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III.

Ueber

die Stammtafel der alten Grafen

von Schwerin.

Von

Dr. F. Wigger, Archivar.


D ie erste urkundliche Forschung über die Genealogie und Geschichte des alten Grafenhauses, welches von der Mitte des 12. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts das südwestliche Meklenburg beherrschte, gab der gelehrte und um die meklenburgische Landesgeschichte so hoch verdiente meklenburgische Archivar Chemnitz, in einem Anhange zu seiner viel citirten und excerpirten, aber ungedruckt gebliebenen Genealoge des meklenburgischen Fürstenhauses. Doch ist nicht zu übersehen, daß er nicht mehr ganz unbefangen verfuhr, vielmehr hie und da Vorgängern, wie Koch, Latomus und Hederich, Einfluß auf den Gang seiner Forschungen verstattete. Der Stoff, welchen Chemnitz unter steter Berufung auf seine Quellen, Chroniken und "briefliche Urkunden", in genealogisch=annalistischer Form gesammelt hatte, ist dann späterhin, nach Kräften erweitert, von Rudloff in seiner trefflichen meklenburgischen Geschichte zu einer pragmatischen Darstellung verarbeitet. Aber Rudloff schrieb als Staatsmann, die Genealogie war nicht sein vornehmster Gesichtspunkt; wir dürfen uns daher nicht wundern, wenn wir zwischen seiner Stammtafel der Grafen von Schwerin, welche er im 2. Theile seiner Geschichte, zu S. 338, gegeben hat, und Chemnitzens Stammtafel, wie wir sie aus dessen Manuscript auf Taf. A. (S. 56 und 57) zusammengestellt haben, noch eine merkwürdige Uebereinstimmung wahrnehmen.

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Stammtafel der Grafen von Schwerin (S. 56)
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Stammtafel der Grafen von Schwerin (S. 57)
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Als nun aber der Landschafts=Director Frhr. v. Hodenberg zu seiner (erst theilweisse gedruckten) Sammlung der hannoverschen Klosterurkunden 1851 die Archive der Klöster im Herzogthum Lüneburg bei sich versammelt hatte, durchs forschte der Geh. Archivrath Lisch dieselben zur Geschichte der Grafen von Schwerin und gewann dadurch ein sehr erhebliches Quellenmaterial; und der Minister Freiherr v. Hammerstein verwandte dasselbe bald hernach zu seiner schönen Abhandlung über "die Besitzungen der Grafen von Schwerin am linken Elbufer und den Ursprung dieser Grafen". Der Geh. Archivrath Lisch, der Kieler Professor Usinger und der Staats=Archivar Klempin zu Stettin haben dann gleichfalls den älteren Generationen dieses Dynastengeschlechtes eingehende Forschungen angedeihen lassen und manche Angaben Chemnitzens berichtigt; andere Punkte habe ich selbst gelegentlich im Meklenburgischen Urkundenbuche erörtert, soweit die Anmerkungen zu einzelnen Urkunden dazu Veranlassung und Raum boten. Erschien schon hiernach eine neue, allgemeine Revision der Genealogie der Schweriner Grafen gerechtfertigt, so legten mancherlei Bedenken, welche mir bei der Redaction des Meklenburgischen Urkundenbuches, namentlich der zweiten Abtheilung (1301-1350), in Betreff der Stammtafel Chemnitzens aufstießen, mir die Pflicht auf, seine ganze Darstellung einer Prüfung zu unterziehen, um nicht die Leser in Ueberschriften und Anmerkungen irre führen zu müssen. Die Resultate, welche ich bei dieser Forschung erlangt habe, lassen sich vielleicht am kürzesten darstellen, wenn ich an Chemnitzens Tafel meine abweichenden Bemerkungen anknüpfe und zum Schlusse meine Ergebnisse auf einer neuen Stammtafel veranschauliche. Auf eine Geschichte der Grafen von Schwerin gehe ich hier nicht aus; meine Absicht ist nur auf die Revision der Stammtafel gerichtet.

Chemnitz verfolgt die Genealogie nach Generationen; schließen wir uns ihm hierin an!

I.

§ 1. Die Annahme Chemnitzens und Anderer, daß Gunzelin, Edler von Hagen, der erste Graf von Schwerin, der Familie von Bartensleben entsprossen sei, hat der Freiherr von Hammerstein in seiner schönen Abhandlung 1 ) über "die


1) Zuschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, Jahrgang 1857, S. 1 flgd., und in einem Separatabdruck, Hannover 1859. Einen Auszug siehe Jahrb. XXV, S. 129-189.
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Besitzungen der Grafen von Schwerin am linken Elbufer und den Ursprung dieser Grafen" zurückgewiesen, dagegen aber so wahrscheinlich gemacht, als es die bisher bekannt gewordenen Urkunden erlauben, daß Gunzelin derjenigen edlen Familie von Hagen angehörte, welche sich nach der jetzt längst in Trümmern liegenden Burg Hagen (Indago) im braunschweigischen Amte Salder benannte und zahlreiche Güter im Wolfenbüttelschen und Hildesheimschen besaß.

Einzelne Zweifel bleiben auch jetzt noch übrig; doch werden diese jenes Resultat kaum zu erschüttern vermögen. Von den zahlreichen Familien, die sich "von Hagen" nannten, könnte nämlich, weil Gunzelin zu den Edlen zählte, allerdings noch eine, weil auch sie eine "edle" war, in Betracht kommen, nämlich die, welche ihren Namen nach der Burg Hagen bei Bremen führte; aber während nach dem Braunschweigischen manche Spuren leiten, weist uns keine in die Gegend von Bremen. Die zahlreichen Besitzungen der Grafen von Schwerin im Lüneburgischen, welche zum Theil dem Bremischen nicht fern liegen, sind nach von Hammersteins Ermittelungen keine ursprünglichen Familiengüter, sondern ein Bestandtheil, ein Rückhalt der Grafschaft. Vielleicht verdient es auch Beachtung, daß der über manche meklenburgische Verhältnisse wohlunterrichtete Bischof Boguphal von Posen († 1253) den ersten Grafen von Schwerin als "nobilis vir de Dalewo (l. Dalemo), alias de Dalemburg" kennt 1 ); es steht zur Frage, ob Gunzelin vor seiner Erhebung zum Grafen von Schwerin nicht etwa Burgvogt zu Dalenburg war und in dortiger Gegend schon mancherlei Lehne erwarb.

Ein zweites Bedenken könnte daraus erwachsen, daß die Siegel der Edlen von Hagen aus dem 13. Jahrhunderte ein geschachtes Feld zeigen, wie die der Edlen von Meinersen, dagegen keine Aehnlichkeit haben mit den Siegeln der Grafen von Schwerin. Indessen ist uns vom Grafen Gunzelin I. kein Siegel erhalten, und das Wappenbild in den Siegeln seiner Söhne wird sich vielleicht als später angenommen erklären lassen. Wir kommen weiter unten hierauf zurück 2 ).

Endlich muß der Freiherr von Hammerstein eingestehen, daß er in der Familie von Hagen die bei den Grafen von Schwerin so häufigen Vornamen Gunzelin und Helmold


1) Mekl. Jahrb. XXVII, S. 128. 130.
2) S. §. 23.
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nicht nachzuweisen vermag. Indessen können beide von weiblicher Seite her in die Familie der Grafen eingedrungen sein. Derselbe Forscher hebt hervor, daß sie bei den Edlen von Biwende mehrfach in Gebrauch waren, und stellt die ansprechende Hypothese auf, Gunzelin I. möge ein Enkel des Gunzelinus de Biwende gewesen sein, und seine Mutter die Besitzungen in Bischofsdorf und Schwalendorf als Mitgift an die Hagen=Schwerinsche Familie gebracht haben.

Die Namen der Eltern Gunzelins sind noch nicht entdeckt; ein Bruder seines Vaters, Namens Dodelinus, war 1150 Domherr zu St. Marien in Hildesheim 1 ). Ob man aber die Frau R. de Homboken, welche Gunzelins I. Sohn Hermann seine verstorbene Cousine (matertera) nennt 2 ) als eine Schwester Gunzelins I. ansehen dürfte 3 ), dünkt uns sehr zweifelhaft. Denn einmal hätte man in jener Zeit für dieses Verwandtschaftsverhältniß wohl eher eine andere Bezeichnung als matertera erwartet, und zweitens ist das von ihr hinterlassene Gut Wietzen (A. Winsen an der Aller) seiner Lage nach wohl eben so wenig als die Erbgüter Friedrichs, des jüngeren oder jüngsten Sohnes Gunzelins I., zu Lehmcke (A. Bodenteich) 4 ) für Hagensches Stammgut anzusehen. Wir glauben vielmehr, daß die Frau R. von Hohenbüchen eine Verwandte Hermanns von mütterlicher Seite war.

Gunzelin von Hagen war 1150 noch unvermählt 5 ) wird aber nicht lange hernach Hochzeit gemacht haben, da von seinen jüngeren Söhnen einer schon 1174 als Zeuge vorkommt, ein anderer 1181 als Domherr zu Hildesheim, 1186 einer der älteren als Propst zu Hamburg erscheint. Die Herkunft der ersten Gräfin von Schwerin ist uns freilich nicht überliefert, aber höchst wahrscheinlich ihr Name. Denn wenn ihr Enkel Gunzelin III. 1260 beurkundet 6 ), daß seine Vorfahren der Domkirche zu Schwerin Hebungen zu Naulitz (bei Lüchow) "von ihren Erbgütern um Frau Odae, Gräfin von Schwerin, Seligkeit willen williglich gegeben" haben, und wenn wir ferner finden, daß das Schwerinsche Domcapitel schon am 24. October 1191 über "Naulitz iuxta Lugowe" eine päpstliche Bestätigung empfing 7 ), so wird der Schluß erlaubt sein, daß jene Gräfin Oda die Gemahlin Gunzelins I. gewesen und vor 1191 verstorben ist.

War Naulitz bei Lüchow etwa ein Erbgut der Gräfin


1) M. U.=B. I, Nr. 50.
2) Daselbst Nr. 274.
3) Jahrb. XXV, S. 189.
4) M. U.=B. I, Nr. 339.
5) Daselbst Nr. 50.
6) Daselbst II, Nr. 875.
7) Daselbst I, Nr. 150, S. 418.
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Oda? Es ist allerdings nicht unwahrscheinlich, daß man die Stiftung zu ihrem Gedächtniß auch aus ihrem Gute machte. Auch Lehmke im Amte Bodenteich mag von ihr auf ihren Sohn Friedrich vererbt sein. Wenn man ferner etwa die Frau R. von Hohenbüchen bis auf etwanige weitere Entdeckungen für ihre Schwester oder Schwestertochter ansieht und beobachtet, daß deren Gut Wietzen im Amte Winsen an der Aller lag, und der Propst Hermann für nöthig hielt, seinen Verwandten (amicus), den Grafen Gevehard von Wernigerode, der anscheinend Miterbe war, darauf aufmerksam zu machen, daß ihr Verwandter (cognatus), der Graf von Wölpe, kein ursprüngliches Vogteirecht darüber besaß: so darf man vielleicht hoffen, daß es Historikern, welche mit der Genealogie der Grafen von Wölpe und von Wernigerode auf Grund urkundlicher Forschungen vertraut sind, gelingen wird, den Ursprung der Gräfin Oda von Schwerin noch zu ermitteln.

Nach dem Tode des Wendenfürsten Niclot (1160) erhob der Herzog Heinrich der Löwe von Baiern und Sachsen, wie bekannt, den Edlen Gunzelin von Hagen zum Grafen von Schwerin; den Titel comes führt Gunzelin in unsern Urkunden zum ersten Male im Jahre 1161 1 ).

Das Todesjahr Gunzelins I. ist nicht überliefert. Die letzte Urkunde, welche ihn uns als lebend nennt, betrifft eine Verhandlung vom Jahre 1175, kann aber frühestens 1177 ausgestellt sein 2 ). Doch trat er keineswegs schon damals vom Schauplatze ab, vielmehr leistete er 1180 dem seiner Würde entsetzten Herzoge Heinrich noch treue Hülfe, und führte später mit dem neuen Herzoge Bernhard von Sachsen noch scharfe Fehden, deren Schlichtung Arnold von Lübek erst im Anschlusse an Ereignisse des Sommers 1184 erzählt 3 ). Das Jahr 1185 aber wird Gunzelin I. nicht überlebt haben 4 ); sein Todestag ist vielleicht der 18. Juni 5 ).

Gunzelin I. fand seine Grabstätte im Dome zu Schwerin, in der Capelle hinter dem großen Altar, welche später, seitdem


1) M. U=B. I, Nr. 72.
2) Daselbst Nr. 119, Anm.
3) Arn Lub. II, 13. III, 4. 7.
4) Jahrb. XXVIII, S. 271. - Im Jahre 1190 sah Gottschalk in seinen Visionen den Grafen Gunzelin im Fegefeuer. Langebek, Scr. rer. Dan. Vol. V, p. 366.
5) wenn anders auf ihn die Inscription des Necrol. des Michaelisklosters zu Lüneburg zu diesem Tage geht: "O. - - Guncelinus comes, frater noster, IIII sol. de prebenda". Doch war der Graf von Schwerin nicht der erste "Graf Gunzelin" im Sächsischen. Vgl. Thiet= (  ...  )
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das vom Grafen Heinrich I. geschenkte heil. Blut dort verwahrt und verehrt ward, die Heil.=Bluts=Capelle hieß und die Haupt=Begräbnißstätte der Grafen von Schwerin ward 1 ). Seine Gemahlin scheint aber dort nicht bestattet zu sein, da es in zwei Urkunden heißt, der Vater (nicht: die Eltern) und die Brüder des Grafen Gunzelin II. und Heinrich I. seien im Dome begraben.

II.

§ 2. Mit Recht hält Chemnitz den Grafen Helmold I. für den ältesten Sohn Gunzelins I., da er 1189 selbstständig und allein als Graf von Schwerin dem Herzoge Heinrich zu Hülfe eilte 2 ). Sein Bruder Hermann, der ihm im Alter wohl am nächsten gestanden haben mag, würde, wäre er der älteste Sohn gewesen, schwerlich in den geistlichen Stand getreten sein. Helmold wird übrigens in Urkunden nie genannt. Bei Arnold von Lübek begegnet er uns zum letzten Male im 16. Capitel des vierten Buches, bei dem Kampfe um Lauenburg, der frühestens im Jahre 1192, aber, wie es scheint, erst 1194 Statt fand. Im Jahre 1200 verfügten seine jüngeren Brüder schon, ohne auch nur seiner Zustimmung zu gedenken, über Güter der Grafschaft 3 ); er war damals also ohne Zweifel bereits verstorben. Wahrscheinlich aber fällt sein Tod schon vor das Jahr 1195, da bei dem Streit um die Bischofswahl zu Schwerin nicht er, sondern Gunzelin als das Haupt des Grafenhauses erscheint 4 ).

Ueber Helmolds I. muthmaßliche Gemahlin Adelheid aus dem Geschlechte der Grafen von Woldenberg oder Werder verweise ich auf meine Note zum Mekl. Urkunden=Buche, Bd. IV A, Nr. 2658.

§ 3. Daß außer Helmold I. wenigstens noch ein Bruder im Jahre 1200 schon verstorben war, läßt sich aus den Worten der Grafen Gunzelin II. und Heinrich: "pro remedio et salute anime nostre et animarum patris, matris et fratrum " in der Urkunde 5 ) über Goddin und Eixen we=


(  ...  ) mar IV, 32 (zum J. 1002): ad Frasam (Frose im Magdeburgischen), curtem regiam, quam tunc Guncelinus comnes ex parte inperatois in benefitium tenuit. VI, 2 (1004) u. ö. betitelt ihn Thietmar "marchio". - Vgl. auch Guncelinus comes bei Thietmar VII, 5 und 12.
1) M. U.=B. I, Nr. 241. 280. Vgl. auch Lisch in Jahrb. XIII, S. 151 flgd.
2) Arn. Lub. IV, 2.
3) M. U.=B. I, Nr. 165.
4) Daselbst I, Nr. 158, Note. Irrig versteht Hederich hier Gunzelin I.
5) Daselbst I, Nr. 165.
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nigstens vermuthen; ganz unzweideutig geht dann aus einer Stelle in der Urkunde Bischof Brunwards über Medewege vom 3. Mai 1218 1 ), wo es heißt:

"in capella (des Schweriner Doms), in qua patris et fratrum ipsorum (der genannten beiden Grafen Gunzelin und Heinrich Brüder) corpora sunt tumulata",

hervor, daß außer Helmold wenigstens noch ein Sohn Gunzelins früh verstorben ist, ohne daß eine Urkunde oder ein Annalist uns den Namen aufbewahrt hat.

§ 4. Die Reihenfolge der vier übrigen gräflichen Brüder ist nicht mit Sicherheit festzustellen. Nur so viel kann man behaupten, daß Gunzelin II. älter war als sein Bruder Heinrich; denn er geht diesem in den von ihnen gemeinschaftlich ausgestellten Urkunden immer voran. Heisnrich begegnet uns freilich schon 1174 als Zeuge in einer Urkunde 2 ) - wenn nicht etwa die Ueberlieferung ungenau und vielleicht der bloße Anfangsbuchstabe H. vom Schreiber des Neumünsterschen Copiars irrig in Hinricus statt in Helmoldus aufgelöst ist -; aber jedenfalls wird er damals noch sehr jung gewesen sein. Beiden Grafen stellen wir ihren Bruder Hermann voran, da er bereits 1186 Dompropst zu Hamburg war, und lassen den ohne Zweifel jüngeren, wahrscheinlich jüngsten Bruder Friedrich zuletzt folgen.

Den Hamburgischen Dompropst Hermann kannte Chemnitz noch nicht als einen Grafen von Schwerin. Ich kann wegen desselben jetzt lediglich auf den Excurs zu Nr. 236 im 1. Bande des Mekl. Urkunden=Buches, auf die Berichtigung in Band IV A, S. 240, und auf das Register, Band IVB, S. 211 verweisen, wo alle Forschungen über diesen Prälaten zusammengefaßt sind. Hiernach war Hermann mindestens schon 1186 Propst zu Hamburg. Er ward nach dem Tode des Bischofs Berno († 1190 oder 1191) von den Domherren zum Bischof von Schwerin erwählt, während die Wendenfürsten, das Uebergewicht der Grafen von Schwerin im Bisthum fürchtend, ihm den Domherrn Brunward gegenüber stellten. Im Boizenburger Vertrage vom 18. Juni 1195 siegte der Letztere, Hermann dagegen leistete Verzicht auf die bischöfliche Würde und führte sein Amt als Dom=


1) M. U.=B. Nr. 241. Vgl. in Nr. 280: ecclesiam, eo quod corpora tam patris ipsius quam fratrum in ea sepulta fuerint - .
2) Daselbst I, Nr. 117.
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propst zu Hamburg weiter. Gestorben ist er 1228 oder 1229. Seine Gebeine ruhen im Altkloster zu Buxtehude.

§ 5. Gunzelin II. tritt, wie bemerkt, 1195 zum ersten Male als Graf auf, seit 1200 finden wir ihn bei den deutsch=dänischen Händeln betheiligt 1 ), und er erscheint oft in Urkunden, gemeinschaftlich mit seinem Bruder Heinrich, bisweilen aber auch allein über Angelegenheiten der Grafschaft verfügend. Seine letzte bekannte Urkunde, die über Bandenitz vom 14. Decbr. 1220, hat er, ihrem Inhalte nach zu schließen, in Erwartung seines Todes ausgestellt 2 ); am 28. Febr. 1221 schaltete über seinen Antheil der Grafschaft schon der König Waldemar von Dänemark 3 ).

Gunzelins Gemahlin nimmt einmal, jedoch ohne sich zu nennen, 1217 an der Ausstellung einer Schenkungsurkunde Theil 4 ); Gunzelin nennt uns ihren Namen Oda am 25. Mai 1220 5 ). Ihre Herkunft bleibt uns unbekannt.

§ 6. Daß Heinrich I. am 1. Jul. 1174 6 ) neben seinem Vater Gunzelin zu Bremen als Zeuge in einer Urkunde zuerst auftritt, haben wir schon erwähnt. Dann begegnen wir ihm in zahlreichen Urkunden von 1200 bis 1220 neben Gunzelin, späterhin allein. Seine thatenreiche Geschichte zu verfolgen, ist hier nicht unsere Absicht; dagegen merken wir an, daß er am 17. Febr. 1228 zu Schwerin verstorben ist 7 ).

Von einer Gemahlin Heinrichs ist erst 1217 die Rede; doch fällt seine Vermählung ohne Zweifel früher, wie man aus dem Alter der Kinder schließen muß. Der Annahme Chemnitzens, daß der Graf Heinrich zweimal vermählt gewesen sei, 1) mit Audacia, deren Tod Chemnitz - willkürlich - in's Jahr 1219 setzt, 2) 1220 mit Margarete, "gebohrnen von Schlawin", ist in neuerer Zeit vom Geh. Archivrath Lisch 8 ) und vom Professor Usinger 9 ) die Behauptung gegenübergestellt, daß Heinrich nur eine Gemahlin gehabt habe, Audacia (die Tochter der Frau von Schlawe in Hinterpommern 10 ), welche bei Lebzeiten ihres Gemahls nur einmal, nämlich in einer Urkunde vom 6. Mai 1218, deren Echtheit freilich sehr bedenklich erscheint 11 ), nach dessen


1) Arn. Lub. VI.
2) M. U.=B. I, Nr. 270.
3) Daselbst I, Nr. 275.
4) Daselbst Nr. 230.
5) Daselbst Nr. 266.
6) Daselbst Nr. 117.
7) Daselbst Nr. 350, Note.
8) Jahrb. XXVII, S. 131 flgd.
9) Usinger: Deutsch=dänische Gesch., S. 418. 419.
10) M. U.=B. I, Nr. 290. - Vgl. § 12.
11) M. U.=B. Nr. 242, Note.
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Tode aber als seine Wittwe und als Mutter seines Sohnes Gunzelin III. sehr oft genannt wird. Aber so einig beide Forscher in diesem Resultate sind, so weit gehen ihre Ansichten aus einander in Bezug auf die Gräfin Margarete von Schwerin, welche in drei Urkunden des Grafen Heinrich aus den Jahren 1227 und 1228 1 ) erscheint und zweimal ausdrücklich seine Gemahlin genannt wird. Lisch trägt 2 ) "kein Bedenken, anzunehmen, daß die Gräfin Margarethe gar nicht des Grafen Heinrich Gemahlin war"; Usinger dagegen verwirft die oben erwähnte Urkunde von 1218 und findet nur den "unlöslichen Widerspruch: bis zum Tage vor des Grafen Tode heißt dessen Gemahlin Margarethe, später seine Wittwe stets Audacia. Beide werden als Mutter des Grafen Gunzel bezeichnet, müssen deshalb eine Person gewesen sein".

Wir unsererseits können Usinger unsere Zustimmung nicht versagen, wenn er die Margarete und Audacia identificirt. Irrig ist freilich seine Behauptung, daß Margarete auch als Gunzelins III. Mutter bezeichnet sei; denn auch in der Abschrift der hier in Frage kommenden Urkunde vom 1. Nov. 1246 ist 3 ) nur A[udacia], nicht M[argareta] zu lesen. In der Urkunde vom 23. Juni 1227, wo zuerst Margarete genannt ist 4 ), lauten des Grafen Worte nur:

"de consensu vxoris mee Margarete et heredum meorum Guncelini et Helmoldi, -"

in der zweiten, dem undatirten Zollprivilegium für Lübek 5 ):

"testes sunt hii: domina Margareta comitissa de Zwerin, Gunzelinus filius noster -"

in der dritten, vom 16. Febr. 1228 6 ):

"Testes sunt hii: Margareta comitissa, uxor nostra, Guncelinus filius noster -"

In diesen letzten drei Stellen könnte man, wenn nicht andere Gründe dagegen sprächen, die Margarete immerhin für eine zweite Gemahlin Heinrichs und für die Stiefmutter Gunzelins nehmen. Wir würden durch diese Annahme aber zu der weiteren Conjectur gedrängt, daß Heinrich von der ersten Gemahlin, Gunzelins Mutter Audacia, geschieden sei; und diese wäre ganz unstatthaft. Denn wie sollte er - wenn wir auch zugeben wollten, die darüber redenden Urkunden seien bis auf jede Registratur verloren gegangen,


1) M. U.=B. I, Nr. 340, 345 und 348.
2) Jahrb. XXVII, S. 149.
3) M. U.=B. I, S. 558.
4) Daselbst I, Nr. 340.
5) Das. - Nr. 345.
6) Daselbst Nr. 348.
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- dazu die päpstliche Genehmigung erlangt haben? wie sollte unter dieser Voraussetzung Gunzelin unter die Vormundschaft und Regentschaft seiner Mutter gestellt sein? Doch es bedarf dies keiner weiteren Ausführung.

Es bleibt also nur übrig, entweder die Margarete mit Lisch für eine Gräfin von Schwerin, die nicht Heinrichs Gemahlin war, anzusehen, oder sie mit Usinger für die Audacia der späteren Urkunden zu erklären. Lisch macht für seine Ansicht geltend, daß gerade in der zweiten Urkunde, welche allein von jenen drei Zeugnissen über die Margarete im Original erhalten ist, die Worte "vxor nostra" fehlen. In Bezug auf die erste Urkunde, welche uns in einer Beglaubigung des Fürsten Heinrich von Meklenburg aus dem Jahre 1311 vorliegt, meint er, es wäre möglich, daß, wie es häufig vorkommt, der Name der Gemahlin ursprünglich im Original gefehlt hätte und von jüngerer Hand willkürlich eingetragen wäre; und rücksichtlich der dritten hebt er hervor, daß wir sie nur in einer Abschrift des 16. Jahrhunderts besitzen.

Man muß nun allerdings zugeben, daß das Fehlen der Worte "vxor nostra" in dem Lübeker Original etwas Auffälliges hat; indessen hat ihr Ersatz durch die Worte: "comitissa de Zwerin" wohl ihren guten Grund. Denn die Gräfin war eben mit der Grafschaft mitbelehnt, führte den Titel also in einem prägnanteren Sinne als andere fürstliche Gemahlinnen. "Comiti memorato (Heinrich), uxori sue ac heredibus eorumdem" allein hatte der Herzog Albrecht von Sachsen am 16. Febr. 1227 die Grafschaft verliehen 1 ); nur Heinrichs Gemahlin, keine andere Gräfin von Schwerin, konnte alfo ihren Consens zu Veräußerungen von Gütern und Rechten der Grafschaft geben. Und wenn Heinrich etwa ehrenhalber noch die Zustimmung einer Seitenverwandten - und welche hätte dies sein können? - in die Urkunde eingefügt hätte, so dürfte er die Erwähnung der zur Genehmigung berechtigten Gemahlin daneben nicht unterlassen haben. Auch die spätere Einfügung des Namens in eine offen gelassene Lücke können wir in diesem Falle nicht für glaublich halten; der Hofcaplan und Domherr Giselbert zu Schwerin, welcher die Urkunde vom 23. Juni 1227 zu Schwerin ausgestellt hat, wird sicher für den Namen der Gräfin keinen Raum frei gelassen haben. Und hätte etwa ein Späterer, vielleicht gegen Ende des 13. Jahrhunderts,


1) M. U.=B. I, Nr. 338.
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zum Vergnügen den Namen der Gräfin zwischen den Zeilen nachtragen wollen, so wäre er gewiß eher auf den Namen der Audacia verfallen, die durch ihre Thätigkeit und Frömmigkeit bekannt war und ein so hohes Alter erreichte, als auf den Namen Margarete, der nur noch in einer Urkunde der Lübeker Trese verborgen lag. -

Der Doppelname bleibt auch uns unerklärlich. Für die Ursprünglichkeit des Namens Margarete spricht der Umstand, daß dieser schon früher im Hause Schlawe vorkommt; aber Audacia nennt sich die Gräfin als Wittwe, wo sie Urkunden ausstellt oder sich ausstellen läßt, also bei Rechtsgeschäften, und dieser Name ist auch auf ihre Urenkelin übergegangen.

