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III.

Wallensteins Armenversorgungs=Ordnung

für Mecklenburg.

Von

Dr. G. C. F. Lisch.


E ines der treffendsten Beispiele, wie Wallenstein in seinem neuen Lande regierte, giebt sein Bemühen für die Armenversorgung. Bis zu seiner Zeit waren die Armen auf die Aufnahme in die alten Armenhäuser zum Heiligen Geist und zum Sanct Georg und auf den "Bettel" angewiesen. Wallenstein in eigener Person setzte die Ordnung der Armenversorgung für das ganze Land in einer Stunde ins Werk und forderte die ganze Ausführung seiner Befehle während einer Zeit von vier Monaten! Nach seinem Tode ging aber durch die Greuel des Krieges diese ganze Ordnung, ja alles Neue wieder unter und in den vorigen Zustand zurück, und man konnte sich zweihundert Jahre lang nicht zu einer durchgreifenden Operation der Uebel erheben. Alte Leute werden sich noch erinnern, daß noch im Anfange dieses Jahrhunderts der "Bettel" "um Gottes willen" in voller Blüthe stand. Erst seit ungefähr fünfzig Jahren hat man angefangen, diesem Zweige der Volkswirthschaft ernstere Sorge zu widmen, freilich mit mächtigen Vorarbeiten und Berathungen, und ist gerade jetzt im Begriffe, über gründliche Heilmittel ernsthaft nachzudenken. Wallenstein nahm die Sache sehr ernst, aber machte sie sich leichter. Seine Regierung war klug, aber straff. Ein Befehl von ihm war genügend: der Ausführung hätte sich wohl Niemand zu widersetzen gewagt.

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Neben den großen Oberbehörden, die Wallenstein in kurzer Zeit gebildet hatte, richtete er auch eine Regierungs="Canzlei" mit großem Personal ein. Diese Canzlei verwaltete besonders das Lehnswesen, aber außerdem auch die gesammte Landes=Polizei und sonstige Regierung, so daß man sie wohl eine "Cabinets=Regierung" nennen kann. An der Spitze dieser Canzlei stand Wallenstein selbst. Zum Director war der "Canzler Johann Eberhard von Elz", aus dem Kur=Trierschen stammend, eingesetzt, welcher mit Wallenstein ins Land kam und tief mit in seines Herrn ganzes Geschick verwickelt war. Ein sehr thätiger und bekannter untergeordneter Arbeiter in dieser Canzlei war Peter Graß, "Lehns=Secretarius und Archivarius." Diese Personen treten denn auch in den vorliegenden Acten auf.

Der Frühling des Jahres 1629 ist besonders reich an neuen Einrichtungen und Verfügungen, nachdem Wallenstein die gehörigen Anordnungen getroffen hatte, sein Land näher kennen zu lernen.

Eine der merkwürdigsten Handlungen Wallensteins ist seine Ordnung über die Armenversorgung, die in den anliegenden Blättern enthalten ist, welche mir ein glücklicher Zufall im Staats=Archive in die Hände spielte. Wallenstein hatte erforschen lassen, daß es im Lande wenigstens 300 völlig Arme gebe, welche ohne alle Mittel zur Erhaltung ihres Lebens waren, ähnlich den Bewohnern des jetzigen Landarbeitshauses zu Güstrow in dem schönen Schlosse, in welchem Wallenstein vor 240 Jahren wohnte und die Armen=Ordnung erließ. Es war von seinen Beamten eine Ordnung entworfen, welche ihm aber durchaus nicht gefiel und "allerlei Difficultät" hervorgerufen hatte, ohne Zweifel weil man sich wegen der Kosten und der Verwaltungsweise nicht einigen konnte. Da griff er rasch selbst ein und gab die Grundzüge zu einer andern "Instruction" an, welche der Canzler von Elz selbst sogleich niederschrieb 1 ) und dem Archivar Graß zu sofortiger Ausfertigung übergab, mit der Anweisung: "Der Herr hat eine andere Instruction zu fertigen ungefähr des Inhalts etc. ." Diese Instruction, welche im höchsten Grade straff und befehlhaberisch gehalten ist, war in jeder Hinsicht etwas Neues und stellte den ganzen bisherigen Gebrauch auf den Kopf.


1) Vgl. Beilage Nr. 1.
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Die Grundzüge dieser Instruction sind sehr einfach und kurz folgende. Die Armen sind den Kirchspielen zuzuweisen, zu denen sie gehören; zu den Armen eines Kirchspiels gehören nicht allein diejenigen, welche darin ansässig sind, sondern auch alle diejenigen, welche darin gedient und gearbeitet haben, darin erkrankt und zu Schaden gekommen sind. Die Armen eines jeden Kirchspiels sind (zur Gewinnung einer Statistik) mit Fleiß zu erforschen. Jedes Kirchspiel soll seine Armen selbst unterhalten. Zur Aufnahme und Unterhaltung der Armen soll in jedem Kirchspiele in dem Kirchdorfe ein ausreichendes Armenhaus gebauet werden und den Armen sollen die Erhaltungsmittel jährlich auf Dionysii (9. October) durch die Kirchen=Juraten gereicht werden. Die Beiträge der Eingepfarrten sollen nach Bedürfniß in Gemäßheit der Hufen von deren Besitzern nach der Kornaussaat eingetrieben werden.

