zurück zur Metadatenansicht auf dem Dokumentenserver
zurück
Seite dauerhaft verlinken Seite als Digitalisat öffnen Seite 32
Dokument dauerhaft verlinken Dokument im gesamten Band öffnen Metadaten auf dem Dokumentenserver anzeigen

6.

Der Vogel Hein.

Im Großherzoglichen Archiv findet sich unter den Rentereirechnungen eine Quittung des Malers Simon Huene zu Güstrow vom 14. April 1594, worin der Empfang von 2 fl. 18 ß. für » 2 Laken, darauf der Vogell Hein gemalet, der auf Wackerbart seinen Diech geschossen, « bestätigt wird.

Von den beiden » Laken« ist keins mehr erhalten.

Da der Vogel abgemalt wurde, so muß er eine Seltenheit für Meklenburg gewesen sein; da er auf einem Teiche erlegt wurde, so wird man ihn für einen Schwimmvogel oder doch für einen Sumpfvogel halten dürfen.

Wesentlich abweichende Lebensgewohnheiten scheint ein anderer Vogel Hein in der Stadt Mecheln gehabt zu haben, von dem Bartholomäus Sastrow in seinen Denkwürdigkeiten, Theil II, B. 10, Cap. 11, S. 625/26 das Nachfolgende berichtet:

» Deßgleichen hab ich gesehen Vogel Heinen, dauon man sagt, das er, wen der keyser Maximilianus primus, des yetzigen Keysers Vranherr, hatt wollen vorreisen, allewege zeitlich an den Ort geflogen, dahin der keyser auf den Abend ankommen wurde; der keyser hatt jme so viell vormacht, das er die Zeit seines Lebendts Wartung vnd Vnderhalt, die Fraw, so auf ihn wartete, freye Wonung vnd Feurung hette. Dan er war zu der Zeit alt vnnd kael, das er stets ein warmb Stuben haben, vnd wer ine sehen wollte, der Frawen etwas geben moste, also seinentwegen ein gut Lohn hette.«

Welche Vogelart (Species) wurde im 16. Jahrhundert "Vogel Hein" genannt?

Nach J. H. Schulz, Fauna Marchica S. 257, wird der Uhu, Strix Bubo, L., in manchen Gegenden mit dem Trivialnamen » Heun« bezeichnet. Der Uhu kommt jedoch weder auf Teichen vor, noch war er im 16. Jahrhundert eine seltene Erscheinung für Meklenburg, so daß man ihn schwerlich abgemalt haben wird.

F. v. Meyenn.     

Vignette

Schwerin, im Januar 1895.

Der zweite Secretär:     
F. v. Meyenn .