Das Todesjahr der Gräfin Audacia steht nicht ganz fest. Detmar berichtet ihren Tod und ihr Begräbniß im Chor der Franciscanerkirche zu Schwerin zum Jahre 1287 1 ); ursprünglich stand aber diese Nachricht am Schlusse seines Berichtes vom Jahre 1270. Korner erzählt ihren Tod zum Jahre 1284 2 ). In Urkunden können wir sie mit voller Sicherheit nur bis zum 18. August 1267 3 ) verfolgen; doch fällt eine Urkunde, in welcher das Heil.=Kreuz=Kloster zu Braunschweig ihr und ihrem verstorbenen Gemahl die Brüderschaft verleiht, allem Anscheine nach etwa um 1270 4 ). War sie die Gevatterin ihrer Urenkelin Audacia, so kann sie allerdings noch nicht 1270 gestorben sein.

§ 7. Der Domherr Friedrich zu Hildesheim wird 1227 als Bruder des Grafen Heinrich von Schwerin bezeichnet. Dieser Domherr "Fridericus de Suerin" erscheint schon 1194 m Urkunden und ist in dem Fridericus subdiaconus, der 1181, und dem Fridericus canonicus, der 1182-1191 im Hildesheimer Dom=Capitel vorkommt, wiedergefunden worden. Am 17. Novbr. 1225 wird er schon Präpositus betitelt; indessen war er noch nicht Dompropst zu Hildesheim 5 ). Vielmehr wird er auch 1228 noch als Domherr aufgeführt; jedoch am 6. Septbr. 1231 schon als major praepositus. Glücklicher als sein Bruder Hermann,


1) Grautoff I, S. 162, 148.
2) Eccard, Corp. hist. II, p. 935.
3) M. U.=B. II, Nr. 1128.
4) Daselbst Nr. 1294.
5) Wie Chemnitz annimmt, war er Propst zu Schwerin; indessen finden wir hier nach Bruno (1218-22) freilich zunächst eine Lücke, von 1228-33 aber Apollonius. Daß Friedrich nach seiner Wahl zum Propst in Hildesheim seine Würde zu Schwerin niedergelegt hätte, ist wenig glaublich.
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erlangte er, nachdem dessen einst siegreicher Nebenbuhler, Brunward, am 14. Januar 1238 gestorben war, die bischöfliche Würde zu Schwerin, und zwar vor dem 26. Mai 1238; er starb aber schon im Sommer oder im Herbste des nächsten Jahres, zwischen dem 21. Mai und dem 3. Novbr. 1 )

III.

§ 8. Chemnitz nennt als letztes Mitglied der zweiten Generation die Gräfin " Idda ", die Gemahlin des Grafen Nicolaus von Halland. Auch noch Römer führt diese Gräfin als eine Tochter Gunzelins I. auf 2 ); doch ist uns nicht zweifelhaft, daß Usinger 3 ) sie mit Recht für eine Tochter Gunzelins II. erklärt hat. Denn die dänischen Annalisten, welche uns zum J. 1217 die Vermählung jenes Bastards König Waldemars II. von Dänemark mit der "Tochter des Grafen Gunzelin" berichten 4 ), verstehen nur Gunzelin II., von dem sie kurz vorher erzählt haben, daß er mit seinem Bruder Heinrich I. 1214 die Grafschaft von Waldemar zu Lehn genommen habe; hätten sie, die Zeitgenossen, jene Gräfin für Gunzelins II. Schwester (Gunzelins I. Tochter) gehalten, so hätten sie nicht "filia", sondern "soror comitis Guncellini" geschrieben. Zweitens nennen der Bischof Hermann und die Grafen Helmold und Nicolaus von Schwerin in ihrer Zuschrift an die dänischen Reichsstände vom Jahre 1283 5 ) die "Oda", Gemahlin des wail. Grafen Nicolaus von Halland, ausdrücklich eine Tochter desjenigen "Gunzelinus, qui una cum domino Henrico comitatum Sverinensem habuit", also eine Tochter Gunzelins II. Drittens giebt es überhaupt, so viel wir wissen, kein altes Zeugniß für jene Annahme, daß "Ida" die Tochter Gunzelins I. gewesen sei. Chemnitz nennt sie als solche nur in seiner Erzählung 6 ) von dem Reverse, den Graf Albrecht von Orlamünde wegen des ihm übergebenen "halben Amtes Schwerin" am 28. Febr. 1221 dem Könige Waldemar II. ausstellen mußte. Aber daraus geht nicht einmal hervor, daß die Gräfin in jenem Reverse überhaupt genannt, noch viel weniger, daß ihr Vater darin erwähnt war, zumal die Inhaltsangabe jenes Reverses von Fabricius (um 1580) nichts davon enthält. Chemnitz giebt seine Bezeichnung ja auch nur in seiner erläuternden Vorbemerkung, wie er auch bei der Aneinanderreihung an=


1) S. M. U.=B. IV B, S. 170, Friedrich Nr. 6.
2) Das. - S. 222.
3) a. a. O. S. 267.
4) M. U.=B. I, Nr. 229.
5) Daselbst III, Nr. 1696.
6) Daselbst I, Nr. 275.
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derer Urkunden zu einer Geschichtserzählung oft solche Erläuterungen - richtige und unrichtige, je nach dem Erfolg seiner Combination - einzuschalten pflegt. In dem vorliegenden Falle ist nun seine Quelle glücklicher Weise nicht zweifelhaft; er folgt hier dem von ihm so oft citirten Hvitfeldt, welcher in seinem Berichte von der Vermählung des Grafen Nicolaus von Halland (S. 183) "Idde" als Schwester der Grafen Gunzelin und Heinrich angegeben hat. Also Hvitfeldt trägt die Schuld der Verwirrung, in der Genealogie wie im Namen. Denn den Namen Ida kennen wir im Schweriner Grafenhause gar nicht; desto üblicher war Oda, diesen führten Gunzelins II. Mutter und Gemahlin; auch hier verdient also der erwähnte Brief vom Jahre 1283 den Vorzug.

Eine Bestätigung, wenn solche noch nöthig erscheinen sollte, gewinnt unsere Auffassung endlich auch noch durch eine Betrachtung der Altersverhältnisse. Wenn nämlich Gunzelin I. 1185 starb, und ihm noch in seinem letzten Jahre eine Tochter (Oda) geboren wäre, so würde diese im Jahre 1217 schon 32 Jahre gezählt haben. Erwägt man aber, daß von den jüngeren Söhnen Gunzelins I. der eine 1186, wenn nicht schon früher, Dompropst zu Hamburg, ein anderer 1174 schon Zeuge in einer Urkunde, ein dritter 1181 schon Mitglied des Domcapitels zu Hildesheim war, so möchte eine Tochter bei Gunzelins Tode doch auch etwa 20 Jahre alt gewesen sein, und müßte mithin im Jahre 1217 schon das Alter von 50 Jahren überschritten haben.

1217, wohl kurz nach der Hochzeit, finden wir den Grafen Nicolaus mit seiner Gemahlin zu Schwerin. Er selbst starb schon im nächsten Jahre 1 ); und wir dürfen annehmen, daß Oda ihn nicht lange überlebt hat, da am 28. Febr. 1221 der König Waldemar schon über ihr Erbgut verfügte und ihrer in den zahlreichen Urkunden der nächsten Jahre über die Grafschaft nie mehr Erwähnung geschieht. 2 )


1) M. U.=B. I, Nr. 229, N.
2) Wie sehr Hvitfeldts Angaben, selbst über spätere, und zum Theil sogar über dänische Angelegenheiten, noch mehr freilich über norddeutsche Verhältnisse, stete Prüfung erfordern, haben wir an mehreren Stellen des Meklenburgischen Urkundenbuches nachgewiesen. Hier merken wir nur ein Beispiel an, welches unsern Gegenstand zunächst berührt. Er berichtet nämlich (S. 179) zum Jahre 1210, daß Gunzelin II. und Heinrich I. vom Könige Waldemar ihre Söhne zurück empfingen, nachdem dieselben (seit 1203) als Geisel für den Grafen Adolf von Holstein in Dänemark verweilt hätten. Damit aber begeht er eine Verwechselung. Wir sehen davon ab, ob Gunzelin überhaupt je mit (  ...  )
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§ 9. Irriger Weise berichtet unser Vorgänger, daß eine Tochter Gunzelins II. mit dem Fürsten Nicolaus von Werle vermählt gewesen sei. In Urkunden und Chroniken lesen wir von derselben nichts. Entweder hat Chemnitz einmal Nicolaus von Werle mit Nicolaus von Halland verwechselt, oder er hat die Verschwägerung zwischen Nicolaus von Werle und dem Grafen Gunzelin III., oder aber die Verwandtschaft zwischen Gunzelin III. und seiner Gemahlin (s. § 12) unrichtig gedeutet. Nicolaus von Werle nennt schon 1233 seine Gemahlin Jutta (von Anhalt); er war damals noch sehr jung, also gewiß noch nicht Wittwer gewesen; und Jutta hat ihn überlebt 1 ). Alle Vorgänge zwischen dem Könige Waldemar II. und dem Grafen Heinrich I. erklären sich auch nur, wenn der Sohn der verstorbenen Gräfin Oda von Halland seines Großvaters, Gunzelins II., einziger Erbe war.

§ 10. Alle späteren Generationen der Grafen von Schwerin stammen ab von Heinrich I. Daß er Söhne hatte, erfahren wir zuerst am 24. Septbr. 1223 2 ); am 23. Juni 1227 gedenkt er dann selbst seiner beiden Söhne Gunzelin und Helmold (heredum meorum Guncelini et Helmoldi). Dies ist aber auch die einzige Stelle, wo von dem jüngeren Sohne, Helmold II., die Rede ist. In dem schon erwähnten Privilegium für Lübek aus den Jahren 1227 oder 1228 und in einer Urkunde vom 16. Febr. 1228 3 ) nennt Graf Heinrich nur noch seinen Sohn Gunzelin. Hätte Helmold damals noch gelebt, so würde auch seiner Zustimmung gedacht sein; oder hätte er den Vater überlebt, so würde auch er ohne Zweifel, wie seine Schwester, vom Herzoge von Lüneburg die Mitbelehnung wegen der lüneburgischen Lehne 4 ) empfangen haben. Sein Tod fällt also in die zweite Hälfte des Jahres 1227 oder in den Anfang des Jahres 1228.


(  ...  ) Söhnen gesegnet gewesen ist, und ob Heinrich damals schon vermählt war (was kaum anzunehmen ist) und schon Söhne hatte (Gunzelin III. war ja 1230 noch unmündig). Aber Arnold von Lübek (VI, 17) berichtet ausdrücklich, daß der Graf Adolf außer seinen eigenen Söhnen den Sohn Ludolfs von Dassel und einen Sohn des Grafen Heinrich von Danneberg (nicht von Schwerin) als Geißel stellte. Mit Recht hat sich Chemnitz in diesem Falle Hvitfeldt nicht angeschlossen, er schreibt Gunzelin keine Söhne zu.
1) M. U.=B. I, Nr. 392. 415. II, 1437.
2) Daselbst Nr. 290 (S. 276).
3) Daselbst Nr. 345. 348.
4) Daselbst Nr. 364.
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§ 11. Wenn Chemnitz recht berichtete, so wäre der Graf Gunzelin III. zweimal vermählt gewesen, zuerst (1230) mit Margarete , der Tochter Heinrich Burwins II. († 1226), und später mit einer Gemahlin, deren Name und Herkunft unbekannt geblieben. Was ihn zur Annahme zweier Ehen Gunzelins bewogen haben mag, theilt er uns leider nicht mit; vermuthen kann man freilich, daß die späte Theilnahme des Grafen Nicolaus I. an der Regierung zu der Meinung verleitet hat, er müsse viel jünger als Helmold III., und darum vielleicht sein Stiefbruder gewesen sein. Wir wissen aber nur von einer Gemahlin Gunzelins III., Margarete, der Tochter Heinrich Burwins II. von Rostock (Meklenburg), mit welcher er am 30. Oct. 1230 verlobt ward, die er aber, weil er damals noch der Vormundschaft seiner Schwäger bedürftig schien, wohl erst einige Jahre später heimgeführt hat. Und allem Anscheine nach hat Margarete ihren Gemahl überlebt. Gunzelin stellte am 23. Oct. 1274 die letzte seiner uns erhaltenen Urkunden aus 1 ); am 5. November 1274 verfügten seine Söhne schon, ohne seinen Consens zu erwähnen, ohne Zweifel, weil Gunzelin gestorben war. Der Inhalt seiner letzten Urkunde eignete sich auch wohl für einen Mann, der eben seinen Tod erwartete; Gunzelin stiftet darin eine Vicarei in der Heil.=Bluts=Capelle, der Begräbnißstätte seines Hauses, und zwar ausdrücklich zum Seelenheil seiner selbst, seines (verstorbenen) Sohnes Heinrich und seiner Vorfahren. Schwerlich würde er hier seine Gemahlin übergangen haben, wenn auch sie schon in jener Capelle geruhet hätte.

Ein bestimmteres Zeugniß, daß Gunzelins Gemahlin wenigstens am 18. August 1267 noch lebte, giebt uns die Urkunde, welche er an diesem Tage zugleich mit seinem Sohne Helmold für die Geistlichkeit des Landes Wittenburg ausstellte 2 ). Die Geistlichen erhalten darin das Recht zu testiren und das Gnadenjahr, unter der Bedingung, daß sie für seinen verstorbenen Sohn, Heinrich II., Seelenmessen lesen. Dann aber werden sie verpflichtet, auch für die noch lebenden Mitglieder der gräflichen Familie, wenn sie dereinst abgeschieden Sein werden, Seelenmessen zu veranstalten. "Similiter", heißt es, "post decessum ma[tr]is nostre adhuc viventis (Aud acia) et nostrum nostrarum que uxorum ac omnium heredum nostrorum predicta obseruari volumus successiue". Also sowohl Gunzelin, als auch sein Sohn


1) M. U.=B. II, Nr. 1344.
2) Daselbst Nr. 1128.
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Helmold, was wir für die späteren Paragraphen anmerken, waren am 18. August 1267 vermählt, und auch hier erwähnt Gunzelin neben Vater und Sohn keine Gemahlin als verstorben 1 ).

§ 12. Auf die Stammtafel der Grafen von Schwerin ist es ohne Einfluß und gehört strenge genommen darum nicht in den Kreis unterer Aufgabe, daß in der schon erwähnten Urkunde über die Verlobung Gunzelins III. mit Margarete von Meklenburg am 30. October 1230 festgesetzt wird, der Bräutigam habe, falls Blutsverwandtschaft ein Ehehinderniß werden könne, seinerseits die Dispensation nachzusuchen 2 ). Aber da sich hieran doch ein nicht unerhebliches genealogisches Interesse knüpft, welches auch zugleich das meklenburgische Fürstenhaus berührt, so wollen wir wenigstens kurz auf dieses genealogische Problem hinweisen, dessen Lösung bisher noch nicht völlig gelungen ist. Bekannt ist uns keinerlei Blutsverwandtschaft der Schweriner Grafen mit den meklenburgischen Fürsten jener Zeit; aber wir wären allerdings auch nicht im Stande, die Ahnentafeln jenes Brautpaares bis zum vierten Grade einigermaßen vollständig darzustellen. Wir wissen kaum, wo wir mit unserer Vermuthung einsetzen sollen. Stand z. B. Gunzelins Großmutter, Oda, die Gemahlin Gunzelins I. von Schwerin, etwa in naher Verwandtschaft mit Herzog Heinrich dem Löwen, der zugleich der Ahnherr Margaretens war? Indessen sind die genealogischen Verhältnisse Heinrichs des Löwen im ganzen doch so bekannt, daß hier eine solche Lücke kaum geblieben sein möchte; vielmehr vermuthen wir mit einem scharfsinnigen Forscher, Archivar Dr. Klempin 3 ), daß die Mutter der Fürstin Margarete, Christine, die Wittwe des Fürsten Heinrich Borwin II., welche, wie es scheint, als reclusa bei den Cisterciensermönchen zu Satow ihr Leben beschlossen hat 4 ), eine Cousine der Gräfin Audacia war.


1) Vgl. auch in Nr. 2350 (vom 10. August 1295) die Worte: Guncelini et uxoris sue (nicht uxorum suarum).
2) M. U.=B. I, Nr. 381. Si vero matrimonium hoc consanguinitas inter ipsos iuncta potuerit impedire, comes Gunzelinus dispensationem, si necesse fuerit, tenebitur optinere.
3) Die folgende Ausführung Klempins entnehme ich einem an den Geh. Archivrath Lisch gerichteten Briefe. Ich gebe ihr den Vorzug, da sie viel weiter ausgebildet ist, als meine Vermuthung. Die Herkunft der Audacia und der Christine aus Dänemark und die auf diesem Wege vermittelte Verwandtschaft der beiden Fürstenhäuser war auch mir gewiß. Vgl. jetzt Klempin, Pomm. Urk=Buch I, Note zu Nr. 218.
4) M. U.=B. I, Nr. 396.
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Freilich ist noch nicht einmal lange der Name der Gemahlin Heinrich Borwins II. entdeckt, und auf ihre Heimath weist uns keine directe urkundliche Angabe hin. Dagegen wissen wir von der Audacia doch wenigstens das Haus anzugeben, dem sie entstammte; denn ihre Mutter wird 1223 Herrin zu Schlawe (domina de Zlawin) genannt. In dem Nordhäuser Vertrage vom 24. Septbr. 1223, welcher die Bedingungen enthält, unter denen der Graf Heinrich von Schwerin den gefangenen König Waldemar von Dänemark an den römischen Kaiser Friedrich II. und dessen Sohn Heinrich ausliefern will, lautet ein Paragraph:

"Item matri uxoris comitis H. de Swerin, domine de Zlawin, dominus imperator et dominus rex bona et hereditatem suam ad ipsam de iure spectantia, que rex Datie hactenus per violentiam occupata detinuit, restitui facient, aut pro ipsa hereditate in restaurum ei duo milia marcarum persoluent."

Dieselbe Angelegenheit wird auch in dem ersten Vertrage über die Freilassung des Königs Waldemar und seines Sohnes aus dem Gefängnisse des Grafen wieder berührt 2 ):

Item rex (Waldemar) matri uxoris comitis Heinrici terram eiu restituet, uel duo milia marcarum dabit.

Wer war nun diese domina de Zlawin? und wo lagen ihre Erbgüter (hereditas), welche Waldemar herausgeben oder mit 2000 Mark vergüten sollte?

Lisch äußert sich dahin 3 ): "Das Land, welches der König Waldemar der Schwiegermutter des Grafen entrissen hatte, wird ohne Zweifel in den südlichen Ostseeländern zu suchen sein, und es stimmt zu unserer Annahme, daß der König um das Jahr 1210 auch die Burg Danzig mit deren und andern ostpommerschen Ländern in Besitz genommen hatte." Es ist ihm "mehr als wahrscheinlich, daß die Frau von Zlawin eine ostpommersche Fürstin war". Er identificirt sie richtig mit der domina de Zlauene, welche in einer Urkunde der pommerschen Herzogin Ingardis (1220) unter den Zeugen genannt wird 4 ); und es ist, meint er, nicht unmöglich, daß sie die Dobroslava de Slauna war, welche 1200 als eine Schwester des Boguslav von Schlawe 5 ) genannt wird. In der Stammtafel S. 152 endlich nimmt er als ihren muthmaßlichen Gemahl einen ungenannten Sohn Mestwins I. von Ost=Pommern und Bruder Swantepolks an.


1) M. U.=B. I, Nr. 290.


2) Daselbst Nr. 305, S. 291.
3) Jahrb. XXVII, S. 151. 150.
4) Kosegarten Nr. 129.
5) Daselbst Nr. 80.
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Bei dem großen Mangel an aufklärenden Urkunden ist es allerdings sehr schwer, auf diesem Gebiete zu einer sichern Ueberzeugung zu kommen. Nicht mit Unrecht macht indessen Klempin den Einwand, daß die Dobroslave, die Schwester Bogislavs von Schlawe, wenn sie vermählt wäre, damit auch den Titel "von Schlawe" mit dem ihres Gemahls vertauscht haben würde. Nach seinen Forschungen 1 ) gründete der Herzog Ratibor, der Vaterbruder des Herzogs Bogislav (also Bruder Wartislavs I.), eine Nebenlinie des (west)pommerschen Hauses; und seines mutmaßlichen Sohnes "Wartitlaus Sclavinie" Kinder waren die am 24. April 1200 genannten "Boguslaus" und seine Schwester "Dobroslaua de Slauna". Die 1220-1224 genannte domina de Zlawin hält er für die Wittwe Bogislavs von Schlawe, die Gräfin Audacia von Schwerin demnach für die Tochter aus dieser Ehe. Die ganze Ausführung, an und für sich wahrscheinlich, bringt uns den Gewinn, daß sie erklärt, warum der Herzog Barnim I. von Pommern in einer Urkunde vom 10. Juni 1257 den Grafen Gunzelin III. seinen "consanguineus" nennt 2 ). Gunzelin stammte hiernach von Ratibor, wie Barnim von dessen Bruder Wartislav I. ab.

Ueber die Herkunft der Mutter Audaciens sind wir damit freilich noch nicht aufgeklärt. Aber es nöthigt uns auch nichts, ihre Erbgüter noch in Ostpommern zu suchen; denn Schlawe gehörte, so viel wir wissen, nicht zu den Gebieten, welche Waldemar auf der Fahrt von 1210 seinem Scepter unterwarf, sondern zu Westpommern; es gehorchte nach Klempins Combination dem Dänenkönig auch 1223 nicht 3 ). Und es konnte auch nicht als Erbgut (hereditas) der Mutter Audaciens angesehen werden. Sehr richtig bemerkt Klempin ferner, "daß Schlawe ja zu den Ländern des Reichs gehörte, die der Dänenkönig nach allen drei Verträgen abtreten sollte", und daß daher keine besondere Stipulation darüber nöthig war 4 ). Er kommt zu dem Schlusse, daß das Erbgut der Herrin von Schlawe nur in den von jenen Stipulationen nicht berührten Gebieten des Königs Waldemar, d. h. in Dänemark selbst, gelegen haben müsse. "Wahrscheinlich", fährt er fort 5 , "gehörte die Herrin von Schlawe zu der Nachkommenschaft des Königs Kanut V., dessen Sohn, der Bischof Waldemar von Schleswig, ja ein


1) S. Klempin, Pomm. Urk.=Buch I, Nr. 218, Note.
2) M. U.=B. II, Nr. 797.
3) Pomm. Urk.=Buch I, Nr. 215.
4) Pomm. Urk.=Buch I. zu Nr. 218.
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reiches Patrimonium besessen haben soll, das König Waldemar II. einzog". Klempin hebt zu weiterer Begründung hervor, daß die domina de Zlauene 1220, wie oben bemerkt, in einer Urkunde der Herzogin Ingardis als Zeuge erscheint, Ingardis aber, da ihr Sohn sich auf seinem Siegel "consanguineus regis Danorum" nennt, gleichfalls Dänemark, "vermuthlich derselben Kanutischen Nebenlinie entstammte". Er erinnert ferner daran, daß Hildegarde, die Gemahlin Jarimars I. von Rügen, bestimmter als eine Tochter Kanuts V. bezeichnet ist, und meint, es habe nicht zufällig, sondern "durch verwandtschaftliche Motive geleitet", Audacia gerade bei dem von Jarimar und Hildegarde gestifteten Kloster Eldena, sowie bei dem von Wizlav I., Hildegardens Sohn, gestifteten und zu seiner Grabstätte bestimmten Kloster Neuenkamp die Fraternität nachgesucht.

Wir verstellen die letzten Combinationen unsers gelehrten Freundes zur Prüfung der Leser; die Herkunft der Mutter Audaciens aus Dänemark aber scheint uns unzweifelhaft zu sein. Demselben Lande hat nun Lisch schon früher auch den Ursprung der Fürstin Christine, der Schwiegermutter Gunzelins, zugeschrieben, wiewohl ohne seine Gründe für diese Annahme mitzutheilen. - Mancherlei Forschungen hat eine Stelle in den Acten über den Streit des Dänenkönigs Christoph I. mit dem Erzbischof zu Lund, Jacob Erlandsön († 1274), veranlaßt, wo nämlich die Herren vom Wendenlande, Borwin und Nicolaus (Christinens Söhne), und zugleich der Fürst Jarimar II. von Rügen als Blutsverwandte (consanguinei) des Erzbischofs bezeichnet werden 1 ); jedoch haben sie zu keinem ganz scharfen Beweise geführt. Was sich indessen zweifellos ergiebt, ist zunächst, daß die auch anderweitig bezeugte 2 ) Blutsverwandtschaft zwischen den meklenburgischen Herren (also auch ihrer Schwester, der Gräfin Margarete von Schwerin), einerseits, und dem Fürsten von Rügen, andererseits, durch eine dänische Verwandtschaft vermittelt war. Längst hat man nun in der Mutter des Fürsten Jarimar II., Margarete, die ihr Gemahl Wizlav I. 1225 und 1232 als lebend, am 16. Sept. 1237 aber als verstorben


1) S. M. U.=B. IV A, Nr. 2670.
2) Wizlav II. von Rügen empfängt nicht nur von Pribislav von Belgard (1289, April 30, M. U.=B. III, Nr. 2019) den Titel cognatus noster, er ist auch des Fürsten Nicolaus II. von Werle karissimus consanguineus (1295, 8. Mai, M. U.=B. III, Nr. 2335) und nenni seinerseits wiederum (in seinem Testamente, M. U =B. V, Nr. 2835) den Fürsten Heinrich II. von Meklenburg dilectus consanguineus meus.
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erwähnt 1 ), eine Dänin erkannt; und wenn diese Annahme Grund hat, so liegt es am nächsten, ihre Eltern in der Verwandtschaft des berühmten Erzbischofs Absalon, des Bezwingers der Wenden, zu suchen. Denn von einem Vaterbruder desselben, Ebbo Skialmsön, soll jener Erzbischof Jacob Erlandsön abstammen, und von einem andern Vaterbruder, Toko, der 1277 verstorbene Röskilder Bischof Peter Bang, welcher mit Jarimar II. von Rügen dem Erzbischof treue Hülfe leistete und den Fürsten Jarimar II. seinen Neffen (nepos) genannt und von diesem wiederum den Titel eines mütterlichen Verwandten (avunculus), wenn Hvitfeldt 2 ) anders genau berichtet, empfangen haben soll.

In demselben Kreise hätten wir demnach auch die Ahnen der Fürstin Christine von Meklenburg zu suchen; ja Klempin wagt sogar, wie früher schon Beyer, die Vermutung, Christine möge eine Schwester der rügischen Fürstin Margarete gewesen sein, und zwar aus folgendem Grunde.

Der Sohn Gunzelins III., Graf Helmold III. von Schwerin, der also ein Enkel der Fürstin Christine war, vermählte sich, worauf wir späterhin noch einzugehen haben, mit Margarete, der Tochter des Herzogs Erich von Schleswig († 1272); es ward aber späterhin eine Dispensation nöthig befunden, da die beiden Gatten im vierten Grade mit einander verwandt waren 3 ). Lisch 4 ) hat sich nun diese Verwandtschaft dadurch erklärt, daß er die Mutter der Gräfin Audacia als Gemahlin eines Bruders Swantepolks von Ostpommern ansah, wodurch er folgende Tafel erhielt:

Stammtafel

1) Kosegarten, Codex Nr. 155, 193, 250.
2) p. 255. Nach Hvitfeldt wäre der Bischof Peter ein Schwestersohn des Erzbischofs Jacob Erlandsön gewesen. Die Vorfahren des Peter Bang sind auf der Taf. II. bei Langebek, Scr. rer. Danic. IV, 545, nach der Genealog. Absal., offenbar nicht vollständig gegeben. Vgl. daselbst Taf. IV. und V. die Vorfahren des Jacob Erlandsön und des Bischofs Absalon.
3) M. U.=B. III, Nr. 1988.
4) Jahrb. XXVII, S. 152.
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Nach Ablehnung dieser Combination bietet nun allerdings die Hypothese Klempins und Beyers, daß die Fürstin Christine von Meklenburg eine Schwester der Fürstin Margarete von Rügen gewesen sei, den erwünschten Ersatz. Wir gewinnen damit folgende Verwandtschaftstabelle:

Stammtafel

Bis auf etwanige weitere genealogische Entdeckungen tragen wir kein Bedenken, uns dieser Hypothese anzuschließen; denn wenn man die Ahnentafel Helmolds III. und seiner Gemahlin, soweit ihre beiderseitigen Ahnen erforscht sind, zusammenstellt, will sich anderweitig keine Verwandtschaft vierten Grades ergeben.