Mit dieser Verordnung war der schwierigen Sache allerdings gründlich geholfen, wenn sich auch nicht leugnen läßt, daß die Cabinets=Befehle, denn so muß man die Verordnungen nennen, sehr hart waren und der landständischen Berathung und Beschlußnahme ermangelten.

Es handelte sich nun um die richtige und möglichst rasche Ausführung der Verordnung. Die Landstände waren in Güstrow versammelt. Wallenstein bestellte daher aus jedem der drei landständischen Kreise den Landmarschall und einen Deputirten und für das ehemalige Bisthum Schwerin zwei adelige Deputirte und den Küchenmeister zu Bützow zu "Armenhaus=Deputirten". In Hinsicht auf die Form der Bestallung ist hervorzuheben, daß Wallenstein für das Bisthum die bisherigen Formen: Stift Schwerin und Stift Bützow, abschaffte und dafür den Namen "Bützower Kreis" einführte, da fortan "kreisweise" verwaltet werden sollte. Um die Absicht sicher zu erreichen, sollte die Arbeit augenblicklich angegriffen werden. Dem Archivar Graß ward hinsichtlich der Ausfertigung der Befehle geboten: "Dies "muß in continenti geschehen, weil die Personen noch "hier" versammelt sind. Zugleich ward demselben die Ausfertigung einer Nachschrift 1 ) befohlen des Inhalts, daß "die Deputirten bis zu endlichem Schluß nicht auseinander weichen" sollten. Ja, Wallenstein ging so weit, zu befehlen, nicht allein daß die Deputirten "bis zum endlichen


1) Vgl. Beilagen Nr. 2 und Nr. 3, Postscript.
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Beschluß" versammelt bleiben, sondern auch auf seinen Befehl der versammelten Ritterschaft vermelden sollten, vor schließlicher Vereinigung nicht von einander zu weichen 1 ).

Die Sache ward mit der größten Eile und Kraft betrieben. Am 13. Mai 1629 ward der Befehl zur Beschlußnahme erlassen. Schon zum 29. September sollten alle Armenhäuser "fertig" und am 9. October mit Armen besetzt sein. Außerdem sollten die Deputirten noch auf "Conservationsmittel" bedacht sein, damit das "löbliche Werk in richtigem Stande verbleiben" möge. Zum bessern Unterricht und zur Nachachtung ward schließlich den Deputirten noch "Ihro Fürstlichen Gnaden Armenhaus=Ordnung" zugesandt; hiemit ist wohl Wallensteins Ordnung für dessen böhmische Besitzungen gemeint, welche sich bisher nicht hat finden lassen, jedoch in Folge der gegenwärtigen Anregung vielleicht noch entdeckt wird.

Wallensteins Gesinnung und Regierungsweise läßt sich wohl aus keinem andern Verfahren so klar erkennen, als aus dieser Armen=Ordnung.

Daß die Sache in Angriff genommen ist, kann bei Wallenstein's entschiedener Willensrichtung keinem Zweifel unterliegen. Es ist aber durch die gräulichen Verwüstungen der folgenden Jahre, nicht selten auch durch die Freunde, von der ganzen Geschichte nichs weiter übrig geblieben, als die nachfolgenden Blätter Papier im Archive!



1) Vgl. Beilagen Nr. 3 und 2.
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Beilagen.


Nr. 1.

Wallenstein's Cabinets=Befehl über die Versorgung der Armen in Meklenburg.

(D. d. Güstrow. 1629. Mai 13.)

Großgünstiger Herr Archivarie.

Der Herr hat ein andere Instruction zu fertigen ahn stat deren wegen der 300 armen, vngefher deß inhalts:

Weil mit der ganz gewißen Zahl der 300 armen allerlei difficultäten befunden, alß stellen I. F. g. den Deputirten, alß des

  / Hening Lutzow.
1) Meklenburgischen Crayses       < Alb. Did. Pleß.
  \ Husan.
2) Wendischen Crayß   / Wicke Moltzan.
  \ D. Lindemann.

3) Stargardischen Crayß 

  / Claus Han.
  \ Bogslaf Beer.
  / Bartold Perkentin
4) Bützower Crayß < Jörg Wakerbart.
  \ Küchmeister zu Bützow.

(Man soll nit mehr setzen: stifft Schwerin und stifft Bützow, sondern also Craysweise)

daß sie auf angesetzten termin dahin bedacht seyen:

1) Damit ein iedes Kirspel durch das ganze land seine eigne arme selbes vnderhalten, vnd sollen hiervnder auch die frembde, so etwen im kirspel gedienet oder gearbeitet, zu krankheit vnd schaden kommen, verstanden werden.

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2) Vnd soll in iedem Kirspel, da die Kirch befindlich, ein armen hauß nach gelegenheit desselben gebaut werden.

