zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen [ Seite 1 ] zur nächsten Seite zur letzen Seite
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

I.

Die ordentlichen direkten Staatssteuern
Meklenburgs im Mittelalter.

Von

Dr. Adolf Brennecke .

~~~~~~~~~~~~~~~

I m deutschen Mittelalter hat das Reich eine ordentliche Steuer nicht ausgebildet; einige auf Einführung einer Reichssteuer gerichtete Versuche mißglückten. 1 ) Es waren die Territorien, welche zuerst die Steuerkraft der Unterthanen in Anspruch genommen, zuerst eine ordentliche direkte Steuer geschaffen haben. Darin zeigte sich, wo künftighin in Deutschland der Fortschritt und die schöpferische Kraft auf staats= und verfassungsrechtlichem Gebiete liegen würde. 2 ) Daß die Territorialherren eine Vermehrung ihrer Einkünfte nicht auf privatrechtlichem, sondern auf öffentlich=rechtlichem Wege suchten, und daß es ihnen gelang durch die Entwickelung einer Steuer ihre öffentlich=rechtliche Gewalt in hohem Maße zu vermehren, bildet ein Moment von großer Wichtigkeit in der Geschichte des Emporkommens des deutschen Landesfürstenthums. Wirthschaftsgeschichtlich bedeutet die erste Einführung einer solchen Steuer einen merkbaren Fortschritt vom naturalwirthschaftlichen zum geldwirthschaftlichen Systeme.

Diese älteste deutsche Steuer, die Bede, hat in ihrer Gestaltung in Altdeutschland besondere Würdigung durch Zeumer und v. Below gefunden. 3 ) Außerdem hat Baasch ihre Ge=


1) Unter Heinrich IV., Heinrich V. und Otto IV.
2) v. Below, Artikel Bede im Handwörterbuch der Staatswissenschaften: "In dieser Thatsache . . . . haben wir gewissermaßen die ganze deutsche Verfassungsgeschichte in nuce."
3) Zeumer, Die deutschen Städtesteuern im 12. und 13. Jahrhundert (in G. Schmollers staats= und socialwissenschaftlichen Forschungen I, 2). Leipzig 1878. - Derselbe, Zur Geschichte der Reichssteuern im früheren Mittelalter, Hist. Zeitschrift 81. München 1898. - G. von Below, (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 2 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

schichte im Herzogthum Baiern, Müller in Geldern, Niepmann in Cleve und Mark, Weis in Kurtrier und Metzen im Fürstbisthum Münster verfolgt. 1 ) Eine von Altdeutschland abweichende Entwickelung nimmt die Bede in den neuen kolonisirten Territorien östlich der Elbe; diesen ist es im ganzen gemeinsam, daß die Steuer in großem Umfang aus den Händen der Landesherren verloren geht und sich schließlich ihren eigentlichen Steuercharakter nicht zu erhalten vermag. Auch von einem ostdeutschen Territorium, der Mark Brandenburg, ist die Bede schon behandelt worden. 2 ) Doch weist die Mark wieder eine eigenartige, für sich stehende Entwicklung auf. Die volle Ausbildung zu einer wirklichen ordentlichen Steuer blieb dort am längsten aus, vollzog sich aber dann in ganz kurzer Zeit. Unmittelbar daran anschließend ging auch die Veräußerung aus dem landesherrlichen Besitze in kürzerem Zeitraum als anderswo vor sich. Wo wir sonst eine gewohnheitsrechtliche oder doch allmähliche Entwicklung finden, sind hier mehr ganz bestimmte Rechtsverträge von Ausschlag gebender Wirkung gewesen.

Im Folgenden soll der Versuch gemacht werden, an einer zweiten östlichen Landschaft den Entwicklungsgang der Bede jenseits der Elbe darzustellen.

Wie in Altdeutschland bei dem Aufkommen der Landeshoheit allgemein, so bildete die Bede in ihrer eigenartigen Gestaltung auch im Osten auf den besonderen Bahnen, die hier die ganzen Verfassungs= und Wirthschaftsverhältnisse einschlugen, einen Faktor von großer Wirkung. Da sie nebst anderen fürstlichen Hoheitsrechten an die lokalen Gewalten veräußert wurde, so stehen die größere Machtentfaltung der Landstände und die


(  ...  ) Geschichte der direkten Staatssteuern in Jülich und Berg (Die landständische Verfassung von Jülich und Berg, Theil III). Düsseldorf 1890. - Derselbe, Artikel Bede im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 2. Aufl. Jena 1899. - Derselbe, Territorium und Stadt. München und Leipzig 1900.
1) Baasch, Die Steuern im Herzogthum Baiern bis 1311. (Marburg. Diss. 1888.) Müller. Die Entwickelung der Landeshoheit in Geldern. (Marburg. Diss. 1889.) Niepmann, Die ordentlichen direkten Staatssteuern in Cleve und Mark bis zum Ausgang des Mittelalters. (Münster. Diss. 1891.) Weis, Die ordentlichen direkten Staatssteuern von Kurtrier im Mittelalter. (Münster. Diss. 1893.) Metzen, Die ordentlichen direkten Staatssteuern des Mittelalters im Fürstbisthum Münster. (Münster. Diss. 1895.)
2) Merklinghaus, Die Bedeverfassung der Mark Brandenburg bis zum 14. Jahrhundert. (Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte. Band VIII, 1.)
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 3 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ausdehnung der Gutsherrschaften in den östlichen Territorien mit ihr im Zusammenhange.

Die nachfolgenden Untersuchungen erstrecken sich auf alle Territorien Meklenburgs im Mittelalter. Als Zeitgrenze mußte das Jahr 1375 in Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand des in dem Meklenburgischen Urkunden=Buch veröffentlichten Quellenmaterials festgehalten werden 1 ) Diese Grenze rechtfertigt sich aber auch innerlich dadurch, daß in den Quellen bis gegen Ende des 14. Jahrhunderts die Wege, auf denen sich die Veräußerung der Bede vollzieht, deutlich genug für die Erkenntniß hervortreten und wirklich neue Entwicklungsmomente in der Folgezeit nicht hinzukommen.


I. Die Bede eine ordentliche Staatssteuer in Meklenburg.

1. Die Enstehung der Bede in Meklenburg.

Die Bede ist in Meklenburg nicht etwas ursprünglich Gewachsenes, sondern dahin verpflanzt worden. Durch die Kolonisation kam mit der neuen Bevölkerung, mit den neuen Kultur= und Verfassungsverhältnissen auch sie aus Altdeutschland dorthin.

In Altdeutschland war sie ihrem Ursprunge nach eine von den Vögten in den kirchlichen Immunitäten, wo sie zu allererst erwähnt wird, und von den Grafen in ihrem Gerichtsbezirke von allen, über die sich ihr Gerichtsbann erstreckte, von Freien wie Unfreien eingeforderte Abgabe. Anfangs war sie bittweise erhoben worden, wie das auch in den lateinischen Namen petitio, precaria und in dem niederdeutschen bede zum Ausdruck kommt. Eine von dem Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit gestellte Bitte hatte aber wohl gleich von den ersten Zeiten an den Charakter des Zwangs, war eine precaria violenta, eine exactio. Zuerst wurde die Bede wohl nur bei besonderem Bedürfniß des Grafen eingezogen, kehrte mit der Zeit aber immer regelmäßiger wieder, bis sie schließlich gewohnheitsrechtlich


1) Band XIX des Meklenburgischen Urkunden=Buches erschien, als diese Arbeit schon abgeschlossen vorlag, und konnte daher hier nicht mehr berücksichtigt werden.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 4 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

eine ordentliche Abgabe wurde. Diese auf Grund der Gerichtshoheit erhobene petitio war im 12. Jahrhundert in Altdeutschland allgemein verbreitet. Bei der sich nun vollziehenden Entwicklung der Landeshoheit aus der gräflichen Gerichtsgewalt wurde aus der alten gräflichen Bede eine landesherrliche Steuer.

Denselben allmählichen Entwicklungsprozeß können wir in seiner ganzen Ausdehnung in dem ursprünglich slavischen Meklenburg nicht beobachten; erst seit dem Vorkommen deutscher gräflicher Gerichtsgewalt dürfen wir dort eine Bede erwarten. Die in Altdeutschland im 12. Jahrhundert erreichte Entwicklungsstufe der letzteren wurde, wie sie war, durch die Kolonisation dorthin übertragen. Im Gegensatz zu Altdeutschland tritt also die Bede in Meklenburg sogleich anfangs mehr als etwas gewissermaßen schon Fertiges auf; ihre Entstehungsgeschichte ist hier als die Geschichte eines Verpflanzungsprozesses wie die aller deutschen Rechtsverhältnisse daselbst aus der Kolonisation heraus zu verstehen.

Es ist zunächst im Voraus zu bemerken, daß wir in den meklenburgischen Urkunden für Bede meist die Namen petitio, precaria, exactio antreffen, deren synonymer Gebrauch durch Wendungen wie exactio seu petitio, 1 ) exactio precaria vel violenta 2 ) bezeugt wird; weiterhin finden sich auch collecta und tallia, die aber vorwiegend für die Steuer in den Städten angewandt werden. In den deutschen Urkunden treten die Namen bede und scot (für diesen kommt auch wohl ein entsprechender lateinischer consagittatio vor) auf, letzterer aber auch mehr zur Bezeichnung der Abgabe in den Städten.

Zum ersten Male im Zusammenhange mit den Kolonisationsunternehmungen im Norden an der unteren Elbe wird die Bede in einer Urkunde König Konrads vom Jahre 1150 3 ) erwähnt, die 1179 von Friedrich Barbarossa bestätigt worden ist. 4 ) Es wird darin dem Bisthum Havelberg für alles von ihm zu kolonisirende Gebiet Bedefreiheit zugesichert, eine Privilegirung, die für geistlichen Besitz im Allgemeinen üblich war; allen Inhabern von Gerichtsgewalt wird die Erhebung der Abgabe untersagt: ut nullus dux, nullus marchio, nullus comes seu vicecomes, nullus advocatus seu subadvocatus aliquam


1) Meklenburgisches Urkunden=Buch III, 1784.
2) M. U.=B. V, 2777.
3) M. U.=B. I, 52.
4) M. U.=B. I, 130.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 5 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

exaccionem exinde extorquere audeat, nullus sibi aliquod dominium ibi usurpare presumat, nullus peticiones publicas ibi faciat. Das Bisthum Havelberg kommt für die Kolonisation Meklenburgs insofern in Betracht, als von ihm die ersten Siedelungsversuche in Stargard ausgingen, die dann später von der Mark Brandenburg mit größerem Erfolge fortgesetzt wurden. 1 )

Vorwiegend hatte jedoch die Kolonisation für die meklenburgischen Lande einen anderen Ausgangspunkt. Mit der Gründung der drei Bisthümer Oldenburg (später nach Lübeck verlegt), Ratzeburg und Meklenburg (später Schwerin) durch Heinrich den Löwen nahm eine stetig fortschreitende Germanisirung hier ihren Anfang. In der Dotationsurkunde für Ratzeburg vom Jahre 1158 2 ) finden wir die Bede zum zweiten Male innerhalb unserer Kolonisationsgebiete erwähnt, und zwar wird sie noch mit einer entsprechenden slavischen Abgabe gemeinsam genannt. Heinrich gewährt den Gütern des Bisthums Bedefreiheit, indem er bestimmt: ut nulli liceat in predictis mansis aliquas exactiones vel petitiones facere, sed liberi sint ab omni gravamine et a wogiwotniza, qui census ducis dicitur. Dieselbe Verfügung findet sich in den Bestätigungsurkunden von 1169 und 1174 und in einer gleichen Ausfertigung für Oldenburg von 1170. 3 ) Von Ausschlag gebender Bedeutung für einen schnellen Fortschritt der Kolonisation waren die Kriegszüge Heinrichs des Löwen in den Jahren 1160, 1162, 1164. Die slavische Herrschaft des Pribislav im westlichen Meklenburg wurde gänzlich beseitigt und die drei Grafschaften Ratzeburg, Schwerin, Dannenberg gegründet, in denen sogleich die Kolonisation in dem großen Systeme aufgenommen wurde, das zuerst der Vasall Heinrichs des Löwen, Graf Adolf von Holstein, zur Besiedelung des westelbischen Wagriens angewandt hatte. Mit Sicherheit können wir wohl für diese Gebiete mit deutscher Bevölkerung und deutscher Grafengewalt auch sogleich für die erste Zeit die deutsche Bede annehmen. Urkundlich als Inhaber von Bede bezeugt sind uns die Grafen von Ratzeburg erst in einer Urkunde des Bischofs Isfried von Ratzeburg, die für die Jahre 1196 - 1200 angesetzt wird 4 ) die Grafen von


1) H. Ernst, Die Kolonisation Mecklenburgs im 12. und 13. Jahrhundert (in Schirrmachers Beiträgen zur Geschichte Mecklenburgs vornehmlich im 13. und 14. Jahrhundert), S. 67.
2) M. U.=B. I, 65.
3) M. B.=B. I, 90, 113, 96,
4) M. U.=B. I, 160.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 6 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Schwerin in einer Schenkungsurkunde für den Johanniterorden vom Jahre 1200 und einer Urkunde des Bischofs Philipp von Ratzeburg von 1208 1 ) und die Grafen von Dannenberg in der Stiftungsurkunde für die Stadt Grabow vom Jahre 1252. 2 ) Für das östliche Meklenburg wurde die Kolonisation dadurch verzögert, daß Heinrich der Löwe hier Pribislav, den Sohn des besiegten Fürsten Niklot, wieder einsetzte. Doch wurde sie auch dort bald von den Cisterzienserklöstern Doberan und Dargun kräftig aufgenommen, und die slavischen Fürsten selbst riefen deutsche Ritter, Bürger und Bauern ins Land. Unter den wirthschaftlichen Vortheilen, die sie dazu bewogen, war wohl auch die Bede, die sie von den deutschen Ansiedlern erhielten, einer von besonderer Bedeutung. Durch die eindringende deutsche Bevölkerung trat allmählich an Stelle des slavischen Staatsrechtes das deutsche. Die einzelnen Stufen des Fortschritts kennzeichnen sich in den Quellen deutlich durch das Verschwinden der slavischen Kastellane und das Auftreten deutscher Vögte 3 ) was jedesmal eine Ersetzung der alten slavischen Verwaltungseinheit, des Burgdistrikts, durch die neue deutsche, die Vogtei, also eine Substitution deutschen öffentlichen Rechts an Stelle des slavischen bedeutet. Wo wir Vögte erwähnt finden, können wir, wie überhaupt auf deutsches Staatsrecht, auch auf Beden schließen, welche jene für den slavischen Landesherrn von der deutschen Bevölkerung erhoben. Im Jahre 1192 tritt in den überlieferten Urkunden Heinrich Borwin I. von Meklenburg zuerst als Inhaber von Bede auf, von der er die Abtei Doberan für ihre Güter befreit: Adicimus etiam, quod peticionibus et exactionibus, serviciis et iudicio, iuri nostro sponte renunciamus, et quod nullus nostrorum iudicum aut advocatorum in Doberan abbacia vel in eius redditibus quicquam potestatis habebit. 4 ) Von den wegen der östlichsten Gebiete Meklenburgs in Betracht kommenden benachbarten slavischen Fürsten ist Wizlav von Rügen 1225, Wartislav von Pommern 1228 zuerst zweifellos als im Besitz von Bede bezeugt. 5 )


1) M. U.=B. I, 165 und 182.
2) M. U.=B. II, 683.
3) Ernst, a. a. O. S. 39 ff. - Vgl. sonst noch zur Geschichte der Kolonisation W. v. Sommerfeld, Geschichte der Germanisirung des Herzogthums Pommern oder Slavien bis zum Ablauf des 13. Jahrhunderts, worin auch das östliche Meklenburg berücksichtigt ist. - Bericht darüber von G. Wendt in der Hist. Zeitschrift. Bd. 78. S. 129 - 132.
4) M. U=B. I, 152.
5) M. U=B. I, 312 und 355.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 7 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Mit der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts war in Meklenburg im Wesentlichen die Kolonisation beendet und das slavische Staatsrecht vollkommen verdrängt im Gegensatz zu Schlesien und dem östlichen Pommern, wo ein Dualismus länger bestehen blieb. Damit war auch die Bede in ganz Meklenburg eine allgemeine öffentlich=rechtliche Abgabe. Durch eine Verminderung der Fülle ihrer alten Hoheitsrechte, zu der sich die slavischen Fürsten gegenüber den deutschen Ansiedlern herbeilassen mußten, durch die sie aber an wirklicher Macht nur gewannen, waren sie auf eine gleiche Stufe mit dem in ganz Deutschland eben aus der gräflichen Gerichtsgewalt emporsteigenden Landesfürstenthum gekommen; die Grafen im Westen Meklenburgs, zu Landesherren geworden, standen ihnen jetzt gleichberechtigt gegenüber. Wie überall in Altdeutschland nach dem Aufkommen der Landeshoheit, so können wir daher auch in allen meklenburgischen Territorien im 13. Jahrhundert bei der Bede den Charakter einer Landessteuer voraussetzen. Näher gehen wir im Folgenden darauf ein.

2. Die Bede eine öffentlich - rechtliche und landesherrliche Abgabe in Meklenburg.

Es ist die Behauptung ausgesprochen worden, daß die Bede eine Abgabe privatrechtlicher Natur gewesen sei; man hat sie in eine Reihe mit den grundherrlichen Abgaben stellen wollen. 1 ) Für die Beden in Altdeutschland ist diese Ansicht in den oben genannten Arbeiten zurückgewiesen worden. Auch aus dem für Meklenburg vorliegenden Material geht die Unhaltbarkeit jener Annahme klar hervor. Es finden sich nicht die geringsten Spuren, die auf einen grundherrlichen Charakter oder etwa nur grundherrlichen Ursprung der Bede oder vielleicht auf einen Doppelcharakter, so daß es etwa öffentlich=rechtliche und auch grundherrliche Beden gegeben haben könnte, 2 ) hinwiesen. Es zeigt sich vielmehr deutlich die Unzulässigkeit der Identifizirung der petitio mit einer Abgabe privatrechtlicher Art.

Der Grundzins, der für den nach der Kolonisation anfangs zu Zeitpacht, später auch zu Erbpacht ausgethanen Grundbesitz in Meklenburg geleistet wurde 3 ) und der gewöhnlich den Namen


1) Lamprecht, Mohr, Kähler. vgl. Metzen, a. a. O. S. 25.
2) Vgl. Metzen, a. a. O. S. 49. Anm. 66.
3) Ernst, a. a. O. S. 120 ff.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 8 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

census, pactus oder pachtus führt, ist in den Urkunden in einer Weise von der precaria geschieden, die jede Aehnlichkeit oder gar Identität beider Abgaben ausschließt. Es seien hier einige Beispiele herausgenommen, die das bezeugen. In einer Urkunde vom Jahre 1306, 1 ) in der Fürst Heinrich von Meklenburg dem Kloster Cismar das Dorf Warkstorf verkauft, heißt es: nullam nobis eciam precariam reservamus in ipsa <villa> hac de causa, quia census in ipsa ultra debitum noscitur aucmentatus. Precaria und census sind hier einander entschieden gegenübergestellt, die erste Abgabe wird erlassen, weil die zweite zu hoch ist; an eine etwaige verschiedene Bezeichnung für dieselbe Sache ist also nicht zu denken. Die precaria kann aber auch nicht die Recognition für Grundbesitz sein, der zu einer anderen Wirthschaftsform ausgethan wäre wie derjenige, für den census oder pachtus geleistet wird. Denn der Fürst Heinrich von Meklenburg, der bis zum Verkauf an das Kloster der Grundherr des genannten Dorfes war und als solcher eben so wohl den Zins bezog wie die Bede, von der er jetzt befreit, konnte doch nicht dieselben Güter an dieselben Bauern, die ja, wie aus dem für die Befreiung angegebenen Grunde hervorgeht, beide Lasten gleichmäßig getragen haben müssen, zweimal und jedesmal wieder zu einer anderen Wirthschaftsform verleihen. Bei einer anderen Art von Besitz zeigt sich in einer Urkunde, in der Fürst Waldemar von Rostock 1277 Besitzern von Sülzgütern Privilegien ertheilt, die Verschiedenheit von Bede und Zins: absque omni exactione, peticione et servicio <salinas> liberas perpetuo possidebunt, tali quidem condicione mediante, quod nobis aut heredibus nostris de dictis salinis census debitus tempore congruo persolvatur. 2 ) Ist die precaria nicht dasselbe wie der census und ist sie auch nicht etwas Entsprechendes in einer besonderen Wirthschaftsform, so bleibt nur noch die einzige Möglichkeit für eine grundherrliche Deutung dieser Abgabe: sie kann eine Erhöhung oder ein Aufschlag auf den census unter einem anderen Namen sein. Eine Erhöhung einer bestehenden Abgabe unter einem ganz neuen Namen erscheint schon an sich sehr unwahrscheinlich. Außerdem sahen wir ja an der Urkunde von 1306, daß ein census ultra debitum aucmentatus immer noch als census auftritt; die daneben vorkommende precaria muß also doch wohl noch etwas


1) M. U.=B. V, 3083.
2) M. U.=B. II, 1444.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 9 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Anderes bedeuten. Gänzlich zu den Unmöglichkeiten gewiesen wird aber eine solche Annahme durch das Vorkommen verschiedener Personen als Inhaber des census und der precaria von denselben Gütern. In einer Urkunde vom Jahre 1326 1 ) erklärt Herzog Wartislav von Pommern: cum honorabilibus viris dominis conventualibus monasterii Darghun de villa Gardiz, a qua ipsi solent pachtum recipere, concordavimus isto modo, ut sicut ipsi pachtum a predicta villa recipiunt, sic et nos nostram precariam ibidem volumus extorquere, ita: dum ipsi plenum pachtum receperint, tunc nos plenam precariam ibidem eciam percipiemus; dum vero dimidium pachtum ipsi receperint, tunc nos dimidiam precariam similiter recipiemus; dum vero ipsi nullum pachtum in eadem villa exegerint, tunc nos similiter ibi nullam precariam exigemus. In einer Urkunde des Fürsten Heinrich von Meklenburg vom Jahre 1308 2 ) treffen wir wieder den Fall an, daß wegen eines Aufschlags auf den Grundzins die Bede, die also schon aus diesem Grunde nicht mit einem solchen identisch sein kann, erlassen wird. Der Besitzer des hier in Frage kommenden Dorfes Groß=Görnow, dessen Bauern Fürst Heinrich befreit, ist der Ritter Johann von Zernin: De quolibet manso . . . eidem militi . . . unam marcam denariorum slavicalium ultra censum solitum, scilicet duas marcas cum dimidia, que antea de quolibet manso consueverunt exsolvi, teneri debeant in censu annuo temporibus successivis. Nosque eos proinde libertare debemus . . . ob omni exactione violenta sive precaria, firmiter promittentes eos aliquibus exactionibus seu petitionibus quomodolibet de cetero non gravare. Im Jahre 1345 3 ) verpfändet Nikolaus, Graf von Schwerin, Marquard Klawe eine Rente von 2 Mark aus der Bede der Mühle zu Pinnow und 4 Mark aus der Bede von 2 Hufen zu Petersberg: Des hebbe wy en ghelaten und gheset in unser bede twe wendessche marc gheldes in der molen to Pynnowe unde vere wendessche marc gheldes in twen hoven to Petersberghe, dar he de pacht over heft. Die Bebauer der Hufen des Dorfes Garz, des Dorfes Groß=Görnow, der zwei Hufen zu Petersberg können nun unmöglich je zwei Grundherren gehabt haben, von denen der eine den census, der andere den erhöhten


1) M. U.=B. VII, 4748.
2) M. U.=B. V, 3244.
3) M. U.=B. IX, 6559.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 10 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

census, die precaria, bezog. Grundherren der genannten Hufen können vielmehr nur das Kloster Dargun, der Ritter Johann von Zernin und Marquard Klawe sein. Beziehen nun Herzog Wartislav von Pommern, Fürst Heinrich von Meklenburg und Graf Nikolaus von Schwerin die Bede von Gütern, an die sie gar keine grundherrlichen Ansprüche haben, so ist damit auch die völlige Unmöglichkeit eines grundherrlichen Charakters der Abgabe erwiesen.

Einen anderen privaten Rechtstitel als den grundherrlichen können die Bedeherren in Meklenburg aber gar nicht gehabt haben, da es ja Hörigkeitsleistungen hier in der deutschen Bevölkerung nicht gab. 1 ) Die deutschen Bauern kamen in der Kolonisationszeit persönlich frei nach Meklenburg, ihre Freiheit war überhaupt erst die Voraussetzung für die Möglichkeit ihres Kommens. Als freie Zins= und später auch Erbzinsbauern bekamen sie ihre Hufen verliehen und gingen erst viel später allmählich ihrer Freiheit verlustig 2 )

Eine Abgabe privatrechtlicher Natur kann die Bede mithin in Meklenburg keinenfalls gewesen sein. Der dann nur allein mögliche öffentlich=rechtliche Charakter derselben findet in den Urkunden eine mannigfache Bestätigung. Das schon erwähnte Privileg des Königs Konrad für Havelberg 3 ) nennt die Beden peticiones publicas. Andere Wendungen bringen die Allgemeinheit der Beden zum Ausdruck. Es giebt petitiones generales, 4 ) petitiones communes. 5 ) Sie werden in tota terra, 6 ) per totam terram, 7 ) per communem terram 8 ) gefordert.


1) Aus Leistungen der in sehr geringen Resten sitzen gebliebenen unfreien slavischen Bevölkerung konnte sich eine so allgemeine Abgabe wie die Bede nicht entwickeln.
2) Hegel, Geschichte der mecklenburgischen Landstände, S. 22. Ernst, a. a. O. S. 120 ff.
3) M. U.=B. I, 52.
4) M. U.=B. II. 1472. V, 2873.
5) M. U.=B. II, 1213. Beide Bezeichnungen werden wohl nur für die außerordentlichen Beden angewandt, die aber aus derselben Wurzel stammen wie die ordentlichen. Vgl. unten I, 4. Die außerordentlichen Beden konnten insofern ganz besonders als die allgemeinen bezeichnet werden, als der Kreis der von der Bedepflicht ausdrücklich Befreiten bei ihnen im ganzen kein so großer ist wie bei der ordentlichen Bede. Die Thatsache aber, daß überhaupt irgend welche Beden generaliter erhoben werden konnten, genügt hier zum Beweis.
6) M. U.=B. VII, 4695.
7) M. U.=B. VI, 4030.
8) M. U.=B. VII, 4479.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 11 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Wieder andere Wendungen lauten: precaria . . . . sicut alii mansi in territorio communiter dare precariam solent et consueverunt 1 ) oder: in precariis et exactionibus dandis vel quicquid communis terra fecerit. 2 ) Die Beden können sowohl universaliter als specialiter ausgeschrieben werden; universaliter in omnes, heißt es in einer Urkunde, vel particulariter in quosdam terre nostre colonos. 3 ) Graf Heinrich von Schwerin bestimmt einmal: ut predicte possessionis coloni sint exempti ab expedicione, petitione, borghwerc et brucwerc, lantwere et ceteris serviciis, ad que populus terre tenetur. 4 ) Wir konnten oben die Beobachtung machen, daß die Bedeherren auch dort die Bede fordern konnten, wo sie weder einen grundherrlichen noch sonst einen privaten Rechtstitel geltend zu machen hatten. Die eben angeführten Urkunden sagen in Ergänzung dazu ausdrücklich, daß man jenen allgemein zu der Abgabe verpflichtet war. Die Bedepflicht muß über die Grenze privatrechtlicher Verpflichtungen hinausgegangen sein; denn in dem eben angedeuteten Umfange können auf private Rechtstitel hin keine Forderungen geltend gemacht sein, das konnte nur geschehen kraft öffentlich=rechtlicher Gewalt. Die Bede war eine allgemeine Leistung des populus terre, eine allgemeine Unterthanenpflicht und daher öffentlich=rechtlicher Natur. Sie wird denn auch in Meklenburg, solange und soweit sie im landesherrlichen Besitze bleibt, nur von Beamten mit öffentlich=rechtlicher Gewalt, von den Vögten, erhoben. Fürst Johann von Meklenburg zählt sie 1244 in einer Urkunde mit unter dem ius auf: quod nobis et nostris advocatis ex eadem villa provenire consuevit. 5 ) Daß sie nach solchen Inhabern öffentlich=rechtlicher Gewalt sogar benannt wurde, daß sie als exactio advocatorum et iudicum 6 ) oder exactio comitum, advocatorum et iudicum 7 ) und sonst ähnlich bezeichnet wird, deutet schon zur Genüge an, daß die Vögte bei ihrer Erhebung keine privaten Rechte ausübten, sondern daß sie die Abgabe als Vögte, d. h. kraft öffentlich=rechtlicher Gewalt, forderten. Auch


1) M. U.= B. XIII, 8096. Aehnlich XIII, 8114.
2) M. U.=B. IV, 2429.
3) M. U=B. III, 1971. Die außerordentlichen Beden wurden anfangs nur in einzelnen Landestheilen gefordert. Vgl. die Bedeverträge in I, 4.
4) M. U.=B. I, 340.
5) M. U.=B. I, 554.
6) M. U.=B. I, 538.
7) M. U.=B. I, 239.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 12 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die Bezeichnung gravamen spricht für die Zugehörigkeit der Bede zum Staatsrecht. Eine Zusammenfassung öffentlicher Rechte unter jenem Namen, der überhaupt nur für solche gebraucht wurde und dessen Anwendung auf private Rechtspflichten nicht recht verständlich wäre, findet sich in einer Urkunde vom Jahre 1251, in der Fürst Johann von Meklenburg befreit ab omni gravamine, scilicet peticione, expeditione, exactione advocati. 1 ) Noch andere ähnliche Ausdrücke kommen vor zur Bezeichnung der den Vögten geschuldeten Leistungen im Allgemeinen: onus et infestacio advocacie, inquietudo advocatorum. Bemerkenswerth ist schon an sich, daß wir die Bede so häufig mit den öffentlichen Rechten der Vögte zusammen aufgezählt finden. Es wird aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie mit zu jenen gehörte. In einer Urkunde des Fürsten Johann von Meklenburg 2 ) wird zu der exactio et gravamen advocati gehörend gerechnet: videlicet burgwerc, brugwerc, vexatio, petitio . . . Im Jahre 1248 3 ) befreit der Fürst Johann Bauern des Klosters Reinfeld ab omni iure secularis potestatis, utpote peticionibus, exactionibus . . . . Was wir unter ius secularis potestatis zu verstehen haben, erfahren wir aus einer anderen Urkunde desselben Fürsten vom Jahre 1245 4 ): omne ius secularis potestatis, id est advocatorum, comitum vel iudicum. Die Urkunden selbst bringen es so mit aller nur wünschenswerthen Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Bede zu dem ius secularis potestatis, zu dem ius advocatie gehörte. Soviel ist nach alledem wohl sicher: die Bede ist als eine öffentlich=rechtliche Abgabe nach Meklenburg gekommen, und von einem Zusammenhange derselben mit irgend welchen privaten Rechtstiteln kann dort nirgends die Rede sein.

Eine nochmalige Bestätigung findet dieser Satz zuletzt durch die erweisbare Thatsache, daß die Bede in den meklenburgischen Territorien dem Landesherrn als solchem zustand, eine landesherrliche Abgabe war. Die Vögte erhoben sie nicht sebstständig, sondern nur als fürstliche Beamte für ihren Herrn. Wenn es auch zuweilen vorgekommen ist, daß jene ihre Befugnisse überschritten und auf eigene Faust peticiones importunas einzogen,


1) M. U.=B. II, 674.
2) M. U.=B. I, 517.
3) M. U.=B. I, 617.
4) M. U.=B. I, 570.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 13 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wie das z. B. aus einer Urkunde vom Jahre 1258 hervorgeht, 1 ) so ist doch bei ihnen an eine ähnliche Stellung, wie es die der Kirchenvögte und der Grafen früher in Altdeutschland war, aus deren Gewalt sich jetzt die landesherrliche herausgebildet hatte, nicht zu denken. Niemals üben sie in den Urkunden ein selbstständiges Verfügungsrecht über die Bede aus; als die eigentlichen Bedeherren treten immer nur die Landesfürsten auf. Es wird in den Urkunden unmittelbar ausgesprochen, daß diesen die Abgabe in ihrem ganzen Territorium zukam. Eine Urkunde vom Jahre 1328 spricht von der precaria, sicud dominus noster Magnopolensis eam in tota terra sua duxerit postulandam. 2 ) Fürst Albrecht von Meklenburg verkauft 1339 die Beden von dem halben Dorfe Beselin: precarias omnes tam maiores quam minores quas in nostro domimo petierimus. 3 ) Im Jahre 1343 behält er sich bei einem Verkaufe vor: precariam nostram, quantam super omnes terras nostras generaliter accipimus et accipiemus. 4 ) Eine Urkunde von 1293 befreit von der peticio dominorum, qualiscunque in terra fuerit. 5 ) Bei einem Verkaufe von 9 Hufen zu Evershagen im Jahre 1355 wird hinzugefügt: precaria dumtaxat dictorum mansorum dominis terrarum, prout mansi in territorio ipsorum eamdem communiter dare tenebuntur et sueverunt, reservata. 6 ) In einer anderen Urkunde vom Jahre 1355 verkauft Herzog Albrecht von Meklenburg Rente aus der Bede zu Degetow: prout nos dictas precarias primas predicte ville Deghetowe, que proprie precarie dominorum terre nuncupantur, liberius hactenus habuimus. 7 ) Bis gegen Ende des 13. Jahrhunderts erscheint die Bede in den Urkunden mit geringen Ausnahmen nur als in der Hand von Landesherren befindlich; bis dahin stünde schon allein deswegen deren eigentliches Anrecht darauf außer Zweifel. Jedoch von jener Zeit an


1) M. U.=B. II, 822.
2) M. U.=B. VII, 4887.
3) M. U.=B. IX, 5971.
4) M. U.=B. IX, 6353. Vgl. auch die Wendungen: per totum nostrum dominium in V, 3040, per totam terram dominii Magnopolensis in VIII, 5033, peticiones generales in nostro territorio in V, 2937.
5) M. U.=B. III, 2239.
6) M. U.=B. XIII, 8114.
7) M. U.=B. XIII, 8075. Hier werden jedoch speziell nur die prime precarie dominorum genannt. Zur Erklärung dessen, wie es möglich ist, daß bei dem allgemeinen landesherrlichen Charakter der Abgabe doch ein Theil derselben als im eigentlichen Sinne landesherrlich bezeichnet werden kann, vgl. Anm. 1 folgender Seite.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 14 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

finden wir die Abgabe mehr und mehr in den Händen der verschiedensten Personen, bei denen wir keine öffentlich=rechtliche Gewalt voraussetzen. Aber auch diese Bede ist nichtsdestoweniger eine landesherrliche; sie stammt in allen Fällen von den Landesherren, ist von ihnen verliehen, verpfändet oder verkauft worden. Daß sie so von diesen privatrechtlich behandelt worden ist, spricht durchaus nicht gegen ihre öffentlich=rechtliche Natur. Eine privatrechtliche Behandlung öffentlicher Rechte ist dem Mittelalter überhaupt gemein, und die Bede theilt dies Schicksal unter anderem auch mit der hohen Gerichtsbarkeit, die man doch deshalb auch nicht als ein privatrechtliches Institut angesehen hat. Dieser Uebergang der Beden von den Landesherren auf einfache Grundherren, auf den später noch näher einzugehen sein wird, ist in den Urkunden genau zu verfolgen; die landesherrliche Herkunft der meisten in anderen Händen befindlichen Beden ist daher nachweisbar, während in Fällen, wo sie das nicht ist, ein Erweis des Gegentheils, von Beden, die auf privaten Rechtstitel hin erhoben sind, nicht durchführbar ist. Nur bei den Landesherren, den ursprünglich alleinigen Besitzern der Bede, finden wir denn auch anfangs das Recht, von ihr zu befreien. Der größte Theil der erhaltenen Urkunden aus dem 13. Jahrhundert, welche unsere Abgabe erwähnen, spricht eine Befreiung kirchlichen Besitzes von derselben aus, und überall wird diese Bestimmung von Landesherren getroffen, die daher nur allein Anrecht auf ihre Erhebung haben konnten. Ebenso finden wir auch ursprünglich nur Landesherren als solche, die über die Bede sonstwie verfügen, sie verleihen, veräußern oder verpfänden können. Diese Veräußerungen, die auch in Altdeutschland vorkamen, nahmen in Meklenburg eine außerordentliche Ausdehnung an. Ein Theil der Bede erhielt davon hier sogar einen besonderen Namen und wurde als manbede der im engeren Sinne landesfürftlichen Bede, der herenbede, gegenübergestellt. 1 )


1) Doch ist das nicht so zu verstehen, als ob alle im Besitz des Landesherren verbliebene Bede herenbede, precaria dominorum, alle im privaten Besitz befindliche manbede, precaria vasallorum, precaria vasallica genannt worden wäre (M. U.=B. XVI, 9641. XIII, 7930. IX, 5793). Vielmehr wird in den Urkunden schon solche Bede Mannbede genannt die bisher noch im Besitz des Landesherrn war und die eben erst an Vasallen übertragen wird; andererseits wird mit dieser Bede zugleich Herrenbede veräußert, die, obwohl sie das Schicksal der Veräußerung in gleicher Weise mit der Mannbede theilt , doch durch jenen Namen von ihr unterschieden wird. Es kommen Besitzverleihungen myt aller manbede unde herenbede (XVI, 9641), cum (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 15 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Von den Vasallen wurde die an sie veräußerte Abgabe vielfach weiter veräußert. So finden wir auch bei ihnen ein Verfügungsrecht über die Bede. Jedoch wurde gewöhnlich dazu die Erlaubniß des Landesherrn entweder gleich bei dessen eigener


(  ...  ) precaria dominorum ac precaria vasallorum (XIII, 7930) vor. Herren=und Mannbede waren bis dahin beide im Besitz des Landesherrn und werden jetzt beide zugleich veräußert. Zu einer Scheidung der den Landesherren verbliebenen und der an Vasallen veräußerten Bede dienen daher die beiden Namen gar nicht. Was für ein Gegensatz kommt aber dann in ihnen zum Ausdruck? Darüber können uns solche Zusammenstellungen wie: myd aller bede, myd manbede, myd wynterbede unde myd zomerbede (XIII, 7875), myd zomerbede, myd manbede unde grote bede (XVI, 10024) Aufklärung geben. Wie wir später sehen werden, wurde die Bede in Meklenburg jährlich an zwei oder drei Terminen in verschiedener Höhe erhoben. Wynterbede, zomerbede, grote bede, lutke bede sind Bezeichnungen für die den Terminen nach getrennten Theile der Bede. In obigen Zusammenstellungen kommt es daher offenbar darauf an, alle der Erhebungszeit nach verschiedenen Theile der Bede zusammenzufassen. Wird nun der Name manbede mit obigen Bezeichnungen in einem Athem gennannt, so kann man nur annehmen, daß auch er für einen an einem bestimmten Termine erhobenen Theil der Bede steht. Aber während in den Benennungen wynterbede, zomerbede, grote bede, lutke bede die Beziehung auf die Erhebungszeit oder auf die verschiedene Höhe der Abgabe unmittelbar zum Ausdruck kommt, was hätte dazu geführt, die Bezeichnung manbede im gleichen Sinne zu verwenden? Auch wäre ja dann ein Zusammenhang des Namens mit der Veräußerung der Abgabe an Vasallen, wie oben angenommen, nicht vorhanden. Die Erklärung schafft uns hier die analogische Anwendung eines ähnlichen Namens unter ähnlichen Verhältnissen. In einer Urkunde, in der die niedere Gerichtsbarkeit und ein Theil der höheren veräußert wird, geschieht das mit den Worten: cum servicio et iudicio vasallorum nostrorum, videlicet LX solidorum et infra, et terciam partem iudicii manus et colli (XIV, 8402). Warum gerade die niedere Gerichtsbarkeit den Namen iudicium vasallorum bekommt, kann keinem Zweifel unterliegen, denn sie wurde fast immer den Vasallen auf ihren Gütern überlassen, während die hohe Gerichtsbarkeit anfangs seltener und nicht immer vollständig und erst später häufiger verliehen wurde. Innerhalb der Bede würde dem iudicium vasallorum die precaria vasallorum entsprechen. Die manbede wäre danach derjenige Theil der Bede, der den geringsten Betrag hatte und der seinen Namen davon, daß man anfangs meist gerade ihn im gegebenen Fall zur Veräußerung an die Vasallen wählte, ganz allgemein trug, ohne Rücksicht darauf, ob er sich im einzelnen Falle wirklich in der Hand von Vasallen befand oder nicht. Unter dem Namen herenbede stände ihm dann der an dem zweiten Termin in höherem Betrage erhobene Theil gegenüber, den die Landesherren anfangs meist bei Veräußerungen für sich zurück behielten, sehr bald aber ebenso wie die manbede und häufig gleich mit dieser zusammen veräußern mußten. In den Fällen, in denen Bede an drei Terminen erhoben wurde, müßte dann der Name herenbede zusammenfassend für die beiden Theile gegolten haben, die eventuell unter sich in verschiedener, aber je in größerer Höhe eingefordert wurden, als der mit manbede bezeichnete dritte Theil. Daß thatsächlich ein= (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 16 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ersten Veräußerung ertheilt oder doch später gegebenen Falles seine Bestätigung eingeholt, so daß auch hierin der landesherrliche Charakter der Bede noch unverkennbar ist.

Waren nun die Landesherren ursprünglich im alleinigen Besitz der von ihrem ganzen Territorium aufgebrachten Bede, so geht daraus auch hervor, daß sie diese auf Grund der Landeshoheit erhoben; irgendwelche andere Rechte sind bei einer so allgemeinen Verpflichtung zur Bede ausgeschlossen; gegen die gesammten Unterthanen konnten nur Landeshoheitsrechte geltend gemacht werden. Die Bedeforderung muß daher ein Hoheitsrecht, ein Bestandtheil der Landeshoheit gewesen sein. Auch die Urkunden lassen darüber nicht im Zweifel. Ehe noch die eigentliche Landeshoheit sich einheitlich herausgebildet hatte und als bestimmter Begriff in das allgemeine Bewußtsein getreten war, findet sich in dem schon angeführten Privileg Konrads III. für Havelberg bereits die Verbindung: ut nullus . . . . aliquam exactionem exinde extorquere audeat, nullus sibi aliquod dominium ibi usurpare presumat, nullus peticiones publicas ibi faciat. 1 ) Allerdings beweist diese königliche Urkunde nur etwas für die Reichsauffassung, für die Auffassung in Altdeutschland. In Meklenburg wird die Bede als zu der Summe der Hoheitsrechte, zum dominium, gehörend bezeichnet in einer Urkunde Herzog Albrechts vom Jahre 1353: nichil penitus iuris, iusticie, proprietatis et dominii preterquam precarias in eadem villa nobis et successoribus nostris reservato. 2 ) In eine gleiche Beziehung zu der Landesherrlichkeit wird die Bede in


(  ...  ) mal die Bezeichnung herenbede die beiden Begriffe grote und lutke bede umfaßt, die doch unzweifelhaft eine Unterscheidung der Abgabe nach Höhe und Terminen geben, und dann neben dem Ganzen als Drittes die Mannbede steht (myt aller manbede unde herenbede, beyde lutke unde grote. XVI. 9641), ist ein Beweis dafür, daß unsere Annahme richtig und der Rückschluß von der Gerichtsbarkeit auf die Bede zulässig ist. Daß in obigen Zusammenstellungen die manbede wirklich ein Theil der ordentlichen Bede ist und nicht etwa, wie man vielleicht annehmen könnte, außerordentliche (die ja auch neben der ordentlichen zuweilen veräußert wurde, vgl. V, 3022), und daß in dem Namen manbede gegenüber herenbede nicht schon eine Anticipation des späteren Begriffs der landständischen Steuer gegenüber der landesherrlichen liegt, das beweist die Stelle in einer Urkunde von 1337 (IX, 5793): cum omnibus iuribus, iudiciis, precaria vasallica, videlicet de manso quolibet annis singulis unam marcam. Ueber die Frage, ob der Ausdruck precaria vasallica darauf hindeuten kann, daß es in Meklenburg eine auf das Lehnsverhältniß gegründete Bede gegeben habe, vgl. unten I, 4, S. 27, Anm. 5.
