf Friedrich, gegen die ausdrücklichen Bitten der Bauern, daß die Bauerndienste auf Poel durch eine Zahlung von 2 Drbt. Gerste je Hufe abgelöst werden sollten 197 ). Er behielt sich nur von jedem Bauern jährlich zwei Fuhren und die Zahlung des Rauchhuhns vor. Daß diese Verfügung aus rein finanziellen Motiven, nämlich aus der Geldnot des Herzogs heraus, gegeben wurde, geht aus der rigorosen Eintreibung des Dienstkorns hervor, über die die Bauern ständig klagen 198 ).


194) Poeler Urkunden Fasc. 9.
195) Z. B. Poeler Urk. Fasc. 9. Ein "halber Käter" in Kirchdorf, Heinrich Weite, gibt 1 M. Dienstgeld und leistet keine Dienste. Wahrscheinlich konnten sich die Fischer, die auf Fischfang abwesend waren, durch die Zahlung des Dienstgeldes von den Naturaldiensten befreien.
196) Amt Poel , Vol. II B. Bittschrift der Bauern 1602, daß die wüste Stelle wieder besetzt werden möge.
197) Amt Poel, Vol. II, C-G.
Am 28. Juni 1639 machen die Poeler Bauern eine Eingabe, sie könnten bei den schlimmen Kriegszeiten, Kontributionen und Einquartierungen die neue Pensio von 2 Drbt. Dienstgerste nicht zahlen, und bitten, bei den alten Pachten und Diensten bleiben zu dürfen, bis sie dieses leidigen Kriegswesens entledigt wären ...
198) Auf eine Anfrage des Küchenmeisters, ob er den Bauern ihrer Armut wegen nicht das. Dienstkorn erlassen könne, antwortet Adolf Friedrich 1642 mit der Anordnung, den Säumigen die Ochsen zu pfänden, die sie noch hätten. Der Küchenmeister schreibt darauf: sie würden das gepfändete Vieh kaum wieder einlösen können, da sie z. T. nur 2 Ochsen hätten, die noch dazu den Wismarschen Bürgern gehörten. Wenn sie in diesem Frühling nicht mit ihnen arbeiten könnten, was "das für nutzen schaffen wirt, werden I. F. G. künftigen Herbst mit großen schaden inne werden".
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Die so sauer gewonnene Dienstfreiheit dauerte für die Bauern nicht lange. 1649 klagen sie: Der Küchenmeister verlange von ihnen, daß sie trotz der abgelösten Dienste den Kaltenhof wieder pflügen sollten. Sie bitten, man möge sie in anbetracht der vielen Fuhren von Holz und Soden auf das Schloß von weiteren Diensten verschonen. Die Antwort des Herzogs lautet: Sie sollten den Acker pflügen helfen und außerdem ungesäumt das Dienstkorn nach Schwerin einliefern 199 ). Diese Rechtlosigkeit und Belastung mit Diensten mußte die wirtschaftliche Lage der Poeler Bauern aufs äußerste verschlechtern; während des Krieges häufen sich die Bitt- und Klageschriften der Bauern in erschütterndem Maße 200 ).

3. Die Hofdienste unter schwedischer Herrschaft.

a) Verringerung der Dienste auf einen Tag je Hufe und die Möglichkeit der Ablösung durch Dienstkorn.

Aus den chaotischen Jahrzehnten zwischen der Abtretung der Insel nach dem Westfälischen Frieden und der Einziehung des verpfändeten Amtes Poel durch die schwedische Krone 1694 haben wir gar keine Nachrichten über die Dienste der Bauern. Wir erfahren nur als Ergebnis der Entwicklung, daß 1694 die Bauern nur einen Spanntag wöchentlich für jede Hufe (= 1 Last Aussaat) zu leisten haben, und daß auch diese Dienste fast zur Hälfte in Dienstkorn abgelöst sind. 1692/93 haben von 108 1/2 Hufen auf Poel 67 1/2 Hufen Hofdienst getan; für die übrigen 41 Hufen wird Dienstkorn gegeben, und zwar, wie bei der Ablösung der Dienste 1639, 2 Drbt. Gerste je Hufe.

Man sieht, die Bauern, die nach Beendigung des Krieges wieder regelmäßige Ernten haben und lieber Korn zahlen, als Dienste leisten, berufen sich jetzt auf die Ablösung der Dienste von 1639, die Adolf Friedrich nur aus seiner Geldnot heraus angeordnet hatte und keineswegs als endgültig anzusehen geneigt war. Während der dauernden Verpfändung des Amts von 1648 bis 1694 wurde der Amtshof völlig vernachlässigt und die Dienste wurden nicht benötigt. Wenn von 1685 bis


199) Amt Poel, Vol. II, C-G.
200) Schon 1602 klagen die Bauern, die Wismarschen Bürger hätten sich verabredet. sie wollten ihnen nichts mehr vorstrecken, sintemal sie doch schwerlich bezahlen würden.
Während des 30jährigen Krieges häufen sich die Klageschriften; von 1639, 40, 49 sind Bitten der Bauern um Erlaß von Pacht und Dienstkorn erhalten.
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1693 der Oberschulze den Kaltenhof von seinem Bauernhof aus mit verwaltete, so wird er die Kräfte seiner Dorfgenossen kaum sehr angestrengt haben. So konnte sich ein festes Gewohnheitsrecht herausbilden, das von dem schwedischen Gouvernement in Wismar geachtet und innegehalten wurde.

Die Stellung der Amtspächter zu der Frage der Bauerndienste war verschieden. Der erste Pächter, Landrentmeister Johann Steeb, sah die Ablösung durch Dienstgerste als durchaus vorteilhaft für den Amtshof an. Um seine Bareinnahmen zu erhöhen, forderte er so wenig Bauerndienste wie möglich und schaffte lieber für den Hof 2 Spann Pferde und 6 Paar Ochsen an, um die Ackerbestellung möglichst mit eigenen Kräften besorgen zu können. Er versuchte auch 1694, die Dienste gerecht zu verteilen, so daß die Großbauern mit vier Hufen zwei Diensttage in der Woche, die kleineren von zwei und drei Hufen einen Tag dienten und für die übrigen Hufen Dienstgerste gaben. Die Kleinbauern von einer bis 1 1/2 Hufen ließ er gewöhnlich dienstfrei 201 ). Da dieser Dienst in der Erntezeit nicht genügte, kam er mit den Bauern gütlich überein, daß "alsdann jeder so viel Tage dienen" solle, "als er Hufen habe, und einen Tag wöchentlich darüber" 202 ). Während der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts sanken die Dienste noch mehr; 1745 heißt es: "Jtzo befinden sich bei dem Dienst wirklich nur 14 Bauern, davon jeder wöchentlich 1 Spanntag verrichtet" 203 ). Die andern Bauern bezahlten für alle Hufen Dienstgerste.

b) Die schärfere Anspannung der Dienste.

Um 1750 sah das Amt die Zahlung der Dienstgerste nicht mehr als genügende Gegenleistung für die Bauerndienste an. 1750-1752 wurde der Amtshof beträchlich vergrößert und ein neuer Meierhof, der Oertzenhof, eingerichtet. Die Bauerndienste wurden nun auf die beiden Höfe verteilt und schärfer angezogen. Das Amt benutzte sein Recht, die Dienste nach eigenem Ermessen zu verteilen, nun dazu, die Bauern zu einem Umtausch der Hufen 204 ) oder zur Regulierung einzelner Dorf-


201) Protokollbuch III, Anlage, Liste der Dienste, 1694.
202) Protokollbuch III, 1697. "welches die Bauleute nach reiflicher Erwägung samt und sonders angenommen."
203) Vol. 10, Poel, Amtsregister, 1745.
204) Prienshof wurde 1750 dadurch erworben, daß Hausmann Prien in den Umtausch seines Hofes gegen eine Stelle in Timmendorf einwilligte, wofür ihm in einem geheimen Artikel die Dienstfreiheit für alle Zeiten zugesagt wurde. Kuhberg I, S. 41.
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schaften 205 ) durch Versprechen der Dienstfreiheit, d. h. Ablösung gegen Dienstgerste, zu bringen. So mußten die andern Dorfschaften natürlich um so mehr belastet werden, und in den Protokollbüchern beginnen jetzt die Klagen der Bauern und die Streitigkeiten mit dem Pächter wegen der Hofdienste, die vorher völlig fehlen.

c) Die Dienstordnungen von 1754 und 1771.

Die Dienstordnung von 1754 sollte die Zahl der Dienste, Arbeitszeit, Beschaffenheit der Arbeit usw. genau regeln 206 ).

Da sich weitere Streitigkeiten zwischen den Bauern und den Amtleuten, besonders mit Amtmann Jörns, erhoben, wurde die Dienstordnung 1771 ergänzt und erläutert und vielfach nach Wunsch der Bauern abgeändert.

Abgesehen von der Zahl der Dienste, zeigen diese beiden Dienstordnungen manche Anklänge an die Hofordnungen von 1705, 1708 und 1753 in Mecklenburg. Es bleibt dabei, daß von jeder Hufe wöchentlich ein Spanndiensttag gefordert wird; das Amt aber, soweit wie möglich, die Bedürftigsten auf Dienstkorn setzen soll. Zu jedem Spanndienst sind vier Pferde und zwei Leute zu stellen; einer davon soll ein geschickter Knecht sein, der andere ein mittlerer Knecht oder eine Dirn. In der Ernte muß jeder Hausmann von jeder Hufe, mit der er in Dienstgeld steht, wöchentlich zwei Handdienste leisten, während für die Hufen, von denen er dient, der gewöhnliche Spanndienst weitergeht.

Die Arbeitszeit dauert von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends im Sommer 207 ), von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang im Winter; in der Erntezeit dauert sie, solange man in der Scheune sehen kann, und für die Binder bis zum Taufall 208 ). Die Freizeit beträgt in der Ernte für Mensch und


205) Bei der neuen Regulierung des Dorfes Timmendorf 1750 wurde dem ganzen Dorfe eine Dienstfreiheit von 10 Jahren zugestanden.
206) Vol. 16, Poel, Generalia. Sie wurde vom Präsidenten des Tribunals, Grafen Putbus, entworfen.
207) Ihde gibt die Arbeitszeit im Amt Schwerin nach der Hofordnung von 1705 an als von 6 Uhr bis 7 Uhr abends dauernd, also eine Stunde länger. S. 78.
208) Diesen Passus mißbraucht Amtmann Jörns so, daß 1780 bestimmt werden muß, es sei keineswegs damit gemeint gewesen, daß in taulosen Nächten das Binden die ganze Nacht durch dauern solle. Der Passus wird ersetzt durch die Bestimmung: das Binden solle, es möge Tau fallen oder nicht, spätestens um Mitternacht geendet werden. Amt Poel, Vol. II, C-G.
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Vieh eine Stunde zu Mittag 209 ) und je 1/2 Stunde am Vormittag (Kleinen Mittag) und Nachmittag. Die Einfahrer und Fachgänger aber haben Frühstück und Vesper nur bei Gelegenheit ohne sonderliche Unterbrechung der Arbeit zu genießen. In der übrigen Zeit des Jahres ist nur eine Mittagspause vorgesehen, die für die Pferdeknechte und die Pferde zwei Stunden dauert, für die Beiboten jedoch nur eine Stunde. In der Dienstordnung von 1771 wird auch festgelegt, wieviel die Bauern an einem Diensttag beim Pflügen und Hacken schaffen sollen 210 ), und welche Wagenlast bei den Fuhren vorgeschrieben ist 211 ). Der Amtmann muß immer wieder ermahnt werden, daß das "Aufschwellenlassen der Dienste" gänzlich unerlaubt sei, das heißt, daß er nicht die Dienste im Winter oder zu andern arbeitsarmen Zeiten absagen und sie dann in der "hillen Zeit" nachdienen lassen darf. Es soll ein richtiges Register bei Hof geführt werden. Auch soll der Amtmann bei den Fuhren auf Weg und Wetter sehen als ein guter Hauswirt, daß nicht die Hausleute bei gar zu üblen Wegen ihr Vieh und Gerät zu Schaden bringen müssen 212 ).

Reisen über 10 Meilen von Poel darf der Amtmann nur mit Zustimmung der Bauern fordern. Eine Reise von zwei Meilen wird als ein Diensttag gerechnet.

d) Die Dienste der Käter und Büdner.

Die Käter und Büdner hatten bis etwa 1700 alle nur einen Diensttag in der Woche zu leisten. Um diese Zeit vergrößerte das Amt die Käter alle auf 12 Scheffel Saatacker, legte ihnen aber dafür drei Handdienste in der Woche auf. 1713 dienen sie in der Ernte täglich 213 ). Die Büdner hatten nur einen Hand-


209) Im Amt Schwerin in der Ernte 2 Stunden und ie 1/2 Stunde Frühstück und Vesper. Sonst auch 2 Stunden Mittag und keine andere Freizeit. Ihde, S. 78.
210) Von Frühjahr bis Galli (16. Oktober) sind 200 Quadratruten, von Galli bis Frühjahr 150 Quadratruten beim Pflügen und Hacken vorgeschrieben.
211) Beim Brennholz sollen sie 1/3 Faden Holz laden. (1771.)
Bei Kornfuhren sind 2 Drbt. Korn nach altem Brauch vorgeschrieben. (1754.) Bei der Rückfahrt sollen die Wagen unbeladen sein, wenn nicht gerade etwas aus Wismar mitzubringen ist.
212) Dienstordnung von 1771, Vol. 16, Poel, Generalia.
213) Vol. 10, Poel, Amtsregister. Harm Lembke, Käter in Kirchdorf, hat 12 Sch. Käteracker und dient dafür 3 Handtage und in der Ernte alle Tage. Außerdem hat er noch 14 Sch. vom wüsten Acker und gibt dafür 14 M. Heuer.
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dienst zu leisten, aber es werden auch ihnen noch Erntedienste auferlegt, deren Anzahl jedoch nicht überliefert ist.

Sehr hart in ihrer Existenz betroffen wurden die Käter und Büdner in Kirchdorf 1753, als ihnen bei der Einrichtung des Oertzenhofes der Acker, den sie in Heuer hatten, abgenommen wurde, und das Amt die Handdienste, als auf der Kate liegend, weiter verlangte. Da sie nun keinen Acker und kein Vieh mehr hatten, weigerten sie sich, Hofdienst zu leisten, sie müßten durch Tagelohn ihr Brot verdienen. Das Amt legte ihnen 1760, um die Dienste zu erzwingen, Exekution in die Häuser, der sie täglich 1 Rtlr. 16 (ß) zahlen mußten. Hierdurch wurde ihr Widerstand zermürbt, und in einem Vergleich kamen sie mit dem Amtmann Hennings überein, jährlich 2 Rtlr. 16 (ß) Dienstgeld zu zahlen und vier Erntedienste zu leisten 214 ). Daß dieses Dienstgeld viel zu hoch angesetzt war, spricht der Tribunalspräsident Klinckowström selber aus, wenn er 1790 sagt: Die Dienste der Büdner seien nach dem vorigen Lustrationsanschlag so unbillig angesetzt, daß sie fast alle an den Bettelstab geraten wären. Viele Büdner brachen daher in Kirchdorf ihre Büdnerei ab und wurden freiwillig zu Einliegern 215 ).

