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Von
Dr. Crull zu Wismar.
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V on den Documenten, mit Hülfe deren M. Schröder das Springinsgut'sche Verzeichniß der Wismarschen Prediger vervollständigte und berichtigte und seine "Wismarische Prediger=Historie" herstellen konnte, ist seither das Meiste untergegangen, dagegen wiederum Manches aufgefunden, was nicht zu seiner Kenntniß kam und die Möglichkeit gewährt, seine Mittheilungen theils zu ergänzen, theils richtig zu stellen. Beides ist der Fall bei den Angaben, welche Schröder über Hinrich Stenmetz 1 ), Capellan an St. Marien=Kirche, macht.
Hinrich Stenmetz oder Stenmetzer, auch Platensleger in den Rechnungen genannt, war um 1533 in Rostock geboren, da er 1562 sein Alter auf etwa 29 Jahre angab. Im Juni 1547, also im Alter von 14 oder 15 Jahren, ist er in Rostock immatriculirt worden. 2 ) Wie lange er dort blieb und ob er auch andere Universitäten besucht
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hat, ist nicht bekannt; die Balck'schen Matrikel=Auszüge enthalten seinen Namen nicht. Nach Beendigung seiner Studien ist er im fernen Osten, und zwar in Reval, als Prediger thätig gewesen und dann Johannis 1560 als Capellan zu Unser Lieben Frauen zu Wismar angenommen worden. Ueber sein Leben in Wismar berichtet Schröder Folgendes: "Ein jeder war anfänglich mit Latomo wohl zufrieden, aber er fing nach und nach in seinen Predigten an solche Worte zu gebrauchen, die vielen zu harte schienen. Man ersuchete ihn, er möchte sich doch mässigen, aber vergebens. Man drohete mit der Demission, aber er achtete es so wenig, dass er diejenigen, die ihm zuwidern waren, weder zum Abendmahl lassen, noch beym Tauffen wissen wolte. Er ward demnach würcklich entuhrlaubet, insonderheit da seinetwegen fast Weitläufftigkeiten in der Stadt zu besorgen waren."
Daß man anfänglich mit Stenmetz in Wismar wohl zufrieden war, mag richtig sein, aber die übrigen Angaben Schröders sind theils auf Irrthum beruhend, theils ungenau, wie es auch nicht unmöglich ist, daß er den Sachverhalt, der ihm bekannt war, aus irgendwelchem Grunde verschwiegen hat. Nach den Acten von Prozessen, welche Stenmetz und die Wittwe des Capellans an St. Jürgen, Johann Sastede, 1563 gegen den Wismarschen Rath anstrengten, ergiebt sich, daß Stenmetz' Abschied von Wismar ganz andere Ursachen hatte, als Predigten, "die vielen zu harte schienen". Freilich wohl kam im Laufe des Prozesses zur Sprache, daß Stenmetz auf der Kanzel Beleidigungen gegen den Rath ausgestoßen habe, wie: "Ein Rath hatt nicht ein erlichen, bedechtigen Bluttstroffen im Leib" oder "Ein Rath were nitt werdt, dass sie vber ein Schweinkauen regiren solten, ehr geschweig solche Gemeine", so daß schon der Superintendent M. Johannes Freder († 1562, Januar 25.) ihn durch einen Zettel von der Kanzel habe abfordern lassen und geäußert: "weill Her Heinrich so heraußgefahren, so wiße er ime nicht zu helffen; kompt ime daß zu gutt, thet eß mich wundern", aber Stenmetz leugnete jene Aeußerungen und diese Thatsache durchaus, und der Rath hat von denselben auch keine Veranlassung genommen, jenem den Abschied zu geben.