1) M. U.=B. I, 52.
2) M. U.=B. XIII, 7730.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 17 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

einer anderen Urkunde des Herzogs vom Jahre 1356 gesetzt, wenn es dort heißt: nobis tamen et nostris heredibus iudiciis supremis, precariis, servitiis et aliis dominorum oneribus super dictis mansis et agris precipue reservantes. 1 ) Fürst Johann von Werle sagt in einer Urkunde vom Jahre 1370: unde hebben der zulven vrowen an deme zulven gude, alse an veerdehalver hove unde an dren kothen, allen borchdenest unde burdenest unde den teynden penning an den koten unde alle andere plicht unde unplicht vryg unde quid unde los ghelaten unde gheven, de us unde uzen erven edder ammetluden van deme gude van herschop weghene unde van rechte thoboren mach, mit alleme richte unde broke, hoghest unde sydest, an hant unde an hals, zunder an den hoven de bede twye des yares . . . unde dat hundekorne. 2 ) Auch hier wird die Bede nach dem Zusammenhange dem zugezählt, was dem Fürsten van herschop weghene zusteht. So können wir denn auch annehmen, daß in einer Urkunde des Fürsten Wizlav von Rügen vom Jahre 1278, in der er von fürstlichen Lasten befreit: renunciantes expresse in his scriptis omnibus ac singulis supra dictis exactionibus et serviciis ac omni honeri, quod ab incolis predicte ville ratione dominii vel districtus habuimus vel habere possimus de consuetudine vel de iure, unter den Rechten, die dem Fürsten kraft Landesherrschaft gebühren, auch die Bede mit verstanden ist 3 ) Die Bürger der Stadt Ribnitz leisten ihre jährliche städtische Bedezahlung nach einer Urkunde von 1311 4 ) dem Landesherrn in Anerkennung seiner Landeshoheit: Insuper dicti consules et opidani de Ribbenitze singulis annis domino terre Rostock . . . . viginti marcas . . . . in recognitionem dominii persolvere tenebuntur. In Urkunden über Veräußerung landesherrlicher Hoheitsrechte wird die precaria unzweifelhaft als zu jenen gehörend in derselben Aufzählung neben dem dominium genannt. Fürst Albrecht von Meklenburg verkauft 1341 den Gebrüdern


1) M. U.=B. XIV, 8240.
2) M. U.=B. XVI, 10018.
3) M. U.=B. II, 1469. Unter den supra dictis exactionibus ist die Bede nicht genannt, sie muß daher wohl unter dem folgenden omne honus mit gedacht sein, da sonst stets bei Befreiungen geistlicher Erwerbungen der Bedepflicht irgendwie Erwähnung geschieht.
4) M. U.=B. V, 3483.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 18 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

von Bülow omnem proprietatem, 1 ) supremum iudicium, omnem precariam ac omne dominium super villas subscriptas, videlicet Rodenberghe et curiam sibi adiacentem, Gryben etc. 2 ) In einer Urkunde vom Jahre 1345 3 ) wird eine andere angeführt, die super quibusdam dominiis, proprietatibus, precariis et iurisdictionibus quorundam bonorum in terra Pole handelt. Alle solche Zusammenstellungen, wie sie sich in dieser Weise öfters finden, beweisen die Zugehörigkeit der Bede zu den landesherrlichen Hoheitsrechten.

3. Der Rechtstitel der Bedeherren.

Für die Bede als eine völlig neue, an nichts Aelteres, Aehnliches anknüpfende Abgabe muß doch der Rechtstitel aus irgend einem schon bestehenden Theile des öffentlichen Rechts hergeleitet worden sein. Es kommen da die beiden alten Hauptbestandtheile der öffentlichen Gewalt in Frage, die Kriegshoheit und die Gerichtshoheit. Beide hat man für den Rechtstitel, auf Grund dessen die Bede zuerst erhoben worden ist, in Anspruch genommen. Nachdem wir nun den öffentlich=rechtlichen Charakter der Abgabe auch für Meklenburg als unzweifelhaft hinstellen mußten, wird die Frage für uns zunächst von Interesse sein: finden sich in unserem Material noch Hinweise darauf, ob man auf die eine oder die andere der genannten beiden Seiten des öffentlichen Rechts den Bedeanspruch zuerst gestützt hat?

Man hat die Bedeleistung insofern als im Zusammenhange mit der Kriegshoheit stehend aufgefaßt, als man in ihr ein Aequivalent für die Befreiung vom Kriegsdienste sah. Betrachten wir nun zur Probe auf die Haltbarkeit dieser Anschauung das Verhältniß, in dem Bede und Kriegsdienst in den Urkunden zu einander stehen, näher, so muß es uns gleich auffallend erscheinen, daß die Bauern geistlicher Grundherren sehr häufig sowohl von diesem wie von jener befreit werden. 4 )


1) Der Ausdruck: Verkauf der proprietas, Veräußerung zu Eigenthum, wird in den meklenburgischen Urkunden allgemein gerade für Ueberlassung herrschaftlicher Rechte gebraucht und bedeutet nicht etwa gänzliche Uebereignung, Aufgabe des Lehnsverhältnisses, sondern dies blieb dabei weiter bestehen. Vgl. Hegel, a. a. O. S. 39.
2) M. U.=B. IX, 6130.
3) M. U.=B. IX, 6481.
4) Z. B. M. U.=B. I, 160, 167, 255, 258, 260, 312, 340, 480, 490, 538, 554, 572, 621.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 19 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Würde man es als eine ganz besondere Begünstigung des geistlichen Standes auffassen wollen, daß hier auch noch die Leistung des Aequivalents erlassen wäre, so müßte man doch erwarten, daß dies irgendwie als etwas Außergewöhnliches in den Urkunden zum Ausdruck käme. Besonders würde man letzteres erwarten in einer Urkunde des Fürsten Heinrich Borwin vom Jahre 1222, in der er in Bezug auf drei dem Bischofe von Ratzeburg gehörende Dörfer folgende Erklärung abgiebt: Consensimus etiam ego et filii mei in eo, quod villam, que vocatur Mandrowe, in liberam possessionem episcopo dedimus hoc excepto, quod homines tantum illius ville burgwerk et brukewerk operentur, circulum scilicet urbis Magnopolis, relique due ville, Mirisdorp et Gressowe, tali iure per omnia gaudebunt, quod burgwerk et brucwerk operabuntur et expediciones sequentur, et omnes tres ville peticiones non dabunt. 1 ) Danach scheint das erste Dorf von der Kriegspflicht befreit zu sein, die beiden anderen müssen sie leisten; nichtsdestoweniger werden alle drei unterschiedslos mit denselben Worten von der Bede befreit. Bede und Kriegsdienst erscheinen in dieser Urkunde durchaus als zwei selbständig neben einander stehende Lasten. Zuweilen kommt es vor, daß der Landesherr einen Theil der Kriegspflicht, die Landwehr, bestehen läßt, von den Beden aber ganz befreit. 2 ) Nach obiger Auffassung wäre hier sonderbarer Weise das Aequivalent erlassen, ein Theil jener Pflicht, für deren Aufhebung doch jenes gegolten hätte, würde aber weiter geleistet. Ganz merkwürdig wäre aber dann der Fall, den wir aus einer Urkunde des Bischofs Philipp von Ratzeburg erfahren. 3 ) Es wird dort an Stelle des Kriegsdienstes, der Bede und des Burgwerks eine einzige Abgabe geleistet: Dabunt idem coloni pro omni exactione comitis, expeditione scilicet, peticione et burgwerch, IIII or mensuras tritici medio tempore infra diem sancti Martini et omnium sanctorum; das wäre also noch einmal ein Aequivalent zugleich für das erste Aequivalent und die ursprüngliche Pflicht selbst. Die Annahme einer Zusammengehörigkeit von Bede und Kriegsdienst muß nach alledem als sehr unwahrscheinlich dastehen, wird aber ganz hinfällig durch eine Urkunde des Grafen Gunzelin von Schwerin vom Jahre 1257, 4 ) der in Bezug auf das vom Kloster Zarrentin


1) M. U.=B. I, 284.
2) Z. B. M. U.=B. I, 167, 621.
3) M. U.=B. I, 182.
4) M. U.= B. II, 801.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 20 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gekaufte Dorf Bantin bestimmt: Nos, quoniam profectum prefate ecclesie diligimus, memorate ville proprietatem de consensu nostrorum heredum donavimus eidem, quedam nobis in eadem villa, que vulgariter borchwerch et herscilth appellantur, obsequia reservantes similiter et peticionem, peticione in terra nostra habita generali. Wenn der Graf zugleich Anspruch machen kann auf herscilth und petitio, so kann die letztere keine Ablösung für den ersteren sein. 1 )

Ein Zusammenhang der Bede mit der Kriegshoheit muß also abgelehnt werden, wohl finden sich aber Beweise für einen solchen mit der Gerichtshoheit. Bei Annahme des letzteren erklärt sich der Ursprung der Beden so, daß die Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit jene, allerdings ohne einen speziellen Rechtsgrund, kraft ihrer Gerichtsgewalt forderten; diese gab Macht und Rechtstitel dazu her. In unseren Urkunden finden sich denn auch einige Spuren, die darauf hinweisen, daß nach der allgemeinen Anschauung Bede und Gericht zusammengehörten. Wir erwähnten schon, daß die Bede selbst nach dem Namen der Vögte und der Vertreter der öffentlich=rechtlichen Gewalt, die sie einzogen, benannt wurde; auch im Gebiete der slavischen Landesherren, in dem es eine deutsche Grafengewalt eigentlich nie gegeben hat, in dem sich vielmehr die slavische Landeshoheit selbst jetzt in etwas derselben Entsprechendes umgewandelt hatte, wird die Abgabe wohl noch in Erinnerung an ihren Ursprung in Altdeutschland anfangs zuweilen als exactio comitum bezeichnet. In derartigen Wendungen deuten nun oft weitere Zusätze an, aus welcher Eigenschaft man bei solchen Inhabern öffentlich=rechtlicher Gewalt die Befugniß zur Bedeforderung herleitete. In einer Urkunde des Fürsten Nicolaus von Rostock 2 ) heißt die Bede die exactio comitum et iuris nostri executorum, advocatorum et iudicum. In einer Urkunde des Herzogs Wartislav von Pommern 3 ) findet sich die Bestimmung: nostra sive iudicum nostrorum exactione ammota penitus et exclusa. Offenbar


1) Aus der Wendung peticione in terra nostra habita generali ist allerdings vielleicht zu schließen, daß hier nur außerordentliche Beden ge meint sind. Ordentliche und außerordentliche Bede haben aber einen gemeinsamen Ursprung. Gingen die ersteren auf eine Ablösung des Kriegsdienstes zurück, so konnte auch die außerordentliche Bedeforderung an niemand gestellt werden, der den Kriegsdienst leistete.
2) M. U.=B. I, 415. Ebenso II, 828.
3) M. U.=B. II, 807,
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 21 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

kommt in solchen Bezeichnungen eine Anschauung zum Ausdruck, die sich die Abgabe auf Grund der hohen Gerichtsbarkeit erhoben denkt. Man sieht in der Bede eine infestatio advocatorum et iudicii. 1 ) Die Wahrscheinlichkeit, daß das Bederecht im Anschluß an die Gerichtshoheit entstanden ist, wird um so größer, wenn man sieht, daß auch später noch, nachdem die Bede selbst längst eine rechtlich feststehende Abgabe geworden war, wirkliche Erpressungen der landesherrlichen Vögte auf ihre Gerichtsgewalt zurückgeführt wurden. So erkennt der Graf Gunzelin von Schwerin im Jahre 1245 in folgender Form an, daß von seinen Beamten in einigen dem Bischofe von Ratzeburg gehörenden Dörfern Gewaltthätigkeiten verübt worden sind: Nam cum officiati nostri racione iurisdictionis cuiusdam nobis in predictis villis debite vel solite iniunctum officium exercerent, ad ulteriora manus extendentes insolita et indebita exegerunt. 2 ) Aehnlich, wie solche späteren willkürlichen Schatzungen, wird wohl auch die Bede anfangs häufig den Charakter der Erpressung getragen haben, bis sie durch die Gewohnheit eine rechtmäßige Abgabe wurde. Damit solche aus der iurisdictio entspringenden Vergewaltigungen künftighin vermieden bleiben, überläßt der Graf Gunzelin in obiger Urkunde dem Bischofe diese iurisdictio und alle seine sonstigen Rechte. Auch Fürst Heinrich von Meklenburg führt als Grund für die Verleihung der niederen Gerichtsbarkeit und eines Drittels der hohen an das Kloster Sonnenkamp im Jahre 1271 die Uebergriffe der die Gerichtsbarkeit ausübenden Beamten an: Preterea ut iam dictum claustrum in suis hominibus tumultum advocatorum nostrorum non senciat aut pressuras, dimisimus eidem in bonis suprascriptis et nunc habitis iudicium ad LX solidos et infra . . . 3 ) Im Jahre 1356 schlichtet der Fürst Albrecht von Meklenburg einen Streit, der zwischen denen von Bülow als Pfandinhabern der Vogtei Grevesmühlen und dem Kloster Reinfeld entstanden ist, weil jene von des letzteren Besitzungen in gleicher Weise wie sonst in der Vogtei ohne Rücksicht auf die Befreiung derselben die Bede gefordert haben: omnis controversia . . . . finaliter est sopita, scilicet ut homines predicte ville Wychmerstorpe et de Boltenhaghen et aliis casis adiacentibus nunquam de cetero precariam dabunt,


1) M. U.=B. I, 463.
2) M. U.=B. I, 566.
3) M. U.=B. II, 1215.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 22 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

sed gaudebunt libertatibus suis, sicut in litteris nostris super hiis confectis liquide est expressum. Um nun das Kloster aber auch für künftige Zeiten gegen die auf Grund der Gerichtsgewalt erhobenen Beden zu sichern, wendet der Fürst gleichfalls als das beste Mittel das an, daß er ihm eben die Gerichtsbarkeit verleiht: Ne autem dicti abbas et conventus. . . de cetero perturbentur seu molestentur, nos . . . relinquimus eisdem . . . omne iudicium ibidem in perpetuum. 1 )

Ein weiteres Anzeichen dafür, daß eine allgemeine Anschauung die Bede in ein engeres Verhältniß zur Gerichtshoheit setzte, ist die Erscheinung, daß man sie bei der Veräußerung fürstlicher Hoheitsrechte meistens mit dem höchsten Gericht beisammen ließ oder in Fällen der Trennung häufig die Wiedervereinigung beider erstrebte. 2 )

4. Die Bede als ordentliche Abgabe und ihre Steuernatur.

In Altdeutschland hatten die Grafen und Kirchenvögte anfangs nur gelegentlich einer necessitas Beden eingefordert; mit der Zeit waren sie aber immer häufiger mit ihren Ansprüchen hervorgetreten, so daß die zuerst willkürlich erhobene Abgabe allmählich zu einer regelmäßigen Leistung wurde, die alljährlich zu bestimmten Terminen wiederkehrte. Dieser Zustand ist in den Territorien Altdeutschlands fast allgemein mit dem Beginn des 13. Jahrhunderts, erreicht worden. Jedoch auch diese ordentliche Abgabe reichte für die landesherrlichen Bedürfnisse nicht immer aus. Neben den ordentlichen Beden liefen noch außerordentliche her, die aber nun ihrerseits immer erst eine jedesmalige Uebereinkunft des Landesherrn mit den Einwohnern seines Territoriums zur Voraussetzung hatten. Als wesentlich für die Entwicklungsgeschichte der Landeshoheit ist es jedenfalls festzuhalten, daß den neuen Landesfürsten in der ordentlichen Bede eine von aller vorherigen Bewilligung ihrer Unterthanen unabhängige Einnahmequelle unbeschränkt zur Verfügung stand.


1) M. U.=B. VIII, 5646, 5663.
2) Vgl. die Zusammenstellung im Registerband XVII des M. U.=B. unter bede.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 23 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Auch in Meklenburg haben die Dinge zweifellos einen ähnlichen Verlauf genommen; auch hier ist eine precaria annualis 1 ) gezeitigt worden, neben der dann wieder neue Beden, die außerordentlichen, entstanden sind. Die ordentliche Bede wird auch hier nicht nur einmal, sondern zweimal im Jahre eingezogen; wir finden precarias tam hyemales quam estivales, 2 ) winterbede unde somerbede 3 ) oder precarias maiores et minores, 4 ) lutteke bede unde grote bede; 5 ) ja es kommen noch mehr Bedeerhebungen im Jahre vor, es giebt precarie prime, medie et ultime. 6 ) Eine andere Frage ist nur die, von welcher Zeit an hier eine ordentliche Bede sicher nachweisbar ist. Direkt als jährliche Abgabe bezeichnet die Bede von den erhaltenen Quellen zuerst eine Urkunde des Fürsten Nikolaus von Werle vom Jahre 1292, 7 ) in der er ab exactione, que dicitur annua petitio, befreit. Doch ist es zweifellos, das schon früher als am Ende des 13. Jahrhunderts die Entwicklung soweit gediehen war. In der Stiftungsurkunde für die Stadt Grabow vom Jahre 1252 8 ) ertheilt der Graf Vollrath von Danneberg den Einwohnern der Stadt omnem libertatem, ita quod nobis aut nostris heredibus et successoribus, advocatis seu officialibus dare non debent redditus annuales, precarias vel exactiones, sed ab omni onere exactionum, precariarum, quocunque vocentur nomine, liberi debent esse in perpetuum et soluti. Redditus annuales und precarie vel exactiones bezeichnen hier wohl inhaltlich dasselbe. 9 ) Daß die Bede damals allgemein den Charakter einer regelmäßigen Abgabe hatte, ist allerdings damit noch nicht gesagt. Vielmehr geht der Ausdruck redditus annuales wohl ganz speziell auf eine Abgabe, welche andere Städte, die nicht wie Grabow ganz befreit waren, jährlich an Stelle der Bede zu leisten hatten. Für manche Städte bestand damals offenbar schon die Vergünstigung, daß ihnen statt einer einzeln von ihren Bürgern erhobenen Bede eine jährliche fixirte


1) M. U.=B. X, 7003.
2) M. U.= B IX, 6198.
3) M. U.=B X, 6975.
4) M. U.=B IX, 6539.
5) M. U.=B X, 7009.
6) M. U.=B XVIII, 10705. Vgl. auch den Ausdruck anteprecaria, vorebede für precaria prima in VII, 4402.
7) M. U.=B. III, 2165.
8) M. U.=B II, 683.
9) Vgl. darüber unten III, 3.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 24 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Summe als Gemeindelast aufgelegt wurde. Aus einer nur wenige Jahre später entstandenen Aufzeichnung im Rostocker Stadtbuche von 1260 1 ) und aus einer Urkunde des Fürsten Borwin von Rostock vom Jahre 1262 2 ) ersieht man, daß diese Einrichtung für Rostock um jene Zeit schon bestand; im Jahre 1264 wird sie auch in Güstrow eingeführt 3 ) Eine solche Leistung der Städte hat aber zur Voraussetzung, daß die Bede schon seit längerer Zeit allgemein eine, wenn zeitlich noch nicht genau fixirte, so doch mindestens gewohnheitsmäßig ziemlich regelrecht wiederkehrende Abgabe war; sonst wäre der Sinn der obigen Einrichtung, die doch offenbar den Charakter einer Bevorzugung tragen sollte, ganz undeutbar. Ein ganz unzweifelhafter Beweis aber dafür, daß eine regelmäßige Bede in Meklenburg schon früher als seit dem letzten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts vorkam, ist das Auftreten von außerordentlichen Beden in schon aus früherer Zeit stammenden Urkunden, die dann natürlich ordentliche nothwendig voraussetzen lassen. Mit Spuren von dem Vorkommen außerordentlicher Bede haben wir es vielleicht schon in einer Urkunde vom Jahre 1257 zu thun. In dieser bereits erwähnten Urkunde für das Kloster Zarrentin behält sich Graf Gunzelin von Schwerin von dem durch das Kloster käuflich erworbenen Dorfe Bantin quedam obsequia vor, similiter et petitionem, peticione in terra nostra habita generali. 4 ) Daß die hier in Frage kommende Bede nicht regelmäßig erhoben wurde, diese Annahme macht die ganze Art des obigen Zusatzes, der doch offenbar seinem Inhalt nach eine zeitliche Einschränkung giebt, wenigstens wahrscheinlich. Wollte man nun deshalb obige Stelle gerade als ein Zeugniß dafür ansehen, daß die Bede überhaupt noch unregelmäßig erhoben wurde, daß es damals weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Bede schon gegeben habe, so spricht doch die Thatsache dagegen, daß die Landesherren auf den Besitzungen geistlicher Stifter bis zur Wende des Jahrhunderts sich nur zuweilen die außerordentliche Bede vorbehielten, sonst ihnen aber durchweg Bedefreiheit ertheilten. Von einer noch gar nicht regelmäßig erhobenen Bede wäre also das Klosterdorf jedenfalls befreit gewesen. Eben dies Maß der den geistlichen Stiftern im 13. Jahrhundert ertheilten Freiheiten steht


1) M. U.=B. II, 878.
2) M. U.=B. II, 959.
3) M. U.=B. II, 1015.
4) M. U.=B. II, 801.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 25 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

auch dem entgegen, daß man dem Zusatz die obige Deutung, er bezeichne eine nicht regelmäßig erhobene Abgabe, nicht giebt, sondern in der petitio, die das Dorf zu zahlen hat, die ordentliche Bede sieht. Hierzu kommt schließlich noch, daß der Ausdruck generalis petitio, der hier zum ersten Male vorkommt, später für außerordentliche Beden geradezu technisch zu sein scheint. Ein anderes, schon etwas sicheres indirektes Zeugniß für die Existenz der ordentlichen Bede haben wir in einer Urkunde aus dem Jahre 1271. Die Grafen Gunzelin und Helmold von Schwerin verkaufen dem dortigen Domkapitel das Dorf Dalberg und versprechen: Insuper non petitiones, non exactiones aliquas indebite in eiusdem ville homines faciemus, non servicia aliqua ab ipsis requiremus, preterquam ad castri nostri edificationem et terre nostre defensionem et preter communes petitiones secundum consuetudinem actenus habitas et circa aliarum villarum nostri districtus homines observatas. 1 ) Soviel geht aus dem Inhalt klar hervor, daß es sich um zweierlei Arten von petitiones handelt; die Erhebung der einen geschähe indebite, die andern müssen jedoch secundum consuetudinem geleistet werden. Man könnte nun diese letzteren vielleicht eben wegen der Verbindung secundum consuetudinem als die ordentlichen auffassen, da diese später öfters durch ähnliche Wendungen bezeichnet werden und als petitiones solite oder consuete auftreten; auch der Zusatz circa aliarum villarum nostri districtus homines observatas entspräche dem wohl. Das Versprechen der Grafen wäre dann so auszulegen, daß sie über die gewöhnlichen Beden hinaus keine unrechtmäßigen Schatzungen vornehmen wollen. Der Begriff willkürlicher Schatzungen der Grafen ist aber natürlich nur denkbar, wenn Zahltermine und Höhe der Bede schon festgelegt sind. Gegen obige Auslegung spricht nun wieder die Ausdehnung, welche die den geistlichen Stiftern in jener Zeit ertheilten Privilegien sonst ausnahmslos annehmen; es ist nicht wahrscheinlich, daß das Domkapitel damals zur Zahlung ordentlicher Bede von einem seiner Güter angehalten worden ist, während der Vorbehalt außerordentlicher ein wenig später öfters vorkommt. Die Auffassung, daß in obiger Urkunde das Dorf Dalberg von aller Bede mit Ausnahme der außerordentlichen befreit werde, findet noch eine Stütze in dem Umstand wiederum, daß der Ausdruck communes petitiones


1) M. U.=B. II, 1213.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 26 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ebenso wie generales petitiones sonst gewöhnlich eine spezielle Bezeichnung für außerordentliche Beden ist. Wie dem nun auch sei, ob wir es hier mit außerordentlichen Beden zu thun haben oder nicht, in jedem Falle ist die Urkunde ein unzweifelhaftes Anzeichen dafür, daß es eine ordentliche Bede schon gab. Die alte Bede mußte von den Verpflichteten stets unbedingt geleistet werden. Als sie jedoch zu einer regelmäßigen, festen Abgabe geworden war, konnten die Landesherren die Erfüllung neuer, außerordentlicher Forderungen nicht ohne weiteres erlangen. Sie mußten sich mit den Einwohnern ihres Landes erst verständigen, zu jeder einzelnen neuen Auflage war deren vorherige Bewilligung nöthig. Aus der unmittelbar auf das Ausstellungsjahr der vorigen Urkunde folgenden Zeit sind uns mehrere von Landesherren mit ihren Vasallen abgeschlossene Verträge erhalten, die über das Zustandekommen solcher außerordentlichen Auflagen näheres Zeugniß ablegen. 1 ) Wenn uns eine Urkunde der Fürsten Heinrich und Johann von Werle aus dem Jahre 1276 2 ) mittheilt, daß die Vasallen des Landes Gnoien ihre Landesherren ad expurgationem debitorum mit einer Leistung von 8 Schillingen von der Hufe, sowohl der Bauernhufe als der in ihrer Eigenwirthschaft befindlichen Hufe, unterstützt haben und die Fürsten ihnen dafür Befreiung für immer ab hac petitione versprechen außer für den Fall der Ertheilung des Ritterschlags an einen ihrer Söhne oder der Vermählung einer ihrer Töchter, so ist natürlich ein solcher Bedevertrag nur denkbar unter der Voraussetzung einer schon längere Zeit bestehenden ordentlichen Bede. Im Jahre 1279 sichern die Grafen Helmold und Nikolaus von Schwerin den Vasallen der Länder Wittenburg und Boizenburg für eine ihnen bewilligte Bede künftighin Freiheit von der außerordentlichen Bede zu: 3 ) hoc tamen excepto, si aliquis nostrum occasione gwerre sive aliter casu inopinato ab hostibus caperetur, quod dominus avertat, vel saltem parvulos nostros thoro legitimo pro amicorum nostrorum consilio locaremus, tunc terram nostram petere possumus, ut nobis subveniant in subsidium expensarum. Dem Herzoge von Sachsen=Lauenburg wird von seinen Vasallen


1) Hegel, a. a. O. S. 62 - 65.
2) M. U.=B. II, 1413. Ebenso 1414, ein Vertrag derselben Fürsten mit der Herrschaft Güstrow aus demselben Jahre.
3) M. U.=B. II, 1504. Der Ausdruck omnis petitio kann natürlich hier dem ganzen Inhalt nach nur als die außerordentliche Bede bezeichnend verstanden werden.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 27 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

in Ratzeburg in Anerkennung dessen, daß er den gerichtlichen Zweikampf abgeschafft hat, im Jahre 1280 eine außerordentliche Bede bewilligt; er verspricht ihnen für künftighin: et liberi homines predictorum nostrorum vasallorum absque aliqua exactionis sive peticionis specie deinceps remanebunt, exclusis illis, qui nobis dandam sunt astricti peticionem et ligati. 1 ) In dem Wortlaut der vorigen beiden Urkunden findet sich nichts, was darauf hindeutete, daß außer der in Frage stehenden außerordentlichen noch eine andere Bede bestand; trotzdem muß natürlich die Existenz einer solchen schon an sich aus ersterer gefolgert werden. In dieser letzten Urkunde dagegen ist auch ein direkter Hinweis auf die ordentliche Bede enthalten, wenn sie auch nicht wörtlich als solche bezeichnet ist. Der Herzog will auf den freien Gütern seiner Vasallen, wie es vorher heißt, künftighin nullam peticionem violentam, sed prorsus predictam, demnach nur etwa noch außerordentliche Bede fordern. 2 ) Diejenige peticio, zu der dem Herzoge nun ein Theil der homines vasallorum verpflichtet bleibt, (daß das durchaus niemals alle waren, werden wir noch bei Besprechung der Befreiungen von der ordentlichen Bede näher sehen), die übrigen, die zu den bonis liberis gehören, jedoch nicht, kann daher nur die vorgenannte petitio violenta d. h. dann nur eine ordentliche Bede sein. 3 ) Andere Bedeverträge aus dieser Zeit sind uns noch in zwei Urkunden der Jahre 1285 und 1288 erhalten. 4 ) Aus allen diesen Beispielen läßt sich der Charakter der außerordentlichen Beden deutlich erkennen; sie waren in jedem einzelnen Falle von der Bewilligung der Vasallen abhängig 5 ) Zur


1) M. U.=B. II, 1550.
2) Vgl. Balck, Finanzverhältnisse von Mecklenburg=Schwerin II, S. 6.
3) Nichtsdestoweniger war die Verpflichtung zur ordentlichen Bede eine allgemeine, von der nur durch ausdrückliche Befreiungen entbunden werden konnte. Nur nahmen diese einen solchen Umfang an, daß obige Bezeichnung der Abgabe eine Berechtigung bekam, während die Befreiungen von der außerordentlichen Bede zunächst diese Ausdehnung bei weitem nicht erreichten.
4) M. U.=B. III, 1781 und 1990.
5) Die Vermuthung, daß obige Fälle mit zu den wenigen in Deutschland - im Gegensatz zu England, wo eine Lehnsteuer völlig durchgebildet worden ist - gehören, in denen die Bedepflicht auf das Vasallitätsverhältniß begründet wurde (vgl. v. Below, die landständische Verfassung von Jülich und Berg, Theil I, S. 24, Anm. 83), findet in den angeführten Urkunden keinen rechten Stützpunkt. Die Stelle in dem Bedevertrage von 1279 mit den Vasallen der Länder Wittenburg und Boizenburg: tunc terram nostram petere possumus, deutet darauf hin, daß die Vasallen nicht als solche, sondern (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 28 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Erlangung derselben mußten die Landesherren häufig mit Gegenleistungen hervortreten, wie wir eine solche z. B. in der Abschaffung des gerichtlichen Zweikampfs in der Urkunde vom Jahre 1280 zu sehen haben. Anfangs wurden solche außerordentlichen Ansprüche meist an einzelne Landschaften, noch nicht an das ganze Territorium gestellt. In den meisten der oben angeführten Verträge erklären die Fürsten, neue außerordentliche Bede nicht mehr erheben zu wollen, ein Versprechen allerdings mehr formeller Art, durch das sie sich meist nicht abhalten ließen, nach einiger Zeit wieder mit einer neuen Forderung aufzutreten. Für bestimmte Fälle wird ihnen jedoch in den Urkunden das Recht zu einer außerordentlichen Bedeforderung ausdrücklich zugestanden. In der Urkunde von 1276 sind diese Fälle die Ertheilung des Ritterschlags an einen Sohn und die Vermählung einer Tochter, in der von 1279 die Gefangenschaft des Landesherrn oder eine Vermählung im fürstlichen Hause. Die Anschauung, daß Vermählung oder Ritterschlag in der fürstlichen Familie und Gefangenschaft des Landesherrn das Land zu einem


(  ...  ) in Vertretung des Landes gegenüber dem Landesherrn die Bede zu bewilligen hatten. In der Urkunde des Herzogs Johann von Lauenburg von 1280 werden außer den Vasallen noch die universi terrigene als diejenigen genannt, welche von dem Landesherrn zur Leistung der bewilligten Bede direkt herangezogen wurden. Ebenso wird in dem Bedeprivileg von 1285 der Dank für die außerordentliche Bede nicht nur an die Vasallen, sondern auch an cunctos prefatorum terminorum agricolas abgestattet, die also bei der Bedebewilligung durch die Vasallen nur vertreten wurden. Es ergiebt sich daraus, daß die Bauern die Steuer als Unterthanen, nicht etwa nur als Grundsassen von Vasallen zahlten. In der Urkunde von 1280 wird außerdem die außerordentliche Bede, wie oben ausgeführt in engste Verbindung mit der ordentlichen gebracht; es ist das ein Anzeichen dafür, daß man bei jener sich auf denselben Rechtstitel stützte, wie bei dieser. Daß die ordentliche Bede aber in einem Zusammenhang mit dem Lehnsverhältniß stand, ist ausgeschlossen, da genügend Belege für einen Zusammenhang derselben mit der hohen Gerichtsbarkeit vorhanden sind. Nach alledem ist also auch in obigen Fällen der Anspruch auf außerordentliche Bede ebenso wie sonst der auf ordentliche auf das allgemeine Unterthanenverhältniß, nicht auf das Lehnsverhältniß begründet worden. Auch der Ausdruck precaria vasallica, den wir kennen lernten, kann nicht gleichbedeutend mit precaria pheodalis sein und für die Existenz einer auf das Lehnsverhältniß begründeten Bede sprechen. Wie wir sehen, ist die precaria vasallica eine ordentliche Bede: singulis annis unam marcam (IX, 5793). Eine Spur davon, daß ordentliche Bede jemals auf einen anderen Rechtstitel als auf den der hohen Gerichtsbarkeit gestützt worden ist, findet sich aber nirgends in den Urkunden. Da die manbede oder precaria vasallica immer nur einen Theilbetrag der ordentlichen Bede bezeichnet, so wäre es schon ein Widerspruch in sich, daß etwa ein Drittel oder ein Viertel des vollen Betrages einer Steuer auf das Vasallitätsverhältniß hin, der übrige Theil derselben Steuer aber auf die hohe Gerichtsbarkeit hin erhoben worden sei.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 29 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

außerordentlichen Beitrage für die Deckung der Kosten der Feierlichkeiten oder zur Aufbringung der Lösungssumme verpflichtete, war damals von allgemeinster Verbreitung in fast ganz Europa; die genannten drei Fälle sind typisch für alle romanisch=germanischen Nationen des Mittelalters. Aber auch noch andere Gründe werden in den meklenburgischen Urkunden als zur außerordentlichen Bede unbedingt verpflichtend genannt; so die necessitas gwerrarum, die Landesnoth; ferner tritt zu obigen Fällen zuweilen noch das Kindbett der Landesherrin hinzu. 1 ) Die außerordentliche Bede wird in diesen Untersuchungen, die nur der ordentlichen gewidmet sein sollen, weiterhin unberücksichtigt bleiben. Es sei nur noch kurz erwähnt, daß auf jene die späteren landständischen Steuern zurückgehen und daß sie für die weitere Entwickelung der Steuerverfassung Meklenburgs von größerer Bedeutung wurde als die ordentliche Bede, die, wie wir sehen werden, zum großen Theil allmählich den Händen der Landesherren entschwand. 2 ) Zu dieser, für deren Vorhandensein wir nur die außerordentliche Bede als Beweismittel anführten, kehren wir nun zurück. Wir sahen, wenn uns auch erst im letzten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts eine regelmäßige Abgabe direkt bezeugt wird: die Spuren einer solchen


1) Z. B. M. U=B. VII, 4724. IX, 6360. VIII, 5221.
2) Böhlau, Fiskus, landesherrliches und Landes=Vermögen im Großherzogthum Mecklenburg=Schwerin, S. 31, betont, daß in der aus den Schuldentilgungsverhandlungen im 16. Jahrhundert hervorgegangenen landständischen Steuer materiell nicht mehr die außerordentliche Bede stecke. Er weist darauf hin, daß diese letztere Hülfsquelle durch viele Befreiungen später allmählich auch für die Landesherren unzugänglich geworden sei und daß sie ihnen nur noch in den alten typischen drei Fällen, die von den Befreiungen ausgenommen waren, zur Verfügung stand. Dagegen sei die Kontribution für die jetzt errichtete landständische Kasse eine neue Steuer, die auch in den Steuerreversen deutlich von den Ueberresten der außerordentlichen Bede, insbesondere der Prinzessin= oder Fräuleinsteuer, geschieden sei. Immerhin wird man doch das Verhältniß der landständischen Steuer zur ao. Bede so formuliren können, wie es oben geschah. Das Steuerbewilligungsrecht der Stände wurzelt durchaus in der außerordentlichen Bede; sie gab das Muster für die neugebildete Steuer ab, wie denn bei dieser auch der Umlagemodus von jener beibehalten wurde. Man kann daher sehr wohl die landständische Steuer als eine Weiterbildung der außerordentlichen Bede bezeichnen. Demgegenüber blieb die alte ordentliche landesherrliche Steuer auf die weitere Entwickelung des Steuerwesens nicht nur ohne jeden Einfluß, sondern verlor überhaupt ihren eigenen Steuercharakter. Ueber Balcks abweichende Ansicht (C. W. A. Balck, Finanzverhältnisse von Mecklenburg=Schwerin, Bd. 2, S. 7 und 8), der insofern der ordentlichen Bede einen Antheil an der weiteren Entwicklung zuschreibt, als er annimmt, daß diese landesherrliche Steuer später in der landständischen aufgegangen sei, vgl. unten VI.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 30 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

finden sich unzweifelhaft schon für die ganze zweite Hälfte des genannten Jahrhunderts. Für eine noch frühere Zeit läßt sich aber ihr Vorkommen nach den überlieferten Urkunden schwerlich sicher nachweisen. Da wir aber aus dem Umstande, daß erst so spät in den Urkunden eine klare, begriffliche Scheidung zwischen beiden Arten von Beden eintritt, schließen müssen, daß die Umwandlung der alten Bede in eine ordentliche nur allmählich unter dem Einflusse der Gewohnheit vor sich ging, wie denn auch für die regelmäßige Abgabe später die Namen precaria solita oder consueta vorkommen und auch noch andere Wendungen die rechtsbildende Kraft der Gewohnheit bezeugen, 1 ) so werden wir diesen Uebergangsprozeß auch schon in die erste Hälfte des Jahrhunderts zu legen haben. Daß die Bede schon als ordentliche Abgabe nach Meklenburg kam, werden wir nicht mit Sicherheit annehmen können; die Urkunden Heinrichs des Löwen sprechen noch ganz unbestimmt von aliquas exactiones vel peticiones facere. 2 ) Für alle Theile unseres Gebietes gilt jedoch die Annahme eines allmählich unter dem Einflusse der Gewohnheit sich vollziehenden Ueberganges nicht; Stargard müssen wir davon ausnehmen. In diesem damals noch unter brandenburgischer Hoheit befindlichen Lande war es, wie in allen Gebieten der Mark, im ganzen zu einer regelmäßigen Erhebung der Bede bis zum Jahre 1280 nicht gekommen. Die Mark scheint das einzige deutsche Territorium gewesen zu sein, das damals diese Entwickelungsstufe noch nicht erreicht hatte. 3 ) Dann vollzog sich dieser Uebergang hier aber nicht allmählich, sondern in der kurzen Zeit von 1280 - 82. Wie aus den Bedeverträgen der Markgrafen mit ihren Vasallen aus dieser Zeit ersichtlich ist, nahm hier die Umwandlung die Form an, daß den Markgrafen ihr bisheriges willkürliches Bederecht durch eine einmalige hohe Abgabe abgekauft wurde und von da ab eine jährliche niedrige Bede gezahlt wurde. 4 )

Wir durften bisher unsere Untersuchung soweit führen, daß wir die Bede als eine öffentlich=rechtliche, auf Grund der Gerichtshoheit geforderte, landesherrliche und ordentliche Abgabe in Meklenburg erkannten; da erhebt sich nun die Frage: können


1) M. U.=B. IX, 6060. V, 3305. V, 3491. XIII, 7573. Die Verbindung ius et consuetudo kehrt öfters in den Urkunden wieder. In III, 2118 wird consuetudo secularis statt ius gebraucht.
2) M. U.=B. I, 65, 113.
3) Wenigstens behauptet das Merklinghaus, a. a. O.
4) M. U.=B. II, 1548. Merklinghaus, a. a. O. S. 67 - 72.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 31 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wir eine solche Abgabe als eine Steuer bezeichnen? Steuern im modernen Sinne sind Zwangsbeiträge der Unterthanen für öffentliche Zwecke. Ist diese Definition auch auf die Bede anwendbar? Daß sie ein Zwangsbeitrag, kein freiwilliges Geschenk war, haben wir gesehen; sie wird exactio, precaria violenta, 1 ) precaria debita vel obligatoria 2 ) genannt; gleichfalls sahen wir, daß die Bedepflichtigen als solche zu dem Bedeherrn in einem Unterthanenverhältniß, einem öffentlich=rechtlichen, keinem privatrechtlichen Verhältniß standen, und daß die Bedepflicht eine allgemeine war. Allerdings wird sich bei der Besprechung der Bedefreiheit noch zeigen, in welchem großen Maßstabe diese allgemeine Pflicht durch einzelne Privilegirungen durchbrochen war; nichtsdestoweniger war sie der Idee nach eine allgemeine. Die dritte Forderung der Definition vermag allerdings die Bede nicht in gleicher Weise wie die beiden anderen zu erfüllen. Die necessitas des Bedeherrn, die den eigentlichen Grund für ihre Erhebung abgab, ist an sich kein öffentlicher Zweck. Es ist überhaupt eine Eigenthümlichkeit der staatsrechtlichen Verhältnisse des Mittelalters, daß öffentliches Recht ganz unter dem Gesichtspunkte des privaten Interesses ausgeübt wurde; es wurde schon erwähnt, daß öffentliche Rechte sogar in den Privatrechtsverkehr kamen. Auf dem Gebiete der Finanzen gab es noch keine eigentliche Scheidung von öffentlichem und landesherrlichem Privat=Vermögen, von Regierungskosten und persönlichen Bedürfnissen der landesherrlichen Familie. 3 ) Die Bede trägt daher trotz ihrer öffentlich=rechtlichen Natur einen gewissen persönlichen Charakter; sie wird nicht eigentlich dem Staate, sondern dem Landesherrn und dessen Familie geleistet. Dieser persönliche Charakter wird besonders an den oben erwähnten drei typischen Fällen der außerordentlichen Bede ersichtlich. Die Bede diente unmittelbar dem splendor familiae und erst mittelbar durch diesen dem Staate; ein abstraktes Rechtssubjekt Staat war sogar überhaupt noch nicht vorhanden. Hält man daher streng


1) M. U.=B. IV, 2570.
2) M. U.=B. V, 2893. Die an dieser Stelle in Frage kommende Bede ist im Gegensatz zu ihrem sonstigen Charakter aber nicht ex debito, sondern freiwillig; ebenso die in V, 2922. 2923 (gracia et beneficium), was von den Landesherren in diesen Urkunden ausdrücklich bezeugt wird. Sonst sind aber auch die ao. Beden nicht völlig als ein freiwilliges Geschenk der Vasallen aufzufassen, wie diese denn für gewisse Fälle auch ja ohne Weiteres zur Bewilligung verpflichtet waren.