Die Einlieger waren vor 1702 dienstfrei gewesen. Seit diesem Jahr forderte das Amt gegen den Protest aller Hausleute vier Erntedienste von ihnen 216 ). Frei waren nur die Altenteiler, die bei ihren Kindern wohnten.

e) Die Ablösung der Hofdienste 1790.

In den Jahren 1789 und 1790 benutzten die Bauern und Büdner den Ablauf der Pacht des Amtmanns Jörns zu dem Antrag, daß die Hofdienste nunmehr ganz abgelöst werden sollten. Das schwedische Gouvernement willigt ein und schließt mit den Bauern einen Zeitpachtkontrakt auf 30 Jahre 217 ).


214) Vol. 7, Poel, Lübsche Dörfer. Welche Erbitterung gegen das Vorgehen des Amtes herrschte, geht aus folgender Anweisung für die Exekutionstruppen (Unteroffizier und 3 Mann) hervor: "Nach dem bisherigen Betragen der Kirchdorfer ist's möglich, daß die Execut. Mannschaft ... die Kirchdorfer versammelt vorfindet. Die Soldaten sollen sich zusammenhalten, daß kein Unglück geschehe und insonderheit von der Militairmannschaft keine zu Schaden komme."
215) Lustrationsanschlag von 1771 führt 5 Büdnereien als neuerlich abgebrochen auf. Kuhberg I, S. 75.
216) Als Rechtsgrund wird das Schutzrecht angegeben, weil in der Welt kein Mensch lebe, der nicht für Schutz etwas zu zahlen habe. Protokollbuch 1702.
217) Vol. 11, Poel, Verpachtungssachen.
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Sie werden befreit von allen andern Abgaben für Pacht und Ablager und von allen Wochendiensten und Erntediensten, und sie zahlen dafür 12 (ß) Pachtgeld je Sch. Aussaat. Es bleiben jedoch die Extradienste, nämlich die Fuhr- und Handdienste zu Kirchen- und Pfarrbauten, für Brücke und Mühle, und werden wie bisher nach der Hufenzahl verteilt. Die Extrafuhren für den Amtmann bei Neubauten auf dem Amtshof dagegen werden den Bauern von nun an bezahlt, und zwar mit 16 (ß) für eine Fuhre Holz mit vier Pferden. Die Käter und Büdner sollen dem Amt für jeden Handdiensttag 5 (ß) zahlen. Sie sollen aber Extrahanddienste bei den Bauten des Pächters leisten und außerdem müssen sie sich verpflichten, in der Ernte- und Saatzeit zwei Tage gegen Bezahlung zu dienen. (16 bzw. 12 (ß) je Tag.) Das Dienstgeld der Einlieger beträgt 6 (ß) je Diensttag. Von Witwen soll kein Naturaldienst verlangt werden.

4. Vergleich der Hofdienste auf Poel und in Mecklenburg.

Fassen wir die Nachrichten über die Hofdienste der Poeler Bauern zusammen, so ergibt sich:

Unter der Herrschaft der mecklenburgischen Herzöge waren im 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts die Bauerndienste keineswegs leichter, im Gegenteil sogar beträchtlich schwerer, als es damals in Mecklenburg üblich war. Ihde und Maybaum stellen übereinstimmend für die Ämter Schwerin, Gadebusch und Grevesmühlen fest, daß dort vor 1655 nur zwei bis drei Spann-tage von den Hufnern, drei Handtage höchstens von den Kätern verlangt wurden 218 ). Dagegen haben die Bauern auf Poel schon 1615 wöchentlich zu dienen, so oft ihnen angesagt wird, zum wenigsten aber vier Tage in der Woche. Während die Bauern auf dem Festland gewöhnlich nur einen Knecht schickten, nur in Ausnahmefällen zwei Personen für jeden Spanndienst 219 ), verlangte der Herzog von den Poeler Bauern in der Erntezeit, daß sie täglich mit sechs Pferden und sechs Personen zum Hofdienst kommen sollten. Die Extradienste für den Schloßbau und die Befestigungen bei der Brücke waren vollends "ungemessen". Nichts deutet auf eine Besserstellung der Poeler Bauern.

Diese ist erst eingetreten nach der Abtretung Poels an Schweden 1648, und zwar speziell in der Zeit der Verpfändung des


218) Ihde, S. 76 und Maybaum, S. 178.
219) Maybaum, S. 179.
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Amtes zwischen 1648 und 1694. Während dieser entscheidenden Zeit wurde der Amtshof völlig vernachlässigt und zeitweise gar nicht bewirtschaftet; die Bauern sahen daher keinen Herrn über sich. Jn Anknüpfung an die Ablösung der Hofdienste, die Adolf Friedrich aus Geldnot 1639 vorübergehend verfügt hatte, bildete sich auf Poel ein Gewohnheitsrecht über die Art der Dienste aus, das 1694 auch vom schwedischen Gouvernement anerkannt wurde. Während also in Mecklenburg die Bauerndienste immer schärfer angespannt wurden und vielfach auf sechs Tage in der Woche anwuchsen 220 ), dazu der Gesindezwangsdienst auch auf die jüngeren Kinder der Bauern ausgedehnt wurde 221 ), sanken die Hofdienste der Poeler Bauern auf einen Tag in der Woche für jede Hufe, und auch diese Dienste konnten mit Bewilligung des Amtspächters durch 2 Drbt. Dienstgerste ersetzt werden. Die Dienstpflicht kam also im wesentlichen darauf hinaus, daß die Bauern einen Teil des Gesindes und des Zugviehes für den Hof zu halten hatten. Sie dienten gewöhnlich nicht selber, sondern schickten einen Knecht und einen Jungen, oder auch wohl ein Mädchen (unter Umständen erwachsene Kinder) auf Hofdienst, während sie selber den eigenen Acker bebauten 222 ).

IV. Das Bauernrecht.

1. Stellung der Bauern im Mittelalter.

a) Erbpacht und Erbzeitpacht.

Rudolf Ihde sagt über das Bauernrecht (Amt Schwerin, S. 128): "Die Frage über die Beschaffenheit dieses Rechtes ist soweit geklärt, daß man im Mittelalter auch nicht die geringste Spur von Leibeigenschaft bei den mecklenburgischen ländlichen Hintersassen findet. Ebenfalls haben sie ihre Güter nicht in Zeitpacht gehabt. Ein volles, freies, unbedingtes und unbeschränktes Eigentum ist ebenfalls ausgeschlossen, da es keinen Bauern ohne Grundherrn gibt. So bleibt als Besitzform nur eine Art von Erbzinsverhältnis übrig."


220) Vitense, S. 79.
221) Maybaum, S. 192.
222) Auch von einem "Bauernlegen", d. h. Verjagen der Bauern von ihrer Hufe gegen ihren Willen, kann auf Poel nicht gesprochen werden, wenn man nicht das Einziehen des Kirchdorfer Feldes, das die Käter dort seit Jahrzehnten in Heuer hatten, dazu rechnen will. Doch war die Heuer eine Zeitpacht und als solche rechtmäßig kündbar.
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Im allgemeinen ist dies auch für Poel völlig zutreffend. Ebenso läßt sich Ihdes Unterscheidung zwischen den beiden Formen des Erbzinsverhältnisses, der reinen Erbpacht und der Erbzeitpacht, verschiedentlich aus Poeler Urkunden bestätigen. Das gewöhnliche Rechtsverhältnis des Poeler Bauern zu seiner Hufe scheint die Erbpacht gewesen zu sein. Eine Urkunde von 1266 zeigt uns einen solchen Erbpachtvertrag des Grundherrn mit seinen Bauern 223 ). Das Johanniskloster Lübeck urkundet, daß die Bauern Nanne Kros, Gösecke, Herder Witte und die Witwe Gertrud für 20 M. das Wendfeld (wohl das spätere Wangern) auf Poel für ihre Lebenszeit und nach Erbrecht für ihre Kinder gekauft haben. Sie haben von dieser "Hereditas" dem Kloster jährlich vier Last Getreide zu zahlen. Die 20 M. sind wohl als Kaufgeld für die Hofwehr und vielleicht die Gebäude anzusehen, wenn es sich nicht um eine Neusiedlung handelt. Allem Anschein nach gehörte also auf Poel die Hofwehr den Bauern, wenigstens wenn sie in Erbpacht saßen; sie konnten sie jedoch nur mit Bewilligung des Grundherrn verkaufen.

Z. B. verpflichten sich die Brüder Kros, die ihre grundherrlichen Rechte an ihren Hufen an das HGH. verkauft haben, ihrem Grundherrn gegenüber, daß sie ihre "agriculturam" nur mit Wissen und Willen des Hospitals verkaufen wollen 224 ).

Auch in einem Erbzeitpachtvertrag des Lübecker Bürgers Johann Keyser mit seinem Pächter Nicolaus von Schünen heißt es ausdrücklich: Es sei bemerkt, daß alle Gebäude auf der Curia dem Nicolaus und seinen Erben gehören, außer einem Speicher, der dem Grundherrn gehören soll. Der Pächter zahlt für diese Gebäude 110 M. slav. ratenweise in Korn ab 225 ).

Eine Bestätigung für das Eigentumsrecht der Bauern an der Hofwehr bieten die Rechtszustände in den "lübischen Dörfern", wo sich bis zum 19. Jahrhundert die Zustände des 14. Jahrhunderts erhalten haben; den Bauern wird immer ein Eigentumsrecht an Gebäuden und Hofwehr vom HGH. zugestanden 226 ). In einem Erbpachtverhältnis war der einmal festgesetzte Hufenzins unveränderlich; die Bauern waren also vor Erhöhung und Kündigung seitens des Grundherrn sicher. Daher mußte bei jeder Veränderung die Zustimmung der Bauern ein-


223) M.U.B. 1098, 1266.
224) M.U.B. 7609, 1352.
225) M.U.B. 3446, 1311. Wie schon Maybaum, S. 33, Anm. 118, bemerkt, hat Ihde, S. 284, Anm. 117, diese Urkunde mißverstanden.
226) Vol. 7, "Lübische Dörfer".
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geholt werden. Es heißt z. B. in der Verkaufsurkunde der Dörfer Seedorf, Brandenhusen, Weitendorf und Wangern 1344: Die Bauern haben mit gutem und freiem Willen beschlossen, daß sie an Stelle der Bede außer dem gewohnten schuldigen Zins von jeder Hufe 2 M. an das Hospital geben wollen 227 ).

Hatte nicht der Bauer, sondern der Grundherr die Hereditas inne, so lag ein Erbzeitpachtverhältnis vor, in welchem die Erblichkeit des bäuerlichen Besitzes durch ein Kündigungsrecht des Grundherrn beschränkt wurde. Die Kirche versuchte verschiedentlich, die Hereditas ihrer Bauern zu erwerben, offenbar, um sie im Hufenzins steigern zu können. So heißt es 1264, das Domkapitel habe in einigen Hufen in Fährdorf die Hereditas und "facultatem habent huiusmodi hereditatem locandi, cum placuerit, pro ampliori". Beim Erbgang solcher Hufen wird anscheinend ein "Auflassegeld", wie es im 16. Jahrhundert heißt, gezahlt; in dem erwähnten Fall in Fährdorf waren es 6 Drbt. Hafer und Gerste 228 ).

Ein Beispiel dafür, daß auf Grund der Hereditas der Grundherr wirklich die Bauern kündigte oder erhöhte, liegt in den Akten nicht vor. In den späteren Jahrhunderten verwischte

sich der Unterschied zwischen Erbpacht und Erbzeitpacht anscheinend, und im 16. Jahrhundert galt die Erblichkeit als hauptsächliches Kennzeichen des bäuerlichen Besitzrechtes 229 ). Dabei wurde die Erhebung eines "Auflassegeldes" beim Erbgang aus dem Erbzeitpachtrecht in das allgemeine Bauernrecht übernommen und von allen Bauern gefordert 230 ).

b) Das bäuerliche Patriziat.

Ihde meint, die mecklenburgischen Bauern seien im Mittelalter zwar hintersässig, aber doch persönlich frei und Rechts-


227) M.U.B. 6469, 1344.
228) M.U.B. 980, 1263. G. Loy, "Der kirchliche Zehnt im Bistum Lübeck", S. 15, nennt diese Abgabe beim Erbgang, Nic. Sachow folgend, peremptio oder vorhure, meint aber, daß sie beim Wechseln des Grundherrn gezahlt worden sei.
229) Maybaum, S. 30.
230) Ihde glaubt anscheinend, ein Auflassegeld sei auch im 13. und 14. Jahrhundert bei allen Bauern gefordert worden, bezieht sich dabei aber auf eine Urkunde aus dem 16. Jahrhundert (S. 288, Anm. 151 und Text S. 131). In M.U.B. 980 wird die Zahlung der Gebühr beim Erbgang der Hufe ausdrücklich als Kennzeichen des Erbzeitpachtrechtes angegeben, in dem der Grundherr die Hereditas erworben hatte.
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subjekte, wie die Angehörigen der andern Stände; nur ständen sie mit Ihrem Landbesitz in dinglicher Abhängigkeit 231 ).

Prüft man die Poeler Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts, so kann man den obigen Satz sogar noch dahin erweitern, daß in gewissen Fällen selbst diese dingliche Abhängigkeit fehlen konnte. Es begegnen uns nämlich verschiedene bäuerliche Familien, die grundherrliche Rechte in Händen haben, Siegel mit Wappenschilden führen und sogar in adlige Familien hineinheiraten konnten. Das deutet daraufhin, daß es auf Poel eine gehobene Schicht wohlhabender und einflußreicher Bauernfamilien gegeben haben muß, die man vielleicht mit dem Ausdruck "bäuerliches Patriziat" am besten kennzeichnet. Ihre Berührung mit Wismarer Bürgern und Ratsherren wird in vielen Urkunden bezeugt. Es ist oft schwer zu unterscheiden, ob die in den Urkunden genannten Käufer, Verkäufer oder Stifter Bauern, Bürger oder Ritter waren. Überhaupt scheint es, als ob auf Poel die Grenzen zwischen den drei Ständen, dem Bauern-, Bürger- und Ritterstand, noch lange fließend gewesen sind, so daß ein Übergang. von einem zum andern nicht unmöglich war.

Die bisherige Forschung hat eine ähnliche Erscheinung in Mecklenburg nicht nachweisen können. Es fehlt daher leider an Vergleichen, aus denen das aus den Poeler Urkunden gewonnene Bild ergänzt und abgerundet werden könnte. Denn die Nachrichten über das, was oben erstmalig "bäuerliches Patriziat" genannt wurde, sind unvollständig und teilweise widerspruchsvoll, so daß hier nur der Versuch gemacht werden kann, sie in einen festen Zusammenhang zu bringen.

