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4. Der letzte Präceptor von Tempzin.

Das im Jahre 1222 gegründete St. Antonius=Haus zu Tempzin war ein Tochterstift der Präceptorei Grünberg in Hessen bei Gießen und ward lange Zeit von dieser verwaltet und ausgesogen. Erst mit dem Anfange des 15. Jahrhunderts gewann das Haus Tempzin mehr Selbstständigkeit 1 ) und stiftete sogar mehrere Filiale. Mit dem wachsenden Grundbesitz stieg auch das Ansehen der Vorsteher (Präceptoren), welche bald als Mitglieder der Landstände und Räthe der Fürsten erscheinen. Der letzte Präceptor von Tempzin legt wiederholt Gewicht darauf, daß das Stift nicht ein Kloster, sondern ein Hospital 2 ) für Arme ("St. Antonius=Hof") gewesen sei ("nicht ein claustrum, sed hospitale pauperum"). Dennoch mußte das Antoniter= Hospital Tempzin auch der Reformation zum Opfer fallen.

Der Fürst Borwin hatte im Jahre 1222 zur Gründung des Stiftes nur den Hof Tempzin und 16 Hufen und den See zu Goldbek bei Sternberg gegeben; vgl. Meklb. Urk.=Buch I. Nr. 282. Hierfür gab das Stift "den Hertoghen tho Mecklenborch alle yar eyn dromet Erweten vnd eyne last beers vor der Stede Temptzin a prima fundatione wol by druddehalfhundert jaren". Die übrigen zahlreichen Güter hatte das Stift durch milde Gaben und eigene Arbeit erworben.

Der letzte Präceptor war Gregorius Detlevi, geboren um das Jahr 1490, nach seiner Sprache von niederdeutscher Herkunft, welcher ein gebildeter und angesehener Mann gewesen zu sein scheint und 1529 3 ) bis 1552 das Stift regierte. Jedoch konnte er sich endlich auch nicht halten. Als eine katholische Stiftung nach der andern fiel, gab der Herzog Heinrich am 25. Novbr. 1550 4 ) dem herzoglichen Rathe Joachim Krause auf Varchentin um seiner getreuen Dienste willen "das Gotteshaus zu Tempzin mit allen dazu gehörigen Gütern, Herrlichkeiten und Einkünften" zum Genießbrauch auf Lebenszeit, jedoch während der Lebens=


1) Vgl. Jahrb. XV, S. 150 flgd.
2) Vgl. Jahrb XXXIII, S. 18 flgd.
3) Detlevi's Vorgänger war Johann Wellendorf, welcher bis 1529 im Amte war, also wahrscheinlich an der "Schweißsucht" starb. Detlevi war schon vorher in dem Kloster, da er im Jahre 1563 schreibt, daß er 42 Jahre dort gewesen sei.
4) Vgl. Anlage Nr. 1.
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und Regierungszeit des damaligen Präceptors nur als ein "Coadjutor und Mitgehülfe", eigentlich aber als ein Aufseher, damit "nichts von den Gütern und Gerechtigkeiten verrückt werde"; für die Lebenszeit des Präceptors sollte Joachim Krause aber von der Präceptorei Unterhalt für sich, seine Diener und Pferde genießen. Damit war die Präceptorei säcularisirt oder weltlich geworden.

Es sollte aber bald ganz anders kommen. Am 6. Febr. 1552 starb der Herzog Heinrich und ihm folgte einstweilen als alleiniger Regent sein junger Neffe Herzog Johann Albrecht I. Dieser griff sogleich kräftig ein, um allen katholischen Stiftungen im Lande ein Ende zu machen. Nachdem er am 6. und 7. März 1552 die großen Klöster Doberan und Dargun aufgehoben hatte, und er selbst um 20. März zum oberländischen Feldzuge aufgebrochen war 1 ), ward am 27. März 1552 auch die Präceptorei Tempzin eingenommen und aufgehoben. Gregorius Detlevi berichtet am 3. Septbr. 1563 eigenhändig an den Herzog über den Hergang Folgendes:

"Doch myn Huß schal dodth syn.