3) Böhlau, Fiskus, landesherrliches und Landes=Vermögen im Großherzogthum Mecklenburg=Schwerin, S. 4 und S. 12 - 16.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 32 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

an den Erfordernissen fest, die nach moderner Anschauung zu dem Begriffe einer Steuer gehören, so hat man allerdings wohl ein Recht, der Bede, wie es Böhlau einmal thut 1 ) den eigentlichen Steuercharakter abzusprechen. Immerhin fehlt doch der Staatsgedanke im Mittelalter bei der Verpflichtung der Unterthanen zu öffentlichen Leistungen nicht ganz, wenn er auch vielfach nur dem splendor familiae immanent erscheint. Eine Spur davon haben wir in einer Urkunde des Herzogs Barnim von Pommern vom Jahre 1268, 2 ) in der er sich an 11 Hufen des Dorfes Hassendorf kein Anrecht auf Dienste vorbehält: eo excepto, quod ad usum rei publice necessitate exigente cogitur devenire. Eine ähnliche Wendung in Verbindung mit der Bede findet sich in jener Urkunde des Fürsten Nikolaus von Werle für die Stadt Plau betreffs der Dörfer Grapentin und Gedin, in welcher der Ausdruck petitio annua zuerst vorkommt: 3 ) Preterea donavimus, ut prefate ville ab exactione, que dicitur annua petitio, et a denariis monetarum, necnon poncium constructionibus et ab opere, quod burgwerc dicitur, breviterque dicendo ab universis angariis similiter et serviciis, quocunque nomine censeantur, que pro re publica et pro defensione patrie fieri consueverunt, immunes esse debeant et excepte. Noch eine andere Urkunde beweist, daß man die Bede auch wohl mit unter dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses auffaßte. Im Jahre 1343 verleiht Fürst Albrecht von Meklenburg dem Lübischen Rathsherrn Tiedemann von Güstrow und dem Lübecker Bürger Johann Peskow das Eigenthum des Hofes "auf dem Felde" auf Poel, den diese von der Wittwe Heilburg Kaiser und deren Söhnen gekauft haben, und bestätigt die von seinen Vorfahren den Besitzern dieses Hofes verliehenen Privilegien; er verspricht: Insuper multifaria servimina et grata merita per dictos emptores nobis creberrime prestita animadvertentes, specialiter eciam addimus hanc graciam libertatibus supradictis, quod universos huiusmodi curie cultores contra omnes eis iniurias et molestias irrogare nitentes ea defensione fovere volumus, sicuti alios nostre terre incolas nobis iustitias et annuam pensionem dantes pacifice tueri


1) Böhlau, a. a. O. S. 13. Die betreffende Stelle handelt von der außerordentlichen Bede. Doch trägt auch die ordentliche wie diese einen persönlichen Charakter.
2) M. U.=B. II, 1148.
3) M. U.=B. III, 2165.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 33 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

tenebimur et servare, nos nostrosque liberos ad hoc tenore presentium irrevocabiliter astringentes. 1 ) Die annua pensio kann hier nur identisch mit der vorher erlassenen precaria sein, bei der tuitio oder defensio an ein privates Schutz= oder Hörigkeitsverhältniß zu denken, verbieten die damaligen sozialen Verhältnisse Meklenburgs. Der Fürst Albrecht will die Besitzer des Hofes, obwohl sie ihm keine precaria geben, denselben Rechtsschutz genießen lassen, wie diejenigen, welche ihm zu dieser Leistung verpflichtet sind. Bei der Abfassung der Urkunde hat also die Anschauung vorgeschwebt, daß der Landesherr für die Leistung der Bede zum Schutze seiner Unterthanen verpflichtet ist; man hat demnach hier den Gesichtspunkt des öffentlichen Wohles mit dieser Abgabe verknüpft. Findet sich so das dritte Kriterium einer modernen Steuer bei der Bede nicht ganz, so fehlt es doch auch wiederum nicht ganz. Man kann deshalb die Bede, besonders im Interesse ihrer schärferen Sonderung von privatrechtlichen Abgaben, doch wohl als eine im Sinne der staatsrechtlichen Verhältnisse des Mittelalters aufzufassende ordentliche Staatssteuer bezeichnen.

II. Steuerart und Steuerobjekte.

Der Bischof Conrad von Ratzeburg spricht im Jahre 1288 seinem Domkapitel das Recht zu: Item quando exactionem vel peticionem in homines fecerimus vel nostri successores episcopi fecerint, similiter ipsam ab hominibus vestris tollatis et vestris usibus applicetis. 2 ) Aehnlich heißt es 1271 in der schon erwähnten Urkunde der Grafen Gunzelin und Helmold von Schwerin: Insuper non petitiones, non exactiones aliquas indebite in eiusdem ville homines faciemus. 3 ) Man könnte danach zu der Annahme geneigt sein, diese petitio in homines facta sei eine Personalsteuer gewesen; doch trifft dies nicht zu. Fürst Albrecht von Meklenburg macht 1345 bei einer Schenkung den Vorbehalt: Precarias vero de dictis bonis debitas nobis et heredibus nostris reservamus. 4 ) Johann von Werle=Goldberg giebt dem Kloster Neuenkamp 1374 bei einem Verkauf die Zusicherung: Wy enwillen ok unde scolen an desme vorsprokene


1) M. U.=B. IX, 6360.
2) M. U.=B. III, 1940.
3) M. U.=B. II, 1213.
4) M. U.=B. IX, 6537.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 34 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gude . . . nyne bede bidden. 1 ) Hier wird die Bede von bonis, von gude gefordert, ist also eine Realsteuer. Als eine solche ist sie allgemein in den Quellen so deutlich gekennzeichnet, daß wir keine Ursache haben, in den erst genannten Urkunden, die wohl die Möglichkeit, nicht aber die Nothwendigkeit des Gegentheils enthalten, Ausnahmen von der Regel zu sehen. Die homines werden auch dort wohl nicht als solche von der Steuer getroffen, sondern, wie sonst überall, in ihrer Eigenschaft als cultores possessionum, 2 ) coloni agrorum, 3 ) cultores mansorum 4 ) coloni mansorum. 5 ) Wenn wir zuweilen die Wendung finden, daß die Bede de personis seu rebus terre 6 ) empfangen, daß sie personis ac bonis 7 ) aufgelegt wird, so ist auch dies bei der Anwendungsweise, die die Verbindungswörter seu und ac in lateinischen Urkunden des Mittelalters erfahren, noch kein Zeugniß dafür, daß wir es mit zwei besonderen Steuergruppen, einer Personalsteuer und einer Realsteuer, zu thun haben. Eine Bede, die wirklich Personalsteuer ist, wie etwa der Leibschatz, der in Berg noch neben dem von den Gütern gezahlten Schatz bestand und den in fremden Territorialgebieten sitzende Personen entrichteten, um den Schutz des Herzogs von Berg zu genießen, 8 ) ist in Meklenburg nirgends nachzuweisen.

Als Realsteuer konnte die Bede zusammen mit den Gütern, auf denen sie lastete, veräußert werden 9 ) Auf das häufige Vorkommen solcher Veräußerungen in Meklenburg haben wir schon hingewiesen. Bei einer Realsteuer war es ferner möglich, daß nicht nur eine Freiheit bestimmter Personen von ihr, sondern auch eine Freiheit der Güter ohne Rücksicht auf den jeweiligen Besitzer, eine Realfreiheit, ausgesprochen wurde. So verleiht der Fürst Nicolaus III. von Werle 1338 dem Hofe des Marschalls und Ritters Henning von Gerden Bedefreiheit auch für den Fall, daß jener verkauft und verpfändet wird und nicht mehr in den Händen des Ritters bleibt. 10 ) Anfangs wird freilich die Steuerfreiheit der Ritterbürtigen vielleicht nur persönlicher Natur ge=


1) M. U.=B. XVIII, 10604.
2) M. U.=B. I, 245.
3) M. U.=B. VIII, 5359.
4) M. U.=B. III, 2004.
5) M. U.=B. VIII 5221.VI, 4030.
6) M. U.=B. VII, 5002.
7) M. U.=B. XIV, 8525. Aehnlich II, 1199.
8) v. Below, Die landständische Verfassung in Jülich und Berg III, 1, S. 29.
9) Z. B. M. U.=B. VIII, 5546. VI, 4178. 4180.
10) M. U.=B. IX, 5857.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 35 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wesen und erst mit der Zeit eine Verdinglichung eingetreten sein. Zur Zeit der Kolonisation wird die Bede schlechthin auf kein Grundstück gelegt sein, das sich in der Bewirthschaftung von Ritterbürtigen befand. Wenn nun im Jahre 1287 bei der Verleihung von Grundbesitz an Georg von Niendorf die Bedefreiheit ausdrücklich verfügt wird, 1 ) so scheint das ein Anzeichen dafür zu sein, daß man in der ritterlichen Steuerfreiheit jetzt etwas Dingliches sah. Sie galt nicht mehr ohne Weiteres für jedes Gut, das in die Hand von Rittern gelangte, sondern mußte für jedes, das noch nicht steuerfrei war, besonders ausgesprochen werden. Ein anderes Anzeichen dafür, daß aus der persönlichen Freiheit eine Realfreiheit wurde, ist die Thatsache, daß Bestiz von Ritterbürtigen, wenn er in die Hände von Personen eines anderen Standes gerieth, offenbar nur auf Grund seiner bisherigen Steuerfreiheit auch weiterhin keine Bede zahlte. So verkauft 1268 der Ritter Reiner von Hamburg dem Rostocker Bürger Engelbert Baumgarten 1 1/2 Hägerhufen zu Mönchhagen sine omni exactione, peticione et servicio. 2 ) Der Fall, daß ein Bürger ritterlichen Grundbesitz erwirbt, findet sich von da an häufiger in den Urkunden, und stets dauert die bestehende Steuerfreiheit fort. Deutlich kommt das Weiterbestehen ritterlicher Steuerfreiheit auch in einer Urkunde des Fürsten Heinrich von Meklenburg vom Jahre 1314 zum Ausdruck, in der dieser den Verkauf des Dorfes Kritzow an das Kloster Cismar bestätigt; es handelt sich hier um außerordentliche Bede: Preterea, cum generalem peticionem per nostrum dominium fecerimus, abbas de predictis bonis quemadmodum aliarum ecclesiarum prelati de suis bonis in nostro dominio constitutis non immerito nos tenebitur exaudire, salvis novem et dimidio mansis dicte ville, quos prefatus Heyno <miles> de curia sua coluit aliquando, quos ab hac exactione seu precaria omnimode libertamus. 3 ) Wenn die Steuerfreiheit der Ritter zur Zeit der Kolonisation rein persönlicher Natur war, was zwar nicht sicher nachzuweisen, aber vielleicht anzunehmen ist, so beweisen obige Zeugnisse, daß die Umwandlung zu einer Realfreiheit in Meklenburg sehr schnell einsetzte. 4 )


1) M. U.=B. III, 1919. Vgl. auch VI, 4187.
2) M. U.=B. II, 1146. Vgl. IV, 2695.
3) M. U.=B. VI, 3694.
4) Vgl. dazu v. Below, Territorium und Stadt S. 145 - 147 und Artikel Grundsteuer im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Supplementband 2, S. 463. - Die Thatsache, daß in dem unten III, 2 besprochenen Fall (M. U.=B. VII, 4402) früher steuerfreie ritterliche Eigenhufen später Bede zahlen, spricht wohl nicht gegen den dinglichen Charakter der ritterlichen Steuerfreiheit, da hier die Eigenbewirthschaftung aufgegeben zu sein scheint.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 36 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

War die Bede eine Realsteuer, so ist es nun weiter die Frage, was für Steuerobjekte in ihren Bereich fallen konnten. Im Jahre 1269 verleiht Waldemar von Rostock der Königin Margarete von Dänemark über eine Landerwerbung in seiner Herrschaft proprietatem omnem seu ius, quod ratione dictorum agrorum ad nos contingit in exactionibus, decimis . . 1 ) Heinrich von Meklenburg sagt 1311 gelegentlich eines Befreiungsversprechens: agri . . . ab omni precaria et exactione ¦esse debeant liberi et exempti. 2 ) Die Bede war demnach eine Besteuerung des Grund und Bodens. Als solche finden wir sie in Verbindung mit jeder Art von ländlichem Grundbesitz genannt. Das Kloster Rehna verkauft 1312 an seine Bauern in Roxin von dem Holzraum an seinen Höfen viginti quatuor iugera agrorum . . . libera absque precaria. 3 ) Der Herzog Wartislav von Pommern verleiht dem Kloster Doberan 1232 ein predium in tribus locis . . . sine advocatorum exactione. 4 ) Im Jahre 1321 verkauft der Ritter Johann Rosendal von Plessen curiam suam Metenstorp dictam . . . absque omni servicio et precaria. 5 ) Weitaus am häufigsten wird die Bede in Verbindung mit der Bauernhufe, mansus, erwähnt, die in den meisten Fällen den natürlichsten Maßstab für die Verteilung der Steuer abgab. Wüst liegender Landbesitz ist bedefrei: nec nos aut nostri heredes, heißt es in einer Urkunde vom Jahre 1324, de predicto manso nunc desolato aliquam precariam postulabimus vel recipi faciemus. 6 ) Nach alledem war offenbar die Bede in erster Linie eine Grundsteuer. Wenn aber zuweilen gesagt wird, daß die Bede von bonis gefordert wird, so scheint dieser Ausdruck doch nicht gleichbedeutend mit Grund und Boden, sondern umfassender zu sein. Zweifelhaft muß es auch sein, ob wir es noch mit einer reinen Grundsteuer zu thun haben, wenn wir Besitzungen wie Mühlen und Katen durchweg als unter die Bede fallend genannt finden, von denen wir eine Verbindung mit Ackerbesitz nicht in allen Fällen voraussetzen können, bei denen also die Annahme einer Besteuerung der Gebäude nahe liegt. So verpfändet Graf Nikolaus von Schwerin 1345 seinem Burgmann zu Crivitz, Marquard Klawe, eine Rente: Des hebbe wy en


1) M. U.=B. II, 1165.
2) M. U.=B. V, 3500.
3) M. U.=B. V, 3532.
4) M. U.=B. I, 408.
5) M. U.=B. VI, 4303.
6) M. U. =.B. VII, 4572.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 37 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ghelaten und gheset in unser bede twe wendessche marc gheldes in der molen to Pynnowe. 1 ) Herzog Albrecht von Meklenburg bestimmt 1363 in einer Verleihungsurkunde: In allen dessen vorscrevenen hoven, koten unde al eren tobehoringhe beholde we nicht dat men benomen maghc wen allenen de bede. 2 ) Auch die Sülzgüter, bei denen doch eine Verbindung mit ländlichem Grundbesitz nicht anzunehmen ist, können von der Bede betroffen werden. Fürst Borwin von Rostock schenkt 1243 dem Kloster Doberan salinam in Sulta. . . cum omni censu et ab exactione liberam. 3 ) In den Städten sind überall die Gebäude steuerpflichtig. Der Rath von Wesenberg befreit 1354 ein zu der Vikarei des Gerd von Aschen gehöriges Haus von dieser Steuerpflicht: Uppe dat godes denste vullenkomerliken darvan ghemered werde, so late we dat voresprokene hus scotes vrig, wake vrig unde dorsittens vrig unde aller phlege ewich vrig, de dar vallen magh uppe dat hus. 4 ) In einer Urkunde vom Jahre 1303, in der Bischof Gottfried von Warin eine Vikarei bestätigt, heißt es: Quam domum consules loci predicti <Butzow> ab omni exactione violenta sive precaria . . . libertarunt. 5 ) Doch scheint diese Gebäudesteuer erst aus der Grundsteuer hervorgewachsen zu sein. Man zog wohl zunächst das Grundstück, auf dem das betreffende Gebäude errichtet war, zur Besteuerung heran, dann auch das letztere. So befreit der Rath zu Lage 1371 quandam aream iacentem prope dotem in Lawe cum edificiis super ipsam constructis vel construendis . . . ab omni exactione. 6 ) Nach einer Aufzeichnung des Wismarschen Stadtbuches überläßt der Rath in Wismar zwei Ziegelmeistern einen Platz zur Errichtung eines Ziegelhauses, das sie zunächst sechs Jahre schoßfrei besitzen sollen: et liberi erunt ab omnibus


1) M. U.=B. IX, 6559. Andere Bede zahlende Mühlen: V, 2861. III, 2290. VII, 4475. XIII. 8121. Von Bede ausdrücklich befreite Mühlen: III. 2238. 2239. 2240. I, 595. II, 1403. III, 1578. III, 1614. III, 1828. III, 1936. III, 2001. III, 2163. III, 2169. III, 2419. IV, 2525. V, 2777. V, 2915. V, 3457. VIII, 5375. IX, 5873. X, 7275. XVIII, 10473. III, 2336.
2) M. U.=B. XV, 9136. Andere Bede zahlende Katen: XIV, 8283. V, 2861. X, 7033. XIII, 7609. XIII, 7930. IX, 6309. XVI, 10014. Von Bede ausdrürcklich befreite Katen: VIII, 5646.
3) M. U.=B. I, 550. Sonstige Erwähnung der Bede bei Sülzgütern: II, 1444. I, 414. II, 707. II, 993. II, 1318.
4) M. U.=B. XIII, 7884.
5) M. U.=B. V, 2851.
6) M. U.=B. XVIII, 10262.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 38 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vigiliis et collectis in eisdem annis. Postea dabunt VIII solidos de eadem domo vel spacio civitati et facient omne debitum, quod alii concives facere consueverunt. 1 ) Fielen so in der Stadt unter die Steuerpflicht allgemein auch Gebäude und Hausstätten, und haben wir mehrere Anzeichen dafür, daß diese in bestimmten Fällen auch auf dem platten Lande nicht davon ausgeschlossen gewesen sind, so ist es wahrscheinlich, daß auch die Besteuerung von Hufen sich nicht allein auf das Ackerland, sondern auch auf die zugehörige Hofstätte und die Gebäude mit bezogen hat. In den Urkunden wird das zwar nicht unmittelbar ausgesprochen, doch ist es zuweilen aus dem Zusammenhange zu erschließen. Der Ritter Gottschalk Storm verkauft 1328 dem Wismarschen Bürger Johann von Minden eine Hufe mit zwei Hofstellen zu Meklenburg: cum omni libertate, absque precaria et exactione quacunque, cum omni utilitate, absque omni servicio, cum omni iure et iudicio sexaginta solidorum et infra, cum tercia parte maioris iudicii, videlicet colli et manus, et cum omnibus et singulis intra eiusdem mansi et dictarum arearum fines et distinctiones contentis. 2 ) Herzog Albrecht von Meklenburg verkauft 1361 dem Hospital zum heiligen Geist in Rostock: totum iudicium supremum . . . necnon integrum dominium nostrum et omnimodam proprietatem libertatis super eadem curia <Blisekow>, edificiis et kotis et omnibus ac singulis suis attinenciis necnon quascumque precarias primas, medias et ultimas ac decimas. 3 ) - Auf eine Besteuerung auch des dritten Zubehörs zu der Hufe, des Antheils an der gemeinen Mark oder der Almende, wie solche auch in Altdeutschland bezeugt ist, 4 )läßt eine Stelle in einer Rostocker Kämmereirechnung vom Jahre 1350 schließen. 5 ) Die Rechnung enthält Steuereinkünfte sowohl aus der Stadt als auch aus Dörfern, deren Bede in den Besitz der Stadt gelangt ist. Am Schluß werden Rückstände notirt: Ista remanent residua: Primo in Rovershaghen Ludeke Bare VIII sol. et Nicolaus Tornator I marcam. Dominus Odbertus Witte


1) M. U=B. III, 1993.
2) M. U.=B. VII, 4978. Vgl. X, 7033, wo in 3 Hufen und 6 Hausstätten (dren hoven unde sos kathen efte wurden) unter anderen Rechten auch die Bede mit verkauft wird.
3) M. U.=B. XV, 8862.
4) Metzen, a. a. O. S. 54. v. Below, Geschichte der direkten Staatssteuern in Jülich und Berg, S. 30, Anm. 29. In den meisten Fällen scheint in Altdeutschland Bedefreiheit für die Almende gegolten zu haben.
5) M. U.=B. X, 7118.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 39 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

II marcas, und endlich noch: omnes villani communiter VI marcas de prato. Andere Beispiele weisen Steuerfreiheit von Almende auf. So verkauft der Bischof Marquard von Ratzeburg den Bauern in Malzow ein Stück Land, auf dem das Holz abgetrieben war; davon sollen sie ihm einen Zins geben, sive arabilis facta fuerit sive non, also sowohl, falls das Stück zur Almende des Dorfes geschlagen wird, als auch im Falle einer Auftheilung; jedoch sollen sie in jedem Falle de terra sive fundo sepedicto neque decimas vel exactiones seu tallias geben. 1 ) Fürst Nicolaus von Werle verkauft dem Kloster Neuenkamp im Jahre 1295: proprietatem curie in oppido Goldberghe situate . . . cum novem mansis . . . cum quadam insula sive palude Kerseberenwerdere vocitata . . . cum omni iure . . . ita quod predicta omnia simul sine omni exactione vel censu, sine omni inquietatione quiete et libere perpetuo possidebunt. 2 ) Dem Wortlaut nach kann man es hier wenigstens als wahrscheinlich annehmen, daß unter predicta omnia, das bedefrei sein soll, auch der Kerseberenwerder mit verstanden worden ist.

Wir lernten bisher die Bede als eine Grund= und Gebäudesteuer kennen, und dieser Charakter haftet ihr, soweit es sich um die Besteuerung auf dem platten Lande handelt, überall streng an. Nur in einem Falle scheint er durchbrochen zu sein. Der Fischfang wird insofern von der Bede betroffen, als die Waden auf dem frischen Haff besteuert werden. Doch scheint es sich hier nur um außerordentliche Beden zu handeln, die wohl überhaupt zuweilen die Grenze einer Grund= und Gebäudesteuer überschritten zu haben scheinen. 3 ) Die Herzoge Bogislav, Barnim und Otto von Pommern schenken dem Kloster Broda 1286 die freie Fischerei mit einer Wade auf dem frischen Haff: hac adiecta specialitate, quod, si aliquo tempore in ceteras


1) M. U.=B. VI, 4167.
2) M. U.=B. III, 2335. Vgl. auch noch den Grapenwerder in V, 3345, Dorf und Werder Damerow in 3346. Der borchwal in VIII, 5221?
3) Vgl. M. U.=B. IX, 5889: Omnia bona mobilia et immobilia werden ab omnibus impeticionibus, exactionibus, peticionibus seu talliacionibus precariarum befreit. - XIII, 8713: Herzog Albrecht verpfändet zwei Vogteien mit aller bede, wo dicke unde wo vele wi se bidden in usen landen, se si welkerleye se si, bede van egendome und van andern gude. - Aehnlich XIII, 7859 und alle bede, id sy eigendoem effte welkerleie wis wy se beden. - egendom steht wohl hier nicht im Gegensatz zu verpachtetem Gut, sondern bedeutet unbeweglichen Besitz im Gegensatz zu fahrender Habe, zu bona mobilia, wird also in demselben Sinne wie sonst auch hereditas, proprietas, possessio, eigen, erbe gebraucht. Vgl. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte S. 266.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 40 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

sagenas precariam committere eveniret, hanc semper sagenam de petitione danda qualibet exemptam habere volumus et exceptam. 1 ) Ebenso sichert eine Urkunde des Herzogs Bogislav von Pommern dem Kloster Dargun freie Waden auf dem frischen Haff zu: si in omnes sagenas universaliter vel in quasdam particulariter exactionem facere nos contingat, iste . . . omnimoda gaudeant libertate. 2 )

Der Bede als Grundsteuer lag auf dem platten Lande fast durchweg die Hufe als Steuereinheit zu Grunde. Schon aus der oben genannten Urkunde Heinrichs des Löwen vom Jahre 1158 geht hervor, daß die Steuer nach Hufen gefordert wurde: ut nulli liceat in predictis mansis aliquas exactiones vel peticiones facere. 3 ) Die Hufe war von vornherein für die Umlage der Bede der gegebene Ausgangspunkt, wie überhaupt in Meklenburg der Ausgangspunkt für alle am Grundbesitz haftenden Rechte sowohl öffentlicher als privater Natur. Solche Fälle in denen die Vertheilung nach der Hufe nicht statthaben konnte, finden sich auf dem platten Lande nur in der Ausnahme. So konnte das nicht geschehen bei Mühlen und Katen, deren zubehöriger Grundbesitz außerhalb der Hufenverfassung lag. Besonders charakteristisch tritt die Sonderstellung derartigen Besitzes in einer Urkunde vom Jahre 1303 hervor; hier wird, als in der Aufzählung die Reihe an Katen kommt, von einer Realbenennung der Bede zu einer Personalbenennung übergegangen: Fürst Nikolaus von Werle überläßt dem Ritter Bernhard von Bellin omnem precariam maiorem et minorem . . . in hiis villis . . . scilicet in villa Reynberteshaghen in VII mansis, Gelant in XII mansis, Sukevitse V mansis, Kerccowalk XIIII mansis, Magna Cowalc in decimo et nono dimidio manso, Maiori Bresen XX mansis, Minori Bresen IIII mansis necnon in hominibus, qui vocantur kotere, ac in dimidio mollendino Cowalc. 4 ) In einer Befreiungsurkunde vom Jahre 1321 werden unter denjenigen, die als cultores bonorum eigentlich zur Steuerzahlung verpflichtet wären, die drei Kategorien der coloni, der koterones und der molendinarii unterschieden. 5 ) Ebenso


1) M. U.=B. III, 1865.
2) M. U.=B. III, 1687.
3) M. U.=B. I, 65.
4) M. U.=B. V, 2861. Daß deshalb die Steuer der Käter keine Personalsteuer ist, zeigen die sonstigen Nachrichten über die Besteuerung von Katen.
5) M. U.=B. VI, 4303. Immerhin konnte in solchen Fällen, in denen Katen nicht von der Almende, sondern von Hufen abgetrennt worden waren (mansi cum casis adiacentibus, twen koten, die dartu horen XVIII, 10568), sich die Berechnung der Steuerquote vielleicht an die der zugehörigen Hufe anschließen.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 41 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wie die Katen und Mühlen konnte auch neugerodeter Boden, wenn er nicht in Hufenform ausgetheilt, sondern nur nach Morgen vermessen wurde, sogenannter ager novalis, nicht in die gewöhnliche Vertheilungsweise eingeschlossen werden; in den Fällen, wo er nicht überhaupt befreit war, wird die auf ihn fallende Steuer nach Morgen umgelegt worden sein 1 ) Im übrigen war aber auf dem Lande die Besteuerung nach Hufen bei der Gestaltung der meklenburgischen Grundbesitzverhältnisse völlig durchführbar, während im Gegensatz dazu in den rheinischen Gegenden die Hufe in Folge der großen Zersplitterung des dortigen Grundbesitzes ihre alte Bedeutung fast völlig verloren hatte und die Umlage der Steuer daher dort nach Morgen erfolgen mußte. 2 )

In den Städten erhob der Landesherr, wie schon erwähnt, meist die Bede nicht selbst, sondern er erhielt an ihrer Stelle jährlich eine feste Summe, wofür die eigentliche Steuererhebung der Stadt überlassen war. Diese vom Landesherrn unabhängig gewordene Steuer, der Schoß, war, wie schon kurz berührt, ebenso wie die Landbede eine Grund= und Gebäudesteuer. Aecker, Wiesen, Gärten, Grundstücke mit den darauf errichteten Gebäuden fielen in ihren Bereich. Als Steuerobjekte treten im einzelnen in den Aufzeichnungen auf: pratum et orti, 3 ) aree, 4 ) area cum edificiis, 5 ) rum mit schunen unde mit spikere und rum, dar de mole uppe steyt, 6 ) area und domus, 7 ) area und domus et horreum, 8 ) hereditates, 9 ) hereditates, possessiones sive domus, 10 ) domus, 11 ) hus, 12 ) hus unde hof, 13 ) curie, 14 )


1) M. U.=B. V, 3238. V, 3532. VII, 4563. VII, 4866. XV, 8980. In allen angeführten Fällen ist jedoch der ager steuerfrei.
2) Vgl. v. Below, a. a. O. S. 30. Weis, a. a. O. S. 63 und 64.
3) M. U.=B. V, 2986. Rostock 1305.
4) M. U.=B. VI, 3977. Wismar 1318.
5) M. U.=B. XVIII, 10262. Laage 1371.
6) M. U.=B. VII, 4712. Schwerin 1326.
7) M. U.=B. XIV, 8219. Grevesmühlen 1356. V, 3581. Teterow 1312.
8) M. U.=B. VIII, 5652. Grevesmühlen 1336.
9) M. U.=B. II, 1480. Rostock 1279. III, 2148. Wismar (1292.) V, 3541. Wismar 1312. VI, 3994. Wismar 1318.
10) M. U.=B. XIV, 8675. Güstrow 1359. XIV, 8749. Rostock 1360.
11) M. U.=B. V, 2851. Bützow 1303. VIII, 5335. Parchim 1332. XV, 9017 n. Rostock 1366.
12) M. U.=B. XIII, 7884. Wesenberg 1354.
13) M. U.=B. XVIII, 10419. Parchim 1373.
14) M. U.=B. IV, 2603. Wismar 1300. VI, 3591. Wismar 1313. VI, 3743. Rostock 1315. VI, 4027. Wismar 1318. X, 6617. Neubrandenburg 1346. XIII, 8031.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 42 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Hof, 1 ) tegelhus, 2 ) molendina, 3 ) horreum. 4 ) Jedoch blieb man bei einer alleinigen Besteuerung des Grundbesitzes und der Gebäude hier nicht stehen. Der Schoß ist für alles ghud 5 ) zu leisten; die Wismarschen Bürgersprachen verlangen: quod quisque talliet pro omnibus bonis suis. 6 ) Die Stadt Malchin bestimmt in einem Vergleiche mit dem Kloster Dargun vom Jahre 1357: Vortmere de hof, de teghen deme hove erer woninghe over licht, mit deme buwende schal lignen tu borgherrechte tu dunde plicht unde unplicht, schot, wake like anderen borgheren gude, men also vele: dat korn, dat se darup vuren, dat scal like ereme anderen gude schotes, wake, plycht, unplicht anych wesen. 7 ) Also nicht nur der Hof sondern auch das darin aufbewahrte Korn war eigentlich schoßpflichtig. Daß auch das Baarvermögen der Besteuerung unterlag, ersehen wir aus einer Aufzeichnung im Wismarer Stadtbuche: Hildebrandus Hoppenere de anno in annum commonitus fuit, dum daret collectam, ut daret eam, sicut de iure deberet. Tandem una vice dedit collectam, et consules veraciter intellexerunt, quod M marcas magis habuit super bona, unde dedit collectam. Una vice consules reperierunt in domo sua paratam pecuniam, quam negavit se habere, et illam pecuniam tulerunt consules super domum consistoriam. 8 )

Die Schoßpflicht des Baarvermögens geht ferner aus Bestimmungen der Wismarschen Bürgersprachen hervor, wie: nulla domina sive puella ferre debet cericeos pannos, nisi ipsa aut provisor seu moritus talliet pro L marcis Lubicensibus, sub pena supradicta <sub pena trium marcarum argenti> 9 ) oder: Quando duo volunt se simul ponere vel iactare ad braseandum hic in civitate, quilibet illorum debet semper in proprie habere quinquaginta marcas Lubicensium dena. riorum, de quibus satisfaciet civitati, et ad hoc debent domum propriam conducere et hurare, si poterunt, sub pena trium marcarum argenti. 10 ) Der Schoß in den Städten war also


1) M. U.=B. XIV, 8332. Malchin 1357.
2) M. U.=B. III, 1993. Wismar (1289).
3) M. U.=B. IV, 2528. Schwerin 1298. VI, 3751. Lychen 1315. XVI, 9801. Malchin 1368.
4) M. U.=B. VIII, 5665. Wismar 1336.
5) M. U.=B. IX, 6422.
6) M. U.=B. X, 6798 [3]. XIII,7652 [14]. XIV, 8232 [9]. XVIII. 10201 [18].
7) M. U.=B. XIV, 8332.
8) M. U.=B. II, 1333.
9) M. U.=B. X, 7056 [4].
10) M. U.=B. XV, 9355 [6]. Vgl. auch XIV, 8232 [25] und XIII, 7779.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 43 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

aus einer Grund= und Gebäudesteuer zu einer allgemeinen Vermögenssteuer erweitert worden. - In Rostock hören wir aus Aufzeichnungen über Rentenverkäufe besonders häufig von einer Schoßpflicht der Renten. 1 ) So heißt es über einen Rentenverkauf aus dem Jahre 1356: Henneke Wolddorp vendidit Gher. Waghenvord, tutori Alheydis Maken, claustralis in Rybbenitze, ad manus dicte Alheydis octo m. redditus pro C m. den. in hereditate sua . . . in platea Monachorum sita. . . . Gher. predictus - der Rentenempfänger - satisfaciet civitati pro collecta. 2 ) Ein anderer Rentenverkauf von 1359 lautet: 3 ) Domina Mechtildis relicta Ludolpli Pelegrimen et Hinricus filius eius . . . inscribere fecerunt Jutte, claustrali in Rune, filie dicte Mechtildis et sorori ipsius Hinrici, X m. redditus in hereditate sua lapidea . . . ad tempora vite sue . . . Qua defuncta dicti redditus ad heredes proximiores suos redibunt. Dicta Mechtildis - die Besitzerin des Grundstückes, auf dem die Rente lastet, allerdings zugleich auch die Mutter der Rentenempfängerin - satisfaciet civitati pro collecta. In einer Bestimmung (vom Jahre 1367?) über den Schoß von Leibgedingen macht der Rath zu Rostock folgenden Unterschied: Wy radmanne to Rozstoch endrachtychlyken synt des tho rade worden unde hebben dyt sette ghesaad, dat alle de ghene, de lyfghedingh buten der stad hebben, scholen dat vul vorschoten, unde de ghene, de dat bynnen der stad mid den godeshusen hebben, de scholen dat half vorschoten. Men de ghene, de dat mid der stad hebben, de scholen ene yewelke mark, also menneghe mark he des iares upboret, vorschoten also hoghe, alse sick dat des iares boret. 4 ) Also auch Renten, die auf außerhalb der Stadt liegenden Grundstücken lasteten, mußten von den in der Stadt wohnenden Empfängern versteuert werden.


1) Rostocker Leibrentenbuch. Vgl. dazu unten III, 3.
2) M. U.=B. XIII, 7434 n. Aehnlich ein Leibrentenverkauf aus dem Jahre 1351: XIII, 7518. Vgl. das Nähere über die Berichtigung des Schosses durch die verschiedenen beim Rentenkauf betheiligten Personen unten in III, 3. Ueber eine entsprechende Frage bei der Steuer auf dem platten Lande, nämlich ob der Eigenthümer oder der Pächter die Steuer zu zahlen hatte, vgl. unten III, 4.
3) M, U.=B. XIII, 7453 n. Aehnlich bei drei anderen Rostocker Leibrentenverkäufen aus den Jahren 1352, 1357, 1360: M. U.=B. XIII, 7605. XIV, 8297. XIV, 8757.
4) M. U.=B. XVI, 9647.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 44 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

In allen Fällen, die wir kennen lernten, in Stadt und Land, war die Besteuerung durch Bede und Schoß eine direkte. Auf dem Lande war die Bede wohl ausnahmslos eine Grund= und Gebäudesteuer. In den Städten, in denen sich eine größere Verschiedenheit der Vermögensobjekte ausbildete, blieb der Schoß, dessen Erhebung aus den Händen des Landesherrn in die der Stadtgemeinde gelangte, auf dieser Steuerstufe nicht stehen, sondern er entwickelte sich weiter zu einer allgemeinen Vermögenssteuer. 1 )

III. Die Ausdehnung der Bedepflicht.

1. Die Steuerfreiheit der Geistlichen.

Es wurde schon erörtert, daß die Bede zuweilen in den Urkunden als eine Leistung des ganzen Landes bezeichnet wird, daß man in ihr eine gemeinsame Last der Territorialinsassen sah. 2 ) War sie so der Idee nach eine allgemeine Pflicht, so entsprechen dem doch nicht ganz die wirklichen Verhältnisse. Es finden sich so viele Privilegirungen, so zahlreiche Befreiungen von der Steuer, daß die allgemeine Steuerpflicht sehr stark durchbrochen erscheint. In dieser ihrer Durchsetzung mit libertates gewährt die Bedeverfassung ein buntes Bild echt mittelalterlichen Rechtslebens. Unter den Privilegirten stehen in erster Linie die Geistlichen; für kirchlichen Grundbesitz nahm eine allgemein verbreitete Anschauung Steuerfreiheit in Anspruch. Gleich die erste Erwähnung von Beden auf meklenburgischem Gebiete geschieht in der Form der Befreiung geistlichen Eigenthums. Die schon angeführten Urkunden Heinrichs des Löwen für die drei Bisthümer Lübeck, Schwerin und Ratzeburg, von denen vorwiegend die letzteren beiden für Meklenburg in Betracht kommen, befreien das Gebiet, mit dem diese Stifter dotirt waren, von der Bede 3 ) Nach der Niederwerfung der Herrschaft Heinrichs standen die Bisthümer selbständig neben den Grafschaften und den slavischen Landesfürstenthümern und hatten Gelegenheit, in den ihnen eigenthümlichen Territorien eine eigene Landeshoheit zu entwickeln. Auch die vielen Besitzungen, die sie in der Folgezeit in den Herrschaftsgebieten der Grafen und der meklenburgischen Fürsten erwarben,


1) Näheres über das Verhältniß von Schoß zu Bede unten in III, 3.
2) Vgl. oben S. 10 f.
3) M. U.=B. I 65, 90, 113.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 45 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

wurden von einem großen, wenn nicht dem größeren Theile der darauf ruhenden fremden Hoheitsrechte befreit. 1 ) So gaben denn die fremden Landesherren in den neuen Erwerbungen der Stifter stets auch ihr Anrecht auf die ordentliche Bede auf. 2 ) Schon früh ist aber auch in einigen Fällen ausdrücklich von einer direkten Abtretung des Bederechts seitens der Landesherren die Rede, so daß dann von den Bischöfen oder dem Domkapitel die Abgabe weiter erhoben wurde. 3 ) Diese Fälle von Ueberlassung der Steuer an die Hochstifter in der Mitte des 13. Jahrhunderts können nebst der für die gleiche Zeit zuerst bezeugten Abtretung des Schosses an die Städte gegen eine jährlich fixirte Summe gewissermaßen als die Vorläufer des gegen Ende des 13. Jahrhunderts in größerem Umfange einsetzenden Veräußerungsprozesses der Bede angesehen werden.

Im ganzen nicht an die Privilegien der Bisthümer heranreichend, kommen die den Klöstern ertheilten ihnen doch sehr nahe 4 ) Es hat wohl die rege Thätigkeit, welche die älteren Klöster, besonders Doberan und Dargun, in der Hereinziehung und Ansiedlung deutscher Bauern entfalteten, ihnen eine weitgehende Bevorzugung seitens der wendischen Landesherren erwirkt. Von der Bede wurde jenen in der Kolonisationszeit regelmäßig für ihren ganzen Besitz Befreiung zu Theil; sowohl die Mönche als auch ihre Bauern, an die sie Land austheilten, blieben von der Steuer verschont. Tam ipsi fratres quam fratrum homines, heißt es wohl in den Urkunden, liberi sint et immunes ab omni infestatione advocatorum et iudicii . . . seu etiam qualibet secularis iuris exactione 5 ) oder ipsos etiam homines, quos <fratres> vocaverint et posuerint, liberos dimisimus ab


1) Hegel, a. a. O. S. 25.
2) M. U=B. I, 160, 231, 284, 458, 480. II, 859, 982, 1469. XIII, 7451. Steuerfreier Besitz der Domkapitel: I, 167, 298, 312, 554. II, 730, 958, 1293. III, 1766, 1826, 2275, 2307. IV, 2480, 2481, 2612. V, 2793, 2794, 3126, 3187, 3245, 3540. VI, 4016, IX, 6402. In VIII, 5576, verleiht jedoch der Graf Nikolaus von Schwerin einige Hufen: sine aliqua talliatione vel exactione . . . nihil iuris reservantes . . . precaria et iudicio manus et colli dumtaxat exceptis, quam et quod tantum nobis reservamus. Die in II, 1472 vorbehaltene Bede ist ausdrücklich als außerordentliche bezeichnet; eine solche ist wohl auch die in II, 1213.
3) Für Schwerin: M. U.=B. II, 672 vom Jahre 1251. Für Ratzeburg: die Urkunden über das Land Boitin, über das die ganze Vogtei veräußert wird, vom Jahre 1261: M. U.=B. II, 916, 917, 926, 928. Ferner II, 1224. III, 1633, 1940. Für Lübeck: I, 534 vom Jahre 1242.
4) Hegel, a. a. O. S. 26 - 29.
5) M. U.=B. I, 463.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 46 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

omni exactione comitum, advocatorum et iudicum. 1 ) Auch auf die neuen Erwerbungen, welche die Klöster in der Zeit unmittelbar nach dem Abschlusse der Kolonisation machten, wurde die gänzliche Bedefreiheit ausgedehnt 2 ) Gleichfalls wurde später gegründeten Stiftern für den Besitz, mit dem sie dotirt wurden, diese Vergünstigung nicht versagt 3 ) Dasselbe Vorrecht wie die einheimischen genossen auch auswärtige Abteien für ihr Grundeigenthum in Mektenburg. 4 ) An anderweitigem geistlichen Besitz ragt besonders der des Johanniterordens durch die umfangreichen Privilegien, die ihm ertheilt wurden, hervor; 5 ) ebenso erfreute sich aber auch sonstiges geistliches Eigenthum, solches von Kirchen und anderen geistlichen Stiftungen, der Steuerfreiheit. 6 ) Mit dem Ende des 13. Jahrhunderts finden Güterübertragungen an geistliche Stifter anstatt libere ab peticionibus, wie bisher, häufig sogar cum peticionibus statt; 7 ) den geistlichen Grundherren wird die Steuerleistung an den Landesherrn nicht nur erlassen, sondern sie dürfen selbst von ihren Hintersassen die Abgabe weitererheben. Oefters mögen auch wohl in solchen Fällen, in denen nur Befreiung von der Bede in den Urkunden ausgesprochen wurde, die Bauern von ihren Grundherren weiter zur Leistung herangezogen sein. 8 ) Neben den immer häufiger werdenden Besitzübertragungen mitsammt der Bede bleiben aber einfache Bedebefreiungen in den Urkunden üblich. Eine ganz ausnahmslose Steuerfreiheit genoß jedoch der geistliche Stand keineswegs; die Landesherren konnten sich ihre Bede auch vorbehalten. Im 13. Jahrhundert findet man mehrfach, daß bei geistlichem Besitz das Anrecht auf außerordent=


1) M. U.=B. I, 239.
2) Z. B. M. U.=B. II, 1282.
3) Z. B. Ribnitz, M. U.=B. VIII, 5017.
4) Amelungsborn, M. U.=B. I, 557. Altencamp I, 410.
5) Z. B. M. U. =B. I, 340.