Fassen wir jetzt das Resultat der ganzen Erörterung kurz zusammen, so haben wir die Ueberzeugung gewonnen, 1) daß die Fürstinnen Margarete, Gemahlin Wizlavs I. von Rügen, und Christine, die Gemahlin H. Borwins II. von Meklenburg, wahrscheinlich Schwestern waren, jedenfalls aber beide aus der Verwandtschaft des berühmten Erzbischofs Absalon stammten, 2) daß auch die Frau von Schlawe, die Schwiegermutter des Grafen Gunzelin III. von Schwerin, dänischer Herkunft war, 3) daß die als möglich vorausgesetzte zu nahe Verwandtschaft, welche zur Ehe des Grafen Gunzelin III. mit Margarete, der Tochter der Fürstin Christine, eine Dispensation erforderlich machen könnte, durch die Mutter der Gräfin Audacia und die Fürstin Christine vermittelt sei. Aber dunkel bleibt uns nun noch die Verwandtschaft der beiden letztgenannten Frauen. Wollte man mit Klempin die Fürstin Christine dem Verwandtschaftskreise des Königs Knud V. († 1157) und seines Sohnes, des Erzbischofs Waldemar von Bremen, zuweisen, so würde eine so weitläufige Verwandtschaft mit dem Hause Absalons wohl schwerlich ein Ehehinderniß abgegeben haben; denn der letzte ge=

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meinschaftliche Stammvater beider Geschlechter war der König Svend Estridsen, † 1076.

Doch vielleicht gelingt es dänischen Genealogen, jene dunklen Verwandtschaftsverhältnisse noch näher aufzuklären, eine Verschwägerung zwischen den beiden dänischen Häusern nachzuweisen; es lag uns hier nur daran, durch die Darstellung des gegenwärtigen Standes der Forschung zu weiteren Untersuchungen anzuregen.

§ 13. Töchter des Grafen Heinrich I. kennt Chemnitz noch nicht, und selbst bei Rudloff suchen wir solche vergebens. Gleichwohl enthalten die Urkunden des Schweriner Archivs mehrfache Nachrichten von ihnen.

Der Herzog Otto von Lüneburg belehnte nach oder bei der Freilassung aus der Haft, in welcher er seit der Schlacht bei Bornhöved gehalten war, 1229 nicht allein den Grafen Gunzelin III. mit den Lehen, welche dessen Vorfahren im Lüneburgischen gehabt hatten, sondern auch Gunzelins III. Mutter und Schwester (soror) 1 ). Hiernach liegt nun allerdings die Vermuthung nahe, daß der Graf Heinrich I. nur eine Tochter hinterlassen habe; und man wird in diesem Schlusse noch bestärkt, wenn man liest, daß das 1235 gestiftete Kloster Uetersen bald nach seiner Gründung von der Gräfin Audacia einen Kelch empfing und zum schuldigen Danke dafür ihr, "der älteren Gräfin A. zu Schwerin, ihrem Sohne und ihrer Tochter, Frau Mechthild Gräfin von Gleichen", die geistliche Brüderschaft verlieh 2 ). Dennoch ist diese Annahme unrichtig. Denn etwa um dieselbe Zeit, am 24. April 1236, zu Erfurt, gewährte Johann, der Minister des Franciscaner=Ordens in Deutschland, der Gräfin Audacia von Schwerin nebst "ihren vier Fräulein" (cum IIII or eius domicellis, nachher dominabus), mit welchen sie persönlich zu ihm gekommen war, um ihre dahin zielende Bitte vorzutragen, die Erlaubniß, bei den Franciscanern zu Schwerin zu beichten, das Abendmahl zu nehmen und dereinst die letzte Oelung zu empfangen, auf deren Kirchhof auch ihr Begräbniß zu finden 3 ).

Unter diesen vier unverheiratheten Töchtern der Gräfin Audacia war gewiß Mechthild nicht mehr, diese vielmehr schon vermählt; nur der Wunsch sie zu sehen, wird die Mutter und die Schwestern zu der weiten und damals so gefahrvollen Reise von Schwerin nach Thüringen bewogen haben.


1) M. U.=B. I, 364.
2) Daselbst Nr. 451.
3) Daselbst Nr. 450.
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Mit der Geistlichkeit zu Erfurt standen die Grafen von Gleichen in mannigfachen Beziehungen; Mechthild war daher wohl im Stande, solche auch zwischen ihrer Mutter und den Franciscanern einzuleiten.

Zu unserm Bedauern wird nun aber der Taufname jenes Grafen von Gleichen, welcher die Gräfin Mechthild heimführte, in unsern Urkunden nicht genannt, und mit Sicherheit ist er darum nicht zu ermitteln. Die erste Beziehung zwischen den Grafen von Gleichen und von Schwerin entspann sich vielleicht, indem unter den Bürgen, welche König Waldemar von Dänemark 1230 dem Grafen Gunzelin III. für die treue Erfüllung des Schlußvertrages stellte, neben dänischen Magnaten und dem Grafen von Orlamünde sich auch Graf Ernst von Gleichen befand 1 ). Dieser Graf Ernst erscheint dann noch öfters in Meklenburg, und zwar neben dem Grafen Gunzelin III. Beide sind z. B. Zeugen in einer am 17. Decbr. 1262 zu Warnemünde ausgestellten Urkunde der Herzoge Albrecht und Johann von Sachsen, und mit denselben Herzogen waren dieselben Grafen am 6. Juli 1263 zu Lübek. Man hat daher vermuthet, der Graf Ernst möge der Gemahl der Gräfin Mechthild von Schwerin gewesen sein; indessen können wir uns dieser Hypothese bei genauerer Erwägung der Verhältnisse doch nicht anschließen. Denn einmal war der Graf Ernst damals, als Audacia die weite Fahrt nach Erfurt unternahm, längst nach Dänemark übersiedelt, und zweitens kennen wir aus dänischen Quellen seine Frauen, sie waren Däninnen 2 ). Wenn wir dagegen in den Stammtafeln der Grafen von Gleichen einen Gunzelin finden, der 1291 dem Barfüßer=Orden angehörte, so dünkt uns nichts wahrscheinlicher, als daß dieser seinen Namen nach seiner Mutter Bruder, Gunzelin III. von Schwerin, führte. Sein Vater aber, den wir hiernach bis


1) M. U.=B. I, 374.
2) Genuit adhuc prefata Ingeburgh (sc. Ingeburgh filia Esberni Snare) filiam Ingeburgh, uxorem domini Hernesti comitis: Langeb. IV, p. 550. Olaus pincerna, a quo . . Margareta, uxor Tuchonis, qve defuncto domino Tuchone nupsit domino Harnesto comiti, daselbst p. 547. Diese "domina Margareta comitissa, filia domini Olavi pincernae, uxor domini Ernesti comitis de Gliken", war am 15. Juli 1266 noch nicht lange verstorben. Lib. donat. monast. Sorensis, bei Langebek IV, p. 497. Langebek nennt außer jenen beiden auch Ingerdis, die Wittwe des Magnus Wuet und Tochter des Nicolaus Wagunson, als eine Gemahlin des Grafen Ernst von Gleichen. Im Text p. 546 aber steht: "Nicolaus Wognsun, a quo Ingerd, uxor Magni Wuet et postea comitis Euersten".
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auf Weiteres für den Gemahl der Gräfin Mechthild von Schwerin halten, war der 1257 verstorbene Graf Heinrich, Herr zu Gleichenstein 1 ).

§ 14. Ob die 4 Schwestern der Gräfin Mechthild von Gleichen, welche 1236 noch als Jungfrauen erscheinen, sich späterhin noch vermählt, oder ob sie in einem oder dem andern der Klöster, mit denen die Mutter Verbindungen eingegangen ist, ihr Leben Gott geweiht haben, meldet uns keine Urkunde.

Doch finden sich Spuren einer Verwandtschaft zwischen den Grafen von Schwerin und denen von Danneberg, welche zu der Frage veranlassen, ob nicht eine Schwester Gunzelins III. sich in das Dannebergische Grafenhaus vermählte.

Die Genealogie der Grafen von Danneberg, um welche sich Rudloff vornehmlich verdient gemacht hat, erwartet jetzt, nachdem das urkundliche Material in neuester Zeit erheblich gewachsen ist, auch wohl eine Revision; doch heben wir hier nur einige Hauptdata für unsern Zweck hervor. Der erste Graf, welcher durch Herzog Heinrich den Löwen in den Besitz des südlichsten Theils von Meklenburg gelangte, war Vollrath I. (1158-1174). Nach ihm wird sein Sohn Heinrich bis in den Anfang des 13. Jahrhunderts genannt. Die 3. Generation vertreten Vollrath II. (- 1227) und Heinrich II. (- 1237 2 ).


1) Heinrichs Todesjahr giebt das Chron. Sampetrinum. "Den Namen seiner Gemahlin", bemerkt J. Wolf (Gesch. des Eichsfeldes I, S. 157), welche 1256 noch lebte, habe ich nicht entdecken können". - Nachtäglich habe Herr Appellations=Gerichts=Rath von Arnstedt zu Naumburg die Güte, mich auf eine Urkunde v. J. 1263 (bei Mencken I, 537) aufmerksam zu machen, wo es heißt: " Albertus d. g. comes de Glichen suique fratres coheredes Gynzchelinus, Hermannus, Ernestus universis - - - a bonae memoriae patre nostro Henrico comite" - -. Ebenso verdanke ich demselben gelehrten Genealogen die Nachweisung, daß der Graf Heinrich von Gleichen (= Gleichenstein) eine Tochter Namens Mechthild hatte, die an Hartmann von Luchtenberg vermählt ward. (Walkenried. Urk.=Buch I, 260.) Diese Tochter hatte also ihren Taufnamen wohl von ihrer Mutter empfangen.
2) M. U.=B. I, Nr. 466, vom 21. Juni 1237. - Ob Vollrath II. Söhne hinterlassen hat, ist nicht gewiß. Wenn aber die ältesten Stadtbriefe Grabows, wiewohl sie in unechten Ausfertigungen vorliegen, gewiß auf echten Diplomen beruhen, aus denen, wenn nicht der ganze Text, so doch wenigstens Daten und Zeugen entnommen wurden, so ist es nicht unwahrscheinlich, daß der Graf Vollrath (III.), welcher nach jenen Urkunden am 1. Januar 1252 die Sadt Grabow gründete und ihr am 25. Januar 1259 Karstädt verkaufte (M. U.=B II, Nr. 683 (  ...  )
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Graf Heinrich II. von Danneberg hatte nun, wie eine Urkunde 1 ) meldet, zwei Söhne, und diese sind allem Anscheine nach die beiden ausdrücklich als Brüder bezeichneten 2 ) Grafen Bernhard I. und Adolf I. Bernhard mag viel älter gewesen sein als Adolf; denn jener tritt schon 1227 selbstständig in Urkunden auf uno regiert seit 1230 mit dem Vater, während wir Adolf erst viel später (in unsern meklenburgischen Urkunden erst seit 1248) antreffen; 1266, am 9. Juni, sehen wir noch beide Brüder bei einander, Adolf ist nachweislich vor dem 9. Juni 1269 verstorben 3 ).

Jeder dieser beiden Brüder war, so viel wir wissen, mit 4 Söhnen gesegnet. Von Bernhards Söhnen werden die beiden ältesten, Heinrich (III.) und Adolf, schon am 23. Sept. 1265 erwähnt, die beiden andern, Bernhard (II.) und Nicolaus, erst am 28. August 1270. Alle 4 Söhne Adolfs I., Heinrich (IV.), Vollrath (IV.) Friedrich und Bernhard (III.), nennen sich in einer Urkunde vom 16. Oct. 1273 4 ).

Außer diesen 4 Söhnen hatte aber der Graf Adolf I. auch noch mindestens 3 Töchter; er schloß am 9. Juni 1266 5 ) mit dem Grafen Gunzelin III. den Vertrag ab, daß Gunzelins Sohn Helmold (III.) die älteste von diesen zur Gemahlin nehmen sollte; stürbe aber diese oder Helmold, so sollte die zweite und nötigenfalls die dritte Tochter, und andererseits ebenso der Bruder Helmolds in diesen Vertrag eintreten.

Wenn wir nun freilich auch glauben, daß Graf Helmold III. mit einer Tochter Adolfs I. eine Ehe einge=


(  ...  ) und 834), ein Sohn Vollraths II. war. Freilich könnte man geneigter sein, dieSe Urkunde Vollrath IV., dem Sohn des oben erwähnten Adolf I., um deswillen beizulegen, weil sie beide dasselbe Siegel tragen wie die Urkunde, in welcher Vollrath IV. am 1. Mai 1285 der Kirche zu Grabow das Dorf Fresenbrügge schenkte; doch, da der Graf Adolf I. bis 1266 regierte, ist es undenkbar, daß sein Sohn 1252 eine Stadt gründete, auf eigene Hand, ohne seines Vaters oder seiner Brüder dabei auch nur zu gedenken. Vielleicht hingen die Fälscher (in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts) an jene ersten Diplome nur darum Vollraths IV. Siegel, weil sie kein anderes hatten, oder Vollrath IV. hatte der Stadt bereits Abschriften von seines gleichnamigen Oheims Diplomen gegeben, die er einfach durch Anhängung seiner Siegels beglaubigte, gerade wie an einer Urkunde des Grafen Adolf, dem Kloster Eldena am 10. August 1259 verliehen, das Siegel seines Sohnes Friedrich hängt. (M. U.=B. II, Nr. 845.) Vollrath III. hinterließ aber wohl keine Söhne; seine Vettern traten in sein Erbe (Grabow) ein.
1) M. U.=B. I, Nr. 305.
2) Daselbst II, Nr. 845. 1089.
3) Daselbst Nr. 1089. 1166.
4) Daselbst Nr. 1054. 1195. 1298.
5) Daselbst Nr. 1089.
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gangen ist, so können wir doch nicht annehmen, daß aus diesem Grunde der Graf Nicolaus von Danneberg, Bernhards I. Sohn, den erwähnten Grafen Helmold (III.) von Schwerin, den Gemahl seiner Cousine, als avunculus gegrüßt und von diesem denselben Titel empfangen hat 1 ). Vielmehr bedeutet avunculus in der Urkundensprache jener Zeit bald den Bruder der Mutter, bald einen entfernteren (älteren) Verwandten von mütterlicher Seite her; und da uns eine frühere Verwandtschaft zwischen den beiden Grafenhäusern nicht bekannt ist, wird die Vermuthung wohl gestattet sein, daß die Gemahlin des Grafen Bernhard I. von Danneberg eine Gräfin von Schwerin war. Die Richtigkeit dieser Annahme vorausgesetzt, muß diese Gräfin aber, nach dem Alter der Generationen - nicht, wie Chemnitz angenommen zu haben scheint, eine Tochter, - sondern eine Schwester Gunzelins III. gewesen sein.

IV.

§ 15. Die Kinder Gunzelins III. vertreten allein die vierte Generation. Die Namen der 5 Söhne hat Chemnitz richtig aufgeführt, doch rücksichtlich der Reihenfolge können wir ihm nicht beipflichten.

Am 24. März 1251 gedenkt Gunzelin III. zuerst der Zustimmung seiner Söhne, und zwar Heinrichs II. und Helmolds III.; dieselben übernehmen dann am 28. Nov. 1256 eine Bürgschaft mit dem Vater, und am 20. April 1262 treten sie in einem Vertrage ihm zur Seite 2 ): sie sind ohne Zweifel die ältesten Söhne. Heinrich II. starb aber jung, vordem 18. August 1267 gewiß 3 ), höchst wahrscheinlich aber schon vor dem 23. Nov. 1264 4 ), vielleicht schon 1262. Kinder hat er, unsers Wissens, nicht hinterlassen; auch daß er vermählt gewesen sei, wird nie erwähnt.

Während fortan Helmold III. an seines Vaters Regierung Theil nimmt, wird ein anderer Bruder, der Schweriner Domherr Gunzelin (IV.), erst am 7. August 1273 genannt; und nach des Vaters Tode, am 5. Nov. 1274, erwähnt Helmold den Consens seiner Brüder Gunzelin, Johann und Nicolaus. Die richtige Reihenfolge ist hiernach: Heinrich H., Helmold III., Gunzelin IV., Johann und Nicolaus I.


1) M. U.=B. III, Nr. 2128, IV, Nr. 2464.
2) Daselbst II, Nr. 672. 782. 946.
3) Daselbst Nr. 1128.
4) S. meine Note zum M. U.=B. II, Nr. 1043.
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§ 16. Die letzte Urkunde, in welcher Helmold III. erscheint, ist der Vertrag vom 25. August 1295 1 ). Gewiß starb er vor dem 13. Mai 1296; denn sonst hätte er, und nicht (sein Sohn) Gunzelin V., an diesem Tage zu dem Verkaufe der Wittenburger Mühle von Seiten seines Bruders Nicolaus I. seine Einwilligung geben müssen 2 ). -

Chemnitzens Angaben über die 3 Gemahlinnen Helmolds III. beruhen auf urkundlichen Nachrichten; doch ist es nicht ganz sicher, ob dieser Graf

a. eine Tochter des Herzogs Albrecht von Sachsen wirklich heimgeführt hat. Nach dem Ehevertrage vom 23. Nov. 1264 3 ) sollte die Hochzeit am 11. Nov. 1265 statt finden, und am 9. Juni 1266 4 ) ward schon der erwähnte Vertrag über die Vermählung des Grafen Helmold mit einer Tochter des Grafen Adolf I. von Danneberg abgeschlossen. Hiernach muß also, falls wirklich die 1. Ehe am festgesetzten Tage vollzogen ist, die geborne Herzogin von Sachsen jedenfalls sehr bald nachher, und zwar ohne Kinder zu hinterlassen, verstorben sein. Am 23. Nov. 1264 war ferner festgesetzt, daß die Braut dem Grafen Helmold 6000 Mark fein mitbringen, dafür aber Parchim, welches damals im Besitze der Grafen von Schwerin war, an die Brüder der Braut, die Herzoge Johann und Albrecht von Sachsen, die unter der Vormundschaft ihrer Mutter, der Herzogin Helena (von Braunschweig=Lüneburg) standen, übergehen sollte. Fast möchte man glauben, daß sehr bald hernach die Braut verstorben sei; denn am 1. Februar 1265 stellten die beiden Herzoge von Sachsen eine neue Urkunde 5 ) aus, worin von jener Verlobung nicht die Rede ist, dagegen die 6000 Mark als Kaufpreis für Parchim erscheinen. Aber diese zweite Urkunde läßt sich doch auch auf andere Weise rechtfertigen, sie enthält noch Stipulationen über die Neustadt Parchim, über andere Zahlungstermine u. s. w. Wenn der Herzog Albrecht von Sachsen Helmold III. Später seinen Schwager (sororius) 6 ) nennt, so möchte diese Benennung allerdings auch nach der bloßen Verlobung, wenn der Tod der Braut die Vollziehung der Ehe verhindert hatte, nicht auffallen; aber freilich nennen Helmolds Söhne Gunzelin und Heinrich die Herzoge Johann und Albrecht von Sachsen=Lauenburg am 21. December 1298 7 ) "ihre lieben Verwandten" (dilecti


1) M. U.=B. III, Nr. 2352.
2) Daselbst Nr. 2395.
3) Daselbst II, Nr. 1025.
4) Daselbst Nr. 1089.
5) Daselbst Nr. 1036.
6) Daselbst III, Nr. 1874.
7) Daselbst IV, Nr. 2525.
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cognati nostri), eine Bezeichnung, welche doch die Vermählung Helmolds III. mit der Herzogin von Sachsen zunächst wahrscheinlich macht. Zugleich aber würde hieraus dann weiter folgen, daß der Graf Gunzelin (V.) als Sprößling dieser ersten Ehe anzusehen wäre, die natürlich vor dem ursprünglich festgesetzten Termine vollzogen sein müßte. Gewißheit ist hier indessen nicht zu erreichen. Eine Blutsverwandtschaft bestand auch ohnehin zwischen den beiden Herzogen von Sachsen und den Grafen Helmold III. und Heinrich III. von Schwerin, ihre Mütter waren Urenkelinnen Herzog Heinrichs des Löwen. Diese Verwandtschaft war nach unsern heutigen Begriffen allerdings eine ziemlich ferne; doch reden wir gerade über eine Zeit, in welcher die Fürsten es liebten sich als Verwandte zu begrüßen, und wo man der Verwandtschaften um so lebhafter inne blieb, da schon der vierte Grad ein Ehehinderniß abgab. Gemeinschaftlicher Abstammung von einem so berühmten Ahnherrn, wie Heinrich der Löwe war, erinnerte man sich überdies wohl gern.

Genannt wird die sächsische Prinzessin, welche uns hier beschäftigt, nicht mit ihrem Taufnamen. Da wir indessen die übrigen Töchter des Herzogs Albrecht I. von Sachsen anderweitig vermählt wissen, so muß sich der Graf Helmold III. von Schwerin (1264) mit Mechthild 1 ) verlobt oder vermählt haben.

b. Der Name der Tochter des Grafen Adolf I. von Danneberg, mit welcher sich Helmold III. am 9. Juni 1266 aufs neue verlobte und jedenfalls vor dem 18. August 1267 vermählte 2 ), ist nicht auf uns gekommen. Als das Kloster Höckelheim in einer wahrscheinlich am 18. Oct. 1273 gegebenen Urkunde den Grafen Helmold III. nebst seiner Gemahlin und seinem Sohne Gunzelin in die geistliche Brüderschaft aufnahm, wußte der Concipient dieser Urkunde 3 ) leider den Namen der Gräfin auch nicht, und die Lücke, welche er hier für denselben ließ, hat man in Schwerin nicht nöthig befunden auszufüllen.

Das Todesjahr dieser zweiten Gemahlin Helmolds ist ebenfalls nicht bekannt und läßt sich auch aus den Daten über Helmolds dritte Ehe kaum annähernd feststellen.

c. Die dritte Gemahlin war Margarete, die Tochter Herzog Erichs I. von Schleswig († 1272). Ihr Bruder, Herzog Waldemar IV., leistete für ihre Mitgift dem Grafen


1) Genannt wird sie im M. U.=B. II, Nr. 916.
2) Daselbst Nr. 1128.
3) Daselbst Nr. 1299.
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Helmold Sicherheit am 27. Novbr. 1287 1 ); doch ist nicht damals erst Hochzeit gemacht. In der schon oben (§ 12) besprochenen päpstlichen Dispensation wegen zu naher Verwandtschaft, datirt vom 4. Dec. 1288 2 ), wird gesagt, daß die Ehe seit einigen Jahren (per plures annos) bestand; und gewiß ist sie schon vor dem 9. März 1282 vollzogen. Denn an diesem Tage war die Cousine Margaretens, Herzog Abels Tochter Margarete, bereits im Kloster Zarrentin 3 ); und was könnte sie in dies ihr so fern gelegene Kloster geführt haben, wenn es nicht die Vermittelung Helmolds und die Rücksicht auf die Nähe der Cousine veranlaßt hätte? Ueberdies betitelt Helmolds Bruder Nicolaus I. am 18. Sept. 1282 4 ) jene Nonne "neptis", wahrscheinlich wegen der Verschwägerung mit dem Hause Erichs.

Margarete hat lange im Wittwenstande gelebt; jedenfalls ist sie erst nach dem 14. August 1313 gestorben 5 ).

§ 17. Gunzelin IV. war gewiß schon lange Domherr zu Schwerin, als sein Vater Gunzelin und sein Bruder Helmold im Jahre 1273 seinen Namen in eine Urkunde 6 ) aufnahmen. Aber seine Präbendeneinkünfte waren, wie es scheint 7 ), zum Theil wenigstens zwischen dem gräflichen Hause und dem Domcapitel streitig; und dies mag der Grund gewesen sein, weshalb sich Gunzelin von seinem Vater eine anderweitige Sustentation versprechen ließ. Helmold III. wollte inzwischen des Bruders Ansprüche lange nicht anerkennen; erst am 2. August 1276 brachten die Markgrafen Otto und Konrad von Brandenburg den Freiensteiner Vertrag 8 ) zu Stande, durch welchen Gunzelin freilich keinen Theil der alten Grafschaft, wohl aber ein von dem Vater neu erworbenes Gebiet, das Land Daber mit Neu=Schwerin, empfing.

Aus diesem Vergleiche hat Rudloff 9 ) den Schluß gezogen, Gunzelin habe bald nach des Vaters Tode "den Chorrock verlassen". Und doch beweist er gerade das Gegentheil. Denn die Worte: "et si etiam predictum Guncelinum de medio tolli contigerit, dicta bona ad ipsius fratres libere reuertentur", bedeuten nicht, wie Rudloff


1) M. U.=B. III, Nr. 1933.
2) Daselbst Nr. 1988.
3) Daselbst Nr. 1619.
4) Das. Nr. 1642.
5) Urk. im Schweriner Archiv.
6) M. U.=B. II, Nr. 1293: filius et frater noster Gunzelinus, canonicus ecclesie Zwerinensis.
7) Daselbst III, Nr. 1766, S. 157.
8) Daselbst II, Nr. 1408.
9) Mekl. Gesch. II, 1, S. 66. - Viel übler hat Chemnitz diesen Vertrag gedeutet, s. unten § 22.
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will:, "und auf den Fall seines erblosen Abganges ward seinem Bruder der Rückfall versichert"; sondern darauf, daß Gunzelin Erben haben könnte, ist eben in dem ganzen Vertrage gar keine Rücksicht genommen; ein sicherer Beweis, daß er noch Geistlicher war. In der That wird er in den Jahren 1279, 1283 und 1284 auch noch als Domherr ausdrücklich bezeichnet 1 ). Gestorben ist er, und zwar erblindet, zwischen dem 3. März 1283 und dem 6. Decbr. 1284.

§ 18. Der Graf Johann von Schwerin war am 6. März 1267 schon Domherr zu Magdeburg oder zu Camin 2 ), und dem Schweriner Domcapitel war er soeben auf Befehl des päpstlichen Legaten Guido aufgedrungen, hatte aber noch keine Präbende. In seiner Heimath finden wir ihn als Domherrn bis zum 3. März 1283 urkundlich genannt; bekanntlich ward er 1294 zum Erzbischof von Riga erhoben und starb nach einer sehr unglücklichen Regierung im Jahre 1300 zu Rom 3 ).

§ 19. Nach Gunzelins III. Tode führte Helmold lange allein die Regierung fort, Nicolaus I. begnügte sich damit, zu seines älteren Bruders Verfügungen seine Zustimmung zu erklären. Die erste Urkunde, welche er hernach mit Helmold III. gemeinschaftlich aufgestellt hat, ist unter den uns überlieferten eine vom 10. April 1278 4 ), und hier wird auch zuerst sein Siegel erwähnt. Erst am 6. Oct. 1281 finden wir endlich ein Diplom 5 ), welches er allein (in Gegenwart seines Bruders Helmold) gegeben hat; es ist ein Zollprivilegium für die Lübeker, wie früher (am 24. Mai 1275) ihnen Helmold auch ein solches ertheilt hatte. Nicht viel später (1282) wird dann aber eine Landestheilung zwischen den beiden Brüdern vorgenommen sein, bei welcher Schwerin der Sitz Helmolds verblieb, und Neustadt und Marnitz dazu gelegt wurden 6 ), während die Lande Wittenburg und Boizenburg und die Stadt Crivitz mit dem Lande Sellesen Nicolaus I. zufielen, die überelbischen Besitzungen


1) M. U.=B. II, 1492, III, 1672. 1766.
2) Daselbst Nr. 1114. Die beiden Ausfertigungen des päpstlichen Schreibens haben, da sie sich nur in dem Titel: "canonicus eccl. Caminensis" und "can. eccl. Magdeburgensis" unterscheiden, wohl darin ihren Grund, daß der Bote, welcher es auswirkte, nicht genau wußte, welchem der beiden Domcapitel Johann angehörte.
3) S. Voigt, Gesch. Preußens, Bd. 4, S. 124 flgd. und S. 151.
4) M. U=B. II, Nr. 1461.
5) Daselbst III, Nr. 1585.
6) Daselbst IV, Nr. 2639 und 2494.
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aber zur gemeinsamen Verfügung beider Brüder blieben. Die Urkunden des Grafen Nicolaus geben dazu reichliche Belege. Am 17. Juli 1282 verschenkte Nicolaus allein das Eigenthum des Dorfes Rüttelkow (im Wittenburgischen), er verfügte am 18. Sept. 1282 allein über Vietow, am 14. August 1284 über Kl.=Welzin, am 25. Febr. 1289 über Zühr, am 13. Mai 1296 über die Wittenburger Mühle, am 28. April 1297 über wittenburgische Dörfer 1 ) etc. ., am 9. Juni 1297 über boizenburgische Dörfer, wobei er Boizenburg seine Stadt nennt 2 ), am 29. Sept. 1301 verleiht er der Stadt Boizenburg eine Ackerfläche 3 ) u. s. w.; und sein Hoheitsrecht über das Land Sellesen ergiebt sich aus seiner Verfügung über das Patronat zu Zittow (1286) und über die Mühle zu Pinnow im Lande Sellesen (31. Oct. 1315) 4 ), sowie aus späteren Regierungsacten seines Sohnes Nicolaus. Während Nicolaus I. selbst den Titel eines Grafen von Schwerin fortführt, nennen seine Zeitgenossen ihn schlechtweg einen Grafen von Wittenburg 5 ), bisweilen auch von Boizenburg.