Reichhaltigere Quellen haben wir über die Familien: Abbo non Poel, die Kros in Wangern und Heinrich Holtorp in Uppenfelde; dazu kommen noch Nachrichten über die Schulzenfamilien Elers und Buck sowie verschiedene andere gelegentliche Hinweise.

aa) Abbo von Poel.

Für das 13. Jahrhundert seien die Nachrichten zusammengestellt, die uns über Abbo von Poel überliefert sind. Er kommt in nicht weniger als 20 Urkunden vor, teils als Zeuge, teils als Vertragspartner. Sehr häufig handelt es sich dabei um die Beurkundung von Stiftungen, die Abbo für Kirchen und Klöster macht und die zeigen, daß er ein ungewöhnlich


231) Ihde, S. 130.
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wohlhabender Mann gewesen sein muß. Er stiftet 68 M. für den Bau der Marienkirche in Wismar 232 ), 1 1/2 Hufen in Dammhusen für eine Messe in der neuen Kirche 233 ) und 60 M. für das HGH. und St. Jakob in Wismar 234 ). Den Klöstern Doberan und Cismar scheint Abbo Kapital geliehen zu haben; sie haben ihm beide eine Leibrente auszuzahlen, die nach seinem Tode an die Klöster zurückfallen soll 235 ). 1279 vermacht er dem Kloster Doberan alles, was er dort besitzt, in Gegenwart der Fürstin Anastasia, ihrer Ritter und Wismarer Bürger. Endlich bestimmt er vor seinem Tode (1280) noch, daß bestimmte Teile seiner Hinterlassenschaft von Wallfahrern mit ins Heilige Land genommen werden sollen 236 ).

Alle diese Nachrichten legen den Gedanken nahe, Abbo sei ein reicher Bürger von Wismar gewesen; die Bemerkung Wismarer Ratsherren "Abbo dictus de Pule noster concivis" im Anhang der Urkunde 1542 scheint diese Meinung zu bestätigen. Aber gerade diese Urkunde in Verbindung mit einigen andern zeigt Abbo als einen Poeler Eingesessenen, der in einem engeren Verhältnis zum Lübecker Domkapitel steht 237 ). In dem Verzeichnis der Einkünfte der bischöflichen Tafel bezeichnet das Domkapitel den Abbo ausdrücklich als einen alten Poeler Bauern ("Vetus colonus ilijus terrae") und befragt ihn wegen


232) M.U.B. 891 (zwischen 1260 und 1272).
233) M.U.B. 1310, 1272.
234) M.U.B. 1484, 1279.
235) M.U.B. 1365 und 1397.
236) M.U.B. 2074, 1290 übergeben die Wismarer Ratsmänner zwei Priestern die Habe Abbos von Poel, damit diese sie auf den Wunsch des Abbo nach Jerusalem bringen sollen. Sie haben also anscheinend erst 10 Jahre nach Abbos Tod die Gelegenheit gefunden, den Auftrag auszuführen.
237) Er kauft die "Heriditas" von 4 Hufen in Fährdorf für das Kapitel (M.U.B. 980, 1263) und in dessen Auftrag (nomine Capituli) 1264 eine Kornhebung in demselben Dorf, die nach seinem Tode an das Domkapitel fallen soll. (M.U.B. 1004, 1264.) Um diese Hebung handelt es sich in der vorerwähnten Urkunde 1542, da ihretwegen ein Streit zwischen dem Fürsten und dem Domkapitel ausbrach, der erst 1290 geschlichtet wurde.
(M.U.B. 1542, 1280. Abbo hat die Hebung dem Herzog Johann von Gadebusch zuwenden wollen, bereut es aber vor seinem Tode und findet Johann mit 40 M. ab, wenn er dem Kapitel die Hebung bestätigen will. Nach M.U.B. 1703, 1283 erkennt Anastasia das Versprechen Johanns nicht an; "Anastasia rapuit", klagt die Kirche 1283. Erst durch Vermittlung von Bischof Hermann v. Schwerin und Fürst Wizlaw v. Rügen erreicht sie 1290 in einem Vergleich die Bestätigung gegen weitere 60 M. slav. M.U.B. 2082.)
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der Zehntverhältnisse auf Poel 238 ). Abbo scheint zeitweise der Zehnteinnehmer für das Domkapitel gewesen zu sein. In dieser Rolle treffen wir ihn 1255 239 ). Er ist wegen der Zehnteinsammlung in Streit mit dem Domkapitel geraten und muß vor dem Fürsten Johann und dem Lübecker Bischof feierlich erklären, er habe kein Recht mehr, den Zehnt einzusammeln. Im laufenden Jahr soll er es noch einmal tun, die Zehnten aber richtig abliefern und nur Stroh und Spreu als Entgelt für seine Mühe behalten.

Als Poeler Bauer wird er noch durch eine andere Urkunde bezeugt. Abbo und seine Frau Adelheid und mit ihm eine ganze Reihe Poeler Bauern machen Stiftungen für die Poeler Kirche. Abbo gibt 2 Last Korn jährlich aus einer Hufe Papenhagen und 12 (ß) aus einer Hufe in Seedorf, Schulte aus Gollwitz gibt 6 Sch. Gerste aus einer freien Hufe, Joseph von Malchow 15 Sch., Conrad von Dotenberg 2 Drbt. aus Seedorf, Poppo de Brandenhusen 1 Drbt. aus zwei zehntfreien Hufen, Radolf Kros und seine Frau Thibe 1 Drbt. Gerste 240 ). Von allen diesen ist nur Conrad von Dotenberg ein Ritter, alle andern sind Bauern und Schulzen auf Poel. Die Aufzählung seiner Stiftung mitten unter denen der Bauern weist wieder daraufhin, daß die Stände noch nicht scharf gegeneinander abgegrenzt waren. Aus alledem geht hervor, daß der Bauer Abbo von Poel aus Fährdorf in seinen späteren Jahren Bürger von Wismar wurde und ein sehr beträchtliches bewegliches Vermögen besaß, daß er aber bis zuletzt seine Zinshufen in Fährdorf behielt, so daß ihn noch kurz vor seinem Tode 1280 das Domkapitel als "vetus colonus" bezeichnen kann 241 ). Er


238) M.U.B. 1554, um 1280.
239) M.U.B. 760.
240) M.U.B. 3668. Die Schenkungen sind uns nur durch die Bestätigung des Bischofs, des Fürsten Heinrich II. und der Anastasia bekannt (1314), müssen aber schon viel früher geschehen sein, da Abbo schon um 1280 gestorben ist. Auch sind die betr. Hebungen schon 1311 als Rente in Seedorf genannt, wie denn auch die Familie Dotenberg schon 1311 Seedorf an das HGH. abgetreten hat. (M.U.B. 4372.)
241) Man könnte einwenden, daß es sich bei den Nachrichten um zwei verschiedene Personen handele, die beide Abbo von Poel hießen und von denen der eine Bauer in Fährdorf, der andere aber Bürger in Wismar gewesen sei. Aber die Zusammenstellung der Urkunden ergibt keinerlei Anzeichen dafür, daß sich die Herausgeber des Urkundenbuches hierin geirrt hätten. Die Nachrichten greifen vielfach ineinander über; um zwei nacheinander lebende Personen kann es sich auf keinen Fall handeln.
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nimmt also eine seltsame Mittelstellung zwischen dem Bürger- und Bauernstand ein. Seine Geschäfte mit dem Domkapitel, seine Tätigkeit als Zehnterheber, seine Geldgeschäfte mit den Klöstern Doberan und Cismar zeigen ihn mehr als Kaufmann denn als Bauer und legen den Gedanken nahe, daß wir in ihm einen jener Unternehmer zu sehen haben, die als Lokatoren die Kolonisation in die Wege leiteten. Die Erwerbung seines Reichtums wäre dann aus seiner Siedlungstätigkeit erwachsen.

bb) Die Familie Kros.

Über die Familie Kros gibt es gleichfalls eine ganze Reihe von Urkunden. Von ihr erfahren wir zuverlässig, daß sie eine Bauernfamilie war, da ihr Erbpachtvertrag aus dem Jahre 1266 erhalten ist. Damals siedelte nämlich das Johanniskloster in Lübeck, das seit 1257 die Grundherrschaft in Timmendorf hatte 242 ), auf dem "Wendfeld" (wohl dem späteren Wangern) vier Bauernfamilien an, Nanne Kros, Gösecke, Herder Witte und die Witwe Gertrud. Sie erhalten die Stellen in Erbpacht und haben neben der Kaufsumme von 20 M. jährlich einen Zins von 4 Last Getreide zu zahlen 243 ). Ein Altenteilsvertrag, den die Söhne des Heinrich Kros 1338 mit ihrer Mutter schließen, entspricht durchaus denen, die uns aus dem 17. und 18. Jahrhundert für die Poeler Bauern vorliegen 244 ).

Daß die Familie mit zu den angesehensten Poeler Bauern gehörte, geht aus zwei weiteren Urkunden hervor, in denen Glieder der Familie an der Spitze der bäuerlichen Zeugen einen Vertrag des Poeler Pfarrers mit den Eingesessenen der Gemeinde beurkunden 245 ) und Stiftungen für die Poeler Kirche machen 246 ).

Ein Henning Krous de Thimmendorp tritt als Zeuge auf, um einfache Bürgschaft für den Bauern Nicolaus Elers in


242) M.U.B. 795, 1257.
243) M.U.B. 1098, 1266.
244) M.U.B. 5874.
245) M.U.B. 3264. Die Zeugenreihe beginnt mit den Rittern Heino Stralendorff und Nicolaus de Chutow, den Priestern der Anastasia Conradus de Wamekow und Thidericus Wucte, dem Vogt Willekinus und dem Camerarius Hermannus, beide "famuli", und dann folgen 4 bäuerliche Zeugen, Tymo Kros, Johannes de Weitendorp (wohl Johannes Elers, Schulze in Weitendorf), Nicolaus de Horreo und Hinricus de Goluitze (Schulze zu Ostergollwitz?)
246) M.U.B. 3668, 1314. Radolphus Kros und seine Frau Thibe stiften 1 Dr. Gerste. Über die Datierung der Stiftung siehe S. 72.
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Weitendorf zu leisten 247 ). Diese Urkunde ist deshalb interessant, weil sie die hohe Rechtsstellung der Poeler Bauern zeigt, da alle bäuerlichen Zeugen Siegel führen, und zwar nicht nur mit Hauszeichen, sondern mit förmlichen Wappenschilden. Die Schulzenfamilie Elers in Weitendorf führt einen Schild mit heraldicher Lilie mit drei Kugeln, die Brüder Schulten einen Schild mit drei Kugeln und drei Herzen, Henning Krous aber ein "redendes Wappen", d. h. ein Wappenbild, das sich auf den Namen bezieht, nämlich einen Schild mit drei Krügen 248 ).

(Kros = Krug 249 ).)

Ganz ungewöhnlich sind zwei andere Nachrichten, nach denen die Familie Kros nicht nur die Grundherrschaft in ihren eigenen Hufen erworben hatte, sondern sie sogar über andere Bauern ausübte.

Die erste diesbezügliche Urkunde stammt aus dem Jahre 1328. Die Brüder Radolf, Johannes und Heinrich Kros verkaufen an den Wismarer Bürger Heinrich Körnecke eine Hebung von 40 Dr. Korn in vier Hufen in Niendorf, die von den Bauern Nicolaus und Johannes Rorehovet und Johannes Vynke bebaut werden. Die Kros überlassen sie dem Heinrich Körnecke "so, wie die Güter dem Fürsten von Mecklenburg und Ihnen selbst gehört haben", und sie verkaufen auch das niedere


247) M.U.B. 6912, 1349.
248) M.U.B. 6912. Nicolaus Elers verkauft eine Hufe in Weitendorf an das HGH. Die Zeugen sind: seine Söhne Nicolaus und Heinrich (Siegel: Schild mit heraldischer Lilie und drei Kugeln), sein Bruder Johannes Eleri (Siegel wie vorher). Alle drei nennen sich auf den Siegeln: Weytendorp. Dann folgen ein Wismarer Bürger Johannes de Poele mit seinem Hauszeichen: (HZ1), Petrus de Malchow und Hennikinus. Uolrici, villanus in Malchow, die beide das gleiche Hauszeichen führen: (HZ2), Henningus Crous de Thimmendorpe (Siegel 3 Krüge) und endlich Nicolaus et Bertoldus fratres dicti Schulten: Nicolaus (Siegel: Schild mit rechter Spitze, darunter 3 Herzen), Berthold (Hauszeichen (HZ3)).
Lisch berichtet über dieses Recht der Bauern, Siegel mit Wappenschilden zu führen, im M.J.B. XV, S. 76 und M.J.B. XX, S. 139 und sagt: "Dies Beispiel ist bis jetzt ohnegleichen. Wenn auch die Bauern auf Poel wohl immer freier standen als andere Bauern ..., so ist doch ein zweites Beispiel von Siegeln mit Wappenschilden im Besitz von Bauern nicht bekannt geworden."
249) Vgl. Schiller-Lübben, Mnd. Wb.
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und mittlere Gericht und 1/3 des Hochgerichts für 350 M., reservieren sich aber die Bede und 2/3 des Hochgerichts 250 ).

Damit hätten sie also die volle Grundherrschaft in vier Hufen besessen. Daß diese Brüder Kros mit zu der Bauernfamilie in Wangern gehören, geht daraus hervor, daß sie dasselbe Wappen führen, den Schild mit den drei Krügen.

Endlich zeigt uns noch Urkunde 7609, daß die Bauernfamilie Kros auch die Grundherrschaft über die eigenen Hufen erworben hatte. Die Brüder und Vettern Kros verkaufen nämlich 1352 ihre drei Höfe in Wangern mit allem Eigentum, allen "Exactionen" und Freiheiten und der Bede, wie sie diese bis dahin gemeinsam oder geteilt gehabt haben. Zu den drei Höfen gehören acht Hufen, von denen jeder Hof ein Drittel Anteil hat, und dazu noch vier Katen, die anscheinend von Kätern bewohnt sind. Diese Grundherrschaft haben die Bauern von den Rittern Preen, Plessen und Stralendorff rechtmäßig erworben ("adepta juste sumus" statt richtig: "juste adepti sumus") und treten sie nun für die erstaunlich hohe Summe von 968 M. an das HGH. ab. Sie wollen aber selber auf den Höfen wohnen bleiben und einen jährlichen Zins von 1 Last Korn für jede Hufe und 2 M. Bede an das Hospital zahlen, also wieder in das Erbzinsverhältnis zurücktreten, in dem sie anscheinend vor dem Kauf der Grundherrschaft gestanden haben. Leider ist diese Kaufurkunde nicht erhalten, so daß sich nicht genau entscheiden läßt, wie weit noch die Ritter an der Grund-


250) M.U.B. 4887, 1328.
"... Radolphus, Johannes et Hynricus fratres dicti Krose vendiderunt pro trecentis marcis et quinquaginta marcis denariorum monete Lubicensis ... redditus annuos quadraginta tremodiorum annone ... in quatuor mansis ad villam Nygendorp in terra Pole sitis, discretis viris Hynrico Korneken, civi Wysmariensi, et ... et eisdem resignaverunt pro se et suis heredibus, sicud ipsis pertinebant, et warendare promiserunt annum et diem secundum consuetudinem terre generalem. Et nos, eisdem Hynrico et Frederico ... dimittimus redditus et conferimus cum omni proprietate libertate, cum iudicio sexaginta solidorum et infra et cum tercia parte majorisiudicii, uidelicet manus et colli, ... prout ipsa bona domino nostro Magnopolensi et suis progenitoribus ac nobis pertinuerunt ... Sed solummodo in sepedictis mansis nobis et nostris heredibus ... reservabimus duas partes majoris iudicii et precariam, ..."
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herrschaft teilhatten 251 ). Sie bestätigen jedenfalls den Verkauf und verzichten zugunsten des HGH. auf alle Ansprüche, erhalten aber dafür keinen Entgelt, so daß der Verzicht wohl nur eine formelle Sicherstellung des Hospitals gegen Ansprüche der Ritter bedeutete. Auch der Herzog bestätigt seinerseits den Vertrag und nennt dabei die Kros seine Getreuen, "fideles nostros dilectos", gebraucht also hier für die Bauern einen Titel, der sonst nur Rittern zukam 252 ). Auch dieser Titel zeigt die gehobene Stellung der Familien dieses "bäuerlichen Patriziats".