6) Z. B. Domkollegiatstift zu Güstrow M. U.=B. I, 323. Kirche zu Altkalen V, 3063. Pfarre zu Bössow V, 3491. Vikarei zu Neubukow XV, 8980. Das Heilig=Geist=Hospital zu Lübeck III, 1788. Haus zum heiligen Geist in Wismar VII, 4665.
7) Z. B. M. U.=B II, 1324 und II, 1466.
8) In einer Urkunde vom Jahre 1306, in der Fürst Heinrich von Meklenburg dem Kloster Doberan das Dorf Twenhausen verkauft, wird formell nur von der Bede befreit und nur durch eine allgemeine Wendung angedeutet, daß sie von jetzt ab dem Kloster zur Verfügung stehen soll: tali condicione tamen interposita, quod, si in ipsa villa Thuenhusen colonos habere voluerint habitantes, illi penitus nullam tenentur precariam nobis dare, nec aliquid servicii nobis facere, sed ad nutum et voluntatem prenominati monasterii stabunt, nullatenus negligentes. M. U.=B. V, 3081.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 47 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

liche Bede für den Fall, daß eine solche gefordert werden sollte, ausdrücklich gewahrt bleibt 1 ) Vom 14. Jahrhundert an wird in den erhaltenen Urkunden in steigendem Maße auch die ordentliche Bede zurückbehalten. 2 ) Der immer größer werdende Umfang geistlichen Besitzes, welcher der Steuernutzung entzogen blieb, und die sich immer mehr als nothwendig erweisende Veräußerung von Beden hatten diese Reaktion hervorgerufen. Die Befreiungen der Landesherren behielten nicht mehr die alte Ausdehnung: sahen sie sich nicht veranlaßt, die Bede selbst mit zu veräußern, so behielten sie sich dieselbe jetzt meist lieber vor. - Die Möglichkeit dieses Verfahrens beweist, daß die Steuerfreiheit geistlichen Besitzes an sich keineswegs ein Gesetz von durchgehender Gültigkeit war; sie war vielmehr in jedem einzelnen Falle von der Entscheidung des Landesherrn abhängig. Die Päpste und Bischöfe bestätigen denn auch in ihren den Klöstern ertheilten Schirmbriefen immer nur die libertates et exemptiones secularium exactionum a regibus et principibus vel aliis fidelibus indultas. 3 ) Nichtsdestoweniger hatte der Gedanke, daß geistliches Gut als Gottesgut nicht besteuert werden dürfe, sich doch so allgemein Geltung verschafft, daß ihn die Fürsten auch nicht ohne Weiteres ignoriren konnten. In den Urkunden ist die libertas ecclesiastica 4 ) zu einem festen Begriffe geworden; es finden sich Wendungen, welche die kirchliche Steuerfreiheit als etwas ganz Generelles hinzustellen scheinen, .: sicut ecclesie et monasteria in terris nostris bonis suis liberius perfruuntur. 5 ) Darin liegt eine Anerkennung der Berechtigung eines allgemeinen Anspruches von Seiten des ganzen Standes. Ein solcher Anspruch ist denn auch von der Kirche immer wieder erhoben worden. Besteuerung geistlichen Gutes wird zuweilen mit kirchlichen Strafen, mit Bann und Interdikt, bedroht. 6 ) Der Papst selbst bestimmt die Steuerfreiheit der Klöster des Clarenordens, in Meklenburg für das Clarenkloster zu Ribnitz geltend. 7 ) In den Jahren 1354 und 1359 nimmt Karl IV. die Kirchen und Geistlichen in den Kirchenprovinzen Magdeburg und Bremen gegen exactiones und tallias


1) Z. B. M. U.=B. II, 1472.
2) Z. B. M. U.=B. V, 3237. VIII, 5725. IX, 5776. X, 6838. XIII, 7730. XIV, 8588. XIV, 8681.
3) M. U.=B. I, 191. I, 380. I 406. II, 1120. II. 1388. VII, 4458.
4) M. U.=B. XVII, S 419 unter Freiheit.
5) Z. B. M. U.= B. V, 3425.
6) M. U.=B. III, 2156. XIV, 8393.
7) M. U.=B. VIII, 5155.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 48 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

indebitas in Schutz 1 ) und unterstützt so die Forderung der Steuerfreiheit. Als im Jahre 1321 Heinrich von Meklenburg bei Gelegenheit einer außerordentlichen Bede auch dem geistlichen Stande eine Leistung von dem Kirchengute auferlegte, wurde er von dem Bischofe von Ratzeburg in den Bann gethan und mußte zur Sühne diesem zwei Dörfer überlassen und das Kloster zu Ribnitz stiften und dotiren. 2 ) Aus alledem ergiebt sich, daß die Landesherren ein ganz unbedingtes Verfügungsrecht hinsichtlich der Besteuerung geistlicher Besitzungen doch auch nicht ausüben konnten. War die Befreiung in jedem einzelnen Falle von ihrer Erklärung abhängig, so konnte dieselbe doch den Ansprüchen und der Macht des geistlichen Standes gegenüber wenigstens dann keinenfalls versagt werden, wenn es sich um unmittelbaren Besitz handelte, solchen, der nicht ausgethan war, sondern von den geistlichen Grundherren selbst bewirthschaftet wurde. Zwar gingen gleich die allerersten Privilegien über diese Schranke weit hinaus und schlossen auch die homines und subditi der Kirchen und Klöster in die Befreiung mit ein. Doch war jenes offenbar das Mindestmaß, über das die Landesherren nicht mehr zurückgehen konnten. So setzen die Fürsten Nikolaus III. und Bernhard von Werle gelegentlich einer Verleihung von Grundbesitz an das Kloster Dobbertin im Jahre 1342 fest: Quam curiam cum predictis octo mansis idem prepositus et conventus sanctimonialium in Dobertyn, quamdiu sub aratro et agricultura sua habuerint et coluerint, sine omni servicio et precaria, prout Heyno de Gherden habuit, debent possidere; si vero ipsos mansos ad ius census et pactus posuerint, extunc ut ceteri mansi ipsius ville precaria et servicio nobis et nostris successoribus debent esse astricti. 3 ) Aehnlich ordnet in demselben Jahre Fürst Albrecht von Meklenburg an bei der Verleihung des Dorfes Klüssendorf absque precaria et servicio an das Haus zum heiligen Geist in Wismar: Preterea si domus sancti Spiritus provisores prelibate procedenti tempore mansos de curia Clutzendorpe acciperent et ipsos vende-


1) M. U.=B. XIII, 7873. XIV, 8670.
2) Hegel, a. a. O. S. 70 und 71. Dem Kloster Ribnitz verspricht der Fürst, auch in Nothfällen, in denen ihm sonst wohl auch Steuerforderungen an Kirchengüter und geistliche Personen zuständen, von ihm keine Bede zu erbitten. Formell sucht er olso sein Besteuerungsrecht über die Geistlichkeit hier doch noch zu wahren.
3) M. U.=B. IX, 6229.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 49 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

rent seu aliquibus pro determinata pensione sive pachtu locarent seu perhurarent, nobis et nostris successoribus in dictis mansis sic venditis vel locatis precaria nostra maneret reservata. Jedoch folgt die Einschränkung: Si vero in dictam curiam et supradictos mansos villicum unum aut duos posuerint aut curiam aut mansos pro tercia aut quarta gharba aut carius, levius sive remissius locaverint, ad nullam exactionem et servicium nobis et nostris successoribus tenebuntur. 1 ) Andererseits sagt Fürst Nikolaus von Werle im Jahre 1305 dem Johanniterorden, dem er den Besitz von 8 Hufen in Dambeck mit Vorbehalt der Bede bestätigt, zu, daß, falls der Orden die Hufen unter seinen eigenen Pflug nehmen sollte, diese von allen Lasten befreit werden würden. 2 ) In allen diesen Fällen enthalten die Fürsten dem in Eigenbewirthschaftung von Geistlichen befindlichen Grundbesitz die Bedebefreiung nicht vor, machen aber bei einer Austheilung der Hufen an Bauern von ihrem Steuerrechte Gebrauch. - Die große Ausdehnung geistlichen steuerfreien Grundbesitzes forderte nun die weltlichen Gewalthaber immer wieder zu Einschränkungen der klerikalen Privilegien heraus. Das Bützower Kapitel klagt 1358: Ecclesiis ecclesiasticisque personis laycos esse infestos, temporum experimenta manifeste declarant, quia finibus suis non contenti ad illicita frena relaxant, minime attendentes, quod eis in clericos, ecclesias, ecclesiasticasque personas et bona ipsorum est omnino interdicta potestas, ecclesiis et personis ac bonis ipsorum onera gravia, tallias et collectas imponunt eosque moliuntur multipharie servituti sueque subicere dicioni. 3 ) Der Papst Johann XXII. bestellt 1318 für die Klöster Dargun und Doberan, 1322 für die Stiftskirche zu Bützow Konservatoren, weil jene über Gewaltthätigkeiten und ungerechte Schatzungen geklagt haben. 4 ) Bischof Wipert von Ratzeburg verbietet 1357 bei kirchlichen Strafen, seinen colonis, villanis, servis et subditis illicitas exactiones, tallias seu collectas aut vectigalia seu precarias aufzuerlegen. 5 ) Im Jahre 1286 ertheilt der Bischof Hermann von Schwerin auf Ansuchen des Klosters Doberan dem Pfarrer zu Schwan den Auftrag, ungerechte Schatzungen des dem Kloster gehörigen Dorfes


1) M. U.=B. IX, 6179.
2) M. U.=B. V, 2987.
3) M. U.=B. XIV, 8525.
4) M. U.=B. VI, 3996. VII, 4380.
5) M. U.=B. XIV, 8393.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 50 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Grenz mit Bann und Interdikt zu bestrafen. 1 ) Wir erfahren öfters von Zwistigkeiten, die zwischen den Landesherren und geistlichen Stiftern über die Bede ausgebrochen sind, und von Sühneleistungen, zu denen sich jene wegen ungerechtfertigter Besteuerungen früher befreiten kirchlichen Besitzes herbeilassen mußten. Graf Gunzelin von Schwerin entschädigt 1304 das Domkapitel daselbst für unrechtmäßige Bedeerhebungen durch Verzicht auf Hoheitsrechte in dem Kapiteldorf Dalberg. 2 ) Zwischen dem Herzog Albrecht von Meklenburg und dem Domkapitel zu Lübeck schwebt 1359 bis 1361 ein Prozeß wegen Bedeforderungen in den in Meklenburg liegenden Gütern des Kapitels. Schließlich kommt ein Vergleich zu Stande, in dem der Herzog verspricht, künftighin die Bede nicht mehr zu erheben. 3 ) Auch geistliche Landesherren oder sonstige geistliche Personen, die in den Besitz von Bede gelangt waren, ließen sich Uebergriffe gegen geistliches Gut zu schulden kommen. In den erwähnten Urkunden des Papstes Johann XXII. und des Bischofs Wipert von Ratzeburg werden auch archiepiscopi, episcopi, prelati, clerici, persone ecclesiastice unter den Bedrückern genannt. 4 ) Die landesherrlichen Vögte nahmen auch wohl gerade auf geistlichem Grundbesitz öfters ohne Vorwissen des Landesherrn bei Einziehung der zuständigen Bede noch unerlaubte Erpressungen vor. Zur Beseitigung solcher Ausschreitungen verleiht daher Graf Gunzelin von Schwerin dem Kloster Zarrentin das Recht, die Abgaben selbst einsammeln zu lassen, und untersagt den Vögten und deren Dienern das Betreten des klösterlichen Gebietes 5 ) Das Kloster Rehna erhält 1312 von Fürst Heinrich von Meklenburg die Befugniß, den landesherrlichen Boten bei der Erhebung von Beden einen eigenen beizugesellen. 6 )

Neben den völligen Befreiungen finden sich auch Beispiele von solchen auf Zeit in den Urkunden. Dem Kloster Neuenkamp wird in den Jahren 1335, 1338, 1346 von seinen Gütern im Lande Barth Bedefreiheit auf 7, 4 und 3 Jahre zugesichert; 7 )


1) M. U.=B. III, 1828.
2) M. U.=B. V, 2920, 2929, 2947.
3) M. U.=B. XIV, 8599. XV, 8890. 8892. Vgl. auch III, 1578. V, 3107. VIII, 5496.
4) Vgl. auch den Streit zwischen dem Bischof Friedrich von Schwerin und dem Kloster Doberan über das subsidium caritativum. M. U.=B. XVI, 9611. 9615. 9648. 9715 und auch VI, 3676.
5) M. U.=B. II, 822.
6) M. U.=B. V, 3543. Vgl. ebenso VIII, 5461 und 5550.
7) M. U.=B. VIII, 5627. IX, 5889. X, 6625. Doch scheint ein Zusatz in der letzteren Urkunde zu zeigen, daß es sich nur um außerordentliche Beden handelt.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 51 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

als Veranlassung wird die ersten beiden Male ein vom Kloster für die Wiedereinlösung des verpfändeten Landes Barth aufgebrachtes Darlehen, das dritte Mal ein freiwilliges Geschenk des Klosters genannt. Im Jahre 1361 gewährt Herzog Albrecht dem Kloster Doberan auf eine kurze Frist Abgabenfreiheit, weil er ihm zu Dankbarkeit verpflichtet sei. 1 ) Die Befreiungen sind in diesen Fällen demnach ganz anderer Art wie die bisher behandelten; sie werden nicht ohne Entgelt gewährt und tragen gewissermaßen den Charakter eines Loskaufs. Gleichfalls haben wir es in einer für die Johanniterkomthurei Mirow ausgestellten Urkunde des Markgrafen Albrecht von Brandenburg nicht mit einer eigentlichen Befreiung zu thun. Der Markgraf verleiht dem Orden einen Hof zu Starsow: Insuper ab omni exactione precaria ipsam curiam reddimus absolutam, nobis nichilominus de talento quolibet et in festo beati Martini annis singulis persolvendos duos solidos denariorum Brandeburgensium reservando. 2 ) An Stelle der eigentlichen Bede bleibt also eine kleinere Leistung bestehen. Auch sonst finden sich wohl Fälle von einer Geistlichen gewährten Ermäßigung der Bede 3 ) Weiterhin wird auch der Vortheil einer fixirten Gemeindelast Dörfern, die zu geistlichen Grundherrschaften gehören, vergönnt. Graf Heinrich von Schwerin behält sich 1330 keine Rechte in den Dörfern Sukow und Drehnkow, die in den Besitz des Klosters Stepnitz übergehen, vor: exceptis quadraginta marcis denariorum slavice monete nobis et nostris successoribus in festo beati Martini annis quibuslibet ratione precarie presentandis, et duabus vaccis, quas in festo beate Walburgis annuatim in eisdem villis inscidi per famulum nostrum faciemus. 4 ) Noch eine andere Vergünstigung findet man wohl vorzugsweise geistlichen Grundherren ertheilt; es wird für einen bestimmten Landbesitz die Zahl der Hufen, von denen die Steuer gezahlt werden soll, ein für alle Mal festgelegt ohne Rücksicht auf etwaige künftige Vergrößerungen des Besitzumfanges. So verspricht Fürst Heinrich von Meklenburg


1) M. U.= B. XV, 8893.
2) M. U.=B. III, 1917.
3) In VII, 4891 wird den Cismarschen Klosterbauern die Höhe einer unbenannten Abgabe von 1 Mk. für die Hufe auf 8 Schill. Lüb. herabgesetzt. Es ist wohl anzunehmen, daß damit die Bede gemeint ist.
4) M. U.=B. VIII, 5123. In V, 3271 wird dem Dorfe Augsin, das dem Kloster Neuenkamp gehört, eine runde Bedesumme auferlegt. Hier wird jedoch ein besonderer Grund dafür angegeben: quia eadem villa in agris defectum habuisse dinoscitur, pro quibus iam dudum exactionem contra iusticiam dedit et exsolvit.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 52 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1309: in bonis sanctimonialium in Rene dictis Bunenhoph tollere poterimus precariam tantummodo de sex mansis et non de pluribus. Etiamsi loca lignorum, dicta theutonice holtstede, que quidem bonis eisdem adiacent, per agriculturam redigantur in mansos, non tamen occasione illorum mansorum novalium ampliorem precariam, ut pretactum est, habebimus in bonis prefatis in perpetuum nisi solummodo de sex mansis. 1 )

2. Die Steuerfreiheit der Ritterbürtigen und sonstige Befreiungen.

Nicht so weit wie die Privilegien der Geistlichkeit erstreckten sich diejenigen, die den in der Kolonisationszeit nach Meklenburg einwandernden deutschen Rittern ertheilt wurden 2 ) Ihre Bauern müssen im Allgemeinen die Bede zahlen. Dagegen sind die in ihrer Eigenwirthschaft befindlichen Hufen stets steuerfrei. In zwei schon erwähnten Verträgen über die außerordentliche Bede aus den Jahren 1276 und 1285 3 ) wird die Bestimmung getroffen, daß in den Fällen, in denen weitere außerordentliche Besteuerungen zulässig sein sollen, diese Steuern von den Vasallen cultura eorum excepta geleistet werden sollen. Diejenige außerordentliche Bede, die den Vertrag vom Jahre 1276 selbst veranlaßt hat, wird allerdings auch von den Eigenhufen der Vasallen aufgebracht; jedoch ist das als ein Ausnahmefall gekennzeichnet; zu einer Erweiterung der sonst feststehenden Grenzlinie ließen sich jene freiwillig herbei. Ipsi tandem, erklären die Fürsten Heinrich und Johann von Werle, peticionibus nostris laudabiliter acquieverunt, super quo ipsis referimus actiones multimodas gratiarum, exaudientes nos taliter, quod de quolibet manso in eodem dominio simul cum mansis sub cultura ipsorum debent per triennium quolibet anno octo solidos nobis in subsidium ministrare. Ist nun allerdings ein Rückschluß von der außerordentlichen Bede auf die ordentliche nicht ohne weiteres zulässig, so ist doch auch für diese der gleiche Grad der Privilegirung der Ritterschaft quellenmäßig bezeugt. Dieser ist zunächst aus dem Theilungs=


1) M. U.=B. V, 3305. Vgl. auch IV, 2429 und V, 3090. Bei der Besprechung des Vermessungsrechts wird darauf zurückzukommen sein.
2) Hegel, a. a. O. S. 30 - 34.
3) M. U.=B. II, 1413 und III, 1781.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 53 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

vertrage herauszulesen, den die Fürsten Heinrich von Meklenburg und Nikolaus von Werle über die Länder Kalen und Hart um das Jahr 1314 abgeschlossen haben 1 ) Den einzelnen Pfarren und Dörfern ist darin bei der Aufzählung die überhaupt zu ihnen gehörende Hufenzahl, die Zahl der Bede zahlenden Hufen und die Zahl der innerhalb des betreffenden Bezirks zu leistenden Roßdienste beigefügt. Heißt es z. B.: Tota parra Beliz continet ducentos et sexaginta sex mansos, de quibus ducenti et quatuor decim mansi cum dimidio dant precariam, et sunt ibidem novem dextrariorum servicia, so giebt der letztere Zusatz uns wohl auch zugleich die Erklärung für die Steuerfreiheit der übrigen Hufen; es ist anzunehmen, daß diese von den Rittern, welche die neun Roßdienste leisteten, selbst bebaut wurden. 2 ) Zugleich liegt in der obigen kurzen Angabe auch der Grund versteckt, weshalb man die Ritter diese Vergünstigung genießen ließ. Es ist eine Anerkennung der Bedeutung des Reiterdienstes für den Krieg und die Landesvertheidigung, die in der Steuerbefreiung zum Ausdruck kommt. Darin liegt nun nichts, was etwa für die Auffassung der Bede als einer Ablösung des Kriegsdienstes spräche, von der naturgemäß die diese Pflicht noch Leistenden befreit wären. Kriegshoheit und Bede sind, wie wir sahen, ohne Zusammenhang. Die Steuerfreiheit erscheint hier nur in derselben Weise als eine Würdigung des Kriegsdienstes, wie wir sie sonst auch als eine Belohnung für andere Dienste und Leistungen kennen lernen. - Ein weiteres Zeugniß für die Freiheit ritterschaftlichen Besitzes treffen wir in einem Erhebungsregister von Beden aus mehreren Kirchspielen, die der Fürst Heinrich von Meklenburg an den Ritter Reimar von Plessen verpfändet hat. Bei der ersten Erhebung im Jahre 1322 heißt es in Bezug auf das Dorf Gägelow: Primo de villa Goghelowe in qua sunt XXIIII mansi, de quibus dicti Goghelowe coluerunt VIII, de quibus nichil dederunt. Die Eigenhufen derer von Gägelow sind also steuerfrei. Eine spätere Bemerkung, bei der Erhebung im Jahre 1362 eingetragen, zeigt dann an, daß von da ab auch diese Hufen zur steuerpflichtigen Masse gehören und sich also nicht mehr in der Eigenbewirthschaftung der famuli dicti de Goghelowe be=


1) M. U.=B. VI, 3721.
2) Die in demselben Vertrage erwähnten bona pheodalia für die castrenses, von denen nur, falls sie in dem fremden Landestheile liegen, Bede geleistet werden soll, werden nicht nur in Eigenbauhufen bestanden haben.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 54 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

finden. 1 ) Es wurde schon die Urkunde der Fürsten Nikolaus III. und Bernhard von Werle vom Jahre 1342 erwähnt, in der sie dem Kloster Dobbertin den Hof Sitow, solange es diesen unter eigenem Pfluge behält, frei von Bede verleihen, prout Heyno de Gherden habuit; 2 ) Heino von Gherden der Vorgänger des Klosters, zahlte also ebenso, wie dieses jetzt, von dem Hofe, den er sub aratro et agricultura sua bebaute, keine Bede. Im Jahre 1320 werden Henneke Bermann 6 Hufen in Bresen verliehen frei ab omni servicio necnon ab omni precaria quoad agros, quos ipse personaliter aut sui heredes in eisdem sex mansis coluerint. 3 ) Danach scheint auch die Freiheit ritterlichen Pfluglandes wenigstens in späterer Zeit nicht ohne weiteres gegolten zu haben, sondern erst im einzelnen bei den Belehnungen von den Landesherren verfügt worden zu sein; jedenfalls fand die Befreiung ausnahmslos in allen Fällen statt. Von einer Festsetzung der Zahl der Hufen, die in unmittelbar ritterschaftlichem Besitze steuerfrei sein dürfen, über die hinaus aber auch das Eigenland versteuert werden soll, wie eine solche zum Beispiel in der Mark Brandenburg vorkommt, 4 ) hören wir in den meklenburgischen Urkunden nichts. Die Bedebefreiung erstreckte sich hier auf alles in Selbstbewirthschaftung befindliche Land ohne Beschränkung. Doch nahm dasselbe in der hier behandelten Zeit noch in keinem Falle einen weiteren Umfang an. Als eine Schranke von größerer hemmender Kraft würde sich eine solche Bestimmung wie die obige in der Zeit des Bauernlegens auch schwerlich erwiesen haben, da zu dieser Zeit die Grundherren meist die Bede ihrer Untersassen an sich gebracht hatten, und damit eine in der Steuerpflicht liegende Schranke für sie bei der Einziehung von Bauernstellen doch hinfällig geworden wäre. Ueber die Befreiung des im Eigenbetrieb der Ritter befindlichen Landbesitzes, die in allen Fällen stattfand, ging nun in einigen Fällen die Privilegirung noch hinaus. Wir ersehen öfters aus Urkunden, in denen es sich um eine Veräußerung bisher ritterschaftlicher Güter handelt, daß die Ritter auch für ausgethanen Besitz zuweilen Bedefreiheit erlangt


1) M. U.=B. VII, 4402.
2) M. U.=B. IX, 6229. Vgl. auch VI, 3694, wo es sich aber um generalis peticio handelt: cum generalem peticionem per nostrum dominium fecerimus.
3) M. U.=B. VI, 4187. Vgl. auch III, 1919. Georg von Niendorf. Vgl. damit auf S. 35 den Schluß, der daraus auf eine Verdinglichung der ritterlichen Steuerfreiheit gezogen werden kann.
4) Merklinghaus, a. a. O. S. 80 und 84.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 55 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

hatten 1 ) Auch direkte Befreiungsurkunden bezeugen das. So befreit Fürst Heinrich von Meklenburg 1308 das dem Ritter Johann von Zernin gehörende Dorf Groß=Görnow von allen Beden, wofür die Bauern dem Ritter einen höheren Zins zahlen sollen 2 ) Beim Verkauf des Dorfes Levekendorf an einen Vasallen im Jahre 1279 verfügen die Fürsten Heinrich und Johann von Werle: coloni memorate ville nullam exactionem dabunt. 3 ) Während jedoch bei den geistlichen Gütern im 13. Jahrhundert die Befreiung auch des außerhalb der Eigenbewirthschaftung befindlichen Besitzes ganz regelmäßig war und erst im 14. Jahrhundert auch in größerem Umfange von den Hintersassen Bede gezahlt wurde, bildet bei den ritterschaftlichen Besitzungen die Freiheit des ausgethanen Landes stets die Ausnahme und beschränkt sich auf vereinzelte Fälle. Vielleicht waren es in den meisten Fällen besondere Dienstleistungen oder Verdienste, die hier zu der weitergehenden Befreiung den Anlaß gaben. Mitunter wird wohl auch in befreitem Besitz von dem Grundherrn die Bede weitererhoben sein, so daß thatsächlich eine Bedeübertragung stattfand, 4 ) wie denn überhaupt seit dem Ende des 13. Jahrhunderts ebenso wie an geistliche Grundherren so auch an ritterbürtige öfters Belehnungen mit Gütern sammt der aus ihnen fälligen Bede vorkamen. 5 )

Wie die Ritter in Anerkennung ihres Kriegsdienstes, so erhielten die Träger von Hofämtern wohl in Anerkennung ihres Hofdienstes ihre Lehen steuerfrei. So giebt Herzog Albrecht 1361 seinem Kämmerer Bernhard Alkun einen Hof mit 3 Hufen sine omni precaria ex ipsis danda. 6 ) Ebenso ist der Hof des Marschalls Henning von Gerden bedefrei; der Fürst Nikolaus III. von Werle dehnt dies Vorrecht 1338 auch auf den Veräußerungsfall aus. 7 ) Ueberhaupt scheint im landesherrlichen Dienste befindlichen Personen, wenn sie mit Grundbesitz belehnt wurden, öfters auch Steuerfreiheit ertheilt worden zu sein. Fürst Johann von Werle schenkt 1319 seinem Jäger Genzen


1) Z. B. M. U.=B. I, 543, 572. IV, 2570. IX, 6386.
2) M. U.=B. V, 3244.
3) M. U.=B. II, 1509. Vgl. auch XVI, 9544.
4) Die Grenzen von Bedebefreiung und Bedeübertragung verschwimmen öfters in den Urkunden. Z. B. sind in den Urkunden II, 1146 und IV, 2695 die Hufen frei von Bede veräußert worden, in der Bestätigungsurkunde VII, 4477 wird der Besitz cum precaria bestätigt.
5) Z. B. VI, 3883.
6) M. U.=B. XV, 8854.
7) M. U.=B. IX, 5857.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 56 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zwei Hufen zu Finkenthal frei von aller Bede. 1 ) - Es finden sich außerdem noch andere Befreiungen. In der schon erwähnten Urkunde des Fürsten Waldemar von Rostock vom Jahre 1277 wird den Besitzern von Sülzgütern Bedefreiheit verliehen 2 ) jedoch nicht unentgeltlich: Pro tali enim donacionis causa a nobis racionabiliter collata possessores salinarum memorate paludis Sulte clenodiis ipsorum et pecunia nos gratuite respexerunt. Sehr häufig ist das Vorrecht der Steuerfreiheit des Ritterstandes auch auf Bürger ausgedehnt worden, die durch Kauf in den Besitz ritterlicher Lehngüter gelangt waren. 3 ) Damit kommen wir zu einem anderen Stande, dessen Stellung zur Bedepflicht wir jetzt festzustellen haben werden.

3. Die Städte und die Bedepflicht.

Auch unter den Privilegien, die den seit dem Anfange des 13. Jahrhunderts zahlreich auf dem bisher wendischen Boden emporwachsenden deutschen Städten von den Landesherren ertheilt wurden, finden sich Auseinandersetzungen in Bezug auf die Bedepflicht. Zu einer gänzlichen Steuerbefreiung von Städten scheint man nur selten geschritten zu sein; immerhin kam sie vor. Die Urkunde des Grafen Volrad von Dannenberg vom Jahre 1252, in der die Stadt Grabow von der Bede befreit wird, wurde schon angeführt 4 ) Im Jahre 1288 werden der Stadt die ihr vom Grafen Volrad verliehenen Privilegien vom Markgrafen Otto von Brandenburg bestätigt 5 ) Zu außerordentlichen Beden konnte sie jedoch herangezogen werden, wie wir aus einer Urkunde vom Jahre 1325 erfahren. 6 ) Außer Grabow ist es nur noch die Stadt (Alt=)Kalen, von der eine gleiche Bevorzugung überliefert ist; sie wird in einer vom Fürsten Borwin von Rostock im Jahre 1253 ausgestellten Urkunde befreit. 7 ) - Wir faßten bei der früheren Besprechung 8 ) des der Stadt Grabow ertheilten Privilegs,


1) M. U.=B. VI, 4056.
2) M. U.= B. II, 1444.
3) M. U.=B. V, 3425. VII, 4927, 4972. VIII, 5404, 5643. IX, 6360. XIII, 7497. Vgl. auch die Mühlen im Besitz von Bürgern: I, 595. V, 2777. V, 2939. V, 2959. X, 7124.
4) M. U.=B. II, 683.
5) M. U.= B. III, 1966.
6) M. U.=B. VII, 4630.
7) M. U.=B. II, 713.
8) Oben S. 23.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 57 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

in dem die Befreiung dahin formulirt ist, daß die Bürger den Landesherren dare non debent redditus annuales, precarias vel exactiones, diese redditus annuales als inhaltlich identisch mit den precariis auf und sahen in ersteren jährliche feste Summen, die anderen, nicht ganz steuerfreien Städten an Stelle der von den einzelnen Bürgern erhobenen Bede als Gemeindelast auferlegt seien, eine Art der Besteuerung demnach, die immer noch eine große Begünstigung vor dem platten Lande bedeutete. Hegel leitet in seiner Geschichte der meklenburgischen Landstände jedoch solche redditus annuales, jährliche Zahlungen von Stadtgemeinden an die Landesherren, wie wir sie verschiedentlich anfangs unter dem Namen petitio, später öfter auch unter dem Namen Orböre antreffen, aus ganz anderer Quelle her 1 ) Er ist der Ansicht, daß diese fixirte Gemeindelast der Städte an die Stelle des dem Landesherrn als Grundherrn zukommenden Grundzinses von den den Bürgern überlassenen Hausstellen und Gemeindeländereien getreten ist. Einen Vorläufer der Abgabe findet er in den Stiftungsbriefen der unter brandenburgischer Hoheit stehenden Stargard'schen Städte aus der Mitte des 13. Jahrhunderts; dort sei ebenfalls die Höhe des Grundzinses gleich anfangs festgesetzt worden und ein Drittel davon den Unternehmern und den Erbvögten zuertheilt. Bei den übrigen meklenburgischen Städten lasse sich zwar ein gleiches in den älteren Stadtprivilegien nicht nachweisen, dort trete dieser fixirte Grundzins erst etwas später auch unter dem Namen petitio, gewöhnlich aber als Orböre auf. - Balck ist gleichfalls der Meinung, daß es sich um eine Fixirung des Zinses für die Hausplätze, des census de areis, und des Zinses für die Stadtfeldmark, des census de mansis, handelt 2 ) Einen Widerspruch in sich selbst enthält es allerdings dann, daß er die Orböre mit in der Reihe der Steuern aufzählt; wurde sie an Stelle des Grundzinses geleistet, so war sie privatrechtlich und nicht öffentlich=rechtlich, kam dem Landesherrn nur als Grundherrn zu, und der Steuercharakter wäre ihr dann abzusprechen. 3 ) - Böhlau führt bei der Aufzählung der Herrschaftseinnahmen der Landesherren die Orböre als ein auch wohl Bede genanntes


1) Hegel, a. a. O. S. 36.
2) Balck, a. a. O. II, S. 4.
3) Eine gleichfalls ganz unterschiedslose Behandlung öffentlich=rechtlicher und privatrechtlicher Abgaben ist es, wenn Balck (II, S. 4) kurz vorher im Gegensatz zur unmittelbar folgenden Herleitung der Orböre aus dem Grundbezinse sagt, daß bei der Einverleibung durch die Städte erworbenen Grundbesitzes in die Stadtfeldmark an die Stelle der Bede die Orböre getreten sei.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 58 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

städtisches Grundgeld auf und bemerkt weiterhin von ihr, daß sie in einem solchen Zusammenhange auftrete, durch den selbst das zweifelhaft werden könne, ob sie eine herrschaftliche Abgabe oder nicht vielmehr damals schon eine rein privatrechtliche Reallast gewesen sei. 1 ) Einen öffentlich=rechtlichen Ursprung der Abgabe will er jedoch offenbar nicht abweisen.

Beachten wir nun, in welchen Formen die Abgabe sich in den Quellen darstellt. Nach Hegel würden wir ihre ersten Spuren in den Stiftungsbriefen der Stargardischen Städte zu suchen haben. Nach der Stiftungsurkunde 2 ) für die Stadt Friedland vom Jahre 1244 haben die Markgrafen Johann und Otto von Brandenburg der Stadt ducentos mansos in principio sue fundacionis überwiesen, von denen sie 50 für die Weide, 150 für das Ackerland bestimmt haben. De quorum quolibet nobis, verfügen sie, eorum possessores quilibet in dimidii fertonis pensione annua respondebunt, transactis dumtaxat quatuor annis, quos incolis eiusdem civitatis indulsimus libertatis. Weiter heißt es: iam dictam civitatem bone fame viris Conrado de Tserevist, Johanni de Grevendorp et fratri eius Heinrico, Friderico de Kerchagen et Berenghero sub forma gracie talis dedimus incolendam, quod tocius census, tam de areis, quam de mansis pars tercia sit eorum. Aehnliche Bestimmungen enthalten die Stiftungsbriefe für Neubrandenburg und Lychen. 3 ) Um eine in der Form der späteren Orböre entsprechende Abgabe handelt es sich danach hier keinesfalls. Aus der Thatsache an sich, daß den locatores und Erbvögten ein Antheil überwiesen wird, folgt noch durchaus nicht, daß die Abgabe den Charakter einer Gemeindelast hat, deren einheitlicher Träger die Stadt ist und deren Vertheilung und Aufbringung der landesherrlichen Einwirkung gänzlich entzogen bleibt. Im Gegentheil weist vielmehr die Wendung: de quorum quolibet nobis eorum possessores quilibet . . . respondebunt ausdrücklich darauf hin, daß die Stadt dem Landesherrn nicht als Einheit gegenüberstand, sondern daß ihm der einzelne verpflichtet war. Die Abgabe ist wohl fixirt, aber keine Gemeindelast. Auch hat sich später in Brandenburg, wozu Stargard noch längere Zeit gehörte, nach den Untersuchungen von Merklinghaus 4 ) die unserer Abgabe entsprechende


1) Böhlau, a. a. O. S. 9.
2) M. U.=B. I, 559.
3) M. U.=B. I, 600. 601.
4) Merklinghaus, a. a. O. S. 86 - 95.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 59 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Leistung der Städte, die hier meist Orbede, 1 ) auch Orbore genannt wird, ganz allgemein nicht aus einer Fixirung des Grundzinses, sondern aus einer solchen der Bede entwickelt; ist der Grundzins später den Landesherren verloren gegangen, so ist das auf andere Weise geschehen. 2 ) Sind wir also nicht zu der Annahme berechtigt, daß die Städte in Stargard den Landesherrn für seine Forderungen an Grundzins in runder Gesammtleistung befriedigten, können wir ferner auch in den Angaben der Stiftungsurkunden keine Vorstufen einer Entwickelung zu solcher Abgabe hin sehen, weil weiterhin die Städte auf brandenburgischem Gebiete eine derartige Entwickelung gar nicht aufweisen und die dort später auftretenden runden Pauschalleistungen mit dem Grundzins nicht zusammenhängen, so ist dadurch auch ein etwaiger Analogieschluß auf die meklenburgischen Städte gänzlich hinfällig. Daß bei deren Gründung an Stelle des Grundzinses eine Gemeindeleistung festgesetzt worden sei, ist weder urkundlich überliefert, noch kann es von vornherein nach Analogieschlüssen angenommen werden. Es ist daher ohne Rücksicht auf die Stargardischen Stiftungsbriefe näher ins Auge zu fassen, in welcher Form bei jenen Städten zuerst runde Pauschalleistungen an den Landesherrn in den Quellen auftreten. Wir erfahren da zunächst aus einer Aufzeichnung vom Jahre 1260 im Rostocker Stadtbuche: Consules dederunt domino terre de petitione Michaelis XL marcas. 3 ) Eine Urkunde des Fürsten Borwin vom Jahre 1262 bestimmt, wohl in der Form der Bestätigung oder nochmaligen Erwähnung einer schon bestehenden Einrichtung: ut petitionem nostram nobis singulis annis persolvant <burgenses de Rostock>, videlicetducentas et quinquaginta marcas denariorum eiusdem civitatis monete. 4 ) Es ist darauf wohl Nachdruck zu legen, daß die Abgabe uns gleich bei ihrem ersten Erscheinen in den Quellen als petitio, als Bede entgegentritt; sie ist nicht eine Orböre, auch wohl bisweilen Bede genannt, sonderine Bede, die später Orböre genannt wird. Sieht man nun den Umstand, daß hier eine Abgabe, welche die consules im Namen der Stadtgemeinde an den Landesherrn abliefern, mit demselben Namen benannt ist, wie diejenige, die diesem sonst von seinen einzelnen Unterthanen zusteht, nicht als zwingendes Beweismittel dafür an, daß jene denselben


1) Vgl. auch M. U.=B. XVI, 10047.
2) Merklinghaus, a. a. O. S. 79.
3) M. U.=B. II, 878.
4) M. U.=B. II, 959.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 60 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Charakter habe wie diese und nur eine andere Form der letzteren sei, so ist doch eine Urkunde vom Jahre 1264 dazu geeignet, jedes Bedenken an der Identität beider Abgaben zu beseitigen. Der Fürst Nikolaus von Werle erklärt in dieser für die Stadt Güstrow ausgestellten Urkunde: nos . . . dilectis civibus in Guzstrowe commorantibus propter bonum nostrum et civitatis contulimus petitionem pro C marcis annis singulis persolvendis, ita tamen quod prefatum numerum petitionis in perpetuum non excedant. 1 ) Danach kann über den Ursprung solcher runden Pauschalleistungen kein Zweifel mehr sein. Die Abgabe, an deren Stelle sie getreten ist, und die der Landesherr jetzt an die Bürger überträgt, ist die Bede. Denn der Name petitio, hier für eine Einzelabgabe gebraucht, kann nun nicht mehr mißzuverstehen sein; er bezeichnet niemals einen census de areis oder de mansis oder sonst eine privatrechtliche Abgabe, sondern immer eine Steuer. Auf dies Zeugniß hin wird man nicht mehr anstehen können, der Abgabe in Rostock, deren Bedename überliefert ist, auch den Bedecharakter zuzugestehen. Sie ist eine Gesammtbesteuerung, die an die Stelle der Einzelbesteuerung getreten ist, und daher durchaus öffentlich=rechtlichen Charakters. Die für die Abtretung der Bede den Landesherrn von der Stadt Güstrow geleistete Summe taucht noch einmal im Jahre 1292 in einer Urkunde des Fürsten Nikolaus von Werle auf als pars nos legitime contingens von der collecta communis, que vulgariter schot dicitur. 2 ) Die collecta communis selbst, die Einzelsteuer, erscheint entsprechend der Verfügung von 1264 überall in den Urkunden als in den Händen der Stadt befindlich. 3 ) Für Güstrow scheinen danach die Quellen dafür zu sprechen, daß die Gemeindesteuer keine Neuschöpfung war, sondern von der landesherrlichen Bede herstammte. Die Abgabe der Stadt Rostock tritt 1268 und 1282 nochmals als petitio auf. 4 ) Im Jahre 1324 treffen wir sie dann als die annuos redditus, qui vulgo orbore dicuntur, wieder an, 5 ) 1328 als antiqua et eorum <consulum civitatis Rozstok> consueta debita annua, que vulgariter dicuntur orbere. 6 )


1) M. U.=B. II, 1015.
2) M. U.=B. III, 2171.
3) Der Umstand, daß der Fürst anfangs selbst noch eine in der Stadt gelegene Mühle von der Steuer befreit, findet seine Erklärung in anderen Urkunden, durch welche diese Mühle erst aus dem Landrecht zu Stadtrecht gelegt wird. Vgl. über Güstrow: M. U.=B. III, 1936, 2169, 2172, 2238 2239, 2240. VI, 3995. IX, 6074.
4) M. U.=B. II, 1140. III, 1634.
5) M. U.=B. VII, 4527.
6) M. U.=B. VII, 4894.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 61 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Identität der petitio und der orbore ist zweifellos. In einer Urkunde vom Jahre 1329 weist Fürst Heinrich von Meklenburg dem Kloster Ribnitz seine redditus in Rozstok an, de quibus centum et sexaginta marcas usualium denariorum in festo pasche et nonaginta marcas in festo beati Michahelis singulis annis dicte civitatis Rozstok consules nobis solvere sunt astricti. 1 ) Der Betrag der Leistung, 250 Mark, ist demnach noch derselbe, wie ihn die Urkunde von 1262 angiebt; deshalb ist es ausgeschlossen, daß wir es hier wieder mit einer neuen Abgabe von anderem Ursprung zu thun haben oder daß inzwischen die alte Abgabe mit einer neuen anderer Herkunft zusammengelegt ist; vielmehr kann nur allein die frühere petitio in obiger Summe stecken. Daß wir diese jetzt unter so allgemeinen Bezeichnungen, wie redditus, debita annua oder certe annue pensiones 2 ) wieder auftauchen sehen, berechtigt noch keineswegs dazu, den öffentlich=rechtlichen Charakter der Abgabe in Abrede zu stellen. Ebenso werden die Beden auf dem platten Lande zuweilen in ähnlicher, mehr farbloser Weise benannt. Auch der Name Orböre hat an sich keine speziellere Bedeutung als die obigen Ausdrücke; er ist gleichbedeutend mit Ertrag und dient schlechtweg zur Bezeichnung für Einkünfte überhaupt, ohne Rücksicht darauf, ob diese öffentlich=rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind. Man findet ihn daher wohl auch sonst noch in anderem Sinne wie in den vorhergehenden Urkunden angewandt; so z. B. an einer Stelle im Kämmereiregister der Stadt Rostock: Primo de redditibus yndagin(ar)um ac villarum ad civitatem Rozstok cum omni iure, proprietate ac integra libertate pertinencium, et postea de universis pensionibus civitatis foris et intus, que in vulgo ørbøre nuncupantur. 3 ) Daß dieser allgemeinere Name über den alten spezielleren die Oberhand behielt, kann nicht Wunder nehmen bei einer Abgabe, die als feste Summe jährlich aus dem städtischen Vermögen gezahlt wurde, deren Bedecharakter daher nicht stets gegenwärtig bleiben konnte, zumal da natürlich nicht immer der für diese Summe an die Stadt überlassene Schoß zur Bestreitung derselben verwendet wurde, sondern auch alle möglichen Einnahmen privatrechtlicher Natur. So wird nach einer Aufzeichnung im Leibrentenbuch der Stadt Rostock aus den Jahren 1373 - 75 einmal eine Anleihe zur Bezahlung der Orböre


1) M. U.=B. 5021.