In Urkunden läßt sich Nicolaus I. bis zum 3. Februar 1323 verfolgen. Nach den Annal. Lubic. und Detmar starb er in diesem Jahre. Sein Tod wird vor dem 30. März 1323 eingetreten sein; denn an diesem Tage regierte zu Wittenburg bereits sein Sohn Gunzelin. -

Nach Chemnitz war Nicolaus I. zweimal vermählt:

a. mit Elisabeth "Gräfinn von Ceße oder Heßen". Der Graf gründete am 14. August 1284 6 ) im Kloster Zarrentin, wo seine Gemahlin Elisabeth bestattet war, eine Vicarei, "cum uxoris nostre dilecte sancte recordationis Elizabet, comitisse decesse, specialis nos inducat dilectio", wie er sagt. Unglücklicher Weise verstand Chemnitz "comitisse de Cesse", daher sein unverständlicher Ausdruck "von Ceße oder Heßen". Daß auch Rudloff noch Elisabeth für eine Gräfin von Cesse ausgiebt, ist bereits von Lisch gerügt worden. - Versuchen wir jetzt ihre wahre Heimath zu ermitteln!

Der älteste Sohn des Grafen Nicolaus I., Gunzelin, den man, wie den Vater, einen Grafen von Wittenburg


1) M. U.=B. III, Nr. 1637. 1642. 1750. 2013. 2395. IV, Nr. 2448.
2) Daselbst IV, Nr. 2452.
3) Daselbst V, Nr. 2756. In Nr. 3197 (1307) nennt er Boizenburg seine Stadt und bezeichnet sich zugleich als Gunzelins (III.) Sohn.
4) An dieser Urk. hängt sein in Bd. II. des M. U.=B. zu Nr. 1492 abgebildetes Siegel.
5) Z. B. daselbst IV, Nr. 2525, vgl. Detmar.
6) Daselbst III, Nr. 1750.
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nannte, verband sich, wie die Annales Lubicenses 1 ) melden, im Jahre 1317 mit dem Grafen Adolf von Schauenburg, um die Ermordung seines Oheims (avunculi), des Grafen Adolf, zu rächen. Adolf war 1315 auf seiner Burg zu Segeberg von seinen Vasallen ermordet, und gleichzeitig war sein Vater, Graf Johann II. (von Kiel), auf seinem Hofe zu Bramhorst gefangen genommen und nach Kiel geführt, von dort nach Lübek entkommen und späterhin von den getreuen Bürgern Kiels zurückgerufen worden. In Johanns II. Herrschaft aber theilten sich die Grafen Gerhard und Johann III. 2 )

Auch Detmar berichtet zum Jahre 1317 von der Unternehmung Gunzelins von Wittenburg, aber in dem Wortlaute etwas abweichend:

"By der tyd hadde greve Guncele van Wittenborch sic vorbunden mit greven Alve van Schowenborch uppe greven Gherde van Holsten umme greven Alves dot, unde umme dat sin oldervader was vordreven van sineme gude."

Detmar bezeichnet also Adolf nicht weiter als Gunzelins Verwandten, nennt aber Johann II. seinen "oldervader". Lappenberg nimmt (in seiner Note zu den Annales Lubicenses) den Ausdruck "oldervader" für gleichbedeutend mit "grotvader" ("avus"), was in sprachlicher Hinsicht unbedenklich sein dürfte 3 ), und kommt damit zu dem Schlusse, Nicolaus I. von Wittenburg sei mit einer Tochter des Grafen Johann II. von Holstein vermählt gewesen. Cohn führt demgemäß in seiner neuen Bearbeitung der Voigtelschen Tabellen, auf Taf. 105, unter den Kindern des Grafen Johann II. von Holstein neben dem Grafen Adolf eine Tochter auf: "N. Gem.: Niclot I., Graf von Schwerin=Wittenburg † 1323". Wir unsererseits könnten, wenn wir der Hypothese Lappenbergs Vertrauen schenken möchten, das N. bei Cohn in Elisabeth verwandeln. Denn da Gunzelin 1305 schon Dom=Cantor zu Schwerin war - später trat er in den weltlichen Stand zurück -, so muß er als Sohn der Gräfin Elisabeth angesehen werden, welche bereits vor dem 14. August 1284 starb.


1) Pertz, Scr. XVI, p. 426: 1317. In aestate huius anni Guncelinus comes de Wittenborch, vindicare cupiens miserabilem caedem sui avunculi Adolphi comitis Holtzatiae, conspiratus cum Adolfo comite de Scowenborch etc.
2) Ebendaselbst zum Jahre 1315.
3) Auch der Graf Nicolaus von Tecklenburg nennt seinen Großvater, Nicolaus I. von Wittenburg, in einer Urk. vom 11. März 1349: "vse olderuader".
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Aber wie konnte der Graf Johann II. von Holstein=Kiel, Gunzelins angeblicher Großvater, im Jahre 1284, wenn nicht gar einige Jahre früher, schon einen Enkel haben, da er selbst erst 1253 1 ) geboren war!

Es folgt hieraus mit Bestimmtheit, daß das Wort avunculus nicht strict durch Mutterbruder zu übersetzen ist, wie schon Detmar gethan zu haben scheint, sondern, wie so oft in jener Zeit, nur einen Verwandten von mütterlicher Seite bedeutet. Gehört die erste Gemahlin des Grafen Nicolaus I., Elisabeth, in das holsteinische Grafenhaus, wie man nach dem glaubwürdigen Berichte der Annales Lubicenses, einer zeitgenössischen Quellenschrift, annehmen muß, so darf man sie ohne Bedenken für eine Schwester Johanns II. ansehen, und der so unglücklich ermordete Graf Adolf war nicht Gunzelins Mutterbruder, sondern sein Vetter mütterlicher Seite, sein Mutterbrudersohn.

Stammtafel

Johanns I. Tochter, die Gräfin Elisabeth von Schwerin, führte also den Namen ihrer Mutter. -

Zur festeren Begründung unserer Behauptung führen wir ein analoges Verhältniß aus dem meklenburgischen Fürstenhause an. Fürst Heinrich II. von Meklenburg nennt in einer Urkunde vom 26. August 1306 2 ) den Grafen Adolf VI. von Holstein feinen avunculus (Auunculorum suorum karissimo, domino Adolfo comiti Holtzacie et de Scowenborch, Henricus dei gracia dominus Mychelburgensis - -), und ebenso dessen Bruder, den Grafen Gerhard II. (von Plön) 3 ), weil sie Geschwisterkinder waren, wie Graf Gunzelin und der 1315 erschlagene Graf Adolf.


1) S. Biernatzki in den Nordalb. Stud., Bd. III, S. 38. 40.
2) M.U=B. V, Nr. 3107.
3) Daselbst Nr. 3131. Die Wismarschen Rathmänner nennen die beiden Grafen sogar die avunculi beider Fürsten, Heinrichs von Meklenburg und Nicolaus II. von Werle, daselbst Nr. 3132.
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Stammtafel

Gehen wir noch etwas weiter auf die Verwandtschaftsbenennungen in jener Zeit ein, da mancherlei Mißverständnisse derselben die Genealogie der Grafen von Schwerin arg verwirrt und die Stammtafeln verwandter Fürstenhäuser mit Personen gefüllt haben, die niemals existirten!

Die Unsicherheit trifft weniger die Bezeichnungen für Blutsfreunde (Nachkommen eines gemeinschaftlichen Stammvaters, consanguinei, agnati, cognati), als die für angeheirathete Verwandte. Neben avunculus als Ausdruck für einen Verwandten von mütterlicher Seite oder einen Vetter, der von einer Schwester des Vaters oder Großvaters abstammt, steht patruus für den Vaterbruder (om) und auch (wie vedder) als gegenseitige Bezeichnung der Abkömmlinge zweier Brüder. Z. B. empfängt der Fürst Heinrich II. von Meklenburg denselben Titel "noster patruus dilectus" von dem Fürsten Nicolaus II. von Werle 2 ), weil ihre Großväter Brüder gewesen waren.

Aehnlich aber dehnte man das Wort swagher aus, um damit alle Männer, mit denen man durch eigene oder seiner nächsten Angehörigen Verheirathung in Verwandtschaft gekommen war, anzureden. Kann daher schon dieser deutsche Ausdruck den Genealogen leicht irre führen, so vermögen es die lateinischen Uebersetzungen noch viel mehr. Am klarsten unter diesen ist noch swagerus; daneben aber finden wir auch in gleicher Bedeutung socer, sororius und am häufigsten gener. Z. B. Fürst Heinrich von Werle titulirt in einem dem Jahre 1284 angehörenden Briefe den König Magnus von Schweden socer 3 ); dieser war der Bruder der Gemahlin Heinrichs. Herzog Otto I. von Stettin nennt den Grafen Nicolaus I., den Gemahl seiner Schwester Merislava, noster gener 4 ). Denselben Grafen Nicolaus I. bezeichnet der Fürst Wizlav IV. von Rügen einmal als


1) Nicht Luitgard, wie noch Cohn sie nennt. S. M. U.=B. II, S. 436, zu Nr. 1256.


2) Daselbst V, 3091.
3) Daselbst III, Nr. 1736.
4) Daselbst V, Nr. 2907.
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gener, ein ander Mal als swagerus 1 ). Die beiden Ausdrücke sind mißverstanden; wir kommen auf diesen Fall zurück. Die Markgrafen Otto, Hermann und Waldemar von Brandenburg reden (26. Oct. 1306) gleichfalls von "vnsem zwager greuen Claus (I.) von Zwerin" 2 ); am 9. Januar 1314 nennen Graf Gerhard von Holstein und Wizlav von Rügen denselben Grafen Nicolaus I. ihren swaghere. Sollen wir in allen diesen Fällen Schwestermänner oder Frauenbrüder verstehen? Dann haben wir noch viele N. N. in die Stammtafeln der norddeutschen Fürstenhäuser einzutragen.

Ich führe Beispiele über einen andern Fürsten, Heinrich II. von Meklenburg, an, in welchen niemand die weitere Bedeutung des Wortes Schwager verkennen wird. Ihn nannten der Markgraf Hermann von Brandenburg (am 23. Februar 1306) swager, Fürst Wizav IV. von Rügen (am 8. April 1313) und König Erich Menved von Dänemark (am 22. August 1313) gener. Wizlav braucht diesen Titel deshalb, weil seine Schwester Helena mit Heinrichs II. Bruder, Johann III. von Meklenburg, vermählt gewesen war; der Markgraf Hermann war ein Cousin der Beatrix, Gemahlin Heinrichs II.; König Erichs Mutter war eine Cousine von Heinrichs II. Schwiegervater!

Am weitesten aber geht in der freien Anwendung der Verwandtschaftsbezeichnungen vielleicht der Graf Gerhard IV. von Holstein. In der Urunde (vom 21. October 1313), in welcher er seiner Frau Anastasia, der Tochter des Grafen Nicolaus I. von Schwerin, ihr Leibgedinge verschreibt 3 ), nennt er zuerst seinen Schwiegervater gener (Nicolaus comes Zwerinensis, gener noster illustris), dann auch dessen Söhne (nisi de licencia processerit domini comitis Nicolai aut suorum heredum, nostrorum generorum


1) Fabricius, Rüg. Urk. Nr. 565. 701. - In den Nordalb. Stud. V, S. 175 citirt v. Aspern: E. dei gatia Danorum Sclauorumque rex - - ad instantiam - domini Johannis comitis Holzacie, generi nostri dilecti, et vxoris sue, comitisse, sorois nostre karissime - (Urk. vom 20. Juli 1283 im Hamb. U.=B. I, S. 659.) - "Dux Bracizlaus . . advocat Wigbertum, suum per sororem generum", heißt es in Cosm. Chron. Boem. III. (Pertz. Scr. IX, p. 104), und danach beim Annal Saxo, Script. VI, p. 731. 733. - Der Schwiegersohn heißt in lateinischen Urkunden jener Zeit bald gener, bald filius. Z. B. Fürst Heinrich I. von Meklenburg empfängt von seinem Schwiegervater, dem Markgrafen Albrecht, den Titel: "gener noster dilectus" im M. U.=B. IV, Nr. 2499, dagegen in Nr. 2582: "filius noster charissimus".
2) M.U.=B. V, Nr. 3118.
3) Schlesw.=Holst.=Lauenb.U.=S. II, S. 220.
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dilectorum); endlich aber steht unter den Zeugen Gerhards auch Gunzelin, Anastasiens Bruder, als Guncelinus comes Zwerinensis, patruus noster. In einer andern Urkunde vom 16. Juli 1321 1 ) verbündet er sich mit seinem "leuen swagere greuen Nycolaus van Zwerin (seinem Schwiegervater!) vnde mit sineme sone Nycolaus".

Aber sororius? Und doch interessirt uns eben dieses Wort zunächst am meisten! Der Herzog Erich I. von Sachsen=Lauenburg giebt am 24. September 1318 dem Grafen Nicolaus I. von Schwerin den Titel: "sororius noster dilectus". Wer die stricte Auslegung liebt, wird daraus sofort den Schluß ziehen, Nicolaus I. sei mit einer Schwester Erichs I. vermählt gewesen; und wäre die Urkunde früher bekannt geworden, so fänden wir ohne Zweifel in den Stammtafeln der Herzoge von Sachsen=Lauenburg schon "N., Gemahlin Nicolaus I. von Wittenburg." Denn daß derselbe Herzog Erich I. auch den Grafen Heinrich III. von Schwerin, einen Neffen des Grafen Nicolaus I., "sororius noster dilectus" (am 22. Nov. 1319), "vnsen leuen swaghere" (3. Aug. 1333) und "swagerus noster dilectus" (22. Febr. 1334) nennt, hat wirklich bereits den Erfolg gehabt, daß Heinrich als Erichs Schwestermann angesehen worden ist.

Wäre Nicolaus I. in der That mit einer Herzogin von Sachsen=Lauenburg vermählt gewesen, so müßten wir diese für seine zweite Gemahlin halten. Die letzte, Merislava, welche ihn überlebt hat, muß aber spätestens 1290 von ihm heimgeführt sein, da zwei ihrer Töchter schon 1304 Nonnen zu Stettin waren 2 ). Die Ehe mit der Herzogin von Sachsen fiele also in die Jahre 1284-90. Nirgends aber finden wir eine ausdrückliche Erwähnung derselben, in den Urkunden keine Andeutung, keine Spur; und der Ausdruck sororius hat, wie wir behaupten, keineswegs eine so enge Bedeutung, daß er zur Annahme jener Eheverbindung nöthigte.

Es wäre doch in der That auffallend, wenn Heinrich von Schwerin, der 1298 noch Knabe (puer) genannt wird, also etwa um die Zeit, wo sich eine sächsische Prinzessin mit seinem Oheim Nicolaus vermählte, erst geboren ward, sich späterhin noch mit einer Schwester jener Prinzessin verheirathet hätte. Aber glücklicher Weise ergiebt sich aus den Urkunden, daß Elisabeth, die Gemahlin Heinrichs, gar nicht eine Schwester des Herzogs Erich von Sachsen gewesen ist. Denn er nennt sie (24. Februar 1323) nicht soror, sondern


1) Schlesw.=Holst.=Lauenb. U=S. II, S. 156.
2) S. unten § 28.
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matertera, was freilich Chemnitz, seiner einmal gefaßten Meinung getreu, für gleichbedeutend mit Schwester nimmt! Elisabeth ihrerseits giebt dem Herzoge Erich I. (3. Nov. 1332) wieder den Titel Oheim (om). Dagegen nennt Graf Adolf (VII.) von Holstein die Gemahlin des Grafen Heinrich von Schwerin (1316, 22 Jan.) Seine suster Elsebe, und nach einer Urkunde vom 21. Januar 1320 war die Gemahlin Heinrichs, Elisabeth, die Tochter des weil. Grafen Adolf VI. von Schauenburg (Elisabeth, nata quondam Adolphi comitis de Schouuenborch) 1 ).

Hier haben wir also ein sicheres Beispiel, daß auch das Wort sororius als lateinische Uebersetzung von swager iu weiterem Sinne (nicht bloß als Schwestermann) gebraucht ist. Und, um es kurz zu sagen, auch der Graf Nicolaus I. von Schwerin ist ein sororius des Herzogs Erich I. von Sachsen=Lauenburg nur in weiterem Sinne, eben wegen seiner ersten Gemahlin Elisabeth, der Schwester Johanns II. von Holstein.

Herzog Erichs Verwandtschaft mit den Gemahlinnen der Grafen von Schwerin, welche beide Elisabeth hießen, ergiebt sich aus folgender Stammtafel:

Stammtafel

b. Erst 1299 hören wir von einer zweiten Ehe des Grafen Nicolaus; er selbst spricht vom Consense seiner Gemahlin und seiner Söhne; aber, da schon 1304 zwei Töchter dieser Ehe im Kloster zu Stettin Nonnen waren, so wird die Ehe sicher schon vor 1290 geschlossen sein. Diese zweite Gemahlin war Merislave, die Tochter des Herzogs Barnim I. von Pommern († 1278) und seiner dritten, etwa


1) Lisch, Maltzan. Urk. I, Nr. CXLVII.
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1266 oder 1267 heimgeführten Gemahlin Mechthild von Brandenburg 1 ). Gäben uns nicht Urkunden hierüber Aufschluß, so ließe sich die Abstammung der Merislave aus dem pommerschen Hause doch schon aus ihren beiden Siegeln erkennen.

1) Das große, runde Siegel 2 ) der Gräfin zeigt uns diese thronend, wie sie mit der rechten Hand den schwerinschen mit (13) Federn besteckten Helm über den quergetheilten (im oberen Felde glatten, im unteren doppelt schraffirten) schwerinschen Schild, und mit der linken den pommerschen Helm mit einem doppelten Kamme von (13) Pfauenfedern über den pommerschen Schild mit dem rechts aufsteigenden Greifen hält. Die Umschrift lautet:

Umschrift

2) Viel kleiner ist das gleichfalls runde Secretsiegel der Gräfin. An einem Baume, dessen beide Aeste vor einander übergebogen sind, hängt an dem rechten Aste, zur Linken des Baumes, der schwerinsche Schild, am linken Aste, zur Rechten des Baumes, der pommersche, wie wir sie soeben beschrieben haben. Die Umschrift lautet auf dem einzigen erhaltenen, am Rande etwas verletzten Exemplar 3 ):

Umschrift

Wir werden auf dieses Siegel in § 22 noch zurückkommen.

Merislave überlebte ihren Gemahl. Am 23. August 1327 stellte sie noch selbst eine Urkunde aus 4 ); dagegen wird sie am 11. Novbr. 1328 von ihrem Sohne Nicolaus unzweideutig als bereits verstorben bezeichnet 5 ).

§ 20. Wie vieler Töchter sich der Graf Gunzelin III. erfreuete, läßt sich mit Gewißheit nicht ermitteln. Außer allem Zweifel steht nach zwei Urkunden vom 20. October und vom 20. Decbr. 1286 6 ), daß die Grafen Helmold und Nicolaus eine Schwester hatten, deren Tochter Sophie sich


1) M. U.=B. V, Nr. 3105, auch 2907.
2) Exemplare haben sich erhalten an Urkunden vom 1. Juni 1317, vom 5. April 1319 und vom 11. November 1322.
3) An einer Urkunde vom 19. April 1326 im Großh. Geh.= und Haupt=Archiv zu Schwerin.
4) Schlesw.=Holst.=Lauenb. U.=S. II, S. 225.
5) Ob salutem et remedium animarum patris ac matris nostre dilecte. Urkunde im Schweriner Archiv.
6) M. U.=B. III, Nr. 1871 und 1875.
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damals mit dem Grafen Burkhard von Mansfeld vermählte. Leider erfahren wir die Namen der Eltern dieser Gräfin von Mansfeld bei dieser Gelegenheit beide nicht. Der Vater war damals wohl kaum noch am Leben; die Oheime Helmold und Nicolaus nahmen nämlich die vom Grafen Burkhard und seinen Freunden für das Leibgedinge Sophiens geleistete Bürgschaft entgegen. Die Herkunft der Gräfin Sophie anderweitig zu ermitteln, müssen wir Forschern überlassen, denen das dazu nöthige urkundliche Material zugänglich ist 1 ).

§ 21. Für eine zweite Tochter des Grafen Gunzelin III. halten wir Mechthild , welche uns 1275 bei Riedel, Cod. dipl. Brand. I, Bd. l, 246 als die Gemahlin des Edlen Johann Gans von Wittenberge genannt wird. Unsere Vermuthung beruht darauf, daß die Grafen Helmold III. und sein Bruder Nicolaus I. diesen Edlen in einer Urkunde welche sie am 21. Mai 1281 zu Schwerin ausstellten, ihren Schwager (gener) nennen 2 ). Für mehr als eine Vermuthung dürfen wir freilich diese Annahme nicht ausgeben, da, wie wir in § 19 schon ausführten, den Bezeichnungen "gener" und "Schwager" oft ein viel weiteres Verwandtschaftsverhältniß zum Grunde liegt. Den Namen Mechthild


1) Da der Graf Burkhard von Mansfeld, Sophiens Gemahl, den Grafen Otto von Valkenstein seinen Schwager nennt (1320), des letzteren Gemahlin aber aus anhaltinischem Geschlecht war, durch sie also die Schwägerschaft nicht vermittelt sein kann, so hat Wohlbrück die Gemahlin Burkhards (Sophie) für eine Schwester des Grafen Otto von Valkenstein ausgegeben. Und v. Ledebur (Grafen von Valkenstein, S. 22) unterstützt jene Vermuthung durch oie Bemerkung, daß der Erzbischof Burkhard von Magdeburg, ein geborner Edler von Schraplau und Vaterbrudersohn des Grafen Burkhard, den Grafen Otto (1321) seinen sororius nennt. Danach muß v. Ledebur also Sophie, die Gemahlin Burkhards, Grafen von Mansfeld, als Tochter des Grafen Friedrich von Valkenstein und seiner Gemahlin Clementa von Hessenem ansehen (s. seine Stammtafel, vgl. S. 40); dies steht aber in directem Widerspruch zu unserer urkundlichen Nachricht, daß die Schwiegermutter Burkhards eine Tochter des Grafen Gunzelin III. von Schwerin (nicht eine von Hessenem) war. Die Schwägerschaft zwischen dem Grafen Burkhard von Mansfeld und Otto von Valkenstein wird demnach ein entfernteres Verwandtschaftsverhältnis sein. Schaumann vermuthete, Ottos Bruder Vollrath habe eine Schwester des Erzbischofs Burkhard zur Gemahlin gehabt; nach v. Arnstedts (brieflich mitgetheiter) Ermittelung war Vollrath mit einer Edlen von Schraplau vermählte und deren Tochter Luitgardis mit dem Grafen Gebhard v. Mansfeld, aber eine Schwester Ottos und Vollraths Namens Sophie ist überhaupt unerwiesen.
2) M. U.=B. III, Nr. 1579: "presentibus testibus ydoneis : genero nostro domino Johanni dicto Gans de Wittenberge" etc.
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kennen wir in der Familie der Grafen von Schwerin schon früher; ihn trug ja wie wir sahen, auch Gunzelins III. Schwester, die Gräfin von Gleichen 1 ).

V.

§ 22. Haben wir in Bezug auf die vier ersten Generationen manche Veranlassung gefunden, einzelne Behauptungen Chemnitzens zu berichtigen und hie und da seinem Stammbaume neue Zweiglein aufzupfropfen, so sehen wir uns fortan gezwungen, die reiche Entfaltung, welche er dem schwerinschen Grafenhause zugeschrieben hat, auf ein knapperes Maß zurückzuführen, ja den einen Ast seines Stammbaumes ganz abzuhauen.

Ein Hauptversehen unsers so fleißigen Vorgängers ist die Annahme, daß Gunzelin IV. sich vermählt und mehrere Kinder hinterlassen habe. Es ist in der That bei Chemnitzens sonstiger Sorgfalt und Aufmerksamkeit auffallend, daß ihm Gunzelins geistlicher Stand 2 ) ganz entgangen ist. Die


1) Schon vor uns hat Lisch (Die verwandtschaftlichen Verbindungen des älteren Hauses Gans von Putlitz mit altfürstlichen Geschlechtern, Schwerin, 1841, S. 9 flgd.) den Edlen Johann Gans für einen Verwandten der Grafen von Schwerin, aber nicht für einen Schwiegersohn Gunzelins III., sondern für den Schwiegersohn Helmolds III. angesehen. Er übersetzt nämlich in der angezogenen Urkunde gener nicht mit Schwager, sondern mit Schwiegersohn, und bemerkt, daß nach der Urkundensprache Johann Gans nur als der Schwiegersohn des ersten der beiden Aussteller Helmold und Nicolaus, des Haupt=Ausstellers Helmold, genommen werden könne, um so mehr, da die Urkunde zu Schwerin vor Schwerinschen Domherren ausgestellt, die Anwesenheit des Grafen Nicolaus aber, der vor allen andern Grafen vorherrschend Graf von Wittenburg genannt werde, nur eine zufällige gewesen sei. Da nun aber Helmold III. 1275, wo Mechthild genannt wird, noch keine heirathsfähige Tochter haben konnte, so schließt Lisch weiter, daß Johann Gans 1280/1 in zweiter Ehe mit einer Tochter Helmolds aus dessen erster Ehe mit der Tochter Herzog Albrechts I. verbunden gewesen sei. - Indessen, abgesehen davon, daß die Landestheilung erst ins Jahr 1282 fiel und erst seit dieser Zeit Wittenburg als die regelmäßige Residenz des Grafen Nicolaus angesehen Werden kann, Nicolaus also auch nicht als Nebenperson erscheint, finden wir bei der Hypothese bedenklich, daß die Vermählung des Grafen Helmold mit der sächsischen Prinzessin Mechthild überall, wie in § 16 gezeigt ward, sehr ungewiß ist, und daß, sollte sie überhaupt und vor dem festgesetzten Tage (11. Novbr. 1265) vollzogen und beerbt gewesen sein, zunächst Gunzelin V. als der Sprößling derselben angesehen werden müßte. Wollte man aber auch annehmen, die Tochter wäre eine Zwillingsschwester Gunzelins V. gewesen, so würde sie, Ende 1265 geboren, im Mai 1281 doch immer erst 15 Jahre gezählt haben und damals kaum schon vermählt gewesen sein. Unsere obige Erklärung erscheint uns einfacher.
2) S. oben § 17.
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erste Urkunde, in welcher Gunzelin (schon 1273) Domherr genannt wird 1 ), kannte er freilich noch nicht; aber er zieht doch z. B. eine andere, vom 9. Juui 1279 2 ), an, worin er auch als Domherr bezeichnet ist. Zweitens deutete Chemnitz den Freiensteiner Vertrag noch unrichtiger als Rudloff (s. § 17); er meint, Gunzelin sei durch denselben für ein väterliches Prälegat abgefunden mit "Landt, Stadt undt Schlos Schwerin neben dem Lande Doberen" (so übersetzt er "Nouum Zwerin cum terra Doberen et earum terminis"!) Hatte er aber einmal Schwerin in Meklenburg verstanden, und nahm er Gunzelin IV. für einen weltlichen Herrn, so war es ganz natürlich, daß er die späteren Regenten des meklenburgischen Landes Schwerin für Gunzelins Söhne ansah.