Eine spätere Urkunde, die von Streitigkeiten um diesen Verkauf von Wangern berichtet, zeigt die Familie in näherer Beziehung zu Wismar: "Nos Johannes Crous senior, Bertoldus Crous et Cros eius frater, necnon Johannes Crous iunior, civis in Wismer, salutem in domino". Also ist ein Sohn der Familie Wismarer Bürger geworden, während die andern wohl noch als Poeler Bauern zu denken sind. Die Zeugenliste weist die Namen zweier Ritter und zweier Wismarer Ratsherren auf 253 ). 1360 verkauft endlich die Familie Crus aus Timmendorf das restliche Grundstück in Wangern, "aream nostram ... cum omni proprietate, libertate, iure et conditione, sicut eam possedimus ...". Diesmal sind alle Zeugen Bürger und Ratsherrn aus Wismar 254 ). Ob die Bauernfamilie Kros, deren


251) M.U.B. 7609, 1352. Johannes, Henneke usw. Cros bezeugen: "prout dictas curias, mansos et kothas a strennuis Vickone acilicet de Stralendorpe, ... adeptaiustesumus. Et sicut prenarrate tres curie ... iam dictis militibus et famulis pariter et nobis hactenus pertinuerunt, ita prefatas curias ... in dictam domum et personas Sancti Spiritus transferimus in hiis scriptis, ita quod ipsos liberrime et perpetue possidebunt, memoratis militibus et famulis ... nichil iuris vel proprietatis optinentibus in eisdem nec in aliis eorum bonis in terra Pole situatis, eciam nos et nostri heredes in prefatis octo mansis nil plus habere debeamus, nisi quod nos et nostri heredes ipsos colere possimus et deinde censum debitum et consuetum ... dicte domui et personis dare tunc debeamus annuatim, et si huiusmodi agriculturam ad prefatas tres curias ... vendere temptaremus aut vellimus, extunc nullis personis eandem vendere debeamus nisi pleno et libero consensu .. provisorum domus Sancti Spiritus prenarrate mediante et eandem firmiter approbante."
252) M.U.B. 7610, 1352. Eine Ritterfamilie Kros kommt im M.U.B. nicht vor; vgl. Personenregister.
253) M.U.B. 8211, 1356.
Zeugenliste: Reymarus de Plessen de Barnekow, Heyno Berse (famuli), Hermannus Walmerstorp (proconsules civitatis Wismariae), Johannes Darghetzow.
254) M.U.B. 8741, 1360. Zeugen: Hinricus Elmehorst, consul, Degenhard Hegel und Werner Liskow, cives in Wismer.
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Namen sich 1360 schon zu Crus gewandelt hatte, in direkter Beziehung steht mit den Bürgerfamilien Cruse in Wismar und vor allem in Rostock, ist nicht sicher zu erweisen, da eine weitere Verwendung des charakteristischen Siegels nicht mehr bekannt ist 255 ).

cc) Heinrich Holtorp.

Zeigen die Urkunden über die Kros eine Bauernfamilie, die Grundherrschaft in Händen hat und anscheinend in den Bürgerstand übergeht, so hören wir aus den Urkunden über Heinrich Holtorp von dem Übergang eines Ritters in den Bauernstand. Er stammt aus einer Ritterfamilie, deren Glieder im 13. Jahrhundert verschiedentlich als Begleiter der Fürsten in den Zeugenlisten genannt werden 256 ). Er erscheint auf Poel zuerst als Zeuge in dem Altenteilsvertrag der Brüder Kros mit ihrer Mutter 1338 257 ). 1344 kauft er dann den Hof Uppenfelde von dem lübischen Ratsherrn Tiedemann von Güstrow und dessen Stiefsohn Johann Pleskow für 200 M. Er erwirbt zwar das niedere Gericht bis 12 (ß), das höhere Gericht und eine Rente von jährlich 30 M. aber behalten sich die Verkäufer vor 258 ) und stiften sie dann für eine Vikarie. Heinrich Holtorp hat also nicht die Grundherrschaft erworben und wurde dadurch zum Bauern. Daher heißt es in der Stiftungsurkunde der Vikareien 1347 auch einfach: 6 Hufen, die jetzt "colit et possidet Hinricus Holtorpe", der jährlich 30 M. zahlt 259 ).

1351 aber, als die lübischen Bürger als Grundherren von Uppenfelde Hochgericht und alle Freiheit von den Stralendorffs, Plessens und Preens erwerben, wird Heinrich Holtorp gar nicht namentlich erwähnt, sondern es wird nur von den "cultores dicte curie" gesprochen, die von aller Bedepflicht usw. gegenüber den Rittern befreit werden.

Der Hof Uppenfelde ist im Laufe des 15. Jahrhunderts ver-


255) M.U.B. XX, Personenregister, "Cruse".
256) Heinrich Holtorp als Ritter z. B. M.U.B. 3466, 4676, 6287 u. öfter.
257) M.U.B. 5874. Die Zeugenreihe: Henneke und Nicolaus Kroos , Johannes Kroos (als patruus), Hermann Lyskow (Bürger in Wismar), Henningus Kroos, filius Radolfi, Eylard de Rambowe, Sybern Molenstrate, Hinricus Holtorp. Der Vertrag wird vor dem Firsten Albrecht geschlossen und Hinricus de Holtorpe und sein Bruder Gheredes siegeln mit schildförmigen Siegeln mit zwei aus einer Wurzel kommenden Zweigen.
258) M.U.B. 6460.
259) M.U.B. 6734.
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schwunden; er ist kein Ritterhof geworden, sondern als Bauernhof mit dem Dorf Kirchdorf verschmolzen.

Es ergibt sich also, daß der Ritter Heinrich Holtorp in der gehobenen Schicht der Poeler Bauern aufging und sich nicht mehr von ihnen unterschied.

dd) Die Schulzen.

Neben den bisher behandelten Poeler Großbauern sind die Schulzen als Hauptvertreter des ländlichen Patriziats zu bezeichnen. Ihre Sonderstellung ist auch im übrigen Mecklenburg vielfach bezeugt und hat sich an einigen Orten bis ins 20. Jahrhundert hinein erhalten 260 ).

Auf Poel sind Erbschulzen nur für das 13. und 14. Jahrhundert, und zwar in Uppenfelde, Ostergollwitz, Malchow und Weitendorf, sicher belegt 261 ). Durch die grundlegende Arbeit von P. R. Kötschke über das Unternehmertum in der ostdeutschen Kolonisation des Mittelalters ist der Ursprung des Schulzenamtes in der Lokation aufgezeigt.

Das wichtigste Vorrecht der Schulzen waren eine oder auch zwei von allen Abgaben befreite Hufen 262 ), die ihnen neben ihren Pachthufen verliehen wurden. Für diese Hufen leisteten

sie den Schulzendienst, "servitium unius equi", der dem Roßdienst der Ritter entsprach, aber mit einem Pferde von minderem Wert als dem der Ritter geleistet wurde 263 ).


260) W. Blanck, Die Freischulzen im Lande Stargard, Meckl.-Strel. Geschichtsblätter, 5. Jahrgang, 1929.
261) Für Uppenfelde bezeugt M.U.B. 3089 und 3446. Für Malchow bezeugt M.U.B. 5033, 5031, 5866 und 4257. Für Ostergollwitz bezeugt M.U.B. 3839, 4924, 5671. Für Weitendorf bezeugt M.U.B. 5869 und 6208. Im Jahre 1318, M.U.B. 4025, bei dem Verkauf der Insel wird angegeben, daß die Insel 3 1/2 Roßdienste (Ritterdienste), und 3 Pferdedienste zu leisten habe. Die drei Pferdedienste sind mit dem "servitium unius equi" der Schulzen identisch. 3 Schulzen haben also ihre Dienste noch zu leisten. Der Schulzendienst von Uppenfelde ist auch 1294 schon durch eine Hebung von 2 Drbt. Roggen abgelöst worden. M.U.B. 2297.
262) Der Schulze in Weitendorf hatte sogar 3 Hufen frei von Abgaben, davon waren 2 mit dem Schulzendienst belastet. M.U.B. 4433.
263) Ihde, S. 290. Irgendwelche Nachrichten über Kriegsdienste der Schulzen sind für Poel nicht überliefert. Der Schulzendienst wurde hier schon früh abgelöst, erst durch Naturalabgaben, dann durch eine Geldhebung. Die Ablösungssumme ist verschieden. Der Schulzendienst in Ostergollwitz ist 1328 (M.U.B. 4924) durch eine jährliche Hebung von 1 Drbt. Roggen ersetzt. In Weitendorf wird die Ablösungssumme 1323 in Geld gezahlt; 3 M. gibt Johannes Schultetus für die 2 Hufen zum "servitium unius equi". M.U.B. 5869, 1323.
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Die Schulzen erscheinen häufig als Zeugen in Urkunden, sie vor allem machen die Stiftungen. Die beiden Siegel mit Wappenschilden, die uns neben denen der Kros bekannt geworden sind, werden von Schulzen geführt 264 ). Als Vorsteher der Gemeinde und zugleich als Exekutivorgane des Amtes waren sie ohne weiteres eine Stufe höher gestellt als die Masse der Bauern. Für ihre Freihufen hatten sie ja selber die Grundherrschaft inne, anscheinend auch die Gerichtsbarkeit, denn 1329, beim Verkauf der hohen und mittleren Gerichtsbarkeit in Malchow, wurde eine Hufe des Bertoldus Schulteti ausgenommen, die zum Schulzenacker gehörte und deren " cultor" für Vergehen innerhalb der Hufe nicht zum Gericht des Domkapitels zu kommen brauchte 265 ). Ebenso hat der Schulze in Weitendorf das Gericht von 60 (ß), also das mittlere Gericht, inne 266 ). Über die andern Dorfinsassen wird den Schulzen vielfach auch das niederste Gericht zugestanden haben 267 ).

ee) Die Schulzenfamilie Elers.

Genauere Nachrichten haben wir über die Schulzenfamilie Elers in Weitendorf. Es ist interessant zu verfolgen, wie sie allmählich an Land und Einfluß gewinnt und schließlich in die Reihen des Adels tritt.

1323 sind die 12 1/2 Hufen in Weitendorf fast ausschließlich im Besitz der Familie. Johannes dictus schultetus hat davon fünf Hufen (zwei Zinshufen, eine Hufe frei vom Zins "vom Herrn Bischof" und zwei Hufen mit der Abgabe von 3 M. für das "servitium unius equi"). Nicolaus Eleri hat vier Hufen, Johannes Eleri hat zwei Hufen. Nur ein Hof von 1 1/2 Hufen gehört in dem Dorf noch einem andern Bauern 268 ).

In der nächsten Generation nennt sich der Schulze Johann von Weitendorf, und seine Gattin stammt aus der ritterlichen Familie des Boidewin von Kartlow 269 ). Sie verkauft 1342 nach seinem Tode die beiden freien Hufen und eine Zinshufe an das HGH. Lübeck mit allen Rechten, Einkünften und dem niederen und dem mittleren Gericht von 60 (ß) 269 ).


264) Vgl. S. 74. Die Hauszeichen und Wappenschilde der Urkunde 6912, 1349.
265) M.U.B. 5033. Das Recht der Schulzen auf Niedergerichtsbarkeit innerhalb der eigenen Hufen ist auch sonst für Mecklenburg belegt, wenn auch nur selten. Z. B. M.U.B. 6208, 1342, M.U.B. 11 193, 1379. Vgl. Maybaum, S. 51.
266) M.U.B. 5869, 1323.
267) Maybaum, S. 47.
268) M.U.B. 4433.
269) M.U.B. 6208, 1342.
269) M.U.B. 6208, 1342.
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Daß aber auch seine Brüder oder Vettern, die als Bauern in demselben Dorf saßen, mit zum bäuerlichen Patriziat gehörten, geht daraus hervor, daß auch sie förmliche Wappenschilde führten 270 ). Nicolaus Elers, der ausdrücklich "villanus", Bauer, genannt wird, hat ebenfalls die Grundherrschaft, wenigstens in einer Hufe, inne, die er 1349 an das HGH. "cum omni utilitate, commoditate ac singulis suis pertinenciis .. sicuti mihi hactenus pertinebat", verkauft und dafür den Preis von 107 M. erhält. Ob er als Zinsbauer auf der Stelle blieb, wie die Brüder Kros, wird nicht gesagt 271 ). Es bürgen für ihn neun "Freunde und Verwandte" 272 ), Schulzen und Bauern von Poel und ein Wismarer Bürger, und fast alle benutzen ihre eigenen Siegel mit Hauszeichen und Wappen.

ff) Die Schulzenfamilie Buck.

Noch ein zweites Mal hören wir, daß die vollen grundherrlichen Rechte an einem Schulzenhof dem Bebauer selbst verkauft werden. Im Jahre 1386 kaufen die Brüder Bertold und Kurd Buck für 400 M. einen Hof auf Poel, "den (de) schulte wandaghes beseten hadde, als de hoff und dat god belegen is in siner schede". Sie erwerben ihn mit allen Rechten, aller Pacht und Gerichtsbarkeit, frei von allen Diensten und mit freiem Veräußerungsrecht 273 ). Daß diese Brüder Buck nicht nur die Grundherrschaft erwarben, sondern daß sie den Hof auch selbst bebauten, geht aus einer Urkunde aus dem Jahre 1387 hervor. Sie nehmen hierin eine Rente von 10 M. auf ihren Hof auf, vielleicht, um die hohe Kaufsumme bezahlen zu können 274 ). Eine Rente auf den Hof aufnehmen konnte aber natürlich nur der Bauer selber, nicht der Grundherr, wenn nicht, wie in diesem Falle, beide identisch waren 275 ).