2) M. U.=B. VII, 4615.
3) M. U.=B. VII, 4608. Vgl. auch XVI, 9612.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 62 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

aufgenommen. Dem Priester Gerhard Dobbin wird für 100 Mark, que ad persolucionem dicti orbar dommi Alberti Magnopolensis sunt exposite, eine Leibrente von 10 Mark jährlich vom Rathe der Stadt verkauft 1 ) Neben den allgemeinen Benennungen finden wir doch auch wieder solche, die den Steuercharakter der Abgabe mehr betonen. In der Empfangsbescheinigung vom Jahre 1334 gebraucht Fürst Albrecht von Meklenburg den Namen contribuciones, que dicuntur orbere; 2 ) im Jahre 1336 nennt er sie exactio. 3 ) In eben demselben Jahre giebt er ihr aber noch eine andere merkwürdige Bezeichnung; er befreit die Stadt mit folgenden Worten von der auf Michaelis zu zahlenden Orböre: dilectos nobis consules nostre civitatis Rozstok, variorum commodorum nobis per ipsos exhibitorum ac multe servitutis ob respectum, de persolutione nonaginta marcarum, in festo sancti Michaelis racione pecunie fundatorie, que vulgariter orbor nuncupatur, exsolvendarum liberos dimisimus et solutos. 4 ) Jedoch auch der Ausdruck pecunia fundatoria ist, wie er hier gebraucht ist, noch von allgemeinerer Bedeutung; will man ihn mit "Grundgeld" übersetzen, so kann immer noch sowohl an einen privatrechtlichen Grundzins als an eine öffentlich=rechtliche Grundsteuer dabei gedacht werden. Da bisher alle älteren Nachrichten auf einen Zusammenhang der Orböre mit der Bede hinwiesen und noch in gleichzeitigen Aufzeichnungen Ausdrücke für die Abgabe gebraucht werden, die sonst gewöhnlich nur zur Bezeichnung für Steuern dienen, so ist die letztere Deutung die nächstliegende. Der öffentlich=rechtliche Ursprung kann nach den vorhergehenden Zeugnissen durch obige Wendung zum mindesten nicht wieder in Zweifel gestellt werden.

Im Mittelalter war es mit dem Charakter öffentlicher Rechte vereinbar, daß sie privatrechtlich behandelt wurden; wurden sie jedoch schließlich auch wirklich wie private Rechte angesehen, so verloren sie damit ihren öffentlich=rechtlichen Charakter. Daß dies schließlich das Schicksal der Bede überhaupt in Mecklenburg war, werden wir noch sehen. Bei der Orböre, die durch die ganze Art, wie sie aufgebracht und geleistet wurde, durchaus nicht die Erinnerung an ihren Steuercharakter wach erhielt, war es besonders leicht möglich, daß man ihren Ursprung aus den Augen verlor


1) M. U.=B. XVIII, 10387.
2) M. U.=B. VIII, 5513.
3) M. U =B. VIII, 5688.
4) M. U.=B. VIII, 5674.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 63 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und sie für ein privates Recht hielt. Es war dazu nicht erst erforderlich, daß sie veräußert und, in privaten Händen befindlich, schließlich auch wie ein privates Recht genutzt wurde. Die Landesherren selbst konnten sehr leicht im Laufe der Zeit die Zugehörigkeit derselben zu den herrschaftlichen Abgaben vergessen und sie ihren privatrechtlichen Einkünften zuzählen. Die entsprechende Abgabe in der Mark Brandenburg wird denn so auch sehr bald zu einer privatrechtlichen. 1 ) Soviel beweisen nun Wendungen wie pensio, orböre, pecunia fundatoria allerdings, daß auch in Meklenburg die Erinnerung an den öffentlich=rechtlichen Ursprung der Abgabe bereits am Anfang des 14. Jahrhunderts zu verblassen anfing und sich die Auffassung, die in ihr eine privatrechtliche Reallast sah, vorbereitete. Daß aber damals, erst etwa hundert Jahre nach ihrer Entstehung, der Steuercharakter der Orböre thatsächlich schon gänzlich in Vergessenheit gerathen war und diese schon damals allgemein wirklich als eine privatrechtliche Reallast galt, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Die schon enwähnte Urkunde des Königs Erich von Dänemark vom Jahre 1311 bestimmt in Bezug auf eine unbenannte, aber zweifellos der Orböre anderer Städte entsprechende Abgabe der Stadt Ribnitz: Insuper sepedicti consules et opidani de Ribbenitze singulis annis domino terre Rostock, quicunque pro tempore fuerit, viginti marcas Rostoccensis monete in recognitionem dominii persolvere tenebuntur, que quidem pensio nullatenus eis per dictum dominum Rostoccensem vel eius successores seu eorum advocatos vel quemcumque alium eorum nomine futuris temporibus debeat augmentari. 2 ) Demnach wird offenbar


1) Merklinghaus, a. a. O. S. 93 - 95.
2) M. U.=B. V, 3483. Die Schlußbestimmung scheint jedoch durch die späteren Inhaber der Herrschaft Rostock nicht innegehalten worden zu sein. In einer Urkunde vom Jahre 1368 (XVI, 9744), in der die Herzöge Albrecht, Heinrich und Magnus von Meklenburg ihren Verbündeten Wittenberg und Ribnitz zum Pfande setzen, heißt es: Vortmer de wile wii de vorbenomeden slote Wittenborch unde Ribbenitze nicht vorbroken hebben, als vorscreven is, so scholen de vorbenomeden stede binnen der vorbenomeden tiit desser vorbindinghe hebben dat richte beyde binnen der stat tho Wittenborch unde binnen der stat tho Ribbenitze, unde dartho late wy en virdehalf hondert mark gheldes Lubescher penninghe, dar se de vorbonomeden slote af holden scholen; der scholen se alle iare opboren twehondert mark in deme schote tho Wittenborch unde vor hundert mark wise wii en de rente in der molen tho Wittenborch, unde veftich mark ut deme schote tho Ribbenitze: wes darboven ut den vorbenomeden twen steden van rente unde van orbore komen mach, dat schal use wesen. - Die verpfändeten Einkünfte sind zweierlei Art: (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 64 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

die Abgabe hier noch als eine herrschaftliche angesehen. Auch wird in anderen Städten zu jener Zeit eine Gemeindeabgabe an den Landesherrn noch mit dem Namen scot bezeichnet. Wenn jedoch auch zweifellos aus den Quellen hervorginge, daß man bereits am Anfang des 14. Jahrhunderts in allen Orböre genannten städtischen Abgaben privatrechtliche Lasten gesehen hätte, so kann das natürlich auf die Beantwortung der Frage nach dem Ursprung der Abgabe keinen Einfluß haben. Für die Feststellung des Ursprungs der Orböre kommen vielmehr nur die ihrer Entstehung gleichzeitigen oder doch zeitlich nahe liegenden urkundlichen Aufzeichnungen in Betracht, und diese ergeben, wie wir sahen, zweifellos einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Rechte, ein Hervorgehen aus der Steuer, nicht aus dem Grundzinse.

Außer in Rostock werden Leistungen an den Landesherrn in meklenburgischen und in den Städten benachbarter Territorien noch mit Orböre in den Urkunden bezeichnet in Güstrow, 1 ) Grevesmühlen, 2 ) Kröpelin, 3 ) Demmin, 4 )Tessin, 5 ) Prenzlau 6 )


(  ...  ) theils stammen sie aus dem Schoß der Städte, theils werden sie einfach als Renten bezeichnet. Dementsprechend werden auch unter den Einnahmen, welche die Fürsten für sich zurückbehalten, die beiden Arten rente unde orbore genannt. Orbore scheint danach auch hier zur Bezeichnung dessen zu dienen, was den Fürsten ut deme schote der Städte zusteht; ein Theil davon ist verpfändet; was ihnen aber darboven noch kommt, bleibt in ihren Händen. Die Stelle wäre dann ein weiteres Anzeichen dafür, das im 14. Jahdt. Der Zusammenhang der Orböre mit der Steuer noch nicht zerrissen war.
1) M.=U.=B. XIX, 10859 (von 1339). Vgl. X, 7060.
2) M. U =B. XV, 9063. Herzog Albrecht von Meklenburg verschreibt des Herzogs Magnus künftiger Gemahlin Stadt und Land Grevesmühlen zum Leibgedinge mit aller vrucht, mit aller nut, an wekerleyghe wiis de darut komen unde vallen mach, an orbar, renthe, bede, pacht, richte, broke, scattinghe, an wodanen saken men de vrucht nomen mach. Daß obige orbar eine Leistung an Stelle der Steuer ist, wird bestätigt durch die Urkunde XIV, 8219, aus der wir erfahren, daß der Schoß sich in den Händen der Stadt befindet.
3) M. U.=B. VII, 4614, 4615, 4625, 4626. XVI, 9638. Wahrscheinlich sind auch die Hebungen in XVI, 9910 Teile der Orböre, die aufgebracht werden sollen de exactione, quod vulgariter schot dicitur, sive de precaria, sive de quibuscumque cercioribus bonis, redditibus et fructibus de dictis . . . opidis (Kröpelin und Schwaan) undecumque provenientibus, eventuell auch de dictorum opidorum proconsulum, consulum et communis bonis personalibus ac alias ipsis appropriatis.
4) M. U.=B. VII, 4373.
5) M. U.=B. IX, 6295. X, 7376.
6) M. U.=B. XVI, 10047. Orbede (brandenburgisch) 1370. - Im Jahre 1320 besteht noch der ursprüngliche Steuername für die Abgabe; es wird der Stadt erlaubt, ihren schot auf einige Zeit inne zu beholden (VI, 4213); ebenso der Stadt Templin, von der wir auch sonst noch erfahren, daß ihr Schoß Gemeindelast war. S. Seite 65, Anm. 1.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 65 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

In anderen Städten ist, wie gesagt, zur Bezeichnung der jährlichen Abgabe an den Fürsten der alte Steuername bestehen geblieben. Der Stadt Templin bestätigt Fürst Heinrich von Meklenburg 1320: der stadt schott scholde wesen sostig punt Brandenburgischer pennige. 1 ) Die Stadt Crivitz erhält 1345 von den Fürsten Albrecht und Johann von Meklenburg die Zusicherung: Unde schollen bliven bi deme schote alle iar to gevende vofftig margk wendescher penninge. 2 ) Zweifellos haben wir hierin ganz ebenso wie in der Orböre eine Gesammtbesteuerung zu sehen; Vertheilung und Erhebung der Einzelsteuer wird auch hier in den Händen der Stadt gelegen haben. Die Erklärung des Umstandes, daß hier im Gegensatz zu den vorgenannten Städten der Steuercharakter der Abgabe noch so deutlich zum Ausdruck kommt, kann man vielleicht darin suchen, daß hier die Einrichtung wahrscheinlich noch jüngeren Datums ist. Man könnte aber auch vermuthen, daß der Grad von Selbständigkeit, der hier vom Landesherrn in Bezug auf die Steuer eingeräumt worden ist, doch nicht so groß war wie bei den ersteren Städten. Vielleicht wurde in vorliegenden Fällen auf die einzelnen Bürger lediglich die Summe umgelegt, die der landesherrlichen Steuerforderung entsprach, und alle Einkünfte aus den direkten Gemeindesteuern nur zu der Gemeindeabgabe an den Landesherrn verwandt. Zur Bildung von direkten Gemeindesteuern, die ganz allgemein ad usum civitatis verwendet wurden, wie in Rostock, Wismar, Güstrow, wäre es dann hier bisher nicht gekommen. So wäre es denn sehr verständlich, daß hier das Band zwischen Gesammtsteuer und Einzelsteuer enger geknüpft blieb, während anderswo, wo die Schuld an den Landesherrn aus ganz beliebigen Einkünften bestritten wurde, und die Nutzung der Einzelsteuer eine mannigfaltigere war, sich nothwendig der Zusammenhang zwischen Orböre und städtischem Schoß im allgemeinen Bewußtsein lockern mußte. Auch in Güstrow durfte anfangs der Rath, wie es scheint, keine anderen Steuern wie die zur Aufbringung der Gemeindelast für den Landesherrn nöthigen erheben: ita tamen quod prefatum numerum petitionis in perpetuum non excedant.


1) M. U.=B. VI, 4217.
2) M. U.=B. IX, 6542. Vgl. auch II, 1503 für die Stadt Neubrandenburg: Ad hec etiam supradicte civitati talem damus libertatem, quod quandocunque aliquid ab ea nomine contributionis sive nomine eius, quod teutonice scott vocatur, petere decreverimus (die Bede hatte sich in der Mark noch nicht zu einer ordentlichen entwickelt) ultra viginti marcas argenti simul et semel nichil ab ipsa exigere debeamus.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 66 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Daß diese Bestimmung hier jedoch später nicht innegehalten worden ist, zeigt die Bezeichnung in der Urkunde des Fürsten Nikolaus: pars nos legitime contingens aus der collecta communis und die Verwendung der Steuer in Güstrow überhaupt Ebenso wie in Güstrow wird auch überall die Gemeindesteuer anfangs nur zu dem Zwecke der Aufbringung der Gesammtsteuer für den Landesherrn geschaffen worden sein; daran knüpfte dann erst eine weitere Ausbildung der Gemeindesteuern an; Gemeindesteuern, die älter sind als die Leistungen an den Landesherrn, sind jedenfalls nicht nachzuweisen. 1 )

Bei wieder anderen Städten nun hören wir nur einfach von Schoß oder Bede, die sie dem Landesherrn zu zahlen schuldig sind, wobei es denn unaufgeklärt bleibt, ob eine Gemeindelast darunter zu verstehen ist oder ob hier gar kein besonderes Vorrecht vor Landgemeinden gewährt worden ist. So bei Boizenburg, 2 ) Röbel, 3 ) Waren, 4 ) Zehdenick. 5 ) Der Schoß in der Stadt Schwerin wird durch die Grafen Nikolaus und Otto bei der Vergebung der Vogtei über das Land Schwerin im Jahre 1356 ausdrücklich für der Vogteigewalt entzogen erklärt, 6 ) es spricht das für den Charakter einer Gemeindelast, da auch die Orböre sonst nicht an die Vogteien abgeliefert wird. Wenn der Fürst Wizlav von Rügen der Stadt Barth 1322 die Bede auf 4 Jahre erläßt, weil die Stadt eine fürstliche Schuld zu Rostock übernommen hat, so ist anzunehmen, daß die Stadt inzwischen die Schuld mit eben dieser Bede begleicht, diese also eine Gemeindeleistung war. 7 ) Nach einer Urkunde vom Jahre 1352, in der Herzog Albrecht von Meklenburg den Schoß der Stadt Neubukow verpfändet, ist dagegen der Landesherr hier offenbar bisher im Besitze der Einzelsteuer geblieben, da er dem Pfandinhaber, dem Ritter Benedict von Ahlefeld, die Erlaubniß ertheilen kann, im Nothfalle, um in Besitz der Steuer zu gelangen, in der Stadt auch Pfändungen vornehmen zu lassen. 8 ) Gleichfalls hat in Marlow der Landesherr die Einzelsteuer völlig in seinen Händen behalten. Der Rath dieser Stadt verkauft 1362 an einen Rostocker Bürger 20 Mark


1) Vgl. damit Zeumer a. a. O., S. 95 - 98.
2) M. U.=B. XV, 8853, 8906.
3) M. U.=B. XVI, 9437.
4) M. U.=B. VI, 3860.
5) M. U.=B. XVI, 9435.
6) M. U.=B. XIV, 8263.
7) M. U.=B. VII, 4382.
8) M. U.=B. XIII, 7685.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 67 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Rente absque omni talliacione, collecta, precaria, angaria, servicio inde cuilibet faciendo. 1 ) Herzog Albrecht von Meklenburg giebt ihm dann perpetuam proprietatem omnimode libertatis super eisdem XX marcarum redditibus absque aliqua talliacione, angaria vel collecta nobis vel nostris heredibus aut successoribus ac officialibus sive advocatis vel substitutis eorum aut nunciis dandis, faciendis vel aliqualiter per nos vel ipsos faciendis vel inponendis. 2 ) Demnach erhoben also noch landesherrliche Vögte den Schoß in der Stadt.

In den Fällen jedoch, in denen den Steueransprüchen des Landesherrn in runder Gesammtleistung Genüge geschah, war das Einzelbesteuerungsrecht in die Hände der Stadtgemeinde gekommen und konnten daraus Gemeindesteuern entwickelt werden, über deren Verwendung die Stadt volle freie Verfügung hatte. 3 ) So kann die Stadt Rostock 1284 und 1286 dem Juden Salathiel versprechen, bei ihm aufgenommene Anleihen aus dem Schoß zurückzuzahlen. 4 ) Die Rathmänner von Wismar verkaufen im Jahre 1300 Leibrenten aus dem Schoß der Stadt. 5 ) - Zur Steuerpflicht wurde ohne besondere Befreiung jeder städtische Einwohner nomine civitatis 6 ) herangezogen: quod unusquisque talliet pro omnibus bonis suis 7 ) Bei dieser Allgemeinheit der Schoßpflicht kann in Verordnungen gegen Luxus und sonstigen Polizeibestimmungen, wie sie die Wismarschen Bürgersprachen als zu Recht bestehend verkünden, die Höhe des besteuerten Baarvermögens als ein äußerer Maßstab verwandt werden. 8 ) - Für Steuerhinterziehungen drohen die Bürgersprachen Konfiskation der unbesteuert gebliebenen Güter an: bona illa, pro quibus non satisfecit, debent


1) M. U.=B. XV, 9091.
2) M. U=B. XV, 9093.
3) Obwohl uns in diesen Untersuchungen vorwiegend nur die direkten Staatssteuern interessiren, sei doch in diesem Zusammenhange auch ein kurzer Blick auf die direkten Gemeindesteuern geworfen, von denen wir oben annahmen, daß sie aus den ersteren hervorgegangen seien. Ein sicherer Nachweis läßt sich allerdings nicht führen; immerhin berechtigen die Quellen in der Gestalt, wie sie uns vorliegen, zu dieser Vermuthung.
4) M. U.=B. III, 1756 und 1856.
5) M. U.=B. IV, 2606 u. 2607. Aehnlich in Güstrow XV, 8839 (1361).
6) M. U.=B. VI, 3751.
7) M. U.=B. XVIII, 10201 [18]:Wismarsche Bürgersprache.
8) Vgl. die S. 42 angeführten M. U.=.B. X, 7056 [4] und XV, 9355 [6]. Außerdem XIV, 8232: Nemo dabit puero suo vel amico varium opus ad sufforraturam vestium, nisi dederit ei dotalicium quinquaginta marcarum Lubicensium denariorum et supra, sed non infra, et quod nulla ferat, nisi provisor vel maritus earum talliet pro L marcis.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 68 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

esse civitatis, sive fuerit post mortem sive ante mortem 1 ) und: pro quibus non satisfecerit, sive fuerit ante mortem sive post, tollent ab eo, quod dictaverit ordo iuris. 2 ) Daß diese Bestimmung auch auf die Hinterlassenschaft von bereits Gestorbenen angewandt werden soll, wird nochmals besonders betont in einer Bestimmung vom Jahre 1356: Eciam si post mortem alicuius invenerint, quod mortuus non satisfecit, volunt cum heredibus suis bona dividere et tantum accipere, ut est iuris et ut in vita sua accepisse voluissent. 3 ) Bei der Entdeckung des schon erwähnten Steuerhinterziehungsversuches des Wismarer Bürgers Hildebrand Höppener (um 1274) lassen die Rathleute diesem nach der Konfiskation der fraglichen Geldsumme auch noch sagen: cum istis bonis et aliis, de quibus non dedistis collectam, vitam vestram merito perdidistis, und zur Erhaltung seines Lebens bietet jener ihnen noch 100 Mark mehr an 4 ) Auch gegen unpünktliche Steuerzahler wurden Verordnungen erlassen: quod quolibet anno cives debent talliare infra octavam Martini, sub pena IIII or solidorum Lubicensium, in quibus nihil dimittetur. 5 ) Für Mitglieder des Raths gilt in solchen Fällen folgende Bestimmung: quicumque consulum ante vigiliam ascensionis domini coram omnibus consulibus ad hoc consedentibus talliam suam in paratis denariis super mensam in medio consulum ponendam non expedite portaverit, ille non habebit vocem in electione novorum consulum aut alias in consilio nec habebit partem sive porcionem in vino sive denariis de vino venientibus aut in sentenciis proclamatis aut in molaribus aut in quibuscumque aliis emolimentis de illo anno tunc elapso derivandis. 6 ) - In solchen Fällen, in denen Inhaber von Gütern, die auf dem Gebiete der Stadt lagen, nicht Einwohner der Stadt waren, wurden besondere Bestimmungen zur Sicherung des Schosses getroffen. Engelbert Kruse verpfändet 1367 für eine Schuld ein Grundstück zu Rostock totum suum angulum trans pontem lacticinorum situm an Ludolf Wukerde, einen Bürger in Röbel; Hermannus Kruz, civis in Rozstoch, über=


1) M. U.=B. X, 6798 [3].
2) M. U.=B. XVIII, 10201 [18].
3) M. U.=B. XIV, 8232 [9]. Vgl. auch den Prozeß der Stadt Rostock gegen den Domherrn Heinrich v. Femern XIV, 8749.
4) M. U.=B. II, 1333.
5) M. U=B. X, 7005 [1].
6) M. U.=B. IX, 6045.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 69 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nimmt der Stadt gegenüber die Begleichung des Schosses. 1 ) Besonders bei Verkäufen und Verschreibungen von Renten in den Städten kam es vielfach vor, daß die Rentenempfänger auswärts wohnten oder auch daß sie nicht mündig waren, so daß eine besondere Regelung der Steuerpflicht erforderlich war. In den Aufzeichnungen über solche Rentenübertragungen wird daher am Schlusse in der Formel: N. N. satisfaciet civitati pro collecta jedesmal diejenige Person genannt, an die sich die Stadt bei der Einziehung des Schosses zu halten hatte. Zuweilen übernimmt der Inhaber des Grundstückes, auf dem die Rente lastet, der Stadt gegenüber die Berichtigung des Schosses; so z. B. Johann Lange zu Rostock, der Henneke Papendorf zu Tönsberg 1360 eine Rente aus seinem Hause zu Rostock verschreibt, 2 ) und Gottschalk von Brakel 1352, der aus seinem Hause zu Rostock zwei Nonnen zu Dobbertin eine Leibrente zu zahlen hat. 3 ) Vor allem mag in solchen Fällen diese Art der Begleichung des Schosses gewählt sein, wenn es sich um eine Abfindung jüngerer Kinder und Geschwister auf dem Wege der Rentenverschreibung handelte; so lassen Mechtild, die Wittwe des Ludolf Pelegrim, und ihr Sohn Heinrich ihrer Tochter und Schwester Jutta, einer Nonne zu Rühn, aus ihrem Hause zu Rostock Renten verschreiben und Mechtild übernimmt die Schoßzahlung; 4 ) ebenso schenkt die Wittwe Heinrich Katzows, Gertrud, ihrer Tochter Margareta. Nonne zu Malchow, pro porcione paterne sue hereditatis decem marcarum redditus . . . ex hereditate sua lapidea, und die tutores der Gertrud haften für den Schoß. 5 ) In anderen Fällen wird von der Seite der Rentenempfänger aus die Steuer gezahlt. So kommen bei geistlichen Rentenempfängerinnen in und außerhalb der Stadt die Vormünder für die Steuerleistung auf, wie Gerhard Wagenvord, der 1356 für sein Mündel Alheid Make, Nonne zu Ribnitz, 6 ) und Heinrich Make, der 1351 als Vormund für Gebbeke Alen, Klosterjungfrau zum heiligen Kreuz, eine Rente in Rostock gekauft hat 7 ) Bei einem Leibrentenverkaufe in Rostock durch Wibe Ringstede an Adelheid von Bukow und ihren


1) M. U.=B. XVI, 9710.
2) M. U.=B. XIV, 8757.
3) M. U.=B. XIII, 7605.
4) M. U.=B. XIII, 7453 n.
5) M. U.=B. XIV, 8297.
6) M. U.=B. XIII, 7434 n.
7) M. U.=B. XIII, 7518.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 70 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Sohn, den Dominikanermönch Heinrich, im Jahre 1349 werden die Rostocker Bürger Hermann von Teterow und Arnold Kröpelin als für die Zahlung des Schosses einstehend genannt. 1 ) - Auswärts wohnende geistliche Personen müssen zuweilen ihre Besitzungen auf den Namen eines Bürgers schreiben lassen, der dann der Stadt gegenüber als der Steuerpflichtige galt. 2 ) - Ueber, wie es scheint, verpachteten Besitz findet sich einmal eine Bestimmung: Dominus Wernerus Lewitzowe dabit singulis annis quolibet Martyni pro sua tallia duos mr. Lubicenses, recipiendos ab illo, qui horreum suum habuerit, in termino prenotato. 3 )

Auch Steuerbefreiungen kamen in den Städten vor, doch nahmen sie keineswegs eine so weitgreifende Ausdehnung an wie auf dem platten Lande. In erster Linie wird landesherrlicher Besitz in den Städten schoßfrei gewesen sein. Die beiden Fürsten Heinrich von Meklenburg sahen sich jedoch, als sie im Jahre 1300 nach Beendigung ihrer Zwistigkeiten mit der Stadt Wismar von dieser die Baustelle zu einem Hofe innerhalb der Mauern zugestanden erhalten hatten, veranlaßt, auch für den Fall ihrer Abwesenheit sich noch ausdrücklich die Steuerfreiheit des Hofes auszubedingen: Insuper si nobis absentibus aliquem de familia nostra in eandem curiam deputaverimus habitandum, hunc, quamdiu dictam curiam non vendidimus aut donavimus, de collectis et nocturnis vigiliis liberum esse volumus et exemptum. 4 ) - Die Geistlichen erfreuten sich in den Städten nicht in demselben Umfange der Anerkennung ihres Privilegiums der Steuerfreiheit wie sonst; gleich die älteste Nachricht darüber, eine Notiz in einem Rostocker Kämmereiregister von 1270, besagt, daß die Doberanenses I. marcam pro collecta bezahlt haben. 5 ) Eine Steuerfreiheit der eigentlichen Kirchen= und Klostergebäude ist allerdings wohl in allen Fällen vorauszusetzen. Auch Vikarienhäuser und Wohnhäuser von Geistlichen werden mehrfach in den Urkunden befreit. 6 ) Befreiungen sonstigen Besitzes finden sich gleichfalls. Das Kloster Himmelpfort erlangt


1) M. U.=B. X, 6982.
2) Z. B. M. U.= B. XV. 9017 und 9017 n. XIII, 7434.
3) M. U.=B. VIII, 5665.
4) M. U.=B. IV, 2603.
5) M. U.=B. II, 1175.
6) M. U.=B. V. 2851. VIII, 5335. IX, 6340. XIII, 7884. XVIII, 10262 XVIII 10419.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 71 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

1315 Abgabenfreiheit für seine Mühle in der Stadt Lychen. 1 ) Das Kloster Reinfeld kauft 1336 einen Hausplatz in Grevesmühlen frei von Schoß und städtischen Pflichten. 2 ) Das Domkapitel zu Güstrow zieht Hebungen, die es von einem Bürger daselbst gekauft hat, frei von Abgaben ein. 3 ) Zuweilen wurden jedoch solche Freiheiten nicht ohne Entgelt verliehen. Das Kloster Doberan erlangt 1368 die Anerkennung der Steuerfreiheit seiner Mühlen in der Stadt Malchin, einer Forderung, über die es mit dieser in Streit gerathen ist, erst gegen eine bedeutende Zahlung. 4 ) Nach einem ähnlichen Streite, den das Kloster Dargun mit derselben Stadt betreffs seines dortigen Grundbesitzes führt, wird zwar die Freiheit, aber nur die eines Theils der Güter zugestanden; außerdem hat man sich erst um folgenden Preis dazu verstanden: Vor alle desse versproken stucke, vrig se unde ere gut tu vordeghedinghende, dar hebbet se uns redelyken unde annameliken drehundert mark vore gheven: Vortmere tu eyner eweghen dechtnisse unde orkunde der vrigheyt des hoves erer woninghe so schal men uns darut gheven dre mark ewellikes gheldes alle iar. 5 ) Ebenfalls mehr illusorisch ist die Steuerfreiheit der Grundstücke und Häuser zweier Vikare in Güstrow, da in recompensam dicte libertatis . . . prefati vicarii consulibus . . . dederunt et resignarunt redditus trium marcarum monete slavicalis. 6 ) Eine Zusicherung höchst unbestimmten Inhalts wird 1318 in Bezug auf den zu einer Vikarei in Neu=Röbel gehörenden Besitz ertheilt: quicunque rector huius altaris exstiterit, pro exactione civili, que vulgariter scot dicitur, anno quolibet eroganda, se regere debet secundum consulum antedicte civitatis graciam et amorem. 7 ) Dem Kloster Reinfeld bewilligt 1356 der Rath zu Grevesmühlen für eine dort angekaufte Hausstelle und einen Garten Steuerfreiheit; falls jedoch das Kloster eine weltliche Person in sein Besitzthum setzen sollte, ist diese verpflichtet von ihrer Habe zu steuern, während das klösterliche Eigenthum aber auch dann abgabenfrei bleibt 8 ) Eine Grenze zwischen selbstbewirthschaftetem und aus=


1) M. U.=B. VI, 3751.
2) M. U.=B. VIII, 5652.
3) M. U.=B. V, 3213.
4) M. U.=B. XVI, 9801.
5) M. U.=B. XIV, 8332.
6) M. U.=B. XIV, 8675.
7) M. U.=B. VI, 3953.
8) M. U.=B. XIV, 8219.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 72 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

gethanem geistlichen Besitz ist damit also nicht gezogen. Eine solche finden wir auch sonst nicht in den Städten bei der Besteuerungsfrage berücksichtigt; die Stadt Schwerin zieht auch die Mühle des Klosters Reinfeld vor der Stadt zur Schoßpflicht heran, von der wir doch hören, daß ein Bruder in ihr die Wirthschaft führt. 1 ) Neben den wirklichen und nur mehr formellen Befreiungen weisen die Urkunden eine ganze Anzahl Fälle von Besteuerung geistlichen Besitzes auf. Freilich findet auch dabei meist noch eine Bevorzugung statt: man läßt sich zur Auferlegung eines fixirten Betrages herbei, durch dessen Zahlung man gewöhnlich auch außer der Schoßpflicht allen anderen öffentlichen Pflichten genüge geschehen sein läßt. So wird 1313 in Wismar in Bezug auf einen von dem Kloster Doberan erkauften Hof beftimmt: Pro tallia vero, scoth vulgariter nuncupata, et pro nocturnis vigiliis et fossionibus ac quibuslibet aliis statutis civilibus annis singulis in festo beati Michahelis consulibus erogare tenebuntur XXIIII solidos denariorum usualium expedite. 2 ) Von seinem in Rostock gelegenen Klosterhof zahlt Doberan für Brückenbau, Nachtwachen, Thorhut und tallie que schott communiter nuncupantur unam marcam usualis monete. 3 ) Die Städte ignorirten so die geistlichen Ansprüche auf Befreiung nicht gänzlich; immerhin drängte aber ein hoher entwickelter Gemeinsinn hier auf eine gleichmäßigere Heranziehung zu den öffentlichen Lasten hin. 4 ) Wegen jener Ansprüche der Geistlichkeit sah man wohl auch größere Erwerbungen derselben in den Städten nicht gern; man suchte sich die Möglichkeit des Rückerwerbs offen zu halten und Weiterveräußerungen eines Grundstücks innerhalb des geistlichen Standes zu verhindern. Wir finden einmal, daß die Stadt Wismar bei dem erwähnten Kauf eines Hofes durch das Kloster Doberan die Bedingung stellt: Si eciam sepedictam curiam vendere aliquando vel donare aut obligare decreverint, nulli eam vendere, donare aut obligare poterunt


1) M. U=B. VII, 4712.
2) M. U.=B. VI, 3591.
3) M. U.=B. VI, 3743. Andere Beispiele: V, 3541. VI, 3977. VI, 4027. VII, 4712. In XIII, 8031 dagegen muß der pater familias des dem Kloster Bukow gehörenden Hofes eine Mark für Schoß zahlen, vigilias vero nocturnas prout sui vicini tenebit et servabit. Aehnlich V, 3581.
4) Daß die Vertheiluug der Steuer in der Stadt stets eine gerechte gewesen sei, soll allerdings damit durchaus nicht behauptet werden. Vgl. Zeumer, a. a. O. S. 90 und 91.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 73 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nisi alicui de concivibus nostre civitatis. 1 ) - Ueber die Stellung der Besitzungen von Ritterbürtigen in den Städten zur Schoßpflicht liegen nur wenige Nachrichten vor. Das Grundstück, daß der Ritter Reddag 1279 in Rostock kauft, bleibt schoß= und wachpflichtig. 2 )Doch schien man auch Erwerbungen von Rittern in den Städten der von ihrem Stande beanspruchten Privilegien wegen nicht gern zu sehen; denn es ist auch an diesen Kauf die Bedingung geknüpft: et si eam <hereditatem> vendere voluerit, nulli eam vendere potest preterquam uni civium. Nikolaus von Gägelow, Vogt zu Wismar, wird 1318 Bürger daselbst und zahlt den Schoß von allen seinen Besitzungen in der Stadt. 3 ) Dagegen hören wir 1377 bei einem Verkaufe von Hebungen vom Stadtfelde zu Sülze, daß diese früher der Ritter Hermann Kardorf frei besessen hat. 4 ) Im Jahre 1346 befreit der Rath zu Neubrandenburg auf Bitten des Fürsten Albrecht von Meklenburg den Hof des Otto von Dewitz daselbst von allen Abgaben und Diensten 5 ) - Mehrfach finden sich auch Steuerbefreiungen von Bürgern, zu denen dann verschiedenartige Anlässe vorliegen. Einmal wurden für die Gemeinde unentbehrliche Personen auf diese Weise bevorzugt. Eine um das Jahr 1281 niedergeschriebene Notiz im Wismarer Stadtbuche meldet: susceperunt consules magistrum Hermannum medicum et dederunt sibi gratis, ut civis sit, et liberum dimiserunt illum de collecta. 6 ) Das Rostocker Stadtbuch berichtet (um 1284): Notum sit, quod civitas Bertramum cyrurgicum in civem recepit et ipsum, quamdiu in civitate manserit, a collecta et vigiliis supportavit. 7 ) Auch den Ziegelmeistern Johann und Gerhard zu Wismar wird 1287 und 1289 wenigstens auf eine Zeit lang Steuerfreiheit gewährt. 8 ) Seiner der Stadt erwiesenen Dienste wegen wird 1344 ein Bürger in Wismar vom Schoß befreit: Dorgh truwes unde


1) M. U.=B. VI, 3591. Vgl. v. Below, a. a. O. S. 14 und 15. Zu landesherrlichen Amortisationsbestimmungen kam es wohl nicht, weil die Steuer auf dem platten Lande doch sehr bald verloren ging.
2) M. U.=B. II, 1480.
3) M. U.=B. VI, 3994.
4) M. U.=B. IX, 5766.
5) M. U.=B. X, 6617.
6) M. U=B. III, 1561.
7) M. U.=B. III, 1709.
8) M. U.=B. III, 1882: magister Gerhardus per quatuor annos, nisi ampliorem gratiam exigentibus meritis ipsius sibi ulterius facere voluerint. III, 1993. magister Johannes et Gerhardus sex annis.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 74 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

willeghes denestes willen, den her Ywan van deme Clutz in ghestlyken saken der staad dan heft unde nogh don wil truwelike unde schal, de wyle dat he leevet, hebben myne heren de radmanne eme de vryheyd gheven, dat alle syn ghud schal schotes vry wesen, al de wyle he leevet; men vor sines wyves ghut, unde wat it syk beteret heft unde nogh beeteret, dat schal he vorscheten van iare to iare by sinen eden. Alle andere plight schal he don like anderen raadmannen. 1 ) Anderen wird wegen Unfälle, Mißgeschick, Verluste, die sie erlitten haben, Befreiung oder Ermäßigung zugestanden. Notum sit, lautet eine Aufzeichnung im Rostocker Stadtbuche aus dem Jahre 1284, quod civitas dimisit Hermannum filium Eghelmari propter incommodum, quod passus fuit in conflictu iuxta Godebuz, solutum et liberum per dies vite sue a vigiliis et a collecta. 2 ) Dem Nicolao Tunneken fabro in Wismar wird einmal von seinem Schoß etwas abgelassen pro dampno aree sue. 3 ) In Wismar erläßt man ferner Bertoldo de Molne XII solidos de collecta sua, Bertrammo Sustraten XVI solidos de dampno, quod receperunt in gwerra, et Petro II marcas de suo dampno et Marquardo de Dammenhusen XVIII solidos pro suo dampno. 4 ) Oefters werden Renten, die der Rath und die Stadt selbst verkauft haben, abgabenfrei gemacht. 5 ) Einem Erkaufen der Steuerfreiheit kommt es gleich, wenn Walter von Wolde 1365 vom Rathe zu Rostock für seinen diesem überlassenen Acker eine Rente erhält, die ihm mit seinem Schoß beglichen werden soll: Domini consules in Rozstok concorditer vendiderunt Woltero de Wolde et uxori sue Anneken VI 1/2 marcarum redditus ad tempora vite eorum utrorumque pro agro suo, quod habuerunt in novis mansis civitatis, eisdem de collecta eorum civitati danda annuatim defalcandos, ita si ditiores in bonis fuerint, superaddent civitati, quod tenentur, si vero pauperiores fuerint, tunc civitas ipsis defectum supplebit per camerarios civitatis. 6 )


1) M. U.=B. IX, 6422. Aufzeichnung im Wismarer Rathswillkürbuche.
2) M. U.=B. III, 1719.
3) M. U.=B. II, 1476.
4) Ebendaselbst.
5) M. U.=B. XIV, 8212. XV, 9321. XVI, 10017. XVIII, 10816.
6) M. U.=B. XV, 9334. Oefter noch werden Verpflichtungen seitens der Stadt durch Zurückerstattung des Schosses oder eines Theils desselben beglichen. Vgl. II, 1476. V, 3334.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 75 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Seit dem Ende des 13. Jahrhunderts fingen die Städte an, in immer größerem Umfange Grundherrschaften zu erwerben. Die Fürsten überließen ihnen dann die erkauften oder sonstwie erworbenen Dörfer bedefrei und verzichteten auf ihr Besteuerungsrecht. Damit stand dann dem nichts mehr im Wege, den neuen Grundbesitz eventuell mit zur Stadtfeldmark zu legen, wozu bisweilen in den betreffenden Urkunden von den Fürsten ausdrücklich die Erlaubniß ertheilt wird. 1 ) In vielen Fällen wird bei Uebertragungen von Grundbesitz an die Städte auch wohl das Bederecht von den Landesherren mit abgetreten, so daß auch die Städte wie die übrigen Grundherren in Besitz von Bede auf dem platten Lande kamen. 2 ) Dem Hafenorte Warnemünde, den die Rostocker cum omni libertate ac proprietate, cum omni fructu et utilitate, cum omni iure, iudicio ymo et supremo, videlicet manus et colli, cum precaria ac singulis proventibus ab eadem derivantibus erworben haben, 3 ) wird der Schoß von diesen, wie wir aus einem Vertrage von 1359 ersehen, als Gemeindelast auferlegt; 4 ) der Ort wird also in Bezug auf die Bede in derselben Weise von der Stadt behandelt, wie diese selbst von dem Landesherrn.

Daß einzelne Bürger, wenn sie in den Besitz von Lehngütern kamen, auch die solchen Gütern verliehene Bedefreiheit genossen, falls sie nicht etwa selbst gar in den Besitz fürstlicher Hoheitsrechte über ihre Erwerbungen und damit auch der Bede gelangten, wurde schon im Anschluß an die Steuerfreiheit der Ritterbürtigen erwähnt. Auch einer städtischen Genossenschaft, der Mariengilde zu Perleberg, werden einmal im Jahre 1332 vom Grafen Heinrich von Schwerin Besitzungen steuerfrei übertragen. 5 ) Dagegen behält sich der Fürst Heinrich von Meklenburg im Jahre 1320 bei einem Verkaufe des Ritters Engelke von Manteuffel an die Schuhmachergilde der Stadt Friedland die Bede vor. 6 )


1) M. U.=B. III, 2165, 2413. IV, 2509. V, 3220, 3299. VII, 4404. VII 4835.
2) M. U.=B. III, 2200. VII, 4763, 4843. VIII, 5014, 5142. IX. 5980. XV, 8875, 8876.
3) M. U.=B. VII, 4608.
4) M. U.=B. XIV, 8696.
5) M. U.=B. VIII 5316.
6) M. U.=B. VI, 4197.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 76 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

4. Die Bedepflichtigen.

Wir sind jetzt alle Stände durchgegangen, denen in Bezug auf ihre Stellung zur Bedepflicht Vorrechte eingeräumt sind. Man sieht, daß nach diesen zahlreichen Privilegien die der Idee nach vorhandene allgemeine Steuerpflicht nur sehr durchlöchert wieder zum Vorschein kommt. Geistliche und Ritter waren für ihren selbstbewirthschafteten Grundbesitz steuerfrei. Die Steuer in den Städten wurde von den Landesherren in vielen Fällen sehr früh aus der Hand gegeben, und es blieb an ihrer Stelle nur eine jährliche runde Summe bestehen. Von den Hintersassen der Stände waren die Bauern der geistlichen Grundherren im 13. Jahrhundert ganz, später noch zum großen Theil, die Bauern der Ritter in einigen Fällen von der Steuerleistung an den Landesherrn befreit. So bildeten denn den Kern der Steuerzahler eigentlich nur die Mehrzahl der unter den Rittern sitzenden Bauern und die Kolonen des fürstlichen Domaniallandes. Dazu kommt noch der andere, nicht befreite Theil der geistlichen Hintersassen und die Bewohner derjenigen Städte, deren Schoß der Landesherr in der Hand behalten hatte. Immerhin machten sie alle zusammen die Hauptmasse der Territorialbevölkerung aus. - Aber auch in dieser Gestalt blieben die so schon durch viele Befreiungen stark geminderten Steuereinkünfte aus den Territorien nicht in der Hand der Landesherren vereinigt, wie wir später sehen werden. -

Wie obige Zusammenstellung schon sagt, wurde die Hauptlast der Steuer gerade von demjenigen Stande getragen, der auf seiner Scholle gar nicht kraft eigenen Rechtes saß, sondern dem diese von Grundherren verliehen worden war, von dem Bauernstande. Denn von den Bauern, von den Pächtern wurde die Steuer für das ausgethane Land gezahlt, nicht von den Eigenthümern. Die villani, coloni, subditi 1 ) werden durchweg als die Steuerzahler genannt; das ghelt wird den buren afgheschattet. 2 ) Die Befreiungen durch die Landesherren werden in den Urkunden meist so formulirt, daß fortan die Bauern der betreffenden Güter nichts mehr zu zahlen haben sollen. Die bereits angeführte Urkunde des Fürsten Heinrich von Meklenburg, in der er die Bauern von Groß=Görnow von der Bede befreit, damit sie dem Ritter Johann von Zernin


1) M. U.=B. XIII, 7539. IX, 6469. XV, 8890.