Alse me screff im ringheren talle twe vnde vestich, dominica Letare" (27. März) "do was myn g. h. buten landes Don quam Enghelke Rostke van Szwerin tho Temptzin mit synen ghesellen vnde toghede eyne Credentie mit eyner Jnstruction vnde halde wech, wat eme beualen was."

Man versprach dem Präceptor für den Fall seines Abzuges ein Haus in Schwerin und jährlich 100 Gulden, 4 Drömt Roggen, 4 Drömt Malz, 1 fetten Ochsen, 2 fette Schweine, 2 Hammel u. s. w. Dies unterblieb aber, bis der Herzog wieder "binnen Landes" war. Der Präceptor blieb nun mit zwei alten Priestern noch eine Zeit lang zu Tempzin wohnen. Da der Landesregierung dieser fortwährende Besitz aber zu lange dauerte, so begab sich der Herzog Johann Albrecht selbst nach Tempzin, um mit dem Präceptor selbst zu unterhandeln und ihn zur Abtretung zu bewegen. Dies gelang denn auch. Der Präceptor verlangte für seine Entsagung den Hof Blankenberg zum Genuß auf Lebenszeit und das Hospitalhaus zu Wismar erblich. Die ebenfalls anwesenden Räthe Dietrich Maltzan und Christoph Linstow meldeten ihm die Bewilligung. Er schreibt selbst hierüber:


1) Vgl. Jahrb. XVIII, S. 34 flgd.
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Dhon begherde ick von J. f. g. den hoff thom Blanckenberge lifflick vnde dat huß thor Wismar erfflick, wo my Diderick Moltzan vnde Christoffer Linstow vormeldeden, vnde ydt wordt ock bewilliget vnde vorseghelt, wo J. f. g. wol bewust."

Am 23. December 1554 verschrieb 1 ) zu Tempzin der Herzog dem Präceptor "in Betracht seiner geleisteten treuen Dienste" auf Lebenszeit den Präceptoreihof Blankenberg mit allen Einkünften und Gerechtigkeiten zum alleinigen Genießbrauch und demselben und "zwei alten betagten Priestern" zusammen mehrere Präceptorei=Pächte aus Penzin und Eikelberg zum Genuß zu gleichen Theilen auf Lebenszeit. Die Einkünfte des Präceptors gingen aber nicht regelmäßig ein. Am 16. Aug. 1557 schrieb der Herzog aus Tempzin an den Landes=Ausschuß, daß er dem Präceptor "allhier" noch 360 Gulden schuldig sei, und wies nach oftmaliger Mahnung denselben an, demselben diese Summe, da sie so groß nicht sei, im nächsten Umschlage zu bezahlen, damit er "mit fernerem Ueberlauf verschont werden möge". In demselben Jahre fing man auch an, die Klostergebäude zur Benutzung der Steine für die Schloßbauten abzubrechen. In der Renterei=Rechnung vom Jahre 1557 heißt es: "5 Thaler walmeister zu abbrechung des alten Hauses zu Tempzin, d. 7. Septembris".

Dieser für den alten Präceptor grade nicht erquickliche Zustand sollte aber auch nicht lange dauern. Nach einiger Zeit erschien eine herzogliche Commission mit dem Canzler Johann von Lucka an der Spitze, um den Präceptor zur völligen Abtretung und zur gänzlichen Räumung des Hofes Blankenberg zu vermögen. Man gab ihm eine jährliche Pension von 200 Gulden auf Lebenszeit, mehrere Naturalhebungen aus dem Amte Doberan und 50 Gulden für das Haus in Wismar. Detlevi schreibt selbst hierüber etwas bitter:

"Dat ydt auerst eyne vorvoranderinghe krech, vornam ick van Johann Luckawen, Licentiaten, Doctore Dragsteden, Andrea Bessel vnd Volrat Pren seer wol, de ick wil rowen laten in sancta pace. Szo weten J. f. g. seer wol, dat ick nicht mer alse II hundert fl. vor den hoff thom Blanckenberge krech vnd veftich fl. vor dat huß thor Wismar. Jck wet, dat by den tyden myn g. h. noch eyn jungher fursthe weren, nu vele anders konen bedencken vth hoghen ghemote,


1) Vgl. Anlage Nr. 2.
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also do nicht. Wat myn g. h. by dem noch don willen, steith in j. g. ghewalt. Dyt will ick protesteren, g. h., coram deo et duce meo, dat dit nummer von my yn de vedder ghestellet is gheworden, vnd weth ock wol, dat nu nemant leuet, der der guder tho Temptzin ßodan bescheet weeth."