Der gedachte Prozeß entspann sich folgendermaßen: Erasmus Veddermann, Pfarrherr zum Heiligen Geiste, welcher 1548 zuletzt begegnet und 1550 todt gewesen sein wird, 1 ) hinterließ vier Kinder, Elisabeth, Hans, Asmus und Anna, und eine Wittwe, welche sich mit Jochim Levenow wieder verheirathete. Die Tochter Elisabeth
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wurde von dem bereits erwähnten Johann Sastede von St. Jürgen geehelicht, welcher 1560 starb, und zwar nach dem 4. April, da er an diesem Tage den beiden jüngeren Kindern seines Schwiegervaters Vormünder bestellen ließ. Elisabeth Sastede erfreute sich keines besonderen Rufes, und, wie der Rath angab, hatte nicht allein der Superintendent Freder sammt den übrigen Predigern sie eines unzüchtigen Lebens überhaupt verdächtig gehalten, sondern munkelte man auch insbesondere, daß sie einen sträflichen Verkehr mit Herrn Hinrich Stenmetz unterhalten habe, bevor dieser sich verehelichte, ja, nach Aussage M. Jürgen Windts von St. Nicolai hatte Sastede letzterem schon geklagt, daß er seine Frau im Ehebruche betroffen habe. Mindestens drei junge Gesellen aus namhaften Familien wurden als solche genannt, mit denen die Wittwe zu thun gehabt haben sollte. Die Eltern, welche ihr wegen ihres Lebenswandels Vorstellungen machten, wurden von ihr mit einem obscönen Witze abgefertigt und wußten keinen anderen Rath, als daß sie ihr durch eine angesehene Person, dann durch die Gerichtsherren Vorstellungen machen ließen. Das half aber natürlich auch nichts und kam es so weit, daß das Gericht im April 1563 Nachts bei der Wittwe visitiren ließ, wobei allerdings Niemand gefunden wurde.
Nun war von einem Vorsteher zu St. Marien ein dicht vor dem Meklenburger Thore neben dem Ziegelhofe der Kirche und nahe dem Schuhmacher=Gerhofe gelegener, der Kirche gehöriger Garten Stenmetz zu beschränkter Benutzung eingeräumt, und auf diesen begab sich letzterer am Nachmittage des 23. Juli 1563 in Gesellschaft der Wittwe. Schon am Abend desselben Tages verbreitete sich das Gerücht, der Ziegelmeister und zwei auf dem Hofe beschäftigte Frauen seien in der an den Garten stoßenden Ziegelscheune Zeugen eines sträflichen Verkehrs zwischen jenen beiden gewesen, und da dies bald in der ganzen Stadt ruchbar wurde und vielleicht schon damals Pasquille hervorgerufen hat, 1 ) so glaubte der Rath, welcher von allen Kanzeln zum Einschreiten gegen die überhand nehmende Zuchtlosigkeit ermahnt und der Lässigkeit geziehen wurde, von der Sache nicht Umgang nehmen zu dürfen und beauftragte das Gericht mit einer Untersuchung mindestens wider die seiner Jurisdiction unterstehende Elisabeth Sastede. Neun Tage nach dem angegebenen Vorfalle wurden die Hauptzeugen zunächst vorläufig und sodann nach Verwarnung gegen Meineid in Beisein der Wittwe, ihres (älteren) Bruders und mehrerer Bürger eidlich vernommen und, da dieselben auf ihrer Aussage beharrten, die Sastede am 3. August, weil sie keine Bürgen bekommen
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konnte, in die Büttelei geschickt; erst am 18. desselben Monats gelang es ihr, solche zu stellen und auf freien Fuß zu kommen. Stenmetz soll über die Verhaftung ganz perplex geworden sein, am Sonntage darauf (August 8.) aber sich so weit gefaßt haben, daß er die Zeugen bedrohte und der Wittwe auf ihre Anfrage aus der Haft, was sie machen solle, sagen ließ, sie möge nur standhaft beim Nein verharren, dann habe es keine Noth. Ihn ließ das Gericht aber, da er dessen Gewalt nicht unterworfen war, durchaus unbehelligt und wurde in der Untersuchung nicht einmal sein Name genannt; es war immer nur die Rede von einem schwarzbärtigen kräftigen Manne in langem, schwarzen Mantel und mit einem Hute - Banit -, wie solche die Prädicanten zu tragen pflegten. Allerdings aber machte der Rath Anzeige von dem Vorfalle sowohl bei dem Superintendenten Wigand, welcher seit dem Herbste 1562 amtirte, als auch, wie es scheint, bei der Landesherrschaft und ließ Stenmetz den besagten Garten schließen. Daraufhin ergriff letzterer die Offensive gegen den Rath, indem er diesen bei den Herzogen wegen Injurien anklagte und eine Commission zur Untersuchung und Aburtheilung erbat, die bereitwilligst am 4. September zugestanden wurde. Nicht minder klagte nun auch die Sastede wegen Injurien.