Die erworbenen Freiheiten des Hofes dauern bis in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges an. Ob jedoch dieser wirt-


270) M.U.B. 6912, 1349.
271) M.U.B. 6912, 1349.
272) Dies ist die Formel, die im 18. Jahrhundert für die Bürgen bei Erbschichtungsverträgen und dergleichen benutzt wird.
273) M.U.B. 11 767.
274) M.U.B. 11 860.
275) Die Aufnahme von Renten durch die Bauern kommt häufiger vor, z. B. M.U.B. 10 338. Ein Bauer Johann Yesoph aus Kirchdorf nimmt 1372 mit Zustimmung seines Grundherrn eine Hypothek auf seinen Hof auf, indem er dem Domkapitel 3 M. Rente für eine Memorie verkauft. Fast alle Vikarien und Memorien sind auf diese Weise unterhalten worden.
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schaftlichen und rechtlichen Vorrangstellung noch irgendwelche Amtsgeschäfte entsprachen, ist fraglich. Schon in dieser Verkaufsurkunde sind keinerlei besondere Schulzenpflichten erwähnt.

gg) Ergebnisse.

Fassen wir die Ergebnisse zusammen, so können wir sagen, daß die Grenzen zwischen den Ständen auf Poel im 13. und 14. Jahrhundert nicht so starr und fest gewesen sind, wie man bisher für mecklenburgische Verhältnisse im allgemeinen annahm.

Neben den eigentlichen Schulzen, deren Mittelstellung zwischen ritterlichem Lehnsmann und Bauer schon Witte betont 276 ), scheinen auf Poel noch einige andere Bauernfamilien auf Grund ihrer Wohlhabenheit und ihres persönlichen Ansehens eine gehobene Stellung innegehabt zu haben. Sie erwerben und verkaufen grundherrliche Rechte an ihren Hufen und sogar an denen anderer Bauern. Sie machen ungewöhnlich umfangreiche Stiftungen und verleihen Kapitalien. Sie siegeln Verträge mit eigenen Hauszeichen und sogar mit förmlichen Wappen. Sie können Bede und Gerichtsbarkeit erwerben und haben in einem Falle sogar das Hochgericht in Händen.

Es fragt sich nun, ob Poel hierin eine Sonderstellung innerhalb Mecklenburgs einnimmt, oder ob sich auch für andere Teile des Landes ähnliche Verhältnisse nachweisen lassen. Für domaniales und ritterschaftliches Gebiet liegen ja in den Arbeiten von Ihde und Maybaum gründliche Forschungen vor, die jedoch eine so weitgehende Selbständigkeit der Bauern nirgends zeigen. Eine spezielle Arbeit über geistliche und städtische Grundherrschaften fehlt bis jetzt noch und mag in dieser Frage bessere Ergebnisse zeitigen können. Denn überall dort, wo Korporationen Grundherren waren und ein rein persönliches Interesse nicht über der strengen Innehaltung der


276) Witte, Meckl. Geschichte I, S. 131.
"Die Lokatoren waren, wenn sie nur in einem kleineren Orte die Freihufen in Händen behielten, dort die geborenen Schulzen. Gelang ihnen dies aber in einem größeren oder gar in mehreren Orten, so traten sie damit sogleich in den Kreis der Großgrundbesitzer. Ihr Übergang in den Adelsstand vollzog sich danach ganz von selber."
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Rechtsverhältnisse wachte, konnte sich ein freieres Leben entfalten und durch Gewohnheit altes Recht lockern und umgestalten.

Auf Poel hat sich niemals ein Ritterstand entwickelt. Die gesamtbelehnten Familien Plessen, Preen und Stralendorff wohnten nicht auf Poel und hatten nur ein finanzielles Interesse an der Poeler Grundherrschaft. Sie verkauften ihre Rechte daher, sobald sich eine günstige Gelegenheit bot, seien die Käufer nun Geistliche, Bürger oder auch Bauern. Auch die lübische Kirche übte stets eine milde Grundherrschaft aus und kümmerte sich wenig um ihre Besitzungen, solange die Geld- und Kornpacht regelmäßig einging. So waren die Bauern weitgehend sich selbst überlassen und gewannen Wohlstand und Selbstbewußtsein.

Inwieweit nun dies durch Gewohnheitsrecht entstandene "bäuerliche Patriziat" den Charakter eines wirklichen Standes annahm, ob es auf fester rechtlicher Grundlage stand, und welcher Art diese im einzelnen war, können wir aus den vorliegenden Quellen nicht entscheiden. Dazu müßten größere Gebiete erfaßt werden. Vorläufig scheint das "bäuerliche Patriziat" in einer Art von Übergangsstellung zwischen dem Bauern und dem Bürger oder zwischen dem Bauern und dem Ritter zu sein.

2. Stellung des Bauern in der Neuzeit.

a) Das Absinken des bäuerlichen Rechtes im 15. und 16. Jahrhundert.

Das rechtliche Absinken der mecklenburgischen Bauern von freien Erbzinsleuten zu Hörigen, die an ihre Scholle mit Gewalt gebunden waren, ist in der Hauptsache die Folge ihres wirtschaftlichen Niederganges im 15. Jahrhundert.

Die schlimmste Verheerung des Bauernstandes vor dem Dreißigjährigen Kriege fällt ins 15. Jahrhundert, so daß man mit Recht sagen kann, dies Jahrhundert sei ein Vorspiel des Dreißigjährigen Krieges 277 ). Es ist für Mecklenburg eine Zeit des furchtbarsten wirtschaftlichen Rückganges und das klassische Jahrhundert der Fehden und des Raubrittertums. Die schwerste Last der Plünderungen und Brandschatzungen hatte natürlich der Bauer zu tragen, der schutzlos der Willkür preisgegeben war.


277) Witte, Meckl. Geschichte I, S. 245.
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Die unmittelbare Folge davon war die wachsende Verschuldung der Bauern an die Kaufleute der Städte und auch an ihre Grundherren. Von der Verschuldung der Poeler Bauern gibt nachstehende Aufstellung ein anschauliches Bild.

Jaspar Lemmeke hat zwei Hufen in Fährdorf und gibt davon Ende des 15. Jahrhunderts 278 ):

  2 M. Bede,
13 M. Pacht an die Bassewitz,
  4 M. an einen Bürger zu Wismar,
  3 M. an Jochen Smede in Wismar,
  3 M. an Meister Johann Draken zu Wismar,
  3 M. an einen Bürger in Wismar zu geistlicher Pacht,
  1 M. an einen Bürger in Wismar zu geistlicher Pacht,
  -----
29 M. = 464 (ß) oder 116-154 Sch. Roggen 279 ).

Der Bauer hat also mehr an Zinsen jährlich zu zahlen, als die ganze Pacht für seine Hufen beträgt, da er Kapitalien von den Wismarschen Kaufleuten hat aufleihen müssen.

Je schlechter die wirtschaftliche Lage der Bauern sich gestaltete und je weniger Eigentum sie bei ihrem Hofe festhielt, desto häufiger wurden die Fälle, in denen die Bauern ihre Stelle im Stich ließen und "verliefen". Leider fehlt ein Verzeichnis der besetzten und wüsten Hufen auf Poel für das 15. Jahrhundert ganz, doch hören wir immer wieder, daß Höfe wüste geworden sind und ihr Acker von andern Bauern bearbeitet wird. Nach bäuerlichen Zeugenaussagen 1582 war es im 15. Jahrhundert üblich, daß wüste Hufen von den andern Bauern in Besitz genommen und beackert wurden. "Was jeder gepflügt hat, hat er als Eigen angesehen." Diesen wüsten Acker nahm aber dann der Herzog in Besitz und legte ihn zu einem Bauhof. Damit wuchsen die Dienste und verschlechterte sich wiederum die wirtschaftliche Lage der Bauern. Wollten sie aber jetzt verlaufen, so hielt sie der Grundherr als die unentbehrlichen Arbeitskräfte fest. Schon im 15. Jahrhundert werden die ersten Auslieferungsverträge zwischen Mecklenburg und Pommern geschlossen, und die Zeit der Erbuntertänigkeit der Bauern beginnt. Durch die noch höher angespannten Dienste während des Schloßbaus 1614-18 und die darauffolgenden Verheerungen des Dreißigjährigen Krieges, die Poel als Festungsvorge-


278) Amt Poel, 10 Pächte.
279) Maybaum gibt den Preis von 1 Sch. Roggen um 1480 auf 3-4 (ß) an.
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lände hart mitnehmen, sinken die Bauern vollends in wirtschaftliche Not und rechtliche Abhängigkeit herab.

Diesen Rechtszerfall können wir in einem Falle genauer verfolgen. Der Schulzenhof, den die Brüder Buck 1386 mit allen Freiheiten gekauft hatten 280 ), bewahrte sein Vorrecht der Dienstfreiheit bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein. Als aber 1645 der Hof im Kriege zerstört wurde, benutzte der Herzog die Notlage der Witwe Margarete Schultze, um sie zur Übernahme der Dienste zu zwingen. Sie beruft sich vergebens auf die Verkaufsurkunde, in der ihre Befreiung festgelegt ist, und bezeugt, daß ihr Mann den Hof stets frei von allen Diensten bewohnt habe. Fast höhnisch klingt die abschlägige Antwort des Herzogs: Die Ratgeber der Witwe hätten ihr einen schlechten Dienst erwiesen, wenn sie "der armen blöden Frau . . . mit einem löchrichten, nichts mehr gültigen Briefe", der von den Herzögen "niemals confirmieret, sonderliche Freiheiten hätten imaginieren und einbilden" wollen. Er setzt ihr zwar persönlich noch eine kleine Rente aus, der Hof aber wird mit Diensten belegt 281 ).

Wäre Poel nach dem großen Kriege bei Mecklenburg geblieben und der Kaltenhof wie die übrigen Amtshöfe ausgebaut worden, so hätten die Poeler Bauern mit Sicherheit das Schicksal ihrer Standesgenossen in Mecklenburg geteilt und wären der Leibeigenschaft unterworfen worden. Bezeichnete sich doch der Hauswirt Runge in seiner Petition um die Rückgabe seiner Stelle am 23. Juni 1625 schon als "armer leibeigener Mann" 282 ).

Eine offizielle Festlegung der Leibeigenschaft erfolgte aber noch nicht, und die Gesindeordnungen von Jahre 1645 und 1654 283 ), die eine rechtliche Anerkennung des "Land- und Fürstentums-Gebrauchs der Knecht- und Leibeigenschaft" bringt, wirkten sich auf Poel nicht mehr aus, da es 1648 an Schweden abgetreten wurde.


280) M.U.B. 11 767, 1386, siehe S. 80.
281) Amt Poel, Katen- und Hofstellen, Archiv Schwerin. Leider ist nicht zu ersehen, um welchen Hof es sich dabei handelt. Am wahrscheinlichsten ist es mir, daß es der spätere Schwartzenhof war. Auf diesem Hof saß später der Oberschulze, der sein Amt bis 1703 ausübte und dafür dienstfrei war. Der Bescheid des Herzogs wäre dann durch den Übergang Poels an Schweden überholt worden.
282) Kuhberg, S. 45.
283) Maybaum, S. 191 und 192.
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b) Die Freiheit von der Leibeigenschaft unter schwedischer Herrschaft.

Auch die Annahme, daß die Poeler Bauern der Einsicht des Schwedischen Gouvernements ihre Freiheit von der Leibeigenschaft verdankten, ist irrig. Jacobs berichtet vom Amt Neukloster, daß dort die Leibeigenschaft genau wie im benachbarten Mecklenburg durchgeführt worden ist, und für die Verhältnisse in Schwedisch-Vorpommern haben wir die klassische Schilderung von Ernst Moritz Arndt.

Die Poeler Bauern verdanken ihre Freiheit vielmehr dem Umstande, daß sie während der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, in den entscheidenden Zeiten nach dem großen Kriege, gar keine Obrigkeit hatten 284 ). Durch die Verpfändung des Amtes an den Grafen Steinberg verlor das Gouvernement die Zugriffsmöglichkeit, und jener kümmerte sich kaum um Poel, so daß Verwalter nur selten auf dem Kaltenhof waren und auch dann die Dinge treiben ließen, wie sie wollten. Die erste Folge davon war, daß die Poeler Bauern und Käter beim Wiederaufbau ihrer Höfe keine Unterstützung durch das Amt erhielten, sondern aus eigenen Mitteln sich wieder einrichten mußten. Sie behielten also, im Gegensatz zu den meisten mecklenburgischen Bauern, ihre Hofwehr und die Gebäude als unbestrittenes Eigentum 285 ). Sie bauten und reparierten ihre Gebäude selber und hatten daher auch das Recht des freien Verkaufs.

Sodann wurden die wüstgelegten Hufen nicht vom Amt eingezogen und zur Vergrößerung des Hoflandes benutzt, sondern die Bauern, die noch einigermaßen mit Vieh und Arbeitskräften versehen waren, legten sich die herrenlosen Hufen zu und beackerten sie. Dadurch wurden die Bauernstellen, die schon vorher verhältnismäßig groß gewesen waren, noch weiter vergrößert, und die Reihe der Großbauern wuchs, die wirtschaftlich fähig waren, ihre Ansprüche durchzufechten.

Ausschlaggebend für die rechtliche Stellung der Bauern aber war wohl das Beispiel der vier lübischen Dörfer, die sich ihre freie Stellung vom 14. Jahrhundert her bewahrt hatten 286 ).


284) Vgl. S. 26.
285) So sagen die lübischen Bauern 1752: "alle Bewohner der Gehöfte auf der Insel Poel, schwedischen und lübischen Anteils, seien von unvordenklichen Jahren her freye Leute gewesen, denen die Gehöfte erb- und eigenthümlich zugehörten."
286) Auch in den späteren Jahrhunderten berufen sich bei Streitigkeiten immer die "schwedischen Bauern" auf die "lübischen", und umgekehrt.
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Jedenfalls erkennt 1694 das schwedische Gouvernement die Freiheit der Bauern an, und es heißt in dem Pachtvertrag des Landrentmeisters Steeb für den Kaltenhof 287 ): "weil die sämtlichen Bauern in den Pohlischen Amtsdörfern freye Leute und außer den Pachtgeldern, Dienst und Abläger Korn an das Ambt weiteres nicht abzutragen, viel weniger zu einigen Hofdiensten, außer waß sie etwa ein- oder andermahl frey und guhtwillig thun möchten, anzustrengen sindt, so hat er sich dabey zu halten und denselben ein mehreres, als bishero gewohnt, nicht aufzubürden."

In der Beschreibung des Amts Poel 1705 288 ) wird gesagt, daß Poel von freien Leuten bewohnt werde, die auf ihren Höfen das "Mayerrecht" hätten und dieses an ihre Erben weitergäben.

Noch näher wird das Recht der Hausleute an ihren Hufen in dem Pfandvertrag mit der Stadt Wismar 1712 289 ) definiert: "Wie aber bekandt, daß die in diesen Dörffern sich befindenden Einwohner freye Leuthe seyn, auch die Häuser, Vieh und Fahrniß denenselben eigenthumblich zustehen und also in so weit die Casus Fortuiti dieselben billig treffen, so versprechen doch Gläubigern, darauf acht zu geben, daß die Hausleuthe Ihre Häusser als gute Hauswirthe bewohnen."