Dazu kam dann, daß Chemnitz durch allzu stricte Erklärung verwandtschaftlicher Titel verführt ward, in der fünften Generation zwei Grafen Namens Heinrich (III. und IV.) zu unterscheiden, welche beide als Neffen des Grafen Nicolaus I. erschienen und demgemäß nur als Söhne zweier Brüder dieses Grafen betrachtet werden konnten. Bestärkt ward er endlich in seiner Hypothese von drei Aesten noch dadurch, daß er einen Grafen Nicolaus fand, der nicht identisch war mit dem gleichnamigen Sohne Nicolaus I., und der von dem Bruderpaar Gunzelin und Heinrich auch nicht als Bruder bezeichnet ward.

Fassen wir nun die einzelnen Persönlichkeiten, welche seit Chemnitz für Nachkommen Helmolds III. und Gunzelins IV. gelten, etwas schärfer ins Auge, so können wir zunächst Margarete, die angebliche Tochter Gunzelins IV., ohne Weiteres aus der Stammtafel der schwerinschen Grafen tilgen. Die Nonne des Klosters Zarrentin, welche Nicolaus I. am 5. April 1319 "matertera nostra Margareta" nennt, ist nicht, wie Chemnitz meint, Gunzelins IV. Tochter, sondern die Tochter Herzog Abels von Schleswig 3 ), welche derselbe Graf Nicolaus 1282, am 18. Sept., "neptis nostra dilecta Margareta" genannt hatte 4 ).

Nicht besser aber steht es um den Grafen Nicolaus II. bei Chemnitz. Dieser Nicolaus II. und seine Gemahlin Merislava von Rügen haben nie existirt, sie sind vielmehr nur Doppelgänger des Grafen Nicolaus I. und seiner Gemahlin Merislava von Pommern. Ihr Schatten=


1) M. U.=B. II, Nr. 1293.
2) Daselbst Nr. 1492.
3) Zarrentin. Urk. v. 5. Juni 1317.
4) M. U.=B. III, Nr. 1619. 1642.
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dasein verdanken sie, wie Chemnitzens Chronik zeigt, lediglich dem Umstande, daß Fürst Wizlav IV. von Rügen den Grafen Nicolaus I. von Schwerin, als er diesen für sein Bündniß gegen den Fürsten Nicolaus II. von Werle gewann, in der Bündnißurkunde vom 18. Oct. 1306 seinen "gener" nannte. Chemnitz übersetzte diesen Titel mit "Schwiegersohn" und gewann damit zunächst einen neuen Grafen; denn Nicolaus I. konnte ja, als Gemahl der Merislava von Pommern (Barnims I. Tochter), hier nach Chemnitzens Meinung nicht in Frage kommen. Auch der Name der rügischen Prinzessin fand sich leicht - durch ein Mißverständniß. Nämlich die Gräfin Merislava (Mirizslauia dei gracia comitissa Zwerinensis et in Wittenborgh) gab am 1. Juni 1317 zu Wittenburg ihrem Oheim (auunculo), dem Fürsten Heinrich von Meklenburg, dafür, daß er sie und ihre Kinder in seinen Schirm (in suam tuicionem et promocionem) genommen, die Zusicherung für sich und ihre Kinder, ihm nach dem Tode ihres Gemahls und Herrn, des Schwerinschen Grafen Nicolaus, nach Kräften Beistand zu leisten, - wenn sie oder ihre Kinder den Gemahl überleben sollten (post obitum mariti et domini nostri karissimi, domini Nicolai comitis Zwerinensis, si nos aut liberorum nostrorum aliquem superuiuere deo dante contigerit). An diesen Revers hing Merislava ihr in § 19, b beschriebenes großes Siegel mit dem pommerschen Greifen. Aber Chemnitz sah nicht nach dem Siegel, auch nicht nach dem Original, sondern nach seinem Auszuge, in welchem der entscheidende Zusatz: wenn sie ihren Gemahl (Nicolaus) überleben würden, fehlte. Während die Urkunde in Wirklichkeit beweist, daß der Gemahl dieser Merislava noch lebte, nahm Chemnitz sie für eine Wittwe, unterschied sie von der Gemahlin Nicolaus I., der ja noch bis 1323 lebte, und nahm ihren Gemahl für Nicolaus II., dessen Tod er aus diesem Grunde ins Jahr 1316 setzte, und fand in ihr die nach der Urkunde von 1306 vorausgesetzte rügische Prinzessin.

So befestigte sich der Irrthum von den zwei Grafen Namens Nicolaus und ihren gleichnamigen Gemahlinnen. Aber merkwürdig ist es doch, daß Chemnitz von allen Urkunden Nicolaus I. an dessen Doppelgänger nur zwei abgegeben hat, nämlich die schon erwähnte vom 18. October 1306 und die Urkunde über die Mühle zu Pinnow im Lande Sellesen vom 31. October 1315, die wir in § 19 mit voller Sicherheit Nicolaus I. beilegen konnten, weil daran sein schon am 9. Juni 1279 von ihm gebrauchtes Siegel hängt.

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Chemnitz scheint ob solchem Mangel an weiteren Nachrichten über diesen Grafen selbst erstaunt zu sein. Er charakterisirt ihn daher als einen sehr ruhigen und friedliebenden Herrn. "Dieser Herr", bemerkt er, "hat sein leben in guten fried undt ruhe zugebracht, undt sich zu keinen krieg bereden laßen wollen, ohn weßen er sich einmahl deßhalben gegen seinen Schwiegervatter Fürst Witzlaum zu Ruegen verpflichtet." Erst Rudloff 1 ) bildete die Theorie von den drei gräflichen Häusern Boizenburg, Wittenburg und Schwerin aus und erhob Nicolaus II. zum Stammvater der Linie Boizenburg.

Eine neue Stütze für die Existenz der Fürstin Merilava von Rügen glaubt freilich Lisch 2 ) in ihrem Siegel gefunden zu haben; er schreibt ihr (und nicht, wie wir gethan haben, der Merislava von Pommern, Nicolaus I. Gemahlin) das oben in § 19 beschriebene Secretsiegel zu. Indessen ist dies gewiß ein Irrthum. Lisch nennt es schon selbst eine "auffallende Erscheinung", daß auf dem väterlichen Schilde "der Greif", "eigentlich das pommersche Wappenzeichen", "durchaus klar zu erkennen" ist; und gewiß wäre diese Figur in dem Wappen einer rujanischen Fürstin schwer zu erklären. Aber gerade die Urkunde vom 19. April 1326, an welcher das Siegel hängt, beweist ganz bestimmt, daß jene Gräfin, welcher es gehört, die Gemahlin Nicolaus I. ist; denn der Graf Nicolaus, welcher sie im Text seine Mutter nennt, ist nach seinem Siegel der Sohn jenes Grafen. (S. § 27.)

Chemnitz würde vielleicht nicht zu jener irrthümlichen Annahme eines Nicolaus II. gekommen sein, wenn er die andere, schon oben (§ 19) erwähnte Urkunde gekannt hätte, in welcher derselbe Fürst Wizlav IV. denselben Grafen Nicolaus (I.) seinen Schwager betitelt. Man würde aber wiederum fehlgehen, wollte man nun Schwager für Schwestermann nehmen. Denn hätte Wizlav III. eine Tochter Merislava hinterlassen, so würden wir auch sie ohne allen Zweifel in seinem Testamente 3 ) neben den andern Kindern erwähnt finden.

Kurz, der Graf Nicolaus I. von Schwerin wird in jener Urkunde vom 18. Oct. 1306 vom Fürsten Wizlav IV. Schwager titulirt wegen einer weitläufigen Verwandtschaft, gerade so wie wenige Tage später, am 26. Octbr. 1306, die Markgrafen Otto, Hermann und Waldemar von Brandenburg in ihren Bündniß=Urkunden demselben Grafen denselben


1) Mekl. Gesch. II, S. 190 flgd.
2) Jahrb. XV, S. 31.
3) Fabricius, Rüg. Urk. II (III), Nr. 500.
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Ehrentitel geben 1 ). Ein Recht dazu hatte der Fürst Wizlav IV. nach dem in § 19 enwickelten Brauche jener Zeit, insofern seine Schwester Margarete mit Bogislav IV. von Pommern=Wolgast, und des Letzteren Schwester Merislava eben mit Nikolaus I. von Schwerin vermählt war.

In gleicher Weise müssen wir aber auch den einen der beiden Heinriche in der 5. Generation bei Chemnitz eliminiren, oder vielmehr alle Nachrichten, welche unser Vorgänger ganz willkürlich auf zwei gleichnamige Personen vertheilt, auf eine einzige beziehen. Nie kommen zwei Grafen dieses Namens in einer und derselben Urkunde neben einander vor; und während des Zeitraumes der 5. Generation (bis zum J. 1330) ist auch kein Siegel bekannt geworden, welches irgend einen Zweifel über die Identität der Person erregen könnte.

Aber was beweg denn Chemnitz, zwei Grafen Namens Heinrich zu unterscheiden? - Lediglich wieder nur die irrthümliche Auslegung des Wortes Schwager. Da nämlich, wie wir schon (§ 19) berichtet haben, der Graf Heinrich von Schwerin mit der Gräfin Elisabeth von Holstein vermählt war, und dennoch vom Herzoge Erich von Sachsen=Lauenburg den Titel Schwager empfing, so nahm Chemnitz diesen für gleichbedeutend mit Schwestermann, und mußte nun neben dem wahren Heinrich einen zweiten hinstellen, der eine Herzogin von Sachsen geheirathet haben sollte. Daß er sich dadurch dann auch gezwungen sah, die Cousine (matertera) in eine Schwester zu verwandeln, haben wir schon bemerkt, auch gezeigt, warum Herzog Erich die Gräfin Elisabeth als seine Cousne, ihren Gemahl als seinen Schwager nach dem Sprachgebrauche jener Zeit bezeichnen durfte.

§ 23. Nachdem wir somit die Grafen Nicolaus II. und Heinrich III. mit ihren Gemahlinnen als Phantasiegebilde aus der Stammtafel entfernt haben, bleiben außer der Nachkommenschaft des Grafen Nicolaus I. von Wittenburg nur noch zwei Personen übrig, welche wir in die fünfte Generation einzureihen haben, nämlich die Grafen Gunzelin V. (bei Chemnitz: Gunzelin VI.) und Heinrich III. (bei Chemnitz: III. und IV.).

Wessen Kinder sind nun diese? Nur zwei Brüder des Grafen Nicolaus waren dem geistlichen Stande fern geblieben, Heinrich II. und Helmold III.; nur diese beiden können daher


1) M. U.=B. V, Nr. 3118: vnsem zvager greuen Claus van Zverin.
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in Frage kommen. In Wirklichkeit aber von diesen zweien nur Helmold III. Denn, wenn Heinrich II., der so jung, spätestens schon im Jahre 1267, wahrscheinlich aber bereits einige Jahre vorher 1 ), verstorben war, Söhne hinterlassen hätte, so hätten sie ihr Erbtheil empfangen und gelegentlich darüber disponiren müssen, oder wir würden doch mindestens, nachdem sie volljährig geworden waren, in Urkunden ihrer Oheime über Veräußerungen von Gütern ihren Consens angegeben finden. Und doch reden die Letzteren, so lange Helmold lebte, d. h. bis zum Jahre 1295, wo Heinrichs II. Söhne ihre 30 Jahre müßten erlangt haben, nie von Neffen, oder gar ausdrücklich von Söhnen Heinrichs II. Es haben also solche auch nicht existirt.

Wüßten wir nun auch nicht urkundlich, daß Helmold III. schon im Jahre 1273 einen Sohn Namens Gunzelin hatte 2 ), und daß dieser Junker Gunzelin im Jahre 1292 noch lebte 3 ), so müßten wir schon ohnehin zu dem Schlusse kommen, daß der Neffe (fratruelis), der Graf Gunzelin, welcher zuerst am 13. Mai 1296 eine Urkunde des Grafen Nicolaus I. zum Zeichen seiner Einwilligung mitbesiegelte, und der den Letzteren seinen Oheim (patruus) nennt 4 ), ein Sohn Helmolds III. war. Es kommt hinzu, daß dieser Graf Gunzelin V. und sein noch unmündiger Bruder (puer) Heinrich (bei Chemnitz IV., bei uns III.), die "fratrueles" (Brudersöhne) des Grafen Nicolaus I., am 21. December 1298 die Mühlen zu Schwerin verkauften, also Hoheitsrechte gerade in demjenigen Theile der Grafschaft ausübten, welcher dem Grafen Helmold III., als er sich mit seinem Bruder Nicolaus I. in die Lande theilte, zugefallen war, und daß sie auch späterhin als Beherrscher des Landes Schwerin auftreten, Heinrich auch zu Neustadt Hof hielt. Endlich stimmen zu unserer Ansicht auch die Siegel.

Freilich gerathen wir bei der Betrachtung der Siegel in ein sehr schwieriges Problem; aber wir werden uns doch weiterhin noch mit den gräflichen Siegeln zu beschäftigen haben, und wollen denselben darum auch hier nicht aus dem Wege gehen.

Daß sich der Schach der Edlen von Hagen in keinem Siegel der schwerinschen Grafen wiederfindet, bemerkten


1) S. oben § 15.
2) M. U.=B. II, Nr. 1299.
3) 1292, Jul. 25 (M. U.=B. III, Nr. 2170): Guncelinus domicellus Zwermensis, filius dicti comitis Helmoldi. - Dieser "comes Gunzelinus de Zwirin" erschien auch 1290 beim König Rudolf zu Erfurt.
4) Daselbst IV, Nr. 2525.
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wir schon (§ 1); aber es fehlen uns auch die Siegel Gunzelins I. und Helmolds I. Die Siegel Gunzelins II. und Heinrichs I., Gunzelins III. und seines Sohnes Nicolaus I., sowie Gunzelins VI., der ein Sohn Nicolaus I. War, stimmen rücksichtlich des Wappenbildes im Wesentlichen mit einander überein: sie zeigen alle in der Mitte eine Pflanze und zu jeder Seite derselben einen von ihr abgekehrten, aber mit dem umgewendeten Kopfe zu ihr zurückschauenden Lindwurm.

Siegel Gunzelins II.

Doch ist die "Pflanze" auf dem Siegel Gunzelins II., dessen Abbildung wir aus dem Mekl. Urkundenbuche hieneben wiedergeben, und auf dem ersten Siegel Heinrichs I. 1 ) noch so schwach (als Lilie) angedeutet, als sollte sie nur zu einem heraldischen Beiwerk, zur Trennung der beiden Lindwürmer dienen; dann aber entwickelt sie sich zu einem Baume mit herzförmiger oder faseriger Wurzel 2 ).

Zur Erklärung dieses von dem Hagenschen so ganz abweichenden Siegelbildes hat man bemerkt, daß, was wohl öfter geschehen, Gunzelin I. von Schwerin mit seinem Eintritt in neue, ferne Besitzungen das Wappen gewechselt habe; zur Annahme der Lindwürmer hat man in der nordischen Vorliebe für solches Symbol den Anlaß gefunden, und den Baum als ein redendes Bild des bisherigen Namens Hagen gedeutet, wie dieser Name auch sonst öfter heraldisch durch einen Baum oder Ast ausgedrückt sei 3 ).

Dieser ganzen Erklärung könnten wir vielleicht unsern Beifall schenken, wenn sich constatiren ließe, daß Gunzelin I. wirklich den Baum mit 2 Lindwürmern geführt habe. Da


1) M. U.=B. I, Nr. 231, sind beide abgebildet.
2) S. die Zusammenstellung dieser Siegel im M. U.=B. IV B., S. 539 - 541. - Chemnitz berichtet freilich von Heinrich I.: "In seinem Wapen hat er geführet ein loß Pferdt ohn Sattel undt Zaum, wie die vorhandene siegel ausweisen". Diese Angabe muß aber auf einem Gedächtnißfehler beruhen, wie denn Chemnitz den Siegeln leider viel zu wenig Aufmerksamkeit schenkte. Denn die Urkunden und Siegel des Grafen Heinrich I. welche Chemnitz kannte, sind noch vorhanden und beweisen das Gegentheil.
3) S. v. Hammerstein, S. 161. 162.
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aber die Pflanze anfänglich, wie bemerkt, so winzig erscheint, und sich erst hernach zum Baum entwickelt, so halten wir dies nicht einmal für wahrscheinlich. Die Lindwürmer stellen sich auf den ältesten bekannten Siegeln ihrem Umfange nach durchaus als die Hauptfigur dar. Und hätte Gunzelin den Baum wirklich als die Hauptfigur, das redende Bild seines Namens, hinstellen und durch die Lindwürmer vermehren wollen, so möchte es ihm doch näher gelegen haben, ein anderes Wappenthier, etwa zur Erinnerung an den Herzog, dem er seine Erhebung verdankte, den Löwen zu wählen, den, wie man bemerkt hat, zu jener Zeit andere Dynasten ihrem Stammwappen beifügten.

Lindwürmer sind nicht häufig in der Heraldik. Aber allerdings ist der Drache (Wurm) ein Gebilde altnordischer wie deutscher Phantasie, ein charakteristisches Ornament auf Kunstwerken heidnischer Zeit in nordgermanischen Ländern, und der Gegenstand vielfacher Sagen; und er ist auch der slavischen Mythologie 1 ) nicht fremd. In der christlichen Kunst ist er das Bild des Teufels (nach der Bibel) und seines Reiches, des Heidenthums. Es hätte also nichts Befremdendes, wenn ein Sieger und Herrscher über ein vormals heidnisch=wendisches Gebiet seinen Schild mit dem Lindwurm, oder der Symmetrie wegen mit 2 Lindwürmern, schmückte; haben doch die dänischen Könige später für das Wendenland, an dessen Bekehrung und Unterwerfung ihre Vorgänger einst so eifrig gearbeitet hatten, den Drachen in ihr Wappen genommen!

Und doch halten wir es nicht für ausgemacht, daß gerade Gunzelin I. ein Bild seines heidnischen Landes zu seinem Siegelbilde wählte. Denn wenn wir sehen, daß die Stadt Wittenburg schon in ihrem ältesten Stadtsiegel (aus dem 13. Jahrhundert) 2 ) die beiden Lindwürmer auf der Burg führte, und daß, nachdem schon die andern Grafen von Schwerin ein Roß angenommen hatten oder einen getheilten leeren Farbenschild führten, nur der Graf Nicolaus I. von Wittenburg und von seinen Söhnen Gunzelin, eben der, welcher das Land Wittenburg erbte, noch die Lindwürmer beibehielten, während der andere Sohn, Nicolaus II., der Boizenburg und Crivitz (mit Sellesen) erbte, den Farbenschild hatte: so liegt es wohl nahe, in den beiden Lindwürmern eine ursprüngliche Beziehung auf Wittenburg zu erkennen.


1) Grimm, Mythol. II, S. 654.
2) Das älteste erhaltene Exemplar aus dem Jahre 1296 ist abgebildet im M. U.=B. III, zu Nr. 2384.
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Ist diese Vermuthung stichhaltig, so können die Lindwürmer freilich erst zu Anfang des 13. Jahrhunderts, als die Grafen von Schwerin bei der Auflösung der Grafschaft Ratzeburg in den Besitz von Wittenburg kamen, in das schwerinsche Grafensiegel aufgenommen sein.

Man wird uns einwenden, daß die Städte in der Regel, wenn nicht ihren Heiligen (Schutzpatron), das Wappen ihrer Fürsten in ihr Stadtsiegel aufnahmen, und daß daher auch in diesem Falle die Vermuthung für den Uebergang der Lindwürmer aus dem gräflichen in das Stadtsiegel, und nicht für die entgegengesetzte Annahme spreche. Indessen wissen wir gar nicht, ob Wittenburg, welches urkundlich schon 1230 als Stadt erscheint 1 ), gerade erst den Grafen von Schwerin die Stadtgerechtigkeit verdankte, oder ob es nicht schon von den Grafen von Ratzeburg zur Stadt erhoben war, oder ob es das Lübische Recht nicht etwa ebenso wie Mölln 2 ) unter der kurzen Herrschaft des Dänenkönigs Waldemar II. 3 ) empfangen hat. Und es möchte Mancher wohl geneigt sein, die Lindwürmer aus den oben angegebenen Bemerkungen über dieses Wappenzeichen gerade auf die dänische Herrschaft zurückzuführen. Man sollte ferner vermuthen, die Grafen von Schwerin hätten dem Orte unter der Burg Wittenburg wohl eher das Schwerinsche, als das Lübische Recht verliehen, zumal das erstere damals so berühmt war, daß es auch auf werlesche Städte, Güstrow u. a., übertragen ward. Eher als die Grafen von Schwerin darf man sich gewiß die Grafen von Ratzeburg als die Gründer der Stadt Wittenburg denken; und dann ist es wahrscheinlich, daß diese schon ein Siegel führte, ehe sie unter die Landeshoheit der Grafen von Schwerin kam. Aber wer auch Wittenburg mit dem Lübischen Stadtrecht beschenkt hat - eine Verleihungsurkunde wird in späteren Bestätigungen nicht erwähnt -, immer steht doch zu vermuthen, daß schon der Vogt und die Burgmannen der Grafen von Ratzeburg, welche zugleich, entsprechend der von den Grafen geschonten wendischen Heerverfassung, an der Spitze des Aufgebotes, der Ritterschaft und deren Hintersassen, aus dem ganzen Lande Wittenburg standen, ein Feldzeichen geführt haben; und es fragt sich, ob solches nicht die Lindwürmer gewesen sind. Daß die Burg zu Wittenburg eine wendische Landesburg gewesen ist,


1) M. U.=B. I, Nr. 375, S. 367: In agris ciuitatis Wittenborg - -.
2) Daselbst Nr. 315.
3) Daselbst Nr. 182, Note.
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darf man nicht bezweifeln; ob aber auch die Wenden des Landes Wittenburg schon sich unter dem Feldzeichen der Drachen versammelten, das lassen wir dahingestellt.

Man wirft, um sich durch eine Analogie aus der Ungewißheit zu helfen, zunächst einen Blick nach Gadebusch hinüber. Denn, sowie von den Grafen zu Ratzeburg Wittenburg an die Grafen von Schwerin gelangte, so kam Gadebusch gleichzeitig in den Besitz des Fürsten Borwin I. von Meklenburg. Da ist es nun allerdings auffallend, daß Gadebusch 1225 in einer Art von Stadtbrief 1 ) das Lübische Recht durch den Fürsten Borwin I. bestätigt erhielt, und doch nicht dessen Wappenbild, den Greifen, in das Stadtsiegel aufgenommen hat, sondern den Stierkopf. Dieses Siegel 2 ) kann seinem Charakter nach kaum jünger sein als jene Urkunde, es ist sehr alterthümlich; doch läßt sich die Zeit seiner Entstehung ja freilich nicht auf ein Jahrzehnt feststellen. Man könnte darum immer noch sagen, es sei erst geschnitten, nachdem schon das Fürstenhaus den Stierkopf zum Wappen angenommen hatte. Aber beachtenswerth bleibt es doch, daß im ganzen meklenburgischen Fürstenhause Nicolaus II., eben der Fürst, welcher zu Gadebusch residirte und dort - noch vor seinem Vater - 1225 seinen Tod fand 3 ), zuerst statt des Greifen den Stierkopf im Siegel geführt hat. Die Vormundschaft seiner Neffen behielt (1228) noch den Greifen bei 4 ); und Johann I., der älteste jener vier Neffen, dem zunächst Gadebusch und die westlichen, ehemals obotritischen Gebiete Meklenburgs zu Theil wurden, war dann der Erste nach Nicolaus II., welcher den Stierkopf in sein Siegel 5 ) graviren ließ. Er fand darauf Nachahmung bei seinem Bruder Nicolaus, der die östlichen Lande mit Rostock erhielt 6 ); und als sie hernach den beiden jüngsten Brüdern, Borwin (III.) und Pribislav II., auch Landestheile abtraten, führte Pribislav als Herr von Parchim (dem alten Lande Warnow) gleichfalls den Stierkopf 7 ), Borwin aber, dem Nicolaus (nun Herr von Werle) Rostock überließ, blieb bei dem Greifen 8 ). Die Stadt Rostock folgte ihren Landesherren; das alte Stadtsiegel 9 ) zeigt den Stierkopf, das etwas jüngere Rathssiegel 10 ) den Greifen, welchen die Fürsten von Rostock bis zu ihrem Erlöschen (1314) fortgeführt haben.


1) M. U.=B. I, Nr. 315.
2) S. die Abbildung ebendaselbst, S. 304.
3) Daselbst Nr. 316.
4) Daselbst Nr. 381.
5) Daselbst Bd. II, Nr. 786.
6) S. das 1. Siegel daselbst Bd. I, Nr. 435, und vgl. das zweite daselbst Nr. 514.
7) Daselbst Bd. I, Nr. 476. 522. 633.
8) Das. Nr. 463.
9) Das. Bd. II, Nr. 786.
10) Bd. V, Nr. 3184.
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Was bewog nun den Fürsten Nicolaus II. das Stammwappen, den Greifen, mit dem Stierkopfe zu vertauschen? - Wir wissen nicht, ob die Feldzeichen der heidnischen Wenden außer den bezeugten 1 ) Götzenbildern auch bisweilen Thiergestalten zeigten, auch nicht, ob der Stier etwa von den Wenden in eine besondere Beziehung zu dem Götzen Radegast, nach dem sie den bei Gadebusch vorüberfließenden Fluß benannten, gebracht war 2 ); aber der Wechsel in den Siegelbildern des meklenburgischen Fürstenhauses läßt kaum eine andere Deutung zu, als daß entweder, wie Beyer 3 ) vermuthet hat, der Stierkopf "das alte obotritische Feldzeichen, wie der Greif das der östlicheren Wenden", gewesen ist, oder daß derselbe, wie wir lieber glauben, zunächst als das Feldzeichen des neu gewonnenen Landes Gadebusch 4 ), das Wappen der Burg und Stadt anzusehen ist. Immerhin möchte sich daraus die Vermuthung ergeben, daß Fürsten den Feldzeichen ihrer Burgen oder dem Wappen neu erworbener Städte zu Liebe ihr angestammtes Siegelbild damals vertauschten, wie man späterhin das Stammwappen bei neuen Erwerbungen durch die Wappen der angeerbten oder eroberten Länder vermehrte.

Weist man solche Vermuthung nicht ohne Weiteres als unwahrscheinlich zurück, so kann man sich leicht erklären, daß die Brüder Gunzelin II. und Heinrich I., nachdem sie ihre Grafschaft durch die Erwerbung des Landes Wittenburg so


1) Quomodo conveniunt Zuarasi vel diabolus et dux sanctorum vester et noster Mauritius? Qua fronte coeunt sacra lancea et, quae pascuntur humano sanguine, diabolica vexilla? Erzb. Brun an König Heinrich II. (Wigger, Mekl. Annalen I, S. 56). Im Tempel zu Rethra wurden die vexilla aufbewahrt (Thietm.VI, 17 ). Im Jahre 1017 erfuhren die Liutizen den Schimpf, daß ihre "dea" "in vexillis formata a quodam Herimanni marchionis socio lapide nno trajecta est", und "deam cum egreio L militum comitatu alteram" verloren sie beim Uebergang über die Milde (Thietm.VI, 47).
2) Die Abbildung des Radegast, wie er sich den Stierkopf vor die Brust hält, ist neu und ohne jede Auctorität.
3) Jahrb. XIII, S. 28. Beyer stützt sich darauf, daß der Stierkopf auch als Wappenbild für Wagrien, den westlichsten Theil des alten Obotritenlandes, gebraucht ist. Doch dürften dafür die Belege auf alten Siegeln fehlen.
4) Da das Land Gadebusch, als Theil der in Polabien gegründeten Grafschaft Ratzeburg, zu Polabien gehört hatte, so war es kein Gebiet des Obotritenfürsten Niclot, des Stammvaters des meklenburgischen Fürstenhauses, gewesen, sondern hatte unter der Herrschaft Pribislavs, des Fürsten der Wagrier und Polaben, gestanden ( Helmold I, 62); es ward von dem meklenburgischen Fürsten Borwin I. also erst nach dem Untergange der Grafschaft Ratzeburg für sein Haus erworben.
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glänzend erweitert hatten, die Erinnerung an diesen Erfolg in ihren Siegeln verewigen wollten. Daß sie dann aber, als die dänische Gewalt ihnen den jungen Besitz einstweilen wieder entzog, in Hoffnung auf bessere Zeiten ihr Siegel mit dem Emblem Wittenburgs beibehielten, bedarf keiner Rechtfertigung.