2) M. U.=B. XVIII, 10358.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 77 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

einen höheren Grundzins zahlen können, beweist ebenfalls, daß eine Steuerpflicht der Grundherren für das ausgeliehene Land nicht bestand. 1 ) Obwohl eine Befreiung ausgethanen Besitzes ihren Grund immer nur in der Stellung des Grundherrn hat und zu seinen Gunsten gewährt wird, so ist doch dieser dem Landesherrn gegenüber auch nicht einmal formell - so daß letzterer sich etwa an ihn als den Eigenthümer hielte und er die Bede wieder von seinen Bauern einzöge - zur Steuerleistung verpflichtet. Vielmehr besteht durchaus eine direkte Steuerpflicht der Hintersassen gegenüber dem Landesherrn. Von dieser Steuerpflicht der Pächter findet sich bei der ordentlichen Bede in Meklenburg keine Ausnahme in den Urkunden. 2 ) - Ueberhaupt ist in der älteren Steuerverfassung allgemein der Inhaber und nicht der Eigenthümer des Grundstücks Steuersubjekt. Es lag das wohl theils daran, daß der jeweilige Inhaber besser haftbar gemacht werden konnte, theils war es in den für die Grundherren bestehenden Privilegien der Steuerfreiheit begründet. Hin und wieder sind jedoch, besonders in Westdeutschland, Versuche gemacht worden, die Steuer auf den Eigenthümer abzuwälzen, theilweise auch mit Erfolg. 3 ) Auch in Meklenburg mögen vielleicht solche Versuche vorgekommen sein, wenn sie auch nicht überliefert sind; durchdringen konnten sie hier aber schon deshalb nicht, weil die Eigenthümer selbst sehr bald zum großen Theil die Bede von ihren eigenen Gütern für sich erwarben.

IV. Vertheilung der Steuer.

Solange die Bede noch unregelmäßig erhoben wurde, wird auch ihre Höhe noch durchaus schwankend gewesen sein; die Größe des Betrages, der damals auf die einzelnen Hufen umgelegt wurde, wird ganz von dem Belieben des Landesherrn abhängig gewesen und von diesem nach seinen jeweiligen Bedürfnissen festgesetzt worden sein. Das mußte natürlich anders werden mit der Umwandlung der alten willkürlichen Bede in eine ordentliche. In einer Urkunde des Grafen Nikolaus von Schwerin vom Jahre 1313 wird von der aus mehreren Dörfern


1) M. U=B. V, 3244.
2) Auch in X, 6612 ist die Erhebung a vasallis wohl nur gleichbedeutend mit: auf dem grundherrlichen Besitz der Vasallen.
3) Vgl. v. Below, Artikel Grundsteuer im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Supplementband 2, S. 463.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 78 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

an das Kloster Zarrentin verpfändeten Bede gesagt: Hec autem precaria et tallia de villis prescriptis danda stabit ad taxum illum et modum, quo cetere ville territorii Wittenborch talliabuntur a nobis. 1 ) Eine andere Urkunde vom Jahre 1357 bestimmt in Bezug auf Bede, die an eine Vikarei übertragen ist: quando, quociens aut quantumcunque nos et successores nostros quoscunque precariam de mansis territorii Zwerinensis recipere contingerit, tociens et tantum memorate vicarie vicarius de mansis prefatis . . . sine alicuius reclamacione secundum quotam libere sublevabit. 2 ) In Bezug auf veräußerte Bede findet sich öfters die Verfügung: precariaecundum communem inposicionem, sicut per totam terram dominii Magnopolensis inposita fuerit, exsolvent. 3 )

Für die Höhe der Steuer war also nicht mehr das Belieben des Landesherrn, sondern ein bestimmter taxus et modus maßgebend; es fand eine communis inposicio statt. Welches war nun dieser Modus der Veranschlagung, den man bei der Festlegung der Steuersätze für die einzelnen Hufen und den sonstigen Grundbesitz beobachtete? Daß man sich bei der Vertheilung der Bede etwa blos ganz mechanisch nach der Größe der in Betracht kommenden Grundstücke gerichtet hat, das wird man keinenfalls für wahrscheinlich halten können. Dafür sind die Sätze für die einzelnen Hufen viel zu verschieden. 4 ) Güte und Ertragsfähig=


1) M. U.=B. VI, 3645.
2) M. U.=B. XIV, 8391.
3) M. U.=B. VII, 4919. XIII, 7788.
4) Ueber die Höhe der Steuerbeträge s. weiter unten. Wenn in dem Dorfe Wester=Golwitz 2 Hufen 4 Mark, 1 Hufe 2 Mark, 2 1/4 Hufen 4 1/2 Mark zahlen und 1/8 Hufe nicht, wie es dem entsprechen würde, 4 Schillinge, sondern 3 Schillinge, so kann man wohl annehmen, daß hier eine Einschätzung nicht nur nach der Größe, sondern auch nach dem Werthe zu Grunde liegt (IX. 6379). Bei den nicht sehr zahlreichen Nachrichten über die Höhe der Steuer sind allerdings andere Beispiele einer Verschiedenheit des Steuerbetrages fiir die einzelnen Hufen innerhalb derselben Gemeinde nicht beizubringen. Angedeutet scheint das Vorkommen solcher Verschiedenheit noch in M. U.=B. XV, 9033 zu sein: bede, alse sin nabure gheven boven unde nedderen, wenn man nicht annimmt, daß das hier nur auf einen Unterschied in der Größe des Besitzes zurückgeht. Die Bederegister (M. U.=B. VII, 4402 u. Jahrb. des Vereins für Mekl. Gesch. Bd. 11, S. 404) geben nur die Steuersumme für die Dörfer im ganzen und daneben die Gesammthufenzahl an. Aus dem Verhältniß beider Zahlen ist dann zwar meist zu ersehen, daß die Beträge für die einzelnen Hufen nicht gleich gewesen zu sein scheinen; doch bleibt es zuweilen ungewiß, ob man nicht auch mit befreiten Hufen zu rechnen hat und wieviel von dem ungleichen Verhältniß auf Steuerausfälle zu schieben ist. Von so feiner Durchbildung wird man (  ...  )
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 79 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

keit wurden offenbar mit in Anschlag gebracht. in defectus in agris 1 ) ein dampnum aree 2 ) galt nachweisbar auch als ein Grund zur Ermäßigung der Abgabe. So können wir, wenn es auch in den erhaltenen Quellen nicht direkt ausgesprochen wird,


(  ...  ) sich natürlich auch das System einer Einschätzung nach dem Werthe nicht zu denken haben, daß die Steuerbeträge für Besitz von gleicher Größe innerhalb derselben Gemeinde eine besonders große Mannigfaltigkeit aufgewiesen hätten. - Große Unterschiede sind in den Steuersätzen verschiedener Gemeinden nachzuweisen; auch diese wird man nicht lediglich auf Zufall oder Willkür zurückführen können. Da in Meklenburg, wie wir sehen werden, die Vertheilung nicht in der Hand der Gemeinde lag, so können diese Differenzen nicht aus Abmachungen und Verträgen, die der Landesherr etwa ganz zusammenhangslos zu verschiedenen Zeiten mit den einzelnen Gemeinden geschlossen hätte, zu erklären sein. Der Landesherr läßt die Vertheilung selbst vornehmen und zwar besteht eine communis inposicio per totam terram. Es wurden demnach überall die gleichen Gesichtspunkte bei der Vertheilung im Auge behalten; die Verschiedenheit der Steuerhöhe in den verschiedenen Gemeinden hatte dann also ebenfalls wohl ihren Grund in einer Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit und der Ertragsfähigkeit der Aecker. Werth ist wohl auch darauf zu legen, daß andererseits die Steuersätze von Hägerhufen keine ihrem Umfange entsprechende Differenz von denen anderer Hufen zeigen: to deme olden Hagene in sosteyn hoven an eysliker huve eyne mark Lubesch. XVIII, 10808. - in dem dorpe tho dem Everdeshaghen . . . in ener iewelken hove achteyn schillinghe to bede; unde in ener halven hoven . . . neghen schillinghe to bede. XVIII, 10798. - In VII, 4927 werden zwei Hägerhufen und 5 andere verkauft. Die Hufen werden formell von der Bede befreit, die Bauern müssen aber dem neuen Grundherrn außer pro censu noch pro dictis libertatibus zahlen; thatsächlich hat also auch eine Bedeübertragung stattgefunden. Für Bede= und Pachtleistung einer jeden Hufe ist hier eine Gesammtsumme angegeben. Wieviel von dieser auf die Pacht zu rechnen ist, kann man aus VI, 4178 ersehen, wo der census für Hägerhufen und für andere aus demselben Dorfe angegeben ist. Dieser beträgt für beide Hufenarten die gleiche Summe von 4 1/2 ßl. Lüb., während einschließich der Bede jede der beiden Hufenarten 34 1/2 ßl. Lüb. zu zahlen hat, also als Entschädigung für Bede etc. . 30 ßl. für die Hufe. Wie man bei der Festsetzung der Pacht für Hägerhufen darauf Rücksicht nahm, daß der neugerodete Boden noch nicht gleich so ertragsfähig sein konnte wie schon länger bebauter, und daß der größere Umfang des Grundstückes zu einer extensiveren Wirthschaftsweise nöthigte, so ließ man dieselben Gründe offenbar auch bei der Umlage der Bede auf diese Hufen gelten und belastete die Hägerhufe nicht allein nach ihrer Größe. Aus dieser Thatsache allein aber ergiebt sich schon, daß der Gesichtspunkt, daß auch Qualität und Ertragsfähigkeit der Güter mit in Rücksicht zu ziehen seien, bei der Vertheilung der Steuer nicht ganz fehlte.
1) M. U.=B. V, 3271. Vgl IX, 6457, wo die Steuer, weil sie mit der Ertragsfähigkeit der Hufen in keinem angemessenen Verhältnisse steht, nicht mehr secundum numerum mansorum, sondern nur für 12 Hufen erhoben werden soll. - Vgl. auch die Steuerfreiheit von wüstliegendem Besitz: VII, 4572.
2) M. U.=B. II, 1476.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 80 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

doch mit Wahrscheinlichkeit annehmen, daß man auch schon eine Bonitirung kannte. Für die Steuer in den Städten findet sich vielleicht ein Hinweis darauf in der erwähnten Aufzeichnung über die Befreiung des Ywan von deme Clutz von dem Schoß: men vor sines wyves ghut unde wat it syk beteret heft unde nogh beeteret, dat schal he vorscheten van iare to iare by sinen eden. 1 ) Ghut geht hier vermuthlich nicht nur auf Baarvermögen, sondern auch auf liegenden Besitz an Häusern oder Grundstücken; sonst würde wahrscheinlich nicht gerade der Ausdruck syk beteren gewählt sein, der wohl nicht so sehr eine quantitative Vermehrung bezeichnet, nicht gleichbedeutend mit si ditior in bonis fuerit 2 ) ist, als vielmehr auf eine Werthverbesserung der schon vorhandenen Vermögensobjekte geht.

Ahlers scheint anzunehmen, daß für die Einschätzung des zu besteuernden Grundbesitzes die jedesmalige Höhe der dafür gezahlten Pacht als Maßstab gedient habe. 3 ) Es ist nicht ausgeschlossen, daß das vielfach der Fall gewesen ist, da man ja in der Pachthöhe schon einen Werthmesser für die Ertrags= und Leistungsfähigkeit eines Gutes hatte; als allgemeines Prinzip war es aber wohl bei der Steuervertheilung gar nicht durchführbar. In der schon angeführten Urkunde des Herzogs Wartislav von Pommern für das Kloster Dargun vom Jahre 1326 geht die Berücksichtigung der Pacht wenigstens so weit, daß sich die Bede in gleichem Verhältnisse danach richten soll, ob die Pachtbestände voll, halb oder gar nicht einlaufen: ut sicut ipsi pachtum a predicta villa recipiunt, sic et nos nostram precariam ibidem volumus extorquere, ita: dum ipsi plenum pachtum receperint, tunc nos plenam precariam ibidem eciam percipiemus; dum vero dimidium pachtum ipsi receperint, tunc nos dimidiam precariam similiter recipiemus; dum vero ipsi nullum pachtum in eadem villa ex-


1) M. U.=B. IX, 6422.
2) M. U.=B. XV, 9334.
3) Ahlers, Das bäuerliche Hufenwesen in Meklenburg zur Zeit des Mittelalters. Jahrb. des Vereins f. mekl. Gesch., Bd. 51 (1886), S. 62 und 63, 79 und 80. Wenigstens wird hier auf einige Fälle hingewiesen, in denen die Bede die Hälfte des Pachtwerthes betragen habe, und es scheint die Annahme vorzuliegen, daß dies allgemein der Fall gewesen sei. - Vgl. auch dazu M. U.=B. XIV, 8214. Alle dit vorbenumede gud hebbe wi den heren to den Brode vorkoft, ene iewilke mark pacht vor teyn mark, der achten vrigen huven bede to halveme werde na deme kope der pacht, esliker huven erve der achte vrigen huven vor twintich mark.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 81 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

egerint, tunc nos similiter ibi nullam precariam exigemus. 1 ) Der Nachweis eines ganz konstanten Verhältnisses der Bedehöhe zu der Pachthöhe, wie ihn Merklinghaus für die Mark Brandenburg führen zu können glaubt, 2 ) ist jedoch in Meklenburg jedenfalls nicht zu erbringen.

Die Einschätzung der Güter nach ihrem Werthe mag schon an sich aus keiner höheren Stufe der Vollkommenheit gestanden haben. Ihre Bedeutung wurde jedoch sehr bald gänzlich hinfällig durch die schnelle Entwicklung der Bede zu einer fixirten Abgabe. Aus der Art, wie Beden als feste jährliche Renten an Grundherren veräußert werden, 3 ) sehen wir, daß die Beträge sehr früh in der einmal festgesetzten Höhe erstarrten. Die Bede ist bald allgemein eine feste Reallast, die auf dem Grundbesitz ohne Rücksicht auf steigenden oder fallenden Bodenwerth unveränderlich ruht. Das Register 4 ) des Reimar von Plessen über die in den Jahren 1322 - 72 aus dem Kirchspiele Proseken und noch einigen angrenzenden Dörfern erhobenen Beden, die dem Inhaber durch Fürst Heinrich von Meklenburg verpfändet sind, beweist, daß in den ganzen fünfzig Jahren keine Steuervertheilung stattfand. Die Steueranforderungen bleiben immer die gleichen; die Summen, welche nicht aufgebracht werden können, werden als Ausfälle gebucht. 5 ) Eine Neuregelung wird nicht vorgenommen, obwohl die Gesammtsumme, mit der immer gerechnet wird, kein einziges Mal vollzählig einläuft. 6 )


1) M. U.=B. VII, 4748.
2) Merklinghaus a. a. O. Vgl. auch M. U.=B. III, 1917 (brandenburgisch): de talento quolibet.
3) Z. B. M. U.=B. IX, 5738 und VII, 4436.
4) M. U.=B. VII, 4402.
5) Vgl. das Nähere in Kap. V.
6) In einem anderen Falle, in dem Bede als feste Reallast veräußert ist, wird jedoch der Betrag, den ein Bedepflichtiger nicht aufbringen kann, nicht ohne Weiteres als Ausfall angesehen, sondern den übrigen Verpflichteten mit aufgebürdet. VIII, 5584. Scal syn witlik unde openbare . . . dat wy . . . brodere ghenomet van Plesse, knapen, vorkoft hebben . . . deme vromen, wysen manne Hinrike Korneken . . . vif mark Lubescher penninghe to bede an eneme hove, de beleghen is in dem lande to Pole unde is gheheten up deme velde und in sestehalver hove, de darto beleghen syn, to ewygher iarliker rente. . . . were dat der besittere welk vorarmede, de andern scholen sinen deel, des de armen, der sin myn efte mer, nycht ghelden mach efte moghen, yo bynnen der stat to der Wysmer na Hinrikes willen unde siner erfnamen unde nakomelingen beschedeliken de veer leste kornes tuschen sunte Mycheles daghe unde sunte Mertens, unde de vif mark to bede yo to sunte Mycheles daghe . . . [ghelden].
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 82 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Vorwiegend ist die Bede in Meklenburg in Geld aufgelegt worden; doch hat sie den Charakter einer Naturalsteuer, der ihr in den ersten Zeiten in höherem Maße angeheftet haben mag, nicht ganz abgestreift. Wir hören von precariis tam annone quam nummorum, 1 ) tam denariorum quam annone 2 ) tam denariorum quam frugum, 3 ) von precaria pecuniaria et annonali, 4 ) von penninchbede und kornbede. 5 ) Es kommen exactiones, tallie et peticiones pecudum aut pecuniarum, 6 ) exactiones, peticiones . . . requisiciones . . . gravamina seu talliaciones precariarum annone, pecorum aut aliarum quarumcunque rerum 7 ) vor. Die Herzoge Johann und Albrecht von Sachsen=Lauenburg befreien 1302 Besitzungen des Domkapitels zu Ratzeburg ab omni petitione maiore et minore, ab exactionibus, quas facere consuevimus in porcis, pecunia et annona. 8 ) Die in Getreide und Vieh auferlegte Bede machte jedoch bei Weitem den geringeren Theil des Gesammtwerthes der Steuer aus.

Die Leistungen in baarem Gelde betrugen für die Hufe bei der großen Bede im Herbst gewöhnlich 2 Mark, bei der kleinen im Frühjahr 1 Mark. 9 ) Häufig waren die Beträge jedoch auch geringer. Zuweilen beläuft sich die Herbstbede nur auf 24 Schillinge; 10 ) dem entspricht dann eine kleine Bede von 12 Schillingen. 11 ) Von einigen Hufen wird ausdrücklich gesagt, daß sie im ganzen Jahr nur 2 Mark bezahlten. 12 ) In einem Falle wird die ganze Höhe der Geldleistung auf 30 Schillinge


1) M. U.=B. IX, 6506 B.
2) M. U.=B. IV, 2617.
3) M. U.=B. V. 3412.
4) M. U.=B. IX, 6390.
5) M. U.=B. IX, 6206.
6) M. U.=B. XV, 8893.
7) M. U.=B. VIII, 5627.
8) M. U.=B. V, 2793. Vgl. auch VII 4493: ab omni gravamine et peticione seu precaria maiore et minore et ab omni genere exaccionum, seu consistent in porcis seu in pecoribus, sive annona, sive pecunia sive alia re quacunque. Ferner III, 2275, 2307. V, 3540. VI, 4016.
9) 2 Mark: M. U.=B. XIV, 8402. IX, 6559. IX, 6536. IX, 6208. XIII, 8097. IX, 6379. XIV, 8310. 1 Mark: precaria primaria VI, 3970. IX, 6450. XIV, 8402. XIV, 8427. XIII, 8105. IX, 5738. VII, 4892. VII, 4532. XIII, 8036 XIV, 8310. - Ueber die verschiedenen Bedetermine vgl. unter V.
10) M. U.=B. X, 6757. VIII, 5461.
11) M. U.=B. XV, 9352 A. IX, 5794.
12) M. U.=B. VII, 4435. VII, 4436. IX, 6469. XIII, 7609.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 83 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

angegeben, wovon 10 Schillinge veräußert werden; wir können annehmen, daß die 20 Schillinge, die zurückbehalten wurden, die große Bede ausmachten, die gewöhnlich gerade das Doppelte der kleinen betrug. 1 ) In einem anderen Falle wird von der Hufe die bede twye des yares, yo thu der tyd achte Lubesche schillinghe gezahlt; hier betrug also die Geldabgabe im ganzen Jahre nur 1 Mark. 2 ) Von einer dreimal im Jahre erhobenen Bede werden für die beiden ersten Termine Leistungen von je 1 Mark, für den dritten eine von 2 Mark angegeben. 3 ) Nach Obigem schwankte also die jährliche Höhe der Geldbede zwischen 1 und 4 Mark für die Hufe.

Außer der Geldabgabe wird von der Hufe noch eine Leistung in Korn erhoben. Kornbede findet sich einmal neben einer Geldbede von 24 Schillingen in dem Betrage von 3 Scheffeln dreierlei Korn, nämlich von 1 Scheffel Roggen, 1 Scheffel Gerste, 1 Scheffel Hafer. 4 ) Ein ander Mal zahlt die Hufe an großer Bede (in festo beati Martini) 24 Schillinge, 2 Scheffel Roggen, 2 Scheffel Gerste, 2 Scheffel Hafer, an kleiner Bede (in festo beate Walburge) 12 Schillinge, 1 Scheffel Roggen, 1 Scheffel Gerste, 1 Scheffel Hafer. 5 ) In welchem Werthverhältniß die Kornbede zur Geldbede stand, können wir aus zwei Urkunden ersehen, die den damaligen Geldwerth des Korns angeben: 1 Scheffel Hartkorn (Roggen oder Gerste) steht im Werth von 1 Schilling lübisch, 1 Scheffel Hafer gilt gleich 1/2 Schilling lübisch (1 Schilling lübisch ist gleich 1 1/2 Schilling wendisch für die Mitte des 14. Jahrhunderts). 6 )

Die Spezifizirung einer Viehbede wird uns nur einmal gegeben, nämlich in der Urkunde über die Steuer der Dörfer Sukow und Drehnkow, die zwei Kühe ratione precarie zu leisten haben. 7 ) Während die Kornbede allgemein neben der Geldbede weiter bestanden zu haben scheint, ist das bei der Viehbede offenbar nicht der Fall. Soweit sie überhaupt eingeführt worden


1) M. U.=B. XIII, 8156.
2) M. U.=B. XVI, 10018. Vgl. auch XIV, 8427: quilibet mansus dabit VIII solidos.
3) M. U.=B. XIV, 8310. - Für die Differenzen aller oben angeführten Geldabgaben kommt außerdem noch in Betracht, daß sie theils in lübischer, theils in wendischer Münze geleistet wurden.
4) M. U.=B. VIII, 5461. (Bede zu Michaelis.) Ebenso 5550.
5) M. U.=B. V, 2872.
6) M. U.=B. VIII, 5204 und X, 6909. - Ueber die Frage, ob die Hundekorn benannte Abgabe identisch mit der Kornbede ist, vgl. den Exkurs.
7) M. U.=B. VIII, 5123.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 84 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

war, scheint sie später meist in eine Geldleistung umgewandelt zu sein. Von einer öfters unter dem Namen petitio porcorum oder swynebede vorkommenden, in Geld erhobenen Abgabe wird man nichts Anderes annehmen können, als daß sie an die Stelle einer in Schweinen geleisteten Bede getreten ist. 1 )

Neben der Frage nach der Art der Vertheilung und nach der Qualität und Quantität der umgelegten Beträge ist noch von Interesse, wer die Steuervertheilung vorgenommen hat. Aus der Thatsache, daß der Landesherr in Meklenburg zur Festsetzung der ihm zustehenden Abgaben das ius mensurationis ausübte, d. h. das Recht hatte, die Hufen nachmessen zu lassen, können wir wohl schließen, daß die Vertheilung der Steuer innerhalb der Gemeinden auf die einzelnen Einwohner nicht wie in den rheinischen Gebieten 2 ) durch Gemeindeorgane, sondern durch landesherrliche Organe ausgeführt wurde. Unter diesem Vermessungsrecht hat man sich nun ein ausgebildetes Katasterwesen natürlich noch nicht zu denken. Die mensuratio oder der hofslach war gar nicht einmal ein ausschließlich den Inhabern öffentlicher Gewalt zustehendes Recht. Nach den Untersuchungen von Brümmer darüber 3 ) ist sowohl die Auffassung von Nitzsch, 4 ) daß die Vermessung eine grundherrliche Gerechtsame, wie auch die von Lisch, Balck und Ahlers, 5 ) daß sie ein landesherrliches Hoheitsrecht gewesen sei, nicht zutreffend. Zur Nachmessung war vielmehr jeder berechtigt, der irgendwelche Rechte privater oder öffentlicher Natur, die auf dem Grundbesitz lasteten, geltend machen konnte; so der Grundherr in Bezug auf den ihm zustehenden Grundzins, der Bischof in Bezug auf den Zehnten


1) Z. B. M. U.=B. V, 3080. VI, 3823. IX, 6120. X, 6645. - VII, 4435: Die Abgabe pro peticione porcorum wird hier offenbar an Stelle einer Abgabe in Schweinen, nicht für Schweine gegeben, ebenso wie die folgenden vlaspennighe an Stelle einer Leistung in Flachs stehen. IX, 6110. Zwei Häuser zahlen quatuor solidos cum dimidio pro iusta pensione porcorum et quatuor marcas pro precaria. - Zu unterscheiden ist die Abgabe von einer anderen, die für die Schweinemastberechtigung gegeben wird. Vgl. M. U.=B. II, 1236: pro porco. VII, 4461. VII, 4698.
2) Vgl. v. Below a. a. O.
3) Jahrbuch des Vereins für meklenburgische Geschichte, Jahrg. 57 (1892), S. 322 ff.
4) Nitzsch, Zur Geschichte der gutsherrlich=bäuerlichen Verhältnisse, Jahrbuch für die Landeskunde der Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg. Neue Folge. Bd. V, S. 102 und 104.
5) Lisch, Geschichte der Besitzungen auswärtiger Klöster in Meklenburg. Jahrbuch des Vereins für meklenburgische Geschichte, Bd. 13, S. 130. - Balck a. a. O., I, S. 45 ff. - Ahlers a. a. O.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 85 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und der Landesherr in Bezug auf die am Grundbesitz haftenden öffentlich=rechtlichen Leistungen, insbesondere in Bezug auf die Bede. Die Messungen konnten demnach sowohl auf privaten als auch auf öffentlichen Rechtstitel hin vorgenommen werden, je nach dem Charakter desjenigen, der sie veranlaßte. Die Vermessung jedes Berechtigten hatte nur für ihn selbst Gültigkeit und war von der des anderen unabhängig. Der Zweck des Verfahrens war in jedem Falle verschieden. Der Grundherr stellte fest, ob die wirkliche Größe des ausgethanen Landes der bei der Austheilung in Anrechnung gebrachten Hufenzahl entspräche, um, falls sich ein overslach herausstellte, diesen zu verkaufen oder anderweitig auszutheilen oder den gegenwärtigen Besitzern den Grundzins dafür zu erhöhen, eine overpacht (pactus excrescens) zu erheben. Der Bischof konnte in solchem Falle Ueberzehnten, der Landesherr Ueberbeden (overbede) 1 ) fordern. Ausgeführt wurde die Messung mit einem Maßstrick (funiculus). - Mit der Zeit gewann die landesherrliche Vermessung immer mehr Autorität, verdrängte schließlich die anderen und gelangte zur allgemeinen Geltung. Dadurch, daß so die Einrichtung einen ausschließlich öffentlich=rechtlichen Charakter bekam, wurde sie fähig, die Grundlage für ein modernes Katasterwesen zu bilden. - Wenn nun der Landesherr durch seine Organe behufs Festsetzung der Bede die Hufen der einzelnen Dörfer nachmessen ließ, so geht daraus auch hervor, daß er selbst die Steuerbeträge für die einzelnen Grundstücke ansetzen ließ und daß er nicht etwa nur für die Gemeinden im Ganzen Steuersätze bestimmte, deren Umlage dann durch jene selbst besorgt worden wäre. Gemeindesache war die Steuervertheilung vielmehr wohl nur dann, wenn der Landesherr ausnahmsweise auf sein Vermessungsrecht Verzicht geleistet hatte oder überhaupt die Steuer nur als Gemeindelast eingefordert wurde. Schon in der Kolonisationszeit wurde zuweilen vom Landesherrn ein Gebiet zur Rodung übergeben sine numero mansorum, d. h. ohne daß nachher von landesherrlicher Seite eine Aufmessung des verliehenen Landes stattgefunden hätte. In solchen Fällen wurde wohl für die öffentlichen Abgaben eine Pauschalsumme eingesetzt, wenn nicht überhaupt völlige Befreiung davon eintrat. 2 )


1) M. U.=B. XVI, 9918.
2) Z. B. verleiht um 1237 der Herzog Wartislav von Pommern dem Kloster Doberan drei Dörfer sine numero mansorum; jedoch sind diese ab omni exactione et advocatia befreit.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 86 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Bei späteren Verzichtleistungen auf die Nachmessung wird gewöhnlich ausdrücklich auf die Bede Bezug genommen. Nikolaus von Werle erklärt 1297: villulam Vipperniz, iacentem in advocacia Lawis et sub abbacia fratrum in Dargun, exemptam et liberam ab omni mensuracionis et funiculacionis genere pro quatuor mansis perpetuo donavimus et posuimus, ita videlicet ut in precariis et exactionibus dandis, vel quicquid communis terra fecerit, coloni dicte villule iuxta numerum quatuor mansorum nec amplius facere teneantur. 1 ) Im Jahre 1306 bestimmt Fürst Heinrich von Meklenburg bei der Bestätigung des Verkaufs des Dorfes Wolde durch den Ritter Marquard von Hagen an das Heilig=Geist=Haus zu Lübeck: Nec unquam <bona> mensurabuntur ea mensura, quam hofslach nominant in vulgari, nam, licet ipsorum bonorum estimacio stet pro quatuor mansis, et de eis questus peticionis nostre, cum imminet cunctis ecclesiis terre nostre, nisi pro quatuor mansis recipiatur. 2 ) Die Urkunde des Fürsten Heinrich für das Kloster Rehna vom Jahre 1309, in der er die Bede in bonis sanctimonialium in Rene dictis Bunenhoph nur für 6 Hufen erheben lassen will, auch wenn das Kloster Neurodungen in locis lignorum dictis teuthonice holtstede veranstaltet hat, wurde schon angeführt: Dimisimus enim prenominate ecclesie ob spem retribucionis divine, quicquid nobis aut nostris successoribus in perpetuum de huiusmodi mansis novalibus posset derivari nomine precarie, reservata nobis consueta precaria sex mansorum. 3 ) In allen diesen Fällen ist natürlich nicht anzunehmen, daß nur die Besitzer einer bestimmten Anzahl von Hufen zur Steuer herangezogen, alle übrigen aber frei ausgegangen wären. Vielmehr trug hier wohl die nur für eine gewisse Hufenzahl auferlegte Bede den Charakter einer Pauschalsumme. Mit dem Verzicht des Landesherrn auf das Vermessungsrecht ging vermuthlich die Vertheilung auf die Gemeinde über, welche dann die nur für einen Theil der Grundstücke berechnete Bede auf alle umlegte. In der letzten Urkunde geschah des Vermessungsrechtes direkt keine Erwähnung; trotzdem ist natürlich


1) M. U.=B. IV, 2429.
2) M. U.=B. V, 3090. In diesem Falle ist also auf außerordentliche Bede Bezug genommen.
3) M. U.=B. V, 3305. Andere Befreiungen von der Vermessung, wo aber auch zugleich von der Bede befreit wird: M. U.=B. IV, 2514. V, 2726. V, 2938.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 87 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

dem ganzen Inhalte nach eine Verzichtleistung auf dasselbe in ihr ausgesprochen. Eingeschlossen ist eine solche auch immer mit in den Fällen, in denen eine Gesammtbesteuerung stattfindet, also außer der Vertheilung auch noch die Erhebung der Einzelsteuer in den Händen der Gemeinde liegt. Abgesehen von den Städten kommt das auch ausnahmsweise auf dem platten Lande vor; von den dem Kloster Stepnitz gehörenden Dörfern Sukow und Drehnkow ist das in einer schon erwähnten Urkunde des Grafen Heinrich von Schwerin bezeugt. 1 ) In allen anderen Fällen, wo die ausdrückliche Verzichtleistung auf das Vermessungsrecht oder die Auferlegung einer Gemeindelast nicht nachweisbar ist, haben wir auch keinen Anlaß, anzunehmen, daß die Vertheilung der Steuer nicht durch landesherrliche Organe besorgt worden wäre. 2 )

V. Erhebung und Verwendung der Steuer.

1. Die mit der Erhebung betrauten Beamten und das Verfahren bei der Erhebung.

Wie die Vertheilung, so wurde auch die Erhebung der Steuer in der Regel direkt durch landesherrliche Organe vorgenommen. Die advocati vel officiales, 3 ) officiati 4 ) advocati et servitores, 5 ) advocati vel boddelli vel ipsorum nuncii, 6 ) amptlude effte vagede, 7 ) advocati, subadvocati, officiales, commissarii, nuncii aut alii subditi, 8 ) voghede edder landryder, 9 ) officiales, advocati et ministri eorundem, 10 ) officiales, advocati vel alie submisse persone 11 ) oder wie die Bezeichnungen sonst noch lauten mögen, werden als diejenigen


1) M. U.=B. VIII, 5123.
2) In der Stadt Marlow, deren Schoß, wie wir sahen, noch von den landesherrlichen Beamten erhoben wurde, scheint auch nicht einmal die Vertheilung in den Händen der Gemeinde gelegen zu haben, da es nach der Urkunde des Herzogs Albrecht (XV, 9093) Sache der Vögte ist, talliacionem vel collectam facere vel inponere.
3) M. U.=B. III, 1687.
4) M. U.=B. V, 3221.
5) M. U.=B. IX, 6539.
6) M. U.=B. IX, 6188.
7) M. U.=B. XVI, 9873.
8) M. U.=B. XVIII, 10200.
9) M. U.=B. XVIII, 10169, 10596.
10) M. U.=B. VI, 3996.
11) M. U.=B. XIV, 8599.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 88 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

genannt, welche die Erhebung leiteten oder vollzogen. Demnach bildeten also die einzelnen Sammelstellen für die Beden die Vogteien oder später die Aemter, und die Steuerverwaltung lag in den Händen der Vögte oder der Amtleute - letzterer Name wird schon seit Mitte des 14. Jahrhunderts vereinzelt in den Urkunden genannt -, die in Meklenburg sowohl Gerichts= wie Verwaltungsbeamte waren; ihre Unterbeamten hatten die Abgabe einzutreiben. Welchen Charakter diese Unterbeamten hatten, die das Einsammeln der Steuer auszuführen hatten, ob sie Amtsknechte, d. h. in erster Linie Verwaltungsbeamte, oder ob sie Fronboten, d. h. in erster Linie Gerichtsbeamte waren, läßt sich aus den ihnen in den Urkunden beigelegten Namen nicht sicher erschließen. Während die Bezeichnungen boddelli, servitores, servi für den Amtsknecht zu sprechen scheinen, scheint der Name nuntius auf den Gerichtsboten hinzuweisen. Wahrscheinlich waren auch bei den Unterbeamten beide Thätigkeiten vereinigt. In die Kompetenzen der Lokalgewalten, der Vögte, fand von der Centralstelle aus nur in Ausnahmefällen ein Eingriff statt, indem Hofbeamte oder sonst vom Landesherrn besonders Beauftragte mit der Erhebung betraut wurden. Es scheint das immer dann geschehen zu sein, wenn die Steuer zu einem bestimmten Zwecke gleich von eben diesen Beauftragten verwendet werden und deshalb nicht in die Vogteikasse fließen sollte. So erklärt Fürst Johann von Werle 1365: wy kese tu hovetluden use man unde usen raat, nämlich für die Erhebung von Beden und anderen Gefällen, womit sie verpfändete Schlösser und Herrschaften wieder einlösen sollen. 1 ) In einer Urkunde von 1236 ist neben dem advocatus auch der dapifer als einer, der Beden erheben lassen kann, genannt. 2 ) Um das Jahr 1338 ist einmal der marscalcus Johannes Kropelin mit Bedeerhebung in der Vogtei Grevesmühlen beauftragt worden, und zwar hatte er nicht etwa nur die betreffende Steuersumme von der Vogtei abzuholen, sondern mußte selbst, wie aus einem Schreiben des Fürsten Albrecht von Meklenburg an den Rath zu Lübeck hervorgeht, die Erhebung vornehmen lassen. 3 ) Eine Urkunde von 1359 4 ) zeigt die Einziehung durch besonders Beauftragte bei außerordentlicher Bede; bei dieser wird diese


1) M. U.=B. XV, 9394.
2) M. U.=B. I, 458.
3) M. U.=B. IX, 5848.
4) M. U.=B. XIV, 8561.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 89 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Erhebungsart wohl die regelmäßige gewesen sein, 1 ) da ja bei außerordentlichen Auflagen von vornherein bestimmte Verwendungszwecke ins Auge gefaßt wurden, sie kam jedoch, wie es nach obigen Beispielen den Anschein hat, auch ausnahmsweise bei der ordentlichen Bede zur Anwendung. In der Urkunde von 1359 verschreibt Fürst Nikolaus von Werle dem Henneke Moltke ausgeschriebene Beden aus mehreren Vogteien; dieser soll die Gelder zur Lösung eigener wie landesherrlicher Kriegsleute, die gefangen genommen worden sind, anwenden: Dartu hebbe wy ene bede an unsen landen beden, van islyker hove XXIIII schillinghe Lubescher pennighe, de wille wy laten utvorderen binnen veer weken. Dar sette wy tu an de voghdie tu Gustrowe unde Crakowe Boldewan van Oldenborch, Merten Distelowen unde unsen papen van user weghene unde Bussele van Henneken Molteken weghen; an der voghedie tu der Lawe Heynen Wosenizen, Henneken Molteken sulven unde unsen papen her Gherd Cruzen; an der voghedie tu Theterowe iunghe Hartmanne van Oldenborch, Hinrik Smekere unde unzen papen Jacobus; an den voghedigen Malchyn unde Nyghen Kalant Hinrik Snakenborch, her Berthold Stoltenberch, enen ridder, unde usen papen Hinrik Wennemer; an den voghedyen Goltberch und Parchym Tzabel Quitzowen, Nostaal, Clawes Polchowen unde usen papen Bertoldus. Die Beifügung eines Geistlichen für jede Vogtei geschah offenbar der bei dem Erhebungsgeschäft erforderlichen Schreibarbeiten wegen.

Auch die Orböre der Städte wurde durch jedesmal, wie es scheint, besonders vom Landesherrn Beauftragte abgefordert. Im Jahre 1260 wird sie in Rostock dem dapifer Ecbertus de Lippe und dem scriptor Johannes Soltwedel übergeben, 2 ) im Jahre 1328 nimmt sie der notarius Meynardus 3 ) und 1346 Hinricus, Nicolaus et Hermannus, presbyteri, ac Johannes et Ludolphus, famuli, fratres dicti Sternebergh, 4 )in Empfang. Die Erhebung oder die Art der Aufbringung dieser Abgabe war, wie wir sahen, der Gemeinde selbst überlassen. Auch in dem erwähnten Falle einer Gesammtbesteuerung auf dem platten Lande, in den Dörfern Sukow und Drehnkow war die Bede in


1) Vgl. Balck, a. a O. II, S. 3.
2) M. U.=B. II, 878.
3) M. U.=B. VII, 4894.
4) M. U.=B. X, 6637.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 90 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

festo beati Martini presentanda, wurde also nicht durch landesherrliche Beamte erhoben, sondern fertig abgezählt an sie abgeliefert. 1 ) Im Uebrigen sind jedoch auf dem platten Lande niemals Gemeindeorgane an der Steuererhebung betheiligt. Vereinzelt sind aber Grundherren damit betraut worden. Das geschah nun freilich nicht etwa deshalb, weil man sie als die Eigenthümer, als die eigentlich zur Steuer rechtlich Verpflichteten ansah. Wie wir sahen, erscheinen die Bauern stets in den Urkunden als die dem Landesherrn direkt Verpflichteten. Eine derartige Mittelstellung der Vasallen, daß sie etwa vom Landesherrn zur Steuer herangezogen wären, dafür aber ihrerseits wieder von ihren Bauern die Steuer erhoben hätten, gab es nicht. Wenn trotzdem ausnahmsweise die Steuer von den Grundherren an die landesherrlichen Beamten auszuliefern ist, so beruht das nicht auf einer Steuerpflicht jener, sondern ist eine ihnen zu Theil gewordene besondere Vergünstigung. Das Erhebungsgeschäft wurde häufiger von den landesherrlichen Beamten zu ungebührlichen Erpressungen benutzt. Solche über das Maß hinausgehende Schatzungen konnten dann sehr wohl die Bauern daran hindern, ihren Verpflichtungen den Grundherren gegenüber genügend nachzukommen; es lag also im Interesse dieser, die Erhebung in ihrer Hand und damit ihre Hintersassen vor unrechtmäßigen Steuerforderungen gesichert zu sehen. In diesem Sinne verleiht der Graf Gunzelin von Schwerin im Jahre 1258 dem Kloster Zarrentin das Recht, die dem Landesherrn zukommenden Abgaben aus den Klostergütern selbst einzusammeln, und giebt als Veranlassung dazu an: Nuncius prepositi ac conventus de Sternetin nobis . . . dolenter sepius est conquestus, quod nostri advocati ac eorum servi bona sua sub nostra tuicione posita vastarent multis incommoditatibus, exactionibus videlicet necnon peticionibus importunis. Aus diesem Grunde erklärt also der Graf: Nos . . . contulimus predicto conventui hanc graciam libertatis, ita quod nostri advocati ac servi eorum bona sua sive ad pignora accipienda sive ad peticiones vel alias quascunque angarias faciendas de cetero non intrabunt. Si quid vero ad nos pertinet in hiisdem bonis sive ex iure sive ex peticione, illius loci prepositus sive suus nuncius nostris usibus procurabit. 2 ) In anderen ähnlichen


1) M. U.=B. VIII, 5123. Ueber die beiden Kühe bestimmt der Graf von Schwerin: in festo beate Walburgis . . . inscidi per famulum nostrum faciemus.
2) M. U.=B. II, 822.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 91 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Fällen ist man nicht soweit gegangen; die Erhebung bleibt hier in den Händen der landesherrlichen Beamten, und die Grundherren bekommen nur die Erlaubniß, einen eigenen Boten mitzusenden, der ihre und die Interessen ihrer Hintersassen wahrt. So erlaubt Fürst Heinrich von Meklenburg dem Kloster Rehna 1312: Ceterum si aliqua precaria, exactio vel inpignoratio qualiscunque in terris nostris ex parte nostra fuerit facienda, ad hanc faciendam prepositus et conventus sepedicti cum servis advocatorum nostrorum in villas seu bona sua nuncium eorum licite poterunt mittere et ipsos prohibere, ne iniuriam vel maius gravamen subditis eorum indebite faciant quam nostrorum subditis vasallorum. 1 ) In einer Urkunde von 1333 bestimmt Fürst Johann III. von Werle als Schiedsrichter in einer Streitigkeit zwischen dem Herzog von Pommern und dem Kloster Dargun in Bezug auf die Bede, die dem Herzog Barnim von Klostergütern, die in seiner Herrschaft liegen, zukommt: pro quibus extorquendis advocatus, qui in castro Dymin . . . fuerit, certum nuntium ad abbatem Dargunensem mittet, qui sibi unum de suis associabit, qui pecuniam et annonam predictas simul colligent domino duci presentandas. 2 )

In der späteren Steuergeschichte Meklenburgs finden wir die Gutsherren im Besitz des s. g. ius subcollectandi, der Befugniß, die Steuern auf ihre Gutsunterthanen zu vertheilen und von ihnen einzukassiren. Dies Recht, das ein Charakteristikum für die Steuerverfassungen östlicher Territorien ist, 3 ) war, wie gesagt, in Meklenburg für die ordentliche Bede noch nicht ausgebildet, daß aber schon Ansätze zu demselben vorhanden waren, zeigen obige Urkunden. Sie zeigen ferner, was für Veranlassungen etwa das Subrepartitionsrecht seinen Ursprung verdankt und welche Stufenfolge der Entwicklung es durchzumachen hatte. In Bezug auf die Zahlungsart geht aus obigen Urkunden noch hervor, daß zum Zwecke der Steuererhebung keine bestimmte Zahlstellen bestanden, an denen die Steuer eingezahlt wurde, sondern daß die Boten von Dorf zu Dorf und von Haus zu Haus zogen, um die Beträge einzusammeln.