Hofrat Bouchholz stellte in seinem Rechtsgutachten 1826 290 ) die Rechte und Pflichten, die mit den Poeler Hausmannsstellen verknüpft waren, wie folgt zusammen:

Die Bauern waren Eigentümer der Gebäude und Inventare und hatten ein dingliches Recht an dem Acker der Hufen. Geld- und Naturalabgaben waren ein fester Kanon und der Erhöhung nicht fähig. Die Hausleute konnten Hypotheken auf ihre Stellen aufnehmen, sie mit Einwilligung des Amtes verkaufen und im Konkurs veräußern. Die Stellen wurden nach dem Intestaterbrecht von den Hausleuten an ihre Kinder vererbt.

Die Rechte des Grundherrn aber bestanden darin, daß er die festgesetzten Hofdienste und die pünktliche Bezahlung von Pacht, Steuern und Abgaben und die Leistung der Gemeindelasten und Extradienste fordern durfte. Leisteten die Bauern ihre Abgaben


287) Inventarium Nr. 503.
288) Inventarium Nr. 465.
289) Inventarium Nr. 512.
290) Acta Generalia betr. der Regulierung der Feldmarken auf der Insel Poel, 1828, Vol. III.
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und Dienste nicht, so konnten sie abgemeiert werden 291 ). Der Grundherr hatte bei Verkäufen der Hufen das Vorkaufsrecht, und alle Verpachtungen, Verpfändungen, Verkäufe bedurften seiner Genehmigung.

Auch die Käter, Büdner und Einlieger sowie die Knechte und Mägde auf Poel waren persönlich frei 292 ). Bei einem Streit mit dem Amtmann Jörns wegen schlechter Behandlung der Hofgänger sagen die Bauern, die Leute wollten nicht zu Hofdienst gehen 293 ); sie hätten sie "als freye Leute, die keine Unterthanen von uns sind, wegen ungebührlicher und ausdrücklich verbotener strenger Bestrafung des Amtsschreibers auf keine Art (zur Arbeit) bringen können ..."

Die Käter hatten Eigentumsrecht an ihrem Katen und vererbten ihn und verkauften ihn, ebenso die Büdner 294 ). Diese führen auch wie die Hausleute Hausmarken, die durchaus denen aus dem 14. Jahrhundert entsprechen 295 ).

Wegen seiner Freiheit von der Leibeigenschaft war Poel natürlich ein beliebter Zufluchtsort für entflohene Leibeigene aus Mecklenburg und Holstein. "Nachdem die Insel Poel dafür berüchtigt ist, daß sich dahin oftmahlen Übelthäter, loses Gesindel und in sonderheit anderorts entlaufene Erbunterthanen retirieren, Aufenthalt und Verbergung finden und wohl weiter geholfen werden, solche Verheelung und Überhelfung aber nicht zu dulden stehet", wird 1753 allen Bauern, Kätern und Büdnern durch eine von der Kanzel verlesene Anordnung bei Strafe


291) Eine Abmeierung aus diesem Grunde ist meines Wissens nicht vorgekommen.
292) Vereinzelte Fälle kamen vor, in denen Formen der Leibeigenschaft auf Poeler Verhältnisse übertragen werden, z. B. wird 1684 der entwichene Büdner Eickelberg zwangsweise wieder auf seine Stelle zurückgeführt. Bei Auslieferung entflohener Leibeigener aus Mecklenburg unterschrieb der betreffende Gutsherr zuweilen den Revers, "daß, wenn ein Königlicher Unterthan sollte entlaufen und bei ihm sich einfinden, er solchen auf geschehene Requisition auch gratis wollte abfolgen lassen." Protokollbuch 1684 bzw. 1734. Solche Fälle sind aber vereinzelt und widersprechen durchaus der üblichen Auffassung.
293) Amt Poel, Vol. II, 1775.
294) Freier Verkauf einer Katenstelle in einem rechtsbeständigen Katen-Kauf-Kontrakt 1750 von Paul Säger und Hinrich Lütge. Der Käufer führt dabei ein eigenes Hauszeichen (HZ4). Anlagen des Protokollbuches 1750.
295) Über den Gebrauch der Hausmarken auf Poel vgl. den Aufsatz von Lisch im M.J.B. XX, S. 131.
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verboten, entlaufene Leibeigene in Dienst zu nehmen 296 ). Es bestanden Auslieferungsverträge zwischen dem König von Schweden und dem Herzog von Mecklenburg, wie einer in der Anlage zum Protokollbuch vom 22. Oktober 1759 vorliegt, und der Präsident des Tribunals in Wismar, Baron Höpken, sagt 1779: "Ich habe seit meinem Hiersein mehr als 100, theils Mecklenburgische, theils Hollsteinsche entwichene unterthänige Leute auf die bloße Anzeige abfolgen lassen. So ist allen, welche die Insel Poel und deren Einwohner kennen, schon bekandt, daß dergl. Expeditiones zu keiner andern (als zur Nachtzeit) geschehen können, indem, sobald sich nur die königl. Wache auf der Brücke bei Tage blicken läßt, . sich alle (Leibeigenen) theils auf der lnsel verstecken, theils auch sich in das erste beste Boot werfen, . um sich auf die See zu retten" 297 ).

c) Das Poeler Erbrecht im 17. und 18. Jahrhundert.
aa) Das Anerbenrecht.

Über das Poeler Erbrecht ist uns reiches Material durch die Protokollbücher und die in den Anlagen dazu enthaltenen Ehekontrakte, Interimskontakte und Gehöftsabtretungen überliefert. Im 19. Jahrhundert sind verschiedene Zusammenstellungen von Amts wegen erfolgt, die das Material weitgehend gesichtet haben 298 ).

Die Poeler Hausmannsstellen wurden vielfach durch Jahrhunderte in der Familie weitervererbt 299 ). Die Stellen waren unteilbar, und sie sollten eigentlich auch nicht zu größeren Komplexen zusammengekauft werden, wenn es auch in Kriegszeiten


296) Anlagen des Protokollbuches 1753.
297) Lübecker Senatsakten Ecclestiastica H. z. h. G., Vol. F, Fasc. I.
298) Am wichtigsten für das folgende Kapitel war die Zusammenstellung von Kuhberg, der 1859 ein ausführliches Gutachten: "Geschichte von Amt und Insel Poel" für das Amt verfertigte. (Jetzt auf dem Landratsamt in Wismar, handschriftlich.)
299) Die Familie Lembke in Fährdorf z. B. ist schon 1519 auf ihrer Stelle genannt, die sich immer von Vater auf Sohn fortgeerbt hat. Dasselbe ist bei sehr vielen andern Familien der Fall, nur ist der Nachweis schwierig, da die Namen Evers, Steinhagen, Lembke so außerordentlich häufig auf der Insel vorkommen, und die Verwandtschaft meist nur bis 1700 nachgewiesen werden kann, da die früheren Kirchenbücher verbrannt sind.
Vgl. Willgeroth, Beiträge zur Poeler Familiengeschichte.
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häufig genug vorkam, daß wüst gewordene Höfe nicht wieder zu besetzen waren und ihr Acker darum dem der Nachbarn zugelegt wurde.

Das schwedische Amtsgericht achtete schon im Interesse des Amtshofes darauf, daß die Bauernstellen nicht verändert wurden, da sonst Schwierigkeiten wegen der Hofdienste entstanden wären. So wachte es selber darüber, daß das Anerbengericht und die damit verbundenen Einrichtungen der Abfindung, Interimswirtschaft und des Altenteils erhalten blieben und nicht etwa ein Bauernhof testamentarisch den Kindern oder nächsten Verwandten entzogen wurde. Noch 1843 sind sich alle Poeler Zeugen darüber einig, daß "niemand in Poel seinen nächsten Blutsfreunden die Stelle durch letztwillige Verfügung nehmen könne" 300 ).

Bei Verkäufen der Stellen behielt das Gericht den Kindern meist das "jus reluendi" vor, d. h. der Käufer mußte unter Umständen, wenn die Kinder erwachsen waren und es forderten, den Hof gegen Erstattung seiner Unkosten und Anrechnung der Meliorationen wieder abtreten 301 ).

Im 17. und bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts wird in allen Ehekontrakten der Frau im Falle kinderloser Ehe die Stelle verschrieben, und es stand ihr das Anerbenrecht vor den Geschwistern des Mannes zu. Im Jahre 1734 aber verlangt das Gericht zu solchen Verschreibungen die Einwilligung der Verwandten 302 ).

1761 lehnt das Gericht eine solche Übertragung an die Frau sogar ab, da der Hausmann Steinhagen "nicht ermächtigt wäre . ., seiner Frau, wenn er Kinder hätte, die Stelle. . zu überlassen, daß sie den Kindern entzogen werde, oder auch, wenn er unbeerbt mit Tode abginge, dieselbe aus seiner Freundschaft in eine andere komme" 303 ).


300) Kuhberg, S. 129.
301) Protokollbuch 1695 p. 27: "jedoch bleibt den Kindern das Reluitionsrecht bevor gegen Erstattung der Meliorationen und dessen, was Steinhagen wirklich hierauf bezahlt." Kontrakt über Abtretung des Möllendorfschen Gehöfts in Timmendorf an Steinhagen 1695.
302) Protokollbuch 1731. Ehekontrakt des Hausmanns Sprenger, Gollwitz.
303) Protokollbuch 1761. Ehekontrakt des Peter Steinhagen zu Niendorf.
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Das Anerbenrecht stand in erster Linie den Söhnen des Gehöftsinhabers oder der Gehöftsinhaberin zu, und zwar war es durchgehends Brauch, daß der älteste Sohn den Hof erbte 304 ). Dabei wurde zwischen den Kindern mehrerer Ehen des Gehöftsinhabers kein Unterschied gemacht, und der Sohn zweiter Ehe ging der Tochter erster Ehe vor. Waren keine Söhne da, so folgten die Töchter in der Reihe der Erben. Bei der Nachfolge der Töchter scheint dem Vater ein freieres Verfügungsrecht zuestanden zu haben als bei den Söhnen. Meist erbte auch hier die älteste Tochter, sonst aber ging die auf dem Hof gebliebene Tochter ihrer verheirateten und abgefundenen Schwester vor 305 ).

War die Ehe kinderlos, so erbten die Geschwister des Gehöftsinhabers, und auch hier ging der männliche Verwandte der weiblichen vor. Fälle, in denen weitere Seitenverwandten die Erbschaft antreten mußten, sind nicht überliefert, und bei dem Kinderreichtum der Poeler Ehen auch wohl nicht vorgekommen.

Im allgemeinen erbte also der älteste Sohn des Bauern den Hof, und zwar trat er gewöhnlich die Stelle an, wenn er sich verheiratete. Ehevertrag und Gehöftsabtretung wurde regelmäßig zugleich abgeschlossen. Bei dem geltenden Majoratsrecht führte dies häufig zu Komplikationen, da entweder der Vater schon in bestem Mannesalter sich auf das Altenteil zurückziehen oder der Sohn für lange Zeit auf eine Heirat verzichten mußte. Das bei der Nachfolge der Töchter häufig angewandte Erbrecht der jüngsten, unabgefundenen Tochter scheint günstiger in wirtschaftlicher und auch menschlicher Hinsicht gewesen zu sein.

bb) Abfindung der Geschwister.

Alle Geschwister des Gehöftserben waren zu einer Abfindung berechtigt, nicht nur die Kinder des Gehöftsinhabers, sondern auch die Kinder des Interimswirtes mit der Witwe des Gehöftsinhabers. Sogar den Kindern zweiter Ehe des Interimswirtes wurde meist etwas ausgesetzt, "soviel die Stelle tragen kann". Es kam aber auch die Bestimmung vor, daß die


304) Bei körperlicher oder geistiger Unfähigkeit war er natürlich nicht erbberechtigt.
305) Anlagen zum Protokollbuch 26. Juni 1745: Bei der Ehestiftung des Fährmann zu Malchow heißt es: "Sollte der Sohn sterben und Töchter, so jetzt noch bei dem Gehöfte sein, nicht ausgesteuert sein, bekommt die jüngste alsdann das Gehöft."
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Kinder zweiter Ehe des Interimswirtes aus der Stelle nichts zu fordern hatten 306 ).

Die Höhe der Abfindung wurde abgestuft nach dem Grade der Verwandtschaft, aber vor allem nach dem Wert der Stelle nach Abzug aller Schulden und Lasten. Das Amtsgericht überwachte dabei die Höhe der Abfindung, "damit die Stelle nicht darunter leide und der hohen Krone Rechte dabei geschützt und gedeckt gehalten werden" 307 ).

Jeder Sohn erhielt gewöhnlich: eine "freie Hochzeit" oder eine "halbe freie Hochzeit", ein "Ehrenkleid", ein Pferd "negst das beste" mit Sattel und Zaum, eine eichene Lade, acht bis zwölf Hemden, sechs weiße Halstücher und eine Summe Geldes.

Die Tochter erhielt: eine "freie Hochzeit" oder eine "halbe freie Hochzeit", "Ehrenkleid", eine Kuh "negst die beste" oder zwei Kühe, Bett und "Kistenpfand" und dazu dieselbe Geldabfindung wie die Brüder.

Die größte Last für den Hof war die freie Hochzeit, da bei den Poeler Bauernhochzeiten ein großer Aufwand getrieben wurde. Bezeichnend dafür ist die Polizeiordnung vom Jahre 1726 308 ). Es heißt darin: "daß der Königlichem Kommission glaubwürdig angezeigt, daß bisher auf dem Amt Poel bey den daselbst vorgefallenen Hochzeiten und Kindtaufen nicht geringer Unrath durch übermäßige Gastierung eingeschlichen . . ." Es wurde verordnet, daß die Vollhufner bei Hochzeiten nicht mehr als 40 Gäste, bei Kindtaufen nicht mehr als 20 Gäste, die Käter und Büdner aber nicht mehr als 20 bzw. 10 Gäste laden dürften.

Es gehörten zu einer landesüblichen freien Hochzeit:

  1 feister Ochse,
  2 Schweine,
  2 Schafe,
14 Gänse,
  4 Sch. Weizen,
  4 Sch. Roggen,
  4 Tonnen Bier,
allerlei Gewürz, Branntwein, Pfeifen, Tabak 309 ).


306) Protokollbuch 1794, S. 26.
307) Protokollbuch 1683, S. 106.
308) Anlagen zum Protokollbuch 1725 vom 11. September.
309) Anlage zum Protokollbuch 6. Mai 1734 Steinhagen-Timmendorf zur Hochzeit seines Bruders.
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Es scheint also, daß die freie Hochzeit schon die ersten Vorräte für den neuen Hausstand enthielt.

Zum "Kistenpfand" gehörte eine Kiste oder Lade mit einer vollständigen Aussteuer, nämlich neben dem "aufgemachten Bett" Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher und Wäscheausstattung. Die Stückzahl richtet sich nach der Größe der Stelle, bei großen Bauernstellen betrug sie zwölf für jede Art.