Die verordnete Commission, bestehend aus Simon Musäus. David Chyträus - scheint nicht an den Sitzungen theilgenommen zu haben - und Konrad Becker, ferner Cord v. d. Lühe von Panzow, Hans Sperling zum Rüting und Lüdeke v. Bassewitz zu Lühburg, sowie D. Johann Boucke und L. Hubert Siben, lud am 18. October die Parteien auf den 29. desselben Monats vor, verschob demnächst aber eingetretener Hindernisse wegen den Termin auf den 12. Januar 1564. Der Rath protestirte Anfangs gegen dies Ausnahmsgericht, gegen das Verfahren als der Stadt Recht und ihren Privilegien zuwider, auch weil das Commissorium nicht vorgelegt wurde u. s. w., aber die Commissarien, allen voran, wie es scheint, D. Boucke, gebärdeten sich äußerst herrisch und nöthigten schließlich den Rath durch die Drohung, ihn beim Herzoge (Johann Albrecht) als aufsäßig angeben zu wollen, daß er sich, wenn auch unter aller Rechtsverwahrung, auf die Klagen einließ. Letztere, wurde festgesetzt, sollten am folgenden Tage schriftlich übergeben werden, und der weitere Schriftwechsel in sechswöchentlichen Fristen erfolgen. Die Conclusionsschriften der Kläger wurden am 29. October producirt und am 7. Januar 1565 reichten Beklagte "repetirte gravamina cum conclusione" ein. Erkenntnisse finden sich bei den Acten nicht. Allem Ansehen nach ist es zu solchen auch gar nicht gekommen, und wenn der Rechtsbeistand des Rathes, D. Laurentz Kirchhof in Rostock, welchem übrigens bei diesen Geschichten
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etwas unheimlich zu Muthe gewesen zu sein scheint, am 11. März dem Rathe empfahl, die Acten an den städtischen Procurator in Speier zu schicken, so dürfte er nur eine Begutachtung im Auge gehabt haben, ob im widrigen Falle eine Appellation Aussicht auf günstigen Erfolg habe. Aber es wird eben kein Urtheil gesprochen, mithin auch keine Appellation von Nöthen gewesen sein, denn inzwischen waren so böse Dinge eingezeugt worden, daß die Commissarien es vorgezogen haben werden, ihren Auftrag nicht weiter zu verfolgen. Hinrich Stenmetz galt schon in Reval für einen Buhler und mußte deshalb von dort entweichen, die Wittwe war dem Conrector Matthäus Piscatorius, dem Collegen Jochim (Hane) und dem Rechenmeister Johann in das Haus einer stadtkundigen Hure nachgegangen und hatte sich mit den Genannten dort "fröhlich gemacht", 1 ) und endlich wollte der Hauptzeuge, der Ziegelmeister, als er 1565 am 9. Juli in Todesnöthen lag, auf Andringen der Prediger von St. Jürgens schlechterdings seine Aussagen nicht widerrufen und lieber unberichtet sterben, als mit einer Unwahrheit aus der Welt gehen. Anfangs hatte der "schneidige" Superintendent Wigand sich Stenmetz' Sache angenommen, 2 ) aber da man anßer dieser verdrossenen Aeußerung nichts weiter über dieselbe von ihm hört, so läßt sich vermuthen, daß sie ihm verdächtig war; und als die eben berichteten Geschichten zum Vorschein kamen, dürfte Wigand mit seinen Collegen Stenmetz haben fallen lassen. Damit fiel auch die Aufgabe der Commissarien, und brauchte der Rath nicht weiter zu fürchten, daß der Herzog einer Entlassung entgegentreten werde. Solche wird Stenmetz noch im Sommer erhalten haben, da allem Anscheine nach schon 1565 M. Andreas Corvinus, ein Verwandter Wigands, Capellan war; sicher ist er es 1566 gewesen, und zwar schon Neujahr. 3 )
Schröders Berichte nach ging Stenmetz 1566 nach Rostock, "ward aber daselbsten von Hertzog Ulrich schlecht bewillkommnet." Am 4. Mai 1568 ist er dort zum Magister promovirt. 4 ) Im Jahre 1570 wollte er Pastor in Kiel werden und bewarb sich deswegen um Zeugnisse über Leben und Wandel bei Herzog Ulrich.