Doch wir geben unsere Vermutung nur als eine Anregung zur Lösung eines noch wenig besprochenen heraldischen Problems 1 ); vielleicht gelingt es, sie durch Analogien zu stützen oder zu berichtigen.

Bestimmter könnten wir uns entscheiden, wenn sich auch die Feldzeichen der Länder Schwerin und Boizenburg ermitteln ließen. Wir wissen nun freilich wohl, daß die Ritterschaft des Landes Boizenburg nicht, wie die wittenburgische, nach ratzeburgischem Rechte ihre Lehne empfangen hatte, sondern nach einem besonderen Rechte lebte und ursprünglich, ja noch 1279, ein von jener gesondertes Corps ausmachte 2 ); aber unter welchem gemeinsamen Zeichen sie, wenn die Mannschaft des ganzen Landes zur Landwehr aufgeboten war, bevor das Land schwerinisch wurde, etwa gefochten haben mag, ob sie dem lüneburgischen Banner folgte oder ein besonderes besaß, erfahren wir nicht. Die Stadt Boizenburg führte von je her nur eine Burg im Siegel; und die Stadt Schwerin ehrte ihren Stifter Herzog Heinrich den Löwen, indem sie ihr Siegel mit seinem Reiterbilde schmückte.

Dagegen hat man die Hypothese aufgestellt, daß, wie die Lindwürmer wittenburgisch, das Roß ohne Sattel und Zaum auf den Siegeln einiger Grafen schwerinisch sei. Man ist dabei von der Wahrnehmung ausgegangen, daß, während die Grafen zu Wittenburg (Nicolaus I. und sein Sohn Gunzelin) den Baum und die beiden Lindwürmer in ihren Siegeln fortführten, die Inhaber des Landes Schwerin (mit Neustadt und Marnitz), und zwar zuerst Helmold III. 3 ), das schreitende Roß ohne Zaum und Sattel zum Siegelbilde wählten. Man hat damit ferner in Verbindung gebracht, daß die von Schwerin im Lüneburgischen, welche ohne Zweifel von Schwerin in Meklenburg als Burgmannen daselbst ihren


1) Die Herren Geh. Archivrath Lisch und Archivrath Beyer, welche die gegenwärtige Abhandlung im Manuscript gelesen haben, wollen noch im 34. Jahrbuche ihre abweichenden Ansichten darlegen.
2) M. U.=B. II, Nr. 1504, A. B.
3) S. dessen Siegel im M. U.=B. II, Nr. 1201.
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Namen angenommen haben, gleichfalls ein Roß im Schilde führten 1 ).

Aber wenn wir auch annehmen, daß die adelige Familie von Schwerin ihr Wappenbild von Schwerin her mitgebracht hat, so ist es dann doch vielleicht immer nur eine Nachbildung des gräflichen Wappens und Siegels; und das Siegelbild Helmolds läßt sich daraus also nicht erklären. Wir würden aber das Roß auf Helmolds Siegel ohne Bedenken auf das Land Schwerin beziehen, wenn der Graf dieses Siegel erst seit der Landestheilung (seit 1282) geführt hätte; es hängt jedoch schon an einer Urkunde vom 28. Sept. 1270, die Helmold, als Mitregent, mit seinem Vater ausstellte 2 ). Und wollte man geltend machen, daß Helmold vielleicht erst viel später dieses Siegel angehängt habe, weil an drei andern Urkunden vom Jahre 1270 3 ), die aber nur in unechten Ausfertigungen vorliegen, ein dem Siegel Gunzelins III. nachgebildetes, an sich unverdächtig erscheinendes schildförmiges Siegel Helmolds mit Baum und Lindwürmern gehängt ist, so finden sich Abdrücke von dem Siegel mit dem Rosse doch auch noch aus den Jahren 1271, 1274, 1275 4 ) u. s. w.


1) Eine neue Stütze für diese Ansicht würden wir in Beyers Vermuthung finden, daß der wendische Ortsname Zuarin (Schwerin) einen Ort bedeute, wo die Wenden heilige Rosse hegten und aufzogen, wenn wir uns von der Richtigkeit dieser mit viel Gelehrsamkeit und Fleiß in Jahrb. XXXII, S. 58 flgd. dargestellten Hypothese überzeugen könnten. In der That aber kennen wir nur einen Ort in Meklenburg, wo man solche heilige Rosse aufzog, nämlich das von Beyer endlich richtig bestimmte Rethra auf der Insel Wustrow im Tollense=See; und dort fehlt nun gerade der Name Schwerin. Eine zweite für solchen Zweck geeignete Oertlichkeit findet Beyer S. 75 bei der Stadt Schwerin auf der Feldmark Ostorf; und da dieser Ort in einer Urkunde vom Jahre 1282 (M. U.=B. III, Nr. 1650), welche jedoch nur abschriftlich erhalten ist, Osestorp, und in einem Original Vom Jahre 1357 Orstorpe genannt ist, so vermuthet er, in dem Original von 1282 möge Orsestorpe (d. i. Roß=dorf) gestanden haben. Dies wäre aber doch nur von Bedeutung, wenn sich erweisen ließe, daß Orsestorp eine Uebersetzung von Zwerin sei und der wendische Name an der Feldmark Ostorf gehaftet habe. Dagegen haben wir aber ein urkundliches Zeugniß dafür, daß dies nicht der Fall gewesen, sondern die "insula Zwerin" vielmehr der Werder ist, auf dem die Altstadt Schwerin liegt, und der schon in der heidnischen Zeit bewohnt war, - in der Urkunde des Papstes Alexander III. vom Jahre 1178 (M. U.=B. I, Nr. 124). Vgl. Jahrb. XXVIII, S. 200 flgd.
2) Daselbst II, Nr. 1201.
3) Daselbst Nr. 1185-1187.
4) Daselbst Nr. 1224. 1336. 1345. 1362.
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Doch, wenn wir auch nicht strenge erweisen können, daß das Roß in des Grafen Helmold Siegel bestimmt auf Schwerin hindeutet, vielmehr eine Beziehung auf die Besitzungen im Lüneburgischen vielleicht mit gleichem Rechte darin vermuthet werden darf, so ist es doch immerhin der Beachtung werth, daß nur vier Grafen von Schwerin das Roß im Siegel geführt haben, nämlich außer Helmold III. die beiden Brüder Gunzelin V. und Heinrich III., welche wir als seine Nachfolger im Lande Schwerin kennen und für seine Söhne ansehen 1 ), und später Otto I., dem nach Heinrichs III. Tode das Land Schwerin zufiel. -

Gunzelin V. und Heinrich III. bilden also das Haus Schwerin, wie Nicolaus I. mit seinen Kindern das Haus Wittenburg. Eine dritte Linie, Boizenburg, gab es nicht.

Von jenen beiden Brüdern kommt Gunzelin V. ein Jahrzehnt hindurch oft in Urkunden vor; bei dem noch sehr jugendlichen Alter seines (Stief=) Bruders Heinrich III. (aus des Vaters letzter Ehe) führte er die Regierung; die Vasallen in den überelbischen Gütern verkehren immer mit den Grafen Nicolaus I. von Wittenburg und Gunzelin V. von Schwerin 2 ). Die letzten Urkunden aber, welche uns Gunzelin V. hinterlassen hat, gehören dem Jahre 1307 an; er lebte noch am 31. Oct. 1307 3 ). Irriger Weise setzt Chemnitz seinen Tod ins Jahr 1313; denn schon 1312 gedenkt sein Vetter Gunzelin VI. (von Wittenburg) seiner als eines "patruus pie memorie" 4 ). Chemnitz weiß von ihm aus den Jahren 1308-1311 auch nichts zu berichten; er ist nur dadurch irre geleitet, daß er in Bezug auf eine Verhandlung des Jahres 1312 die beiden gleichnamigen Vettern verwechselte. Statt Gunzelins V. finden wir neben seinem Oheim Nicolaus I. seinen Bruder Heinrich III. in den Urkunden wegen überelbischer Güter schon seit dem 5. Septbr. 1310 genannt 5 ). Wir dürfen daraus abnehmen, daß Gunzelin V. zwischen dem 31. Oct. 1307 und dem 5. Sept. 1310 gestorben ist. - Wenn Chemnitz nach Latomus berichtet, Gunzelins V. Gemahlin habe Mechthild geheißen und sei im Jahre 1318 gestorben, so können wir dieser Angabe nur beitreten. Sie beruht auf der im Kirchenbuche des Grauen


1) Gunzelins V. Siegel mit dem Rosse ist abgebildet im M. U.=B. III, zu Nr. 2395, Heinrichs III. Siegel daselbst, Bd. IV, zu Nr. 2525.
2) S. v. Hammerstein, S. 50 flgd.
3) M. U.=B. V, Nr. 3193.
4) Jahrb. VI, S. 206.
5) S. v. Hammerstein, S. 58.
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Klosters zu Wismar erhaltenen "Affschrift vth eyner Tafeln im kor hangende", welche mit den Worten schließt:

"Anno 1318 frow Metke vth Holsten, greffynne to Swerin. Froychen Lutgart filia ducis Johannis submersi Im kor begrauen.

Finis."     

Den Gemahl der Gräfin Mechthild finden wir an dieser Stelle leider nicht mitgenannt; wir können aber nur an Gunzelin V. denken, da die Gemahlinnen der andern damals verheiratheten Grafen von Schwerin andere Namen führten und uns hinlänglich bekannt sind.

Aber die Eltern der Gräfin Mechthild sind noch nicht mit urkundlicher Gewißheit zu bestimmen. Daß die Gräfin ihre Grabstätte jedoch bei den Franciscanern zu Wismar fand, erinnert uns unwillkürlich daran, daß die Tochter des Fürsten Johann I. von Meklenburg, Elisabeth, die Gemahlin des Grafen Gerhard I. von Holstein († 1290) gewesen war, und macht es wahrscheinlich, daß Mechthild dem Hause derselben angehörte und noch die Beziehungen ihres Hauses zu den Wismarschen Franciscanern fortsetzte. Nun hatte Gerhard I. von Holstein in der That eine Tochter Namens Mechthild, die etwa von gleichem Alter mit Gunzelin V. von Schwerin gewesen sein muß; sie wird im Jahre 1272 als Gerhards jüngste Tochter genannt 1 ). Diese sehen wir also bis auf Weiteres um so unbedenklicher als Gunzelins V. Gemahlin an, da uns aus jener Zeit keine andere Mechthild in der Familie der Grafen von Holstein bekannt ist 2 ).

§ 24. In der Dispensation vom verbotenen Verwandtschaftsgrade, welche der Papst Nicolaus IV. dem Grafen Helmold III. und seiner letzten Gemahlin, Margarete von Schleswig, am 4. Decbr. 1288 ertheilte 3 ), heißt es, daß


1) M. U.=B. II, Nr. 1256.
2) Weil der Graf Adolf VI., Mechthildens Bruder, den Grafen Johann von Wunstorf (1296), indem er ihn "socerum nostrum" nennt, ohne Zweifel als seinen Schwager bezeichnen will, hat Cohn mit v. Aspern den Grafen Johann zum Gemahl Mechthildens ausersehen. Doch dünkt uns das Wort Schwager hier in seiner laxeren, oben (§ 19) entwickelten Bedeutung gebraucht zu sein. Vielleicht war diese Verschwägerung anderweitig (etwa durch Adolfs Schwester Elisabeth, Gräfin von Wölpe?) vermittelt. Irrthümlich vermuthet v. Aspern (Nordalb Stud. V, S. 190), daß Metke eine Abkürzung von Margarete sei. An derselben Stelle verwechselt er, wie es scheint, Gunzelin V. und Gunzelin VI., da er "Niclot den Vater Günzels" nennt, und spricht die Vermuthung aus, daß Metke die Tochter Gr. Johanns II. von Holstein gewesen sei, hebt aber gleich selbst die damit verknüpften Schwierigkeiten hervor.
3) M. U.=B. III, Nr. 1988. - Vgl. oben § 12.
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dieselben schon mehrere Jahre (per plures annos) verehelicht seien und Söhne (filios) erzeugt hätten. Wir schlossen oben (§ 16) hieraus und aus einem andern Grunde, daß die Hochzeit spätestens ins Jahr 1282 falle, glaubten aber nicht bis auf das Jahr 1272 zurückgehen zu dürfen, und haben daher den schon erwähnten Sohn Gunzelin V. als einen Sohn erster Ehe angesehen. Nun kennen wir aber aus der letzten Ehe nur einen Sohn, Heinrich III., der am 14. August 1313 die Gräfin Margarete seine Mutter nennt und als ihr künftiger Erbe erscheint. Es müssen also, wenn der Ausdruck filios in der päpstlichen Dispensation genau zu nehmen ist, ein oder mehrere Söhne Helmolds III. jung verstorben sein.

Graf Heinrich III. war ohne Zweifel viel jünger als sein Bruder Gunzelin V. Denn während der Letztere schon 1296 als selbstständiger Regent ein Siegel führte, wird Heinrich III. am 21. Decbr. 1298 noch ein Knabe (puer) genannt 1 ); sein Siegel, welches an einer aqndern Urkunde von demselben Tage hängt, kann also erst nachträglich von ihm hinzugefügt sein. So lange sein Bruder lebte, verfügte Heinrich mit ihm, erst später tritt er auch selbständig in die Angelegenheiten der überelbischen Besitzungen ein. Sein oft vorkommendes Siegel mit dem Roß läßt seine Lebensgeschichte ganz klar und sicher verfolgen. Wir finden dieses zum letzten Mal am 1. November 1343, und weiterhin wird auch der Graf Heinrich III. nicht mehr lange unter den Lebenden genannt. Seine letzte uns bekannte Urkunde ist vom 7. Juni 1344 datirt. Am 16. Decbr. 1344 lebte er nicht mehr.

Wir haben bisher nur über das eine, große Siegel Heinrichs III. gesprochen; die Beschreibung seiner andern Siegel versparen wir uns auf eine spätere Gelegenheit 2 ).

Ueber Heinrichs III. Gemahlin, Elisabeth, die Tochter des weil. Grafen Adolf VI. von Schauenburg († am 13. Mai 1315) 3 ), haben wir schon oben (§ 19) gesprochen. Am 22. Januar 1316 sicherte ihr Bruder, Graf Adolf (VII.), ihrem Gemahl ein Pfand für die Mitgift seiner Schwester, Frau Elsebe, zu.

Späterhin wurden die Gatten inne, daß sie im 4. Grade mit einander verwandt waren, und holten deshalb 1321 eine päpstliche Dispensation ein 4 ). Elisabeth stammte nämlich


1) M. U.=B. IV, Nr. 2526.
2) S. unten § 29.
3) "Elisabeth", "quondam comits de Schouuenborch filia", 1321, 26. Octbr., als Gemahlin des Grafen Heinrich genannt.
4) Lisch, Maltzan. Urk. I, S. 359.
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im 3., Heinrich aber im 4. Grade vom Grafen Adolf IV. von Holstein ab, wie folgende Tabelle zeigt:

Stammtafel

Noch am 7. Juni 1332 wird die Gräfin Elisabeth genannt, und ohne Zweifel ist sie dieselbe Gemahlin, welche Heinrich III. im Jahre 1340 erwähnt, ohne ihren Namen hinzuzufügen, 1 ).

§ 25. Chemnitz kannte noch nicht alle Kinder des Grafen Nicolaus I.; und unsers Erachtens irrt er, wenn er meint, auch der älteste Sohn, Gunzelin VI. (bei Chemnitz V.), sei der zweiten Ehe, mit Merislava von Pommern, entsprossen. Schon an ich erklären wir uns manches Ereigniß seiner Lebensgeschichte, und namentlich seinen geistlichen Stand und später sein Zerwürfniß mit dem Vater, besser, wenn wir die bei ihrem Gemahl so einflußreiche Gräfin Merislava als seine Stiefmutter ansehen. Aber auch andere Verhältnisse sprechen dafür, daß er ein Sohn erster Ehe war, einmal nämlich der Umstand, daß er, wie schon oben (§ 19 a) erwähnt ist, als Rächer des ermordeten Grafen Adolf von Kiel=Segeberg, des Brudersohns der ersten Gemahlin des


1) Och en scole wi noch en willen (Nicolaus III.) vse modderen vor Elyzabet an den verteyn mark gheldes, de vse veddere vorghenomet (Nicolaus II., Sohn Nicolaus I.,) er ghegheuen heft an deme schote tu Wittenborch ere daghe, dar se dat ia de gnade mede hebben scal, nicht beweren, 11. März 1349. Dies wird sich auf Elisabeth v. Berge, die Gemahlin Nicolaus II., beziehen.
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Grafen Nicolaus I. von Wittenburg, auftrat, und zum andern sein Alter. Denn wir finden Gunzelin VI. am 31. October 1305 schon mit der Würde eines Cantors im Schweriner Domcapitel betrauet, er mußte damals also doch gewiß längst über 20 Jahre alt sein.

Am 1. Mai 1312 1 ) war er bereits in den weltlichen Stand zurückgetreten, wahrscheinlich aber schon viel früher. Bereits am 17. Februar 1307 nimmt er an einem Vertrage seines Vaters Nicolaus I. mit den Vettern Gunzelin V. und Heinrich III. in einer Weise Theil, die ihn als einen Weltlichen Herrn, vielleicht als einen Mitregenten seines Vaters erscheinen läßt 2 ).

Auch sein Siegel erinnert nicht mehr an seine vormalige geistliche Würde.

Siegel

Es ist, wie die Abbildung hieneben zeigt, ein kleines rundes Helmsiegel; den Helm umfaßt eine quadratisch ausgespannte, gegitterte Decke. Die Umschrift lautet:

Umschrift

Dieses Siegel ist bisher an Urkunden aus den Jahren 1312 -1316 beobachtet worden; aus der nächsten Zeit fehlen uns dann Gunzelins Siegel. Aber aus der Zeit vom 11. Novbr. 1322 bis zum 23. Novbr. 1326 besitzen wir mehrere Abdrücke von einem großen Schildsiegel, auf dem - zum letzten Mal - das alte Schildzeichen der Grafen von Schwerin: der Baum mit einem Lindwurm an jeder Seite, dargestellt ist. Die Umschrift lautet:

Umschrift

Nach dem Tode seines Vaters, schon am 30. März 1323, regierte er zu Wittenburg; doch können wir ihn dann nur noch bis zum Jahre 1327 in Urkunden verfolgen, und zwar bis zum 3. Mai.

Chemnitz hat Gunzelins VI. Tod erst ins Jahr 1338 gesetzt. Er findet ihn seiner Angabe nach noch in einer Urkunde vom J. 1328 (richtiger 1336) über Lenzen, aber das ist ein Irrthum 3 ); und eben so unrichtig giebt Chemnitz


1) Lisch, Maltzan. Urk I, S. 185, nobis, adhuc in clericali habitu constitutis - -
2) M. U.=B. V, Nr. 3145.
3) S. Riedel, Cod. dipl. Brand., Abth. I, Bd. 2, S. 63.
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an, daß Gunzelin VI. noch an den Lübeker Landfriedensverhandlungen im Januar 1338 Theil genommen habe, denn die Urkunde vom 11. Januar 1338 1 ) nennt uns seinen Namen nicht. Endlich hat Chemnitz Gunzelin VI. irrig eine Urkunde vom 3. April 1338 (über Porep) zugeschrieben; sie ist vielmehr am 23. April 1298 von Gunzelin V. gegeben 2 ).

Es bleibt nun nur noch übrig, daß Huitfeldt den Grafen Gunzelin VI. im Jahre 1329 an den dänischen Händeln in König Christophs Heer Theil nehmen läßt. Aber vergebens sucht man seinen Namen in gleichzeitigen Quellen. Die Auctorität A. Crantzens 3 ), der überdies etwas unbestimmt erzählt, wird dafür nicht ausreichen.

Die überelbischen Urkunden 4 ) sprechen jedenfalls dafür, daß Gunzelin 1329 nicht mehr lebte. In den Jahren 1323 -1326 sind diese zum Theil von ihm allein ausgestellt oder an ihn allein gerichtet, zum Theil aber finden wir auch entsprechende Urkunden der Grafen Heinrich III. und Nicolaus II., oder sie sind an alle drei gerichtet. Ohne Zweifel wurden die überelbischen Besitzungen, mindestens zum größten Theil, als gemeinsames Hausgut beider Häuser, Schwerin und Wittenburg, auch gemeinsam verwaltet. Noch am 3. Mai 1327 resignirten die Groten den drei Grafen Heinrich (III.), Gunzelin (VI.) und Nicolaus (II.) den Zehnten aus Boltersen. Vom Jahre 1329 an aber sehen wir in den überelbischen Urkunden Gunzelins VI. Namen nicht mehr, sondern nur noch die der Grafen Heinrich (III.) und Nicolaus II.; und, was noch merkwürdiger ist, der Ritter Otto von Schwerin wendet sich mit einem Schreiben vom 1. Juli 1328 wegen des Zehnten zu Bilne, welcher ein gräflich schwerinsches Lehen war, an die Grafen Heinrich III., Nicolaus II. und den Sohn des weil. Grafen Gunzelin (Heynrico, Nycolao et filio Guncelini pie memorie).

Dieser letztgenannte Sohn des Grafen Gunzelin ist aber kein anderer als der Graf Otto I., der damals schon (unter Vormundschaft Heinrichs III.) zu Wittenburg regierte, - weil sein Vater verstorben war. Nur der Tod Gunzelins VI. konnte Veranlassung geben, daß der Graf Heinrich III. am 1. Sept. 1328 der Stadt Wittenburg die Versicherung gab, ihre Privilegien zu achten, und ihr das Lübische Recht bestätigte, und daß am 4. Septbr. 1328 der Graf Heinrich III. und die Junker Nicolaus II. und Otto I. von Schwerin


1) Jahrb. VII, S. 281.
2) S. M. U.=B. IV, Nr. 2494 mit der Note.
3) Dania VII, 28.
4) v. Hammerstein a. a. O., S. 66 flgd.
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ihren Mannen im Lande Wittenburg ihre Privilegien, und namentlich Gunzelins Handfeste zu halten gelobten. Ferner, an dem Landfrieden, welchen die norddeutschen Fürsten 1328, kurz vor dem 20. Febr., zu Lübek abschlossen 1 ), nahmen auch die Grafen von Schwerin Antheil, aber nicht mehr Gunzelin VI., sondern "greve Hinrich van Swerin", "Clawes unde Otto greven van Wittenborch", "wi greve Hinrich van Swerin mit unsen veddern junchern Clawes un[de] Otten".

Wir dürfen hiernach behaupten, daß beim Abschlusse dieses Landfriedens Gunzelin VI. nicht mehr am Leben war. Wir vermuthen ferner, daß er schon im Jahre 1327, und zwar nach dem 3. Mai und vor dem 7. August, d. h. vor der Verlobung seiner Schwester Merislava mit dem Grafen Johann III. von Holstein, gestorben ist. Denn in den Urkunden vom 7. und 9. August 2 ) geschieht seiner keine Erwähnung, wiewohl er, wenn er noch am Leben gewesen wäre, als ältester Bruder selbst die Schwester hätte vermählen müssen; sein Vetter Heinrich III. und Gunzelins jüngerer Bruder Nicolaus verhandeln mit Johann III., und dieser gelobt "deme edelen manne greuen Hinrike van Zsverin", dat wie schollen nemen greue Nicholaus dochter, sine vedderken, juncurowen Meritzlawen".

Da Gunzelins VI. ältester Sohn, Nicolaus (III.), sich "Graf von Teckeneborg" nannte, so war es schon Rudloff 3 ) "wahrscheinlich, daß dessen unbekannte Mutter ihrem Gemahl (Gunzelin VI.) diese Grafschaft zugebracht und auf ihren Sohn vererbt haben müsse". Späterhin hat sich diese Vermuthung glänzend bestätigt. Denn einerseits hat Mooyer ermittelt, daß der Graf Otto (VII.) von Tecklenburg eine Tochter Namens Richardis hatte, welche 1310 genannt wird 4 ); und andererseits hat Lisch 5 ) in der "Rictze" (d. i. Richardis), "greuinne tů Zwerin", welche " v ring ppe deme hůse tů Wittenborch" am 30. Mai 1326 dem Herzoge Erich von Sachsen=Lauenburg, dem Lehnsherrn der Grafen von Schwerin, ihr Leibgedinge, das Dorf Hagenow, welches zum Lande Wittenburg gehörte, "tů greuen Hinrich (III.) hant, vnses leyuen vedderen", aufließ, die Gemahlin des Grafen Gunzelin VI. von Wittenburg richtig erkannt.

Leider ist die urkundliche Bestätigung dieser Ermittelung uns durch ein neidisches Geschick entzogen. Denn freilich


1) Schlesw.=Holst. Urk.=Samml. II, S. 168.
2) Daselbst S. 223.
3) M. Gesch. II, S. 283.
4) Jahrbuch XV, S. 37.
5) Daselbst S. 33. 204.
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hängt an dieser Urkunde der Gräfin Richardis noch ihr Geheimsiegel, aber nur noch in einem Bruchstücke, das wohl noch den quergetheilten (oben schraffirten, unten glatten) Schild der Grafen von Schwerin in der rechten Hand der Gräfin, aber nicht mehr den väterlichen (tecklenburgischen) Schild in ihrer linken Hand zeigt. Die Umschrift ist verloren gegangen bis auf die wenigen Buchstaben:

Umschrift

Eine Unterstützung gewinnt, wie schon von Lisch bemerkt ist, die auch ohnehin nicht zweifelhafte Annahme, daß Rixa die Gemahlin Gunzelins VI. gewesen sei, noch dadurch, daß eine Tochter und eine Enkelin dieses Grafen gleichfalls den Namen Rixa führten. Wir werden von diesen Frauen weiterhin zu reden haben.

§ 26. Graf Nicolaus I. von Wittenburg nennt, wenn unsere Beobachtung richtig ist, nur einmal seine drei Söhne: Gunzelin (VI.), Nicolaus (II.) und Barnim neben einander, am 11. Novbr. 1322.

Von diesen dreien wird der jüngste, Barnim der unstreitig nach Merislavens Vater, Herzog Barnim I. von Pommern († 1278), oder nach dem am 28. Mai 1295 verstorbenen Bruder der Merislava, Barnim II., benannt, also ohne Zweifel ein Sohn der Merislava war, nur dies eine Mal erwähnt. Chemnitz schließt daraus, er sei bald nach dem Vater gestorben. Aber wenn Detmar genau berichtet, so muß Barnim seinem Vater Nicolaus noch vorangegangen sein, also zu Ende des Jahres 1322, oder im Anfang des Jahres 1323 sein Leben beschlossen haben. Er giebt nämlich zum Jahre 1323 an:

"Do starf greve Nicolaus van Wittenborch. Twe sone he leth, Gunceline unde Nicolawese gheheten Pyst".

§ 27. Nicolaus II. (bei Chemnitz: der dritte), mit dem unerklärten Beinamen Pyst, erscheint in den Urkunden viel später als sein Bruder Gunzelin VI.; und er tritt auch nach des Vaters Tode so sehr hinter den älteren Bruder zurück, daß wir ihn schon aus diesem Grunde nicht für einen Vollbruder Gunzelins, also nicht für einen Sohn der Elisabeth von Holstein, sondern für einen Sprößling aus der zweiten Ehe des Grafen Nicolaus I. mit der Herzogin Merislava halten müssen. Nicolaus II. nennt am 19. April 1326

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die Merislava seine Mutter, und in einem etwa gleichzeitigen Register finden wir verzeichnet, was der "domicellus Nycolaus" auf seiner Reise zu den Oheimen in Stettin (ad auunculos suos Stetynenses) verausgabt hatte. Auch konnte nur die rechte Mutter so über Nicolaus II. verfügen, wie es Merislava that; und nur, wenn wir uns Gunzelin VI. als einen Stiefbruder des Junkers Nicolaus denken, läßt sich die Geschichte des Letzteren erklären.

Wie alt Nicolaus II. bei seines Vaters Tode war, ob er die Mündigkeit schon erlangt hatte, ist nicht urkundlich zu erweisen. Wenn Nicolaus I. im Jahre 1299 vom Consens seiner Gemahlin, seiner Söhne (filiorum nostrorum) und seines Neffen (patruus) Gunzelin (V.) spricht, so denkt man sich als jene Söhne zunächst Gunzelin VI., wenn dieser als Geistlicher damals in Betracht kam, und Nicolaus II., vielleicht auch schon Barnim. Aber fast möchte man glauben, hier ei ein oder vielleicht gar mehrere Söhne der Merislava zu verstehen, die dann jung verstorben ein müßten; so unmündig erscheint Nicolaus II. noch im Jahre 1326, daß man ihm damals kaum ein Alter von 27 und mehr Jahren zutrauen mag. Verfolgt man aber eine spätere Handlungsweise, so kommt man vielmehr auf den Gedanken, daß er nie recht mündig und elbständig geworden ist, sich jedenfalls sehr langsam entwickelt hat.