Der Wert der andern Stücke der Abfindung wird im 18. Jahrhundert angesetzt:

Das Pferd mit Sattel und Zaum 10 bis 16 Rtlr., die Kühe 6 bis 8 Rtlr. Das Ehrenkleid etwa 10 bis 20 Rtlr.

Die Geldabfindung der Geschwister ist sehr verschieden, ihre Höhe richtet sich nach der Zahl der Geschwister und nach der Leistungsfähigkeit der Stelle und schwankt zwischen 30 Rtlr. und 200 Rtlr. Oft heißt es: "soviel baares Geld, als die Stelle nach gebührender Taxe austragen könnte" 310 ).

Die Höhe der Abfindung war somit sehr beträchtlich, und es zeigt sich, daß sie dem Wert des Erbteils des Anerben soweit nahe kommt, wie eben die Stelle es tragen konnte. Dies wird auch klar ausgesprochen in dem Prozeß des Jochim Lembke, Malchow 1768 311 ): "daß das Voraus des Anerben nur so viel betragen habe, daß er die Stelle habe halten können".

Das Privatvermögen der Eltern wird meist zu gleichen Teilen unter den Geschwistern geteilt.

cc) Interimswirtschaft.

Starb der Gehöftsbesitzer, bevor ein Sohn die Wirtschaft übernehmen konnte, so trat gewöhnlich ein Interimswirt an seine Stelle. Eine Verpachtung war schon wegen des geringen Wertes der Hausmannsstellen unmöglich, die ja sehr oft kaum einen Käufer fanden. Die Wirtschaft erforderte einen Mann, und so heiratete die Witwe gewöhnlich sehr rasch wieder. Ihr zweiter Mann trat dann als Jnterimswirt für eine vertraglich festgelegte Zeit die Stelle an, oft über das Alter der Mündigkeit des ältesten Sohnes hinaus 312 ). Der Anerbe hatte in


310) Protokollbuch 1707, S. 168.
311) Protokollbuch 1768. Acta Jochim Lemke aus Malchow wegen Confirmation seines produzierten Vergleiches.
312) Z. B. bei Holzmann-Niendorf bis zum 31. Jahr, Protokollbuch 1793 und bei Steinhagen-Gollwitz bis zum 32. Jahr, Protokollbuch 1792.
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solchen Fällen aber das Recht, mit dem 24. bis 26. Jahre zu heiraten und im Altenteilskaten die Einkünfte zu beziehen, die er später dem Interimswirt als Altenteil zu geben hatte 313 ).

dd) Altenteil.

Hatte der Gehöftsbesitzer die Stelle an seinen Sohn bei dessen Heirat abgetreten, so zog er mit seiner Frau in den Altenteilskaten, der regelmäßig bei allen Hausmannsstellen vorhanden war. Auch der Jnterimswirt erhielt nach der Abtretung der Hofstelle den Altenteil, ebenso seine zweite Frau, wenn der Interimswirt sie während der Mahljahre 314 ) heiratete.

Der Altenteil bestand in der Regel in freier Wohnung im Altenteilskaten, der einen eigenen Garten hatte. Dazu erhielt der Altenteiler eine Ackerfläche, meist ein Stück aus jedem Schlag, von zusammen 12 bis 26 Scheffel Aussaat. Er lieferte selber das Saatkorn, die Bestellung und Ernte aber hatte der Gehöftserbe zu beschaffen. An Vieh nahm sich der Altenteiler meist ein Pferd, zwei bis vier Kühe, drei bis sechs Schafe und zwei bis vier Schweine aus der Hofstelle mit, für diese hatte er freie Weide und etwas Heu zu verlangen. Außerdem lieferte der Gehöftsbesitzer zwei Fuder Brennholz, ein bis zwei Scheffel Salz, ein bis zwei Speckschweine, 1/2 Ochsen und einige Pfund Talg, je nach Vereinbarung 315 ). Auch Lieferung von Stockfisch, Erbsen, Honig wird zuweilen ausbedungen. Der erforderliche Fuhrwerk wurde vom Hof aus gestellt.

ee) Erbrecht der Käter.

Das Erbrecht der Käter weicht insofern von dem der Hausleute ab, als alle Kinder ein gleiches Recht am Katen haben und der älteste Sohn nur den Katen übernehmen kann, wenn er den Geschwistern ihr Erbteil auszahlt. Der dazu gehörige


313) Gegen diesen Brauch wurde 1802 durch ein Urteil des Amtsgerichts eingeschritten, da die Belastung nur zum Verschulden der Stelle führe. Der Interimswirt brauche sie nicht auf sich nehmen. Protokollbuch 1802.
314) Mahljahre = Jahre der Bewirtschaftung des Hofes.
315) Kuhberg hat in Anlage K seiner Geschichte von Amt und Insel Poel eine "Zusammenstellung der als Prästande aus den bei den Anlagen zu den Protokollbüchern vorhandenen 21 Altentheilscontracten" gemacht, auf die sich diese Angaben vor allem stützen.
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Acker wurde nicht mitvererbt, er galt, wegen der damit verbundenen Hofdienste, mehr als eine Last, die der Katen zu tragen hatte. Die Witwe erhielt entweder das Altenteil oder ein "Kindesteil", d. h. sie erbte zu gleichen Teilen mit den Kindern 316 ).

Der Altenteil der Witwe bestand meist in freier Wohnung auf Lebenszeit in einer Kammer oder Stube des Katens, mit Feuerung und Unterhalt.

V. Einiges zur Wirtschaftsgeschichte Poels.

1. Hufengröße.

Die älteren mecklenburgischen Schriftsteller kennen drei verschiedene Hufenbenennungen: die Hagenhufe, die Landhufe und die Hakenhufe, denen sie verschiedene Größe zuschreiben 317 ).

In den vorliegenden Akten kommen nur die gewöhnlichen Bauernhufen oder Landhufen und daneben vereinzelte Hagenhufen vor, wendische Hakenhufen dagegen gar nicht. Es fragt sich nun, ob die Hagenhufe wirklich, wie noch Ahlers meint 318 ), ein anderes Ackermaß war, oder worauf sonst ihre Sonderstellung beruhte.

Vier Hagenhufen (heynhove) werden unter 24 1/2 Hufen in Timmendorf genannt 319 ). Wären nun die Hagenhufen beträchtlich größer gewesen als die gewöhnlichen Bauernhufen, so müßte sich der Unterschied in der Hufenzahl des 14. Jahrhunderts und der des 16. Jahrhunderts, das nur noch eine einzige Hufenart kennt, ausprägen. Nun hat sich aber die Hufenzahl des Dorfes zwischen 1350 und 1550 nicht etwa vergrößert, sondern ist, wie die in den andern Dörfern, etwas zurückgegangen:


316) Protokollbuch 1778, S. 17 und 18.
317) In Pommern wurde nach Ahlers Mitteilungen (M.J.B. 51, S. 78) 1616 durch Gesetz bestimmt, für die Hakenhufe solle 15 Morgen, für die Landhufe 30 Morgen und für die Hägerhufe 60 Morgen gerechnet werden. Witte fand zwischen den Archivakten einen undatierten Zettel, wohl aus dem 18. Jahrhundert (dom. gener. mensurati), der die Hakenhufe auf 30, die Landhufe auf 60, die Hagenhufe auf 120 Morgen angibt.
318) Hagenhufe = 30 Morgen, Landhufe = 24 Morgen. Ahlers, M.J.B. 51, S. 62.
319) M.U.B. 1554 und 4927.
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14. Jahrhundert 24 1/2 Hufen, darunter 4 Hagenhufen 320 ),
1579 22 1/2 Hufen von gleicher Hufengröße,
1693 22 1/2 Hufen von gleicher Hufengröße.

Der Unterschied zwischen Hagen- und Landhufe kann also nicht in der Größe liegen 321 ), sondern nur in der geringeren Belastung, in der wirtschaftlichen Besserstellung der Hagenbauern. Hagenhufen wurden auf unkultiviertem Wald- oder Ödland angelegt. Da der Bauer sein Land erst urbar machen und roden mußte, konnte er nicht so schwer wie die andern mit Abgaben belastet werden.

In Timmendorf geben an Pacht:

die gewöhnlichen Bauernhufen: 9 3/4 Sch. Roggen 322 ),
7 Sch. Gerste,
13 Sch. Hafer,
1/2 Sch. Erbsen;
die Hagenhufen: 10 oder 9 1/2 Sch. Roggen,
1 Sch. Gerste,
1 Sch. Hafer.

Das Verhältnis ist 30 1/4 Scheffel zu 11 1/2 bis 12 Scheffel. Die Landhufe auf Poel war also etwa 2 1/2mal so stark belastet wie die Hagenhufe.

Über die Größe der Landhufe sind sehr widersprechende Nachrichten überliefert. Sie wird teils nach Morgenzahl angegeben, wobei strittig ist, ob der Morgen ein Flächenmaß bedeutet oder nach Scheffel Aussaat bestimmt wird; teils wird sie nur nach Scheffel Aussaat angegeben, so daß je nach Güte des Bodens die Hufe größer oder kleiner ist.

Hieraus geht schon hervor, daß die Größe der Hufe und die Größe des Morgens wie die übrigen Maße in den verschiedenen Landesteilen verschieden war.


320) .U.B. 4178, 1320  5 Hufen, darunter 2 Heynhufen,
M.U.B. 4180, 1320 11 Hufen,
M.U.B. 4927, 1328   7 Hufen, darunter 2 Heynhufen,
M.U.B. 3869, 1338   1 1/2 Hufen,
                     ---------------
                     zusammen 24 1/2 Hufen.
321) Auch Maybaum und Ihde kommen zu dem Ergebnis, daß die Quellen mit Sicherheit nur 2 verschiedene Hufen erkennen lassen, die wendische oder Hakenhufe, und die deutsche Hufe. Maybaum, S. 34 und Ihde, S. 115.
322) M.U.B. 4178, 1320.
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Ihde kommt bei seinen Berechnungen für das Amt Schwerin zu einer Morgenzahl von 32 je Hufe. Maybaum und Ahlers dagegen rechnen 24 Morgen auf eine Hufe nach Gadebuscher und Sternberger Akten. Welche Größe nun der Morgen hatte, geben sie nicht an. Sie setzen ihn anscheinend mit unserm heutigen Maß (120 □Ruten) gleich. Mielck spricht von Veränderungen der Hufengröße schon vor dem Dreißigjährigen Kriege und meint, in den ältesten Zeiten habe man die Hufe nur zu 48 Scheffel Aussaat, während des Dreißigjährigen Krieges zu 65 Scheffel Aussaat, Ende des 17. Jahrhunderts zu 96 Scheffel Aussaat gerechnet und durch fortwährendes Legen der Bauern sei die Hufe immer größer geworden 323 ). Von einer lokalen Verschiedenheit spricht er dagegen nicht.

Für die Größe der Poeler Hufen haben wir genaue Angaben aus dem Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts. 1698 wird die Poeler Hufe zu 24 Morgen gerechnet, auf jeden Morgen aber vier Scheffel Aussaat oder 300 Quadratruten. Das gibt also 96 Scheffel = eine Last Aussaat oder 7200 Quadratruten auf jede Hufe 324 ). Diese Hufengröße ist auf Poel bis zum 19. Jahrhundert unverändert beibehalten, während die mecklenburgische Hufe im 18. Jahrhundert infolge des Legens der Bauernhufen auf 600 bonitierte Scheffel Aussaat stieg 325 ).

Es stellt sich nun die Frage: Seit wann gilt diese Hufengröße auf Poel, wie weit können wir sie zurückverfolgen?

Einen Fingerzeig gibt uns die Bemerkung des Landrentmeisters Spihler 1731, die Poeler Hufe könne nicht als Berechnungsgrundlage für die Steuern genommen werden, da sie auf den altüberlieferten Hufenzahlen beruhten und nur 96 Scheffel


323) Mielck, S. 3.
324) Senatsakten Lübeck, Eccl., Hospital zum Helligen Geist, Vol. F.
Ihdes und Maybaums Angabe über die Hufengröße führen also zu einer falschen Vorstellung, wenn man nicht die damalige Morgengröße angibt (siehe oben). Der heutige mecklenburgische Morgen mit 120 □R. ist erheblich kleiner als der damalige, der 2 1/2 heutige Morgen umfaßt. Daher erklärt sich auch, wie ein 2 Hufen großer Hof 6 Pferde als Hofwehr halten kann und dazu als Privatbesitz des Bauern noch 27 weitere (Maybaum, S. 187). Die 27 sind wohl Weidepferde.
325) Mielck, S. 3.
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Aussaat gerechnet werde, kaum halb so groß sei wie die mecklenburgische 326 ).

Zur genauen Beantwortung der Frage aber müssen wir die Hufenzahlen Poels in den verschiedenen Jahrhunderten verfolgen.

1280 hatte Poel 185 oder 191 Hufen 327 ),
1575 hatte Poel 173 Hufen
(19 Hofhufen und 154 Bauernhufen) 328 ),
1731 hatte Poel 171 Hufen
(22 Hofhufen, 108 Hufen schwedischen Anteils und 41 Hufen lübischen Anteils).

Bedenkt man, daß die früheren Hufenzahlen nur Annäherungswerte sind, und daß die Insel jedes Jahr durch die See beträchtlich verkleinert wird 329 ), so wird deutlich, daß sich die Hufengröße seit der Kolonisationszeit nur ganz wenig verändert haben kann. Genau gleich geblieben muß sie seit dem 16. Jahrhundert sein, in dem anscheinend eine Hufennach-


326) Inventarium Nr. 424.
327) Verzeichnis der Einkünfte der bischöflichen Tafel, M.U.B. 1554, in der 2 verschiedene Zahlen, 191 Hufen nach Aussage des Abbo von Poel und 185 Hufen nach Meinung anderer genannt werden.
328) Amtsbeschreibung 1598.
 1575 Seedorf       21     Hufen,
 1579 Timmendorf  22 1/2 Hufen,
 1579 Wangern     10 1/2 Hufen,
 1579 Brandenhusen  6 1/2 Hufen,
 1579 Weitendorf  11 1/2 Hufen,
 1579 Kirchdorf      8 1/2 Hufen,
 1579 Niendorf    12    Hufen,
 1579 zu den Höfen 12 1/2 Hufen,
 1579 Negen Golwitz 
 1579 Ferne Golwitz11 3/4 Hufen,
 1579 Malchow     15    Hufen,
 1579 Fährdorf    10 1/2 Hufen,
 1579 Vorwerk     12    Hufen,
                     -------------------
             zusammen 154 1/4 Hufen.
329) In den Akten finden sich zu allen Zeiten die Klagen der Bauern, daß ihre Hufe verkleinert würde durch die jährlichen Abschwemmungen. 1731 rechnet Landrentmeister Spihler, daß allein im Jahre 1730, in dem anscheinend ein starkes Hochwasser herrschte, 1 1/2 Hufe Landes weggespült sei.
Inventarium Nr. 424.
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messung vorgenommen wurde. Einige Beispiel der Hufenzahlen der einzelnen Dörfer mögen das belegen:

Malchow: 1329 16 Hufen,  
1579 15 Hufen,  
1647 15 Hufen,  
1705 15 Hufen,  
1770 15 Hufen,  
1328
Gollwitz:   1328
bzw. 1336 13 1/2 Hufen, (Da Gollwitz der See
1579 11 1/4 Hufen, stärker ausgesetzt war
1693 11 3/4 Hufen, als Malchow, hat es auch
1770 11 3/4 Hufen. mehr Land verloren.)