In allen Fällen, in denen Bede nicht dem Landesherrn zufloß, sondern an Vasallen verliehen, verpfändet oder verkauft


1) M. U.=B. V, 3543.
2) M. U.=B. VIII, 5461.
3) v. Below, Territorium und Stadt, S. 37.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 92 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

oder zur Abtragung einer Schuld an Gläubiger überwiesen war, wird auch die Erhebung durch die derzeitigen Inhaber und nicht von der Seite des Landesherrn aus veranstaltet. 1 ) Doch wird ihnen wohl der Schutz des Landesherrn, falls ihnen jemand ihr Erhebungsrecht bestreiten sollte, zugesichert. 2 ) Daß solche Inhaber von Beden, besonders wohl, wenn es geistliche Stifter waren, bei der Einziehung bisweilen auf Schwierigkeiten stießen, ersehen wir aus einer Urkunde vom Jahre 1346, in der Graf Nikolaus von Schwerin dem Kloster Zarrentin Bede aus dem Dorfe Kölzin überträgt, wofür ihm das Kloster Bede aus einem Theil des Dorfes Neuenkirchen, die es bis dahin bezogen hatte, wieder überläßt: quod ipsam precariam a nostris vasallis minime extorquere valuerunt comodose. 3 ) Häufig wird Vasallen, wenn ihnen auch nur eine geringere Bedesumme verschrieben ist, doch die Erhebung der Bede eines ganzen Ortes übertragen: dann gilt die Bestimmung: residuum presentabunt; 4 ) sie müssen den Rest an den Vogt abliefern. So konnten auch noch auf diese Weise Grundherren an der Erhebung der in der Hand des Landesherrn verbliebenen Bede betheiligt sein. - Trafen die beauftragten Boten bei der Einsammlung auf Zahlungsunfähige oder die Zahlung Verweigernde, so schritten sie zur Pfändung. An wen der Landesherr Bede veräußerte, dem wurde mit dem Erhebungsrecht auch das Pfändungsrecht ausdrücklich überlassen. So werden durch Fürst Albrecht von Meklenburg 1346 Heinrich von Stralendorf Beden übertragen: annis singulis . . . tollendas et, cum necesse fuerit, per se suosque adiutores licite sine quovis excessu expignerandas. 5 ) Ebenso erhalten der Marschall Lüder Lützow und seine Vettern von Herzog Albrecht Beden uptuborende alle iar . . . unde udtupandende myt eren eghenen knechten. 6 )


1) Daß ausnahmsweise der Herzog Albrecht von Meklenburg 1370 bei der Stiftung von 50 Mark Hebungen, unter denen auch Bede ist, für eine Vikarei im Dome zu Schwerin die Bestimmung trifft, daß seine Erben und Nachfolger dieselben per eorum advocatos aut servitores . . . propriis eorum laboribus et expensis erheben lassen sollen quolibet crastino beati Martini episcopi und sie dem Vikar infra octavam beati Martini zustellen lassen sollen, erklärt sich wohl daraus, daß die Vikarei zur Memorie für die Gemahlin des Herzogs Euphemia und für seine Schwiegertochter Ingeborg gestiftet ist. M. U.=B. XVI, 10069.
2) M. U.=B. VI, 3645: . . . nos assistere monasterio tenebimur.
3) M. U.=B. X, 6612.
4) M. U.=B. XIII, 8044. X, 6612.
5) M. U.=B. X, 6683.
6) M. U.=B. XVI, 9934. Vgl. auch VIII, 5154. IX, 6409. X, 6976. XIII, 7804.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 93 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Für Nothfälle, d. h. also falls bei den Pfändungen zu großer Widerstand geleistet wird, der von den Boten der Bedeinhaber nicht allein bewältigt werden kann, wird auch die Hülfe der landesherrlichen Unterbeamten zugesagt. Graf Otto von Schwerin ertheilt 1356 Henning Knop und Johann Berchteheide plenam . . . potestatem, ut precarias dictarum villarum cum propriis ipsorum servis poterint inpignerare, et si necesse habuerint, servos nostros proprios vel advocati nostri ipsis finaliter requisiti adiungemus. 1 ) Ebenso verspricht Herzog Albrecht 1361 Gerold und Helmold Rampe in Bezug auf die Pfändung: unde dar scol wi en tu helpen mid unsen knechten, wen se dat van uns eschen. 2 ) Bei der Ertheilung der potestas expignerandi wird auch nach dem allgemein geltenden Pfandrecht die Erlaubniß hinzugefügt: pingnera deducendi. 3 ) Aehnlich wird 1349 die potestas ertheilt, dictas precarias . . . pignoraticie extorquendi et dicta pignora ad civitates Malchin vel Brandenborch ducendi ad iudeos sub usuris. 4 ) Das Kloster Dargun vereinbart 1307 mit dem Ritter Reinbern von Wacholz, welcher der Inhaber von Beden aus mehreren Klosterdörfern ist: Porro si dictarum villarum homines ad tantam forte devenirent inopiam, quod prefatam precariam solvere negligerent aut non possent, sepedicti eius heredes propter hoc vel aliam ob causam ipsos inpignorare vel aliquas inpignoraciones in dictis nostris villis facere prorsus non debent, nisi super hoc prius nostram aut nostrorum successorum licenciam habeant et assensum. 5 ) In diesem Falle war also erst die Zustimmung des Grundherrn nöthig, ehe zur Pfändung geschritten werden konnte, damit dieser nicht in seinen eigenen Ansprüchen geschädigt wurde. Aus dem Jahre 1362 ist ein allerdings sehr lückenhafter Bericht über eine Pfändung erhalten. Der Rath zu Teterow beurkundet ein Zeugniß von Rachower Bauern in einer Streitsache wegen einer Pfändung, die na hovenrecht vor bede unde denest gegen einen Bauern ausgeführt wurde, der im Verdacht stand, heimlich wegziehen zu wollen. Sie wurde durch einen geistlichen Herrn bestritten, der seinerseits bessere


1) M. U.=B. XIV, 8216.
2) M. U.=B. XV, 8915. Ebenso IX, 6409.
3) So z. B. M. U.=B. XIII, 7520 nach Malchin.
4) M. U.=B. X, 6934. Vgl. auch XVIII, 10808: de pande voren edder dryven in der vogedye, wor he wyl.
5) M. U.=B. V, 3200.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 94 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Ansprüche an den Gepfändeten geltend machte, mit denen er dem Anschein nach obsiegte 1 ) Daß es bei der Erhebung von Beden namentlich bei den Pfändungen (extorquere per pignora) bisweilen nicht ohne Widerstand, der gewaltsam gebrochen werden mußte, abging, dafür ist ein beredtes Zeugniß das oben erwähnte Schreiben des Fürsten Albrecht von Meklenburg von etwa 1338 in dem er den vom Rath zu Lübeck des Landfriedensbruches angeklagten David Oemse rechtfertigt. Dieser sei von dem mit der gewaltsamen Eintreibung der Bede (precariis extorquendis) im Grevesmühlischen beauftragten Marschall Johann Kröpelin zugezogen gewesen, cui commisimus, quod, si sibi in precariarum percepcione ibidem fieret resistencia, nostros vasallos et amicos suos assumeret ad adiuvandum se. 2 )

Ueber die Erhebung städtischen Schosses sind aus dem hier in Betracht gezogenen Zeitraum bis 1375 nur aus Rostock Nachrichten erhalten. Aus den Jahren 1342 - 50 liegen zunächst mehrere Schoßregister der Neustadt Rostock vor. Es sind dort nach der Reihenfolge der Straßen sämmtliche Einwohner aufgezählt und hinter ihrem Namen die Beträge ihrer Steuerleistung eingetragen. Hinter dem Verzeichniß folgt am Ende eines jeden Jahres eine Generalabrechnung. Aus dieser geht hervor, daß die Steuer durch eine beauftragte Kommission zu verschiedenen Zeiten vom Anfang des November an erhoben und unter Rechenschaftsablegung jedes einzelnen Mitglieds abgeliefert wurde. 3 ) Ferner sind dann noch weitere solche Abrechnungen über die an die Kämmereiherren abgelieferten Schoßgelder und Notizen über die Verausgabung dieser Summen aus den Jahren 1350 - 60 vorhanden. 4 )

2. Der Ertrag der Erhebung.

Trotz allenfalls angewandter Gewaltmittel und Pfändungen kam nun bei der Erhebung die Steuersumme in der Höhe, wie sie bei der letzten Vertheilung festgesetzt worden war, durchaus nicht


1) M. U.=B. XV, 9033.
2) M. U.=B. IX, 5848.
3) M. U.=B. IX, 6173. Dort sind jedoch leider nur die Namen der Straßen und die Generalabrechnung des Jahres 1342 abgedruckt.
4) M. U.=B. X, 7118. XIII, 7448, 7531, 7532. XIV, 8284, 8309, 8421, 8495, 8532, 8801.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 95 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

immer zusammen; Ausfälle in den Steuereinkünften scheinen nicht zu den Seltenheiten gehört zu haben. Bei der Veräußerung von Bede in bestimmter Höhe wird öfters die Versicherung gegeben, daß solche etwaigen Ausfälle vergütet werden sollen. So verspricht Fürst Albrecht von Meklenburg 1337 dem Knappen Henning Behr: si in predictis redditibus in ipso festo Martini aliquem defectum habuerit, hic in festo Walburgis, computacione de ipso defectu inter ipsum Henninghum et nostrum advocatum habita, de precaria tunc suppleatur. 1 ) Durch welche Ereignisse etwa ein defectus hervorgerufen werden konnte, zeigt das bereits erwähnte Bederegister des Reimar von Plessen. 2 ) Unter dem Jahre 1351 findet sich dort bei dem Dorfe Wolde die Bemerkung: quidam villanus fuit captus et devastatus per incendium. Von Weitendorf zahlt 1360 nur ein Theil Bede: et alia pars fuit per incendiarios furtivos devastata. Stoffersdorf zahlt 1361 gar nichts, quia fuit combusta omnino tempore nocturno; aus diesem Grunde kann dann das Dorf 7 Jahre lang nichts aufbringen; auch in den dann folgenden 3 Jahren kommt nur 1/3 bis 1/2 des Betrages von 1322, dem ersten Jahre im Register, ein. Noch weitere Dörfer werden von dem Schicksal der Verwüstung heimgesucht; zum Jahre 1341 lautet ein Zusatz: Kasendorp totum devastatum per incendium fuit per ducem Saxonie, zu 1349: devastate sunt ville Kochelestorp, Koselowe, Kasendorp, et ex eis nichil sustuli, quod Zwerinenses fecerunt. In Gägelow kommt 1322 nicht die volle Summe auf, quia devastata fuit in gwerris Wismer. Das Bederegister ist für das erste Jahr so angelegt, daß nach dem Namen des Dorfes die Hufenzahl desselben und der Betrag der daraus gezahlten Bede in Summe angeführt wird, für die folgenden Jahre wird immer nur der gezahlte Betrag der Dörfer angegeben; wie hohe Beträge auf die einzelnen Hufen fallen, wird also nicht mitgetheilt. Am Ende eines jeden Jahresverzeichnisses erfolgt eine Angabe der Gesammtsumme und des Ausfalls. Im Jahre 1322 beträgt die summa 68 Mark, der defectus 45 Mark 6 Schillinge; im Jahre 1323 beträgt die summa 70 Mark 8 Schillinge, der defectus 42 1/2 Mark 6 Schillinge. Summa und defectus zusammen ergeben immer 113 Mark 6 Schillinge. Der höchste Betrag wird im Jahre 1372


1) M. U.=B. IX, 5820. Vgl. auch V, 3222. XVI, 9661 und 9899.
2) M. U.=B. VII, 4402.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 96 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

erreicht, nämlich 98 Mark; der defectus beträgt nur 15 Mark 6 Schillinge. Aehnlich wie obiges Verzeichniß hat auch ein Steuerregister der Vogtei Grevesmühlen vom Jahre 1404 hinter dem Namen der Dörfer, die nach Kirchspielen geordnet sind, nur die Hufenzahl und die ganze daraus eingekommene Summe. 1 ) Wie hoch sich die Gesammtsumme der jährlichen Bede in ganz Meklenburg belaufen hat, läßt sich aus dem für unsere Zeit vorliegenden Material nicht ermitteln. 2 )

3. Die Erhebungstermine.

Was die Steuertermine anlangt, so fand die Erhebung wohl fast überall mehr als einmal im Jahre statt; in der Mehrzahl der Fälle waren die Beträge auf zwei, bisweilen auch auf drei Termine vertheilt. Am höchsten belief sich die sogenannte Winter= oder Herbstbede, die gewöhnlich in festo Michaelis 3 ) (Sept. 29.) oder in festo beati Martini 4 ) (Nov. 11.) gezahlt wurde; auch precaria maior hieß sie, da sie meist das Doppelte der anderen Leistung, der precaria minor, betrug. 5 ) Absichtlich hatte man wohl diesen Theil der Steuer, der eine größere Anforderung an die Zahlkraft der Bauern stellte, auf die Zeit nach der Ernte gelegt. Die precaria minor oder die Sommerbede wurde dann in festo beate Walburge (Mai 1.) eingezogen. 6 ) Ueber Bede, die an das Heilig=Geist=Hospital zu Lübeck veräußert ist, wird 1344 und 1352 bestimmt, daß sie zur Hälfte proxima die forensi post festum b. Martini, zur anderen Hälfte die forensi proxima post epiphaniam domini gezahlt werden soll. 7 ) Als Termine einer dreimal im Jahre erhobenen Bede werden genannt: tu sunte Wolberghe - tu unser vruwen daghe, alse se boren wart - tu sunte Mertens daghe; 8 ) die Steuer war also hier auf die Monate Mai, September und November vertheilt. In Bezug auf Bede, die an Grundherren veräußert


1) Lisch, Jahrbuch des Vereins für Mekl. Gesch., Bd. 11, S. 404.
2) Balck, a. a. O. I, S. 2 theilt mit, daß man sie auf Grund späterer Rentereirechnungen auf 20000 Gulden geschätzt habe.
3) M. U.=B. IX, 6409. XIV, 8217. XIV, 8305. VIII, 5584. XVIII, 10808. XIII, 8036. XVI, 9661. XIII, 8075.
4) M. U.=B. VIII, 5483. V, 2872. VIII, 5123. IX, 5820.
5) M. U.=B. V, 2872.
6) M. U.=B. V, 2872. VIII, 5123. IX, 5820. XVI, 9661: Ostern.
7) M. U.=B. IX, 6469 und XIII, 7609. Epiphania=Jan. 6.
8) M. U.=B. XIV, 8310.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 97 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

ist, findet sich mehrfach die allgemeinere Bestimmung: precariam exsolvent infra quindenam, postquam eis fuerit nunciata. 1 ) Unbestimmter als in obigen Fällen wird auch einmal als Termin bezeichnet circa festum Michaelis, 2 ) und ein anderes Mal ist die Rede von der ersten bede, de dar valt tu sunte Michelis daghe edder wan se valt in dem iare. 3 ) Auch mit den vorhergenannten Terminen war wohl nur der Tag angegeben, von dem an die Bede fällig war, nicht aber der, an dem sie auch stets wirklich erhoben wurde, zumal da ja auch das Erhebungsgeschäft innerhalb einer Vogtei wohl kaum an einem Tage zu bewältigen war. - Von der städtischen Orböre sind uns die Termine in Rostock überliefert; Anfangs werden Ostern und Michaelis (zu Michaelis 160 Mark, zu Ostern 90 Mark, wie wir sahen) als solche angegeben; 1346 wird die Abgabe jedoch als in festo b. Martini episcopi (90 M.) und in festo b. apostolorum Philippi et Jacobi (160 M.) fällig bezeichnet. 4 )

4. Die Verwendung der Steuer.

Die von den Unterbeamten in den einzelnen Ortschaften erhobene Steuer wurde, wie schon oben gesagt, an den Vogt, der dem betreffenden Gerichts= und Verwaltungsbezirk vorstand, abgeliefert. Bede, die an Grundherren veräußert war, fiel aus dem Steuerverwaltungsbereich des Vogtes heraus. Nur wenn die jeweiligen Inhaber für einen Bedeausfall Entschädigung fordern konnten, oder wenn sie über die ihnen verschriebenen Summen hinaus erhobene Beden abzuliefern hatten, so war auch hierfür die Vogtei die zuständige Stelle, mit der dann Abrechnung zu halten war. 5 ) Da allmählich die Grundherren fast überall auf ihren Grundherrschaften nicht nur die Steuer, sondern auch die übrigen öffentlichen Rechte an sich brachten, so wurde der Machtbereich der Vögte immer kleiner und beschränkte sich in späterer Zeit nur noch auf den landesherrlichen Domanialbesitz, von dem sie sowohl die öffentlich=rechtlichen wie privat= rechtlichen Einkünfte zu verwalten hatten. - Die in den Vogteien zusammengeflossenen Steuern kamen nun dort auch lokal zur


1) M. U.=B. VII, 4919. VI, 4257. XIII, 7788.
2) M. U.=B. VIII, 5461.
3) M. U.=B. XV, 9002.
4) M. U.=B. X, 6637. Der Tag Philippi et Jacobi ist auch Mai 1.
5) M. U.=B. IX, 5820.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 98 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Verwendung. Ueberschüsse wurden damals wohl noch sehr wenig an die Centralstelle abgeführt. 1 ) Zwei aus jener Zeit überlieferte Vogteirechnungen enthalten nicht nur nichts von einer Ablieferung von Summen an den Hof, sondern zeigen sogar noch den Landesherrn mit einer Schuld im Rückstande. 2 ) Der Hof hatte damals noch keinen festen Sitz, sondern wechselte häufiger seinen Aufenthalt und konnte so die ihm in den einzelnen Vogteien zur Verfügung stehenden Mittel an Ort und Stelle zu seinem Unterhalt verbrauchen. 3 ) Mußte der Landesherr sonst von seinen Steuereinkünften in den Vogteien Gebrauch machen, so geschah das gewöhnlich in der Form, daß er den betreffenden Gläubigern eine Anweisung auf die Bede eines bestimmten Ortes oder Gebietes ausstellte. Dort mußte dann der Forderungsberechtigte häufig die Steuer auch noch selbst erheben. So weist Graf Otto von Schwerin 1356 Henning Knop und Johann Berchteheile für eine Schuld Bede aus verschiedenen Dörfern an, quousque prefatam summam plenarie sublevaverunt, nobis tamen singulis annis computacionem de sublevatis faciendo et percepta defalcando. 4 ) Im Jahre 1357 läßt der Graf seinem Marschall und Burgmann Henning Halberstadt eine ähnliche Verschreibung ausfertigen: dieser darf jährlich die Herbstbede mehrerer Dörfer erheben, bis er die ihm zukommende Summe beisammen hat; über die erhobenen Gelder muß er ebenso jährliche Rechenschaft ablegen. 5 ) Konnte der Landesherr dies Mittel der Anweisung nicht anwenden, wie das z. B. bei der Einlösung von verpfändetem Besitz, den er nur durch die einmalige Einzahlung einer bestimmten vollen Summe wiedererhalten konnte, nicht möglich war, so wurde auch dann noch nicht immer von der Vogtei die erforderliche Summe an die Centralstelle eingefordert, sondern Hofbeamte wurden, wie wir sehen, zuweilen mit der Erhebung und Verwendung der Bede beauftragt, die so gar nicht erst in die Vogteikasse gelangte. Beide Arten der Verwendung finden sich auch bei der städtischen Orböre. Eine Anweisung auf die Abgabe liegt vermuthlich zu Grunde, wenn sich im Rostocker Stadtbuch aus der Zeit um 1268 bezüglich der Verwendung der dem Landesherrn zu leistenden petitio die


1) Vgl. M. U.=B. VIII, 5461: domino duci Barnym presentandas.
2) M. U.=B. V, 3296. VI, 3941.
3) Außerdem stand für den Unterhalt des Hofes das Recht des Ablagers zu Gebote.
4) M. U.=B. XIV, 8216.
5) M. U.=B. XIV, 8305. Vgl. auch XIV, 8217 und XV, 8915.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 99 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Notiz findet: in pascha de ipsa petitione XXXII marcas pro vino et pro allecibus XXI marcas. 1 ) Im Jahre 1260 wird dort über die Abholung und Verwendung der Orböre durch landesherrliche Beamte vermerkt: Consules dederunt domino terre de petitione Michahelis XL marcas, quas dederunt Ecberto de Lippe et Johanni Soltwedel, et redemerunt pignus domini terre cum eis a domino Johanne de Ratenow; una marca superfuit. Auch über den Verbleib dieser Mark, welche die Beamten zu ihrem Unterhalte verwendeten, wird genau Auskunft gegeben: quam recepit dapifer et dedit scriptori suo ad emendum butyrum et caseos. 2 ) Die der Stadt Rostock ausgestellten landesherrlichen Quittungen über die Orböre zeigen jedoch, daß diese Abgabe überhaupt niemals erst an mittlere Instanzen gelangte, sondern daß sie immer direkt der Centralstelle zur Verfügung stand.

Im Allgemeinen ist es so für die Finanzverwaltung der meklenburgischen Territorien, wie überhaupt für die des ganzen Mittelalters, charakteristisch, daß die Landessteuern nicht an einer Centralstelle alle zusammenfließen, sondern daß sie vorwiegend durch das System der Spezialanweisung auf lokale Hebestellen zur Verwendung gelangen. 3 )

Was die Zwecke betrifft, zu denen die Steuer verbraucht wurde, so wurde schon hervorgehoben, daß sie durchaus nicht immer öffentlicher Natur waren. Im Jahre 1365 wird Bede Zur Wiedereinlösung verpfändeter Herrschaften, 4 ) 1359 zur Deckung von Kriegskosten verwandt; 5 ) 1367 und 1369 wird dem Rath zu Rostock von Herzog Albrecht die Abtragung einer Schuld aus Beden versprochen; 6 ) 1319 schenkt Graf Nikolaus von Schwerin seinen drei im Kloster Zarrentin lebenden Töchtern die Bede eines Dorfes; 7 )1358 verschreibt Herzog Albrecht einem Vasallen,


1) M. U.=B. II, 1140.
2) M. U.=B. II, 878.
3) Erst später gelangten die landesherrlichen Centralkassen, die Rentereien, denen dann noch die landständische Kasse zur Seite trat, zu größerer Bedeutung. Vgl. Balck, a. a. O. Bd. I.
4) M. U.=B. XV, 9394.
5) M. U.=B. XIV, 8561.
6) M. U.=B. XVI, 9661. 9899.
7) M. U.=B. VI, 4065. Vgl. V, 3084. 1306: Bede gehört zum Leibgedinge der Fürstin Anastasia von Meklenburg. X, 6931. 1349: Die Mutter des Grafen Nikolaus zu Tecklenburg und Schwerin hat verteyn mark gheldes . . . an deme schote tu Wittenborch ere daghe, dar se dat iar de gnade mede hebben scal. XVIII, 10358. 1342: Herzogin Agnes von Meklenburg im Besitz von Bede.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 100 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

der mit einem Hoffräulein verlobt ist, 200 Mark Ehegeld aus der Orböre der Stadt Wismar. 1 )Die Steuer wurde also ebensowohl zur Deckung der Kosten des Landesregiments wie derjenigen, die der Unterhalt der fürstlichen Familie nöthig machte, und die mit der Hofhaltung zusammenhingen, verwandt. - Unter den Zwecken, zu denen die städtischen Steuern verwandt wurden, treten besonders solche, die auf auswärtige Beziehungen hinweisen, ferner Schuldentilgung und Aufnahmen von Anleihen auf dem Wege von Rentenverkäufen in den Vordergrund; die innere Verwaltung erforderte wohl noch keinen größeren Kostenaufwand. 2 )

VI. Das Schwinden der Bede aus landesherrlichem Besitz.

Schon die Privilegirung der deutschen Einwanderer in Meklenburg war, wenn sie auch thatsächlich durchaus keine Schwächung der Macht der slavischen Fürsten bedeutete, formell mit einer Verminderung der landesherrlichen Hoheitsrechte verbunden gewesen. Die Veräußerung landesherrlicher Rechte kam nun mit dem Abschluß der Kolonisation keineswegs zum Stillstand. Vielmehr setzt sie mit der Wende des 13. und 14. Jahrhunderts in erhöhtem Maße wieder ein. Die Stände blieben bei den erreichten Privilegien nicht stehen, sondern es gelang ihnen, ihre Macht noch weiterhin auf Kosten der Landesherrschaft zu vermehren. Dazu gab ihnen die Finanznoth der Landesherren die Gelegenheit. Die Ausgaben der Fürsten hatten sich durch häufige Fehden und Kriege, durch die mit den Landfriedensbündnissen verknüpften Kosten, durch den Eintritt in den Reichslehnsverband immer mehr gesteigert; die mit gänzlichem Mißerfolg endende Unternehmung des herzoglichen Hauses auf den schwedischen Königsthron trug dann im Herzogthum Meklenburg noch außerdem stark zur Belastung der Finanzen bei. 3 ) Zur Deckung der erhöhten Kosten des Landesregiments reichten bald die ordentlichen Einkünfte aus dem Domanium, der Gerichtsbarkeit, den Beden, den Zöllen und auch die nur subsidiären außerordentlichen Bewilligungen der Vasallen nicht mehr aus.


1) M. U.=B. XIII, 8128.
2) Außer den oben angeführten M. U.=B. IV, 2606. 2607. XV, 8839. IV, 2441. III, 2262. III, 2122. III, 1756. III, 1856.
3) Hegel, a. a. O. S. 65. Böhlau, a. a. O. S. 10 und 11.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 101 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Landesherren schritten in ihrer Noth zu einer immer umfangreicheren Veräußerung von Hoheitsrechten. Auf diesem Wege kam jetzt die hohe Gerichtsbarkeit, die früher wohl nur den Bisthümern auf ihren Grundbesitzerwerbungen in den meklenburgischen Herrschaften ganz überlassen worden war, in die Hand von Grundherren aller Stände, von Geistlichen, Rittern, Bürgern. Wie die hohe Gerichtsbarkeit wurden auch alle anderen landesherrlichen Rechte in gleicher Weise zum Gegenstande von Veräußerungen gemacht. Außer jener ist es aber besonders noch die ordentliche Bede, deren Verlust eine Umbildung der politischen und sozialen Verhältnisse des Ostens mit herbeiführen half. Die Bede war ebenso wie die hohe Gerichtsbarkeit im 13. Jahrhundert nur vereinzelt den Bisthümern auf ihrem neu erworbenen Grundbesitz überlassen worden. Als ein anderes Beispiel, in dem man gewissermaßen auch ein Vorspiel der großen Bedeveräußerung sehen kann, nannten wir schon die Umwandlung des Schosses in den Städten aus einer landesherrlichen in eine Gemeindesteuer gegen Entrichtung einer jährlichen Pauschalsumme. Mit dem Ende des 13. Jahrhunderts treten aber auch die sonstigen Veräußerungen von Beden in immer größerer Ausdehnung auf. Zu der Zeit, als eben erst die volle Ausbildung der Bede zu einer ordentlichen Steuer in den Urkunden direkt bezeugt ist, sind auch schon die Keime zu ihrem Zerfall gelegt. Wie stark die Steuer in den allgemeinen Veräußerungsprozeß landesherrlicher Rechte mit hineingezogen wurde, davon kann man sich etwa einen Begriff machen, wenn man bedenkt, daß von allen aus dem 14. Jahrhundert erhaltenen Urkunden, in denen der Bede überhaupt Erwähnung geschieht, sich nur ein verschwindend kleiner Theil befindet, der sich auf Veräußerung von Bede oder auf schon veräußerte Bede nicht bezieht.

Beachten wir nun, in welchen Formen die Ueberlassung von Bede an Grundherren vor sich ging. In einer Urkunde des Fürsten Albrecht von Meklenburg für das Kloster Wanzka vom Jahre 1342 heißt es: in pheodo conferimus villam Gronowe cum omni proprietate, iure et precaria ac omnibus utilitatibus. 1 ) Fürst Nikolaus II. von Werle sagt in einer Urkunde von 1299: Nos Nicholaus dei gracia dominus de Werle conferimus et donamus ecclesie sancti Georgii in Parchim peticionem trium mansorum in villa Bercrode. 2 ) Fürst


1) M. U.=B. IX, 6249.
2) M. U.=B. IV, 2549.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 102 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Heinrich von Meklenburg erklärt 1325: honorabilibus et religiosis viris dominis . . . abbati totique conventui ecclesie Doberanensis . . . obligavimus et presentibus obligamus villam nostram Sathowe dictam cum totali precaria et omni usu. 1 ) Eine Urkunde der Fürsten von Werle vom Jahre 1274 lautet: nos . . . cenobio sanctimonialium sancte Crucis in Rozstok villam integram Bandowe et ipsius proprietatem cum terminis suis et omni iure, videlicet pratis, pascuis, silvis, agris, aquis, . . . petitionibus et exactionibus urbium et pontium structuris et vectigalibus, et quibuscunque censeantur vocabulis vel nominibus, vendidimus et dimisimus pro M et CCC marcis denariorum libere in perpetuum possidendum. 2 ) In diesen Fällen wird Bede an geistliche Stifter verliehen, verschenkt, verpfändet und verkauft. Dieselben Formen finden sich bei der Veräußerung an Grundherren aus dem Ritterstande. In einer Urkunde von 1351 spricht Herzog Albrecht von Meklenburg folgende Belehnung aus: dilectis nostris fidelibus Nicolao, Makoni, Hinrico et Heynekino fratribus, famulis dictis de Parkentyn, ipsorumque veris heredibus propter grata sua servimina nobis per ipsos sepius inpensa dedimus et contulimus, damus et conferimus iusti pheudi nomine in hiis scriptis supremum iudicium, videlicet manus et colli, ville Darkowe in omnibus suis metis distinctivis, cum omnibus precariis, quas ibidem hucusque habebamus, . . . perpetuis temporibus libere et pacifice possidendum. 3 ) Zu Gunsten des Ritters Raven Barnekow und seiner Brüder, der Knappen Ulrich und Gottschalk Barnekow, verfügt Fürst Albrecht 1343: propter grata serviciorum genera et benivolencias plurimas nobis multiplicatis vicibus exhibitas donamus ipsis . . . omnem precariam, quocienscunque et quantumcunque pecierimus, supremum iudicium cum omnibus inde provenire valentibus. 4 ) In einer Urkunde des Fürsten Nikolaus II. von Werle wird einmal die Art solcher Dienstleistungen, welche die Veranlassungen derartiger Verleihungen und Schenkungen waren, näher bezeichnet: dilecto et fideli nostro Hynrico militi dicto Vohs de Wolde ac suis veris heredibus dimi-


1) M. U.=B. VII, 4616.
2) M. U.=B. II, 1324.
3) M. U.=B. XIII, 7543.
4) M. U.=B. IX, 6341.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 103 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

simus et contulimus pro servitio nobis facto in necessitate nostre gwerre, videlicet ad constructionem castri Cobelbruck, et aliis temporibus nobis competentibus, omnem precariam, denarios monete et omne servitium, cum iudicio maiori et minori. 1 ) In einer Urkunde des Fürsten Nikolaus III. vom Jahre 1351 findet sich folgende Bedeverschreibung: Nos Nicolaus dei gracia dominus de Werle recognoscimus et presentibus publice protestamur nos et nostros veros heredes teneri et ex iusto debito obligari honestis famulis Johanni et eius filiis Harwico et Marquardo dictis Breyden eorumque veris heredibus in trescentis marcis denariorum slavicorum, pro quibus ipsis ponimus et tytulo pigneris obligamus et dimittimus proprietatem ville Mercowe et omnem nostram denariorum precariam tam estivalem quam yemalem, annonam caninam, redditus, proventus, fructus, utilitates. 2 ) Den Gebrüdern von Bülow läßt Fürst Albrecht von Meklenburg 1341 die Urkunde ausstellen: vendidimus et dimisimus dilectis nobis Reymaro militi, Hinrico et Vickoni, famulis, fratribus dictis de Bulowe, et ipsorum veris heredibus pro quadringentis quinquaginta marcis denariorum Lubicensium nobis persolutis omnem proprietatem, supremum iudicium, omnem precariam ac omne dominium super villas subscriptas, videlicet Rodenberghe et curiam sibi adiacentem, Gryben, Blussnen, Mencendorpe et Lypesse. 3 )

Aus allen diesen Beispielen gehen als die drei Formen, in denen sich die Uebertragung der Bede an die Vasallen hauptsächlich vollzog, die Verleihung, die Verpfändung und der Verkauf hervor. Zuweilen wird beim Verkauf der Rückkauf vorbehalten, so daß er dann nur als eine andere Form der Verpfändung anzusehen ist. 4 ) Von den Verpfändungen, bei denen die Bede nur durch eine bestimmte Summe wieder eingelöst werden kann, sind zu scheiden die auch wohl Verpfändungen genannten Anweisungen auf Bede, bei denen der Empfänger nicht eigentlich Bedeinhaber ist, sondern nur die ihm geschuldete Summe aus der Steuer selbst zu entnehmen hat. Bei der steigenden Geldnoth der Landesherren wurde eine Wiedereinlösung der verpfändeten Bede immer schwieriger und seltener. Die


1) M. U.=B. III, 2181.
2) M. U.=B. XIII, 7499.
3) M. U.=B. IX, 6130.
4) M. U.=B. XIV, 8248.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 104 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Vasallen blieben meist für immer im Besitz der Steuer. Um so leichter konnte das geschehen, wenn die Möglichkeit der Wiedereinlösung oder des Rückkaufs keine dauernde war, sondern bestimmte Endtermine dafür angesetzt wurden. So behält z. B. Fürst Albrecht von Meklenburg 1334 sich den Rückkauf von Bede nur bis auf 3 Jahre nach erlangter Volljährigkeit vor; hoc vero triennio elapso . . . nullam . . . potestatem reemendi reservamus. 1 ) Noch eine andere nähere Bestimmung wird öfters bei Verpfändungen hinzugefügt; sie betrifft die eventuell strittige Frage, wem bei einer etwaigen Einlösung die unmittelbar nach derselben fälligen Beden zukommen. Im Jahre 1361 wird darüber zwischen dem Herzog Albrecht und den Gebrüdern Roggelin, denen die Bede des Dorfes Grambow verpfändet wird, die Abmachung getroffen: quando ipsis dicte pecunie summam ante festum beati Johannis baptiste solveremus, tunc nobis et nostris heredibus, si vero post ipsum festum eam exposuerimus, extunc ipsis et eorum heredibus super festo beati Michaelis inde sequente dicte precarie cedent sublevande. 2 ) Verpfändung und Verkauf von Beden wurden direkt durch landesherrliche Geldnoth und Schulden veranlaßt. Aber auch Belehnungen und Schenkungen, deren Gegenstand die Bede ist, sind ein Zeichen der Finanznoth der Fürsten. Die Veräußerung in diesen Formen erfolgte, wie wir sahen, meist propter grata servimina sepius inpensa, propter grata serviciorum genera et benivolencias plurimas multiplicatis vicibus exhibitas, ist also als eine Besoldung oder Vergütung geleisteter Dienste anzusehen. Eben daß die Fürsten sich aber gezwungen sahen, solche Besoldungen auf Kosten ihrer Hoheitsrechte vorzunehmen, ist für ihre Finanzlage bezeichnend.

Es sind aber nicht nur die geistlichen Stifter und die Ritterbürtigen, an welche die Steuer überging, sondern sie wurde auch an Bürger, die ja vielfach mit in die Reihe der Grundherren eingetreten waren, in gleicher Weise veräußert. So verleiht 1327 Fürst Heinrich von Meklenburg dem Rathmann Johann Rode zu Rostock villam Nyendorp . . . cum integra proprietate et omnimoda libertate, cum omni precaria, prima et ultima, cum iudicio maiore et minore. 3 ) Herzog Albrecht schenkt 1349 dem Rostocker Rathmann Heinrich Kruse Eigenthum,


1) M. U.=B. VIII, 5528.
2) M. U.=B. XV, 8887.
3) M. U.=B. VII, 4864.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 105 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Gericht, Beden, Dienste des Dorfes und Hofes Sildemow. 1 ) Um 1345 verpfändet er an Nikolaus Kardorf, Bürger zu Sternberg, die voghedige over de stat unde over dat lant med deme schate, med den molen tu deme Sterneberghe, mid righte hogheste unde sideste, med aller bede. 2 ) Fürst Heinrich verkauft 1323 den Brüdern Heinrich und Johann Quast Beden und hohes Gericht zu Bentwisch und Hohen=Schwarfs. 3 ) Auch die Städte kamen wie in den Besitz von Grundherrschaften so auch von Hoheitsrechten auf dem platten Lande. Fürst Albrecht von Meklenburg verleiht 1333 der Stadt Rostock totam et integram precariam super villam Bernstorpe cum omni iudicio, videlicet maiore et minore. 4 ) Die Fürsten Lorenz und Johann von Werle verkaufen 1375 der Stadt Güstrow das Dorf Glin cum . . . censibus, pachtibus, serviciis, precariis. 5 )

Die Veräußerung von Bede und überhaupt von landesherrlichen Hoheitsrechten erfolgte meist so, daß diese mit der Grundherrschaft über den betreffenden Ort in einer Hand vereinigt wurden. Die Bede wurde also entweder von den Landesherren mit dem betreffenden Grundbesitz, auf dem sie lastete, zusammen veräußert, oder sie wurde an denjenigen übertragen, der bereits im Besitz der entsprechenden grundherrlichen Rechte war. Nicht so häufig fand eine gesonderte Veräußerung statt, sodaß dann öffentliche und grundherrliche Rechte in verschiedenen Händen zerstreut waren. Auch kam es in letzterem Falle gewöhnlich im Laufe der Zeit zu einem Ausgleich. Es ist natürlich, daß, wer im Besitz der privaten Rechte war, sich schließlich auch die öffentlichen Rechte über seine Hintersassen zu erwerben oder, wenn er sie schon zum Theil erlangt hatte, sie zu ergänzen suchte, oder daß umgekehrt Inhaber öffentlicher Rechte wohl auch nach der Grundherrschaft strebten. Eine solche Abrundung der Besitzverhältnisse hat außer der landesherrlichen Veräußerung auch einen großen Austausch der erworbenen Hoheitsrechte unter den Vasallen selbst zur Voraussetzung. In der That trifft man denn auch in dem Privatrechtsverkehr der Vasallen unter einander die Bede als ein oft vorkommendes Veräußerungsobjekt an. Die Landesherren stellen in solchen Fällen der Weiter=


1) M. U.=B. X, 6976.
2) M. U.=B. IX, 6598.
3) M. U.=B. VII. 4422.
4) M. U.=B. VIII, 5447.
5) M. U.=B. XVIII, 10768.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 106 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

veräußerung durch die Grundherren Bestätigungsurkunden aus; 1 ) auch ertheilen sie von vornherein plenariam potestatem . . . precarias obligandi, vendendi 2 ) oder verpflichten sich im Falle einer Veräußerung zu Bestätigungsbriefen: si . . . dictam precariam cum condicionibus prescriptis cui vel quibus personis spiritualibus sive secularibus obligarent vel venderent, illis litteras nostras secundum tenorem istarum debebimus tradere requisiti. 3 ) - Bei dieser allgemeinen privat= rechtlichen Behandlung öffentlicher Rechte konnte es denn dahin kommen, daß über eine Staatssteuer ein Bürger in seinem Testamente verfügt 4 ) und daß man Erträge aus einer Staatssteuer zur Vertheilung an Arme bestimmte. 5 ) Die Bede blieb in der Hand des Landesherrn schließlich fast nur noch auf seinem Domanium und gelangte im übrigen völlig in den Besitz der Grundherren. 6 ) Da die Abgabe auch überall zu einer festen Reallast erstarrt war, so war damit jedes äußerliche Kennzeichen geschwunden, das sie noch von grundherrlichen Abgaben geschieden und an ihren ursprünglichen Steuercharakter erinnert hätte. So blieb denn diese älteste Steuer nur noch als rein privatrechtliche Reallast weiter bestehen, bis man im 19. Jahrhundert ihre Ablösung in Angriff nahm, und konnte so für die ganze weitere Entwicklung des Steuerwesens in Meklenburg von keiner Bedeutung mehr sein. Wenn Balck abweichend davon der Ansicht ist, daß die ordentlichen Beden später mit den landständischen Steuern vermischt und mit ihnen gemeinsam in den Landkasten, die landständische Steuerkasse, geflossen seien, und sich dabei auf einen Steuerrevers von 1561 stützt, in dem den Ständen außer für die neue landständische Steuer auch ein Bewilligungsrecht für die alte Landbede zugestanden werde, 7 ) so muß man sich dem gegenüber auf die Seite Böhlaus stellen, der betont, daß damals die ordentliche Bede schon längst zur Reallast erstarrt war, mithin unmöglich hier gemeint sein kann, und der dagegen im Wortlaut des Reverses von 1555 - so datirt er abweichend von Balck - einen deutlichen Hinweis darauf findet, daß es


1) Z. B. M. U.=B. VI, 4181.
2) M. U.=B. VIII, 5528.
3) M. U.=B. XIII, 8014.
4) M. U.=B. XIII, 7438.
5) M. U.=B. XIII, 7775.
6) Nur erhebliche Theile der Kornbede haben sich nach Ahlers, a. a. O. S. 52 erhalten.