Dies wird im Jahre 1560 gewesen sein. Nachdem Detlevi dem Herzoge "1000 Mark lübisch Capital, welche ihm der Rath zu Wismar schuldig" war, mit dem Schuldbriefe freiwillig übergeben hatte, verschrieb 1 ) ihm der Herzog am 6. Nov. 1560 auf Lebenszeit die Rente von diesem Capital und jährlich aus dem Klosteramte Doberan an jährlichen Naturalhebungen: 1 Drömt Roggen, 1 Drömt Malz, 6 Fuder Holz und 2 Schweine; für die Abtretung des "Hauses" Tempzin hatte der Herzog ihm 250 Gulden baar zahlen lassen.

Gregorius Detlevi zog nun von Blankenberg ab und zog nach Rostock. Seine Briefe vom 3. Sept. 1563, 12. Sept. 1566 und 25. April 1571 sind von Rostock datirt. Im Protocoll der Kirchen=Visitation von Rostock vom Jahre 1566 werden aufgeführt:

"Heuser

Sanct Jacobs Kirchen zustendigk.

Das Pädagogium.
1 Gibelhauß nebst dem Pädagogio.
1 Gibelhauß darin Magister Posselius wohnet.
3 Buden nebest dabei, in einer wohnet der Präceptor vom Tonnieshoff."

Wahrscheinlich war ihm dieses kleine Häuschen ("Bude") unentgeltlich auf Lebenszeit eingethan.

Hier heirathete nun Detlevi, 73 Jahre alt. Er schreibt am 3. September 1563 an den Herzog:

"De wyle ick my nu hebbe begheuen in den hilligen Eestant, fodere non valeo, mendicare erubesco",

und bittet den Herzog um Vermehrung der Naturalhebungen,

"dat dyt myn g. h. wolden bewillighen vor my vnd vor myne eelike husfrowe, liffghedinghes wise to vorseghelende."

Auch bittet er den Herzog um Zurückgabe des "Wismarchen (Schuld=)Briefes" und klagt:

"Myn herteleyt kan ick nicht alle klagen. Jck hebbe dar twe vnde uertig yar ghewesen etc . Szo hebbe ick myne Eefraw ghenamen vp dessen breff,


1) Vgl. Anlage Nr. 3.
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dat se scheide de 20 fl. na mynem dode heuen etc . Wat ick dar vor horen moth, non scribo."

Seine Bitten blieben aber wohl unerfüllt. Im Gegentheil blieben ihm seine Hebungen oft lange Zeit aus. Er klagte darüber im Jahre 1571 bitter beim Herzoge, welcher denn auch, auf Fürbitte des Rectors und Concils der Universität Rostock für den guten alten Mann ("huic optimo seni Gregorio Detleui"), gemessene Befehle zur Abführung gab.

Bei dieser Gelegenheit schreibt Gregorius Detlevi aus Rostock, durch fremde Hand, am 25. April 1571:

"Jck bin ein Man, LXXXI jahr olt, vnde wath de vom houetmanne hebben schal, schuth mith aller beschwerunge vnde krige dat suluige nicht tho rechter tidt."

Hiemit verschwindet Gregorius Detlevi aus der Geschichte und wird nach dieser Zeit wohl nicht lange mehr gelebt haben.


Anlage Nr. 1.

Der Herzog Heinrich von Meklenburg verschreibt dem herzoglichen Rath Joachim Krause auf Varchentin die Antonius=Präceptorei Tempzin zum Genießbrauch auf dessen Lebenszeit, jedoch während der Lebens= und Regierungszeit des damaligen Präceptors nur zur Mitregierung als Coadjutor und zum Mitgenuß.