Wir sehen also, daß die Hufengröße, die 1698 auf 24 Morgen oder 96 Scheffel Aussaat oder 7200 Quadratruten gerechnet wird, schon für das 16. Jahrhundert und früher gilt.

Mielcks Angaben über die langsame Vergrößerung der Hufen (s. o.) schon vor dem Dreißigjährigen Kriege (von 48 auf 65 auf 96 Scheffel) gelten also für Poel nicht. Vielmehr war die Hufengröße vom 13. bis zum 19. Jahrhundert konstant. Vielleicht beruhen die verschiedenen Angaben mehr auf lokalen als auf zeitlichen Unterschieden des Hufenmaßes.

2. Verteilung von Groß- und Kleinbesitz.

Wenn die Größe der Hufe auch ungefähr gleich geblieben ist, so hat sich doch das Verhältnis von Groß- und Kleinbauern sehr verschoben.

1. Gollwitz hatte

1328
bzw. 1336 13 1/2 Hufen mit 12 Bauern,
1579 11 3/4 Hufen mit 3 Bauern,
1693 11 3/4 Hufen mit 3 Bauern,
1770 11 3/4 Hufen mit 3 Bauern.

2. Malchow hatte

  1329 16 Hufen mit 9 Bauern,
1579 15 Hufen mit 5 Bauern,
1647 15 Hufen mit 5 Bauern und 3 Kätern, 2 davon wüst,
1705 15 Hufen mit 5 Bauern und 1 Käter,
1770 15 Hufen mit 5 Bauern, 1 Käter, 1 Büdner.
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Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, daß in der Kolonisationszeit der Kleinbesitz weitaus vorherrschte. Es kommen zwar auch Bauern vor, die 4 oder sogar 5 Hufen bebauen, die weitaus größte Anzahl aber hatte nur 1/2 bis 2 Hufen. Die Wirren und Kriege des 15. Jahrhunderts trafen die Kleinbauern am schwersten, und im 16. Jahrhundert finden sich auf Poel fast nur noch größere Bauern, die 3 bis 6 Hufen besitzen. Die Verluste des Dreißigjährigen Krieges führten dann weiter auf dem Wege der Vergrößerung der Bauornhöfe. In To'n Höven teilen sich 1598 noch 5 Bauern in 13 Hufen Land. 1647 sind davon 3 als wüst angegeben. 1693 sind die beiden übriggebliebenen Bauern auf 6 bzw. 4 Hufen vergrößert und der übrige Acker dem Kaltenhof zugelegt. Aus diesen beiden großen Bauernhöfen wurde dann der Oertzenhof 1750 zusammengelegt. Ähnlich ist es in Weitendorf.

Es hatte:

1323 12 1/2 Hufen 4 Bauern,
1579 11 1/2 Hufen 3 Bauern,
1796 ? Hufen 1 Bauer 330 ).

3. Wirtschaftsweise.

a) Viehzucht

Der Hauptunterschied in der Wirtschaftsweise des Amtshofes gegenüber der Bauernwirtschaft besteht in der verschiedenen Betonung von Ackerbau und Viehzucht.

Die bäuerliche Wirtschaft war ganz auf den Ackerbau eingestellt, und ihre Viehhaltung war nur sehr gering. Sie hatte allerdings einen verhältnismäßig großen Pferdebestand wegen der Hofdienste; Rindvieh aber wurde nur so viel gehalten, wie


330) Lübische Dörfer, Vol. 7. Darüber sagt der Hausmann Wegener, Weitendorf 1796 aus: Vor Zeiten seien in Weitendorf 3 Hausmannsstellen gewesen. "In nachmahligen Kriegszeiten wurde dies Dorf aber so schwer mitgenommen und insonderheit durch Feuer so schwer verheert, daß es gänzlich von Einwohnern entblößt, und nur die einzige Hofstelle, welche ich jetzt bewohne, stehen blieb. Die vorigen Anwohner waren so verarmt, daß sie nach dem Kriege die Stellen nicht wieder annehmen konnten, und es ward also beliebt, daß ... der Acker des einen Gehöftes zu Brandenhusen zu ziehen und dem der jetzigen Schulzenstelle daselbst beizulegen wäre, die andere wüste Stelle ... ward meinem Vorfahren, der in gutem Behalt geblieben war, vom derzeitigen Vogtey-Gericht übergeben und mit seiner schon vorher besessenen Hausmannsstelle combiniert."
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der Eigenbedarf an Milch und Butter erforderte. Eine 3 1/2 Hufenstelle in Malchow hat 1713:

12 Pferde,
4 Zugochsen,
1 Ochsenstier,
4 Kühe,
3 Starken,
24 Schafe und Lämmer,
24 Schweine.

Der Grund für die geringe Rindviehhaltung war die schlechte Beschaffenheit der Weidegelegenheit. Die Weide lag in Kommunion, das heißt, sie gehörte nicht den einzelnen, sondern der Gemeinde. Sie wurde sehr wenig gepflegt, war sumpfig und brachte keine Erträge. Immer wieder wird geklagt, daß die Wiesenverhältnisse so schlecht seien, was aber auch nicht wundernehmen kann, wenn man hört, daß neben dem Rindvieh auch Gänse und Schweine mit auf die Weide geschickt wurden und der Austrieb viel zu früh erfolgte. Durch die geringe Viehhaltung wurde aber auch der Ackerbau geschädigt, und die geringen Kornerträge sind weitgehend auf den Mangel an Düngung zurückzuführen. Alle Bauern hatten, je nach Höhe ihres Viehstapels, Weidegeld zu zahlen, von dem der Hirtenlohn bestritten wurde.

Der Amtshof dagegen trieb die Viehzucht in größerem Maßstab. 1572 betrug der Viehstapel auf dem Kaltenhof (19 Hufen) 331 ):

177 Haupt Rindvieh, darunter 63 Milchkühe,
138 Schweine,
150 Hühner.

Er wuchs noch weiter an und betrug 1591 332 ):

188 Haupt Rindvieh, darunter 78 Kühe,
113 Schweine,
53 Schafe,
117 Gänse,
162 Hühner.

Durch den Dreißigjährigen Krieg wurde der Viehbestand sehr verringert und nur die Schafzucht in größerem Maße betrieben.


331) Amt Poel, Generalia, 1572.
332) Amt Poel, Inventarium Nr. 8, 1591.
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Kaltenhof 1694:

1 Pferd für den Strandreiter,
keine Rinder,
87 Schweine,
60 Gänse,
600 Schafe,

davon gehören aber 500 dem Schäfer, der die Schäferei in Pacht hat 333 ).

Dieser Viehbestand blieb in der Folge das eiserne Inventar des Kaltenhofs, und die Amtspächter brachten im übrigen ihren eigenen Viehstapel mit. Genaue Zahlen sind daher für das 18. Jahrhundert nicht mehr vorhanden, da in den Inventarien stets nur das eiserne Inventar aufgeführt wird.

Die Milchwirtschaft und Federviehhaltung lag in den Händen einer Meierin oder "Baumuhme", von deren Tüchtigkeit das Gedeihen des Hofes weitgehend abhing 334 ). Erst im 18. Jahrhundert werden auf dem Kaltenhof "Holländer" genannt, welche die Rindviehhaltung gegen Pacht auf eigene Rechnung betrieben.

b) Ackerbau.

Für die Ackerwirtschaft im Mittelalter haben wir nur wenige Andeutungen, doch geht aus diesen hervor, daß sie auf Poel im wesentlichen dieselbe war wie im übrigen Mecklenburg 335 ). Es herrschte die Felderwirtschaft, d. h. eine Wirtschaft mit getrenntem Ackerland und Dauerweide 336 ). Ob 3- oder 4-Felderwirtschaft vorherrschte, wissen wir nicht.

Erst aus dem 17. Jahrhundert haben wir genaue Angaben. Bis 1694 liegt der Acker auf dem Kaltenhof in drei Schlägen 337 ):

  1. Wintersaat (Roggen und etwas Weizen),
  2. Sommersaat (Gerste, Hafer und Erbsen),
  3. Brache.

Dann geht der Amtmann Steeb über zur 4-Felderwirtschaft und baut nunmehr 1705 338 ):


333) Inventarium Nr. 501. Die Pacht des Schäfers beträgt 130 Rtlr.
334) Inventarium Nr. 501. Der Lohn der Meierin betrug 1694 6 Rtlr. bar, 9 1/2 Rtlr. Deputat, 13 Sch. Roggen, 8 Sch. Gerste.
335) Vgl. Dade, Die Entstehung der Meckl. Schlagwirtschaft.
336) Es gibt auf Poel noch heute fast nur Salzweiden, deren Umbruch und Nutzung als Ackerland sich schon wegen des Salzgehaltes und der Sumpfigkeit des Geländes verbot.
337) Inventarium Nr. 501.
338) Vol. 10, Poel, Amtsregister Lustrationsprotokoll 1705.
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  1. Wintersaat (Roggen und etwas Weizen),
  2. Sommersaat (Gerste),
  3. Sommersaat (Hafer),
  4. Brache mit Erbsen, Wicken und Lein.

Die Dorffeldmark Fährdorf aber liegt 1708 in 5 Schlägen, die in Timmendorf 1749 in 6 Schlägen 339 ), von denen 4 Schläge besät werden, der fünfte als Vorbrache 340 ), der sechste als Brache liegt.

Auf Anregung des lübischen Vogtes wird um die Mitte des 18. Jahrhunderts in den lübischen Dörfern anscheinend eine Abart der holsteinischen Koppelwirtschaft eingeführt 341 ). Bei der Regulierung der Timmendorfer Feldmark 1749 schlägt der Vogt des HGH. den Bauern vor, statt der Vorbrache einen Schlag als Koppel einzufriedigen und mit Klee besät fünf Jahre ruhen lassen. Daß sein Vorschlag befolgt wurde, zeigt eine Nachricht aus Weitendorf 1777. Dort lag die Feldmark in 6 Schlägen, von denen aber nur 5 "wie gewöhnlich hauswirtlich" bestellt sind. Ein Teil des Ackers aber lag in Koppel, "liegt 3 Jahre in Weide und wird 3 Jahre besät" 341 ).

Die wichtigsten Ackerfrüchte waren bis ins 19. Jahrhundert hinein Roggen, Gerste, Hafer und Erbsen. Weizen wurde trotz des milden Bodens bis zum 16. Jahrhundert gar nicht gebaut. Nach dem Lustrationsprotokoll von 1705 342 ) säte man auf dem Kaltenhof in den Roggenschlag von 504 Scheffel Aussaat ein Stück von 84 Scheffel mit Weizen. Ebenso haben einige wenige unternehmende Bauern ein Stückchen von 2 bis 6 Scheffel mit Weizen bebaut. Doch scheint sich der Versuch nicht sehr bewährt zu haben, denn 1744 baut der Kaltenhof kaum die Hälfte des Quantums von 1705. Im größeren Maßstab scheint der Weizenanbau erst im 19. Jahrhundert aufgenommen zu sein.

Erbsen und Wicken werden vielfach auf dem Brachfeld gebaut 342 ) und als Spezialkultur 343 ) wurde ein ausgedehnter


339) Senatsakten Lübeck, Ecclesiasticum H. z. H. G., Vol. G, Privata.
340) Darunter wird man eine Nutzung des Ackers als Viehweide vor der eigentlichen Brachlegung verstehen müssen.
341) Senatsakten Lübeck, Ecclesiastica, Vol. G, Privata.
341) Senatsakten Lübeck, Ecclesiastica, Vol. G, Privata.
342) Vol. 10, Poel. Amtsregister. Lustrationsanschlag von 1705.
342) Vol. 10, Poel. Amtsregister. Lustrationsanschlag von 1705.
343) Amt Poel, 10 Pächte. 1640 wird gesagt, daß die Bauern im Jahre 1640 für etwa 100 M. weißen Kohl verkauft hätten. Bei der Belagerung von Wismar 1712 soll Poel allein 6000 Schock weißen Kohl geliefert haben. (Notiz von Archivrat Krause im Ratsarchiv Rostock.)
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Kohlbau getrieben, nicht nur in den Gärten oder "Kohlhöfen", sondern auch in feldmäßigem Anbau.

Der Bauernacker lag in den meisten Dörfern auf Poel bis Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts im Gemenge, nur die großen Bauernhöfe "To'n Höven" waren anscheinend schon im 17. Jahrhundert separiert 344 ). Für das Dorf Fährdorf haben wir genauere Nachrichten über diese Gemengelage und können uns an Hand deren 345 ) und der alten Karten ein ungefähres Bild von der Verteilung des Ackers machen. Die Dorfflur lag 1708 in 5 Schlägen, davon ist aber einer ohne Gewanneinteilung, also wohl ein Außenschlag, der entweder nie oder nur alle sechs bis neun Jahre bestellt wurde und gewöhnlich als Schafweide diente 346 ). Die andern 4 Schläge waren in einzelne Parzellen, "Kawweln", geteilt, von denen die Bauern je nach der Größe ihrer Höfe mehr oder weniger bebauten. Da das Wort "Kawweln" noch heute "losen" bedeutet 347 ), ist anzunehmen, daß anfangs die Teilstücke unter den Bauern verlost wurden. Später jedoch wechselten die Anteile nicht mehr, sondern blieben dem betreffenden Hof erhalten, so daß eine Verbesserung der Ackerkultur durchaus möglich war. Sie scheiterte aber meist an der "Weidecommunion", da die erste Vorbedingung besserer Erträge reichlichere Düngung war, alle Nachbarn aber gegen eine Vergrößerung des Viehstapels einzelner im Interesse der Gemeindewiese protestierten 348 ). Die Erträge waren daher bis ins 19. Jahrhundert hinein außerordentlich gering, man rechnete kaum "das dritte Korn", also die dreifache Menge der Aussaat als Ernteertrag. Die Landwirtschaft stand also, wie im übrigen Mecklenburg vor Einführung der Koppelwirtschaft, auf ziemlich niedriger Stufe 349 ). Erst im 19. Jahrhundert sind die Erträge erheblich gesteigert worden.

Vignette

344) An dieses Dorf mag Lisch gedacht haben, wenn er M.J.B. 20, S. 139 sagt, daß die Poeler Bauern ihre Hufen abgesondert besäßen, wie die westfälischen Bauern.
345) Protokollbuch 1708 und Karte aus dem Geh. und Hauptarchiv Schwerin von 1698.
346) Vgl. Dade, S. 60.
347) Schiller-Lübben.
348) Vol. 20, Poel, Aufhebung der Communionswirtschaft in Malchow 1815.
349) Vgl. Dade.
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Besitzstand 1318
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Besitzstand 1335
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Besitzstand 1360