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Mit fünf Anderen ist er dann 1581 nach Antwerpen gegangen, da aber das dortige Lutherische Kirchenwesen nach Gryse 1 ) schon 1582, nach Schröder 1583 ein Ende nahm, mußte er von da wieder fort. Als Gryse schrieb (die Vorrede hat mit dem Drucke das gleiche Jahr, 1593), war M. Stenmetz Pastor zu Bersebeke, einem in Schonen zwischen Malmö und Landskrona belegenen Orte. 2 )
Die Geschichte des Hinrich Stenmetz interessirt zunächst seines Sohnes, des meklenburgischen Annalisten M. Bernhard Latomus, willen, doch läßt sich aus derselben das Geburtsjahr des letzteren leider auch nicht abnehmen, und man findet nur bestätigt, was man schon wußte, daß nämlich M. Bernhard zwar zu Wismar geboren ist, aber in zartem Alter wieder fortgekommen sein wird. Zur Zeit des Delictes war gemäß dem Klaglibell der Elisabeth Sastede der Vater allerdings schon verheirathet und zwar, wie dieselbe an anderer Stelle sagt, mit einem jungen, schönen, ehrbaren und tugendhaften Weibe, mit welcher er friedlich und freundlich lebe, während der Rath die Einträchtigkeit dieser Ehe, welche ohne der Mutter, Agnaten und Freundschaft Zustimmung geschlossen sein sollte, dahin gestellt sein läßt. Bernhards Geburt mag demnach zwischen 1563 und 1565 fallen. 3 ) Außerdem giebt Hinrich Stenmetz' Geschichte aber auch ein concretes Beispiel des wüsten Lebens und Treibens, welches derzeit neben peinlicher Strenge und leidenschaftlicher Parteinahme in Sachen des Glaubens wie allermeist in Deutschland, so auch nach Ausweis u. a. der Polizei=Ordnung von 1562 in Meklenburg herrschte. Vielleicht, daß dies in den größeren Orten besonders hervortrat, denn schon 1541 erließ der Rostocker Rath eine Verordnung wider Ehebruch und Hurerei, 4 ) und in Wismar wurde eine solche 1566 promulgirt 5 ) möglicherweise aus Anlaß des Falles Stenmetz. Das Mittelalter hatte einfache Unzucht nicht als von Obrigkeitswegen strafbar, die gewohnheits= oder erwerbsmäßige aber freilich als unehrenhaft angesehen, und sind insbesondere in Wismar demgemäß mehrfach Willküren, durch welche losen Weibsbildern angemessene Schranken gesetzt wurden, gemacht und in den Bürgersprachen verkündet, wie gleicherweise der wesentliche Inhalt der eben erwähnten Verordnung in die
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Bürgersprachen von 1572 f. aufgenommen worden ist. Was aber Ehebruch anlangt, so wird die Strafe für solchen, welche das alte Lübische Recht ausspricht, 1 )bei der zunehmenden Milderung der Sitten nicht mehr leidlich erschienen sein, und sind in der Folge an deren Statt Ausstellung am Kaak, mit oder ohne Auspeitschen, und Verweisung getreten. Die Meklenburgische Polizei=Ordnung von 1562 sowohl wie die beregte Wismarsche Verordnung haben dann die von der Kaiserlichen peinlichen Halsgerichts=Ordnung festgesetzte Strafe adoptirt, während das revidirte Lübische Recht die ältere mildere Ahndung beibehalten hat.
Der Rath zu Wismar erläßt eine Verordnung wider Unzucht und Ehebruch und betreffs Zuzuges vom Lande.
1566, August 15.
Dewile dat laster der megedeschenderie vnde sunst alle laster der horerie auerhand nimpt, so hefft Ein Rath sampt den predygern, alß Tomas Holzhuter, pastor zu sunte Niclas, Henricus Myddendorp, pastor tho sunte Jurgen, Johannes Jsenße, pastor thom hyllygen Geyste, m. Henricus Ruge, Matthias Koene, Andreas Koruinus, vor guth angesehen dyße nageschreuen ordeninge nach mit allem eruste tho straffende vorgenhamen, wye folgeth.