D. d
. Güstrow. 1550. Novbr. 25.

Wir Henrich von gotts gnaden herzogk zw Mecklnburgk, fursth zw wenden, graff zw Swerinn, Rostock vnd Stargartt der lande here, bekennen offentlich für vns, vnser erben vnd nachkomende, das wir neben denn hochgebornen fursthen hern Johans Albrechten vnd seiner lieb Bruderen herzogen zv Mecklnburgk, fursten zu wenden, Grauen zu Schwerin, Rostogk vnd Stargardt der land hern, Vnsern freundtlichen lieben Vetteren, dem Erbarn Vnsern radt vnd lieben getrewen Joachim Krausen Vnser gotshaus zw Tempzin, ßo mhen den Antoniushoff nennet, mitt alle seinen herligkeiten vnd zwgehorigen gutteren, beweglich vnd vnbeweglich, einkomen vnd nutzungen, wie dießelbigen in Vnserm fursfthenthumb gelegen oder sonsth dar zw gehoren mochten, nichts daruon ausge=

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slossen, Vmb seiner getrewen dienste willen, ßo ehr vns gethan hatt vnd hinfhuro thun soll vnd will, gnediglich verschrieben vnd eingethan haben, verschreiben vnd befhelen ihm dasselbige alles hiemitt in krafft dieses Vnsers brieues also vnd der gestalt, das ehr die Zeit seines lebens dasselbige gottshaus oder den Antoniushoff innehaben, besitzen, verwalten, demselbigen getrewlich furstheen, aller seiner einkomen Vnd nutzung geniessen Vnd gebrauchen soll, in aller massen, wie andere, ßo fur ihm desselbigen hauses preceptores Vnd besitzer gewesen, dasselbige bisdaher allerfreiesth besessen, ingehapt, seines einkomens Vnd nutzungen genossen Vnd gebrauchet haben.

So lange aber itziger preceptor oder meister noch im leben oder der vorwaltung Vnd regirung nicht Vollenkomlich abstheet, soll gleichwoll gedachter Joachim Krause in der regirung ein coadiutor Vnd mittgehulffe neben ihm sein, demselbigen Vnserm gottshause getrewlich helffen furstheen Vnd bei seiner gerechtigkeit handthaben vnd daran sein, das nichts von einigerlei gutteren Vnd gerechtigkeiten, wie die nhamen haben mochten, daruon widder recht verrugket oder entzogen werden. Dargegen soll ehr darselbst notursffige Vnderhaltung fur sich, seine diener vnd pferde vngehindert haben. So aber itziger preceptor nach dem willen gottes fur ihm mitt todte abgheen oder sonsth der regirung (wie obgemelt) abstheen wurde, alsdan soll er Joachim Krause in gleichen wirden Vnd Stande dasselbige Vnser gotteshaus sein leben lanck alleine Verwalten, innehaben, besitzen, alle desselbigen nutzungen zw seiner noturfft geniessen Vnd gebrauchen, Doch Vnserer fursthlichen Obrigkeit Vnd Von altershero gewonlichen gerechtigkeiten daran Vnuorgreifflich.

Wurde es sich aber zwtragen, das ehr Joachim Krause desselbigen Vnsers gottshauses regirung bei seinem leben gutwillig abstheen wolle, alsdan soll ehrs zw hochgedachter Vnserer lieben Vetteren Vnd Vnseren oder Vnserer allerseits erben händen alleine abzwtretten Vnd zw resigniren macht haben, gants getrewlich Vnd ohn gefheer. Zw Vrkunt habe wir diesen brieff mitt Vnserm furstlichen insigel befestiget Vnd mitt egen handen Vnderschrieben, Der geben ist vf vnnserm Schlosß zu Gustrow Dinstags am tage Catharine virginis, Nach christi vnnsers lieben herrn geburt funfzehenhundert vnd funfzigk Jhare.

Nach dem Concept im Staats=Archive zu Schwerin.


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Anlage Nr. 2.

Der Herzog Johann Albrecht I. von Meklenburg giebt dem Präceptor des Antonius=Hospitals zu Tempzin Gregoris Detlevi auf Lebenszeit den Hof Blankenberg zum alleinigen Genusz, und demselben und zwei alten Priestern Pächte aus Penzin und Eikelberg zum Genusz zu gleichen Theilen.