Wir führen dafür nicht den Umstand an, daß er 1326 noch "domicellus", und am 7. August 1327 noch "iunchere Niclawes van Swerin" genannt wird, und daß er mindestens noch 1338 sich selbst auf einem Siegel als Junker bezeichnet, sondern einen merkwürdigen Vertrag, den er und eine Mutter am 19. April 1326, nicht etwa mit dem Bruder, Gunzelin VI., sondern mit dem Vetter, dem Grafen Heinrich III. von Schwerin, abschlossen. In diesem überließen sie nämlich, und zwar zu einer Erbhuldigung, an Heinrich die Lande und Städte Boizenburg und Crivitz mit Sellesen - die offenbar das Erbtheil Nicolaus II. ausmachten, während Gunzelin VI., wie wir urkundlich wissen, zu Wittenburg regierte. Heinrich räumte dagegen der Gräfin Merilava den Hof Banzkow mit 6 Hufen, Holznutzung u. . w. ein und verhieß ihr dazu ein Jahrgeld von 400 Mark wend. Pfennige. Heinrich versprach ferner, den Vetter Nicolaus II. zu unterhalten und unter eine Vormundschaft zu nehmen. "He (Heinriche scal vns (Nicolaus II.) holden sulf seste in der costh vnde scal vns sceppen, des vns noth is, vnde wi scolen don degher na sineme rade". Ihre

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Schulden sollten gemeinschaftlich ein, die Abminderung derselben jedem von beiden zur Hälfte zu Gute kommen. Der Vertrag ward allerdings zunächst nur auf 10 Jahre geschlossen (und auf den Todesfall Clausen festgesetzt, daß die Mutter dann Banzkow zurückgeben und dafür Boizenburg, ihr ursprüngliches Leibgedinge, wieder haben solle); aber, wie es scheine hat Nicolaus II. sich dieser Vormundschaft nicht entzogen, so lange der Vetter Heinrich III. lebte. Noch in einem letzten Lebensjahre hat Heinrich mit Nicolaus gemeinsam über das Land Sellesen disponirt. Am 7. März 1343, also noch vor Heinrichs Tode, verschrieb aber Nicolaus II., auf den Fall, daß er ohne Söhne verstürbe, ohne auf seine Neffen, die Grafen Nicolaus III. (von Tecklenburg) und Otto I. (zu Wittenburg), Gunzelin VI. Söhne, Rücksicht zu nehmen, den Anfall der Lande und Städte Beizenburg und Crivitz (mit Sellesen) den meklenburgischen Fürsten Albrecht und Johann, und verpflichtete sich, diese Städte und Lande ihnen huldigen zu lassen, - sobald sie in eine Hand kämen, d. h. sobald Heinrich III. mit Tode abginge, oder er selbst dessen Bevormundung etwa durch Befriedigung seiner Ansprüche abschütteln könnte. So kränkte er, vielleicht nur, um sich der ihm lästigen Vormundschaft zu entziehen, das Erbrecht einer Neffen und gab den meklenburgischen Herzogen eine Handhabe, die Grafschaft Schwerin, welche zu einem großen Theile einst ihrem Ahnherrn Niclot gehorcht hatte, wieder mit ihrer Herrschaft zu vereinigen.

Nachdem Heinrich III. ohne Erben gestorben war, regierte Nicolaus II. auch zu Wittenburg; von einen beiden Neffen erhielt Otto I. nun Schwerin, Neustadt, Marnitz, Stavenow und das halbe Land Lenzen, Nicolaus III. begnügte sich mit dem mütterlichen Erbe, der Grafschaft Tecklenburg.

Als Nicolaus II. jenen Vertrag mit den Fürsten von Meklenburg abschloß, war er noch unvermählt; späterhin aber entschloß er sich noch zu einer Ehe mit Elisabeth, der Tochter des Edlen Wedekind vom Berge. Wahrscheinlich ist die Hochzeit im Monat März des Jahres 1349 gefeiert. Damals erschien der Graf Nicolaus von Tecklenburg zu Wittenburg, vielleicht um an der Hochzeitfeier Theil zu nehmen, und am 11. März stellte er eine Urkunde daselbst aus, in welcher er (auf seines Oheims Nicolaus II. Todesfall) u. a. folgende Verpflichtung übernahm: "Och en scole wi noch en willen vse modderen vor Elyzabet an den verteyn mark gheldes, de vse veddere vorghenomet (Nicolaus II.) er ghegheuen heft an deine schote tů Wit-

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tenborch ere daghe, dar se dat iar de gnade mede hebben scal, nicht beeren". Wir haben diese Worte schon in § 24 auf Elisabeth, die Gemahlin Nicolaus II., bezogen; der gleichnamigen Wittwe Heinrichs III. von Schwerin, wenn sie noch am Leben gewesen wäre, würde wohl eine Hebung aus der andern Hälfte der Grafschaft zugewiesen ein. Den Brautschatz der Elisabeth versprachen Wedekind, Edler vom Berge, und ein Sohn am 17. Mai 1349, dem Grafen Nicolaus II. zu Johannis desselben Jahres auszuzahlen. Die Ehe ward aber bald durch den Tod des Grafen Nicolaus II. getrennt. Am 21. Februar 1350 ließ sich die verwittwete Gräfin Elisabeth, ohne Zweifel, weil die Ehe unbeerbt geblieben war, für ihr Leibgedinge abfinden und kehrte in ihre Heimath zurück. Sie scheint 1374, am 30. Aug., als Aebtissin zu Herford gestorben zu ein.

Sehr merkwürdig sind die Siegel des Grafen Nicolaus II. Wir müssen ihrer hier Erwähnung thun, um Mißverständnissen vorzubeugen, zu denen sie Veranlassung geben können.

a. An der erwähnten Urkunde vom 19. April 1326 treffen wir zuerst ein Siegel des Grafen Nicolaus II. an, der sich also hier als Sohn der Gräfin Merislava erweist, und sich am 14. Octbr. 1329, wo das Siegel wiederkehrt, als einen Sohn des weil. Grafen Nicolaus (I.) von Boizenburg bezeichnet. Diese erste Siegel Nicolaus II., welches uns noch an mehreren Urkunden, zuletzt am 22. Januar 1338, begegnet, ist parabolisch. Der Grund ist gegittert, jedes Viereck des Gitters mit einer Rose belegt. Der rechtshin gelehnte Schild, auf welchem der Helm steht, ist quergetheilt, das untere Feld (doppelt) schraffirt, das obere gegittert, und die Gitter sind auch wieder mit Rosen ausgefüllt. Der vorwärtsschauende Helm (mit Bändern) ist ebenso, wie das oben (§ 25) abgebildete erste Siegel eines Bruders Gunzelin VI., umgeben von einer quadratisch ausgespannten, gegitterten (carrirten) Decke. Die Umschrift lautet:

Umschrift

b. Mehrere Jahre hindurch ist uns dann kein Siegel Nicolaus II. vorgekommen; seit dem Jahre 1315 aber entfaltet dieser Graf einen gewissen Luxus in Siegeln. Zunächst finden wir nämlich in den Jahren 1345-1349 wiederholt ein rundes Siegel mit einem Schilde und einem Helm. Der Schild, mit einer Perlenschnur umsäumt, ist quergetheilt, im untern Felde glatt, im oberen gegittert. Er ist sehr stark linksgelehnt. Ueber demselben schwebt ein vorwärts schauender

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Helm, um welchen sich zu beiden Seiten und oben ein Tuch quadratisch ausbreitet, dessen Falten stralenförmig vom Helme auslaufen. Zwischen 2 Perlenrändern steht die Umschrift:

Umschrift

Daß diese ein zweites Siegel des Grafen Nicolaus II. ei, ist nicht zu bezweifeln; denn der Inhaber desselben nennt sich in zwei Urkunden vom 16. Januar 1345, an denen es hängt, einen Bruder der Aebtissin Audacia von Zarrentin, die wir im nächsten Paragraphen als eine Tochter des Grafen Nicolaus I. von Wittenburg kennen lernen.

c. Drei andere Urkunden aber, welche derselbe Bruder der Aebtissin Audacia an demselben Tage für das Kloster Zarrentin gegeben hat, tragen ein drittes Siegel des Grafen Nicolaus II., und diese hat sich auch an Urkunden vom 16. Jan. 1346, vom 5. Juni 1346 und vom 29. Novbr. 1318 erhalten. Es ist gleichfalls rund; aber wir sehen auf demselben zwei Schilde und über jedem Schilde einen Helm. Beide Schilde sind linksgelehnt, der erste ist ganz auf die Seite gelegt. Beide sind quergetheilt, im oberen Felde glatt, im unteren doppelt schraffirt. Den auf dem ersten Schilde stehenden Helm umspannt wieder die gegitterte Decke, der zweite Helm dagegen hat zwei gegitterte Schirmbretter, welche mit Federn besteckt sind und so einen offenen Flug bilden. Die Umschrift diese Siegels, zwischen 2 Perlenschnüren, lautet:

Umschrift

Wir kommen auf diese merkwürdige Siegel noch einmal zurück. (S. § 29.)

§ 28. Die Töchter des Grafen Nicolaus I. sind Chemnitz nicht alle bekannt geworden; nach den Urkunden, welche neuerdings veröffentlicht sind, waren ihrer mindestens 8. Die Reihenfolge derselben ist nicht mit Gewißheit festzustellen, und namentlich schwer zu ermitteln, wie viele von ihnen aus der ersten Ehe des Grafen Nicolaus I. (mit Elisabeth) entsprungen waren. Am wahrscheinlichsten ist Letzteres, wenn man auf die Namen achtet, von der

Elisabeth , der Gemahlin des Herzogs Otto I. von Stettin († 30/31 Decbr. 1344), wenn die Angabe bei Kosegarten, Pomeran. I, S. 280, daß diese Herzogin Elisabeth eine Tochter des Grafen Nicolaus I. von Schwerin gewesen, sich, wie es scheint, auf Urkunden oder Grabdenkmäler u. s. w.

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stützt. Lisch 1 ) hält dies nicht für "wahrscheinlich, da Nicolaus I. eine Schwester des Herzogs zur Frau hatte und Otto I. ein Schwager war". Indeen möchte diese Bedenken schwinden, wenn Elisabeth nicht die Tochter der Merilava, also Schwestertochter ihres Gemahls war, sondern eine Tochter der ersten Gemahlin des Grafen Nicolaus. - Am 4. August 1320 lag sie schon in der Marienstifts=Kirche zu Stettin begraben 2 ).

2) Wir lassen nun Audacia folgen, die, wenn die Urgroßmutter vielleicht noch ihre Gevatterin gewesen ist (s. § 6), für eine der ältesten Töchter des Grafen Nicolaus I. angesehen werden muß. Wir lernen sie am 5. April 1319 als Nonne im Kloster Zarrentin kennen; am 28. Juni 1328 nennt uns Graf Johann III. von Holstein Audacia, die Schwester seiner Gemahlin Merislava, als Cantrix in demselben Kloster, und am 19. April 1333 hatte sie bereits die Würde einer Aebtissin daselbst. Sie hat ein sehr hohes Alter erreicht; die Aebtissin Audacia regierte das Kloster Zarrentin noch am 20. März 1370.

3) Mechthild sehen wir als die älteste oder die zweite Tochter Merislavens an, da sie den Namen der Mutter Merislavens trägt. Daß sie eine Tochter aus der zweiten Ehe des Grafen Nicolaus war, ersehen wir aus zwei Urkunden vom 28. Januar 1304 und vom 15. August 1306 3 ) über die Schenkung von 8 Hufen zu Daber, welche die verwittwete Herzogin Mechthild von Pommern dem Kloster vor Stettin, und zwar zunächst zum Leibgedinge zweier Nonnen daselbst, ihrer Enkelinnen Mechthild und Beatrix, Töchter der Gräfin Merislava von Schwerin, verlieh.

4) Anastasia (deren Gevatterin Merislavens älteste Schwester, die Fürstin Anastasia von Meklenburg, gewesen sein mag) ward, wie die Annales Lubicenses melden 4 ), im Jahre 1306 die zweite Gemahlin des Herzogs Waldemar IV. von Schleswig (der 1288 eine Tochter des Herzogs Johann von Sachsen als erste Gemahlin heimgeführt hatte) 5 ). Den Namen Anastasia nennen diese Annalen nicht, er ergiebt sich aber aus den Urkunden 6 ) über die zweite Vermählung dieser


1) Jahrb. XV, S. 28.
2) An diesem Tage machte (nach Klempins gefälliger Mittheilung) Herzog Otto dieser Marienstiftung eine Schenkung, weil in dessen Collegiat=Kirche seine Eltern, beiden Brüder und seine Frau Elisabeth begraben seien.
3) M. U.=B. V, Nr. 2907 und 3105, auch Jahrb. XV, S. 201. 202.
4) Pertz. Scr. XVI, p. 420.
5) Detmar z. J. 1288.
6) Schlesw.=Holst.=Lauenb. Urk.=Samml. II, S. 219 flgd.
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Fürstin. Nachdem nämlich Waldemar IV. im Jahre 1312 gestorben war, ging dessen Wittwe Anastasia eine zweite Ehe ein mit dem holsteinischen Grafen Gerhard IV., der bis 1311 Dompropst zu Lübek gewesen war, nach dem Tode seines Vaters, Gerhards II. von Plön († 25. Octbr. 1312), mit seinem Bruder Johann III. die Regierung antrat und später Segeberg empfing. Der Ehevertrag wegen der Anastasia ward am 30. Juli 1313 geschlossen, die Ehe vor dem 21. Octbr. desselben Jahres vollzogen 1 ). Ob Anastasia den Grafen Gerhard, der etwa 1323 starb, überlebt hat, ist uns nicht bekannt.

5) Wegen der Gräfin Beatrix , welche wir schon im Januar 1304 als Nonne im Kloster vor Stettin finden, verweisen wir auf die Bemerkung über ihre Schwester Mechthild.

6) 7) Außer Audacia, der späteren Aebtissin, waren noch zwei Töchter des Grafen Nicolaus I., Kunigunde und Agnes , am 5. April 1319 Nonnen zu Zarrentin.

8) Zuletzt von allen Töchtern des Grafen Nicolaus I. wird uns Merislava genannt. Der Schwager der Gräfin Anastasia, Graf Johann III. von Holstein (=Kiel), welcher seiner ersten, 1319 hingeführten Gemahlin, Katharinens (der Tochter Heinrichs IV. von Glogau, Wittwe des Markgrafen Johann III. von Brandenburg), durch den Tod beraubt war, erwählte sich die Gräfin Merislava zur zweiten Gemahlin. Die Eheverträge wurden zu Lübek am 7. und am 9. August 1327 abgeschlossen, die Hochzeit nach dem 23. August gefeiert 2 ).

Auch Merislava hat, wie ihre Schwester Audacia, ein hohes Alter erreicht; sie lebte noch am 15. März 1368 3 ). Ihr Gemahl war schon 1359 gestorben.

VI.

§ 29. Unsern Abschnitt über die sechste Generation müssen wir wiederum mit einer Polemik gegen Chemnitz eröffnen. Diese betrifft nicht das Haus Wittenburg, sondern die Personen, welche unser Vorgänger für Kinder unsers fünften (seines sechsten) Gunzelin und für die Nachkommen des fabelhaften zweiten Nicolaus ausgiebt.

Von den Kindern, welche Nicolaus II. zugeschrieben werden, scheiden wir zunächst Elisabeth aus, da wir sie


1) Schlesw.=Holst.=Lauenb. Urk.=Samml. II, S. 219 flgd.
2) Das. II, S. 223-225.
3) Daselbst S. 491.
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als eine Tochter des Grafen Nicolaus I. kennen 1 ). Zweitens müssen wir aufs bestimmteste aussprechen, daß Chemnitzens Nicolaus IV. eine und dieselbe Persönlichkeit ist mit unserm Nicolaus II., dem Sohn des Grafen Nicolaus I. Vergebens sucht man in den Regesten, die Chemnitz dem einen von beiden zuschreibt, charakteristische Merkmale oder ein besonderes Regierungsgebiet, um ihn dadurch von dem gleichnamigen Vetter zu unterscheiden. Nur darum sinkt die Schale unsers zweiten Nicolaus seit 1345, weil er wiederholt die Audacia, Aebtissin zu Zarrentin, seine Schwester nennt. Endlich aber läßt Chemnitz die beiden identischen Persönlichkeiten gleichzeitig (1349) sterben.

Aber nachdem Chemnitz einmal irrthümlich zwei Grafen Nicolaus, jeden mit einer Gemahlin Merislava, angenommen hatte, mußte er einen vierten Nicolaus hinstellen. Denn einerseits hatte Nicolaus I. Tochter Audacia einen Bruder Namens Nicolaus; andererseits aber redete Merislava (die Chemnitz für die Rujanerin hielt) in der in § 22 schon berührten Urkunde vom Jahre 1317 von ihren Kindern, und späterhin ward in den Urkunden nie ein anderer Sohn einer Gräfin Merislava genannt, als Nicolaus; folglich, so schloß Chemnitz, mußte dieser Nicolaus ein Sohn seines Nicolaus II., also ein von Audaciens Bruder verschiedener sein.

Eine ebenso schwache Existenz hat Chemnitz den angeblichen Brüdern Heinrich V. und Nicolaus VI., Söhnen unsers fünften Gunzelin, verliehen; es sind nur 3 Urkunden, auf welche er sie stützt. Die erste ist das Schreiben vom 1. Juli 1328, worin der Ritter Otto von Schwerin den Grafen Heinrich, Nicolaus und dem Sohne des weil. Grafen Gunzelin (Hinrico, Nycolao et fili o Guncelini pie memorie) Zehnten zu Bilne aufläßt. Chemnitz muß versehentlich "Hinrico et Nycolao, fili is Guncelini pie memorie", verstanden haben; dann mußte er sie allerdings für Söhne unsers Gunzelin V. ansehen, da seiner irrigen Meinung nach Gunzelin VI. noch bis 1338 lebte. In Wirklichkeit aber war das Schreiben an die Grafen Heinrich III., Nicolaus II. und Otto I. gerichtet.

Zweitens behauptet Chemnitz, "Anno Christi 1330 wird ihrer (Heinrichs V. und Nicolaus VI.) gedacht in dem Vertrage, welchen am Sontag vor Pfingsten Albrecht der ander undt Johans der achte, gebrüeder, Herrn zu Meckelnburg, mit Johansen dem eilfften und Henningen dem dritten,


1) S. oben § 28.
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gebrüedern, Herrn von Werle, zu Schwisow aufgerichtet". Aber in dem Schwisower Vertrage ist nur von "greuen Hinrike von Zwerin, greuen Gherde vnde greuen Johanne von Holsten, greuen Gunzels kindere von Zwerin" die Rede. In "Gunzels Kindern" mußte Chemnitz allerdings Kinder unsers 5. Gunzelin erkennen, da er meinte, Gunzelin von Wittenburg sei 1330 noch am Leben gewesen, wir dagegen sehen in ihnen nur die Kinder des Letzteren.

Endlich hat Chemnitz noch eine Urkunde angeführt, in welcher er auch die Namen der beiden Brüder gefunden haben will. Am Tage Johannis und Pauli (26. Juni) 1330 leisteten die Grafen Johann und Henning von Gützkow den Grafen Heinrich und Nicolaus von Schwerin ("nobilibus comitibus de Szeuryn Hynrico et Nicolao") ein Gelöbniß wegen des Leibgedinges für Mechthild, die Tochter des weil. Grafen Günzel Von Schwerin ("nobili femine Meythildi, quondam filie nobilis comitis Ghunzelyni Suerinensis beate memorie"), mit welcher sich der Graf Henning (Johann IV.) von Gützkow soeben vermählt hatte 1 ). Aber auch in dieser Urkunde werden die beiden Grafen Heinrich und Nicolaus weder als ein Bruderpaar, noch als Brüder der Gräfin Mechthild bezeichnet. Und doch hätten die Grafen von Gützkow gewiß nicht unterlassen das nahe Verwandtschaftsverhältniß auszudrücken, wenn Mechthild die Schwester dieser Grafen gewesen wäre. Wir sehen auch hier wieder nur die Grafen Heinrich III. von Schwerin und Nicolaus II. von Wittenburg, die damaligen Chefs der beiden Häuser, und erklären uns die kühle Ausdrucksweise der Urkunde und den Umstand, daß die Häupter der beiden Häuser die Verwandte vermählten, eben daraus, daß Mechthild nur eine Seitenverwandte beider, eine Tochter des Grafen Gunzelin V., war. Schon an sich würden wir durch den Namen Mechthild zu dieser Entscheidung zwischen Gunzelin V. und Gunzelin VI. veranlaßt werden, da des ersteren Gemahlin Mechthild hieß. Wäre die Gräfin von Gützkow eine Tochter Gunzelins VI. gewesen, so fänden wir in jener Urkunde auch wohl den Namen ihres Bruders Otto I.

Bei Chemnitz finden wir also allerdings keinen Beweis, daß Mechthild Brüder gehabt habe; wir wollen indessen nicht verhehlen, daß ein Siegel existirt, welches doch auf die Vermuthung führen möchte, wenigstens der fünfte Heinrich Chemnitzens müsse in der Stammtafel erhalten werden.


1) Lisch, Behr. Urk. II, S. 124.
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Nämlich das große Siegel des Grafen Heinrich III. ist, wie wir schon oben bemerkten 1 ), rund und zeigt in einem bunt gegitterten Felde das rechthin schreitende Roß, welches den linken Hinterfuß und den aufgehobenen rechten Vorderfuß in den Umschriftenrand hinausstreckt. Die Umschrift ist diese:

Umschrift

Dieses Siegel ist kleiner als Gunzelins V. Siegel, aber im Siegelbilde entspricht es demselben. Ebenso führen die beiden Brüder auch sehr ähnliche Helmsiegel. Auf beiden ist der Helm vorwärts gekehrt, seine gegitterten, oblongen Schirmbretter sind mit Federn besteckt, so daß sie einen offenen Flug bilden. Daß Gunzelins Siegel über dem Helm, zwischen dem Fluge, noch 5 und unter dem Helm noch zwei kleine Rosen zeigt, Heinrichs Siegel dagegen über dem Helm einen kleinen Kreis, das ist natürlich ohne alle Bedeutung.

Gunzelins Helmsiegel 2 ) trägt die Umschrift:

Umschrift

Auf Heinrichs III. Helmsiegel lesen wir vollständig:

Umschrift

Dies letztere Siegel ist uns nur in einem Exemplar, an einer Urkunde aus dem Jahre 1300 3 ), bekannt geworden, während das große Siegel mit dem Roß Heinrich bis zu seinem letzten Lebensjahre 4 ) begleitet.

Diese Siegel haben nichts Auffallendes. Aber es existiren noch 2 Abdrücke von einem kleinen runden Ringsiegel mit Schild und Helm, und mit der Umschrift:

Umschrift

Der rechtsgelehnte Schild ist quergetheilt, das obere Feld glatt, das untere doppelt schraffirt. Der auf die linke Schildecke gestellte, vorwärts schauende Helm hat doppelt schraffirte Schirmbretter mit dem offenen Fluge. Das eine Exemplar hängt an einer Urkunde vom 21. September 1330, in welcher der Graf Heinrich dem Kloster Zarrentin die Bede aus Schönenlo überläßt, das andere an einer Urkunde des Lübeker Archivs, vom 2. März 1333, in welcher der Graf Heinrich behufs Wiedereinlösung des Landes Boizenburg eine Zahlungsanweisung giebt 5 ).


1) S. die Abbildung im M. U.=B. IV B, S. 542, Nr. 93.
2) Abgebildet nach einem Abdruck vom 1. Juni 1306 im M. U.=B. V, zu Nr. 3098.
3) Daselbst IV A, Nr. 2599. Dort ist es auch abgebildet.
4) Das letzte mir bekannte Exemplar hängt an einer Urkunde vom 1. November 1343.
5) S. das Urk.=Buch der Stadt Lübeck II, S. 500.
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Unwillkürlich geräth man beim ersten Anblick dieses Siegels in Zweifel, ob man annehmen soll, daß Heinrich III. neben dem großen Siegel mit dem Pferde ein kleines Ringsiegel mit dem getheilten Schilde geführt habe, oder ob man diesen Grafen als einen vierten Grafen Heinrich zu betrachten hat.

Wir wissen nicht, wodurch sich die Grafen von Schwerin bewogen gefunden haben, die alten Figuren aus ihren Siegeln zu entfernen und dafür den quergetheilten (nach der Abbildung der Fahne aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in der Chronik des Ernst von Kirchberg oben rothen, unten goldenen) Farbenschild einzuführen. Wir nehmen diese Neuerung zuerst in dem großen Siegel der Gräfin Merislava, Gemahlin Nicolaus I., wahr, dann auch in dem Siegel der Gräfin Rixa, Gemahlin Gunzelins VI., während dieser selbst sowie sein Vater die Lindwürmer am Baume beibehielten. Nicolaus II. von Wittenburg schloß sich, wie wir sahen, den beiden Gräfinnen an, und seit 1345 fanden wir sogar ein Siegel von ihm, welches zwei Schilde zeigt, und beide quer getheilt.

Fast noch merkwürdiger als die neuen Schilde sind die Helmzierden auf den schweriner Grafensiegeln. Während Gunzelins V. und Heinrichs III. (sowie Ottos I.) Helme Schirmbretter mit dem offenen Fluge tragen, auch auf den Siegeln der Gräfinnen Merislava (Gemahlin Nicolaus I.) und ihre Enkelinnen, der Gräfin Beate, Gemahlin des Herzogs Albrecht IV. von Sachsen=Lauenburg, und Rixa, der Herzogin von Schleswig, die Helme mit Federn geschmückt sind, fanden wir auf dem Helm Gunzelins VI. und seines Bruders Nicolaus II. jene merkwürdige ausgespannte Decke. Die beiden Linien Schwerin und Wittenburg haben also nicht als solche sich durch verschiedene Helmzierden unterschieden; die Federn finden sich auf den Helmen in Siegeln beider Linien, die andere Helmzier nur auf den Siegeln der beiden wittenburgischen Brüder Gunzelin VI. und Nicolaus II.

Wenn wir dann aber wahrnehmen, daß der Graf Nicolaus II. auf seinem dritten, zuerst im Jahre 1345 vorkommenden Siegel zu seinem eigenen früheren Wappen den zweiten Schild und den mit Federn geschmückten Helm hinzufügt, so bleibt kaum eine andere Erklärung übrig, als daß Nicolaus II. das durch den Tod Heinrichs III. eingetretene Erlöschen der Schweriner Linie und die damit herbeigeführte Wiedervereinigung der seit 1282 unter zwei Häuser getheilten Grafschaft heraldisch darzustellen beabsichtigte.

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Denn, um kurz das Resultat unserer Forschungen auszusprechen, die Urkunden berichten weder von Söhnen Gunzelins V., noch von Kindern Heinrichs III. Seit Gunzelins V. Tod war Heinrich III. der einzige Mann in dem gräflichen Hause Schwerin, und dieses erlosch mit ihm im Jahre 1344. Wahrscheinlich hatte Gunzelin V. aber eine Tochter Mechthild hinterlassen, die uns als Tochter eines Gunzelin bezeichnet wird (und wahrscheinlich die Tochter der gleichnamigen Gemahlin Gunzelins V. war); sie ward 1330 an den Grafen Henning IV. von Gützkow vermählt, der nach einer Urkunde seines älteren Bruders vor dem 18. Juni 1334 verstorben ist. Chemnitzens Nicolaus IV. und Nicolaus VI. sind nur Nebensonnen unsers Grafen Nicolaus II. von Wittenburg.

Das Ringsiegel endlich aus den Jahren 1330 und 1333 gehört unserm Heinrich III.; einen andern Grafen Heinrich von Schwerin hat das 14. Jahrhundert nicht gesehen. Glücklicherweise läßt sich diese letzte Behauptung urkundlich erweisen.