1. So eyne mageth edder junckfruwe geschendeth wert, so schollen beide pe[r]sonen, alse der deder vnd dath wyuesbilde beyde, gefencklyck ingetagen werden, dem wyue de har affgesneden vnde gedoket werden, vnde dewyle hyr beuor vth hogen, wychtygen vnde erheblychen vrsachen statuereth vnde geordenet, dat dat wyuesbylde von dem deder nicht mer den achte schillinge vnde einen witten sampt eyner mutzen hebben schole tho gewarten, darmit keine van junckfrouwen vnde megeden sulnest vrsache tho erer schwekinge geuenn, sondern vele mher darvor ein affschuwes hebben.
2. Vnde schole ferner dat wiuesbilde in der gefenckniße syck vorwilligen in dren tagen de stadt tho rumen vnde nicht wedder darin tho kamende. idt were den, dath se sych in den estandt bogene vnde mit ehrem echten manne darin qweme
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vnde gudt bowiß vor eren estande brochte. vnde; ßo se wedderumb darin gefunden werth buten der ehe, dat man se als den ahm kake strychen solle.
3. Vnde so [se] bauen solchenn ehrem welckor vnde vorlope dryer dage buten der ehe in der stadt gefunden wurde, ßo schole(nn) se durch den fronhen ingethagen werden, wor he se antryfft, vnde schole se darna vth bouele der heren rychteuoegede an den kack bringen, darsuluest thor stupe schlan vnde der stadt wedder vorwysen. De manspersone ouerst schal nach gelegenheyt gestrafet werden synes vormoegens an gelde tom ersten male.
4. Were eth auerst eyne persone gudes ansehendes, so schole he myt der fhronerie verschonet vnde darvor in den torn gebracht werden.
5. Im falle den ock dersulue thom anderen male befunden wurde, dat he jemandes geswecket hedde, ßo schole he nicht mher am gelde sondern am lyue mit rhoden gestraffet werden.
6. Wurde ock jemande mith einem gemeinen wyue befunden, idt were by dage edder by nacht, so scholen se gelykes fals ingetagen werden. Were ouerst de manspersone eine nahmhafftyge persone, so schole he mith der frohnerie vorschonet vnde in den thornn gebracht werdenn, dath gemeine wyf ouerst in de fronerie,
7. vnd schole sych ock dat wyf in vorgemelter condition verwilligenn inn dren dagen dye stadt tho rhumen, vnd de manßpersone nach gelegenheyth vnde vormoegen in de straffe genhamen werden.
8. Ock scholen de jennen, de also in de fronerie gebracht werden, dewyle se dar synt, nicht anders den water vnde brodt geneten. Gyfft en den de ffrone wath mher, dath schal ehme nicht bethalt werden.
9. Wen ock de heren rychteuoegede vormarcken, dath jenige lose wyue edder ander vntuchtyge loße gesynde vorhanden, so scholen se den hußheren by straffe eynes jares huer gebeden, dath he desuluen loßen wyuere in dren dagen daruth schaffe.
[10.] Wert denne de sulue hußhere sumich, ßo scholen de heren richteuogede dat wyff inthenn vnde, wo vorgemeldeth, mith ehr vmbgan laten, dartho ock van dem hußheren vmb synes vngehorsams willen so hoge pande, also eins jhars huer thosecht, halen laten.
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11. Ehebruck vnde andernn nodttdwanck schall vormoege des hyllygen rykes halsgerichtes ordening gestraffeth werdenn.
12. Ock schal nemandt den jennen, de vormals vnder den eddelluden ghewaneth vnde syck hyr in de stadt tho wanende bogeuen, syne boden edder keller vorhuren ane vorwetent der cemerheren. Dan so de suluen van den eddelluden ahngesp[r]oeken werden, so wyl eyn radt de suluen ynkamelinge durch den fronen vth der stadt buten der stadt gebede bringen laten vnde den eddelluden wedder dorch vnse dener thostellen. Wath ouers den deners vnde ßunft de vnkost belopen warth, schal dorch de eddellude alse den kleger erlecht werden.
Actum des frygdages nha Aßump[sy]tionis Marie, was de 15. Augusti, anno 1566 van E. R. entslaten vnde van allen cancelen tho publycerende gesinneth.
Nach einer gleichzeitigen Abschrift. Dem Absatze, den Ehebruch betreffend, sind am Rande die später wieder durchstrichenen Worte beigesetzt: Wor late wy denne so lange dat Lubsche Recht? Legge wy achter de banck. Vergl. Berckmanns Stralsunder Chronik, S. 121.