D. d. Tempzin. 1554. Decbr. 23.

Von Gottes gnaden Wir Johanns Albrecht, herzogk zu Meckelnburgk etc ., Bekennen vnd thun kundt hiemit fur vns, vnser Erbenn, Nachdem der Wirdige vnser lieber Andechtiger Er Gregorius Dethleui eine lange Zeit hero vnser haus vnd Closter Temptzin als ein Preceptor vnd befhelhaber mit Vleiß vorwaltet vnd vorgestandenn, Als haben wir in betrachtung seiner geleisteten getrewen dienste Jme aus besondern gnaden den hoff zu Blanckenburge, der zu Vnserm hause Temptzin gelegenn, mit aller nutzung, einkommen, gerechtigkeyt, zugehorigenn Diensten, Fieschereyen vnd freyen Müllenfure die Zeit seines lebens für sich alleine Jnzuhabenn, zu genießen vnd zu gebrauchenn, Auch fünftzigk Mark zwei schilling Jm dorff Pentz[in] vnd zehen Mark im Dorff Ecklenburgk Jerlicher Pacht, gemelten Gregorio Detleui, vnd zweier Altenn betagtenn vnd begebenen Pristern Jrer Dreier lebelangk Jn gemeine zu gleichen teilen Vngehindert zu hebenn Vnd zu gebrauchenn aus gnaden gegeben habenn, Als wan gemelte Drei Personen mitt tode abgangenn, das dieselbe Pechte aus den Dorffern Pentzinn vnd Eckeln[burgk] vnd der hoff zu Blanckenburgk mitt aller gerechtigkeit nach Ehrn Gregorii Dittleui Todtlichenn Abfall, alsdann wieder an Vnser haus vnd Closter, Jnmaßen solches alle Je vnnd allewege dartzu gehort, fallen Vnd kommen solle, Vnd thun daßelb wie oben Jedes Jnsonderheit Verzeichen hiemit in craft vnd machtt diß vnsers brieffes wießentlichen ohn alles gefherde. Des zu Vrkundtt mitt Vnserm vffgetrucktenn Pitschir Vorsiegelt vnd geben zu Temptzin denn 23. Decembris, Anno etc . 1554.

Nach einer Canzlei=Abschrift in einem gleichzeitigen Copial=Buche im Staats=Archive zu Schwerin.


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Anlage Nr. 3.

Der Herzog Johann Albrecht I. von Meklenburg verschreibt dem ehemaligen Präceptor des Antonius=Hospitals zu Tempzin mehrere Naturalhebungen aus dem Amte Doberan auf Lebenszeit.

D. d. Schwerin. 1560. Novbr. 6.

Wyr Johanß Albrecht, Hertzog zu Mecklenburgk, Furst zu Wenden, Graue zu Schwerin, der Lande Rostock vnd Stargardt herre, Bekennen hirmith offentlich fhur vns vnd vnsere Erben, nachdem der Wir[dige] vnser lieber andechtiger Er Gregorius Detleui das hauß Tempzein ver[schiehener Zeit] abgetretten, Dargegen wir ime zwei [hun]dert vnd fuffzich gulden baruber haben zustellen lassen, vnd ehr vnß ahn heute Dato auch Ein tausend Margk Lubisch heuptsumma, die ime vermuge Brieff vnd Siegel der Rath zur Wißmar schuldich ist, freiwillich vbergeben vnd die vorschreibung als balde daruber zugestellet, das wir ime die Zeit seines lebens die Renthe vom Rath zur Wißmar von solchen Ein tausend marcken zu fordern nachgegeben, Vnd damith ehr seine erhaltunge desto beßer die Zeit seines lebenß haben muge, So haben wir ime alle jhar, so lang ehr leben wirdt, Ein drompt Roggen, Ein drompt Maltz, Sechs fuder holtz vnd zwey Schweine auß vnserm Closter Dobran vorreichen zu laßen bewilliget, Bewilligen vnd sagen solches alles zw in krafft vnd macht dieses vnsers offnen Breueß treulich vnd vngefherlich. Vrkundt haben wir unser Secret wißentlich auf dießen Bref gedruckt, denselben auch mith eygener handt vnderschrieben, der gegeben ist zw Schwerin nach Cristi geburt im tausent funffhundert vnd Sechstigesten Jhare, den sechsten Nouembriß.

Manu propria sst.   

Nach einer am Rande stark vermoderten beglaubigten Abschrift vom Jahre 1571 im Staats=Archive zu Schwerin.