7) Balck, a. a. O. II, S. 7 und 8.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 107 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

sich hier nur um eine nochmalige Bestätigung des Bewilligungsrechtes für die alten außerordentlichen Beden handelt. 1 )

Das alte System einer landesherrlichen direkten ordentlichen Steuer, wie wir es in der Bede sahen, fiel also allmählich völlig auseinander, indem die einzelnen Leistungen, aus denen es sich zusammensetzte, überall an die Grundherren übergingen und dem Landesherrn nur da blieben, wo er selbst Grundherr war. Für die weitere Entwicklung der politischen, socialen und wirtschchaftlichen Verhältnisse Meklenburgs war das von den schwerwiegendsten Folgen. Allerdings nicht der Verlust der Bede allein hat diese Folgen gezeitigt. Auch die Veräußerung fürstlicher Regalien überhaupt ist nicht deren einzige, aber eine ihrer wichtigsten Ursachen. Sie bedeutete zunächst eine gewaltige Stärkung der politischen Machtstellung der Stände gegenüber dem Landesherrn. Aus einer Schwächung der landesherrlichen Gewalt aber ergab sich ganz natürlich eine Verschlimmerung der Lage desjenigen Standes, der kein privilegirtes Recht besaß und nur durch die anderen Stände politisch vertreten wurde, dessen fociale und wirthschaftliche Stellung jedoch von der Kolonisation her durchaus keine schlechte war, des Bauernstandes. Er wurde, je mehr Hoheitsrechte an die Vasallen übergingen, um so mehr dem direkten Schutze der Landesherren entzogen und den Bedrückungen seiner Grundherren ausgesetzt. Ja die Landesherren selbst sahen sich mitunter durch ihre Nothlage gezwungen, auch ihrerseits ihre Bauern im Domanialgebiete nicht zu schonen. Allerdings sind im Allgemeinen doch bei der Verwaltung des landesherrlichen Grundbesitzes höhere Gesichtspunkte zur Geltung gekommen als bei der des privaten. Für die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes konnte dies aber nicht sehr ins Gewicht fallen, da sich jetzt zugleich mit den fürstlichen Hoheitsrechten auch der Umfang des Domanialbesitzes beträchtlich minderte. Neben dem Verlust der anderen Regalien waren nun aber von besonderem Einfluß auf die Umwandlungen in den Verhältnissen


1) Böhlau, a. a. O. S. 30, N. 74 a. Wenn Balck dagegen wieder meint, eines reversalmäßigen Privilegiums habe es dann in diesem Falle nicht bedurft, da die alte außerordentliche Bede eigentlich nur noch für die drei typischen Fälle in Betracht kam, für diese aber die freie Einwilligung der Stände längst feststand, so ist dagegen geltend zu machen, daß im einzelnen Falle formell doch immer noch wieder eine neue Bewilligung stattfand und es sehr wohl zu verstehen ist, wenn die Stände Werth darauf legten, sich dieses ihr altes formelles Bewilligungsrecht durch eine neue Bestätigung abermals gesichert zu sehen. - Ueber das Verhältniß der alten außerordentlichen Bede zur neuen landständischen Steuer vgl. oben S. 29, Anm. 2.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 108 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

des Bauernstandes der Uebergang der hohen Gerichtsbarkeit und der Bede auf die Grundherren. Die Patrimonialgerichtsbarkeit bildete den Ausgangspunkt für allmählich immer weiter gehende Beschränkungen der persönlichen Freiheit der Untersassen. 1 ) Dem Umstande aber, daß die ordentliche Bede sich nicht in der Hand des Landesherrn erhalten hatte, ist es besonders mit zuzuschreiben, daß man die Bauern gegen das Einziehen von Bauernstellen im ganzen schutzlos ließ. Eine ordentliche landesherrliche Steuer, die hauptsächlich von den Bauern getragen wurde, hätte sich zweifellos als ein starkes Bollwerk gegen das Bauernlegen erwiesen; in ihr hätte für die Landesherren ein wirksames Motiv zu kräftigem Einschreiten gelegen. So stehen die Veräußerung der Bede und der hohen Gerichtsbarkeit in enger Beziehung zu den beiden großen Veränderungen, die sich vom ausgehenden Mittelalter an in Meklenburg vollzogen, und die überhaupt für ostelbische Territorien charakteristisch sind, zu der Umwandlung der Grundherren in Gutsherren und der Umwandlung freier Bauern in Leibeigene. Auch im Westen waren, wenn auch nicht im gleichen Maße, die Landesherren durch Finanznoth zur Veräußerung von Hoheitsrechten gezwungen worden; diese wurden hier aber wieder eingelöst und blieben nur zum Theil in den Händen der Vasallen. Den Grund dafür, daß man im Osten nicht so gut wie im Westen die staatlichen Rechte zusammenzuhalten vermochte, wird man wohl außer in persönlichen Momenten, die aber nicht ausschließlich in Betracht kommen können, da es im Westen ebensowohl wie im Osten schwache Herrscher gab, in der Größe der ostdeutschen Territorien zu suchen haben. Die weitere Ausdehnung hinderte eine intensivere Verwaltung und erschwerte die Bewahrung herrschaftlicher Rechte. In Betracht kommt wohl auch noch der Umstand, daß der Osten, dessen jüngere Einrichtungen noch nicht so gefestigt waren, keine so sichere Rechtsordnung besaß und keinen so guten Rechtsschutz bot wie der Westen. In dieser Hinsicht ist es für den Osten besonders charakteristisch, daß er keine Weisthümer kennt. Auch mit aus diesem Zusammenhange heraus ist es zu verstehen, daß der Bauer keinen Schutz fand und die landesherrlichen Rechte nicht unversehrt erhalten blieben.


1) Fuchs, Der Untergang des Bauernstandes und das Aufkommen der Gutsherrschaften nach archivalischen Quellen aus Neu=Vorpommern und Rügen, S. 7
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 109 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Die Schwäche der staatlichen Gewalt war es nach alledem, die im Osten die großen Gutsherrschaften ermöglichte. Als alleiniger Erklärungsgrund für deren Entstehung reicht sie jedoch nicht aus. Als ein zweites wichtiges Moment kommt noch hinzu, daß von Anfang an die Hofländerei des östlichen Ritters an Ausdehnung die des westlichen Ritters übertraf und die Grundherrschaft in den ehemals slavischen Gegenden von vornherein einen mehr einheitlichen Charakter hatte. Darin lag ein natürlicher Antrieb, die vorhandenen Verhältnisse weiter auszubauen. Noch eine Reihe anderer Ursachen sind bei der Entstehung der großen Gutsherrschaften wirksam gewesen, wie ja denn alle historischen Verhältnisse sehr komplizirter Natur sind. Vor allem spielt schließlich auch das rein persönliche Element seine wichtige Rolle: alle äußeren treibenden Kräfte können noch nicht mit Nothwendigkeit ein bestimmtes Ziel der Entwicklung herbeiführen; es kommt immer noch darauf an, für welche von den möglichen Richtungen der unberechenbare Faktor der Persönlichkeit zuletzt den Ausschlag giebt und wie diese auf die mannigfachen vorhandenen Anreize reagirt. Unter den allgemeinen Gründen aber für die Entstehung der Gutsherrschaften ist neben einer von Anfang an in den Dingen liegenden Tendenz die Haltung, die der Staat einnahm, der wichtigste, und diese ist wieder in entscheidender Weise dadurch mit bestimmt worden, daß die alte ordentliche direkte Staatssteuer, die Bede, verloren ging. 1 )

 

Vignette

1) v. Below, Territorium und Stadt: Der Ursprung der Gutsherrschaft, S. 1 - 94.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 110 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Exkurs.

Das Hundekorn.

An ordentlicher Bede wurde, wie wir sahen, in Meklenburg außer der Geldleistung noch eine Kornleistung von der Hufe gefordert. Wigger hat nun den Nachweis geführt, 1 ) daß dieser in Korn erhobene Theil der Bede im östlichen Meklenburg noch mit einem besonderen Namen belegt wurde, daß er dort häufig als Hundekorn in den Urkunden erscheint. Man glaubte früher hinter dieser Bezeichnung eine ganz andersartige, selbständige Abgabe suchen zu müssen und ist auch heute theilweise wieder zu dieser Anschauung zurückgekehrt, wie ja denn auch eine solche Spaltung einer sonst begrifflich ein Ganzes bildenden Abgabe durch die Einführung einer so fremdartig klingenden neuen Benennung nicht viel Wahrscheinlichkeit für sich hat, zumal die der Substanz nach verschiedenen Theile der Abgabe an denselben Terminen zusammen erhoben wurden. Allein durch die Art, wie Bede und Hundekorn neben einander in den Urkunden auftreten, wird ihre Zusammengehörigkeit zweifellos bewiesen. Bemerkenswerth ist zunächst, daß das Hundekorn niemals mit der Kornbede zusammen genannt wird, sondern immer nur neben dem einfachen Namen Bede oder häufig neben dem spezielleren Pfennigbede vorkommt. Schon daraus ergiebt sich indirekt, daß Hundekorn gleich Kornbede sein muß. Die Gleichheit kommt in den Urkunden aber auch direkt zum Ausdruck. So befreit Fürst Nikolaus II. von Werle 1302 ab omni onere et gravamine advocatorum, peticionibus, expeditionibus, precariis, exactionibus et a censu et petitione, quod dicitur hundekorn. 2 ) Zuweilen wird eine engere Zugehörigkeit des Hundekorns zu der Bede dadurch ausgedrückt, daß jenes durch die Verbindung cum an diese angeschlossen wird. In einer Urkunde von 1374 verpfändet Henneke von Flotow omnes et singulas precarias ville Wangelin . . . cum annona canina, die er beide von dem Fürsten Nikolaus III von Werle erworben hat, an das Kloster


1) Das Hundekorn. Baltische Studien, Bd. 29.
2) M. U.=B. V, 2821. Die Thatsache, daß die Ausfertigung dieser Urkunde unecht ist, kann wohl nicht schwer ins Gewicht fallen, da sie immerhin, weil ihre Entstehung zweifellos in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts fällt, für den Rechtssprachgebrauch in dieser Zeit charakteristisch ist. Vgl. Baltische Studien, Bd. 29, S. 360.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 111 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Malchow. 1 ) Dem entspricht es, wenn sich in einer Urkunde des Fürsten Nikolaus von Werle von 1306 die Wendung findet: precaria nostra cum annona; 2 ) hier hat man bei dem einfachen Zusatz annona schon an sich gar keine Veranlassung anzunehmen, daß hier nicht die precaria annone, sondern eine selbstständige Abgabe gemeint sei. Ceterum dimittimus, heißt es in einer eine Veräußerung von Bede betreffenden Urkunde, et assignamus eisdem et eorum liberis in villa eadem Zabene omnem precariam maiorem et minorem denariorum cum annona canina et simpliciter omnes illas peticiones precarias, quas in toto vel in parte nos in futurum nostra in terra petere contingeret. 3 ) Liegt an sich in der Wendung precaria cum annona canina noch kein zwingender Beweis für die Zusammengehörigkeit, weil auch einander ganz fremde Abgaben, wenn sie zusammen veräußert werden, zuweilen wohl so verknüpft genannt werden, so wird doch aus obiger Urkunde schon eher ersichtlich, daß eine solche Verbindung hier keine zufällige ist. Die Art, wie hier an die Veräußerung der eng verbunden genannten großen und kleinen Geldbede und des Hundekorns die der außerordentlichen Beden angeschlossen wird (et simpliciter omnes illas peticiones) weist darauf hin, daß auch das Hundekorn Bedecharakter hatte, daß darunter die Kornbede zu verstehen ist, und also dieser einzige Theil der Bede, der noch in Betracht kommen könnte, auch mit aus der Hand gegeben wird. Noch deutlicher klären andere Stellen über die Art der Abgabe auf. Im Jahre 1349 verpfänden die Fürsten Johann III. und Nikolaus IV. von Werle dem Ritter Heinrich Dargatz 1280 Mark, die dieser an Kriegskosten für sie aufgewandt hat: de omnibus denariorum precariis, tam ygemalibus quam estivalibus, excepta annona canina, in hiis villis infrascriptis: Klocowe, Riczerowe, Sulten et Kiddendorpe tollendas. 4 ) Da hier von etwas Anderem als Bede überhaupt gar nicht die Rede ist, so wäre die Auslegung, daß das Hundekorn eine andersartige Abgabe sei, hier ganz sinnlos. Wenn dem Ritter Heinrich Dargatz nur die Beden zur Verfügung gestellt werden, so sind damit auch alle anderen landesherrlichen Rechte von der Verschreibung ausgeschlossen. Wie sollte das aber zu erklären sein, daß man von diesen nur das Hundekorn namhaft und zum Gegenstand


1) M. U.=B. XVIII, 10573.
2) M. U.=B. V, 3129.
3) M. U.=B. XV, 8988.
4) M. U.=B. X, 6934.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 112 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

eines besonderen Vorbehalts gemacht hätte? Entweder hätte man sie alle - auch soweit sie etwa schon nicht mehr in den Händen des Landesherrn waren - als von der Uebertragung ausgeschlossen namentlich angeführt oder gar keins. Dagegen, daß hier überhaupt alle übrigen landesherrlichen Rechte ausdrücklich genannt worden wären, spricht aber schon der ganze Charakter der Urkunde. Es handelt sich hier nur um eine Anweisung auf die Bede, nicht um Veräußerung von Bede. Wenn aber nicht einmal das hier in Frage kommende landesherrliche Recht wirklich in den Besitz des Ritters übergeht, welcher Grund hätte dann vorgelegen, sich die übrigen ausdrücklich vorzubehalten? Schließlich hätte auch hier, wenn das Hundekorn wirklich eine neben der Bede stehende selbstständige Abgabe gewesen wäre, nur die Wendung reservata annona canina zur Anwendung kommen können; durch excepta wird hier deutlich die Zugehörigkeit zu dem vorausgehenden allgemeineren Begriffe precaria ausgedrückt. Das Hundekorn kann hier also nur ein Theil der Bede gewesen sein, die Kornbede, die hier der Landesherr bei der Verschreibung der Geldbeden noch ausdrücklich als davon ausgenommen erklärt; sonst hätte nicht die geringste Veranlassung vorgelegen, es hier zu nennen. Eine Parallelstelle dazu bietet eine Urkunde vom Jahre 1330. Der Fürst Johann III. von Werle verpfändet totam nostram precariam, quam deinceps in terra nostra Malchin petere nos contigerit, excepta annona. 1 ) Abgesehen davon, daß hier, wo an Stelle des fremdartig klingenden annona canina das einfache annona steht, schon an sich jede andere Erklärung gekünstelt erscheinen müßte, ist nach der Nennung des einen bestimmten Verpfändungsobjektes auch hier der Vorbehalt einer ganz beliebig herausgegriffenen fremden Abgabe ganz undenkbar. In beiden Urkunden ist der umfassendere Begriff, zu dem das Hundekorn gehört und von dem es ausgenommen wird, nicht eine Summe veräußerter landesherrlicher Hoheitsrechte, sondern nur allein die precaria. Hundekorn ist hier also Bede, jede andere Erklärung ist ausgeschlossen. - Bei Veräußerungen von Bede behalten sich die Landesherren häufiger gerade den in Korn erhobenen Theil vor. 2 ) So verpfändet z.B. Fürst Nikolaus IV. von Werle 1350 einen Hof mit zwei Hufen cum omni iure supremo . . . et infimo . . . cum omnibus et singulis precariis pecuniariis, nobis saltem annonali precaria reservata. 3 )


1) M. U.=B. VIII, 5154.
2) Vgl. oben S. 106, Anm. 6.
3) M. U.=B. X, 7041.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 113 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Dementsprechend finden wir, abgesehen von obigen Fällen, auch sonst noch öfter, daß das Hundekorn bei einer Veräußerung von Geldbede vorbehalten wird. Johann III. von Werle bestimmt 1349: sunder over sesteyn hoven beholde wy dat hundecorn. 1 ) In einer Urkunde des Fürsten Heinrich von Meklenburg vom Jahre 1326 heißt es: reservata tamen nobis dimidia precaria denariorum et annona canina. 2 ) Zu Gunsten der Identität von Kornbede und Hundekorn fällt weiterhin noch der Umstand ins Gewicht, daß sich die Zahlungsweise und Höhe beider Abgaben decken; auch das Hundekorn wird in dreierlei Korn in der Höhe von 1 - 2 Scheffel für jede Kornart entrichtet. Eine Urkunde von 1357 bemerkt: qui mansi dabunt . . . annuatim . . . sex marcas de maiori et minori precaria et unum tremodium annone triplicis et equalis de annona canum. 3 ) In einer Urkunde von 1381 beträgt das Hundekorn van ener yeslichen hoven . . . twe scepel roghen, twe scepel ghersten, twe scepel havern. 4 ) - In einer Urkunde aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts wird es dann schließlich auch wörtlich gesagt, daß der Name Hundekorn für die Kornbede angewandt wird; 1404 erneuern Nikolaus und Christoph von Werle Lüdeke Hahn die Belehnung mit dem Dorfe Dempzin: mit der lutteken bede unde mit der groten bede unde mit aller bede, de me bidden edder beden moghe, unde mid der kornebede, dat me hundekorne het. 5 )

Ueber den Bedecharakter des Hundekorns kann danach kein Zweifel mehr sein. In diesem Namen selbst liegt allerdings nichts, was für eine Verwandtschaft mit der Bede spräche. Vielmehr scheint er eher auf einen Zusammenhang der Abgabe mit dem Jagdwesen hinzudeuten. Ein solcher ist denn auch früher durchweg angenommen worden; von Bilow hat in der ebenso wie im östlichen Meklenburg auch in Vorpommern vorkommenden Abgabe die Ablösung einer uralten Pflicht gesehen, die landesherrlichen Jagdhunde zu füttern, eine Last, die auf den slavischen Dörfern solcher Gegenden geruht habe, in denen der Herzog Jagd zu halten pflegte. 6 ) Den Anlaß zu eingehenderen Untersuchungen


1) M. U.=B. X, 6918.
2) M. U.=B. VII, 4772.
3) M. U.=B. XIV, 8402.
4) Lisch, Maltzan. Urk. II, S. 332.
5) Lisch, Hahn. Urk. II, S. 70.
6) Vgl. Baltische Studien, Bd. 29, S. 313; 329.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 114 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

über den Ursprung des Hundekorns gab ein praktischer Rechtsfall. Als im 19. Jahrhundert die Ablösung der auf dem Grundbesitz ruhenden Reallasten in Angriff genommen wurde, ist es bezüglich der Aufhebung von Bede und Orböre verschiedentlich zu Rechtsstreitigkeiten über den in Vergessenheit gerathenen Charakter dieser Abgaben gekommen. 1 ) Aehnlich ging es auch bei der hier in Frage kommenden Bedeart, dem Hundekorn. In Preußen wurden durch Gesetz vom 2. März 1850 alle in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste und Leistungen aufgehoben. Auf Grund dieses Gesetzes weigerten sich vielfach zur Leistung von Hundekorn Verpflichtete, diese Abgabe weiter zu entrichten, da dieselbe mit unter den Begriff der Jagdlasten falle. Die Gerichte stimmten dieser Anschauung bei und erkannten wiederholt die Berechtigung solcher Weigerungen an. In einem von 1873 - 78 währenden Prozesse, der zwischen der Stadt und der Universität Greifswald über das Hundekorn geführt wurde, das letztere aus dem städtischen Gute Hinrichshagen bezog, fiel jedoch die Entscheidung auf Grund zweier Gutachten des Staatsarchivars Klempin zu Stettin und eines Gutachtens des Archivars Wigger zu Schwerin anders aus. 2 ) Das Hundekorn wurde von jetzt ab als eine Jagdleistung nicht mehr anerkannt. Die Untersuchungen Wiggers, auf die oben schon hingewiesen wurde, dehnen sich von Vorpommern auch noch auf das östliche Meklenburg aus. Abgesehen von den urkundlichen Beweisen für den Zusammenhang des Hundekorns mit der Bede wird in den genannten Gutachten die Unmöglichkeit einer Zugehörigkeit der Kornabgabe zu den Jagdleistungen schon in dem Umstande gesehen, daß als einzige Jagdlasten sich zwei andere Leistungen erkennen lassen, die deutlich von dem Hundekorn zu unterscheiden sind. Einmal hat die Aufziehung und Fütterung von landesherrlichen Jagdhunden in Meklenburg und Pommern in Landgemeinden nur den Lehn= oder Freischulzen und den Müllern, nicht aber allen Bauern obgelegen, und diese Abgabe ist dort niemals abgelöst worden. Eine Ablösung der Pflicht, die landesherrlichen Jagdhunde zu füttern, kann das Hundekorn daher nicht sein. Sonst kann als eine Jagdlast nur das sogenannte Ablager noch angesehen werden, d. h. die Vasallen, Klöstern und Städten obliegende Pflicht, wie den Fürsten selbst


1) Vgl. v. Below, Artikel Bede im Handwörterbuch der Staatswissenschaften und Merklinghaus, a. a. O. S. 94 und 95.
2) Die genannten Gutachten sind, noch vermehrt durch Untersuchungen des Oberappellationsgerichts=Präsidenten Dr. Kühne, abgedruckt in den Baltischen Studien, Bd. 29.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 115 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

und sein Gefolge, so auch, falls er sich auf der Jagd befand, seinen ganzen Troß und seine Jagdmeute auf Verlangen aufzunehmen und zu beherbergen. Diese Last ist mehrfach abgelöst worden und dafür das sogenannte Lagergeld oder der Ablagerroggen und Ablagerhafer gezahlt worden. Außer dem Ablager bestand anderswo noch vielfach die Pflicht, auf längere Zeit einquartierte Jäger und Hunde zu verpflegen. Auch diese Last wurde häufig in Geld oder Getreide abgelöst (Hundslagergeld), ist aber in Pommern und Meklenburg nicht nachweisbar.

Als direktes Zeugniß dafür, daß das Hundekorn seinem Ursprunge nach nichts mit Jagd zu thun hat, auch nicht ausschließlich für Jagdzwecke, wie z. B. die Fütterung landesherrlicher Jagdhunde, verwandt ist, führt Wigger besonders eine Urkunde aus dem Magdeburgischen vom Jahre 1211 an. 1 ) Nach dieser haben die Hintersassen des Klosters Leitzkau dem Klostervogt zu leisten die vogetpennige . . . et frumentum, quod dicitur huntkorn . . . ad expensas iudicis pertinentes. Erfüllt jedoch der Vogt seine Pflicht des Rechtsschutzes nicht, so hat er keinen Anspruch mehr auf diese Forderungen: et tunc omnia illa, que ego vel heredes mei aut ipsorum successores pro defensione et iudicio ipsorum annuo tempore consequi solebamus, videlicet denarii, qui dicuntur vogetpennige, supradicti, et frumentum, quod dicitur huntkorn, et tertius denarius iudicialis, qui dicitur weddepenninge, et si qua sunt alia ad iudicia pertinentia, libere redibunt ad ecclesiam Letzkensem. Das Hundekorn wird hier ebenso wie die Geldbede, die vogetpenninge, pro iudicio gegeben; den Rechtstitel liefert die hohe Gerichtsbarkeit und nicht die Jagd. Bestimmt sind beide Abgaben in gleicher Weise ad expensas iudicis, für den wirthschaftlichen Bedarf des Richters überhaupt, nicht für besondere Jagdzwecke. Die Zugehörigkeit des Hundekorns zu den Jagdabgaben ist also ausgeschlossen.

Unverständlich muß es dabei bleiben, wie für die Steuer ein Name eintreten konnte, der mit ihr seiner Bedeutung nach nichts zu thun hat und auf ganz andere Zusammenhänge hinweist. In der Fremdartigkeit des Namens sehen darum die Verfasser der Gutachten noch ein letztes Hemmniß ihrer Beweisführung. Die Art, wie sie es zu beseitigen suchten, gab zuerst zu verschiedenen weiteren Erörterungen Anlaß. Klempin war der Ansicht, daß der Name der Abgabe eine Setzung partis pro


1) Balt. Stud. Bd. 29, S. 357.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 116 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

toto sei: von dem überhaupt für die Hofwirthschaft des Fürsten verwandten Bedekorn sei offenbar ein großer Theil für den Zweck der Fütterung der Jagdhunde bestimmt gewesen; danach sei dann die ganze Abgabe Hundekorn benannt worden. 1 ) Wigger zieht die Annahme einer Volksetymologie vor. Er sieht in dem ersten Bestandtheile des Wortes nicht die Bezeichnung für das Thier, sondern für ein Ackermaß (= 1/6 Morgen), das unter dem Namen hunt nachweisbar ist und von dem die Abgabe gegeben sei. Die lateinischen Uebersetzungen annona canum, annona canina, frumentum canum beruhen nach Wigger nur auf späterem Mißverständniß des ursprünglichen Sinnes. Er legt Gewicht darauf, daß in der angeführten Magdeburger Urkunde diese Uebersetzung noch nicht angewandt ist. Von Magdeburg ist seiner Ansicht nach der Name nach dem östlichen Meklenburg erst im Anfang des 14. Jahrhunderts, zu welcher Zeit er dort zuerst urkundlich belegt ist, übertragen worden. Da zu jener Zeit gerade Günther, Herr von Werle, Domherr zu Magdeburg gewesen sei, so sei es wahrscheinlich, daß durch diesen erst in seiner Heimath der Name eingeführt sei. Von da habe dann wiederum später eine Uebertragung nach Vorpommern stattgefunden. In dem zwischen Magdeburg und Meklenburg liegenden Gebiete, der Mark Brandenburg, ist nach Wigger der Name nur zweimal, und zwar in unmittelbarer Nähe des Magdeburgischen, nachweisbar. 2 ) Der Vorsitzende des Gerichtshofes, der das Endurtheil in dem Prozesse zwischen Stadt und Universität Greifswald zu fällen hatte, Oberappellationsgerichts=Präsident Dr. Kühne, gab die drei Gutachten mit einer Einleitung und einem Anhang, in dem er selbst noch einmal über die Namenerklärung handelt, in den Baltischen Studien heraus. Er hält an der Annahme einer falschen Etymologie fest, glaubt aber nicht, daß das Flächenmaß hunt zu Grunde liege, da dieses in Magdeburg, Meklenburg, Pommern gar nicht nachweisbar sei, sondern das Wort hunne, das am Rhein eine Bezeichnung für den Gemeindevorsteher und für den Gerichtsboten war und das er auf den alten centenarius


1) Vgl. dazu Maurer, Geschichte der Fronhöfe 3, S. 540, Anm. 11 und 14, wo zwei Beispiele einer zum Zweck der Hundehaltung aufgelegten außerordentlichen Steuer angeführt werden.
2) Man hat vermuthet, daß in der Mark Brandenburg vielleicht das Woizopkorn dem Hundekorn entspräche. Jedoch findet sich dort Woizop neben dem Bedekorn und ist nicht mit diesem identisch. Vgl. Bernhard Guttmann, Die Germanisirung der Slaven in der Mark. Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte. IX, 2, S. 118.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 117 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

zurückführt. Die Abgabe sei daher nach dem Beamten genannt worden, der sie einzusammeln hatte. Beide Erklärungen, die Zugrundelegung des Flächenmaßes hunt wie die des Wortes hunne, wurden dann von Lübben zurückgewiesen, 1 )der auf eine wirkliche Deutung verzichten zu müssen erklärte, an der Identität von Bede und Hundekorn jedoch festhielt. Noch einmal zu dem Hilfsmittel der Annahme einer falschen Etymologie griff Preuß, der die Vermuthung aussprach, daß das Wort hund eine Kontraktion aus der Bildung huvende sei; die Ansetzung einer solchen Bildung sei berechtigt, weil die Anhängung der Silbe de an die Substantiva im Niederdeutschen weit verbreitet sei; in dem Hundekorn sei dann das Hufenkorn, das von den Hufen gegebene Korn zu sehen. 2 ) Außerdem weist Preuß darauf hin, daß sich auch im Lippeschen eine Abgabe unter dem Namen Hundekorn findet. Seelmann 3 ) dagegen sieht keine Veranlassung, in dem Namensbestandtheil hunt etwas Anderes wie den Vierfüßler zu sehen. Er ist der Ansicht, daß es neben den von Klempin und Wigger angeführten Jagdpflichten, der Hundefütterung durch die Schulzen und Müller und dem Ablager oder auch dem Hundelager, recht wohl noch andere mit dem Jagdwesen zusammenhängende Abgaben gegeben haben könne, so z. B. eine Leistung dafür, daß die Jagd und Meute nicht bei stehender Saat über den Acker jage. Daher kehrt er wieder zu der Anschauung zurück, daß die Kornabgabe mit der Jagd in Verbindung stehe, wenn sie auch nicht die Ablösung einer Pflicht, die Hunde zu füttern, sei. Er macht darauf aufmerksam, daß Abgaben unter dem Namen Hundekorn nicht nur in Magdeburg, Meklenburg und Pommern, sondern auch in einem weiten Gebiete des sächsischen Stammlandes Engern und Westfalen vorkommen, und führt eine Urkunde des 15. Jahrhunderts aus der Nähe von Bernburg an, in der ausdrücklich auf einen Zusammenhang mit der Jagd hingewiesen sei. Es ist dort von dem Hofe Aderstedt die Rede, der von acht zugehörigen Hufen das Hundekorn zu


1) Jahrbuch des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung, Jahrgang 1878, S. 106 - 115. Letzteres deshalb, weil dort, wo ein Hunne vorkomme, kein Hundekorn nachweisbar sei und, wo Hundekorn bezeugt sei, es keinen Hunnen gegeben habe. - Daß aber, rein etymologisch genommen, die Ableitung vom Hunnen nicht unmöglich wäre, beweist die ähnliche Bildung huntzwin gleich Hunnenwein. Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirthschaftsleben im Mittelalter I, 1, S. 571, 3.
2) Korrespondenzblatt des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung. Jahrgang 1886. Heft XI.
3) Ebenda.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 118 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

leisten hat: Tho deme anderen male hebben se van deme stiffte eynen wispel korn, gheheten hundekorn, von acht houffen landes tho Osmersleven, uppe dat se den hoff tho Aderstede myt hunden effte myt jacht nicht schullen besweren. Krause 1 ) ist ebenfalls der Meinung, daß es eine größere Anzahl von Jagdleistungen und möglichen Jagdablösungen gegeben habe, als Klempin und Wigger annehmen. Nach ihm können Futterlieferung an fürstliche Hundeställe, Hundeaufzucht und Eigenfütterung, Hundelager und Jagdlager und schließlich ein Abkauf des ganzen auf dem Dorfgrunde ruhenden Jagdrechts zur Schonung von Acker und Weide in Betracht kommen. Daher könne außer den von Klempin und Wigger bezeichneten Leistungen auch das Hundekorn sehr wohl noch zur Jagd in Beziehung stehen. Nur das gesteht Krause zu, daß nicht jede im 15. oder 16. Jahrhundert Hundekorn genannte Leistung Jagdabgabe sei, sondern auch andere Leistungen später unter diesem Namen mit einbezogen worden seien. Gegen Wiggers Annahme, daß im Anfang des 14. Jahrhunderts Günther, Herr zu Werle, Domherr zu Magdeburg, den in seiner ursprünglichen Bedeutung schon nicht mehr verstandenen Namen nach Meklenburg gebracht habe, macht er geltend, daß es unerklärlich sei, warum solch ein irreführender Name für eine bekannte, unzweifelhafte Sache eingeführt sei. Bevor ihm hierfür der Grund nicht nachgewiesen werde, bleibe er bei der Erklärung, annona ist Korn für Hunde, in welcher Schattirung der Bedeutung das auch zu verstehen sei.

Wenn Seelmann und Krause so die Bedenatur des Hundekorns in Meklenburg wieder in Zweifel ziehen, so gehen sie doch in ihren Erwägungen weniger von der Frage, in welchen Formen sich die Abgabe in den Urkunden Meklenburgs darstellt, als von Bedenken aus, welche die Unerklärbarkeit des Namens erweckt; die Thatsache, daß sich urkundliche Stellen anführen lassen - außer der Urkunde, die Seelmann citirt, weist Krause noch auf zwei Urkunden aus Westfalen hin 2 ) -, die dafür sprechen können, daß es noch Jagdabgaben anderer Art, wie


1) Jahrbuch des Vereins für niederdeutsche Sprachforschung. Jahrgang 1889. XV, S. 149 - 157.
2) A. a. O. S. 156. Niesert, Münster. Urkundenbuch 6, S. 135 und 7, S. 169. Nach der einen wird Hundegeld bezahlt, nach der anderen verspricht der Bischof von Münster, nicht mehr mit Jagd zu beschweren. Krause ist der Ansicht, daß beide Stellen eine Ergänzung zu einander bieten. Wie in obiger Abgabe, so sieht er auch im Hundekorn einen Abkauf des ganzen Jagdrechts.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 119 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

Klempin und Wigger annehmen, gegeben habe, und die Thatsache, daß sich anderswo der Name Hundekorn auch für Jagdabgaben angewandt findet, halten sie für genügend zum Beweis dafür, daß auch in Meklenburg das Hundekorn im Allgemeinen eine Jagdabgabe gewesen sei. Es ist jedoch demgegenüber zu betonen, daß für die Erklärung des Rechtsursprungs der Name, dessen Entstehung immerhin manchen Zufälligkeiten ausgesetzt sein kann, und etwaige Analogien nicht so sehr ins Gewicht fallen können, als die Beziehungen, in die die Urkunden die Abgabe setzen. Aus einer bloßen Etymologie darf man nie (wozu freilich Philologen oft neigen) eine historische Entwicklungsreihe konstruiren. Schon aus der Art, in der das Hundekorn in den meklenburgischen Urkunden auftritt, ergiebt sich ein zwingender Beweis für seine Bedenatur; in dem Zusammenhange, in dem es dort vorkommt, hätte es sonst unmöglich genannt werden können. An Stellen, die nicht nothwendig auf den Bedecharakter der Abgabe schließen lassen, spricht doch auch nichts gegen einen solchen; auf einen Zusammenhang mit der Jagd aber findet sich, wenn man von dem Namen selbst absieht, nirgends auch nur der leiseste Hinweis. Was nun den Namen anbetrifft, so ist allerdings die Wiggersche Annahme, daß durch einen einzigen Mann ein seinem Ursprung nach nicht mehr recht verstandener Name in solchem Umfange für eine Sache in Gebrauch gebracht worden sein soll, für die es eine vollkommen klare Bezeichnung gab, nicht recht wahrscheinlich. Es muß überhaupt als zweifelhaft hingestellt werden, ob es möglich ist, aus der Thatsache, daß in den erhaltenen Urkunden der Name in Magdeburg früher auftritt als in Meklenburg und dort ein wenig früher als in Pommern, ohne weiteres den Schluß zu ziehen, daß eine Uebertragung von dem einen Gebiete auf das andere stattgefunden habe. Jedenfalls tritt der Name thatsächlich in Meklenburg sofort als annona canina auf, und der Nachweis einer Volksetymologie ist nicht zu führen. Es liegt somit immerhin am nächsten, in dem Namen Hundekorn ebenso wie in den allgemein für Jagdabgaben gebrauchten Namen Hundehafer und Hundebrot 1 ) einen Zusammenhang mit dem Jagdhunde zu vermuthen. Andrerseits kann aber die Abgabe selbst, was ihren Rechtstitel anbelangt, unmöglich eine Beziehung zur Jagd gehabt haben, da sie als identisch mit der Bede erscheint und die Bede immer


1) In M. U.=B. XVI, 9873 steht, allerdings in einer schlechten Uebersetzung, auch hundebroth in derselben Bedeutung wie hundekorn.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 120 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

nur mit der hohen Gerichtsbarkeit, niemals mit der Jagd in Verbindung steht. In der erwähnten Magdeburger Urkunde wird ja denn auch ausdrücklich gesagt, daß das Hundekorn pro iudicio geleistet werde. 1 ) Es läge dann also der Fall vor, daß Sache und Namen gänzlich auseinanderfallen. Undenkbar ist das von vornherein nicht, daß ein aus einem anderen Zusammenhang stammender Name zufällig auf eine Sache übergegangen ist, der er nicht konform ist. 2 ) Ueber die Art, wie das etwa geschehen konnte, kann man allerdings nur Vermuthungen hegen. Auffallend ist, daß gerade in den Kolonialländern, wo eine Zeit lang Slaven und Deutsche neben einander wohnten, der Name Hundekorn für Kornbede vorzugsweise gebräuchlich gewesen zu sein scheint. Nach Preuß und Seelmann tritt der Name zwar noch in einem weit größeren Gebiet auf. Aber es wäre noch die Frage einer näheren Untersuchung, ob er überhaupt noch und wie weit er sonst noch in der Bedeutung Bedekorn gebraucht wird. Fraglich ist es auch ferner noch, ob nicht auch dort, wo er für eine Jagdabgabe oder die Ablösung einer Jagdpflicht steht, für dieselbe Abgabe nicht vorwiegend andere Namen, wie Hundebrot etc. ., im Gebrauch


1) Krause meint, in dieser Urkunde könnte unter den expensis iudiciariis sehr wohl auch Jagdausgaben mit zu verstehen sein. Die Möglichkeit liegt natürlich vor. Aber deshalb ist das Hundekorn hier doch noch durchaus keine Jagdabgabe. Eine pro iudicio - ad expensas iudicis gegebene Abgabe, ad iudicium pertinens, ist vielmehr damit deutlich als eine auf Grund der hohen Gerichtsbarkeit erhobene Leistung gekennzeichnet. Dem ganzen Wortlaut der Urkunde nach kann dem Hundekorn nur derselbe Rechtstitel zu Grunde liegen wie den vogetpennigen; daß der der letzteren stets die hohe Gerichtsbarkeit war, ist ja auch sonst noch hinreichend bezeugt.
2) Wenn in M. U.=B. II, 792 eine Kornabgabe, die als Ablösung pro servitio jährlich gegeben wird, einfach mit bedecorn bezeichnet wird, so ist das z. B. ein Zeugniß für das Vorkommen einer solchen Uebertragung eines Namens auf eine ihm fremde Sache. Dasselbe liegt vor, wenn in Vorpommern seit dem 16. Jahrhundert der Name Hundekorn, wie das Klempin nachgewiesen hat, von dem in Korn erhobenen Theil der Bede auch noch auf den Theil der Pacht, der in dreierlei Korn geleistet wurde, übergegangen ist. Es erklärt sich das daraus, daß in Folge der Veräußerungen zu jener Zeit die Bede überall in denselben Händen sich befand wie die Pacht und ein eigentlicher Unterschied zwischen beiden Abgaben nicht mehr vorhanden war. Falls der Name Hundekorn wirklich von einer älteren Abgabe herstammt und von dieser erst auf die Bede übergegangen ist, so hätte er in obigem Falle zum dritten Male seine Bedeutnng gewechselt oder wenigstens erweitert. Daß im östlichen Meklenburg nicht auch der Name auf den in Korn erhobenen Theil der Pacht ausgedehnt worden ist, scheint daran zu liegen, daß dort die Landesherren beträchtliche Theile der Kornbede in der Hand behalten haben. Vgl oben S. 106, Anm. 6.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 121 zur ersten Seite zur vorherigen Seite zur nächsten Seite zur letzen Seite

waren. Vielleicht ist die Anwendung des Namens Hundekorn in anderen Gegenden doch nur ganz sekundär und besonders charakteristisch nur für ehemaliges slavisches Gebiet. Wenigstens führt wie v. Bilow so auch Fuchs noch das Hundekorn ohne weiteres auf eine alte slavische Last zurück. 1 ) Nicht unmöglich ist es, daß der Name, wenn auch nicht die Abgabe selbst, von einer solchen herzuleiten ist. 2 ) Fuchs nimmt offenbar an, daß die sogenannte Psare, die Pflicht, die fürstlichen Hunde zu führen und sammt dem Hundeführer aufzunehmen und zu beköstigen, noch in slavischer Zeit häufig abgelöst ist und dafür jährliche Kornleistungen entrichtet wurden. Da nun später in deutscher Zeit nach Wigger und Klempin die Hundefütterung nur den Freischulzen und Müllern oblag, so ist die alte slavische Last auf die deutsche Bevölkerung in ihrer Gesammtheit offenbar nicht übergegangen. Aber auch eine an die Stelle dieser Last getretene Kornleistung scheint auf die deutsche Bevölkerung nicht übergegangen zu sein; denn ihrer geschieht in den Urkunden aus der Kolonisation bei der Feststellung der von den Deutschen zu leistenden Abgaben nicht die geringste Erwähnung. Der Name Hundekorn findet sich in den Urkunden erst am Anfang des 14. Jahrhunderts. So sind denn die deutschen Kolonisten, wie sie ja überhaupt zu besserem Recht angesiedelt wurden, wahrscheinlich von der alten slavischen Last wie von ihrer Ablösung verschont geblieben. Nur mit der Pflicht der Müller und Freischulzen wird bei ihnen etwas der umfangreicheren slavischen Jagdlast Entsprechendes eingeführt. Hatten nun die Deutschen keine Ablösung in Korn für die Psare, kein Hundekorn, zu zahlen, so hatten sie doch eine andere Kornleistung an den Landesherrn zu entrichten, die den Slaven nicht oblag, nämlich das Bedekorn. In der Zeit nun, wo slavisches und deutsches Staatsrecht noch neben einander bestanden, konnte es sehr wohl geschehen, daß für die beiden verschiedenen Abgaben


1) Fuchs, a. a. O. S. 7.
2) Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die Chunowe oder Chuno, die in zwei Urkunden erscheint, einer in das Jahr 1208 gesetzten (M. U.=B. I, Nr. 182), wo vier Hufen in Bentin cum omni jure, censu scilicet, decima et chunowe der Ratzeburger Domkirche geschenkt werden, und einer ungedruckten aus derselben Zeit, auch ohne Jahresangabe, in der Graf Gunzelin (II.) von Schwerin demselben Stift den ihm für ein Seelgedächtniß geschenkten censum et chuno von vier Hufen in Malenteke bestätigt (Ratzeburger Kopiar, Abschrift im Hauptarchive zu Schwerin). Ob dieses unstreitig slavische Wort den Ausgangspunkt des Namens Hundekorn bildet? Nach diesen zwei alleinstehenden Beispielen läßt sich das wohl nicht endgültig entscheiden.
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 122 zur ersten Seite zur vorherigen Seite

der Slaven und der Deutschen, die aber beide öffentlich=rechtlich waren und in Korn an den Landesherrn entrichtet wurden, sich ein populärer Name, das Hundekorn, herausbildete, der dann später für die deutsche Abgabe bestehen blieb, nachdem die slavische mit dem slavischen Staatsrecht gefallen war. Damit stimmt dann überein, daß sich dieser übertragene Name für die Bede vorwiegend gerade im östlichen Meklenburg findet, wo slavisches und deutsches Staatsrecht längere Zeit neben einander galten als im Westen. Auch das späte Auftreten des Namens in den Urkunden läßt sich damit in Einklang bringen. Erst als bei den Veräußerungen die Kornbede häufig von der Geldbede getrennt wurde und sich eine gesonderte Bezeichnung als zweckmäßig erwies, drang der alte populäre Name auch häufiger in die Urkundensprache ein, während man in dieser bisher alles unter dem einen Namen Bede zusammengefaßt hatte. Das wäre etwa eine Möglichkeit, wie man sich die Uebertragung des Namens auf eine ihm ursprünglich fremde Sache denken könnte.

Wie der Name nun aber auch immerhin zu deuten sein mag, - es ist zweifelhaft, ob eine sichere Erklärung überhaupt möglich ist, auch wenn die Untersuchungen noch einmal auf breiterer Basis aufgenommen würden - soviel steht jedenfalls für das östliche Meklenburg fest: Die Urkunden weisen hier durchweg auf eine Zugehörigkeit des Hundekorns zur Bede hin, und dann war das, was man hier unter Hundekorn verstand, thatsächlich keine Jagdabgabe und kann auch niemals eine gewesen sein. Mag auch der Name noch so sehr an die allgemein auf Jagdleistungen gehenden Hundehafer, Hundebrot, Hundslager, Hundslagergeld, canaria, canagium anklingen, mag er auch selbst ursprünglich von einer Jagdabgabe herstammen und auch anderswo noch für Jagdabgaben vorkommen, über das, was er im östlichen Meklenburg wirklich bedeutet hat, kann nur die Art, wie er in den Urkunden genannt wird, entscheidend sein. Diese geben aber hinreichend darüber Auskunft, daß die mit Hundekorn bezeichnete Abgabe niemals mit der Jagd in Zusammenhang gestanden haben kann, daß sie identisch mit dem in dreifachem Korn erhobenen Theil der Bede war.

 

Vignette