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VII. Zur Rechtskunde.


Das ribnitzer Stadtbuch.

Die Stadt Ribnitz ist viel älter, als bisher angenommen ist, namentlich als das Privilegium vom J. 1271, welches man bisher für die Fundationsurkunde hielt. Schon im J. 1257 berichtete der Rath der Stadt Rostock an den Rath von Lübeck, daß sich die Bürger zu Ribnitz (burgenses de Rybeniz) des lübischen Rechts bedienten 1 ), und der Bau der Kirche deutet auf ein noch höheres Alter hin (vgl. oben Kirchenbauten S. 473.) Am 1. April 1455 brannte die ganze Stadt, mit Ausnahme des Klosters, ab und es gingen in dem Brande sämmtliche Briefschaften verloren, so daß die Stadt gar keine alte Urkunden besitzt; jedoch sind in neuern Zeiten die Urkunden ziemlich vollständig in Abschrift wieder gesammelt. Auch späterhin haben Brände die Papiere vertilgt; nur die Stadtbücher sind gerettet und die Stadt bewahrt dieselben vom J. 1456 an. Das älteste Stadtbuch beginnt nämlich mit dem nächsten Jahre nach dem großen Brande von 1455 und mag manches Wertvolle für die Rechtsgeschichte enthalten, da Ribnitz lübisches Recht hatte.

Das Stadtbuch beginnt mit folgenden Zeilen:

Versus de tempore combustionis ciuitatis.
Anno post mille C quatuor L quoque quino
Periit omnino prochdolor de foco pistrille
Post palmas feria tercia Ribanitze perusta;
Non est inusta domus hīe. nō aduocacia.
Cenobium Clare voluit deus inde seruare,
Quod non est ausa tangere flamma sine causa,
Cum sint innocue vita moribus inibique.
An dem Rande steht:  Versus crucifixi.

G. C. F. Lisch.


1) Vgl. Vermischte Urkunden Nr. XXXVII.