Der Graf Heinrich III. hatte, wie wir in § 27 erörtert haben, von der Gräfin Merislava und ihrem Sohne Nicolaus II. sich am 19. April 1326 Boizenburg und Crivitz (gegen Banzkow und eine Rente) übergeben lassen, und am 30. Mai desselben Jahres hatte ihm die Gräfin Rixa, Gunzelins VI. Gemahlin, dazu auch ihr Leibgedinge Hagenow aufgelassen 1 ). Als darauf im August 1327 Heinrich III. und Nicolaus II. des Letzteren Schwester Merislava an den Grafen Johann III. von Holstein vermählten, verpfändeten sie diesem für den Brautschatz Boizenburg und Hagenow. Johann trat diesen Besitz auch wirklich an, und im nächsten Jahre verpfändete er den Zoll zu Gülz an seine Schwägerin Audacia, Cantrix zu Zarrentin, weiter. Um nun aber dieses Pfand Boizenburg einzulösen, gab der Graf Heinrich III. am 2. März 1333 die Anweisung, an welcher das in Rede stehende Ringsiegel hängt.

§ 30. Von den 5 Grafen, welche Chemnitz in der sechsten Generation aufstellte, haben wir also drei als Täuschungen nachgewiesen, nur zwei bleiben als echt übrig, Nicolaus, den Chemnitz als den V., wir als den III. bezeichnen, und Otto I.

Der Graf Nicolaus III. , "Nycolaus van der gnade Ghodes greue tů Tekeneborch vnde tů Zwerin",


1) Jahrb. XV, S. 204.
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stellte am 11. März 1349 eine Urkunde 1 ) aus, in welcher er den Grafen Otto I. seinen Bruder (vse brůder greue Otto tů Zwerin), einen verstorbenen Grafen Gunzelin seinen Vater (greůe Ghůnzel vse vader), und Nicolaus I. (von Schwerin) seinen Großvater (vse olderuader greue Nycolawes) nennt. Nicolaus III. und Otto waren also Söhne Gunzelins VI. und Enkel des Grafen Nicolaus I. Chemnitz betrachtet Otto als den älteren, Nicolaus III. als den jüngeren Bruder; doch finden sich keine von ihnen gemeinschaftlich gegebenen Urkunden, in denen Otto vor seinem Bruder genannt würde; vielmehr beginnt eine Urkunde vom 1. Octbr. 1356: "Wy Nicolaus vnde Otto bruder van Godes gnaden greuen tů Zwerin vnde t้ Thekenborch", und eine andere vom 6. Octbr. 1356: "Wi her Claus vnde iuncher Otto, bruder, van Codes gnaden greven tu Zwerin vnnde tu Tekenborch". Wir halten daher Nicolaus III., der seinen Namen nach dem Großvater väterlicher Seite führte, für den älteren, Otto, der nach dem Vater seiner Mutter genannt ward, für den jüngeren Sohn Gunzelins VI.

Die Gräfin Richardis von Tecklenburg, Gunzelins VI. Gemahlin, lebte, wie in § 25 berichtet ist, noch im Jahre 1326. Ob sie auch noch den Tod ihres Bruders, des Grafen Otto (VIII.) von Tecklenburg und Dale, der nach Mooyers Forschungen 2 ) 1328 starb, erlebt hat, und damit selbst in die Erbschaft der Grafschaft Tecklenburg eingetreten ist, oder ob sie diese sofort ihrem Sohne Nicolaus III. überlassen hat, ist uns unbekannt. Die Urkunden ergeben aber, daß von den beiden Brüdern Nicolaus III. in der Grafschaft Tecklenburg, Otto I. zu Wittenburg regierte. Nicolaus führt demgemäß auch zunächst kein schwerinsches Siegel, sondern (1338, am 15. Febr.) ein "großes rundes Siegel mit den drei Meerblättern" der Grafen von Tecklenburg 3 ); und ein kleineres rundes Siegel an seiner Urkunde für das Kloster Zarrentin vom 11. März 1349 zeigt in einem gegitterten, in den Gittern mit Sternen verzierten Felde den (rechtsgeneigten) Schild mit 3 Seeblättern und den auf den Schild gestellten, rechtshin schauenden Helm, auf dessen Knopf drei Fähnlein je mit 2 Seeblättern, und davor und dahinter je 3 Pfauenfedern zu sehen sind. Auch die Helmdecke ist mit Seeblättern bestickt. Die Umschrift lautet:

Umschrift

1) Or. im Gr. Geh.= und Haupt=Archiv zu Schwerin.
2) Jahrb. XX, S. 37.
3) S. v. Hodenberg, Hoyer Urk.=Buch, Abth. I, Nr. 88.
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Er führt in der Urkunde vom 15. Febr. 1338 1 ) den Titel: "Nycolaus van dher genadhe Godes en graue tho Thekeneborch". Diese Urkunde giebt zugleich über die Gemahlin des Grafen Nicolaus III. Aufschluß. Er verkauft nämlich an die Grafen Gerhard und Johann von Hoya die Burg und Herrschaft Alten=Bruchhausen mit der Bedingung, daß dem Grafen Otto von Alten=Bruchhausen und dessen Gemahlin Oda der lebenslängliche Genuß der ihnen vorbehaltenen Güter bleibe, und leistet den Käufern Gewähr für sich, seine Frau Leneke und ihre Kinder (vor vs vnde vor vse vrowen Leneken vnde vor vse kindere). Später, am 21. April 1351, verzichteten der Graf Otto von Bruchhausen, Nicolaus, Graf von Tecklenburg und Schwerin, sein Sohn Otto und seine Gemahlin Leneke, des Grafen von Bruchhausen Tochter 2 ), zu Gunsten des Grafen Gerhard von Jülich, Berg und Ravensberg und seiner Gemahlin Margarete auf Ansprüche auf das Amt Spenge.

Hier führt Nicolaus III. also den Titel Graf von Tecklenburg und Schwerin, und ebenso nennt er sich in der schon erwähnten Zarrentiner Urkunde vom 11. März 1349 und in andern, die sich auf schwerinsche Angelegenheiten beziehen.

Erst mit dem Jahre 1349 tritt er in unsern Gesichtskreis, wahrscheinlich kam er damals zur Hochzeit seines Oheims Nicolaus II. nach Meklenburg. Nicolaus (II.), "greue to Zwerin", schloß am 12. März mit seinem "vedderen, greuen Clawese van Thekeneborch", eine ewige Einigung zu gegenseitigem Beistande, nachdem Letzterer am Tage vorher dem Oheim und seinen etwanigen Erben (were dat he erfnamen wůnne) eine Versicherung gegeben, sie in keiner Weise im Besitze ihrer Lande zu incommodiren (beweren); auch ließ die Stadt Wittenburg sich am 31. März von Nicolaus III. (comes in Tekeneborch et Zwerin) das Lübische Recht und ihre sonstigen Privilegien bestätigen.

Da nun noch in demselben Jahre Nicolaus II. starb, und keinen Sohn hinterließ, konnte Nicolaus III. bestimmter erwarten, daß die Grafschaft an sein Haus fiele, weil sein Bruder Otto I., der sie nun allein regierte, zwei Töchter,


1) Hodenbergs Hoyer Urk.=Buch I, Nr. 88.
2) Wy juncher Otto, greve to Brochusen, Nycolaus greve to Thekeneborgh un[de] to Zwerin, Otto unse sone, un[de] Lenecke unse echte vrouwe, dochter des greven von Oldenbrochusen vorenomet - -. Ebendaselbst VIII, Nr. 162.
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aber keine Söhne hatte. Als er im October 1356 nach Schwerin kam - vermuthlich, weil man Ottos Ende herannahen sah -, führte er auch schon ein anderes Siegel, als 1349. Es ist rund, von mittlerer Größe. Der Schild ist quadrirt, im ersten und 4. Felde sieht man je drei Meerblätter, das 2. und das 3. Feld sind quergetheilt, oben glatt, unten schraffirt. Den Schild umgeben acht gothische Bogen ("cymboria", wie sie ein Zeitgenosse nennt); leider lassen sich die Figuren in diesen nur noch zum Theil erkennen (in zweien ein Löwe, in einem ein Brustbild). Dem Schilde entspricht die Umschrift:

Umschrift

Noch in demselben Monate, vor dem 27. October 1356 1 ) starb Otto I., und Nicolaus III. und dessen Sohn Otto II. ergriffen Besitz von der Grafschaft Schwerin. Bald jedoch erhob sich der Successionsstreit zwischen ihnen und dem Herzog Albrecht II. von Meklenburg, der damit endete, daß jene ihre Anrechte auf die Grafschaft Schwerin an die Herzoge von Meklenburg zu Plüschow am 7. December 1358 verkauften 2 ). Der Titel der Grafen von Schwerin ging damit auf die Herzoge von Meklenburg über; den Grafen von Tecklenburg dagegen ward die Eventualsuccession zugesichert - und die Fortführung des Wappens gestattet. (Vortmer so moghen de vorbenomeden greuen bruken der wapene der greueschop van Zwerin na alse vore.) Von dieser Erlaubniß hat noch Otto II., aber nicht mehr Nicolaus III. Gebrauch gemacht. An einer Recognition des Kaufbriefes vom 7. Dec. 1358 hängt ein Siegel, welches Graf Nicolaus seinen Abgeordneten anvertrauete; dieses zeigt keine Erinnerung an die Grafschaft Schwerin, sondern nur den rechtsgelehnten Tecklenburger Schild mit 3 Seeblättern, darüber den Stülphelm mit einer Lilienkrone, aus welcher sich 2 hohe Reiherfedern mit einem zwischen ihnen hangenden Seeblatt erheben. Die Umschrift beginnt mit Umschrift .

Im März 1359 wiesen die Grafen von Tecklenburg die Städte und Lande der Grafschaft Schwerin an die Herzoge von Meklenburg, die Zahlungsangelegenheit aber zog sich noch ins Jahr 1360 hinein. Am 4. October 1360 wird Nicolaus III. in unsern Urkunden zuletzt als lebend genannt 3 ); nach Mooyer starb er noch in demselben Jahre.


1) S. § 31.
2) Jahrb. XXIV, S. 199 flgd.
3) S. die Aufzählung der Urkunden im Jahrb. XXIV, S. 205.
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§ 31. Otto I. , dem seine Zeitgenossen (nach Chemnitzens Meinung "wegen seiner sonderbahren Schönheit, damit Gott der Herr ihn begabet hatte") den Beinamen Rose gaben 1 ), regierte zunächst in dem von dem Vater, Gunzelin VI., auf ihn vererbten Lande Wittenburg, nach dem Tode seines Vetters Heinrich III. scheint er aber in dessen Antheil der Grafschaft eingetreten zu sein und Wittenburg seinem Oheim Nicolaus III. überlassen zu haben. Hernach erbte er dessen Antheil an der Grafschaft, soweit nicht Herzog Albrecht von Meklenburg ihm diesen streitig machte. In der ersten Urkunde, welche uns seinen Namen nennt, dem Landfrieden vom Febr. 1328, heißt ihn sein Vetter Heinrich III. junchern Otten (im Eingang steht: Clawes unde Otto greuen van Wittenborch), iu einem Privilegium seines Vetters Heinrich III. für Neustadt von 1333 führt er den Titel domicellus, und noch am 6. October 1356 lesen wir: "Wi her Claus vnde iuncher Otto, bruder, van Codes gnaden greuen tu Zwerin vnde tu Tekenborch"; sonst ist, wo er allein Urkunden ausstellt, sein Titel: "Otto dei gracia comes Zwerinensis", "Otte, van der gnade Godes greue to Zwerin", und diesem entsprechen auch seine Siegel.

Das zuerst vorkommende Siegel ist rund; auf dem rechtsgelehnten Schild, welcher quergetheilt, im oberen Felde glatt, im unteren schraffirt, und mit einem stehenden Kleeblattkreuz belegt ist, steht der Helm, vorwärts schauend, mit den gegitterten Schirmbrettern, welche flugartig mit Federn besteckt sind. Zwischen Perlenschnüren steht die Umschrift:

Umschrift

Dieses Siegel hat sich an Zarrentiner Urkunden vom 22. Febr. 1344, vom 16. Januar 1345 und vom 3. Septbr. 1355, sowie an einer andern Urkunde vom 12. März 1350 erhalten.

An Urkunden vom 30. April und vom 3. Mai 1356, welche Von "Otto dei gracia comes Zwerinensis" gegeben sind, hängt aber ein anderes Siegel. Im runden Felde sieht man den linksgelehnten, getheilten, oben glatten, unten schraffirten Schild (ohne Helm). Die Umschrift lautet:


1) Detmar 1353: In deme sulven iare, also greve Otto was ghevanghen van Swerin, - - hertoghe Albert kofte mit gude unde mit ghelde den guden greven Otten to sik - - 1354: In dem iare Cristi MCCCLIIII. do wart los van der venknisse greve Otto, den se ok heten greve Rose, unde vry ghelaten, unde levede leyder nicht langhe. Darna dat land unvermynnert vil uppe den van Tekeneborch, wente he was greve Rosen broder.
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Umschrift

Endlich treffen wir an der Urkunde vom 6. Oct. 1356 mit dem Eingange: "Wi her Claus vnde iuncher Otto, bruder, van Godes gnaden greuen tu Zwerin vnde tu Tekenborch, vnde wi ver Meckhilt, van der suluen gnaden greuinne tu Zwerin", worin diese drei den Pfarrer Ulrich Labus und Christian Bozel zu Vögten über ihre (ihnen verpfändeten) Lande Schwerin, Neustadt, Marnitz, Stavenow und halb Lenzen bestellen, ein großes rundes Siegel mit einem rechtshin schreitenden Rosse ohne Sattel und Zaum im gegitterten Felde, und mit der Umschrift:

Umschrift

Nächst dieser Urkunde giebt es nur noch eine, welche wir sicher Otto I. zuschreiben dürfen; Nicolaus vnde Otto, bruder, van Godes gnaden greuen tů Zwerin vnde tů Thekenborch, stellten sie am 9. Oct. 1356 für die Gräfin Audacia, Aebtissin zu Zarrentin, aus.

Chemnitz legt freilich Otto I. noch eine Urkunde vom 27. October 1356 1 ) bei, in der "Otto dei gracia comes Zwerinensis et Thekenenburgensis" den kleinen See bei der Döbe verpfändet, und ebenso 2 Urkunden vom 13. Januar 1357, in welchen derselbe "Otto dei gracia comes Zwerinensis et Thekeneburgensis" die Bede aus etlichen Dörfern im Lande Schwerin verpfändet 2 ); und unser Vorgänger kommt dadurch zu dem Schlusse, daß Otto I. erst nach dem 13. Januar 1357 gestorben sei.

Doch ist das gewiß ein Irrthum. Schon der Titel des Grafen hätte Chemnitz bewegen müssen, denselben für Otto II., den Sohn des Grafen Nicolaus III. von Schwerin und Tecklenburg, zu nehmen, noch mehr aber das Siegel, welches an diesen Urkunden hängt. Es ist ziemlich klein, rund. Der rechtsgelehnte Schild (ohne Helm) ist quadrirt, im 1. und 4. Felde stehen 3 Seeblätter, das 2. und das 3. Feld sind quergetheilt, oben glatt, unten schraffirt. Die Umschrift lautet:

Umschrift

Dieses Siegel ist also ganz verschieden von den Siegeln Ottos I., dagegen gleicht der Schild ganz demjenigen auf dem ein wenig kleineren Siegel Ottos II. vom 27. März 1359 mit der Umschrift:


1) Jahrb. V, S. 261.
2) Eine ist gedruckt im Jahrb. XX, S. 268.
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Umschrift

Man sieht, daß Otto II., als er das letzte Siegel anfertigen ließ, von der in dem Kaufbriefe vom 7. Dec. 1358 ihm gebliebenen Befugniß Gebrauch machte und das schwerinsche Wappen beibehielt "na alse vore", dagegen den Titel eines Grafen von Schwerin nicht mehr in die Umschrift aufnahm.

Die Urkunde vom 27. Octbr. 1356 ist also von Otto II. ausgestellt; und daß er damals schon über Güter der Grafschaft Schwerin verfügen konnte, ist ein Beweis, daß sein Oheim Otto I. zwischen dem 9. und dem 27. October verstorben war.

Richtig giebt Chemnitz den Namen der Gemahlin Ottos I. an. Die Stammtafel zur Genealogie des meklenburgischen Fürstenhauses aus der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts, welche in das Parchimsche Stadtbuch eingeheftet ist 1 ), nennt als Töchter des Fürsten Johann III. von Werle=Goldberg (de Růden): 1. "comitissa Zwerinensis, 2. Rixa priorissa et sanctimonialis in Dobertin". Die erstere von beiden ist die "ver Meckhilt, greuinne to Zwerin", Ottos I. Gemahlin, welche die schon erwähnte Urkunde vom 6. Octbr. 1356 mit ausstellte. Ihre Mutter war Mechthild, die Tochter Herzog Ottos I. von Stettin und der Elisabeth, Tochter des Grafen Nicolaus I. von Schwerin. Darum, weil die Gräfin Mechthild seine Schwestertochter war, nahm sich ihrer Herzog Ottos Sohn, Barnim III. an und klagte beim Kaiser, daß der Herzog Albrecht von Meklenburg sie während des Successionsstreites gefangen genommen hatte (quod Magnopolensis detinuit comitissam Zwerinensem captiuam) 2 ). Auf sie bezieht sich in Herzog Albrechts II. von Meklenburg und seines Sohnes Heinrich Kaufbrief über die Grafschaft Schwerin vom 7. December 1358 der Paragraph: "Vortmer vmme vnsse modderen vor Mechtelt, greuinne van Zweryn, wo se in erem lifghedinghe sitten schal vnd wi weder mid er daran sitten scholen, also dat de greue van den Ridberghe secht, - dar schal id bi bliuen". Albrecht nennt Mechthild seine "moddere", weil seine Großmutter Anastasia und ihr Großvater Otto Stiefgeschwister waren. - Mechthild lebte vielleicht noch 1361 3 ).


1) Jahrb. XI. zu S. 26.
2) Daselbst XVII, S. 114.
3) Albrecht, Hz. v. Meklenburg, gestattete in einer undatirten, aber in einem Register v. J. 1361 (unter damals ausgestellten) verzeichneten Urkunde seinem Capellan Ulrich Labus Güter zu Brenz und Dütschow, welche derselbe (  ...  )
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§ 32. Von zwei Schwestern der Grafen Nicolaus III. und Otto I. hat die eine der weil. Dr. Duve, die andere der Archivrath Masch entdeckt 1 ).

1. " Beata dei gracia ducissa Saxonie, Angarie et Westphalie, uxor illustris principis Alberti ducis Saxonie", hing an eine Urkunde ihres Gemahls, Herzog Albrechts IV. von Sachsen=Lauenburg, d. d. Mölln 14. August 1336 2 ), ihr kleines rundes Siegel mit der Umschrift:

Umschrift

Die Herzogin, welche, das Haupt mit einem Schleier bedeckt, auf einem Sessel thront, hält mit der Rechten über den sächsischen Schild den sächsischen Helm, mit der Linken über einen quergetheilten Schild den Helm mit dem offenen Fluge.

Die Fürstin Beata war also eine Gräfin von Schwerin. Sie starb vor dem 3. Septbr. 1340; denn an diesem Tage gedenkt ihrer ihr Gemahl als "Beate quondam uxoris nostre" 3 ), und macht eine Stiftung zu ihrem Seelenheil.

2) Die Gemahlin des Herzogs Waldemar V. von Südjütland († 1364), " Ricardæ , dei grcia ducissa Sleswicensis", hält in ihrem Siegel an einer Urkunde vom 19. Juni 1358 4 ) mit der Rechten den schleswigschen Helm über den schleswigschen Schild, in der Linken aber den Helm mit 2 Flügeln über den getheilten, im oberen Felde schraffirten Schild. Auf einem andern Siegel, an einer Urkunde vom 1. Januar 1373 5 ), hält die Figur der "vrowe Rixe hertoginne to Sleswich", wie sie im Text heißt, in der rechten Hand den schleswigschen Schild (mit 2 Löwen), in der linken den getheilten, oben schraffirten Schild der Grafen von Schwerin. Diese Herzogin Rixa von Schleswig war sicher eine Schwester des Grafen Nicolaus III. von Schwerin und Tecklenburg; denn dessen Sohn Otto II. (Otte van Godes gnaden greve to Thekenenborgh) nennt am 6. Mai 1386 6 ): "unses vaders zuster vor Rychardis hertoghynne to Sleswyk, den beyden God gnedich sy", und giebt seinem "leven ome deme olderen hertoghen Erike to Sassen", Vollmacht, seine Erbansprüche zu verfolgen.


(  ...  ) "a nobil[i] domina dilecta nobis matertera Mechthilde relicta Ottonis comitis Zwerinensis" gekauft hatte, zu einer Vicarei zu verwenden.
1) Jahrb. I, B, S. 42; XV, S. 38.
2) Schlesw.=Holst.=Lauenb. U.=S. II, S. 95.
3) Jahrb. XV, S. 205.
4) Schlesw.=Holst.=Lauenb. U.=S. II, S. 235; das Siegel beschreibt Masch a. a. O., S. 40.
5) Daselbst S. 288.
6) Daselbst S. 351.
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Der Herzog Erich III. von Sachsen=Lauenburg beurkundet aber seinerseits am 18. Octbr. 1393 1 ), daß er Verzicht leiste auf "alle unze rechticheit, de uns, unzen erven und unzeme oeme greven Otten van Tekkeborch und sinen erven anestorven was -- van unzer medderen wegen, vrowen Rixen hertoginnen thu Sleswyk saleger dechtnisse". Daraus nun, daß Erich III., der Sohn der Beata, die Herzogin Rixa seine meddere, und deren Brudersohn, Grafen Otto von Tecklenburg, seinen Ohm nennt, zieht Masch den Schluß, Beate sei eine Schwester der Herzogin Rixa gewesen. Auch wir halten diesen Schluß darum für sehr wahrscheinlich, weil auch Erich Erbansprüche machte; der Titel "meddere" aber bedeutet, wie wir soeben (§ 31) sahen, nicht bloß "Mutter=Schwester", sondern würde allenfalls auch für eine Tochter Gunzelins V. oder Heinrichs III. noch statthaft gewesen sein.

VII.

§ 33. Graf Nicolaus III. von Schwerin und Tecklenburg erwähnt, wie in § 30 angegeben ist, am 15. Februar 1338 seine Kinder (vse kindere). Von diesen kommt in der Grafschaft Schwerin nur der Junker Otto II. vor. Im Jahre 1351, am 21. April (§ 30), siegelte der Graf Nicolaus mit seinem Schwiegervater und mit seiner eigenen Gemahlin "vor vns un[de] vor juncher Otten van Thekeneborch, unsen sone vorenomet, wente he nyn yngezegel ne hadde". Damals war Otto also wohl noch sehr jung. Nachdem aber sein Oheim Otto I. im October 1356 verstorben war, vollzog er als Graf Otto von Schwerin und Tecklenburg, wie wir oben (§ 31) gesehen haben, Regierungshandlungen in der Grafschaft Schwerin, und in Gemeinschaft mit seinem Vater (de edelen lůde Claws vnd Otte, sin sone, greuen to Tekeneborch) verkaufte er am 7. Decbr. 1358 seine Ansprüche auf die Grafschaft Schwerin. Daß er seitdem vertragsmäßig das Wappen der Grafen von Schwerin mit dem tecklenburgischen, aber nicht mehr den Titel eines Grafen von Schwerin führte, ist schon in § 31 bemerkt.

Wie wir in § 32 sahen, lebte er noch am 6. Mai 1386; nach Mooyer ist er 1388 gestorben. Der Grafschaft Schwerin mochte er wohl längst nicht mehr Acht haben; am 27. April 1386 führte er nur noch "3 Meerblätter im rechtsgelehnten Herzschilde" 2 ).


1) Schlesw.=Holst.=Lauenb. Urk.=Samml. II, S. 372.
2) v. Hodenberg, Hoyer Urk.=Buch VIII, Nr. 186.
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Die Gemahlin Ottos II., Adelheid 1 ) (Burggräfin von Stromberg? oder eine Edle von der Lippe?) kommt ebenso wenig als seine muthmaßliche Schwester Hedwig, Gemahlin Ottos von Bronkhorst, in Bezug auf die Grafschaft Schwerin in Betracht.

§ 34. Graf Otto I. hatte, wie die Doberaner Fürstengenealogie (um 1370) berichtet, keinen Sohn, aber zwei Töchter 2 ); und die ein wenig jüngere Parchimsche Genealogie nennt von diesen beiden die eine Rixa, Gemahlin Albrechts, des neuen Königs von Schweden.

Chemnitz hat die zweite Tochter Ottos I., deren Namen wir bisher nicht ermittelt haben, gar nicht erwähnt; und doch betrifft sie ein Paragraph des Kaufbriefes über die Grafschaft Schwerin vom 7. Decbr. 1358: "Vortmer so schole wi (Herzog Albrecht und sein Sohn Heinrich) de vorbenomeden greuinnen (Mechthild, Wittwe Ottos I.) dochter gheuen ses hundert mark Brandeborghes sůluers vruntliken to willen to ereme berade, wan des tit is" 3 ). Diese junge Gräfin war also damals noch nicht vermählt; ob sie späterhin einen Gemahl gefunden oder den Nonnenschleier genommen hat, ist uns zur Zeit unbekannt.

Die Gräfin Rixa ward am 12. October 1352 an den jungen Herzog Albrecht (III.) von Meklenburg, der damals etwa 13 Jahre zählen mochte, verlobt. An diesem Tage bezeugte ihr Vater zu Wismar: "Wi Otte van der gnade Godes greue to Zwerin - hebben gegheuen vse dochter iunckvrouwen Richkarden sime (Herzog Albrechts II.) sone iuncheren Alberto to eneme wiue", und verpfändete Stadt und Land Boizenburg für ihren Brautschatz. Am 13. Oct. aber verschrieb Herzog Albrecht (II.) das Leibgedinge "iuncwrowen Richarden, greue Otten dochter van Zwerin, vses sones wiue, iunchern Albertes". Wann die Vermählung Statt gefunden hat, ist nicht bekannt.

Richardis hat noch die Erhebung ihres Gemahls auf den schwedischen Thron erlebt und mit ihm die königliche Krone getragen; seinen Sturz hat sie wohl nicht mehr getheilt. Sie lebte jedoch noch am 23. April 1377 4 ).


1) Mooyer im Jahrb. XV, S. 37.
2) Jahrb. XI, S. 20: Ottonis comitis in Zwerin, qui non habuit filium, sed duas filias. Die Parch. Gen. (S. 21): sed tantum duas filias, Rixam uxorem Alberti, noui regis Swecie.
3) Daselbst XXIV, S. 202.
4) Am St. Georgentage 1377 stellte sie zu Stockholm eine Urkunde für eine bewährte Dienerin, Ingierd, Jon's Tochter, aus, s. Dalius Gesch. (  ...  )
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Erst im Jahre 1396 vermählte sich Albrecht III. aufs neue mit Agnes, der Tochter des Herzogs Magnus II. von Braunschweig, die ihn († 1412) lange überlebt hat.

 


Die Resultate unserer ganzen Erörterung fassen wir in Tafel B. kurz zusammen, schließen aber alle Angaben, welche nicht auf directen urkundlichen Nachrichten beruhen, in eckige Klammern ein.

 



(  ...  ) des Reiches Schweden, übersetzt von Dähnert, II, S. 420, Note g. Dalin ist über die Herkunft der Richardis nicht sicher unterrichtet; ihre Vermählung setzt er ins Jahr 1365, ihren Tod nach Messen. 3, p. 28 und Annal. p. 205) in den Ausgang des Aprilmonats 1377 (S. 436), König Albrechts Wiedervermählung (nach Messen. 3, p. 28; 15, p. 65) ins Jahr 1378. Nach Chemnitz soll Richardis 1380 gestorben sein und ihr Grab bei den Dominikanern zu Stockholm gefunden haben. Seine Quelle für diese Angaben nennt er nicht. Doch Nic. Maresch. Thur. (Westphalen, Mon. I, p. 307) berichtet von ihr: "Mox (ohne Jahr!) Ingeburgis in Scandinavia obiit in urbe Stocholmo tumulata in aede divi Dominici".
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Stammtafel der Grafen von Schwerin (S.138)
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Stammtafel der Grafen von Schwerin (S.139)
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Stammtafel

 

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