3) Dar zu ein gewißer termin alß biß Michaelis (29. September) anzusetzen, in welchem es verfertigt vnd nechsten Dionisii (9. October) mit armen besetzt soll werden, vnd sollen die plätz von der Freiheit, da keine vorhanden, sonst an bequemen orth, welcher von gemeiner anlag den eigentumsherrn bezahlt werden muß, genommen werden.

4) Soll in iedem Kirspel auf etzliche mehr armen, alß ietz darin, weil in der künfftig sie sich mehren könten, ein gewisse zahl angesetzt werden. Man sol mit Fleiß in iederm Kirspel die armen erforschen vnd also auf dieselbe die anlag richten, damit gleich wohl, wen etwa mehr mit der Zeit sich befinden werden, dieselbe auch vnderhalten möchten werden.

5) Die Hauptanlag soll gentzlich auf korn nach saat vnd huefen gewidmet werden.

6) Die Dörfer, so in die Landstätt gepfart, sollen mit den selben ihr quotam pro rata auch tragen vnd ihr armen dargegen hinein zu schaffen befugt sein.

7) Eß sollen die deputirte dahin es vermitteln, daß die einnamen der armen auf Dionysii järlich richtig den Juraten eingebracht vnd vnder die armen ausgetheilt werden.

8) Wo nach dieser Ordnung eines Kirspels armen anderer orthen sich befinden, soll das Kirspel nach befindung davor gehalten sein.

9) Die Deputirte sollen auf ein gewiß conservationsmittel bedacht sein, damit diß lobliche werk in richtigem stand verpleiben möge.

Vndt wirdt zu desto besserer nachrichtung den Commissarien I. F. g. Armenheuser=Ordnung hiermit copeilich zugesendet.

NB. Ein klein schreiben ahn iedern Circul's Herrn Commissarios beneben der instruction.

Diß muß in continenti geschehen, weil die personen noch hier.

Im Staatsarchive zu Schwerin, ganz von der Hand des Wallensteinschen Canzlers von Elz.


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Nr. 2.

Wallensteins Befehl an die Armenhaus=Deputirten, bis zum endlichen Beschluß über die Armenversorgung versammelt zu bleiben.

(D. d. Güstrow. 1629. Mai 13.)

Großgunstiger Herr Peter Graß. Er wolle ohnbeschwert loco postscripti an die zu den Armen heusern deputirte Herrn Commissarios einen bevelch aufsetzen, daß sie, biß zu endlichem schlus, nicht von einander weichen sollen. Eltt mit v. s.

Dhfwilliger                              
Elz Cantzler.          

Im Staats=Archive zu Schwerin, ganz von der Hand des Wallensteinschen Canzlers von Elz.


Nr. 3.

Wallenstein's Bestellung der landständischen Deputirten zur Ausführung der neuen Armenversorgungs=Ordnung.

D. d. Güstrow. 1629. Mai 13.

Albrecht etc. .

Vnsern gnedigen gruß zuuor. Ehrnuöste, liebe getrewen. Beiuerwahrt habet Ihr vnsere Instruction wegen anrichtunge armen heußer vnd vnderhalttung armer leute darin zu empfangen, Mit gnedigem begehren vnd befehlig, das Ihr Euch darnach gehorsamlich richtet vnd alles wie sich gebuertt effectuirt vnd zu wercke setzet. Daran geschicht vnser gnediger wil vnd meinung, vnd pleiben Euch mit gnaden wol beigethan vnd gewogen. Datum Gustrow, den 13. May Ao. 1629.

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Den Ehrnuösten vnsern respective Rhat, Mecklenburgischen Crayß Landtmarschallen
vnd lieben getrewen
Henneke Lutzowen zum Eichhoffe vnd
Albrecht Dieterich von Pleßen zum Newenhoffe.

Den Ehrnuösten vnd Hochgelärten, vnserm respective Rhat, Wendischen Crayß Landtmarschallen
vnd lieben getrewen
Vicke Moltzahn zu Grubenhagen vnd
Thomae Lindeman der Rechte Doctorn von
Professorn in vnser Vniuersität Rostock.

Den Ehrnuösten von Hochgelärten vnserm respective Vice=Landtrichter, Stargardischen Crayß Landtmarschallen
vnd lieben getrewen
Claus Hahnen zu Baßdow vnd
Bogißlaff Behr zu Rempelin.

Den Erbarn vnsern Lehenleuten respective Kuchmeister zu Butzow
vnd lieben getrewen
Bartholtt Berkentin zum Boltz,
Jürgen Wackerbahrten zu Katelbogen vnd
Claus Schmellen.

Post scriptum.

Auch Ehrnuöste, liebe getrewen, ist vnser gnedigs begehren vnd befehlig an Euch, das Ihr nit allein fur Ewre Persohn bis zu enttlichem beschlus in beuorstehender zusammenkunfft der sachen abwartet, sondern der samptlichen anwesenden Ritterschafft an vnsere staht anmeldet, das Sie auch Ihres theils fur solchem vereinigten schlus nit von einander weichen sollen. Datum ut in literis.

Im Staats=Archive zu Schwerin von der Hand des Lehns=Secretairs und Archivars Peter Graß.

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